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Fachtag zum Thema Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs-notwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI beim DPWV Landesverband Sachsen e. V. 25. September 2013 Kommunaler Sozialverband Sachsen Thomasiusstraße 1 04109 Leipzig Fachbereich 2 / Fachdienst 260 Frau Heinold

Fachtag zum Thema Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs- notwendigen Investitionsaufwendungen

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Fachtag zum Thema

Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs-

notwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI

beim DPWV Landesverband Sachsen e. V.

25. September 2013

Kommunaler Sozialverband SachsenThomasiusstraße 104109 Leipzig

Fachbereich 2 / Fachdienst 260

Frau Heinold

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Gliederung:

•Grundlagen Anlagennachweis - Anlage 3a - gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3

PBV SächsPfleinrVO vom 29.09.2011 Erlass vom 15.01.2013 Änderung zur SächsPfleinrVO vom 12.07.2013

•Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung•Musterberechnung bis 31.12.2011•Musterberechnung ab 01.01.2012•Hinweise für den Zustimmungszeitraum ab dem 01.01.2013•Hinweise für den Zustimmungszeitraum ab dem 01.01.2014•Verrechnung von Über- und Unterzahlungen•Kostenstellenrechnung•Um- und Ausbauten/Modernisierungen/Erweiterungen•(Teil-)Widersprüche

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Grundlagen

• § 4 Verordnung über die Rechnungs- und Buch-führungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV)

• Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung – SächsPfleinrVO) vom 29.09.2011

• Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 15.01.2013

• Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Sächsischen Pflegeeinrichtungs-verordnung vom 12.07.2013

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§ 4 PBV (Jahresabschluß)§ 4 Jahresabschluß

(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:

1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,

2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie

3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.

Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.

(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.

(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger

1. einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresab-schluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder

2. unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflege-einrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirk-lichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.

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Muster – Anlage 3a PBV

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SächsPfleinrVO

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Erlass

Vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist der Erlass unter dem 15.01.2013 erstellt worden. Bei der für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI zuständigen Behörde ging dieser unter dem 19.02.2013 ein. Der Erlass beansprucht sofortige Beachtung.

Erlass

1. Bei der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist von der tatsäch-lichen Auslastung der Pflegeeinrichtung in dem dem Zustimmungszeitraum voran-gegangenen Geschäftsjahr auszugehen. Dabei ist mindestens von einer Auslastung in Höhe von 96 Prozent bei vollstationären Pflegeplätzen, von 90 Prozent bei Kurz-zeitpflegeplätzen und von 85 Prozent bei teilstationären Pflegeplätzen auszugehen. Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen sind 250 Betriebstage im Jahr, es sei denn, dass der Versorgungsvertrag eine Regelung enthält, wonach die tatsächliche Anzahl von Betriebstagen im Jahr maßgeblich sein soll, bei vollstationären Pflegeeinrichtun-gen ist der Kalendermonat mit 30,42 und das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.

2. Die gesonderte Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instand-setzung der Anlagegüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Sächsischen Pflegeeinrichtungs-verordnung bis zum 31. Dezember 2013 bestimmt sich nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Ausgaben in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012. Bleiben die tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandset-zung im Jahr 2013 dahinter zurück, sind die Mehreinnahmen des Einrichtungsträgers bei der gesonderten Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instand-setzung ab dem 1. Januar 2014 anzurechnen. Gleiches gilt für Mindereinnahmen.

3. Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist für 12 Monate zu erteilen. Eine un-befristete Zustimmung ist möglich, sofern ein Träger die Umlage von ausschließlich dauerhaft feststehenden Kosten beantragt.

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Änderung zur SächsPfleinrVO

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Antrag

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Musterberechnung bis zum 31.12.2011

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Musterberechnung ab dem 01.01.2012

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Hinweise für den Zustimmungszeitraum ab dem 01.01.2013

Die Ermittlung der gesondert berechenbaren Aufwendungen erfolgt ab dem Geschäftsjahr 2013, modifiziert durch den Erlass des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 15.01.2013 - siehe unten -, i. V. m. der Verwaltungspraxis. Der Eigenmittelzins auf das Disagio bzw. Damnum beträgt 2 v. H. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SächsPfleinrVO). Zu den Auslastungsquoten siehe § 13 Abs. 3 S. 1 PflhVO § 3 Abs. 3 SächsPfleinrVO Punkt 1. des Erlasses. Tilgungsleistungen werden ab dem 01.01.2012 nicht mehr verzinst (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsPfleinrVO). Maßgeblicher Zeitpunkt der Ansätze zur Ermittlung des Eigenmittelzinses für Investitionen i. S. d. § 82 II Nr. 1 SGB XI ist der 31.12. des dem Zustimmungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahres. Sofern (eine) Aufwands- bzw. Ertragsposition(en) nur anteilig zu berücksichtigen ist/sind, gilt - soweit nicht anders vorgetragen - die nachfolgende Pauschalierung für sogenannte mehrgliedrige Pflegeeinrichtungen: Der Aufwand - gesamt - für einen teilstationären Pflegeplatz beträgt 50 v. H. des auf einen vollstationären Pflegeplatz ent-fallenden. Von diesem Pauschalierungsansatz ausgenommen bleiben der Aufwand/die Aufwendungen/die Kosten für vollstationäre Pflege-plätze für Menschen im Wachkoma - Phase F. Eine weitergehende Pauschalierung kommt nicht in Betracht (Stand: seit dem 03.11.2011).

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„erste“ Hinweise für den Zustimmungszeitraum ab dem 07.09.2013 und 01.01.2014

• § 3 Abs. 3 der Änderung zur SächsPfleinrVO (tatsächliche Auslastung der Pflegeeinrichtung)

„.. in dem dem Zustimmungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahr…“

Vorschlag KSV: da z. B. für 2014 der Ansatz aus 2013 nicht möglich ist, wird die

tatsächliche Auslastung des GJ 2012 angesetzt

• § 4 Abs. 2 der Änderung zur SächsPfleinrVO (unbefristete Zustimmung )„… ausschließlich dauerhaft feststehende Kosten …“

Vorschlag KSV:wird aktuell noch geprüft, ob Formulierung in den Pflegeeinrichtungen

zutreffen oder/und ggf. Anwendung finden könnte

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• § 3 Abs. 6 der Änderung zur SächsPfleinrVO„…Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung … Investitionsplan…“

Zitat aus § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XI: „ Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur

tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungs-aufwendungen stehen.“

Vorschlag KSV:auf der Basis der IST- Aufwendungen der letzten drei Jahre + (ggf.) Durchschnitt laut Investitionsplan für drei Jahre= neuer Ansatz

Bestätigung durch Einrichtungsträger/In

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Verrechnung von Über- und Unterzahlungen

• Über- und Unterzahlungen pro Geschäftsjahr werden ermittelt

• zurückhaltend sind Aufwendungen verrechnet worden

• Änderung der SächsPfleinrVO sieht ebenfalls Verrechnungen im Bereich der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen vor(gem. § 3 Abs. 3 SächsPfleinrVO i. V. m. Änderung zur VO)

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Kostenstellenrechnung

gemeinsam genutzte Anlagegüter Betriebsbauten, Außenanlagen, Versorgungseinrichtungen, (Zentralküchen, Wäscherei), Technische Anlagen (Heizungsanlagen), Fahrzeuge, ...

•Mischkalkulation („geförderte“ – nicht „geförderte“ Pflegeplätze

•Bescheide/Änderungsbescheide der Landesdirektion Sachsen bezüglich der Kapazitätserweiterungen (Auflagenerfüllung)

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Um- und Ausbauten

Die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsmaßnahmen kann festgestellt werden, sofern

1.rechtswidrige Zustände beseitigt werden,

2.die Maßnahmen behördlich veranlasst wurden (Auflagen) oder

3.Schäden beseitigt werden müssen.

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(Teil-)Widersprüche

aufschiebende Wirkung § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG

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Zuversicht wird zum Optimismus, wenn man einer der Handelnden ist.

(Thomas Häntsch, Fotograf)

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