232
Vehicle Regulations Fahrzeug Vorschriften Ausgabe 2004 815 000 051 3 8150000513 Copyright WABCO 2004 Vehicle Control Systems An American Standard Company

Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

  • Upload
    hatu

  • View
    248

  • Download
    2

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

Vehicle RegulationsFahrzeug Vorschriften

Ausgabe 2004

815 000 051 38150000513

Copyright WABCO 2004

������

Vehicle Control SystemsAn American Standard Company

Page 2: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

2

22. überarbeitete AuflageRedaktionsschluss: November 2003Redaktionelle Bearbeitung: Abteilung AM-M4 - Ahrens / TB-C -Jordan© Copyright WABCO 2004. Printed in GermanySchutzgebühr: € 6,-Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit unserer Genehmigung

Wabcodruck 815 000 051 3 Änderungen bleiben vorbehalten

Page 3: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

3

Fahrzeug-Vorschriften 2004Wie schon das frühere Handbuch Gesetzliche Vorschriften 2000, so soll das Hand-buch Fahrzeug-Vorschriften 2004 denjenigen Lesern als einfaches und bequemesHilfsmittel dienen, die häufig mit den nationalen und internationalen Vorschriften vonBremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13Hin englischer Sprache sehr hilfreich sind.

DAS HANDBUCH ENTHÄLT:- Auszüge über gesetzliche Vorschriften von Fahrzeugen und Bremsanlagen

auf nationaler Basis >>> [StVZO], Stand: Dezember 2003 (in Deutsch)- die Bremsen-Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in

Brüssel >>> Richtlinie 98/12/EG(1) (Anpassungsrichtlinie zur 71/320/EWG),Stand: 27.01.98 (in Deutsch)

- die internationale Bremsen-Regelung der UNO-Wirtschaftskommission für Eu-ropa in Genf - ECE-Regelung Nr. 13 >>> [ECE-R13] für Fahrzeuge der Kate-gorien(2) M, N und O inklusive Series 09 mit den Supplements 1 bis 8, wobei 8nur als Draft vorliegt. Stand: November 2003 (in Englisch)

- die internationale Bremsen-Regelung der Wirtschaftskommission für Europa derUNO in Genf - ECE-Regelung Nr. 13 Harmonized >>> [ECE-R13H] für Fahrzeu-ge der Kategorie(2) M1, Stand: November 2003 (in Englisch)

Anmerkung:GGVS-/ADR-Vorschriften sind wegen der Komplexität nicht mehr aufgenommenworden. Als Loseblatt-Sammlung und Buchausgaben ist GGVS im Handel erhältlich(in Deutsch).ADR, Stand: 1. Januar 2003, ist überarbeitet worden und unter ECE/TRANS/160(Vol.I) und ECE/TRANS/160 (Vol.II) bei der UNO in Genf oder New York erhältlich(in Englisch).

(1) Die Richtlinie 98/12/EG entspricht der ECE-R13 inklusive Series 09, ohneSupplements.

(2) Die Fahrzeugkategorien sind auf den Seiten 18 und 236 zu finden.

Die Verfasser wünschen den Benutzern viel Freude mit dem neuen Handbuch!Obwohl dieses Handbuch mit großer Sorgfalt erstellt worden ist, übernimmt WABCO Fahrzeugsysteme GmbH weder die Garantie für die Richtigkeit noch dieVerantwortung für etwaige Ungenauigkeiten oder fehlende Textteile sowie den sichdaraus möglicherweise ergebenden Folgen.

Einleitung

Page 4: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

4

Die Erklärungen, Auslegungen und Zusammenfassungen wurden nach bestemWissen angefertigt. Dennoch sind die vorliegenden Texte nur als ”Leitlinie“ gedachtund sollten nur unter Zuhilfenahme des gültigen offiziellen Textes der jeweiligenRichtlinie / Regelung angewendet werden.

Seite

Einleitung 3

Inhalts-Übersicht:

1. EG-Richtlinie 98/12/EG mit Hinweis auf entsprechende 5Stellen von ECE-R 13

2. Straßenverkehrs-Zulassungsordnung 10

EG-Richtlinie 98/12/EG: deutsche Fassung 13

ECE-Regelung Nr. 13: englische Fassung 233

ECE-Regelung Nr. 13-H: englische Fassung 511

StVZO: Auszüge 587

Inhaltsverz.

Page 5: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

5

1. EG-Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 98/12/EG mit Hinweisauf entsprechende Stellen in der ECE-Regelung Nr. 13

98/12/EGECE-R 13

Titel Seite

Richtlinie 98/12/EG

Regulation No. 13

Richtlinie 98/12/EG der Kommission 13

Regulation Paragraph 1 and 12

243286

Fahrzeugklassen Einteilung der Fahrzeugklassen 18

Classification and definition of power-driven vehicles and trailers 236

ANHANG I

Regulation No. 13

Begriffsbestimmungen, Bau- und Einbauvorschriften. 19

Regulation Paragraph 2 and 5

243251

ANHANG II

Annex 4

Bremsprüfungen und Bremswirkungen 39

Braking tests and performance of braking systems 300

Anlage zu ANHANG II(Siehe 1.1.4.2)

Annex 10

Verteilung der Bremskraft auf die Fahrzeugachsen 56

Distribution of braking among the axles of vehicles and requirements for compatibility

between towing vehicles and trailers345

ANHANG III

Annex 6

Methode zur Messung der Ansprech- und Schwelldauer bei Fahrzeugen mit

Druckluftbremsanlagen75

Method of measuring the response time on vehicles equipped with compressed-air

braking systems324

Anlage zu ANHANG III

Annex 6 - Appendix

Beispiel eines Simulators 79

Example of a simulator 329

ANHANG IV

Annex 7

Energiebehälter und Energiequellen 81

Provisions relating to energy sources and energy storage devices 331

Inhaltsverz.

Page 6: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

6

98/12/EGECE-R 13

Titel Seite

ANHANG V

Annex 8

Federspeicherbremsanlagen 89

Provisions relating to specific conditions for spring braking systems 339

ANHANG VI

Annex 9

Feststellbremsanlagen mit mechanischer Verriegelung der Bremszylinder 93

Provisions relating to parking braking systems equipped with a mechanical brake

cylinder locking device343

ANHANG VII

Annex 11

Fälle, in denen bei zur Typgenehmigung vorgeführten Fahrzeugen die Prüfungen

Typ I und/oder Typ II oder IIA) oder III nicht durchgeführt zu werden brauchen

95

Cases in which type-I and/or type-II (or type-IIa) or type-III tests do not have to be

carried out366

Anlage 1 zu ANHANG VII

Annex 11 - Appendix 2

Alternativverfahren für die Prüfungen Typ I und Typ III für Anhängerbremsen 98

Alternative procedures for type-I and type-III tests for trailer brakes 370

Anlage 2 zu ANHANG VII

Annex 11 - Appendix 3

Muster eines Prüfprotokolls für eine Bezugsachse nach Anlage 1 Punkt 3.6 108

Model test report form as prescribed in paragraph 3.7.1. and 3.7.2 of Appendix 2

to this Annex 380

ANHANG VIII

Annex 12

Prüfbedingungen für Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen 114

Conditions governing the testing of vehicles equipped with inertia (overrun) braking

systems390

Anlage 1 zu ANHANG VIII

Annex 12 - Appendix 1

Erläuternde Abbildungen 125

Symbols valid 403

Inhaltsverz.

Page 7: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

7

98/12/EGECE-R 13

Titel Seite

Anlage 2 zu ANHANG VIII

Annex 12 - Appendix 2

Prüfprotokoll für eine Auflaufeinrichtung 130

Test report on inertia braking system control device 408

Anlage 3 zu ANHANG VIII

Annex 12 - Appendix 3

Prüfprotokoll für die Bremse 133

Test report on the brake 411

Anlage 4 zu ANHANG VIII

Annex 12 - Appendix 4

Prüfprotokoll über die Vereinbarkeit der Auflaufeinrichtung, der

Übertragungseinrichtung und der Bremsen am Anhängefahrzeug

135

Test report on the compatibility of the inertia brake control device, the

transmission and the brakes on the trailer414

ANHANG IX

Annex 2 andAnnex11 - Appendix 1

Typgenehmigungsunterlagen 138

CommunicationTable I to III

289368

ANHANG X

Annex 13

Vorschriften für die Prüfung von Bremsanlagen mit automatischen

Blockierverhinderern (ABV)151

Test requirements for vehicles fitted with anti-lock braking systems 418

Anlage 1 zu ANHANG X

Annex 13 - Appendix 1

Zeichen und Begriffsbestimmungen 164

Symbols and definitions 429

Anlage 2 zu ANHANG X

Annex 13 - Appendix 2

Kraftschlußausnutzung 168

Utilization of adhesion 433

Anlage 3 zu Anhang X

Anforderungen an die Bremswirkung auf Oberflächen mit seitenweise

unterschiedlichen Kraftschlußbeiwerten174

Annex 13 - Appendix 3 Performance on differing adhesion surfaces 439

Inhaltsverz.

Page 8: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

8

98/12/EGECE-R 13

Titel Seite

Anlage 4 zuAnhang X

Annex 13 - Appendix 4

Verfahren zur Auswahl der Oberflächen mit niedrigem Kraftschlußbeiwert 175

Method of selection of the low-adhesion surfaces 440

ANHANG XI

Annex 14

Prüfbedingungen für Anhängefahrzeuge mit elektrischen Bremsanlagen 177

Test conditions for trailer with electrical braking systems 442

Anlage zu ANHANG XI

Annex 14

Zuordnung der Abbremsung des Anhängefahrzeugs und der mittleren

Vollverzögerung der Fahrzeugkombination180

Annex 14 - Appendix 445

ANHANG XII

Annex 15

Verfahren zur Prüfung von Bremsbelägen auf dem Schwungmassenprüfstand 181

Inertia dynamometer test methodfor brake linings 446

ANHANG XIII Brems- und Spurhalteprüfung für Fahrzeuge mit Ersatzrädern/-reifen für den

zeitweiligen Gebrauch186

ANHANG XIV Alternativverfahren für die Prüfung von ABV für Anhängefahrzeuge 188

Anlage 1 zu ANHANG XIV

Typgenehmigungsbericht für ABV-Bremsanlagen von Anhängefahrzeuge 196

Anlage 2 zuANHANG XIV Zeichen und Begriffsbestimmungen 198

ANHANG XV EG-Typgenehmigung für Austausch-bremsbelag-Baugruppen als selbständige

technische Einheit199

Anlage 1 zuANHANG XV

Anordnung des Typgenehmigungszeichens und Typgenehmigungsdaten 205

Anlage 2 zuANHANG XV

Vorschriften für Austauschbremsbelag-Baugruppen für Fahrzeuge der Klassen

M1, M2 und N1207

Inhaltsverz.

Page 9: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

9

98/12/EG Titel SeiteAnlage 3 zuANHANG XV

Vorschriften für Austauschbremsbelag-Baugruppen für Fahrzeuge der

Klassen O1 und O2212

Anlage 4 zuANHANG XV

Bestimmung des Reibungsverhaltens von Bremsbelägen auf einem Prüfstand 214

Anhang XVI EG-Typgenehmigungsbogen 218

Anhang XVII Beschreibungsbogen Nr. ... 221

Anhang XVIII Beschreibungsbogen Nr. ... 223

Anhang XIX Beschreibungsbogen Nr. ... 229

Inhaltsverz.

Page 10: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

10

2. Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (auszugsweise)Stand Dezember 2003

§§ Titel Seite§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis 588

§ 20 StVZO Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen(ABE) 610

§ 21 StVZO Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge(EBE) 614

§ 21a StVZO

Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler

Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

615

§ 21b StVZO Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften 616

§ 21c StVZO Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer 616

§ 22 StVZO Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (BE) 617

§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (BG) 618

§ 29 StVZO Untersuchungen der Kraftfahrzeuge und Anhänger 621

Anlage VIII(zum § 29) Untersuchung der Fahrzeuge 624

Anlage VIIIa(zum § 29) Durchführung der Hauptuntersuchung 636

Anlage VIIIb(zum § 29) Anerkennung von Überwachungsorganisationen 646

Anlage VIIIc(zum § 29)

Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen 654

Anlage VIIId(zum § 29)

Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen 657

Anlage IX(zum § 29)

Prüfplakette für die Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern 664

Anlage IXa(zum § 29)

Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen 666

Inhaltsverz.

Page 11: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

11

§§ Titel SeiteAnlage IXb(zum § 29)

Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen 668

Richtlinie SP Richtlinie für die Durchführung von Sicherheits-prüfungen (SP) nach§ 29 und Anlage VIII StVZO 674

Anlage SP

Anlage zum Prüfbereich „2.5 Bremsanlage“ der Richtlinie für die Durchführung von

Sicherheitsprüfungen (SP)681

Muster für Prüfbücher nach § 29 Abs. 11 StVZO 689

SP-Anerken- nungsrichtlinie

Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von

Sicherheitsprüfungen nach § 29 i. V. mit Anlage VIII und Anlage Vlllc StVZO

693

Anlage 1 zur SP-Anerkennungsr.

Antrag auf Anerkennung von Werkstätten für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach

§ 29 in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage Vlllc StVZO

700

Anlage 2 zur SP-Anerkennungsr.

Aufbau der Kontrollnummer für anerkannte Betriebe zur Durchführung von SP: 705

Anlage 3 zur SP-Anerkennungsr.

Anerkennung als Werkstatt für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach § 29 in Verbindung

mit Anlage VIll StVZO708

SP-Schulungs- richtlinie

Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der Fachkräfte, die Sicherheitsprüfungen (SP) nach

§ 29 i.V.m. Anlage VIII StVZO durchführen712

§ 30 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge 720

§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 721

§ 32a StVZO Mitführen von Anhängern 725

§ 32b StVZO Unterfahrschutz 725

§ 32d StVZO Kurvenlaufeigenschaften 726

§ 33 StVZO Schleppen von Fahrzeugen 727

§ 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht 727

§ 35e StVZO Türen 736

Inhaltsverz.

Page 12: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

12

§§ Titel Seite§ 41 StVZO Bremsen und Unterlegkeile 750

§ 41b StVZO Automatischer Blockierverhinderer 779

§ 42 StVZO Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht 780

§ 43 StVZO Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 781

§ 44 StVZO Stützeinrichtung und Stützlast 782

§ 49 StVZO Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage 783

Anlage XXI zu§ 49 StVZO Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge 786

§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze 790

§ 51 StVZO Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten 792

§ 51a StVZO Seitliche Kenntlichmachung 793

§ 51b StVZO Umrißleuchten 794

§ 51c StVZO Parkleuchten, Park-Warntafeln 795

§ 53 StVZO Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler 796

§ 57 StVZO Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler 801

§ 57a StVZO Fahrtschreiber und Kontrollgerät 801

§ 57b StVZO Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte 803

§ 57c StVZO Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung 805

§ 57d StVZO Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern 806

Inhaltsverz.

Page 13: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

13

in der Fassung 98/12/EGvom 27. Januar 1998

98/12/EG

EG-Richtlinie 71/320/EWG

Page 14: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

14

Die Änderungen und Ergänzungen der Anhänge der „Grundrichtlinie“ 71/320/EWG durch nachfolgenden Anpassungsrichtlinien wurden in den Texteingearbeitet.

71/320/EWG Grundrichtlinie vom 26. Juli 197175/524/EWG Richtlinie der Kommission vom 25. Juli 197579/489/EWG Richtlinie der Kommission vom 18. April 197985/647/EWG Richtlinie der Kommission vom 23. Dezember 198588/194/EWG Richtlinie der Kommission vom 24. März 198891/422/EWG Richtlinie der Kommission vom 15. Juli 1991

sowie die RICHTLINIE 98/12/EG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 1998zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und

deren Anhängefahrzeuge an den technischen Fortschritt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Be-triebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), zuletzt geän-dert durch die Richtlinie 98/91/EG [1]des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,gestützt auf die Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimm-ter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängefahrzeuge (3), zuletzt geändertdurch die Richtlinie 91/422/EWG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 5,in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 71/320/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch dieRichtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher fin-

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

98/12/EG

(1) ABI. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (2) Abl. L 11 vom 16.1.1999, S. 11. [1](3) Abl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37. (4) Abl. L 233 vom 22.8.1991, S. 21.

Page 15: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

15

den die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme,Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese RichtlinieAnwendung.Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit deneinschlägigen Punkten des Anhangs I dieser Richtlinie sowie ein Typgenehmi-gungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit dasTypgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.Angesichts der Bedeutung des Markts für Austauschbremsbeläge ist es nunmehrerforderlich, die Qualitäts- und Wirkungskriterien von auf dem Markt angebotenenAustauschbremsbelägen im Rahmen dieser Richtlinie festzulegen, um sicherzustel-len, daß sie die Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllen.Es empfiehlt sich, die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit internationalen Vor-schriften, insbesondere zwischen den entsprechenden Regelungen der Wirtschafts-kommission der Vereinten Nationen für Europa und den Einzelrichtlinien, zugewährleisten. Daher hat es sich als notwendig erwiesen, die Vorschriften der Richt-linie 71/320/EWG denen der ECE-Regelung Nr. 13 über Bremsen und der RegelungNr. 90 über Austauschbremsbeläge anzupassen.Die ursprüngliche Richtlinie 71/320/EWG wurde mehrfach erheblich geändert. lm In-teresse der Klarheit ist es nunmehr angebracht, sie zu kodifizieren.Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch dieRichtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den tech-nischen Fortschritt –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1(1) Der verfügende Teil der Richtlinie 71/320/EWG wird wie folgt geändert:

– Artikel 1:– Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Fahrzeuge, dieder Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen. Die Fahrzeugklassen werden in Anhang II der Richtlinie [1]92/53/EWG definiert. [2]

– Die Unterabsätze a), b) und c) werden gestrichen – Die Absätze 3 und 5 werden gestrichen; Absatz 4 erhält die Nummer 3.

– In Artikel 2 wird in „in den Anhängen I bis VIIl und X bis XII“ ersetzt durch „inden entsprechenden Anhängen“.

[2] Redaktionshinweis: Zur Information sind die Fahrzeugklassen M, N und Oauf der Seite 18 aufgeführt.

98/12/EG

Page 16: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

16

– In Artikel 5 wird „Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970“ ersetzt durch„Richtlinie 70/156/EWG des Rates“.

(2) Die Anhänge der Richtlinie 71/320/EWG werden durch die Liste der Anhängeund die Anhänge dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2(1) Ab dem 1. Januar 1999 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich aufFahrzeugbremsanlagen beziehen,

– weder für einen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebser-laubnis mit nationaler Geltung verweigern noch

– die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen ver-bieten noch

– den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen verbie-ten,

wenn die Fahrzeuge oder die Austauschbremsbeläge die Anforderungen der Richt-linie 71/320/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllen.

(2) Ab dem 1. Oktober 1999 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeug-typ aus Gründen, die sich auf die Bremsanlage beziehen, sowie für einen Typ vonAustauschbremsbelägen

– die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und– die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG, in der Fassung dieser Richtli-nie, nicht erfüllt sind.

(3) Ab dem 31. März 2001 [1]– betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Bremsanlagen

beziehen, die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Überein-stimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig imSinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und

– dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Bremsanlagenbeziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neu-fahrzeugen verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG, in der Fassung dieser Richtli-nie, nicht erfüllt sind.(4) Ab dem 31. März 2001 gelten für Austauschbremsbeläge als selbständigetechnische Einheiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG dieVorschriften der Richtlinie 71/320/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie.

98/12/EG

[1] Redaktionshinweis: siehe Seite 14

Page 17: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

17

(5) Ungeachtet der Artikel 2 und 4 müssen die Mitgliedstaaten den Verkauf und dieInbetriebnahme von als Ersatzteile bestimmten Austauschbremsbelägen zulassen,die zum Einbau in Fahrzeugtypen bestimmt sind, für die die Typgenehmigung oderBetriebserlaubnis vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurde, sofern dieseAustauschbremsbeläge nicht gegen die Bestimmungen der früheren Fassung derRichtlinie 71/320/EWG verstoßen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieserFahrzeuge galt.In keinem Fall dürfen diese Bremsbeläge Asbest enthalten.

(6) Ab dem 1. Oktober 1999 müssen die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme vonFahrzeugen mit astbesthaItigen Bremsbelägen verbieten. Gemäß der Richtlinie91/422/EWG für Fahrzeuge mit Bremsbelägen ohne Asbest erteilte Typgenehmi-gungen bleiben jedoch bis zum 31. März 2001 gültig.

Artikel 3(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor-schriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1999 nachzukommen. Sie setzendie Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesenVorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung aufdiese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezug-nahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten inner-staatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallendenGebiet erlassen.

Artikel 4Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblattder Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.Brüssel, den 27. Januar 1998

Für die KommissionMartin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

98/12/EG

Page 18: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

18

[2] Redaktionshinweis von Seite 15

a) Klasse M: Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit minde-stens 4 Rädern oder mit 3 Rädern und einer Gesamtmasse, die 1 t über-schreitet:– Klasse M1 Zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge, die außer dem

Führersitz über höchstens 8 Sitzplätze verfügen;– Klasse M2 Zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge, die außer dem

Führersitz über mehr als 8 Sitzplätze verfügen und deren Gesamtmasse 5 tnicht übersteigt;

– Klasse M3 Zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge, die außer demFührersitz über mehr als 8 Sitzplätze verfügen und deren Gesamtmasse 5 tübersteigt;

b) Klasse N: Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit mindestens 4Rädern oder 3 Rädern und einer Gesamtmasse, die 1 t übersteigt:– Klasse N1 Zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge, deren Gesamt-

masse 3,5 t nicht übersteigt;– Klasse N2 Zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge, deren Gesamt-

masse 3,5 t übersteigt, aber nicht mehr als 12 t beträgt;– Klasse N3 Zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge, deren Gesamt-

masse 12 t übersteigt;

c) Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger):– Klasse O1Anhänger, deren Gesamtmasse 0,75 t nicht übersteigt;– Klasse O2 Anhänger, deren Gesamtmasse 0,75 t übersteigt, aber nicht

mehr als 3,5 t beträgt;– Klasse O3 Anhänger, deren Gesamtmasse 3,5 t übersteigt, die aber nicht

mehr als 10 t beträgt;– Klasse O4 Anhänger, deren Gesamtmasse 10 t übersteigt.

98/12/EG

Page 19: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

19

Anhänge I bis XIX der Richtlinie 98/12/EG

ANHANG I

Begriffsbestimmungen, Bau- und Einbauvorschriften, Beantragung und Erteilung der EG-Typgenehmigung,

Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigung, Übereinstimmung der Produktion.

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGENIm Sinne dieser Richtlinie bedeutet/bedeuten:

1.1 Fahrzeugtyp hinsichtlich der BremsanlageFahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht nen-nenswert voneinander unterscheiden:

1.1.1 Bei Kraftfahrzeugen1.1.1.1 Fahrzeugklasse nach Artikel 1 dieser Richtlinie1.1.1.2 Gesamtmasse nach Absatz 1.141.1.1.3 Achslastverteilung1.1.1.4 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit1.1.1.5 Bremsanlage anderer Bauart, insbesondere das Vorhandensein oder

das Fehlen der Ausrüstung für das Bremsen eines Anhängefahr-zeugs

1.1.1.6 Zahl und Anordnung der Achsen1.1.1.7 Motortyp1.1.1.8 Anzahl und Übersetzungen der Getriebegänge1.1.1.9 Übersetzung(en) der Antriebsachse(n)1.1.1.10 Reifenabmessungen1.1.2 Bei Anhängefahrzeugen1.1.2.1 Fahrzeugklasse im Sinne von Artikel 1 dieser Richtlinie1.1.2.2 Gesamtmasse nach 1.141.1.2.3 Achslastverteilung

98/12/EGANHANG I

Page 20: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

20

1.1.2.4 Bremsanlage anderer Bauart1.1.2.5 Zahl und Anordnung der Achsen1.1.2.6 Reifenabmessungen

1.2 Bremsanlagedie Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeiteines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zubringen oder es im Stillstand zu halten, wenn es bereits hält; dieseAufgaben sind im nachstehenden Punkt 2.1.2 aufgeführt. Die Brems-anlage besteht aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungs-einrichtung und der eigentlichen Bremse.

1.3 Abstufbare Bremsungeine Bremsung, bei der innerhalb des normalen Betätigungsbereichsder Bremsanlage, und zwar sowohl beim Anlegen als auch beimLösen der Bremsen,– der Fahrer die Bremskraft zu jedem Zeitpunkt durch Einwirkung

auf die Betätigungseinrichtung erhöhen oder verringern kann;– die Bremskraft im gleichen Sinne wie die Einwirkung auf die

Betätigungseinrichtung wirkt (gleichförmige Wirkung);– eine hinreichende Feinabstufung der Bremskraft leicht möglich

ist.

1.4 Betätigungseinrichtungden Teil, den der Fahrer (oder im Falle von einigen Anhängefahrzeu-gen ggf. der Beifahrer) unmittelbar betätigt, um die zur Bremsungerforderliche Energie zu steuern oder auf die Übertragungseinrich-tung aufzubringen. Diese Energie kann die Muskelkraft des Fahrersoder eine andere vom Fahrer gesteuerte Energiequelle oder gegebe-nenfalls die Bewegungsenergie des Anhängefahrzeugs oder eineKombination dieser verschiedenen Energiearten sein.

1.5 Übertragungseinrichtungdie Gesamtheit der Teile, die zwischen der Betätigungseinrichtungund der Bremse angeordnet sind und diese funktionell [1] miteinan-der verbinden. Die Übertragungseinrichtung kann mechanisch,hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder gemischt sein. Wenn dieBremsung durch eine Energiequelle erreicht oder unterstützt wird,die unabhängig vom Fahrer, aber von ihm gesteuert ist, ist der Ener-gievorratsbehälter ein Teil der Übertragungseinrichtung.

98/12/EG ANHANG I

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 21: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

21

1.6 Bremsedie Einrichtung, in der die sich der Bewegung des Fahrzeugs entge-gensetzenden Kräfte erzeugt werden. Sie kann eine Reibungs-bremse sein (wenn die Kräfte durch Reibung zwischen zwei zumFahrzeug gehörenden Teilen, die sich gegeneinander bewegen,erzeugt werden), eine elektrische Bremse (bei der die Kräfte aus derelektromagnetischen Wirkung zwischen zwei sich gegeneinanderbewegenden, sich aber nicht berührenden, zum Fahrzeug gehören-den Teilen entstehen), eine Flüssigkeitsbremse (bei der sich dieKräfte durch die Wirkung einer Flüssigkeit entwickeln, die sich zwi-schen zwei sich gegeneinander bewegenden, zum Fahrzeug gehö-renden Teilen befindet), oder eine Motorbremse (bei der die Kräfteaus der regelbaren Erhöhung der auf die Räder übertragenen Brems-wirkung des Motors entstehen).

1.7 Verschiedenartige BremsanlagenBremsanlagen, die untereinander grundlegende Unterschiede auf-weisen; solche Unterschiede können insbesondere die folgendensein:

1.7.1 Bauteile mit unterschiedlichen Merkmalen;1.7.2 Anlagen, bei denen ein Teil aus Werkstoffen mit unterschiedlichen

Eigenschaften [1] besteht oder deren Teile eine voneinander abwei-chende Form oder Größe besitzen;

1.7.3 Anlagen, bei denen die Teile verschiedenartig kombiniert sind.

1.8 Teil einer Bremsanlageeinen der Teile, die zusammen die vollständige Bremsanlage bilden;

1.9 Durchgehende Bremsanlage [1]die Bremsanlage [1] von Fahrzeugkombinationen mit einer Einrich-tung, die folgende Merkmale aufweist:

1.9.1 eine einzige Betätigungseinrichtung, die vom [1] Fahrersitz aus miteiner einzigen Bewegung abstufbar vom Fahrer betätigt wird;

1.9.2 die zur Bremsung der Fahrzeuge, die eine Fahrzeugkombination bil-den, [1] erforderliche Energie wird von ein und derselben Energie-quelle geliefert (die die Muskelkraft des Fahrers sein kann);

1.9.3 die Bremsanlage bewirkt die gleichzeitige oder richtig abgestimmteBremsung der einzelnen miteinander verbundenen Fahrzeuge unab-hängig von ihrer gegenseitigen Lage.

98/12/EGANHANG I

Page 22: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

22

1.10 Halbdurchgehende Bremsanlage [1]die Bremsanlage [1] von Fahrzeugkombinationen mit einer Einrich-tung, die folgende Merkmale aufweist:

1.10.1 eine einzige Betätigungseinrichtung, die vom Fahrersitz aus mit einereinzigen Bewegung abstufbar betätigt wird;

1.10.2 die zur Bremsung der miteinander verbundenen Fahrzeuge erforder-liche Energie wird von zwei getrennten Energiequellen geliefert (vondenen die eine die Muskelkraft des Fahrers sein kann);

1.10.3 die Bremsanlage bewirkt die gleichzeitige oder richtig abgestimmteBremsung der einzelnen miteinander verbundenen Fahrzeuge unab-hängig von ihrer gegenseitigen Lage.

1.11 Selbsttätige Bremsanlage [1]die Bremsanlage, [1] bei der bei einer Trennung der miteinander ver-bundenen Fahrzeuge, auch infolge Abreißens einer Verbindungsein-richtung, eine selbsttätige Bremsung des oder der Anhängefahr-zeuge erfolgt, ohne daß die Bremswirkung des restlichen Teils dermiteinander verbundenen Fahrzeuge aufgehoben wird.

1.12 Auflaufbremsanlage [1]die Bremsanlage, [1] bei der die durch Auflaufen des Anhängefahr-zeugs an das Zugfahrzeug entstehenden Kräfte ausgenützt werden.

1.13 Beladenes Fahrzeug– falls nichts anderes angegeben ist – das bis zu seiner Gesamt-masse belastete Fahrzeug.

1.14 Gesamtmassedie vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse(diese kann höher sein als die „zulässige Gesamtmasse“);

1.14.1 Achslastverteilungdie Verteilung der Schwerkraftwirkung auf die Masse des Fahrzeugsund/oder seines Inhalts auf die Achsen;

1.14.2 Rad- / Achslastdie vertikale statische Reaktion (Kraft) der Fahrbahn im Kontaktbe-reich des Rades (der Räder) der Achse;

1.14.3 Maximale stationäre Rad- / Achslastdie stationäre Rad-/Achslast bei beladenem Fahrzeug.

98/12/EG ANHANG I

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 23: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

23

1.15 Hydraulische Bremsanlage mit gespeicherter Energieeine Bremsanlage, bei der durch eine unter Druck stehende Hydrau-likflüssigkeit Energie zugeführt wird, die in einem oder mehrerenHydrospeichern gespeichert wird; diese werden von einer oder meh-reren Druckpumpen gespeist, welche jeweils mit einer Einrichtungzur Begrenzung des Drucks auf einen Höchstwert versehen sind.Dieser Wert muß vom Hersteller angegeben werden;

1.16 Anhängefahrzeuge der Klasse O3 und O41.16.1 Sattelanhänger

ein gezogenes Fahrzeug, dessen Achse(n) (bei gleichmäßiger Bela-dung) hinter dem Massenschwerpunkt des Fahrzeugs angeordnet ist(sind) und das mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet ist, diedie Übertragung horizontaler und vertikaler Kräfte zum Zugfahrzeugermöglicht.

1.16.2 Anhängefahrzeuge mit Drehschemellenkung [3]

ein gezogenes Fahrzeug mit mindestens zwei Achsen und einer Zug-einrichtung, die vertikal (zum Anhängefahrzeug) beweglich ist unddie Richtung der Vorderachse(n) steuert, aber keine nennenswertestatische Last auf das Zugfahrzeug überträgt.

1.16.3 Zentralachsanhängerein gezogenes Fahrzeug mit einer Zugeinrichtung, die nicht senk-recht (zum Anhängefahrzeug) bewegt werden kann und dessenAchse(n) (bei gleichmäßiger Beladung) nahe am Massenschwer-punkt des Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringestatische vertikale Last von nicht mehr als 10 % der Last, die derGesamtmasse des Anhängefahrzeugs entspricht oder von nichtmehr als 1 000 daN (je nachdem, welcher Wert kleiner ist) auf dasZugfahrzeug übertragen wird.

1.17 Dauerbremsanlage (1)

eine zusätzliche Bremsanlage, mit der eine Bremswirkung über einelange Zeitdauer ohne einen merklichen Abfall erzielt und aufrechter-halten werden kann. Der Begriff „Dauerbremsanlage“ gilt für diegesamte Anlage einschließlich der Betätigungseinrichtung.

[3] Redaktionshinweis: Weitere Anhängefahrzeuge mit gelenkten Achsen, diedie übrigen Bedingungen dieses Absatzes erfüllen, z. B. Anhängefahrzeugemit Achsschenkellenkung, sind hier ebenfalls gemeint.

98/12/EGANHANG I

Page 24: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

24

1.17.1. Unabhängige Dauerbremsanlageeine Dauerbremsanlage, deren Betätigungseinrichtung von derjeni-gen der Betriebsbremsanlage und anderer Bremsanlagen getrenntist.

1.17.2. Integrierte Dauerbremsanlage (2)

eine Dauerbremsanlage, deren Betätigungseinrichtung mit derjeni-gen der Betriebsbremsanlage so zusammengefaßt ist, daß durch diekombinierte Betätigungseinrichtung sowohl die Dauerbremsanlageals auch die Betriebsbremsanlage gleichzeitig oder in geeignet abge-stimmter Weise betätigt werden.

1.17.3 Kombinierte Dauerbremsanlageeine integrierte Dauerbremsanlage mit zusätzlicher Abschalteinrich-tung, die es ermöglicht, daß mit der kombinierten Betätigungseinrich-tung allein die Betriebsbremsanlage betätigt wird.

1.18 Überlandbusein Fahrzeug, das für den Zwischenortsverkehr ausgelegt und aus-gerüstet ist; er verfügt über kein besonderes Stehplatzangebot,jedoch können über kurze Strecken im Mittelgang stehende Fahr-gäste befördert werden.

1.19 Fernreisebusein Fahrzeug, das für Fernfahrten ausgelegt und ausgerüstet ist; ergewährleistet einen gewissen Komfort für sitzende Fahrgäste undbefördert keine stehenden Fahrgäste.

1.20 Automatischer BlockierverhindererSiehe Anhang X, Punkt 2.1.

98/12/EG ANHANG I

(1) Solange keine einheitlichen Verfahren zur Berechnung der Wirkung der Dau-erbremsanlagen nach den Bestimmungen der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 desAnhangs II festgelegt sind, betrifft diese Definition nicht Fahrzeuge, die mitEinrichtungen zur elektrischen Energierückgewinnung ausgerüstet sind.

(2) Solange keine einheitlichen Verfahren zur Berechnung der Wirkung der Dau-erbremsanlagen nach den Bestimmungen der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 desAnhangs II festgelegt sind, müssen Fahrzeuge mit einer integrierten Dauer-bremsanlage auch mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstetsein, der zumindest auf die Betriebsbremsen der von der Dauerbremsanlagegeregelten Achse und auf die Dauerbremsanlage wirkt und der die Vorschrif-ten nach Anhang X erfüllt.

Page 25: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

25

2 BAU- UND EINBAUVORSCHRIFTEN

2.1 Allgemeines2.1.1 Bremsanlage2.1.1.1 Die Bremsanlage muß so beschaffen und eingebaut sein, daß das

Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der auftretendenErschütterungen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

2.1.1.2 Insbesondere muß die Bremsanlage so beschaffen und eingebautsein, daß sie den im Betrieb auftretenden Korrosions- und Alterungs-wirkungen standhält.

2.1.1.3 Bremsbeläge dürfen kein Asbest enthalten.2.1.2. Anforderungen an die Bremsanlage

Die in Punkt 1.2 beschriebene Bremsanlage muß folgende Anforde-rungen erfüllen:

2.1.2.1 BetriebsbremsanlageDie Betriebsbremsanlage muß bei allen Geschwindigkeiten undBelastungszuständen und bei beliebiger Steigung und beliebigemGefälle die Kontrolle der Fahrzeugbewegung sowie ein sicheres,schnelles und wirksames Anhalten des Fahrzeugs ermöglichen. IhreWirkung muß abstufbar sein. Der Fahrer muß die Bremswirkung vonseinem Sitz aus erzielen können, ohne die Hände von der Lenkan-lage zu nehmen.

2.1.2.2. HilfsbremsanlageDie Hilfsbremsanlage muß das Anhalten des Fahrzeugs innerhalbeines angemessenen Anhaltewegs ermöglichen, wenn die Betriebs-bremsanlage versagt. Die Bremsbetätigung muß abstufbar sein. DerFahrer muß die Bremsung von seinem Sitz aus erzielen können unddabei mindestens mit einer Hand die Kontrolle über die Lenkanlagebehalten. Für diese Vorschrift wird angenommen, daß bei derBetriebsbremsanlage gleichzeitig nicht mehr als eine Störung auftre-ten kann.

2.1.2.3 FeststellbremsanlageDie Feststellbremsanlage muß es ermöglichen, das Fahrzeug auchbei Abwesenheit des Fahrers in der Steigung und im Gefälle im Still-stand zu halten, wobei die bremsenden Teile durch eine Einrichtungmit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten wer-den. Der Fahrer muß unter dem Vorbehalt der für Anhängefahrzeugegeltenden Vorschriften des Punktes 2.2.2.10 die Bremswirkung vonseinem Sitz aus erzielen können.

98/12/EGANHANG I

Page 26: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

26

Die Druckluftbremsanlage des Anhängefahrzeugs und die Feststell-bremsanlage des Zugfahrzeugs dürfen gleichzeitig betätigt werden,sofern sich der Fahrer jederzeit davon überzeugen kann, daß dieFeststellbremswirkung der Fahrzeugkombination, die allein durch diemechanische Wirkung der Feststellbremsanlage erzielt wird, aus-reicht.

2.1.3 Druckluftverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhän-gefahrzeugen

2.1.3.1 Bei Druckluftbremsanlagen müssen die Druckluftverbindungen zumAnhängefahrzeug aus zwei oder mehr Leitungen bestehen. Alle Vor-schriften dieser Richtlinie müssen jedoch durch die Verwendung vonnur zwei Leitungen in jedem Fall eingehalten werden. Nicht automa-tisch betätigte Absperrvorrichtungen sind nicht zulässig. Bei Sattel-fahrzeugkombinationen sind die flexiblen Leitungen Bestandteil desZugfahrzeugs. In allen anderen Fällen sind die flexiblen LeitungenBestandteil des Anhängefahrzeugs.

2.1.4 Technische Überwachung (vorgesehen) [1] 2.2 Eigenschaften der Bremsanlagen2.2.1 Fahrzeuge der Klassen M und N2.2.1.1 Die Gesamtheit der Bremsanlagen eines Fahrzeugs muß die für die

Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbrems-anlage geltenden Bedingungen erfüllen.

2.2.1.2 Die Anlagen für die Betriebsbremsung, die Hilfsbremsung und dieFeststellbremsung können gemeinsame Teile aufweisen, vorausge-setzt, daß sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

2.2.1.2.1 Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige und vomFahrer aus seiner normalen Fahrhaltung leicht erreichbare Betäti-gungseinrichtungen vorhanden sein. Bei allen Fahrzeugklassen mitAusnahme von M2 und M3 müssen alle Bremsbetätigungseinrichtun-gen (mit Ausnahme der Betätigungseinrichtung der Dauerbremsan-lage) so ausgelegt sein, daß sie beim Loslassen voll in die Lösestel-lung zurückkehren Diese Forderung gilt nicht für die Betätigungs-einrichtung der Feststellbremsanlage (oder den entsprechenden Teileiner kombinierten Betätigungseinrichtung), wenn sie in der betätig-ten Stellung mechanisch verriegelt ist.

2.2.1.2.2 Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß von derFeststellbremseanlage getrennt sein.

2.2.1.2.3 Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine

98/12/EG ANHANG I

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 27: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

27

gemeinsame Betätigungseinrichtung, so darf die Verbindung zwi-schen dieser Betätigungseinrichtung und den verschiedenen Teilender Übertragungseinrichtung nach einer bestimmten Betriebsdauerkeine Veränderungen erleiden.

2.2.1.2.4 Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage einegemeinsame Betätigungseinrichtung, so muß die Feststellbremsan-lage so beschaffen sein, daß sie während der Fahrt betätigt werdenkann. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn eine Hilfsbetätigungseinrich-tung ein wenigstens teilweises Betätigen der Betriebsbremsanlagegemäß 2.1.3.6 des Anhang II gestattet.

2.2.1.2.5 Bei Bruch eines Teiles außer den Bremsen (im Sinne von Punkt 1.6)oder den unter Punkt 2.2.1.2.7 angeführten Teilen oder bei irgend-welchen sonstigen Störungen der Betriebsbremsanlage (mangelhafteWirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrats) mußes mit der Hilfsbremsanlage oder mit dem nicht von der Störungbetroffenen Teil der Betriebsbremsanlage möglich sein, das Fahr-zeug unter den für die Hilfsbremsanlage geltenden Bedingungenanzuhalten.

2.2.1.2.6 Insbesondere dann, wenn die Hilfsbremsanlage und die Betriebs-bremsanlage eine gemeinsame Betätigungs- und gemeinsame Über-tragungseinrichtung haben.

2.2.1.2.6.1 Wird die Betriebsbremsanlage durch die Muskelkraft des Fahrersund durch die Hilfskraft aus einem oder mehreren Energievorrätenbetätigt, so muß die Hilfsbremswirkung bei Ausfall dieser Unterstüt-zung durch die Muskelkraft des Fahrers, gegebenenfalls mit Unter-stützung des von der Störung nicht beeinflußten Energievorrats,erreicht werden können, wobei die Betätigungskraft die zulässigenWerte nicht überschreiten darf.

2.2.1.2.6.2 Entsteht die Betriebsbremskraft und erfolgt ihre Übertragung aus-schließlich durch einen vom Fahrer gesteuerten Energievorrat, somüssen mindestens zwei voneinander völlig unabhängige Energie-speicher mit je einer eigenen ebenfalls unabhängigen Übertragungs-einrichtung vorhanden sein; jeder Speicher darf nur auf die Bremsenvon zwei oder mehr Rädern wirken, die so gewählt sind, daß sieallein die Hilfsbremswirkung unter den vorgeschriebenen Bedingun-gen gewährleisten, ohne die Stabilität des Fahrzeugs während desBremsens zu beeinträchtigen; jeder Energiespeicher muß außerdemmit einer Warneinrichtung nach Punkt 2.2.1.13 ausgerüstet sein.

2.2.1.2.7 Bestimmte Teile wie das Bremspedal, die Pedallagerung, der Haupt-bremszylinder und sein(e) Kolben (bei hydraulischen Bremsanlagen),das Bremsventil (bei hydraulischen und/oder pneumatischen Brems-

98/12/EGANHANG I

Page 28: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

28

anlagen), die Verbindung zwischen Bremspedal und dem Haupt-bremszylinder oder Bremsventil, die Bremszylinder und ihre Kolben(bei hydraulischen oder pneumatischen Bremsanlagen) sowie dieBremswellen der Bremsen werden als nicht störanfällig angesehen,vorausgesetzt, daß diese Teile ausreichend bemessen und für dieWartung leicht zugänglich sind sowie Sicherheitsmerkmale aufwei-sen, die mindestens den für andere wichtige Fahrzeugteile (wie z. B.für das Lenkgestänge) geforderten entsprechen. Wenn durch denAusfall eines dieser Teile das Fahrzeug nicht mehr mit einer Wirkungabgebremst werden kann, die mindestens gleich der für die Hilfs-bremsanlage vorgeschrieben ist, so muß dieses Teil aus Metall oderaus einem Werkstoff mit gleichwertigen Eigenschaften bestehen unddarf bei normalem Betrieb der Bremsanlagen keine nennenswerteVerformung erfahren.

2.2.1.3 Bei getrennten Betätigungseinrichtungen für Betriebsbremsanlageund Hilfsbremsanlage darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zurFolge haben, daß sowohl die Betriebsbremsanlage als auch dieHilfsbremsanlage unwirksam werden; dies gilt sowohl für den Fall,daß beide Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch für den Fall,daß bei einer von ihnen eine Störung eintritt.

2.2.1.4 Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung der Betriebs-bremsanlage müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

2.2.1.4.1 Eine ausreichende Anzahl Räder muß durch Betätigung derBetriebsbremsanlage noch gebremst werden können, unabhängigvon dem Beladungszustand des Fahrzeugs.

2.2.1.4.2 Diese Räder sind so zu wählen, daß die Restbremswirkung derBetriebsbremsanlage den Vorschriften des Punktes 2.1.4 desAnhangs II entspricht.

2.2.1.4.3 Die vorgenannten Vorschriften gelten jedoch nicht für Sattelzugma-schinen, wenn die Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsan-lage des Sattelanhängers von der des Zugfahrzeugs unabhängig ist.

2.2.1.5 Wird eine andere Energie als die Muskelkraft des Fahrers verwen-det, so genügt hierfür eine einzige Energiequelle (Hydraulikpumpe,Kompressor usw.), jedoch muß die Art des Antriebs dieser Energie-quelle so sicher sein, wie dies praktisch möglich ist.

2.2.1.5.1 Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtungen der Bremsan-lagen eines Fahrzeugs muß die Versorgung des vom Ausfall nichtbetroffenen Teils weiterhin gesichert sein, soweit dies notwendig ist,um das Fahrzeug mit derjenigen Bremswirkung zum Stillstand zubringen, die für Rest- und/oder Hilfsbremswirkung vorgeschrieben

98/12/EG ANHANG I

Page 29: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

29

ist. Dies muß mittels Einrichtungen, die bei stehendem Fahrzeugleicht betätigt werden können, oder mittels selbsttätiger Einrichtun-gen erreicht werden.

2.2.1.5.2 Außerdem müssen die hinter dieser Einrichtung gelegenen Speicher-einrichtungen auch bei Ausfall der Energiezufuhr nach vier vollenBetätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlageunter den in Punkt 1.2 des Anhangs IV Abschnitte A und B vorge-schriebenen Bedingungen es ermöglichen, daß das Fahrzeug beider fünften Bremsbetätigung noch mit der für die Hilfsbremsanlagevorgeschriebenen Wirkung angehalten werden kann.

2.2.1.5.3 Diese Vorschriften gelten jedoch für hydraulische Bremsanlagen mitgespeicherter Energie als erfüllt, wenn die Vorschriften von Punkt1.2.2 des Anhangs IV Abschnitt C eingehalten werden.

2.2.1.6 Die Vorschriften der Punkte 2.2.1.2, 2.2.1.4 und 2.2.1.5 müssenerfüllt sein, ohne daß hierfür eine automatische Einrichtung verwen-det wird, deren Ausfall dadurch unbemerkt bleiben könnte, daß nor-malerweise in Ruhestellung befindliche Teile erst bei einer Störungder Bremsanlage wirksam werden.

2.2.1.7 Die Betriebsbremsanlage muß auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.2.2.1.8 Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Achsen ange-

messen verteilt sein. Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen darfdie Bremskraft an bestimmten Achsen zur Vermeidung eines Blok-kierens der Räder oder Verglasens der Bremsbeläge selbsttätig aufNull verringert werden, wenn diese Achsen eine erheblich reduzierteLast tragen, vorausgesetzt, daß das Fahrzeug alle Wirkvorschriftennach Anhang II erfüllt.

2.2.1.9 Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Räder einerAchse symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteiltsein.

2.2.1.10 Die Betriebsbremsanlage und die Feststellbremsanlage müssen aufBremsflächen wirken, die mit den Rädern über ausreichend festeTeile ständig verbunden sind. Keine Bremsfläche darf von denRädern durch Auskuppeln getrennt werden können; jedoch ist für dieBetriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage ein solches Auskup-peln bestimmter Bremsflächen zulässig, vorausgesetzt, daß dasAuskuppeln nur vorübergehend, z. B. bei einem Gangwechsel,geschieht und die Betriebsbremsanlage oder die Hilfsbremsanlagedie vorgeschriebene Bremswirkung beibehält. Ferner ist ein Auskup-peln zulässig bei der Feststellbremsanlage, vorausgesetzt, daß diesausschließlich vom Fahrersitz aus über eine Einrichtung erfolgt, dienicht infolge einer Undichtheit wirksam werden kann (3).

98/12/EGANHANG I

Page 30: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

30

2.2.1.11 Der Verschleiß der Bremsen muß durch eine handbetätigte oderdurch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen wer-den können. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Teileder Übertragungseinrichtung und der Bremsanlagen [4] eine solcheWegreserve und erforderlichenfalls geeignete Ausgleichsmittel besit-zen, damit bei Erwärmung der Bremsen oder nach Verschleiß derBremsbeläge bis zu einem gewissen Grade eine wirksame Brem-sung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.

2.2.1.11.1 An den Bremsen der Betriebsbremsanlage muß die Verschleiß-Nachstelleinrichtung selbsttätig wirken. Der Einbau selbsttätigerNachstelleinrichtungen ist jedoch nicht vorgeschrieben für Gelände-fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie für die Hinterradbremsen anFahrzeugen der Klassen M1 und N1. Selbsttätige Nachstelleinrich-tungen müssen so ausgelegt sein, daß nach Erwärmung und darauf-folgender Abkühlung der Bremsen eine wirkungsvolle Bremsungnoch gewährleistet ist. Insbesondere muß das Fahrzeug nach Durch-führung der Bremsprüfung gemäß Anhang II Punkt 1.3 (Bremsprü-fung Typ I) und Anhang II Punkt 1.4 (Bremsprüfung Typ II) oderPunkt 1.6 (Bremsprüfung Typ III) weiterhin in der Lage sein, normalzu fahren.

2.2.1.11.2 Der Bremsbelagverschleiß der Betriebsbremsanlage muß von außenoder von der Unterseite des Fahrzeugs leicht nachprüfbar sein,wobei lediglich die normalerweise mit dem Fahrzeug mitgeliefertenWerkzeuge oder Ausrüstungen verwendet werden dürfen; die leichteNachprüfbarkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn geeigneteInspektionsöffnungen oder andere Mittel vorgesehen sind. Wahl-weise sind auch akustische oder optische Vorrichtungen zulässig, dieden auf seinem Sitz befindlichen Fahrer darauf hinweisen, daß dieBremsbeläge ausgewechselt werden müssen. Lediglich bei Fahrzeu-gen der Klassen M1 und N1 ist für diese Nachprüfung ein Abmontie-ren der Vorder- und/oder Hinterräder zulässig.

2.2.1.12 Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung:2.2.1.12.1 müssen die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugäng-

lich sein; ferner müssen die Flüssigkeitsbehälter so beschaffen sein,daß eine leichte Prüfung des Flüssigkeitsstands in den Behälter

[4] Redaktionshinweis: Gemeint sind hier die „Bremsen“ (im Sinne von I/1.6)und nicht „Bremsanlagen“ (im Sinne von I/1.2)

98/12/EG ANHANG I

(3) Für diesen Punkt gilt:Die Bremswirkung der Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage muß– selbst während der vorübergehenden Auskupplung – innerhalb der in derRichtlinie vorgeschriebenen Grenzen bleiben.

Page 31: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

31

möglich ist, ohne daß diese geöffnet werden müssen; ist diese Bedin-gung nicht erfüllt, so muß eine Warneinrichtung vorhanden sein, diedem Fahrer einen unzureichenden Füllstand, der einen Ausfall derBremsanlage zur Folge haben könnte, durch ein Warnzeichenanzeigt. Das einwandfreie Funktionieren dieser Warneinrichtung mußvom Fahrer leicht kontrolliert werden können;

2.2.1.12.2 muß der Ausfall eines Teils der hydraulischen Übertragungseinrich-tung dem Fahrer durch eine rote Warnanzeige angezeigt werden, diespätestens bei Betätigung des Bremspedals aufleuchtet und so langeweiterleuchtet, wie der Ausfall andauert und die Zündung eingeschal-tet ist. Eine rote Warnanzeige, die aufleuchtet, wenn der Bremsflüs-sigkeitsstand in den Vorratsbehältern unter den vom Hersteller ange-gebenen Wert fällt, ist jedoch zulässig. Die Warnanzeige muß aucham Tag sichtbar sein; die Signale der Warnanzeige müssen vomFahrer leicht vom Fahrersitz aus wahrgenommen werden können.Der Ausfall eines Teils der betreffenden Einrichtung darf nicht denvölligen Ausfall der Wirkung der betroffenen Bremsanlage zur Folgehaben;

2.2.1.12.3 muß die Art der in der hydraulischen Übertragungseinrichtung ver-wendeten Bremsflüssigkeit nach der ISO-Norm 9128-1987 angege-ben sein. Das in Frage kommende Symbol entsprechend Bild 1 oder2 muß sichtbar und unverwischbar innerhalb eines Bereichs von 100mm Abstand von den Einfüllstutzen angebracht sein; die Herstellerdürfen zusätzliche Angaben anbringen.

2.2.1.13 Jedes Fahrzeug, das eine mit einem Energiespeicher betriebeneBetriebsbremsanlage aufweist, muß – falls eine Betriebsbremsungmit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung nichtohne Mitwirkung der Speicherenergie möglich ist – außer mit einemetwa vorhandenen Manometer mit einer optisch oder akustisch wir-kenden Warneinrichtung versehen sein, die anzeigt, daß die gespei-cherte Energie in irgendeinem Teil der Anlage auf einen Wert abge-sunken ist, der ohne Speisung des Energiespeichers sicherstellt, daßbei jedem Beladungszustand des Fahrzeugs nach vier vollen Betäti-gungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage nocheine 5. Bremsung mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenenWirkung möglich ist (ohne Fehler in der Übertragungseinrichtung derBetriebsbremsanlage und mit möglichst eng eingestellten Bremsen).Diese Warneinrichtung muß unmittelbar und ständig an die Leitungangeschlossen sein. Die Warneinrichtung darf bei laufendem Motorund ohne Fehler in der Bremsanlage bei normalen Betriebsbedingun-gen des Fahrzeuges kein Signal geben, außer während der für dasAuffüllen der (des) Energiespeicher(s) erforderlichen Zeit nach demAnlassen des Motors.

98/12/EGANHANG I

Page 32: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

32

2.2.1.13.1 Jedoch muß bei Fahrzeugen, die die Vorschriften von Punkt 2.2.1.5.1nur deshalb erfüllen, weil sie den Anforderungen von Punkt 1.2.2 desAnhangs IV Abschnitt C entsprechen, die Warneinrichtung aus einemoptischen und zusätzlich einem akustischen Signal bestehen. DieseEinrichtungen müssen nicht gleichzeitig funktionieren, vorausgesetzt,daß jede einzelne den obigen Anforderungen entspricht und das aku-stische Signal nicht vor dem optischen Signal ausgelöst wird.

2.2.1.13.2 Diese akustische Einrichtung darf abgeschaltet sein, während dieFeststellbremse angelegt ist und/oder, nach Wahl des Herstellers,wenn der Schalthebel, beim automatischen Getriebe in der „Park“-Stellung steht.

2.2.1.14 Ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 2.1.2.3 muß der Ener-gievorrat, wenn für das Funktionieren einer Bremsanlage eine Hilfs-kraft erforderlich ist, so bemessen sein, daß bei Stillstand des Motorsoder bei Ausfall des Antriebs für die Energiequelle die Bremswirkungausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenenBedingungen anzuhalten; ist ferner die Muskelkraft des Fahrers beider Betätigung der Feststellbremsanlage durch eine Hilfskraft ver-stärkt, so muß die Betätigung der Feststellbremsanlage bei Ausfallder Hilfskraft nötigenfalls dadurch sichergestellt sein, daß ein vomEnergievorrat der normalerweise verwendeten Hilfskraft unabhängi-ger Vorrat in Anspruch genommen wird. Dieser Energievorrat kannder für die Betriebsbremsanlage bestimmte sein. Der Ausdruck„Betätigung“ umfaßt auch das Lösen der Bremse.

2.2.1.15 Bei Kraftfahrzeugen, mit denen ein Anhängefahrzeug mit einer vomFahrer des Zugfahrzeugs betätigten Bremse gezogen werden darf,muß die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs mit einer Einrich-tung versehen sein, mit der es möglich ist, bei Ausfall der Anhänger-bremsanlage oder bei Unterbrechung der pneumatischen (oder son-stigen) Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhängefahrzeug dasZugfahrzeug mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wir-kung abzubremsen; diese Einrichtung muß sich am Zugfahrzeugbefinden (4).

2.2.1.16 Nebenverbraucher dürfen die für sie erforderliche Energie nur unterder Bedingung aus dem Energievorrat entnehmen, daß bei ihremBetrieb die vorgeschriebenen Wirkungswerte erreicht werden können

98/12/EG ANHANG I

(4) Für diesen Punkt gilt:In allen Fällen muß die Betriebsbremsanlage mit einer Vorrichtung (z. B.Bremsventil) versehen sein, die es ermöglicht, das Fahrzeug noch mit derBetriebsbremsanlage, jedoch mit gleicher Bremswirkung wie der der Hilfs-bremsanlage zu bremsen.

Page 33: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

33

und selbst bei einem Versagen der Energiequelle der Energievorratfür die Bremsanlagen nicht unter den in Punkt 2.2.1.13 festgelegtenWert absinken kann.

2.2.1.17 Bei Anhängefahrzeugen der Klasse O3 oder O4 müssen die Betriebs-bremsanlage dem Prinzip „Durchgehende Bremsanlage“ oder „Halb-durchgehende Bremsanlage“[1] entsprechen.

2.2.1.18 Bei einem Fahrzeug, daß zum Ziehen von Anhängefahrzeugen derKlasse O3 oder O4 zugelassen ist, müssen die Bremsanlagen fol-gende Bedingungen erfüllen:

2.2.1.18.1 Bei der Betätigung der Hilfsbremsanlage des Zugfahrzeuges mußeine abgestufte Bremsung des Anhängefahrzeugs ebenfalls gewähr-leistet sein.

2.2.1.18.2 [1] Im Falle eines Fehlers in der Betriebsbremsanlage des Zugfahr-zeugs, und wenn sie aus mindestens zwei unabhängigen Kreisenbesteht, muß der von der Störung nicht betroffene Teil imstande sein,die Anhängerbremsen voll oder teilweise zu betätigen. Diese Betäti-gung muß abstufbar sein. Wird diese Funktion durch ein normaler-weise in Ruhestellung befindliches Ventil sichergestellt, so ist die Ver-wendung eines solchen Ventils nur zulässig, wenn sein korrektesFunktionieren vom Fahrer ohne Einsatz von Werkzeugen sowohlinnerhalb des Fahrerhauses als auch außen am Fahrzeug leichtüberprüft werden kann.

2.2.1.18.3 Beim Abreißen oder bei Undichtheit einer der pneumatischen (odersonstigen) Verbindungsleitungen muß es dem Fahrer dennoch mög-lich sein, die Anhängerbremsen voll oder teilweise zu betätigen, undzwar entweder durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbrems-anlage oder der Hilfsbremsanlage, sofern das Anhängefahrzeugdurch das Abreißen oder die Undichtheit nicht automatisch mit der inPunkt 2.2.3 des Anhangs II vorgeschriebenen Bremswirkunggebremst wird.

2.2.1.18.4 Bei pneumatischen Zweileitungs-Anlagen gilt die Vorschrift von Punkt2.2.1.18.3 als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten wer-den:

2.2.1.18.4.1 Nach vollständiger Betätigung der vorgeschriebenen Betätigungsein-richtung der in Punkt 2.2.1.18.3 genannten Betätigungseinrichtungenmuß der Druck in der Vorratsleitung spätestens innerhalb 2 Sekun-den auf einen Wert von 1,5 bar abfallen.

2.2.1.18.4.2 Bei Absenken des Drucks in der Vorratsleitung um mindestens 1 barpro Sekunde muß das selbsttätige Bremsen des Anhängefahrzeugs

98/12/EGANHANG I

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 34: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

34

einsetzen, bevor der Druck in der Vorratsleitung auf 2 bar abgefallen ist.2.2.1.19 Fahrzeuge der folgenden Klassen müssen anstelle der Prüfung des

Typs II nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Prüfung des Typs IIA nachPunkt 1.5 des Anhangs II genügen:

– Überlandbusse und Fernreisebusse der Klasse M3, *) [1] – Kraftfahrzeuge der Klasse N3, die zum Ziehen von Anhängefahr-

zeugen der Klasse O4 zugelassen sind.

Überschreitet die Gesamtmasse des betreffenden Fahrzeugs 26.000kg, so ist [1] die Prüfmasse auf 26.000 kg zu beschränken. Über-schreitet die Masse des unbeladenen Fahrzeugs 26.000 kg, so istdie Masse rechnerisch zu berücksichtigen.

2.2.1.20 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs mitelektrischen Bremsanlagen ausgerüstet sind, müssen folgendeBedingungen erfüllt werden:

2.2.1.20.1 die Stromversorgungsanlage (Lichtmaschine und Batterie) des Kraft-fahrzeugs muß eine ausreichende Kapazität haben, um den Stromfür eine elektrische Bremsanlage zu erzeugen. Läuft der Motor in dervom Hersteller empfohlenen Leerlaufdrehzahl und sind alle vom Her-steller als Serienausrüstung eingebauten elektrischen Anlagen ein-geschaltet, so darf die Spannung in den elektrischen Leitungen beimaximalem Stromverbrauch der elektrischen Bremsanlage (15 A)nicht weniger als 9,6 V betragen, gemessen an der Anschlußstelle.In den elektrischen Leitungen darf auch bei Überlastung kein Kurz-schluß entstehen;

2.2.1.20.2 [1] Bei einem Fehler in der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs,müssen, sofern diese Anlage aus mindestens zwei voneinanderunabhängigen Bremskreisen besteht, mit dem (den) noch betriebs-bereiten Betriebskreis(en) die Bremsen des Anhängefahrzeugs teil-weise oder voll betätigt werden können;

2.2.1.20.3 die Verwendung des Bremslichtschalters und -stromkreises für dieBetätigung der elektrischen Bremsanlage ist nur zulässig, wenn dieelektrische Bremsleitung mit dem Bremslicht parallel geschaltet istund der vorhandene Bremslichtschalter und Bremslichtstromkreis fürdie zusätzliche Belastung ausgelegt sind.

2.2.1.21 Bei einer pneumatischen Betriebsbremsanlage mit zwei oder mehrunabhängigen Bremskreisen muß jeder Leckverlust zwischen diesen

98/12/EG ANHANG I

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.*) Stadtbusse gehören auch zu M3, daher Prüfung Typ II

Page 35: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

35

Kreisen an oder hinter der Betätigungseinrichtung ständig in dieAtmosphäre abgelassen werden.

2.2.1.22 Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit nicht mehr als vierAchsen müssen gemäß den Anforderungen von Anhang X mit auto-matischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 ausgerüstet sein.

2.2.1.23 Sind in Punkt 2.2.1.22 nicht genannte Kraftfahrzeuge mit automati-schen Blockierverhinderern ausgerüstet, müssen sie den Vorschrif-ten des Anhangs X entsprechen.

2.2.1.24 Bei einem Kraftfahrzeug, das für das Ziehen eines Anhängefahr-zeugs der Klassen O3 oder O4 zugelassen ist, darf die Betriebs-bremsanlage des Anhängefahrzeugs nur zusammen mit derBetriebs-, Hilfs- oder Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs betä-tigt werden können.

2.2.1.25 Kraftfahrzeuge, die für das Ziehen eines mit ABV ausgerüstetenAnhängefahrzeugs zugelassen sind – mit Ausnahme von Fahrzeu-gen der Klassen M1 und N1 – sind mit einem getrennten optischenWarnsignal für den ABV des Anhängefahrzeugs gemäß den Anforde-rungen der Punkte 4.1, 4.2 und 4.3 des Anhangs X auszurüsten.Außerdem müssen sie mit einer besonderen elektrischen Verbin-dungsleitung für den automatischen Blockierverhinderer des Anhän-gefahrzeugs gemäß Anhang X Punkt 4.4 dieser Richtlinie versehensein.

2.2.1.26 Kraftfahrzeuge der Klasse M1 können mit [1] Ersatz-Rädern/Reifenfür vorübergehenden Gebrauch ausgestattet sein, sofern sie denAnforderungen des Anhangs XIII entsprechen.

2.2.2 Fahrzeuge der Klasse O2.2.2.1 Anhängefahrzeuge der Klasse O1 brauchen nicht mit einer Betriebs-

bremsanlage ausgerüstet zu sein; sind Anhängefahrzeuge dieserKlasse jedoch mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet, so mußdiese den Vorschriften für die Klasse O2 entsprechen.

2.2.2.2 Anhängefahrzeuge der Klasse O2 müssen mit einer Betriebsbrems-anlage ausgerüstet sein, die entweder eine durchgehende oder einehalbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist. Auflaufbrems-anlagen sind nur für Anhängefahrzeuge zulässig, die keine Sattelan-hänger sind. Elektrische Betriebsbremsanlagen, die den Vorschriftenvon Anhang XI entsprechen, sind jedoch zulässig.

2.2.2.3 Anhängefahrzeuge der Klassen O3 und O4 müssen mit einer durch-gehenden oder einer halbdurchgehenden Betriebsbremsanlage aus-gerüstet sein.

98/12/EGANHANG I

Page 36: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

36

2.2.2.4 Die Betriebsbremsanlage muß auf alle Räder des Anhängefahrzeugswirken.

2.2.2.5 Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Achsen ange-messen verteilt sein.

2.2.2.6 Die Wirkung jeder Bremsanlage muß auf die Räder derselben Achsesymmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.

2.2.2.7 Die zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung erforderli-chen Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern starr oder übernicht störanfällige Teile verbunden sein.

2.2.2.8 Der Verschleiß der Bremsen muß durch eine handbetätigte oderselbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können.Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Teile der Übertra-gungseinrichtung und der Bremsen eine solche Wegreserve undnötigenfalls geeignete Ausgleichsmittel haben, daß bei Erwärmungder Bremsen und nach Verschleiß der Beläge bis zu einem gewissenGrade die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.

2.2.2.8.1 Die durch den Verschleiß erforderliche Nachstellung muß bei denBetriebsbremsanlagen selbsttätig erfolgen. Für Fahrzeuge der Klas-sen O1 und O2 ist die Anbringung selbsttätiger Nachstelleinrichtun-gen jedoch freigestellt. Selbsttätige Nachstelleinrichtungen müssenso beschaffen sein, daß nach Erwärmung der Bremsen und nachfol-gender Abkühlung ein wirksames Bremsen noch gewährleistet ist. [1]

Insbesondere muß das Fahrzeug nach den entsprechend Anhang IIPunkt 1.3 (Prüfung Typ I) und Anhang II Punkt 1.6 (Prüfung Typ III)durchgeführten Prüfungen noch [1] normal fahren können.

2.2.2.8.2 Dieser Bremsbelagverschleiß der Betriebsbremsanlage muß leichtvon außerhalb oder unterhalb des Fahrzeugs unter Benutzung vonnur den üblicherweise mit dem Fahrzeug mitgelieferten Werkzeugenoder Ausrüstungen nachgeprüft werden können, z. B. durch entspre-chend vorhandene Inspektionsöffnungen oder durch andere Mittel.

2.2.2.9 Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß beim Abreißender Verbindungseinrichtung während der Fahrt das Anhängefahr-zeug selbsttätig gebremst wird. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht fürAnhängefahrzeuge, deren Gesamtgewicht 1,5 t nicht übersteigt, vor-ausgesetzt, daß diese Anhängefahrzeuge außer der Verbindungs-einrichtung eine Sicherungsverbindung aufweisen (Kette, Seil usw.),die bei Bruch der Verbindungseinrichtung verhindert, daß die Anhän-

98/12/EG ANHANG I

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 37: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

37

gerdeichsel den Boden berührt, und die dem Anhängefahrzeug nocheine gewisse Führung gibt.

2.2.2.10 Bei allen Anhängefahrzeugen, die mit einer Betriebsbremsanlageausgerüstet sein müssen, muß die Feststellbremswirkung auch dannsichergestellt werden können, wenn das Anhängefahrzeug vom Zug-fahrzeug getrennt ist. Die Feststellbremsanlage muß von einer amdem Fahrzeug stehenden Person betätigt werden können; jedochmuß bei Anhängefahrzeugen, die zur Personenbeförderungbestimmt sind, diese Bremse vom Innern des Anhängefahrzeugs ausbetätigt werden können. Der Ausdruck „Betätigen“ umfaßt auch das„Lösen“ der Bremse.

2.2.2.11 Bei Anhängefahrzeugen, die eine Einrichtung haben, die es gestat-tet, die pneumatische Betätigung einer anderen als der Feststell-bremsanlage auszuschalten, muß diese Einrichtung so beschaffensein, daß sie zwangsläufig spätestens dann in normale Betriebsstel-lung zurückkehrt, wenn das Anhängefahrzeug erneut mit Druckluftversorgt wird.

2.2.2.12 Anhängefahrzeuge der Klassen O3 und O4, mit pneumatischen Zwei-leitungsbremsanlagen müssen den Vorschriften von Punkt 2.2.1.18.3entsprechen.

2.2.2.13 Anhängefahrzeuge der Klassen O3 und O4 müssen mit einem auto-matischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein, der den Anforderun-gen von Anhang X entspricht.

2.2.2.14 Sind in Punkt 2.2.2.13 nicht genannte Anhängefahrzeuge mit einemautomatischen Blockierverhinderer ausgerüstet, so müssen sie denVorschriften des Anhangs X entsprechen.

2.2.2.15 Nebenverbraucher sind während des Betriebs so mit Energie zu ver-sorgen, daß der (die) Energievorratsbehälter der Betriebsbremsan-lage auf einem Druck von mindestens 80 % des Mindestausgangs-drucks des Zugfahrzeugs gemäß Punkt 3.1.2.2 der Anlage desAnhangs II bleibt.

2.2.2.15.1 Bei Bruch oder Undichtheit der Nebenverbraucher oder zugehörigerLeitungen muß die Summe der am Umfang der gebremsten Räderausgeübten Kräfte mindestens 80 % des für das betreffende Anhän-gefahrzeug in Punkt 2.2.1.2.1 des Anhangs II vorgeschriebenenWerts betragen. Wenn jedoch durch die Beschädigung oder dieUndichtheit ein Warnsignal gemäß Punkt 6 der Anlage zu Anhang IIbetätigt wird, gelten die dort aufgeführten Wirkvorschriften.

98/12/EGANHANG I

Page 38: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

38

3 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3Punkt 4 der Richtlinie 70/156/EWG für ein Fahrzeug in bezug auf dieBremsanlagen ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.

3.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens für Kraftfahrzeuge ist inAnhang XVIII enthalten; ein Muster des Beschreibungsbogens fürAnhängefahrzeuge mit anderen als Auflaufbremsen findet sich inAnhang XIX.

3.3 Dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischenDienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentati-ves Fahrzeug vorzuführen.

4 ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG4.1 Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, wird die EG-Typgeneh-

migung gemäß Artikel 4 Punkt 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.4.2 Ein Muster des Typgenehmigungsbogens ist in Anhang IX, Anlage 1

enthalten.4.3 Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnum-

mer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein undderselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderenFahrzeugtyp zuteilen.

5 VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

5.1 Bei Veränderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gel-ten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION6.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produk-

tion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 derRichtlinie 70/156/EWG zu treffen.

ANHANG I98/12/EG

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 39: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

39

ANHANG II

Bremsprüfungen und Bremswirkungen

1 BREMSPRÜFUNGEN

1.1 Allgemeines1.1.1 Die für die Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den

Bremsweg und/oder die mittlere Vollverzögerung bezogen. Die Wir-kung einer Bremsanlage wird durch Messung des Bremswegs inAbhängigkeit von der Anfangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder durch Messung der mittleren Vollverzögerung während der Prü-fung bestimmt.

1.1.2 Der Bremsweg [1] ist der vom Fahrzeug von Beginn der Betätigungder Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg; dieAnfangsgeschwindigkeit v1 ist die Geschwindigkeit im Augenblickdes Beginns der Betätigung der Bremsanlage; die Anfangsgeschwin-digkeit darf nicht weniger als 98 % der für die in Frage stehende Prü-fung vorgeschriebenen Geschwindigkeit betragen. Die mittlere Voll-verzögerung (dm) wird nach folgender Formel als die durch-schnittliche Verzögerung bezüglich des Wegs im Intervall zwischenvb und ve berechnet.

dm = m/s2

Legende:v1 = wie oben definiertvb = Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei 0,8 v1 in km/hve = Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei 0,1 v1 in km/hsb = zwischen v1 und vb zurückgelegte Strecke in mse = zwischen v1 und ve zurückgelegte Strecke in m

Geschwindigkeit und Bremsweg sollen mit Instrumenten von einerGenauigkeit von ± 1 % bei der für die Prüfung vorgeschriebenenGeschwindigkeit gemessen werden. „dm“ kann mit anderen Verfah-ren als dem Messen von Geschwindigkeit und Bremsweg ermittelwerden; in diesem Fall soll die Genauigkeit von dm innerhalb von± 3 % liegen.

vb2 ve

2–

25 92 se sb–� �,----------------------------------------

ANHANG II 98/12/EG

Page 40: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

40

1.1.3 Für die Typgenehmigung jedes Kraftfahrzeugs ist die Bremswirkungbei Prüfungen auf der Straße zu messen; diese Prüfungen sind unterfolgenden Bedingungen durchzuführen:

1.1.3.1 Das Fahrzeug muß sich in dem für jeden Prüfungstyp vorgeschriebe-nen Belastungszustand befinden; dieser ist im Prüfprotokoll anzuge-ben; (Anhang IX Anlage 2).

1.1.3.2 Die Prüfung ist bei den für jeden Prüfungstyp vorgeschriebenenGeschwindigkeiten durchzuführen. Ist die durch die Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs niedriger als diefür die Prüfung vorgeschriebene, so ist die Prüfung bei der Höchstge-schwindigkeit des Fahrzeugs durchzuführen.

1.1.3.3 Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung ausgeübteKraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung darf nichtgrößer sein als der für die Fahrzeugklasse des Prüffahrzeugs festge-legte Höchstwert.

1.1.3.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen von 1.1.4.2 muß die Straße einegriffige Oberfläche haben.

1.1.3.5 Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vomWind beeinflußt werden.

1.1.3.6 Bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein und den für dietatsächliche Belastung der [1] Räder vorgeschriebenen Druck beistehendem Fahrzeug haben.

1.1.3.7 Die vorgeschriebene Bremswirkung muß erzielt werden ohne Blok-kieren der Räder, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt undohne ungewöhnliche Schwingungen. Ein Blockieren der Räder istzulässig, wo dies ausdrücklich erwähnt ist.

1.1.4 Verhalten des Fahrzeugs während der Bremsung1.1.4.1 Bei den Bremsprüfungen, insbesondere bei hoher Geschwindigkeit,

ist das allgemeine Fahrzeugverhalten während der Bremsung zubeurteilen.

1.1.4.2 Das [1] Bremsverhalten der Fahrzeuge der Klassen M, N, O3 und O4auf einer Straßenoberfläche mit kleinem Kraftschlußbeiwert muß denBedingungen der Anlage dieses Anhangs entsprechen.

1.2. Prüfung Typ 0(Normale Prüfung der Wirkung bei kalter Bremse)

98/12/EG ANHANG II

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 41: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

41

1.2.1 Allgemeines1.2.1.1 Die Bremsen müssen kalt sein; eine Bremse gilt als kalt, wenn an der

Bremsscheibe oder außen an der Trommel gemessen die Tempera-tur weniger als 100 °C beträgt.

1.2.1 2 Die Prüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:1.2.1.2.1 Das Fahrzeug muß beladen sein, wobei die Verteilung der Masse auf

die Achsen den Angaben des Herstellers entsprechen muß. Sind fürdie Achslasten mehrere Anordnungen vorgesehen, so ist dieGesamtmasse in der Weise auf die Achsen zu verteilen, daß jedeAchslast der jeweils zulässigen Achslast entspricht; bei Sattelzugma-schinen darf die Last etwa in der Mitte zwischen der Position des Sat-telzapfens, die aus den vorstehenden Belastungsbedingungen resul-tiert, und der Mittellinie der Hinterachse(n) angeordnet werden.

1.2.1.2.2 Jede Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen. BeiKraftfahrzeugen darf sich auf der vorderen Sitzbank außer dem Fah-rer noch eine weitere Person befinden, die für die Aufzeichnung derPrüfergebnisse verantwortlich ist. Bei Sattelzugmaschinen werdendie Prüfungen im unbeladenen Zustand mit dem Zugfahrzeug alleindurchgeführt, einschließlich einer Masse, die die Sattelkupplung dar-stellt. Das Fahrzeug muß auch eine Masse enthalten, die der desErsatzrads entspricht, wenn ein solches zur Normalausrüstung desFahrzeugs gehört. Bei einem Fahrzeug, das als bloße Fahrgestell-Fahrerhaus-Ausführung zur Prüfung vorgeführt wird, darf einezusätzliche Masse des Aufbaus aufgebracht werden, wobei die vomHersteller in Anhang XVIII angegebene Mindestmasse nicht über-schritten werden darf.

1.2.1.2.3 Die für die Prüfungen sowohl bei beladenen wie unbeladenen Fahr-zeugen vorgeschriebenen Grenzen für die Mindestbremswirkungsind für die einzelnen Fahrzeugklassen nachstehend angegeben.Das Fahrzeug muß die Bestimmungen sowohl hinsichtlich des vorge-schriebenen Bremsweges als auch hinsichtlich der für die in Fragekommende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen mittleren Vollverzöge-rung erfüllen. Es müssen aber nicht unbedingt beide Parameter tat-sächlich gemessen werden.

1.2.1.2.4 Die Fahrbahn muß horizontal sein.

1.2.2 Bremsprüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor1.2.2.1 Die Prüfung ist bei der für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebe-

nen Geschwindigkeit vorzunehmen; bei den zugehörigen Werten isteine gewisse Toleranz zulässig. Die für jede Klasse vorgeschriebeneMindestbremswirkung muß erreicht werden.

98/12/EGANHANG II

Page 42: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

42

1.2.3 Bremsprüfung Typ 0 mit eingekuppeltem Motor

1.2.3.1 Unabhängig von der unter Punkt 1.2.2 vorgeschriebenen Prüfungsind zusätzliche Prüfungen mit verschiedenen Geschwindigkeitendurchzuführen, wobei die niedrigste 30 % und die höchste 80 % derHöchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen muß. Es sind dietatsächlichen Höchstwerte der Bremswirkung zu ermitteln, und dasVerhalten des Fahrzeugs ist im Prüfprotokoll anzugeben. Zugfahr-zeuge für Sattelanhänger, bei denen mit einer Ersatzlast die Auswir-kungen eines beladenen Sattelanhängers simuliert werden, dürfennicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 80 km/h geprüft werden.

1.2.3.2 Weitere Prüfungen werden bei eingekuppeltem Motor aus der für diebetreffende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Geschwindigkeitdurchgeführt. Für jede Fahrzeugklasse muß die vorgeschriebeneMindestbremswirkung erreicht werden. Zugfahrzeuge für Sattelan-hänger, bei denen mit einer Ersatzlast die Auswirkungen eines bela-denen Sattelanhängers simuliert werden, dürfen nicht mit einer höhe-ren Geschwindigkeit als 80 km/h geprüft werden.

1.2.4 Bremsprüfung Typ 0 für Fahrzeuge der Kategorie O mit Druck-luftbremsanlagen

1.2.4.1 Die Bremswirkung des Anhängefahrzeugs läßt sich entweder ausder Abbremsung des Zugfahrzeugs mit dem Anhängefahrzeug undder gemessenen Deichselkraft oder, in bestimmten Fällen, aus derAbbremsung des Zugfahrzeugs mit Anhängefahrzeug, wobei nur dieBremsen des Anhängefahrzeugs betätigt werden, errechnen. DieBremsprüfung ist bei ausgekuppeltem Motor des Zugfahrzeugsdurchzuführen. Wird nur das Anhängefahrzeug gebremst, so gilt diemittlere Vollverzögerung als Bremswirkung, um die zusätzlichgebremste Masse zu berücksichtigen.

1.2.4.2. Mit Ausnahme der in den Punkten 1.2.4.3 und 1.2.4.4 genanntenFälle ist für die Ermittlung der Abbremsung des Anhängefahrzeugsdie Messung der Abbremsung des Zugfahrzeugs mit Anhängefahr-zeug und der Deichselkraft erforderlich. Das Zugfahrzeug muß dieVorschriften der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 des Anhangs II hinsichtlich

des Verhältnisses des Quotienten

und dem Druck pm erfüllen. Die Abbremsung des Anhängefahrzeugswird nach folgender Formel berechnet:

TMPM--------

98/12/EG ANHANG II

Page 43: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

43

zR = zR+M +

wobei:zR = Abbremsung des Anhängefahrzeugs

zR+M = Abbremsung des Zugfahrzeugs mit Anhängefahrzeug

D = Deichselkraft (Zugkraft D > 0) (Druckkraft D < 0)

PR = normale statische Reaktion zwischen der Straßenoberflä-che und den Anhängerrädern insgesamt

1.2.4.3 Bei Anhängefahrzeugen mit einer durchgehenden oder halbdurchge-henden Bremsanlage, bei der sich der Druck in den Bremszylindernwährend des Bremsens trotz der dynamischen Achslastverlagerungnicht verändert, sowie bei Sattelanhängern, darf auch nur dasAnhängefahrzeug abgebremst werden. Die Abbremsung des Anhän-gefahrzeugs wird nach folgender Formel berechnet:

zR = (zR+M - R) · + R

wobei:R = Rollwiderstand = 0,01PM = normale statische Reaktion zwischen der Straßenoberflä-

che und den Rädern der Zugfahrzeuge für Anhängefahr-zeuge insgesamt.

1.2.4.4 Wahlweise kann die Abbremsung des Anhängefahrzeugs auchdadurch ermittelt werden, daß lediglich das Anhängefahrzeuggebremst wird. In diesem Fall ist der gleiche Druck zu verwenden,wie er während der Bremsung der Fahrzeugkombination in denBremszylindern gemessen wird. [5]

1.3 Bremsprüfung Typ I(Prüfung des Absinkens der Bremswirkung)

1.3.1. Mit wiederholten Bremsungen1.3.1.1. Die Betriebsbremsanlagen aller Kraftfahrzeuge werden in der Weise

[5] Redaktionshinweis: Der Sinn dieses Absatzes ist unklar. Worin besteht derUnterschied zu 1.2.4.3 ?

DPR-------

PM PR+� �

PR---------------------------

98/12/EGANHANG II

Page 44: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

44

geprüft, daß bei beladenem Fahrzeug eine Anzahl von aufeinander-folgenden Bremsungen nach den in nachstehender Tabelle angege-benen Bedingungen vorgenommen wird:

wobei die Zeichen bedeuten:v1 = siehe Punkt 1.1.2

v2 = Geschwindigkeit am Ende der Bremsung

vmax = Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

n = Anzahl der Bremsungen�t = Dauer eines Bremszyklus (Zeitraum zwischen dem Beginn

einer Bremsung und dem Beginn der nächsten Bremsung)

1.3.1.2 Lassen die Eigenschaften des Fahrzeugs die Einhaltung der für �tvorgeschriebenen Dauer nicht zu, so kann diese erhöht werden; aufjeden Fall müssen außer der zur Bremsung und Beschleunigung desFahrzeugs erforderlichen Zeit 10 Sekunden für jeden Bremszykluszur Stabilisierung der Geschwindigkeit v1 verfügbar sein.

1.3.1.3 Bei diesen Prüfungen muß die auf die Betätigungseinrichtung ausge-übte Kraft so bemessen sein, daß bei der ersten Bremsung eine mitt-lere Vollverzögerung von 3 m/s2 erreicht wird. Diese Kraft muß wäh-rend aller nachfolgenden Bremsungen gleich groß sein.

FahrzeugklassePrüfbedingungen

v1(km/h)

v2(km/h)

�t(s) n

M180 % vmax

� 120 ½ v1 45 15

M280 % vmax

� 100 ½ v1 55 15

M380 % vmax

� 60 ½ v1 60 20

N180 % vmax

� 120 ½ v1 55 15

N280 % vmax

� 60 ½ v1 60 20

N380 % vmax

� 60 ½ v1 60 20

98/12/EG ANHANG II

Page 45: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

45

1.3.1.4 Während der Bremsungen bleibt der Motor eingekuppelt und dasGetriebe im höchsten Gang (Schnellgang, „overdrive“ usw. ausge-nommen).

1.3.1.5 Bei der Wiederbeschleunigung nach erfolgter Bremsung muß dasGetriebe so geschaltet werden, daß die Geschwindigkeit „v1“, inmöglichst kurzer Zeit erreicht wird (höchste mit dem Motor und demGetriebe erreichbare Beschleunigung).

1.3.2 Mit andauernder Bremsung1.3.2.1 Die Betriebsbremsanlagen von Anhängefahrzeugen der Klassen O2

und O3 muß so geprüft werden, daß die Energieaufnahme der Brem-sen bei beladenem Fahrzeug jener entspricht, die in der gleichen Zeitbei diesem Fahrzeug erfolgt, wenn es mit einer konstantenGeschwindigkeit von 40 km/h ein Gefälle von 7 % und einer Längevon 1,7 km befährt.

1.3.2.2 Die Prüfung kann auch auf ebener Fahrbahn durchgeführt werden,wobei das Anhängefahrzeug von einem Kraftfahrzeug gezogen wird.Während der Prüfung muß die auf die Betätigungseinrichtung ausge-übte Kraft so bemessen werden, daß ein konstanter Widerstand desAnhängefahrzeugs aufrechterhalten wird (7 % der stationären Achs-höchstlast des Anhängefahrzeugs). Reicht die Zugkraft des Zugfahr-zeugs nicht aus, so kann die Prüfung mit einer kleineren Geschwin-digkeit auf einer entsprechend längeren Strecke wie folgtdurchgeführt werden:

1.3.3. Bremswirkung mit heißen Bremsen 1.3.3.1. Am Schluß der Bremsprüfung Typ I (Prüfung nach Absatz 1.3.1 oder

1.3.2 dieses Anhangs) wird unter den Bedingungen der Prüfung Typ0 mit ausgekuppeltem Motor (und insbesondere mit einer gleichför-migen Betätigungskraft, die nicht größer als die tatsächlich benutztemittlere Kraft ist) die Heißbremswirkung der Betriebsbremsanlageermittelt (dabei können jedoch andere Temperaturbedingungen auf-treten). Bei Kraftfahrzeugen darf diese Heißbremswirkung nicht unter80 % der für die betreffenden Klassen vorgeschriebenen Bremswir-kung und auch nicht unter 60 % des bei der Bremsprüfung Typ 0 mit

Geschwindigkeit(in km/h)

Strecke(in m)

40302015

1 7001 9502 5003 100

98/12/EGANHANG II

Page 46: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

46

ausgekuppeltem Motor ermittelten Wertes liegen. Bei Anhängefahr-zeugen darf jedoch die Heißbremswirkung bei einer Prüfgeschwin-digkeit von 40 km/h am Umfang der Räder nicht unter 36 % der Kraftliegen, die der von den Rädern unter statischen Bedingungen getra-genen Gesamtmasse entspricht, und nicht unter 60 % des bei derBremsprüfung Typ 0 [6] mit derselben Geschwindigkeit ermitteltenWertes liegen.

1.3.3.2 Bei einem Kraftfahrzeug, das die geforderten 60 % nach Punkt1.3.3.1 erfüllt, aber nicht die geforderten 80 % nach Punkt 1.3.3.1erfüllen kann, darf eine weitere Prüfung der Heißbremswirkung miteiner Betätigungskraft durchgeführt werden, die nicht höher als die inPunkt 2.1.1.1 dieses Anhangs angegebene ist. Die Ergebnisse bei-der Prüfungen sind in das Prüfprotokoll aufzunehmen.

1.4 Bremsprüfung Typ II(Prüfung des Fahrzeugverhaltens auf langen Gefällestrecken)

1.4.1 Die beladenen Kraftfahrzeuge werden in der Weise geprüft, daß dieEnergieaufnahme derjenigen entspricht, die während des gleichenZeitraums bei einem beladenen Fahrzeug entsteht, das mit einer mitt-leren Geschwindigkeit von 30 km/h auf einem 6%igen Gefälle übereine Strecke von 6 km fährt, wobei der entsprechende Getriebegangeingelegt und die gegebenenfalls vorhandene Dauerbremse benutztwird. Das Getriebe ist so zu schalten, daß die Motordrehzahl den vomHersteller vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet.

1.4.2 Bei Fahrzeugen, bei denen die Energie allein durch die Motorbremseaufgenommen wird, ist eine Toleranz von ± 5 km/h für die mittlereGeschwindigkeit zugelassen; dabei ist der Gang einzuschalten, dereine gleichbleibende Geschwindigkeit möglichst nahe an 30 km/h auf6%igem Gefälle ergibt. Wenn die Bestimmung der Motorbremswir-kung durch eine Verzögerungsmessung erfolgt, genügt es, wenndiese mittlere Verzögerung mindestens 0,5 m/s2 beträgt.

1.4.3 Am Schluß dieser Prüfung wird unter den Bedingungen der Brems-prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor (wobei jedoch andere Tem-peraturbedingungen auftreten können) die Heißbremswirkung derBetriebsbremsanlage ermittelt. Diese Heißbremswirkung muß einenBremsweg ergeben, der nicht über den nachstehend angegebenenWerten liegt, wenn eine Betätigungskraft von nicht mehr als 700 Naufgebracht wird:

[6] Redaktionshinweis: Es sollte heißen: „. . . nicht kleiner als 60 % des bei derBasisprüfung (nach Anhang II, Abs. 2.2.1.2.1, letzter Satz) gemessenenWertes sein“.

98/12/EG ANHANG II

Page 47: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

47

Klasse M3: s =

(Der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung von 3,75 m/s2 )

Klasse N3: s =

(Der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung von3,3 m/s2 )

1.5 Bremsprüfung Typ II a1.5.1 Die beladenen Fahrzeuge müssen so geprüft werden, daß die Ener-

gieaufnahme derjenigen entspricht, die in der gleichen Zeit bei einembeladenen Fahrzeug erfolgt, wenn es mit einer mittleren Geschwin-digkeit von 30 km/h ein Gefälle von 7% und eine Länge von 6 kmbefährt. Während der Prüfung dürfen die Betriebs-, die Hilfs- und dieFeststellbremsanlage nicht benutzt werden. Es muß die Getriebe-stufe eingeschaltet sein, bei der die Motordrehzahl den vom Herstel-ler vorgeschriebenen Höchstwert nicht übersteigt. Es darf eine inte-grierte Dauerbremsanlage verwendet werden, falls sie in geeigneterWeise so abgestimmt ist, daß bei dieser Prüfung die [7] Betriebs-bremsanlage nicht mitbetätigt wird; durch Prüfung, ob diese Bremsengemäß Punkt 1.2.1.1 dieses Anhangs kalt bleiben, kann dies kontrol-liert werden.

1.5.2 Bei Fahrzeugen, bei denen die Energie allein durch die Motorbremseaufgenommen wird ist für die mittlere Geschwindigkeit eine Toleranzvon ± 5 km/h zugelassen, dabei ist der Gang einzuschalten, der aufeinem Gefälle von 7% die Einhaltung einer gleichbleibendenGeschwindigkeit zuläßt, die möglichst nahe bei 30 km/h liegt. Wirddie Wirkung der Motorbremse durch die Messung der Verzögerungfestgestellt, so genügt es, wenn eine mittlere Verzögerung von min-destens 0,6 m/s2 gemessen wird.

1.6 Bremsprüfung Typ III(Prüfung des Absinkens der Bremswirkung für Fahrzeuge der KlasseO4)

1.6.1 Bremsprüfung auf der Straße

[7] Redaktionshinweis: Gemeint sind: „. . . die Bremsen der Betriebsbremsan-lage . . . „, (im Sinne von Anhang I, Punkt 1.6).

0 15v, 1 33v2,130

-------------------+

0 15v, 1 33v2,115

-------------------+

98/12/EGANHANG II

Page 48: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

48

Für die Prüfung auf der Straße müssen die folgenden Bedingungenerfüllt sein:Anzahl der Bremsbetätigungen: 20Dauer eines Bremszyklus: 60 sAnfangsgeschwindigkeit zuBeginn des Bremsvorgangs: 60 km/hBremsbetätigungen entsprechend einer Anhän-

gerverzögerung von 3 m/s2.

Die Abbremsung eines Anhängefahrzeugs wird nach Punkt 1.2.4.3dieses Anhangs berechnet:

zR = (zR+M - R) • + R

Die Geschwindigkeit am Ende des Bremsvorgangs wird nach folgen-der Formel berechnet (Anhang VII, Anlage 1, Punkt 3.1.5):

v2 = v1 •

Hierbei bedeutet:zR = Abbremsung des AnhängefahrzeugszR+M = Abbremsung der Fahrzeugkombination (Zugfahrzeug und

Anhängefahrzeug)R = Rollwiderstandswert = 0,01PM = gesamte statische Normalkraft zwischen der Fahrbahn und

den Rädern des Zugfahrzeugs für Anhängefahrzeuge (kg)PR = gesamte statische Normalkraft zwischen der Fahrbahn und

den Rädern des Anhängefahrzeugs (kg)P1 = Teil der Anhängermasse auf der/den ungebremsten

Achse(n) (kg)P2 = Teil der Anhängermasse auf der/den gebremsten Achse(n)

(kg)v1 = Anfangsgeschwindigkeit (km/h)v2 = Endgeschwindigkeit (km/h)

PM PR+PR

----------------------

PM P1P24

-------� �� �+ +

PM P1 P2+ +-------------------------------------------

98/12/EG ANHANG II

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 49: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

49

1.6.2 Heißbremswirkung

Am Ende der Prüfung nach 1.6.1 muß die Heißbremswirkung derBetriebsbremsanlage unter den gleichen Bedingungen geprüft werdenwie bei der Bremsprüfung Typ 0, allerdings mit unterschiedlichen Tem-peraturbedingungen und einer Anfangsgeschwindigkeit von 60 km/h.Die Heißbremskraft an den Rädern darf nicht weniger als 40 % der vonden Rädern unter statischen Bedingungen getragenen Gesamtmasseund nicht weniger als 60 % des bei der gleichen Geschwindigkeit beider Prüfung Typ 0 aufgezeichneten Wertes betragen.

2 WIRKSAMKEIT DER BREMSANLAGEN2.1 Fahrzeuge der Klassen M und N2.1.1 Betriebsbremsanlagen2.1.1.1 Prüfvorschriften2.1.1.1.1 Die Betriebsbremsanlagen der Fahrzeuge der Klassen M und N wer-

den nach den in folgender Tabelle angegebenen Bedingungengeprüft:

Brems-prüfung

M1 M2 M3[1]

N1 N2 N3[1]

Prüftyp 0-I 0-I 0-I-IIA 0-I 0-I 0-I-II

Type 0 mitausgekup-peltem Motor

Vorgeschr.Geschwin-digkeit

80 km/h 60 km/h

60 km/h

80 km/h

60 km/h

60 km/h

s �

dm �

0,1v +

5.8 m/s2

0,15v +

5.0 m/s2

Type 0 miteingekup-peltem Motor

v = 80% vmaxaber � :

160 km/h 100km/h

90km/h

120km/h

100km/h

90km/h

s �

dm �

0,1v +

5 m/s2

0,15v +

4 m/s2

F � 500 N 700 N

v2

150---------- v2

130----------

v2

130----------

v2

103 5,----------------

98/12/EGANHANG II

Page 50: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

50

v = Prüfgeschwindigkeit in km/h [8]s = Bremsweg in mdm = mittlere Vollverzögerung bei normaler MotordrehzahlF = Betätigungskraft am Pedalvmax = Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

2.1.1.1.2 Bei einem Fahrzeug, das zum Ziehen eines ungebremsten Anhänge-fahrzeugs zugelassen ist, muß die für die entsprechende Fahrzeug-klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung (bei der Bremsprü-fung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor) bei mit dem Fahrzeugverbundenem ungebremsten Anhängefahrzeug, das mit der vomFahrzeughersteller angegebenen Höchstmasse beladen ist, erreichtwerden.

Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Bremswirkung der Kombina-tion mindestens 5,4 m/s2 in beladenem wie in unbeladenem Zustandbetragen.

Die Bremswirkung der Kombination wird überprüft durch Berechnun-gen unter Bezugnahme auf die maximale Bremswirkung des belade-nen (und bei Klasse M1 auch des unbeladenen) Fahrzeugs allein beider Bremsprüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor, und zwar nachfolgender Formel (es sind keine praktischen Prüfungen mit einemangekuppelten ungebremsten Anhängefahrzeug erforderlich):

dM + R = dM •

wobei die Zeichen bedeuten:dM+R = berechnete mittlere Vollverzögerung des an einem unge-

bremsten Anhängefahrzeug angekuppelten Kraftfahrzeugsin m/s2

dM = maximale mittlere Vollverzögerung des Kraftfahrzeugsallein bei der Bremsprüfung Typ 0 mit ausgekuppeltemMotor in m/s2

PM = Masse des beladenen (bzw. bei Klasse M1 auch des unbe-ladenen) Kraftfahrzeugs

PR = Höchstmasse des ungebremsten Anhängefahrzeugs, dasgemäß den Angaben des Kraftfahrzeugherstellers ange-kuppelt werden kann.

[8] Redaktionshinweis: Geschwindigkeit bei Prüfungsbeginn.

PMPM PR+----------------------

98/12/EG ANHANG II

Page 51: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

51

2.1.2 Hilfsbremsanlagen2.1.2.1 Mit der Hilfsbremsanlage müssen, selbst wenn ihre Betätigungsein-

richtung auch noch für andere Bremsfunktionen eingesetzt wird, eindie nachstehenden Werte nicht übersteigender Bremsweg und einemittlere Vollverzögerung, die nachstehende Werte nicht unterschrei-ten darf, erreicht werden:

Klasse M1: s = 0,1 v +

(Der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung von2,9 m/s2.)

Klassen M2, M3: s = 0,15 v +

(Der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung von2,55 m/s2.)

Klasse N: s = 0,15 v +

(Der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung von2,2 m/s2.)

2.1.2.2 Wird die Hilfsbremsanlage von Hand betätigt, so muß die vorge-schriebene Bremswirkung mit einer Betätigungskraft von nichtmehr als 400 N bei Fahrzeugen der Klasse M1 und 600 N bei denanderen Fahrzeugen erreicht werden; die Betätigungseinrichtungmuß so angeordnet sein, daß sie vom Fahrer leicht und schnellerreicht werden kann.

2.1.2.3 Wird die Hilfsbremsanlage mit dem Fuß betätigt, so muß die vorge-schriebene Bremswirkung mit einer Betätigungskraft von nicht mehrals 500 N bei Fahrzeugen der Klasse M1 und 700 N bei den anderenFahrzeugen erreicht werden; die Betätigungseinrichtung muß soangeordnet sein, daß sie vom Fahrer leicht und schnell betätigt wer-den kann.

2.1.2.4 Die Bremswirkung der Hilfsbremsanlage wird durch die Prüfung Typ 0mit ausgekuppeltem Motor und mit folgenden Anfangsgeschwindig-keiten ermittelt:

M1 = 80 km/h M2 = 60 km/h M3 = 60 km/hN1 = 70 km/h N2 = 50 km/h N3: = 40 km/h

2v2

150----------

2v2

130----------

2v2

115----------

98/12/EGANHANG II

Page 52: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

52

2.1.2.5 Die Prüfung der Wirkung der Hilfsbremsanlage ist so durchzuführen,daß die tatsächlichen Ausfallbedingungen in der Betriebsbremsan-lage simuliert werden.

2.1.3 Feststellbremsanlagen2.1.3.1 Die Feststellbremsanlage muß, auch wenn sie mit einer der anderen

Bremsanlagen kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Stei-gung oder einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können.

2.1.3.2 Bei Fahrzeugen, hinter denen ein Anhängefahrzeug mitgeführt wer-den darf, muß die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs die mit-einander verbundenen Fahrzeuge auf einer Neigung von 12 % imStillstand halten können.

2.1.3.3 Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft 400 N bei den Fahr-zeugen der Klasse M1 und 600 N bei allen anderen Fahrzeugen nichtübersteigen.

2.1.3.4 Bei Fußbetätigung darf die Betätigungskraft 500 N bei den Fahrzeu-gen der Klasse M1 und 700 N bei allen anderen Fahrzeugen nichtübersteigen.

2.1.3.5 Eine Feststellbremsanlage, die mehrmals betätigt werden muß,bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, ist zulässig.

2.1.3.6 Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften von2.2.1.2.4 des Anhangs l ist eine Prüfung nach Typ 0 mit ausgekup-peltem Motor und bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 30 km/hdurchzuführen. Die mittlere Vollverzögerung, die durch das Betätigender Feststellbremsanlage erreicht wird, und die Verzögerung unmit-telbar vor Stillstand der Fahrzeuge dürfen nicht kleiner als 1,5 m/s2

sein. Die Prüfung ist mit beladenem Fahrzeug durchzuführen. Dieauf die Betätigungseinrichtung wirkende Kraft darf die vorgeschrie-benen Werte nicht überschreiten.

2.1.4 Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage nach Ausfall der Übertragungseinrichtung

2.1.4.1 Die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage muß bei Ausfalleines Teils ihrer Übertragungseinrichtung einen die nachstehendenWerte nicht überschreitenden Bremsweg sowie eine mittlere Vollver-zögerung mit mindestens den nachstehenden Werten erreichen,wenn bei der Bremsprüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor undnachstehenden Anfangsgeschwindigkeiten für die entsprechendenFahrzeugklassen eine Betätigungskraft von höchstens 700 N aufge-wendet wird:

98/12/EG ANHANG II

Page 53: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

53

Bremsweg (m) und mittlere Vollverzögerung (m/s2)

2.1.4.2 Die Prüfung der Restbremswirkung ist so durchzuführen, daß die tat-sächlichen Ausfallbedingungen in der Betriebsbremsanlage simuliertwerden.

2.2 Fahrzeuge der Klasse O

2.2.1 Betriebsbremsanlagen2.2.1.1 Prüfvorschrift für Fahrzeuge der Klasse O1:

2.2.1.1.1 Ist eine Betriebsbremsanlage vorgeschrieben, so muß deren Brems-wirkung die Vorschriften für die Fahrzeugklasse O2 erfüllen.

2.2.1.2 Prüfvorschrift für Fahrzeuge der Klasse O2:

2.2.1.2.1 Ist die Betriebsbremsanlage durchgehend oder halbdurchgehend, somuß die Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübtenKräfte mindestens X % der Kraft betragen, die der von den Rädernunter statischen Bedingungen getragenen Gesamtmasse entspricht,wobei für X folgende Werte gelten:Anhängefahrzeuge mit Drehschemellenkung [3], beladen und unbeladen: 50Sattelanhänger, beladen und unbeladen: 45Zentralachsanhänger, beladen und unbeladen: 50

Klasse[1]

v1(km/h)

s (m)Beladen

dm in(m/s2)

s (m)Unbeladen

dm in(m/s2)

M1 80 0,1v + • 1,7 0,1v + • 1,5

M2 60 0,15v + • 1,5 0,15v + • 1,3

M3 60 0,15v + • 1,5 0,15v + • 1,5

N1 70 0,15v + • 1,3 0,15v + • 1,1

N2 50 0,15v + • 1,3 0,15v + • 1,1

N3 40 0,15v + • 1,3 0,15v + • 1,3

10030

---------- v2

150------- 100

25---------- v2

150-------

10030

---------- v2

130------- 100

25---------- v2

130-------

10030

---------- v2

130------- 100

30---------- v2

130-------

10030

---------- v2

115------- 100

25---------- v2

115-------

10030

---------- v2

115------- 100

25---------- v2

115-------

10030

---------- v2

115------- 100

30---------- v2

115-------

98/12/EGANHANG II

Page 54: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

54

Ist das Anhängefahrzeug mit einer Druckluftbremsanlage ausgerü-stet, darf der Druck während der Bremsprüfung in der Bremsleitungnicht mehr als 6,5 bar (5) und in der Vorratsleitung nicht mehr als7,0 bar (5) betragen. Die Prüfgeschwindigkeit beträgt 60 km/h.

Zum Vergleich mit den Ergebnissen der Prüfung Typ I ist zusätzlicheeine Prüfung [9] bei 40 km/h mit beladenem Fahrzeug durchzufüh-ren.

2.2.1.2.2 Handelt es sich bei der Bremsanlage um eine Auflaufbremsanlage,so muß diese die Vorschriften nach Anhang VIII erfüllen.

2.2.1.2.3 Außerdem sind diese Fahrzeuge der Prüfung Typ I zu unterziehen.2.2.1.2.4 Bei der Prüfung Typ I eines Sattelanhängers muß die von seinen

Achsen abgebremste Masse der höchstzulässigen Achslast (ohneLast auf der Sattelkupplung) entsprechen.

2.2.1.3 Prüfvorschriften für Fahrzeuge der Klasse O3:

2.2.1.3.1 Es gelten die gleichen Vorschriften wie für Fahrzeuge der Klasse O2.

2.2.1.4 Prüfvorschriften für Fahrzeuge der Klasse O4:

2.2.1.4.1 Ist die Betriebsbremsanlage durchgehend oder halbdurchgehend, somuß die Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübtenKräfte mindestens X % der Kraft betragen, die der von den Rädernunter statischen Bedingungen getragenen Gesamtmasse entspricht,wobei für X folgende Werte gelten:

Anhängefahrzeuge mit Drehschemellenkung [3], beladen und unbeladen: 50

Sattelanhänger, beladen und unbeladen: 45

Zentralachsanhänger, beladen und unbeladen: 50

Ist das Anhängefahrzeug mit einer Druckluftbremsanlage ausgerü-stet, darf der Druck während der Bremsprüfung in der Bremsleitungnicht mehr als 6,5 bar (5) und in der Vorratsleitung nicht mehr als7,0 bar (5) betragen. Die Prüfgeschwindigkeit beträgt 60 km/h.

2.2.1.4.2 Außerdem sind die Fahrzeuge der Prüfung Typ III zu unterziehen.

[9] Redaktionshinweis: Gemeint ist die Basisprüfung.

98/12/EG ANHANG II

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.[3] Redaktionshinweis: siehe Seite 23(5) Die hier und in den folgenden Anhängen genannten Drücke sind Relativ-

drücke gemessen in [bar].

Page 55: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

55

2.2.1.4.3 Bei der Prüfung des Typs III eines Sattelanhängers muß die durchdessen Achse(n) gebremste Masse der (den) Höchstachslast(en)entsprechen.

2.2.2 Feststellbremsanlagen2.2.2.1 Die Feststellbremse des Anhängefahrzeugs oder Sattelanhängers

muß den beladenen, vom Zugfahrzeug getrennten Anhänger oderSattelanhänger auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 % imStillstand halten können. Die auf die Betätigungseinrichtung ausge-übte Kraft darf 600 N nicht übersteigen.

2.2.3 Selbsttätige Bremsanlagen2.2.3.1 Die Bremswirkung selbsttätiger Bremsanlagen darf im Fall eines voll-

ständigen Druckverlustes in der Vorratsleitung bei der Prüfung desbeladenen Fahrzeugs aus einer Geschwindigkeit von 40 km/h nichtweniger als 13,5 % der Kraft betragen, die der unter statischenBedingungen von den Rädern getragenen Gesamtmasse entspricht.Ein Blockieren der Räder ist bei einer Abbremsung von mehr als13,5 % zulässig.

2.3 Ansprech- und SchwelldauerBei allen Fahrzeugen, bei denen die Betriebsbremsanlage vollstän-dig oder teilweise auf eine andere Energiequelle als die Muskelkraftdes Fahrers angewiesen ist, müssen die folgenden Bedingungenerfüllt sein:

2.3.1 Bei Schnellbremsung darf die Zeitspanne zwischen dem Beginn derBetätigung der Bremsanlage und dem Augenblick, wo die Bremskraftan der am ungünstigsten gelegenen Achse den für die vorgeschrie-bene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, höchstens 0,6Sekunden betragen.

2.3.2 Bei Fahrzeugen mit Druckluftbremsanlage gelten die Anforderungenvon Punkt 2.3.1 als erfüllt, wenn das Fahrzeug den Vorschriften vonAnhangs III entspricht.

2.3.3 Bei Fahrzeugen mit einer hydraulischen Bremsanlage gelten dieBedingungen von Punkt 2.3.1 als erfüllt, wenn bei einer Schnellbrem-sung die Verzögerung des Fahrzeugs oder der Druck in dem amungünstigsten angeordneten Bremszylinder innerhalb von 0,6 s denfür die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht.

98/12/EGANHANG II

Page 56: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

56

Anlage (Siehe1.1.4.2)

Verteilung der Bremskraft auf die Fahrzeugachsen

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTENFahrzeuge der Klassen M, N, O3 und O4, die nicht mit automatischenBlockierverhinderern nach Anhang X ausgerüstet sind, müssen alleVorschriften dieser Anlage erfüllen. Wird eine spezielle Einrichtungbenutzt, so muß diese selbsttätig wirken. Jedoch müssen auchandere Fahrzeuge als die der Klasse M1, die mit einem Blockierver-hinderer nach Anhang X ausgerüstet sind, die Vorschriften derPunkte 7 und 8 dieser Anlage erfüllen, wenn sie zusätzlich mit einerspeziellen automatischen Einrichtung zur Verteilung der Bremskraftauf die Achsen ausgerüstet sind. Fällt deren Betätigungseinrichtungaus, muß es möglich sein, das Fahrzeug wie unter Punkt 6 dieserAnlage gefordert, zum Stillstand zu bringen.

2 ZEICHENERKLÄRUNGENi = Index der Achse (i = 1: Vorderachse; i = 2: 2. Achse; usw.)

[10] Pi = Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse i unter statischenBedingungen

Ni = Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse i im Bremsen

Ti = von den Bremsen an der Achse i unter normalen Bremsbe-dingungen auf die Straße ausgeübte Kraft

fi = Ti / Ni, genutzter Kraftschlußbeiwert der Achse 1 (6)J = Bremsverzögerung des Fahrzeugsg = Fallbeschleunigung: g = 10 m/s2

[10] Redaktionshinweis: „P“ wird in dieser Richtlinie teils als Masse (kg oder t)und teils als Kraft (N) verwendet. Eine grundsätzliche Bereinigung ist erfor-derlich.

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

(6) Als Kraftschlußkurven des Fahrzeugs gelten die Kurven, die für bestimmteBeladungszustände den benötigten Kraftschlußbeiwert der Achsen i inAbhängigkeit von der Abbremsung des Fahrzeugs angeben.

Page 57: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

57

z = Abbremsung des Fahrzeugs = J/g (7)[10] P = Fahrzeugmasse (kg)

h = Höhe des Massenschwerpunkts wie vom Hersteller angege-ben und im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst, derdie Genehmigungsprüfung durchführt

E = Radstandk = theoretischer Kraftschlußbeiwert zwischen Reifen und Fahr-

bahnKc = Korrekturfaktor – beladener SattelanhängerKv = Korrekturfaktor – leerer SattelanhängerTM = Summe der Kräfte am Umfang der Räder des Zugfahrzeugs

für Anhängefahrzeuge oder Sattelanhänger[10] PM = gesamte statische Normalkraft zwischen der Fahrbahn und

den Rädern des Zugfahrzeugs für Anhängefahrzeuge oderSattelanhänger nach 3.1.4 bzw. 3.1.5

pm = Druck am Kupplungskopf der BremsleitungTR = Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder des

Anhängefahrzeugs oder des Sattelanhängers[10] PR = gesamte [11] statische Normalkraft zwischen den Rädern

des Anhängefahrzeugs oder des Sattelanhängers und derFahrbahn

[10] PRmax = PR-Wert bei Gesamtgewicht des Anhängefahrzeugs oderdes Sattelanhängers

ER = Abstand zwischen dem Sattelzapfen und dem Mittelpunktder Sattelanhängerachse(n)

hR = Höhe des Massenschwerpunkts des Sattelanhängers überder Fahrbahn wie vom Hersteller angegeben und im Einver-nehmen mit dem Technischen Dienst, der die Genehmi-gungsprüfung durchführt.

3 VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE

3.1 Zweiachsige Kraftfahrzeuge3.1.1 (8) Für Fahrzeuge aller Klassen muß für Wert von k zwischen 0,2 und

0,8 die Abbremsung z ��0,1 + 0,85 (k - 0,2) sein.

[11] Redaktionshinweis: Summe der statischen Gesamtkräfte.

98/12/EGAnlage zu ANHANG II

(7) Bei Sattelanhängern ist „z“ die Bremskraft, dividiert durch die statische Nor-malkraft der Achse(n) des Sattelanhängers.

Page 58: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

58

Bei allen Beladungszuständen des Fahrzeugs muß die Kraftschluß-kurve der Vorderachse über der entsprechenden Kurve der Hinter-achse verlaufen, und zwar für:– Fahrzeuge der Klasse M1 bei allen Abbremsungen zwischen 0,15

und 0,8.

Jedoch ist bei Fahrzeugen dieser Klasse im Bereich der Wertevon z zwischen 0,3 und 0,45 eine Umkehr der Kraftschlußkurvenzulässig, wenn die Kraftschlußkurve der Hinterachse dieGerade k = z (ideale Kraftschlußkurve) um nicht mehr als 0,05überschreitet (Diagramm 1A);

– Fahrzeuge der Klasse N1(9) bei allen Abbremsungen zwischen0,15 und 0,50.

Diese Bedingung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Kraftschluß-kurven für jede Achse zwischen 0,15 und 0,30 zwischen zweiParallelen zur der Geraden der idealen Kraftschlußkurve liegen,die sich aus den Gleichungen k = z + 0,08 und k = z - 0,08 gemäß Diagramm 1C ergeben, wodie Kraftschlußkurve der Hinterachse die Linie k = z - 0,08 über-queren darf, und bei Abbremsungen zwischen 0,3 und 0,5 dieBedingung z � k - 0,08 und bei Abbremsungen zwischen 0,5 und0,61 die Bedingung z � 0,5 k + 0,21 erfüllen;

– Fahrzeuge der anderen Klassen bei allen Abbremsungen zwi-schen 0,15 und 0,30. Diese Bedingung gilt ebenfalls als erfüllt,wenn die Kraftschlußkurven für jede Achse zwischen 0,15 und0,30 zwischen zwei Parallelen zu der Geraden der idealen Kraft-schlußkurve liegen, die sich aus den Gleichungen

k = z + 0,08 und k = z - 0,08 (Diagramm 1 B),

wie in Diagramm 1B gezeigt, ergeben, und wenn für die Kraft-

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

(8) Die Vorschriften nach 3.1.1 berühren nicht die Vorschriften des Anhangs IIhinsichtlich der vorgeschriebenen Bremswirkungen. Werden jedoch die Prü-fungen nach 3.1.1 durchgeführt und dabei Abbremsungen erreicht, diehöher sind als die nach Anhang II vorgeschriebenen, so gelten die Vorschrif-ten über die Kraftschlußkurven in den Bereichen, die in den Diagrammen 1A, 1 B und 1 C durch k = 0,8 und z = 0,8 bestimmt sind.

(9) Fahrzeuge der Klasse N1, mit einem Lastverhältnis an der Hinterachse vombeladenen zum unbeladenen Zustand von höchstens 1,5 oder einemGesamtgewicht von weniger als 2 t müssen seit 1. 10. 1990 die Vorschriftendieses Punktes für Fahrzeuge der Klasse M1 erfüllen.

Page 59: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

59

schlußkurve der Hinterachse für Abbremsungen z � 0,3 dieBedingung

z � 0,3 + 0,74 (k - 0,38)

erfüllt ist.3.1.2 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen der

Klassen O3 und O4 mit Druckluftbremsanlagen zugelassen sind,

3.1.2.1 muß bei Prüfung mit abgeschalteter Energiequelle, mit abgesperrterVorratsleitung, einem mit der Bremsleitung verbundenen Behälter mit0,5 Liter Fassungsvermögen und der Anlage bei Druckregler-Ein-schalt- und Abschaltdruck bei voller Betätigung des Bremspedals derBetriebsbremsanlage und unabhängig vom Beladungszustand desFahrzeugs der Druck an den Kupplungsköpfen der Vorratsleitungund der Bremsleitung zwischen 6,5 bar und 8,5 bar liegen. DieseDrücke müssen im Zugfahrzeug nachweisbar vorhanden sein, wennes vom Anhängefahrzeug abgekoppelt ist. Die Kompatibilitätsbänderder Diagramme 2, 3 und 4A dieser Anlage zum Anhang II sindnicht über 7,5 bar auszudehnen.

3.1.2.2 Es muß gewährleistet werden, daß der Kupplungskopf der Vorratslei-tung mindestens einen Druck von 7 bar aufweist, wenn sich dieAnlage am Druckregler-Einschaltpunkt befindet; dieser Druck mußnachgewiesen werden, ohne daß die Betriebsbremsanlage betätigtwird.

3.1.3 Überprüfung der Übereinstimmung mit der Vorschrift von Punkt 3.1.1

Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit der Vorschrift von Punkt3.1.1 muß der Hersteller die Kraftschlußkurven der Vorderachse undder Hinterachse gemäß den nachstehenden Formeln beibringen:

;

Die Kurven müssen für die beiden folgenden Beladungszuständegezeichnet werden;

– leer, in betriebsbereitem Zustand, mit Fahrer.

Bei einem Fahrzeuge, das als bloße Fahrgestell-Fahrerhaus-Ausfüh-rung zur Prüfung vorgeführt wird, darf eine zusätzliche Last zur Simu-lation der Masse des Aufbaus aufgebracht werden, wobei die vomHersteller in Anhang XVIII angegebene Mindestmasse nicht über-schritten werden darf;

f1T1N1-------

T1

P1 z hE----P g�+

----------------------------------= = f2T2N2-------

T2

P2 z hE----P g�–

---------------------------------= =

98/12/EGAnlage zu ANHANG II

Page 60: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

60

– beladen.

Sind mehrere Möglichkeiten für die Lastverteilung vorgesehen, so istder Fall der am stärksten belasteten Vorderachse in Betracht zu zie-hen.

3.1.4 Andere Zugfahrzeuge als Sattelzugmaschinen3.1.4.1 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen der

Klasse O3 oder O4 mit Druckluftbremsanlagen zugelassen sind, mußdas zulässige Verhältnis der Abbremsung

in Abhängigkeit Druck pm in den bezeichneten Bereichen desDiagramms 2 liegen.

3.1.5 Sattelzugmaschinen (Zugfahrzeuge für Sattelanhänger)3.1.5.1 Sattelzugmaschinen mit leerem Sattelanhänger [12]

Als leere Sattelzugkombination gilt eine Sattelzugmaschine inbetriebsbereitem Zustand einschließlich Fahrer und einem leerenSattelanhänger. Die von diesem Sattelanhänger auf das Zugfahr-zeug übertragene dynamische Belastung wird durch eine am Sattel-zapfen auf die Sattelkupplung montierte statische Masse dargestellt,die 15% der auf die Kupplung wirkenden Gesamtmasse entspricht.Zwischen den Zuständen „Sattelzugkombination mit Sattelanhänger(leer)“ und „Sattelzugmaschine allein (ohne Sattelanhänger)“ müs-sen die Bremskräfte kontinuierlich geregelt werden; die Bremskräftebei der Sattelzugmaschine allein sind zu überprüfen.

3.1.5.2 Sattelzugmaschine mit beladenem Sattelanhänger

Als beladene Sattelzugkombination gilt eine Sattelzugmaschine inbetriebsbereitem Zustand einschließlich Fahrer und einem belade-nen Sattelanhänger. Die auf die Sattelzugmaschine übertragenedynamische Belastung des Sattelanhängers wird durch eine MassePs dargestellt, die am Sattelzapfen auf die Sattelkupplung wirkt undfolgende Größe hat:

Ps = Pso (1 + 0,45 z)wobei Pso die Differenz zwischen der Gesamtmasse der Sattelzug-

[12] Redaktionshinweis: Die Begriffe „leer“ und „unbeladen“ werden hier und anvielen anderen Stellen der Richtlinie gleichbedeutend verwendet; es solltejedoch durchgängig nur ein Begriff benutzt werden.

TMPM--------

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

Page 61: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

61

maschine und seiner Mindestmasse ist.

Für h ist folgender Wert einzusetzen: h = ,

darin bedeuten:ho = Höhe des Schwerpunkts der Sattelzugmaschinehs = Höhe des Auflagepunkts für den SattelanhängerPo = Mindestmasse der Sattelzugmaschine,

P = Po + Ps = P1 + P2 3.1.5.3 Für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage muß das zulässige

Verhältnis der Abbremsung

in Abhängigkeit vom Druck pm in den im Diagramms 3 angegebenenBereichen liegen.

3.2 Kraftfahrzeuge mit mehr als zwei AchsenFür Kraftfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen gelten die Vorschriftennach Punkt 3.1. Die Vorschriften nach Punkt 3.1.1 gelten hinsichtlichder Blockierreihenfolge als erfüllt, wenn bei einer Abbremsung zwi-schen 0,15 und 0,30 die Kraftschlußausnutzung an mindestens einerder Vorderachsen größer ist als an mindestens einer der Hinterach-sen.

4 VORSCHRIFTEN FÜR SATTELANHÄNGER

4.1 Sattelanhängern mit Druckluftbremsanlagen

Das zulässige Verhältnis der Abbremsung

in Abhängigkeit vom Druck pm muß für alle zulässigen Achsbelastun-gen in zwei Bereichen liegen, die aus den Diagrammen 4A und 4Bfür den leeren und für den beladenen Zustand zu entnehmen sind.Diese Vorschrift muß für alle zulässigen Achsbelastungen des Sat-telanhängers erfüllt sein.

4.2 Können von Sattelanhängern mit einem Kc-Faktor unter 0,8 die Vor-schriften nach Punkt 4.1. nicht zusammen mit den Vorschriften nachPunkt 2.2.1.2.1 und 2.2.1.4.1 [1] des Anhang II erfüllt werden, somuß der Sattelanhänger die nach Punkt 2.2.1.2.1 und 2.2.1.4.1 desAnhang II vorgeschriebene Mindestbremswirkung aufweisen und mit

hoPo hsPs+P

---------------------------------

TMPM--------

TRPR-------

98/12/EGAnlage zu ANHANG II

Page 62: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

62

einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein, der dieVorschriften von Anhang X mit Ausnahme der Kompatibilitätsbedin-gungen des Punktes 1 des Anhangs X erfüllt.

5 VORSCHRIFTEN FÜR ANHÄNGEFAHRZEUGE MIT DREH-SCHEMELLENKUNG UND ZENTRALACHSANHÄNGER

5.1 Für Anhängefahrzeuge mit Drehschemellenkung und mit Druck-luftbremsanlagen gilt:

5.1.1 Die Vorschriften nach Punkt 3.1 gelten auch für Doppelachsanhän-ger (ausgenommen jene mit einem Achsabstand von weniger als 2m).

5.1.2 Für Anhängefahrzeuge mit Drehschemellenkung [3] und mit mehr alszwei Achsen gelten die Vorschriften nach Punkt 3.2.

5.1.3 Das zulässige Verhältnis der Abbremsung in Abhängigkeit

vom Druck pm muß innerhalb der im Diagramm 2 für den leeren undden beladenen Zustand bezeichneten Bereiche liegen.

5.2 Für Zentralachsanhänger mit Druckluftbremsanlagen

5.2.1 Das zulässige Verhältnis der Abbremsung

in Abhängigkeit vom Druck pm muß innerhalb zweier Bereiche lie-gen, die sich aus dem Diagramm 2 durch Multiplikation des vertika-len Maßstabs mit 0,95 für den leeren und für den beladenen Zustandergeben.

5.2.2 Können die Vorschriften von Punkt 2.2.1.2.1 des Anhangs II wegenunzureichenden Kraftschlusses nicht erfüllt werden, so muß der Zen-tralachsanhänger mit einem automatischen Blockierverhinderergemäß Anhang X ausgerüstet sein.

6. BEDINGUNGEN, DIE BEI AUSFALL DES BREMSKRAFT-REGLERS EINZUHALTEN SINDWerden die Vorschriften dieser Anlage durch eine besondere Ein-richtung erfüllt (beispielsweise auf mechanischem Wege über dieAchsaufhängung), so muß es bei Ausfall dieser Einrichtung oder

TRPR-------

TRPR-------

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.[3] Redaktionshinweis: siehe Seite 23

Page 63: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

63

ihrer Betätigungseinrichtung möglich sein, das Fahrzeug unter denBedingungen anzuhalten, die für die Hilfsbremsanlage gelten, wennes sich um ein Kraftfahrzeug handelt; bei Kraftfahrzeugen, die für dasZiehen eines mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüsteten Anhän-gefahrzeugs zugelassen sind, muß am Kupplungskopf der Bremslei-tung ein Druck in dem in 3.1.2 dieser Anlage festgelegten Bereicherreicht werden. Bei Anhängefahrzeugen und Sattelanhängern müs-sen bei Ausfall der Betätigungseinrichtung der besonderen Einrich-tung noch mindestens 30 % der für diese Fahrzeuge vorgeschriebe-nen Betriebsbremswirkung erzielt werden.

7 KENNZEICHNUNGEN7.1 Bei Fahrzeugen mit Ausnahme solcher der Klasse M1, bei denen die

Vorschriften dieser Anlage durch eine mechanisch über die Achsauf-hängung betätigte Einrichtung erfüllt werden, sind Einstellmarken amFahrzeug anzugeben, die den gesamten nutzbaren Federweg derEinrichtung zwischen den Stellungen für das leere und das beladeneFahrzeug anzeigen, sowie zusätzliche Angaben, die eine Überprü-fung der Einstellung der Einrichtung ermöglichen.

7.1.1 Wird ein über die Achsaufhängung gesteuerter lastabhängigerBremskraftregler durch andere als mechanische Mittel betätigt, somüssen am Fahrzeug Angaben vorhanden sein, die eine Überprü-fung der Einstellung der Einrichtung ermöglichen.

7.2 Werden die Vorschriften dieser Anlage durch die Verwendung einerEinrichtung erfüllt, die den [1] Druck in der Übertragungseinrichtungder Bremsanlage regelt, so müssen am Fahrzeug Angaben vorhan-den sein, die die den Achslasten entsprechenden Massen, denNennausgangsdruck der Einrichtung sowie den Eingangsdruck, dermindestens 80 % des größten vom Fahrzeughersteller festgelegtenNenneingangsdrucks betragen muß, für folgende Beladungszu-stände enthalten:

7.2.1 technisch zulässige Achslast der Achse(n), die von der Einrichtunggeregelt wird (werden);

7.2.2 Achslast(en), die der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäßPunkt 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entspricht (ent-sprechen);

7.2.3 Achslast(en), die annähernd der Masse des fahrbereiten Fahrzeugsmit dem vorgesehenen Aufbau entspricht (entsprechen), wobei sichdie Achslast(en) nach Punkt 7.2.2 auf ein Fahrgestell mit Fahrerhausbezieht (beziehen);

98/12/EGAnlage zu ANHANG II

Page 64: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

64

7.2.4 die vom Hersteller für die spätere Überprüfung der Einstellung derEinrichtung festgelegte(n) Achslast(en), wenn diese von den in Punkt7.2.1, 7.2.2 und 7.2.3 angegebenen Werten abweicht (abweichen).

7.3 Punkt 1.7.2 des Beiblatts zum Typgenehmigungsbogen (Anlage 1 zuAnhang IX) muß Angaben enthalten, die die Überprüfung der Über-einstimmung mit den Vorschriften der Punkte 7.1 und 7.2 gestatten.

7.4 Die nach den Punkten 7.1 und 7.2 erforderlichen Aufschriften müs-sen an einer gut sichtbaren Stelle und dauerhaft angebracht sein.Diagramm 5 zeigt ein Beispiel für die Angaben für eine mechanischbetätigte Einrichtung an einem Fahrzeug mit Druckluftbremsanlage.

8 PRÜFANSCHÜSSE8.1 Bremsanlagen mit Einrichtungen nach Punkt 7.2 müssen an leicht

zugänglichen Stellen und möglichst dicht vor und hinter dieser Ein-richtung mit Prüfanschlüssen in der Druckleitung versehen sein. Derhinter der Einrichtung liegende Anschluß ist nicht erforderlich, wennder Druck an dieser Stelle an dem in Punkt 4.1 des Anhangs III vor-geschriebenen Prüfanschluß überprüft werden kann.

8.2 Die Prüfanschlüsse müssen den Vorschriften von Abschnitt 4 derISO-Norm 3583–1984 entsprechen.

9. FAHRZEUGÜBERPRÜFUNG Bei den Prüfungen für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugsmuß der mit den Prüfungen beauftragte Technische Dienst die Prü-fungen und gegebenenfalls die Zusatzprüfungen durchführen, die erfür erforderlich hält, um sich von der Einhaltung der Vorschriften die-ser Anlage zu überzeugen. Das Prüfprotokoll der Zusatzprüfungenist dem EG-Typgenehmigungsbogen beizufügen.

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

Page 65: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

65

Diagramm 1 AFahrzeuge der Klasse M1 und ab dem 1. Oktober 1990

bestimmte Fahrzeuge der Klasse N1(siehe Punkt 3.1.1)

98/12/EGAnlage zu ANHANG II

Page 66: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

66

Diagramm 1 BKraftfahrzeuge [1] (mit Ausnahme solcher der Klassen M1 und

N1 [13]) und Anhängefahrzeuge mit Drehschemellenkung(siehe Punkt 3.1.1)

Anmerkung:Die untere Grenzkurve [14] gilt nicht für die Kraftschlußkurve der Hinterachse.

[13] Redaktionshinweis: es fehlt der Zusatz: „und mit Ausnahme von Sattelan-hängern und Zentralachsanhängern“, da gemäß Pkt. 4 und 5.2 dieserAnlage für diese Fahrzeuge nicht gefordert.

[14] Redaktionshinweis: gemeint ist die Gerade k = z - 0,08[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

Page 67: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

67

Diagramm 1CFahrzeuge der Klasse N1 (mit bestimmten

Ausnahmen ab dem 1. Oktober 1990)(siehe Punkt 3.1.1)

Anmerkung:Die untere Grenzkurve [14] gilt nicht für die Kraftschlußkurve der Hinterachse.

98/12/EGAnlage zu ANHANG II

Page 68: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

68

Diagramm 2Zugfahrzeuge und Anhängefahrzeuge

(siehe Punkte 3.1.4 und 5)

Anmerkung:

1. Zwischen den Werten = 0 und = 0,1 oder = 0 und = 0,1 ist

es nicht erforderlich, daß das Verhältnis oder zu dem am Kupplungs-

kopf der Bremsanlage gemessenen Druck pm proportional ist.2. Das nach diesem Diagramm erforderliche Verhältnis gilt fortschreitend für die

Zustände zwischen dem leeren und dem beladenen Zustand und muß automa-tisch erreicht werden.

TMPM--------

TMPM--------

TRPR-------

TRPR-------

TMPM--------

TRPR-------

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

Page 69: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

69

Diagramm 3Sattelzugmaschine

(siehe Punkt 3.1.5)

Anmerkung

1. Zwischen den Werten = 0 und = 0,1 ist es nicht erforderlich, daß das

Verhältnis zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen

Druck pm proportional ist.2. Das nach diesem Diagramm erforderliche Verhältnis gilt fortschreitend für die

Zustände zwischen dem leeren und dem beladenen Zustand und muß automa-tisch erreicht werden.

TMPM--------

TMPM--------

TMPM--------

98/12/EGAnlage zu ANHANG II

Page 70: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

70

Diagramm 4 ASattelanhänger

(siehe Punkt 4)

Anmerkung:

1. Zwischen den Werten = 0 und = 0,1 ist es nicht erforderlich, daß das

Verhältnis zu dem am Kupplungskopf der Bremsleitung gemessenen Druck

pm proportional ist.

2. Das Verhältnis zwischen Abbremsung und Bremsleitungsdruck im beladen

und unbeladenen Zustand ist wie folgt zu bestimmen:Die K-Faktoren KC (beladen) und KV (leer) sind mit Hilfe des Diagramms 4 B zuermitteln. Das „Beladen“- und das „Leer“-Band sind durch Multiplikation derWerte der oberen und der unteren Grenzlinie des Bandes im Diagramm 4A mitdem jeweiligen KC bzw. KV zu bestimmen.

TRPR-------

TRPR-------

TRPR-------

TRPR-------

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

Page 71: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

71

Diagramm 4 B(siehe Punkt 4)

98/12/EGAnlage zu ANHANG II

Page 72: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

72

Erläuterungen zur Anwendung des Diagramms 4B1 Das Diagramm 4B wird abgeleitet aus der Formel: [1]

K = –

2 Anwendungsbeispiel2.1 Die gestrichelten Linien in Diagramm 4B beziehen sich auf die Bestimmung

der Faktoren Kc und Kv des nachstehend beschriebenen Fahrzeugs; dabeiist:

Beladen LeerP 24 t 4,2 tPR 15 t 3 tPRmax. 15 t 15 thR 1,8 m 1,4 mER 6,0 m 6,0 m

Die in nachstehenden Punkten in Klammern aufgeführten Zahlen beziehensich nur auf das Fahrzeug, das zur Illustration der Anwendung des Dia-gramms 4B verwendet wird.

2.2 Berechnung der Verhältnisse

a) ..... beladen(= 1,6)

b) ..... leer (= 1,4)

c) ..... leer (= 0,2)

2.3 Bestimmung des Korrekturfaktors KC für den beladenen Zustanda) Gehe aus vom entsprechenden hR (hR = 1,8 m).

1 7, 0 7PR,PRmax-------------------– 1 35, 0 96,

ER------------- 1 0, h� R 1 2 � P

PR-------,–+� �

� �–�

1 0,PR

PRmax-------------------–

hR 1 0,� �–

2 5,---------------------------�

PPR-------

PPR-------

PRPRmax---------------------

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

Page 73: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

73

b) Gehe waagerecht nach rechts zur entsprechenden Linie P/PR (P/PR = 1,6) [1]

c) Gehe senkrecht hinauf zur entsprechenden Linie ER (ER = 6,0 m).

d) Gehe waagerecht nach links zur Skala KC, KC ist der gesuchteFaktor (KC = 1,04).

2.4 Bestimmung des Faktors KV für den leeren Zustand

2.4.1 Bestimmung des Faktors K2

a) Gehe aus von dem entsprechenden hR (hR = 1,4 m).

b) Gehe waagerecht nach links zur entsprechenden PR/PRmax -Linie in der der Vertikalachse am nächsten gelegenen Kurvengruppe(PR/PRmax = 0,2).

c) Gehe senkrecht zur Horizontalachse hinunter und lies den Wert von K2 ab (K2 = 0,13m).

2.4.2 Bestimmung des Faktors K1

a) Gehe aus von dem entsprechenden Wert hR (hR = 1,4 m).

b) Gehe waagerecht nach rechts zur entsprechenden Linie P/PR (P/PR = 1,4). [1]

c) Gehe senkrecht hinauf zu der entsprechenden Linie ER (ER = 6,0 m).

d) Gehe waagerecht nach links zur entsprechenden Linie PR/PRmax in der Kurvengruppe, die von der Vertikalachseam weitesten entfernt ist (PR/PRmax = 0,2).

e) Gehe senkrecht zur Horizontalachse hinunter und lies den Wertvon K1 ab (K1 = 1,79).

2.4.3 Bestimmung des Faktors KVDer Faktor KV für den unbeladenen Zustand wird wie folgt ermittelt:KV = K1 - K2 (KV = 1,66).

98/12/EGAnlage zu ANHANG II

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 74: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

74

DIAGRAMM 5

Automatisch lastabhängiger Bremskraftregler (siehe Punkt 7.4)

KontrolldatenBelastung des Fahr-

zeugs

Achslast der

Achse Nr. 2

(daN)

Ein-gangs-druck

(bar)

Nenn-Aus-

gangs-druck

(bar)

beladen

leer

10 000

1 500

6

6

6

2,4

98/12/EG Anlage zu ANHANG II

beladen

leer

F = 100 mm L = 150 mm

Page 75: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

75

ANHANG III

Methode zur Messung der Ansprech- und Schwelldauer bei Fahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen [15]

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN1.1 Die Ansprech- und Schwelldauer der Bremsanlage werden bei ste-

hendem Fahrzeug ermitteln, wobei der Druck am Eintritt zu dem amungünstigsten gelegenen Bremszylinder gemessen wird. Bei Fahr-zeugen mit kombinierten pneumatischen/hydraulischen Bremsanla-gen kann der Druck an der Öffnung des ungünstigsten pneumati-schen Kreises ermittelt werden. Sind die Fahrzeuge mit automatischlastabhängigen Bremskraftreglern ausgerüstet, so sind diese in die„Beladen“-Stellung zu bringen.

1.2 Bei der Prüfung muß der Hub der Bremszylinder der einzelnen Ach-sen denjenigen der so eng wie möglich eingestellten Bremse ent-sprechen.

1.3 Die entsprechend den Vorschriften dieses Anhangs gemessenenZeiten sind auf die nächste Zehntelsekunde auf- bzw. abzurunden,wobei Meßwerte, deren zweite Dezimale 5 oder größer ist, auf dasnächsthöhere Zehntel aufzurunden sind.

2 KRAFTFAHRZEUGE2.1 Zu Beginn jeder Prüfung muß der Druck in den Behältern gleich dem

Druck sein, bei dem der Druckregler die Speisung mit Drucklufterneut einschaltet. Bei Anlagen ohne Druckregler (z. B. mit Grenz-druckverdichter) muß der Druck im Behälter zu Beginn jeder Prüfung90 % des vom Hersteller angegebenen und in Punkt 1.2.2.1 desAnhangs IV [16] definierten Drucks betragen, der für die in diesemAnhang vorgeschriebenen Prüfungen verwendet wird.

[15] Redaktionshinweis: Das WABCO-Zeitmeßgerät 435 201 . . . 0 erfüllt die inder „3. Anpassungsrichtlinie“ gestellten Forderungen bezüglich derAnsprech- und Schwelldauer.

[16] Redaktionshinweis: Wegen der dem Anhang IV neu hinzugefügten Teile Bund C muß es hier „. . . des Anhangs IV A . . .“ heißen.

98/12/EGANHANG III

Page 76: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

76

2.2 Die Ansprech- und Schwelldauer ist bei vollem Betätigungsdruckabhängig von der Bewegungsdauer (tf) in Stufen von der kürzestmöglichen Bewegungsdauer bis zu etwa 0,4 Sekunden zu ermitteln.Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm darzustellen.

2.3 Maßgebend für die Prüfung ist die Ansprech- und Schwelldauer beieiner Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden. Diese Ansprech- undSchwelldauer darf durch graphische Interpolation aus dem Dia-gramm entnommen werden.

2.4 Bei der Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischendem Beginn der Betätigung des Bremspedals und dem Zeitpunkt, zudem der Druck im Radzylinder 75 % seines asymptotischen Werteserreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigen.

2.5 Bei Kraftfahrzeugen, die mit einem Bremsanschluß für Anhängefahr-zeuge ausgerüstet sind, ist die Ansprech- und Schwelldauer zusätz-lich zu den Vorschriften von Punkt 1.1 am Ende eines 2,5 m langenSchlauches mit 13 mm Innendurchmesser zu messen, der an denKupplungskopf der Bremsleitung der Betriebsbremsanlage anzu-schließen ist. Während dieser Prüfung ist ein Volumen von 385 ± 5 cm3 (dies ent-spricht dem Volumen eines Schlauches von 2,5 m Länge und 13 mmInnendurchmesser unter einem Druck von 6,5 bar) an den Kupp-lungskopf der Vorratsleitung anzuschließen.Sattelzugmaschinen müssen mit flexiblen Verbindungsleitungen zuden Sattelanhängern ausgestattet sein. Daher müssen sich Kupp-lungsköpfe am Ende dieser flexiblen Leitungen befinden. Länge undInnendurchmesser dieser Leitungen sind unter 2.6.3 des Prüfproto-kolls (Anhang IX, Anlage 2) anzugeben.

2.6 Die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Bremspedals unddem Augenblick, in dem der Druck, gemessen am Kupplungskopfder Bremsleitung, x % seines asymptotischen Wertes erreicht, darfnicht mehr betragen als die in nachstehender Tabelle aufgeführtenWerte:

2.7 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen derKlasse O3 oder O4 mit Druckluftbremsanlagen zugelassen sind, istzusätzlich zu den obengenannten Anforderungen die Einhaltung derVorschriften von Punkt 2.2.1.18.4.1 des Anhangs I zu überprüfen.

x (in %) t (in Sekunden)

1075

0,20,4

98/12/EG ANHANG III

Page 77: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

77

Dabei ist wie folgt vorzugehen:a) Am Ende eines 2,5 m langen Schlauchs mit 13 mm Innendurch-

messer, der am Kupplungskopf der Vorratsleitung angeschlossenist, wird der Druck gemessen; [1]

b) am Kupplungskopf wird ein Ausfall der Bremsleitung simuliert;c) die Bewegungsdauer der Betätigungseinrichtung der Betriebs-

bremsanlage muß wie in Punkt 2.3 beschrieben 0,2 Sekundenbetragen.

3 ANHÄNGEFAHRZEUGE (einschließlich Sattelanhänger)3.1 Die Ansprech- und Schwelldauer des Anhängefahrzeugs wird ohne

Zugfahrzeug geprüft. Als Ersatz für das Zugfahrzeug ist ein Simulatorerforderlich, an den die Kupplungsköpfe der Bremsleitung und derVorratsleitung des Anhängefahrzeugs angeschlossen werden.

3.2 Der Druck in der Vorratsleitung muß 6,5 bar betragen.

3.3 Der Simulator muß folgende Merkmale aufweisen:3.3.1 Er muß einen Vorratsbehälter von 30 l Inhalt haben, der vor jeder

Prüfung mit einem Druck von 6,5 bar aufgefüllt wird und während derPrüfung nicht nachgefüllt werden darf. Der Simulator muß am Aus-gang der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage eine Blende miteinem Durchmesser von 4,0 mm bis 4,3 mm aufweisen. Das Volu-men der Leitung, gemessen von der Blende bis einschließlich Kupp-lungskopf muß 385 cm3 ± 5 cm3 betragen (dies entspricht dem Volu-men eines Schlauches von 2,5 m Länge und 13 mmInnendurchmesser unter einem Druck von 6,5 bar). Die in 3.3.3erwähnten Drücke in der Bremsleitung sind unmittelbar hinter derBlende zu messen.

3.3.2 Die Betätigungseinrichtung der Bremsanlage muß so beschaffensein, daß ihre Wirkung im Betrieb nicht vom Prüfer beeinflußt wird.

3.3.3 Der Simulator muß z. B. durch Wahl der Blende nach Punkt 3.3.1 soeingestellt sein, daß bei Anschluß eines Behälters von 385 cm3

± 5cm3 die Zeit für den Druckanstieg von 0,65 bar auf 4,9 bar (dassind 10 % und 75 % des Nenndrucks von 6,5 bar) 0,2 Sekunden± 0,01 Sekunden beträgt. Bei Anschluß eines Behälters von

98/12/EGANHANG III

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 78: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

78

1155 cm3 ± 15 cm3 anstelle des vorher erwähnten muß � ohneerneute Justierung � die Zeit für den Druckanstieg von 0,65 bar auf4,9 bar 0,38 ± 0,02 Sekunden betragen. Zwischen diesen beidenWerten muß der Druck annähernd linear mit der Zeit ansteigen. Dieentsprechenden Behälter müssen ohne Zwischenschaltung von flexi-blen Leitungen an die Kupplungsköpfe angeschlossen werden unddürfen an keiner Stelle einen Innendurchmesser von weniger als10 mm aufweisen.

3.3.4 Das Diagramm in der Anlage dieses Anhangs zeigt ein Beispiel fürdie korrekte Anordnung und Verwendung des Simulators.

3.4 Die Zeit zwischen dem Augenblick, wo der vom Simulator in dieBremsleitung eingesteuerte Druck 0,65 bar erreicht, und dem Augen-blick, in dem der Druck im Bremszylinder des Anhängefahrzeugs75 % des asymptotischen Wertes erreicht, darf nicht mehr als0,4 Sekunden betragen.

4 PRÜFANSCHLÜSSE4.1 In jedem unabhängigen Bremskreis der Bremsanlage ist ein Prüfan-

schluß an einer leicht zugänglichen Stelle möglichst nahe an demBremszylinder, der hinsichtlich der Ansprech- und Schwelldauer amungünstigsten gelegen ist, anzubringen.

4.2 Die Prüfanschlüsse müssen den Vorschriften des Abschnitts 4 derISO-Norm 3583 �1984 entsprechen.

98/12/EG ANHANG III

Page 79: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

79

AnlageBEISPIEL EINES SIMULATORS

(siehe Anhang III, Abschnitt 3)1. Einstellung des Simulators

2. Prüfung der Anhängerbremsanlage mit Hilfe des Simulators

98/12/EGAnlage zu ANHANG III

Page 80: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

80

A = Auffülleinrichtung mit Absperrventil

C1 = Druckschalter im Simulator, eingestellt auf 0,65 bar und 4,9 bar

C2 = Druckschalter am Bremszylinder des Anhängefahrzeugs,eingestellt auf 75 % des asymptotischen Drucks im Brems-zylinder CF

CF = Bremszylinder

L = Leitung von der Blende O bis einschließlich zum Kupplungs-kopf TC mit einem Volumen von 385 cm3 ± 5 cm3 untereinem Druck von 6,5 bar

M = Manometer

O = Blende mit einem Durchmesser von nicht weniger als 4 mmund nicht mehr als 4,3 mm

PP = Prüfanschluß

R1 = 30-l-Druckluftbehälter mit Ablaßventil

R2 = Kalibrierbehälter mit einem Volumen von 385 cm3 ± 5 cm3

einschließlich seines Kupplungskopfs TC

R3 = Kalibrierbehälter mit einem Volumen von 1155 cm3 ± 15 cm3

einschließlich seines Kupplungskopfs TC

RA = Absperrventil

TA = Kupplungskopf der Vorratsleitung

TC = Kupplungskopf der Bremsleitung

V = Betätigungseinrichtung

VRU = Anhängerbremsventil

98/12/EG Anlage zu ANHANG III

Page 81: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

81

ANHANG IVENERGIEBEHÄLTER UND ENERGIEQUELLEN

A Druckluftbremsanlagen

1 GRÖSSE DER BEHÄLTER

1.1 Allgemeine Vorschriften1.1.1 Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen müssen mit Behältern verse-

hen sein, die bezüglich ihrer Größe die Vorschriften der Punkte 1.2und 1.3 dieses Anhangs erfüllen.

1.1.2 Wenn es jedoch möglich ist, mindestens die für die Hilfsbremsanlagevorgeschriebene Bremswirkung ohne einen Energievorrat zu erzie-len, so sind keine Vorratsbehälter mit einer vorgeschriebenen Größeerforderlich.

1.1.3 Für die Prüfung nach den Punkten 1.2 und 1.3 sind die Bremsenmöglichst eng einzustellen.

1.2 Kraftfahrzeuge1.2.1 Die Druckluftbehälter der Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein,

daß nach acht vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlageim Druckluftbehälter ein Druck erhalten bleibt, der nicht geringer istals der Druck, der zur Erzielung der vorgeschriebenen Hilfsbremswir-kung erforderlich ist.

1.2.2 Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten:1.2.2.1 Der Ausgangsdruck in den Behältern muß dem vom Hersteller ange-

gebenen Wert entsprechen (1). Dieser Wert muß die für die Betriebs-bremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten.

1.2.2.2 Der oder die Behälter dürfen nicht gespeist werden; zusätzlich ist der(sind die) Behälter für Nebenverbraucher abzuschalten.

1.2.2.3 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs odereines Sattelanhängers zugelassen sind, ist die Vorratsleitung zuschließen und an die Bremsleitung ein Zwischenbehälter von 0,5 lInhalt anzuschließen. Vor jeder einzelnen Bremsung ist der Druck imZwischenbehälter auf Null zu bringen. Nach der Prüfung gemäßPunkt 1.2.1 darf der Druck in der Bremsleitung nicht unter die Hälftedes Wertes absinken, der nach der ersten Bremsung gemessenwurde.

98/12/EGANHANG IV

(1) Der Ausgangsdruck ist im Besschreibungsbogen festzuhalten.

Page 82: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

82

1.3 Anhängefahrzeuge (einschließlich Sattelanhänger)1.3.1 Die Behälter von Anhängefahrzeugen müssen so beschaffen sein,

daß der [1] Druck für die Speisung der Radzylinder nach acht Voll-bremsungen mit der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs nichtunter ein Niveau absinkt, das der Hälfte des bei der ersten Bremsungerzielten Wertes entspricht, ohne daß dabei die selbsttätige Brems-anlage oder die Feststellbremsanlage des Anhängefahrzeugsanspricht.

1.3.2 Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten:1.3.2.1 Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung muß 8,5 bar betragen.1.3.2.2 Die Vorratsleitung ist zu schließen; die Behälter für Nebenverbrau-

cher sind abzuschalten.1.3.2.3 Während der Prüfung darf kein Nachfüllen des Behälters erfolgen.1.3.2.4 Bei jeder Bremsung muß der Druck in der Bremsleitung 7,5 bar [1a]

betragen.

2 LEISTUNG DER ENERGIEQUELLEN2.1 Allgemeine Vorschriften

Die Verdichter müssen die Bedingungen der nachstehenden Punkteerfüllen.

2.2 Begriffsbestimmungen2.2.1 Man bezeichnet mit p1 den Druck, der 65 % des Druckes p2 nach

Punkt 2.2.2 entspricht.2.2.2 Man bezeichnet mit p2 den vom Hersteller angegebenen und in

Punkt 1.2.2.1 angegebenen Wert.2.2.3 Man bezeichnet mit T1 die Zeit für den Druckanstieg vom Wert 0 auf

den Wert p1, mit T2 die Zeit für den Druckanstieg vom Wert 0 auf denWert p2.

2.3 Meßbedingungen2.3.1 In allen Fällen muß die Drehzahl des Verdichters der Nennleistungs-

drehzahl bzw. der vom Regler begrenzten Motordrehzahl entspre-chen.

2.3.2 Während der Prüfung für die Ermittlung der Zeit T1 und T2 sind dieBehälter für Nebenverbraucher abzuschalten.

2.3.3 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen zuge-

98/12/EG ANHANG IV

[1a] Redaktionshinweis: sollte 6,5 bar sein.

Page 83: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

83

lassen sind, ist das Anhängefahrzeug durch einen Druckbehälter zusimulieren, dessen Überdruck p (in bar) dem Druck in der Vorratslei-tung des Zugfahrzeugs entspricht und dessen Inhalt V in Litern durchdie Formel p � V = 20 R gegeben ist (wobei R die Summe der zulässi-gen Achslasten des Anhängefahrzeugs oder des Sattelanhängers inTonnen ist).

2.4 Auswertung der Ergebnisse2.4.1 Die Zeit T1 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf fol-

gende Werte nicht übersteigen:– 3 Minuten [1] bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines

Anhängefahrzeugs oder Sattelanhängers zugelassen sind;– 6 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängefahr-

zeugs oder Sattelanhängers zugelassen sind.2.4.2 Die Zeit T2 für den am ungünstigsten gelegenen Behälter darf fol-

gende Werte nicht übersteigen:– 6 Minuten bei Fahrzeugen, die nicht zum Ziehen eines Anhänge-

fahrzeugs oder Sattelanhängers zugelassen sind;– 9 Minuten bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängefahr-

zeugs oder Sattelanhängers zugelassen sind.

2.5 Zusätzliche Prüfung2.5.1 Bei Kraftfahrzeugen, deren Behälter für Nebenverbraucher einen

Gesamtinhalt von mehr als 20 % des Gesamtinhalts der Bremsluftbe-hälter haben, ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen, bei derkeine Beeinträchtigung durch die Funktion der Ventile für die Füllungder Nebenverbraucher auftreten darf. Bei dieser Prüfung ist zu ermit-teln, ob die Zeit T3 für den Druckanstieg von 0 auf p2 für die Behälterkleiner ist, als:– 8 Minuten für Fahrzeuge, die nicht zum Ziehen eines Anhänge-

fahrzeugs oder Sattelanhängers zugelassen sind;– 11 Minuten für Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängefahr-

zeugs oder Sattelanhängers zugelassen sind.2.5.2 Die Prüfung ist nach den Vorschriften in 2.3.1 und 2.3.3 durchzuführen.

2.6 Zugfahrzeuge2.6.1 Fahrzeuge, an die ein Fahrzeug der [1] Klassen O3/O4 angekuppelt

werden darf, müssen auch den vorstehenden Vorschriften für Fahr-

98/12/EGANHANG IV

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 84: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

84

zeuge entsprechen, die dafür nicht zugelassen sind. In diesem Fallsind die Prüfungen nach den Punkten 2.4.1 und 2.4.2 (und 2.5.1)ohne den Druckbehälter nach Punkt 2.3.3 dieses Anhangs durchzu-führen.

3 PRÜFANSCHLÜSSE3.1 Ein Prüfanschluß ist an einer leicht zugänglichen Stelle möglichst

nahe bei dem im Sinne von Punkt 2.4 dieses Anhangs am ungünstig-sten gelegenen Behälter anzubringen.

3.2 Die Prüfanschlüsse müssen den Vorschriften des Abschnitts 4 derISO-Norm 3583-1984 entsprechen.

B Unterdruckbremsanlagen

1 GRÖSSE DER BEHÄLTER

1.1 Allgemeine Vorschriften1.1.1 Fahrzeuge, bei denen zum Betrieb der Bremsanlage ein Unterdruck

erforderlich ist, müssen mit Behältern ausgerüstet sein, die bezüglichihrer Größe die Vorschriften nach den Punkten 1.2 und 1.3 diesesAnhangs erfüllen.

1.1.2 Wenn es jedoch möglich ist, mindestens die für die Hilfsbremsanlagevorgeschriebene Bremswirkung ohne einen Energievorrat zu erzie-len, so sind keine Vorratsbehälter mit einer vorgeschriebenen Größeerforderlich.

1.1.3 Für die Prüfung nach 1.2 und 1.3 sind die Bremsen möglichst engeinzustellen.

1.2 Kraftfahrzeuge1.2.1 Die Behälter der Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die

für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung sicherge-stellt ist:

1.2.1.1 nach acht Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage, wenn dieEnergiequelle eine Unterdruckpumpe ist; und

1.2.1.2 nach vier Vollbremsungen mit der Betriebsbremsanlage, wenn derMotor die Energiequelle ist.

1.2.2 Bei den Prüfungen sind nachstehende Bedingungen einzuhalten:1.2.2.1 Das Anfangsenergieniveau in dem (den) Behälter(n) muß dem vom

Hersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muß die für

98/12/EG ANHANG IV

Page 85: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

85

die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleistenund einem Unterdruck entsprechen, der nicht größer ist als 90% desvon der Energiequelle gelieferten Grenzdrucks (2).

1.2.2.2 Der (die) Behälter darf (dürfen) nicht gespeist werden. Der (die)Behälter für Nebenverbraucher ist (sind) während der Prüfung abzu-schalten.

1.2.2.3 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zuge-lassen sind, ist die Vorratsleitung zu schließen und an die Bremslei-tung ein Zwischenbehälter von 0,5 l Inhalt anzuschließen. Nach derPrüfung gemäß Punkt 1.2.1 darf der Druck in der Bremsleitung nichtunter die Hälfte des Wertes absinken, der nach der ersten Bremsunggemessenen wurde.

1.3 Anhängefahrzeuge (nur Klasse O1 und O2)1.3.1 Der (die) Behälter, mit dem (denen) die Anhängefahrzeuge ausgerü-

stet sind, muß (müssen) so beschaffen sein, daß der an den Verbrau-cherstellen vorhandene Druck nach einer Bremsung anschließend aneine Prüfung, die vier vollständige Betätigungen der Betriebsbrems-anlage des Anhängefahrzeugs umfaßt, nicht unter die Hälfte desWertes absinkt, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde.

1.3.2 Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten:1.3.2.1 Das Anfangsenergieniveau in dem (den) Behälter(n) muß dem vom

Hersteller angegebenen Wert entsprechen; dieser Wert muß die fürdie Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten(2).

1.3.2.2 Die Behälter dürfen nicht gespeist werden. Die Behälter für Neben-verbraucher sind während der Prüfung abzuschaltet.

2. LEISTUNG DER ENERGIEQUELLEN

2.1 Allgemeine Vorschriften2.1.1 Die Energiequelle muß, ausgehend vom atmosphärischen Druck, in

der Lage sein, in dem (den) Behälter(n) den in Punkt 1.2.2.1 angege-benen Anfangswert innerhalb von 3 Minuten zu erreichen. Bei Kraft-fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zugelassensind, darf die Zeit, die erforderlich ist, um unter den in Punkt 2.2 fest-gelegten Bedingungen diesen Wert zu erreichen, nicht mehr als6 Minuten betragen.

98/12/EGANHANG IV

(2) Das Anfangsenergieniveau ist in dem Beschreibungsbogen festzuhalten.

Page 86: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

86

2.2 Meßbedingungen2.2.1 Die Drehzahl der Unterdruckquelle muß:2.2.1.1 wenn der Motor des Fahrzeugs selbst die Energiequelle ist, gleich

der Leerlaufdrehzahl des Motors bei stehendem Fahrzeug und Leer-laufstellung des Getriebes sein;

2.2.1.2 wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe ist, gleich 65 % derHöchstleistungsdrehzahl des Motors sein;

2.2.1.3 wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe und der Motor miteinem Regler ausgestattet ist, gleich 65 % der Abregeldrehzahl desMotors sein.

2.2.2 Soll an ein Kraftfahrzeug ein Anhängefahrzeug mit Unterdruck-Betriebsbremsanlage angekuppelt werden, ist das Anhängefahrzeugdurch einen Behälter mit einem Fassungsvermögen V (in Litern) zusimulieren (V wird durch nachstehende Formel ermittelt):

V = 15R,

wobei R die höchstzulässige Masse (in Tonnen) auf den Anhänger-achsen ist.

C Hydraulische Bremsanlagen mit gespeicherter Energie

1 GRÖSSE DER BEHÄLTER (ENERGIESPEICHER)

1.1 Allgemeine Vorschriften1.1.1 Fahrzeuge, deren Bremsanlage die Verwendung von gespeicherter

Energie erfordert, die von einer unter Druck stehenden hydraulischenFlüssigkeit geliefert wird, müssen mit Energiespeichern ausgerüstetsein, die bezüglich ihrer Größe die Vorschriften nach Punkt 1.2 erfül-len.

1.1.2 Ist die Bremsanlage jedoch so ausgelegt, daß es bei völligem Ausfallder gespeicherten Energie mit der Betriebsbremsanlage möglich ist,eine Bremswirkung zu erzielen, die mindestens der für die Hilfs-bremsanlage vorgeschriebenen entspricht, ist die Größe der Ener-giespeicher nicht vorgeschrieben.

1.1.3 Für die Prüfungen nach 1.2.1, 1.2.2 und 2.1 sind die Bremsen mög-lichst eng einzustellen, und nach Punkt 1.2.1 muß die Aufeinander-

98/12/EG ANHANG IV

Page 87: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

87

folge der vollständigen Betätigungen einen zeitlichen Abstand vonmindestens einer Minute zwischen jeder Betätigung aufweisen.

1.2 Kraftfahrzeuge1.2.1 Kraftfahrzeuge mit hydraulischen Fremdkraftbremsanlagen mit Ener-

giespeichern müssen nachstehende Bedingungen erfüllen:1.2.1.1 Nach acht vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlage muß

es noch möglich sein, bei der neunten Betätigung die für die Hilfs-bremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung zu erzielen.

1.2.1.2 Bei den Prüfungen sind nachstehende Vorschriften einzuhalten:1.2.1.2.1 Der Ausgangsdruck muß dem vom Hersteller angegeben Wert ent-

sprechen; er darf jedoch nicht höher als der Einschaltdruck sein;1.2.1.2.2 Der (die) Behälter dürfen nicht nachgefüllt werden; gegebenenfalls

vorhandene Behälter für Nebenverbraucher sind abzuschalten.1.2.2 Bei Kraftfahrzeugen mit einer hydraulischen Fremdkraftbremsanlage

und Energiespeichern, die die Vorschriften von Punkt 2.2.1.5.1 desAnhangs I nicht erfüllen können, gelten die Vorschriften diesesAbschnitts als eingehalten, wenn die nachfolgenden Vorschriften ein-gehalten werden:

1.2.2.1 Nach einem Ausfall der Übertragungseinrichtung muß es noch mög-lich sein, nach acht vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsan-lage bei der neunten Betätigung mindestens die für die Hilfsbremsan-lage vorgeschriebene Bremswirkung zu erzielen; wenn dieHilfsbremswirkung unter Verwendung von Energiespeichern durcheine getrennte Betätigungseinrichtung erzielt wird, so muß es nochmöglich sein, nach acht vollständigen Betätigungen bei der neuntenBetätigung die nach Punkt 2.2.1.4 des Anhangs I vorgeschriebeneRestbremswirkung zu erreichen.

1.2.2.2 Die Prüfung ist nach folgenden Vorschriften durchzuführen:1.2.2.2.1 Bei stillstehender oder bei Leerlauf des Motors arbeitender Energie-

quelle, ist ein Ausfall der Übertragungseinrichtung zu simulieren. Vordem Ausfall muß der Druck in dem (den) Energiespeicher(n) vomHersteller angegebenen Wert entsprechen, er darf jedoch nicht höherals der Einschaltdruck sein.

1.2.2.2.2 Gegebenenfalls vorhandene Nebenverbraucher und ihre Speichersind abzuschalten.

ANHANG IV 98/12/EG

Page 88: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

88

2 LEISTUNG DER HYDRAULISCHEN ENERGIEQUELLEN

2.1 Die Energiequellen müssen nachstehende Vorschriften erfüllen:

2.1.1 Begriffsbestimmungen2.1.1.1 Man bezeichnet mit „p1“ den größten in dem (den) Speicher(n) herr-

schenden Betriebsdruck (Abschaltdruck), der vom Hersteller anzuge-ben ist.

2.1.1.2 Man bezeichnet mit „p2“ den Druck nach vier vollständigen Betäti-gungen der Betriebsbremsanlage, ausgehend vom Druck „p1“ ohneNachfüllen der (des) Speicher(s).

2.1.1.3 Man bezeichnet mit „t“ die Zeit für den Druckanstieg in dem (den)Speicher(n) vom Wert p2 auf p1 ohne Betätigung der Bremsanlage.

2.1.2 Meßbedingungen2.1.2.1 Während der Prüfung zur Bestimmung der Zeit „t“ muß die Leistung

der Energiequelle gleich derjenigen sein, die bei der Motordrehzahlbei Höchstleistung oder bei der vom Regler begrenzten Motordreh-zahl erzielt wird.

2.1.2.2 Während der Prüfung zur Bestimmung der Zeit „t“ dürfen die Spei-cher der Nebenverbraucher nicht abgeschaltet sein, falls dies nichtselbsttätig bewirkt wird.

2.1.3 Auswertung der Ergebnisse2.1.3.1 Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Klassen M3, N2 und N3 darf

die Zeit „t“ 20 Sekunden nicht überschreiten.2.1.3.2 Bei Fahrzeugen der Klassen M3, N2 und N3 darf die Zeit „t“ 30

Sekunden nicht überschreiten.

3 EIGENSCHAFTEN DER WARNEINRICHTUNGEN

Bei stillstehendem Motor und einem vom Hersteller anzugebendenAusgangsdruck, der jedoch nicht höher sein darf als der Einschalt-druck, darf die Warneinrichtung nach zwei vollständigen Betätigun-gen der Betriebsbremsanlage nicht ausgelöst werden.

ANHANG IV98/12/EG

Page 89: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

89

ANHANG V

Federspeicherbremsanlagen

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN1.1 „Federspeicherbremsanlagen“ sind Bremsanlagen, bei denen die zur

Bremsung erforderliche Energie von einer oder mehreren Federngeliefert wird, die als Energiespeicher wirken.

1.1.1 Die für das Zusammendrücken der Feder zum Lösen der Bremseerforderliche Energie wird vom Fahrer mittels der „Betätigungsein-richtung“ (siehe Begriffsbestimmung in Punkt 1.4 des Anhangs I)geliefert und gesteuert.

1.2 „Federkompressionsraum“ ist der Raum, in dem die Druckverände-rung, die die Federkompression bewirkt, tatsächlich erzeugt wird.[17]

1.3 Wird die Federkompression mit Hilfe einer Vakuum-Anlage erzeugt,so bedeutet „Druck“ in diesem Anhang stets „Unterdruck“.

2 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN2.1 Federspeicherbremsanlagen dürfen nicht als Betriebsbremsanlage

benutzt werden. Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtungder Betriebsbremsanlage darf jedoch eine Federspeicherbremsan-lage benutzt werden, um die Restbremswirkung nach Punkt 2.2.1.4des Anhang I zu erreichen, und zwar unter der Voraussetzung, daßdiese Bremsung abstufbar ist. Bei Kraftfahrzeugen, mit Ausnahmevon Sattelzugmaschinen, die die Vorschriften von Punkt 2.2.1.4.3des Anhang I erfüllen, darf die Federspeicherbremsanlage nicht daseinzige Mittel zur Erzeugung der Restbremswirkung sein.

Unterdruck-Federspeicherbremsanlagen dürfen nicht für Anhänge-fahrzeuge verwendet werden.

2.2 An den Druckgrenzwerten darf eine leichte Druckschwankung, die inder Versorgungsleitung zum Federkompressionsraum auftretenkann, keine große Schwankung der Bremskraft hervorrufen.

[17] Redaktionshinweis: Besser: „ . . . der Raum in dem das Druckmediumansteht, um die Kompression der Feder zu bewirken“.

98/12/EGANHANG V

Page 90: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

90

2.3 Die Versorgungsleitung zum Federkompressionsraum muß entwedereinen eigenen Energievorrat besitzen oder von mindestens zweiunabhängigen Energievorräten gespeist werden. Die Vorratsleitungdes Anhängefahrzeugs darf unter der Bedingung von der Versor-gungsleitung abgezweigt werden, daß durch einen Druckabfall in derAnhängervorratsleitung keine Betätigung der Federspeicherbremseerfolgt. Nebenverbraucher dürfen nur unter der Bedingung ihre Ener-gie aus der Versorgungsleitung für die Federspeicherbremszylinderbeziehen, daß ihr Betrieb selbst bei einer Störung an der Energie-quelle nicht dazu führt, daß der Energievorrat für die Betätigung derFederspeicherbremse unter einen Wert fällt, bei dem noch ein ein-maliges Lösen der Federspeicherbremse möglich ist.

In jedem Fall dürfen sich während des Wiederauffüllens der Brems-Druckluftbehälter von einem Druckwert Null [18] die Federspeicher-bremsen nicht eher lösen, bis der Druck in der Betriebsbremsanlagehinreichend hoch ist, um bei beladenem Fahrzeug sicherzustellen,daß bei Betätigung der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsan-lage [1] mindestens Hilfsbremswirkung erreicht wird. Desgleichendürfen sich die Federspeicherbremsen, nachdem sie betätigt wur-den, erst lösen, wenn der Druck in der Betriebsbremsanlage hinrei-chend hoch ist, um bei beladenem Fahrzeug sicherzustellen, daß beiBetätigung der Betriebsbremsanlage zumindest die vorgeschriebeneRestbremswirkung erreicht wird. *)

Dieser Absatz gilt nicht für Anhängefahrzeuge.2.4 Bei Kraftfahrzeugen muß die Anlage so beschaffen sein, daß die

Bremsen mindestens dreimal angelegt und gelöst werden können,wenn der Anfangsdruck im Federkompressionsraum gleich dem vor-gesehenen Höchstdruck ist. Bei Anhängefahrzeugen muß es mög-lich sein, die Bremsen des abgekuppelten Anhängefahrzeugs minde-stens dreimal zu lösen, wobei der Druck in der Vorratsleitung vordem Abhängen des Anhängefahrzeugs 6,5 bar betragen muß. DieseBedingungen müssen erfüllt sein, wenn die Bremsen so eng wiemöglich eingestellt sind. Außerdem muß es möglich sein, die Fest-stellbremse, wie in Punkt 2.2.2.10 des Anhangs I vorgeschrieben, zubetätigen und zu lösen, wenn das Anhängefahrzeug an das Zugfahr-zeug angekuppelt ist.

[18] Redaktionshinweis: Zur Verdeutlichung: In keinem Kreis der Druckluftaus-rüstung ist ein Restdruck vorhanden.

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.*) geänderter Text in ECE-R 13, Annex 8, para. 3.

ANHANG V98/12/EG

Page 91: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

91

2.5 Bei Kraftfahrzeugen darf der Druck im Federkompressionsraum, beidem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, wenndie Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind, nicht größer seinals 80% des Mindestwertes des normal verfügbaren Drucks. BeiAnhängefahrzeugen darf der Druck im Federkompressionsraum, beidem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, nichtgrößer sein als derjenige, der sich nach vier vollständigen Betätigun-gen der Betriebsbremsanlage entsprechend Punkt 1.3 des AnhangIV [19] einstellt. Der Anfangsdruck muß 6,5 bar betragen.

2.6 Fällt der Druck in der Versorgungsleitung zum Federkompressions-raum – mit Ausnahme der Leitungen einer Hilfslöseeinrichtungen, diemit einem unter Druck stehenden Mittel arbeitet – unter den Wert, beidem die Bewegung der Teile der Bremsen einsetzt, so muß eine opti-sche oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden. Soferndiese Bedingung erfüllt ist, darf diese Warneinrichtung dieselbe wiedie Warneinrichtung nach Punkt 2.2.1.13 des Anhangs I sein.Diese Vorschrift gilt nicht für Anhängefahrzeuge.

2.7 Wird ein Fahrzeug, das zum Ziehen von mit durchgehenden oderhalbdurchgehenden Bremsen ausgestatteten Anhängefahrzeugenzugelassen ist, mit Federspeicherbremsen ausgerüstet, so muß dieautomatische Betätigung der Federspeicherbremsen eine Betätigungder Anhängerbremsen auslösen.

3 HILFSLÖSEEINRICHTUNG3.1 Eine Federspeicherbremsanlage muß so beschaffen sein, daß bei

einem Fehler in dieser Anlage die Bremsen noch gelöst werden kön-nen. Diese Bedingung kann durch eine Hilfslöseeinrichtung (pneu-matisch, mechanisch usw.) erreicht werden. Hilfslöseeinrichtungen,die zum Lösen der Bremsen einen Energievorrat benutzen, müssenihre Energie aus einem Energievorrat beziehen, der von dem norma-lerweise für die Federspeicherbremsanlage verwendeten Energievor-rat unabhängig ist.

Das pneumatische oder hydraulische Mittel in solch einer Hilfslö-seeinrichtung darf unter der Bedingung auf dieselbe Kolbenfläche imFederkompressionsraum wirken, die bei der normalen Federspei-cherbremsanlage benutzt wird, vorausgesetzt, daß die Hilfslöseein-richtung eine getrennte Leitung benutzt. Der Anschluß dieser Leitung

[19] Redaktionshinweis: Es ist zu ergänzen: „Abschnitt A“.

ANHANG V 98/12/EG

Page 92: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

92

an die normale Verbindungsleitung, zwischen Betätigungseinrichtungund Federspeichern muß an jedem Federspeicher unmittelbar vordem Eintrittskanal zum Federkompressionsraum liegen, wenn sienicht in das Gehäuse des Federspeichers integriert ist. DieserAnschluß muß eine Einrichtung aufweisen, die eine gegenseitigeBeeinflussung der Leitungen ausschließt. Die Vorschriften von Punkt2.2.1.6 des Anhangs I gelten auch für diese Einrichtung.

3.1.1 Im Sinne der Vorschrift von Punkt 3.1 werden die Teile der Übertra-gungseinrichtung nicht als störanfällig angesehen, die gemäß Punkt2.2.1.2.7 des Anhangs I nicht als bruchanfällig angesehen werden,sofern sie aus Metall oder einem Werkstoff ähnlicher Eigenschaftenhergestellt sind und bei normaler Funktion der Bremsen keiner nen-nenswerten Verformung unterliegen.

3.2 Ist zur Betätigung der in Punkt 3.1 erwähnten Einrichtung ein Werk-zeug oder ein Schlüssel erforderlich, so sind diese im Fahrzeug mit-zuführen.

ANHANG V98/12/EG

Page 93: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

93

ANHANG VI

Feststellbremsanlagen mit mechanischer Verriegelung der Bremszylinder

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGAls „Feststellbremsanlage mit mechanischer Verriegelung“ bezeich-net man die Einrichtung, bei der die Feststellbremsung dadurchsichergestellt wird, daß die Kolbenstange des Bremszylindersmechanisch eingeklemmt wird.

Die mechanische Verriegelung erfolgt dadurch, daß man die Druck-luft aus der Verriegelungskammer entweichen läßt; diese Anlage istso eingerichtet, daß sie sich löst, wenn der Überdruck in der Verrie-gelungskammer wiederhergestellt wird.

2 BESONDERE VORSCHRIFTEN2.1 Nähert sich der Druck in der Verriegelungskammer einem Wert, der

der Verriegelung entspricht, so muß eine optische oder akustischeWarneinrichtung ausgelöst werden.

Diese Vorschrift gilt nicht für Anhängefahrzeuge. Bei diesen darf derder mechanischen Verriegelung entsprechende Druck 4 bar nichtüberschreiten. Bei einem beliebigen Einzelfehler der Betriebsbrems-anlage des Anhängefahrzeugs muß es möglich sein, die für die Fest-stellbremsanlage vorgeschriebene Wirkung zu erzielen. Außerdemmüssen die Bremsen des abgekuppelten Anhängefahrzeugs minde-stens dreimal gelöst werden können, wenn vor dem Ankuppeln desAnhängefahrzeugs der Druck in der Vorratsleitung 6,5 bar beträgt.Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn die Bremsen so engwie möglich eingestellt sind. Außerdem muß es möglich sein, dieFeststellbremsanlage entsprechend Punkt 2.2.2.10 des Anhangs I zubetätigen und zu lösen, wenn das Anhängefahrzeug an das Zugfahr-zeug angekuppelt ist.

ANHANG VI 98/12/EG

Page 94: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

94

2.2 Bei Zylindern mit mechanischer Verriegelungseinrichtung muß dieBetätigung des Bremskolbens durch zwei unabhängige Energiespei-cher gewährleistet sein.

2.3 Ein verriegelter Bremszylinder darf nur gelöst werden können, wennsichergestellt ist, daß die Bremsanlage nach dem Lösen erneut betä-tigt werden kann.

2.4 Im Hinblick auf den Ausfall der Energiequelle für die Verriegelungs-kammer ist eine Hilfsentriegelungseinrichtung (z. B. mechanischoder mit Hilfe von Druckluft) vorzusehen; diese Einrichtung darf mitder Luft aus einem Fahrzeugreifen gespeist werden.

2.5 Die Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß bei ihrerBetätigung nacheinander folgende Wirkungen erzielt werden: Anzie-hen der Bremsen mit der für die Festellbremsanlage vorgeschriebe-nen Wirkung, Verriegelung der angezogenen Bremsen, Aufhebungder zur Betätigung der Bremsen aufgewandten Kraft.

ANHANG VI98/12/EG

Page 95: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

95

ANHANG VII

Fälle, in denen bei zur Typgenehmigung vorgeführten Fahrzeugen die Prüfungen Typ I [1]

und/oder Typ II oder II A oder III nicht durchgeführt zu werden brauchen

1 Die Prüfungen Typ I und/oder II (bzw. IIA) oder Typ III brauchen andem zur Typgenehmigung vorgeführten Fahrzeug in folgenden Fällennicht durchgeführt zu werden: [20]

1.1 Das betreffende Fahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, ein Anhängefahr-zeug oder ein Sattelanhänger, das in bezug auf die Bremsung hin-sichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenen Bremsenergie[21] und hinsichtlich der Montage der Reifen und Bremsen mit einemKraftfahrzeug, Anhängefahrzeug oder Sattelanhänger identisch ist,das (der):

1.1.1 die Prüfung Typ I und/oder II (bzw. IIA) oder III mit Erfolg durchlaufenhat;

1.1.2 dem hinsichtlich der aufgenommenen Bremsenergie für Achslastendie gleich oder größer als die des betreffenden Fahrzeugs sind, dieTypgenehmigung erteilt wurde.

1.2 Das betreffende Fahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, ein Anhängefahr-zeug oder ein Sattelanhänger, dessen Achsen in bezug auf dieBremsung hinsichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenenBremsenergie [21] und hinsichtlich der Montage der Reifen undBremsen mit Achsen identisch sind, die einzeln mit Erfolg die Prü-fung Typ I und/oder II (oder IIA) oder Typ III durchlaufen haben, undzwar für Achslasten, die gleich oder größer als die des betreffendenFahrzeugs sind, sofern die je Achse aufgenommene Bremsenergienicht größer ist als die je Achse aufgenommene Bremsenergie wäh-rend der Bezugsprüfung der Einzelachse.

[20] Redaktionshinweis: Die Erfüllung der Bedingungen von Punkt 1.3 enthebtnicht von der Notwendigkeit der Durchführung von Prüfung Typ I.

[21] Redaktionshinweis: Da die aufgenommene Bremsenergie des Bezugsfahr-zeugs bzw. der Bezugsachsen lt. 1.1.2 bzw. lt. der 7. Zeile von 1.2 „gleichoder größer“ sein darf, ist die Forderung nach „identischer“ aufgenomme-ner Bremsenergie sinnlos und sollte gestrichen werden

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

ANHANG VII 98/12/EG

Page 96: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

96

1.3 Das zur Typgenehmigung vorgeführte Fahrzeug besitzt eine Dauer-bremse, die keine Motorbremse ist und die mit einer unter nachste-henden Bedingungen bereits geprüften Dauerbremse identisch ist:

1.3.1 Die Dauerbremse allein hat bei der Prüfung auf einer Gefällestreckevon mindestens 6 % (Prüfung Typ II) bzw. mindestens 7 % (PrüfungTyp IIA) die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stabilisiert, dessenGesamtmasse bei der Prüfung mindestens gleich der Gesamtmassedes zu genehmigenden Fahrzeugs ist.

1.3.2 Im Rahmen der oben genannten Prüfung muß sichergestellt werden,daß die Umdrehungsgeschwindigkeit der rotierenden Teile der Dau-erbremse in einem Bereich liegt, daß bei einer Fahrgeschwindigkeitvon 30 km/h das erzeugte Verzögerungsmoment mindestens ebensogroß ist wie das bei der Prüfung gemäß Punkt 1.3.1 erzeugte Verzö-gerungsmoment.

1.4 Das betreffende Fahrzeug ist ein Anhängefahrzeug mit druckluftbe-tätigten S-Nocken-Bremsen (3), das die Prüfbedingungen nachAnlage l zu diesem Anhang in bezug auf ein Prüfprotokoll über eineBezugsachsenprüfung gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang erfüllt[22].

2 Der in den Punkten 1.1, 1.2 und 1.3 verwendete Ausdruck „identisch“bedeutet, daß die in diesen Absätzen aufgeführten Fahrzeugteilehinsichtlich ihrer geometrischen und mechanischen Merkmale sowieder Merkmale der verwendeten Werkstoffe übereinstimmen.

3 Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften wird das Form-blatt für die Benachrichtigung über die Typgenehmigung hinsichtlichder Bremsanlagen (Anhang IX, Anlage 2) wie folgt ausgefüllt:

3.1 Im Falle des Punktes 1.1 wird die Typgenehmigungsnummer desFahrzeugs angegeben, an dem die Prüfung Typ I und/oder II (bzw.IIA) oder III, auf die Bezug genommen wird, durchgeführt worden ist(Punkt 2.7.1).

[22] Redaktionshinweis: Die Anforderungen werden deutlicher, wenn der Satz-teil hinter „(3)“ ersetzt wird durch: „. . . . dessen Bremsen die Bedingungendes Absatzes 4 der Anlage 1 zu diesem Anhang erfüllen (Vergleich mitBezugsachse).“Es erhebt sich jedoch die Frage, wann – bei Bezug auf eine Bezugsachse –der Punkt 1.2 dieses Anhangs und wann Punkt 1.4 anzuwenden sind. Esfehlen klare Abgrenzungskriterien.

ANHANG VII98/12/EG

(3) Andere Bremsenkonstruktionen können zugelassen werden, wenn gleich-wertige Informationen vorgelegt werden.

Page 97: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

97

3.2 Im Falle des Punktes 1.2 ist die Tabelle in Punkt 2.7.2 auszufüllen.

3.3 Im Falle des Punktes 1.3 ist die Tabelle in Punkt 2.7.3 auszufüllen.

3.4 Sind die Bestimmungen von 1.4 anwendbar, so ist die Tabelle inPunkt 2.7.4 auszufüllen.

4 Wer eine Typgenehmigung in einem Mitgliedstaat beantragt unddabei auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Typgenehmi-gung Bezug nimmt, hat die Unterlagen für diese Typgenehmigungbeizubringen.

ANHANG VII 98/12/EG

Page 98: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

98

Anlage 1

Alternativverfahren für die Prüfungen Typ I und Typ III für Anhängerbremsen

1 AllGEMEINES1.1 Nach Punkt 1.4 dieses Anhangs kann auf die Prüfungen Typ I und

Typ III (Absinken der Bremswirkung) bei der Typgenehmigung unterder Voraussetzung verzichtet werden, daß die Teile der Bremsanlagedie Vorschriften dieser Anlage erfüllen und daß die entsprechendeBremswirkung den Vorschriften dieser Richtlinie für die betreffendeFahrzeugklasse entspricht.

1.2 Wenn die Prüfungen den in dieser Anlage beschriebenen Bedingun-gen genügen, gelten die oben genannten Anforderungen als erfüllt.

2 ZEICHENERKLÄRUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN(Die Zeichen für die Bezugsbremse erhalten den Index „e“.)P = Normalkraft der Fahrbahnoberfläche auf die Achse unter

statischen BedingungenC = Eingangsdrehmoment an der BremsnockenwelleCmax = technisch zulässiges Höchstdrehmoment an der Bremsnok-

kenwelle [23]C0 = Ansprech-Eingangsdrehmoment an der Bremsnockenwelle,

das zur Erzeugung eines meßbaren Bremsmoments erfor-derlich ist

R = (dynamischer) ReifenrollradiusT = Bremskraft zwischen Reifen und FahrbahnM = Bremsmoment = T ��� R

z = Abbremsung = oder

s = Bremskolbenhub (Arbeitshub plus Leerhub)sp = nutzbarer Kolbenhub: der Hub, bei dem die Kolbenkraft

Th 90 % der mittleren Kolbenkraft ThA beträgt

[23] Redaktionshinweis: Müßte richtig heißen: „Größtes technisch zulässigesEingangsdrehmoment an der Bremsnockenwelle“

TP---- M

RP--------

Anlage 1 zu ANHANG VII98/12/EG

Page 99: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

99

ThA = mittlere Kolbenkraft = die Kolbenkraft, die durch Integrierender Werte zwischen 1/3 und 2/3 des gesamten Kolbenhubs(smax) ermittelt wird.

I = Hebellänger = Radius der Bremstrommelp = Bremsbetätigungsdruck

3 PRÜFVERFAHREN [24]

3.1 Bremsprüfung auf der Straße3.1.1 Die Prüfung der Bremswirkung ist möglichst an einer Einzelachse

durchzuführen.3.1.2 Die Prüfergebnisse für Achsgruppen können nach Punkt 1.1 unter

der Voraussetzung verwendet werden, daß die Energieaufnahmejeder Achse während der Bremsprüfung bei der Schleppfahrt und mitheißen Bremsen gleich ist.

3.1.2.1 Dies gilt als erfüllt, wenn bei jeder Bremse folgende Merkmale über-einstimmen: Abmessungen der Bremsen (Abbildung 2), Bremsbe-läge, Radbefestigung, Reifen, Betätigung und Druckverteilung in denBremszylindern.

3.1.2.2 Das Ergebnis für Achsgruppen ist der Mittelwert aus der Anzahl derAchsen.

3.1.3 Die Achse(n) ist (sind) möglichst bis zur höchsten zulässigen stati-schen Achslast zu belasten; dies ist jedoch nicht wesentlich, wenn

[24] Redaktionshinweis: Da laut Punkt 1.1 dieser Anlage auf die Prüfungen TypI und Typ lI verzichtet werden kann, können sich die in diesem Punkt 3 ange-gebenen praktischen Prüfungen nur auf die Bezugsachse beziehen. Dassollte durch die Formulierung der Überschrift „Prüfverfahren für dieBezugsachse“ zum Ausdruck gebracht werden.

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG VII

Page 100: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

100

während der Prüfungen der durch unterschiedliche Belastung derPrüfachse(n) verursachte unterschiedliche Rollwiderstand berück-sichtigt wird.

3.1.4 Bei miteinander verbundenen Fahrzeugen, die für die Prüfung ver-wendet werden, ist die Wirkung des erhöhten Rollwiderstands zuberücksichtigen.

3.1.5 Für die Prüfung ist die Anfangsgeschwindigkeit vorgeschrieben; dieEndgeschwindigkeit ist nach folgender Formel zu berechnen:

Hierbei bedeutet:v1 = Anfangsgeschwindigkeit (km/h)v2 = Endgeschwindigkeit (km/h)P0 = Masse des Zugfahrzeugs (kg) unter PrüfbedingungenP1 = Anhängermasse auf der ungebremsten Achse (kg) P2 = Anhängermasse auf der gebremsten Achse (kg).

3.2 Prüfungen auf dem Schwungmassenprüfstand3.2.1 Der Prüfstand muß über eine rotierende Schwungmasse verfügen,

die den Anteil der linearen Massenträgheit des Fahrzeugs simuliert,der auf ein Rad entfällt, so wie es für die Prüfung bei kalter Bremseund heißer Bremse erforderlich ist; der Prüfstand muß für die Prü-fung nach den Punkten 3.5.2 und 3.5.3 mit konstanter Geschwindig-keit betrieben werden können.

3.2.2 Die Prüfung ist mit einem kompletten Rad einschließlich Reifen, daswie am Fahrzeug auf dem beweglichen Teil der Bremse montiert ist,durchzuführen. Die Schwungmasse kann entweder direkt mit derBremse oder über Reifen und Räder mit dieser verbunden sein.

3.2.3 Während der [1] Heißfahrphasen [25] dürfen die Luftkühlung beieiner bestimmten Geschwindigkeit und die Luftleiteinrichtungen, diedie tatsächlichen Verhältnisse simulieren, verwendet werden, wobeidie Geschwindigkeit der Luftströmung höchstens 10 km/h betragendarf. Die Temperatur der Kühlluft muß mit der Umgebungstemperaturübereinstimmen.

[25] Redaktionshinweis: Gemeint sind hier die „Aufheizvorgänge“ entspre-chend Anhang II, Punkte 1.3.2 und 1.4.1

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

v2 v1P0 P1+

P0 P1 P2+ +----------------------------------=

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG VII

Page 101: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

101

3.2.4 Wird der Reifenrollwiderstand während der Prüfung nicht automa-tisch ausgeglichen, so muß das Bremsmoment durch Abziehen eineseinem Rollwiderstandsbeiwert von 0,01 entsprechenden Momentskorrigiert werden.

3.3 Prüfungen auf dem Rollenprüfstand3.3.1 Die Achse ist möglichst bis zur höchsten, zulässigen statischen

Achslast zu belasten; dies ist jedoch nicht wesentlich, wenn währendder Prüfung der durch unterschiedliche Belastung der Prüfachse ver-ursachte unterschiedliche Rollwiderstand berücksichtigt wird.

3.3.2 Während der [1] Heißfahrphasen [25] dürfen die Luftkühlung beieiner bestimmten Geschwindigkeit und die Luftleiteinrichtungen, diedie tatsächlichen Verhältnisse simulieren, verwendet werden, wobeidie Geschwindigkeit der Luftströmung höchstens 10 km/h betragendarf. Die Temperatur der Kühlluft muß mit der Umgebungstemperaturübereinstimmen.

3.3.3 Die Bremsdauer [26] muß 1 Sekunde betragen nach einer Schwell-dauer von höchstens 0,6 Sekunden.

3.4 Prüfbedingungen3.4.1 Die zu prüfende(n) Bremse(n) ist/sind mit Meßgeräten für folgende

Messungen auszurüsten:3.4.1.1 kontinuierliche Aufzeichnung zur Bestimmung des Bremsmoments

oder der Bremskraft am Reifenumfang;3.4.1.2 kontinuierliche Aufzeichnung des Luftdrucks im Bremszylinder;3.4.1.3 Fahrgeschwindigkeit während der Prüfung;3.4.1.4 Anfangstemperatur an der Außenseite der Bremstrommel;3.4.1.5 zutreffender Bremskolbenhub während der Prüfungen Typ 0 und Typ

I oder gegebenenfalls Typ III.

3.5 Prüfverfahren3.5.1 Zusätzliche Prüfung der Bremswirkung bei kalter Bremse.3.5.1.1 Diese Prüfung ist zur Beurteilung der Heißbremswirkung am Ende

der Prüfung Typ I und Typ III im Fall der Prüfung Typ I mit einer

[26] Redaktionshinweis: Der Begriff „Bremsdauer“ ist in DIN ISO 611, Nr. 6.4.6anders als hier gemeint festgelegt; daher muß es hier:„Die Dauer der Bremsung mit voller Wirkung muß 1 Sekunde betragennach.....„ heißen.

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG VII

Page 102: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

102

Anfangsgeschwindigkeit von 40 km/h und im Fall der Prüfung Typ IIIvon 60 km/h durchzuführen [27].

3.5.1.2 Es sind drei Bremsungen bei gleichem Druck (p) und mit einerAnfangsgeschwindigkeit von 40 km/h im Fall der Prüfung Typ I und60km/h im Fall der Prüfung Typ III durchzuführen, wobei die an derAußenseite der Bremstrommel(n) gemessene Temperatur in etwader Anfangstemperatur [28] entsprechen muß, aber nicht mehr als100 °C betragen darf. Die Bremsungen müssen bei einem Druck imBremszylinder erfolgen, der ein Bremsmoment oder eine Bremskrafterzeugt, das oder die einer Abbremsung (z) von mindestens 0,5 ent-spricht. Der Druck im Bremszylinder darf nicht mehr als 6,5 barbetragen, und das Drehmoment am Bremsnocken (C) darf nicht überdem technisch höchstzulässigen Drehmoment am BremsnockenCmax [29] liegen. Der Mittelwert aus den drei Ergebnissen gilt als Wir-kung der kalten Bremse.

3.5.2 Prüfung Typ I3.5.2.1 Diese Prüfung [30] ist mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h und

einer Anfangstemperatur der Bremse von höchstens 100 °C, gemes-sen an der Außenseite der Bremstrommel, durchzuführen.

[27] Redaktionshinweis: Die Prüfung der verbleibenden Bremswirkung (Heiß-bremswirkung) nach den Aufheizvorgängen im Rahmen der Prüfungen Typ Iund Typ II ist noch Bestandteil dieser Prüfungs-Typen und findet nichtanschließend an diese Prüfungs-Typen statt. Der Bezug auf die bei kalterBremse erreichte Bremswirkung ist nur für die Prüfung Typ I festgelegt, nichtjedoch für die Prüfung Typ II (vgl. Anhang II/2.2.1.2. letzter Satz). Dahersollte es heißen: „. . . von 40 km/h durchzuführen, um die mit kalter Bremseerzielte Bremswirkung vergleichen zu können mit der am Ende der PrüfungTyp I erzielten Heißbremswirkung“.

[28] Redaktionshinweis: Der deutsche Text ist unklar und in seiner Sachaus-sage nicht gleich den Fassungen in anderen Sprachen. Es sollte besser hei-ßen: „ . . 40 km/h durchzuführen, mit jeweils ungefähr gleicher, an derAußenseite der Bremstrommeln zu messender Anfangstemperatur, diejedoch nicht mehr als 100 °C betragen darf. Die Bremsungen . . .“

[29] Redaktionshinweis: Da in der Praxis aber höhere Drücke als 6,5 bar auf-treten, darf nicht schon bei 6,5 bar das höchstzulässige Moment erreichtwerden. Es ist ein entsprechend niedrigerer Wert einzuhalten.

[30] Redaktionshinweis: Da auch die Prüfung der verbleibenden Bremswirkung(Heißbremswirkung) Bestandteil dieser Prüfung ist (vgl. II/1.3.3.1 und II/1.4.3), muß es richtig heißen: „Der Aufheizvorgang im Rahmen dieser Prü-fung ist mit einer Geschwindigkeit . . .“

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG VII

Page 103: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

103

3.5.2.2 Die Abbremsung [31] ist ständig bei 0,07 zu halten, einschließlichdes Rollwiderstands (siehe Punkt 3.2.4).

3.5.2.3 Die Prüfung [32] wird über eine Dauer von 2 Minuten und 33 Sekun-den oder über eine Strecke von 1,7 km bei einer Fahrzeuggeschwin-digkeit von 40 km/h durchgeführt. Kann die Prüfgeschwindigkeit indieser Zeit nicht erreicht werden, so kann die Prüfung [32] nachPunkt 1.3.2.2 des Anhangs II verlängert werden.

3.5.2.4 Spätestens 60 Sekunden nach Beendigung [33] der BremsprüfungTyp I ist nach Punkt 1.3.3 des Anhangs II eine Prüfung bei heißerBremse und einer Anfangsgeschwindigkeit von 40 km/h durchzufüh-ren. Der Druck im Bremszylinder muß der gleiche sein wie bei derPrüfung bei kalter Bremse [34].

3.5.3 Prüfung Typ III (Prüfung des Absinkens der Bremswirkung)3.5.3.1 Prüfverfahren für wiederholte Bremsung.3.5.3.1.1 Bremsprüfungen auf der Straße (siehe Anhang II, Punkt 1.6)3.5.3.1.2 Prüfungen auf dem Schwungmassenprüfstand

Für die Prüfung auf dem Prüfstand nach Anhang VII, Anlage 1, Punkt3.2 können die gleichen Bedingungen wie für die Bremsprüfung aufder Straße nach Anhang II Punkt 1.6.1 angewandt werden, wobei

3.5.3.1.3 Prüfung auf dem Rollenprüfstand

Für die Prüfung auf dem Prüfstand nach Anhang VI, Anlage 1, Punkt3.3 gelten die folgenden Bedingungen:

[31] Redaktionshinweis: Zur Verdeutlichung sollte es auch hier heißen „DieAbbremsung während dieses Aufheizvorganges ist ständig bei . . .“

[32] Redaktionshinweis: Entsprechend Hinweis [31] ist es klarer, die Worte „diePrüfung“ durch „der Aufheizvorgang“ zu ersetzen.

[33] Redaktionshinweis: Entsprechend Hinweis [32] muß es richtig heißen: ". . .nach Beendigung des Aufheizvorganges ist eine Prüfung . . . "

[34] Redaktionshinweis: Zur Verdeutlichung sollte angefügt werden: „nachPunkt 3.5.1 dieser Anlage“.

v2v12------=

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG VII

Page 104: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

104

Anzahl der Bremsungen: 20Dauer des Bremszyklus(Bremsdauer 25 s und Erholungsdauer 35 s): 60 sPrüfgeschwindigkeit: 30 km/hBremsverzögerung: 0,06Rollwiderstand: 0,01

3.5.3.2 Spätestens 60 Sekunden nach Beendigung [33] der BremsprüfungTyp III ist eine Prüfung bei heißer Bremse nach 1.6.2 des Anhangs IIdieser Richtlinie durchzuführen. Der Druck im Bremszylinder mußder gleiche sein wie während der Prüfung Typ 0.

3.6 Prüfprotokoll3.6.1 Das Ergebnis der Prüfungen nach 3.5 ist in ein Formblatt einzutra-

gen; ein Muster dieses Formblatts ist in Anlage 2 zu diesem Anhangenthalten.

3.6.2 Bremse und Achse sind zu beschreiben. Einzelheiten über dieBremse, die Achse, die technisch zulässige Achslast sowie derAbsatz des betreffenden Prüfprotokolls sind auf der Achse anzuge-ben.

4 NACHPRÜFUNG [35]

4.1 Nachprüfung der Teile der BremseDie Merkmale der Bremse des Fahrzeugs, für das eine Typgenehmi-gung beantragt wird, sind nachzuprüfen, wobei folgende Kriterienerfüllt sein müssen:

[35] Redaktionshinweis: Das Wort „Nachprüfung“ gibt keinen Hinweis darauf,daß hier die Regeln für den Vergleich mit der Bezugsachse angegeben wer-den. Daher sollte die Überschrift besser lauten: „Rechnerischer Vergleich mitder Bezugsachse“.

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG VII

Page 105: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

105

Teil Kriterien [36]

4.1.1 a) Bremstrommeldurchmesser Änderungen unzulässig(-breite)

b) Bremstrommelwerkstoff Änderungen unzulässig c) Bremstrommelmasse Kann bis zu 20% größer sein als

die Masse der Bezugstrommel

4.1.2 a) Abstand zwischen Rad und Zulässige Abweichungen sindAußenfläche der Brems- von dem Technischen Dienst, trommel (Abmessung E) der die Prüfungen für die

b) Teil der Bremstrommel, der Genehmigung durchführt,nicht vom Rad überdeckt festzulegenwird (Abmessung F)

4.1.3 a) Bremsbelagwerkstoffb) Bremsbelagbreitec) Bremsbelagdicke Änderungen unzulässigd) Wirksame

Bremsbelagflächee) Bremsbelagbefestigung

4.1.4 Abmessungen der Bremse Änderungen unzulässig(siehe Abbildung 2)

4.1.5 Reifenrollradius (R) Kann sich nach den Vorschriften von Punkt 4.3.1.4 dieser Anlageändern

4.1.6 a) Bremskolbenkraft (ThA) Änderungen zulässig, voraus-b) Bremskolbenhub (s) gesetzt, die vorausberechnetec) Bremshebellänge Wirkung erfüllt die Vorschriftend) Druck im Bremszylinder (p) von Punkt 4.3 dieser Anlage

4.1.7 Statische Achslast (P) P darf nicht größer seinals Pe (siehe Punkt 2)

4.2 Nachprüfung [37] der aufgebrachten Bremskräfte

[36] Redaktionshinweis: Zur Verdeutlichung anfügen: „im Vergleich mit derBezugsachse“.

[37] Redaktionshinweis: Es sollte in der Überschrift „Rechnerische Nachprü-fung.....“ heißen.

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG VII

Page 106: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

106

4.2.1 Die Bremskräfte (T) für jede betreffende Bremse (bei gleichemBremsleitungsdruck pm), die zur Erzeugung der bei den Bremsprü-fungen für Typ I und Typ III angegebenen Bremswirkung [38] erfor-derlich sind, dürfen die unter Punkt 2 dieses Anhangs, Anlage 2, Auf-zeichnung der Prüfergebnisse, angegebenen Werte Te nichtüberschreiten

4.3 Nachprüfung [39] der Bremswirkung bei heißer Bremse4.3.1 Die Bremskraft (T) für jede betreffende Bremse bei einem vorgege-

benen Druck (p) in den Bremszylindern und einem Bremsleitungs-druck (pm) bei der Bremsprüfung Typ 0 des zu prüfenden Anhänge-fahrzeugs wird nach dem Verfahren von 4.3.1.1 bis 4.3.1.4 ermittelt.[40]

4.3.1.1 Der vorausberechnete [41] Kolbenhub (s) der zu prüfenden Bremsewird folgendermaßen berechnet:

s darf nicht größer sein als der nutzbare Kolbenhub (sp).

4.3.1.2 Die mittlere Kolbenkraft (ThA) der zu prüfenden Bremse wird mit demDruck nach Punkt 4.3.1 gemessen.

4.3.1.3 Das Drehmoment am Bremsnocken (C) wird dann folgendermaßenberechnet:

C = ThA • l

C darf nicht größer sein als Cmax. [29]

[38] Redaktionshinweis: Zur Verdeutlichung sollte ergänzt werden: „. . angegebe-nen Bremswirkungen für den Aufheizvorgang erforderlich . .“

[39] Redaktionshinweis: Es sollte hier heißen: „Rechnerischer Nachweis derHeißbremswirkung“.

[40] Redaktionshinweis: Damit der Sinn dieses Absatzes klarer wird, sollte esheißen: „Für den Vergleich der rechnerisch ermittelten Heißbremswirkungenmit den Prüfergebnissen der Bezugsachse nach Anlage 2, Punkt 2 zu die-sem Anhang ist die Bremskraft T für jede Bremse des Fahrzeugs zu ermit-teln. Hierbei ist mit demjenigen Bremszylinderdruck p zu rechnen, der sichbei einem Bremsleitungsdruck pm = 6,5 bar ergibt“.

[41] Redaktionshinweis: Der Zusatz „vorausberechnete“ verwirrt und sollte bes-ser entfallen.

s lsele------�=

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG VII

[29] Redaktionshinweis: siehe Seite 102.

Page 107: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

107

4.3.1.4 Die vorausberechnete [41] Bremswirkung der zu prüfenden Bremseergibt sich aus folgender Formel:

R darf nicht kleiner sein als 0,8 Re.

4.3.2 [42] Die vorausberechnete [41] Bremswirkung des zu prüfenden Anhän-gefahrzeugs ergibt sich aus folgender Formel:

4.3.3 [43] Nach den Prüfungen Typ I und Typ III wird die Bremswirkung mit hei-ßen Bremsen nach den Punkten 4.3.1.1, 4.3.1.2, 4.3.1.3 und 4.3.1.4ermittelt. Die nach Punkt 4.3.2 vorausberechneten Werte müssen dieVorschriften für das zu prüfenden Anhängefahrzeug erfüllen. DerWert, der für „den bei der Prüfung Typ 0 nach Punkt 1.3.3 oder 1.6.2des Anhangs II ermittelten Wert“ benutzt wird, muß dem in der Prü-fung Typ 0 des zu prüfenden Anhängefahrzeugs ermittelten Wert ent-sprechen.

[42] Redaktionshinweis: Um den Sinn dieses Absatzes deutlicher zu machen,sollte es - unter Berücksichtigung von Redaktionshinweis [41] - heißen: „Diefür die Bremsprüfungen Typ I und Typ III berechneten Heißbremswirkungenz des zu prüfenden Anhängefahrzeugs ergeben sich aus folgender Formel: z = . . .“

[43] Redaktionshinweis: Damit die Absicht dieses Absatzes klar wird, muß erneu formuliert werden, etwa wie folgt: „Die Heißbremswirkungen, die sich fürdas Fahrzeug, für das eine Genehmigung beantragt wird, nach Punkt 4.3.2ergeben, müssen die Vorschriften erfüllen, und zwar:- bei Bremsprüfung Typ I: z � 0,36und z � 0,6 • zBasisprüfung- bei Bremsprüfung Typ III: [1] z � 0,4und z � 0,6 • zBasisprüfung

T Te� 0 01P, e �C Co–� �

Ce Coe–� �------------------------------

ReR------- 0 01P,+� �–=

TRPR------- �T

�P--------=

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG VII

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 108: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

108

Anlage 2

Muster eines Prüfprotokolls für eine Bezugsachse nach Anlage 1 Punkt 3.6

Prüfprotokoll-Nr.

1 IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE

1.1 AchseHersteller (Name und Anschrift)FabrikmarkeTypModell (Ausführung)Technisch zulässige Achslast (Bezugsachslast Pe) in daN.

1.2 BremsenHersteller (Name und Anschrift)FabrikmarkeTypModell (Ausführung)Technisch höchstzulässiges Drehmoment Cmax am Bremsnocken [44]Bremstrommel: Innendurchmesser

MasseMaterial (Zeichnung mit Abmessung nach Abbildung 1 [45] ist beizufügen).

Bremsbelag: HerstellerTypKennzeichnung (muß sichtbar bleiben, wenn derBremsbelag auf der Bremsbacke befestigt ist)BreiteDickewirksame BremsbelagflächeBremsbelagbefestigung

[44] Redaktionshinweis: Unter Bezug auf Redaktionshinweis [29] ist hieraußerdem das technisch höchstzulässige Eingangsdrehmoment an derBremsnockenwelle für einen Bremszylinderdruck von 6,5 bar anzugeben.

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG VII

[29] Redaktionshinweis: siehe Seite 102.

Page 109: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

109

Abmessungen der Bremse (Zeichnung mit Abmessungen nach Abbil-dung 2 [45] ist beizufügen)

1.3 Rad (Räder)

Einzelrad / Zwillingsrad (1)!Felgendurchmesser D [46](Zeichnung mit Abmessungen nach Abbildung1 [45] ist beizufügen)

1.4 ReifenDynamischer Rollradius (Re) bei Bezugsachslast (Pe)

1.5 Betätigungseinrichtung (Bremszylinder) [47]

HerstellerTyp (Bremszylinder/Membranzylinder) (1) [48]Modell (Ausführung)Bremshebellänge (l) [46]

2 AUFZEICHNUNG DER PRÜFERGEBNISSE (2)(unter Berücksichtigung des Rollwiderstands, korrigiert, 0,01 x Pe)

[45] Redaktionshinweis: Bei den Abbildungen „Abbildung 1“ und „Abbildung 2“handelt es sich um jeweils ein Beispiel verschiedener möglicher Ausfüh-rungsarten.

[46] Redaktionshinweis: Da es sich um eine Größe der Bezugsachse handelt,ist der Index „e“ anzufügen (siehe Seite 98 bei Punkt 2).

[47] Redaktionshinweis: Hier sollte die Überschrift lauten „Bremszylinder undBremshebel“.

[48] Redaktionshinweis: Da auch Membranzylinder „Bremszylinder“ sind undüblicherweise der „Typ“ bei Membranzylindern deren Größe angibt sollte eshier heißen: „Kolbenzylinder/Membranzylinder (1)“ und bei „Modell“ sollte inder Klammer hinter „Ausführung“ noch „Größe“ hinzugesetzt werden.

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG VII

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Zutreffende Angabe, ob es sich um einen Straßentest/Schwungmassentest/

Rollenprüfstandtest handelt.

Page 110: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

110

2.1 Bei Fahrzeugen der Klassen O2 und O3

2.2 Bei Fahrzeugen der Klassen O4

Bremsprüfung Typ:

Anhang VII, Anlage 1, Absatz

0 I3.5.1.2 3.5.2.2/3 3.5.2.4�

Prüfgeschwindigkeit (km/h) 40 40 40

Druck im Bremszylinder pe (bar) � �

Bremsdauer (min) 2,55

Ermittelte Bremskraft Te (daN)

Bremswirkung Te/Pe �

Hub des Bremszylinders se (mm) �

Drehmoment am Bremsnocken Ce

(Nm) �

Co,e (Nm) �

Bremsprüfung Typ:

Anhang VII, Anlage 1, Absatz

0 III [1]

3.5.1.2 3.5.3.1. 3.5.3.2.

Anfangsprüfgeschwindigkeit (km/h) 60 60

Endprüfgeschwindigkeit (km/h)

Druck im Bremszylinder pe (bar) �

Anzahl der Bremsungen � � 20 �

Dauer des Bremszyklus (s) � 60 �

Ermittelte Bremskraft Te (daN)

Bremswirkung Te/Pe �

Hub des Bremszylinders se (mm) �

Drehmoment am Bremsnocken Ce

(Nm) �

Co,e (Nm) �

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG VII

Page 111: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

111

3 NAME DES TECHNISCHEN DIENSTES, DER DIE PRÜFUNG DURCHGEFÜHRT HAT

4 Prüfdatum

5 Diese Prüfung wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG, und mitAnhang VII Anlage 1 durchgeführt und protokolliert.

Technischer Dienst/Typgenehmigungsbehörde (1), der (die) die Prü-fung durchgeführt hat:

Unterschrift Datum

6 Typgenehmigungsbehörde, falls sie nicht die Prüfstelle ist:

Unterschrift Datum

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG VII

(1) Nichtzutreffendes streichen.

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 112: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

112

Abbildung 1 [45]Schnitt durch das Achsaggregat

Bremstrommel-breite (Xe)

Achslast (kg)

Reifen Felge Be(mm)

Re(mm)

De(mm)

Ee(mm)

Fe(mm)

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG VII

[45] Redaktionshinweis: siehe Seite 109.

Page 113: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

113

Abbildung 2 [45] Abmessungen der Bremse

Alle Abmessungen außer �oe, �1e und F in mm.F = wirksame Bremsfläche je Bremse (cm2). [49]

Bremsentyp:

[49] Redaktionshinweis: Da es sich um die Darstellung der Bremse derBezugsachse handelt, muß das „F“ mit dem Index „e“ versehen werden, wiein der Tabelle darunter. Jedoch: Auch in Abbildung1 kommt ein (ganz ande-res) Fe vor

ae he ce de ee �oe �1e be re Fe S1e S2e S3e

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG VII

Page 114: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

114

ANHANG VIII *)

Prüfbedingungen für Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen

1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN1.1 Auflaufbremsanlagen von Anhängefahrzeugen bestehen aus der

Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der Bremsegemäß der Definition im folgenden Punkt 1.4.

1.2 Als Auflaufeinrichtung gilt die Gesamtheit aller mit der Zugeinrich-tung gelieferten Teile.

1.3 Die Übertragungseinrichtung ist die Gesamtheit aller Teile zwi-schen dem Kupplungskopf der Auflaufeinrichtung und dem Anschlußder Bremse.

1.4 Als Bremse wird der Teil bezeichnet, in dem die der Fahrzeugbewe-gung entgegengesetzten Kräfte entstehen. Als Anschluß der Bremsegilt entweder der Hebel, der den Bremsnocken oder ähnliche Kon-struktionselemente betätigt (Auflaufbremsanlegen mit mechanischerÜbertragung) oder der Radzylinder (Auflaufbremsanlagen mithydraulischer Übertragung).

1.5 Bremsanlagen, bei denen gespeicherte Energie (z. B. elektrische,pneumatische oder hydraulische Energie) vom Zugfahrzeug auf dasAnhängefahrzeug übertragen wird, wobei diese Energie durch dieSchubkraft der Anhängereinrichtung lediglich gesteuert wird, sindkeine Auflaufbremsen im Sinne dieser Richtlinie.

1.6 Prüfungen1.6.1 Ermittlung der wesentlichen Eigenschaften der Bremse.1.6.2 Ermittlung der wesentlichen Eigenschaften der Auflaufeinrichtung

und Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieserRichtlinie.

1.6.3 Prüfung– der Vereinbarkeit der Auflaufeinrichtung mit der Bremse und– der Übertragungseinrichtung am Fahrzeug.

2 ZEICHEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN2.1 Verwendete Einheiten

98/12/EG ANHANG VIII

*) Der entsprechende Annex 12 (s.S. 390) enthält schon die Vorschläge ausDokument WP.29/GRRF/2000/14.

Page 115: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

115

2.1.1 Massen: kg2.1.2 Kräfte: N2.1.3 Kräftepaare und Momente: Nm

2.1.4 Oberflächen: cm2

2.1.5 Drücke: bar2.1.6 Längen: Angabe der Maßeinheit nach Einzelfall

2.1.7 Beschleunigung aufgrund der Schwerkraft: g = 10 m/s2

2.2. Für alle Bauarten von Bremsanlagen geltende Zeichen (vgl. Abbildung 1 in Anlage 1)

2.2.1 GA: technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängefahrzeugsnach Angabe des Herstellers

2.2.2 G’A: „Gesamtmasse“ des Anhängefahrzeugs, die von der Auflauf-einrichtung abgebremst werden kann, nach Angaben des Her-stellers

2.2.3 GB: „Gesamtmasse“ des Anhängefahrzeugs, die von allen Bremsendes Anhängefahrzeugs gemeinsam abgebremst werden kann:

GB = n • GBo

2.2.4 GBo: der Teil der zulässigen „Gesamtmasse“ des Anhängefahrzeugs,der von einer Bremse abbremsbar ist, nach Angabe des Her-stellers

2.2.5 B*: erforderliche Bremskraft2.2.6 B: erforderliche Bremskraft unter Berücksichtigung des Rollwider-

stands2.2.7 D*: zulässige Deichselkraft2.2.8 D: Deichselkraft2.2.9 P’: Kraft am Ende der Auflaufeinrichtung2.2.10 K: Zusatzkraft in der Auflaufeinrichtung; konventionell entspricht

diese der Kraft D im Schnittpunkt der extrapolierten Kennlinie P’als Funktion von D, ermittelt bei halbem Auflaufweg (vgl. dieAbbildungen 2 und 3 in Anlage 1)

2.2.11 KA: Ansprechschwelle der Auflaufeinrichtung; diese ist die maxi-male, kurzzeitig auf den Kupplungskopf wirkende Schubkraft,die am Anschluß der Auflaufeinrichtung keinerlei Wirkung her-vorruft; üblicherweise wird mit KA die Kraft bezeichnet, die zuBeginn des Einschiebens des Kupplungskopfes mit einerGeschwindigkeit von 10 bis 15 mm/s bei abgekuppelter Über-tragungseinrichtung gemessen wird

98/12/EGANHANG VIII

Page 116: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

116

2.2.12 D1: größte Druckkraft am Kupplungskopf beim Einschieben dessel-ben mit der Geschwindigkeit von s in mm ± 10 %, gemessenbei abgekuppelter Übertragungseinrichtung

2.2.13 D2: größte Zugkraft beim Herausziehen des Kupplungskopfs miteiner Geschwindigkeit von s in mm ± 10 % aus vollkommen ein-gedrückter Lage, gemessen bei abgekuppelter Übertragungs-einrichtung

2.2.14 �H0: Wirkungsgrad der Auflaufeinrichtung2.2.15 �H1: Wirkungsgrad der Übertragungseinrichtung2.2.16 �H: Gesamtwirkungsgrad der Auflaufeinrichtung und der Übertra-

gungseinrichtung�H = �H0 • �H1

2.2.17 s: Auflaufweg in Millimeter2.2.18 s’: nutzbarer Auflaufweg in Millimetern, ermittelt nach Punkt 9.4.12.2.19 s’’: Leerweg im Hauptzylinder, gemessen in Millimetern am Kupp-

lungskopf2.2.20 so: Verlustweg: Weg, um den sich der Zuggabelkopf bei festgehal-

tener Übertragungseinrichtung verschiebt, wenn die Zugein-richtung von 300 mm über bis 300 mm unter die Horizontalegeschwenkt wird

2.2.21 2SB: Zuspannweg der Bremsbacken, gemessen auf dem Durchmes-ser, der parallel zur Spannvorrichtung verläuft, ohne Nachstel-len der Bremsen (in Millimetern)

2.2.22 2SB*: minimaler Zuspannweg der Bremsbacken (in Millimetern) fürTrommelbremsen:

2sB* = 2,4 +

Hierbei ist 2r der Durchmesser der Bremstrommel in Millime-tern ist (siehe Abbildung 4 in Anlage1).Für Scheibenbremsen mit hydraulischer Übertragungseinrich-tung gilt:

2sB* = 1,1

wobei:V60= Flüssigkeitsvolumenaufnahme einer Radbremse bei einem

Druck, der einer Bremskraft von 1,2 B* = 0,6 • GBO und einem

41000------------- 2r�

10 V60�

FRZ--------------------- 1

1000------------- 2rA�+

98/12/EG ANHANG VIII

Page 117: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

117

höchsten Reifendurchmesser entspricht,2rA = äußerer Durchmesser der Bremsscheibe.

(V60 in cm3, FRZ in cm2 und rA in mm)2.2.23 M: Bremsmoment2.2.24 R: dynamischer Reifenhalbmesser in Metern, auf 1 Zentimeter

gerundet2.2.25 n: Anzahl der Bremsen2.2.26 DA: auf die Betätigungseinrichtung einwirkende Kraft, bei der der

Überlastungsschutz anspricht2.2.27 MA: Bremsmoment, bei dem der Überlastschutz anspricht.

2.3 Zeichen für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertra-gungseinrichtung (siehe Abbildung 5 in Anlage 1)

2.3.1 iH0: Übersetzung zwischen dem Auflaufweg am Kupplungskopf unddem Weg des Hebels am Ende der Auflaufeinrichtung

2.3.2 iH1: Übersetzung zwischen dem Weg des Hebels am Ende der Auf-laufeinrichtung und dem Bremshebelweg (Wegübersetzung derÜbertragungseinrichtung)

2.3.3 iH: Wegübersetzung der Auflaufeinrichtung vom Kupplungskopf biszum Bremshebel:

iH = iHo • iH1

2.3.4 ig: Wegübersetzung vom Bremshebel bis zur Mitte einer Brems-backe (siehe Abbildung 4 in Anlage 1)

2.3.5 P: Kraft am Bremshebel2.3.6 Po: Rückstellkraft der Bremse; das ist im Diagramm M = F (P) der

Wert des Drucks P im Schnittpunkt dieser verlängerten Kennli-nie mit der Abszisse (siehe Abbildung 6 in Anlage 1)

2.3.7 �: Kenngröße der Bremse aus folgender Formel:M = � (P - Po)

2.4 Zeichen für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertra-gungseinrichtung (siehe Abbildung 8 in Anlage 1)

2.4.1 ih: Übersetzungsverhältnis zwischen dem Auflaufweg am Zugga-belkopf und dem Kolbenweg des Hauptzylinders

2.4.2 ig: Übersetzungsverhältnis zwischen dem Angriffspunkt der Rad-zylinder und dem Zuspannweg in der Mitte einer Bremsbacke

2.4.3 FRZ: Kolbenfläche eines Radzylinders bei Trommelbremsen; bei

98/12/EGANHANG VIII

Page 118: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

118

Scheibenbremsen Gesamtfläche des (der) Sattelkolben(s)auf einer Seite der Scheibe

2.4.4 FHZ: Kolbenfläche des Hauptzylinders2.4.5 p: Flüssigkeitsdruck im Radzylinder;2.4.6 po: Rückstelldruck im Radzylinder: im Diagramm M = �(p) der Wert

des Druckes p im Schnittpunkt der verlängerten Kennlinie mitder Abszisse (siehe Abbildung 7 in Anlage 1)

2.4.7 p': Kenngröße der Bremse aus der folgenden Formel:M = ’ (p - po)

3 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN3.1 Die Übertragung der Kräfte des Zuggabelkopfes auf die Anhänger-

bremsen muß entweder durch ein Gestänge oder durch ein odermehrere Übertragungsmittel erfolgen. Bei mechanischen Übertra-gungseinrichtungen darf ein Teil der Übertragungseinrichtung durcheinen ummantelten Seilzug (Bowdenzug) gebildet werden. DieserTeil muß so kurz wie möglich sein.

3.2 Alle Bolzen an den Gelenkstellen müssen ausreichend gesichertsein. Außerdem müssen diese Gelenkstellen selbstschmierend aus-geführt oder für die Schmierung leicht zugänglich sein.

3.3 Auflaufbremsanlagen müssen so ausgelegt sein, daß bei Ausnut-zung des maximalen Auflaufwegs kein Teil der Übertragungseinrich-tung sich verklemmt, bleibende Verformungen erleidet oder bricht.Die Überprüfung dieser Vorschrift erfolgt nach Abkuppeln des erstenTeils der Übertragungseinrichtung von der Bremse.

3.4 Die Auflaufbremsanlage muß ein Zurücksetzen des Anhängefahr-zeugs mit dem Zugfahrzeug gestatten, ohne eine anhaltende Rei-bungskraft von mehr als 0,08 g GA auszuüben. Die hierfür benutztenEinrichtungen müssen selbsttätig arbeiten und sich bei Vorwärtsfahrtdes Anhängefahrzeugs selbsttätig lösen.

3.5 Jede für die Zwecke nach Punkt 3.4 eingebaute spezielle Einrichtungmuß so beschaffen sein, daß die Feststellbremswirkung an einerSteigung oder an einem Gefälle nicht nachteilig beeinflußt wird.

3.6 Nur Auflaufbremsanlagen mit Scheibenbremsen dürfen mit Überla-stungsschutzeinrichtungen versehen sein. Sie dürfen bei einer Kraftvon 1,2 P bzw. einem Druck von weniger als 1,2 p, was einer Brems-kraft von B* = 0,5 • g • GBo entspricht (bei Anbringung an der Rad-bremse), oder einer Deichselkraft von weniger als 1,2 • D* (beiAnbringung an der Auflaufeinrichtung) nicht betätigt werden.

98/12/EG ANHANG VIII

Page 119: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

119

4 VORSCHRIFTEN FÜR AUFLAUFEINRICHTUNGEN4.1 Die gleitenden Teile der Auflaufeinrichtung müssen so lang sein, daß

der Auflaufweg auch bei angekuppeltem Anhängefahrzeug voll aus-genutzt werden kann.

4.2 Die aufeinander gleitenden Teile müssen durch einen Faltenbalgoder andere gleichwertige Einrichtungen geschützt werden. Sie müs-sen geschmiert werden oder aus selbstschmierenden Werkstoffenbestehen. Die Gleitflächen müssen aus Werkstoffen bestehen, diekeine elektrochemischen Elemente bilden und mechanisch so aufein-ander abgestimmt sind, daß kein Klemmen oder Fressen der gleiten-den Teile eintritt.

4.3 Die Ansprechschwelle KA der Auflaufeinrichtung muß mindestens 0,02 • g • G'A und darf höchstens 0,04 • g • G'A betragen.

4.4 Die größte Dämpfungskraft D1 darf 0,10 • g • G'A bei einachsigenAnhängefahrzeugen mit starren Deichseln und 0,067 • g • G'A beimehrachsigen Anhängefahrzeugen mit schwenkbaren Deichselnnicht übersteigen.

4.5 Die größte Zugkraft D2 muß zwischen 0,1 • g • G'A und 0,5 • g • G'Abetragen.

5 PRÜFUNGEN UND MESSUNGEN, DIE AN DER AUF-LAUFEINRICHTUNG VORZUNEHMEN SIND

5.1 Die dem mit der Prüfung beauftragten Technischen Dienst zur Verfü-gung gestellten Auflaufeinrichtungen sind hinsichtlich der Überein-stimmung mit den Punkten 3 und 4 zu prüfen.

5.2 Bei allen Bremsbauarten sind zu messen:5.2.1 der Auflaufweg s und der nutzbare Auflaufweg s';5.2.2 die Zusatzkraft K;5.2.3 die Ansprechschwelle KA;

5.2.4 die Dämpfungskraft D1;

5.2.5 die Zugkraft D2.

5.3 Bei Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtungsind zu ermitteln:

5.3.1 die Wegübersetzung iHo bei halbem Auflaufweg;

5.3.2 die Kraft P' am Ende der Auflaufeinrichtung als Funktion der Deich-selkraft D.

98/12/EGANHANG VIII

Page 120: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

120

Aus der graphischen Darstellung der Meßergebnisse entnimmt mandie Zusatzkraft K und den Wirkungsgrad

�H0 =

(siehe Abbildung 2 in Anlage 1).5.4 Bei Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung

sind zu ermitteln:5.4.1 die Wegübersetzung ih bei halbem Auflaufweg;

5.4.2 der Druck p am Anschluß des Hauptzylinders in Abhängigkeit vonder Deichselkraft D und der vom Hersteller anzugebenden FlächeFHZ des Hauptzylinders. Aus der graphischen Darstellung der Meß-ergebnisse entnimmt man die Zusatzkraft K und den Wirkungsgrad

�H0 =

(siehe Abbildung 3 in Anlage 1).5.4.3 der Leerweg im Hauptzylinder „s“ gemäß Punkt 2.2.19.5.5 Bei Auflaufbremsanlagen für mehrachsige Anhängefahrzeuge mit

schwenkbarer Deichsel ist der Verlustweg so nach Punkt 9.4.1 zumessen.

6 VORSCHRIFTEN FÜR DIE BREMSEN6.1 Der Hersteller hat dem mit der Prüfung beauftragten Technischen

Dienst außer den zu prüfenden Bremsen, Zeichnungen der Bremsenmit Angabe des Typs, der Abmessungen und des Werkstoffs derwesentlichen Teile sowie mit Angabe der Marke und des Typs derBremsbeläge zur Verfügung zu stellen. Die Zeichnungen müssenAngaben über die Fläche FRZ der Radzylinder bei hydraulischenBremsen enthalten. Ferner hat der Hersteller das von ihm zugelas-sene maximale Bremsmoment Mmax anzugeben sowie die MasseGBo nach Punkt 2.2.4.

6.2 Das vom Hersteller angegebene Bremsmoment Mmax muß minde-stens dem 1,2fachen der Kraft P bzw. dem 1,2fachen des Drucks pentsprechen, die für eine Bremskraft von B*= 0,5 • g • GBo erforder-lich sind.

6.2.1 Ist in der Auflaufbremsanlage kein Überlastungsschutz eingebautund soll ein solcher auch nicht eingebaut werden, so muß die Rad-

1iH0-------- P�

D K–--------------�

1ih----

p FHZ�

D K–-------------------�

98/12/EG ANHANG VIII

Page 121: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

121

bremse mit dem 1,8fachen der Kraft P oder dem 1,8fachen desDrucks p geprüft werden, die für eine Bremskraft B* = 0,5 • g • GBoerforderlich sind.

6.2.2 Ist in der Auflaufbremsanlage ein Überlastungsschutz eingebaut odersoll ein solcher eingebaut werden, so muß die Radbremse mit dem1,1fachen der Kraft Pmax oder P’max oder dem 1,1fachen des Druckspmax oder p'max des Überlastungsschutzes einschließlich sämtlicher(vom Hersteller angegebenen) Toleranzen geprüft werden.

7 PRÜFUNGEN UND MESSUNGEN, DIE AN DEN BREMSEN VORZUNEHMEN SIND

7.1 Die dem mit der Prüfung beauftragten Technischen Dienst zur Verfü-gung gestellten Bremsen und Bauteile sind hinsichtlich ihrer Überein-stimmung mit Punkt 6 zu prüfen.

7.2 Es sind zu ermitteln:7.2.1 der minimale Zuspannweg 2SB*;

7.2.2 der Zuspannweg 2SB (der größer sein muß als 2SB*);

7.2.3 das Bremsmoment M in Abhängigkeit von der Kraft P am Bremshe-bel bei mechanischen Übertragungseinrichtungen bzw. vom Druck pim Radzylinder bei hydraulischen Übertragungseinrichtungen.

Die Umlaufgeschwindigkeit der Bremsflächen muß einer Anfangsge-schwindigkeit des Fahrzeugs von 60 km/h entsprechen. Aus der gra-phischen Darstellung der Meßergebnisse entnimmt man:

7.2.3.1 bei mechanisch betätigten Bremsen: die Rückstellkraft Po und dieKenngröße (siehe Abbildung 6 in Anlage 1);

7.2.3.2 bei hydraulisch betätigten Bremsen: den Rückstelldruck po und dieKenngröße ’ (siehe Abbildung 7 in Anlage 1).

8 PRÜFPROTOKOLLEAnträgen auf Erteilung der Typgenehmigung für Anhängefahrzeugemit Auflaufbremsanlage sind die Prüfprotokolle für die Auflaufeinrich-tung und für die Bremsen sowie die Prüfprotokolle über die Verein-barkeit der Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung und derBremsen am Anhängefahrzeug beizufügen, die mindestens die inden Anlagen 2, 3 und 4 zu diesem Anhang bezeichneten Angabenenthalten müssen.

98/12/EGANHANG VIII

Page 122: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

122

9 VERTRÄGLICHKEIT VON AUFLAUFEINRICHTUNG UND FAHRZEUGBREMSEN

9.1 Am Fahrzeug wird unter Berücksichtigung der Merkmale der Auflauf-einrichtung (Anlage 2) und der Merkmale der Bremsen (Anlage 3)sowie der Merkmale des Anhängefahrzeugs nach Punkt 4 derAnlage 4 überprüft, ob die Auflaufbremsanlage des Anhängefahr-zeugs die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.

9.2 Allgemeine Prüfungen für alle Bremsbauarten9.2.1 Soweit Teile der Übertragungseinrichtung weder mit der Auflaufein-

richtung noch mit der Bremse geprüft werden, sind diese am Fahr-zeug zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind in die Anlage 4 auf-zunehmen (z.B. iH1 und �H1).

9.2.2 Masse9.2.2.1 Die Gesamtmasse GA des Anhängefahrzeugs darf nicht größer sein

als die Gesamtmasse G'A, für die die Auflaufeinrichtung zugelassenist.

9.2.2.2 Die Gesamtmasse GA des Anhängefahrzeugs darf nicht größer seinals die Gesamtmasse GB, die von allen Bremsen des Anhängefahr-zeugs gemeinsam abgebremst werden kann.

9.2.3 Kräfte9.2.3.1 Die Ansprechschwelle KA darf nicht kleiner sein als 0,02 • g • GA und

nicht größer als 0,04 • g • GA.

9.2.3.2 Die größte Dämpfungskraft D1 darf nicht größer sein als 0,10 • g • GAbei einachsigen Anhängefahrzeugen mit starren Deichseln und nichtgrößer als 0,067 • g • GA bei mehrachsigen Anhängefahrzeugen mitschwenkbaren Deichseln.

9.2.3.3 Die größte Zugkraft D2 muß zwischen 0,1 • g • GA und 0,5 • g • GAliegen.

9.3 Prüfung der Bremswirkung9.3.1 Die Summe der am Umfang der Räder des Anhängefahrzeugs aus-

geübten Bremskräfte muß mindestens B* = 0,5 • g • GA betragen,einschließlich eines Rollwiderstands von 0,01 • g • GA. Das ent-spricht einer Bremskraft B = 0,49 • g • GA. Hierfür beträgt die zuläs-sige Deichselkraft höchstens:D* = 0,067 • g • GA für mehrachsige Anhängefahrzeugen mit

schwenkbaren Deichseln und

98/12/EG ANHANG VIII

Page 123: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

123

D* = 0,10 • g • GA für Anhängefahrzeuge mit starren Deichseln.

Die Einhaltung dieser Bedingungen ist anhand folgender Ungleichun-gen zu prüfen:

9.3.1.1 für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung:

� iH

9.3.1.2 für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung:

9.4 Prüfung des Auflaufwegs9.4.1 Bei Auflaufeinrichtungen für mehrachsige Anhängefahrzeuge mit

schwenkbarer Deichsel, deren Bremsgestänge durch die Lage derZugeinrichtung beeinflußt wird, muß der Auflaufweg s mindestensum den Verlustweg so größer sein als der nutzbaren Weg s'. DerWeg so darf höchstens 10 % des nutzbaren Weges s' betragen.

9.4.2 Der nutzbare Auflaufweg s' wird folgendermaßen bestimmt:9.4.2.1 Wenn das Bremsgestänge durch die Winkellage der Zugeinrichtung

beeinflußt wird, ist:s' = s - so

9.4.2.2 Wenn keine Verlustwege auftreten, ist:s' = s

9.4.2.3 Bei hydraulischen Bremsanlagen ist:s' = s - s"

9.4.3 Um zu prüfen, ob der Auflaufweg groß genug ist, sind folgendeUngleichungen zu untersuchen:

9.4.3.1 für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung:

iH��

B R��

--------- n+ Po� �1

D✴� K � �H�–--------------------------------

B R�n �--------- po+� �

1

D✴� K � �H�–-------------------------------- ih

FHZ-----------

ssB✴ ig�--------------------

98/12/EGANHANG VIII

Page 124: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

124

9.4.3.2 für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung:

9.5 Zusätzliche Prüfungen9.5.1 Bei Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung

ist zu prüfen, ob das Bremsgestänge, das die Übertragung der Betä-tigungskräfte der Auflaufeinrichtung auf die Bremsen bewirkt, ein-wandfrei montiert ist.

9.5.2 Bei Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtungist zu prüfen, ob der Hub des Hauptzylinders mindestens die Größes/ih hat. Ein niedrigerer Wert für den Hub ist nicht zulässig.

9.5.3 Das allgemeine Bremsverhalten des Fahrzeugs muß durch einenVersuch auf der Straße mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten,unterschiedlichen Bremskräften und Anwendungen geprüft werden;selbsterregte ungedämpfte Schwingungen sind nicht zulässig.

10 ALLGEMEINE BEMERKUNGENDie vorstehenden Vorschriften gelten für die neuesten Ausführungs-formen der Auflaufbremsanlagen mit mechanischer bzw. hydrauli-scher Übertragungseinrichtung, bei denen insbesondere alle Rädereines Anhängefahrzeugs mit den gleichen Bremsen und mit den glei-chen Reifen ausgerüstet sind.

Für die Prüfung von Sonderausführungen sind die vorstehenden Vor-schriften anzupassen.

ihFHZ----------- s

2sB ✴ nFRZ ig� �-------------------------------------------

98/12/EG ANHANG VIII

Page 125: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

125

Anlage 1Erläuternde Abbildungen

Abbildung 1: Für alle Bauarten von Bremsanlagen geltende Zeichen(siehe 2.2)

Abbildung 2: Mechanische Übertragungseinrichtung(siehe 2.2.10 und 5.3.2)

Abbildung 3: Hydraulische Übertragungseinrichtung(siehe 2.2.10 und 5.4.2)

P´P´x

K D xD

�H0 = PxDX K–------------------ 1

iH0--------�

ppX

K DXD

�H0 = xp

DX K–------------------

FHZiH

-----------�

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG VIII

Page 126: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

126

Abbildung 4: Prüfungen, die an den Bremsen vorzunehmen sind(siehe 2.2.22 und 2.3.4)

Zuspannweg in der Mitte derBremsbacke: sB* = 1,2 mm + 0,2% x 2r

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG VIII

Page 127: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

127

Abbildung 5: Bremsanlage mit mechanische Übertragungseinrichtung (siehe 2.3)

1.2 Betätigungsvorrichtung 1.3 Übertragungseinrichtung 1.4 Bremsen

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG VIII

Page 128: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

128

Abbildung 6: Mechanische Bremse(siehe 2.3.6 und 7.2.3.1)

Abbildung 7: Hydraulische Bremse(siehe 2.4.6 und 7.2.3.2)

MMX

PoPX

P

' = Mx

Px Po–-------------------

MMX

popX

p

= Mx

px po–------------------

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG VIII

Page 129: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

129

Abbildung 8: Bremsanlage mit hydraulischer Übertragungseinrichtung (siehe 2.4)

1.2. Betätigungseinrichtung 1.4. Bremsen

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG VIII

Page 130: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

130

Anlage 2

Prüfprotokoll für eine Auflaufeinrichtung

1 Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 Fabrikmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Typ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4 Merkmale der Anhängefahrzeuge, für die die Auflaufeinrichtungvom Hersteller vorgesehen ist

4.1 Masse G'A = . . . . . . . . . . kg4.2 Vertikale statische Kraft, die am Kopf der

Zugeinrichtung zulässig ist . . . . . . . . . . . N4.3 Anhängefahrzeug mit starrer Deichsel (1) oder mehrachsige

Anhängefahrzeuge mit schwenkbarer Deichsel (1)

5 Kurze Beschreibung(Liste der beigefügten Pläne und Maßzeichnungen)

6 Prinzipschema der Auflaufeinrichtung

7 Auflaufweg s = . . . . . . . . . . mm

8 Wegübersetzung der Auflaufeinrichtung:8.1 bei mechanischer Übersetzungseinrichtung (1)

iHO = von . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2)

8.2 bei hydraulischer Übersetzungseinrichtung (1)ih = von . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2)

FHZ = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cm2

Hub des Hauptzylinders . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG VIII

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Angabe der Längen, deren Verhältnis zur Bestimmung von iHO bzw. ih

benutzt worden ist.

Page 131: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

131

9 Prüfergebnisse9.1 Wirkungsgrad:

bei mechanischer Übertragungseinrichtung �H = . . . . bei hydraulischer Übertragungseinrichtung �H = . . . .

9.2 Zusatzkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K = N9.3. Größte Druckkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D1 = N9.4. Größte Zugkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .D2 = N9.5 Ansprechschwelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . KA = N9.6 Verlust und Leerweg:

beim Einfluß der Lage der Zugeinrichtung so (1) = . . . mm

bei hydraulischer Übertragungseinrichtung s" (1) = . . . mm9.7 Effektiver Auflaufweg s' = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm

9.8 Ein Überlastungsschutz nach 3.6 dieser Anlage ist vorgesehen/nichtvorgesehen (1)

9.8.1 Ist der Überlastungsschutz vor dem Übertragungshebel derBetätigungseinrichtung angebracht:

9.8.1.1 Ansprechschwelle des Überlastungsschutzes:DA = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . N

9.8.1.2 bei mechanischem Überlastungsschutz (1):max. Kraft P'max die von der Auflaufbremseinrichtung entwickeltwerden kannP'max/iHo = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . N

9.8.1.3 bei hydraulischem Überlastungsschutz (1):max. hydraulischer Druck, der von der Auflaufbremseinrichtungentwickel werden kannp'max/ih = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . N/cm²

9.8.2 Ist der Überlastungsschutz hinter dem Übertragungshebel derBetätigungseinrichtung angebracht:

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG VIII

Page 132: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

132

9.8.2.1 Ansprechschwelle des Überlastungsschutzes:bei mechanischem Überlastungsschutz (1) DA • iHo = . . . . . . N

bei hydraulischem Überlastungsschutz (1) DA • ih = . . . . . . N

9.8.2.2 bei mechanischem Überlastungsschutz (1)max. Kraft P'max die von der Auflaufbremseinrichtung entwickeltwerden kannP'max = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . N

9.8.2.3 bei hydraulischem Überlastungsschutz (1):max. hydraulischer Druck, der von der Auflaufbremseinrichtungentwickel werden kannP'max = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . N/cm2

10 Technischer Dienst, der die Prüfungen durchgeführt hat

11 Die vorstehend beschriebene Auflaufeinrichtung erfüllt/erfüllt nicht (1)die Prüfbedingungen der Absätze 3, 4 und 5 der Vorschriften fürFahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen.

........................................................................Unterschrift

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG VIII

1) Nichtzutreffendes streichen.

Page 133: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

133

Anlage 3

Prüfprotokoll für die Bremse

1 Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Fabrikmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Typ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Technisch zulässige Masse pro Rad GBo = . . . . . . . kg

5 Maximales Bremsmoment (nach Angaben des Herstellers)Mmax = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nm

5.1 Bei Prüfung ermitteltes Bremsmoment = . . . . . . . . . . . Nm(nach 6.2.1 bzw. 6.2.2 dieses Anhangs)

6 Reifenhalbmesser unter LastRmin = . . . . . . . . .m; Rmax = . . . . . . . . . . . . . . . m

7 Kurze Beschreibung(Liste der beigefügten Pläne und Maßzeichnungen)

8 Prinzipschema der Bremse:

9 Prüfergebnisse:Mechanische Bremse (1) Hydraulische Bremse (1)

9.1 Wegübersetzung 9.1.a Wegübersetzungig = . . . . . . . . . . . (2) i'g = . . . . . . . . . . . . (2)

9.2 Zuspannweg 9.2.a ZuspannwegsB = mm sB = . . . . . . . . . . . mm

9.3 Minimaler Zuspannweg 9.3.a Minimaler ZuspannwegsB* = . . . . . . . . .mm sB* = . . . . . . . . . . . mm

9.4 Rückstellkraft 9.4.a RückstellkraftPo = . . . . . . . . . . . N po = . . . . . . . . . . . N

98/12/EGAnlage 3 zu ANHANG VIII

1) Nichtzutreffendes streichen.2) Angabe der Längen, die zur Bestimmung von ig bzw. ig’ benutzt worden sind.

Page 134: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

134

9.5 Kenngröße 9.5.a Kenngröße� = . . . . . . . . . . . m �'= . . . . . . . . . . . . . . m

9.6 Ein Überlastungsschutz 9.6.a Ein Überlastungsschutznach 3.6 dieses Anhangs nach 3.6 dieses Anhangsist/ ist nicht vorgesehen (1) ist/ ist nicht vorgesehen (1)

9.6.1 Den Überlastungsschutz 9.6.1.aDen Überlastungsschutzaktivierendes aktivierendesBremsmoment BremsmomentMA = . . . . . . . . . Nm MA = . . . . . . . . . . . Nm

9.7 Höchstzulässige Kraft 9.7.a Höchstzulässige Kraftfür Mmax für Mmax

Pmax = . . . . . . . . .N pmax = . . . . . . . . . . N/cm2

9.8.a Oberfläche des Radzylinders

. . . . . . . . . . . . . . FRZ = . . . . . . . . . . . cm2

9.9.a (bei Scheibenbremsen)Flüssigkeitsvolumen-aufnahme

. . . . . . . . . . . . . . V60 =. . . . . . . . . . . . cm3[1]

10 Technischer Dienst, der die Prüfung durchgeführt hat

11 Die vorstehend beschriebene Bremse erfüllt/erfüllt nicht (1) die Vor-schriften nach 3 und 6 der in diesem Anhang beschriebenen Prüfbe-dingungen für Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen.Die Bremse kann/kann nicht (1) für eine Auflaufbremsanlage ohneÜberlastungsschutz verwendet werden.

...........................................................Unterschrift

98/12/EG Anlage 3 zu ANHANG VIII

1) Nichtzutreffendes streichen.[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 135: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

135

Anlage 4

Prüfprotokoll über die Vereinbarkeit der Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung

und der Bremsen am Anhängefahrzeug

1 Auflaufeinrichtungbeschrieben im beiliegenden Prüfprotokoll (siehe Anlage 2)Gewählte Wegübersetzung:iHO (1) =. . . . . . . . . . (2) bzw. ih (1) =. . . . . . . . . . . (2) (muß in dem Bereich liegen, der in Anlage 2 unter 8.1 bzw. 8.2angegeben ist).

2 BremsenBeschrieben im beiliegenden Prüfprotokoll (siehe Anlage 3)

3 Übertragungseinrichtung am Anhängefahrzeug3.1 Kurze Beschreibung mit Prinzipschema3.2 Wegübersetzung und Wirkungsgrad der mechanischen

Übertragungseinrichtung am AnhängefahrzeugiH1 (1) = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2)

�H1 (1) = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4 Anhängefahrzeug4.1 Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2 Fabrikmarke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.3 Typ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.4 Typ der Deichselverbindung:

einachsiges Anhängefahrzeug mit starrer Deichsel / mehrachsigesAnhängefahrzeug mit schwenkbarer Deichsel (1)

4.5 Anzahl der Bremsen n = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.6 Technisch zulässige Gesamtmasse GA = . . . . . . . . . . kg4.7 Dynamischer Reifenhalbmesser unter Last R = . . . . . m4.8 Zulässige Deichselkraft:

98/12/EGAnlage 4 zu Anhang VIII

1) Nichtzutreffendes streichen.2) Angabe der Längen, die zur Ermittlung von iH0, ih, iH1 benutzt worden sind.

Page 136: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

136

D* = 0,10 • g • GA (1) = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . NoderD* = 0,067 • g • GA (1) = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . NErforderliche Bremskraft B* = 0,5 • g • GA = . . . . . . . . NBremskraft B = 0,49 • g • GA = . . . . . . N

5 Vereinbarkeit - Prüfergebnisse5.1 Ansprechschwelle 100 • KA / (g • GA ) = . . . . . . . . . . . . .

(muß zwischen 2 und 4 liegen)5.2 Größte Druckkraft 100 • D1 / (g • GA) = . . . . . . . . . . . . .

(darf nicht größer sein als 10 bei Anhängefahrzeugen mit starrerDeichsel und nicht größer als 6,7 bei mehrachsigenAnhängefahrzeugen mit schwenkbarer Deichsel)

5.3 Größte Zugkraft 100 • D2 / (g • GA) = . . . . . . . . . . . . . . (muß zwischen 10 und 50 liegen)

5.4 Technisch zulässige Gesamtmasse für die AuflaufeinrichtungG'A = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kg(darf nicht kleiner sein als GA)

5.5 Technisch zulässige Gesamtmasse für alle Bremsen desAnhängefahrzeugsGB = n • GBo = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kg(darf nicht kleiner sein als GA)

5.6 Maximales Bremsmoment der Bremsenn • Mmax / (B • R) = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(muß gleich oder größer als 1,2 sein)

5.6.1 Ein Überlastungsschutz im Sinne von Punkt 3.6 dieses Anhangs ist/ist nicht (1) an der Auflaufbremsanlage / an den Bremsen angebaut (1)

5.6.1.1 Wirkt der Überlastungsschutz mechanisch auf die Auflaufbrems-anlage (1):n • Pmax / (iH1 • �H1 • P'max) = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(muß gleich oder größer als 1,0 sein)

5.6.1.2 Wirkt der Überlastungsschutz hydraulisch auf die Auflaufbrems-anlage (1):Pmax / P'max = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(muß gleich oder größer sein als 1,0)

98/12/EG Anlage 4 zu ANHANG VIII

Page 137: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

137

5.6.1.3 Wirkt der Überlastungsschutz auf die Auflaufbremsanlage:Ansprechschwelle DA / D* = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (muß gleich oder größer sein als 1,2)

5.6.1.4 Ist der Überlastungsschutz an der Bremse angebracht:Ansprechmoment n • MA / (B • R) = . . . . . . . . . . . . . . . (muß gleich oder größer sein als 1,2)

5.7 Auflaufbremsanlage mit mechanischer Übertragungseinrichtung (1). 5.7.1 iH = iHO • iH1 = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.7.2 �H = �HO • �H1 = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5.7.3 ��������������������������������

(muß gleich oder kleiner sein als iH)

5.7.4 = . . . . . . . . . . . . . . . . .

5.8 Auflaufbremsanlage mit hydraulischer Übertragungseinrichtung (1) 5.8.1 ih / FHZ = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5.8.2 . . . = . . . . . . . . . . . . . .

(muß gleich oder kleiner sein als ih/FHZ)

5.8.3 = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(muß gleich oder größer sein als ih/FHZ)5.8.4 s/ih = . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(muß gleich oder kleiner sein als der Hub des Hauptzylinders nach8.2 der Anlage 2)

6 Technischer Dienst, der die Prüfung durchgeführt hat7 Die vorstehend beschriebene Bremsanlage erfüllt/erfüllt nicht (1) die

Vorschriften der Punkte 3 bis 9 der Prüfbedingungen für Fahrzeugemit Auflaufbremsanlagen.

...................................................Unterschrift

B R��

--------- n P� o+ 1

D✴� K � �H�–

--------------------------------

s�sB ✴

ig�--------------------

B R�n ���------------ Po+ 1

D✴� K � �H�–

--------------------------------

s�2sB ✴ n F� RZ i�g� �---------------------------------------------------

98/12/EGAnlage 4 zu Anhang VIII

Page 138: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

138

ANHANG IX

Typgenehmigungsunterlagen

Anlage 1

MUSTER(Höchstformat: A4 [210 x 297 mm])

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde

Betrifft:– Typgenehmigung (1)– Erweiterung der Typgenehmigung (1)– Verweigerung der Typgenehmigung (1)– Entzug der Typgenehmigung (1)

für den Typ eines Fahrzeugs / eines Bauteils / einer selbstständigen technischenEinheit (1) gemäß Richtlinie 71/320/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG.

Typgenehmigungsnummer: .....................................................................................

Grund für die Erweiterung: ......................................................................................

98/12/EG ANHANG IX

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die

Beschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigentechnischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht relevantsind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durchdas Symbol „?“ dargestellt (ABC??123??).

(3) Gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG.

Page 139: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

139

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug / am Bauteil /

an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2):0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (1) (3):0.5. Name und Anschrift des Herstellers:0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Lage und

Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1. (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag.2. Technischer Dienst, der die Prüfungen durchgeführt hat:3. Datum des Prüfprotokolls:4. Nummer des Prüfprotokolls:5. (Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag.6. Ort:7. Datum:8. Unterschrift:9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinter-

legten Unterlagen, die auf Anfrage erhältlich sind, liegt bei.

98/12/EGANHANG IX

Page 140: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

140

Nachtragzum

EG-TypgenehmigungsbogenNr. ............................................

über die Typgenehmigung eines Fahrzeugs gemäß der Richtlinie 71/320/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG

1. ZUSÄTZLICHE ANGABEN1.1. Masse des Fahrzeugs 1.1.1. Zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs: .........................................1.1.2. Mindestmasse des Fahrzeugs: [50] ..................................................1.1.3. Verteilung der Masse auf die Achsen (Höchstwert): .........................1.2. Fabrikmarke und Typ der Bremsbeläge: ...........................................1.2.1. Alternative Bremsbeläge: ..................................................................1.2.2. Prüfverfahren für die Typgenehmigung:

Fahrzeugprüfungen/Anhang XII/sonstige (1).......................................1.3. Bei Kraftfahrzeugen1.3.1. Motortyp: ............................................................................................

1.3.2. Gegebenenfalls (1) Gesamtmasse [51] des Anhängefahrzeugs,der gezogen werden darf: ..................................................................

1.3.2.1. Anhängefahrzeuge mit Drehschemellenkung: [3] ..............................1.3.2.2. Sattelanhänger: .................................................................................

[50] Redaktionshinweis: Während die in 1.1.1 genannte „Gesamtmasse“ inAnhang I, Punkt 1.14 definiert ist, fehlt eine solche Festlegung für die „Min-destmasse“ des Fahrzeugs

[51] Redaktionshinweis: Es ist die „Gesamtmasse“ (= technisch zulässigeGesamtmasse) gemeint, wie in Anhang I, Punkt 1.14 definiert und nicht diedort ebenfalls genannte von den nationalen Behörden festgelegte „zulässigeGesamtmasse“.

98/12/EG Nachtrag zu ANHANG IX

[3] Redaktionshinweis: siehe Seite 23.(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) „Kupplungsüberhang“ ist der horizontale Abstand zwischen der Kupplung für

Zentralachsanhänger und der Mittellinie der Hinterachse(n).

Page 141: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

141

1.3.2.3. Zentralachsanhänger: Anzugeben ist auch das Verhältniszwischen Kupplungsüberhang (2) und Radstand: ...............................

1.3.2.4. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination ..........................................

1.3.2.5. O1-Anhängefahrzeuge: gebremst/ungebremst (1)

1.3.2.6. Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs mit elektri-schen Betriebsbremsanlagen ausgerüstet/nicht ausgerüstet (1).

1.3.2.7. Das Fahrzeug ist zum Ziehen von Anhängefahrzeugen mit automati-schen Blockierverhinderern ausgerüstet/nicht ausgerüstet (1).

1.4. Reifenabmessungen 1.4.1. Abmessungen der Räder/Reifen für

vorübergehenden Gebrauch: ..............................................................1.4.2. Das Fahrzeug entspricht den Vorschriften des Anhangs XIII:

ja/nein (1).

1.5. Anzahl und Anordnung der Achsen: ...................................................

1.6. Zusammenfassende Beschreibung der Bremsanlage: ....................................................................................................................................

1.7. Verteilung der Bremskraft auf die Fahrzeugachsen1.7.1. Das Fahrzeug genügt den Vorschriften der Anlage des Anhangs II:

ja/nein (1) 1.7.2. Angaben gemäß Punkt 7.3 der Anlage

des Anhangs II: ...................................................................................

1.8. Fahrzeuge mit automatischen Blockierverhinderern1.8.1 Kraftfahrzeuge

1.8.1.1. Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen des Anhangs X: ja/nein (1).

1.8.1.2. Kategorie der verwendeten automatischen Blockierverhinderer:Kategorie 1/2/3 (1).

98/12/EGNachtrag zu ANHANG IX

Page 142: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

142

1.8.2 Anhängefahrzeuge1.8.2.1. Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen des Anhangs X:

ja/nein (1).1.8.2.2. Kategorie der verwendeten automatischen Blockierverhinderer:

Kategorie A/B (1).1.8.2.3. Wenn ein Prüfprotokoll gemäß Anhang XIV verwendet wurde, ist der

Punkt des Prüfprotokolls anzugeben:

1.9. Anhängefahrzeuge mit elektrischen Bremsanlagen1.9.1. Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen des Anhangs XI:

ja/nein (1)

5. Bemerkungen

98/12/EG Nachtrag zu ANHANG IX

(1) Nichtzutreffendes streichen.

Page 143: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

143

Anlage 2Prüfprotokoll

1 Masse das Fahrzeugs bei der Prüfung

2 Prüfergebnisse

Leer (kg) Beladen (kg)

Last aufKupplungszapfen (1)

Achse 1 (2)

Achse 2

Achse 3

Achse 4

Insgesamt

Prüfung Prüfge-schwin-digkeit(km/h)

Gemessene Brems-wirkung

Gemessene Betätigungskraft

(N)

2.1 Prüfungen Typ 0, Motor ausgekuppelt BetriebsbremsanlageHilfsbremsanlage

2.2 Prüfungen Typ 0,Motor eingekuppeltBetriebsbremsanlagegemäß Anhang IIPunkt 2.1.1.1.1 (2)

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG IX

Page 144: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

144

[52]

2.5 Bei den Prüfungen Typ II / IIA oder Typ III (2) benutzte Bremsan-lage(n)

2.6 Ansprech- und Schwelldauer sowie Abmessung der flexiblen Leitun-gen

2.6.1 Ansprech- und Schwelldauer im Bremszylinder: ............................ s2.6.2 Ansprech- und Schwelldauer am Kupplungskopf

der Bremsleitung: ............................. s2.6.3 Flexible Leitungen für Sattelanhänger:

– Länge: ......................... m– Innendurchmesser ................. mm.

2.7. Fälle, in denen die Prüfungen von Typ I und/oder Typ II (bzw. IIA)oder Typ III nicht durchgeführt zu werden brauchen (Anhang VII)

2.7.1 Typgenehmigungsnummer des Bezugsfahrzeugs:

2.3 Prüfungen Typ Imit wiederholten Bremsungen (3)mit andauernden Bremsungen (4)

2.4 Gegebenenfalls Prüfungen Typ II oder IIA [52]

2.4.1 Prüfungen Typ-III (4)

[52] Redaktionshinweis: Bei der Prüfung Typ Il A dürfen die Bremsen derBetriebsbremsanlage nicht verwendet werden (vgl. Anhang II, Punkt 1.5.1);die Angabe „oder Il A“ ist zu streichen

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG IX

(1) Bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern ist hier die der Last auf derKupplungsvorrichtung entsprechende Masse anzugeben,

(2) Nichtzutreffendes streichen.(3) Gilt nur für Kraftfahrzeuge.(4) Gilt nur für Anhängefahrzeuge O4.

Page 145: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

145

2.7.2 [53][54]

2.7.3[55]

[53] Redaktionshinweis: Die in dieser Spalte anzugebenden Kräfte werdennicht tatsächlich aufgebracht, sondern sind nur rechnerisch zu ermitteln fürden Aufheizvorgang.

Fahrzeugachsen Bezugsachsen

Masse pro

Achse (*)

An denRädern

erforderli-che Brems-

kraft [53]

Ge-schwindig-

keit [54]

Masse pro

Achse (*)

An denRädern

entwickel-te Brems-

kraft

Ge-schwin-digkeit

kg N km/h kg N km/h

Achse 1

Achse 2

Achse 3

Achse 4

(*) Technisch zulässige Höchstmasse pro Achse.

[54] Redaktionshinweis: Da keine Prüfungen durchgeführt werden, ist dies nureine Geschwindigkeitsangabe für die Vergleichsrechnung, und zwar handeltes sich hierbei um die Geschwindigkeit beim Aufheizvorgang.

Gesamtmasse des vorgeführten Fahrzeugs ........ kg

Erforderliche Bremskraft an den Rädern ......... N

Erforderliches Bremsmoment an der Hauptwelle der Bremsanlage

........Nm

Vorhandenes Bremsmoment an der Hauptwelle der Bremsanlage (laut Diagramm) [55]

........Nm

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG IX

Page 146: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

146

2.7.4

[55] Redaktionshinweis: Unter Bezug auf Anhang VII, Punkt 1.3.2 sollte hierergänzt werden: „bei einer Drehzahl der umlaufenden Teile von...U/min“. Auch die entsprechenden Angaben der Bezugsprüfung: „Vorhan-denes Bremsmoment bei der Bezugsprüfung ... Nm“ bei einer Drehzahl derumlaufenden Teile von ... U/min sollten aufgeführt werden.

Bezugsachse .................. Prüfprotokoll Nr......

Datum.............(Zweitschrift ist

beigefügt)

Typ I Typ III

Bremskräfte je Achse (N) (siehe 4.2 der Anlage 1 zu

Anhang VII)

Achse 1Achse 2Achse 3

T1 = .........% PeT2 = .........% PeT3 = .........% Pe

[1]

Vorausberechneter [41] Bremskolbenhub

(siehe 4.3.1.1 der Anlage 1 zu Anhang VII)

Achse 1Achse 2Achse 3

s1 = .............s2 = .............s3 = .............

s1 = .............s2 = .............s3 = .............

Mittlere Kolbenkraft (N) (siehe 4.3.1.2 der Anlage 1

zu Anhang VII)

Achse 1Achse 2Achse 3

ThA1 = ............ThA2 = ............ThA3 = .............

ThA1 = .............ThA2 = .............ThA3 = .............

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG IX

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.[41] Redaktionshinweis: siehe Seite 106.

Page 147: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

147

[56] [57] [58]

Bremskraft (N) [1](siehe 4.3.1.4 der Anlage 1

zu Anhang VII)

Achse 1Achse 2Achse 3

T1 = ............T2 = ............T3 = ............

T1 = ............T2 = ............T3 = ............

Typ 0 [56] geprüftes

Anhängefahr-zeug (E)

Typ I [57] (erwartete) Heißbrems-

wirkung

Typ III [57] (erwartete) Heißbrems-

wirkung

Bremskraft des Fahrzeugs (siehe4.3.2 der Anlage 1 zu Anhang VII)

Erforderliche Heißbremswirkung (siehe 1.3.3 und 1.6.2 des

Anhangs II)

� 0,36und

� 0,60 E [58]

� 0,4 [1]und

� 0,60 E [58]

[56] Redaktionshinweis: Hier handelt es sich nicht um die Bremsprüfung Typ 0sondern um die „Basisprüfung“ nach Anhang II, Punkt 2.2.1.2.1 letzter Satz,siehe auch Redaktionshinweis [6], Seite 46.

[57] Redaktionshinweis: Statt „(erwartete)“ sollte es richtiger jeweils „(errech-nete)“ heißen.

[58] Redaktionshinweis: Statt „(E)“, was aussieht wie die Angabe einer Maßein-heit - vgl. Spalte darüber „Bremskraft (N)“ - sollte das korrekte Formelzei-chen „z“ für die Abbremsung verwendet werden, also „zBasisprüfung“ (vgl. Redaktionshinweis [43], Seite 107 )

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG IX

Page 148: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

148

3 Behälter und Energiequellen für Druckluft: [59]3.1 Gesamtinhalt der Bremsluftbehälter: ..................................................3.2 Wert des Druckes p2 nach Angabe des Herstellers: ..........................

3.3 Druck im Behälter nach der Prüfung mit acht Bremsungen: ...............3.4 Fülldauer T1 :.......................................................................................

3.5 Fülldauer T2 :......................................................................................

3.6 Gesamtinhalt der Behälter für die Nebenverbraucher:............................................................................................................

3.7 Fülldauer T3 :......................................................................................

4 Automatische Bremsung bei Anhängefahrzeugen mitDruckluftbremsanlage:

4.1 Erzielte Abbremsung: .........................................................................

5 Anhängefahrzeuge mit elektrischen Bremsanlagen5.1 Erzielte Abbremsung: ........................................................................

[59] Redaktionshinweis: Hier wurden die Prüfergebnisse nach Anhang IV A(Druckluftbremsanlagen) angegeben. Es fehlen entsprechende Positionenfür Prüfungen nach Anhang IV B (Unterdruckbremsanlagen) und Anhang IVC (Hydraulische Bremsanlagen mit gespeicherter Energie).

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG IX

Page 149: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

149

Anlage 3

Fahrzeugdatenliste für Typgenehmigungennach Anhang XV

1 Beschreibung des Fahrzeugtyps1.1 Handelsname oder Marke des Fahrzeugs: 1.2 Fahrzeugklasse:1.3 Fahrzeugtyp nach Anhang IX Anlage 1:1.4 Modell- oder Handelsname der Fahrzeuge, die dem Fahrzeugtyp

entsprechen:1.5 Name und Anschrift des Herstellers:

2 Fabrikmarke und Typ der Bremsbeläge2.1 Nach allen relevanten Vorschriften von Anhang II geprüfte Bremsbe-

läge:2.2 Nach Anhang XII geprüfte Bremsbeläge:

3 Mindestmasse des Fahrzeugs:3.1 Achslastverteilung (Mindestwert):

4 Gesamtmasse:4.1 Achslastverteilung (Höchstwert):

5 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit:

6 Reifen- und Felgenabmessungen:

7 Bremskreisaufteilung (z. B. Vorderachs-/Hinterachs- oder Diagonal-aufteilung):

8 Bezeichnung der Anlage, die als Hilfsbremsanlage fungiert:

98/12/EGAnlage 3 zu ANHANG IX

Page 150: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

150

9 Gegebenenfalls Spezifikationen für Bremsventile:9.1 Einstellungsspezifikationen des lastabhängigen Bremskraftreglers:9.2 Einstellung des Druckventils:

10 Konstruktive Bremskraftverteilung:

11 Spezifikation des Bremsentyps11.1 Scheibenbremse

(z. B. Anzahl und Durchmesser der Bremskolben, innenbelüfteteoder unbelüftete Bremsscheibe):

11.2 Trommelbremse(z. B. Duo-Servobremse, mit Kolben- und Trommelabmessungen):

11.3 Druckluftbremsanlagen: z. B. Art und Größe der Bremszylinder,Hebel usw.:

12 Art und Größe des Hauptzylinders:

13 Art und Größe des Bremskraftverstärkers:

98/12/EG Anlage 3 zu ANHANG IX

Page 151: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

151

ANHANG X

Vorschriften für die Prüfung von Bremsanlagen mit automatischen Blockierverhinderern (ABV) [60]

1 ALLGEMEINES1.1 Dieser Anhang legt die erforderlichen Bremswirkungen für Straßen-

fahrzeuge fest, die mit Bremsanlagen mit automatischen Blockierver-hinderern ausgestattet sind. Kraftfahrzeuge, die ein Anhängefahr-zeug ziehen dürfen, sowie Anhängefahrzeuge, die mit Druckluft-bremsanlagen ausgerüstet sind, müssen außerdem, wenn sie bela-den sind, den Kompatibilitätsbedingungen [61] nach der Anlage zuPunkt 1.1.4.2 des Anhang II entsprechen.[62]

1.2. Die gegenwärtig bekannten Einrichtungen umfassen einen odermehrere Sensoren, Auswerteglieder und Stellglieder. Jede möglichezukünftige Einrichtung anderer Bauart gilt als ABV im Rahmen diesesAnhangs und der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 des Anhang II, wenn ihreWirkungen den in diesem Anhang vorgeschriebenen gleichwertigsind.

2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN2.1 Ein „ABV“ ist der Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den

Schlupf in der Drehrichtung des Rades (der Räder) an einem odermehreren Rädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt.

2.2 Der „Sensor“ ist das Teil, das die Drehbewegung des Rades (derRäder) oder die dynamischen Verhältnisse des Fahrzeugs erfaßt undan das Auswerteglied weiterleitet.

2.3 Das „Auswerteglied“ ist das Teil, das dazu bestimmt ist, die vondem (den) Sensor(en) übermittelten Daten auszuwerten und einSignal an das Stellglied weiterzugeben.

[60] Redaktionshinweis: Üblicherweise wird der Begriff „ABS“ = Anti-Blockier-System verwendet.

[61] Redaktionshinweis: Mit „Kompatibilitätsbedingungen“ sind hier ausschließ-lich die Zuordnungsbänder - beladen - gemeint - siehe Diagramm 2, 3 und4a auf den Seiten 68 bis 70 jedoch nicht die Zuordnungsbänder - leer - undauch nicht die „Kraftschlußkurven“ (auch Reibungskurven genannt) wie inden Diagrammen 1A bis 1C auf den Seiten 65 bis 67 dargestellt.

[62] Redaktionshinweis: Das heißt, daß bei Ausrüstung mit einem ABV eineALB zusätzlich nicht gefordert wird.

98/12/EGANHANG X

Page 152: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

152

2.4 Das „Stellglied“ ist das Teil, das die Bremskraft (-kräfte) in Überein-stimmung mit dem vom Auswerteglied erhaltenen Signal verändert.

2.5 Ein „direkt geregeltes Rad“ ist ein Rad, dessen Bremskraft in Über-einstimmung mit den Daten geregelt wird, die von seinem eigenenSensor geliefert werden (1).

2.6 Ein „indirekt geregeltes Rad“ ist ein Rad, dessen Bremskraft inÜbereinstimmung mit den Daten geregelt wird, die von dem Sensoreines anderen Rades bzw. den Sensoren anderer Räder geliefertwerden (1).

3 AUSFÜHRUNGEN VON ABV3.1 Ein Kraftfahrzeug gilt als mit einem ABV im Sinne von Punkt 1 der

Anlage zu Punkt 1.1.4.2 des Anhang II ausgerüstet, wenn eine derfolgenden Einrichtungen eingebaut ist:

3.1.1 ABV der Kategorie 1Ein Fahrzeug, das mit einem ABV der Kategorie 1 ausgestattet ist,muß allen den jeweiligen Fahrzeugtyp betreffenden Vorschriften die-ses Anhangs entsprechen.

3.1.2 ABV der Kategorie 2Ein Fahrzeug, das mit einem ABV der Kategorie 2 ausgestattet ist,muß allen den jeweiligen Fahrzeugtyp betreffenden Vorschriften die-ses Anhangs entsprechen, mit Ausnahme derer in Punkt 5.3.5.

3.1.3 ABV der Kategorie 3Ein Fahrzeug, das mit einem ABV der Kategorie 3 ausgestattet ist,muß allen einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs entsprechen,mit Ausnahme derer in den Punkten 5.3.4 und 5.3.5. Bei solchenFahrzeugen muß jede Einzelachse (oder jedes Achsaggregat), die(das) nicht mindestens ein direkt geregeltes Rad besitzt, die Bedin-gungen der Kraftschlußausnutzung und der Reihenfolge des Rad-Blockierens laut der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 des Anhang II anstelleder in Punkt 5.2 dieses Anhangs beschriebenen Vorschriften zurKraftschlußausnutzung erfüllen. Entspricht jedoch die jeweilige Lageder Kraftschlußausnutzungskurven nicht den Vorschriften von Punkt3.1.1 der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 des Anhang II, so muß überprüftwerden, daß die Räder wenigstens einer der Hinterachsen unter den

98/12/EG ANHANG X

(1) Bei ABV-Einrichtungen mit Select-high-Regelung wird davon ausgegangen,daß sie sowohl direkt als auch indirekt geregelte Räder haben; in Einrichtun-gen mit Select-low-Regelung gelten alle Räder mit Sensoren aIs direkt gere-gelte Räder.

Page 153: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

153

in den Punkten 3.1.1 und 3.1.4 der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 desAnhang II vorgeschriebenen Bedingungen in bezug auf die Abbrem-sung bzw. die Beladung nicht vor denen der Vorderachse oder denVorderachsen blockieren. Diese Anforderungen können auf Fahrbah-nen mit hohem oder niedrigem Kraftschlußbeiwert (ungefähr 0,8 und0,3 maximal) durch Verändern der Betätigungskraft für die Betriebs-bremsanlage überprüft werden.

3.2 Ein Anhängefahrzeug gilt als mit einem gemäß Punkt 1 der Anlagezu Punkt 1.1.4.2 des Anhang II entsprechenden ABV ausgerüstet,wenn zumindest zwei Räder auf verschiedenen Seiten des Fahr-zeugs von einem ABV direkt und alle übrigen Räder entweder direktoder indirekt geregelt werden. Bei Anhängefahrzeugen mit Dreh-schemellenkung müssen wenigstens zwei Räder einer Vorderachseund zwei Räder einer Hinterachse direkt geregelt werden, wobei jededieser Achsen mit mindestens einem unabhängigen Stellglied verse-hen ist, alle übrigen Räder werden entweder direkt oder indirekt gere-gelt. Außerdem muß ein mit ABV ausgestattetes Anhängefahrzeugfolgende Bedingungen erfüllen:

3.2.1 ABV der Kategorie AEin Anhängefahrzeug, das mit einem ABV der Kategorie A ausge-stattet ist, muß alle entsprechenden Vorschriften dieses Anhangserfüllen.

3.2.2 ABV der Kategorie BEin Anhängefahrzeug, das mit einem ABV der Kategorie B ausge-stattet ist, muß alle entsprechenden Vorschriften dieses Anhangserfüllen, mit Ausnahme derer in Punkt 6.3.2.

4 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN4.1 Jeder elektrische Fehler oder jede Anomalie des Sensors, der (die)

den automatischen Blockierverhinderer bezüglich der Funktions- undWirkungsanforderungen dieses Anhangs beeinträchtigt, einschließ-lich derjenigen Fehler in der elektrischen Versorgungsleitung, derexternen Leitung zum Auswerteglied (zu den Auswertegliedern) (2)

und dem Stellglied (den Stellgliedern) müssen dem Fahrer durch einspezielles optisches Warnsignal angezeigt werden.

98/12/EGANHANG X

(2) Bis einheitliche Prüfverfahren vereinbart worden sind, stellen die Herstellerdem Technischen Dienst eine Analyse potentieller Fehler in dem Regler (denReglern) und ihre Auswirkungen zur Verfügung. Diese Informationen müs-sen zwischen dem Technischen Dienst und dem Fahrzeughersteller erörtertund abgestimmt werden.

Page 154: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

154

4.1.1 Das Warnsignal muß aufleuchten, wenn Spannung an den ABVangelegt wird, und mit stillstehendem Fahrzeug muß überprüft wer-den, ob keine der obenerwähnten Fehler vorhanden sind, bevor dasSignal ausgeschaltet wird.

4.1.2 Die statische Prüfung des Sensors darf nachweisen, daß ein Sensornicht funktioniert hat, als das Fahrzeug zum letzten Mal eineGeschwindigkeit von mehr als 10 km/h erreicht hat (3). Außerdemmuß (müssen) während dieser Prüfphase das (die) elektrisch gere-gelte(n) pneumatische(n) Stellglied(er) mindestens einmal zumRegeln [1] gebracht werden.

4.2 Kraftfahrzeuge mit Ausnahme solcher der Klassen M1 und N1, diemit ABV ausgestattet sind und zum Ziehen eines mit einer solchenEinrichtung ausgerüsteten Anhängefahrzeugs zugelassen sind, müs-sen mit einer getrennten optischen Warneinrichtung für den ABV desAnhängefahrzeugs ausgestattet sein, die die Anforderungen vonPunkt 4.1 dieses Anhangs erfüllt.

4.2.1 Das Warnsignal darf nicht aufleuchten, wenn ein Anhängefahrzeugohne ABV oder wenn kein Anhängefahrzeug angehängt ist. DieseBedingung muß automatisch erfüllt sein.

4.3 Die obenerwähnten optischen Warnsignale müssen auch am Tagerkennbar sein und ihre einwandfreie Funktion muß vom Fahrerleicht geprüft werden können.

4.4 Außer für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, O1 und O2 müssen dieelektrischen Anschlüsse, die für die ABV von Zugfahrzeugen undAnhängefahrzeugen verwendet werden, mittels eines speziellenSteckers nach ISO-Norm 7638 :1997 [1] ausgeführt werden.

4.5 Wenn der ABV ausgefallen ist, so muß die Restbremswirkung derje-nigen entsprechen, die beim Ausfall eines Teils der Übertragungsein-richtung der Betriebsbremsanlage für das betreffende Fahrzeug vor-geschrieben ist (siehe Punkt 2.2.1.4 des Anhang I). Diese Vorschriftist nicht als Abweichung von den Vorschriften bezüglich der Hilfs-bremsanlage auszulegen. Bei Anhängefahrzeugen muß die Rest-

98/12/EG ANHANG X

(3) Das Warnsignal darf bei stehendem Fahrzeug erneut aufleuchten, sofern esvor Erreichen einer Geschwindigkeit von 10 km/h ausgeschaltet wird, wennkeine Störung vorliegt.

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 155: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

155

bremswirkung bei Ausfall des ABV gemäß Punkt 4.1 dieses Anhangsmindestens 80 % der vorgeschriebenen Bremswirkung der Betriebs-bremsanlage des entsprechenden Anhängefahrzeugs in beladenemZustand betragen.

4.6 Die Funktion des ABV darf nicht durch magnetische oder elektrischeFelder beeinträchtigt werden (5).

4.7 Es darf keine manuelle Vorrichtung zur Abschaltung oder Änderungder Betriebsweise des ABV vorhanden sein (6), außer bei Gelände-fahrzeugen der Klasse N2 oder N3. Wenn Geländefahrzeuge derKlasse N2 oder N3 mit einer solchen Vorrichtung ausgestattet sind,müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:

4.7.1 Das Kraftfahrzeug, bei dem gemäß Punkt 4.7 der ABV abgeschaltetoder die Betriebsweise geändert ist, muß den entsprechenden Anfor-derungen der Anlage zu 1.1.4.2 des Anhangs II genügen.

4.7.2 Ein optisches Warnsignal muß dem Fahrer anzeigen, daß der ABVabgeschaltet oder die Betriebsweise geändert wurde; zu diesemZweck kann die ABV-Fehlerwarnanzeige benutzt werden.

4.7.3 Der ABV muß automatisch wieder eingeschaltet/auf den Betrieb aufder Straße umgeschaltet werden, wenn die Zünd-(Start-)-Einrichtungwieder auf Anlaßstellung gebracht wird.

4.7.4 In der vom Hersteller gelieferten Betriebsanleitung für das Fahrzeugist der Fahrer auf die Folgen der manuellen Abschaltung oder Ände-rung der Betriebsweise des ABV hinzuweisen.

4.7.5 Durch die im obigen Punkt 4.7 genannte Vorrichtung darf der auto-matische Blockierverhinderer des Anhängefahrzeugs in Verbindungmit dem Zugfahrzeug abgeschaltet oder die Betriebsweise geändertwerden (siehe 4.7); eine getrennte Vorrichtung ausschließlich für dasAnhängefahrzeug ist nicht zulässig.

98/12/EGANHANG X

(5) Dies muß durch Erfüllung der technischen Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), zuletzt geändertdurch die Richtlinie 95/54/EG (ABl. L 266 vom 6.11.1995, S. 1) nachgewie-sen werden.

(6) Vorrichtungen zur Änderung des Regelungsmodus des ABV unterliegennicht den Vorschriften von 4.7, wenn bei dem geänderten Regelungsmodusalle Vorschriften für die Kategorie des ABV, mit dem das Fahrzeug ausgerü-stet ist, eingehalten werden. In diesem Fall müssen jedoch die Vorschriftenvon 4.7.2, 4.7.3 und 4.7.4 eingehalten werden.

Page 156: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

156

5 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE

5.1 EnergieverbrauchBremsanlagen mit ABV müssen ihre Wirkung über längere Zeit beivoll betätigter Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage bei-behalten. Dieses ist mit folgender Prüfung festzustellen:

5.1.1 Prüfverfahren5.1.1.1 Der Anfangswert des Energievorrats in dem (den) Energiespei-

cher(n) muß dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen.Dieser Wert muß bei beladenem Fahrzeug mindestens die vorge-schriebene Betriebsbremswirkung des beladenen Fahrzeugs sicher-stellen. Energiespeicher für pneumatische Nebenverbraucher sindabzusperren.

5.1.1.2 Aus einer Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h auf einerOberfläche mit einem Kraftschlußbeiwert von 0,3 (7) oder wenigermüssen die Bremsen des beladenen Fahrzeugs für einen Zeitraum tvoll betätigt werden; die während dieses Zeitraums von den indirektgeregelten Rädern verbrauchte Energie ist zu berücksichtigen; alledirekt geregelten Räder müssen während dieser Zeit vom ABV gere-gelt bleiben.

5.1.1.3 Danach ist der Motor des Fahrzeugs abzustellen oder die Zufuhr zudem (den) Energiespeicher(n) zu unterbrechen.

5.1.1.4 Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage ist danach vier-mal hintereinander bei Stillstand des Fahrzeugs voll zu betätigen.

5.1.1.5 Bei der fünften Bremsbetätigung muß es möglich sein, das Fahrzeugmit mindestens der Wirkung zu bremsen, die für die Hilfsbremsungdes Fahrzeugs im beladenen Zustand vorgeschrieben ist.

5.1.1.6 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen mitDruckluftbremsanlagen zugelassen sind, ist während der Prüfung dieVorratsleitung zu unterbrechen und an die Bremsleitung (entspre-chend Punkt 1.2.2.3 des Anhangs IV Abschnitt A) ein Vorratsbehäl-ter von 0,5 I Inhalt anzuschließen. Bei der fünften nach Punkt 5.1.1.5

98/12/EG ANHANG X

(7) Solange solche Fahrbahnoberflächen nicht allgemein zur Verfügung stehen,dürfen nach Ermessen des Technischen Dienstes bis zur Verschleißgrenzeabgenutzte Reifen und höhere Kraftschlußbeiwerte bis maximal 0,4 verwen-det werden. Der ermittelte Wert, der Reifentyp und die Beschaffenheit derFahrbahn sind anzugeben.

Page 157: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

157

vorgeschriebenen Bremsbetätigung darf der Druck in der Bremslei-tung nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der bei einer vollenBremsbetätigung erreicht wurde, bei der zu Beginn der Anfangswertdes Energievorrats vorhanden war.

5.1.2 Zusätzliche Anforderungen5.1.2.1 Der Kraftschlußbeiwert der Fahrbahnoberfläche ist mit dem betref-

fenden Fahrzeug nach dem in 1.1 der Anlage 2 zu diesem Anhangbeschriebenen Verfahren zu messen.

5.1.2.2 Die Bremsprüfung ist bei ausgekuppeltem Motor im Leerlauf und mitbeladenem Fahrzeug durchzuführen.

5.1.2.3 Die Bremsdauer t ist mit folgender Formel zu bestimmen:

(aber nicht weniger als 15 Sek.),

wobei t in Sekunden ausgedrückt wird und vmax die bauartbedingteHöchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h mit einer oberenGrenze von 160 km/h darstellt.

5.1.2.4 Kann die Bremsdauer t nicht in einem einzigen Bremsvorgangerreicht werden, so sind maximal vier Vorgänge zulässig.

5.1.2.5 Erfolgt die Prüfung in mehreren Bremsvorgängen, so darf dem (den)Energiespeicher(n) zwischen den einzelnen Vorgängen keine neueEnergie zugeführt werden. Ab dem zweiten Vorgang kann der derAnfangsbremsbetätigung entsprechende Energieverbrauch berück-sichtigt werden, indem jeweils beim zweiten, dritten und viertenBremsvorgang, die bei der Prüfung nach 5.1.1 dieses Anhangs gege-benenfalls erfolgen, von den vier vollen Bremsbetätigungen, die in5.1.1.4 (sowie 5.1.1.5, 5.1.1.6 und 5.1.2.6) dieses Anhangs vorge-schrieben sind, eine volle Bremsbetätigung abgezogen wird.

5.1.2.6 Die in Punkt 5.1.1.5 vorgeschriebene Wirkung gilt als erbracht, wennam Ende der vierten Betätigung bei Stillstand des Fahrzeugs derEnergievorrat in dem (den) Energiespeicher(n) gleich groß oder grö-ßer ist als derjenige, der bei beladenem Fahrzeug zur Erzielung derHilfsbremswirkung benötigt wird [63].

[63] Redaktionshinweis: Zur Vermeidung von Mißverständnissen: Der nach der4. Bremsbetätigung in den Energiespeichern vorhandene Druck muß alsomindestens um den Druckabfall infolge der 5. Bremsbetätigung höher seinals der zur Erzielung der Hilfsbremswirkung erforderliche Mindestdruck inden Bremszylindern.

tvmax

7-------------=

98/12/EGANHANG X

Page 158: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

158

5.2 Kraftschlußausnutzung5.2.1 Die Ausnutzung des Kraftschlusses durch den ABV berücksichtigt

die tatsächliche Zunahme des Bremswegs über seinen theoretischenMinimalwert. Der ABV gilt als ausreichend, wenn die Bedingung

� � 0,75

erfüllt ist, wobei � die Kraftschlußausnutzung bedeutet, wie in Punkt1.2 der Anlage 2 zu diesem Anhang definiert.

5.2.2 Die Kraftschlußausnutzung (�) wird auf Fahrbahnen mit einem Kraft-schlußbeiwert von höchstens 0,3 (7) und von etwa 0,8 (trockeneStraße) aus einer Anfangsgeschwindigkeit von 50 km/h ermittelt. UmTemperaturunterschiede der Bremsen auszuschließen, wird empfoh-len, daß zAL vor k bestimmt wird.

5.2.3 Das Prüfverfahren zur Bestimmung des Kraftschlußbeiwerts (k) unddie Formel zur Berechnung der Kraftschlußausnutzung (�) sind in derAnlage 2 zu diesem Anhang beschrieben.

5.2.4 Die Kraftschlußausnutzung durch den ABV muß bei Blockierverhin-derern der Kategorien 1 oder 2 am kompletten Fahrzeug überprüftwerden. Bei Fahrzeugen, die mit Blockierverhinderern der Kategorie3 ausgerüstet sind, muß (müssen) nur die Achse (die Achsen), diemindestens ein direkt geregeltes Rad hat (haben), diese Vorschrifterfüllen.

5.2.5 Die Bedingung � � 0,75 muß mit beladenem und unbeladenemFahrzeug überprüft werden. Die Prüfung mit beladenem Fahrzeugauf einer Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert kann entfallen,wenn die vorgeschriebene Betätigungskraft, die auf die Betätigungs-einrichtung ausgeübt wird, keine vollständige Regelung durch denABV bewirkt. Bei der Prüfung mit unbeladenem Fahrzeug kann dieBetätigungskraft bis auf 100 daN erhöht werden, wenn keine Rege-lung mit der vollen Kraft erreicht werden kann (8). Wenn 100 daNnicht ausreichen, um den ABV zum Regeln zu bringen, kann diesePrüfung wegfallen. Bei Druckluftbremsanlagen darf der Druck beidieser Prüfung nicht über den Abschaltdruck erhöht werden.

98/12/EG ANHANG X

(7) siehe Seite 156(8) „Volle Betätigungskraft“ bedeutet die in Anhang II für diese Fahrzeugklasse

festgelegte maximale Betätigungskraft; gegebenenfalls kann auch eine grö-ßere Kraft angewendet werden, um den ABV zum Ansprechen zu bringen.

Page 159: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

159

5.3 ZusatzprüfungenDie folgenden Zusatzprüfungen müssen mit beladenem und mitunbeladenem Fahrzeug bei ausgekuppeltem Motor durchgeführtwerden.

5.3.1 Die durch einen ABV direkt geregelten Räder dürfen nicht blockieren,wenn die volle Betätigungskraft (8) plötzlich auf die Betätigungsein-richtung aufgebracht wird und das Fahrzeug sich auf in Punkt 5.2.2dieses Anhangs beschriebenen Fahrbahnen befindet; dies gilt füreine Anfangsgeschwindigkeit von 40 km/h und eine hohe Anfangsge-schwindigkeit gemäß der nachstehenden Tabelle (9):

5.3.2 Bei einem achsweisen Übergang von einer Oberfläche mit hohemKraftschlußbeiwert (kH) auf eine solche mit niedrigem Kraftschlußbei-wert (kL), mit kH � 0,5 und kH/kL � 2 (10) dürfen die direkt geregeltenRäder nicht blockieren, wenn die volle Betätigungskraft (8) auf dieBetätigungseinrichtung aufgebracht wird. Die Fahrgeschwindigkeitund der Zeitpunkt der Bremsbetätigung müssen so gewählt werden,daß, wenn der ABV auf der Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwertvoll regelt, der Übergang von einer Fahrbahnoberfläche zur anderenbei hoher und bei niedriger Geschwindigkeit unter den in Punkt 5.3.1festgelegten Bedingungen erfolgt (9).

5.3.3 Bei einem Übergang des Fahrzeugs von einer Oberfläche mit niedri-gem Kraftschlußbeiwert (kL) auf eine Oberfläche mit hohem Kraft-

Bedingung Fahrzeugklasse Höchste Prüfge-schwindigkeit

Oberfläche mit hohem Kraft-schlußbeiwert

– Alle Klassen außerN2, N3 beladen

0,8 vmax � 120 km/h

– N2, N3 beladen 0,8 vmax � 80 km/h

Oberfläche mitniedrigemKraftschlußbei-wert

– M1, N1 0,8 vmax � 120 km/h

– M2, M3, N2 außerSattelzugmaschinen

0,8 vmax � 80 km/h

– N3 und Sattelzug-maschinen N2

0,8 vmax � 70 km/h

98/12/EGANHANG X

Page 160: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

160

schlußbeiwert (kH), mit kH � 0,5 und kH/kL � 2, muß die Fahrzeugver-zögerung auf den entsprechenden hohen Wert innerhalb einerannehmbaren Zeit ansteigen und das Fahrzeug darf nicht von sei-nem ursprünglichen Kurs abweichen, wenn die volle Betätigungskraft(8) auf die Betätigungseinrichtung aufgebracht wird. Die Fahrge-schwindigkeit und der Zeitpunkt der Bremsbetätigung müssen sogewählt werden, daß, wenn der ABV auf der Oberfläche mit demniedrigen Kraftschlußbeiwert voll regelt, der Übergang von einerFahrbahnoberfläche zur anderen bei annähernd 50 km/h geschieht.

5.3.4 Bei Kraftfahrzeugen mit ABV der Kategorie 1 und 2, bei denen dierechten und die linken Räder sich auf Oberflächen mit unterschiedli-chen Kraftschlußbeiwerten (kH und kL) befinden, wobei kH � 0,5 undkH/kL � 2 ist, dürfen die direkt geregelten Räder nicht blockieren,wenn die volle Betätigungskraft (8) plötzlich auf die Betätigungsein-richtung bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h aufgebracht wird.

5.3.5 Außerdem müssen beladene, mit ABV der Kategorie 1 ausgestatteteFahrzeuge unter den Bedingungen des Punktes 5.3.4 die in derAnlage 3 zu diesem Anhang geforderte Abbremsung erbringen.

5.3.6 In den Prüfungen nach 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4 und 5.3.5 sindjedoch kurze Zeiten des Blockierens der Räder zulässig. Außerdemist ein Blockieren der Räder erlaubt, wenn die Fahrgeschwindigkeitkleiner als 15 km/h ist; ebenfalls ist das Blockieren von indirekt gere-gelten Rädern bei jeder Geschwindigkeit erlaubt, sofern Fahrstabilitätund Lenkbarkeit nicht beeinträchtigt werden.

5.3.7 Lenkkorrekturen sind während der in den Punkten 5.3.4 und 5.3.5vorgesehenen Prüfungen erlaubt, wenn der Drehwinkel des Lenkra-des während der ersten zwei Sekunden maximal 120° und insge-samt nicht größer als 240° ist. Weiterhin muß bei Prüfbeginn dieLängsmittelebene des Fahrzeugs über der Grenzlinie zwischen denOberflächen mit hohem und niedrigem Kraftschlußbeiwert liegen und

98/12/EG ANHANG X

(8) siehe Seite 158(9) Mit diesen Prüfungen soll sichergestellt werden, daß die Räder nicht blockie-

ren und das Fahrzeug stabil bleibt; es ist deshalb nicht notwendig, auf einerOberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert voll zu bremsen und das Fahr-zeug zum völligen Stillstand zu bringen

(10) kH ist der hohe Kraftschlußbeiwert;kL ist der niedrige Kraftschlußbeiwert;kH und kL werden gemessen, wie in der Anlage 2 zu diesem Anhangbeschrieben.

Page 161: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

161

während der genannten Prüfungen darf kein Teil der (äußeren) Räderdiese Grenzlinie überschreiten.

6 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ANHÄNGEFAHR-ZEUGE

6.1 EnergieverbrauchMit ABV ausgerüstete Anhängefahrzeuge müssen so beschaffensein, daß selbst dann, wenn die Betätigungseinrichtung der Betriebs-bremsanlage über einen gewissen Zeitraum voll betätigt wurde, imFahrzeug eine ausreichende Energiemenge verbleibt, um seinAnhalten innerhalb eines angemessenen Wegs sicherzustellen.

6.1.1 Die Einhaltung der obigen Vorschrift ist durch das nachstehendbeschriebene Verfahren mit einem leeren Fahrzeug auf einer waage-rechten, gradlinigen Fahrbahn mit gutem Kraftschlußbeiwert zu prü-fen (11). Außerdem müssen die Bremsen so eng wie möglich einge-stellt sein und ein eventuell vorhandener lastabhängigerBremskraftregler muß sich während der Prüfungen in der Stellung„beladen“ befinden.

6.1.2 Bei Druckluftbremsanlagen muß der Anfangswert des Energievorratsin dem (den) Energiespeicher(n) einem Druck von 8,0 bar am Kupp-lungskopf der Vorratsleitung entsprechen.

6.1.3 Die Bremsen sind bei einer Anfangsgeschwindigkeit von mindestens30 km/h während eines Zeitraums von t = 15 s voll zu betätigen; diewährend dieses Zeitraums von den indirekt geregelten Rädern ver-brauchte Energie ist zu berücksichtigen, und alle direkt geregeltenRäder müssen vom ABV geregelt bleiben. Während dieser Prüfungist die Energiezufuhr zu dem (den) Energiespeicher(n) zu unterbre-chen.

Kann die Zeit t = 15 s nicht während einer einzigen Bremsungerreicht werden, dürfen weitere Bremsungen erfolgen. Während die-ser Bremsungen darf dem (den) Energiespeicher(n) keine neueEnergie zugeführt werden, und ab der zweiten Bremsung ist derzusätzliche Energieverbrauch für die Füllung der Bremszylinder zuberücksichtigen, indem z. B. das folgende Prüfverfahren benutztwird.

98/12/EGANHANG X

(11) Wenn der Kraftschlußbeiwert der Prüfstecke zu hoch ist und dadurch derABV nicht zum Regel kommt, kann die Prüfung auf einer Oberfläche miteinem niedrigeren Kraftschlußbeiwert durchgeführt werden.

Page 162: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

162

Zu Beginn der ersten Bremsung muß der Druck in dem (den) Ener-giespeicher(n) den Vorschriften von 6.1.2 entsprechen. Zu Beginnder folgenden Bremsung(en) darf der Druck in dem (den) Energie-speicher(n) nicht geringer als am Ende der vorangegangenen Brem-sungen sein. Bei der (den) folgenden Bremsung(en) wird nur die Zeitab dem Augenblick berücksichtigt, in dem der Druck in dem (den)Energiespeicher(n) gleich dem Druck am Ende der vorangegange-nen Bremsung ist.

6.1.4 Am Ende des Bremsvorgangs ist bei Stillstand des Fahrzeugs dieBetriebsbremsanlage viermal voll zu betätigen. Bei der fünftenBremsbetätigung muß der Druck in den Bremskreisen [64] nochhoch genug sein, um am Umfang der Räder eine Bremskraft zuerzielen, die mindestens 22,5 % der von den Rädern bei stillstehen-dem Fahrzeug getragenen Gesamtmasse entspricht, und es darfdabei zu keiner selbsttätigen Betätigung einer Bremsanlage kom-men, die nicht von dem ABV geregelt wird.

6.2 Kraftschlußausnutzung6.2.1 Die mit einem ABV ausgerüsteten Bremsanlagen gelten als ausrei-

chend, wenn die Bedingung � � 0,75 erfüllt ist, wobei � die Kraft-schlußausnutzung bedeutet, wie in Punkt 2 der Anlage 2 zu diesemAnhang definiert. Diese Vorschrift ist mit leerem Fahrzeug auf einerwaagerechten, geradlinigen Fahrbahn mit einer Oberfläche mitgutem Kraftschlußbeiwert zu prüfen (11), (12).

6.2.2 Um Auswirkungen unterschiedlicher Bremstemperaturen auszu-schließen, wird empfohlen, zRAL vor kR zu bestimmen.

6.3 Zusatzprüfungen6.3.1 Bei Geschwindigkeiten über 15 km/h dürfen die durch einen ABV

direkt geregelten Räder nicht blockieren, wenn die volle Betätigungs-kraft (8) plötzlich auf die Betätigungseinrichtung des Zugfahrzeugsaufgebracht wird. Dies ist gemäß den Bedingungen von Punkt 6.2dieses Anhangs bei Anfangsgeschwindigkeiten von 40 km/h und 80km/h nachzuprüfen.

[64] Redaktionshinweis: Es sollte „der Druck in den Bremszylindern“ (statt „inBremskreisen“) heißen.

(12) Bei Anhängefahrzeugen, die mit einem lastabhängigen Bremskraftreglerausgerüstet sind, kann der Druck höhergestellt werden, um ein vollständigesRegeln sicherzustellen

(8) siehe Seite 158

98/12/EG ANHANG X

Page 163: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

163

6.3.2 Die Vorschriften diese Absatzes gelten nur für Anhängefahrzeuge,die mit ABV der Kategorie A ausgerüstet sind.

Befinden sich die rechten und linken Räder auf Oberflächen, die ver-schiedene maximale Bremsverzögerungswerte (zRALH und zRALL)ergeben, wobei

,

ist, dürfen die direkt geregelten Räder nicht blockieren, wenn dievolle Betätigungskraft (8) plötzlich auf die Betätigungseinrichtung desZugfahrzeugs bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h aufgebrachtwird. Das Verhältnis zRALH / zRALL kann mit dem Verfahren gemäßPunkt 2 der Anlage 2 zu diesem Anhang oder durch Berechnung desVerhältnisses zRALH / zRALL bestimmt werden. Unter diesen Bedin-gungen muß das unbeladene Fahrzeug die zu Anlage 3 diesesAnhangs (12) vorgeschriebenen Abbremswerte erreichen.

6.3.3 Bei Fahrzeuggeschwindigkeiten � 15 km/h dürfen die direkt geregel-ten Räder kurzzeitig blockieren, bei Geschwindigkeiten < 15 km/hist Blockieren zulässig; indirekt geregelte Räder dürfen bei jederGeschwindigkeit blockieren; in allen Fällen darf jedoch die Stabilitätnicht beeinträchtigt werden.

RALHz

H�

------------- 0 5undzRALHzRALL-------------------- 2�,�

98/12/EGANHANG X

Page 164: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

164

Anlage 1Zeichen und Begriffbestimmungen

Zeichen Bemerkungen

E Radstand

ER Abstand zwischen dem Sattelzapfen und dem Mittelpunkt der Sat-telanhängerachse(n) (oder zwischen der Anhängerkupplung unddem Mittelpunkt der Zentralachsanhängerachse(n)

� Kraftschlußausnutzung: Quotient aus der maximalen Abbremsungbei regelndem ABV (zAL) und dem Kraftschlußbeiwert (k)

�i Der �-Wert, gemessen an der Achse i (bei einem Kraftfahrzeug miteinem ABV der Kategorie 3)

�H Der �-Wert auf der Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert

�L Der �-Wert auf der Oberfläche mit geringem Kraftschlußbeiwert

F Kraft [N]

FbR Bremskraft des Anhängefahrzeugs mit nichtregelndem ABV

FbRmax Maximaler Wert von FbR

FbRmax,i Wert von FbRmax, wenn nur die Achse i des Anhängefahrzeugs gebremst wird

FbRAL Bremskraft des Anhängefahrzeugs mit regelndem ABV

FCnd Gesamte Normalkraft der Fahrbahn auf die ungebremsten und nichtangetriebenen Achsen der Fahrzeugkombination unter statischenBedingungen

FCd Gesamte Normalkraft der Fahrbahn auf die ungebremsten und ange-triebenen Achsen der Fahrzeugkombination unter statischen Bedin-gungen

Fdyn Normalkraft der Fahrbahn unter dynamischen Bedingungen mit regelndem ABV

Fidyn Fdyn auf der Achse i bei Kraftfahrzeugen oder Anhängefahrzeugenmit Drehschemellenkung

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG X

Page 165: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

165

Zeichen Bemerkungen

Fi Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse i unter statischen Bedingungen

FM Gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder des Kraftfahrzeugs (Zugfahrzeugs)

FMnd�(1) Gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf die ungebremstenund nicht angetriebenen Achsen des Kraftfahrzeugs

FMd�(1) Gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf die ungebremstenund angetriebenen Achsen des Kraftfahrzeugs

FR Gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Anhängerräder

FRdyn Gesamte dynamische Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse(n) desSattel- oder Zentralachsanhängers

FwM (1) 0,01 FMnd + 0,015 FMd

g Fallbeschleunigung (9,81 m/s2)

h Höhe des Schwerpunkts entsprechend der Angabe des Herstellersund im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst, der dieGenehmigungsprüfung durchführt

hD Höhe der Deichsel (Gelenkpunkt am Anhängefahrzeug)

hK Höhe der Sattelkupplung (Sattelzapfen)

hR Höhe des Schwerpunkts des Anhängefahrzeugs

k Kraftschlußbeiwert zwischen Reifen und Fahrbahn

kf k-Faktor einer Vorderachse

kH Auf der Oberfläche mit hoher Reibung ermittelter k-Wert

ki An der Achse i eines mit einem ABV der Kategorie 3 ausgerüstetenFahrzeugs ermittelter k-Wert

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG X

(1) FMnd und FMd bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen: Diese Zeichen können zuentsprechenden Fi-Zeichen vereinfacht werden.

Page 166: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

166

Zeichen Bemerkungen

kL Auf der Oberfläche mit niedriger Reibung ermittelter k-Wert

klock Kraftschlußbeiwert bei 100%igem Schlupf

kM k-Faktor des Kraftfahrzeugs

kpeak Maximaler Wert der Kraftschlußausnutzungskurve in Abhängigkeitvom Schlupf

kr k-Faktor einer Hinterachse

kR k-Faktor des Anhängefahrzeugs

P Masse des einzelnen Fahrzeugs [kg]

R Verhältnis von kpeak zu klock

t Zeitintervall(e) [s]

tm Mittlerer Wert von t

tmin Mindestwert von t

z Abbremsung

zAL Abbremsung z des Fahrzeugs mit regelndem ABV

zC Abbremsung z der Fahrzeugkombination, wobei nur das Anhänge-fahrzeug gebremst wird und der ABV nicht regelt

zCAL Abbremsung z der Fahrzeugkombination, wobei nur das Anhänge-fahrzeug gebremst wird und der ABV regelt

zCmax Maximaler Wert von zC

zCmax,i Maximaler Wert von zC, wobei nur die Achse i des Anhängefahrzeugsgebremst wird

zm Mittlere Abbremsung

zmax Maximaler Wert von z

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG X

Page 167: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

167

Zeichen Bemerkungen

zMALS zAL des Kraftfahrzeugs auf einer „geteilten Fahrbahn“

zR Abbremsung z des Anhängefahrzeugs mit nichtregelndem ABV

zRAL zAL des Anhängefahrzeugs bei Bremsung aller Achsen, wobei dasZugfahrzeug ungebremst und der Motor ausgekuppelt ist

zRALH zRAL auf der Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert

zRALL zRAL auf der Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert

zRALS zRAL auf der geteilten Oberfläche

zRH zR auf der Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwert

zRL zR auf der Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert

zRHmax Maximaler Wert von zRH

zRLmax Maximaler Wert von zRL

zRmax Maximaler Wert von zR

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG X

Page 168: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

168

Anlage 2Kraftschlußausnutzung

1 MESSVERFAHREN FÜR KRAFTFAHRZEUGE

1.1 Bestimmung des Kraftschlußbeiwerts (k) 1.1.1 Der Kraftschlußbeiwert (k) ist als der Quotient aus der ohne Blockie-

ren der Räder maximal erreichbaren Bremskraft und der dazugehö-renden dynamischen Last der gebremsten Achse zu bestimmen.

1.1.2 Die Bremsen sind während der Prüfung an nur einer Achse des Fahr-zeugs bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 50 km/h zu betätigen.Die Bremskräfte müssen so auf die Räder der Achse verteilt sein, daßdie maximale Bremswirkung erreicht wird. Der ABV muß zwischen40 km/h und 20 km/h abgeschaltet sein oder darf nicht regeln.

1.1.3 Zur Bestimmung der maximalen Abbremsung des Fahrzeugs (zmax)sind mehrere Prüfungen [65] bei verschiedenen Bremsdrückendurchzuführen.

Während jeder Prüfung muß eine konstante Eingangskraft aufrecht-erhalten werden und die Abbremsung wird anhand der Zeit (t)bestimmt, die gebraucht wird, um die Geschwindigkeit von 40 km/hauf 20 km/h zu reduzieren. Dazu wird folgende Formel benutzt:

z =

zmax ist der maximale Wert von z; t ist die Zeit in Sekunden.1.1.3.1 Unter 20 km/h dürfen die Räder blockieren.1.1.3.2 Ausgehend vom gemessenen Mindestwert von t, als tmin bezeichnet,

sind drei Werte von t innerhalb von tmin auszuwählen, ihr arithmeti-scher Mittelwert tm zu ermitteln und anschließend die Berechnung

zm =

vorzunehmen.Wird nachgewiesen, daß die drei oben festgelegten Werte aus prakti-schen Gründen nicht bestimmt werden können, kann die Mindestzeittmin verwendet werden. Die Vorschriften von 1.3 gelten jedoch wei-terhin.

[65] Redaktionshinweis: Zur Verdeutlichung sollte eingefügt werden: „ in derNähe der Blockiergrenze“

0 566,t

----------------

0 566,tm

----------------

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG X

Page 169: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

169

1.1.4 Die Bremskräfte werden aus der gemessenen Abbremsung und demRollwiderstand der ungebremsten Achse(n) berechnet, der so großist wie 0,015 bzw. 0,010, multipliziert mit der statischen Achslasteiner angetriebenen bzw. einer nicht angetriebenen Achse.

1.1.5 Die dynamische Achslast wird durch die in der Anlage zu 1.1.4.2 vonAnhang II angegebenen Bedingungen bestimmt.

1.1.6 Der Wert k ist auf die dritte Dezimalstelle zu runden.1.1.7 Danach wird die Prüfung für die andere(n) Achse(n) gemäß 1.1.1 bis

1.1.6 wiederholt (für Ausnahmen siehe 1.4 und 1.5).1.1.8 Beispielsweise wird bei einem zweiachsigen Fahrzeug mit Hinterrad-

antrieb und gebremster Vorderachse (= Achse Nr. 1), der Kraft-schlußbeiwert (k) durch folgende Formel bestimmt:

kf =

1.1.9 Es wird ein Kraftschlußbeiwert für die Vorderachse kf und ein Kraft-schlußbeiwert für die Hinterachse kr bestimmt.

1.2 Bestimmung der Kraftschlußausnutzung (�)1.2.1 Die Kraftschlußausnutzung (�) ist definiert als der Quotient der maxi-

malen Abbremsung bei regelndem ABV (zAL) und dem Kraftschluß-beiwert (kM), d. h.:

� =

1.2.2 Aus einer Anfangsgeschwindigkeit von 55 km/h wir die maximaleAbbremsung (zAL) mit regelndem ABV gemessen. Dieser Wert wirdaus dem Durchschnittswert von drei Prüfungen gemäß 1.1.3 dieserAnlage, wobei die Zeit berücksichtigt wird, die erforderlich ist, um dieGeschwindigkeit von 45 km/h auf 15 km/h zu reduzieren, nach fol-gender Formel berechnet:

zAL =

1.2.3 Der Kraftschlußbeiwert kM wird durch Gewichtung mit den dynami-schen Achslasten bestimmt:

kM =

zm P g 0 015, F2�–� �

F1hE---- zm P g� � �+

---------------------------------------------------------

zALkM---------

0 849,tm

----------------

kf Ffdyn kr Frdyn�+�

P g�-------------------------------------------------------

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG X

Page 170: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

170

wobei:

Ffdyn =

Frdyn =

1.2.4 Der Wert von � ist auf die zweite Dezimalstelle zu runden.1.2.5 Wenn ein Fahrzeug mit einem ABV der Kategorie 1 oder 2 ausgerü-

stet ist, wird der Wert zAL für das gesamte Fahrzeug bei regelndemABV ermittelt, und die Kraftschlußausnutzung (�) ist durch dieselbeFormel gegeben wie in Punkt 1.2.1 beschrieben.

1.2.6 Wenn ein Fahrzeug mit einem ABV der Kategorie 3 ausgerüstet ist,wird der Wert zAL an jeder Achse gemessen, die mindestens eindirekt geregeltes Rad besitzt. Für ein zweiachsiges Fahrzeug zumBeispiel, bei dem der ABV nur auf die Hinterachse ( = Achse Nr. 2)wirkt, ist die Kraftschlußausnutzung (�) gegeben durch:

�2 =

Diese Berechnung muß für jede Achse durchgeführt werden, diemindestens ein direkt geregeltes Rad besitzt.

1.3 Ist � > 1,00, sind die Messungen der Kraftschlußbeiwerte zu wieder-holen. Eine Toleranz von 10 % ist zulässig.

1.4. Bei dreiachsigen Kraftfahrzeugen wird nur die nicht zu dem engver-bundenen Achsaggregat gehörige Achse für die Festlegung einesWertes k des Fahrzeugs (1) verwendet.

1.5 Bei Kraftfahrzeugen der Klassen N2 und N3 mit einem Radstand vonweniger als 3,80 m und mit h/E � 0,25 braucht der Kraftschlußbeiwertfür die Hinterachse nicht ermittelt zu werden.

1.5.1 In diesem Fall wird die Kraftschlußausnutzung � definiert als derQuotient der maximalen Abbremsung mit regelndem ABV (zAL) unddem Kraftschlußbeiwert (kf), d. h.:

� =

FfhE---- zAL P g� � �+

FrhE---- zAL P g� � �–

zAL P g 0 010, F1�–� �

k2 F� 2hE---- zAL P g �� � �–�

----------------------------------------------------------------

zALkf

---------

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG X

(1) Bis zur Festlegung eines einheitlichen Prüfverfahrens ist bei Fahrzeugen mitmehr als drei Achsen und Sonderfahrzeugen der Technische Dienst zukonsultieren.

Page 171: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

171

2 MESSVERFAHREN FÜR ANHÄNGEFAHRZEUGE2.1 Allgemeines2.1.1 Der Kraftschlußbeiwert (k) wird bestimmt als der Quotient der maxi-

malen Bremskräfte ohne Blockieren der Räder und der entsprechen-den dynamischen Last auf der gebremsten Achse.

2.1.2 Es wird nur eine Achse des geprüften Anhängefahrzeugs bei einerAnfangsgeschwindigkeit von 50 km/h gebremst. Die Bremskräftemüssen so auf die Räder der Achse verteilt sein, daß die maximaleBremswirkung erreicht wird. Der ABV muß zwischen 40 km/h und20 km/h abgeschaltet sein oder darf nicht regeln.

2.1.3 Zur Bestimmung der maximalen Abbremsung der Fahrzeugkombina-tion (zCmax) sind mehrere Prüfungen bei ansteigenden Bremsdrük-ken durchzuführen, wobei nur das Anhängefahrzeug gebremst wird.Während jeder Prüfung muß eine konstante Eingangskraft aufrecht-erhalten werden, und die Abbremsung wird anhand der Zeit (t)bestimmt, die gebraucht wird, um die Geschwindigkeit von 40 km/hauf 20 km/h zu reduzieren. Dazu wird folgende Formel benutzt:

zc =

2.1.3.1 Ein Blockieren der Räder ist unter 20 km/h zulässig.2.1.3.2 Ausgehend von dem niedrigsten gemessenen Wert für t, dem soge-

nannten tmin, sind drei Werte von t im Bereich von tmin und 1,05 tminauszuwählen und ihr arithmetischer Mittelwert tm zu berechnen.Anschließend ist folgende Berechnung vorzunehmen:

zCmax =

Wird nachgewiesen, daß die drei oben festgelegten Werte aus prakti-schen Gründen nicht bestimmt werden können, kann die Mindestzeittmin verwendet werden.

2.1.4 Die Kraftschlußausnutzung (�) wird nach folgender Formel berech-net:

� =

Für Drehschemelanhänger wird der k-Wert gemäß 2.2.3 und für Sat-telanhänger gemäß 2.3.1 bestimmt.

0 566,t

----------------

0 566,tm

----------------

zRALkR

--------------

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG X

Page 172: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

172

2.1.5 Ist � > 1,00, sind die Messungen der Kraftschlußbeiwerte zu wieder-holen. Eine Toleranz von 10 % ist zulässig.

2.1.6 Die maximale Abbremsung (zRAL) wird mit regelndem ABV undungebremsten Zugfahrzeug auf der Grundlage des Durchschnitts-werts der drei Prüfungen gemäß 2.1.3 dieser Anlage gemessen.

2.2 Drehschemelanhänger2.2.1 Die Messung von k (mit abgeschaltetem oder nicht regelndem ABV

zwischen 40 km/h und 20 km/h) erfolgt an den Vorderachsen und anden Hinterachsen:Für die Vorderachse i:

FbRmaxi = zCmaxi (FM + FR) – 0,01 FCnd – 0,015 FCd

Fidyn = Fi +

kf =

für die Hinterachse i:FbRmaxi = zCmaxi (FM + FR) – 0,01 FCnd – 0,015FCd

Fidyn = Fi –

kr =

2.2.2 Die Werte von kf und kr sind auf drei Dezimalstellen zu runden.

2.2.3 Der Kraftschlußbeiwert kR wird proportional gemäß den dynami-schen Achslasten bestimmt:

kR =

zCmax F� M hD g P hR � FwM hD�–� �+�

E---------------------------------------------------------------------------------------------------------

FbRmaxiFidyn

---------------------

zCmax F� M hD g P hR � FwM hD�–� �+�

E---------------------------------------------------------------------------------------------------------

FbRmaxiFidyn

---------------------

kf Ffdyn kr Frdyn�+�

P g�-----------------------------------------------------

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG X

Page 173: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

173

2.2.4 zRAL (mit regelndem ABV) wird wie folgt gemessen:

zRAL =

zRAL wird auf einer Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwertbestimmt und bei Fahrzeugen mit einem ABV der Kategorie A auchauf einer Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert.

2.3 Sattelanhänger und Zentralachsanhänger2.3.1 Die Messung von k (zwischen 40 km/h und 20 km/h mit abgeschalte-

tem oder nicht regelndem ABV) erfolgt mit nur auf einer Achse mon-tierten Rädern, die Räder der anderen Achse(n) sind abmontiert:

FbRmax = zCmax · (FM + FR) – FwM

FRdyn = FR –

k =

2.3.2 Die Messung von zRAL (mit regelndem ABV) erfolgt mit allen montier-ten Rädern:

FbRAL = zCAL · (FM + FR) – FwM

FRdyn = FR –

zRAL =

zRAL wird auf einer Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwertbestimmt und bei Fahrzeugen mit einem ABV der Kategorie A auchauf einer Oberfläche mit einem niedrigen Kraftschlußbeiwert.

zCAL F� M FR � 0 01F, Cnd 0 015F, Cd––+�

FR------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

FbRmax hK zC g P h� R hK �–� � �+�

ER---------------------------------------------------------------------------------------------

FbRmaxFRdyn

---------------------

FbRAL hK zC g P h� R hK �–� � �+�

ER-----------------------------------------------------------------------------------------

FbRALFRdyn-----------------

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG X

Page 174: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

174

Anlage 3

Anforderungen an die Bremswirkung auf Oberflächen mit seitenweise unterschiedlichen Kraftschlußbeiwerten

1 KRAFTFAHRZEUGE1.1 Die vorgeschriebene Abbremsung, auf die in Punkt 5.3.5 dieses

Anhangs Bezug genommen wird, kann anhand der gemessenenKraftschlußbeiwerte für die beiden Oberflächen, auf denen diesePrüfung durchgeführt wird, berechnet werden.

Diese beiden Oberflächen müssen die in Punkt 5.3.4 diesesAnhangs vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.

1.2 Die Kraftschlußbeiwerte (kH und kL) der Oberflächen mit hohem undniedrigem Kraftschluß werden in Übereinstimmung mit den Vorschrif-ten von Punkt 1.1 der Anlage 2 zu diesem Anhang bestimmt.

1.3 Die vorgeschriebene Abbremsung (zMALS) für beladene Kraftfahr-zeuge muß sein:

zMALS � 0,75 und zMALS � kL

2 ANHÄNGEFAHRZEUGE2.1 Die Abbremsung nach 6.3.2 dieses Anhangs wird unter Zugrundele-

gung der gemessenen Abbremswerte zRALH und zRALL auf den bei-den Oberflächen, auf denen die Prüfungen mit regelndem ABVdurchgeführt worden sind, berechnet. Diese beiden Oberflächenmüssen den Vorschriften von Punkt 6.3.2 dieses Anhangs entspre-chen.

2.2 Die Abbremsung zRALS muß den Bedingungen genügen; wenn �H I0,95, ist �H = 0,95 zu verwenden.

zRALS � und

zRALS >

genügen; wenn �H > 0,95 ist �H = 0,95 zu verwenden.

4kL kH+5

-----------------------

0 75,�H

-------------4zRALL zRALH+

5---------------------------------------------�

zRALL�H

-----------------

98/12/EG Anlage 3 zu ANHANG X

Page 175: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

175

Anlage 4

Verfahren zur Auswahl der Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert

1 Dem Technischen Dienst sind Einzelheiten über den Kraftschlußbei-wert der ausgewählten Oberfläche (nach 5.1.1.2 dieses Anhangs) zuübermitteln.

1.1 Diese Daten müssen eine Kurve des Kraftschlußbeiwerts im Ver-gleich zum Schlupf (von 0 bis 100 % Schlupf) bei einer Geschwindig-keit von ca. 40 km/h (1) enthalten.

1.1.1 Der Höchstwert der Kurve stellt kpeak dar und der Wert bei 100 %Schlupf klock.

1.1.2 Das Verhältnis R wird als der Quotient von kpeak und klock bestimmt.

R =

1.1.3 Der Wert von R ist auf eine Dezimalstelle zu runden.1.1.4 Die verwendete Oberfläche muß ein Verhältnis R zwischen 1,0 und

2,0 (2) aufweisen.

kpeakklock---------------

98/12/EGAnlage 4 zu ANHANG X

(1) Bis zur Festlegung eines einheitlichen Prüfverfahrens für die Bestimmungder Kraftschlußkurve für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als3,5 t kann die für Personenkraftfahrzeuge festgelegte Kurve benutzt wer-den. In diesem Fall ist für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als3,5 t das Verhältnis kpeak zu klock unter Verwendung eines Wertes für kpeak,wie in Anlage 2 zu diesem Anhang beschrieben, zu bestimmen. Mit Zustim-mung des Technischen Dienstes kann der in diesem Absatz beschriebeneKraftschlußbeiwert mit einer anderen Methode bestimmt werden, sofern dieÄquivalenz der Werte kpeak und klock nachgewiesen wird.

(2) Bis zur allgemeinen Verfügbarkeit solcher Prüfoberflächen ist vorbehaltlichder Rücksprache mit dem Technischen Dienst ein Verhältnis R bis 2,5 zuläs-sig

Page 176: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

176

2 Vor den Prüfungen muß der Technische Dienst gewährleisten, daßdie ausgewählte Oberfläche den angegebenen Vorschriften ent-spricht, und es sind ihm folgende Angaben zu liefern:– Prüfverfahren zur Bestimmung von R– Fahrzeugtyp (Zugfahrzeug, Anhängefahrzeug . . .)– Achslast und Reifen (es müssen verschiedene Lasten und Reifen

geprüft und die Ergebnisse dem Technischen Dienst unterbreitetwerden, der darüber entscheidet, ob sie für das zu genehmi-gende Fahrzeug repräsentativ sind).

2.1 Der Wert von R muß im Prüfprotokoll angegeben werden.

Die Kalibrierung der Oberfläche muß mindestens einmal jährlich miteinem repräsentativen Fahrzeug zur Überprüfung der Stabilität von Rdurchgeführt werden.

98/12/EG Anlage 4 zu ANHANG X

Page 177: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

177

ANHANG XI

Prüfbedingungen für Anhängefahrzeuge mit elektrischen Bremsanlagen

1 ALLGEMEINES1.1 Im Sinne der folgenden Vorschriften bedeuten elektrische Bremsan-

lagen, Betriebsbremsanlagen die aus einer Betätigungseinrichtung,einer elektromechanischen Übertragungseinrichtung und Reibungs-bremsen bestehen. Die elektrische Betätigungseinrichtung zur Rege-lung der Spannung für das Anhängefahrzeug muß sich am Anhänge-fahrzeug befinden.

1.2 Die für die elektrische Bremsanlage des Anhängefahrzeugs erforder-liche elektrische Energie wird vom Zugfahrzeug geliefert.

1.3 Elektrische Bremsanlagen müssen durch Betätigen der Betriebs-bremsanlage des Zugfahrzeugs in Funktion gesetzt werden.

1.4 Die Nennspannung muß 12 V betragen.1.5 Der Stromaufnahme darf höchstens 15 A betragen.1.6 Die elektrische Verbindung der elektrischen Bremsanlage zum Zug-

fahrzeug muß aus einer besonderen Stecker-/Steckdosen Verbin-dung nach . . . (1) bestehen, deren Stecker nicht in die Steckdosen fürdie Beleuchtungsanlagen des Fahrzeugs passen darf. Stecker undKabel müssen sich am Anhängefahrzeug befinden.

2 VORSCHRIFTEN FÜR DAS ANHÄNGEFAHRZEUG2.1 Befindet sich am Anhängefahrzeug eine durch die elektrische Versor-

gungsanlage des Zugfahrzeugs gespeiste Batterie, so muß sie wäh-rend der Betriebsbremsung des Anhängefahrzeugs von ihrer Vorrats-leitung getrennt werden.

2.2 Bei Anhängefahrzeugen, deren Mindestmasse im unbeladenemZustand weniger als 75 % ihrer Gesamtmasse beträgt, muß dieBremskraft automatisch in Abhängigkeit von der Beladung desAnhängefahrzeugs geregelt werden.

98/12/EGANHANG XI

(1) Wird noch beraten. Bis die Merkmale dieser besonderen Verbindungfestgelegt sind, wird die Art der zu verwendenden Verbindung von dennationalen Genehmigungsbehörden festgelegt.

Page 178: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

178

2.3 Elektrische Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß selbstbei einem Spannungsabfall in den Verbindungsleitungen von 7 Veine Bremswirkung von 20 % der Kraft, die der (Summe der) maxi-malen statischen Achslast entspricht, aufrechterhalten wird.

2.4 Einrichtungen zur Regelung der Bremskraft, die auf die Neigung inFahrtrichtung ansprechen (Pendel, Feder-Masse-System, Flüssig-keits-Trägheitsschalter), müssen am Fahrzeugrahmen angebrachtsein, wenn das Anhängefahrzeug mehr als eine Achse und einehöhenverstellbare Zugeinrichtung hat. Bei einachsigen Anhängefahr-zeugen und Anhängefahrzeugen mit Tandem-Achsen, deren Achs-abstand weniger als 1 Meter beträgt, müssen diese Regeleinrichtun-gen mit einem Gerät zur Anzeige der horizontalen Stellung (z. B.Wasserwaage) ausgerüstet und manuell einstellbar sein, damit dasGerät horizontal in Fahrtrichtung des Fahrzeugs ausgerichtet werdenkann.

2.5 Das Relais zur Regelung des Bremsstroms nach Punkt 2.2.1.20 desAnhangs I, das mit der elektrischen Bremsleitung verbunden ist, mußsich am Anhängefahrzeug befinden.

2.6 Für den Stecker muß eine Blindsteckdose vorhanden sein.2.7 An der Einrichtung muß eine Warnanzeige vorhanden sein, die bei

jeder Bremsbetätigung aufleuchtet und das ordnungsgemäße Arbei-ten der elektrischen Bremsanlage des Anhängefahrzeugs anzeigt.

3 BREMSWIRKUNG3.1 Elektrische Bremsanlagen müssen bei einer Verzögerung der Fahr-

zeugkombination von Zugfahrzeug und Anhängefahrzeug von höch-stens 0,4 m/s2 ansprechen.

3.2 Die Bremskraft kann mit einer Anfangsbremskraft einsetzen, dienicht größer als 10 % (der Summe) der zulässigen statischen Achs-last und nicht größer als 13 % (der Summe) der statischen Achslastdes leeren Anhängefahrzeugs sein darf.

3.3 Die Bremskräfte können auch stufenweise erhöht werden. BeiBremskräften, die über den in 3.2 genannten liegen, dürfen dieseStufen 6 % der Summe der maximalen statischen Achslast(en) und8 % der (Summe der) statischen Achslast(en) des unbeladenenAnhängefahrzeugs nicht überschreiten. Bei einachsigen Anhänge-fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 1,5 t darf dieerste Stufe jedoch nicht mehr als 7 % der Summe der zulässigen sta-tischen Achslast(en) des Anhängefahrzeugs betragen. Eine Erhö-

98/12/EG ANHANG XI

Page 179: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

179

hung dieses Wertes um jeweils 1 % ist für die folgenden Stufenzulässig (Beispiel: erste Stufe 7 %, zweite Stufe 8%, dritte Stufe 9 %usw.; keine der folgenden Stufen darf 10% überschreiten). Im Sinnedieser Vorschriften gilt ein zweiachsiges Anhängefahrzeug mit einemRadstand von weniger als 1 m als einachsiges Anhängefahrzeug.

3.4 Die vorgeschriebene Bremskraft des Anhängefahrzeugs von minde-stens 50 % der zulässigen Gesamtachslast muß mit der Gesamt-masse bei einer mittleren Vollverzögerung einer Fahrzeugkombina-tion von Zugfahrzeug und einachsigem Anhängefahrzeug vonhöchstens 5,9 m/s2 und bei einer mittleren Vollverzögerung einerFahrzeugkombination von Zugfahrzeug und mehrachsigem Anhän-gefahrzeug von höchstens 5,6 m/s2 erreicht werden. Anhängefahr-zeuge mit Tandem-Achsen, deren Achsabstand weniger als 1 mbeträgt, gelten im Sinne dieser Vorschriften ebenfalls als einachsigeAnhängefahrzeuge. Darüber hinaus sind die in der Anlage zu diesemAnhang angegebenen Grenzwerte zu beachtet. Wird die Bremskraftstufenweise geregelt, so müssen die Stufen in dem in der Anlage zudiesem Anhang angegebenen Bereich liegen.

3.5 Die Prüfung ist mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 60 km/h durch-zuführen.

3.6 Die selbsttätige Bremsung des Anhängefahrzeugs muß nach denVorschriften von Punkt 2.2.2.9 des Anhangs I erfolgen. Ist für dieseselbsttätige Bremsung elektrische Energie erforderlich, so muß zurErfüllung der obengenannten Vorschriften für eine Dauer von minde-stens 15 Minuten eine Bremskraft des Anhängefahrzeugs von minde-stens 25 % seiner zulässigen Gesamtachslast gewährleistet sein.

98/12/EGANHANG XI

Page 180: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

180

AnlageZuordnung der Abbremsung des Anhängefahrzeugs und der mittleren Vollverzögerung der Fahrzeugkombination

(Anhängefahrzeug beladen und unbeladen)

a = einachsige undmehrachsigeAnhängefahrzeuge

b = mehrachsigeAnhängefahrzeuge

c = einachsige Anhängefahrzeuge

Anmerkungen(1) Die in dem Diagramm angegebene Grenzwerte beziehen sich auf

beladene und unbeladene Anhängefahrzeuge. Liegt die Masse desAnhängefahrzeugs in unbeladenem Zustand über 75 % seinerGesamtmasse, so sind nur die Grenzwerte für den „beladene“Zustand anzuwenden.

(2) Die Vorschriften dieses Anhangs für die erforderlichen Mindest-bremswirkungen gelten unbeschadet der in dem Diagramm angege-benen Grenzwerte. Sind die in der Prüfung erzielten Bremswirkun-gen - nach 3.4 - jedoch größer als vorgeschriebenen, so dürfen diesenicht über den in dem Diagramm angegebenen Grenzwerten liegen.TR = Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder des

Anhängefahrzeugs.PR = Gesamte statische Achslast zwischen den Rädern des

Anhängefahrzeugs und der Fahrbahn.J = Mittlere Vollverzögerung der Fahrzeugkombination von

Zugfahrzeug und Anhängefahrzeug.

J m/s2

TRPR-------

98/12/EG Anlage zu ANHANG XI

Page 181: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

181

ANHANG XII

Verfahren zur Prüfung von Bremsbelägen auf dem Schwungmassenprüfstand

1 ALLGEMEINES1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren kann bei einer Ände-

rung eines Fahrzeugtyps angewendet werden, die sich aus der Ver-wendung eines anderen Bremsbelagtyps für Fahrzeuge ergibt, dienach dieser Richtlinie genehmigt wurden.

1.2 Die Prüfung dieser anderen Bremsbelagtypen erfolgt durch einenVergleich ihrer Bremswirkung mit derjenigen, die mit den Bremsbelä-gen erzielt wurde, mit denen das Fahrzeug zum Zeitpunkt derGenehmigung ausgestattet war und die mit den Angaben des ent-sprechenden Beschreibungsbogens, von dem in Anhang XVIII bzw.XIX ein Muster wiedergegeben ist, übereinstimmen.

1.3 Der Technische Dienst, der die Genehmigungsprüfung durchführt,kann nach eigenem Ermessen verlangen, daß der Vergleich der Wir-kung der Bremsbeläge nach den entsprechenden Vorschriften inAnhang II durchgeführt wird.

1.4 Der Antrag auf Genehmigung durch Vergleichsprüfung muß vomFahrzeughersteller gestellt werden.

1.5 Im Sinne dieses Anhangs bedeutet „Fahrzeug“ den Fahrzeugtyp, derentsprechend dieser Richtlinie genehmigt wurde und für den bean-tragt wird, daß der Vergleich als zufriedenstellend anerkannt wird.

2 PRÜFEINRICHTUNG2.1 Die Prüfungen sind auf einem Schwungmassenprüfstand mit folgen-

den Eigenschaften durchzuführen:2.1.1 Er muß die nach Punkt 3.1 dieses Anhangs erforderliche Trägheits-

kraft erzeugen können und so ausgelegt sein, daß er geeignet ist, dieVorschriften der Punkte 1.3, 1.4 und 1.6 des Anhangs II hinsichtlichder Bremsprüfung Typ I, Typ II und Typ III (Absinken der Bremswir-kung) zu erfüllen.

2.1.2 Die montierten Bremsen müssen mit denen des ursprünglichen Fahr-zeugtyps übereinstimmen.

2.1.3 Die Luftkühlung, sofern sie angewandt wird, muß den Vorschriftenvon Punkt 3.4 dieses Anhangs entsprechen.

98/12/EGANHANG XII

Page 182: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

182

2.1.4 Die Prüfgeräte müssen mindestens folgende Angaben liefern kön-nen:

2.1.4.1 eine kontinuierliche Aufzeichnung der Drehzahl der Bremsscheibeoder -trommel;

2.1.4.2 die Anzahl der Umdrehungen während eines Bremsvorgangs biszum Stillstand, auf eine Achtelumdrehung genau;

2.1.4.3 die Bremsdauer bis zum Stillstand;2.1.4.4 eine kontinuierliche Aufzeichnung der Temperatur, die in der Mitte

der von dem Bremsbelag überstrichenen Fläche oder in der Mitte derDicke der Bremsscheibe, Bremstrommel oder des Bremsbelagsgemessen wird;

2.1.4.5 eine kontinuierliche Aufzeichnung des Drucks in der Leitung zumBremszylinder oder der Spannkraft;

2.1.4.6 eine kontinuierliche Aufzeichnung des Bremsmoments.

3 PRÜFBEDINGUNGEN3.1 Der Schwungmassenprüfstand muß so genau wie möglich mit einer

Toleranz von ± 5 % auf die rotierende Schwungmasse eingestelltwerden, die dem Anteil der Gesamtträgheit des Fahrzeugs ent-spricht, der von dem (den) entsprechenden Rad (Rädern) abge-bremst wird. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

l = MR2;wobei:l = Drehträgheitsmoment (kgm2)R = dynamischer Reifenrollradius (m)M = Teil der Gesamtmasse des Fahrzeugs, die von dem (den)

entsprechenden Rad (Rädern) gebremst wird.

Bei einem Einwellen-Schwungmassenprüfstand wird diese Massenach der konstruktionsmäßig vorgegebenen Bremskraftverteilungberechnet, wenn die Verzögerung dem in 2.1.1.1.1 des Anhangs IIjeweils angegebenen Wert entspricht; bei Anhängefahrzeugen ent-spricht der Wert M dem Massenanteil, der über das betreffende Radauf den Boden wirkt, wenn sich das Fahrzeug im Stillstand befindetund bis zur Gesamtmasse beladen ist.

3.2 Die Anfangsdrehzahl des Schwungmassenprüfstands muß der indieser Richtlinie vorgeschriebenen Lineargeschwindigkeit des Fahr-zeugs entsprechen und auf dem Reifenrollradius beruhen.

98/12/EG ANHANG XII

Page 183: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

183

3.3 Die Bremsbeläge müssen mindestens zu 80 % eingefahren sein unddürfen während der Einfahrzeit eine Temperatur von 180°C nichtüberschritten haben; wahlweise dürfen sie auch auf Wunsch desHerstellers des Fahrzeugs nach seinen Empfehlungen eingefahrensein.

3.4 Es darf Luftkühlung verwendet werden, wobei der Luftstrom senk-recht auf die Drehachse des Rades zu richten ist. Die Geschwindig-keit der über die Bremsen strömenden Kühlluft darf nicht mehr als10 km/h betragen. Die Temperatur der Kühlluft muß die Umgebungs-temperatur sein.

4 PRÜFVERFAHREN4.1 Fünf Probensätze des Bremsbelags müssen der Vergleichsprüfung

unterzogen werden; diese sind mit fünf Bremsbelagsätzen zu verglei-chen, die den ursprünglichen, in dem Beschreibungsbogen betref-fend die erste Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugtypsbeschriebenen Bauteile entsprechen.

4.2 Die Gleichwertigkeit der Bremsbeläge muß auf der Grundlage einesVergleichs der Ergebnisse, die mit den in diesem Anhang vorge-schriebenen Prüfverfahren erzielt wurden, und nach folgenden Vor-schriften nachgewiesen werden:

4.3 Bremsprüfung Typ 0 (Prüfung der Wirkung bei kalter Bremse)4.3.1 Bei einer Anfangstemperatur von weniger als 100°C sind drei Brem-

sungen durchzuführen. Die Temperatur ist entsprechend den Vor-schriften nach Punkt 2.1.4.4 zu messen.

4.3.2 Bei Bremsbelägen für Fahrzeuge der Klassen M und N müssen dieBremsungen am Anfang mit der Drehzahl vorgenommen werden, dieder in Punkt 2.1.1.1.1 des Anhangs II angegebenen entspricht, unddie Bremse ist so zu betätigen, daß ein mittleres Bremsmomenterreicht wird, das der in dem vorgenannten Punkt vorgeschriebenenVerzögerung entspricht. Außerdem sind die Prüfungen bei verschie-denen Drehzahlen durchzuführen, wobei die niedrigste 30 % derHöchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und die höchste 80 % dieserGeschwindigkeit entsprechen muß.

4.3.3 Bei Bremsbelägen für Fahrzeuge der Klasse O müssen die Bremsun-gen bei einer Drehzahl, die einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/hentspricht, begonnen werden, und die Bremse ist so zu betätigen,daß ein mittleres Bremsmoment erreicht wird, das dem in Punkt 2.2.1des Anhangs II vorgeschriebenen entspricht. Um die Ergebnisse mitden Prüfungen Typ I gemäß Punkt 2.2.1.2.1 des Anhangs II zu ver-

Anhang XII 98/12/EG

Page 184: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

184

gleichen, ist eine zusätzliche Prüfung bei kalten Bremsen bei einerAusgangsdrehzahl durchzuführen, die 40 km/h entspricht.

4.3.4 Das mittlere Bremsmoment während der obigen Prüfung der Kalt-bremswirkung an den zu Vergleichszwecken geprüften Bremsbelä-gen muß bei der gleichen Eingangsmessung innerhalb der Prüfgren-zen von ± 15 % des mittleren Bremsmoments liegen, das bei denBremsbelägen aufgezeichnet wurde, die dem Bauteil entsprechen,für das jeweils der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gestelltwurde.

4.4 Bremsprüfung Typ I4.4.1. Mit wiederholten Bremsungen4.4.1.1 Bremsbeläge für Fahrzeuge der Klassen M und N müssen nach dem

in Punkt 1.3.1 des Anhangs II beschriebenen Verfahren geprüft wer-den.

4.4.2 Mit andauernder Bremsung:4.4.2.1 Bremsbeläge für Anhängefahrzeuge der Klasse O müssen nach

Punkt 1.3.2 des Anhangs II geprüft werden.4.4.3 Heißbremswirkung:4.4.3.1 Nach Beendigung der in den Punkten 4.4.1 und 4.4.2 vorgeschriebe-

nen Prüfungen muß die in Punkt 1.3.3 des Anhangs II beschriebeneHeißbremswirkungsprüfung durchgeführt werden.

4.4.3.2 Das mittlere Bremsmoment während der obigen Prüfung der Heiß-bremswirkung an den zu Vergleichszwecken geprüften Bremsbelä-gen muß bei der gleichen Eingangsmessung innerhalb der Prüfgren-zen von ± 15 % des mittleren Bremsmoments liegen, das bei denBremsbelägen aufgezeichnet wurde, die dem Bauteil entsprechen,für das jeweils der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gestelltwurde.

4.5 Bremsprüfung Typ II4.5.1 Diese Prüfung ist nur erforderlich, wenn bei dem betreffenden Fahr-

zeugtyp für die Prüfung Typ II die Reibungsbremsen verwendet wer-den.

4.5.2 Bremsbeläge für Kraftfahrzeuge der Klasse M3 und N3 (mit Aus-nahme derjenigen Fahrzeuge, die nach Punkt 2.2.1.19 des AnhangsI einer Bremsprüfung Typ II A zu unterziehen sind) müssen nachdem Verfahren von Punkt 1.4.1 des Anhangs II geprüft werden.Anhängefahrzeuge der Klasse O4 müssen nach dem Punkt 1.6 desAnhangs II beschriebenen Verfahren geprüft werden.

ANHANG XII98/12/EG

Page 185: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

185

4.5.3 Heißbremswirkung4.5.3.1 Nach Beendigung der nach Punkt 4.5.2 erforderlichen Prüfung muß

die Prüfung der Heißbremswirkung nach Punkt 1.4.3 des Anhangs IIdurchgeführt werden.

4.5.3.2 Das mittlere Bremsmoment während der obigen Prüfung der Heiß-bremswirkung an den zu Vergleichszwecken geprüften Bremsbelä-gen muß bei der gleichen Eingangsmessung innerhalb der Prüfgren-zen von ± 15 % des mittleren Bremsmoments liegen, das bei denBremsbelägen aufgezeichnet wurde, die dem Bauteil entsprechen,für das jeweils der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gestelltwurde.

4.6 Prüfung des Absinkens der Bremswirkung (Bremsprüfung Typ III)

4.6.1 Prüfung mit wiederholter Bremsung4.6.1.1 Bremsbeläge für Anhängefahrzeuge der Klasse O4 werden nach

dem unter 1.6 des Anhangs II dieser Richtlinie beschriebenen Ver-fahren geprüft.

4.6.2. Prüfung mit andauernder Bremsung4.6.2.1 Bremsbeläge für Anhängefahrzeuge der Klasse O4 werden nach

dem unter 1.6 des Anhangs II dieser Richtlinie beschriebenen Ver-fahren geprüft.

4.6.3 Heißbremswirkung4.6.3.1 Nach Beendigung der nach 4.6.1 und 4.6.2 dieses Anhangs vorge-

schriebenen Prüfungen ist die Prüfung der Bremswirkung mit heißenBremsen nach 1.6.2 des Anhangs II dieser Richtlinie abgeschlossen.

4.6.3.2 Das mittlere Bremsmoment während der obigen Prüfung der Heiß-bremswirkung an den zu Vergleichszwecken geprüften Bremsbelä-gen muß bei der gleichen Eingangsmessung innerhalb der Prüfgren-zen von ± 15 % des mittleren Bremsmoments liegen, das bei denBremsbelägen aufgezeichnet wurde, die dem Bauteil entsprechen,für das jeweils der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung gestelltwurde.

5 SICHTPRÜFUNG DER BREMSBELÄGE5.1 Nach Beendigung der obengenannten Prüfungen müssen die Brems-

beläge durch eine Sichtprüfung daraufhin geprüft werden, ob sie sichfür die weitere betriebsübliche Beanspruchung in einem zufrieden-stellenden Zustand befinden.

ANHANG XII 98/12/EG

Page 186: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

186

ANHANG XIII

Brems- und Spurhalteprüfung für Fahrzeuge mitErsatzrädern/-reifen für den zeitweiligen Gebrauch

1 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN1.1 Die Prüfstrecke muß im wesentlichen eben sein und eine griffige

Oberfläche haben.1.2 Die Prüfung darf nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom

Wind beeinflußt werden können.1.3 Das Fahrzeug ist bis zu seiner Gesamtmasse gemäß Punkt 1.14 des

Anhangs I zu beladen.1.4 Die sich aus dem Beladungszustand gemäß Punkt 1.3 dieses

Anhangs ergebenden Achslasten sind proportional zu den maxima-len Achslasten gemäß Punkt 1.2.1.2.1 des Anhangs II.

1.5 Die Reifen sind bis zu dem vom Hersteller für den Kraftfahrzeugtypempfohlenen Druck aufzupumpen.

2 BREMS- UND SPURHALTEPRÜFUNG2.1 Bei der Prüfung wird das Ersatzrad/der Ersatzreifen für die zeitwei-

lige Verwendung abwechselnd an die Stelle eines Vorderrads undeines Hinterrads montiert. Ist jedoch die Verwendung des Ersatz-rads/der Ersatzreifen für zeitweilige Verwendung auf eine bestimmteAchse begrenzt, ist die Prüfung nur mit dem auf dieser Achse mon-tierten Ersatzrad/-reifen für zeitweilige Verwendung durchzuführen.

2.2 Die Prüfung ist mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 80 km/h beiausgekuppeltem Motor unter Verwendung der Betriebsbremsanlagedurchzuführen.

2.3 Der Bremsweg darf den sich aus der folgenden Formel ergebendenWert nicht überschreiten (1):

Anhang XIII98/12/EG

(1) Diese Formel entspricht derjenigen, die für die Wirkungsprüfung derBetriebsbremsanlage von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß 2.1.1.1.1 desAnhangs II vorgeschrieben ist.

Page 187: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

187

s � 0,1v+

Hierbei bedeutet:

s = Bremsweg in m;

v = Anfangsgeschwindigkeit von 80 km/h.

Die auf die Bremsbetätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf nichthöher als 500 N sein.

Die mittlere Vollverzögerung während der Prüfung darf nicht wenigerals 5,8 m/s2 betragen.

2.4 Die Prüfungen sind für jede der Montagebedingungen für die Räder/Reifen zur zeitweiligen Verwendung gemäß Punkt 2.1 diesesAnhangs durchzuführen.

2.5 Die vorgeschriebene Bremswirkung muß ohne Blockieren der Räder,ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt, ohne ungewöhnlicheSchwingungen und Abnutzung der Reifen während der Prüfung oderübermäßige Lenkkorrekturen erzielt werden.

v2

150----------

98/12/EGANHANG XIII

Page 188: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

188

ANHANG XIV

Alternativverfahren für die Prüfung von ABV für Anhängefahrzeuge

1 ALLGEMEINES1.1 Auf das Prüfen eines Anhängefahrzeuges gemäß Anhang X dieser

Richtlinie kann bei der Typgenehmigung des Anhängefahrzeugs ver-zichtet werden, sofern der ABV den Vorschriften dieses Anhangsentspricht.

2 BESCHREIBUNGSBOGEN2.1 Der Hersteller des ABV hat dem Technischen Dienst einen Beschrei-

bungsbogen des ABV, für den die Genehmigung beantragt wird, vor-zulegen. Hierin müssen mindestens folgende Angaben enthaltensein:

2.1.1 Allgemeines2.1.1.1 Name des Herstellers2.1.1.2 Bezeichnung des ABV2.1.1.3 ABV-Systemvarianten2.1.1.4 ABV-Konfigurationen (z.B. 2S/1M, 2S/2M usw.)2.1.1.5 Grundlegende Funktionsweise/Prinzip des ABV

2.1.2 Anwendungen2.1.2.1 Liste der Anhängertypen und ABV-Konfigurationen, für die eine

Genehmigung beantragt wird.2.1.2.2 Schematische Diagramme der in die Anhängefahrzeuge nach Punkt

2.1.2.1 eingebauten ABV-Konfigurationen unter Berücksichtigungder folgenden Parameter:– Lage der Sensoren– Lage der Stellglieder– Hubachsen– Lenkachsen– Leitungen: Typ - Innendurchmesser und Längen.

2.1.2.3 Verhältnis des Reifenumfangs zur Zahnzahl des Impulsgebers, ein-schließlich Toleranzen.

98/12/EG ANHANG XIV

Page 189: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

189

2.1.2.4 Toleranzen hinsichtlich des Reifenumfangs zwischen einer Achseund einer anderen, die mit dem gleichen Impulsgeber ausgestattetist.

2.1.2.5 Anwendungsbereich in bezug auf den Radaufhängungstyp, z. B.mechanisch ausgeglichen usw., mit Bezugnahme auf Hersteller undModell/Typ.

2.1.2.6 Empfehlungen für das Eingangsdrehmoment der Differentialbremse(falls vorhanden) im Verhältnis zur ABV-Konfiguration und demAnhängerachsaggregat.

2.1.2.7 Prüfdaten für die Definition der ungünstigsten Achsbelastung zurPrüfung des Energieverbrauchs. Dieser wird durch eine Serie vonPrüfungen mit verschiedenen Achslasten ermittelt. In einem Achs-lastbereich von ± 10.000 N des höchsten Energieverbrauchs sindmindestens fünf Prüfergebnisse erforderlich. Für eine zusätzlicheVeranschaulichung der Tendenz außerhalb dieses Energiever-brauchsbereichs sind zusätzliche Prüfergebnisse zu liefern. Auf derGrundlage dieser Angaben werden die geprüften Anhängefahrzeugeso beladen, daß sie den ermittelten ungünstigsten Fall darstellen.

2.1.2.8 (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben über die Anwendung desABV.

2.1.3 Beschreibung der Bauteile2.1.3.1 Sensor(en)

– Funktionsweise– Identifizierung (z. B. Teilnummer(n))

2.1.3.2 Auswerteglied(er)– Allgemeine Beschreibung und Funktionsweise– Identifizierung (z. B. Teilnummer(n))– Ausfallarten gemäß 4.1 des Anhangs X– Zusätzliche Merkmale (z. B. Betätigungseinrichtung der Dauer-

bremsanlage, automatische Konfiguration, variable Parameter,Diagnosen)

2.1.3.3 Stellglied(er)– Allgemeine Beschreibung und Funktionsweise– Identifizierung (z. B. Teilnummer(n))– Begrenzungen (z. B. maximal zu regelnde Volumenströme)

2.1.3.4 Elektrische Ausrüstung– Stromkreisschema(ta)

98/12/EGANHANG XIV

Page 190: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

190

– Arten der Stromversorgung– Sequenz der Warnleuchte

2.1.3.5 Druckluftleitungen– Bremsschemata für die ABV-Konfigurationen für Anhängertypen

gemäß 2.1.2.1.– Begrenzungen für Leitungsabmessungen und dazugehörige Län-

gen, die die Wirksamkeit des ABV beeinflussen (z. B. zwischenStellglied und Bremszylinder).

2.1.4 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)2.1.4.1 Die Einhaltung der Bestimmungen von Punkt 4.6 des Anhangs X

betreffend die EMV in bezug auf die Empfindlichkeit und die Emissio-nen gilt als gegeben, wenn technische Unterlagen oder ein Geneh-migungsbogen nach einer anerkannten Norm (1) vorgelegt werden.Die Unterlagen bzw. der Genehmigungsbogen muß Einzelheitenüber das Prüfverfahren, die geprüfte(n) Konfiguration(en) und dieerzielten Ergebnisse enthalten

3 DEFINITION DES PRÜFFAHRZEUGS (DER PRÜFFAHRZEUGE)

3.1 Auf der Grundlage der im Beschreibungsbogen enthaltenen Angabenvor allem über die Anwendungen bei Anhängefahrzeugen gemäß2.1.2.1 führt der Technische Dienst Prüfungen an repräsentativenAnhängefahrzeugen mit bis zu drei Achsen und dem entsprechendenABV oder der entsprechenden ABV-Konfiguration (nach 2.1.2.1 die-ses Anhangs) durch, für die die Genehmigung erforderlich ist. Außer-dem müssen bei der Auswahl der zu prüfenden Anhängefahrzeugeauch die nachstehenden Parameter berücksichtigt werden.

3.1.1 Radaufhängungsart:Je nach Geltungsbereich des Beschreibungsbogens wird die Wir-kung der Antiblockiervorrichtung in bezug auf die Aufhängungsartwie folgt ermittelt:

Sattelanhänger: Für jede Radaufhängungsgruppe; z. B. mecha-nisch ausgeglichen usw., ist ein typisches Anhängefahrzeug zubewerten.

98/12/EG ANHANG XIV

(1) Dies muß durch die Einhaltung der technischen Anforderungen der Richtli-nie 72/245/EWG des Rates (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), zuletzt geän-dert durch die Richtlinie 95/54/EG (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1),nachgewiesen werden.

Page 191: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

191

Drehschemelanhänger: Die Prüfung erfolgt an einem repräsentati-ven Anhängefahrzeug, der mit einer beliebigen Aufhängungsart aus-gerüstet ist.

3.1.2 RadstandFür Sattelanhänger ist der Radstand kein Begrenzungsfaktor, dage-gen ist bei Drehschemelanhängern der kürzeste Radstand zu bewer-ten.

3.1.3 BremstypDie Genehmigung ist auf Nockenbremsen beschränkt; sollten jedochandere Bremstypen verfügbar werden, können Vergleichsprüfungengefordert werden.

3.1.4 Lastabhängiger BremskraftreglerDie Kraftschlußausnutzung wird mit dem auf den beladenen undunbeladenen Zustand eingestellten lastabhängigen Bremskraftreglerermittelt. Zur Gewährleistung eines kompletten Zyklus des ABV kannder lastabhängige Bremskraftregler so eingestellt werden, daß derstatische Bremszylinderdruck 1 bar über dem maximalen ABV-Betriebsdruck liegt.

3.1.5 BremsbetätigungZur Bestimmung der Kraftschlußausnutzung sind die Unterschiededer Bremsbetätigungsniveaus während der Prüfungen aufzuzeich-nen. Die Ergebnisse der Prüfung eines Anhängefahrzeugs könnenauf andere Anhängefahrzeuge übertragen werden.

3.1.6 EnergieverbrauchDie für die Bewertung des ABV ausgewählten Anhängefahrzeugemüssen so beschaffen sein, daß die Achsen bis zum ungünstigstenBelastungszustand gemäß 2.1.2.7 belastet werden können.

3.2 Für alle zu prüfenden Anhängefahrzeuge ist die Bremskraftzuord-nung gemäß der Anlage des Anhangs II (Diagramme 2 und 4) nach-zuweisen.

3.3 Für die Zwecke der Genehmigung gelten Sattelanhänger und Zen-tralachsanhänger als Fahrzeuge des gleichen Typs.

4 PRÜFVERFAHREN4.1 Der Technische Dienst führt an dem (den) in 3.0 für jede ABV-Konfi-

guration festgelegten Fahrzeug(en) – siehe Punkt 2.1.1.4 – die fol-genden Prüfungen durch, wobei die in 2.1.2.1 festgelegte Liste derAnwendungsfälle berücksichtigt wird. Durch Querverweise auf dieungünstigsten Fälle können bestimmte Prüfungen erlassen werden.

98/12/EGANHANG XIV

Page 192: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

192

Wird die Prüfung des ungünstigsten Falls angewandt, so ist dies imPrüfprotokoll anzugeben.

4.1.1 KraftschlußausnutzugFür jede ABV-Konfiguration und jeden Anhängertyp, die in demBeschreibungsbogen (Absatz 2.1.2.1) festgelegt sind, werden Prü-fungen gemäß dem Verfahren nach 6.2 des Anhangs X durchgeführt.

4.1.2 Energieverbrauch4.1.2.1 Achslast

Die Achslasten des zu prüfenden Anhängefahrzeugs müssen inbezug auf den Energieverbrauch den ungünstigsten Fall darstellen(Punkt 2.1.2.7).

4.1.2.2 Prüfung des EnergieverbrauchsDie Prüfung wird nach dem in Absatz 6 des Anhangs X festgelegtenVerfahren für jede ABV-Konfiguration durchgeführt.

4.1.2.3 Damit Anhängefahrzeuge, für die die Genehmigung beantragt wird,im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften über den ABV-Ener-gieverbrauch (Punkt 7.2) überprüft werden können, sind folgendePrüfungen durchzuführen:

4.1.2.3.1 Vor Beginn der Energieverbrauchsprüfung (4.1.2.2) ist das Verhältnis(R1) des Kolbenstangenwegs (ST) zur Bremshublänge (lT) für einenBremszylinderdruck von 6,5 bar zu bestimmen.

Beispiel: lT =130 mm, sT = 22 mm,

R1 = = = 0,169

4.1.2.3.2 Bei Einstellung des lastabhängigen Bremskraftreglers auf „beladen“und einem Anfangswert des Energievorrats gemäß 6.1.2 desAnhangs X wird die Energiezufuhr zu dem (den) Energiespeicher(n)unterbrochen. Die Bremsen sind mit einem Betätigungsdruck von6,5 bar am Kupplungskopf zu betätigen und dann zu lösen. Es sindweitere Bremsbetätigungen vorzunehmen, bis der Druck in denBremszylindern gleich dem Druck ist, der nach dem in 4.1.2.1 und4.1.2.2 festgelegten Prüfverfahren erhalten wird. Die Anzahl dergleichwertigen Bremsbetätigungen (ne) ist aufzuzeichnen.

4.1.3 Prüfung auf Fahrbahnen mit unterschiedlichem Kraftschlußbei-wertGehört ein ABV zur Kategorie A, unterliegen alle solchen ABV-Konfi-

sTlT------ 22

130----------

98/12/EG ANHANG XIV

Page 193: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

193

gurationen den Anforderungen an die Bremswirkung gemäß 6.3.2des Anhangs X.

4.1.4 Bremswirkung bei hoher und niedriger Geschwindigkeit4.1.4.1 Die Prüfung der Bremswirkung bei hoher und niedriger Geschwindig-

keit erfolgt gemäß 6.3.1 des Anhangs X, wobei das Anhängefahr-zeug die gleichen Einstellungen aufweist wie bei der Messung derKraftschlußausnutzung.

4.1.4.2 Wenn es Unterschiede im Verhältnis der Zahl der Erreger desImpulsgebers zum Reifenumfang gibt, sind Funktionsprüfungen mitdem größten und kleinsten Verhältnis gemäß Punkt 6.3 des AnhangsX durchzuführen. Dies kann durch Verwendung verschiedener Rei-fenabmessungen oder durch besondere Impulsgeber zur Simulie-rung der Frequenzgrenzen erfolgen.

4.1.5 ZusatzprüfungenBei ungebremstem Zugfahrzeug und unbeladenem Anhängefahr-zeug sind folgende Zusatzprüfungen durchzuführen:

4.1.5.1 Beim Übergang einer Achse/eines Achsaggregats von einer Oberflä-che mit hohem Kraftschlußbeiwert (kH) auf eine Oberfläche mit nied-rigem Kraftschlußbeiwert (kL) mit kH � 0,5 und kH/kL � 2 und einemBetätigungsdruck am Kupplungskopf von 6,5 bar dürfen die direktgeregelten Räder nicht blockieren. Die Fahrgeschwindigkeit und derZeitpunkt der Bremsung des Anhängefahrzeugs sind so zu wählen,daß, wenn der ABV auf der Oberfläche mit hohem Kraftschlußbeiwertvoll regelt, der Übergang von einer Oberfläche zur anderen beietwa 80 km/h und 40 km/h erfolgt.

4.1.5.2 Beim Übergang eines Anhängefahrzeugs von einer Oberfläche mitniedrigem Kraftschlußbeiwert (kL) auf eine Oberfläche mit hohemKraftschlußbeiwert (kH) mit kH � 0,5 und kH/kL � 2 und einem Betäti-gungsdruck am Kupplungskopf von 6,5 bar muß der Druck in denBremszylindern innerhalb einer angemessenen Zeit auf einen ent-sprechend hohen Wert ansteigen, und das Anhängefahrzeug darfnicht von seinem ursprünglichen Kurs abweichen. Die Fahrgeschwin-digkeit und der Zeitpunkt der Bremsbetätigung sind so zu wählen,daß, wenn der ABV auf der Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbei-wert voll regelt, der Übergang von einer Oberfläche zur anderenbei annähernd 50 km/h erfolgt.

4.1.6 Simulation der Fehlermöglichkeiten:An einem Prüffahrzeug oder einer Simulationsanordnung ist dieexterne Verkabelung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften vonPunkt 4.1 des Anhangs X zu überprüfen.

98/12/EGANHANG XIV

Page 194: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

194

5 GENEMIGUNGSBERICHT5.1 Es ist ein Genehmigungsbericht zu erstellen, dessen Inhalt in Anlage

1 zu diesem Anhang festgelegt ist.

6 ÜBERPRÜFUNG6.1 Überprüfung der Bauteile und des Einbaus

Die Spezifikation des am zu genehmigenden Anhängefahrzeugsangebrachten ABV wird auf Einhaltung jeder der folgenden Kriterienüberprüft:

6.2 Kontrolle der Behältergöße6.2.1 Da die bei einem Anhängefahrzeug verwendeten Bremsanlagen und

Nebenverbraucher unterschiedlicher Art sind, kann keine Tabelle fürdie empfohlenen Behältergrößen aufgestellt werden. Um zu überprü-

Gegenstand Kriterien

6.1.1 a) Sensor(en)b) Auswerteglied(er)c) Stellglied(er)

Keine Änderung zulässigKeine Änderung zulässigKeine Änderung zulässig

6.1.2 Leitungsdurchmesser undLänge(n)a) Zufuhr vom Behälter zu

dem (den) Stellglied(ern)

Minimaler Innendurchmesser

Maximale Gesamtlänge

b) Zufuhr vom Stellglied zuden Bremszylindern

Innendurchmesser

Maximale Gesamtlänge

Darf vergrößert werden

Darf verkürzt werden

Kein Änderung zulässig

Darf verkürzt werden

6.1.3 Sequenz der Warnanzeige Keine Änderung zulässig

6.1.4 Differentiale beim Bremsein-gangsdrehmoment innerhalb ei-nes Achsaggregats

Nur genehmigte Differentiale(falls vorhanden) zulässig

6.1.5 Andere Begrenzungen siehePunkt 4 des Prüfprotokolls ge-mäß Anlage 1 dieses Anhangs

Einbau im Rahmen der festge-legten Begrenzungen – keineAbweichungen zulässig

98/12/EG ANHANG XIV

Page 195: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

195

fen, ob eine angemessene Behältergröße vorgesehen ist, könnenPrüfungen gemäß Punkt 6 des Anhangs X oder gemäß dem nachste-henden Verfahren durchgeführt werden:

6.2.1.1 Die Bremseinstellung erfolgt in der Weise, daß sie den Bedingungendes (der) Prüfanhängefahrzeuge(s) entspricht, für den der (die) ABVgenehmigt wurde(n). Für das zu genehmigenden Anhängefahrzeugwird der Bremszylinder-Kolbenstangenweg bei einem Bremszylinder-druck von 6,5 bar nach folgender Formel berechnet und eingestellt:Anmerkung:Es wurde ein Sicherheitsfaktor von + 20 % einbezogen, um eineSicherheitsmarge im Hinblick auf die Energiespeicherkapazität zugewährleisten.

sv = lv • 1,2 • Rl

Beispiel: lv = 150 mm, Rl = 0,169sv = 150 • 1,2 • 0,169 = 30,4 mm

6.2.1.2 Mit gemäß Punkt 6.2.1.1 eingestellten Bremsen – bei einem Anhän-gefahrzeug mit automatischer Verschleiß-Nachstelleinrichtung ist derautomatische Nachstellmechanismus während der Prüfung abzu-schalten oder eine gleichwertige handbetätigte Nachstelleinrichtungzu montieren – mit dem lastabhängigen Bremskraftregler in der Stel-lung „beladen“ und mit einem Anfangswert des Energievorratsgemäß Punkt 6.1.2 des Anhangs X ist die Energiezufuhr zu dem(den) Energiespeicher(n) zu unterbrechen. Die Bremsen sind miteinem Betätigungsdruck von 6,5 bar am Kupplungskopf anzulegenund dann vollständig zu lösen. Es erfolgen weitere Betätigungen/Lösungen bis zur Zahl ne gemäß der Prüfung nach Punkt 4.1.2.3.2.Bei dieser Bremsbetätigung muß der Druck im Bremskreis hochgenug sein, um am Umfang der Räder eine Bremskraft zu erzielen,die mindestens 22,5 % der von den Rädern bei stillstehendem Fahr-zeug getragenen Gesamtmasse entspricht, und es darf dabei zu kei-ner automatischen Betätigung einer Bremsanlage kommen, die nichtvon dem ABV geregelt wird.

6.3 Funktionsprüfung6.3.1 Diese Überprüfung beschränkt sich auf eine Funktionsprüfung des

ABV. Zur Gewährleistung eines vollständigen Regelns kann eineAnpassung des lastabhängigen Bremskraftreglers oder die Benut-zung einer Oberfläche mit niedrigem Kraftschlußbeiwert Reifen/Straße erforderlich sein.

98/12/EGANHANG XIV

Page 196: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

196

Anlage 1

Typgenehmigungsbericht für ABV-Bremsanlagenvon Anhängefahrzeugen

Absatz des Genehmigungsberichts: 1 Identifizierung1.1 Hersteller der ABV-Bremsanlage (Name und Anschrift):1.2 Name/Modell des Systems:

2 Genehmigte(s) System(e) und Einbauvariante(n)2.1 Genehmigte ABV-Konfiguration (z.B. 2S/1M, 2S/2M usw.):2.2 Anwendungsbereich (Anhängertyp und Anzahl der Achsen):2.3 Art der Energieversorgung:

ISO 7638, ISO 1185 usw.)2.4 Identifizierung der (des) genehmigten Sensors(en), Auswerte-

glied(er) und Stellglied(er):2.5 Energieverbrauch – Äquivalente Anzahl der statischen Bremsbetäti-

gungen und Verhältnis des Bremskolbenhubs zur Bremshebellänge:2.6 Zusätzliche Merkmale, z. B. Betätigung der Dauerbremsanlage, Kon-

figuration der anhebbaren Achse usw.:

3 Prüfdaten und -ergebnisse.3.1 Angaben über das Prüffahrzeug:3.2 Angaben über die Prüfoberfläche:3.3 Prüfergebnisse:3.3.1 Kraftschlußausnutzung:3.3.2 Energieverbrauch:3.3.3 Prüfung auf Fahrbahnen mit unterschiedlichem Kraftschlußbeiwert:3.3.4 Bremswirkung bei niedriger Geschwindigkeit:3.3.5 Bremswirkung bei hoher Geschwindigkeit:3.3.6 Zusätzliche Prüfungen:3.3.6.1 Übergang von Oberflächen mit hohem Kraftschlußbeiwert auf Ober-

flächen mit niedrigem Kraftschlußbeiwert:3.3.6.2 Übergang von Oberflächen mit niedrigem Kraftschlußbeiwert auf

Oberflächen mit hohem Kraftschlußbeiwert:

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG XIV

Page 197: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

197

3.3.7 Simulation der Fehlermöglichkeiten:3.3.8 Funktionskontrolle zusätzlicher Versorgungsleitungen:3.3.9 Elektromagnetische Verträglichkeit:

4 Einbaubegrenzungen4.1 Verhältnis des Reifenumfangs zur Zahnzahl des Impulsgebers:4.2 Erlaubte Abweichung hinsichtlich des Reifenumfangs zwischen einer

Achse und einer anderen mit dem gleichen Impulsgeber:4.3 Radaufhängungsart:4.4 Differential(e) im Brems-Eingangsdrehmoment in einem Anhänger-

Achsaggregat4.5 Radstand des Anhängefahrzeugs mit Drehschemellenkung:4.6 Typ der Bremse:4.7 Leitungsdurchmesser und Länge(n):4.8 Anwendung des lastabhängigen Bremskraftreglers:4.9 Sequenz der Warnanzeige:4.10 Sonstige Empfehlungen/Begrenzungen (z. B. Anbringungsstellen

von Sensoren, Stellglied(ern), Hubachse(n), Lenkachse(n)):

5 Prüfdatum:Die oben beschriebene ABV-Bremsanlage entspricht den Vorschrif-ten des Anhangs XIV der Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändertdurch die Richtlinie 98/12/EG.

Technischer Dienst/Genehmigungsbehörde (1), der (die) die Prüfungdurchgeführt hat:

............................... ........................................Unterschrift: Datum:

Genehmigungsbehörde, falls sie nicht der Technische Dienst ist:

............................... ........................................Unterschrift: Datum:

Anlage:(Beschreibungsunterlagen des Herstellers)

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG XIV

(1) Nichtzutreffendes streichen.

Page 198: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

198

Anlage 2

Zeichen und Begriffsbestimmungen

Zeichen Bemerkungen

sT Bremszylinder-Kolbenstangenweg des Bezugs-Prüfanhängers in mm

lT Bremshebellänge des Bezugs-Prüfanhängers in mm

R1 Verhältnis sT/lT

ne Anzahl gleichwertiger statischer Bremsbetätigungen

lv Bremshebellänge des zu genehmigenden Anhängefahrzeugs in mm

sv Bremszylinder-Kolbenstangenweg des zu genehmigenden Anhängefahrzeugs in mm

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG XIV

Page 199: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

199

ANHANG XV

EG-Typgenehmigung für Austauschbremsbelag-Baugruppen als selbständige technische Einheiten

1 GELTUNGSBEREICH1.1 Dieser Anhang betrifft die Typgenehmigung als selbständige techni-

sche Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG fürBremsbelag-Baugruppen zum Einbau als Ersatzteile in Kraftfahr-zeuge und Anhängefahrzeuge der Klassen M1 � 3,5 t, M2 � 3,5 t, N1,O1 und O2.

2 BEGRIFFFSBESTIMMUNGENIm Sinne dieses Anhangs bedeutet/bedeuten:

2.1 „Bremsanlage“ eine Anlage im Sinne von Punkt 1.2 des Anhangs 1dieser Richtlinie;

2.2 „Reibungsbremse“ den Teil einer Bremsanlage, in dem die derBewegung des Fahrzeugs entgegenwirkenden Kräfte durch Reibungzwischen einem Bremsbelag und einer Bremsscheibe oder einer -trommel, die sich relativ zueinander bewegen, erzeugt werden;

2.3 „Bremsbelag-Baugruppe“ den Teil einer Reibungsbremse, dergegen eine Trommel oder Bremsscheibe gedrückt wird, um die Rei-bungskraft zu erzeugen;

2.3.1 „Bremsbacken-Baugruppe“ die Bremsbelag-Baugruppe einerTrommelbremse;

2.3.1.1 „Bremsbacke“ den Teil einer Bremsbacken-Baugruppe, der denBremsbelag trägt;

2.3.2 „Bremsklotz-Baugruppe“ die Bremsbelag-Baugruppe einer Schei-benbremse;

2.3.2.1 „Grundplatte“ den Teil einer Bremsklotz-Baugruppe, der denBremsbelag trägt;

2.3.3 „Bremsbelag“ den Reibmaterial-Bestandteil einer Bremsbelag-Bau-gruppe;

2.3.4 „Reibmaterial“ das Produkt einer spezifischen Mischung von Werk-stoffen sowie von Produktionsverfahren, die zusammen die Eigen-schaften eines Bremsbelags bestimmen;

2.4 „Bremsbelagtyp“ eine Kategorie von Bremsbelägen, die sich in denEigenschaften des Reibmaterials nicht unterscheiden;

98/12/EGANHANG XV

Page 200: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

200

2.5 „Typ einer Bremsbelag-Baugruppe“ satzweise für die einzelnenRäder vorgesehene Bremsbelag-Baugruppen, die sich im Bremsbe-lagtyp, den Abmessungen oder Funktionseigenschaften nicht unter-scheiden;

2.6 „Original-Bremsbelag“ ein Bremsbelagtyp, auf den im Typgeneh-migungsbogen für das Fahrzeug gemäß Anhang IX, Nachtrag zuAnlage 1, Absatz 1.2 und Unterabsätze Bezug genommen wird;

2.7 „Original-Bremsbelag-Baugruppe“ eine Bremsbelag-Baugruppe,die den Angaben im Beschreibungsbogen eines Fahrzeugs ent-spricht;

2.8 „Austauschbremsbelag-Baugruppe“ eine Bremsbelag-Bau-gruppe eines Typs, der im Rahmen dieser Richtlinie als geeigneterErsatz für eine Original-Bremsbelag-Baugruppe genehmigt wordenist;

2.9 „Hersteller“ die Organisation, die die technische Verantwortung fürdie Bremsbelag-Baugruppen übernehmen und nachweisen kann,daß sie in der Lage ist, die Übereinstimmung der Produktion zugewährleisten.

3 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEMIGUNG3.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3

Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Austausch-bremsbelag-Baugruppe für (einen) bestimmte(n) Fahrzeugtyp(en) istvom Hersteller einzureichen.

3.2 Für Austauschbremsbelag-Baugruppen kann ein Antrag vom Inhabereiner oder mehrerer Fahrzeugtypgenehmigungen gemäß dieserRichtlinie eingereicht werden, wenn sie dem Typ entsprechen, aufden im Fahrzeugtypgenehmigungsbogen gemäß Anhang IX, Nach-trag zu Anlage 1, Absatz 1.2 und Unterabsätze Bezug genommenwird.

3.3 Ein Muster des Beschreibungsbogens befindet sich in Anhang XVII.3.4 Dem für die Typgenehmigungs-Prüfungen zuständigen Technischen

Dienst sind zur Verfügung zu stellen:3.4.1 Bremsbelag-Baugruppen des Typs, für den die Genehmigung bean-

tragt wird, und zwar in für die Durchführung der Genehmigungsprü-fungen ausreichender Anzahl. Die Muster sind klar und dauerhaft mitdem Handelsnamen oder der Marke des Antragstellers und der Typ-bezeichnung zu kennzeichnen;

3.4.2 das (die) geeignete(n) repräsentative(n) Fahrzeug(e) und/oderBremse(n).

98/12/EG ANHANG XV

Page 201: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

201

4 ERTEILUNG DER EG-TYPGENEMIGUNG4.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typge-

nehmigung nach Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens befindet sich inAnhang XVI.

4.3 Jedem genehmigten Typ einer Austauschbremsbelag-Baugruppewird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII derRichtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darfdie gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Bremsbelag-Bau-gruppe zuteilen. Die gleiche Typgenehmigungsnummer kann für dieVerwendung dieses Bremsbelag-Baugruppentyps bei mehreren ver-schiedenen Fahrzeugtypen gelten.

4.4 KENNZEICHNUNG4.4.1 Jede Austauschbremsbelag-Baugruppe, die dem nach dieser Richtli-

nie als selbständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht,muß ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.4.2 Dieses Zeichen besteht aus einem den Buchstaben „e“ umgebendenRechteck, gefolgt von der Kennziffer oder den Kennbuchstaben desMitgliedstaates, der die Typgenehmigung erteilt hat:1 für Deutschland2 für Frankreich3 für Italien4 für die Niederlande5 für Schweden6 für Belgien9 für Spanien11 für das Vereinigte Königreich12 für Österreich13 für Luxemburg17 für Finnland18 für Dänemark21 für Portugal23 für GriechenlandIRL für IrlandDas Typgenehmigungszeichen umfaßt ferner in der Nähe des Recht-ecks die „Grundgenehmigungsnummer“ nach Punkt 4 der im Anhang

98/12/EGANHANG XV

Page 202: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

202

VII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Typgenehmigungsnum-mer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Num-mer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie71/320/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigungangeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 01. Diezusätzlichen drei in der Nähe des Rechtecks angebrachten Zifferndienen der Bezeichnung der Bremsbacke oder der Grundplatte.

4.4.3 Das Typgenehmigungszeichen nach 4.4.2 muß deutlich lesbar unddauerhaft sein.

4.4.4 In Anlage 1 dieses Anhangs sind Beispiele für die Anordnungen desGenehmigungszeichens und die Genehmigungsdaten enthalten, aufdie unter 6.5 Bezug genommen wird.

5 VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

5.1 AllgemeinesEine Austauschbremsbelag-Baugruppe muß so gebaut und beschaf-fen sein, daß bei Einbau in ein Fahrzeug anstelle der Originalbrems-belag-Baugruppe die Bremswirkung weiterhin derjenigen des nachden Vorschriften des Anhangs II dieser Richtlinie genehmigten Fahr-zeugtyps entspricht. Insbesonderea) muß ein mit einer Austauschbremsbelag-Baugruppe ausgerüste-

tes Fahrzeug die in Betracht kommenden Bremsvorschriften die-ser Richtlinie erfüllen;

b) muß eine Austauschbremsbelag-Baugruppe ähnliche Wirkungs-merkmale aufweisen, die denen der Originalbremsbelag-Bau-gruppe, die sie ersetzen soll, vergleichbar sind;

c) muß eine Austauschbremsbelag-Baugruppe angemessenemechanische Eigenschaften besitzen;

5.2 Bei Austauschbremsbelag-Baugruppen, die den in dem Typgenehmi-gungsunterlagen beschriebenen Typ entsprechen, werden die Vor-schriften von Punkt 5 dieses Anhangs als erfüllt angesehen.

5.3 Wirkvorschriften5.3.1 Austauschbremsbelag-Baugruppen für Fahrzeuge der Klassen M1,

M2 und N1

Austauschbremsbelag-Baugruppen sind nach den Vorschriften inAnhang 2 zu prüfen und müssen den dort genannten Anforderungengenügen. Die Gleichwertigkeit der Geschwindigkeitsempfindlichkeit

98/12/EG ANHANG XV

Page 203: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

203

und der Bremswirkung bei kalter Bremse wird nach einer der beidenin Anlage 2 beschriebenen Methoden überprüft.

5.3.2 Austauschbremsbelag-Baugruppen für Fahrzeuge der Klassen O1und O2.

Austauschbremsbelag-Baugruppen sind nach den Vorschriften derAnlage 3 zu prüfen und müssen den in den Anlagen 3 und 4 diesesAnhangs genannten Anforderungen genügen.

5.4 Mechanische Eigenschaften5.4.1 Austauschbremsbelag-Baugruppen des Typs, für den die Genehmi-

gung beantragt wird, müssen nach der ISO-Norm 6312-1981 aufScherfestigkeit geprüft werden.

Die niedrigste zulässige Scherfestigkeit beträgt 250 N/cm2 fürBremsklotz-Baugruppen und 100 N/m2 für Bremsbacken-Baugrup-pen.

5.4.2 Austauschbremsbelag-Baugruppen des Typs, für den eine Genehmi-gung beantragt wird, müssen nach der ISO-Norm 6310-1981 aufDruckfestigkeit geprüft werden.

Die Werte für die Komprimierbarkeit bei Bremsklotz-Baugruppen dür-fen 2 % bei Raumtemperatur und 5 % bei 400 °C nicht übersteigen;bei Bremsbacken-Baugruppen dürfen für die Komprimierbarkeit 2 %bei Raumtemperatur und 4 % bei 200 °C nicht überschritten werden.

6 VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG6.1 Austauschbremsbelag-Baugruppen, die mit einem Typ übereinstim-

men, für den die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteiltwurde, müssen satzweise für die einzelnen Achsen verkauft werden.

6.2 Jeder Satz muß in einer versiegelten Verpackung enthalten sein, dieso beschaffen ist, daß ein vorheriges Öffnen erkennbar ist.

6.3 Auf jeder Packung müssen folgende Angaben angebracht sein:6.3.1 die Anzahl der in der Packung befindlichen Austauschbremsbelag-

Baugruppen;6.3.2 der Name des Herstellers oder die Handelsmarke;6.3.3 das Fabrikat und der Typ der Austauschbremsbelag-Baugruppen;

98/12/EGANHANG XV

Page 204: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

204

6.3.4 die Fahrzeuge/Achsen/Bremsen, für die der Packungsinhalt geneh-migt wurde;

6.3.5 das Typgenehmigungszeichen.6.4 Jeder Packung müssen Einbauanweisungen beiliegen,6.4.1 die insbesondere auch Hinweise auf Zubehörteile6.4.2 sowie den Hinweis enthalten, daß Austauschbremsbelag-Baugrup-

pen satzweise für die einzelnen Achsen ersetzt werden müssen.6.5 Jede Austauschbremsbelag-Baugruppe muß dauerhaft, mit folgen-

den Genehmigungsdaten versehen sein:6.5.1 dem Typgenehmigungszeichen;6.5.2 dem Herstellungsdatum, mindestens bestehend aus Monats- und

Jahresangabe;6.5.3 dem Fabrikat und Typ des Bremsbelags.

7 VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

7.1 Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs geltendie Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

8 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION8.1 Zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gene-

rell Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu tref-fen.

8.2 Bei nach Punkt 3.2 genehmigten Original-Bremsbelag-Baugruppenwird davon ausgegangen, daß sie die Vorschriften von Punkt 8 erfül-len.

8.3 Bei den Prüfungen, auf die unter Punkt 2.3.5 des Anhangs 10 derRichtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, handelt es sich umdie unter Punkt 5.4 und in Anlage 4 dieses Anhangs genannten Prü-fungen.

8.4 Normalerweise wird im Jahr eine von der zuständigen Behördegenehmigte Überprüfung durchgeführt.

98/12/EG ANHANG XV

Page 205: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

205

Anlage 1

Anordnung des Typgenehmigungszeichens und Typgenehmigungsdaten

(siehe 4.4 und 6.5 dieses Anhangs)

Aus dem vorstehenden Typgenehmigungszeichen geht hervor, daß die Einrichtungin den Niederlanden (e4) nach dieser Richtlinie genehmigt wurde. In dieser Abbil-dung betreffen die beiden ersten Ziffern die laufende Nummer der letzten techni-schen Änderung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates; die folgenden vier Ziffern(0047) sind von der Genehmigungsbehörde dem Bremsbelagtyp als Grundgeneh-migungsnummer zugeordnet, und die zusätzlichen drei Ziffern (901) in der Nähe desRechtecks wurden von der Genehmigungsbehörde der Bremsbacke oder Grund-platte zugeordnet. Alle neun Ziffern zusammen bilden das Genehmigungszeichenfür diesen Austauschbremsbelag-Baugruppentyp.

Beispiel für die Kennzeichnung einer Bremsklotz-Baugruppe

e 4 a3

2a3

901010047

a = mindestens 8 mm a

98/12/EGAnlage 1 zu ANHANG XV

Ausführung und Typ des Bremsbelags

Datum der Herstellung der Baugruppeoder Angaben, die eine Rückverfolgungermöglichen, oder Name des Herstellersoder Handelsmarke

Genehmigungszeichen

Page 206: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

206

Beispiel für die Kennzeichnung einer Bremsbacken-Baugruppe

Ausführung und Typ des BremsbelagsDatum der Herstellung der Baugruppeoder Angaben, die eine Rückverfolgungermöglichen oder Name des Herstellersoder Handelsmarke

Genehmigungszeichen

Bemerkung: Die in den Beispielen gezeigten Anbringungsstellen der Zei-chen sind nicht verbindlich vorgeschrieben.

98/12/EG Anlage 1 zu ANHANG XV

Page 207: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

207

Anlage 2

Vorschriften für Austauschbremsbelag-Baugruppen für Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1

1 EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIEDie Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie ist bei einer Fahr-zeugprüfung nachzuweisen.

1.1 Prüffahrzeug

Ein für den (die) zu genehmigenden Typ(en) repräsentatives Fahr-zeug ist mit den Austauschbremsbelag-Baugruppen des Typs, fürden die Genehmigung beantragt wird, auszurüsten und gemäß denVorschriften der Richtlinie mit Prüfinstrumenten zu versehen.

Die zu prüfenden Bremsbelag-Baugruppen sind in den entsprechen-den Bremsen zu montieren und – bis zur Festlegung einer bestimm-ten Einfahrprozedur – nach den Herstellerangaben im Einvernehmenmit dem Technischen Dienst einzufahren.

1.2 Die Bremsanlage des Fahrzeugs ist entsprechend den Vorschriften fürdie betreffende Fahrzeugklasse (M1, M2 oder N1) in Anhang II, Punkte1 und 2 zu prüfen. Es gelten folgende Vorschriften bzw. Prüfungen:

1.2.1 Betriebsbremsanlage1.2.1.1 Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor und beladenem Fahrzeug.1.2.1.2 Prüfung Typ 0 mit eingekuppeltem Motor, beladenem und unbelade-

nem Fahrzeug gemäß Anhang II, Punkte 1.2.3.1 (Stabilitätsprüfung)und 1.2.3.2 (nur die Prüfung mit Anfangsgeschwindigkeit v = 0,8 vmax).

1.2.1.3 Prüfung Typ I1.2.2 Hilfsbremsanlage1.2.2.1 Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor und beladenem Fahrzeug

(Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Einhaltung der Vorschriftenoffensichtlich ist, z. B. bei Diagonal-Bremskreisaufteilung).

1.2.3. Feststellbremsanlage(Nur falls die Bremsanlagen, für deren Beläge die Typgenehmigungbeantragt wird, als Feststellbremsanlagen verwendet werden).

1.2.3.1 Gefälleprüfung bei einer Neigung von 18 % mit beladenem Fahrzeug.1.3 Das Fahrzeug muß alle in Anhang II, Punkt 2 für diese Fahrzeug-

klasse aufgeführten Vorschriften erfüllen.

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG XV

Page 208: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

208

2 ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGENDie Erfüllung der zusätzlichen Vorschriften ist unter Anwendungeiner der beiden folgenden Methoden nachzuweisen:

2.1 Fahrzeugprüfung (getrennte achsenweise Prüfung)

Für diese Prüfung ist das Fahrzeug vollständig zu beladen; die Brem-sung muß bei ausgekuppeltem Motor auf ebener Fahrbahn erfolgen.

Die Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs muß mit einer Einrichtungversehen sein, die die Vorderradbremsen von den Hinterradbremsentrennt, so daß sie jeweils unabhängig voneinander betätigt werdenkönnen.

Wird die Genehmigung der Bremsbelag-Baugruppen für die Vorder-radbremsen beantragt, so werden die Hinterradbremsen für dieDauer der Prüfung außer Funktion gesetzt.

Wird die Genehmigung der Bremsbelag-Baugruppen für die Hinter-radbremsen beantragt, so werden die Vorderradbremsen für dieDauer der Prüfung außer Funktion gesetzt.

2.1.1 Prüfung der Gleichwertigkeit der Bremswirkung bei kalter Bremse

Die Bremswirkung der Austauschbremsbelag-Baugruppe und derOriginalbremsbelag-Baugruppe sind miteinander zu vergleichen,wobei die Prüfergebnisse nach folgender Methode verglichen wer-den:

2.1.1.1 Die Bremsen sind mindestens 6mal mit abgestufter Steigerung derPedalkraft oder des Leitungsdrucks bis zum Blockieren der Räderoder alternativ bis zu einer mittleren Vollverzögerung von 6 m/s2 oderbis zur höchstzulässigen Pedalkraft für die betreffende Fahrzeug-klasse zu betätigen. Dabei muß die Anfangsgeschwindigkeit jeweilsder folgenden Tabelle entsprechen:

Die Anfangstemperatur der Bremsen vor jeder Betätigung muß� 100°C sein.

Fahrzeugklasse Prüfgeschwindigkeit in km/h

Vorderachse Hinterachse

M1 70 45

M2 50 40

N1 65 50

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG XV

Page 209: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

209

2.1.1.2 Pedalkraft oder Leitungsdruck und mittlere Vollverzögerung sind beijeder Bremsung zu registrieren und aufzuzeichnen und die bzw.der zum Erzielen (falls möglich) einer mittleren Vollverzögerung von5 m/s2 an den Vorderradbremsen und 3 m/s2 an den Hinterradbrem-sen erforderliche Pedalkraft bzw. Leitungsdruck zu ermitteln. Könnendiese Werte mit der höchstzulässigen Pedalkraft nicht erreicht wer-den, so sind alternativ die bzw. der zum Erreichen der größten Verzö-gerung erforderliche Pedalkraft bzw. Leitungsdruck zu ermitteln.

2.1.1.3 Die Wirkungsmerkmale der Austauschbremsbelag-Baugruppe geltenals denen der Originalbremsbelag-Baugruppe vergleichbar, wenn dieerreichten mittleren Vollverzögerungen bei gleicher Pedalkraft odergleichem Leitungsdruck in den oberen zwei Dritteln der erzeugtenKurve innerhalb einer Spanne von ± 15 % der mit der Originalbrems-belag-Baugruppe erzielten Werte liegen.

2.1.2 Prüfung der Geschwindigkeitsempfindlichkeit2.1.2.1 Mit der nach 2.1.1.2 dieser Anlage abgeleiteten Pedalkraft und einer

Anfangstemperatur der Bremse von � 100 °C sind drei aufeinander-folgende Bremsungen bei jeder der nachstehend aufgeführtenGeschwindigkeiten durchzuführen:

Vorderachse 65 km/h, 100 km/h und 135 km/h bei vmax 150 km/h.

Hinterachse 45 km/h, 65 km/h und 90 km/h bei vmax 150 km/h.2.1.2.2 Die Ergebnisse für jede Gruppe von drei Bremsungen sind zu mitteln

und diese mittleren Verzögerungswerte zu den entsprechendenGeschwindigkeiten graphisch darzustellen.

2.1.2.3 Die bei den höheren Geschwindigkeiten registrierten mittleren Voll-verzögerungen müssen innerhalb einer Spanne von ± 15 % der fürdie geringste Geschwindigkeit registrierten Werte liegen.

2.2 Prüfung auf dem Schwungmassenprüfstand2.2.1 Prüfvorrichtung

Für die Prüfungen wird ein Schwungmassenprüfstand mit der betref-fenden Fahrzeugbremse ausgerüstet. Der Prüfstand ist für eine per-manente Aufzeichnung der Umdrehungsgeschwindigkeit des Brems-moments, des Leitungsdrucks, der Anzahl der Umdrehungen nachder Bremsbetätigung, der Bremszeit und der Bremsscheibentempe-ratur auszurüsten.

2.2.2 Prüfbedingungen

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG XV

Page 210: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

210

2.2.2.1 Die Rotationsmasse des Prüfstands muß dem halben Achsanteil ander Fahrzeuggesamtmasse nach untenstehender Tabelle sowie demRollradius des größten für den (die) betreffenden Fahrzeugtyp(en)zugelassenen Reifens entsprechen.

2.2.2.2 Die Anfangsdrehgeschwindigkeit des Prüfstands muß der linearenGeschwindigkeit des Fahrzeugs nach 2.2.3 und 2.2.4 dieser Anlageentsprechen und auf dem dynamischen Rollradius des Reifensbasieren.

2.2.2.3 Die zu prüfenden Bremsbelag-Baugruppen sind in den entsprechen-den Bremsen zu montieren und – bis zur Festlegung einer bestimm-ten Einfahrprozedur – nach den Herstellerangaben im Einvernehmenmit dem Technischen Dienst einzufahren.

2.2.2.4 Bei Verwendung von Kühlluft darf die Geschwindigkeit des Luft-stroms an der Bremse 10 km/h nicht überschreiten.

2.2.3 Prüfung der Gleichwertigkeit der Bremswirkung bei kalter Bremse.

Die Bremswirkungen der Austauschbremsbelag-Baugruppe und derOriginalbremsbelag-Baugruppe sind miteinander zu vergleichen,wobei die Prüfergebnisse nach folgender Methode verglichen wer-den:

2.2.3.1 Bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 80 km/h für Fahrzeuge derKlassen M1 und N1 bzw. 60 km/h für Fahrzeuge der Klasse M2 undbei einer Temperatur der Bremsen von � 100 °C sind die Bremsenmindestens 6mal mit abgestufter Steigerung der Pedalkraft oder desLeitungsdrucks bis zu einer mittleren Vollverzögerung von 6 m/s2 zubetätigen.

2.2.3.2 Pedalkraft oder Leitungsdruck und mittlere Vollverzögerung sind beijeder Betätigung zu registrieren und aufzuzeichnen; der zum Erzieleneiner mittleren Vollverzögerung von 5 m/s2 erforderliche Leitungs-druck ist zu ermitteln.

Fahrzeugklasse Achsanteil an der Fahrzeuggesamtmasse

vorne hinten

M1 0,77 0,32

M2 0,69 0,44

N1 0,66 0,39

98/12/EG Anlage 2 zu ANHANG XV

Page 211: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

211

2.2.3.3 Die Wirkungsmerkmale der Austauschbremsbelag-Baugruppe geltenals denen der Originalbremsbelag-Baugruppe vergleichbar, wenn dieerreichten mittleren Vollverzögerungen bei gleicher Pedalkraft odergleichem Leitungsdruck in den oberen zwei Dritteln der erzeugtenKurve innerhalb einer Spanne von ± 15 % der mit der Originalbrems-belag-Baugruppe erzielten Werte liegen.

2.2.4 Prüfung der Geschwindigkeitsempfindlichkeit2.2.4.1 Bei einem aus 2.2.3.2 dieser Anlage abgeleiteten Leitungsdruck und

einer Anfangstemperatur der Bremsen von � 100 °C sind jeweils dreiBremsungen bei jeder der folgenden Umdrehungsgeschwindigkeiten,die den folgenden Fahrzeuggeschwindigkeiten entsprechen, durch-zuführen:

75 km/h, 120 km/h und 160 km/h [1] wenn vmax > 150 km/h.2.2.4.2 Die Ergebnisse für jede Gruppe von drei Bremsungen sind zu mitteln

und diese mittleren Verzögerungswerte zu den entsprechendenGeschwindigkeiten graphisch darzustellen.

2.2.4.3 Die bei den höheren Geschwindigkeiten registrierten mittleren Voll-verzögerungen müssen innerhalb einer Spanne von ± 15 % des fürdie geringste Geschwindigkeit registrierten Werts liegen.

98/12/EGAnlage 2 zu ANHANG XV

[1] Redaktionshinweis: Gegenüber dem Text von 98/12/EG hier korrigiert.

Page 212: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

212

Anlage 3

Vorschriften für Austauschbremsbelag-Baugruppenfür Fahrzeuge der Klassen O1 und O2

1 ALLGEMEINESDas in dieser Anlage beschriebene Prüfverfahren basiert auf einerPrüfung auf dem Schwungmassenprüfstand. Die Prüfungen könnenalternativ auch an einem Prüffahrzeug oder auf einem Rollenprüf-stand durchgeführt werden, sofern sichergestellt wird, daß die glei-chen Prüfbedingungen herrschen und die gleichen Parametergemessen werden wie bei der Prüfung auf dem Schwungmassen-prüfstand.

2 PRÜFVORRICHTUNGFür die Prüfungen wird ein Schwungmassenprüfstand mit der betref-fenden Fahrzeugbremse ausgerüstet. Der Prüfstand ist für eine per-manente Aufzeichnung von Umdrehungsgeschwindigkeit desBremsmoments, des Leitungsdrucks, der Anzahl der Umdrehungennach Bremstätigkeit, der Bremszeit und der Bremsscheibentempera-tur einzurichten.

2.1 Prüfbedingungen2.1.1 Die Rotationsmasse des Prüfstands muß dem halben Achsanteil der

Fahrzeuggesamtmasse sowie dem Rollradius des größten für den(die) betreffenden Fahrzeugtyp(en) zugelassenen Reifens entspre-chen.

2.1.2 Die Anfangsdrehgeschwindigkeit des Prüfstands muß der linearenGeschwindigkeit des Fahrzeugs nach 3.1 dieser Anlage entsprechenund auf dem dynamischen Rollradius des kleinsten für den (die)betreffenden Fahrzeugtyp(en) zugelassenen Reifens basieren.

2.1.3 Die zu prüfenden Bremsbelag-Baugruppen sind in den entsprechen-den Bremsen zu montieren und – bis zur Festlegung einer bestimm-ten Einfahrprozedur – nach den Herstellerangaben im Einvernehmenmit dem Technischen Dienst einzufahren.

2.1.4 Bei Verwendung von Kühlluft darf die Geschwindigkeit des Luftromsan der Bremse 10 km/h nicht überschreiten.

2.1.5 Die an die Bremse montierte Betätigungseinrichtung muß der Fahr-zeuginstallation entsprechen.

98/12/EG Anlage 3 zu ANHANG XV

Page 213: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

213

3 PRÜFUNGEN UND ANFORDERUNGEN

3.1 Bremsprüfung Typ 0Bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 60 km/h und bei einer Tempe-ratur der Bremsen von � 100 °C vor jeder Betätigung sind die Brem-sen mindestens 6mal mit abgestufter Steigerung des Leitungsdrucksoder der Pedalkraft bis zum maximalen Leitungsdruck oder zu einermittleren Vollverzögerung von 6 m/s2 zu betätigen. Die letzte Brems-tätigkeit ist mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 40 km/h zu wieder-holen.

3.2 Bremsprüfung Typ I3.2.1 Erhitzungsverfahren

Ausgehend von einer Bremsscheibentemperatur �� 100 °C ist dieBremse nach Anhang II, Punkt 1.3.2 durch Dauerbetätigung zu erhit-zen.

3.2.2 Bremswirkung bei heißer Bremse

Nach der Erhitzung ist die Bremswirkung bei heißer Bremse mit einerAnfangsgeschwindigkeit von 40 km/h unter den in Punkt 3.1 genann-ten Bedingungen mit dem gleichen Leitungsdruck oder der gleichenPedalkraft zu messen (die Temperaturbedingungen können abwei-chen). Die mittlere Vollverzögerung mit heißer Bremse muß minde-stens 60 % des mit kalter Bremse erzielten Werts oder 3,5 m/s2

betragen.

3.3 Gleichwertigkeitsprüfung der Bremswirkung bei kalter BremseDie Kaltbremswirkungen der Austauschbremsbelag-Baugruppe undder Originalbremsbelag-Baugruppe sind miteinander zu vergleichen,indem die Ergebnisse der Prüfung Typ 0 nach Punkt 3.1 verglichenwerden.

3.3.1 Die Prüfung Typ 0 nach Punkt 3.1 wird mit einem Satz der Original-bremsbelag-Baugruppe durchgeführt.

3.3.2 Die Wirkungsmerkmale der Austauschbremsbelag-Baugruppe geltenals denen der Originalbremsbelag-Baugruppe vergleichbar, wenn dieerreichten mittleren Vollverzögerungen bei gleicher Pedalkraft odergleichem Leitungsdruck in den oberen zwei Dritteln der erzeugtenKurve innerhalb einer Spanne von ± 15 % der mit der Originalbrems-belag-Baugruppe erzielten Werte liegen.

98/12/EGAnlage 3 zu ANHANG XV

Page 214: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

214

Anlage 4Bestimmung des Reibungsverhaltens von

Bremsbelägen auf einem Prüfstand1 EINLEITUNG1.1 Muster des Typs einer Austauschbremsbelag-Baugruppe müssen

auf einem Prüfstand geprüft werden, auf dem die in dieser Anlagebeschriebenen Prüfbedingungen eingestellt und die beschriebenenPrüfverfahren angewendet werden können.

1.2 Die Prüfergebnisse‚ werden ausgewertet, um das Reibungsverhaltender Muster zu ermitteln.

1.3 Das Reibungsverhalten der Muster muß mit dem für diesen Typ einerAustauschbremsbelag-Baugruppe festgelegten Standard zur Fest-stellung der Übereinstimmung verglichen werden.

2 AUSRÜSTUNG2.1 Der Prüfstand muß so ausgelegt sein, daß eine Bremse in Original-

größe verwendet werden kann, die den Bremsen vergleichbar ist; diean den Fahrzeugachsen eingebaut sind, die für die Typgenehmi-gungsprüfung nach Punkt 5 dieses Anhangs verwendet werden.

2.2 Die Drehzahl der Bremsscheibe oder der Bremstrommel muß ohneLast 660 ± 10 min-1 betragen und darf unter Vollast 600 min-1 nichtunterschreiten.

2.3 Die Prüfzyklen und die Bremsbetätigungen während der Zyklen müs-sen einstellbar sein und automatisch ablaufen.

2.4 Das erreichte Bremsmoment oder der Bremsdruck (Verfahren mitkonstantem Bremsmoment) und die Temperatur der Reibungsflächemüssen aufgezeichnet werden.

2.5 Es muß eine direkte Kühlluftzufuhr mit einem Durchsatz von 600 ± 60 m3/h für die Bremse zur Verfügung stehen.

3 PRÜFVERFAHREN3.1 Vorbereitung der Probe

Das Einfahrprogramm des Herstellers muß sicherstellen, daß beiScheibenbremsbelägen der Traganteil in der Reibfläche mindestens80 % beträgt und die Temperatur der Reibfläche 300 °C nicht über-schreitet; bei Bremsbacken-Baugruppen muß der Traganteil minde-stens 70 % betragen, und die Temperatur darf 200 °C nicht über-schreiten.

98/12/EG Anlage 4 zu ANHANG XV

Page 215: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

215

3.2 PrüfprogrammDas Prüfprogramm umfaßt eine Anzahl von aufeinanderfolgendenBremszyklen, wobei jeder Zyklus aus x Bremsintervallen besteht, beidenen die Bremse 5 Sekunden lang betätigt und anschließend 10Sekunden lang gelöst ist.

Die folgenden beiden Verfahren können alternativ angewandt wer-den:

3.2.1 Prüfung mit konstantem Bremsdruck3.2.1.1 Bremsklotz-Baugruppen

Der hydraulische Druck p unter dem (den) Bremskolben muß nachfolgender Formel konstant sein:

p =

wobei:

Md = 150 Nm bei Ak � 18,1 cm2

Md = 300 Nm bei Ak > 18,1 cm2

Ak = Kolbenfläche

rw = effektiver Scheibenradius

3.2.1.2 Bremsbacken-Baugruppen

Der mittlere Anpreßdruck an der Bremsbelagoberfläche muß kon-stant bei 22 ± 6 N/cm2 liegen, berechnet für eine Simplexbremseohne Selbstverstärkung.

Brems-zyklen

Bremsbe-tätigungen

Bremsschei-benanfangs- temperatur

(°C)

Bremsschei-benhöchst-temperatur

(°C)

Umluft-kühlung

1

2 - 6

7

1 x 10

5 x 10

1 x 10

� 60

100

100

offen

offen (350)

offen

nein

nein

ja

Md0 57, rw Ak� �----------------------------------

98/12/EGAnlage 4 zu ANHANG XV

Page 216: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

216

3.2.2 Prüfung mit konstantem Bremsmoment

Dieses Prüfverfahren gilt nur für Bremsklotzbaugruppen. Das Brems-moment muß innerhalb einer Toleranz von ± 5 % konstant gehaltenund so eingestellt werden, daß die Einhaltung der in folgender Tabelleangegebenen Bremsscheibenhöchsttemperatur gewährleistet ist.

3.3 Auswertung der PrüfergebnisseDas Reibungsverhalten wird anhand des Bremsmoments ermittelt,das an bestimmten Punkten während der Prüfung aufgezeichnetwurde. Bei konstantem Bremsfaktor (z. B. Scheibenbremse) kann dasBremsmoment in den Reibungskoeffizienten umgerechnet werden.

3.3.1 Bremsklotzbaugruppen

Brems-zyklen

Bremsbetäti-gungen �

Bremstrom-melanfangs- temperatur

(°C)

Bremstrom-melhöchst-temperatur

(°C)

Umluft-kühlung

1

2

3

4

1 x 10

1 x 10

1 x 10

1 x 10

� 60

100

100

100

200

offen

200

offen

ja

nein

ja

nein

Brems-zyklen

Bremsbetäti-gungen �

Bremsschei-benanfangs- temperatur

(°C)

Bremsschei-benhöchst-temperatur

(°C)

Umluft-kühlung

12 - 4

56 - 9

1011 - 13

14

1 x 53 x 5

1 x 104 x 5

1 x 103 x 51 x 5

� 60100

100100

100100� 60

300 - 350300 - 350

500 - 600300 - 350

500 - 600300 - 350300 - 350

neinnein

neinnein

neinneinnein

98/12/EG Anlage 4 zu ANHANG XV

Page 217: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

217

3.3.1.1 Der Betriebs-Reibungskoeffizient (�op) ist der Durchschnittswert derwährend der Zyklen 2 bis 7 (Verfahren mit konstantem Bremsdruck)bzw. der Zyklen 2 bis 4, 6 bis 9 und 11 bis 13 (Verfahren mit konstan-tem Bremsmoment) aufgezeichneten Werte; die Messung erfolgt inder ersten Sekunde nach Beginn der ersten Bremsbetätigung beijedem Zyklus.

3.3.1.2 Der maximale Reibungskoeffizient (�max) ist der höchste währendaller Zyklen verzeichnete Wert.

3.3.1.3 Der minimale Reibungskoeffizient (�min) ist der niedrigste währendaller Zyklen verzeichnete Wert.

3.3.2. Bremsbacken-Baugruppen3.3.2.1. Das durchschnittliche Bremsmoment (Mmean) ist der Durchschnitts-

wert der maximalen und minimalen Bremsmoment-Werte, die wäh-rend der fünften Bremsbetätigung der Zyklen eins und drei aufge-zeichnet wurden.

3.3.2.2 Das Heißbremsmoment (Mhot) ist das minimale Bremsmoment, daswährend der Zyklen zwei und vier entsteht. Überschreitet die Tempe-ratur während dieser Zyklen 300 °C, gilt der Wert von 300 °C alsMhot.

3.4 Akzeptanzkriterien3.4.1 Mit jedem Antrag auf Genehmigung eines Bremsbelag-Baugruppen-

typs sind anzugeben:3.4.1.1 für Bremsklotz-Baugruppen Werte für �op, �min, �max;

3.4.1.2 für Bremsbackenbaugruppen Werte für Mmean und Mhot.

3.4.2 Während der Produktion eines genehmigten Bremsbelag-Baugrup-pentyps ist an Proben die Übereinstimmung mit den unter Punkt3.4.1 dieser Anlage aufgeführten Werte innerhalb der folgenden Tole-ranzen nachzuweisen:

3.4.2.1 bei Scheibenbremsbelägen:

�op ± 15 % des aufgezeichneten Werts�min � aufgezeichneter Wert�max � aufgezeichneter Wert

3.4.2.2 bei „Simplex“-Trommelbremsbelägen:

Mmean ± 20 % des aufgezeichneten WertsMhot � aufgezeichneter Wert

98/12/EGAnlage 4 zu ANHANG XV

Page 218: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

218

ANHANG XVIMUSTER

(Höchstformat: A4 (210 x 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde

Betrifft:

— Typgenehmigung (1)— Erweiterung der Typgenehmigung (1)— Verweigerung der Typgenehmigung (1)— Entzug der Typgenehmigung (1)

für den Typ eines Fahrzeugs / eines Bauteils / einer selbständigen technischen Ein-heit (1) gemäß Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/12/EG.Typgenehmigungsnummer: ......................................................................................Grund für Erweiterung der Typgenehmigung ...........................................................

ABSCHNITT I1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung:3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug / am Bauteil /

an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2):3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

4. Fahrzeugklasse (1) (3);5. Name und Anschrift des Herstellers:6. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:

Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:7. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

98/12/EG ANHANG VXI

Page 219: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

219

ABSCHNITT II1. (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger Technischer Dienst:3. Datum des Prüfprotokolls:4. Nummer des Prüfprotokolls:5. (Gegebenenfalls) Bemerkungen: siehe Nachtrag6. Ort:7. Datum:8. Unterschrift:9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterleg-

ten Beschreibungsunterlagen, die auf Anfrage erhältlich sind, liegtbei.

98/12/EG ANHANG XVI

(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die

Beschreibung des Fahrzeugs / des Bauteils / der selbständigen technischenEinheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht relevant sind, sowerden diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“dargestellt (z. B. ABC??123??).

(3) Gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG bzw. 92/53/EWG.

Page 220: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

220

NACHTRAG

zum EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN für Nr. ... über die Tygenehmigung einer Bremsbelag-Baugruppe als selbständige technische Einheit in bezug auf die Richtlinie

71/320/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/12/EG

1. Zusätzliche Angaben.1.1. Fabrikmarke und Typ der Bremsbelag-Baugruppe:1.2. Fabrikmarke und Typ des Bremsbelags:1.3. Fahrzeuge/Achsen/Bremsen, für die der Bremsbelag-Baugruppentyp

als Originalbremsbelag-Baugruppe in Frage kommt: .............................................................................................................................................................................................................................................................................................................

1.4. Fahrzeuge/Achsen/Bremsen, für die der Bremsbelag-Baugruppentypals Austauschbremsbelag-Baugruppe in Frage kommt: .............................................................................................................................................................................................................................................................................................................

5. Bemerkungen

98/12/EG ANHANG XVI

Page 221: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

221

ANHANG XVII

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . . .

betreffend die EG-Typgenehmigung von Bremsbelag-Baugruppen (Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch

Richtlinie 98/12/EG)

Die nachstehenden Angaben sind gegebenenfalls zusammen mit einem Inhaltsver-zeichnis in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müs-sen diese das Format A4 haben und hinreichend Einzelheiten in geeignetemMaßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichend Einzelhei-ten enthalten.Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektroni-sche Steuerungen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0 ALLGEMEINES0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ......................................0.2 Typ: ....................................................................................................0.5 Name und Anschrift des Herstellers: ..................................................0.7 Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Lage und

Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: ............................................................................................................

0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .................................................

1 BESCHREIBUNG DER ANLAGE1.1 Fabrikmarke und Typ der Bremsbelag-Baugruppe: ............................1.2 Fabrikmarke und Typ des Bremsbelags: .............................................1.3 Fahrzeug(e)/Achse(n)/Bremse(n), für welche(s) der Bremsbelag-

Baugruppentyp als Originalbremsbelag-Baugruppe in Frage kommt: ........................................................................................................................................................................................................................

98/12/EGANHANG XVII

Page 222: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

222

1.4 Fahrzeug(e)/Achse(n)/Bremse(n), für welche(s) der Bremsbelag-Baugruppentyp als Austauschbremsbelag-Baugruppe in Fragekommt: ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

1.5 Zeichnung(en) der Bremsbeläge mit Angabe funktioneller Abmes-sungen: ..............................................................................................

1.6 Angabe der Anbringungsstellen an der/dem/den Fahrzeug(en)/Achse(n)/Bremse(n), für welche(s) die Genehmigung beantragt wird: ...........................................................................................................

1.7 Werte für das Reibungsverhalten (siehe Punkt 3.4.1 von Anlage 4 zuAnhang XV): ......................................................................................

98/12/EG ANHANG XVII

Page 223: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

223

ANHANG XVIII

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . .

gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (*) zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Brems-anlagen von Kraftfahrzeugen (Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geän-

dert durch Richtlinie 98/12/EG)

Die nachstehenden Angaben sind gegebenenfalls zusammen mit einem Inhaltsver-zeichnis in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei; so müs-sen diese das Format A4 haben und hinreichend Einzelheiten in geeignetemMaßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichend Einzelhei-ten enthalten.Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektroni-sche Steuerungen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0 ALLGEMEINES0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):0.2 Typ:

0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4 Fahrzeugklasse (c):0.5 Name und Anschrift des Herstellers:0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS1.1 Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:1.3 Anzahl der Achsen und Räder:1.3.1 Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:1.3.3 Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.8 Steuerung: links / rechts (1)

98/12/EGANHANG XVIII

*) Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Absatznummern und Fuß-noten entsprechen jenen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG. Für dieseRichtlinie nicht relevante Absätze sind weggelassen.

Page 224: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

224

2 MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)(Gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1 Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f):2.6 Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und Anhängevorrichtung im Fall

eines Zugfahrzeugs (für andere Klassen als M1) in fahrbereitemZustand oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Auf-bau und/oder die Anhängevorrichtung vom Hersteller geliefert wird(einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, 100 %anderer Flüssigkeiten außer Brauchwasser, Werkzeug, Ersatzradund Fahrer und für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahr-personals (75 kg), wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Mitglieddes Fahrpersonals verfügt) (Größt- und Kleinstwert):

2.6.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelan-hängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert):

2.7 Mindestmasse des vervollständigten Fahrzeugs nach Herstelleran-gaben im Fall eines unvollständigen Fahrzeugs:

2.7.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelan-hängern und Zentralachsanhängern:

2.8 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nachAngabe des Herstellers (y) (Größt- und Kleinstwert):

2.8.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelan-hängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert):

2.9 Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse:2.10 Technisch zulässige maximale Last/Masse auf jedem Achsaggregat:2.11. Technisch zulässige maximale Anhängelast des Kraftfahrzeugs für2.11.1 Anhängefahrzeug mit Drehschemellenkung:2.11.2 Sattelanhänger:2.11.3 Zentralachsanhänger:

2.11.3.1 Höchstzulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang (p) zu Rad-stand:

2.11.4 Zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination:2.11.6 Zulässige Gesamtmasse eines ungebremsten Anhängefahrzeugs:2.12 Technisch zulässige maximale statische Stützlast am Kupplungs-

punkt:2.12.1 des Kraftfahrzeugs:

98/12/EG ANHANG XVIII

Page 225: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

225

3 ANTRIEBSMASCHINE (q)3.1 Hersteller:3.1.1 Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am

Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale):3.2 Verbrennungsmotor:

3.2.1.1 Arbeitsweise: Fremdzündung / Selbstzündung / Viertakt / Zweitakt (1)

3.2.1.9 Höchstzulässige Drehzahl nach Herstellerangabe: ...........min -1

3.2.5 Elektrische Anlage

3.2.5.1 Nennspannung: . . . . . V, Anschluß an Masse positiv/negativ (1)3.2.5.2 Lichtmaschine3.2.5.2.1 Typ:3.2.5.2.2 Nennleistung: . . . . . . VA

3.3 Elektromotor3.3.1 Typ (Wicklungsanordnung, Erregung):3.3.1.1 Größte Stundenleistung: . . . . . .kW3.3.1.2 Betriebsspannung: . . . . . . V3.3.2 Batterie:3.3.2.2 Masse: . . . . . . kg

3.4 Andere Antriebsmaschinen oder -motoren oder deren Kombinationen(Angaben über die Bauelemente):

4 KRAFTÜBERTRAGUNG4.1 Zeichnung der Kraftübertragung (**):4.2 Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):4.6 Übersetzungsverhältnisse:

98/12/EGANHANG XVIII

** Falls zur Erläuterung von Absatz 8 erforderlich.

Page 226: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

226

4.7 Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, indem diese erreicht wird (km/h) (w):

5 ACHSEN5.4 Lage der anhebbare Achse(n):

6 RADAUFHÄNGUNG6.1 Anordnungszeichnung der Radaufhängung (**):6.2 Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse, Achsgruppe oder

jedes Rads:6.6 Bereifung und Räder:6.6.1 Rad/Reifenkombination(en) (für Reifen sind die Größenbezeichnun-

gen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die minde-sterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder dieFelgengröße(n) und Einpreßtiefe(n))

Getriebegänge Getriebeübersetzung(Übersetzungsverhält-nisse zwischen Motorund Getriebeabtriebs-welle)

Übersetzung desAchsgetriebes(Übersetzungsverhält-nis zwischen Getriebe-abtrieb undAntriebsrad)

Gesamtüber-setzung

Höchstwert fürstufenloses Getriebe

123. . . .Mindestwert fürstufenloses GetriebeRückwärtsgang

98/12/EG ANHANG XVIII

** Falls zur Erläuterung von Absatz 8 erforderlich.

Page 227: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

227

6.6.1.1 ACHSEN6.6.1.1.1 Achse 1:6.6.1.1.2 Achse 2:6.6.1.1.3 Achse 3:6.6.1.1.4 Achse 4:

usw.6.6.2 Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien6.6.2.1 Achse 1:6.6.2.2 Achse 2:6.6.2.3 Achse 3:6.6.2.4 Achse 4:

usw.

6.6.3 Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): ........kPa

6.6.5 Kurzbeschreibung des Not-Reserverads, falls vorhanden:

8 BREMSANLAGENNachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungs-merkmale sind anzugeben:

8.1 Typ und Ausführung der Bremsanlagen (gemäß Anhang I, Punkt 1.6der Richtlinie 71/320/EWG) mit Maßskizze (z. B. Trommel- oderScheibenbremsen, gebremste Räder, Verbindung zu den gebrem-sten Rädern, Fabrikmarke und Typ der Bremsbelag-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halb-messer der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben,Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, relevante Teile derAchse(n) und der Aufhängung usw.):

8.2 Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehen-der (in Anhang I Punkt 2.1 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener)Bremsanlagen, mit z. B. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung(Bauart, Einstellung, Hebelübersetzungen, Zugänglichkeit der Betäti-gungseinrichtung und deren Lage, Bedienungshebel mit Sperrklinkebei mechanischer Übertragung, Merkmale der wichtigsten Verbin-dungsteile, Betätigungszylinder und -kolben, Bremszylinder oder derentsprechenden Bauteile im Fall einer elektrischen Bremsanlage):

8.2.1 Betriebsbremsanlage:

98/12/EG Anhang XVIII

Page 228: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

228

8.2.2 Hilfsbremsanlage:8.2.3 Feststellbremsanlage:8.2.4 Zusätzliche Bremsanlage (sofern vorhanden):8.3 Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen der Anhängerbremsan-

lage in Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen ausge-rüstet sind:

8.4 Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs mit elektri-scher/pneumatischer/hydraulischer (1) Betriebsbremse ausgerüstet: ja/nein (1)

8.5. Automatischer Blockierverhinderer: ja/nein/optional (1)8.5.1 Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern, Funktionsbeschreibung

des Systems (einschließlich der elektronischen Teile); elektrischesBlockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischenKreise:

8.6 Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 desAnhangs II der Richtlinie 71/320/EWG (oder gegebenenfalls derAnlage zu Anhang XI):

8.7 Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung (auch beiBremskraftverstärkern):

8.7.1 Bei Druckluftanlagen, Arbeitsdruck p2 in den Druckspeichern:

8.7.2 Bei Unterdruckbremsanlagen, Anfangsenergieniveau im (in den)Behälter(n).

8.8 Berechnung der Bremsanlage: Bestimmung des Verhältnisses zwi-schen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der aufge-wendeten Kraft auf die Betätigungseinrichtung:

8.9 Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Punkt 1.6 von AnhangIX, Nachtrag zu Anlage 1 der Richtlinie 71/320/EWG):

8.10. Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder Typ IIoder Typ 3 beantragt, so ist die Nummer des Prüfprotokolls gemäßAnlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben:

Datum: .................................. Akte: .................................

98/12/EG ANHANG XVIII

(1) Nichtzutreffendes streichen.

Page 229: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

229

ANHANG XIX

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . . .

gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (*) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in

bezug auf die Bremsanlage von Anhängefahrzeugen mit anderenBremsen als Auflaufbremsen (Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt

geändert durch Richtlinie 98/12/EG)

Die nachstehenden Angaben sind gegebenenfalls zusammen mit einem Inhaltsver-zeichnis in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müs-sen diese das Format A4 haben und hinreichende Einzelheiten in geeignetemMaßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzel-heiten enthalten.Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektroni-sche Steuerungen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0 ALLGEMEINES0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):0.2 Typ:

0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4 Fahrzeugklasse (c):0.5 Name und Anschrift des Herstellers:0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS1.1 Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:1.3 Anzahl der Achsen und Räder:1.3.1 Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

98/12/EGANHANG XIX

*) Die Numerierung der Absätze und die Fußnoten dieses Beschreibungsbo-gens entsprechen denen des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG. Fürdiese Richtlinie nicht relevante Punkte wurden weggelassen.

Page 230: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

230

2 MASSEN UND ABMESSUNGEN(e) (in kg und mm)(Gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1 Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f):

2.3.1 Spurweiten aller gelenkten Achsen (i):2.6 Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und Anhängevorrichtung im Fall

eines Zugfahrzeugs (für andere Klassen als M1) in fahrbereitemZustand oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Auf-bau und/oder die Anhängevorrichtung vom Hersteller geliefert wird(einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, 100 %anderer Flüssigkeiten außer Brauchwasser, Werkzeug, Ersatzradund Fahrer und für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahr-personals (75 kg), wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Mitglieddes Fahrpersonals verfügt) (Größt- und Kleinstwert):

2.6.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelan-hängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert):

2.7. Mindestmasse des vervollständigten Fahrzeugs nach Herstelleran-gaben im Fall eines unvollständigen Fahrzeugs:

2.7.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelan-hängern und Zentralachsanhängern:

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nachAngabe des Herstellers (Größt- und Kleinstwert) (y):

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelan-hängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert):

2.9. Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse:2.10 Technisch zulässige maximale Last/Masse auf jedem Achsaggregat:2.12 Technisch zulässige maximale statische Stützlast am Kupplungs-

punkt:2.12.2 des Sattelanhängers oder des Zentralachsanhängers:

5 ACHSEN5.4 Lage der anhebbare Achse(n):

6 RADAUFHÄNGUNG6.1 Anordnungszeichnung der Radaufhängung (**):

98/12/EG ANHANG XIX

** Falls zur Erläuterung von Punkt 8 erforderlich.

Page 231: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

231

6.2 Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rads:6.6 Bereifung und Räder:6.6.1 Rad/Reifenkombination(en) (für Reifen sind die Größenbezeichnun-

gen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die minde-sterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder dieFelgengröße(n) und Einpreßtiefe(n)).

6.6.1.1 ACHSEN6.6.1.1.1 Achse 1:6.6.1.1.2 Achse 2:6.6.1.1.3 Achse 3:6.6.1.1.4 Achse 4:

usw.

6.6.2 Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien6.6.2.1 Achse 1:6.6.2.2 Achse 2:6:6.2.3 Achse 3:6.6.2.4 Achse 4:

usw.

6.6.3 Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke):.............. kPa

6.6.5 Kurzbeschreibung des Not-Reserverads, falls vorhanden:

8 BREMSANLAGENNachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungs-merkmale sind anzugeben:

8.1 Typ und Ausführung der Bremsanlagen (gemäß Anhang I, Punkt 1.6der Richtlinie 71/320/EWG) mit Maßskizze (z. B. Trommel- oderScheibenbremsen, gebremste Räder, Verbindung zu den gebrem-sten Rädern, Fabrikmarke und Typ der Bremsbelag-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halb-messer der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben,Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, relevante Teile derAchse(n) und der Aufhängung usw.):

ANHANG XIX 98/12/EG

Page 232: Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulationsinform.wabco-auto.com/intl/pdf/815/000/051/815_051t1.pdf · Bremsanlagen konfrontiert werden, wobei die Texte der ECE-R13 sowie ECE-R13H

232

8.2 Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehen-der (in Anhang I Punkt 2.1 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener)Bremsanlagen, mit z. B. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung(Bauart, Einstellung, Hebelübersetzungen, Zugänglichkeit der Betäti-gungseinrichtung und deren Lage, Bedienungshebel mit Sperrklinkebei mechanischer Übertragung, Merkmale der wichtigsten Verbin-dungsteile, Betätigungszylinder und -kolben, Bremszylinder oder derentsprechenden Bauteile im Fall einer elektrischen Bremsanlage):

8.2.1 Betriebsbremsanlage:8.2.3 Feststellbremsanlage:8.2.4 Zusätzliche Bremsanlage (sofern vorhanden):8.2.5 Abreißbremsanlage:

8.5 Automatischer Blockierverhinderer: ja/nein/optional (1) 8.5.1 Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern, Funktionsbeschreibung

des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrischesBlockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischenKreise:

8.6. Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 desAnhangs II der Richtlinie 71/320/EWG (oder gegebenenfalls. derAnlage zu Anhang XI):

8.7 Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung (auch beiBremskraftverstärkern):

8.7.1 Bei Druckluftbremsanlagen, Betriebsdruck p2 im (in den) Druckbe-hälter(n):

8.7.2 Bei Unterdruckbremsanlage, Anfangsenergieniveau im (in den)Behälter(n):

8.8 Berechnung der Bremsanlage: Bestimmung des Verhältnisses zwi-schen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der aufge-wendeten Kraft auf die Betätigungseinrichtung:

8.9 Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Punkt 1.6 von AnhangIX, Nachtrag zu Anlage 1 der Richtlinie 71/320/EWG):

8.10 Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder Typ IIoder Typ III beantragt, so ist die Nummer des Prüfprotokolls gemäßAnlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben:

Datum : ......................... Akte : ...................................

ANHANG XIX98/12/EG

(1) Nichtzutreffendes streichen.