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Familiennachzug!Meine Rechte als Ausländer

Deutschherrenstr. 37, 53177 BonnTel. 0228 37 11 07

info@verein-rechtverständlich.dewww.verein-rechtverständlich.de

Recht-Verständlich! e.

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die nächste Stunde…

Familiennachzug Familie – was versteht man darunter?

Wer darf kommen?

Grundsätze Beispiele

Ihre Fragen

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weitere Verwandtschaft

Eltern Erwachsene Kinder

Familie – Wer gehört dazu?

Der Kern:Ehegatten, Lebenspartner,

minderjährige Kinder (betreuungsbedürftige Kinder)

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Familiäre Lebensgemeinschaft?

Versagung möglich, wenn andere ausländische Familienangehörige auf öffentliche Mittel (Sozialhilfe, ALG II) angewiesen sind.

• häusliche Gemeinschaft (gemeinsame Wohnung• Bedarfs- und Betreuungsgemeinschaft

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abhängiges Aufenthaltsrecht

Das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Familienangehörigen hängt vom Aufenthaltsrecht desjenigen ab, zu dem nachgezogen wird.

Verlängerung nur möglich, wenn der „Stammberechtigte“ weiterhin eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzt.Auch die Arbeitserlaubnis hängt vom Stammberechtigten ab.

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Nachzug, zu wem?

Deutsche EU-Bürger Drittstaats-angehörige

Das Nachzugsrecht hängt vom Pass desjenigen ab, zu dem der Nachzug stattfinden soll.

Türkei; Assoziierte

Länder

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Im Ermessen der Ausländerbehörde• Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung des Umgangsrecht

• Bei Sozialhilfe für andere ausländischen Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen

Nachzug zu DeutschenAnspruch auf Nachzug von• Ehegatten• minderjähriges, lediges Kind eines Deutschen• Elternteil eines minderjährigen, ledigen

Deutschen zur Ausübung der elterlichen Sorge

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• nach 3 Jahren ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich, wenn

• familiäre Lebensgemeinschaft besteht

• kein Ausweisungsgrund vorliegt

• deutsche Sprachkenntnisse bestehen

Weitere Rechte des Ehegatten, bzw. Elternteils

• Aufenthalt berechtigt zur Erwerbstätigkeit; eine Zustimmung des Arbeitsamtes ist nicht nötig.

• eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 2 Jahren für Ehegatten

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Nachzug zu Bürgern der Europäischen Union

Anspruch für• Ehegatten• Kinder bis 21• Großeltern und Abkömmlinge

von Freizügigkeitsberechtigten

Unabhängig von dem Pass der Familienmitglieder!

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Nachzug EU-Bürgern

Freizügigkeitsberechtigte:• Arbeitnehmer; Arbeitssuchende• Selbstständige Erwerbstätige• Auszubildende• Verbleibeberechtigte

Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbstätigen bzw. Verbleibsberechtigten müssen Ihr Recht binnen 2 Jahre geltend machen.

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Nachzug zu EU-Bürgern

Nicht erwerbstätige, freizügigkeits- berechtigte EU-Bürger und seine Familienangehörige wenn,

• Krankenversicherung• und Unterhalt gesichert ist.

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Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (Ausländern)

Voraussetzungen:1. Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis2. ausreichender Wohnraum3. gesicherter Lebensunterhalt

(Ausnahme: anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, bzw. Personen mit Abschiebungsschutz)

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gesicherter Lebensunterhalt

Netto-Einkommen umfasst mindestens: • die Regelsätze für Arbeitslosengeld II für sämtliche Familienmitglieder und• (Warm-)Miete und • Krankenversicherungsschutz.

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gesicherter Lebensunterhalt

Regelsätze für das ALG 2:Alleinstehende: 345 € / MonatEhepartner / Lebensgefährten: 622 € / Monat

Kinder von 0 – 13 Jahren: 207 € / MonatKinder von 14-17 Jahren: 276 € / MonatKinder von 18 – 24 Jahren, die im Haushalt leben: 276 € / Monat

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gesicherter Lebensunterhalt

Beispiel:Ehepaar ohne Kinder, Miete 370 €, Heizkosten 70 €.Bedarf: ALG 2 Regelsätze: 311 + 311 + 370 + 70 = 1062 €Nettoeinkommen des Ehepaars muss mindestens 1062 € betragen.

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gesicherter Lebensunterhalt

Kinder- und Erziehungsgeld sowie das Elterngeld zählen als eigenes Einkommen.Das Kindergeld ist bei der Familienkasse zu beantragen, das Erziehungs- oder Elterngeld beim zuständigen Jugendamt. Das Kindergeld beträgt 145 €/Kind/Monat, das Erziehungsgeld 300 €/Kind/Monat für die ersten 24 Lebensmonate, das Eltergeld mindestens 300 €/Kind/Monat für die ersten 12 bis 14 Lebensmonate.

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Der Lebensunterhalt kann auch durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse auch der Familienmitglieder gesichert werden.

gesicherter Lebensunterhalt

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Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (Ausländern)

Grundsätzlich kein Nachzug zu • Inhabern von Duldungen• Personen, die noch im Asylverfahren sind (Aufenthaltsgestaltung)• Aufenthaltserlaubnis aufgrund persönlicher oder humanitärer Gründe (umstritten)

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Ehegattennachzug

Anspruch bei gültiger Ehe und• Niederlassungserlaubnis• Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren• Aufenthaltserlaubnis und die Ehe

schon bei der Erteilung bestanden hat und der Aufenthalt voraussichtlich über 1 Jahr betragen wird.

• Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlings Konvention1+2+

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Ehegattennachzug

Ermessen• bei Aufenthaltserlaubnis• und die Ehe vor Erteilung der

Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestanden hat

Kriterien für Ermessenausübung:Dauer des Aufenthalts des ausländischen Ehegatten in Deutschland; Ehefrau schwanger, gemeinsame Kinder, ...

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KindernachzugAnspruch für Kinder• bei dem beide Eltern eine Aufenthalts- oder

Niederlassungserlaubnis (oder allein sorgeberechtigt) haben und das Kind gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland zieht.

• eines Asylberechtigten

• eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlings Konvention• eines Elternteils, der eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen hat. Kinder bis zum Alter von 18

Jahren!

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Kindernachzug

Sonst Nachzug bis 18, wenn

• es die deutsche Sprache beherrschtoder• zu erwarten ist, dass es sich in die

Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.

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Kindernachzug

Sonst Nachzug bis 16

• ohne deutsche Sprachkenntnisse des Kindes

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Kindernachzug

Im Ermessen der Ausländerbehörde

für minderjährige, ledige Kinder zwischen 16 und 18 in Härtefällen

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Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Sonstige Angehörige: volljährige Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister...

Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härtefamiliäres Angewiesensein, etwa bei Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychischer Not.Nachziehende hat keine

familiären Bindungen im Ausland.

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Wie erfolgt der Nachzug?

Grundsätzlich im Visumsverfahren

Ausnahmen:• EU-Bürger • der Anspruch ist nach der Einreise

entstanden, beispielsweise bei Ehe in Deutschland und Geburt.

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Visumsverfahren

Antrag bei Botschaft

Über das Bundesverwaltungsamt in Köln zur zuständigen

Ausländerbehörde

Ausländerbehörde lädt den hier lebenden Familiengehörigen vor und prüft die

Voraussetzungen.

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Visumsverfahren

Einreise

Zustimmung geht über das Bundesverwaltungsamt in Köln

an die Botschaft zurück, Visumserteilung

Prüfung durch Ausländerbehörde.

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VisumsverfahrenEinreise

Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde

Aufenthaltserlaubnis mit Bestimmungen zur Erwerbstätigkeit; Berechtigung zum

Integrationskurs

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Spenden an den gemeinnützigen Verein„Recht-Verständlich! e.V.“ sind willkommen:Spendenkonto bei der VR-Bank BonnKontonummer: 450 350 00 14Bankleitzahl: 38 160 220Recht-Verständlich! e.

Vortrag erstellt von Rechtsanwalt Dr. Buerstedde, 2007

www.verein-rechtverstaendlich.deTel: 0228 37 11 07