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FESTSCHRIFT LUDWIG BITTNER

FESTSCHRIFT LUDWIG BITTNER - Georg Aichinger · wirken, Frau Mag. Kathrin László vom Manz Verlag für die gute Zusammenarbeit sowie Frau Anne-Marie Osztovits-Gerstbauer von der

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  • FESTSCHRIFT LUDWIG BITTNER

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  • Festschrift

    LUDWIG BITTNER

    Herausgegeben von der

    Österreichischen Notariatskammer

    Wien 2018MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

    Titelei Bittner Farbe, 0I-XIV.indd 5 26.07.18 13:28

  • Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie derÜbersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert,

    verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

    Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autorinnen und Autoren, der Herausgeberin sowie des

    Verlages ist ausgeschlossen.

    ISBN 978-3-214-18670-8

    © 2018 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, WienTelefon: (01) 531 61-0

    E-Mail: [email protected]

    Bildnachweis: © ÖGIZIN GmbHSatz: EXAKTA GmbH, Wien, www.exakta.at

    Druck: FINIDR, s.r.o., Český T ̌ešín

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  • Ein Vorwort zum Geleit

    Die Herausgabe einer Festschrift hat vor allem das Ziel, die Person, der die Festschrift gewidmet ist, zu würdigen, also vor allem der wissenschaftlichen Leistung gerecht zu werden. Die Österreichische Notariatskammer freut sich, Hon.-Prof. Univ.-Doz. DDr. Ludwig Bittner eine Festschrift zu widmen; dies in Wertschätzung und Anerkennung seines Wirkens als Wissenschaftler, als Notar, als Standespolitiker und als Kollege.

    Das Vor- und Geleitwort zu einer Festschrift kann Facetten einer Person zeigen, ihr aber nie ganz gerecht werden.

    Und Ludwig Bittner zeichnen viele Facetten aus. Er hat nicht nur Rechts-wissenschaften, sondern auch Sozial- und Wirtschaftswissenschaften studiert. Sein Blick auf Rechtsprobleme ist nie ein rein abstrakt-dogmatischer, sondern hat immer auch die Lebensrealität der Menschen im Focus. Als Wissenschaftler hat er sich an der Universität für Bodenkultur habilitiert und wurde zum Honorar-professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ernannt. An beiden Universitäten ging und geht er einer seiner besonderen Lieben nach: dem materiellen und formellen Grundbuchsrecht. Man könnte meinen, das sei kein Kunststück, schließlich ist er ja Notar. Aber wie die Arbeit der Notare viel-fältig und facettenreich ist, so ist dies, wie ein Blick auf seine Publikationsliste zeigt, auch die des wissenschaftlichen Lehrers Ludwig Bittner. Sie geht weit über Grundbuchsrecht hinaus.

    Eine weitere Facette ist seine Begeisterungsfähigkeit, zB für Zugfahrten in Süditalien. Diese Freude lässt sich Ludwig Bittner auch durch nächtliche Einbrüche in sein Schlafwagenabteil nicht nehmen. Auch diffizilste Radiointerviews kann er durchaus mittels Mobiltelefon von einer rumänischen Waldbahn aus geben. Und geradezu bezaubernd ist seine Begeisterungsfähigkeit für das Anfahren bestimm-ter Weichen auf der Strecke von Hamburg nach St. Peter-Ording.

    Genauso zeichnet ihn die Art aus, wie er Menschen begeistern kann: Be-geisternd ist die Gastfreundschaft, die er seinen Gästen im Keller in Raschalla entgegenbringt. Begeisternd ist das Vertrauen, das er gibt und auch erhält. Ludwig Bittners Freigaben für Briefe, selbst mit komplexesten Sachverhalten, erfolgen un-geheuer schnell. Er gibt Vertrauen und fordert Vertrauen und verlässt sich auf Mitarbeiter. Begeisternd ist seine Art, Gemeinsamkeiten auf der menschlichen Ebene mit noch so schwierigen politischen Gesprächspartnern rasch zu finden. Begeisternd ist seine Sensibilität für kommende politische Themen und Verände-rungen. Begeisternd ist sein gelungener Spagat zwischen Hollabrunn und Wien und allen Orten, die in Europa per Bahn erreichbar sind, seit Jahrzehnten.

    Eine weitere Facette von Ludwig Bittner ist, dass er nicht nur Schienenwege kennt, sondern sich durch Kenntnisse über Fußwege über die Alpen, nicht nur in Österreich, sondern in der Schweiz, in Italien, in Deutschland, in Slowenien, in der Slowakei und in Tschechien auszeichnet, die er alle selbst begangen hat. Na-türlich weiß er auch, wie man mit der Bahn dort hinkommt und was man tun

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  • VI Ein Vorwort zum Geleit

    muss, um unterwegs nicht an Auszehrung zu sterben. Zum Schmunzeln verleitet auch, wenn er auf die schüchterne Anfrage, ob man ihm eine Reise buchen soll, erwidert: „Alles längst erledigt“.

    Aber neben Wissenschaft, Eisenbahnwesen, Bergwandern, gutem Essen und vor allem Menschlichkeit ist ihm auch Kultur nicht fremd. Schließlich war sein Großvater Julius Bittner nicht nur Bezirksrichter in Wolkersdorf, sondern einer der bedeutendsten Komponisten romantischer Opern in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Ein Denkmal in Wolkersdorf erinnert an ihn und Ludwig Bittner hat sich darum bemüht, dass sein Werk nicht in Vergessenheit gerät.

    Und noch eine Facette zeichnet ihn aus: Eine bewundernswerte Fähigkeit, vom Großen ins Detail und schlagartig vom Detail ins Große zu kommen und beides mit der gleichen Liebe zum Thema. Was man nicht unterschätzen sollte: Ludwig Bittner ist fast immer hellwach, selbst wenn es nicht so aussieht.

    63 Beiträge der Festschrift beleuchten Aspekte aus den Fachbereichen Zivil-recht, Handels-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Verfahrensrecht, Be-rufs- und Standesrecht, Erbrecht, Außerstreitrecht, Grundbuchs-, Boden- und Wohnrecht, Sachenrecht, europäische Justizpolitik und europäische standespoli-tische Themen.

    Einige gehen auch auf besondere Liebhabereien des Geehrten ein.Ludwig Bittner wird als Person mit dem österreichischen Notariat identi-

    fiziert. Er steht wahrlich für die Marke notar.at in Österreich und weit darüber hinaus. Er genießt die Achtung seiner Kollegen. Und das ist die höchste Auszeich-nung, die ein äußerst verdienter Standespolitiker und Kollege erlangen kann.

    Die Umschreibung der thematischen Schwerpunkte und die Liste der an-gefragten Autoren wurde von der Österreichischen Notariatskammer, Präsident- Stellvertreter Dr. Michael Lunzer und Generalsekretär Dr. Christian Sonnweber, er-arbeitet. Es erscheint notwendig darauf hinzuweisen, dass die Beiträge Ende 2017 bis zum Frühjahr 2018 verfasst wurden und den damaligen Rechts- und Wissens-stand wiedergeben.

    Die Österreichische Notariatskammer dankt den 74 Autorinnen und Auto-ren für ihre raschen Zusagen, mit einem Beitrag an dieser Festschrift mitzu-wirken, Frau Mag. Kathrin László vom Manz Verlag für die gute Zusammenarbeit sowie Frau Anne-Marie Osztovits-Gerstbauer von der Österreichischen Notariats-kammer für die verantwortungsvolle Aufgabe der Koordination der Festschrift, und freut sich, diese Ludwig Bittner in herzlicher kollegialer Verbundenheit zu überreichen.

    Wien, am 18. Oktober 2018

    Michael Lunzer und Christian Sonnweber im Namen der Standesmitglieder des österreichischen Notariats

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  • Inhaltsverzeichnis

    Ein Vorwort zum Geleit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V

    Georg Aichinger und Klaus KobanD&O Versicherung für Notare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

    Jens Bormann und Peter StelmaszczykStrukturen des Gesellschaftsrechts im internationalen Vergleich. . . . . . . . . 13

    Astrid Deixler-HübnerNeuerungen im Bestellungsverfahren nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

    Bernhard EccherNachtragserbteilung im Höferecht und neu aufgefundenes Verlassenschaftsvermögen im Allgemeinen . . . . . . . . . 59

    Maximilian EiselsbergWirtschaftliche Eigentümer der Privatstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

    Michael EnzingerÜberlegungen zum Missbrauch von Gestaltungsrechten . . . . . . . . . . . . . . . 91

    Wolfgang FellnerDer Jubilar und die Eisenbahn Seine geheimnisvolle Beziehung zu BB. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99

    Helmut FesslerWer vertritt wen? Die UINL im Dilemma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

    Cindy FökehrerDie Herausforderungen der digitalen Unternehmenswelt in Europa . . . . . . 137

    Martin FoukalPrinzipien und Grundsätze des Notariats lateinischen Typs und grundlegende Unterschiedlichkeiten der Berufe des Notars und des Anwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151

    Miriam Gassner und Thomas OlechowskiEheverträge in Vergangenheit und Gegenwart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

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  • VIII Inhaltsverzeichnis

    Reinhold GeimerKein Immunitätsschutz für Auslandsschulen der Staaten . . . . . . . . . . . . . . . 171

    Christoph GrabenwarterDie Pflichten der Gesellschaften der Notariatskammern nach dem Parteiengesetz und dem Medientransparenzrecht . . . . . . . . . . . . 187

    Georg GrafPlädoyer für die Zulassung der Eigentümerservitut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197

    Michael Gruber und Ulrich E. PalmaDas Pflegevermächtnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205

    Christian Helmenstein, Helmut Berrer und Günther GrohallEvidenzbasierte Bereitstellung notarieller Rechtsdienstleistungen. . . . . . . . 223

    Gerhard HopfDas Erwachsenenschutzrecht und das österreichische Notariat . . . . . . . . . . 233

    Hans Hoyer„Iura novit curia“ und das GrundbuchsverfahrenEine Judikaturkritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

    Rudolf KaindlEU-Direktiven zum Gesellschaftsrecht und EuGH-Judikatur. . . . . . . . . . . . 259

    Susanne KalssDie Reichweite der Vinkulierung von Aktien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271

    Othmar Karas und David PluskotaDie Europäische Staatsanwaltschaft Ein schwieriges Unterfangen für mehr Integration im Bereich Justiz und Inneres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283

    Beatrix KarlArbeiten im Notariat mit Gesichtsschleier Kommunikation und Interaktion versus Religionsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . 297

    Georg E. KodekFluch oder Segen: Zur Prüfpflicht im Firmenbuchverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307

    Gerald KohlGrundbuchsrecht aus Familientradition? Heinrich Bartsch und Franz Joseph SchopfHistoriographische Mosaiksteine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325

    Kurt LechnerDie Erbrechtsverordnung, das Notariat und die EU – Reminiszenzen . . . . 343

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  • Inhaltsverzeichnis IX

    Elisabeth LovrekAbschluss und Beendigung von Bestandverträgen mit MiteigentümernOrdentliche oder außerordentliche Verwaltung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353

    Stephan Matyk-d’AnjonyÖsterreichs Notariat im Haus EuropaMitgestalter der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen . . . . . . . . . . . . 371

    Peter G. MayrDas Schicksal der Gemeindevermittlungsämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387

    Christoph MondelDie Vorsorgevollmacht im Umfeld des 2. ErwSchG und die damit verbundenen Aufgaben des NotarsWesentliche Problemfelder anlässlich der Errichtung einer Vorsorgevollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399

    Sofia MouratidouDie öffentliche Ordnung im europäischen Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411

    Gerhard MuzakSpeisewagen und Schlafwagen im Gewerberecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419

    Christian Neschwara„Von der verlassenschafts-abhandlung“ – aus Josef Ferdinand Holgers Traktat „Von der Grundherrlichkeit“ 1753. . . . . . . 433

    Radim NeubauerEintragungen seitens der Notare in die öffentlichen Register . . . . . . . . . . . . 449

    David OcklAnerkennung und Vollzug österreichischer Notariatsakte in Italien . . . . . . 457

    Christian RablDie Berechtigten einer Hinzu- und Anrechnung auf den PflichtteilEin Beitrag zu den Zwecken des Anrechnungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471

    Walter H. Rechberger und Friedrich KiewelerZur Simultanhypothek an Baurechten und Superädifikaten . . . . . . . . . . . . . 495

    Evelyn Regner und Sabrina WinterDie Zukunft des Europäischen GesellschaftsrechtsGestalten wir eine nachhaltige Unternehmenslandschaft oder bleibt der Wildwuchs von Briefkastenfirmen in Europa? . . . . . . . . . . . . . . . . 513

    Paul RübigFreiheit braucht VerantwortungFreiheit, Vertrauen und Verantwortung sind die Grundpfeiler unserer Gesellschaft – stärken wir diese, stärken wir den Rechtsstaat! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529

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  • X Inhaltsverzeichnis

    Claudia RudolfDas Registerpfandrecht an beweglichen körperlichen Sachen in Slowenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535

    Michael SachsAuswirkungen der Verwaltungsgerichtsreform auf den Rechtsschutz bei vermessungsbehördlichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551

    Arno G. SaubererDie öffentliche Urkunde in Europa im Spiegel der Europäischen Notarentage (ab 2005) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565

    Christian SchallNationale Grundbuchverfahren im Lichte der Europäischen UnionDas EuGH-Urteil Piringer: Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Grundstückstransaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583

    Martin SchauerPraxisfragen des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603

    Alexander Schopper und Mathias WalchAlternativen zur vereinfachten Gründung nach § 9a GmbHG . . . . . . . . . . . 617

    Claus SpruzinaIst das Baurecht nach dem BauRG noch zeitgemäß?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629

    Karl StögerDer Wettbewerb im österreichischen Schienenpersonenverkehr vor den Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643

    Manfred P. StraubeGedanken zur extensiven Interpretation des Verbots der Einlagenrückgewähr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657

    Ádám TóthRelikt oder Besonderheit?Die Rückfallerbfolge im ungarischen Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667

    Verica TrstenjakAsyl und Grundrechte in der EU und der Einfluss des Gerichtshofs der EU 691

    Andreas TschugguelDie Testamentszeugen im neuen ErbrechtRatio, quo vadebas? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711

    Manfred UmlauftFragen im Zusammenhang mit der Pflichtteilsberechtigung gem § 783 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 als Voraussetzung für die unbefristete Schenkungshinzurechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719

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  • Inhaltsverzeichnis XI

    Mathias VoglÜberlegungen zu einem zeitgemäßen Versammlungsgesetz . . . . . . . . . . . . 727

    Andreas VonkilchDie fehlerhafte Eigentümergemeinschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739

    Oliver VossiusGesellschaftsrecht ohne Notar Ergebnisse eines Großversuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749

    Rudolf WelserZweijahresfrist und Rechtsmissbrauch bei der Schenkungsanrechnung . . . 773

    Christiane WendehorstEuropäische Ehe- und Partnerschaftsverträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783

    Alexander WinklerDas Europäische Nachlasszeugnis im österreichischen GrundbuchZur Abgrenzung des Sachenrechtes beim Liegenschaftserwerb von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797

    Rupert WolffGerichtsgebühren im ZivilverfahrenEine Reise durch Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813

    Klaus WoschnakKünstliche und emotionale IntelligenzGedanken zur Digitalisierung des Rechtslebens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825

    Wolfgang ZanklNotarielle Beratungsfragen des ErbRÄG 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841

    Christian ZibZur vereinfacht gegründeten GmbH nach § 9a GmbHG . . . . . . . . . . . . . . . . 851

    Stefan ZimmermannDie Notarhaftung in Deutschland aus berufspolitischer Sicht . . . . . . . . . . . 861

    Brigitta Zöchling-Jud und Gabriel KoglerBegründung und Übertragung von Kellereigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873

    Veröffentlichungen Hon.-Prof. Univ.-Doz. DDr. Ludwig Bittner . . . . . . . . . . 903

    Verzeichnis der Autorinnen und Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909

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  • D&O Versicherung für NotareGeorg Aichinger und Klaus Koban, Wien

    Übersicht: I. Einleitung II. Begriff und Wesen III. Haftungsumfeld IV. Risikoträger V. Prämienniveau VI. „Richtige“ Versicherungssumme VII. Arten A. Unternehmens-D&O B. Persönliche D&O VIII. Deckungsumfang A. Wissentliche Pflichtverletzung B. Strafen IX. Zeitlicher Geltungsbereich X. Resümee

    I. Einleitung

    Einem Notar obliegt die Erfüllung unterschiedlichster Aufgaben. Entspre-chend vielschichtig ist demnach sein gesetzliches Haftungsspektrum. Im Unter-schied zu anderen Berufsgruppen beruht die notarielle Tätigkeit in wesentlichen Bereichen nicht auf einem Beratungsvertrag, sondern das Verhältnis zwischen Notar und Partei ist (auch) öffentlich-rechtlicher Natur. Es gibt Tätigkeiten, die den Notaren Kraft ihres öffentlichen Amts übertragen sind, wie bspw die Durch-führung von Beglaubigungen, die Aufnahme öffentlicher Urkunden über Recht-serklärungen und Rechtsgeschäfte sowie über Tatsachen aus welchen Rechte ab-geleitet werden sollen und das Gerichtskommissariat.1) Aus der Notariatsordnung (NO)2) ergibt sich für die Notare auch das Recht, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich und vor Verwaltungsbehörden sowie unter den Voraus-setzungen des § 5 Abs 1 NO in Verfahren außer Streitsachen und Exekutions-verfahren, zu vertreten. Darüber hinaus kommt den Notaren unter den Voraus-setzungen des § 5 Abs 2 NO3) trotz Anwaltspflicht auch das Recht zur Vertretung in Zivilprozessen zu.

    Notare können nicht nur bei Ausübung ihrer beruflichen Kerntätigkeit nach strengen Maßstäben haften, sondern auch in Zusammenhang mit erlaubten

    1) Vgl §§ 1 und 5 NO sowie das Gerichtskommissärsgesetz. 2) Notariatsordnung (NO) RGBl 1871/75 idF BGBl I 2017/136. 3) Am Amtssitz des Notars haben nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzlei-

    sitz.

    Festschrift Bittner.indb 1 27.07.18 10:37

  • 2 Georg Aichinger/Klaus Koban

    Nebentätigkeiten, wie zB bei der Wahrnehmung von Organfunktionen in Privat-stiftungen oder sonstigen Unternehmen. Ein Blick ins Firmenbuch zeigt, dass viele Notare zumeist auf Wunsch ihres Auftraggebers in dessen oder einem ande-ren Unternehmen als Stiftungsvorstand, Geschäftsführer, Beirat oder Mitglied des Aufsichtsrats fungieren.

    Die nach § 30 NO obligatorisch abzuschließende Berufshaftpflichtversiche-rung des Notars bietet für Ansprüche, die aus einer Vorstands- oder Aufsichts-ratsfunktion hervorgehen, keinen Versicherungsschutz. Das ergibt sich zum einen daraus, dass gemäß der primären Risikoumschreibung in Art 1 ABVN (All-gemeine Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Notare)4) lediglich Verstöße versichert sind, die bei der Ausübung der in der Po lizze angegebenen „beruflichen Tätigkeit“ begangen worden sind. Der Ver-sicherungsschutz umfasst die gesamte berufliche Tätigkeit des Notars sowie alle Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Notars gehören. Solange der Notar die Gren-zen der erlaubten Tätigkeit nicht bewusst überschreitet, besteht Versicherungs-schutz. Die Wahrnehmung von Unternehmensfunktionen gilt jedoch nicht als eine klassische, berufsspezifische – sondern vielmehr als berufsbildfremde – Tä-tigkeit des Notars.

    Die bewusste Deckungslücke resultiert klarstellend zum anderen aber auch aus der Vereinbarung eines gängigen Risikoausschlusses, der grundsätzlich in al-len Vermögensschadenhaftpflicht Versicherungsbedingungen von Angehörigen rechtsberatender Berufe enthalten ist, vgl zB Art 4 Z 5 Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV).5) Für die Notare sind die Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Notare (ABVN) einschlägig.

    Die deckungsbeschränkende Klausel (Ausschluss von Unternehmensfunk-tionen) ist in Art 4 Pkt 1 Z 1.5 ABVN geregelt und lautet wie folgt:

    „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, aus der Tätigkeit als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums, Leiter, Syndikus privater Unternehmung, Vereine oder Verbände;“

    Eine generelle Abbedingung dieses Ausschlusses wird am Markt auch ge-gen Mehrprämie nicht angeboten, weil das Organhaftpflichtrisiko ein deutlich anderes Risiko, als das Berufshaftpflichtrisiko des Notars, darstellt. Lediglich für Grenztätigkeiten gibt es in der Rahmenvereinbarung für die Berufshaftpflicht-versicherung der Notare6) einen Wiedereinschluss für klar definierte Tätigkeiten. So verzichtet der Versicherer auf die Geltendmachung des Ausschlusses gem Art 4 Z 1 Pkt 1.5 ABVN, wenn der Notar als GmbH-Notgeschäftsführer gem § 15a GmbH-Gesetz, Zwangsvorstand gem Aktiengesetz, Notstiftungsvorstand gem

    4) Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung der Notare (ABVN) zuletzt genehmigt durch Erlass des Bundesministeriums für Finan-zen vom 13. 2. 1978, GZ 961043/1-V/6/77, abgedruckt in Fenyves/Koban, Allgemeine Versicherungsbedingungen5 (2015) 51ff.

    5) Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV 1951), zuletzt genehmigt durch Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. 12. 1950, ZI 79.650-19/50 und vom 8. 1. 1951, ZI 1184-19/51, abgedruckt in Fenyves/Koban, Allgemeine Versicherungsbedingungen5 (2015) 38ff.

    6) Rahmenvereinbarung 2014 idF 2016, Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zei-tung Nr 244 vom 17. 12. 2009; Bekanntmachung in der NZ 2009/12, 390 ff.

    Festschrift Bittner.indb 2 27.07.18 10:37

  • D&O Versicherung für Notare 3

    Privatstiftungsgesetz sowie aufgrund einer sonstigen gerichtlichen/behördlichen Bestellung als Organ oder als Zwangsverwalter, Mitglied eines Gläubigeraus-schusses bei Insolvenzen, Insolvenz-, Sanierungs- und Masseverwalter, beson-derer Verwalter oder Treuhänder im Insolvenzverfahren oder in vergleichbaren Insolvenzverwalterfunktionen, sowie in bereits vor dem Inkrafttreten des Insol-venzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) versicherten Insolvenzverwal-terfunktionen, tätig wird.

    Alle anderen aufsichts- oder geschäftsführenden Funktionen eines Notars sind definitiv nicht in der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Haftpflicht-ansprüche aus diesen Organtätigkeiten können nur über eine D&O Versicherung gedeckt werden. In der klassischen Berufshaftpflichtversicherung finden Sie keine Berücksichtigung.

    Resümierend kann einem Notar, der Organfunktionen übernimmt, nur der Abschluss einer separaten D&O Versicherung empfohlen werden.

    Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich in weiterer Folge mit diesem kom-plexen Versicherungsprodukt. Die Autoren hoffen dem Jubilar einen interessanten und praxisnahen Überblick verschaffen zu können.

    II. Begriff und Wesen

    Die Bezeichnung D&O kommt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum, wobei das „D“ für directors steht, der Buchstabe „O“ für officers. Angesprochen ist der Kreis der primär versicherten Personen. Der Begriff der Organhaftpflicht-versicherung wäre zwar treffender, in der Praxis wird er aber kaum verwendet, was wohl auch damit zusammenhängen dürfte, dass es in diesem Fall zu Ver-wechslungen mit einem anderen Versicherungsprodukt im Bereich der öffentli-chen Einrichtungen kommen könnte. Bezeichnungen, wie (Stiftungs-)Vorstands-, Geschäftsführer-, Aufsichtsrats- oder Manager Versicherung werden vereinzelt verwendet, gemeint ist stets ein und dasselbe Versicherungsprodukt – nämlich die D&O.7)

    Die D&O Versicherung ist eine freiwillige8) Organhaftpflichtversicherung für jene Personen, die für ihre Entscheidungen zivilrechtlich haftbar gemacht werden können. Versicherungsgegenstand ist die Deckung von reinen Vermö-gensschäden, die Unternehmensorgane durch Verletzungen gesetzlicher Pflich-ten in Ausübung ihrer organschaftlichen oder operativen Aufgaben entweder dem Unternehmen selbst oder außenstehenden Dritten zufügen. Die primäre Risikoumschreibung lautet idR wie folgt:

    7) Vgl hierzu beispielhaft die Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haft-pflichtversicherung von Unternehmensleitern (D&O Versicherung, Allianz Protect ®), abgedruckt in Fenyves/Koban, Allgemeine Versicherungsbedingungen5 (2015) 100ff.

    8) Lange, Praxisfragen der D&O Versicherung (Teil I), DStR 2002, 1626 (1630) meint, dass in Ausnahmefällen sogar eine Pflicht zum Abschluss einer D&O Versicherung bestehen könne, insbesondere dann, wenn eine besondere Risikolage (Schaden-wahrscheinlichkeit) gegeben ist. In diesem Fall müssen Vorkehrungen getroffen werden, die die Realisierung eventueller Schadenersatzansprüche sicherstellen. Den Abschluss einer D&O Versicherung ernsthaft zu prüfen, zähle zur Aufgabe eines Managers, weil er ein angemessenes Risikomanagement sicherzustellen habe.

    Festschrift Bittner.indb 3 27.07.18 10:37

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    „Der Versicherer gewährt den versicherten Personen weltweiten9) Versicherungs-schutz, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit begangen haben, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens erstmals in geschriebener Form oder in Schriftform in An-spruch genommen werden.“

    Es handelt sich bei der D&O weder um eine klassische Betriebshaftpflicht-versicherung noch um eine Berufshaftpflichtversicherung, sondern vielmehr um eine reine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung „besonderer Art“, die üb-licherweise10) keine Deckung für Personen- und Sachschäden sowie hiervon ab-geleiteter Vermögensschäden vorsieht.

    III. Haftungsumfeld

    Gerade Stiftungsvorstände unterliegen einem beträchtlichen Haftungsrisi-ko.11) Damit zu tun hat der breite Handlungsspielraum der Vorstandsmitglieder, die im Rahmen des Stiftungszwecks und der Satzung weisungsunabhängig handeln. Haftungspotential bergen falsch gefällte Anlageentscheidungen oder die Auswahl ungeeigneter Vermögensverwalter. Ein Vorstand haftet bei schuld-haft begangenen Sorgfaltsverstößen mit seinem Privatvermögen sowohl gegen-über der Stiftung selbst (Innenanspruch) als auch gegenüber Gläubigern, zB bei übermäßigen Zuwendungen an Begünstigte oder bei Verletzung der Ausschüt-tungssperre (Außenhaftung). Sogar der Fiskus kann das Vorstandskollegium zum Schadenersatz heranziehen, wenn es durch Verletzung von § 17 Abs 2 S 2 PSG zu einer schuldhaften Abgabenverkürzung gekommen ist.

    Ein Aufsichtsrat oder fakultativer Beirat kann primär bei Verletzung seiner Kontroll- und Überwachungspflicht haftbar gemacht werden. Er ist einem nahezu gleichen Haftungsrisiko ausgesetzt, wie geschäftsführende Organe. Aufsichtsräte müssen seit dem deutschen ARAG/Garmenbeck-Urteil12) des BGH Schadenersatz-ansprüche gegen aktuelle und ehemalige Vorstände verfolgen und dürfen nicht aus kollegialer Verbundenheit darauf verzichten. Durch diese mittlerweile auch in Österreich gefestigte Rechtsprechung hat die „Beißhemmung“ bei der An-spruchsverfolgung stark nachgelassen. Der Aufsichtsrat wird idR auch deshalb eigenverantwortlich Ansprüche zumindest prüfen lassen, um sich selbst entspre-chend abzusichern. Inzwischen ziehen verklagte Vorstände aber vermehrt Auf-sichtsratsmitglieder durch Streitverkündung in den Prozess. Das verschärft die Situation meist noch weiter.

    Viele Stiftungsvorstände und Aufsichtsräte lassen sich den Abschluss einer Versicherung, die für ihre eigenen Pflichtverstöße Deckung bietet, vertraglich zu-

    9) Die meisten Versicherungsbedingungen gewähren einen weltweiten Versicherungs-schutz. Vielfach sind aber Haftpflichtansprüche, die vor außereuropäischen Gerichten geltend gemacht werden, nicht versichert. Ausschlüsse bestehen oft auch für Innen-verhältnisansprüche in den USA, Kanada oder für Ansprüche nach common law.

    10) Vgl aber die Untersuchung von Aichinger, Deckungserweiterungen in modernen D&O-Wordings, in Gisch/Koban/Ratka (Hrsg), Haftpflicht und D&O-Versicherung 2016 (2017) 35 (50 f).

    11) Hochedlinger, D&O-Versicherung für den Stiftungsvorstand, ecolex 2008, 143; Torggler, Verantwortung und Haftung der Mitglieder von Stiftungsvorständen, ecolex 1998, 130 ff.

    12) BGH II ZR 175/95 BGHZ 135, 244 = NJW 1997, 1926 = VersR 1997, 886.

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    sichern. Konsequenterweise sollten auch das Recht auf eine Abschrift der D&O Polizze und der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in den Text der „Verschaffungsklausel“13) aufgenommen werden.

    Wichtig ist es nach Hochedlinger14) eine hinreichend konkrete Regelung in der Stiftungserklärung vorzusehen, andernfalls bedarf der Abschluss einer D&O Versicherung einer gerichtlichen Genehmigung, sofern die Übernahme der Prä-mien als Teil der Vorstandsvergütung qualifiziert werden muss,15) was nach An-sicht der Lehre16) und Rsp17) jedenfalls bei der persönlichen D&O Versicherung und idR auch bei nicht unternehmensbezogenen Rechtsschutzversicherungen der Fall sein wird. Zulässig ist es auch in der (Zusatz-)Urkunde den Abschluss der D&O Versicherung von der Zustimmung eines Beirates oder Aufsichtsrates ab-hängig zu machen.18)

    IV. Risikoträger

    Es gibt für den deutschsprachigen Raum mittlerweile an die 40 Versicherer, die das Produkt D&O Versicherung in ihrem Spartenangebot haben. Bekannte D&O Versicherer sind (in alphabetischer Reihenfolge) etwa die AGCS, AIG, Allianz, Arch, AXA, Chubb, CNA, ERGO, Gothaer, Gerling Industrie, HCC, HDI, Hiscox, Liberty, Lloyd’s (mit diversen Syndikaten), Markel, MSIG, Newline, QBE, R+V, Swiss Re CorSo, Torus, VOV, W.R. Berkley, XLCatlin und die Zürich Ver-sicherung. Es kommen jährlich neue Anbieter hinzu, mache ziehen sich auch wieder zurück.

    Darüber hinaus finden sich einige Assekuradeure, wie zB AssPro manager-line oder DUAL Deutschland, die Zeichnungsvollmachten besitzen und im Na-men sowie auf Rechnung diverser (zumeist englischer oder amerikanischer) Ver-sicherer Angebote erstellen, Versicherungsbedingungen entwickeln, Verträge verwalten und auch Schäden regulieren.

    Die bekannten österreichischen Versicherer, zeigen relativ wenig Engage-ment, meist geben sie das Risiko im vollen Umfang an diverse Rückversicherer weiter (den Vorgang bezeichnet man auch als fronting). Diesen Polizzen liegen dann die Versicherungsbedingungen des dahinterstehenden ausländischen D&O Versicherers zugrunde, der auch im Schadenfall im Wesentlichen die Bearbeitung und Abwicklung übernimmt.

    Anders als bei anderen Sparten unterscheiden sich die am Markt angebote-nen Deckungskonzepte sehr stark voneinander. Ein detaillierter Vergleich der je-weiligen D&O Bedingungen und Konditionen ist jedenfalls zu empfehlen.

    13) Musterklausel bei Aichinger, D&O Versicherung, in Müller (Hrsg) Handbuch Stif-tungsmanagement (2014) 413 (415 f Rz 1130).

    14) ecolex 2008, 144. 15) Vgl § 17 Abs 5 PSG oder § 19 Abs 2 PSG. 16) Wenger, AG: Abschluß einer Rechtsschutzversicherung für den Vorstand auf Kosten

    der Gesellschaft, RWZ 1999, 360. 17) OGH 9 Ob A 68/99 m ARD 5060/2/99 (kein Ersatz angemessener Auslagen bzw Auf-

    wand nach § 1014 ABGB sondern Entgeltleistung). 18) Ch. Nowotny, Managerhaftung und Versicherungsschutz, in FS Fenyves (2013) 661

    (678 f).

    Festschrift Bittner.indb 5 27.07.18 10:37

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    V. Prämienniveau

    Die Kosten für eine D&O Versicherung hängen neben der gewünschten Versicherungssumme primär von der Umsatz- oder Bilanzsumme und der kon-kreten (wirtschaftlichen) Tätigkeit des Unternehmens, in dem die Organfunktion wahrgenommen wird, ab. Auch spezielle Deckungserweiterungen wirken sich prämienerhöhend aus. Natürlich spielen allfällige Vorschäden oder bereits erfolg-te Inanspruchnahmen, die in einem Fragebogen angeführt werden müssen, eine Rolle. Bei mehreren Schadensmeldungen in der Vergangenheit liegt für den Ver-sicherer der Schluss nahe, dass auch in Zukunft Schäden geltend gemacht wer-den. Manchmal ist für solche Unternehmen ein D&O Schutz gar nicht mehr oder nur eingeschränkt zugänglich. Die Anzahl der versicherten Personen ist für die Prämienhöhe nicht relevant, ebenso wenig wie die persönliche Befähigung der Organmitglieder, also Ausbildung oder Berufserfahrung. Dieser Umstand über-rascht, ist aber gängige Praxis. D&O Polizzen kleiner Stiftungen sehen De-ckungssummen ab € 1 Mio vor und beginnen bei € 690 Jahresprämie.

    Um einen Marktüberblick hinsichtlich der Prämien zu bekommen, bedarf es immer einer individuellen Anfrage bei mehreren Versicherern. Ein anschlie-ßender Vergleich der Angebote zahlt sich aus, da die D&O Versicherer ein und dasselbe Risiko nicht selten sehr unterschiedlich bewerten.

    Nach wie vor hält der starke Wettbewerbsdruck die Versicherungsprämien auf niedrigem Niveau. Die günstigen Offerte stehen vielfach im Widerspruch zur Schadenshäufigkeit. Es ist daher damit zu rechnen, dass die einzelnen Versicherer ihre Bedingungen (trickreich) verschlechtern werden, um im Schadensfall wenig oder gar nicht zahlen zu müssen. Zur Auswahl des optimalen Anbieters sollte je-denfalls ein marktanerkannter D&O Experte bzw Spezial-Versicherungsmakler hinzugezogen werden.

    VI. „Richtige“ Versicherungssumme

    In aller Regel steht die Deckungssumme für alle während eines Versiche-rungsjahres eintretenden Versicherungsfälle nur einmal zur Verfügung. Manche Versicherer bieten ein doppeltes aggregate limit an, in diesem Fall kann die Ver-sicherungssumme zweimal pro Jahr ausgeschöpft werden. Einen Anbieter gibt es, der eine dreifache Jahreshöchstleistung offeriert.

    Die Auswahl einer passenden D&O Versicherungssumme fällt meist schwer, zumal das Ausmaß eines möglichen Schadens im Vorfeld kaum abschätz-bar ist. Generell empfiehlt es sich natürlich für eine eher hohe Deckungssumme zu optieren, wobei folgende Faktoren eine Rolle spielen sollten: Anzahl der mit-versicherten Personen, Umfang der vereinbarten Versicherungsleistung, Unter-nehmensgröße und klarerweise das Haftungsumfeld.

    Üblicherweise werden Polizzen ab einer Versicherungssumme von € 1 Mio abgeschlossen. Kleinere Familienprivatstiftungen nehmen D&O Deckungssum-men bis € 10 Mio, größere Privatstiftungen, die unter sich Wirtschaftskonzerne vereinen, schließen auch schon mal Versicherungssummen von einigen hundert Millionen Euro ab. Zu beachten gilt, dass aufgewendete Abwehrkosten – anders als in der Berufshaftpflichtversicherung des Notars – auf die Versicherungssum-me voll angerechnet werden.19) Einige D&O Versicherer bieten separate Limits

    19) Wilhelmer, Die Kosteneinrechnung in der Haftpflichtversicherung, VR 2012 H 7–8, 25 (26).

    Festschrift Bittner.indb 6 27.07.18 10:37

  • D&O Versicherung für Notare 7

    für die Abwehrkosten, ein Abwehrkostenzusatzlimit oder die Möglichkeit zur einmaligen (vollen oder teilweisen) Wiederauffüllung einer bereits verbrauchten Summe an.

    VII. Arten

    Es gibt am Markt zwei Arten von D&O Versicherungen. Die „klassische“ Unternehmens-D&O, bei der die Gesellschaft (juristische Person) zur Versiche-rungsnehmerin wird. Daneben – als Alternative oder Ergänzung – die individuel-le D&O Versicherung. Diese zweite „persönliche“ Variante schließt das Organ im eigenen Namen und selbst ab, sodass Versicherungsnehmer und versicherte Per-son nicht auseinander- sondern zusammenfallen.

    A. Unternehmens-D&O

    Für gewöhnlich wird eine D&O Versicherung als Unternehmenspolizze abgeschlossen, also nicht zwischen den Unternehmensorgan(en) und dem Versi-cherer, sondern zwischen diesem und der jeweiligen Aktiengesellschaft, GmbH, Privatstiftung bzw sonstigen juristischen Person. Es handelt sich dann um eine Versicherung für fremde Rechnung gem §§ 74 ff VersVG, demnach um einen Ver-trag zugunsten Dritter.20)

    Der Kreis der versicherten Personen ergibt sich aus den Versicherungs-bedingungen und der D&O Polizze. In der Regel erstreckt sich der Versicherungs-schutz auf alle Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane. Die einzelnen Organ-mitglieder sind nicht namentlich erwähnt, sondern als solidarisch haftendes Kol-lektiv kraft Funktion versichert. Der Versicherungsschutz leitet sich aus ihrer organschaftlichen Stellung ab. Eine namentliche Bezeichnung von versicherten Personen würde dazu führen, dass bei einer Personaländerung entsprechende Anpassungen im Versicherungsvertrag durchgeführt werden müssten. Überdies bestünde die Gefahr von Deckungslücken bei Meldeversäumnissen. Muster-klauseln lauten etwa wie die tieferstehende:

    „Als ‚versicherte Personen‘ gelten sämtliche ehemalige, gegenwärtige und zukünf-tige nachfolgend aufgeführte natürliche Personen in ihrer Position bei der Ver-sicherungsnehmerin.“ [Es folgt dann idR eine taxative oder demonstrative Aufzählung]

    B. Persönliche D&O

    Ein noch sehr junges Produkt ist die D&O Einzelpolizze, also eine vom je-weiligen Unternehmensorgan abgeschlossene „persönliche“ Versicherung. Sie verschafft dem Versicherten mehrere Vorteile. Es steht ihm die volle Deckungs-summe für seine Pflichtverstöße zur Verfügung, er muss die Versicherungsleis-tung folglich nicht mit anderen Haftungssubjekten teilen. Wenn der Versicherte über eine eigene D&O Versicherung verfügt, ist er damit unabhängig von Ent-scheidungen neuer Geschäftsleiter, zudem bestimmt er alleine über das Schicksal und die Dauer seines D&O Schutzes. Bei Wechsel eines Mandats kann die Indivi-dualpolizze mitgenommen werden, wobei der Versicherer natürlich zu informie-ren ist.

    20) Dreher, Die Rechtsnatur der D&O-Versicherung, DB 2005, 1669 ff.

    Festschrift Bittner.indb 7 27.07.18 10:37

  • 8 Georg Aichinger/Klaus Koban

    Eine Unternehmensleiter oder persönliche D&O Versicherung, die oftmals als Berufshaftpflichtversicherung für Manager beworben wird, ist meist aber nicht immer als Verstoßdeckung21) konzipiert und beinhaltet dann idR eine un-begrenzte Nachhaftung.22)

    VIII. Deckungsumfang

    Es ist dem Versicherer überlassen, nach Prüfung der Berechtigung von gel-tend gemachten Ansprüchen, zwischen deren Befriedigung oder Abwehr frei zu entscheiden. In der Praxis kommt es überwiegend zum Versuch einer Abwehr der Haftpflichtforderung, nicht zuletzt deshalb, um einen (vielleicht günstigen) Ver-gleich vorzubereiten.

    Der Versicherer deckt die gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr-kosten, soweit deren Aufwendung den Umständen nach objektiv geboten ist. Oft-mals bezahlt der D&O Versicherer bereits die Kosten einer vorsorglichen Rechts-beratung. Auch die Kosten einer Verteidigung in einem gegen einen Versicherten geführten Strafprozess können als Ausfluss der Rechtsschutzfunktion vom D&O Versicherer getragen werden, wenn der Geschädigte im Strafverfahren als Privat-beteiligter zivilrechtliche Ansprüche erhebt. Aus diversen Gründen ist der Ab-schluss einer eigenen Spezial-Strafrechtsschutz Versicherung aber jedenfalls empfehlenswerter, da hier ein Konnex zwischen Pflichtverletzung und vermeint-lich strafrechtlich relevantem Verhalten und/oder die ergänzende Zustimmung/ Genehmigung des Versicherers nicht erforderlich ist.23)

    Die Freistellungspflicht des Versicherers wird durch Übernahme der Ent-schädigungsleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme erfüllt. Die Kosten der Befriedigung eines Anspruchs muss der Versicherer dann tragen, wenn eine erhobene Schadenersatzklage gegen das versicherte Organmitglied für begründet erachtet wurde, weil tatsächlich ein schuldhaftes und vorwerfbares Verhalten gesetzt wurde und damit eine konkrete Ersatzpflicht besteht. Wird ein Vergleich geschlossen, dem der Versicherer zustimmt, dann muss er die dort ver-einbarte Summe (im Rahmen der noch zur Verfügung stehen Deckungssumme) leisten.

    Eine D&O Versicherung „neutralisiert“ die Organhaftung keinesfalls, sie stellt keine Vollkasko Versicherung oder ein „Rundumsorglospaket“24) dar, weil in jedem Vertragswerk gewisse Ausschlüsse vorgesehen sind. Die Anzahl und Art der Ausschlüsse, die den Deckungsumfang einschränken, sind aber je nach An-bieter ganz unterschiedlich. Traditionell enthalten ältere Bedingungen einen grö-ßeren Ausschlusskatalog. Hier sollen nur die beiden wichtigsten Ausschlüsse, die auch in jedem Vertrag enthalten sind, kurz beschrieben werden.

    21) Versicherungsfall ist hier nicht das Schadenereignis (Eintritt des Vermögensscha-dens) oder die Anspruchserhebung (Geltendmachung des Schadens durch den Ge-schädigten), sondern der Verstoß (das berufliche Versehen), der spätere Haftpflicht-ansprüche nach sich ziehen kann.

    22) Aichinger, Neue Trends in der D&O-Versicherung, in Gisch/Koban/Ratka (Hrsg), Haftpflichtversicherung, D&O-Versicherung und Manager-Rechtsschutz (2016) 115.

    23) Aichinger, Deckungserweiterungen 39 ff. 24) Ehlers, Ausreichender Versicherungsschutz ein Risikofeld der Managerhaftung,

    VersR 2008, 1173 (1177 f).

    Festschrift Bittner.indb 8 27.07.18 10:37

  • D&O Versicherung für Notare 9

    A. Wissentliche Pflichtverletzung

    Viele am Markt angebotene Deckungskonzepte sehen entweder wörtlich oder sinngemäß vor, dass sich der D&O Versicherungsschutz nicht auf Haft-pflichtansprüche „wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder durch wis-sentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung“ bezieht. Während der auf den Schaden bezogene Vorsatzausschluss praktisch wenig relevant ist, weil kaum ein Versicherter „sein“ Unternehmen vorsätzlich schädigen will, sondern idR davon ausgeht, dass sein Verhalten sich gerade nicht in einem Schaden realisieren wird, hat der Wissentlichkeitsausschluss erhebliche praktische Bedeutung. Eine wis-sentliche Pflichtverletzung begeht, wer sich sowohl der Pflicht als auch ihrer Ver-letzung im Zeitpunkt der Tat bewusst ist. Der Versicherer müsste beweisen, dass der Versicherte sowohl Pflichtbewusstsein als auch Pflichtverletzungsbewusst-sein hatte.25) Je gravierender eine Pflichtverletzung ist, desto schwieriger wird es für den Manager nachvollziehbar darzulegen, dass ihm die verletzte Pflicht nicht bewusst war. Das Vorbringen darauf vertraut zu haben, dass sein Verhalten kei-nen Schaden verursachen wird, nützt dem Betroffenen dann nichts, denn der Wissentlichkeitsausschluss ist schadensunabhängig.26) Auch der Einwand, an die Pflicht nicht gedacht, sie vergessen zu haben, wird wohl auch nur in Ausnahme-situationen erfolgreich sein, keinesfalls dann, wenn der Vorstand sehr qualifiziert und ausgebildet ist.27)

    B. Strafen

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schadenersatzansprüche, die auf Zahlung von Vertragsstrafen, Bußgeldern oder Geldstrafen gerichtet sind. Entschädigungen mit Strafcharakter (zB punitive oder exemplary damages) sind auch nicht versichert, sofern ein gesetzliches Versicherungsverbot besteht.

    IX. Zeitlicher Geltungsbereich

    Die Bestimmung jenes Ereignisses, das den Versicherungsfall auslöst, ist wesentlich für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Einzelfall Versiche-rungsschutz besteht. Je nach Art der D&O Versicherung ist die Anknüpfung un-terschiedlich. Generell unterscheidet man zwischen dem claims made und dem Verstoß-Prinzip, wobei alle Unternehmens-D&O Versicherungen auf ersterem und manche persönlichen D&O Deckungen auf zweiterem Grundsatz beruhen.

    Nach dem claims made oder Anspruchserhebungsprinzip ist der Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen (gerichtlichen) Geltendmachung eines Schaden-ersatzanspruches von Bedeutung.28) Für das Eingreifen des Versicherungsschut-zes kommt es nicht darauf an, wann der Schaden eingetreten ist. Zumeist ist es

    25) Gisch, Die Haftung der Organe von Kapitalgesellschaften für mangelhaften Ver-sicherungsschutz (Teil 2), VR 2009, 22 f.

    26) Vothknecht, Die „wissentliche Pflichtverletzung“ in der Vermögensschaden-Haft-pflicht/D&O-Versicherung, PHi 2006, 52.

    27) Gruber, Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte? RdW 1985, 66 (67 ff); Griehser, Ver-sicherungsmöglichkeiten von Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern, RdW 2006, 133.

    28) Gruber/Mitterlechner/Wax, Das Claims-made-Prinzip in der D&O Versicherung, wbl 2012, 16.

    Festschrift Bittner.indb 9 27.07.18 10:37

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    auch irrelevant, wann die schadensursächliche Pflichtverletzung gesetzt wurde, da idR eine unbegrenzte Rückwärtsversicherung gewährt wird, womit der Pflich-tenverstoß jedenfalls in den Vertragszeitraum fällt.

    Die Modalitäten des Versicherungsschutzes (Versicherungssumme, De-ckungsumfang) richten sich nicht nach den Bedingungen der Versicherungs-periode, in der sich die angebliche Pflichtverletzung ereignet hat, sondern der Periode, in dem der versicherte Vorstand oder Aufsichtsrat wegen der angeblichen Sorgfaltswidrigkeit in Anspruch genommen wird. Die Qualität der Versiche-rungsdeckung kann aber in schwierigen Zeiten von einem Jahr auf das andere abnehmen (zB durch Aufnahme eines neuen Risikoausschlusses oder der Verkür-zung der Nachmeldefrist). Dieses Umstandes sind sich viele Vorstände, vor allem solche, die ihr Mandat in der Krise zurückgelegt haben, nicht bewusst.29)

    Entscheidend für den Eintritt des Versicherungsfalls ist, dass eine Erklärung abgegeben wird, wonach ernsthaft eine Leistung gefordert wird. Bloße Vorwürfe und Vorhaltungen reichen daher ebenso wenig aus, wie die schlichte Ankündi-gung, Schadenersatzansprüche zu prüfen und wahrscheinlich zu erheben. Auch ein Anspruch gegen das Unternehmen genügt idR nicht. Solche dem eigentlichen Versicherungsfall vorgelagerte Tatbestände, können aber – bei entsprechender vertraglichen Vereinbarung – das Recht zu einer Meldung von Umständen be-gründen oder zu einem Anspruch auf Zahlung vorbeugender Rechtskosten füh-ren. Je nach Bedingungswerk löst auch die Einleitung eines behördlichen Ermitt-lungsverfahrens oder die Bestellung eines Sonderprüfers den Versicherungsfall aus. Es werden dann zunächst Kosten einer vorsorglichen Rechtsberatung über-nommen.

    Das claims made Prinzip hat zumeist eine unbegrenzte Rückwärtsversiche-rung zur Folge, weil auch vor Vertragsabschluss liegende Pflichtverletzungen und Schadensfälle und sogar solche, deren Verursacher bereits aus ihrer Organfunk-tion ausgeschieden sind, erfasst werden. Dieses Versprechen steht aber unter dem Vorbehalt, dass die dem geltend gemachten Schaden zu Grunde liegende Pflicht-verletzung bei Vertragsabschluss weder der Versicherungsnehmerin noch den versicherten Personen bekannt war. Zum Teil schließen auch solche Pflichtverlet-zungen den Versicherungsschutz aus, die der Versicherte hätte kennen müssen. Die Vorrisikodeckung stumpft dann zum bloßen Marketinginstrument ab. In Ausnahmefällen wird die Rückwärtsdeckung nur bis zu einem bestimmten Zeit-punkt gewährt oder gänzlich ausgeschlossen.

    In die Zukunft, also über das Ende des Versicherungsvertrages hinaus, wird der Schutzbereich der D&O Versicherung dadurch erweitert, dass auch die An-spruchserhebung innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nach Vertragsablauf gedeckt ist. Diese oft als Nachhaftungszeit (extended reporting period) bezeich-nete Nachmeldefrist verlängert den Deckungsschutz aber nur für solche Pflicht-verletzungen, die während der Vertragslaufzeit begangen worden sein sollen. Vom genauen Wortlaut der Nachmeldeklausel hängt es ab, ob auch Pflichtverlet-

    29) Das Problem besteht in einem geringeren Ausmaß, wenn dem Vertag eine sog Kon-tinuitätsgarantie zugrunde liegt, die aber nur ganz wenige Versicherer gewähren – vgl Aichinger, Neue Trends 111 f. Diese kann wie folgt formuliert sein: „Wird dieser Versicherungsvertrag mit Bedingungseinschränkungen und/oder reduzierter Deckungssumme fortgesetzt, so gilt für Pflichtverletzungen vor Änderungsbeginn der ursprüngliche Deckungsumfang. Von dieser Regelung kann in den folgenden Versicherungsperioden nicht zulasten der Versicherungsnehmerin und/oder versicherter Personen abge wichen werden.“

    Festschrift Bittner.indb 10 27.07.18 10:37

  • D&O Versicherung für Notare 11

    zungen, die vor Vertragsabschluss (während der Rückwärtsversicherungsperiode) gesetzt wurden, mitversichert sind.

    Die Länge der Nachmeldefristen variiert je nach Bedingungswerk stark. Manche Versicherer gewähren eine automatische – zumeist prämienfreie – Nach-meldefrist von zB drei Jahren, die sich je nach Laufzeit des Vertrages, um jeweils ein weiteres Jahr, maximal jedoch um drei Jahre, verlängert (Ansparmodell zur Erhöhung der Kundenbindung). Andere D&O Wordings sehen von Vertragsbe-ginn an eine fünfjährige Nachhaftung vor, die durch Zahlung einer Zusatzprämie auf zB zehn Jahre verlängert werden kann. Nur sehr wenige Anbieter versprechen bei Vertragsbeendigung eine unbegrenzte Nachhaftung.

    Der Umfang des Versicherungsschutzes, der während der Nachmeldefrist zur Verfügung steht, ist in der Praxis weitgehend einheitlich geregelt. Deckung besteht im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungs-jahres geltenden Vertragsbestimmungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.

    Besonders zu achten ist darauf, dass der D&O Vertrag keine Verfallsklausel beinhaltet, nach der die Nachhaftung bei einem Versichererwechsel gar nicht erst entsteht. Hier können gefährliche zeitliche Lücken entstehen, insbesondere wenn der D&O Anschlussversicherer keine Rückwärtsversicherung gewährt.30) Ver-stöße vor dem Wechsel des D&O Versicherers finden dann – mangels Rückwärts-versicherung – weder im neuen noch – wegen des Verfalls der Nachhaftung – im alten Vertrag Deckung.

    Problematisch ist auch der Ausschluss der Nachmeldefrist im Falle der In-solvenz über das Vermögen der Stiftung, denn hier wird der D&O Schutz ent-weder gänzlich ausgeschlossen oder er wird auf Haftpflichtansprüche infolge von Pflichtverletzungen eingeschränkt, die spätestens vor der Insolvenzreife, dem Antrag auf Insolvenzeröffnung bzw der tatsächlichen Eröffnung des Konkurs-verfahrens, gesetzt worden sein sollen.31)

    Zur Abmilderung der Folgen eines Verfalls oder des Erlöschens der Nach-haftung bieten manche Versicherer die Möglichkeit an, gegen Zusatzprämie eine sog Run-off Deckung zu erwerben. Hierbei handelt es sich um einen eigenständi-gen Versicherungsvertrag, der eine von vornherein begrenzte Laufzeit hat und oft mit reduzierter Versicherungssumme und eingeschränktem Wording Deckung gewährt.

    X. Resümee

    Der zunehmende Zeitdruck und die immer höher steigenden Anforderun-gen an das Wissen, Können und die Sorgfalt des Notars führen zu kaum mehr abzuschätzenden Berufsrisiken. Die finanziellen Folgen menschlichen Versagens können heutzutage, wo Notare vielfach nebenbei auch als Unternehmensorgane geschäfts- und/oder aufsichtsführend tätig sind, nicht mehr alleine durch die Be-rufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Vielmehr bedarf es einer zusätz-lichen Absicherung durch eine spezielle Organhaftpflicht, genannt D&O Ver-sicherung.

    30) Vgl Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten4 (2008) 215. 31) Conradi, D&O-Versicherung und Insolvenz: Werthaltige Deckung oder Illusion?

    (deutsches) AnwBl 2012, 803 ff.

    Festschrift Bittner.indb 11 27.07.18 10:37

  • 12 Georg Aichinger/Klaus Koban

    Vor Abschluss einer geeigneten D&O Versicherung sollte man die am Markt angebotenen Deckungskonzepte umfassend vergleichen, weil die Versicherungs-bedingungen der Anbieter stark voneinander abweichen und passgenauer De-ckungsschutz ohne weiteres ausgehandelt werden kann, wenn man weiß, wo die Unterschiede der Wettbewerber im Detail liegen. Die Inanspruchnahme fach-kundigen Rates durch qualifizierte Versicherungsmakler ist hierbei dringend an-zuraten, weil die D&O Versicherung ohne Zweifel ein Thema großer Komplexität ist. Das zeigt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Schadenfalles.

    Festschrift Bittner.indb 12 27.07.18 10:37