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Financial Expert und Corporate Governance. Financial Expert Zusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte -. § 100 Abs. 5 AktG - PowerPoint PPT Presentation
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DOSUTreuhand GmbHWestfalen-LippeWirtschaftsprüfungs-gesellschaft
Im Dorfe 6144339 Dortmund
Telefon 0231/880 599-0Fax 0231/880 599-19E-mail: [email protected]
Financial Expertund
Corporate Governance
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Financial ExpertZusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte -
§ 100 Abs. 5 AktG
„Bei Gesellschaften im Sinn des § 264D HGB muss mindestens ein
unabhängiges Mitglied des AR über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen“
§ 107 Abs. 4 AktG
„Richtet der AR einer Gesellschaft im Sinn des § 264d HGB einen
Prüfungsausschuss ein, so muss mindestens ein Mitglied die Voraus-
setzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen“
Persönliche Qualifikationsmerkmale für mindestens ein Mitglied des AR
Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.2. DCGK + EU-Unabhängigkeitsempfehlung) und
Finanzexperte (Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung
oder Abschlussprüfung)
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Financial ExpertZusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte -
Zeitlicher Anwendungsbereich
§§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG finden keine Anwendung, solange alle
Mitglieder des AR und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009
bestellt worden sind (§ 12 Abs. 4 EGAktG)
Aber: bei der nächsten Wahl eines AR-Mitglieds ist ein unabhängiger
Finanzexperte in den AR zu wählen (und dann in den Prüfungsaus-
schuss aufzunehmen)
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 100 Abs. 5 AktG
Wahl des AR-Mitglieds ist anfechtbar (≠ nichtig)
Beschlüsse des AR sind anfechtbar (≠ nichtig)
AR ist nicht beschlussunfähig
Keine Nichtigkeit des Beschlusses über die Festlegung des Jahres-
abschlusses / Billigung des Konzernabschlusses
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Financial ExpertZusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte -
„Das Kompetenzprofil des Financial Experts ist vom Gesetzgeber nur
vage definiert worden. Es ist die Aufgabe der Praxis hier entsprechende
Standards zu setzen.“
„Aufsichtsräte kleinerer kapitalmarktorientierter Unternehmen könnten
Probleme bei der Besetzung bekommen. Es ist nicht leicht, geeignete Köpfe
zu finden auch vor dem Hintergrund der Vergütungsstrukturen.“
„Expertenwissen, Unabhängigkeit und persönliche Integrität sind die Kern-
kompetenzen eines Financial Experts.“
„CFO‘s kapitalmarktorientierter Unternehmen sind ‚geborene' Financial
Experts.
Statements zum Thema:
5
Corporate GovernancePflichtenkreis des AR
„Er (der Aufsichtsrat;) kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen,
der sich mit
der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses,
der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-
systems und des internen Revisionssystems sowie
der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschluss-
prüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen,
befasst.“
§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG nF
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Corporate GovernancePflichtenkreis des AR
Kontrollgremium
AusführendesGremium
Aufsichtsrat
Kontrolle
Vorstand
Verantwortlichkeit
Risikomanagement- System
InternesKontrollsystem
InterneRevision
Rechnungslegung und FinanzberichterstattungOperative ProzesseRecht & Compliance
Wirksamkeits-kontrolle
Prozess-überwachung
Prüfungsausschuss
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Corporate GovernanceGrundsätze zum § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG
Recht (≠ Pflicht) zur Bildung eines Prüfungsausschusses (PA);
Ausnahme: §§ 324, 264d HGB
Recht (≠ Pflicht) zur Delegation von Aufgaben des AR an einen PA
Aufgaben des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG können ganz oder teilweise auf den
PA oder auf mehrere Ausschüsse (z.B. bei Banken: dem Risikoausschuss)
übertragen werden
Es können auch weitere Aufgaben an den PA delegiert werden
Auf den PA übertragene Aufgaben können von diesem nur vorbereitend
(nicht abschließend) behandelt werden (aA Hönsch, Der Konzern 2009, 559)
AR des Konzern-MU hat die Aufgaben des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG
konzernweit zu erfüllen
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Corporate GovernancePflichtenkreis des AR
Persönlicher Anwendungsbereich: Aufsichtsrat
Nicht nur AR kapitalmarktorientierter Unternehmen (siehe nächste Seite)
Konkretisierung der Pflichten des Aufsichtsrats aus seiner umfassenden
Pflicht zur allgemeinen Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands
(§ 111 Abs. 1 AktG)
§ 107 Abs. 3 AktG begründet keine
Pflicht zur Einrichtung entsprechender Systeme und Prozesse
Pflicht zur Optimierung bzw. Gewährleistung der Effizienz der Systeme
und Prozesse
§ 107 Abs. 3 AktG setzt eine angemessene Dokumentation der implemen-
tierten Kontrollen und Prüfungsergebnisse sowie der identifizierten Risiken
und Risikomanagementprozesse voraus
siehe hierzu auch LG München, Urteil v. 5.4.2007, AG 2007, 417
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Corporate GovernancePersönlicher Anwendungsbereich § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG
Rechtsform Quelle
GmbH mit paritätisch besetztem Aufsichtsrat § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG
nach MitbestG
GmbH mit Aufsichtsrat mit Drittelmitbestimmung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DrittelbG
der Arbeitnehmer nach DrittelbG
GmbH mit Mitbestimmung nach MontanMitbestG § 3 Abs. 2 MontanMitbestG
GmbH als Kapitalgesellschaft § 6 Abs. 2 Satz 2 InvG
KGaA § 278 Abs. 3 AktG
Eingetragene Genossenschaft § 38 Abs. 1 a Satz 1 GenG
SE mit dualistischer Führungsstruktur Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) SE-Verordnung
SE mit monistischer Führungsstruktur § 34 Abs. 4 Satz 4 SE-Ausführungsgesetz
Europäische Genossenschaft mit dualistischer Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c) ii) SCE-Verordnung
Führungsstruktur
Europäische Genossenschaft mit monistischer § 19 Abs. 4 Satz 1 SCE-Ausführungsgesetz
Führungsstruktur
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit § 35 Abs. 3 Satz 1 VVaG