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www.publicus-boorberg.de Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht 2013.11 VERGABERECHT – Informationen für die Praxis FINANZEN – Kommunen in der Krise MEDIATION – In der öffentlichen Verwaltung KITA-ANSPRUCH – Erste Gerichtsentscheidungen

FINANZEN – Kommunen in der Krise · 2013. 12. 4. · Kommunen in der Finanzkrise 4 Walter Lutz, Großrinderfeld BUND/läNDER/KOMMUNEN Verschuldete Kommunen – Einfluss von Schuldenbremse

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Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht 2013.11

VERGABERECHT – Informationen für die Praxis

FINANZEN – Kommunen in der Krise

MEDIATION – In der öffentlichen Verwaltung

KITA-ANSPRUCH – Erste Gerichtsentscheidungen

Seite 2 PUBlICUS 2013.11 INHAlT editorial

Christine Kreitmeier

Redaktion PUBLICUS

liebe leserin, lieber leser,

kaum hat man sich an den Sommer gewöhnt, ist er auch schon wieder vorbei. Der Abschied fällt nicht leicht, hat aber auch gute Seiten: Das im Sommer ein wenig verwaiste Postfach bekommt wieder „Nachschub“. So auch mit der Ausgabe. Wir freuen uns, Ihnen wieder einen bunten Strauß an Themen bieten zu können.

Bunt und vor allem neu präsentiert sich auch die überar-beitete Homepage der Stadtverwaltung Reutlingen. Heike Knoll beschreibt den Weg zu dem modernen und anspre-chenden Design.

Er ist nicht neu und eigentlich auch nicht bunt, aber erlebt gerade ein Revival: der Aktenplan. Dr. Wolfgang Sannwald zeigt, wie er im Zusammenhang mit der elektronischen Akte und der Aktenmäßigkeit des Verwaltungshandelns wieder an Bedeutung gewinnt.

Nicht ganz so farbenfroh, sondern eher etwas düster sieht Walter lutz die lage bei den Kommunen. Er stuft diese als besorgniserregend ein und fordert einen Sparkurs, sieht aber auch den Staat in der Pflicht, da er die notwendige finanzielle Ausstattung bereitstellen muss.

Auf der anderen Seite fragt Dr. Stefan lorenz, welche Auswirkungen Instrumentarien wie Schuldenbremse und Fiskalpakt auf die Kommunalfinanzen haben, und wagt einen Ausblick in die Zukunft, der ebenfalls nicht rosig anmutet: Er meint, einen Abbau der Gesamtverschuldung zu lasten der Kommunen zu erkennen.

Auch beim Thema kommunale Sicherheitspolitik spielt Geld eine Rolle. Denn Trends und Schwerpunkte der aktiven kommunalen Sicherheitspolitik liegen nach Dorothee Dienst-bühl in der für den Bürger sichtbaren, öffentlichen Präsenz von Ordnungskräften, den institutionalisierten Kooperatio-nen zwischen Polizei und Kommunen sowie dem Einsatz moderner Sicherheitstechnik. Und das kostet.

Was tun Verwaltungen beim Auftreten eines verwaltungs-internen Konflikts? Clemens Bushart verdeutlicht, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Mediati-onsverfahren in Betracht gezogen werden kann. Denn das Potenzial der Mediation bei verwaltungsinternen Konflikten wurde in der Praxis bislang noch nicht ausgeschöpft.

Weitere Beiträge warten auf Sie. lesen Sie doch einfach mal rein, wenn vor dem Fenster der Herbstregen plätschert und der Wind die bunten Blätter aufwirbelt.

In diesem Sinne wünsche ich eine anregende und interessante lektüre.

Ihre Christine Kreitmeier

BUNTE BläTTER, BUNTE THEMEN

Seite 3 PUBlICUS 2013.11 INHAlT

INHAlT

EDITORIAl

Bunte Blätter, Bunte Themen 2

ABGABEN/FINANZEN/STEUERN

Die Situation ist besorgniserregend –Kommunen in der Finanzkrise 4Walter Lutz, Großrinderfeld

BUND/läNDER/KOMMUNEN

Verschuldete Kommunen – Einfluss von Schuldenbremse und Fiskalpakt 6Dr. iur. Stefan Lorenz, Jena

DMS und E-Akten – Die Renaissance des Aktenplans 10Dr. Wolfgang Sannwald, Tübingen

VERGABERECHT

Praxis des Vergaberechts – Teil 1: Beschaffungs entscheidung und Vorbereitung des Vergabeverfahrens 13Dr. Clemens Antweiler, Düsseldorf

rechtsprechungsspiegel 27

eU-Spiegel 29

Veranstaltungsspiegel 31

literaturspiegel 37

Strategische Partner 39

impressum 40

ÖFFENTlICHER DIENST/PERSONAl

Verwaltungsinterne Konflikte – Der Einsatz von Mediation in der öffentlichen Verwaltung 15Clemens Bushart, Freiburg

KINDER UND JUGEND

Die Kommunen haben ihre Aufgaben gemacht –Im Blickpunkt: Zwei Gerichtsentscheidungen zum Kita-Anspruch 17Ursula Krickl, Berlin

SICHERHEIT UND ORDNUNG

Der Vorzug wirksamer Präventionskonzepte –Im Fokus: Die kommunale Sicherheitspolitik 20Dorothee Dienstbühl, Darmstadt

DATENSCHUTZ

Auf dem Prüfstand – Die EU-Datenschutz- Grundverordnung 22Prof. Ph.D. jur Achim Albrecht, Recklinghausen

MEDIEN/IT

Wie können wir Ihnen helfen? –Neues Design für www.reutlingen.de 25Heike Knoll, Reutlingen

Seite 4 FINANZEN KommUnalfinanzenPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Befinden sich deutsche Kommunen in der gleichen lage wie Griechenland?

Im August 2013 veröffentlichte die Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft Ernst und Young GmbH im Internet eine Kommu-nalstudie zum Thema „Kommunen in der Finanzkrise” („Kommunen in der Finanzkrise: Status quo und Handlungs-optionen”, EY Kommunenstudie 2013). In dieser Studie wurden 300 deutsche Kommunen befragt.

Im Mittelpunkt steht die Aussage, dass jede dritte Kommune aus eigener Kraft ihre Schulden nicht zurück-bezahlen kann.

alarmglocken müssen läutenDie zentrale Aussage der Studie ist besorgniserregend. Wenn sie stimmen sollte, dann müssen die Alarmglocken läuten.

Es würde bedeuten, dass sich die deutschen Kommunen in der gleichen lage befinden wie Griechenland. Wir hätten bei vielen Kommunen eine Situation vergleichbar mit den USA (auch wenn dies von der Tragweite her sicherlich nicht zu vergleichen ist). Alle diese Kommunen, die ihre aufge-nommenen Kredite nicht mehr zurückbezahlen können, wären „pleite”. Da in Deutschland Kommunen formal nicht „pleite-”gehen können, müssten die länder für die aufge-nommenen Kredite einstehen. Damit ist auch klar, wer die Schulden der über ihre Verhältnisse lebenden Kommunen letztendlich zu tragen hat. Es sind die Bürger der verantwor-tungsvoll handelnden Kommunen.

Aus der Studie geht nicht hervor, welche der 300 Kommu-nen kameral und welche doppisch buchen. Gleichwohl

Kredite nicht zurückbezahlen können. Kreditaufnahmen (weitere Kreditaufnahmen) dürfen nur genehmigt werden, wenn die sachgerechte Tilgung jederzeit gewährleistet ist. Im Mittelpunkt der kommunalen Kameralistik steht und stand die jederzeitige Schuldentragfähigkeit, die Verhinde-rung der Überschuldung.

würde dies bedeuten, dass bei den kameral buchenden Kommunen massive Rechtsverstöße begangen wurden und dass die Rechtsaufsichtsbehörden ihren gesetzlichen Auf-sichtspflichten nicht nachgekommen sind. Dazu muss man wissen, dass Kommunen, die sich an die kameralen Regeln halten, nicht in die Situation kommen können, dass sie ihre

Kommunen in der Finanzkrise

DIE SITUATION IST BESORGNISERREGEND

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RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 [email protected]

Schriften zum deutschen und europäischen Kommunalrecht

Herausgegeben von Professor Dr. Dr. h.c. Eberhard Schmidt-Aßmann

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Kommunale Selbstverwaltung in

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Henneke (Hrsg.)

Kommunale Selbstverwaltung in der Bewährung Professorengespräch 2013 des Deutschen Landkreis-tages am 4./5.4.2013 in Berlin und Neuhardenberg

2013, 296 Seiten, € 38,–

Schriften zum deutschen und europäischen Kommunalrecht, Band 45

ISBN 978-3-415-05143-0

Der Band dokumentiert das jüngste Professoren- gespräch. Diskutiert wurden Fragen

�� der Aufgabenzuweisung an die Kommunen,�� der adäquaten Finanzierung der Aufgabenwahr-nehmung,

�� des »richtigen« territorialen Zuschnitts,�� der Bürgerbeteiligung, �� der interkommunalen Zusammenarbeit,�� der Kommunikation mit den Bürgern.

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Am Puls der Zeit.

Weitere Informationen zur Schriftenreihe unter www.boorberg.de/alias/84723

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Seite 5 FINANZEN KommUnalfinanzenPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Bei doppisch buchenden Kommunen dürfte eine Über-schuldung erst recht nicht vorkommen. Ziel des Umstiegs von der Kameralistik auf die Doppik war es ja, dass alles transparenter und einfacher wird, dass die Verantwortlichen leichter und besser steuern können. Hätten wir hier einen Beweis, dass die kommunale Doppik versagt, dass sie nicht hält, was sie verspricht?

Schuldentragfähigkeit herstellen Seit 1975 hatten die Kommunen in Deutschland auf der Basis der kommunalen Kameralistik eine klar definierte (geniale) Schuldenbremse. Sie hieß Pflichtzuführung und errechnete sich aus der Differenz von Zuführungsrate und Tilgungs-leistungen. Jeder ehrenamtlich tätige Bürger konnte diese Zahl verstehen und nach einer Einweisung von wenigen Minuten selbständig ermitteln. Die Pflichtzuführung ermög-lichte es, mit Hilfe von Krediten Investitionen zu finanzieren und sorgte so für Wachstum, Arbeitsplätze und materiellen Wohlstand, verhinderte jedoch gleichzeitig die Über-schuldung.

Geregelt ist dies in Baden-Württemberg in § 22 Gemein-dehaushaltsverordnung:

„Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass damit die Kreditbeschaffungs-kosten und die ordentliche Tilgung von Krediten getilgt werden können…”

Wer anhand der Pflichtzuführung nicht in der lage war, seine Kredite sachgerecht zu tilgen, der durfte keine weite-ren Kredite aufnehmen. Die Rechtsaufsichtsbehörde musste die weitere Kreditaufnahme versagen. Diese Kennzahl hat optimal funktioniert. Ganz wenige Kommunen gingen in den vergangenen dreißig Jahren materiell „pleite”, wenn doch, so hatte die Verwaltung, das Gremium und die Rechtsaufsichts-behörde versagt. Wir brauchen dringend auch für die dop-pisch buchenden Kommunen eine Kennzahl für die Schul-dentragfähigkeit (Überschuldung), die einen analog seriösen Charakter hat wie die Pflichtzuführung der kommunalen Kameralistik. Diese Kennzahl können ehrenamtlich tätige Gemeinderäte im Rahmen der Doppik nur schwer ermitteln, Fachleuten sollte dies anhand der Finanzrechnung jedoch möglich sein.

Derzeit liegt im Rahmen der kommunalen Doppik eine Überschuldung vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten größer ist als die Summe des Vermögens. Nach dem Wort-laut wird somit auf eine bilanzielle Überschuldung abge-stellt. Das Eigenkapital ist aufgezehrt und etwaige Fehlbe-träge sind als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen (vgl. Schreml, Bauer, Westner – Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern; Allgemeine Haushaltsgrund-sätze; II 61 S. 3).

Problem dabei ist, dass die Kommunen in ihren Bilanzen Vermögensgegenstände ausweisen, die sie nicht veräußern können oder veräußern dürfen. Wer kauft einer Gemeinde Bolzplätze im Wert von 790.000 Euro ab und betreibt diese mit Verlust? Wer erwirbt von einer Gemeinde Kinderspiel-plätze im Wert von 470.000 Euro und betreibt diese mit Verlust?

KonsequenzenSparen ist angesagt und es muss damit aufhören, dass Kommunen über ihre Verhältnisse leben. Dass der Staat den Kommunen für die Aufgaben, die man ihnen zusätzlich überträgt, auch die notwendige finanzielle Ausstattung gewähren muss, braucht nicht besonders erwähnt zu wer-den. Diese Regelung hat in den meisten Bundesländern Verfassungsrang.

Walter Lutz, Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Ökonom, Gemeinderat, Großrinderfeld, Baden-Württemberg

[email protected]

Seite 6 BUND/läNDER/KOMMUNEN VerSchUldUng der KommUnenPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Helfen Schuldenbremse und Fiskalpakt den Kommunen tatsächlich aus dem „Schuldensumpf”?

Die Verschuldung der Kommunen stellt sich als flächende-ckend in enormer Höhe dar. Innerhalb der vergangenen Jahre sind bei nahezu allen Kommunen Schulden angewachsen. Den Einnahmen der Kommunen durch Kreditaufnahmen kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Der Themenkreis der kommunalen Verschuldung stellt einen kontroversen Komplex dar, wobei hinsichtlich der möglichen Eindämmung der Schulden der Kommunen eine komplizierte Aufgabe vorliegt. Das Problem der Verschuldung der Kommunen ist nicht nur aktuell und seit jeher vakant, ihm kommt auch eine schwer zu lösende Bedeutung zu. Das Dauerthema der öffentlichen Verschuldung ist seit unzähligen Jahren aktuell, ohne eine für die öffentlichen Haushalte zufriedenstellende lösung herbei-führen zu können. Die Diskussionen in diesem Bereich dauern an und unterliegen einer vielseitigen Begutachtung in ver-schiedene Betrachtungsrichtungen. Auch die Rechtsprechung versuchte bereits, Kriterien zu schaffen, die eine für die Rechtsanwender rechtssichere Betätigung bieten können. Die Verschuldung der Kommunen nimmt in diesem Zusammen-hang eine ganz zentrale Position ein. Es stellt sich immanent die Frage, ob die bislang zur Schuldenbegrenzung geschaffe-nen Instrumentarien der Schuldenbremse sowie des Fiskal-pakts einen Einfluss auf die Verschuldung der Kommunen haben und wie sich diese im Speziellen auswirken.

aufgabenerfüllung in gefahrZum einen besteht die Notwendigkeit für die Kommunen, teils enorme Kreditaufnahmen zu tätigen, die zur Erfüllung

vielschichtigen Aufwendungen der Kommunen sind be-grenzt. Mangelhaft und eingeschränkt ist die Mittelzuwei-sung an die Kommunen durch Bund und länder sowie die Fi-nanzhoheit der Kommunen hinsichtlich erzielter Einnahmen geregelt. Kredite haben Konsequenzen auf nachfolgende Haushaltsjahre. Im lichte der enormen Verschuldung wer-

der öffentlichen Aufgaben erforderlich sind. Dies ist mitun-ter darin begründet, dass Kommunen verpflichtet sind, zugewiesene oder eigene, freiwillige öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. Die Möglichkeit diese Aufgaben auch wei-terhin in dem notwendigen Umfang erfüllen zu können, ist in Gefahr. Die Teilhabe der länder und des Bundes an diesen

Einfluss von Schuldenbremse und Fiskalpakt

VERSCHUlDETE KOMMUNEN

Seite 7 BUND/läNDER/KOMMUNEN VerSchUldUng der KommUnenPUBlICUS 2013.11 INHAlT

den nachfolgende Generationen gebunden und zu Zahlun-gen verpflichtet. Es bedarf eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Verschuldung. Schuldenbremse und Fiskalpakt verstehen sich als Maßnahmen, um der Verschul-dung der öffentlichen Haushalte entgegenzuwirken. Schul-denbremse und Fiskalpakts stellen Regularien dar, die sich auf die Verschuldung der Kommunen auswirken.

SchuldenbremseDie Schuldenbremse gem. Art. 109 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 115 Abs. 2 S. 1 GG bezieht nicht die Verschuldung der Kommu-nen in die Schuldenbegrenzung ein. In der Folge werden die länder weitere Aufgaben an die Kommunen übertragen und die Verschuldung der Kommunen wird im Ergebnis noch weiter zunehmen.

Die Schuldenbremse stellt für die Kommunen eine große Unsicherheit dar. Die zu erwartenden steigenden Ausgaben der Kommunen in Folge der Schuldenbremse werden nur durch weitere Verschuldung der Kommunen oder die Er-schließung anderer Einnahmequellen kompensiert werden können. In einer Zeit, die geprägt ist durch eine Wirtschafts- und Finanzkrise, in der selbst zahlreiche namhafte Traditi-onsunternehmen insolvent geworden sind, kann eine Erhö-hung der Steuern und kommunalen Abgaben nicht ernsthaft ein erfolgversprechendes Ziel sein. Gemeinden werben teils mit niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen und schreiben diese günstigen Konditionen teils über eine Vielzahl von Jahren fest, zum Vorteil für die Gewerbebetriebe, sogleich ist hierin ein Nachteil für die Einnahmesituation der Gemein-den zu erblicken.

Durch die Schuldenbremse ist mit einer Zunahme der finanziellen Fehlstellung der kommunalen Haushalte zu rechnen. Nicht zu vermeiden sein wird dennoch, dass die Kommunen Ausgaben einsparen.

Das Problem der hohen Altschuldenstände und daraus resultierenden Zinszahlungen wirkten sich auch auf die Verschuldung der Kommunen aus, die mit immer stärkeren Aufgabenzuweisungen durch die länder werden zu rechnen haben, mit negativem Einfluss auf die Verschuldung der Kommunen. Eine Aufgabendelegation der länder an die Kommunen hat zur Folge, dass hierfür die Kosten zu über-nehmen sind. Ob die länder tatsächlich in der lage sein werden, höhere Zahlungen vorzunehmen, ist fraglich. Daher

erreicht werden, müssen sich die Haushalte langfristig darauf einstellen. Das werden sie auch, mit der sehr kurzfris-tigen Folge von Kostenverlagerungen auf die Kommunen, die sich weiter verschulden müssen. Zugleich sind die Kom-munen zum Sparen gezwungen, was jedoch erst langfristig Wirkung, auch in positiver Hinsicht auf die Verschuldung, entfalten wird. Die Kosten werden drastisch gesenkt werden müssen.

Damit verbunden ist das Risiko der weiter notwendig werdenden Verschuldung der Kommunen, um die bisherigen Aufgaben weiter erfüllen zu können.

Die Hoffnung des Fiskalpakts besteht darin, dass sich der Bund in diesem Zusammenhang über seine Verantwortung auch gegenüber den Kommunen klar wird und in diesem Bewusstsein die Voraussetzungen für die finanzielle Unter-stützung der Kommunen schafft, damit diese eine positive Wirkung auf ihre Verschuldung verspüren. Diskussionen um den Fiskalpakt führten zu einer Zusage des Bundes, Sankti-onszahlungen bei der Überschreitung der Verschuldung des ab 2014 greifenden Fiskalpakts in Folge der Verschuldung der länder und Kommunen bis zum Jahr 2020 zu über-nehmen.

Augenscheinlich bringt der Fiskalpakt damit zunächst positive Folgewirkungen für die Verschuldung der Kommu-nen mit sich. Denn werden die Kommunen einerseits vom Bund im Bereich der Ausgaben entlastet, könnte die positive Erwartung bestehen, dass die länder zumindest bis zum Jahr 2020 keine weiteren Aufgaben auf die Kommunen übertragen bzw. die landeszuweisungen kürzen, da die grundgesetzliche Schuldenbremse erst ab dem Jahr 2020 greift und zuvor erfolgende Verstöße gegen den Fiskalpakt nicht der Haftung der länder unterfallen. Realistischer ist jedoch einzuschätzen, dass die länder bereits aktuell ihren Sparkurs verstärken und für einen Ausgleich der Haushalte, ohne sich neu zu verschulden, sorgen werden – zum Nachteil für die Verschuldung der Kommunen.

Die Vorgabe der absoluten Begrenzung der gesamtstaatli-chen Verschuldung auf 60 % des Bruttoinlandsprodukts durch den Fiskalpakt wird langfristig in jedem Fall einen Abbau der Verschuldung aller staatlichen Ebenen zur Folge haben. Inwieweit hierdurch die Verschuldung der Kommu-nen einer Rückführung unterworfen sein kann und wird, ist nicht absehbar. Jedenfalls ist eine positive Tendenz erkenn-

werden die Kommunen auch in Zukunft Kredite aufnehmen müssen, um ihre nicht reduzierbaren Aufgaben erfüllen zu können. Freiwillige Aufgaben in der Gemeinde hingegen werden durch die enormen Rückzahlungsverpflichtungen aus den Kreditaufnahmen sowie den entsprechenden Zins-zahlungen gefährdet.

Durch die Einführung der Schuldenbremse, die auch den Bund vor die neue Herausforderung stellt, die Schulden extrem zu begrenzen, ist auch mit zunehmender Zurückhal-tung in Bezug auf die Übernahme weiterer Kosten zu rech-nen, natürlich zu lasten der kommunalen Verschuldung.

Es besteht die Gefahr einer notwendigen Neuverschul-dung durch die Kommunen.

Auch ist zu befürchten, dass die Kommunen zur Durchset-zung ihrer Ansprüche gegen die länder den Rechtsweg beschreiten müssen, um ohne die ihnen zustehenden aber nicht erfolgenden Zahlungen nicht in eine noch höhere Verschuldung zu verfallen. Auch bringt die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein gewisses Prozessrisiko mit sich, welches im Falle des Unterliegens der Kommune dazu führt, die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen.

Insgesamt wird die nationale Schuldenbremse nicht zu einem Abbau der gesamtstaatlichen Verschuldung führen, die Verschuldung der Kommunen wird ebenfalls einem Anstieg unterworfen sein. Das Ziel eines Abbaus der Ver-schuldung kann durch die Schuldenbremse nicht ernsthaft in Erwartung stehen.

fiskalpaktDer Bundestag verabschiedete das Gesetz zur Umsetzung des Fiskalvertrages. Nach dem Fiskalpakt darf ab dem Kalenderjahr 2014 das strukturelle Defizit des staatlichen Gesamthaushalts grundsätzlich 0,5 % des nominalen Brutto-inlandsprodukts nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a, b des Vertrages). Sofern die länder ihre Haushalte bis zum Jahr 2020 wie bisher tatsächlich mit Einnahmen aus Krediten ausgleichen, ist eine Auswirkung auf die Kommu-nen in zeitlicher Hinsicht spätestens 2020 zu verspüren. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Fiskalpakt ab dem Jahr 2014 bei unveränderter Verschuldung von Bund, ländern und Kommunen erhebliche Sanktionszahlungen des Bundes nach sich ziehen würde und hierdurch bedingt ein vorzeitiger Handlungsbedarf besteht. Soll jedoch bis Ende 2019 das Ziel

Seite 8 BUND/läNDER/KOMMUNEN VerSchUldUng der KommUnenPUBlICUS 2013.11 INHAlT

bar und einem Rückgang der kommunalen Verschuldung kann mit großer Hoffnung entgegen gesehen werden. Die Begrenzung der Kommunalverschuldung ist schwierig, aber nicht unlösbar. Es bedarf weiterer Maßnahmen und der Eröffnung neuer Wege aus der Verschuldung.

tendenz zu weiterer VerschuldungDie finanzielle lage der Kommunen läuft Gefahr, sich sowohl indirekt durch die Schuldenbremse als auch unmittelbar durch den Fiskalpakt, zumindest kurzfristig, in die falsche Richtung zu entwickeln, worunter eine Tendenz zu einem weiteren Anstieg der Verschuldung zu verstehen ist. Erheb-lich bedingt ist die Gefahr des weiteren Schuldenaufbaus der Kommunen nicht durch fehlerhafte Kalkulationen der Kom-munen, vielmehr ist dies dem Umstand geschuldet, dass finanzielle Verpflichtungen bestehen, welche nicht auf der Entscheidungskompetenz der Kommunen beruhen. Mehr Aufgaben, hierdurch bedingt höhere Ausgaben, weniger landeszuweisungen stellen die Ursachen dar. Die Verant-wortung des hierdurch bedingten Finanzbedarfs sollte an der Basis gesucht werden, an der Ursachenstelle, von der aus auch eine Sicherstellung der Verantwortung für die Begründung der Ausgabenverpflichtung erfolgen sollte. Kommunen sind die niedrigste Stufe im staatlichen Gefüge, zugleich jedoch auch diejenige, welche auf die Einnahmesi-tuation die geringsten Einflüsse hat und zugleich erhebliche und bedeutsame Aufgaben erheblicher Tragweite und Brei-tenwirkung wahrzunehmen hat. Eine Entwicklung, die sich als gefährlich darstellt und Sorge erregt. Die Bedeutsamkeit der durch die Kommunen wahrzunehmenden Aufgaben steht in Verbindung mit der Eigenverantwortlichkeit der Kommu-nen, weit losgelöst und entfernt von dem Verantwortungsbe-wusstsein des Bundes und der länder für die unterste Ebene der öffentlichen Haushalte. Sofern die länder zur Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse und des Fiskalpakts Aufgaben an die Kommunen übertragen, muss in diesem Fall auch eine finanzielle Absicherung dieser Aufgaben erfolgen. Anderenfalls ist die Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Kommunen ohne finanziellen Ausgleich überschritten.

Die Alternative, die Ausgaben zu senken, ginge einher mit der Notwendigkeit, im gleichen Zusammenhang auch die Aufgaben zu modifizieren mit dem Ergebnis, diese zu verrin-gern, um Kosten einzusparen. Hierdurch besteht die Gefahr,

dass die Kommunen wichtiges Tätigwerden unterlassen und sich hieraus negative Konsequenzen für das kommunale Umfeld sowie für die Wirtschaftsstandorte ergeben.

Es ist erforderlich, dass für die Kreditaufnahmen der Kommunen klare Regeln geschaffen werden und auch dies-bezüglich der Höhe nach eine Beschränkung der Verschul-dung erfolgt. Der Verschuldung der Kommunen muss entge-gengewirkt werden, sonst droht vielen Kommunen der finanzielle Ruin. Anstatt immer mehr Kosten auf die Kommu-nen abzuwälzen, um die Haushaltslage der länder positiv zu beeinflussen, bedarf es einer Paketlösung, die insgesamt versucht, die öffentliche Verschuldung dauerhaft abzubauen. Dem muss sich die Politik bewusst werden.

Dr. iur. Stefan Lorenz, LL.M. oec., Mag. rer. publ. Dipl. Finanzwirt (FH), Jena

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RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 [email protected]

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Handbuch des Bußgeldverfahrens

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Bußgeldverfahren

Für die mitgelieferte Software »Adobe®Reader®« übernimmt der RICHARD BOORBERG VERLAG keine Haftung.

© 2002 RICHARD BOORBERG VERLAG GmbH & Co KG, Levelingstraße 6 a, 81673 München

Die elektronischen Formulare

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2013, 7., überarbeitete Auflage, ca. 696 Seiten, € 44,–

Reihe »Fortbildung & Praxis«, Band 4

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Das bewährte Handbuch informiert zuverlässig und fundiert über die Grundlagen und die zentralen Pro-blemstellungen des Bußgeldverfah-rens. Besonders hilfreich sind die anschaulichen Musterbescheide, Musterschreiben, Beispiele und Über-sichten zu einer Vielzahl unterschied-licher Fallgestaltungen. Der Aufbau des Kompendiums entspricht dem Ablauf des Bußgeldverfahrens.

In der Neuauflage sind das 2. Kosten-rechtsmodernisierungsgesetz, das Achte Gesetz zur Änderung des Geset-zes gegen Wettbewerbsbeschränkun-gen und das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren ebenso berücksich-tigt wie die relevanten Entscheidun-gen des Bundesverfassungsgerichts.

BußgeldverfahrenDie elektronischen Formulare zum Bußgeldverfahren6.0 / 2013

von Raimund Wieser, Richter am Amtsgericht Augsburg und Dozent an der Bayer. Verwaltungsschule

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ISBN 978-3-415-03014-5

Die CD-ROM enthält die wichtigsten Vordrucke, z.B. zur Einleitung des Verfahrens, zur Anzeige einer Ord-nungswidrigkeit, zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft sowie zur Voll-streckung. Die komfortable Vorgangs-verwaltung komprimiert die elektroni-sche Bearbeitung und sorgt für eine übersichtliche Aufbewahrung. Wie-derkehrende Daten, wie Aktenzeichen, Name des Betroffenen etc., erschei-nen – einmal eingegeben – in jedem Formular. Möglich ist die Eingabe der Tatbeschreibung bereits in der Vor-gangsmaske. So müssen z.B. auch Daten zum Tatort, zur Tatzeit und zum Tathergang nur einmal erfasst werden.

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Seite 10 BUND/läNDER/KOMMUNEN dmS Und e-aKtenPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Die klassische Schriftgutverwaltung trägt den Bedürfnissen von Dokumentenmanagementsystemen Rechnung.

Derzeit erfahren Aktenpläne als zentrales Instrument der Schriftgutverwaltung eine wahre Renaissance. Beispielswei-se haben der landkreistag und der Gemeindetag Baden-Württemberg im August 2013 vertraglich mit dem Richard Boorberg Verlag die Erstellung einer Neufassung des Akten-plans für die Kommunen und landkreise in Baden-Württem-berg vereinbart. Auch die Kommunale Geschäftsstelle für Verwaltungsmanagement überarbeitet derzeit ihren Akten-plan, den vor allem größere Städte nutzen. Der Hauptgrund für diese Renaissance liegt letztlich im Aufkommen von Dokumentenmanagementsystemen, die landauf, landab Einzug halten und eine sauber strukturierte Ablagesystema-tik benötigen.

elektronische akte förderte „revival”Dass es zu solch einer Renaissance des Aktenplans mit umfas-senden Neubearbeitungen kommen musste, wundert etwas, denn der Grund, warum die öffentliche Verwaltung ihre Akten nach Aktenplänen ablegt, ist nie entfallen oder erloschen. Die Aktenmäßigkeit des Verwaltungshandelns scheint lediglich mancherorts aus der Übung gekommen zu sein. Jetzt, bei der Einführung elektronischer Akten in der öffentlichen Verwal-tung, gewinnt es neue Wucht. Wie müssen elektronische Akten gestaltet sein und verwaltet werden, damit sie den Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit genügen? Im Folgen-den kann dieses Problem nicht umfassend, immerhin aber anhand der Prinzipien der Schriftgutverwaltung erörtert werden. In diesem Zusammenhang spielt dann auch die

Die Rechtsprechung hat die Pflicht zur Aktenmäßigkeit des Verwaltungshandelns immer wieder bestätigt und in den vergangenen Jahrzehnten konkretisiert. Grundlegend sind ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 zur Entfernung und Vernichtung von Vermerken aus Ausländer-akten (BVerfG, Urt. v. 06. 06. 1983 – 2 BvR 244, 310/83) und

Ordnungssystematik des Aktenplans eine besondere Rolle. Der Aktenplan ist ein wesentlicher Teil der Prinzipien, die die Aktenmäßigkeit des Verwaltungshandelns ermöglichen, wie weiter unten erläutert wird. Zunächst sollen die Prinzipien der Aktenmäßigkeit des Verwaltungshandelns anhand der gelten-den Rechtsprechung herausgearbeitet werden.

Die Renaissance des Aktenplans

DMS UND E-AKTEN

Seite 11 BUND/läNDER/KOMMUNEN dmS Und e-aKtenPUBlICUS 2013.11 INHAlT

des Bundesverwaltungsgerichts von 1988 zur Aufbewahrung von Unterlagen der Meldebehörde (BVerwG, Urt. v. 16. 03. 1988 1 B 153/87). Auch wenn die beiden obersten Gerichte ihre Urteile noch vor dem Siegeszug der IT-Technik fällten, so gelten die in den Urteilen ausgesprochenen Prin-zipien der Schriftgutverwaltung generell, unabhängig davon, in welcher physischen Form dieses Schriftgut vorliegt, ob in Papierform oder in elektronischer Form. Darauf weisen auch neuere Urteile von Oberverwaltungsgerichten hin. Beispiels-weise machten die Richter am Oberverwaltungsgericht Greifswald 2000 (OVG Greifswald, Urt. v. 22. 12. 2000 – 2 l 38/99) klar, wie umfangreich die Pflicht zur Aktenführung ist. Sie urteilten, dass eine Behörde „alle wesentlichen Vorgänge” zur Akte nehmen muss. Hierzu zählten die Rich-ter alle schriftlichen äußerungen von Beginn bis Ende des Verfahrens unabhängig von ihrer Bedeutung. Weil die Be-hörde im verhandelten Fall Schriftsätze weder in die Haupt-akten noch in die Sammelakten aufgenommen hatte, erhob das Gericht den Vorwurf der Unterdrückung zukünftiger Beweismittel und sah eine Umkehr der Beweislast gerecht-fertigt, die Behörde verlor das Verfahren. In der Welt elekt-ronischer Akten gelten die Prinzipien der Schriftgutverwal-tung eindeutig weiter.

aktenmäßigkeit der Verwaltung gilt für alle BehörenDie Aktenmäßigkeit des Verwaltungshandelns gilt generell für alle Behörden, ohne dass diese Pflicht ausdrücklich in Fachgesetzen ausgesprochen sein muss. Denn eine Behörde muss ihre Kenntnis eines Sachverhalts auch dann behalten, wenn ein neuer Bediensteter, der die Vorgeschichte eines Verfahrens nicht kennt, die Sache weiter bearbeiten soll. In diesem Fall ermöglicht die Akte die Kontinuität des Verwal-tungshandelns. Allerdings verlangen die Richter, dass diese Akte dann auch zu jeder Zeit den Verlauf und Stand eines Verfahrens wiedergeben muss.

Eine derart ordentlich geführte Akte ist auch Grundlage für die Gleichförmigkeit des Verwaltungshandelns: In glei-cher Angelegenheit müssen die Behörden Bürger gleich behandeln. Wie und aus welchen Gründen in einem früheren Fall entschieden wurde, belegen auch in dieser Hinsicht die Akten. Deshalb müssen die Akten einerseits lückenlos und in richtiger Abfolge dokumentieren, was bisher geschah, und andererseits die Grundlagen für künftige Entscheidungen

gutverwaltung genügt es nicht, alle Dokumente, die zu einem Vorgang gehören, auf einen Haufen zu schmeißen. Es muss auch klar sein, wann ein Dokument in die Akte kam und in welchem zeitlichen Zusammenhang es die Entschei-dungsfindung beeinflusste. Dies kann beispielsweise durch eine elektronische Paginierung, die Vergabe einer fortlau-fenden Nummer, erreicht werden. Zeitstempel alleine rei-chen vermutlich nicht in allen Fällen aus.

die elektronische akteFür die interne Führung einer elektronischen Akte spielt der Aktenplan noch keine Rolle. Er kommt ins Spiel, sobald Akten aus einer Anzahl von Dokumenten gebildet sind oder für die Aufnahme von Dokumenten angelegt werden. Die elektronischen Akten sind Container für miteinander sach-lich zusammenhängende elektronische Dokumente. Die elektronischen Akten als Container von elektronischen Dokumenten benötigen nun ihrerseits ein Ordnungssystem. Wenn mehrere zehntausend Akten in einem Berg gleicharti-ger Objekte verschwinden, sind sie nur noch unter riesigem Aufwand auffindbar und stehen de facto für die alltägliche Arbeit kaum mehr zur Verfügung. Das Prinzip der Vollstän-digkeit und Geordnetheit des Schriftguts muss also nicht nur auf die Dokumente innerhalb einer Akte angewendet wer-den, sondern auch auf die sie enthaltenden Container, näm-lich die Akten. Auch bei der Suche nach Akten reichen Suchbegriffe nicht aus, sonst wäre nicht nachweisbar, dass alle Akten zu einem Verfahren gefunden sind. An dieser Stelle wird ein Dokumentenmanagementsystem zu einem Aktenmanagementsystem. Der Nachweis und die Auffind-barkeit aller in einer Behörde angelegten Akten müssen ebenso gegeben sein, wie die Vollständigkeit und Ordnung aller Dokumente innerhalb einer Akte.

SuchstrategienWie lassen sich die 250.000 Akten in einer Behörde von etwa 700 Beschäftigten so ordnen, dass in ihnen jede einzel-ne Akte zuverlässig und eindeutig abgelegt und wieder aufgefunden werden kann? Gerade bei elektronischen Akten versagt jede früher übliche individuelle Ersatz-Suchstrategie nach dem optischen Erscheinungsbild. Man kann nicht mehr nach der grünen Akte mit dem verschmierten Rückenschild irgendwo links oben im Regal am Fenster suchen, an die

verfügbar halten. Diese Dokumentation des Verwaltungshan-delns muss wahrheitsgetreu und vollständig sein. Das Bun-desverfassungsgericht leitet aus der Pflicht zur vollständigen Aktenführung auch ab, dass Informationen und Wertungen nicht wieder aus den Akten entfernt werden dürfen, wenn sie rechtmäßig hineingelangt sind. Selbst wenn Informatio-nen und Wertungen nachträglich widerlegt werden, bleiben sie in den Akten (Quelle: Staatsarchiv Hamburg, 2010).

dokumentenmanagementsysteme (dmS) erleichtern ordnungDas Ordnen von elektronischen Dokumenten leisten in vielen Verwaltungen mittlerweile sogenannte Dokumentenmanage-mentsysteme (DMS). Der Begriff meint die Organisation elektronischer Dokumente unterschiedlicher Formate. Ein Ausdruck auf Papier holt diese Dokumente in die Welt der analogen Papierakte zurück. Deshalb fällt es leicht, sich diese Dokumente im Aktenzusammenhang vorzustellen und Prinzipien der Schriftgutverwaltung auf ein DMS rückzu-übertragen. Ein DMS verwaltet sehr viele einzelne Dokumen-te. Eine zentrale Frage heißt: Wie lässt sich die Ablage von Dokumenten sinnvoll organisieren? Alle Organisationsversu-che mit Hilfe von Begriffen, die in Dokumenten, insbesonde-re deren Betreffzeilen, enthalten sind, scheitern – auch im Zeitalter elektronischer Suchmaschinen. Bei einer „organi-sierenden Suche” werden erst durch den Suchvorgang an sich und die dabei gewonnenen Trefferlisten Zusammenhän-ge definiert und organisiert. Das Problem bei derartigen Suchvorgängen ist, dass im Inhalt und in Titeln verwendete Begriffe immer auch individuell geprägt sind und individuell vergeben werden. Die Trefferlisten von Suchmaschinen leiden deshalb nicht nur unter einer gewissen Unübersicht-lichkeit, sondern vor allem daran, dass sie keine Vollständig-keit der in Trefferlisten nachgewiesenen Dokumente zu einem Verfahren garantieren können. Die einfachste Mög-lichkeit, elektronische Dokumente, die zusammenhängen, in einer Akte zusammenzufassen, besteht darin, in ein Metada-tenfeld jedes Dokuments eine gemeinsame eindeutige Num-mer einzutragen. Die Nummer bezeichnet dann eine Akte und jedes Dokument, das diese Nummer im selben Metada-tenfeld enthält, ist Bestandteil derselben Akte. Nun gilt es allerdings, dafür zu sorgen, dass der innere Zusammenhang der Dokumente zueinander festgelegt wird. In der Schrift-

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Rechtsprobleme der Einführung bundesrechtlicher Wassernutzungsabgaben

Wolfgang Durner/Christian Waldhoff

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Rechtsprobleme der Einführung bundesrechtlicher WassernutzungsabgabenVon Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner, LL.M. und Prof. Dr. Christian Waldhoff

2013, 138 S., brosch., 39,– € ISBN 978-3-8487-0229-9www.nomos-shop.de/20463

Dieses im Auftrag des Bundesverbands der Deutschen Industrie erstellte Rechtsgut-achten zeigt, dass sich derzeit aus Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG kein Zwang zur bundesrechtlichen Einfüh-rung neuer Wassernutzungsentgelte er-gibt, dass jedoch das deutsche Finanzver-fassungsrecht für entsprechende Gesetzes-vorhaben eine Reihe beschränkender Vor-gaben enthält.

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Wassernutzungsentgelte

Seite 12 BUND/läNDER/KOMMUNEN dmS Und e-aKtenPUBlICUS 2013.11 INHAlT

man sich erinnert. Die Gleichförmigkeit der Aktenobjekte in elektronischer Form lässt nur noch Suchstrategien aufgrund strikt systematischer Ordnung zu. Und Begriffe genügen dieser Anforderung an das Ordnungssystem nicht, denn Begriffe werden immer individuell gewählt. Vor allem eine „organisierende Suche” ist hier nicht praktikabel. Die einzi-ge Möglichkeit, Schriftgut mit Hilfe von Begriffen zu organi-sieren, böte deren strikte Normierung und Katalogisierung. Die Normierung von inhaltlichen Begriffen für Zwecke der Schriftgutverwaltung würde jedoch einen riesigen Aufwand nach sich ziehen und bliebe im Endergebnis unbefriedigend, weil wenig übersichtlich. Wegen dieser Nachteile wurden Rubrikenablagesysteme, die es in der frühneuzeitlichen Schriftgutorganisation tatsächlich einmal gab, im Verlauf der letzten zwei Jahrhunderte überwunden und es kam zur Entwicklung von Aktenplänen. Deren hierarchische Gliede-rung bietet den enormen Vorteil, dass Akten in einem struk-turierten Prozess eindeutig abgelegt und systematisch wiedergefunden werden können.

Schriftgutverwaltungslehre hilftInsofern kommt die aus der Rechtsprechung ableitbare klassische Schriftgutverwaltungslehre den Bedürfnissen der Entwickler von Dokumentenmanagementsystemen sehr entgegen. Denn sie bietet eindeutig strukturierte und über Jahrzehnte hinweg bewährte Ablage- und Suchsysteme. In Dokumentenmanagementsystemen hinterlegte Aktenpläne tragen erheblich zur Rechtskonformität elektronischer Akten bei. Es sind die Aktenpläne, die elektronisch gebildeten Akten so etwas wie einen Platz in einem großen elektroni-schen Schrank bieten, ein digitales Brett, auf dem sie abge-legt werden können. Und dieses Brett ist aufgrund der ihm zugeordneten Inhalte so genau bezeichnet, dass man es findet, wenn eine elektronische Akte abgelegt werden muss und dass man die einmal abgelegte Akte auch jederzeit anhand der inhaltlichen Systematik wieder finden kann.

landseinheitlichkeit für mehr effizienzFür die Aktenpläne als Grundordnung eines DMS ist zentral wichtig, dass sie für ein Bundesland einheitlich erstellt werden. Bei einer landeseinheitlichen Ausbringung in den Kommunen und landkreisen potenziert sich der Beitrag von Aktenplänen zur Effizienz des Verwaltungshandelns. Das

Prinzip der landeseinheitlichkeit ermöglicht zunächst, alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst einheitlich im Hinblick auf einen Aktenplan zu schulen. Unabhängig von einer später angetretenen Stelle können sich neue Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter dadurch schnell im Schriftgutablagesys-tem jeder Kommunalverwaltung zurechtfinden. Beim Wech-sel von einer kommunalen Behörde zur nächsten sind Mitarbeiter dem entsprechend schneller und flexibler ein-setzbar.

Im Schriftverkehr zwischen Behörden sorgt das einheitli-che Aktenzeichen dafür, dass Schriftwechsel, wenn das Aktenzeichen mitgeführt wird, rasch abgelegt werden kann. In modernen Dokumentenmanagementsystemen und Akten-managementsystemen können beispielsweise E-Mails, die Aktenzeichen führen, automatisch zugehörigen Akten zuge-ordnet werden. Ein ebenfalls großer Vorteil landeseinheitli-cher lösungen ergibt sich aus dem Bedarf zur ständigen Weiterentwicklung des Aktenplans. Weiterentwicklungen können dann landeseinheitlich durch eine einzige führende Stelle vorgenommen werden. Dies erspart die jeweils spezifi-sche Fortentwicklung in zahlreichen kommunalen Behörden.

Zu guter letzt entsteht insbesondere durch die Einfüh-rung von Dokumentenmanagementsystemen ein hoher Bedarf nach Implementierung eines Aktenplans. Die Imple-mentierung eines einheitlichen Aktenplans in viele DMS ist wesentlich kostengünstiger als die Erfassung oder Anpas-sung eines jeweils individuellen Aktenplans in jeder Kommu-ne. Insofern verringert ein landeseinheitlicher Kommunaler Aktenplan in hohem Maß die Kosten bei der Einführung eines DMS.

Dr. Wolfgang Sannwald Öffentlichkeitsarbeit, Archiv und Kultur Abteilungsleiter, Kreisarchivar, Tübingen

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Seite 13 VERGABERECHT BeSchaffUngSentScheidUngPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Goldene Armaturen für Zugtoiletten – allein der Auftraggeber entscheidet, wie er es haben will.

Wettbewerb um öffentliche Aufträge hat für öffentliche Auftraggeber sowohl Vorteile als auch Nachteile: Einerseits führt er zu einer größeren Anzahl von Angeboten; dadurch reduziert sich die Gefahr, dass der öffentliche Auftraggeber einen zu hohen Preis zahlt. Andererseits kann die Durchfüh-rung eines Vergabeverfahrens zeitliche Verzögerungen mit sich bringen, wenn interessierte Bieter gegen behauptete Vergaberechtsverstöße vorgehen und einen Nachprüfungs-antrag stellen. Diese Verzögerungsrisiken sind aber zu einem großen Teil beherrschbar. In der Serie „Praxis des Vergaberechts” wird gezeigt, was dabei zu beachten ist.

Beschaffungsfreiheit und leistungsbestimmungsrecht Das Vergaberecht regelt nur, in welchem Verfahren öffentli-che Auftraggeber ihren Vertragspartner auswählen müssen. Zum Beschaffungsgegenstand macht das Vergaberecht dagegen keine Vorgaben: Was beschafft werden soll, ent-scheidet allein der öffentliche Auftraggeber.

Im Grundsatz völlig zu Recht betont die Rechtsprechung immer wieder, die Bestimmung der zu beschaffenden leis-tung obliege ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber. Sie sei dem Beginn des Vergabeverfahrens sachlich und zeitlich vorgelagert. Bieter seien nicht befugt, davon abwei-chende eigene Vorstellungen durchzusetzen.

Das OlG Koblenz hat das leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers bereits durch Beschluss vom 05. 09. 2002 – 1 Verg 2/02 zutreffend umschrieben: „Verlangt

Sachliche anwendbarkeit des VergaberechtsSachlich anwendbar ist das Vergaberecht nur auf öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB, deren Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschrei-tet. Außerdem darf der jeweilige Auftrag nicht vom sachli-chen Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen

ein Aufgabenträger die Ausstattung der Zugtoiletten mit goldenen Armaturen, so ist das mit hoher Wahrscheinlich-keit ein Fall für Aufsichtsbehörde oder Rechnungshof. Verga-berechtlich wäre dagegen nichts einzuwenden, weil allein der Auftraggeber entscheidet, was er haben und wie er es haben will.”

Teil 1: Beschaffungsentscheidung und Vorbereitung des Vergabeverfahrens

PRAxIS DES VERGABERECHTS

Seite 14 VERGABERECHT BeSchaffUngSentScheidUngPUBlICUS 2013.11 INHAlT

sein. Wann das der Fall ist, ergibt sich aus den §§ 100 bis 100 c GWB. Die Verträge, die nicht dem Vergaberecht unter-liegen, sind dort abschließend aufgezählt.

Verkauft ein öffentlicher Auftraggeber Grundstücke, ist das Vergaberecht grundsätzlich nicht anwendbar. Dagegen fallen Verträge über den Erwerb von Grundstücken sowie Mietverträge über noch zu errichtende Gebäude in den Anwendungsbereich des Vergaberechts. Dies folgt aus § 100 Abs. 5 GWB.

Schwierigkeiten können sich bei der Einordnung typenge-mischter Verträge ergeben, z. B. dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Grundstück an einen Investor verkauft und der Investor nach dem Vertrag außerdem noch bestimmte Baumaßnahmen durchführen muss. Früher wurde überwie-gend angenommen, entscheidend sei hier, wo der Schwer-punkt des Vertrages liege. Auch nach dem Urteil des EuGH vom 18. 01. 2007 – C – 220/05 ist für die Frage der Anwend-barkeit des Vergaberechts auf ein Gesamtprojekt, welches Merkmale verschiedener Vertragsarten aufweist, der Schwerpunkt des Gesamtprojekts maßgeblich. Für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber Grundstücke verkauft und der Käufer nach dem Vertrag bestimmte Baumaßnahmen durchführen muss, hat der EuGH entschieden, dass ein öffentlicher Bauauftrag nur dann vorliegt, wenn der öffentli-che Auftraggeber ein unmittelbares wirtschaftliches Interes-se an den Bauleistungen hat. Daran fehlt es nach dem Be-schluss des OlG Celle vom 15. 03. 2013 – 1 Verg 4/12, wenn die Bauleistungen sich als Voraussetzung oder Folge eines rein privaten Bauvorhabens darstellen, z. B. deshalb, weil sie ausschließlich dazu dienen, einen bereits vorhandenen Standort zu verlagern.

Öffentliche Bau-, liefer- oder Dienstleistungsaufträge fallen nur dann in den sachlichen Anwendungsbereich des Vergaberechts, wenn der jeweilige Auftragswert den maß-

Ì Ziel des europäischen Vergaberechts ist es, das

öffentliche Auftragswesen für den unionsweiten

und unverfälschten Wettbewerb zu öffnen.

Inhaltlich sollte der öffentliche Auftraggeber nur solche Eignungsanforderungen stellen, die für den jeweiligen Auftrag wirklich von Bedeutung sind. Ob ein Unternehmen wirtschaftlich leistungsfähig ist, lässt sich mit Bescheinigun-gen des Finanzamts bzw. des Sozialversicherungsträgers oder mit Bankbescheinigungen häufig besser nachweisen als mit Angaben zum Gesamtumsatz. Für die Beurteilung der fachlichen Eignung sind Angaben zu Referenzprojekten in der Vergangenheit häufig besonders hilfreich.

Stellt der öffentliche Auftraggeber nach Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung Fehler fest, z. B. bei der Anga-be der Bewerbungs- oder Angebotsfrist, lassen sich diese durch eine Korrekturmitteilung beheben.

hinweis der redaktion: Der nächste Beitrag der Reihe erscheint in der Januar-Ausgabe 2014.

geblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Ob das der Fall ist, muss auf der Grundlage einer Kostenschätzung vor Beginn des Vergabeverfahrens ermittelt werden. Im Zweifel hat der öffentliche Auftraggeber den Nachweis zu führen, dass seine Kostenschätzung vertretbar war. Ist das der Fall, und liegt der Auftragswert danach unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts, muss der Auftrag selbst dann nicht ausgeschrieben werden, wenn die angebotenen Preise später tatsächlich oberhalb des Schwellenwertes liegen.

Persönliche anwendbarkeit des VergaberechtsIn den persönlichen Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen nur öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB. Dabei gilt ein funktionaler Auftraggeberbegriff. Hin und wieder gründen öffentliche Auftraggeber zunächst mit einem privaten Partner eine gemeinsame Gesellschaft, die dann Aufträge ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens vergibt. Solche Konstruktionen werden in der Rechtspre-chung regelmäßig beanstandet. Denn zentrales Ziel des europäischen Vergaberechts ist es, das öffentliche Auftrags-wesen für den unionsweiten und unverfälschten Wettbewerb zu öffnen. Im Hinblick darauf sind die Tatbestandsvorausset-zungen für die Anwendbarkeit des Vergaberechts weit auszulegen; umgekehrt müssen Ausnahmetatbestände restriktiv ausgelegt werden. Dies zielt darauf, den effet utile zu verwirklichen, d. h. die praktische Wirksamkeit der Nor-men des Vergaberechts abzusichern.

VergabebekanntmachungSteht fest, dass es sich bei dem Vertrag, den der öffentliche Auftraggeber abschließen will, um einen öffentlichen Auf-trag handelt und dass der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, muss ein förmliches Vergabe-verfahren nach dem Vierten Teil des GWB durchgeführt werden. Das Vergabeverfahren beginnt mit der Veröffentli-chung der Vergabebekanntmachung. Welche Eignungsnach-weise die Bieter vorlegen müssen, hat der öffentliche Auf-traggeber in der Vergabebekanntmachung abschließend anzugeben. Diese Eignungsanforderungen dürfen in den Vergabeunterlagen allenfalls noch konkretisiert werden; weitergehende Eignungsanforderungen sind später aber nicht mehr zulässig.

Dr. Clemens Antweiler, Mag. rer. publ. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, RWP Rechtsanwälte, Düsseldorf

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Seite 15 ÖFFENTlICHER DIENST/PERSONAl mediation in der Öffentlichen VerwaltUngPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Mediation ist die Suche nach einer lösung, bei der es keine Verlierer gibt.

Die Mediation im öffentlichen Bereich wird meist in einem verwaltungsrechtlichen Kontext diskutiert. Zahlreiche Veröf-fentlichungen befassen sich mit der Integration der Mediation in das Verwaltungsverfahren, dem Einsatz bei Planungs- und Zulassungsverfahren sowie der Begleitung von Infrastruktur-projekten. Selten wird das Augenmerk auf die Möglichkeiten der Mediation bei verwaltungsinternen Konfliktlagen gerichtet.

Konfliktformen, Konfliktbeteiligte und KonfliktkostenWie in anderen Bereichen beruflicher Zusammenarbeit treten auch behördenintern unterschiedliche Konflikte auf. Sie betreffen etwa die Verteilung finanzieller und personeller Ressourcen oder die Durchführung von Projekten. Konflikte innerhalb der öffentlichen Verwaltung können vielfältige Ursachen haben, wie eine unklare Abgrenzung von Verant-wortungsbereichen, unterschiedliche Arbeitsweisen oder strukturelle Weiterentwicklungen innerhalb der Verwal-tungsorganisation. Oft betreffen die auftretenden Konflikte sowohl Sachfragen als auch die persönliche Beziehung zwischen den handelnden Personen.

An Konflikten innerhalb der öffentlichen Verwaltung können unterschiedliche Akteure beteiligt sein: einzelne Mitarbeiter, Teams oder Abteilungen, die Personalvertretung oder Führungskräfte auf verschiedenen Hierarchieebenen einschließlich der Behördenleitung.

Die Konfliktkosten sind mitunter hoch. Die Beteiligten investieren viel Energie in die streitige Auseinandersetzung. Es entstehen Reibungsverluste, Kommunikationsstörungen

die Arbeitsmotivation der Konfliktbeteiligten unter andau-ernden oder wiederholten Spannungen.

was hat mediation zu bieten? Die Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem die Beteiligten mit der Unterstützung des Mediators einver-

führen zu Informationsdefiziten und in der Folge wird die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben beeinträchtigt. Eine hohe psychische Belastung kann zu Erkrankungen und Arbeitsausfällen führen. Es besteht die Gefahr der Eskalati-on und des Übergreifens eines Konflikts auf weitere Beteilig-te, etwa durch Schmieden von Allianzen. Nicht zuletzt leidet

Der Einsatz von Mediation in der öffentlichen Verwaltung

VERWAlTUNGSINTERNE KONFlIKTE

Seite 16 ÖFFENTlICHER DIENST/PERSONAl mediation in der Öffentlichen VerwaltUngPUBlICUS 2013.11 INHAlT

nehmliche lösungen erarbeiten. Der Mediator hat keinerlei Entscheidungskompetenz. lösungen können vertraulich und häufig auch zeitnah entwickelt werden.

Den Inhalt der Regelungen, die in der Mediation verein-bart werden, bestimmen ausschließlich die Beteiligten. Dies gewährleistet, dass die Belange und Interessen der Beteilig-ten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.

Gelingt es den Beteiligten, in der Mediation eine eigene lösung zu erarbeiten, wird das Ergebnis von allen Konflikt-parteien mitgetragen. Dies stellt einen wesentlichen Unter-schied zur Entscheidung von Streitfragen durch Vorgesetzte dar, die häufig nur widerwillig akzeptiert und teilweise unter-laufen werden. Das gemeinsame Erarbeiten allseits akzep-tierter lösungen schafft dagegen positive Voraussetzungen für eine konstruktive Zusammenarbeit der Konfliktbeteiligten in der Zukunft und fördert nachhaltig das Betriebsklima.

wahl einer adäquaten KonfliktbearbeitungsmethodeDie Handlungsoptionen der zuständigen Führungskräfte bei Auftreten eines verwaltungsinternen Konflikts sind vielfältig. Neben der Einleitung eines Mediationsverfahrens kommen unter anderem folgende Instrumente regelmäßig in Betracht: Mitarbeitergespräche; runder Tisch; Vermittlung durch den Personalrat; arbeitsrechtliche bzw. dienstrechtliche Maßnah-men wie z. B. Weisung oder Abmahnung. Auch eine Kombi-nation mehrerer Instrumente ist möglich. Der Schlüssel zu einer sachgerechten und effektiven Konfliktlösung liegt in der Wahl adäquater Maßnahmen und Verfahren der Konflikt-bearbeitung. Es bedarf einer bewussten Entscheidung an-hand sachlicher Kriterien. Dies ist gegenüber einer intuitiven, gewohnheitsorientierten Vorgehensweise vorzugswürdig. Dabei gibt es kein starres Konzept für die Auswahl von Hand-lungsoptionen. Es ist wichtig, sämtliche zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen zu beleuchten und nach Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile zu entscheiden.

Voraussetzungen und grenzen der mediationIndikator für die Geeignetheit von Mediationsverfahren ist das Interesse an einer umfassenden, einvernehmlichen lösung des Konflikts, die zeitnah von den Konfliktbeteiligten selbst erarbeitet wird.

Wichtige Voraussetzung für eine verwaltungsinterne Mediati-on ist, dass sie durch Vorgesetzte mitgetragen wird. Dies

Mediation ausgebildete Fachkräfte der Verwaltung zur Verfügung. Diese sind mit den behördeninternen Gegeben-heiten vertraut und kennen oft die „hidden agenda”, d. h. die nicht explizit von den Konfliktparteien zum Ausdruck ge-brachten, aber gleichwohl für die Konfliktlösung relevanten Themen. Für den Einsatz eines externen Mediators spricht dagegen, dass er als nicht mit der Angelegenheit vorbe-fasster Dritter einen unvoreingenommenen Blick auf die Konfliktsituation hat. Auch genießt ein externer Mediator oftmals in besonderem Maße das Vertrauen der Konflikt-parteien. Er wird als unabhängig und neutral wahrgenom-men. Mit der Wahrung der Vertraulichkeit wird gerechnet.

Ist kein geeigneter Mediator bekannt und wird ein juristi-scher Grundberuf des Mediators gewünscht, bietet sich eine Anfrage bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer an. Dane-ben existieren weitere Mediatorenverzeichnisse, wie etwa die liste ausgebildeter Mediatoren des Bundesverbands Mediation e.V.

fazit Bei Auftreten eines verwaltungsinternen Konflikts bestehen unterschiedliche Handlungsoptionen. Es ist anhand sachli-cher Kriterien im Einzelfall zu entscheiden, welche Vorge-hensweise den besten Erfolg verspricht. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann ein Mediationsver-fahren in Betracht gezogen werden. Das Potenzial der Medi-ation bei verwaltungsinternen Konflikten wurde in der Praxis bislang noch nicht ausgeschöpft. Bei zielgerichtetem Einsatz ist Mediation ein effektives Instrument zur einvernehmlichen Beilegung von Konflikten innerhalb der öffentlichen Verwaltung.

impliziert auch die Bereitschaft zur Veränderung des Status quo und zur Umsetzung der im Einvernehmen erzielten Ergebnisse der Mediation. Die lösung von Konflikten ist eine Führungsauf-gabe, die nur von einer Führungskraft an einen Mediator dele-giert werden kann. Die Erteilung eines Mediationsauftrages kann daher stets nur von der obersten an einem Konflikt betei-ligten Führungskraft oder deren Vorgesetzten erteilt werden. Mit der Beauftragung eines Mediators wird allein die Durchfüh-rung des Konfliktbearbeitungsverfahrens delegiert. Die verwal-tungsinterne Verantwortung für die Konfliktbearbeitung ver-bleibt bei der zuständigen Führungskraft.

An einem Mediationsverfahren sind die von einem Konflikt Betroffenen zu beteiligen. Vereinbarungen zulasten Dritter, die nicht am Mediationsverfahren teilnehmen, sind nicht möglich.

Die Wahl und die Durchführung eines Mediationsverfah-rens sind ausgeschlossen, wenn und soweit zwingende ge-setzliche Regelungen entgegenstehen. Ist beispielsweise der Dienstherr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzun-gen verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, kann er hierauf nicht zugunsten eines Mediationsverfahrens verzich-ten. Mitunter schließen gesetzliche Regelungen ein Mediati-onsverfahren nicht von vornherein aus, setzen aber Grenzen, die bei der lösungsfindung zu beachten sind. So können etwa inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten durch das laufbahn-recht oder das Prinzip der Bestenauslese bei Beförderungs-konflikten eingeschränkt sein. Rechtliche Grenzen sind zu Beginn der Mediation mit den Teilnehmern zu erörtern, um unerfüllbaren Erwartungen an das Verfahren vorzubeugen.

Überprüfen der VerfahrenswahlDie für einen Umgang mit dem Konflikt gewählten Maßnah-men und Verfahren sind stets auf den Prüfstand zu stellen. Stellt sich eine Vorgehensweise als nicht effektiv und sachge-recht heraus, ist sie an die Erfordernisse anzupassen. So kann beispielsweise noch während eines Gerichtsverfahrens dessen Ruhen angeordnet und eine Mediation durchgeführt werden. Umgekehrt kann ein Mediationsverfahren jederzeit beendet werden, wenn es sich als nicht geeignet herausstellt. Dann ist anderen Handlungsoptionen der Vorzug zu geben.

auswahl des mediatorsSoll ein Mediationsverfahren durchgeführt werden, gilt es ei-nen geeigneten Mediator zu finden. Teilweise stehen in

Clemens Bushart, Rechtsanwalt und Mediator, Schotten Fridrich Bannasch Rechtsanwälte, Freiburg

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Seite 17 KINDER UND JUGEND Kita-anSPrUchPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Den Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz können die Kommunen weitestgehend erfüllen.

Städte und Gemeinden haben mit erheblichen eigenen Anstrengungen und mit finanzieller Unterstützung durch Bund und länder die Angebote frühkindlicher Bildung mit großem Erfolg ausgebaut. Aktuell sind die meisten Kinder, für die Eltern Betreuung suchen, mit Angeboten versorgt. Trotz der großen Erfolge ist der Ausbau der U3-Plätze noch nicht abgeschlossen. Vor allem viele Ballungsräume und Großstädte stehen auf Grund der regional hohen Nachfrage noch vor großen Anstrengungen, um den Rechtsanspruch zu erfüllen. Eine Klagewelle, wie noch vor gut einem Jahr zu befürchten war, ist ausgeblieben. Während zahlreiche An-wälte und Kanzleien bereits im Vorfeld ein neues Betäti-gungsfeld für sich entdeckt zu haben scheinen, haben die Städte und Gemeinden den Ausbau konsequent weiterge-führt und mit den betroffenen Eltern nach lösungen für die zu betreuenden Kinder gesucht.

Gleichwohl haben in den vergangenen Wochen bundes-weit zwei gerichtliche Entscheidungen für große Aufmerk-samkeit gesorgt.

1. entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. 09. 2013 – Kommune konnte anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllenDas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 12. 09. 2013 entschieden (Az. 5 C 35.12), dass ein Kind, dessen Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kindergar-tenplatzes nicht erfüllt wird, unter ganz bestimmten Voraus-setzungen einen Anspruch darauf hat, dass die Aufwendun-

Die Eltern ließen die Tochter dort betreuen, weil die beklagte Stadt Mainz während dieser Zeit keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte. Das in diesem Fall anwendbare Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Kinder vom vollendeten zweiten lebensjahr bis zum Schul-eintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im

gen der Eltern für seine Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte ersetzt werden.

Im konkreten Streitfall ging es um den Ersatz der Aufwen-dungen, die durch die Unterbringung der damals zweijähri-gen Tochter der Klägerin in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative von April bis Oktober 2011 entstanden sind.

Im Blickpunkt: Zwei Gerichtsentscheidungen zum Kita-Anspruch

DIE KOMMUNEN HABEN IHRE AUFGABEN GEMACHT

Seite 18 KINDER UND JUGEND Kita-anSPrUchPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Kindergarten haben. Das Verwaltungsgericht hat die Beklag-te verpflichtet, die in dem genannten Zeitraum entstandenen Aufwendungen für die private Kinderkrippe in Höhe von etwa 2.200 Euro zu erstatten. Dieses Urteil hat das Oberver-waltungsgericht im Ergebnis bestätigt. Die Beklagte habe den nach landesrecht bestehenden und von der Mutter rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf einen Kinder-gartenplatz nicht erfüllt. Deshalb müsse sie die Kosten des selbst beschafften Ersatzplatzes in einer privaten Kinder-krippe übernehmen.

aufwendungsersatz für bestimmte ansprüche auf JugendhilfeleistungenDie hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hat das BVerwG jetzt zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 25. 10. 2012 (Az. 7 A 10671/12) ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass im Fall der Nichterfüllung des landesrechtlichen An-spruchs auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz be-steht.

enge Voraussetzungen beim aufwendungsersatzDer Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwen-dungen setzt allerdings voraus, dass der leistungsberechtig-te den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbe-schaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub duldet.

Die Entscheidung des BVerwG betrifft zwar in erster linie einen landesspezifischen Fall in Rheinland-Pfalz, wo das dortige Kindertagesstättengesetz bereits seit dem 01. 08. 2010 für Kinder ab dem vollendeten zweiten lebens-

Ì Das Urteil hat bundespolitische Signalwirkung,

setzt aber der Selbstbeschaffung von leistungen

enge Grenzen.

Kindertagesstätten zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Be-treuung sei weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer 5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch da-durch, dass ihm ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmut-ter angeboten worden sei.

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind gleichwertige arten der frühkindlichen förderung – gren-zen beim wunsch und wahlrecht

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen kön-nen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entspro-chen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern ge-wünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreu-ung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht.

zumutbarkeit möglicher entfernung Das Oberverwaltungsgericht konnte offenlassen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, in Ballungs-räumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren. Er hat allerdings darauf hinge-wiesen, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Be-treuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.

Das Oberverwaltungsgericht hat damit völlig zutreffend die Gleichwertigkeit der Betreuung in einer Krippe und bei einer Tagesmutter unterstrichen. Die Städte und Gemeinden nehmen die Wahlfreiheit der Eltern bezüglich der Betreu-ungsform für ihr Kind sehr ernst; allerdings ist es vor dem Hintergrund des seit 01. 08. 2013 bestehenden Rechtsan-

jahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz vor-sieht. Allerdings entsprechen die rechtlichen Grundlagen dem ab 01. 08. 2013 bundesweit geltenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege für Kinder ab dem ersten lebensjahr, so dass diese Entscheidung durchaus eine bundespolitische Signalwirkung enthält. Das Urteil setzt allerdings der Selbstbeschaffung von leistungen enge Grenzen. Zwingende Voraussetzung für eine Kostenerstat-tung muss eine vorherige Geltendmachung des Betreuungs-anspruchs gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein, denn die vorrangige Inanspruchnahme zumutbaren Primärrechtsschutzes ist ein allgemeines staats-haftungsrechtliches Dogma. D. h. die Inanspruchnahme eines Platzes bzw. der Bedarf muss frühzeitig angemeldet werden; landesrecht kann hier, wie in einigen Bundesländer bereits praktiziert, Fristen setzen. Auch muss nachgewiesen werden, dass die Bedarfsdeckung dringend erforderlich ist.

2. entscheidung des oberverwaltungsgerichts nordrhein-westfalen vom 14. 08. 2013 – Kein wahlrecht auf konkret geforderten Betreuungsplatz Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seiner Eilentscheidung vom 14. 08. 2013 (Az. 12 B 793/13) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. 07. 2013 (Az. 19 l 864/13) abgeändert und anhand der aktuellen Rechtslage teilweise grundlegende Aussagen zum Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz getroffen.

So hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts ent-schieden, dass Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, und damit der Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Ver-waltungsgerichts vom 18. 07. 2013 stattgegeben. Der Senat hat darüber hinaus hingewiesen, dass bei der abschließen-den Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfer-nung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, sondern die konkre-ten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Stadt Köln ver-pflichtet, dem unter drei Jahre alten Antragsteller entspre-chend dem Wunsch seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen

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Seite 19 KINDER UND JUGEND Kita-anSPrUchPUBlICUS 2013.11 INHAlT

spruchs nicht immer möglich, diesen Wünschen zu entspre-chen. Des Weiteren begrüßen die Städte und Gemeinden, dass das Oberverwaltungsgericht auch klarstellt, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumut-barer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pau-schalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreicht, son-dern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.

Ursula Krickl, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Referatsleiterin für Soziales, Jugend und Gesundheit, stellvertretende Pressesprecherin, Berlin

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Seite 20 SICHERHEIT UND ORDNUNG KommUnale SicherheitSPolitiKPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Die Bedeutung der kommunalen Sicherheitspolitik nimmt zu.

Kommunen kommt bei der Erledigung von Sicherheitsaufga-ben seit einigen Jahren eine höhere Bedeutung zu. Die Handlungsfelder der kommunalen Sicherheitspolitik zur Unterstützung der Polizei gegen Gewalt und Kriminalität sind vielfältiger als von der Öffentlichkeit wahrgenommen. Dabei stellt die Kooperation von Polizei und kommunalen Sicherheitsakteuren einen politischen Balanceakt zwischen allen Beteiligten dar.

Sicherheitspolitik als örtlicher wirtschaftsfaktorZur Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalität und Kriminalitätsfurcht formulierten Bürger den Wunsch nach sichtbaren Präsenzen von Ordnungsmechanismen. Dies gilt vor allem für Großstädte. Innerhalb einer Kommune für Sicherheit zu sorgen, dient aber nicht nur dazu, dem An-spruch der Bürger auf Fürsorge nachzukommen, sondern hat durchaus auch eine wirtschaftliche Dimension: Auf den Wettbewerb um finanzkräftige Bürger und Investoren, auf die die Kommunen angewiesen sind, kann sich Kriminalitäts-furcht schädlich auswirken. Die moderne Standortpolitik beinhaltet deswegen die Wahrnehmung sicherheitspoliti-scher Aufgaben in unterschiedlichen Formen. Dabei hat sich der Fokus verschoben. Originäre Aufgaben wie Erziehung, Bildung und Freizeitgestaltung Jugendlicher und junger Familien sowie die Förderung von Sportvereinen gelten mittlerweile weitläufig auch als präventives Angebot gegen die Ursachen von Kriminalität, Gewalttätigkeit und Extremis-mus. Daneben tragen die Kommunen zur Finanzierung

Vernetzung der involvierten SicherheitsakteureDas erweiterte Verständnis von Sicherheitspolitik als allge-meine Aufgabe beeinflusst die Zusammenarbeit und Kom-munikation der einzelnen Akteure untereinander. Als tat-sächliche oder auch potenzielle Beteiligte sind Elternhäuser, Kindertagesstätten, Schulen und Jugendfreizeiteinrichtun-

hunderter Sucht- und Drogenberatungsstellen im ganzen Bundesgebiet bei. In kommunalen Einzelprojekten der Stadtplanung werden zusätzlich kriminalpräventive oder regulierende Aspekte berücksichtigt und von Universitäten als lokale Stadtforschung begleitet.

Im Fokus: Die kommunale Sicherheitspolitik

DER VORZUG WIRKSAMER PRäVENTIONSKONZEPTE

Seite 21 SICHERHEIT UND ORDNUNG KommUnale SicherheitSPolitiKPUBlICUS 2013.11 INHAlT

gen, Sportvereine und Kirchengemeinden Partner, die Gefahrenpotenziale frühzeitig erkennen und eigene Beiträge zur Vorbeugung leisten können. Diese Kommunikation zu bündeln, ist Aufgabe des örtlichen Präventionsrates. Des Weiteren obliegt ihm häufig die Steuerung von Initiativen und Projekten, wie Ideenwettbewerbe zum Thema Präventi-on im kommunalen Raum oder Kampagnen mit Fußballclubs (vgl. Projektideen und Patenschaft des Kommunalen Präventionsrates Darmstadt (KPRd) mit dem Fußballclub Darmstadt 98).

Steigerung der Bedeutung kommunaler SicherheitspolitikMitunter ist die Kooperation zwischen kommunalen Sicher-heitsdiensten und der Polizei vertraglich niedergelegt. Solche Kooperationen existieren bislang beispielsweise in Großstädten wie Berlin, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg sowie auf landesebene in Sachsen und Mecklenburg-Vor-pommern. Daneben gibt es in mehreren Bundesländern sog. „freiwillige Polizeidienste” (z. B. die Sicherheitswacht in Bayern oder die Sicherheitspartner in Brandenburg). Waren solche Bündnisse vor wenigen Jahren noch umstritten, werden sie nach bekannten Gewaltverbrechen – wie etwa der brutalen Gewaltattacke gegen Jonny K. nahe dem Berli-ner Alexanderplatz Ende letzten Jahres – mittlerweile auch vom Bürger stärker gefordert. Ein noch relativ neuer Gegen-stand lokaler Sicherheitspolitik sind beispielsweise gemein-same Streifengänge kommunaler Ordnungskräfte und der Polizei. Solche Teams werden nicht nur aus privaten Sicher-heitskräften und uniformierten Ordnungskräften der Kom-munen gebildet, sondern auf Kontrolltouren der Mitarbeiter der Jugend-, Ausländer-, Sozial- und Gewerbeaufsichtsämter auch mit der Polizei.

Ì Die moderne Standortpolitik beinhaltet die

Wahrnehmung sicherheitspolitischer Aufgaben

in unterschiedlichen Formen.

Bemühungen, das subjektive Sicherheitsempfinden des Bürgers zu steigern und kriminelle Handlungen zu unterbin-den, schafft Raum für innovative Ausgestaltung und die Einbindung sozialer oder städtebaulicher Komponenten. Dennoch müssen solche Bündnisse stetig und kritisch auf ihre Wirksamkeit sowie auf ihre politische Botschaft hin überprüft werden, da Erfolge eigener Präventionsmaßnah-men nicht zum Abbau von Polizeipräsenzen im kommunalen Raum führen sollten.

zusammenarbeit privater Sicherheitsakteure mit der PolizeiAbgesehen von der unterschiedlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit privater Sicherheitskräfte mit kommunalen Instanzen einerseits und der Polizei andererseits, nimmt auch der Umfang privater Sicherheitsdienstleistungen zu. Neben dem Gebäudeschutz stieg die Präsenz privater Wach-dienste in öffentlichen und kommunalen Einrichtungen (Universitäten, Jobcentern, Bürger- und Rathäusern) in den letzten Jahren sukzessive an. Mithilfe uniformierten Wach-personals soll das Sicherheitsempfinden der Bürger und Mitarbeitenden gesteigert und gleichzeitig der potenzielle Aggressor an einer Gewalttat gehindert werden. Insbeson-dere nach dem tödlichen Messerangriff auf eine Jobcenter-Angestellte in Neuss wurde in sozialen Einrichtungen das Wachpersonal aufgestockt, wurden Mitarbeiter in Deeskala-tionstechniken geschult und Sicherheitskonzepte in Abspra-che mit der Polizei erstellt. 

chancen und grenzen kommunaler SicherheitspolitikDas Ziel, die eigene Kommune für den Bürger so sicher wie möglich zu machen, definiert die Voraussetzungen, die an die unterschiedlichen Sicherheitsakteure gestellt werden. Die Innenministerkonferenz hat bereits im Jahr 2008 festge-halten, dass die Einbindung privater Sicherheitsdienstleister kein Widerspruch zum staatlichen Gewaltenmonopol dar-stellt und somit Kompetenzfragen nicht zur Disposition stehen (vgl. Positionspapier der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der länder; Stand 1. 10. 2008). Regelungen und Ausgestaltung von Kooperationen zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdiensten werden von Polizei-vertretern insofern kritisch gesehen, als die Sachkundeprü-fung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der GWO keine Gewährleis-tung für fähiges Sicherheitspersonal sei, welches zudem in der Regel schlecht bezahlt würde.

fazitTrends und Schwerpunkte der aktiven kommunalen Sicher-heitspolitik liegen in der für den Bürger sichtbaren, öffentli-chen Präsenz von Ordnungskräften, den institutionalisierten Kooperationen zwischen Polizei und Kommunen sowie dem Einsatz moderner Sicherheitstechnik (z. B. der Videoüber-wachung öffentlicher Plätze). Das gemeinsame Ziel dieser

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Seite 22 DATENSCHUTZ eU-datenSchUtz-grUndVerordnUngPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung bekommt seit Bekanntwerden der Snowden-Enthüllungen neue Brisanz.

Als Anfang 2012 der Vorschlag der Kommission für einen neuen Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten in der EU auf dem Tisch lag, konnte niemand ahnen, wie brisant der Modernisierungsversuch angesichts der 2013 durch den amerikanischen Geheimdienst-Dissidenten Ed-ward Snowden ans licht kommenden Datenüberwachungs-maßnahmen von Geheimdiensten und Regierungsstellen weltweit geraten würde.

Dümpelte das Thema Datenschutz weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit dahin, ist der Schutz personenbezoge-ner Daten mitten in der Diskussion um den „Vorschlag für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr (Daten-schutz-Grundverordnung)” plötzlich zu einem Politikum geworden.

die ausgangslageBislang beschränkten sich die EU-Regelungen zum Daten-schutz auf die Richtlinie 95/46/EG aus dem Jahr 1995, die auf zweierlei abzielt: den Schutz des Grundrechts auf Daten-schutz und die Garantie des freien Verkehrs personenbezo-gener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Ergänzt wurde die Richtlinie durch den Rahmenbeschluss 2008/977/JI, der den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der polizei-lichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt.

In Deutschland wurden die Vorgaben der Datenschutz-richtlinie mit einem hohen Datenschutzniveau im BDSG und

nomene im Informationstechnologiezeitalter wurde regelmä-ßig auf die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG zurückge-griffen, die seit dem „Volkszählungsurteil” dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Verfassungsrang einge-räumt und die Rechtsprechung konsequent fortentwickelt hat.

den Sozialgesetzbüchern umgesetzt. Die betriebliche Praxis hat den Datenschutz, kontrolliert durch Datenschutzbeauf-tragte und eine entsprechende Behördenstruktur, klaglos akzeptiert, auch wenn es mit den Themen Adresshandel, Profiling, Scoring und illegalem Datentransfer immer wieder zu Friktionen kam. Beim Auftauchen neuer Gefährdungsphä-

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung

AUF DEM PRÜFSTAND

Seite 23 DATENSCHUTZ eU-datenSchUtz-grUndVerordnUngPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Die Stärke Deutschlands als Hüter eines ausreichend hohen Datenschutzniveaus entstammte weniger der lücken-losigkeit und Aktualität der Gesetzgebung als vielmehr einem gesellschaftlichen Konsens über den Verfassungsrang des Datenschutzes, der auch von neuen technologischen Entwicklungen nicht ausgehöhlt werden durfte. Die Recht-sprechung war sensibilisiert und das Grundsatzurteil des BVerfG übte bei legislative, Exekutive und Judikative eine stärkere Verpflichtungswirkung aus, als alles, was das BVerfG in den letzten Jahrzehnten entschieden hatte. Mit dieser Grundhaltung konnten neue Geschäftsfelder, die mit der Sammlung, Auswertung und Vermarktung von Verbrau-cherdaten entstanden, relativ problemlos auf Datenschutz gefährdende Tendenzen untersucht und gesetzlich nachge-steuert werden. Überall dort, wo moderne Technologie Datenpakete zum Verbraucherverhalten zusammenführen und analysieren konnte, schlugen die Datenschützer Alarm und forderten sinnvolle Beschränkungen zum Schutz vor einem Missbrauch der Ware „Information” und warnten rechtzeitig und lautstark vor der „Brave New World -Vision” des gläsernen Bürgers.

Gerade in der Bundesrepublik Deutschland hatte man das Gefühl, ein Gleichgewicht zwischen der Abwehr von Miss-brauchsmöglichkeiten personenbezogener Daten und der Zulassung und Überwachung eines wettbewerbsstärkenden Gebrauchs zulässig erhobener Daten erreicht zu haben. Dieses beruhigende Gefühl, jederzeit reaktionsstark alles im Griff zu haben, ist seit Bekanntwerden der Snowden-Ent-hüllungen bis an die Grenzen der Resignation erschüttert worden und hat auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung wieder in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt.

der VerordnungsvorschlagDie 139 Erwägungsgründe und 91 Artikel des Verordnungs-entwurfs wurden mit der Begründung konzipiert, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das in Art. 8 der Grundrechtecharta verankert ist, ein unionsweit einheit-liches Datenschutzniveau verlangt. Am Beispiel der Daten-schutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 habe sich gezeigt, dass unterschiedliche Umsetzungspraktiken und die erlaubte Bandbreite oberhalb des festgelegten Datenschutzmini-mums zu einem Datenschutzgefälle innerhalb der EU führt. Schon immer spielten Staaten im Steuer-, Finanz- und Um-

de bis zum Frühjahr 2014 zu verabschieden, denn im Mai 2014 werden Europawahlen durchgeführt und jede weitere Verzögerung könnte dazu führen, dass durch die Zäsur der Wahl die Verwirklichung der Verordnungsziele in weite Ferne rückt. Europäisches Parlament und die Kommission fordern neben der raschen Umsetzung auch die zeitgleiche und inhaltlich abgestimmte Umsetzung der Richtlinie für Polizei und Justiz (sog. „package approach”).

Der Europaabgeordnete und Berichterstatter der Reform-initiative, Jan Philipp Albrecht, weist in seinen im Netz veröffentlichten Hintergrundinformationen darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten über den Ministerrat als Gremium Bedenken gegen eine schnelle Umsetzung der Verordnung angemeldet haben (s. auch http://gruenlink.de/egu):

„Einige Mitgliedstaaten wollen sowohl die Grundprinzipien der Datenschutz-Grundverordnung abschwächen und sich selber lockerere Regelungen für behördliche Datenverarbei-tung geben als auch am Paket Verordnung und Richtlinie rütteln. Dies drückt sich momentan in einer Verzögerungstak-tik seitens des Rates aus.”

Auch die Bundesregierung hält den Verordnungsentwurf in Teilen für problematisch. Insbesondere wird befürchtet, dass „mit dem Rasenmäher” über bereits bestehende natio-nale Regelungen hinweggegangen werde und damit ein existierendes „Mehr” an Datenschutz, z. B. bei dem Thema „Profiling”, gekappt werden könne. Strittig sind auch die Themen Datenportabilität, Pseudonymisierung, opt-out und das Recht auf Vergessenwerden. Hierbei geht es weniger um die Regelungsansätze als solche, sondern um ihre Praktika-bilität und die Folgewirkungen. Beispielhaft sei beim „Recht auf Vergessenwerden” die Durchsetzungsproblematik bei weitergegebenen Daten genannt. Würde an diesem Ansatz unkonkretisiert festgehalten, müssten sämtliche Datenwei-tergaben jeweils dauerhaft protokolliert werden. Dies sei ein kaum bewältigbarer finanzieller und personeller Aufwand für Unternehmen und führe seinerseits wieder zu folgenschwe-ren datenschutzrechtlichen Problemen, so Rainer Stentzel vom Bundesinnenministerium.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix weist ergänzend darauf hin, dass das Recht auf Datenlöschung auch die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit beeinträchtigen könne, wenn Texte nachträglich aus den Archiven verschwinden müssten. Zudem könnten Eigen-

weltbereich die Karte der attraktiveren Industrieansied-lungspolitik. Im Bereich des Datenschutzes war in der EU ähnliches zu beobachten. Unterschiedliche Datenschutzan-forderungen in EU-Mitgliedstaaten können nur durch eine unmittelbar geltende Verordnung aufgehoben werden.

Nach Ansicht der Kommission dürfen auch beim Daten-schutz angesichts der rasant anwachsenden Durchleitung personenbezogener Daten in andere EU-Staaten und in Drittländer keine unterschiedlichen Datenschutzniveaus entstehen. Dies würde wie in anderen Bereichen dazu füh-ren, dass der Datenschutz zu einem Spielball von Wirt-schaftsinteressen wird und verminderte Datenschutzanfor-derungen als Argument für eine wirtschaftsfreundliche Haltung des jeweiligen Staates gedeutet werden. Eine Mig-ration von Unternehmen hin zu Staaten mit niedrigen Daten-schutzniveaus sei zu vermeiden. Den Verbrauchern sei EU-weit ein einheitlicher, wirksamer Datenschutz zu garan-tieren. Dies sei nur über eine Verordnung möglich.

Der durch die Verordnung gewährte Schutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Perso-nen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohn-ortes. Im Falle juristischer Personen, deren Daten verarbei-tet werden, ist eine Berufung auf die Verordnung nicht vorgesehen. Die Hauptsorge gilt dem Verbraucher, der Datentransfers und Datenauswertung nicht weitgehend schutzlos oder schutzgemindert ausgesetzt sein soll.

der aktuelle SachstandDie Initiative zur Überarbeitung der existierenden Daten-schutzbestimmungen führte laut Kommission zu über zwei Jahre andauernden Konsultationen, die im Mai 2009 began-nen und an denen die wichtigsten Interessengruppen betei-ligt waren (insbesondere die involvierten Behörden der Mitgliedstaaten, Datenschutz- und Verbraucherverbände und private Interessengruppen).

Mit seiner Entschließung vom 06. 07. 2011 billigte das Europäische Parlament einen Bericht, der das Konzept der Kommission für die Reform des Datenschutzrechts unter-stützte.

Dennoch ist die Initiative im Vorfeld der Trilog-Verhand-lungen zwischen Parlament, Rat und Kommission im Herbst 2013 ins Stocken gekommen. Gemeinsames Ziel war und ist es, die Verordnung innerhalb der laufenden legislaturperio-

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Seite 24 DATENSCHUTZ eU-datenSchUtz-grUndVerordnUngPUBlICUS 2013.11 INHAlT

tums- und leistungsschutzrechte von Pressebetrieben betroffen sein.

Aus den unterschiedlichen Positionen wird deutlich, dass der Teufel im Detail steckt und eine unmittelbar geltende Verordnung in ihrer Folgenabschätzung genau durchdacht werden muss. Die erneute Überarbeitung des Verordnungs-entwurfs unter Beibehaltung der grundsätzlichen Verord-nungsziele dürfte unausweichlich sein.

fazitDie Datenschutz-Grundverordnung soll EU-weit harmoni-siert dem Internetzeitalter angemessene Datenschutzstan-dards implementieren und den Schutzbereich weltweit ausdehnen, sobald Daten von EU-Bürgern verarbeitet wer-den – unabhängig davon, ob die Speicherung und Verarbei-tung innerhalb oder außerhalb der EU stattfindet.

Der Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, Jan Philipp Albrecht, bringt die zentralen Anliegen auf den Punkt: – Will ein Webseiten-Anbieter persönliche Daten verarbei-

ten, muss er anfragen, ob die Nutzer mit der Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden sind. Nutzungs-bedingungen von Diensten sollen standardisierte, einfach verständliche Symbole benutzen, um Zustimmung oder Ablehnung einzuholen. Nutzungsprofile sollen nur erstellt werden dürfen, wenn die Nutzer dies durch die Einstellun-gen ihres Browsers erlauben (gestufter Verzicht auf abso-lute Privatsphäre).

– Alle Informationen, die direkt oder indirekt einer Person zugeordnet werden können, gelten als personenbezogen und sind zu schützen, um die ungehemmte Zusammenfüh-rung, Kombination und Auswertung von Daten zu verhin-dern.

– Das Recht auf Vergessenwerden soll in einer sinnvollen Balance von Selbstbestimmungsrecht und Informations-freiheit geregelt werden. Diensteanbieter sollen verständ-lich, kostenfrei und schnell mitteilen, welche Daten sie wie und zu welchen Zwecken verarbeiten und diese Daten auf Anfrage Betroffenen elektronisch zugänglich machen.

– Die Sanktionen für Unternehmen bei Verstößen sollen empfindlich sein (2 % des konsolidierten Jahresumsatzes) und im Einzelfall ausgereizt werden, um eine sofortige und wirksame Abschreckungswirkung zu erzielen.

– Diensteanbieter sollen ihr Angebot datensparsam und mit datenschutzfreundlichen Voreinstellungen präsentieren. Dienste sollen anonym und pseudonym genutzt werden können.

– Die Ernennung von Datenschutzbeauftragten soll vom Ausmaß der Datenverarbeitung und nicht von der Be-triebsgröße abhängig sein.

– Die Durchsetzung des Datenschutzes muss durch eine entsprechende Ausstattung der Behörden gewährleistet werden.

– Bürger und Unternehmen müssen sich nach dem „one-stop-shop”-Ansatz EU-weit nur noch an eine Datenschutz-behörde als Ansprechpartner wenden. Die Koordinierung der Behörden untereinander ist entsprechend festzu-schreiben und zu ermöglichen.

Man wird sehen, welche der hehren Ziele dem Proporz oder den wirtschaftlichen Gegebenheiten bzw. nationalen Son-derinteressen zum Opfer fallen. Wichtige Themen, wie die Bespitzelung durch Geheimdienste oder die kaum greifbare Datengefährdung durch unternehmerisches „Cloud-Compu-ting” sind von dem Verordnungsentwurf ohnehin nicht erfasst.

Herauskommen wird wahrscheinlich ein Konsens, der hinter dem angestrebten „großen Wurf” zurückbleibt. In Sachen EU-Datenschutz wird auch die Datenschutz-Grund-verordnung noch nicht das letzte Wort gewesen sein.

Prof. Ph.D. jur Achim Albrecht Westfälische Hochschule, Fachbereich Wirtschaftsrecht, Recklinghausen

[email protected]

Seite 25 MEDIEN/IT KommUnale weBSiteSPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Die neu gestaltete Homepage der Stadt Reutlingen.

Seit Mitte September präsentiert sich die Homepage der Stadtverwaltung Reutlingen in einem modernen und anspre-chenden Design. Bereits sechs Jahre hatte der städtische Internetauftritt auf dem „Buckel”. Der rasante technische Fortschritt und die mindestens ebenso rasant gestiegenen Ansprüche der Internetuser machten auch vor reutlingen.de keinen Halt. Deshalb war es Zeit für einen neuen frischen look.

die neuerungenSofort ins Auge stechen die großen Banner, die jeder einzel-nen Seite einen individuellen Charakter geben. Auf der Start-seite finden in Zukunft neben aktuellen Nachrichten und Veranstaltungen wichtige Themen und interessante Inhalte viel mehr Platz.

Die Navigation ist übersichtlicher und userfreundlicher geworden. Wird die Maus über die einzelnen Hauptnavigati-onspunkte bewegt, öffnet sich ein Klappmenü, das kurz und knapp erklärt, was sich hinter den einzelnen Rubriken ver-birgt. Die zuständigen ämter und Ansprechpersonen sind mühelos online zu finden. Ob Beantragung der Sperrmüllab-fuhr, Bestellung einer Geburtsurkunde oder Informationen rund ums Heiraten: Das städtische Internet gibt verlässlich Auskunft und Hilfestellung. Übrigens: Viele Inhalte aus den Bereichen kommunale Dienstleistungen und lebenslagen werden über eine Schnittstelle vom landesportal www.service-bw.de in den städtischen Internetauftritt übernom-men.

oder „Nichts gefunden? Sagen Sie uns, was Sie suchen!” kommt der Bürger schneller ans Ziel! Wurde wirklich nichts gefunden, dann hilft das „Ich-find-nix-Formular” weiter. Einfach das Online-Formular ausfüllen und ab damit an die städtische Internetredaktion, die dann gerne bei der Suche nach Informationen behilflich ist und mit diesem Service

Und wer nicht über das Menü zum gewünschten Thema gelangen möchte, dem hilft eine verbesserte, prominentere Suchfunktion, um sich schnell auf reutlingen.de zurechtzu-finden. Dank der direkten Aufforderung, den Suchbegriff einzugeben und wechselnden Fragen/Sätzen wie z. B. „Sie suchen? Wir finden!”, „Können wir Ihnen weiterhelfen?”

Neues Design für www.reutlingen.de

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Seite 26 MEDIEN/IT KommUnale weBSiteSPUBlICUS 2013.11 INHAlT

nicht nur dem Bürger hilft, sondern auch den Internetauftritt optimieren kann.

weitere angeboteWie bisher gibt es im neuen Internetauftritt der Stadt Reut-lingen für Vereine, Initiativen und Firmen weiterhin die Möglichkeit, sich in die Vereinsdatenbank, die Gewerbe-immobilien-Datenbank oder ins Branchenbuch einzutragen und Veranstaltungen im Online-Veranstaltungskalender kostenlos zu veröffentlichen. Mit der „Online-Parkplatzbör-se” können Parkplätze angeboten oder gesucht werden. Sie steht sowohl Bürgerinnen und Bürgern als auch Geschäfts-leuten offen. Und sie ist ebenfalls kostenlos. Eine virtuelle Postkarte von Reutlingen kann man mit dem „Grußkarten-Service” versenden und der „Park-Info-Service” zeigt aktuell die Anzahl der freien Stellplätze in den Parkhäusern der Reutlinger Innenstadt an.

Wer immer gut informiert sein möchte, kann einen News-letter abonnieren und erhält die städtischen Presse-mitteilungen per E-Mail zugesandt. Auch für Handwerker und Betriebe gibt es einen tollen Service: Alle öffentlichen Aus schreibungen der Stadtverwaltungen Reutlingen können ebenfalls als Newsletter abonniert werden.

die technische UmsetzungTechnisch und grafisch umgesetzt wurde das neue Design von der Agentur „hitcom new media gmbh” aus Dunningen. Die Agentur hat sich auf digitale Kommunikation fokussiert und entwickelt seit 15 Jahren Internetlösungen, überwiegend für kommunale Kunden in Baden-Württemberg. Beim Wett-bewerb Internetdorf wurde die Agentur in den vergangenen Jahren mit fünf ersten Plätzen und zahlreichen Platzierun-gen, wie z. B. dem besten Internetdorf der letzten zehn Jahre, ausgezeichnet.

Ì Der rasante technische Fortschritt und die ebenso

rasant gestiegenen Ansprüche machten auch vor

reutlingen.de keinen Halt.

Neben Städten und Gemeinden betreut hitcom new media zahlreiche Unternehmen aus der freien Wirtschaft. Die Palette der Kunden reicht vom kleinen Handwerksbetrieb über mittelständische Industrieunternehmen bis hin zu Versicherungskonzernen.

Die Agentur bot der Stadt Reutlingen ein umfassendes leistungsspektrum – von der Konzeption über die grafische Gestaltung und die Einrichtung des Content-Management-Systems bis hin zum Hosting. Als Software verwendet die Stadt die von der Agentur entwickelte Software cEasy bzw. cEasy Government als Content Management System (CMS) zum Einsatz, die die Stadt bereits seit 2007 verwendet.

Heike Knoll Webmaster, Gesamtredaktion Internet, Reutlingen

[email protected] www.reutlingen.de www.hitcom.de

Seite 27 PUBlICUS 2013.11 INHAlT rechtSPrechUngSSPiegel

RECHTSPRECHUNGSSPIEGEl

eugh bestätigt Vw-gesetz Das VW-Gesetz darf bleiben, wie es ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag, den 22. 10. 2013, in luxemburg. Die EU-Kommission fand, die herabgesetzte Sperrminorität verstoße gegen den freien Kapitalverkehr, und erhob vor dem EuGH Klage gegen Deutschland. Dieser folgte der Meinung der Kommission jedoch nicht. Die Folge: Niedersachsen bleibt das Vetorecht in Sachen VW erhalten.

Umstrittene Sperrminorität1960 wurde im Zuge der Umwandlung des Automobilkon-zerns in eine Aktiengesellschaft das Gesetz über die Über-führung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesell-schaft mit beschränkter Haftung in private Hand, kurz »VW-Gesetz«, erlassen. Dabei erhielten der Bund und das land Niedersachsen je 20 Prozent der Aktien.

Nach dem Gesetz waren Bund und land berechtigt, je zwei Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Außerdem wurden die Stimmrechte jedes Aktionärs auf die Anzahl von Stimmen beschränkt, die einer Beteiligung von 20 Prozent entsprach.

Deutschland kippte nach einer Entscheidung des EuGH vom 23. Oktober 2007 (Az. C-112/05) die beiden Klauseln.

Was zum ärger der Kommission übrig blieb, war die Klausel über die herabgesetzte Sperrminorität. Sie räumte einer Minderheit von nur 20 Prozent des Grundkapitals ein Vetorecht für grundlegende Konzernfragen ein. Nach dem deutschen Aktiengesetz sind im Normalfall 25 Prozent erforderlich.

Diese fünf Prozent genügten, so die Kommission, um VW in unzulässiger Weise vor Übernahmen zu schützen und so

den freien Kapitalverkehr einzuschränken. Außerdem könn-ten so wichtige Entscheidungen des Konzerns blockiert werden. Sie bat daraufhin erneut den EuGH um Prüfung. 282.725,10 EUR für jeden Tag des Verzugs plus weitere Zwangs- und Bußgelder sollte Deutschland für die fehlerhaf-te Umsetzung der EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007 zahlen.

Keine Vertragsverletzung durch die BundesrepublikDer EuGH wies die Klage ab (Urteil vom 22. 10. 2013 – C-95/12). Deutschland habe das Urteil aus 2007 richtig umgesetzt. Sowohl aus der Entscheidungsformel als auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils aus 2007 gehe hervor, dass der Gerichtshof keine selbständige Vertragsver-letzung durch die Klausel über die herabgesetzte Sperrmino-rität festgestellt habe, sondern diese nur in Verbindung mit der Klausel über das Höchststimmrecht vorläge. Dadurch, dass Deutschland diese Klausel strich, sei es seiner Ver-pflichtung aus dem Urteil von 2007 fristgemäß nachgekom-men.

Mit der luxemburger Entscheidung endet nach 11 Jahren und zwei Verfahren vor dem EuGH die Auseinandersetzung um das VW-Gesetz.

Für Deutschland bedeutet das, einer millionenschweren Geldstrafe zu entkommen.

Für den Automobilkonzern und das land Niedersachsen: Sie dürfen weitermachen wie bisher. Zumindest erstmal, solange nicht jemand über die nächste Klausel des umstritte-nen Gesetzes stolpert. (akb)

VW-Gesetz | Strom- und Gasnetze

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Seite 28 rechtSPrechUngSSPiegelPUBlICUS 2013.11 INHAlT

eugh urteilt zu Strom- und gasnetzenPrivaten Investoren darf der Zugriff auf öffentliche Strom- und Gasnetze durch Gesetz verboten werden. Der Europäi-sche Gerichtshof urteilte am 22. 10. 2013, dass die Beschrän-kung des freien Kapitalverkehrs erlaubt ist, wenn mit dem Verbot zwingende Gründe des Allgemeininteresses verfolgt werden. Die Sicherheit der Energieversorgung zu gewähr-leisten und zum Schutz der Verbraucher einen unverfälsch-ten Wettbewerb aufrechtzuerhalten, stelle einen solchen rechtfertigenden Grund dar (Az: C-105/12; C-106/12; C-107/12).

niederländische Konzerne klagten gegen BeschränkungenSeit 2006 verbietet ein niederländisches Gesetz Privatinves-toren, Anteile an öffentlichen Strom- und Gasnetzbetreibern zu erwerben oder zu halten.

Das Privatisierungsverbot, das Konzernverbot und das Verbot sachfremder Tätigkeiten, das sind die Verbote des Gesetzes über einen unabhängigen Netzbetrieb. Das Privati-sierungsverbot verbietet die Beteiligung Privater an öffentli-chen Strom- und Gasnetzbetreibern. Durch das Konzernver-bot werden Konzerne untersagt, an denen sowohl Netzbetreiber als auch Erzeuger oder Händler beteiligt sind. Das dritte Verbot verbietet es Netzbetreibern, sachfremde Tätigkeiten auszuüben.

Drei niederländische Energieunternehmen, darunter die RWE-Tochter Essent NV, klagten gegen die Verbote vor den niederländischen Gerichten. Sie beriefen sich darauf, dass dadurch der freie Kapitalverkehr beschränkt werde.

Das mit der Sache letztinstanzlich befasste Gericht, der Hoge Raad der Nederlanden, legte die Frage der Europa-rechtskonformität dem EuGH vor.

Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kann durch zwingende gründe des allgemeinwohls gerechtfertigt seinDer EuGH urteilte, dass alle drei Verbote Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs darstellen, die jedoch gerechtfer-tigt sein können. Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, Quer-subventionierungen und den Austausch strategischer Infor-mationen zwischen den Unternehmen zu unterbinden, Transparenz auf den Märkten für Elektrizität und Gas zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern,

seien Ziele, die einen unverfälschten Wettbewerb gewähr-leisten und die Energieversorgung sicherstellen würden. Dies schütze letztendlich den Verbraucher.

Ob die Beschränkungen auch verhältnismäßig sind, hat der EuGH in seinem Urteil nicht festgestellt. Diese Prüfung obliegt nun dem Vorlagegericht.

Eines hat er jedoch klargemacht: In diesem Fall, in dem es mal wieder um den gerechten Ausgleich von Verbraucher-schutz gegenüber den Kapitalinteressen geht, gewinnt haushoch der Verbraucherschutz. (akb)

Seite 29 PUBlICUS 2013.11 INHAlT eU-SPiegel

revision der richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Europäische Parlament hat einer Revision der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimm-ten öffentlichen und privaten Projekten zugestimmt. Diese Richtlinie bestimmt Prüfkriterien, die bei Genehmigungsver-fahren für öffentliche oder private Bauvorhaben oder ver-gleichbare Projekte strenger Bestandteil sind.

Mit der Revision der Richtlinie sollen Mindeststandards festgelegt werden, die gewährleisten, dass Auswirkungen von Investitionen auf Umwelt, Klima und biologische Vielfalt in Entscheidungen und Genehmigungen noch stärker als bislang einbezogen werden.

Außerdem sieht die neue UVP-Richtlinie auch vor, dass vor jedem Fracking-Projekt (Schiefergasförderung) zwangsläu-fig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Öffentlichkeit soll in diesem Zusammenhang umfassend informiert werden und über den Ablauf der Projekte auf dem laufenden gehalten werden. (ck)

Bürokratieabbau

Die Europäische Kommission will Bürokratie abbauen. Sie hat Vorschläge vorgelegt, auf welchen Feldern dies gesche-hen soll.

In dem Maßnahmenpaket enthalten sind einerseits neue Vorschläge, die bestehende Regelungen in einer Vorschrift konzentrieren sollen, und andererseits Vorhaben, eigene Gesetzesvorschläge zurückzuziehen und auf neue Pläne zu verzichten.

So werden Gesetzesvorschläge, die seit Jahren im EU-Mi-nisterrat nicht mehr behandelt werden und daher wenig Realisierungschancen haben, nicht weiterverfolgt bzw. zurückgezogen. Dazu gehören der Entwurf für eine Verord-nung zu einem Statut für eine Europäische Privatgesellschaft (wird von einigen Mitgliedstaaten blockiert), die Bodenrah-menrichtlinie (wird von zahlreichen Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip und vom Europäi-schen Parlament abgelehnt), der Verzicht auf den Gesetzes-vorschlag für den Schutz von Gesundheit und der Sicherheit von Friseuren.

Insgesamt sollen etwa 37 Rechtsakte in einem Gesetzes-vorschlag für die Tiergesundheit gebündelt werden. Außer-dem soll das Vorhaben eines europäischen Berufsausweises weiterverfolgt werden, um im europäischen Ausland erwor-bene Berufsqualifikationen leichter anerkennen zu können. Zudem sollen bestehende Rechtsakte auf ihre Wirksamkeit hin untersucht werden. Dies gilt insbesondere für die drei Bereiche Umwelt, Unternehmen und Industrie sowie Be-schäftigung und betrifft vor allem Regelungen zum Umgang mit Chemikalien, Typengenehmigungen von Kraftfahrzeugen sowie die Abfall- und lebensmittelgesetzgebung.

letztlich ist auch geplant, die Gesetzesfolgenabschätzung auf europäischer Ebene weiter auszubauen und Sozialpart-ner sowie andere Interessengemeinschaften bei der Vorbe-reitung neuer Gesetzgebungsvorschläge stärker einzubezie-hen. (ck)

UVP-Prüfung | Bürokratieabbau | Berufszugang | Waffenrecht

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Seite 30 eU-SPiegelPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Berufszugang

Die Europäische Kommission prüft aktuell die Zugangsbe-dingungen zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaa-ten und will es damit europäischen Arbeitnehmern erleich-tern, im Ausland eine Arbeit zu finden.

Im Moment gibt es zahlreiche Berufe, bei denen der Zugang reglementiert ist. Zudem sind die Zugangsbedingun-gen in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestal-tet. Viele Berufsbezeichnungen sind derzeit geschützt, wie beispielsweise Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte. Die Zugangsbeschränkungen dienen jedoch primär der Qualitätssicherung und nicht der Abschottung bestimmter Berufsgruppen vor dem Arbeitsmarkt.

Die Prüfung der Zugangsregelungen durch die Europäi-sche Kommission erfolgt in zwei Schritten: Bis März 2014 sollen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in ihrem land reglementierten Berufe benennen. Bis Januar 2016 soll (zusammen mit den Berufsverbänden) geprüft werden, zu welchen Berufen der Zugang auch mit weniger restriktiven Regelungen ausgestaltet werden kann, um gleichzeitig die Qualitätsstandards zu wahren. (ck)

waffenrecht

Die EU-Kommission will ein schärferes Waffenrecht in Europa einführen. Dafür will sie den Zugang zu Schusswaf-fen für den zivilen Gebrauch einschränken und den illegalen Handel mit Waffen schärfer kontrollieren. Zunächst liegen nur Vorschläge vor. Ein konkreter Gesetzesvorschlag soll später folgen. Außerdem beabsichtigt die EU-Kommission, den Druck auf Kriminelle zu erhöhen durch mehr Polizeiprä-senz und schärfere Strafen für illegalen Handel und Waffen-besitz. (ck)

Seite 31 PUBlICUS 2013.11 INHAlT

VERANSTAlTUNGSSPIEGEl

VeranStaltUngSSPiegel

9. Symposium für Personalmanagement im öffentlichen Sektor

Veranstalter: Westfälisch-Märkisches Studieninstitut Dort-mund/Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRWtermin: 21. November 2013Veranstaltungsort: DortmundHier erfahren Akteure des Personalmanagements (wie z. B. Personalleitungen, Personalreferentinnen u. -referenten, Personalvertretungen, Gleichstellungsbeauftragte), welche Probleme und Handlungsmodelle es für modernes Personal-management gibt.

In vielen Behörden und Kommunalverwaltungen besteht zwar eine hohe Bereitschaft, die klassische Personalverwal-tung von einem modernen Personalmanagement abzulösen, jedoch gibt es in vielen Themengebieten des Personalma-nagements keine erprobten Handlungsmodelle für den öffentlichen Sektor.

Ziel ist, die Behörden und Verwaltungen für Probleme im Personalmanagement zu sensibilisieren, aber auch Hand-lungsmodelle kritisch zu prüfen und Vorschläge für die Verwirklichung eines modernen Personalmanagements im öffentlichen Sektor zu machen. mehr infos: http://www.studieninstitut-dortmund.de

egovernment Summit 2013 Veranstalter: Vogel IT- Akademietermin: 28.11. bis 29. 11. 2013Veranstaltungsort: Bonn/PetersbergDer eGovernment Summit bietet eine hochkarätige Plattform für den konstruktiven Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft rund um das Thema eGovernment.

Im Fokus stehen vor allem Impulsvorträge und Diskussionen, in deren Verlauf ein reger Austausch zwischen den Top-Ent-scheidern auf Bundes- und landesebene stattfindet. So sollen neue Perspektiven zur Bewältigung der aktuellen politischen, gesellschaftlichen und administrativen Heraus-forderungen mit Hilfe von Informationstechnologie erschlos-sen werden.mehr infos: http://www.akademie.vogel-it.com

moderner Staat 2013 Veranstalter: Reed Exhibitions Deutschland GmbHtermin: 03.12. bis 04. 12. 2013Veranstaltungsort: BerlinDie leitveranstaltung für den Public Sector bietet eine Verknüpfung von Messe und Kongress und gewährleistet damit einen überparteilichen, unabhängigen und ressort-übergreifenden Erfahrungsaustausch zu Modernisierungs-prozessen in der öffentlichen Verwaltung, so u. a. in den zentralen Themenfeldern E-Government, Finanz-, Organisa-tions- und Personalmanagement sowie IT und IT-Sicherheit.mehr infos: http://www.moderner-staat.com/

die neue eU-Konzessions vergaberichtlinie Veranstalter: forum vergabe e.V. termin: 4. Dezember 2013 ort: Düsseldorf Erstmals wird es seitens der EU eine Regelung zur Vergabe von Konzessionsverträgen aller Art geben. Die Verabschie-dung ist nach Abschluss der Trilog-Verhandlungen so gut wie sicher. Konzessionsverträge gibt es für Wasser- und Energienetze, Autobahnabschnitte, aber auch für Behörden- und Schulkantinen oder öffentliche Gebäude. Daher erfasst

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Insbesondere seit dem Regierungswechsel nach der Landtagswahl 2011 haben sich die rechtlichen Rahmen-bedingungen in Baden-Württemberg für Lehrer, Schüler und Schulleiter teilweise erheblich verändert. Anlass genug für die völlige Neukommentierung des baden-württembergischen Schulrechts. Hervorzuheben ist auch die umfassende Kommentierung des Privat-schulgesetzes.

Unter www.schulrecht-bw-context.de sind die Kom-mentierungen sowie wichtige zitierte Entscheidungen und weitere schulrechtliche Vorschriften elektronisch abrufbar. Käufer des Kommentars erhalten ohne Zusatzkosten Zugang zur Onlinefassung.

SZ1013

Neuerscheinung.

Seite 32 VeranStaltUngSSPiegelPUBlICUS 2013.11 INHAlT

die neue Richtlinie eine Vielzahl von Verträgen mit teils erheblichem wirtschaftlichen Umfang.

Inhalt und Auswirkungen der Richtlinie werden Ihnen in dieser Veranstaltung umfassend dargestellt.

Die einzelnen Themen: – Anwendungsbereich der Konzessionsvergaberichtlinie – Anwendungsbereich von Inhouse-Geschäften und Inter-

kommunaler Zusammenarbeit – Vergabe von Konzessionsverträgen – Elektronische Vergaben – Rechtsschutz

Weitere Informationen und Anmeldung: forum vergabe e.V.,Frau Heike Stenzel, Spichernstraße 15, 10777 Berlin, Tel.: (030) 2360–8060, Fax: (030) 2360–80621, E-Mail: [email protected]

20. Jahresarbeitstagung VerwaltungsrechtVeranstalter: Deutsches Anwaltsinstitut termin: 24. bis 25. Januar 2014Veranstaltungsort: leipzigDie 20. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht findet vom 24. bis 25. Januar 2014 in leipzig statt. Die Jubiläumsveran-staltung, die am Freitag um 10 Uhr beginnt und am Samstag um 13.30 Uhr endet, wird sich mit dem Generalthema „Ener-giewende” befassen und dabei zahlreiche Rechtsprobleme aus diesem Bereich aufgreifen. Thematisiert werden auch Fragen des Öffentlichen Baurechts und des Kommunal-rechts, soweit sie mit dem Generalthema in Zusammenhang stehen. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, Frau Marion Eckertz-Höfer, wird die Veranstaltung mit einem Grußwort eröffnen.

die themen im Überblick:Rechtsprobleme der Energiewende – Gesetzliche und verfas-sungsrechtliche GrundlagenDr. Philipp Fest, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Land-wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW, DüsseldorfProf. Dr. Georg Hermes, Frankfurt am Main

Planfeststellung und Energienetzplanung im System des NABEG

Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner, LL.M., Rheinische Friedrich- Wilhelms-Universität, Bonn

Energie aus der Tiefe – Geothermie und FrackingDr. Markus Deutsch, Rechtsanwalt, Bonn

Rechtsprobleme bei der (Re-)Privatisierung kommunaler Energieträger – aus der Sicht des Europa- und VerfassungsrechtsProf. Dr. Christoph Brüning, Christian-Albrecht-Universität zu Kiel – Finanzierungsrechtliche Folgen

Prof. Dr. Markus Arndt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kiel

Öffentliches Baurecht – Die neue Rechtsprechung zu Windenergieanlagen

Prof. Dr. Rüdiger Rubel, Vorsitzender Richter am Bundes-verwaltungsgericht, Leipzig

– Europäisches Artenschutzrecht und Energiewende Prof. Dr. Martin Gellermann, Rechtsanwalt, Westerkappeln

Kommunalrecht – Bürgerentscheid, Bürgerbegehren: Rechtliche Voraus-

setzungen und prozessuale Durchsetzung Dr. Peter Neumann, Rechtsanwalt, Dresden

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Seite 33 VeranStaltUngSSPiegelPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Veranstaltungsberichte

Sonderkongress Kommunale Stiftungen, 26. September

Bei dem Sonderkongress „Stiftungsverwaltung als Chance für die Kommune” wurden die Ergebnisse der deutschland-weit ersten Studie zu kommunalen Stiftungen vorgestellt.

In Deutschland existieren derzeit 1.257 kommunale rechtsfähige Stiftungen, das sind etwa 6,5 % aller rechtsfä-higen Stiftungen bürgerlichen Rechts. Das zeigt die vorge-legte, deutschlandweit erste Studie mit praxisrelevanten Forschungsergebnissen zur kommunalen Stiftungsland-schaft und zu kommunalen Stiftungsverwaltungen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen stellte die Studie „Kommunale Stiftungen in Deutschland. Bestandsaufnahme, Chancen und Herausforderungen” auf einem Sonderkon-gress in Freiburg vor.

„Kommunale Stiftungen sind Schatzkisten für das Gemein-wohl. Sie blicken häufig auf eine lange Tradition zurück und tragen nachhaltig zur lebens- und Standortqualität in den Gemeinden bei”, sagte Prof. Dr. Hans Fleisch, Generalsekre-tär des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen anlässlich der Veröffentlichung der Studie. „Mit der Studie möchten wir das kommunale Stiftungswesen in Deutschland bekann-ter machen und die Kommunen dazu animieren, ungenutzte Potenziale in diesem Bereich zu erschließen.”

Ergebnisse der Studie – Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck zum

Aufgabenbereich einer kommunalen Gebietskörperschaft gehören und die von dieser Gebietskörperschaft verwaltet werden.

– In Deutschland existieren derzeit 1.257 kommunale rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, das sind etwa 6,5 % aller rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland. Dem Bundesverband Deutscher Stiftungen sind darüber hinaus 781 Treuhandstiftungen in kommunaler Verwaltung und 237 kommunale rechtsfähige Stiftungen öffentlichen Rechts bekannt.

– Bayern hat mit 4,1 kommunalen Stiftungen pro 100.000 Einwohner die höchste Dichte kommunaler Stiftungen im Bundesvergleich. Baden-Württemberg liegt mit 1,5 kom-munalen Stiftungen auf Platz 6. In Brandenburg, Nord-

zusammenwirken können, um ungenutzte Potentiale besser zu erschließen.(PM des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen)

fachlicher austausch als erfolgsgeschichte – 20. Baden-württembergischer Verwaltungsrechtstag 2013

Am 16.07.2013 fand im Rathaus der landeshauptstadt Stuttgart der 20. Baden-Württembergische Verwaltungs-rechtstag statt, der alljährlich durch die Arbeitsgemein-schaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, lan-desgruppe Baden-Württemberg, veranstaltet wird. Mit 210 Teilnehmerinnen und Teilnehmern konnte ein neuer Rekord verzeichnet werden. Dies zeigt zum einen den hohen Stellen-wert, der dem persönlichen und fachlichen Austausch zwi-schen Verwaltung, Justiz und Anwaltschaft eingeräumt wird. Zum anderen wird hierdurch das breite Interesse an den in der Veranstaltung aufgegriffenen Themen deutlich.

Nach der Begrüßung durch die Vorsitzende der Arbeitsge-meinschaft, Rechtsanwältin Alexandra Fridrich, Freiburg, wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg, Karlsruhe, aus dem Vorstand verabschiedet. Fridrich dankte für die Arbeit in den letzten beiden Jahrzehnten, in der Kirchberg die Arbeit des Vorstandes maßgeblich geprägt habe. Kirch-berg brachte in einer kurzen Ansprache seine Wertschät-zung des Verhältnisses zwischen Verwaltung, der Anwalt-schaft und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck und dankte für die Unterstützung.

Volker Ellenberger, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, bewertete in seinem Grußwort den Verwaltungsrechtstag als eine Erfolgsgeschichte. Dieser sei ein Forum für vertrauensvolle Diskussionen zwischen den Berufsgruppen. Ellenberger dankte den Urhebern des Ver-waltungsrechtstags und erläuterte sodann die Verfahrens-statistik am Verwaltungsgerichtshof. Dabei führte er unter anderem aus, dass die Verfahrenszahl insgesamt nicht gestiegen sei. Einem Rückgang der allgemeinen Verfahren stehe eine gewisse Steigerung der Asylverfahren gegenüber.

Ellenberger gab auch einen Überblick über wichtige Ent-scheidungen des Verwaltungsgerichtshofs während des vergangenen Jahres. Unter anderem skizzierte er die Ent-scheidungen zur Dauerobservation ehemaliger Straftäter und zum sog. lebensmittelpranger. Auch besprach er die Entscheidung zu der Frage, ob eine Wette auf das Wetter ein

rhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern ist die Stiftungsdichte sehr gering.

– Das Stiftungskapital kommunaler Stiftungen stammt überwiegend von Privatpersonen. Fast 80 % der Stiftun-gen hat ein Vermögen von unter einer Million Euro. 2,5 % der kommunalen Stiftungsverwaltungen halten mit insge-samt über 100 Mio. Euro Stiftungskapital den Großteil des Gesamtvermögens kommunaler Stiftungen.

– 80 % der kommunalen Stiftungen werden direkt von der Kommune verwaltet, d. h. von Fachämtern oder Dezerna-ten, von eigens eingerichteten Abteilungen für Stiftungs-verwaltung oder etwas seltener unmittelbar vom (Ober-)Bürgermeister bzw. Gemeindedirektor.

– Die Hälfte der Befragten verwaltet nur eine Stiftung oder agiert als eigenständige kommunale Stiftung. Knapp 8 % sind für mehr als zehn Stiftungen verantwortlich.

– Damit die Eigenständigkeit der Stiftungen gewahrt werden kann, sollten den Stiftungsverwaltungen von Seiten der Kommune gewisse Handlungsspielräume gelassen werden. Für eine verantwortungsvolle Stiftungsverwal-tung sollte die Kommune in informierte und qualifizierte Gremien sowie kompetentes Personal investieren.

– Die Vermögensverwaltung wird von den Befragten derzeit als die größte Herausforderung für viele kommunale Stiftungsverwaltungen gesehen. Als zweitgrößte Heraus-forderung wird die personelle Ausstattung (es fehlt an ausreichendem Personal oder an personeller Kontinuität) genannt.

fazit der Studie Auf der Grundlage der Studienergebnisse hat der Bundes-verband Deutscher Stiftungen Schlussfolgerungen für die Kommunale Stiftungsverwaltung abgeleitet. Neben weiterer Forschung zu den Erfolgsfaktoren einer effizienten kommu-nalen Stiftungsverwaltung sei es demzufolge sinnvoll, den Austausch der kommunalen Stiftungen und Stiftungsverwal-tungen zu stärken, um durch gegenseitiges lernen die kommunale Stiftungspraxis weiterzuentwickeln. Erster Schritt ist der Sonderkongress, bei dem Vertreter aus Stif-tungen, Kommunen, Wissenschaft und Forschung unter dem Motto „Stiftungsverwaltung als Chance für die Kommune” Empfehlungen diskutieren, wie kommunale Stiftungen

Seite 34 VeranStaltUngSSPiegelPUBlICUS 2013.11 INHAlT

erlaubnispflichtiges Glücksspiel darstellt. Dies hat der Ver-waltungsgerichtshof verneint (Beschluss vom 09. 04. 2013 – 6 S 892/12 – VBlBW 2013, 340). Hintergrund war, dass ein Möbelhaus zu Werbezwecken die Kaufpreisrückzahlung an die Wetterlage an einem bestimmten Tag geknüpft hatte.Ein positives Fazit zog Ellenberger hinsichtlich des VGH-Mootcourts, bei dem Studierende ihre theoretischen Kennt-nisse anwaltsorientiert anwenden können. Dieser sei ein voller Erfolg gewesen und werde in diesem Jahr fortgeführt. Ellenberger dankte der Arbeitsgemeinschaft für ihre Unter-stützung. Abschließend verwies er auf das Gesetz zur Förde-rung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und rief zum Austausch mit der Verwaltung und der Anwalt-schaft auf, um deren Bedürfnisse berücksichtigen zu können.

Rainer Stickelberger, Justizminister des landes Baden-Württemberg, fand in seinem Grußwort zunächst lobende Worte für die Zusammenarbeit mit der landesgruppe Ba-den-Württemberg der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungs-recht im Deutschen Anwaltverein. Diese sei Impulsgeber für einen regelmäßigen Austausch und konstruktiver Kritiker, wenn dies erforderlich sei. Sie sei Gesprächspartnerin in einem Dialog, an dem er persönlich sehr interessiert sei. Es sei wichtig, durch den Austausch zwischen den Professionen – Anwaltschaft, Verwaltung und Justiz – die Rahmenbedin-gungen für die tägliche Arbeit abzustecken.

Stickelberger ging unter anderem auf die diskutierte Ab-schaffung des Widerspruchsverfahrens ein. Das Justizminis-terium setze sich für dessen Erhalt ein. Die Regierungspräsi-dien befürworteten Entlastungen. Stickelberger stufte eine Abschaffung als problematisch ein, da sich das Wider-spruchsverfahren bewährt habe. Im Gegensatz zum Gerichts-verfahren eröffne es weitere Spielräume bei der Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen. Diese Spielräume müssten genutzt werden. Außerdem trete die landesregierung für eine Politik des Gehörtwerdens ein. Eine Abschaffung des Widerspruchsverfahrens wirke diesem Anliegen entgegen. Die bisherigen Gespräche hätten eine große Einigkeit ge-zeigt, das Widerspruchsverfahren trotz fiskalisch nachvoll-ziehbaren Gegenargumenten grundsätzlich beizubehalten. Schließlich ging Stickelberger noch auf das Gesetz zur Förde-rung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ein. Es gebe nun klare Voraussetzungen, wie und

Heilshorn illustrierte seine Ausführungen mit Beispielsfäl-len und besprach einschlägige höchstrichterliche Entschei-dungen.

2. datenschutzrecht – aktuelle herausforderungen für die verwaltungsrechtliche Praxis

Prof. Dr. Jan Dirk Roggenkamp, Polizeiakademie Niedersach-sen, Nienburg/Weser, benannte zu Beginn seines Vortrages einige datenschutzrechtliche Konfliktfelder der jüngeren Vergangenheit, die einen verwaltungsrechtlichen Bezug aufweisen. Anschließend erläuterte Roggenkamp den Schutz der personenbezogenen Daten des Einzelnen durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Eingriff könne nur gerechtfertigt werden durch eine verfassungsmä-ßige gesetzliche Grundlage, aus der bereichsspezifisch die Voraussetzungen und Grenzen klar erkennbar hervorgingen und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Alle personenbezogenen Daten seien gleichermaßen schüt-zenswert. Auf die Qualität des Eingriffs komme es daher nicht an.

Sodann legte Roggenkamp die Grundprinzipien des Daten-schutzrechts dar. Zunächst sei zu beachten, dass für den Umgang mit personenbezogenen Daten eine gesetzliche Ermächtigung oder die Erlaubnis des Betroffenen erforder-lich sei (§ 4 Abs. 1 lDSG BW). Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit sei die Erfassung personenbezogener Daten nur möglich, solange und soweit sie zur Aufgabenerfüllung notwendig sei. Eine Vorratsdatenspeicherung sei unzulässig. Auch sei – soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist – die Speicherung nur zu den ursprünglichen Zwecken zulässig.

laut Roggenkamp gelte ferner der Grundsatz der Direkter-hebung, wonach die Datenerhebung grundsätzlich offen und direkt beim Betroffenen zu erfolgen habe. Schließlich müsse bei der Speicherung und Verarbeitung der Daten gewähr-leistet sein, dass der Zugriff auf die hierzu befugten Perso-nen beschränkt sei. Dies werfe etwa bei der geplanten elektronischen Akte bei den Gerichten möglicherweise Probleme auf. Denn dies führe dazu, dass stets überprüfbar sei, welcher Richter wie lange an welcher Akte gearbeitet habe. Roggenkamp warf die Frage auf, ob dies noch mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar sei.

wann der elektronische Rechtsverkehr eingeführt werde. Ne-ben dem elektronischen Rechtsverkehr werde auch die elektronische Akte in der Justiz eingeführt. Stickelberger richtete den Appell an die Anwesenden, aktiv mitzugestalten und sich dem Prozess gegenüber offen zu zeigen. Es sei wichtig, deutlich zu machen, dass ein gemeinsames Ziel verfolgt werde. Dies nicht zuletzt deshalb, um die erforderli-chen Haushaltsmittel im Wettbewerb mit anderen Ressorts sicherzustellen.

1. Planung und zulassung von wohnbebauung in lärmvorbelasteten gebieten

Rechtsanwalt Dr. Torsten Heilshorn aus Freiburg widmete sich in seinem Vortrag zentralen Fragen des lärmschutzes bei der Planung und Zulassung schutzbedürftiger Bebau-ung. Zu Beginn wies er auf die erforderliche Unterscheidung zwischen der Planungsebene und der Zulassungs- bzw. Überwachungsebene hin. Während auf Ebene der Bauleit-planung das Abwägungsgebot maßgeblich sei und keine Festsetzung von Immissionswerten erfolge, komme auf der Ebene der Genehmigung bzw. des Vollzugs und der Überwa-chung das Immissionsschutzrecht unmittelbar zur Anwen-dung.

Heilshorn warf die Frage der maßgeblichen Regelwerke auf und erörterte die Zulässigkeit der Überschreitung von Orientierungswerten sowie die hierfür geltenden Vorausset-zungen. Intensiv widmete er sich Fragestellungen des passi-ven Schallschutzes. Konfliktlösungen durch passive Maßnah-men seien im Bereich des Verkehrslärms anerkannt. Für gewerbliche Immissionen seien Einschränkungen zu beach-ten. Festsetzungen zum Schutz vor gewerblichen Immissio-nen durch passiven Schallschutz müssten auf die TA lärm abgestimmt werden. Andernfalls drohten spätere Unterlas-sungsansprüche gegenüber dem vorhandenen Gewerbe. Zulässig sei der Ausschluss öffenbarer Fenster oder schutz-bedürftiger Räume an belasteten Fassaden. Eine darüber hinausgehende Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2. TA lärm sei nur in engen Grenzen möglich. Weiter führte Heilshorn aus, passive Schallschutzmaßnahmen sollten auch bei ge-werblichen Immissionen ungeachtet der Öffenbarkeit der Fenster möglich sein. Dies würde die Planungspraxis im Einzelfall deutlich erleichtern. Die TA lärm solle entspre-chend angepasst werden.

Seite 35 VeranStaltUngSSPiegelPUBlICUS 2013.11 INHAlT

In der Folge erläuterte Roggenkamp eine Reihe praktischer Fragestellungen, wie etwa die als problematisch einzustu-fende Fertigung von luftbildern zur Abwassergebührener-mittlung. Einen Schwerpunkt bildete die Frage, ob eine live-Übertragung von Gemeinderatssitzungen im Internet zulässig sei. Zwar seien live-Übertragungen nicht zur Her-stellung von Öffentlichkeit erforderlich, da nach dem Öffent-lichkeitsgrundsatz nur die Öffentlichkeit vor Ort erforderlich sei. Gleichwohl seien Übertragungen grundsätzlich mit der schriftlichen Einwilligung aller Betroffenen möglich. Einer live-Übertragung könne entgegenstehen, dass ein Widerruf der Einwilligung möglich sein müsse. Im Ergebnis sei ein hoher organisatorischer Aufwand festzustellen, aber eine praktische Umsetzung bei Beachtung der rechtlichen Vor-aussetzungen zulässig.

Der Vortrag schloss mit einem Ausblick auf zukünftige Konfliktfelder. Beispielsweise stelle das Outsourcen von Informationstechnologie vor neue Herausforderungen. So sei etwa die Auftragsdatenverarbeitung durch Private mitun-ter problematisch.

Bei der anschließenden Diskussion wurde aus dem Publi-kum die Frage der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgeworfen. Roggenkamp erläuterte, dass im nichtöffentlichen Bereich ein Bußgeld verhängt und ggf. Gewinn abgeschöpft werden könne. Im öffentlichen Bereich sei eine Beanstandung durch den Datenschutzbeauftragten möglich, die durch die Rechtsbindung der Verwaltung gem. Art. 20 Abs. 3 GG Wirkung entfalte. Schließlich verwies Roggenkamp darauf, dass nach Auffassung des Datenschutz-beauftragten Baden-Württembergs keine Rechtsmittel gegen dessen Rügen eingelegt werden könnten.

3. abschaffung des widerspruchsverfahrens?Die Podiumsdiskussion moderierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Kirchberg, der einleitend die Frage aufwarf, ob das Wider-spruchsverfahren nur rechtsstaatlicher Usus sei, den wir uns nicht mehr leisten könnten. Man müsse prüfen, ob es Sach-gründe gebe, die für oder gegen das Widerspruchsverfahren sprächen. Die Teilnehmer der Podiumsdiskussion hatten sodann die Gelegenheit, ihre Standpunkte in Kurzreferaten darzustellen.

Volker Ellenberger, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, befürwortete grundsätzlich die Durch-

men. Die Gesamtverfahrensdauer bis zur Rechtskraft habe sich erhöht. Es seien höhere Kosten für die Bürger festzu-stellen. Die Personalkosten seien für den Staat unverändert geblieben, da die in der Verwaltung eingesparten Personal-ressourcen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeschlagen werden mussten. Unterreitmeier vertrat die Ansicht, dass eine differenzierte Betrachtung je nach Rechtsgebiet erfor-derlich sei. letzten Endes handele es sich aber nicht um eine statistische, sondern eine rechtspolitische Frage. Unterreit-meier schloss mit dem Fazit: „Der Gesetzgeber sollte es lassen, Erbsen zu zählen.”

Andrea Hermesmeier, leitende Stadtrechtsdirektorin im Rechtsamt der Stadt Pforzheim, berichtete von eigenen Erfahrungen, die jedoch nicht statistisch valide seien. Da-nach werde in fast allen Bereichen von sehr hohen Erledi-gungszahlen durch im Widerspruchsverfahren berichtet. Sie könne daher keine generelle Abschaffung befürworten. Vielmehr sei das Widerspruchsverfahren ein sinnvolles Instrument in der Praxis, das seinen Zweck erfülle. Es gebe sowohl aus Behörden- als auch aus Bürgersicht Bedarf an der Überprüfung von Entscheidungen. Es liege näher, sich Gedanken über Verbesserungspotential des bestehenden Verfahrens zu machen. Hierbei sei etwa an eine direkte mündliche Kommunikation oder die Einführung mediativer Elemente zu denken.

Rechtsanwältin Dr. Judith Schaupp-Haag aus Stuttgart plädierte dafür, das Widerspruchsverfahren beizubehalten. Beispielsweise zeige das Abgabenrecht, dass ein solches Verfahren sinnvoll sei. Es eröffne die Möglichkeit zur Nach-besprechung und Erörterung. Gerichtliche Entscheidungen seien oft nicht notwendig. Außerdem dauere die gerichtliche Überprüfung zu lange. Schließlich spreche nach den Erfah-rungen aus dem Umlegungsverfahren, wo das Wider-spruchsverfahren abgeschafft worden sei und zu höheren Kosten geführt habe, viel dafür, das Widerspruchsverfahren beizubehalten. Die sich an die Impulsreferate anschließende Diskussion wurde lebhaft geführt. Wurster legte dar, dass er keine großen Widersprüche in den vorgetragenen Auffas-sungen sehe, eher Nuancen. Eine partizipative Komponente, z. B. ein mediatives Element, sei angesichts der knappen Ressourcen nicht möglich, es sei denn, es erfolgten Einspa-rungen an anderer Stelle durch Abschaffung des Wider-spruchsverfahrens in einzelnen Bereichen.

führung von Widerspruchsverfahren. Dies bedeute ein „Mehr” an Bürgernähe und ermögliche eine erneute Über-prüfung der Verwaltungsentscheidung. Auch führe das Widerspruchsverfahren dazu, dass mehr Zeit für erneute Überlegungen und eine Einigung zur Verfügung stehe. letzten Endes handele es sich aber um eine rechtspolitische Frage. Es sei festzustellen, dass das Widerspruchsverfahren nicht mehr wie früher durchgeführt werde. Personal werde abgezogen und oft finde kein ausführliches Widerspruchs-verfahren statt. Ellenberger vertrat den Standpunkt, dass man bei Beibehaltung des Widerspruchsverfahrens bereit sein müsse, Personal bereitzustellen. Wolle man dies nicht, könne man das Verfahren abschaffen.

Eberhard Wurster, Ministerialdirigent im Innenministerium Baden-Württemberg, verwies in seinem Impulsreferat dar-auf, dass neben Qualität gleichzeitig ein verantwortlicher Ressourceneinsatz sichergestellt werden müsse. Wurster legte verschiedene Anknüpfungspunkte einer Reform dar. Neben der umfassenden Abschaffung des Widerspruchsver-fahrens könne auch lediglich der Devolutiveffekt wegfallen, so dass die Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehör-de sei. Zudem sei ein Optionsmodell denkbar, das die Ent-scheidung, ob ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, dem Bürger überlasse. Ferner sei eine Kombination dieser Modelle möglich. Man müsse in jedem Fall Veränderungen angehen, da die große Sparwelle noch bevorstehe. Schon jetzt bestünden Qualitätsprobleme. Derzeitiger Diskussions-stand sei, dass es kein „Schwarz-weiß-Modell” geben solle. Man erwäge ein Optionsmodell mit einigen Ausnahmen. Danach sei in schulrechtlichen Verfahren stets ein Wider-spruchsverfahren durchzuführen; eine vollständige Abschaf-fung sei dagegen in Bereichen sinnvoll, in denen es nur eine geringe Befriedungswirkung gebe, etwa dem Ausländer-recht oder dem Verkehrsrecht.

Dr. Johannes Unterreitmeier, landesanwaltschaft Bayern, berichtete von den Erfahrungen eines Pilotprojektes zur Einführung eines fakultativen Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken. Hierbei sei in sechs Bereichen ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt worden, während das Vorverfahren in den übrigen Bereichen abgeschafft worden sei (§ 15 BayAGVwGO). Das Pilotprojekt habe bei einer Gesamtbetrachtung zu folgenden Erkenntnissen geführt: Es sei zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte gekom-

Seite 36 VeranStaltUngSSPiegelPUBlICUS 2013.11 INHAlT

Hermesmeier merkte an, dass ein optionales Modell aus Sicht der Behörde nicht in jedem Fall optimal sei, da eine schnelle und günstige Korrektur dann nicht immer möglich sei. Aus dem Publikum brachte Tobias Biendl, Stadt lahr, den Vorschlag ein, statt eines optionalen Modells mit einseitigem Wahlrecht des Bürgers einen einvernehmlichen Verzicht auf das Widerspruchsverfahren (durch Bürger und Behörde) zu ermöglichen.

Ellenberger merkte an, dass es einer Überprüfungsmög-lichkeit nicht bedürfe, wenn mehr Sorgfalt auf den Erstbe-scheid verwendet werde.

Abschließend führte Wurster aus, dass das Einsparungs-potential bei den Regierungspräsidien bei ca. 30 Stellen liege. Es sei aber eine Gesamtbetrachtung erforderlich, da es keinen Sinn mache, bei den Regierungspräsidien zu sparen und gleichzeitig neue Stellen in der Justiz zu schaffen.

4. Bürgerbegehren und BürgerentscheidIn der Begrüßung des Referenten wies Rechtsanwalt Dr. Winfried Porsch aus Stuttgart auf die Bedeutung des Themas hin. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide seien kommu-nalpolitisch ein schwieriges Feld. Daher sei eine verlässliche Rechtsprechung von großer Bedeutung.

Raphael Epe, Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ist Mitglied des für das Gemeinderecht zu-ständigen 1. Senats und konnte daher „aus erster Hand” über aktuelle Entwicklungen berichten.

Nach einleitenden Begriffsklärungen und einem Rückblick auf die historische Entwicklung wandte sich Epe der prakti-schen Bedeutung zu. Zwar werde dem ersten Anschein nach von Bürgerentscheiden reger Gebrauch gemacht. Dieser Anschein trüge jedoch. Denn laut dem Verein „Mehr Demo-kratie” e.V. seien seit der Einführung des Bürgerentscheids 1956 in Baden-Württemberg lediglich 302 Bürgerentscheide durchgeführt worden. In Bayern liege die Anzahl der Bürger-entscheide um ein Vielfaches höher.

Mit Verweis auf den Bürgerentscheidsbericht Baden-Württemberg des Vereins „Mehr Demokratie” e.V., landes-gruppe Baden-Württemberg, wies Epe darauf hin, dass statistisch gesehen in einer Gemeinde mit bis zu 20.000 Einwohnern nur alle 139 Jahre eine Abstimmung stattfinde, während es in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern alle

38 Jahre und in Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern alle 15 Jahre zu einer Abstimmung komme.

Sodann erörterte Epe systematisch den rechtlichen Rah-men von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren. Die einzelnen Voraussetzungen erläuterte er unter Bezugnahme auf aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Dabei ging er auch auf noch ungeklärte Fragen ein. Beispielsweise sei bislang ungelöst, wie das Erreichen des erforderlichen Quorums bei Bürgerbegehren bestimmt werden könne. Denn gem. § 21 Abs. 3 Satz 5 GemO i.V.m. § 41 Abs. 1 KomWG sei der Antrag von einem bestimmten Prozentsatz der wahlberechtigten Bürger zu unterzeichnen. Epe gab zu bedenken, dass es einer Gemeinde kaum möglich sei, zu überprüfen, ob alle Bürger bei Unterzeichnung des Antrags wahlberechtigt gewesen seien. Insbesondere gebe es keinen Stichtag, an dem die Wahlberechtigung für alle Bürger einer Gemeinde festgestellt werde.

fazitAuch der 20. Baden-Württembergische Verwaltungsrechts-tag stand im Zeichen eines wertvollen und intensiv geführ-ten Austauschs zwischen den im Verwaltungsrecht tätigen Professionen. Erneut erwies sich der Verwaltungsrechtstag als eine inhaltlich interessante und anspruchsvolle Diskussi-ons- und Fortbildungsveranstaltung im Verwaltungsrecht.

Clemens Bushart, Rechtsanwalt und Mediator, Schotten Fridrich Bannasch Rechtsanwälte, Freiburg

[email protected] www.sfb-rae.de

Seite 37 PUBlICUS 2013.11 INHAlT literatUrSPiegel

lITERATURSPIEGElRezension

Neues Recht erzeugt neue Rechtsfragen. Nichts anderes gilt auch für die zum 1. April 2013 eingeführte landesverfassungsbe-schwerde (§§ 55 ff. StGHG). Dieser zusätzli-che Rechtsbehelf ist etwas irreführend als Instrument stärkerer Bürgerbeteiligung angekündigt worden, obwohl er bei lichte betrachtet nicht die demokratische Teilhabe an staatlichen Entscheidungen stärkt, son-dern vor allem eine Verdoppelung des be-reits zuvor hinreichend gewährleisteten Grundrechtsschutzes bewirkt. Er beschränkt sich dabei auf am Maßstab der landesver-fassung zu messende Akte der landes gewalt und bedingt folglich komplexe Abgrenzungs-fragen in Fällen legislativen, exekutiven oder judikativen Zusammenwirkens von Bund und ländern. Die landesverfassungsbeschwerde bringt auf diese Weise neuartige Probleme mit sich, die ihr bundesrechtliches Gegen-stück so nicht kennen kann und die sich

folglich – trotz aller augenscheinlichen ähnlichkeiten – nicht allein mithilfe der zur Bundesverfassungsbeschwerde gewonnenen Erfahrungen bewältigen lassen werden.

Praxistaugliche aufarbeitungVor diesem Hintergrund ist das Anliegen von Holger und Rüdiger Zuck, das Recht der landes verfassungsbeschwerde praxistaug-lich aufzuarbeiten, zu begrüßen. Die Verfas-ser gehen ihr Unterfangen in drei Schritten an, die sie selbst mit dem Dreiklang „Kom-mentar – Antragsmuster – Gesetzestexte“ überschreiben und die zusammen, dies sei vorweggenommen, ein überwiegend gelun-genes Handbuch für die anwaltliche Praxis bilden. Teil A widmet sich den Rechtsmaß-stäben der landesverfassungsbeschwerde. Auf eine knappe Ein führung folgt hier insbe-sondere eine eingehende Darstellung der Zulässigkeit, wobei sich die Autoren ange-

sichts paralleler Gesetzestexte eng an das Vorbild der Bundesverfassungsbeschwerde anlehnen. Ausführlich und eher nach Art eines Kurzlehrbuchs werden sodann die rügefähigen Rechte geschildert. An dieser Stelle wäre indes eine etwas andere Gewich-tung wünschenswert gewesen: Während die dem leserkreis womöglich weniger bekann-ten Bestimmungen der landesverfassung noch detaillierter hätten erläutert werden können, wäre die Schilderung der grundge-setzlichen Grundrechte in „Steckbriefen“ verzicht bar gewesen, zumal diese so allge-mein bleiben, dass ein möglicher Beschwer-deführer ohnehin auf die einfach zugängli-che Kommentarliteratur zum Grundgesetz zurückgreifen muss. Jedenfalls aber – und hierin liegt ein echter Mangel – hätten die Autoren dem Art. 142 GG erhöhte Aufmerk-samkeit schenken müssen. Denn wann die Grundrechte der landesverfassung (in der

Interpretation des StGH) „in Übereinstim-mung“ mit jenen des Grundgesetzes stehen, dürfte weder theoretisch noch praktisch abschließend geklärt sein. Zwar angespro-chen, aber doch etwas zu knapp erörtert wird auch das Verhältnis zum allgemeinen Rechtsweg, dessen Erschöpfung Zulässig-keitsvoraussetzung ist, der aber, soweit ein Bundesgericht die Beschwer in der Sache bestätigt hat, eine landesverfassungsbe-schwerde versperrt. Neben zahlreichen weiteren Praxishinweisen bieten die Autoren schließlich in Teil B eine Reihe hilfreicher Mustertexte an. Teil C druckt die einschlägi-gen Vorschriften ab.

fazitAlles in allem enthält dieses überaus detail-reiche Handbuch viele für die Praxis wertvol-le Hinweise. Ihm sei deshalb im Interesse möglicher Beschwerdeführer alsbald eine

zuck: die landesverfassungsbeschwerde in Baden-württemberg

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Seite 38 PUBlICUS 2013.11 INHAlT literatUrSPiegel

breite Aufmerksamkeit gewünscht. Kritisch anzumerken – und dem geneigten leser zur Beachtung empfohlen – bleibt allerdings, dass die Besonderheiten gerade der Landes-verfassungsbeschwerde noch deutlicher in den Vordergrund gerückt werden sollten. So finden sich in diesem Werk vor allem Wie-derholungen des von der Bundesverfas-sungsbeschwerde Bekannten, dessen Über-tragbarkeit nicht an allen Stellen hinreichend sorgfältig hinterfragt wird. Freilich bleibt gleich hinzuzufügen, dass es hierzu mangels einer eingeübten Praxis des StGH auch noch keine verlässlichen Maßstäbe geben kann. Die Verfasser werden die sich nun anbah-nende Entwicklung sicher beobachten und ihre Erkenntnisse im Rahmen einer zweiten Auflage nachtragen.

Prof. dr. christian Seilerlehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Finanz- und Steuerrecht,Universität tübingen

Professor Dr. Holger Zuck und Professor Dr. Rüdiger Zuck unter Mitarbeit von Dr. Reiner Eisel, Die Landesverfassungsbeschwerde in Baden-Württemberg 2013, 364 Seiten, € 58,– ISBN 978-3-415-04974-1 Richard Boorberg Verlag

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Prof. Dr. jur. Peter M. Huber, Minister a. D., Richter des Bundes-verfassungsgerichts, Universitätsprofessor, lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie, Forschungsstelle für das Recht der Europäischen Integration, ludwig-Maximilian-Universität München

Prof. Dr. Markus Möstl, lehrstuhl für Öffentliches Recht II, Universität Bayreuth

Prof. Dr. Ulrich Stelkens, lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

Prof. Dr. iur. Jan Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung, Mitglied des United Nations Committee of Experts on Public Administration, Präsident der Deutschen Sektion des International Institute of Administrative Sciences, Mitglied des Beirats Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern, lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonde-res Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaf-ten Speyer

fachbeiratDr. Günter Burmeister, Stellv. Vorsitzender Richter am BVerwG

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen landkreistages (DlT)

Georg Herbert, Vorsitzender Richter a. D. am BVerwG

Dr. Alexander Jannasch, Richter am BVerwG

Dr. Gerd landsberg, Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes

Professor Klaus Notheis, Präsident der Gemeindeprüfanstalt Baden- Württemberg

Dr. Klaus Schönenbroicher, Referatsleiter Ressortübergreifende Normprüfung Verwaltungsrecht, Justiziariat usw., Innenministerium des landes Nordrhein-Westfalen

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