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JAHRESBERICHT 2010

FINMA Jahresbericht 2010

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FINMA Jahresbericht 2010

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Page 1: FINMA Jahresbericht 2010

JAHRESBERICHT 2010

Page 2: FINMA Jahresbericht 2010

FINMA

Jahresbericht 2010

Page 3: FINMA Jahresbericht 2010

2 Jahresbericht 2010 | FINMA

Impressum

Herausgeberin: EidgenössischeFinanzmarktaufsichtFINMA Einsteinstrasse2 CH-3003Bern Tel.+41(0)313279100 Fax +41(0)313279101 [email protected] www.finma.ch

Gestaltung: BBFAG,Basel

Fotografie: MarionNitsch,Zürich

Druck: StämpfliPublikationenAG,Bern

JahresrechnungDieJahresrechnung2010derFINMAwirdseparatveröffentlicht.

Geschlechtsneutrale FormulierungAusGründendereinfacherenLesbarkeitwirdaufdiegeschlechterspezifischeDifferenzierung–beispielsweiseGläubigerinnenundGläubigeroderAnlegerinnenundAnleger–verzichtet.EntsprechendeBegriffegeltenimSinnederGleichbehandlunggrundsätzlichfürbeideGeschlechter. 03

.111700860262199

Page 4: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 3

INHAltsverzeIcHNIs

vOrWOrt Des PrÄsIDeNteN 9

eINleItUNG Des DIreKtOrs 10

DIe FINMA IM ÜBerBlIcK

scHWerPUNKttHeMeN 14

RegulierungsprojektzudenVertriebsregeln 14

SituationimHypothekarmarkt 16

HerausforderungendesTiefzinsumfeldes 18

NAtIONAle verNetzUNG 21

VerstärkungderZusammenarbeitvonSNBundFINMA 21

ZusammenarbeitmitdemEFD 21

AussprachenmitdemParlamentunddemBundesrat 22

DialogmitVerbändenundInstitutionen 22

UntersuchungenundLehrenausderKrise 24

EntscheiddesBundesverwaltungsgerichtsvom5.Januar2010 25

INterNAtIONAle eINBettUNG UND AGeNDA 26

InternationalePräsenzderFINMA 26

InternationaleZusammenarbeitderSchweiz 27

IOSCOTaskForceonCommodityFuturesMarkets 28

FragenderinternationalenBankenregulierung 28

RevisiondesRegulierungs-undAufsichtsrahmensfürVerwalteralternativerInvestmentfonds 29

SupervisoryColleges 30

InternationaleAmtshilfe 30

Page 5: FINMA Jahresbericht 2010

4 Jahresbericht 2010 | FINMA

reGUlIerUNG UND AUFsIcHt

GeNerelle tHeMeN 34

Aufsichtskonzepte 34

VorschlägezurLösungdesToo-big-to-fail-Problems 34

ZunahmederRechts-undReputationsrisikenimgrenzüberschreitenden

Finanzdienstleistungsgeschäft 38

Vergütungssysteme 40

OutsourcingundDatenschutz 41

VeröffentlichungvonDatenundMarkttransparenz 42

BANKeN UND eFFeKteNHÄNDler 43

Grundlagen 43

Allgemeine Situation im Bankensektor 43

Regulierung 44

Kapital- und Liquiditätserfordernisse 44

Änderungen des Bankengesetzes 47

Bankensanierungsverordnung 47

Corporate Governance und interne Kontrolle 48

Bewilligungen 48

Bewilligungen Banken und Effektenhändler 48

Unterstellung der PostFinance 48

Aufsichtspraxis 50

Grossbankenaufsicht 50

Aufsicht übrige Banken 51

versIcHerUNGeN 52

Regulierung 52

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 52

Schweizer Solvenztest und europäische Solvenzregeln 52

lebensversicherung 56

Grundlagen 56

Marktsituation 56

Aufsichtspraxis 57

Aufsicht über die Kollektivversicherung berufliche Vorsorge 57

schadenversicherung 58

Grundlagen 58

Marktsituation 58

Regulierung 59

Motion Bischofberger 59

rückversicherung 60

Grundlagen 60

Marktsituation 60

Page 6: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 5

Krankenversicherung 61

Grundlagen 61

Marktsituation 61

Regulierung 62

Rundschreiben «Krankenversicherung nach VVG» 62

Aufsichtspraxis 63

Tarife der Krankenzusatzversicherung 63

MÄrKte UND FINANzINterMeDIÄre 64

Börsen- und Marktaufsicht 64

Regulierung 64

Änderung des Börsengesetzes betreffend Börsendelikte und Marktmissbrauch 64

Strukturierte Produkte 65

Bewilligungen 65

Zulassung von ausländischen Eigenhändlern als Börsenteilnehmer 65

Aufsichtspraxis 66

SIX Swiss Exchange 66

Interoperabilität 66

Ausblick 67

Energiehandel 67

Übernahme und Offenlegung 68

Grundlagen 68

Verfahrensführung im Offenlegungsrecht 68

Regulierung 68

Offenlegungsrecht: Mandat zur Teilrevision der Börsenverordnung-FINMA 68

Kollektive Kapitalanlagen 69

Grundlagen 69

Rahmenbedingungen und Entwicklungen im Bereich kollektive Kapitalanlagen 69

Regulierung 69

Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes im Bereich der Beteiligungsgesellschaften 69

Bewilligungen 70

Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Aufsicht 70

Kollektive Kapitalanlagen im Immobilienbereich 70

Bewilligungsverfahren 71

Aufsichtspraxis 72

Selbst- und fremdverwaltete SICAV 72

Sacheinlage und -auslage bei Publikumsfonds 72

Begriff der öffentlichen Werbung 73

Page 7: FINMA Jahresbericht 2010

6 Jahresbericht 2010 | FINMA

Prüfgesellschaften, ratingagenturen und Accounting 74

Regulierung 74

Behandlung strukturierter Produkte im Rundschreiben «Rechnungslegung Banken» 74

Prüfwesen 74

Verhandlungen über Joint Inspections von PCAOB, RAB und FINMA 75

Aufsichtspraxis 76

Umfrage zum Umfang der Prüfarbeiten bei Banken und Effektenhändlern 76

Einsatz von aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften 76

Qualitätssicherung bei Prüfgesellschaften 76

Überprüfung von Abschlüssen 77

Geldwäscherei 78

Grundlagen 78

Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus finanzierung auf internationaler Ebene 78

Regulierung 78

Geldwäschereiverordnung-FINMA 78

Rundschreiben «Finanzintermediation nach GwG» 79

Aufsichtspraxis 80

FINMA-Mitteilung zu Risiken bei Geschäftsbeziehungen mit Iran 80

Aufsichtskonzept für die Geldwäschereibekämpfung 81

eNFOrceMeNt

eNFOrceMeNtPrAXIs 84

UBS-Cross-Border-Geschäft–möglicheVerfahrengegenfrühereOrganederBank 85

WeitereVerfahrengegenprudenziellbeaufsichtigteInstitute 86

Insolvenzverfahren 89

Vorgehengegenunterstellungspflichtigebzw.unerlaubteTätigkeiten 90

KonkurseundLiquidationenbeiunbewilligtenInstituten 93

EnforcementimBereichMarktaufsichtsowieOffenlegungs-undÜbernahmerecht 93

Page 8: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 7

DIe FINMA Als BeHÖrDe

verWAltUNGsrAt UND GescHÄFtsleItUNG 98

Verwaltungsrat 98

Verwaltungsratsausschüsse 98

Geschäftsleitung 99

Erweiterte Geschäftsleitung 99

Enforcementausschuss 99

PersONAl 100

Rechtsgrundlagen 100

Personal-undLohnpolitik 100

Personalbestandund-struktur 101

Organigramm 102

Verhaltenskodex 103

FINANzMArKtreGUlIerUNG 2010 – rÜcKBlIcK UND PlANUNG 104

stAtIstIKeN 112

ANHANG

vertretUNG Der FINMA IN INterNAtIONAleN ArBeItsGrUPPeN 116

ABKÜrzUNGeN 118

Page 9: FINMA Jahresbericht 2010

8 Jahresbericht 2010 | FINMA

Dr. eugen Haltiner, Präsident (links),Dr. Patrick raaflaub, Direktor

Page 10: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 9

Dr.EugenHaltiner,Präsident,

imDezember2010

Ein Jahresbericht dient der Rechenschaftsab-

lage. Transparent soll das Erreichte kommentiert

werden, verbunden mit einem Hinweis auf die

weiterhin bestehenden Herausforderungen. Dies

giltauchfüreineAufsichtsbehördewiedieFINMA,

dieindenletztenJahrenmitihrenEntscheidungen

vermehrt im Licht, auch in der Kritik der Öffent-

lichkeit stand. Massstab der Beurteilung ist ein

Vergleichdes ErreichtenmitdengesetztenZielen.

Erstmalswurden imSeptember2009diestrategi-

schenZielederFINMAvomBundesratgenehmigt

und anschliessend veröffentlicht. Sie gliedern sich

in sieben Themenbereiche, die den Arbeiten der

Aufsichtsbehörde eine längerfristige Orientierung

geben.DieUmsetzungerfolgtimRahmenvonPro-

jekten, unterstützt von jährlichen Leistungszielen

aufallenFührungsebenen.

In allen Bereichen wurde die Umsetzung an

die Hand genommen und konnten wesentliche

Meilensteine erreicht werden. Der vorliegende

JahresberichtliefertdazudieentsprechendenInfor-

mationen.

DieFINMAistaufKursunderfülltdieihrüber-

tragenen gesetzlichen Aufgaben wirkungsvoll.

So konnten durch organisatorische Massnahmen

und eine zielgerichtete Rekrutierung sowohl die

EffizienzalsauchdieProfessionalitätderBehörde

gestärkt werden. Noch ist die Integration der

Vorgängerorganisationen nicht abgeschlossen,

doch zeigen sich bereits erste Synergiegewinne

undeinedeutlichverbessertesektorübergreifende

Zusammenarbeit. Diese Vernetzung ist wichtig,

denndieRisiken inder Finanzintermediation sind

zunehmend übergreifend und nicht mehr nur

branchenbezogen.VergleichbareRisikenverlangen

vergleichbareStandards – eineKonvergenzheute

noch unterschiedlicher Ansätze in den Bereichen

der Regulierung, der Aufsichtskonzepte und

des zur Verfügung stehenden Instrumentariums

ist deshalb, wo immer vertretbar, anzustreben.

WeiterzufördernistzudemdasvernetzteDenken

zwischen der institutsbezogenen Einzelaufsicht

unddemmakroökonomischenUmfeld. So ist die

Risikoüberwachungnochvermehrtineinemerwei-

tertenKontextzusehen,unterEinbezugmöglicher

gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen von syste-

mischerBedeutung.

Erfreulich ist die Leistungsbereitschaft der

FINMA-Mitarbeitenden. Für ihre Arbeit gebührt

ihnenöffentlichDankundAnerkennung,dennsie

nehmenihreAufgabenaufeinemschwierigen,oft

konfliktreichenTerrainwahr.Spannungsfeldergibt

esviele,unddieselassensichniezurZufriedenheit

allerlösen.UnbeirrtvonKritik,diehäufigaufunsach-

lichen Behauptungen und Halbwissen beruht,

setzen sie sich beharrlich für die zu erreichenden

Ziele ein, ohne die Orientierung zu verlieren. Ich

entbieteihnendafürmeinenpersönlichenRespekt.

vOrWOrt Des PrÄsIDeNteN

Erreichtes

Page 11: FINMA Jahresbericht 2010

10 Jahresbericht 2010 | FINMA

eINleItUNG Des DIreKtOrs

Die FINMA hatte sich für das Jahr 2010

anspruchsvolleundherausforderndeZielegesetzt,

welchedievomBundesratgenehmigtenübergeord-

netenstrategischenZielekonkretisieren.Dabeiblie-

benundbleibendieHerausforderungen innerhalb

und ausserhalb unserer Behörde weiterhin hoch.

DaswirtschaftlicheUmfeldandenFinanzmärkten

ist zwar nichtmehr in der akuten Krisensituation

der vergangenen Jahre, die Rahmenbedingungen

für die von der FINMA beaufsichtigten Institute

sind aber anhaltend schwierig. Die Gefahr einer

Konjunkturverschlechterung besteht weiter und

das historisch niedrige Zinsniveau sowie die von

den Nationalbanken notgedrungen in dieMärkte

gegebeneLiquiditätbergendieGefahrneuerPreis-

blasen.

Hinzukommt,dassfüreineAufsichtsbehörde

dieArbeitmit dem Ende einer Krise nicht abge-

schlossenist.DasGegenteilistderFall:DieFinanz-

krise hatte deutliche Mängel in der geltenden

Regulierungaufgezeigt,dienundringendbehoben

werden müssen. Das umfassende Reformprojekt

des Basler Ausschusses, die Bankenregulierung

mit dem Regelwerk «Basel III» international auf

neue Beine zu stellen, ist Ausdruck dafür, dass

dieRegulatorenweltweitgewillt sind,dieLehren

ausderKrisezuziehen.Klaristauch,dassdieso

erreichten Regelwerke internationale Konsens-

lösungen darstellen, die den länderspezifischen

Herausforderungen in einzelnen Bereichen nicht

odernurunzureichendgerechtwerdenkönnen.

InderSchweizstandfürdieFINMAdennauch

dasstrategischeZielimVordergrund,angemessene

regulatorische Antworten auf die systemischen

Risiken für den Schweizer Finanzplatz zu finden,

dienamentlichdurchdieGrösseundKomplexität

derGrossbankenausgelöstwerden.Ganzzentral

ist hier das aktive Mitwirken der FINMA in der

Expertenkommission «Too big to fail», die dem

BundesratkonkreteVorschlägefüreinBündelvon

MassnahmenzurLimitierungvonvolkswirtschaft-

lichenRisikendurchGrossunternehmenvorgelegt

hat. Aber auch auf anderen Gebieten wurde

diesbezüglich einiges erreicht. Mit Augenmass,

ohneAktionismusundunterBerücksichtigungder

internationalen Bestrebungen, die beispielsweise

dieSchweizerMassnahmenimBereichderLiquidi-

tätsvorschriftenoderdieAnpassungderEigenmit-

telanforderungenebenfallsinsehrähnlicherForm

vorsehen.

DiegezielteVerbesserungdesKundenschutzes

stellteinweiteresübergeordnetesstrategischesZiel

derFINMAdar,zudemwichtigeArbeitenvoran-

getriebenwurden.SolöstendiebisindieSchweiz

reichenden Auswirkungen des Zusammenbruchs

von Lehman Brothers sowie des Betrugsfalls

MadoffeineumfassendeUntersuchungderFINMA

aus, die einen Verbesserungsbedarf hinsichtlich

des Kundenschutzes und insbesondere bei den

Transparenzvorschriftenzeigte.Die FINMAstellte

in der Folge ein umfassendes Diskussionspapier

zurRegulierungdesVertriebsvonFinanzprodukten

Page 12: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 11

mitFokusaufKleinkundenvor,dasMängelinder

heutigenRegulierungundHandlungsoptionenaus

SichtderFINMAdarlegt.ImBereichderVersiche-

rungsaufsicht bedeutet die vollständige Umset-

zungdesSchweizerSolvenztesteseinenzentralen

SchrittzurVerbesserungdesVersichertenschutzes.

ZurSteigerungvonEffektivitätundEffizienzin

ihrerTätigkeitentwickeltedieFINMAfürsämtliche

Aufsichtsbereiche ein Aufsichtskonzept, das sich

an einem risikobasierten Ansatz orientiert. Dazu

werden die Institute, abhängig von Grösse und

Risikowirkung,inverschiedeneAufsichtskategorien

eingeteilt, die eine entsprechend unterschiedlich

intensivedirekteBeaufsichtigungdurchdieFINMA

zur Folge haben. Ziel ist es, die begrenzten Auf-

sichtsressourcen verstärkt dort einzusetzen, wo

diegrösstenRisikenfürdieGläubiger,Anlegerund

Versichertendrohen.

Neben dieser hier angedeuteten Palette an

fachlichen Herausforderungen und Errungen-

schaften im Jahr 2010 standen weitere Etappen

auch in der betrieblichenWeiterentwicklung der

FINMAan.Wirstellenbereitsjetztfest,dasssichin

wichtigenBereichenfachlicheSynergienausdem

Zusammenschluss nutzen lassen. Die Fusion der

drei Behörden sowiedergezielteAusbauwichti-

ger,bisherpersonellunterdotierterAufsichtsberei-

cheführenzueinermitrund400Mitarbeitenden

deutlichgewachsenenOrganisation.Dieserfordert

organisatorische Anpassungen. Ziel ist es, durch

vereinheitlichte und mit neuen Instrumenten

unterstützteAbläufedieEffizienzzusteigern,um

mitgleichenRessourceneinennochgrösserenBei-

tragleistenzukönnen.Diesesehranspruchsvolle

innerbetrieblicheWeiterentwicklung wurde 2010

geplant, gestartet und wird nun etappenweise

vorangetrieben.

AlldiegesetztenZieleunddasErreichteabwä-

gend,kommeichzumSchluss,dassindiesemfür

dieFINMAerneutsehranspruchsvollenJahrvieles

erreichtund indieWegegeleitetwurde.Meinen

KolleginnenundKollegengebührtdafürandieser

StellemeinherzlicherDankfürihrenEinsatz.Und

aufgrund der Erfahrungen in den vergangenen

zwei Jahren freue ich mich darauf, die bereits

wartendenneuenAufgabenundanspruchsvollen

Herausforderungen für das Jahr 2011 zusammen

mitdenMitarbeitendenderFINMAanzugehen.

Dr.PatrickRaaflaub,Direktor,

imDezember2010

Page 13: FINMA Jahresbericht 2010
Page 14: FINMA Jahresbericht 2010

DIe FINMA IM ÜBerBlIcK

Page 15: FINMA Jahresbericht 2010

14 Jahresbericht 2010 | FINMA

betraf. Unter Berücksichtigung ausländischer und

internationalerRechtsentwicklungensetztesichdie

FINMAmitfolgendenThemenauseinander:

– Verhaltens-undVertriebsregeln

– RegelnzuVergütungen

– Produktregeln

– Regeln zum grenzüberschreitenden Vertrieb

vomAuslandindieSchweiz

– RegelnzurAufsichtüberVermittler

Die gewonnenen Erkenntnisse wurden im

November 2010 imBericht «Regulierung von Pro-

duktionundVertriebvonFinanzproduktenanPrivat-

kunden–Stand,MängelundHandlungsoptionen»

(FINMA-Vertriebsbericht 2010)2 veröffentlicht und

bis2.Mai2011zurDiskussiongestellt.

Die imBerichtder FINMAzusammengefassten

Erkenntnisse zeigen beim Vertrieb von Finanzpro-

dukteneinerheblichesInformationsgefälleundsomit

ein Kräfteungleichgewicht zwischen Produzenten,

VertreibernundweiterenFinanzdienstleisterneiner-

seitssowiePrivatkundenandererseits.Privatkunden

kennen sich in Finanzfragen oft nur oberflächlich

ausundhabenkaumErfahrungmitFinanzanlagen.

ZudemmangeltesnichtseltenamZugangzuden

notwendigen Informationen. Professionelle Anbie-

terverfügendagegenmeistüberdieerforderlichen

Spezialkenntnisse, um die Chancen und Risiken

eines Geschäfts richtig abschätzen zu können. Im

geltendenRechtkommendieseundanderewichtige

Problemfeldernurpunktuellbzw.ungenügendzur

Sprache.

Problemfelder auf der Produkt-

und vertriebsebene

Nach geltendem Recht unterstehen gewisse

FinanzdienstleisterkeinerRegistrierungspflicht,was

denKundenschutzerheblicherschwert.DieFINMA

schlägtdeshalbvor,fürdiebishernichtbeaufsichtig-

tenFinanzdienstleistereinesolchePflichteinzufüh-

ren.Dadurch liessen sichauchdie zu schaffenden

Verhaltensregelnüberprüfen.

NachihrenimSeptember2009veröffentlichten

strategischenZielenfürdieJahre2010bis2012setzt

sich die FINMAunter anderem für eine Verbesse-

rungdesKundenschutzesaufdemschweizerischen

Finanzmarkt ein. Die FINMA stellte deshalb in

Aussicht, die Vertriebsregeln sektorübergreifend

zuuntersuchen.Zudembeabsichtigte sie,dieAuf-

sichtsregelnüberVermittlersowiedieAbgrenzung

zwischenqualifiziertenAnlegern undKleinkunden

zuüberprüfen.AuchdasVerhältnisderVertriebs-zu

denProduktregeln sollte erörtertwerden. Fürden

Absatz von Finanzprodukten am Verkaufspunkt

(Point of Sale) galt es zudem, die Durchsetzung

angemessener Sorgfalts-, Offenlegungs- und

Aufklärungspflichten zu fördern. Ziel der FINMA

war es, zudenVertriebsregeln sektorübergreifend

und produktneutral die relevanten Grundlagen zu

erarbeiten.

ergebnisse der Madoff- und lehman-

Untersuchungen

Anfang März 2010 veröffentlichte die FINMA

dieErgebnisseihrerzweigrossangelegtenUntersu-

chungenzumVertriebvonFinanzanlagenmitBezug

aufBernardL.MadoffsowieaufLehmanBrothers

HoldingsInc.Dabeizeigtesich,dassnichtalleunter-

suchtenInstitutebeiderAuswahlundEmpfehlung

vonFinanzproduktenfürihreKundengleichsorgfäl-

tig vorgingen.Die FINMAorteteHandlungsbedarf

hinsichtlich

– transparenter Informationen über die Gewinn-

undVerlustaussichteninderVerkaufsdokumen-

tation,

– klarerKundenprofile,dieaufeinereingehenden

AbklärungderRisikofähigkeitunddesRisikobe-

wusstseinsderKundenberuhen,sowie

– einerausreichendenDiversifikationderAnlagen.1

FINMA-vertriebsbericht 2010

InderFolgestartetedieFINMAeinProjektzum

Thema «Vertriebsregeln», das alle von der FINMA

regulierten Finanzprodukte und -dienstleistungen

scHWerPUNKttHeMeN

RegulierungsprojektzudenVertriebsregeln

1 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.49ff.

2 vgl.http://www.finma.ch/d/regulierung/anhoerungen/Documents/diskussionspapier-vertriebsregeln-20101110-d.pdf

Page 16: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 15

Weiter hat sich gezeigt, dass die Transparenz

beidenFinanzproduktengestärktwerdenmuss.So

müssen die Kunden beispielsweise beiAnlagepro-

dukten im Prospekt über diewesentlichen Risiken

aufgeklärt werden. Zusätzlich ist die Vergleich-

barkeit zusammengesetzter Finanzprodukte zu

verbessern–diesdurchdieVeröffentlichungeiner

produktneutralenundstandardisierten Information

überdiewesentlichenEigenschaftenderjeweiligen

Produkte(Produktbeschreibung).Schliesslichsollfür

die Produkte auch eine geeignete Folgepublizität

gewährleistetwerden.

SowohldieAnforderungenanProduktbeschrei-

bungenalsauchdieeigentlichenProspektpflichten

wurden bisher nicht vereinheitlicht. Im Streitfall

sind die Kunden regelmässig mit einer Verteilung

der Beweislast konfrontiert, welche die Durchset-

zung ihrer Ansprüche im Zivilprozess erschwert.

Ausserdem unterscheidet sich der Kundenschutz

beischweizerischenFinanzdienstleisterngegenüber

jenem grenzüberschreitend tätiger Anbieter aus

demAusland erheblich. DieAnsätze der verschie-

denenSchweizerFinanzmarktgesetzesindindiesen

Fragen nicht aufeinander abgestimmt. So wird

insbesondere grenzüberschreitendes Cold Calling3

fürBankenundEffektenhändlervomAuslandausin

dieSchweizregulatorischnichterfasst.Zudemfehlt

eineBewilligungspflichtzurgrenzüberschreitenden

WerbungfürPublikumseinlagen.

Auf der Stufe des Vertriebs bestehen heute

keine produktunabhängigen Verhaltensregeln am

Point of Sale. Die FINMA erachtet die Einführung

von einheitlichen oder zumindest besser aufein-

ander abgestimmten Verhaltensregeln für sämt-

liche Finanzdienstleister als sinnvoll. Diese Regeln

beinhaltennamentlichangemesseneErkundigungs-,

Informations- und Dokumentationspflichten zum

Kundenprofil sowie zu den Kundengesprächen.

VorhandeneundmöglicheInteressenkonfliktesowie

VergütungenDrittersindkonsequentoffenzulegen.

Bei derAusgestaltung der erwähnten Pflichten ist

zudem zwischen Beratungs- und Verwaltungs-

dienstleistungen sowie reinen Verkaufs- oder

Abwicklungshandlungenzuunterscheiden.

Produktneutrale Kundensegmentierung und

Ausbau des schweizerischen Ombudssystems

Die Einführung und die Überwachung der

genanntenMassnahmenwürden zu einer erhebli-

chen Ausdehnung der aufsichtsrechtlichen Aufga-

benderFINMAführen.Essollenjedochkeineregu-

latorischenMassnahmeneingeleitetwerden,deren

NutzendendarausresultierendenAufwandnichtzu

rechtfertigenvermag.Gestütztdarauf,befürwortet

die FINMA die Einführung einer produktneutralen

Kundensegmentierung. Professionelle Kunden

benötigen in der Regel ein geringeres Mass an

Beratungundkönnen sichdienotwendigen Infor-

mationen auch ohne das Vorliegen ausführlicher

Prospektdokumentationenbeschaffen.Fürsiesollen

daher die Informations- und Erkundigungspflich-

ten von Produzenten und Finanzdienstleistern in

deutlich eingeschränkter Formumgesetztwerden.

EinezusätzlicheErleichterunginderBeilegungvon

StreitigkeitenüberFinanzdienstleistungen istdurch

den Ausbau des schweizerischen Ombudssystems

anzustreben. Die Schaffung einer unabhängigen

OmbudsstellealsSchlichtungseinrichtungfürFinanz-

dienstleistungen auf dem Schweizer Finanzplatz

kannPrivatkundenvorderDurchführungkostspie-

liger und risikobehafteter Gerichtsprozesse gegen

ihreVertragspartneramPointofSalebewahren.

verordnung des Bundesrates und

Finanzdienstleistungsgesetz

ZurUmsetzungdervonihrbefürwortetenHand-

lungsoptionen stellte die FINMA in ihrem Bericht

dieSchaffungeinesallgemeinen«Finanzdienstleis-

tungsgesetzes»zurDiskussion.EinsolchesGesetz-

gebungsprojektbrauchtbiszuseinemInkrafttreten

erfahrungsgemässabermehrereJahre,selbstwenn

derpolitischeWilledazueindeutiggegebenwäre.

SchnellerkönntedeshalbeineVerordnungdesBun-

desrates zu Verhaltenspflichten im Effektenhandel

sowiebeimVertriebvonKollektivanlagengeschaf-

fenundumgesetztwerden.

3 Darunterverstehtmangrund-sätzlichnichterbeteneWerbe-anrufe.

Page 17: FINMA Jahresbericht 2010

16 Jahresbericht 2010 | FINMA

Bereits seit einiger Zeitbeobachtetdie FINMA

bei den unterstellten Banken sowie bei anderen

FinanzintermediäreneineerhöhteKreditvergabefür

Immobilien.AufgrundderfürdieSchuldnervorteil-

haftenZinssituationhatdieNachfragenachHypo-

thekendeutlichzugenommen.ImHypothekarmarkt

herrscht zudem ein sehr intensiver Wettbewerb.

Dieserschlägtsichnichtnur insinkendenMargen

nieder,sondernführtteilweiseauchzuQualitätsab-

strichen,beispielsweisebeidenTragbarkeits-oder

Belehnungsbestimmungen.

Verschiedene Immobilienindizes zeigen

steigende Preise. Dabei sind regional deutliche

Unterschiede auszumachen. Im internationalen

Vergleich ist die Preisentwicklung in der Schweiz

jedoch weniger ausgeprägt als in jenen Ländern,

dievoneinerImmobilienblasebetroffenwaren,wie

dieUSA,Spanien,GrossbritannienoderIrland.Die

gegenwärtigeEntwicklunglässtsichauchnichtmit

derSituationEndederAchtzigerjahrevergleichen,

als es in der Schweiz letztmals zu einer Immobi-

lienblasekam.Sowohldiewirtschaftlichealsauch

die aufsichtsrechtliche Situation stellen sich heute

andersdar.DieBodenknappheit,dietiefeWohnei-

gentumsquotesowieeinehoheZuwanderungindie

SchweizverstärkenjedochdenPreisauftrieb.

verstärkte Aufsichtstätigkeit der FINMA

im Bereich des Hypothekarmarkts

DieFINMAverfolgtdieEntwicklungenimHypo-

thekarmarktmitgrosserAufmerksamkeit.Einzelne

Elemente, die eine Immobilienblase begünstigen,

sind zurzeit festzustellen. Hinzu kommt die weit-

verbreiteteEinschätzung,beiImmobilienhandlees

sich um praktisch risikolose Anlagen. Die FINMA

verstärkte ihre Aufsichtstätigkeit im Bereich des

Hypothekarmarkts im Jahr 2010. Mit umfangrei-

chen Datenanalysen wurde die Situation bei den

einzelnenBanken,beiBankgruppensowieaufdem

Gesamtmarktgenaueruntersucht. ImMittelpunkt

derUntersuchungenstandenWachstums-,Markt-

anteils-undKreditportfolioanalysen.

SituationimHypothekarmarkt

DieaufsichtsrechtlichenPrüfgesellschaftenfüh-

ren jährlich bei sämtlichen Banken risikoorientiert

Prüfungendurch.Auch2010wurdebeizahlreichen

Banken das Hypothekargeschäft einer Schwer-

punktprüfung unterzogen. Die Prüfgesellschaften

legen ihre Erkenntnisse in einem umfassenden

PrüfberichtzuhandendesVerwaltungsratsderBank

sowiederFINMAdar.Schwachstellenwerdenthe-

matisiertundFristenzurVerbesserungderSituation

festgelegt.

Kreditvergabeprozess

und Kreditrisikomanagement

im Fokus der Aufseher

Die FINMA verschaffte sich zudembei ausge-

wähltenBankenvorOrtselbsteinBild,insbesondere

über den Kreditvergabeprozess sowie das Kredit-

risikomanagement.InmehrtägigenPrüfhandlungen

(Supervisory Reviews) liessen sich Spezialisten der

FINMAüberdieoperativeAbwicklungdesKredit-

geschäfts informieren und analysierten anhand

von StichprobendasKreditrisikomanagement.Die

Untersuchungen zeigten, dass die bankinternen

Weisungen, Reglemente und Prozesse zu den

grundpfandgesicherten Krediten zum Teil lücken-

haft oder der spezifischen Situation der Bank

nicht angemessen sind. Handlungsbedarf besteht

beispielsweise,wennesdarumgeht,dieTragbarkeit

grundpfandgesicherterKrediteanPrivatezubestim-

menundinsbesonderedieEinkommensverhältnisse

festzulegen. Ebenso sind Schwachstellen bei der

Verwendung von Schätzmodellen in der Immobi-

lienbewertungmöglich.EinbesonderesAugenmerk

giltderBehandlungvonsogenanntenException-to-

Policy-Geschäften.DiessindKredite,dieabweichend

von den internenWeisungen der kreditgebenden

Bank gewährt wurden, beispielsweise weil die

Belehnungshöhe,dieTragbarkeits-oderdieAmor-

tisationsbestimmungenausserhalbdervomInstitut

festgelegten Grenzwerte liegen, und die deshalb

einembesonderenBewilligungsprozessunterliegen

sollten.DerAnteilsolcherGeschäftenahmdeutlich

Page 18: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 17

zu.ZumTeilfehlendenBankenjedochdieorgani-

satorischenundtechnischenVoraussetzungen,um

solcheGeschäfte risikogerecht zu bewirtschaften.

EntsprechendsinddieBankenoftauchnichtinder

Lage,aggregierteAuswertungenüberdieseAuslei-

hungenzuerstellen.

Übereinstimmende erkenntnisse

von sNB und FINMA

DieErkenntnissederFINMAdeckensichmitden

ResultateneinervonderSchweizerischenNational-

bank(SNB)imerstenQuartal2010durchgeführten

Umfrage bei 32 ausgewählten Banken.4 Die SNB

stelltedabeiebenfallsfest,dassverschiedeneBanken

überkeineDatenzudentatsächlichangewendeten,

aber von den internen Richtlinien abweichenden

VergabekriterienbeiImmobilienkreditenverfügten.

sBvg-richtlinien

Die FINMA reagiertemittels Aussprachen und

ÖffentlichkeitsarbeitaufdieseSituation.Damitsoll

eineVerbesserungdesqualitativenKreditrisikoma-

nagements erreicht werden. Die Eckwerte dazu

sind derzeit in den «Richtlinien für die Prüfung,

BewertungundAbwicklunggrundpfandgesicherter

Kredite»5 der Schweizerischen Bankiervereinigung

(SBVg) festgelegt. Die FINMA anerkannte diese

2004imRahmenderSelbstregulierungerlassenen

RichtliniendamalsalsMindeststandards.

Mit der SBVg wird zurzeit abgeklärt, in wel-

chem Umfang sich die Richtlinien überarbeiten

undkonkreterausgestaltenlassen.ImMittelpunkt

stehendabeidieBestimmungenzurTragbarkeit,zur

BelehnungundBewertung sowie zurBehandlung

vonException-to-Policy-Geschäften.Zudemsoll in

SachenBelehnungshöhe,Tragbarkeitsgrenzenund

Amortisationsdauer die Einführung quantitativer

Limitenvorgaben geprüft werden. Die aufsichts-

rechtlichen Prüfgesellschaften wurden zudem

aufgefordert, bei den betroffenen Banken in den

Prüfberichten vertieft zur Einhaltung der SBVg-

Richtlinien Stellung zu nehmen und insbesondere

dieBehandlungvonException-to-Policy-Geschäften

genauerzuuntersuchen.

erwartungen und Massnahmen der FINMA

Die FINMA erwartet, dass erkannte Schwach-

stellenimKreditrisikomanagementvondenBanken

rasch korrigiertwerden. Unabhängig davon über-

prüft die FINMA die Eigenmittelanforderungen

für grundpfandgesicherte Kredite. Dabei wird

insbesondereuntersucht,obdiezurzeitgeltenden

RisikogewichtefürmitGrundpfandtitelngesicherte

AusleihungenanPrivateerhöhtwerdensollen.

TemporärfordertdieFINMAinEinzelfällenauch

institutsspezifisch Eigenmittelzuschläge. Sie kann

dies beispielsweise als Reaktion auf ein erhöhtes

Kreditwachstum oder erhöhte Kreditexpositionen

inkritischenSegmentenoderaufgrundeinesman-

gelhaftenKreditrisikomanagementsanordnen.Die

FINMA verstärkt zudem ihre Analysetätigkeit und

prüftinsbesonderedenEinsatzvonStresstests.

ParalleldazuwirddieFINMA ihreVor-Ort-Ein-

sätzebeidenBankenfortsetzen.DieErkenntnisse

aus den Prüfhandlungen der FINMA werden mit

demManagementderBankenbesprochen.Gege-

benenfalls auferlegt die FINMA Massnahmen zur

VerbesserungderSituationoderordnetzusätzliche

UntersuchungendurchPrüfgesellschaftenan.

Immobilien und Hypotheken

im versicherungsbereich

Immobilien und Hypotheken stellen auch

für Versicherungen eine wichtige Anlageklasse

in einem zumeist breit diversifizierten Portfolio

dar. So lag der Anteil der Hypotheken an den

gesamtenKapitalanlagen(gebundenesundfreies

Vermögen) der Versicherungsunternehmen per

30.September 2010 für Lebensversicherer bei

neun Prozent, für Schadenversicherer bei drei

Prozent und für Rückversicherer bei einem Pro-

zent,wobeiderAnteilderHypothekenimfreien

Vermögenvernachlässigbarist.

Das Hypothekargeschäft der Versicherungen

imgebundenenVermögenmussdenVorgabender

Aufsichtsverordnung6unddes FINMA-Rundschrei-

bens 08/18 «Anlagerichtlinien Versicherer»7 ent-

sprechen.GrundsätzlichsindHypothekenaufnicht

inderSchweizgelegeneImmobilienalsAnlagenim

4 vgl.BerichtzurFinanzstabilität2010derSNB,S.27,Box2bzw.http://www.snb.ch/de/mmr/reference/stabrep_2010/source/stabrep_2010.de.pdf

5 vgl.http://www.swissbanking.org/richtlinien_grundpf_

kredite.pdf6 Art.79Abs.1Bst.gAVO7 vgl.http://www.finma.ch/d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-18.pdf,insbesondereRandziffern282bis305

Page 19: FINMA Jahresbericht 2010

18 Jahresbericht 2010 | FINMA

gebundenenVermögenausgeschlossen.Esdürfen

weiterhinnurWohn-undGeschäftshäuserbelehnt

werden,welchedieKriterienderAnlagerichtlinien

erfüllen.Nichtbelehntwerdendürfenbeispielsweise

Bauland, Produktionsstätten, Fabriken, Sportstät-

ten,Hotels,Restaurants,Alters-undPflegeheime,

Ferienwohnungen und -häuser sowie Objekte im

Miteigentum. Für Versicherungsunternehmen gel-

tenauchbezüglichderBelehnungshöheverhältnis-

mässig strengeVorschriften. EineBelehnungüber

662/3ProzentdesVerkehrswerteswirdankonkrete

Auflagengebunden.

Die Gesamtallokation eines Versicherungs-

unternehmens in Hypotheken ist auf 25 Prozent

des Sollbetrages des gebundenen Vermögens

begrenzt,wobei eine einzelneHypothekmaximal

fünfProzentdesSollbetragesausmachendarf.Ein

Versicherungsunternehmen darf im gebundenen

Vermögen maximal 35 Prozent Immobilien und

Hypothekeninsgesamthalten.Weiterhingeltenfür

ImmobilienundHypothekenkonkreteDossierfüh-

rungsvorschriften.Die Einhaltung der Regulierung

zumgebundenenVermögenwirdjährlichdurchdie

externeRevisionüberwacht.

ParallelzurverstärktenAufsichtstätigkeitbeiden

BankenführtedieFINMAimviertenQuartal2010

auchbeiausgewähltenVersicherungenVor-Ort-Ins-

pektionenbetreffendHypothekenundImmobilien

durch, um selbst ein Bild über die Einhaltung der

Regulierungzugewinnen.DieInspektionenwaren

schwerpunktmässig auf die Investitionsstrategie,

Investitionsprozesse, Bewertungsfragen sowie die

Dossierführungausgerichtet.

Diese Prüfungen ergaben keine Hinweise auf

gravierendeProblemeodereinengrösserenzusätz-

lichenRegulierungsbedarf.EinzelneSchwachstellen

werdenmitdenjeweiligenGesellschaftendiskutiert

unddieUmsetzungvonMassnahmenzurVerbes-

serungbegleitet.Es istgeplant, imerstenQuartal

2011 weitere Versicherungsunternehmen in den

vertieftenPrüfprozesseinzubeziehen.

DieUnsicherheitenüberdieweitereEntwicklung

derWeltkonjunktur im Nachgang zur Finanz- und

Wirtschaftskrise bleiben hoch. Die Nachwirkungen

sind weiterhin spürbar, da sich die Situation der

öffentlichen Haushalte in vielen Industrieländern

durch die staatlichen Stützungsprogramme ver-

schlechterthat.DieFluchtinsichereAnlagen–unter

anderemalsReaktionaufdiedefizitärenStaatshaus-

halte im Ausland – drückte die Renditen sicherer

SchweizerAnleihenweiternachunten.DieRenditen

vonAnleihenderschweizerischenEidgenossenschaft

mitlängererLaufzeitgabenimLaufedesJahres2010

weiternach.MitteJuni2010betrugdieRenditevon

zehnjährigenAnleihennoch1,55Prozent.BisEnde

August2010fielsieauf1,07Prozentunddamitauf

einenlangfristigenTiefstand.Seitdemstiegsiewieder

anundlagEndeDezember2010bei1,62Prozent.

HerausforderungendesTiefzinsumfeldes

Grosse Bedeutung der zinsen

am Beispiel der langfristigen verträge

in der lebensversicherung

Das traditionelle Lebensversicherungsgeschäft

zeichnet sich durch seine langfristigen Verpflich-

tungenaus.BeieineranwartschaftlichenLeibrente

zum Beispiel kann die Vertragslaufzeit mehrere

Jahrzehntebetragen.EntsprechendspielendieZin-

seneinegrosseRolle,undzwarsowohlbeiderTari-

fierungalsauchbeiderBildungderRückstellungen

(Reservierung).Mit dem technischen Zinssatzwird

demKundenbeiVertragsabschlusseinegarantierte

Mindestverzinsung auf dem Sparteil der Prämie

zugesichert.DertechnischeZinssatzregeltalsodie

Minimalverzinsung, und dieswährend der ganzen

Vertragsdauer;erkannnichtnachträglichangepasst

werden. Änderungen des Garantiezinses gelten

immernur fürneueVerträge.Das istgegenwärtig

Page 20: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 19

einProblemfürdieBranche,dennimVersicherten-

bestandmüssenwegenderzahlreichenAltverträge

mit verhältnismässig hohen Garantiezinsen noch

durchschnittlichrund2,5bis3ProzentGarantiezins

erwirtschaftetwerden.

Hoher Nachreservierungsbedarf

der lebensversicherer

Trotz dieser verbindlichen Zusagen dürfen die

Lebensversicherer bei ihren Investitionen keine zu

grossen Risiken eingehen. Sie legen daher einen

Grossteil der Kundengelder in festverzinslichen

Wertpapierenanundsindsomitunmittelbarvonder

Zinsentwicklungabhängig.ObwohldieRechnungs-

grundlagenbeiVertragsabschlusswiebeidenSterb-

lichkeitsannahmenvorsichtiggewähltwerden,zeigt

dasBeispielderZinsen,dasssichdieRealitätganz

andersentwickelnkann.DieLebensversicherungen

müssen daher zusätzliche Rückstellungen bilden,

umdiekünftigenLeistungenerbringenzukönnen.

EineSenkungdesfürdieReservierungverwendeten

Zinssatzesum0,5Prozentpunktekannbeigrossen

Lebensversicherern einen Nachreservierungsbedarf

indreistelligerMillionenhöheverursachen.

Heutewird zumTeil immer nochmehr als die

erwirtschafteteNettoverzinsungderKapitalanlagen

ausgeschüttet.DerGrundliegtetwaimGeschäftder

RückdeckungderberuflichenVorsorgedarin, dass

dieErträgezuerstindenÜberschussfondsfliessen.

SolässtsichdieAusschüttungspolitikderUnterneh-

men langfristig besser steuern. Inzwischen dürfte

dieserSpielraumjedochdeutlichkleinergeworden

sein, sodass in einem anhaltendenNiedrigzinsum-

feldmitdeutlichgeringerenZuteilungengerechnet

werdenmuss.

risikofähigkeit der versicherungsunternehmen

Eine Anlagerendite von mindestens der Höhe

desdurchschnittlichenGarantiezinsesistzurzeitmit

risikoarmen Kapitalanlagen (Bundesobligationen)

praktisch nicht zu erwirtschaften. Auf der Suche

nach Rendite wäre es daher naheliegend, wieder

verstärktinrisikoreichereoderalternativeKapitalan-

lagenzu investieren.Allerdingshabendie Lebens-

versicherer die entsprechenden Quoten im Zuge

derFinanzkrisezumTeilmassivzurückgefahren.Ein

solchesVorgehenwärezudemausderPerspektive

der Finanzstabilität wenig wünschenswert. Res-

triktionen in Bezug auf die Anlagepolitik ergeben

sichfürdieDirektversicherungeinerseitsdurchdie

Anlagerichtlinie, andererseits durch den Schweizer

Solvenztest (SST)8, bei dem die Mindesthöhe an

Eigenkapital im Verhältnis zu den eingegangenen

Risikenfestgelegtwird.

Die Risikofähigkeit bei Lebensversicherern ist

wegendertiefenZinsenzurzeitstärkereingeschränkt

alssonst.ImSSTwerdensowohldieAktivenalsauch

Durch den Schweizer Solvenztest wird die Tiefzinsproblematik sofort sichtbar.

diePassivenmarktnahbewertet.ImFallderversiche-

rungstechnischen Verpflichtungen bedeutet dies,

dassdiesestetsmitderaktuellenZinsstrukturkurve

bewertetwerden:jetieferdieZinsen,destohöherder

WertderversicherungstechnischenVerpflichtungen

unddestokleinerdieanrechenbarenEigenmittelim

SST.MitdemSSTstehtderFINMAeinInstrumentzur

Verfügung,dasdieTiefzinsproblematiksofortsicht-

barmacht,währenddieklassischenSolvenz-I-Regeln

diesbezüglichpraktischkeineTransparenzschaffen.

Entsprechend kann die FINMA Massnahmen zum

Schutz der Versicherten ergreifen, sollte dies die

Situationerfordern.

langfristiges Niedrigzinsumfeld und rascher

zinsanstieg als ernsthafte Probleme

In einem langfristigen Niedrigzinsumfeld wird

esfürdieLebensversicherer immerschwieriger,nur

schondenGarantiezinszuerwirtschaften.Bleibendie

Zinsenalsodauerhafttief,führtdiesfürdieBranche

mitihremgrossenBestandanklassischenPolicenund

langfristigen Verpflichtungen zu einem ernsthaften

Problem. InJapanbeispielsweisesind indenNeun-

zigerjahrenmehrereLebensversichereralsFolgeder

andauerndenTiefzinsphaseKonkursgegangen.

8 vgl.Kap.«SchweizerSolvenztestundeuropäischeSolvenzregeln»,S.52

Page 21: FINMA Jahresbericht 2010

20 Jahresbericht 2010 | FINMA

KommteswegenderhohenStaatsverschuldun-

gen zu schnell steigenden Inflationsraten, dürfte

dieswiederumzuhöherenZinsenführen.Aberes

dauert seine Zeit, bis ein Lebensversicherer seine

Kapitalanlagenumgeschichtethat.Beieinerrasch

steigenden InflationwürdendieErträge zunächst

also weiter sinken und zugleich die Auszahlun-

gen anWert einbüssen. Erst langsamwürde das

Renditeniveau wieder angehoben. Das grösste

ProblemfüreinenLebensversichererdürftesichin

einem solchen Szenario durch die zu erwartende

ZunahmeanRückkäufenergeben.Wohlbeinhalten

Anordnung hin auf ein übernahmebereites Versi-

cherungsunternehmenübertragenwerden.

tiefzinsproblematik auch im Bankenbereich

Die tiefen Marktzinsen stellen auch für die

Banken eine grosse Herausforderung dar. Die

Zinsen auf Kontoeinlagen befinden sich bereits

seit Monaten auf historischen Tiefstständen und

können nicht mehr substanziell gesenkt werden.

Trotzdem verzeichnen die Banken Zuwachsraten

beidenKundeneinlagenunddamitauchsteigende

KostenfürdieKundenbetreuung.AufderSeiteder

Ausleihungen drückt der intensive Wettbewerb

insbesondere im inländischen Hypothekarmarkt

aufdieZinserträge.Risikoreichereoderalternative

AnlagemöglichkeitenmithöhererVerzinsungexis-

tierennurunterInkaufnahmeerhöhterAusfallwahr-

scheinlichkeiten.InsgesamtführtdieseSituationzu

einer deutlichen Schmälerung des Zinsüberschus-

ses.Auslaufende,voreinpaar Jahrenzuhöheren

ZinssätzenabgeschlosseneAnlagenkönnennurzu

denheutetieferenSätzenwiederangelegtwerden,

wasdieErtragslageweiterbelastet.

Zudem hat die Nachfrage nach langfristigen

Festhypotheken in den vergangenen Monaten

deutlich zugenommen. Besonders gefragt sind

dabeiLaufzeitenvonüberfünfJahren,mitdenen

sichdieKreditnehmeraufmittlereFristtiefeZinsbe-

lastungensichernkönnen.DiesführtfürdieBank

kurzfristigzwarzuwillkommenenZinseinnahmen,

jedocherhöhtsichdadurchihrZinsänderungsrisiko.

Sollten die Marktzinsen in nächster Zeit deutlich

steigen, sähensichdieBankenwohlgezwungen,

dieZinsenaufdenKontoeinlagenanzuheben,um

nicht umfangreiche Kontorückzüge hinnehmen

zu müssen. Bei den Festhypotheken bleiben die

ZinseinnahmenjedochbiszumVerfallterminunver-

ändert.DieswiederumkannohneAbsicherungdes

Zinsänderungsrisikos zu einerweiteren empfindli-

chenBelastungdesZinsüberschussesführen.Aber

aucheineAbsicherungverursachtKosten.

Bis ein Lebensversicherer seine Kapitalanlagen umgeschichtet hat, dauert es seine Zeit.

Lebensversicherungsverträge in der Regel einen

Rückkaufsabzug. Doch bei sprunghaft anstei-

genden Zinsen sindRückkäufe dennochdenkbar.

Der Lebensversicherer erleidet dabei in der Regel

ebenfallseinenVerlust.Esistwahrscheinlich,dass

er wegen der gestiegenen Zinsen die zur Bede-

ckungderVerpflichtunggehaltenefestverzinsliche

KapitalanlagezueinemPreisveräussernmuss,der

unterdemRückkaufswertliegt.

vorsorgliche Massnahmen zum Kapitalschutz

DieFINMAsetztsichintensivmitdendrohen-

denProblemenderLebensversichererauseinander

undsensibilisiertdiesbezüglichdieVersicherungs-

unternehmen. Mit der vollständigen Einführung

des SST per 1. Januar 2011 können im Fall einer

ungenügenden ökonomischen Solvenz eines

Versicherers vorsorglicheMassnahmen zumKapi-

talschutzergriffenwerden.Diesebeinhaltenetwa,

DividendenauszahlungenoderAktienrückkäufezu

untersagen, damit das Eigenkapital nicht vermin-

dertwird,oderdieRisikosituationzuentschärfen.

Unternehmensorganen können bei Bedarf auch

Entscheidungsbefugnisseentzogenwerden.Zudem

lassensichVermögenswertesperren.ImExtremfall

kann ein Versichertenbestand auf behördliche

Page 22: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 21

9 vgl.Kap.«Fragenderinternatio-nalenBankenregulierung»,S.28

DieletzteFinanzkrisezeigte,dasseineeffektive

FinanzmarktüberwachungnichtnurbeidenRisiko-

expositionendereinzelnenInstituteansetzensollte,

sondern auch das makroökonomische Umfeld

berücksichtigenmuss,indemsichdieFinanzmarkt-

teilnehmerbewegen.Regulatorischeundaufsichts-

rechtliche Interventionen sowie geldpolitische

EntscheidehabenmassgeblicheAuswirkungenauf

dasVerhaltenderMarktteilnehmerunddamitauf

die Finanzstabilität. Ein solcher sogenanntmakro-

prudenzieller Aufsichts- und Regulierungsansatz

bedingteineAbstimmungzwischenZentralbanken

undAufsichtsbehördenaufnationalerundinterna-

tionalerEbene.

SowohldieSNBalsauchdieFINMAnehmenbei

derWahrungderStabilitätundderFunktionsfähig-

keitderSchweizerFinanzmärkteeinewichtigeRolle

ein. Ihre Zusammenarbeit ist durch die gesetzlich

geregelten Verantwortlichkeiten und Instrumente

vorgegeben. Zur generellen Koordination ihrer

Zusammenarbeit und der erforderlichen regulato-

rischen Massnahmen schlossen die SNB und die

NAtIONAle verNetzUNG

VerstärkungderZusammenarbeitvonSNBundFINMA

ZusammenarbeitmitdemEFD

vormaligeEidgenössischeBankenkommission(EBK)

bereits 2007 eine gegenseitige Absichtserklärung

(MemorandumofUnderstanding[MoU])ab.Darin

festgelegt ist der gegenseitige Informations- und

Meinungsaustausch, aber auch die Berücksichti-

gung der Auswirkungen von Interventionen und

MassnahmenaufdiejeweilsandereInstitution.Am

23.Februar2010unterzeichnetenVertreterbeider

InstitutioneneinrevidiertesMoU,dasdienunmehr

vertiefteZusammenarbeitformellregelt.AufBasis

des MoU verfolgen beide Institutionen zurzeit

mehrere Initiativen, zum Beispiel hinsichtlich der

Liquiditätsregulierung,derToo-big-to-fail-Thematik

sowiebeiderUntersuchungdesSchweizerHypo-

thekarmarkts.AuchbeiderRevisionderEigenmit-

telvorschriften(BaselIII9)arbeitetenSNBundFINMA

sowohlaufnationaleralsauchauf internationaler

Ebeneengzusammen.Zielistes,künftigdiemakro-

prudenzielleAufsichtgemeinsamauszubauen.Ent-

sprechendeKonzeptewerdenzurzeitausgearbeitet

undumgesetzt.

NachdemFINMAGverkehrtdieFINMAmitdem

Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdeparte-

ment (EFD).Namentlich beiWahl- und Personalge-

schäften der FINMA kommt das Generalsekretariat

desEFD(GSEFD)zumZug,inSachenStrafverfolgung

nachFINMAGderRechtsdienstdesGSEFD.FürFragen

der Finanzmarktregulierung und der Finanzplatz-

politik entstand für die FINMA mit der Schaffung

desStaatssekretariatsfürinternationaleFinanzfragen

(SIF)aufden1.März2010einneuerAnsprechpartner

im EFD. Hier galt es, die behördenübergreifenden

AbläufezuregelnunddieTätigkeitenzukoordinieren,

insbesonderebeiderFinanzmarktregulierungundder

Finanzplatzpolitik.Diesgeschiehteinerseitsbeiinsti-

tutionalisierten Treffen auf Stufe StaatssekretärSIF

und Direktor FINMA mit den jeweils verantwort-

lichenGeschäftsleitungsmitgliedern,andererseitsbei

gemeinsamenProjekten.SIFundFINMApflegenauf

allenhierarchischenEbenen regelmässigeKontakte.

Das SIF repräsentiert die Schweiz in verschiedenen

internationalenOrganisationen.ZuroptimalenAufga-

benerfüllungvonSIFundFINMAisteinregelmässiger

Informationsaustauschüberdiewesentlichennatio-

nalenundinternationalenEntwicklungennotwendig.

Die Zusammenarbeit zwischen EFD, SNB und

FINMA hat in der Krisenbewältigung der jüngsten

Finanzkrise insgesamt gut funktioniert.Das Zusam-

menwirken der drei Behörden war massgeblich

geprägtdurchengepersönlicheKontakte,gegensei-

tigesVertrauenundeinhohesEngagement.Gerade

Page 23: FINMA Jahresbericht 2010

22 Jahresbericht 2010 | FINMA

dieErfahrungenwährendderFinanzkrisehabendie

Wichtigkeit einer einwandfreien Zusammenarbeit

unter den drei Behörden aufgezeigt. Vor dem

HintergrunddieserErkenntniserarbeitetendasEFD,

dieSNBunddieFINMAeinetripartiteVereinbarung

inFormeinesMoUimBereichFinanzstabilitätund

InformationsaustauschzurFinanzmarktregulierung,

dessenUnterzeichnungfürJanuar2011geplantist.

Bei den Aussprachen mit dem Schweizer

Parlament standen im Jahr 2010 vor allem die

Aufarbeitung und Bewältigung der Finanzkrise,

die Finanzmarktstrategie, die Gesetzgebung zur

Einlagensicherung, die Too-big-to-fail-Thematik

sowie die internationale Regulierungsdebatte im

Vordergrund.

Am3.Dezember2010führtederBundesratseine

jährlicheAussprachemitdemVerwaltungsratspräsi-

dentender FINMA.Wichtiges Schwerpunktthema

AussprachenmitdemParlamentunddemBundesrat

desTreffenswardieUmsetzungdervomBundesrat

am30.September2009genehmigtenstrategischen

Ziele der FINMA. Der Verwaltungsratspräsident

der FINMA erstattete Bericht über die strategisch

relevantenVeränderungenimwirtschaftlichenund

politischenUmfelddesJahres2010undorientierte

über den Stand der Strategieumsetzung. Zudem

informierte er den Bundesrat über die Prioritäten

derFinanzmarktaufsichtindenkommendenJahren.

Aufgrund ihres breiten Aufgabenspektrums

stehtdieFINMAmiteinergrossenZahlnationaler

AnspruchsgruppeninKontakt.Nebendergesetzlich

verankertenVerpflichtung,überihreAufsichtstätig-

keitzuinformieren,verfolgtdieFINMAgegenüber

den Beaufsichtigten, den übrigen Anspruchs-

gruppen und der Öffentlichkeit, soweit zulässig,

eine offene und transparente Informationspolitik.

Damit will die FINMA das Verständnis für Regu-

lierungsfragen verbessern und die Sensibilität für

Finanzmarktthemenstärken.

Mit zahlreichen Institutionen und Verbänden

aus einem breiten Spektrum finden regelmässig

DialogmitVerbändenundInstitutionen

Kontakte in unterschiedlicher Form statt. Neben

Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie

weiteren Behörden und Bundesstellen bilden die

VerbändederBeaufsichtigtenderFINMAdiewich-

tigsteAnspruchsgruppe.EbenfallsvonBedeutung

sinddieKontaktezudenübrigenWirtschaftsver-

bänden, Berufsverbänden, Konsumentenschutz-

organisationen, Börsen und Ombudsstellen. Mit

den wichtigsten Verbänden der Beaufsichtigten

führt die FINMA institutionalisierte Jahres- oder

Halbjahresgespräche.Dabeikamen2010 inerster

LiniefolgendeThemenzurSprache:

Page 24: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 23

Banken

schweizerische Bankier- vereinigung (sBvg)

– Finanzplatzstrategie–SituationmitdenUSA–PostFinance–Vertriebsregeln–Einlegerschutz–BaselIII–Risikoverteilungsvorschriften–Aufsichtüberunabhängige Vermögensverwalter

versicherungen

schweizerischer versiche-rungsverband (svv)

–EinführungdesSST–AnerkennungderÄquivalenz derschweizerischenVersiche- rungsaufsichtdurchdieEU–Selbstregulierungs- organisation(SRO)desSVV–Rechts-undReputations- risikenvonInsurance Wrappers

Börsen

sIX Group

–Praxisbezüglichausländischer Eigenhändler–High-FrequencyTrading–HandelsreglementSIX–MeldestelleundReglement MeldestelleSIX–ReglementExchange-Traded Products(ETP)SIX

Kantonalbanken

verband schweizerischer Kantonalbanken (vsKB)

–Situationaufdem Immobilienmarkt–Abgeltungsmodelle undEntschädigungder Staatsgarantie–Toobigtofail–KünftigeEigenkapital- regulierung–Rollenverständnis zwischenFINMA,externer PrüfgesellschaftundBank

Kollektive Kapitalanlagen

swiss Funds Association (sFA)

–StrategischeZielederFINMA–StrategischeZielederSFA–AlternativeInvestmentFund Managers(AIFM)–StrategieMarktzugang– FundofHedgeFundsfür Publikumsanleger–SwissFundDataAG–Zusammenarbeitzwischen FINMAundFondsindustrie–Musterreglemente

Auslandbanken

verband der Ausland-banken in der schweiz (vAs)

–Weissgeldstrategie–Abgeltungssteuer–Doppelbesteuerungs- abkommen–Grenzüberschreitendes GeschäftundMarktzutritt–BaselIIIundRegulierung

Prüfgesellschaften/revision

treuhand-Kammer (tK)

–EinsatzvonPrüfgesellschaften–Prüfwesen–RegulatorischeThemen–RisikenimHypothekarmarkt–Zinsänderungsrisiken–OrganisationundStrategie FINMA

Page 25: FINMA Jahresbericht 2010

24 Jahresbericht 2010 | FINMA

Am 12.Mai 2010 veröffentlichte der Bundes-

rat seinen Untersuchungsbericht «Verhalten der

FinanzmarktaufsichtinderFinanzmarktkrise–Leh-

ren fürdie Zukunft» (BerichtDavid)10.DerBericht

des Bundesrates wurde in Beantwortung zweier

parlamentarischer Vorstösse11 erstellt und beruht

auf zwei externen Expertengutachten12 sowie

einem FINMA-eigenen Bericht13 zur Aufarbeitung

derFinanzkrise.

InseinemBerichtkamderBundesratzumSchluss,

dassdiebetroffenenBehördenunddieFINMAinder

Kriseumsichtigundentschlossengehandelthatten.

Auch wurden weder massive Schwächen in der

Organisation noch in der Governance der FINMA

festgestellt. Grundsätzlich legte der Bundesrat in

seinemBerichtdar,dassalsLehreausderKrisekeine

FINMAG-ÄnderungnotwendigseiunddassKorrek-

turen vielmehr bei anderen Finanzmarktgesetzen

angebrachtwären,namentlichbeimBankengesetz

zurEntschärfungderToo-big-to-fail-Problematik.

Mit dem Bericht David beantwortete der

BundesratverschiedeneparlamentarischeVorstösse.

DieFINMAwurdenichtoffiziellaufgefordert,zum

veröffentlichten Bericht des Bundesrates Stellung

zu beziehen. Es ergab sich somit kein direkter

Handlungsbedarf hinsichtlich des Berichts David,

dernichtauchmitderStellungnahmezumBericht

der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des

NationalratesunddesStänderatesabgedecktwer-

denkonnte.

DieGPKveröffentlichtenam31.Mai2010ihre

Untersuchung «Die Behörden unter dem Druck

der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-

Kundendaten an die USA» (GPK-Bericht)14. Nach

demBerichtderFINMAvom14.September200915

unddemaufzweiExpertengutachtenberuhenden

BerichtdesBundesratesvom12.Mai2010stelltder

GPK-Bericht zumBehördenverhaltenwährend der

FinanzkriseausSchweizerSichtdengewichtigsten

BeitragzudenUntersuchungendar.

MitdemGPK-BerichtwurdedieFINMAaufgefor-

dert,bisEnde2010zudensiebetreffendenFeststel-

UntersuchungenundLehrenausderKrise

lungenundEmpfehlungenStellungzunehmenund

aufzuzeigen,wieundbiswannsiedieEmpfehlungen

derbeidenKommissionenumzusetzengedenkt.Sie

kamdieserAufforderungmit ihrer Stellungnahme

vom26.November2010nach.Darinbegrüsstedie

FINMAdieAufarbeitungderGeschehnissedurchdie

parlamentarischeOberaufsichtrundumdasVerhal-

tenderBehördenzurFinanzkriseunddieHerausgabe

derUBS-Kundendaten.DieDarstellungderGPKist

sorgfältigrecherchiertundinsgesamtausgewogen.

Die FINMAkamdaher in ihrer Stellungnahmeauf

nurwenigeihrfürdieZukunftderAufsichtstätigkeit

wichtigerscheinendeFeststellungenzusprechen.Es

sinddies der Zugangder Behörde zumBundesrat

sowieihreUnabhängigkeit.

Unabhängige entscheide der FINMA

Entscheide der FINMA werden ausschliesslich

von der Sache und ihrem gesetzlichen Auftrag

bestimmt und sind weder von Druckversuchen

Dritter noch von der Beeinflussung durch die

Beaufsichtigten gelenkt. Die FINMA fällt ihre Ent-

scheide zur Wahrnehmung dieser Schutzfunktion

unabhängig. Sie hielt fest, dass die damalige EBK

(heuteFINMA)aufgrundihrereigenenEinschätzung

derBedrohungslagedemBundesratrechtzeitigund

transparentsignalisierthatte,dasssiealsultimaratio

inErfüllungihresgesetzlichenMandatsverpflichtet

sei,aufderGrundlagedesBankengesetzesdieHer-

ausgabe der Kundendaten anzuordnen. Entgegen

derFeststellungderGPKwurdedieFINMAjedoch

vomBundesratnichtgedrängt,diesenEntscheidzu

treffen.

vertiefte Aussprachen zwischen FINMA

und Bundesrat

Die GPK forderten den Bundesrat auf, den

PräsidentendesFINMA-Verwaltungsratsregelmäs-

sig zu einer Aussprache einzuladen. Auf Anfrage

desFINMA-Verwaltungsratssolltenauchausserhalb

dieserTreffenAussprachendesVerwaltungsratsprä-

sidentenmitdemWirtschaftsausschussdesBundes-

10 vgl.http://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00578/01697/index.html?lang=de

11 PostulatDavid(08.4039)undMotionWAK-N(09.3010)

12«ExpertengutachtenüberdasVerhaltenderFinanzmarktauf-sichtinderFinanzkrise»,

Prof.Dr.HansGeiger, 31.Dezember2009,und «TheConductofFinancialMarketSupervisionduringtheFinancialCrisis»,DavidGreen,January2010(vgl.http://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00578/01697/index.html?lang=de)

13BerichtderFINMA«Finanzmarkt-kriseundFinanzmarktaufsicht»vom14.September2009(vgl.http://www.finma.ch/d/aktuell/Documents/Finanzmarktkrise%20und%20Finanzmarktauf-sicht_Endversion_d.pdf)

14vgl.http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichte-aufsichtskommissionen/geschaeftspruefungskommission-GPK/berichte-2010/Documents/bericht-gpk-ns-ubs-kunden-daten-usa-2010-05-30-d.pdf

15vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.16f.

Page 26: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 25

ratesstattfinden.DasFINMAGverlangtmindestens

einmalproJahreineAussprachederFINMAmitdem

Bundesrat.DieFINMAerachtetdiesenAustauschals

wertvollesGegengewichtzu ihrerUnabhängigkeit

und begrüsst daher die Stossrichtung des Vor-

schlagsderGPKausdrücklich.AuchGesprächemit

einemAusschuss des Bundesrates erachtet sie als

sehrwertvoll.

Was die Empfehlungen angeht, nahm die

FINMAzunächstzurEmpfehlung10Stellung.Diese

istdieeinzigeEmpfehlungausdemBericht,diesich

direktandieFINMArichtet.MitderEmpfehlung10

fordertendieGPKdieFINMAauf,«angesichtsder

grossenTragweitedieserAffäredieFrage,wieviel

dieobersteLeitungderUBSvondenQIA-Verletzun-

genderBankundihrerMitarbeiterwusste,vertieft

abzuklären».16

zusammenarbeit zwischen Behörden

VerschiedentlichwirdimGPK-Berichtdiebehör-

denübergreifende Zusammenarbeit thematisiert.

Die GPK verlangten eine Klärung von Rollen und

Kompetenzen. Wie die FINMA in ihrer Stellung-

nahmeandieGPKaufzeigte, ist für sienamentlich

die Aufgabenteilung zwischen SNB und FINMA

wichtig.DieFINMAbeurteiltdieheutigegesetzliche

Regelungalsgrundsätzlichrichtig.Dieheutebereits

bestehendeklareZuweisungvonKompetenzenund

Verantwortlichkeiten ist von zentraler Bedeutung.

Aufsichtsinstrumente sollten möglichst nur ein Ziel

verfolgen,undderenEinsatzsolltevoneinerBehörde

verantwortetwerden.AuchbeineuenInstrumenten,

16 vgl.Kap.«UBS-Cross-Border-Geschäft–möglicheVerfahrengegenfrühereOrganederBank»,S.85

Aufsichtsinstrumente sollten möglichst nur ein Ziel verfolgen, und deren Einsatz sollte von einer Behörde verantwortet werden.

die diskutiert werden, ist es notwendig, dass die

Kompetenzen und Verantwortlichkeiten klar zuge-

wiesenwerden.FunktionaleÜberschneidungenoder

gar eine Vermischung der Zuständigkeiten würden

dieWirksamkeitderInstrumenteinfragestellenund

letztlichbeideInstitutionenschwächen.

Schliesslichwiesdie FINMAmit ihrerStellung-

nahmeandieGPKauchdaraufhin,dassnachder

Aufarbeitung der Vergangenheit die zukunftsge-

richtetenMassnahmenfüreinebessereRegulierung

und Aufsicht wichtig sind. Die FINMA hat diese

ArbeitenbereitsandieHandgenommen.Dervor-

liegendeJahresberichtenthältdazueinigeBeispiele.

BeientscheidendenFragenistaberderGesetzgeber

gefordert,denndieserschafftdieeigentlichenRah-

menbedingungenfüreinenstabilenFinanzplatzund

eineerfolgreicheAufsichtstätigkeit.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 ordnete

dieFINMAdieHerausgabevonknapp300Bankkun-

dendatenderUBSanUS-Justizbehördenan,umeine

unmittelbar drohende Anklage der UBS durch die

US-Strafbehörde zu verhindern.Die FINMA stützte

sichinihrerVerfügungaufArt.25undArt.26BankG,

wonachdieFINMAbefugtist,beieinerbegründeten

BesorgnisüberernsthafteLiquiditätsproblemeeiner

BankSchutzmassnahmenanzuordnen.

MitEntscheidvom5.Januar2010beurteiltedas

BundesverwaltungsgerichtdieVerfügungderFINMA

EntscheiddesBundesverwaltungsgerichtsvom5.Januar2010

alsrechtswidrig.GemässBundesverwaltungsgericht

stellendieangerufenenBestimmungenimBankenge-

setzkeinegenügendengesetzlichenGrundlagenzur

HerausgabevonBankkundendatenanausländische

Behördendar.DieFINMAhatgegendenEntscheid

desBundesverwaltungsgerichtsbeimBundesgericht

Beschwerdeeingereicht.

Page 27: FINMA Jahresbericht 2010

26 Jahresbericht 2010 | FINMA

INterNAtIONAle eINBettUNG UND AGeNDA

Die weltweite Vernetzung der Finanzmärkte

sowie die grenzüberschreitend aktiven Finanz-

unternehmen geben der Tätigkeit der FINMA

sowohl bei den Regulierungsinitiativen als auch

bei Aufsichts- und Enforcementaktivitäten eine

internationale Dimension. Der Beziehungspflege

zu ausländischen Aufsichtsbehörden sowie der

aktivenTeilnahmeandenArbeitenderinternatio-

nalenFinanzmarktaufsichtsgremienwiedemBasler

AusschussfürBankenaufsicht(BaselCommitteeon

Banking Supervision [BCBS]), der Internationalen

Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden

(International Organization of Securities Commis-

sions[IOSCO]),derInternationalenVereinigungder

Versicherungsaufseher (International Association

ofInsuranceSupervisors[IAIS])unddemFinancial

StabilityBoard(FSB)kommendahereinebesondere

Bedeutungzu.

Hoher Koordinationsaufwand für

internationale regulierungsprojekte

Die notwendigen Koordinationsarbeiten

schränken den Handlungsspielraum bei interna-

tionalenInitiativenerheblichein.Eineerfolgreiche

Abstimmung unter den verschiedenen Staaten

verhindert jedoch eine regulatorische Arbitrage

und trägt damit zur Integrität und Stabilität der

Finanzmärkte auf der ganzenWelt bei. Zwischen

den Rahmenbedingungen der einzelnen Länder

bestehen aber nach wie vor teilweise erhebliche

Unterschiede.

Weltweit anwendbare Mindeststandards

WeltweitanwendbareMindeststandardssollen

zwar konkret und verbindlich sein, müssen aber

denjeweiligenLändernausreichendFlexibilitätfür

einewirksamenationaleUmsetzungermöglichen.

Dabei stellen die Mindeststandards für die

Mitgliedsländer kein bindendes Recht dar. Ihre

EinhaltungwirdindessenimmerstärkerüberPeer

Reviews überprüft. Werden in den Regelungen

sowieinderUmsetzungLückengefunden,kommt

eszueinerSchlechterstellungderInstitutederent-

sprechendenStaaten,undunterUmständenwird

ihnengarderMarktzugangerschwert.

Aktives Mitwirken der schweizer vertreter

auf internationaler ebene

DieFINMAvertritt indengenanntenGremien

dieInteressenderSchweiz,imBCBSundimFSBteil-

weisezusammenmitderSNBunddemSIF.Überdie

JahrekonntesichdieSchweizdankeinesinitiativen

MitwirkensderSNBundderFINMAAnerkennung

auf internationaler Ebene verschaffen. So flossen

beispielsweise ihre Beiträge zur Too-big-to-fail-

Thematik, zur Vergütungsregulierung sowie zur

Versicherungsgruppenaufsicht direkt in die Ent-

wicklungderinternationalenStandardsein.

Optimaler zugang für schweizer

Finanzinstitute zu ausländischen

Finanzmärkten

Angesichts der Erbringung grenzüberschrei-

tender Dienstleistungen durch Schweizer Finanz-

instituteistderoptimaleZugangzuausländischen

MärkteneinDauerthema.DerZugangzueinemoft

umfassend regulierten Finanzmarkt eines anderen

LandesistinvielenFällennurdannmöglich,wenn

die entsprechenden Institute die Anforderungen

des lokalen Aufsichtsrechts erfüllen. Wie die

Aufsichtsbehördenanderer Länder richtet sichdie

SchweizerAufsichtsehrstarknachdenRichtlinien

der internationalen Standardsetzer mit allfälligen

UnterschiedeninNebenaspekten.Dennochgibtes

immerwiederkleinereundgrössereUnterschiede.

BereitskleineAbweichungenimRegulierungsansatz

können zu Problemen führen und die Erbringung

von Finanzdienstleistungen für Schweizer Institute

im Ausland behindern oder gar verunmöglichen.

Ein Instrumentuntermehrerenbildetdie formelle

AnerkennungeinerÄquivalenzderSchweizerRegu-

lierungundAufsicht imAusland.DieFINMAsetzt

sichmitNachdruckdafürein.BeieinigenThemen

sind Anpassungen des Schweizer Rahmenwerkes

InternationalePräsenzderFINMA

Page 28: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 27

aber unumgänglich. Hier ortet die FINMA Hand-

lungsbedarfundbeurteiltmöglicheOptionen.

Auch bei Aufsichtsthemen bestehen interna-

tionalBerührungspunkte:ImVordergrundstehtder

InformationsaustauschüberdieRisikoexpositionder

Institute. Die institutsbezogene Aufsichtstätigkeit

erweist sich nicht selten als Ausgangspunkt für

weitergehende Kooperationen, zum Beispiel auf

demGebietderRegulierung.DerAustauschüber

die institutsspezifische Aufsicht dient ferner der

Vertrauensbildung.Zudemarbeitetdie FINMAbei

dergrenzüberschreitendenVerfolgungvonBörsen-

delikten mit den entsprechenden ausländischen

Behördenzusammen.

europäische Union

DieFINMAführtmithochrangigenVertreternder

EuropäischenKommissioninregelmässigenAbstän-

denGesprächeundarbeitetmitdenAusschüssen

der europäischen Aufsichtsbehörden zusammen

–diesaufdemGebietderBanken (Committeeof

European Banking Supervisors [CEBS]), der Ver-

sicherungen (Committee of European Insurance

and Occupational Pensions Supervisors [CEIOPS])

und der Wertschriften (Committee of European

Securities Regulators [CESR]). Die FINMA nimmt

imentsprechendenCEIOPS-Unterausschussfürdie

AufsichtüberVersicherungsgruppenalsBeobachter

teil,soweitSchweizerGruppenbetroffensind.Nach

Umwandlung der bestehenden EU-Ausschüsse

in die europäischen Aufsichtsbehörden European

BankingAuthority (EBA), European Insurance and

Occupational Pensions Authority (EIOPA) und

EuropeanSecuritiesandMarketsAuthority(ESMA),

dieab Januar2011übererweiterteKompetenzen

verfügenwerden,solldieZusammenarbeitweiter-

geführtund,womöglich,nochverstärktwerden.

ImFrühjahr2010führtedieFINMAeinenumfas-

sendenRechtsvergleich zwischendemschweizeri-

schenFinanzmarktrechtunddementsprechenden

EU-Acquisdurch.Dabei stellte sie jenachBereich

einenunterschiedlichenGradanÜbereinstimmung

zwischenderschweizerischenRegulierungundden

EU-Bestimmungenfest.ImFebruar2010anerkannte

CEIOPS die Gleichwertigkeit der schweizerischen

RückversicherungsaufsichtgegenüberderEU-Rück-

versicherungsrichtlinie. Im November 2010 zeigte

InternationaleZusammenarbeitderSchweiz

sichdieEuropäischeKommissiongegenüberCEIOPS

gewillt,dieSchweiz–mitBlickaufdiePrüfungder

GleichwertigkeitnachderSolvency-II-Richtlinieüber

dieVersicherungsaufsicht–indieListederLänder

aufzunehmen, deren Aufsichtsregime in einer

ersten Runde aufGleichwertigkeit zu prüfen ist.17

DiesePrüfungistgegenwärtigimGang.

International Association of Insurance

supervisors

DieFINMAbeteiligtsichinnerhalbderIAISaktiv

an den Arbeiten des Executive Committee, des

Technical Committee und des Financial Stability

CommitteesowieinverschiedenenSubcommittees.

Im Oktober 2010 wurde die Vizepräsidentin der

FINMAzurVorsitzendendesTechnicalCommittee

gewählt.

Im unlängst geschaffenen Financial Stability

CommitteederIAISlagdasHauptaugenmerk2010

aufderAnalysemöglichersystemischerRisikenim

VersicherungssektorsowieaufderErarbeitungvon

Grundlagen und Instrumenten für die makropru-

denzielleAufsicht.MitdemCommonFrameworkfor

theSupervisionof InternationallyActive Insurance

Groups (ComFrame) treibt die IAIS die Schaffung

eines internationalen Rahmens für die Aufsicht

über international tätige Versicherungsgruppen

weitervoran.UnterLeitungderVizepräsidentinder

FINMAbegannnachAbschlussderVorbereitungs-

phaseimSommer2010diekonkreteAusarbeitung

der entsprechenden Vorgaben zur Aufsicht über

Versicherungsgruppen.

17 vgl.Kap.«SchweizerSolvenztestundeuropäischeSolvenzregeln»,S.52

Page 29: FINMA Jahresbericht 2010

28 Jahresbericht 2010 | FINMA

18vgl.Kap.«Energiehandel»,S.6719vgl.«MarktrisikenundVerbrie-fungen»inKap.«Kapital-undLiquiditätserfordernisse»,S.44f.

Als Antwort auf die Verlautbarung der G-20-

Staats-undRegierungschefsdergrossenIndustrie-

und Schwellenländer zu den Energiemärkten von

September 2009 setzte die IOSCOdie Task Force

onCommodityFuturesMarketsein,zuderenMit-

gliedernauchdieFINMAgehört.

UmdieTransparenzunddieMarktstabilitätauf

denEnergiemärkten,insbesonderedenÖlmärkten,

zuerhöhen,erachtetesdieG-20alswichtig,regel-

mässig Daten zu veröffentlichen und die Regulie-

rung zu verbessern. DieAufsichtsbehörden sollen

einenumfassenderenÜberblicküberdieAktivitäten

derMarktteilnehmer in den genannten Bereichen

gewinnen.

In ihrem Zwischenbericht an die G-20-Staaten

von Oktober 2010 regte die Task Force an, dass

dieMarktteilnehmer für nicht börslich gehandelte

TransaktionenimEnergiemarkt–unteranderemfür

Öl undÖldestillate – einen zentralenDatenaufbe-

wahrungsort(TradeRepository)schaffensowiedie

IOSCOTaskForceonCommodityFuturesMarkets

AnwendungvonstandardisiertenDokumentationen

vorsehen, beispielsweise Master Agreements der

International Swaps and Derivatives Association

(ISDA).AusserdemempfahldieTaskForceverläss-

liche Preisinformationen von sogenannten Price

ReportingAgencies.DieFINMAihrerseitsbeantwor-

tetezuhandenderG-20-Staateneinenumfassenden

FragebogenüberdieAufsichtderEnergiemärktein

derSchweizsowieüberdieFinanzinstrumentemit

Energiebasiswerten,dieanschweizerischenBörsen

gehandeltwerden,insbesondereFuturesundOptio-

nen,aberauchWarrantsundstrukturierteProdukte.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission

(ElCom),dasBundesamt fürEnergie (BFE)unddie

FINMAhabenbereitseinenTeilderG-20-Empfeh-

lungen umgesetzt, indem sie eine gemeinsame

Marktbeobachtung über die Handelsaktivitäten

imEnergie-undStromsektorderSchweiz18durch-

führten.

DasBCBSerarbeiteteimNachgangzurFinanz-

krise zahlreiche Massnahmen auf mikro- und

makroprudenzieller Ebene, umdie Robustheit der

Finanzinstitutedauerhaftzuerhöhen.Dieentspre-

chenden Regelungen werden unter dem Begriff

«Basel III» zusammengefasst und gehen von der

EigenkapitalmessungvonBasel IIunddendiesbe-

züglichenEigenmittelanforderungenaus.

zeitlich vorgezogene neue

Marktrisikovorschriften «Basel 2.5»

Die Eigenkapitalanforderungen von Basel II

hinsichtlich der Behandlung von Marktrisiken

waren letztmals im Jahr 2009 angepasstworden.

DieneuenMarktrisikovorschriftensollennachBCBS

per31.Dezember2011,alsovorBaselIII,eingeführt

werdenund sinddeshalb auchunter demBegriff

FragenderinternationalenBankenregulierung

«Basel2.5»bekannt.MitdenneuenMarktrisikovor-

schriftenwilldasBCBSdieerforderlichenEigenmittel

zurUnterlegungderrisikogewichtetenAktivenaus

Handelsaktivitätenerhöhen.InderSchweizwerden

diegenanntenMassnahmeninengerAbstimmung

mit anderen nationalen regulatorischen Reformen

zudenKapital-undLiquiditätsvorschriftenbereits

per1.Januar2011eingeführt.19

Das reformpaket «Basel III»

Die FINMA ist in denmassgebenden Arbeits-

gruppen des BCBS aktiv vertreten, welche die

verschiedenenMassnahmenimDetailausarbeiteten

undzueinemGrossteilimJahr2010zumAbschluss

brachten. Das vorgeschlagene Reformpaket – die

BasisvonBaselIII–wurdevomBCBSimDezember

2009miteinemKonsultationspapierderÖffentlich-

Page 30: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 29

keit zur Stellungnahme unterbreitet. Im Juli 2010

einigte sich das Führungsorgan des BCBS – die

Governors and Heads of Supervision (GHOS) –

auf die wichtigsten Ausgestaltungselemente des

Reformpakets. Diese Gruppe der Zentralbankprä-

sidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen

legte in ihrer Sitzung von September 2010 die

KalibrierungunddieUmsetzungderMassnahmen

20vgl.hierzudetaillierteAngabenzuminternationalenRegulie-rungsrahmenfürBanken

(BaselIII):http://www.bis.org/bcbs/basel3.htm

21vgl.EBK-Jahresbericht2008,S.72

fest.AmGipfeltreffenderG-20vonNovember2010

inSeoulbefürwortetendieStaats-undRegierungs-

chefsdieneuenEigenkapitalvorschriftenfürBanken

(Basel III) mit einem Umsetzungsplan bis 2019.20

Das BCBS verabschiedete bei seiner Sitzung im

Dezember2010dasRegelwerkBaselIII(RulesText)

zu Liquidität und Eigenkapital, das anschliessend

durchdieGHOSgenehmigtwurde.

Auch der Fondsmarkt ist von den laufenden

Regulierungsinitiativen auf internationaler Ebene

betroffen. Insbesondere der regulatorische Hand-

lungsbedarf imBereichderHedgeFundswirdseit

der Finanzkrise intensiv untersucht. Unter schwei-

zerischer Beteiligung erarbeitete die IOSCO sechs

Prinzipien zurRegulierungundÜberwachung von

Hedge Funds. Diese sehen namentlich erhöhte

Transparenzpflichten gegenüber dem investieren-

den Kunden sowie gegenüber den Aufsichtsbe-

hördenvor.Dazugehörenaberauchprudenzielle

Anforderungen,beispielsweiseaufdemGebietdes

Risikomanagements. In der EU wurde eine Richt-

linie zu Verwaltern alternativer Investmentfonds

(Alternative Investment Fund Managers Directive

[AIFM-Richtlinie]) verabschiedet, die alle nicht

EU-kompatiblenkollektivenKapitalanlagenbetrifft.

ZielderAIFM-Richtlinieistes,analogzurbestehen-

denUCITS-RegulierunginderEUeineneinheitlichen

Markt für alternative Anlagen zu schaffen. Nach

derendgültigenFassungderRichtliniewirddieser

«EU-Pass» auch Nicht-EU-Anbietern zugänglich

sein,einschliesslich jenenausderSchweiz, jedoch

unterderBedingung,dassdieVorschrifteneinge-

RevisiondesRegulierungs-undAufsichtsrahmensfürVerwalteralternativerInvestmentfonds

haltenwerden, diemateriell in einigen Bereichen

weitüberdie IOSCO-Prinzipienhinausgehen.Dies

wirdallerdingsohneeineAnpassungderschweize-

rischen Revision des Regulierungs- undAufsichts-

rahmensfürVerwalteralternativerInvestmentfonds

nurschwergelingen.21

Handlungsbedarf in der schweiz

UnabhängigvonderSituationaufinternationa-

lerEbenebestehtauchinderSchweizHandlungs-

bedarf. Die Schweiz hat zu entscheiden, wie sie

sichzudenVorschriftenderAIFM-Richtliniestellt.

Diese gehen in einigen Bereichen weit über die

AnforderungenderIOSCO,dieBestimmungendes

Kollektivanlagengesetzes und der UCITS-Richtlinie

hinaus.

Hinsichtlich eines allfälligen Systemrisikos von

HedgeFundsbeteiligtsichdieSchweizaktivanden

weltweiten Erhebungen der IOSCO und hat dazu

bereitszweiUmfragenunterSchweizerFondsmana-

gerndurchgeführt.Angesichtsdergrenzüberschrei-

tendenStrukturdesGeschäftsisteineinternationale

Koordinationwichtig.

Page 31: FINMA Jahresbericht 2010

30 Jahresbericht 2010 | FINMA

DieZuständigkeiteneinernationalenAufsichts-

behörde enden nicht an der Landesgrenze. Der

«HomeRegulator»–inderRegelamOrtderLeitung

einer Finanzgruppe – überwacht deren ausländi-

scheGeschäftstätigkeitenzusammenmitdempro

Landjeweilszuständigen«HostRegulator».Dabei

ist ein angemessener Informationsfluss zwischen

denbeteiligtenAufsichtsbehördensicherzustellen.

SokannderHostRegulatordieRisikoexpositionen

des ihmunterstellten Instituts imAusland besser

beurteilen, während der Home Regulator einen

besseren Einblick in die Geschäftstätigkeit und

Strategie auf konsolidierter Gruppenstufe erhält.

Die FINMA hat bereits mehrjährige Erfahrung

mit entsprechenden Koordinationsgremien. Der

enge Kontakt, insbesondere zu den britischen

und US-amerikanischen Behörden, erwies sich

geradewährendderFinanzkrisealsausgesprochen

wirkungsvoll.

Die internationalen Gremien, wie FSB, BCBS

undIAIS,empfehlenihrenMitgliedern,dieZusam-

SupervisoryColleges

menarbeitvonAufsichtsbehördenimRahmenvon

SupervisoryColleges zu institutionalisieren.Diese

vom jeweiligen Home Regulator einberufenen

TreffenzueinemgrenzüberschreitendaktivenIns-

titut bringen alle betroffenen Aufsichtsbehörden

regelmässig mit dem oberstenManagement des

Institutszusammen.Dabeierfolgtunteranderem

einMeinungsaustauschzwischenderLeitungder

GruppeunddenAufsichtsbehörden.Die FINMA,

diemassgeblichander Entwicklungder entspre-

chendenStandardsdesBCBSundderIAISbeteiligt

war, hat inzwischen fürmehrere Institute Super-

visoryCollegesgeleitetundselbstanCollegesvon

ausländischen Gruppen mit Geschäftstätigkeit in

derSchweizteilgenommen.Zudemorganisiertesie

fürdiegrossenSchweizerBankenCrisisManage-

ment Colleges. Gegenstand der entsprechenden

Treffen waren Vorkehrungen zur Krisenbewälti-

gung. Für die grossen Versicherer sind für 2011

ähnlicheTreffengeplant.

IndenletztenJahrenerhieltdieFINMAimmer

mehr Anfragen von ausländischen Behörden,

welchedieZusammenarbeitmitihrsuchten.Diese

Tendenz verstärkte sich 2010 in allen Zuständig-

keitsbereichen der FINMA. Die internationale

Zusammenarbeit beschränkt sich nicht mehr nur

auf Ersuchen um Informationsaustausch im Rah-

men von Untersuchungen einzelner deliktischer

Handlungen. Immer häufiger betrifft sie auch

andere Sachverhalte, zu denen die ausländischen

BehördendieInformationshilfederFINMAunddie

Zusammenarbeitmitihrwünschen.Nebendenübli-

chenAnfragen,diegrösstenteilsdenBörsenbereich

betreffen,beispielsweisebezogenaufTatbestände

wie Insiderhandel, Kursmanipulation oder Verlet-

zung von Offenlegungspflichten, wird die FINMA

InternationaleAmtshilfe

neu auch zu Fragen wie konsolidierte Aufsicht,

Supervisory Colleges, Kooperation in Krisenfällen,

Cross-Border-Tätigkeiten oder Outsourcing um

InformationenundZusammenarbeitgebeten.

ImBörsenbereichistesderFINMAnachjahre-

langen Bemühungen im Februar 2010 gelungen,

im Multilateral Memorandum of Understanding

(MMoU)der IOSCOüberdiegegenseitigeZusam-

menarbeit und den Informationsaustausch zwi-

schen den Börsenaufsichtsbehörden den Status

eines A-Signatars zu erlangen. Im Gegenzug

werdenaufinternationalerEbenedieErwartungen

andie FINMA zunehmen, sowohl imHinblick auf

dieZahlderGesuchealsauchaufdenUmfangder

angeforderten Informationen.Die Statusänderung

konnte die Schwierigkeitenmit der EU aber nicht

Page 32: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 31

22vgl.BerichtderFINMA «InternationaleAmtshilfe imBörsenbereich», Abschnitt6.2,S.19 (http://www.finma.ch/ d/aktuell/Documents/ Amtshilfebericht_ 20090916_d.pdf)

beseitigen.DieSchweizerAmtshilfepraxiswirdvom

CESR und von seinen Mitgliedern nach wie vor

kritisiert.

Im Zentrum steht dabei das schweizerische

KundenverfahrenselbstsowiediespezifischeRege-

lungbeiVerwaltungsvollmachten («unverwickelter

Dritter»22).

zu restriktive schweizer rechtsgrundlagen

Das Bundesverwaltungsgericht hiess zwei

EntscheidederFINMAgutundbestätigtedadurch,

dassdieOrganeeinerOffshore-Gesellschaftkeine

«unverwickelte Dritte» darstellen und die Ange-

stellten eines externen Vermögensverwalters im

Amtshilfeverfahren keine Parteistellung haben.

Zugleich hielt das Bundesverwaltungsgericht aber

fest,dassbeiVerwaltungsvollmachtenderexterne

unabhängige Vermögensverwalter im Verfahren

übereineParteistellungverfügt.DieTatsache,dass

ein professioneller Vermögensverwalter bzw. ein

Finanzintermediär auf den ausländischenMärkten

tätig sein kann, die unmittelbare Übermittlung

seines Namens aber verweigern darf, stösst zu

RechtaufUnverständnisseitensderausländischen

Behörden.

Aufgrund der raschen Veränderungen im

BereichderinternationalenZusammenarbeiterwei-

sensichdieschweizerischenRechtsgrundlagenals

Im Börsenbereich ist es der FINMA gelungen, im MMoU der IOSCO den Status eines A-Signatars zu erlangen.

zurestriktiv,umeinegeeigneteZusammenarbeitim

Interesse des Schweizer Finanzplatzes zu ermögli-

chen–diesnichtnurhinsichtlichderAmtshilfeim

Börsenbereich,sondernauchbezogenaufdiekon-

solidierte Aufsicht und die grenzüberschreitenden

Prüfungen. Die FINMA informierte den Bundesrat

überdienegativenFolgendieserRechtslage,damit

eineGesetzesrevisioninErwägunggezogenwerden

kann.

Page 33: FINMA Jahresbericht 2010
Page 34: FINMA Jahresbericht 2010

reGUlIerUNG UND AUFsIcHt

Page 35: FINMA Jahresbericht 2010

34 Jahresbericht 2010 | FINMA

DieFINMAstrebtentsprechendihrenvomBun-

desratgenehmigtenstrategischenZieleneineeffek-

tiveundeffizienteAufsichtan.ZurUmsetzunghat

dieAufsichtsbehördedaherArbeitenzurOptimie-

rungundNeuausrichtungihrerAufsichtskonzeptein

denjeweiligenAufsichtsbereichenaufgenommen.

Die FINMA verfügt im Verhältnis zu ihren

vielfältigen Aufgabengebieten und den hohen

Anforderungen in vielen Aufsichtsbereichen über

knappepersonelleRessourcen.Einverantwortungs-

vollerundschonenderUmgangmitdenfinanziellen

Mitteln bedingt daher, dass die Ressourcen der

Aufsichtsbehörde auf jene Aufgaben konzentriert

werden,diewegenderihnenzugrundeliegenden

Risiken erhöhte Aufmerksamkeit verlangen. Ein

wichtiges Element bildet die konsequente Verfol-

gung eines risikobasierten Ansatzes in sämtlichen

Aufsichtsbereichen der FINMA. Die verschiede-

nen Aufsichtsgesetze räumen der FINMA einen

Handlungsspielraum bezüglich Gewichtung der

ÜberwachungsintensitätdereinzelnenInstituteein.

Dieser Handlungsspielraum soll in Zukunft unter

BerücksichtigungdervondenInstitutenausgehen-

denRisikenkonsequentergenutztwerden.

Aufgrund der geschilderten Ausgangslage hat

dieFINMAalleBeaufsichtigtennachihrerRisikowir-

GeNerelle tHeMeN

Aufsichtskonzepte

VorschlägezurLösungdesToo-big-to-fail-Problems

kungfürGläubiger,Anleger,Versichertesowiefür

dasGesamtsystemunddieReputationdesschwei-

zerischen Finanzplatzes in sechs Aufsichtskatego-

rien eingeteilt. Dabei zeichnen sich Beaufsichtigte

derKategorie1durchgrosse,auchglobaleRelevanz

und entsprechend bedeutende Risiken auf den

verschiedenenEbenenaus.DasRisikopotenzialder

InstituteindenweiterenKategoriennimmtstufen-

weisebiszurKategorie5ab;dieMarktteilnehmerin

derrisikoarmenKategorie6werdennichtpruden-

ziellbeaufsichtigt.

NebenderEinteilunginRisikokategorienerhält

jedesInstituteininternesRating,dasdieEinschät-

zung der FINMA zu dessen aktueller Verfassung

darstellt.AufgrunddieserbeidenGrössen–Katego-

risierungundInstitutsrating–werdendieAufsichts-

konzepte, die Aufsichtsintensität, der Einsatz der

Aufsichtsinstrumente sowie das Zusammenwirken

zwischen direkter Aufsicht durch die FINMA und

Einsatz der Prüfgesellschaften für die einzelnen

Institutefestgelegt.

Mit diesem Aufsichtsansatz strebt die FINMA

in Zukunft eine differenziertereAufsicht und eine

effizientereZuteilungderAufsichtsressourcenan.

DieglobaleFinanz-undWirtschaftskrisezeigte

deutlich,dassvomAusfalleinzelnerUnternehmen

des Finanzsektors für eine Volkswirtschaft ein

erhebliches Systemrisiko ausgehen kann. Damit

für die Volkswirtschaft wichtige Bankfunktionen

aufrechterhaltenwerden,musstensystemrelevante

BankeninderKrisevomStaatunterstütztwerden.

Siewaren«toobig to fail». IhreGrösse inBezug

auf Marktanteil und Bilanzsumme, die fehlende

kurzfristige Ersetzbarkeit ihrer Leistungen, ihre

internationale Vernetzung und die Angst vor

Ansteckungsrisiken fürdasgesamteFinanzsystem

führendazu,dassdiebeidenSchweizerGrossban-

ken einen faktischen Bestandesschutz geniessen.

Gegenübernichtsystemrelevantensowiekleineren

Banken führt dies zu einer Verzerrung desWett-

bewerbs. Zudem sind disziplinierende Marktme-

chanismen ausserKraft gesetzt unddieChancen

von den Risiken entkoppelt. Durch die globalen

Bankenrettungspakete blieben das Management

unddieInvestorenvondenVerlusten,diesichaus

ihrenEntscheidungenergaben,teilweiseverschont.

Page 36: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 35

International suchen Zentralbanken, Bankenauf-

seherundPolitikerzurzeitnachLösungendesToo-

big-to-fail-Problems. Ziel ist es, durch geeignete

Vorbereitungsmassnahmen auch systemrelevante

Banken in einer Krise geordnet zu sanieren oder

zu liquidieren. Zudemmüssendie Eignerunddie

Gläubiger wieder einkalkulieren, dass sie – bei

durchausrealistischenKonkursszenarien–dieVer-

luste aus ihren Investitionsentscheidungen selbst

zutragenhaben.DiessollteihreRisikobereitschaft

senkenundzurStabilitätdesFinanzsektorsbeitra-

gen.NachdemdieUBSimOktober2008miteiner

Pflichtwandelanleihe der Eidgenossenschaft und

einer Vermögenswertübertragung auf die SNB

hattegestütztwerdenmüssen,setztederBundes-

ratam4.November2009die«Expertenkommission

zurLimitierungvolkswirtschaftlicherRisikendurch

Grossunternehmen» ein. In dieser Kommission

nahmen unter anderem Vertreter von Schweizer

Finanzunternehmen, der Eidgenössischen Finanz-

verwaltung(EFV),derSNBundderFINMAEinsitz.

schlussbericht der expertenkommission

In ihremam4.Oktober2010veröffentlichten

Schlussbericht23 umschrieb die Expertenkommis-

sion zunächst den von ihr verwendeten Begriff

der systemischen Relevanz. Nach jener Definition

ist ein Unternehmen systemisch relevant, wenn

es aufgrund seiner Grösse, seiner Marktkonzent-

rationundVernetzungmiteinerVielzahlweiterer

Marktteilnehmersowiewegenderfehlendenkurz-

fristigenSubstituierbarkeitdervonihmerbrachten

Leistungen für die Volkswirtschaft unverzichtbar

ist. ImSchweizerFinanzsektorerfüllenzurzeitdie

beidenGrossbankenUBSundCredit Suissediese

Kriterien.ObwohlderVersicherungssektorfürdie

Schweizer Gesamtwirtschaft unzweifelhaft von

wesentlicher Bedeutung ist, ortete die Experten-

kommissionhinsichtlichdergenanntenMassstäbe

imschweizerischenVersicherungssektorunterden

heutigen Gegebenheiten weder eine Too-big-to-

fail-nocheineToo-big-to-be-rescued-Situation.

Müsste der Staat aufgrund sozialpolitischer

Überlegungen eingreifen, beispielsweise, um das

SystemderberuflichenVorsorgezustützen,wären

die Lebensversicherer von den entsprechenden

Massnahmenbetroffen,dasiebeiderberuflichen

VorsorgeRückdeckunggewähren.Einsolchsozial-

politisch motivierter Staatseingriff ist jedoch von

einemuntragbarenSystemrisikofürdenFinanzplatz

unddieRealwirtschaft,wieesimZusammenhang

mitBankendiskutiertwird,zuunterscheiden.

ImGegensatzzudenBankengehenauchRating-

agenturenfür ihreEinschätzungderBonitätnicht

voneinerfaktischenStaatsgarantiefürdiegrossen

Versichereraus.Diesschliesstjedochnichtendgültig

aus,dassauchimVersicherungssektorsystemische

Risiken zutage treten können, insbesondere über

versicherungsfremdeundbankähnlicheAktivitäten.

DasichdasbestehendeAufsichtsregimeimVersi-

cherungsbereich–gestütztdurchdastraditionelle

Geschäftsmodell der Versicherungsunternehmen

– grundsätzlich als angemessen erweist, drängen

sich heute keine grundlegenden Änderungen

des Aufsichtskonzepts für Versicherungen auf.

Im Rahmen ihrer Untersuchungen für die Exper-

tenkommission veröffentlichte die FINMA im Juni

2010einArbeitspapiermitdemTitel«Systemische

Risiken im Versicherungssektor? Betrachtungen

mit Fokus auf die schweizerische Assekuranz»24.

Gezielte Verbesserungen imAufsichtsregime sind

imRahmenderallgemeinenWeiterentwicklungder

Versicherungsaufsichtvorzunehmen.

von der expertenkommission empfohlene

Kernmassnahmen

Der beschriebenen Situation entsprechend,

richtetedieExpertenkommission ihrHauptaugen-

merk auf den Bankensektor. Sie schlug für die

SchweizgeeigneteundzugleichtragbareMassnah-

men vor,mit denen systemrelevante Banken ihre

Widerstandsfähigkeit gegenüber Krisen erhöhen.

Sollte eine systemrelevante Bank scheitern, gilt

es, ihren Marktaustritt unter Fortführung der

systemrelevanten Funktionen bei gleichzeitiger

Vermeidung staatlicher Beihilfen zu gewährleis-

ten.DieExpertenkommissionschlägtdazu inden

Bereichen Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung

23vgl.http://www.sif.admin.ch/ dokumentation/00514/00519/ 00592/24vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/Documents/wp_juni2010_systemische-

risiken-im-versicherungssektor_ 20100628_d.pdf

Page 37: FINMA Jahresbericht 2010

36 Jahresbericht 2010 | FINMA

25 MithilfevonZuschlagsfaktorenkönnendabeiauchAusser-bilanzgeschäfteberücksichtigtwerden.

26 vgl.«NeuesLiquiditätsregimefürSchweizerGrossbanken»inKap.«Kapital-undLiquiditätserfor-dernisse»,S.44

Die Expertenkommission schlägt in den Bereichen Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung und Organisation vier sich gegenseitig ergänzende Kernmassnahmen vor.

undOrganisationviersichgegenseitigergänzende

Kernmassnahmenvor.VonGrössenbegrenzungen

odergarderZerschlagungderGrossbankensahen

dieVertreterderKommissionebensoabwie von

umfassenden strukturellen Eingriffen. Verworfen

wurdenzudemSteuerlösungen,wiesiezumTeilin

Europaerörtertwerden.NachMeinungderExper-

tenkommissionleistensolcheAnsätzekeinenwirk-

samenBeitragzurFinanzstabilitätundsetzenohne

glaubhafteKonkursdrohungsogarFehlanreize.

erhöhte eigenmittelanforderungen

DieersteKernmassnahmesiehtvor,dieEigen-

mittelanforderungen an die beiden Grossbanken

qualitativ und quantitativ deutlich zu erhöhen.

DieAnforderungenunterteilensichkünftigineine

Basisanforderung, einen Puffer zur Abfederung

grössererVerlustesowieeineprogressiveKompo-

nente, die mit zunehmender Systemrelevanz der

betroffenenBankenansteigt.

Die Höhe der Anforderungen wird sowohl

aufBasisder risikogewichtetenAktiven25alsauch

mithilfederLeverageRatioaufderGrundlagenicht

risikogewichteter Aktiven bemessen. Mindestens

zehnProzentderrisikogewichtetenAktivenmüssen

ausEigenmittelnderhöchstenQualität (Common

Equity) bestehen. Die Anforderungen des Puffers

könneninHöhevonbiszu35Prozentmitbeding-

tenPflichtwandelanleihen(ContingentConvertible

Bonds [CoCos]) erfüllt werden. Die progressive

Komponente,diesichnachgegenwärtigemStand

auf etwa sechs Prozent der risikogewichteten

AktivenfürjedederbeidenGrossbankenbelaufen

wird,darfvollständigausCoCosbestehen.Beiden

CoCoshandeltessichumneueKapitalinstrumente,

die beim Unterschreiten vordefinierter Eigenkapi-

talquoten (Triggers) automatisch in Eigenkapital

umgewandelt oder entsprechend abgeschrieben

werden. Falls CoCos für Teile des Puffers zum

Einsatzkommen,werdendiesebei einemTrigger

von siebenProzentgewandelt,umdasAbgleiten

derBankindieSanierungs-bzw.Liquidationsphase

(Recovery bzw. Resolution) zu verhindern. Für

CoCosinderprogressivenKomponenteschlägtdie

ExpertenkommissioneinenTriggervonfünfProzent

vor, um für den Fall der Resolution ausreichend

Mittel zur Weiterführung der systemrelevanten

FunktionensowiezurAbwicklungderRestbankzur

Verfügungzuhaben.

verschärfte liquiditätsanforderungen

ImRahmenderzweitenKernmassnahmebestä-

tigtdieExpertenkommissiondiebereitsEndeJuni

2010 umgesetzten verschärften Liquiditätsanfor-

derungen an die beiden Schweizer Grossbanken.

Für UBS und Credit Suisse gelten seither Liquidi-

tätsvorschriften,nachdenendieineinemstrengen

Szenario geschätzten Liquiditätsabflüssewährend

mindestens30TagenauseigenerKraftzudecken

sind.26

senkung der risikokonzentration

ImBereichderRisikoverteilungsvorschriftenfor-

dertdieExpertenkommissionalsdritteKernmass-

nahmeeineSenkungderRisikokonzentrationande-

rerBankengegenübersystemrelevantenInstituten

undumgekehrt.Flankierenddazuistbeabsichtigt,

die verschiedenen operationellen Abhängigkeiten

kleinerer Banken gegenüber systemrelevanten

Institutenzusenken.

Organisatorische Anforderungen

Einen wesentlichen Teil des Gesamtpakets

stellen schliesslich die organisatorischenAnforde-

rungenansystemrelevanteBankendar.DieExper-

tenkommissionverlangtvonsolchenBanken,dass

die Weiterführung systemrelevanter Funktionen

auchimFalldrohenderInsolvenzsichergestelltist.

Als systemrelevant gelten insbesondere der Zah-

lungsverkehr sowiedas inländischeEinlagen-und

Kreditgeschäft. In diesem Zusammenhang sollen

Page 38: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 37

27 vgl.Kap.«ÄnderungendesBankengesetzes»,S.47

28 vgl.Kap.«ÄnderungendesBankengesetzes»undKap.«Bankensanierungsverordnung»,S.47

die Eigenmittel einen wichtigen Beitrag leisten,

dass im Falle einer Herauslösung der systemrele-

vantenFunktionen27sowohlderneueRechtsträger,

aufdendieseFunktionenübertragenwerden,als

auchdieinderRestbankverbleibendenTeileüber

einesolideKapitalisierungundeineentsprechend

hoheÜberlebensfähigkeitverfügen.AusGründen

der Verhältnismässigkeit im Rahmen von verfas-

sungsmässig geschützten Rechten – konkret der

Wirtschafts-undEigentumsfreiheit– istesprimär

Aufgabe der jeweiligen Bank, die erforderlichen

organisatorischen Vorkehrungen zu treffen (Sub-

sidiaritätsprinzip). Kann die Bank hingegen keine

wirksamenMassnahmennachweisen,zumBeispiel

eine überzeugende und nachvollziehbare Notfall-

planung(RecoveryandResolutionPlan[RRP]),muss

dieFINMAdieseanordnen.

Brückenbank und Anreizsystem

Spätestens, wenn eine Bank die Eigenmittel-

quotevonfünfProzentunterschreitet,solltensich

diesystemrelevantenFunktioneninkurzerZeitauf

einenunabhängigenRechtsträger,einesogenannte

Brückenbank,übertragenlassen.Zugleichsinddie

CoCos in Common Equity umzuwandeln, damit

dieUmsetzungderNotfallplanungfinanziellgesi-

chertist.ÜbertriffteineBankdieansiegestellten

organisatorischenMindestanforderungenundver-

bessert somitdieSanier-undLiquidierbarkeitder

Gesamtbank, so wird dies durch einen Abschlag

bei der progressiven Eigenmittelkomponente

honoriert.ZudiesemZwecksolltendieUnterneh-

men ihreGeschäftsmodelle sowie die rechtlichen

bzw. organisatorischen Strukturen vereinfachen

und harmonisieren. Wichtige Daten und Dienst-

leistungenmüssenumfassendundzeitgerechtzur

Verfügungstehen.FernersinddieAbhängigkeiten

undAnsteckungsrisikeninnerhalbdesKonzernszu

verringern.WerdengeografischeUngleichgewichte

minimiertund sinddieAktivendortbelegen,wo

die Verbindlichkeiten bestehen (Self-Sufficiency),

kann das Risiko des «Ring Fencing» nationaler

Aufsichtsbehördendeutlichherabgesetztwerden.

Ergänzend zum dargestellten Anreizsystem, wird

die Sanier- und Liquidierbarkeit systemrelevanter

Bankenauch imRahmendesBankinsolvenzrechts

verbessert,dasgegenwärtigrevidiertwird.28

Die Umsetzung einzelner von der Experten-

kommission vorgeschlagener Massnahmen setzt

eineÄnderungdesBankengesetzesvoraus.Daher

hat die Expertenkommission einen entsprechen-

den Entwurf für eine Teilrevision vorgelegt, der

alsGrundlagefürdieweiterengesetzgeberischen

Arbeitendienenkann.

Der Bundesrat gab an seiner Sitzung vom

22. Dezember 2010 Gesetzesvorschläge für den

Umgang mit Systemrisiken von Grossbanken in

die Vernehmlassung. Der Entwurf für eine ent-

sprechende Änderung des Bankengesetzes stützt

sich auf die Vorschläge der Expertenkommission.

UmdieAusgabevonneuemVorrats-undWand-

lungskapitalinderSchweizzufördern,schlägtder

BundesratzudemsteuerlicheMassnahmenvor.Die

Vernehmlassungdauertbiszum23.März2011.

Page 39: FINMA Jahresbericht 2010

38 Jahresbericht 2010 | FINMA

Die FINMA erachtet das grenzüberschreitende

Finanzdienstleistungsgeschäft und die damit ver-

bundenen Entwicklungen als strategisch wichtig.

2009hattedieFINMAihrHauptaugenmerkindie-

semBereichaufdasgrenzüberschreitendeVermö-

gensverwaltungsgeschäftderBankenunddiedies-

bezüglichenRechts-undReputationsrisikengelegt.

2010standdasGeschäftderLebensversicherermit

im Ausland ansässigen Kunden im Vordergrund.

BesondereAufmerksamkeitgaltdabeidemGeschäft

mit sogenanntenVersicherungsmänteln (Wrapper-

Geschäft). Neben einer Grundlagenanalyse führte

die FINMAbei einerAuswahlBeaufsichtigter eine

BestandesaufnahmesowieteilweiseauchVor-Ort-

Prüfungen durch.NachAbschluss dieserArbeiten

prüftedie FINMAverschiedeneHandlungsalterna-

tivenundbeschloss imHerbst 2010, ihren Stand-

punktineinemPositionspapierdarzulegen.Dieses

richtet sich an die von der FINMA überwachten

Banken, Versicherungen, Effektenhändler sowie

die prudenziell überwachten Bewilligungsträger

nach Kollektivanlagengesetz, die grenzüberschrei-

tend tätig sind. Im Positionspapier werden die

Risikobereiche aufgezeigt und die Erwartungen

derAufsicht formuliert.DieUmsetzungdieser für

dasgrenzüberschreitendeGeschäftkonkretisierten

aufsichtsrechtlichenAnforderungenwirdüberden

AufsichtsprozessmitdenBeaufsichtigtenvermehrt

zurSprachegebracht.DievonderFINMAvertretene

PositionwirdsichkünftigauchinihrerEnforcement-

praxisniederschlagen.

Die Rechts- und Reputationsrisiken, die im

grenzüberschreitenden Geschäft als Folge von

Verletzungen oder Umgehungen ausländischer

Vorschriften entstehen können, nahmen in den

vergangenenJahrenmerklichzu.Diesliegtweniger

an schärferen ausländischen Regulierungen als

vielmehr an deren konsequenterer Durchsetzung.

ZudemhabensichdieBeweiserhebungsmethoden

ausländischerBehördenteilweisegewandelt.

Quellen von rechts- und reputationsrisiken

DieQuellenvonRechts-undReputationsrisiken

imgrenzüberschreitendenFinanzdienstleistungsge-

schäft sind vielfältig. Häufig liegen sie im auslän-

dischen Aufsichtsrecht begründet. Dort bestehen

primär zwei Risikobereiche: Der eine betrifft die

grenzüberschreitendeErbringungvonFinanzdienst-

leistungen, der andere das grenzüberschreitende

Angebot von Finanzprodukten. Beides wird in

vielenRechtsordnungenanrestriktiveBedingungen

–zumBeispielphysischePräsenz,Registrierungoder

Zulassung,Prospektpflicht–geknüpft.Währenddie

Schweiz imBankensektorvergleichsweiseweniger

SchrankenfürausländischeMarktteilnehmerkennt,

sind in gewissen Ländern bereits relativ einfache

Aktivitäteneingeschränktoderverboten,beispiels-

weiseunerbeteneTelefonanrufe.SolcheVorschrif-

tenhemmenimErgebnisdenZugangzuausländi-

schenMärkten. Sie rufenbeiMissachtung fürdie

betroffenenInstituteundgegebenenfallsfürderen

MitarbeitendeerheblicheRechts-undReputations-

risikenhervorundkönnensowohlverwaltungs-als

auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Oft ergeben sich aus Aufsichtsrechtsverletzungen

fürdieInstituteauchzivilrechtlicheHaftungsrisiken.

BesondersverwundbarsindInstitute,diedenselben

Markt zugleich auch über Tochtergesellschaften

bzw.Niederlassungen vorOrt (onshore) bedienen

oderandererelevanteBeziehungenzueinemLand

unterhalten.AufdemGebietdesSteuer-undStraf-

rechtsbestehtdasRisiko,dasseinFinanzintermediär

oderdessenAngestelltenachausländischemRecht

zustrafbarenTeilnehmern–zumBeispielzuGehilfen

oderAnstiftern–an Steuerdelikten ausländischer

Kundenwerden.JenachRechtsordnungkannsogar

einVerhaltenstrafbarsein,dasausschliesslichoder

überwiegend ausserhalb dieses Landes, beispiels-

weiseaufSchweizerTerritorium,stattgefundenhat.

Häufige grenzüberschreitende Aktivitäten und die

wiederholte physische Präsenz von Institutsvertre-

tern können ferner eine Steuerpflicht des Finanz-

ZunahmederRechts-undReputationsrisikenimgrenzüberschreitendenFinanzdienstleistungsgeschäft

Page 40: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 39

29 vgl.http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Documents/finma-mitteilung-09-2010-d.pdf

30 vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/Documents/finma-mitteilung-18-2010-d.pdf

31 DieFINMAwidmetesichineinemPositionspapierbesondersdenbeschriebenenRechtsrisikenbeiVersicherungsmänteln

(vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/Documents/positionspapier_rechtsrisiken_

d.pdf)

intermediärs selbst auslösen. Im Steuerbereich ist

auchderU.S.ForeignAccountTaxComplianceAct

(FATCA)zuerwähnen.DamitführendieVereinigten

Staatenper1.Januar2013einneuesQuellensteu-

erregimeein,dassehrweitreichendeAuswirkungen

auch auf Schweizer Finanzintermediäre haben

wird.DasVorhaben ist geeignet, die Rechts- und

ReputationsrisikenderFinanzinstitutenocheinmal

empfindlich zu erhöhen. Weitere Risiken können

sich aus dem ausländischen Geldwäschereirecht,

auszivil-,kollisions-undprozessrechtlichenNormen

sowieausdemübrigenWirtschaftsrechtgewisser

Staatenergeben.

Das Geschäft mit versicherungsmänteln

Die genannten Risiken bestehen grundsätzlich

auch im Geschäft mit Versicherungsmänteln.

Dabei handelt es sich um Versicherungsverträge,

bei denen die Prämie in Form eines Wertschrif-

tendepots eingebracht wird. Die entsprechenden

ProduktewerdenhäufigüberimAuslandlizenzierte

Tochtergesellschaften von Schweizer Versicherern

vertrieben. Vielfach sind diese Produkte auf die

zivil-,aufsichts-undsteuerrechtlichenAnforderun-

gen des jeweiligen Wohnsitzlandes des Kunden

zugeschnitten und bieten diesem dadurch legale

Steuerprivilegien.Esistaberzubeachten,dassdie

steuerrechtliche Privilegierung des Produkts nicht

zwingend einen Rückschluss auf die Steuerkon-

formität des Versicherungsnehmers selbst zulässt.

DanebengibtesauchProdukte,diedenAnforde-

rungenaneineLebensversicherungimDomizilland

desKundennichtgenügenunddeshalbsteuerlich

nichtprivilegiertbehandeltwerden.Zudemunter-

liegen sie auch dem Risiko der Rechtsänderung.

Zwar decken solche Versicherungen legitime und

nachvollziehbare Bedürfnisse ab, jedoch wird

derenVermittlungwährendsensitiverPhasen(bei-

spielsweise Steueramnestien) als besonders heikel

betrachtet. InsolchenFällensinddieRisikeneiner

strafrechtlichen Teilnahme an Steuerdelikten der

Kundenzuberücksichtigen.

Ein Produkt kannbeispielsweise zur Verschlei-

erung der wirtschaftlichen Berechtigung an Ver-

mögenswertenmissbrauchtwerden, die bei einer

Bankdeponiertsind,mitdemZweckeinerillegalen

Steuerverkürzung oder Umgehung erb- und kon-

kursrechtlicher Verpflichtungen. Dem ist so, weil

nachZeichnungderPolicedurchdenKundenneu

derVersichereralsVertragspartnerderBankauftritt

unddieser aufgrund einer Lücke in derVereinba-

rung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht

der Banken (VSB) bisher keine Erklärung über die

wirtschaftlicheBerechtigungabgebenmusste.Die

FINMA-Mitteilung 9 vom 27. April 2010mit dem

Titel «Behandlung von Insurance Wrappers nach

Geldwäschereigesetz»29 verminderte die Möglich-

keitenderVerschleierung,indemsiedieFeststellung

derwirtschaftlichenBerechtigungandenmitdem

VersicherungsmantelverbundenenVermögenswer-

tenvorschreibt.DieVersichererbleibenunabhängig

davonundinjedemFallfürdieErfüllungihrerIden-

tifikationspflichtenverantwortlich.DieMitteilung9

hateinigeFragenaufgeworfen.NachDiskussionen

mit Vertretern der Banken- und Versicherungs-

branche präzisierte die FINMA die Pflichten der

jeweils betroffenen Finanzintermediäre in der

FINMA-Mitteilung18vom30.Dezember2010mit

demTitel«BehandlungvonLebensversicherungen

mitseparaterKonto-/Depotführung»30.Dieseneue

Mitteilung löstedieMitteilung9ab.31 Indieneue

MitteilungflossendiemitderMitteilung9,diemit

der gesamten Thematik der Insurance Wrappers

gewonnenenErfahrungensowiedieinderDiskus-

sion mit Branchenvertretern erlangten Ansichten

ein.DieMitteilung18bezweckt,einenangemesse-

nenUmgangmitsolchenProduktensicherzustellen.

Angemessene erfassung, Begrenzung

und Überwachung der risiken

Vorbehaltlich spezifischer Anforderungen

des Versicherungsaufsichtsgesetzes statuiert das

schweizerische Aufsichtsrecht keine direkte und

explizit formulierte Pflicht der Beaufsichtigten,

ausländischesRechteinzuhalten.Dennochkönnen

Verstösse gegen ausländische Vorschriften nach

SchweizerAufsichtsrechtrelevantseinundinsbeson-

deredieGewährfüreineeinwandfreieGeschäfts-

Page 41: FINMA Jahresbericht 2010

40 Jahresbericht 2010 | FINMA

tätigkeit infrage stellen. Vor allem aber verlangen

die aufsichtsrechtlichen Organisationsvorschriften,

dass alle Risiken, einschliesslich der Rechts- und

Reputationsrisiken, angemessen erfasst, begrenzt

undüberwachtwerdenundeinwirksamesinternes

Kontrollsystemaufgesetztwird.

tungsgeschäftssowiediedamitverbundenenRisiken

vertieftanalysieren.ZumAnalyseprozessgehörtes,

dassdieBeaufsichtigtenalleihreZielmärkteunddie

aufsieanwendbarenausländischenRechtsvorschrif-

tenkennen.Sodannistzuprüfen,obdietatsächli-

chenAktivitätenrechtskonformsind.Zudemgiltes,

diemit diesenAktivitäten verbundenenRisiken zu

erfassen. IneinemweiterenSchritt sindgeeignete

Massnahmen zur Risikoeliminierung oder -mini-

mierungzutreffen.AlsAufsichtsbehördeerwartet

die FINMA, dass insbesondere das ausländische

Aufsichtsrechtbefolgt und für jeden Zielmarkt ein

konformes Dienstleistungsmodell festgelegt wird.

Die Umsetzung dieser Erwartungen wird in den

kommendenJahreneinSchwerpunktimlaufenden

Aufsichtsprozessder FINMAseinundsich letztlich

auchinderEnforcementpraxisniederschlagen.

Vergütungssysteme

Finanzinstitute werden nicht nur durch Kon-

trollen, sondern auch durch Anreize gesteuert.

Am1.Januar2010tratdasFINMA-Rundschreiben

10/1 «Vergütungssysteme»32 in Kraft, das Min-

deststandardsfürVergütungssystemebeiBanken,

Versicherungen, Effektenhändlern und weiteren

Marktteilnehmern festlegt. Diese Mindeststan-

dards stimmenmit jenen überein, die 2009 vom

FSB erlassen wurden. Im Rundschreiben werden

einerseits Anforderungen an den Verwaltungsrat

zurAusgestaltungundSteuerungderVergütungs-

systemegestellt,andererseitswirdgefordert,dass

beiderBerechnungderVergütungnebenanderen

Faktoren auch Leistung, Risiko und Kapital-

verwendungeinzubeziehensind.Dabei sollendie

Vergütungssysteme die von einem Finanzinstitut

beschäftigten Personen dazu veranlassen, den

langfristigenErfolgdesInstitutsunddessenStabi-

lität zu fördern. Institute, die vomRundschreiben

betroffensind,müssendiesesbisam1.Januar2011

vollständigumgesetzthaben.

Im Jahr 2010 lag das Hauptaugenmerk der

FINMAaufdenbestehendenVergütungspraktiken

derbedeutendstenBankenundVersicherer.Gewicht

gabdie FINMAauchdenVorbereitungen,welche

dieFinanzinstituteimHinblickaufdieAnpassungen

andasFINMA-Rundschreiben10/1vornahmen. In

diewichtigenGesprächebezogdieFINMAjeweils

denVorsitzendendesVergütungsausschussesoder

einen anderen Vertreter des Verwaltungsrats der

Instituteein–diesganz imSinnedesRundschrei-

bens, das demVerwaltungsrat eine zentrale Rolle

zuschreibt.

Die Aufgabe der FINMA besteht nicht darin,

dieHöhederVergütungenzubestimmen,diesezu

beschränkenoderspezifischeKompensationsinstru-

mente vorzuschreiben, sondern darauf zu achten,

dassdieindividuellenRegelungenmitdemnachhal-

tigenwirtschaftlichenErfolgdesUnternehmens im

Einklangstehen.DieFINMAerwartetdeshalb,dass

derVerwaltungsratkeineVergütungssystemegeneh-

migt, die eine unangemessene Risikoübernahme

fördern.IndiesemZusammenhangachtetdieFINMA

spezielldarauf,

32vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/ finma-rs-2010-01-d.pdf

Die FINMA erwartet, dass das ausländische Aufsichtsrecht befolgt und für jeden Zielmarkt ein konformes Dienstleistungsmodell festgelegt wird.

AusSichtderFINMA istesangesichtsderEnt-

wicklungender letzten Jahreunerlässlich,dassdie

Beaufsichtigten die rechtlichen Rahmenbedingun-

gen ihres grenzüberschreitenden Finanzdienstleis-

Page 42: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 41

33vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-07.pdf

34vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-24.pdf

35Art.143ff.StGB

OutsourcingundDatenschutz

DieProblematikumdasOutsourcingvonDienst-

leistungen im Finanzsektor und den Schutz der

VertraulichkeitvonPersonendatenverschärftesich

injüngsterZeitbeidenBeaufsichtigten.Wegender

elektronischenDatenverarbeitungundderVerfüg-

barkeit grosser personenbezogener Datenmengen

bestehtdieGefahr,dassderZugriffaufvertrauliche

Daten vonUnbefugtenmissbrauchtwird. Im Jahr

2010 zeigte es sich auch, dassDatendiebstahl für

UnternehmeneinzunehmendesRisikomitgrossem

Schadenspotenzialdarstellt.

DaOutsourcinginderRegelfüreinUnterneh-

men mit Kostenvorteilen verbunden ist, kam es

in jüngster Zeit zu einer vermehrten Auslagerung

–auchinsAusland–vonDatenundDatenverarbei-

tung.BeimOutsourcinggiltderGrundsatz,dassder

AuftraggeberalsInhaberderDatenunverändertfür

die Daten verantwortlich bleibt. Ermuss jederzeit

überdieDatenbestimmenkönnenundsicherstel-

len,dassdieDatenschutzbestimmungeneingehal-

ten werden. Im Bankenbereich erliess die FINMA

mitihrenbeidenRundschreiben08/7«Outsourcing

Banken»33 und 08/24 «Überwachung und interne

Kontrolle»34zahlreicheBestimmungendazu.

Mit Schwerpunktprüfungen untersucht die

FINMA die Umsetzung und Einhaltung der not-

wendigen Sicherheitskonzepte und Vorschriften

intensiv. Der Detaillierungsgrad der gesetzlichen

Vorgaben und anderen Regelungen wird seitens

derAufsichtsbehördezurzeitnochalsungenügend

empfunden,umeinewirkungsvolleDatensicherheit

zu gewährleisten. Die entsprechenden Anforde-

rungensollendaherweiterkonkretisiertundderen

Umsetzung sowie Einhaltung strenger kontrolliert

werden.

DerunbefugteUmgangmitDateneinschliesslich

Datendiebstahl steht nach dem Strafgesetzbuch35

unter Strafe. Aus Furcht vor Reputationsschäden

wirdallerdingsnichtjederDatendiebstahlgemeldet.

Täter fühlen sich dadurch oft vor Strafverfolgung

sicherundnutzenihrErpressungspotenzial.

– wiediebetroffenenInstituteEntschädigungsent-

scheidungentreffen,

– welcheCorporateGovernance inden Instituten

herrscht,

– welcheLeistungskriterienherangezogenwerden,

– wie gut die Institute diese Kriterien anwenden

und

– welcheAnpassungendieInstitutevornehmen–

dies angesichts vorhersehbarer Veränderungen

indenKapitalpositionendesUnternehmens,der

LiquiditätundderProfitabilitätsowieangesichts

anstehenderRisikobelastungen.

BereitsvorderUmsetzungspflichthabeneinige

Unternehmen ihreVergütungspraxisgeändert, bei-

spielsweise, indemHebelwirkungen verringert, der

Anteil aufgeschobener Auszahlungen erhöht und

dieKomplexitätderVergütungsstruktureninsgesamt

reduziertwurden.EsgibtauchHinweisedafür,dass

Unternehmen ihre Vergütungspolitik generell einer

rigoroserenGovernanceundeinemstrengerenRisi-

komanagementunterwerfen.

Page 43: FINMA Jahresbericht 2010

42 Jahresbericht 2010 | FINMA

VeröffentlichungvonDatenundMarkttransparenz

Mit öffentlich zugänglichen Informationen

über die beaufsichtigten Institutewill die FINMA

sowohldenBeaufsichtigtenalsauchdenübrigen

Marktteilnehmern einen Quervergleich und eine

bessereRisikoeinschätzungermöglichen.

Im Jahr 2010 untersuchte eineArbeitsgruppe

verschiedenerFachexpertenderFINMAdiebeste-

hendenRegelungensowiedieMöglichkeiteneiner

erweiterten Veröffentlichung von Information.

BeurteiltwurdederUmfangderöffentlichzugäng-

lichen Informationen über die beaufsichtigten

UnternehmensowieüberdenAufsichtsprozess.

GegenwärtigsindzwischendemBanken-und

demVersicherungsbereichdeutlicheUnterschiede

festzustellen.DafürgibteskonzeptionelleGründe:

Nach den besonderen gesetzlichen Regelungen

des Versicherungsaufsichtsgesetzes veröffent-

lichtdie FINMAauf ihrerWebsite–zusätzlichzu

den von den Versicherungsunternehmen selbst

bereitgestellten Informationen – Daten über den

Versicherungsmarkt. Im Bankenbereich hingegen

werdenalleregulatorischenOffenlegungspflichten

von den beaufsichtigten Instituten selbst wahr-

genommen. Die SNB veröffentlicht ausserdem

Daten zum Bankensektor in aggregierter Form.

InsgesamtwerdenderÖffentlichkeitbereitsheute

zahlreiche Informationen zur Verfügung gestellt,

dieeineBeurteilungderSituationimFinanzsektor

ermöglichen.

Page 44: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 43

36vgl.Kap.«ZunahmederRechts-undReputationsrisikenimgrenzüberschreitendenFinanz-dienstleistungsgeschäft»,S.38

37vgl.Kap.«SituationimHypothe-karmarkt»,S.16

BANKeN UND eFFeKteNHÄNDler

Grundlagen

Allgemeine situation im Bankensektor

Die Finanzkrise stellte an die Banken hohe

Anforderungen.DerenBewältigungsowieweitere

mitdenwirtschaftlichenundpolitischenEntwick-

lungenverknüpfteHerausforderungenführtenbei

einzelnenBankenzurÜberprüfungihrerbisherigen

Geschäftsstrategie.

Da das Bankkundengeheimnis in seiner bis-

herigen Form künftig kaum mehr durchsetzbar

seinwird,überdenkendieBankenihreGeschäfts-

modelleundpassendiese–auchzurVermeidung

vonReputationsrisiken–entsprechendan.Gerade

im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungs-

geschäftnahmendieRechts-undReputationsrisi-

ken36 2010 deutlich zu.Wachstum durch Akqui-

sitionsstrategienverursachtinfolgeregulatorischer

UnsicherheitenzusätzlicheRisiken.

Bei ihrerNeuausrichtung versuchen insbeson-

derekleinereBanken,inNischenmärktevorzustos-

sen.DabeibetreibensievermehrtauchGeschäfte,

fürdieihreorganisatorischenStrukturen,dasRisi-

komanagement unddie internenKontrollsysteme

nichtangemessensind.AndereBankenverstärken

ihrEngagementimOnshore-Geschäftundverzich-

tendafüraufTätigkeiteninLändernohnePräsenz

vorOrt.DerKonzentrationsprozessbeidengrenz-

überschreitend tätigen Vermögensverwaltungs-

undHandelsbankenwirdzweifellosweitergehen.

Tiefe Erträge und kleine Zinsmargen

DieErträgeausderVermögensverwaltungund

der Anlageberatung liegen noch immer deutlich

unter denWerten vor Ausbruch der Finanzkrise.

Unverändert tiefeHandelsvolumen sowie konser-

vative Anlagestrategien bei den Kunden wirken

sich direkt auf die Erträge aus. Zwischenzeitlich

könnengrösstenteilswiederZuwachsratenausge-

wiesenwerden.

Bei den Retailbanken führen die anhaltend

rekordtiefen Zinsen zu grossen Wachstumsraten

im Hypothekargeschäft. Aufgrund der Konkur-

renzsituationsinddieBankeneherbereit,höhere

Risiken einzugehen und tiefere Margen in Kauf

zu nehmen.37 Dies schlägt sich direkt in tieferen

Zinserträgennieder.DabeimüssensichdieBanken

daraufeinstellen,dassdieerzielbarenMargenüber

längere Zeit auf ausserordentlich tiefem Niveau

verharren könnten. Gleichzeitig lässt sich wegen

der starken Nachfrage nach Festhypotheken

ein deutlicher Anstieg der Zinsänderungsrisiken

beobachten. Die Absicherung der Banken gegen

einen starkenAnstieg der Zinssätze belastet ihre

Erfolgsrechnungzusätzlich.Auchdienachwievor

sehrtiefenWertberichtigungs-undRückstellungs-

quoten werden sich bei einer Verschlechterung

der wirtschaftlichen Situation in der Schweiz

nichthaltenlassen.Deshalbistbeizunehmenden

Ausfallwahrscheinlichkeiten im Kreditmarkt mit

zusätzlichenGewinneinbussenzu rechnen.Umso

wichtiger ist in dieser Situation eine komfortable

Eigenkapitalausstattungüberdasgesetzlicheund

regulatorischeMinimumhinaus.

Page 45: FINMA Jahresbericht 2010

44 Jahresbericht 2010 | FINMA

Kapital- und liquiditätserfordernisse

ImBereichderKapital-undLiquiditätsanforde-

rungenfürBankenstandenfürdieFINMAimJahr

2010dreiRegulierungsthemenimVordergrund:

– Per30.Juni2010tratdasneueLiquiditätsregime

fürdiebeidenGrossbankeninKraft.

– Hinsichtlich der Kapitalvorschriften leitete

die FINMA in erster Linie von geplanter und

zwischenzeitlich beschlossener Regulierung

im internationalen Kontext Massnahmen ab,

namentlichvondenMarktrisikovorschriftendes

BCBS(«Basel2.5»).38

– Darüber hinaus veröffentlichte die FINMA ein

Diskussionspapier zur «Anpassung der Eigen-

mittelanforderungen unter der Säule 2 und

Einführung einer Leverage Ratio»39 und stellte

denErlasseinesRundschreibensinAussicht.

Neues Liquiditätsregime

für Schweizer Grossbanken

Im Bereich der Liquidität erkannte die FINMA

seit längerer Zeit dringenden Handlungsbedarf,

wasdieLiquiditätsvorschriften,insbesonderefürdie

Grossbanken,betrifft.Dasbisherigeschweizerische

Liquiditätsregimekonntefürgrosseundkomplexe

internationaltätigeBankenkonzernediegeforderte

Krisenresistenz nicht genügend sicherstellen. Des-

halberarbeitetendieSNBunddieFINMAinenger

ZusammenarbeitmitdenbetroffenenGrossbanken

einneuesLiquiditätsregime,dasper30.Juni2010in

Krafttrat.DasneueRegimeberuhtauffolgendem

Konzept: Die SNB und die FINMA definieren ein

allgemeinesStressszenarioundgebendierelevan-

ten Parameter vor. Die Grossbanken bestimmen

dieunterdiesemSzenariozuerwartendenZu-und

Abflüsse.

Das Szenario geht von einer allgemeinen

Stresssituation auf den Finanzmärkten sowie

einem grossen spezifischen Vertrauensverlust

der Gläubiger gegenüber der Bank aus: Verunsi-

cherte Einleger ziehen ihr Geld zurück. Die Bank

kann sich auf dem Interbankenmarkt und anden

Finanzmärktennichtmehrrefinanzieren.Dieneuen

Vorschriftenverlangennun,dassdieBankenüber

ausreichendLiquiditätverfügen,umdie indiesem

SzenariogeschätztenAbflüssewährendmindestens

einesMonatsdeckenzukönnen.Diesgewährtder

betroffenen Bank und den Behörden dieminimal

notwendigeZeit,umweitereMassnahmeneinzu-

leiten und die Krisensituation zu stabilisieren. Die

neuen Liquiditätsanforderungen sind antizyklisch

ausgestaltet:InwirtschaftlichgutenZeitensollein

Liquiditätspufferaufgebautbzw.gehaltenwerden,

dersichineinerStresssituationeinsetzenlässt.Die

beiden Grossbanken müssen den Nachweis, dass

sie die Anforderungen erfüllen, im Rahmen eines

monatlichenReportingserbringen.

DievomBCBSEnde2010finalisierten interna-

tionalen Liquiditätsmindeststandards dürfendabei

nicht als Substitut für die eigens auf die Beson-

derheiteneiner systemisch relevantenBank inder

SchweizausgerichtetenAnforderungenangesehen

werden.SiesindabermethodischmitdemSchwei-

zerAnsatzkompatibel.DasunterstellteSzenarioist

jedochwenigerkonservativ.DieSNBunddieFINMA

prüfendenAbstimmungsbedarfdieserRegulierung

hinsichtlich der internationalen Standards, die ab

2015bzw.2018 inKraft treten. Insbesonderedie

EinführungeinerNetStableFundingRatiokönnte

den Schweizer Ansatz mit einem strukturellen

Liquiditätsmass für den Einjahreshorizont sinnvoll

ergänzen.DieLiquiditätsvorschriftenfürdieNicht-

Grossbankenwerdenvoraussichtlichparallelzuden

internationalenVorschrifteneingeführt.

Marktrisiken und Verbriefungen

Die Finanzkrise führte eindrücklich Defizite im

regulatorischenBereichvorAugen,namentlichdie

vielzutiefeEigenmittelunterlegungvonMarktrisi-

kenundVerbriefungen.Diesenichtrisikoorientierte

UnterlegungbegünstigteimVorfeldderKriseden

AufbaugrosserRisikopositionenbeiweiterhingenü-

gendenKapitalkenngrössen(BIS-Ratios).DasBCBS

hattedieseEntwicklungenvorAusbruchderKrise

38 vgl.Kap.«Fragenderinternatio-nalenBankenregulierung»,S.28

39 vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/Documents/diskussionspapier-saeule-2-bei-kmb-20100618-d.pdf

Regulierung

Page 46: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 45

40 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-19.pdf

41 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-20.pdf

42 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-22.pdf

43 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-23.pdf

44 vgl.http://www.finma.ch/ d/finma/publikationen/ Documents/finma-mitteilung-10-2010-d.pdf

erkannt und bereits Reformarbeiten eingeleitet,

aberdiesekamenbekanntlichzuspät.Insbesondere

wennmanbedenkt,dassbiszurkonkretenUmset-

zung revidierterBaslerMindeststandards innatio-

nalesRechtmehrereJahrevergehen.Fürdiedring-

lichsten ergänzendenMassnahmen veröffentlichte

dasBCBS imJuli2009seinrevidiertesRegimezur

Unterlegung vonMarktrisikenundVerbriefungen.

UrsprünglichfüreinInkrafttretenamJahreswechsel

2010/2011vorgesehen,wurdedessenUmsetzung

überraschendumeinJahraufEnde2011verscho-

ben.DieswurdeimzweitenQuartal2010bekannt,

zueinemZeitpunkt,alsdievonderFINMAgeleitete

nationale Arbeitsgruppe bereits die notwendigen

AnpassungenaufStufederEigenmittelverordnung

und zugehöriger Ausführungsbestimmungen in

Form von FINMA-Rundschreiben weitestgehend

erarbeitethatte.DievondieserRevisionhauptsäch-

lichbetroffenenGrossbankenwarenMitte2010in

derUmsetzungderneuenRegulierungzudembereits

weitfortgeschrittenundverfügtenübergenügend

Eigenmittel, um die verschärften Vorschriften

erfüllen zu können. Die FINMA sprach sich daher

dafüraus,amursprünglichenZeitplanfestzuhalten

unddieBeseitigungeines inhaltlichunbestrittenen

Regulierungsdefizits abweichend von den Basler

Beschlüssen nicht um ein Jahr weiter hinauszu-

schieben.MiteinemBeschlussvonNovember2010

stimmtederBundesratdiesemursprünglichenFahr-

plan der revidierten Unterlegungsvorschriften für

MarktrisikenundVerbriefungenzuundsetztedie

revidierteEigenmittelverordnungaufden1.Januar

2011inKraft.

Die Revision der Eigenmittelverordnungwurde

ergänztdurchdieAnpassungdervierFINMA-Rund-

schreiben 08/19 «Kreditrisiken Banken»40, 08/20

«Marktrisiken Banken»41, 08/22 «EM-Offenlegung

Banken»42 und08/23«RisikoverteilungBanken»43.

Durch das überarbeitete Rundschreiben 08/20

mit entsprechenden Unterlegungsvorschriften

erfolgte die Umsetzung in Schweizer Recht der

neuen Basel-II-Standards der Säule 1 im Bereich

der Marktrisiken. Eine neue EU-Richtlinie zu den

Risikoverteilungsvorschriften, vor allem hinsichtlich

desInterbankengeschäftes,führtezurVerschärfung

derbestehendennationalenRegelungenundwurde

mit der Anpassung des Rundschreibens 08/23

umgesetzt.Die Regulierung erfolgte inAbsprache

mitdemSIFundderSNB.

Diskussionspapier zur Anpassung der

Eigenmittelanforderungen unter der Säule 2

Zur Verbesserung der risikogerechten Kapital-

ausstattung startete die FINMA 2010 mit einem

DiskussionspapierzurAnpassungderEigenmittelan-

forderungenunterderSäule2eineweitereInitiative.

Gegenstand der geplanten Regulierung sind alle

Banken,ausserdenGrossbanken,fürdiestattdessen

dasToo-big-to-fail-Regimevorgesehenist.

Die Basel-II-Mindeststandards sehen zu Kapi-

talanforderungen und Kapitaladäquanz vor, dass

Kredit-undMarktrisikensowieoperationelleRisiken

nach regulatorischenVorgaben bemessen und im

RahmendersogenanntenSäule1alsUntergrenzen

mitEigenkapitalzuunterlegensind.Darüberhinaus

müssenunterderSäule2allefürdasbetreffende

InstitutwesentlichenRisikoartenmitnachbankin-

ternenMessmethoden zu bestimmendem Kapital

unterlegtwerden.Die unter Säule 2 erforderliche

UnterlegungmitEigenmittelngehtdabeiüberdie

MindeststandardsderSäule1hinaus.

Diese Sicherheitsmarge durch die Säule 2 soll

gewährleisten, dass künftig jederzeit – selbst in

schwerenKrisen–dieMindestanforderungennach

Säule1eingehaltenunddarüberhinausjenedurchdie

Mindestanforderungennichtodernurunzureichend

erfasstenRisikenausreichendgedecktwerden.Die

BankkanndabeifürdieSäule2nebeneinemindi-

viduellen Berechnungsmodell für die Bestimmung

derRisikenaucheinenvondenSäule-1-Regelungen

abweichendenKapitalbegriffverwenden.

UmdieGrundsätzedesBCBSimBereichSäule2

zukonkretisieren,erstelltedieFINMAimJuni2010

als Beilage zu ihrerMitteilung 1044 das erwähnte

Diskussionspapier zur Anpassung der Eigenmittel-

anforderungen unter der Säule 2 und Einführung

einerLeverageRatio,indemsiedenInstitutendie

Motive und Grundzüge des neuen Eigenmittel-

Page 47: FINMA Jahresbericht 2010

46 Jahresbericht 2010 | FINMA

regimesankündigte.ImAllgemeinenwurdeinden

Stellungnahmen der Banken diemit dem Säule-2-

Rundschreiben verfolgte Zielsetzung der FINMA

begrüsst.

Allerdingswurdedaraufhingewiesen,dassdie

ForderungnachzusätzlichenEigenmittelnunterder

Säule2mitdemReformpaketnachBaselIIIundden

EmpfehlungenderExpertenkommissionzurLimitie-

rung volkswirtschaftlicher Risiken von Grossunter-

nehmenabgestimmtseinmüsste.DieFINMAwird

unter Berücksichtigung der zumDiskussionspapier

eingegangenenKommentare,der imKern festste-

henden Reformder Eigenmittelanforderungen des

BCBS(BaselIII)sowiederEmpfehlungenderExper-

tenkommission einen Entwurf des Rundschreibens

zuzusätzlichenEigenmittelnunterSäule2erstellen.

DieserwirdvoraussichtlichimerstenQuartal2011in

eineöffentlicheAnhörunggegeben.DasInkrafttre-

tendesRundschreibensistfürMitte2011geplant.

Heute gilt bezüglich Säule 2 die bereits unter

BaselIetabliertePraxis,wonachkleineundmittlere

Banken pauschal einen Eigenmittelüberschuss von

mindestens 20 Prozent über den Säule-1-Mindest-

anforderungennachArt.33ERVeinzuhaltenhaben.

Darüber hinaus können bei Vorliegen besonderer

UmständeweiterhininstitutsspezifischeEigenmittel-

zielzuschlägeangeordnetwerden.MitArt.34ERV

wurde derGrundsatz der zusätzlichen Eigenmittel

nachderSäule2insschweizerischeRechtübernom-

men.DievorhandenenMöglichkeitensollennunvon

der FINMA ausgeschöpft werden, um hinsichtlich

der Eigenmittelanforderungenunter Säule2 einen

risikoorientierterenAnsatzanzuwenden.Dabeiwer-

dendiebetroffenenkleinenundmittlerenInstitute

stärkernachRisikokategorienunterschieden.

Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel unter

Säule 2 soll künftig aufgrund der entsprechenden

KategorisierungderInstitutenachobjektivenKrite-

riendifferenziertunddegressiv festgelegtwerden.

DadasScheiterneinesgrösseren Institutsentspre-

chend grössere Auswirkungen hat, muss dieses

aus einer Risikosicht einen grösseren Risikopuffer

aufweisen.UmdieVorherseh-undNachvollziehbar-

keit der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zu

gewährleisten,musstendiefürdieKategorisierung

bestimmenden Kriterien festgelegt werden. Die

FINMAentschiedsichfürBilanzsumme,verwaltete

Vermögen, privilegierte Einlagenund erforderliche

Eigenmittel.BerechtigteAnliegenderbeaufsichtig-

ten InstituteausdenStellungnahmenzumDiskus-

sionspapier sowie der Bezug zu den mittlerweile

finalisiertenReformvorhabenunterBaselIIIwerden

in den Entwurf des FINMA-Rundschreibens zur

Säule 2einfliessen.

Weitere umfangreiche Regulierungsarbeiten

und Auswirkungen von Basel III

DieindenkommendenJahreninternationalvor-

gesehenen Regulierungen im Bereich Kapital und

Liquiditätwerden inderSchweizweitereumfang-

reicheAnpassungenauslösen.VonseitenderFINMA

ist geplant, das Basel-III-Regelwerk per 1. Januar

2013inSchweizerRechtumzusetzen.Dieswirdeine

ÜberarbeitungvonbundesrätlichenVerordnungen

sowie den zugehörigen Ausführungsbestimmun-

genderAufsichtsbehörde (FINMA-Rundschreiben)

erfordern.Betroffen sinddavon inerster Liniedie

EigenmittelverordnungunddieBankenverordnung.

DiebereitsmitderUmsetzungvonBaselIIbefasste

nationale Arbeitsgruppe wurde analog auch mit

denUmsetzungsarbeitenvonBasel IIIbetraut.Die

SNB, das SIF und die FINMA starteten im vierten

Quartal2010entsprechendeVorarbeiten.

BaselIIImitseinenÄnderungen–insbesondere

imBereichderanrechenbarenEigenmittel,dererfor-

derlichenEigenmittel,derLiquiditätundderLeverage

Ratio–wirdinderSchweizdieGrossbankenstärker

treffen als die mittleren und kleinen Banken. Die

Änderungen im Bereich der Liquiditätsregulierung

werden aber auch für zahlreiche weitere Institute

spürbar sein. Grundsätzlich sieht Basel III lange

Übergangsfristenvor,sodassdieunmittelbarenFol-

gennachEinschätzungder FINMAfürdieBanken

verkraftbar seinwerden. Signifikante Verschärfun-

genimBereichderanrechenbarenEigenmittelwie

auchderfürdasOTC-Derivatgeschäfterforderlichen

EigenmittelwerdenjedochbereitsmitInkrafttreten

vonBaselIIInamentlichdieGrossbankenerfahren.

Page 48: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 47

Änderungen des Bankengesetzes

Das laufende Gesetzgebungsverfahren zur

Änderung des Bankengesetzes spricht folgende

Themenkreisean:

Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten

Nach einem längeren Prozess soll derUmgang

mit nachrichtenlosen Vermögenswerten im Ban-

kengesetz geregelt werden. Dies beantragte der

BundesratdemParlamentineinerZusatzbotschaft45

vonOktober2010.MiteinereinfachenBestimmung

wird den Banken die Möglichkeit gegeben, diese

VermögenswertenachvorgängigerVeröffentlichung

zu liquidieren.Der Liquidationserlös soll demBund

zufallen, wobei die Ansprüche von Berechtigten,

diesichauchaufdiePublikationhinnichtgemeldet

haben,erlöschen.

Verstärkung des Einlegerschutzes

sowie der Sanierungs- und Insolvenzregeln

Im Parlament hängig ist zudem eine Vorlage

zur Verstärkung des Einlegerschutzes sowie der

Sanierungs- und Insolvenzregeln (Botschaft46 von

Mai 2010). Die Bundesversammlung beschloss am

19.Dezember 2008 in einer dringlich erklärten

Gesetzesänderung Sofortmassnahmen zur Verstär-

kungdesSchutzesderBankeinlagen.Diesegeltenbis

Ende2012undsollennuninsDauerrechtüberführt

werden.DabeigehtesinersterLinieum

– die Anhebung der privilegierten Einlagen auf

100000SchweizerFrankenproKunde,

– dieDeckungdieserEinlagenzu125Prozentmit

inländischbelegenenAktiven,

– die Erstreckung der Sofortauszahlung auf alle

privilegiertenEinlagensowie

– dieAnhebungderSystemobergrenzeauf sechs

MilliardenSchweizerFranken.

Von einem vorfinanzierten Fonds unter staatli-

cherBeteiligungwurdejedochabgesehen.

In derselben Vorlage ist eine Revision des

Sanierungsverfahrens und der Insolvenzregeln im

Bankengesetz enthalten. IndieserHinsichtumfasst

die Gesetzesrevision insbesondere folgende Neue-

rungen:

– eine verfahrensrechtliche Beschleunigung des

Sanierungs-undKonkursverfahrens,

– die internationale Anwendbarkeit von Sanie-

rungsmassnahmen,

– die Regelung der Unwiderruflichkeit (Finalität)

von Aufträgen, die in Zahlungs- und Abwick-

lungssystemeeingebrachtwerden,sowie

– die Möglichkeit der Übertragung einzelner

Bankdienstleistungen auf einen unabhängigen

Rechtsträger.

Hervorzuheben ist ferner, dass die hoheitliche

Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt

EquitySwap)alsSanierungsmassnahmeausdrücklich

indasGesetzaufgenommenwird.

Bankensanierungsverordnung

Der Bedarf nach einer eingehenderen Regu-

lierung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen

des Sanierungsrechts für Banken ist seit Längerem

ausgewiesen.DieFinanzkrisezeigtedieBedeutung

desSanierungsrechtsunddesSanierungsverfahrens

auchfürsystemrelevanteBanken.DieFINMAbereitet

deshalb in einer gemischten Arbeitsgruppe unter

ihrer Leitung eine Bankensanierungsverordnung

vor. Die in den eidgenössischen Räten diskutierte

Revision der Insolvenzbestimmungen des Banken-

gesetzessiehteineBefugnisderFINMAvor,diefür

dieDurchführungdesSanierungsverfahrensnotwen-

digenAnordnungenundVerfügungenzuerlassen.

Diese Norm entspräche dem geltenden Art.34

Abs. 3 BankG, der die Grundlage der geltenden

Bankenkonkursverordnung der FINMA bildet. Die

geplante Bankensanierungsverordnung soll primär

verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalten. Die

Regulierung imBereichderSanierung istallerdings

komplex.EinSanierungsverfahrenkennt,andersals

dasKonkursverfahren,keinenstriktstandardisierten

Ablauf. Die Regulierung muss den notwendigen

Handlungsspielraum der FINMA wahren, aber

zugleichdemBedürfnisnachVoraussehbarkeitund

Bestimmtheitgenügen.45BBl2010749546BBl20103993

Page 49: FINMA Jahresbericht 2010

48 Jahresbericht 2010 | FINMA

Bewilligungen

Bewilligungen Banken und effektenhändler

Trotzder Finanzkrisewurdenauch2010Bewil-

ligungen nachgefragt. Insgesamt konnte sieben

neuen Banken eine Bewilligung erteilt werden.

EntgegeneinigerDarstellungenindenMedienkam

esnurzuwenigenGesuchenausSchwellenländern.

DieFINMAwurdezwarverschiedentlichmitsolchen

Projektenkonfrontiert,siewarabernichtbereit,die

Bewilligungshürdeaufzuweichenundeinenimeuro-

päischenVergleichleichterenZutrittzumSchweizer

Finanzmarktzugewähren.

Zudenneubewilligten Institutengehöreneine

Tochterbank mit brasilianischem Konzernhinter-

grund,einDienstleisterimPrepaid-Zahlungsverkehr

sowie zwei Finanzboutiquenmit Schwergewicht in

der Vermögensverwaltung für eine ausgewählte

Kundschaft.DanebenbeanspruchenzweiEffekten-

händlerneudenBankenstatus,umvondenerweiter-

tenGeschäftsmöglichkeitenalsBankzuprofitieren.

ImBereichDevisenhandelwurde2010nurnoch

eineweitereLizenzerteilt.EinzweiterGesuchsteller

wurde von einer bestehenden Schweizer Bank

übernommen.Damiterlangtenvondenzahlreichen

Anwärtern,diesichinnerhalbderÜbergangsfristals

Devisenhändler gemeldet hatten, schliesslich nur

zweiInstitutedieerforderlicheBewilligungalsBank.

Die Regulierung der Devisenhändler vermochte

somitderenspekulativesundmissbrauchsanfälliges

Geschäftsmodell wirksam einzudämmen und den

RufdesFinanzplatzeszustärken.

Die Anzahl bewilligter Effektenhändler ohne

Bankenstatus verharrt seit Jahren auf konstantem

Niveau von rund 70 Einheiten. Bewilligt wurden

2010 drei kleinere Vermögensverwalter aus der

Westschweiz und vier Zweigniederlassungen aus-

ländischer Effektenhändler mit Haupttätigkeit im

institutionellenWertschriftengeschäft.

Unterstellung der PostFinance

DiePostFinanceistalseigenständigerGeschäfts-

bereich innerhalb der Schweizerischen Post für

das Geschäftsfeld der Finanzdienstleistungen

zuständig. IndenvergangenenJahrenentwickelte

sich die PostFinance zu einem bedeutenden

Finanzdienstleister im Schweizer Retailmarkt. Ihre

Dienstleistungspalette umfasst heute ein breites

47 vgl.FINMA-Mitteilung17vom29.Dezember2010mitInfor-mationenzumgeplantenSQAII(http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Documents/finma-mitteilung-17-2010-d.pdf)

corporate Governance und interne Kontrolle

DieGeschäftsführungunddieVerantwortlichen

fürdasRisikomanagementbeeinflussenmassgeblich,

wie gut und konsequent die entsprechende Bank

oder das jeweilige Versicherungsunternehmen die

Corporate-Governance-Vorschriften umsetzt. Die

Anstrengungen der FINMA, die Corporate Gover-

nancederbeaufsichtigtenInstitutezuverstehen,zu

beurteilenundzuüberwachen,sinddeshalbeinwich-

tiger Schritt imBestreben, EffizienzundEffektivität

vonRegulierungundAufsichtzusteigern.

Unter diesen Vorzeichen werden zurzeit alle für

die beaufsichtigten Institute geltenden Corporate-

Governance-Rundschreiben und -Regulierungen

überprüft. Dabei soll festgelegtwerden, inwelchen

Bereichen ein harmonisierter Ansatz sinnvoll ist.

Ein für alle Beaufsichtigten geltendes Corporate-

Governance-Rundschreiben ist in Vorbereitung und

soll2011erlassenwerden.Daraufaufbauendkanndie

VerbesserungderAufsichtüberdieCorporateGover-

nanceinAngriffgenommenwerden.DerAnsatzbleibt

einintegrierter,sollabernochsystematischeraufdie

zuständigen Schlüsselorgane und -funktionen sowie

dieeinschlägigenProzesseundKontrollenausgerichtet

sein.Corporate-Governance-Analysenwerden regel-

mässigerTeilderÜberwachungdurchdieFINMA.Die

darausgewonnenenErkenntnissedienenalszusätzli-

chesMittel,umdierisikobasierteAufsichtumzusetzen.

Im Versicherungsbereich kommt die FINMA diesem

AnliegenmitdemSwissQualitativeAssessment(SQA)

nach,daszurzeitweiterentwickeltwird.47

Page 50: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 49

AngebotanProduktenausdenBereichenZahlen,

Sparen, Finanzieren,Anlegen undVorsorgen.Der

HandlungsrahmenvonPostundPostFinanceistim

PostgesetzundderdazugehörigenPostverordnung

geregelt. Mit der Revision der Postgesetzgebung

wird eine rechtliche Neuorganisation der Post

angestrebt.Nachdem in derWintersession2010

von den eidgenössischen Räten verabschiedeten

PostorganisationsgesetzistdiePostFinanceineine

privatrechtliche Aktiengesellschaft auszugliedern.

Damit werden die Voraussetzungen für eine

FINMA-Unterstellung geschaffen. Der Einstieg

in dasKreditgeschäft bleibt der PostFinance aber

weiterhinverwehrt.GestütztaufdasPostorganisa-

tionsgesetz, beabsichtigt die PostFinance, bei der

FINMAeinGesuchumErteilungeinerBankbewilli-

gungeinzureichen.

Die FINMA beharrt auf einer aufsichtsrecht-

lichen Gleichstellung der PostFinance mit den

übrigen beaufsichtigten Instituten und lehnt im

Rahmen des Bewilligungsprozesses jeglichen auf-

sichtsrechtlichenSonderstatusab.EineBewilligung

wird erst erteilt, wenn die zuständigen FINMA-

Organe überzeugt sind, dass die PostFinance alle

Voraussetzungenumfassenderfüllt.

Im Hinblick auf die Gesuchstellung schuf die

FINMAinterneineProjektorganisation,welchedie

BegleitungderPostFinanceimBewilligungsprozess

erlaubt. Die FINMA arbeitete für die PostFinance

einenallgemeinenAufsichtsmassstab aus.Daraus

werdendieeinzelnenregulatorischenAnforderun-

gen abgeleitet. Der angewendete Aufsichtsmass-

staborientiertsichanderGrösse,derRisikoneigung

sowie amGeschäftsmodell des Instituts. Die von

der FINMA festgelegten Anforderungen gehen

deshalb sowohl hinsichtlich der erforderlichen

EigenmittelalsauchimoperativenBereichüberdas

gesetzlicheMinimumhinaus.Aufgrunddesgegen-

wärtigenGeschäftsmodellsderPostFinancesowie

desGrundversorgungsauftrags imZahlungsverkehr

wirdnamentlichdenAnforderungenandiezuhal-

tenden Eigenmittel, an die Risikobewirtschaftung,

Corporate Governance und Geldwäschereipräven-

tioneinhoherStellenwerteingeräumt.Einegrosse

Herausforderung stellt die durch den gesetzlichen

Rahmen eingeschränkte Bilanzstruktur dar. Die

Eine Bewilligung wird der PostFinance erst erteilt, wenn sie alle aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen umfassend erfüllt.

dadurchentstehendenZinsänderungsrisikenmüssen

aus aufsichtsrechtlicher Sicht angemessen bewirt-

schaftetoder,wonotwendig,abgebautwerden.Die

EckpunktedeskünftigenAufsichtsregimeswurden

derPostFinancemitgeteilt.

DiePoststrebt–voreinerprudenziellenUnter-

stellungnachBankengesetz–möglichstrascheine

DirektunterstellungunterdieGeldwäschereiaufsicht

derFINMAnachGeldwäschereigesetzan.Auchin

BezugaufdiesesBegehrenvertrittdieFINMAden

Standpunkt,dassdiePost– insbesonderebeider

Geld-undWertübertragung insAusland–hohen

Anforderungengenügenmuss.

Neben der Überprüfung zur Einhaltung der

Bewilligungsvoraussetzungen ist das Unterstel-

lungsverfahrenabhängigvompolitischenProzess.

Erstmit der Ausgliederung in eine eigenständige

rechtlicheEinheitkannvonderFINMAeineUnter-

stellungverfügtwerden.

Page 51: FINMA Jahresbericht 2010

50 Jahresbericht 2010 | FINMA

48 vgl.Kap.«SupervisoryColleges»,S.30

Aufsichtspraxis

Grossbankenaufsicht

DieIntensitätderAufsichtüberdieGrossbanken

warauch2010hoch.Nebendendiversenregulato-

rischenInitiativenwurdeauchdielaufendeAufsicht

auf allen Stufen stetig erweitert. Schwerpunkte

bildeten die Kapitalplanung, das Liquiditätsma-

nagementsowiedieInvestmentbankenundinsbe-

sondere deren Risikoentwicklung unter weiterhin

schwierigen Marktbedingungen. Das Instrument

der Supervisory Reviews wurde weiter ausgebaut

–diesmitdemZiel,verstärktVergleichezwischen

denGrossbanken anzustellen, um Schwachstellen

undUnterschiedeindeninternenProzessen,inder

RisikonahmesowieindenErtragsquellensystema-

tisch analysieren zu können. Beispiel dafürwaren

dieTätigkeitenderGrossbanken indenBereichen

Emerging Markets oder im Einsatz von anteilge-

bundenen Lebensversicherungen im Bereich der

Vermögensverwaltung. Die Entlöhnungssysteme

wurdenebenfallseinerPrüfungunterzogen.Insge-

samtführtedieFINMAimRahmenderGrossban-

kenüberwachung elf Supervisory Reviews durch,

die überwiegende Mehrzahl davon vergleichend,

das heisst parallel bei beiden Grossbanken. Wo

notwendig,verlangtdieFINMAdieBehebungvon

Schwachstellen, auch im Lichtder Lehrenausder

Krise. ImgegebenenUmfeld,selbstwennsichdie

Ertragslagestabilisierthat,istdasgenaueVerständ-

nisderRisikonahme,desVerlustpotenzialsunddes

Geschäftsmodells zentral. Die FINMA erachtet es

alsbesonderswichtig,dieReduktionderEigenhan-

delspositionenundderenKontrollezuüberprüfen.

Dabei spielen zahlreicheAspekte eineRolle, nicht

zuletztdieSicherstellungeinerhohenBilanzliquidi-

tät sowie einer hohen Reaktionsgeschwindigkeit,

wenn Probleme auftauchen. So verlief das Jahr

2010ohnebedeutendeVerlusteaufneuen,sichals

illiquidherausstellendenPositionen.

DieengeZusammenarbeitmitdenwichtigsten

ausländischen Aufsichtsbehörden, der britischen

FinancialServicesAuthority(FSA)undderFederal

Reserve Bank of New York, wurde fortgesetzt.

Ergänzend dazu fanden sogenannte Supervisory

Colleges48statt,beideneneingrössererKreisvon

Aufsichtsbehörden mit dem obersten Manage-

ment der Grossbanken zusammentraf, um die

Page 52: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 51

NebenderFortführungderbewährtenInstrumentewilldieFINMAinden

nächstenJahrendiefolgendenInstrumenteausbauen,umdieEffektivität

derAufsichtweiterzusteigern:

–verstärkteZusammenarbeitmitdenwichtigstenAufsichtsbehörden

–AusbauderSupervisoryReviews(insbesonderealsVergleichsanalysen)

–mehrsektorübergreifendeundinterdisziplinäreBearbeitungvon

wichtigenFragestellungen

–AnalyseundVerbesserungvoninternenGeschäftsprozessen

DiessolldurcheinenmassvollenundgezieltenRessourcenausbauunter-

stütztwerden.

49 vgl.Kap.«Aufsichtskonzepte»,S.34

50 vgl.Kap.«SituationimHypothe-karmarkt»,S.16

drängendsten Fragestellungen zu erörtern. Dies

fördertdasgemeinsameVerständnisfürdiegloba-

lenBelangederGrossbanken.

Quartalsweise Verlustpotenzialanalysen, basie-

rend auf zusammen mit der SNB entwickelten

Stressszenarien, sindeinewichtigeErgänzungdes

Aufsichtsinstrumentariums. Dabei wird überprüft,

ob die Grossbanken das Eintreten des Szenarios

auffangen können, ohne dass die regulatorischen

Minimalanforderungen unterschritten werden.

WeitererlaubtdieAnalyseeinbesseresVerständnis

überdieVerwundbarkeitderBanken ineinzelnen

Portfolien.

Aufsicht übrige Banken

AuchdieübrigenBankenwurden2010intensiv

überwacht; einige Institutemusstenengbegleitet

werden.UmdierisikoorientierteAufsichtnochaus-

geprägterundauchkünftigmitdenknappenper-

sonellenRessourcensicherstellenzukönnen,opti-

miertdieFINMAderzeitdieAufsichtskonzepte49.Je

nachEinteilungineineRisikokategoriebzw.jenach

institutsabhängigem Rating werden künftig neue

Instrumenteverwendetoderbestehendeintensiver

eingesetzt.

2010 wurden beispielsweise Supervisory

ReviewsbeimehrerenInstituteninverschiedenen

Geschäftsfeldern durchgeführt. Aufgrund der

gegenwärtigen Situation amSchweizerHypothe-

karmarkt stand dabei der Bereich der privaten

Wohnbaufinanzierungen im Vordergrund.50 Mit

diesem Aufsichtsinstrument verschafft sich die

FINMA einen eigenständigen Überblick über die

SituationineinembestimmtenBereichvoneinem

odermehrerenInstituten.

Page 53: FINMA Jahresbericht 2010

52 Jahresbericht 2010 | FINMA

51 vgl.Kap.«ÄnderungendesBankengesetzes»,S.47

52nachArt.216Abs.4Bst.dAVO

versIcHerUNGeN

Regulierung

Änderung des versicherungsaufsichtsgesetzes

Im Rahmen der zurzeit hängigen Revision des

Bankengesetzes51 wurden auch die insolvenzrecht-

lichenRegelungenimVersicherungsbereichüberar-

beitet.

Die Konkurseröffnung über Versicherungen

erfolgt nach geltender Regelung im Versiche-

rungsaufsichtsgesetz im Rahmen eines komplexen

ZusammenspielsvonFINMAundordentlichemKon-

kursrichter.WiedasBeispielderSpar-undLeihkasse

Thun im Bankenbereich gezeigt hat, bewährt sich

eine geteilte Zuständigkeitsordnung im Insolvenz-

recht nicht. Das Versicherungsaufsichtsgesetz soll

deshalb dahingehend geändert werden, dass die

KompetenzzurAbwicklungvonInsolvenzverfahren

einheitlichaufdieFINMAübertragenwird.Wiebei

denBankensollenauchdieKonkurseüberVersiche-

rungsunternehmenindiealleinigeZuständigkeitder

FINMAfallen.

DievorgesehenenneuenNormeninArt.52ff.

VAGorientierensichstarkandermittlerweilepraxiser-

probtenRegelungimBankenbereich.AlsGrundlage

fürdieAbwicklungeinesKonkursverfahrenswerden

wiebisanhindieNormendesBundesgesetzesüber

SchuldbetreibungundKonkursgelten.Diesestehen

jedochunterdemVorbehaltderkünftigerweiterten

KonkursbestimmungendesVersicherungsaufsichts-

gesetzes. Hervorzuheben ist dabei Art. 54 Abs. 3

VAG,derdieFINMAermächtigt,vomBundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs abweichende

VerfügungenundAnordnungenzutreffen.Aufder

Grundlage dieser Delegationsnorm besteht für die

FINMA insbesondere auchdieMöglichkeit, analog

zumBankenrechteineaufdieBedürfnissevonVer-

sicherungenzugeschnitteneKonkursverordnungzu

schaffen.NeuistzudeminArt.54dVAGvorgese-

hen,dassdieFINMAfürdieAnerkennungundVoll-

streckungvonausländischenInsolvenzmassnahmen

nachArt.166ff.IPRGsowiefürdieKoordinationmit

ausländischenInsolvenzverfahrenzuständigist.

UmallfälligeRechtsunsicherheitenzuvermeiden,

werdenzudembeidensicherndenMassnahmendie

StundungunddieAnordnungderAufstockungdes

gebundenenVermögensbis zurHöhedesSollbe-

tragsexplizit indieexemplarischeAufführungvon

sichernden Massnahmen in Art. 51 Abs. 2 VAG

aufgenommen.DieAbstützungaufdieallgemeine

MassnahmenormnachArt.51Abs.1VAGentfällt

dadurch.

schweizer solvenztest und europäische

solvenzregeln

Als neueMethode zur Beurteilung der Solva-

bilität von Versicherungsunternehmen wurde am

1.Januar2006mitdemtotalrevidiertenVersiche-

rungsaufsichtsgesetz und der dazugehörenden

bundesrätlichen Aufsichtsverordnung der Schwei-

zer Solvenztest (SST) eingeführt. Dabei wird die

finanzielleSituationderVersicherungsunternehmen

aufgrunddesVerhältnisseszwischendenanrechen-

barenEigenmitteln(risikotragendesKapital)undden

erforderlichen Eigenmitteln (Zielkapital) beurteilt.

Letzterewerdenabhängigvondeneingegangenen

Risikenermittelt.

Risikotragendes Kapital

Die grossen Lebens- und Schadenversicherer

führen den SST seit 2006 durch, die übrigen seit

2008. Die Versicherungsunternehmen haben das

zurBedeckungdesZielkapitalserforderlicherisiko-

tragende Kapital innerhalb von fünf Jahren nach

Inkrafttreten der Aufsichtsverordnung, das heisst

bis zum1. Januar2011,aufzubauen.52Abdiesem

Zeitpunkt reichen sie die Ergebnisse des SST mit

Stichtag 1. Januar jeweils spätestens am darauf-

folgenden30.Aprilein.FürVersicherungsgruppen

erfolgt die Berechnung des SST auf halbjährlicher

BasismitdenStichtagen1.Januarund1.Juli.

Zielkapital und Minimalkapitalanforderung

Der SST ist ein prinzipienbasiertesAufsichtsin-

strument, das einen Gesamtbilanzansatz vorsieht

und auf marktnahen ökonomischen Bewertungs-

methodenberuht.MitdemSSTwirddiefinanzielle

Page 54: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 53

53vgl.Kap.«HerausforderungendesTiefzinsumfeldes»,S.18

54nachArt.43Abs.2AVO55nachArt.43Abs.3AVO56vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/ Documents/finma-mitteilung- 11-2010-d.pdf

Sicherheit eines Versicherungsunternehmens und

einer Versicherungsgruppe in Abhängigkeit der

Risiken beurteilt, denen das Unternehmen ausge-

setztist.DasZielkapitalisteinerisikobasierteKapi-

talanforderung und entspricht dem eigentlichen

Solvenzkontrollniveau.Essollallequantifizierbaren

RisikendesVersichererswiderspiegelnundRisiko-

minderungstechniken berücksichtigen. Ist das

risikotragende Kapital grösser als das Zielkapital,

bedeutetdies,dasseinVersicherungsunternehmen

übergenügendanrechenbareEigenmittel verfügt,

umdendurchschnittlichenVerlustbeieinemsoge-

nannten 100-Jahr-Ereignis verkraften zu können.

Zusätzlich zum Zielkapital wird eineMinimalkapi-

talanforderungfestgelegt.BeiUnterschreitendieser

Anforderung werden regulatorische Massnahmen

eingeleitet.DieskannimExtremfallzumEntzugder

Bewilligungführen.53

Standardmodell, internes Modell

oder provisorisches Übergangsmodell

DerSSTlässtzweiMethodenzurBerechnungdes

Zielkapitalszu:einvonderFINMAvorgegebenesStan-

dardmodell54oder,fallsdiesesderRisikosituationder

Gesellschaftzuwenigentspricht,ein teilweiseoder

vollständiginternesbzw.unternehmensspezifisches

Modell55,dasderFINMAzurGenehmigungvorge-

legt werden muss. In der FINMA-Mitteilung1156

vom 16. Juli 2010 kündigte die FINMA an, dass

sie das Standardmodell für Lebensversicherer neu

definierenwird.DiesesistunterdemNamenDelta-

Gamma-Verfahrenbekannt.DasZieldabei ist,die

Nichtlinearitätseffektebesserzuerfassen,wasmit

dembisherigenStandardmodellnichtmöglichwar.

Solche Effekte treten insbesondere in Lebensver-

sicherungsportfolios auf, da die Verträge in der

Regel Renditegarantien oder Wahlmöglichkeiten

für den Versicherungsnehmer, beispielsweise vor-

zeitigenRückkauf,enthalten.RunddieHälftealler

SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen wird

jedoch ein (teilweise) internesModell verwenden.

Es handelt sich dabei oft um simulationsbasierte

Risikomodelle.DieErfahrunghatgezeigt,dassdie

Entwicklung eines internenModells äusserst zeit-

undarbeitsintensiv ist.Dasselbegiltfürdennach-

folgendenPrüfprozess.AusdiesemGrundkonnten

bis zum Ende der Übergangsfrist weniger interne

Modellegenehmigtwerdenalsursprünglichange-

nommen. ImHinblick auf die fristgerechteUmset-

zung des SST per 1.Januar 2011 wurde deshalb

eineÜbergangslösunggefunden.Die FINMA teilte

jedem SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen

bisam30.September2010mit,aufwelcherBasis

dasZielkapitalfürdenSST2011zuermittelnist:Stan-

dardmodell,internesModelloderÜbergangsmodell.

DieseMitteilung erfolgte in Form eines Aufsichts-

briefes zusammen mit einer technischen Beilage,

welchedieBegründungfürdieModellwahlenthielt.

Immobilienrisikomodell

BereitsseiteinigerZeitdiskutiereneinzelneVer-

sicherungsunternehmen und die FINMA darüber,

wieImmobilienimRahmendesSSTzubehandeln

sind.Die Frage, inwieferndie Liegenschaftspreise

durch Zinsänderungen beeinflusst werden, wird

dabei unterschiedlich beurteilt. Konsens herrscht

darüber, dass die Mietzinse mehr oder weniger

stabile Einnahmequellen darstellen, die – ähnlich

den Couponzahlungen von Obligationen – zur

Bedeckung der laufenden Aufwendungen aus

Lebensversicherungsverträgen verwendet werden

können. Uneinigkeit besteht allerdings darin,

inwiefern diese Zahlungsströme den Preis einer

Liegenschaftbeeinflussen.Einesignifikantelineare

Abhängigkeit zwischen den Immobilienpreisen

unddenZinsen,wievonderLebensversicherungs-

industriegefordert,kannjedochnichtnachgewie-

senwerden. DerGrund dafür istmöglicherweise

aufdieKomplexitätdesZusammenhangszwischen

diesen Risikofaktoren zurückzuführen, oder auch

darauf,dassdieVerbindungzwischenZinsenund

Immobilienpreisennichtisoliertbetrachtetwerden

darf. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass

die Zinseffekte durch andere preisbestimmende

Variablenüberlagertwerden.DerBeweis,dasssich

ImmobilienähnlichwieObligationenverhaltenund

sich für Duration-Matching-Zwecke verwenden

lassen,konntenichterbrachtwerden.

Page 55: FINMA Jahresbericht 2010

54 Jahresbericht 2010 | FINMA

57vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-44.pdf

Inkrafttreten von neuen Interventionsschwellen

Die fristgerechte Umsetzung des SST wird

zusätzlich durch die Folgen der Finanzkrise

und die rekordtiefen Zinsen erschwert, was

insbesondere die Lebensversicherer vor grössere

Herausforderungenstellt,umsomehralsmitder

UmsetzungdesSSTauchdieBestimmungenvon

Anhang4mitdemTitel«Interventionsschwellen»

des FINMA-Rundschreibens 08/44 «SST»57 in

Kraft treten. Nach diesen Bestimmungen ist bei

einemrisikotragendenKapitalunterhalbdesZiel-

bekanntenSolvenzanforderungenvorerstinKraft,

wobeieineAbstimmungmitderEinführungvon

SolvencyIIinderEUverfolgtwird.

Neue Solvenzanforderungen in der EU

Das Europäische Parlament und der Euro-

päische Rat folgen den Regeln von Solvabilität I

ebenfalls.EsstelltesichaberauchinderEUher-

aus,dasseinegrundlegendereundumfassendere

ÜberprüfungderSolvenzanforderungennotwen-

digwar,unterEinbezugdergesamtenFinanz-und

Risikosituation der Versicherungsunternehmen.

Dieses Projekt ist als «Solvency II» bekannt

und soll nach gegenwärtigem Wissensstand

per 1. Januar 2013 in allen EU-Mitgliedstaaten

Solvenzanforderungen einführen, die auf das

wirtschaftlicheRisikoderVersicherungsunterneh-

menundVersicherungsgruppendirekt abstellen.

Analog zu den Regelungen des SSTwerden die

neuenSolvenzanforderungendifferenziertersein,

damit den tatsächlichen Risiken der einzelnen

Versicherer besser Rechnung getragen werden

kann. Die Solvency-II-Richtlinie, die neben den

eigentlichen Kapitalanforderungen auch weitrei-

chende Grundlagen der Versicherungsaufsicht

EU-weitvereinheitlicht,wurdeimApril2009vom

EuropäischenParlamentund imNovember2009

vondenEU-Finanzministernverabschiedet.

Drei-Säulen-Struktur von Solvency II

Solvency II beruht auf einer Drei-Säulen-

Struktur.DieersteSäuleenthältdiequantitativen

Anforderungen,zumeinendieSolvenzkapitalan-

forderung (Solvency Capital Requirement), zum

anderndieMindestkapitalanforderung(Minimum

Capital Requirement). Die Solvenzkapitalanfor-

derung kann entweder mit einer europäischen

StandardformelodermitfirmeninternenModellen

ermitteltwerden.Dabeisollenallequantifizierba-

ren Risiken berücksichtigt werden. Bei Verstoss

gegendieMindest-bzw.Minimalkapitalanforde-

rungwirddieGenehmigungentzogen.

In der zweiten Säule von Solvency IIwerden

einerseitsdieGrundsätzeundMethodenderAuf-

Der Schweizer Solvenztest ist ein prinzipienbasiertes Aufsichtsinstrument, das einen Gesamtbilanzansatz vorsieht und auf marktnahen ökonomischen Bewertungsmethoden beruht.

kapitals,dasheissteinerSolvenzquotevonunter

100 Prozent, ein zur Verbesserung geeigneter

Massnahmenplan vorzulegen und umzusetzen.

Bestimmte Entscheide, beispielsweise bezogen

aufDividendenzahlungenoder aufdie Zuteilung

vonÜberschüssen,müssenimgenanntenFallvon

derFINMAgenehmigtwerden.Umeinemsolchen

Szenariovorzubeugen,ziehenviele (Lebens-)Ver-

sichererstabilisierendeMassnahmeninBetracht.

Falls ein Versicherungsunternehmen über

zu wenig risikotragendes Kapital verfügt, um

das Zielkapital zu bedecken, so kann es den

rechtmässigen Zustand herstellen, indem es das

verfügbareKapitalerhöhtoderseineRisikenund

somitdaserforderlicheKapitalvermindert.Dabei

könnenKapitaleinschüsse,aberauchweitereIns-

trumentewiehybridesKapital,Rückversicherung

und bis zu einem gewissen Grad Garantien von

gut kapitalisierten Gruppengesellschaften ein-

gesetztwerden. In begründeten Fällen kann die

FINMAeineFristvonbiszudreiJahreneinräumen,

umdasZielkapitalmitrisikotragendemKapitalzu

bedecken.

MitderdefinitivenUmsetzungdesSSTbleiben

diebisherigenunterdemNamen«Solvabilität I»

Page 56: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 55

sicht,andererseitsdiequalitativenAnforderungen

andieAusübungderTätigkeitderVersicherungs-

unternehmenfestgelegt.

Die dritte Säule schliesslich umfasst Vor-

schriftenzurBerichterstattungundOffenlegung.

Unternehmen werden bestimmte Informationen

veröffentlichen müssen, die zur Marktdisziplin

beitragen und mithelfen, die Stabilität von

Versicherern zu gewährleisten (Offenlegung).

Zudem werden die Unternehmen aufgefordert,

ihrenAufsichtsbehördendarüberhinausgehende

Informationen mitzuteilen (aufsichtsbezogene

Berichterstattung).

Der SST und Solvency II stimmen in ihren

Grundprinzipienwiebeispielsweisedermarktna-

hen Bewertung von Aktiven und Passiven oder

der risikobasierten Solvenzkapitalanforderung

überein. Punktuell lassen sich aberUnterschiede

inderAusgestaltungvonEinzelheitenausmachen.

Regelungen für Versicherungsgruppen

SolvencyIIwirdauchdieBeaufsichtigungvon

Versicherungsgruppen modernisieren und die

wirtschaftlichenRealitätenindenStrukturenund

Abläufen der Gruppen anerkennen. Die neuen

RegelungenwerdendieRechtedesGruppenaufse-

hersstärkenunddazudienen,dassgruppenweite

Risikennichtvernachlässigtwerden.Ebensowird

die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbe-

hörden verstärkt. Versicherungsgruppenwird es

zudemermöglicht,gruppenweiteinterneModelle

zu verwenden und Gruppendiversifizierungsvor-

teilezunutzen.

Anerkennung der Gleichwertigkeit von

europäischer und schweizerischer Aufsicht

Die FINMA setzt sich dafür ein, dass die

schweizerische Versicherungsaufsicht gegenüber

dem europäischen auf der Solvency-II-Richtlinie

beruhenden Aufsichtsregime als gleichwertig

anerkanntwird.DasSchwergewichtderPrüfung

liegtvorallemaufderVersicherungsgruppenauf-

sicht einschliesslich der quantitativen und qua-

litativen Anforderungen. Ebenfalls geprüft wird

die Aufsicht über die Rückversicherung, wobei

CEIOPSdieschweizerischeRückversicherungsauf-

sichtimFebruar2010bereitsalsgleichwertigzur

EU-Rückversicherungsrichtlinie(indiesemBereich

eineVorgängerrichtliniezurSolvency-II-Richtlinie)

anerkannthat.ErfolgtdieÄquivalenzanerkennung

nachderSolvency-II-Richtlinie,würdenschweize-

rische Versicherungs(sub)gruppen im EU-Raum

nur von einer einzigen Aufsichtsbehörde, der

FINMA, prudenziell überwacht.58 Der Entscheid,

obdasschweizerischeAufsichtsregimegegenüber

Solvency II als gleichwertig anerkanntwird, fällt

jedochvoraussichtlicherstimSommer2012.

58vgl.Kap.«InternationaleZusam-menarbeitderSchweiz»,S.27

Page 57: FINMA Jahresbericht 2010

56 Jahresbericht 2010 | FINMA

Marktsituation

DietiefenlangfristigenZinssätzehabenbeiden

LebensversichererneinenerheblichenKapitalverzehr

und damit einen Substanzverlust zur Folge. Dies

wirktesichinsbesondereaufihrenSST-Bedeckungs-

grad negativ aus. An den Kapitalmärkten wird

kurzfristig nicht mit einem deutlichen Zinsanstieg

gerechnet. Vielmehr erscheint das Szenario einer

lang andauernden Tiefzinsphase zunehmend als

realistisch.59Zudemistdie(Wieder-)AnlagevonVer-

Erfolg zeigen. Damit sind zudem andere Risiken

verbunden. So ist die anteilgebundene Lebens-

versicherung ohne Garantien momentan wenig

attraktiv.ZusätzlicheGarantieversprechenwieetwa

beiVariableAnnuities ziehen jedochneueRisiken

nach sich.Dashochvolumige, aberniedermargige

UmmantelungsgeschäftistmiterheblichenRechts-

risiken verbunden, welche die erwirtschafteten

Erträgealsunangemessenkleinerscheinenlassen.60

Erträge aus demAuslandgeschäftwerden ausser-

demdurchdiegegenwärtigeFrankenstärkenegativ

beeinflusst.

Kapitalausstattung und Risikofähigkeit

BeieinerschwachenKapitalausstattung istdie

RisikofähigkeitgegenüberMarktrisikenstarkeinge-

schränkt.MitRisikoabbauaufderAktivseiteversu-

cheneinigeLebensversicherungen,dasnotwendige

ZielkapitalzuverringernundmiteinerVerbesserung

ihrer internen SST-Ansätze die Genauigkeit der

Messungder effektivenRisiken zu erhöhen. Letz-

teresführthäufigebenfallszueinerReduktiondes

erforderlichen Zielkapitals. In der Regel können

aber keine Massnahmen zur echten Verstärkung

des risikotragenden Kapitals festgestellt werden.

ProjektezurKostensenkungundUmstrukturierung

desVertriebsbenötigeneinigeZeit,umWirkungzu

zeigen.

Die Möglichkeiten zur Verbesserung einer

geringenSST-BedeckungvonLebensversicherungs-

unternehmen gestalten sich bei den einzelnen

Unternehmen unterschiedlich. Bei Tochtergesell-

schaften von ausländischen Konzernen sowie

bei gut kapitalisierten schweizerischen Versiche-

rungsgruppenwird eine Kapitalverstärkung durch

die Muttergesellschaft angestrebt. Bei anderen

Lebensversicherungsunternehmenerreichtmandie

höhere SST-Bedeckung über Kapitalmarkttransak-

tionen oder mithilfe massgeschneiderter zeitlich

gestaffelterMassnahmenpläne.

Die Lebensversicherungsunternehmen sind mit dem Zielkonflikt «Sicherheit versus Ertrag» konfrontiert.

59 vgl.Kap.«HerausforderungendesTiefzinsumfeldes»,S.18

60 vgl.Kap.«ZunahmederRechts-undReputationsrisikenimgrenzüberschreitendenFinanz-dienstleistungsgeschäft»,S.38

mögenswerten zurzeitmit grossen Unsicherheiten

behaftet.DieLebensversicherungsunternehmensind

dabeimitdemZielkonflikt«SicherheitversusErtrag»

konfrontiert.MiteinemPortfoliovonaufSicherheit

bedachtenAnlagenisteszurzeitsehrschwierigbis

unmöglich,dienotwendigeRenditezurBedienung

derVerpflichtungenausdenlaufendenPolicen,die

oft höhere Zinsgarantien aus früheren Perioden

beinhalten, zu erwirtschaften. Der zusätzliche

AufbauvonKapitalausdenErträgenistunmöglich.

Die Versicherungsgesellschaften müssen vielmehr

von ihrem Kapitalpolster zehren und haben dabei

wenig Spielraum, dem drohenden Substanzverlust

entgegenzuwirken.

Geringe Wachstums- und Ertragsperspektiven

sowie neue Risiken

Aufgrund der tiefen Zinsen ergeben sich im

traditionellenLebensversicherungsgeschäft–infolge

derzurzeitgeringenAttraktivitätfürNeukunden–

nurbeschränktWachstums-undErtragsperspekti-

ven.DieAnstrengungen,dieZinsabhängigkeitmit

nichttraditionellem Lebensversicherungsgeschäft

künftig zu senken,werden erst im Laufe der Zeit

lebensversicherung

Grundlagen

Page 58: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 57

Statistik der Lebensversicherungsunter nehmen

zum SST 2010

DienachfolgendaufgeführteTabellegibteinen

Überblick über die Verteilung der SST-Quotienten

der Lebensversicherungsunternehmen, unterteilt

in die vier Interventionsbereiche Rot, Orange,

GelbundGrünnachFINMA-Rundschreiben08/44

«SST»61.DieVerteilungderSST-Quotientenwirdmit

der Rendite einer zehnjährigen Bundesobligation

verglichen.Dabeiistzubeachten,dass

– dieAufteilungaufderBasisderSST-Quotienten

vorgenommenwurde,wiedieLebensversiche-

rersieselbstgemeldethatten,dasheisstohne

KorrekturendurchdieFINMA,

– die FINMA beim ziel- bzw. risikotragenden

Kapital Zu- bzw. Abschläge vornehmen wird

(allerdingsgibtesinzwischendeutlicheVerbes-

serungeninderModellentwicklung,sodassder

UmfangderKorrekturenabnimmt)und

– Niederlassungen keinen SST durchführen, wes-

halbsieindieserTabellenichtberücksichtigtsind.

<33% 33%–<80% 80%–<100% ≥100%

1.Januar2009 2,15% 0 7 3 11

1.Januar2010 1,97% 0 3 3 15

Am 1. Januar 2011 betrug die Rendite einer

zehnjährigenBundesobligation1,67Prozent.Den

SST-Bericht 2011mit den entsprechendenAnga-

ben zu den SST-Quotienten wird die FINMA im

April2011erhalten.

Aufsichtspraxis

Aufsicht über die Kollektivversicherung

berufliche vorsorge

Mit der Offenlegung der Betriebsrechnungen

derberuflichenVorsorgebeiLebensversicherungs-

unternehmeninformiertdieFINMAdieversicherten

PersonenunddieÖffentlichkeitüberdieEntwick-

lung der Versicherungsunternehmen in diesem

Bereich.

DieBetriebsrechnungenerfüllendreiAufgaben:

– Die Versicherungstätigkeit in der beruflichen

Vorsorge(«KollektivversicherungberuflicheVor-

sorge»), einemBereich der Sozialversicherung,

soll vom übrigen Lebensversicherungsgeschäft

abgegrenztwerden.

– Auf dem Gebiet der «Kollektivversicherung

beruflicheVorsorge»istbetreffendRechnungs-

legungundGeschäftsführungeinehoheTrans-

parenzzuschaffen.

– Den versicherten Vorsorgeeinrichtungen muss

derihnenzugeteilteAnteilamerwirtschafteten

Überschuss aufgezeigt und die Einhaltung der

damit verbundenenMindestquote nachgewie-

senwerden.

BVG-Offenlegungsbericht der FINMA

Der Bericht der FINMA zur Offenlegung der

Betriebsrechnungen2009derberuflichenVorsorge

beiLebensversicherungsunternehmen62zeigt,dass

Anzahl lebensversicherer mit sst-Quotient in Interventionsbereichenrendite zehnjährige Bundesobligation

61 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/ finma-rs-2008-44.pdf62 vgl.http://www.finma.ch/ d/beaufsichtigte/versicherungen/betriebsrechnung-bv/

Documents/BVG-Offenlegungs-bericht-2009_d.pdf

Page 59: FINMA Jahresbericht 2010

58 Jahresbericht 2010 | FINMA

diegesetzlichenVorschriftendurchdiebeaufsichtig-

tenLebensversicherereingehaltenunddiegesetz-

licheMindestquotefürdieunterstelltenKollektivver-

sicherungsverträgeindenrechenschaftspflichtigen

Betriebsjahren 2005 bis 2009 stets übertroffen

wurden.DasniedrigeZinsumfeldunddie schwie-

rigen Kapitalmärkte stellen für die Versicherungs-

unternehmen eine besondere Herausforderung

dar,umdenMindestvorgabendesBundesgesetzes

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorgenachzukommen.Speziellheraus-

gefordert sind die Versicherungsunternehmen bei

derVerzinsungderAltersguthabenundhinsichtlich

derUmwandlungderAltersguthaben inRentefür

dasBVG-Obligatorium.

DievonderAufsichtsbehördedurchdieOffen-

legung über Jahre hinweg verfolgte Transparenz

wirktsichpositivaufdasVerhaltenderbeaufsich-

tigtenLebensversichereraus.WichtigeKennzahlen

–zumBeispielzudenKosten,zurAusschüttungs-

politikundzudenKapitalanlagen–zeigenStärken

undSchwächenderMarktteilnehmerunderlauben

Konkurrenzvergleiche. Dies kommt letztlich den

Versichertenzugute.

schadenversicherung

Grundlagen

Marktsituation

InderSchadenversicherunghattendieVersiche-

rungsunternehmenmitSitz inderSchweiz200963

einenschwachenAnstiegihrerPrämieneinnahmen

um160Millionen Schweizer Franken zu verzeich-

nen.IminländischenGeschäftwiesdasPrämienvo-

lumenindeneinzelnenVersicherungszweigenmit

Ausnahme der Kredit- und Kautionsversicherung

(minus 15 Prozent) und der Rechtsschutzversiche-

rung(plussiebenProzent)nurgeringeBewegungen

auf. Die Schadenzahlungen der Schadenversiche-

rungsunternehmenimdirektenSchweizerGeschäft

konnten in allen Versicherungszweigen durch die

Prämienerträgegedecktwerden.DermittlereScha-

denquotientbetrug67Prozent.

Dermit 37 Prozentweitaus grössteAnteil am

Prämienvolumender Schadenversicherungwird in

derprivatenKrankenversicherungerreicht(ohnedie

obligatorische Krankenversicherung nach Bundes-

gesetz über die Krankenversicherung, die durch

die vom Bundesamt fürGesundheit (BAG) beauf-

sichtigtenKrankenkassenbetriebenwird).Danach

folgen die Unfallversicherung (ohne die ebenfalls

vomBAGbeaufsichtigteSuva),dieMotorfahrzeug-

haftpflichtversicherung und die übrigen Motor-

fahrzeugversicherungenmitAnteilenvonjeumdie

zwölfProzent.DieSolvabilitätIergibtsichausdem

Verhältnis zwischen verfügbarer und geforderter

Solvabilitätsspanne. Die Nicht-Lebensversicherer

erreichten per EndeDezember 2009den Solvabi-

litätswert von377Prozent (Vorjahr: 324Prozent).

Neben einer leichten Reduktion der geforderten

Solvabilitätsspanne um rund drei Prozent stiegen

dieanrechenbarenEigenmittelum13Prozent.Da

dieBetrachtungenimSSTaufderBasisdermarkt-

nahenBewertungdurchgeführtwerden, sindhier

im Berichtszeitraum stärkere Veränderungen zu

beobachten.DasVerhältniszwischenrisikotragen-

demKapitalundZielkapitalnahmindieserZeitvon

145auf233Prozentzu.63NachdemVersicherungsauf-sichtsgesetzsinddiebeaufsich-tigtenSchadenversicherungs-einrichtungenverpflichtet,ihreBerichterstattungderAufsichtbiszum30.AprildesFolgejahreseinzureichen.DementsprechendliegendieDatenper31.Dezem-ber2010erstimMai2011vor.

Page 60: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 59

Regulierung

Motion Bischofberger

MiteinerMotion64verlangtStänderatBischof-

bergereineÄnderungdesVersicherungsaufsichts-

gesetzes.Versicherungsgenossenschaften,dieeng

mit einem Verein oder Verband verbunden sind,

sollennachdieserMotionvonderVersicherungs-

aufsicht ausgenommen werden. Der Motionär

begründet sein Begehren damit, dass die auf-

sichtsrechtlichenVorschriftenzumMindestkapital,

zum gebundenen Vermögen, zum Aktuariat, zur

externenRevisionsowiezurSolvabilitätbeidiesen

Versicherern zu unverhältnismässigem Aufwand

undhohenKostenführen.

DerBundesratstelltesichklargegendieMotion,

dieimWiderspruchzuzentralenAnliegendesVer-

sicherungsaufsichtsgesetzes steht.Die FINMAteilt

dieAuffassungdesBundesrates.DieMotionführt

alsProblembereichegeradejenePflichtenausdem

Aufsichtsrechtauf,diealszentraleVoraussetzungen

einesgeordneten,denInteressenderVersicherten

verpflichteten Versicherungsbetriebes gelten. Die

UnterstellungunterdieVersicherungsaufsicht und

die entsprechenden Vorschriften des Versiche-

rungsaufsichtsgesetzessollensicherstellen,dassdie

VersichererdieLeistungenandieVersichertendau-

ernd erbringen können. Das Schutzbedürfnis der

VersichertenistgrundsätzlichnichtvonderGrösse

oderderStrukturdesVersicherungsunternehmens

abhängig. Probleme von Kleinstversicherern, die

dadurchentstehen,dassdiesedenaufsichtsrecht-

lichenAnforderungenaneinentechnischkorrekten

undfinanziell abgesichertenBetriebdesVersiche-

rungsgeschäftsnichtgewachsensind,solltennicht

dadurchgelöstwerden,dasssievondenAufsichts-

pflichten entbunden werden. Ausnahmen sind

nachArt.2VAGdahernuringanzengenGrenzen

zulässig. Aufgrund des Versicherungsabkommens

mitder EU sindAusnahmenvonderAufsichtnur

für Schadenversicherungsunternehmen möglich,

deren jährliche Prämieneinnahmen drei Millionen

Schweizer Franken nicht übersteigen. Richtiger-

Das Schutzbedürfnis der Versicherten ist weder von der Grösse noch von der Struktur des Versicherungsunternehmens abhängig.

weise müssten diese Unternehmen sich so orga-

nisieren,dasssieinderLagesind,denrechtlichen

Minimalanforderungenzugenügenodersonstent-

sprechendeKonsequenzen zu ziehen.DieMotion

wurdeentgegendemAntragdesBundesratesvon

beiden Räten angenommen. Der Bundesrat wird

somiteineÄnderungvonArt.2VAGindieWege

leiten.DieFINMAbeaufsichtigtinderSchadenversi-

cherungzurzeitviergenossenschaftlichorganisierte

Versicherer, deren Prämieneinnahmen unter drei

Millionen Schweizer Franken liegen und die mit

derUmsetzungderMotionvoraussichtlichausder

Aufsichtentlassenwürden.

64Motion09.3965«Versicherungs-aufsichtsgesetz»

Page 61: FINMA Jahresbericht 2010

60 Jahresbericht 2010 | FINMA

rückversicherung

Grundlagen

Marktsituation

Die Situation der Rückversicherungsgesell-

schafteninderSchweizkannalsstabilbezeichnet

werden.KapitalbasisundSolvenzverbessertensich

200965starkund–vonwenigenAusnahmenabge-

sehen – weisen die professionellen Rückversiche-

rungsgesellschafteneinebedeutendeÜberdeckung

derSST-Ratioauf.HingegenzeigensichTendenzen,

dass–bedingtdurchdieErhöhungderweltweiten

Kapazitäten – das Preisniveau für Rückversiche-

rungsdeckungeninvielenMärktensinkt.

Die Attraktivität des Standortes Schweiz für

Rückversicherungen scheint ungebrochen. Dies

trifft jedoch nicht für alle Gesellschaften zu und

ist daher auch nicht direkt aus der Anzahl der

Beaufsichtigtenersichtlich.ImBereichderRückver-

sicherungscaptives wurden einige Gesellschaften

mit sehr tiefem Geschäftsvolumen und – absolut

betrachtet – bescheidener Kapitalbasis aus der

Aufsichtentlassen,nachdemsieihreVersicherungs-

verpflichtungenvollständigabgelösthatten.Deren

Kapitalbasiswarinsgesamttieferals jeneder2010

einzigen neubewilligten Rückversicherungscaptive.

Im Jahr2010bearbeitetedie FINMABewilligungs-

gesuche zur professionellen Rückversicherung

bedeutenderGesellschaften.DieSchweizentwickelt

sich seiteinigerZeit voneinemStandortmiteiner

dominierendenRückversicherungsgruppezueinem

dynamischen Marktplatz mit einer bedeutenden

Anzahl mittelgrosser, international sehr aktiver

Rückversicherungsgesellschaften.

Neben Neubewilligungen von Rückversiche-

rungsgesellschaften siedelten sich in den letzten

zweiJahrenauchweitereRückversicherungsnieder-

lassungen, zumTeil von bekannten ausländischen

Rückversicherungsgesellschaften, in der Schweiz

an.Diesewerden von der FINMAnach heutigem

Rechtnichtbeaufsichtigt66,sofernsieinderSchweiz

nur die Rückversicherung betreiben. International

betrachtet, istdieNichtbeaufsichtigungvonRück-

versicherungsniederlassungeneherdieAusnahme.

Diese Entwicklung des Schweizer Rückversiche-

rungsmarkteswirft die Frage auf, ob und falls ja,

wiesolcheEinheitenzubeaufsichtigenwären.Eine

AusdehnungderAufsichtbedingteallerdingseine

Gesetzesänderung.

ImRahmenderÄquivalenzunterderSolvency-II-

Richtlinie wird auch die Rückversicherungsregulie-

rungerneutbeurteiltwerden.DieAnerkennungist

fürdenStandortvonzentralerBedeutung.67

65 NachArt.25Abs.3VAGsinddiebeaufsichtigtenRückver-sicherungsgesellschaftenver-pflichtet,ihreBerichterstattungderAufsichtbiszum30.JunidesFolgejahreseinzureichen.DementsprechendliegendieDatenzumGeschäftsjahr2010erstimJuli2011vor.

66 nachArt.2Abs.2Bst.aVAG67 vgl.Kap.«SchweizerSolvenztestundeuropäischeSolvenzregeln»,S.52ff.

Page 62: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 61

Krankenversicherung

Grundlagen

ein automatisiertes Auswertungstool geschaffen,

daseineVerknüpfungvonDatenausdemFINMA

Insurance Reporting and Supervising Tool (FIRST)

fürdasZusatzversicherungsgeschäft,ausdemSST

Die Krankenversicherungsbranche erlebt eine fortschreitende Strukturbereinigung und Marktkonzentration.

68 vgl.Kap.«TarifederKranken-zusatzversicherung»,S.63

69 vgl.«UntersuchungbeiderKPT:FusionundMitarbeiter-beteiligungsprogramm»in

Kap.«WeitereVerfahren gegenprudenziellbeauf- sichtigteInstitute»,S.87

Marktsituation

DieFINMAbeaufsichtigt58Krankenversicherer

und Krankenkassen sowie vier Niederlassungen,

welche die Krankenversicherung als Kerngeschäft

anbieten. Weitere 17 Schaden- und Lebensversi-

cherer vertreiben Krankenversicherungsprodukte

alsNicht-Kerngeschäft. Insgesamtsindheuteüber

900heterogeneProduktederKrankenzusatzversi-

cherung auf demMarkt, die ein Prämienvolumen

von 8,6Milliarden Schweizer Franken generieren.

Die Branche erlebt eine fortschreitende Struktur-

bereinigungundMarktkonzentrationdurchZusam-

menschlüsse.

Im Bereich der Krankenversicherer war 2010

viel in Bewegung. Das Gesundheitswesen ver-

teuert sich stetig. Durchschnittlich steigen die von

den Krankenversicherern erbrachten Leistungen

um vier Prozent pro Jahr. Diese Entwicklung führt

zwangsläufigzuhöherenTarifen,wobeibei vielen

Krankenversicherungen auch eine Verstärkung der

versicherungstechnischen Rückstellungen notwen-

dig ist. Im Jahr 2010 stand die zweite gewichtige

PrämienrundeinFolgean.68Hinzukommtdiestark

durch politische Einflüsse geprägte Entwicklung in

derobligatorischenGrundversicherung,wodieAus-

wirkungender Kostenspirale in der Vergangenheit

teilweisenurungenügendaufdiePrämienüberwälzt

wurden.DerdadurchentstehendefinanzielleDruck

aufdieKrankenzusatzversicherungbeietlichenKon-

zernen ist für die FINMA Gegenstand besonderer

Aufmerksamkeit. Quersubventionierungen werden

nicht unterbunden, solange es sich dabei um die

Verwendungeineserwirtschaftetenrisikogerechten

Gewinneshandelt.

Zur Verbesserung der ökonomischen Gesamt-

überwachungderKrankenversichererwurde2010

sowie aus der obligatorischen Grundversicherung

herstellt. Die im Tool ermittelten Kennzahlen und

eingegebenenParameterwerdenmit Benchmarks

verglichen.ZudemsinddiverseStresstestseingebaut

und Kennzahlenwerden über die Zeit verglichen.

Diesereinheitliche,standardisierteundweitgehend

automatisierte Analyseprozess hilft bei der Prob-

lempriorisierung und unterstützt den Entscheid

übereine intensivierteAufsichtbeiGesellschaften

mit Problemen. Als Nebeneffektwird damit auch

einePlausibilisierungderimSSTeingesetztenPara-

meterundBewertungendurchgeführt.

Die gezielt intensivierte Aufsicht äussert sich

beispielsweise in Interimsreportings, Vor-Ort-

Kontrollen oder weitreichenderen Aufsichtsmass-

nahmen.ImJahr2010wurdeninsgesamtbeizwölf

verschiedenen Krankenversicherungen Vor-Ort-

Kontrollen durchgeführt. Bei drei Gesellschaften

mussteeinEnforcementverfahreneröffnetwerden,

undineinemFallwurdeeinunabhängigerexterner

Untersuchungsbeauftragter eingesetzt. Zudem

wurdengegendreiGewährsträgerVerfahreneröff-

net,diezumZeitpunktderBerichterstattungnoch

hängigwaren.69

Page 63: FINMA Jahresbericht 2010

62 Jahresbericht 2010 | FINMA

70 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2010-03-d.pdf

Regulierung

rundschreiben «Krankenversicherung

nach vvG»

Am1.Mai2010tratdasFINMA-Rundschreiben

10/3«KrankenversicherungnachVVG»70inKraft.

Das Rundschreiben konkretisiert den gesetzli-

chenAuftrag,wonachdie FINMA impräventiven

Tarifgenehmigungsverfahren sicherstellen muss,

dassdiePrämieninderKrankenzusatzversicherung

nach Versicherungsvertragsgesetzweder solvenz-

gefährdend noch missbräuchlich hoch sind. Die

FINMAeröffneteam1.September2009dieöffent-

licheAnhörungzumEntwurfdesRundschreibens.

27 Parteien reichten eine Stellungnahme ein. Die

InkraftsetzungerfolgtenachdiversenGesprächen

undAuseinandersetzungenmitExpertenundBran-

chenvertretern.

DasvorliegendeRundschreibenregeltingrund-

sätzlicher Weise versicherungstechnische Fragen

zur Tarifierungund zudenRückstellungen.Dabei

werdenfolgendeHauptpunkteangesprochen:

– Klärung von Unterstellungsfragen:InErgänzung

zumGesetz definiert das Rundschreiben,wel-

che Produkte der Genehmigungspflicht unter-

stehen.Davonwerdenjeneausgeschlossen,bei

denendasKrankenversicherungsrisiko lediglich

akzessorischist.

– Festlegung des zulässigen Rahmens bei der

Tarifierung:GenehmigungsfähigeTarifemüssen

die Anforderungen von Art. 38 VAG erfüllen.

Das Rundschreiben präzisiert diesen Rahmen

undverlangt,dassdieTarifedieeingegangenen

Verpflichtungen hinreichend decken und dass

kein missbräuchlich hoher Gewinn entsteht.

Missbrauch von Versicherten liegt vor, wenn

der erwarteteGewinn in einemMissverhältnis

zum übernommenen technischen Risiko steht.

NachAufsichtsrecht liegt auchbei einer versi-

cherungstechnischnichtbegründbarenerhebli-

chenUngleichbehandlung,namentlichbeiden

Prämienabstufungen,Missbrauchvor.

– Behandlung relevanter Fragen im Zusammen-

hang mit Finanzierungsverfahren und Rückstel-

lungsbildung:DasFinanzierungsverfahrenmuss

soausgestaltet sein,dassdenVerpflichtungen

längerfristig nachgekommen werden kann.

Deshalb muss es gegenüber allen vorherseh-

baren Risiken, insbesondere dem Risiko einer

ÄnderunginderBestandsstruktur,robustsein.

Die notwendigen versicherungstechnischen

Rückstellungen sind zu bewerten, transparent

auszuweisenundbeiderPrämienfestlegungzu

berücksichtigen.

– Regelungen hinsichtlich der Bildung und Auf-

lösung von versicherungstechnischen Rückstel-

lungen.

DasneueRundschreibenverlangtsomitvonallen

derFINMAunterstelltenKrankenzusatzversicherern,

dass aktuariell bestätigte versicherungstechnische

Grundlagen erarbeitet werden. Die Unternehmen

müssenbisspätestensEndeApril2013diekranken-

versicherungstechnischenTeilederGeschäftspläne

revidieren und an die Anforderungen des Rund-

schreibensanpassen.EinigeGesellschaften stehen

aufgrund von seit Jahren vertriebenen Produkten

mitgarantierterEintrittsalterstarifierungvorfinan-

ziellenHerausforderungen.

Page 64: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 63

Aufsichtspraxis

tarife der Krankenzusatzversicherung

Nach demVersicherungsaufsichtsgesetz sowie

weiteren Aufsichtsregelungen sind die in der

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche-

rung geltenden Tarife vor ihrem Inkrafttreten von

der FINMAzugenehmigen.Diesgilt ebenfalls für

dieÄnderunggeltenderTarife.BiszumAblaufder

Einreichungsfristam31.Juli2010haben43private

Versicherungsunternehmen oder Krankenkassen

derFINMAAnpassungenihrerTarifeinderKranken-

zusatzversicherungzurGenehmigungvorgelegt.

DieseAnpassungen, die am1. Januar 2011 in

Krafttraten,betreffen250verschiedeneProdukte,

die etwa 55 Prozent des Markts für Kranken-

zusatzversicherungenausmachen.IneinigenFällen

wurdenderFINMAauchÄnderungenderVersiche-

rungsbedingungenzurGenehmigungvorgelegt.

Die Anzahl der Tarifanpassungen war 2010

deutlichhöheralsindenVorjahren,abervergleich-

barmit2009.MitdenvorliegendenAnpassungen

setztsichderTrendvon2009fort,dieTariferisiko-

gerechter auszugestalten,umVeränderungender

Der Trend von 2009 setzt sich fort, die Tarife in der Krankenzusatzversicherung risikogerechter auszugestalten.

Versichertenstrukturbesserauffangenzukönnen.

Dies trifft besonders auch auf die Spitalzusatz-

produkte der Versicherungen zu, bei denen sich

die Teuerung direkt auf die Prämien der Kunden

auswirkt. Zudem gilt dies für die verschiedenen

Rabattsysteme,diebesseraufdieeffektivenKosten

abgestimmtwerden.

Die vorgelegten Tarife müssen genehmigt

werden, damit die Versicherten vor Missbrauch

geschützt sind und die Tarife nicht die Solvenz

des Versicherungsunternehmens gefährden. Die

TarifewurdenvonderFINMAnachdiesenbeiden

Gesichtspunktenüberprüft.

Page 65: FINMA Jahresbericht 2010

64 Jahresbericht 2010 | FINMA

71 Art.33ff.FINMAG undArt.35aBEHG

MÄrKte UND FINANzINterMeDIÄre

Börsen- und Marktaufsicht

Regulierung

Änderung des Börsengesetzes betreffend

Börsendelikte und Marktmissbrauch

Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates

vom 13. Januar 2010 schlug – gestützt auf den

BerichtdervomBundesrateingesetztenExperten-

kommission Börsendelikte und Marktmissbrauch

vom29.Januar2009–einemateriell-undverfah-

rensrechtlicheRevisiondesStraf-undAufsichtsrechts

imBereichdesInsiderverbots,derKursmanipulation

undderOffenlegungvonBeteiligungen(sogenannte

Börsendelikte)sowiedesMarktmissbrauchsvor.

DieVorlageumfasstunteranderem

– einen neuen strafrechtlichen Tatbestand des

Insiderverbots,

– die Überführung des Insiderverbots und der

Kursmanipulation vom Strafgesetzbuch ins

Börsengesetzsowie

– die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft

und der Bundesgerichte für die strafrechtliche

VerfolgungundBeurteilungderBörsendelikte.

Bezüglich des Aufsichtsrechts wurden die

Vernehmlassungsteilnehmer aufgefordert, sich zu

äussern,obsiedieEinführung

– einer sogenannt allgemeinen Finanzmarktauf-

sichtbevorzugen,dieeinVerbot für sämtliche

echten marktmanipulatorischen Transaktionen

für nicht prudenziell Beaufsichtigte vorsieht,

oder

– einer sogenannt erweiterten Finanzmarktauf-

sicht, die nur auf einem Verbot von einigen

ausgewählten echten marktmanipulatorischen

Verhaltensweisen für nicht prudenziell Beauf-

sichtigteberuht.

Die FINMA sprach sich in ihrer Stellungnahme

für die Überführung des Insiderverbots und

der Kursmanipulation vom Strafgesetzbuch ins

Börsengesetz aus. Mit dem Verzicht auf eine

Ausweitung des strafrechtlichen Tatbestandes der

KursmanipulationkonntesichdieFINMAunterder

Bedingungeinverstandenerklären,dassdafürdas

AufsichtsrechtinderVorlagekonsequentausgestal-

tetwird.Dasheisst,esmusseinumfassendesVerbot

aller bekannten Manipulationsformen vorliegen,

die der Funktionsfähigkeit des Marktes und der

Chancengleichheitder Investorenschadenkönnen

(allgemeine Marktaufsicht). Ein Teilverbot, wie es

die Variante der erweiterten Finanzmarktaufsicht

vorsieht,schütztdenMarktunddieAnlegernach

Meinung der FINMA nicht ausreichend und birgt

erheblicheReputationsrisikenfürdenEffektenhan-

delinderSchweiz.

Aufsichtsinstrument der Verwaltungsbusse

Zur Durchsetzung der Marktverhaltensregeln

gegen nicht prudenziell Beaufsichtigte bzw. Teil-

beaufsichtigte forderte die FINMA die Einführung

des Aufsichtsinstruments einer Verwaltungsbusse.

WährendimBereichderunterstelltenInstituteund

PersonendasbestehendeMassnahmeninstrumen-

tarium71genügtunddurchausauchabschreckende

Wirkungentfaltet, istdiesfürdieTeilbeaufsichtig-

ten,diekeinerZulassungoderBewilligungbedür-

fen,nichtderFall.HierkönntedieFINMAbeieiner

Verletzung der Aufsichtsregeln – zum Beispiel im

FallvonFrontrunning–lediglicheineFeststellungs-

verfügungerlassen,dieseallenfallsveröffentlichen

unddenerzieltenGewinneinziehen.Alleanderen

Massnahmen stünden nicht zur Disposition. Des-

halb soll dem fehlbaren Teilbeaufsichtigten durch

dieVerwaltungsbusseeinNachteilauferlegtwerden

können, um dadurch eine präventiveWirkung zu

erzielen.

FürdiestrafrechtlicheVerfolgungundBeurtei-

lung der Börsendelikte befürwortete die FINMA

die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft und

der Bundesgerichte, sprach sich aber gegen die

Delegationskompetenz der Bundesanwaltschaft

Page 66: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 65

72 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.65

73 Richtlinie2004/39/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.April2004überMärktefürFinanz-instrumente

74 nachArt.2Abs.1Bst.dderRichtlinie2004/39/EGüberMärktefürFinanzinstrumente

75 nachArt.53BEHV

andieKantoneineinfachenFällenaus.Ausserdem

forderte die FINMA eine klarere Abgrenzung von

Aufsichts- und Strafrecht. Im Offenlegungsrecht

soll nach Meinung der Aufsichtsbehörde die

Zuständigkeit der Stimmrechtssuspendierung vom

ZivilrichteraufdieFINMAübertragenundmiteinem

Zukaufsverbotergänztwerden.ImÜbernahmerecht

hingegensolldieÜbernahmekommission(UEK)die

Stimmrechtssuspendierung sowie ein Zukaufsver-

botverhängenkönnen.

strukturierte Produkte

DieFINMAfällte2009denGrundsatzentscheid,

dassdieAbgrenzungvonstrukturiertenProdukten

zu kollektiven Kapitalanlagen neu aufgrund einer

formell-rechtlichen Beurteilung der Erfüllung der

Begriffsmerkmale der kollektiven Kapitalanlage

erfolgen soll.72 Dazuwurde bei denMarktteilneh-

mernundAnspruchsgruppeneineAnhörungdurch-

geführt.EineeingehendeAnalysederdiesbezüglich

bei der FINMA eingegangenen Stellungnahmen

zeigte,dassbeiderAbgrenzungzwischenstruktu-

riertenProduktenundkollektivenKapitalanlagender

Übergangzurformell-rechtlichenBeurteilungsowie

dieEinführungderentsprechendenunmissverständ-

lichenEtikettierungspflichtbegrüsstwerden.

DieAbgrenzungspraxisderFINMAvonstruktu-

riertenProduktenzukollektivenKapitalanlagenwird

indenFINMA-FAQ«StrukturierteProdukte»festge-

halten.DieangepasstenFAQwurdenimDezember

2010aufderFINMA-Websiteveröffentlicht.

Zur Vermeidung jeglicher Täuschungs- und

Verwechslungsgefahr hat der Emittent von struk-

turierten Produkten eine Etikettierungspflicht. Der

Hinweis,dassdasstrukturierteProduktwedereine

kollektiveKapitalanlageistnochderBewilligungder

Aufsichtsbehördeuntersteht,mussbei allen struk-

turierten Produkten an prominenter Stelle auf der

erstenSeitedesvereinfachtenProspektssowieauf

sämtlichenanderenUnterlagen–unteranderemauf

indikativenTermsheetsundOfferingCirculars–fett

gedrucktangebrachtwerden.

Diese Neuausrichtung der Abgrenzungspraxis

ermöglichte es der SIX Swiss Exchange, ein neues

Segment für Exchange-Traded Products (ETP) ein-

zuführen.ETPsindbesicherte,aufInhaberlautende

strukturierteProdukte,diealsEffektenausgegeben

werden. Sie bilden die Kursentwicklung eines

zugrunde liegenden Basiswerts unverändert oder

gehebeltab.DurchdieBesicherungwirddasEmit-

tentenrisikominimiert.Die FINMAgenehmigtedie

entsprechendenRegularien.

Bewilligungen

zulassung von ausländischen eigenhändlern

als Börsenteilnehmer

AusländischeEigenhändler(ProprietaryTraders)

werden im europäischen Raumnach derMarkets

in Financial Instruments Directive (MiFID)73 von

den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht mehr

prudenziellüberwacht.74Siewerdenallerdingsauf

europäischenHandelsplätzenuneingeschränktzum

HandelmitWertschriften ineigenemNamenund

aufeigeneRechnungzugelassen.BeiderSIXSwiss

Exchangewurden2010rundzweiDutzendZulas-

sungsanträgevonausländischenEigenhändlernzur

Teilnahme amHandel an der SIX Swiss Exchange

undderScoachSchweizAGeingereicht.Darunter

befanden sich fünf Anträge von nicht regulierten

Eigenhändlern.Die aufsichtsrechtliche Bewilligung

der FINMA zur Zulassung als Remote Member

könnte,gestütztaufdieBörsenverordnung75,aber

nichterteiltwerden,weilinfolgenichtvorhandener

Aufsichtskompetenz keine ausländische Aufsichts-

behörde die vorausgesetzte Aufsichtsbestätigung

ausstellen kann. Die Nichtzulassung von auslän-

dischen Eigenhändlern würde für die SIX Swiss

Exchange im internationalenWettbewerbaber zu

einem nicht unwesentlichen Konkurrenznachteil

führen. Angesichts der hart umkämpften Markt-

Page 67: FINMA Jahresbericht 2010

66 Jahresbericht 2010 | FINMA

76 Art.5FINMAG77 vgl.Kap.«Zulassungvon ausländischenEigenhändlern alsBörsenteilnehmer»,S.65

anteileumHandelsvolumen, vorallemhinsichtlich

schweizerischer Blue Chips, aufgrund der starken

Konkurrenz durch die europäischen Multilateral

Trading Facilities (MTF) sowiewegen der von der

europäischen Rechtsentwicklung inzwischen

überholten Bestimmungen von Art. 53 BEHV

wurde eine Praxisänderung eingeführt. Demnach

könnennicht regulierteausländischeEigenhändler

alsRemoteMembervorläufigauchohnedienach

Börsenverordnung erforderliche Bestätigung der

ausländischenAufsichtsbehördezumHandelander

SIXSwissExchangezugelassenwerden.Anstelleder

hoheitlichenBestätigunghabendienicht regulier-

tenEigenhändlereineErklärungzuunterzeichnen,

mitdersiezurEinhaltungregulatorischerAuflagen

wie Melde- und Auskunftspflichten und Journal-

führungsowiezuentsprechendemMarktverhalten

verpflichtetwerden.

Diese Praxis für ausländische Eigenhändler

muss aber positivrechtlich verankert werden. Aus

Gründen der Gleichbehandlung ist eine analoge

Regelung auch für schweizerische Eigenhändler

anzustreben. Regulierungsbestrebungen in diese

Richtungwurdendeshalbangegangen.

Aufsichtspraxis

sIX swiss exchange

Die Revision des europäischen Finanzmarkt-

rechts durch die MiFID löste im grenzüberschrei-

tenden Börsenhandel ökonomische Turbulenzen

aus.InsbesonderedieZulassungderMTFführtezu

einemmassivverschärftenWettbewerbunterden

Handelsplätzen. Dies war auch bei der SIX Swiss

Exchange spürbar: Sie musste einen markanten

Rückgang des Anteils am Handelsvolumen in

europäischen BlueChips hinnehmen.Wesentliche

Marktanteile gingen namentlich anMTF Chi-X in

London.DiesewarEndeJahraufdemeuropäischen

BörsenmarktvolumenmässigderzweitgrössteHan-

delsplatz,knappvorderNYSEEuronextundhinter

der LondonStockExchange.BeidenAbschlüssen

ineuropäischenBlueChipslagChi-Xgaranerster

Stelle. Die SIX Swiss Exchange konnte hinsichtlich

ihresHandelsvolumensimVergleichzu2009ihren

sechstenRanghalten.BeiderAnzahlTransaktionen

fieldieSIXSwissExchangeimVergleichzumVorjahr

vomachtenaufdenzehntenRangzurück.

Aufweichen von Aufsichtsregeln zugunsten der

Wettbewerbsfähigkeit der Marktteilnehmer

ImeuropäischenUmfeldwirdderWettbewerb

heuteintensivgeführt.ZumeinensinddieMTFim

Vergleich zu den herkömmlichen Börsen generell

wenigerstark reguliertundverfügennichtzuletzt

deshalb über eine schlankere Kostenstruktur und

damitübereinenWettbewerbsvorteil.Zumandern

fördern die europäischen Staaten und derenAuf-

sichtsbehördendie eigenenHandelsplätzegezielt.

IndiesemharteninternationalenKonkurrenzkampf

istdieSIXSwissExchangeeinerseitsselbstgefordert,

andererseits ist im FINMAG76 festgelegt, dass die

schweizerischeAufsichtsbehördezurStärkungder

Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz

beizutragen hat. Dabei geht es auch darum, das

schweizerische Recht und die entsprechende

Praxis an die europäische Rechtswirklichkeit her-

anzuführen.EinBeispieldazuistdieZulassungvon

nicht regulierten ausländischen Eigenhändlern als

BörsenteilnehmeranderSIXSwissExchange.77Hier

istallerdings infragezustellen,ob inderSchweiz

bestehende strenge Aufsichtsregeln aus Wettbe-

werbsgründenundimRingenumStandortvorteile

– verbunden mit entsprechenden Reputations-

risiken–weiteraufgeweichtwerdensollen,umim

VergleichzumEU-RechtdieWettbewerbsfähigkeit

schweizerischerMarktteilnehmerzuerhalten.

Interoperabilität

Im Jahr 2010 richtete die SIX x-clear AG ihr

Hauptaugenmerkdarauf,alsZentraleGegenpartei

Page 68: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 67

Zugang zu ausländischen Börsen und MTF zu

erreichen – dies durch Interoperabilitätmit den

ansässigen Clearinghäusern. Gestützt auf den

europäischenCodeofConductfürClearingund

Settlement, der in der Clearing- und Abwick-

lungsbranche als Verhaltenskodex gilt, geht es

bei der Interoperabilität um die «Verlinkung»

mehrerer Clearinghäuser für das Clearing von

Effektentransaktionen. Die Regulatoren78 der

Schweiz(SNBundFINMA),Grossbritanniens(FSA

undBankofEngland)undderNiederlande(Auto-

riteit FinanciëleMarkten undDeNederlandsche

Bank) hielten in einer gemeinsamen Erklärung

fest, dass sie die Bestrebungen ihrer jeweiligen

Clearinghäuser (SIX x-clear AG, LCH.Clearnet

GroupLtd,EuropeanCentralCounterpartyLimited

undEuropeanMultilateralClearingFacility)unter-

stützen.DieRegulatorensindsicheinig,dassdas

gemeinsame Inter-CCP-Risiko-Modell nicht nur

den besonderen Risiken der Interoperabilität

zwischendenClearinghäusernRechnungtragen

muss,sondernauchimEinklangzustehenhatmit

– denStandardszurInteroperabilitätdes

• EuropeanSystemofCentralBanksCommittee

ofEuropeanSecuritiesRegulatorsunddes

• Committee on Payment and Settlement

SystemsderIOSCO

– sowiemitentsprechendenEntwicklungeninder

GesetzgebungderEuropäischenKommission.

Ausblick

energiehandel

MitderLiberalisierungdesStrommarktesnah-

meninderSchweizdieAktivitätenderMarktteilneh-

merimStromhandel,insbesondereimStromderiva-

tehandel,spürbarzu.Dabeiübersteigtdasbilaterale

OTC-Geschäft der Schweizer Energiehändler hin-

sichtlichdererzieltenUmsätzeundKontraktwerte

die an Börsen getätigten Abschlüsse immer noch

deutlich.DieOTC-Geschäftefallennichtunterden

Effektenbegriff nach Börsengesetz79 und werden

demzufolge nicht direkt von der FINMA reguliert

undüberwacht.UmdennocheinenÜberblicküber

dierelevantenMarktteilnehmerunddieinvolvierten

RisikenzuerhaltensowiealsweiterführendeAbklä-

78 Effektenhandelsaufsichts-behördenundZentralbanken

79 Art.2Bst.aBEHG80 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.66

rung im Zusammenhang mit der im September

2009eingereichtenMotionRechsteiner80,nahmdie

FINMAzusammenmitderElComunddemBFEim

Frühjahr2010eineMarktbeobachtungzuRisikenim

Energiehandelvor.Dabeiwurdendiezehngrössten

schweizerischen Energieversorgungsunternehmen

aufgefordert,zuihrenMarkt-undKreditrisikenim

EnergiehandelStellungzunehmen.Anlässlicheiner

weiterenFragerundeEndeSeptember2010konzen-

triertensichdie involviertenBehördensodannauf

diedreigrösstenEnergieversorgungsunternehmen

sowieaufvertiefteFragestellungenzudenRisiken

imEnergie-Eigenhandel.DieAuswertungderAnt-

wortenwarEnde2010nochnichtabgeschlossen.

Page 69: FINMA Jahresbericht 2010

68 Jahresbericht 2010 | FINMA

verfahrensführung im Offenlegungsrecht

Die mit dem FINMAG per 1. Januar 2009 in

KraftgetreteneRevision vonArt.41BEHG führte

neu die Sanktion von fahrlässigen Meldepflicht-

verletzungennachArt.20BEHGein,waszueiner

erheblichenZunahmemutmasslicherMeldepflicht-

verletzungsfällebzw.-anzeigenführte.Vordiesem

HintergrundsowieimRahmenihrerAnzeigepflicht

nachArt.38Abs.3FINMAGwirddieFINMAihre

Praxiskünftigverschärfenundwiefolgtvorgehen:

Die FINMA zeigt jede mögliche Verletzung von

börsengesetzlichen Meldepflichten beim EFD

an, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt. Sie

prüft im Einzelfall, zuwelchemZeitpunkt sie eine

Anzeigeerstattet.GrundsätzlichhatfürdieFINMA

dieAbklärungdesaufsichtsrechtlichenSachverhalts

Priorität. Soweit die FINMA als Aufsichtsbehörde

alsoeinInteressehat,vertiefteAbklärungenzutref-

fen,wirdsiemöglicheMeldepflichtverletzungenin

derRegelerstnachDurchführungentsprechender

Abklärungenanzeigen.

Regulierung

Offenlegungsrecht: Mandat zur teilrevision

der Börsenverordnung-FINMA

DerWortlaut von Art. 17 BEHV-FINMA, einer

SondernormzurMeldepflicht schweizerischerund

ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, bereitet

beiseinerAuslegungundAnwendungregelmässig

Schwierigkeiten.ProblemetretensowohlbeiInves-

torenalsauchbeidenfürEinzelfragenzuständigen

Offenlegungsstellenaufundbetreffennamentlich

– dieBefreiungvonderPflichtzurKonsolidierung

im Konzernverhältnis bei schweizerischen kol-

lektivenKapitalanlagen,

– dieexpliziteVorgabeeinerUnabhängigkeitsbe-

scheinigungderzuständigenAufsichtsbehörde

imSitzstaatfürausländischekollektiveKapital-

anlagensowie

– dieMeldepflicht fürAnlegerfondsoderkollek-

tive Kapitalanlagen mit kleiner Investorenzahl

(qualifizierteAnleger).

DieFINMAprüftdaher,aufwelcheWeisesich

mittelfristig eine entsprechende Verbesserung

erzielen lässt. Weiter sucht die FINMA mit Blick

auf die passive Meldepflicht nach Möglichkeiten,

umdenÜberwachungsaufwand für Investorenzu

senken.Geprüftwirdeinestandardisierteundzen-

traleVeröffentlichungder fürdieBerechnungder

GrenzwertenotwendigenParameter.81 Schliesslich

evaluiertdieFINMAeinePräzisierungdesWortlauts

vonArt.20BEHGfürjeneInvestoren,dieineinem

erstenSchrittexakteinenGrenzwerterreichenund

diesenspäterüber-oderunterschreiten.82

81 Art.12Abs.2BEHV-FINMA82 Art.11BEHV-FINMA

Übernahme und Offenlegung

Grundlagen

Page 70: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 69

Kollektive Kapitalanlagen

Grundlagen

rahmenbedingungen und entwicklungen

im Bereich kollektive Kapitalanlagen

SowohlimGenehmigungsverfahrenalsauchbei

derÜberwachungistderInformationsaustauschein

wesentlicher Faktor.Mit über 1300 genehmigten

inländischen und über 5200 zum öffentlichen

VertriebinodervonderSchweizauszugelassenen

ausländischen kollektiven Kapitalanlagen ist die

Zusammenarbeit zwischen Markt und Aufsichts-

behördeimBereichderkollektivenKapitalanlagen

besondersintensiv.

FINMA-Mitteilung «Kollektive Kapitalanlagen»

AlsErgänzungzudeneinzelnenKontaktenmit

Marktteilnehmern veröffentlicht die FINMA seit

derErstpublikationimApril2010inregelmässigen

Abständen eine FINMA-Mitteilung mit dem Titel

«Kollektive Kapitalanlagen». Die entsprechenden

Mitteilungen83 sollendieBewilligungsträgerdirekt

und zeitnah über wesentliche Aufsichtsthemen,

über aktuelle Aspekte der Aufsicht sowie über

internationaleEntwicklungeninformieren.Injenen

Mitteilungen veröffentlicht die Aufsichtsbehörde

zudemStatistikenüberdieBehandlungsdauervon

Gesuchen. Diese Statistiken geben anonymisiert

Auskunft über die Gesamtbehandlungsdauer

(seitensdesGesuchstellersundseitensderFINMA)

vonGesuchenzu inländischenkollektivenKapital-

anlagen.DieStatistikenermöglichenesderFINMA,

mit Gesuchstellern, die überdurchschnittlich viel

Zeit benötigen, den Dialog über Verbesserungs-

möglichkeiten hinsichtlich der Behandlungsdauer

aufzunehmen.Die zahlreichenReaktionenzeigen,

dassdieneuePublikationbeidenMarktteilnehmern

aufgrossesInteressestösstundpositivaufgenom-

menwird.

Regulierung

Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes

im Bereich der Beteiligungsgesellschaften

ImRahmenderTotalrevisiondesfrüherenAnla-

gefondsgesetzeswarbeabsichtigt,neueRechtsfor-

men für schweizerische kollektive Kapitalanlagen

einzuführen. Neben der aus der europäischen

Gesetzgebung bereits bekannten Investmentge-

sellschaftmitvariablemKapital(SICAV)warendies

dieKommanditgesellschaftfürkollektiveKapitalan-

lagensowiedie Investmentgesellschaftmitfestem

Kapital(SICAF).

Definition der SICAF

ImEntwurfzumKollektivanlagengesetzwurde

die SICAF als Aktiengesellschaft nach schweize-

rischem Obligationenrecht definiert, deren aus-

schliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage

istunddiesowohldembreitenPublikumalsauch

qualifiziertenAnlegernoffenstehenkann.FürPubli-

kums-SICAFwareineKotierunganeinerSchweizer

Börse zwingend vorgesehen. Die Bestimmungen

rundumdieSICAFführtenindenparlamentarischen

Debatten jedoch zu kontroversen Diskussionen,

nicht zuletzt auchhinsichtlichderDefinitioneiner

SICAF. Der Ständerat einigte sich schliesslich auf

einenKompromissvorschlag,deminderFolgeauch

derNationalratzustimmte.Dementsprechendsind

SICAF nun Aktiengesellschaften nach Schweizer

Obligationenrecht, deren ausschliesslicher Zweck

diekollektiveKapitalanlageist,derenAktionärinnen

undAktionäre nicht im Sinne vonArt. 10Abs. 3

KAGqualifiziertseinmüssenunddienichtaneiner

SchweizerBörsekotiertsind. 83 vgl.http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Seiten/finma-mitteilungen.aspx

Page 71: FINMA Jahresbericht 2010

70 Jahresbericht 2010 | FINMA

Bewilligungen

steigerung der effektivität und effizienz

in der Aufsicht

ImSinneeinerDienstleistungfürdieunterstell-

tenBewilligungsträgerhattedieAufsichtsbehörde

früherzumTeilTätigkeitenvorgenommen,zudenen

keine gesetzliche Pflicht bestand. Zur Steigerung

der Effektivität und Effizienz in der Aufsicht über

diekollektivenKapitalanlagenverzichtetdieFINMA

nun bei der Genehmigung von Produkten und

derenÄnderungensoweitwiemöglichaufsolche

freiwilligenTätigkeiten.NebenderAbschaffungder

Prüfung der Vorgesuche für nicht EU-kompatible

ausländischekollektiveKapitalanlagen(sogenannte

Non-UCITS)undderVereinfachungderVerfahren

für ausländischeUCITS III – unter anderemdurch

die Abschaffung des Swiss Finish – verzichtet die

FINMA nun auch bei vertraglichen Anlagefonds

schweizerischen Rechts auf die Überprüfung von

ProspektenundvereinfachtenProspektenbzw.auf

derenÄnderungsowiedievorgängigePrüfungvon

FondsvertragsänderungendieserProdukte.

SolcheDienstleistungenverlängertenteilweise

nicht nur die Verfahren, sondern führten auch

dazu,dasssichdieBewilligungsträgerdesUmfangs

ihrer Verantwortung nicht immer ausreichend

bewusst waren. Parallel zum Verzicht auf solche

Dienstleistungenmuss deshalb die Überwachung

– insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung

derVerantwortungdurchdieBewilligungsträger–

intensiviertwerden.

Kollektive Kapitalanlagen

im Immobilienbereich

ImJahr2010wurdenvermehrtGesuchefürdie

Bewilligung bzw. Genehmigung von kollektiven

Kapitalanlagen im Immobilienbereich eingereicht,

sowohl inderFormvonoffenenkollektivenKapi-

talanlagen (vertragliche Anlagefonds und SICAV)

alsauchinderFormvongeschlossenenkollektiven

Kapitalanlagen (Kommanditgesellschaften für kol-

lektiveKapitalanlagen).

BeiderEinreichungdesGesuchsobliegtesdem

Gesuchsteller,nachzuweisen,dassdaseingereichte

ProdukteinekollektiveKapitalanlageimSinnevon

Art.7Abs.1KAGdarstellt.KollektiveKapitalanla-

gensindVermögen,dievonAnlegernzurgemein-

schaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für

deren Rechnung verwaltet werden. Die einzelnen

Konstitutivelemente dieser Legaldefinitionmüssen

dabeikumulativvorhandensein.

Grundsatz der Fremdverwaltung

EinesdieserKonstitutivelementeistderGrund-

satzderFremdverwaltungbzw.diezwingendeVer-

waltungdesVermögensdurcheinenDritten.Unter

dem Kollektivanlagengesetz gilt dieser Grundsatz

unabhängig von der Rechtsform der kollektiven

Kapitalanlage. Deshalb muss der Gesuchsteller

unter anderem nachweisen, dass die Anleger

unter keinen Umständen in den Anlageentschei-

dungsprozess eingreifen können. Bei kollektiven

Revisionsbedarf

Die geltenden Bestimmungen über die SICAF

sindgrundsätzlichauchaufbereitsvordemInkraft-

treten des Kollektivanlagengesetzes gegründete

Aktiengesellschaften anwendbar. In der Praxis

stelltesichdieseAnwendungallerdingsalsäusserst

schwierig heraus, da klare Abgrenzungskriterien

hinsichtlich einer Unterstellungspflicht fehlen und

das Kollektivanlagengesetz dadurch einen sehr

weitenGeltungsbereich erhält. Die bishermit der

UmsetzungdergesetzlichenBestimmungengesam-

melten Erfahrungen zeigen, dass sich die daraus

entstehenden Unklarheiten und teilweise sogar

WidersprüchenichtnurdurchdieEntwicklungeiner

Bewilligungspraxisbeseitigen lassen,sonderndass

vielmehreineRevisiondereinschlägigenGesetzes-

bestimmungennotwendigist.

Page 72: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 71

Kapitalanlagen im Immobilienbereichbestehtaber

jenachAusgestaltungdieMöglichkeit,dassAnleger

indengenanntenEntscheidungsprozesseingreifen,

dameist nur wenige Transaktionen getätigt wer-

den und die Anzahl der erworbenen Immobilien

beschränkt ist. Viele Gesuchsteller konnten denn

auchdenNachweisdesVorliegenseinerFremdver-

waltungimkonkretenFallnichterbringen.

Übernahme- und Abtretungsverbot

Bei kollektiven Kapitalanlagen im Immobi-

lienbereich istweiterdasÜbernahme-undAbtre-

tungsverbotvonArt.63KAGzubeachten.Danach

dürfen die Fondsleitung, die Depotbank und

derenBeauftragtesowiedieihnennahestehenden

natürlichen und juristischen Personen von Immo-

bilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen

oder ihnen abtreten. Einer Immobilien-SICAV ist

esuntersagt, Immobilienwerte ihrerUnternehmer-

aktionäreodervon ihrnahestehendennatürlichen

und juristischen Personen zu übernehmen bzw.

diese Immobilienwerte an jene Personen abzutre-

ten. Das Übernahme- und Abtretungsverbot von

Art.63KAGistalszwingendzuqualifizieren,das

heisst,auchbeieinemImmobilienfondsbzw.einer

Immobilien-SICAVfürqualifizierteAnlegerkönnen

keineAusnahmengewährtwerden.

Bewilligungsverfahren

DieBewilligungvon Institutenstelltnebender

GenehmigungvonProdukteneinederHaupttätig-

keiten der Abteilung «Kollektive Kapitalanlagen»

derFINMAdar.AuchwenndiesebeidenTätigkeiten

eng beieinanderliegen, so unterscheiden sie sich

dochwesentlich.

DieBewilligungeinesInstitutsstelltdasumfas-

sendste Zulassungsverfahren auf dem Gebiet

der kollektiven Kapitalanlagen dar und erfordert

deshalbeinesorgfältigeAbwägungvonsämtlichen

mit dem konkreten Gesuch in Zusammenhang

stehendenUmständen.AusdiesemGrundkanndie

FINMA beispielsweise auf anonymisierte Gesuche

nichteingehen,mitdenenvoraboftdieAbklärung

derMachbarkeiteinesProjektsverlangtwird.

Unterschied zwischen Bewilligungs-

und Genehmigungsverfahren

Oft scheinen sich dieGesuchsteller desmate-

riellen Unterschieds zwischen Bewilligungs- und

Genehmigungsverfahren bzw. der Bedeutung des

Bewilligungsverfahrenszuwenigbewusstzu sein,

gerade auch im Zusammenhang mit kollektiven

Kapitalanlagen, die sowohl den Charakter eines

Produktsalsauch jeneneines Institutsaufweisen.

So beobachtete die FINMA verschiedentlich, dass

für zahlreiche Gesuchsteller die Lancierung eines

Produkts im Vordergrund stand und sich deren

AnstrengungenentsprechendaufdasProduktkon-

zentrierten.DemzufolgewurdedenAnforderungen

an das zugehörige Institut zu wenig Beachtung

geschenkt, und das Gesuch musste schliesslich

abgelehntwerden.

Ausbau der risikoorientierten Aufsicht

Der Ausbau der risikoorientierten Aufsicht im

Bereich der kollektiven Kapitalanlagen stellt eines

derKernelemente in derUmsetzungdes strategi-

schenZiels zurVerbesserungdesKundenschutzes

der FINMA dar. Dies soll nicht zuletzt auch die

Bedeutung der Institute nach dem Kollektivanla-

gengesetz wieder in Erinnerung rufen und den

AufsichtsaspektauchsoindenBewilligungsprozess

einfliessenlassen.

Page 73: FINMA Jahresbericht 2010

72 Jahresbericht 2010 | FINMA

84 Art.39Abs.1KAG85 Art.48Abs.4KKV86 Art.78KAG

selbst- und fremdverwaltete sIcAv

Mit Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes

wurdenneueRechtsformenfürkollektiveKapitalan-

lageneingeführt.EinedieserneuenRechtsformen

stelltdieSICAVdar. Sie ist eine spezialgesetzliche

AktiengesellschaftmitvariablemKapital,diesowohl

als selbstverwaltete als auch als fremdverwaltete

SICAVausgestaltetwerdenkann.DieHauptunter-

schiededieserbeidenTypenliegenimUmfangder

delegierten Aufgaben, der Höhe der Mindestein-

lage sowie der Identität der Bewilligungsträger,

welche die erforderlichen Eigenmittel aufbringen

müssen (Fondsleitung oder SICAV). Demgegen-

überbestehenkeineUnterschiedehinsichtlichdes

Anlegerschutzes: Anleger von fremdverwalteten

Publikums-SICAV müssen gleichwertig geschützt

seinwieAnlegervonselbstverwaltetenPublikums-

SICAV.

Rolle der Eigenmittel

Im Zusammenhang mit dem Anlegerschutz

kommt den Eigenmitteln eine grosse Bedeutung

zu.Diesesollensicherstellen,dasseineFondsleitung

odereineSICAV inderLage ist,diesichaus ihrer

Tätigkeit ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen

unddamitentsprechendeStabilitätzugewährleis-

ten. Bei der selbstverwalteten SICAV ist dauernd

einangemessenesVerhältniszwischendenEigen-

mittelnunddemGesamtvermögenderGesellschaft

einzuhalten.84DiefremdverwalteteSICAVhingegen

hatihrVermögennichtselbstmiteigenenMitteln

zu unterlegen; an ihrer Stelle muss vielmehr die

beauftragte Fondsleitung das Gesamtvermögen

derSICAVfürdieBerechnungihrerEigenmittelmit

einbeziehen.85

Fremdverwaltete SICAV

Da eine fremdverwaltete Publikums-SICAV

selbstüberkeineeigenenMittelverfügt,darfdiese

wederdieAdministrationnochdieVermögensver-

waltungderSICAVwahrnehmen.Vielmehrmusssie

ausAnlegerschutzgründensämtlicheTätigkeitenan

ihreFondsleitungdelegieren,dieüberdieerforderli-

chenEigenmittelverfügt.EineSICAVqualifiziertsich

damitnurdannalsfremdverwaltet,wennsowohldie

AdministrationalsauchdieVermögensverwaltung

an einebewilligte Fondsleitungdelegiertwerden.

Hinsichtlich der Vermögensverwaltung besteht

jedochdieMöglichkeit,dieseüberdieFondsleitung

an einen nach Kollektivanlagengesetz bewilligten

Vermögensverwalterzudelegieren.DiesesRegime

entspricht im Übrigen auch den Vorstellungen

des Gesetzgebers, der davon ausging, dass eine

fremdverwaltete SICAV – abgesehen von der

Generalversammlung und vom Verwaltungsrat –

keineweiterenorganisatorischenVoraussetzungen

erfüllen und kein zusätzliches Personal aufweisen

muss.

Selbstverwaltete SICAV

Publikums-SICAV,beidenengewisseTätigkeiten

durch die SICAV selbst wahrgenommen werden,

sind immer als selbstverwaltete SICAV zu qualifi-

zieren. In ihremFallwirddieAdministrationnicht

vollständigunddieVermögensverwaltungnichtan

eine bewilligte Fondsleitung delegiert. Selbstver-

waltetePublikums-SICAVhabenentsprechendden

Tätigkeiten,diesieselbstwahrnehmen,zusätzliches

Personal und eine spezielle Organisation sowie

Infrastruktur aufzuweisen. Diese Regelung gilt

jedoch nicht bei SICAV für qualifizierte Anleger,

dafürdiesediegrösstmöglicheFlexibilitätgewahrt

bleibensoll.

sacheinlage und -auslage bei Publikumsfonds

BeiderSacheinlage (Payment inKind)bringen

dieAnlegerihreAnlagenineinenFondsein,beider

Sachauslage (Redemption in Kind) hingegenwer-

densiemithilfevonAnlagenausbezahlt.Unterdem

Kollektivanlagengesetz sind bei Publikumsfonds

sowohl die Sacheinlage als auch -auslage grund-

sätzlich verboten, wobei die FINMA Ausnahmen

gewähren kann.86 Die FINMA hat entschieden,

die Sacheinlage und -auslage bei Publikumsfonds

Aufsichtspraxis

Page 74: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 73

87 Art.21Abs.1KAG88 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-08.pdf

unter Einhaltung der nachfolgend beschriebenen

Bedingungen jederzeit und nicht nur im Einzelfall

zuzulassen.

Konkrete Ausgestaltung des Anlegerschutzes

Bei der Sacheinlage und -auslage muss der

Schutz der Anleger gewahrt werden. Zudem hat

die Fondsleitungbzw.die SICAVbeiderÜbertra-

gungvonSachwertenausschliesslichdieInteressen

der Anleger zu schützen. Weiter müssen die

Bewilligungsträger stets eine Anlagepolitik verfol-

gen, die dauerndmit dem in denmassgebenden

DokumentenfestgelegtenAnlagecharakterderkol-

lektivenKapitalanlageübereinstimmt.87Ausserdem

dürfenAnlagennurzumMarktpreisübernommen

sowie Anlagen aus eigenen Beständen nur zum

Marktpreis abgetreten werden. Die Depotbank

ihrerseitshatbeijederSacheinlageund-auslagedie

EinhaltungderTreuepflichtdurchdieFondsleitung

sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen

und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen

Anteilezuprüfen.AllfälligeVorbehaltesindunver-

züglichderPrüfgesellschaftzumelden.Schliesslich

müssen die einzelnen Bedingungen, unter denen

dieSacheinlagebzw.-auslagezulässigseinsoll,im

Fondsvertragbzw.Anlagereglementderjeweiligen

kollektivenKapitalanlagefestgehaltenwerden.Die

Fondsleitungbzw. die SICAV ist für deren Einhal-

tungverantwortlich.

Begriff der öffentlichen Werbung

Mitdemam30.September2009erfolgtenvoll-

ständigenInkrafttretendesFINMA-Rundschreibens

08/8 «Öffentliche Werbung kollektive Kapital-

anlagen»88 stellt sich für die FINMA die Frage,

ob unabhängige Vermögensverwalter von den

AnforderungennachArt.6Abs.2KKVbefreitsind,

wennsiezugleichbereitsaufgrundeinerVertriebs-

trägerbewilligungnachArt.19KAGtätigsind.Die

FINMAverfügteineinemkonkretenFall,dieseFrage

seizuverneinen,weil

– VertriebsträgeralsVerkaufsvermittlerimDienst

der Produzenten tätig sind, während Vermö-

gensverwalteralsEinkaufsvermittler«ungebun-

den»und«unabhängig»imDienstderKunden

aktivsindund

– Vertriebsträger wegen des Kriteriums der

«öffentlichen Werbung» dem Kollektivanla-

gengesetz unterstehen, Vermögensverwalter

hingegenaufgrunddesKriteriumsder«Berufs-

mässigkeit»demGeldwäschereigesetz.

Letztlich bestehen bei Vertriebsträgern Mini-

malstandards für Vertriebsverträge, während bei

den Vermögensverwaltern solche für Vermögens-

verwaltungsverträgegelten.GegendieVerfügung

wurdebeimBundesverwaltungsgerichtBeschwerde

eingereicht;dasVerfahrenisthängig.

Page 75: FINMA Jahresbericht 2010

74 Jahresbericht 2010 | FINMA

Behandlung strukturierter Produkte im

rundschreiben «rechnungslegung Banken»

NachdemFINMA-Rundschreiben08/2«Rech-

nungslegungBanken»89sowiederdiesbezüglichen

PraxisderFINMAmüssenBankenvonihnenselbst

emittierte strukturierte Produkte mit eigenen

SchuldverschreibungenfürdieBewertungineinen

Basisvertrags-undeinenDerivatteilauftrennenund

separatbewerten(Bifurcation),wobeigrundsätzlich

nurderDerivatteilzumFairValuebewertetwerden

darf.DieFINMAstelltefest,dassdieentsprechenden

Vorschriften zum Teil unterschiedlich verstanden

werden.AusdiesemGrundführtesieGesprächemit

betroffenen Parteien.Dabei kam sie zumSchluss,

dassesSituationengibt,indeneneinegesamthafte

Bewertung der selbst emittierten strukturierten

Produkte mit eigenen Schuldverschreibungen

zum Fair Value den sinnvolleren Ansatz darstellt

als die momentan geforderte Aufteilung. Dies ist

derFall,wenndieselbstemittiertenstrukturierten

Produkte mit eigenen Schuldverschreibungen Teil

einer handelsähnlichen Strategie sind. Die FINMA

ergänztedaherdieFAQ-Rubrik«Rechnungslegung

von Banken» entsprechend. Selbst emittierte

strukturierte Produkte mit eigenen Schuldver-

schreibungen können daher, wenn sie Teil einer

handelsähnlichen Strategie sind, unter gewissen

BedingungengesamthaftzumFairValuebewertet

werden. Die Bedingungen sehen unter anderem

vor,dassdieerhaltenenEmissionserlöseunmittelbar

zurAbsicherungderRisikenderemittiertenstruk-

turierten Produkte verwendet werden. Allfällige

Überschüsse müssen grundsätzlich innerhalb der

Handelstätigkeit verwendet werden und somit

nicht inwesentlichemUmfangzurRefinanzierung

von anderen Geschäftstätigkeiten. Zudem haben

die selbst emittierten strukturierten Produkte mit

eigenenSchuldverschreibungenzusammenmitden

entsprechenden Absicherungsinstrumenten eine

GruppevonFinanzaktivenund-passivenzubilden,

die auf einer Fair-Value-Basis bewirtschaftet und

derenPerformanceaufdieserGrundlagegemessen

wird.DieFair-Value-BewertungallerKomponenten

derGruppeführtzurgrundsätzlichenVermeidung

eines sogenannten Accounting Mismatch. Weiter

sind allfällige Auswirkungen der eigenen Kredit-

würdigkeit auf den Fair Value zu neutralisieren.

Zudem dürfen diese die Erfolgsrechnung nicht

beeinflussen. Die Institute, die eine gesamthafte

Bewertung von selbst emittierten strukturierten

ProduktenmiteigenenSchuldverschreibungenzum

FairValuevornehmen,habenzusätzlicheAngaben

imAnhangoffenzulegen.

Prüfwesen

FürdieAufsichtstätigkeitderFINMAstellendie

PrüfgesellschafteneinewichtigeInformationsquelle

dar. ImZugederÜberarbeitungderAufsichtskon-

zepteindeneinzelnenAufsichtsbereichenüberprüft

dieFINMAzurzeitdieRollederPrüfgesellschaften.

AmEinsatzvonPrüfgesellschaftenbeiBeaufsichtig-

tenals«verlängertemArm»derFINMAwirdaber

grundsätzlichfestgehalten.

Mit der Überarbeitung der Rundschreiben im

PrüfwesenstrebtdieFINMAbeimEinsatzderPrüf-

gesellschafteneineweitgehendeStandardisierung

zwischendeneinzelnenAufsichtsbereichensowie

eineverstärkteRisikoorientierungan.Festgestellte

NachteiledesbisherigenSystems,dievorallemzu

Interessenkonflikten bei den Prüfgesellschaften

geführthaben,sinddabeisoweitalsmöglichzu

beseitigen.DiePrüfgesellschaftensollenihreTätig-

keitkünftigmiteinerhöherenUnabhängigkeitvom

Prüfkunden wahrnehmen können und damit in

stärkeremMasse ihrerVerantwortunggegenüber

derFINMAgerechtwerden.IndiesemZusammen-

hangistder Informationsaustauschzwischenden

Prüfgesellschaftenundder FINMA zu verstärken,

einschliesslich einer frühzeitigen Einbindung der

FINMAindiePrüfungsplanung.

Prüfgesellschaften, ratingagenturen und Accounting

Regulierung

89 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-02.pdf

Page 76: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 75

90 Grünbuch«WeiteresVorgehenimBereichderAbschluss-

prüfung:LehrenausderKrise» (vgl.http://europa.eu/docu-mentation/official-docs/green-papers/index_de.htm)

91 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-41-d.pdf

In ihrer Antwort auf den GPK-Bericht vom

31.Mai 2010 hielt die FINMA am 26.Novem-

ber 2010 fest, dass sie die vollständige Tren-

nung zwischen obligationenrechtlicher und

aufsichtsrechtlicher Prüfung erwägt und die

Fachkompetenz sowie die Unabhängigkeit der

jeweiligen Prüfgesellschaften künftig strengeren

AnforderungenundQualitätskontrollendurchdie

Aufsichtsbehördenunterliegensollen.DieFINMA

erarbeitet derzeit die genauen Anforderungen

zurUmsetzungderMassnahmenhinsichtlichder

QualitätsverbesserungimPrüfwesen.DieFINMA

prüftauchmöglicheAuswirkungenaufGesetzes-

und Verordnungsstufe, um hier gegebenenfalls

entsprechende Vorschläge unterbreiten zu kön-

nen.AufderGrundlageeinesDiskussionspapiers

(«Grünbuch»90),dasvomzuständigenEU-Binnen-

marktkommissarMichelBarnierimOktober2010

vorgelegt wurde, diskutiert auch die EU einen

Katalog mit weitreichenden Vorschlägen zur

NeuregulierungderWirtschaftsprüfung.

Der Einsatz der Prüfgesellschaften soll in den

RundschreibenderFINMAneugeregeltwerden,die

andieStelledesgeltendenFINMA-Rundschreibens

08/41«Prüfwesen»91treten.Sosollenaucheinige

derbishergeltendenRundschreiben,dienochaus

Zeiten der FINMA-Vorgängerbehörden stammen,

abgelöstwerden.

verhandlungen über Joint Inspections

von PcAOB, rAB und FINMA

ZusammenmitderEidgenössischenRevisions-

aufsichtsbehörde(RAB)führtedieFINMAmitdem

US-amerikanischen Public Company Accounting

Oversight Board (PCAOB) Verhandlungen über

die Machbarkeit von gemeinsamen Prüfungen

(Joint Inspections) bei Prüfgesellschaften in der

Schweiz.Dieswurdenotwendig,weildasPCAOB

jedePrüfgesellschaftzubeaufsichtigenhat,welche

dieRechnungodereinewesentlicheTeilrechnung

einer in den USA börsenkotierten Gesellschaft

prüft.DabeisindderSitzunddasHerkunftslandder

geprüftenGesellschaftundderenPrüfgesellschaft

ohneBedeutung.DieVerhandlungen, die bereits

2008aufgenommenundimLaufedesJahres2010

fortgesetztwurden,konzentriertensichinsbeson-

dereaufdierechtlichenVoraussetzungensowiedie

Kriterien, die das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG)

imBereichAmtshilfeundbeigrenzüberschreiten-

den Prüfungshandlungen vorsieht. Ein weiterer

Verhandlungspunkt war zudem die Perspektive

bzw.RoadmapfürsolcheJoint Inspectionssowie

die damit verbundene Anerkennung der Gleich-

wertigkeit des schweizerischen Aufsichtssystems

überdiePrüfgesellschaftendurchdasPCAOB.

Page 77: FINMA Jahresbericht 2010

76 Jahresbericht 2010 | FINMA

BewilligungsverfahrentätigePrüfgesellschaft

– nichtanschliessendandieBewilligungserteilung

dasFolgemandatalsordentlicheaufsichtsrecht-

lichePrüfgesellschaftübernehmenkannund

– ein solches Prüfmandat auch nicht innerhalb

eines Zeitraumes von drei Jahren ab Bewilli-

gungserteilungausübendarf.

Die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft soll

damitbereits imBewilligungsverfahrenvonFinanz-

unternehmengezieltgestärktwerden.Eineweitere

PraxisänderungbetrifftdenWechselderaufsichts-

rechtlichenPrüfgesellschaft.DerFINMAmüssenalle

Wechsel der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft

durchdenBeaufsichtigtenbereitsdreiMonate vor

Beginn des neuen Geschäftsjahres, auf das der

Wechsel wirksam werden soll, mitgeteilt werden.

Damit kann die neu gewählte aufsichtsrechtliche

PrüfgesellschaftfrühzeitigplanenunddiealtePrüf-

gesellschaftihrlaufendesPrüfmandatohneweiteren

Druckausüben.ZugleichsollendieKommunikation

derneuenmitderabzulösendenaufsichtsrechtlichen

Prüfgesellschaft sowie die Koordination mit der

internen Revision rechtzeitig sichergestelltwerden.

DiesesVorgehenverhindert,dassbeieinemWechsel

der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft Lücken in

derAufsichtentstehen.

Qualitätssicherung bei Prüfgesellschaften

Die FINMA überwacht die Tätigkeit der Prüf-

gesellschaften im Finanzbereich. Sowohl bei der

ZulassungalsauchbeiAufsichtundÜberwachung

derPrüfgesellschaftenarbeitetsieengmitderRAB

zusammen.94DieFINMAführtdieVerfahrenfürdie

spezialgesetzlichenZulassungenvonPrüfgesellschaf-

tenundleitendenPrüferndurch.DurchInspektionen

beidenPrüfgesellschaftenuntersuchtundbeurteilt

dieFINMAderenArbeitaneinzelnenPrüfmandaten.

Die FINMA stellte vereinzelt fest, dass Prüfgesell-

schaftenauchschwereVerletzungenvonaufsichts-

rechtlichenBestimmungenundschwereMissstände

bei Beaufsichtigten nicht beanstanden und auch

Bei Zulassung, Aufsicht und Überwachung der Prüfgesellschaften arbeitet die FINMA eng mit der Revisionsaufsichtsbehörde zusammen.

Umfrage zum Umfang der Prüfarbeiten

bei Banken und effektenhändlern

DiePrüfgesellschaftenmeldenderFINMAjähr-

lich den gesamten Prüfaufwand bei Banken und

Effektenhändlern,gemesseninStundenundFran-

ken.DieseErhebungenermöglichenQuervergleiche

undliefernwichtigeHinweise,damitinEinzelfällen

gezieltweitereUntersuchungeneingeleitetwerden

können. Die Umfragen sind wichtiger Bestandteil

Aufsichtspraxis

der Überwachung der Prüfgesellschaften. Im Ver-

gleichzumErhebungsjahr2008nahmdergesamte

Prüfaufwand (interne und externe Prüfung) 2009

um20,8MillionenSchweizerFrankenauf531,8Mil-

lionenSchweizerFrankenab(Vorjahr:Zunahmevon

zehnMillionenSchweizerFranken).DerAufwandin

Personenjahren (ein Personenjahr entspricht rech-

nerisch1800Prüfstunden)verringertesichdagegen

imselbenZeitraumum59auf1720Personenjahre

(Vorjahr: Zunahme um 133 Personenjahre). Der

AnteilderinternenRevisionamgesamtenPrüfauf-

wand, gemessen in Personenjahren, beträgt nach

wievorrund60Prozent.

einsatz von aufsichtsrechtlichen

Prüfgesellschaften

Die FINMA stützt sich auch im Rahmen von

BewilligungsverfahrenvonneuzuBeaufsichtigen-

den auf die Arbeiten der Prüfgesellschaften. Die

Praxis hatgezeigt, dass eine Prüfgesellschaft, die

für die FINMA im Rahmen des Bewilligungsver-

fahrensaufsichtsrechtlichtätigist,imHinblickauf

daskünftigePrüfmandateinemInteressenkonflikt

unterliegt.92 Mit der FINMA-Mitteilung 12 vom

23.Juli2010zum«Einsatzvonaufsichtsrechtlichen

Prüfgesellschaften»93wirdnunverlangt,dassdieim

92vgl.Kap.«Prüfwesen»,S.7493http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Documents/finma-mitteilung-12-2010-d.pdf

94 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.74f.

Page 78: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 77

95 vgl.Kap.«Prüfwesen»,S.7496 vgl.http://www.finma.ch/d/aktuell/Documents/mm-six-exchange-finma-rechnungsle-gungsaufsicht-20101209_d.pdf

nicht imPrüfberichtaufnehmen. IndiesemZusam-

menhangwurdendiebetroffenenPrüfgesellschaften

undinsbesonderedieleitendenPrüferentsprechend

gerügt. Weiter müssen die Prüfgesellschaften der

FINMA geeignete Massnahmen zur Verbesserung

derSituationvorschlagen.DieFINMAbeurteiltdiese

Massnahmen und verfolgt deren Umsetzung im

RahmenderlaufendenÜberwachung.

Die Prüfgesellschaften beurteilen berechtigte

Feststellungen bei ihren Kunden nach wie vor

(zu) wohlwollend. Dies hat vielfältige Ursachen.

Als korrigierende Massnahmen führt die FINMA

deshalb vermehrt Inspektionen bei Prüfgesell-

schaftensowieeigeneReviewsbeiBeaufsichtigten

durch. Zur Abklärung spezifischer Sachverhalte

beiBeaufsichtigtenziehtdieFINMAzumTeilauch

DritteundUntersuchungsbeauftragtebei.Weitere

MassnahmenzurStärkungderStrukturenwerden

imRahmenderArbeitenzumPrüfwesenbzw.zum

EinsatzderPrüfgesellschaftenuntersucht.95

Überprüfung von Abschlüssen

ZudenTätigkeitenvonSIXExchangeRegulation

gehört auch die Durchsetzung der von ihr aner-

kanntenRechnungslegungsvorschriftenimZusam-

menhangmitdenAbschlüssenderbeiderSIXSwiss

ExchangekotiertenEmittenten.InderVergangen-

heitsindimmerwiederFragenaufgetaucht,inwie-

weitSIXExchangeRegulationeinesolcheTätigkeit

auchbeidenvonderFINMAbeaufsichtigtenInstitu-

tenvornimmtbzw.vornehmensoll.DieFINMAund

SIXExchangeRegulationerarbeitetendaherfürdie

Fragen rundumdie entsprechende Zuständigkeit

eine grundsätzliche Lösung. Diese sieht vor, dass

die Abschlüsse von Schweizer Banken, Effekten-

händlernundVersicherungenmiteinerKotierung

anderSIXSwissExchangekünftigentweder von

derFINMAodervonSIXExchangeRegulationüber-

wachtwerden.DabeiwirdSIXExchangeRegulation

fürdieRechnungslegungsstandardsIFRS,USGAAP

und Swiss GAAP FER zuständig sein. Die FINMA

ihrerseits wird sich auf die bankengesetzlichen

Vorschriften zur Rechnungslegung konzentrieren.

Die FINMAundSIXExchangeRegulationwerden

die in ihrem Verantwortungsbereich stehende

Durchsetzung der Rechnungslegungsstandards

selbstständigundnachdenvonihnenfestgelegten

Prozessen voneinander unabhängig durchführen.

Diese grundsätzliche Lösung der Zuständigkeiten

wurde in einer gemeinsamenMedienmitteilung96

von der FINMA und SIX Exchange Regulation

bekanntgegeben.

Page 79: FINMA Jahresbericht 2010

78 Jahresbericht 2010 | FINMA

Geldwäscherei

Grundlagen

Bekämpfung von Geldwäscherei und

terrorismus finanzierung auf internationaler

ebene

Im Oktober 2009 beschloss die Financial

Action Task Force on Money Laundering (FATF)

eine Teilrevision ihrer Standards. Die zu diesem

Zweck geschaffenen Expertengruppen nahmen

ihreArbeit2010auf.DieFINMAnimmtalsMitglied

derSchweizerFATF-DelegationunterderFührung

desSIFdaranteil.DieFATFwirddieüberarbeiteten

StandardsvoraussichtlichanihrerPlenarsitzungim

Oktober 2011 genehmigen und auf dieser Basis

2013einenviertenEvaluationszyklusbeginnen.

DieersteFATF-Expertengruppewurdemitder

Ausarbeitung eines Papiers zum risikoorientierten

Ansatz beauftragt. Dieses richtet sich nicht nur

an die Finanzintermediäre, sondern auch an die

Staaten sowie die Aufsichtsbehörden mit ihrer

regulatorischen bzw. überwachenden Funktion.

DerGruppewurdezudemdieRevisionder FATF-

Empfehlung97 zur Sorgfaltspflicht der Finanzinter-

mediäre (Empfehlung 5) übertragen. Die Gruppe

wird die Identifikation der juristischen Personen

undTrusts sowie ihrerwirtschaftlichBerechtigten

klären und daneben die Pflichten hinsichtlich der

begünstigten Person einer Lebensversicherung

präzisieren.Weiterwird sie sichmit der Empfeh-

lungzurDelegationanDritte(Empfehlung9)sowie

mitderTransparenzderjuristischenPersonenund

Trusts(Empfehlungen33und34)befassen.

Regulierung

Geldwäschereiverordnung-FINMA

DiedreiGeldwäschereiverordnungenderFINMA

(GwV-FINMA1,GwV-FINMA2undGwV-FINMA3),

die auf entsprechenden Verordnungen der Vor-

gängerorganisationen Eidgenössische Bankenkom-

mission, Bundesamt für Privatversicherungen und

KontrollstellefürdieBekämpfungderGeldwäscherei

beruhthatten,wurdenineinerVerordnungzusam-

mengeführt.DieneueVerordnungtratam1.Januar

2011inKraft.SiesiehtÜbergangsfristenvor.

Vereinfachung der Bestimmungen dank

Harmonisierung

ZielderHarmonisierungwares,dieBestimmun-

gennachMöglichkeitzuvereinfachenbzw.aufeine

Weisezufusionieren,dassdieAktivitätenderFinanz-

intermediäre,dieuntereinanderkooperieren,sowie

dieTätigkeitderRevisoren,welchedieAnwendung

überprüfen, vereinfacht werden. Zudem wurden

möglichst viele Elemente in den allgemeinen Teil

integriert. Weitergehende Anpassungen stiessen

aufgrunddeshohenStellenwertsderSelbstregula-

tionhingegenanGrenzen.IndiesemSinnbildendie

VerweiseaufselbstregulatorischeRegelwerkeeinen

wichtigenBestandteilderVerordnung.Neuwirdfür

die Lebensversicherungen auf das Reglement der

Selbstregulierungsorganisation (SRO) des Schwei-

zerischenVersicherungsverbandes(SVV)verwiesen,

derdieSorgfaltspflichten regelt.DiesesReglement

wurdealsMindeststandardfüralleLebensversiche-

rungenanerkannt.Zudemwirdnunaneinerbereits

geltenden Praxis der FINMA explizit festgehalten,

wonachsichdieFINMAimRahmenderGenehmi-

gung der SRO-Reglemente und der Anerkennung

vonSelbstregulierungenalsMindeststandardanden

EckwertenderVerordnungorientiert.

Aufnahme einiger materieller Neuerungen

Im Grundsatz handelt es sich bei der neuen

VerordnungvorwiegendumeinetechnischeZusam-

97 vgl.http://www.fatf-gafi.org/ pages/0,3417,en_32250379_ 32236920_1_1_1_1_1,00.html

Page 80: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 79

98CoverPaymentssind Deckungszahlungen,die zwischenzweiBankenohnedirekteKontobeziehungmit-

hilfevonKorrespondenz- bankendurchgeführtwerden.99vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2011-01.pdf

menführungderbestehendenVerordnungen.Für

dieneueVerordnungwurdeauchdieUmsetzung

der revidierten Geldwäschereibestimmungen des

Gesetzes berücksichtigt, die im Februar 2009

in Kraft gesetztwordenwaren. Die Normen der

bestehenden Verordnungen gingen grösstenteils

unverändertindieneueVerordnungüber.Zwecks

Harmonisierung und um den neuesten interna-

tionalenEntwicklungengerechtzuwerden,waren

gewissematerielleÄnderungenjedochunabding-

bar.DieBestimmungenzumBeizugDritterstützen

sichaufdievonderFATFdargelegtenUnterschei-

dungen.NachdemPapierdesBCBSvonMai2009

wurdeeineneuePflichtfürKorrespondenzbanken

über Cover Payments98 eingeführt. Infolge der

Kritikender FATF in ihremFollow-up-Bericht von

2009wurdenausserdemdieBestimmungenüber

ausländische Zweigniederlassungen und Filialen

auf alle Bereiche des Finanzsektors ausgeweitet.

EbenfallsaufgenommenwurdeeinneuesKriterium

zur Bestimmung von Geschäftsbeziehungen mit

erhöhtenRisiken–dieKomplexitätderStrukturen,

insbesondere durch Verwendung von Sitzgesell-

schaften. Ausserdem wurde der Schwellenwert

von1500SchweizerFrankenfürdieAngabenbei

Zahlungsaufträgen abgeschafft, um die Europa-

kompatibilität der schweizerischen Regelung im

BereichdesZahlungsverkehrszuverbessern.

DasProjektbotauchGelegenheit,dieNormdes

Geldwäschereigesetzes, die den Verzicht auf die

Einhaltungder SorgfaltspflichtenbeiVermögens-

wertenvongeringemWertdarlegt,zupräzisieren.

Um den Begriff «geringen Wert» umzusetzen,

verzichtetedieFINMAbewusstaufeinengenerel-

lenSchwellenwert.SieortetedreiProdukte,deren

Geldwäschereirisiko als niedrig zu betrachten ist

und für die ein Verzicht auf die Einhaltung der

SorgfaltspflichtenunterbestimmtenBedingungen

zulässigseinkann:Leasing,Warenhauskartenund

E-Money.

rundschreiben «Finanzintermediation

nach GwG»

DieFINMAgabimJuni2010einneuesRund-

schreiben in die Anhörung, das sich zur Frage

äussert, wer als Finanzintermediär im Sinne des

Geldwäschereigesetzes zu betrachten ist. Das

Rundschreiben enthält Ausführungen zur Ver-

ordnung über die berufsmässige Ausübung der

Finanzintermediation(VBF),dieam1.Januar2010

inKraftgetretenist.SowohldieVBFalsauchdas

RundschreibenübernehmenweitgehenddiePraxis

derehemaligenKontrollstellefürdieBekämpfung

derGeldwäschereizuArt.2Abs.3GwG.DieVBF

brachtejedochaucheinigeNeuerungen:Soführt

dieVBFdie Begriffe der «akzessorischenVermö-

gensübertragungalsNebenleistung»,der«akzes-

sorischen Kreditgewährung» und des «akzesso-

rischen Geldwechsels» ein. Das Rundschreiben

präzisiertdieseBegriffeundnimmtunteranderem

die frühere Praxis auf, wonach Investmentgesell-

schaften, die vomGeltungsbereich desKollektiv-

anlagengesetzes ausgenommen sind, grundsätz-

lichdemGeldwäschereigesetzunterliegen.

Aus der Anhörung ging in erster Linie her-

vor, dass die Marktteilnehmer die Aufnahme

weiterer Ausführungen und Beispiele begrüssen.

Die FINMA nahm deshalb bei der Überarbeitung

des Rundschreibens nach der Anhörung weitere

Praxisbeispiele in das Rundschreiben auf, zum

Beispiel über die Unterstellung von Zahlungen

im Immobiliensektor. Das überarbeitete FINMA-

Rundschreiben 11/1 «Finanzintermediation nach

GwG»99tratam1.Januar2011inKraft.

Page 81: FINMA Jahresbericht 2010

80 Jahresbericht 2010 | FINMA

FINMA-Mitteilung zu risiken bei

Geschäftsbeziehungen mit Iran

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen

(United Nations Security Council) verschärfte

im Frühjahr 2010 mit der Resolution 1929 die

Sanktionen gegenüber der Islamischen Republik

Damit wurden während des zweiten Halb-

jahrs 2010 auch für grenzüberschreitend tätige

Finanzinstitute in der Schweiz die Rechts- und

Reputationsrisiken erhöht: Aufgrund der neuen

US-amerikanischenRegulierungkönnenSchweizer

Unternehmen–soauchBankenundVersicherun-

gen – von den US-amerikanischen Sanktionen

betroffen sein, wenn sie die entsprechenden

Bestimmungen verletzen. Ausländischen Banken

kannbeispielsweisederZugangzuKorrespondenz-

bankdienstleistungen in den USA eingeschränkt

oderverweigertwerden.

AlsReaktionaufdiegenanntenEntwicklungen

präzisiertedie FINMA in ihrerMitteilung15 vom

18.Oktober2010zu«RisikenbeiGeschäftsbezie-

hungenmitIran»100dieAufsichtsanforderungenan

die von der FINMA beaufsichtigten Institute, die

mit iranischenUnternehmenundFinanzinstituten

Geschäftsbeziehungen unterhalten. Die FINMA

erinnertealleFinanzintermediäreanihrePflichten

mit Blick auf die Schweizer Embargovorschriften

sowie die Geldwäschereibestimmungen. Zudem

Die FINMA beurteilt, ob die SRO-SVV ihre Überwachungshandlungen gegenüber ihren Mitgliedern korrekt ausübt.

Aufsichtspraxis

Iran. Die Schweizer Verordnung über Massnah-

men gegenüber Iran wurde im August 2010 an

die verbindlichen Bestimmungen der Resolution

angepasst.InfolgederUNO-Resolution1929ver-

schärftenauchdieEUunddieUSAihreSanktionen

gegenüberdemiranischenRegime.Beidegingen

inderAusgestaltungderneuenSanktionen, ins-

besondere jener im Finanzbereich,weitüberdie

verbindlichenBestimmungenderUNO-Resolution

hinaus.

100 vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/ Documents/finma-mitteilung-

15-2010-d.pdf

Page 82: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 81

verlangte sie von den Banken, Effektenhändlern

und Versicherungen, dass sie untersuchen, ob

es sich aufgrund dermit ihrerGeschäftstätigkeit

verbundenen Risiken aufdrängt, die EU- und

US-SanktionengegenüberIraneinzuhalten.

Aufsichtskonzept für die

Geldwäschereibekämpfung

Das Aufsichtskonzept der FINMA im Bereich

Geldwäschereibekämpfung unterscheidet zwi-

schendemParabankensektorunddennachSpezial-

gesetzen beaufsichtigten Sektoren. Im ersten Fall

fördertdieFINMAdieAufsichtdurchSROimSinne

desGeldwäschereigesetzes.DabeiführtdieFINMA

aberbeidenSROjeweilsVor-Ort-Kontrollendurch.

Im zweiten Fall übt die FINMAmithilfe der Prüf-

gesellschaften grundsätzlich selbst die Aufsicht

aus.EineAusnahmebildetderVersicherungssektor.

ImVersicherungssektormandatiert die FINMA

die SRO-SVV, die Einhaltung der Geldwäscherei-

vorschriften durch ihre Mitglieder zu überprüfen,

dasheisstbeiden19voninsgesamt25demVerein

SRO-SVVangeschlossenenschweizerischenLebens-

versicherungen.DieVerantwortungfürdiekorrekte

AusübungderÜberwachungverbleibtallerdingsbei

derFINMA.WasdieUnabhängigkeitdesVorstan-

des des Vereins, den Informationsaustausch mit

der FINMA und die Durchführung von jährlichen

externenKontrollenbeidenLebensversicherungen

angeht, setzt die FINMA Schwerpunkte bei der

Ausgestaltung der Bedingungen, unter denen die

SRO-SVVeingesetztwerdensoll.

DemVerein SRO-SVV selbst kommt dabei die

Aufgabe zu, die Berichte der externen Prüfgesell-

schaften,welchediedemVereinangeschlossenen

Lebensversicherungen prüfen, zu analysieren und

festzustellen, ob sich die betreffende Lebens-

versicherung an die Geldwäschereivorschriften

hält.BeiVerstössenkanndieSRO-SVVdasfehlbare

Mitgliedauchsanktionieren.DieFINMAüberprüft

dabeidieSRO-SVVundbeurteiltdiekorrekteAus-

übungderihraufgetragenenÜberwachungshand-

lungen gegenüber denMitgliedern der SRO-SVV.

Trotz der Überwachungstätigkeit der SRO-SVV

kanndieFINMA,sofernsiediesfürnotwendighält,

jederzeit eigene Aufsichtshandlungen gegenüber

denLebensversicherungenvornehmen.

Page 83: FINMA Jahresbericht 2010
Page 84: FINMA Jahresbericht 2010

eNFOrceMeNt

Page 85: FINMA Jahresbericht 2010

84 Jahresbericht 2010 | FINMA

Enforcement ist ein wichtiges Standbein der

FINMA.EsumfasstdieErhebungdesSachverhaltszu

vermutetenschwerenVerletzungenvonAufsichts-

rechtsowiedieAnordnungundDurchsetzungent-

sprechendkorrigierenderMassnahmenimRahmen

formellgeführterEin-oderMehrparteienverfahren.

Ergeben Vorabklärungen einen Verdacht auf eine

schwere Verletzung von Aufsichtsrecht, eröffnet

die FINMA ein eingreifendes Verwaltungsverfah-

ren. ImZugeeinessolchenVerfahrenskommtder

EinhaltungderParteirechtederBetroffenenerhöhte

Bedeutung zu.AmEnde eines eingreifendenVer-

waltungsverfahrens steht eine Verfügung. Darin

wird entweder einMissstand festgestellt, eswer-

den Korrekturmassnahmen angeordnet oder aber

dasVerfahrenwirdeingestelltunddieKostenfrage

geregelt. Gegen Verfügungen der FINMA kann

beimBundesverwaltungsgerichtBeschwerdeerho-

ben werden. Eingreifende Verwaltungsverfahren

derFINMAsindfürdieBetroffenenkostenpflichtig.

Nach dem Willen des Gesetzgebers und der

PraxisderGerichtehandeltessichbeimVorgehen

derFINMAumdieAnwendungvonVerwaltungs-

recht und Verwaltungsverfahrensrecht. Dennoch

eNFOrceMeNtPrAXIs

hatdieFINMAzurSicherstellungeinerangemesse-

nenGovernanceeinenEnforcementausschuss(ENA)

eingerichtet,dermitderEröffnungwichtigerVerfah-

rensowiemitallenEntscheidenbefasstist,dieein

eingreifendes Verwaltungsverfahren abschliessen.

Er besteht aus Mitgliedern der Geschäftsleitung

sowiedenVerantwortlichenderdirektbetroffenen

Organisationseinheiten.

Die 2009 auf der FINMA-Website veröffent-

lichte Enforcement-Policy101 wurde verfeinert: Die

FINMA sucht verstärkt die Zusammenarbeit mit

Strafverfolgungsbehörden und prüft im Einzelfall

insbesondere, ob deren Beizug in einem frühen

Verfahrensstadium–etwazuZweckenderBeweis-

sicherung–angezeigtist.LautGesetzistdieFINMA

verpflichtet,beider zuständigenBehördeStrafan-

zeigezuerstatten,sofernsievoneinemVerbrechen,

einemVergehenodereinerWiderhandlunggegen

das Finanzmarktaufsichtsgesetz oder eines der

Finanzmarktgesetze Kenntnis erhält. Die FINMA

steht in regelmässigem Kontakt mit Strafverfol-

gungsbehörden, insbesonderewasdieVerfolgung

von Insiderstraftaten und Kursmanipulation sowie

VerstössegegenBewilligungspflichtenangeht.

101 vgl.http://www.finma.ch/d/sanktionen/enforcement/

Documents/FINMA_Enforce-ment-policy_20101115_d.pdf

Page 86: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 85

In derKritik derGPK102 standdie FINMAhin-

sichtlichihresVorgehensgegenehemaligeOrgane

derUBSimZugederAufarbeitungderSubprime-

Krise sowiedesCross-Border-Geschäfts,bezogen

aufdieUSA.

Im Jahr 2008 untersuchte die Eidgenössische

Bankenkommission (EBK) das Verhalten der UBS

imgrenzüberschreitendenGeschäftmitUS-Privat-

kunden.WegenVerletzungamerikanischerRechts-

vorschriften ermittelten zugleich verschiedene

US-BehördengegendieBank.Das aufsichtsrecht-

licheVerfahrenderEBKwurdeimDezember2008

miteinerVerfügungabgeschlossen.Darinkamdie

EBKzumSchluss,dassdieUBS inschwererWeise

gegendasGewährs-undOrganisationserfordernis

desBankengesetzesverstossenhatte.Insbesondere

erfasste,begrenzteundüberwachtesiediemitdem

grenzüberschreitendenGeschäftmitUS-Privatkun-

denverbundenenRechts-undReputationsrisikenim

Ergebnisungenügend.

Die EBK legte ferner dar, dass sie im Rahmen

der damaligen Untersuchung keine Hinweise auf

aufsichtsrechtlichrelevantePflichtverletzungenvon

Gewährsträgerngefundenhabe,diees rechtferti-

genwürden,diesengegenüberaufsichtsrechtliche

Massnahmen zu ergreifen. Vielmehr musste sich

dieBankdiefestgestelltenVersäumnissealsGanzes

anlastenlassen.

DieEBKsanktioniertedasVerhaltenderUBSmit

demVerbot,dasgrenzüberschreitendeGeschäftmit

indenUSAwohnhaftenPrivatkundeninZukunftzu

betreiben.Weiterwurde die UBS verpflichtet, die

der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleis-

tungen inhärentenRechts- undReputationsrisiken

auf globaler Ebene angemessen zu erfassen, zu

begrenzen und zu überwachen. Die Umsetzung

dieser Anordnung unterliegt der Kontrolle durch

dieFINMA.

DieFINMAführteunmittelbarimAnschlussan

das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen die Bank

keineVerfahrengegenIndividuen.Solchesindaber

UBS-Cross-Border-Geschäft–möglicheVerfahren gegenfrühereOrganederBank

gestützt auf neue, hinreichende Verdachtsmo-

mentefürdieZukunftnichtausgeschlossen.Diein

denFall«UBSCross-Border»involviertenGewährs-

trägerverliessendieBankindenJahren2008und

2009.ObsieweiterhinGewährbieten,wirdnach

der etablierten und gerichtlich geschützten Praxis

der FINMA und ihrer Vorgängerorganisationen

dann geprüft, wenn solche Personen erneut eine

Position als Gewährsträger innehaben oder dies

beabsichtigen. Sind sie nicht mehr auf der Stufe

einesGewährsträgerstätig,bestehtnormalerweise

102 vgl.Kap.«UntersuchungenundLehrenausderKrise»,S.24

Die FINMA hat keine Kompetenz, gegen aktuelle oder ehemalige Organe einer Bank zivilrechtliche Klagen zu erheben oder strafrechtliche Untersuchungen einzuleiten.

keinFeststellungsinteresse.DieFINMAeröffnetein

diesem Zusammenhang zwei Gewährsverfahren

gegenehemaligeUBS-Manager.Diesewurdenaber

angesichtsdes imLaufedesVerfahrensmitgeteil-

tenVerzichtsaufeineGewährspositionbeieinem

beaufsichtigtenInstituteingestellt.Abgesehenvon

derPflicht,beiKenntnisvongemeinrechtlichenVer-

brechen oder Vergehen die zuständigen Strafver-

folgungsbehörden zu informieren, hat die FINMA

keineKompetenz, gegenaktuelle oder ehemalige

OrganeeinerBankzivilrechtlicheKlagenzuerheben

oder strafrechtliche Untersuchungen einzuleiten.

Wieöffentlichbekanntwurde,prüftedieStaatsan-

waltschaft des Kantons Zürich im Nachgang zum

Fall«UBSCross-Border»,obimZusammenhangmit

dem grenzüberschreitenden Privatkundengeschäft

der UBS mit US-Privatkunden ein hinreichender

Anfangsverdacht für strafbare Handlungen von

Organvertretern der UBS vorliegt. Von der Eröff-

nung einer strafrechtlichen Untersuchung wurde

bisher mangels ausreichender Verdachtsmomente

abgesehen.

Page 87: FINMA Jahresbericht 2010

86 Jahresbericht 2010 | FINMA

DieGPKfordertendieFINMAimMai2010auf,

die Frage vertieft abzuklären,wie viel dieoberste

LeitungderUBSvondenQIA-VerletzungenderBank

und ihrerMitarbeitendenwusste.103DieFINMAist

sichderTragweitederGeschehnissebewusstund

klärtedaherdieMöglichkeiten,diedasAufsichts-

rechtfürweitereUntersuchungenbietet,sorgfältig

undunterBerücksichtigungexternerGutachtenab.

DabeikamsiezumSchluss,dasswederneueIndizien

vorhandensind,dieeinZurückkommenauffrühere

aufsichtsrechtlicheUntersuchungengebieten,noch

Instrument des Berufsverbots

Die FINMAbeabsichtigt, dasmit demFINMAGper1. Januar2009ein-

geführteInstrumentdesBerufsverbotskünftigvermehrteinzusetzen.Ein

solchesVerbotkannfürmaximalfünfJahreausgesprochenwerden–dies

inFällen,indeneneinePersonfüreineschwereVerletzungvonAufsichts-

rechtverantwortlichist.DieFINMAkannderPersonverbieten,beieinem

Beaufsichtigten eine Funktion in leitender Stellung neu zu übernehmen

oderweiterhinauszuüben.MitsolchengegenPersonengerichtetenMass-

nahmen sollen künftigeGefährdungen von Anlegern oder Versicherten

vermieden oder Missstände und Gesetzesverletzungen im Rahmen des

Verwaltungsrechtsgeahndetwerden.

AnderbereitsvonderEBKentwickeltenundgerichtlichbestätigtenPraxis

zumGewährserfordernisalsBewilligungsvoraussetzungfürBeaufsichtigte

wird festgehalten. Dies bedeutet insbesondere, dass das Gewährserfor-

dernisnurfürPersonengilt,dieimbeaufsichtigtenSektoralsOrganetätig

sindbzw.eswerdenwollen.FolglichsindGewährsverfahrenausgeschlos-

sen,wennsiedieaufsichtsrechtlicheVerantwortlichkeitausgeschiedener

Organe zum Gegenstand haben. Erst wenn die entsprechende Person

beabsichtigt,wiederum eineOrganfunktion zu bekleiden, stellt sich die

FragenacheinemGewährsverfahrenerneut.

ihrdiesdiezurVerfügungstehenden Instrumente

erlaubenwürden.

Gestützt auf die im Rahmen einer umfangrei-

chenUntersuchunggreifbarenInformationen,hatte

dieEBK2008dieSchlussfolgerunggezogen,dass

keinAnlassbestehe,gegenüberderBankdieEnt-

fernungdesdamaligenHeadWealthManagement,

des damaligen CEO und des damaligen Verwal-

tungsratspräsidentenalsOrganeanzuordnen.Unter

demVorbehalt,dassderFINMAkeinebislangunbe-

kanntenBeweisefüreineschwerePflichtverletzung

dieserPersonenzugetragenwerden,bestehtauch

heutekeinAnlass,einGewährsverfahrenzueröff-

nen, sollten diese Personen erneut eine leitende

Funktion bei einem Beaufsichtigten übernehmen.

Die FINMA verlangt jedoch von diesen Personen

eineförmlicheschriftlicheErklärung,dasssiekeine

KenntnissevondennachSchweizerAufsichtsrecht

relevanten Pflichtverletzungen hatten. Sollte sich

herausstellen, dass diese Erklärung unwahr ist,

würdedieseineStrafverfolgungnachsichziehen.

Bei verschiedenenVerantwortlichenunterhalbder

obersten Führungsebene hätte die FINMA bereits

aufgrund der vorliegenden Informationen Anlass,

einVerfahrenzuführen.Siewürdediesauchtun,

sofernjeneVerantwortlichenindennächstenJah-

reneineGewährspositionimbeaufsichtigtenSektor

anstrebten.

DieFINMAmusstesichverschiedentlichmitBewil-

ligungsträgernbefassen,dieinSachenEinhaltungder

Bewilligungsvoraussetzungen, der organisatorischen

Erfordernisse,desRisikomanagementsundderinter-

nenKontrolleernsthafteSchwächenaufwiesen.Infolge

gewisser Vorkommnisse spielte ferner mangelnde

GewährdesInstituts,aberaucheinzelnerAkteure–sei

eseinVerwaltungsrat,einGeschäftsleitungsmitglied

odereinqualifizierterAktionär– immerwiedereine

Rolle.DienachfolgendenkonkretenBeispielestehen

stellvertretendfürjeweilsähnlichgelagerteFälle.

WeitereVerfahrengegenprudenziellbeaufsichtigteInstitute

effektenhändler mit neuen Führungsorganen

ImMärz2010eröffnetedieFINMAeineingrei-

fendes Verfahren gegen einen Effektenhändler,

nachdemsievonderPrüfgesellschafteinenBericht

mitderErwähnungzahlreicherbewilligungsrelevan-

terVorkommnisseerhaltenhatte. ImRahmen ihrer

AbklärungenstelltedieFINMAdiverseMängelorga-

nisatorischer Natur sowie vielfältige Verletzungen

vonAufsichtsrechtfest:ÜberschreitungderOrgan-

kreditlimitedurchdenCEO,Nichtfunktionierendes

Zusammenspiels zwischen Verwaltungsrat und103 vgl.Kap.«Untersuchungenund

LehrenausderKrise»,S.24

Page 88: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 87

104 nachArt.21VAG105 vgl.Medienmitteilungder

FINMAvom19.November2010 (http://www.finma.ch/d/aktuell/

Documents/mm-fusion-kpt-sanitas-20101119-d.pdf)

Geschäftsleitung, Verletzung diverser Vorschriften

bei der Einräumung von Beteiligungsrechten an

Mitarbeitende und weitere Punkte. Im September

2010legtedieGesellschaftderFINMAdar,dasssie

zahlreicheMassnahmenzurBehebungderMängel

ergriffen hatte. Daraufhin stellte die FINMA dem

Effektenhändlerstrenge,bisEnde2010zuerfüllende

Auflagen,unteranderemdieErneuerungdesgesam-

tenVerwaltungsratssowiederGeschäftsleitung,die

Reduktion der Aktienbeteiligung von Geschäftslei-

tungsmitgliedern, die Erhöhung des Aktienkapitals

sowie einen nachhaltig Gewinn bringenden Busi-

nessplan.

Übermässige Aufgabendelegation

im versicherungsgeschäft

EinausländischerVersicherermitNiederlassung

in Genf hatte einem Versicherungsvermittler die

Gesamtheit der Kernaufgaben einer Versicherung

–Produktion,VerwaltungderPolicenundSchadens-

regulierung–übertragen.DieseTätigkeitumfasste

rund 30 Prozent seiner Schweizer Aktivität. Da er

dieseDelegation,dieausSichtderFINMAohnehin

als übermässig anzusehen war, der Aufsichtsbe-

hördenichtangezeigthatte,verletzteerseineMel-

depflicht.DerVersichererhattesichzudemineine

völligeAbhängigkeitseinesVermittlersbegeben,da

Letzterer alleinüber dieVersicherungsdokumenta-

tionunddieKontaktdatenderVersichertenverfügte.

AufgrundeinerAuseinandersetzungzwischendem

Versicherer und seinem Vermittler schien die Ver-

waltungder Policennichtmehrgewährleistet.Die

FINMA musste feststellen, dass die Niederlassung

dieBedingungeneinerVersicherungstätigkeitnicht

mehrerfüllte,undverlangtedaraufhindieErsetzung

desGeneralbevollmächtigten.Fernerverbotsieder

Niederlassung, in Zukunft über Versicherungsver-

mittlertätigzusein.SiewiesdieNiederlassungan,

sichsämtlicherVersicherungsverträgezuentledigen,

derenErfüllungVermittlernübertragenwordenwar.

ZugleichverpflichtetedieFINMAdieNiederlassung,

sämtlichen Verpflichtungen den Versicherten

gegenüberbiszumordentlichenAblaufderVerträge

nachzukommen.

Untersuchung bei der KPt: Fusion

und Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

Im Mai 2010 kündigten die beiden Kranken-

versicherer Sanitas und KPT eine Fusion an. Das

Gesuch für den Beteiligungswechsel104 wurde der

FINMA im Juni 2010 eingereicht. Als Bedingung

für diesen Beteiligungswechsel stellte die Sanitas

unteranderemdenRückkaufallerMitarbeiteraktien

durch die KPT Holding AG. Seit 2006 verfügt die

KPT über einMitarbeiteraktienprogramm, das den

KaufvonAktienderKPTVersicherungenAGdurch

Mitarbeitende,Kader,Management,Verwaltungsrat

undauchdurchDelegierteermöglichte. ImZusam-

menhangmitderFusionerfuhrdieFINMA,dassdie

KPT Versicherungen AG aus besagtem Programm

Aktienrückkäufe auslösen wollte, die auf einem

weitaus höheren Preis beruhten, als der Wert bei

Aktienausgabebetragenhatte.DieFINMAstoppte

dieAuszahlungenunderöffnetezurAbklärungder

VorkommnisserundumdieMitarbeiterstiftungund

diegeplantenAktienrückkaufeeineUntersuchung.

BeiderPrüfungdesGesuchsmusstedieFINMA

verschiedene aufsichtsrechtlich relevante Sachver-

halte abklären. Dies betraf beide Fusionspartner

und erwies sich als sehr aufwendig. ImNovember

2010 wurde die Fusion im Grundsatz, jedoch mit

AuflagenzumSchutzderVersicherten,bewilligt.105

ZieldieserAuflagenwares,dieversicherungstech-

nischenRückstellungenvollständigdenVersicherten

zugutekommenzulassenundeinefreieVerwendung

zu verhindern. Dadurch konnte der vorgesehene

Aktienrückkauf nicht wie ursprünglich geplant

durchgeführtwerden.ZudemwurdedasVerfahren

betreffendMitarbeiteraktienaufdreiGewährsträger

derKPTausgeweitet.

ImDezember2010teiltendieFusionspartnermit,

dassderZusammenschlussnichtmehrweiterverfolgt

werde,damehrerePunktenichtinabsehbarerFrist

abschliessendgeklärtwerdenkönnen–dies,obwohl

dieAuflagenderFINMAvonbeidenFusionspartnern

alserfüllbarbetrachtetwordenwaren.DasVerfahren

gegendieKPTunddreiGewährsträgerzurKlärung

derUmständerundumdieMitarbeiterstiftungsollso

raschalsmöglichseinenAbschlussfinden.

Page 89: FINMA Jahresbericht 2010

88 Jahresbericht 2010 | FINMA

Gesuch um erteilung einer Bankbewilligung

für einen Devisenhändler

Institute,diealsDevisenhändlertätigseinwol-

len,müssenseitderÄnderungvonArt.3aBankV,

dieam1.April2008inKraftgetretenist,übereine

Bankbewilligung verfügen. Den zum Zeitpunkt

dieser Gesetzesänderung bereits tätigen Devisen-

händlern wurde ab Inkrafttreten eine einjährige

Frist eingeräumt, um den Anforderungen des

Gesetzes zu genügen und ein Bankbewilligungs-

gesuchzustellen.ImMärz2009stellteeinbereits

aktiverDevisenhändlereinGesuchumErteilungder

Bankbewilligung. Die FINMA wies dieses Gesuch

mitVerfügungvom12.April2010abundordnete

die Liquidation derGesellschaft an,weil sie ohne

Zulassung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit

ausübte. Im Rahmen der gegen diese Verfügung

Bewilligungsträger: erschwerte Durchsetzung

des Bewilligungsentzugs und der liquidation

DieFINMAhatdiegesetzlichePflicht, Institu-

ten,welchedieBewilligungsvoraussetzungennicht

mehr erfüllen oder aufsichtsrechtliche Bestim-

mungen schwer verletzen, die Bewilligung zu

entziehenund–beispielsweiseimFallvonBanken,

Effektenhändlern oder kollektiven Kapitalanlagen

–ihreLiquidationanzuordnen.TrotzdieserPflicht

bleibtesfürdieFINMAschwierig,diegenannten

Massnahmeneffektivdurchzusetzen.Dies ist ins-

besonderedannderFall,wenndiefinanzielleBasis

derBewilligungsträgerzukeinenBeanstandungen

Anlassgibtbzw.wennfürAnlegeroderVersicherte

keine unmittelbare Gefahr besteht. Die für die

ErhebungdesSachverhaltsundfürdasrechtliche

GehörerforderlicheZeitgibtdenBeaufsichtigten

Gelegenheit, sich kooperativ zu zeigen, ihre

Organisation anzupassen und die notwendigen

VorkehrungenfürdieGewähreinereinwandfreien

Geschäftstätigkeit zu treffen. Wiederholt kam

es am Ende dazu, dass ein Bewilligungsentzug

unter solchen zum Zeitpunkt der Verfügung

geändertenUmständen unverhältnismässigwäre.

BisweilenergabsichauchimRahmenaufwendiger

Beschwerdeverfahrenwegen neuer Tatsachen im

ErgebnisÄhnliches.

Instituten, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzen, entzieht die FINMA die Bewilligung.

eingereichten Beschwerde ordnete das Bundes-

verwaltungsgericht provisorische Massnahmen an

und gewährte dem Institut bis zur Urteilsfällung

das Recht, neue Kunden anzunehmen. Aufgrund

derTatsache,dassderDevisenhändlerwährenddes

Beschwerdeverfahrens mit einer Bank fusionierte,

wurde das Bankbewilligungsgesuch obsolet und

dasBeschwerdeverfahren vorBundesverwaltungs-

gerichtgegenstandslos.

Page 90: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 89

Insolvenzverfahren

Ende 2010 waren acht laufende Konkursver-

fahren sowie ein laufendes Liquidationsverfahren

gegen bewilligte Institute zu verzeichnen. Im Jahr

2010wurdeeinKonkursverfahrenneueröffnet.

Aston Bank sA

Gestützt auf den Verdacht, dass die Aston

BankSA in Lugano die Bewilligungsvorausset-

zungen nicht mehr erfüllt, setzte die FINMA mit

Verfügung vom 2. November 2009 eine Untersu-

chungsbeauftragte ein. Diese stellte fest, dass die

BankübereinemangelhafteOrganisationverfügte

undeineÜberschuldung inderHöhevonmindes-

tens 20Millionen Schweizer Franken auswies. Da

keineAussichtaufSanierungbestand,eröffnetedie

FINMA am 22.Dezember 2009 den Konkurs und

entzog ihr die Bewilligung als Bankund Effekten-

händlerin. Aufgrund des Verdachts der Begehung

vonstrafrechtlichenDeliktendurchfrühereOrgane

warausserdembereitseinStrafverfahreneingeleitet

worden. Die örtliche Staatsanwaltschaft und die

Konkursliquidatorin arbeiten im Interesse beider

Verfahren eng zusammen. Mit Verfügung vom

17.Mai2010wurdeeineneueKonkursliquidatorin

ernannt.DieAstonBankwarMitglieddesVereins

Einlagensicherung der Schweizer Banken und

Effektenhändler.BisanhinkonntendieAnzahlund

HöhederprivilegiertenEinlagenjedochnochnicht

bestimmtwerden.

stanford International Bank ltd.

Nach Art. 37g BankG und Art. 36a BEHG ist

ausschliesslich die FINMA für die Anerkennung

von Konkursdekreten sowie Liquidations- und

Sanierungsmassnahmenzuständig,dieimAusland

gegenüber Banken, Effektenhändlern undBörsen

ausgesprochen werden. Auf Einreichung eines

entsprechenden Gesuchs hin wendet die FINMA

Art. 166 ff. IPRG an. Im Mai 2009 wurden der

FINMA praktisch gleichzeitig zwei Gesuche um

Anerkennung des Konkurses der Stanford Inter-

national Bank Ltd. mit statutarischem Sitz auf

dem Inselstaat Antigua und Barbuda eingereicht.

Das erste Gesuch stammte von einem durch die

amerikanischenBehördeneingesetztenVerwalter,

der davon ausging, dass das Institut über einen

tatsächlichenSitzindenUSAverfügte.Daszweite

Gesuch wurde von den durch die Behörden von

Antigua und Barbuda eingesetzten Liquidatoren

eingereicht, die sich aufgrund des statutarischen

Sitzes der Bank als dafür zuständig erachteten.

Die FINMA sprach den Liquidatoren von Antigua

und Barbuda im Wesentlichen die Zuständigkeit

zur Einreichung des Anerkennungsgesuches zu

undstütztesichdabeiaufdenUmstand,dassdas

schweizerische Finanzmarktrecht – im Gegensatz

zum europäischen Recht und zu weiteren Juris-

diktionen – grundsätzlich auf das Kriterium des

statutarischen Sitzes der Bank abstellt und das

VorliegeneinesallfälligentatsächlichenSitzesnur

subsidiär berücksichtigt, wenn das erstgenannte

Kriteriumnichterfülltist.Ausserdementschieddie

FINMA in diesem Zusammenhang, gestützt auf

ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für

Rechtsvergleichung,dassdas sogenannteGegen-

rechtserfordernis zwischen Antigua und Barbuda

undderSchweizerfülltsei.Folglichanerkanntedie

FINMAmitVerfügungvom8.Juni2010denKon-

kursentscheiddesInselstaatesunderöffneteinder

SchweizeinsogenanntesHilfskonkursverfahren.

Page 91: FINMA Jahresbericht 2010

90 Jahresbericht 2010 | FINMA

106 vgl.www.finma.ch/d/sank-tionen/unbewilligte-institute/Seiten/default.aspx

107 vgl.http://www.finma.ch/ d/finma/publikationen/

Documents/anlegerbericht-20101124-d.pdf

Gegenüber Gesellschaften oder Personen,

die ohne entsprechende Bewilligung eine in den

Aufsichtsgesetzen genannte bewilligungspflichtige

Tätigkeitausüben,trifftdieFINMAdieimkonkreten

Fall angemessenen Anordnungen. Entsprechende

Hinweise erhält die FINMA etwa von Kunden,

von ausländischen Aufsichtsbehörden oder von

Strafbehörden. Besteht Grund zur Annahme, ein

UnternehmenodereinePersonübeeinenachden

FinanzmarktgesetzenunerlaubteTätigkeitaus,klärt

die FINMA den Sachverhalt ab, mit dem Ziel, die

GläubigerundAnlegerzuschützen.

einsatz von Untersuchungsbeauftragten

ImRahmenihrerAbklärungenhatdieFINMAins-

besonderedieMöglichkeit,eineunabhängigeund

fachkundige Person als Untersuchungsbeauftragte

einzusetzen,dieanstellederOrganedesUnterneh-

mens handeln darf. Insgesamt wurden sechs Ver-

fügungenmit vorsorglichenMassnahmen erlassen

und Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Steht

fest, dass eine Gesellschaft ohne Bewilligung der

FINMAeinebewilligungspflichtigeTätigkeitausübt,

werden die notwendigenMassnahmen getroffen.

Diese können bis hin zur Liquidation betroffener

Unternehmenführen.

Negativliste auf der FINMA-Website

Bei Hinweisen auf eine bewilligungspflichtige

Tätigkeit von Gesellschaften oder Personen ohne

tatsächlichePräsenz inderSchweiz,gegenwelche

dieFINMAnichtdirektvorgehenkann,erfolgteine

VeröffentlichungaufderNegativliste106derFINMA-

Website. Um den Eindruck zu verhindern, dass es

sichumeineSchweizerGesellschafthandelt,werden

gegebenenfalls Internetseiten und schweizerische

Telefonnummerngesperrt.

Anlegerschutzbericht der FINMA

In ihrem Bericht «Kundenschutz – gemeinsam

gegenillegaleFinanzintermediäre»107,derimNovem-

ber 2010 veröffentlicht wurde, warnt die FINMA

vor illegalenFinanzintermediärenundversucht,die

Risikosensibilität potenzieller Anleger zu erhöhen.

DavieleAnlageklassenseiteinigerZeitpraktischren-

ditelossindunddieweitereEntwicklungderMärkte

unklarist,sehensichdieAnlegerversucht,ihrGeld

Anbietern anzuvertrauen, die markant höhere

Renditenversprechen.DabeigehtbeidenAnlegern

oft vergessen, dass es bekanntlich keine Anlagen

ohneRisikengibtunddieHöhedesRisikosmitder

Höheder inAussichtgestelltenRenditesteigt.Die

FINMAempfiehlt deshalb denAnlegern dringend,

dieAnbietervonAnlagenumsogenauerzuprüfen,

je höher die Renditeversprechungen sind. Vielfach

stehen hinter verlockend hohen Renditen unseri-

öseAnbieter.Die FINMAverfügtübereinegrosse

Erfahrung mit vermeintlich attraktiven Angeboten

undunrealistischenRenditen.Allgemeinkannnicht

genuggewarntwerdenvorAngeboten,dieschlicht

zugutsind.Ofthandeltessichdabeiganzeinfach

umSchneeballsysteme,beidenenzuBeginnzwar

tatsächlich hohe Renditen bezahlt, die Gelder am

SchlussderAnlagelaufzeitjedochnichtmehrzurück-

erstattetwerdenkönnenundsomitfürdieAnleger

verlorensind.DieFINMAappelliertdeshalbanden

gesunden Menschenverstand der Anleger. Diese

solltensichnichtvonHochglanzprospekten,schön

gestaltetenInternetseitenodergeschicktenTelefon-

verkäufern blenden lassen, sondern eine gesunde

SkepsisundVorsichtwahren.Esempfiehltsich,vor

einerInvestitionnamentlichimInternetRecherchen

überdiepotenziellenAnbieterundderenProdukte

zu tätigen, beispielsweise auf der Negativliste der

FINMA,imHandelsregisteroderüberNewsgroups.

verfahren und verfügungen

Im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen

illegal tätige Finanzmarktaktivitäten erliess die

FINMA zwölf Endverfügungen mit Massnahmen

gegenüberinsgesamt45Gesellschaftenundnatürli-

chenPersonenwegenillegalerTätigkeitimSinnedes

Banken-,Börsen-,Kollektivanlagen-,Versicherungs-

aufsichts- und/oder des Geldwäschereigesetzes.

Vorgehengegenunterstellungspflichtigebzw.unerlaubteTätigkeiten

Page 92: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 91

Zudem erstattete die FINMAgegen 22 Personen

13 Strafanzeigen wegen unerlaubter Tätigkeit.

Verschiedentlichmusstegleichzeitigmitderillega-

lenTätigkeitauchdie Insolvenzfestgestelltsowie

gegenüber 37 Gesellschaften und natürlichen

PersonenderKonkurseröffnetwerden.Dazuein

Beispiel:

Ein österreichisches Brüderpaar nahm im

Rahmen eines Schneeballsystems und mithilfe

verschiedener Gruppengesellschaften Gelder in

der Höhe vonmindestens 50Millionen Schweizer

FrankenvonmehrerenHundertAnlegernentgegen.

SieversprachendiesenimRahmenvonVermögens-

verwaltungsverträgen jährliche Renditen von bis

zu 40 Prozent. Die entgegengenommenenGelder

wurdennicht,wievereinbart,angelegt,sondernzu

einemGrossteil privat verwendet, oder sie flossen

aneinModegeschäftderEhefraudeseinenBruders.

NacheinemsehraufwendigenVerfahrensetztedie

FINMAimDezember2009bzw.AnfangMai2010

insgesamt zwölf Gesellschaften dieser Gruppe in

(Konkurs-)Liquidation,daruntereineFreizügigkeits-

stiftung, die als Vehikel benutzt wurde, um einer

derGruppengesellschaften–unterdemDeckmantel

vonFreizügigkeitsgeldern–Gelderzuzuführen.Die

Stiftungwarmassivüberschuldetund–fürdieGläu-

biger besonders bitter – keinem Sicherheitsfonds

angeschlossen,derdenAusfalldeckenkönnte.Bei

einerweiterenStiftung,dieauchindieGruppenak-

tivitäten involviertwar,ergriffdaszuständigeAmt

fürberuflicheVorsorgeundStiftungendesKantons

ZürichdienotwendigenMassnahmen.DieStaatsan-

waltschaftdesKantonsSt.Gallen führtgegendie

HauptakteureeinStrafverfahrenwegenBetrugsund

Veruntreuung.

Weitere Problemkreise

In Sachenunbewilligte Institute setzte sich die

FINMA2010unteranderemmitnachfolgenddarge-

legtenProblemkreisenauseinander.

Goldhandel

Edelmetallhändler verkaufen Anlegern physi-

schesEdelmetallwieBarrenoderMünzen,vorabin

GoldoderSilber.BietensiezusätzlichdieLagerung

der erworbenen Edelmetalle bei sich selbst oder

bei einem Dritten im In- oder Ausland an, muss

sichergestellt sein, dass sie tatsächlich physisch

über die Edelmetalle verfügen und dem Kunden

ineinemallfälligenKonkursdesHändlersoderdes

Aufbewahrers ein Aussonderungsrecht zusteht.

Nur unter diesen Voraussetzungen benötigt der

Edelmetallhändler keine Bankenbewilligung. Nicht

zulässig ist es demnach, sogenannte Goldkonten

zuführen,beidenendasGoldnuralsReferenzwert

dient,ohnedassesphysischeingelagertwird.Auch

dürfen die einbezahltenGelder nur kurz auf dem

Konto des Edelmetallhändlers liegen bleiben und

müsseninnerhalbwenigerTagefürGoldkäufever-

wendet werden. Bewilligungspflichtig ist ebenfalls

dasEinverlangeneinersogenanntenEinrichtungsge-

bührzuBeginneinerKundenbeziehung–mitdem

Versprechen,diesedenAnlegernbeiErreicheneines

bestimmtenUmsatzesinFormvonGoldodereines

Rabatts zurückzuerstatten. In jedem Fall müssen

Edelmetallhändler–auch jene,diekeineLagerung

anbieten–imHinblickaufdieGeldwäschereipräven-

tion beaufsichtigt sein und sich dementsprechend

einer SRO anschliessen oder sich direkt durch die

FINMAbeaufsichtigenlassen.

Wertlose Aktien neuer Unternehmen

GehäuftwirddieFINMAaufFälleaufmerksam,

in denen mit aggressiven Methoden (wertlose)

AktienvonStart-up-Unternehmenverkauftwerden.

Eshandelt sichmeistensumGesellschaften,die in

zurzeit als attraktiv geltenden Bereichenwie dem

Rohstoff-,demAlternativenergie-oderdemMedi-

zinalbereichtätigsind.HäufigwerdendieseAktien

vorallembeideutschenAnlegernstarkvermarktet,

vielfach sind sieauch imFreiverkehrandeutschen

Börsengelistet.EinigedieserUnternehmenwerden

inderFolgegarnieoperativtätig,dasGeldwirdaus

der Gesellschaft abgezogen und diese schliesslich

liquidiert,wodurchdas investierteKapital verloren

ist.ZahlreicheHinweiseundAnfragenausdemPub-

likumunddasInteressederMedienweisenaufeine

relativgrosseVerbreitungdiesesPhänomenshin.Die

Page 93: FINMA Jahresbericht 2010

92 Jahresbericht 2010 | FINMA

FINMAverfügtinsolchenFällenallerdingshäufignur

übersehrbegrenzteEingriffsmöglichkeiten.Weder

derVerkaufeigenerAktiennochdiereineVermitt-

lung vonAktienkäufen sind bewilligungspflichtig.

DieFINMAkannhingegeneingreifen,wennAktien

beispielsweise im Rahmen einer Kapitalerhöhung

durchDritte verkauftwerden (bewilligungspflich-

tigeEmissionshaustätigkeit)oderwennderZweck

des Start-up-Unternehmens reine Finanzanlagen

sind. In letztgenanntem Fall handelt es sich um

einebewilligungspflichtigeInvestmentgesellschaft.

InallenanderenFällen liegtdieZuständigkeitbei

denStrafverfolgungsbehörden.

Mietkautionsversicherungen

Wer inderSchweizeineMietkautionsversiche-

runganbietet,übtnachständigerPraxisderFINMA

eine bewilligungspflichtige Versicherungstätigkeit

aus.DasGeschäftderMietkautionsversicherungen

beinhaltet die Verpflichtung des Anbieters gegen-

übereinemMieterzueinerGeldleistunganseinen

Vermieter bis zu einem vertraglich festgelegten

Betrag,wenndessenVermögenaufgrunddesMiet-

verhältnisses geschädigtwird. Auf derGegenseite

schuldetderMieterdemAnbietereinePrämie.Die

cheMerkmaledesVersicherungsbegriffsalserfüllt

und bestätigte damit die Praxis der FINMA. Der

Entscheid wurde angefochten und ist derzeit vor

Bundesgerichthängig.

NichtinallenFällenführtdieFeststellungeiner

unerlaubten Tätigkeit zur umgehenden Auflösung

desfehlbarenFinanzdienstleisters.DieFINMAprüft

imEinzelfall,obeinemildereMassnahmegeeignet

ist,denrechtmässigenZustandwiederherzustellen.

Ausschluss des rechtsanspruchs

auf Unfalldeckung

Eine Stiftung ermöglicht den Mitgliedern der

ihrangeschlossenenGönnervereinigungdenBezug

einer Versicherungsleistung, die unter gewissen

BedingungenbeieinemUnfallerbrachtwird.Diese

LeistungwirdzueinemTeilausdemMitgliederbei-

trag fürdieVereinigungfinanziert,womit sichdie

Erfüllung der oben beschriebenen Merkmale des

VersicherungsbegriffsgrundsätzlichinBetrachtzie-

henlässt.MitdenVertreternderVereinigungkonnte

jedoch eine Vereinbarung erzielt werden,wonach

künftigklarerhervorgehobenwird,dassaufdiefrag-

liche Unfalldeckung kein Rechtsanspruch besteht,

diese also freiwillig erbrachtwird. Insofern entfällt

auchdasBegriffselementderVersicherungsleistung,

undderVersicherungsbegriffistnichterfüllt.

Krankenversicherer ohne Bewilligung

Eine Krankenkasse, die der institutionellen

Aufsicht des BAG untersteht, betrieb neben der

Grundversicherung nach Bundesgesetz über die

Krankenversicherung, für die sie ordnungsgemäss

zugelassenwar,zusätzlichnocheineZusatzversiche-

rung nach Versicherungsvertragsgesetz. Für diese

Zusatzversicherung hätte sie eine Bewilligung der

FINMAbenötigt,umdiesiejedochnienachgesucht

hatte. Die FINMA bzw. bereits das BPV als deren

VorgängerbehördewiesdieKrankenkassean,ihren

BestandaufeinenfürdenBetriebdesZusatzversi-

cherungsgeschäfts bewilligten Krankenversicherer

zuübertragen.DieseBestandesübertragungistzwi-

schenzeitlicherfolgt.MitVerfügungvom29.März

2010, die inzwischen rechtskräftig geworden ist,

Die Merkmale des versicherungsbegriffs

– Risiko

– LeistungdesVersicherungsnehmers(Prämie)

– LeistungdesVersicherers

– SelbstständigkeitderOperationundKompensationderRisikennach

denGesetzenderStatistik,dasheisstplanmässigerGeschäftsbetrieb

108Mietzins-,Bargeld- oderBankdepotgenannt109 UrteildesBundesverwaltungs-

gerichtsvom25.März2010,B-2808/2009

MietkautionsversicherungstellteineAlternativefür

dieinArt.257eORvorgeseheneHinterlegungeines

Geldbetrags bei einer Bank108dar, zu welcher der

Mieter durch den Vermieter kraft der genannten

Bestimmung verpflichtet werden kann. Die Praxis

derFINMAindiesemBereichwar2010Gegenstand

einesEntscheidesdesBundesverwaltungsgerichts.109

DieseserachtetebeimvorliegendenProduktsämtli-

Page 94: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 93

KonkurseundLiquidationenbeiunbewilligtenInstituten

110nachArt.44FINMAG111 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/

finma-rs-2008-38.pdf112 vgl.«LaxeyPartnersund Implenia»,S.94113 vgl.«Sulzer»,S.93f.114 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,

S.70

Konkurs-undLiquidationsverfahren (2010neu

angeordnet: 37) gegen unbewilligte Institute sind

beieinerAnfechtungderFINMA-Verfügunghäufig

langwierig.BeiAnfechtungenkönnenzunächstnur

sichernde und werterhaltende Verwertungshand-

lungenvorgenommenwerden.DieErwahrungder

Aktiv- und Passivmassewird in zahlreichen Fällen

durch eine nicht ordnungsgemässe Buchhaltung

massgeblich erschwert. Dies umso mehr, als oft

mehrereGesellschaftenaufgrundihresZusammen-

wirkens infinanzmarktrechtlich relevanterHinsicht

alsGruppezuqualifizierenundaufzulösenwären.

AufgrunddergeltendenRechtslagesinddieseaber

in jeweils separaten Verfahren abzuwickeln, was

aufwendige Rekonstruktionen der gegenseitigen

Ausgleichsforderungen zur Folge hat. Letztlich

sind – insbesondere bei Betrugsszenarien – zum

Zeitpunkt, indemder Fall denBehördenbekannt

wird,häufigkaummehrVermögenswertevorhan-

den,sodassamEndederKonkursmangelsAktiven

eingestelltwerdenmuss.EsistdannjeweilsSache

derStrafbehörden,nachMöglichkeitmindestensdie

Verantwortlichennochstrafrechtlichzubelangen.

Abklärungen und verfahren

in der Marktaufsicht

SeitJahrenüberprüftdieFINMA(bzw.ihreVor-

gängerbehördeEBK)gemeinsammitdenÜberwa-

chungsstellenderBörsendenHandelinEffektenvon

SchweizerEmittentenmitBlickaufmöglicheBörsen-

delikte,MarktmissbräucheundVerstössegegendas

FINMA-Rundschreiben 08/38 «Marktverhaltens-

regeln»111. 2010wurden diesbezüglich 17grössere

Vorabklärungen aufgenommen. Insgesamt erstat-

tete die FINMA bei den zuständigen kantonalen

Strafverfolgungsbehörden vier Strafanzeigen, in

denmeistenFällenwegenVerdachtsauf strafbare

Insidergeschäfte. DieAnzeigen undNotifikationen

betrafen insgesamt sieben Personen. Keine dieser

PersonenwaralsOrganoderMitarbeitendereines

EnforcementimBereichMarktaufsichtsowieOffenlegungs- undÜbernahmerecht

der Aufsicht unterstellten Instituts tätig oder war

qualifizierterAktionäreinesBeaufsichtigten.

DieFINMAistüberdies–wievormalsdieEBK112

–zuständigeBehördezurFeststellung,obdiebör-

sengesetzlichenMeldepflichtenverletztwurden.113

DieseZuständigkeitgiltsowohlfürBeaufsichtigte,

deren Organe, Angestellte und Eigner als auch

für Investoren, die der Aufsicht der FINMA nicht

unterstehen.ZuständigfürdiestrafrechtlicheVer-

folgungvonVerletzungenderbörsengesetzlichen

MeldepflichtenistderStrafrechtsdienstdesEFD.

sulzer

Die FINMA schloss am30.Oktober2009den

FallSulzerab.114AusgangspunktwareineMeldung

imApril2007,inderdieEverestBeteiligungsGmbH

stelltedie FINMAüberdies fest, dassdieKranken-

kasseohneBewilligungeineVersicherungstätigkeit

ausgeübt und damit gegen das Versicherungs-

aufsichtsgesetz verstossen hatte. Mit derselben

Verfügung wurde die Krankenkasse zudem ange-

wiesen,zurFinanzierungallfälligerAltschädeneine

BareinlageaufeinSperrkontozuhinterlegen.Weiter

reichtedieFINMAgegendieKrankenkassebeimEFD

eineStrafanzeigewegenunbewilligterGeschäftstä-

tigkeitein.110

Page 95: FINMA Jahresbericht 2010

94 Jahresbericht 2010 | FINMA

überraschendeineBeteiligungvonüber31Prozent

an der Sulzer AG offenlegte. Im Rahmen jenes

Verwaltungsverfahrens, das die FINMAgegen die

involvierten Investoren führte, wurde namentlich

festgestellt,dassdiehinterEvereststehendenzwei

InvestorenR.P.undG.S.gesetzlicheOffenlegungs-

pflichtenverletzthatten.BeimdrittenInvestor,V.V.,

kamdieFINMAdemgegenüberzumSchluss,dass

nichtgenügendBeweisefürdieFeststellungeiner

Verletzung der Offenlegungspflichten vorliegen.

DieVerfügungderFINMAwurdeinderFolgedurch

R.P. und G.S. angefochten. Das Bundesverwal-

tungsgerichtbestätigtedenEntscheidderFINMA,

mitder einzigenEinschränkung,dassG.S. erst zu

einemspäterenalsvonderFINMAangenommenen

Zeitpunkt Offenlegungsrecht verletzte. Mit dem

EntscheidbestätigtedasBundesverwaltungsgericht

insbesondereauchdieKompetenzderFINMA,als

Aufsichtsbehörde insolchenFällengegen Investo-

renvorgehenundverfügenzukönnen.

DieFINMAhatteindiesemFallzudemStrafan-

zeige beim EFD gegen die für die Verletzung der

Offenlegungspflicht verantwortlichen Investoren

erstattet. Nach ergangenem Bundesstrafgerichts-

urteil in Sachen OC Oerlikon, deren Ursache

ebenfallseineStrafanzeigewegeneinermöglichen

meldepflichtigen Gruppewar, stellte das EFD das

Strafverfahren wegen mutmasslicher Verletzung

des Börsenrechts im Fall Sulzer ein. Grundlage

für diese Einstellungwar die Bereitschaft der drei

Beschuldigten, allfälliges beim Beteiligungsaufbau

anSulzergeschehenesstrafrechtlichesUnrechtmit

einerWiedergutmachungsleistungimUmfangvon

zehnMillionenSchweizerFrankenauszugleichen.

laxey Partners und Implenia

DieEBKstelltemitVerfügungvom7.März2008

fest, dass Laxey Partners Ltd et alii im Rahmen

ihresBeteiligungsaufbausander ImpleniaAGihre

OffenlegungspflichtennachArt.20BEHGverletzt

hatten.DieMeldepflichtverletzungenerfolgten im

RahmendesinsbesondereimerstenQuartal2007

realisierten Beteiligungsaufbaus und namentlich

im Zusammenhang mit dem Erwerb von auf

Implenia-AktienlautendenContractsforDifference

(CFD).115MitUrteilvom18.Dezember2008116bzw.

11.März2010117wiesendasBundesverwaltungs-

gericht bzw. das Bundesgericht die Beschwerde

vonLaxeyPartnersab.Somitwurdeunteranderem

bestätigt,dassdieoffenlegungsrechtlichenBestim-

mungenderMarkttransparenzdienen,dasheisstdie

VerhinderungheimlicherErwerbesowieverdeckter

Veräusserungen massgeblicher Beteiligungen

bezwecken. Nachdem die vier Angeschuldigten

eineWiedergutmachungvon insgesamteinerMil-

lionSchweizerFrankengeleistethatten,stelltedas

EFDdasStrafverfahrenimDezember2010ein.

Übernahmerecht – Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts in sachen

Quadrant

ImÜbernahmebereichwaresauchimJahr2010

sehr ruhig, sodass die per 1. Januar 2009 einge-

führte neue Kompetenzenordnung zwischen der

neuverfügendenUEKundderFINMAalsBeschwer-

deinstanzbislangnochkaumgetestetwurde.

Mit Entscheid vom 30. November 2010118 trat

das Bundesverwaltungsgericht teilweise auf die

BeschwerdederSarasinInvestmentfondsAGein.Die

MinderheitsaktionärinhattedenvonderAnbieterin,

der Aquamit B.V., für die Beteiligungspapiere der

Zielgesellschaft,derQuadrantAG,gebotenenPreis

angefochten. Als Begründung führte Sarasin an,

dass die durch das Kontrollorgan vorgenommene

Bewertung des Preises des vorausgegangenen

Erwerbs(insbesonderederZusatzleistungen,dieder

beherrschendenAktionärsgruppevonderAnbieterin

ausbezahltwordensind)nichtkorrektsei.DasBun-

desverwaltungsgericht hob in dieser Hinsicht den

EntscheidderFINMAvom8.Juli2009undinTeilen

dieEntscheidederUEKvom29.Maiundvom16.Juni

2009aufundwiesdieSachezurNeubeurteilungim

SinnederErwägungenandieUEKzurück.DasBun-

desverwaltungsgericht kam im Wesentlichen zum

Schluss,dassSarasinaufderGrundlagedesVerwal-

tungsverfahrensgesetzes119 zur Beschwerde berech-

tigtseisowieeinaktuellespraktischesInteressedaran

habe,auchwennsienurnoch0,0036Prozentder

115 vgl.EBK-Jahresbericht2007, S.66116 UrteildesBundesverwaltungs-

gerichtsvom18.Dezember2008,B-2775/2008

117 UrteildesBundesgerichtsvom11.März2010,2C_77/2009,2C_78/2009

118 UrteildesBundesverwaltungs-gerichtsvom30.November2010,B-5272/2009

119 Art.48Abs.1VwVG

Page 96: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 95

StimmrechteanQuadranthalte.VorderUEKund

derFINMAhabenimEinklangmitArt.33bAbs.3

und33cAbs.3BEHGnurAktionäreParteistellung,

diemindestenszweiProzentderStimmrechteder

Zielgesellschafthalten.DieseBestimmungistrest-

riktiveralsjene,diedasBundesverwaltungsgericht

beiVerfahrenimZusammenhangmitöffentlichen

Kaufangebotenanwendet.ZudemhatdasBundes-

verwaltungsgericht entschieden, dass der Bericht

der Prüfstelle weder transparent, verständlich

nochplausibelundzudemunvollständigsei:Nach

Bundesverwaltungsgericht hat die Prüfstelle jede

im Rahmen eines vorausgegangenen Erwerbs

erbrachteZusatzleistungnachArt.41Abs.4BEHV-

FINMAeinzeln zuprüfenunddarf sichnicht auf

einePrüfungderLeistungenalsGanzesbeschrän-

ken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt,

dassbestimmteLeistungenschwierigzubewerten

sind.JeschwierigerdieBewertungeinerLeistung

ist, desto grösser ist daher der Bewertungsspiel-

raumderPrüfstelle,dieindesgleichwohlaufeine

verständliche Analyse abzustellen hat. Auf der

GrundlagedieserFeststellungenwiesdasBundes-

verwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung

andieUEKzurück.DieUEKhatalsodieAngemes-

senheitdesvonAquamitangebotenenPreisesneu

zuprüfenoderprüfenzulassen.

Page 97: FINMA Jahresbericht 2010
Page 98: FINMA Jahresbericht 2010

DIe FINMA Als BeHÖrDe

Page 99: FINMA Jahresbericht 2010

98 Jahresbericht 2010 | FINMA

verWAltUNGsrAt UND GescHÄFtsleItUNG

Dr.EugenHaltiner120 Präsident

Dr.MonicaMächler Vizepräsidentin

DanielZuberbühler Vizepräsident

Prof.Dr.AnneHéritierLachat121 Mitglied

PDDr.SabineKilgus Mitglied

PaulMüller Mitglied

CharlesPictet Mitglied

Dr.BrunoPorro122 Mitglied

Prof.Dr.Jean-BaptisteZufferey Mitglied

Verwaltungsrat

verwaltungsrats-ausschüsse D

r.E.Haltiner

Dr.M.M

ächler

D.Zuberbühler

Prof.D

r.A.H

éritierLachat

PDDr.S.Kilgus

P.Müller

Ch.Pictet

Dr.B.Porro

Prof.D

r.J.-B.Zufferey

Übernahmeausschuss Vorsitz

Nominations-undVorsitz Entschädigungsausschuss

Prüfungsausschuss Vorsitz

120 Dr.EugenHaltinertrittEndeDezember2010alsPräsidentdesVerwaltungsratsderFINMAzurück.SeineNachfolgerinab1.Januar2011fürdenRestderlaufendenAmtsperiodeist

Prof.Dr.AnneHéritierLachat.121 ab1.Januar2011Präsidentin

desVerwaltungsratsderFINMA122 Dr.BrunoPorrotrittEnde

Dezember2010alsMitglieddesVerwaltungsratsderFINMAzurück.SeinNachfolgerfürdenRestderlaufendenAmtsperiodeistDr.EugenioBrianti.

Page 100: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 99

Dr.PatrickRaaflaub Direktor

Dr.UrsZulauf StellvertretenderDirektor, LeiterGeschäftsbereichStrategischeGrundlagenundZentraleDienste

MarkBranson LeiterGeschäftsbereichBanken

Dr.RenéSchnieper LeiterGeschäftsbereichVersicherungen

FranzStirnimann LeiterGeschäftsbereichMärkte

erweiterte Geschäftsleitung

Dr.UrsBischof LeiterAbteilungRisikomanagement

KurtBucher LeiterAbteilungAccounting,PrüfgesellschaftenundRatingagenturen

Hans-PeterGschwind LeiterAbteilungAufsichtSchadenversicherung, LeiterGruppeAufsichtsrechtVersicherungen

Dr.UrsKarlen LeiterAbteilungQualitativesRisikomanagement

DanielSigrist LeiterAbteilungAufsichtLebensversicherung

YannWermeille LeiterAbteilungKollektiveKapitalanlagen

AndreasWortmann LeiterAbteilungZentraleDienste

Dr.DavidWyss LeiterAbteilungEnforcementundMarktaufsicht

enforcementausschuss

StändigeENA-Mitgliedersind: Dr.PatrickRaaflaub

Dr.UrsZulauf

FranzStirnimann

Dr.DavidWyss

Geschäftsleitung

IsteinbeaufsichtigtesInstitutvoneinemEnforcementgeschäftbetroffen,ist

dasfürdieAufsichtzuständigeGeschäftsleitungsmitgliedfürdiesesGeschäft

MitglieddesENA.DerfürdieinternationaleAmtshilfeVerantwortlicheistüber-

diespermanenterBeisitzermitStimmberechtigungbeiAmtshilfegeschäften.

DerEnforcementausschuss (ENA)entscheidetüberEnforcementgeschäfte

oderbereitetentsprechendeGeschäftezuhandendesVerwaltungsratsvor.

Page 101: FINMA Jahresbericht 2010

100 Jahresbericht 2010 | FINMA

PersONAl

Rechtsgrundlagen

Die Personalpolitik der FINMA ist in Art. 13

FINMAGund in der vom Bundesrat genehmigten

FINMA-Personalverordnung verankert. Diese legt

Grundsätze fest zur Begründung und Beendi-

gung derAnstellung, zur Lohngestaltung, zu den

Ansprüchen auf Lohnfortzahlung, zu Arbeitszeit

und Ferien, zur beruflichen Vorsorge, zu Neben-

beschäftigung und öffentlichen Ämtern, Treue-

undVerhaltenspflichten sowie zumRechtsweg im

Streitfall. Das FINMA-Personalreglement und der

Verhaltenskodexpräzisierendiepersonalrechtlichen

Rahmenbedingungen.

Das Personal der FINMA ist nach der gesetz-

lichen Vorgabe öffentlich-rechtlich angestellt. Die

rechtlichen Grundlagen und die Arbeitsverträge

liegen jedoch sehr nahe beim Obligationenrecht.

Unterschiedegibtes indenModalitätenallfälliger

Kündigungenundvorallemimöffentlich-rechtlichen

Rechtsweg bei personalrechtlichen Auseinander-

setzungen.ZuständigwäredasBundesverwaltungs-

gericht und nicht das Arbeitsgericht. Die FINMA

hatte2010keinepersonalrechtlichenAuseinander-

setzungenvorGericht.

Personal-undLohnpolitik

DieFINMAverfolgteineleistungs-undmarkt-

orientierte Personalpolitik. Leistungsträger sollen

gefördert und überdurchschnittliche Leistungen

honoriertwerden.DiePersonalstatutenderFINMA

ermöglichen eine grössere Flexibilität bei der

Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Dies ist

Lohnband Minimalbetrag Maximalbetrag

1 215000 300000

2 170000 260000

3 130000 210000

4 100000 160000

5 70000 120000

6 50000 90000

notwendig,dadieFINMAmitihrenMitarbeitenden

auf dem Arbeitsmarkt vorwiegend mit privaten

ArbeitgebernundnichtmitderzentralenBundes-

verwaltungkonkurriert.

Ein Basislohn von über 300000 Schweizer

FrankenbedarfderZustimmungdesVorstehersdes

Die Basis des lohnsystems der FINMA bilden sechs sich überlappende lohnbänder.

Page 102: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 101

Das durch den Verwaltungsrat genehmigte

Stellendach für 2010 lag bei 380 Vollzeitstellen.

Die FINMA beschäftigte 2010 durchschnittlich

405Mitarbeitende auf 371 Vollzeitstellen. Rund

22ProzentdesPersonalsarbeitenTeilzeit.Fürdas

Jahr 2011 genehmigte der Verwaltungsrat einen

Personalbestandvon400Vollzeitstellen.

Personalbestandund-struktur

Das Durchschnittsalter der Mitarbeitenden

betrug41Jahre.DieSprachanteilesetztensichwie

folgt zusammen:82ProzentDeutsch,14Prozent

Französisch,3Prozent Italienisch,1ProzentEng-

lisch.DerFrauenanteillagbei39Prozent.DieFluk-

tuation(ohnePensionierungen)betrug10Prozent.

EFD.DieHöchstsummevonBasislohnundvariabler

Lohnkomponente wird für den Direktor oder die

DirektorinanlässlichderAnstellungfestgelegtund

unterliegtderGenehmigungdurchdenBundesrat.

DerFINMAgelanges,2010zusätzlichequalifi-

zierteSpezialistenmitErfahrungimFinanzbereich

fürdieAufsichtzugewinnen.Diesistletztlichauch

dengegenwärtigengünstigenArbeitsmarktbedin-

gungenzuzuschreiben.

Andersals inderzentralenBundesverwaltung

glichdieFINMA ihrenMitarbeitenden2010keine

Teuerungaus,dasichderfürdieFINMAmassge-

bendeLandesindexderKonsumentenpreisekumu-

liertumnichtmehralseinProzenterhöhte.

Per April 2010 erhielten 44 Prozent der Mit-

arbeitendeneine Lohnerhöhung inderHöhe von

insgesamt2,45ProzentderLohnsumme.ImEinzel-

nenunterschieden sichdiegewährten Lohnerhö-

hungenerheblich:Diehöchstebetrug36,5Prozent,

dieniedrigste1,2Prozent.DieLöhnewurdendort

angepasst,wodiesaufgrundvonerweitertenAuf-

gabenbzw.einerhöherenVerantwortungodervon

Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt angezeigt

war.DieLohnanpassungensindvonderjährlichen

Leistungsbeurteilung abgekoppelt. Es gibt keinen

jährlichenAutomatismuszurAnpassungdesBasis-

lohns.WenigenMitarbeitendenwurde in diesem

Prozess der Lohn gesenkt,weil sich die Funktion

geändert hatte oder deutliche und lang andau-

erndeLeistungsmängelfestgestelltwurden.

Ausserordentliche Leistungen können durch

einevariableLohnkomponentehonoriertwerden.123

DieFINMAnutztedieseMöglichkeitundgewährte

2010 123 Mitarbeitenden (31 Prozent) eine

«Prämie»(variableLohnkomponente)von7,5Pro-

zent, 15Prozent oder (für Geschäftsleitungsmit-

glieder)20ProzentdesBasislohnes.Entsprechend

der Vorgabe in der FINMA-Personalverordnung

wurdennurPersonenmiteinerPrämieausgezeich-

net,welchedievereinbartenZieleübertrafen.

ImLaufedesJahres2010wurdedasKarriere-

und Entwicklungsmodell der FINMA erarbeitet,

das per 1. April 2011 wirksam wird. Mit dem

FachkarrieremodellderFINMAwirddenMitarbei-

tenden als Alternative zur Führungskarriere eine

gleichwertige Laufbahnmöglichkeit geboten. Die

Beförderung in der Fachlaufbahn ist an strenge

fachliche Kriterien gebunden und bedingt einen

markanten Zuwachs an fachlicher Expertise.Die-

sesModell trägtdazubei,aufdemArbeitsmarkt

die Attraktivität der FINMA als Arbeitgeberin zu

erhöhen.

123Art.22FINMA-Personal-verordnung

Page 103: FINMA Jahresbericht 2010

102 Jahresbericht 2010 | FINMA

verwaltungsratDr.EugenHaltinerPräsident

DirektorDr.PatrickRaaflaub*

versicherungenDr.RenéSchnieper*

AufsichtlebensversicherungDanielSigrist**

Aufsicht schadenversicherungHans-PeterGschwind**

Aufsicht rückversicherungStefanSenn

Aufsicht KrankenversicherungMarkusGeissbühler

Aufsicht GruppenAlainKupferschmid

Qualitatives risikomanagementDr.UrsKarlen**

BewilligungenHansueliGeiger

Quantitatives risikomanagementDr.HansjörgFurrer

Aufsichtsrecht versicherungenHans-PeterGschwind**

solvenz und KapitalDr.RetoSchiltknecht

MärkteFranzStirnimann*

KollektiveKapitalanlagenYannWermeille**

enforcement und MarktaufsichtDr.DavidWyss**

Geldwäscherei und FinanzintermediäreLéonardBôle

Accounting, Prüfgesellschaften und ratingagenturenKurtBucher**

Aufsicht BörsenDr.MarcelAellen

strategischeGrundlagen und zentrale DiensteDr.UrsZulauf*

strategische Grundlagen und InternationalesDr.OliverWünsch

zentrale DiensteAndreasWortmann**

Human resourcesAgnesKeller

Interne revisionPhilippeJurt

KommunikationDr.AlainBichsel

GeneralsekretariatDr.NinaArquint

recht und complianceKathrinTanner/RenateScherrer-Jost

BankenMarkBranson*

Aufsicht UBsThomasHirschi

Aufsicht cs GroupEvaAignera.i.

Aufsicht vermögens-verwaltungsbanken und effektenhändlerFrançoisTinguely

Aufsicht retail- und UniversalbankenMarkBransona.i.*

risikomanagementDr.UrsBischof**

*MitgliedderGeschäftsleitung**MitglieddererweitertenGeschäftsleitung

OrGANIGrAMM(per31.Dezember2010)

Geschäftsbereich

Abteilung

Gruppe

Page 104: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 103

Verhaltenskodex

DieFINMAlegtgrösstenWertdarauf,dasssich

die für sie tätigen Personen integer verhalten. Zu

diesemZweckerliessdieFINMAeinenVerhaltens-

kodex.DerKodexbezwecktdieSicherstellungder

IntegritätderMitgliederdesVerwaltungsratssowie

derMitarbeitendenderFINMAundregeltinsbeson-

deredenUmgangmitInteressenkonflikten.

ImKodexfindensichunteranderemRegelun-

gen zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen

Ämtern,zumHaltenvonEffektenvonBeaufsichtig-

ten,zurAnnahmevonGeschenken,zumAusstand

sowiezumAmtsgeheimnis.Alleneueintretenden

MitarbeitendenwerdenindenwichtigstenFragen

desVerhaltenskodexgeschult.

Page 105: FINMA Jahresbericht 2010

104 Jahresbericht 2010 | FINMA

FINANzMArKtreGUlIerUNG 2010 – rÜcKBlIcK UND PlANUNG(per31.Dezember2010)

Projekt Kontakt und Information

regulierungs-stufe

stand und nächste schritte

Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung

Überarbeitung Verabschiedung

sektorübergreifend

AbgabenImNovember2010erliessderBundesrateineÄnderungderGebühren-undAbgabenverordnung.NeuwurdedieBemessungsgrundlagederAufsichtsabgabegeändert.ZudemsollendieKostenderAufsichtfürdiebeidenGrossbankenkünftigdiesenbeidenInstitutendirektinRechnunggestelltwerden,umQuersubventio-nierungenzukorrigieren.AuchimBörsenbereichsollderAufwandvollständigundverursachergerechtaufdieentsprechendenInstituteüberwälztwerden.

SIFwww.sif.admin.ch

Verordnung

Geldwäscherei: Konsolidierung der drei FINMA-verordnungenDiedreiVerordnungenvonEBK,BPVundKstGwGwurdenineinerVerordnungzusammengeführt.NebenvereinzeltenmateriellenNeuerungenzwecksHarmonisie-rungoderAnpassungandiegegenwärtigeninternationalenEntwicklungenhandeltessichinersterLinieumeinetechnischeZusammenführungmitVereinfachungenimVerordnungstext.DieneueVerordnungtratam1.Januar2011inKraft.SiesiehtÜbergangsfristenvor.

FINMAwww.finma.ch

Verordnung

Prüfwesen: Konsolidierung der elf FINMA-rundschreibenDieelfRundschreibenvonEBK,BPVundKstGwGwurdenunverändertindieFINMAüberführt.Siesollenüberarbeitetundkonsolidiertwerden.DabeiwirdbeimEinsatzderPrüfgesellschafteneineweitgehendeStandardisierungzwischendeneinzelnenAufsichtsbereicheninnerhalbderFINMAundeineverstärkteRisikoorientierungangestrebt.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben imGang offen

corporate GovernanceAuchdieRundschreibenderEBKunddesBPVzurCorporateGovernancewurdenfürdieFINMAunverändertübernommen.EineÜberprüfungsollÜberarbeitungsbedarfoffenlegenundaufzeigen,inwelchenBereicheneinharmonisierterAnsatzsinnvollist.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben imGang offen

Insolvenz und sanierungDieVorlagezumEinlegerschutzbeiBankenenthältaucheineRevisiondesSanierungs-verfahrensfürBanken.AnalogzudenBestimmungenzumBankenkonkurswirddieFINMAnunmehrauchzumErlasseinerBankensanierungsverordnungberechtigt.NeusindzudemInsolvenzregelnfürVersicherungsunternehmenundkollektiveKapital-anlagenvorgesehen.

SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

Gesetzbzw.Verordnung

(Gesetz)

(Gesetz)

imGang

(Gesetz)

offen

(Gesetz)

Datenbearbeitung durch die FINMANachArt.23Abs.1FINMAGhatdieFINMAdieEinzelheitenihrerDatenbearbeitungzuregeln.DazuistdieAusarbeitungeinerVerordnunggeplant.

FINMAwww.finma.ch

Verordnung inPlanung

Banken

einlagen bei Genossenschaften, vereinen und stiftungenDieFINMApassteimJanuar2010dasRundschreiben08/3«PublikumseinlagenbeiNichtbanken»andieimOktober2009durchdenBundesraterfolgteÄnderungderBankenverordnungan.DanachdürfenGenossenschaften,VereineundStiftungenEinlagenausdemPublikumkünftignurnochentgegennehmen,wennsiediesefürdengemeinschaftlichenZweckderOrganisationverwenden.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben ----- -----

Page 106: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 105

Projekt Kontakt und Information

regulierungs-stufe

stand und nächste schritte

Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung

Überarbeitung Verabschiedung

sektorübergreifend

AbgabenImNovember2010erliessderBundesrateineÄnderungderGebühren-undAbgabenverordnung.NeuwurdedieBemessungsgrundlagederAufsichtsabgabegeändert.ZudemsollendieKostenderAufsichtfürdiebeidenGrossbankenkünftigdiesenbeidenInstitutendirektinRechnunggestelltwerden,umQuersubventio-nierungenzukorrigieren.AuchimBörsenbereichsollderAufwandvollständigundverursachergerechtaufdieentsprechendenInstituteüberwälztwerden.

SIFwww.sif.admin.ch

Verordnung

Geldwäscherei: Konsolidierung der drei FINMA-verordnungenDiedreiVerordnungenvonEBK,BPVundKstGwGwurdenineinerVerordnungzusammengeführt.NebenvereinzeltenmateriellenNeuerungenzwecksHarmonisie-rungoderAnpassungandiegegenwärtigeninternationalenEntwicklungenhandeltessichinersterLinieumeinetechnischeZusammenführungmitVereinfachungenimVerordnungstext.DieneueVerordnungtratam1.Januar2011inKraft.SiesiehtÜbergangsfristenvor.

FINMAwww.finma.ch

Verordnung

Prüfwesen: Konsolidierung der elf FINMA-rundschreibenDieelfRundschreibenvonEBK,BPVundKstGwGwurdenunverändertindieFINMAüberführt.Siesollenüberarbeitetundkonsolidiertwerden.DabeiwirdbeimEinsatzderPrüfgesellschafteneineweitgehendeStandardisierungzwischendeneinzelnenAufsichtsbereicheninnerhalbderFINMAundeineverstärkteRisikoorientierungangestrebt.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben imGang offen

corporate GovernanceAuchdieRundschreibenderEBKunddesBPVzurCorporateGovernancewurdenfürdieFINMAunverändertübernommen.EineÜberprüfungsollÜberarbeitungsbedarfoffenlegenundaufzeigen,inwelchenBereicheneinharmonisierterAnsatzsinnvollist.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben imGang offen

Insolvenz und sanierungDieVorlagezumEinlegerschutzbeiBankenenthältaucheineRevisiondesSanierungs-verfahrensfürBanken.AnalogzudenBestimmungenzumBankenkonkurswirddieFINMAnunmehrauchzumErlasseinerBankensanierungsverordnungberechtigt.NeusindzudemInsolvenzregelnfürVersicherungsunternehmenundkollektiveKapital-anlagenvorgesehen.

SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

Gesetzbzw.Verordnung

(Gesetz)

(Gesetz)

imGang

(Gesetz)

offen

(Gesetz)

Datenbearbeitung durch die FINMANachArt.23Abs.1FINMAGhatdieFINMAdieEinzelheitenihrerDatenbearbeitungzuregeln.DazuistdieAusarbeitungeinerVerordnunggeplant.

FINMAwww.finma.ch

Verordnung inPlanung

Banken

einlagen bei Genossenschaften, vereinen und stiftungenDieFINMApassteimJanuar2010dasRundschreiben08/3«PublikumseinlagenbeiNichtbanken»andieimOktober2009durchdenBundesraterfolgteÄnderungderBankenverordnungan.DanachdürfenGenossenschaften,VereineundStiftungenEinlagenausdemPublikumkünftignurnochentgegennehmen,wennsiediesefürdengemeinschaftlichenZweckderOrganisationverwenden.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben ----- -----

Page 107: FINMA Jahresbericht 2010

106 Jahresbericht 2010 | FINMA

Projekt Kontakt und Information

regulierungs-stufe

stand und nächste schritte

Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung

Überarbeitung Verabschiedung

Basel II – säule 1 («Basel 2.5»)ImNachgangzurFinanzkrisewurdendieBasel-II-StandardsderSäule1imBereichMarktrisikenundVerbriefungensowiedieEU-StandardszudenRisikoverteilungsvor-schriften,vorallemhinsichtlichdesInterbankengeschäfts,verschärft.ImNovember2010erfolgtenAnpassungenindenEigenmittel-undRisikoverteilungsvorschriftenderEigenmittelverordnungsowievonvierFINMA-Rundschreiben,sodassdieschweizeri-schenVorschriftenwiederdeneinschlägigeninternationalenReferenzstandardsent-sprechen.NamentlichwurdedasFINMA-Rundschreiben08/20«MarktrisikenBanken»andie«RevisionstotheBaselIIMarketRiskFrameworkandGuidelinesforComputingCapitalforIncrementalRiskintheTradingBook»angepasst.

SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

Verordnungbzw.Rundschreiben

Basel II – säule 2UnterSäule2derBasel-II-MindeststandardsmüssenallefürdasbetreffendeInstitutwesentlichenRisikoartenmitnachbankinternenMessmethodenzubestimmendemKapitalunterlegtwerden.DabeigehtdieunterSäule2erforderlicheUnterlegungmitEigenmittelnüberdieMindeststandardsderSäule1hinaus.DieseSicherheitsmargesollgewährleisten,dassdieMindestanforderungennachSäule1selbstinschwerenKriseneingehaltenunddarüberhinausdiedurchdieMindestanforderungennichtodernurun-zureichenderfasstenRisikenausreichendgedecktwerden.DieinArt.34ERVzurSäule2festgehaltenenGrundsätzemüssenineinemRundschreibenkonkretisiertwerden.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben imGang geplantfürQ1/11 geplantfürQ2/11 geplantfürQ3/11

Basel IIIBeruhendaufdenErfahrungenmitBaselIIsowiedenErkenntnissenausderFinanz-krise,überarbeitetedasBCBSseinRegelwerkbetreffendKapitalundLiquidität.DieUmsetzungdesRegelwerksinSchweizerRechtmitInkrafttretenaufAnfang2013istinPlanung.DazusolldiebereitsmitderUmsetzungvonBaselIIbefasstenationaleArbeitsgruppebetrautwerden.ZusätzlichzuBaselIIIwerdenauchdieRisikovertei-lungsvorschriftenfürdenSchweizerAnsatzüberarbeitet.

SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

Verordnungbzw.Rundschreiben

inPlanung

systemische risiken («too big to fail»)GestütztaufVorschlägedervonihmeingesetztenExpertenkommission,willderBundesrataufdemGesetzeswegraschundwirksamdieRisikenfürdieVolkswirtschafteinschränken,dievongrossen,systemrelevantenBankenausgehen.SystemrelevanteBankensollenhöhereEigenmittelhalten,strengereLiquiditätsvorschriftenerfüllenundihreRisikenbesserverteilen.Siesollensoorganisiertsein,dassauchbeidrohenderInsolvenzsystemwichtigeFunktionenfürdieVolkswirtschaftgewährleistetsind.UmdieAusgabevonneuemVorrats-undWandlungskapitalinderSchweizzufördern,schlägtderBundesratzudemsteuerlicheMassnahmenvor.

SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

GesetzundVerordnungbzw.Rundschreiben

(Gesetz)

bis23.März2011

(Gesetz)

einlegerschutzNacheinererstenVerstärkungdesEinlegerschutzesimDezember2008durchdasParla-mentsollineinemzweitenSchrittdasEinlagensicherungssystemgrundlegendrevidiertwerden.EinzelneVorschlägedesBundesratesstiessenaberwährendderVernehmlas-sungüberwiegendaufAblehnung,sodassgemässderimApril2010veröffentlichtenBotschafteinzigdiebefristetenSofortmassnahmeninsDauerrechtüberführtsowiedieinderVernehmlassungunbestrittengebliebenenBestimmungenübernommenwerdensollen.EshandeltsichdabeiumdieRegelungüberdieWeiterführungvonBankdienst-leistungen,dieVerkürzungderFristzurAuszahlungausderEinlagensicherung,dieAnerkennungausländischerInsolvenzmassnahmensowiedieRegelungnachrichtenloserVermögenswerte.BiszurendgültigenVerabschiedungderGesetzesvorlagewurdendieSofortmassnahmenimDezember2010umzweiweitereJahrebisEnde2012verlängert.

SIFwww.sif.admin.ch

Gesetz imGang offen

Page 108: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 107

Projekt Kontakt und Information

regulierungs-stufe

stand und nächste schritte

Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung

Überarbeitung Verabschiedung

Basel II – säule 1 («Basel 2.5»)ImNachgangzurFinanzkrisewurdendieBasel-II-StandardsderSäule1imBereichMarktrisikenundVerbriefungensowiedieEU-StandardszudenRisikoverteilungsvor-schriften,vorallemhinsichtlichdesInterbankengeschäfts,verschärft.ImNovember2010erfolgtenAnpassungenindenEigenmittel-undRisikoverteilungsvorschriftenderEigenmittelverordnungsowievonvierFINMA-Rundschreiben,sodassdieschweizeri-schenVorschriftenwiederdeneinschlägigeninternationalenReferenzstandardsent-sprechen.NamentlichwurdedasFINMA-Rundschreiben08/20«MarktrisikenBanken»andie«RevisionstotheBaselIIMarketRiskFrameworkandGuidelinesforComputingCapitalforIncrementalRiskintheTradingBook»angepasst.

SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

Verordnungbzw.Rundschreiben

Basel II – säule 2UnterSäule2derBasel-II-MindeststandardsmüssenallefürdasbetreffendeInstitutwesentlichenRisikoartenmitnachbankinternenMessmethodenzubestimmendemKapitalunterlegtwerden.DabeigehtdieunterSäule2erforderlicheUnterlegungmitEigenmittelnüberdieMindeststandardsderSäule1hinaus.DieseSicherheitsmargesollgewährleisten,dassdieMindestanforderungennachSäule1selbstinschwerenKriseneingehaltenunddarüberhinausdiedurchdieMindestanforderungennichtodernurun-zureichenderfasstenRisikenausreichendgedecktwerden.DieinArt.34ERVzurSäule2festgehaltenenGrundsätzemüssenineinemRundschreibenkonkretisiertwerden.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben imGang geplantfürQ1/11 geplantfürQ2/11 geplantfürQ3/11

Basel IIIBeruhendaufdenErfahrungenmitBaselIIsowiedenErkenntnissenausderFinanz-krise,überarbeitetedasBCBSseinRegelwerkbetreffendKapitalundLiquidität.DieUmsetzungdesRegelwerksinSchweizerRechtmitInkrafttretenaufAnfang2013istinPlanung.DazusolldiebereitsmitderUmsetzungvonBaselIIbefasstenationaleArbeitsgruppebetrautwerden.ZusätzlichzuBaselIIIwerdenauchdieRisikovertei-lungsvorschriftenfürdenSchweizerAnsatzüberarbeitet.

SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

Verordnungbzw.Rundschreiben

inPlanung

systemische risiken («too big to fail»)GestütztaufVorschlägedervonihmeingesetztenExpertenkommission,willderBundesrataufdemGesetzeswegraschundwirksamdieRisikenfürdieVolkswirtschafteinschränken,dievongrossen,systemrelevantenBankenausgehen.SystemrelevanteBankensollenhöhereEigenmittelhalten,strengereLiquiditätsvorschriftenerfüllenundihreRisikenbesserverteilen.Siesollensoorganisiertsein,dassauchbeidrohenderInsolvenzsystemwichtigeFunktionenfürdieVolkswirtschaftgewährleistetsind.UmdieAusgabevonneuemVorrats-undWandlungskapitalinderSchweizzufördern,schlägtderBundesratzudemsteuerlicheMassnahmenvor.

SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

GesetzundVerordnungbzw.Rundschreiben

(Gesetz)

bis23.März2011

(Gesetz)

einlegerschutzNacheinererstenVerstärkungdesEinlegerschutzesimDezember2008durchdasParla-mentsollineinemzweitenSchrittdasEinlagensicherungssystemgrundlegendrevidiertwerden.EinzelneVorschlägedesBundesratesstiessenaberwährendderVernehmlas-sungüberwiegendaufAblehnung,sodassgemässderimApril2010veröffentlichtenBotschafteinzigdiebefristetenSofortmassnahmeninsDauerrechtüberführtsowiedieinderVernehmlassungunbestrittengebliebenenBestimmungenübernommenwerdensollen.EshandeltsichdabeiumdieRegelungüberdieWeiterführungvonBankdienst-leistungen,dieVerkürzungderFristzurAuszahlungausderEinlagensicherung,dieAnerkennungausländischerInsolvenzmassnahmensowiedieRegelungnachrichtenloserVermögenswerte.BiszurendgültigenVerabschiedungderGesetzesvorlagewurdendieSofortmassnahmenimDezember2010umzweiweitereJahrebisEnde2012verlängert.

SIFwww.sif.admin.ch

Gesetz imGang offen

Page 109: FINMA Jahresbericht 2010

108 Jahresbericht 2010 | FINMA

Projekt Kontakt und Information

regulierungs-stufe

stand und nächste schritte

Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung

Überarbeitung Verabschiedung

Nachrichtenlose vermögenswerteMitÄnderungendesObligationenrechts,desZivilgesetzbuchesundderZivilprozess-ordnungsolltederUmgangmitnachrichtenlosenVermögenswertengeregeltwerden.DaraufwurdeangesichtsderkontroversenVernehmlassungsergebnisseverzichtet.JedochsollmiteinereinfachenBestimmungdenBankendieMöglichkeitindieHandgegebenwerden,solcheVermögenswertenachvorgängigerPublikationzuliquidie-ren.DerLiquidationserlösfieleandenBund,wobeidieAnsprüchevonBerechtigten,diesichauchaufdiePublikationhinnichtgemeldethaben,erlöschenwürden.Eineentsprechende,ineinerVerordnungzukonkretisierendeZusatzvorlagewurdeandieVorlagezumEinlegerschutzangehängt(ZusatzbotschaftvonOktober2010).

SIFwww.sif.admin.ch

GesetzundVerordnung

(Gesetz)

(Gesetz)

imGang

(Gesetz)

offen

(Gesetz)

rechnungslegungDiehängigeRevisiondesAktien-undRechnungslegungsrechtssiehtauchBestim-mungenzurRechnungslegungbeiBankenundEffektenhändlern(sowieVersiche-rungsunternehmen)vor.DiesewirdzurzeitgemeinsammitderVolksinitiative«gegendieAbzockerei»imParlamentdiskutiert.DarüberhinausplantdieFINMAeineweitergehendeRevisionderRechnungslegungsvorschriftenfürBankenundEffek-tenhändleraufStufeRundschreiben.Dabeigiltes,zuberücksichtigen,dassausSichtderInvestorenundderprudenziellenAufsichtunterschiedlicheAnforderungenandieRechnungslegungsvorschriftenfürFinanzinstitutebestehen.DieUnterschiedemüssenanalysiertundgegebenenfallszusätzlicheAnforderungenfürdieprudenzielleAufsichtformuliertwerden.

BJwww.bj.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

Gesetzbzw.Rundschreiben

(Gesetz)

(Gesetz)

imGang

(Gesetz)

offen

(Gesetz)

versicherungen

zusatzversicherung zur sozialen KrankenversicherungDasimMärz2010verabschiedeteRundschreiben10/3«KrankenversicherungnachVVG»konkretisiertdieaufsichtsrechtlichenVorgabenfürdieTarifierungundversi-cherungstechnischenRückstellungenimBereichderKrankenzusatzversicherungen.EsdefiniertinsbesonderedenAuftragderFINMA,durcheinpräventivesTarifgeneh-migungsverfahrensicherzustellen,dassdieerhobenenPrämienwedersolvenzgefähr-dendtiefnochmissbräuchlichhochsind.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben

versicherungsverträgeGrundanliegenderTotalrevisiondesVersicherungsvertragsrechtssinddieAnpassungdesVersicherungsvertragsrechtsandieverändertenGegebenheitenundBedürfnissesowiedieSicherstellungeinesvernünftigenundrealisierbarenVersichertenschutzes.EinGesetzesentwurfwillfüreineAusgewogenheitzwischendenVerpflichtungenderVersicherungsnehmereinerseitsundjenenderVersicherungsunternehmenande-rerseitssorgen.EinüberarbeiteterEntwurfsollsamtentsprechenderBotschaftdemParlamentimLaufedesJahres2011unterbreitetwerden.

SIFwww.sif.admin.ch

Gesetz imGang offen

technische rückstellungen für rückversichererDieAufsichtsverordnungenthältkeinespezifischeRegelungzudenRückstellungenfürRückversicherer.ErforderlicheKonkretisierungenmüssenaufderStufeRund-schreibenerfolgen.EinindieAnhörunggegebenerEntwurflegtMinimalanforderun-genfest,diesicherstellensollen,dassdieVersicherungsunternehmenausaktuariellerSichtausreichendeversicherungstechnischeRückstellungenvornehmen.VorgesehensindGrundsätzezurBewertung,DokumentationundInformationsowiezumProzessundzurKontrollederversicherungstechnischenRückstellungen.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben imGang offen

Page 110: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 109

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regulierungs-stufe

stand und nächste schritte

Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung

Überarbeitung Verabschiedung

Nachrichtenlose vermögenswerteMitÄnderungendesObligationenrechts,desZivilgesetzbuchesundderZivilprozess-ordnungsolltederUmgangmitnachrichtenlosenVermögenswertengeregeltwerden.DaraufwurdeangesichtsderkontroversenVernehmlassungsergebnisseverzichtet.JedochsollmiteinereinfachenBestimmungdenBankendieMöglichkeitindieHandgegebenwerden,solcheVermögenswertenachvorgängigerPublikationzuliquidie-ren.DerLiquidationserlösfieleandenBund,wobeidieAnsprüchevonBerechtigten,diesichauchaufdiePublikationhinnichtgemeldethaben,erlöschenwürden.Eineentsprechende,ineinerVerordnungzukonkretisierendeZusatzvorlagewurdeandieVorlagezumEinlegerschutzangehängt(ZusatzbotschaftvonOktober2010).

SIFwww.sif.admin.ch

GesetzundVerordnung

(Gesetz)

(Gesetz)

imGang

(Gesetz)

offen

(Gesetz)

rechnungslegungDiehängigeRevisiondesAktien-undRechnungslegungsrechtssiehtauchBestim-mungenzurRechnungslegungbeiBankenundEffektenhändlern(sowieVersiche-rungsunternehmen)vor.DiesewirdzurzeitgemeinsammitderVolksinitiative«gegendieAbzockerei»imParlamentdiskutiert.DarüberhinausplantdieFINMAeineweitergehendeRevisionderRechnungslegungsvorschriftenfürBankenundEffek-tenhändleraufStufeRundschreiben.Dabeigiltes,zuberücksichtigen,dassausSichtderInvestorenundderprudenziellenAufsichtunterschiedlicheAnforderungenandieRechnungslegungsvorschriftenfürFinanzinstitutebestehen.DieUnterschiedemüssenanalysiertundgegebenenfallszusätzlicheAnforderungenfürdieprudenzielleAufsichtformuliertwerden.

BJwww.bj.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch

Gesetzbzw.Rundschreiben

(Gesetz)

(Gesetz)

imGang

(Gesetz)

offen

(Gesetz)

versicherungen

zusatzversicherung zur sozialen KrankenversicherungDasimMärz2010verabschiedeteRundschreiben10/3«KrankenversicherungnachVVG»konkretisiertdieaufsichtsrechtlichenVorgabenfürdieTarifierungundversi-cherungstechnischenRückstellungenimBereichderKrankenzusatzversicherungen.EsdefiniertinsbesonderedenAuftragderFINMA,durcheinpräventivesTarifgeneh-migungsverfahrensicherzustellen,dassdieerhobenenPrämienwedersolvenzgefähr-dendtiefnochmissbräuchlichhochsind.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben

versicherungsverträgeGrundanliegenderTotalrevisiondesVersicherungsvertragsrechtssinddieAnpassungdesVersicherungsvertragsrechtsandieverändertenGegebenheitenundBedürfnissesowiedieSicherstellungeinesvernünftigenundrealisierbarenVersichertenschutzes.EinGesetzesentwurfwillfüreineAusgewogenheitzwischendenVerpflichtungenderVersicherungsnehmereinerseitsundjenenderVersicherungsunternehmenande-rerseitssorgen.EinüberarbeiteterEntwurfsollsamtentsprechenderBotschaftdemParlamentimLaufedesJahres2011unterbreitetwerden.

SIFwww.sif.admin.ch

Gesetz imGang offen

technische rückstellungen für rückversichererDieAufsichtsverordnungenthältkeinespezifischeRegelungzudenRückstellungenfürRückversicherer.ErforderlicheKonkretisierungenmüssenaufderStufeRund-schreibenerfolgen.EinindieAnhörunggegebenerEntwurflegtMinimalanforderun-genfest,diesicherstellensollen,dassdieVersicherungsunternehmenausaktuariellerSichtausreichendeversicherungstechnischeRückstellungenvornehmen.VorgesehensindGrundsätzezurBewertung,DokumentationundInformationsowiezumProzessundzurKontrollederversicherungstechnischenRückstellungen.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben imGang offen

Page 111: FINMA Jahresbericht 2010

110 Jahresbericht 2010 | FINMA

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regulierungs-stufe

stand und nächste schritte

Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung

Überarbeitung Verabschiedung

risikosituation bei versicherernDieFINMAbezwecktmittelsRundschreibendieKonkretisierungderaufsichtsrecht-lichenBestimmungenüberdasRisikomanagementbeiVersicherern.GeplantsindPrinzipienzurErfassung,insbesonderezurErstellungundEinschätzungderRisiko-situation.WeitersollenMindestanforderungenanArt,InhaltundGestaltungderBerichterstattungfestgelegtwerden.

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben imGang offen

Betriebsrechnung berufliche vorsorgeDasFINMA-Rundschreiben08/36«BetriebsrechnungberuflicheVorsorge»enthältnebendergrundsätzlichenKomponente,welchediegesetzlichenBestimmungenzurBetriebsrechnungberuflicheVorsorgekonkretisiertundpräzisiert,aucheinetechnischeKomponente,welchedieeinzelnenPositionenimelektronischenFormu-larsatzzurErhebungderRechnungsabschluss-undBestandesdatendurchdieFINMAerläutert.BeidergrundsätzlichenKomponentewirdeineÜberarbeitunggeprüft,beidertechnischenKomponentedieAusgliederungineineWegleitung(zwecksbessererFlexibilität).

FINMAwww.finma.ch

Rundschreiben offen

Märkte

Finanzintermediation nach GeldwäschereigesetzDieVerordnungüberdieberufsmässigeAusübungderFinanzintermediation(VBF)legtfest,wanneinenichtprudenziellbeaufsichtigtePersonoderUnternehmungalsFinanzintermediärindesNichtbankensektorsgilt.DasimNovember2010verabschie-deteFINMA-Rundschreiben11/1«FinanzintermediationnachGwG»definiertdieBestimmungenderVBFnäherundlegtdieUnterstellungspraxisderFINMAindiesemBereichdar.DieselehntsichweitgehendandiePraxisderehemaligenKstGwGan.

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Rundschreiben

Börsendelikte und MarktmissbrauchDieWirksamkeitderRegulierungsolldurcheineRevisionderstrafrechtlichenVerfol-gungvonBörsendeliktenerhöhtwerden.InhaltlichsollderstrafrechtlicheTatbestanddesInsiderhandelsneugeregeltwerden.ZudemwillmanqualifizierteTatbeständedesInsiderhandelsundderKursmanipulationschaffen.DerstrafrechtlicheInstan-zenzugsollgestrafftwerden,indemdieKompetenzzurVerfolgungundBeurteilungderBörsendeliktederBundesanwaltschaftunddemBundesstrafgerichtübertragenwürde.EineÜberarbeitungderVernehmlassungsvorlageeinschliesslichentsprechen-derBotschaftistfürFrühjahr2011geplant.

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Gesetz imGang offen

Page 112: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 111

Projekt Kontakt und Information

regulierungs-stufe

stand und nächste schritte

Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung

Überarbeitung Verabschiedung

risikosituation bei versicherernDieFINMAbezwecktmittelsRundschreibendieKonkretisierungderaufsichtsrecht-lichenBestimmungenüberdasRisikomanagementbeiVersicherern.GeplantsindPrinzipienzurErfassung,insbesonderezurErstellungundEinschätzungderRisiko-situation.WeitersollenMindestanforderungenanArt,InhaltundGestaltungderBerichterstattungfestgelegtwerden.

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Rundschreiben imGang offen

Betriebsrechnung berufliche vorsorgeDasFINMA-Rundschreiben08/36«BetriebsrechnungberuflicheVorsorge»enthältnebendergrundsätzlichenKomponente,welchediegesetzlichenBestimmungenzurBetriebsrechnungberuflicheVorsorgekonkretisiertundpräzisiert,aucheinetechnischeKomponente,welchedieeinzelnenPositionenimelektronischenFormu-larsatzzurErhebungderRechnungsabschluss-undBestandesdatendurchdieFINMAerläutert.BeidergrundsätzlichenKomponentewirdeineÜberarbeitunggeprüft,beidertechnischenKomponentedieAusgliederungineineWegleitung(zwecksbessererFlexibilität).

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Rundschreiben offen

Märkte

Finanzintermediation nach GeldwäschereigesetzDieVerordnungüberdieberufsmässigeAusübungderFinanzintermediation(VBF)legtfest,wanneinenichtprudenziellbeaufsichtigtePersonoderUnternehmungalsFinanzintermediärindesNichtbankensektorsgilt.DasimNovember2010verabschie-deteFINMA-Rundschreiben11/1«FinanzintermediationnachGwG»definiertdieBestimmungenderVBFnäherundlegtdieUnterstellungspraxisderFINMAindiesemBereichdar.DieselehntsichweitgehendandiePraxisderehemaligenKstGwGan.

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Rundschreiben

Börsendelikte und MarktmissbrauchDieWirksamkeitderRegulierungsolldurcheineRevisionderstrafrechtlichenVerfol-gungvonBörsendeliktenerhöhtwerden.InhaltlichsollderstrafrechtlicheTatbestanddesInsiderhandelsneugeregeltwerden.ZudemwillmanqualifizierteTatbeständedesInsiderhandelsundderKursmanipulationschaffen.DerstrafrechtlicheInstan-zenzugsollgestrafftwerden,indemdieKompetenzzurVerfolgungundBeurteilungderBörsendeliktederBundesanwaltschaftunddemBundesstrafgerichtübertragenwürde.EineÜberarbeitungderVernehmlassungsvorlageeinschliesslichentsprechen-derBotschaftistfürFrühjahr2011geplant.

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112 Jahresbericht 2010 | FINMA

stAtIstIKeN(per31.Dezember2010)

UnterstellteInstitute124

Unterstellte Banken (2009) 2010

Banken,wovon (330) 326

–ausländischbeherrscht (123) 121

–Zweigniederlassungen

ausländischerBanken (35) 36

Raiffeisenbanken (350) 339

VertretungenausländischerBanken (52) 48

Unterstellte effektenhändler

Effektenhändler,wovon (68) 72

–ausländischbeherrscht (18) 19

–Zweigniederlassungen

ausländischerEffektenhändler (12) 15

Vertretungenausländischer

Effektenhändler (40) 40

Anerkannteausländische

Börsenteilnehmer (136) 139

Unterstellte Börsen

InländischeBörsen (3) 3

Inländischebörsenähnliche

Einrichtungen (2) 2

AnerkannteausländischeBörsen (41) 45

Anerkannteausländische

börsenähnlicheEinrichtungen (3) 4

Unterstellte kollektive Kapitalanlagen

Schweizerische kollektive Kapitalanlagen

Totalschweizerischekollektive

Kapitalanlagen,wovon (1343) 1400

– offene kollektive Kapital-

anlagen (nach Art. 8 KAG)

–vertraglicheAnlagefonds

undSICAV (1336) 1387

–davonnurfürqualifizierte

Anlegerbestimmt (566) 627

– geschlossene kollektive

Kapitalanlagen (nach Art. 9 KAG)

–KGKundSICAF (7) 13

Kapitalanlagen (2009) 2010

Totalausländischekollektive

Kapitalanlagen,wovon (5159) 5791

–eurokompatibel(UCITS) (4761) 5439

–nichteurokompatibel

(Non-UCITS) (398) 352

Unterstellte vermögensverwalter (Asset

Manager) und vertriebsträger nach KAG

Vermögensverwalter

(AssetManager) (70) 83

Vertriebsträger (425) 420

Unterstellte versicherungsunternehmen

und Krankenkassen

Lebensversicherer,wovon (25) 25

–inderSchweizdomizilierte

Versicherungsunternehmen (21) 21

–Niederlassungenausländischer

Versicherungsunternehmen (4) 4

Schadenversicherer,wovon (124) 126

–inderSchweizdomizilierte

Versicherungsunternehmen

(inkl.20Krankenzusatzversicherungen

[2009:18]) (78) 79

–Niederlassungenausländischer

Versicherungsunternehmen (46) 47

Rückversicherertotal (69) 62

–Rückversicherer (26) 27

–Rückversicherungscaptives (42) 35

Krankenkassen,welchedie

Krankenzusatzversicherungbetreiben (40) 35

TotalbeaufsichtigteVersicherungs-

unternehmenundKrankenkassen (258) 248

Unterstellte Finanzintermediäre

TotalunterstellteSRO (11) 11

TotalDUFI (441) 412

TotalregistrierteVersicherungs-

vermittler (12650) 12854

Ausländische kollektive

124 DerBegriff«unterstellt»bedeutetnichtzwingend,dassdieInstitutedurchdieFINMAbeaufsichtigtwerden.

Page 114: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 113

Bewilligungen

Anerkannte Prüfgesellschaften

und ratingagenturen (2009) 2010

TotalanerkanntePrüfgesellschaften (118) 115

–davonnurfürdirekt

unterstellteFinanzintermediäre (97) 99

TotalanerkannteRatingagenturen (5) 5

Banken und effektenhändler

Banken

Bankbewilligungen(Art.3BankG) (9) 8

Zweigniederlassungen

(Art.4ABV-FINMA) (2) 1

Vertretungen(Art.14ABV-FINMA) (1) 2

Zusatzbewilligungen(Art.3terBankG) (28) 10

AufhebungderUnterstellung (4) 2

Effektenhändler

Effektenhändlerbewilligungen

(Art.10BEHG) (0) 4

Zweigniederlassungen(Art.41BEHV) (1) 5

Vertretungen(Art.49BEHV) (3) 5

Zusatzbewilligungen(Art.10Abs.6

BEHGundArt.56Abs.3BEHV) (1) 3

AufhebungderUnterstellung (0) 2

Anerkennungausländischer

Börsenteilnehmer (20) 17

Börsen

AnerkennungausländischerBörsen

(inkl.börsenähnlicherEinrichtungen) (4) 4

Kollektive Kapitalanlagen

Schweizerischekollektive

Kapitalanlagen (152) 189

Ausländischekollektive

Kapitalanlagen (984) 1184

vermögensverwalter (Asset Manager)

und vertriebsträger nach KAG

Vermögensverwalter(AssetManager) (19) 15

Vertriebsträger (12) 14

versicherungen (2009) 2010

Lebensversicherer,wovon (0) 0

–inderSchweizdomizilierte

Versicherungsunternehmen (0) 0

–Niederlassungenausländischer

Versicherungsunternehmen (0) 0

Schadenversicherer,wovon (5) 5

–inderSchweizdomizilierte

Versicherungsunternehmen (2) 3

–Niederlassungenausländischer

Versicherungsunternehmen (3) 2

Rückversicherer (0) 2

Rückversicherungscaptives (3) 1

Krankenkassen,welchedie

Krankenzusatzversicherung

betreiben (0) 1

Total (8) 9

Finanzintermediäre

Versicherungsvermittler (633) 550

DUFI (26) 23

Prüfgesellschaften und ratingagenturen

TotalVerfügungenfürWechsel

Prüfgesellschaften, (43) 66

–davonbeidirektunterstellten

Finanzintermediären (12) 20

AnerkennungenvonPrüfgesellschaften (5) 5

LöschungenvonPrüfgesellschaften (3) 8

AnerkennungvonRatingagenturen (0) 0

Verfügungen

VerfügungendesENA (69) 51

BeschwerdenundStrafanzeigen

EingereichteBeschwerden – 27

ErledigteBeschwerden – 24

AnzeigenanStrafverfolgungsbehörden – 32

Page 115: FINMA Jahresbericht 2010
Page 116: FINMA Jahresbericht 2010

ANHANG

Page 117: FINMA Jahresbericht 2010

116 Jahresbericht 2010 | FINMA

vertretUNG Der FINMA IN INterNAtIONAleN ArBeItsGrUPPeN

Internationale Organisationen und Gremien

FinancialStabilityBoard(FSB)

– StandingCommitteeonSupervisoryand

RegulatoryCooperation

– SteeringGrouponResolution

– Cross-BorderCrisisManagementGroup

– PeerReviewGrouponCompensation

JointForum

– Plenum(VertretungBankenundVersicherungen)

– TaskForceontheDifferentiatedNature

andScopeofRegulation

– WorkingGrouponRiskAssessmentand

CapitalStanding

– WorkingGrouponRevisingthePrinciples

onSupervisionofFinancialConglomerates

BaselCommitteeonBankingSupervision(BCBS)

– GovernorsandHeadsofSupervision

– InternationalConferenceofBanking

Supervisors

– BaslerHauptausschuss

– PolicyDevelopmentGroup

– MacroprudentialGroup

– WorkingGrouponLiquidity

– TradingBookGroup

– DefinitionofCapitalSubgroup

– BaselIICapitalMonitoringGroup

– RiskManagementandModellingGroup

– CapitalInterpretationGroup

– Cross-BorderBankingResolutionGroup

– StandardsImplementationGroup

– StandardsImplementationGroupon

OperationalRisk

– StandardsImplementationGrouponValidation

– AccountingTaskForce

– Anti-Money-Laundering/Combatingthe

FinancingofTerrorismExpertGroup

– GovernanceTaskForce

– Top-downCalibrationGroup

InternationalAssociationofInsuranceSupervisors

(IAIS)

– ExecutiveCommittee

– ComFrameTaskForce

– FinancialStabilityCommittee

– TechnicalCommittee

– ImplementationCommittee

– BudgetCommittee

– InternalReviewTaskForce

– SolvencySubcommittee

– AccountingSubcommittee

– InsuranceContractsSubcommittee

– ReinsuranceSubcommittee

– InsuranceGroupsandCrossSectoralIssues

Committee

– GovernanceandComplianceSubcommittee

– MarketConductSubcommittee

– InsuranceCorePrinciplesCoordinationTask

Force

InternationalOrganizationofSecurities

Commissions(IOSCO)

– TechnicalCommittee

– Presidents’Committee

– EuropeanRegionalCommittee

– TechnicalCommitteeTaskForceonAudit

Services

– Chairs’CommitteeandAuditing

– StandingCommittee2

(RegulationofSecondaryMarkets)

– StandingCommittee3

(RegulationofMarketIntermediaries)

– StandingCommittee4

(EnforcementandExchangeofInformation)

– StandingCommittee5

(InvestmentManagement)

– StandingCommittee6

(CreditRatingAgencies)

– ScreeningGroup

– MMoUVerificationTeam6

Page 118: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 117

– TaskForceonUnregulatedEntities

– TaskForceonCommodityFuturesMarkets

– TaskForceonDerivativesRegulation

FinancialActionTaskForce(FATF)

– Plenum

– ExpertGroupA/ExpertGroupB

– WorkingGrouponTypologies

intheSecuritiesSector

OrganisationforEconomicCo-operationand

Development(OECD)

– OECDInsuranceandPrivatePensions

Committee(IPPC)

– IPPCPrivateSectorAdvisoryGroup

– IPPCTaskForceonCorporateGovernance

– IPPCTaskForceonInsuranceStatistics

– OECDCommitteeonFinancialMarkets

– OECDEconomicSurvey

InternationalMonetaryFund(IMF)

– FinancialSectorAssessmentProgram(FSAP)

– ArticleIVConsultation

Internationale Foren

– FuturesandOptionsMarketsRegulators‘

Meeting(«Bürgenstock-Meeting»)

– FuturesIndustryAssociation/International

FuturesIndustryConference(«Boca-Raton-

Meeting»)

– EnlargedContactGroup(TreffenderAnlage-

fondsaufsichtsbehörden)

– WiltonParkSecuritiesSupervisionConference/

InternationalCooperationandEnforcement

– SeniorSupervisorsGroup

– OTCDerivativesRegulatorsForum

– DeutschsprachigesVierländertreffenmit

Deutschland,Österreich,Liechtensteinundder

Schweiz(Banken-undVersicherungsbereich)

– ConférenceFrancophone(Versicherungsbe-

reich)mitFrankreich,Luxemburg,Belgien

undderSchweiz

– GroupedesSuperviseursFrancophones

(Bankenbereich)

DieAufzählungbeschränktsichaufinternationale

KomiteesmitaktiverBeteiligungderSchweiz.

Page 119: FINMA Jahresbericht 2010

118 Jahresbericht 2010 | FINMA

ABKÜrzUNGeN

ABv-FINMA VerordnungderEidgenössischenFinanz-marktaufsichtvom21.Oktober1996überdieausländischenBankeninderSchweiz(Auslandbankenverordnung-FINMA;SR952.111)

AIFM AlternativeInvestmentFundManagers(VerwalteralternativerInvestmentfonds)

AvO Verordnungvom9.November2005überdieBeaufsichtigungvonprivatenVersicherungsunternehmen(Aufsichts-verordnung;SR961.011)

BAG BundesamtfürGesundheit

BankG Bundesgesetzvom8.November1934überdieBankenundSparkassen(Bankengesetz;SR952.0)

Bankv Verordnungvom17.Mai1972überdieBankenundSparkassen(Banken-verordnung;SR952.02)

BBl Bundesblatt

BcBs BaselCommitteeonBankingSupervision(BaslerAusschussfürBankenaufsicht)

BeHG Bundesgesetzvom24.März1995überdieBörsenunddenEffektenhandel(Börsengesetz;SR954.1)

BeHv Verordnungvom2.Dezember1996überdieBörsenunddenEffektenhandel(Börsenverordnung;SR954.11)

BeHv-FINMA Verordnungvom25.Oktober2008derEidgenössischenFinanzmarktaufsichtüberdieBörsenunddenEffektenhandel(Börsenverordnung-FINMA;SR954.193)

BFe BundesamtfürEnergie

BIs BankforInternationalSettlements

BPv BundesamtfürPrivatversicherungen(VorgängerbehördederFINMA)

BvG Bundesgesetzvom25.Juni1982überdieberuflicheAlters-,Hinterlassenen-undInvalidenvorsorge(SR831.40)

BvGer Bundesverwaltungsgericht

ccP CentralCounterparty (ZentraleGegenpartei)

ceBs CommitteeofEuropeanBankingSupervisors

ceIOPs CommitteeofEuropeanInsuranceandOccupationalPensionsSupervisors

cesr CommitteeofEuropeanSecuritiesRegulators

cFD ContractsforDifference

cocos ContingentConvertibleBonds

comFrame CommonFrameworkfortheSupervisionofInternationallyActiveInsuranceGroups

DUFI DirektunterstellteFinanzintermediäre

eBA EuropeanBankingAuthority

eBK EidgenössischeBankenkommission(VorgängerbehördederFINMA)

eFD EidgenössischesFinanzdepartement

eFv EidgenössischeFinanzverwaltung

eIOPA EuropeanInsuranceandOccupationalPensionsAuthority

elcom EidgenössischeElektrizitätskommission

eNA Enforcementausschuss

erv Verordnungvom29.September2006überdieEigenmittelundRisikovertei-lungfürBankenundEffektenhändler(Eigenmittelverordnung;SR952.03)

esMA EuropeanSecuritiesandMarketsAuthority

etP Exchange-TradedProducts

FAtcA U.S.ForeignAccountTaxComplianceAct

FAtF FinancialActionTaskForceonMoneyLaundering

FINMA EidgenössischeFinanzmarktaufsicht

FINMAG Bundesgesetzvom22.Juni2007überdieEidgenössischeFinanzmarktaufsicht(Finanzmarktaufsichtsgesetz;SR956.1)

FIrst FINMAInsuranceReportingandSupervisingTool

FsA FinancialServicesAuthority(Grossbritannien)

FsB FinancialStabilityBoard

GHOs GovernorsandHeadsofSupervision(FührungsorgandesBCBS)

GPK Geschäftsprüfungskommissionen

Gs eFD GeneralsekretariatdesEidgenössischenFinanzdepartements

GwG Bundesgesetzvom10.Oktober1997überdieBekämpfungderGeldwäsche-reiundderTerrorismusfinanzierungimFinanzsektor(Geldwäschereigesetz;SR955.0)

Gwv-FINMA Verordnungvom8.Dezember2010derEidgenössischenFinanzmarktaufsichtüberdieVerhinderungvonGeldwä-schereiundTerrorismusfinanzierung(Geldwäschereiverordnung-FINMA;SR955.033.0)

Gwv-FINMA 1VerordnungderEidgenössischenFinanzmarktaufsichtvom18.Dezember2002überdieVerhinderungvonGeldwäschereiundTerrorismusfinanzie-rungimBanken-,Effektenhändler-undKollektivanlagenbereich(Geldwäsche-reiverordnung-FINMA1;AS2003554,200820175613Ziff.I4)

Page 120: FINMA Jahresbericht 2010

Jahresbericht 2010 | FINMA 119

Gwv-FINMA 2VerordnungderEidgenössischenFinanzmarktaufsichtvom24.Oktober2006überdieVerhinderungvonGeldwäschereiundTerrorismusfinan-zierungimPrivatversicherungsbereich(Geldwäschereiverordnung-FINMA2;AS20064413,20085613Ziff.I5)

Gwv-FINMA 3VerordnungderEidgenössischenFinanz-marktaufsichtvom6.November2008überdieVerhinderungvonGeldwäschereiundTerrorismusfinanzierungimübrigenFinanzsektor(Geldwäschereiverordnung-FINMA3;AS20085313)

IAIs InternationalAssociationofInsuranceSupervisors

IFrs InternationalFinancialReportingStandards

IMF InternationalMonetaryFund

IOscO InternationalOrganizationofSecuritiesCommissions

IPrG Bundesgesetzvom18.Dezember1987überdasInternationalePrivatrecht(SR291)

IsDA InternationalSwapsandDerivativesAssociation

KAG Bundesgesetzvom23.Juni2006überdiekollektivenKapitalanlagen(Kollektivanlagengesetz;SR951.31)

KGK KommanditgesellschaftfürkollektiveKapitalanlagen

KKv Verordnungvom22.November2006überdiekollektivenKapitalanlagen(Kollektivanlagenverordnung; SR951.311)

Kst GwG KontrollstellefürdieBekämpfungderGeldwäscherei(VorgängerbehördederFINMA)

MiFID MarketsinFinancialInstrumentsDirective

MMoU MultilateralMemorandumofUnderstanding

MoU MemorandumofUnderstanding

MtF MultilateralTradingFacilities

NYse NewYorkStockExchange

OecD OrganisationforEconomicCo-operationandDevelopment

Or Bundesgesetzvom30.März1911betreffenddieErgänzungdesSchweize-rischenZivilgesetzbuches(fünfterTeil:Obligationenrecht;SR220)

Otc OvertheCounter

PcAOB PublicCompanyAccountingOversightBoard

QIA QualifiedIntermediaryAgreement

rAB EidgenössischeRevisionsaufsichts-behörde

rAG Bundesgesetzvom16.Dezember2005überdieZulassungundBeaufsichtigungderRevisorinnenundRevisoren(Revisionsaufsichtsgesetz;SR221.302)

rrP RecoveryandResolutionPlan

sBvg SchweizerischeBankiervereinigung

sFA SwissFundsAssociation

sIcAF InvestmentgesellschaftmitfestemKapital

sIcAv InvestmentgesellschaftmitvariablemKapital

sIF StaatssekretariatfürinternationaleFinanzfragen

sNB SchweizerischeNationalbank

sQA SwissQualitativeAssessment

srO Selbstregulierungsorganisation

srO-svv SelbstregulierungsorganisationdesSchweizerischenVersicherungsverbandes

sst SchweizerSolvenztest

stGB SchweizerischesStrafgesetzbuchvom21.Dezember1937(SR311.0)

svv SchweizerischerVersicherungsverband

tK Treuhand-Kammer

UcIts UndertakingsforCollectiveInvestmentsinTransferableSecurities

UeK Übernahmekommission

Us GAAP USGenerallyAcceptedAccountingPrinciples

vAG Bundesgesetzvom17.Dezember2004betreffenddieAufsichtüberVersiche-rungsunternehmen(Versicherungsauf-sichtsgesetz;SR961.01)

vAs VerbandderAuslandbankeninderSchweiz

vBF Verordnungvom18.November2009überdieberufsmässigeAusübungderFinanzintermediation(VBF;SR955.071)

vsB VereinbarungüberdieStandesregelnzurSorgfaltspflichtderBanken

vsKB VerbandSchweizerischerKantonal-banken

vvG Bundesgesetzvom2.April1908überdenVersicherungsvertrag(Versiche-rungsvertragsgesetz;SR221.229.1)

vwvG Bundesgesetzvom20.Dezember1968überdasVerwaltungsverfahren(Verwaltungsverfahrensgesetz; SR172.021)

WAK-N KommissionfürWirtschaftundAbgabendesNationalrates

Page 121: FINMA Jahresbericht 2010