59
Anschrift: Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, Tel.: 07274 / 53-0, Fax: 07274 / 53-229 [email protected], www.kreis-germersheim.de Gläubiger-ID: DE90KVG00000038992 Postgiroamt Ludwigshafen, BLZ: 545 100 67, Kto.: 5 430 673 IBAN: DE60 5451 0067 0005 4306 73 SWIFT-BIC: PBNKDEFFXXX VR-Bank Südpfalz , BLZ: 548 625 00, Kto.: 1 070 010 IBAN: DE93 5486 2500 0001 0700 10 SWIFT-BIC: GENODE61SUW Sparkasse Ger-Kandel, BLZ: 548 514 40, Kto.: 20 000 147 IBAN: DE82 5485 1440 0020 0001 47 SWIFT-BIC: MALADE51KAD Öffnungszeiten Mo,Mi,Do,Fr.:8:30 Uhr – 12:00 Uhr Do.: 13:30 Uhr – 18:00 Uhr Datum: 07.12.2017 Kreisverwaltung Luitpoldplatz 1 76726 Germersheim Az: 14/3/1054/WÖR/IM gegen Empfangsbestätigung Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG vertr. durch Herr Anton Dollinger Neukochen 10 73432 Aalen Zuständig Frau Schirmer Tel: 07274 / 53-352 Fax: 07274 / 53-15589 Zimmer: 2.19 Mail: [email protected] Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim Aktenzeichen: 14/3/1054/WÖR/IM Vorhaben: wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG: Erhöhung der Produktionsleistung im Werk Wörth Anlagenort: Am Oberwald 2, 76744 Wörth Gemarkung: Wörth Flurstück-Nr.: 6295/22 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Sehr geehrter Herr Dollinger, aufgrund Ihres Antrages vom 31.01.2016 erlässt die Kreisverwaltung Germersheim folgenden Bescheid: I. Entscheidung 1. Der Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10, 73432 Aalen (Antragstellerin), wird auf Antrag vom 31.01.2016, hier eingegangen am 29.02.2016, aufgrund § 16 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 und 6 und § 10 i.V.m. den §§ 12 und 13 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG-) in der der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur KREISVERWALTUNG GERMERSHEIM Bauen, Kreisentwicklung

Firma vertr. durch Herr Anton Dollinger Neukochen 10 … · Der Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10, 73432 Aalen (Antragstellerin),

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Anschrift: Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, Tel.: 07274 / 53-0, Fax: 07274 / 53-229

[email protected], www.kreis-germersheim.de Gläubiger-ID: DE90KVG00000038992

Postgiroamt Ludwigshafen, BLZ: 545 100 67, Kto.: 5 430 673 IBAN: DE60 5451 0067 0005 4306 73 SWIFT-BIC: PBNKDEFFXXX

VR-Bank Südpfalz , BLZ: 548 625 00, Kto.: 1 070 010 IBAN: DE93 5486 2500 0001 0700 10 SWIFT-BIC: GENODE61SUW

Sparkasse Ger-Kandel, BLZ: 548 514 40, Kto.: 20 000 147 IBAN: DE82 5485 1440 0020 0001 47 SWIFT-BIC: MALADE51KAD

Öffnungszeiten

Mo,Mi,Do,Fr.:8:30 Uhr – 12:00 Uhr

Do.: 13:30 Uhr – 18:00 Uhr

Datum: 07.12.2017

Kreisverwaltung • Luitpoldplatz 1 • 76726 Germersheim

Az: 14/3/1054/WÖR/IM

gegen Empfangsbestätigung

Firma

Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG

vertr. durch Herr Anton Dollinger

Neukochen 10

73432 Aalen

Zuständig

Frau Schirmer

Tel: 07274 / 53-352

Fax: 07274 / 53-15589

Zimmer: 2.19

Mail:

[email protected]

Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim

Aktenzeichen: 14/3/1054/WÖR/IM

Vorhaben: wesentliche Änderung nach § 16

BImSchG: Erhöhung der

Produktionsleistung im Werk Wörth

Anlagenort: Am Oberwald 2, 76744 Wörth

Gemarkung: Wörth

Flurstück-Nr.: 6295/22

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Sehr geehrter Herr Dollinger,

aufgrund Ihres Antrages vom 31.01.2016 erlässt die Kreisverwaltung Germersheim folgenden

Bescheid:

I.

Entscheidung

1.

Der Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10,

73432 Aalen (Antragstellerin), wird auf Antrag vom 31.01.2016, hier eingegangen am 29.02.2016,

aufgrund § 16 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 und 6 und § 10 i.V.m. den §§ 12 und 13 des Gesetzes zum Schutz

vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen

und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG-) in der der derzeit geltenden

Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur

KREISVERWALTUNG GERMERSHEIM

Bauen, Kreisentwicklung

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- 2 -

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige

Anlagen - 4. BImSchV) in der derzeit geltenden Fassung und in Verbindung mit

Ziffer 6.2.1

des Anhanges 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der

Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über

das Genehmigungsverfahren – 9. BImschV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der derzeit

geltenden Fassung die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur wesentlichen Änderung

einer Anlage zur Herstellung von Papier mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem

Betriebsgrundstück in 76744 Wörth, Am Oberwald 2, Flurstück: 6295/22

erteilt.

2.

Die Genehmigung ergeht aufgrund der in Teil II. der genannten und mit Sichtvermerk der

Kreisverwaltung Germersheim vom 07.12.2017 versehenen Antragsunterlagen, die Bestandteil

dieser Änderungsgenehmigung sind und unter Einschränkung durch die in Teil III. festgelegten

Nebenbestimmungen.

3.

Die Nebenbestimmungen voran ergangener Bescheide gelten weiter, sofern nicht Näheres oder

Anderweitiges durch diese Änderungsgenehmigung geregelt wird.

4.

Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach §

13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.

5.

Der Ausgangszustandsbericht vom 22. März 2016 ist Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.

6.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

II.

Antragsunterlagen

Gegenstand der Änderungsgenehmigung ist eine Erhöhung der Produktionskapazität der PM 6

(Wellpappenrohpapierrollen) von 600.000 auf 700.000 t/a, eine temporäre

Altpapierzwischenlagerung im Freien (max. 5.000 t) für max. 4 Wochen, z. B. Sommerferien, eine

Einrichtung Mikroflotation im Wasserkreislauf Stoffaufbereitung (BT2), Einrichtung CMC-Anlage

(Carboxymethylcellulose): Anlieferung des Pulvers in Bigbags , eine Aufstellung von 2 Biozidtanks für

35%-NH4Br-Lösung (10 m3 Dilurit GM Active) und 13%Aktivchlorgehalt-Natriumhypochloritlösung (15

m3 Dilurit cat) werden gemischt, da Lösung nicht lager-/transportfähig ist, diskontinuierlicher

Betrieb, eine Einrichtung Retentions-/Polymermittelaufbereitungsanlage, sowie eine temporäre

Reststoffzwischenlagerung im Freien (max. 7.000 t).

Der Änderungsgenehmigung liegen folgende Unterlagen, erstellt unter Mitwirkung von fischer +

partner bauplanung gmbh, Stuttgarter Straße 36, 70469 Stuttgart, Müller-BBM GmbH, Robert-Koch-

Straße 11, 82152 Planegg bei München, PCU PlanConsultUmwelt, Kaseler Weg 1, 66113

Saarbrücken, Regierungsbaumeister Schlegel GmbH & Co.KG, Guntherstraße 29, 80639 München

vom 31.01.2016, ergänzt am 12.04.2016, 31.05.2016, 29.06.2016 und 16.08.2016 zugrunde (2

Ordner):

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Verzeichnis der Unterlagen

Teil 1: Beschreibungen und Gutachten

1. Beschreibung Ordner 1

1.1 Verzeichnis Ordner 1

1.2 Antragsschreiben Ordner 1

1.3 Antrag-Formblätter Ordner 1

Formular 1.1

Formular 1.2

Umweltinspektionsbericht SGD Süd 04.01.2016 (5 Seiten) Ordner 1

1.4 Kurzbeschreibung Ordner 1

1.5 Verzeichnis der beteiligten Unternehmen und Personen Ordner 1

Formular Anlage 1 Ansprechperson

2. Standort

2.1 Standort-Beschreibung Ordner 1

2.2 Lageplan Topographie M 1: 25.000 Ordner 1

2.3 Amtliche Flurkarte M 1:1.000 Ordner 1

Flurstücks- und Eigentümernachweis

2.4 Lageplan Werk M 1:1.000 Ordner 1

2.5 Bauleitplanung Ordner 1

3. Beschreibung der geplanten Anpassung der Produktionsleistung

3.1 Produktionskennzahlen

Formular 3 Anlagedaten

Anlage 2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung Ordner 1

3.2 Betriebsbeschreibung mit Darstellung der geplanten Anpassung

und Änderungen Ordner 1

4. Darstellung der Anlage

4.1 Blockschema Werk Wörth

Formular 5.1 Betriebsablauf/Einleiterdaten

Formular 5.2 Betriebsablauf/Emissionsdaten

Formular 6.1 Verzeichnis der Emissionsquellen

Formular 6.2 Verzeichnis der Treibhausgasquellen

Anlage 3 Ordner 1

4.2 Übersichtsschemen Wörth der geplanten Änderungen Ordner 1

4.2.1 B-BT. 2, Microflotation Wasserkreislauf (2 Seiten) Ordner 1

4.2.2 C-BT. 2, CMC – Anlage Ordner 1

4.2.3 D-BT. 2, Neuaufstellung 2 Biozidtanks mit Ansetz- und Dosieranlage Ordner 1

4.2.4 E-BT. 3, Retentions-/ Polymermittel Aufbereitung Ordner 1

4.3 Aufstellungspläne der geplanten Änderungen Ordner 1

4.4 A-Temporäre Zwischenlagerung von Altpapier im Außenbereich

4.4.1 Lageplan M 1: 1.000 Ordner 1

4.4.2 Temporäre Altpapierlagerung, Beschreibung der Maßnahme Ordner 1

4.4.3 Stellungnahme Brandschutz Altpapier-Hafenlagerung, BIB Concept Ordner 1

vom 15.09.2014

4.5 F-Temporäre Zwischenlagerung von Reststoffen im Außenbereich

4.5.1 Lageplan M 1:1.000 (2 Seiten)

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4.5.2 Temporäre Reststofflagerung, Beschreibung der Maßnahme Ordner 1

5. Verkehr und Transporte

5.1 Angaben zu Verkehr und Stellplätzen Ordner 1

5.2 Prognose der maximalen jährlichen Transportmengen und der

durchschnittlichen Transporte Ordner 1

5.3 Prognose der maximalen täglichen Transportmengen Ordner 1

6. Lärmschutz

6.1.a Verzeichnis der lärmrelevanten Aggregate Formular 7 Ordner 1

6.1 Angaben zum Schallschutz Ordner 1

6.2 Schalltechnische Prognose – Müller-BBM GmbH, Planegg (54 Seiten) Ordner 1

6.3 Angaben zu Erschütterungen Ordner 1

7. Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

7.1.1 Beschreibung – Bestand Ordner 1

7.1.2 Übersicht – Bestand Ordner 1

7.1.2.1-7.1.2.25 Sicherheitsdatenblätter – Bestand (25 Produkte) Ordner 2

7.2.1. Beschreibung der geplanten Änderung (3 Seiten) Ordner 1

7.2.2 Übersicht - geplante Änderungen Ordner 1

7.2.2.1-7.2.2.4 Sicherheitsdatenblatt geplante Änderung (4 Produkte) Ordner 2

8. Umweltverträglichkeitsprüfung

8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung – PCU, Saarbrücken

Formular 12 Naturschutz und Landschaftspflege Ordner 1

8.2 Umweltverträglichkeitsstudie – Januar 2016 (144 Seiten) Ordner 1

9. Ausgangszustandsbericht (AZB) Ordner 1

9.1 Ausgangszustandsbericht – PCU, Saarbrücken Ordner 1

9.2 Ausgangszustandsbericht – März 2016 ( 59 Seiten) Ordner 1

9.3 Lageplan Papierfabrik M 1:2500 Ordner 1

9.4 Lageplan Standorte Lagerung Relevante Stoffe, Ebene + 0,00m

M 1:1500 Ordner 1

9.5 Lageplan Standorte Lagerung Relevante Stoffe, Ebene + 7,50m

M 1:1500 Ordner 1

9.6 Lageplan Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstücks

M 1:1000 Ordner 1

10. Reststoffe Und Abfall

10.1 Angaben zu Reststoffen, Produktionsrückständen

und Abfallentsorgung Ordner 1

10.2 Formular 9.1 + 9.2 Ordner 1

11. Abwasserbehandlung, Frischwasserversorgung und Entwässerung

11.1 Brunnenwasserversorgung Ordner 1

11.2 Oberflächenwasserversorgung Ordner 1

11.3 Abwasserbehandlung Ordner 1

11.4 Oberflächen- und Regenwasser (+Formular 9.3) Ordner 1

11.5 Nachweis der Leistungsfähigkeit der Produktionswasserreinigungsanlage,

Regierungsbaumeister Schlegel, München (27 Seiten) Ordner 1

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12. Arbeitsschutz

12.1 Maßnahmen zum Arbeitsschutz

Formulare 10.1, 10.2 und 10.3 Angaben zum Arbeitsschutz Ordner 1

13. Anlagensicherheit

13.1 Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes (4 Seiten) Ordner 1

13.2 Alarmierung, Brandfall etc. (18 Seiten) Ordner 1

Formular 11.1 Brandschutz + Formular 11.2 Löschwasserrückhaltung Ordner 1

13.3 Angaben im Vollzug der Störfall-Verordnung

Formular 8 Angaben zur Störfall-Verordnung Ordner 1

13.4 Einstufung nach Gefahrstoff-Verordnung Ordner 1

13.5 Maßnahmen nach Betriebseinstellung Ordner 1

14. Bautechnische Nachweise

14.1 Erläuterung Nutzung bestehende Gebäude und Anlagen Ordner 1

Weiterhin liegen der Änderungsgenehmigung folgende Stellungnahmen zugrunde:

Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Bauaufsichtsbehörde

vom 23.11.2016 Az: 16/3/0523/WÖR/B

Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Feuerwehrtechnischer Bediensteter

vom 21.11.2016

Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Denkmalschutzbehörde

vom 10.10.2016

Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Naturschutzbehörde

vom 23.11.2016 Az: 362-111-003/15

Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Wasser- und

Bodenschutzbehörde vom 21.11.2016

Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Abfallbehörde

vom 12.10.2016

Stellungnahme der Stadtverwaltung Wörth vom 28.10.2016 Az: 4-610-15/Schl/Seu

Stellungnahme der SGD Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 17.11.2016

Az: 23/05/5.1/2015/0022/WA

Die textlichen Festsetzungen des Genehmigungsbescheides gehen den Planunterlagen vor.

Die in den Planunterlagen evtl. mit grüner Farbe eingetragenen Prüfbemerkungen sind zu

beachten.

III.

Nebenbestimmungen

1.Allgemeines

Es gelten die Regelungen früher ergangener Bescheide (Az.:144-10/248 Bescheid vom 17.05.2001

und 23.05.2002) weiterhin fort, sofern in diesem Bescheid nichts Anderes geregelt ist.

Die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung z. B. beim Umgang mit Bioziden ist zu

aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen.

Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind bei jeder maßgeblichen Veränderung

der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.

Die Sicherheitsdatenblätter über Stoffe und Zubereitungen, mit denen Tätigkeiten ausgeführt

werden, sind den Beschäftigten zugänglich zu machen.

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Die Beschäftigten sind an Hand der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe über auftretende

Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Darüber hinaus

sind sie in Methoden und Verfahren, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung von

Gefahrstoffen angewendet werden müssen, zu unterrichten.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich

arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form

und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom

Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

2. Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme der Anlage ist unverzüglich der Kreisverwaltung Germersheim (beiliegendes

Formblatt) mitzuteilen. Der Probebetrieb gilt bereits als Inbetriebnahme, nicht jedoch die

Funktionsprüfung einzelner Anlagekomponenten.

3. Immissionsschutz

3.1 Ein temporäres Lagern von Altpapier im Freien darf ausschließlich in Form von gepressten

Ballen erfolgen. Eine Lagerung von losem Papier im Freien ist nicht zulässig.

3.2 Die Abgase beim Einsatz der indirekten Trocknung - hier Schwebetrockner - dürfen die

Emissionen an Formaldehyd 15 mg/m³ im Normzustand (273 K, 101,3 kPa) nach Abzug des

Feuchtegehalts an Wasserdampf nicht überschreiten.

Grundlage ist die Vollzugsempfehlung des LAI-Ausschusses „Anlagenbezogener

Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ vom 09.12.2015.

3.3 Durch eine der nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle sind frühestens 3 und

spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage und anschließend wiederkehrend

jeweils nach Ablauf von 3 Jahren die Emissionen an Formaldehyd durch Messung feststellen

zu lassen.

Messstellen sind entsprechend der Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41.BImSchV) zu beauftragen.

Zur Durchführung der Messungen sind im Benehmen mit der dafür beauftragten Stelle geeig-

nete Messstellen und unfallsichere Messplätze, einschließlich der Zugänge, festzulegen und

einzurichten.

Das Messinstitut ist aufzufordern, den Bericht gleichzeitig mit der Versendung an den

Auftraggeber der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle

Gewerbeaufsicht Neustadt an der Weinstraße, unmittelbar zu übersenden.

Die Ermittlungen der Emissionen luftfremder Stoffe sind grundsätzlich bei den für den Auswurf

ungünstigsten Verhältnissen der Anlage (z. B. höchste Dauerleistung) durchzuführen. Zwingen

schwerwiegende betriebliche Umstände dazu, die Feststellungen unter anderen

Bedingungen durchzuführen, sind die Verhältnisse bei höchster Dauerleistung und

ungünstigsten Bedingungen abzuschätzen.

Die Messplanung ist gemäß 5.3.2.2 TA Luft durchzuführen.

Die Auswahl von Messverfahren und die Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse

sind gemäß 5.3.2.3 und 5.3.2.4 TA Luft durchzuführen.

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4. Baurecht

4.1 Auflagen

Anforderungen an die Bauausführung

B111

Das Gebäude bzw. die Anlage darf nur zu den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Zwecken

genutzt werden.

B146

Für alle neu zu errichtende bauliche Anlagen ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde ein geprüfter

Standsicherheitsnachweis in 1-facher Ausfertigung vorzulegen.

IV.

Hinweise

1. Hinweise Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Gewerbeaufsicht

1.1 Die geplante Mikrofiltrationsanlage Wasserkreisläufe Stoffaufbereitung dient zur Reinigung

des Wasser- und Stoffgemisches im Prozesskreislaufsystem von Feststoffen, d.h.

Faserfeinstoffen, mineralischen Partikeln und Störstoffen. Dies erfolgt mit Dosierung von

Polymeren und feinsten Luftbläschen in der Mikrofiltrationsanlage. Dies kann nur im Kreislauf

der Stoffaufbereitung erfolgen, da hier die erforderliche Stoffdichte und Prozesstemperatur

vorliegt. Die geplante Mikrofiltrationsanlage Wasserkreisläufe Stoffaufbereitung ist Bestandteil

des Prozesses zur Stoffaufbereitung in der Papierproduktion und wird auch in diesem Bauteil

(BT.2) errichtet.

Es handelt sich um keine nach Wasserrecht zu genehmigende Abwasseranlage, sondern sie

ist ausschließlich im Rahmen von BImSchG rechtlich zu bewerten.

1.2 Ein zusätzlicher Anfall an Produktionsabwasser und eine Erhöhung der

produktionsspezifischen Frachten und Konzentrationen erfolgt durch die Anpassung der

Produktionsleistung von 600.000 t/a auf 700.000 t/a nicht.

Durch Optimierungen im Wasserkreislauf und in der Abwasserreinigungsanlage ist die

Produktionssteigerung nicht mit einer Erhöhung der Abwassermenge verbunden.

Die Anpassung der Produktionsleistung der PM 6 lässt auch eine Erhöhung der Belastung der

Produktionsreinigungsleistung erwarten. In der Untersuchung der Leistungsfähigkeit der

Produktionswassereinigungsanlage durch das Büro Schlegel wird die Einhaltung der in der

wasserrechtlichen Einleiteerlaubnis festgelegten Überwachungswerte sicher prognostiziert.

Die der gehobenen Erlaubnis vom 05.10.2004, Az.: 31/566-111 Wö 2/2004 mit

Änderungsbescheid vom 27.10.2004, Az 31/566-111 Wö 2/20004 sowie Änderungs- und

Ergänzungsbescheid vom 28.06.2007, Az. 31/566-111 Wö 2/2004 zugrundeliegender

Maschinenkapazität von 2040 t/d bzw. die daraus festgelegten Überwachungswerte bleiben

auch bei Produktionssteigerung unverändert.

Die Produktionskapazität von 600.000 t/a ist in diesen Erlaubnisbescheiden nicht genannt.

Eine Anpassung auf 700.000 t/a wird deshalb nicht erforderlich.

Eine Änderung bzw. Anpassung der wasserrechtlichen Einleiteerlaubnisbescheide wird aus

den genannten Gründen nicht notwendig.

1.3 Es fällt kein zusätzliches Oberflächen- und Regenwasser an. Die bestehende Entwässerung

erfolgt über die bestehenden Grundleitungen und Entwässerungsanlagen. Unbelastetes

Niederschlagswasser wird entsprechend der vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis vom

13.03.2002 in den Rhein abgeleitet. Niederschlagswasser von belasteten Flächen wird wie

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bisher der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet. Änderungen bzw. Umbauten sind nicht

geplant.

1.4 Die Erhöhung der Produktionskapazität hat eine Erhöhung der benötigten Dampfmenge zur

Folge.

Eine mögliche Emissionsgenehmigung nach dem Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz -

TEHG für das der Energieversorgung dienende Heizkraftwerk der Palm Power GmbH & Co.

KG ist nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens.

2. Hinweise Baurecht

H04

Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hafenstraße und

Änderung Landeshafen“ sind einzuhalten.

H50

Die erforderliche Prüfung der bautechnischen Nachweise wird durch den Antragsteller in Auftrag

gegeben (§ 15 Abs.3 BauuntPrüfVO).

Am 18.Oktober 2007 ist die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit

(PrüfSStBauVO) in Kraft getreten. Mit der PrüfSStBauVO wird die von der Bauherrin oder dem

Bauherrn beauftragte bautechnische Prüfung auf eine privatrechtliche Grundlage gestellt. Das

heißt, ab dem 01. Dezember 2007 können nur noch Prüfsachverständige, die in der Liste

eingetragen sind, im Privatauftragsverfahren beauftragt werden. Die Voraussetzung für das

Tätigwerden der Prüfsachverständigen für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz ist die Eintragung in

die entsprechende Liste aufgrund des § 2 Abs.1 der PrüfSStBauVO. Diese Liste wird von der

Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführt.

V.

Kostenfestsetzung

Für das Genehmigungsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5410,97 € und

Auslagen in Höhe von 25504,66 € festgesetzt.

VI.

Begründung

1. Entscheidung

1.1 Darstellung des Verwaltungsverfahrens

Die Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10,

73432 Aalen hat mit Datum vom 16.09.2014 die Kreisverwaltung Germersheim über die geplante

wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Papier mit den zugehörigen

Nebeneinrichtungen auf dem Betriebsgrundstück in Am Oberwald 2, 76744 Wörth, Flurstück

6295/22 informiert.

Als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung von Papier mit den

zugehörigen Nebeneinrichtungen unterliegt das Vorhaben nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 6.2.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG der

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

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Gemäß § 3e Abs. 1 Nr.1 UVPG besteht auch bei Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht, wenn die

Änderung selbst in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- und

Leistungswerte erreicht oder überschreitet. Dies ist hier der Fall. Der Leistungswert für die

unbedingte UVP- Pflicht beträgt nach Nr. 6.2.1 der Anlage 1, Spalte 1 zum UVPG 200 t oder mehr

Papier je Tag. Eine Steigerung der Produktionskapazität um 100.000 t pro Jahr entspricht einer

Steigerung der Produktionskapazität von mehr als 200 t je Tag.

Die Unterrichtung gemäß § 5 UVPG über Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden

Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgte im Zuge des Scoping-Termins am

03.02.2015.

Die Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10,

73432 Aalen hat mit Antrag vom 31.01.2016, hier eingegangen am 29.02.2016, um die Erteilung

einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur

Herstellung von Papier mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Betriebsgrundstück in

Am Oberwald 2, 76744 Wörth, Flurstück 6295/22 nachgesucht.

Die Antragsunterlagen enthalten die nach der 9. BImSchV und den Verwaltungsvorschriften zum

genehmigungserfahren nach dem BImSchG erforderlichen Darlegungen und Formblätter. Neben

dem entsprechenden Formularsatz und der technischen Beschreibung anhand Text und

Planunterlagen enthalten die vorgelegten Unterlagen weitere gutachterliche Ausführungen wie

Ausgangszustandsbericht

Brandschutztechnische Stellungnahme

Schalltechnische Beurteilung

Umweltverträglichkeitsstudie

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 4

BImSchG i.V.m. § 16 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und der Ziffer 6.2.1 des Anhanges 1

zu dieser Verordnung, die im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 BImSchG zu beurteilen ist. Das betreffende Grundstück liegt im

Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hafenstraße und Änderung Landeshafen“

der Stadt Wörth, die das Gebiet als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO ausweist.

Nach Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Eingangsbestätigung (§§ 6 und 7 der

9. BImSchV) wurde das Vorhaben am 11.10.2016 sowohl im Amtsblatt der Kreisverwaltung

Germersheim als auch in den örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage

verbreitet sind, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte dabei in den

entsprechenden Regionalausgaben der Tageszeitungen „DIE RHEINPFALZ“ Ausgabe Landau Nr.

241 am 15.10.2016 und der BNN am 15.10.2016.

Gleichzeitig wurden folgende Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das

Vorhaben berührt werden, gehört:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Stadtverwaltung Wörth

Stadtwerke Wörth

sowie die Fachbereiche der Kreisverwaltung Germersheim als

Untere Bauaufsichtsbehörde

Brandschutzdienststelle

Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde

Untere Abfallbehörde

Untere Denkmalschutzbehörde

Der Antrag und die beigefügten Unterlagen wurden in der Zeit vom 24.10.2016 bis 24.11.2016

sowohl bei der Kreisverwaltung Germersheim als Genehmigungsbehörde als auch bei der

Stadtverwaltung Wörth ausgelegt.

Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 08.12.2016 wurden gegen das Vorhaben keine

Einwendungen erhoben.

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Der für den 17.01.2017 vorgesehene Erörterungstermin wurde daher mit Bekanntmachung sowohl

im Amtsblatt der Kreisverwaltung Germersheim vom 05.01.2017 als auch mit Bekanntmachung vom

07.01.2017 in den entsprechenden Regionalausgaben der Tageszeitungen „DIE RHEINPFALZ“ und

der BNN abgesagt.

Im Einverständnis mit dem Antragsteller wurde von der Kreisverwaltung Germersheim die Firma

ProTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH mit gutachterlichen Aufgaben zur

Erstellung eines Vorschlags für die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der

Umweltauswirkungen nach § 20 Abs.1a und 1b der 9. BImSchV, sowie zur Unterstützung der

Behörde im Rahmen von Verwaltungsaufgaben beauftragt. Die Genehmigungsbehörde stand

während der Erstellung des Entwurfs der UVP im ständigen Austausch mit der Fa. ProTerra

Umweltschutz- und Managementberatung GmbH. Die letzte Fassung wurde entsprechend geprüft

und bewertet und dient als Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen:

1.3 Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen gemäß § 20 Abs. 1a der 9.

BImSchV auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter einschließlich Wechselwirkungen

Im Rahmen des Verfahrens war eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zur Prüfung der

entsprechenden Antragsunterlagen, insbesondere der Zusammenstellung der

entscheidungserheblichen Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung, sowie der Erstellung

der zusammenfassenden Bewertung i.S.d. § 20 Abs. 1b der 9. BImschV wurde eine gutachterliche

Stellungnahme der Firma proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH

Umweltgutachter 66280 Sulzbach/Saar eingeholt. Diese wurde entsprechend bewertet und dient

als Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen:

1.1 Grundlagen

Die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, Neukochen 10, 73432 Aalen hat mit Datum 31.01.2016 bei

der Kreisverwaltung Germersheim einen Antrag nach § 16 BImSchG [1] auf Erhöhung der

Produktionskapazität der Papiermaschine (PM) 6 von 600.000 t/a auf 700.000 t/a Fertigpapier am

Standort Wörth am Rhein gestellt. Bei der Anlage handelt es sich um eine nach § 4 BImSchG [1]

i.V.m. der 4. BImSchV [4], Anhang Nr. 6.2.1, genehmigte Anlage, die nunmehr wesentlich geändert

werden soll.

Unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist eine

Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG [2] da die Anlage auch in der Liste der UVP-pflichtigen

Vorhaben in der Anlage 1 (Nr. 6.2.1 Spalte 1) zum UVPG aufgeführt ist, für die auch bei

wesentlichen Änderungen gemäß § 3e UVPG [2] eine UVP durchzuführen ist.

Zuständige Behörde für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen

Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG und damit auch für die Durchführung der UVP für

das o.g. Vorhaben ist die Kreisverwaltung Germersheim. Die Kreisverwaltung Germersheim hat im

Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Schreiben vom 12.01.2015

den Auftrag für die Erstellung der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der

Umweltauswirkungen für das Vorhaben nach

§ 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV [4] an die proTerra Umweltschutz- und Managementberatung

GmbH Umweltgutachter erteilt. Die Einzelheiten der Beauftragung sind im o.g. Auftragsschreiben

festgehalten.

Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV

[4] für das Vorhaben der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG GmbH enthält gemäß Nr. 0.5.2.1 der

UVPVwV [5] die für die Bewertung erforderlichen Aussagen über die voraussichtlichen

Umweltauswirkungen des Vorhabens. Mit ihr wird der entscheidungserhebliche Sachverhalt für die

Erfüllung gesetzlicher Umweltanforderungen festgestellt.

Gemäß § 16 BImSchG [1] ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens

zu prüfen, inwieweit für das geplante Vorhaben „Erhöhung der Produktionskapazität der

Papiermaschine (PM) 6 von 600.000 t/a auf 700.000 t/a Fertigpapier“ die

Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG gegeben sind bzw. ob die Genehmigung

nach § 12 BImSchG [1] unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden muss,

soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG [1] genannten

Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

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Grundlage für die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen in

diesem Verfahren sind die von der Trägerin des Vorhabens gemäß §§ 3 bis 4e der 9. BImSchV[4]

vorgelegten Unterlagen zum Genehmigungsantrag. Im Auftrag der Vorhabensträgerin

(Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG GmbH) wurden dazu entsprechende Untersuchungen

durchgeführt, deren Ergebnisse in eine Umweltverträglichkeitsstudie eingeflossen sind, die den

Antragsunterlagen beigefügt ist. Zusätzlich wurden die von der Genehmigungsbehörde im

Verfahren auf Anforderung (Schreiben der Genehmigungsbehörde vom 31.05.2016)

nachgereichten Unterlagen (letzte Ergänzung vom 16.08 2016) einschließlich überarbeiteter

Gutachten, eingeholter Stellungnahmen der Fachbehörden herangezogen.

Vor dem Hintergrund der Darstellungen der Vorhabensträgerin im Rahmen des Scopingtermins am

03.02.2015 erfolgte am 16. Dezember 2015 die Unterrichtung der Vorhabensträgerin über die

voraussichtlich nach § 6 UVPG [2] beizubringenden Unterlagen. Der von der Vorhabensträgerin

vorgelegte Vorschlag wurde im Wesentlichen bestätigt.

Neben der Umweltverträglichkeitsstudie sind insbesondere folgende Gutachten beigebracht

worden, deren jeweils aktuellste Fassung für die Darstellung und Bewertung der

Umweltauswirkungen herangezogen wurde:

Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der geplanten Kapazitätserhöhung der

Papiermaschine PM 6; Bericht Nr. M116421/01 erstellt von Müller-BBM vom 28.08.2015

Erläuterungsbericht zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der

Produktionswasserreinigungsanlage der Papierfabrik Palm im Rahmen der Erhöhung der

Produktionskapazität der PM 6 am Standort Wörth; Oktober 2015

Bericht über den Ausgangszustand für die wesentliche Änderung des Anlagenbetriebes

der PM 6 nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz im Werk Wörth der Papierfabrik Palm

GmbH & Co. KG vom 22. März 2016, erstellt von PCU Partnerschaft Saarbrücken

Umweltverträglichkeitsstudie zum immissionsschutzrechtlichen

Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG der Papierfabrik Palm in Wörth

am Rhein; erstellt von PCU Partnerschaft Saarbrücken; Januar 2016

Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen wurde mit Schreiben der Genehmigungsbehörde vom

10.10.2016 (Az. 14/3/1054/WÖR/IM) bestätigt.

Mit der Bekanntmachung gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG [1]) und

gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit – UVPG [2] vom 04.10.2016 wurde die

Auslegungs- und Einwendungsfrist veröffentlicht. Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher

Natur gegen das Vorhaben konnten vom 24.10.2016 bis 08.12.2016 bei den benannten Behörden

schriftlich vorgebracht werden.

1.2 Charakteristik des geplanten Vorhabens mit Darstellung der wesentlichen Maßnahmen zur

Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen

1.2.1 Beschreibung des Vorhabens

Die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, Neukochen 10, 73432 Aalen plant die Erhöhung der

Produktionskapazität der Papiermaschine PM 6 zur Herstellung von Fertigpapier von derzeit 600.000

t/a auf 700.000 t/a an ihrem Standort Wörth am Rhein.

Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Änderungsantrages nach § 16 Abs. 1 BImSchG ist:

die Erhöhung der Produktionskapazität der PM 6 (Wellpappenrohpapierrollen) von 600.000 t

auf 700.000 t/a Fertigpapier, zur Anpassung der heutigen Produktionskapazität aufgrund

der erfolgten Optimierung seit der Inbetriebnahme der PM 6 im Jahr 2002 an die

tatsächliche Leistungsfähigkeit der Anlage;

die temporäre Zwischenlagerung von Altpapier im Freien bis max. 5.000 t für einen Zeitraum

von max. 4 Wochen pro Jahr zur Sicherung der Versorgung bei marktbedingter reduzierter

Beschaffung und Beschränkung im Antransport;

die Errichtung einer Mikroflotation im Wasserkreislauf Stoffaufbereitung (BT 2) zur Reinigung

des gesamten Abwassers von Feststoffen zur Verbesserung des Betriebes der PWRA;

die Errichtung einer CMC-Anlage (BT 2), zur Verbesserung der Fixierung und des Transportes

der Massenstärke im Stoffkreislauf;

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die Neuaufstellung von 2 Biozidtanks für Ammoniumbromidlösung und

Natriumhypochloritlösung mit einer Ansetz- und Dosieranlage (BT 2), zur Verringerung der

eingemischten Stoffe und des Chlorverbrauches sowie zur Verbesserung der Effektivität in

der Bekämpfung der Bakterien- und Schleimbildung;

die Errichtung einer Retentions-/Polymermittelaufbereitungsanlage (BT 3), zur Behandlung

und Reinigung der Kreislauffiltrate;

die temporäre Zwischenlagerung von Reststoffen im Freien bis max. 7.000 t für max. 2

Monate pro Jahr zur Zwischenlagerung bei Wartungsstillständen des Reststoffkessels im

Heizkraftwerk.

Die mit dem Änderungsvorhaben angestrebte erhöhte Produktionsleistung der PM 6 soll nach

Angaben der Antragstellerin allein durch

- eine weitere Optimierung des Produktionsprozesses und

- die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlagen zur Abwasser- bzw.

Kreislaufwasserbehandlung

erreicht werden.

Baumaßnahmen im Außenbereich sind mit dem geplanten Vorhaben nicht verbunden.

1.2.2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung

Die Anlagen am Standort der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG werden im kontinuierlichem Tag-

und Nacht-Betrieb gefahren, d.h. 24 Stunden pro Tag und 7 Tage pro Woche. Die Anlieferung zur

Fabrik und die Versendung der Fertigprodukte erfolgen ebenfalls kontinuierlich an 365 Tagen pro

Jahr unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf den öffentlichen Transportwegen (z.B.

Sonntagsfahrverbot für LKWs).

1.2.3 Betriebseinheiten

Die Anlage zur Herstellung von Papier und Pappe gliedert sich in die folgenden

Betriebseinheiten/Betriebsteile:

BT. 0 Außenanlagen (keine Änderung)

BT. 1 Altpapierlager – Rohstofflager

BT. 2 Stoffaufbereitung

BT. 3 Papierherstellung – Papiermaschine

BT. 4 Ausrüstung, Hülsenschneidanlage (keine Änderung)

BT. 5 Rollenlager (keine Änderung)

BT. 6 Werkstattgebäude (keine Änderung)

BT. 7 Walzenlager (keine Änderung)

BT. 8 GuD Heizkraftwerk und Gaskesselanlage (keine Änderung)

BT. 9 Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) (keine Änderung)

BT. 10 Pförtnerhaus mit Waagen (keine Änderung)

BT. 11 Gasübergabestation (keine Änderung)

BT. 12 Stromübergabestation (keine Änderung)

BT. 13 Gastankstelle (keine Änderung)

BT. 14 Dieseltankstelle (keine Änderung)

BT. 15 Außenbehälter (keine Änderung)

BT. 16 Gleisanlagen (keine Änderung)

BT. 17 Hafen Verladung (keine Änderung)

In den folgenden Ausführungen werden die Tätigkeiten und Einsatzstoffe in den Betriebseinheiten

beschrieben.

BT. 1 Altpapierlager – Rohstofflager

Die Anlieferung des Altpapiers erfolgt in loser Form und als Ballen mit LKW, die Lagerung findet

derzeit in einer Halle statt. Das gelagerte Altpapier wird mit Hilfe eines Radladers auf ein

Beschickungssystem mit Plattenband aufgegeben.

Folgende Ergänzung des Betriebs des Altpapierlagers wird beantragt:

Temporäre Zwischenlagerung von Altpapier im Außenbereich bis max. 5.000 t

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Die geplante temporäre Zwischenlagerung soll bedarfsorientiert über einen Zeitraum von jeweils

max. 4 Wochen erfolgen, an denen die Logistik bzw. die Anlieferung gesetzlichen Beschränkungen

unterliegt und daher eine uneingeschränkte Versorgung des Werkes aufgrund marktbedingter

reduzierter Beschaffung (Sommerferienzeit) oder aufgrund von Feiertagen nicht möglich ist. Die

Zwischenlagerung erfolgt auf den befestigten Flächen zwischen Stoffaufbereitung,

Papiermaschine 6, Altpapierlager und Kläranlage. Das hier anfallende Niederschlagswasser wird

gesammelt und in die Produktionswasserreinigungsanlage PWRA (BT.9) des Werkes gepumpt.

Verwehungen von Altpapier auf dem Werksgelände werden durch geeignete Maßnahmen (prov.

Zäune und Barrieren) verhindert und zusätzlich erfolgt eine regelmäßige Säuberung des Werkes

und des angrenzenden Bereiches.

BT. 2 Stoffaufbereitung

Bei der Papierherstellung wird ein wässriger Faserbrei benötigt. Hierzu wird das Altpapier unter

Zugabe von Wasser in einen großen Auflösebehälter („Pulper“) gegeben. Dieser Vorgang ist bei

der Herstellung aller Papiere aus Altpapier oder Frischfasern in gleichem Maße erforderlich. Das

Altpapier gelangt vom Rohstofflager (BT.1) aus über zwei Transportbänder zu den beiden im

Stoffaufbereitungsgebäude aufgestellten Auflösebehältern. Das angelieferte Altpapier enthält

i.d.R. noch eine Vielzahl von Stör- und Fremdstoffen (Folien, Styropor, Drähte usw.), die mit einem

umfangreichen System von Siebmaschinen mit gelochten und geschlitzten Blechkörpern aussortiert

werden.

Die Stoffaufbereitung erfolgt in folgenden Prozessschritten:

- Altpapier-Pulperauflösung

- Schwerteilcleaner

- Lochsortierung

- Fraktionierung

- Schlitzsortierung

- Eindickung

- Stoff Stapelung / Zwischenlagerung

- Schlammeindickung

- Reststoff-Behandlung

Folgende Erweiterungen und Ergänzungen an der Anlage Stoffaufbereitung (BT.2) werden

beantragt:

Mikroflotation Wasserkreislauf Stoffaufbereitung

Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der PWRA soll zukünftig das gesamte Abwasser der

Stoffaufbereitung und der Papiermaschine - bevor es zur Produktionswasserreinigungsanlage

PWRA (BT.9) geleitet wird - in der neuen Mikroflotationsanlage (Deltapurge) von Feststoffen befreit

werden. In dieser neuen Wasserreinigungsanlage werden mittels feinster Luftbläschen Feinstoffe

(z.B. mineralische Partikel, Faserfeinstoffe) und/oder Störstoffe aus dem Abwasser entfernt. Eine

Eindickung des Schlammes – entfernter Stör- und Stoffteile – werden in der Schlammbehandlung

vorgenommen.

CMC (Carboxymethylcellulosen)- Anlage

Der Rohstoff CMC soll zukünftig in Pulver- oder Granulatform in feuchtigkeitsbeständigen speziellen

Transportsäcken (Big-Bags mit ca. 1 m³ Inhalt) angeliefert werden. Das Pulver/Granulat wird aus

dem Big Bag durch einen automatisch ablaufenden Prozess mit Warmwasser aufgelöst über eine

Zufuhrschnecke in einen Disperger transportiert.Danach erfolgt die Dosierung in den Stoffkreislauf

zwischen Misch- und Maschinenbütte und dient dann als Transport- und Fixiermittel für die

Massenstärke.

CMC als Derivat der Cellulose gilt als gesundheitlich unbedenklich und ist als

Lebensmittelzusatzstoff (E 466) zugelassen. CMC wird als Trägerstoff, Verdickungs- und

Überzugsmittel in diversen Lebensmitteln eingesetzt.

Neuaufstellung 2 Biozidtanks für Ammoniumbromidlösung (Dilurit GM active) und

Natriumhypochloritlösung (Dilurit cat.) und einer Ansetz- und Dosieranlage

Das Biozid setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, die bereits am Standort gemischt werden.

Derzeit betreibt die Papierfabrik Palm am Standort Wörth bereits eine Anlage, die aus IBC

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Containern (4 x 1.000 l Container für Natriumhypochlorit und 2 x 1.000 l Container für

Ammoniumbromid) beschickt wird.

Aufgrund der zukünftig größeren durchschnittlichen und maximalen Verbrauchsmengen (ca. 0,694

t pro Tag Dilurit GM active / 2,11 t pro Tag Dilurit cat. je im Durchschnitt) soll nunmehr eine

geeignete Tankanlage gebaut werden. Das organische Biozid kann dann innerhalb der neuen

Ansetz- und Dosieranlage durch äquimolare Vorlage und Vermischung der beiden Ausgangsstoffe

- Natriumhypochloritlösung mit 13 % Aktivchlorgehalt (Handelsname Dilurit cat)

- 35 %-ige Ammoniumbromid-Lösung (Handelsname Dilurit GM Active)

in wässriger Lösung gemäß nachfolgender Reaktionsgleichung gemischt

NH4Br + NaOCI -> NH2CI + H2O + Na Br

und anschließend direkt an den vorgesehenen Dosierstellen innerhalb des

Papiermaschinenkreislaufs dem Prozess zugegeben werden. Die Anlage soll diskontinuierlich über

eine Betriebsdauer von jeweils ca. 5 bis 15 Minuten betrieben werden entsprechend den

Anforderungen an den verschiedenen Dosierstellen.

Die Gesamtanlage zur Erzeugung und Dosierung des Biozids besteht im Wesentlichen aus

folgenden Anlagenkomponenten:

- Vorratsbehälter Ammoniumbromidlösung 10 m³

- Vorratsbehälter Natriumhypochloritlösung 10 m³

- Vorlagebehälter Verdünnungswasser

- Ansetz- und Dosieranlage zur Mischung und periodischen Dosierung des anorganischen

Biozids

Die Lagerung der Ausgangsstoffe Ammoniumbromidlösung und Natriumhypochloritlösung erfolgt

in zwei HDPE-Lagerbehältern, welche auf bauartzugelassenen ausreichend dimensionierten

Auffangwannen positioniert sind.

Aus Platzgründen im Bereich der Stoffaufbereitung soll die Anlage in der Papiermaschinenhalle –

am gleichen Standort an dem derzeit bereits die IBC-Container stehen – installiert werden.

Aufstellort soll das Bauteil 3,0 m Ebene, Höhe Führerseite Former werden.

Die wässrige Biozid-Lösung kann industriell dauerhaft nicht hergestellt werden, da sie nicht lager-

bzw. transportfähig ist und nur max. ½ Stunde stabil vorliegt. Die wässrige Biozid-Lösung fällt nicht

als Produkt an sondern wird unmittelbar nach Herstellung an den Dosierstellen dem Prozess

zugegeben und wirkt dort der Bakterien- und Schleimbildung entgegen. Durch diese direkte

Mischung und Dosierung ergibt sich eine sehr hohe Effektivität im Prozess mit deutlicher

Verringerung der eingemischten Stoffe. Insbesondere reduziert sich der Chlorverbrauch.

Der Ansatz wird mittels Regelung des Mischungs-pH-Wertes im Prozess überwacht und geregelt. Die

Stellgröße der pH-Regelung regelt dabei die Geschwindigkeit der Dosierpumpe für die

Natriumhypochloritlösung. Die Verdünnungswassermenge ist ebenfalls geregelt. Zur Vermeidung

unerwünschter Betriebszustände verfügt die Steuerung der Anlage über verschiedene

Überwachungs- und Abschaltfunktionen.

Die Dosieranlage kann bis zu 7 Dosierstellen wechselweise mit Biozid beschicken. Über ein

Bedienpanel an der Ansetz- und Dosieranlage können diese aktiviert bzw. deaktiviert werden.

Folgende Dosierstellen sollen an der Papiermaschine PM6 angesteuert werden:

- Siebwasser I (Deckseite)

- Siebwasser I (Einlage-/Rückseite)

- Siebwasser II (Deckseite)

- Siebwasser II (Einlage-/Rückseite)

- Superklarfiltratbehälter (Deckseite)

- Superklarfiltratbehälter (7,5 m Ebene)

- Warmwasserbehälter

Die Ansetz- und Dosieranlage besitzt zwei Betriebsmodi, einen Hand-Modus und einen

Automatikmodus. Der Dosierbetrieb erfolgt grundsätzlich im Automatik-Modus, bei dem alle

Verriegelungs- und Abschaltbedingungen aktiv sind. Der Hand-Modus dient Wartungs- und

Testzwecken. Hier können einzelne Ventile und Pumpen angewählt werden.

Die Anlage ist nach der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) aufgrund der

Wassergefährdungsklasse (WGK 2) der beiden Stoffe in die Gefährdungsstufe C eingestuft.

Das Betanken erfolgt über die bestehende Betankungsfläche im Chemikalienlager in der

Stoffaufbereitung über eine neu zu verlegende Leitung.

Die Anlage wird mit Auffangwanne, Füllstandsanzeige, Leckagesonde, Überfüllsicherung und

Absorptionsgefäß zur Reduktion der Ausgasung des Lagerbehälters durch Neutralisation der Abluft

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in Wasser ausgerüstet. Die Behälter sind Flachbodenbehälter mit TÜV-Einzelabnahme zur

wasserrechtlichen Eignungsfeststellung.

BT. 3 Papierherstellung – Papiermaschine

Der Papierstoff wird mit in einem Mischungsverhältnis von ungefähr 1 % Stoff und 99 % Wasser in

einen geschlossenen Kasten (hydraulischer Stoffauflauf) am Beginn der Maschine gegeben und

gelangt durch einen regulierbaren Spalt gleichmäßig über die Breite der Maschine verteilt

zwischen zwei umlaufende Siebe. Die PM 6 besitzt zwei Stoffaufläufe 1x für die Decke und einen

zweistrahligen Stoffauflauf für die Einlage und den Rücken.

Nachdem sich die Fasern gleichmäßig jeweils zwischen den beiden Sieben abgelegt haben, hat

sich das Blatt gebildet, wird zusammengegautscht und muss noch weiter entwässert werden. Dies

erfolgt zunächst noch in weiteren Verlauf mit den Sieben bis auf ca. 21% Trockengehalt.

Anschließend wird die Papierbahn mit den Opti-Presswalzen unter Zuhilfenahme von umlaufenden

Filzen auf ca. 57 % Trockengehalt entwässert. Das weitere Trocknen erfolgt in der Vortrockenpartie

mit dampfbeheizten Zylindern und vakuumbetriebenen gebohrten Trockensiebsaugleitwalzen auf

ca. 93 % Trockengehalt. Nach der Vortrockenpartie kommt in Filmpresse. Hier werden zur

Papierqualitätsverbesserung Stärke beidseitig und nach Bedarf Leim aufgetragen um höhere

Festigkeiten zu erhalten. Durch den Auftrag erhält die Papierbahn eine Rückbefeuchtung, die in

der Nachtrockenpartie wieder beseitigt wird. Nach der Trocknung auf ca. 92% Trockengehalt wird

die Papierbahn am „Poperoller“ aufgerollt. Der Herstellungsprozess läuft in einer Geschwindigkeit

von ca. 1.600 m/min ab wobei die Papiermaschine kontinuierlich im 5-Schicht-Betrieb gefahren

wird. Der Betrieb der PM6 umfasst folgende Anlagenteile bzw. Prozessschritte:

- Konstanter Teil

- Stoffauflauf

- Siebpartie

- Pressenpartie

- Vortrockenpartie mit Wärmerückgewinnung

- Leimpresse

- Nachtrockenpartie mit Wärmerückgewinnung

- Tambour-Aufrollung

- Rollenschneider

- Rollenguillotine

- Rollentransport

- Ausschuss-System

- Vakuum-Anlage

- Hallenbelüftungsanlage

- Druckluftanlage

Folgende Erweiterungen der Papiermaschine (BT.3) wird beantragt:

Neue Retentions-/ Polymermittel Aufbereitung (Flüssigpolymere)

Die Anlage dient zur Aufbereitung von Verbrauchslösungen mittels Flockungsmittel, die für die

Behandlung der Kreislauffiltrate verwendet werden und ist redundant ausgeführt.

Flockungshilfsmittel sind wasserlösliche, organische Polymere, die synthetisch hergestellt werden.

Sie werden in der Wasser- und Abwassertechnologie verwendet, um die Trennung der festen von

der flüssigen Phase zu beschleunigen.

Die benötigten Rohstoffe werden in Pulver- oder Granulatform in feuchtigkeitsbeständigen 1 m³-

BigBags angeliefert. Das Pulver/Granulat wird aus dem BigBag durch einen automatischen

ablaufenden Prozess mit Frischwasser aufgelöst. Danach erfolgt die Dosierung an dem zu

dosierenden Filtrat. Für die Polymeraufbereitung wird Frischwasser als Ansatzwasser benötigt. Das

granulatförmige Polymer ist kein Gefahrstoff i. S. der Gefahrstoffverordnung und hat nach

Herstellereinstufung die Wassergefährdungsklasse 1.

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Der Big-Bag wird direkt oberhalb der Aufbereitungsanlage aufgehängt. Die Beigabe in den

Vorratsrichter der Polymeraufbereitungsanlage erfolgt automatisch durch Schwerkraft. Das

granulatförmige Flockungshilfsmittel wird mit warmem Frischwasser (20 – 30 °C) chargenweise zu

einer stark verdünnten Lösung durch einen automatisch ablaufenden Prozess aufgelöst.

Nach einem festgelegten Mischungsverhältnis wird das zum Ansatz benötigte Wasser in den mit

einem Rührwerk ausgestatten Reifebehälter (15 m³) eingetragen und somit die erforderliche

Konzentration mit dem dort zudosierten Polymergranulat hergestellt. Eine Entnahme der

Polymerlösung in den Ansatzbehälter (15 m³) und dann weiter in den Vorratsbehälter für

Festpolymer (25 m³) erfolgt kontinuierlich. Die Polymerlösung wird mittels einer Pumpe dem zu

dosierenden Filtrat vor dem Maschinensortierer kontinuierlich zugeführt.

Der Vorgang der Filtration wird durch Retentionsmittel verbessert bzw. beschleunigt. Zur Dosierung

von Retentionsmittel aus dem bestehenden Betonit Silo wird das Hilfsmittel unter Zugabe von

Warmwasser in einem Aufschlämmungsbehälter 1 m³ aufgelöst und dann in den Arbeitsbehälter

weiter gepumpt. Die Retentionsmittellösung wird dann mit einer Pumpe dem Siebwasser 1

zudosiert.

Reststoff-Entsorgung

Im Bereich der Stoffaufbereitungen werden die anfallenden Reststoffschlämme in der

Schlammeindickung auf einen Trockengehalt von ca. 55% entwässert. Die in der

Reststoffbehandlung anfallenden, zerkleinerten und entwässerten Schmutzstoffe werden ebenfalls

entwässert. Beim Produktionsprozess fallen systembedingt folgende Stoffe an:

- Fremdstoffe die aus dem Altpapier aussortiert werden. Diese Teile werden maschinell

ausgesondert und entwässert.

- Mechanische Schlämme (Diese Schlämme fallen an bei der Produktionswasser- und

Abwasserreinigung und beinhalten Holz- bzw. Zellstofffasern, Füllstoffe und

Verunreinigungen aus der Sortierung und werden ebenfalls entwässert.)

- Biologischer Überschussschlamm (Diese Schlämme fallen im Zuge der biologischen

Abwasserreinigung an. Es handelt sich im Wesentlichen um Biomasse.)

Alle diese Reststoffe werden über Transportbänder direkt in das Abfalllager am Standort

transportiert und dann im Heizkraftwerk des Werkes energetisch verwertet.

Im Bereich der Reststoffentsorgung sind folgende Änderungen vorgesehen:

Geplant ist die temporäre Zwischenlagerung von Reststoffen im Außenbereich bis max. 7.000 t für

den jährlichen Wartungsstillstand des Kessels und bei unvorhersehbaren Betriebssituationen im

Heizkraftwerk zur thermischen Verwertung der betriebsinternen Reststoffe.

Für die Sicherstellung eines kontinuierlichen Betriebs des Kessels sind jährliche geplante

Wartungsarbeiten für einen Zeitraum von max. 20 Tagen erforderlich. Die für diesen Zeitraum

geplante Zwischenlagerung erfolgt auf den befestigten Flächen zwischen Stoffaufbereitung,

Papiermaschine, Altpapierlager und Kläranlage. Insgesamt soll eine Freilagerung auf mehreren

Einzelflächen (max. 1.200 m²) mit einer Gesamtfläche von 5.940 m² erfolgen (vgl. 4.4.2 der

Antragsunterlagen). Anfallendes Niederschlagswasser wird gesammelt und über die bestehenden

Fassungen in die Produktionswasserreinigungsanlage PWRA (BT.9) des Werkes gepumpt.

Zwischengelagerte Reststoffe werden nach dem Wartungsstillstand des Kessels mit Radladern über

das bestehende Transportsystem kontinuierlich der Verbrennung zugegeben. Diese Maßnahme

kann z.B. in Abhängigkeit der Menge einen Zeitraum von 2 Monaten umfassen.

1.2.4 Stoffliche und energetische Eingangsströme

1.2.4.1Wasserversorgung

Brunnenwasserversorgung

Für die Produktion von Wellpappenrohpapieren wird trotz wassersparender Produktion

Brunnenwasser als Betriebswasser benötigt. Zur Sicherung der Brunnenwasserversorgung sind

Grundwasserbrunnen errichtet worden.

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Zur sicheren Versorgung der Papierfabrik mit Brunnenwasser wurde das System der

Grundwasserentnahme wie folgt konzipiert:

- Für die Grundwasserentnahme sind nordöstlich der Produktionswasserreinigungsanlage vier

Bohrfilterbrunnen vorgesehen.

- Für jeden Brunnen wird eine gleiche Entnahmemenge von ca. 20 l/s zugrunde gelegt.

Hierzu ist mit dem Bescheid vom 20.02.2002 und den Änderungsbescheiden vom 19.05.2003 sowie

13.04.2004 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für eine max. Jahresmenge von 1.080.000 m³

erteilt worden.

Im Zuge dieses Änderungsverfahrens bleiben diese genehmigten Brunnenwasser-

entnahmemengen unverändert. Ein zusätzlicher Bedarf entsteht durch die Anpassung der

Produktionskapazität nicht.

Oberflächenwasserversorgung

Die Versorgung der Produktion mit Oberflächenwasser erfolgt mit der Entnahme aus dem Hafen

Wörth. Hierzu wurden am Hafenbecken ein Entnahmebauwerk mit Pumpen und Pumpleitung zur

Aufbereitung mit Kiesfiltern in der PWRA (BT.9) errichtet. Mit Bescheid vom 15.04.2005 ist die

gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von max. 3.416.400 m³/a erteilt worden.

Im Zuge dieses Änderungsverfahrens bleiben diese genehmigten Oberflächenwasser-

entnahmemengen unverändert. Ein zusätzlicher Bedarf entsteht durch die Anpassung der

Produktionskapazität nicht.

Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA – BT.9)

Das anfallende Produktionsabwasser wird in der Anlage gesammelt und der eigenen

vollbiologischen Kläranlage gereinigt und dann dem Vorfluter, Rhein, zugeführt. Der überwiegende

Teil des aufbereiteten Abwassers wird als Rückwasser in den Produktionsprozess zurückgeführt.

Die bestehende, gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 05.10.2004 mit Änderungsbescheid

vom 27.10.2004 sowie Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 28.06.2007 für die Direkteinleitung

aus der firmeneigenen PWRA soll unverändert fortbestehen.

1.2.4.2 Energieversorgung

GuD Heizkraftwerk und Kesselanlage PM 6 (BT.8)

Zur Erzeugung des benötigten Prozessdampfs und elektrischen Stroms wurden 2002 an der PM 6

Kesselanlagen sowie 2007 ein Heizkraftwerk mit:

- Gasturbinenanlage mit nachgeschaltetem Dampfturbosatz und Abhitzekessel mit

Zusatzfeuerung

- ein Kessel zur thermischen Verwertung von betriebsinternen Abfälle mit Randgasreinigung

- ein Abfalllager errichtet.

Diese Anlagenteile mit den bestehenden Betriebsgenehmigungen mit Immissionsschutzrechtlicher

Genehmigung vom 11.10.2006 und Anzeige vom 28.11.2007 bleiben unverändert und sind nicht

Bestandteil dieser wesentlichen Änderung zur Anpassung der Produktionskapazität.

1.2.5 Einsatz-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Die Einsatzstoffe für die Produktion der PM 6 werden im Rahmen der geplanten Änderungen auf

ca. 1.532.250 t/Jahr steigen und zu ca. 90,5 % mit LKW, zu 2 % mit dem Schiff und zu 7,5 % mit der

Bahn bewältigt.

Die Hilfs- und Betriebsstoffe, die derzeit am Standort eingesetzt werden, sind in der den

Antragsunterlagen beigefügten Übersicht wassergefährdender Stoffe – Bestand (Nr. 7.1.2)

aufgeführt.

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Die im Rahmen der geplanten Änderungsmaßnahmen zukünftig am Standort gelagerten bzw.

gehandhabten Stoffe sind in der den Antragsunterlagen beigefügten Übersicht

wassergefährdender Stoffe – geplante Änderungen (Nr. 7.2.2) aufgeführt.

Der Verbrauch der Hilfsstoffe und der Umschlag wird der erhöhten Produktionsleistung angepasst

(vgl. Angaben zu den Produktionskennzahlen PM6 (Nr. 3.1)).

1.2.6 Produkte, Abfälle und sonstige Stoffströme

Die wichtigsten Produkte und Stoffströme der Anlage auf Basis der beantragten Erhöhung der

Produktionsleistung können neben der produzierten Tages- bzw. Jahresmenge an Papier in Tonnen

wie folgt zusammengefasst werden:

Nach Umsetzung der Änderungsmaßnahmen an der PM 6 erhöht sich die Reststoffmenge von

derzeit 197,0 t/d otro entsprechend der geplanten Anpassung der Produktionsleistung. Alle

anfallenden Abfälle und Reststoffe werden derzeit nach einem festgelegten Entsorgungssystem im

Werk Wörth erfasst und stofflich verwertet. Falls eine stoffliche Verwertung nicht möglich ist, werden

diese Stoffe in der Verbrennungsanlage im Werk thermisch behandelt bzw./und an eine Deponie

abgegeben.

Insgesamt handelt es sich um ca. 20 getrennt erfasste Fraktionen. Die anfallenden Abfallfraktionen

bleiben unverändert. Eine Entsorgung erfolgt über die bestehenden Entsorgungsstrukturen am

Standort. Für alle gefährlichen Abfälle werden die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise

geführt.

1.2.6.1 Abwasserentsorgung - Prozessabwasser

Das im gesamten Werk anfallende Prozessabwasser, im Wesentlichen mit Fasern und chemisch

(Kohlenstoff und CSB) belastet, wird vor Einleitung in den Rhein (Vorfluter) in der betriebseigenen

Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) mechanisch und vollbiologisch gereinigt.

Im Zuge der beantragten Kapazitätserhöhung sollen keine neuen Mitarbeiter eingestellt werden,

sodass der bestehende Zustand im Hinblick auf den Anfall von Sanitärabwasser unverändert bleibt.

Die im Rahmen der geplanten Maßnahmen zu erwartende Erhöhung der Belastung der

Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) und deren Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die

Einhaltung der genehmigten Einleitgrenzwerte wurde durch das Büro Regierungsbaumeister

Schlegel GmbH & Co. KG (Anlage Pkt. 11.5 – Bericht Oktober 2015 [9]) überprüft. In dieser

Untersuchung wird die Einhaltung der relevanten wasserrechtlichen Einleitgrenzwerte CSB, BSB5,

Nges, P und AOX sicher prognostiziert.

Laut den vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Antragsunterlagen und den o.g. Ausführungen

in den Unterlagen zur Beschreibung der abwassertechnischen Situation sowie der UVS (dort Kapitel

2.6) erfolgt durch die geplante Anpassung der Produktionsleistung der PM 6 kein zusätzlicher Anfall

an Prozessabwasser und keine Erhöhung der Frachten. Der Betrieb der

Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) bleibt ebenfalls unberührt und erfolgt weiterhin

entsprechend dem genehmigten Zustand [9] unverändert.

1.2.6.2 Oberflächen- und Niederschlagswasser

Es fällt kein zusätzliches Oberflächen- und Regenwasser an. Die Entwässerung erfolgt über die

bestehenden Grundleitungen und Entwässerungsanlage. Änderung bzw. Umbauten sind hier nicht

geplant.

Hinweis: Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben wurden im März 2015

Genehmigungsanträge zur Umstellung der Oberflächenwasseraufbereitung eingereicht.

Unterlagen bzw. Angaben zu deren Gegenstand bzw. Bearbeitungsstand liegen nicht vor.

1.2.7 Verkehrsaufkommen

Die Anlieferung von Rohstoffen und der Versand der Fertigwaren per LKW erfolgt in der Zeit von

Montag bis Sonntag überwiegend in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Tagzeit). Innerbetrieblicher

Verkehr im Zusammenhang mit der Bahnverladung erfolgt uneingeschränkt. Eine Anlieferung per

Bahn auf der Schienenanbindung ist auch außerhalb der genannten Zeiten möglich. In

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besonderen Situationen wie z.B. bei dringenden Maschinenreparaturen und bei Ausfall der

Rohstoffversorgung etc. sind Transporte auch außerhalb der oben genannten Zeiten, wie bereits

derzeit, erforderlich.

Die zu transportierenden Güter für die Produktion der PM 6 werden auf ca. 1.532.250 t/Jahr steigen

und zu ca. 90,5 % mit LKW, zu 2 % mit dem Schiff und zu 7,5 % mit der Bahn durchgeführt.

Bezüglich des Umfangs der Fahr- und Ladevorgänge wird im vorliegenden Lärmgutachten der

Müller-BBM GmbH vom 28.08.2015 [10] auf Basis der vom Antragsteller prognostizierten Angaben

davon ausgegangen, dass sich die Anlieferungs- und Ladevorgänge annähernd proportional zur

beantragten Kapazitätserhöhung der PM 6 um ca. 17 % gegenüber dem genehmigten Zustand

erhöhen.

Das Verkehrsaufkommen bzw. die Transportvorgänge für die geplante Erhöhung der

Produktionskapazität der Anlage können demnach wie folgt prognostiziert werden:

Tabelle 1 Prognose Verkehrsaufkommen, öffentliche Straßen

Transportvorgang Anzahl der LKW-Transporte/d

Altpapier 183

Papier 134

Chemikalien/Hilfsstoffe 12

Sonstige Güter 6

Summe 335

Der An- und Ablieferverkehr erfolgt über die direkte Anlagenzufahrt mit Anbindung an das

überregionale Verkehrsnetz über die Bundesstraßen B 9, B 10 und die Bundeautobahn A 65.

Je nach Bedarf erfolgt auch ein Versand der Produkte über den Schienenweg. Aus

organisatorischen Gründen mindert sich zukünftig der Anteil dieses Verkehrsträgers am

Gesamtaufkommen. Im Rahmen des vorgelegten Lärmgutachtens wurde auf Basis der vom

Antragsteller vorgelegten Zahlen zum Verkehrsaufkommen die Beladung von 8 Waggons sowie

deren Abtransport zur Nachtzeit betrachtet.

1.2.8 Emissionen von Luftschadstoffen

1.2.8.1 GuD-Heizkraftwerk

Die Anlagen des Standortes der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG werden über das benachbarte

GuD Heizkraftwerk mit Reststoffkessel und bei Bedarf über eine Gaskesselanlage (Reserve) mit den

Medien Strom und Dampf versorgt. Das GuD Heizkraftwerk wird von der Palm Power GmbH & Co.

KG betrieben und verfügt über eine separate immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Im Rahmen des Scoping-Termins am 03.02.2015 hat der Antragsteller auf bestehende freie

Kapazitäten dieses Kraftwerks hingewiesen, die von der bestehenden Genehmigung bereits

abgedeckt sind.

Der Betrieb des GuD Heizkraftwerks und eine ggf. erforderliche Änderung dieser Anlage zur

Sicherstellung der Medienversorgung im Zusammenhang mit der geplanten Kapazitätserhöhung

der PM6 sind nicht Gegenstand dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

1.2.8.2 Papiermaschine (gefasste Emissionen)

Im Rahmen des gegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur

geplanten Kapazitätserhöhung der PM6 werden keine zusätzlichen emittierenden Anlagen

errichtet oder betrieben.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe

mit einer Produktionskapazität von 20 t oder mehr je Tag (Anlagen nach Nr. 6.2.1 des Anhangs 1

der 4. BImSchV) enthält die TA Luft [7] unter der Nr. 5.4.6.2 lediglich allgemeine organisatorische

bzw. technische Vorgaben zur Optimierung von Anlagen im Hinblick auf die davon ausgehenden

Emissionen.

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Insofern wird bezüglich zu erwartender Emissionen an Luftschadstoffen auf die

Nebenbestimmungen der geltenden Genehmigungen für den Standort der PM 6 der Papierfabrik

Palm GmbH & Co. KG in Wörth verwiesen.

Auf der Grundlage der Vollzugsempfehlung des LAI-Ausschusses „Anlagenbezogener

Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ vom 09.12.2015 sind beim Betrieb des Schwebetrockners die

Emissionen an Formaldehyd auf 15 mg/m³ im Normzustand (273 K, 101,3 kPa) nach Abzug des

Feuchtegehalts an Wasserdampf zu begrenzen.

Hinweis: Fristen zur Einhaltung von Emissionsbegrenzungen zur Umsetzung der

Durchführungsbeschlüsse der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren

Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über

Industrieemissionen (innerhalb von 4 Jahren nach der Veröffentlichung der jeweiligen BVT-

Schlussfolgerung) bleiben von den Vorgaben dieser Vollzugsempfehlung unberührt.

1.2.8.3 Emissionen aus diffusen Quellen

Diffuse Luftschadstoffemissionen beruhen grundsätzlich auf

Motoremissionen und Staubaufwirbelungen aus betriebsbedingtem Fahrverkehr

(Anlieferverkehr und Abtransport von Hilfs- und Betriebsstoffen, Altpapier und

Fertigprodukten und Abfällen) sowie

der geplanten temporären, bedarfsorientierten Zwischenlagerung von Altpapier und

Restoffen im Freigelände.

Im Zusammenhang mit der geplanten Kapazitätserhöhung der PM 6 ist auch ein Anstieg des

betriebsbedingten Fahrverkehrs und der dadurch versursachten Luftschadstoffemissionen zu

erwarten. Der Anstieg des Anlieferverkehrs wurde im Rahmen des Lärmgutachtens und weiterer

vorgelegter Antragsunterlagen genauer beziffert (vgl. z.B. UVS [13], Tabelle 1). Aufgrund

organisatorisch bedingter Verschiebungen in erster Linie auf Kundenseite bei der bisherigen

Nutzung der Verkehrsträger Bahn und Schiff hin zur Straße ist ein Anstieg des straßengebundenen

betriebsbedingten Verkehrsaufkommens im Hinblick auf die transportierte jährliche Tonnage von

ca. 36 % zu erwarten.

Die geplante temporäre Zwischenlagerung von Altpapier und Reststoffen im Freien verursacht im

Zusammenhang mit dem dadurch erforderlichen innerbetrieblichen Fahr- und Ladeverkehr sowie

dem Handling des Materials weitere diffuse Emissionen. Zu nennen sind diesbezüglich die

entstehenden Motoremissionen und Staubaufwirbelungen sowie entstehende Abwehungen

(Staub, Papierkleinteile) durch die Freilagerung.

In der vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie [13] wurden die Auswirkungen der zu

erwartenden betriebsbedingten diffusen Luftschadstoffe auf das Schutzgut „Menschliche

Gesundheit“ untersucht. Eine Bewertung der Ergebnisse findet sich in Kapitel 0 im vorliegenden

Gutachten.

1.2.9 Geräuschemissionen

Im Zuge der geplanten Erhöhung der Kapazität der PM 6 werden im Freigelände keine neuen

Anlagen errichtet. Relevante zusätzliche Geräuschemissionen des Gebäudes bzw. des

Anlagenbestands gegenüber dem derzeitigen Zustand, sind daher nicht zu erwarten.

Zur Beurteilung der durch die Anpassung der Produktionsleistung PM 6 hervorgerufenen

Schallimmissionen in der Nachbarschaft wurde den Antragsunterlagen eine

Lärmimmissionsprognose der Fa. Müller BBM [10] beigefügt.

Die Schallemissionen der sonstigen Werksanlagen (Heizkraftwerk HKW 2 und Reststoffkessel) wurden

auf der Grundlage der dort durchgeführten schalltechnischen Abnahmemessungen im

vorgelegten Lärmgutachten berücksichtigt. Neben den in diesem Zusammenhang relevanten

stationären Schallquellen wurde außerdem eine Anlieferung von Reststoffen per Bahn zum HKW 2

zur Nachtzeit berücksichtigt.

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Auf der Grundlage durchgeführter Untersuchungen erfolgten schalltechnische

Abnahmemessungen am HKW 2 und am Wellpappezentrum (WPZ) deren Ergebnisse in die

vorliegende Prognose eingeflossen sind.

Eine Berücksichtigung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs erfolgte rechnerisch aufgrund von

Mess- und Erfahrungswerten des Gutachters sowie anerkannter Literaturangaben.

Die Ergebnisse des Lärmgutachtens als Gegenüberstellung der gebildeten Beurteilungspegel und

der zulässigen Immissionsrichtwertanteile für die PM 6 und das gesamte Werk sind in Punkt 6.3 und

6.4 der Immissionsprognose dargestellt.

1.2.10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen

Allgemeines

Zur Minimierung der Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen werden die Anlagen am

Standort mit einem möglichst effizienten Energieeinsatz betrieben. Am Standort wurde außerdem

ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach DIN 14001:2004 und ein

Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001:2011 eingeführt. Im Rahmen dieser

Managementsysteme werden Umwelt- und Energieziele definiert, die die Auswirkungen des

Betriebs der Industrieanlage auf die Umwelt stetig vermindern sollen.

Bestimmungsgemäßer Betrieb

Alle Prozessschritte der Anlage werden über ein Rechner gestütztes Prozessleitsystem gefahren und

überwacht. Störungen werden in der ständig besetzten zentralen Warte am Bildschirm sofort

angezeigt. Werden sie nicht – innerhalb einer je nach Zwischenfall festgelegten Zeit – behoben,

wird die Anlage automatisch abgestellt.

Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes

Für den Standort existiert ein betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP) [15] der

entsprechende Maßnahmen im Falle unterschiedlicher Betriebsstörungen an verschiedenen

Anlagenteilen vorgibt. Die zurzeit gültigen Alarmierungspläne für den

- Brandfall,

- Austritt wassergefährdender Stoffe,

- nach schwerem Unfall,

des Werkes Wörth liegen vor. Diese werden ständig fortgeschrieben und an neue gesetzliche

Regelungen angepasst.

Eine Überprüfung findet mindestens einmal jährlich im Rahmen des Umweltaudits statt.

Der BAGAP [15] wurde allen Mitarbeitern des Werks Wörths zugänglich gemacht und an die

freiwillige Feuerwehr Wörth und die zuständigen Behörden verteilt.

1.2.11 Schlussfolgerungen zu den Besten Verfügbaren Techniken bei der Herstellung von Zellstoff,

Papier und Karton

Das Konzept der Besten Verfügbaren Technik - BVT enthält Referenzverfahren für viele

Industriezweige in Bezug auf eine gute fachliche Praxis. Behandelt wird regelmäßig der

Rohstoffeinsatz und dessen Handling, verschiedene Herstellungsprozesse, der notwendige

Energieeinsatz und die resultierenden Emissionen sowie eine Beschreibung regelmäßig anfallender

Abfälle und Abwässer.

Ein Vergleich der eingesetzten Anlagentechnik und Herstellungsverfahren mit den BVT erlaubt eine

Bewertung hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emissionen und kann ggf. zur

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Verringerung des Rohstoff- und Energieverbrauchs und somit der betriebsbedingten

Umweltauswirkungen beitragen.

Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich – vor dem Hintergrund des Antragsgegenstands - auf

die wesentlichen Inhalte der aktuellen BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zellstoff,

Papier und Karton auf Basis des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26.Septermber

2014 [11].

1.2.11.1 Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen

Umweltmanagementsystem

BVT 1.Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Anlagen zur Herstellung von

Zellstoff, Papier und Karton besteht in der Einführung und Anwendung eines

Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale umfasst:…(auf eine Wiedergabe

der einzelnen Merkmale des UMS wird an dieser Stelle verzichtet).

Am Standort der Papierfabrik Palm in Wörth wird ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach

DIN EN ISO 14001:2004 angewendet, das die Geltungsbereiche Entwicklung, Produktion und

Vertrieb von Wellpappenrohpapieren umfasst. Das aktuelle Zertifikat ist gültig bis zum 14.09.2018.

Darüber hinaus liegen für den Standort weitere gültige Zertifikate für die Anwendung von

Managementsystemen nach anderen Normen vor, wie z.B. OHSAS 18001:2007 (Arbeitsschutz), DIN

EN ISO 9001 (Qualität) und DIN EN ISO 50001:2011 (Energie).

Frisch- und Abwassermanagement

BVT 5.Die BVT zur Verringerung des Frischwasserverbrauchs und des Abwasseranfalls besteht in der

Anwendung einer Kombination folgender Techniken zur Schließung der Wasserkreisläufe soweit

technisch machbar in Abhängigkeit von der jeweils herzustellenden Faserstoff- oder Papiersorte.

Wiederverwendung von Prozesswasser als Ersatz für Frischwasser (Wasserrückführung und Schließen

von Wasserkreisläufen)

Am Standort Wörth wird anfallendes Produktionsabwasser in der

Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) entsprechend der geltenden Genehmigungen

abgereinigt und anschließend teilweise dem Rhein (Vorfluter) zugeführt. Der überwiegende Teil des

aufbereiteten Abwassers wird als Rückwasser erneut dem Produktionsprozess zugeführt und

mindert so den Bedarf an Frischwasser.

Energieverbrauch und –effizienz

BVT 6.Die BVT zur Verringerung des Brennstoff- und des Energieverbrauchs in Zellstoff- und

Papierfabriken besteht in der Anwendung von Technik a und einer Kombination der anderen im

Folgenden beschriebenen Techniken…:…(auf eine Wiedergabe der einzelnen Merkmale des EMS

wird an dieser Stelle verzichtet).

Wie oben bereits beschrieben, wird am Standort der Papierfabrik Palm in Wörth auch ein

zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001:2011 angewendet. Damit soll eine

kontinuierliche Bewertung des gesamten Energieverbrauchs und der Energieerzeugung sowie eine

Ermittlung, Quantifizierung und Optimierung der Potenziale zur Rückgewinnung von Energie und

eine Überwachung und Erhaltung der Gegebenheiten für einen optimierten Energieverbrauch

sichergestellt werden. Das aktuelle Zertifikat liegt vor und ist gültig bis zum 28.03.2020.

Als Praxisbeispiel für die Forderung der BVT nach einer Energierückgewinnung bzw. weitgehenden

Ausnutzung standortspezifischer Potentiale zur Energieerzeugung bzw. –einsparung z.B. aus dem

Abfallaufkommen kann an dieser Stelle die Nutzung von in der PWRA erzeugtem Biogas in der

standorteigenen Energieerzeugung oder die thermische Verwertung anfallender

Produktionsabfälle angeführt werden.

Überwachung wesentlicher Prozessparameter sowie der Emissionen in Gewässer und in die Luft

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BVT 8.Die BVT besteht in der Überwachung der wesentlichen Prozessparameter entsprechend der

folgenden Tabelle: …:…(auf eine Wiedergabe der einzelnen Aspekte wird an dieser Stelle

verzichtet).

Im Rahmen der Regelüberwachung des Standortes gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG wurde am

11.11.2015 durch Vertreter der zuständigen Behörde (SGD Süd und Untere Wasserbehörde) eine

Vor-Ort-Besichtigung der IE-Anlage durchgeführt. Im Prüfumfang (Gesamtanlage) für die Bereiche

Luft/Lärm und Abwasser waren nach dem vorliegenden Inspektionsbericht auch entsprechende

Messberichte bzw. Messeinrichtungen und Aufzeichnungen enthalten.

Im Ergebnis wurden in Bezug auf die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen keine

relevanten Feststellungen getroffen bzw. Abweichungen oder Mängel festgestellt. Maßnahmen für

den Betreiber resultieren daraus ebenfalls nicht.

Wie in den Antragunterlagen dargelegt (hier: Erläuterungsbericht [9]), werden die relevanten

Parameter (z.B. CSB, BSB5) beim Betrieb der PWRA auf der Grundlage der geltenden

wasserrechtlichen Erlaubnis aus der Genehmigung vom 19.06.2007 (AZ: 5/51,0/07/232/Wa)

messtechnisch erfasst. Maßgebend sind die CSB-Messungen am Ablauf der IC-Reaktoren (Internal

Circulation zur Feststoffabtrennung), am Ablauf der Kaskade 6 sowie am Ablauf des

Nachklärbeckens.

Im Rahmen des geplanten Vorhabens sind in Bezug auf die bestehenden Mess- und

Überwachungseinrichtungen keine relevanten Änderungen vorgesehen.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Anlage insgesamt den Anforderungen aus

den aktuellen BVT-Schlussfolgerungen entspricht.

1.2.11.2 BVT-Schlussfolgerungen für die Verarbeitung von Altpapier

Für die Papierherstellung in integrierten Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton aus

recyclierten Fasern sind ergänzend zu den BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt auch BVT

49, BVT 51, BVT 52c und BVT 53 anzuwenden.

Abwasser und Emissionen in Gewässer

Zur Reduzierung des Frischwasserverbauchs wird ein Teil des behandelten Abwassers als

Rückwasser in den Wasserkreislauf zurückgeführt (vgl. BVT 43).

BVT 45. Die BVT zur Vermeidung und Reduzierung der Schadstofffracht aus sämtlichen

Abwassereinleitungen einer Fabrik in aufnehmende Gewässer besteht in der Anwendung einer

geeigneten Kombination der in BVT 13, BVT 14, BVT 15, BVT 16, BVT 43 und BVT 44 beschriebenen

Techniken.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte nach Tabelle 18:

Zur Prüfung der Antragsunterlagen auf Plausibilität wurde nachfolgend ein Vergleich der BVT-

assoziierten Emissionswerte mit den derzeit genehmigten Einleitwerten auf Basis der beantragten

Kapazitätserhöhung vorgenommen.

Parameter CSB Nges P AOX Einheit

BVT-assoziierte

Emissionswerte

0,4 - 1,4 0,008-0,09 0,001-

0,005

0,05 kg/t

Grenzwert 375 10 1,4 0,5 mg/l

375 10 1,4 0,5 g/m³

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1.116.900 29.784 4.170 1.489 kg/a

Einleitmenge 8.160 m³/d

2.978.400

m³/a

Produktionsmenge

der Anlage 700.000

t/a

Emissionswerte

berechnet 1,59557 0,04255 0,00596 0,00213 kg/t

Tabelle 2 Gegenüberstellung BVT-assoziierter Emissionswerte für die direkte Einleitung von

Abwasser in Gewässer nach Tabelle 18 der BVT-Schlussfolgerungen mit berechneten

Einleitwerten in kg/t produziertes Papier anhand einer Grenzwertbetrachtung

Erläuterung zu Tabelle 2:

Die BVT-Schlussfolgerungen geben Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser in

Gewässer vor, das bei der integrierten Produktion von Papier und Karton aus Recyclingfasern ohne

Deinking an einem Standort anfällt. Diese Emissionswerte sind je Parameter als Index angegeben.

Anhand der genehmigten Einleitwerte im gegenständlichen Verfahren wurden die BVT-assoziierten

Emissionswerte nun im Sinne einer Grenzwertbetrachtung den berechneten Einleitwerten als

Fracht pro Tonne produzierten Papiers gegenübergestellt.

Der Vergleich zeigt, dass rechnerisch bei Ausschöpfung der Grenzwerte für die relevanten

Parameter und gleichzeitiger Ausschöpfung der beantragten Produktionskapazität für die PM 6 die

BVT-assoziierten Emissionswerte für CSB und Phosphor nicht eingehalten werden. Bereits bei einem

CSB von 325 mg/l (Phosphor: 1,15 mg/l) unter sonst gleichen Bedingungen können die BVT-

assoziierten Emissionswerte jedoch eingehalten werden.

Wie in den vorliegenden Antragsunterlagen [9] dargestellt, liegen die vorhandenen Messwerte für

die relevanten Parameter (hier: CSB und Phosphor) mit Mittelwerten von ca. 160 mg/l CSB bzw. 0,6

mg/l Phosphor deutlich unterhalb der genehmigten Grenzwerte. Vor diesem Hintergrund werden

bei Regelbetrieb der Anlage auch die BVT-assoziierten Emissionswerte für diese Parameter sicher

eingehalten.

Darüber hinaus entsprechen die für die Anlage genehmigten Grenzwerte bzw. Einleitwerte den

Vorgaben aus der Abwasserverordnung (Anhang 28), die für die verschiedenen relevanten

Parameter Konzentrationswerte teilweise in Kombination mit Frachtwerten vorgibt und für CSB nur

einen produktionsspezifischen Frachtwert von bis zu 3 kg/t (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-

Mischprobe) vorschreibt.

1.2.11.3 Zusammenfassung BVT-Schlussfolgerungen

Im Hinblick auf die mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission [11] bekannt gegebenen BVT-

Schlussfolgerungen und den eingereichten Antragsunterlagen kann festgehalten werden, dass

sowohl in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen (Managementsysteme) als auch

in Bezug auf die relevanten Umweltauswirkungen (Luftschadstoffe, Lärm, Abwasser) durch den

Anlagenbetrieb (Bestand und beantragte Kapazitätserhöhung)

das Vorhaben im Wesentlichen den Besten Verfügbaren Techniken für die Herstellung von Zellstoff,

Papier und Karton entspricht.

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- 25 -

1.3 Beschreibung des Untersuchungsraumes, der vorhandenen Umweltbedingungen und deren

Wechselwirkungen sowie der Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf die Schutzgüter gem. §

1a der 9. BImSchV

1.3.1 Kurzbeschreibung des Untersuchungsraumes

Die Niederschrift der Kreisverwaltung Germersheim vom 18.02.2015 zu dem am 03.02.2015

durchgeführten Scoping-Termin enthält auf der Grundlage des Vorschlags für den

Untersuchungsrahmen des Vorhabens seitens der Antragstellerin auch Angaben zu dem zu

betrachtenden Untersuchungsraum zur Beurteilung der Nahbereichswirkung des Vorhabens.

Bauliche Anlagen, die einen zusätzlichen Flächenbedarf (Versiegelung) erfordern, werden im

Rahmen des Änderungsverfahrens nicht errichtet. Damit orientiert sich eine Beurteilung der

Nahbereichswirkungen der bestehenden Industrieanlage im Rahmen der beantragten

Änderungen am Abstandserlass für Nordrhein-Westfalen für diese Art von Anlagen. Der

Abstandserlass gibt hier einen Mindestabstand zu Allgemeinen Wohngebieten (WA) von 300 m vor.

Zur Untersuchung des Nahbereiches um das Werksgelände wurde ein Umkreis von 1.000 m Radius

gewählt. Dies entspricht auch den Mindestvorgaben nach 4.6.2.5 TA Luft. Insbesondere zur

Untersuchung der Auswirkungen durch Schallemissionen und –immissionen wurden die

nächstgelegenen Wohnnutzungen in einem Abstand von ca. 1.200 m bis 2.400 m um den Standort

betrachtet. Weiterhin wurden im Rahmen der in der vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie [13]

integrierten FFH-Erheblichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele der

nächstgelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete dargestellt und bewertet. Nach den weiteren

Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie sind „für alle sonstigen Umweltbereiche und

Auswirkungen …keine genau räumlich definierten Zonen festgelegt. Fachgebiete, die eine

großräumige Betrachtung erfordern (z.B. Klima, Geologie, Naturraum, Schutzgebiete), werden

entsprechend ihrer Ausprägung im Untersuchungsraum im Maßstab 1: 25.000 bearbeitet.“

Auf die umliegenden Schutzgebiete wird in Kapitel 0 näher eingegangen.

1.3.2 Planerische Festlegungen im Bereich des Standortes und der Umgebung

Gemäß Landesentwicklungsprogramm IV (MINISTERIUM DES INNERN UND SPORT (2008)) liegt das

Vorhabensgebiet im „landesweit bedeutsamen Bereich für den Hochwasserschutz“. Nach dem

geltenden Flächennutzungsplan II der Stadt Wörth am Rhein werden die Flächen des Plangebietes

als bestehende "Gewerbliche Baufläche/ Industriegebiet" dargestellt. Das Betriebsgelände der

Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG am Standort Wörth liegt ferner im Geltungsbereich des

rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hafenstraße und Änderung Landeshafen“ der Stadt Wörth, der

das Gebiet als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO ausweist.

Der Standort im Bereich des ehemaligen Mobil-Oil Geländes liegt auf einer Höhe von ca. 104 m

über NN unmittelbar östlich angrenzend an den Landeshafen Wörth.

Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich in Wörth ca. 2,2 km südwestlich und

Jockgrim ca. 2,1 km nordwestlich des Standortes. Einzelne Aussiedlerhöfe befinden zwischen ca.

1,1 km (Vorlacher Hof) und ca. 1,6 km westlich bzw. südwestlich des Standortes. Die

Erholungseinrichtungen im Landeshafen Wörth sind ca. 1,2 km südlich des Standortes angesiedelt.

Dem Vorhabensgebiet ist wegen der umliegenden Bebauung in relativ weiter Entfernung eine

geringe Empfindlichkeit zuzuordnen (vgl. [13] S. 36 unten).

Die nachfolgende Tabelle enthält die in der vorliegenden Lärmimmissionsprognose betrachteten

Immissionsorte.

Immissionsort Immissionsrichtwertanteile

Gebietseinstufung Nr. Bezeichnung

Papierfabrik Palm in dB(A)

Tagzeit Nachtzeit

1 Südlicher Ortsrand Jockgrim 49 34 WA

2 Nördlicher Ortsrand Wörth 49 34 WA

3 Vorlacher Hof 54 39 Dorf-/Mischgebiet

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Tabelle 3 Immissionsorte, Immissionsrichtwertanteile für das Gesamtwerk und

Gebietseinstufung

1.3.2.1 Sensible Nutzungen

Sensible Nutzungen, wie Schulen, Kindergärten (z.B. Kath. Kindergarten „Don Bosco“, evang.

Kindergarten Oberlin in Wörth; Kita Schwalbennest, Kindergarten Albertino in Jockgrim),

Sportstätten, Spielplätze und Kirchen befinden sich innerhalb der Ortslage von Wörth und

Jockgrim. Daneben finden sich im Norden in Hauptwindrichtung keine Wohngebiete bzw. sensible

Nutzungen.

Auf Baden-Württemberger Seite befinden sich keine empfindlichen Nutzungen im

Untersuchungsraum. Es herrschen die industriellen Nutzungen der Papier- und Raffinerie-Industrie

vor.

1.3.2.2 Schutzgebiete

Naturschutz

Innerhalb des zu betrachtenden Untersuchungsgebietes sind eine Vielzahl von Schutzgebieten

nach dem BNatSchG mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit und Ausdehnung ausgewiesen.

Der nachfolgende Kartenausschnitt zeigt den Standort mit den umliegenden NATURA2000-

Gebieten nach FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie bzw. § 31 ff. BNatSchG.

Abbildung 1 Standort Palm mit umliegenden FFH- und Vogelschutzgebieten

(Quelle: http://natura2000.eea.europa.eu/#)

Die nachstehende Tabelle enthält eine Liste der nächstgelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete in

der Umgebung des Anlagenstandortes.

6816-301 (FFH)

Standort Papierfabrik

Palm GmbH & Co. KG

6816-402 (VSG)

6914-401 (VSG)

6915-301 (FFH)

6915-402 (VSG)

6816-402 (VSG) 6914-301 (FFH)

6915-301 (FFH)

6915-402 (VSG)

6915-402

(VSG) 6816-402

(VSG)

Standort Palm

Power

GmbH & Co. KG

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Tabelle 4 FFH- und Vogelschutzgebiete in der Umgebung des Standortes

(Quelle: UVS, PCU Januar 2015)

Eine nähere Beschreibung dieser Gebiete wurde in der vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie

(UVS) sowie in der dort integrierten FFH-Erheblichkeitsprüfung gegeben.

Innerhalb des Untersuchungsraumes befinden sich außerdem eine Vielzahl aus Sicht des

Naturschutzes relevanter geschützter oder schützenwerter Flächen. Diese sind in der

Umweltverträglichkeitsstudie (vgl. dort Kapitel 5.2 sowie Tabelle 6 und Abb. 21) aufgeführt und

genauer beschrieben. Im Rahmen der vorliegenden Darstellung der Umweltauswirkungen wird auf

diese Flächen/Bereiche daher nicht näher eingegangen.

Wasserschutzgebiete

Das nächstgelegene per Verordnung ausgewiesene Trinkwasserschutzgebiet ist auf dem

nachfolgenden Luftbildauszug zu erkennen.

Abbildung 2 Wasserschutzgebiete im Umfeld des Standortes

(Quelle: http://www.gda-wasser.rlp.de/)

Nordwestlich des Standortes der Papierfabrik Palm in einer Entfernung von ca. 1,7 km auf dem

Gebiet der Verbandsgemeinde Jockgrim befindet sich das nächstgelegene Wasserschutzgebiet

(WSG Jockgrim Nr. 404100960) mit der Schutzzone III. Der obige Luftbildauszug zeigt außerdem die

Einleitstelle für die Produktionsabwässer in den Rhein.

WSG Jockgrim

Schutzzone III

Einleitstelle (ID

674) Papierfabrik

Palm

Anlagenstandort

Papierfabrik Palm

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1.3.3 Schutzgut Mensch

1.3.3.1 Vorbelastungen durch Lärm und Verkehr

In der Umgebung der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG besteht eine Vorbelastung durch

Verkehrslärm, ausgehend insbesondere von der Autobahn A65 und der Bundesstraße B9.

Eine gewerbliche Vorbelastung ergibt sich durch die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe im

Industriegebiet "Am Oberwald" sowie die benachbarte Daimler-Teststrecke. In größerer Entfernung

befinden sich darüber hinaus u.a. das Daimler-Werk Wörth sowie eine Mineralölraffinerie.

Die Vorbelastung durch andere, nach der TA Lärm zu beurteilende Anlagen wurde bei der

immissionsschutzrechtlichen Genehmigung [18, 19] der Anlagen der Papierfabrik Palm GmbH &

Co. KG dadurch berücksichtigt, dass der Papierfabrik Palm die gemäß Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA

Lärm um 6 dB(A) verminderten Immissionsrichtwerte als Immissionsrichtwertanteile zugebilligt

wurden. Bei Einhaltung dieser Immissionsrichtwertanteile ist sichergestellt, dass der von der

Papierfabrik Palm verursachte Immissionsbeitrag unabhängig von der Vorbelastung als nicht

relevant im Sinne der TA Lärm anzusehen ist.

1.3.3.2 Auswirkungen durch anlagenbezogenen Lärm und Verkehr

Zu den schalltechnischen Auswirkungen der geplanten Kapazitätserhöhung der Papiermaschine

PM 6 wurde von der Müller-BBM GmbH ein Gutachten [10] erstellt. Die Inhalte und Ergebnisse

dieses Gutachtens werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt.

Vorgehensweise

Zur Ermittlung der von der Papierfabrik im derzeitigen Zustand ausgehenden Geräuschemissionen

erfolgten im Oktober 2014 Geräuschemissionsmessungen innerhalb der Gebäude und an den

relevanten Schallquellen im Außenbereich. Zu den Geräuschemissionen der weiteren auf dem

Betriebsgelände vorhandenen, eigenständig genehmigten Anlagen (Heizkraftwerk HKW 2 und

Wellpappenzentrum) lagen Untersuchungsberichte der Müller-BBM GmbH aus dem Jahr 2006 vor.

Diesen wurden die Geräuschemissionen der maßgeblichen Quellen und Betriebsvorgänge dieser

Anlagen entnommen und in eine Gesamtbetrachtung übernommen.

Die Erhöhung der Geräuschemissionen der Papiermaschine PM6 durch die Steigerung der

Produktionsgeschwindigkeit von 1.350 m/min auf 1.600 m/min, die im Zuge der geplanten

Kapazitätserhöhung erforderlich ist, wurde im Gutachten dadurch berücksichtigt, dass die im

Bereich der Stoffaufbereitung und in der Papiermaschinenhalle gemessenen Innenpegel pauschal

um 2 dB erhöht wurden.

Die Geräuschabstrahlung aus den Werksgebäuden wurde berechnet. Die Belüftungsöffnungen im

Dach des Altpapierlagers sowie die Tore in den Fassaden dieses Gebäudes wurden in geöffnetem

Zustand in der Berechnung berücksichtigt. Die Lichtkuppeln im Dach der

Betriebswasserreinigungsanlagen wurden wie bei den Messungen vorgefunden zur Hälfte als

geöffnet angesetzt. Alle Tore des Rollenlagers wurden über die Hälfte der Zeit im geöffneten

Zustand berücksichtigt.

Die Geräuschemissionen des anlagenbezogenen Fahrverkehrs und Ladebetriebes auf dem

Betriebsgelände (Anlieferung und Abtransport durch Lkw, Parkverkehr durch Pkw und Lkw, Versand

per Bahn über den Gleisanschluss, Versand per Schiff über die betriebseigene Verladestelle,

Ladetätigkeiten durch Radlader und Gabelstapler) wurden rechnerisch auf der Grundlage der

einschlägigen Fachliteratur ermittelt. Die Betriebsdaten wurden vom Betreiber angegeben. In der

Berechnung wurde ein Tag mit hohem Logistikaufkommen betrachtet.

Die Berechnung der Geräuschemissionen erfolgte nach den Vorgaben der TA Lärm gemäß DIN

ISO 9613-2, wobei bei der Berechnung der Dämpfung aufgrund des Bodeneffektes das alternative

Verfahren nach Nr. 7.3.2 gewählt wurde. Die meterologische Korrektur Cmet wurde auf der

Grundlage eines konstanten Faktors von C0 = 2 dB tags und nachts berechnet.

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Die für die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG maßgeblichen Immissionsorte wurden den

bestehenden Genehmigungen aus den Jahren 2001 [17] und 2002 [18] entnommen und im

Rahmen einer Ortsbesichtigung deren Aktualität überprüft.

Die Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen wurden nach den Vorgaben der TA Lärm

gebildet. Die Ermittlung des Zuschlages für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit erfolgte im

Hinblick auf den durchgehenden Betrieb der Papierfabrik für Sonn- und Feiertage. Ein Zuschlag für

Ton- oder Informationshaltigkeit wurde aufgrund der Ergebnisse der Geräuschemissionsmessungen

und der großen Entfernung der Immissionsorte nicht berücksichtigt. Auch ein Impulszuschlag wurde

nicht vergeben und dies mit der Geräuschcharakteristik der Produktionsanlagen und der großen

Distanzen zu den Immissionsorten begründet.

Die Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen wurden zum Einen nur für die Papiermaschine PM

6 ermittelt, zum Anderen für den Betrieb des gesamten Werkes einschließlich Heizkraftwerk (HKW 2)

und Wellpappenzentrum.

Die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand

von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm wurden im Gutachten der

Müller-BBM GmbH ebenfalls untersucht.

Ergebnisse

Die ermittelten Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen durch die Papiermaschine PM6 nach

der Kapazitätserhöhung sowie durch das gesamte Werk sind in den nachfolgenden, dem

Gutachten der Müller-BBM GmbH entnommenen Tabellen den für die Papierfabrik Palm GmbH &

Co. KG geltenden Teilimmissionsrichtwerten gegenübergestellt.

Tabelle 5 Beurteilungspegel PM6

Der Vergleich zeigt, dass die Beurteilungspegel durch die PM 6 die Immissionsrichtwertanteile tags

um mindestens 15 dB(A), nachts um mindestens 4 dB(A) unterschreiten.

Tabelle 6 Beurteilungspegel Gesamtwerk

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Die Beurteilungspegel durch das gesamte Werk der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG nach der

Kapazitätserhöhung der PM 6 unterschreiten die Immissionsrichtwertanteile tags um mindestens 14

dB(A), nachts um mindestens 2 dB(A).

Eine Überschreitung der gemäß TA Lärm zulässigen Spitzenpegel kann nach den Ergebnissen des

Gutachtens der Müller-BBM GmbH ausgeschlossen werden. Auch störende tieffrequente

Geräuschimmissionen sind danach nicht zu erwarten.

Nach der durchgeführten Untersuchung des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen

Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück gemäß Nr. 7.4 der

TA Lärm sind Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der davon ausgehenden

Geräuschimmissionen nicht erforderlich.

Prüfung des Gutachtens und der Ergebnisse auf Plausibilität

Die Müller-BBM GmbH, Planegg, ist ein nach ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium sowie

eine nach § 29b BImSchG [1] bekannt gegebene Messstelle für den Bereich Geräusche. Vor

diesem Hintergrund kann eine grundlegende Kompetenz der Stelle und eine entsprechende

Qualifikation der Mitarbeiter vorausgesetzt werden.

Nachfolgend werden die einzelnen Punkte des Gutachtens hinsichtlich der Plausibilität bewertet:

Vorgehensweise: der Aufgabenstellung angemessen

Grundlagen: aktuell und vollständig

Immissionsorte: wurden den bestehenden Genehmigungen entnommen und auf

Aktualität geprüft

Gemessene

Geräuschemissionen: die ermittelten Werte sind plausibel

Schalldämmung der

Außenbauteile: die angesetzten Werte sind plausibel

Anlagenbezogener

Fahr- und Ladeverkehr: die angesetzten Transportzahlen, Einwirkzeiten und

Geräuschemissionen sind plausibel; auf dem Pkw-Parkplatz mit 220

Stellplätzen wurden 60 Bewegungen in der lautesten Nachstunde

berücksichtigt;

Berechnung der

Geräuschimmissionen: die Ergebnisse sind plausibel, das verwendete Programm zur

Schallausbreitungsrechnung entspricht der Norm DIN 45687; die

Programmversion war zur Zeit der Erstellung des Gutachtens aktuell;

Bildung der

Beurteilungspegel: die Ergebnisse sind plausibel; die Ermittlung des Zuschlages für

Tageszeiten mit erhöhten Empfindlichkeit für Sonn- und Feiertage ergibt

eine Maximalbetrachtung der Beurteilungspegel für Werktage; die

Geräuschemissionen des Fahr- und Ladeverkehrs auf dem

Betriebsgelände sind impulshaltig, aufgrund der großen Entfernungen

der Immissionsorte und der Geräuschcharakteristik der

Produktionsanlagen wurde insgesamt jedoch auf einen Impulszuschlag

verzichtet; dies ist nachvollziehbar;

Qualität der Prognose: es ist plausibel dargelegt, dass die prognostizierten

Geräuschimmissionen eine Maximalabschätzung der in der Praxis

tatsächlich zu erwartenden Immissionen darstellen;

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Dokumentation: in den Tabellen im Anhang fehlen die Frequenzspektren der

Geräuschemissionen sowie die Dämmspektren der Außenbauteile; die

Berechnung der Geräuschimmissionen durch den Fahrverkehr auf

öffentlichen Verkehrsflächen kann nicht nachvollzogen werden.

Insgesamt sind das vorgelegte Gutachten der Müller-BBM GmbH und damit auch die Ergebnisse

des Gutachtens als plausibel zu bewerten.

1.3.4 Schutzgut Luft

1.3.4.1 Vorbelastung mit Luftschadstoffen

Hinsichtlich der Vorbelastung des Untersuchungsgebietes wurden die Luftschadstoffe

Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Partikel (PM10) betrachtet.

Im Untersuchungsgebiet direkt liegen keine Messstationen. Zur Darstellung der Immissionssituation

und zu erwartender Umweltauswirkungen werden vorliegend daher

die relevanten Messdaten der nächstgelegenen Messstelle des ZIMEN Messnetzes (Wörth -

Marktplatz) und

die Angaben aus dem Bericht zur „Beurteilung der Luftqualität Rheinland-Pfalz –

Gebietseinstufung 2011 – 2015“ des Landesamtes für Umwelt

herangezogen.

In der den Antragsunterlagen beigelegten Umweltverträglichkeitsstudie [13] wurden im Kapitel

5.5.2 Lufthygiene ebenfalls die Parameter Schwefeldioxid, Stickoxide und PM10 sowie zusätzlich

Kohlenmonoxid und Ozon im Bereich des Untersuchungsraumes bzw. auf der Grundlage der

Messdaten (2014 und 2015) der ZIMEN-Station Wörth-Marktplatz betrachtet.

Die nachstehende Tabelle zeigt die für die genannten Luftschadstoffe gemessenen

Jahresmittelwerte (2014 und 2015) im Vergleich zu den geltenden Grenz- bzw. Zielwerten.

Luftschadstoff Mittelungszeitraum Messwerte

(µg/m³)

IW

(µg/m³)

Schutzgut

Schwefeldioxid

Kalenderjahr 1 – 2 50 menschl. Gesundheit

Kalenderjahr u. Winter 2 20 Ökosystem/Vegetation

Stickstoffdioxid Kalenderjahr 19 40 menschl. Gesundheit

Feinstaub PM10 Kalenderjahr 17 40 menschl. Gesundheit

Tabelle 7 Jahresmittelwerte der relevanten Luftschadstoffe (2014, 2015)

Die Jahresmittelwerte für Schwefeldioxid lagen in 2014 und 2015 an der betrachteten Messstation

zwischen 1 µg /m³ und 2 µg/m³ und blieben auch in den Wintermonaten mit 2 µg/m³ deutlich unter

dem Immissionswert nach Nr. 4.2.1 TA Luft [7] von 50 µg/m³.

Für die verkehrsnahe Messstelle Wörth-Marktplatz blieben die Jahresmittelwerte der

Stickstoffdioxidkonzentrationen in 2014 und 2015 unverändert bei 19 µg/m³. Der Immissionswert

nach Nr. 4.2.1 TA Luft [7] beträgt 40 µg/m³.

Die Jahresmittelwerte der PM10-Konzentration lagen an der betrachteten Messstelle in beiden

Jahren bei 17 µg/m³ (Wörth-Marktplatz) und damit deutlich unter dem Jahresimmissionswert von 40

µg/m³ nach TA Luft [7] bzw. 39. BImSchV [8].

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Die dargestellten Messwerte bzw. berechneten Mittelwerte für die Vorbelastung in der Umgebung

des Standortes halten für den Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung die geltenden

Immissions-Grenzwerte der 39. BImSchV [8] bzw. Immissionswerte nach TA Luft [7] sicher ein.

Dies entspricht auch der in der Umweltverträglichkeitsstudie [13] dargestellten Bewertung.

1.3.4.2 Auswirkungen hinsichtlich der Immission von Luftschadstoffen

1.3.4.2.1 Energieerzeugung

Im Wesentlichen sind betriebsbedingte zusätzliche Immissionsbelastungen auf den Betrieb des

Heizkraftwerkes am Standort zurückzuführen.

Nach den Angaben in den Antragsunterlagen und der UVS [13] reicht die genehmigte Kapazität

der Bestandsanlagen zur Energie- und Dampferzeugung aus zur Abdeckung des im Rahmen der

beantragten Kapazitätserhöhung der PM 6 steigenden Energiebedarfs.

Somit kann nach Nr. 4.1 der TA Luft [7] davon ausgegangen werden, dass vorhabensbedingte

schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage zur Energieerzeugung nicht hervorgerufen

werden können.

1.3.4.2.2 Fahrverkehr

Nach Angaben des Gutachters wurden Berechnungen der Stickstoffdioxidimmissionen im

straßennahen Raum auf Basis der Software „RLuS 2012“ mittels eines Rechenprogramms in

unterschiedlichen (räumlichen) Abständen zur K25/B9 durchgeführt mit dem Ergebnis einer nur sehr

geringen Zunahme der Stickstoffdioxidkonzentrationen und Feinstaubbelastung im straßennahen

Raum (Zusatzbelastung 0,009 μg/m³ NO2 und 0,00363 μg/m³ PM10, Abstand 20 m zur Straßenachse).

Eine Dokumentation dieser Berechnungen wurde nicht vorgelegt, sodass die angegebenen

Zahlenwerte nicht verifiziert werden können.

Es kann jedoch überschlägig davon ausgegangen werden, dass auch mit dem im Zuge der

Umsetzung des Vorhabens prognostizierten Anstieg des Fahrverkehrs (derzeit 151 LKW/d auf

zukünftig ca. 205 LKW/d) und der aus anderen Gründen zu erwartenden verstärkten Verlagerung

von anderen möglichen Verkehrsträgern (Schiene, Schifffahrt) hin zum Straßenverkehr der

verkehrsbedingte Ausstoß von Luftschadstoffen im Bereich des Untersuchungsraumes bzw. an den

nächstgelegenen Immissionsorten nicht zu einer Überschreitung geltender Immissions- oder

Schwellenwerte führen.

1.3.4.2.3 Freilagerung von Altpapier und Reststoffen

Im Rahmen der Anpassung der Produktionskapazität der PM6 soll sowohl die Freilagerung von

Inputmaterial (Altpapier 5.000 t) als auch die Freilagerung von Reststoffen (7.000 t) ermöglicht

werden. Grundsätzlich sind durch die Freilagerung selbst sowie durch das Handling des Materials

im Außenbereich erhöhte Staubemissionen und –immissionen (eher im Nahbereich) zu erwarten.

Aufgrund geplanter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z.B. Barrieren,

Reinigungsmaßnahmen bei Bedarf auf dem Werksgelände und im angrenzenden Bereich) im

Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Nutzung von Teilflächen im Freien für die

vorgesehenen Zwischenlagertätigkeiten kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem

Zusammenhang entstehenden Luftschadstoffemissionen und –immissionen (Staub und Abgase von

Verbrennungsmotoren) von eher untergeordneter Bedeutung sind.

Dieser Tatbestand wurde in der UVS [13] nicht ausreichend berücksichtigt.

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Im Rahmen der UVS [13] wird die vorhabensbedingte Belastung der Lufthygiene und damit der

Luftqualität insgesamt als geringer Konflikt eingestuft. Unter der Voraussetzung der Umsetzung der

dargestellten Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen kann dies als plausibel angesehen werden.

1.3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen

1.3.5.1 Bestand an Tieren und Pflanzen

In der Umgebung des Standortes befinden sich unterschiedliche Schutzgebietsausweisungen.

Teilweise sind diese Flächen als FFH- (Schutzgebiet nach Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) bzw.

Vogelschutzgebiet (VSG) bzw. Teilbereiche als geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG [19]

ausgewiesen.

Eine ausführliche Beschreibung des Untersuchungsgebietes im Hinblick auf die zum Schutz der Tiere

und Pflanzen ausgewiesenen Schutzgebiete ist in der Umweltverträglichkeitsstudie [13] (vgl. dort

Tabelle 6 und 7) bzw. Kap. 0 enthalten. Da durch das Vorhaben weder Flächen in Anspruch

genommen werden, noch indirekt erhebliche Auswirkungen auf Flora und Fauna zu erwarten sind,

wird im Rahmen dieser Ausarbeitung auf weitergehende Ausführungen verzichtet.

1.3.5.2 Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen

Die vorhabensbedingten Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ergeben sich potenziell aus der

Einwirkung von Lärm und Luftschadstoffen, Flächenverlust und menschlichen Aktivitäten auf die

Lebensräume von Pflanzen und Tieren. Die Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden beim

Schutzgut Mensch und Luft mit angeführt.

Durch das Vorhaben werden aufgrund der höheren Verkehrsbelastung tagsüber zusätzliche

Lärmimmissionen verursacht, die einer Bewertung hinsichtlich der Fauna bedürfen. Die zu

erwartende Lärmzusatzbelastung im Untersuchungsraum bzw. an den maßgeblichen

Immissionsorten wurde ermittelt.

Es werden jedoch tagsüber Geräuschpegel prognostiziert, die weit unterhalb der Immissionswerte

der TA Lärm liegen und die vorhandene Belastung nicht merklich erhöhen. Nachts treten relevante

zusätzliche Lärmimmissionen nicht auf.

Die im Untersuchungsraum vorhandenen anthropogenen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem

Betrieb der vorhandenen Anlage (Fahrverkehr, Anlagengeräusche) und der allgemeine

Straßenverkehr auf den Hauptverkehrsstraßen (B 9 sowie K 25) stellen Vorbelastungen bzgl. der

Störeinwirkungen auf die Avifauna dar.

Aufgrund der Vorbelastungen im Untersuchungsraum ist dem Schutzgut Fauna/Flora keine höhere

Empfindlichkeit im Vergleich zum Schutzgut Mensch gegenüber möglichen vorhabensbezogenen

Auswirkungen zuzurechnen.

1.3.5.3 FFH-Erheblichkeit

Im Zuge der innerhalb der UVS [13] durchgeführten FFH-Erheblichkeitsprüfung (vgl. dort Kapitel 7)

wurde untersucht, ob über den Standort der Papierfabrik hinausgehende vorhabensbezogene

Wirkungen erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele der im weiteren

Umkreis vorhandenen FFH- und Vogelschutzgebiete (NATURA-2000 Gebiete) haben können.

Dabei wurden die Wirkfaktoren nach Lambrecht et al.(2004) herangezogen und die

nächstgelegenen NATURA-2000 Gebiete mit deren Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I FFH-RL

und der dort ansässigen wertgebenden Fauna mit prioritären Arten nach Anhang II FFH-RL

detailliert beschrieben.

Ein direkter Eingriff im Hinblick auf die Habitatstruktur und –nutzung findet nicht statt. Mögliche

indirekte Beeinträchtigungen (z.B. Lärm, Luftschadstoffe, Licht) lassen auch in der Summe keine

erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele erwarten.

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Im Ergebnis sind demnach durch das geplante Vorhaben weder auf die naturschutzfachlichen

Erhaltungsziele noch auf die Kohärenz des ausgewiesenen Schutzgebietssystems NATURA2000

erhebliche nachteilige Auswirkungen zu befürchten.

1.3.6 Schutzgut Boden

1.3.6.1 Vorbelastungen des Bodens

Im Bereich des Betriebsgeländes der gegenständlichen Anlage wurde zwischen 1970 und 1995 von

der Mobil Petroleum GmbH eine Raffinerie betrieben, in der Mineralölprodukte (hauptsächlich

Benzine und Dieselkraftstoffe) hergestellt wurden. Vor Beginn der Errichtungsmaßnahmen für die

Raffinerie wurde dieser Bereich landwirtschaftlich genutzt.

Nach Stilllegung der Raffinerie wurden die Anlagen rückgebaut bzw. demontiert. Bei den in

diesem Zusammenhang durchgeführten Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem

Gelände wurden Schadstoffeinträge in den Untergrund festgestellt, die auf den Raffineriebetrieb

zurückzuführen waren. Mit der Stilllegung der Raffinerie im Jahre 1995 wurde mit

flächendeckenden Erkundungen auf dem gesamten Werksgelände begonnen, bei denen

zunächst 22 Schadensbereiche festgestellt wurden. Ab 1997 wurden Sanierungsmaßnahmen auf

dem Gelände durchgeführt. Die Sanierungsmaßnahmen wurden im Jahr 2006 abgeschlossen (vgl.

Ausgangszustandsbericht [14] Kapitel 5.1)

Das Vorhabensgebiet liegt in der "Maxauer Rheinaue" (Naturräumliche Einheit Nr. 222.3), die Teil

des groß-räumigen Naturraums "Nördliche Oberrheinniederung" (Einheit Nr. 222) ist. Die "Maxauer

Rheinaue" ist durch die stellenweise bis zu 15 m hohe Geländekante des Hochufers von der

westlich angrenzenden Niederterrasse abgesetzt.

Im Zuge der Bauarbeiten für die Raffinerieanlage wurden umfangreiche Erdbewegungen

durchgeführt. So wurde das Werksgelände im Westen um etwa 1 m aufgefüllt und im Osten um die

gleiche Höhe abgeschoben. Dabei wurden die ehemaligen Deckschichten aus Feinsanden und

Schluffen verlagert. Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen wurden abermals umfangreiche

Bodenumlagerungen vorgenommen. Aufgrund der intensiven industriellen Vornutzung auf der

Fläche ist insgesamt von einer stark gestörten Bodenstruktur im Plangebiet auszugehen (vgl.

Ausgangszustandsbericht [14] Kapitel 5.3.3).

Nach den Ausführungen in der UVS [13] wurde der Werksbereich flächendeckend aufgefüllt. In

Teilen sind die Böden im Werksbereich und der Umgebung bereits versiegelt, wodurch die

Fähigkeit der Böden zur Aufnahme und Rückhaltung von Niederschlagswasser bzw. zur

Abflussverzögerung stark vermindert ist. Die Flächen sind (ausgehend vom Zeitpunkt der

Antragsstellung) industriell und gewerblich vorgenutzt. Diese Böden sind im Sinne des

Bodenschutzes als Standort für die natürliche Vegetation nicht schutzwürdig, da sie durch

Aufschüttungen und Abgrabungen stark verändert wurden. Kulturhistorisch bedeutsame Böden

(Grabungsschutzgebiete und archäologische Bodendenkmale) existieren im Vorhabensgebiet

nicht. Westlich des Vorhabensgebiets am Rande der Hafenstraße befindet sich das

Grabungsschutzgebiet W13 (vgl. UVS Kapitel 5.3.3).

Die Böden im Werksbereich und in großen Teilen des Untersuchungsraumes sind aufgrund ihrer

anthropogenen Veränderungen und ihrer Versiegelung bereits erheblich oder stark in ihrer

Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Den Böden kommt daher in Bezug auf ihre natürlichen

Bodenfunktionen eine geringe bis sehr geringe Bedeutung zu.

1.3.6.2 Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden

Aufgrund der im Werksbereich bereits vorliegenden Einschränkungen der natürlichen

Bodenfunktionen (z.B. Versiegelung, großflächige Aufschütungen) besteht keine relevante

Empfindlichkeit für das Schutzgut Boden.

Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben werden darüber hinaus keine zusätzlichen

Flächen in Anspruch genommen oder erheblich negativ verändert. Somit gehen auch keine

Lebensräume für Pflanzen und Bodenorganismen verloren.

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Bodenrelevante Auswirkungen außerhalb des unmittelbaren Anlagenstandortes sind für den

vorliegenden Fall im Wesentlichen durch Stoffeintrag über den Luftpfad möglich.

Nach den Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie wurden im Rahmen einer

Immissionsberechnung (MÜLLER BBM 2006) auch Aussagen über die Deposition von Schadstoffen

aus der Verbrennungsanlage und deren Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit

getroffen. Hierzu wurde eine Berechnung dahingehend angestellt, welchen Schadstoffeinträgen

der Boden über eine Betriebszeit von 30 Jahren ausgesetzt sein wird. Die Berechnungen ergaben,

dass durch den Reststoffkessel keine relevanten Mengen an akkumulierenden Schadstoffen, wie

Schwermetalle und persistente organische Luftschadstoffe emittiert werden.

Wie den Antragsunterlagen und der UVS [13] zu entnehmen ist, verfügt die bestehende

Kraftwerksanlage über eine ausreichende (genehmigte) Kapazität, sodass der mit dem Vorhaben

einhergehende steigende Energiebedarf mit der derzeitigen Auslegung des Kraftwerks gedeckt

werden kann.

Die UVS [13] kommt zu dem Ergebnis, dass, auf Basis der Berechnungen von Müller BBM 2006,

vorhabensbedingt keine relevanten Schadstoffeinträge (über den Luftpfad) in den Boden zu

erwarten sind.

1.3.7 Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser / Grundwasser)

Das Vorhabensgebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.

1.3.7.1 Vorbelastung von Gewässern (Oberflächengewässer)

Gesamtsituation Wörther Altrhein und Altrhein südlich Jockgrim

In der UVS [13] wird die Belastungssituation der Altrheingewässer aufgrund der starken

anthropogenen Einflüsse detailliert beschrieben und bewertet.

Demnach sind Wörther Altrhein und Altwasser sommerwarme Auengewässer, welche ihren

Wasserzufluss periodisch aus dem Rhein und den einmündenden Fließgewässern Heilbach

(Mühlbach), Schmerbach und den Drainagegräben des Schnabelerlenbruchs erhalten.

Der Wörther Altrhein war ursprünglich Teil der Mäanderzone des Rheins, als der Strom weite Bögen

mit ausgeprägten Prall- und Gleithängen beschrieb und ständig seinen Lauf verlegte. Regelmäßig

wiederkehrende Hochwässer bedeckten die Aue mit einer feinkörnigen Auelehmschicht.

Der Wörther Altrhein wurde erst durch einen Deich vor Überflutungen geschützt, als die Ansiedlung

von Industrie dies erforderlich machte. Inzwischen hat der Wörther Altrhein seinen ursprünglichen

Auencharakter fast vollständig verloren.

Durch die Eindeichung der Altwässer, die Regulation des Rheins und den Bau des Landeshafens

findet sich eine stark anthropogen überprägte Gewässersituation im Untersuchungsraum. Der

Bereich des Nördlichen Altwassers ist vom Rhein und seiner Wasserstandsdynamik abgeschnitten

und sein Wasserstand wird über ein Schöpfwerk künstlich reguliert. Die organische Belastung der

Wasserkörper ist als mäßig belastet einzustufen.

1.3.7.2 Auswirkungen auf Oberflächengewässer

Eine Empfindlichkeit der Gewässergüte für zusätzliche Belastungen durch Entnahme und Einleitung

ist aufgrund der Gewässersituation grundsätzlich gegeben.

Entnahme von Oberflächenwasser

Ferner erfolgt im Rahmen einer gehobenen Erlaubnis (Az.: 312/566-111 Wö 2/2004) eine

genehmigte Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Hafenbecken Wörth. Ein zusätzlicher

Frischwasserbedarf entsteht durch die geplante Anpassung der Produktionskapaziät der PM 6

nicht. Im Zuge dieses Verfahrens bleiben die genehmigten Entnahmemengen für

Oberflächenwasser unverändert.

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Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Oberflächengewässer des Hafenbeckens Wörth sind

im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben nicht zu erwarten.

Direkteinleitung aus der Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA)

Durch die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG erfolgt eine genehmigte Direkteinleitung (Einleitstelle

ID 674; siehe Abbildung 2) der in der PWRA behandelten Produktionsabwässer in ein

Oberflächengewässer. Für das Bezugsjahr 2013 wurde aufgrund von Messwerten wurde in [9]

dargelegt, dass die genehmigten Einleitgrenzwerte sicher eingehalten werden können.

Als Basis für die Untersuchung der künftigen Belastung der Produktionswasserreinigungsanlage wird

im Erläuterungsbericht zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der PWRA [9] der

Tagesproduktionswert der PM 6 als Projektionsbasis herangezogen. Aufgrund der derzeit

genehmigten Produktionskapazität der PM 6 resultiert daraus eine Steigerung auf rund 106 % (2.160

t/d / 2.040 t/d).

Im Zuge der geplanten Änderung wird sich anhand der Darstellungen im Erläuterungsbericht [9]

lediglich die Schmutzfracht im Zulauf zur PWRA analog zur beantragten Erhöhung der

Produktionskapazität der PM6 auf 106 % der derzeitigen Schmutzfracht erhöhen. Die stündliche

und tägliche Zulaufmenge zur PWRA bleibt hingegen unverändert. Die gegenwärtigen und

prognostizierten Zulaufwerte auf Basis der Daten aus 2013 zeigt die nachfolgende Tabelle:

Tabelle 8 Gegenwärtige und prognostizierte Zulaufwerte der PWRA (Quelle: [9])

Im Erläuterungsbericht [9] wird plausibel belegt, dass aufgrund der Bemessung der bestehenden

PWRA auch bei zunehmender Belastung (Fracht) im Zulauf der Reinigungsstufen die

Reinigungsleistung der Gesamtanlage ausreicht um auch nach Umsetzung der geplanten

Erhöhung der Produktionskapazität der PM 6 die derzeit genehmigten Einleitwerte sicher

einzuhalten.

Nachfolgend sind die derzeit genehmigten Einleitparameter noch einmal dargestellt:

Tabelle 9 Genehmigte Einleitwerte PWRA (Quelle: [9])

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Zusammenfassend wird folgendes festgehalten:

Die bestehende PWRA ist hinsichtlich der erforderlichen Reinigungsleistung ausreichend

dimensioniert um auch die zukünftig zu erwartende höhere Belastung im Zulauf über die einzelnen

Behandlungsstufen entsprechend abzureinigen und die derzeit genehmigten Einleitwerte sicher

einhalten zu können. Dies wird durch entsprechende Messwerte regelmäßig belegt und wurde im

Erläuterungsbericht [9] auf der Basis einer Grenzwertbetrachtung rechnerisch und plausibel

dargelegt.

Bei einem Vergleich der mit den aktuellen BVT-Schlussfolgerungen veröffentlichten BVT-assoziierten

Einleitwerte mit den derzeit genehmigten Einleitwerten und der Einleitmenge (vgl. Tabelle 2) wurde

deutlich, dass die berechnete maximale Schmutzfracht in kg pro Tonne Papier für die Parameter

CSB und Phosphor die BVT-assoziierten Emissionswerte nicht einhält.

Aufgrund der in [9] zitierten Messergebnisse (aus der Überwachung der Reinigungsleistung der

PWRA bzw. der Abwasserqualität) weit unterhalb der genehmigten Einleitwerte sind erhebliche

nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität nicht anzunehmen. Eine Anpassung der

Einleitwerte für die o.g. Parameter CSB und Phosphor an die BVT-assoziierten Emissionswerte ist

dennoch erforderlich.

1.3.7.3 Auswirkungen auf das Grundwasser

Auswirkungen auf das Grundwasser sind sowohl durch die Brunnenwasserentnahme als auch

durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich möglich.

Der Standort der Papierfabrik Palm liegt außerhalb festgesetzter Trinkwasserschutzgebiete.

Nordwestlich des Standortes der Papierfabrik Palm in einer Entfernung von ca. 1,7 km auf dem

Gebiet der Verbandsgemeinde Jockgrim befindet sich das nächstgelegene Wasserschutzgebiet

(WSG Jockgrim Nr. 404100960) mit der Schutzzone III (siehe Abbildung 2).

Brunnenwasserentnahme

Im Zuge dieses Änderungsverfahrens bleiben die genehmigten Brunnenwasser-entnahmemengen

unverändert. Ein zusätzlicher Bedarf entsteht durch die Anpassung der Produktionskapazität nicht.

Die Grundwasserförderung ist im Rahmen der bestehenden gehobenen Erlaubnis weiterhin zu

dokumentieren und die geförderten Mengen sowie weitere relevante Parameter (Pegelhöchst-

und Tiefststände etc.) an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Unter der Voraussetzung eines weiterhin ausreichenden Grundwasserdargebotes besteht insofern

aus genehmigungsrechtlicher Sicht kein Anpassungserfordernis.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser sind aus den genannten Gründen nicht

zu besorgen.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Innerhalb des beantragten Umfangs sind im Hinblick auf den Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen folgende Sachverhalte relevant:

Errichtung und Betrieb einer neuen Mikroflotationsanlage in der Stoffaufbereitung (BT 2)zur

Entfernung von Störstoffen aus dem Kreislaufwasser durch Zudosierung von Polymeren und

Luftbläschen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der PWRA;

Errichtung und Betrieb einer CMC (Carboxymethylcellulose-)Anlage zur Bereitstellung und

Zudosierung des Transport- und Fixiermittels für die Massenstärke (BT 2);

Optimierung des Prozessablaufs durch Aufstellung und Betrieb (diskontinuierlich) von 2

Biozidtanks (HDPE) für Ammoniumbromidlösung (10 m³) und Natriumhyochloridlösung (10

m³) und einer zugehörigen Ansetz- und Dosieranlage (aus Platzgründen) innerhalb der

Papiermaschinenhalle als Ersatz für die derzeit über IBCs versorgte Anlage (BT 2);

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Errichtung und Betrieb einer redundant ausgeführten Retentions- und

Polymermittelaufbereitung (BT 3) zur Aufbereitung von Verbrauchslösungen und

Flockungsmittel.

Die geplanten Anlagen sind vor dem Hintergrund ihres Gefährdungspotenzials im Hinblick

auf die technische Ausstattung und Eignung der verwendeten Materialien und

Anlagenteile für den vorgesehenen Einsatzzweck sowie

auf die organisatorische Einbindung in den Betriebsablauf

entsprechend den geltenden rechtlichen Vorgaben (insbesondere WHG, AwSV/VAwS) und deren

Konkretisierung im heranzuziehen Untergesetzlichen Regelwerk (z.B. technische Regeln –TRwS;

DWA-Merkblätter; DIN Normen) auszuführen.

Für die genannten Biozidtanks wird über eine Behältereinzelabnahme die Eignungsfeststellung

beantragt.

Die im Einsatz befindlichen wassergefährdenden Stoffe werden entsprechend den geltenden

Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelagert und gehandhabt.

Auswirkungen auf das Grundwasser durch den Austritt wassergefährdender Stoffe sind bei

Umsetzung der sich aus den o.g. Anforderungen ergebenden Maßnahmen nicht anzunehmen.

Eine zusätzliche Versiegelung oder Inanspruchnahme von Flächen ist in Zusammenhang mit dem

Vorhaben nicht gegeben. Zusätzliche oder andere Abwässer entstehen im Zusammenhang mit

dem Vorhaben ebenfalls nicht.

Temporäre Zwischenlagerung von Altpapier und Reststoffen im Freien

Die geplante Zwischenlagerung von Altpapier (max. 5.000 t und max. 4 Wochen/Jahr) und

Reststoffen (max. 7.000 t und max. 2 Monate/Jahr) soll auf den befestigten Flächen zwischen

Stoffaufbereitung, Papiermaschine 6, Altpapierlager und Kläranlage erfolgen. Das auf diesen

Flächen anfallende Niederschlagswasser soll gesammelt und in die PWRA des Werkes gepumpt

werden.

Bei den genannten Materialien handelt es sich jeweils um Abfälle.

Im Zusammenhang mit der geplanten Zwischenlagerung von Altpapier im Freien im beantragten

Umfang sind – unter Berücksichtigung entsprechender Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

(Windbarrieren in ausreichender Höhe; regelmäßige Säuberung des Zwischenlagerbereichs und

der Fahrwege; Fassung von Anfallendem Niederschlagswasser und Zuführung zur PWRA) –

relevante negative Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser nicht zu befürchten. Die

Lagerung von Altpapier im Freien hat darüber hinaus ausschließlich in Form gepresster Ballen zu

erfolgen.

Auf der Basis des Besorgnisgrundsatzes nach § 62 WHG sind im Zusammenhang mit der geplanten

Zwischenlagerung anfallender entwässerter Reststoffmengen im Freien in Abhängigkeit der

Inhaltsstoffe entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers zu treffen.

Das im Bereich der Zwischenlagerung anfallende Schmutzwasser ist, wie geplant, zu fassen und der

PWRA zuzuführen. Entsprechende Analysen der Inhaltsstoffe sind der zuständigen Behörde

unaufgefordert vorzulegen. Sollten sich daraus – vor dem Hintergrund geltender bundes- und

landesrechtlicher Vorschriften zum Gewässerschutz – über den beantragten Umfang hinaus

weitere Schutzmaßnahmen ergeben, sind diese vor Umsetzung mit der zuständigen Behörde

abzustimmen und mindestens nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzuzeigen.

Vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreistellung nach § 15 Abs. 2 BImSchG

dürfen diese Stoffe nicht im Freigelände zwischengelagert werden.

Damit ist sichergestellt, dass ausreichende Vorsorge gegen einen aus der Zwischenlagerung der

Reststoffmengen zu erwartenden Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser getroffen wird und

die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG eingehalten werden.

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1.3.8 Schutzgut Klima

Eine ausführliche Beschreibung der klimatischen Situation am Standort bzw. der

Standortumgebung ist in der UVS [13] (Kap. 6.4) enthalten. Insoweit wird darauf verwiesen.

Auswirkungen auf das Klima sind grundsätzlich möglich durch Emissionen (hier: Wasserdampf) aus

Industrieprozessen.

Im vorliegenden Fall wurde berechnet, dass mit Ausschöpfung der beantragten

Produktionskapazität ca. 13,5 m³/h zusätzliche Wasserdampfemissionen entstehen. Diese werden

über Dachlüfter an die Atmosphäre abgegeben.

Durch die beantragte Kapazitätserhöhung entsteht kein zusätzlicher

Flächenverbrauch/Flächenversiegelung. Die zusätzlich zu erwartenden Wasserdampfemissionen

sind gering. Durch die Lage des Vorhabens in einem Bereich mit klimatischen Ausgleichsflächen in

Form großer Wasserflächen mit ausgleichender klimatischer Wirkung in der direkten Umgebung ist

eine spürbare Änderung des Mikro-/ Mesoklimas durch zusätzliche Wasserdampfemissionen nicht

zu erwarten.

Andere relevante negative Auswirkungen auf das Klima können somit ebenfalls ausgeschlossen

werden.

1.3.9 Schutzgut Landschaft und Erholung

1.3.9.1 Ist-Zustand der Landschaft und ihrer Erholungseignung

Das Umfeld des Vorhabensgebietes mit dem Werksgelände der Papierfabrik Palm ist stark

vorbelastet durch weitere vorhandene Industrieanlagen (Getränkefabrik, Speditionen und

Verteilzentren, Verkehrsinfrastrukturen, Landeshafen). Das optische Erscheinungsbild innerhalb des

Industriegebietes ist von großen Produktionsgebäuden und Lagerhallen geprägt und unterliegt

somit in diesem Bereich einem starken anthropogenen Einfluss.

Die Rheinauen sind für die Erholungsnutzung sehr bedeutsam. Aufgrund der geringen Entfernungen

zu den Ballungsräumen der Metropolregion Rhein-Neckar sowie Karlsruhe werden diese Bereiche

an den Wochenenden stark frequentiert.

Entlang des Rheindamms verlaufen die Radwege Veloroute Rhein, Rheinauenradweg und die

Rheinland-Pfalz-Radroute.

1.3.9.2 Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Erholungsfunktion

Der aktuelle Gebäudebestand ist bereits auf dem Werksgelände vorhanden. Für die Erhöhung der

Kapazität der Papiermaschine 6 ist die Errichtung weiterer Gebäude nicht erforderlich. Das

Werksgelände liegt in einem Industriegebiet, in dem sich als typische Gebäudestrukturen

großflächige, hohe Gebäude befinden.

Im Zuge der geplanten Freilagerung von Altpapier und Reststoffen sind entsprechende Barrieren

zur Minimierung von Abwehungen vorgesehen. Diese wirken auch als Sichtschutz. Eine optische

Veränderung des Landschaftsbildes resultiert aus der geplanten Erhöhung der Durchsatzkapazität

nicht. Erhebliche nachteilige Auswirkungen die Erholungseignung aufgrund von

betriebsbedingtem Fahrverkehr sind nicht zu besorgen. Insgesamt sind demnach relevante

Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion nicht gegeben.

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1.3.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Die im Untersuchungsraum in der Umgebung des Standortes vorhandenen Kultur- und Sachgüter

sind in der UVS [13] (Kap. 5.7) beschrieben. Belastungen sind demnach für denkmalgeschützte

Gebäude durch Fassadenkorrosion, die durch die Verbindung „saurer“ Bestandteile der Luft (z.B.

SO2) mit der Luftfeuchtigkeit hervorgerufen werden, generell möglich.

Relevante zusätzliche Emissionen an Luftschadstoffen sind nicht zu erwarten. Bauarbeiten im

Zusammenhang mit Bodenarbeiten im Freigelände oder einer zusätzlichen Flächenversiegelung

werden nicht durchgeführt.

Relevante vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter sind

aus den genannten Gründen auszuschließen.

1.3.11 Auswirkungen durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes

Störungen einzelner Betriebseinheiten (z.B. Ausfall von Anlagenteilen zur Minderung von Emissionen

oder Leckage an Lagerbehältern) sowie unkontrolliert verlaufende Situationen (z.B. Explosion,

Brand) können zu zusätzlichen Freisetzungen von Stoffen / Materialien führen.

Von wesentlicher Bedeutung können Störungen an der Produktionswasserreinigungsanlage

angesehen werden. Alle Prozessschritte der Anlage werden über ein Rechner gestütztes

Prozessleitsystem gefahren und überwacht. Störungen werden in der ständig besetzten zentralen

Warte am Bildschirm sofort angezeigt. Werden sie nicht – innerhalb einer je nach Zwischenfall

festgelegten Zeit – behoben, wird die Anlage automatisch abgestellt.

Durch die Verwendung ausreichend dimensionierter Auffangwannen ist auch im Fall einer

Leckage an Lagerbehältern sichergestellt, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine

sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Ferner sind alle

Behälter zum Schutz vor Überfüllen mit einer bauartzugelassenen Überfüllsicherung ausgerüstet, die

in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft wird. Weitere Vorkehrungen

technischer und organisatorischer Art zur Vermeidung und Minimierung von Betriebsstörungen sind

in den Antragsunterlagen (Nr. 13.1) beschrieben.

Für den Standort existiert ein betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP) [15] der

entsprechende Maßnahmen im Falle unterschiedlicher Betriebsstörungen an verschiedenen

Anlagenteilen vorgibt. Die zurzeit gültigen Alarmierungspläne für den

- Brandfall,

- Austritt wassergefährdender Stoffe,

- nach schwerem Unfall,

des Werkes Wörth liegen vor. Diese werden ständig fortgeschrieben und an neue gesetzliche

Regelungen angepasst.

Weitere Vorkehrungen technischer und organisatorischer Art zur Vermeidung und Minimierung von

Betriebsstörungen sind in den Antragsunterlagen (Nr. 13.1) beschrieben.

Relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter (insbesondere Luft, Wasser, Boden) sind damit bei

Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage nicht zu erwarten.

2 Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV

2.1 Grundlagen und herangezogene Vorschriften und Regelwerke

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt werden gemäß § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV [4]

auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und nach den für die Entscheidung

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maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bewertet. Gemäß Nr. 0.6.1.1 der UVPVwV [5]

ist die Bewertung der Umweltauswirkungen die Auslegung und die Anwendung der

umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche

Umweltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Die konkreten

Bewertungsmaßstäbe einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Regelwerke werden bei der

Bewertung des jeweiligen Einzelsachverhaltes benannt.

Reichen die benannten gesetzlichen Normen nicht aus, wird auf allgemein anerkannte Normen

bzw. auf wissenschaftliche Vergleichsmaßstäbe Bezug genommen.

Im Zuge der Behördenbeteiligung im Genehmigungsverfahren wurden von den Fachbehörden

und Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben, auf die im Folgenden ebenfalls

Bezug genommen wird.

Aus Sicht der Brandschutzdienststelle im FB 31 der KrVw Germersheim bestehen aus

brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben (E-Mail vom 21.11.2016).

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Wörth am Rhein vom 25.10.2016 wurde

einstimmig die Auffassung vertreten, dass gegen das Vorhaben aus planungs- und

immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Dieses Ergebnis hat die

Stadtverwaltung in ihre Stellungnahme vom 28.10.2016 (Az.: 4-610-15 Schl/Seu) aufgenommen und

der Genehmigungsbehörde mitgeteilt.

2.2 Bewertung der voraussichtlichen Veränderungen der Umwelt, bezogen auf die einzelnen

Schutzgüter und deren Wechselwirkungen

2.2.1 Mensch

2.2.1.1 Luftschadstoffe

Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):

BImSchG vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 29.03.2017:

§ 5 – Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen

Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):

Neunundreißigste Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über

Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)), vom 02.08.2010,

zuletzt geändert am 10.10.2016

Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (TA Luft) in der Fassung vom

24.07.2002, dabei insbesondere

- Nr. 4: Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umweltwirkungen

- Nr. 5: Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

Vollzugsempfehlung des LAI-Ausschusses „Anlagenbezogener

Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ vom 09.12.2015.

Mögliche Auswirkungen durch Luftschadstoffemissionen und –immissionen insbesondere aufgrund

eines zu erwartenden Anstiegs des vorhabensbedingten Fahrverkehrs und einer höheren

Auslastung der bestehenden Feuerungsanlagen wurden im Rahmen der UVS [13] betrachtet (vgl.

dort Kapitel 2.4, 5.5.2.). Ferner wurde in der UVS [13] zu möglichen Geruchsemissionen und –

immissionen z.B. aufgrund der geplanten temporären Freilagerung anfallender Reststoffe aus der

PWRA Stellung genommen.

Die Kesselanlagen an der PM 6 und das benachbarte Heizkraftwerk sind separat genehmigt und

verfügen innerhalb der genehmigten Kapazität über entsprechende Leistungsreserven zur

Abdeckung des zusätzlichen Bedarfs an Prozessdampf und elektrischem Strom.

Sofern Zusatzbelastungen messbar und kausal auf den Antragsgegenstand zurückzuführen sind,

werden diese unterhalb der geltenden Irrelevanzwerte bzw. Erheblichkeitsschwellen liegen.

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Auf der Grundlage der Vollzugsempfehlung des LAI-Ausschusses „Anlagenbezogener

Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ vom 09.12.2015 hat die Regionalstelle Gewerbeaufsicht der SGD

Süd in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016 (Az: 23//05/5.1/2015/ 0022/WA) unter anderem

festgelegt, dass die Abgase beim Einsatz der indirekten Trocknung - hier Schwebetrockner - die

Emissionen an Formaldehyd 15 mg/m³ im Normzustand (273 K, 101,3 kPa) nach Abzug des

Feuchtegehalts an Wasserdampf nicht überschreiten dürfen. Ferner wurde eine wiederkehrende

Messverpflichtung an dieser Anlage festgelegt.

Es ist daher auf der Basis der Ergebnisse der UVS [13] und der vorliegenden zusammenfassenden

Darstellung der Umweltauswirkungen davon auszugehen, dass nach den Vorgaben der TA Luft, als

auch der Immissionswerte der 39. BImSchV erhebliche nachteilige Auswirkungen weder durch

zusätzliche Verkehrs- oder anlagenbedingte Luftschadstoffemissionen und –immissionen noch

durch Gerüche zu erwarten sind.

Durch den Betrieb der Anlage mit erhöhter Produktionsleistung von 2.160 t/d bzw. 700.000 t/a wird

sich die Situation des Schutzgutes Luft im Untersuchungsbereich für die relevanten Stoffe aufgrund

der Unterschreitung der Irrelevanzgrenzen nicht signifikant ändern. Die zu erwartenden

Immissionszusatzbelastungen werden zu keinen erheblichen Nachteilen und erheblichen

Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft und zu keinen erheblichen

Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit führen.

2.2.1.2 Lärmemissionen und -immissionen

Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):

BImSchG vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 29.03.2017:

§ 5 – Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen

Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):

Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990, zuletzt geändert am 11.06.2013:

Festsetzung der Baugebiete

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998, insbesondere

Nr. 1: „Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen

Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche

Umwelteinwirkungen durch Geräusche“

Nr. 3.1: Grundpflichten des Betreibers: Sicherstellung, dass „die von der Anlage

ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen können

und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche getroffen wird,

insbesondere durch die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechenden

Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.“

Nr. 6: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm

Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer

Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Papier und Pappe und sonstiger

Nebeneinrichtungen der KrVw Germersheim vom 21.05.2001; hier:

Immissionsrichtwertanteile für die IOs Nr. 1-3

Das Gutachten der Müller-BBM GmbH [10] vom 25.08.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass die für

das Gesamtwerk der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG nach den vorliegenden Genehmigungen

geltenden Teilimmissionsrichtwerte nach der geplanten Kapazitätserhöhung der Papiermaschine

PM 6 tags um mindestens 14 dB(A) und nachts um mindestens 2 dB(A) unterschritten werden.

Die für die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG geltenden Teilimmissionsrichtwerte sind die um 6

dB(A) verminderten, an den maßgeblichen Immissionsorten gemäß TA Lärm geltenden

Immissionsrichtwerten. Gemäß Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm ist der von der Papierfabrik Palm

verursachte Immissionsbeitrag somit auch nach der geplanten Kapazitätserhöhung als nicht

relevant anzusehen.

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Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche, ausgehend von der Papierfabrik Palm GmbH

& Co. KG am Standort Wörth, sind somit auch nach der geplanten Kapazitätserhöhung der

Papiermaschine PM 6 nicht zu erwarten. Die festgelegten Teilimmissionsrichtwerte bedürfen damit

derzeit keiner Anpassung und haben weiterhin Gültigkeit.

Im Rahmen einer Abnahmemessung ist auch zu prüfen, ob die für den PKW-Parkplatz (220

Stellplätze) angesetzten 60 Bewegungen in der lautesten Nachstunde auch für die vor 06:00 Uhr

anfahrende Frühschicht ausreichend sind.

2.2.2 Tiere und Pflanzen

Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):

BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz-Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

vom 29.07.2009; zuletzt geändert am 13.10.2016

LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz- Rheinland-Pfalz - vom 06.10.2015; zuletzt

geändert am 21.12.2016

Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):

Vollzug des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 8 des Landesgesetzes zur nachhaltigen

Entwicklung von Natur und Landschaft (LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz) -

Rheinland-Pfalz - vom 6. Dezember 2006 (MBl. Nr. 6 vom 03.04.2007 S. 538)

BArtSchV - Bundesartenschutzverordnung - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier-

und Pflanzenarten vom 16.02.2005; zuletzt geändert am 21.01.2013

Die Umsetzung des Vorhabens ist nicht mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Somit

ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht zu besorgen.

Auch baubedingte Auswirkungen, (z.B. Störung durch Lärm – Vertreibungseffekte), sind

auszuschließen, da keine Baumaßnahmen im Freigelände geplant sind.

Nach dem Ergebnis der vorliegenden UVS [13] können Beeinträchtigungen durch die

Betriebssteigerung grundsätzlich in drei Bereichen Umweltauswirkungen hervorrufen:

zusätzliche Lärmbelastung durch die Verkehrssteigerung und die Steigerung der

Anlagenauslastung

zusätzliche Lichtbelastung durch die Verkehrssteigerung

zusätzliche Immissionsbelastung durch die Verkehrssteigerung und die Steigerung der

Anlagenauslastung (Wasserdampf, Stäube, Gase etc.)

Auswirkungen durch zusätzlichen Lärm auf Tiere sind auch unter Berücksichtigung einer höheren

Verkehrsbelastung weitgehend auszuschließen, da das Vorhaben nicht zu einer relevanten

Erhöhung der von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen führt. Die in Standortnähe

ansässige Avifauna ist an menschliche Aktivitäten gewöhnt.

Die geplante Kapazitätserhöhung hat keinen Einfluss auf die Beleuchtung der Anlage bzw.

Betriebsgeländes. Die vom Betriebsgelände ausgehenden Lichtemissionen sind minimal und

haben aufgrund ihrer lokalen Begrenztheit keinen relevanten Einfluss auf Flora, Fauna und

Lebensräume sowie auf die nächstgelegenen geschützten Biotope gem. § 30 BNatSchG [19] oder

sonstige Schutzgebiete mit gefährdeten bzw. besonders geschützten Arten.

Hinsichtlich der Emissionen an Luftschadstoffen kommt die UVS [13] zu dem Ergebnis, dass die

geplante Kapazitätserhöhung zu keiner Veränderung der Emissionen des Reststoffkessels führt und

insofern immissionsseitig zusätzliche Schadstoffeinträge nicht zu besorgen sind. Ferner ist durch den

unveränderten Betrieb des Heizkraftwerks im Rahmen der bestehenden Genehmigung ebenfalls

nicht mit zusätzlichen relevanten Einträgen (Eutrophierung) oder Konzentrationen an

Luftschadstoffen zu rechnen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Heizkraftwerk

wurde nach Angaben in der UVS [13] die Stickstoffdeposition geprüft und lag unterhalb der

Irrelevanzschwelle für den herangezogenen Critical Load.

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Die zu erwartende verkehrsbedingte Zusatzbelastung für Stickoxide im Bereich der FFH-

Lebensräume liegt laut UVS [13] (vgl. Kapitel 7.6.6.1) unter 3 μg/m³ und stellt somit eine irrelevante

Zusatzbelastung nach 4.4.3 Tab. 5 TA Luft [7] dar. Eine relevante eutrophierende Wirkung auf die

Vegetation durch die Deposition von stickstoffhaltigen Luftschadstoffen bzw. versauernde

Wirkungen auf die gut gepufferten Auenökosysteme ist daher nicht zu erwarten.

In ihrer Stellungnahme vom 23.11.2016 (Az: 362-111-003/15) äußert die Untere Naturschutzbehörde

keine grundsätzlichen Bedenken gegen das geplante Vorhaben unter der Voraussetzung, dass die

Erkenntnisse aus der Umweltverträglichkeitsstudie auch nach Vervollständigung der

Antragsunterlagen weiterhin Gültigkeit haben.

Ein geringes ökologisches Risiko für die geschützten Biotope bleibt bestehen, wobei die

Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigungen nicht erreicht wird. Erhebliche nachteilige

Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Flora und Fauna sind daher nicht zu

prognostizieren.

2.2.3 Boden

Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):

BImSchG vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 29.03.2017:

§ 5 – Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen

§ 10 Abs. 1a – Vorlage des AZB

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von

Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998, zuletzt geändert am

31.08.2015

TA Luft 2002 - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft; Erste Allgemeine

Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (GMBl. Nr. 25

- 29 vom 30.07.2002 S. 511)

Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999, zuletzt

geändert am 31.08.2015

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18.09.1995

Für das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen. Eine zusätzliche

Flächenversiegelung findet nicht statt.

Als mögliche Auswirkungen im bestimmungsgemäßen Betrieb der Produktionsanlage und des

erhöhten betriebsbedingten Fahrverkehrs können grundsätzlich Schadstoffe über den Luftpfad

ausgetragen werden und sich die freigesetzten anorganischen Schadstoffe in den umliegenden

Böden (Deposition) anreichern.

Innerhalb der umliegenden FFH-Lebensräume sind durch die geplante Kapazitätserhöhung der

PM6 keine relevanten Veränderungen der Bodenverhältnisse oder des Untergrundes durch

Immissionen zu erwarten. Wie oben bereits beschrieben, bewegen sich die Emissionen des

Heizkraftwerkes und des Restoffkessels als Hauptemissionsquellen der Papierfabrik auch nach

Umsetzung des Vorhabens innerhalb des genehmigten Umfangs und bedürfen insoweit keiner

Änderung. Im Rahmen der UVU zum Genehmigungsverfahren für das Heizkraftwerk wurden lt. UVS

[13] die Schadstoffdepositionen ermittelt und die Immissionswerte nach der TA Luft für

Schadstoffdeposition wie auch die Orientierungswerte der UVP-Verwaltungsvorschrift und die

Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutzverordnung wurden unterschritten.

Im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens wurde ein Bericht über den

Ausgangszustand für die Kompartimente Boden und Grundwasser erstellt und den

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Antragsunterlagen beigelegt. Auf der Basis der im Zuge von Bodensanierungen aufgrund der

Vornutzung erhobenen Analysewerte (Boden) und Dokumentationen sowie aktueller Analysewerte

für das Grundwasser aus den Brunnen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin wurde für den

Ausgangszustand folgendes festgelegt:

Synthetische Stoffe: Im Hinblick auf den Einsatz synthetischer Stoffe wird grundsätzlich von

einer Nullkonzentration in Boden und Grundwasser ausgegangen.

Boden (übrige Stoffe): Für die sanierten und eingebauten Erdmassen werden die gem.

öffentlich-rechtlicher Vereinbarung (1997) vereinbarten

Sanierungswerte für Boden und Grundwasser zugrunde gelegt.

Boden (Weißflächen): Für das Schutzgut Boden werden für den Bereich der „Weißflächen“

die Erkundungsergebnisse bzw. Analysewerte der im Plan 9 und Plan

17 zum AZB dargestellten Messstellen GWF38, BK04, BK07, BK08 und

PSW/7 zugrunde gelegt.

Grundwasser: Für das Kompartiment „Grundwasser“ werden die im Jahr 2015

durchgeführten Grundwasseranalysen der Werksbrunnen Fa. Palm

zugrunde gelegt.

Für das Schutzgut Boden ergeben sich insgesamt keine relevanten neuen oder geänderten bau-,

anlagenbedingten Wirkfaktoren. Erhebliche negative Auswirkungen durch die geplanten

Änderungsmaßnahmen und damit einhergehende zusätzlich Immissionen an Luftschadstoffen auf

das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten.

Nach § 5 Abs. 4 BImSchG ist der Zustand bei Stilllegung der Anlage mit dem

Ausgangszustandsbericht (AZB) zu vergleichen. Zur Konkretisierung der Verpflichtung zur

Rückführung in den Ausgangszustand ist der AZB als notwendiger Bestandteil in den

Genehmigungsbescheid aufzunehmen (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV).

Nach § 21 Abs. 2a Nr. 3c der 9. BImSchV sind in den Genehmigungsbescheid Anforderungen

aufzunehmen an die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage

verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe, einschließlich der

Zeiträume, in denen die Überwachung stattzufinden hat.

Im Rahmen einer genehmigungsbedürftigen Änderung der Anlage ist erneut zu prüfen, ob der AZB

anzupassen bzw. zu aktualisieren ist.

2.2.4 Wasser (Oberflächenwasser / Grundwasser)

Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 29.03.2017

LWG - Landeswassergesetz Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.07.2015;

zuletzt geändert am 27.11.2015

Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):

VAwS – Anlagenverordnung - Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe- Rheinland-Pfalz - vom 1. 02.1996;

zuletzt geändert am 14.07.2015

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen

zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier

und Karton

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Im Bereich der Stoffaufbereitung und in der Papiermaschinenhalle sind Nebeneinrichtungen zur

Reinigung des Abwassers von Feststoffen vor PWRA bzw. zur Reinigung von Kreislauffiltraten und zur

Zudosierung von Hilfsstoffen geplant.

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat unter Berücksichtigung des

Besorgnisgrundsatzes nach § 62 WHG zu erfolgen. Die Anforderungen aus dem untergesetzlichen

Regelwerk (VAwS - ab 01.08.2017 AwSV) und die geltenden Technische Regeln (z.B. TRwS);

Merkblätter (z.B. DWA, DVGW) etc. und die sich daraus ergebenden technischen und

organisatorischen Maßnahmen sind bei der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen

umzusetzen. Die Fertigstellung dieser Anlagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers am Standort mit wassergefährdenden Stoffen

wird somit durch bauliche und betriebsorganisatorische Maßnahmen vorgebeugt.

Brunnenwasserentnahme

Der Bedarf an Brunnenwasser bleibt auch nach Umsetzung der geplanten Anpassung der

Produktionskapazität der PM 6 unverändert und bewegt sich damit innerhalb des genehmigten

Umfangs. Unter Berücksichtigung eines ausreichenden Grundwasser-dargebotes sind erhebliche

nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu besorgen.

Direkteinleitung von Produktionsabwasser

Eine Erhöhung der Abwassermenge oder der Schadstofffracht ist mit dem Vorhaben nicht

verbunden. Mit den vorgelegten Antragsunterlagen [9] wurde plausibel dargelegt, dass die

Reinigungsleistung der PWRA ausreichend bemessen ist um die zukünftig zu erwartende höhere

Schadstofffracht im Zulauf sicher auf die genehmigten Einleitwerte abzureinigen.

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schluss-folgerungen [11] als

Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie

fallende Anlagen. Bei der Herstellung von Papier mit einer Produktionsleistung von > 20 t/d handelt

es sich um eine solche Anlage.

Auf dieser Basis sind die Einleitwerte für die Parameter CSB und Phosphor entsprechend den BVT-

assoziierten Emissionswerten für diesen Anlagentyp anzupassen. Dabei ist der Jahresmittelwert für

die Schadstofffracht in kg pro Tonne produziertes Papier festzulegen.

Damit wird dem Vorsorgegrundsatz und dem Minimierungsgebot ausreichend Rechnung

getragen. Die in [9] zitierten Messwerte belegen bereits derzeit, dass auch entsprechend

verminderte Einleitwerte sicher eingehalten werden können.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Oberflächengewässer (Vorfluter) Rhein sind bei

Umsetzung dieser Maßnahme nicht zu befürchten.

Es erfolgen keine relevanten Schadstoffeinträge über den Luftpfad in die Oberflächengewässer.

Entnahme von Oberflächenwasser

Im Rahmen einer gehobenen Erlaubnis (Az.: 312/566-111 Wö 2/2004) erfolgt eine genehmigte

Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Hafenbecken Wörth. Ein zusätzlicher

Frischwasserbedarf entsteht durch die geplante Anpassung der Produktions-kapaziät der PM 6

nicht. Im Zuge dieses Verfahrens bleiben die genehmigten Entnahmemengen für

Oberflächenwasser unverändert.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Oberflächengewässer des Hafenbeckens Wörth sind

im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben daher nicht zu erwarten.

Temporäre Lagerung von Altpapier und Reststoffen im Freien

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Die geplante Zwischenlagerung von Altpapier (max. 5.000 t und max. 4 Wochen/Jahr) und

Reststoffen (max. 7.000 t und max. 2 Monate/Jahr) soll auf den befestigten Flächen zwischen

Stoffaufbereitung, Papiermaschine 6, Altpapierlager und Kläranlage erfolgen. Das auf diesen

Flächen anfallende Niederschlagswasser soll gesammelt und in die PWRA des Werkes gepumpt

werden.

Im Zusammenhang mit der geplanten Zwischenlagerung von Altpapier im Freien im beantragten

Umfang sind – unter Berücksichtigung entsprechender Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

(Windbarrieren in ausreichender Höhe; regelmäßige Säuberung des Zwischenlagerbereichs und

der Fahrwege; Fassung von anfallendem Niederschlagswasser und Zuführung zur PWRA) –

relevante negative Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser nicht zu befürchten. Die

Lagerung von Altpapier im Freien hat darüber hinaus ausschließlich in Form gepresster Ballen zu

erfolgen (Dies entspricht auch den Forderungen in der Stellungnahme der Regionalstelle

Gewerbeaufsicht der SGD Süd vom 17.11.2016 (Az: 23//05/5.1/2015/ 0022/WA)).

Auf der Basis des Besorgnisgrundsatzes nach § 62 WHG sind im Zusammenhang mit der geplanten

Zwischenlagerung anfallender entwässerter Reststoffmengen im Freien in Abhängigkeit der

Inhaltsstoffe entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers zu treffen.

Das im Bereich der Zwischenlagerung anfallende Schmutzwasser ist, wie geplant, zu fassen und der

PWRA zuzuführen. Entsprechende Analysen der Inhaltsstoffe sind der zuständigen Behörde

unaufgefordert vorzulegen. Sollten sich daraus – vor dem Hintergrund geltender bundes- und

landesrechtlicher Vorschriften zum Gewässerschutz – über den beantragten Umfang hinaus

weitere Schutzmaßnahmen ergeben, sind diese vor Umsetzung mit der zuständigen Behörde

abzustimmen und mindestens nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzuzeigen.

Vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreistellung nach § 15 Abs. 2 BImSchG

dürfen diese Stoffe nicht im Freigelände zwischengelagert werden.

Damit ist sichergestellt, dass ausreichende Vorsorge gegen einen aus der Zwischenlagerung der

Reststoffmengen zu erwartenden Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser getroffen wird und

die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG eingehalten werden.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grundwasser und Boden sind bei Umsetzung der o.g.

Maßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit der beantragten Freilagerung der Reststoffe

nicht zu befürchten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass insgesamt unter Berücksichtigung der aufgeführten

Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf Grundwasser und

Oberflächengewässer zu prognostizieren sind.

2.2.5 Luft/Klima

Die Bewertung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen ist im Zusammenhang mit den

Schutzgütern Mensch, Flora/Fauna und Boden vorgenommen worden. Eine messbare

Beeinflussung des kleinräumigen Klimas im Umfeld der Anlage oder sonstige relevante negative

Auswirkungen auf das Klima sind nicht zu erwarten.

Zusätzliche Auflagen oder Nebenbestimmungen seitens der Genehmigungsbehörde sind daher

nicht erforderlich.

2.2.6 Kultur- und Sachgüter

Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):

DSchG - Denkmalschutzgesetz- Rheinland-Pfalz – vom 23.03.1978; zuletzt geändert am

12.12.2014

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Die Schadstoffe NOx und SO2 sind für die Entstehung der sauren Komponenten die wichtigsten

Parameter. Diese sauren Komponenten können zu Korrosionsprozessen an den Fassaden z.B.

denkmalgeschützter Objekte führen. Kalkstein und Marmor sind gegenüber den vorgenannten

Prozessen besonders empfindlich.

Von dem Vorhaben selbst gehen in erster Linie aufgrund eines steigenden betriebsbedingten

Fahrverkehrs insgesamt nur geringe zusätzliche, für die Schädigung von Kultur- und Sachgütern

relevanten Emissionen und Immissionen, aus. Da keine Baumaßnahmen vorgesehen sind, sind

Beeinträchtigungen denkmalgeschützter Objekte durch Erschütterungen nicht relevant.

Die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 10.10.2016 enthält keine weiteren

Anregungen oder Ergänzungen zu den vorgelegten Antragsunterlagen.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter durch das geplante Vorhaben sind

nicht zu erwarten.

2.2.7 Weitere Schutzgüter gem. § 1a der 9. BImSchV und Wechselwirkungen

Eine Flächeninanspruchnahme ist nicht gegeben. Das Vorhaben stellt somit keine Veränderung

der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen dar, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes

oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann. Ein erhöhter

Abwasseranfall ist ebenfalls nicht gegeben.

Die Bewertung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen und Lärm ist im Zusammenhang mit den

Schutzgütern Mensch, Flora/Fauna und Boden vorgenommen worden. Da diese Auswirkungen als

gering bzw. irrelevant bewertet worden sind, sind auch Gefahren, erhebliche Nachteile und

erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch Wechselwirkungen

zwischen diesen und den Schutzgütern Klima, Landschaft und Kultur- und Sachgüter nicht zu

prognostizieren.

Abschließende Zusammenfassung in tabellarischer Form:

Mensch/Siedlung

Entzug potenzieller Siedlungs- und Freiflächen 0

Gesundheitsgefährdung 1

Beeinträchtigung durch Lärm, Gerüche, Schadstoffemissionen 1

Störung des Naturerlebnisses 0

Beeinträchtigung der Erholungsnutzung 0

Beeinträchtigung der Bodenfunktion durch Schadstoffeinträge 0

Lärmemissionen durch Transportfahrzeuge und betriebsspezifische Arbeiten 1

Tiere und Pflanzen

Veränderung von Artenreichtum und -vielfalt 0

Gefährdung/Beeinträchtigung von Lebensräumen 0

Verhinderung ökologischer Austauschprozesse durch Flächenzerschneidung (Isolierung von 0

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Populationen, Be- und Verhinderung von Tierwanderungen) 0

Auswirkungen hydrologischer Veränderungen (Stoffeintrag in Grund- und Oberflächenwasser) 1

Boden

Flächenverbrauch durch Überbauung, Versiegelung 0

Bodenabtrag, Erosion 0

Veränderung des Reliefs 0

Veränderung der Bodenstruktur (z. B. Verdichtung) 0

Eutrophierung/Schadstoffeintrag 1

Auswirkung durch Stoffeinträge 1

Auswirkungen auf die Ertragsfunktion des Bodens 0

Grundwasser

Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau 0

Verminderung der Grundwasserneubildung 0

Einflüsse auf Speicherkapazität 0

Veränderung von Grundwasserströmen 0

Auswirkungen auf Grundwasserqualität, Schadstoffeintrag 0

Auswirkungen durch Schadstoffeinträge, insbes. bei Böden mit geringer oder verminderter Filterwirkung 0

Oberflächengewässer

Veränderung der Wasserführung und Wasserstandsänderungen von Fließ- und stehenden Gewässern 0

Trockenlegung von Gewässern 0

Veränderung der Gewässerstruktur durch Ausbau 0

Auswirkungen auf die Wasserqualität, Schadstoffeintrag 1

Störung des Wasserabflusses, Einengung von Retentionsräumen in Überschwemmungsgebieten 0

Immissionen über den Luft-Wasser-Pfad (Staubeintrag über Oberflächengewässer) 1

Klima/Luft

Emissionen 1

Immissionen 1

Unterbrechung von Luftaustauschprozessen, Kaltluftstaus 0

Zerstörung und Beeinträchtigung klimatischer Ausgleichsräume 0

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Landschaft

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 0

Unterbrechung von Sichtbeziehungen 0

Verlust und Beeinträchtigung naturraumtypischer Besonderheiten 0

Verlust und Beeinträchtigung von Flächen für die landschaftsgebundene Erholung 1

Kultur- und Sachgüter

Gefährdung oder Beseitigung von Sachgütern, Baudenkmälern, bedeutenden Bauwerken 0

Veränderung historischer Landnutzungsformen und Kulturlandschaften 0

Unterbrechung traditioneller Sicht- und Wegebeziehungen 0

Gesamtbewertung 1

Legende:

+ positive Beeinflussung 2 bedingt erheblich, Minimierung

0 keine Umweltauswirkung 3 erheblich, Ausgleich oder Ersatz

1 unerhebliche Umweltauswirkung 4 nicht tolerierbar, nicht kompensierbar

2.3 Medienübergreifende Gesamtbewertung einschließlich der Wechselwirkungen

Bei der medienübergreifenden Gesamtbewertung wird geprüft, inwieweit nicht nur die Summe der

Umweltbelastungen, sondern auch über die Wechselwirkungen bzw. über eine Mehrzahl von

Grenzbelastungen der Umweltmedien unter dem Blickwinkel der Umweltvorsorge eine

Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen aus dem Umweltbereich

vorliegt oder das Vorhaben in seinen Auswirkungen als erheblich nachteilig zu bewerten ist (vgl.

Ziffer 0.6.2.1 UVPVwV).

Durch das Vorhaben werden auf der Grundlage der aktualisierten Antragsunterlagen keine

Verletzungen oder Überschreitungen gesetzlicher Umweltanforderungen und keine zu

erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit festgestellt.

Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass durch die

geplante Erhöhung der Produktionskapazität von derzeit 600.000 t auf dann 700.000 t Papier pro

Jahr und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Errichtung und Betrieb diverser

Nebeneinrichtungen nach heutigem Kenntnisstand und unter Einbeziehung der vorhandenen

Unterlagen (Genehmigungsantrag nach BImSchG, verschiedene Fachgutachten) keine

erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Flora, Fauna, Luft, Klima, Boden, Wasser,

Kultur- und Sachgüter und somit auf die Umwelt zu erwarten sind.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen durch die im Rahmen des

geplanten Vorhabens zu erwartenden Emissionen und Immissionen an Luftschadstoffen

(Energieerzeugung, Verkehr, Freilagerung) sich auf den Nahbereich konzentrieren.

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Die Anlage entspricht in den wesentlichen Anlagenteilen (Stoffaufbereitung, Herstellungsprozess,

Produktionswasserreinigung) und der Betriebsorganisation den Anforderungen aus den BVT-

Schlussfolgerungen vom 26. September 2014 für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton und

somit dem aktuellen Stand der Technik. Im Hinblick auf die Direkteinleitung von gereinigtem

Produktionsabwasser sind die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen ergebenden Einleitwerte

(Schadstofffrachten im Verhältnis zur produzierten Papiermenge) für die maßgeblichen Parameter

CSB und Phosphor einzuhalten.

Durch die getroffenen und geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen resultieren

keine erheblichen Wechselwirkungen und somit Belastungsverschiebungen zwischen den

Schutzgütern.

Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Auflagen ist ausreichend Vorsorge gegen schädliche

Umweltauswirkungen durch das Vorhaben getroffen und die Erfüllung der Betreiberpflichten

sichergestellt.

1.6 Gesamtbeurteilung des Vorhabens

Die Bewertung zu erwartender Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die in § 1a der 9.

BImschV genannten Schutzgüter sowie der möglichen Wechselwirkungen wurde unter Beachtung

der maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt.

Bewertet wurden dabei die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter:

- Mensch

- Tiere und Pflanzen

- Boden

- Wasser (Oberflächenwasser / Grundwasser)

- Luft / Klima

- Kultur- und Sachgüter

- Landschaft/Erholung

sowie mögliche Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander.

Auf der Grundlage des geltenden Fachrechts werden bei der Bewertung für keinen der

vorgenannten Themenbereiche erhebliche negative Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf

die Umwelt erwartet.

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Die seitens der beteiligten Behörden geäußerten Bedenken und Anregungen wurden

berücksichtigt und als Nebenbestimmungen mit der vorliegenden Genehmigung verbunden.

Sonstige Bedenken wurden nicht geäußert.

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Genehmigungsverfahrens ist somit festzustellen, dass die

Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG vorliegen. Die Anlage erfüllt damit die auf sie

anwendbaren Vorschriften und es stehen keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen, die

im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren; die beantragte immissionsschutzrechtliche

Genehmigung war unter Beachtung der unter III. genannten Nebenbestimmungen daher zu

erteilen.

1.7 Rechtliche Würdigung der Genehmigungsvoraussetzungen

A) Rechtliche Gründe

Das beantragte Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 10 und 16 BImSchG in

Verbindung mit §§ 1 und 2 der 4. BImSchV sowie der Ziffer 6.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.

Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn

- sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund § 7 BImSchG

erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und

- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung

und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind deren Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImschV genannten

Schutzgüter zu bewerten und bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür

geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Liegen die formellen und materiellen Genehmigungsvoraussetzungen vor, muss die Genehmigung

erteilt werden, d.h. die Antragstellerin hat hierauf einen Rechtsanspruch.

Da vorliegend die Voraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt sind, war die Genehmigung zu erteilen.

Bei antragsgemäßer Ausführung und unter Beachtung der in diesem Bescheid festgelegten

Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt

werden. Insbesondere ist sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen

Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die

Nachbarschaft durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage hervorgerufen werden. Andere

öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen dem Vorhaben nicht

entgegen.

Im Einzelnen wird auf die folgenden Ausführungen zum Vorliegen der

Genehmigungsvoraussetzungen verwiesen.

B) Formelle Genehmigungsvoraussetzungen

Das Vorhaben bedarf, wie oben dargestellt, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

gemäß §§ 4, 6, 10 und 16 BImSchG in Verbindung mit §§ 1 und 2 der 4. BImSchV sowie der Ziffer

6.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImschV.

Zuständige Genehmigungsbehörde für die Entscheidung über die Genehmigung ist gemäß § 1

Abs. 1 i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des

Immissionsschutzes (ImSchZuVO) i.V.m. Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 ImSchZuVO sowie § 3 Abs. 1 Ziffer

2 VwVfG die Kreisverwaltung Germersheim.

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Das Genehmigungsverfahren wurde ordnungsgemäß als förmliches Verfahren gemäß § 10

BImSchG in Verbindung mit den Bestimmungen der 9. BImSchV durchgeführt. Einzelheiten zum

Verfahrensablauf sind dem Kapitel 1.1 „Darstellung des Verwaltungsverfahrens“ zu entnehmen.

C) Materielle Genehmigungsvoraussetzungen

Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG und Erfüllung der Pflichten aufgrund von

Rechtsverordnungen

Wie in dem Kapitel 1.3 „Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des

Vorhabens gemäß § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten

Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen“ und dem Kapitel 1.4 „Bewertung der

Umweltauswirkungen gemäß § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV“ im Einzelnen dargestellt, werden die

Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG vorliegend erfüllt.

So ist der Schutz vor und die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen vorliegend

sichergestellt. Schädliche Umwelteinwirkungen werden durch die wesentliche Änderung der

Anlage weder durch luftverunreinigende Stoffe noch durch Lärm oder Gerüche verursacht.

Insbesondere ist die Anlage mit dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur

Emissionsbegrenzung ausgerüstet.

Unter Beachtung der in diesem Bescheid getroffenen Nebenbestimmungen ist ausreichend

Vorsorge gegen schädliche Umweltauswirkungen getroffen.

Erfüllung anderer öffentlich-rechtlicher anlagenbezogener Vorschriften

Der wesentlichen Änderung der Anlage stehen nach dem Ergebnis der Überprüfungen auch keine

anderen öffentlich-rechtlichen anlagenbezogenen Vorschriften entgegen.

2. Kostenfestsetzung

Für den mit Erlass des Bescheides verbundenen Verwaltungsaufwand der Kreisverwaltung

Germersheim (kostenpflichtige Amtshandlungen) sind nach §§ 2, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 17

Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03. Dezember 1974 i.V.m. mit § 2 und der

Anlage zu § 2 Nr. 4.1.1.1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des

Ministeriums für Umwelt (Besonderen Gebührenverzeichnisses) vom 06. Juni 2002 in der jeweils

derzeit gültigen Fassung sind Gebühren und Auslagen (Kosten) zu erheben.

Nach Ziffer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses ist für die Erteilung einer

Änderungsgenehmigung nach §§ 16 BImSchG einer im Anhang 1 der Verordnung über

genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage ein Gebührenrahmen in Höhe

von 265,75 € bis 797.600,00 € vorgesehen.

Gemäß § 9 LGebG sind bei Rahmengebühren bei der Gebührenfestsetzung sowohl der mit der

Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert

oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen.

Die Gebühren sind entstanden für die Anfertigung von Stellungnahmen der am

Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden der Kreisverwaltung Germersheim:

Untere Bauaufsichtsbehörde

Untere Naturschutzbehörde

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sowie für die Koordination des Genehmigungsverfahrens und die Bescheiderstellung durch die

Untere Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Germersheim.

Die Auslagen umfassen den Aufwand für die fachtechnische Prüfungen von:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

sowie für

die Bekanntmachung des Vorhabens in der Rheinpfalz Ausgabe Landau vom 15.10.2016

die Bekanntmachung des Vorhabens in der Badische Neueste Nachrichten vom 15.10.2016

die Erstellung der zusammenfassenden Darstellung sowie Bewertung der

Umweltauswirkungen nach § 20 Abs.1a und 1b der 9. BImSchV

die Bekanntmachung der Entscheidung in der Rheinpfalz

die Bekanntmachung der Entscheidung in der Badisch Neuste Nachrichten

Die Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10,

73432 Aalen ist gemäß den Vorschriften des Landesgebührengesetzes und dem Besonderen

Gebührenverzeichnis zur Zahlung der Kosten verpflichtet.

Die gemäß beiliegender Aufschlüsselung festgesetzten Kosten in Höhe von 30.915,63 € sind

innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids unter Angabe der St.Nr.:

016610032111 an die Kreiskasse zu entrichten.

Im Falle der Säumnis können Kosten nach den Vorschriften des

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben werden. Werden die festgesetzten Kosten

bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitsdatum nicht entrichtet, so kann gemäß § 18 Abs.

1 LGebG für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des

rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50,00 EUR übersteigt.

Hinweis:

Die Ermittlung der Auslagen für die Bekanntmachung der Entscheidung ist auf Grundlage von

Angeboten der entsprechenden Tageszeitungen erfolgt. Sofern sich der tatsächliche

Rechnungsbetrag von dem jeweiligen Angebot unterscheidet, behalten wir uns einen

nachträglichen Kostenbescheid vor.

VII.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben

werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Germersheim,

76726 Germersheim, Luitpoldplatz 1, einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der

Widerspruch vor Ablauf der o.g. Frist bei der Behörde eingegangen ist.

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Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das

elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz

zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische

Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Homepage der Kreisverwaltung unter

www.kreis-germersheim.de (Impressum) aufgeführt sind.

Rechtsbehelfe entfalten hinsichtlich der Kostenfestsetzungen sowie gegebenenfalls festgesetzter

Zwangsgelder keine aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 20

AGVwGO). Diese sind dementsprechend fristgerecht zu begleichen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Schirmer

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Anlagen:

Eine Ausfertigung der Antragsunterlagen (Nr. 2)

Anzeige Inbetriebnahme

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Rechtsgrundlagen:

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz –

BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), in der

derzeit geltenden Fassung

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung

über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, ber. S.

3756), in der derzeit geltenden Fassung

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung

über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom

29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der derzeit geltenden Fassung

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes

(ImSchZuVO) vom 14.06.2002 (GVBl. S. 280), in der derzeit geltenden Fassung

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der derzeit geltenden Fassung

Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. 578), in der derzeit

geltenden Fassung

Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministerium für Umwelt, Forsten

und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20.04.2006 (GVBl. S. 165), in

der derzeit geltenden Fassung

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In Abdruck:

Kreisverwaltung Germersheim

Fachbereich 31

-Bauaufsicht

Im Hause

Unter Bezugnahme auf Ihr Az: 16/3/0523/WÖR/B

Kreisverwaltung Germersheim

Untere Abfallbehörde

FB 33

Im Hause

Kreisverwaltung Germersheim

Untere Naturschutzbehörde

FB 32

Im Hause

Kreisverwaltung Germersheim

Untere Wasserbehörde

FB 32

Im Hause

Kreisverwaltung Germersheim

Untere Denkmalschutzbehörde

FB 31

Im Hause

Stadtverwaltung Wörth

Mozartstr.2

76744 Wörth

Unter Bezugnahme auf Ihr Az: 4-610-15 Schl/Seu

Anlage: 3. Ausfertigung der Antragsunterlagen (2 Ordner)

Stadtwerke Wörth

Mozartstr.2

76744 Wörth

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Struktur- und Genehmigungsdirektion SÜD

Regionalstelle Gewerbeaufsicht

Karl-Helfferich-Str.2

67433 Neustadt an der Weinstraße

Unter Bezugnahme auf Ihr Az: 23/05/5.1/2015/0022/WA

Anlage 4. und 5. Ausfertigung der Antragsunterlagen (jeweils 2 Ordner)

zur Kenntnis.

Kreisverwaltung Germersheim,

Im Auftrag

Schirmer