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5/10/2018 FirmengruendungJapan-slidepdf.com http://slidepdf.com/reader/full/firmengruendung-japan 1/56 Gesetze & Vorschriften zu Firmengründungen in Japan

Firmengruendung Japan

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Gesetze & Vorschriften zuFirmengründungen inJapan

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Vorwort

Die Japan External Trade Organization (JETRO) stellt bereits seit längerer Zeit eine Vielzahl von Informationen für

ausländische Unternehmen zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Japan zur Verfügung, um FDI in Japan zu

fördern.

„Gesetze und Vorschriften zu Firmengründungen in Japan“ ist eine JETRO-Broschüre, die für ausländische

Unternehmen erstellt wurde und Gesetze, Bestimmungen und Verfahren zu Unternehmensgründung, Beschaffung

von Visa, Steuern, Personalmanagement sowie Schutzsysteme für Warenzeichen und Warenmuster enthält. Die

vorliegende vierte Auflage dieser Broschüre berücksichtigt Änderungen, die seit der Erstveröffentlichung im

Oktober 2004 stattgefunden haben.

Es ist unser Anliegen, dass diese Publikation ein hilfreiches Mittel für Unternehmen ist, die planen, eine

geschäftliche Tätigkeit in Japan aufzunehmen, und dass diese Informationen ihre Unternehmenstätigkeit in Japanerleichtern.

Interessierte Investoren sind ebenfalls eingeladen, unsere Webseite unter www.investjapan.org zu besuchen, auf

der sie außer den in dieser Broschüre enthaltenen Informationen umfangreiche Angaben zu Aktualisierungen,

spezifischen Regionen und Märkten, voraussichtlichen Kosten sowie Dienstleistungen der JETRO finden.

 Oktober 2008

Invest Japan Division, Invest Japan Department

Japan External Trade Organization (JETRO)

2

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Inhalt

Eintragung Ihrer Firma

Visum und Aufenthaltsstatus

Steuern in Japan

Anwendungsbereiche gesetzlicher Bestimmungen

Einstellung von Personal (Rekrutierung)

Arbeitsverträge

Löhne

Gesetzgebung zu Arbeitszeiten, Pausen und freien Tagen

Arbeitsrichtlinien

Sicherheit und Hygiene

Eigene Kündigung und Entlassung

Japans Sozialversicherungssystem

Rechtsprechung zu Warenzeichen und Mustern

Japans Warenzeichensystem

Gültigkeit und Dauer von Warenzeicheneintragungen

Annullierung von Warenzeichen

Das Eintragungsverfahren

Internationale Eintragung von Warenzeichen

Musterschutz

Das Eintragungsverfahren

Personalmanagement

4.1

4.2

4.3

4.4

4.5

4.6

4.7

4.8

4.9

Warenzeichen und Musterschutz

5.1

5.2

5.3

5.4

5.5

5.6

5.7

5.8

36

36

36

37

38

40

40

40

42

48

48

50

50

51

52

52

54

KAPITEL 1 KAPITEL 4

KAPITEL 2

KAPITEL 3

KAPITEL 5

Betriebsformen in Japan

Vergleich der Betriebsformen (Zweigniederlassung,Körperschaft und japanische LLP)

Verfahren zur Eintragung vonZweigniederlassungen/Tochterfirmen

In den Satzungen enthaltene Informationen

Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationenund Beleg über die Registrierung des Firmensiegels

Schließung von Zweigniederlassungen oderTochterfirmen

Verfahren bei der Einreise

Beziehung zwischen Visum und Aufenthaltsstatus

Ablauf von der Beschaffung des „Certificate ofEligibility“ bis zum Erhalt des Visums

Die verschiedenen Arbeitsstatus

Visum und Status „Temporary Visitor“

(„zeitweiliger Besucher“)

Wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit demStatus „Temporary Visitor“

Registrierung von Ausländern

Wiedereinreisegenehmigung

Familienangehörige, die arbeitende ausländischeStaatsangehörige begleiten

Aufenthaltsverlängerung und Änderung desAufenthaltsstatus

Überblick über das japanische Steuersystem fürInvestitionen in Japan

Im Inland erwirtschaftete Erlöse

Überblick über die Arten der Körperschaftssteuer(Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogeneKörperschaftssteuer, Unternehmenssteuer)

Überblick über den Einkommensteuerabzug

Steuerabkommen

Überblick über die Verbrauchssteuer

Überblick über das System der Einkommensteuer(Personal Tax)

Weitere wichtige Steuern

Andere Steuern in Bezug auf internationaleTransaktionen

4

18

18

19

20

21

22

26

26

31

32

32

33

35

35

27

22

23

24

24

5

8

12

13

14

1.1

2.1

2.2

2.3

2.4

2.5

2.6

2.7

2.8

2.9

3.1

3.2

3.3

3.4

3.5

3.6

3.7

3.8

3.9

2.10

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

3

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KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.1 Betriebsformen in Japan

Die Geschäftspräsenz ausländischer Unternehmen in Japan hat allgemein vier Formen.

Repräsentanz (Representative Office)

Repräsentanzen werden als Standorte für vorbereitende und ergänzende Aktivitäten eingerichtet, die esUnternehmen ermöglichen sollen, eine umfassende Geschäftstätigkeit in Japan aufzunehmen. Diese Büros könnenMarktuntersuchungen durchführen, Informationen sammeln, Güter erwerben und Öffentlichkeitsarbeit/Werbungbetreiben. Es ist ihnen jedoch nicht erlaubt, sich mit Verkaufsaktivitäten zu befassen. Für die Einrichtung vonRepräsentanzen ist keine Registrierung erforderlich. Eine Repräsentanz kann im eigenen Namen gewöhnlich keinBankkonto eröffnen oder Liegenschaften pachten, so dass derartige Vereinbarungen stattdessen von der Zentrale desausländischen Unternehmens oder dem Repräsentanzvertreter in privater Eigenschaft unterzeichnet werden müssen.

Zweigniederlassung (Branch Office)

Ausländische Unternehmen, die in Japan kommerziell tätig werden wollen, müssen eine Zweigniederlassung oder

eine Tochterfirma gründen. Der einfachste Weg besteht in der Einrichtung einer Zweigniederlassung. Diese kann

ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, sobald ein Standort gesichert, ein Repräsentant bestimmt und die nötigen

Informationen eingetragen sind. Eine japanische Zweigniederlassung ist ein Geschäftsstandort, der hier Dienste

anbietet, über die eine vom ausländischen Unternehmen autorisierte Organisation entscheidet. Sie trifft

normalerweise also keine unabhängigen Entscheidungen. Eine Zweigniederlassung besitzt keinen eigenenKörperschaftsstatus und gilt stattdessen rechtlich als in den Körperschaftsstatus des ausländischen Unternehmens

einbezogen. Daher ist das ausländische Unternehmen letztlich für alle Schulden und Kredite verantwortlich, die sich

aus den Aktivitäten seiner japanischen Zweigniederlassung herleiten. Eine japanische Zweigniederlassung kann im

eigenen Namen Bankkonten eröffnen und Liegenschaften pachten.

Tochterfirma (Subsidiary Company)

Die japanische Tochterfirma eines ausländischen Unternehmens muss als Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha

[K.K.]), als Godo Kaisha („japanische LLC“) oder als eine ähnliche Einheit nach dem japanischen

Unternehmensrecht gegründet werden. Sowohl offenen Handelsgesellschaften (Gomei Kaisha) als auch

Kommanditgesellschaften (Goshi Kaisha) wird im Unternehmensrecht Körperschaftsstatus eingeräumt, sie werden

in der Praxis aber kaum gewählt, weil Kapitalbeteiligte eher unbegrenzt als begrenzt haften. Die Gründung aller

Tochterfirmen erfolgt nach vorgeschriebenen Verfahren und nachfolgender Eintragung. Eine Tochterfirma ist eine

vom ausländischen Unternehmen getrennte Körperschaft, so dass das ausländische Unternehmen die gesetzlich

festgelegte Haftung eines Kapitalbeteiligten für alle Schulden und Kredite übernimmt, die sich aus den Aktivitätender Tochterfirma herleiten. Andere Verfahren, mit denen ein ausländisches Unternehmen in Japan unter Nutzung

einer japanischen Körperschaft aber ohne die Gründung einer Tochterfirma investieren kann, bestehen in der

Bildung eines Joint Ventures mit einem japanischen Unternehmen oder einer Investmentgesellschaft sowie in der

Aktienbeteiligung an einem japanischen Unternehmen.

Japanische Form der Limited Liability Partnership (LLP)

Es können auch Geschäfte unter Nutzung einer Yugen Sekinin Jigyo Kumiai getätigt werden. Diese Einheit, die man

als japanische Version einer Limited Liability Partnership (LLP) bezeichnet, ist keine Körperschaft, sondern eine

Partnerschaft, die nur aus Anteilseignern mit beschränkter Haftung besteht. LLPs zeichnen sich auch dadurch aus,

dass interne Regeln als Vereinbarung zwischen den Anteilseignern festgelegt werden können. Ferner werden nicht

die LLPs selbst besteuert, sondern die an die Partner ausgeschütteten Gewinne.

1.1.1

1.1.2

1.1.3

1.1.4

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Tabelle 1-1

1.2 Vergleich der Betriebsformen (Zweigniederlassung, Körperschaft und japanische LLP)

Die Geschäftstätigkeit ausländischer Unternehmen basiert gewöhnlich auf der Gründung einer Zweigniederlassung,einer Tochterfirma oder einer japanischen LLP (Yugen Sekinin Jigyo Kumiai). Die juristischen Unterschiede zwischenihnen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Zweigniederlassung

Beschränkungen bei derAktienbeteiligung

Kapital

Zahl der Investoren

Haftung derAnteilseigner/ Muttergesellschaft ggb.

Gläubigern

Tochterfirma(AG

[Kabushiki Kaisha])

Tochterfirma(Japanische LLCGodo Kaisha)

Japanische LLP(Yugen Sekinin Jigyo Kumiai)

Mitteilung an die Bankof Japan erforderlich

Mitteilung an die Bankof Japan erforderlich

Mitteilung an die Bankof Japan erforderlich

Keines

Unbegrenzt

1 Yen oder mehr

1 oder mehr

Begrenzt auf die Summeder Aktienbeteiligung

1 Yen oder mehr

1 oder mehr

Begrenzt auf die Summeder Aktienbeteiligung

Keine Mitteilung an dieBank of Japanerforderlich

2 Yen oder mehr(bei zwei Partnern)

2 oder mehr 1)

Begrenzt auf die Summeder Aktienbeteiligung

Übertragung derAktienbeteiligungen

KeineAktienbeteiligung

Im Prinzip könnenAnteile frei übertragenwerden. In der Satzungkann festgelegtwerden, dass dieBilligung durch denVerwaltungsrat (Boardof Directors) für dieÜbertragungerforderlich ist.

Einmütige Billigungdurch die Anteilseigner(Gesellschafter)erforderlich

Einmütige Billigungdurch die Partnererforderlich

Zahl der erforderlichenFührungskräfte

1 oder mehrRepräsentanten inJapan1)

Vgl. Tabellen 1-2und 1-3

Vgl. Tabellen 1-2und 1-3

Keine gesetzlichvorgeschriebeneMindestzahl. Im Prinzipsind alle GesellschafterExecutive Officers, eskann aber ein

Repräsentant bestimmtwerden.2)

Keine gesetzlichvorgeschriebeneMindestzahl. AllePartner sind ExecutiveOfficers.1)

Gesetzlichvorgeschriebene Amtszeitder Führungskräfte

Keine gesetzlichvorgeschriebeneAmtszeit

Keine gesetzlichvorgeschriebeneAmtszeit

Keine gesetzlichvorgeschriebeneAmtszeit

RegelmäßigeHauptversammlung(Gesellschafter)

Nicht erforderlich Muss im Prinzip jedesJahr stattfinden

Nicht erforderlich Nicht erforderli ch

Möglichkeit desöffentlichenAktienangebots(Aktienbeteiligung)

Keine Aktienbetei ligung Möglich

Möglich

Nicht möglich Nicht möglich

Möglichkeit derUmwandlung inAktiengesellschaft

Nicht möglich.Schließung derZweigniederlassung

und Gründung derAktiengesellschaft sindgetrenntdurchzuführen3)

– Nicht möglich.Auflösung derPartnerschaft hat

getrennt von derGründung derAktiengesellschaft zuerfolgen4)

Gewinn- undVerlustverteilung

– Verteilungentsprechend demVerhältnis derAktienbeteiligung

Kann in einem anderenVerhältnis als dem derAktienbeteiligungverteilt werden, wennes in der Satzungangegeben ist

Freie Verteilung beieinmütiger Billigungdurch die Partner

Gewinnbesteuerung Prinzipie lle Besteuerungdes innerhalb JapansentstehendenEinkommens

Besteuerung derGewinne der AG undder an die AktionäreausgeschüttetenGewinne

Besteuerung derGewinne der LLC undder an die TeilnehmerausgeschüttetenGewinne

Keine Besteuerung derLLPs selbst. Besteuerungder an die PartnerausgeschüttetenGewinne

Ein oder mehrere Partner müssen eine Einzelperson mit Adresse und Wohnsitz in Japan oder eine japanische Körperschaft sein.Mindestens ein Repräsentant muss Adresse und Wohnsitz in Japan haben.Vgl. Abschnitt 1.6.1., „Schließung einer Zweigniederlassung".

Vgl. Abschnitt 1.6.3., „Auflösung und Liquidation von Limited Liability Partnerships".

1)2)3)

4)

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KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

6

Vergleich bezüglich der Direktoren von Aktiengesellschaften (ohne Ausschüsse)

Mindestens ein Direktor mit Vertretungsbefugnis muss Adresse und Wohnsitz in Japan haben.Vertreter einer unter dem neuen Unternehmensrecht gegründeten Firma, der ein öffentlich zugelassener Anwalt für Steuersachenoder ein öffentlich zugelassener Rechnungsprüfer sein muss. Ein Rechnungsberater verfasst zusammen mit den Direktoren diverseFinanzunterlagen und darf parallel keine andere Stellung bekleiden, wie z. B. Direktor, Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer.

1)2)

Tabelle 1-2

Direktoren

Zahl

Amtszeit

Amtszeit

Wirt-schafts-prüfer

Zahl

Amtszeit

Amtszeit

Ernennung

Ernennungmöglich

Kleine und mittlere Unternehmen(Aktiengesellschaften mit einem Kapital vonweniger als 500 Millionen Yen undGesamtverbindlichkeiten von weniger als 20Milliarden Yen)

Große Unternehmen(Aktiengesellschaften mit einem Kapital von500 Millionen Yen oder mehr oderGesamtverbindlichkeiten von 20 MilliardenYen oder mehr)

Kabushiki Joto SeigenKaisha(Aktiengesellschaften,die Beschränkungen beider Übertragungausgegebener Aktienunterliegen)

Ernennung von 1 odermehr erforderlich.Executive Officer mit

Vertretungsbefugnis,wenn keinRepresentative Directorernannt ist 1)

Einrichtung freiwillig.Einrichtungerforderlich, wennPrüfungskommissionbesteht

Einrichtung freiwillig.Einrichtungerforderlich, wennPrüfungskommissionbesteht

Ernennung möglich,wenn 2 oder mehrDirektoren ernannt sind.Executive Officer mitVertretungsbefugnis 1)

Verwaltungsrat(3 oder mehrDirektoren)

Prüfungskommission(3 oder mehrWirtschaftsprüfer)

RepresentativeDirector(s)

Executive Officers

Im Prinzip 2 Jahre.Verlängerbar auf bis zu10 Jahre

Kokai Kaisha(öffentlich gehandelteAktiengesellschaften,bei denen es sich nichtum Kabushiki JotoSeigen Kaisha handelt)

Kabushiki Joto SeigenKaisha(Aktiengesellschaften,die Beschränkungen beider Übertragungausgegebener Aktienunterliegen)

Kokai Kaisha(öffentlich gehandelteAktiengesellschaften,bei denen es sich nichtum Kabushiki JotoSeigen Kaisha handelt)

Ernennung von 3 odermehr erforderlich

Ernennung von 3 odermehr erforderlich

Ernennung von 1 odermehr erforderlich.Executive Officer mit

Vertretungsbefugnis,wenn keinRepresentative Directorernannt ist 1)

Einrichtung erforderlich Einrichtung erforderlich

Ernennung von 1 odermehr erforderlich.Executive Officer mitVertretungsbefugnis 1)

Ernennung möglich,wenn 2 oder mehrDirektoren ernannt sind.Executive Officer mitVertretungsbefugnis 1)

Ernennung von 1 odermehr erforderlich.Executive Officer mitVertretungsbefugnis 1)

2 Jahre Im Prinzip 2 Jahre.Verlängerbar auf biszu 10 Jahre

2 Jahre

Es können 1 oder mehrernannt werden.Die Ernennung von 1oder mehr ist jedocherforderlich, wenn einVerwaltungsrateingesetzt und keinRechnungsberaterernannt ist

Ernennung von 1 oder mehr erforderlich Ernennung von 3 odermehr erforderlich

Im Prinzip 4 Jahre.Verlängerbar auf biszu 10 Jahre

Im Prinzip 2 Jahre.Verlängerbar auf biszu 10 Jahre

Im Prinzip 2 Jahre.Verlängerbar auf biszu 10 Jahre

Ernennung nicht möglich

1 Jahr

Einrichtung möglich Einrichtung erforderlich

4 Jahre 4 JahreIm Prinzip 4 Jahre.Verlängerbar auf biszu 10 Jahre

Rechnungs-prüfer

Ernennung möglich Ernennung erforderlich

Rechnungs-berater 2)

Ernennung möglich

2 Jahre 2 Jahre

Ernennung möglich.Die Ernennung von 1oder mehr ist jedocherforderlich, wenn einVerwaltungsrateingesetzt und keinWirtschaftsprüferernannt ist.

   K  e   i  n  e   A  u  s  s  c   h   ü  s  s  e  e   i  n  g  e  s  e   t  z   t

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Vergleich bezüglich der Direktoren von Aktiengesellschaften (mit Ausschüssen)

1) Mindestens ein Executive Officer mit Vertretungsbefugnis muss Adresse und Wohnsitz in Japan haben.

Direktoren

Zahl

Amtszeit

Zahl

Amtszeit

Wirtschaftsprüfer

Prüfungsausschuss(Audit Committee)

Nominierungsausschuss(NominationCommittee)

Vergütungsausschuss(Benefit Committee)

Kleine und mittlere Unternehmen(Aktiengesellschaften mit einem Kapital vonweniger als 500 Millionen Yen undGesamtverbindlichkeiten von weniger als 20Milliarden Yen)

Große Unternehmen(Aktiengesellschaften mit einem Kapital von500 Millionen Yen oder mehr oderGesamtverbindlichkeiten von 20 MilliardenYen oder mehr)

Kabushiki Joto SeigenKaisha(Aktiengesellschaften,die Beschränkungen beider Übertragungausgegebener Aktienunterliegen)

Verwaltungsrat(3 oder mehrDirektoren)

Buchprüfungs-kommission (3 oder mehrWirtschafts-prüfer)

RepresentativeDirector

ExecutiveOfficers

Kokai Kaisha(öffentlich gehandelteAktiengesellschaften,bei denen es sich nichtum Kabushiki JotoSeigen Kaisha handelt)

Kabushiki Joto SeigenKaisha(Aktiengesellschaften,die Beschränkungen beider Übertragungausgegebener Aktienunterliegen)

Kokai Kaisha(öffentlich gehandelteAktiengesellschaften,bei denen es sich nichtum Kabushiki JotoSeigen Kaisha handelt)

Ernennung von 3 oder mehr erforderlich

Ernennung nicht möglich

Einrichtung erforderlich

1 Jahr

1 Jahr

1 Jahr

1 Jahr

Ernennung von 1 oder mehr erforderlich.Bei 2 oder mehr Ernennung eines Representative Executive Officers 1)

Einrichtung erforderlich (zur Prüfung der Arbeit der Executive Officers usw.).Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen mindestens die Hälfte Externe sind.

Einrichtung erforderlich (zur Erarbeitung von Vorschlägen für die Ernennung und Entlassung vonDirektoren zur Vorlage auf der Hauptversammlung)Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen mindestens die Hälfte Externe sind.

Einrichtung erforderlich (zur Festlegung der Vergütungen der Executive Officers usw.).Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen mindestens die Hälfte Externe sind.

Ernennung nicht möglich

Ernennung nicht möglich

Möglich (verfasst zusammen mit Direktoren Finanzunterlagen)

ErforderlichRechnungs-prüfer

   A  u  s  s  c   h   ü  s  s  e  e   i  n  g  e  s  e   t  z   t

Tabelle 1-3

Amtszeit

Ernennung

Amtszeit

ErnennungRechnungs-berater

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KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

Verfahren zur Eintragung von Zweigniederlassungen/Tochterfirmen

Registrierung einer Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung kann ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, nachdem sie beim Legal Affairs Bureau registriertwurde. Die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen muss entsprechend den

diesbezüglichen Vorschriften für japanische Körperschaften erfolgen, deren Form der des ausländischenUnternehmens am ähnlichsten ist. Um die ähnlichste japanische Körperschaftsform zu finden und die relevantenInformationen zu bestimmen, sollten Satzung, Gründungsbescheinigung, Handelsregisterauszug und ähnlicheDokumente herangezogen werden. Sobald die zu registrierenden Details der Zweigniederlassung – Anschrift,Repräsentant, Gründungsdatum und Art der Bilanzierung – feststehen, können die notwendigen Informationenermittelt werden.

Unterlagen zur Bestätigung der einzutragenden Informationen sind bei der Registrierung einer Zweigniederlassungvorzulegen, und die beglaubigten Dokumente müssen von den zuständigen Behörden im Heimatland desausländischen Unternehmens ausgestellt sein. Häufig bietet es sich an, ein „Affidavit“ zu den Anmeldeinformationenzu nutzen, das im Heimatland notariell beglaubigt wurde.

1.3

8

1.3.1

Bestimmung der zu registrierenden Informationen über die Zweigniederlassung

Beglaubigung des Affidavits durch einen Notar im Heimatland

Ausarbeitung eines Affidavits zur Gründung der Zweigniederlassung

Gründung der Zweigniederlassung (Termin liegt in deren Ermessen)

Überprüfung auf analoge Körperschaftsnamen und Feststellung der Eignung für dieEintragung zu Gewerbezwecken durch das Legal Affairs Bureau

Allgemeiner Ablauf bei der Gründung einer Zweigniederlassung

Antrag auf Registrierung der Zweigniederlassung beim Legal Affairs Bureau; Registrierungdes Firmensiegels beim Legal Affairs Bureau

Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über dieRegistrierung des Firmensiegels (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)

Eröffnung eines Bankkontos unter dem Namen der Zweigniederlassung

Anzeige der Gründung der Zweigniederlassung bei der Bank of Japan (in bestimmtenZweigen kann eine Anzeige vor der Gründung erforderlich sein)

1

5

4

3

2

6

7

8

9

Zeitlicher Rahmen: ca. 1 Monat (ab Beschluss zur Eintragung der Informationen über die Zweigniederlassung)

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Registrierung einer Tochterfirma

Die Gründung von Tochterfirmen erfolgt über die Eintragung beim Legal Affairs Bureau. Der Tag der Beantragungist auch der Gründungstag, und die Firma kann von diesem Zeitpunkt an einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen.Einige der für die Gründung der Tochterfirma erforderlichen Unterlagen sollten im Heimatland des ausländischenUnternehmens vorbereitet werden: Dokumente zur Bestätigung des Geschäftsprofils des Mutterunternehmenssowie zur Bestätigung der Vertretungsvollmacht und der Echtheit der Unterschrift ihres Repräsentanten.

Die Satzung des ausländischen Unternehmens und der Handelsregisterauszug müssen in japanischer Übersetzung

vorgelegt werden. Das Affidavit fasst den Inhalt dieser Dokumente zusammen und wird von einem Notar oderAnwalt im Heimatland beglaubigt. Auch hiervon muss eine japanische Übersetzung vorgelegt werden. DieseUnterlagen werden für die Bestätigung der Satzung der Tochterfirma in Japan benötigt. Sie können auch verlangtwerden, wenn ein japanisches Geldinstitut das Kapital der Tochterfirma verwahren und eine Bescheinigung über dieHinterlegung des Firmengründungskapitals („Capital Custody Certificate“) ausstellen soll. Letzteres geschieht, wenndie volle Höhe des Kapitals auf ein besonderes, vom Geldinstitut spezifiziertes Konto überwiesen worden ist. Diebeglaubigte Satzung und das „Capital Custody Certificate“ benötigt man für die Eintragung der Firma.

9

Allgemeiner Ablauf bei der Gründung einer Tochterfirma (Aktiengesellschaft)

Bestimmung des Profils der zu gründenden AG1)1

Amtliche Beglaubigung der Satzung der AG durch einen japanischen Notar5

Notarielle Beglaubigung eines Affidavits zum Profil des Mutterunternehmens in dessen Heimatland; notarielleBeglaubigung eines Affidavits zur Unterschrift des Vertreters des Mutterunternehmens in dessen Heimatland2)

4

Erarbeitung der Satzung der AG3

Überprüfung auf analoge Körperschaftsnamen und Feststellung der Eignung für die Eintragung zuGewerbezwecken durch das Legal Affairs Bureau2

Beantragung der Kapitalverwahrung und der Ausstellung eines „Capital Custody Certificate“ bei einer Bank3)6

Überweisung des erforderlichen Kapitals der AG auf ein besonderes Bankkonto7

Ernennung von Direktoren, Representative Directors und Wirtschaftsprüfern8

Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gründungsverfahrens durch Direktoren und Wirtschaftsprüfer9

Antrag auf Registrierung der AG beim Legal Affairs Bureau (Gründungsdatum der AG); Registrierung desFirmensiegels beim Legal Affairs Bureau10

Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die Registrierung desFirmensiegels (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)11

Eröffnung eines Bankkontos unter dem Firmennamen12

Anzeige des Aktienerwerbs bei der Bank of Japan (in bestimmten Zweigen kann eine Anzeige vor derFirmengründung erforderlich sein)13

Zeitlicher Rahmen: ca. 2 Monate (ab Bestimmung des Profils der zu gründenden Firma)

Dieses Profil sollte u. a. folgende Informationen enthalten: Handelsname, Standort des Hauptsitzes, Unternehmensziele,Geschäftsjahr, Kapitalbetrag, Ausgabepreis der Aktien, bestehende Einschränkungen bezüglich der Übertragung von Aktien,Bestehen eines Verwaltungsrats, Namen der Direktoren und Representative Directors, Amtszeit der Direktoren, Namen derAnteilseigner und Höhe ihrer Investitionen.

Wenn eine Einzelperson oder eine Körperschaft mit Adresse in Japan Gründer einer Aktiengesellschaft ist und ein ausländischesUnternehmen bei dieser Gründung als Anteilszeichner auftritt („Formation with Outside Offering“), sind keine Affidavits zu denMutterunternehmen erforderlich. Solange sich in diesem Fall der Gründer und das ausländische Unternehmen die bei der Gründungder AG emittierten Aktien teilen, kann die AG durch nachfolgende Übertragung der vom Gründer gehaltenen Aktien zu einer100%igen Tochterfirma des ausländischen Unternehmens gemacht werden.

Mit dem neuen Unternehmensrecht ist es möglich, eine Aktiengesellschaft als 100%ige Tochterfirma zu gründen, ohne dass einGeldinstitut das Kapital der Tochterfirma in Verwahrung nehmen und ein „Capital Custody Certificate“ ausstellen muss. Stattdessenwird eine Überweisungsbescheinigung über die volle Höhe des Kapitals durch den Repräsentanten der AG verwendet.

1.3.2

1)

2)

3)

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KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

10

Bestimmung des Profils der zu gründenden Godo Kaisha1)

Erarbeitung der Satzung der Godo Kaisha

Überprüfung auf analoge Körperschaftsnamen und Feststellung der Eignung für die Eintragung zu Gewerbezweckendurch das Legal Affairs Bureau

Ablauf bei der Gründung einer Godo Kaisha (japanische LLC)

Tätigung der Investitionen durch die Gesellschafter, wie in der Satzung festgelegt

Antrag auf Registrierung der Godo Kaisha beim Legal Affairs Bureau (Gründungsdatum der Godo Kaisha);Registrierung des Firmensiegels beim Legal Affairs Bureau

Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die Registrierung desFirmensiegels (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)

1

5

2

6

Erlangung amtlicher Angaben zu den Anteilseignern (im eigenen Land):Handelsregisterauszüge und ähnliche Dokumente oder Affidavits zu den Profilen der Unternehmen und denUnterschriften ihrer Vertreter (Affidavits müssen im eigenen Land notariell beglaubigt werden)

Erlangung amtlicher Angaben zu den Anteilseignern (in Japan):Handelsregisterauszüge und ähnliche Dokumente sowie Siegelurkunden der Einzelpersonen/Unternehmen,welche Anteilseigner werden

3

4

7

8

Zeitlicher Rahmen: ca. 1 Monat (ab Bestimmung des Profils der zu gründenden Firma)

Eröffnung eines Bankkontos unter dem Firmennamen

Anzeige des Aktienerwerbs bei der Bank of Japan (in bestimmten Zweigen kann eine Anzeige vor derFirmengründung erforderlich sein)

9

10

Dieses Profil sollte u. a. folgende Informationen enthalten: Handelsname, Standort des Hauptsitzes, Unternehmensziele,Geschäftsjahr, Kapitalbetrag, Namen der Gesellschafter (Anteilseigner) und ihre Zeichnungsbeträge, Namen dervertretungsberechtigten Gesellschafter und der Executive Officers (vertretungsberechtigte Gesellschafter im Falle einer Körperschaft).

1)

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Registrierung einer Yugen Sekinin Jigyo Kumiai (japanische LLP)

Eine Limited Liability Partnership wird gebildet, wenn zwei oder mehr Einzelpersonen oder Körperschaften eineLLP-Vereinbarung treffen, die darin spezifizierten Investitionen tätigen und die so gegründete Einheit registrierenlassen. Da das Gesetz, anders als bei den Aktiengesellschaften, keine genaueren Angaben zur Arbeit einer LLPmacht, werden diese Einzelheiten in den LLP-Vereinbarungen festgehalten. Dementsprechend ist die endgültige

Gestaltung des Inhalts dieser Vereinbarung die wichtigste Phase im Verlauf der Gründung einer LLP. Da eine solchePartnerschaft weiterhin eine in Japan ansässige Einzelperson oder eine japanische Körperschaft einschließen muss,sind bestimmte Unterlagen in Japan und im Land der anderen Partei zu besorgen.

11

Dieses Profil sollte u. a. folgende Informationen enthalten: Name der LLP, Ort der Geschäftsgründung, Unternehmensziele, Geschäftsjahr,Namen der Gesellschafter und ihre Investitionen, Datum des Inkrafttretens der LLP-Vereinbarung und Dauer des Bestehens.

Bestimmung des Profils der LLP1)

Abschluss der LLP-Vereinbarung

Erlangung amtlicher Angaben zu den potentiellen Partnern (im eigenen Land):Handelsregisterauszüge und ähnliche Dokumente oder Affidavits zu den Profilen der Unternehmen und denUnterschriften ihrer Vertreter (Affidavits müssen im eigenen Land notariell beglaubigt werden)

Überprüfung auf analoge Körperschaftsnamen und Feststellung der Eignung für die Eintragung zuGewerbezwecken durch das Legal Affairs Bureau

Allgemeiner Ablauf bei der Gründung einer japanischen LLP

Tätigung der in der LLP-Vereinbarung spezifizierten Investitionen

Antrag auf Registrierung der LLP beim Legal Affairs Bureau, Registrierung des LLP-Siegels beim Legal Affairs Bureau

Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die Registrierungdes LLP-Siegels (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)

Eröffnung eines Bankkontos unter dem LLP-Namen

1

5

3

Erlangung amtlicher Angaben zu den potentiellen Partnern (in Japan):Handelsregisterauszüge und ähnliche Dokumente sowie Siegelurkunden der Einzelpersonen/ Unternehmen

4

2

6

7

8

9

1.3.3

Zeitlicher Rahmen: ca. 1 Monat (ab Bestimmung des Profils der zu gründenden LLP)

1)

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KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

In den Satzungen enthaltene Informationen

Satzungen umfassen „absolute Einträge“ und „relative Einträge“. „Absolute Einträge“ müssen enthalten sein,damit die Satzung Gültigkeit erhält, „relative Einträge“ haben keine rechtliche Wirkung, solange sie nicht in derSatzung erscheinen.

Einträge in den Satzungen von Kabushiki Kaisha (AG)

Einträge in den Satzungen von Godo-Kaisha

Absolute EinträgeGewerbezweck, Handelsname, Gesamtzahl der für die Ausgabe zum Zeitpunkt der Eintragung bewilligtenAktien, Ort des Hauptsitzes, Verfahren der öffentlichen Bekanntgaben, Name und Adresse der Gründer

Wichtige relative EinträgeSpezielle Erwägungen seitens der Gründer sowie ihre Namen; Personen mit Sacheinlagen, einzubringendeVermögenswerte, Gesamthöhe der Vermögenswerte sowie Art und Zahl der dafür bewilligten Aktien, nach derGründung der Körperschaft zu übernehmende Vermögenswerte, ihre Gesamthöhe und Name der Transferenten;Wert der Vergütung der Gründer; der Körperschaft durch die Eintragung entstehende Unkosten;Einschränkungen bezüglich der Aktienübertragung.

Absolute EinträgeGewerbezweck, Handelsname, Gesamtkapital, Name und Adresse aller Partner, Angabe, dass alle Partnerbeschränkt haftbar sind, Zahl der Einlageeinheiten jedes Partners, Ort des Hauptsitzes

Wichtige relative EinträgeÜber relative Einträge kann frei entschieden werden, solange diese nicht gegen das Unternehmensrechtverstoßen.

1.4

1.4.1

1.4.2

12

Limited Liability Partnerships (LLPs)

Absolute EinträgeGewerbezweck, Handelsname, Ort des Hauptsitzes, Namen und Adressen der Gründer, Datum der Eintragungund Dauer der Vereinbarung, Wert oder Mindesthöhe der bei der Eintragung eingebrachten Vermögenswerte,Finanzjahr der LLP.

Relative Einträge

Feststellung, dass keine einstimmige Zustimmung aller Partner notwendig ist, um den LLP-Vertrag zu ändern oderEntscheidungen bzgl. der Geschäftsgewohnheiten zu treffen.

1.4.3

a)

b)

a)

b)

a)

b)

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1.5 Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen und Beleg über die Registrierung des Firmensiegels

Sobald die Gründung einer japanischen Zweigniederlassung oder Tochterfirma registriert worden ist, kann das LegalAffairs Bureau eine Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen ausstellen. Dabei handelt es sichum ein Dokument, das die besagten Angaben offiziell bestätigt. Die wichtigsten Informationen, die bei einerAktiengesellschaft eingetragen werden, sind folgende:

Firmenname

Ort des Hauptsitzes

Gewerbezwecke

Verfahren der öffentlichen Bekanntgaben

Gesamtzahl der auszugebenden Aktien

Art und Zahl der in Umlauf befindlichen Aktien

Regeln bezüglich der Einschränkung von Aktienübertragungen

Kapitalhöhe

Direktoren und Datum ihrer Ernennung

Representative Directors und Datum ihrer Ernennung

Wirtschaftsprüfer und Datum ihrer Ernennung

Datum der Firmengründung

Erforderlich ist die Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen gewöhnlich bei Kontoeröffnungen,Mitteilungen an Verwaltungsbehörden, dem Erwerb von Vermögenswerten, die mit einer namentlichenRegistrierung verbunden sind (Liegenschaften, Wertpapiere, Fahrzeuge, Telefonleitungen usw.), und beim Abschlusswichtiger Vereinbarungen mit Geschäftspartnern.Gelegentlich muss neben der Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen auch der Beleg über dieRegistrierung des Firmensiegels vorgelegt werden. Mit diesem Dokument wird das registrierte Firmensiegelöffentlich bestätigt, was dem Nachweis dient, ob Siegel auf Anträgen, Anmeldungen, Verträgen usw. von der Firmalegitimiert sind. Der Beleg ist nach erfolgter Eintragung beim Legal Affairs Bureau erhältlich. Das Firmensiegel sowiedie Namen der zu seiner Nutzung autorisierten Personen müssen beim Legal Affairs Bureau registriert sein, wenn dieFirmeneintragung beantragt wird. Die Repräsentanten der Zweigniederlassung/Tochterfirma sind die einzigenParteien, die zur Nutzung des Firmensiegels berechtigt sind, und bei seiner Registrierung müssen die Belege über dieRegistrierung ihrer persönlichen Namenssiegel oder ihre Unterschriftsbescheinigungen vorliegen.Im Falle von Änderungen der eingetragenen Informationen oder des Firmensiegels sind umgehend die dafür

vorgeschriebenen Verfahren einzuleiten. Bei Tochterfirmen müssen dem Legal Affairs Bureau Anträge zurRegistrierung von Änderungen eingetragener Informationen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eintretenzugehen, bei Zweigniederlassungen innerhalb von drei Wochen.

13

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)i)

 j)k)

l)

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KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

Schließung von Zweigniederlassungen oder Tochterfirmen

Schließung einer Zweigniederlassung

Um eine Zweigniederlassung zu schließen, kommt das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Anwendung.

Gläubigern der Zweigniederlassung ist eine Einspruchsfrist von nicht weniger als einem Monat vor der Schließung

einzuräumen.

Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn eine Zweigniederlassung zu einer Tochterfirma aufgewertet wird. Da

eine Zweigniederlassung nicht unmittelbar in eine Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha [K.K.]) oder eine japanische

LLC (Godo Kaisha) umgewandelt werden kann, müssen die Verfahren zur Schließung der Zweigniederlassung und

zur Gründung der Tochterfirma simultan durchgeführt werden. In solchen Fällen kann man der Tochterfirma die

Vermögenswerte der Zweigniederlassung über Sachinvestitionen übertragen.

1.6

14

1.6.1

Entscheidung des ausländischen Unternehmens zur Schließung der Zweigniederlassung

Schließung der Zweigniederlassung (nicht früher als einen Monat nach dem unter 2 genannten Aufruf)

Ermittlung des Restvermögens

Mitteilung des Steuerbevollmächtigten an die Steuerbehörden

Individuell gehaltener, über eine Notiz in Amtsblättern formulierter Aufruf an Gläubiger mitEinwänden gegen die Schließung der Zweigniederlassung, ihre Ansprüche geltend zu machen

Allgemeiner Ablauf bei der Schließung einer Zweigniederlassung

Abfassung eines Affidavits zur Schließung der Zweigniederlassung (von der ausländischen Muttergesellschaft)

Notarielle Beglaubigung des Affidavits im Heimatland

Antrag auf Registrierung der Schließung der Zweigniederlassung beim Legal Affairs Bureau

Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)

1

5

4

3

2

6

7

8

9

Benachrichtigung der Steuerbehörden usw. über die Schließung der Zweigniederlassung10

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Auflösung und Liquidation einer Tochterfirma

Bei der Auflösung/Liquidation einer Tochterfirma kommt das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Anwendung.

Gläubigern der Tochterfirma ist eine Einspruchsfrist von nicht weniger als zwei Monaten vor der Liquidation

einzuräumen. Sollte die Tochterfirma ein negatives Nettovermögen aufweisen, kann die Körperschaft den unten

dargestellten Liquidationsablauf nicht selbständig abschließen, sondern muss einem speziellen Verfahren unter der

Leitung eines Gerichts folgen.

15

Beschluss der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Zusammenkunft über die Auflösung derTochterfirma und die Ernennung eines Liquidators

Individuell gehaltener, über eine Notiz in Amtsblättern formulierter Aufruf an Gläubiger mit Einwänden gegen dieSchließung der Tochterfirma, ihre Ansprüche geltend zu machen

Benachrichtigung der Gerichts- und Steuerbehörden über die Auflösung der Tochterfirma und die Ernennung einesLiquidators

Antrag auf Registrierung der Auflösung der Tochterfirma und der Ernennung eines Liquidators beim Legal Affairs Bureau

Allgemeiner Ablauf bei der Auflösung/Liquidation einer Tochterfirma

Ermittlung und Verteilung des Restvermögens

Beschluss der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Zusammenkunft über die Billigung desLiquidationsbeschlusses (nicht früher als zwei Monate nach dem unter 4 genannten Aufruf)

Antrag auf Registrierung des Abschlusses der Liquidation der Tochterfirma beim Legal Affairs Bureau

Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach Beantragung)

1

4

3

2

5

6

7

8

Benachrichtigung der Gerichts- und Steuerbehörden usw. über die erfolgte Liquidation der Tochterfirma9

1.6.2

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KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

Auflösung und Liquidation von Limited Liability Partnerships

Im Falle einer Auflösung oder Liquidation einer LLP kommt das nachfolgend beschriebene Verfahren zur

Anwendung. Wie bei der Auflösung oder Liquidation einer japanischen Körperschaft muss Gläubigern eine

Einspruchsfrist von mindestens zwei Monaten eingeräumt werden.

16

Allgemeiner Ablauf bei der Auflösung/Liquidation einer LLP

Beschluss zur Auflösung und Ernennung eines Liquidators der LLP mit Billigung aller Gesellschafter

Ermittlung und Verteilung des Restvermögens

Individuelle Benachrichtigung über Einwände von Gläubigern gegen die Liquidation der LLP undBekanntgabe in Amtsblättern

Benachrichtigung der Steuerbehörden über die Auflösung und die Ernennung eines Liquidators der LLP

Antrag auf Registrierung der Auflösung und der Ernennung eines Liquidators beim Legal Affairs Bureau

Bestimmung des Abschlusses der Liquidation mit Billigung aller Gesellschafter (frühestens zwei Monate nachder obigen Benachrichtigung)

Antrag auf Registrierung des Abschlusses der Liquidation der LLP beim Legal Affairs Bureau

Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)

Benachrichtigung der Steuerbehörden usw. über die erfolgte Liquidation der LLP

1

5

4

3

2

6

7

8

9

1.6.3

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Referenz

1. Beratung mit Fachleuten über Firmengründung

2. Vorgehensweise bei der Gründung eines Repräsentanzbüros

In Hinblick auf die Gründung von Zweigniederlassungen und Firmen können Fachleute wie Rechtsanwälte,Gerichtsschreiber und Verwaltungsschreiber (Gyoseishoshi-Anwälte) konsultiert werden. Diese können damitbeauftragt werden, verschiedene Dokumente für den Klienten zu erstellen (z. B. Dokumentation in Verbindungmit der Gründung japanischer Zweigniederlassungen und japanischer Firmen, mit einem Umzug, dem Wechselvom Management, Änderung der Geschäftszwecke, Kapitalerhöhung, Umstrukturierungen, Fusionen,Auflösungen usw.). Für Anträge auf eine handelsrechtliche Eintragung zur Vorlage beim Legal Affairs Bureau sindausschließlich Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte zuständig.

Repräsentanzbüros, die den Zweck haben, Informationen einzuholen und weiterzuleiten, können frei und ohneEintragungserfordernis gemäß des japanischen Handelsrechts gegründet werden. Da sie in Japan keinergeschäftlichen Tätigkeit nachgehen und daher auch nicht der Körperschaftssteuer unterliegen, ist eine Meldungan die Steuerbehörde ebenfalls nicht erforderlich. Von ausländischen Banken, Versicherungen, Wertpapierhäusernoder anderen Geldinstituten gegründete Repräsentanzbüros sind jedoch die Ausnahme; vor einer Gründung ist

die hierfür zuständige Finanzdienstleistungsbehörde (wie dies vom Bankengesetz, dem Wertpapierbörsengesetzund anderen Gesetzen festgelegt ist) zu benachrichtigen.

Ein Repräsentanzbüro kann nur ein Privatkonto eröffnen, welches gemeinsam auf den Namen einesEinzelrepräsentanten und des Büros eingetragen wird, wie z. B. in „(Name des Repräsentanten), JapanRepresentative Office, (Name der Gesellschaft)“.

Zur Eröffnung eines solchen Bankkontos werden folgende Unterlagen benötigt:

Pass des Repräsentanten

Bescheinigung über die Registrierung des Repräsentanten in Japan (s. 2.7)

Firmenbroschüre

Mietvertrag

Siegel der Bank

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KAPITAL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

Verfahren bei der Einreise

Jeder ausländische Staatsangehörige, der nach Japan einreisen möchte, muss über einen gültigen Pass verfügen, der

grundsätzlich ein Visum entsprechend dem Zweck der Einreise nach Japan enthält, das vorher von einer japanischen

Botschaft, einem Konsulat oder einer anderen diplomatischen Vertretung Japans im Ausland (nachfolgend mit

„diplomatische Vertretung Japans im Ausland“ bezeichnet) ausgestellt wurde. Bei der Einreise nach Japan wird derausländische Staatsangehörige am Einreiseort (Port of Entry) von einem Grenzbeamten überprüft, von dem er einen

Einreisestempel erhält und der über den Aufenthaltsstatus (Status of Residence) sowie die Aufenthaltsdauer entscheidet.

(Wie unter Punkt 2.6 und 2.8 dargelegt, gilt diese Visumpflicht jedoch nicht für die Einreise von Bürgern aus Staaten, mit

denen Japan wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit dem Status „Temporary Visitor“ vereinbart hat, oder für die

Einreise von ausländischen Staatsangehörigen mit einer Wiedereinreisegenehmigung).

Beziehung zwischen Visum und Aufenthaltsstatus

Im Zusammenhang mit Einreise- und Aufenthaltsverfahren werden die Begriffe Visum und Aufenthaltsstatus leicht

und häufig verwechselt. Die Unterschiede gestalten sich wie folgt:

VisumEin Visum ist eine Empfehlung zur Einreise in Japan, die zuvor von einer diplomatischen Vertretung Japans im

Ausland erteilt wurde, welche bescheinigt, dass der Pass gültig ist und keine Hinderungsgründe bestehen, denen

zufolge der Passinhaber nicht im Rahmen dieses Visums nach Japan einreise dürfte. (Wie unter Punkt 2.6 und 2.8

dargelegt, gilt diese Visumpflicht jedoch nicht für die Einreise von Bürgern aus Staaten, mit denen Japan

wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit dem Status „Temporary Visitor“ vereinbart hat, oder für die Einreise

von ausländischen Staatsangehörigen mit einer Wiedereinreisegenehmigung).

Aufenthaltsstatus

Ausländer, die nach Japan einreisen, benötigen bei der Ankunft in ihrem Einreise(flug-)hafen generell eine

Landegenehmigung, d. h. zu dem Zeitpunkt, an dem ihr Aufenthaltsstatus in Japan festgestellt wird. Mit anderen

Worten: Der Aufenthaltsstatus stellt die Grundlage dar, auf der es einem Ausländer gestattet wird, in Japan zu

bleiben; es ist also eine Berechtigung für den Ausländer, den im Gesetz zur Einwanderungskontrolle und

Anerkennung von Flüchtlingen festgeschriebenen Tätigkeiten nachzugehen und zum Zweck der Ausübung dieser

konkreten Tätigkeiten in Japan Wohnsitz zu nehmen. Der Umfang, in dem ein Ausländer während seinesAufenthalts Tätigkeiten nachgehen darf, bestimmt sich nach seinem Aufenthaltsstatus. Soweit nicht eine

Genehmigung zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als die durch den Aufenthaltsstatus zulässige eingeholt wird,

darf der Ausländer im Prinzip keinen Tätigkeiten nachgehen, die andere Einkünfte als die durch seinen

Aufenthaltsstatus zulässigen einbringen.

2.1

2.2

2.2.1

2.2.2

18

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* Befindet sich ein Ausländer, der eine Eignungsbescheinigung beantragt hat, bei ihrer Erteilung bereits mit dem Aufenthaltsstatus„Temporary Visitor“ (zeitweiliger Besucher) in Japan, so kann dieser Ausländer seinen Aufenthaltsstatus noch in Japan von „Temporary

Visitor“ in den in der Eignungsbescheinigung genehmigten Status ändern, ohne ein Visum bei einer diplomatischen Vertretung Japans imAusland beantragen und in Empfang nehmen zu müssen.

In Japan

AußerhalbJapans

In Japan

Beantragung einer Eignungsbescheinigung (der Einwanderungsbehörde in Japan vorgelegt) durch den Antragsteller oder seinen

Bevollmächtigten

Einreise nach Japan (Landegenehmigung); Vorlage von Pass und Visum, Vorlage der Eignungsbescheinigung (im Einreise(flug-)hafen)

Ausstellung des Visums in der diplomatischen Vertretung Japans im Ausland

Beantragung des Visums mit Beilage der Eignungsbescheinigung bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland

Ausstellung einer Eignungsbescheinigung (durch die Einwanderungsbehörde in Japan); wird dem Antragsteller oder seinem

Bevollmächtigten in Japan zugestellt

2.3 Ablauf von der Beschaffung des „Certificate of Eligibility“ bis zum Erhalt des Visums

Visa werden bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland beantragt und von dieser erteilt. Es kann jedochsein, dass diplomatische Vertretungen Japans im Ausland nicht ganz mit den Umständen in Japan vertraut sind, was zu

Verzögerungen und anderen Schwierigkeiten bei der Überprüfung von Anträgen auf Visa für längerfristige Aufenthaltewie für Ausländer, die in Japan arbeiten möchten, führen kann. Angesichts dessen überprüft die Einwanderungsbehördein Japan häufig diese Anträge um festzustellen, ob die beabsichtigen Aktivitäten des ausländischen Staatsangehörigen,der nach Japan einreisen und dort seinen Wohnsitz nehmen möchte, die Bedingungen für das beantragte Visum erfüllen.Stellt man fest, dass dies der Fall ist, wird ein „Certificate of Eligibility“ als Bestätigung des Aufenthaltsstatus(Eignungsbescheinigung) ausgestellt. Wird diese Bescheinigung einer diplomatischen Vertretung Japans im Auslandzusammen mit einem Visumantrag vorgelegt, gelten die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt für gewöhnlich alserfüllt und ein Visum wird sofort erteilt. Eine Eignungsbescheinigung ist nicht auf Visa für den Status als „TemporaryVisitor“ anwendbar.Eine Eignungsbescheinigung muss nicht in allen Fällen eingeholt werden, wenn ein Visum zum Arbeiten in Japanbeantragt wird. So können je nach Größe des Unternehmens, bei dem der ausländische Staatsangehörige beschäftigtsein wird, Visumanträge zuweilen direkt bei der diplomatischen Vertretung Japans im Ausland gestellt werden.

19

Ablauf von der Beantragung der Eignungsbescheinigung bis zum Visumserwerb undzur Einreise nach Japan (allgemeines Beispiel)

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KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

Die verschiedenen Arbeitsstatus

Hauptarbeitsstatus in Bezug auf Investitionen in Japan

Im Folgenden sind die unterschiedlichen Arten von Aufenthaltsstatus in Bezug auf Investitionen in Japan sowie die für

  jeden Status in Japan zulässigen Aktivitäten angeführt (Auszug aus der Website des japanischen Justizministeriums;

nähere Informationen zu anderen Statusformen usw. unter http://www.moj.go.jp/ENGLISH/information/icrr-23.html ).

Tabelle 2-1

2.42.4.1

2.4.2

20

Investor/Geschäftsführer

Rechts-/ 

Buchhaltungsservices

Ingenieur

Experte für

Geisteswissenschaften/ 

Internationale

Dienstleistungen

Unternehmensintern

versetzte Person

Facharbeiter

Aktivitäten, die auf Grundlage eines Vertrags mit einer privaten oder öffentlichen Organisation in

Japan in Servicebereichen ausgeführt werden, die Kenntnisse in Rechtswissenschaften, Wirtschaft,

Soziologie oder anderen geisteswissenschaftlichen Bereichen erfordern, oder die eine besondere

Denkungsart oder Sensibilität im Umgang mit fremden Kulturen erfordern.

Aktivitäten seitens der Mitarbeiter, die für begrenzte Zeit in Geschäftsbüros in Japan versetzt werden,

die im Ausland von öffentlichen oder privaten Organisationen mit Geschäftssitz,

Zweigniederlassungen oder anderen Geschäftsbüros in Japan gegründet werden, und die in den

Geschäftsbüros den unter „Ingenieur“ oder „Experte für Geisteswissenschaften / Internationale

Dienstleistungen“ beschriebenen Tätigkeiten nachgehen.

Aktivitäten, die auf Grundlage eines Vertrages mit einer privaten oder öffentlichen Organisation in

Japan in Servicebereichen ausgeführt weden, für die industrielle Techniken oder Fertigkeiten in

besonderen Anwendungsgebieten erforderlich sind.

Aktivitäten im Bereich Rechts- oder Buchhaltungsdienstleistungen. Ein Antragsteller muss hierbei im

Ausland Anwalt, ein konzessionierter Wirtschaftsprüfer sein oder über eine entsprechend andere

  juristische Qualifikation verfügen.

1. Eine Person, die in ein Geschäft in Japan investiert, es aufnimmt und betreibt, 2. eine Person, die

ein Geschäft in Japan für Ausländer oder ausländische Unternehmen betreibt, die in dieses Geschäft

investiert und es aufgenommen haben (der Generaldirektor oder Repräsentant, der für dieses

Geschäft verantwortlich ist), oder 3. eine Person, die sich dem Management eines Geschäfts in Japan

für Ausländer oder ausländische Unternehmen widmet, die in dieses Geschäft investiert und es

aufgenommen haben (z. B. ein Direktor oder Abteilungsleiter, der das Management dieses Geschäfts

unter einem Generaldirektor oder Repräsentanten führt).

Für eine Eignungsbescheinigung benötigte Dokumente

Die folgenden Dokumente sind in der Regel für die Beantragung einer Eignungsbescheinigung für jede Art von

Arbeitsstatus erforderlich:

Antrag auf Eignungsbescheinigung

Ein biometrisches Passfoto (4 cm hoch x 3 cm breit)

Rückumschlag (ausreichend frankiert (Briefmarke zu ¥ 430))Dokument, das die akademischen Qualifikationen belegt (in einigen Fällen u. U. nicht erforderlich)

Lebenslauf (in einigen Fällen u. U. nicht erforderlich)

Beglaubigte Kopie des Handelsregistereintrags eines japanischen Unternehmens

Firmenbroschüre eines japanischen Unternehmens

Finanzbericht oder Business-Plan eines japanischen Unternehmens

Zusätzlich zu den o. a. Dokumenten werden eine Kopie eines Arbeitsvertrags, eine Arbeitsbescheinigung, ein

Geschäftsprospekt, eine Gewerbelizenz und ähnliche Unterlagen eines ausländischen Unternehmens in

Abhängigkeit von der Art des Aufenthaltsstatus benötigt.

Aktivitäten in Servicebereichen, die Technologie und/oder Kenntnisse im Bereich Naturwissenschaften,

Ingenieurswesen oder in anderen vergleichbaren Bereichen erfordern, auf Grundlage eines Vertrags

mit einer privaten oder öffentlichen Organisation in Japan.

a)

b)

c)d)

e)

f)

g)

h)

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2.5

Für ein Arbeitsvisum benötigte Unterlagen

Die folgenden Dokumente werden generell benötigt, wenn ein Arbeitsvisum bei einer diplomatischen Vertretung

Japans im Ausland beantragt wird, nachdem eine Eignungsbescheinigung ausgestellt wurde:

a) Antrag auf Erteilung eines Visums

b) Pass

c) Eignungsbescheinigungd) Portraitfotos (1-2 Fotos, 4,5 cm hoch x 4,5 cm breit)

Bezug zwischen der Art der Tätigkeit in Japan und dem Wohnsitz

Ein ausländisches Unternehmen kann normalerweise eine Geschäftspräsenz auf eine der in 1.1 beschriebenen Weisen

etablieren: als Repräsentanzbüro, Zweigniederlassung oder eine japanische Körperschaft. Die Beziehung zwischen

diesen Operationsformen und der Aufenthaltsstatus ihrer Repräsentanten bestimmt sich nach den Bedingungen und

Kriterien für jeden Status, wobei jedoch die folgenden generell wahrscheinlich beantragbar sind:

Repräsentant eines Repräsentanzbüros/einer Zweigniederlassung „Unternehmensintern versetzte Person“

Repräsentant einer Tochtergesellschaft „Investor/Geschäftsführer“

Der Aufenthaltsstatus von Ausländern (außer von Personen, die in die Kategorie „Investor/Geschäftsführer” fallen), die

bei einem Repräsentanzbüro, einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft beschäftigt sind, erhalten den Status

„unternehmensintern versetzte Person” oder einen anderen Status, welcher den jeweiligen akademischen/beruflichen

Abschlüssen und der Art seiner Arbeit in Japan entsprechen („Experte für Geisteswissenschaften/InternationaleDienstleistungen”, „Ingenieur“ usw.).

Visum und Status „Temporary Visitor“ („zeitweiliger Besucher“)

2.4.3

2.4.4

21

Personen, die sich zum Zwecke von Exkursionen und Inspektionen (z. B. Betriebsbesichtigungen undMessebesuche) in Japan aufhalten

Personen, die an kurzen Kursveranstaltungen und von Firmen organisierten Briefings teilnehmen

Personen, die an Konferenzen und anderen Meetings teilnehmen

Personen, die zur Pflege von Geschäftsverbindungen, für Geschäftsverhandlungen, die Unterzeichnung vonVerträgen, Kundendienste, für Werbekampagnen oder Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschung oder kurzfristigegeschäftliche Aktionen nach Japan geschickt werden

Marktforschung und andere Aktivitäten zur Vorbereitung einer Investition und Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit

in Japan werden in der Regel als unter den Status „Temporary Visitor“ fallend betrachtet. Die Aufenthaltsdauer unter

diesem Status beträgt entweder 90 Tage, 30 Tage oder 15 Tage.

Der Status „Temporary Visitor“ deckt die Bereiche Tourismus, Erholung, Sport, Verwandtschaftsbesuche, Exkursionen,

Teilnahme an kurzen Kursveranstaltungen oder Meetings, Geschäftsverbindungen und vergleichbare Tätigkeiten,

denen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Japan nachgegangen wird. Wer den Status einer sich

vorübergehend in Japan aufhaltenden Person hat, darf keiner Arbeit nachgehen. Es folgen einige Beispiele für

verschiedene Personen, die unter diesen Status fallen würden:

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KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

Wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit dem Status „Temporary Visitor“

Die auf der Website des japanischen Außenministeriums angeführten Länder haben wechselseitige Visumfreiheit

mit Japan vereinbart, und die Bürger dieser Länder, die Tätigkeiten nachgehen möchten, die in den Rahmen des

Status „Temporary Visitor“ fallen, müssen kein Visum beantragen, um nach Japan einzureisen. Diese

Vereinbarungen über Visumfreiheit gelten jedoch nicht für Ausländer, die beabsichtigen, anderen Tätigkeitengegen Entgelt nachzugehen.

Liste derjenigen Länder, die mit Japan Vereinbarungen über Visumfreiheit getroffen haben:

http://www.mofa.go.jp/j_info/visit/visa/02.html#a (auf der Website des japanischen Außenministeriums)

Registrierung von Ausländern

Ausländer, die sich länger als die festgelegte Dauer in Japan aufhalten, müssen gemäß der Bestimmungen des

Gesetzes über die Registrierung von Ausländern eine vollständige Registrierung vornehmen lassen.

Zweck der Registrierung von Ausländern

Das Gesetz über die Registrierung von Ausländern hat den Zweck, den Wohnsitz und die Identität von

Ausländern, die in Japan wohnhaft sind, durch eine Registrierung eindeutig zu ermitteln. Diese Registrierung

liefert die Daten für die Einwanderungskontrolle sowie für alle Leistungen, die von ausländischen Bürgern in

Anspruch genommen werden, wozu u. a. das Bildungs- und Gesundheitswesen, einschließlich der

Pflegeangebote gehören.

Erfordernis für Ausländer, sich registrieren zu lassen

Ausländer müssen innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Einreise in Japan bei der Gemeindeverwaltung der Stadt,

des Stadtbezirks, der Ortschaft oder des Dorfes, in dem sie ansässig sind, oder bei Ausländern, die in Japan

geboren wurden, innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Geburt, eine Ausländerregistrierung beantragen (außer,

wenn sie mit einer Genehmigung zur Wiedereinreise wieder nach Japan einreisen) bzw. beantragen lassen.

Ausländer, die Japan jedoch innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum ihrer Anlandung verlassen, und solche

Personen, die in Japan geboren wurden und innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Geburt das Land verlassen,

müssen keinen Registrierungsantrag stellen.

Zuständigkeit und Vorgehensweise bei der Antragstellung

Die Antragstellung ist bei der Gemeindeverwaltung der Stadt, des Stadtbezirks, der Ortschaft oder des Dorfes, indem sie ansässig sind, vorzunehmen. Für eine Neuregistrierung hat der Antragsteller die erforderlichen Angaben in

einem Antrag auf Registrierung als Ausländer zu machen, der bei der Gemeindeverwaltung erhältlich ist, und dieses

Formular zusammen mit seinem Pass und zwei Portraitfotos (Fotos sind nicht für Personen erforderlich, die jünger

als 16 Jahre sind) vorzulegen. Als allgemeine Regel gilt, dass der Ausländer persönlich in der Gemeindeverwaltung

zu erscheinen hat, um diese Registrierung dort vorzunehmen. Ist der Ausländer jedoch jünger als 16 Jahre, oder

nicht in der Lage, die Registrierung auf Grund einer Erkrankung oder eines körperlichen Gebrechens persönlich

vorzunehmen, kann ein Familienangehöriger oder Verwandter, der mit diesem Ausländer lebt, die Registrierung für

ihn vornehmen.

2.6

2.7

2.7.1

2.7.2

2.7.3

22

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2.8 Wiedereinreisegenehmigung

2.8.1

2.8.2

2.8.3

2.8.4

23

Was ist eine Wiedereinreisegenehmigung?

Ein in Japan lebender ausländischer Staatsangehöriger, der Japan innerhalb seiner genehmigten Aufenthaltsdauer

vorübergehend verlassen und nach der Reise in sein Heimatland oder ein Drittland wieder nach Japan einreisen

und hier mit demselben Aufenthaltsstatus wie vorher leben möchte, muss eine Wiedereinreisegenehmigung

beantragen. Ein ausländischer Staatsangehöriger, der eine solche Genehmigung vor dem Verlassen Japans

erhalten hat, braucht dann vor der Wiedereinreise nach Japan kein Einreisevisum bei einer diplomatischen

Vertretung Japans im Ausland zu beantragen und kann nach der Wiedereinreise wieder mit demselben

Aufenthaltsstatus in Japan leben, den er vor Verlassen des Landes hatte. Es soll darauf hingewiesen werden, dass

eine Ausreise aus Japan ohne Wiedereinreisegenehmigung zur Folge hat, dass der früher genehmigte

Aufenthaltsstatus und die genehmigte Aufenthaltsdauer als verwirkt gelten.

Arten der Wiedereinreisegenehmigung

Es gibt zwei Arten der Wiedereinreisegenehmigung: Einzelgenehmigung zur Wiedereinreise, mit der nur eine

erneute Einreise nach Japan während der Gültigkeitsdauer zulässig ist, und eine Mehrfachgenehmigung zur

Wiedereinreise, bei der man während der Gültigkeitsdauer beliebig oft Japan verlassen und wieder einreisen

kann. Mehrfachgenehmigungen zur Wiedereinreise sind besonders günstig für Personen, die häufig zwischen

Japan und ihrer Muttergesellschaft oder anderen Geschäftsstellen im Ausland pendeln müssen. DieWiedereinreisegenehmigung darf nicht über die genehmigte Aufenthaltsdauer in Japan hinausgehen. Weiterhin

kommen Personen, die sich mit einem Aufenthaltsstatus als „Temporary Visitor“ in Japan aufhalten,

normalerweise nicht für eine Wiedereinreisegenehmigung in Frage.

Vorgehensweise bei der Antragsstellung

Als generelle Regel gilt, dass für eine Beantragung einer Wiedereinreisegenehmigung der Ausländer persönlich in

demjenigen Einwanderungsbüro (oder in seiner Zweigstelle) vorstellig werden muss, das für den Bezirk zuständig

ist, in dem er ansässig ist. Ist der Ausländer allerdings jünger als 16 Jahre oder auf Grund einer Erkrankung oder

eines anderen Grundes nicht in der Lage, persönlich zu erscheinen, kann ein Elternteil oder der Ehepartner die

Registrierung für ihn vornehmen. Der Antragsteller braucht ebenfalls nicht persönlich bei der

Einwanderungsbehörde zu erscheinen, wenn er den Antrag über einen bei der Einwanderungsbehörde

zugelassenen Beantragungsvertreter stellt.

Erforderliche Unterlagen, Gebühren usw.Antrag auf Wiedereinreisegenehmigung

Pass (Wiedereinreisegenehmigung wird in den Pass eingetragen)

Ausländerregistrierungskarte

Zahlung der Gebühren durch den Erwerb entsprechender Wertmarken

¥ 3.000 für eine Einzelgenehmigung zur Wiedereinreise

¥ 6.000 für eine Mehrfachgenehmigung zur Wiedereinreise

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KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

Familienangehörige, die arbeitende ausländische Staatsangehörige begleiten

Ehepartner und Kinder, die von arbeitenden ausländischen Staatsangehörigen abhängig sind, erhalten denAufenthaltsstatus „Abhängig” (Dependent) und können sich den normalen Alltagsaktivitäten eines abhängigenEhepartners oder Kindes eines arbeitenden Ausländers mit Wohnsitz in Japan widmen. Aktivitäten wie der

Schulbesuch fallen in diesen Rahmen, wohingegen Arbeiten gegen Entgelt prinzipiell unzulässig ist. EineTeilzeitarbeit (grundsätzlich nicht mehr als 28 Wochenstunden) ist möglich, wenn eine Genehmigung eingeholtwird, anderen Tätigkeiten nachzugehen als den mit einem zuvor eingeräumten Aufenthaltsstatus zulässigen.Anträge auf eine Eignungsbescheinigung und anschließende Visa für „Abhängige” können gleichzeitig mit solchenfür arbeitende Ausländer eingereicht werden, dies ist jedoch auch noch möglich, nachdem der arbeitendeAusländer bereits einen Aufenthaltsstatus in Japan erhalten hat.

Aufenthaltsverlängerung und Änderung des Aufenthaltsstatus

Verlängerung der AufenthaltsdauerÜber die Aufenthaltsdauer wird zusammen mit dem Aufenthaltsstatus entschieden, wenn der Ausländer in Japanankommt oder seinen Aufenthaltsstatus ändert, weiterhin darf der Ausländer nur für die festgelegte Dauer des

Aufenthalts in Japan bleiben.Daraus folgt, dass ein Ausländer, der in Japan die gleichen Tätigkeiten mit dem derzeitigen Status über dieAufenthaltsdauer hinaus ausüben möchte, spätestens am letzten Tag seiner Aufenthaltsdauer eine Verlängerungdieser Frist zu beantragen hat. Eine Verlängerung wird nicht gewährt, wenn der Zweck des Aufenthalts bereitserfüllt wurde oder andere Probleme in Verbindung mit dem Aufenthaltsstatus gegeben sind.Anträge auf eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer können normalerweise bis zu zwei Monate vor demAblaufdatum der Aufenthaltsdauer gestellt werden. Die Aufenthaltsdauer für jede Art von Arbeitsstatus, außersolchen wie künstlerisch tätige „Unterhaltungskünstler“ (Entertainer), „Diplomaten“ (Diplomats), „Amtspersonen“(Officials) und „designierte Aktivitäten“ (Designated Activities), beträgt ein Jahr oder drei Jahre.

Änderung des AufenthaltsstatusEin in Japan lebender Ausländer, der die Tätigkeiten, denen er derzeit nachgeht, einstellen und sich ausschließlichsolchen Tätigkeiten widmen möchte, für die ein anderer Aufenthaltsstatus erforderlich ist als der, den er derzeitinnehat, muss eine Genehmigung zur Änderung des Aufenthaltsstatus einholen. Beispiel: Ein von einer

Muttergesellschaft im Ausland zu einer Tochtergesellschaft in Japan geschickter und derzeit mit einemAufenthaltsstatus „Unternehmensintern Entsandter” (Intra-company Transferee) in Japan lebender Ausländer, deraus dem entsendenden Unternehmen ausscheiden und in eine eigene Firma investieren und diese betreibenmöchte, muss eine Genehmigung zur Änderung seines Aufenthaltsstatus in „Investor/Geschäftsführer”(Investor/Business Manager) einholen. Anträge auf Änderung des Aufenthaltsstatus werden nicht automatischgenehmigt, und eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die neuen Tätigkeiten nicht den Anforderungen undKriterien des beantragten Aufenthaltsstatus entsprechen.

2.9

2.102.10.1

2.10.2

24

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* Befindet sich ein Ausländer, der eine Eignungsbescheinigung beantragt hat, bei ihrer Erteilung bereits mit dem Aufenthaltsstatus

„Temporary Visitor“ (zeitweiliger Besucher) in Japan, so kann dieser Ausländer seinen Aufenthaltsstatus noch in Japan von

„Temporary Visitor“ in den in der Eignungsbescheinigung genehmigten Status ändern, ohne ein Visum bei einer diplomatischenVertretung Japans im Ausland beantragen und in Empfang nehmen zu müssen.

25

In Japan

AußerhalbJapans

In Japan

Einreise nach Japan mit einem Visum „für einen vorübergehenden Aufenthalt”

Erteilung des Arbeitsvisums durch die diplomatische Vertretung im Ausland

Bei Bedarf Beantragung und Erwerb der Wiedereinreisegenehmigung bei der Einwanderungsbehörde

Registrierung als Ausländer innerhalb von 90 Tagen bei der örtlichen Gemeindeverwaltung

Einreise nach Japan mit einem Arbeitsvisum (Eignungsbescheinigung wird vorgelegt), Entgegennahme derLandegenehmigung und formeller Erwerb des Wohnsitzstatus, durch den eine Arbeit ermöglicht wird.

Antrag auf Erteilung eines Arbeitsvisums bei der japanischen diplomatischen Vertretung im Ausland(Vorlage der Eignungsbescheinigung erforderlich)

Eignungsbescheinigung, von der Einwanderungsbehörde in Japan ausgegeben und an den Antragstelleroder Bevollmächtigten in Japan gesendet

Antragstellung auf eine Eignungsbescheinigung durch den Antragsteller oder einen Bevollmächtigten bei

der Einwanderungsbehörde in Japan

Registrierung der Etablierung geschäftlicher Tätigkeiten in Japan (Tochtergesellschaft oderZweigniederlassung) beim Legal Affairs Bureau des Bezirks

Einholung von Informationen und Vorbereitungen zur Etablierung eines Unternehmens in Japan

(Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung)

In Japan zählen Verwaltungsschreiber (Gyoseishoshi-Anwälte) zu den Fachleuten, die Hilfestellung bei den oben

beschriebenen Einwanderungsverfahren bieten können.Verwaltungsschreiber, die bei der Einwanderungsbehörde als Antragsagenten registriert sind, kennen sich mit den

Abläufen der Einwanderungskontrolle aus und können vor der Einwanderungsbehörde als Agenten bei derEinreichung von Anträgen auf Erteilung von Eignungsbescheinigungen („Certificate of Eligibility“), Verlängerungender Aufenthaltsdauer, Änderungen des Wohnsitzstatus und Genehmigungen zur Wiedereinreise usw. tätig werden.(Da einzelne Verwaltungsschreiber u. U. für spezielle Fachbereiche in ihrem breit gefächerten Beruf tätig sind, sindnicht alle Verwaltungsschreiber in dieser Weise registriert, um als Beratungsvertreter auftreten zu können.)

Verwaltungsschreiber können weiterhin Hilfestellung bei Dokumenten leisten, die für Anträge erforderlich sind,beratend bei der Erstellung von Dokumenten zur Seite stehen und bei Bedarf als Agenten beim Aufsetzen vonDokumenten tätig werden. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen entbindet ausländische Antragsteller undUnternehmen, die Ausländer beschäftigen, von der Verpflichtung, persönlich bei der Einwanderungsbehörde zuerscheinen, und ermöglicht die akkurate und prompte Erledigung von Einreichungen.

Das folgende Diagramm zeigt die Abfolge von Prozeduren, die typischerweise nötig sind, um ein von einemAusländer repräsentiertes Unternehmen zu gründen und eintragen zu lassen (Tochtergesellschaft oderZweigniederlassung), sowie Prozeduren zum Erwerb von Visa und einem Wohnsitzstatus

Referenz

1. Beratung mit Fachleuten für bestimmte Abläufe

2. Schema über Abläufe zur Etablierung geschäftlicher Operationen in Japan und Erwerbvon Visa/Wohnsitzstatus

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KAPITEL 3 Steuern in Japan

Überblick über das japanische Steuersystem für Investitionen in Japan

Neutralität des Steuersystems im Hinblick auf die Art der Geschäftspräsenz (Zweigniederlassung oderTochtergesellschaft)Unternehmen, die in Japan wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, sind verpflichtet, in Japan Steuern auf die

durch diese wirtschaftlichen Tätigkeiten erwirtschafteten Erlöse zu zahlen. Es wurden jedoch Schritte eingeleitet,um auf der Grundlage der Art der jeweiligen Geschäftspräsenz in Japan sicher zu stellen, dass das Steuersystemmultinationale Unternehmen, die in Japan wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, nicht in unfairer Weise belastet.Die weltweit erwirtschafteten Erträge von in Japan gegründeten Unternehmen sind zwar zu versteuern, jedoch istes möglich, soweit diese Erträge auch solche beinhalten, die in anderen Ländern erwirtschaftet wurden und in denQuellenländern dieser Erträge besteuert werden, ausländische Steuerabzüge geltend zu machen, wobei die imAusland gezahlten Steuern innerhalb bestimmter Grenzen von den geschuldeten Steuern abgezogen werdenkönnen, um eine Doppelbesteuerung im Land des Ertragsursprungs und Japan zu vermeiden. Es wurden zudemMaßnahmen eingeleitet, um eine internationale Doppelbesteuerung japanischer Zweigniederlassungenausländischer Unternehmen zu vermeiden, darunter solche, die sicher stellen, dass nur bestimmte in Japanerwirtschaftete Erlöse auch in Japan besteuert werden.

Steuerabzug an der Quelle und Selbstveranlagung/ZahlungsweiseMultinationale Unternehmen, die in Japan tätig sind und Erlöse erwirtschaften, die in Japan steuerpflichtig sind,

berechnen und zahlen die geschuldeten Steuern unter Anwendung von Steuerabzugs- bzw.Einkommensteuer-Selbstveranlagungsverfahren.

Im Inland erwirtschaftete Erlöse

Die Höhe der unter die Körperschaftssteuer fallenden Erlöse hängt von der Art der Tätigkeit eines ausländischenUnternehmens in Japan ab, was später noch beschrieben werden soll. Zum Zwecke der Festlegung der Erlöse vonSteuerausländern und ausländischen Unternehmen, für die ein Steuerabzug in Frage kommt, definieren sich imInland erwirtschaftete Erlöse wie folgt:

3.1

3.2

3.1.1

3.1.2

26

Zinsen auf Anleihen der öffentlichen Hand und Industrieschuldverschreibungen, Zinsen auf Sparguthaben

und Einlagen von Büros in JapanZinsen auf Darlehen für geschäftliche Operationen in JapanDividenden auf Aktien oder Wertpapier-Investment Trusts inländischer UnternehmenVergütungen für die Nutzung von Immobilien oder vergleichbarem Eigentum in Japan; für die Vermietungvon Schiffen oder Flugzeugen an Steuerinländer oder inländische UnternehmenGehälter, Löhne, Prämien und andere Arten der Vergütung für die Erbringung von Leistungen in JapanRenten und Pensionen für von Steuerinländern erbrachte LeistungenVergütung für die von freiberuflich tätigen Personen in Japan erbrachten DienstleistungenVergütung für von Unterhaltungskünstlern, Freiberuflern, Technikern usw. erbrachte DienstleistungenNutzungsgebühren oder Vergütung für die Übertragung von Patentrechten, Know-How, Urheberrechtenusw. in Verbindung mit Dienstleistungen in JapanNutzungsgebühren für Maschinen und Ausrüstung in Verbindung mit Dienstleistungen in JapanIn Japan zu Zwecken der Werbung/Öffentlichkeitsarbeit ausgelobte PreiseAuf Grundlage von in Japan abgeschlossenen Verträgen gezahlte PensionenGewinne auf die T ilgung von in Japan ausgegebenen Anleihen mit Kurs unter NennwertErlöse, die einem fest verzinslichen Einkommen ähnelnBestimmte Erlöse aus der Übertragung von Immobilien in JapanGewinnverteilung gemäß eines Vertrags über eine stille Partnerschaft (Tokumei Kumiai-Vertrag) oder einesanderen in Japan abgeschlossenen VertragsBestimmte andere als die oben angeführten Erlöse aus der Verwaltung, dem Eigentum oder der Übertragungvon Vermögen in JapanGeschäftlich erwirtschaftete ErlöseVerteilung der Gewinne gemäß einer zivilrechtlichen Partnerschaftsvereinbarung

1.

2.3.4.

5.6.7.8.9.

10.11.12.13.14.

15.16.

17.

18.19.

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Gruppe steuerpflichtigerEinkünfte

Überblick über die Arten der Körperschaftssteuer (Körperschaftssteuer,ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer, Unternehmenssteuer)

Körperschaftssteuer und SteuersätzeDie in Japan erhobenen Steuern auf Erlöse, die durch Aktivitäten eines Unternehmens erwirtschaftet werden, sind:Körperschaftssteuer (landesweit geltende Steuer), ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer (örtlich geltende Steuer)

sowie die Unternehmenssteuer (örtlich geltende Steuer). Diese werden nachfolgend zusammen als„Körperschaftssteuern“ bezeichnet. Außer in Fällen, die eine Ausnahmebehandlung erfordern, wird die Höhe desEinkommens, das der ansässigkeitsbezogenen Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer unterliegt, gemäß der fürdie Körperschaftssteuer geltenden Bestimmungen festgesetzt und die steuerbaren Erlöse danach berechnet.Ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuern werden nicht nur auf Erlöse, sondern auch auf einer Pro-Kopf-Basiserhoben, wobei das Kapital des Unternehmens und die Anzahl seiner Beschäftigten als Grundlage der Steuerberechnungdienen. Unternehmen mit einem voll eingezahlten Kapital von mehr als ¥ 100 Millionen unterliegen derKörperschaftssteuer/Unternehmenssteuer auf einer Pro-Forma-Basis (vgl. 3.3.11).

Die für jedes Veranlagungsjahr berechneten Erlöse werden als steuerliche Grundlage für die Ermittlung dieserKörperschaftssteuern herangezogen, die auf die Erlöse eines Unternehmens zu erheben sind. WeitereKörperschaftssteuern sind Unternehmenssteuern auf Erlöse aus Abwicklungen sowie solche aus Rückstellungen fürPensionszahlungen usw.

Nachfolgend sind die Steuersätze für Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer undUnternehmensertragsteuer (Steuerbelastung auf Unternehmenserlöse) sowie Pro-Kopf-Abgaben auf

ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer für jedes Veranlagungsjahr angeführt (als Beispiel dient ein Kleinunternehmenin Tokyo). Die Sätze für örtliche Steuern können je nach Größe der Firma und der lokalen Verwaltung, in derenZuständigkeit sie sich befindet, etwas variieren.

27

3.33.3.1

Tabelle 3-1 Steuerlast auf Unternehmenserlöse

Tabelle 3-2 Pro-Kopf-Abgabe auf ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer

Bis ¥ 4 Millionen Über ¥ 8 MillionenÜber ¥ 4 Millionen bis¥ 8 Millionen

Körperschaftssteuer

Ansässigkeitsbezogene

Steuern

1. der Präfektur

2. der Gemeinde

Unternehmenssteuer

22,00%

1,10%

2,70%

5,00%

30,80%

29,33%

22,00%

1,10%

2,70%

7,30%

33,10%

30,85%

30,00%

1,50%

3,69%

9,60%

44,79%

40,87%

Kapitalhöhe Pro-Kopf-AbgabeAnzahl der Beschäftigten

¥5.000.000.000

¥1.000.000.000

¥5.000.000.000

¥1.000.000.000

¥100.000.000

¥100.000.000

¥10.000.000

¥10.000.000

¥3.800.000

¥2.290.000

¥1.210.000

¥ 950.000

¥ 530.000

¥290.000

¥200.000

¥180.000

¥140.000

¥ 70.000

Über 50

Über 50

Oder unter 50

Oder unter 50

Über 50

Oder unter 50

Über 50

Oder unter 50

Über 50

Oder unter 50

¥5.000.000.000

¥5.000.000.000

¥1.000.000.000

¥1.000.000.000

¥100.000.000

¥100.000.000

¥10.000.000

¥10.000.000

Steuersatz insgesamt

Effektiver Steuersatz

Gruppe steuerpflichtigerEinkünfte

Bis ¥ 4 Millionen Über ¥ 8 Millionen

Körperschaftssteuer

Ansässigkeitsbezogene

Steuern

1. der Präfektur

2. der GemeindeUnternehmenssteuer

Sondergewerbesteuer

22,00%

1,10%

2,70%2,70%

2,30%

30,80%

29,33%

22,00%

1,10%

2,70%4,00%

3,30%

33,10%

30,85%

30,00%

1,50%

3,69%5,30%

4,30%

44,79%

40,87%

Steuersatz insgesamt

Effektiver Steuersatz

Hinweis: Die Sätze der körperschaftlichen Gemeindesteuer und der körperschaftlichen Gewerbesteuer sind am Beispiel Tokyosdargestellt. Es gelten die folgenden Bedingungen:

Das Kapital der Körperschaft beträgt ¥ 100 Millionen oder weniger.Die Unternehmenssteuer beträgt höchstens ¥ 10.000.000 und das steuerpflichtige Einkommen höchstens ¥ 25.000.000.Büros oder Werke in höchstens zwei Präfekturen.

Über

Über

Über

Über

ÜberÜber

Über

Über

Oder unter

Oder unter

Oder unterOder unter

Oder unter

Oder unter

Oder unter

Oder unter

* Die Einführung einer Sondergewerbesteuer (special local corporate tax) bedeutet, dass ab dem Veranlagungsjahr,welches am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnt, die im Folgenden aufgeführten Sätze gelten.

* Allerdings trifft dies nur auf Körperschaften zu, welche die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Über ¥ 4 Millionen bis¥ 8 Millionen

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KAPITEL 3 Steuern in Japan

Gründung von Firmen/Zweigniederlassungen in Japan und Steuermeldung

Wird eine japanische Körperschaft oder Zweigniederlassung in Japan nach den japanischen Gesetzen gegründet (d.h. wo 3.3.4[1] anwendbar ist), so ist der Steuerbehörde die Steuermeldung für die Neugründung innerhalb einerfestgelegten Frist nach der Gründung vorzulegen. Eine Steuermeldung ist auch dann vorzunehmen, wenn einausländisches Unternehmen Erlöse erwirtschaftet, die in Japan der Körperschaftssteuer unterliegen, ohne eine

Zweigniederlassung gegründet zu haben (d. h. wo 3.3.4[3] anwendbar ist), oder wenn es geschäftlichenTätigkeiten über Standorte oder Parteien nachgeht, welche die unten angeführten Bedingungen erfüllen, statt eineZweigniederlassung zu eröffnen (d. h. wo 3.3.4[2] anwendbar ist).

Fälle, in denen ein ausländisches Unternehmen, das Tätigkeiten nachgeht, ohne eine Zweigniederlassung zugründen, eine Steuermeldung abgeben muss:

Repräsentanzbüros

Erlöse, die mit Tätigkeiten eines Repräsentanzbüros erwirtschaftet werden, durch das ein ausländischesUnternehmen geschäftlich in Japan auftritt, werden nicht als steuerpflichtig betrachtet, solange dasRepräsentanzbüro nur für Funktionen verwendet wird, die bei Werbung/Öffentlichkeitsarbeit,Informationsbeschaffung, Marktanalysen, Grundlagenforschung und anderen geschäftlichen Tätigkeiten dieses

Unternehmens eine untergeordnete Rolle spielen.Die Erlöse, die durch Tätigkeiten eines Büros oder einer anderen Geschäftsstelle in Japan erwirtschaftet werden

und von dem ausländischen Unternehmen nur für den Ankauf oder die Lagerung von Wirtschaftsgütern verwendet

werden, gelten ebenfalls nicht als steuerpflichtig.

Höhe der Erlöse, die der Körperschaftssteuer unterliegen

In Japan gegründete Unternehmen sind für ihre weltweit erwirtschafteten Erlöse steuerpflichtig, egal ob diese inJapan oder in anderen Ländern erwirtschaftet wurden. In anderen Ländern gegründete Unternehmen fallen in eineder folgenden drei Steuerklassen, und die bereits erwähnten im Inland erwirtschafteten Erlöse dieser Unternehmenunterliegen in Japan, je nach Steuerklasse, der Körperschaftssteuer, der ansässigkeitsabhängigenKörperschaftssteuer oder der Unternehmenssteuer. (Anmerkung: Unternehmen der Klasse (3) unterliegen jedochnicht der ansässigkeitsbezogenen Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer).

Die Beziehung zwischen der Art der Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens in Japan und seinensteuerpflichtigen Erlösen:

3.3.2

3.3.3

3.3.4

28

Wenn sich die Konstruktion, Installation, Montage oder andere Arbeiten, oder die Kontrolle undÜberwachung solcher Arbeiten über einen längeren Zeitraum als ein Jahr hinziehen.

Wenn Geschäfte über bestimmte Agenten getätigt werden, nämlich

Dritte, die befugt sind und diese Befugnis häufig ausüben, geschäftliche Verträge für dieses ausländischeUnternehmen abzuschließen.Dritte, die Wirtschaftsgüter für dieses ausländische Unternehmen in einem Umfang/einer Größenordnunglagern, die den gewöhnlichen Kundenanforderungen entsprechen, und die diese Waren auf

Kundenverlangen ausliefern.Dritte, die regelmäßig einen wichtigen Teil von Arbeiten ausführen, die für Akquisitions-, Beratungs- undandere Tätigkeiten erforderlich sind und ausschließlich oder hauptsächlich auf den Abschluss geschäftlicherVerträge für das ausländische Unternehmen abzielen.

a)

b)

Ausländische Unternehmen mit einem bestimmten, festen Geschäftssitz in Japan, wie z. B. eineZweigniederlassung, eine Nebenstelle, ein Geschäftsbetrieb, ein Büro oder ein Werk

Alle inländischen ErlöseRepräsentanzbüros, wie in 3.3.3 oben beschrieben, die eine untergeordnete Rolle bei dengeschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens einnehmen, gehören nicht zu diesen Standorten.

Ausländische Unternehmen, die Geschäfte durch die in 3.3.2 a) oder b) oben beschriebenen Standorte oderDritte tätigen.

Ausländische Unternehmen, die weder a) noch b) oben entsprechen.

Die unter 3.2 beschriebenen im Inland erwirtschafteten Erlöse (4), (8), (15) und (17) oben

* Standorte, Betriebe, Agenten usw., die unter (1) und (2) fallen, werden „dauerhafte Einrichtungen“(Permanent Establishments) genannt.

Geschäftliche Erlöse, wie die unter 3.2 beschriebenen im Inland erwirtschafteten Erlöse (4), (8), (15) und(17) oben, sowie andere im Inland erwirtschafteten Erlöse aus in Japan getätigten Geschäften.

1.

2.

3.

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Berechnung der Erlöse, die der Körperschaftssteuer unterliegenDie Höhe der Erlöse, die als Grundlage zur Berechnung der ertragsbezogenen Körperschaftssteuer dient, wirdermittelt, indem die erforderlichen Steueranpassungen für die berechneten Unternehmensgewinne unterAnwendung der allgemein als fair und zweckmäßig akzeptierten Buchführungsgrundsätze vorgenommen werden.Kosten und Aufwendungen, die bei der Erwirtschaftung der Gewinne angefallen sind, können zum Abzug gebracht

werden, außer unter bestimmten Umständen (Beispiele hierfür folgen später).Für ausländische Unternehmen gelten keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Standorte, an denen Kosten undAufwendungen entstanden sind, die gegenüber den in Japan erwirtschafteten Erlösen zum Abzug gebracht werdenkönnen. Es sind jedoch detaillierte Aufstellungen der im Ausland entstandenen und gegen in Japan erwirtschafteteErlöse zum Abzug gebrachten Kosten und Aufwendungen zu erstellen, wobei diese in angemessener Weise nachdem Grundsatz der Unabhängigkeit zu verrechnen sind.

Beispiele von Posten, für die Einschränkungen bei abzugsfähigen Kosten und Aufwendungen bestehen:

Körperschaftssteuern und Zwangsgeldernicht abzugsfähige Spendenbeträgenicht abzugsfähige Bewirtungskostenvorgenommene RückstellungenBeträge, die über den abschreibungsfähigen Grenzwert der abschreibungsfähigen Anlagegüter und

transitorischen Passiva hinausgehenteilweise Abschreibung von VermögenswertenBonusse oder Altersversorgungen für Direktoren

Überweisungen ins HeimatlandÜberweisungen, die von einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens an seinen Hauptgeschäftssitzvorgenommen werden, sind im Prinzip steuerfrei. Mit anderen Worten: Die zahlende Zweigniederlassung kannsolche Überweisungen generell nicht als Aufwendungen behandeln, und der empfangende Geschäftssitz daherdiese Überweisungen auch nicht als Erlöse.Andererseits werden Überweisungen, die von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft vorgenommenwerden, generell als Zahlung von Kosten/Aufwendungen, Gewinnverteilung oder Darlehen (bzw.Darlehensrückzahlungen) betrachtet. Ein Teil dieser Überweisungen kann von der zahlenden Tochtergesellschaft alsAufwendungen zur Anrechnung gebracht werden, während andere als Erlöse der empfangenden Muttergesellschaftbetrachtet werden. Es gibt Zahlungen, die als Erlöse der Muttergesellschaft betrachtet werden (z. B. Zahlungen vonZinsen, Dividenden oder Nutzungsgebühren) und bei der Zahlung einen Steuerabzug der Ertragsteuer an der Quelleerfordern.

3.3.5

3.3.6

Besteuerung von zurückbehaltenen Gewinnen von FamiliengesellschaftenEine japanische Körperschaft, bei der es sich um eine Familiengesellschaft handelt, ist der Besteuerung vonzurückbehaltenen Gewinnen unterworfen und muss Körperschaftssteuer auf reguläres Einkommen zahlen. DieBesteuerung von zurückbehaltenen Gewinnen wird berechnet, indem man den steuerpflichtigen Teil dieserGewinne (ergibt sich nach der Subtraktion des in jedem Geschäftsjahr steuerlich absetzbaren Teils) mit einemSondersteuersatz multipliziert. Dieser Sondersteuersatz variiert entsprechend dem zu versteuerndem Gewinn. Wennder zu versteuernde Jahresgewinn 30 Millionen Yen nicht übersteigt, wird ein Satz von 10% zugrunde gelegt. Liegtder zu versteuernde Gewinn höher, werden auf den Teil von 30 bis 100 Millionen Yen 15% angesetzt, und allesüber 100 Millionen Yen wird mit einem Satz von 20% besteuert.

3.3.7

Behandlung von VerlustenNettoverluste unter Einkommen in jedem Geschäftsjahr werden für die folgenden sieben Jahre vorgetragen. Das istaber nur dann möglich, wenn ein blaues Steuererklärungsformular in dem Geschäftsjahr eingereicht wird, in demder Verlust eintrat, und dann in jedem folgenden Jahr eine endgültige Erklärung. Körperschaften, die ein blauesFormular ausfüllen, können einen Verlust ein Jahr rückwirkend bis zu dem Tag geltend machen, an dem dasGeschäftsjahr begann, in dem der Verlust auftrat. Sie erhalten dann eine vollständige oder teilweise Erstattung derKörperschaftssteuer für das Geschäftsjahr, auf das der Verlust rückübertragen wurde. Dieses System derRückübertragung ist gegenwärtig allerdings ausgesetzt – außer unter bestimmten Bedingungen, wie z. B. beiVerlusten über fünf Jahre von kleinen und mittleren Unternehmen, beginnend mit dem Geschäftsjahr nach demJahr der Gründung.

3.3.8

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KAPITEL 3 Steuern in Japan

Besteuerung bei Unternehmensreorganisationen

Wenn ein Unternehmen Vermögenswerte im Ergebnis einer Firmenteilung, einer Fusion oder nach Sachinvestitionen

(„Reorganisation“) transferiert, sind Gewinne oder Verluste aus diesen Transfers in der Regel steuerpflichtig.

Reorganisationen, die gewissen Bedingungen genügen, wie solche innerhalb derselben Unternehmensgruppe oder

solche zur Bildung eines Joint Ventures, werden hingegen als „qualifizierte Reorganisationen“ (Qualified

Reorganizations) behandelt und berechtigen zur Rückstellung der Steuern auf Gewinne und Verluste aus den

transferierten Vermögenswerten.

3.3.9

3.3.10

30

3.3.11 Erhebung der körperschaftlichen Gewerbesteuer auf Pro-Forma-Basis

Körperschaften, deren Kapital oder Investitionen 100 Millionen Yen übersteigen, werden unter Heranziehung von

Einkommen, Mehrwert und Kapital als Besteuerungsgrundlage auf Pro-Forma-Basis besteuert. Die Standardsteuersätzeauf Einkommen, Mehrwert und Kapital sind wie folgt:

Einkommen

Mehrwert

Kapital

Sondergewerbesteuer

3,8%

5,5%

7,2%

0,48%

0,20%

1,5%

2,2%

2,9%

Bis 4 Millionen Yen pro Jahr

Über 4 Millionen und bis 8 Millionen Yen pro Jahr

Über 8 Millionen Yen pro Jahr

Tabelle 3-3

Abgabe der Steuererklärung und Bezahlung von Körperschaftssteuer

Anm.: Wegen der Einführung einer Sondergewerbesteuer wird der Standardsteuersatz auf Einkommen ab dem Veranlagungsjahr, welches am

oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnt, geändert. Die besagte Steuer wird dann zusätzlich in einer Höhe von 148% der Einkommensabgabe

erhoben.

Bei Unternehmen mit Büros und Fabriken in drei oder mehr Präfekturen findet zur Berechnung der Einkommensteuer ein einheitlicher

Standardsatz von 7,2% (2,9% ab 1. Oktober 2008) Anwendung.

Je nach zuständiger Lokalverwaltung können die Steuersätze vom Standardsteuersatz abweichen.

Unternehmen müssen eine Abschlusserklärung für Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene

Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer auf ihre Erlöse innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung

des Veranlagungsjahres, beginnend mit dem ersten Tag im neuen Geschäftsjahr, abgeben. Eine Verlängerung

der Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung kann beantragt und vom Direktor der Steuerbehörde

genehmigt werden, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, eine Abschlusserklärung abzugeben, weil

der Abschlussprüfer die Prüfung noch nicht beendet hat oder weil Konten aus anderen, unvermeidlichen

Gründen noch nicht abgeschlossen sind. Die Erlöse und die Steuerbeträge, die in der Abschlusserklärung

einzutragen sind, sind entsprechend der von der Hauptversammlung der Aktionäre genehmigten Bilanz zuberechnen.

Die berechnete Steuerschuld ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu begleichen. Die Zahlungsfrist wird nicht

verlängert, selbst wenn die Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung wie oben dargelegt verlängert wurde.

Alle vorab vorgenommenen Vorauszahlungen auf den geschuldeten Steuerbetrag werden von der insgesamt

zu zahlenden Summe abgezogen.

Zwischenausweise und vorläufige Steuerzahlungen

Unternehmen, deren Veranlagungsjahres länger als sechs Monate dauern, müssen innerhalb von zwei

Monaten nach Ende des ersten halben Fiskaljahres einen Zwischenausweis für diese ersten sechs Monate

abgeben und die entsprechende Steuerschuld begleichen.

Blaue Steuererklärungsformulare

Die Formulare für Steuererklärungen gibt es in zwei Farben: weiß und blau. Ein Unternehmen kann eine

blaue Steuererklärung abgeben, wenn eine Genehmigung der zuständigen nationalen Steuerbehörde

vorliegt. Unternehmen, die blaue Steuererklärungen abgeben, genießen eine Vielzahl steuerlicher Vorteile.

Um die Genehmigung der Steuerbehörde zur Abgabe von Steuererklärungen auf blauen Formularen zu

erhalten, hat das Unternehmen spätestens einen Tag vor Beginn des Veranlagungsjahres einen Antrag auf

Erteilung einer Genehmigung im vorgeschriebenen Format einzureichen. Neu gegründete

Tochtergesellschaften und ausländische Unternehmen, die neue Zweigniederlassungen in Japan gründen,

haben den Antrag auf Erteilung der Genehmigung spätestens am letzten Tag vor Ablauf des ersten Quartals

nach Gründung des Unternehmens/der Zweigniederlassung des Unternehmens oder spätestens bis zum

letzten Tag des ersten Veranlagungsjahres des Unternehmens/der Zweigniederlassung nach der Gründung zu

stellen, je nachdem, welches Datum früher liegt.

a)

b)

c)

Bis 30. September 2008 Ab 1. Oktober 2008

148% aufEinkommensabgabe

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Überblick über den Einkommensteuerabzug

3.4.1

3.4.2

3.4.3

3.4.4

3.4

Die Einkommensteuer hat zwei verschiedene Formen: die selbstveranlagte Einkommensteuer und der

Einkommensteuerabzug. Im Gegensatz zur selbstveranlagten Einkommensteuer, die auf das Einkommen von

Einzelpersonen erhoben wird, wird der Einkommensteuerabzug gegen Zahlungen bestimmter steuerpflichtiger

Einkünfte aufgerechnet, die von Einzelpersonen oder Unternehmen vorgenommen wurden. Einkommen, das heißt

Erlöse, die dem Einkommensteuerabzug unterliegen, bestimmen sich gemäß der Steuerklasse des Empfängers

dieses Einkommens/dieser Erlöse.

Steuerabzug an der Quelle und Zahlungsweisen

Personen, die Einkommen vorbehaltlich eines Steuerabzugs an der Quelle auszahlen, müssen der Steuerbehörde

spätestens bis zum 10. des Folgemonats, in dem das Einkommen ausgezahlt wurde, den Steuerbetrag zahlen, der

an der Quelle abgezogen wurde. Zahlt jedoch ein Zahler mit Sitz oder Geschäftsbüro in Japan Einkommen an eine

nicht im Inland ansässige Person oder ein ausländisches Unternehmen in einem anderen Land, kann der

Einkommensteuerabzug bis zum Ultimo des Folgemonats gezahlt werden, in dem das Einkommen ausgezahlt

wurde. In Bezug auf die Quellensteuer auf die Gehälter von Steuerinländern und bestimmte Honorare wird kleinen

Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten eine besondere Freistellung eingeräumt, die ihnen die Zahlung

des Einkommensteuerabzugs in zwei Sechsmonatsraten pro Jahr ermöglicht (bis 10. Juli und bis 10. bzw. 20.

Januar, wenn sich ein Unternehmen für die besondere Freistellung entscheidet).

Quellensteuer bei Steuerinländern

Folgende Zahlungen unterliegen in Japan als Einkommen von Steuerinländern dem Steuerabzug an der Quelle:

Zinsen (einschließlich Gewinne auf die Tilgung von Anleihen mit Kurs unter Nennwert)

Dividenden

Gehälter, Löhne, Prämien und ähnliche Vergütungen

Pensionszahlungen

bestimmte Vergütungen, Honorare usw. an andere Personen als Mitarbeiter

Zinsen (einschließlich Gewinne auf die Tilgung von Anleihen mit Kurs unter Nennwert)

Dividenden

Preisgelder, die Pferdebesitzer bei Pferderennen erhalten

Gewinnverteilung gemäß eines „stillen Gesellschaftsvertrags“ (Tokumei Kumiai)

Quellensteuer bei inländischen Firmen

Folgende Zahlungen unterliegen in Japan als Erlöse inländischer Unternehmen dem Steuerabzug an der Quelle:

Quellensteuer bei Steuerausländern und ausländischen Firmen

Einkommenszahlungen, die in Japan wie in 3.2 (1)-(16) und (19) oben beschrieben („Im Inland erwirtschafteteErlöse“) an eine nicht im Inland ansässige Person oder ein ausländisches Unternehmen vorgenommen wurden, oder

Zahlungen, die im Ausland von Zahlern mit Wohnsitz oder Geschäftsstandort usw. in Japan vorgenommen wurden,

unterliegen dem Einkommensteuerabzug. Von diesen Zahlungen sind solche bestimmter Einkommenskategorien an

eine nicht im Inland ansässige Person oder ein ausländisches Unternehmen mit ständiger Betriebsstätte innerhalb

Japans vom Steuerabzug ausgenommen, wenn eine Bescheinigung von der Steuerbehörde vorgelegt werden kann,

die bestätigt, dass die Erlöse dieser Betriebsstätte zugerechnet und bei einer Selbstveranlagung zu steuerlichen

Zwecken als geschäftliche Erlöse addiert und gezählt werden.

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KAPITEL 3 Steuern in Japan

Steuerabkommen

Überblick über die Verbrauchssteuer

Die folgenden inländischen und Einfuhrgeschäfte, außer bestimmten steuerbefreiten Geschäften, unterliegen derVerbrauchssteuer. Der Verbrauchssteuersatz liegt bei 5% (nationaler Verbrauchssteuersatz von 4% und örtlicherVerbrauchssteuersatz von 1%).

a) Inländische Geschäfte: die Übertragung von Vermögenswerten/Gewährung von Darlehen oder die Erbringungvon Dienstleistungen in Japan durch eine Firma gegen Entgelt

b) Einfuhrgeschäfte: aus dem Zollverschluss übernommenes Frachtgut

Kapital- und Finanzgeschäfte sowie bestimmte Vorgänge im Medizin-, Sozial- und Bildungswesen sind steuerfrei.Ausfuhrgeschäfte und ausfuhrähnliche Geschäfte wie internationale Kommunikation und Transporte sind von derVerbrauchssteuer befreit.

Selbstveranlagung und BezahlungUnternehmen, die inländischen Geschäften nachgehen, sowie Dritte, die im Bereich Einfuhrgeschäfte tätig sind,haben Steuern zu ihren jeweils festgelegten Steuersätzen zu erklären und zu zahlen. Um sicher zu stellen, dass es zukeiner Doppelbesteuerung bei Fertigung und Vertrieb kommt, wurde ein Schema verabschiedet, das dieVerrechnung der Verbrauchssteuer auf Einkäufe gegen die Verbrauchssteuer auf Verkäufe erlaubt.

Abzug der Verbrauchssteuer für bestimmte WarengruppenDie Verbrauchssteuer auf Einkäufe (Erhalt übertragener Vermögenswerte/von Darlehensbeträgen oder von

Dienstleistungen Dritter) kann bei der Berechnung der zu zahlenden Verbrauchssteuer von der Steuer aufBemessungsgrundlage abgezogen werden. Die Höhe dieser Abzüge ist begrenzt, hängt jedoch von demProzentanteil der steuerpflichtigen Umsätze ab. Belaufen sich die steuerpflichtigen Umsätze 1) während desBasiszeitraums2) auf bis zu ¥ 50 Millionen, kann das Produkt aus Verbrauchssteuer auf Bemessungsgrundlage undeinem durch die Industrie festgelegten Prozentsatz als Verbrauchssteuer auf Einkäufe für das laufendeVeranlagungsjahr betrachtet werden und als abzugsfähig zulässig sein, soweit die vorgeschriebene Meldung an denLeiter der Steuerbehörde geschickt wird.

Steuerbefreite UnternehmenUnternehmen, deren steuerpflichtige Umsätze1) sich auf ¥ 10 Millionen oder weniger für den Basiszeitraum 2) belaufen, können sich entscheiden, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten, um als Steuerzahler dieVoraussetzungen für einen Abzug bzw. eine Erstattung der als Verbrauchssteuer auf ihre Einkäufe gezahltenBeträge zu erfüllen. Ein Unternehmen ohne Basiszeitraum, wie z. B. ein neu gegründetes Unternehmen, dessenKapital zu Beginn des Veranlagungsjahres ¥ 10 Millionen oder mehr beträgt, kann jedoch in diesemVeranlagungsjahr nicht steuerbefreit werden.

3.5

3.6

3.6.1

3.6.2

3.6.3

32

Dauert der Basiszeitraum eines Unternehmens weniger als ein Jahr, sind die steuerpflichtigen Umsätze während des Basiszeitraums derBetrag, der sich durch die anteilsmäßige Verrechnung der Differenz während des oben erwähnten Basiszeitraums ergibt. Bei deranteilsmäßigen Verrechnung wird zunächst die obige Differenz durch die Gesamtzahl der Monate in der Rechnungsperiode desBasiszeitraums dividiert und das Ergebnis dann mit 12 multipliziert.

Basiszeitraum: Der Basiszeitraum ist die volle Rechnungsperiode, die zwei Jahre vor dem aktuellen Rechnungsjahr liegt. Ein Unternehmenhat möglicherweise nicht einen vollen Basiszeitraum, wenn es a) neu gegründet wurde oder b) seine Rechnungsperiode während derletzten zwei Jahre geändert hat. Der Basiszeitraum für solche Unternehmen ergibt sich aus der Kombination aller Rechnungsperioden, diewährend dieser letzten zwei Jahre begonnen haben.

1)

2)

Stand: Mai 2008

ÄgyptenArmenienAserbaidschanAustralienBangladeschBelgien

BrasilienBulgarienChinaDänemarkDeutschlandFiji

FinnlandFrankreichGeorgienGroßbritannienIndienIndonesien

IrlandIsraelItalienKanadaKirgistan

LuxemburgMalaysiaMexikoMoldawienNeuseelandNiederlande

NorwegenÖsterreichPakistanPhilippinenPolen

RumänienRuss. FöderationSambiaSchwedenSchweizSingapur

SlowakeiSpanienSri LankaSüdafrikaSüdkorea

TadschikistanThailandTschechienTürkeiTurkmenistanUkraine

UngarnUSAUsbekistanVietnamWeißrussland

Japan hat zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung und Steuerflucht Steuerabkommen mit vielenLändern abgeschlossen.

Die Bestimmungen der Steuerabkommen haben Vorrang vor inländischen Gesetzesvorschriften. Bei der

Festlegung der in Japan bestehenden Steuerpflicht von Personen und Unternehmen, die in einem Land ansässigsind, mit denen Japan ein Steuerabkommen getroffen hat, können die Ursprungsorte der Erlöse, die nach

  japanischem Recht als steuerpflichtig eingestuft werden, von Zeit zu Zeit ergänzt werden (speziell dieBestimmungen zu den Orten, an denen die zu besteuernden Einkünfte generiert werden), so dass diesenSteuerabkommen Rechnung getragen wird. In Japan wurden zudem Vorschriften erlassen, welche die Steuern aufbestimmte Arten von in Japan erwirtschafteten Erlösen senken bzw. Steuerbefreiungen in diesem Sinne vorsehen.

Tabelle 3-4 Japanische Steuerabkommen

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1.

2.

1.

2.

33

Steuerinländer

Personen mit Domizil in Japan sowie solche, die für ein Jahr oder länger einen Wohnsitz in Japan haben, werden

als Steuerinländer bezeichnet. Das weltweit erwirtschaftete Einkommen von Steuerinländern unterliegt,

ungeachtet des Standorts der Einkommensquelle, der Einkommensteuer.

*Nichtständige Steuerinländer

Steuerinländer, die nicht vorhaben, auf Dauer in Japan zu bleiben und für weniger als fünf Jahre über ein Domizil oder einen Wohnsitz in Japan verfügen, gelten als

nichtständige Steuerinländer. Die Höhe der für nichtständige Steuerinländer zu erhebenden Steuer entspricht der von Steuerinländern, wobei die Steuer in Japan jedoch

nicht auf Grundlage des außerhalb von Japan erwirtschafteten Einkommens veranlagt wird, solange dieses Einkommen nicht innerhalb von Japan gezahlt oder nicht nach

Japan überwiesen wird.

SteuerausländerPersonen, die nicht die nötigen Voraussetzungen eines Steuerinländers besitzen, werden als Steuerausländer

bezeichnet. Die japanische Einkommensteuer für Steuerausländer bemisst sich nach dem in Japan erhaltenen

Einkommen. Wie in 3.4.4 oben beschrieben, wird die Höhe des besteuerbaren Einkommens für den Steuerabzug

von Steuerausländern durch die für im Inland erwirtschaftete Erlöse geltenden Bestimmungen abgedeckt, so

dass eine Besteuerung von Steuerausländern, außer in Sonderfällen, häufig durch einen Steuerabzug an der

Quelle verrechnet wird.

*Der Begriff “Domizil” bezieht sich in seiner oben verwendeten Bedeutung auf den hauptsächlichen Standort und Lebensmittelpunkt. „Wohnsitz” bezieht sich auf einen

Ort, an dem eine Einzelperson sich für eine bestimmte Zeit dauerhaft aufhält, jedoch nicht die Voraussetzungen für einen Standort oder Lebensmittelpunkt erfüllt.

3.7

3.7.1

3.7.2

Selbstveranlagte Einkommensteuer für Steuerinländer

Das Einkommen berechnet sich nach einem festgelegten Verfahren für jede einzelne der verschiedenen

Steuerklassen. Für die Steuern werden die verschiedenen Abzüge von der Gesamtsumme der Einkünftesubtrahiert und die Differenz, die der Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte darstellt, dann mit dem

progressiven Steuersatz multipliziert. Von der berechneten Steuer werden alle Einkommensteuerabzüge

abgezogen, die zuvor auf die Einkünfte erhoben wurden.

Selbstveranlagte Einkommensteuer für Steuerausländer werden anhand ihrer Umstände wie folgt klassifiziert: (a)

Steuerausländer mit einem Büro usw. in Japan, (b) Steuerausländer, die für ein Jahr oder länger fortlaufend für

Konstruktions- oder Montagearbeiten oder durch einen designierten Agenten in Japan geschäftlich tätig sind,

oder (c) sonstige Steuerausländer. Steuerpfl ichtige Einkünfte werden entsprechend der Höhe der festgelegten

Steuerklasse (s. 3.3.4) berechnet. Der Betrag der selbstveranlagten Einkommensteuer, der von Steuerausländern

erhoben wird, berechnet sich auf dieselbe Weise wie für Steuerinländer. Steuerausländer, die Einkünfte aus

einem Gehalt beziehen, das für in Japan erbrachte Dienstleistungen gezahlt wird, und die in Japan ein Gehalt

beziehen, das nicht automatisch der Quellensteuer unterl iegt, haben eine Steuererklärung abzugeben und 20%

Steuern auf das Bruttogehalt zu zahlen. Nachfolgend sind die Steuersätze für selbstveranlagte Einkommensteuer

als Gesamtsteuer auf Individualeinkommen angeführt.

Selbst veranlagte Einkommensteuer

Alle Personen werden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, entweder als Steuerinländer oder Steuerausländer

eingestuft. Die personenbezogene Einkommensteuer umfasst die selbstveranlagte Einkommensteuer sowie den

Einkommensteuerabzug. Die selbstveranlagte Einkommensteuer wird auf das Einkommen einer Person in einemKalenderjahr erhoben.

Konzept des Wohnsitzes und des steuerpflichtigen Einkommens

Überblick über das System der Einkommensteuer (Personal Tax)

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KAPITEL 3 Steuern in Japan

Einkommensteuerabzug

Der Einkommensteuerabzug für Steuerinländer und -ausländer gestaltet sich wie unter 3.4.2 und 3.4.4 dargelegt.

Einreichung und Bezahlung

Steuerinländer müssen eine Einkommensteuererklärung für die in jedem Jahr erzielten Einkünfte nur dann abgeben,wenn nicht die Steuerbegleichung durch einen Steuerabzug an der Quelle erfolgte. Die geschuldeten Steuernmüssen zwischen dem 16. Februar und dem 15. März des Folgejahres beglichen werden. Personen, derenGesamteinkünfte die Steuerfreibetragsgrenze nicht übersteigen, und Personen, die nur von einem Zahler ein

quellensteuerpflichtiges Gehalt beziehen, das nicht über 20 Mio. Yen hinausgeht, müssen – sofern sie keineanderen Einkünfte haben – keine Steuererklärung abgeben.

Ortsbezogene Abgaben von Einzelpersonen, Unternehmenssteuer für Einzelunternehmen

Der Begriff „ortsbezogene Abgaben von Einzelpersonen” bezeichnet umfassend die von Präfekturen, Städten,Orten und Dörfern auf Individualeinkommen erhobenen Abgaben. Personen, die ab dem 1. Januar ein Domizil inJapan haben, sind zur Zahlung dieser Abgaben verpflichtet. Ortsbezogene Abgaben von Einzelpersonen werden aufEinkünfte des vorausgegangenen Jahres veranlagt. In besonderen Fällen werden die steuerpflichtigen Einkünfte fürdiese Abgaben gemäß der Vorschriften zur Berechnung des Einkommens zu Zwecken der Einkommensteuerberechnet. Steuererklärungen von Steuerinländern sind bis zum 15. März abzugeben, Personen, die selbstveranlagteEinkommensteuererklärungen abgeben, brauchen allerdings keine „ortsbezogenen Abgaben von Einzelpersonen“anzumelden. Nachfolgend sind die Regelsätze für diese ortsbezogenen Abgaben von Einzelpersonen angeführt.

Einzelpersonen, die bestimmten geschäftlichen Tätigkeiten mit Spezialisierung auf örtliche Steuergesetzenachgehen, haben Unternehmenssteuern zu zahlen. Steuerpflichtige Erlöse zu Zwecken der Unternehmenssteuerwerden, außer wenn besondere Klauseln zur Anwendung kommen, generell gemäß der Vorschriften zurBerechnung des Einkommens zu Zwecken der Einkommensteuer berechnet. Steuererklärungen sind bis zum 15.März abzugeben, und die Steuern sind im August und November gemäß der von der Präfekturverwaltungherausgegebenen Steuerhinweise zu zahlen. Die Steuersätze für Einzelunternehmen liegen, je nach Art dergeschäftlichen Tätigkeit, zwischen 4 und 5%.

3.7.3

3.7.4

3.7.5

34

Tabelle 3-6: Einkommensteuersätze von Einzelpersonen (Residential Tax) ab 01. Januar 2006:

Je nach zuständiger Lokalverwaltung können die Steuersätze vom Standardsteuersatz abweichen.

4%

6%

SteuersätzeEinkommensteuerklassen

Tabelle 3-5 Individuelle Einkommensteuersätze

5%

10%

20%

23%

33%

40%

---

Über ¥ 1.950.000

Über ¥ 3.000.000Über ¥ 6.950.000

Über ¥ 9.000 000

Über ¥ 18.000.000

oder unter ¥ 1.950.000

oder unter ¥ 3.300.000

oder unter ¥ 6.950.000oder unter ¥ 9.000.000

oder unter ¥ 18.000.000

---

Präfektursteuersatz

Gemeindesteuersatz

Einheitlich

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3.9.1

3.9.2

3.9.3

3.9.4

35

Weitere wichtige Steuern

Andere Steuern in Bezug auf internationale Transaktionen

Ausländische Steuergutschriften

Um Doppelbesteuerungen des Einkommens international zu vermeiden, kann eine inländische Körperschaft

ausländische Steuern auf ihr Geschäft bis zur anrechenbaren Höhe den japanischen Steuern gegenrechnen.

Gleiches gilt für ausländische Steuern, die einer ausländischen Tochterfirma auferlegt werden.

Besteuerung von Transferpreisen

Um Körperschaften davon abzuhalten, Preise für Transaktionen mit dem Mutterunternehmen oder anderen

Tochterfirmen im Ausland zum Zweck der Profittransferierung so festzulegen, dass sie sich von normalen Preisen

(d. h. solchen zu marktüblichen Konditionen) unterscheiden, wird eine Transaktion behandelt, als ob sie zu Preisen

zu marktüblichen Konditionen abgewickelt worden wäre und die Steuer entsprechend berechnet, wenn sich die aus

der Transaktion stammenden Einkünfte vom Preis zu marktüblichen Konditionen unterscheiden.

Maßnahmen gegen die Ausnutzung von Steuerparadiesen

Um einheimische Körperschaften daran zu hindern, Steuern durch Zurückbehalten von Einkünften über eine

ausländische Tochterfirma in einem so genannten Steuerparadies zu hinterziehen, wird eine solche Körperschaft

besteuert, indem man eine Größe in ihr steuerpflichtiges Einkommen einschließt, die ihrem Anteil an den

Gewinnrücklagen dieser ausländischen Tochterfirma entspricht.

Besteuerung bei Unterkapitalisierung (Gesellschafterfremdfinazierung)

Wenn die Kredite einer Körperschaft von einem ausländischen Mehrheitsaktionär das Dreifache ihres Eigenkapitals

(oder ein alternatives vertretbares Verhältnis) übersteigen, können die dem übersteigenden Teil entsprechenden

Darlehenszinsen nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden.

3.8

3.9

Beratung mit Fachleuten über Buchhaltungs- und Steuerfragen

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind Fachleute, die in Japan tätigen Unternehmen Hilfe bei der Buchhaltung und

in Steuerfragen bieten. Beide Berufsgruppen sind staatlich anerkannt, und nur Personen mit entsprechenden

Qualifikationen können in rechtlich monopolisierten Geschäftszweigen tätig werden. Wirtschaftsprüfer haben ein

Monopol auf die Durchführung von Prüfungen nach dem Wirtschaftsprüfergesetz, während Steuerprüfer ein

Monopol auf Dienstleistungen eines Steuerbevollmächtigten, auf die Erstellung von Steuerunterlagen und

Steuerberatungen nach dem Gesetz für konzessionierte Buchprüfer und Steuerberater haben. Zusätzlich zu ihren

Monopolgeschäften bieten beide vielschichtige Dienstleistungen und geschäftliche Beratungen an.

Referenz

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Steuern und Abgaben, die zusätzlich zu den oben beschriebenen auf Einkünfte,

den Erwerb/das Eigentum von Vermögen, den Verbrauch und sonstige geschäftliche Tätigkeiten erhoben werden.

Zu den Steuern, die auf Vermögenseigentum erhoben werden und die von vielen Geschäften zu zahlen sind,gehören die Sachanlagesteuer (Steuer auf abschreibungsfähige Anlagegüter) sowie die Stadtplanungssteuer.

Grundstücke, Gebäude und abschreibungsfähige Anlagegüter zur geschäftlichen Nutzung unterliegen einer

Sachanlagesteuer (Steuer auf abschreibungsfähige Anlagegüter) in Höhe von 1,4%, zahlbar von den Eigentümern

besagter Anlagegüter ab dem 1. Januar jedes Jahres. Die Stadtplanungssteuer ist ein Steueraufschlag auf die

Sachanlagesteuer und wird zum Satz von 0,3% auf Grundstücke und Gebäude innerhalb von Stadtplanungszonen

erhoben. Wenn Unternehmen in Großstädten wie Tokyo und Osaka Einrichtungen mit mehr als 1.000 m 2 

Grund-/Stellfläche und/oder mehr als 100 Mitarbeiter haben, müssen sie eine Geschäftsbüroabgabe entrichten. Die

Abgabensätze liegen bei ¥ 600 je m2 Grund-/Stellfläche und 0,25% des Gesamtbetrags an Mitarbeitergehältern.

Darüber hinaus gibt es eine Eintragungs- und Lizenzgebühr, die anfällt, wenn Grundbesitz/Firmen eingetragen und

Geschäftslizenzen vergeben werden; zudem gibt es eine Stempelsteuer, die als Steuer auf Vertragsdokumente zu

zahlen ist. Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer sowie andere Sondersteuern sollten ebenfalls nicht vergessen

werden.

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KAPITEL 4 Personalmanagement

Anwendungsbereiche gesetzlicher Bestimmungen

In Japan gibt es eine Reihe von Gesetzen zur Arbeit und zum Schutz des Arbeiters. Hierzu zählen: das Gesetz überArbeitsnormen (Labor Standards Law), in dem die Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen festgelegt sind; dasGesetz über Arbeits- und Gesundheitsschutz (Industrial Safety and Health Law), das die Mindestanforderungen an

Arbeitsbedingungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit regelt; und das Mindestlohngesetz (Minimum Wage Law).Diese Gesetze gelten im Prinzip für alle Unternehmen in Japan, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Japaner oderAusländer, oder das Unternehmen im Ausland oder in Japan eingetragen ist. Sie gelten weiterhin für ausländischeArbeiter in Japan, soweit diese ausländischen Arbeiter der Definition von Arbeitern im Sinne dieser Gesetze entsprechen.

Einstellung von Personal (Rekrutierung)

EinstellungsverfahrenJapan hat ein staatliches Arbeitsamt mit der Bezeichnung „Hello Work“ mit Büros im ganzen Land. Das Amt bietetArbeitssuchenden und Unternehmen, die Mitarbeiter suchen, kostenlose Unterstützung und deckt dabei alle Branchen ab. Ingleicher Weise bieten einige regionale öffentliche Organisationen und Bildungsinstitute wie Universitäten kostenloseArbeitsvermittlungsleistungen an. Es gibt zudem viele private Arbeitsagenturen; einige sind beispielsweise auf die Vermittlungvon Führungskräften spezialisiert oder haben eine Datenbank mit potentiellen Arbeitnehmern und Arbeitgebern; es kommtauch vor, dass solche Agenturen Erfolgshonorare verlangen (d. h. wenn jemand aus ihrer Datenbank erfolgreich bei einem

Unternehmen angestellt wurde). Japan verfügt auch über eine Vielzahl von Zeitungen, Magazinen (z. B. Arbeitsmarktmagazine,branchenspezifische Zeitschriften usw.) und Internet-Websites, über die Unternehmen Mitarbeiter finden können.

Gesetzgebung zur Einstellung von PersonalSoweit es Arbeitsverträge betrifft, gilt für die Einstellung von Arbeitern das Prinzip der Vertragsfreiheit, was es demArbeitgeber erlaubt zu entscheiden, welche und wie viele Mitarbeiter er einstellt. Es gibt jedoch einigeEinschränkungen. Beispielsweise muss ein Arbeitgeber nach dem Gesetz für gleiche Arbeitschancen bei der Anwerbungund Einstellung von Mitarbeitern Männern und Frauen die gleichen Möglichkeiten einräumen. Aus diesem Grunde darfein Arbeitgeber eine Stelle, bis auf wenige Ausnahmen, nicht speziell für Männer oder Frauen ausschreiben.

4.1

4.24.2.1

4.2.2

Arbeitsverträge

Arbeitsbedingungen

Bei der Einstellung von Mitarbeitern schließen Unternehmen Arbeitsverträge mit jedem Einzelnen ab. Zu diesemZeitpunkt muss der Arbeitgeber den neuen Mitarbeiter schriftlich auf folgende Anstellungsbedingungen hinweisen:

4.34.3.1

4.3.2

4.3.3

36

die Vertragslaufzeit (oder soweit keine Bestimmungen über die Laufzeit gegeben sind, der Hinweis darauf,dass es keine solchen Bestimmungen gibt)den Arbeitsplatz und die Pflichten, die der Arbeitnehmer zu erfüllen hatAnmerkungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Feiertagen und UrlaubVerfahren zur Festlegung, Berechnung und Bezahlung von Löhnen sowie der für die Lohnberechnunggeltende Zeitraum und die ZahlungstermineAngelegenheiten zur eigenen Kündigung und Entlassung (einschließlich aller Entlassungsgründe)

* Zusätzlich zu den oben genannten Punkten müssen Teilzeitangestellte ab April 2008 schriftlich vom Arbeitgeberdarüber informiert werden, ob ihnen Gehaltserhöhungen, Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnissesund/oder Bonusse zustehen.

Jeder Teil eines Arbeitsvertrages, der nicht den gesetzlich fixierten Standards entspricht, ist ungültig. Z. B ist ein Vertrag mitBestimmungen wie „das Unternehmen kann den Arbeitnehmer jederzeit aus irgendeinem Grund entlassen“, „der Grundlohnumfasst alle Überstundenvergütungen“ und „die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig vom Arbeitnehmergetragen“ (im Falle eines sozialversicherungspflichtigen Unternehmens) ungültig, soweit es um diese Bestimmungen geht.Es ist gleichfalls illegal, eine Strafe wegen Nichterfüllung eines Arbeitsvertrages zu verhängen. So ist es beispielsweisegesetzwidrig, eine Klausel wie die folgende aufzunehmen: „Scheidet ein Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nachFirmeneintritt aus dem Unternehmen aus, hat er diesem den Betrag von 500.000 Yen zu zahlen.“ Das hindert den Arbeitgeber jedoch nicht, Schadenersatzforderungen von einem Arbeitnehmer für effektiv aufgetretene Schäden zu verlangen.

Befristung von ArbeitsverträgenArbeitsverträge sehen generell keine Laufzeit vor. Ist jedoch eine Befristung vorgesehen, darf sie, bis auf wenigeSonderfälle, nicht länger als drei Jahre dauern. Ein Arbeitnehmer kann jedoch jederzeit durch Mitteilung an seinenArbeitgeber kündigen, wenn seit dem Beginn der Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr vergangen ist.

Probezeit

Der Arbeitgeber kann eine befristete Probezeit festlegen, bevor er einen potenziellen Mitarbeiter fest einstellt, um zusehen, ob der Kandidat fähig ist und sich für den Job eignet. Probezeiten dauern in der Regel etwa drei Monate, essollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass, wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, den Kandidaten nach derProbezeit nicht zu übernehmen, eine solche Ablehnung genauso behandelt wird wie eine Entlassung eines Mitarbeiters.Damit eine solche Ablehnung rechtsgültig ist, müssen während der Probezeit triftige Ablehnungsgründe (die zumZeitpunkt der Einstellung auf Probe noch nicht ersichtlich waren) aufgetreten sein. Ferner muss es für den Arbeitgeberobjektiv gerechtfertigt sein, die Übernahme dieser Person aus den erwähnten triftigen Gründen abzulehnen.

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4.3.4

37

Löhne

Prinzipien der LohnzahlungArbeitgeber müssen Löhne in gesetzlichen Zahlungsmitteln nicht weniger als einmal monatlich und an einemfestgelegten Datum direkt an den Arbeitnehmer auszahlen. Arbeitgeber dürfen die Löhne jedoch auch auf dasvom Arbeitnehmer angegebene Bankkonto überweisen, soweit der Arbeitnehmer dieser Zahlungsweise zustimmt.Sozialbeiträge, Steuern und ähnliche Aufwendungen können vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen werden.

MindestlohngarantieMindestlöhne werden regional und branchenintern festgelegt. Gelten für einen Arbeitnehmer zwei verschiedeneMindestlöhne, hat er Anspruch auf den jeweils höheren. Der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlte Lohndarf nicht unter dem Mindestlohn liegen. Um ein Beispiel zu geben, liegt nach der letzten Revision vom Oktober2008 der aktuelle Mindestlohn in Tokyo bei ¥ 766 pro Stunde.

LohnsystemJapanische Unternehmen zahlen Löhne typischerweise monatlich aus, zudem noch Sommer- und Winterprämien. EineBesonderheit ist die Zusammensetzung der japanischen Löhne: Monatlich gezahlte Bruttolöhne beinhalten einen

Grundlohn sowie eine Reihe von Zusatzleistungen, z. B. Wohnzulagen, Familien- und Fahrtkostenzuschüsse. Außerdemmacht die Höhe der Zusatzleistungen einen relativ hohen Anteil des dem Mitarbeiter gezahlten Bruttolohns aus 1). Ein Effektdes hohen Anteils von Zuschüssen und Bonussen an den Löhnen ist die Senkung der Vergütungsrate für Überstunden, d.h. für Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit. Das typische Lohnsystem basiert traditionell auf dem Dienstalter, bei demdie Löhne von Arbeitnehmern entsprechend der Anzahl der im Unternehmen gearbeiteten Jahre steigt. Vor kurzem hat

  jedoch eine Reihe von Unternehmen Zahlungssysteme eingeführt, die auf Befähigung und Dienststellung beruhen, odersogar leistungsorientiert sind, bei denen sich der Lohn entsprechend nach dem durch den Arbeitnehmer erzielten Anteilam jeweils gesteckten Ziel richtet. Als Folge gehen immer mehr Unternehmen zu einem Jahreslohnsystem über2). WeitereInformationen erhält man durch die statistischen Werte der Basisumfrage zu Lohnstrukturen, die jährlich vomGesundheits-, Arbeits- und Sozialministerium auf Japanisch und Englisch zusammengestellt werden.

1)

2)

AbfindungssystemIn Japan gibt es in fast jedem Unternehmen irgendeine Form von Abfindung. Wenn ein Mitarbeiter einUnternehmen verlässt, leistet sein/ihr Arbeitgeber gewöhnlich eine Einmalzahlung, die sich u. a. aus der Länge derBetriebszugehörigkeit und dem Grund für das Verlassen der Firma herleitet und die steuerlich günstiger behandeltwird als die normalen Bezüge. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge eines Unternehmens zuAbfindungsrücklagen bei staatlichen, finanziellen oder anderen Institutionen steuerlich als Kosten anerkannt werden.

Im Finanzjahr 2004 betrugen die in privatwirtschaftlichen Unternehmen gezahlten Zusatzleistungen durchschnittlich 4,41 Monatslöhne(für Bürotätigkeiten und technische Berufe) zusätzlich. (Quelle: National Personnel Authority)

Es ist irrelevant, ob ein Jahreslohnsystem besteht oder Überstundenarbeit extra bezahlt wird. Wenn ein Unternehmen in Japan ein

Jahreslohnsystem einführt, betrifft das fast immer nur die Mitarbeiter auf Management-Ebene.

4.44.4.1

4.4.2

4.4.3

4.4.4

Umsetzungen und AußeneinsätzeIn japanischen Unternehmen finden häufig Umgruppierungen von Arbeitskräften durch innerbetriebliche Umsetzungenund externe Einsätze statt, die für die Mitarbeiter in vielen Fällen mit räumlicher Veränderung verbunden sind. Beigebotener betrieblicher Notwendigkeit besitzen Arbeitgeber allgemein einen beträchtlichen Ermessensspielraum, wenn

es um die Änderung der Arbeitsaufgaben ihrer Mitarbeiter oder zeitweilige Versetzungen in andere Firmen geht.Anwendbares RechtBei internationalen Verträgen kann zwischen den Parteien vereinbart werden, welches Landesrecht als das anwendbareRecht gilt (vgl. Artikel 7 des „Gesetzes über die allgemeinen Regeln für die Anwendung von Gesetzen“ [Law on theGeneral Rules on Application of Laws]), und Arbeitsverträge bilden dabei keine Ausnahme. Allerdings werden Gesetze, mitdenen Arbeitnehmer grundsätzlich geschützt werden sollen, wie z. B. das „Gesetz über Arbeitsnormen“ (Labor StandardsLaw), im Land des Gerichtsstands ungeachtet einer solchen Vereinbarung durchgesetzt. Selbst wenn sich ein Angestellterdamit einverstanden erklärt, dass die Gesetze einer anderen Region als der, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden,als anwendbares Recht für einen Arbeitsvertrag Geltung haben, kann er/sie die Vorteile spezieller (allgemeiner)zwingender Bestimmungen in der Region, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, beanspruchen, indem er/sie demArbeitgeber den Wunsch nach Anwendung solcher Bestimmungen anzeigt. Wenn ein Arbeitsvertrag das anwendbareRecht nicht festlegt, geht man davon aus, dass es sich um das Gesetz der Region handelt, in der die Arbeit geleistet wird.

Schriftliche Führungsbürgschaft (Guarantee of Good Conduct)

Bei der Einstellung eines Mitarbeiters kann ein Unternehmen verlangen, dass seitens eines Verwandten desMitarbeiters oder eines vergleichbaren Bürgen eine Führungsbürgschaft vorgelegt wird, die dann Rechtsgültigkeitbesitzt. Die Bürgschaftsdauer beläuft sich auf drei Jahre, wenn nichts anderes festgelegt wurde, und auf maximalfünf Jahre, wenn ein spezifizierter Zeitraum existiert.

Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte usw. („Vorstandsmitglieder usw.“)Die Vertragsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und seinen Vorstandsmitgliedern usw. haben in der Regel dieForm einer Einstellungsvereinbarung (engagement agreement) im Gegensatz zum Arbeitsvertrag (labor contract).Dementsprechend unterliegt das Verhältnis in der Regel dem Gesellschaftsrecht und nicht dem Arbeitsgesetz. Wenn einVorstandsmitglied usw. nicht das Recht hat, das Unternehmen zu vertreten, und seine Anstellung der eines normalenMitarbeiters sehr ähnlich ist, kann er/sie gleichzeitig als Mitarbeiter/Vorstandsmitglied usw. dem Arbeitsgesetz unterliegen.

4.3.5

4.3.6

4.3.7

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KAPITEL 4 Personalmanagement

Bezahlung von ÜberstundenUnternehmen haben Beschäftigten, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus, an gesetzlich arbeitsfreien Tagenoder nachts arbeiten (zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr), Zuschläge auf ihre Löhne zu zahlen, wie sie in derfolgenden Tabelle aufgeführt sind.

Ausnahmen für Manager und leitende AngestelltePersonen in Management- oder Führungspositionen sowie Personen, die vertrauliche administrative Arbeitenerledigen und eng in das Management eingebunden sind, unterliegen nicht den Regelungen über Arbeitszeiten,Pausen und arbeitsfreie Tage (mit Ausnahme der Regelungen über Nachtarbeit).

Geändertes ArbeitszeitsystemEinige Jobs unterliegen jahres-, monats- oder wochenabhängig großen Arbeitszeitschwankungen. In einigen dieserFälle dürfen Unternehmen ein System zur Arbeitszeitberechnung anwenden, bei dem das Unternehmen inbestimmten Wochen oder an bestimmten Tagen keine Zuschläge zahlen muss, auch wenn Mitarbeiter über diegesetzliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass die hiervon betroffenen Mitarbeiter imDurchschnitt nicht mehr als die gesetzliche Anzahl Arbeitsstunden in einem festgelegten Zeitraum arbeiten. In

diesem Fall ist jedoch eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Vereinbarung zu treffen bzw. es sind geeignete Bestimmungenin die Arbeitsrichtlinien aufzunehmen, bevor ein flexibles System übernommen werden kann.

System jährlich geänderter ArbeitsstundenDie Arbeitszeit der Mitarbeiter darf in einem festgelegten Zeitraum von mehr als einem Monat, jedoch höchstenseinem Jahr, im Durchschnitt 40 Wochenstunden nicht überschreiten. Übernimmt ein Unternehmen diesesSystem, gilt der erwähnte 40-Stunden-Durchschnitt auch für solche Mitarbeiter, deren gesetzliche Arbeitszeit,mit den unter 4.5.1 a) angeführten Ausnahmen, 44 Wochenstunden beträgt.

System monatlich geänderter ArbeitsstundenSoweit Bestimmungen festgelegt werden, die es Beschäftigten untersagen, mehr als durchschnittlich 40 Stunden1) 

pro Woche in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Monat zu arbeiten, kann der Arbeitgeber in einer

bestimmten Woche mehr als 40 Stunden oder mehr als acht Stunden an einem bestimmten Tag arbeiten lassen.

GleitzeitsystemEin weiteres System, in dem Arbeitszeiten in einem Monatsrahmen gehandhabt werden können, ist das

Gleitzeitsystem. In diesem System wird die Gesamtzahl der Arbeitsstunden festgelegt, die jemand in einem festenZeitraum von nicht mehr als einem Monat arbeiten darf, und die Mitarbeiter können in diesem Rahmen freifestlegen, wann sie jeden Tag anfangen zu arbeiten und wann sie ihre Arbeit beenden wollen, solange sie dieGesamtzahl der erforderlichen Arbeitsstunden leisten.

4.5.4

4.5.5

4.5.3

38

Tabelle 4-1

Zuschlag

25%

35%

25%

50%

60%

Überstunden

Arbeit an arbeitsfreien Tagen

Nachtschicht

Überstunden in der Nachtschicht

Arbeit an arbeitsfreien Tagen in der Nachtschicht

a)

b)

c)

Gesetzgebung zu Arbeitszeiten, Pausen und freien Tagen4.5

4.5.1

4.5.2 Vereinbarungen über Überstunden und Arbeit an freien TagenVerlangt ein Arbeitgeber, dass seine Beschäftigten Arbeit über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus oder an gesetzlicharbeitsfreien Tagen leisten, hat er eine Meldung über eine Vereinbarung zu Überstunden und Arbeit an arbeitsfreien

Tagen an seine örtliche Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit zu machen.

Arbeitszeiten, Pausen, freie Tage

Arbeitszeiten dürfen im Prinzip 40 Wochenstunden bzw. acht Stunden pro Tag ohne Pausen nichtüberschreiten (gesetzliche Arbeitszeit). Einigen Unternehmen ist es jedoch auch gestattet, ihre Mitarbeiter bis

zu 44 Stunden pro Woche bei höchstens 8 Stunden täglich arbeiten zu lassen. Zu diesen Firmen zählenEinzelhandelsgeschäfte und Schönheitssalons, Kinos und Theater, gesundheits- und hygienebezogeneGeschäfte sowie Restaurants und Unterhaltungseinrichtungen mit regelmäßig weniger als 10 Beschäftigten.

Bei einer Arbeitszeit ab sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Pause von nicht weniger als45 Minuten einzuräumen; bei mehr als acht Stunden verlängert sich diese auf eine Stunde.

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern mindestens einen arbeitsfreien Tag pro Woche, bzw. vier freie Tage invier Wochen einräumen (gesetzlich vorgeschriebene arbeitsfreie Tage). Sonntage oder Feiertage müssen nichtunbedingt arbeitsfreie Tage sein; vielmehr können durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer stattdessen andere Tage als arbeitsfreie Tage der Arbeitnehmer bestimmt werden.

a)

b)

c)

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Bezahlter Urlaub

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern, die seit dem Zeitpunkt der Einstellung sechs aufeinander folgende Monate und

an nicht weniger als 80 Prozent aller planmäßigen Arbeitstage gearbeitet haben, 10 Tage bezahlten Urlaub

gewähren. Dieser bezahlte Urlaub kann am Stück oder gesplittet genommen werden. Behindert der Antrag eines

Mitarbeiters auf bezahlten Urlaub den normalen Geschäftsablauf, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der

Arbeitnehmer einen solchen bezahlten Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nimmt. Die Anzahl der einem Mitarbeiter

zustehenden bezahlten Urlaubstage steigt proportional zu der in der folgenden Tabelle angeführten Dienstzeit.

Wöchentlich geänderte Arbeitsstunden

In diesem System können Arbeitgeber Arbeitnehmer länger als acht Stunden, jedoch nicht länger als 10 Stunden

täglich arbeiten lassen, ohne Zuschläge zahlen zu müssen, soweit die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht

überschreitet. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieses System auf den Einzelhandel, Gaststätten

und Restaurants mit weniger als 30 regelmäßig beschäftigten Mitarbeitern beschränkt ist. Übernimmt ein

Unternehmen dieses System, gilt der erwähnte 40-Stunden-Durchschnitt auch für solche Mitarbeiter, deren

gesetzliche Arbeitszeit, mit den unter 4.5.1 a) angeführten Ausnahmen, 44 Wochenstunden beträgt.

Der Anspruch auf pro Jahr zustehende bezahlte Urlaubstage verfällt nach zwei Jahren. Mit anderen Worten kannder bezahlte Urlaub vom Vorjahr nur ins Folgejahr übernommen und in diesem genommen werden. Erhält einMitarbeiter beispielsweise im Jahr 2004 einen bezahlten Urlaub von 10 Tagen zugesprochen, entscheidet sich

  jedoch dafür, diesen in diesem Jahr nicht zu nehmen, kann er diese Tage nach 2005 übertragen und zusätzlich zueventuell in diesem Jahr anfallenden Urlaubstagen nehmen. Ein Übertrag des Resturlaubs von 10 Tagen aus 2004bis ins Jahr 2006 oder weiter ist jedoch nicht möglich. Es soll darauf hingewiesen werden, dass Mitarbeiter, diefortlaufend und für nicht weniger als sieben Jahre und sechs Monate im selben Unternehmen beschäftigt waren,maximal 40 Tage bezahlten Urlaub in einem Jahr nehmen können, was einschließlich eventuell mitgezogenerResturlaubstage aus dem Vorjahr gilt.

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, mehr bezahlte Urlaubstage als die oben beschriebenen zu gewähren, um Tageabzudecken, an denen Mitarbeiter in Folge nicht arbeitsbezogener Krankheiten oder Verletzungen nicht arbeiten. Essoll weiterhin darauf hingewiesen werden, dass die meisten japanischen Unternehmen ihren Mitarbeitern einigezusätzliche bezahlte Urlaubstage für Hochzeit, beim Tod eines nahen Verwandten und Geburten eigener Kinderusw. einräumen.

Urlaub für Mutterschaft, Kinder- und Familienbetreuung

MutterschaftsurlaubStellt eine schwangere Mitarbeiterin sechs Wochen vor dem zu erwarteten Geburtstermin einenUrlaubsantrag (14 Wochen bei Mehrlingsschwangerschaft), hat der Arbeitgeber diesem Antrag zuentsprechen. Zudem darf ein Arbeitgeber im Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt grundsätzlich keineMitarbeiterin arbeiten lassen.

Freistellung zur KinderbetreuungBeantragt ein Mitarbeiter mit einem Kind unter einem Jahr Urlaub (im Prinzip bis zum ersten Geburtstag des

Kindes, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen bis zum Alter von 18 Monaten), so hat der Arbeitgeber diesemAntrag zu entsprechen. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter, die noch kein Jahr im Unternehmen beschäftigtsind, und solche, deren Ehepartner in der Lage ist, sich vollzeitlich um das Kind zu kümmern, als nicht fürUrlaub zur Kinderbetreuung in Frage kommend einstufen, soweit der Arbeitgeber dies in einerArbeitgeber-Arbeitnehmer-Vereinbarung festlegt.

Freistellung zur FamilienbetreuungWenn ein Arbeitnehmer mit einem Familienmitglied, dem eine bestimmte Stufe der Pflegebedürftigkeit attestiert

worden ist, eine Freistellung zur Besorgung dieser Pflege beantragt (bis maximal 93 Tage für diese Person), so

hat der Arbeitgeber einem solchen Antrag nur einmal für jedes Familienmitglied stattzugeben, das Vollzeitpflege

benötigt. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter, die noch kein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind, und solche,

deren Beschäftigung innerhalb der nächsten drei Monate endet, als nicht für Urlaub zur Familienbetreuung in

Frage kommend einstufen, soweit der Arbeitgeber dieses in einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Vereinbarung

festlegt.

Freistellung zur KinderpflegeEin Angestellter mit einem Kind im Vorschulalter kann sich bis zu fünf Tage pro Jahr beurlauben lassen, um esbei Krankheit oder Verletzung zu pflegen. Die genannten Freistellungen können unbezahlt sein.

4.5.7

4.5.6

Tabelle 4-2

Dienstjahre

Urlaubstage

0,5

10

1,5

11

2,5

12

3,5

14

4,5

16

5,5

18

6,5

20

1) In diesem System beträgt die Arbeitszeit von Mitarbeitern, deren gesetzliche Arbeitszeit bei 44 Wochenstunden liegt, mit den unter 4.5.1a) dargelegten Ausnahmen, auch weiterhin 44 Stunden.

d)

a)

b)

c)

d)

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KAPITEL 4 Personalmanagement

Arbeitgeber sind verpflichtet, Sicherheits- und Hygieneangelegenheiten die gebotene Aufmerksamkeit zu widmen,

um Erkrankungen oder Verletzungen von Mitarbeitern während der Arbeit zu vermeiden.

Medizinische Untersuchung bei der Einstellung

Im Hinblick auf die Anstellung eines normalen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass sich der

neue Mitarbeiter vor der Einstellung einer festgelegten medizinischen Untersuchung unterzieht.

Regelmäßige medizinische Untersuchungen

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass alle fest angestellten Mitarbeiter sich einmal im Jahr (oder mindestens

einmal alle sechs Monate bei Mitarbeitern, die bestimmte Arten von Arbeiten wie Nachtschicht oder Arbeiten mit

Röntgenstrahlen ausführen, bei denen die Gesundheit beeinträchtigt werden kann) von einem Arzt medizinisch

untersuchen lassen.

Zulässige Entlassungsgründe

Ein Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter nur entlassen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe für die Entlassung

vorliegen, wobei Entlassungen als im Sinne sozial akzeptierter Vorstellungen angemessen zu gelten haben. Zudem

haben alle möglichen Entlassungsgründe klar in den Arbeitsrichtlinien dargelegt zu sein, damit die Entlassung eines

Mitarbeiters rechtsgültig ist. Da sich die Rechtsgültigkeit einer Entlassung im konkreten Fall nur äußerst schwerabschätzen lässt, wird Arbeitgebern die vorherige Heranziehung eines Spezialisten für Arbeitsrecht (wie z. B. eines

Anwalts oder eines zugelassenen Arbeitsberaters der Sozialversicherung) empfohlen.

Im Präzedenzrecht gibt es etliche Fälle, die belegen, dass bei der Entlassung von Mitarbeitern im Rahmen einer

Umorganisation (d. h. Entlassung von Mitarbeitern als Folge einer abnehmenden Geschäftsleistung, um die

Personaldecke zu reduzieren) die folgenden vier Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine solche Entlassung als

angemessen gilt:

Möchte ein Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag kündigen (d. h. der Mitarbeiter möchte den Arbeitsvertrag

kündigen, indem er dieses dem Arbeitgeber mitteilt), so ist ihm dieses mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen

möglich. Obwohl dafür kein rechtsverbindlicher Präzedenzfall vorliegt, gilt weiterhin der allgemeine Grundsatz, dass

eine in der Arbeitsordnung eines Unternehmens vorgeschriebene Kündigungsfrist seitens der Arbeitnehmer von

mehr als zwei Wochen unwirksam ist, wenn ein unangemessener Zeitraum verlangt wird. Andererseits kann der

Arbeitgeber einen Mitarbeiter nur entlassen (d. h. der Arbeitgeber beendet den Arbeitsvertrag, indem er den

Mitarbeiter von seiner Absicht in Kenntnis setzt), wenn mehrere triftige Kriterien erfüllt sind.

4.7.1

4.7.2

4.8.1

4.6.2

40

Arbeitsrichtlinien4.6

Sicherheit und Hygiene4.7

Eigene Kündigung und Entlassung4.8

4.6.1

Arbeitsrichtlinien sind spezifische Vorgaben für den Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und -lohn

sowie Vorschriften enthalten, die Mitarbeiter bei der Arbeit aus betrieblichen Gründen einzuhalten haben.

Arbeitgeber mit regelmäßig 10 oder mehr Beschäftigten haben Arbeitsrichtlinien zu erstellen und diese der örtlichen

„Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit“ (Labor Standards Inspection Office) zuzuleiten. Unternehmen mitweniger als zehn Mitarbeitern sind ebenfalls aufgefordert, Arbeitsrichtlinien auszuarbeiten. Wo solche Richtlinien

existieren, haben sie die gleiche Rechtskraft wie Arbeitsverträge, soweit sie inhaltlich angemessen sind.

In Arbeitsrichtlinien aufzunehmende Punkte

Arbeitsrichtlinien haben als Mindestanforderung die folgenden Punkte zu enthalten:

Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, arbeitsfreie Tage, Urlaub (einschließlich Urlaub zur Kinder- und

Familienbetreuung) sowie Schichtvereinbarungen, soweit die Arbeit von zwei oder mehr Gruppen geleistet

wird.

Verfahren zur Festlegung, Berechnung und Bezahlung von Löhnen (außer Sonderzulagen und sonstige

Zuschüsse), Zeiträume als Grundlage zur Lohnberechnung, Zahlungstermine sowie Angelegenheiten in

Verbindung mit Lohnerhöhungen.

Angelegenheiten zu Kündigungen seitens der Mitarbeiter oder Entlassungen (einschließlich aller

Entlassungsgründe).

Stellt der Arbeitgeber Vorschriften für bestimmte Angelegenheiten wie Pensionszuschüsse, Zulagen, Sicherheit oder

Hygiene auf, so sind diese in die Arbeitsrichtlinien aufzunehmen.

Informationspflicht

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über Arbeitsrichtlinien oder eventuell bestehende Arbeitgeber-Arbeitnehmer-

Vereinbarungen in Kenntnis setzen, wie dies im Gesetz über Arbeitsnormen vorgesehen ist.

a)

b)

c)

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4.8.2

4.8.3

4.8.4

4.8.5

4.8.6

Erforderlichkeit:Das Unternehmen muss belegen, dass seine geschäftlichen Umstände derart sind, dass Entlassungen unvermeidlichund erforderlich sind.

Bemühungen zur Vermeidung von Entlassungen:Das Unternehmen muss belegen, dass es ernsthafte verwaltungstechnische Bemühungen unternommen hat, umEntlassungen zu vermeiden, z. B. durch Umsetzung und Werbung für freiwillige Kündigungen.

Angemessene Auswahl:Das Unternehmen muss belegen, dass die Normen, nach denen die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeitergetroffen wurde, angemessen sind und die Entlassungen fair durchgeführt wurden.

Angemessenes Verfahren:Das Unternehmen muss belegen, dass es ausreichend Beratungen mit der Belegschaft und den Gewerkschaften geführt hat.

a)

b)

c)

d)

EntlassungsbeschränkungenArbeitgeber können unter folgenden Umständen keine Entlassungen vornehmen und werden beiZuwiderhandlung bestraft:

Während ein Mitarbeiter als Folge einer bei der Arbeit erlittenen Krankheit oder Verletzung freigestellt istoder innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung dieser Freistellung.

Während eine Mitarbeiterin sich im Mutterschaftsurlaub befindet, d. h. sechs Wochen (14 Wochen beiMehrlingsschwangerschaft) vor und acht Wochen nach der Geburt, oder innerhalb von 30 Tagen nachBeendigung eines solchen Urlaubs.

Fälle unzulässiger Entlassungen

In folgenden Fällen haben Entlassungen keine Rechtskraft:

Entlassung einer weiblichen Mitarbeiterin während der Schwangerschaft oder innerhalb eines Jahres nachder Geburt des Kindes.

Entlassung eines Mitarbeiters, weil dieser die zuständigen Behörden über eine gesetzwidrige Tat desArbeitgebers informiert hat.

a)

b)

a)

b)

Vorgehensweisen bei einer Entlassung

Möchte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen, hat er eine Kündigungsfrist von 30 Tagen einzuhalten.

Möchte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos kündigen, hat er dem Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe

eines 30-tägigen Arbeitslohns zum Zeitpunkt der Entlassung zu zahlen (diese Lohnzahlung bei Kündigung ist

als „Entlassungsabfindung“ [Notice Allowance] bekannt). In den unten angeführten Situationen kann der

Arbeitgeber jedoch Mitarbeiter fristlos und ohne Zahlung einer Entlassungsabfindung entlassen, solange derArbeitgeber die Genehmigung des Leiters der örtlichen Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit erhält:

Entlassungen in der PraxisIn Japan werden selten Rechtsschritte unternommen, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus irgendeinemGrund entlassen möchte. In der Praxis wird der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Geschäfts- oderStellensituation erläutern, um sie oder ihn von einer freiwilligen Kündigung zu überzeugen, die in der Regelletztendlich auch erfolgt. Häufig werden auch verschiedene Bedingungen diskutiert (wie etwa die Aufstockungder Abfindung), damit sich der Mitarbeiter zur Kündigung bereiterklärt.

Konkurrenzklausel

In Japan ist die Freiheit der Berufswahl verfassungsmäßig garantiert. Dementsprechend hat eine Vereinbarung,welche die Arbeit bei einem Konkurrenten für einen bestimmten Zeitraum nach dem Verlassen des vormaligenArbeitgebers verbietet, nur dann Gültigkeit, wenn die Laufzeit, der geografische Geltungsbereich, dasrelevante Tätigkeitsfeld und ähnliche Einschränkungen angemessen sind und eine entsprechendeKompensation geleistet wird. Was Betriebsgeheimnisse angeht, so ist durch das „Gesetz gegen den unlauterenWettbewerb“ sowohl die Offenlegung solcher Geheimnisse des ehemaligen Arbeitgebers durch Angestelltewie auch die Befragung von Mitarbeitern bezüglich solcher Betriebsgeheimnisse verboten.

Das Unternehmen ist als Folge einer Naturkatastrophe oder anderer, vergleichbarer unvermeidlicherUmstände nicht in der Lage, sein Geschäft fortzuführen.

Die Entlassung des Mitarbeiters ist unvermeidlich und das Ergebnis der Ursachenermittlung hat ergeben,dass diese dem Mitarbeiter anzulasten sind.

Ein Mitarbeiter begeht am Arbeitsplatz ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuchs, einschließlichDiebstahl, Veruntreuung oder einer zu Verletzungen führenden Tat.

Ein Mitarbeiter verstößt am Arbeitsplatz gegen die Richtlinien oder erwarteten Verhaltensmaßregelnoder übt einen negativen Einfluss auf andere Mitarbeiter aus.

Ein Mitarbeiter macht in seinem Lebenslauf eine Falschaussage, die vermutlich ein Faktor bei derEntscheidung war, ihn einzustellen.

Ein Mitarbeiter fehlt, ohne Urlaub zu haben und ohne triftigen Grund über einen Zeitraum von(generell) zwei Wochen oder mehr und reagiert nicht auf Anweisungen, zur Arbeit zu erscheinen.

Ein Mitarbeiter kommt wiederholt zu spät zur Arbeit, verlässt die Arbeit früher oder fehlt ohneUrlaub zu haben und unterlässt es trotz wiederholter Abmahnung, seine Pünktlichkeit zuverbessern.

a)

b)

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KAPITEL 4 Personalmanagement

Japans Sozialversicherungssystem

Japan verfügt über ein universelles Versicherungssystem, bei dem im Prinzip jeder, der in Japan wohnt, in dasöffentliche Kranken- und Rentenversicherungssystem einzuzahlen hat.

Arbeits- und Sozialversicherungssysteme

Japan kennt vier verschiedene Versicherungssysteme, in die Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, einzuzahlen;alle Mitarbeiter, die bestimmte Kriterien erfüllen, sind von dieser Versicherung abgedeckt:

Im Allgemeinen werden die Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall und Arbeitsunfähigkeit sowie dieArbeitslosenversicherung zusammen als „Arbeitsversicherungen” bezeichnet, während Kranken-, Pflege- undArbeitnehmer-Rentenversicherung zusammen genommen als „Sozialversicherungen” bezeichnet werden.Ein Unternehmen muss diesen Versicherungssystemen bei der Gründung bzw. Einstellung von Personal beitreten,indem entsprechende Arbeits- und Sozialversicherungsmeldeformulare an die zuständigen Behörden geschicktwerden.1) Das Unternehmen zahlt in der Regel Versicherungsprämien durch Abzug eines Teils der von Mitarbeiternzu zahlenden Prämien von ihren Löhnen und zahlt diese zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständigenStellen.

Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall und ArbeitsunfähigkeitDiese deckt alle Krankheitsfälle und Unfälle ab, die Mitarbeitern als Folge der Arbeit oder auf dem Weg zuroder von der Arbeit zustoßen.ArbeitslosenversicherungDiese sorgt durch finanzielle Zuschüsse und Beihilfen für Arbeitnehmer, die arbeitslos werden, und hilft dabei,eine stabile Beschäftigungslage aufrecht zu erhalten.Krankenversicherung und PflegeversicherungDiese decken medizinische und pflegerische Aufwendungen, die Arbeitnehmern entstehen.Arbeitnehmer-RentenversicherungDiese bietet Arbeitnehmern im Alter oder bei Tod oder Behinderung bestimmte Leistungen.

1) Seit August 2005 ist es möglich, eine japanische Form der Limited Liability Partnership (LLP) zu gründen. In einem solchen Fall finden die

obigen Versicherungsformen so Anwendung, dass man die Partner als alleinige Inhaber (oder Arbeitgeber) behandelt und die von denPartnern beschäftigten Personen als Angestellte oder Arbeitnehmer.

4.9

4.9.1

4.9.2

4.9.3

42

Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall und Arbeitsunfähigkeit

Tabelle 4-3

Arbeitslosenversicherung

Tabelle 4-4

Als Regel gilt, dass diese für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist (Pflichtversicherung). Vorgesetzte kleiner und

mittlerer Unternehmen können auf Antrag in die Deckung mit einbezogen werden.

Im Prinzip gilt diese für alle Arbeitnehmer. Um jedoch für die Arbeitslosenversicherung in Frage zu kommen, darf

die Arbeitszeit von Teilzeitkräften 20 Wochenstunden nicht unterschreiten, und sie müssen erwarten, für länger alsein Jahr beschäftigt zu werden. Mitarbeiter, die von einem Unternehmenssitz in Übersee aus in Japan eingesetzt

werden, sind von dieser Versicherung ausgenommen.

Leistungen werden für einen vorher festgelegten Zeitraum gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer seine

Tätigkeit beendet; die Höhe der Leistungen bestimmt sich nach dem Grund für die Beendigung der Tätigkeit, der

Beschäftigungsdauer, Alter des Versicherten usw. Es gibt zudem eine Reihe von Leistungen, die den Zweck haben,eine stabile Beschäftigungslage aufrecht zu erhalten.

Die Prämien werden als bestimmter Prozentanteil des Bruttolohns jedes Arbeitnehmers berechnet. Nach der

letzten Revision vom April 2007 beträgt der Satz der Versicherungsprämie 1,5% (der Arbeitgeber zahlt 0,9% undder Arbeitnehmer 0,6%), wobei einige Tätigkeitsbereiche ausgenommen sind.

Leistungen werden für Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Tod in Folge eines Unfalls während der Arbeit

oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit gezahlt.

Meldungen sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum, an dem die Teilnahme am Versicherungsprogramm

eingerichtet wurde, an die örtliche Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit vorzunehmen.

Meldungen sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum, an dem die Teilnahme am Versicherungsprogrammeingerichtet wurde, an die Behörde für Beschäftigungssicherheit vorzunehmen.

Die Prämien werden in der Regel als bestimmter Prozentanteil des Bruttolohns jedes Arbeitnehmers berechnet. Die

Höhe der Prämien hängt von der Art der am Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeit ab; nach der letzten Revision vomApril 2006 beträgt der Höchstsatz 11,8% (für Arbeiten in Verbindung mit dem Bau von Wasserkraftwerken oder

Tunneln usw.) und der Mindestsatz 0,45% (in der Finanzbranche, im Einzelhandel usw.). Der Arbeitgeber ist für dieZahlung der Prämien verantwortlich. Die genannte Prämie erhöht sich um 0,005%, um Zuschüsse für asbestbedingte

Erkrankungen zu finanzieren.

Anmeldung

Leistung

Prämie

Meldung

Anmeldung

Leistung

Prämie

Meldung

a)

b)

c)

d)

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Nach der letzten Revision im März 2008 liegen die allgemeinen Versicherungsprämien für die staatlicheKrankenversicherung1) bei 8,2% des normalen durchschnittlichen Monatslohns2) des Versicherten (maximal¥.1.210.000) plus normale Zulagen3) (maximal ¥ 5,4 Millionen). Für die Pflegeversicherung liegen die Prämien bei

1,13%. In jedem Fall teilen sich der Versicherte und der Arbeitgeber die Prämien zu gleichen Teilen. Im Falle einer

gewerkschaftlichen Krankenversicherung4) wird der verwaltenden Gewerkschaft ein bestimmter Rückstandsbetrag fürdie Festlegung von Versicherungsprämien eingeräumt.

Meldungen sind innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum, an dem die Teilnahme am Versicherungsprogrammeingerichtet wurde, an das örtliche Sozialversicherungsbüro bzw. die Krankenversicherungsstelle der Gewerkschaft

vorzunehmen.

Die staatliche Krankenversicherung bezieht sich auf das vom Staat über Sozialversicherungsträger betriebene Versicherungssystem.

„Normaler Monatslohn“ bezieht sich auf den berechneten Betrag, der sich ergibt, wenn man den Bruttolohn sowie sonstige Zahlungen

in festgelegte Klassen einordnet.„Normale Zulagen“ bezieht sich auf den Betrag der Zulagen, abgerundet auf die nächsten ¥ 1.000.

„Gewerkschaftliche Krankenversicherung“ bezieht sich auf ein Versicherungssystem, das von einer Gewerkschaft angeboten und voneiner Gesellschaft oder einer Gesellschaftsgruppe getragen wird.

1)

In Japan ist jedermann verpflichtet, eine der obigen Formen der öffentlichen Krankenversicherung abzuschließen. Da man daher

zwangsläufig über eine Krankenversicherung in Japan verfügt, empfiehlt es sich, falls man bei einer privaten Versicherung in

Übersee abgeschlossen hat, sicherzustellen, dass die Deckung dieser privaten Versicherung sich nicht mit der Deckung deröffentlichen Versicherung in Japan überschneidet.

43

Ungeeignetheit für die Krankenversicherung (nationale KV)

Personen, die keinen Anspruch auf eine Krankenversicherungsdeckung wie oben beschrieben haben, müssen

in die nationale Krankenversicherung eintreten, die von der lokalen Verwaltung der Stadt, des Stadtbezirks,des Orts oder des Dorfs betrieben wird.

Mit wenigen Ausnahmen entsprechen die Leistungen der nationalen Krankenversicherungen praktisch denen

der oben beschriebenen Krankenversicherung.

Prämien werden von jeder lokalen Verwaltung innerhalb bestimmter Grenzen festgelegt.

Tabelle 4-5

Alle rechtsfähigen Gesellschaften und Einzelunternehmungen mit fünf oder mehr festen

Mitarbeitern sind in der Regel verpflichtet, in diese Versicherung einzuzahlen. Zweigniederlassungen

und Verkaufsbüros von Überseeunternehmen werden als rechtsfähige Gesellschaften, undRepräsentanzbüros als Einzelunternehmungen betrachtet.

In der Regel sind alle Mitarbeiter der angeführten zutreffenden Firmenarten abgesichert.Teilzeitkräfte sind versichert, soweit ihre vorgeschriebene Arbeitszeit nicht unter 75% der

Vollzeitkräfte liegt. Arbeitnehmer, die von einer Unternehmenszentrale in Übersee in Japaneingesetzt werden, sind versichert, ebenso die Repräsentanten rechtsfähiger Gesellschaften.

Allerdings werden aus den USA, Belgien oder Frankreich nach Japan entsandte Personen, die in

diesen Ländern krankenversichert sind, in Japan davon befreit.

Anmeldung

Leistung

Prämie

Meldung

Zutreffende

Firmenarten

Versicherungsnehmer

Familienangehörige

Pflegeversicherung

Krankheitskosten

Aufwendungenin Übersee

Die nächsten Angehörigen, Ehegatten, Kinder, Enkel und Geschwister von Versicherten, deren

Lebensunterhalt zum Großteil vom Versicherten bestritten wird, haben Anspruch aufVersicherungsleistungen.

Diese gilt nur für Personen, die älter als 40 Jahre sind.

4.9.4 Krankenversicherung und Pflegeversicherung

ÜberhöhteKrankheitskosten

Übersteigt der Betrag der Krankheitskosten (z. B. der Anteil der vom Versicherten zu zahlendenKrankheitskosten), die ein Versicherter einer einzelnen medizinischen Einrichtung innerhalb eines

Kalendermonats zahlt, eine bestimmte Höhe, wird der über den Grenzbetrag hinaus gehendeBetrag dem Versicherten als „überhöhte Krankheitskosten” erstattet.

70% der Kosten für medizinische Behandlungen in von der Versicherung ausgewiesenen

medizinischen Einrichtungen (es sind dies medizinische Institute, deren Eignung für medizinischeVersicherungszwecke festgestellt wurde; fast alle medizinischen Einrichtungen in Japan sind als

solche ausgewiesen) sind von der Versicherung abgedeckt, während der Versicherte die restlichen

30% zu tragen hat. Dies gilt auch für zahnmedizinische Kosten.

Entstehen einem Versicherten Krankheitskosten in einer medizinischen Einrichtung, während ersich im Ausland befindet oder dort auf Reisen ist, kann er nach der Rückkehr nach Japan einen

Erstattungsantrag stellen. Der Betrag der in Übersee entstandenen Krankheitskosten wird invergleichbare japanische Krankheitskosten konvertiert, und 70% dieses Betrags werden erstattet.

Es soll darauf hingewiesen werden, dass dies auch für Ausländer gilt, die in diesem System

versichert sind und die eine medizinische Behandlung in ihrem eigenen Land oder anderenLändern außerhalb Japans in Anspruch nehmen.

Anmeldung

Prämie

Leistung

Hinweis:

3)

4)

2)

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KAPITEL 4 Personalmanagement

Meldungen sind innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum, an dem die Teilnahme am Versicherungsprogramm eingerichtetwurde, an das örtliche Sozialversicherungsbüro vorzunehmen.

44

Jeder im Alter zwischen 20 und 59 Jahren (einschließlich), der in Japan ansässig ist und nicht in die Arbeitnehmer-Rentenversicherung

einzahlt, muss am nationalen Rentensystem teilnehmen. Von April 2008 bis März 2009 liegen die Prämien fest bei ¥ 14.410monatlich, und die Teilnehmer am System haben Anspruch auf Altersrente, EU-Rente und Hinterbliebenenrente sowie auf eineZahlung bei endgültiger Ausreise, vergleichbar mit der im oben angeführten System der Arbeitnehmer-Rentenversicherung.

Tabelle 4-6

Alle rechtsfähigen Gesellschaften und Einzelunternehmen (mit fünf oder mehr festen Mitarbeitern) sind in der Regelverpflichtet, in diese Versicherung einzuzahlen. Zweigniederlassungen und Verkaufsbüros von Überseeunternehmenwerden als rechtsfähige Gesellschaften, und Repräsentanzbüros als Einzelunternehmungen betrachtet.

In der Regel sind alle Mitarbeiter der oben erwähnten Firmenarten versichert (mit Ausnahme solcher, die

älter als 70 Jahre sind). Teilzeitkräfte sind versichert, soweit ihre vorgeschriebene Arbeitszeit bei etwa 75%der Vollzeitkräfte liegt. Arbeitnehmer, die von einer Unternehmenszentrale in Übersee in Japan eingesetztwerden, sind versichert, ebenso die Repräsentanten rechtsfähiger Gesellschaften.

Anmeldung

Anmeldung

Leistung

Prämie

Meldung

Zutreffende

Firmenarten

Versicherungsnehmer

Alterspension

Erwerbsunfähigkeits-rente (EU-Rente)

Hinterbliebenenrente

Satz

Diese wird in der Regel an Personen ausgezahlt, die mindestens 65 Jahre alt sind und insgesamt mindestens 25Jahre (nicht notwendigerweise aufeinander folgend) Beiträge zur Arbeitnehmer-Rentenversicherung Alterspensioneingezahlt haben (oder offiziell von der Zahlung von Prämien befreit wurden). Die Höhe der Leistung wirdentsprechend der einbezahlten Versicherungsbeiträge und der Einzahlungsjahre berechnet.

Tritt während der Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitnehmer- Rentenversicherungssystemsversichert ist, eine Krankheit oder Verletzung auf, die zur Invalidität führt, erhält der Versehrte die übliche Rentebzw. einen Pauschalbetrag. Die Höhe der Leistung wird entsprechend des Grads der Behinderung, dereingezahlten Versicherungsbeiträge und der Versicherungsbeiträge und der Einzahlungsjahre berechnet.

4.9.5 Mitarbeiter-Rentenversicherung

Tabelle 4-7

4.9.6

Rentenabkommen

Zahlung beiendgültiger Ausreise

Kehrt ein Ausländer in sein Heimatland zurück, ohne eine Rente erhalten zu haben, erhält er einen Teil dergezahlten Prämien zurückerstattet. Die Höhe der Rückerstattung wird gemäß der Dauer, die diese Person in derArbeitnehmer-Rentenversicherung versichert war, und entsprechend der Summe der gezahlten Prämien berechnet.

Japan unterhält zur Zeit Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, Großbritannien, Südkorea, den USA, Belgien,Frankreich und Kanada. Jede im Rahmen des Rentensystems eines dieser Länder versicherte Person, die nach Japan entsandtwird, ist nach Vorlage des entsprechenden Bescheids bei einem Sozialversicherungsbüro (Social Security Office) oder eineranderen geeigneten Stelle vom Beitritt zum japanischen Rentensystem befreit. Die Inkraftsetzung von Vereinbarungen mitAustralienden, den Niederlanden und der Tschechischen Republik wird vorbereitet, und es laufen Verhandlungen mit Spanien.

Stirbt ein Versicherter, eine altersrentenberechtigte Person oder eine schwerbehinderte Person, die eine EU-Rentebezieht, erfolgt die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente an die hinterbliebene Familie dieser Person.

Nach der letzten Revision vom September 2008 liegen die Versicherungsprämien bei 15,35% des Satz normalendurchschnittlichen Monatslohns des Versicherten (maximal ¥ 620.000) plus normale Zulagen (maximal ¥1,5

Millionen); der Versicherte und der Arbeitgeber teilen sich die Prämien zu gleichen Teilen.

Versicherung fürEntschädigungenbei ArbeitsunfallundArbeitsunfähigkeit

VersicherungLeistung DeckungPrämiensatz(% des Bruttojahreslohns)

ArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil

Anmerkungen

Leistungen werden gezahlt alsEntschädigung fürKrankheitskosten,Arbeitsausfall,Erwerbsunfähigkeit oder Tod alsFolge der Arbeit oder auf dem

Weg zur oder von der Arbeit.

Alle Unternehmen mitArbeitnehmern müssen indiese Versicherung einzahlen.

0,45% (Firmen,die hauptsächlichim Büro-Bereichtätig sind)

Arbeitslosenver-sicherung

Leistungen werden anArbeitslose, Arbeitnehmer imUrlaub zur Familienpflege sowiean ältere Menschen gezahlt.

Alle Arbeitnehmer, derenvorgeschriebene Arbeitszeit nichtweniger als 20 Wochenstundenbeträgt, müssen in dieseVersicherung einzahlen.

0,9% 0,6%

Mitarbeiter, die von einemUnternehmenssitz in Übersee aus inJapan eingesetzt werden, sindausgenommen.

Insgesamt13,255%(13,82% falls40 Jahre oderälter)

12,375%(12,94% falls40 Jahre oderälter)

Beiträge für

Kindergeld

Beiträge in ein Sozialfürsorgesystem für Kindergeld unterscheiden sich

der Art nach von den Fürsorgeleistungen, die Arbeitnehmern vonihrem Arbeitgeber angeboten werden.0,13% —

Krankenversiche-rung undPflegeversicherung

Leistungen werden fürKrankheits-, Verletzungs- oderTodesfälle, die nicht als Folge derArbeit oder auf dem Weg zuroder von der Arbeit eingetretensind, und für Geburten usw.gezahlt.

Alle Vollzeitkräfte, die inrechtsfähigen Gesellschaftenarbeiten, sowie Teilzeitkräfte,deren Arbeitszeit 75 % derArbeitszeit von Vollzeitkräftennicht unterschreitet.

4,1% (4,665 %falls 40 Jahre oder

älter)

4,1% (4,665 %falls 40 Jahre oder

älter)

Dieser Prämiensatz gilt nur für diestaatliche Krankenversicherung.

Mitarbeiter-Rentenversicherung

Leistungen werden für Alter,Erwerbsunfähigkeit und Todgezahlt

7,675% 7,675%

Es existiert ein System, in demPrämien teilweise an Ausländerzurückgezahlt werden, die aus demVersicherungsprogrammausscheiden.

Stand: September 2008

Besondere Abdeckung fürArbeitgeber möglich Prämiensätze je nach Branche unterschiedlich

Ungeeignetheit für die Arbeitnehmer-Rentenversicherung (nationale RV)

Überprüfung des Arbeitslosen- und Sozialversicherungssystems

* Zur Finanzierung von Zuschüssen für asbestbedingte Erkrankungen erhöht sich die Prämienrate der „Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfal l“ (Workers’ Accicdent Compensation Insurance) vorläufi g um 0,005%.

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Die Aufwendungen, die ein Unternehmen für die Sozialleistungen seiner Beschäftigten macht, lassen sich generell in zwei

Gruppen unterteilen: gesetzliche Sozialausgaben, zu denen Beiträge zur Arbeitslosen- und Sozialversicherung zählen sowieandere gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen, dazu die freiwilligen Sozialausgaben. Laut einer im Finanzjahr 2003 (April2003 bis einschließlich März 2004) durchgeführten Studie* betrug der Anteil der Sozialleistungen am Bruttolohn 17,8%. Konkretbetrugen die erwähnten gesetzlichen Sozialausgaben 12,9%, während die freiwilligen Sozialleistungen 4,9% der Gesamtsummeausmachten.Seit den letzten Jahren geht der Trend zu einer Erhöhung der gesetzlichen Sozialausgaben, während die freiwilligenSozialleistungen abnehmen. Freiwillige Sozialleistungen beinhalten Wohnzulagen, medizinische Untersuchungen und anderegesundheitsbezogene Leistungen, eine allgemeine Lebenshilfe wie Essensgeld in der hauseigenen Kantine sowie die Bereitstellungvon Erholungseinrichtungen. Die am häufigsten gezahlte freiwillige Sozialleistung ist die Wohnzulage.*durchgeführt vom Zentralorgan der Wirtschaftsverbände in Japan (Japan Federation of Economic Organizations)

Das Recht der Gewerkschaften, ihren Tätigkeiten nachzugehen, ist in Japan gesetzlich verbrieft. Arbeitgeber dürfen niemandenunter der Bedingung einstellen, dass er keiner Gewerkschaft beitritt, und dürfen niemanden benachteiligen, derGewerkschaftsmitglied ist. Weiterhin darf ein Unternehmen die Forderung seiner Gewerkschaft auf Tarifverhandlungen nichtohne triftigen Grund ablehnen.

Andererseits nimmt die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder in Japan Jahr für Jahr immer mehr ab; im Juni 2004 wurde ihre Zahl auf19,2% geschätzt. Sieht man sich einmal Gewerkschaften nach ihrer Größe an, so lässt sich feststellen, dass in Unternehmen mit1.000 oder mehr Beschäftigten 50,6% der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind, während dies in Unternehmen mitzwischen 100 und 1.000 Beschäftigten bei nur 15,8% der Belegschaft der Fall ist. In Firmen mit weniger als 100 Mitarbeitern sindnur noch 1,2% von ihnen in der Gewerkschaft.

Der Begriff „Zeitarbeiter“ beschreibt jemanden, der einen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma (also mit einer Agentur, dieArbeitskräfte übergangsweise zur Verfügung stellt) abschließt, auf Anweisung der Agentur bei einer Kundenfirma der Agenturzur Arbeit erscheint (d. h. bei einem Unternehmen, das einen Zeitarbeitsvertrag mit der Agentur abschließt und dann diezeitweise Überlassung der Arbeitskraft akzeptiert) und Arbeiten auf Anweisung der Kundenfirma ausführt.

1. Aufwendungen für Unternehmensleistungen

2. Gewerkschaften

3. Zeitarbeiter

Die Regierung bietet Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen, verschiedenartige Unterstützung. Hier zwei Beispiele:4. Subventionen

Start-ups (oder die Gründung japanischer Körperschaften im Falle ausländischer Unternehmen), welche zur Stärkung derGeschäftsbasis beitragende Humanressourcen einsetzen, erhalten einen Zuschuss von 1,4 Millionen Yen pro Person (bismaximal fünf).Berufsfördernde BeihilfenWenn Angestellte eine Fachausbildung zur Erreichung klar definierter Ziele erhalten, wird während dieser Ausbildung einDrittel der Löhne der betreffenden Angestellten subventioniert.

Beschränkung der Zeitarbeit hinsichtlich Dauer und ArtAls Regel gilt, dass Zeitarbeiter an Unternehmen vermittelt werden dürfen, um dort alle Aufgaben außer Hafentransporte,

Bauarbeiten und Sicherheitsarbeiten sowie einige medizinische Tätigkeiten auszuführen. Mit Ausnahme einiger Jobs, für dieFachwissen, besondere Fähigkeiten und Erfahrung erforderlich sind und die keinen Einschränkungen hinsicherlich der Dauerder Zeitarbeit unterliegen (bekannt als die „25 Fachjobs“), ist die Dauer der Vermittlung von Zeitarbeitern auf maximal drei

Jahre beschränkt, soweit dieser Zeitraum als zeitweise betrachtet werden kann. Wenn ein Einsatz länger als drei Jahre dauert,muss das aufnehmende Unternehmen die Einstellung des Betreffenden beantragen.Arbeitsrecht für Zeitarbeiter Arbeitsgesetze wie das Gesetz über Arbeitsnormen, das Gesetz über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und das Gesetz fürgleiche Arbeitschancen bei der Anwerbung und Einstellung von Mitarbeitern gelten gleichermaßen auch für Zeitarbeiter.Unternehmen, die eine Vermittlung von Zeitarbeitern akzeptieren, sind für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes überArbeitsnormen hinsichtlich Arbeitszeiten, Pausen und arbeitsfreier Tage verantwortlich; solche Unternehmen können Zeitarbeiter indem nach dem Gesetz für Arbeitsnormen zulässigen Rahmen Überstunden machen lassen, soweit sie mit der Agentur, die dieZeitarbeiter vermittelt, einen Arbeitsvertrag zur Überstundenregelung für Arbeitnehmer abschließen. In diesem Fall ist dieArbeitsvermittlungsagentur für die Zahlung der Überstundenzuschläge verwantwortlich.Die Zeitarbeitsfirma hat sich um den bezahlten Jahresurlaub des Zeitarbeiters zu kümmern und der Kundenfirma Ersatzkräfte zu

vermitteln, falls dies erforderlich ist, während sich der eigentliche Zeitarbeiter im bezahlten Jahresurlaub befindet. Zudem ist esAufgabe der Agentur und nicht der Kundenfirma, Verträge für Arbeitsversicherungen (Versicherung für Entschädigungen beiArbeitsunfall und Arbeitsunfähigkeit sowie die Arbeitslosenversicherung) und Sozialversicherungen (Arbeitnehmer-Rentenversicherungund Krankenversicherung) für den Zeitarbeiter abzuschließen und die entsprechenden Beiträge zu zahlen.

Referenz

Sozialversicherungs- und Arbeitsberater sind Fachleute für Personalmanagement mit besonderen staatlichen Qualifikationen. AufWunsch von Unternehmen führen sie die Lohnbuchhaltung und eine Reihe von Dienstleistungen durch:

5. Beratung mit Fachleuten über Personalmanagement

Erledigung von Abläufen im Bereich Arbeits- und Sozialversicherungen sowie andere verwaltungstechnische Arbeiten alsBevollmächtigte von Unternehmen bei der Einstellung von PersonalBeratungsdienste in Bezug auf Sicherheit und Hygiene sowie Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Vereinbarungen (einschließlich der

Aufstellung von Arbeitsrichtlinien, Umgestaltung von Lohnstrukturen und Beilegung von Beschäftigungsproblemen)Vermittlung in einzelnen BeschäftigungsauseinandersetzungenBeratung und Abwicklung von Ansprüchen aus RentenverträgenSonstige beschäftigungsrelevante Aufgaben

(Die Erbringung der unter a) und c) gefassten Leistungen ist anderen Personen bzw. Firmen als zugelassenen Arbeitsberatern derSozialversicherung in Privatpraxis, zugelassenen Arbeitsberatungsunternehmen der Sozialversicherung sowie Anwälten gesetzlich verboten.)

b)

a)

b)

a)

b)

c)d)e)

a)

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KAPITEL 4 Personalmanagement

46

Sozialversicherung ArbeitsversicherungSTART

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

ENDE

ENDE

ENDE

Als Gesellschaft oder

Zweigniederlassung eingetragen?

Weitere Arbeitnehmer

neben Direktoren undleitenden Angestellten?

Abschluss Sozialversicherung(Kranken-, private

Rentenversicherung)

Meldung (innerhalb von fünf

Tagen) an

Sozialversicherungsstelle

Möglichkeit, dass Arbeitnehmer

außerhalb der gesetzlichenArbeitszeit oder an gesetzlichen

Feiertagen arbeiten?

Meldung der Überstunden- undFeiertagsvereinbarung an örtlicheInspektionsstelle fürBeschäftigungssicherheit

10 oder mehr Arbeitnehmer?

Arbeitsrichtlinien(Mitarbeiterhandbuch)zusammenstellen und Kopie anörtliche Inspektionsstelle fürBeschäftigungssicherheit schicken

Fünf oder mehr Arbeitnehmer?

Ein oder mehr Arbeitnehmer?

Abschluss Arbeitsversicherung(Versicherung für Entschädigungenbei Arbeitsunfall und

Arbeitsunfähigkeit,Beschäftigungsversicherung)

Meldung (innerhalb von 10Tagen) an Inspektionsstelle fürArbeitsnormen, Behörde fürBeschäftigungssicherheit

Richtlinien in Bezug auf Sozial- und Arbeitsversicherungen bei der Einrichtung eines Unternehmens und der Einstellung von Personal

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Jährlich wiederkehrende Abläufe

Jeden Mai

Bei Ausstellung eines Mitarbeiters

An Sozialversicherungsstelle oderKrankenversicherungsträger zuentrichtende Zahlungen

Meldung der Eignung für Sozialversicherung

Meldung der nicht mehr bestehendenEignung für Sozialversicherung

Jeden JuliRegelmäßige Berechnung(Meldung der Basiskalkulation)

Bei Zahlung von Bonussen Meldung der Bonuszahlung

Bei großen Gehaltsänderungen Unregelmäßige Überprüfung(Änderungsmeldung)

Bei Zahlung von Löhnen

Bei Einstellung neuer Mitarbeiter

Einbehaltung eines Teils der vomArbeitnehmer zu zahlenden Prämien vomMonatslohn; Bezahlung bis zum Ende des

Folgemonats zusammen mit demArbeitgeberanteil

Anmeldung bei Sozialversicherung

Jährliche Erneuerung (Schätzungvornehmen, Erklärung derVersicherungsprämien abgeben)

Arbeitsversicherungsprämien anInspektionsstelle fürArbeitsnormen zahlen

Einbehaltung eines Teils der vomArbeitnehmer zu zahlendenBeschäftigungsversicherungsprämienvom Lohn des Arbeitnehmers bis zur  jährlichen Erneuerung

Eignungsmeldung fürBeschäftigungsversicherung anBehörde für Beschäftigungssicherheit

Meldung der nicht mehr bestehendenEignung für Beschäftigungsversicherungan Behörde für Beschäftigungssicherheit

Anmeldung bei Arbeitsversicherung

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KAPITEL 5 Warenzeichen und Musterschutz

Rechtsprechung zu Warenzeichen und Mustern

Japans Warenzeichensystem sorgt für den Schutz von Marken und Logos, die auf Waren oder bei Dienstleistungen imHandel verwendet werden. Da sich die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen durch Warenzeichen identifizieren undsich ihre Qualität feststellen und publizieren lässt, schützt das Warenzeichensystem den kommerziellen Ruf eines jeden, derWarenzeichen verwendet, was zur Entwicklung der japanischen Industrie beiträgt und wodurch die Verbraucherinteressengeschützt werden. Japans Warenzeichensystem wird durch das Warenzeichengesetz (Trademark Law) geregelt.

Das japanische Mustersystem ist hingegen durch das Mustergesetz (Design Law) geregelt, welches die attraktiven undkomfortabel funktionellen Gestaltungsformen, Musterungen, Farben und anderen Mustermerkmale von Artikeln in Bezugauf ihr äußeres Erscheinungsbild schützt. Das japanische Mustergesetz schützt neue Muster als Eigentum des Designersund unterstützt auch die Verwendung von Mustern, wodurch die Schaffung neuer Muster gefördert und zur Entwicklungder japanischen Industrie beigetragen wird.

5.1

Japans Warenzeichensystem

Gleichberechtigung für Japaner und Ausländer

Japans Warenzeichengesetz sieht den gleichen Schutz für Japaner und Ausländer vor; für in Japan und in Überseeansässige Personen gelten dieselben Eintragungsverfahren und -bedingungen. Durch die Möglichkeit eineseinwandfreien Warenzeichenschutzes für Personen, die zur Zeit nicht in Japan leben, und Unternehmen, die zur Zeitkeinen Geschäftssitz oder Zweigniederlassungen im Land haben, unterstützt das japanische Warenzeichensystemdaher eine zukünftige Expansion von Firmen in Übersee auf den japanischen Markt.

AnmeldeprinzipWarenzeichen müssen aktuell (entweder in Japan oder in Übersee) in Gebrauch sein, um in Japan eingetragen werdenzu können; beabsichtigt der Warenzeicheninhaber, das Warenzeichen in Zukunft zu verwenden, kann es in Japaneingetragen werden, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Daher ist es für jedes ausländische Unternehmen, das sichirgendwann in der Zukunft eine Expansion nach Japan vorstellen kann, besonders wichtig, auch über die Beantragungvon Warenzeicheneintragungen in Japan nachzudenken, bevor man auf den japanischen Markt geht. Es sollte jedochdarauf hingewiesen werden, dass Warenzeichen innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung in Gebrauchgenommen werden müssen, da sie andernfalls verfallen. Die einmalige Verwendung Ihres Warenzeichens in diesendrei Jahren reicht aus, um eine Annullierung Ihrer Rechte auf das Warenzeichen zu verhindern.

Umfang des Schutzes

Nach dem japanischen Warenzeichengesetz sind Warenzeichen wie folgt untergliedert

5.25.2.1

5.2.2

5.2.3

48

SONY

Dreidimensionale Warenzeichen (dies ist eine neueErgänzung des Gesetzes, die in einer Novelle von 1996

eingefügt wurde; zur Zeit sind Puppen, Kugeln und3D-Zeichen geschützt)

Es gibt weiterhin ein als „Kollektive Warenzeicheneintragung“ (Collective Trademark Registration) bekanntes System, dasin derselben Novelle 1996 in das Gesetz aufgenommen wurde. Obwohl sich dieses von den Formen des obenbeschriebenen Warenzeichenschutzes unterscheidet, sieht es die Eintragung von Warenzeichen durchUnternehmensgruppierungen (ausgenommen Gruppen, die keine juristischen Personen sind) vor, so dass alle Mitgliederder Gruppe die Warenzeichen verwenden können. Das System hat speziell das Ziel, die einmaligen Marken und Namenzu schützen, die von Gruppierungen verwendet werden, welche sich gebildet haben, um regionale Wirtschaftsräume

und bestimmte Industriezweige zu beleben.In einer weiteren Novelle aus dem Jahr 2005 wurde auch das System zur„Regionalen Kollektiven Warenzeicheneintragung“ (Regional Collective Trademark Registration) eingeführt. Marken, dieaus einer Orts- oder Regionsbezeichnung und einem Namen für das Produkt zusammengesetzt werden, können indiesem System eingetragen werden: „Matsuzaka-Gyu“ (Rindfleisch aus der Region Matsuzaka in Japan) oder „AomoriRingo“ (Äpfel aus der japanischen Präfektur Aomori). Eine Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Produkte oderDienstleistungen in den entsprechenden Regionen ausreichend bekannt sind. Früher wurde eine kollektiveWarenzeichenanmeldung seitens der Industrie- und Handelskammern nicht akzeptiert. Nach einer Revision des„Warenzeichengesetzes“ (Trademark Law) im Jahr 2006 (Inkraftsetzung am 1. April 2007) ist dies heute jedoch möglich.

Warenzeichen, die aus Zeichen, einschließlich japanischer Zeichen,Buchstaben und anderen ausländischen Zeichen bestehen.

Warenzeichen, die aus Sinnbildern oder Symbolen bestehen.

Warenzeichen, die aus Zeichen und Sinnbildern/Symbolen bestehen.

1.

2.

3.

4.

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Schutz von Warenzeichen in Bezug auf Einzelhändler usw.Entsprechend der Revision des „Warenzeichengesetzes“ (Trademark Law) im Jahr 2006 (Inkraftsetzung am 1. April2007) können „Einzelhandelsservices usw.“ (Retail Services etc.) nun als designierte Dienstleistungen zum Schutzder Namen von Einzel- und Großhandelsgeschäften sowie von Versandhandelsunternehmen (einschließlichOnline-Verkaufsfirmen) anerkannt werden. Deshalb ist es jetzt möglich, die Namen von Geschäften, wie z. B.Verkaufsläden, wie auch die Namen einzelner Produkte zu registrieren.

Ähnlichkeit von WarenzeichenWarenzeichen müssen einmalig sein, um eingetragen werden zu können; Klang, Erscheinungsbild und Bedeutung

 jedes Warenzeichens darf keinem anderen Warenzeichen, sei es einzeln oder zusammen genommen, ähnlich sein.

KlangDies bezieht sich auf den Klang des Warenzeichens sowie auf die Aussprache darin verwendeter Zeichen.Nach dem Standard der englischen Spracherziehung in Japan ist durchaus davon auszugehen, dass diemeisten Japaner in der Lage sind, die Aussprache englischer Wörter oder japanischer Wörter, die mitalphabetischen Zeichen geschrieben sind, korrekt zu verstehen. Dies muss bei Wörtern aus anderen Sprachen

  jedoch nicht so sein. Daher sollten, um Verwirrungen zu vermeiden, japanische Kana-Zeichen hinzugefügtwerden, die eine Aussprache der Warenzeichen aus Wörtern in anderen Sprachen als Englisch verdeutlichen,so dass die richtige Aussprache geschützt bleibt.

BedeutungDies bezieht sich auf die Bedeutung, die aus den Zeichen, aus denen das Warenzeichen besteht, gefolgertwird. Im Falle eines Warenzeichens in einem ausländischen Skript würden die Worte „Black Cat"beispielsweise in der Vorstellung eines Japaners das Bild einer schwarzen Katze entstehen lassen. Allerdingswürde der deutsche Begriff „Schwarze Katze” oder das Spanische „Gato Negro” wohl nicht sofort an eineSamtpfote denken lassen und möglicherweise als Phantasiewort ohne besondere Bedeutung angesehenwerden. Daher ist es möglich, dass solche Warenzeichen andere nicht ausschließen könnten, die tatsächlichbewirken, dass Menschen sich eine schwarze Katze vorstellen, sofern diese als Warenzeichen eingetragen ist.In einem solchen Fall könnte es sich empfehlen, einen eigenständigen Schutz für ein Warenzeichen zubeantragen, der aus einer japanischen Übersetzung der ursprünglichen Phrasierung in einer fremden Sprachebesteht.ErscheinungsbildWarenzeichen, die aus Zeichen bestehen, die der Japaner nicht als Schriftzeichen erkennen kann, z. B.Zeichen aus dem Mongolischen oder auf Hindi, werden als Warenzeichen behandelt, die aus Sinnbildern

bestehen. Dies bedeutet, dass der Warenzeicheninhaber unter Umständen gar keine Vorteile daraus ziehenkann, die ein Warenzeichen aus Schriftzeichen haben könnte, so dass es geschickter wäre, eine eigenständigeEintragung von Warenzeichen zu beantragen, die aus einer japanischen Übersetzung oder japanischenSchriftzeichen bestehen, welche die Aussprache des Begriffs in einer ausländischen Sprache wiedergeben.

Zudem sollten die folgenden zwei gravierenden Unterschiede zwischen japanischen Warenzeichen und solcheneiniger anderer Länder beachtet werden:

Geruchs- und Geschmacksmuster usw. können nicht durch Warenzeichen geschützt werden.Dynamische Warenzeichen, wie sich bewegende Tiere oder andere Gegenstände, können nicht durchWarenzeichen geschützt werden.

5.2.4

5.2.5

49

a)

b)

a)

b)

c)

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KAPITEL 5 Warenzeichen und Musterschutz

Gültigkeit und Dauer von Warenzeicheneintragungen

Gültigkeit der Eintragung

Sobald ein Warenzeichen eingetragen ist, ist es vor der unbefugten Nutzung identischer oder ähnlicherWarenzeichen durch Dritte geschützt, wobei eine solche Nutzung einen Rechtsbruch im zivil- oder strafrechtlichen

Sinne darstellt. Warenzeicheninhaber werden durch den rechtswidrigen Verkauf nachgemachter Markenartikelbenachteiligt. Der Handel mit solchen falschen Waren wird nach japanischem Recht streng bestraft, und in einigenFällen werden Schwarzhändler gefälschter Markenartikel strafrechtlich (und nicht nur zivilrechtlich) verfolgt.

Verlängerung

Einmal eingetragen ist ein Warenzeichen für 10 Jahre ab dem Eintragungsdatum geschützt, soweit es in der Folgenicht für ungültig erklärt oder annulliert wird. Der Schutz kann für jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

Schutz weltbekannter Warenzeichen

Das japanische Warenzeichensystem funktioniert generell auf Grundlage des Anmeldeprinzips. Wenn der Inhabereines Warenzeichens letzteres rechtlich schützen möchte, muss deshalb prinzipiell beim japanischen Patentamt einAntrag auf Registrierung gestellt und das Warenzeichen eingetragen werden. Berühmte oder bekannteWarenzeichen sind jedoch ausnahmsweise ohne Anmeldeverfahren geschützt, wobei davon ausgegangen wird,dass sie nicht nur in Japan, sondern auch im Ausland berühmt oder bekannt sind.

5.3

Annullierung von Warenzeichen

Nicht-Nutzung von Warenzeichen

Im japanischen Warenzeichengesetz ist vorgesehen, dass Warenzeichen eingetragen werden können, auch wennsie nach dem Anmeldeprinzip zum gegebenen Zeitpunkt nicht verwendet werden. Es sollte jedoch nie vergessenwerden, dass die Möglichkeit besteht, dass eine betroffene dritte Partei einen Antrag auf Annullierung diesesWarenzeichens stellt, falls ein Warenzeichen in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Eintragung nichtverwendet wird. Übrigens ist die „Nutzung” (oder Verwendung) eines Warenzeichens nicht nur auf die direkteDarstellung des Warenzeichens auf einem Produkt beschränkt; der Abdruck eines Warenzeichens in einer Broschürezusammen mit einem Bild des Produkts, die Verwendung des Warenzeichens in einer Anzeige für Waren, z. B. ineiner Zeitung, oder die Darstellung von Waren mit dem Warenzeichen auf einer Internet-Website sind alles Formen

der „Nutzung”.

Annullierung stellvertretender Eintragungen

Japans Warenzeichensystem schützt die Rechte der ordnungsgemäß befugten Warenzeicheninhaber. Werdenbeispielsweise aus Übersee stammende Waren oder Dienstleistungen in Japan angeboten und hat das beteiligteUnternehmen aus Übersee einen Agenturvertrag mit einem japanischen Unternehmen abgeschlossen, so kann derordnungsgemäß befugte Warenzeicheninhaber, falls sein Agent vor Ort eine Eintragung des Warenzeichens desUnternehmens aus Übersee ohne triftigen Grund oder Erlaubnis vornehmen lässt, einen Antrag auf Annullierungder japanischen Eintragung stellen und hierdurch seine Warenzeichenrechte zurückgewinnen.

<Problempunkt> Durch die rasante Ausbreitung des Internets ist es heutzutage für jedermann ein Leichtes, aufviele verschiedene Websites in der Welt zuzugreifen. Unter diesen Bedingungen gibt es Kontroversen, ob esunter das japanische Warenzeichengesetz fällt, wenn das Warenzeichen einzig und allein auf einer Websiteerscheint. Geschieht letzteres ganz offenkundig nur zum Zwecke des Absatzes in Japan, könnte es als„Verwendung" im genannten Sinne gelten. Dient es jedoch der Förderung des Absatzes im Ausland, ist dieszweifelhaft.

5.45.4.1

5.4.2

5.3.1

Das Eintragungsverfahren

Anmeldungs- und Eintragungsgebühren

Seit einer Novelle des Warenzeichengesetzes im Jahr 1992 läuft das japanische Warenzeichensystem nach demgleichen internationalen Klassifizierungssystem wie dies in anderen Ländern der Fall ist; es gibt 45 Kategorien vonWaren und Dienstleistungen sowie solche für Waren und Dienstleistungen, die für Japan einmalig sind. Anträgekönnen für einzelne Kategorien oder in mehreren Kategorien auf einmal gestellt werden (sogenannte„Mehrfach-Kategorien“-Anträge). Aufgrund von Betriebsabläufen im Japanischen Patentamt werden seit dem 01.

April 2008 Mitteilungen über Ablehnungsgründe gemäß Artikel 3, Paragraph 1 des Warenzeichengesetzesausgestellt, wenn Waren oder Dienstleistungen in acht oder mehr ähnlichen Gruppen pro Kategorie vorgesehensein sollen. Es empfiehlt sich für die Beantragung einer Warenzeicheneintragung immer, einen professionellenBerater wie einen Patentanwalt (Benrishi) zu Rate zu ziehen.

5.55.5.1

5.3.2

5.3.3

50

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5.5.2

a) Ein Warenzeichen in einer Kategorie: ¥ 12.000.

b) Ein Warenzeichen in mehreren Kategorien: ¥ 12.000 für die erste Kategorie sowie zusätzlich ¥ 8.600 für jede weitere Kategorie.

c) Es soll darauf hingewiesen werden, dass die oben angeführten Beträge nur die offiziellen Gebühren sind undnicht das Honorar des Patentanwalts usw. beinhalten.

EintragungsgebührenBei der Stellung eines Antrags differieren die Gebühren je nachdem, ob der Antrag für eine einzelne Kategorieoder für mehrere Kategorien gestellt wird. Die Eintragungsgebühren belaufen sich in jedem Fall auf ¥ 37.600pro Warenzeichen pro Kategorie, ungeachtet der Art des Antrags. Es darf auch nicht vergessen werden, dass beiEinschaltung eines Patentanwalts weitere Kosten zusätzlich zu den oben angeführten Eintragungsgebührenanfallen; hierzu können Kosten für die bei der Zahlung der offiziellen Gebühren anfallende Arbeit zählen.

Von der Anmeldung zur Eintragung

Sofern keine Probleme bei der Überprüfung auftreten, kann ein Warenzeichen in nur drei Monaten ab demZeitpunkt der Antragstellung eingetragen sein. In der Regel dauert die Überprüfung jedoch etwa sechs Monateund die Eintragung dann noch einmal einen oder zwei Monate. Man sollte mit etwa acht Monaten von derBeantragung bis zum Abschluss der Eintragung rechnen.

51

Überprüfung

Entscheidung über dieEintragung

Zahlung der Eintragungsgebühr

Zahlung von Verlängerungsgebühren

Eintragung desWarenzeichens

Veröffentlichung imAmtsblatt

Schutzdauer10 Jahre

Verlängerung des Schutzes

Schutz kann alle 10 Jahre verlängert werden

Einsprüche

Mitteilung derAblehnungsgründe

Entscheidung zur Verweigerungder Eintragung

Einlegung von Rechtsmittelngegen die Ablehnung

Oberster Gerichtshof für geistiges Eigentum(Intellectual Property High Court)

Oberster Gerichtshof

Entscheidung zurAufrechterhaltung von

Warenzeichen

Anmeldung Zahlung der Anmeldegebühr

Vorlage der Erwiderung aufden Ablehnungsbescheid

und Ergänzungen

Entscheidung zurLöschung vonWarenzeichen

1.

2.

VerlängerungsgebührenBei einer Verlängerung der Eintragung müssen zum Zeitpunkt der Verlängerung pro Kategorie ¥ 48.500 bezahltwerden. Wie bei der Beantragung und der Eintragung fallen auch hier weitere Kosten z. B. für die Vorbereitungder Bezahlung der Verlängerungsgebühren an, wenn ein Patentanwalt beauftragt wird.

3.

Antragsgebühren

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SECTION 5 Warenzeichen und Musterschutz

Internationale Eintragung von Warenzeichen

Im Prinzip ist, um in Japan Warenzeichenrechte vom Ausland aus zu erhalten, ein Antrag auf Eintragung beim japanischen Patentamt zu stellen. Die zwei folgenden Vorgehensweisen können jedoch attraktive Alternativen sein:

Anmeldung nach der Pariser KonventionWenn man plant, die Eintragung eines Warenzeichens nur in Japan oder in einer begrenzten Anzahl von Ländern zubeantragen, kann es von Vorteil sein, den Antrag nach der Pariser Konvention zu stellen.

Anmeldung nach der Madrider ÜbereinkunftJapan ist einer der Unterzeichnerstaaten der Madrider Übereinkunft, so dass dies eine weitere Alternative für dieinternationale Beantragung eines Warenzeichens darstellt, wenn auch Japan zu diesen Ländern gehört. In diesemSystem ist es möglich, einen internationalen Antrag zu stellen und Warenzeichen in bestimmten Ländern eintragenzu lassen, sofern als Grundlage zuvor ein Antrag im eigenen Heimatland gestellt wurde. Dies ist ein besonderspraktisches System für Unternehmensgruppen, die Interessen in vielen Ländern auf der Welt haben.

5.6

Musterschutz

Umfang des Schutzes

Nach dem japanischen Mustergesetz erstreckt sich ein Schutz auf die Form, die Musterung oder die Farbe vonObjekten, oder auf eine Kombination daraus, die visuell den Sinn für Ästhetik des Betrachters ansprechen. Einfachgesagt, schützt das japanische System die Gestaltung, die Form und das äußere Erscheinungsbild eines Objekts.

KriterienVisuell den Sinn für Ästhetik ansprechendObjekte, deren Form für das menschliche Auge nicht erkennbar ist, z. B. das einzelne Korn eines Puders, erfüllendieses Kriterium nicht.

Industrielle VerwendbarkeitDas Muster muss durch ein industrielles (mechanisches oder manuelles) Verfahren wiederholbar und inMassenproduktion herstellbar sein.

Neuartigkeit

Vor der Beantragung darf es kein identisches oder ähnliches Muster gegeben haben. Mit anderen Worten: DasMuster muss vollständig neu sein.

Leicht herzustellenMuster, bei denen festgestellt wird, dass sie jeglicher Kreativität entbehren, werden, egal ob neu oder nicht,nicht eingetragen (außer bei Beantragung durch die gleiche Person).

EinzigartigkeitMuster, die entweder identisch mit oder ähnlich zu anderen Mustern sind, wofür Anträge eingereicht oder diebereits eingetragen wurden, gelten nicht als neu erstellt und werden daher nicht eingetragen.

EignungVom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus betrachtet werden folgende Muster nicht eingetragen:

5.75.7.1

5.6.1

5.6.2

52

1.

2.Prüfungskriterien

a)

b)

a)

b)

c)

d)

e)

f)

Ein Muster pro AnmeldungFür jedes Muster ist jeweils ein eigener Antrag zu stellen. In einigen Fällen können jedoch auch mehrere Objekteals ein „Muster eines Objektsatzes” beinhaltend betrachtet werden, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.

PrioritätWird mehr als ein Antrag auf Eintragung von zwei identischen oder ähnlichen Mustern gestellt, kommt nur derzuerst gestellte Antrag für eine Eintragung in Frage. Stellt dieselbe Person innerhalb eines bestimmten ZeitraumsAnträge für zwei identische oder ähnliche Muster, gilt das eine als ursprüngliches Muster und das andere alsBezugsmuster, und nach dem System des Schutzes verwandter Muster kommen beide für eine Eintragung inFrage.

Muster, die gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßenMuster, die zur Verwechslung mit einem Objekt führen können, welches zum Geschäftsbereich eines Drittengehört

Muster, die lediglich aus der Minimalform bestehen, die zur Gewährleistung der Funktionen des Objektserforderlich ist.

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Dauer des Schutzes

Der Schutz der Musterrechte beginnt, sobald ein Muster eingetragen ist, und dauert 20 Jahre. Es soll jedoch darauf

hingewiesen werden, dass zur Aufrechterhaltung des Schutzes jedes Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten ist, was

bei den Warenzeichen ja nicht der Fall ist. Zudem ist es möglich, da Musterrechte generell nach Ablauf von 20

Jahren verfallen, falls die Form des eingetragenen Objekts berühmt wird, einen Schutz nach dem Gesetz zur

Verhinderung unlauteren Wettbewerbs zu erhalten, auch nachdem Musterrechte verfallen sind.

Ein einzigartiges Schutzsystem in Japan

Japans Mustergesetz bietet ein Schutzsystem, das für dieses Land einzigartig ist. Nachfolgend sind einige wichtige

Beispiele hierfür angeführt:

1. System des Schutzes verwandter Muster

Nach dem japanischen Mustergesetz sind nicht nur solche Muster geschützt, die ursprünglich in Bezug auf ein

bestimmtes Objekt eingetragen wurden, sondern ebenfalls ähnliche Muster, die einen Bezug zu diesem Objekt

aufweisen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums angemeldet wurden. Besteht jedoch die Vermutung, dass

eine offizielle Vorbringungsbestätigung hinsichtlich des Grades, in dem das Muster einem bereits eingetragenen

ähnlich ist, erforderlich sein könnte, kann dieses Muster als „ähnliches Muster” eingetragen werden.

2. Muster eines Objektsatzes

Gemäß den Bestimmungen des japanischen Mustergesetzes gilt für die Beantragung und Eintragung von Mustern

das Ein-Muster-pro-Objekt-Prinzip, zu dem es jedoch Ausnahmen gibt. Diese Ausnahme sieht vor, dass einzelneObjekte, die nach gesundem Menschenverstand in der Regel als Satz verkauft werden – z. B. Messer, Gabel und

Löffel – als einzelnes Muster eines Objektsatzes eingetragen werden können. Die geschickte Nutzung dieses

Systems hat den Vorteil, die Kosten auf ein Minimum zu reduzieren.

3. Geheime Muster

Ist ein Muster eingetragen, wird es in der Regel im Amtsblatt veröffentlicht, wobei in Japan jedoch auch die

Möglichkeit besteht, ein eingetragenes Muster für eine bestimmte Zeit nach der Beantragung geheim zu halten.

Dies wird als System „Geheimer Muster” bezeichnet. Da Muster sehr stark von Launen und Moden leben, und da

die Popularitätskurven einiger Produkte gerne früher als andere abstürzen, zielt dieses System darauf ab, die Rechte

der Musterinhaber für einen bestimmten Zeitraum zu schützen. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass

dieses System dazu neigt, die Möglichkeiten von Prozessanwälten bei einer Klage auf Rechtsbruch zu beschränken,

so dass das System nicht so häufig eingesetzt werden sollte.

4. Partielle Muster

Da Musterrechte traditionell immer ein ganzes Objekt geschützt haben, konnte der Schutz nicht gegenRechtsverletzungen gewährt werden, bei denen nur Teile eines Musters kopiert wurden. Bei einer Novelle des

Gesetzes wurde im Jahr 1998 jedoch das „Partielle Mustersystem“ eingeführt, das eine Eintragung von Teilen von

Gestaltungsformen oder Formen mit eigenständigen Merkmalen vorsieht. Während man früher nur einen Teil eines

Musters kopieren und dem Arm des Gesetzes entgehen konnte, solange des Gesamtmuster nicht ähnlich war,

werden mit dem neuen System Musterteile eingetragen, was zu Folge hat, dass diesbezügliche Verletzungen

geahndet werden können. Es ist dies einer der wichtigsten Aspekte des Musterschutzsystems in Japan.

5. Schutz von Screen Designs (Layouts von Bildschirminhalten)

Nach einer Revision des Mustergesetzes im Jahr 2006 sind Screen Designs (z. B. das Layout interaktiver Bildschirme

für die Programmierung von DVD-Recordern, für die Auswahl einer anzurufenden Person von einem Mobiltelefon

oder für das Setup eines Fotodruckers) nun unter bestimmten Bedingungen als Designs geschützt, die Teil von

Waren sind.

5.7.2

5.7.3

53

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SECTION 5 Warenzeichen und Musterschutz

Das Eintragungsverfahren

Anmeldungs- und Eintragungsgebühren

Natürlich werden für die Beantragung und Gewährung der Eintragung eines Musters auch Gebühren erhoben. DieGebühren gestalten sich in diesem Verfahren in Japan wie folgt:

Antragsgebühren

a) ¥ 16.000 je Muster

b) Es soll darauf hingewiesen werden, dass der oben angeführte Betrag nur die offizielle Gebühr ist und nichtdas Honorar des Patentanwalts, Gebühren für Musterzeichnungen usw. beinhaltet.

Eintragungsgebühren

Eine Eintragungsgebühr wird zwar fällig, wenn ein Muster eingetragen wird, jedoch unterscheiden sich diese vondenen für Warenzeichen. Die Mustereintragungsgebühr für das erste Jahr beträgt ¥ 8.500, wobei dieJahresgebühr jedes Jahr fällig wird, damit die Gültigkeit der Musterrechte bestehen bleibt. FolgendeJahresgebühren werden erhoben:

Von der Anmeldung zur Eintragung

Sofern keine Probleme bei der Überprüfung auftreten, kann ein Muster in nur drei Monaten ab dem Zeitpunkt derAntragstellung eingetragen sein. In der Regel dauert die Überprüfung jedoch etwa sechs Monate, und dieEintragung dann noch einmal einen oder zwei Monate. Man sollte mit etwa acht Monaten von der Beantragung biszum Abschluss der Eintragung rechnen.

Jahr 1 bis einschließlich 3:

Jahr 4 bis einschließlich 10:

Jahr 11 bis einschließlich 20:

¥ 8.500 pro Jahr

¥ 16.900 pro Jahr

¥ 33.800 pro Jahr

5.85.8.1

5.8.2

54

Zahlung der Anmeldegebühr

Zahlung der Eintragungsgebühr

Schutzdauer20 Jahre

Anmeldung

Überprüfung

Entscheidung zur Genehmigungder Mustereintragung

Beendigung derSchutzdauer

Mitteilung desAblehnungsgrundes

Vorlage der Erwiderung auf denAblehnungsbescheid und

Ergänzungen

Entscheidung zur Verweigerungder Eintragung

Einlegung von Rechtsmittelngegen die Ablehnung

Oberster Gerichtshof für geistiges Eigentum(Intellectual Property High Court)

Oberster Gerichtshof

Veröffentlichung im Amtsblatt

Veröffentlichung derMustereinführung

Bei Nichtbeantwortungoder Ablehnung

1.

2.

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Nach japanischem Recht, konkret hier dem Gesetz zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs, können nichteingetragene Warenzeichen und Muster gegen die unbefugte Nutzung durch Dritte geschützt werden. Ist ein

Warenzeichen oder Muster nicht eingetragen, wird jedoch mit der Nutzung in Japan allgemein bekannt oder

berühmt, so sind das Warenzeichen oder Muster sowie die Gestaltungsform des Objekts, das allgemein bekannt

geworden ist, geschützt. Darüber hinaus sind Formen neuer Waren bis zu drei Jahre lang ab dem Datum, an dem

sie zum ersten Mal in Japan verkauft wurden selbst dann noch geschützt, wenn kein Patent,

Gebrauchsmusterrecht oder Muster eingetragen wurde. Dies bedeutet, dass, falls jemand anderes die Form dieses

neuen Produkts kopiert, dieser strafrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt werden kann.

Die öffentlich bestellten Fachleute, die als Agenten bei der Durchführung von Beantragungen für Rechte an

geistigem Eigentum wie Patenten, Mustern und Warenzeichen tätig werden können, sind natürlich die

Patentanwälte; in Japan heißen sie Benrishi. Andere Anwälte (Rechtsanwälte bzw. Prozessanwälte), die

sogenannten Bengoshi, können diese Tätigkeiten zwar auch übernehmen, da jedoch ein hohes Maß an Fachwissen

über die Rechte an geistigem Eigentum erforderlich ist, werden, wenn es darum geht, Rechte zu erwerben, oderwenn Patent- oder Warenzeichenrechte verletzt wruden, am häufigsten Patentanwälte hinzugezogen. Zudem sind

zur Zeit noch nach japanischem Recht Gerichtsprozesse um Rechtsverletzungen die alleinige Domäne der

Prozessanwälte (Bengoshi), seit 2004 können jedoch auch Patentanwälte (Benrishi) zusammen mit einem

Prozessanwalt (Bengoshi) einen Mandanten vor Gericht vertreten, sofern sie bestimmte staatliche Prüfungen

bestanden haben.

1. Nicht eingetragene Warenzeichen und Muster

2. Konsultationen mit Experten für Rechte an geistigem Eigentum

Referenz

Autoren

Kapitel 1 Kiwamu MASAI, Gerichtsschreiber, Masai Judicial Scrivener Office

Kapitel 2 Tomohide KOH, Verwaltungsschreiber, OFFICE COSMOPOLITAN

Kapitel 3 Hiroshi SHINDO, Steuerberater, Hiroshi Shindo Tax Accountant Office

Kapitel 4 Satoshi NAGAURA, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtsberater, Nagaura Personnel

Management Office

Kapitel 5 Tetsuo TACHIBANA, Patentanwalt, Tachibana International Patent Office

Redaktion/Herausgeber

Invest Japan Department, Japan External Trade Organization (JETRO)

©2008 Japan External Trade Organization (JETRO), alle Rechte vorbehalten.

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