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FIW 3. Berliner Kolloquium
Kommunikation und Kooperation –
Bedingung oder Beschränkung des Wettbewerbs
Informierte Kooperation als Bedingung
effizienter Leistungserbringung
Rechtsanwalt
Christopher Scholz
Disclaimer
Der Inhalt dieser Präsentation gibt ausschließlich die persönliche
Auffassung des Verfassers wieder.
Sie sind weder der MAPA GmbH oder der Jarden Corporation
zuzurechnen.
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Thema oder These?
„Informierte Kooperation“:
• Vertikal?
„Wertschöpfungskette“ oder „-gemeinschaft“;
hier: Industrie/Handel
• Horizontal?
a Kooperationsvereinbarungen F&E, Einkauf, Vermarktung
b Marktinformationssysteme
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Thema oder These?
„Effiziente Leistungserbringung“:
• Vertikal?
„Efficient Consumer Response“ im weiteren Sinne
• Horizontal?
ad a Economies of Scale
ad b Best Practices, Effizienzgewinne
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„Fallgruppen“ vertikal
• „Product Management“ / Preispflege
• Preisfindung / UVPs
• Extranets (Ertrags- und Umsatz-/Absatzzahlen)
• Category Management / Regalpflege
• (insb. Private Labels)
• ECR i.e.S. / Collaborative Planning, Forecasting, Replenishing
• (Vertriebsformenspezifische Koperationen, zB Franchising,
Selektiver Vertrieb, Shop-in-Shop)
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„Product Management“ /Preispflege
• Preisfindung / UVPs
• Preisempfehlung als „produktindividuelles Category
Management“
• Bereits zum Zeitpunkt der Listungsentscheidung von
Bedeutung
• Selbständige und autonome Preisfindung des
Abnehmers?!
• Einordnung von UVPs bei gleichzeitiger Verhandlung
von Preiserhöhungen?
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Preisfindung / UVPs
CIBA Vision:
• Konsens…:
Die einseitige Vorgabe von UVP ist nach geltendem Recht grundsätzlich zulässig. Wird eine UVP jedoch mit der Ausübung von Druck verbunden, so ist dies ein Indiz dafür, dass eine nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung vorliegt oder zumindest herbeigeführt werden soll.
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Preisfindung / UVPs
„Handreichung“ BKartA:
Erlaubt ist
• das bloße Überreichen einer Liste mit UVPs. Der Lieferant darf bei
der Übergabe dieser Liste auch die Gründe für die Preisempfehlung
erläutern und grundsätzlich erklären, welche Strategie er im Hinblick
auf die Positionierung und Vermarktung seiner Produkte verfolgt.
• Die Empfehlung muss aber unverbindlich bleiben; der Handel muss
aus einer autonomen Entscheidung heraus umsetzen.
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Preisfindung / UVPs
„Handreichung“ BKartA:
Verboten ist
• der Einsatz von Druck- oder Lockmitteln zur Durchsetzung
vertikaler Preisbindungen.
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Preisfindung / UVPs
CIBA Vision:
• …Diskussionsbedarf…:
Eine Kontaktaufnahme zwischen Lieferant und Händler betreffend den Wiederverkaufspreis stellt dann eine verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung im Vertikalverhältnis im Sinne von § 1 GWB dar, wenn es dabei zu einer Abstimmung in der Weise kommt, dass sich der Lieferant konkret um die Koordinierung der Preisgestaltung des Händlers bemüht und sich Händler und Lieferant so über das künftige Vorgehen des Händlers verständigen.
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Preisfindung / UVPs
„Handreichung“ BKartA:
Verboten ist
• jede Verständigung - im Sinne einer irgendwie gearteten Form der
Willensübereinstimmung - zwischen Händler und Lieferant über die
zukünftigen Preise.
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Preisfindung / UVPs
CIBA Vision:
• …Dissens und Verunsicherung:
Jede Kontaktaufnahme, die über die reine Übermittlung der UVP hinausgeht und diesen durch nachträgliche und erneute Thematisierung - insbesondere mit Blick auf das bisherige Preissetzungsverhalten des Händlers - Nachdruck verleiht, stellt deren Unverbindlichkeit in Frage und ist nach Ansicht der Beschlussabteilung als Druckausübung in diesem Sinne zu werten.
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Preisfindung / UVPs
„Handreichung“ BKartA:
Grenzen der Zulässigkeit?!
• Das BKartA weist darauf hin, dass der Handel Margenberechnungen
auf der Grundlage der verhandelten netto-netto-Preise und der
eigenen Preispolitik selbst durchführen und das wirtschaftliche Risiko
seiner Preispolitik selbst tragen müsse.
• „Risikobehaftet“ sei die Bereitstellung von Kalkulationshilfen oder
von Anleitungen zur Verkaufspreisberechnung durch Hersteller an
Handelsunternehmen.
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„Product Management“ /Preispflege
• Herstellerinteresse markenorientierter Vertriebskonzepte
• Grundsatz der „Selbstähnlichkeit“
• Interesse an Auslegungshoheit über die
Markeninszenierung und Begleitung des gesamten
Lebenszyklus eines Markenproduktes
• Bedeutung des LVP für die wertorientierte
Markenführung
• „Doppelte“ Preishoheit des Handels für Eigen- und
Herstellermarken
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Preispflege
„Handreichung“ BKartA:
Unzulässig sind
• Abmachungen über Absatzspannen oder über Preisnachlässe, die auf
ein vorgegebenes Preisniveau höchstens gewährt werden dürfen.
• die Unterstützung von Aktionen unter der Bedingung, dass
bestimmte Aktionspreise eingehalten werden.
• Vereinbarungen über eine Spannenneutralität bzw. Verbesserung der
Spannen bei der Erhöhung der Herstellerabgabepreise mit
gleichzeitiger Erhöhung der Wiederverkaufspreise (sog. "gleitende
Preisbindung").
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Preispflege
„Handreichung“ BKartA:
Nicht unzulässig, aber risikobehaftet sind demgegenüber
• die Thematisierung der Wiederverkaufspreise oder einer maximal
möglichen Unterschreitung einer UVP oder eines Aktionspreises;
hierunter sind das Ansprechen oder die Abgabe von Hinweisen zu
verstehen, die über die erstmalige Erläuterung/Übermittlung der UVP
hinausgehen,
• die Beteiligung von Händlern an der Beobachtung von LVPs,
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Preispflege
„Handreichung“ BKartA:
Nicht unzulässig, aber risikobehaftet sind weiter
• die Erstellung von Preisspiegeln und Kassenbonsammlungen,
insbesondere sofern diese Dritten zur Verfügung gestellt werden
sollen, um ein bestimmtes "Marktpreisniveau" zu belegen oder
einzufordern,
• der Aufdruck der UVP auf Produkten oder Verkaufshilfen des
Herstellers, insbesondere wenn der Hinweis "Unverbindliche
Preisempfehlung" fehlt,
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Preispflege
Echte Zulässigkeitsausnahmen für Preisbindungen:
• Widerlegliche „Vermutung“ der (überwiegenden)
Wettbewerbsbeschränkung
• Positive wettbewerbliche Wirkungen, denkbar insb. bei:
• Produktneueinführungen, wenn anders
Händlerincentive fehlt
• Sonderangebotskampagnen (zB Franchise) von idR
nicht mehr als 2-6 Wochen
• Zur Margensicherung bei „Beratungsklau“, wenn so
Trittbrettfahrertum bekämpft und Kundenservice
gesteigert wird
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Preispflege - Händlerinteressen
„Handreichung“ BKartA:
Unzulässig sind, zumindest wenn so eine Abstimmung der LVPs
zwischen den Händlern ermöglicht oder bezweckt wird,
• die teilweise oder vollständige Offenlegung der Konditionen und
Verträge, die ein Lieferant mit einem konkurrierenden Händler hat,
• Meistbegünstigungsklauseln,
• die Übermittlung preisbezogener Informationen, die der Lieferant aus
seinem Vertragsverhältnis mit einem anderen Händler gezogen hat,
wenn dies auf deren Veranlassung geschieht
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Preispflege - Händlerinteressen
„Handreichung“ BKartA:
Unzulässig sind, zumindest wenn so eine Abstimmung der LVPs
zwischen den Händlern ermöglicht oder bezweckt wird,
• die Abstimmung zwischen Händler und Lieferant über das Sortiment,
die Verkaufsstrategie oder die Werbung, soweit dies dem Zweck der
mittelbaren oder unmittelbaren Abstimmung solcher Maßnahmen mit
anderen Händlern dient; dies gilt auch für den Zeitpunkt von
Aktionen,
• die Forderung von Schadenersatz und Ausgleichsbeträgen sowie
Rechnungskürzungen und Margengarantien für das
Handelsunternehmen, wenn die von einem Lieferanten empfohlenen
LVPs bei anderen Händlern im Markt nicht umgesetzt werden. 22
Preispflege - Händlerinteressen
„Handreichung“ BKartA:
Nicht unzulässig, aber risikobehaftet sind
• der Austausch oder die Beschwerde durch Händler über am Markt
beobachtete LVPs gegenüber ihren Lieferanten,
• die gemeinsame Überwachung von LVPs von Händlern und
Lieferanten
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Sortimentspflege / Extranets
• Ertragsdaten Handel?
• „Nützlich“ für Listungsgespräche
• Umsatz-/Absatzdaten eigener Produkte
• Relevant für Abgleich Zielerreichung / Markterfolg
• Umsatz-/Absatzdaten von Wettbewerbsprodukten?
• „Nützlich“ für Benchmarking
• Rechtliche Zulässigkeitsgrenzen?
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Category Management / Regalpflege
• Bedürfnis des Handels an Sortimentsberatung
• Kategorie-Kompetenz seitens des Herstellers
• Grenzen der Zulässigkeit?
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Category Management / Regalpflege
Category Management:
Leitlinien der Europäische Kommission:
Vereinbarungen, mit denen ein Händler in Verbindung mit einer Vertriebsvereinbarung dem Anbieter als „Category Captain“ die Federführung über das Marketing einer bestimmten Gruppe von Produkten, zu denen im Allgemeinen nicht nur die Produkte des Anbieters, sondern auch die Produkte seiner Wettbewerber zählen, überträgt.
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Category Management / Regalpflege
Abwägung:
• Auch beim Category Management gibt es kein „Kartellprivileg“
Jede Offenlegung von wettbewerbsrelevanten Informationen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, kann kartellrechtlich relevant sein. ABER:
• The higher the inter-brand competition and the lower consumers‘ switching costs, the greater the economic benefits achieved through Category Management.
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Category Management / Regalpflege
• Denkbare Kartellrechtsverstöße insb. bei gemeinsamem Handeln
durch…
• Absprachen zwischen Wettbewerbern bei gemeinsamem
Category Management (offen: Rolle des Handels als
Wettbewerber mit seinen Handelsmarken)
• „Marktinformationssysteme“ beim Category Management
durch Austausch von sensiblen Informationen unter
Wettbewerbern
• Kartellrechtsverstöße bei einseitigem Handeln des Category
Managers durch…
• (Faktische) Boykotte
• (Unzulässige) Diskriminierungen
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Category Management und Private Labels
Denkbare Wettbewerbsbeschränkungen durch Category Management,
wenn der Handelspartner auch Private Labels führt:
• Behinderung anderer Lieferanten durch den Händler, wenn
dieser eine Sortimentsstrategie wählt, von der nur der Category
Captain (Marktführer) und der PL-Anbieter profitieren.
• Wettbewerbsbeschränkende Abreden zwischen dem Category
Captain und dem Händler, insbesondere hinsichtlich der
Preisfindung der Handelsmarke (Double Agent)
• Lösung über Chinese Walls
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Category Management / Regalpflege
Zulässigkeit abhängig von…
• Objektivität der Beratung
• Beschränkung auf Beratung / Empfehlung (Entscheidung liegt beim
Händler)
• Zulässigkeit gemeinsamen Category Managements mit
Wettbewerbern?
• Notwendigkeit sensiblen Umgangs mit „strategischen“
Informationen über Wettbewerber (Keine Preisinformationen)
• Grundsatz: „Greater Power - Greater Responsibility“
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Category Management / Regalpflege
Korrektiv LauterkeitsR: Unlauter handelt, wer…
• die Entscheidungsfreiheit … sonstiger Marktteilnehmer (auch:
Handelspartner) durch Ausübung von Druck … oder durch
sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt
• die … Waren … eines Mitbewerbers herabsetzt oder
verunglimpft
• über Waren oder das Unternehmen eines Mitbewerbers
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den
Betrieb oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern
die Tatsachen nicht erweislich wahr sind
• Mitbewerber gezielt behindert
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Kartellrechtlich „unauffällige“ informierte Kooperationen
• ECR / Collaboratve Planning, Forecasting, Replenishing
• Standardisierung
• Vertriebsspezifische Spezialformen (Franchise, selektiver Vertrieb,
Shop-in-Shop)
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Kartellrechtl. relevanter „Marktinformationsaustausch“
EU Kommission Horizontal-LL Rz. 61
Jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Wettbewerbern, die bezweckt oder bewirkt, • dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art
der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen;
• entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wodurch leichter ein Kollusionsergebnis auf dem Markt herbeigeführt werden könnte.
(…)
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Kartellrechtl. relevanter „Marktinformationsaustausch“
EU Kommission Horizontal-LL Rz. 61:
(…)
Der Informationsaustausch kann somit eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen, wenn er die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringert und – wenn die ausgetauschten Daten strategisch relevant sind – damit die Kollusion erleichtert. Der Austausch strategischer Daten zwischen Wettbewerbern kommt folglich einer Abstimmung gleich, weil er die Unabhängigkeit des Verhaltens der Wettbewerber auf dem Markt verringert und Wettbewerbsanreize mindert. (Hervorhebung durch Verf.)
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Art der Informationen:
Aggregatform:
Inviduell/
individualisierbar
Aggregiert/
Statistik
Inhalt:
Geschäftsgeheimnisse,
z.B. Preisbildung
Öffentliche Angaben
Kommt auf den Markt und die dort relevanten
Wettbewerbsparameter an
Indizien für kritischen Marktinformationsaustausch
Art der Informationen:
Alter:
Zukünftig Historisch (> 1 Jahr)
Häufigkeit des
Austauschs: Häufig Selten
Je häufiger Informationen ausgetauscht werde, desto schneller können Wettbewerber
reagieren.
Aktuell (< 1 Jahr)
Indizien für kritischen Marktinformationsaustausch
Marktstruktur:
Konzentrations-
grad: Oligopolistisch Zersplittert
Homogeneität
der Produkte:
Hoch Niedrig
Indizien für kritischen Marktinformationsaustausch
Marktstruktur:
Symmetrie
Marktanteile: Symmetrisch Asymmetrisch
Schon vorhandener
Transparenzgrad:
Niedrig Hoch
Indizien für kritischen Marktinformationsaustausch
Indizien für kritischen Marktinformationsaustausch
BKartA:
• Die Beteiligten erhalten einen Wissensvorsprung, den sie zum Nachteil ihrer Abnehmer nutzen und damit für sie vorteilhaftere Abschlüsse erzielen.
• Zur Bejahung eines wettbewerbswidrigen Zwecks reicht es bereits aus, wenn die Verhaltensweise das Potential hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu haben.
• Eine spürbare Marktbeeinflussung liegt regelmäßig vor, wenn die Wettbewerbsbeschränkung eine zumindest prognostizierbare merkliche Auswirkung auf den Markt hat.
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Indizien für kritischen Marktinformationsaustausch
BKartA (Sektor Mich, Rz. 139):
Die Wettbewerbsbeschränkung besteht in einem bezweckten oder bewirkten Ausschluss des „Geheimwettbewerbs“ und in der objektiv vorhersehbaren Stabilisierung des Preisniveaus: Wenn bisher geheime, unternehmensstrategisch wichtige Informationen zwischen Unternehmen ausgetauscht oder öffentlich gemacht werden, wird die Transparenz auf dem betroffenen Markt künstlich erhöht. Die so größere Transparenz kann ein koordiniertes Verhalten der Wettbewerber erleichtern. Soweit hierdurch eine spürbare Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird, z. B. die Koordinierung auf ein bestimmtes Preisniveau, liegt darin ein Verstoß gegen § 1 GWB/Artikel 101 AEUV.
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Indizien für kritischen Marktinformationsaustausch
BKartA:
• Ein begrenzter Teilnehmerkreis und ein entsprechender Rang der
Teilnehmer wirkt anreizend zu koordinierendem Verhalten
• Ein breit angelegter und regelmäßiger Gedankenaustausch kann normierend wirken und zu Gruppensolidarität beitragen. Der regelmäßige Austausch über die Marktgegenseite trägt zu einem Wir-Gefühl der Teilnehmer bei und trübt die Wahrnehmung des Wettbewerbsverhältnisses
• Eine entscheidende wettbewerbsbeschränkende Wirkung liegt in der Entmutigung von Wettbewerbsvorstößen.
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Indizien für kritischen Marktinformationsaustausch
BKartA:
• Ein Marktinformationssystem unter Wettbewerbern darf die
Identifizierung des einzelnen Wettbewerbers nicht erlauben.
• Eine Reaktionsverbundenheit eines nicht zersplitterten Marktes kann sich auch unterhalb einer Oligopolstruktur ergeben, wenn die Zahl der am Informationsaustausch teilnehmenden Unternehmen signifikant ist.
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Gegenstände eines ggf. kritischen
Marktinformationsaustausches
• Umsatz (gesamt)
• Vertriebsstruktur / Strukturdaten (Anzahl Mitarbeiter)
• Personalkosten in % des Umsatzes
• Marketingaktivitäten / -umfang / -ausgaben
• Produktneueinführungen
• Konditionen, Zahlungsziele, Preise (inkl. Entwicklung)
• Lieferbereitschaft
• Einkaufsbedingungen
• Retourenumfang
• Aktivitäten Dritter:
• Graumarkt
• Forderungen Dritter
• Lagerbestände Dritter
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Freistellung eines „kritischen“ Marktinformationsaustauschs?
• Prinzipiell möglich
• Weite/enge Beurteilung der strategischen Bedeutung von
Informationen (unterschiedliche Wertungen bei EU KOM und BKartA?)
• Bei nicht aggregierten Informationen: besonderes Risiko hinsichtlich der Unerlässlichkeit
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Fazit Marktinformationsaustausch
• Die Entscheidungspraxis des BKartA legt das wettbewerbliche
Idealbild des „unternehmerischen Autisten“ nahe
• Effizienzgewinne werden nur sehr restriktiv zuerkannt. Insbesondere besteht das Risiko, dass der individualisierende Informationsaustauch regelmäßig am Kriterium der Unerlässlichkeit scheitert, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung erst einmal angenommen wird.
• Eine „gesamthafte“ Betrachtung allerden Informationsaustausch umfassenden Gegenstände durch die Wettbewerbsbehörden erhöht das Risiko, dass für sich genommen wettbewerbsneutrale Informationen (insbesondere über Absichten Dritter / der Marktgegenseite) von den Wettbewerbsbehörden als kritisch beurteilt werden.
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