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48 Gesetze und Verordnungen. ist yon der Zentralleitung zu best~tigen. Die Mitglieder der Kontrollorganisation shld lfir ihre Aufgaben besonders zu verpflichten. Die KontroHorganisation hat Qualit~tskontrollen in folgenden Stufen der Fertigung zu organisieren und zu gew~hrleisten. Prfifung des eingehenden ~ateria]s, Gfitekontrolle in jedem einzelnen Fertigungsabschnitt, Endkontro]le al]er den Be- trieb veEassenden Erzeugnisse. Die DLLrchffihrung der Qualitatskontrolle muB yon dem daffir verantwortlichen Kontrolleur dnrch einen in geeigneter Form anzubringenden Kontrollvermerk best~tigt werden. Die technische Leitun~ eines jeden Betriebes hut zu gew~hrleisten, gag keinerlei Material zur Verarbeitung ge]angt, das nicht den vorgeschriebenen Kontrollvermerk auf~eist. FertJgerzeugnisse ohne den vorgesehriebenen Kontro]lvermerk dfirfen nicht aus- geliefert werden. :~'ieht entsprechende Rohmateria]ien und Erzeugnisse sind a]s ungeeignet zu kennzeiehnen. Der Leiter der Kontro]lorganisation ist in allen Fragen der Entscheidung fiber die Qualitgt des Materials oder Fertigerzeugnisses yon der Leitung des Betriebes unabhgngig. Wird seinen Forderungen nieht entsprochen, so ist der Leiter der Kontrollorganisation veI'- pflichtet und berechtigt, an die Zentralstelle weiterzugehen, die dann endgfiltig entscheidet. Die Entscheidung ist sowohl dem Betriebsleiter wie dem Leiter der technischen Kontro]lorgani- sation sehriftlieh mitzuteilen. Dureh besondere Bestimmungen wird die gehaltliche Entschgdi- gung der Kontrollorgane in einer ihrer Verantwortung entsprecbenden Weise geregelt. F. Egger (Mannheim). t~ber das Arbeiten mit Erregern yon Infektionskrankheitem Instruktion der Deutschen Wirtschaftskommission ]ftr die Sowjetzone vom 16. Dezember 1948. -- (Zentralverordnungsbl~tt Mr. 10, S. 81 yore 23. Februar 19¢9.) Inhaltsangabe. Unter Arbeit mit Erregern yon Infektionskrankheiten ist jede Art wissenschaftlicher, diagnostiseher und gewerblicher Tgtigkeit mit patbogenen Mikroorganismen zu verstehen, gleichgfiltig, ob sich diese Organismen in Reinkultur oder in infektiSsem Material befinden. In 2 Anlagen zur Instruktion sind die in Frage kommenden Mikroorganismen aufgeffihrt. Wissenschaftliche Arbeiten mit pathogenen Mikn'oorganismen bedfirfen besonderer Genehmi- gung und sind nut in besonders eingeriehteten hygierdschen Instituten und bakteriologischen Anstalten gestattet. Die Dnrehffihrung diagnostischer Arbeiten ist ebenfalls nur hierffir ein- geriehteten Anstalten vorbehalten. Gelegentliche diagnostisehe Arbeiten bei Verdacht auf Infektion bediirfen keiner Genehmigung. Der verantwortliche Leiter der praktischen Arbeit mit Krankheitserregern muB eine abgeschlossene arztliche, tier~rztliehe oder biologische Hoehsehulausbildung nachweisen kSnnen. Es folgen besondere Bestimmungen fiber die An- forderungen an R~ume, Einriehtungen und den Geseh~ftsgang bei den mit pathogenen Bakterien arbeitenden Anstalten. F. Egger (Mannheim). Fleisch, Fleisch- und Fischwaren. Vereinigtes Wirtschaftsgeblet. Be~irtsehaftung von Fischen and Fischwaren sowie marktregelnde Mal~nahmen auY dem Gebiete der Fischwirtschaft. Dritte Anderungs-Anordnung der Verwaltung [i~r Ern~ihrung, Landwirtscha/t und Forsten vom 2. September 1949. -- (Amtsbl. VELF 1949, ~r. 33, S. 256.) Die Anord.uungen bringt Erg~nzungen zu der grundlegenden Anordnung yore 29. Dezem- ber 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 87 (1949)]. In Abschnitt 2 DIII der Anlage 3 wird folgende Begriffsbestimmung fiber Kochmarinaden eingeffigt: ,,Ko chmarinaden sind verschieden vorbereitete frische Fische oder Fischteile, die gekocht oder ged~mpft und mit Tunke oder einem AufgttB gelSster Gelatine fibergossen sind, die mit Zus~tzen yon S~ure (Essig-, Milch- oder anderen organischen GenuBs~uren), Salz und Gewfirzen oder Gewfirzauszfigen versehen werden kSnnen". Abschnitt 2 G (Fischdauerwaren) wh'd durch folgende Begriffsbestimmung erg~nzt: ,,Fischdauerwarea (Fischvollkonserven) sind ffische Fische oder Fischteile, die naeh verschiedenen Verfahren vorbehandelt, mit oder ohne Aufgfisse, Tunken oder SpeiseS1, auch mit ]~eilagen, in luftdicht verscMossene Beh~ltnisse gepackt und durch Erhitzen im Autoklav halt- ~ar gemacht (sterilisiert) sind." Neu gefaBt werden in Abschnitt 2 ~ (Sonstige Fischzubereitungen), Unterabschnitt III, die Anforderungen fiber Fischwfirste. Sie lauten: ,,Fischwurst: aus ffischem, entgriitetem und rein zerkleinertem Fischfleisch hergestellt ~nit folgenden Zutaten:

Fleisch, Fleisch- und Fischwaren

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Page 1: Fleisch, Fleisch- und Fischwaren

48 Gesetze und Verordnungen.

ist yon der Zentralleitung zu best~tigen. Die Mitglieder der Kontrollorganisation shld lfir ihre Aufgaben besonders zu verpflichten. Die KontroHorganisation hat Qualit~tskontrollen in folgenden Stufen der Fertigung zu organisieren und zu gew~hrleisten. Prfifung des eingehenden ~ateria]s, Gfitekontrolle in jedem einzelnen Fertigungsabschnitt, Endkontro]le al]er den Be- trieb veEassenden Erzeugnisse. Die DLLrchffihrung der Qualitatskontrolle muB yon dem daffir verantwortlichen Kontrolleur dnrch einen in geeigneter Form anzubringenden Kontrollvermerk best~tigt werden. Die technische Leitun~ eines jeden Betriebes hut zu gew~hrleisten, gag keinerlei Material zur Verarbeitung ge]angt, das nicht den vorgeschriebenen Kontrollvermerk auf~eist. FertJgerzeugnisse ohne den vorgesehriebenen Kontro]lvermerk dfirfen nicht aus- geliefert werden. :~'ieht entsprechende Rohmateria]ien und Erzeugnisse sind a]s ungeeignet zu kennzeiehnen. Der Leiter der Kontro]lorganisation ist in allen Fragen der Entscheidung fiber die Qualitgt des Materials oder Fertigerzeugnisses yon der Leitung des Betriebes unabhgngig. Wird seinen Forderungen nieht entsprochen, so ist der Leiter der Kontrollorganisation veI'- pflichtet und berechtigt, an die Zentralstelle weiterzugehen, die dann endgfiltig entscheidet. Die Entscheidung ist sowohl dem Betriebsleiter wie dem Leiter der technischen Kontro]lorgani- sation sehriftlieh mitzuteilen. Dureh besondere Bestimmungen wird die gehaltliche Entschgdi- gung der Kontrollorgane in einer ihrer Verantwortung entsprecbenden Weise geregelt.

F. Egger (Mannheim). t~ber das Arbeiten mit Erregern yon Infektionskrankheitem

Instruktion der Deutschen Wirtschaftskommission ]ftr die Sowjetzone vom 16. Dezember 1948. - - (Zentralverordnungsbl~tt Mr. 10, S. 81 yore 23. Februar 19¢9.)

I n h a l t s a n g a b e . Unter Arbeit mit Erregern yon Infektionskrankheiten ist jede Art wissenschaftlicher,

diagnostiseher und gewerblicher Tgtigkeit mit patbogenen Mikroorganismen zu verstehen, gleichgfiltig, ob sich diese Organismen in Reinkultur oder in infektiSsem Material befinden. In 2 Anlagen zur Instruktion sind die in Frage kommenden Mikroorganismen aufgeffihrt. Wissenschaftliche Arbeiten mit pathogenen Mikn'oorganismen bedfirfen besonderer Genehmi- gung und sind nut in besonders eingeriehteten hygierdschen Instituten und bakteriologischen Anstalten gestattet. Die Dnrehffihrung diagnostischer Arbeiten ist ebenfalls nur hierffir ein- geriehteten Anstalten vorbehalten. Gelegentliche diagnostisehe Arbeiten bei Verdacht auf Infektion bediirfen keiner Genehmigung. Der verantwortliche Leiter der praktischen Arbeit mit Krankheitserregern muB eine abgeschlossene arztliche, tier~rztliehe oder biologische Hoehsehulausbildung nachweisen kSnnen. Es folgen besondere Bestimmungen fiber die An- forderungen an R~ume, Einriehtungen und den Geseh~ftsgang bei den mit pathogenen Bakterien arbeitenden Anstalten. F. Egger (Mannheim).

Fleisch, Fleisch- und Fischwaren. Vereinigtes Wirtschaftsgeblet. Be~irtsehaftung von Fischen and Fischwaren sowie marktregelnde Mal~nahmen auY dem Gebiete

der Fischwirtschaft. Dritte Anderungs-Anordnung der Verwaltung [i~r Ern~ihrung, Landwirtscha/t und Forsten vom

2. September 1949. - - (Amtsbl. VELF 1949, ~r . 33, S. 256.) Die Anord.uungen bringt Erg~nzungen zu der grundlegenden Anordnung yore 29. Dezem-

ber 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 87 (1949)]. In Abschnitt 2 D I I I der Anlage 3 wird folgende Begriffsbestimmung fiber Kochmarinaden eingeffigt:

, ,Ko c h m a r i n a d e n sind verschieden vorbereitete frische Fische oder Fischteile, die gekocht oder ged~mpft und mit Tunke oder einem AufgttB gelSster Gelatine fibergossen sind, die mit Zus~tzen yon S~ure (Essig-, Milch- oder anderen organischen GenuBs~uren), Salz und Gewfirzen oder Gewfirzauszfigen versehen werden kSnnen".

Abschnitt 2 G (Fischdauerwaren) wh'd durch folgende Begriffsbestimmung erg~nzt: , , F i s c h d a u e r w a r e a (Fischvollkonserven) sind ffische Fische oder Fischteile, die naeh

verschiedenen Verfahren vorbehandelt, mit oder ohne Aufgfisse, Tunken oder SpeiseS1, auch mit ]~eilagen, in luftdicht verscMossene Beh~ltnisse gepackt und durch Erhitzen im Autoklav halt- ~ar gemacht (sterilisiert) sind."

Neu gefaBt werden in Abschnitt 2 ~ (Sonstige Fischzubereitungen), Unterabschnitt I I I , die Anforderungen fiber Fischwfirste. Sie lauten:

, , F i s c h w u r s t : aus ffischem, entgriitetem und rein zerkleinertem Fischfleisch hergestellt ~nit folgenden Zutaten:

Page 2: Fleisch, Fleisch- und Fischwaren

Milch- nnd Molkereierzeugnisse. 49

a) Speck oder Fett in H6he bis zu 5 % der verwendeten FisehfMsehmenge, b) Gew/irze und Salz, c) Sojamehl bis zu 5% tier Gesamtmenge. Fischwurst darf, an- oder durchger/~uehert, auch in Natur- oder Kunstd~rme gefiillt werden. Verboten ist die Verwendung yon Warmbliiterfleiseh und -blut (ausgenommen Speck und

Fett}, Binde-, Konservierungs- und kiinstlichen Ffirbungsmitteln. Fisehwurst muB mindestens enthalten: einen EiweiBgehalt yon 14% (N x 6,25), eine aschefreie Trockemnasse yon 17 %, eine Ka]orienmenge yon 70 ffir je 100 g. Fisehwtirste, die nicht frisch abgcsetzt werden, sondern erst 48 Stunden nach der" tterstel-

lung an den Verbraucher gelang'en, mtissen entweder dutch Erhitzen in Dosen haltbar gemacht werden oder bei anderen Gebinden in einer 3 %igen KochsalzlSsun g aufbewahrt und transpor- tiert werden; die Lake darf je Liter mit h6chstens 2 cm s handelstiblicher Formaldehyd-L6sung versetzt werden. Anver~tucherte oder durchzerLtueherte Fischwfirste sind wegen ihrer leichten Verderblichkeit den frischen Wtirsten gleichgestellt.

Auf den Packungen oder ]3ehgltnissen mfissen in dent]ich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift angegeben werden:

1. Name und Firma des Herstellers, 2. ]nhalt nach Gewicht, 3. handelsfibliche Bezeichnung, 4. ~[erstellungsdatum. Diese Angaben mfissen auch aus den l~echnungen eindeutig hervorgehen." Im Abschnitt 2 ~, Unterabsehnitt V, wird hinter demAbschnitt , , I - Ie r ingssa la t " und vor

dem Absch~itt ,Fleischsalate °' eingeffigt: ,,DelikateB-I-Jeri~gssa]at aus zerk]einerten, enth~tuteten Bismarckheringen mit mindestens

20 v. It. tteringsfleisehteilen in der Gesamtmasse. tteringsstipp aus 8alzheringen, gesalzenen oder gesanerten I-Ieringen: tIeringsstipp mit

Mayonnaise, tteringsstipp mit Tmzke (Salattunke), mit mindestens 50 v. }I. l:ieringsfleisch- teilen in der Gesamtmasse.

Matjessalat aus enthgnteten Filets yon Matjesheringen mit mindestens 50 v. It. I-Ierings- fleischteilen in der Gesamtmasse. ttaekerle aus fein zerkleinerten, enthgnteten Filets yon Matjes- oder Salzheringen." F. Egger (Mannheim).

Milch- und Molkereierzeugnisse. Bundesrepubllk Deutschland. lulhebung der Bewirtschaftung yon entrahmter Frisehmileh, Kiise, Danermileherzeugnissen aus

entrahmter ~lileh, Eiern und Eierzeugnissen ansliindiseher llerkunft. Anordnung des Bundesministers /i~r Erniihrung, Landwirtscha/t und Forsten yore ~. November

19d9. - - (MinB1.ELF 1949, Nr. 3, S. 21.) Die Bewirtschaftung wJrd mit Wirkung veto ]. November 1949 aufgehoben.

F. Egger (Mannheim). Schmelzkiiseanordnung.

Erste ]fnderungsanordnung des Bundesministers ]iir F, rnShrung, Landwirtscha# und Forsten vom 19. Oktober 1949. -- (M:inB1.ELF 1949, Nr. 2, S. 12.)

Ffir das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die franzSsisch besetzten Teile, hat auch die Schmelzkiiseanordnung vom 29. Juni 1949 (AmtsbI. VELF S. 172; diese Z. {Ges. u. VO.) I~0, /8 (1950) Gtiltigkeit. Sic wird mit Wirkung vom l. November 1949 wie folgt ge~tndert:

§ 11 Abs. 1 erMlt folgende Fassung : ,, Sehmelzk~se und Kfisezubereitungen diirfen hSchstens in der Vollfettstufe (Mindesffettgehalt 45 v. I-I. i. T.) hergestellt werden. '° F. Egffer (Mannheim).

Vereinlgtes Wirtschaftsgebiet. Kitseanordnung.

E r s t e A n d e r u n g s a n o r d n u u g d e r V e r w a l t u n g ~ilr E ~ ? i h r u n g , L a n d w i r t s c h a [ t und Fors t en y o r e 26. A u g u s t 21949. - - (Amtsbl. VELF 1949, Nr. 32, S. 247).

Artikel I. Die X~seanordnung yore 29. Juni 1949 [Amtsb]. VELF S. 166; diese Z. (Ges. n. VO.) 90,

6 (1950)] wird wie folgt ge/~ndert: