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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds Flüchtlinge – Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit Fachtag, 21.01.2016 Ellahe Amir-Haeri bridge – Berliner Netzwerk für Bleiberecht 1

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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Flüchtlinge –Zugang zu Praktikum, Ausbildung

und Arbeit

Fachtag, 21.01.2016

Ellahe Amir-Haeri

bridge – Berliner Netzwerk für Bleiberecht

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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Überblick

� Flüchtlinge – Kurzüberblick

� Schule

� Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen?

� Sonderfall Studium

� Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?

� Unterstützungsangebote

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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Aufenthaltspapiere

Der Aufenthaltsstatus eines Geflüchteten hat Einfluss auf die Aufenthaltsperspektive, den Zugang zu Arbeit und Fördermöglichkeiten

Die wichtigsten Aufenthaltspapiere

• Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens); (Gültigkeit in der Regel 3-12 Monate)

• Aufenthaltserlaubnis (nach Anerkennung im Asylverfahren bzw. aus humanitären Gründen); (Gültigkeit 1-3 Jahre)

• Duldung (i.d.R. nach Ablehnung des Asylgesuchs, wenn und solange Abschiebungshindernisse bestehen – Sonderfall: UMF); (Gültigkeit i.d.R. 3-18 Monate)

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ÜBERGANGSREGELUNGEN BüMA – Bescheinigung über die Meldung als

Asylsuchender

� Die BüMA bescheinigt, dass sich die

schutzsuchende Person nicht illegal, sondern

zwecks Asylantragstellung in Deutschland

aufhält.

� Der Tag der Ausstellung der BüMA wird als

Zeitpunkt des Beginns der Frist für den

Zugang zum Arbeitsmarkt angesehen.

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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Überblick

� Flüchtlinge – Kurzüberblick

� Schule

� Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen?

� Sonderfall Studium

� Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?

� Unterstützungsangebote

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Schule

• 10 Jahren Schulpflicht und Anspruch für alle Kinder und Jugendlichen, die über einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung verfügen

• Einrichtung von Lerngruppen für Schüler und Schülerinnen ohne Deutschkenntnisse („Willkommensklassen“)

Koordinierungsstelle des Bezirks

• Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) durchlaufen ein Clearingverfahren

Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC)

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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Überblick

� Flüchtlinge – Kurzüberblick

� Schule

� Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen?

� Sonderfall Studium

� Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?

� Unterstützungsangebote

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Dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Wie der Arbeitsmarktzugang ausgestaltet ist, ergibt sich aus dem Aufenthaltspapier:

� „Beschäftigung nicht gestattet“ � Arbeitsverbot

� „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde “ � beschränkter Arbeitsmarktzugang

� „Erwerbstätigkeit/Beschäftigung gestattet“ � unbeschränkter Arbeitsmarktzugang

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Zugang zum Arbeitsmarktfür Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis

§ 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“

Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)

ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)

Änderung der BeschV vom 1.7.2013

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Zugang zum Arbeitsmarktfür Asylsuchende und Geduldete

Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung

1. – 6./3. Monat Wartefrist

4./7. – 15. nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung undMonat Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)

16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)

ab 49. Monat unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA)

Änderung der BeschV vom 6.11.14,11.11.14 und AsylG vom 24.10.15

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Beschäftigung bei eingeschränktem Arbeitsmarktzugang

• Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die

Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der ABH zu

beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf Erlaubnis einer

Beschäftigung)

• Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde

bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

• BA prüft: Vorrangprüfung (in den ersten 15 Monaten) und Vergleichbarkeit

der Arbeitsbedingungen (Mindestlohn, Arbeitszeitregelungen etc.)

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Ausbildung

Personen mit Aufenthaltsgestattung

1. – 6. Monat schulische Ausbildungen möglich

ab 7. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

Personen mit Duldung

sofern die Beschäftigung nicht nach § 60 a Abs. 6 AufenthG versagt ist,

ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)

außerdem: Ausbildung als rechtlicher Duldungsgrund

Personen mit Aufenthaltserlaubnis

ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich

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Rechtliche Voraussetzung für Praktikum und Einstiegsqualifizierung

Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung

• Hospitanz: ohne Antragstellung möglich

• Erlaubnis der Ausländerbehörde, ohne Beteiligung der BA bei:

• Pflichtpraktika (im Rahmen von Schule, Ausbildung, Studium)

• studien- oder ausbildungsbegleitendes Praktikum (bis zu 3 Monate)

• Praktikum zur Orientierung auf Ausbildung/ Studium (bis zu 3 Monate)

• Einstiegsqualifizierung

• andere Praktika: Erlaubnis der Ausländerbehörde und der BA erforderlich

Personen mit Aufenthaltserlaubnis: keine Antragstellung erforderlich

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Praktika

Personen mit Aufenthaltsgestattung

1. – 6. Monat nur Praktika im schulischen Kontext

ab 7. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde

(Ausnahmen von Zustimmungserfordernis der BA möglich)

Personen mit Duldung

sofern die Beschäftigung nicht nach § 60 a AufenthG versagt ist,

ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde

(Ausnahmen von Zustimmungserfordernis der BA möglich)

Personen mit Aufenthaltserlaubnis

ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis

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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

Überblick

� Flüchtlinge – Kurzüberblick

� Schule

� Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen?

� Sonderfall Studium

� Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?

� Unterstützungsangebote

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Dürfen Flüchtlinge studieren?

• i.d.R. haben Personen mit einer AE unbeschränkten Zugang zum Studium

• Ausnahme - Duldung: Nebenbestimmung „Studium nicht gestattet“

• Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Studium:

� Hochschulzusage

� Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts

� ein absehbarer Wegfall des Duldungsgrundes

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Überblick

� Flüchtlinge – Kurzüberblick

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� Wer darf arbeiten / eine Ausbildung beginnen?

� Sonderfall Studium

� Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?

� Unterstützungsangebote

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Bleiberecht – Wege aus der Duldung• Aufenthaltserlaubnis für junge integrierte Geduldete (15-20 Jahre alt, mind.

4 Jahre in Deutschland, erfolgreicher Schulbesuch bzw. Abschluss, Aufnahme einer Berufsausbildung) � § 25a AufenthG

• während der dualen Ausbildung: je einjährige Verlängerung der Duldung bis zum Abschluss (Voraussetzung: Azubi bei Beginn der Ausbildung jünger als 21 Jahre alt und nicht aus „sicherem Herkunftsstaat“)

• nach Abschluss der Berufsausbildung bei anschließender qualifizierter Beschäftigung: Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG)

• Aufenthaltserlaubnis wegen wirtschaftlicher Integration (altersunabhängig; 6-8 Jahre Aufenthalt; Integrationsnachweise) � § 25b AufenthG

• Antrag bei der Härtefallkommission (Nachweise über Integration) �Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufentG

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Überblick

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� Aufenthaltssicherung durch Arbeit/Ausbildung?

� Unterstützungsangebote

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Unterstützung durch Agentur für Arbeit/Jobcenter

Zuständigkeit: • Jobcenter für Menschen mit Aufenthaltserlaubnis, • Agentur für Arbeit (BA) für Geflüchtete mit

Aufenthaltsgestattung oder Duldung

Fördermöglichkeiten:• fast alle Förderinstrumente sind unabhängig von

Aufenthaltsstatus→ EQ

• Ausnahmen: BAB, abh, BvB

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Anspruch auf AusbildungsförderungBAB und BAföG

nach § 59 und §§ 75 SGB III und § 8 BAföG

• unmittelbar:

� Geflüchtete mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis

� Geflüchtete mit einer AE nach § 23 I, II, IV, § 23 a, § 25 I und II, 25a und §25 b AufenthG

• nach 15 Monaten Voraufenthalt:

� Geflüchtete mit AE nach § 25 III, IV S. 2 und V AufenthG

� Geflüchtete mit Duldung

• faktisch kein Zugang

� Asylsuchende. Sie haben erst Zugang, wenn

sie selbst mind. 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder

ihre Eltern mind. 3 Jahre hier erwerbstätig waren

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Weitere Fördermaßnahmen

� grundsätzlich: Leistungsberechtigte nach BAföG und BAB können unter denselben Voraussetzungen auch durch Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB, §§ 51 f. SGB III) und Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH, §§ 75 f. SGB III) gefördert werden

� neu: auch Personen mit Duldung haben nach 15 Monaten Zugang zu abH

� Ausnahme: Personen mit Duldung haben nicht nach 15 Monaten Zugang zu BvB, sondern wie Asylsuchende

� im Übrigen: Asylsuchende sind förderberechtigt, wenn

sie selbst mind. 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder

ihre Eltern mind. 3 Jahre hier erwerbstätig waren

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Angebote

� Beratung und Unterstützung in der Berufswegeplanung� Sozialpädagogische Begleitung und aufenthaltsrechtliche

Beratung� Vermittlung in Deutschkurse und Praktika� Qualifizierungsangebote� Bewerbungstraining und Coaching zu Arbeit und Ausbildung� Vermittlung in Arbeit und Ausbildung, Beratung der Betriebe� Vernetzung, Mainstreaming, Öffentlichkeitsarbeit

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Weitere Unterstützungsangebote

• Early Intervention

Vermittlerteam der Arbeitsagentur für Asylsuchende

• ARRIVO Projekte

Handwerk, Gaststätten- und Hotelgewerbe und gewerblich-technischer Bereich

• Integrationslotsen

• mobile Bildungsberater

• IQ Landesnetzwerk Berlin

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

bridge – Berliner Netzwerk für Bleiberecht

Koordination und Rechtsberatung:

Die Beauftragte des Senats von Berlin

für Integration und Migration

Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin

Johanna Boettcher & Ellahe Amir-Haeri

030/90172321 030/90172329

Erstberatung für Teilnehmer:

Arbeit und Bildung e.V.

Kurfürstenstraße 131, 10785 Berlin

Monika Dittrich

030/259309517

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