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Rechtsprechung 222 bbl 2008, Heft 6 Dezember © Springer-Verlag 2008 Dem kann nicht gefolgt werden. § 16 Abs 1 zweiter Satz leg cit definiert, was jedenfalls nicht unter einer geringfügigen Abweichung von einer Baubewilligung zu verstehen ist, nämlich dass hiebei die in raumord- nungs- oder baurechtlichen Vorschriſten enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder dass die Ände- rung selbst bewilligungspflichtig sei. Wenn die bel Beh die Nichteinhaltung der in der Bauplatzerklärung vor- gesehenen Bauhöhe betreffend den First und die Dach- traufe als Verletzung raumordnungs- bzw baurechtli- cher Vorschriſten (vgl § 9 Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG) und daher iSd angeführten Def als nicht geringfügige Ab- weichung beurteilt hat, kann ihr nicht entgegengetre- ten werden. Man kann im Übrigen die Firsthöhe und deren Überschreitung um bloß 8 cm nicht isoliert se- hen, weil sich im vorliegenden Fall durch die höhere Errichtung der Firsthöhe und der Traufenhöhe eine ganz andere Situierung und Lage des ausgeführten Da- ches als des in der Baubewilligung vorgesehenen Da- ches ergeben hat. Es kann somit von einer geringfügi- gen Abweichung von der erteilten Baubewilligung nicht gesprochen werden. Dass der Mindestabstand des Gebäudes auch ausgehend von der erhöhten Dach- traufe und ein entsprechender Lichteinfall gewährt sind, ändert nichts an dieser Beurteilung. (Abwei- sung) Flutlichtanlage; baubewilligungspflichtige Maßnah- men DOI 10.1007/s00738-008-0524-x § 2 Abs 1 Z 8 sbg BauPolG Die Errichtung von Flutlichtbauwerken (hier: neun konisch verlaufende Lichtmasten mit ca 15 m Höhe im Bereich einer Sportanlage) ist baubewil- ligungspflichtig. VwGH 9.9.2008, 2008/06/0094 <193> Sachverhalt: Nach Ansicht der sbg LReg (hier: als Berufungs- beh) war die betreffende Sportplatzbeleuchtung baurechtlich nicht bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht ließe sich insb auch nicht auf § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG (…,Tribünen- anlagen und Flutlichtbauwerke, …) stützen: „Der Gesetzge- ber habe nämlich durch die Interpunktion zum Ausdruck gebracht, dass nicht „Flutlichtbauwerke“ für sich bewilli- gungspflichtig seien, sondern „Tribünenanlagen und Flut- lichtbauwerke“. Mit anderen Worten: das Aufstellen von Flut- lichtbauwerken sei für sich allein nicht bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht sei nur anzunehmen, wenn diese (Flutlichtbauwerke) gemeinsam bzw in Verbindung mit Tri- bünenanlagen aufgestellt würden. Es könne im Jahr 2008 dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte bei Schaffung dieser Bestimmung im Jahr 1973 beabsichtigt, für eine be- stimmte Form von Lampen, wie sie sich im Straßenverkehr beispielsweise bei Fußgängerübergängen fast regelmäßig fin- de, eine Bewilligungspflicht einführen zu wollen. Dagegen spreche ua, dass man damit dem Gesetzgeber auch unterstel- len müsste, er habe die „Flutlichtbauwerke“ gegenüber ande- ren Beleuchtungskörpern an Straßen mit einer unsachlichen Differenzierung belastet. Es entspreche auch nicht der seit dem Jahr 1973 geübten Praxis, dass alle mit bestimmten Be- leuchtungskörpern ausgerüsteten Masten einer Bewilligungs- pflicht zugeführt worden seien. Der Gesetzgeber habe viel- mehr nur jene Flutlichtbauwerke einer Bewilligungspflicht zugeordnet, die in Verbindung mit einer Tribünenanlage stünden. Nicht zuletzt deshalb heiße es in den Mat zur „Ge- setzwerdung im Jahr 1973“, der Ausdruck „Flutlichtbauwerk“ bedeute, dass nur die baulichen Teile solcher Anlagen durch die Bewilligungspflicht erfasst seien, nämlich jene baulichen Teile von Flutlichtbauwerken, welche nicht mehr dem Begriff der Tribünenanlage zugeordnet werden könnten – wohl in- folge des Überragens.“ Aus der Begründung: Entgegen der Rechtsmeinung der bel Beh ist die Wendung „die Errichtung und er- hebliche Änderung von freistehenden Indust- rieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbau- werken, Tragluſthallen, Windkraſtanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m 2 übersteigt, sowie ...“ (in der stF des BauPolG, LGBl 117/1973, hatte es geheißen – damals § 1 Abs 1 lit h: „die Errichtung und erhebliche Änderung von freiste- henden Industrieschornsteinen, Verladerampen, Tri- bünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Aussichtswar- ten und Sprungschanzen.“) nicht dahin zu verstehen, dass nur Flutlichtbauwerke in Verbindung (zusam- men) mit Tribünenanlagen bewilligungspflichtig wä- ren und keinesfalls für sich allein (oder, konsequen- terweise, Tribünenanlagen nur in Verbindung mit Flutlichtbauwerken und nicht für sich allein). Hätte der Gesetzgeber der genannten Bestimmung den von der bel Beh angenommenen Sinn unterlegen wollen, hätte er die Formulierung „Tribünenanlagen in Ver- bindung mit Flutlichtbauwerken“ (odgl) wählen müs- sen, was aber unterblieb. Vielmehr sind auch Flut- lichtbauwerke für sich allein bewilligungspflichtig. Der von der bel Beh angenommene Wertungswider- spruch zu Beleuchtungskörpern entlang von Straßen ist nicht gegeben, weil es bei den gegenständlichen Fluchtlichtbauwerken (nicht nur um Lichtimmissio- nen – solche wurden ebenfalls eingewendet, sondern auch) darum geht, dass damit die beleuchtete Sport- anlage länger bespielbar ist (auch ohne Tageslicht), und durch die zeitliche Ausweitung des Spielbetriebes auch die Lärmimmissionen in zeitlicher Hinsicht ver- mehrt werden (s dazu beispielsweise das Erk v 12.3.1974, 1248/73, Slg 8568/A, betreffend ein Stadion in der Landeshauptstadt Salzburg, mit den Folgeerk v 20.12.1977, 1765/76, Slg 9465 – nur Leitsatz, und v 28.4.1983, 83/06/0006, 0007; ergänzend ist zu bemer- ken, dass aus diesen Erk nichts zur Auslegung der hier maßgeblichen Wendung des BauPolG („Tribünenan- lagen und Flutlichtbauwerke“) zu gewinnen ist, weil das damalige Bauverfahren aufgrund der Übergangs- bestimmungen des BauPolG nach den früheren Be- stimmungen fortzuführen war). (Auebung)

Flutlichtanlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

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Rechtsprechung222bbl2008, Heft 6

Dezember

© Springer-Verlag 2008

Dem kann nicht gefolgt werden. § 16 Abs 1 zweiter Satz leg cit definiert, was jedenfalls nicht unter einer geringfügigen Abweichung von einer Baubewilligung zu verstehen ist, nämlich dass hiebei die in raumord-nungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder dass die Ände-rung selbst bewilligungspflichtig sei. Wenn die bel Beh die Nichteinhaltung der in der Bauplatzerklärung vor-gesehenen Bauhöhe betreffend den First und die Dach-traufe als Verletzung raumordnungs- bzw baurechtli-cher Vorschriften (vgl § 9 Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG) und daher iSd angeführten Def als nicht geringfügige Ab-weichung beurteilt hat, kann ihr nicht entgegengetre-ten werden. Man kann im Übrigen die Firsthöhe und deren Überschreitung um bloß 8 cm nicht isoliert se-hen, weil sich im vorliegenden Fall durch die höhere Errichtung der Firsthöhe und der Traufenhöhe eine ganz andere Situierung und Lage des ausgeführten Da-ches als des in der Baubewilligung vorgesehenen Da-ches ergeben hat. Es kann somit von einer geringfügi-gen Abweichung von der erteilten Baubewilligung nicht gesprochen werden. Dass der Mindestabstand des Gebäudes auch ausgehend von der erhöhten Dach-traufe und ein entsprechender Lichteinfall gewährt sind, ändert nichts an dieser Beurteilung. (Abwei-sung)

Flutlichtanlage; baubewilligungspflichtige Maßnah-men

DOI 10.1007/s00738-008-0524-x

§ 2 Abs 1 Z 8 sbg BauPolG

Die Errichtung von Flutlichtbauwerken (hier: neun konisch verlaufende Lichtmasten mit ca 15 m Höhe im Bereich einer Sportanlage) ist baubewil-ligungspflichtig.

VwGH 9.9.2008, 2008/06/0094 <193>

Sachverhalt: Nach Ansicht der sbg LReg (hier: als Berufungs-beh) war die betreffende Sportplatzbeleuchtung baurechtlich nicht bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht ließe sich insb auch nicht auf § 2 Abs 1 Z 8 BauPolG (…,Tribünen-anlagen und Flutlichtbauwerke, …) stützen: „Der Gesetzge-ber habe nämlich durch die Interpunktion zum Ausdruck gebracht, dass nicht „Flutlichtbauwerke“ für sich bewilli-gungspflichtig seien, sondern „Tribünenanlagen und Flut-lichtbauwerke“. Mit anderen Worten: das Aufstellen von Flut-lichtbauwerken sei für sich allein nicht bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht sei nur anzunehmen, wenn diese (Flutlichtbauwerke) gemeinsam bzw in Verbindung mit Tri-bünenanlagen aufgestellt würden. Es könne im Jahr 2008 dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte bei Schaffung dieser Bestimmung im Jahr 1973 beabsichtigt, für eine be-stimmte Form von Lampen, wie sie sich im Straßenverkehr beispielsweise bei Fußgängerübergängen fast regelmäßig fin-de, eine Bewilligungspflicht einführen zu wollen. Dagegen spreche ua, dass man damit dem Gesetzgeber auch unterstel-len müsste, er habe die „Flutlichtbauwerke“ gegenüber ande-ren Beleuchtungskörpern an Straßen mit einer unsachlichen

Differenzierung belastet. Es entspreche auch nicht der seit dem Jahr 1973 geübten Praxis, dass alle mit bestimmten Be-leuchtungskörpern ausgerüsteten Masten einer Bewilligungs-pflicht zugeführt worden seien. Der Gesetzgeber habe viel-mehr nur jene Flutlichtbauwerke einer Bewilligungspflicht zugeordnet, die in Verbindung mit einer Tribünenanlage stünden. Nicht zuletzt deshalb heiße es in den Mat zur „Ge-setzwerdung im Jahr 1973“, der Ausdruck „Flutlichtbauwerk“ bedeute, dass nur die baulichen Teile solcher Anlagen durch die Bewilligungspflicht erfasst seien, nämlich jene baulichen Teile von Flutlichtbauwerken, welche nicht mehr dem Begriff der Tribünenanlage zugeordnet werden könnten – wohl in-folge des Überragens.“

Aus der Begründung: Entgegen der Rechtsmeinung der bel Beh ist die Wendung „die Errichtung und er-hebliche Änderung von freistehenden Indust-rieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbau-werken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie ...“ (in der stF des BauPolG, LGBl 117/1973, hatte es geheißen – damals § 1 Abs 1 lit h: „die Errichtung und erhebliche Änderung von freiste-henden Industrieschornsteinen, Verladerampen, Tri-bünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Aussichtswar-ten und Sprungschanzen.“) nicht dahin zu verstehen, dass nur Flutlichtbauwerke in Verbindung (zusam-men) mit Tribünenanlagen bewilligungspflichtig wä-ren und keinesfalls für sich allein (oder, konsequen-terweise, Tribünenanlagen nur in Verbindung mit Flutlichtbauwerken und nicht für sich allein). Hätte der Gesetzgeber der genannten Bestimmung den von der bel Beh angenommenen Sinn unterlegen wollen, hätte er die Formulierung „Tribünenanlagen in Ver-bindung mit Flutlichtbauwerken“ (odgl) wählen müs-sen, was aber unterblieb. Vielmehr sind auch Flut-lichtbauwerke für sich allein bewilligungspflichtig. Der von der bel Beh angenommene Wertungswider-spruch zu Beleuchtungskörpern entlang von Straßen ist nicht gegeben, weil es bei den gegenständlichen Fluchtlichtbauwerken (nicht nur um Lichtimmissio-nen – solche wurden ebenfalls eingewendet, sondern auch) darum geht, dass damit die beleuchtete Sport-anlage länger bespielbar ist (auch ohne Tageslicht), und durch die zeitliche Ausweitung des Spielbetriebes auch die Lärmimmissionen in zeitlicher Hinsicht ver-mehrt werden (s dazu beispielsweise das Erk v 12.3.1974, 1248/73, Slg 8568/A, betreffend ein Stadion in der Landeshauptstadt Salzburg, mit den Folgeerk v 20.12.1977, 1765/76, Slg 9465 – nur Leitsatz, und v 28.4.1983, 83/06/0006, 0007; ergänzend ist zu bemer-ken, dass aus diesen Erk nichts zur Auslegung der hier maßgeblichen Wendung des BauPolG („Tribünenan-lagen und Flutlichtbauwerke“) zu gewinnen ist, weil das damalige Bauverfahren aufgrund der Übergangs-bestimmungen des BauPolG nach den früheren Be-stimmungen fortzuführen war). (Aufhebung)