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DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Förderung der beruflichen Weiterbildung - cjd … · Arbeitsbescheinigung berufliche Weiterbildung-Veränderungsmitteilung ... 1.2. Beratung 9. 1.3. Bildungsgutschein 10. 1.4. Zulassung

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D I E N S T E U N D L E I S T U N G E N D E R AG E N T U R F Ü R A R B E I T

Förderung der beruflichen Weiterbildungfür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Vorwort

Sie interessieren sich für eine berufliche Weiterbildung. Dieses Merkblatt informiert Sie über Fragen rund um dieFörderung Ihrer beruflichen Weiterbildung durch die Agenturen für Arbeit/Jobcenter.Bitte lesen Sie das Merkblatt in Ihrem eigenen Interessezur Vermeidung von Nachteilen sorgfältig durch.Das Merkblatt kann leider nicht auf jede Einzelheit ein -gehen.Sollten Sie daher noch Fragen haben, auf die Sie hierkeine Antwort finden, oder sollten Sie weitere Infor -mationen wünschen, erteilen Ihnen die Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter der für Ihren Wohnort zuständigen Agen-tur für Arbeit/Jobcenter gerne nähere Auskunft.

Selbstverständlich können Sie in Ihrer Agentur fürArbeit/Ihrem Jobcenter auch die für die Entscheidungüber Ihren Leistungsanspruch maßgebenden Vorschriften einsehen.

Hinweise darauf, welche Merkblätter über weitere Diensteund Leistungen Ihrer Agentur für Arbeit/Jobcenter informieren, finden Sie am Ende dieses Merkblattes.

Im Internet finden Sie unter www.arbeitsagentur.denicht nur die Merkblätter, sondern auch die folgenden imZusammenhang mit der Förderung der beruflichen Weiter-bildung verwendeten Vordrucke:

Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen WeiterbildungsmaßnahmeNebeneinkommensbescheinigungBescheinigung über Arbeitgeber-/TrägerleistungenArbeitsbescheinigungberufliche Weiterbildung-Veränderungsmitteilung

Im Internetportal der Bundesagentur für Arbeit finden Sieauch die Internetangebote BERUFENET und KURSNET, woSie sich über Weiterbildungsmöglichkeiten informierenkönnen.

Selbstverständlich erhalten Sie die Vordrucke auch beiIhrer Agentur für Arbeit/Jobcenter.

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Inhalt

Kapitel Seite

Vorwort 3

Auf einen Blick. Punkte, die Sie sich merken sollten. 6

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein,damit Ihre berufliche Weiterbildung gefördert werden kann? 9

1.1 Notwendigkeit 9

1.2 Beratung 9

1.3 Bildungsgutschein 10

1.4 Zulassung des Trägers und der Maßnahme 10

1.5 Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses 11

1.6 Weiterbildungsförderung in der Altenpflege 11

2. Wie finden Sie den passenden Lehrgang? 12

3. Welche Leistungen werden in welcher Höhe übernommen? 15

3.1 Weiterbildungskosten 15

3.1.1 Lehrgangskosten 15

3.1.2 Fahrkosten 16

3.1.3 Auswärtige Unterbringung 17

3.1.4 Kinderbetreuungskosten 17

3.2 Leistungen zum Lebensunterhalt 17

4. Anrechnung von Einkommen 19

4.1 Anrechnung von Nebeneinkommen 19

4.2 Anrechnung von Leistungen 19

5. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung 21

5.1 Kranken-/Pflegeversicherung 21

5.2 Rentenversicherung 21

5.3 Unfallversicherung 22

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6. Zuständigkeit 23

7. Bescheid 24

8. Widerspruch gegen Entscheidungen 25

9. Auszahlung der Leistungen 26

9.1 Auszahlungsverfahren 26

9.2 Zahlungstermine 27

9.3 Erste Zahlung 28

10. Auskunfts-, Mitwirkungs- und Erstattungs -pflichten 30

10.1 Auskunftspflicht 30

10.2 Mitwirkungspflicht 30

10.3 Erstattungspflicht 33

11. Datenschutz 35

12. Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 36

13. Stichwortverzeichnis 37

Kapitel Seite

Auf einen Blick.Punkte, die Sie sich merken sollten.

Dieses Merkblatt soll zwei Kundengruppen informieren,nämlich sowohl Kundinnen und Kunden, die durch dieAgenturen für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialge-setzbuch (SGB III) gefördert werden können, als aucherwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Förderungvon einem Jobcenter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht wird.

Als Kundin/Kunde, der nach dem SGB II gefördert wer-den kann, beachten Sie deshalb bitte: Jobcenter sindgemeinsame Einrichtungen von kommunalen Trägernund Agenturen oder kommunale Träger alleine. Immer,wenn im Text „Agentur für Arbeit“ steht, ist also inIhrem Fall das Jobcenter gemeint. Wenn im Text nurvon „Arbeitslosengeld“ die Rede ist, ist ausschließlichdas Arbeitslosengeld nach dem SGB III gemeint, nichtdas Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.

Besondere Regelungen, die für erwerbsfähige Leis tungs -berechtigte nach dem SGB II gelten, sind (unterstrichen)gekennzeichnet.

Leistungen können nur dann bewilligt werden, wennSie sich vor Beginn der Teilnahme durch die Agenturfür Arbeit haben beraten lassen und die Agentur fürArbeit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine För-derung bescheinigt hat (Bildungsgutschein). SuchenSie also im eigenen Interesse die Agentur für Arbeitrechtzeitig auf. Sie gehen ein Risiko ein, wenn SieIhren Arbeitsplatz kündigen, bevor Sie die Möglichkeiteiner Förderung bei der Agentur für Arbeit zweifelsfreigeklärt haben.

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist dieAgentur für Arbeit berechtigt, weitere Auskunft einzu- holen bzw. Ermittlungen anzustellen. Hierzu kann unter Umständen auch die Veranlassung ärztlicheroder psychologischer Untersuchungen gehören.

Die Entscheidung über die Förderung gibt Ihnen IhreAgentur für Arbeit schriftlich bekannt. Näheres hierzuunter Nr. 7.

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Die Leistungen erhalten Sie nur dann kostenfrei, wennSie sie auf ein Konto bei einem inländischen oder aus-ländischen Geldinstitut im sog. SEPA-Raum überweisenlassen oder wenn Sie nachweisen, dass Ihnen die Ein-richtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohneeigenes Verschulden nicht möglich ist. Näheres zurAuszahlung bei Nr. 9.1.

Arbeitslosengeld wird Ihnen monatlich nachträglich,Weiterbildungskosten (vor allem also Kinderbetreu-ungs- und Fahrkosten) werden monatlich im Vorausgezahlt. Die Regelleistungen nach dem SGB II – Arbeits losen-geld II – werden weiterhin monatlich im Voraus über-wiesen.

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld/Arbeits -losengeld II sind Sie grundsätzlich kranken-, pflege-,renten- und unfallversichert. Näheres zur Versiche-rungspflicht und zur Leistungsfortzahlung im Krank-heitsfall finden Sie unter Nr. 5. bzw. im Merkblatt 1beziehungsweise Merkblatt Grundsicherung für Arbeit-suchende.

Eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sofortder Agentur für Arbeit melden. Melden Sie der Agenturfür Arbeit auch alle Änderungen, die Ihre Ansprücheauf Arbeitslosengeld und Weiterbildungskosten beein -flussen. Näheres hierzu bei Nr. 10.

Bewahren Sie alle von der Agentur für Arbeit erhalte-nen Nachweise und Unterlagen sorgfältig auf.

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichtenPapierunterlagen nach Überführung in eine elektroni-sche Form und nach einer Aufbewahrungszeit von 6Wochen vernichtet werden. Sollten Sie Ihre Original-Unterlagen wieder benötigen, teilen Sie dies bitterechtzeitig schriftlich mit.

Sollten Sie nach dem Abschluss der Maßnahme nichtweiter arbeitslos sein, müssen Sie dies Ihrer Agenturfür Arbeit unverzüglich mitteilen.

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Ein bei Beginn der Maßnahme bestehender Anspruchauf Arbeitslosengeld mindert sich um jeweils einen Tagfür jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeits -losengeld während der Weiterbildung erfüllt worden ist.Durch diese Minderung darf jedoch ein Mindestan-spruch von 30 Tagen nicht unterschritten werden.

Sollten Sie in Ihrem persönlichen Umfeld Gründe er -kennen, die Sie hindern können, an einer Weiterbil-dungsmaßnahme teilzunehmen, dann wenden Sie sichbitte an Ihre persönliche Ansprechpartnerin/Ihren per-sönlichen Ansprechpartner.

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1Welche Voraussetzungen müssen er -füllt sein, damit Ihre berufliche Weiter - bildung gefördert werden kann?1.1 Notwendigkeit der Weiterbildung wegenQualifikationsdefiziten

Eine berufliche Weiterbildung soll Ihre Vermittlungschancendeutlich verbessern. Bei der Förderung beruflicher Weiter-bildung werden Ihre Fähigkeiten, Ihr bisheriger beruflicherWerdegang und Vorkenntnisse als auch Ihre persönlichenVoraussetzungen wie Eignung und Mobilität berücksichtigt.Nach diesen Faktoren entscheidet die Agentur für Arbeitnach ausführlicher Beratung, ob und inwieweit der Abbauvon Qualifikationsdefiziten zur beruflichen Eingliederungführen kann und dafür notwendig ist. Hierbei kommt derAufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und Ihrer Mobilitäts-bereitschaft eine hohe Bedeutung zu. Die Notwendigkeitder Weiterbildung kann zum Beispiel wegen fehlendemBerufsabschluss anerkannt werden. Ziel ist Ihre dauerhafteEingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.

1.2 Beratung

Zur Feststellung, ob für Sie eine Weiterbildungsförderungwegen eines Qualifikationsdefizits notwendig ist, ist esunbedingt erforderlich, dass möglichst frühzeitig eineBeratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt. VereinbarenSie dazu einen Termin mit Ihrer Agentur für Arbeit.

Im Rahmen dieser Beratung werden Ihre Fragen in Zusam-menhang mit der beruflichen Weiterbildung unter Berück-sichtigung der in Punkt 1.1 aufgeführten Faktoren bespro-chen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine För-derung geklärt. Nicht immer reicht ein Beratungsgesprächzur Prüfung der Eignungsvoraussetzungen aus. Deshalbkann unter Umständen auch eine ärztliche oder psycholo-gische Untersuchung erforderlich sein.

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1.3 Bildungsgutschein

Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erhal-ten Sie einen Bildungsgutschein, mit dem Ihnen die Über-nahme der Weiterbildungskosten und ggf. die Weiterzah-lung des Arbeitslosengeldes zugesichert wird. Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regio-nal und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden.Während der Gültigkeitsdauer des Bildungsgutscheineskönnen Sie eine dem Bildungsgutschein entsprechendezugelassene Maßnahme auswählen.

Die für den ausgewählten Träger bestimmte Ausfertigungdes Bildungsgutscheins, mit der der Träger Ihre Aufnahmein die Maßnahme bestätigt, muss innerhalb des Gültig-keitszeitraumes und vor dem Beginn Ihrer Teilnahme beider Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Damit Ihnen die zustehenden Leistungen zeitnah bewilligtwerden können, sollten Sie die erforderlichen Unterlagenrechtzeitig vor Beginn der Teilnahme bei Ihrer Agentur fürArbeit einreichen.

Auftragsmaßnahmen der Jobcenter - Kundinnen und Kun-den der Jobcenter können anstelle eines Bildungsgut-scheins auch ein Angebot zur Teilnahme an einer bereitsvom Jobcenter beauftragten Weiterbildungsmaßnahmeerhalten.

1.4 Zulassung des Trägers und der Maßnahme

Der Maßnahmeträger und die angestrebte Maßnahmemüssen für die Weiterbildungsförderung von einer fach-kundigen Stelle nach der Akkreditierungs- und Zulas-sungsverordnung Arbeitsförderung zugelassen sein.Hierüber informiert Sie der Bildungsträger oder die Aus-und Weiterbildungsdatenbank KURSNET.

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1.5 Nachträglicher Erwerb des Hauptschul-abschlusses

Ebenso werden Sie gefördert, wenn Sie nachträglich einenHauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschlusserwerben, weil Sie einen entsprechenden Schulabschlussnoch nicht haben. Die Förderung des Hauptschulabschlus-ses erfolgt in der Regel in Kombination mit einer zuvorindividuell festgelegten beruflichen Qualifizierungsmaß-nahme. Vor Beginn der Teilnahme an einer derartigen Wei-terbildung muss im Rahmen einer Beratung (Punkt 1.2)die Notwendigkeit der Weiterbildung (Punkt 1.1) festge-stellt worden sein. Eine erfolgreiche Teilnahme an Maß-nahmen, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses bein-halten, muss von Ihnen erwartet werden können.

Die Ausführungen zum Bildungsgutschein (Punkt 1.3) undzur Zulassung des Trägers und der Maßnahme (Punkt 1.4)gelten entsprechend.

1.6 Weiterbildungsförderung in der Altenpflege

Im Rahmen der Ausbildungs- und QualifizierungsoffensiveAltenpflege wurde die Weiterbildungsförderung in derAltenpflege angepasst.

Teil der Offensive ist u.a. die Änderung des Altenpflegege-setzes mit der Ausweitung der Möglichkeit zur Verkürzungder Ausbildung zur Altenpflegefachkraft bei entsprechen-den Vorkenntnissen in der Altenpflegehilfe. Kann die Aus-bildung nicht verkürzt werden, besteht seit dem 01. April2013 befristet bis zum 31. März 2016 die Möglichkeiteiner Förderung der Ausbildung zur Altenpflegefachkraftüber die vollen drei Jahre.

Bitte beachten Sie, dass auch für die Weiterbildungsförde-rung in der Altenpflege die Notwendigkeit der Weiterbil-dung (Punkt 1.1) gegeben sein muss. Ebenso gelten dieAusführungen zu den Punkten 1.2 bis 1.4 entsprechend.

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2 Wie finden Sie den passendenLehrgang?

Sie haben von Ihrer Agentur für Arbeit einen Bildungsgut-schein erhalten. Darin sind das Bildungsziel und die Quali-fizierungsinhalte festgelegt, die Ihre Eingliederungschan-cen auf dem Arbeitsmarkt entscheidend verbessern sol-len. Es liegt nun an Ihnen, den für Sie passenden Lehr-gang bei einem Veranstalter Ihrer Wahl auszuwählen!Damit Sie die richtige Auswahl treffen können, stehenIhnen vielfältige Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:

Zentrales Informationsmedium ist KURSNET, das führende Portal für Aus- und Weiterbildung inDeutschland. Es informiert bundesweit, tagesaktuell,schnell und kostenlos über mehr als 500.000 Angebotevon ca. 18.000 Bildungsanbietern. KURSNET bieteteinen detaillierten Überblick zu den Angeboten desberuflichen Bildungsmarktes. Ob Sie sich für Kurzlehr-gänge oder staatlich geregelte Fortbildungen interessie-ren – hier erfahren Sie alles Wissenswerte zu den ein-zelnen Veranstaltungen. Die Informationen in KURS-NET basieren auf Angaben der Bildungsanbieter.

Sie können KURSNET über die Homepage der Bundes-agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de oderdirekt über http://www.kursnet.arbeitsagentur.de imInternet aufrufen. Sofern Sie über keinen eigenen Inter-netanschluss verfügen, steht Ihnen KURSNET im Be -rufsinformationszentrum Ihrer Agentur für Arbeit zurVerfügung!Die Datenbank enthält ferner Informationen darüber,ob das Bildungsangebot zur Förderung mit Bildungs-gutschein zugelassen ist.

In Tageszeitungen und Fachzeitschriften veröffentlichenBildungsträger in der Regel ihre Lehrgangsangebotemeistens mittwochs und samstags.

Informationen erhalten Sie auch bei allen Bildungsträ-gern direkt.

Worauf Sie achten sollten:

Bevor Sie sich zu einem Lehrgang anmelden, vergewis-sern Sie sich bitte beim Bildungsträger, ob der vonIhnen ausgewählte Lehrgang nach dem Sozialgesetz-buch III (SGB III) zugelassen ist und mit dem im Bildungsgutschein festgelegten Bildungsziel und den

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Qualifizierungsinhalten übereinstimmt. Nur für dieseLehrgänge können Sie Ihren Bildungsgutschein einlö-sen. Im Zweifelsfall sprechen Sie bitte mit Ihrer Agenturfür Arbeit.

Der Eintritt in die Weiterbildung und die Vorlage des Bildungsgutscheines muss innerhalb des Gültigkeitszeit-raumes erfolgen. Ansonsten verfällt der Bildungsgut-schein.

Bemühen Sie sich daher so schnell wie möglich umeinen geeigneten Schulungsplatz. Je früher Sie mit derberuflichen Weiterbildung beginnen, desto eher könnenSie auch Ihre Arbeitslosigkeit beenden.

Der Bildungsgutschein bietet Ihnen die Möglichkeit,einen Lehrgang in der Regel im TagespendelbereichIhres Wohnortes auszuwählen.

Der Tagespendelbereich ist die Region, die im Rahmender zumutbaren Pendelzeiten mit öffentlichen Verkehrs-mitteln zu erreichen ist. Bei einer täglichen Unterrichts-zeit von mehr als sechs Stunden sind für die Hin- undRückfahrt insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden zumut-bar. Liegt die tägliche Unterrichtszeit unter sechs Stun-den, verringert sich die zumutbare Pendelzeit auf insge-samt zwei Stunden.

Sollte im Einzelfall der von Ihnen ausgewählte Lehrgangnicht innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Bildungsgut-scheines beginnen oder sollten Sie keinen geeignetenLehrgang finden, dann wenden Sie sich bitte umgehendan Ihre Agentur für Arbeit.

Um Weiterbildungsinteressierte bei der Entscheidungfür eine fachlich geeignete und qualitativ hochwertigeberufliche Weiterbildungsmaßnahme zu unterstützen,hält das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) einePrüfliste bereit. Sie kann und soll kein mündliches Bera-tungsgespräch ersetzen und wendet sich hauptsächlichan diejenigen, die sich bereits grundsätzlich darüberinformiert haben, welche Art von Weiterbildung für siein Frage kommt (www.bibb.de/de/checkliste.htm).

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Erfragen Sie beim Bildungsträger, wie viele Teilnehmer/-innen nach dem Besuch des zuletzt durchgeführtenLehrgangs eine Arbeit gefunden haben.

Erkundigen Sie sich beim Bildungsträger, wie er Sie beider Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützt.

Lassen Sie sich vom Bildungsträger die Räumlichkeitenund die technische Ausstattung zeigen.

Viele Bildungsträger bieten die Möglichkeit zu einer kos-tenlosen „Schnupperstunde“ an oder einen „Tag deroffenen Tür“.

Oft ist während eines Lehrgangs ein Praktikum vorgese-hen. Bei der Suche nach einem geeigneten Praktikums-platz sollten Sie selbst mit aktiv werden. Ihre Initiativeist oft der erste Schritt zum neuen Arbeitsplatz!

Welche Leistungen werden in welcher Höhe übernommen?

3.1 Weiterbildungskosten

Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildungunmittelbar entstehenden

Lehrgangskosten und ggf. Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung,Fahrkosten,Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringungund Verpflegung undKosten für die Betreuung von Kindern.

Übernimmt ein Dritter (z.B. der Arbeitgeber) teilweiseoder ganz die Kosten der Maßnahme (z.B. Lehrgangs -kosten), werden nur noch die Kosten von der Agentur fürArbeit übernommen, die nach Abzug der von dem Drittengezahlten Beträge übrig bleiben.

Wenn Sie nicht mehr hilfebedürftig sind - Wenn Sie alsKundin oder Kunde des Jobcenters keine Leistungen zurSicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II)mehr benötigen - z. B. wegen ausreichenden EinkommenIhrer Partnerin/Ihres Partners - können Sie dennoch biszum Ende an Ihrer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen;diese wird weiter bezahlt. Über eine weitere Förderung ggf.bewilligter Fahrkosten. Kosten für auswärtige Unterbrin-gung und Verpflegung und Kinderbetreuungskosten wirdgesondert entschieden.

3.1.1 LehrgangskostenAls Lehrgangskosten können Lehrgangsgebühren ein-schließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel,Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebüh-ren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannteZwischen- und Abschlussprüfungen übernommen werden,soweit es sich um notwendige Kosten handelt. Arbeitsklei-dung und Lernmittel, die Sie während der Maßnahmebenötigen, werden Ihnen grundsätzlich vom Träger derMaßnahme zur Verfügung gestellt.

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3.1.2 FahrkostenFahrkosten können übernommen werden

für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung fürdie An- und Abreise und für eine monatliche Familien-heimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für einemonatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Auf -enthaltsort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitneh-mers.

Fahrkosten werden in Höhe des Betrages erstattet, derbei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehren-den öffent lichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasseentsteht. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wirdeine Weg strecken ent schädigung nach § 5 Abs. 1 desBundes reise kosten gesetzes gezahlt, die 0,20 Euro jegefahrenem Kilometer beträgt.

Für die die An- und Abreise bei einer erforderlichen aus-wärtigen Unterbringung sowie für eine monatliche Famili-enheimfahrt werden bei Benutzung öffentlicher Verkehrs-mittel die Kosten für das zweckmäßigste regelmäßig ver-kehrende in der niedrigsten Klasse erstattet. Bei Benut-zung sonstiger Verkehrsmittel wird für die An- und Abreisesowie für eine monatliche Familienheimfahrt eine Weg-streckenentschädigung von 0,20 Euro für jeden gefahre-nen Kilometer zwischen dem Ort Ihres Hausstandes unddem Ort der Weiterbildung gezahlt. Für die Anreise, dieAbreise und die monatliche Familienheimfahrt wird beiBenutzung sonstiger Verkehrsmittel jeweils ein Höchstbe-trag von 130 Euro zugrunde gelegt.

Monatliche Kosten für Pendelfahrten können nur bis zurHöhe von 476,00 Euro übernommen werden.

Zu den Fahrkosten werden Ihre Kilometerangaben von derAgentur für Arbeit mit einem Internet-Routenplaner über-prüft. Es beschleunigt die Bearbeitung, wenn Sie einenAusdruck der Entfernungsberechnung beifügen.

3.1.3 Auswärtige Unterbringung

Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung kön-nen folgende Leistungen gezahlt werden:

Für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von31,00 EUR, je Kalendermonat jedoch höchstens einBetrag von 340,00 EUR.Für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von18,00 EUR, je Kalendermonat jedoch höchstens einBetrag von 136,00 EUR.

3.1.4 Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindernder Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können inHöhe von 130,00 EUR monatlich je Kind übernommenwerden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmersolche Kosten während der Teilnahme an der Maßnahmeentstehen. Als aufsichtsbedürftig gelten in der Regel Kin-der, die noch nicht 15 Jahre alt sind.Für die Angaben zu den Kinderbetreuungskosten ist derVordruck „Fragebogen zur Förderung der Teilnahme aneiner beruflichen Weiterbildungsmaßnahme“ zu verwen-den.

3.2 Leistungen zum Lebensunterhalt

ArbeitslosengeldFür die Zeit einer geförderten Weiterbildung wird Arbeits-losengeld gezahlt, so lange die Anspruchsvoraussetzungenfür Arbeitslosengeld vorliegen.Die Regelungen für das Arbeitslosengeld gelten unverän-dert auch während der Weiterbildung. Ausführliche Informationen zum Arbeitslosengeld findenSie im Merkblatt 1 für Arbeitslosengeld, das Ihre Agenturfür Arbeit für Sie bereithält.

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Während der geförderten Weiterbildung mindert sich dieAnspruchsdauer für jeweils zwei Tage des Bezuges vonArbeitslosengeld nur um jeweils einen Tag.

Beispiel:Während der Teilnahme an einer geförderten Weiterbil-dung vom 01.06. bis 30.09. (vier Monate) wird Arbeits-losengeld bei beruflicher Weiterbildung gezahlt.Die Anspruchsdauer mindert sich im Verhältnis 2 zu 1,so dass sich wegen des Leistungsbezuges von vierMonaten eine Minderung der Anspruchsdauer um zweiMonate ergibt.

Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt ganz,wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Anspruchs-dauer 30 Tage oder weniger beträgt. Wird durch die Min-derung während der Weiterbildung eine Anspruchsdauervon 30 Tagen erreicht, unterbleibt eine weitere Minderungder Anspruchsdauer. So ist sichergestellt, dass Sie nach Ende der Weiterbil-dung bei ggf. weiterhin vorliegender Arbeitslosigkeit nocheinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 30weitere Tage – wenn Sie zu Beginn der Weiterbildung nurnoch einen Restanspruch von weniger als 30 Tagen hat-ten, höchstens diesen Restanspruch – geltend machenkönnen.Für die Zeit einer geförderten Weiterbildung werden dieLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II)für erwerbsfähige Leistungsberechtigte weitergezahlt,solange die Voraussetzungen für diese Leistungen vorlie-gen. Ausführliche Informationen erhalten Sie von IhremTräger der Grundsicherung und aus dem Merkblatt„Grundsicherung für Arbeitsuchende“, das Ihr Jobcenterfür Sie bereithält.

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Anrechnung von Einkommen

4.1 Anrechnung von Nebeneinkommen

Üben Sie während der Maßnahme eine selbstständigeoder unselbstständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung aus,wird das hieraus erzielte Nebeneinkommen auf dasArbeitslosengeld angerechnet. Näheres zur Anrechnung von Nebeneinkommen könnenSie dem Merkblatt 1 und einem speziellen Faltblatt ent-nehmen, das Ihre Agentur für Arbeit für Sie bereit halten. Diese Merkblätter und der Vordruck „Nebeneinkommens-bescheinigung“ sind im Internet abrufbar unterwww.arbeitsagentur.de.Für das Arbeitslosengeld II gelten abweichende Anrech-nungsvorschriften, die Sie dem Merkblatt „Grundsicherungfür Arbeitsuchende“ entnehmen können.

4.2 Anrechnung von Leistungen

Erhalten Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld Arbeitsent-gelt, Vergütungen oder andere für Ihren Lebensunterhaltbestimmte Zuwendungen von Ihrem Arbeitgeber oder demTräger der Maßnahme wegen der Teilnahme an derMaßnahme oder aufgrund eines früheren oder bestehen-den Beschäftigungsverhältnisses (auch ohne dafür eineArbeitsleistung zu erbringen), gilt Folgendes:Nach Abzug der Steuern und der Beitragsanteile zur Sozi-alversicherung und zur Arbeitsförderung und eines Freibe-trages von 400,- Euro monatlich wird die Leistung auf dasArbeitslosengeld angerechnet.

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Beispiel:Wegen der Teilnahme an einer Weiterbildung erhaltenSie von Ihrem Arbeitgeber eine monatliche Vergütungvon 500,- Euro netto. Nach Abzug des Freibetrages von400,- Euro monatlich werden 100,- Euro monatlich aufdas Arbeitslosengeld angerechnet.

Der Vordruck „Arbeitgeberleistungen“ ist auch im Internetabrufbar unter www.arbeitsagentur.de.Für die Zuwendungen, wie sie im ersten Absatz beschrie-ben sind, gilt auf dem Gebiet des Arbeitslosengelds IIAbweichendes: Die Zuwendungen sind bei der Berech-nung des Arbeitslosengelds II als Einkommen zu berück-sichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sichbitte an Ihre persönliche Ansprechpartnerin/Ihren persön-lichen Ansprechpartner.

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Die Kranken-, Pflege-, Renten- undUnfallversicherung

5.1 Kranken-/Pflegeversicherung

Während Sie Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II bezie-hen, sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung pflichtversichert. Beziehen SieArbeitslosengeld II, dann gilt dies nicht, wenn Sie vorran-gig familienversichert werden können. Die Kranken- undPflegeversicherung wird von der Krankenkasse durchge-führt, bei der Sie vor der geförderten Weiterbildung versi-chert waren. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ-ge für Pflichtversicherte werden in voller Höhe von derAgentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherunggetragen. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt 1beziehungsweise Merkblatt „Grundsicherung für Arbeit -suchende“Beziehen Sie keine Leistungen, sind Sie durch den Leis-tungsträger nicht kranken- und pflegeversichert. In diesenFällen wenden Sie sich bitte an die zuletzt zuständigeKrankenkasse.

5.2 Rentenversicherung

Beziehen Sie Arbeitslosengeld, dann sind Sie grundsätzlichpflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung.Ihre Agentur für Arbeit zahlt für die Zeit Ihres Bezuges vonArbeitslosengeld Pflichtbeiträge an den Rentenversiche-rungsträger. Nähere Informationen hierzu finden Sie imMerkblatt 1. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II handelt essich nur um eine sog. Anrechnungszeit.

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5.3 Unfallversicherung

Als Teilnehmerin/Teilnehmer an einer Maßnahme derberuflichen Weiterbildung sind Sie während der festge-setzten Zeiten der praktischen und theoretischen Unter-weisung einschließlich des Weges von Ihrer Wohnung zurSchulungsstätte und zurück gegen Unfall versichert. Trä-ger der Unfallversicherung ist in diesen Fällen die Berufs-genossenschaft, bei der der Träger der beruflichen Bil-dungsmaßnahme (Bildungs stätte, Betrieb usw.) Mitgliedist. Die Unfallanzeige ist an die demnach zuständigeBerufsgenossenschaft zu übersenden, nicht an die Agen-tur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung.

Als Bezieherin/Bezieher von Arbeitslosengeld/Arbeitslo-sengeld II sind Sie auch dann gegen Unfall versichert,wenn Sie auf besondere Aufforderung hin die Agentur fürArbeit/das Jobcenter oder andere Stellen aufsuchen (z.B.zur ärztlichen Untersuchung). Einen Unfall müssen Sie inIhrem eigenen Interesse sofort Ihrer Agentur fürArbeit/Ihrem Jobcenter anzeigen, da in diesem Fallnicht die Berufsgenossenschaft des Trägers, sondern dieUnfallkasse des Bundes der Unfallversicherungsträger ist.

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6Zuständigkeit

Beantragen Sie die Leistungen bei der für Sie zuständigenAgentur für Arbeit. Das ist die Agentur für Arbeit, in derenBezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort erhalten Sie alleerforderlichen Unterlagen.

Sie können die Unterlagen persönlich abgeben, durcheinen Beauftragten abgeben lassen oder durch die Postzusenden. Bei einer persönlichen Abgabe können etwaigeZweifel sofort geklärt werden.„Zusatzblätter“ erhalten Sie, wenn die Agentur für Arbeitfür die Entscheidung weitere Angaben braucht (z.B. zuSonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversiche-rung während des Leistungsbezuges).

Die Agentur für Arbeit vertraut auf die Richtigkeit IhrerAngaben. Es kann aber notwendig sein, dass sie für einebestimmte Entscheidung einen Sachverhalt aufklärenmuss und Angaben nachzuprüfen hat. Sie kann alsoErmittlungen anstellen, die zur Prüfung der Leistungsvor -aussetzungen erforderlich sind. Hierzu gehört z.B. auchdas Recht, die Antragstellerin/den Antragsteller ärztlichoder psychologisch untersuchen zu lassen.Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird – wenn Ihnen dieFormulare in der Agentur für Arbeit ausgehändigt werden– bereits für Sie auf das Formular gedruckt. ÜberprüfenSie alle Daten vor der Abgabe der Unterlagen noch einmalgründlich. Vielleicht haben sich inzwischen auch Änderun-gen, z.B. durch einen Umzug, ergeben.

Helfen Sie mit, die zügige Entscheidung über IhreLeistungen zu erleichtern, indem Sie die Vordruckesorgfältig ausfüllen und vor Beginn der Maßnahmewieder einreichen. Bitte denken Sie daran: das richti-ge und vollständige Ausfüllen der Vordrucke liegt inIhrem Interesse. Es vermeidet zeitraubende Rückfra-gen. Bitte fügen Sie sämtliche für die Entscheidungerforderlichen Unterlagen bei.

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7 Bescheid

Die Entscheidung über von Ihnen beantragte Leistungenteilt Ihnen die Agentur für Arbeit mit einem schriftlichenBescheid mit. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld undWeiterbildungskosten erfolgt voneinander getrennt.Dadurch erhalten Sie von der Agentur für Arbeit in derRegel mehrere Bescheide.Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch,

wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfangentsprochen werden kann,wenn die Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Weiter-bildungskosten geändert wird,wenn die Zahlung der Leistungen ganz eingestellt wer-den muss

oderwenn Sie Leistungen zu Unrecht erhalten und zurück zuzahlen haben.

Arbeitslosengeld II wird nur gewährt, wenn weiterhin Hilfe-bedürftigkeit vorliegt.

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8Widerspruch gegen Entscheidungen

Sollten Sie mit einem schriftlichen Bescheid der Agenturfür Arbeit nicht einverstanden sein, können Sie dagegenWiderspruch einlegen. Der Widerspruch bewirkt, dass dieEntscheidung der Agentur für Arbeit nochmals überprüftwird.Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen, müssen Sie diesinnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entschei-dung tun. Der Widerspruch muss bei der Agentur fürArbeit, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich eingelegtoder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Der Widerspruch gegen Bescheide des Jobcenters ist dorteinzulegen.Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollemUmfang abgeholfen werden, so erhalten Sie einen schrift-lichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erhe-ben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Fristund in welcher Form die Klage zu erheben ist, können Sieder Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die mit demWiderspruchsbescheid erteilt wird.Im Falle einer Klage muss die Agentur für Arbeit demSozialgericht die vollständigen Leistungsunterlagen über-senden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesenLeistungsunterlagen werden von der Übersendung nurdann ausgenommen, wenn Sie der Übersendung dieserUnterlagen ausdrücklich widersprochen haben.

Auszahlung der Leistungen

9.1 Auszahlungsverfahren

Arbeitslosengeld sowie die Beträge, die die Agentur fürArbeit an Weiterbildungskosten übernimmt, erhalten Sienur dann kostenfrei, wenn Sie diese Geldleistungen aufein inländisches oder ausländisches Konto bei einemGeldinstitut im sog. SEPA-Raum überweisen lassen oderwenn Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung einesinländischen Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenesVerschulden nicht möglich ist. Wenn Sie noch kein Kontobei einem Geldinstitut haben, liegt es in Ihrem Interesse,sich ein Konto sofort einzurichten.Als Zahlungsempfängerin/Zahlungsempfänger müssen Siemit der Kontoinhaberin/dem Kontoinhaber identisch sein.Dies kann durch die zusätzliche Aufnahme Ihres Namensbei einem bereits bestehenden Konto (bei dem jeweiligenKreditinstitut zu beantragen) oder durch Einrichtung eineseigenen Kontos (ggf. auf Guthabenbasis) erfolgen.Lassen Sie sich die Geldleistung nicht auf ein inländischesoder ausländisches Konto im SEPA-Raum überweisen undkönnen Sie nicht nachweisen, dass Ihnen ohne eigenesVerschulden die Einrichtung eines inländischen Kontosversagt wurde, wird Ihnen die Geldleistung durch dieDeutsche Post unter Abzug der dadurch verursachtenKosten gezahlt.Die Übermittlung der Geldleistung durch die DeutschePost (Briefträger) erfolgt durch Zustellung einer Zahlungs-anweisung zur Verrechnung (ZzV). Diese können Sie inner-halb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrifteinreichen oder bei jeder Auszahlungsstelle der Deut-schen Post oder der Deutschen Postbank zur Barauszah-lung einlösen.Die ZzV wird Ihnen kostenfrei (ohne Entgeltabzug) zuge-sandt, wenn Sie nachgewiesen haben, dass Ihnen die Ein-richtung eines inländischen Kontos ohne eigenes Ver-schulden versagt wurde. Andernfalls wird bei jeder ZzVein Grundentgelt in Höhe von zur Zeit 2,85 EUR vomAnspruch einbehalten. Lassen Sie sich den Betrag der ZzVbei einer Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder derDeutschen Postbank auszahlen, wird zusätzlich einbetragsabhängiges Entgelt einbehalten, das zur Zeit wiefolgt gestaffelt ist:

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bei Beträgenbis 50,00 EUR: 3,50 EURvon mehr als 50,00 EUR bis 250,00 EUR: 4,00 EURvon mehr als 250,00 EUR bis 500,00 EUR: 5,00 EURvon mehr als 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR: 6,00 EURvon mehr als 1.000,00 EUR bis 1.500,00 EUR: 7,50 EUR

Ein betragsabhängiges Entgelt ist nicht zu entrichten, wennSie die ZzV einem Geldinstitut zur Kontogutschrift einreichen.Die von der Agentur für Arbeit überwiesenen oder übermittel-ten Geldleistungen werden auf der Gutschriftsanzeige für IhrKonto oder der Zahlungsanweisung zur Verrechnung ver-schlüsselt angegeben, und zwar jeweils mit einer vierstelligenKennziffer. Diese Kennziffer finden Sie in Ihrem entsprechen-den Bewilligungsbescheid wieder. Haben Sie bereits vor derTeilnahme Arbeitslosengeld bezogen, ändert sich die Kenn -ziffer für die Dauer der Teilnahme.Ihre Ansprüche auf laufende Geldleistungen können übertra-gen, verpfändet und wie Arbeitseinkommen gepfändet wer-den. Pfändungsschutz kann dadurch sichergestellt werden,dass Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse ein Pfändungs -schutzkonto im Sinne des § 850k Zivilprozessordnung ein-richten und die Überweisung der Leistung auf dieses Kontoveranlassen. In diesem Fall sind Sie innerhalb der für dasPfändungsschutzkonto festgelegten Grenzen vor Pfändunggeschützt.

9.2 Zahlungstermine

Arbeitslosengeld wird Ihnen regelmäßig monatlich nach-träglich, Arbeitslosengeld II monatlich im Voraus ausge-zahlt. Die Leistungen zu den Kosten der Maßnahme (z.B.Lehrgangskosten) werden im Regelfall unmittelbar an denTräger der Maßnahme ausgezahlt. Bei einer Auszahlung anSie erhalten Sie die Lehrgangskosten ggf. zusammen mitweiteren Weiterbildungskosten (z.B. Fahrkosten) monat-lich im Voraus.

Der Zeitraum, für den die Überweisung gilt, wird auf derGutschriftsanzeige für Ihr Konto oder der Zahlungsanwei-sung zur Verrechnung angegeben. Einzelbeiträge unter10,00 EUR werden nicht ausbezahlt, sondern solangeangesammelt, bis der Betrag erreicht wird.Lediglich wenn dadurch schon über sechs Monate langkeine Zahlung erfolgt ist, wird im Allgemeinen auch eingeringerer Betrag als 10,00 EUR überwiesen. Die Über-weisung der Leistung ist nur dann noch weiter hinauszu-schieben, wenn sie nicht auf ein Konto erfolgt und unterBerücksichtigung der daraufhin von Ihnen zu tragendenKosten der Übermittlung der Leistung (2,10 EUR) immernoch kein zahlbarer Betrag von der insgesamt fälligenLeistung verbleibt.

9.3 Erste Zahlung

Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwartenkönnen, erfahren Sie, wenn Sie Ihre Unterlagen bei derAgentur für Arbeit abgeben. Falls eine abschließende Entscheidung noch nicht möglichist, kann Ihnen ein Vorschuss gezahlt werden, wenn IhrLeistungsanspruch dem Grunde nach besteht und zurFeststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeiterforderlich ist. Sollte noch nicht abschließend feststehen,ob Sie einen Leistungsanspruch haben, kann auch einevorläufige Entscheidung getroffen werden, wenn zurabschließenden Feststellung der Anspruchsvoraussetzun-gen voraussichtlich noch längere Zeit erforderlich ist, dieAnspruchsvoraussetzungen jedoch mit hinreichenderWahrscheinlichkeit bereits vorliegen und Sie die Umstän-de, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung ent-gegenstehen, nicht zu vertreten haben.Die Agentur für Arbeit wird von sich aus – ohne besonde-ren Antrag – prüfen, ob Ihnen ein Vorschuss gezahlt odereine vorläufige Entscheidung getroffen werden kann.

Vorschüsse oder auf Grund einer vorläufigen Entschei-dung gezahlte Leistungen sind von Ihnen dann zu erstat-ten, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie Ihnen

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nicht zustanden oder die Ihnen tatsächlich zustehendenLeistungen übersteigen.

Andere Stellen der Bundesagentur für Arbeit (insbesonde-re die Zentrale und das IT-Systemhaus in Nürnberg) müs-sen derartige an sie gerichtete Anfragen und MitteilungenIhrer Agentur für Arbeit übersenden. Die dadurch entste-henden Verzögerungen wären sicherlich nicht in IhremSinne.

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Haben Sie Fragen zur Überweisung und in Ihrer Leis-tungsangelegenheit, so wenden Sie sich bitte nur anIhre Agentur für Arbeit, weil nur dort Ihre Leistungs-unterlagen geführt werden. Nur so ist gewährleistet,dass Ihr Anliegen so schnell wie möglich erledigtwerden kann.

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10 Auskunfts-, Mitwirkungs- undErstattungspflichten

10.1 Auskunftspflichten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Teilnahmean Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördertwerden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, 1. der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme

auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolgder Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu ertei-len, die zu einer Qualitätsprüfung benötigt werden, und

2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltensdurch den Träger zuzulassen.

10.2 Mitwirkungspflichten

Bereits wenn Sie die Leistung beantragt haben und wäh-rend der Zahlung müssen Sie alle Tatsachen angeben, dieim Antrag abgefragt werden, also für die Bewilligungerheblich sind. Es kann auch notwendig werden, dass Sieder Erteilung von Auskünften durch Dritte zustimmen,Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benennen oder vorle-gen, persönlich vorsprechen oder sich untersuchen lassen.Wenn Sie solchen Mitwirkungspflichten nicht nachkom-men, kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oderentzogen werden.Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Ihrer Agentur fürArbeit unaufgefordert und unverzüglich (erforderlichenfallstelefonisch) alle Änderungen mitzuteilen, die für die Beur-teilung Ihres Leistungsanspruchs von Bedeutung sein kön-nen. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn überIhren Antrag noch nicht entschieden ist. Für den Fall, dass Sie nicht am Unterricht teilnehmen(Fehlzeiten), nimmt Ihr Maßnahmeträger die Mitteilungentgegen.

Mitteilungen an andere Stellen (z.B. an die Krankenkasse,Meldebehörden) genügen nicht. Ob eine Änderung für IhrenLeistungsanspruch von Bedeutung ist, entscheidet die Agen-tur für Arbeit. Unterrichten Sie diese deshalb auch in Zwei-felsfällen.

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Insbesondere müssen Sie die Agentur für Arbeit sofortinformieren, wenn Sie

aus einem früheren Arbeitsverhältnis noch Arbeitsent-gelt, Entlassensentschädigung oder eine Urlaubsabgel-tung erhalten oder zu beanspruchen haben,eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit auf-nehmen, die Sie neben der Teilnahme an der Maßnah-me ausüben (Mitteilung des Arbeitgebers an die Kran-kenkasse reicht nicht aus), sowie die Höhe des Ent-gelts, den zeitlichen Umfang und die Dauer der Tätig-keit,von Ihrem Arbeitgeber oder Maßnahmeträger wegender Teilnahme an einer Maßnahme oder aufgrund einesfrüheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohneAusübung einer Beschäftigung Leistungen erhalten oderzu beanspruchen haben, und zwar für die Zeit Ihrer Teil-nahme,arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeits-fähig sind; falls Ihr Maßnahmeträger die Mitteilung nichtentgegen nimmt,Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen, Rentenaller Art, Übergangsgeld aufgrund eines Gesetzes oderLeistungen Dritter zum Zwecke der beruflichen Weiter-bildung entweder beantragt haben oder beanspruchenkönnen oder erhalten,Ihren ersten Wohnsitz (bisherige Wohnung) aufgebenund Leistungen für Unterkunft und Verpflegung erhalten,Ihre Wohnung verlegen und sich dadurch Ihre Anschriftändert oder sich Ihre Bankverbindung/Bankleitzahl/Kontonummer bzw. BIC/IBAN ändert,d ie Teilnahme an einer Maßnahme oder an einem ein-zelnen Abschnitt nicht beginnen bzw. vorzeitig been-den, abbrechen oder unterbrechen (hierzu zählen auchtageweise Unterbrechungen) oder wenn der letzteUnterrichtstag/Prüfungstag nicht mit dem ursprünglichfestgelegten Datum übereinstimmt,heiraten oder eine Lebenspqartnerschaft schließen,sichvon Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten oder Lebenspart-nerin/Lebenspartner dauernd trennen oder Ihre Eheoder Lebenspartnerschaft endet. Bitte beachten Sie,dass solche Änderung der Agentur für Arbeit nichtdurch andere Behörden (z. B. Meldebehörde, Finanz-amt) automatisch mitgeteilt werden,

aus welchem Grund auch immer - Ihre Steuerklasseändern bzw. diese geändert wird oder Sie mit Ihrer Ehe-gattin/Ihrem Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin/Ihrem Lebenspartner das Faktorverfahren wählen oderder Faktor geändert wird. Soll der Faktor auch für dasFolgejahr gelten, weisen Sie dies bitte mit einer Mittei-lung/Bescheinigung des Finanzamtes nach,oder Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten, Ihrer Lebens part -nerin/Ihrem Lebenspartner einer eingetragenen Lebens-partnerschaft mindestens ein Kind im Sinne des Ein-kommensteuerrechts haben und deshalb den erhöhtenLeistungssatz erhalten, die Voraussetzungen hierfür aberentfallen sind (z.B. Kind vollendet das 18. Lebensjahr),freiwillig Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oderJugendfreiwilligendienst,versicherungspflichtiges Wertguthaben für Zeiten einerFreistellung von der Beschäftigung entnehmen (§§ 7 ff SGB IV),andere Fahrstrecken zurücklegen oder andere Ver-kehrsmittel benutzen, für Kinder keine Kosten für die Kinderbetreuung mehrhaben, Leistungen zu den Weiterbildungskosten von IhremArbeitgeber oder von anderen Stellen erhalten.

Die Mitteilungspflicht besteht auch während derFerienzeit, während eines Widerspruchs- oder Klage-verfahrens, in dem es um den Leistungsanspruchgeht, und nach dem Ende eines Leistungsbezugs fürsolche Änderungen, die (rückwirkend) den Anspruchauf die Leistung beeinflussen können.

Bitte benutzen Sie für eine schriftliche Mitteilung denVordruck „Veränderungsmitteilung“, den Sie von IhrerAgentur für Arbeit erhalten haben. Den Vordruck „Ver-änderungsmitteilung“ finden Sie auch im Internetunter www.arbeitsagentur.de.

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10.3 Erstattungspflicht

Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss sie zurück-zahlen, soweit die den Leistungszahlungen zugrunde lie-gende Bewilligung zurückgenommen bzw. aufgehobenwird oder Leistungen ohne Bewilligung gezahlt werden.Erstattungspflicht besteht dabei in dem Umfang, in demdie Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung erfolgt.Zusätzlich zu der erhaltenen Leistung sind die von derAgentur für Arbeit darauf entrichteten Beiträge zur Kran-ken- und Pflegeversicherung zu ersetzen. Das sind ca. 35% der Leistung.Eine Leistungsbewilligung ist rückwirkend zurückzuneh-men bzw. aufzuheben, wenn die bewilligten Leistungender oder dem Betroffenen rechtmäßig nicht zustandenund sie oder er insbesondere

vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollstän-dige Angaben gemacht bzw. eine Änderung seiner Ver-hältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass sie oderer keinen Leistungsanspruch oder einen geringeren alsin der bewilligten Höhe hatte,Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Das gilt auch dann, wenn die Leistungen im Vorausgezahlt und von der Leistungsempfängerin oder dem Leis-tungsempfänger bereits verbraucht worden sind.Die entsprechende Aufhebung einer Leistungsbewilligungist auch dann zulässig, wenn gewährte Leistungen nichtbzw. nicht mehr ihrem Zweck gemäß verwendet werdenoder eine mit der Leistungsbewilligung verbundene Auflagenicht bzw. nicht fristgemäß erfüllt wird.

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Bitte achten Sie auf die Richtigkeit und Vollständig-keit Ihrer Angaben und teilen Sie Änderungen umge-hend Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit mit. DieBefolgung dieser Mitwirkungspflichten liegt auch inIhrem Interesse.

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Sollten Sie falsche bzw. unvollständige Angaben machenoder Änderungen nicht unverzüglich bzw. überhaupt nichtmitteilen, müssen Sie nicht nur mit der Erstattung der zuUnrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern Sie set-zen sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten-oder gar Strafverfahrens aus. Leistungsmissbrauch wirdu.a. mit modernen Methoden der elektronischen Daten-verarbeitung aufgedeckt und nachdrücklich verfolgt undgeahndet, um die Gemeinschaft der Beitrags- und Steuer-zahler zu schützen. Die Agentur für Arbeit arbeitet hierbeimit der Zollverwaltung und anderen Behörden zusammen.

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11Datenschutz

Das Sozialgesetzbuch schützt Sie insbesondere vor einerunzulässigen Erhebung und Verarbeitung Ihrer persönli-chen Daten. Diese dürfen nur dann erhoben, verarbeitetoder genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift daszulässt oder Sie zugestimmt haben. Die Agentur für Arbeitbenötigt Ihre Daten, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosen-geld bzw. Weiterbildungskosten feststellen und Ihnen ent-sprechende Leistungen zahlen zu können. Ihre Mitwir-kungspflicht ergibt sich aus den §§ 60 ff. Sozialgesetz-buch Erstes Buch (SGB I).

Wenn Sie Leistungen beantragt haben, werden die erfor-derlichen persönlichen Daten in Dateien/Akten erfasstund gespeichert. Diese leistungsbegründenden Unterla-gen werden spätestens 5 Jahre nach Abschluss des Leis-tungsverfahrens gelöscht, automatisch gespeicherteDateien teilweise bereits nach 4 Jahren. Über Daten, diein manuell oder automatisiert geführten Dateien gespei-chert oder in Akten enthalten sind, können Sie Auskunftverlangen, sie berichtigen oder in den vom Gesetzgenannten Fällen auch sperren oder löschen lassen.

Ihre persönlichen Daten werden im erforderlichen Umfangauch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagenturfür Arbeit und der Agenturen für Arbeit nach dem Sozial-gesetzbuch genutzt. An Stellen außerhalb der Bundes-agentur für Arbeit (z.B. an Krankenkassen, Rentenversi-cherungsträger oder andere Behörden) werden Ihre per-sönlichen Daten nur in dem Umfang weitergeleitet, derdurch das Sozialgesetzbuch zugelassen ist. Ärztliche undpsychologische Gutachten sind von der Übersendung aus-genommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklichwidersprochen haben.

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Förderung beschäftigter Arbeit - nehmerinnen und Arbeit nehmer12

Die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer kann durch komplette oder teilweise Über-nahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. DieFörderung richtet sich an folgende zwei Personengruppen:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mitweniger als 250 Beschäftigten.Diese können gefördert werden, wenn - sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiter-hin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,

- die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sieangehören, durchgeführt wird,

- Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, dieüber ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristigeAnpassungsfortbildungen hinausgehen und

- die Bildungseinrichtung und die Maßnahme für dieberufliche Weiterbildungsförderung zugelassen sind.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, können nur danngefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens50 Prozent der Lehrgangskosten übernimmt und dieWeiterbildung vor dem 31. Dezember 20104 beginnt.

2. Geringqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - die über keinen Abschluss in einem Beruf mit mindes-

tens zweijähriger Ausbildungsdauer verfügen oder- die zwar über einen Berufsabschluss verfügen,

jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeüb-ten, berufsfremden Beschäftigung in an- oder unge-lernter Tätigkeit ihren erlernten Beruf voraussichtlichnicht mehr ausüben können (Wiederungelernte),

können unabhängig von ihrem Lebensalter und derBetriebsgröße gefördert werden. Wesentliche Voraus-setzungen hierfür ist, dass die Weiterbildung zu einemBerufsabschluss oder zumindest zu einer berufsan-schlussfähigen Teilqualifikation führt.

Bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernkann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins ver-zichtet werden, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitneh-merin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.

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13Stichwortverzeichnis

Stichwort Text-NummerAbgabe der Unterlagen 6Änderungen 10.2Anforderungen an Maßnahmen 1.4, 2Anrechnung von Einkommen 4Antragstellung vor Beginn 1.2Arbeitskleidung 3.1.1Arbeitslosengeld 3.2Arbeitslosengeld II 3.2Arbeitsunfähigkeit 10.2Auskunftspflicht 10.1Auswärtige Unterbringung 3.1.3Auswahl der Maßnahme 2Auszahlungsverfahren 9.1Beginn der Zahlung 9.2Bekanntgabe der Entscheidung 7Beratung 1.2Beschäftigte Arbeitnehmer 12Bescheid über die Bewilligung 7Bewilligungsbescheid 7Bildungsgutschein 1.3Bildungsträger 2Bundesinstitut für Berufsbildung 2Darlehen 3.1Datenschutz 11Erstattungspflicht 10.3Erste Zahlung 9.3Fahrkosten 3.1.2Förderungsvoraussetzungen 1Geldübermittlung 9.1Gültigkeitsdauer 1.3Höhe der Leistungen 3Höhe der Weiterbildungskosten 3.1Information 2Kinderbetreuungskosten 3.1.4KURSNET 2Konto 9.1Krankenkasse 5.1Krankenversicherung 5.1

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Lehrgangsgebühren 3.1.1Lehrgangskosten 3.1.1Leistungen des Arbeitgebers 4.2Leistungen Dritter 3.1Leistungsmissbrauch 10.3Lernmittel 3.1.1Mitteilungspflicht 10.2Mitwirkungspflicht 10.2Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses 1.5Nebeneinkommen 4.1Notwendigkeit der Maßnahme 1.1Passender Lehrgang 2Pfändung der Leistungen 9.1Pflegeversicherung 5.1Prüfungsgebühren 3.1.1Prüfungsstücke 3.1.1Rechtsbehelf 8Rentenversicherung 5.2Rückforderung 10.3Rückzahlungspflicht 10.3Steuerklassenwechsel 10.2Tagespendelbereich 2Träger 1.4Überweisung 9.1Unfallversicherung 5.3Unterbringungskosten 3.1.3Veränderungsmitteilung 10.2Verpflegungskosten 3.1.3Vorläufige Entscheidung 9.3Vorschuss 9.3Weiterbildungskosten 3.1Widerspruch 8Zahlungstermine 9.2Zulassung 1.4, 2Zuständige Agentur für Arbeit 6Merkblatt 1 – für Arbeitslose

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13Folgende weitere Merkblätter informieren Sie über dieDienste und Leistungen Ihrer Agentur für Arbeit:

Merkblatt 3 – Vermittlungsdienste und Leistungen für Arbeitnehmer

Merkblatt 8a – Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen

Merkblatt 8b – Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer

Merkblatt 8c – Transferleistungen/Transferkurzarbeitergeld

Merkblatt 8d – Saison-Kurzarbeitergeld

Merkblatt 9 – Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen/Strukturanpassungsmaßnahmen

Merkblatt 10 – Insolvenzgeld

Merkblatt 11 – Angebote der Berufsberatung

Merkblatt 12 – Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Merkblatt 14 – Gleitender Übergang in den Ruhestand– Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Merkblatt 17 – Berücksichtigung von Entlassungs-entschädigungen

Merkblatt 18 – Familie und Frau im Arbeitsförderungs-recht

Merkblatt 20 – Arbeitslosengeld und Auslands-beschäftigung

Merkblatt SGB II – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Merkblatt SGB II – Vermittlungsunterstützende Leistungen

Aktuelle Informationen über Dienste und Leistungen derAgentur für Arbeit finden Sie auch im Internet unterwww.arbeitsagentur.de

Telefonisch erreichen Sie Ihre Agentur für Arbeit montagsbis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr über die gebührenfreieServicerufnummer 0800 4 5555 00.

HerausgeberBundesagentur für ArbeitZentraleJanuar 2014

www.arbeitsagentur.de

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