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Förderung der Forstwirtschaft Rechtsgrundlagen: ELER-VO (ab 2007) 120.000 ha Achse 1 Wettbewerbs- fähigkeit Achse 2 Umweltschutz + Land- management Achse 3 Lebensqualität + Diversifizierung Einheitliches Finanzierungssystem Fonds für den ländlichen Raum (ELER) Ländliche Entwicklung 2007 - 2013 „Leader –Achsen“

Förderung der Forstwirtschaft

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Förderung der Forstwirtschaft. ELER-VO (ab 2007). Rechtsgrundlagen:. 120.000 ha. Ländliche Entwicklung 2007 - 2013. „Leader –Achsen“. Achse 1 Wettbewerbs- fähigkeit. Achse 2 Umweltschutz + Land- management. Achse 3 Lebensqualität + Diversifizierung. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Förderung der Forstwirtschaft

Förderung der Forstwirtschaft

Rechtsgrundlagen:

ELER-VO (ab 2007) 120.000 ha

Achse 1

Wettbewerbs-fähigkeit

Achse 2

Umweltschutz+

Land-management

Achse 3

Lebensqualität+

Diversifizierung

Einheitliches Finanzierungssystem

Fonds für den ländlichen Raum (ELER)

Ländliche Entwicklung 2007 - 2013

„Leader –Achsen“

Page 2: Förderung der Forstwirtschaft

§ 41 BWaldG Förderung

(1) Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nach § 1 öffentlich gefördert werden.(2) Die Förderung soll insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen für die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes gerichtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirtschaft unter Berücksichtigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem mit den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen und zu erhalten.(5) Staatliche Zuwendungen auf Grund des in Absatz 4 genannten Gesetzes (Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktuir und des Küstenschutz“) können erhalten:

1.forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und nach § 39 gleichgestellte sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft sowie die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse einschließlich der Gemeinschaftsforsten, sofern ihre Aufgabe sich auf die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung oder die Förderung des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt und sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen;

2.Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, soweit ihre forstlichen Vorhaben nicht über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gefördert werden.

§ 15 BWaldGArten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind:

•anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften•Forstbetriebsverbände

•anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen.

Förderung der Forstwirtschaft/2

Page 3: Förderung der Forstwirtschaft

§ 16 BWaldGForstbetriebsgemeinschaften

Forstbetriebsgremeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern,die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile•geringer Flächengröße, •ungünstiger Flächengestalt, •der Besitzzersplitterung, •der Gemengelage, •des unzureichenden Waldaufschlusses •oder anderer Strukturmängel zu überwinden.

Förderung der Forstwirtschaft/3

§ 17Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:

•1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;•2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte•3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;•4. Bau und Unterhaltung von Wegen;•5. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und derHolzbringung:•6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.

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Formen:•Reine Privatwaldzusammenschlüsse •Zusammenschlüsse mit privaten und kommunalen Mitgliedern •Zusammenschlüsse mit Mitgliedern aller drei Waldbesitzarten •Reine Kommunalwald- bzw. Kommunalwald-Zusammenschlüsse mit staatlicher Flächenbeteiligung

Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gab es im Jahr 2003 1.723 Forstbetriebsgemeinschaften mit insgesamt 311.348 Mitgliedern und 3.149.709 ha Mitgliedsfläche (AGDW, 2004). Die Größe der Forstbetriebsgemeinschaften in Deutschland variiert von wenigen 100 bis über 50.000 Hektar. Die durchschnittliche Größe der Mitgliedsbetriebe schwankt zwischen 5,2 ha in Thüringen und 17,2 ha in Baden-Württemberg. Tabelle 1 zeigt die zahlenmäßige Entwicklung der FBGen von 1995 bis 2003.

ForstwirtschaftBetriebsgrößenstruktur von Forstbetrieben

Waldfläche (WF)

von ... bisunter ... ha

2001 2003

Betriebe WF Betriebe WF

Anzahl ha Anzahl ha

10 - 50 18 259 353 013 19 146   372 374

50 - 200 5 156 529 422 5 274 538 880

200 - 500 2 088 658 161 2 103 661 429

500 - 1 000 975 690 920 971 691 756

1 000 und mehr 1 395 5 275 955 1 327 5 324 796

Insgesamt 27 873  7 507 471 28 821  7 589 237

Aktualisiert am 06. November 2004

Förderung der Forstwirtschaft/4

Page 5: Förderung der Forstwirtschaft

Bundesland Anzahl FBGen(nach §16)

Anzahl derMitglieder (nat. oder jur.Personen)

Waldfläche (ha)

Anzahl Forstwirtschaftl.Vereinigungen(nach §37)

Anzahl derMitglieder

Baden-Württemberg

185 25.629 440.157 1 38

Bayern 175 125.163 1.179.317 7 175

Berlin - - - - -

Brandenburg 407 21.729 147.124 1 5

Bremen - - - - -

Hamburg - - - - -

Hessen 67 7.358 387.063 - -

Mecklenburg-Vorpommern

66 3.246 18.863 - -

Niedersachsen 101 23.187 333.572 12 81

Nordrhein-Westfalen

270 33.772 305.268 3 22

Rheinland Pfalz 51 21.971 122.053 - -

Saarland 3 770 6.708 - -

Sachsen 28 2.158 15.582 - -

Sachsen-Anhalt 136 15.087 75.861 - -

Schleswig-Holstein

17 5.264 39.137 - -

Thüringen 244 10.596 55.237 1 56

Gesamt 1.677 295.930 3.121.390 25 377

Tabelle : Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen in Deutschland (BMVEL 2001)

Förderung der Forstwirtschaft/5

Page 6: Förderung der Forstwirtschaft

Anerkennung als FBG

Waldeigentümer als Mitglieder der FBG

§ 18 BWaldG § 18 BWaldG AnerkennungAnerkennung(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;2.2. sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichenGrundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen

3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten übera) die Aufgabe;b) die Finanzierung der Aufgabec) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft über die Erfüllung der Aufgabe zu wachend) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichtene) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf, anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetriebwirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen:

a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß;b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung.Dabei muß bestimmt sein, daß Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie Über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;

5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;6.6. sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen;

7.7. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarktwesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

§ 19 - Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine§ 19 - Verleihung der Rechtsfähigkeit an VereineHat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb wählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden.des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden.

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Forstwirtschaftliche VereinigungBei der Forstwirtschaftlichen Vereinigung handelt es sich um privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften bzw. Forstbetriebsverbänden, aber auch kommunale Betriebe sowie größere Privatbetriebe können einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung beitreten. Sie sind nur in Form eines Dienstleistungszusammenschlusses denkbar, d. h. der Waldbesitzer wirtschaftet in eigenem Namen auf eigene Rechnung und nimmt von der Vereinigung nur bestimmte Dienstleistungen an.

Demnach handelt es sich bei der Forstwirtschaftlichen Vereinigung nicht um einen Forstbetrieb, sondern grundsätzlich um einen gewerblichen Betrieb. Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein. Hinsichtlich ihrer Rechtsform stehen dieselben Möglichkeiten wie bei der Forstbetriebsgemeinschaft zur Verfügung.

Laut Bundeswaldgesetz darf ausschließlicher Zweck einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Markterfordernisse sein. Dieses kann durch folgende Tätigkeiten geschehen:•Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung, •Koordinierung des Absatzes, •Marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse, •Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten. Im Gegensatz zu einer FBG ist das mögliche Aufgabenspektrum einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung bisher deutlich begrenzt, um einer möglichen Einschränkung des Wettbewerbes vorzubeugen

Durch die Novellierung des BWaldG sollen die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen zukünftig den Forstbetriebsgemeinschaften in allen Punkten gleichgestellt werden. Das hieße, auch die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen dürften – über die Koordination des Holzabsatzes hinaus – das Holz der Mitglieder aktiv vermarkten.

Forstbetriebsverbände sind von Amts wegen als Körperschaften öffentlichen Rechts gebildete Zusammenschlüsse von Einzelbetrieben. In der Praxis hat diese Zusammenschlussform nur eine unwesentliche Bedeutung.

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A. Förderung der Erstaufforstung

B. Förderung einer naturnahenWaldbewirtschaftung

C. Förderung forstwirtschaftlicherZusammenschlüsse

D. Förderung der forstwirtschaftlichenInfrastruktur

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Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz: 2007: 615 Millionen Euro BundesmittelGemeinsam mit den komplementären Mitteln der Bundesländer ergibt sich daraus 2007 ein Fördervolumen von ca. 1,1 Milliarden Euro. Bund und Länder teilen sich die Ausgaben im Verhältnis 60 zu 40 (Küstenschutz 70 zu 30). Innerhalb der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes haben die einzelbetrieblichen Maßnahmen einen besonders hohen Stellenwert.

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Länderschlüssel für die Verteilung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

Baden-Württemberg 9,786Bayern 18,403Berlin 0,090Brandenburg 8,461Bremen 0,305Hamburg 1,063Hessen 4,514Mecklenburg-Vorpommern 7,746Niedersachsen 14,420Nordrhein-Westfalen 6,572Rheinland-Pfalz 5,258Saarland 0,664Sachsen 5,604Sachsen-Anhalt 5,795Schleswig-Holstein 6,015Thüringen 5,304

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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen

für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (Forst-RL)

Vom 15. Januar 2008

I Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft II Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse III Erhöhung der Wertschöpfung der forstwirtschaftlichen Primärerzeugung

IV Waldbrandvorbeugung