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Folie 1 ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Jahreswechsel 2014 l 2015 l Krankenkassen-Finanzreform l Erstes Pflegestärkungsgesetz l RV- Leistungsverbesserungsgesetz l Der gesetzliche Mindestlohn l Aktuelles zur Entgeltabrechnung l „Kurz notiert“ l Grenzwerte in der Sozialversicherung Seminar aktuell

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Folie 1ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015

Jahreswechsel 2014 l 2015

l Krankenkassen-Finanzreform l Erstes Pflegestärkungsgesetz l RV-Leistungsverbesserungsgesetz l Der gesetzliche Mindestlohn l Aktuelles zur Entgeltabrechnung l „Kurz notiert“l Grenzwerte in der Sozialversicherung

Seminar aktuell

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Folie 2

Inhalt

Krankenkassen-Finanzreform

Erstes Pflegestärkungsgesetz

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Der gesetzliche Mindestlohn

Aktuelles zur Entgeltabrechnung

„Kurz notiert“

Grenzwerte in der Sozialversicherung

ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 2

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Folie 3ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 3

Inhalt

Krankenkassen-Finanzreform

Erstes Pflegestärkungsgesetz

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Der gesetzliche Mindestlohn

Aktuelles zur Entgeltabrechnung

„Kurz notiert“

Grenzwerte in der Sozialversicherung

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Folie 4

Was bringt die GKV-Reform?

KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) ab 1. Januar 2015 in Kraft

Soll Finanzgrundlagen dauerhaft auf solides Fundament stellen

Stärkung Versorgungsqualität, z. B. durch Gründung wissenschaft- liches Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen

Festschreibung Beitragssätze weiterhin im SGB V

– Senkung um 0,9 Beitragssatzpunkte, wieder hälftige Tragung

– Lücke schließen einkommensabhängige Zusatzbeiträge im Quellenabzugsverfahren (Sozialausgleich entfällt)

– Vollständiger Einkommensausgleich zwischen Krankenkassen

– Keine Prämienausschüttungen mehr

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Folie 5

Finanzströme innerhalb der GKV ab 1. Januar 2015

KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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Folie 6

Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze

KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Zuweisungen aus Gesundheitsfonds decken Finanzbedarf nicht

Satzungsregelung: unter 0,9 % oder auch darüber (keine Obergrenze!)

Gesetz gibt keinen bestimmten Termin vor, d. h. auch unterjährig möglich

Zusatzbeitragssätze künftig auch in ITSG-Beitragssatzdatei hinterlegt

Geringfügig Entlohnte außen vor (weiter nur Pauschalbeitrag von 13 %)

Betriebsrentner: 2 Monate Verzögerung (Besonderheit: 01 + 02/2015)

Fester Bestandteil des KV-Beitrags (Fälligkeit, Zahlung) – gesonderte Berechnung neben AN- und AG-Anteil

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Folie 7

BEISPIEL: Versicherungspflichtig beschäftigter ArbeitnehmerKassenindividueller Zusatzbeitragssatz (angenommen) 0,9 %Arbeitsentgelt im Januar 2015 2.100,00 Euro

Arbeitgeberanteil KV (7,3 %) 153,30 EuroArbeitnehmeranteil KV (7,3 %) 153,30 EuroZusatzbeitrag KV (0,9 %) 18,90 EuroArbeitnehmeranteil KV insgesamt 172,20 EuroGesamtbeitrag KV 325,50 Euro

KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze

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Folie 8

BEISPIEL: Versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer (Gleitzonenregelung)Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz (angenommen) 0,9 %Arbeitsentgelt im Januar 2015 550,00 EuroGleitzonenfaktor (noch der für 2014) 0,7605

Reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage 469,17 EuroGesamtbeitrag KV (469,17 Euro x 7,3 % x 2 =) 68,50 EuroAbzüglich Arbeitgeberanteil KV (550,00 Euro x 7,3 % =) 40,15 EuroArbeitnehmeranteil (68,50 Euro – 40,15 Euro =) 28,35 EuroZusatzbeitrag KV (469,17 Euro x 0,9 % =) 4,22 EuroArbeitnehmeranteil KV insgesamt (28,35 Euro + 4,22 Euro =) 32,57 EuroGesamtbeitrag KV 72,72 Euro

KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze

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Folie 9KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Selbst dann, wenn die eigene Kasse einen geringeren odergar keinen individuellen Zusatz-beitrag erheben sollte

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Bundesgesundheitsministerium legt auf Empfehlung GKV-Schät-zerkreis fest, 2015 = 0,9 %

Gilt beispielsweise für– Personen in Einrichtungen der

Jugendhilfe– Azubis in außerbetrieblichen

Einrichtungen– Behinderte Menschen in Werk-

stätten, Einrichtungen etc.– Teilnehmer an FSJ und FÖJ

oder Bundesfreiwilligendienst

WICHTIG: Der durchschnittliche Zu- satzbeitragssatz gilt auch für Azubis bis 325 Euro im Monat (Geringver-diener), für MobiPro-EU und EQJ.

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Folie 10

Krankenkassenwahlrecht

KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung

Keine allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten oder Mindest-bindungsfrist bei Wahltarifen (Ausnahme: Krankengeld-Wahltarif)

TIPP: Zum 1. Januar 2015 gilt also das Sonderkündigungsrecht grundsätzlich für alle. Eine gute Gelegenheit, sich für unsere zahl-reichen Vorteile gegenüber dem Wettbewerb zu entscheiden.

Kündigung spätestens bis Ablauf des Monats, für den individuellerZusatzbeitrag erstmalig erhoben oder erhöht wird

Wirksam zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats

Ab 2015 keine sog. Nichtzahlungsklausel mehr

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Folie 11

Hinweispflichten der Krankenkassen

KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Anschreiben mit Hinweis auf Sonderkündigungsrecht

Hinweis auf tabellarische Übersicht aller Kassen im Internet (künftig mit Zusatzbeitragssätzen): www.gkv-zusatzbeitraege.de

Individueller Zusatzbeitrag > durchschnittlicher Zusatzbeitrag:Hinweis auf möglichen Wechsel in günstigere Krankenkasse

Spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den derZusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den er erhöht wird

Versäumnis: erfolgte Kündigung gilt als rechtzeitig erklärt, Kündigungsfrist endet 1 Monat nach verspätetem Hinweis

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Folie 12KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

BEISPIEL: Erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrages ab 1. Januar 2015Hinweispflicht der Krankenkasse spätestens am 31. Dezember 2014

Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis 2. Februar 2015(31. Januar 2015 = Samstag)Eingang der Kündigung am 5. Januar 2015Mitgliedschaft endet am 31. März 2015Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis 31. März 2015

Hinweispflichten der Krankenkassen

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Folie 13KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

BEISPIEL: Erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrages ab 1. Januar 2015Hinweispflicht der Krankenkasse spätestens am 31. Dezember 2014Verspäteter Hinweis der Krankenkasse am 13. Januar 2015

Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis 13. Februar 2015Eingang der Kündigung am 5. Februar 2015Mitgliedschaft endet am 31. März 2015Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis 31. März 2015

Hinweispflichten der Krankenkassen

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Folie 14KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Änderungen im Meldeverfahren

Sozialausgleich bleibt für immer graue Theorie, qualifizierter Meldedialog künftig nur noch für BBG-Fälle (nicht mehr für Gleitzone)

Keine generelle Meldepflicht füralle Mehrfachbeschäftigten mehr

Mehrfachbeschäftigungen mitBBG-Überschreitung werden nur noch per Rückschau beurteilt(nach Beschäftigungsende bzw. Ablauf Kalenderjahr):

– Einzugsstellen greifen von Amts wegen entsprechende Fälle auf

– Ggf. werden Monatsmeldungenbei Arbeitgebern angefordert

– Rückmeldungen (58) mit folgender Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb 6 Wochen

– Einzugsstellen übermitteln Ge-samtentgelte zurück (DBBG)

– Arbeitgeber führen Verhältnis-rechnung durch

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Folie 15KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Änderungen im Meldeverfahren

BEISPIEL: Hauptbeschäftigung vom 1. Januar 2015 bis laufendJahresmeldung bis 15. Februar 2016Zweitbeschäftigung vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2015Abmeldung am 25. Juli 2015

Erst nach Vorliegen der Jahresmeldung im Februar 2016 kann die Kranken-kasse überprüfen, ob die BBG KV/PV bzw. RV/ALV aufgrund der Mehrfach-beschäftigung überschritten wurde.

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Folie 16KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Änderungen im Meldeverfahren

BEISPIEL: (Zeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember 2015)Arbeitgeber A (PGR = 101, BGR = 9111)Laufendes Arbeitsentgelt 2.180 Euro / 26.160 EuroEinmalzahlung im Juli 5.000 EuroArbeitgeber B (PGR = 101, BGR = 9111)Laufendes Arbeitsentgelt 2.400 Euro / 28.800 Euro

Gesamtentgelt (59.960) > BBG-KV (49.500), Prüfverfahren ist einzuleiten:

Schritt 1: Aufforderung an Arbeitgeber, GKV-Monatsmeldungen abzugeben

Schritt 2: Arbeitgeber übermitteln GKV-Monatsmeldungen (58) für jeden einzelnen Monat von Januar bis Dezember 2015, inkl. gewährtes laufendes Arbeitsentgelt (getrennt nach KV/PV, RV, ALV) sowie die Einmalzahlung

Schritt 3: Krankenkassenmeldung aufgrund Überschreitung derBBG-KV mit einem DBBG für jeden Monat der Mehrfachbeschäftigung(beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung ist ersichtlich)

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Folie 17

Neuer Beitragsnachweis-Datensatz

KRANKENKASSEN-FINANZREFORM

Arbeitgeber führt individuelle/durchschnittliche Zusatzbeiträge (ZB)zusammen mit GSV-Beitrag an zuständige Krankenkasse ab

Gesondert ausgewiesen, damit das Bundesversicherungsamt denEinkommensausgleich berechnen kann

Neuer Datensatz (Version 11) enthält zusätzliche Felder:

– ZBP = ZB zur KV für Pflichtversicherte

– ZBF = ZB zur KV freiwilliger Mitglieder (sog. Firmenzahler)

Übergangsregelung: Version 11 bereits ab dem 1. Dezember 2014,alte Version 10 noch bis zum 28. Februar 2015(fehlender Nachweis von Zusatzbeiträgen ist nachzuholen)

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Folie 18ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 18

Inhalt

Krankenkassen-Finanzreform

Erstes Pflegestärkungsgesetz

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Der gesetzliche Mindestlohn

Aktuelles zur Entgeltabrechnung

„Kurz notiert“

Grenzwerte in der Sozialversicherung

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Folie 19ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

Bessere Leistungen

Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2015

Grundgedanke: Pflegeleistungen am Bedarf der Menschen ausrichten

Anpassung der Leistungshöhe an allgemeine Preisentwicklung

Leistungsbeträge steigen um 4 %, bei Pflegestufe Null um 2,67 %

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: von 31 auf 40 Euro/Monat

Verbesserung Wohnumfeld: von 2.557 auf 4.000 Euro je Maßnahme

TIPP: Vollständige Informationen zu den verbesserten Leistungen etc. stehen online zur Verfügung: www.pflegestaerkungsgesetze.de

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Folie 20

Angehörige im Fokus

ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

Zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung auf Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombileistungen

Pflegestufe Null: neuer Anspruch auf Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege etc.

Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen und 3.224 Euro

Verhinderungspflege unter Anrechnung von 50 % nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege für bis zu 6 Wochenund 2.418 Euro

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Folie 21

Mehr Betreuungskräfte

ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

Ausbau in stationären Pflege-einrichtungen von 25.000 auf 45.000 Betreuungskräfte(Relation 1:20 statt 1:24)

Ziel: Entlastung für die profes-sionellen Pflegekräfte

Verbessert den Pflegealltag unddie Qualität der Versorgung

Mehrausgaben von rund510 Mio. Euro/Jahr

Nachhaltige Stärkung der sozialen Pflegeversicherung

2015 bis 2033: Jahreseinnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten(für 2015 allein 1,2 Mrd. Euro)

Deutsche Bundesbank verwaltet das Vorsorgevermögen

Ab 2035: finanzielle Unterstützung für die Pflegekassen

Der Pflegevorsorgefonds

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Folie 22

Bessere Vereinbarkeit

ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

„Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ sollam 1. Januar 2015 in Kraft treten

Pflegekasse zahlt Pflegeunterstüt-zungsgeld bei kurzzeitiger Arbeits-verhinderung (bis 10 Tage/Jahr) in Höhe Kinderkrankengeld (70 % vom Brutto, max. 90 % vom Netto)

Familienpflegezeit: Rechtsanspruch in Betrieben größer 25 Beschäftigte sowie zinsloses Darlehen zur Ent-geltaufstockung an Berechtigte

Erweiterung „nahe Angehörige“ um 

– Stiefeltern

– Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften

– Verschwägerte

Freistellung für Sterbebegleitung (max. 3 Monate) und für Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder (auch außerhalb des Haushalts)

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Folie 23

Die Beiträge steigen

ERSTES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ

Beitragslastverteilung ab 1. Januar 2015

Personenkreis Beitrag Arbeitgeber Arbeitnehmer

Eltern2,35 %

1,175 % 1,175 %- Sachsen 0,675 % 1,675 %

Kinderlose2,60 %

1,175 % 1,425 %- Sachsen 0,675 % 1,925 %

Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte:

Höchstzuschuss (BBG 2015 = 4.125 Euro): 48,47 Euro

– Bundesland Sachsen: 27,84 Euro

Weitere 0,2 Prozentpunkte voraussichtlich ab 2017 mit zweitem Pflegestärkungsgesetz (u. a. fünf neuePflegebedürftigkeitsgrade)

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Folie 24ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 24

Inhalt

Krankenkassen-Finanzreform

Erstes Pflegestärkungsgesetz

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Der gesetzliche Mindestlohn

Aktuelles zur Entgeltabrechnung

„Kurz notiert“

Grenzwerte in der Sozialversicherung

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Folie 25

Überblick

„Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ trat bereits am 1. Juli 2014 in Kraft

Bestehende Gerechtigkeitslücke – Lebensleistung wird nicht genügend gewürdigt

Besserstellung derjenigen, die besonders lange gearbeitetund das Rentensystem gestützt haben, durch

– Rente ab 63 Jahren und

– Mütterrente

Verbesserte Erwerbsminderungsrente durch verlängerte Zurechnungszeit und Günstigerprüfung

Demografische Anpassung des Reha-Budgets

RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

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Folie 26RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

Rente ab 63 Jahren

Schrittweise Anhebung

– Altersrente für besonders lang-jährig Versicherte bisher mitfrühestens 65 Jahren

– Jetzt Renteneintritt vorzeitig mit63 Jahren (bis 1952 Geborene)

– Ab 1953 Geborene: Anstieg um2 Monate je Jahrgang

– Alle ab 1964 Geborenen erst wieder mit 65 Jahren

Eintrittsalter

VersicherteGeburtsjahr

Anhebungum Monate

auf Alter

Jahr Monat

1953 2 63 21954 4 63 41955 6 63 61956 8 63 81957 10 63 101958 12 64 01959 14 64 21960 16 64 41961 18 64 61962 20 64 81963 22 64 10

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Folie 27

Änderungen bei der Wartezeit

RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt Wartezeit von 45 Jahren

Zeiten mit Bezug Arbeitslosengeld werden jetzt berücksichtigt (nicht jedoch von ALG II bzw. Arbeitslosenhilfe)

Aber: keine Anrechnung während der letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn (Ausnahme: Insolvenz bzw. vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers)

Auch freiwillige Beiträge zählen jetzt für Wartezeit, sofernmind. 18 Jahre Pflichtbeiträge im Rentenkonto

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Folie 28

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

Einbußen trotz Abschlagsfreiheit aufgrund weniger Entgeltpunkte

RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

BEISPIEL: Ein Rentenversicherter Jahrgang 1952, der bei Vollendung des 63. Lebens-jahres genau die geforderten 45 Jahre nachweisen kann und stets exakt den Durchschnittsverdienst erzielt hat, erhält dafür 45 Entgeltpunkte.

Die 45 Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert von 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost) vervielfacht. Die monatliche Altersrente beträgt

also 1.287,45 Euro (West) bzw. 1.187,55 Euro (Ost).

Würde dagegen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter gearbeitet werden, kämen 2 Entgeltpunkte hinzu (insg. 47 Entgeltpunkte). Es ergäbe sich eine Monatsrente von 1.344,67 Euro (West) bzw. 1.240,33 Euro (Ost).

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Folie 29

Die Mütterrente

RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

Rund 9,5 Mio. Mütter und 200.000 Väter sollen profitieren

Für ab 1992 geborene Kinder werden als Kindererziehungszeitbis zu 3 Jahre angerechnet, für ältere Kinder bisher nur 1 Jahr

Kompromisslösung für vor 1992 geborene Kinder: Verdoppelungauf 2 Jahre

Bestandsrentner

– Erhalten pauschal einen zusätz-lichen Entgeltpunkt („Wert 1,0“)

– Zuordnung bei dem Elternteil mit bisheriger Erziehungszeit

– Ohne gesonderten Antrag

– Erhöhung um 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost) je Kind(i. d. R. abzügl. KV-/PV-Beiträge)

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Folie 30

Anlass für Kritik

RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

Finanzierung aus Rentensystem

– Führt zu Belastungen beim Nachhaltigkeitsfaktor und damitzum langfristigen Absinken des Rentenniveaus

– Kindererziehung ist gesamt-gesellschaftliche Aufgabe,deshalb befürworten viele dieFinanzierung aus Steuermitteln

Neurentner ab 1. Juli 2014

– Berücksichtigung verdoppelte Kindererziehungszeit vor 1992für normale Rentenberechnung

– Aufgrund Zugangs-/Rentenart-faktor ergibt sich ggf. wenigerals „Wert 1,0“

– Dadurch im Vergleich geringere Rente als Bestandsrentner

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Folie 31RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

Erwerbsminderungsrente Anpassung des Reha-Budgets

Verlängerung sog. Zurechnungs-zeit von ‚bis zum 60. Lebensjahr‘ auf ‚bis zum 62. Lebensjahr‘

Günstigerprüfung: RV-Träger stellt fest, ob Einkommenseinbußen in den letzten 4 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bei Gesamt-leistungsbewertung unberück-sichtigt bleiben

Beide Verbesserungen gelten nurfür Neurentner ab 1. Juli 2014

Begrenzter Geldbetrag für medizinische und beruflicheReha (2013 = 5,8 Mrd. Euro)

In den nächsten Jahren höherer Bedarf durch geburtenstarke Jahrgänge (45+)

2014 bis 2017: dank Demografie-komponente ca. 200 Mio. Euroim Jahr zusätzlich

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Folie 32

Variabler Übergang in den Ruhestand

RV-LEISTUNGSVERBESSERUNGSGESETZ

Arbeitsgruppe eingesetzt

– Einführung einer Flexi- bzw. Kombi-Rente mit verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten

– Konkrete Ergebnisse sollen bis Jahresende 2014 vorliegen

Bundesregierung will in Rente und Arbeitsrecht Anreize setzen, damit möglichst viele Menschen möglichst lange in Arbeit bleiben (können)

Erster Schritt ist erfolgt: gesetzliche Klarstellung, dass während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein Hinausschieben des Renteneintritts zulässig ist (ggf. auch mehrfach)

Problem war, dass kollektiv- bzw. individualvertragliche Altersgrenzen dem im Wege standen

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Folie 33ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 33

Inhalt

Krankenkassen-Finanzreform

Erstes Pflegestärkungsgesetz

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Der gesetzliche Mindestlohn

Aktuelles zur Entgeltabrechnung

„Kurz notiert“

Grenzwerte in der Sozialversicherung

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Folie 34DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

Zielsetzung der Bundesregierung

TIPP: Das Bundesarbeitsministerium informiert laufend unter:www.der-mindestlohn-kommt.de

Stärkung der Tarifautonomie, Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen

Wettbewerb der Unternehmen um bessere Produkte/Dienst-leistungen, anstatt um immer niedrigere Löhne

Lohnunterbietungswettbewerb zu Lasten der sozialen Siche-rungssysteme (Aufstockung) vermeiden

Mindestlohngesetz (MiLoG) tritt am 1. Januar 2015 in Kraft

– Flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in West und Ost einheitlich

– 8,50 Euro brutto je Zeitstunde

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Folie 35

Branchenmindestlöhne

Nach Arbeitnehmer-Entsende-gesetz, Arbeitnehmerüberlas-sungsgesetz und Tarifvertrags-gesetz bleiben weiter möglich

Sofern der gesetzliche Mindest-lohn – nach Übergangszeit – nicht unterschritten wird

Übergangsregelung

– Übergangszeit von 3 Jahren

– Bedingung: Mindestlohn ist für allgemeinverbindlich erklärt

– Ab 2017 mind. 8,50 Euro je Zeitstunde, ab 2018 mind. nach Mindestlohnkommission

TIPP: Eine stets aktuelle Übersicht stellt das Bundesarbeits-ministerium online zur Verfügung: www.bmas.de(Rubrik: Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn)

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

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Folie 36

Übergangsregelung

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

Die Mindestlohnkommission

Alle 2 Jahre neue Entscheidung über gesetzlichen Mindestlohn

Mitglieder werden alle 5 Jahre neu benannt: 1 Vorsitzender + 6 stimmberechtigte (3 Arbeitnehmer-/3 Arbeitgebervertreter) + 2 beratende aus Wissenschaftskreisen ohne Stimmrecht

Der Mindestlohn gilt.Grundsatz: Kein Stunden-lohn unter 8,50 Euro.

Zweite Anpassung, Basis ist die Entscheidung der Mindestlohnkommission.

Erste Anpassung, Basisist die Entscheidung der Mindestlohnkommission.

Der Mindestlohn gilt ohne Ausnahmen, alle bekom-men den dann festgesetzten.

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Folie 37

Wer bekommt den Mindestlohn?

WICHTIG: In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Beiträge werden schon dann fällig, wenn der Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt entstanden ist.

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

Grundsatz: jeder Arbeitnehmer, wenn er in Deutschland arbeitet

Auch geringfügig Beschäftigte

Anspruch ist unabdingbar, Verzicht ausschließlich im gerichtlichen Vergleich

Aufzeichnungspflichten

– Aufzeichnung von Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit

– Spätestens binnen 7 Tagen

– Bei geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigten sowiein den Gewerben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungs-gesetz

– Aufbewahrung für mind. 2 Jahre

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Folie 38DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

Ausnahmen Übergangsregelungen

Kinder und Jugendliche unter18 Jahren

Auszubildende (Vergütung ent-sprechend Berufsbildungsgesetz)

Pflicht- und Orientierungspraktika (Formulierung im MiLoG beachten!)

Ehrenamtlich Tätige

Langzeitarbeitslose (> 1 Jahr)in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung

Zeitungszusteller

– Ab 1. Januar 2015 mind.6,38 Euro (= 75 %)

– Ab 1. Januar 2016 mind.7,23 Euro (= 85 %)

– Ab 1. Januar 2017 mind. 8,50 Euro

HINWEIS: Kontrollen weiterhin durch Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): www.zoll.de (Rubrik: Fachthemen/Arbeit)

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Folie 39

Ausweitung der Kurzfristigkeit

Soll Einführung Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte erleichtern

Ausdehnung ab 1. Januar 2015 (innerhalb eines Kalenderjahres):

– Auf 3 anstatt 2 Monate(≥ 5 Arbeitstage/Woche)

– Auf 70 anstatt 50 Arbeitstage(< 5 Arbeitstage/Woche)

Gilt generell für alle Arbeitnehmer,längstens bis 31. Dezember 2018

Berufsmäßigkeit beachten!

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

BEISPIEL: Befristete Beschäftigung

vom 1. Januar bis 31. März 2015Monatliches Arbeitsentgelt

1.500 Euro5-Tage-Woche, keine Berufsmäßigkeit Es besteht Kranken-, Pflege-, Renten-

und Arbeitslosenversicherungsfreiheit,

weil die Beschäftigung von vornhereinauf maximal drei Monate befristet istund deshalb der Kurzfristigkeit unter-

liegt (PGR: 110, BGR: 0000).

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Folie 40

Ausweitung der Kurzfristigkeit

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

Jahreswechsel 2014/15

– Kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung: Beurteilung bei Aufnahme anhand alter Grenzen(2 Monate/50 Arbeitstage)

– Neubeurteilung aufgrund der Änderung in denVerhältnissen zum 1. Januar 2015:Kurzfristigkeit, wenn neue Grenzen seit derAufnahme (in 2014) nicht überschritten

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Folie 41

Jahreswechsel 2014/15

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

BEISPIEL: Befristete Beschäftigung vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015Monatliches Arbeitsentgelt 900 Euro5-Tage-Woche, keine Berufsmäßigkeit, keine Vorbeschäftigungszeiten in 2014

Ab 1. Dezember 2014 besteht Versicherungspflicht zu allen SV-Zweigen, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als 2 Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist (PGR: 101, BGR: 1111).

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Jetzt liegt Kurzfristigkeit vor, weil die Beschäftigungsdauer (seit 1. Dezember 2014) nicht mehr als drei Monate beträgt (PGR: 110, BGR: 0000).

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Folie 42

Auch Minijobs betroffen

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

BEISPIEL: Geringfügig entlohnte Beschäftigung seit 1. April 2014(von der Rentenversicherungspflicht befreit)Monatliches Arbeitsentgelt 442 EuroUnerwartete Krankheitsvertretung vom 1. Mai 2015 bis 31. Juli 2015Monatliches Arbeitsentgelt 884 Euro

Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Jahresdurchschnitt die 450-Euro-Grenze. Dennoch bleibtes auch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2015 (3 Monate) bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Es handelt sich nur um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten.

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Folie 43ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 43

Inhalt

Krankenkassen-Finanzreform

Erstes Pflegestärkungsgesetz

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Der gesetzliche Mindestlohn

Aktuelles zur Entgeltabrechnung

„Kurz notiert“

Grenzwerte in der Sozialversicherung

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Folie 44

Besitzstände laufen aus

AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

Übergangsregelungen der letzten Minijob-Reform laufen zum Teilam 31. Dezember 2014 aus

Ab 1. Januar 2015: geringfügig entlohnte Beschäftigung mit allen ihren Besonderheiten; Befreiung von der RV-Pflicht ist möglich

Auch bei bestimmten Gleitzonen-Beschäftigten läuft Bestands-schutz aus

Ausnahme: Änderungen im Beschäftigungsverhältnis haben bereits zuvor die Übergangs-regelungen beendet

WICHTIG: Alle Anträge bzw. Erklärungen der Arbeitnehmer im Kontext der Besitzstandsregelungen sind vom Arbeitgeberzu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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Folie 45

Geringfügig Entlohnte

AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

Vor dem 1. Januar 2013 mit einem Entgelt bis 400 Euro RV-freie Beschäftigte bleiben dies zeitlich unbegrenzt, solange 400-Euro-Grenze eingehalten wird (Verzicht auf RV-Freiheit bleibt möglich)

Vor dem 1. Januar 2013 mit einem Entgelt über 400 bis 450 Euro versicherungspflichtig Beschäftigte blieben versicherungspflichtig

– Ausnahmen: spätere Entgelterhöhung auf über 450 Euro bzw. Anspruch auf Familienversicherung in KV/PV (Grenze: 450 Euro)

– KV/PV/ALV: Versicherungspflicht max. bis 31. Dezember 2014,außer Befreiungsantrag bis 2. April 2013 (ALV: auch später)

– RV: Wechsel zur geringfügig entlohnten Beschäftigung vollziehtsich ebenfalls zum 1. Januar 2015, jetzt besteht Befreiungsrecht

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Folie 46

Geringfügig Entlohnte

AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

BEISPIEL: Werner Albert geht seit Jahren einer selbstständigen Tätigkeit als Gebäude-reiniger in nicht nennenswertem Umfang nach, daneben hat er seit Juli 2012 eine SV-pflichtige Beschäftigung als Lagerist (442 Euro/Monat).

Die SV-Pflicht bestand über 2012 hinaus fort (PGR: 101, BGR: 1111). Bedingt durch das Auslaufen der Übergangsregelungen und dem weiteren Einhalten der 450-Euro-Grenze, besteht vom 1. Januar 2015 an KV-, PV- und ALV-Freiheit in der (jetzt geringfügigen) Beschäftigung; die RV-Pflicht hat dagegen grundsätzlich Bestand (PGR: 109, BGR: 6100).

Werner Albert könnte sich ab dem 1. Januar 2015 von der RV-Plicht befreien lassen (PGR: 109, BGR: 6500).

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Folie 47

Beschäftigungen in der Gleitzone

AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

Bestandsschutzregelungen für zwei Gruppen von Arbeitnehmern

Von 400,01 bis 450,00 Euro: solange die Versicherungspflicht fortbesteht, ist Gleitzonenregelung anzuwenden (alte Formel, aktueller Faktor) – ab 1. Januar 2015 ge-ringfügig entlohnte Beschäftigung

Von 800,01 bis 850,00 Euro:keine Gleitzonenregelung zeitlich unbegrenzt über 2012 hinaus –Anwendung kann bis spätestens 31. Dezember 2014 gewählt werden, was in der Praxis wohl auch regelmäßig gemacht wurde (höheres Nettoentgelt)

WICHTIG: Relevante Änderungen (z. B. Entgelterhöhungen) können die Übergangsregelungen bereits beendet haben. Dann sind die Regelungen maßgebend, die für nach 2012 aufgenommene Beschäftigungen gelten.

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Folie 48

Fünftes SGB IV-Änderungsgesetz

AKTUELLES ZUR ENTGELTABRECHNUNG

Elektronisches Meldeverfahren inder sozialen Sicherung mit rund 400 Mio. Meldevorgängen im Jahr

Ergebnis Projekt OMS: System ist ausgereift, kostengünstig, sicher

Optimierungen im „Fünften SGB IV-Änderungsgesetz“ geplant, u. a.

– Elektronische Abfrage der Ver-sicherungsnummer unabhängig von anderen Meldeverfahrenvoraussichtlich ab Mitte 2015

– Aufforderung zur gesonderten Meldung (57) durch RV-Träger

ab 2016 in elektronischer Form (anstelle Papiervordruck R250)

– BEA-Verfahren alsbald auch für Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung (RV-BEA)

Außerdem: Abschaffung manuelle Lohnnachweise für BGn erneut verschoben, frühestens ab 2019 Ersatz durch DBUV-Daten

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Folie 49

Verwarnungs- und Bußgelder

LOHNSTEUER AKTUELL

Bundesfinanzhof (BFH) stellt mit Urteil vom 14. November 2013die bisherige Praxis auf den Kopf

Übernahme Verwarnungs- und Bußgelder wegen Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten bzw. Halteverbote ist steuer-pflichtiger Arbeitslohn

Begründung: kein Raum für das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers auf-grund rechtswidrigem Handeln

Finanzverwaltung folgt demBFH, Kehrtwende daher auchin der Sozialversicherung

WICHTIG: Spätestens seit dem 1. Mai 2014 sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder als SV-pflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen und unterliegen der Beitragspflicht.

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Folie 50

Betriebsveranstaltungen

LOHNSTEUER AKTUELL

Zwischenzeitlich unklare und komplizierte Rechtslage nach BFH-Urteilen vom 16. Mai 2013

Zur Vermeidung von Steuerausfällen sollen bisherige Grund-sätze im EStG festgeschrieben werden:

– Steuerpflichtig bleiben die Gesamtkosten, d. h. sowohl dieindividuell zurechenbaren (z. B. Speisen/Getränke) als auchdie Gemeinkosten (z. B. Raummiete)

– Prüfung der Freigrenze: Kosten für Begleitpersonen sind Arbeitnehmern weiterhin zuzurechnen

Positiv: die Freigrenze von 110 Euro soll der allgemeinen Preis- entwicklung angepasst und auf 150 Euro angehoben werden(weiterhin für max. 2 Veranstaltungen je Kalenderjahr)

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Folie 51

Betriebsveranstaltungen

LOHNSTEUER AKTUELL

BEISPIEL: Die Holter GmbH lädt ihre 30 Beschäftigten (nebst 20 Ehepartner) im Frühjahr 2015 zu einem Betriebsausflug ein. Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 6.500 Euro: 800 Euro für das Busunternehmen, 1.200 Euro für eine Schiffs-fahrt, 200 Euro für die Saalmiete, 4.000 Euro für Speisen und Getränke sowie 300 Euro für einen Alleinunterhalter.

Sämtliche Aufwendungen sind in die Prüfung der 150-Euro-Freigrenze ein-zubeziehen, auch soweit sie die Gemeinkosten wie die Saalmiete betreffen. Auf den einzelnen Teilnehmer entfallen damit (6.500 Euro : 50 =) 130 Euro.

Die Betriebsveranstaltung ist somit für die Arbeitnehmer ohne Begleitung lohnsteuerfrei, für die anderen aber lohnsteuerpflichtig (130 Euro x 2 Teil-nehmer = 260 Euro). Das Sozialversicherungs- folgt dem Steuerrecht.

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Folie 52

Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen

LOHNSTEUER AKTUELL

Lohnsteuer-Richtlinien werden an jüngste Entwicklung im Ein-kommensteuerrecht angepasst(z. B. Reisekostenreform)

Nur eine der Änderungen: Frei-grenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen wird ab 2015von 40 auf 60 Euro angehoben

Sachzuwendungen wie Blumen oder Bücher zu besonderen Anlässen des Arbeitnehmers(z. B. Geburtstag, Hochzeit)

Arbeitsessen aus Anlass eines außergewöhnlichen Arbeits-einsatzes (Besprechungen, Sitzungen etc.)

WICHTIG: Unverändert gilt, dass Geldzuwendungen stets steuer- und beitragspflichtig sind, selbst wenn ihr Wert gering ist.

Page 53: Folie 1 ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Jahreswechsel 2014 l 2015 l Krankenkassen-Finanzreform l Erstes Pflegestärkungsgesetz l RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Folie 53ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 53

Inhalt

Krankenkassen-Finanzreform

Erstes Pflegestärkungsgesetz

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Der gesetzliche Mindestlohn

Aktuelles zur Entgeltabrechnung

„Kurz notiert“

Grenzwerte in der Sozialversicherung

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Folie 54„KURZ NOTIERT“ – KÜNSTLERSOZIALABGABE

Politik sieht Handlungsbedarf

Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz ab 1. Januar 2015 in Kraft

Weiterer Anstieg der Künstlersozialabgabe soll verhindert und für mehr Gerechtigkeit gesorgt werden (noch nicht alle abgabepflichtigen Unter-nehmen kämen ihren Verpflichtungen nach)

Abgabesatz: Anhebung von 4,1 % (2013) auf 5,2 % (2014/15)

Deutsche Rentenversicherung (DRV) wird alle Arbeitgeber regelmäßig prüfen bzw. zumindest informieren und beraten

Finanzierung zu 50 % von den pflichtversicherten Künstlern und Publizisten (ca. 180.000) + 20 % Bundeszuschuss aus Steuermitteln+ 30 % „Quasi-Arbeitgeberanteil“ der Verwerter

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Folie 55„KURZ NOTIERT“ – KÜNSTLERSOZIALABGABE

Wer ist abgabepflichtig?

Abgabepflicht nach dem KSVG besteht unverändert für:

– Typische Verwerter (Verlage, Werbeagenturen, Kultur-einrichtungen etc.)

– Eigenwerber, die regelmäßig Werbung/Öffentlichkeits-arbeit betreiben

– Jedermann, der künstlerische/publizistische Leistungenin Anspruch nimmt, um damit Einnahmen zu erzielen =Generalklausel (unschädlich: max. drei Veranstaltungen pro Jahr)

WICHTIG: Im Bereich der Eigenwerbung und der Generalklausel gilt von 2015 an eine Bagatellgrenze, wenn die Bemessungs-grundlage 450 Euro kalenderjährlich nicht übersteigt.

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Folie 56„KURZ NOTIERT“ – KÜNSTLERSOZIALABGABE

Prüfungen jetzt engmaschiger

DRV prüft Abgabepflicht bei allen Verwertern und allen Arbeitgebern> 19 Beschäftigte im Rahmen der4-jährigen Betriebsprüfungen

Arbeitgeber < 20 Beschäftigte:

– Prüfkontingent (40 %) gewähr-leistet Prüfturnus von 10 Jahren

– Rest wird mit Prüfankündigung beraten, schriftliche Bestätigung (30-jährige Verjährungsfrist)

Anstatt 70.000 zukünftig Prüfung von 400.000 Betrieben pro Jahr

Künstlersozialkasse berät die DRV und hat auch eigenes Prüfrecht, z. B. für branchen-spezifische Schwerpunkt-prüfungen

TIPP: Befassen Sie sich intensiv mit der eigenen Melde- und Abga-bepflicht. Hilfreiche Informationen, Unterlagen und Formulare unter: www.kuenstlersozialkasse.de

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Folie 57

Das bisherige Elterngeld …

„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

… ist Einkommensersatz für max. 14 Monate nach der Geburt, Eltern können 14 Monate untereinander aufteilen

… kann für mind. 2 und höchstens 12 Monate genutzt werden(betreut auch der Partner das Kind: 2 Partnermonate zusätzlich)

… orientiert sich am monatlichen Einkommen vor der Geburt,es beträgt monatlich mind. 300 und höchstens 1.800 Euro

… ersetzt in der Regel das Voreinkommen zu 65 %(Geringverdiener < 1.000 Euro: Ersatzrate von bis zu 100 %)

… erlaubt Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden und ersetzt dieDifferenz zum Einkommen vor der Geburt, dabei wird allerdingsbisher ein ganzer Elterngeldmonat verbraucht

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Folie 58

Doppelte Bezugsdauer

„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

Bisherige Regelungen bleiben bestehen (= Basiselterngeld)

Geplante Gestaltungskomponente ab 1. Januar 2015: Elterngeld Plus

60 % der jungen Mütter und Väter wünschen sich, gleichermaßen erwerbstätig zu sein und sich um Haushalt/Familie zu kümmern

Anstatt 1 Monat Basiselterngeldkünftig 2 Monate Elterngeld Plusbei gleichzeitiger Teilzeitarbeit(max. 30 Wochenstunden)

BEISPIEL: Das Festgehalt der verheirateten Anke Buch beträgt 1.800 Euro netto im Monat (mutmaßliche Entbindung: 31. Januar 2015). Volles Elterngeld = 1.170 Euro (65 % vom Netto). Sie möchte in Teilzeit weiterarbeiten (500 Euro netto).

Freie Entscheidung zwischen:

a) Basiselterngeld für 12 Monate1.800 Euro – 500 Euro = 1.300 Euro

x 65 % = 845 Euro x 12 Mon.= 10.140 Euro insgesamt

b) Elterngeld Plus für 24 Monate1.170 Euro : 2 = 585 Euro x 24 Mon.

= 14.040 Euro insgesamt

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Folie 59

Partnerschaftsbonus

„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

Für beide Elternteile je 4 zusätzliche Monate Elterngeld Plus

Voraussetzung: für mind. 4 Monate Arbeitszeit zwischen 25 und30 Wochenstunden (Vereinbarung mit dem Arbeitgeber)

Bonusmonate schließen sich unmittelbar an Elterngeld Plus anoder werden mitten im Elterngeldbezug genommen

WICHTIG: Partnerschaftsbonusmonate, die ein Elternteil nicht innerhalb dieser Zeit in Anspruch nimmt, können nicht vomanderen Elternteil bezogen werden und verfallen.

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Folie 60

Kombinieren leicht gemacht

„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

… von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Mutter Volles Elterngeld Elterngeld Plus + Teilzeit Partnerschafts-bonus, Teilzeit 25 bis 30 Std.Vater

Partner-monate Vollzeit

Lebens-monat

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

… von Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Mutter Elterngeld Plus + Teilzeit Partnerschafts-bonus, Teilzeit 25 bis 30 Std.Vater Elterngeld Plus + Teilzeit

Lebens-monat

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

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Folie 61

Änderungen bei der Elternzeit

„KURZ NOTIERT“ – ELTERNGELD PLUS

Bis zu 24 Monate sollen zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genom-men werden können (bisher: 12)

Einwilligung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig

Anmeldung einer Elternzeit abdem 3. Geburtstag = 13 Wochen vorher, vor dem 3. Geburtstag= 7 Wochen vorher

Aufteilung der Elternzeit in bis zu3 Abschnitte möglich (bisher: 2)

Kündigungsschutz unverändert während der Elternzeit sowie frühestens 8 Wochen vorher(bis 3. Geburtstag) – geplant:bei Elternzeit ab 3. Geburtstag14 Wochen vorher

TIPP: Ein vom Bundesfamilien-ministerium eigens eingerichtetes Online-Portal informiert (werdende) Eltern zuverlässig und umfassend: www.familien-wegweiser.de

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Folie 62ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015 Folie 62

Inhalt

Krankenkassen-Finanzreform

Erstes Pflegestärkungsgesetz

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Der gesetzliche Mindestlohn

Aktuelles zur Entgeltabrechnung

„Kurz notiert“

Grenzwerte in der Sozialversicherung

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Folie 63

Beitragsbemessungsgrenzen

– Kranken- und Pflegeversicherung (Monat)

– Renten- und Arbeitslosenversicherung (Monat)

Versicherungspflichtgrenze

– Allgemeine

– Für am 31.12.2002 PKV-Versicherte

Höchstbeitragszuschuss

– Krankenversicherung mit Krankengeld

– Krankenversicherung ohne Krankengeld

– Pflegeversicherung

6.050 Euro 5.200 Euro

49.500 Euro

48,47 Euro, Sachsen: 27,84 Euro

Auswahl wichtiger Sozialversicherungswerte

GRENZWERTE IN DER SOZIALVERSICHERUNG

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Folie 64

Krankenversicherung

– Allgemeiner Beitragssatz

14,60 %

– Ermäßigter Beitragssatz

14,00 %

– Individueller Zusatzbeitrag

0,7 %

– Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

0,9 %

Rentenversicherung

18,7 %

Arbeitslosenversicherung

3,00 %

Pflegeversicherung

2,35 %

– Beitragszuschlag Kinderlose

0,25 %

Umlage 1

– bei 50 % Erstattung

1,30 %*

– bei 60 % Erstattung

1,60 %*

– bei 80 % Erstattung

3,10 %*

Umlage 2

0,37 %

– bei 100 % Erstattung (MU,

zzgl. Arbeitgeberanteile)

120 % Erstattung (BV)

Insolvenzgeldumlage

0,15 %

Die Beitrags- und Umlagesätze

GRENZWERTE IN DER SOZIALVERSICHERUNG

* vorläufige Werte

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Folie 65

Abgabe- und Fälligkeitstermine im Jahr 2015

GRENZWERTE IN DER SOZIALVERSICHERUNG

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Folie 66ALLES WICHTIGE FÜR DAS JAHR 2015

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit