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FORUM Liegenschaftskataster. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Referat I/3 Henning-v.-Tresckow-Str. 9-13 14467 Potsdam. Herr Dreßler Tel.: 0331/866-2133 @: [email protected] .de. Herr Schön Tel.: 0331/866-2139 @: [email protected] .de. Herr Paar - PowerPoint PPT Presentation
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22.04.23 www. ermessung.Brandenburg.deMinisterium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3
Ministerium des Innern
FORUM
Liegenschaftskataster
22.04.23 www. ermessung.Brandenburg.deMinisterium des Innern des Landes Brandenburg, Ref. I/3
Ministerium des InnernMinisterium des Innern
des Landes Brandenburg
Referat I/3
Henning-v.-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
Herr Dreßler
Tel.: 0331/866-2133
@: [email protected] .deHerr Schön
Tel.: 0331/866-2139
@: [email protected] .deHerr Paar
Tel.: 0331/866-2138
@: [email protected] .de
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Ministerium des Innern
Grundsätzliches (Ziel des Forums, Gebührenkalkulation, Entwicklungen in anderen Bundesländern)
Vorstellung der VVBo mit Hinweisen auf besondere Kernpunkte (Herr Werner, LK Elbe-Elster)
Einzelfragen zur VVLiegVerm
Inhalt
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Ministerium des InnernGrundsätzliches
Ziel des Forums– Diskussionsrunde mit allen Beteiligten– gemeinsame Sicht auf Vorschriftenlage– Optimierung der Zusammenarbeit ÖbVI – KB
• Vereinheitlichung von Vorgehensweisen• Basis für kurze Abstimmungsgespräche
– längere Bearbeitungszeiten wegen fachlicher Differenzen Externen nicht vermittelbar
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Ministerium des InnernGrundsätzliches Entwicklungen in anderen Bundesländern
– Gebäudeeinmessung• Einmessung durch sachkundige Person (HH)• andere geeignet Unterlagen zulässig (LSA)• gänzlicher Verzicht auf Einmessungspflicht wird in
anderen Bundesländern von der Politik gefordert Lageplan in Brandenburg
– Gebührenansätze sind gegenüber dem Büro für Bürokratieabbau (MI) zu begründen
– MIL lies sich versichern, dass mit der Novelle der VermGebO keine Gebührenerhöhung erfolgte
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Ministerium des InnernGrundsätzliches
Gebührenordnung– Kalkulation
• Auskömmlichkeit der Tarifstelle• Äquivalenzprinzip (Wert der Amtshandlung)• Beispieldaten des BDVI als Grundlage• Vergleich zu anderen Bundesländern, hier das Mittel aller
Bundesländer bezogen auf die vergleichbaren Fallgestaltungen in BB
– Gebäudeeinmessung: im Bundesmittel– Zerlegung: im Bundesmittel– Sonderung: 20% über Bundesmittel
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Ministerium des InnernGrenzzeugnis
Unterschied zur technischen Grenzanzeige– Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden
Markierung der unvermarkten Grenzpunkte– keine Abmarkung möglich!
Darstellung von Grenzeinrichtungen und Grenzbebauungen– geht es um die Lage dieser Einrichtungen zur
Grundstücksgrenze, dann in Skizze darstellen Update zur Abmarkung
– jederzeit möglich, Antrag wird entsprechend erweitert Beglaubigte Abschrift des Grenzzeugnisses geht an KB
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Ministerium des Innern
Beteiligte (§13 VwVfG Bbg) Antragsteller und Antragsgegner
– Antragsgegner ist derjenige, in dessen Recht nach dem Begehren des Antragstellers eingegriffen wird.
Diejenigen, an die die Behörde den VA richten will oder gerichtet hat.– Eigentümer, Inhaber grundstücksgleicher Rechte,
Auflassungsvormerkungsberechtigte Hinzugezogene
– Diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können (Ermessen der Vermessungsstelle).
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Ministerium des Innern
22.04.23 9
Beteiligte
Eigentümer A
Flurstück 100(21-131 )
Erwerber: -
Eigentümer B
Flurstück 101(21-131)
Erwerber: C
Eigentümer I
Flurstück 116(21-131)
Eigentümer K
Flurstück 117(21-131)
Dorfstraße Eigentümer Gemeinde X
- Grenzfeststellung der Grenze 1-2 wird vom Erwerber C beantragt.- Auf die Abmarkung wird verzichtet- Die Grenze 1-2 ist nicht festgestellt
Wer ist Beteiligter im Verfahren ? -Erwerber C: Antragsteller, Rechtswirkungen als künftiger Grundstückseigentümer- Eigentümer B: Grundstückseigentümer, seine Rechte als Eigentümer sind betroffenAusdehnung des Eigentumsrechtes wird örtlich festgelegt.-Eigentümer A: Nachbar siehe Eig. B
Mit Abmarkung zusätzlich:-Gemeinde X-Eigentümer I, K
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Ministerium des Innern
Eigentümer B
Flurstück 101(21-131)
Erwerber: CErbbauberechtigter: EB
22.04.23 10
Fall 1: Grenzfeststellung (Erbbaurecht)
Eigentümer A
Flurstück 100(21-131 )
Erwerber: -
Eigentümer I
Flurstück 116(21-131)
Eigentümer K
Flurstück 117(21-131)
Dorfstraße Eigentümer Gemeinde X
- 101 mit Erbbauberechtigten (EB):Recht auf dem Grundstück ein Gebäude zu haben
- Erbbaurecht dem Grundstückeigentum gleichgestelltes Gebäudeerrichtungsrecht
Ist dieser zu beteiligen?JA!- Seine Rechte sind betroffen, da er sein Recht auf der gesamten Grundstücksfläche ausüben kann. Stets Grundstücksbezogen- Hinzuziehungsverfahren durchführen mit Antragstellung des EB als Beteiligter- Folgen seiner Nichtanerkennung: Grenzfeststellung kommt nicht zustande
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Ministerium des Innern
Eigentümer B
Flurstück 101(21-131)
Erwerber: C
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Fall 2: Grenzfeststellung (Grunddienstbarkeit)
Eigentümer A
Flurstück 100(21-131 )
Erwerber: -
Eigentümer I
Flurstück 116(21-131)
Eigentümer K
Flurstück 117(21-131)
Dorfstraße Eigentümer Gemeinde X
- Zu Gunsten des Eigentümers I des Flurstück 116 ist eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen im Grundbuch des Eig. B in Abt. IIDer räumliche Ausübungsbereich beträgt 3m parallel zur Grenze 1-2. Die Befestigungskosten und die Unterhaltung des Weges übernimmt Eig. IÖrtlich ist der ausgebaute Weg erkennbar.
Ist dieser zu Beteiligen?NEIN!-Das Recht des Wegerechtsinhabers erstreckt sich nicht auf die Entscheidung über das Eigentum!
3m
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Ministerium des Innern
Eigentümerin B
Flurstück 101(21-131)
Erwerber: CFlächendifferenz zur Buchfläche
von 20% festgestellt
22.04.23 13
Fall 4: Grenzfeststellung (Insolvenz)
Eigentümer A
Flurstück 100(21-131 )
Erwerber: -
Eigentümer I
Flurstück 116(21-131)
Eigentümer K
Flurstück 117(21-131)
Dorfstraße Eigentümer Gemeinde X
- Eigentümer B ist eine insolvente Gesellschaft mbH. - Ein Insolvenzverwalter ist bestellt.
Ist dieser zu Beteiligen?JA!- Die durch die Grenzermittlung bewirkte Buchflächenänderung hat Einfluss auf das Insolvenzvermögen-Der Geschäftsführer darf nicht Eigentums- verfügungen z. B. mit Erwerber C ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters treffen(Veräußerungsrecht, Verwertungsrecht, Nutzungsrecht)
Bei Abmarkung festgestellter Grenzen reicht die Beteiligung des Eigentümers B.
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Ministerium des InnernBeteiligte - Fazit
22.04.23 14
• Grenzfeststellungsverfahren ist rechtsgestaltend -> d. h. von der Grenzfeststellung Betroffene benachrichtigen und auf Antrag als Beteiligte hinzuziehen • ihre Ablehnung der Grenzanerkennung bewirkt keine Grenzfeststellung• In Erläuterungen im Grenztermin auf besondere Verhältnisse hinweisen (Flächenabweichungen, Lageänderung der festzustellenden Grenze).
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Ministerium des InnernSonderung Die Sonderung ist eine Liegenschaftsvermessung ohne örtliche
Vermessungsarbeiten Neue Grenzen können durch Sonderung festgestellt werden, wenn
- die Grenzpunkte der bestehenden Grenzen im Liegenschaftskataster qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem nachgewiesen sind (Vermessungskoordinaten) und die Grenzpunkte der neuen Grenzen qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt werden können und- das Liegenschaftskataster sachgerecht fortgeführt werden kann und- die Abmarkung nicht erforderlich oder nicht zweckmäßig ist oder die Beteiligten beantragen, von der Abmarkung abzusehen
Ist die Abmarkung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, ist von der Sonderung abzusehen.
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Ministerium des InnernSonderung
Beteiligung von Nachbarn bei der Antragstellung wegen des Verzichts auf Abmarkung– erfolgt nicht, da die Sonderung die Abmarkung nicht
vorsieht und bei Antragstellung der Verzicht des Antragstellers vorrangig ist
– Nachbar wird hierdurch nicht in seinen Rechten beschnitten, Recht auf ein Abmarkungsverfahren bleibt ihm offen
Beteiligung des Nachbarn bei der Grenzfeststellung– erfolgt nicht, da der Nachbar in seinen
Eigentumsrechten nicht berührt ist.
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Ministerium des InnernSonderung, Beispiel 1
453454
455
535
477
Vermessungskoordinate (LZK=2 u. Anlage 4 VVLiegVerm erfüllt)
Fall: festgestellte Grenzen, für alle 4 Grenzpunkte sind VK im LK nachgewiesen
Sonderung möglich
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Ministerium des InnernSonderung, Beispiel 1
453454
455
535
477
Vermessungskoordinate (LZK=2 u. Anlage 4 VVLiegVerm erfüllt)
Fall: festgestellte Grenzen, für nur 2 Grenzpunkte sind VK im LK nachgewiesen
Sonderung auf 454 nicht möglich
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Ministerium des InnernSonderung, Beispiel 1
453 454
455
535
477
Vermessungskoordinate (LZK=2 u. Anlage 4 VVLiegVerm erfüllt)
Fall: Flurstück 454, festgestellte Grenzen, für 2 Grenzpunkte sind VK im LK nachgewiesen.
Auftragserweiterung nach Grenztermin für Zerlegung 454 auf Zerlegung Flurstück 453 Sonderung im Zuge der Erweiterung
des Auftrags auf 453 nicht möglich
Eigentümer = Antragsteller
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Ministerium des InnernBauliche Anlagen- Grenzbezug
a. Steht das neue Gebäude auf der Grenze oder in einem Grenzabstand zur Grenze, so ist der Grenzbezug zur betreffenden Grenze herzustellen– Bereits zur Absteckung des Gebäudes und nochmals zur
Lage- u. Höhenbescheinigung finden Vermessungen statt. Damit sollten in der Regel Vermessungskoordinaten vorliegen, die in die Vermessungsschriften zur Gebäudeeinmessung einzubringen sind.
b. Altbebauung mit neuem Anbau– Grenzbezug nicht zwingend zur anliegenden Grenze.
c. Bebauung mitten auf Grundstück– Kartengenauigkeit nicht ausreichend um es lagerichtig
darzustellen, dann Grenzbezug herzustellen
Grenzbezug zur sachgerechten Fortführung erforderlich, wenn Vermessungskoordinaten für die Grenzpunkte des Antragsgrundstücks nicht vorliegen.
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Ministerium des InnernBauliche Anlagen, Fall a)
Grenzbezug ist herzustellen
einmessungspflichtiges Gebäude
Aho
rnst
raße
Grenzabstand 3m
Passpunkt (LZK=1) bestimmen
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Ministerium des InnernBauliche Anlagen, Fall b)
Grenzbezug ist über Passpunkte herzustellen
einmessungspflichtiger Gebäudeanbau
Bohrnstraße
Grenzabstand größer als baurechtlich gefordert
Gebäude nicht einmessungspflichtig, in ALK bereits dargestellt
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Ministerium des InnernBauliche Anlagen, Fall c)
Der Grenzbezug ist entbehrlich, wenn die Kartengenauigkeit für die lagerichtige Darstellung des Gebäudes gegeben ist. Wenn nicht, Passpunkte wie im Fall b).
einmessungspflichtiges Gebäude
Aho
rnst
raße
Grenzabstand größer als baurechtlich gefordert
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Ministerium des InnernLiegenschaftskataster Durchführung von Grundstücksvereinigungen im Zuge von
Teilungsvermessungen – Vor der örtlichen Vermessung Belastungsanfrage zur
Grundstücksvereinigung und Flurstücksverschmelzung an das zuständige Grundbuchamt stellen
– Bei Positivmitteilung des Grundbuchamts Beglaubigung des Vereinigungsantrags des Grundstückseigentümers durch die Vermessungsstelle, Einreichung beim Grundbuchamt
Zeitlich parallel Durchführung der Liegenschaftsvermessung, Aufnahme der Grenzniederschrift, Erstellung der Vermessungsschriften, Einreichung zur Übernahme
Nummer 4.2 VVLiegVerm: Möglichkeit auf Vereinigung ist zu prüfen
erhebliche Aufwandsreduzierung bei Vermessungsstelle und Katasterbehörde
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Ministerium des InnernLiegenschaftskataster
künftig wegfallenden Grenzen (LGB)– Voraussetzungen für eine Verschmelzung müssen
vorliegen– Folgen müssen den Beteiligten erläutert werden
• z.B. grafische Flächenberechnung– Beteiligte müssen erklären,
• dass sie auf die Untersuchung der wegfallenden Grenzen verzichten,
• der Katasternachweis zugrunde gelegt wird und • eine Abmarkung nicht erfolgen soll
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Grenztermin– grundsätzlich Ortstermin– kann auf Wunsch der Beteiligten beispielsweise
auch im Büro des ÖbVI erfolgen– Einladungen erhalten alle Beteiligten
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Ministerium des InnernLiegenschaftskataster
Behebung eines Abmarkungsmangels– entfernen der Abmarkung „Grenzzeichen“nach § 15
Abs. 4 BbgVermG, die ihren Zweck nicht mehr erfüllt– Verpflichtet die Vermessungsstelle nur für das
Antragsgrundstück– Abmarkung weiterer Grenzpunkte nur im Rahmen einer
Liegenschaftsvermessung, falschen Grenzstein richten kommt dem gleich
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Ministerium des InnernBerichtigung der Vermessungsschriften
durch Vermessungsstelle– Rücksendung auf die zu überarbeitenden
Unterlagen beschränken– Terminsetzung durch KB
• bis 2 Wochen einfache sachliche Fehler (ohne örtliche Vermessung)
• bis 4 Wochen bei Gebäudeeinmessung• bis 8 Wochen bei umfangreichen Nacharbeiten wie
zum Beispiel einer Nachverhandlung – nach Ablauf des Termins Mitteilung der KB an
Aufsicht Erlass in Vorbereitung
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Ministerium des InnernLiegenschaftskataster Sonstiges
– Wertung Urkataster• darf nicht außer Acht gelassen werden!
Auftrag eines Familienangehörigen (hier Gebäudeeinmessung)– BbgVermG trifft hierzu keine konkrete Regelungen– Aus dem Verwaltungsverfahrensrecht: Die Gebäudeeinmessung
stellt keinen VA dar. Daher greift § 9 VwVfGBbg hier nicht – Beurkundungsrecht: Beurkundungen finden im Zusammenhang
mit der Gebäudeeinmessung nicht statt, greift somit ebenfalls nicht
– Berufsrecht: Nach § 10 Abs.1 ÖbVI-Berufsordnung darf ein ÖbVI einen Antrag nicht annehmen, wenn die Bearbeitung seine Berufspflichten (§9 Berufsordnung) verletzen würde oder allgemeine Befangenheitsgründe greifen. Das Vorliegen allgemeiner Befangenheitsgründe bestimmt sich hier, das BbgVermG trifft hierzu keine spezialgesetzlichen Regelungen, nach § 20 VwVfGBbg. Hiernach ist ein Tätigwerden für Angehörige, dazu gehören auch Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, nicht möglich.
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Ministerium des InnernLiegenschaftskataster
dokumentensichere Risse, Nr. 13.5 VVLiegVerm– Nur Folie oder auch Papier?
• Anforderung bestimmt sich aus dem Anspruch– der dauernden Archivierung,– der Mikroverfilmung/Digitalisierung und– als Beweismittel.
Grenzniederschrift– einkleben von Textteilen und der Skizze in eine
Urkunde nicht zulässig
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Ministerium des InnernLiegenschaftskataster
Diskussion – örtlich ermittelte Fläche als Buchfläche
übernehmen, nicht rechnerische Fläche einführen?• Lösung Niedersachsen zur Vermeidung
nachträglicher Änderungen aufgrund des Einrechnens in die Gerade?
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Ministerium des InnernLiegenschaftskataster Diskussion
– örtlich ermittelte Fläche als Buchfläche übernehmen, nicht rechnerische Fläche einführen?
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Ministerium des InnernLiegenschaftskataster
Diskussion– SAPOS zwingend vorschreiben?
• Beispiel Berlin
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Ministerium des Innern
Fragen ?
Weiter mit denEinzelfragen zum Gebührenrecht