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32 TASPO BAUMZEITUNG 05 | 2013 Fragen zu Baum und Recht In der Fragestunde zu Baum und Recht beschäftigt sich der Jurist Rainer Hilsberg diesmal mit der Frage, wie hoch das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Baumschutzsatzung sein darf*. Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstoß gegen die Baumschutzsatzung? In einer Wohnanlage wurden illegal 25 Pappeln gekappt, die durch eine Baum- schutzsatzung geschützt sind. In welcher Höhe darf die zuständige Behörde in ei- nem solchen Fall Bußgelder verhängen? Antwort Da der Bund im am 1. März 2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) keine Bußgeldvorschriften für Zuwiderhandlungen gegen landes- rechtliche Schutzgebietsvorschriften auf- genommen hat, müssen diese weiterhin im Landesrecht geregelt werden. Eine entsprechende Regelung enthalten re- gelmäßig die Naturschutzgesetze der Länder wie zum Beispiel Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BayNatschG u. § 29 gegen einen Bußgeldrahmen bis zu 65.000 Euro vor. Die meisten Baumschutzsatzun- gen/-verordnungen übernehmen den Buß- geldrahmen des jeweiligen ermächtigen- den Landesgesetzes. Wenn die Vorschrift – wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatschG – bei der Bußgeldhöhe nicht zwischen vor- sätzlichem und fahrlässigem Handeln un- terscheidet, gilt § 17 Abs. 2 OwiG. Dem- gemäß reduziert sich bei Fahrlässigkeit der Höchstbetrag um die Hälfte (hier zum Beispiel bezogen auf das Bay- NatschG: 25.000 Euro). Höhe der Geldbuße Regeln für die konkrete Zumessung der Geldbuße enthält § 17 Abs. 3 OwiG. Da- nach sind die Bedeutung der begangenen Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 3 S. 1 OwiG). Bei Eingriffen an geschützten Bäumen lässt sich die Be- deutung der Tat vor allem daran ablesen, welchen Wert der in seinem Aufbau we- sentlich veränderte Baum beziehungs- weise der entfernte Baum ursprünglich hatte und wieweit sich der Eingriff auf die durch die Baumschutzsatzung/-verord- nung verfolgten Ziele auswirkte. Ent- scheidend ist daher der sachliche und ökologische Wert, so wie er sich vor dem schädigenden Eingriff dargestellt hatte, sowie die durch den Eingriff verursachte BNatschG) oder § 39 Abs. 1 Nr. 4 Bran- denburgisches Naturschutzausführungs- gesetz (BbgNatSchAG). Die Baum- schutzsatzungen/-verordnungen müssen ihrerseits auf diese gesetzlichen Regelun- gen verweisen. Im Hinblick auf frühere Fassungen der Landesnaturschutzgeset- ze gelten in aller Regel Überleitungsvor- schriften (so zum Beispiel Art. 57 Abs. 6, 7, 8 BayNatschG). Bußgeldrahmen Maßgeblich für den Bußgeldrahmen ist zunächst einmal § 17 Abs. 1 Ordnungs- widrigkeitengesetz (OwiG). Während der dort festgelegte Mindestbetrag (fünf Euro) nicht disponibel ist, darf vom Höchstmaß (1.000 Euro) durch spezial- gesetzliche Regelung abgewichen wer- den. So kann beispielsweise nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatschG mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschrif- ten einer Baumschutzverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwi- derhandelt. § 40 BbgNatSchAG sieht da- Sowohl Auftraggeber als auch Ausführende einer Baumschädigung oder Baumfällung können mit einem Bußgeld bedacht werden. Fotos: Hilsberg BAUMRECHT *Rainer Hilsberg beschränkt sich auf eine an die Allge- meinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen. Für eine individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an die niederge- lassenen Rechtsanwälte.

Fotos: Hilsberg - Baum des Jahres | Baum des Jahresbaum-des-jahres.de/fileadmin/user_upload/rund_um_den_Buam/... · 32 TASPO BAUMZEITUNG 05 | 2013 Fragen zu Baum und Recht In der

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ie hoch ist das Bußgeld bei Verstoß egen die Baumschutzsatzung?n einer Wohnanlage wurden illegal 25 appeln gekappt, die durch eine Baum-chutzsatzung geschützt sind. In welcher öhe darf die zuständige Behörde in ei-

em solchen Fall Bußgelder verhängen?

ntworta der Bund im am 1. März 2010 in Kraft

etretenen Bundesnaturschutzgesetz BNatschG) keine Bußgeldvorschriften ür Zuwiderhandlungen gegen landes-echtliche Schutzgebietsvorschriften auf-enommen hat, müssen diese weiterhin m Landesrecht geregelt werden. Eine ntsprechende Regelung enthalten re-elmäßig die Naturschutzgesetze der änder wie zum Beispiel Art. 57 Abs. 1 r. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz

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NatschG) oder § 39 Abs. 1 Nr. 4 Bran-enburgisches Naturschutzausführungs-esetz (BbgNatSchAG). Die Baum-chutzsatzungen/-verordnungen müssen hrerseits auf diese gesetzlichen Regelun-en verweisen. Im Hinblick auf frühere assungen der Landesnaturschutzgeset-e gelten in aller Regel Überleitungsvor-chriften (so zum Beispiel Art. 57 Abs. 6, , 8 BayNatschG).

ußgeldrahmenaßgeblich für den Bußgeldrahmen ist

unächst einmal § 17 Abs. 1 Ordnungs-idrigkeitengesetz (OwiG). Während er dort festgelegte Mindestbetrag (fünf uro) nicht disponibel ist, darf vom öchstmaß (1.000 Euro) durch spezial-

esetzliche Regelung abgewichen wer-en. So kann beispielsweise nach Art. 57 bs. 1 Nr. 2 BayNatschG mit Geldbuße

is zu 50.000 Euro belegt werden, wer orsätzlich oder fahrlässig den Vorschrif-en einer Baumschutzverordnung, soweit ie für einen bestimmten Tatbestand auf iese Bußgeldvorschrift verweist, zuwi-erhandelt. § 40 BbgNatSchAG sieht da-

egen einen Bußgeldrahmen bis zu 65.000 uro vor. Die meisten Baumschutzsatzun-en/-verordnungen übernehmen den Buß-eldrahmen des jeweiligen ermächtigen-en Landesgesetzes. Wenn die Vorschrift wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatschG – ei der Bußgeldhöhe nicht zwischen vor-ätzlichem und fahrlässigem Handeln un-erscheidet, gilt § 17 Abs. 2 OwiG. Dem-emäß reduziert sich bei Fahrlässigkeit er Höchstbetrag um die Hälfte (hier um Beispiel bezogen auf das Bay-atschG: 25.000 Euro).

öhe der Geldbußeegeln für die konkrete Zumessung der eldbuße enthält § 17 Abs. 3 OwiG. Da-

ach sind die Bedeutung der begangenen rdnungswidrigkeit und der Vorwurf,

er den Täter trifft, zu berücksichtigen § 17 Abs. 3 S. 1 OwiG). Bei Eingriffen an eschützten Bäumen lässt sich die Be-eutung der Tat vor allem daran ablesen, elchen Wert der in seinem Aufbau we-

entlich veränderte Baum beziehungs-eise der entfernte Baum ursprünglich atte und wieweit sich der Eingriff auf die urch die Baumschutzsatzung/-verord-ung verfolgten Ziele auswirkte. Ent-cheidend ist daher der sachliche und kologische Wert, so wie er sich vor dem chädigenden Eingriff dargestellt hatte, owie die durch den Eingriff verursachte

Rainer Hilsberg beschränkt sich auf eine an die Allge-

einheit gerichtete Darstellung und Erörterung von

echtsfragen und Rechtsfällen. Für eine individuelle

echtsberatung wenden Sie sich bitte an die niederge-

assenen Rechtsanwälte.

owohl Auftraggeber als auch Ausführende einer Baumschädigung oder Baumfällung können mit einem Bußgeld bedacht werden.

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ertminderung. Dieser Wert ist abhän-ig unter anderem vom Stammumfang, er Baumart, dem Gesundheitszustand, on den Wachstumsbedingungen, von er Bedeutung der Tierwelt, Stadtklima nd Umgebung. Dabei muss aber insbe-ondere die Gewichtung der insoweit im inzelnen zugrunde gelegten Bewer-

ungskriterien nachvollziehbar dargelegt erden1.Ein weiteres Kriterium für die Bedeu-

ung der Ordnungswidrigkeit ist die chwere der Rechtsverletzung. So kann ine besonders schwere Ordnungswid-igkeit vorliegen, wenn geschützte Bäu-e auf einem Grundstück entfernt wer-

en, weil sie der Realisierung eines Bau-orhabens in einer möglichst gewinn-rächtigen Art und Weise im Wege ste-en, obwohl die zuständige Behörde zu-or mehrfach den Geschäftsführern des auträgers dargelegt hatte, dass eine Be-

eitigung nicht in Betracht komme2. Wenn bei einer genehmigungspflichti-en und genehmigungsfähigen Baumfäl-ung lediglich die formelle Genehmigung icht eingeholt wurde, kann sich dies rundsätzlich bußgeldmindernd auswir-en. Auf der anderen Seite kann es je-och gerade im Fall formeller Verstöße egen Baumschutzsatzungen/-verord-ungen im Zusammenhang mit Bauar-eiten bußgelderhöhend sein, wenn der etroffene Vorteile dadurch erzielt, dass r vollendete Tatsachen – ein baureifes rundstück – schafft und sich dadurch

um Beispiel Zeitvorteile verschafft3.Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbu-e den wirtschaftlichen Vorteil, den der äter aus der Ordnungswidrigkeit gezo-en hat (zum Beispiel der Erlös aus dem olzverkauf), übersteigen. Das Bußgeld-

erfahren ist jedoch rechtlich streng zu nterscheiden von dem Folgenbeseiti-ungsverfahren (Ersatzpflanzung bezie-ungsweise Leistung von Ersatz in Geld). s ist daher nicht zulässig, die Geldbuße

ASPO BAUMZEITUNG 05 | 2013

llein nach der Höhe des entstandenen chadens zu bemessen4. Umgekehrt ist llerdings die Pflicht zur Vornahme einer rsatzpflanzung bei der Bemessung der eldbuße auch nicht in Form eines Ra-

atts zu berücksichtigen5.Zudem kommen für die Bemessung der eldbuße auch die wirtschaftlichen Ver-

ältnisse des Täters in Betracht. Diese önnen unter Umständen nur dann un-erücksichtigt bleiben, wenn es sich um eringfügige Ordnungswidrigkeiten han-elt (§ 17 Abs. 3 S. 2 OwiG). Dagegen darf ei einer Verhängung einer relativ hohen eldbuße auf konkrete Feststellungen zu

en wirtschaftlichen Verhältnissen des etroffenen nicht verzichtet werden, weil on seiner Leistungsfähigkeit abhängt, ie empfindlich und damit nachhaltig ihn ie Verhängung der Geldbuße trifft6. Der eruf des Betroffenen ist ein maßgebli-

hes Kriterium zur Feststellung seiner irtschaftlichen Verhältnisse.Der Bußgeldrahmen bildet einen we-

entlichen Anhaltspunkt für die Bemes-ung der Geldbuße im Einzelfall7. Das öchstmaß der Geldbuße ist für die

enkbar schwersten Fälle vorgesehen, obei auch sehr vermögende Täter und ie Erzielung großer wirtschaftlicher orteile zu berücksichtigen sind. Der ittelwert der Geldbuße kommt grund-

ätzlich für die denkbar durchschnittlich chweren Fälle in Betracht. Die praktisch orkommenden Durchschnittsfälle wer-en allerdings weit unter dem Mittelwert er denkbar schweren Durchschnittsfälle

iegen. Folglich müssten die Geldbußen eit unter dem dargestellten Mittelwert inzuordnen sein. Bei einer angedrohten eldbuße von 50.000 Euro würde der ittelwert bei 25.000 Euro, der Durch-

chnittsfall also weit darunter liegen. Dieser Ansatz hilft aber in der Praxis icht sehr viel weiter, da er angesichts der ohen Bußgeldrahmen bestenfalls eine roborientierung darstellen kann. Zu

mpfehlen ist daher – wie eingangs unter eranziehung des Urteils des OLG Düs-

eldorfs (Fußnote 1) dargestellt – eine ombinierte Betrachtungsweise, bei der owohl der Sachwert als auch der ökolo-ische und sonstige Nutzen des jeweili-en Baumes für die Allgemeinheit die rundlage für die Bemessung der Buß-

eldhöhe bilden8.Sowohl Auftraggeber als auch Ausfüh-

ende einer Baumschädigung oder Baum-ällung (zum Beispiel Unternehmer) kön-en mit einem Bußgeld bedacht werden § 14 OwiG), wobei bei der Bestimmung er Bußgeldhöhe unter anderem täterbe-ogene Merkmale wie der jeweilige Be-uf zu berücksichtigen sind9. Von einem ärtnermeister oder Inhaber einer Baum-

flegefirma ist in besonderem Maße zu er-arten, dass er die gesetzlichen Vor-

chriften kennt und sein Verhalten nach hnen ausrichtet. Bei solchen Personen ist ie Begehung von Verstößen gegen aumschutzvorschriften höher zu be-

trafen als beim Durchschnittsbürger10.

ußgeldkatalogäufig haben die Gemeinden zur Verein-

achung und zur einheitlichen Ahndung ußgeldkataloge erlassen. Hierbei han-elt es sich um interne Richtlinien, die ei-e Orientierungshilfe für die Verwal-

Rainer Hilsberg ist Jurist in der öffentli-chen Verwaltung in Bayern. Er ist mit Se-minaren zur Ver-kehrssicherungs-pflicht für Bäume er-folgreich als neben-amtlicher Dozent an

der Bayerischen Verwaltungsschule tätig. Mittlerweile leitet er die Rechtsreferendar-ausbildung im Regierungsbezirk Schwaben.

iese Schnittmaßnahmen (Bild links und rechts) verstoßen regelmäßig

gegen die Baumschutzsatzung.

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ungsbehörde darstellen. Gerichte wer-en zwar aus Gründen einer möglichst leichmäßigen Behandlung gleichgela-erter Sachverhalte die dort vorgesehe-en Regelsätze nicht unbeachtet lassen ürfen. Allerdings haben diese Kataloge eine Rechtssatzqualität und sind folg-

ich für die Gerichte nicht verbindlich. nsbesondere müssen die Umstände des eweiligen Einzelfalls in die Bemessung inbezogen werden.

eispiele aus der Rechtsprechungach einer älteren Übersicht11 (Stand

994) haben sich in der Praxis für die Be-eitigung eines Baumes Beträge zwischen mgerechnet 51 und 255 Euro eingepen-elt. Eine andere Quelle12 führt aber be-ogen auf den gleichen Zeitraum aus, dass ller Erfahrung nach auch Geldbußen zwi-chen umgerechnet 2.045 und 5.113 Euro on den Gerichten akzeptiert werden. Das Amtsgericht Hamburg-Altona13 erhängte 1983 umgerechnet 20.452 uro wegen unerlaubten Fällens von acht ichen zur Realisierung eines Bauvorha-ens, das Oberlandesgericht Oldenburg14 985 in einem vergleichbaren Fall 10.226 uro. Das Oberlandesgericht Düssel-orf15 bestätigte 1995 die Verurteilung zu .113 Euro wegen des Fällens von vier al-en Bäumen, die bei Errichtung einer iefgarage hinderlich waren. Nach dem Kammergericht Berlin16

iegt eine Geldbuße in Höhe von umge-echnet 1.534 Euro für das Fällen eines eschützten Baumes noch innerhalb des Spielraums“, der dem Tatrichter bei der ußgeldbemessung zusteht. Darauf, ob s bundesweit gesehen für das Fällen ei-es geschützten Baumes in der Regel ge-ingere Geldbußen verhängt werden als s ausweislich der Urteilsgründe in Ber-in der Fall sei, komme es deshalb hier icht an.

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Das Abreißen von vier Ästen einer Lär-he mit einem Durchmesser von circa ier bis zehn Zentimeter erfüllt die Tat-estandsalternative des Zerstörens von eilen eines geschützten Baumes nach er Berliner Baumschutzverordnung. as Kammergericht Berlin17 verwarf

eshalb ein Rechtsmittel gegen eine Ver-rteilung zu einer Geldbuße von umge-echnet 409 Euro. Der Bauleiter, der für den Bauherrn ein auvorhaben betreut, hat auch die Ein-altung der Bestimmungen der Baum-chutzverordnung zu überwachen. Von ieser Verantwortung ist er nicht deshalb efreit, weil der Bauleiter der ausführen-en Baufirma und der zuständige Polier benfalls für die Beachtung der Baum-chutzverordnung Sorge zu tragen ha-en. In diesem Fall ging es um die Nicht-eachtung des Verbots des Befahrens des urzelbereichs geschützter Bäume mit aufahrzeugen und des Lagerns von Bau-aterialien in diesem Bereich. Das Kam-ergericht Berlin18 hatte keine Bedenken

egen eine Verurteilung des Bauleiters zu iner „sehr maßvollen“ Geldbuße in Hö-e von umgerechnet 511 Euro.Neuere Urteile wurden – soweit er-

ichtlich – nicht veröffentlicht.

bschließende Bemerkungür die Bußgeldbemessung ist es wie ben dargelegt erforderlich, sich persön-

ich ein umfassendes Bild insbesondere on der Zuwiderhandlung und dem den äter treffenden Vorwurf zu machen. Da ies im vorliegenden Fall nicht möglich

st, konnten nur allgemeine Hinweise für ie Begründung der Bußgeldhöhe gege-en werden. Wichtig ist jedenfalls immer, ass im Hinblick auf eine spätere gericht-

iche Nachprüfung die Begründung in ich schlüssig und nachvollziehbar ist.

Rainer Hilsberg

iteratur) OLG Düsseldorf Beschluss v. 15.08.2008, IV 2 Ss

OWi) 88/98 – (OWi) 63/08 II, juris

) Günther, Baumschutzrecht, 1994, RdNr. 187 unter

erweis auf AG Hamburg-Altona, Urt. v. 11.10.1983,

28b 2911/83–400 Js Owi 28/83

) Günther, Baumschutzrecht, 1994, RdNr. 188 unter

erweis auf OLG Hamm NJW 1980, 2822

) Dreßler/Rabbe, Kommunales Baumschutzrecht, 2.

ufl. 1999, S. 66

) Otto NVwZ 1986, 903

) Nach KG Berlin Beschl. v. 4.9.2001, 2 Ss 181/01 – 5

s (b) 527/01, juris: sind (umgerechnet) 1534 Euro ei-

e relativ hohe Geldbuße

) Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 17 RdNr. 25

) So auch Günther, Baumschutzrecht, 1994, RdNr. 184,

85

) Krumnacker in Kerkmann, Naturschutzrecht in der

raxis, § 10 RdNr. 36

0) Günther NuR 1998, 637

1) Günther, Baumschutzrecht, 1994, RdNr. 183; s.a.

ünther NuR 1998, 637 u. NuR 2002, 587

2) Bartholomäi UPR 1988, 246

3) Siehe Fußnote 2

4) OLG Oldenburg, Beschl. v. 9.1.1985, Ss 217/84,

as Gartenamt 1986, 260

5) OLG Düsseldorf NuR 1997, 207

6) KG Berlin Beschl. v. 27.2.2002, 2 Ss 215/01 – 5 Ws

B) 106/02, juris

7) KG Berlin Beschl. v. 12.9.2000, 2 Ss 158/00 – 5 Ws

B) 499/00, juris

8) KG Berlin Beschl. v. 21.2.2000, 2 Ss 16/00 – 5 Ws

B) 98/00, juris

och Fragen?

Haben sie auch noch Rechtsfragen zum Thema „Baum“? Schicken Sie uns einfach eine E-Mail an [email protected] oder per Post an: Redaktion BaumZeitung, Postfach 8364, 38133 Braunschweig.

rteil: Motorsensen-Einsatz an Straße

er Motorgerätehersteller Echo ver-eist in einer Pressemitteilung auf ein ak-

uelles Urteil des Bundesgerichtshofs in arlsruhe zum Einsatz von Motorsensen

m Straßenrand. Wenn Kommunen den Einsatz von Mo-

orsensen auf Grünstreifen und in Ver-ehrsnähe dulden, ohne verlässliche chutzmaßnahmen vor Steinschlag zu nternehmen, verletzen sie damit die öf-entlich-rechtliche Verkehrssicherungs-flicht und haften für etwaige Schäden.

Das Aufstellen von Warnschildern reicht keinesfalls, urteilte das Gericht.

Das am 4. Juli 2013 ergangene Urteil bezieht sich auf den Streit um Schadens-ersatz wegen Steinschlagschäden, die in-folge von Mäharbeiten an einem Pkw in Brandenburg entstanden waren. Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil (Az. III ZR 250/12) fest, dass ein Amtshaf-tungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen der Be-schädigung des Fahrzeugs durch die bei

den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine besteht.

Das Gericht schlägt als Lösung eine den Arbeiten folgende robuste Schutz-plane vor oder das Flankieren der Ver-kehrsteilnehmer durch ein kommunales Begleitfahrzeug, das als „Schutzschild“ fungiert. Als Alternative verweist Echo in diesem Zusammenhang auf seine Mo-torsensen mit Kreiselscheren, die verhin-derten, dass überhaupt Steinschlag ent-stehe. – ts –

TASPO BAUMZEITUNG 05 | 2013