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Freiheitsbeschränkungen Mir ist die gefährliche Freiheit lieber als eine ruhige Knechtschaft

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Freiheitsbeschränkungen Mir ist die gefährliche Freiheit lieber als eine ruhige Knechtschaft. Jean-Jacques Rousseau 1712-1778. Geschichte. - PowerPoint PPT Presentation

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Freiheitsbeschränkungen

Mir ist die gefährliche Freiheit lieber als eine ruhige Knechtschaft.

Jean-Jacques Rousseau 1712-1778

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Geschichte

1811: ABGB: § 16 Persönlichkeitsrechte; § 21 Personen, die ihre Angelegenheiten selber nicht gehörig besorgen können, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze

1867: Staatsgrundgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit

1916: Entmündigungsordnung – Anhalterecht

1938 – 1945: Nationalsozialismus, Euthanasie

1958: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

1984: Sachwalterrecht

1991: Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG)

1991: Unterbringungsgesetz

1992: VfGH: Länder für Errichtung, Erhaltung, Betrieb von Heimen zuständig

2003: VfGH: Bund für Regelung von Freiheitsbeschränkungen zuständig

2005: Heimaufenthaltsgesetz

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Statistik der Unterbringungen

13471

8142

1232511590

10540103879163

8328

6580

7915724368176610

0

2000

4000

6000

8000

10000

12000

14000

16000

1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999

UoVErstanhörungen

Quelle: VSP

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Unterbringung ohne Verlangen

0

500

1000

1500

2000

2500

3000

3500

4000

Wien NÖ OÖ S Stmk K T

1997

2002

Angaben für Vorarlberg fehlen

Quelle: V

SP

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Grundprinzipien unserer Rechtsordnung

Liberale Verfassung Garantiert Freiheitsrechte

■ Persönliche Freiheit, Meinungsfreiheit etc

Selbstbestimmung und Würde

Fürsorgepflicht Schutz der Schwachen als öffentliches Interesse § 21 ABGB

Schutz vor Selbstschädigung

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Selbstbestimmungsrecht

Verfassungsrecht MRK und österr. Recht: kein expliziter

Schutz Wird aus Art 8 MRK abgeleitet:

Achtung des Privat- und Familienleben

Begriffsinhalt: Freiheitsrecht Recht auf „unvernünftige“

Entscheidungen

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Menschenwürde

Verfassungsrecht MRK und österr. Recht: kein expliziter

Schutz Charta der Grundrechte der EU: nicht

verbindlich

Begriffsinhalt: Respekt vor der Person, unabhängig von

Verhalten und Fähigkeiten Verletzung, wenn eine Person zu einem

Objekt herabgewürdigt wird Der Mensch hat keinen Wert, er besitzt

Würde (Kant)

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EMRK

Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG 1988)

Erlaubte Einschränkungen gemäß Art 2 Abs 1

Ziffer 1„aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt“

Ziffer 5„wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde“

Ziffer 6notwendigeErziehungsmaßnahmen Minderjähriger

StrafR UbGPsychiatrie

§ 146 b ABGB

HeimAufGHeime und ähnliche

Einrichtungen

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BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit

Voraussetzungen Selbst- oder Fremdgefährdung wegen

psychischer Krankheit Ausbreitung ansteckender Krankheiten …

Achtung der Menschenwürde und möglichste Schonung der Person

Verhältnismäßigkeit Effizientes Rechtsschutzverfahren

Amtswegige Überprüfung bei Anhaltung auf „unbestimmte Dauer“

Ersatzansprüche bei rechtswidriger Anhaltung

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Selbstbestimmungsfähigkeit

Geschäfts- und Deliktsfähigkeit Folgen und Beweislast Sachwalterschaft

Einwilligungsfähigkeit Einsichts- und Urteilsfähigkeit Liegt ab 14 Jahren im Zweifel vor

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Ziel von Freiheitsbeschränkungen

Ziel: Gefahrenabwehr Schutz eines Rechts durch Einschränkung eines

anderen

Ziel des UbG: Zwang nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß

zur Abwehr schwerwiegender Gefahren

Kontrolle von Voraussetzungen und Anwendung

Vertretung: Patientenanwaltschaft

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Allgemeines zum Unterbringungsgesetz

Rechtlicher Konnex 1984: Sachwalterrecht 1991: PersFrG, UbG, Novelle zum KAG

Allgemeine Unterbringungsvoraussetzungen

Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen

Beschränkung der Bewegungsfreiheit Voraussetzungen beim Betroffenen

Psychische Krankheit (geistige Behinderung) Ernstliche und erhebliche Gefährdung von

Leben oder Gesundheit Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

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Wann liegt eine Beschränkung vor?

Der Aufenthalt kann nicht nach freiem Willen verändert werden

Solange ein natürlicher Bewegungsdrang besteht

■ Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind nicht erforderlich

Physische Gewalt Psychische Gewalt: Drohung, sittenwidriger

Druck (Nötigung gem § 105 StGB)

Medikamentierung■ Wenn die Ruhigstellung nicht eine

(Neben)Wirkung der Heilbehandlung ist Unterlassung bei Garantenstellung

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Beschränkung oder nicht ? (1)

Die Eingangstür wird zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geschlossen.

Die Eingangstür ist durch Zahlenkombination oder außergewöhnliche Türklinke erschwert passierbar.

Arzt oder Pflegeperson verbietet „psychisch wehrlosem“ Bewohner das Verlassen der Station.

Verwendung von Personenortungsgeräten Therapietisch

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Beschränkung oder nicht ? (2)

Bewohnerin verweigert die Nahrungsaufnahme; PEG-Sonde möglich ?

Rollstuhlfahrer wird über längere Zeit im Bett liegen gelassen, obwohl er in den Rollstuhl möchte.

Aggressiver Bewohner bekommt Beruhigungsmittel verabreicht.

Heimbewohner mit spastischer Lähmung kann durch Fixierung mittels Bauchgurt am Rollstuhl sich selbst fortbewegen oder durch Fixierung einer Hand eigenständig essen.

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Anzahl der Einrichtungen

die unter das HeimAufG fallen

Stand: 30.4.2004

Zahl der Einrichtunge

n

Anzahl der Plätze/Betten

Burgenland 53 3.412

Kärnten 90 8.579

Niederösterreich

210 21.648

Oberösterreich 222 22.873

Salzburg 132 9.229

Steiermark 303 18.342

Tirol 152 9.327

Vorarlberg 83 4.276

Wien 208 30.609

Österreich 1.453 128.295

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Überblick über die Einrichtungen 2004

Alten- und Pflegeeinrichtungen und Tageszentren

Behinderten- und psychosoziale

Langzeiteinrichtungen Krankenanstalten

(außer Psychiatrie) Gesamt

Zahl der Einrichtungen

Anzahl der Plätze

Zahl der Einrichtungen

Anzahl der Plätze

Zahl der Einrichtungen

Systemisierte Betten

Zahl der Einrichtungen

Plätze und systemisierte

Betten

Burgenland 33 1.679 14 247 6 1.486 53 3.412

Kärnten 56 4.175 23 495 11 3.909 90 8.579

Niederösterreich 125 11.669 52 1.427 33 8.552 210 21.648

Oberösterreich 129 12.981 70 1.707 23 8.185 222 22.873

Salzburg 78 5.255 42 635 12 3.336 132 9.229

Steiermark 216 9.700 57 1.507 30 7.135 303 18.342

Tirol 104 5.010 36 555 12 3.762 152 9.327

Vorarlberg 50 1.989 25 491 8 1.796 83 4.276

Wien 91 20.210 96 1.021 21 9.378 208 30.609

Österreich 882 72.668 415 8.088 156 47.539 1.453 128.295

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FB + FE-Meldungen* 2005 beimVerein Vertretungsnetz

Insgesamt 25.664

KA

APH

BE

VSP

**

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FB/FE-Maßnahmen*

30.216

19.251 19.501

14.619

6.1634.632

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

30.000

35.000

gesamt FB FE

20052006

Betroffene Personen zum 31.12.06: 16.497VSP

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Gerichtliche Unzulässigkeitserklärungen

In %

60

92

100

69

100

57 59

26

71

91

56

100

34

24

64

44

23

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

APH

BE

KA

IRKS

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Gerichtsverfahren 2006

187 Anträge auf Überprüfungen von FB/FE

28 Rekurse und 8 Revisionsrekurse eingebracht.

Insgesamt ergingen im Jahr 2006 37 LG Entscheidungen und 7 OGH Entscheidungen.

VSP

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HeimAufG (1)

Stationäre Einrichtungen ab 3 Personen „psychisch kranke oder geistig behinderte

Menschen“ „ständig betreut oder gepflegt werden“ Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie

Krankenanstalten und Tagesstätten

Voraussetzungen psychische Krankheit oder geistige Behinderung ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leben oder

Gesundheit; eigenes oder fremdes Beschränkung zur Gefahrenabwehr unerlässlich und

geeignet Verhältnismäßigkeit: in Dauer und Intensität Subsidiarität

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HeimAufG (2)

Freiheitsbeschränkung Unterbindung einer persönlichen Ortsveränderung Gegen oder ohne den Willen mit physischen Mitteln (mechanisch, elektronisch oder

medikamentös) oder durch Androhung

Einhaltung fachgemäßer Standards und möglichste Schonung der Bewohner

Dokumentations- und Informationspflicht Gegenüber betroffener Person, Vertrauensperson und

Vertreter Grund, Art, Beginn und Dauer

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Anordnung der FB (neu seit 2010)

Anordnung durch Arzt Bei Beschränkungen durch medikamentöse Maßnahmen Bei dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen

Durch von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Maßnahmen im Rahmen der Pflege

Durch damit betraute pädagogische Leitung (Behindertenhilfe)

Maßnahmen im Rahmen der Betreuung

Ärztliches Gutachten über psychische Krankheit oder geistige Behinderung + Selbst- oder Fremdgefährdung

Wenn mehr als 48 h durchgehend oder darüber hinaus wiederholt FB vorgenommen werden

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HeimAufG (3)

Bewohnervertretung: zB Verein VertretungsNetz Auch bei frei gewähltem Vertreter: Rechtsanwalt

oder Notar Gerichtliche Überprüfung

auf Antrag durch Bewohner, Vertreter, Vertrauensperson oder Institutionsleitung

Anhörung innerhalb von 7 Tagen■ Bewohner, Vertreter, Vertrauensperson und Pflegeleitung

Mündliche Verhandlung■ Bei Bewilligung der Beschränkung innerhalb von 14

Tagen■ Sachverständiger verpflichtend

Genehmigung durch Beschluss■ maximal 6 Monate■ Umstände der Beschränkung sind zu beschreiben

Neuerliche Beschränkung: max 1 Jahr

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Deutschland

Art 1 GG: Schutz der Würde

Art 2 GG: Selbstbestimmung: Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden

Betreuungsrecht: § 1896 ff BGB Betreuungsvollmacht

Unterbringung in Heimen nach den Landesunterbringungsgesetzen

Sonstige unterbringungsähnliche Maßnahmen Stationär und ambulant möglich freiheitsentziehende Maßnahme, die wiederholt und länger

dauernd notwendig ist richterliche Genehmigung gemäß § 1906 BGB