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1/10 Studienordnung für die Bachelor-Studiengänge Business Administration und Business Administration & IT an der Privaten Hochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz/Oldenburg Beschluss des Senats der PHWT am 13.02.2006 mit Wirkung ab dem Studienjahr 2006/2007 durch den Präsidenten der PHWT in Kraft gesetzt zuletzt geändert durch die Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007, 23.06.2008, 08.12.2008, 14.03.2011 und 14.12.2015

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Studienordnung

für die Bachelor-Studiengänge

Business Administration

und

Business Administration & IT

an der

Privaten Hochschule für Wirtschaft und Technik

Vechta/Diepholz/Oldenburg

Beschluss des Senats der PHWT am 13.02.2006

mit Wirkung ab dem Studienjahr 2006/2007 durch den Präsidenten der PHWT in Kraft gesetzt

zuletzt geändert durch die Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007, 23.06.2008, 08.12.2008, 14.03.2011 und 14.12.2015

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Studienordnung für die Studiengänge »Business Administration« und »Business Administration & IT«

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Aufgabe der Hochschule, Ziele des Studiums 3

§ 2 Studienordnung und Abschlussgrad 3

§ 3 Studienvoraussetzungen 3

§ 4 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen 4

§ 5 Dauer und Gliederung des Studiums 4

§ 6 Lehrveranstaltungen 4

§ 7 Modulprüfungen und Prüfungsleistungen 5

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Modulnote 5

§ 9 Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote 6

§ 10 Bachelorarbeit 7

§ 11 Studienplan 8

§ 12 Studienberatung 8

§ 13 Inkrafttreten 8

Anlagen

Studienpläne

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Studienordnung für die Studiengänge »Business Administration« und »Business Administration & IT«

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§ 1 Aufgabe der Hochschule, Ziele des Studiums

(1) Durch anwendungsbezogene Lehre und ein dual organisiertes Studium bereitet die Private Hoch-schule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz/Oldenburg (PHWT) auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.

(2) Die PHWT dient auch Aufgaben der Weiterbildung.

(3) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Die Anforderun-gen an diese Prüfungen sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie den Stand der Wissenschaft und die Anforderungen der beruflichen Praxis. Bei der Ausbil-dung handelt es sich um einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Durch die Bachelorprüfung soll insbesondere festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Kompetenzen erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich und anwendungsbezogen zu arbeiten und wissen-schaftliche Erkenntnisse anzuwenden.

(4) Neben der Fachkompetenz sollen insbesondere die Methoden- bzw. Problemlösungskompetenz sowie die Sozialkompetenz gefördert werden. Die Studierenden sollen zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

(5) Die PHWT erfüllt ihre Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des Landes.

§ 2 Studienordnung und Abschlussgrad

(1) Diese Studienordnung stellt den verbindlichen Rahmen für die Bachelor-Studiengänge »Business Administration« sowie »Business Administration & IT« an der Privaten Hochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz/Oldenburg dar. Sie regelt die fachspezifischen Prüfungsanforderun-gen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Bachelorprüfungsordnung der PHWT (APO).

(2) Der Studiengang »Business Administration« schließt nach sechs und der Studiengang »Business Administration & IT« nach sieben Semestern mit der Bachelorprüfung ab. Nach bestandener Prüfung wird in beiden Studiengängen der Hochschulgrad »Bachelor of Arts« verliehen.

§ 3 Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der Hochschulzugangs-berechtigung gemäß dem Niedersächsischen Hochschulgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

(2) In der Regel ist außerdem ein Ausbildungsvertrag mit einem der Mitgliedsunternehmen der PHWT Voraussetzung.

(3) Für eine Aufnahme des Studiums als berufsintegrierende Studienform ist eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erforderlich.

(4) Studienbewerber ohne eine entsprechende Qualifikation können, soweit sie zu einer Einstufungs-prüfung gemäß § 15 APO zugelassen werden, bei erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung ein Studium aufnehmen.

(5) Zum Studium wird zugelassen, wer einen TOEFL-Test (ibT) mit mindestens 79 Punkten oder ei-nen vergleichbaren Leistungsnachweis bestanden hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Das Testergebnis darf bei Aufnahme des Studiums an der PHWT nicht älter als zwei Jahre sein. Der Nachweis gemäß Satz 1 kann im Laufe des Studiums nachgeholt wer-den.

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§ 4 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen gilt § 6 der APO.

§ 5 Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

»Bachelor in Business Administration«

1. Semester Praxisphase

Lehrveranstaltungen

09 Wochen

12 Wochen

2. Semester Praxisphase

Lehrveranstaltungen

17 Wochen

12 Wochen

3. Semester Praxisphase

Lehrveranstaltungen

11 Wochen

12 Wochen

4. Semester Praxisphase

Lehrveranstaltungen

17 Wochen

12 Wochen

5. Semester Praxisphase

Lehrveranstaltungen

25 Wochen

12 Wochen

6. Semester Praxisphase

Lehrveranstaltungen

03 Wochen

12 Wochen

»Bachelor in Business Administration & IT« … zusätzlich …

7. Semester Praxisphase

Lehrveranstaltungen

11 Wochen

12 Wochen

Achtwöchige Bachelorarbeit

(2) Die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums beträgt im Studiengang »Business Administration« sechs Semester zuzüglich der Prüfungszeit für die Bachelorarbeit (sechssemestrige Variante) so-wie im Studiengang »Business Administration & IT« sieben Semester zuzüglich der Prüfungszeit für die Bachelorarbeit (siebensemestrige Variante). Sie gliedert sich in sechs bzw. sieben Semes-ter, welche je eine Lehr- und eine Praxisphase unterschiedlicher Länge beinhalten. Einzelheiten können dem jeweils aktuellen Blockphasenplan entnommen werden.

(3) Der Gesamtumfang des Hochschulstudiums umfasst derzeit 4.500 Stunden Workload, 1.800 Un-terrichtseinheiten Präsenzveranstaltungen sowie 180 Credits gemäß ECTS für den Studiengang »Business Administration« (sechssemestrige Variante) sowie 5.250 Stunden Workload, 2.088 Unterrichtseinheiten Präsenzveranstaltungen sowie 210 Credits gemäß ECTS für den Studien-gang »Business Administration & IT« (siebensemestrige Variante).

(4) Die Aufnahme von Studierenden erfolgt jährlich i. d. R. zum 1. August des Kalenderjahres.

§ 6 Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen gliedern sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer auf, welche im an-liegenden Studienplan festgelegt sind (vgl. § 11).

(2) Jede/r Studierende der Studiengänge »Business Administration« sowie » Business Administrati-on & IT« hat für das fünfte und sechste Semester drei Wahlpflichtmodule zu wählen. Eines von

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drei Wahlpflichtmodulen kann je nach Angebot der Hochschule maximal durch ein Projekt pro Studierende/n ersetzt werden.

(3) Projekte sind an konkreten Problemzusammenhängen orientierte wissenschaftliche Vorhaben, die in Gruppen von in der Regel mindestens acht Teilnehmern bearbeiteten werden. In begründe-ten Ausnahmen kann der Studienbereich im Einvernehmen mit dem Präsidenten andere Kursgrößen festlegen. Der reguläre Projektablauf und der Arbeitsaufwand sind in der Modulbe-schreibung dargelegt. Das Projekt erstreckt sich über die Semester fünf und sechs und beinhaltet zwei Prüfungsleistungen, welche zu einer „Modulnote“ zusammengefasst werden. Wird kein Pro-jekt angeboten, ist die Wahl des dritten Wahlpflichtmoduls verpflichtend.

§ 7 Modulprüfungen und Prüfungsleistungen

(4) Module werden durch Modulprüfungen abgeschlossen. Die Modulprüfungen werden überwie-gend studienbegleitend, teilweise in Form einer Blockprüfung durchgeführt.

(5) Modulprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsmodul oder einem fächerübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. Die grundsätzlich möglichen Arten von Prüfungsleistungen sind dabei:

1. Klausur (K),

2. mündliche Prüfung (mP),

3. Hausarbeit (H),

4. Entwurf (E),

5. Referat (R),

6. Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen (RP),

7. experimentelle Arbeit (eA),

8. Praxistransferbericht (PTB).

Die Anforderungen an die unterschiedlichen Prüfungsarten regelt § 7 APO. Art, Anzahl und Zeit-punkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen innerhalb einer Modulprüfung ergeben sich aus dem beigefügten Studienplan.

(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens »ausreichend« oder die Prüfung mit »bestanden« bewertet ist.

(7) Nicht bestandene Modulprüfungen können einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsleis-tungen werden dabei angerechnet. Wird die Modulprüfung mit »nicht ausreichend« oder »nicht bestanden« bewertet oder gilt sie als mit »nicht ausreichend« bewertet und ist eine Wieder-holungsmöglichkeit nach § 13 Absatz 2 APO nicht mehr gegeben, so ist die Modulprüfung end-gültig nicht bestanden.

(8) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung bzw. Modulprüfung ist nicht zulässig.

(9) Das Verfahren bzgl. der Wiederholung einer Prüfungsleistung regelt § 13 APO.

(10) Mündliche Prüfungen sollen pro Prüfung mindestens 15 Minuten, i. d. R. aber nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Modulnote

(1) Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden (nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4

Satz 1 APO) bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung zu bewerten.

(2) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung, 2 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

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3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht, 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können nur folgende Notenstufun-gen gewählt werden:

Prozent der maximal erreichbaren Leistung

Mittlere Prozent-zahl

Note

Deutsche Definition

ab 95 97,5 1,0 sehr gut

90 bis unter 95 92,5 1,3

85 bis unter 90 87,5 1,7

80 bis unter 85 82,5 2,0 gut

75 bis unter 80 77,5 2,3

70 bis unter 75 72,5 2,7

65 bis unter 70 67,5 3,0 befriedigend

60 bis unter 65 62,5 3,3

55 bis unter 60 57,5 3,7 ausreichend

50 bis unter 55 52,5 4,0

unter 50 -- 5,0 nicht ausreichend

(3) Einzelne Modulprüfungen oder einzelne Prüfungsleistungen können lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ testiert werden. Diese werden im Studienplan mit einem „(T)“ (=Testat) nach der Bezeichnung der Art der Prüfungsleistung gekennzeichnet. Im Falle des Nichtbeste-hens können diese Prüfungen gemäß § 13 APO wiederholt werden.

(4) Für die Bildung der Note der Bachelorarbeit gilt abweichend § 12 APO.

(5) Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ oder „bestanden“ bewertet wurde.

(6) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn sie von der Mehrheit der Prüfenden mit mindestens „ausreichend“ oder „bestanden“ bewertet wurde oder die Durchschnittsnote mindestens „ausreichend“ lautet. Für die Bildung der Note werden die einzelnen Bewertungen der Prüfer zu einer Note zusammengefasst. Abs. 7 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(7) 1 Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, muss jede Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ oder „bestanden“ bewertet sein. 2Die in den einzelnen Prüfungsleis-tungen erzielten Noten werden zu einer Note (= Modulnote) zusammengefasst. 3Dazu werden die Prozentwerte der einzelnen Bewertungen arithmetisch gemittelt und dem daraus entstehen-den Wert die aus der Tabelle in Absatz 2 zu ersehende Note in der entsprechenden Zeile zuge-ordnet. 4Liegen nur Noten, jedoch keine Prozentwerte vor, wird zur arithmetischen Mittelung die entsprechende mittleren Prozentzahl herangezogen, die der Note gemäß der Tabelle nach Ab-satz 2 zugeordnet ist. 5 Die Bildung der Modulnote aus der (ggf. gemittelten) Prozentzahl erfolgt ohne Rundung. 6Die einzelnen Prüfungsleistungen können abweichend auch unterschiedlich gewichtet werden.

§ 9 Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus

- den Modulprüfungen und

- der Bachelorarbeit.

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(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen (siehe Studienplan) und die Bachelorarbeit jeweils mit mindestens »ausreichend« oder »bestanden« bewertet sind.

(3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als gewichtetes Mittel der Note für die Ba-chelorarbeit und der Noten aller benoteten Module. Jedes benotete Modul wird dabei entspre-chend seiner Credit Points (CP) gewichtet, die Bachelorarbeit wird doppelt mit 20 CP gewichtet.

(4) Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:

- bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, - bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut, - bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend, - bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend, - bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

(5) Über die Anforderungen des Studienplans hinausgehende erfolgreich abgelegte Modulprüfungen (Zusatzprüfungen) werden bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Die Ergebnisse von Zusatzprüfungen werden gemäß § 14 APO auf Antrag gesondert im Abschlusszeugnis aus-gewiesen.

(6) Die Bachelorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung oder die Bachelor-arbeit mit »nicht ausreichend« oder »nicht bestanden« bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit mit »nicht aus-reichend« oder »nicht bestanden« bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Wiederholungs-möglichkeit nicht mehr besteht.

(7) Das Diploma Supplement enthält neben der Gesamtnote eine Referenztabelle, welche die sta-tistische Verteilung der Gesamtnoten auf das Notensystem der PHWT in Bezug auf drei Jahrgän-ge des entsprechenden Studiengangs gemäß § 26 Abs. 4 APO ausweist.

§ 10 Bachelorarbeit

(1) Mit der Bachelorarbeit soll der Studierende seine Befähigung zum selbständigen wissenschaftli-chen Arbeiten unter Beweis stellen.

(2) Für die Bachelorarbeit werden vom Prüfungsausschuss zwei Prüfer mit der Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 APO bestellt. Die Qualifikation des Erst- und Zweitprüfenden sollte beim Studi-engang »Business Administration« eine Ausrichtung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und beim Studiengang »Business Administration & IT« der Informatik haben.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. Sie kann aus fachlichen oder besonders gravierenden persönlichen Gründen um maximal zwei Wochen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Der Studierende stellt beim Prüfungsausschuss der PHWT einen Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit. Dieser sollte das Thema sowie einen Vorschlag für den Erst- und Zweitprüfenden beinhalten. Die Bestellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und ist aktenkundig zu machen. Während der Anfertigung der Bachelorarbeit wird der Prüfling von dem Erstprüfenden betreut. Sollte der Prüfling niemanden finden, der als Erst- und/oder Zweitprüfen-der zur Verfügung steht, so hat sich der Prüfling rechtzeitig mit dem Prüfungsausschuss in Ver-bindung zu setzen, der dann das Thema festlegt und/oder Prüfende bestellt.

(5) Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt i. d. R. nach Ablegung der Modulprüfungen. Liegt die Voraussetzung des § 3 Abs. 5 bis zum Ende des regulären letzten Theoriesemesters nicht vor, kann der oder die Kandidatin nur unter dem Vorbehalt zur Bachelorarbeit zugelassen werden, dass dieser Nachweis nachgeliefert wird. Die Begutachtung der Bachelorarbeit und Be-kanntgabe des Ergebnisses erfolgt erst, wenn der Nachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 dem Prü-fungsamt der PHWT zugegangen ist.

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(6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zu-rückgegeben werden. Das Thema einer zu wiederholenden Bachelorarbeit kann nur dann zurück-gegeben werden, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Bachelorarbeit Ge-brauch gemacht worden ist.

§ 11 Studienplan

(1) Auf der Grundlage dieser Studienordnung wurde für die Studiengänge »Business Administration« sowie » Business Administration & IT« Studienpläne aufgestellt, bestehend aus

der Übersicht über die Modulstruktur und Prüfungsleistungen (Anlage 1),

der Übersicht über den prozentualen Anteil der Bachelorarbeit und der Modulnoten an der Gesamtnote (Anlage 2),

der Übersicht über die Module und Credits (Anlage 3),

der Anrechenbarkeit von Prüfungsleistungen aus dem Diplomstudiengang Betriebswirtschaft bzw. des Berufsakademieausbildungsgangs der PHWT und deren prozentualer Anteil an der Gesamtnote für den Abschluss „Bachelor of Arts“ nach § 4 (Anlage 4).

(2) Der Studienplan ist Bestanteil dieser Studienordnung. Er regelt

die Module,

die Präsenzstunden, den Workload und die Credits gemäß ECTS sowie

die Art, Anzahl und den Zeitpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen.

§ 12 Studienberatung

Die studienbegleitende fachliche Beratung wird von den Lehrenden des Studiengangs durchgeführt.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Studienordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

(2) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden verbindlich, die ab dem 01.08.2011 das Studium in den Bachelor-Studiengänge »Business Administration« sowie » Business Administration & IT« an der Privaten Hochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz/Oldenburg aufnehmen.

(3) Die Option nach § 6 Abs. 2 dieser Studienordnung gilt ab dem Jahrgang 2013. Anlagen: Studienplan für den Studiengang Business Administration Studienplan für den Studiengang Business Administration & IT

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