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Fundraising und öffentliche Finanzierung Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

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Fundraising und öffentliche Finanzierung

Teil 2Öffentliche Finanzierung

von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

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Geldquellen zur Projektfinanzierung

Private Gelder:- Spenden (= fremdnützige Gelder)- Sponsoring (= Einnahmen für Werbung)

= Fundraising

Öffentliche Gelder:- werden vergeben durch Bund, Länder, Kommunen oder andere

Körperschaften des öffentlichen Rechts- durch Leistungs- oder Zuwendungsvereinbarungen- oder durch Zuwendungsbescheid

= Finanzierung durch öffentliche Zuwendungen

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Beantragung öffentlicher Mittel

Antrag auf Förderung

mit Projektkonzept(Projektstrukturplan)

und Kosten- undFinanzierungsplan

und eventuell Antrag auf Vorauszahlung der Zuwendung

Bewilligung der Förderungund eventuell Voraus-zahlung der Fördersumme

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Die Ziele eines Projektstrukturplans 1.

2.

3.

4.

5.

1.

Verantwortlichkeiten regeln

Struktur des Projekts aufzeigen

Ressourcenkontrolle

Projektrisiken aufzeigen

Umgang mit Ablaufstörungen

Die Struktur des Projektes ist hierarchisch zu gliedern. Sie kann sich zum Beispiel zusammensetzen aus Teilprojekten und Arbeitspaketen.

Es muss deutlich werden, welche Funktionsträger oder Mitarbeiter des Projektes für welche Arbeitsaufgabe zuständig und verantwortlich sind

Es muss deutlich werden welche Teilprojekte oder Arbeitspakete wie viel Geld und Arbeitszeit kosten.

Mögliche Ursachen für mögliche Störungen sollten benannt werden (z.B. Ursachen für Budgetüber-schreitungen).

Für den Fall von Störungen im Ablauf sollte deren Steuerung geregelt werden (Beispiel: Vertretungs-regelungen für erkrankte Arbeitnehmer).

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Die häufigsten Gründe für ein Scheitern von Projekten 1.

2.

3.

4.

5.

1.

Unterschätzung des Aufwands

Fehleinschätzung der Lage

Mangelnde Kostenkontrolle

Fehlerhafte Zeitplanung

unklare Kompetenzverteilung

Der Bedarf nach dem Projekt oder die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel können beispielsweise falsch eingeschätzt werden.

Der mit dem Projekt verbundene Arbeitsaufwand kann leicht unterschätzt werden.

Die Kosten müssen richtig eingeschätzt werden und für den Fall von Mehrausgaben muss geregelt werden, wie diese kompensiert werden können (Kostenmanagement).

Bei einem Projekt muss ein Schritt auf den anderen folgen. Es muss ein Zeitmanagement geben. Dazu gehört ein Konzept zur Vermeidung von Zeitverzug und ein Konzept zur Kompensation von Zeitverzug.

Weist der Projektstrukturplan keine klaren Verantwortlichkeiten zu, kommt es zu Kompetenzstreitigkeiten und weiteren daraus resultierenden Missverständnissen und Konflikten.

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Struktur eines Projektes (objektorientiert)

1. GästelisteundEinladungen

2. Raum oder Saal mieten

4. Dokumentation(Fotos oder Videos)

3. ProgrammundMusik

5. EssenundGetränke

3.1Band suchen.(Schnittstellen zu Arbeitspaketen aus den Teilprojekten 2,4 u. 5;siehe nächste Folie)

3.2Musikwünscheklären.

3.3Programmbeiträgeder Gäste sammeln.

3.4Ablaufplan für das Hochzeitsprogramm erstellen.

Teilprojekte am Beispiel des Projekts „Hochzeitsfeier“

Arbeitspakete zu Teilprojekt 3

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Beschreibung eines Arbeitspaketes (Beispiel) 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Verantwortlichkeit

Arbeitspaket

Ergebniserwartung

Arbeitsmittel

Finanzbedarf

Arbeitszeitbedarf

Schnittstellen

Projekt HochzeitsfeierTeilprojekt 3 Programm und MusikArbeitspaket Nr. 3.1 Band suchen

Herr Müller

Verbesserung der Stimmung bei den Hochzeitsgästen durch den Auftritt der Band.

Für die Kommunikation: Telefon, Zeitung, Internet, E-Mail; für die Vertragsgestaltung: Computer mit Textverarbeitungssoftware.

1000 € Honorar für die Bandund 50 € für eine Zeitungsanzeige.

6 Arbeitsstunden.

Der Raum muss für den Auftritt der Band geeignet sein (2.); klären, ob die Band mit der Veröffentlichung ihrer Fotos einverstanden ist (4.) und Essen für die Band bestellen (5.); siehe vorherige Folie.

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Sozialrecht Verfassungsrecht VerwaltungsrechtHaushalts- und Vergaberecht

Das Sozialrecht regelt die Förder-voraussetzungen, die Art der Förderung und ob ein Rechtsan-spruch auf Förderung besteht oder ob die Mittelvergabe im Ermessen der Behörde steht.

Steht die Mittelvergabe im Ermessen der Behörde, muss sie über die Verteilung der Fördermittel unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrund-satzes nach Art. 3 Absatz 1 GG entscheiden.

Ob eine Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln erfolgen darf oder muss, hängt auch von Regelungen des Haushalts- oder Vergabe-rechts ab.

Die Verwendung der Zuwendung wird durch Nebenbe-stimmungen gere-gelt. Ihre Rückforde-rung ist in den Vor-schriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten geregelt.

Für Zuwendungen relevante Rechtsgebiete

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Input und Output

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Inputsteuerung und OutputsteuerungBegriff: Gesteuert wird die Ver-wendung des vom Zuwendungsgeber investierten Geldes.

Ziel: Es soll erreicht werden, dass die Zuwendungssumme für das geförder-te Projekt oder den Betrieb der geför-derten Institution eingesetzt wird.Steuerungsmittel: Nebenbe-stimmungen zum Zuwendungsbe-scheid oder entsprechende Rege-lungen in Zuwendungsverträgen. Beispiele: Eine Auflage, alle Verwendungs-nachweise innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen oder ein Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass sich die Deckungsmittel nachträglich erhöhen.

Begriff: Gesteuert werden Qualität und Menge der zu erbringenden Gegenleistung.

Ziel: Mit der Zuwendung soll eine optimale Gegenleistung erworben werden.

Steuerungsmittel: Qualitäts-, Entgeld- u. Kontrollvereinbarung in Leistungsverträgen.

Beispiel: Einzelleistungsvergütung für die Unterbringung von Kindern in einem Kinderheim pro Tag und Teilnehmer.

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Input= Leistung des Zuwendungsgebers = Zuwendung (Geld)

Output= Gegenleistung des Zuwendungsnehmers= Durchführung des Projekts

Inputsteuerung

Beispiele:Nebenbestimmungen zum Zuwendungs-bescheid wie Besserstellungsverbot, 20%-Regel, Auflage zum Einreichen der Ab-rechnung mit Verwendungsnachweisen,u.s.w..

Outputsteuerung

Beispiele:Angaben zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (Qualtitätsvereinbarung) in einer Leistungsvereinbarung.

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid wie die Auflage zur Einreichung eines Sachberichts oder zur Evaluation des Projekts

Steuerungsmodelle im ÜberblickInput und Output

Der Zuwendungsgeber kann bei einem Projekt den Input oder den Output steuern.

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Wirkung der SteuerungsmodelleInputsteuerung (Mittelsteuerung)

Outputsteuerung (Zielsteuerung)

Ausrichtung an den zur Verfügung gestellten Mitteln

Ausrichtung an Leistungs-erbringungsmenge und -wertbei Erstellung einer Leistung

Klassische Inputsteuerung = Steuerung über Budget

Wirkungs- und LeistungsvorgabenGemessen an der Ergebnis-, Prozess- oder Strukturqualität

=> Hoher Freiheitsgrad, aber auch mehr Eigenverantwortung

Beispiel:Das Jugendamt bewilligt 2000€ für eine Jugendfreizeitmaßnahme.

Beispiel: Das Jugendamt bewilligt für eine Freizeitmaßnahme 20 € pro Tag und Teilnehmer.

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Kritik an der Inputsteuerung Motivationslücke: Das Management der Verwaltung ist an der

Ressourcenumverteilung oft gar nicht interessiert, weil ihre eigene Karriere von steigenden Mitarbeiterzahlen und wachsendem Etat abhängig ist.

Managementlücke: Die Fachabteilungen der Verwaltung sind oft nicht zur Ressourcenumverteilung befugt, dafür ist die zentrale Instanz (Personalamt, Kämmerei) zuständig. Planstellen können nicht verlagert werden, Geldmittel sind zweckgebunden.

Strategielücke: Es dominiert ein kurzfristiger Politiktyp. Aufgrund von Wahlterminen werden nur Einzelmaßnahmen aneinandergereiht, anstelle eines flexibleren Modells.

Attraktivitätslücke: Mitarbeitern mit qualifizierten Ausbildungen wird keine interessante, selbstständige Tätigkeit mit Gestaltungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt.

Legitimitätslücke: Es fehlt eine öffentliche Rechenschafts- ablegung über Effizienz, Zielgenauigkeit und Qualität der kommunalen Dienstleistung

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Kundenorientierung Leistungsorientierung Wettbewerbs-orientierung

Qualitätsorientierung

Die Förderung wird davon abhängig gemacht, ob die Kunden (Klienten) die Leistungsangebote der Leistungs-erbringer annehmen.

Die Höhe der Förderung hängt von der Leistungsmenge ab. Die geförderte Einrichtung hat also einen Anreiz, ihre Effizienz zu erhöhen und ihre Kosten zu senken.

Die Höhe der Förderung hängt von der Leistungs-qualität ab. Die geförderte Einrich-tung hat also einen Anreiz, die Qualität der von ihr erbrach-ten Leistungen zu verbessern.

Die Leistungserbrin-ger konkurrieren ge-genüber Leistungs-empfängern und Zuwendungsgebernum die besten Leistungen und die günstigsten Preise.

New public Management

Ziele der neuen Steuerungsmodelle(und damit der Wechsel von der Input- zur Output-Steuerung)

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Prinzipienwechsel

Die Verwaltung versucht sich an den Kennzeichen eines echten Dienstleistungs-unternehmens zu orientieren, an Markt, Kunden und Produkt.

Das Motto lautet nicht mehr: Diesen Betrag stecke ich rein und sehe,

was rauskommt, sondern: Diese Leistung will ich bekommen. Was

muss ich dafür investieren?

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Inputsteuerung – Outputsteuerungam Beispiel: „Tätigkeiten eines Amtsleiters“

Was tat ein Amtsleiter früher, wenn in seinem Arbeits-bereich die Arbeit zunahm?

Er forderte: - mehr Personal - mehr Diensträume - mehr Buget

Was tat ein Amtsleiter früher

nicht?

Er prüfte nicht: - ob er einen internen

Ausgleich schaffen kann - ob anderorts Aufgaben

reduziert werden können - ob durch Technikeinsatz

Aufwand reduziert werden kann

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Gegenstand der Zuwendung

Projektförderung Institutionelle Förderung

Grundsätzlich nur teilweiseFörderung von einzelnen, ab-

gegrenzten Maßnahmen

Komplette bzw. teilweise Förderungdes Zuwendungsempfängers an sich

Finanzierungsarten

Anteilsfinanzierung FestbetragsfinanzierungFehlbedarfsfinanzierung

Die zuwendungs-fähigen Kosten des Empfängers werden

mit einem festen Betrag gefördert

Bis zu einem festgesetzten Höchstbetragwird die Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Kosten und

vorhandenen Eigen- / Fremdmitteln des Zuwendungsempfängers gefördert

Bis zu einem festgesetztenHöchstbetrag wird ein auchprozentual bezifferter Anteilan den zuwendungsfähigenAusgaben des Empfängers

gefördert

Förderungsarten

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Gegenstand der Förderung

Projektförderung Institutionelle Förderung

Zeitlich und inhaltlich befristete Vorhaben (Projekte) werden finanziert

Sämtliche Aufgaben einer Institution werden finanziert

Anfangs- und Endzeitpunkt der Förderung sind eindeutig definiert

Ein Träger/ Einrichtung/ Dienst wird als Ganzes gefördert

Zur Verfügung stehende Mittel sind begrenzt und an das Projekt gebunden

Keine genaue Zweckbindung der Mittel

Die Förderung zeitlich und inhaltlich begrenzter Projekte nimmt stark zu.

Derzeit wird im Zuge des Umbaus des Sozialstaates institutionelle Förderung immer seltener.

=> Das Vorhaben und seine Umsetzung stehen im Fokus

=> Die Einrichtung und ihre Existenz stehen im Fokus

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Arten der Zuwendungsvergabe

1. Förderung durch Zuwendungsvertragoder Leistungsvertrag (= Leistungsvereinbarung) (§§ 78a ff. SGB 8, 77 SGB 12)gerichtet an stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB 12, vorgeschrieben für Maßnahmen der stationären Jugendhilfe nach § 77 SGB 8.

2. Förderung durch Zuwendungsbescheidgerichtet an nichtstationäre Einrichtungen und Dienste, wie Träger der freien Jugendhilfe nach §§ 74, 75 SGB 8

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Der Antrag auf ProjektförderungNotwendige Angaben:

- Beschreibung des Vorhabens und der verfolgten Ziele bzw. die an das Projekt geknüpften Erwartungen (Konzept)

- Angaben zur Dringlichkeit des Projektes- Gesamtzeitplan, unter Umständen auch ein

Stufenzeitplan der einzelnen Projektschritte- Angaben über Eigenmittel und Eigenleistungen

(Kosten- und Finanzierungsplan)- Angaben zum etwaigen Interesse Dritter an

dem Vorhaben, bzw. über mögliche Drittmittel- Angaben zur Person des Antragstellers- Äußerung über den voraussichtlichen Nutzen

des Vorhabens für den Antragsteller selbst, für einzelne Dritte oder für die Allgemeinheit

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Begriffe

Zuschüsse:

Subventionen = Zuschüsse von den Kommunen:- öffentlich-rechtliche Leistungen des Staates, die zur Erreichung eines

bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecks gewährt werden

- Zu den Subventionen gehören neben Geld- und Sachleistungen auch Steuererleichterungen und -befreiungen (z. B. auf Grund der Gemeinnützigkeit)

Zuwendungen = Zuschüsse von Bund und Ländern- Geldleistungen, die auf der Grundlage haushaltsrechtlicher

Bestimmungen an Dritte vergeben werden; Sie sind ein Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

- Öffentliche Zuwendungen sollen nur Finanzierungslückenschließen. Der Empfänger soll Eigenmittel nachweisen.

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Förderung der freien Jugendhilfe

Förderung der freien Jugendhilfe (§ 74 SGB VIII):„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger1. die fachlichen Vorraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet3. gemeinnützige Ziele verfolgt4. eine angemessene Eigenleistung erbringt5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. …“

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII):„(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des §1 (Recht auf Erziehung, Eigenverantwortung, Jugendhilfe) tätig sind2. gemeinnützige Ziele verfolgen3. aufgrund der fachlichen und personellen Vorraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind, und4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. …“

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Ermessen

Förderermessen

Förderung der freien Jugendhilfe § 74 SGB VIII

„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger…

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.“

= ERMESSENSENTSCHEIDUNG!

=> Die Entscheidung über die Förderung liegt im Ermessen(§40 VwVfG) des zuständigen Amtes.

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2. Förderung durch Zuwendungsbescheid

Was bedeutet Ermessen?

„Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“(§ 40 VwVfG)

=> Bei der Vergabe von Fördermitteln richtet sich der Ermessensspielraum nach dem Gleichheitsgrundsatz

Art. 3 GG.

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2. Förderung durch Zuwendungsbescheid

Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 GG

Gleiches muss gleich behandelt werden

Fallbeispiel:Die in jeder Hinsicht vergleichbaren Fußballclubs FC Burgweinting und FC Königswiesen aus Regensburg beantragen beide am 10. Juni 2009 Fördermittel für ein Fußballcamp. Dem FC Burgweinting werden die Fördermittel bewilligt.Hat der FC Königswiesen Anspruch auf Gleichbehandlung?

Lösung:Þ Ja, auch der FC Königswiesen hat Anspruch auf Förderung Þ Ermessensspielraum gleich null!

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2. Förderung durch Zuwendungsbescheid

Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 GG

Ungleiches darf ungleich behandelt werden

Fallbeispiel:Der SV Burgweinting stellt am 10. Januar 2009 einen Antrag auf Fördermittel für ein Fußballcamp. Es sind noch Gelder für die Förderung der freien Jugendhilfe für das Jahr 2009 vorhanden.Der SV Königswiesen stellt am 10. Dezember 2009 einen Antrag auf Fördermittel für ein Fußballcamp. Die Gelder für die Förderung der freien Jugendhilfe für das Jahr 2009 laut Haushaltsplan sind inzwischen aufgebraucht. Hat der FC Königswiesen Anspruch auf Gleichbehandlung?

Lösung:Þ Nein, der SV Königswiesen muss nicht gefördert werden, da die Situation zum

Zeitpunkt der Antragstellung „ungleich“ ist!

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2. Förderung durch Zuwendungsbescheid

Förderrichtlinien:

• Sind Verwaltungsrichtlinien, die die Behörde selbst vorgibt• Bieten Einblick/ Kontrolle für den Antragsteller, wie andere

Antragsteller behandelt wurden=> wurde der Gleichheitsgrundsatz eingehalten?

• Sind keine Gesetze, also keine Rechtsnormen=> sie sind unverbindlich!

• Begrenzen das Ermessen (gleichheitsgemäß -> Art.3 GG)• Jedes Jugendamt hat beispielsweise eigene Förderrichtlinien, sie

sind nicht bundesweit, landesweit oder kommunal geregelt=> Es kommt auch darauf an, wo der Antrag gestellt wurde!

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2. Förderung durch Zuwendungsbescheid

Der Haushaltsplan (§ 67 ff SGB IV):

• Er gilt in der Regel für 1 Kalenderjahr=> kaum längerfristige Mittelzusagen

• Enthält alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen und alle zu erwartenden Einahmen des Haushaltsjahres (§67 SGB IV)

• Unterschiedliche Regelungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene (BHO, BayHO)

Der Haushaltsplan enthält:1. Pflichtleistungen (z.B. Harz IV), die immer gezahlt werden müssen, auch

wenn der Haushalt aufgebraucht ist.2. Ermessensleistungen (fast alle anderen Zuwendungen für soziale

Einrichtungen), die nur nach Ermessen der Behörde vergeben werden.

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2. Förderung durch Zuwendungsbescheid

Der Bewilligungsbescheid

= Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)!

• Die Zahlung von Geldern ist noch kein Verwaltungsakt! • Der Bewilligungsbescheid ist notwendig, um das Geld behalten

zu dürfen!

Fallbeispiel:Die Bastelwerkstatt für Kinder „Malkasten e.V.“ beantragt im Dezember 2009 beim zuständigen Jugendamt eine Vorrauszahlung in Höhe von 5000 € für das kommende Jahr, da sie unerwartete Reparaturkosten zu leisten hat. Da der Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2010 noch nicht bewilligt wurde, wird eine Abschlagszahlung in Höhe der 5000 € getätigt.Da der Haushalt des Jugendamtes nicht im geplanten Umfang bewilligt wird, fordert es die gesamten 5000 € von der Kinderkrippe zurück. Muss Malkasten e.V. das Geld zurückzahlen?

Lösung:Malkasten e.V. muss das Geld zurückzahlen, da er sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 SGB 2 berufen kann. Denn dieser wird nur durch einen Verwaltungsakt begründet. Im Gegensatz zum Bewilligungsbescheid stellt die Vorrauszahlung keinen Verwaltungsakt dar und begründet deshalb keinen Vertrauensschutz.

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Zuwendungsverfahren (mit Vorausfinanzierung)

Handlungen des Zuwendungsnehmers: Handlungen des Zuwendungsgebers:Antrag auf Beratung

BeratungAntrag mit Konzept und Kosten- und Finanzierungsplan Ablehnung der Förderung oder

Bewilligung eines Festbetrags oder eines Anteils und eines Höchstbetrags (Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmungen)Einverständnis, Rechtsmittelverzicht

und Antrag auf Vorauszahlung Vorauszahlung der voraussichtlichen Förderung auf der Grundlage der geplanten KostenDurchführung des Projekts,

Sachbericht, Abrechnung und Ein-reichung der Verwendungsnachweise

Verwendungsnachweisprüfung:Anhörung bei Rückforderung.Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten und der Fördersumme.

Entscheidung über Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und über eine teilweise Rückforderung des ausgezahlten Betrages.Eventuell Widerspruch oder Klage

Eventuell Stellungnahme im Rahmen eines Anhörungsverfahrens

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Die Finanzierungsarten

Festbetragsfinanzierung

Anteilsfinanzierung

Fehlbedarfsfinanzierung

z.B. 50% der zu- wendungsfähigen Kosten, höch- stens 1000 €.

Siehe nächste Folie

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Der Prozess der Projektfinanzierung(Anteilsfinanzierung ohne Vorausfinanzierung)

Antrag auf Förderung

Bewilligung des geförderten Anteils

Projektdurchführung und -abrechnung

Festsetzung der zuwendungs- fähigen Kosten

Errechnung der bewilligten Fördersummeund Auszahlung dieses Betrages.

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Der Prozess der Projektfinanzierung(Anteilsfinanzierung mit Vorausfinanzierung)

Antrag auf Förderung

Bewilligung und Voraus- zahlung der Fördermittel

Verbrauch u. Abrechnung der Fördermittel

Festsetzung der zu- wendungsfähigen Kosten

Errechnung der bewilligten Fördersumme und Rückforde-rung des darüberhinaus im vorraus ausgezahlten Betrages.

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Die Fehlbedarfsfinazierung

Fehlbetrag =

Zuwendungsfähige Kosten des Projekts

- Eigenmittel (Spenden, Sponsoreneinnahmen)

- Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber

Gefördert wird ein Fehlbedarf oder Fehlbetrag. Der Zuwendungs-bescheid regelt, wie sich dieser Fehlbedarf errechnet. Beispiel:

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3. Finanzierungsarten

Anteilsfinanzierung

Fallbeispiel:Der örtliche Mädchensingverein „Nachtigal e.V.“ beantragt Förderung für eine Kultur- und Bildungsreise nach Rom. Da laut Förderrichtlinie des Jugendamtes 50% der Reisekosten bezuschusst werden, beantragt Nachtigal e.V. 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten betragen 4000 €. Es werden als Anteilsfinanzierung 50% bewilligt, höchstens aber 2000 €.Vor Beginn der Reise beantragt Nachtigal e.V. eine Vorrauszahlung in Höhe von 2000 €, führt daraufhin die Reise durch und legt dem Jugendamt Verwendungsnachweise vor. Laut Abrechnung betrugen die Gesamtkosten für die Reise 3000 €.Muss Nachtigal e.V. dem Jugendamt etwas zurückzahlen?

Lösung:Nachtigal e.V. muss 500 € zurückzahlen, da nur 50% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der Anteilsfinanzierung bewilligt wurden.Tatsächliche Kosten waren 3000 € => bewilligt wurden also 1500 €.Nachtigal e.V. hat eine Vorrauszahlung in Höhe von 2000 € erhalten => 500 € davon waren nicht bewilligt, daher müssen sie zurückgezahlt werden.

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3. Finanzierungsarten

Fehlbedarfsfinanzierung

= Zugewendet wird der Betrag, der die Lücke zwischen den zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Förderungsnehmers andererseits schließt.

• Es wird ein Höchstbetrag festgelegt • Einsparungen oder Mehreinnahmen führen zur Rückzahlung der Zuwendung in

voller Höhe.• Der Empfänger bringt eine fest zugesagte Summe aus eigenen oder fremden

Mitteln in die Finanzierung ein, während der Geber lediglich den variablen Differenzbetrag bis zur Kostendeckung beisteuert.

=> Je mehr projektbezogene Einnahmen der Finanzierungsnehmer erzielt (z.B. durch Sammeln von Spenden), desto weniger staatliche Förderung erhält er.=> Engagement des Finanzierungsnehmers, selbst Einnahmen von Dritten zu erwirtschaften ist eher gering.=> Wird in der Praxis daher sehr selten verwendet.

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3. Finanzierungsarten

Fehlbedarfsfinanzierung

Fallbeispiel:Der örtliche Mädchensingverein „Nachtigal e.V.“ beantragt Förderung für eine Kultur- und Bildungsreise nach Rom. Die Gesamtkosten belaufen sich laut Kostenplan auf 4000 €. Nachtigal e.V. hat für die Reise 2000 € Eigenmittel eingeplant und erwartet 1000 € durch Spenden zu erwirtschaften. Das Jugendamt bewilligt die fehlenden 1000 € im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung, höchstens jedoch 1000 €. Vor Durchführung der Reise beantragt Nachtigal e.V. eine Vorrauszahlung in Höhe von 1000 €. Nach Erhalt der Vorrauszahlung führt der Verein die Reise durch und legt dem Jugendamt Verwendungsnachweise vor. Laut Abrechnung betrugen die Gesamtkosten für die Reise aber nur 3000 € und Nachtigal e. V. hat nur 500 € durch Spenden eingenommen.Muss Nachtigal e.V. dem Jugendamt etwas zurückzahlen?

Lösung:Nachtigal e. V. muss 1000 € zurückzahlen, da die vorgesehenen Eigenmittel und erwarteten Drittmittel laut Kostenplan ausreichen, um die tatsächlich entstandenen Kosten zu decken. Bewilligt wurde nur die Differenz zwischen den vorgesehenen Eigenmitteln + erwarteten Drittmitteln und den tatsächlichen Kosten.Berechnung nächste Seite!

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3. Finanzierungsarten

Fehlbedarfsfinanzierung

Berechnung des Beispiels:Bewilligte Gesamtfinanzierung: 4000 €Vorgesehene Eigenmittel: -2000 €Erwartete Drittmittel (Spenden): -1000 €Maximaler Förderbetrag: 1000 €

Nachgewiesene Ausgaben: 3000 €Erbrachte Eigenmittel: -2000 €Erbrachte Drittmittel: - 500 €Tatsächlicher Bedarf: 500 €

Nachgewiesene Ausgaben: 3000 €Vorgesehene Eigenmittel: -2000 €Erwartete Drittmittel: -1000 €Anerkannter Fehlbedarf: 0 €

Maximaler Förderbetrag (vorrausgezahlt):1000 €Anerkannter Fehlbedarf: - 0 €Rückforderung: 1000 €

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Zuwendungsbegriff

„Zuwendungen sind zweckgebundene Geldleistungen an natürliche oder juristische Personen, auf die der Empfänger keinen nach Grund und Höhe unmittelbar durch Rechtsvorschrift begründeten Anspruch hat.“(Quelle: Rzepka, 1984, S.64)

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Zuwendungen - Rechtsgrundlage

Art 23 BayHOAusgaben und Verpflichtungsermächtigungenfür Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nurveranschlagt werden, wenn der Staat an derErfüllung durch solche Stellen ein erheblichesInteresse hat, das ohne die Zuwendungennicht oder nicht im notwendigen Umfangbefriedigt werden kann.

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Art. 44 BayHO

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 gewährt werden.

Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen ist.

Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. (…)

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Zuwendungsarten

Projektförderung:Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben. (vgl. VV Nr. 2.1 zu Art 23 BayHO)

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Zuwendungsarten

Institutionelle Förderung:Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben oder - in Ausnahmefällen -der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers. (vgl. VV Nr. 2.2 zu Art 23 BayHO)

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Verwendungsnachweisprüfung - Rechtsgrundlagen

Art. 23 und 44 BayHOArt. 6,7,16 und 17 BayHOVV-BayHOVVK – Anlage 3 zu Art. 44 BayHOANBest -P,-K, -IZuwendungsrichtlinienSonstige VV (BayZBau, u.a.)Art. 35 – 38, 41,43,48 – 49a BayVwVG

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Befristung Bedingung Auflagen- oder Widerrufsvorbehalt

Auflage

Beispiel: Befristung der Mittelverwendung oder Befristung der Projektdauer oder Befristung des Mittelabrufes.

Beispiel: Zuwendungsvergabe unter der Bedingung, dass die Vergabe von Aufträgen nach vor-heriger Ausschreibung erfolgt.

Beispiel: Zuwendungs-vergabe unter der Auflage, dass bis zu einem bestimmten Termin alle Verwen-dungsnachweise beim Zuwendungsgeber einzureichen sind.

Beispiel: Der Wider-ruf der Zuwendung wird für den Fall vorbehalten, dass der Zuwendungs-nehmer die erwarte-te Kofinanzierung nicht erhält.

Steuerung durch NebenbestimmungenNebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Nach § 32 Absatz 2 SGB 10 und § 36 Absatz 2 VwVfG steht der Erlass folgender Nebenbe-stimmungen bei Ermessensentscheidungen wie der Zuwendungsvergabe im Ermessen der Behörde.

Die Verwendung formularmässiger Nebenbestimmungen ist für Bundes- und Landesbehörden durch Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben und ist auch in der Kommunalverwaltung gebräuchlich (AN-Best-P, AN-Best-I, AN-Best-K u.s.w.

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Nr. 1

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

Ermäßigung der Ausgaben oder Erhöhung der Deckungsmittel

Nr.2

Pflicht zur sorgfältigen Behandlung erworbener Gegenstände; Inventari-sierungspflicht für Gegenstände von über 400 € Wert.

Nr. 3

Vergabe von Aufträgen von über 100.000 €Wert. Vergabe-recht (VOB/VOL)

Nr. 4

Mitteilungspflichten des Zuwendungs-empfängers

Nr. 5

Nachweis derVerwendung

Nr. 6

Prüfung der Verwendung

Nr. 7

Struktur der AN-Best

Nr. 8

Erstattung undVerzinsung

Page 48: Fundraising und öffentliche Finanzierung Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

48

1.1

Wirtschaft-lichkeit und Sparsamkeit

Vorrangiger Einsatzvon Eigenmitteln und Verbindlichkeit des Finanzierungsplanes;20%-Regel

1.2

Anforderung und Auszahlung;2-Monats-Frist zwischen Aus-zahlung und Verwendung

1.3

Besserstellungs-verbot

1.4

Bestellung von Leistungen gegen Vorkasse

1.5

Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterreichung des Zuwendungszwecks

1.6

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

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1.2 20 % - RegelNr. 1.2 ANBest-P und Nr. 1.2 ANBest-K (aber nicht AN-Best I) enthalten die sog. 20 %-Regel, die aber nur bei einer Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung Anwendung findet und nicht bei der Festbetrags-finanzierung.

Zuwendungsfähige Einzelansätze der im Bewilligungsbescheid festgeschriebenen Kostenpläne dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, wenn die Überschreitungen bei anderen Ansätzen zuwendungsfähiger Kosten ausgeglichen werden können.

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1.3 Besserstellungsverbot

Nr. 1.3 ANBest-I und -P enthalten das so genannte Besserstellungsverbot:

ein Zuwendungsempfänger darf keinen seiner Beschäftigten finanziell besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die Gehälter dürfen also nicht höher sein als nach dem Tarivertrag für den öffentlichen Dienst TVöD und dem Tarifvertrag der Länder TVL.

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2. Nachträgliche Änderungen in der Finanzierung

Nr. 2 gilt nur bei Änderungen um mehr als 500 € oder bei Voll-finanzierung (Nr. 2.2).Was kann sich ändern?

Verringerung der Ausgaben(Sachkosten, Personalkosten, usw.)

Erhöhung der Deckungsmittel(Beiträge, Spenden, Sponsoren-einnahmen, Kofinanzierung)

Festbetrags-

finanzierung

Anteils-finanzierung

Festbetrags-finanzierung.

Anteils-finanzierung

Die Zuwendung ermäßigt sich um die Verringerung der Kosten.(Nr. 2.1)

Die Zuwendung verringert sich um den geförderten Anteil an der Verringerung der Kosten.(Nr. 2.2)

Die Zuwendung ver-ringert sich um den geförderten Anteil an der Erhöhung der Deckungsmittel(Nr. 2.2).

Die Zuwendung verringert sich um die Erhöhung der Deckungsmittel(Nr. 2.1.)

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Beispiele zur 20 % RegelDie folgenden Beispielrechnungen beziehen sich auf drei verschiedene Kostengruppen, bei denen die Ansätze des Finanzierungs-planes bei der Durchführung des Projektes in unterschiedlicher Höhe über- oder unterschritten worden ist.

Berechnet wird die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten (Prüfergebnis).

Daraus könnte in einem zweiten Schritt entsprechend dem geförderten Anteil der Bewilligungsbetrag und eine eventuelle Rückforderung von Vorausleistungen berechnet werden.

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56

Sachverhalt:Der örtliche Mädchensingverein „Nachtigal e.V.“ beantragt 1000 € für die Durchführung einer Kultur- und Bildungsreise nach Rom, die insgesamt 2000 € kosten soll. Es werden1000 € per Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die tatsäch-lichen Kosten für die Reise betragen aber statt der geplanten 2000 € nur 1800 €. Muss Nachtigal e.V. Geld zurückzahlen?Lösung: Nach § 50 Abs.2 SGB 10 ist der Betrag zu erstatten, der ausgezahlt wurde, ohne dass er bewilligt war. Ausgezahlt wurden 1000 €. Bewilligt wurden 1800 €. Da der ausgezahlte Betrag bewilligt wurde, besteht kein Erstaatungsanspruch.

Nach § 50 Abs. 1 SGB 10 ist der Betrag zu erstatten, in dessen Höhe der Zuwendungsbescheid widerrufen werden kann. Da die geleisteten 1000 € jedoch bestimmungsgemäß verwendet wurden, scheidet ein Widerruf wegen zweckwidriger Verwendung aus. Nachtigal e.V. muss nichts zurückzahlen.

Fallbeispiel:

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5. Rechtsgrundlagen für die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln

Vorschriften und Bestimmungen für öffentliche Zuwendungen Haushaltsordnung des Bundes / des Landes §§ 23, 24 BHO/LHO (Bundes- und Landeshaushaltsordnung) Zuwendungen Allgemeine Verwaltungsvorschriften Förderrichtlinien, Fördergrundsätze Zuwendungsbescheid Allg. Nebenbestimmungen (für Institutionelle Förderung und Projektförderung) Besondere Nebenbestimmungen Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) Zuwendungsrichtlinien Verwaltungsvorschriften (z.B. Vergaberichtlinien) Haushaltsrecht des Freistaates Bayern, mit Verwaltungsvorschriften Haushaltsgesetz, Haushaltsplan (kein formales Recht ohne Außenwirkung, nur

innerhalb der Verwaltung wirksam) Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz §§ 74/ 75 SGB VIII (Förderung der freien Jugendhilfe) §§ 45/ 47/ 50 SGB X (Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten)

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4. Rechtsansprüche

In der Regel haben soziale Einrichtungen oder Dienstekeinen Rechtsanspruch auf öffentliche Zuschüsse

Es handelt sich um einen freiwilligen Akt der öffentlichenKörperschaften, der aber ggf. auf der Grundlage vonGesetzen erfolgt.

Die maßgebliche juristische Ebene ist das öffentlicheRecht, wie die Sozialgesetze, auf deren Grundlage Zu-schüsse vergeben werden, und die Haushaltsordnungenvon Bund und Ländern bzw. die Kommunalverfassungen

Öffentliche Zuschüsse müssen folglich in Haushalts-titeln festgeschrieben werden

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Erstattungsansprüche

§ 50 Absatz 2 SGB 10

oder analog § 812 BGB

§ 50 Absatz 1 SGB 10 i.V.m. § 47 SGB 10bzw. §§ 49, 49a VwVfG

§ 50 Absatz 1 SGB 10 i.V.m. § 45 SGB 10,bzw. §§ 48, 49a VwVfG

Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungs-anspruchs:

Es ist der Betrag zu erstatten, der gezahlt wurde, ohne dass er bewilligt wurde. Beispiele: Ausbleiben aufschiebender Be-dingungen, Abschlagszahlungen, Zahlungen unter Vorbehalt, Verringerung der Kosten oder Erhöhung der Deckungsmittel im Falle von Vorauszahlungen bei einer Anteilsfinanzierung.

Voraussetzungen der Rücknahme des Bewilligungsbescheides:

Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides(§ 45 Absatz 1 SGB 10 oder § 48 Absatz 1 VwVfG) und

das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Bewilligungsbescheides darf nicht schutzwürdig sein(§ 45 Absatz 2 SGB 10 oder§ 48 Absatz 2 VwVfG).

Voraussetzungen für einen rückwirkenden Widerruf des Zuwendungsbescheides sind nach den §§ 47 Absatz 2 SGB 10 oder49 Absatz 3 VwVfG:

der nicht zweckentsprechende Verbrauch der Leistung oder

die Nichterfüllung von Auflagen.

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Ablauf der Verwendungsnachweisprüfung(bei einer Anteilsfinanzierung mit Vorauszahlung)

1. Bestimmung der Höhe der zuwendungs- fähigen Kosten des Projekts

2. Festsetzung der Fördersumme nach Maßgabe des bewilligten Anteils

3. Entscheidung über teilweise Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides

4. Ermittlung der Erstattungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 des § 50 SGB 10

Ergebnis = Festsetzung des Erstattungsbetrages

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Rücknahme (§ 45 SGB 10)

1.

2.

3.

1.

Vertrauensschutz

Rücknahmevoraussetzungen

Rücknahmeermessen

Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.Nur soweit der Zuwendungsbescheid rechtswidrig ist, darf er zurück genommen werden.

Schutzwürdig ist das Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides, soweit der Begünstigte die Zuwendung im Vertrauen auf den Zuwendungs-bescheid verbraucht hat (§ 45 Absatz 2 SGB 10).

Die Rücknahme steht im Ermessen der Behörde. Dieses ist auszuüben (§ 39 SGB 1 oder § 40 VwVfG) u. zu begründen (§§ 35 S.3 SGB 10, 39 S.3 VwVfG).

Der Zuwendungsbescheid ist rechtswidrig, soweit die gesetzlichen Fördervoraussetzungen nicht vorlagen (Beispiel: § 74 SGB 8) oder soweit das Zuwendungsermessen unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 GG ausgeübt wurde, insbesondere wenn im Einzelfall entgegen den Förderrichtlinien gefördert wurde.

Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen des Begünstigten auf den bestand des Zuwendungsbescheides, wenn er unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, arglistig getäuscht hat oder er die Rechtswidrigkeit der Zuwendung in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

Wenn der Zuwendungsbescheid teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig ist, weil ein geringerer Betrag oder ein geringerer Anteil hätte gefördert werden müssen, ist der Zuwendungsbescheid nur teilweise aufzuheben und es ist nur ein Teilbetrag zurück zu fordern. Da die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen kann, können bereits ausgezahlte Fördergelder nach den §§ 50 Absatz 1 SGB 10, 49 a VwVfG zurückgefordert werden.

Page 62: Fundraising und öffentliche Finanzierung Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Widerruf (§ 47 SGB 10)

1.

2.

3.

1.

Vertrauensschutz

Widerrufsgründe

Widerrufsermessen

Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel ist nur möglich, soweit der Zuwendungsbescheid rückwirkend widerrufen werden kann.

Schutzwürdig ist das Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides, soweit der Begünstigte die Zuwendung im Vertrauen auf den Zuwendungs-bescheid verbraucht hat (§ 47 Absatz 2 SGB 10).

Der Widerruf steht im Ermessen der Behörde. Dieses ist auszuüben (§ 39 SGB 1 oder § 40 VwVfG) u. zu begründen (§§ 35 S.3 SGB 10, 39 S.3 VwVfG).

Einen rückwirkenden Widerruf sieht § 49 Absatz 3 VwVfG oder 47 Absatz 2 SGB 10 nur vor, wenn die Fördermittel nicht dem Zweck des Zuwendungsbescheides entsprechend verwendet wurden oder wenn eine Auflage zum Zuwendungsbescheid nicht vom Zuwendungsnehmer erfüllt wurde.

Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen des Begünstigten auf den bestand des Zuwendungsbescheides, wenn er unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, arglistig getäuscht hat oder er die Rechtswidrigkeit der Zuwendung in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

Wenn ein Widerrufsgrund nur einen Teil der Zuwendung betrifft (weil beispielsweise nur ein teil der zuwendung zweckwidrig verwendet wurde), ist der Zuwendungsbescheid nur teilweise aufzuheben und es ist nur ein Teilbetrag zurück zu fordern.

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Ein Leistungsvertrag (=Leistungsvereinbarung) ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB 10) zwischen dem öffentlichen Zuwendungsgeber (Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde, Sozialversicherungsträger usw.) und dem Träger der die Leistungen erbringenden Einrichtung (Verein, GmbH, AG) über

Leistungsvertrag (§§ 53 ff. SGB 10, 78a ff. SGB 8)

1. die Qualität der Einzelleistung,

2. das für die Einzelleistung zu entrichtende Entgelt

3. Wirtschafltichkeits- und Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung § 76 Absatz 3 SGB 12 und § 78b Abs.1 Nr.3 SGB 8

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Zuwendungsvertrag Leistungsvertrag

Rechts-grundlage

§ 53 SGB 10 z.B. auf dem Gebiet der offenen Jugendarbeit erlaubt (§§ 74 und 77 SGB 8)

Nach den §§ 75 Absatz 3 SGB 12 und 78a SGB 8 vorgeschrieben für die Vergütung durch den Sozialhilfeträger oder für Maßnahmen der stationären Jugendarbeit

Gegen-stand(Leistung)

Förderung eines Projektes (Projektförderung) oder des Betriebs einer Einrichtung (institutionelle Förderung) durch einen freien Träger

Vergütung einer von einem freien Träger gegenüber dem Leistungsempfänger (Klient) erbrachten Einzelleistung

Gegen-leistung

Die Finanzierung erfolgt pauschal im Wege der Anteils-, Fehlbedarfs-, oder Festbetragsfinanzierung.

Vergütet wird nicht der Betrieb einer Einrichtung oder die Durchführung eines Projektes sondern die Erbringung einer genau definierten Einzelleistung pro Fall (Klient) mit einer vorher ausgehandelten Summe.

Zuwendungsvertrag und LeistungsvertragUnterschiede

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Struktur-qualität

Prozess-qualität

Ergebnis-qualität

Beschreibung der QualitätIn der Qualitätsvereinbarung muss die Qualität der Einzelleistung beschrieben werden, nicht nur die Qualität der sie erbringenden. Es können darin drei Arten von Qualität beschrieben werden:

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= Beschreibung von Rahmenbedingungen der Einrichtung, die zur Erreichung der mit der Leistungsvereinbarung verfolgten Ziele förderlich sind

Beispiele für die Beschreibung von Strukturqualität: Ausstattung der Einrichtung Konzept Qualifikation der Mitarbeiter

Beschreibung von Strukturqualität

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Beschreibung der zur Erstellung eines Produktes oder einer Dienstleitung führenden Handlungsschritte

Beispielhafte Beschreibung von Prozessqualität am Bei-spiel einer Leistungsverein-barung für eine Schuldner-beratung: Es wird ein Schuldenverzeichnis angelegt. Es wird ein Entschuldungsplan aufgestellt. Die Gläubiger werden angeschrieben und

um einen teilweisen Verzicht auf ihre Forderungen gebeten.

Beschreibung von Prozessqualität

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Die Wirkung des Prozesses der Dienstleistung auf den Klienten wird beschrieben (outcome).

Beispiel: Die Betreuung des Schulverweigerers wird nur vergütet, wenn der betreute Schulverweigerer ein Schulhalbjahr lang an mindestens 80% des Unterrichts teilnimmt.

Vorteil: Der Erfolg ist direkter messbar als im Falle der Beschreibung von Struktur- und Prozessqualität. Wo es möglich ist, sollte die Qualität in Form von Ergebnisqualität beschrieben werden. Dies ist ein Ausdruck von Professionalität.

Problem: Erfolge in der sozialen Arbeit werden aber oft von vielen Faktoren beeinflusst, die der Sozialarbeiter durch den Dienstleistungsprozess nicht beeinflussen kann. Dann ist die Beschreibung von Ergebnisqualität nicht sinnvoll.

Beschreibung von Ergebnisqualität

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Strukturqualität + Prozessqualität = Ergebnisqualität ?

Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität

Eine gute Strukturqualität und eine gute Prozessqualität beeinflussen die Ergebnis-qualität positiv. Aber sie sind kein Garant dafür, weil die Wirkung auf den Klienten auch noch von vielen andern Faktoren abhängen kann. Beispiel: Trotz eines hervorragenden Prozesses der Bewährungshilfe kann der Klient rückfällig werden.

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Wenn eine Klientin schwanger wird, wird ihr eine Schwangerschaftskonfliktberatung angeboten.

Welche Art von Qualität wird beschrieben?

Strukturqualität Prozessqualität Ergebnisqualität

Testaufgaben

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Eine Sozialpädagogin macht eine Weiterbildung.

Welche Qualitätsform stellt dies dar?

Strukturqualität Prozessqualität Ergebnisqualität

Testaufgaben

Page 72: Fundraising und öffentliche Finanzierung Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Die Einrichtung verfügt über ein Supervisionsangebot.

Welche Art von Qualität wird beschrieben?

Strukturqualität Prozessqualität Ergebnisqualität

Testaufgaben

Page 73: Fundraising und öffentliche Finanzierung Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Es wird ein Hilfeplan mit dem Klienten erstellt.

Welche Art von Qualität wird beschrieben?

Strukturqualität Prozessqualität Ergebnisqualität

Testaufgaben

Page 74: Fundraising und öffentliche Finanzierung Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Der Klient hat gelernt mit seinen Finanzen verantwortungsvoll umzugehen.

Welche Qualitätsform stellt dies dar?

Strukturqualität Prozessqualität Ergebnisqualität

Testaufgaben

Page 75: Fundraising und öffentliche Finanzierung Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Das Kind hat Selbstregulationstechniken erlernt.

Welche Qualitätsform stellt dies dar?

Strukturqualität Prozessqualität Ergebnisqualität

Testaufgaben

Page 76: Fundraising und öffentliche Finanzierung Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Bei jeder Maßnahme wird eine Supervision durchgeführt.

Welche Art von Qualität wird beschrieben?

Strukturqualität Prozessqualität Ergebnisqualität

Testaufgaben

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Keine Einigung nach 6 Wochen

Einberufung der Schiedsstelle

Aushandlungsprozess und evtl. Festlegung des Vereinbarungszeitraum (§ 78d SGB VIII)

Vertragsabschluss (beidseitige Verpflichtung und Einklagbarkeit der Erfüllung des Vertrags)

Übernahme des Leistungsentgelts durch den Träger und Leistungserbringung der Einrichtung

Entgeltberechnung und Ausarbeitung der geforderten Inhalte des Vertrages

Prozess des Leistungsvertragsabschlusses

Streit-

und

Kon

fliktfa

ll

(vgl. Wimmer, Müller 2005, S. 464)

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Gliederung

1. Was ist der ESF?

1.1 Definition ESF1.2 Rechtliche Grundlagen1.3 Geschichtlicher Hintergrund

2. Aufgaben des ESF

3. Ziele des ESF

4. Der ESF im Kontext von Behinderung

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1. Was ist der ESF?

Wichtigstes Finanzierungsinstrument für höhere Bildung und zur Förderung von Arbeitnehmern

Investitionsgrundlage 10 Milliarden Euro (10 % der EU-Gesamtausgaben)

Chancengleichheit für ALLE

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ESF-Mittelverteilung Bund/Länder 2007-2013

Quelle: http://www.esf.de/portal/generator/1308/property=data/esf__mittelverteilung.jpg

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1.1 Definition ESF = Europäischer Strukturfonds

Europäischen Fond für regionale Entwicklung (EFRE)

Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGFL)

Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)

Strukturfonds dienen der Förderung finanzschwacher EU-Mitgliedsstaaten

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1.2 Rechtliche Grundlagen Art. 159 des EG-Vertrags

Regional- und Strukturpolitik ist Sache der Mitgliedsländer

Art. 158 des EG-Vertrags Einschränkung bei Gefährdung der wirtschaftlichen

und sozialen Ziele der EU

Art. 159, Abs.1 des EG-VertragsSubventionen der EU an ihre Mitgliedsstaaten

Art. 161 EG-Vertrag Entscheidungsinstanz: Europäisches Parlament

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1.3 Geschichtlicher Hintergrund

Marshallplan

EGKS-Vertrag

Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1957

Europäische Vision

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Europäische Vision Durch die Förderung der

Beschäftigungund die Erhöhung der

geografischenund beruflichen Mobilität derArbeitnehmer die

Arbeitsmöglichkeitenin der Gemeinschaft verbessern.

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2. Aufgaben des ESF

Bereitstellung von Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen

Verbesserung von Qualifikationen der Arbeitnehmer

Förderung/Unterstützung von unternehmerischen Initiativen und Karriereentwicklung

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2. Aufgaben des ESF Gleichstellung von Mann und Frau

Anti – Diskriminierung

Unterstützung von sozial benachteiligten Randgruppen

Schaffung von Förderprogrammen EUROFORM HORIZON NOW

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3. Ziele des ESF Der Europäische Sozialfonds soll in den nächstenJahren die Ziele der EuropäischenBeschäftigungsstrategie unterstützen.Im Einzelnen sind das:

Vollbeschäftigung

Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität

sozialer Zusammenhalt und soziale Eingliederung