Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) Vollzitat ... · PDF filedurch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der

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    Verordnung ber die Qualitt von Wasser fr den menschlichenGebrauch , (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)TrinkwV 2001

    Ausfertigungsdatum: 21.05.2001

    Vollzitat:

    "Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mrz 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletztdurch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) gendert worden ist"

    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.3.2016 I 459 Zuletzt gendert durch Art. 2 G v. 17.7.2017 I 2615Mittelbare nderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist bercksichtigtHinweis: nderung durch Art. 1 V v. 3.1.2018 I 99 (Nr. 2) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht

    abschlieend bearbeitet

    1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 ber dieQualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) in der Fassung derVerordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188vom 18.7.2009, S. 14).

    2 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zurFestlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevlkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffein Wasser fr den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

    Funote

    (+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 83/98 (CELEX Nr: 31998L0083) EURL 51/2013 (CELEX Nr: 32013L0051) +++) Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 21.5.2001 I 959 vom Bundesministerium fr Gesundheit, demBundesministerium fr Verbraucherschutz, Ernhrung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit demBundesministerium fr Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium fr Umwelt, Naturschutz undReaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V mWv 1.1.2003in Kraft.

    1. AbschnittAllgemeine Vorschriften 1Zweck der Verordnung

    Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflssen, die sich aus derVerunreinigung von Wasser ergeben, das fr den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewhrleistungseiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Magabe der folgenden Vorschriften zu schtzen.

    2Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung regelt die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch, im Folgenden alsTrinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht fr1. natrliches Mineralwasser im Sinne des 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,

    2. Heilwasser im Sinne des 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,

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    3. Schwimm- und Badebeckenwasser,

    4. Wasser, dasa) sich in einem wasserfhrenden Apparat befindet, der

    aa) zwar an die Trinkwasser-Installation angeschlossen ist, aber entsprechend den allgemeinanerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und

    bb) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtungausgestattet ist und

    b) sich in Flierichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet,

    5. Trinkwasser im Sinne des 3 Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zustndige Behrde, die auch frberwachungsmanahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zustndig ist, festgestellthat, dass die Qualitt des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nichtbeeintrchtigen kann.

    (2) Fr Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nichtdie Qualitt von Trinkwasser hat, und die zustzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2installiert werden knnen, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrcklich Bezug nimmt.

    3Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung1. ist Trinkwasser in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser fr die

    Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord vonLand-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behltnissen bestimmt ist,a) alles Wasser, das, im ursprnglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur

    Zubereitung von Speisen und Getrnken oder insbesondere zu den folgenden anderen huslichenZwecken bestimmt ist:aa) Krperpflege und -reinigung,

    bb) Reinigung von Gegenstnden, die bestimmungsgem mit Lebensmitteln in Berhrungkommen,

    cc) Reinigung von Gegenstnden, die bestimmungsgem nicht nur vorbergehend mit demmenschlichen Krper in Kontakt kommen;

    b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird fr die Herstellung, die Behandlung,die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die fr denmenschlichen Gebrauch bestimmt sind;

    2. sind Wasserversorgungsanlagena) zentrale Wasserwerke: Anlagen einschlielich dazugehrender Wassergewinnungsanlagen und

    eines dazugehrenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasserentnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denenauf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;

    b) dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschlielich dazugehrender Wassergewinnungsanlagenund eines dazugehrenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasserentnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder ffentlichen Ttigkeit genutzt werden, ohnedass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;

    c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschlielich dazugehrender Wassergewinnungsanlagenund einer dazugehrenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 KubikmeterTrinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;

    d) mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und anderebewegliche Versorgungsanlagen einschlielich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate undTrinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der bernahme von Trinkwasser aus einer Anlagenach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; beieiner an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;

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    e) Anlagen zur stndigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasseraus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;

    f) Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder anVerbraucher abgegeben wird, und dieaa) zeitweise betrieben werden einschlielich einer dazugehrenden Wassergewinnungsanlage und

    einer dazugehrenden Trinkwasser-Installation oder

    bb) zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;

    3. ist Trinkwasser-Installation die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sichzwischen dem Punkt des bergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzerund dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;

    4. ist Wasserversorgungsgebiet ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder anZwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und indem die erwartbare Trinkwasserqualitt als nahezu einheitlich angesehen werden kann;

    5. ist Gesundheitsamt die nach Landesrecht fr die Durchfhrung dieser Verordnung bestimmte und miteinem Amtsarzt besetzte Behrde;

    6. ist zustndige Behrde die von den Lndern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmteBehrde;

    7. ist Rohwasser Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen undunmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;

    8. sind Aufbereitungsstoffe alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung desTrinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung desentnommenen Trinkwassers verndern kann;

    9. ist technischer Manahmenwert ein Wert, bei dessen berschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefhrdung zu besorgen ist und Manahmen zurhygienisch-technischen berprfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefhrdungsanalyseeingeleitet werden;

    9a. ist Parameterwert fr radioaktive Stoffe ein Wert fr radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessenberschreitung die zustndige Behrde prft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser einRisiko fr die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;

    9b. ist Richtdosis die effektive Folgedosis fr die Aufnahme von Trinkwasser whrend eines Jahres, die sichaus allen Radionukliden sowohl natrlichen als auch knstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwassernachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;

    10. ist gewerbliche Ttigkeit die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellungim Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbststndigen, regelmigen und inGewinnerzielungsabsicht ausgebten Ttigkeit;

    11. ist ffentliche Ttigkeit die Trinkwasserbereitstellung fr einen unbestimmten, wechselnden und nichtdurch persnliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;

    12. ist Groanlage zur Trinkwassererwrmung eine Anlage mita) Speicher-Trinkwassererwrmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwrmer jeweils mit einem

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