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Gefahrgutvorschriften 2021 – Ausblick und Entwicklungen Beginn 10:00 Uhr

Gefahrgutvorschriften 2021 Ausblick und Entwicklungen ... · Neuer Absatz 2.1.3.4.3 zu gebrauchten Gegenständen Gebrauchte Gegenstände, wie z. B. Transformatoren und Kondensatoren,

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Gefahrgutvorschriften 2021 – Ausblick und EntwicklungenBeginn 10:00 Uhr

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2

Referenten

Sabine Schultes

Bayer AG

Arastoo Badri

Clariant Produkte

(Deutschland) GmbH

Gerhard Bruß

BASF SE

Ulrich Mann

GBK GmbH

Global Regulatory Compliance

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3

Referenten

Hasso Marggraff

Dow Deutschland

Anlagengesellschaft mbH

Jürgen Pagel

Henkel AG & Co. KGaA

Jörg Roth

VCI

Erwin Sigrist

scienceindustries

Wirtschaftsverband Chemie

Pharma Life Sciences

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4

Hinweise zum Ablauf des Webinars

Alle Teilnehmer befinden sich im Zuhörermodus

Präsentation und Mitschnitt stehen im Anschluss

auf www.vci.de zum Download bereit

Präsentation steht auch unter „Unterlagen“

Fragen können Sie während des gesamten

Webinars in das Fragenfeld für die Frage &

Antwort-Runde am Schluss eingeben.

Webinar_Präsentation

Während des Webinars können Sie die laufende

Präsentation herunterladen

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Agenda

5

Gefahrgutvorschriften 2021 –

Änderungen im nationalen und

internationalen Landverkehr

1Änderungen im Seeverkehr -

Besonderheiten in der

40. Auflage des IMDG-Codes

2

Gefahrgut in Maschinen und

Geräten – ein Überblick

3Änderungen im Luftverkehr –

Ausblick auf die 62. Ausgabe

der IATA-DGR

4

VCI-Leitfäden –

Leitfaden-Training

5

Neuerung beim Transport von

Lithium-Batterien

6Transport gefährlicher Güter

im Nahen Osten und

„wie wird eigentlich das ADR

in Nigeria umgesetzt?“

7

Fragen und Antworten

8

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1Gefahrgutvorschriften 2021 –Änderungen im nationalen und internationalen Landverkehr

Ulrich Mann, GBK

©VCI/Hans F. Daniel

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Stand der veröffentlichten

Vorschriften

ADR 2021

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B

zum ADR-Übereinkommen (28. ADR-Änderungsverordnung – 28.

ADRÄndV) Vom 14. Oktober 2020 veröffentlich in Bundesgesetzblatt

Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November

2020

RID 2021

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die

internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (22.

RID-Änderungsverordnung – 22. RIDÄndV) vom 26. Oktober 2020

veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 18,

ausgegeben zu Bonn am 6. November 2020

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ADR/RID 2021

2019 2020 2021 2022

Übergangsfrist vom 01.01. 2021 bis 30.06.2021

ADR/RID 2019

ADR/RID 2021

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ADR/RID 2021

Freistellungen

1.1.3.2: Aufnahme einer Begriffsbestimmung für Normkubikmeter (Nm³)

1.1.3.7: Batterien in Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen,

die an Umschließungsmitteln angebracht sind, werden abschließend im

neuen Abschnitt 5.5.4 behandelt

Begriffsbestimmungen

1.2.1: Änderung der Begriffsbestimmung von Betreiber eines

Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tanks

1.2.1: Neue Begriffsbestimmung für IAEO-Regelungen für die sichere

Beförderung radioaktiver Stoffe

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ADR/RID 2021

Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften

1.8.5.1: Aufnahme des Entladers in die Reihe der Verpflichteten einen

Unfallbericht zu erstellen

1.10: Security

Liste der Güter mit hohem Gefahrenpotential wird erweitert:

• Berücksichtigung der neu geschaffenen Einträge für elektronische

Detonatoren UN 0512 und UN 0513 bei den explosiven Stoffen der

Unterklasse 1.4

• Explosive Stoffe der Unterklasse 1.6 werden aufgenommen

• Bei den infektiösen Stoffen wird der neue Eintrag für medizinischen

Abfall der Kategorie A – UN 3549 – berücksichtigt

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ADR/RID 2021

Neuer Absatz 2.1.3.4.3 zu gebrauchten Gegenständen

Gebrauchte Gegenstände, wie z. B. Transformatoren und Kondensatoren,

die ein(e) in Absatz 2.1.3.4.2 genannte Lösung/Gemisch enthalten, sind

immer derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt:

a) sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile

mit Ausnahme von polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

der Klasse 6.1 oder von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der

Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und

b) sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 a) bis g) und i) angegebenen

Gefahreigenschaften auf.

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ADR/RID 2021

Medizinische oder klinische Abfälle,

a) die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind der

UN-Nummer 2814, 2900 bzw. 3549 zuzuordnen. Feste medizinische

Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, die

aus der medizinischen Behandlung von Menschen oder der

veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren stammen, dürfen der

UN-Nummer 3549 zugeordnet werden. Die Eintragung der UN-Nummer

3549 darf nicht für Abfälle, die aus der biologischen Forschung

stammen, oder für flüssige Abfälle verwendet werden;

b) die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der

UN-Nummer 3291 zuzuordnen.

Die UN 3549 wird im Verzeichnis der Sammeleintragungen unter I3

hinzugefügt.

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Medizinische oder klinische Abfälle der Kategorie A

Neue UN Nummer 3549 für medizinische Abfälle der Kategorie A aus

der medizinischen Behandlung von Menschen und Tieren und nicht

aus der Forschung. Für diese neue UN Nummer gibt es auch eine

neue Verpackungsanweisung P 622, die eine dreiteilige Verpackung

fordert.

Medizinische oder klinische Abfälle der Kategorie B

Bei der UN Nummer 3291 medizinischer Abfall (Kategorie B) wird die

Verpackungsgruppe gestrichen, da sie kein Indikator der Gefahr ist.

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Klassifizierung ätzender Stoffe in der Klasse 8

Wenn die In-vitro-Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das

Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist,

aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den

Verpackungsgruppen II und III zulässt, so gilt der Stoff oder das

Gemisch als der Verpackungsgruppe II zugeordnet.

Ergänzung bei der Berechnungsmethode

Für diese Berechnungsmethode gelten allgemeine

Konzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung

von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen

Schritten 5 % verwendet wird.

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In Kapitel 3.2 Tabelle A werden vier neue UN Nummern aufgenommen

UN 0511 SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar

(Klassifizierungscode 1.1B)

UN 0512 SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar

(Klassifizierungscode 1.4B)

UN 0513 SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar

(Klassifizierungscode 1.4S)

UN 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR

MENSCHEN, fest oder MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur

GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest

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ADR/RID 2021

Weitere wesentliche Änderungen bei UN Nummern in Kapitel 3.2 Tabelle A

UN 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND

KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 %

Butadien

UN 2522 – Ergänzung der offiziellen Benennung für die Beförderung mit

«STABILISIERT» (polymerisierender Stoff)

UN 3291 – Streichung der Verpackungsgruppe II (Keine

Verpackungsgruppe in der Klasse 6.2)

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Die offizielle Benennung der UN Nummer 3363 wird erweitert um die

Beschreibung „Gefährliche Güter in Gegenständen“.

Unterschied UN 3363 zu UN 3537 bis 3548:

Die Abgrenzung zu den UN Nummern 3537 bis 3548 besteht darin,

dass bei UN 3363 nur LQ-Mengen im Gegenstand zugelassen sind.

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ADR/RID 2021

SV 274: Technische Benennung für umweltgefährdende Stoffe (UN 3082

oder UN 3077 – Wiederholung der Bestimmung in 3.1.2.8.1.4)

Verwendung einer anderen Benennung aus der Spalte 2 der Tabelle A

ausgenommen Benennungen von n.a.g.-Eintragungen, also:

Generische Einträge wie Farbe und Klebstoffe dürfen als Gefahrauslöser

bei UN 3082 oder UN 3077 verwendet werden

Beispiele:

UN 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (Klebstoffe), 9, III, (-)

UN 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (Farbe), 9, III, (-)

UN 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g.

(Parfümerieerzeugnisse), 9, III, (-)

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Ergänzung SV 360:

Lithiumbatterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und

die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der

Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536

LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDE-RUNGSEINHEITEN

EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien

zugeordnet werden

SV 363 (für UN 3528, 3529 und 3530 – Verbrennungsmotoren):

Die orangefarbenen Tafeln müssen immer dann angebracht werden, wenn

Tunnel mit Beschränkungen durchfahren werden

SV 370: Die UN 0222 darf nicht für Ammoniumnitrat verwendet werden, für

das bereits eine andere offizielle Benennung für die Beförderung

vorhanden ist (→ kein kommerziell hergestelltes Ammoniumnitrat)

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Lithium Batterien:

▪ Beim 38.3 Test für Lithium-Batterien wird die Beschreibung der

Angaben unter 38.3.5 (f) präzisiert. Die Masse bezieht sich auf die

Zelle oder Batterie und die Modellnummer ebenfalls auf Zelle oder

Batterie. Ist die Zusammenfassung des Prüfberichts für ein Produkt

ausgestellt, dann auf die Modellnummer des Produkts.

▪ Bei der SV 376 wird festgestellt, dass die Aufzählung von Kriterien

für die Bewertung von beschädigten/defekten Lithiumbatterien nicht

abschließend ist.

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ADR/RID 2021

SV 376: Aufnahme weiterer Kriterien, die für die Beurteilung, ob eine

Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, herangezogen werden können:

• akute Gefahr, wie z. B. Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt;

• Nutzung oder Fehlnutzung;

• Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Gehäuses

oder Farben am Gehäuse;

• äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder

Isolationsmaßnahmen;

• Zustand der Sicherheitsmerkmale oder Beschädigung der internen

Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem

Neu ist diese Forderung:

„Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen

Behörde die Beförderung begleiten.”

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ADR/RID 2021

SV 390 (neu für UN 3091 und UN 3481) Vereinfachung der Kennzeichnung und

der Angaben im Beförderungspapier:

Enthält ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in

Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, dann

ist die Bezeichnung in der Dokumentation wie im Luftverkehr als „Lithium-

Metall-Batterien mit Ausrüstung verpackt“ oder „Lithium-Ionen-Batterien mit

Ausrüstung verpackt“ zu wählen. Hierfür gibt es auch eine neue

Verpackungsoption unter der P 903, nämlich entweder eine bauartgeprüfte

Außen- oder Innenverpackung.

Beispiele:

„UN3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“

bzw.

„UN3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“

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ADR/RID 2021

Lithium Batterien:

• SV 188 aus „starken Außenverpackungen“ wird „widerstandsfähige

Außenverpackungen“

• Abbildung 5.2.1.9.2 angepasst:

Geänderte Mindestgröße des Lithiumbatteriekennzeichens 100 mm x 100 mm

(statt 120 mm x 110 mm) bzw. 100 mm x 70 mm (statt 105 mm x 74 mm) auf

kleinen Versandstücken – d.h. Kennzeichen kann auch quadratisch sein

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ADR/RID 2021

SV 327: Ausweitung des Anwendungsbereichs: erleichterte Verpackungsanforder-

ungen nicht nur für Abfall-Aerosole, sondern auch für Abfall-Gaskartuschen (kein

Schutz gegen Bewegung und Entleeren, aber Maßnahmen zur Verhinderung von

gefährlichem Druckaufbau/gefährlicher Atmosphäre erforderlich)

SV 393 und SV 394 (neu für UN 0340, UN 0341, UN 0342, UN 0343, UN 2555,

UN 2556, UN 2557, UN 3380): Überprüfung der Stabilität von Nitrocellulose durch

Bergmann-Junk-Test oder Methylviolettpapier-Test gemäß Handbuch Prüfungen

und Kriterien Anhang 10

SV 653 (UN 1006, UN 1013, UN 1046, UN 1066): erleichterte Bedingungen

gelten nur, wenn auch Vorschriften für die Befüllung eingehalten werden

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ADR/RID 2021

Ergänzung SV 671: Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter

enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen für Zwecke

der Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang

mit Mengen, die je Wagen oder Großcontainer befördert werden (siehe

Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.

SV 675 (neu für UN 2211 und 3314): Zusammenladeverbot mit Stoffen und

Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen 1.4S)

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ADR/RID 2021

Tankprüfung:

Hat ein Tank die Frist für die 5-jährige oder die 2,5-jährige Prüfung

überschritten, muss vor erneuter Befüllung und Übergabe zum

Transport eine neue 5-jährige Prüfung durchgeführt werden. Die

Möglichkeit, einen befüllten Tank innerhalb von 3 Monaten zur

Prüfung vorzuführen, bleibt unberührt.

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ADR/RID 2021

Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen

▪ Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können einer

oder mehreren geprüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren

Kennzeichen versehen sein

▪ Beispiel: Kiste aus Pappe mit 4G und 4GV

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ADR/RID 2021

Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen

▪ UN 3164 (Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck)

gemäß P 003, PP 32: auch unverpackte Beförderung ist zugelassen

Zwar verlangt P 003 keine bauartzugelassene Verpackung, aber die

Bauvorschriften nach 6.1.4 einschließlich der Obergrenzen für Nettomasse

und Fassungsraum sind anwendbar.

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ADR/RID 2021

Gaspatronen (UN 2037) und Abfall-Druckgaspackungen (UN 1950)

Neue PP 96 zur P 003: Fordert Maßnahmen zur Verhinderung von gefährlichem

Druckaufbau und gefährlicher Atmosphäre für Abfall-Gaskartuschen,

ausreichende Belüftung der Verpackungen erforderlich.

PP 96 Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäß Kapitel 3.3

Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen ausreichend

belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau

zu verhindern.

LP 200 ist neu auch für UN 2037 anwendbar

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ADR/RID 2021

Neue PP 97 zu P 206: verlängerte Prüffrist (10 Jahre) für die wiederkehrende

Prüfung von Druckgefäßen für Feuerlöschmittel, die der UN-Nummer 3500

zugeordnet sind und verlängerte Prüffrist und Zulassung von

Großflaschen bis 450 l.

Feuerlöschflaschen waren bisher der UN 1956 (verdichtetes Gas, n.a.g.)

zugeordnet. Sie werden nun der zutreffenderen UN-Nummer für Chemikalien

unter Druck UN 3500 zugeordnet, was zu Verschärfungen führte

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ADR/RID 2021

Neue P 622, LP 622 für Verpackungen für infektiöse Abfälle der Kategorie A (UN

3549)

Dreiteilige Verpackung, Prüfung gem. Kapitel 6.1 VG I

Zusätzliche Anforderungen:

• Starre Innen- oder Zwischenverpackung bei zerbrechlichen Gegenständen

• Für scharfe/spitze Gegenstände starre, durchstoßfeste Innenverpackung,

• Innen-, Zwischen- und Außenverpackungen müssen in der Lage sein,

Flüssigkeiten zurück zu halten, ggf. Auskleidung in Außenverpackung

• Flexible Innen-/Zwischenverpackungen: Spezifikation der Schlag- und

Reißfestigkeit, Nettomasse Innenverpackung max. 30 kg

• Flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten

• Kleine Mengen von Flüssigkeit erlaubt, absorbierendes Material erforderlich

• Sicherung der Zwischenverpackung in Außenverpackung, ggf. Polstermaterial

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ADR/RID 2021

P 801 für neue und gebrauchte Batterien der UN-Nummern 2794, 2795 und 3028

(Batterien, nass mit Alkalien oder Säuren und Batterien, trocken)

Im RID/ADR zusätzlich für gebrauchte Batterien der UN-Nummer 2800

(Batterien, nass, auslaufsicher)

Absatz (1) entspricht derzeitiger P 801 und gilt für neue und gebrauchte Batterien

Neuer Absatz (2) enthält Verpackungsoption für gebrauchte Nassbatterien –

• ersetzt P 801a/P 801a entfällt

• auch für UN 2800 – Änderung der PP 16 in P 003

• „Behälter“ schließt Batteriekästen ein

• zwar kein individueller Schutz vor Kurzschluss verlangt, aber zusätzliche

Maßnahmen zur Verhinderung von Kurzschlüssen

• Fassungsraumbegrenzung (1 m³) entfällt

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ADR/RID 2021

P 903: neuer Absatz (5), der sowohl Batterien und Zellen in Ausrüstungen und

solche, die mit Ausrüstungen verpackt sind, behandelt

Kombination aus den bestehenden Absätzen

(3) Zellen und Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind und

(4) Zellen und Batterien in Ausrüstungen

Entweder Verwendung einer bauartzugelassenen Verpackung als

Außenverpackung oder bauartzugelassene Verpackung als Innenverpackung für

die Batterien

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ADR/RID 2021

Bei Kennzeichnung mit Datumsuhr: Wenn Datumsuhr direkt

neben dem UN-String angebracht wird, kann das Datum im

String weggelassen werden

Mindestwanddicke für Metall-IBCs ist nur noch für IBCs mit

einem Fassungsraum ≥ 1500 l vorgeschrieben

Sichtbarkeit des Kennzeichens am Innenbehälter von Kombinations-

IBC muss nicht nur beim Einsetzen vorhanden sein, sondern auch

danach. Bei vollumschlossenen Kombinations-IBC muss die

Kennzeichnung des Innenbehälters auf der äußeren Umhüllung mit

der Angabe „Innenbehälter“ wiederholt werden

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ADR/RID 2021

Zusätzliche Kennzeichnung von IBCs: Angabe der höchstzulässigen

Stapellast im Piktogramm ist ausreichend, keine zusätzliche

(doppelte) Angabe auf Schild mit weiteren Angaben erforderlich –

letzte Zeile der Tabelle in 6.5.2.2.1 wird gestrichen

Piktogramm höchstzulässige Stapellast für IBCs und

Großverpackungen: Redaktionelle Klarstellung, die höchstzulässige

Stapellast bezieht sich auf den Transport, nicht auf

sonstige Bereiche, wie z.B. Lagerung

35

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ADR/RID 2021

TP 19 (für UN 1017 und UN 1079):

Erhöhung der berechneten Wanddicke um 3 mm –

Klarstellung: die 3 mm sind kein Sicherheitszuschlag, der immer

vorhanden sein muss, sondern Korrosionszuschlag, der während des

Baus da sein muss und anschließend „verbraucht“ werden darf, aber

berechnete Wanddicke darf nicht unterschritten werden

Wenn Tanks die Frist für die 5-jährliche oder 2,5-jährliche Prüfung

überschritten haben, muss vor der erneuten Befüllung und Übergabe

zum Transport eine 5-jährliche Prüfung durchgeführt werden

(Möglichkeit zur Beförderung eines befüllten Tanks innerhalb von

3 Monaten zur Prüfung bleibt unberührt)

berechnete Wanddicke muss zum Zeitpunkt des Baus um 3 mm

Korrosionszuschlag erhöht werden

Verweis auf die Berechnung der Mindestwanddicke in 6.7.3.4

36

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ADR/RID 2021

Kennzeichnung:

Die mit der geänderten Beschreibung der Gefahrzettel eingeführten

Mindestdicke (2 mm) der Linie und dem Mindestabstand (5 mm) zum

Rand entfällt (bereits in den Regelwerken 2019 für die

Verkehrsträger berücksichtigt)

37

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ADR/RID 2021

Kennzeichnung:

neue Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr

836 Ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt zwischen

23º C und einschließlich 60º C) und giftig

Zuordnung zur UN-Nummer 2683

38

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ADR/RID 2021

Dokumentation:

Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN auf den

Websites der OTIF und der UNECE

• Gleichwertigkeit hinsichtlich Beweiskraft und Verfügbarkeit während der

Beförderung

• freiwillige Anwendung

• getrennte Anwendung für jeden Verkehrsträger

• vollständige Anwendung zur Sicherstellung der

internationalen Verfügbarkeit der Daten

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ADR 2021

Beförderungspapier:

Angabe des Vermerks «(-)» anstelle des Tunnelbeschränkungscodes bei Stoffen,

denen kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet ist

40

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ADR/RID 2021

Dokumentation – Haltezeit im Beförderungspapier:

Das Ende der tatsächlichen Haltezeit war bereits für UN-Tanks mit tiefgekühlt

verflüssigten Gasen ist im Beförderungspapier anzugeben – im

ADR/RID nun auch für Tankcontainer und Kesselwagen gefordert

Angabe der Haltezeit von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung tiefgekühlt

verflüssigter Gase im Beförderungspapier

Folgeänderung in 5.4.1.2.2 d):

d) Für Kesselwagen, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks mit tiefgekühlt

verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche

Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen:

«ENDE DER HALTEZEIT: ………………………. (TT/MM/JJJJ)».

41

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ADR/RID 2021

Ergänzung der Vorschriften für Beförderungseinheiten mit Stoffen,

die zu Kühl- und Konditionierzwecken verwendet werden:

Abschnitt 5.5.3 gilt auch für auch erstickend wirkende Stoffe, die

zu Schutzzwecken verwendet werden: z.B. Stickstoff zur

Verhinderung von Staubwolken und Explosionen

Warnzeichen: Angabe des Zwecks „ALS KÜHLMITTEL“ bzw. „ALS

KONDITIONIERMITTEL“ nicht mehr zwingend erforderlich, aber zulässig

5.5.3: Aufnahme von Stickstoff, verdichtet (UN 1066), das als Schutzmittel zur

Verhinderung von Staubwolken und Explosionen) verwendet wird

5.5.3: Klarstellung, welche Vorschriften bei der Beförderung von UN 1845

Trockeneis als Sendung anzuwenden sind

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ADR/RID 2021

Ein neuer Abschnitt 5.5.4 „Gefährliche Güter in Geräten, die während des

Transports von Gefahrgut (Nicht-Gefahrgut) verwendet werden“ regelt die

Lithiumbatterien in Datensammlern und Ladungsortungseinheiten an oder in

Versandstücken oder Güterbeförderungseinheiten.

Die Anforderungen sind, dass das Gerät während der Verwendung befördert

wird oder zur Verwendung während der Beförderung vorgesehen ist. Es

müssen die für die gefährlichen Güter anwendbaren Bau- und

Prüfvorschriften eingehalten werden, d.h. die Batterien müssen einem

geprüften Typ entsprechen (UN 38.3).

Schließlich müssen die Geräte während des Transports und Ladens den

üblicherweise auftretenden Beanspruchungen standhalten können.

Datensammler und Ladungsortungseinrichtungen werden somit nicht über

1.1.3.7 freigestellt, sondern unterliegen den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4.

43

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ADR/RID 2021

Neuer Abschnitt 5.5.4

Erleichterungen für gefährliche Güter in Geräten, die an Versandstücken,

Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in

diese eingesetzt sind

• Gerät ist für die Verwendung während der Beförderung bestimmt

• gefährliche Güter (z. B. Lithiumbatterien) entsprechen den Bau-und

Prüfvorschriften des RID/ADR

• Standhalten von Stößen und Beanspruchungen während der Beförderung

• keine Anwendbarkeit bei Beförderung der Geräte als Sendung

44

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ADR/RID 2021

7.1.3 Großcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Tankcontainer, die

unter die Definition «Container» des CSC in der jeweils geänderten Fassung

oder der von der UIC veröffentlichten IRS 50591 («Wechselbehälter für den

horizontalen Umschlag – Technische Bedingungen für den Einsatz im

internationalen Verkehr») und IRS 50592 («Intermodale Ladeeinheiten für

Vertikalumschlag, außer Sattelanhänger, zur Beförderung auf Wagen –

Mindestanforderungen») fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter

nur verwendet werden, wenn der Großcontainer oder der Rahmen des

ortsbeweglichen Tanks, des MEGC oder des Tankcontainers den

Bestimmungen des CSC oder den Bestimmungen der IRS 50591 und IRS

50592 der UIC entspricht.

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ADR/RID 2021

CW 36/CV 36: bei Beförderung von Versandstücken mit Gasen in

geschlossenen Wagen/Fahrzeugen und Containern darf kein Gasaustausch

zwischen dem Fahrerhaus und dem Ladeabteil möglich sein

Neuer Wortlaut: Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen

gedeckten Wagen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden,

muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und den während der

Beförderung zugänglichen Abteilen verhindert werden und die Ladetüren der

Wagen oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein,

wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

«ACHTUNG

KEINE BELÜFTUNG

VORSICHTIG ÖFFNEN»

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ADR 2021

S1, S16, S21: Überwachung der Fahrzeuge in Übereinstimmung mit den

Vorschriften des Sicherungsplans gemäß Kapitel 1.10

Kapitel 8.5: Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen und Güter

47

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ADR 2021

9.1.3.4: Fahrzeug darf nur innerhalb des Gültigkeitszeitraums der

Zulassungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt

werden

48

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GBK GmbH Global Regulatory Compliance

Geschafft!

Danke für die Aufmerksamkeit

Kontakt:

Ausblick ADR/RID 2021

49

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2Änderungen im Seeverkehr –Besonderheiten in der 40. Auflage des IMDG-Codes

Sabine Schultes, Bayer

© Michael Rogner /stock.adobe.com

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IMDG Amendment 40-20 edition

Der IMDG-Code 40-20 kann ab dem 01.01.2021 freiwillig angewendet werden, die

Übergangfrist beträgt − wie üblich − 12 Monate.

Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, mit

besonderem Augenmerk auf seeverkehrsspezifische Besonderheiten. Auf eine Wiederholung

von Änderungen, die auch im ADR zu finden sind, wird größtenteils verzichtet.

Viele Änderungen sind redaktioneller Art, auf diese soll hier nicht eingegangen werden.

Grundlage dieser Übersicht ist der Circular Letter 4135, der deutsche Text ist eine nicht

offizielle Übersetzung der Autorin.

Der Nutzer dieser Zusammenstellung ist für die richtige und vollständige Anwendung des

IMDG-Code in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich.

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IMDG Amendment 40-20 edition

Teil 1

1.1.1.10 Gefahrgut in Geräten, die während der Beförderung genutzt werden, siehe 5.5.4

1.4.3.2.1 Erweiterung der Liste der HCDG

1.5. Änderungen bei den Anforderungen für radioaktive Stoffe

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IMDG Amendment 40-20 edition

Teil 2

2.4.4.2.1 Verweis Manual of Test and Criteria 33.5

2.5.3.2.4 Neuer Eintrag: Di-(4-tert-Butylcyclohexyl) Peroxidicarbonat

Definition infektiöse Stoffe: Rickettsien werden gestrichen

2.6.3.5.1 Medizinische Abfälle: Neue UN-Nummer 3291

2.7.2.2.1 Mehrere neue Einträge (Radionuklide)

2.7.2.3.2. Änderungen und Ergänzungen zu Surface Contaminated Objects III

2.8.3.2 Wenn ein in-vitro Test keine Unterscheidung zwischen VG II und VG III zulässt,

soll VG II gewählt werden

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IMDG Amendment 40-20 edition

Teil 3 (1)

3.1.2.9.1. Marine Pollutants: Verweis auf die Änderung in SP 274: techn. Name für marine

pollutant ist nur noch bei n.a.g. Positionen anzugeben, folglich Löschung des

Sequenzbeispiels „UN 1263 Farbe“

3.1.4.4 Trenngruppen: Diverse Änderungen und Neuaufnahme von Natriummethylat,

Natriummethylat Lösung, Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend,

n.a.g. und Alkoholate Lösung, n.a.g. in SGG 18 Alkalien

Diverse Änderungen der Stofftabelle mit 4 neuen UN-Nummern

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IMDG Amendment 40-20 edition

Teil 3 (2) 3.3. Sondervorschriften, bspw.

123 Nur reguliert im See- und Lufttransport

274 Bei UN 3077 und UN 3082 darf der technische Name aus einer gelisteten

Gattungseintragung (nur ohne SP 274 !) bestehen

327 Änderungen bei Abfallkartuschen

370 Änderungen bei Ammoniumnitrat

390 Neu für Kombinationen von Lithiumbatterien, Anforderungen für Markierung und

Dokumentation

393/394 Neu für Nitrocellulose-Testvorschriften

395 Neu für medizinischen Abfall Cat A

951 Gelöscht (hermetisch verschlossen/Stickstoff)

959 Abfallkartuschen nur auf „short international voyages“

975 Neu für medizinischen Abfall

976 Neu für Stoffe, die eine Genehmigung der Behörde benötigen

55

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Teil 4

4.1.1.3.1 Verpackungen, incl. IBC und Großverpackungen, dürfen mehrere Markierungen

tragen, wenn entsprechend getestet

4.1.1.21 Verpackungen, incl. IBC und Großverpackungen, dürfen an Bord nicht befüllt oder

geleert werden (ausgenommen Bergungsverpackungen), gilt auch für MEGC

Diverse Änderungen in den Verpackungsvorschriften, bspw.

P404 Verschlüsse von Innenverpackungen müssen gegen das Öffnen durch Vibration

geschützt werden

P622 für infektiöse Abfälle

IBC502 neue Stoffeinträge (org. Peroxide)

4.1.9.1.8 Verpackungen, die nach Gebrauch wieder versendet werden sollen, müssen so

erhalten bleiben, dass sie den Vorschriften und Genehmigungen entsprechen

(radioaktive Stoffe)

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Teil 5

5.1.5.1.2. Multilaterale Vereinbarungen für SCO-III können erforderlich sein

5.1.5.3.2 Klarstellung der Messung des/der TI

5.1.2.10.2 Mindestgröße des Lithium Battery Mark 100x100mm

5.4.1.4.3 Informationen, die den PSN ergänzen:

.6 Flammpunkt: Wenn das zu befördernde Gefahrgut die Haupt- oder Nebengefahr der

Klasse 3 und einen Flammpunkt von 60°C oder weniger hat (in °C closed cup)…

.7 Beschädigte/defekte Lithium-Zellen oder -Batterien und Lithium-Zellen oder -Batterien

zur Entsorgung oder Recycling, unter SV 376 oder 377 müssen entsprechend deklariert

werden

5.4.1.5.18 Bei ortsbeweglichen Tanks mit tiefkaltem Flüssiggas LNG muss das tatsächliche

Halteende im Beförderungspapier angegeben werden

„END OF HOLDING TIME……………(DD/MM/YYYY)“57

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Teil 5

5.5.3 Bemerkung 2: Der Begriff „Konditionierung“ wird im weiteren Sinne benutzt und

schließt Schutzvorkehrungen ein

5.5.2.5. Zusätzliche Vorschriften (für die Begasung), u.a. sollen Transporteinheiten nicht

mehr begast werden, sobald sie an Bord verladen wurden

5.5.3.6.2 Angabe „als Kühlmittel“/„als Konditionierungsmittel“ jetzt freiwillig

5.5.4 Gefahrgut in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden

58

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Teil 6

6.3.5.3 Änderungen bei Vorgaben für den Drop Test

6.4.2.8 Der Entwurf der Verpackung soll den Mechanismus der Alterung

berücksichtigen (radioaktive Stoffe)

Diverse Ergänzungen zu SCO-III

Änderungen zur Stapellast, „Datums-Uhr“ und Mindestwanddicke

6.7.2.19.6.1 Klarstellung, dass ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrahmen der 5- oder 2,5-

jährlichen Prüfung nicht eingehalten haben, nur dann befüllt werden dürfen,

wenn eine neue 5-Jahres-Inspektion nach 6.7.2.19.5 durchgeführt wurde

6.7.3.4.1 Zusätzlich muss jede relevante Tankvorschrift hinzugezogen werden

59

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IMDG Amendment 40-20 edition

Teil 7

7.1.6 Neuer Handling Code H5: Avoid handling the packaging or large packaging or keep

handling to a minimum. Inform the appropriate public health authority or veterinary

authority where persons or animals may have been exposed.

7.2.8 Segregation Codes: 5 Einträge geändert

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Thank you!

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4Gefahrgut in Maschinen und Geräten – ein Überblick

Gerhard Bruß, BASF

(c) VCI/Angelika Becker

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Internal

Beispiele für Maschinen, Geräte, Gegenstände die Gefahrgut

enthalten können

3-Wegekugelhahn

Durchflussmessgerät

Druckregelventil

Kreiselpumpe

Kältemittel-Füllstation

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Internal

Beispielhafter Prozess

Interner Transport Transport über

öffentliche Verkehrswege

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Internal

Möglichkeiten der Beförderung von Gegenständen, Maschinen und

Geräten mit Gefahrgut

◼ Offizielle Benennung, z.B.

UN 3530 Verbrennungsmotor oder –maschine

UN 1044 Feuerlöscher

UN 3358 Kältemaschinen

◼ Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022

◼ UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Geräten

◼ UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. *) zutreffendes gefährliches Gut ist als Teil der offiziellen Benennung einzutragen, z.B.

giftiges Gas, entzündbaren flüssigen Stoff, organisches Peroxid, ätzenden Stoff, verschiedene

gefährliche Güter

◼ Zutreffende offizielle Benennung des Stoffes oder Gegenstandes

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UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten (1/2)

◼ Erweiterung der UN 3363 um „Gegenstände“ ab ADR/RID 2021*)

◼ Klasse 9

◼ Sondervorschrift 301

Gefährliche Güter als Rückstand oder Bestandteil der Maschine, Gerät oder Gegenstand*)

Gilt nicht für Maschinen und Geräte, für die eine offizielle Benennung besteht. UN Nummern 3537 – 3548 im Sinne der

SV301 keine offizielle Benennung

Nur für gefährliche Güter, die gem. Kapitel 3.4 (LQ) zugelassen sind

Mengengrenzen in Spalte 7a, Kap. 3.2, Tabelle A sind einzuhalten

Wenn Maschine, Gerät oder Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält, muss jedes gefährliche Gut getrennt

eingeschlossen sein, um eine Reaktion zu verhindern

Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten erforderlich, wenn flüssige gefährliche Güter in ihrer

vorgesehenen Ausrichtung verbleiben müssen

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UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten (2/2)

◼ Sondervorschrift 672

Maschinen, Geräte oder Gegenstände*) die unter dieser Eintragung (Bem.: UN 3363) und in Übereinstimmung mit SV 301 befördert werden,

unterliegen nicht dem ADR/RID. Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:

⚫ Ausreichende Festigkeit und Auslegung hinsichtlich ihres Fassungsraums und der beabsichtigten Verwendung

⚫ Allgemeine Anforderungen des Absatzes 4.1.1.1

⚫ Ohne Außenverpackung: Maschine, Gerät, Gegenstand so gebaut und ausgelegt, dass Gefäße die gefährliche Güter enthalten ausreichend

geschützt sind

◼ Verpackungsanweisung P 907

Allgemeine Anforderungen wie SV 672

Gefäße müssen die Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 erfüllen mit Ausnahme von

⚫ 4.1.1.3 Bauartprüfung, 4.1.1.4 Füllungsfreier Raum, 4.1.1.12 Dichtheitsprüfung, 4.1.1.14 Staubdichtigkeit

Gefäße müssen in Maschine/Gerät so enthalten oder eingebaut sein, dass eine Beschädigung unter normalen Bedingungen unwahrscheinlich ist.

Bei Beschädigung dürfen gefährliche Güter aus Maschine/Gerät nicht austreten. Geeignetes Polstermaterial darf

verwendet werden.

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UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. (1/3)

UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klasse

3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS*) ENTHALTENDEN, N.A.G. 2

3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS*) ENTHALTEN, N.A.G. 2

3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS*) ENTHALTEN, N.A.G. 2

3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 3

3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 4.1

3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 4.2

3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE*) ENTWICKELT, N.A.G. 4.3

3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 5.1

3545 GEGENSTÄNDE, DIE EIN ORGANISCHES PEROXID*) ENTHALTEN, N.A.G. 5.2

3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 6.1

3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 8

3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GUTER*) ENTHALTEN, N.A.G. 9

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UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. (2/3)

◼ Für Verpackungen ist P006 und zu beachten. Unter anderem gilt:

Zulässig: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2)

Prüfanforderungen der VG II

Für robuste Gegenstände dürfen starke Außenverpackungen aus geeignetem Werkstoff und Auslegung (Fassungsraum, und Festigkeit für

beabsichtigte Verwendung). Hierfür müssen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, und 4.1.1.8 sowie 4.1.3 beachtet werden. Schutzniveau

muss dem Kapitel 6.1 entsprechen.

Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter im Gegenstand durch den Gegenstand gleichwertig

geschützt werden

◼ Weitere Anforderungen

In Gegenständen enthaltene Gefäße für gefährliche Güter: Geeignete Werkstoffe; im Gegenstand so gesichert, dass unter normalen

Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden kann und ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung

austreten kann

Bei flüssigen Stoffen: Gefäßverschlüsse richtig ausgerichtet; Innendruckprüfung entspricht 6.1.5.5

Zerbrechliche Gefäße geeignet gesichert; schützende Eigenschaften des Gefäßes/Außenverpackung durch ggf. austretendes Gut nicht beeinträchtigt

Bei Gasen müssen Gefäße den Vorschriften von 4.1.6 und 6.2 entsprechen oder gleichwertiges Schutzniveau von P200 oder P208 erfüllen

Gegenstand muss gefährliche Stoffe vollständig umschließen und deren Freisetzung verhindern, wenn sie direkt darin enthalten sind

(kein Gefäß vorhanden)

Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert werden

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UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. (3/3)

◼ Für Großverpackungen ist LP03 zu beachten. Unter anderem gilt:

Zulässig: starre Großverpackungen (50A, 50B, 50N, 50H, 50C, 50D, 50F, 50G)

Prüfanforderungen der VG II

Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein

◼ Weitere Anforderungen

Entsprechen denen in P 006

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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022

◼ 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:

b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;

Gestrichen mit ADR/RID 2019

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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022

◼ Wie kam es zur Streichung der Freistellung 1.1.3.1 b) ?

UN Dokumente ST/SG/AC.10/C.3/2016/34 und UN/SCETDG/49/INF.17 aus dem Jahr 2016Dangerous goods in machinery, apparatus or articles, N.O.S, Transmitted by the expert from the United Kingdom

“In many cases the expert from the United Kingdom comes across

consignments assigned to UN 3363 where that assignment is

questionable. The belief is that this happens not because the

consignor is trying to avoid more prescriptive measures, but that

they simply do not fully consider the constraints placed on the use

of UN 3363. They do not consider assignment to the correct entry for

the substance contained in the machinery or apparatus because they

view what is to be transported as an ‘article’ not as dangerous

goods. Equally, it can sometimes be the case that the machinery or

apparatus is a one-off item (often large and expensive) that will never

be repeated. As a result, UN 3363 seems to be becoming a ‘dumping

ground’ for items that fall into the “too difficult to decide”

category.”

“Therefore developing a standard harmonised procedure for classifying

articles containing dangerous goods as an integral element would be

beneficial for consignors and competent authorities.”

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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022

◼ Übergangsvorschrift bis 31.12.2022 gemäß 1.6.1.46

Die Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR/RID freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

◼ Auszug RSEB 2019:

Hinweis: Bei Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.1.46 für Maschinen und Geräte (bisheriger Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) können weiterhin die entsprechenden Auslegungshinweise der RSEB 2017 angewendet werden (siehe hierzu auch dieÜbergangsvorschrift in § 38 Absatz 2 der GGVSEB).

◼ Auszug RSEB 2017:

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB1-4 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB können u. a. fallen:

1-4.1 Beförderungen gefährlicher Güter im Straßenverkehr in:

– Geräten in Einsatzfahrzeugen, Notarztfahrzeugen, sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR fallen und nicht im Einsatz sind,– Geräten in Baustellencontainern für Wohn- und Aufenthaltszwecke, sofern sie nicht unter die Sondervorschrift 363 fallen,– pyrotechnischen Aerosol-Feuerlöschgeneratoren,– Gaszählern, die zu Wartungszwecken ausgebaut wurden.

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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022

Konsequenzen des Entfalls der Freistellungsmöglichkeit – Beförderung unter UN 3363

◼ Unter Einhaltung der genannten Bedingungen weiterhin freigestellt von den Vorschriften des ADR/RID (u.a. keine Kennzeichnung (ggf. Ausrichtungspfeile), kein Beförderungspapier)

◼ Zusätzlich zu beachten

➢ Klassifizierung zwingend erforderlich, um Möglichkeit der Nutzung von Kap. 3.4 (LQ) zu prüfen

➢ Prüfen, ob für das gefährliche Gut Transport nach Kap. 3.4 zugelassen ist

➢ Ermittlung der Restmengen und damit der LQ Grenzen

➢ Definieren von Gefahrgutprozessen und Verantwortlichkeiten (Beauftragte Personen) in technischen Einheiten, Werkstätten, technischen Versand-/Logistikstellen

➢ Schulung und Überwachung oben genannter Stellen

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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022

Konsequenzen des Entfalls der Freistellungsmöglichkeit – Beförderung unter UN 3537 – 3548

◼ Vereinfachte Zuordnung von Gegenständen zu einer Gefahrgutklasse

◼ Versand als Gefahrgut, keine Freistellungsmöglichkeit

◼ Gefahrgut im Gegenstand muss (s. Abs. 2.1.5.2)

➢ fester Bestandteil des Gegenstandes sein➢ für die Funktion des Gegenstandes notwendig sein➢ für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können

◼ Zusätzlich zu beachten

➢ Definieren von Gefahrgutprozessen und Verantwortlichkeiten (Beauftragte Personen) in technischen Einheiten, Werkstätten, technischen Versand-/Logistikstellen

➢ Schulung und Überwachung oben genannter Stellen

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3Änderungen im Luftverkehr –

Ausblick auf die 62. Ausgabe der IATA-DGR

Erwin Sigrist, scienceindustries

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Die 62. Ausgabe der IATA Dangerous Goods Regulations (IATA DGR) tritt zum 1. Januar

2021 ohne Übergangsfrist (*) in Kraft. Rechtlich bindend sind lediglich die ICAO Technical

Instructions 2021-2022 Edition. Da jedoch alle Fluggesellschaften nach den IATA-DGR

arbeiten kommt man de facto nicht um die strikte Anwendung der IATA-DGR herum.

Diese Präsentation wurde nach bestem Wissen erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf

Vollständigkeit. Jeder Versender oder Beförderer ist verpflichtet, die für seine Güter

anwendbaren Vorschriften sorgfältig zu prüfen.

(* Eine Übergangsfrist gibt es für den neuen "befähigungsorientierten Ansatz bei der

Gefahrgutschulung und Beurteilung". Diese neuen Bestimmungen sind erst ab 1. Januar

2023 bindend.)

Hinweis: Die IATA DGR enthalten Symbole welche auf neue, geänderte oder gelöschte

Einträge hinweisen. Es kommt vor, wenn auch sehr selten, dass diese Symbole nicht

korrekt oder vollständig sind.

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Kapitel 1.5 - Schulungsanforderungen

Ab dem 1. Januar 2023 wird der "befähigungsorientierte Ansatz bei der Gefahrgutschulung und

Beurteilung" (Competency-Based Training and Assessment - CBTA) verpflichtend. Die Details dazu finden

Sie in Kapitel 1.5. Die zuständigen Behörden (LBA in Deutschland, OZB in Österreich, BAZL in der

Schweiz) sind bereits damit beschäftigt, die neuen Schulungskonzepte vorzubereiten und zu

implementieren. In der Schweiz findet am 15./16. Dezember 2020 ein erster Workshop dazu statt.

Die Schulungsbestimmungen der 61. Ausgabe der IATA DGR dürfen weiter verwendet werden. Sie sind in

Anhang H, Anlage A erwähnt da es für CBTA diese zweijährige Übergangsfrist gibt.

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Kapitel 1.7 – Gefahrgut-Sicherheit

Die Tabelle 1.7A "Indicative List of High Consequence Dangerous Goods 1.7.3.1.2" wurde

geändert. Der "Beispielliste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial" wurden in

Klasse 1 und Klasse 6 neue Einträge hinzugefügt.

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Kap. 2.3 – Gefährliche Güter mitgeführt durch Passagiere

2.3.2.2 Rollstühle / Fortbewegungsmittel

Die Bestimmungen für Rollstühle / Fortbewegungsmittel, welche mit Nickelmetalhydrid-Batterien oder

Trockenbatterien betrieben werden, wurden angepasst. Sie erlauben es nun einem Passagier bis zu zwei

Ersatzbatterien (gemäss SV A123 und A199) für den Betrieb der Rollstühle/Fortbewegungsmittel

mitzuführen.

2.3.5.8 Tragbare elektronische Geräte (PED)

Die Anforderungen für PEDs und Ersatz-Batterien für diese PED wurden mit den Bestimmungen für

elektronische Zigaretten und PED mit auslaufsicheren Nassbatterien in 2.3.5.8 zusammengefasst. Zudem

wurde klargestellt, dass die Bestimmungen ebenfalls bei Trockenbatterien und Nickelmetallhydrid-

Batterien anzuwenden sind und nicht nur bei Lithium-Batterien.

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2.8.1 – State Variations

Den staatlichen Abweichungen, den State Variations, ist immer besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Diese ändern nicht nur zum 1. Januar sondern können auch während eines Jahres ergänzt oder geändert

werden. Folgende Staaten haben in DGR 62 Neuerungen oder Änderungen eingeführt bzw. vorgenommen:

Brunei Darussalam (BNG-01, BNG-02, BNG-03)

Frankreich (FRG-01) – Angabe der zuständigen Behörde)

United Kingdom (GBG-04) – Hinweis bzgl. "9.6.3 – Information by Operator in Case of an Aircraft Accident

or Incident" - Kontaktdaten

Ghana (GHG-01, GHG-03, GHG-04)

Japan (JPG-02, JPG-17)

Kuwait (KWG-03, KWG-04, KWG-05)

Nepal (NPG-01)

Oman (OMG01 bis OMG-07)

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2.8.3 Operator Variations

Wie den staatlichen Abweichungen ist auch den Abweichungen der Fluggesellschaften grösste

Aufmerksamkeit zu schenken. Folgende Fluggesellschaften haben in DGR 62 Neuerungen oder

Änderungen eingeführt bzw. vorgenommen:

Avianca Ecuador (2K-01, 2K-06, 2K-07, 2K-10, 2K-11)

ASL Airlines Belgium (3V-02)

United Parcel Service (5X-01, 5X-04, 5X-08)

Air Caraibes Atlantique (8X-01)

American Airlines (AA-07, AA-09)

Air Canada (AC-04, AC-07, AC-08)

Aerolineas Argentinas (AR-02 bis AR-08, AR-10 bis AR-14)

Alaska Airlines (AS-05)

Austral Lineas Aereas (AU-02 bis AU-08, AU-10 bis AU-14)

AVIANCA (AV-01, AV-06 bis AV-08, AV-10 bis AV-11)

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2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung

British Airways (BA-01) – "Biological Substances, Cat. B (UN 3373) will not be accepted in airmail"

Frenchblue (BF-01)

Cargolux Italia (C8-03)

China Airlines (CI-01)

Cargolux (CV-03)

Cathay Pacific Airways (CX-01)

Wamos Air (EB-01)

Aer Lingus (EI-01)

Etihad Airways (EY-04, EY-06, EY-07)

Federal Express (FX-02, FX-04 bis FX-06, FX-10, FX-18)

GOL Airlines (G3-01, G3-02, G3-09)

Tianjin Airlines (GS-01 bis GS-07, GS-10 bis GS-12)

Aviateca (GU-01, GU-06, GU-07, GU-10, GU-11)

Hawaiian Airlines (HA-06)

Iberia Express (I2-01)

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2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung

IBERIA (IB-01)

Deutsche Lufthansa/Lufthansa Cargo AG (LH-05) – "Not used"

Avianca Costa Rica (LR-01, LR-06 bis LR-07, LR-10 bis LR-11)

El Al Israel Airlines (LY-02, LY-05)

Air New Zealand (NZ-01, NZ-02)

Austrian Airlines (OS-05)

Asiana Airlines (OZ-06)

Cargologicair (P3-05, P3-06)

Jazz Aviation LP (QK-04, QK-08)

Tampa Cargo (QT-01, QT-02, QT-06 bis QT-12)

Sky Regional Airlines (RS-04, RS-07, RS-08)

Air Bridge Cargo (RU-05, RU-06)

Air Canada Rouge (RV-04, RV-07, RV-08)

Brussels Airlines (SN-08)

TACA International (TA-01, TA-06, TA-07, TA-10, TA-11)

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2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung

Air Caraibes (TX-01)

United Airlines (UA-02 bis UA-05)

Avianca Honduras (WC-01 bis WC-11 alle NEU)

Southwest Airlines (WN-01, WN-02)

Oman Air (WY-01, WY-03)

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Teil 3 - Klassifizierung

3.6.2.5 "Medical or Clinical Wastes"

Neue Kriterien wurden hinzugefügt zur Bestimmung von festen medizinischen Abfällen, welche

ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten

3.8.3 "Packing Group Assignment for Substances and Mixtures"

Überarbeitung der Kriterien zur Zuordnung von Verpackungsgruppen bei ätzenden Stoffen und

Gemischen.

3.8.3.2.3 "If the in vitro test results indicate that the substance or mixture is corrosive and not assigned to

Packing Goup I, but the test method does not allow discrimination between Packing Groups II and III, it

must be assiged to Packing Group II. "

Wenn die Ergebnisse der In-vitro-Prüfung darauf hinweisen, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist

und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, die Prüfmethode jedoch keine Unterscheidung

zwischen Verpackungsgruppe II und III zulässt, muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe

II zugeordnet werden.87

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Kap. 4.2 – Verzeichnis der gefährlichen Güter

Neue UN-Nummern:

UN 0511 Detonators, electronic, Class 1.1B

UN 0512 Detonators, electronic, Class 1.4B

UN 0513 Detonators, electronic, Class 1.4S

UN 3363 Dangerous goods in articles (neuer PSN)

UN 3549 Medical waste, Category A, affecting animals only, solid

UN 3549 Medical waste, Category A, affecting humans, solid

UN 2913 Radioactive material, surface contaminated objects (SCO-III)

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Kap. 4.2 – Verzeichnis der gefährlichen Güter

Änderungen bei Einträgen im Verzeichnis der gefährliche Güter:

UN 0340, 0341, 0342, 0343, 2037, 2216, 2251, 2383, 2522, 2555, 2556, 2557, 3077, 3082, 3291,

3380,

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Kap. 4.4 Sondervorschriften

Geänderte Sondervorschriften (Special Provisions)

A78 (c), A176, A213

A88, A99 - Bei Lithium-Batterien, welche nach den SV A88 und A99 befördert werden,

wurde die zuständige Behörde des Staates des Luftfahrtunternehmens als

Genehmigungsbehörde zusätzlich mit aufgeführt.

A107 - "Geräte und Maschinen" wurde durch "Gegenstände" ersetzt.

A145 - wurde um Abfall-Gaspatronen und Abfall-Gefässe klein, mit Gas erweitert.

A154 - enthält signifikante Änderungen bezüglich defekter und beschädigter Lithium-

Batterien

A201 – Änderung, dass in einem dringenden medizinischen Notfall Lithium-Batterien als

Fracht auf einem Passagierflugzeug mit Genehmigung …. befördert werden dürfen

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Kap. 4.4 – neue Sondervorschriften

A215 - den UN 3077 + 3082 zugeordnet:

"The technical name may be a name shown in bold charactes in Column B of Table 4.2

provided that this name does not include "n.o.s." or a "*". The name which most

appropriately describes the substance or mixturemust be used (z.B. "Paint" oder

"Perfumery products")

"Der technische Name kann ein Name sein, der in Tabelle 4.2 Spalte B fettgedruckt ist,

vorausgesetzt, dieser Name enthält weder "n.a.g." noch ein "*". Es ist der Name zu

verwenden, der den Stoff oder das Gemisch am besten beschreibt (z.B. "Farbe" oder

"Parfümerieprodukte")."

A216 – UN 0340-0343 - Nitrocellulose

A217 – UN 2555-2557 - Nitrocellulose

A218 – UN 3549 - Medical Waste of Category A transported for disposal

A219 – UN 2216 Fischmehl, stabilisiert

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Teil 5 - Verpacken

5.0.2.5 "Packaging Test Requirements"

Dieser Unterabschnitt wurde erweitert, um klarzustellen, dass Verpackungen mehr als

einem Bauart-Typ zugeordnet werden können und auch mehr als eine UN-

Spezifikationsmarkierung aufweisen können

"Packagings may conform to one or more than one successfully tested design type and

may bear more than one mark required by 6.0.4."

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Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen

VA 378 und VA 972: Diese wurden dahingehend überarbeitet, dass die Kraftstofftanks der

Maschinen bis zu einem Viertel der Tankkapazität gefüllt sein dürfen, sofern die Maschine

nicht anders als in einer aufrechten Position verladen werden können.

VA 457, VA 463, VA 465, VA 470, VA 471, VA 479, VA 482, VA 490, VA 491 und VA 555

Die Einzelverpackungen welche in diesen VAs zugelassen sind, wurden dahingehend

überarbeitet, dass diese mit den zugelassenen Verpackungen in den UN-

Modellvorschriften und an anderen Stellen der Gefahrgutvorschriften übereinstimmen.

VA 492, VA 870, VA 871 und VA 872 – wurden überarbeitet, um klarzustellen, dass Zellen

und/oder Batterien direkt in die Aussenverpackung verpackt werden müssen

VA 621 wurde neu vergeben und ersetzt die VA 622, um mit der Nummerierung in den UN-

Modellvorschriften übereinzustimmen

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Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen

VA 650 und VA 959 wurden überarbeitet, um zu verdeutlichen, dass sich die rautenförmige Markierung

mit der UN-Nummer auf einer Seite des Versandstücks befinden muss.

"The entire mark must appear on one side of the package"

VA 956 verweist neu auch auf UN 2216 Fischmehl

VA 957 erlaubt nun zusammengesetzte Verpackungen und Einzelverpackungen

(den UN Nr.2211 und 3314 zugeordnet)

VA 962 enthält nun ebenfalls die neue richtige Versandbezeichnung "Gefährliche Güter in

Gegenständen" und verwendet nun "Gegenstand" oder "Gegenstände" anstelle von "Maschinen oder

Geräten"

VA Y963 wurde überarbeitet, um festzulegen, dass eine Ladeeinheit, welche durch einen einzigen

Versender vorbereitet wurde, auch Trockeneis als Kühlmittel für Konsumgüter enthalten darf.

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Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen

VA 965 bis VA 970 wurden wie folgt überarbeitet:

- Ein ausdrücklicher Hinweis, dass LithiumZellen oder –Batterien, welche in

Übereinstimmung mit Sondervorschrift A154 als beschädigt oder defekt angesehen

werden, zum Transport verboten sind; und

- Teil II beschreibt, dass, sofern Versandstücke von unterschiedlichen

Verpackungsanweisungen auf einem Luftfrachtbrief aufgeführt werden, die

Übereinstimmungserklärungen zu einer Erklärung zusammengefasst werden dürfen.

Beispiele solcher Erklärungen sind in 8.2.7 zu finden.

VA 967 und VA 970 wurden überarbeitet, dass Folgendes erforderlich ist:

- Die Ausrüstung muss innerhalb der Aussenverpackung vor Bewegung geschützt sein;

und

- mehrere Ausrüstungen in einem Versandstück müssen innerhalb eines Versandstücks

so verpackt sein, dass diese sich gegenseitig nicht beschädigen

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Teil 6 – Verpackungsspezifikationen und Prüfverfahren

6.0.4.1 / 6.5.3.1: Klarstellung über die Grösse der UN-Spezifikationsmarkierung auf Versandstücken (abhängig

von der Gebindegrösse!)

6.0.4.2.1 (f): Klarstellung der Anbringung des Herstellungsjahres auf Plastikkanistern und –fässern

6.0.7: neue Anforderung für Versandstücke, welche für mehr als einen Bauart-Typ geprüft wurden

6.1.7.2: Überarbeitung des maximalen Fassungsraums Druckgaspackungen aus Metall

6.2.2.7 / 6.2.7.7: neue Anforderung, dass bei Aluminium- und Metallfässern eine geeignete Schutzauskleidung

aufgebracht oder eine geeignete Oberflächenbehandlung durchgeführt werden muss, wenn die Werkstoffe nicht

mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind. Eine solche Anforderung besteht bereits bei Stahlfässern und

Stahl- und Aluminiumkanistern.

6.4.2: Überarbeitung der ISO-Referenzen für UN Flaschen und verschlossene UN Kryo-Behälter

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Teil 7 – Markierung und Kennzeichnung

7.1.4.4.1 wurde überarbeitet, um die Schrifthöhe der UN/ID-Nummer und den Buchstaben

"UN" oder "ID" auf Versandstücken zu verdeutlichen

Hinweis:

- mind. 12 mm Schriftgrösse

- Gebinde von 30 L/Kg oder weniger 6 mm Schriftgrösse

- Gebinde von 5 L/Kg oder weniger: Schriftgrösse "appropriate size"

7.1.5.5.3 Die Mindestabmessungen der Lithium-Batterie-Markierung wurden überarbeitet

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Teil 8 - Dokumentation

8.1.6.9.2 – Schritt 7

Die Anforderungen, wie mehrere Umverpackungen in einer Versendererklärung einzutragen sind, wurden

überarbeitet und ein zusätzliches Beispiel wurde eingefügt (Abbildung 8.1.Q)

8.2.1 Die Erklärung, welche auf dem Luftfrachtbrief erforderlich ist, wenn gefährliche Güter zur

Beförderung angeboten werden, wurde überarbeitet. Der Wortlaut ist jetzt der gleiche, wie bei der

Verwendung einer elektronischen Dokumentation, bei der die Versendererklärung nicht "angeheftet"

sondern "zugehörig" ist. Hier gibt es eine zweijährige Übergangsfrist, in der beide Wortlaute verwendet

werden dürfen.

Alt (bis 31.12.2022 zulässig): "Dangerous goods as per attached Shipper's Declaration" or "Dangerous

goods as per attached DGD"

Neu (spätestens ab 01.1.2023): "Dangerous goods as per associated Shipper's Declaration" or

"Dangerous Goods as per associated DGD"

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Teil 9 - Abfertigung

9.1.9 Die bisherige "Empfehlung", dass Luftfahrtunternehmen die Beförderung von

gefährlichen Gütern bei ihrem Betriebssicherheitssystem berücksichtigen sollen ist nun

verpflichtend.

9.6.4 Die Verpflichtung, dem Abgangsstaat einen Bericht zu übermitteln, wurde gelöscht.

99

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Teil 10 – Radioaktive Stoffe

Auf die Änderungen für radioaktive Stoffe gehe ich hier nur sehr kurz ein.

- 10.0.1.1 Erläuterungen im Geltungsbereich

- 10.3.A: Hinzufügung von neuen Radionukliden

- 10.8.8.1: Überarbeitung der Erklärung auf dem Luftfrachtbrief

100

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Anhänge

- Anhang A: Zahlreiche Änderungen, Ergänzungen und Löschungen bei den Begriffsbestimmungen

- Anhang C: Änderungen bei dem Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxiden (Tabelle

C.2)

- Anhang D: Aktualisierung der Kontaktangaben von zuständigen Behörden

- Anhang E: Änderungen an der Liste der Lieferanten von UN Spezifikationsverpackungen (E.1) und bei

den Verpackungsprüfstellen (E.2)

- Anhang F: Die Liste der akkreditierten Ausbildungszentren wurde überarbeitet

- Anhang H: Der Leitfaden zur Entwicklung und Umsetzung des befähigungsorientierten

Schulungskonzeptes wurde überarbeitet. Zudem wurde Unterabschnitt 1.5 der 61. Ausgabe der

Vorschriften in die Anlage A in Anhang H verschoben.

101

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5VCI-Leitfäden – Leitfaden-Training

Jürgen Pagel, Henkel

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AKTUELLE LEITFÄDEN DES VCIZUM GEFAHRGUTTRANSPORT

▪ VCI-Anforderungsprofile an Logistikdienstleister

▪ LKW-Kontrolle

▪ Einstufung ätzender Stoffe, Lösungen und Gemische

▪ Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für Gefahrgüter

▪ Ladungssicherung von Stückgut (Ladungssicherungsinformationssystem

gemeinsam erstellt mit VCH, BGL, DSLV, BAM und Polizei)

▪ Änderung Gefahrgutvorschriften 2021 (neu)

▪ Training im Gefahrguttransport (neu)

Verfügbar über die Homepage des VCI

− Services

− Leitfäden

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AKTUELLE MERKBLÄTTER DER BG RCI

▪ Gefahrgutbeauftragte (A002)

▪ Gefahrgutbeförderung im PKW und Kleintransporter (A014) (Neuauflage)

▪ Beförderung gefährlicher Güter (A013) (Neuauflage demnächst) Kostenfrei

erhältlich im Medienshop der BG RCI

Weiterhin erhältlich:

▪ Trainingshilfsmittel „Gefahrgut interaktiv“

Im Downloadcenter der BG RCI

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LEITLINIE TRAINING

▪ Erarbeitet in Zusammenarbeit mit der BG RCI

▪ Dient der Hilfestellung

▪ Hat empfehlenden Charakter

▪ Entbindet nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften

105

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LEITLINIE TRAINING

Themenumfang

▪ Unterweisung der Mitarbeiter

gemäß Kapitel 1.3 bzw. 1.10 ADR/RID/IMDG

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Leitlinie TrainingKERNFRAGEN

▪ Wer?

▪ Wie?

▪ Was?

▪ Warum?

▪ Womit?

▪ Wie dokumentiert?

▪ Wie oft?

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LEITLINIE TRAININGINHALT

▪ Wer ist zu trainieren?

▪ Wer ist verantwortlich dass die Mitarbeiter geschult sind?

▪ Mögliche Gliederung des Trainings

▪ Themenauswahl (Mögliche Inhalte)

▪ Hinweise zur Ausführung

▪ Sicherungsunterweisung

▪ Dokumentation

▪ Musterformular für einen Schulungsnachweis

▪ Information über mögliche Hilfsmittel

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Leitlinie TrainingFragen zur Vorbereitung

▪ Welche Prozesse / Funktionen habe ich im Unternehmen?

▪ Welche Verkehrsträger (Verordnungen) sind relevant?

▪ Wie häufig beschäftigen sich die Betroffenen mit dem Thema?

▪ Wie tief ist das Detailwissen der zu Schulenden?

▪ An welchen Standorten, in welchen Abteilungen besteht der Bedarf?

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WER IST ZU SCHULEN?

▪ Alle am Gefahrguttransport beteiligten

▪ IMDG: Landpersonal, beteiligt an der Beförderung von

Gefahrgütern, welches für den Seeversand bestimmt ist.

▪ Vor Aufnahme der Tätigkeit (sonst nur unter direkter

Überwachung)

▪ Die Leitlinie zeigt Beispiele für betroffene Personengruppen auf

110

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INHALTE

▪ Allgemeine Bestimmungen

▪ Aufgabenbezogen (fachbezogen)

− Im RID, ADN und IMDG:

Schulungsinhalte für spezielle Gruppen genannt!

▪ Sicherheitsunterweisung

▪ Sicherungsunterweisung

▪ Zu allen Punkten werden in der Leitlinie beispielhaft Themen

aufgeführt.

▪ Änderungen in den Vorschriften sind bei der Ermittlung des

Schulungsbedarfes zu berücksichtigen!

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BESONDERER SCHULUNGSBEDARFBetriebliche Anforderung

Beteiligung z. B. am Versand von:

▪ Mustern, Proben und Rohstoffen

▪ Transport im PKW

▪ Ladungssicherung

▪ Umklassifizierungsprozess (Änderung von Artikeln)

▪ Verwendung von Tanks / Tankcontainern / Kesselwagen

▪ Reaktiven Stoffen

▪ Entsorgung

▪ Stoffen und Gegenständen aus Werkstätten

▪ Werkschutzmitarbeiter

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BESONDERER SCHULUNGSBEDARFLegalanforderung

Beteiligung am Versand von:

▪ Radioaktiven Stoffen

▪ Explosiven Stoffen

▪ Versand mit erstickenden Kühl- und

Rekonditionierungsmitteln

▪ Luftfracht

▪ USA-Versand

▪ Abfallsammlungen (+ TRGS 520)

▪ Gefahrgütern unter Temperaturkontrolle

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ZUSAMMENFASSUNG

▪ Bedarfsanalyse: (Prozesse, Funktionen, neue Mitarbeiter)

▪ Besondere Prozesse speziell berücksichtigen

▪ Legale Anforderungen abklären

▪ Gruppen auf Basis Wissensstand und Aufgaben bilden

▪ Erst- und Wiederholungsschulungen planen

▪ Trainingsplan erstellen

▪ Referenten bestimmen / befähigen

▪ Trainingshilfsmittel suchen

▪ Dokumentation sicherstellen

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6Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

Arastoo Badri, Clariant

© Angelika Becker, VCI

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Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020

Agenda – Neuerungen beim Transport von Lithium Batterien

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

– Neuerungen im ADR 2021

– Neuerungen im IMDG Code 40-20

– Neuerungen im IATA DGR 62nd Edition

– Aktueller Stand der Arbeit im SAE G-27 Committee

– EASA Forschungsprojekt SABATAIR

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Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020

Ergänzung SV 360:

Lithiumbatterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind,

Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536

LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder

Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden

SV 376:

Bei der SV 376 wird festgestellt, dass die Aufzählung von Kriterien für die Bewertung von

beschädigten/defekten Lithiumbatterien nicht abschließend ist. Daher Aufnahme weiterer Kriterien, die für

die Beurteilung, ob eine Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, herangezogen werden können:

• akute Gefahr, wie z. B. Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt;

• Nutzung oder Fehlnutzung;

• Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Gehäuses oder Farben am Gehäuse;

• äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen;

• Zustand der Sicherheitsmerkmale oder Beschädigung der internen Sicherheitskomponenten, wie das

Batteriemanagementsystem

Neuerungen im ADR 2021 hinsichtlich Lithium Batterien

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Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020

SV 390:

Neu für UN 3091 und UN 3481 → Vereinfachung der Kennzeichnung und der Angaben im

Beförderungspapier für Batterien und Zellen in Ausrüstungen und solche, die mit Ausrüstungen verpackt

sind

Beispiele:

− „UN3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ bzw.

− „UN3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“

38.3 Test für Lithium-Batterien

• Beim 38.3 Test für Lithium-Batterien wird die Beschreibung der Angaben unter 38.3.5 (f) präzisiert

• Die Masse bezieht sich auf die Zelle oder Batterie und die Modellnummer ebenfalls auf Zelle oder Batterie

• Ist die Zusammenfassung des Prüfberichts für ein Produkt ausgestellt, dann auf die Modellnummer des

Produkts

Neuerungen im ADR 2021 hinsichtlich Lithium Batterien

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Neuerungen im IMDG Code 40-20 hinsichtlich Lithium Batterien

Beschädigte/Defekte Lithium Batterien

Beschädigte/defekte oder zur Wiederverwertung/Entsorgung bestimmte Lithium

Batterien haben ein gesteigertes Risiko gegenüber neuen, einwandfreien Lithium

Batterien

• Berücksichtigung des zusätzlichen Risikos in der IMO Erklärung

• Neue zusätzliche Wörter beim PSN benötigt, z.B. „…FOR DISPOSAL/….FOR

RECYCLING“ oder „ DAMAGED/DEFECTIVE“

− Ergänzung von 5.4.1.4.3 um einen neuen .7 um auf SV376 and SV377

hinzuweisen

.7 “…When lithium cells or batteries are offered for transport under special provision

376 or special provision 377, “DAMAGED/DEFECTIVE”, “LITHIUM BATTERIES

FOR DISPOSAL” or “LITHIUM BATTERIES FOR RECYCLING” shall be indicated,

as appropriate.”

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

119

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Neuerungen im IMDG Code 40-20 hinsichtlich Lithium Batterien

Datenlogger und Sendungsverfolgungsgeräte

• Neuer Absatz 5.5.4.1 Dangerous Goods in equipment in use or intended for use during transport um

UN-Text und Freistellung (außer Anforderungen an „Certified SafeType“ gemäß IEC 60079) in den Code zu

bringen

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

Neue Trennvorschriften für Lithium Batterien

• Lithium Batterien sollen künftig von anderen Gefahrgütern

getrennt werden, aber Umsetzung unklar (noch keinen

Code vorliegen)

− Derzeit sind Lithium Batterien keiner Trenngruppe

zugeordnet

− Lediglich Anforderung an Stauung bei

defekten/beschädigten Lithium Batterien nach SV376 oder

SV377

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IATA DGR Abschnitt 1 - Anwendung

Neue Ausnahme in 1.2.7.1 zur Freistellung von Datenloggern und Sendungsverfolgungsgeräten

aus den Vorschriften wurde nicht angenommen.

• Die ICAO Air Navigation Commission äußerte sich besorgt über das potenzielle Risiko von

Datenloggern und Sendungsverfolgungsgeräten mit Lithium-Ionen-Zellen bis 20 Wh und -Batterien bis

100 Wh.

• Die ICAO sollte in der Zwischenzeit prüfen, welche Grenzwerte für Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien

festgelegt werden sollten, damit die Bestimmung für den 1. Januar 2021 angenommen werden kann.

− Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeitpunktes im Jahr ist dies nicht mehr zu erwarten

• IATA ist der Meinung, dass Ausnahmen für die Branche vorteilhaft wären

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

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IATA DGR 4.4 - Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen

• A88 / A99 - überarbeitet, um den Staat des Luftfahrtunternehmens in die

Genehmigungspflicht aufzunehmen

− Wenn A88 oder A99 verwendet werden, müssen auf der Shipper‘s Declaration

(DGD) die VA Nummern 910 (für A88) oder 974 (für A99) aus dem Supplement der

ICAO TI angegeben werden (VA nicht im IATA DGR vorhanden)

• A154 - für beschädigte / defekte Lithiumbatterien überarbeitet, um UN-Text

einzubringen und den Status „Verboten für den Lufttransport“

beizubehalten.

• A201 – wurde als nicht praktikabel identifiziert und überarbeitet, um den

Transport von maximal 4 Lithium-Batterien für dringenden medizinischen

Bedarf auf einem Passagierflugzeug mit Genehmigung der Behörde des

Herkunftsstaates und der Genehmigung des Luftfahrtunternehmens zu

ermöglichen.

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

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IATA DGR Abschnitt 5 - Verpackungsanweisungen

Anweisungen zur Verpackung von Lithium-Batterien

• PI 965-970 – Ersetzen des bestehenden Textes, der sich darauf bezieht, dass beschädigte oder defekte

Lithiumbatterien verboten sind

− Verweis auf die revidierte Sonderbestimmung A154

• PI 967 / PI 970 – Verpackungsanforderungen überarbeitet, um sicherzustellen, dass mehrere

Ausrüstungsteile verpackt und gegen Beschädigung durch Kontakt mit anderen Ausrüstungsteilen geschützt

werden müssen

• Sachverhalte von „Refurbished“ Geräten bisher in Verpackungsanweisung nicht berücksichtigt, da man

ursprünglich von Neuware ausgegangen ist

− Durch Circular Economy und Re- & Upcycling Bestrebungen wird jedoch eine Zunahme solcher

Warenströme erwartet!

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

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Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020

Neues Lithium Batterien Kennzeichen für IATA DGR

• Änderung in 7.1.5.5, damit die Kennzeichnung entweder quadratisch oder

rechteckig sein kann

− Neue Mindestabmessungen von 100mm x 100mm und reduzierten

Abmessungen von 100mm x 70mm

− Das derzeitige rechteckige Kennzeichen in 120mm x 110mm, oder die

verkleinerte Größe von 105mm x 74mm, können weiterhin und zeitlich

unbegrenzt verwendet werden

• Die Anforderung wurde durch die Industrie an das UN Sub Committee

herangetragen

− Grund: Kennzeichnung nimmt zu viel Platz auf Verpackungen ein

− Batterie Industrie wollte eigentlich 50mm x 50mm Kennzeichen

• UN Sub Committee hatte Bedenken, da sonst die Nützlichkeit des

Kennzeichens bei dieser Größe infrage gestellt würde

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

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IATA DGR Abschnitt 8 - Dokumentation

Section II - Compliance Statement

Zulässigkeit einer kombinierten Erklärung, wenn der Luftfrachtbrief Sendungen

aus mehreren Lithium Batterien Verpackungsanweisungen enthält

• Aktuell wären z.B. bei Konsol-Sendungen mehrere Einträge notwendig, was sich

insbesondere vor dem Hintergrund der Feldlängenlimitierung bei eAWB Verfahren als

wenig praktikabel und generell aufwendig herausstellte

• Beispiele im IATA DGR Manual in 8.2 aufgeführt, wie diese kombinierten Erklärungen

im AWB eingetragen werden können

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

Nicht neu, aber bewegend… der Lithiumbatterie-Testreport

• Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 muss die Testzusammenfassung nach 38.3 des UN-

Handbuch der Tests und Kriterien zur Verfügung gestellt werden

• Es gibt unterschiedliche Auffassungen bzgl. der Notwendigkeit den Test Report physisch

als Kopie mitzusenden

• Hinweis im „IATA Lithium Battery Guidance Document“: es gibt unterschiedliche

Möglichkeiten, z.B. als herunterladbare Datei; es gibt keine Anforderung die

Testzusammenfassung physisch als Papierkopien zur Verfügung zu stellen125

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IATA DGR Abschnitt 9 - Handling

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

• Der bestehende Text in 9.9.1 IATA DGR, dass die Luftfahrtgesellschaften

eine Bewertung des Sicherheitsrisikos für den Transport gefährlicher Güter

Lithiumbatterien berücksichtigen sollten wird in eine verpflichtende

Anforderung geändert

− Bedingt durch die Aufnahme eines neuen Kapitels 15 „Sicherheit im

Frachtraum“ im ICAO Annex 6 (Operation of Aircraft, Part I -

International Commercial Air Transport – Aeroplanes)

• Daraus resultiert die Verpflichtung, dass Luftfahrtunternehmen eine

spezifische Risikobewertung für Lithium-Batterien vornehmen müssen

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Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020

Aktueller Stand des SAE G-27 Committee

• Der Normentwurf (AS 6413) liegt in seiner 7. Entwurfsfassung vor und enthält:

− Basis-Test für Versandstücke, die Lithium-Metall oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten

− Tests zur Bestimmung gutartiger Zellen/Batterien

− Generische Verpackungsprüfungen

− Übergroße Zellen/Batterien

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

• Wenn der G-27-Ausschuss dem Inhalt der Norm AS 6413

zustimmt, dann ist der nächste Schritt die interne Zulassung

und Freigabe der SAE Aerospace

• Überlegungen verschiedener ICAO „Panels“, wie und ob der

Standard in die Technical Instructions und/oder andere

ICAO-Dokumente aufgenommen werden sollte

• Zeitlicher Rahmen voraussichtlich 2025

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Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020

EASA Forschungsprojekt SABATAIR

SABATAIR (Safe Battery Transport by Air) ist ein EASA & DG MOVE

Forschungsprojekt, das von der EU finanziert und durch einen

Wissenschaftlichen Beirat unterstützt wird.

Ziele des Projektes:

• Beiträge und Empfehlungen an den SAE G-27 Ausschuss zu geben

• Untersuchung und Bewertung der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen

(z.B. Fire Containment Cover) zur Minderung des Brandrisikos im

Zusammenhang mit dem Transport von Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-

Batterien auf Großflugzeugen

• Entwicklung von Richtlinien zur Unterstützung der Erstellung einer

Sicherheitsrisikobewertung für Luftfahrtgesellschaften

Nächste Schritte:

• Batteriebrand in Laderäumen (inkl. Halonersatz) und Variationen

verschiedener Zellen

Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien

Quelle: EASA, Sabatair research project128

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7Transport gefährlicher Güter im Nahen Osten und „wie wird eigentlich das ADR in Nigeria umgesetzt?“

Hasso Marggraff, Dow

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Nigeria – Etwas ganz anderes Normale LKWs

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Nigeria – Etwas ganz anderes Normale LKWs

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Nigeria – Normale LKWs

Hafen Lagos

8-10 Tage hinein

1-2 Tage hinaus

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Nigeria – ADR Implementierung

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Nigeria – Im Lager

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Nigeria – Im Lagerhaus

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Nigeria – Im Lager Nach dem „Audit“

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Indien – normale LKWs- ein anderer Standard

LKW Fahrer

Traumberuf

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Indien – normale LKWs- ein anderer Standard

My home is no castle – die indische Fahrerkabine

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Indien – normale LKWs- ein anderer Standard

Komfortable Sitze und Schlafgelegenheit

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Indien – normale LKWs- ein anderer Standard

Tachometer – wofür ? Durchschnittsgeschwindigkeit

➢ 350 km für verpackte Ware

➢ 250 km für Tank LKWs

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DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019

Indien – normale LKWs - Kennzeichnung

Tank container

Kennzeichnung für Methyl

Methacrylate Monomer,

Stabilized, UN 1247, 3, II141

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Indien – Besonderheiten- Tank container LKW

Tank container

Kennzeichnung für Styrol

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Indien – normale LKWs - Kennzeichnung Tank container Kennzeichnung

für Methyl Methacrylate

Monomer, Stabilized, UN 1247,

3, II

143

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Indien – Besonderheiten

Schuld war der Baum

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Jaoued Belhidaoui

March 202026. November 2020

Transport gefährlicher Güter im

Nahen Osten, Indien und Afrika

und „wie wird eigentlich das

ADR in Nigeria umgesetzt?“

(sowie andere Besonderheiten)

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Hasso Marggraff – Wer bin ich ?

Dubai

▪ Gefahrgutvorschriften und anderes

Saudi Arabien ▪ LKW Fahrer- Führerschein und anderes

Ägypten▪ Container transport, Hilfe bei

Transportunfällen, Ladungssicherung

Nigeria – ADR ?▪ ADR konforme LKWs, Kennzeichnung,

Gefahrgutlagerung, Handhabung

Indien ▪ Kennzeichnung, Geschwindigkeit

▪ Besonderheiten

AGENDA

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Hasso Marggraff –

Wer bin ich ?

- Dubai seit Februar 2016

- Mittlere Osten, Indien, Afrika

- Auditierung

- Gefahrgut,Transportsicherheit

- Seit 29 Jahren bei DOW

- VCI (AK GGTV, FA Transportsicherheit)

- CEFIC

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Dubai – Gefahrgutvorschriften

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Dubai – Jebal Ali Free Zone- Kreisverkehr 3 spurig

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Dubai – Container Kontrolle im Hafen

Container Boden Kontrolle➢ Alle Container

➢ Reparatur-rechnung sofort

➢ Bezahlung sofort

➢ Ohne Reparatur wird Container blockiert

inclusive LKW und Chassis

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Dubai – Besonderheiten -

Bußgelder für schmutzige Autos➢ Verwarnung bis max. 720 Euro

Bußgelder für zu schnelles Fahren➢ Mehr als 20 km/h 70 Euro

➢ Mehr als 30 km/h 140 Euro

➢ Mehr als 80 km/h 700 Euro, 23 Punkte, 60 Tage

Führerscheinentzug

➢ Fahren mit Alkohol => 4.600 Euro, Gefängnis,

Führerscheinentzug für 60 Tage (nach dem Gefängnis)

Nebel in UAE➢ Sofort Raus aus dem Auto

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Saudi Arabia – Führerschein und Qualifikation der LKW Fahrer

Qualifikation der LKW Fahrer❑ Manche Fahrer mit einem LKW-Führerschein haben noch nie einen LKW von innen

gesehen

❑ Große LKW- Unternehmen schulen die Fahrer für 4 Wochen

❑ Führerscheinprüfung

➔ Ein Fragebogen mit 20 Fragen

➔ Multiple Choice Fragen

➔ Manche Antworten sind nie verbessert worden

➔ z.B. Was ist die maxal erlaubte Geschwindigkeit in

der Stadt

➔ 60 km/h, 80 km/h oder 500 km/h

➔ Die richtige Antwort is ..........500 km/h

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Saudi Arabia – Besonderheiten

Bedeutung des

Schildes

- Kein Eintritt für

streunende Hunde

Ein saudiarbischer Fahrer (SUV) kracht in

den PKW eines indischen Fahrers- Wer hat Schuld ?

- Der indische Fahrer. –

- Warum?

- Wenn der indische Fahrer nicht im Land

gewesen wäre, wäre der Unfall nicht passiert.

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Ägypten – Besonderheiten

Ladungssicherung ??

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Ägypten – Besonderheiten

Container – Sicherung mit Ketten ist

Vorschrift

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Ägypten – Besonderheiten

Pick up trucks – Die Brückenhöhe ist das Limit

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Ägypten – Besonderheiten

Eine Ganz Besondere Ampel

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Ägypten – Besonderheiten

Hilfe bei Unfällen in Ägypten

➢ 4 MDI IBCs vom LKW gefallen

➢ Autobahnbrücke 10th of Ramadan

➢ Leckage von 3500 L

➢ Keine Hilfeleistung möglich

➔ Aktive / Passive Hilfe

➔ Eingeständnis der Schuld

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Ägypten – Besonderheiten

Holztransport auf der Autobahn – Magie

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Nigeria – Etwas ganz anderes Fahrzeuge auf der Straße

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Vielen Dank

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Corona-Warn-App ist deutschlandweit am 16. Juni 2020 gestartet

VCI unterstützt die Kampagne auf Bitte der Bundesregierung

Je mehr Menschen die App nutzen, desto größer ist ihr Nutzen!

Weitere Informationen finden Sie auf der VCI-Website und bei der Bundesregierung

Corona-Warn-App der Bundesregierung

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