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Financial Reporting Update 2016 Audit Committee Institute e.V. Gefördert durch Aktuelles für Aufsichtsräte

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Financial Reporting Update 2016

Audit CommitteeInstitute e.V.

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Aktuellesfür

Aufsichtsräte

Aktuelle und weiterführende Informationen zum Financial Reporting (HGB und IFRS) sowie zu

Corporate Governance-Themen finden Sie unter www.audit-committee-institute.de

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Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person aus gerich-tet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

© 2016 Audit Committee Institute e.V., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG Inter national Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizeri schen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany.

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Financial Reporting Update 2016 3

I N H A L T

4 On the 2016 Audit Committee Agenda 5 Six top items resulted from ACI’s surveys among 1.500 audit committee members

8 On the 2016 Board Agenda 9 Six things that boards should keep in mind as they consider and carry out their 2016 agendas

12 DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte 13 ESMA und DPR veröffentlichen Prüfungsschwerpunkte

16 Einfluss der Finanzmarktentwicklungen auf den Abschluss

19 Kapitalflussrechnung und dazugehörige Anhangangaben

21 Beizulegender Zeitwert und zugehörige Anhangangaben

25 Umsatzrealisierung

28 Unternehmens zusammenschlüsse

32 IFRS erstmalig anzuwenden im Jahr 2015 33 Für das Jahr 2015 erstmals anzuwendende IFRS-Vorschriften

34 Leistungen an Arbeitnehmer

36 Annual Improvements to IFRSs 2010 – 2012 sowie 2011– 2013 Cycle

39 Impressum

40 IFRS verabschiedet im Jahr 2015 41 Im Jahr 2015 verabschiedete IFRS-Vorschriften

42 Aktueller IASB Workplan 43 IASB Workplan

50 IFRS 16 Leases im Januar 2016 veröffentlicht

51 IFRS 4 Phase II

55 Bestellformular

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4 Financial Reporting Update 2016

On the 2016 Audit Committee Agenda

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Financial Reporting Update 2016 5

Prioritizing a heavy audit committee agenda is never easy, and 2016 will be particularly challenging given the level of global volatility and uncertainty – e. g., the geopolitical environment, commodity prices, interest rates, currency fluctuations, slowing growth in emerging markets – as well as technology advances disrupting established indus-tries and business models. Drawing on insights from surveys and interactions with audit committees and business leaders over the past 12 months, the Audit Committee Institute has highlighted six items for audit committees to keep in mind as they con-sider and carry out their 2016 agendas:

Maintain (or regain) control of the committee’s agenda. This number-one item from last year holds true for 2016. In ACI’s 2015 Global Audit Committee Survey, nearly half of the 1,500 audit committee members who responded said it is »increas-ingly difficult« to oversee the major risks on the audit committee’s agenda in addition to its core responsibilities (financial reporting and related internal controls, and oversight of internal and external auditors). Even in the absence of any new agenda items, the risks that many audit committees have had on their plates for some time – e. g., cyber security and IT risk, supply chain and other operational risks, legal and regulatory compliance – have become more com-plex, as have the audit committee’s core responsibilities. Keeping the committee’s agenda focused – and its eye on the ball – in 2016 will require an agenda that’s manageable and realis-tic given the audit committee’s time and expertise; a sharp focus on what’s most important (starting with financial reporting and audit quality); allocating time for robust discussion while taking care of »must do« compliance activities; maximizing the value of internal audit (as the committee’s »eyes and ears«); and ensuring the committee has the right composition and leadership.

Leading audit committees are recognizing that efficiency and effectiveness inside the board-room increasingly hinges on spending time outside of the boardroom – visiting company facilities, interacting with employees and customers, and hearing outside perspectives – to understand the tone, culture, and rhythm of the organization.

Quality financial reporting starts with the CFO and finance organiza-tion; maintaining a sharp focus on leadership, succession planning, and bench strength is critical.

In ACI’s global survey, 42 percent of respondents said their audit committee is »not effective« in CFO succession planning. Given the rate of CFO turnover and the critical role the CFO plays in maintaining financial reporting quality, it is essential that the company have succession plans in place not only for the CFO, but for other key finance executives, including the controller, chief accountant, chief audit executive, and treasurer, and perhaps the chief compliance and chief risk officers. How does the audit committee assess the finance organization’s talent pipeline? Do they have the training and resources they need to succeed? How are they incented to stay focused on the company’s long-term performance? What are the internal and external auditors’ views? ››

Six top items resulted from ACI’s surveys among 1,500 audit committee members

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On the 2016 Audit Committee Agenda

6 Financial Reporting Update 2016

Monitor fair value estimates, impairments, and judgments impacting key assumptions underlying other critical accounting estimates.

These issues, together with loss contingencies, pension funding shortfalls, going-concern challenges, significant and unusual transactions, and financial relationships and transactions with executive officers should continue to be a major area of focus for the audit committee. Recognize that the company’s greatest financial reporting risks are often in those areas where there’s a range of possible outcomes and management has to make difficult judgments and estimates. Quality financial reporting requires a disciplined, robust, and unbiased process to develop accounting judgments and estimates. To that end, understand management’s framework, help ensure that management has appropriate controls in place, and ask for the external auditor’s views.

Assess the company’s readiness for the new revenue recognition standard from the IASB and FASB, and for new country-by-country tax reporting.

The IASB and FASB have deferred the effective date of the new revenue standard by one year – until January 1, 2018 for calendar-year end public companies. The new standard, which will change the way many companies recognize revenue from cus-tomer contracts, will have a significant impact across the company – from business terms, conditions, and contracting processes to systems, data, and accounting processes.

Companies should use the additional transition time to finalize implementation plans, identify areas that require close attention, and implement the necessary changes to processes, systems, and controls.

The obligation to report country-by-country tax information to all jurisdictions is also on the immediate horizon. The impact on multinationals will be profound, with sig-nificant implications for tax compliance and reporting functions, transfer pricing poli-cies, tax audits and controversies, and reputational risk. In October, the Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) released its final report – a 15-point action plan – focused on addressing the perceived profit-shifting behaviors of multinational enterprises that contribute to erosion of the tax bases of countries.Under the OECD’s Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) project, multinationals with more than 750 million euros in revenue will be required to provide, in a single country-by-country (C-by-C) report, detailed information about every jurisdiction in which they operate. The first C-by-C reports will relate to fiscal years beginning on or after January 1, 2016, with the report due one year later. (For multinationals with fiscal years ending December 31, 2016, the report would be due by December 31, 2017.) Many countries have signaled their intent to adopt the OECD recommenda-tions – including the C-by-C reporting requirements – immediately. Audit commit-tees of multinationals will want to assess their company’s readiness. What systems and process changes will be required to comply with the new documentation requirements? Have we assessed our transfer pricing strategies and identified those that are likely to be challenged? Do we have an effective communications plan to explain and interpret the C-by-C data and appropriately defend our transfer pricing strategies?

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Financial Reporting Update 2016 7

Reinforce audit quality and set clear expectations for the external auditor.

Audit quality is enhanced by a fully engaged audit committee. Set the tone and clear expectations for the external auditor, and monitor auditor performance through fre-quent, quality communications and a robust performance assessment. Pay close attention to regulatory initiatives to identify audit quality indicators (AQIs) that may provide insights into audit quality. Have the audit committee, management, and the external auditor identified AQIs that will enhance understanding of the audit and how to maintain or improve audit quality? Does the audit committee’s evaluation of the external auditor take those AQIs into account? Be sure to have discussions with the external auditor regarding the firm’s internal quality control system – including results of regulatory and internal inspections and efforts to address any deficiencies.

Stay apprised of global external audit reform initiatives focused on enhancing auditor independence, objectivity, and professional skepticism – particularly new ISA requirements expanding the auditor’s report and EU audit reform (with potentially significant extraterritorial impact on auditor selection and non-audit services provid-ers), which will impact many companies in 2016.

Also, work with the auditor to understand how the audit process – both execution and results – may be impacted by the use of data and analytics (D&A), which most major audit firms are moving toward. Remember that audit quality is a team effort, requiring the commitment and engagement of everyone in the process – the auditor, the audit committee, and management.

Consider how the company’s disclosures can better tell the company’s story – and the audit committee’s.

Think about going beyond what’s required to provide a fuller picture not only of the company’s recent performance, but also where it’s headed and the key risks it faces. In addition to traditional financial metrics, can the company provide investors with greater insight into the drivers of long-term growth, such as customer satisfaction, talent, or innovation? Do disclosure initiatives undertaken by regulators around the world signal the beginning of a new generation of leaner and cleaner financial disclo-sures? Consider ways to enhance the audit committee’s disclosures (in the audit committee report and elsewhere in the proxy) to provide greater insight into how the audit committee carries out its oversight responsibilities.

Also see KPMG’s »On the 2016 Board Agenda« at kpmg.com/globalaci «

Dieser Artikel basiert auf dem ursprünglich von KPMG International am 21.1.2016 veröffentlichten Beitrag »On the 2016 Audit Committee Agenda«, online abrufbar unter kpmg.com/globalaci

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8 Financial Reporting Update 2016

On the 2016 Board Agenda

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Financial Reporting Update 2016 9

The road ahead for companies in 2016 will be particularly challenging given the level of global volatility and uncertainty – e. g., the geopolitical environment, commodity prices, interest rates, currency fluctuations, slowing growth in emerging markets – as well as technology advances disrupting established industries and business models. In this environment, the spotlight on corporate directors will continue to intensify as investors and regulators scrutinize the board’s involvement in strategy, risk, and com-pliance. Drawing on insights from interactions with directors and business leaders over the past year, here are six items for boards to keep in mind as they consider and carry out their 2016 agendas.

Deepen the board’s engagement in strategy and assess the continu-ing validity of assumptions at the core of the strategy. Given global volatility and uncertainty – and the forces disrupting corporate business models and entire industries – the board’s traditional »review and concur« role in strategy is no longer adequate. Addressing these uncertainties and market forces requires a new level of board engagement in strategy, working closely with management in a »continuous process.«1 Understand the fundamental assumptions at the core of the company’s strategy. How robust is management’s process to monitor the continuing validity of these assumptions? Does the monitoring process provide timely signals indicating when a strategic adjustment may be nec es sary? Does the board engage with management on strategy on an ongoing basis and have a deep understanding of the business environment so that it can recognize when a strategic cor rection may be required? Is the board on guard against status quo thinking – particularly when the company is doing well? Do the company’s short-term actions and tar-gets align with its strategy and promote long-term value creation?2 Does the company’s long-view consider sustainability issues (e. g., environmental, social, health and safety) and the benefits of »shared value« – to the company, its customers and employees, the supply chain, and other stakeholders?

Make talent development a strategic priority.

The findings in KPMG’s Annual CEO Survey 3 point to an increasing gap between talent needs and talent resources – created in large measure by the impact of globalization, digitization, and demographic shifts, as well as increasing expectations that functional leaders (R&D, technology, HR, finance) take on more strategic roles. Is there a plan – aligned with strategy – that forecasts talent needs for both the short-term and the long-term? Which talent categories will be in short supply – and how will the company successfully compete for talent in those areas? More broadly, as Millennials join the workforce in large numbers and talent pools be-come globally diverse, how well is the company positioned to attract, develop, and retain top talent at all levels? While CEO succession planning is already a priority for most boards, lead-ing boards are going further with direct involvement in succession planning for key roles such as the CFO, and monitoring talent development and succession planning throughout the organization.

1 Report of the NACD Blue Ribbon Commission on Strategy Development, October 2014

2 Report of the NACD Blue Ribbon Commission on The Board and Long-Term Value Creation, September 2015

3 U.S. CEO Outlook 2015: The Growth Imperative in a More Competitive Environment, KPMG

Six things that boards should keep in mind as they consider and carry out their 2016 agendas

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10 Financial Reporting Update 2016

On the 2016 Board Agenda

Reassess the company’s vulnerability to business interruption and its crisis readiness.

As illustrated by recent geopolitical turmoil and terrorist acts, natural disasters, threatened pandemics, cyber breaches, and more, the global interconnectedness of business poses challenges for virtually every company. In addition, failures of integrity – even isolated incidents – can generate media attention that distracts and disrupts normal business. Ensure that management is weighing a broad spectrum of what-if scenarios across the company’s supply chain and sales and distribution channels. Is the company’s crisis response plan robust and ready to go? Is the plan regularly tested and updated? Does it take into account the potential loss of critical infrastructure – e. g., communications networks (phone and/or internet), financial systems, transportation, and energy supplies – and the loss of a key business leader? How quickly – and appropriately – a company reacts in a crisis can have a significant and long-lasting impact on its reputation and performance. Set the tone and closely monitor leadership’s commitment to that tone, as well as the culture throughout the organization globally.

Refine and broaden boardroom discussions about cyber risk and security.

Despite the tremendous focus on cyber security, the cyber risk landscape remains fluid and opaque, even as expectations rise for more-engaged oversight. As the cyber landscape evolves, board oversight – and the nature of the conversation – must evolve as well. Discussions are shifting from prevention (cyber breaches will happen) toward detection and containment, and increasingly focused on the company’s »adjacencies« which can serve as entry points for hackers. A critical role for the board is to help elevate the company’s cyber risk mindset to an enterprise level, encompassing key business leaders, and to help ensure that cyber risk is managed as a business or enterprise risk – not simply an IT risk. Do discussions about M&A, product development, expansion into new geographies, and relationships with suppliers, customers, partners, advisers, and other third parties take cyber risk into account? Help ensure that awareness of – and accountability for – cyber security permeates the organization, with a security mindset, proper training, and preparation for incident response. Is cyber security given regular and adequate time on the board’s agenda? Does the board need a separate committee to focus on it? Where are the company’s biggest vulnerabilities and how is it protecting its most critical data sets? Do we benchmark against others in our industry? Do we have a cyber security scorecard and a robust cyber incident response plan?

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Financial Reporting Update 2016 11

Promote effective engagement with shareholders, including the activists.

In a recent governance survey,4 70 percent of respondents said management or the board proactively reached out to the company’s large institutional investors and shareholders – up from 62 percent in 2014. Boards can expect shareholders to continue to seek greater input on issues such as proxy access, say on pay, board composition and refreshment, political contributions, and corporate social respon-sibility. Understand how management communicates and engages with its key shareholders, and clarify the board’s role in investor communications – particularly on issues such as executive compensation and board leadership. Do we know who our largest shareholders are and understand their priorities? Do we understand the activist agenda? (Executive compensation, management performance, strategy, separating unrelated businesses, capital allocation, and board composition are likely on their radar.) Have we conducted an activist vulnerability assessment and taken appropriate follow-up action?

Keep board composition front and center.

Has board composition changed as the business and risk environments have become more complex? As globalization, technology, business model disruption and other changes reshape the business landscape, are the skill sets on the board keeping pace? Do we have the right people – not only for the business as it stands today but to help shape the company’s strategy for the future? Continually assess whether the board has the right mix of skills, backgrounds, experiences, and diver-sity of thinking, and work effectively as a group. Are we squarely addressing director performance?

When recruiting new directors, are we casting a wide net to enhance the overall strength and diversity of the mix? Is there a robust onboarding process that enables new directors to contribute from day one? As Heidrick & Struggles notes, »Now, as the idea of board refreshment continues to gain currency, spurred on by concerns about diversity, board composition is being cast in the spotlight and put under the microscope.«5

Also see KPMG’s »On the 2016 Audit Committee Agenda« at kpmg.com/globalaci

«

4 2015 Spencer Stuart Board Index 5 Heidrick & Struggles Board of Directors Survey, 2015

Dieser Artikel basiert auf dem ursprünglich von KPMG International am 21.1.2016 veröffentlichten Beitrag »On the 2016 Board Agenda«, online abrufbar unter kpmg.com/globalaci

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12 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

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Financial Reporting Update 2016 13

Gegen Ende eines jeden Kalenderjahrs veröffentlicht die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison. Wie im Vorjahr gab die DPR lediglich zwei nationale Schwer-punkte bekannt. Zugleich verwies die DPR auf weitere drei Schwerpunkte, die als European Common Enforcement Priorities (ECEP) durch die European Securities and Markets Authority (ESMA) bekannt gegeben wurden. Die Aus-führungen auf den Seiten 16 bis 31 zu den Prüfungsschwerpunkten 2016 sollen Ihnen in Ihrer Funktion als Aufsichtsrat helfen, bereits vor Einleitung eines DPR-Verfahrens im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung das Risiko einer Fehlerfeststellung durch die DPR zu reduzieren.

Zusammenarbeit von ESMA und DPR Die ESMA mit Sitz in Paris ist eine unabhängige EU-Behörde, welche die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union gewährleisten soll, indem sie die Integri-tät, Transparenz, Effizienz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Wertpapier-märkte sicherstellt. Das Aufgabenfeld der ESMA erstreckt sich auch auf den Bereich der Rechnungslegung: Zielsetzung ist es in diesem Bereich, die konsistente Anwen-dung der IFRS innerhalb der EU zu fördern.

Das Zusammenspiel von DPR und ESMA bei der Festlegung der Prüfungsschwer-punkte wurde auch 2015 fortgeführt. Es spiegelt die europäischen Harmonisierungs-bemühungen im Enforcement wider. Mit dem Ziel der weiteren Harmonisierung des Enforcements in Europa sind Vertreter nationaler Enforcement-Institutionen, so auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die DPR, an diver-sen Projekten unterstützend tätig. Zum einen nehmen sie aktiv an den mehrmals im Jahr stattfindenden European Enforcers Coordination Sessions (EECS) teil. Ziel die-ser Treffen ist, durch eine intensive Diskussion aktueller IFRS-Anwendungsfälle eine einheitliche Auslegung von IFRS-Vorschriften sowie einen Austausch erster Erfah-rungen mit der Anwendung neuer IFRS-Vorschriften in Europa zu fördern. Zum ande-ren wirken die BaFin und die DPR in der Arbeitsgruppe zu den ESMA Guidelines on Enforcement of Financial Information mit. Unverändert liegt die Verantwortung der Bilanzkontrolle gleichwohl bei den einzelnen Mitgliedstaaten.

In Deutschland unterzieht die DPR die Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen einer regelmäßigen, stichprobenbasierten Prüfung. Mit der Veröffent-lichung der Prüfungsschwerpunkte vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs möchte die DPR Unternehmen die Möglichkeit geben, diese bei der Aufstellung ihres Jahres-/Konzernabschlusses gesondert zu berücksichtigen. Die Prüfungsschwerpunkte kon-zentrieren sich dabei regelmäßig auf Rechnungslegungsbereiche, die sich durch eine hohe Komplexität oder Ermessensspielräume auszeichnen und daher ein erhöhtes Fehlerrisiko aufweisen. Häufig werden mit den Schwerpunktthemen auch neu anzu-wendende oder geänderte Rechnungslegungsstandards aufgegriffen, da diese regel-mäßig von besonderer Bedeutung sind. Die wesentlichen Ursachen für Fehler in der Rechnungslegung bleiben weiterhin die unzureichende Berichterstattung im Lage-bericht und Anhang sowie der Umfang und die Anwendungsschwierigkeiten in Bezug auf einzelne IFRS. ››

ESMA und DPR veröffentlichen Prüfungsschwerpunkte

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14 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

Prüfungsschwerpunkte im Einzelnen

Prüfungsschwerpunkte

2016

2015

Weitere Ausführungen

Gemeinsame Prüfungsschwerpunkte von DPR und ESMA

Einfluss der Finanzmarktkonditionen auf den Abschluss (IAS 1, IAS 19, IAS 36, IAS 37, IFRS 7, IFRS 12)

X S. 16 ff.

Kapitalflussrechnung und zugehörige Angaben (IAS 7) X S. 19 f.

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und zugehörige Angaben (IFRS 13)

X S. 21 ff.

Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen und dazu-gehörige Anhangangaben (IFRS 10, IFRS 12)

X –

Rechnungslegung von Unternehmen mit »Joint Arrangements« (gemeinsame Vereinbarungen) und dazugehörige Anhangangaben (IFRS 11, IFRS 12)

X –

Ansatz und Bewertung von latenten Steueransprüchen (IAS 12) X –

(Ergänzende) nationale Prüfungsschwerpunkte der DPR

Umsatzerlöse (IAS 18, IAS 11, IAS 8, IFRS 8, § 315 HGB) X S. 25 ff.

Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3) X S. 28 ff.

Abbildung von Rechtsstreitigkeiten und damit verbundene Prozess-risiken (IAS 37, DRS 20)

X –

Konsistente und transparente Berichterstattung über die bedeut-samsten finanziellen und nicht finanziellen Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht (§ 315 HGB, DRS 20, DRS 17)

X –

(Veröffentlichung: ESMA, 28.10.2015, DPR, 19.11.2015)

Die folgende Abbildung gibt einen Überblick der aktuellen Prüfungsschwerpunkte im Vergleich zum Vorjahr.

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Financial Reporting Update 2016 15

Auf den ersten Blick sind die Prüfungsschwerpunkte für 2016 sehr vielfältig. Sie zeichnen sich jedoch durch einige Gemeinsamkeiten aus. Zum einen liegt sowohl bei den Prüfungsschwerpunkten der ESMA als auch bei denen der DPR ein klarer Schwerpunkt auf den erläuternden Anhangangaben. So betont die ESMA die Bedeutung der Angaben zu den Bewertungsannahmen angesichts des volatilen Umfelds an den Finanz- und Rohstoffmärkten. In diesem Zusammenhang verweist die ESMA auffallend häufig auf die Angabepflichten nach IAS 1.125 zu den Ursachen von Bewertungsunsicherheiten und den damit zusammenhängenden Sensitivitäts-analysen nach IAS 1.129 (b). Ebenso spielen beim Prüfungsschwerpunkt der DPR »Umsatzerlöse« die gebotenen Anhangangaben eine prominente Rolle.

Zum anderen bleiben sich die Enforcer treu, indem sie auch künftig Fragestellungen aus dem Bereich der Bewertung in den Mittelpunkt ihrer Prüfungen stellen. Sowohl die Auswirkungen des volatilen Finanz- und Rohstoffmarktumfelds als auch die Zeit-wertangaben nach IFRS 7 knüpfen an andere Prüfungsschwerpunkte wie die Bewer-tung von langfristigen Vermögenswerten, Investment Properties, Rückstellungen, Pensionsrückstellungen und Finanzinstrumenten an. Auch bei der DPR stehen Bewertungsthemen, wie beispielsweise die Bewertung von bedingten Kaufpreis-bestandteilen bei Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch die Bewertung von Immateriellen Vermögenswerten, die zu Bargain Purchases führen, im Mittel-punkt.

Beide Enforcement-Institutionen bekräftigen allerdings, dass sie sich nicht auf die genannten Prüfungsschwerpunkte beschränken werden. Während die DPR betont, dass sie im Einzelfall überprüft, ob die Prüfungsschwerpunkte für ein Unternehmen relevant sind, führt die ESMA aus, dass auch die Auswirkungen von IFRS 10–12, ESMA-Prüfungsschwerpunkt für die Saison 2015, bei Relevanz auch im Jahr 2016 noch Prüfungsgegenstand sein können.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die im Vorhinein veröffentlichten Prüfungsschwer-punkte nicht die von der DPR beabsichtigte präventive Wirkung gehabt haben. Aus dem am 28.1.2016 veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2015 ist vielmehr ersichtlich, dass Fehlerfeststellungen der vergangenen Prüfungssaison zuvor definierten Prü-fungsschwerpunkten zugeordnet werden können. Offensichtlich haben die geprüf-ten Unternehmen die Möglichkeit, sich gezielt auf die Prüfungsschwerpunkte vorzu-bereiten, nicht immer optimal genutzt.

Handlungsempfehlung an den Aufsichtsrat

Auch im Jahr 2015 blieb die Fehlerquote mit 15 Prozent (im Vorjahr: 13 Prozent) auf einem ver-gleichsweise hohen Niveau. Es gibt viele Ursachen, die zu einer DPR-Fehlerfeststellung führen können. Hierzu gehört neben der Komplexität der internationalen Rechnungslegung, dem Zeit-druck bei der Erstellung oder prozessualen Ursachen oftmals auch die Tatsache, dass die organi-satorischen Anforderungen einer DPR-Prüfung unterschätzt werden. Aufgrund seiner Mitver-antwortung für eine regelkonforme Rechnungslegung sollte der Aufsichtsrat sicherstellen, dass er über die Einleitung und den Verlauf eines DPR-Verfahrens informiert wird. Ferner wird der Vorstand ihn in wichtige Entscheidungen des Verfahrens, wie z. B. die Akzeptanz einer Fehler-feststellung, einbeziehen. Schließlich können die vorgestellten Prüfungsschwerpunkte aber auch Ansatz für eine präventive Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat sein, um eine Fehlerfeststellung durch die DPR zu vermeiden.

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16 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

Einfluss der Finanzmarktent-wicklungen auf den AbschlussIAS 1, IAS 7, IAS 19, IAS 36, IAS 37, IFRS 7, IFRS 12

K E R N F R A G E N F Ü R D E N P R Ü F U N G S A U S S C H U S S

• Wurden, zusätzlich zu den Angaben zum Diskontierungssatz bzw. zur Sensitivi-tätsanalyse i. S. d. IAS 19 bzw. IAS 36, Angaben zu langfristigen Rückstellungen nach IAS 37 aufgenommen?

• Wurden, soweit das Unternehmen über Finanzinstrumente verfügt, Sensitivi-tätsanalysen in Bezug auf korrespondierende Zinsänderungsrisiken dargestellt?

• Ergaben sich aus den gegenwärtig volatilen Rohstoffpreisen Auswirkungen auf die Bewertung von Vermögenswerten und wurden diese transparent im Abschluss erläutert?

• Wurden wesentliche Annahmen, die Schätzungsunsicherheiten i. S. d. IAS 1.125 unterliegen, bei der Bewertung von Vermögenswerten angegeben?

• Ergaben sich, bedingt durch Fremdwährungs- und Länderrisiken, Unsicherhei-ten im Zusammenhang mit Tochterunternehmen, Transaktionen oder Entwick-lungen an Finanzmärkten und fanden diese adäquat Eingang in die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden?

• Wurden die nach IFRS 12 ggf. erforderlichen Angaben zu Natur und Ausmaß von Einschränkungen bei Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Arrangements berücksichtigt?

• Existierten signifikante Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente, die aufgrund von Restriktionen nicht zur Verfügung standen und wurden diese ent-sprechend IAS 7.48 aufgeführt?

Grundlagen

Die im vergangenen Jahr stark veränderten Parameter an den Finanzmärkten, die sich durch ein geringes Zinsniveau und stark rückläufige Rohstoffpreise bei gleichzei-tig hohem Volatilitätsgrad – auch im Hinblick auf die Wechselkurse – auszeichneten, haben Auswirkungen auf eine Reihe von Bewertungsfragen und korrespondierende Anhangangaben. So fordert insbesondere IAS 1.122 und 1.125 den Abschlusserstel-ler zur Angabe von Annahmen und Einschätzungen des Managements auf, wenn sich hieraus wesentliche Einflüsse auf die bilanzierten Vermögenswerte und Schulden ergeben könnten. Darüber hinaus besteht eine Angabepflicht von wesent-lichen Quellen von Schätzungsunsicherheiten, die im nachfolgenden Geschäftsjahr eine signifikante Buchwertkorrektur veranlassen könnten.

Als Resultat dessen sah sich die ESMA veranlasst, einen Prüfungsschwerpunkt auf die Beachtung wesentlicher Angabepflichten der IFRS zu legen.

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Financial Reporting Update 2016 17

Fokusbereiche des Prüfungsschwerpunkts

ZinsumfeldIm Vordergrund stehen die Kapitalkosten und Inputparameter für verschiedene Be-wertungsmodelle wie z. B. Diskontierungszinssätze im Rahmen von

• Wertminderungstests nach IAS 36 (IAS 36.55),

• langfristige Rückstellungen nach IAS 37 (IAS 37.47) oder

• Pensionsverpflichtungen nach IAS 19 (IAS 19.83).

Sowohl IAS 36.134 als auch IAS 19.144 –145 verlangen einerseits die Angabe des zur Abzinsung verwendeten Diskontierungszinssatzes sowie andererseits eine Sensitivi-tätsanalyse bezüglich der wesentlichen Annahmen, worunter sich erfahrungsgemäß insbesondere der Diskontierungssatz subsumieren lässt. Vor diesem Hintergrund ermutigt die ESMA die Bilanzersteller zusätzlich, entsprechende Angaben auch für langfristige Rückstellungen, die nach IAS 37 bewertet werden, anzugeben.

Ausdrücklich weist die ESMA darüber hinaus auf die Verwendung standardkonfor-mer und stetiger versicherungsmathematischer Annahmen i. S. d. IAS 19.75 –78 hin. So sollte beispielsweise der verwendete Lohn- und Gehaltstrend im Einklang mit dem prognostizierten Inflationsniveau sein.

Nicht zuletzt wird aufgeführt, dass, soweit sich im Kontext der vorgenannten Anga-bepflichten im Vergleich zur Vorperiode Änderungen in Bezug auf die grundlegenden Annahmen oder Ermittlungsmethoden ergeben haben sollten, diese anzugeben und zu erläutern sind.

Für finanzielle Vermögenswerte ergeben sich Angabepflichten zum Marktrisiko aus IFRS 7.40 f. Hier wird von der ESMA erwartet, dass Unternehmen mit Finanzinstru-menten, die Zinsänderungsrisiken ausgesetzt sind, relevante Angaben zur Sensitivi-tätsanalyse machen.

Volatilität der RohstoffpreiseBei Unternehmen, die Rohstoffpreisrisiken ausgesetzt sind, erwartet die ESMA, dass der gegenwärtige Preisrückgang einer Reihe von Rohstoffen Auswirkungen auf die Bewertung von Vermögenswerten hat, insbesondere wenn die Marktentwicklun-gen mittel- bis langfristig niedrige Preise indizieren. Die ESMA weist die Bilanzerstel-ler an, Transparenz über die von diesen Entwicklungen betroffenen Abschlussposten herzustellen und ermutigt sie, Änderungen ihrer Tätigkeit infolge des Rohstoffpreis-umfelds – wie etwa die Einstellung von Projekten – darzustellen.

Die vom Unternehmen verwendeten Annahmen sollen im Abschluss nach IAS 1.125 und IAS 1.129 (diese beziehen sich auf Quellen von Schätzungsunsicherheiten) die Marktbedingungen berücksichtigen und deren Auswirkungen auf den Abschluss angeben. Insbesondere die wesentlichen Annahmen bei der Bewertung von Ver-mögenswerten (z. B. im Rahmen eines Unternehmenserwerbs erworbene Vermö-genswerte, beschleunigte Abschreibung oder Wertminderung von immateriellen Vermögenswerten, Sachanlagevermögen, Vorratsvermögen oder Geschäfts- oder Firmenwerte) müssen angegeben werden. ››

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18 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

Sollte ein Rohstoffpreis eine wesentliche Annahme bei der Bewertung eines Vermö-genswerts darstellen, ist zu erwägen, den Stichtagspreis und – soweit relevant – eine Sensitivitätsanalyse der Annahmen anzugeben. Wird eine Erholung der Roh-stoffpreise erwartet, ermutigt die ESMA die Abschlussersteller, Angaben zum Zeithorizont der Erholung anzugeben.

Fremdwährungs- und LänderrisikenEinige Länder sehen sich mit signifikanten Unsicherheiten wie finanziellen Schwie-rigkeiten, politischen Spannungen, Druck auf die Wechselkurse oder Kapitalkon-trollen konfrontiert. Global agierende Unternehmen können diesen Unsicherheiten durch lokale Tochterunternehmen, Transaktionen oder Entwicklungen an den Finanz-märkten ausgesetzt sein. Diese Unsicherheiten sind bei der Bewertung von Vermö-genswerten und Schulden zu berücksichtigen. Die Annahmen sind an das wirt-schaftliche Umfeld anzupassen, in dem die jeweilige Einheit tätig ist.

Bei Aktivitäten in Ländern, in denen mehrere Wechselkurse existieren, müssen In-formationen zum Risiko, zum Wechselkurs, zu den verwendeten Annahmen und, soweit relevant, zu deren Sensitivität dargestellt werden. Die ESMA ermutigt die Bilanzersteller, eine Granularität der Angaben zu Kredit-, Markt- und Preisrisiko inklu-sive der Risikokonzentration nach IFRS 7 zu wählen, die dem Grad entspricht, in dem sie den Risiken ausgesetzt sind.

Abschließend erinnert die ESMA daran, dass IFRS 12 Angaben zu Natur und Aus-maß von Einschränkungen, denen Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen und Joint Arrangements ausgesetzt sind, verlangt. Weiterhin erfordert IAS 7.48 die Angabe von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die dem Bilanzerstel-ler nicht zur Verfügung stehen.

Beispielhafte Feststellungen der DPR

B E I S P I E L 1 »Im Konzernabschluss … fehlen die Angaben zu den beim Wert-minderungstest zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen, einschließlich des verwandten Zinssatzes und Angaben darüber, in welcher Höhe der errechnete Nutzungswert oder beizulegende Zeitwert den Buchwert des geschäftswerttra-genden Segments übersteigt, sowie die dazugehörigen Sensitivitätsanalysen.

Dies verstößt gegen IAS 36.134. Insbesondere, da die Marktkapitalisierung der Gesellschaft … deutlich kleiner als das bilanzielle Eigenkapital … ist und dies gemäß IAS 36.12 (d) einen Anhaltspunkt für eine Wertminderung des … ausge-wiesenen Geschäfts- oder Firmenwerts darstellt, sind die dem Wertminderungs-test zugrunde liegenden Planungsprämissen und damit verbundenen Risiken hinreichend zu konkretisieren und den Adressaten der Abschlüsse offenzulegen (vgl. auch IAS 1.15 (c)).«

B E I S P I E L 2 »Der Konzernanhang … ist aufgrund folgender Mängel fehlerhaft:

Die qualitativen und quantitativen Angaben zum Kredit-, Liquiditäts- und Markt-risiko der … sind unvollständig.«

B E I S P I E L 3 »Der Konzernanhang … ist fehlerhaft, da die qualitativen und quantitativen Angaben zum Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiko gemäß IFRS 7 im Anhang … unzureichend sind.«

«

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Kapitalflussrechnung und dazugehörige Anhangangaben IAS 7

K E R N F R A G E N F Ü R D E N P R Ü F U N G S A U S S C H U S S

• Gibt es wesentliche Ermessensentscheidungen bei der Definition des Finanz-mittelbestands?

• Gibt es wesentliche Ermessensentscheidungen bei der Klassifikation der Cashflows?

• Werden im Anhang die mit der Definition der Zahlungsmitteläquivalente und der Klassifikation der Cashflows zu den Tätigkeitsbereichen korrespondieren-den Ermessensentscheidungen offengelegt?

Grundlagen

Die Kapitalflussrechnung bildet ein eigenständiges Element eines IFRS-Abschlusses und erklärt als Mittelherkunfts- / Mittelverwendungsrechnung die Veränderungen des Finanzmittelbestands innerhalb einer Periode. Anforderungen an die Kapitalfluss-rechnung sind in IAS 7 geregelt.

Die Kapitalflussrechnung ist wesentlich für das Verständnis und die Analyse der Finanz-lage eines Unternehmens. Dennoch werden im Rahmen des Enforcement immer wieder Unzulänglichkeiten festgestellt. Die ESMA weist darauf hin, dass die Kapital-flussrechnung regelmäßig in Verbindung mit den übrigen primären Abschlussbe-standteilen analysiert wird. Die Konsistenz der Gliederung in den primären Abschluss-bestandteilen ist daher sicherzustellen. Zudem wird die Notwendigkeit der Querver- weise nach IAS 1.113 auf korrespondierende Anhangangaben hervorgehoben.

Fokusbereiche des Prüfungsschwerpunkts

Klassifikation der CashflowsDie Mittelherkunfts- / Mittelverwendungsrechnung ist in die Bereiche Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, Cashflows aus Investitionstätigkeit und Cashflows aus Finan-zierungstätigkeit zu gliedern. IAS 7.6 definiert diese Tätigkeitsbereiche. Die ESMA betont das dabei geltende Grundprinzip, dass alle Cashflows, die nicht die Definition der Investitionstätigkeit oder der Finanzierungstätigkeit erfüllen, als Auffangtatbestand im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit zu erfassen sind. Sie weist insbesondere da-rauf hin, dass Betreiber sog. dualer Geschäftsmodelle (Vermietung von Anlagever-mögen mit anschließendem regelmäßigem Verkauf), auf die für sie geltenden Son-derregelungen zu achten haben. So können beispielsweise deren Einzahlungen aus dem anschließenden Verkauf nicht Einzahlungen aus der Investi tionstätigkeit, son-dern aus betrieblicher Tätigkeit sein. In einigen Fällen erfordert die Klassifikation ein erhebliches Ermessen der Bilanzierenden, beispielsweise bei Cashflows aus

• dem Betreiben von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen,

• bedingten Kaufpreiszahlungen bei Unternehmenszusammenschlüssen, ››

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20 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

• Zinsen und Dividenden sowie

• sog. Reverse Factoring-Vereinbarungen.

In solchen Fällen ist die Begründung der vorgenommenen Einordnung wesentlicher Posten als Ermessensentscheidung anzugeben.

Während die gesonderte Angabe von Cashflows im Zusammenhang mit Erwerben /Veräußerungen von Tochterunternehmen Pflicht ist, empfiehlt ESMA einen Aufriss des Working Capitals, wenn sich dieses im Vergleich zur Vorperiode wesentlich ver-ändert hat.

Zahlungsmittel und ZahlungsmitteläquivalenteDer Finanzmittelbestand umfasst nach IAS 7.6 neben Zahlungsmitteln (Barmittel und Sichteinlagen) auch Zahlungsmitteläquivalente. Das sind kurzfristige hochliquide Finanzinstrumente, die jederzeit in festgelegte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Sie müs-sen darüber hinaus den übergeordneten »Verwendungszweck-Test« bestehen, d. h. sie dürfen nicht aus investiven oder anderen Gründen gehalten werden, sondern um kurzfristigen Zahlungsmittelverpflichtungen nachkommen zu können. Bei nur be-schränkt verwendungsfähigen Finanzmitteln (Restricted Cash) ist die Art der Ver-wendungsbeschränkung zu analysieren, um festlegen zu können, ob sie trotz der Beschränkung Teil des Finanzmittelstands sein können. Die ESMA betont, dass alle Kriterien für das Vorliegen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sorg-fältig geprüft werden sollten. Dies gilt z. B. auch für Termingelder, die beispielsweise nicht als Zahlungsmitteläquivalente eingestuft werden dürfen, wenn sie einem we-sentlichen Wertänderungsrisiko unterliegen. Die ESMA erwartet, dass Unterneh-men im Anhang angeben, was sie unter die Zahlungsmitteläquivalente subsumieren.

Unbare TransaktionenDie ESMA erinnert daran, dass sich nur zahlungswirksame Transaktionen in der Kapitalflussrechnung niederschlagen dürfen. Über unbare Transaktionen aus den Bereichen Investition und Finanzierung ist nach IAS 7.43 ggf. an anderer Stelle im Abschluss zu berichten. Schließlich wird auf die Bruttodarstellung der Kapitalfluss-rechnung hingewiesen. Eine Saldierung ist nach IAS 7.22 und 7.24 nur in Ausnahme-fällen zulässig.

Beispielhafte Feststellungen der DPR

B E I S P I E L 1 »Außerdem hat das Unternehmen den Zahlungsmittelzufluss aus dem Abgang von Anlagegegen-ständen unrichtig in Höhe des Abgangsergebnisses von EUR 1,6 Mio. und nicht in Höhe des erhaltenen Betrages von EUR 4,0 Mio. abgebildet. Zahlungsmittelveränderungen aus der Investitionstätigkeit sind in der Kapitalfluss-rechnung gemäß IAS 7.21 jedoch brutto darzustellen.«

B E I S P I E L 2 »Der Verkaufsgewinn von EUR 1,3 Mio. wurde in der Kapitalflussrechnung als Bestandteil des ope-rativen Cashflow ausgewiesen. … In der Kapitalflussrechnung hätte der volle Verkaufserlös von EUR 6,8 Mio. als investiver Cashflow gezeigt werden müssen (IAS 7.16 (b)).«

B E I S P I E L 3 »Die Kapitalflussrechnung entspricht unter anderem deshalb nicht den Vorgaben des IAS 7, da die Cashflows aus erhaltenen und gezahlten Zinsen sowie die Cashflows aus Ertragsteuern nicht gesondert angege-ben wurden und da in den Cashflows aus Investitionstätigkeit nicht zahlungswirksame Komponenten eingerech-net wurden. Dies sind Verstöße gegen IAS 7.43, 7.31 und IAS 7.35.«

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Financial Reporting Update 2016 21

Beizulegender Zeitwert und zugehörige AnhangangabenIFRS 13

K E R N F R A G E N F Ü R D E N P R Ü F U N G S A U S S C H U S S

• Wurden die von Dritten bezogenen Preise und Bewertungen vor dem Hinter-grund der Einordnung in die Bewertungshierarchie und der geforderten Angaben zu wesentlichen nicht am Markt ablesbaren Bewertungsparametern analysiert?

• Wurde IFRS 13 bei der Bewertung von nicht finanziellen Vermögenswerten berücksichtigt, etwa im Rahmen von IAS 36 Wertminderung von Vermögens-werten und IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien?

• Wurden alle relevanten Anhangangaben gemacht, insbesondere zu Bewer-tungsmethoden und Sensitivitäten?

Fokusbereiche des Prüfungsschwerpunkts der ESMA

Die ESMA fokussiert ihren Prüfungsschwerpunkt u. a. auf die Ermittlung des beizu-legenden Zeitwerts von nicht finanziellen Vermögenswerten und Schulden und den damit zusammenhängenden Anhangangaben. Sie wird ihr Augenmerk insbesondere auf Vermögenswerte und Schulden richten, die zum beizulegenden Zeitwert oder zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten im Zusammenhang mit IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien oder IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche bewertet wurden.

Bemessung des beizulegenden ZeitwertsDer erste Fokusbereich der ESMA bezieht sich auf die Anforderungen des IFRS 13 zur Bemessung von beizulegenden Zeitwerten. Die ESMA weist darauf hin, dass gemäß dem Standard die Verwendung von am Markt beobachtbaren Daten zu maxi-mieren ist, während die Verwendung von nicht am Markt beobachtbaren Daten möglichst gering gehalten werden soll. Darüber hinaus erwartet die ESMA, dass – soweit möglich und vom Standard gefordert – an einem aktiven Markt notierte Marktpreise ohne Anpassungen übernommen werden (sog. Level 1 Inputs).

AnhangangabenDie ESMA erwartet, dass die Unternehmen vollständige und aussagekräftige Anga-ben nach IFRS 13 machen, um die Zielsetzung des Standards zu erfüllen. Dies schließt insbesondere auch Fälle ein, bei denen der Fair Value von Dritten bestimmt wird. Weiterhin hebt die ESMA die Angabepflichten nach IFRS 13.93(d) hervor, die sich mit der Beschreibung der Bewertungstechniken und den verwendeten Input-faktoren befassen, soweit es sich um Bewertungen in Level 2 oder Level 3 der Fair Value-Hierarchie handelt. Danach ist auch darauf einzugehen, ob Veränderungen der Bewertungstechniken stattgefunden haben und ggf. sind auch die Gründe für eine solche Veränderung darzustellen. ››

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22 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

Weiterhin sieht die ESMA Verbesserungspotenzial bei der Bewertung und Angabe der beizulegenden Zeitwerte bei nicht finanziellen Vermögenswerten. Insbeson-dere der Umfang, in dem nicht beobachtbare Inputfaktoren, z. B. bei der Bewertung von Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, eine Rolle spielen, ist bei der Zuord-nung zu den Stufen der Fair Value-Hierarchie zu berücksichtigen. Sofern es zum Ver-ständnis notwendig ist, verlangt die ESMA eine Darstellung der Sensitivitäten im Hinblick auf wesentliche Inputparameter, die nicht am Markt beobachtet werden können (IFRS 13 93(h) und (i)).

Wenn bei nicht finanziellen Vermögenswerten die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts nicht auf der bestmöglichen Verwendung dieses Vermögenswerts beruht, fordert die ESMA, dass über diesen Sachverhalt zusammen mit einer Begründung berichtet wird.

Beispielhafte Feststellungen der DPR

Aufgrund der Erstanwendung zum 1.1.2013 liegen gegenwärtig noch keine DPR- Feststellungen zum IFRS 13 vor. Die folgenden beispielhaften Feststellungen bezie-hen sich auf bestehende Regelungen zur Bewertung einzelner Posten zum beizule-genden Zeitwert, die jedoch unverändert Gültigkeit haben.

»Die Anpassung der Inputfaktoren im Rahmen der DCF-Verfahrens zur Werter-mittlung der als ›erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet‹ einge-stuften finanziellen Vermögenswerte und Schulden wurde im Konzernanhang nicht angegeben. Dies verstößt gegen IAS 8.39, wonach ein Unternehmen im Konzernanhang die Art und den Betrag einer Änderung einer rechnungslegungs-bezogenen Schätzung anzugeben hat, die eine Auswirkung in der Berichtsperiode hat oder von der erwartet wird, dass sie Auswirkungen in zukünftigen Perioden hat.«

»Bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts der Immobilien nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren hat die Gesellschaft bei der Prognose der künftig zu erwartenden Mietzahlungen die zu berücksichtigende Leerstandsquote auf Basis einer falschen Methode zu niedrig angenommen. Dies verstößt gegen IAS 40.33, 40.40, wonach bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien angemessene und vertretbare An-nahmen zu berücksichtigen sind.«

»Im Konzernanhang fehlen für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien Angaben zu den Auszahlungen und Leerstandsquoten. Das Unterlassen der Angaben verstößt gegen IAS 40.75 (d), wonach die wesentlichen Annahmen anzugeben sind, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien angewandt wurde. Die Auszahlungen und die Leerstandsquote prägen die Wert-ermittlung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien maßgeblich. Ohne diese Angaben ist dem Abschlussadressaten eine Einschätzung der Verlässlich-keit der Wertermittlung der mit Abstand größten Bilanzposition nicht möglich.«

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Financial Reporting Update 2016 23

Anwendungsbereich

Für alle Vermögenswerte, Eigenkapitalinstrumente und Schulden, die zum beizule-genden Zeitwert bewertet werden müssen, ist dieser einheitlich nach IFRS 13 zu bestimmen. Zur Frage, welche Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, sind Detailregelungen z. B. in IAS 39 Finanzinstrumente sowie in IAS 16 Sachanlagen, IAS 18 Umsatzerlöse, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse enthalten.

Neben einer einheitlichen Definition des beizulegenden Zeitwerts und einheitlichen Bewertungsvorschriften werden die Regelungsinhalte durch gesonderte Anwen-dungsleitlinien verdeutlicht. Die Umsetzung der Anforderungen in der Praxis ist durch weitreichende Angabepflichten zu erläutern.

Grundprinzipien der Zeitwertbewertung

Einheitliche Definition des beizulegenden Zeitwerts IFRS 13 definiert den beizulegenden Zeitwert als den Preis, den ein Unternehmen am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhält oder bei der Übertragung einer Schuld entrichten muss (Exit Price). Hierzu wird eine reguläre Transaktion zwischen Marktteilnehmern, die voneinander unabhängig sind, in einem relevanten Markt unterstellt. Der relevante Markt ist der Hauptmarkt oder sekundär der vorteilhafteste Markt; er ist durch das Unternehmen zu identifizieren. Der Haupt-markt zeichnet sich durch das größte Volumen und den höchsten Aktivitätsgrad für das betreffende Bewertungsobjekt aus, während im vorteilhaftesten Markt der höchste Veräußerungserlös erzielt werden kann.

Wahl des angemessenen Bewertungsverfahrens und Fair Value-HierarchieGemäß IFRS 13 muss beobachtbaren Marktpreisen Priorität bei der Ermittlung des Fair Value eingeräumt werden, der Einfluss von nicht objektiv beobachtbaren Input-faktoren, wie etwa spezifische Schätzungen zukünftiger Cashflows durch das Unter-nehmen, ist zu minimieren.

Existieren keine notierten Preise für identische Vermögenswerte oder Schulden auf Märkten, zu denen das bilanzierende Unternehmen Zugang hat, ist der Fair Value anhand eines Bewertungsverfahrens zu ermitteln. IFRS 13.62 nennt als zu verwen-dende Bewertungsverfahren marktpreisorientierte, ertragsorientierte und kosten-orientierte Verfahren.

In Abhängigkeit von der Art der verwendeten Inputfaktoren werden die ermittelten beizulegenden Zeitwerte einer der Stufen 1 bis 3 der Fair Value-Hierarchie zugeordnet.

Spezielle Anwendungsprinzipien von IFRS 13

• Bei nicht finanziellen Vermögenswerten beruht die Ermittlung des beizulegen-den Zeitwerts auf seiner bestmöglichen Verwendung aus Sicht eines Marktteil-nehmers durch Nutzung oder Veräußerung. Diese Fiktion ist unabhängig von der tatsächlichen Verwendung. Hierbei unterscheidet IFRS 13 folgende Bewertungs-möglichkeiten:

– Nutzung im Verbund mit anderen Vermögenswerten / Schulden (in combination) oder

– Nutzung als separater Vermögenswert, die einen Verkauf unterstellt (stand- alone). ››

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24 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

• Für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Schulden, die vom Unterneh-men auf der Basis des saldierten Ausfall- oder Marktrisikos gesteuert werden, kann eine Gruppenbewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen, soweit dies der dokumentierten Strategie des Unternehmens entspricht.

• Bei Schulden und Eigenkapitalinstrumenten beruht die Ermittlung des beizu-legenden Zeitwerts auf Börsen- oder Marktpreisen. Sind diese nicht verfügbar, wird der beizulegende Zeitwert aus der Sichtweise eines Marktteilnehmers er-mittelt, der einen entsprechenden Vermögenswert hält. Ist dies ebenfalls nicht möglich, werden Bewertungstechniken herangezogen. Bei Schulden ist ein Aus-fall- bzw. Nichterfüllungsrisiko zu jedem Bewertungszeitpunkt einzubeziehen. Einschränkungen bei deren Übertragbarkeit sind nicht bewertungsrelevant.

• Falls für die Bewertung eine Geld-Brief-Spanne existiert, ist der repräsentativste Wert innerhalb der Bandbreite als beizulegender Zeitwert zu bestimmen.

Erweiterte Anhangangaben

IFRS 13 enthält umfangreiche Vorgaben zu den Anhangangaben. Ziel dieser Offen-legungsvorschriften ist es, Abschlussadressaten standardisierte Informationen über Bewertungstechniken und verwendete Inputfaktoren bereitzustellen. Einer möglichen Ermessensbehaftung des ermittelten Fair Value aufgrund von nicht beobachtbaren Parametern soll durch ergänzende Informationen zur vorgenomme-nen Bewertung begegnet werden. Der Umfang der Anhangangaben ist insofern abhängig von

• der Zuordnung zu den Ebenen in der Fair Value-Hierarchie,

• der Tatsache, ob die Bilanzierung dauerhaft oder lediglich ausnahmsweise zum Fair Value erfolgt und

• ob der bilanzielle Wertansatz zum Zeitwert erfolgt oder ob dieser lediglich im Anhang angegeben wird.

Auch die Wirkung der Bewertung auf die Gesamtergebnisrechnung bzw. das Eigenkapital ist aufzuzeigen. Die Darstellung quantitativer Daten soll – soweit ange-messen – in tabellarischer Form erfolgen. Seit Einführung von IFRS 13 sind für Finanz-instrumente Angaben zum beizulegenden Zeitwert auch in Zwischenabschlüssen aufzunehmen. «

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Financial Reporting Update 2016 25

UmsatzrealisierungIAS 18, IAS 11, IAS 8, IFRS 8, § 315 HGB, DRS 20

K E R N F R A G E N F Ü R D E N P R Ü F U N G S A U S S C H U S S

• Wie werden Umsätze für die verschiedenen Geschäftsmodelle im Konzern erfasst? Gibt es eine Umsatzerfassung nach dem Fertigstellungsgrad?

• Welche wesentlichen Ermessensentscheidungen wurden hinsichtlich der Umsatzerfassung getroffen?

• Enthält der Konzernanhang vollständige Angaben zu Rechnungslegungs-methoden bei der Erfassung von Umsatzerlösen und der Abbildung von Ferti-gungsaufträgen? Inwiefern sind diese Angaben unternehmensspezifisch?

• Wie wird der IFRS 15 die Erlöserfassung hinsichtlich der verschiedenen Geschäftsmodelle im Konzern ändern? Welche Ermessensentscheidungen für die Implementierung wurden getroffen? Welche offenen Themen und Risiken bestehen noch? Wie ist der Zeit- und Projektplan für die Implemen-tierung des IFRS 15 im Konzern? Welche Anhangangaben hierzu sind vor-gesehen?

• Wer sind die Kunden mit den höchsten Umsätzen mit dem Gesamtkonzern? Wie wird dies im Anhang und im Konzernlagebericht dargestellt? Wie werden die Auswirkungen auf die aktuelle und zukünftige Ertragslage ermittelt und dargestellt?

• Enthält der Konzernlagebericht eine Prognose der Umsatzerlöse inklusive Angabe der wesentlichen Annahmen sowie eine Berichterstattung über mögliche künftige positive oder negative Abweichungen vom prognostizier- ten Umsatz?

Grundlagen

Umsatzerlöse sind erstmals Prüfungsschwerpunkt der DPR, da diese im Jahr 2015 festgestellt hat, dass einige Unternehmen den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung falsch anwenden und unternehmensspezifische Anhangangaben häufig fehlen.

Umsätze für den Verkauf von Gütern sind zu realisieren, wenn die wesentlichen Risiken und Chancen auf den Kunden übergehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Umsatzrealisierung für die Fertigung einzelner kundenspezifi-scher Güter dar. Für diese wird der Umsatz nach dem Fertigstellungsgrad realisiert. Für Dienstleistungen sehen die Regelungen ebenfalls vor, dass der Umsatz entwe-der in einem Zeitpunkt oder nach dem Grad der Fertigstellung zu realisieren ist. Abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell ist die Entscheidung über den richtigen Zeitpunkt der Umsatzrealisierung und die jeweils richtige Höhe mit einer Reihe von Ermessensentscheidungen verbunden.

Das IASB hat mit IFRS 15 einen neuen Standard zur Umsatzrealisierung veröffent-licht, der ab dem Geschäftsjahr 2018 anzuwenden ist. ››

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26 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

Fokusbereiche des Prüfungsschwerpunkts

Zeitpunkt der UmsatzrealisierungDie DPR wird im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gütern ein besonderes Augenmerk auf die Übertragung der maßgeblichen Risiken und Chancen legen. Bei Unternehmen, die Umsätze nach dem Fertigstellungsgrad realisieren, wird die DPR hinterfragen, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Methode erfüllt sind. Auch bei der Bestimmung des Fertigstellungsgrads bestehen Ermessensspiel-räume, die zu einem gewissen Fehlerpotenzial führen.

Unternehmensspezifische Anhangangaben zu RechnungslegungsmethodenDie DPR setzt einen weiteren Schwerpunkt auf unternehmensspezifische Anhang-angaben zu den Rechnungslegungsmethoden; z. B. unternehmensspezifische Anga-ben zur Methode der Ermittlung des Fertigstellungsgrads. Es ist regelmäßig eine wichtige Information für die Abschlussadressaten, wie die Umsatzerlöse als eine Kerngröße der Erfolgsmessung im Abschluss abgebildet werden. In der Vergangen-heit führten insbesondere unvollständige Anhangangaben zu Rechnungslegungs-methoden bei der Erfassung von Umsatzerlösen bei Dienstleistungen und Ferti-gungsaufträgen zu Fehlerfeststellungen der DPR. Besonders kritisch sind die unter- nehmensspezifischen Angaben beispielsweise, wenn ein Unternehmen Leistungen im Paket anbietet, in der digitalen Wirtschaft tätig ist oder andere innovative Geschäfts-modelle aufweist.

Anhangangaben zu möglichen Auswirkungen von IFRS 15Die DPR folgt der ESMA, indem sie die Angabepflichten zu den möglichen Auswir-kungen des neuen IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers zum Prüfungs-gegenstand macht. Dieser Standard wurde im Jahr 2014 vom IASB veröffentlicht und enthält für alle Geschäftsmodelle einheitliche Regelungen zur Umsatzrealisierung. Er ersetzt künftig die bisher in unterschiedlichen Standards und Interpretationen ent-haltenen Regelungen. Gemäß IAS 8 müssen Angaben gemacht werden, die es den Bilanzlesern ermöglichen, die Auswirkungen neuer Standards auf den Abschluss in der Periode der erstmaligen Anwendung abschätzen zu können.

Die Neuregelungen des IFRS 15 können sich weitreichend auswirken. Dies betrifft die Umsatzzahlen, aber auch neu abzuschließende Kundenverträge, unternehmens-interne Prozesse und Systeme, die Unternehmensberichterstattung und Vergütungs-modelle. Nach IAS 8 ist es zwar zulässig anzugeben, dass eine Diskussion der erwar-teten Auswirkungen nicht möglich ist. Die sachgerechte Einführung des IFRS 15 erfordert Zeit, Ressourcen und Managemententscheidungen. Somit dürfte die Er-wartung der DPR für 2015 sein, dass Unternehmen mit der Einführung begonnen haben und daher Aussagen zur Auswirkung des IFRS 15 treffen können, obwohl man nach IAS 8 angeben darf, dass eine Diskussion der erwarteten Auswirkungen nicht möglich ist.

Informationen zu starker Kundenabhängigkeit im Anhang und Konzern-lageberichtIFRS 8 fordert Angaben, sofern mit einzelnen Kunden mehr als 10 Prozent der Gesamt-umsatzerlöse erwirtschaftet werden. Dabei müssen der Betrag je Kunde und die betroffenen Geschäftssegmente genannt werden. Die DPR erwartet entsprechende Angaben im Konzernlagebericht gemäß DRS 20, insbesondere hinsichtlich der aktu-ellen und zukünftigen Auswirkungen der Kundenabhängigkeit auf die Ertragslage.

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Financial Reporting Update 2016 27

Prognose der Umsatzerlöse im KonzernlageberichtBesondere Bedeutung für die DPR hat die Prognose der Umsatzerlöse im Konzern-lagebericht. Der Umsatz wird dabei regelmäßig der wichtigste finanzielle Leistungs-indikator sein. Hier erwartet die DPR insbesondere Angaben zu den zugrunde lie gen-den wesentlichen Annahmen der Prognose und eine Berichterstattung über mögliche künftige Abweichungen. Vor allem den entsprechenden Chancen und Risiken nach DRS 20 kommt eine besondere Bedeutung zu, da diese als Prüfungsschwerpunkte in den vergangenen beiden Jahren im Fokus der DPR standen. Es bleibt abzuwarten, ob die DPR in diesem Zusammenhang weiterhin lediglich Hin weise erteilt.

Beispielhafte Feststellungen der DPR

B E I S P I E L 1 »Im Konzernanhang fehlen entgegen IAS 11.39, 40 geforderte Angaben zur Erlösrealisierung aus Fertigungsaufträgen.«

B E I S P I E L 2 »Aus dem Verkauf von drei Einheiten wurden Umsatzerlöse erfasst, obwohl bis zum Bilanzstichtag noch keine Abnahme erfolgt war. Dies verstößt gegen IAS 18.14 (a) i.V. m. IFRIC 15.16.«

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28 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

K E R N F R A G E N F Ü R D E N P R Ü F U N G S A U S S C H U S S

• Wurden im Rahmen von Unternehmenserwerben bedingte Kaufpreisbestand-teile vereinbart und – falls ja – wie wurden diese bewertet und im Anhang erläutert?

• Hat das Unternehmen im Geschäftsjahr oder im Vorjahr »Lucky Buys«, d. h. Unternehmenserwerbe zu einem Kaufpreis unter dem Marktwert, tätigen können und – wenn ja – erfolgte diesbezüglich eine kritische Würdigung und eine aussagefähige Erläuterung im Anhang?

Grundlagen

Die Bilanzierung von Unternehmenserwerben gilt von jeher als besonders fehleran-fällig und war in der Vergangenheit schon häufig Gegenstand von DPR-Prüfungen und auch entsprechender Fehlerfeststellungen. Die Abbildung von Unternehmens-zusammenschlüssen wird durch die Vorschriften des IFRS 3 geregelt. Danach sind Unternehmenszusammenschlüsse nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren. Hier-für sind sämtliche Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens zu identifizieren und in Höhe ihrer beizulegenden Zeitwerte anzusetzen, um sie im Anschluss dem gezahlten Kaufpreis (inklusive weiterer Kaufpreisbestandteile wie etwa der Übernahme von Schulden oder bedingter Zahlungsversprechen) gegen-überzustellen (sog. Kaufpreisallokation). Soweit der Kaufpreis den Wert der identifi-zierten Vermögenswerte und Schulden übersteigt, ist der sich ergebende positive Unterschiedsbetrag als Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) zu aktivieren und mindestens einmal jährlich auf Werthaltigkeit zu prüfen. In dem praktisch seltenen Fall eines negativen Unterschiedsbetrags, d. h. eines Unternehmenserwerbs zu einem Kaufpreis unter dem Marktwert des erworbenen Nettoreinvermögens, ist ggf. in Höhe des Unterschiedsbetrags ein Ertrag zu realisieren (sog. Lucky Buy). Neben den Vorschriften zur Abgrenzung des Kaufpreises sowie zum Ansatz und zur Bewertung der identifizierten Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens normiert IFRS 3 überdies umfangreiche Angabeerfordernisse zu Unternehmenszusammenschlüssen im Anhang.

Im Rahmen der Prüfung 2016 fokussiert sich die DPR vor allem auf die Ermittlung des Kaufpreises im Fall sog. bedingter Kaufpreisbestandteile sowie auf die Bilanzie-rung und Darstellung der skizzierten »Lucky Buys«.

Unternehmens-zusammenschlüsseIFRS 3

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Financial Reporting Update 2016 29

Fokusbereiche des Prüfungsschwerpunkts

Bedingte KaufpreiszahlungenIm Rahmen von Unternehmenserwerben werden zunehmend wesentliche Bestand-teile des Kaufpreises vom Eintritt zukünftiger Bedingungen abhängig gemacht. So erhöht bzw. vermindert sich die ursprüngliche Kaufpreiszahlung beispielsweise in Abhängigkeit von der Entwicklung bestimmter Finanzkennzahlen des erworbenen Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum nach dem Verkauf. Bedingte Kauf-preisbestandteile ermöglichen so dem Veräußerer die fortgesetzte Partizipation an einer positiven Entwicklung des veräußerten Unternehmens, während der Erwerber ggf. bei einer Unternehmensentwicklung, die hinter den Erwartungen zurückbleibt, weniger zahlen muss.

Im Jahr 2016 wird die DPR ein besonderes Augenmerk auf Ansatz und Folgebewer-tung bedingter Kaufpreiszahlungen sowie deren Erläuterung im Anhang legen. Abhän-gig von der Ausgestaltung im Einzelfall können bedingte Kaufpreisvereinbarungen für den Erwerber eine passivierungspflichtige Nachzahlungsverpflichtung oder einen aktivierbaren Erstattungsanspruch begründen. Soweit bedingte Zahlungsverpflich-tungen durch Hingabe einer fixen Zahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt wer-den, sind diese nicht als Schuld, sondern im Eigenkapital zu erfassen. Unabhängig von der Klassifikation als Anspruch, Schuld oder Eigenkapital sind bedingte Kauf-preiszahlungen erstmalig mit ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Die Klassifi-kationsentscheidung bestimmt aber entscheidend die Folgebewertung. Während Wertänderungen des Anspruchs bzw. der Schuld grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen sind, ändert sich der Wertansatz von als Eigenkapital identifizierten Kauf-preiszahlungen in Folgeperioden nicht.

Es ist davon auszugehen, dass die DPR die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte derartiger Kaufpreisbestandteile kritisch hinterfragen wird. So können sich auf Erwerberseite Anreize ergeben, bedingte Kaufpreisverpflichtungen beim Erwerb auf Basis entsprechend hoher Ergebnisabschätzungen erfolgsneutral möglichst hoch anzusetzen, um dann in Folgeperioden bei Nichterreichen dieser Schätzungen die Verpflichtung erfolgswirksam auszubuchen. Mit dem Veräußerer vereinbarte Plan-größen, etwa zur EBIT- oder EBITDA-Entwicklung, sind dabei nicht unbedingt ver-lässliche Schätzer der zukünftigen Ergebnisentwicklung, da sie das Resultat von Verhandlungen darstellen können und nicht zwingend auf den Planungen der Unter-nehmensvertreter beruhen müssen. Soweit bedingte Kaufpreisbestandteile in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden können, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Schuld vorliegt oder der entsprechende Wert vom Eigenkapital abzusetzen ist. Es ist zu erwarten, dass die DPR sich derartige Klassifikationsentscheidungen genauer anschauen wird.

Im Kontext bedingter Zahlungsversprechen stellt sich zudem häufig die Frage, ob diese tatsächlich eine Gegenleistung für den Anteilserwerb an sich darstellen, oder vielmehr andere Leistungen des Veräußerers und sonstiger von der Transaktion be-troffener Personen vergüten. Klassischerweise betrifft dies Entgeltvereinbarungen, z. B. für Gesellschafter, Geschäftsführer oder andere »Key Player« des erworbenen Unternehmens, die vor allem darauf ausgerichtet sind, spezielles Know-how über den Erwerbszeitpunkt hinaus in der erworbenen Unternehmung zu binden. In der Regel sind derartige Zahlungen an eine gewisse Verweildauer (Service Period) im Unternehmen oder bestimmte Arbeitsleistungen geknüpft. Als Kaufpreis bzw. be-dingte Kaufpreiszahlungen gelten nach IFRS 3 nur diejenigen Entgeltbestandteile, die auf den Erwerb der Unternehmensanteile ausgerichtet sind. Andere, ebenfalls im Zuge der Transaktion geflossene Zahlungen sind streng hiervon abzugrenzen und nach den Regelungen der jeweils einschlägigen IFRS zu bilanzieren. ››

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30 Financial Reporting Update 2016

DPR-/ESMA-Prüfungsschwerpunkte

Die DPR wird daher vor allem »Bad Leaver-Clauses« einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Hierbei handelt es sich um Gestaltungen, bei denen Teile des bedingten Kaufpreises verfallen, wenn der verkaufende Geschäftsführer-Gesellschafter nicht bis zum Ende der vereinbarten Periode im Unternehmen verbleibt. Entsprechend der jeweiligen Gestaltung im Einzelfall handelt es sich hierbei um eine vom Kaufpreis abzusetzende Vergütungskomponente.

Unternehmenserwerbe zu einem Kaufpreis unter dem MarktwertEin weiterer Schwerpunkt der DPR-Prüfungssaison 2016 liegt bei »Lucky Buys«, d. h. Unternehmenserwerben zu einem Kaufpreis unter Marktwert. Ein sich hierbei ergebender (negativer) Unterschiedsbetrag wird – anders als ein Goodwill – nicht angesetzt, sondern ggf. unmittelbar erfolgswirksam vereinnahmt. In der Erwartung des Standardsetzers kommen solche, auch als »Bargain Purchase« bezeichneten Transaktionen allerdings nur selten vor. Dementsprechend verpflichtet IFRS 3 den Bilanzierenden im Fall eines »Lucky Buy« zu einer kritischen Überprüfung der Annah-men, die der Bewertung einzelner Vermögenswerte und Schulden zugrunde liegen, und daran anknüpfend zu einer erneuten Durchführung der gesamten Kaufpreisallo-kation. Erst ein danach verbleibender (negativer) Unterschiedsbetrag ist als Ertrag zu realisieren.

In diesem Kontext erscheinen insbesondere über mehrere Perioden wiederkehren-de »Lucky Buys« eines Unternehmens als kritisch und werden sicherlich im Rahmen einer DPR-Prüfung hinterfragt werden. Dies gilt umso mehr, als solche »Bargain Purchases« im Wesentlichen erst durch den Ansatz immaterieller Vermögenswerte entstehen. In derartigen Fällen ist mit einer sorgfältigen Prüfung der dem Ansatz und der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen zu rechnen.

Wie bei den bisherigen Prüfungsschwerpunkten in Zusammenhang mit Unterneh-menszusammenschlüssen wird die DPR auch in diesem Jahr ein besonderes Augen-merk auf die Darstellung im Anhang richten. Die explizite Angabe des sich aus dem »Lucky Buy« ergebenden Gewinns ist dabei erforderlich, aber keinesfalls ausrei-chend. Vielmehr sind auch ausführlich und nachvollziehbar die Gründe aufzuführen, weshalb die Transaktion überhaupt zu einem Gewinn führte. Im Rahmen der Ab-schlusserstellung sollten die entsprechenden Angaben daher kritisch auf Vollständig-keit und Aussagekraft hin überprüft werden.

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Financial Reporting Update 2016 31

Beispielhafte Feststellungen der DPR

»Bei drei im Geschäftsjahr 20XY erworbenen Unternehmen wurde jeweils zu-nächst die Mehrheit der Anteile gekauft und gleichzeitig der zukünftige Erwerb der verbliebenen Anteile vereinbart. Dabei wurden die Verpflichtungen zum Er-werb der Unternehmensanteile zu hoch angesetzt, da auch erwartete Zahlungen berücksichtigt wurden, die nur dann zur Auszahlung kommen, wenn die Anteils-eigner vereinbarte Leistungen erbracht haben. Dadurch wurden zum Erwerbs-zeitpunkt die Geschäfts- und Firmenwerte und die Verbindlichkeiten um rund XX Mio. EUR zu hoch ausgewiesen.

Die Passivierung der Vergütungskomponenten für zukünftig zu erbringende Leis-tungen als Bestandteil des Unternehmenserwerbs verstößt gegen IFRS 3.51 i.V. m. IFRS 3.52(b). […]«

»[…] Bei zwei Unternehmenserwerben in den Geschäftsjahren 20XX und 20XY wurden die Mehrheit der Anteile gekauft und gleichzeitig Put- / Call-Optionen zum zukünftigen Erwerb der verbliebenen Anteile vereinbart. Bei Ermittlung der Kauf-preise für die Unternehmenserwerbe wurden auch erwartete Auszahlungen berücksichtigt, die in Höhe von XX Mio. EUR und in Höhe eines überwiegenden Teils von YY Mio. EUR durch die Arbeitsleistungen der verbliebenen Gesellschaf-ter-Geschäftsführer für Folgeperioden geprägt sind. Daher wurden zum jeweili-gen Erwerbszeitpunkt und zum 31.12.20XY die Kaufpreisverbindlichkeiten und entsprechend die Geschäfts- oder Firmenwerte zu hoch ausgewiesen. Die Berücksichtigung der Vergütungskomponenten für zukünftig zu erbringende Leistungen als Bestandteil des Kaufpreises des jeweiligen Unternehmens ver-stößt gegen IFRS 3.51 i.V. m. IFRS 3.52(b) und IFRS 3 Anhang B55. […]«

»[…] Im Konzernabschluss der XX zum 31.12.20XX sind das Eigenkapital um XX TEUR zu niedrig und die Verbindlichkeiten um XX TEUR zu hoch ausgewiesen. Da die Gesellschaft das Wahlrecht hatte, den entsprechenden Kaufpreisanteil aus einem Unternehmenserwerb durch Ausgabe von einer fixen Anzahl eigener Aktien oder in bar zu leisten, lag insoweit keine finanzielle Verpflichtung vor. Es liegt ein Verstoß gegen IAS 32.11 i.V. m. IAS 32.22 vor. […]«

»[…] Der Ertrag aus der Vereinnahmung eines negativen Unterschiedsbetrags von XX Mio. EUR beruhte auf dem Ansatz nicht zuverlässig bewertbarer Projekt-rechte im Rahmen der Kaufpreisallokation eines Unternehmenserwerbs. […]«

«

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Kapitel

32 Financial Reporting Update 2015

IFRS erstmalig anzuwenden im Jahr 2015

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Financial Reporting Update 2016 33

Die verpflichtende Anwendung der durch das International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards erfordert jeweils eine Anerkennung durch die Europäische Kommission. Mit diesem sog. Endorsement werden die Standards automatisch zu nationalem Recht der EU-Mitgliedstaaten. Durch die zeitversetzte Übernahme können sich im Einzelfall abweichende Erstanwendungszeitpunkte zu den vom IASB genannten Anwendungsterminen ergeben. Auf der Grundlage der erfolgten Endorsements sind Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, verpflichtet, im Jahr 2015 Änderungen an den International Financial Reporting Standards 2011– 2013 erstmals anzuwenden. Für vom Kalenderjahr abwei-chende Geschäftsjahre kommt eine verpflichtende Anwendung von Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards 2010 – 2012 sowie der Klarstellung an IAS 19 in Betracht.

Für das Jahr 2015 erstmals anzu-wendende IFRS-Vorschriften

IFRS-Vorschrift Bezeichnung Verpflichtend anzuwenden ab1

Weitere Ausführungen

Annual Improve-ments to IFRSs 2011– 2013 Cycle

Änderungen aus der jährlichen Weiterentwicklung der IFRS/IAS:

• IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

• IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

• IAS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

• IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

1.1.2015 S. 36 ff.

Annual Improve-ments to IFRSs 2010 – 2012 Cycle

Änderungen aus der jährlichen Weiterentwicklung der IFRS/IAS:

• IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen

• IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

• IFRS 8 Geschäftssegmente

• IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

• IAS 16 Sachanlagen

• IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

• IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

1.2.2015 S. 36 ff.

Amendments to IAS 19

Defined Benefit Plans: Employee Contributions Leistungsorientierte Versorgungspläne: Arbeitnehmerbeiträge

1.2.2015 S. 34 f.

1 Gilt für Geschäftsjahre, die an oder nach diesem Datum beginnen «

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34 Financial Reporting Update 2016

IFRS erstmalig anzuwenden im Jahr 2015

Leistungen an ArbeitnehmerÄnderungen des IAS 19 (2011)

Die Klarstellung zu IAS 19 wurde am 9.1.2015 in europäisches Recht übernommen und ist in EU-IFRS-Abschlüssen in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.2.2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Neuregelung enthält eine Klarstellung zu der Frage, wie Unternehmen Beiträge zu leistungsorientierten Plänen zu erfassen haben, die Mitarbeiter oder Dritte entrich-ten. Die Standardänderung betrifft Beiträge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

• Sie sind in den formalen Regelungen des Plans festgelegt.

• Sie sind mit der Dienstzeit verknüpft.

• Sie sind unabhängig von der Dauer der Dienstzeit.

Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, soll künftig für das Unternehmen die Möglich-keit – nicht die Verpflichtung – bestehen, die Beiträge als Minderung des Dienstzeit-aufwands in der Periode zu erfassen, in der die Arbeitsleistung erbracht wird. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Praxis. Die folgende Übersicht veran-schaulicht die Neuregelung:

K E R N F R A G E N F Ü R D E N P R Ü F U N G S A U S S C H U S S

• Sind die Änderungen des IAS 19 (2011) für unser Unternehmen und die vor-handenen Arten von Pensionsplänen relevant?

• Welche Auswirkungen haben die Änderungen auf die Bilanzierung?

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N E I N

N E I N

N E I N

Financial Reporting Update 2016 35

Die folgenden Sachverhalte zeigen exemplarisch Fälle, in denen die Beitragszahlun-gen unabhängig von der Dauer der Dienstzeit sind:

• Die Beitragszahlungen entsprechen einem bestimmten Prozentsatz des Gehalts.

• Während der gesamten Dienstzeit ist ein fixer Betrag für die Beitragszahlungen festgelegt.

• Die Beitragszahlungen hängen vom Alter des Arbeitnehmers ab.

Auswirkungen auf den Konzernabschluss

Da beispielsweise die Umwandlung von Bonus- oder Tantiemebestandteilen in Pensionsansprüche nicht in den Anwendungsbereich fällt, werden sich die in den Änderungen des IAS 19 (2011) angesprochenen Sachverhalte in Deutschland im Wesentlichen auf die Fälle beschränken, in denen Ausfinanzierungsmodelle über externe Versorgungswerke existieren. Liegen leistungsorientierte Pensionszusagen nach IAS 19 vor und zahlen die Mitarbeiter gemäß den Planbedingungen einen defi-nierten Teil ihres Gehalts zur Finanzierung ihrer Pensionsansprüche ein, könnte die Vorgehensweise, wie in der Änderung von IAS 19 (2011) vorgesehen, angewandt werden. Derartige Gestaltungen finden sich beispielsweise in der chemischen Industrie. Damit kann künftig die bisher bei der Anwendung von IAS 19 (alt) vorherr-schende Praxis beibehalten werden. «

Sieht der leistungsorientierte Plan Beitragszahlungen der Arbeitnehmer oder Dritter vor?

Sind diese Beitragszahlungen eher in den formalen Regelungen des Plans festgelegt, als dass sie im Ermessen liegen?

Sind diese Beitragszahlungen eher mit der Dienstzeit verknüpft, als dass sie eine Unterdeckung verringern?

Ist die Höhe der Beitragszahlungen unabhängig von den Dienstjahren?

Minderung des Dienstzeitaufwands durch Zuordnung der Beitragszahlungen zu den Dienstjahren nach derselben Methode, die für die Bruttoverpflichtung gilt

Die Änderungen sind nicht relevant.

Minderung des Dienstzeitaufwands bei Zahlung

(Keine Änderung zu IAS 19 [2011])

Beeinflussen Neubewertungen (Keine Änderung zu IAS 19 [2011])

Minderung des Dienstzeitaufwands in der Periode, in der die

Arbeitsleistung erbracht wird

Unternehmen nimmt Wahlrecht

in Anspruch

J A J A

J A

J A

J A

N E I N N E I N

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36 Financial Reporting Update 2016

IFRS erstmalig anzuwenden im Jahr 2015

Annual Improvements to IFRSs 2010 – 2012 sowie 2011– 2013 CycleVerbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)

Gegenstand des jährlichen Verbesserungsprojekts des International Accounting Standards Board (IASB) sind nicht dringliche, aber dennoch notwendige Änderun-gen an bestehenden International Financial Reporting Standards (IFRS). Sie dienen im Wesentlichen der Beseitigung von Inkonsistenzen zwischen einzelnen Standards sowie vereinzelten Klarstellungen. Die vom IASB am 12.12.2013 veröffentlichten Änderungsstandards Annual Improvements to IFRSs 2010 – 2012 sowie 2011– 2013 Cycle umfassen insgesamt Änderungen von neun Standards (IFRS / IAS).

Die Annual Improvements to IFRSs 2010 – 2012 wurden am 9.1.2015 in europäisches Recht übernommen und sind in EU-IFRS-Abschlüssen in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.2.2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Die Annual Improve-ments to IFRSs 2011– 2013 wurden am 18.12.2014 in europäisches Recht übernom-men. Sie sind in EU-IFRS-Abschlüssen in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.1.2015 beginnen, verpflichtend. Eine vorzeitige Anwendung ist für beide Improve-ments Cycles zulässig.

Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen im Einzelnen dargestellt.

IFRS-Vorschrift Inhalt der Änderung Erstmalig anzuwenden ab

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Die erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird in Bezug auf die Formulierung »IFRS, die am Ende der ersten IFRS- Berichtsperiode gelten« (effective IFRSs) geändert. Die Klarstellung besagt, dass für neue Standards, die zwar noch nicht verpflichtend anzuwenden sind, deren frühzeitige Anwendung jedoch zulässig ist, die Möglichkeit – aber keine Pflicht – der frühzeitigen Anwendung im Rahmen der IFRS-Erstanwen-dung besteht.

1.1.2015

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Die Definitionen für die Bedingungen, unter denen eine anteilsbasierte Ver-gütung gewährt werden kann (Service Condition, Market Condition, Non-market Performance Condition, Non-vesting Condition), wurden klargestellt und voneinander abgegrenzt. Die Änderungen des IFRS 2 sind anzuwenden für anteilsbasierte Vergütungen, die am oder nach dem 1.7.2014 gewährt wurden.

1.2.2015

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Financial Reporting Update 2016 37

IFRS-Vorschrift Inhalt der Änderung Erstmalig anzuwenden ab

IFRS 3 Unternehmens-zusammenschlüsse

Bilanzierung und Bewertung bedingter KaufpreiszahlungenEine Einstufung einer bedingten Kaufpreiszahlung als Eigenkapital oder finan-zielle Verbindlichkeit ist nur erforderlich, sofern ein Finanzinstrument vorliegt. Ferner wird klargestellt, dass Effekte aus der Folgebewertung grundsätzlich in der GuV zu erfassen sind.

Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Gründung von Joint VenturesDer Wortlaut des Anwendungsbereichs von IFRS 3 wurde zum einen an die Begrifflichkeit des IFRS 11 angepasst, indem nunmehr die Gründung von Joint Arrangements (zuvor: Joint Venture in der Begrifflichkeit des IAS 31) vom Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgenommen wurde. Zum anderen wird klargestellt, dass die Abbildung der Gründung des Joint Arrangements nur im Abschluss des Joint Arrangements selbst aus dem Anwendungs-bereich des IFRS 3 ausgenommen wird.

1.2.2015

1.1.2015

IFRS 8 Geschäftssegmente

Angaben zu berichtspflichtigen SegmentenSofern ein Unternehmen mehrere Geschäftssegmente zu einem berichts-pflichtigen Segment zusammenfasst, ist derzeit nur anzugeben, dass dies der Fall ist. Zukünftig sind zusätzlich die zusammengefassten Geschäftsseg-mente zu beschreiben. Darüber hinaus ist bezüglich der Frage, ob vergleich-bare wirtschaftliche Merkmale vorliegen, anzugeben, welche wirtschaftli-chen Größen beurteilt wurden.

Überleitungsrechnung für SegmentvermögenEine Überleitungsrechnung vom Segmentvermögen auf das Konzernver-mögen in der Bilanz wird künftig nur erforderlich sein, sofern das Segment-vermögen Teil der Berichterstattung an die verantwortliche Unternehmens-instanz ist. Diese Änderung stimmt mit den bestehenden Angabepflichten für Segmentschulden überein.

1.2.2015

1.2.2015

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Bewertung von kurzfristigen Forderungen und VerbindlichkeitenDer IASB hat in der Basis for Conclusion klargestellt, dass mit der Verabschie-dung von IFRS 13 und den damit zusammenhängenden Folgeänderungen von IAS 39 und IFRS 9 keine Änderung der Bewertung von kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten einhergeht. Sofern die Auswirkung einer Abzinsung nicht wesentlich ist, kann das Unternehmen für kurzfristige Forde-rungen und Verbindlichkeiten weiterhin auf eine solche verzichten.

Anwendungsbereich der Portfolio ExceptionFür die in IFRS 13 vorgesehene Ausnahme für die Bewertung einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten auf Nettobasis (sog. Portfolio Exception IFRS 13.48 bzw. IFRS 13.52) wurde klar-gestellt, dass diese Annahme für alle Arten von Verträgen im Anwendungs-bereich des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (oder des IFRS 9) gilt – und zwar unabhängig davon, ob es sich um finanzielle Vermö-genswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten im Sinne des IAS 32 Finanz-instrumente: Darstellung handelt.

1.2.2015

1.1.2015

››

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38 Financial Reporting Update 2016

IFRS erstmalig anzuwenden im Jahr 2015

IFRS-Vorschrift Inhalt der Änderung Erstmalig anzuwenden ab

IAS 16 Sachanlagen

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Die Änderung verdeutlicht im Zusammenhang mit der Neubewertungsme-thode, dass eine Anpassung der kumulierten Abschreibungen zum Zeitpunkt der Neubewertung nicht immer proportional zur Veränderung des Brutto-buchwerts des Vermögenswerts erfolgt.

1.2.2015

IAS 24 Angaben über Beziehun-gen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

Die Liste der nahestehenden Unternehmen wird erweitert um Unternehmen, die Leistungen erbringen, die üblicherweise von Personen des Managements in Schlüsselpositionen erbracht werden könnten (Management Entities). Da-durch wird klargestellt, dass Vergütungen an solche Unternehmen zukünftig anzugeben sind.

1.2.2015

IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Der Wortlaut des IAS 40 wurde hinsichtlich seines Anwendungsbereichs ergänzt, um klarzustellen, dass ggf. IAS 40 und IFRS 3 Unternehmenszu-sammenschlüsse nebeneinander zur Beurteilung einer Transaktion heranzu-ziehen sind. Die Beurteilung der Frage, ob erworbene Anlageimmobilien ein Business im Sinne des IFRS 3 darstellen, richtet sich dabei ausschließlich nach IFRS 3. Die Regelungen des IAS 40 bleiben daneben anzuwenden, um zu entscheiden, ob es sich um vom Eigentümer selbst genutzte Immobilien oder um Anlageimmobilien handelt. Die beiden Standards sollen sich also auch in Zukunft nicht ausschließen.

1.1.2015

«

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Financial Reporting Update 2016 39

Herausgeber: Audit Committee Institute e.V. (ACI)

Leitung: Matthias Vogler (ViSdP)

An dieser Ausgabe haben mitgewirkt: Department of Professional Practice (DPP)

Audit & Accounting: Dr. Hanne Böckem, Dr. Markus Fuchs, Sebastian Hargarten, Christina Koellner, Dr. Joachim Kölschbach, Matthias Nawe, Dr. Philipp Ohmen, Ingo Rahe, Felix Schieler, Dr. Anne Schurbohm

Audit Committee Institute e.V.: Christina Gasser, Dr. Jochen Haußer

Audit Committee Institute e.V. (ACI) THE SQUAIRE • Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main Telefon +49 69 9587-3040 Fax +49 1802 11991-3040 E-Mail [email protected] www.audit-committee-institute.de

Gestaltung und Satz: stereobloc, Berlin

Druck: Das Druckteam Berlin

Stand: 15.3.2016

Bildnachweise: S. 4 Federico Rostagno / shutterstock.com; S. 8 ©amriphoto / istockphoto.com; S. 12 ©YURALAITS ALBERT / shutter- stock.com; S. 13 ©Matej Kastelic / shutterstock.com; S. 16 ©Dragon Images / shutterstock.com; S. 19 ©zhu difeng / shutterstock.com; S. 21 ©Kzenon / shutterstock.com; S. 25 ©Gajus / shutterstock.com; S. 28 ©designer491/ shutter-stock.com; S. 32 ©VladislavStarozhilov / istockphoto.com; S. 33 Syda Productions / shutterstock.com; S. 34 ©ferrantraite / istockphoto.com; S. 36 ©sanjeri / istockphoto.com; S. 40 ©tsyhun / shutterstock.com; S. 41 ©Minerva Studio / shutterstock.com; S. 42 ©Robert Kneschke / shutterstock.com; S. 50 ©shironosov/ istockphoto.com; S. 51 ©BlueSkyImage / shutterstock.com

Illustrationen: S. 5 –7, 9 –11 ©tomograf / istockphoto.com

I M P R E S S U M

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Kapitel

40 Financial Reporting Update 2015

IFRS verabschiedet im Jahr 2015

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Financial Reporting Update 2016 41

Im Jahr 2015 verabschiedete IFRS-Vorschriften

Im Mai 2014 hatte das IASB IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers mit einem verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt 1.1.2017 veröffentlicht. Am 11.11.2015 verabschiedete das IASB eine formale Änderung des IFRS 15 (Effective Date of IFRS 15), mit dem sich der Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15 um ein Jahr auf den 1.1.2018 verschiebt. Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 15 ist weiter-hin zulässig. Das EU-Endorsement wird für das zweite Quartal 2016 erwartet.

Die Verschiebung soll Unternehmen zusätzlich Zeit geben, um die noch geplanten Klarstellungen, die mit dem Entwurf ED/2015/6 Clarifications to IFRS 15 am 30.7.2015 veröffentlicht wurden, bei der Umsetzung des IFRS 15 zu berücksichtigen.

Im Jahr 2015 wurden keine weiteren IFRS-Vorschriften verabschiedet. «

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Aktueller IASB Workplan

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IASB WorkplanGeplante Veröffentlichungszeitpunkte

Standards

ab 2. Quartal 20161. Quartal 2016

Klassifizierung der Verbindlich-keiten (Änderung an IAS 1)

7

Bewertung von Pensionsplanänderungen

10

Übertragung von als Finanzinves-tition gehaltenen Immobilien

9

Annual Improvements Project(Zyklus 2014 – 2016)

12

Klarstellungen zu IFRS 15 8

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

11

Leasingverträge1

Disclosure Initiative(Ergänzung zu IAS 7)

2

Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen

3

Verschiebung des Erstanwen-dungszeitpunkts des Änderungs-standards von IFRS 10 und IAS 28

5

Latente Steueransprüche bei unrealisierten Verlusten

4

Standardentwürfe (Exposure Drafts) Disclosure Initiative

– Abgrenzung zwischen Rechnungslegungsmethoden und Schätzungen

– Offenlegungsgrundsätze

2Unterschiedliche Zeitpunkte desInkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungen

13

Rahmenkonzept14

Annual Improvements Project (Zyklus 2015 – 2017)

15

Bewertung von gehaltenenUnternehmensanteilen

16

Klarstellungen zu IFRS 817

Definition of a Business18

Weitere Projekte (Discussion Papers) Macro Hedging 19

Preisregulierte Geschäftsvorfälle 20

Unsicherheiten bei derBilanzierung von Ertragsteuern

21

Relevanter Zeitpunkt für dieBestimmung des Wechselkurses

21

Interpretationen

Ziffern verweisen auf die folgende tabellarische Darstellung

Versicherungsverträge(Redeliberations)

6

4. Quartal 2015

Financial Reporting Update 2016 43

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44 Financial Reporting Update 2016

Der Workplan des IASB ist im Internet (www.ifrs.org) abrufbar, damit die interessierte Öffentlichkeit über geplante Änderungen im Vorfeld informiert ist.

IASB Workplan(Stand 23.11.2015)

Projekt Status und inhaltliche Erläuterungen

1 ED/2013/6LeasesLeasingverträge

Die Überarbeitung der Leasingbilanzierung ist ein gemeinsames Projekt von IASB und dem US-amerikanischen Standardsetzer FASB. Ziel ist es, die Bilanzierung von Leasing-verhältnissen zu verbessern, indem ein Ansatz entwickelt wird, der mit den Definitionen von Vermögenswerten und Schulden im Rahmenkonzept eher im Einklang steht, als dies bei der derzeitigen Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IAS 17 der Fall ist.

• Standardentwurf im August 2010 veröffentlicht (ED/2010/9)

• Überarbeiteter Standardentwurf im Mai 2013 veröffentlicht (ED/2013/6)

• Update: IFRS 16 wurde im Januar 2016 verabschiedet.

2 Disclosure InitiativeAngabeninitiative

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 (ED/2014/6)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des IAS 7 sollen zwei Ziele verfolgt werden:

• verbesserte Informationen zu den Fremd-Finanzierungstätigkeiten eines Unternehmens,

• verbesserte Informationen über die Liquidität eines Unternehmens.

Update: Am 29.1.2016 veröffentlichte das IASB die Änderungen an IAS 7 Kapitalfluss-rechnung.

Wesentlichkeit (ED/2015/8)

Das Konzept der »Wesentlichkeit« soll klarer dargestellt werden, damit Ersteller des Jahresabschlusses, Wirtschaftsprüfer sowie Regulierungsbehörden ein besseres Anwendungsverständnis erhalten. Die Angabe von irrelevanten oder zu wenig relevanten Informationen führt zu Anwendungsproblemen, die im Rahmen des Projekts diskutiert werden.

Dazu werden vom IASB Forschungsarbeiten, Rechnungslegungsvorschriften, Fallbei-spiele sowie Regulierungs- und Prüfungsanforderungen einbezogen. Außerdem werden Gespräche mit Jahresabschlusserstellern, Investoren, Wirtschaftsprüfern und nationalen Gesetzgebern geführt.

Im Oktober 2015 veröffentlichte das IASB einen Entwurf IFRS Practice Statement Application of Materiality to Financial Statements, wobei die Kommentierungsfrist bis zum 26.2.2016 lief.

Abgrenzung zwischen Rechnungslegungsmethoden und Schätzungen

Das Ziel dieses Projekts ist es, die Abgrenzung zwischen einer Änderung der Rechnungs-legungsmethode und einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung herauszuarbeiten.

Im September 2014 hat das IFRS Interpretations Committee das IASB darüber informiert, dass die Abgrenzung in der Praxis uneinheitlich vorgenommen wird.

Der Standardentwurf wird frühestens für das zweite Halbjahr 2016 erwartet.

Offenlegungsgrundsätze

In diesem Projekt sollen die existierenden IFRS-Vorschriften zum Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses verbessert werden.

Im Fokus stehen dabei die Vorgaben des IAS 1 Darstellung des Abschlusses und des IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler. Die Anwendungsvorschriften sollen klarer definiert und gegen-seitig abgeglichen werden – ein spezieller Fokus wird dabei auf die Angaben im Anhang gesetzt.

Der Standardentwurf wird für das erste Halbjahr 2016 erwartet.

Aktueller IASB Workplan

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Financial Reporting Update 2016 45

Projekt Status und inhaltliche Erläuterungen

3 ED/2014/5 Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions (Proposed Amendments to IFRS 2)Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen

Das IASB hat im November 2014 einen Entwurf zu Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen veröffentlicht (ED/2014/5 Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasier-ten Vergütungen).

Die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen betreffen die folgenden Bereiche:

• Klarstellungen zur Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen (Dienstbedingungen, Marktbedingungen und andere Leistungsbedingungen) im Rahmen der Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich,

• Klassifizierung von anteilsbasierten Vergütungen, die einen Nettoausgleich vorsehen, und

• Bilanzierung einer Änderung der Bedingungen, wenn sich durch die Änderung die Klassifizierung der Vergütung von »mit Barausgleich« in »mit Ausgleich durch Eigen-kapitalinstrumente« ändert.

Die Kommentierungsfrist zum Entwurf endete am 25.3.2015.

Der Standard wird im ersten Quartal 2016 erwartet.

4 ED/2014/3Recognition of Deferred Tax Assets for Unrealised Losses Latente Steueransprüche für unrealisierte Verluste

Der Entwurf betrifft verschiedene Fragestellungen in Bezug auf den Ansatz von aktiven latenten Steuern für nicht realisierte Verluste, die sich aus Fair Value-Änderungen von Schuldinstrumenten ergeben.

Mit der vorgeschlagenen Änderung in seinem Entwurf ED/2014/3 Ansatz latenter Steuer-ansprüche für unrealisierte Verluste (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12) stellt das IASB klar, dass Abwertungen auf einen niedrigeren Marktwert von Schuldinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, welche aus einer Veränderung des Marktzinsniveaus resultieren, zu abzugsfähigen temporären Differenzen führen.

Das IASB bekräftigt, dass eine temporäre Differenz entsteht, auch wenn der Verlust unrealisiert ist und sich in Zukunft beim Halten bis zur Endfälligkeit umkehren wird, da das Schuldinstrument zum Nominalwert getilgt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Halter erwartet, das Schuldinstrument bis zur Fälligkeit zu halten und somit den Nominal-wert in voller Höhe erzielt.

Das IASB stellt außerdem klar, dass grundsätzlich insgesamt zu beurteilen ist, ob künftig ausreichendes zu versteuerndes Einkommen erzielt wird, um abziehbare temporäre Differenzen nutzen zu können. Nur sofern das Steuerrecht zwischen verschiedenen Arten von steuerbaren Gewinnen unterscheidet, ist für die jeweiligen Teile des steuerpflichtigen Gewinns eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Außerdem soll IAS 12 um Regeln ergänzt werden, die klarstellen, wie das künftige zu versteuernde Einkommen für die Beurteilung der Nutzbarkeit von abziehbaren temporären Differenzen zu ermitteln ist.

Die Kommentierungsfrist endete am 18.12.2014.

Update: Das IASB hat im Januar 2016 die Änderungen an IAS 12 veröffentlicht.

5 ED/2015/7Effective Date of Amendments to IFRS 10 and IAS 28Erstanwendung des Änderungs-standards von IFRS 10 und IAS 28

Das IASB hat am 10.8.2015 einen Änderungsentwurf zum Änderungsstandard an IFRS 10 und IAS 28 Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture veröffentlicht.

Dieser Änderungsstandard wurde am 11.9.2014 veröffentlicht und sollte die Erfassung von Ergebniseffekten aus Transaktionen zwischen einem Investor und seinem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen klarstellen. Die Erfassung der Ergebnis-effekte sollte künftig davon abhängig sein, ob ein Geschäftsbetrieb übertragen wird oder nicht. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Klarstellungen erstmals für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Das IASB schlägt nunmehr vor, diesen Erstan-wendungszeitpunkt auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Die Möglichkeit zur vorzeitigen Anwendung soll jedoch erhalten bleiben.

Die Kommentierungsfrist endete am 9.10.2015.

Update: Das IASB hat am 17.12.2015 beschlossen, den verpflichtenden Erstanwendungs-zeitpunkt des Änderungsstandards zu IFRS 10 und IAS 28 auf unbestimmte Zeit zu ver-schieben.

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46 Financial Reporting Update 2016

Aktueller IASB Workplan

Projekt Status und inhaltliche Erläuterungen

6 ED/2013/7Insurance Contracts Versicherungsverträge

In diesem Projekt wird eine einheitliche prinzipienorientierte Regelung zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen entwickelt.

• Standardentwurf im Juli 2010 veröffentlicht

• Überarbeiteter Standardentwurf im Juni 2013 veröffentlicht (ED/2013/7)

• Standard ab dem zweiten Quartal 2016 erwartet

7 ED/2015/1Classification of Liabilities – Proposed Amendment to IAS 1Klassifizierung der Verbindlichkeiten

Im Rahmen dieses Projekts soll ein allgemeingültiger Ansatz für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses, der auf den vertraglichen Vereinbarun-gen aufbaut, die zum Berichtsstichtag vorliegen, herausgearbeitet werden. Dieses Projekt ist aus dem Zyklus jährlicher Verbesserungen 2010 – 2012 entstanden.

Die im Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) enthaltenen Vorschläge betreffen folgende Punkte:

• Klarstellung, dass sich die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf die Rechte bezieht, die zum Bilanzstichtag vorliegen. Hierzu sollen IAS 1.69(d) und IAS 1.73 geändert werden, sodass beide Paragrafen auf das »Recht« Bezug nehmen, die Erfül-lung einer Verpflichtung aufzuschieben, und explizit darauf verwiesen wird, dass nur Rechte, die »zum Ende der Berichterstattungsperiode« bestehen, Auswirkungen auf die Klassifizierung einer Schuld haben.

• Verdeutlichung der Beziehung zwischen der Erfüllung einer Verpflichtung und dem Abfluss von Ressourcen aus dem Unternehmen. Hierzu soll in IAS 1.69 hinzugefügt werden, dass unter Erfüllung die »Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gegenpartei« zu verstehen ist.

• Neuordnung der Leitlinien in IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig. Hierfür sollen IAS 1.74 – 76 gestrichen werden und ihre Inhalte als Beispiele in den erweiterten Paragrafen IAS 1.72R und IAS 1.73R enthalten sein.

Die Kommentierungsfrist endete am 10.6.2015.

8 ED/2015/6Clarifications to IFRS 15Klarstellungen zu IFRS 15

Die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 15 resultieren aus Diskussionen innerhalb der Transition Resource Group (TRG). Die TRG ist ein vom IASB und FASB gemeinsam gegrün-detes Beratungsgremium, das sich mit Fragen der Umsetzung des IFRS 15 beschäftigt.

Der veröffentlichte Entwurf schlägt Klarstellungen zu folgenden Themenbereichen vor:

• Identifizierung von Leistungsverpflichtungen in einem Vertrag,

• Bestimmung, ob eine Partei bei einer Transaktion die Rolle eines Prinzipals oder eines Agenten einnimmt,

• Bestimmung, ob eine Lizenz ein Recht auf Zugang zu geistigem Eigentum, wie es über den Lizenzierungszeitraum zur Verfügung steht, verschafft oder lediglich ein Recht zur Nutzung des geistigen Eigentums, wie es zum Zeitpunkt der Lizenzgewährung zur Verfügung steht, gewährt.

Des Weiteren schlägt das IASB zwei praktische Erleichterungen zum Übergang auf IFRS 15 vor und fragt im vorgeschlagenen Entwurf explizit, ob die Anwender ihm zustim-men, dass Änderungen des IFRS 15 in Bezug auf Einbringlichkeit und Bewertung von unbaren Gegenleistungen und den Ausweis von Umsatzsteuer nicht erforderlich sind. Das FASB plant Änderungen in Bezug auf diese Themen an dem gemeinsam veröffent-lichten Standard.

Die Kommentierungsfrist endete am 28.10.2015.

9 ED/2015/9Transfers of Investment Property(Proposed Amendments to IAS 40)Übertragung von als Finanzinves-tition gehaltenen Immobilien

Ziel der geplanten Änderungen ist die Klarstellung der Anforderungen zu Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien in IAS 40.

Der Entwurf enthält zum gegenwärtigen Stand keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderungen.

Die Kommentierungsfrist endete am 18.3.2016

(Fortsetzung)

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Financial Reporting Update 2016 47

Projekt Status und inhaltliche Erläuterungen

10 ED/2015/5Remeasurement at a Plan Amendment, Curtailment or Settlement/Availability of a Refund of a Surplus from a Defined Benefit PlanÄnderungen an IAS 19 und IFRIC 14

Nach IAS 19 sind die Pensionsverpflichtungen bei Planänderungen, -kürzungen und Abgeltungen auf Basis aktualisierter Annahmen zu bewerten. Der vorliegende Änderungs-vorschlag spezifiziert in diesem Zusammenhang, dass die aktualisierten Annahmen bei der Berechnung des laufenden Dienstzeitaufwands sowie der Nettozinsen der Folge-periode ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Der Änderungsvorschlag des IFRIC 14 adressiert die Frage, wie sich die Verfügungsmacht dritter Parteien wie z. B. Treuhänder auf mögliche Rückerstattungen von Pensionszahlun-gen an das Unternehmen auswirken können.

Die Kommentierungsfrist endete am 19.10.2015.

11 ED/2014/4 Fair Value Measurement: Unit of AccountBemessung des beizulegenden Zeitwerts

Die in ED/2014/4 vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Bestimmung der sog. Rechnungslegungseinheit (Unit of Account) bei der Fair Value-Bewertung von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen. Bislang war nicht geregelt, ob das gesamte Anteilspaket (inklusive etwaiger Paketzuschlä-ge) für die Fair Value-Ermittlung heranzuziehen ist, oder ob sich der Fair Value aus dem Wert eines einzelnen Anteils ableitet. Das IASB möchte mit dem Entwurf klarstellen, dass grundsätzlich das gesamte Anteilspaket zu bewerten ist. Sofern die einzelnen Anteile notiert sind, ergibt sich der Wert jedoch aus der Multiplikation des Börsenkurses eines einzelnen Anteils mit der Anzahl der Anteile ohne weitere Anpassungen.

Außerdem soll in IFRS 13 ein Beispiel aufgenommen werden, das verdeutlicht, dass für die Bewertung einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und Schulden vorhan-dene beobachtbare Marktpreise (Level 1) heranzuziehen sind.

Der Standard wird für das zweite Halbjahr 2016 erwartet.

12 ED/2015/10Annual Improvements Project (Zyklus 2014–2016)

IASB hat den Zyklus 2014 – 2016 jährlicher Verbesserungen am 19.11.2015 veröffentlicht.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Einzelnen:

• IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Streichung der verbliebenen befristeten Erleichterungsvorschriften in IFRS 1. Appendix E (IFRS 1.E3–E7) für erstmalige Anwender

• IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

Klarstellung, dass die Angabevorschriften des Standards – mit Ausnahme von IFRS 12.B10–B16 – auch für Anteile gelten, die in den Anwendungsbereich des IFRS 5 fallen

• IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Klarstellung, dass das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, das von einer Wagniskapitalgesellschaft oder einem anderen qualifizierenden Unternehmen gehalten wird, je Beteiligung unter-schiedlich ausgeübt werden kann

Die Kommentierungsfrist endete am 17.2.2016.

13 Different Effective Dates of IFRS 9 and the New Insurance Contracts StandardUnterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu VersicherungenErstanwendung des Änderungs-standards von IFRS 10 und IAS 28

Da der Zeitpunkt des Inkrafttretens des demnächst erwarteten Standards zu Versicherungs-verträgen nicht länger in Einklang mit dem Inkrafttreten von IFRS 9 Finanzinstrumente gebracht werden kann, erscheint es sinnvoll, die verpflichtende Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsaktivitäten aufzuschieben.

Bezüglich der IASB-Entscheidung vom September 2015 wird ein Entwurf mit Änderungs-vorschlägen zum IFRS 4 Versicherungsverträge mit folgenden Sachverhalten veröffentlicht:

• die Option für Unternehmen, die hauptsächlich Versicherungsverträge herausgeben, den Anwendungszeitpunkt des IFRS 9 Finanzinstrumente bis 2021 aufzuschieben,

• die Option für Unternehmen, die IFRS 9 angewendet haben, zusätzliche Rechnungs-legungsanomalien und vorübergehende Volatilitäten, die auftreten, bevor der neue Standard zu Versicherungen in Kraft tritt, in der GuV zu beseitigen.

Update: Im Dezember 2015 veröffentlichte das IASB den Entwurf zur Änderung des IFRS 4 »Versicherungsverträge«.

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48 Financial Reporting Update 2016

Aktueller IASB Workplan

Projekt Status und inhaltliche Erläuterungen

14 ED/2015/3Conceptual FrameworkÜberarbeitung des Rahmenkonzepts

Das Rahmenkonzept dient zum einen dem IASB bei der Entwicklung von Rechnungs-legungsstandards. Zum anderen unterstützt es Unternehmen bei der Klärung von Bilanzierungssachverhalten, die nicht direkt in einem IAS/IFRS oder in einer Interpretation geregelt sind.

Der Standardentwurf umfasst eine Reihe von Überarbeitungen des Rahmenkonzepts, u. a.:

• ein Kapitel zur Bewertung, das die verschiedenen Bewertungsmaßstäbe (historische Anschaffungskosten und Gegenwartswert) beschreibt;

• die Bestätigung, dass die Gewinn- und Verlustrechnung die Hauptinformationsquelle über die Performance eines Unternehmens ist. Zudem sind Hinweise enthalten, wann Erträge und Aufwendungen außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung im sonstigen Ergebnis erfasst werden;

• detaillierte Informationen zur Definition von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen und Aufwendungen.

Die Kommentierungsfrist endete am 25.11.2015.

15 Annual Improvements Project (Zyklus 2015 – 2017)

Das IASB hat den Zyklus 2015 – 2017 jährlicher Verbesserungen offiziell in sein Arbeits-programm aufgenommen.

Der Standardentwurf wird im zweiten Halbjahr 2016 erwartet.

16 Remeasurement of Previously Held Interests – Obtaining Control or Joint Control in a Joint Operation that Constitutes a Business (Proposed Amend-ments to IFRS 3 and IFRS 11)Bewertung von gehaltenen Unternehmensanteilen

Das IASB und das Interpretations Committee diskutierten die Bewertung von Unterneh-mensanteilen bei einer Anteilsbesitzveränderung im Rahmen einer Joint Operation. Zentrale Fragestellung: Müssen zuvor gehaltene Unternehmensanteile einer Joint Operation neu bewertet werden, wenn durch den neuen Erwerb von weiteren Unter-nehmensanteilen Kontrolle über diese Joint Operation entsteht?

Der Standardentwurf wird im zweiten Quartal 2016 erwartet.

17 Clarifications to IFRS 8Klarstellungen zu IFRS 8

Das IASB hat einen sog. Post Implementation Review von IFRS 8 Geschäftssegmente durchgeführt. Ein Standardentwurf mit Klarstellungen wird im ersten Halbjahr des Jahres 2016 erwartet.

18 ED/2015/5Definition of a BusinessDefinition eines Geschäftsbetriebs

Die Definition eines Geschäftsbetriebs ist wichtig, da die Ermittlung des Geschäfts- und Firmenwerts, der Anschaffungskosten und der latenten Steuern davon abhängt, ob es sich um den Kauf eines Geschäftsbetriebs oder den Kauf einer Gruppe von Vermögens-werten handelt.

Ein Standardentwurf wird im zweiten Quartal 2016 erwartet.

19 Macro Hedging Das Projekt war ursprünglich Teil des umfassenden IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten, wurde jedoch von diesem abgespalten und wird nunmehr als eigenständiges Projekt fort-geführt.

• Discussion Paper Accounting for Dynamic Risk Management: a Portfolio Revaluation Approach to Macro Hedging im April 2014 veröffentlicht (DP/2014/1)

Die Kommentierungsfrist endete am 17.10.2014.

Ein überarbeitetes Diskussionspapier wird im zweiten Halbjahr 2016 erwartet.

20 Rate-Regulated ActivitiesPreisregulierte Geschäftsvorfälle

Der Interimsstandard IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten wurde im Januar 2014 veröffentlicht. Dieser Standard wird nicht in EU-Recht übernommen.

Ein Diskussionspapier Reporting the Financial Effects of Rate Regulation wurde im September 2014 veröffentlicht.

Die Kommentierungsfrist endete am 15.1.2015.

Ein überarbeitetes Diskussionspapier wird im zweiten Halbjahr 2016 erwartet.

(Fortsetzung)

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Financial Reporting Update 2016 49

Projekt Status und inhaltliche Erläuterungen

21 Entwurf von IFRIC- Interpretationen

Interpretation DI/2015/1

Uncertainty over Income Tax Treatments

Unsicherheiten bei der Bilanzierung von Ertragsteuern

Die Bestimmung des zu versteuernden Ergebnisses bzw. des steuerlichen Verlusts, der steuerlichen Basis, noch nicht genutzter steuerlicher Verluste oder Gewinne sowie des Steuersatzes hängt von der Anwendung bzw. Auslegung steuerlicher Normen ab. Die steuerliche Behandlung eines Sachverhalts im Abschluss kann daher von der zukünftigen Anerkennung durch die Finanzverwaltung oder die Finanzgerichtsbarkeit abhängen. DI/2015/1 enthält Leitlinien zur Berücksichtigung solcher ertragsteuerlicher Unsicherhei-ten bei der Bilanzierung von Ertragsteuern.

Die Interpretation DI/2015/1 regelt,

• ob Unsicherheiten hinsichtlich der Ertragsteuerbelastung gemeinsam zu beurteilen sind,

• welche Annahmen ein Unternehmen in Bezug auf die steuerliche Überprüfung eines Sachverhalts durch die Finanzverwaltung oder die Finanzgerichtsbarkeit treffen sollte,

• wie die Unsicherheit bei der Ermittlung des zu versteuernden Ergebnisses bzw. des steuerlichen Verlusts, der steuerlichen Basis, noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und Gewinne sowie des Steuersatzes zu bestimmen ist und

• wie ein Unternehmen die Änderung von Tatsachen und Umständen zu berücksichtigen hat.

Der Erstanwendungszeitpunkt für die Interpretation steht noch nicht fest. Die Kommentie-rungsfrist endete am 19.1.2016.

Interpretation DI/2015/2

Foreign Currency Transactions and Advance Consideration

Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung des Wechselkurses

IAS 21 regelt u. a., welcher Wechselkurs für die Umrechnung von Fremdwährungstrans-aktionen in die funktionale Währung des Unternehmens zu verwenden ist. Unklar war bislang, wie das Transaktionsdatum und damit der Wechselkurs bei der erstmaligen Erfassung von Vermögenswerten, Aufwendungen oder Erträgen zu bestimmen ist, wenn zuvor damit korrespondierende Anzahlungen (nicht monetäre Posten) gezahlt oder erhal-ten wurden.

Nach der Interpretation DI/2015/2 ist der für die Bestimmung des Wechselkurses rele-vante Zeitpunkt der frühere der folgenden beiden Zeitpunkte:

• Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der Vorauszahlung,

• Zeitpunkt der Erfassung des Vermögenswerts bzw. der Aufwendungen oder Erträge.

Der Erstanwendungszeitpunkt für die Interpretation steht noch nicht fest. Die Kommentie-rungsfrist endete am 19.1.2016.

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50 Financial Reporting Update 2016

Aktueller IASB Workplan

IFRS 16 Leases im Januar 2016 veröffentlicht

Kerngedanke des neuen Standards ist es, beim Leasingnehmer generell alle Leasing-verhältnisse und die damit verbundenen vertraglichen Rechte und Verpflichtungen in der Bilanz zu erfassen. Die bisher unter IAS 17 erforderliche Unterscheidung zwi-schen Finanzierungs- und Operating-Leasingverträgen entfällt damit künftig für den Leasingnehmer.

Für alle Leasingverhältnisse erfasst der Leasingnehmer in seiner Bilanz eine Leasing-verbindlichkeit für die Verpflichtung, künftig Leasingzahlungen vorzunehmen. Gleich-zeitig aktiviert der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht am zugrunde liegenden Vermö-genswert, das grundsätzlich dem Barwert der künftigen Leasingzahlungen zuzüg- lich direkt zurechenbarer Kosten entspricht. Zu den Leasingzahlungen gehören die festen Zahlungen, variable Zahlungen – soweit diese indexbasiert sind –, erwartete Zahlungen aufgrund von Restwertgarantien und ggf. der Ausübungspreis von Kauf-op tionen und Pönalen für die vorzeitige Beendigung von Leasingverträgen. Während der Laufzeit des Leasingvertrags wird die Leasingverbindlichkeit ähnlich den Rege-lungen nach IAS 17 für Finanzierungs-Leasingverhältnisse finanzmathematisch fort-geschrieben, während das Nutzungsrecht planmäßig amortisiert wird. Dies führt grundsätzlich zu höheren Aufwendungen zu Beginn der Laufzeit eines Leasingver-trags. Für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasinggegenstände von geringem Wert gibt es Erleichterungen bei der Bilanzierung.

Beim Leasinggeber sind die Regelungen des neuen Standards dagegen ähnlich zu den bisherigen Vorschriften des IAS 17. Die Leasingverträge werden weiterhin ent-weder als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert. Leasing-verhältnisse, bei denen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen aus dem Eigen-tum übertragen werden, werden als Finanzierungs-Leasingverhältnisse klassifiziert, alle anderen Leasingverträge als Operating Leases. Für die Klassifizierung nach IFRS 16 wurden die Kriterien des IAS 17 übernommen.

IFRS 16 enthält darüber hinaus eine Reihe von weiteren Regelungen zum Ausweis und zu den Anhangangaben sowie zu Sale-and-Lease-Back-Transaktionen.

Die neuen Regelungen gelten verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn dies zusammen mit IFRS 15 geschieht.

Die Verlautbarung ersetzt die heute geltenden Bestimmungen von IAS 17 Leases und die damit verbundenen Interpretationen IFRIC 4 Determining whether an Arrange-ment contains a Lease, SIC 15 Operating Leases – Incentives und SIC 27 Evaluating the Substance of Transactions Involving the Legal Form of a Lease.

Das ACI widmet den für Aufsichtsräte relevanten Fakten der neuen Leasingregelun-gen das Quarterly extra »Leasing«, Versand an Abonnenten und elektronische Ver-fügbarkeit unter www.audit-committee-institute.de im April 2016. «

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Financial Reporting Update 2016 51

IFRS 4 Phase II Versicherungsverträge (Insurance Contracts)

Versicherungsprojekt des IASB und IFRS 9

IFRS 4 regelt die Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Und zwar ausschließlich beim Versicherer. Die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer hat nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Nach dem bisherigen IFRS 4, werden die versicherungs-technischen Rückstellungen weitgehend nach den Methoden bewertet, die bis 2004 Anwendung fanden (HGB bzw. US-GAAP für die Versicherungsverträge). Damit ist eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. IFRS 4 Phase II wird erstmals eine einheitliche Bilanzierung und Bewertung von Versicherungsverträgen vorschreiben. Ein Entwurf wurde vom IASB im Juni 2013 veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Das IASB hat im November 2015 seine Diskussion der erhaltenen Kommentare abgeschlossen und Beschlüsse zur Abänderung des Entwurfs gefasst.

Der endgültige IFRS 4 Phase II soll 2016 veröffentlicht werden. Eine zwingende Erstanwendung wird für 2020, spätestens 2021 erwartet. Eine freiwillige frühere Anwendung ist möglich und kann im Hinblick auf die frühere verpflichtende Anwen-dung von IFRS 9, soweit von der EU endorsed, in Erwägung gezogen werden. Aller-dings beabsichtigt das IASB, den derzeit noch gültigen IFRS 4 Phase I um Über-gangsregeln im Hinblick auf diese frühere Anwendung von IFRS 9 zu ergänzen. Die Versicherer sollen ein Wahlrecht haben, die Effekte von IFRS 9 in der Gewinn- und Verlustrechnung zu eliminieren, die sich unter IAS 39 nicht ergeben hätten. Sie sollen stattdessen im Other Comprehensive Income (OCI) ausgewiesen werden. Reine ››

K E R N F R A G E N F Ü R D E N P R Ü F U N G S A U S S C H U S S

• Welche Auswirkungen ergeben sich für den Gewinnausweis aus dem künftigen Standard und welchen Einfluss hat das auf Produktgestaltungen, Kapitalanlage-politik und Rückversicherungsnahme?

• Welche bilanzpolitischen Spielräume ergeben sich aufgrund von Wahlrechten sowie Ermessens- und Beurteilungsspielräumen und wie werden diese – im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern – ausgeübt?

• Welche finanziellen Leistungsindikatoren sind neu zu definieren, vor allem zur internen Messung und externen Darstellung der langfristigen Wertsteigerung?

• Wie können Abweichungen in den verschiedenen Rechnungslegungswerken (HGB, Solvency II und IFRS) erklärt und übergeleitet werden?

• Wie ändert sich die Bilanzierung der Kapitalanlagen?

• Wie können die Erstanwendungen von IFRS 9 und des neuen Versicherungs-standards abgestimmt und im Übergangszeitraum unerwünschte Volatilitäten vermieden werden?

• Wurde vom Unternehmen analysiert, ob und ggf. in welchem Umfang die IT-Systeme, Datenhaushalte und Prozesse angepasst werden müssen, um die Anforderungen von IFRS abbilden zu können? Inwieweit kann dies bei Solvency II-Projekten antizipiert werden? Wie können Synergien mit Solvency II gehoben werden?

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52 Financial Reporting Update 2016

Aktueller IASB Workplan

Versicherungskonzerne, deren Bilanz von versicherungstechnischen Rückstellungen dominiert ist, sollen die Möglichkeit bekommen, IFRS 9 erst zusammen mit dem neuen Versicherungsstandard anzuwenden, spätestens jedoch 2021. Auf jeden Fall werden ab 2018 diverse Anhangangaben erforderlich sein.

Bausteine zur Bewertung von Versicherungsverträgen

Ausgangspunkt für die Bewertung nach dem künftigen Standard ist der Erwar-tungswert der künftigen Zahlungen, die bei der Erfüllung des Vertrags anfallen. Dabei ist die Erfüllung der Verpflichtung aus Sicht des Unternehmens zugrunde zu legen (Erfüllungswert, d. h. kein fiktiver Veräußerungswert oder »Fair Value«) und es sind aktuelle Annahmen zu verwenden. Bei der Bewertung ist der Zeitwert des Geldes zu berücksichtigen, d. h. der Erwartungswert ist über die abgezinsten Zah-lungsströme zu bilden. Dieser Erwartungswert ist neutral zu schätzen. Es wird eine explizite Risikoanpassung vorgenommen, die den Wert der Unsicherheit über Betrag und Zeitpunkt der Zahlungsströme abbilden soll. Die Bestimmung dieser »drei Bausteine« erfolgt zu jedem Bewertungsstichtag neu und auf aktueller Basis. Zusätzlich ist als weiterer Bestandteil bei der Bewertung eine vertragliche Service-marge (Contractual Service Margin – CSM) anzusetzen, die den Ausweis eines anfänglichen Gewinns verhindert. Sie verteilt die erwarteten Gewinne über die Ver-sicherungsdauer des Vertrags. Entgegen den ursprünglichen Erwartungen besteht in weiten Teilen keine Identität mit den marktkonsistenten Werten, wie sie nach Solvency II zu verwenden sind.

Bedeutung der vertraglichen Servicemarge (CSM)

Die CSM bildet den noch unverdienten Gewinn ab, den das Unternehmen entspre-chend der Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erfolgsmäßig systematisch über die Versicherungsdauer vereinnahmen muss. Die Verteilungsdauer be-stimmt sich also allein auf der Basis des Versicherungsschutzversprechens als der relevanten Dienstleistung. Die Schadenabwicklung ist nicht einbezogen. Im Prinzip ist eine Gewinnverteilung über die Versicherungsdauer auch derzeitige Praxis. Ein Unterschied ergibt sich daraus, wie die zugrunde gelegten Annahmen bei den ande-ren drei Bausteinen (erwartete Zahlungsströme, Abzinsung und Risikoanpassung) zu bestimmen sind und wie nachfolgende Änderungen dieser Annahmen behandelt werden. In der Folgebewertung wird der Effekt von Schätzänderungen von Zah-lungsströmen und der Risikoanpassung gegen die CSM gebucht, solange sich die Schätzungsänderungen auf zukünftige Dienstleistungen beziehen und die CSM da-durch nicht negativ wird. Das bedeutet, dass sich diese Änderungen nicht unmittel-bar auf den Jahresgewinn oder das Eigenkapital auswirken. Entsprechendes gilt für Änderungen der Unternehmensanteile an den Überschüssen des überschussbe-

Null-Gewinn

Erwartete Beiträge

Risiko-anpassung

Erwartete Zahlungs- ausgänge

CSM

Abzinsung

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Financial Reporting Update 2016 53

teiligten Geschäfts. Bei diesen Verträgen werden also auch Ergebnisse aus der laufenden Periode über die verbleibende Versicherungsdauer verteilt.

Die Abzinsung der zukünftigen Zahlungsströme dient der Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes. Das IASB sieht den Zinssatz als konzeptionell richtig an, der auf einen bezüglich Betrag und Zeitpunkt sicheren Zahlungsstrom gleicher Duration und Währung im Markt erhoben würde. Dies ist der Zins einer risikofreien und illiquiden Anlage. Da künftig auch die Schadenrückstellungen abgezinst werden, erfolgt ein früherer Gewinnausweis als nach HGB. Bei bisheriger Anwendung von US-GAAP wird dies dann der Fall sein, wenn der Zinseffekt die zu bildende Risiko-anpassung überkompensiert.

Wegen der langen Laufzeiten der Versicherungsverträge und den damit verbunde-nen Hebelwirkungen hat die Bestimmung des Zinssatzes und dessen Änderungen große Auswirkungen auf die Höhe des Eigenkapitals und der Ergebnisse. Dennoch gibt der Entwurf nicht vor, wie dieser konkret zu bestimmen ist. Es werden je nach Unternehmen und Geschäftsbereich unterschiedliche Zinskurven zur Anwen-dung kommen können. Lediglich durch Anhangangaben zu den verwendeten Zins-kurven bzw. Bandbreiten soll Transparenz geschaffen und letztlich auch eine Markt-disziplinierung bewirkt werden.

Ausweis zinsbedingter Wertänderungen im Other Comprehensive Income (OCI)

Von vielen Seiten wurden Bedenken geäußert, dass der Ausweis marktzinsbeding-ter Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht der Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts entspricht. Das IASB sieht daher ein Wahlrecht vor, die Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen infolge von Zinsänderun-gen nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern im OCI zu erfassen. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist dann der Aufzinsungseffekt auszuweisen, der sich in der laufenden Periode bei einer Berechnung mit einem auf »Kostenbasis« be-stimmten Zins ergibt. Damit wird der Erfolgsausweis in der Gewinn- und Verlustrech-nung verstetigt, während in der Bilanz die Finanzposition unter aktuellen Annahmen abgebildet wird. Das IASB beabsichtigt keine näheren Vorgaben zu der Bestimmung dieses Zinses. Soweit bei überschussbeteiligten Verträgen das Unternehmen kein wirtschaftliches Mismatch-Risiko trägt, kann der ausgewiesene Zinsaufwand ein-fach in Höhe des ausgewiesenen Kapitalertrags bestimmt werden.

Um eine möglichst konsistente Bilanzierung der versicherungstechnischen Rückstel-lungen und der Kapitalanlagen zu ermöglichen, hat das IASB IFRS 9 dahin gehend geändert, dass auch für ausgewählte Schuldinstrumente eine Abbildung der Wert-änderungen im OCI erfolgen kann. Viele der von Versicherern gehaltenen Kapital-anlagen erfüllen jedoch nicht die Kriterien für eine Erfassung von Wertänderungen im OCI – z. B. derivative Finanzinstrumente, strukturierte Produkte oder Genussrechte. Hieraus können Inkonsistenzen zwischen der Bewertung von Aktiva und der Bewer-tung von Passiva resultieren. Diese werden auch durch das beabsichtigte Wahlrecht des Ausweises von Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen in-folge von Zinsänderungen im OCI nur reduziert, aber nicht völlig vermieden.

Weitere Regelungen

Für kurzlaufende Verträge, also insbesondere Einjahresverträge in der Schaden-versicherung, erlaubt der Entwurf als Näherung ein vereinfachtes Verfahren, das in etwa den bisherigen Beitragsüberträgen entspricht. ››

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54 Financial Reporting Update 2016

Aktueller IASB Workplan

Der Entwurf sieht für Versicherungsverträge eine neue Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Die bisher auch als Volumengrößen verwendbaren Angaben von Beitragseinnahmen als Umsatz und allen Ausgaben für Leistungen als Aufwand sollen einer Darstellung weichen, die sich streng an den Begriffen »Ertrag« und »Aufwand« ausrichtet. Diese Beträge unterscheiden sich in der Lebens- und Krankenversicherung wesentlich von den bisher ausgewiesenen Beiträgen bzw. Leistungen, da alle Sparanteile herauszurechnen sind. Eingenommene Beiträge wer-den erst in der Periode in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, in der die bezo-gene Dienstleistung erbracht wird, nicht wie bislang als gebuchte Beiträge. Damit soll das reine unter Versicherungs-, Finanz- und operationalem Risiko stehende Geschäft dargestellt werden. Der so definierte Umsatz bietet keinen Maßstab für den bisher auf der Basis von Beiträgen gemessenen Vertriebserfolg.

Bei der Behandlung der passiven Rückversicherung wird die anfängliche CSM im Rückversicherungsanteil so ermittelt, dass sie einen sich sonst ergebenden anfäng-lichen Gewinn oder Verlust ausgleicht. Dabei wird die Rückversicherungsprämie um die Rückversicherungsprovisionen gemindert. Dies führt dazu, dass in der proportio-nalen Rückversicherung der Rückversicherungsanteil nicht unbedingt dem vertragli-chen Anteil an den Bruttorückstellungen entspricht.

Auswirkungen der Vorschläge des IASB

Das Versicherungsprojekt steht nunmehr kurz vor dem Abschluss. Kern der Vor-schläge des IASB ist, dass die aus kurzfristigen Marktpreisschwankungen und Schät-zungen resultierende Volatilität nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewie-sen werden muss, sondern, soweit nicht schon gegen die CSM ausgeglichen, im OCI erfasst werden kann. Insbesondere bei vielen überschussbeteiligten Verträgen wir-ken sich Änderungen des Überschusses nicht mehr vollständig auf die laufende Peri-ode aus, sondern werden teilweise über die CSM zukünftigen Perioden zugeordnet. Dies entspricht eher dem langfristigen Geschäftsmodell der Versicherer und kommt den Analysten entgegen, die ein langfristig ausschüttbares Ergebnis projizieren möchten. Die kritische verbleibende Frage ist, inwieweit damit die tatsächlich unter IFRS auftretenden Volatilitäten ausgeglichen werden. Wesentlich ist Folgendes:

• Ob die unterschiedliche Erfassung von Wertänderungen in der Gewinn- und Ver-lustrechnung, im OCI oder in der CSM einen klaren Einblick in die Ertragslage eines Versicherers vermitteln kann, hängt nicht zuletzt davon ab, dass die Kriterien konsistent definiert werden. Die im Anhang erläuterten Bewegungen des OCI und der CSM müssen mit der Gewinn- und Verlustrechnung abgeglichen und erklärt werden können. Auf jeden Fall wird die Komplexität für die Versicherer – aber auch für die Leser – steigen und eine operationale Herausforderung darstellen.

• Das IASB hat den Begriff »Umsatz« für Versicherungsverträge neu definiert. Das führt zu großen Abweichungen gegenüber der derzeitigen Praxis: Spar- und Ent-sparprozesse sollen nicht als Ertrag und Aufwand in der Gewinn- und Verlustrech-nung ausgewiesen werden. Gebuchte Beiträge erscheinen nicht mehr als solche.

• Grundsätzlich wird IFRS 9 für Finanzinstrumente ab 2018 anwendbar sein. Das IASB wird eine Änderung des IFRS 4 vorschlagen: Ob bzw. welche Versicherer IFRS 9 erst gemeinsam mit dem Versicherungsstandard anwenden müssen, ist noch im Einzelfall zu prüfen. Zu erwarten ist, dass nur reine Versicherer davon pro-fitieren. Die übrigen Konzerne bekommen zwar die Möglichkeit, bilanzielle Verzer-rungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu eliminieren, müssen dafür aber de facto die Bewertungen auch nach IAS 39 fortführen. Hier sind Kosten und Nutzen abzuwägen. «

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