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GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE UETIKON AM SEE

GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ... - uetikonamsee.ch · Art. 43 Referenten, Aktenbeizug 21 Art. 44 Fristen 21 2. Wahlbüro 22 Art. 45 Zusammensetzung und Wahl 22 Art. 46

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GEMEINDEORDNUNG

DER POLITISCHEN GEMEINDE UETIKON AM SEE

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3Gemeindeordnung

INHALTSÜBERSICHT

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Uetikon am See

Inhaltsübersicht 3

I. AllgemeineBestimmungen 6

Art.1 Gemeindeordnung 6Art.2 Gemeindeart 6Art.3 Sprachform 6

II. DieStimmberechtigten 6

1. PolitischeRechte 6

Art.4 Stimm-undWahlrecht,Wählbarkeit 6

2. Urnenwahlenund–abstimmungen 7

Art.5 Verfahren 7Art.6 Urnenwahlen 7Art.7 Erneuerungswahlen 7Art.8 Ersatzwahlen 7Art.9 ObligatorischeUrnenabstimmung 8Art.10 NachträglicheUrnenabstimmung 8

3. Gemeindeversammlung 8

Art.11 EinberufungundVerfahren,Weisung 8Art.12 Wahlbefugnisse 8Art.13 Rechtsetzungsbefugnisse 8Art.14 Planungsbefugnisse 9Art.15 AllgemeineVerwaltungsbefugnisse 9Art.16 Finanzbefugnisse 10Art.17 AufteilungvonKompetenzen 10 ÜbersichtFinanzkompetenzen 11

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4 Gemeindeordnung

III. Gemeindebehörden 12

1. AllgemeineBestimmungen 12

Art.18 Geschäftsführung 12Art.19 BeratendeKommissionenundSachverständige 12Art.20 DelegationaneinzelneMitgliederoderanAusschüsse 12

2. Gemeinderat 13

Art.21 Zusammensetzung 13Art.22Konstituierungs-,Wahl-undAnstellungsbefugnisse 13Art.23Rechtsetzungsbefugnisse 13Art.24 AllgemeineVerwaltungsbefugnisse 14Art.25 FinanzielleBefugnisse 15Art.26 BildungvonVerwaltungsabteilungen 16

3. KommissionenmitselbstständigenVerwaltungsbefug-nissen 16

3.1. AllgemeineBestimmungen 16

Art.27AnträgeandieGemeindeversammlungundandieUrne 16

3.2. Sozialkommission 17

Art.28Zusammensetzung 17Art.29AufgabenundBefugnisse 17

3.3. Baukommission 17

Art.30Zusammensetzung 17Art.31 AufgabenundBefugnisse 17

3.4. Schulpflege 18

Art.32Zusammensetzung 18Art.33Aufgaben 18Art.34Konstituierungs-,Wahl-undAnstellungsbefugnisse 18Art.35Rechtsetzungsbefugnisse 19Art.36Verwaltungsbefugnisse 19Art.37FinanzielleBefugnisse 20Art.38MitberatungandenSitzungenderSchulpflege 20

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5Gemeindeordnung

Art.39Schulleitung 20Art.40Schulkonferenz 20

IV. WeitereOrganeundBeamtungen 21

1. Rechnungsprüfungskommission 21

Art.41 ZusammensetzungundWahl 21Art.42Befugnisse 21Art.43Referenten,Aktenbeizug 21Art.44Fristen 21

2. Wahlbüro 22

Art.45ZusammensetzungundWahl 22Art.46Aufgaben 22

3. Friedensrichter 22

Art.47 AufgabenundWahl 22

4. Energie-undWasserversorgung 22

Art.48Aufgaben 22

V. Übergangs-undSchlussbestimmungen 23

Art.49 Inkrafttreten 23Art.50AufhebungfrühererErlasse 23

Anmerkung 23

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6 Gemeindeordnung

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gemeindeordnung

1DieGemeindeordnungregeltdenBestandunddieOrganisationderPolitischenGemeindeundbestimmtdieBefugnisseihrerOrgane.

2DieGemeindekanndieErfüllungvonöffentlichenAufgabenDrittenübertragen.

Art. 2 Gemeindeart

1UetikonamSeebildeteinePolitischeGemeinde.

2DieSchulgemeindeistmitderPolitischenGemeindevereinigt.

Art. 3 Sprachform

DiegewählteFunktionsbezeichnunggiltfürbeideGeschlechter.

II. DIE STIMMBERECHTIGTEN

1. Politische Rechte

Art. 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit

1Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und AbstimmungenderGemeindeteilzunehmenundWahlvorschlägeeinzureichen,rich-tensichnachderKantonsverfassung,demGemeindegesetzunddemGesetzüberdiepolitischenRechte.

2FürdieanderUrnezuwählendenBehördenmitglieder istderpoli-tischeWohnsitzinderGemeindeerforderlich.

3Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeinde-gesetz.

4DieStimmberechtigtenübenihreRechteanderGemeindeversamm-lungundanderUrneaus.

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7Gemeindeordnung

2. Urnenwahlen und -abstimmungen

Art. 5 Verfahren

1Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- undAbstimmungstagefest.

2DasVerfahrenrichtetsichnachdemGemeindegesetzunddemGe-setzüberdiepolitischenRechte.

3Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist SachedesWahlbüros.

Art. 6 Urnenwahlen

DurchdieUrnewerdenaufdiegesetzlicheAmtsdauergewählt:

1. derPräsidentund fünfMitgliederdesGemeinderats (ausgenom-menSchulpräsident),

2. derSchulpräsident(MitgliedimGemeinderat)undvierMitgliederderSchulpflege,

3. dievierMitgliederderSozialkommission,4. derPräsidentundvierMitgliederderRechnungsprüfungskommission,5. derFriedensrichter.

Art. 7 Erneuerungswahlen

Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wäh-lendenGemeindeorganewerdenmitleerenWahlzettelndurchgeführt.DiewahlleitendeBehördelegtdenWahlunterlageneinBeiblattbei,aufdemdiePersonenaufgeführtsind,diesich füreinBehördenamtzurVerfügungstellen.

Art. 8 Ersatzwahlen

1FürdieErsatzwahlenderanderUrnegemässArt.6GOzuwählendenGemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über diepolitischenRechteüberdiestilleWahl.

2Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werdenleereWahlzettelverwendet.

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8 Gemeindeordnung

DiewahlleitendeBehördelegtdenWahlunterlageneinBeiblattbei,aufdemdiePersonenaufgeführtsind,diesichfüreinBehördenamtzurVerfügungstellen.

Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmung

DerUrnenabstimmungsindzuunterbreiten:

1. derErlassunddieÄnderungderGemeindeordnung,2. AusgabenundZusatzkreditegemässArt.17.

Art. 10 Nachträgliche Urnenabstimmung

1In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesendenStimmberechtigtenverlangen,dassübereinenBeschlussnachträg-lichanderUrneabgestimmtwird.

2AusgenommensindGeschäfte,diedurchdasübergeordneteRechtvon der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, die FestsetzungdesVoranschlagsunddesGemeindesteuerfusses,dieGenehmigunggebundenerAusgabensowiedieAbnahmederJahresrechnung.

3. Gemeindeversammlung

Art. 11 Einberufung und Verfahren, Weisung

FürdieEinberufung,dieAktenauflageunddieGeschäftsbehandlunggeltendieVorschriftendesGemeindegesetzes.

Art. 12 Wahlbefugnisse

DieGemeindeversammlungwähltoffen

1. beiBeginnjederVersammlungdienötigeAnzahlStimmenzähler,dienichtMitgliedderantragstellendenBehördeseindürfen,

2. diekantonalenGeschworenen.

Art. 13 Rechtsetzungsbefugnisse

DieGemeindeversammlungistzuständigfürdenErlassunddieÄnderung

1. derPersonalverordnung,

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9Gemeindeordnung

2. derPolizeiverordnung,3. derVerordnungüberdieEntschädigungderBehörden,4. dieGrundsätzederGebührenerhebung,5. vonweiterenVerordnungenundReglementenvongrundlegender

Bedeutung.

Art. 14 Planungsbefugnisse

DieGemeindeversammlungistzuständigfürdieFestsetzungunddieÄnderung

1. deskommunalenRichtplans,2. derBau-undZonenordnung,3. desErschliessungsplans,4. vonSonderbauvorschriftenundöffentlichenGestaltungsplänen.

Art. 15 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

DieGemeindeversammlungistzuständigfür

1. dieOberaufsichtüberdiegesamteGemeindeverwaltungunddieBehörden,

2. dieBehandlungvonAnfragenundInitiativen,letztereunterVorbe-haltderAbstimmunganderUrnegemässArt.9,

3. dieGenehmigungvonAnschluss-undZusammenarbeitsverträgenmitanderenGemeindenüberdiegemeinsameDurchführungvonAufgabenundderenÄnderungen,soferndamitdieÜbertragungvonhoheitlichenBefugnissenverbundenist.IndenübrigenFällenistdieGemeindeversammlungzuständig,wenndieVerträgeneueeinmaligeAusgabenzurFolgehaben,welchegemässArt.17dieFinanzkompetenzdesGemeinderatsüberschreiten,

4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden,die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Ände-rungen,

5. die Genehmigung und Änderung von Konzessionsverträgen mitDritten,

6. dieÜbernahmeneuerAufgabenunddieBestimmungderzustän-digenOrgane,

7. dieBehandlungvonGeschäften,dieansich indieZuständigkeitder Gemeindebehörden fallen, aber von diesen aus besonderenGründenderGemeindeversammlungvorgelegtwerden,

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10 Gemeindeordnung

8. dieBeschlussfassungüberÄnderungenderGemeindegrenze,so-ferndadurchbewohntesGebietbetroffenwird.

Art. 16 Finanzbefugnisse

DieGemeindeversammlungistzuständigfür

1. dieFestsetzungdesVoranschlags,2. dieFestsetzungdesGemeindesteuerfusses,3. FinanzgeschäftegemässArt.17,4. dieAbnahmederJahresrechnung,5. die Genehmigung von Bauabrechnungen, die von den Stimm-

berechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlungbeschlossenwordensind.

Art. 17 Aufteilung von Kompetenzen

DieFinanzkompetenzenunddieZuständigkeitenfürandereBeschlüssevonfinanziellerTragweitesindindernachfolgendenTabellefestgehal-ten.ÜberdieAusgabenausserhalbdesVoranschlagsmitbegrenztenHöchstlimitenistvondenBehördeneineKontrollezuführen.

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11Gemeindeordnung

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12 Gemeindeordnung

III. GEMEINDEBEHÖRDEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Geschäftsführung

Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nachdem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlas-senenGeschäftsordnungbzw.Organisationsstatut.

Art. 19 Beratende Kommissionen und Sachverständige

DieBehördenkönnenjederzeitfürdieVorberatungunddieBegutach-tung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratendeKommissioneninfreierWahlbilden.

Art. 20 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Aus-schüsse

1DieBehördenkönnenjederzeitbeschliessen,welcheGeschäfteoderGeschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Aus-schüssevonMitgliedern ineigenerVerantwortungerledigtwerdenkönnen,undsielegenderenFinanzkompetenzenfest.

2Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründungversehen,beiderentsprechendenGesamtbehördeverlangtwerden,sofernnichteinanderesVerfahrenvorgeschriebenist.

3Für einzelne Verwaltungsbereiche werden selbstständige Kommis-sionengebildet,diedenGemeinderat vonbehördlicherArbeitundVerantwortung entlasten. Der Gemeinderat kann den selbststän-digenKommissionenzusätzlichzudenindieserGemeindeordnungbezeichneten Aufgaben weitere Aufgaben in ihrem Sachgebiet de-legieren.

4BehördenausschüssebestehenausmindestensdreiMitgliedernderentsprechenden Behörde. Aufgaben und Kompetenzen der Aus-schüssewerden inderGeschäftsordnungbzw.demOrganisations-statutbeschrieben.

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13Gemeindeordnung

2. Gemeinderat

Art. 21 Zusammensetzung

DerGemeinderatbestehtmitEinschlussdesPräsidentenaussiebenMitgliedern. Ebenfalls darin eingeschlossen ist der Präsident derSchulpflege.

Art. 22 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse

DerGemeinderat

1. bestimmtaufdiegesetzlicheAmtsdauerausseinerMitte

a) denerstenundzweitenVizepräsidenten,b) dieRessortvorstehenden(ausserSchule)undihreStellvertreter,c) die Präsidenten der Kommissionen mit und ohne selbstständige

Verwaltungsbefugnisse, sofern die Wahl nicht einem anderenOrganzusteht.

2. bestimmtoderwähltinfreierWahl

a) die Mitglieder der Kommissionen mit und ohne selbstständigeVerwaltungsbefugnisse, sofern die Wahl nicht einem anderenOrganzusteht,

b) dieMitgliederdesRegionalenFührungsorgans,c) dieVertreterinZweckverbänden,inprivatenundöffentlich-recht-

lichenInstitutionen(Stiftungen,Vereinen,Genossenschaftenetc.),soweitnichtandereOrganezuständigsind,

d) denBetreibungsbeamten,e) dieMitgliederdesWahlbüros.

3. ernenntoderstelltan

a) voll-undteilzeitbeschäftigtesPersonal,soferndiesimBereichderSchulenichtausdrücklichderSchulpflegeübertragenist.

Art. 23 Rechtsetzungsbefugnisse

DerGemeinderatistzuständigfürdenErlassunddieÄnderung

1. seinerGeschäftsordnungsowiejenerfürdieihmunterstelltenVer-waltungsabteilungen,AusschüsseundberatendenKommissionen,

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14 Gemeindeordnung

2. vonReglementen,PflichtenheftenundDienstanweisungenfürdieihmunterstelltenOrgane,

3. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in dieKompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderenGemeindebehördefallen.

Art. 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

1. DerGemeinderatvollzieht

a) dieihmdurchübergeordnetesRechtübertragenenAufgaben,b) Gemeindebeschlüsse,soweitnichtandereOrganedafürzuständig

sind.

2. DerGemeinderat

a) besorgt sämtliche Gemeindeangelegenheiten, insbesondere dengesamten Gemeindehaushalt, sofern dafür nicht ein anderesOrganoderdieGemeindeversammlungzuständigistoderdieBe-schlussfassungdurchdieUrneerfolgt,

b) berät über die Geschäfte der Gemeindeversammlung und derUrnenabstimmungundstelltAntragdazu,

c) vertritt die Gemeinde nach aussen und bestimmt die rechtsver-bindlichenUnterschriften,

d) beantwortetAnfragengemässdenBestimmungendesGemeinde-gesetzes,

e) stellt die Koordination und den Informationsfluss zwischen denBehördensicher,

f) plantdieGemeindeentwicklunginengerZusammenarbeitmitdenanderenBehörden,

g) formuliertZielefürseineTätigkeit,h) istfürdieFinanz-undInvestitionsplanungallerAufgabenbereiche

verantwortlich,i) legt in einer Geschäftsordnung die Behörden- und Verwaltungs-

organisation fest, sofern diese nicht in der Gemeindeordnungfestgehaltenist,

j) übernimmtdieFührungvonProzessenmitdemRechtaufStellver-tretung.

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15Gemeindeordnung

3. DemGemeinderatstehenweiterzu

a) dieAufsichtüberdiegesamteGemeindeverwaltung,b) dieFestsetzungderStellenpläne,c) die Beschlussfassung über Grenzveränderungen und -bereini-

gungen,soweitessichumunbewohntesGebiethandelt,d) die Genehmigung von Vereinbarungen, Anschluss- und Zusam-

menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemein-sameDurchführungvonAufgabenundderenÄnderungen,soweitnichtdieGemeindeversammlung,dieSchulpflegeoderdieSozial-kommissionzuständigist,

e) die Festsetzung von Quartierplänen, Bau- und Niveaulinien anöffentlichenundprivatenStrassenundWegen,

f) dieFestsetzungvonprivatenGestaltungsplänen,g) dieFestsetzungdesgenerellenEntwässerungsplans,h) dieFestsetzungderMitgliederzahldesWahlbüros,i) dieVergabevonArbeitenfürkommunaleBauten,soferndieKom-

petenznichteinemanderenOrganübertragenist,j) dieFörderungderkulturellenInteressenderGemeinde,k) dieBestimmungdesamtlichenPublikationsorgans,l) der Beschluss über die Veräusserung oder die Einbringung von

Beteiligungenanprivat-rechtlichenInstitutionen,m) derAbschlussdesKonzessionsvertragsfürdieWasserversorgung

sowiedieAufsichtüberdieWasserversorgung,n) derAbschlussvonKonzessionsverträgenüberdieBenutzungöf-

fentlichenEigentumsfürdasElektrizitätsnetz,o) dieWahrnehmungderMitgliedschafts-undGesellschaftsrechtein

privat-rechtlichenInstitutionen,andenendieGemeindebeteiligtist,p) dieErgreifungdesGemeindereferendumsimKantonZürich,q) dieErteilungdesGemeindebürgerrechts,füralleinderKompetenz

derGemeindeliegendenEinbürgerungen,r) dieEntlassungausdemGemeindebürgerrecht.

Art. 25 Finanzielle Befugnisse

DerGemeinderatistzuständigfür

1. denAusgabenvollzug,2. diegebundenenAusgaben,3. FinanzgeschäftegemässArt.17.

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16 Gemeindeordnung

Art. 26 Bildung von Verwaltungsabteilungen

1DieVerwaltunggliedertsichinfolgendeAbteilungen:

1. Präsidium2. Schule3. Finanzen4. Bauamt5. Liegenschaften6. Soziales7. Sicherheit

2ZuBeginnjederAmtsdauerteiltderGemeinderatseinenMitgliederndie Leitung einer oder mehrerer Verwaltungsabteilungen zu, mitAusnahmederAbteilungSchule.JedesMitgliedistzurÜbernahmederentsprechendenVerwaltungsabteilungenverpflichtet.VonAmteswegenistdieAbteilungSchuledemSchulpräsidentenzugeteilt.DieSchulverwaltungistTeilderGemeindeverwaltung.

3DerGemeinderatistberechtigt,dieVerwaltungsabteilungenzusam-menzulegen,AufgabenumzuverteilenundneueAufgabenbestehen-denVerwaltungsabteilungenzuzuteilen.

4ImFallederErsatzwahleinesMitgliedsbeschliesstderGemeinderat,ob das neue Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers eintrittoderobeineNeuverteilungderAufgabenerfolgt.

3. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungs-befugnissen

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 27 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne

AnträgederKommissionenmitselbstständigenVerwaltungsbefugnis-senandieGemeindeversammlungundandieUrnesinddemGemein-derat einzureichen, der sie zusammen mit einem eigenen Antragweiterleitet.

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17Gemeindeordnung

3.2. Sozialkommission

Art. 28 Zusammensetzung

DieSozialkommissionbestehtmitEinschlussdesSozialvorstehersalsPräsident aus fünf Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich imÜbrigenselbst.

Art. 29 Aufgaben und Befugnisse

1Die Sozialkommission besorgt selbstständig das Sozial- und Vor-mundschaftswesen.

2DieAufgabenwerdendurchdieeidgenössischeundkantonaleGe-setzgebungbestimmt.

3 DieSozialkommissionistimRahmenihrerAufgabenimBereichdesSozialwesenszuständigfür

1. diepersönlicheundwirtschaftlicheHilfe,2. dieZusatzleistungenzurAHV/IV,3. dieBeschlussfassungüberFinanzgeschäftegemässArt.17.

3.3. Baukommission

Art. 30 Zusammensetzung

Die Baukommission besteht mit Einschluss des Bauvorstehers alsPräsident aus fünf Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich imÜbrigenselbst.

Art. 31 Aufgaben und Befugnisse

DieBaukommissionistzuständigfür

1. diebaurechtlichenEntscheide,2. dieBeschlussfassungüberFinanzgeschäftegemässArt.17.

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18 Gemeindeordnung

3.4. Schulpflege

Art. 32 Zusammensetzung

DieSchulpflegebestehtmitEinschlussdesSchulpräsidentenausfünfMitgliedern. Der Schulpräsident ist von Amtes wegen Mitglied desGemeinderats.

Art. 33 Aufgaben

DieSchulpflegeführtdieKindergarten-,diePrimar-unddieSekundar-stufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben imBereichSchuleundBildungwahr,soweitnichtandereOrganezustän-digsind.

Art. 34 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefug-nisse

DieSchulpflege

1. bestimmtausihrerMitte

a) denVizepräsidenten,b) dieRessortvorstehenden,c) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse der Schul-

pflege.

2. wähltinfreierWahl

a) die Vorsitzenden und die Mitglieder von beratenden Kommis-sionen,

b) die Delegierten der Gemeinde in Zweckverbänden und privatenInstitutionenimSchulwesen.

3. wählt,ernenntoderstelltan

a) dieSchulleiter,b) dieLehrpersonen,c) dieSchulärzteunddieSchulzahnärzte,d) dieweiterenAngestelltenimSchulbereich,ausgenommenSchul-

verwaltungundHauswarte.

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19Gemeindeordnung

Art. 35 Rechtsetzungsbefugnisse

DieSchulpflegeistinihremAufgabenbereichzuständigfürdenErlassunddieÄnderung

1. desOrganisationsstatuts,2 derRahmenbedingungenfürdieSchulprogramme,3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die

AusschüsseundberatendenKommissionen,4. vonReglementen,PflichtenheftenundDienstanweisungenfürdie

ihrunterstelltenOrgane,5. von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an den

Schulen,6. vonweiterenVerordnungen,ReglementenundRichtlinieninihrem

Aufgabenbereich.Art. 36 Verwaltungsbefugnisse

DieSchulpflegeistinnerhalbihresAufgabenbereichszuständigfür

1. dieihrdurchübergeordnetesRechtübertragenenAufgaben,2. denVollzugderGemeindebeschlüsse,soweitsiedafürzuständig

ist,3. dieVertretungderSchulenachaussenunddieBestimmungder

rechtsverbindlichenUnterschriften,4. dieLeitungundBeaufsichtigungderöffentlichenVolksschule,so-

weitnichtandereOrganedafürzuständigsind,5. dieSchaffungvonStellenfürgemeindeeigeneLehrpersonenund

derübrigenStellenimSchulbereich,soweitnichtderGemeinderatzuständigist,

6. dieAufteilungdervomKantoninVollzeiteinheitenzugeordnetenStellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichenVolksschuleineinemStellenplan,

7. dieGenehmigungundVeröffentlichungderSchulprogramme,8. dieFührungvonProzessenmitdemRechtaufStellvertretung,9. dieGenehmigungvonAnschluss-undZusammenarbeitsverträgen

mitanderenGemeindenüberdiegemeinsameDurchführungvonAufgabenundderenÄnderungen,soweitnichtdieGemeindever-sammlungzuständigist,

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20 Gemeindeordnung

10. die Vorberatung und die Einreichung der Geschäfte an denGemeinderat, die der Gemeindeversammlung unterliegen oderderUrnenabstimmungvorzulegensind,

11. dieInformationderÖffentlichkeitüberdieschulischeTätigkeit.

Art. 37 Finanzielle Befugnisse

Die Schulpflege ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für dieBeschlussfassungüberFinanzgeschäftegemässArt.17.

Art. 38 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege

An den Sitzungen der Schulpflege nehmen die Schulleitungen mitberatenderStimmeteil.BeiBedarfnimmteineLehrpersonproSchul-einheitmitberatenderStimmeteil.

Art. 39 Schulleitung

1DieSchulleitungistzuständigfürdieadministrative,personelleundfinanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für diepädagogischeFührungundEntwicklungderSchule.

2DieAufgabenundKompetenzenderSchulleitungrichtensichnachderSchulgesetzgebungunddemOrganisationsstatut.

3DieSchulleitungkannderSchulpflegeAntragstellen.

4DieÜberprüfungvonAnordnungenderSchulleitungkanninnert10Ta-genseitderMitteilungschriftlichbeiderSchulpflegeverlangtwerden.

Art. 40 Schulkonferenz

1Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einerSchuleunterrichtendenLehrpersonenunddieSchulleitungbildendieSchulkonferenz.DieSchulpflegeregeltdieTeilnahmeunddasStimm-rechtweitererMitarbeitendenandenSitzungenderSchulkonferenz.

2Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst überdieMassnahmenzudessenUmsetzungsowieüberkonkreteAktivi-tätenundProjekteineinerJahresplanung.

3SiekannderSchulpflegeAntragstellen.

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21Gemeindeordnung

IV. WEITERE ORGANE UND BEAMTUNGEN

1. Rechnungsprüfungskommission

Art. 41 Zusammensetzung und Wahl

Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss des Prä-sidenten aus fünf Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich imÜbrigenselbst.

Art. 42 Befugnisse

DieRechnungsprüfungskommissionprüftalleAnträgeandieGemein-deversammlung und an die Urne von finanzieller Tragweite, insbe-sondereVoranschlagundJahresrechnung.SieerstattetdazuBericht.

Art. 43 Referenten, Aktenbeizug

1Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihrüberwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Refe-renten beiziehen. Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oderÄnderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission sollen dieReferenten der antragstellenden Behörden in der Regel angehörtwerden.

2Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission diezugehörigenAkteneinzureichen.

Art. 44 Fristen

1DieRechnungsprüfungskommissionbehandeltdieihrunterbreitetenGeschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Für die Behandlung vonVoranschlagundJahresrechnunggeltendieFristenderVerordnungüberdenGemeindehaushalt.

2Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antragspätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Ab-stimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstim-mungstagderantragstellendenBehördeundderGemeinderatskanz-leizukommen.

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22 Gemeindeordnung

2. Wahlbüro

Art. 45 Zusammensetzung und Wahl

1DasWahlbürobestehtmitEinschlussdesGemeindepräsidentenalsVorsitzenderauseinervomGemeinderatzubestimmendenZahlvonMitgliedern.

2DieMitgliederwerdenvomGemeinderatgewählt.

3DerGemeindeschreiberführtdasSekretariat.

Art. 46 Aufgaben

DasWahlbürobesorgtdieihmdurchdasGesetzüberdiepolitischenRechtezugewiesenenAufgaben.

3. Friedensrichter

Art. 47 Aufgaben und Wahl

1DerFriedensrichterbesorgtdieinderkantonalenGesetzgebungfest-gelegtenAufgaben.

2DieWahlerfolgtanderUrne.DasAnstellungsverhältnisrichtetsichnachderPersonalverordnungderGemeinde.

3DasAmtslokalwirdvomGemeinderatbestimmt.

4. Energie- und Wasserversorgung

Art. 48 Aufgaben

1Die Aufgaben der Energie- und Wasserversorgung sind Aktien-gesellschaften übertragen, an denen die Gemeinde mehrheitlichbeteiligt ist. Der Gemeinderat übt die Aktionärsrechte in den Ge-neralversammlungen der Aktiengesellschaften aus. Die erbrachtenLeistungen werden grundsätzlich mit Gebühreneinnahmen finan-ziert. Zu diesem Zweck erlassen die Verwaltungsräte der Aktien-gesellschaftenfürdieVersorgungsleistungenimRahmenderRicht-liniengemässArt.13Ziff.4GOdieTarifeundlegendiePreisefest.

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23Gemeindeordnung

ImübertragenenAufgabengebietkommendenAktiengesellschaftenVerfügungskompetenzzu.DerGemeinderatnimmtdieAufsichtüberdieErfüllungderöffentlichenAufgabenwahr.

V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 49 Inkrafttreten

DieseGemeindeordnung trittnach ihrerAnnahmedurchdieStimm-berechtigten an der Urnenabstimmung und nach der GenehmigungdurchdenRegierungsratinKraft.

Art. 50 Aufhebung früherer Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wirddieGemeindeordnungvom25.September2005mitdenseitherigenÄnderungenaufgehoben.

ANMERKUNG

Totalrevision

DievorstehendeGemeindeordnungderPolitischenGemeindeUetikonamSeewurdeanderUrnenabstimmungvom29.November2009an-genommen.

NamensderPolitischenGemeinde

DerGemeindepräsident DieGemeindeschreiberin

KurtHänggi ClaudiaOswald

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