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GEMEINDEORDNUNG
DER POLITISCHEN GEMEINDE UETIKON AM SEE
3Gemeindeordnung
INHALTSÜBERSICHT
Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Uetikon am See
Inhaltsübersicht 3
I. AllgemeineBestimmungen 6
Art.1 Gemeindeordnung 6Art.2 Gemeindeart 6Art.3 Sprachform 6
II. DieStimmberechtigten 6
1. PolitischeRechte 6
Art.4 Stimm-undWahlrecht,Wählbarkeit 6
2. Urnenwahlenund–abstimmungen 7
Art.5 Verfahren 7Art.6 Urnenwahlen 7Art.7 Erneuerungswahlen 7Art.8 Ersatzwahlen 7Art.9 ObligatorischeUrnenabstimmung 8Art.10 NachträglicheUrnenabstimmung 8
3. Gemeindeversammlung 8
Art.11 EinberufungundVerfahren,Weisung 8Art.12 Wahlbefugnisse 8Art.13 Rechtsetzungsbefugnisse 8Art.14 Planungsbefugnisse 9Art.15 AllgemeineVerwaltungsbefugnisse 9Art.16 Finanzbefugnisse 10Art.17 AufteilungvonKompetenzen 10 ÜbersichtFinanzkompetenzen 11
4 Gemeindeordnung
III. Gemeindebehörden 12
1. AllgemeineBestimmungen 12
Art.18 Geschäftsführung 12Art.19 BeratendeKommissionenundSachverständige 12Art.20 DelegationaneinzelneMitgliederoderanAusschüsse 12
2. Gemeinderat 13
Art.21 Zusammensetzung 13Art.22Konstituierungs-,Wahl-undAnstellungsbefugnisse 13Art.23Rechtsetzungsbefugnisse 13Art.24 AllgemeineVerwaltungsbefugnisse 14Art.25 FinanzielleBefugnisse 15Art.26 BildungvonVerwaltungsabteilungen 16
3. KommissionenmitselbstständigenVerwaltungsbefug-nissen 16
3.1. AllgemeineBestimmungen 16
Art.27AnträgeandieGemeindeversammlungundandieUrne 16
3.2. Sozialkommission 17
Art.28Zusammensetzung 17Art.29AufgabenundBefugnisse 17
3.3. Baukommission 17
Art.30Zusammensetzung 17Art.31 AufgabenundBefugnisse 17
3.4. Schulpflege 18
Art.32Zusammensetzung 18Art.33Aufgaben 18Art.34Konstituierungs-,Wahl-undAnstellungsbefugnisse 18Art.35Rechtsetzungsbefugnisse 19Art.36Verwaltungsbefugnisse 19Art.37FinanzielleBefugnisse 20Art.38MitberatungandenSitzungenderSchulpflege 20
5Gemeindeordnung
Art.39Schulleitung 20Art.40Schulkonferenz 20
IV. WeitereOrganeundBeamtungen 21
1. Rechnungsprüfungskommission 21
Art.41 ZusammensetzungundWahl 21Art.42Befugnisse 21Art.43Referenten,Aktenbeizug 21Art.44Fristen 21
2. Wahlbüro 22
Art.45ZusammensetzungundWahl 22Art.46Aufgaben 22
3. Friedensrichter 22
Art.47 AufgabenundWahl 22
4. Energie-undWasserversorgung 22
Art.48Aufgaben 22
V. Übergangs-undSchlussbestimmungen 23
Art.49 Inkrafttreten 23Art.50AufhebungfrühererErlasse 23
Anmerkung 23
6 Gemeindeordnung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Gemeindeordnung
1DieGemeindeordnungregeltdenBestandunddieOrganisationderPolitischenGemeindeundbestimmtdieBefugnisseihrerOrgane.
2DieGemeindekanndieErfüllungvonöffentlichenAufgabenDrittenübertragen.
Art. 2 Gemeindeart
1UetikonamSeebildeteinePolitischeGemeinde.
2DieSchulgemeindeistmitderPolitischenGemeindevereinigt.
Art. 3 Sprachform
DiegewählteFunktionsbezeichnunggiltfürbeideGeschlechter.
II. DIE STIMMBERECHTIGTEN
1. Politische Rechte
Art. 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit
1Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und AbstimmungenderGemeindeteilzunehmenundWahlvorschlägeeinzureichen,rich-tensichnachderKantonsverfassung,demGemeindegesetzunddemGesetzüberdiepolitischenRechte.
2FürdieanderUrnezuwählendenBehördenmitglieder istderpoli-tischeWohnsitzinderGemeindeerforderlich.
3Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeinde-gesetz.
4DieStimmberechtigtenübenihreRechteanderGemeindeversamm-lungundanderUrneaus.
7Gemeindeordnung
2. Urnenwahlen und -abstimmungen
Art. 5 Verfahren
1Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- undAbstimmungstagefest.
2DasVerfahrenrichtetsichnachdemGemeindegesetzunddemGe-setzüberdiepolitischenRechte.
3Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist SachedesWahlbüros.
Art. 6 Urnenwahlen
DurchdieUrnewerdenaufdiegesetzlicheAmtsdauergewählt:
1. derPräsidentund fünfMitgliederdesGemeinderats (ausgenom-menSchulpräsident),
2. derSchulpräsident(MitgliedimGemeinderat)undvierMitgliederderSchulpflege,
3. dievierMitgliederderSozialkommission,4. derPräsidentundvierMitgliederderRechnungsprüfungskommission,5. derFriedensrichter.
Art. 7 Erneuerungswahlen
Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wäh-lendenGemeindeorganewerdenmitleerenWahlzettelndurchgeführt.DiewahlleitendeBehördelegtdenWahlunterlageneinBeiblattbei,aufdemdiePersonenaufgeführtsind,diesich füreinBehördenamtzurVerfügungstellen.
Art. 8 Ersatzwahlen
1FürdieErsatzwahlenderanderUrnegemässArt.6GOzuwählendenGemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über diepolitischenRechteüberdiestilleWahl.
2Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werdenleereWahlzettelverwendet.
8 Gemeindeordnung
DiewahlleitendeBehördelegtdenWahlunterlageneinBeiblattbei,aufdemdiePersonenaufgeführtsind,diesichfüreinBehördenamtzurVerfügungstellen.
Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmung
DerUrnenabstimmungsindzuunterbreiten:
1. derErlassunddieÄnderungderGemeindeordnung,2. AusgabenundZusatzkreditegemässArt.17.
Art. 10 Nachträgliche Urnenabstimmung
1In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesendenStimmberechtigtenverlangen,dassübereinenBeschlussnachträg-lichanderUrneabgestimmtwird.
2AusgenommensindGeschäfte,diedurchdasübergeordneteRechtvon der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, die FestsetzungdesVoranschlagsunddesGemeindesteuerfusses,dieGenehmigunggebundenerAusgabensowiedieAbnahmederJahresrechnung.
3. Gemeindeversammlung
Art. 11 Einberufung und Verfahren, Weisung
FürdieEinberufung,dieAktenauflageunddieGeschäftsbehandlunggeltendieVorschriftendesGemeindegesetzes.
Art. 12 Wahlbefugnisse
DieGemeindeversammlungwähltoffen
1. beiBeginnjederVersammlungdienötigeAnzahlStimmenzähler,dienichtMitgliedderantragstellendenBehördeseindürfen,
2. diekantonalenGeschworenen.
Art. 13 Rechtsetzungsbefugnisse
DieGemeindeversammlungistzuständigfürdenErlassunddieÄnderung
1. derPersonalverordnung,
9Gemeindeordnung
2. derPolizeiverordnung,3. derVerordnungüberdieEntschädigungderBehörden,4. dieGrundsätzederGebührenerhebung,5. vonweiterenVerordnungenundReglementenvongrundlegender
Bedeutung.
Art. 14 Planungsbefugnisse
DieGemeindeversammlungistzuständigfürdieFestsetzungunddieÄnderung
1. deskommunalenRichtplans,2. derBau-undZonenordnung,3. desErschliessungsplans,4. vonSonderbauvorschriftenundöffentlichenGestaltungsplänen.
Art. 15 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
DieGemeindeversammlungistzuständigfür
1. dieOberaufsichtüberdiegesamteGemeindeverwaltungunddieBehörden,
2. dieBehandlungvonAnfragenundInitiativen,letztereunterVorbe-haltderAbstimmunganderUrnegemässArt.9,
3. dieGenehmigungvonAnschluss-undZusammenarbeitsverträgenmitanderenGemeindenüberdiegemeinsameDurchführungvonAufgabenundderenÄnderungen,soferndamitdieÜbertragungvonhoheitlichenBefugnissenverbundenist.IndenübrigenFällenistdieGemeindeversammlungzuständig,wenndieVerträgeneueeinmaligeAusgabenzurFolgehaben,welchegemässArt.17dieFinanzkompetenzdesGemeinderatsüberschreiten,
4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden,die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Ände-rungen,
5. die Genehmigung und Änderung von Konzessionsverträgen mitDritten,
6. dieÜbernahmeneuerAufgabenunddieBestimmungderzustän-digenOrgane,
7. dieBehandlungvonGeschäften,dieansich indieZuständigkeitder Gemeindebehörden fallen, aber von diesen aus besonderenGründenderGemeindeversammlungvorgelegtwerden,
10 Gemeindeordnung
8. dieBeschlussfassungüberÄnderungenderGemeindegrenze,so-ferndadurchbewohntesGebietbetroffenwird.
Art. 16 Finanzbefugnisse
DieGemeindeversammlungistzuständigfür
1. dieFestsetzungdesVoranschlags,2. dieFestsetzungdesGemeindesteuerfusses,3. FinanzgeschäftegemässArt.17,4. dieAbnahmederJahresrechnung,5. die Genehmigung von Bauabrechnungen, die von den Stimm-
berechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlungbeschlossenwordensind.
Art. 17 Aufteilung von Kompetenzen
DieFinanzkompetenzenunddieZuständigkeitenfürandereBeschlüssevonfinanziellerTragweitesindindernachfolgendenTabellefestgehal-ten.ÜberdieAusgabenausserhalbdesVoranschlagsmitbegrenztenHöchstlimitenistvondenBehördeneineKontrollezuführen.
11Gemeindeordnung
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12 Gemeindeordnung
III. GEMEINDEBEHÖRDEN
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Geschäftsführung
Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nachdem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlas-senenGeschäftsordnungbzw.Organisationsstatut.
Art. 19 Beratende Kommissionen und Sachverständige
DieBehördenkönnenjederzeitfürdieVorberatungunddieBegutach-tung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratendeKommissioneninfreierWahlbilden.
Art. 20 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Aus-schüsse
1DieBehördenkönnenjederzeitbeschliessen,welcheGeschäfteoderGeschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Aus-schüssevonMitgliedern ineigenerVerantwortungerledigtwerdenkönnen,undsielegenderenFinanzkompetenzenfest.
2Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründungversehen,beiderentsprechendenGesamtbehördeverlangtwerden,sofernnichteinanderesVerfahrenvorgeschriebenist.
3Für einzelne Verwaltungsbereiche werden selbstständige Kommis-sionengebildet,diedenGemeinderat vonbehördlicherArbeitundVerantwortung entlasten. Der Gemeinderat kann den selbststän-digenKommissionenzusätzlichzudenindieserGemeindeordnungbezeichneten Aufgaben weitere Aufgaben in ihrem Sachgebiet de-legieren.
4BehördenausschüssebestehenausmindestensdreiMitgliedernderentsprechenden Behörde. Aufgaben und Kompetenzen der Aus-schüssewerden inderGeschäftsordnungbzw.demOrganisations-statutbeschrieben.
13Gemeindeordnung
2. Gemeinderat
Art. 21 Zusammensetzung
DerGemeinderatbestehtmitEinschlussdesPräsidentenaussiebenMitgliedern. Ebenfalls darin eingeschlossen ist der Präsident derSchulpflege.
Art. 22 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
DerGemeinderat
1. bestimmtaufdiegesetzlicheAmtsdauerausseinerMitte
a) denerstenundzweitenVizepräsidenten,b) dieRessortvorstehenden(ausserSchule)undihreStellvertreter,c) die Präsidenten der Kommissionen mit und ohne selbstständige
Verwaltungsbefugnisse, sofern die Wahl nicht einem anderenOrganzusteht.
2. bestimmtoderwähltinfreierWahl
a) die Mitglieder der Kommissionen mit und ohne selbstständigeVerwaltungsbefugnisse, sofern die Wahl nicht einem anderenOrganzusteht,
b) dieMitgliederdesRegionalenFührungsorgans,c) dieVertreterinZweckverbänden,inprivatenundöffentlich-recht-
lichenInstitutionen(Stiftungen,Vereinen,Genossenschaftenetc.),soweitnichtandereOrganezuständigsind,
d) denBetreibungsbeamten,e) dieMitgliederdesWahlbüros.
3. ernenntoderstelltan
a) voll-undteilzeitbeschäftigtesPersonal,soferndiesimBereichderSchulenichtausdrücklichderSchulpflegeübertragenist.
Art. 23 Rechtsetzungsbefugnisse
DerGemeinderatistzuständigfürdenErlassunddieÄnderung
1. seinerGeschäftsordnungsowiejenerfürdieihmunterstelltenVer-waltungsabteilungen,AusschüsseundberatendenKommissionen,
14 Gemeindeordnung
2. vonReglementen,PflichtenheftenundDienstanweisungenfürdieihmunterstelltenOrgane,
3. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in dieKompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderenGemeindebehördefallen.
Art. 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
1. DerGemeinderatvollzieht
a) dieihmdurchübergeordnetesRechtübertragenenAufgaben,b) Gemeindebeschlüsse,soweitnichtandereOrganedafürzuständig
sind.
2. DerGemeinderat
a) besorgt sämtliche Gemeindeangelegenheiten, insbesondere dengesamten Gemeindehaushalt, sofern dafür nicht ein anderesOrganoderdieGemeindeversammlungzuständigistoderdieBe-schlussfassungdurchdieUrneerfolgt,
b) berät über die Geschäfte der Gemeindeversammlung und derUrnenabstimmungundstelltAntragdazu,
c) vertritt die Gemeinde nach aussen und bestimmt die rechtsver-bindlichenUnterschriften,
d) beantwortetAnfragengemässdenBestimmungendesGemeinde-gesetzes,
e) stellt die Koordination und den Informationsfluss zwischen denBehördensicher,
f) plantdieGemeindeentwicklunginengerZusammenarbeitmitdenanderenBehörden,
g) formuliertZielefürseineTätigkeit,h) istfürdieFinanz-undInvestitionsplanungallerAufgabenbereiche
verantwortlich,i) legt in einer Geschäftsordnung die Behörden- und Verwaltungs-
organisation fest, sofern diese nicht in der Gemeindeordnungfestgehaltenist,
j) übernimmtdieFührungvonProzessenmitdemRechtaufStellver-tretung.
15Gemeindeordnung
3. DemGemeinderatstehenweiterzu
a) dieAufsichtüberdiegesamteGemeindeverwaltung,b) dieFestsetzungderStellenpläne,c) die Beschlussfassung über Grenzveränderungen und -bereini-
gungen,soweitessichumunbewohntesGebiethandelt,d) die Genehmigung von Vereinbarungen, Anschluss- und Zusam-
menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemein-sameDurchführungvonAufgabenundderenÄnderungen,soweitnichtdieGemeindeversammlung,dieSchulpflegeoderdieSozial-kommissionzuständigist,
e) die Festsetzung von Quartierplänen, Bau- und Niveaulinien anöffentlichenundprivatenStrassenundWegen,
f) dieFestsetzungvonprivatenGestaltungsplänen,g) dieFestsetzungdesgenerellenEntwässerungsplans,h) dieFestsetzungderMitgliederzahldesWahlbüros,i) dieVergabevonArbeitenfürkommunaleBauten,soferndieKom-
petenznichteinemanderenOrganübertragenist,j) dieFörderungderkulturellenInteressenderGemeinde,k) dieBestimmungdesamtlichenPublikationsorgans,l) der Beschluss über die Veräusserung oder die Einbringung von
Beteiligungenanprivat-rechtlichenInstitutionen,m) derAbschlussdesKonzessionsvertragsfürdieWasserversorgung
sowiedieAufsichtüberdieWasserversorgung,n) derAbschlussvonKonzessionsverträgenüberdieBenutzungöf-
fentlichenEigentumsfürdasElektrizitätsnetz,o) dieWahrnehmungderMitgliedschafts-undGesellschaftsrechtein
privat-rechtlichenInstitutionen,andenendieGemeindebeteiligtist,p) dieErgreifungdesGemeindereferendumsimKantonZürich,q) dieErteilungdesGemeindebürgerrechts,füralleinderKompetenz
derGemeindeliegendenEinbürgerungen,r) dieEntlassungausdemGemeindebürgerrecht.
Art. 25 Finanzielle Befugnisse
DerGemeinderatistzuständigfür
1. denAusgabenvollzug,2. diegebundenenAusgaben,3. FinanzgeschäftegemässArt.17.
16 Gemeindeordnung
Art. 26 Bildung von Verwaltungsabteilungen
1DieVerwaltunggliedertsichinfolgendeAbteilungen:
1. Präsidium2. Schule3. Finanzen4. Bauamt5. Liegenschaften6. Soziales7. Sicherheit
2ZuBeginnjederAmtsdauerteiltderGemeinderatseinenMitgliederndie Leitung einer oder mehrerer Verwaltungsabteilungen zu, mitAusnahmederAbteilungSchule.JedesMitgliedistzurÜbernahmederentsprechendenVerwaltungsabteilungenverpflichtet.VonAmteswegenistdieAbteilungSchuledemSchulpräsidentenzugeteilt.DieSchulverwaltungistTeilderGemeindeverwaltung.
3DerGemeinderatistberechtigt,dieVerwaltungsabteilungenzusam-menzulegen,AufgabenumzuverteilenundneueAufgabenbestehen-denVerwaltungsabteilungenzuzuteilen.
4ImFallederErsatzwahleinesMitgliedsbeschliesstderGemeinderat,ob das neue Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers eintrittoderobeineNeuverteilungderAufgabenerfolgt.
3. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungs-befugnissen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 27 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne
AnträgederKommissionenmitselbstständigenVerwaltungsbefugnis-senandieGemeindeversammlungundandieUrnesinddemGemein-derat einzureichen, der sie zusammen mit einem eigenen Antragweiterleitet.
17Gemeindeordnung
3.2. Sozialkommission
Art. 28 Zusammensetzung
DieSozialkommissionbestehtmitEinschlussdesSozialvorstehersalsPräsident aus fünf Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich imÜbrigenselbst.
Art. 29 Aufgaben und Befugnisse
1Die Sozialkommission besorgt selbstständig das Sozial- und Vor-mundschaftswesen.
2DieAufgabenwerdendurchdieeidgenössischeundkantonaleGe-setzgebungbestimmt.
3 DieSozialkommissionistimRahmenihrerAufgabenimBereichdesSozialwesenszuständigfür
1. diepersönlicheundwirtschaftlicheHilfe,2. dieZusatzleistungenzurAHV/IV,3. dieBeschlussfassungüberFinanzgeschäftegemässArt.17.
3.3. Baukommission
Art. 30 Zusammensetzung
Die Baukommission besteht mit Einschluss des Bauvorstehers alsPräsident aus fünf Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich imÜbrigenselbst.
Art. 31 Aufgaben und Befugnisse
DieBaukommissionistzuständigfür
1. diebaurechtlichenEntscheide,2. dieBeschlussfassungüberFinanzgeschäftegemässArt.17.
18 Gemeindeordnung
3.4. Schulpflege
Art. 32 Zusammensetzung
DieSchulpflegebestehtmitEinschlussdesSchulpräsidentenausfünfMitgliedern. Der Schulpräsident ist von Amtes wegen Mitglied desGemeinderats.
Art. 33 Aufgaben
DieSchulpflegeführtdieKindergarten-,diePrimar-unddieSekundar-stufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben imBereichSchuleundBildungwahr,soweitnichtandereOrganezustän-digsind.
Art. 34 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefug-nisse
DieSchulpflege
1. bestimmtausihrerMitte
a) denVizepräsidenten,b) dieRessortvorstehenden,c) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse der Schul-
pflege.
2. wähltinfreierWahl
a) die Vorsitzenden und die Mitglieder von beratenden Kommis-sionen,
b) die Delegierten der Gemeinde in Zweckverbänden und privatenInstitutionenimSchulwesen.
3. wählt,ernenntoderstelltan
a) dieSchulleiter,b) dieLehrpersonen,c) dieSchulärzteunddieSchulzahnärzte,d) dieweiterenAngestelltenimSchulbereich,ausgenommenSchul-
verwaltungundHauswarte.
19Gemeindeordnung
Art. 35 Rechtsetzungsbefugnisse
DieSchulpflegeistinihremAufgabenbereichzuständigfürdenErlassunddieÄnderung
1. desOrganisationsstatuts,2 derRahmenbedingungenfürdieSchulprogramme,3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die
AusschüsseundberatendenKommissionen,4. vonReglementen,PflichtenheftenundDienstanweisungenfürdie
ihrunterstelltenOrgane,5. von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an den
Schulen,6. vonweiterenVerordnungen,ReglementenundRichtlinieninihrem
Aufgabenbereich.Art. 36 Verwaltungsbefugnisse
DieSchulpflegeistinnerhalbihresAufgabenbereichszuständigfür
1. dieihrdurchübergeordnetesRechtübertragenenAufgaben,2. denVollzugderGemeindebeschlüsse,soweitsiedafürzuständig
ist,3. dieVertretungderSchulenachaussenunddieBestimmungder
rechtsverbindlichenUnterschriften,4. dieLeitungundBeaufsichtigungderöffentlichenVolksschule,so-
weitnichtandereOrganedafürzuständigsind,5. dieSchaffungvonStellenfürgemeindeeigeneLehrpersonenund
derübrigenStellenimSchulbereich,soweitnichtderGemeinderatzuständigist,
6. dieAufteilungdervomKantoninVollzeiteinheitenzugeordnetenStellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichenVolksschuleineinemStellenplan,
7. dieGenehmigungundVeröffentlichungderSchulprogramme,8. dieFührungvonProzessenmitdemRechtaufStellvertretung,9. dieGenehmigungvonAnschluss-undZusammenarbeitsverträgen
mitanderenGemeindenüberdiegemeinsameDurchführungvonAufgabenundderenÄnderungen,soweitnichtdieGemeindever-sammlungzuständigist,
20 Gemeindeordnung
10. die Vorberatung und die Einreichung der Geschäfte an denGemeinderat, die der Gemeindeversammlung unterliegen oderderUrnenabstimmungvorzulegensind,
11. dieInformationderÖffentlichkeitüberdieschulischeTätigkeit.
Art. 37 Finanzielle Befugnisse
Die Schulpflege ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für dieBeschlussfassungüberFinanzgeschäftegemässArt.17.
Art. 38 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege
An den Sitzungen der Schulpflege nehmen die Schulleitungen mitberatenderStimmeteil.BeiBedarfnimmteineLehrpersonproSchul-einheitmitberatenderStimmeteil.
Art. 39 Schulleitung
1DieSchulleitungistzuständigfürdieadministrative,personelleundfinanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für diepädagogischeFührungundEntwicklungderSchule.
2DieAufgabenundKompetenzenderSchulleitungrichtensichnachderSchulgesetzgebungunddemOrganisationsstatut.
3DieSchulleitungkannderSchulpflegeAntragstellen.
4DieÜberprüfungvonAnordnungenderSchulleitungkanninnert10Ta-genseitderMitteilungschriftlichbeiderSchulpflegeverlangtwerden.
Art. 40 Schulkonferenz
1Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einerSchuleunterrichtendenLehrpersonenunddieSchulleitungbildendieSchulkonferenz.DieSchulpflegeregeltdieTeilnahmeunddasStimm-rechtweitererMitarbeitendenandenSitzungenderSchulkonferenz.
2Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst überdieMassnahmenzudessenUmsetzungsowieüberkonkreteAktivi-tätenundProjekteineinerJahresplanung.
3SiekannderSchulpflegeAntragstellen.
21Gemeindeordnung
IV. WEITERE ORGANE UND BEAMTUNGEN
1. Rechnungsprüfungskommission
Art. 41 Zusammensetzung und Wahl
Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss des Prä-sidenten aus fünf Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich imÜbrigenselbst.
Art. 42 Befugnisse
DieRechnungsprüfungskommissionprüftalleAnträgeandieGemein-deversammlung und an die Urne von finanzieller Tragweite, insbe-sondereVoranschlagundJahresrechnung.SieerstattetdazuBericht.
Art. 43 Referenten, Aktenbeizug
1Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihrüberwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Refe-renten beiziehen. Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oderÄnderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission sollen dieReferenten der antragstellenden Behörden in der Regel angehörtwerden.
2Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission diezugehörigenAkteneinzureichen.
Art. 44 Fristen
1DieRechnungsprüfungskommissionbehandeltdieihrunterbreitetenGeschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Für die Behandlung vonVoranschlagundJahresrechnunggeltendieFristenderVerordnungüberdenGemeindehaushalt.
2Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antragspätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Ab-stimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstim-mungstagderantragstellendenBehördeundderGemeinderatskanz-leizukommen.
22 Gemeindeordnung
2. Wahlbüro
Art. 45 Zusammensetzung und Wahl
1DasWahlbürobestehtmitEinschlussdesGemeindepräsidentenalsVorsitzenderauseinervomGemeinderatzubestimmendenZahlvonMitgliedern.
2DieMitgliederwerdenvomGemeinderatgewählt.
3DerGemeindeschreiberführtdasSekretariat.
Art. 46 Aufgaben
DasWahlbürobesorgtdieihmdurchdasGesetzüberdiepolitischenRechtezugewiesenenAufgaben.
3. Friedensrichter
Art. 47 Aufgaben und Wahl
1DerFriedensrichterbesorgtdieinderkantonalenGesetzgebungfest-gelegtenAufgaben.
2DieWahlerfolgtanderUrne.DasAnstellungsverhältnisrichtetsichnachderPersonalverordnungderGemeinde.
3DasAmtslokalwirdvomGemeinderatbestimmt.
4. Energie- und Wasserversorgung
Art. 48 Aufgaben
1Die Aufgaben der Energie- und Wasserversorgung sind Aktien-gesellschaften übertragen, an denen die Gemeinde mehrheitlichbeteiligt ist. Der Gemeinderat übt die Aktionärsrechte in den Ge-neralversammlungen der Aktiengesellschaften aus. Die erbrachtenLeistungen werden grundsätzlich mit Gebühreneinnahmen finan-ziert. Zu diesem Zweck erlassen die Verwaltungsräte der Aktien-gesellschaftenfürdieVersorgungsleistungenimRahmenderRicht-liniengemässArt.13Ziff.4GOdieTarifeundlegendiePreisefest.
23Gemeindeordnung
ImübertragenenAufgabengebietkommendenAktiengesellschaftenVerfügungskompetenzzu.DerGemeinderatnimmtdieAufsichtüberdieErfüllungderöffentlichenAufgabenwahr.
V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 49 Inkrafttreten
DieseGemeindeordnung trittnach ihrerAnnahmedurchdieStimm-berechtigten an der Urnenabstimmung und nach der GenehmigungdurchdenRegierungsratinKraft.
Art. 50 Aufhebung früherer Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wirddieGemeindeordnungvom25.September2005mitdenseitherigenÄnderungenaufgehoben.
ANMERKUNG
Totalrevision
DievorstehendeGemeindeordnungderPolitischenGemeindeUetikonamSeewurdeanderUrnenabstimmungvom29.November2009an-genommen.
NamensderPolitischenGemeinde
DerGemeindepräsident DieGemeindeschreiberin
KurtHänggi ClaudiaOswald