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Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar 2020 Neuausgabe Hierdurch wird der VBB-Tarif vom 01.01.2019 aufgehoben. Herausgeber: S-Bahn Berlin GmbH Elisabeth-Schwarzhaupt-Platz 1 10115 Berlin Zu beziehen bei: S-Bahn Berlin GmbH Fahrgastmarketing Elisabeth-Schwarzhaupt-Platz 1 10115 Berlin

Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

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Gemeinsamer Tarifder im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburgzusammenwirkenden Verkehrsunternehmen

(VBB-Tarif)

Gültig ab 1. Januar 2020

Neuausgabe

Hierdurch wird der VBB-Tarif vom 01.01.2019 aufgehoben.

Herausgeber: S-Bahn Berlin GmbHElisabeth-Schwarzhaupt-Platz 110115 Berlin

Zu beziehen bei: S-Bahn Berlin GmbHFahrgastmarketingElisabeth-Schwarzhaupt-Platz 110115 Berlin

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VBB-Tarif (Rückseite)

Gültig vom 1. Januar 2020 an

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

anliegend erhalten Sie eine Neuausgabe des VBB-Tarifs (ehemals Tfv 610). Bitte legen Sie die Neuausgabe in den vorhandenen Ordner ein.

Die Neuausgabe enthält u.a. als wesentliche Änderungen:

• Teil A Beförderungsbedingungen- Ergänzung Bargeldloser Einzug des Erhöhten Beförderungsentgeltes- Regelung zur Mitnahme von E-Tretrollern und E-Scootern- Umgang mit ungültigen Fahrausweisen- Mitnahme von Tieren

• Teil B Tarifbestimmungen- Abschaffung der 6-Waben- Karten innerhalb von Landkreisen- Wegfall fester Monatskarten- Einführung neuer Tarifprodukte (4-Fahrten Karten, 4-er Tageskarten,

Erweiterung Anschlussfahrausweissortiment)- Einführung der kostenlosen Fahrradmitnahme für Schwerbehinderte

Fahrgäste

• Teil C Zeitlich oder örtlich begrenzte Sonderregelungen- Aktualisierung der gültigen Semester bei Semestertickets- Änderung der Einzelbestimmungen Kombitickets/ Kooperationen/

Touristische Angebote/ sonstige Tickets- Aktualisierung der Fahrpreise und redaktionelle Änderungen BBT und

BBT(N), Mobilitätsticket Brandenburg und sonstige Tickets

• Teil D Haustarife- Aktualisierung verschiedener Regelungen für Haustarife

• Teil E Anschlusstarif zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburgund bestimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden Orten in der Republik Polen

- Aktualisierung der Fahrpreise

• Anlagen und Anhänge- Anlage 1.1 und 1.2, Gemeinde- und Bahnhofsverzeichnis

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• Aktualisierung der Zuordnung von Bahnhöfen und Gemeinden zuTarifwaben

• Anlage 4- Aktualisierung der Preise

• Anlage 5- Bedingungen für Abonnements- Verschiedene textliche Änderungen/Ergänzungen, um die Sachverhalte

zu verdeutlichen• Anlage 7, Kurzstreckenregelung

- Neuregelung für S-Bahn-Linien bei abweichenden Halten gemäßFahrplan

Übergangsregelungen aufgrund der verschobenen Inbetriebnahmedes Flughafens Berlin Brandenburg (BER)Alle Regelungen im VBB-Tarif und dessen Anlagen und Anhänge, die sich auf dieUmbezeichnung des vorhandenen Bahnhofs „Berlin Schönefeld Flughafen“ in „Schö-nefeld“, die Inbetriebnahme der Bahnhöfe „Waßmannsdorf“ und „Berlin Branden-burg Flughafen“ beziehen, waren auf die geplante Inbetriebnahme des FlughafensBerlin Brandenburg (BER) zum 3. Juni 2012 abgestellt. Sie können nunmehr erstzum tatsächlichen Termin der Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg(BER) wirksam werden. Hiervon unbeschadet können Tarifbezeichnungen auf Fahr-karten oder Fahrausweisen mit dem Begriff „Berlin Brandenburg Flughafen“ (oderentsprechende Abkürzungen) auf den derzeit in Betrieb befindlichen Bahnhof BerlinSchönefeld Flughafen bezogen werden.

Ihre S-Bahn Berlin GmbH

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Änderungen und Ergänzungen

NummerderBekannt-machung

Gültig ab Kurzer Inhalt Genehmigt durch SenUVK am

Bekanntgabe

am

1 01.01.2020 (15.12.2019)

NeuausgabeEBE / Kurzstrecke

19.12.201910.12.2019

16.12.201906.12.2019

2 Druckfehlerberichtigung Teil A,§9 (3) Seite 29 09.01.2020

3 01.04.2020 Teil E, PreisanpassungBeilagen 2.1 und 2.5

13.03.2020 24.03.2020

4 01.05.202013.03.2020 23.04.2020Inhaltsverzeichnis

Pkt 2.5 Seite 8

Redaktionelle ÄnderungenTeil A §4 (2), 7 Seite 19Teil A §8 (1), 9 Seite 26

Teil A §9 Seite 28Teil A §9 (2) Seite 29Teil B 3.1 Seite 46

Teil B 4 Teil B 5.1.2Teil B 5.2.5.6

Teil B 5.5Teil C 2.5Teil C 5.4

Teil D 29Anhang III Pkt 1.2

Seite 48Seite 49Seite 61

Seite 73Seite 84Seite 99,100

Seite 126Seite 203

5 14.06.2020Redaktionelle Änderung

13.05.2020 05.06.2020 Teil C 3.4 Seite 91, 92

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Änderungen und Ergänzungen

NummerderBekannt-machung

Gültig ab Kurzer Inhalt Genehmigt durch SenUVK am

Berichtigt

am durch

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort 15

Teil A Beförderungsbedingungen 17Beförderungsbedingungen 17

Teil B Tarifbestimmungen 411 Geltungsbereich 41

2 Tarifgebiet 44

3 Fahrausweise 453.1 Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (Zeitkartentarif) 453.2 Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (Bartarif) 47

4 Fahrpreise 47

5 Einzelbestimmungen 48 5.1 Mitnahme von Personen, Sachen und Tieren 485.1.1 Unentgeltliche Mitnahme von Personen und Sachen 485.1.2 Mitnahme von Hunden 495.2 Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (Zeitkartentarif) 49 5.2.1 VBB-Umweltkarten 495.2.1.1 Monatskarten VBB-Umweltkarten 50 5.2.1.2 7-Tage-Karten VBB-Umweltkarten 505.2.2 8-Uhr-Karten 505.2.3 9-Uhr-Karten 51 5.2.4 10-Uhr-Karten 515.2.5 Monatskarten für Auszubildende/Schüler, 7-Tage-Karten für

Auszubildende/Schüler, Schülertickets Berlin, Schülertickets Potsdam,Schüler-Fahrausweise im Land Brandenburg, VBB-Freizeit-Ticketfür Auszubildende und Schüler sowie das VBB-Abo Azubi 52

5.2.5.1 Monatskarten für Auszubildende/Schüler, 7-Tage-Karten fürAuszubildende/Schüler 53

5.2.5.2 Schülertickets Berlin 56 5.2.5.3 Schülertickets Potsdam 585.2.5.4 Schüler-Fahrausweise im Land Brandenburg 58 5.2.5.5 VBB-Freizeit-Ticket für Auszubildende und Schüler 595.2.5.6 VBB-Abo Azubi 605.2.6 VBB-Abo 65plus 615.2.7 VBB-Abo 65vorOrt 62

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5.3 Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (Bartarif) 63 5.3.1 Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif 63 5.3.2 Einzelfahrausweis Kurzstrecke, Einzelfahrausweis Kurzstrecke

Ermäßigungstarif 645.3.3 Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif, Tageskarte

VBB-Gesamtnetz 655.3.3.1 Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif 655.3.3.2 Tageskarte VBB-Gesamtnetz 665.3.4 Kleingruppen-Tageskarten und Gruppentageskarten für Schüler 675.3.4.1 Kleingruppen-Tageskarten 675.3.4.2 Gruppentageskarten für Schüler 685.4 Fahrausweise für die Mitnahme von Fahrrädern 695.4.1 Einzelfahrausweise Fahrrad und Tageskarten Fahrrad 695.4.1.1 Einzelfahrausweise Fahrrad für die Tarifbereiche Berlin und

kreisfreie Städte 705.4.1.2 Einzelfahrausweis Fahrrad VBB-Gesamtnetz 715.4.1.3 Tageskarten Fahrrad für die Tarifbereiche Berlin, kreisfreie Städte

und VBB-Gesamtnetz 715.4.2 Monatskarten Fahrrad 715.5 Weiterfahrt 725.6 Verbundraumüberschreitende Fahrten 735.7 Beförderung von schwerbehinderten Menschen 745.8 Beförderung von Vollzugsbeamten der Polizei und der Bundespolizei 75

6 75

Teil C 771 77 1.1 771.2 771.3 771.3.1 771.3.2 781.4 791.5 80

2 812.1 812.2 822.3 822.4 832.5

Rechnungen für Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Zeitlich oder örtlich begrenzte Sonderregelungen Grundsätze Ermäßigungen für Sonderangebote Kombitickets, Kooperationen Firmentickets im VBB VBB-Firmentickets mit verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss Firmentickets (gültig bis 31. August 2021) SemesterticketsZusatzticket zum Semesterticket Berlin

Einzelbestimmungen Kombitickets Uckermark-Thermenticket AquariUM-Ticket Wonnemar Ticket Wellnessticket Bad Wilsnack Kombiticket Spreewald Therme Burg 84

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3 Einzelbestimmungen Kooperationen mit der Deutschen Bahn AG 843.1 Kooperation Brandenburg-Berlin-Ticket 843.2 Kooperation Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 873.3 Kooperation BahnCard 903.4 City-Ticket Berlin 913.5 City-Ticket Potsdam 923.6 City-Ticket Cottbus 93

4 Einzelbestimmungen Touristische Angebote/Freizeitverkehr 944.1 Touristische Kombinationsprodukte im Tarifbereich Berlin 944.2 Pücklerticket Cottbus 954.3 GästeCard Spreewald 96

5 Einzelbestimmungen Sonstige Tickets 965.1 Ferientickets im Landkreis Uckermark 965.2 Berlin-Ticket S 975.3 bleibt frei 995.4 Mobilitätsticket Brandenburg 99

Teil D Tarifbestandteile mit Gültigkeit bei einzelnen Verkehrs- unternehmen (Haustarife) 101

1 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) Schülergruppenkarten Potsdam 101

2 Deutsche Bahn AG (DB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)Umwegkarten 102

3 S-Bahn Berlin GmbH 1023.1 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale

Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin“ 1023.2 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale

Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin Brandenb. Flug“ 103

4 Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG) 1034.1 Mehrfahrtenkarte Eberswalde, Bernau, Bad Freienwalde und

Zepernick 1034.2 Fahrradmitnahme bei der Barnimer Busgesellschaft mbH 1044.3 Rufbuszuschlag Oderbruch Nord 104

5 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG) 104

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6 Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS) 105

7 Woltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS)(Betriebsführerschaft durch SRS) 106

8 Strausberger Eisenbahn GmbH (STE) 106

9 Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG) 108 9.1 Komfortzuschlag Rufbus 1089.2 Mehrfahrtenkarte Angermünde, Prenzlau, Schwedt (Oder) 1089.3 Umwegkarte 1089.4 UMS-Fahrausweis 109

10 ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) 110Fähre F1 „Auf dem Kiewitt – Hermannswerder“ 110

11 Verkehrsbetriebe Brandenburg a. d H. GmbH (VBBr) 11011.1 Fahrradmitnahme 11011.2 Zusatzticket Stadt BRB 110

12 Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder) (SVF)Komfortzuschlag Rufbus 111

13 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)Sozialtarif Senftenberg 111

14 Cottbusverkehr GmbH (CV) DB Regio Bus Ost GmbH (DRO)Omnibuscenter LEO-ReisenVerkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)8-Uhr-Karte 112

15 DB Regio Bus Ost GmbH (DRO) Omnibuscenter LEO-ReisenTaxi/Fahrschule/Busverkehr SchmidtVerkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)4-Fahrten-Karte 112

16 VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbHÜbergangstarif Herzberg (Elster) - Torgau 114

17 Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF) 11517.1 Komfortzuschlag Rufbus 115

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17.2 VTF-Sozialticket 115

18 Berlin Express & P. Kühn GmbH (BEX)Expressbuszuschlag für die Omnibuslinie A05 116

19 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz (VGOSL)Einzelfahrausweise Senftenberg 117

20 Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)Sozialticket 118

21 Deutsche Bahn AG (DB)HANSeatische Eisenbahn GmbH (HANS)NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)S-Bahn Berlin GmbHMitnahme von Tandems 119

22 ARGE prignitzbusKomfortzuschlag Rufbus 119

23 Deutsche Bahn AG (DB)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)Übergangskarten zur Benutzung der 1. Wagenklasse 119

24 Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KGExpressbuszuschlag für die Omnibuslinie BER 2 121

25 bleibt frei 122

26 bleibt frei 122

27 regiobus Potsdam Mittelmark GmbH Komfortzuschlag RufBus Beelitz 122

28 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen On-Demand- Service „BerlKönig“ 122

29 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Komfortzuschlag Linie 740 125

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Teil E Anschlusstarif zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) und bestimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden

Orten in der Republik Polen 1271 Geltungsbereich 127

2 Ausgabe von Fahrausweisen, Preise 127

3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen 128

Beilage 1 Relations- und Tarifstufenverzeichnis 131Beilage 2 Fahrpreisübersicht Anschlusstarif 136

Anlagen1 Gemeinde- und Bahnhofsverzeichnis mit Wabenzuordnung* 1.1 Gemeinde- und Bahnhofsverzeichnis mit Wabenzuordnung

im VBB- Tarifgebiet*1.2 Gemeinde- und Bahnhofsverzeichnis mit Wabenzuordnung

außerhalb des VBB-Tarifgebietes*

2 Verzeichnis der Orte mit Stadtlinienverkehr 145

3 Verzeichnis der Transitfälle 147

4 Fahrpreisübersicht Zeitkartentarif, Bartarif und Fahrradtarif 153

5 Bedingungen für Abonnements 161

6 Bedingungen für Jahreskarten 172

7 Kurzstreckenregelungen 175

8 Elektronische Fahrausweise auf Basis mobiler Endgeräte 178

AnhängeI Flächenzonenpläne für Berlin, die kreisfreien Städte und

die Landkreise 181

II Preiskalkulation von Kombiticketverträgen 197

III Fahrpreisübersichten und notwendige Vertragsbestandteile für einen VBB-Firmenticketvertrag für Firmentickets im VBB 199

Punkt 1.1 Fahrpreisübersicht VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss 199Punkt 1.2 Notwendige Vertragsbestandteile für einen VBB-Firmen-

ticketvertrag mit verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss 201

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Punkt 2 Fahrpreisübersicht Firmentickets (gültig bis 31. August 2021) 212

IV Mustervertrag für touristische Kombinationsprodukte 213

* In der gesonderten Broschüre „Alle Zielorte“ abgedruckt.

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Vorwort

1 Der Tarif gilt für die Beförderung von Personen und für die Mitnahme von Sachen und Tieren im Eisenbahn-Regional-, S-Bahn-, U-Bahn-, Straßenbahn- und Obus-verkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und auf Fähren der im Teil B genannten Verkehrsunternehmen. Der Eisenbahn-Regionalverkehr umfasst die Zugprodukte der DB Regio AG, der ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG), der Bayerischen Oberlandbahn GmbH (BOB), der HANSeatischen Eisen-bahn GmbH und der NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB).

2 Der Tarif enthält

- im Teil A Beförderungsbedingungen,- im Teil B Tarifbestimmungen,- im Teil C Zeitlich oder örtlich begrenzte Sonderregelungen,- im Teil D Tarifbestandteile mit Gültigkeit bei einzelnen Verkehrsunternehmen

(Haustarife)- im Teil E Anschlusstarif zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg und

bestimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden Orten in der RepublikPolen

- Anlagen- Anhänge.

3 Die Ausgabe des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) und der dazu erschei-nenden Nachträge wird gemäß den Bestimmungen §12 AEG bekannt gemacht. Änderungen und Ergänzungen dieses Tarifs werden auch durch Abdruck ihres Wortlautes auf den jeweiligen Unternehmensseiten bekannt gemacht.

4 Der Tarif ist von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz des Landes Berlin genehmigt worden.

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Teil A

Beförderungsbedingungen

§ 1Geltungsbereich

(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Eisenbahn-Regio-nal-, S-Bahn-, U-Bahn-, Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehrmit Kraftfahrzeugen und auf Fähren. Die Verkehrsmittel dienen der Personen-beförderung.

(2) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Verkehrsunternehmen,dessen Verkehrsmittel der Kunde betritt. Soweit das Verkehrsmittel im Auftrags-verkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.

§ 2Anspruch auf Beförderung

(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des für denjeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz [PBefG]und Allgemeines Eisenbahngesetz [AEG]) und den aufgrund dieser Gesetzeerlassenen Rechtsvorschriften (Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehrmit Kraftfahrzeugen [VO-ABB] oder die Eisenbahn-Verkehrsordnung [EVO])eine Beförderungspflicht gegeben ist.

(2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des§ 12 befördert.

§ 3Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oderfür die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweitdiese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer be-rauschender Mittel stehen,

2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,

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3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn,dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,

4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,5. verschmutze und/oder übel riechende Personen.

(2) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Auf-sichtsperson befördert. Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres könnenvon der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzenFahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahrvollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Be-triebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von demVerkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen.Das Betriebspersonal übt das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.

(4) Auf Aufforderung des Betriebspersonals sind nicht nur das Verkehrsmittel,sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen. Der rechtmäßige Ausschlussvon der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Verkehrs-mittel bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadener-satz.

§ 4Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Verkehrsmittelso zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigeneSicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen desBetriebspersonals ist zu folgen.

Neben den Beförderungsbedingungen des VBB-Tarifs gelten für das Verhaltenin Bahnanlagen und Verkehrsmitteln die jeweiligen Benutzungs- und Hausord-nungen der einzelnen Verkehrsunternehmen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,2. die Türen eigenmächtig zu öffnen oder den automatischen Schließvorgang

der Türen durch Offenhalten zu verzögern bzw. zu verhindern,3. Gegenstände aus den Verkehrsmitteln zu werfen oder hinausragen zu

lassen,

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4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen bzw. an Schienenfahrzeugen zu surfen,

5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein-

und Ausgänge durch z. B. sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,7. in Bahnhöfen, auf Bahnsteigen, in Zugangsgebäuden, vor den Ein- und

Ausgangsbereichen oder in Verkehrsmitteln und deren unmittelbaren Ein- und Ausstiegsbereichen Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen oder dauerhaft abzustellen (z.B. E-Tretroller, Fahrräder, Inline Skates, City-Roller, Skateboards),oder in Ver-kehrsmitteln Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen oder dauerhaft abzustellen (z.B. E-Tretroller, Fahrräder, Inline Skates, City-Roller, Skate-boards),

8. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Notbremse, Nothähne, Signalanlagen) und Notrufeinrichtungen missbräuchlich zu benutzen sowie nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen und zu betätigen,

9. in Verkehrsmitteln, auf Bahnsteiganlagen sowie im gesamten Bahnhofs-bereich zu rauchen oder elektronische Zigaretten o. ä. zu verwenden; ausgenommen sind nur gekennzeichnete Raucherbereiche,

10. Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger oder Musikinstrumente zu benutzen (außer bei Vorliegen einer schriftlichen Erlaubnis des jeweiligen Verkehrsunternehmens) oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern zu benutzen, wenn durch die Lautstärke andere Fahrgäste belästigt werden,

11. die Verkehrsmittel mit offenen Speisen (Speiseeis o. Ä.) und offenen Getränken zu betreten bzw. diese während der Fahrt zu konsumieren,

12. Verkehrsmittel zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu beschmieren,13. in den Verkehrsmitteln oder innerhalb des Bahngebietes Handel zu trei-

ben (außer in den dafür vorgesehenen Verkaufsständen), Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen,

14. zum Fotografieren und Filmen im Bahngebiet zusätzliche künstliche Lichtquellen zu benutzen,

15. Verkehrsmittel oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benut-zung freigegeben sind.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Verkehrsmittel nur an den Haltestellen betretenund verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung desBetriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oderAusgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen derFahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- oder auszusteigen sowie in dasWageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigtoder schließt sich eine Tür, darf das Ver-kehrsmittel nicht mehr betretenoder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist ver-pflichtet, sich imVerkehrsmittel stets festen Halt zu verschaffen.

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(4) Fahrgäste, insbesondere Kinder, haben einen Sicherheitsabstand zur Bahnsteig-kante bzw. zur Fahrbahn einzuhalten. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegtden Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht aufden Sitzplätzen knien oder stehen. Ferner sind nach Maßgabe der straßenver-kehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte bzw. die Rückhalteinrichtung zubenutzen.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nachden Absätzen 1 bis 4, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden;in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.

(6) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrich-tungen geringen Ausmaßes werden

- Reinigungskosten in Höhe von 30,00 EUR berechnet.

Bei Sachbeschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebsein-richtungen geringen Ausmaßes werden folgende Beträge in Rechnung gestellt:

- bei unbefugten Bemalungen (z. B. Graffiti) 60,00 EUR,- bei Beschädigungen von Oberflächen (z. B. Scratching) 150,00 EUR und- bei Diebstahl von Ausrüstungsgegenständen (z. B. Feuerlöscher) 50,00 EUR.

Diese Kosten werden durch das Betriebspersonal von demjenigen erhoben, der als Verursacher festgestellt wurde oder dessen Urheberschaft auf Grund anderer Umstände (z. B. Zeugenaussagen) feststeht. Bei Einzug durch die Verwaltung des Verkehrsunternehmens werden zudem Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

Bei Verschmutzungen oder Beschädigungen der Objekte größeren Ausmaßes und Folgen von Betriebsstörungen (auch aus der Mitnahme von Sachen oder Tieren) werden dem Verursacher Kosten in Höhe des Aufwandes der Beseitigung bzw. Wiederherstellung berechnet. Diese Kosten werden von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens eingezogen. Sollte eine Auswechslung eines Wagens bzw. eines Zuges erforderlich sein, werden die Kosten für die Auswechslung bzw. Wiederherstellung und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

(7) Beschwerden sind - außer in Fällen des § 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 3 - nicht andas Fahr- sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwer-den nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können bzw. kein Auf-sichtspersonal vor Ort ist, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises andie Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.

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(8) Der Fahrgast darf die Notbremse oder die Türnotentriegelung nur bei Gefahrfür seine Sicherheit, die Sicherheit anderer Fahrgäste, anderer Personen oderdes Zuges betätigen.

Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betä-tigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren undweitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15,00 EUR zuzahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nummer 3oder Nummer 9 verstoßen wird.

Im Eisenbahnverkehr beträgt bei missbräuchlicher Betätigung der Notbremseder zu zahlende Betrag 200,00 EUR. Gleiches gilt für die missbräuchliche Aus-lösung eines Rauchmelders im Zug (insbesondere durch unerlaubtes Rauchenauf der Toilette), wenn es hierdurch zu einer Notbremsung oder einem au-ßerplanmäßigen Halt des Zuges kommt. Dem Reisenden bleibt der Nachweisvorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(9) Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigung inVerkehrsmitteln und deren Einrichtungen, bei Schäden, die durch die Beför-derung von Sachen oder Tieren verursacht werden, bei der Einziehung vonFahrausweisen sowie bei der Ablehnung der Zahlung des erhöhten Beförde-rungsentgeltes die Personalien eines Fahrgastes nicht eindeutig feststellbar,kann er zu diesem Zweck gemäß § 229 BGB bzw. § 127 Absatz 1 und 3 StPOim Fahrzeug bzw. auf dem Bahnsteig festgehalten oder veranlasst werden, mitdem Betriebspersonal die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen.

(10) Im Linienverkehr mit Omnibussen können entlang der Linienführung (imStadtverkehr auf den im Fahrplan gekennzeichneten Abschnitten) im LandBrandenburg ab 19:00 Uhr und in Berlin ab 20:00 Uhr jeweils bis Betriebs-schluss Fahrgäste außerhalb von Bus-Haltestellen aussteigen. Abweichungenwerden örtlich bekannt gemacht.

Ausgenommen sind der Teilbereich A des Tarifbereichs Berlin sowie ein Ausstei-gehalt bei einer Entfernung von weniger als 100 m bis zur nächsten Haltestelle.

Der Halte- und Aussteigewunsch ist dem Fahrer direkt und spätestens an derletzten, dem Wunschhalt davor liegenden Haltestelle mitzuteilen. Für dieÜberschaubarkeit der Aussteigesituation seitens des Fahrers sind derartigeAusstiege nur an der vorderen Tür möglich.

Ein Ausstieg ist nicht zulässig,

- wenn gemäß § 12 Absatz 1 StVO Halteverbot besteht,- wenn in zweiter Reihe gehalten werden müsste,

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- auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften,- bei Schnee- und Eisglätte sowie- an Baustellen bzw. anderen gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen.

Die Entscheidung obliegt in jedem Fall dem Betriebspersonal.

(11) An Haltestellen oder Bedarfshaltestellen ist der Ein- oder Aussteigewunschrechtzeitig durch das Betätigen der Haltewunschtaste im Fahrzeug oder an derBedarfshaltestelle anzumelden.

§ 5Zuweisen von Wagen und Plätzen

(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenndies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht not-wendig ist.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruchauf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Men-schen, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen,werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6Beförderungsentgelte, Fahrausweise

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.Hierfür werden im Namen und für Rechnung der Verkehrsunternehmen Fahr-ausweise ausgegeben. Sie gelten im Eisenbahn-Regionalverkehr in der 2. Wagen-klasse. Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommennur mit dem Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel benutztwerden.

Fahrausweise können auch in elektronischer Form (elektronische Fahraus-weise) wie folgt ausgegeben werden:

- auf einer Chipkarte (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt),- auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden Handy-Ticket genannt).

Fahrausweise können auch zum Selbstausdrucken (im Folgenden Printticket genannt) ausgegeben werden; es gelten hier die jeweiligen Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der ausgebenden Verkehrsunternehmen.

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Handy-Tickets und Onlinetickets (Printtickets) sind nicht übertragbar und gel-ten nur in Verbindung mit einem Identifikationsmerkmal je nach Systemanbie-ter (Name, Vorname [amtlichen Lichtbildausweis] oder angegebenes Kontroll-medium) für die auf dem Fahrausweis angegebene Person.

Fahrausweise sind nur gültig, wenn Sie durch das Verkehrsunternehmen oder durch eine vom Verkehrsunternehmen autorisierte Stelle ausgegeben werden. Die gewerbliche bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahrausweisen durch Dritte und deren Nutzung ist untersagt.

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Fahrausweisen besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen. Ausgenommen hiervon sind Chipkarten mit EFS. In diesen Fällen stellt das Verkehrsunternehmen ge-mäß Anlage 5 Punkt 9 eine neue Chipkarte mit EFS aus.

(2) Der Fahrgast hat vor Fahrtantritt einen Fahrausweis zu erwerben. Sind aufBahnhöfen oder an Haltestellen keine Verkaufsstellen oder Fahrausweisauto-maten vorhanden, so sind die Fahrausweise unverzüglich und unaufgefordertbeim Fahr- oder Servicepersonal bzw. am mobilen Fahrausweisautomaten imVerkehrsmittel zu erwerben.

Sofern bei Fahrtantritt kein Fahrausweis bis zum Ziel gelöst werden kann, istbeim Übergang auf das nächste Verkehrsmittel ein Fahrausweis für die An-schlussstrecke - gegebenenfalls auch an Automaten - zu lösen. Ein Anspruchauf Anrechnung des erstgelösten Fahrausweises auf den tarifmäßigen Preiszwischen Ausgangs- und Zielpunkt besteht nicht.

(3) Ist der Fahrgast bei Fahrtantritt im Besitz eines Fahrausweises, der zu entwer-ten ist, so hat er die Entwertung unverzüglich und unaufgefordert selbst vorzu-nehmen:

- bei auf dem Bahnsteig ortsfest aufgestellten Fahrausweisentwertern vorBetreten des Verkehrsmittels,

- bei in den Verkehrsmitteln aufgestellten Fahrausweisentwertern beimBetreten des Verkehrsmittels.

Die Entwertung ist nur an Fahrausweisentwertern im VBB-Tarifgebiet gestattet.

Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.

Sind auf den Bahnhöfen oder im Verkehrsmittel keine Fahrausweisentwerter vorhanden, so sind die Fahrausweise unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen.

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Ist bei Omnibussen der Einstieg an der ersten, vorderen Tür zwingend vorge-schrieben, ist der Fahrausweis beim Einstieg dem Fahrpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Chipkarten mit EFS sind unaufgefordert an das Kartenprüfgerät zu halten, bis die Beendigung der Fahrausweisprüfung signalisiert wird.

(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahrenund dem Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigenbzw. auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seinerZielhaltestelle das Verkehrsmittel sowie ggf. die Bahnsteiganlagen verlassen hat.Benutzt ein Fahrgast zu einer Fahrt mehrere Fahrausweise, so sind diese Fahr-ausweise bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren.

(5) Kommt ein Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderungnicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zurZahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.

(6) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstan-dungen werden nicht berücksichtigt.

(7) Inwieweit mit Fahrausweisen dieses Tarifs Züge des Eisenbahn-Fernverkehrs be-nutzt werden können wird besonders – auf Haltebahnhöfen dieser Züge durchAushang – bekannt gegeben.

Besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr und die S-Bahn

Für Verbindungen innerhalb des Tarifgebietes werden zur Benutzung von Zügendes Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn nur Fahrausweise nach denTeilen B, C, D dieses Tarifs ausgegeben. Ausgenommen hiervon sind Fahrtenauf Fahrausweisen zu gesondert bekannt gegebenen Sonderangeboten.

Besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr

In Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs ist ein Lösen von Fahrausweisen bei Zugbe-gleitern nur möglich, wenn ein Fahrgast unaufgefordert meldet, dass

- die Möglichkeit des Erwerbs eines Fahrausweises vor Antritt der Fahrt nicht be-stand, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nichtgeöffnet oder nicht betriebsbereit war,

- der Übergang in die 1. Wagenklasse gewünscht wird,- die Fortsetzung der Fahrt in einen Tarifbereich gewünscht wird, für den der ur-

sprünglich gelöste Fahrausweis bzw. die mitgeführte Zeitkarte nicht ausreicht undauf dem Abgangsbahnhof die Möglichkeit des Erwerbs eines Fahrausweises für dieanschließende Strecke nicht bestand.

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Das Entwerten des Fahrausweises durch Zugbegleiter erfolgt nur, wenn ein Fahrgast unaufgefordert meldet, dass der Entwerter des Zustiegsbahnhofs nicht betriebsbereit bzw. nicht vorhanden gewesen ist.

Fahrausweise zur Entwertung, die einen vorhandenen Fahrausweis ergänzen, werden durch den Zugbegleiter entwertet, wenn sich der Fahrgast auf der in den entwer-tungsbedürftigen Geltungsbereich einbrechenden Fahrt befindet und sich unaufge-fordert beim Zugbegleiter meldet.

§ 7Zahlungsmittel

(1) Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal istnicht verpflichtet:

- Geldbeträge über 10,00 EUR zu wechseln,- mehr als 20 Münzstücke anzunehmen,- Eincentstücke im Betrag von mehr als 0,10 EUR anzunehmen, sowie- erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

(2) Soweit das Personal Geldbeträge über 10,00 EUR nicht wechseln kann, ist demFahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es istSache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Ver-waltung des Verkehrsunternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Re-gelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

(3) Die mobilen Fahrausweisautomaten in den Verkehrsmitteln können als Zahlungs-mittel generell Münzen im Wert von 0,05 EUR, 0,10 EUR, 0,20 EUR, 0,50 EUR,1,00 EUR und 2,00 EUR annehmen. Die stationären Fahrausweisautomaten kön-nen auch Banknoten im Wert von 5,00 EUR, 10,00 EUR, 20,00 EUR sowie 50,00EUR annehmen. Die Fahrgäste können die Münzen und Banknoten in beliebigerStückelung und Reihenfolge in die Verkaufsgeräte eingeben. Die Automaten sindzur Rückgabe von Wechselgeld eingerichtet. Falls einmal Wechselgeld im Auto-maten fehlt oder die Restgeldrückgabe aus sonstigen wichtigen Gründen außerBetrieb gesetzt ist, muss der Fahrgast passend zahlen. Darauf wird der Fahrgastbesonders hingewiesen. In Fahrzeugen mit mobilen Fahrausweisautomaten istdas Personal nicht verpflichtet, Geld zu wechseln. Fahrausweisautomaten kön-nen auch für das bargeldlose Zahlen eingerichtet sein.

(4) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quit-tung müssen sofort vorgebracht werden.

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Besondere Regelung für DB Regio

Im Falle einer Bezahlung von Fahrausweisen in Zügen kann die DB dem Reisenden, der nicht abgezählt zahlt, statt des Restgeldes schuldbefreiend einen auf sechs Monate befristeten Überzahlungsgutschein ausstellen. Dieser kann in DB ReiseZentren gegen Bargeld eingetauscht werden.

§ 8Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt oder nicht im Original vorgelegt werden, sind ungültig und können eingezogen werden. Dies gilt auch für Fahrausweise, die

1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind (z. B. Übertragen der Kunden- kartennummer auf den Wertabschnitt),

2. nicht mit gültiger und vollständig aufgeklebter Wertmarke oder zuge- hörigem Wertabschnitt versehen sind,

3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich, oder vom Fahrgast einlaminiert bzw. eingeschweißt sind,so dass sie nicht mehr überprüft werden können,

4. eigenmächtig geändert sind,5. von Nichtberechtigten benutzt werden,6. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,8. ohne das ggf. erforderliche, von der Ausgabestelle befestigte bzw. inte-

grierte Lichtbild benutzt werden,9. als Übergangsfahrscheine, Fahrausweise für Fahrräder und Anschluss-

fahrausweise ohne einen Hauptfahrausweis vorgewiesen werden,10. mehrfach entwertet wurden, die Entwertungsmerkmale radiert, geändert

oder in sonstiger Weise verfälscht oder manipuliert wurden, eine Fälschung nicht auszuschließen oder aus anderen durch den Fahrgast zu vertretenden Gründen nicht mehr prüfbar ist,

11. unrechtmäßig hergestellt oder unrechtmäßig erworben wurden,12. als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden und gesperrt sind.

Entsprechendes gilt auch für Fahrberechtigungen und Berechtigungsnach-weise zur Nutzung von Fahrausweisen sowie für zum Fahrausweis gehörende Kundenkarten.

Beförderungsentgelt wird nicht erstattet; Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste und Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.

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(1a) Für Fahrausweise, die als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden und die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht lesbar oder sonst verändert sind, wird eine Quit-tung (Prüfbeleg) ausgestellt, die im Rahmen des Tarifes als Fahrtberechtigung gilt. Sie berechtigt zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Fahrzeugs.

Chipkarten mit EFS, die nicht lesbar und sonst verändert sind, können durch das Kontrollpersonal zur Prüfung durch das Verkehrsunternehmen eingezogen werden.

Über den Einzug der Chipkarte entscheidet ausschließlich das Kontrollpersonal.

Der Kunde ist verpflichtet, den Prüfbeleg und seine Chipkarte mit EFS – sofern diese nicht durch das Kontrollpersonal eingezogen wurde – innerhalb von sie-ben Tagen nach Ausstellung des Prüfbelegs bei seinem vertragsführenden bzw. ausgebenden Verkehrsunternehmen zur Überprüfung vorzulegen. Handelt es sich bei dem EFS um eine persönliche Zeitkarte, so hat der Kunde in dieser Frist zusätzlich ein aktuelles Lichtbild einzureichen.

Die Überprüfung durch das Verkehrsunternehmen hat innerhalb von 14 Ta-gen ab Übergabe des Prüfbelegs und ggf. eines aktuellen Lichtbilds durch den Kunden zu erfolgen. Nach der Überprüfung wird dem Kunden vom vertragsfüh-renden bzw. ausgebenden Unternehmen gemäß Anlage 5 Punkt 9 eine Ersatz-Chipkarte übersandt oder dem Kunden zur Abholung bereitgestellt.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem imBeförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt,gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder derPersonenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

(3) Um die Rückerlangung einer eingezogenen Zeitkarte hat sich der Fahrgast selbstzu bemühen. Diesbezügliche Anfragen sind an die zuständige Verwaltung desVerkehrsunternehmens zu richten, welches den Fahrausweis eingezogen hat.

(4) Soweit Chipkarten mit EFS, gemäß § 8 Absatz 1a durch das Kontrollpersonalnicht gelesen werden konnten, der Kunde einen Prüfbeleg erhalten und diesenggf. inkl. seiner Chipkarte mit EFS und einem aktuellen Lichtbild bei seinem ver-tragsführenden Verkehrsunternehmen binnen sieben Tagen nach der Kontrolleeingereicht hat, erhält der Kunde für den Zeitraum ab Ausgabe des Prüfbelegsvom vertragsführenden Verkehrsunternehmen eine Erstattung

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- der eingereichten Fahrausweise oder der eingereichten Kaufbelege für überdigitale Vertriebswege erworbene Fahrausweise gemäß des Geltungsbereichsdes EFS oder

- für die Tage ohne nachgewiesene Fahrausweise in Höhe von 1/365 des Jah-resbetrages gemäß des Geltungsbereichs des EFS.

Dies gilt nicht, soweit die Prüfung durch das Verkehrsunternehmen ergibt, dass es sich um eine ungültige Chipkarte mit EFS nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder 11 handelt. In diesem Fall gilt der Fahrausweis, der als Chipkarte mit EFS ausgegeben wurde, als zum Kontrollzeitpunkt ungültig gemäß Absatz 1.

§ 9Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt verpflichtet,wenn er

1. sich keinen gültigen Fahrausweis im Sinne des § 6 beschafft hat,2. einen ungültigen Fahrausweis, gem. § 8 vorzeigt3. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer

Überprüfung nicht vorzeigen kann,4. andere erforderliche Fahrausweise (z. B. Fahrausweise für ein mitge-

führtes Fahrrad, einen mitgeführten Hund) nicht vorzeigen kann,5. den Fahrausweis, nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3

entwertet hat oder entwerten ließ, oder6. den Fahrausweis auf Verlangen nicht vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.

Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 4 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblie-ben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhebt das Verkehrsunternehmen jeweils ein er-höhtes Beförderungsentgelt von 60,00 EUR. Es kann jedoch das Doppelte desBeförderungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurück-gelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nachSatz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Aus-gangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegteStrecke nicht nachweisen kann.

Ist der Fahrgast nicht in der Lage, sofort den Gesamtbetrag von 60,00 EUR zubegleichen, kann er einen Teilbetrag von 10,00 EUR zahlen. Über den gezahlten

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Betrag 60,00 EUR oder 10,00 EUR wird eine Quittung ausgestellt, die im Rah-men des Tarifes als Fahrtberechtigung gilt. Sie berechtigt zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Verkehrsmittels. Kann das erhöhte Be-förderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt werden, ist zur Weiter-fahrt das Nachlösen eines entsprechenden Fahrausweises erforderlich.

Bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgehändigt oder postalisch zugestellt. Der offene Betrag ist innerhalb von 14 Tagen an das jeweilige Verkehrsunter-nehmen bzw. an ein von diesem beauftragten Inkassobüro zu zahlen.

Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist entrichtet, wird für jede schriftliche Mahnung ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 5,00 EUR erhoben.

Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

Muss bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Landes- bzw. Kommunalbehörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Gebühren vom Fahrgast zu tragen.

Das Verkehrsunternehmen kann festlegen, dass im Falle der Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes vor Ort im Rahmen der Fahrausweisprüfung durch die Fahrausweisprüfer im Verkehrsmittel die Zahlung ausschließlich unter Verwendung einer im Geschäftsverkehr üblichen Debit- oder Kreditkarte (maestro, VISA und Mastercard) akzeptiert wird. Wird in diesem Fall das erhöhte Beförderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt, berechtigt auch die ausgehändigte Zahlungsaufforderung zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Verkehrsmittels.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich (mit Ausnahme bei Nutzung übertragbarer Zeitkarten) im Falle von Absatz 1 Nummer 3 auf 7,00 EUR, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens – ggf. auch online – nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte oder einer entsprechenden Fahrtberechtigung war.

(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.

§ 10Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann das Beförderungsentgeltauf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet werden. Beweispflichtigfür die Nichtnutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

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(2) Sofern nachstehend nichts Anderes geregelt ist, werden Fahrausweise mit auf-gedrucktem Gültigkeitsdatum nur gegen Rückgabe vor dem 1. Geltungstag um-getauscht bzw. erstattet.

(3) Für nicht oder nur teilweise benutzte Einzelfahrausweise, Tages-, Gruppen,Kleingruppen-Tageskarten, Gruppentageskarten für Schüler bzw. Mehrfahrten-karten wird kein Ersatz geleistet. Absatz 9 bleibt hiervon unberührt.

(4) Wird eine Zeitkarte in besonderen oder nicht vorhersehbaren Fällen (z. B.Krankheit, Unfall oder Tod des Zeitkarteninhabers) nicht oder nur teilweise be-nutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung desBeförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegenRückgabe des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, biszu dem Einzelfahrten – je Tag 2 Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tagder Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder – bei Übersendung mit derPost – das Datum des Poststempels oder – bei Tod des Zeitkarteninhabers – derTodestag maßgeblich.

Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen Zeitkarten und nur dannberücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Kranken-hauses oder einer Krankenkasse über stationäre Behandlung oder Bettläge-rigkeit des Zeitkarteninhabers vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beför-derungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigungnur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen dasBeförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zugrunde gelegt.

(5) Der Antrag auf Erstattung ist grundsätzlich bei der Verwaltung des ausgebendenVerkehrsunternehmens zu stellen. Der Fahrgast hat zu Erstattungsanträgen denFahrausweis beizufügen und in den Fällen des Absatzes 4 die entsprechendenNachweise zu erbringen. Der Antrag ist unverzüglich, spätestens innerhalb einerWoche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises, zu stellen.

(6) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von min-destens 2,00 EUR sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Be-arbeitungsentgelt und eine Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenndie Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunter-nehmen zu vertreten hat.

(7) Die Fahrgelderstattung für Fahrausweise im Abonnement und für Jahreskartenregeln die Anlagen 5 und 6.

(8) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Absatz 1 Satz 2Nummer 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgeltes.

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(9) Bei einer Tarifänderung verlieren im Voraus erworbene und nicht benutzte Fahr-ausweise – außer Zeitkarten und touristische Kombinationsprodukte gemäßTeil C, Punkt 4.1 – 14 Tage nach Inkrafttreten von Tarifänderungen ihre Gültig- keit. Fahrausweise des letzten zurückliegenden Tarifes können nach Tarif- änderungen an gesondert bekannt gegebenen Verkaufsstellen der Verkehrs-unternehmen gegen Ausgleich des Differenzbetrages umgetauscht werden.Gegebenenfalls kann eine Erstattung vorgenommen werden. Die Umtausch- und Erstattungsfrist endet 5 Monate nach Inkrafttreten des neuen Tarifes.Entwertungsbedürftige Fahrausweise, deren Preis sich nicht ändert, behaltenihre Gültigkeit.

(10) Die Regelungen des § 14 für den Schienenpersonennahverkehr bleiben unberührt.

(11) Für auf Basis mobiler Endgeräte erworbene Fahrausweise gelten besondereBestimmungen gemäß Anlage 8.

§ 11Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck. Hand-gepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahr-gastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnungdes Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werdenkönnen. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Halte-stellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr be-steht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platzim Fahrzeug finden.

Fahrräder werden in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs, der S-Bahnund der U-Bahn sowie auf Fähren über den gesamten Verkehrszeitraum beför-dert, sofern hierfür ausreichend Platz vorhanden ist.

Fahrräder mit mehr als zwei Rädern, Fahrräder zum Lastentransport und An-hänger sowie motorisierte Fortbewegungsmittel sind von der Beförderungausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind E-Tretroller mit einer Nenndauer-leistung von unter 500 Watt gem. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)vom 06.06.19 sowie Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor. Die eingebauten Akkusdürfen während der Beförderung weder entnommen, geladen noch anderwei-tig (z.B. als Powerbank) genutzt werden. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad(dazu zählen auch fahrradähnliche Roller) oder ein Tandem (nur in den Zügendes Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn Berlin) mitnehmen. Die Mit-nahme von Fahrrädern in Omnibussen, Obussen und Straßenbahnen ist nicht

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gestattet, es sei denn, dass diese Verkehrsmittel dafür hergerichtet und ent-sprechend gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Bahn-Ersatzverkehr. Die Entscheidung über die Mitnahme von Fahrrädern obliegt bei allen Verkehrs-mitteln letztlich dem Betriebspersonal.

Wird der Platz für Krankenfahrstühle oder Kinderwagen benötigt, muss der Fahrgast mit dem Fahrrad das Verkehrsmittel verlassen. Ein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Beförderungsentgeltes besteht nicht.

Kleinkindfahrräder mit einem maximalen Felgendurchmesser bis zu 12,5 Zoll gelten als Handgepäck. Vollständig zusammengeklappte Fahrräder und voll-ständig zusammengeklappte Roller gelten als Handgepäck.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausge-schlossen, insbesondere

1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oderätzende Stoffe, dazu gehören auch mitgeführte Ersatzakkus für E-Tretrol-ler oder für Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor

2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oderbeschmutzt werden können,

3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und schwerbe-hinderten Menschen in Krankenfahrstühlen richtet sich nach den Vorschriftendes § 2 Absatz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dassFahrgäste mit Kind im Kinderwagen und schwerbehinderte Menschen in Kran-kenfahrstühlen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mit-nahmen liegt beim Betriebspersonal.

(4) Die Beförderung von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopä-dischen Hilfsmitteln ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart des Verkehrs-mittels es zulässt und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt.

Besondere Voraussetzungen bestehen für die Mitnahme von als „E-Scooter“bezeichneten Elektromobilen für mobilitätseingeschränkte Personen in Lini-enbussen entsprechend dem Erlass zur „Beförderungspflicht für E-Scooter mitaufsitzender Person der Bundesländer vom 15.03.2017“.

(5) E-Scooter (gemeint sind Elektromobile für mobilitätseingeschränkte Personen)werden in Bussen und Bahnen mitgenommen, wenn folgende Voraussetzungenerfüllt sind:

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Das Gerät- darf max. 300 kg wiegen (Leergewicht + Körpergewicht des Nutzers + wei-

tere Zuladungen)- muss 4 Räder haben- darf max. 1,20 m lang sein, um über die auf begrenzter Fläche notwendige

Manövrier-Fähigkeit zu verfügen- muss ein Bremssystem besitzen, das auf beide Räder einer Achse wirkt (z.B.

Feststellbremse)- die Mitnahmetauglichkeit muss in der Bedienungsanleitung des E-Scooter-

Herstellers bestätigt sein; diese Unterlage muss mitgeführt und auf Aufforde-rung des Betriebs- bzw. Fahrpersonals zur Prüfung vorgezeigt werden.

E-Scooter-Nutzer und -Nutzerinnen müssen - einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeigen „g“ bzw. „aG“ besitzen- in der Lage sein, selbständig rückwärts in das Fahrzeug ein- bzw. aus dem

Fahrzeug herauszufahren.

Für die Mitfahrt in Linien-Bussen gilt grundsätzlich darüber hinaus, dass E-Scooter-Nutzer und -Nutzerinnen in der Lage sein müssen, sich mit dem Rücken in Fahrt-richtung an die Rückhaltevorrichtung des Rollstuhlstellplatzes zu stellen.

Erweiterte Mitnahmeregelungen, die über den Erlass der Bundesländer vom 15.03.2017 zur „Beförderungspflicht für E-Scooter mit aufsitzender Person“ hi-nausgehen, sind zulässig. Die Entscheidung darüber trifft jedes Verbundunter-nehmen eigenständig. Der Fahrgast hat sich vor Antritt der Fahrt zu informieren.

(6) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen,dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahr-gäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführteSachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemei-nen Haftungsvorschriften.

(7) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zu-gelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

Besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr und die S-Bahn

1. In den Zügen können leicht tragbare Gegenstände bis zu einer Länge von1,50 Meter unentgeltlich mitgenommen werden, wenn in den Vorräumen oderGängen der Wagen besondere Vorrichtungen für die Unterbringung vorhandensind.

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2. Bei Mitnahme eines Fahrrades oder Tandems hat der Reisende dieses auf demEinstiegsbahnhof in den Fahrradwagen, das Fahrradabteil oder das Mehrzweck-abteil einzuladen, es gegebenenfalls bei Zugwechsel auf dem Umsteigebahnhofumzuladen und auf dem Zielbahnhof auszuladen. Das Fahrrad geht beim Einla-den nicht in den Gewahrsam der Eisenbahn über, sie haftet nicht für Diebstahlund Verlust, für Beschädigung nur insoweit, als sie diese zu vertreten hat.

3. In den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn dürfen Tandemsmitgenommen werden. Es gilt Teil D, Punkt 21.

4. In den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn können auchnichtmotorisierte Liegeräder sowie Dreiräder mitgenommen werden, sofern

a) diese als orthopädisches Hilfsmittel verordnet sindb) ausreichend Platz vorhanden ist undc) die Züge dies baulich zulassen.

§ 12Beförderung von Tieren

(1) Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 5 und 6anzuwenden.

(2) Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in ge-schlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck untergebracht sind,können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dassBeeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Darüber hi-naus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebrachtsind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitge-nommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorbversehen sind. Durch Bekanntgabe im Fahrplan kann die Mitnahme von Hundenin bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden.

Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde gemäß Absatz 3 und Blinden-führhunde und Behindertenbegleithunde, die sich in der Ausbildung befinden,bleiben von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.

(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Hunde, die von schwerbe-hinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zurMitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behin-dertenbegleithunde im Sinne von § 228 Absatz 6 Nr. 2 SGB I), sind zur Beförde-rung stets zugelassen.

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(4) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 13Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Verkehrsunternehmen, in dessen Betriebsmitteln oder –anlagen die Sache gefunden wurde, gegen Zahlung eines Ent-geltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Im Falle des Fundsachenversandes kommen zu diesem Entgelt noch die Verpackungs- und Versandkosten hinzu. Sofor-tige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

Eine Fundsache kann gegen schriftliche Vollmacht des Verlierers und unter Vorlage des Personaldokumentes des bevollmächtigten Empfangsberechtigten auch an einen Dritten ausgehändigt werden. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Fin-ders bei der Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Falle seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung unzumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.

§ 14Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen,

Zugausfällen und gegebenenfalls daraus resultierenden Anschlussversäumnissen

(1) Grundlage der Fahrgastrechte sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechteund Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und das Gesetz zur Anpassungeisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Eu-ropäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte undPflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146).

(2) Die nachfolgenden Absätze regeln die Fahrgastrechte innerhalb des Verkehrsver-bundes Berlin-Brandenburg (Fahrausweis des VBB-Tarifes Teile B und C), soweiteine Verspätung oder ein Zugausfall durch die EisenbahnverkehrsunternehmenDeutsche Bahn AG, S-Bahn Berlin GmbH, HANSeatische Eisenbahn GmbH, NEBBetriebsgesellschaft mbH, Bayerische Oberlandbahn GmbH und/oder Ostdeut-sche Eisenbahn GmbH, die Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbringen, verursacht worden ist.

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Die Vorschriften zu den Fahrgastrechten gelten nicht für die Beförderung mit anderen schienengebundenen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Straßen- und U-Bahnen) und anderen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Omnibusse und Fäh-ren).

Berechtigt der Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln, werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.

Ergänzend finden, sofern hier keine zum VBB-Tarif abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Regelungen zu den Fahrgastrechten in den Beförde-rungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (Beförderungsbedingungen Personenverkehr [BB P]) Anwendung.

(3) Macht der Fahrgast von seinen Fahrgastrechten Gebrauch, kann er bei Vorliegender entsprechenden Voraussetzungen eine Erstattung oder eine Entschädigungverlangen. Der Erstattungs- und Entschädigungsanspruch besteht nicht, wennder Fahrgast beim Kauf der Fahrkarte auf Änderungen gemäß Absatz 4 hinge-wiesen wurde.

(4) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Erstattung, wenn

a) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort um mehr als60 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall von der Reise zu-rücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen bzw. die Fortsetzung derFahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleich-baren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheitverlangen. Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleicheFahrt ist ausgeschlossen.

b) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort von mindestens20 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall seine Reise miteinem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungs-pflicht besteht. Wenn der Fahrgast für den ersatzweise genutzten Zug einenweiteren Fahrausweis erwerben muss (zum Beispiel für den Fernverkehr),kann er von dem Eisenbahnunternehmen, das für die Verspätung verantwort-lich ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.Ein Anspruch auf Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug besteht nicht, wenn der Fahrgast im Besitz eines erheblich ermäßigten Fahrausweises ist.

c) der Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhrliegt, um mindestens 60 Minuten verspätet ist. Der Fahrgast kann in diesemFall andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort benutzen, zum Beispiel ein Taxi.

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Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages mit dem Zug ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24:00 Uhr nicht mehr errei-chen kann. Der Fahrgast kann hierfür den Ersatz der erforderlichen Aufwen-dungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR verlangen. Der Fahrgast hat eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass ein Ersatz der Auf-wendungen nicht verlangt werden kann, wenn eine alternative Beförderung (zum Beispiel Omnibus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde.

Wann vernünftigerweise mit einer Ankunftsverspätung am Zielort nach den Punkten a) und b) zu rechnen ist, richtet sich nach objektiver Beurteilung, insbesondere der

- Aushangfahrpläne und ausgehängten Informationen über Fahrplanände-rungen an Stationen und Bahnhöfen,

- elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und an Stationenund Bahnhöfen,

- Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufs-stellen,

- verfügbaren Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien.

(5) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei relationsbezogenenFahrausweisen für eine einfache Fahrt

a) ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort in Höhe von 25 Prozent desFahrpreises,

b) ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielort in Höhe von 50 Prozent desFahrpreises.

(6) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Fahrausweisen, die min-destens einen Tag Gültigkeit haben, wenn er im Gültigkeitszeitraum seines Fahr-ausweises wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat.

Die Entschädigung beträgt pauschal

a) 1,50 EUR pro Fahrt in der 2. Wagenklasse bzw. 2,25 EUR pro Fahrt in der1. Wagenklasse,

b) 0,40 EUR pro Fahrt für Fahrausweise für Fahrräder,

in Summe jedoch maximal 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Fahrpreises.

Der Fahrgast reicht die Entschädigungsanträge gesammelt ein, bei Fahraus-weisen mit einer Gültigkeit bis zu einem Monat (Tageskarten, 7-Tage-Karten und Monatskarten) nach Ablauf der Gültigkeit und bei Fahrausweisen mit

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einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat (Jahreskarten, Abonnements) bei Erreichen des Entschädigungsanspruchs.

(7) Der Entschädigungsbetrag wird auf volle 5 Cent aufgerundet. Der Auszahlungs-betrag für eine Entschädigung muss für die unter Absatz (5) und (6) genanntenFahrausweise mindestens 4,00 EUR betragen, das heißt, Fahrpreisentschädi-gungen unter diesem Betrag werden nicht ausgezahlt.

(8) Eine Erstattung oder Entschädigung des VBB-Fahrausweises kann nur erfolgen,wenn keine anderen Fahrtalternativen vorhanden waren oder die Verspätungzum Zeitpunkt des Fahrausweiserwerbs noch nicht bekannt war.

(9) Der Fahrgast muss seinen Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalbeines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei dem unterAbsatz (2) Satz 1 genannten Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. bei einemvom Unternehmen beauftragten Dienstleister geltend machen. Die Erstattungoder Entschädigung erfolgt mit dem Fahrgastrechte-Formular zusammen mitden beigefügten Unterlagen und Belegen.

(10) Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsun-ternehmen kann der Reisende die söp Schlichtungsstelle öffentlicher Perso-nenverkehr e.V. (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, 030 6449933-0, [email protected]) kontaktieren. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn einer schriftlichenBeschwerde des Fahrgastes nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde bzw.eine andere Rechtsauffassung durch den Kunden vertreten wird. Die nationaleDurchsetzungsstelle im SPV ist das Eisenbahn-Bundesamt (Heinemannstraße 6,53175 Bonn, Tel. (0228) 307 95 400, Fax (0228) 307 95 499, E-Mail: [email protected]).

§ 15Fahrgastrechte im Buslinienverkehr unter 250 km

Die Verordnung (EU) 181/2011 legt Mindestrechte für Fahrgäste, die mit dem Kraft-omnibus reisen, fest. Für die Busverkehre im VBB treffen die in der Verordnung (EU) 181/2011 aufgeführten Fahrgastrechte für Linienverkehre unter 250 km Fahrtweite zu und diese gelten im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg.

Die nationale Durchsetzungsstelle im Kraftomnibusverkehr ist das Eisenbahn-Bundes-amt (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel. (0228) 307 95 400, Fax (0228) 307 95 499, E-Mail: [email protected]).

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§ 16Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung von Fahrgästen und aus Online-Kaufverträgen (VBB-Handyticket) informiert der VBB, dass die Fahrgäste sich an die söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V. (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin) als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSGB wenden können.

§ 17Haftung

Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunter-nehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 EUR, die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Abweichend vom Satz 2 haften Betreiber von Bus- und Schienenpersonennahverkehren für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten in Höhe des Wiederbeschaffungspreises oder der Reparaturkosten der verlorengegan-genen oder beschädigten Ausrüstungen oder Geräte.

§ 18Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; inso-weit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Verkehrsmittel bereitstellt oder Umleitungsstrecken befahren werden. Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einem Transport mit der Eisenbahn bleiben unberührt.

§ 19Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

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Teil B

Tarifbestimmungen

Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung der Verkehrsunternehmen verkauft.

1 Geltungsbereich

Der Tarif gilt für die Beförderung von Personen und für die Mitnahme von Sa-chen im Eisenbahn-Regional- , S-Bahn-, U-Bahn-, Straßenbahn-, Oberleitungs-omnibus-, Kraftomnibus- und Fährverkehr einschließlich alternativer Bedie-nungsformen folgender Verkehrsunternehmen:

Bayerische Oberlandbahn GmbHBahnhofplatz 9, 83607 Holzkirchen

DB Regio AGRegio NordostBabelsberger Straße 18, 14473 Potsdam

DB Regio AGRegio SüdostRichard-Wagner-Str. 1, 04199 Leipzig

HANSeatische Eisenbahn GmbHPritzwalker Straße 8, 16949 Putlitz

NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)Georgenstraße 22, 10117 Berlin

ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)Bahnhof 1a, 19370 Parchim

S-Bahn Berlin GmbHElisabeth-Schwarzhaupt-Platz 1, 10115 Berlin

ARGE prignitzbusWilsnacker Straße 4819348 Perleberg

Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Poratzstraße 68, 16225 Eberswalde

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Busverkehr Oder-Spree GmbH (BOS)James-Watt-Straße 4, 15517 Fürstenwalde

Berliner Verkehrsbetriebe A. ö. R. (BVG)Holzmarktstraße 15 – 17, 10179 Berlin

Cottbusverkehr GmbH (CV)Walther-Rathenau-Straße 38, 03044 Cottbus

DB Regio Bus Ost GmbH (DRO)Babelsberger Straße 16, 14473 Potsdam

Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG) Ludwig-Jahn-Straße 1, 14641 Nauen

mobus Märkisch-Oderland Bus GmbHIndustriestraße 12-1415366 Hoppegarten

Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)Annahofer Straße 1a, 16515 Oranienburg

Ostprignitz-Ruppiner Personennahverkehrsgesellschaft mbH (ORP)Perleberger Straße 64, 16866 Kyritz

regiobus Potsdam Mittelmark GmbH Brücker Landstraße 22, 14806 Bad Belzig

Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS) Nissanstraße 7, 15926 Luckau

Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)Dorfstraße 15, 15566 Schöneiche

Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder) (SVF)Böttnerstraße 1, 15232 Frankfurt (Oder)

Strausberger Eisenbahn GmbH (STE) c/o Stadtwerke Strausberg GmbHPostfach 1150, 15331 Strausberg

Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)Steinstraße 5, 16303 Schwedt/Oder

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Verkehrsbetriebe Brandenburg an der Havel GmbH (VBBr)Upstallstraße 18, 14772 Brandenburg an der Havel

Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)Roßkaupe 6, 01968 Senftenberg

Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)Forststraße 16, 14943 Luckenwalde

VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH (VMEE)Nach dem Horst 43, 03238 Finsterwalde

ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)Fritz-Zubeil-Straße 96, 14482 Potsdam

Woltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS) Vogelsdorfer Straße 1, 15569 Woltersdorf(Betriebsführerschaft derzeit durch SRS)

A. Reich GmbHGrünaer Weg 10, 14913 Jüterbog

Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbHMannheimer Straße 33/3410713 Berlin

Fritz Behrendt OHGOmnibusbetriebLehniner Chaussee 38b, 14797 Kloster Lehnin, OT Netzen

Herz-Reisen GmbH Thomas-Müntzer-Straße 6a, 15806 Zossen

Omnibusbetrieb WetzelKietzstraße 7, 14822 Cammer

Omnibuscenter LEO-ReisenAm Telering 7, 03051 Cottbus

Omnibusverkehr Armin GlaserFeldstraße 52, 14823 Klepzig

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Omnibusunternehmen Hans-Hermann LangeChausseestraße 107, 14828 Görzke

Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KG Am Friedrichspark 11, 14476 Potsdam, OT Marquardt

Sabinchen Touristik GmbHGroßstraße 17, 14929 Treuenbrietzen

Taxi/Fahrschule/Busverkehr SchmidtLindenallee 25, 01979 Lauchhammer

2 Tarifgebiet

Das Tarifgebiet ist der Verbundraum.

Er umfasst das Land Berlin sowie das Land Brandenburg mit den Landkreisen Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Ober-havel, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mit-telmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming, Uckermark und den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

Das Tarifgebiet gliedert sich in Flächenzonen. Flächenzonen sind:

- Tarifwaben

Jede Haltestelle ist einer Tarifwabe zugeordnet. Eine Tarifwabe umfasst in der Regel mehrere Haltestellen.

- Landkreise

Sie entsprechen den politischen Grenzen.

- Tarifbereiche

Für Berlin, Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sind Tarifbereiche definiert, die sich in die Teilbereiche A, B und C gliedern. Die Teilbereiche C gehören gleichzeitig zu den die jeweilige Stadt umgebenden Landkreisen. Die Stadt Potsdam gehört gleichzeitig dem Teilbereich C des Tarifbereichs Berlin an.

Fahrausweise werden nur für Kombinationen von mindestens zwei benachbarten Teilbereichen ausgegeben.

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Die Tarifwaben, Landkreise, Tarifbereiche sind in den Flächenzonenplänen im Anhang I dargestellt. Einzelne Tarifwaben liegen außerhalb des Tarifgebietes. Die Zuordnung der Orte (ggf. auch Ortsteile) einschließlich zugehöriger Bahn-höfe zu den Tarifwaben ist aus den Anlagen 1.1* und 1.2* ersichtlich. Ein Ver-zeichnis der Orte mit Stadtlinienverkehr enthält Anlage 2.

* In der gesonderten Broschüre “Alle Zielorte“ abgedruckt.

3 Fahrausweise

3.1 Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (Zeitkartentarif)

Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten, sind

- Monatskarten VBB-Umweltkarte (auch im Abonnement und als Jahreskarten),- Monatskarten für Auszubildende/Schüler (auch im Abonnement und als

Jahreskarten, jedoch im Tarifbereich Berlin nicht als Jahreskarten),- 7-Tage-Karten VBB-Umweltkarte,- 7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler (jedoch nicht für den Tarifbereich

Berlin),

Darüber hinaus gibt es für

- die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin• das Schülerticket Berlin

- die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Potsdam:• das Schülerticket Potsdam (nur im Abonnement),

- den Tarifbereich Berlin:• die 10-Uhr- Karten (nur als Monatskarten und im Abonnement)

- die Tarifbereiche der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt(Oder) und Potsdam und für die Orte mit Stadtlinienverkehr:• die 9-Uhr-Karten (als Monatskarten, im Abonnement und als Jahreskarten)

- den Tarifbereich der kreisfreien Stadt Cottbus:• die 8-Uhr-Karten (als Monatskarten, im Abonnement und als Jahreskarten)

- die Teilbereiche AB der Tarifbereiche Berlin, Brandenburg an der Havel,Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie für den Tarifbereich BerlinABC und das VBB-Gesamtnetz:• die Monatskarten Fahrrad (nur als Monatskarten)

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- die Teilbereiche AB der Tarifbereiche Brandenburg an der Havel, Cottbus,Frankfurt (Oder):• das Abonnement VBB-Abo 65vorOrt (nur im Abonnement)

- das VBB-Gesamtnetz:• das VBB-Freizeit-Ticket für Auszubildende und Schüler (nur als Monatskarte)• das VBB-Abo Azubi (nur im Abonnement mit monatlicher Abbuchung)• das VBB-Abo 65plus (nur im Abonnement)

Innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches (Flächenzonen), der auf dem Wert-abschnitt aufgedruckt bzw. mit dem elektronischen Fahrausweis (im Folgenden EFS genannt) auf einer Chipkarte gespeichert ist, kann eine beliebige Anzahl Fahrten durchgeführt werden.

Sind in eine Zeitkarte mehrere Flächenzonen einbezogen, müssen diese einan-der benachbart sein.

Für Zeitkarten, die einen örtlichen Geltungsbereich bis 4 Waben umfassen, ergänzt sich dieser um die zwischen den angegebenen Start- und Zielwaben liegenden, an diese angrenzenden Tarifwaben.

Für Zeitkarten, die einen örtlichen Geltungsbereich bis 6 Waben umfassen, ergänzt sich dieser durch die Waben, die beim reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg zwischen den angegebenen Start- und Zielwaben liegen. Diese Fahrausweise werden nur für landkreisüberschrei-tende Verbindungen ausgegeben.

Fahrwege, die im Verkehr innerhalb der Flächenzonen ausnahmsweise zuge-lassen sind, obwohl auf Teilstrecken diese Flächenzonen verlassen werden, enthält Anlage 3.

Es ist nicht in jedem Fall möglich, das gesamte Fahrausweissortiment bzw. Fahrausweise für alle Relationen an allen Verkaufseinrichtungen zu erhalten.

Zeitkarten werden von den einzelnen Verkehrsunternehmen zumindest für Verbindungen ausgegeben, bei denen Linien oder Linienteile dieses Unterneh-mens berührt werden.

Der Verkauf bestimmter Zeitkarten kann auf besonders bekannt gegebene Vorverkaufsstellen beschränkt werden.

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3.2 Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (Bartarif)

Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten, sind

- Einzelfahrausweise,- 4-Fahrten-Karten,- Tageskarten, 4er-Tageskarten,- Kleingruppen-Tageskarten,- Gruppentageskarten für Schüler,- Einzelfahrausweise Fahrrad,- Tageskarten Fahrrad.

Sie gelten zwischen und innerhalb der auf ihnen angegebenen Flächenzonen. Sind für eine Verbindung wegabhängig mehrere Tarifstufen angegeben, kann der Fahrweg mit der höheren Tarifstufe – auch wenn er der verkehrsübliche ist – nicht mit dem Fahrausweis der niedrigeren Tarifstufe benutzt werden.

Der Weg mit der höheren Tarifstufe kann mit einem Fahrausweis für den Weg mit einer niedrigeren Tarifstufe benutzt werden, wenn gleichzeitig eine Um-wegkarte vorgewiesen bzw. erworben wird.

Fahrausweise, die Flächenzonen außerhalb der Tarifbereiche Berlin, Branden-burg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) oder Potsdam einbeziehen und die räumliche Gültigkeit für den Teilbereich A ausweisen, gelten auch im Teil-bereich B des jeweiligen Tarifbereichs und umgekehrt.

Es ist nicht in jedem Fall möglich, das gesamte Fahrausweissortiment bzw. Fahrausweise für alle Relationen an allen Verkaufseinrichtungen zu erhalten.

4 Fahrpreise

Die Fahrpreise der Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (gemäß 3.1), sind der Fahrpreisübersicht (Anlage 4, Tabelle 1 und 3) zu entnehmen und richten sich

- in Verbindungen bis zu sechs Waben nach der Anzahl der bedingt durch denkürzesten Linienverlauf zwischen Start- und Zielhaltestelle befahrenen Wa-ben,

- in Verbindungen von mehr als sechs Waben nach der Kombination von Land-kreisen (ggf. auch in Verbindung mit den Tarifbereichen der Städte),

- für Verbindungen innerhalb der Tarifbereiche der Städte danach, welcheKombination einander benachbarter Teilbereiche befahren werden soll.

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Die Fahrpreise der Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (gemäß 3.2), sind der Fahrpreisübersicht (Anlage 4, Tabelle 2 und 3) zu entnehmen und richten sich

- in Verbindungen bis zu fünf Waben nach der Anzahl der bedingt durch denkürzesten Linienverlauf zwischen Start- und Zielhaltestelle befahrenen Waben,

- in Verbindungen von mehr als fünf Waben nach der Luftlinienentfernungzwischen der Mitte der Wabe der Starthaltestelle und der Mitte der Wabeder Zielhaltestelle ohne Berücksichtigung der Linienführung. Sind Fahrmög-lichkeiten über mehrere Wege gegeben, können für die Verbindung mehrereTarifstufen angegeben sein,____

- für Verbindungen innerhalb der Tarifbereiche der Städte danach, welcheKombination einander benachbarter Teilbereiche befahren werden soll,

- beim Kurzstreckentarif nach den vom jeweiligen Verkehrsunternehmen odermehreren Verkehrsunternehmen örtlich bekannt gegebenen Regelungen un-abhängig von den Flächenzonengrenzen (siehe Anlage 7).

Die Fahrpreise sind Tarifstufen zugeordnet.

5 Einzelbestimmungen

5.1 Mitnahme von Personen, Sachen und Tieren

5.1.1 Unentgeltliche Mitnahme von Personen und Sachen

Fahrgäste, die im Besitz gültiger Fahrausweise sind, können

- Kinder unter 6 Jahren (bei Fähren bis zu 3 Kinder),- einen Kinderwagen und- Gepäck

unentgeltlich mitnehmen.

Die Mitnahmeregelungen für VBB-Umweltkarten sind im Teil B, Punkt 5.2.1 beschrieben.

In den Tarifbereichen Berlin, Frankfurt (Oder) und Potsdam kann ein Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 unentgeltlich mitgenommen werden, wenn der Fahrgast im Besitz einer persönlichen Zeitkarte gemäß 5.2.5 nur für die Teil-bereiche AB oder BC oder für den Tarifbereich ABC ist und die Beförderungs-bedingungen die Mitnahme zulassen. Diese Mitnahmeregelung gilt nicht für die Tarifbereiche Brandenburg an der Havel und Cottbus und auch nicht für

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persönliche Zeitkarten in Kombination mit dem jeweiligen Tarifbereich ABC bzw. für das Gesamtnetz.

5.1.2 Mitnahme von Hunden

Nutzer von Einzelfahrausweisen (auch 4-Fahrten-Karten oder Kurzstrecke) haben für jeden mitgenommenen Hund einen Einzelfahrausweis des Ermäßi-gungstarifs der jeweiligen Tarifstufe zu lösen und ggf. zu entwerten.

Hiervon ausgenommen sind kleine Hunde in geeigneten Behältnissen gemäß Teil A, § 12 Absatz 2 Satz 1.

Nutzer von Tageskarten, Kleingruppen-Tageskarten, Gruppentageskarten für Schüler, Inhaber von Zeitkarten sowie Inhaber von Schwerbehindertenaus-weisen mit Beiblatt und gültiger Wertmarke können einen Hund unentgeltlich mitnehmen.

Diese Regelung gilt auch für schwerbehinderte Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, unabhängig davon, ob diese mit einer Begleitperson fahren.

Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, werden generell unentgeltlich befördert.

Werden von einem Fahrgast mehrere Hunde mitgenommen, ist für den zweiten und ggf. jeden weiteren Hund ein Einzelfahrausweis des Ermäßigungstarifs (auch 4-Fahrten-Karten oder Kurzstrecke) oder eine Tageskarte des Ermäßigungstarifs der jeweiligen Tarifstufe zu lösen und ggf. zu entwerten.

5.2 Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (Zeitkartentarif)

5.2.1 VBB-UmweltkartenVBB-Umweltkarten werden an jedermann ausgegeben, sind übertragbar und gelten innerhalb der auf Ihnen angegebenen Flächenzonen.

Die VBB-Umweltkarten beinhalten die Mitnahme von bis zu vier Personen, wobei nur eine Person älter als 14 Jahre sein darf, montags bis freitags ab 20:00 Uhr sowie samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen ganztägig. Die Mitnahmeregelung endet jeweils am Folgetag 03:00 Uhr, soweit dieser nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Gelten in den Ländern Berlin und Brandenburg unterschiedliche Feiertagsregelungen, so gilt die Mitnahmeregelung nur für das Land, in dem der gesetzliche Feiertag gilt.

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VBB-Umweltkarten werden als Wertabschnitte ausgegeben.

VBB-Umweltkarten werden als Monatskarten oder 7-Tage-Karten ausgegeben.

Für die Ausgabe der Monatskarten im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestimmungen der Anlage 6.

5.2.1.1Monatskarten VBB-Umweltkarte

Monatskarten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.

5.2.1.2 7-Tage-Karten VBB-Umweltkarte

Wertabschnitte für 7-Tage-Karten VBB-Umweltkarte gelten für sieben aufein-anderfolgende Kalendertage. Ihre Gültigkeit beginnt am ersten aufgedruckten Kalendertag 00:00 Uhr und endet am siebenten Kalendertag um 24:00 Uhr.

Im Vorverkauf erworbene Wertabschnitte für Orte mit Stadtlinienverkehr, für die Tarifbereiche der kreisfreien Städte oder für den Tarifbereich Berlin bzw. Teilbereiche dieser Tarifbereiche sind sofort bei Fahrtantritt der ersten Fahrt vom Fahrgast zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die Gültigkeit endet am siebenten Kalendertag ab Entwertung um 24:00 Uhr.

5.2.2 8-Uhr-Karten

8-Uhr-Karten werden an jedermann ausgegeben und sind übertragbar. Sie gel-ten nur für den Tarifbereich Cottbus ABC und die Teilbereiche Cottbus AB undCottbus BC.

Sie gelten:

- montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feierta-

gen von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.

8-Uhr-Karten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie geltenbis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem erstenGeltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endetdie Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.

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Für die Ausgabe der 8-Uhr-Karten im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestimmungen der Anlage 6.

5.2.3 9-Uhr-Karten

9-Uhr-Karten werden an jedermann ausgegeben und sind übertragbar. Sie geltennur in Orten mit Stadtlinienverkehr und in den Tarifbereichen der kreisfreienStädte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam und derenTeilbereichen.

Sie gelten:

- montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feier-

tagen von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.

9-Uhr-Karten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie geltenbis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem erstenGeltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endetdie Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.

Für die Ausgabe der 9-Uhr-Karten im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestimmungen der Anlage 6.

5.2.4 10-Uhr-Karten

10-Uhr-Karten werden an jedermann ausgegeben und sind übertragbar. Siegelten nur für den Tarifbereich Berlin ABC und die Teilbereiche Berlin AB undBerlin BC.

Sie gelten:

- montags bis freitags von 10:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feier-

tagen von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.

Gelten in den Ländern Berlin und Brandenburg unterschiedliche Feiertagsrege-lungen, so gilt die ganztägige Nutzung nur für das Land, in dem der gesetzliche Feiertag gilt.

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10-Uhr-Karten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie geltenbis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem erstenGeltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endetdie Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.

Für die Ausgabe der 10-Uhr-Karten im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5.

10-Uhr-Karten werden nicht als Jahreskarten ausgegeben.

5.2.5 Monatskarten für Auszubildende/Schüler, 7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler, Schülertickets Berlin, Schülertickets Potsdam, Schüler-Fahraus-weise im Land Brandenburg, VBB-Freizeit-Ticket für Auszubildende und Schüler sowie das VBB-Abo Azubi

Die vorgenannten Fahrausweise sind persönliche Zeitkarten und sind nicht übertragbar.

Monatskarten für Auszubildende/Schüler werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages desMonats Februar.

7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler gelten für sieben aufeinanderfol-gende Kalendertage. Ihre Gültigkeit beginnt am ersten aufgedruckten Kalen-dertag 00:00 Uhr und endet am siebenten Kalendertag um 24:00 Uhr.

7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler werden nicht für den Tarifbereich Berlin ausgegeben.

Persönliche Zeitkarten bestehen aus einer VBB-Kundenkarte oder dem Schü-ler-Fahrausweis mit Lichtbild und Gültigkeitsbefristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt oder einer Chipkarte (nur im Abonnement bzw. als Schülerti-cket Berlin) mit ggf. befristetem EFS und aufgedrucktem Lichtbild sowie Vor- und Zunamen.

Zur Ausstellung einer VBB-Kundenkarte oder einer Chipkarte mit EFS (nur im Abonnement bzw. als Schülerticket Berlin) ist der Nachweis der Berechtigung zu erbringen.

Die VBB-Kundenkarte oder die Chipkarte mit EFS für Auszubildende/Schüler wird bei Neuausstellung längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres

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des Inhabers befristet. Danach wird die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Monatskarten für Auszubildende/Schüler und 7-Tage-Karten für Auszubil-dende/Schüler sowie für das Schülerticket Berlin längstens für ein Jahr nach Ausstellung des Berechtigungsnachweises gewährt und kann von der frist-gerechten Abgabe und einem ordnungsgemäßen Ausfüllen besonderer Erhe-bungsunterlagen abhängig gemacht werden, sofern die Erhebung das Perso-nenbeförderungsgesetz (PBefG) zur Grundlage hat.

Persönliche Zeitkarten (ausgenommen Chipkarten mit EFS sind nur gültig, wenn die VBB-Kundenkarte mit Vor- und Zunamen versehen ist und die Num-mer der VBB-Kundenkarte vom Inhaber in das vorgesehene Feld des jeweiligen Wertabschnitts eingetragen wurde.

Persönliche Zeitkarten werden ungültig:

- mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Voraussetzungen zur Nutzungnicht mehr erfüllt sind oder

- zu dem auf der VBB-Kundenkarte angegebenen Zeitpunkt.

VBB-Kundenkarten dürfen nicht laminiert und verändert werden.

Abgenutzte, zerrissene, beschädigte oder verlorene VBB-Kundenkarten für persönliche Zeitkarten werden in den besonders bekannt gegebenen Verkaufs-stellen der Verkehrsunternehmen erneuert. Für Chipkarten mit EFS (außer für Schülertickets Berlin) gelten die Bestimmungen der Anlage 5.

Die Verkehrsunternehmen geben eigene Kundenkarten unter Verwendung des VBB-Logos nach abgestimmten Standards heraus.

5.2.5.1 Monatskarten für Auszubildende/Schüler, 7-Tage-Karten für Auszubil- dende/Schüler

Monatskarten für Auszubildende/Schüler werden für Flächenzonenkombinati-onen gemäß Fahrpreisübersicht (Anlage 4) ausgegeben. Anstelle der Monats-karte für Auszubildende/Schüler wird für Schüler für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin ein Schülerticket Berlin (gemäß Punkt 5.2.5.2) ausgegeben.

7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler werden nicht für den Tarifbereich Berlin ausgegeben.

Monatskarten für Auszubildende/Schüler und ggf. 7-Tage-Karten für Auszubil-dende/ Schüler erhalten:

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a) schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahre sowie Kinder ab6 Jahren, die noch keine Schule besuchen

b) ab 15 Jahren

(1) Schüler und Studenten an in öffentlicher oder staatlich genehmigter bzw.staatlich anerkannter privater Trägerschaft stehenden

- allgemeinbildender Schulen,- berufsbildender Schulen,- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,- Hochschulen, Akademien

mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landes-volkshochschulen;

(2) Personen, die private Schulen (Ersatzschulen, Ergänzungsschulen) odersonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter (1) fallen, besuchen, so-fern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungenvon der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieserSchulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundes-ausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

(3) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtungder Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungs-reife, der erweiterten Berufsbildungsreife, der Fachoberschulreife oderdes Mittleren Schulabschlusses besuchen;

(4) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufs-bildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des§ 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Ein-richtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksord-nung, ausgebildet werden;

(5) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgangbesuchen;

(6) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oderVolontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelteAusbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbil-dung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

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(7) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (entspricht im LandBerlin der Laufbahngruppe 1) sowie Praktikanten und Personen, die durchBesuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung alsBeamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerbenmüssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

(8) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, am Bundesfreiwilligen-dienst oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbarensozialen Diensten.

Die unter Buchstabe b) genannten Personen erhalten Monatskarten für Auszu-bildende/Schüler für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin - jedoch nur, sofern die Ausbildung in Berlin oder Brandenburg mindestens ein Halbjahr bzw. ein Semester lang 20 Wochenstunden umfasst. Für den unter (6) aufgeführten Personenkreis kann bei entsprechendem Nachweis die Mindestdauer des Prak-tikums bzw. Volontariats auch weniger als ein Halbjahr bzw. Semester betragen.

Die Institutionen, die zu den vorgenannten Ausbildungsstätten rechnen, be-stimmen die zuständigen Verwaltungsstellen des Landes Berlin und des Lan-des Brandenburg.

Berufstätige, Berufspraktikanten und Personen, die Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, sowie Personen, die sich in einem Referendariat befinden, erhalten keine Zeitkarten für Auszubildende/Schüler. Dies gilt auch für Personen, die Lehrgänge, Nachhilfekurse oder Sprachenschulen besuchen.

Der Nachweis der Berechtigung erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung der Bildungseinrichtung. In der Bescheinigung hat in den Fällen des Buchstaben b) Ziffern (1) bis (7) die Ausbildungsstätte oder der Ausbildende, in den Fäl-len des Buchstabe b) Ziffer (8) der Träger der jeweiligen sozialen Dienste zubestätigen, dass die jeweils zutreffende Voraussetzung gegeben ist. Diese Be-scheinigung darf nicht älter als 30 Tage sein.

Die Auszubildenden haben neben der Bescheinigung ihren Ausbildungsver-trag, gegebenenfalls mit Nachträgen, sowie ein Personaldokument beim Ver-kehrsunternehmen vorzulegen.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Monatskarten für Auszubilden-de/Schüler und 7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler wird längstens für ein Jahr nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt und kann von der frist-gerechten Abgabe und einem ordnungsgemäßen Ausfüllen besonderer Erhe-bungsunterlagen abhängig gemacht werden, sofern die Erhebung das Perso-nenbeförderungsgesetz (PBefG) zur Grundlage hat.

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Studierende müssen den Studierendenausweis mit gültigem Semesterstempel oder die gültige Semesterkarte vorlegen. Für jedes Semester ist die Kundenkarte für Auszubildende/Schüler neu zu beantragen.

Für die Ausgabe der Monatskarten für Auszubildende/Schüler im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestimmungen der Anlage 6.

5.2.5.2 Schülertickets Berlin

Berechtigte, Gültigkeit

Das Schülerticket Berlin wird an Schüler mit Berliner Schülerausweis I ausge-geben und gilt nur für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin.

Das Schülerticket Berlin ist eine persönliche Zeitkarte und wird ausschließlich als Chipkarte mit EFS ausgegeben. Der Nachweis zur Berechtigung ist durch Vorlage eines gültigen Berliner Schülerausweises I des aktuellen Schuljahres zu erbringen.

Berliner Kinder ab 6 Jahren, die noch keine Schule besuchen, können auch das Schülerticket Berlin nutzen. Die Berechtigung zur Nutzung muss durch einen geeigneten Nachweis erfolgen, das kann z.B. der Aufnahmebescheid der Schule, die Schulzuweisung bzw. der Rückstellungsbescheid durch eine Berliner Behörde sein.

Schüler mit Wohnort Berlin, die eine Schule im Land Brandenburg besuchen, können auch das Schülerticket Berlin nutzen. Die Berechtigung zur Nutzung muss in diesem Fall durch eine Berliner Meldebescheinigung oder einen ge-eigneten amtlichen Ausweis des Schülers mit Lichtbild und Adressangabe in Verbindung mit einem Schulbesuchsnachweis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Brandenburger Schule nachgewiesen werden.

Das Schülerticket Berlin wird mit Gültigkeit zum Ersten eines Kalendermonats ausgegeben. Es erfolgt keine Ausgabe von Startkarten.

Beantragung

Die Beantragung muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, ab dem das Schülerticket gültig sein soll, über einen Online-Antrag erfolgen. Der erforder-liche gültige Berliner Schülerausweis I des aktuellen Schuljahres sowie ein Licht-bild müssen bei Antragstellung mit dem Online-Antrag hochgeladen werden.

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Chipkarte mit EFS: Erhalt, Ersatz, Rückgabe

Die Chipkarte mit dem für den Antragszeitraum gültigen EFS wird dem Kun-den bzw. dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Bei Zusendung der Chipkarte mit EFS sind im beige-fügten Anschreiben die auf dem Chip gespeicherten Daten der Fahrtberechti-gung aufgeführt. Der Kunde hat die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Nichterhalt bzw. Beanstandungen sind dem ausgebenden Verkehrs-unternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats per E-Mail, schriftlich oder persönlich anzuzeigen. Sofern die Information über den Nichterhalt oder die Beanstandungen nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

Die Daten auf der Chipkarte können in gesondert bekannt gegebenen Ver-kaufsstellen ausgelesen werden.

Das Schülerticket Berlin endet grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebens-jahres des Inhabers, es sei denn der Kunde weist seine weitere Berechtigung nach. In diesem Fall verlängert sich die Fahrtberechtigung entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet mit deren Wegfall. Die Verlängerung ist spätestens sechs Wochen vor Ende der Laufzeit unter Vorlage der erforder-lichen Unterlagen (gültiger Berliner Schülerausweis I des aktuellen Schuljahres und ggf. Lichtbild) neu zu beantragen.

Die Chipkarten sind Eigentum des ausgebenden Verkehrsunternehmens. Ist die Kartengültigkeit abgelaufen oder ist eine Änderung persönlicher Daten notwendig, wird dem Kunden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter nach Vor-lage der erforderlichen Unterlagen (gültiger Berliner Schülerausweises I des aktuellen Schuljahres und Lichtbild) eine neue Chipkarte mit EFS zugesandt.

Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist dem ausgebenden Ver-kehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte wird gesperrt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Chipkarte nicht gemäß Teil A, § 8 Absatz 1a fristgerecht zur Prüfung beim ausgebenden Verkehrsunternehmen vorlegt. Die Ausstellung einer Ersatz-Chipkarte erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (gültiger Berliner Schülerausweis I des aktuellen Schuljahres und Lichtbild). Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 EUR erhoben.

Beim Wegfall der Voraussetzungen ist der Schüler zur unverzüglichen Mittei-lung an das ausgebende Verkehrsunternehmen verpflichtet. Die Chipkarten mit EFS werden durch das ausgebende Verkehrsunternehmen zu diesem Zeit-punkt gesperrt.

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Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Teil A, insbesondere kann ge-mäß §§ 6, 8 und 9 VBB-Tarif Teil A ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben werden, wenn das Schülerticket Berlin bei einer Fahrausweiskontrolle nicht vorgezeigt werden kann.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

5.2.5.3 Schülertickets Potsdam

Schülertickets Potsdam werden an Schüler, die eine Schule in Potsdam be-suchen (Grundschulen, Gesamtschulen, Oberschulen, Gymnasien und Förder-schulen) ausgegeben.

Schülertickets Potsdam werden ausschließlich als Chipkarte mit EFS ausgege-ben. Der Nachweis zur Berechtigung zum Erhalt des Schülertickets Potsdam ist durch Vorlage einer aktuellen Bestätigung der jeweiligen Schule oder eines aktuellen Schülerausweises zu erbringen.

Die Ausgabe erfolgt ausschließlich im Abonnement mit monatlicher oder jähr-licher Abbuchung und nur für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Potsdam. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 5.

5.2.5.4 Schüler-Fahrausweise im Land Brandenburg

Schüler-Fahrausweise werden gemäß Teil B, Punkt 5.2.5 ausgegeben.

Schüler-Fahrausweise werden an Auszubildende/Schüler, die im Land Bran-denburg wohnen, für Flächenzonenkombinationen gemäß Fahrpreisübersicht (Anlage 4, Tabelle 1) ausgegeben.

Für Schüler-Fahrausweise gelten die Regelungen, die in den Satzungen der ein-zelnen Landkreise für die Schülerbeförderung festgeschrieben wurden.

Auf den Schüler-Fahrausweisen sind der Beginn und das Ende der Gültigkeit dargestellt. Sie gelten vom ersten Gültigkeitstag 00:00 Uhr bis zum letzten Gültigkeitstag 24:00 Uhr. Gelten Schüler-Fahrausweise in einem Monat nur in einzelnen Wochen, so trifft diese Regelung analog zu.

Schüler-Fahrausweise sind VBB-Kundenkarte und Fahrausweis in einem Dokument.

Für die Ausgabe der Schüler-Fahrausweise im Abonnement gelten die Bestim-mungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestim-mungen der Anlage 6.

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Abweichend davon erfolgt für Schüler-Fahrausweise als Jahreskarten bei Ta-rifanpassungen eine anteilige Anpassung des Gesamtpreises für den Zeitraum des Inkrafttretens der Tarifanpassung bis zum Gültigkeitsende der Jahreskarte. Der Differenzbetrag wird im Lastschriftverfahren verrechnet.

Zum Erwerb eines Schüler-Fahrausweises als Jahreskarte ist das Vorliegen der Kundendaten sowie eine Einwilligung zur Nacherhebung des Differenzbetrages erforderlich.

5.2.5.5 VBB-Freizeit-Ticket für Auszubildende und Schüler

Inhaber einer Monatskarte, eines Abonnements oder einer Jahreskarte für Auszubildende bzw. Schüler gemäß Teil B, Punkt 5.2.5.1, 5.2.5.2 und 5.2.5.3 oder eines Schüler-Fahrausweises gemäß Teil B, Punkt 5.2.5.4 können diesen Hauptfahrausweis während seiner Gültigkeit durch ein VBB-Freizeit-Ticket auf das VBB-Gesamtnetz erweitern.

Das VBB-Freizeit-Ticket gilt montags bis freitags von 14:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie in den gesetzlichen Schul-ferien der Länder Berlin und Brandenburg von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.

Das VBB-Freizeit-Ticket wird mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Es gilt bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.

Der Hauptfahrausweis ist auf der Fahrt mitzuführen und bei der Fahrausweis-prüfung vorzuzeigen. Vor Fahrtantritt muss in das vorgesehene Feld des VBB-Freizeit-Tickets:

- die Kundennummer der VBB-Kundenkarte,- die letzten vier Ziffern (einschließlich der Prüfziffer) der VBB-fahrCard,

eingetragen werden.

Das VBB-Freizeit-Ticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4.

Die Nichtausnutzung des VBB-Freizeit-Tickets begründet keinen Anspruch auf Erstattung.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

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5.2.5.6 VBB-Abo Azubi

Das VBB-Abo Azubi ist ein persönliches Abonnement mit monatlicher Abbu-chung und ist nicht übertragbar.

Das VBB-Abo Azubi wird ausschließlich im Abonnement als Chipkarte mit EFS und nur für das VBB-Gesamtnetz ausgegeben. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements. Die Chipkarte gilt als Kundenkarte, das erforderliche Lichtbild sowie Vor- und Zuname werden auf die Chipkarte gedruckt.

Das VBB-Abo Azubi erhalten:

(1) Auszubildende, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne desBerufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtungaußerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung, aus-gebildet werden, sowie Auszubildende an einer Fachschule für Sozialpä-dagogik

(2) Schüler*innen in berufsqualifizierenden Bildungsgängen (Vollzeit) anSchulen in öffentlicher Trägerschaft, an Ersatzschulen, an Fachschulen fürSozialpädagogik und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Fach-berufe des Gesundheitswesens

(3) Beamtenanwärter*innen des einfachen und mittleren Dienstes (entsprichtim Land Berlin der Laufbahngruppe 1), sofern sie keinen Fahrkostener-satz von der Verwaltung erhalten;

(4) Teilnehmende an einem freiwilligen sozialen Jahr, am Bundesfreiwilligen-dienst oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr.

Die unter Abs. (1) bis (4) genannten Personen erhalten ein VBB-Abo Azubi nur, sofern die Ausbildung in Berlin oder Brandenburg (Standort der die Bescheinigung ausgebenden Institution) mindestens 12 Monate lang 20 Wochenstunden umfasst.

Der Nachweis der Berechtigung erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung in der für das VBB-Abo Azubi festgelegten Form. Diese Bescheinigung wird ausschließ-lich durch folgende Institutionen ausgestellt:

- Berufliche Schulen sowie staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in denLändern Berlin und Brandenburg für Personen gem. Abs. (1) und (2) bzw.

- Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern der LänderBerlin und Brandenburg für Personen gem. Abs. (1), die im Land Branden-burg oder im Land Berlin berufsschulpflichtig oder berufsschulberechtigtsind, deren berufliche Schule jedoch außerhalb des Verbundgebietes liegt

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- Berufliche Schulen, Akademien (z.B. Verwaltungs-, Justiz- oder Polizei-Aka-demie) bzw. Dienstherr für Personen gem. Abs. (3) oder

- Träger des Freiwilligendienstes für Personen gem. Abs. (4).

Die Institutionen, die zu den vorgenannten Ausbildungsstätten rechnen, be-stimmen die zuständigen Verwaltungsstellen des Landes Berlin und des Landes Brandenburg.

Berufstätige, Berufspraktikanten und Personen, die Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, sowie Personen, die sich in einem Referendariat befinden, erhalten kein VBB-Abo Azubi. Dies gilt auch für Personen, die Lehrgänge, Nachhilfekurse oder Sprachenschulen besuchen.

Die Bescheinigung ist mit der Beantragung bzw. zur Verlängerung eines Abon-nements einzureichen. Sie darf nicht älter als 30 Tage sein.

Die Auszubildenden haben neben der Bescheinigung ein Personaldokument beim Verkehrsunternehmen vorzulegen.

Das VBB-Abo Azubi berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahr-rades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4.

Für die Ausgabe des VBB-Abo Azubi gelten die Bestimmungen der Anlage 5.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

5.2.6 VBB-Abo 65plus

VBB-Abo 65plus sind persönliche Abonnements mit monatlicher oder jährlicher Abbuchung. Sie sind nicht übertragbar. Zur Nutzung berechtigt sind alle Per-sonen, die am 1. Geltungstag des VBB-Abo 65plus mindestens 65 Jahre alt sind.

Das VBB-Abo 65plus wird nur für das VBB-Gesamtnetz ausgegeben.

Das VBB-Abo 65plus besteht aus einer VBB-Kundenkarte mit dazugehörigem Wertabschnitt. Die Wertabschnitte sind mit Monat und Jahr bezeichnet. Sie gelten vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr. VBB-Kunden-karten für das VBB-Abo 65plus werden in besonders bekannt gegebenen Aus-gabestellen der Verkehrsunternehmen bei Vorlage eines Personaldokuments und bei Abgabe eines Lichtbildes unbefristet ausgestellt.

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Das VBB-Abo 65plus ist nur gültig, wenn die VBB-Kundenkarte mit Vor- und Zunamen versehen ist und die Nummer der VBB-Kundenkarte in das vorgese-hene Feld des jeweiligen Wertabschnittes eingetragen ist. Bei Abonnements der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) oder der S-Bahn Berlin GmbH ist zusätz-lich die Abo-Nummer vom Wertabschnitt in das vorgesehene Feld der VBB-Kundenkarte einzutragen.

VBB-Kundenkarten dürfen nicht laminiert und verändert werden.

Abgenutzte, zerrissene, beschädigte oder verlorene VBB-Kundenkarten für persönliche Zeitkarten werden in den besonders bekannt gegebenen Verkaufs-stellen der Verkehrsunternehmen erneuert.

Das VBB-Abo 65plus kann auch als Chipkarte mit elektronischem Fahrschein (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben werden. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements. Die Chipkarte gilt als Kundenkarte, das erforderliche Lichtbild sowie Vor- und Zuname werden auf die Chipkarte gedruckt.

Für die Ausgabe des VBB-Abo 65plus gelten die Bestimmungen der Anlage 5.

5.2.7 VBB-Abo 65vorOrt

VBB-Abo 65vorOrt sind persönliche Abonnements mit monatlicher Abbu-chung. Sie sind nicht übertragbar. Zur Nutzung berechtigt sind alle Personen, die am 1. Geltungstag des VBB-Abo 65vorOrt mindestens 65 Jahre alt sind.

Das VBB-Abo 65vorOrt wird nur für die Tarifteilbereiche AB der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) ausgegeben.

Das VBB-Abo 65vorOrt besteht aus einer VBB-Kundenkarte mit dazugehö-rigem Wertabschnitt. Die Wertabschnitte sind mit Monat und Jahr bezeichnet. Sie gelten vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr. VBB-Kunden-karten für das VBB-Abo 65vorOrt werden in besonders bekannt gegebenen Ausgabestellen der Verkehrsunternehmen bei Vorlage eines Personaldoku-ments und bei Abgabe eines Lichtbildes unbefristet ausgestellt.

Das VBB-Abo 65vorOrt ist nur gültig, wenn die VBB-Kundenkarte mit Vor- und Zunamen versehen ist und die Nummer der VBB-Kundenkarte in das vorgese-hene Feld des jeweiligen Wertabschnittes eingetragen ist.

VBB-Kundenkarten dürfen nicht laminiert und verändert werden.

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Abgenutzte, zerrissene, beschädigte oder verlorene VBB-Kundenkarten für persönliche Zeitkarten werden in den besonders bekannt gegebenen Verkaufs-stellen der Verkehrsunternehmen erneuert.

Für die Ausgabe des VBB-Abo 65vorOrt gelten die Bestimmungen der Anlage 5.

5.3 Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (Bartarif)

5.3.1 Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif

Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif (nachfolgend Einzel-fahrausweise genannt) werden ausgegeben

a) für Verbindungen

- zwischen Tarifwaben untereinander,- zwischen den Tarifbereichen kreisfreier Städte untereinander,- zwischen Tarifwaben und den Tarifbereichen kreisfreier Städte,- zwischen Tarifwaben und dem Tarifbereich Berlin und- zwischen Tarifbereichen kreisfreier Städte (ausgenommen Potsdam) und

dem Tarifbereich Berlin

zum sofortigen Fahrtantritt bzw. zum Fahrtantritt am vom Fahrgast gewähl-ten, auf dem Fahrausweis aufgedruckten Tag.

Diese Einzelfahrausweise (außer Kurzstrecke) berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen unter Inanspruchnahme des jeweils nächstfolgenden Anschlusses in Richtung auf das Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg.

b) für Verbindungen

- innerhalb des Tarifbereiches Berlin,- innerhalb der Tarifbereiche der kreisfreien Städte und- in Orten mit Stadtlinienverkehr

im Vorverkauf und zur Entwertung bei Fahrtantritt bzw. zum sofortigen Fahrt-antritt bestimmt.

Diese Einzelfahrausweise (außer Kurzstrecke) berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Fahrtunterbrechungen sind inner-halb der nachfolgend aufgeführten Fahrzeitbegrenzung beliebig oft gestattet:

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- in Orten mit Stadtlinienverkehr 30 Minuten (in Falkensee, Fürstenwalde,Jüterbog, Luckenwalde, Schwedt/Oder und Senftenberg 45 Minuten, inLübbenau 60 Minuten)

- in Tarifbereichen der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cott-bus, Frankfurt (Oder) und Potsdam 60 Minuten

- im Tarifbereich Berlin 120 Minuten.

Danach ist das Fahrzeug bzw. die Bahnanlage unaufgefordert zu verlassen oder ein neuer Fahrausweis zu lösen und ggf. zu entwerten.

Mit Einzelfahrausweisen gemäß Buchstaben a) und b) sind Rund- und Rück-fahrten ausgeschlossen. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Aus-gangspunkt auf derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde. Rund-fahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg

- zum Ausgangspunkt,- zu einem diesem nahegelegenen Punkt oder- zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt hätte erreicht werden können,

führen.

Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifs gelten für Kinder von 6 bis ein-schließlich 14 Jahren.

Einzelfahrausweise und Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif werden inner-halb der Teilbereiche AB der Tarifbereiche Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie innerhalb der Tarifbereiche Berlin und Potsdam auch als 4-Fahrten-Karten ausgegeben.

Einzelfahrausweise, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen (bei 4-Fahrten-Karten pro Person und Fahrt je einen Wertabschnitt bzw. ein Entwertungs-feld). Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.

Die entwerteten Einzelfahrausweise und die Einzelfahrausweise zum sofor-tigen Fahrtantritt sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

5.3.2 Einzelfahrausweise Kurzstrecke, Einzelfahrausweise Kurzstrecke Ermäßigungstarif

Einzelfahrausweise für Kurzstrecken und Einzelfahrausweise für Kurzstrecken Ermäßigungstarif (nachfolgend Einzelfahrausweise für Kurzstrecken genannt)

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gelten unabhängig von den befahrenen Flächenzonen und werden mit regional an den Aushangfahrplänen bekannt gemachter Gültigkeit ausgegeben. Außer-halb des Tarifbereiches Berlin (Teilbereiche AB) gelten sie nur bei dem jeweils ausgebenden Verkehrsunternehmen. Eine Übersicht über die Kurzstreckenre-gelungen im Tarifgebiet enthält Anlage 7.

Einzelfahrausweise für Kurzstrecken gelten nicht im Eisenbahn-Regionalverkehr.

Einzelfahrausweise für Kurzstrecken Ermäßigungstarif gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.

Einzelfahrausweise für Kurzstrecken und Kurzstrecken Ermäßigungstarif wer-den innerhalb des Tarifbereiches Berlin sowie innerhalb des Tarifbereichs Potsdam auch als 4-Fahrten-Karten ausgegeben.

Einzelfahrausweise für Kurzstrecken, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen (bei 4-Fahrten-Karten Kurzstrecke pro Person und Fahrt je einen Wert-abschnitt bzw. ein Entwertungsfeld). Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.

Die Einzelfahrausweise für Kurzstrecken sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

5.3.3 Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif, Tageskarte VBB-Gesamtnetz

5.3.3.1 Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif

Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif (nachfolgend Tageskarten ge-nannt) werden ausgegeben

a) für Verbindungen

- zwischen Tarifwaben untereinander,- zwischen den Tarifbereichen kreisfreier Städte untereinander,- zwischen Tarifwaben und den Tarifbereichen kreisfreier Städte,- zwischen Tarifwaben und dem Tarifbereich Berlin und- zwischen Tarifbereichen kreisfreier Städte (ausgenommen Potsdam) und

dem Tarifbereich Berlin

zum sofortigen Fahrtantritt bzw. zum Fahrtantritt am vom Fahrgast gewählten, auf dem Fahrausweis aufgedruckten Tag,

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b) für Verbindungen

- innerhalb des Tarifbereiches Berlin,- innerhalb der Tarifbereiche der kreisfreien Städte und- in Orten mit Stadtlinienverkehr

im Vorverkauf und zur Entwertung bei Fahrtantritt bzw. zum sofortigen Fahrt-antritt bestimmt.

Tageskarten gelten

- bei Fahrausweisen, die zur Entwertung bestimmt sind, ab Entwertung bis03:00 Uhr des Folgetages bzw.

- bei Fahrausweisen mit aufgedrucktem Datum am entsprechenden Tagganztägig bis 03:00 Uhr des Folgetages

für eine beliebige Anzahl Fahrten innerhalb der angegebenen Verbindung bzw. des angegebenen Geltungsbereiches.

Tageskarten Regeltarif für die räumlichen Geltungsbereiche Berlin AB, BC, ABC sowie Potsdam AB beinhalten die Mitnahme von drei Kindern im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Die Mitnahmeregelung gilt nur, wenn der Inhaber mindestens 15 Jahre alt ist.

Tageskarten des Ermäßigungstarifs gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.

Tageskarten und Tageskarten Ermäßigungstarif werden innerhalb der Teilbe-reiche AB der Tarifbereiche Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie innerhalb des Tarifbereichs Potsdam auch als 4er-Tageskarten ausgegeben.

Tageskarten, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.

Die entwerteten Tageskarten und die Tageskarten zum sofortigen Fahrtantritt sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

5.3.3.2 Tageskarte VBB-Gesamtnetz

Die Tageskarte VBB-Gesamtnetz wird nur im Regeltarif angeboten und an jedermann ausgegeben.

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Sie gilt an dem auf dem Fahrausweis aufgedruckten Kalendertag für beliebig viele Fahrten innerhalb des Verbundgebietes

- montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Bran-

denburg und Berlin gültigen gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis03:00 Uhr des Folgetages.

Die Tageskarte VBB-Gesamtnetz ist nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

5.3.4 Kleingruppen-Tageskarten und Gruppentageskarten für Schüler

Fahrten auf Kleingruppen-Tageskarten – im Buslinien- und Straßenbahnver-kehr ab 10 Personen/bei Kleinbussen ab 5 Personen – sind bei den Verkehrs-unternehmen, deren Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden sollen, mindestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden. Anspruch auf Beförde-rung besteht nur, wenn die vom Verkehrsunternehmen mit der Anmeldebestä-tigung festgelegten Fahrzeiten und Linien benutzt werden.

Für den Eisenbahn-Regionalverkehr entfällt die Anmeldung. Für die Nutzung der Eisenbahn-Regionalverkehre sind die Hinweise in der Fahrplanauskunft zu beachten.

5.3.4.1 Kleingruppen-Tageskarten

Kleingruppen-Tageskarten werden ausgegeben

a) für Verbindungen

- zwischen Tarifwaben untereinander,- zwischen den Tarifbereichen kreisfreier Städte untereinander,- zwischen Tarifwaben und den Tarifbereichen kreisfreier Städte,- zwischen Tarifwaben und dem Tarifbereich Berlin und- zwischen Tarifbereichen kreisfreier Städte (ausgenommen Potsdam) und

dem Tarifbereich Berlin

zum sofortigen Fahrtantritt bzw. zum Fahrtantritt am vom Fahrgast gewählten, auf dem Fahrausweis aufgedruckten Tag.

b) für Verbindungen

- innerhalb des Tarifbereiches Berlin,- innerhalb der Tarifbereiche der kreisfreien Städte und- in Orten mit Stadtlinienverkehr

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im Vorverkauf und zur Entwertung bei Fahrtantritt bzw. zum sofortigen Fahrt-antritt bestimmt.

Kleingruppen-Tageskarten gelten

- bei Fahrausweisen, die zur Entwertung bestimmt sind, ab Entwertung bis03:00 Uhr des Folgetages bzw.

- bei Fahrausweisen mit aufgedrucktem Datum am entsprechenden Tagganztägig bis 03:00 Uhr des Folgetages

für eine beliebige Anzahl Fahrten innerhalb des angegebenen Geltungsbe-reiches.

Kleingruppen-Tageskarten werden für gemeinsame Fahrten von maximal 5 Perso- nen ausgegeben.

Kleingruppen-Tageskarten, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die entwerteten Klein-gruppen-Tageskarten sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

5.3.4.2 Gruppentageskarten für Schüler

Gruppentageskarten für Schüler werden nur für Verbindungen innerhalb der Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin bzw. für den Tarifbereich Berlin ABC ausgegeben. Sie gelten am vom Fahrgast gewählten, auf dem Fahrausweis auf-gedruckten oder bei zur Entwertung bei Fahrtantritt bestimmten Karten an dem durch Entwerteraufdruck aufgebrachten Tag ganztägig und am Folgetag bis 03:00 Uhr für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten.

Gruppentageskarten für Schüler werden für gemeinsame Fahrten von Schüler-gruppen bis zur Klassenstufe 8 ausgegeben. Die Schülergruppe muss aus min-destens 10 Schülern bestehen und muss von einem Leiter begleitet werden, der mindestens 18 Jahre alt ist. Sollte die Schülergruppe aus weniger als 10 Schülern bestehen, ist unabhängig davon der Preis für 10 Schüler zu entrich-ten. Für je 10 Schüler kann eine Begleitperson den Gruppentageskartenpreis für Berlin AB bzw. Berlin ABC nutzen.

Gruppentageskarten für Schüler, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahr-gast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die entwerteten Gruppentageskarten für Schüler sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

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Die Ausgabe von Gruppentageskarten für Schüler kann nur verlangt werden, wenn die Beförderung der Gruppe in den regelmäßig verkehrenden Linienver-kehrsmitteln möglich ist. Fahrten auf Gruppentageskarten für Schüler sind bei den Verkehrsunternehmen, deren Verkehrsmittel in Anspruch genommen wer-den sollen, mindestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden (ausgenom-men für den Eisenbahn-Regionalverkehr). Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn die vom Verkehrsunternehmen mit der Anmeldebestätigung festge-legten Fahrzeiten und Linien benutzt werden.

Gruppentageskarten für Schüler können nur an besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen erworben werden.

5.4 Fahrausweise für die Mitnahme von Fahrrädern

Für die Beförderung von Fahrrädern und Tandems gilt Teil A, § 11 „Beförde-rung von Sachen“. Fahrausweise für Fahrräder gelten nur in Verbindung mit einem gültigen VBB-Fahrausweis gemäß Teil B und Teil C sowie in Verbindung mit einem Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke.

Jedes mitgenommene Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 oder Tandem ist beförderungsentgeltpflichtig. Fahren mehrere Personen gemeinsam mit einem VBB-Fahrausweis, ist auch jedes weitere mitgenommene Fahrrad gemäß Anla-ge 4, Tabelle 3.1 oder Tandem beförderungsentgeltpflichtig.

Die unentgeltliche Fahrradmitnahme wird im Teil B, Punkt 5.1.1 geregelt.

5.4.1 Einzelfahrausweise Fahrrad und Tageskarten Fahrrad

Einzelfahrausweise Fahrrad und Tageskarten Fahrrad werden ausgegeben:

a) für das VBB-Gesamtnetz mit aufgedrucktem Gültigkeitsdatum undb) für die Tarifbereiche Berlin und die kreisfreien Städte im Vorverkauf zur

Entwertung bei Fahrtantritt bzw. im Verkehrsmittel zum sofortigen Fahrt-antritt bestimmt.

Für die einmalige Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 ist ein Einzelfahrausweis Fahrrad zu lösen. Anstelle mehrerer Einzelfahrausweise Fahrrad kann auch eine Tageskarte Fahrrad gelöst werden.

Eine Übersicht der Beförderungsentgelte enthält die Anlage 4, Tabelle 3.

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Fahrausweise, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.

Die Fahrausweise sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

5.4.1.1 Einzelfahrausweise Fahrrad für die Tarifbereiche Berlin und kreisfreie Städte

Innerhalb der Tarifbereiche Berlin, Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frank-furt (Oder) und Potsdam ist für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 ein Einzelfahrausweis Fahrrad der zutreffenden Tarifstufe zu lösen.

Diese Fahrausweise berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der nachfolgend aufge-führten Fahrzeitbegrenzung beliebig oft gestattet:

- im Tarifbereich Berlin 120 Minuten ab Entwertung und- in den Tarifbereichen der kreisfreien Städte 60 Minuten ab Entwertung.

Danach ist das Verkehrsmittel bzw. die Bahnanlage unaufgefordert zu verlas-sen oder ein neuer Fahrausweis zu lösen.

Mit Einzelfahrausweisen Fahrrad sind Rund- und Rückfahrten ausgeschlossen. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Ausgangspunkt auf derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde.

Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg

- zum Ausgangspunkt,- zu einem diesem nahe gelegenen Punkt oder- zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt hätte erreicht werden können,

führen.

Darüber hinaus kann im Tarifbereich Berlin auch ein Einzelfahrausweis Fahrrad für Kurzstrecken erworben werden. Dieser gilt nicht im Eisenbahn-Regionalver-kehr. Die Kurzstreckenregelungen sind der Anlage 7, Punkt 1 zu entnehmen.

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5.4.1.2 Einzelfahrausweis Fahrrad VBB-Gesamtnetz

Der Einzelfahrausweis Fahrrad VBB-Gesamtnetz berechtigt zur Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 mit beliebigem Umsteigen un-ter Inanspruchnahme des jeweils nächstfolgenden geeigneten Anschlusses in Richtung auf das Fahrtziel. Dieser Fahrausweis gilt für eine einfache Fahrt am aufgedruckten Tag. Rück- und Rundfahrten sind ausgeschlossen.

5.4.1.3 Tageskarten Fahrrad für die Tarifbereiche Berlin, kreisfreie Städte und VBB-Gesamtnetz

Tageskarten Fahrrad gelten

- bei Fahrausweisen, die zur Entwertung bestimmt sind, ab Entwertung bis03:00 Uhr des Folgetages bzw.

- bei Fahrausweisen mit aufgedrucktem Datum am entsprechenden Tagganztägig bis 03:00 Uhr des Folgetages

für eine beliebige Anzahl Fahrten innerhalb des angegebenen Geltungsbe-reiches.

5.4.2 Monatskarten Fahrrad

Monatskarten Fahrrad werden an jedermann ausgegeben und sind übertrag-bar. Sie werden nur für die Tarifteilbereiche AB der Tarifbereiche Berlin, Bran-denburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie den Ta-rifbereich Berlin ABC und für das VBB-Gesamtnetz ausgegeben.

Die Monatskarten Fahrrad gelten generell nur für ein Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1.

Eine Übersicht der Beförderungsentgelte enthält die Anlage 4, Tabelle 3.

Monatskarten Fahrrad werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.

Die Monatskarten Fahrrad werden nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben.

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5.5 Weiterfahrt

Wünscht ein Fahrgast seine Fahrt über die in den Fahrausweis einbezogenen Flächenzonen hinaus fortzusetzen, hat er vor dem Verlassen dieser Flächenzo-nen einen weiteren Fahrausweis zu lösen. Dieser Fahrausweis bis zu der Flä-chenzone, in der das endgültige Fahrtziel liegt, muss zur Fahrt ab der letzten durch den ursprünglichen Fahrausweis abgedeckten Tarifwabe, durch die der vom Fahrgast gewählte Fahrweg führt, berechtigen.

Wünscht ein Fahrgast in den Tarifbereichen der kreisfreien Städte oder im Tarifbereich Berlin mit einem Fahrausweis, der nur für zwei Teilbereiche gültig ist, die Fahrt in den dritten Teilbereich fortzusetzen oder sie dort zu beginnen, hat er vor Verlassen des Teilbereichs B bzw. vor Fahrtantritt im Teilbereich A oder C einen Anschlussfahrausweis entsprechend dem räumlichen Geltungsbe-reich des Hauptfahrausweises zu lösen und ggf. zu entwerten.

Nimmt ein Fahrgast ein Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 auf eine Monats-karte Fahrrad AB in den Teilbereich C mit, so ist für das Fahrrad ebenfalls ein Anschlussfahrausweis zu lösen und ggf. zu entwerten.

Für Fahrten mit Start und Ziel im Teilbereich C ohne Berührung des Teilbe-reiches B werden keine Anschlussfahrausweise ausgegeben.

Anschlussfahrausweise sind nur zusammen mit dem Hauptfahrausweis gültig und ggf. mit diesem – spätestens jedoch an der letzten Haltestelle im Teilbe-reich B – zu entwerten.

Anschlussfahrausweise berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das im Teilbereich A oder Teilbereich C liegende Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Rund- und Rück-fahrten sind ausgeschlossen. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der nachfol-gend aufgeführten Fahrzeitbegrenzung beliebig oft gestattet. Sie gelten im Tarif-bereich Berlin 120 Minuten ab Entwertung, in den Tarifbereichen der kreisfreien Städte 60 Minuten ab Entwertung, jedoch nicht länger als der Hauptfahrausweis.

Anschlussfahrausweise werden im Tarifbereich Berlin auch im Ermäßigungsta-rif und als Tageskarte (nur im Regeltarif) angeboten. Anschlussfahrausweise des Ermäßigungstarifs gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.

Anschlussfahrausweise Tageskarte gelten

- bei Fahrausweisen, die zur Entwertung bestimmt sind, ab Entwertung bis03:00 Uhr des Folgetages, jedoch nicht länger als der Hauptfahrausweis, bzw.

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- bei Fahrausweisen mit aufgedrucktem Datum am entsprechenden Tagganztägig bis 03:00 Uhr des Folgetages, jedoch nicht länger als der Haupt-fahrausweis,

für eine beliebige Anzahl Fahrten im Teilbereich A oder C.

Der Anschlussfahrausweis Potsdam - Berlin AB berechtigt Inhaber eines Hauptfahrausweises ausschließlich für die Teilbereiche AB oder BC oder ABC des Tarifbereiches Potsdam zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das im Tarifteilbereich Berlin AB bzw. im Tarifbereich Potsdam liegende Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Rund- und Rückfahrten sind ausgeschlossen. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der nachfolgend aufgeführten Fahrzeit-begrenzung beliebig oft gestattet. Er gilt 120 Minuten ab Entwertung, jedoch nicht länger als der Hauptfahrausweis.

Fahren auf einer Tageskarte Regeltarif, Monatskarte VBB-Umweltkarte, 7-Tage-Karte VBB-Umweltkarte bzw. einer Kleingruppen-Tageskarte oder einer Grup-pentageskarte für Schüler mehrere Personen in den nicht einbezogenen Teilbe-reich, so ist für jede Person ein Anschlussfahrausweis zu lösen.

Wird auf eine persönliche Zeitkarte gemäß Punkt 5.2.5 für die Teilbereiche AB oder BC ein Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 in die nicht einbezogenen Teilbereiche A oder C mitgenommen, so ist für das Fahrrad kein weiterer Fahrausweis erforderlich. Diese Regelung gilt nur für die Tarifbereiche Berlin, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

Wird auf einen Einzelfahrausweis für die Teilbereiche AB oder BC ein Hund in die nicht einbezogenen Teilbereiche A oder C mitgenommen, so ist auch für den Hund ein Anschlussfahrausweis erforderlich.

5.6 Verbundraumüberschreitende Fahrten

Bei Fahrten, bei denen Start oder Ziel außerhalb des Verbundraumes liegt, gelten ausschließlich die Tarife des Verkehrsunternehmens, dessen Linie die Verbundraumgrenze überschreitet. Die entsprechenden Fahrausweise können nur in den Fahrzeugen bzw. bei den Verkaufseinrichtungen dieses Verkehrsun-ternehmens erworben werden.

Ist für Fahrten, deren Ziel außerhalb des Verbundraumes liegt, der hierfür erforderliche Fahrausweis bei Fahrtantritt nicht erhältlich, hat der Fahrgast für die Anfangsstrecke zunächst einen Fahrausweis nach diesem Tarif zu lösen.

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Von der Tarifbestimmung gemäß erstem Satz sind folgende Ausnahmen zulässig:

a) Ist der Fahrgast im Besitz einer VBB-Zeitkarte und gleichzeitig einer Zeit-karte eines benachbarten Verkehrsverbundes bzw. einer benachbartenVerkehrsgemeinschaft, deren Flächenzonen aneinanderstoßen, so kanndie durchgehende Fahrt auf Linien, die im Bereich beider Flächenzonenverbundraumüberschreitend verkehren, ohne Lösen eines zusätzlichenFahrscheins ausgeführt werden, soweit dass auch im Nachbarverkehrs-verbund bzw. in der benachbarten Verkehrsgemeinschaft geregelt ist.

b) Ist der Fahrgast im Besitz einer VBB-Zeitkarte für mindestens einen Land-kreis, so ist er berechtigt, das Mecklenburg-Vorpommern-Ticket, das Sach-sen-/Sachsen-Anhalt-/Thüringen-Ticket ohne Lösen eines zusätzlichenFahrscheins zu nutzen.

c) Für Fahrten zwischen bestimmten in der Anlage 1.2 genannten Orten au-ßerhalb des Verbundraumes und Orten im Verbundraum wird der VBB-Tarif angewendet. Dabei sind in der Anlage 1.2 das bedienende, den VBB-Tarif anwendende Verkehrsunternehmen, die zugeteilte Wabennummerund der definierte Wabenname angegeben.

Sofern in der Anlage 1.2 oder im Teil E nichts anderes angegeben ist, sind auf dem Linienabschnitt, der den Verbundraum überschreitet, auch solche Zeitkarten gültig, deren Geltungsbereich den Landkreis umfasst, aus dem die Linie den Verbundraum verlässt. Das gilt auch für Zeitkarten, die für das VBB-Gesamtnetz gelten.

5.7 Beförderung von schwerbehinderten Menschen

Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen richtet sich nach dem Schwerbehindertengesetz § 228 Absatz 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorgezeigt werden.

Begleiter von schwerbehinderten Menschen werden generell unentgeltlich be-fördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aus dem Schwerbehindertenausweis hervorgeht. Zusätzlich zu einer Begleitperson kann in diesem Fall auch ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden.

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Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel können unent-geltlich mitgenommen werden, wenn der Fahrgast im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder eines Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt und auf-geklebter oder integrierter gültiger Wertmarke ist und die Bauart des Verkehrs-mittels die Mitnahme zulässt. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G (gehbehindert) und aG (außerordentlich gehbehindert) können in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn ein Fahrrad gem. Teil A, § 11 mitnehmen.

5.8 Beförderung von Vollzugsbeamten der Polizei und der Bundespolizei

Die Polizeivollzugsbeamten werden, wenn sie Uniform tragen und ihre Legiti-mation durch einen Dienstausweis nachweisen können, in allen Verkehrsmitteln der im VBB zusammengeschlossenen Unternehmen – im Eisenbahn-Regional-verkehr in der 2. Klasse – innerhalb des Verbundgebietes unentgeltlich be-fördert. Gleiches gilt für uniformierte Vollzugsbeamte der Bundespolizei. Ein Diensthund darf in diesen Fällen unentgeltlich mitgenommen werden.

6 Rechnungen für Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Die Verkehrsunternehmen geben den umsatzsteuerlichen Bestimmungen ent-sprechende Rechnungen über steuerpflichtige Beförderungsleistungen nur auf Verlangen der Fahrgäste aus, soweit die Fahrausweise nicht ohnehin den umsatzsteuerlichen Bestimmungen als Rechnung entsprechen. Der Anspruch auf Ausstellung erlischt mit dem 31. Januar des dem Gültigkeitszeitraum folgenden Jahres. Der Anspruch ist schriftlich auf vorgeschriebenem Vordruck bei den von den Verkehrsunternehmen hierfür bestimmten Stellen nach Ablauf der Geltungsdauer geltend zu machen. Die Fahrausweise sind beizufügen.

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Teil C

Zeitlich oder örtlich begrenzte Sonderregelungen

1 Grundsätze

1.1 Ermäßigungen für Sonderangebote

Zu Sonder- und Großveranstaltungen können tarifliche Sonderangebote (Son-derfahrausweise) mit zeitlich begrenzter Geltungsdauer und/oder begrenztem Geltungsbereich angeboten werden. Voraussetzung ist, dass sich durch eine solche Tarifmaßnahme die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsunternehmen nicht verschlechtert. Ermäßigungsumfang und Verkaufsbedingungen werden jeweils besonders bekannt gegeben.

1.2 Kombitickets, Kooperationen

Kombitickets sind Eintrittskarten, Theaterkassenbons, Einladungen, Hotelaus-weise oder Teilnehmerausweise mit Fahrtberechtigung. Verträge für Kombiti-ckets werden durch die am VBB-Tarif beteiligten Verkehrsunternehmen abge-schlossen. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf dem Kombiticket bzw. aus hierzu ergehenden Bekanntmachungen. Kooperationen sind Vereinbarungen der am Tarif beteiligten Verkehrsunterneh-men mit Reiseveranstaltern oder Flug-, Bahn- und Busbeförderern des Fern-reiseverkehrs, bei denen das Beförderungsdokument zur Fahrt im Tarifgebiet berechtigt. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonde-ren Aufdruck auf dem Ticket bzw. aus hierzu ergehenden Bekanntmachungen.

Diese Fahrtberechtigungen gelten im Eisenbahn-Regionalverkehr in der 2. Wagen- klasse. Für den Übergang in die 1. Wagenklasse gilt Teil D, Punkt 23.

Einzelheiten werden in Kombiticketverträgen bzw. Kooperationsverträgen von den Vertragspartnern geregelt. Die Preiskalkulation für Kombitickets enthält der Anhang II.

1.3 Firmentickets im VBB

1.3.1 VBB-Firmentickets mit verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss

VBB-Firmentickets werden an Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und In-stitutionen als Arbeitgeber zur Weitergabe an ihre Mitarbeiter (Arbeitnehmer) ausgegeben, wenn mindestens 5 Tickets für teilnehmende Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber abgenommen werden und ein verpflichtender Arbeitgeberzu-schuss gezahlt wird.

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Für die VBB-Firmentickets wird ein einheitlicher ÖPNV-Rabatt bezogen auf die im geltenden VBB-Tarif enthaltenen Abonnementpreise der VBB-Um-weltkarten gewährt. Dieser beträgt monatlich 4 EUR, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum VBB-Firmenticket von mindestens 10 EUR pro Monat und Arbeitnehmer leistet. Der Rabatt beträgt 8 EUR, wenn der Arbeitgeber einen verpflichtenden Zuschuss von mindestens 15 EUR pro Monat und Arbeitneh-mer leistet. Eine Fahrpreisübersicht enthält der Anhang III Punkt 1.1.

VBB-Firmentickets sind persönliche Zeitkarten. Sie sind nicht übertragbar. Für VBB-Firmentickets gelten die im Teil B unter Punkt 5.1 und Punkt 5.2.1 beschriebenen Mitnahmeregelungen, Die unentgeltliche Mitnahme von Fahr-rädern ist für Inhaber von VBB-Firmentickets ausgeschlossen; es gilt Teil B, Punkt 5.4.

VBB-Firmentickets werden als Chipkarte mit EFS und aufgedrucktem Lichtbild sowie Vor- und Zunamen ausgegeben.

Für ermäßigte Zeitkarten des Ausbildungstarifs werden keine VBB-Firmen- tickets ausgegeben.

Für VBB-Firmentickets wird ein Rahmenvertrag durch die am VBB-Tarif betei-ligten Verkehrsunternehmen im Benehmen mit der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH mit Arbeitgebern für mindestens aufeinanderfolgende 12 Monate abgeschlossen. Die Vertragsbestandteile sind im Anhang III Punkt 1.2 des VBB-Tarifs abgebildet. Es erfolgt keine Ausgabe von Startkarten.

Über den VBB-Firmenticket-Rahmenvertrag hat der Arbeitgeber die Wahl, beim vertragsführenden Verkehrsunternehmen ein Servicepaket zu beauf-tragen. Die Kosten betragen 12 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Arbeitnehmer pro Jahr.

1.3.2 Firmentickets (gültig bis 31. August 2021)

Verträge für Firmentickets werden durch die am VBB-Tarif beteiligten Ver-kehrsunternehmen im Benehmen mit der Verkehrsverbund Berlin-Branden-burg GmbH für 12 Monate abgeschlossen. Letztmöglicher Vertragsabschluss für dieses Firmenticket war der 31. Juli 2019.

Firmentickets werden an Unternehmen, Behörden und Institutionen zur Weitergabe an ihre Mitarbeiter ausgegeben. Für die Firmentickets wird ein einheitlicher Rabatt in Höhe von 5 % auf die im geltenden VBB-Tarif enthal-tenen Abonnementpreise der VBB-Umweltkarten gewährt. Für Auszubildende/Schüler werden keine rabattierten Firmentickets angeboten.

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Eine Fahrpreisübersicht enthält der Anhang III Punkt 2.

Firmentickets sind persönliche Zeitkarten. Sie sind nicht übertragbar. Für Firmentickets gelten die im Teil B unter Punkt 5.1 und Punkt 5.2.1 beschrie-benen Mitnahmeregelungen.

Das Firmenticket besteht aus einer VBB-Kundenkarte mit dazugehörigem Wertabschnitt oder einer Chipkarte mit EFS und aufgedrucktem Lichtbild sowie Vor- und Zunamen.

Die unentgeltliche Mitnahme von Fahrrädern ist für Inhaber von Firmentickets ausgeschlossen; es gilt Teil B, Punkt 5.4.

1.4 Semestertickets

Die verfassten Studierendenschaften, die in den Hochschulgesetzen der Länder Berlin und Brandenburg genannt sind, können mit den am VBB-Tarif beteili-gten Verkehrsunternehmen Semesterticketvereinbarungen im Benehmen mit der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH abschließen.

Für den Tarifbereich Berlin ABC wird für an Berliner Hochschulen Studierende ein Semesterticket angeboten. Dafür gilt für Studierende an Berliner Hoch-schulen folgender Preis:

Wintersemester 2019/20 193,80 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 193,80 EUR.

Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studie- rende an Berliner Hochschulen zu folgenden Preisen angeboten:

Wintersemester 2019/20 242,00 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 242,00 EUR.

Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studie- rende an Potsdamer Hochschulen zu folgenden Preisen angeboten:

Wintersemester 2019/20 180,06 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 188,16 EUR.

Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studie- rende an anderen Hochschulen im Land Brandenburg - ausgenommen Hoch-schulen im Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin - zu folgenden Preisen an-geboten:

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Wintersemester 2019/20 150,00 EUR,Sommersemester 2020 160,00 EUR.Wintersemester 2020/21 170,00 EUR.

Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studie- rende an Hochschulen im Land Brandenburg, die im Teilbereich C des Tarifbe-reiches Berlin liegen, zu folgenden Preisen angeboten:

Wintersemester 2019/20 194,60 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 194,60 EUR.

Für die Nutzung im Tarifbereich Berlin ABC wird ein Semesterticket für Studie-rende an Hochschulen im Land Brandenburg, die im Teilbereich C des Tarifbe-reiches Berlin liegen, zu folgenden Preisen angeboten:

Wintersemester 2019/20 193,80 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 193,80 EUR.

Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Trimesterticket für Studie- rende an Potsdamer Hochschulen zu folgenden Preisen pro Trimester angebo-ten:

ab dem Trimester 2 2019bis einschließlich Trimester 1 2020 125,36 EUR,ab dem Trimester 2 2020bis einschließlich Trimester 1 2021 131,01 EUR.

1.5 Zusatzticket zum Semesterticket Berlin

An Berliner Hochschulen Studierende, die während ihres Studiums ständig im VBB-Tarifgebiet außerhalb des Tarifbereichs Berlin ABC wohnen und dies nachweisen, können zusätzlich zum Semesterticket das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin erwerben. Als Nachweis gilt der Personalausweis.

Das Zusatzticket gilt bei allen Verbundverkehrsunternehmen auf dem verkehrs-üblichen Weg zwischen dem Wohnort des Studierenden und dem Bahnhof bzw. der Haltestelle, der bzw. die als erste bzw. letzte auf dem reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg im Tarifbereich Berlin, Teilbereich C, erreicht wird. Der Gültigkeitsbereich des Zusatztickets zum Semesterticket ist jeweils mit Tarifwabennummer und Tarifwabenname gekennzeichnet. Das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin gilt nur in Zusammenhang mit einem gültigen Studierendenausweis (mit integrierter Fahrtberechtigung) der jewei-ligen Berliner Hochschule.

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Abweichend vom Absatz 2 gilt das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 bei allen Verbundverkehrsunternehmen im VBB-Gesamtnetz.

Das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme von Personen und eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1.

Im Falle des Verlustes des Fahrausweises erhält der Studierende gegen Zahlung von 15,00 EUR ein neues Zusatzticket zum Semesterticket Berlin.

Bei Tod oder Exmatrikulation des Studierenden wird das Fahrgeld für das Zusatz-ticket zum Semesterticket Berlin gemäß VBB-Tarif, Teil A, § 10 Absatz 4 erstattet.

Studierende, die vor der Inanspruchnahme des Zusatztickets zum Semester-ticket Berlin eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte bei einem Verbundverkehrsunternehmen erworben haben, können diese entsprechend der Bedingungen für Jahres- und Abonnementkarten bei diesem Verkehrsun-ternehmen vorzeitig kündigen.

Wintersemester 2019/20 149,80 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 149,80 EUR.

2 Einzelbestimmungen Kombitickets

2.1 Uckermark-Thermenticket

Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)

Das Uckermark-Thermenticket gilt bei dem oben genannten Verkehrsunterneh-men. Es berechtigt am auf dem Kombiticket angegebenen Tag zu einer Hin- und Rückfahrt auf allen Linien und als Eintrittskarte für drei Stunden in die Therme in Templin. Für die Rückfahrt muss der Fahrschein von der Therme abgestempelt sein.

Das Kombiticket wird an jedermann, der Ermäßigungstarif an Kinder von 6 bis einschließlich 15 Jahren ausgegeben.

Für die Rückfahrt muss der Fahrausweis von der Natur-Therme Templin abge-stempelt sein.

Preis: Uckermark-Thermenticket 17,00 EURUckermark-Thermenticket ermäßigt 11,00 EUR

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

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2.2 AquariUM-Ticket

Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)

Das AquariUM-Ticket gilt bei dem oben genannten Verkehrsunternehmen. Es berechtigt am auf dem Kombiticket angegebenen Tag zu einer Hin- und Rück-fahrt auf allen Linien und als Eintrittskarte für drei Stunden in das Sport- und Spaßbad AquariUM in Schwedt/Oder. Für die Rückfahrt muss der Fahrausweis vom AquariUM abgestempelt sein.

Das Kombiticket wird an jedermann, der Ermäßigungstarif an Kinder von 6 bis einschließlich 15 Jahren ausgegeben.

Für die Rückfahrt muss der Fahrausweis vom AquariUM abgestempelt sein.

Preis: AquariUM-Ticket 13,00 EURAquariUM-Ticket ermäßigt 8,00 EUR

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

2.3 Wonnemar Ticket

VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH

Das Wonnemar-Ticket gilt bei dem oben genannten Verkehrsunternehmen. Es berechtigt zu einer Hin- und Rückfahrt zur Lausitztherme Wonnemar am auf dem Kombiticket angegebenen Tag auf allen Linien und als Eintrittskarte in die Lausitztherme Wonnemar in Bad Liebenwerda.

Das Kombiticket Ermäßigungstarif wird an Kinder von 5 bis einschließlich 15 Jahren ausgegeben.

1. Wonnemar Ticket

Erwachsene 13,00 EURermäßigt 11,00 EUR

Das Wonnemar Ticket berechtigt außerdem zur Nutzung des Erlebnis- und Sportbades für maximal 4 Stunden.

2. Wonnemar TagesTicket

Erwachsene 14,50 EURermäßigt 12,50 EUR

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Das Wonnemar TagesTicket berechtigt außerdem zur ganztägigen Nutzung des Erlebnis- und Sportbades innerhalb der Öffnungszeiten.

3. Wonnemar FamilienTicket

Familie Erlebnis- und Sportbad 36,00 EUR

Das Wonnemar FamilienTicket berechtigt außerdem zur Nutzung des Erlebnis- und Sportbades für max. 4 Stunden. Es gilt für bis zu 2 Erwachsene (Eltern oder Großeltern bzw. gleichgeschlechtliche Paare in eheähnlicher Beziehung) und alle eigenen Kinder im Alter von 5 bis einschließlich 15 Jahren.

4. Wonnemar SaunaTicket

Erlebnis- und Sportbad +Sauna 15,00 EUR

Das Wonnemar SaunaTicket berechtigt außerdem zur ganztägigen Nutzung des Erlebnis- und Sportbades und der Saunawelt für max. 4 Stunden innerhalb der Öffnungszeiten.

Die Wonnemar Tickets werden durch die Lausitztherme Wonnemar auf der Rückseite des Fahrausweises durch Aufbringen des Firmenstempels entwertet.

Die Nichtausnutzung des Sonderangebotes begründet keinen Anspruch auf Erstattung.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

2.4 Thermenticket Bad Wilsnack

ARGE prignitzbus

Das Thermenticket Bad Wilsnack gilt montags bis freitags beim oben genannten Verkehrsunternehmen. Es berechtigt am auf dem Kombiticket angegebenen Tag zu einer Hin- und Rückfahrt auf allen Linien und als Eintrittskarte für vier Stunden in die Kristall-Kur- und Gradiertherme in Bad Wilsnack.

Das Kombiticket Ermäßigungstarif wird an Kinder von 6 bis einschließlich 15 Jahren ausgegeben.

Preis Thermenticket Bad Wilsnack 20,50 EURThermenticket Bad Wilsnack ermäßigt 10,30 EUR

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

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2.5 Wellnessticket Spreewald Therme Burg

Cottbusverkehr GmbH (CV)LEO-Reisen GmbH

Das Wellnessticket Spreewald Therme Burg gilt bei dem o. g. Verkehrsunterneh-men. Es berechtigt am auf dem Kombiticket angegebenen Tag zu einer Hin- und Rückfahrt auf den Buslinien der Cottbusverkehr GmbH und LEO-Reisen zwischen Cottbus und Burg (Linie 47) und als Eintrittskarte für zwei Stunden in die Spreewald Therme Burg.

Der oben genannte Kombiticketpreis bezieht sich auf die Fahrten der Cottbus-verkehr GmbH zwischen Cottbus und allen weiteren Einstiegs- und Ausstiegs-haltestellen bis Burg, ohne weitere Preisstaffelung.

Das Kombiticket Ermäßigungstarif wird an Kinder von 6 bis einschließlich 12 Jahren ausgegeben.

Preis:

Kombiticket Spreewald Therme Burg 17,00 EURKombiticket Spreewald Therme Burg ermäßigt 11,00 EUR

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

3 Einzelbestimmungen Kooperationen mit der Deutschen Bahn AG

3.1 Kooperation Brandenburg-Berlin-Ticket

alle im Tarifteil B, Punkt 1 genannten Verkehrsunternehmen, ausgenommen Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH

Zwischen DB Regio und allen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusam-menwirkenden Verkehrsunternehmen wurde als zeitlich begrenzte Sonder-regelung die Gültigkeit des Brandenburg-Berlin-Tickets gemäß Beförderungs-bedingungen Personenverkehr in ihren Verkehrsmitteln unter Beachtung nachstehender Regelungen vereinbart.

Das Angebot kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Es wird an Einzelreisende sowie an Personen, die gemeinsam reisen, ausgegeben.

Bei gemeinsam reisenden Personen ist ein Austausch der Personen nach Fahrt-antritt nicht zugelassen. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von benutzten Brandenburg-Berlin-Tickets ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.

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Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unter-wegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druck-buchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorge-nommen wurde.

Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Durch nachträgliche Änderung eingetragener Namen und/oder des Geltungs-tags wird ein Brandenburg-Berlin Ticket ungültig.

Brandenburg-Berlin-Tickets gelten im gesamten Tarifgebiet des VBB und darüber hinaus ab dem letzten Bahnhof in Brandenburg auf folgenden Streckenab-schnitten in

Mecklenburg-Vorpommern- Fürstenberg (Havel) – Neustrelitz – Waren (Müritz) (KBS 205)- Fürstenberg (Havel) – Neustrelitz – Neubrandenburg (KBS 205)- Nechlin – Pasewalk – Jatznick (KBS 203)- Pasewalk – Ueckermünde Stadthafen (KBS 175)

Sachsen-Anhalt- Medewitz(Mark) – Jeber-Bergfrieden – Dessau (KBS 207)- Blönsdorf – Klebitz – Lutherstadt Wittenberg Hbf (KBS 205)- Zellendorf – Linda(Elster) – Holzdorf(Elster) – Herzberg(Elster) (KBS 205)

Sachsen- Hosena – Lauta (NI) – Hoyerswerda (KBS 228)

Polen- Tantow – Szczecin Gumience – Szczecin Glowny (KBS 209.66)- in den Stadtverkehren der ZDiTM Szczecin (Busse und Straßenbahn)- Küstrin-Kietz – Kostrzyn (KBS 209.26) [in den Zügen der NEB Betriebsge-

sellschaft mbH]- Forst (Lausitz) – Zasieki (PKP-KBS 270) [in den Nahverkehrszügen der PR]- Frankfurt (Oder) – Slubice (PKP-KBS 300) [in den Nahverkehrszügen der PR]- Frankfurt (Oder) – Slubice [in den Bussen der Linie 983 der Stadtver-

kehrsgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH]

In folgenden Zügen gilt das Brandenburg-Berlin-Ticket bereits ab 00:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 03:00 Uhr des Folgetages:

- RE 5800 (KBS 203) ab Berlin Gesundbrunnen und- RE 5807 (KBS 209.66) ab Szczecin Glowny.

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Das Angebot können nutzen:

- bis zu fünf Personen oder- eine Person gemäß Absatz 5 mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw.

Enkeln bis einschließlich 14 Jahre („sogenannte Familienkinder“) undeine weitere Person

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden ohne eigene Fahrkarten be-fördert. Sie bleiben bei der Ermittlung der Teilnehmeranzahl unberücksichtigt.

Brandenburg-Berlin-Tickets gelten von Montag bis Sonntag an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar

- Montag bis Freitag von 09:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis03:00 Uhr des Folgetages

- an allen Samstagen und Sonntagen, am 24. und 31. Dezember sowie denin ganz Brandenburg oder Berlin gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagenvon 00:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 03:00 Uhr des Folge-tages.

Mitgeführte Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.

Der Umtausch und die Erstattung von Brandenburg-Berlin-Tickets sind ausge-schlossen.

Für die Mitnahme von Hunden, soweit sie nicht in der Personenzahl enthalten sind, sowie für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.1.2 und 5.4.

Werden von Inhabern des Brandenburg-Berlin-Tickets mehrere Fahrräder ge-mäß Anlage 4, Tabelle 3.1 mitgenommen, so ist jedes mitgenommene Fahrrad beförderungsentgeltpflichtig.

Für die Mitnahme eines Fahrrades sowie die Mitnahme von Hunden auf den Linienabschnitten außerhalb des VBB-Tarifgebiets gelten die Beförderungsbe-dingungen Personenverkehr der DB AG.

Brandenburg-Berlin-Tickets können bei den oben genannten Verkehrsunter-nehmen erworben werden.

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Preise:

Beim Kauf Preis 2. Klasse

Preis1. Klasse

an Automaten und im Internet 33,00 EUR 56,00 EUR

an personalbedienten Ausgabestellen 35,00 EUR 58,00 EUR

im Zug 36,30 EUR 61,60 EUR

Übergang im Zug 25,00 EUR je Länderticket

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

Im Übrigen gelten die Besonderen Beförderungsbedingungen für Aktionsan-gebote der DB Regio.

3.2 Kooperation Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht

alle im Tarifteil B, Punkt 1 genannten Verkehrsunternehmen ausgenommen

Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)ARGE prignitzbus GmbHHerz Reisen GmbHOmnibusverkehr Armin GlaserTaxi/Fahrschule/Busverkehr SchmidtA. Reich GmbHOmnibusbetrieb Wetzel

Zwischen DB Regio und den im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusam-menwirkenden Verkehrsunternehmen wurde als zeitlich begrenzte Sonderre-gelung die Gültigkeit des Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht gemäß Beförde-rungsbedingungen Personenverkehr in ihren Verkehrsmitteln unter Beachtung nachstehender Regelungen vereinbart.

Das Angebot kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Es wird an Einzelreisende sowie an Personen, die gemeinsam reisen, ausgegeben.

Bei gemeinsam reisenden Personen ist ein Austausch der Personen nach Fahrt-antritt nicht zugelassen. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von benutzten Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.

Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.

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Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Durch nachträgliche Änderung eingetragener Namen und/oder des Geltungs-tags wird ein Brandenburg-Berlin Ticket Nacht ungültig.

Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht gelten im gesamten Tarifgebiet des VBB und darüber hinaus ab dem letzten Bahnhof in Brandenburg auf folgenden Strecken- abschnitten in

Mecklenburg-Vorpommern- Fürstenberg (Havel) – Neustrelitz – Waren (Müritz) (KBS 205)- Fürstenberg (Havel) – Neustrelitz – Neubrandenburg (KBS 205)- Nechlin – Pasewalk – Jatznick (KBS 203)- Pasewalk – Ueckermünde Stadthafen (KBS 175)

Sachsen-Anhalt- Medewitz(Mark) – Jeber-Bergfrieden – Dessau (KBS 207)- Blönsdorf – Klebitz – Lutherstadt Wittenberg Hbf (KBS 205)- Zellendorf – Linda(Elster) – Holzdorf(Elster) – Herzberg(Elster) (KBS 205)

Sachsen- Hosena – Lauta (NI) – Hoyerswerda (KBS 228)

Polen- Tantow – Szczecin Gumience – Szczecin Glowny (KBS 209.66)- in den Stadtverkehren der ZDiTM Szczecin (Busse und Straßenbahn)- Küstrin-Kietz – Kostrzyn (KBS 209.26) [in den Zügen der NEB Betriebsge-

sellschaft mbH]- Forst (Lausitz) – Zasieki (PKP-KBS 270) [in den Nahverkehrszügen der PR]- Frankurt (Oder) – Slubice (PKP-KBS 300) [in den Nahverkehrszügen der PR]- Frankfurt (Oder) – Slubice [in den Bussen der Linie 983 der Stadtver-

kehrsgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH]

Das Angebot können nutzen:

- bis zu fünf Personen oder- eine Person gemäß Absatz 5 mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. En-

keln bis einschließlich 14 Jahre („sogenannte Familienkinder“) und eineweitere Person

Mitgeführte Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.

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Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden ohne eigene Fahrkarten be-fördert. Sie bleiben bei der Ermittlung der Teilnehmeranzahl unberücksichtigt.

Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht gelten von Montag bis Sonntag an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar von 18:00 Uhr bis 07:00 Uhr des Folgetages

Der Umtausch und die Erstattung von Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht sind ausgeschlossen.

Für die Mitnahme von Hunden, soweit sie nicht in der Personenzahl enthalten sind, sowie für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.1.2 und 5.4.

Werden von Inhabern des Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht mehrere Fahrräder gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 mitgenommen, so ist jedes mitgenommene Fahr-rad beförderungsentgeltpflichtig.

Für die Mitnahme eines Fahrrades sowie die Mitnahme von Hunden auf den Linienabschnitten außerhalb des VBB-Tarifgebiets gelten die Beförderungsbe-dingungen Personenverkehr der DB AG.

Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht können bei den oben genannten Verkehrs-unternehmen erworben werden.

Preise:

Beim Kauf Preis2. Klasse

Preis1. Klasse

an Automaten und im Internet 25,00 EUR 48,00 EUR

an personalbedienten Ausgabestellen 27,00 EUR 50,00 EUR

im Zug 27,50 EUR 52,80 EUR

Übergang im Zug 25,00 EUR je Länderticket

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

Im Übrigen gelten die Besonderen Beförderungsbedingungen für Aktionsange-bote der DB Regio.

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3.3 Kooperation BahnCard

alle im Tarifteil B, Punkt 1 genannten Verkehrsunternehmen

Alle in Tarifteil B, Punkt 1 genannten Verkehrsunternehmen beteiligen sich an einer tariflichen Kooperation mit der DB Fernverkehr AG. Die DB verkauft BahnCards zu den tariflichen Bestimmungen ihrer „Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG, Teil Bedin-gungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard)“.

An Inhaber von BahnCards 25 und BahnCards 50 – auch in der Ausgabeform BahnCard 25 First bzw. BahnCard 50 1. Klasse – werden Einzelfahrausweise und Tageskarten des Ermäßigungstarifes gemäß Tarifteil B, Punkt 5.3.1 und 5.3.3 ausgegeben.

Ausgenommen hiervon sind Fahrausweise

- für die Geltungsbereiche AB, BC und ABC des Tarifbereichs Berlin,- für die Geltungsbereiche AB, BC und ABC der Tarifbereiche der kreis-

freien Städte und- für die Orte mit Stadtlinienverkehr.

Die gültige BahnCard 25 bzw. BahnCard 50 – auch in der Ausgabeform Bahn-Card 25 1. Klasse bzw. BahnCard 50 1. Klasse – ist als Nachweis der Berech-tigung zur Benutzung von Einzelfahrscheinen bzw. Tageskarten des Ermäßi-gungstarifes während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen (ggf. auch auf einem mobilen Endgerät).

Die Nutzung des auf BahnCard ausgegebenen Fahrausweises unterliegt den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VBB-Tarifs.

Die BahnCard 100, BahnCard 100 1. Klasse und Jugend BahnCard 25 berechti-gen nicht zum Erwerb vom Fahrausweisen des Ermäßigungstarifes.

Beabsichtigen Inhaber einer BahnCard 25 oder einer BahnCard 50 oder einer als BahnCard 25 1. Klasse oder BahnCard 50 1. Klasse ausgegebenen Bahn-Card die 1. Wagenklasse in Zügen der DB AG zu benutzen, so ist hierzu au-ßerdem vor Fahrtantritt ein Übergangsfahrschein gemäß Tarifteil D zu lösen.

Umwegkarten werden für Inhaber einer BahnCard zu den im Tarifteil D, Punkt 2 genannten Preisen ausgegeben.

Hinsichtlich der unentgeltlichen Mitnahme von Personen und Sachen sowie

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des Beförderungsentgelts für Fahrräder und Hunde gelten für die auf Bahn-Card ausgegebenen Fahrausweise die Bestimmungen des Tarifteils B, Punkt 5.1 und 5.4 in vollem Umfang.

Kann der Fahrgast bei der Fahrausweisprüfung keine gültige BahnCard vorle-gen, so ist er zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt gemäß Tarifteil A, § 9 verpflichtet.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Un-ternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehrt), Teil Tfv 600/C „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard)“.

3.4 City-Ticket Berlin

Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Deutsche Bahn AG (DB), S-Bahn Berlin GmbHHavelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB), ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG),Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG), regiobus Potsdam Mittelmark GmbH, Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH(SRS)Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)

DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Berlin+City“ sowie die BahnCard 100 berechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Berlin.

DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Berlin+City“ gelten in den Teilbereichen AB für eine Fahrt zum Startbahnhof oder bei Ankunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten zur Fahrt zum Startbahnhof bzw. bei Ankunft am Zielbahnhof am aufgedruckten Geltungstag; bei Fahrtunterbrechung am Datum des letzten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte.Bei der Rückfahrt gelten sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof.

Die BahnCard 100 gilt für beliebig viele Fahrten im oben genannten Geltungsbereich.

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Wünscht der Fahrgast seine Fahrt in den Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin fortzusetzen bzw. dort zu beginnen, so hat er einen Anschlussfahrausweis für den Tarifbereich Berlin A/C bzw. einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und ggf. zu entwerten.

Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.4.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

3.5 City-Ticket Potsdam

DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Potsdam+City“ sowie die BahnCard 100 berechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel in den Teilbereichen AB des Ta-rifbereiches Potsdam.

DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Potsdam+City“ gelten in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Potsdam für eine Fahrt zum Startbahnhof oder bei An-kunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten zur Fahrt zum Startbahnhof bzw. bei Ankunft am Zielbahnhof am auf-gedruckten Geltungstag; bei Fahrtunterbrechung am Datum des letzten Zan-genabdrucks auf der Fahrkarte.

Bei der Rückfahrt gelten Sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof.

Die BahnCard 100 gilt für beliebig viele Fahrten im oben genannten Geltungs-bereich.

Wünscht der Fahrgast seine Fahrt in den Teilbereich C des Tarifbereiches Pots-dam fortzusetzen oder dort zu beginnen, so hat er einen Anschlussfahrausweis für den Tarifbereich Potsdam, bzw. einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und ggf. zu entwerten.

Wünscht der Fahrgast seine Fahrt über die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Potsdam hinaus in den Tarifbereich Berlin fortzusetzen bzw. dort zu beginnen, so hat er einen Einzelfahrausweis für die Teilbereiche ABC oder BC des Tarif-bereiches Berlin bzw. einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und ggf. zu entwerten.

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Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.4.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

3.6 City-Ticket Cottbus

Cottbusverkehr GmbH (CV)Deutsche Bahn AG (DB)DB Regio Bus Ost GmbH (DBO)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)Omnibuscenter LEO-ReisenVerkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)

DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Cottbus+City“ sowie die BahnCard 100 be-rechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel in den Teilbereichen AB des Tarif-bereiches Cottbus.

DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Cottbus+City“ gelten in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Cottbus für eine Fahrt zum Startbahnhof oder bei An-kunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten zur Fahrt zum Startbahnhof bzw. bei Ankunft am Zielbahnhof am auf-gedruckten Geltungstag; bei Fahrtunterbrechung am Datum des letzten Zan-genabdrucks auf der Fahrkarte.

Bei der Rückfahrt gelten Sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof.

Die BahnCard 100 gilt für beliebig viele Fahrten im oben genannten Geltungs-bereich.

Wünscht der Fahrgast seine Fahrt in den Teilbereich C des Tarifbereiches Cott-bus fortzusetzen oder dort zu beginnen, so hat er einen Anschlussfahrausweis für den Tarifbereich Cottbus zu lösen und ggf. zu entwerten.

Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.4.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

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4 Einzelbestimmungen Touristische Angebote/Freizeitverkehr

4.1 Touristische Kombinationsprodukte im Tarifbereich Berlin

Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbHBusverkehr Oder-Spree GmbH (BOS)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Deutsche Bahn AG (DB)Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)mobus Märkisch-Oderland Bus GmbHNEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHRegionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)S-Bahn Berlin GmbHSchöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)Strausberger Eisenbahn GmbH (STE)Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbHWoltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS)(Betriebsführerschaft derzeit durch SRS)Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KG

Im Tarifbereich Berlin können touristische Kombinationsprodukte ausgegeben werden. Touristische Kombinationsprodukte bestehen aus einer ÖPNV-Fahrt-berechtigung (im Folgenden touristischer Fahrausweis) und einem zusätz-lichen touristischen Angebot (z.B. Ermäßigungen bei ausgewählten Partnern).

Touristische Fahrausweise werden ausschließlich als Bestandteil touristischer Kombinationsprodukte abgegeben. Der Endverkaufspreis des touristischen Kombinationsprodukts muss mindestens 26 Prozent über dem jeweiligen vor-genannten Preis des touristischen Fahrausweises liegen. Die näheren Einzel-heiten der Gestaltung und Ausgabe der touristischen Fahrausweise werden vertraglich zwischen einem der am VBB-Tarif beteiligten Verkehrsunterneh-men und dem Anbieter festgelegt. Einen entsprechenden Mustervertrag, an dem sich die Verkehrsunternehmen zu orientieren haben, enthält Anhang IV. Im Übrigen obliegt die Gestaltung, Gewährleistung und Haftung für das touri-stische Angebot dem Anbieter.

Die touristischen Fahrausweise gelten für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten im Tarifbereich Berlin AB oder ABC für einen Erwachsenen und bis

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zu drei Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Die Erweiterung der tou-ristischen Fahrausweise Berlin AB mit einem Anschlussfahrausweis für den Teilbereich C des Tarifbereichs Berlin ist ausgeschlossen.

Touristische Fahrausweise sind vor Fahrtantritt zu entwerten (außer Print- oder Handytickets). Die Gültigkeit der touristischen Fahrausweise für vier, fünf und sechs Tage beginnt mit der Entwertung am ersten Kalendertag und endet am vierten, fünften bzw. sechsten Kalendertag um 24:00 Uhr.

Touristische Fahrausweise sind von Umtausch und Erstattung ausgeschlossen. Sie berechtigen nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Es gilt Teil B, Punkt 5.4.

Ein Hund kann unentgeltlich mitgenommen werden. Darüber hinaus gilt für die Beförderung von Hunden Teil B, Punkt 5.1.2.

Berlin AB 48 Stunden 15,04 EURBerlin AB 72 Stunden 22,56 EURBerlin AB 4 Tage 28,57 EURBerlin AB 5 Tage 32,90 EURBerlin AB 6 Tage 33,83 EUR

Berlin ABC 48 Stunden 16,79 EURBerlin ABC 72 Stunden 25,18 EURBerlin ABC 4 Tage 31,89 EURBerlin ABC 5 Tage 36,72 EURBerlin ABC 6 Tage 37,77 EUR

Das Angebot gilt bis zum 31. Dezember 2020.

4.2 Pücklerticket Cottbus

Cottbusverkehr GmbH (CV)

Mit dem Pücklerticket Cottbus können einen Tag lang alle Busse und Straßen-bahnen der Cottbusverkehr GmbH in den Teilbereichen AB des Tarifbereichs Cottbus genutzt werden. Zusätzlich erhält der Fahrgast ermäßigten Eintritt in bestimmte Museen und Freizeiteinrichtungen.

Das Pücklerticket Cottbus gilt am aufgedruckten Tag ganztägig bis 3 Uhr des Folgetages.

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Ermäßigungsberechtigt sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren.

Preis Erwachsene 3,80 EURErmäßigungstarif 2,80 EUR

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

4.3 GästeCard Spreewald

Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)An Inhaber der GästeCard Spreewald werden auf folgenden Omnibuslinien

- 607 Cottbus – Vetschau – Lübbenau und- 601 Lübbenau – Lübben.

Einzelfahrausweise und Tageskarten des Ermäßigungstarifes gemäß Tarifteil B, Punkt 5.3.1 und 5.3.2 ausgegeben.

Inhaber der GästeCard Spreewald dürfen die Omnibuslinie 661 (Stadtverkehr Lübbenau) unentgeltlich zu beliebig vielen Fahrten nutzen.

Die gültige GästeCard Spreewald ist als Nachweis der Berechtigung zur Be-nutzung von Einzelfahrausweisen bzw. Tageskarten des Ermäßigungstarifes während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Hinsichtlich der unentgeltlichen Mitnahme von Personen, Sachen und Tieren sowie des Beförderungsentgelts für Fahrräder und Hunde gelten für die auf Grund der GästeCard Spreewald ausgegebenen Fahrausweise die Bestim-mungen des Tarifteils B, Ziffer 5.1.1 sowie Ziffer 5.4 in vollem Umfang.

Kann der Fahrgast bei der Fahrausweisprüfung keine gültige GästeCard Spree-wald vorlegen, so ist er zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt gemäß Teil A, § 9 verpflichtet.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

5 Einzelbestimmungen Sonstige Tickets

5.1 Ferientickets im Landkreis Uckermark

Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)

Das Ferienticket gilt bei dem o. g. Verkehrsunternehmen in den Sommerferi-en des Landes Brandenburg auf allen Linien der UVG. Das Ferienticket wird

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ausgegeben für die Stadtverkehre in Schwedt (Oder), Angermünde, Templin oder Prenzlau bzw. als Gesamt-Uckermarkticket.

Das Ferienticket können alle Schüler und Schulabgänger des Jahrgangs 2020 von allgemeinbildenden Schulen sowie gleichgestellte Privatschulen – keine Volkshochschulen – bis einschließlich Klassenstufe 12 erwerben.

Das Angebot kann nicht von Auszubildenden oder Studierenden genutzt werden.

Das Ferienticket ist nicht übertragbar. Vor- und Zuname sowie das Geburtsda-tum müssen im Fahrausweis eingedruckt bzw. unauslöschlich eingetragen sein. Das Ferienticket ist nur in Verbindung mit einem Schülerausweis oder einer Schulbescheinigung des Landes Brandenburg für das Schuljahr 2019/2020 bzw. 2020/2021 gültig. Dieser/diese ist auf der Fahrt mitzuführen und bei der Fahrausweisprüfung vorzuzeigen.

Das Ferienticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahr-rades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4.

Die Nichtausnutzung des Sonderangebots begründet keinen Anspruch auf Erstattung.

Für verloren gegangene Ferientickets wird kein Ersatz geleistet.

Preis: Ferienticket Stadt 10,00 EUR Ferienticket Uckermark 15,00 EUR

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

5.2 Berlin-Ticket S

Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Deutsche Bahn AG (DB)Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHRegionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)S-Bahn Berlin GmbHSchöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)

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Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)

Voraussetzung für den Erwerb des Berlin-Ticket S ist ein gültiger „berlinpass“ mit Lichtbild.

Die Prüfung der Berechtigung sowie die Ausstellung des „berlinpass“ für das Berlin-Ticket S erfolgt durch die Berliner Bürgerämter. Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten den „berlinpass“ in der zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA). Für Strafgefangene im offenen und geschlossenen Vollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Justizvollzugs teilnehmen, wird die Prüfung der Berechtigung und die Ausstellung des „berlinpass“ durch die Justizvollzugsanstalten vorgenommen.

Das Berlin-Ticket S ist eine persönliche Zeitkarte und besteht aus dem „berlin-pass“ mit Lichtbild und Gültigkeitsbefristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt.

Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer des „berlinpass“ in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde.

Wertabschnitte für das Berlin-Ticket S werden nur für den Kalendermonat, der auf dem Wertabschnitt mit Monat und Jahr bezeichnet ist, ausgegeben. Sie gelten vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr.

Das Berlin-Ticket S gilt für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb der Teil-bereiche AB des Tarifbereichs Berlin. Das Berlin-Ticket S ist nicht übertragbar.

Das Lösen eines Anschlussfahrausweises für den Teilbereich C des Tarifbe-reiches Berlin ist zugelassen.

Berlin-Tickets S werden nicht im Abonnement und als Jahreskarte ausgegeben.

Das Berlin-Ticket S berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahr-rades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4.

Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt 5.1.2.

Die Erstattung erfolgt nach Teil A, § 10.

Preis: 27,50 EUR

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

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5.3 bleibt frei

5.4 Mobilitätsticket Brandenburg

alle im Teil B, Ziffer 1 genannten Verkehrsunternehmen

Das Mobilitätsticket Brandenburg wird für nachstehend genannten Berechtigtenkreis ausgegeben:

Empfänger von Leistungen nach dem SGB II einschließlich Sozialgeld

- Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII einschließ-lich Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

- Empfänger von laufenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, SGB IX (3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes)

- Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz- Mitglieder der jeweiligen Bedarfsgemeinschaften

Schüler, die einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Schülerbeförderung haben, erhalten eine Zeitkarte für Auszubildende/Schüler und haben keinen Anspruch auf das Mobilitätsticket Brandenburg.

Die Prüfung der Berechtigung für das Mobilitätsticket Brandenburg, die Aus-gabe der VBB-Kundenkarte und das Aufbringen des Lichtbildes erfolgt durch die jeweilige Leistungsstelle in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg.

Das Mobilitätsticket Brandenburg ist eine persönliche Zeitkarte und besteht aus einer VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und Gültigkeitsbefristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt.

Wertabschnitte können nur nach erfolgter Bestätigung der Berechtigung in-nerhalb des Geltungszeitraumes auf der VBB-Kundenkarte erworben werden. Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer der VBB-Kundenkarte in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde. Beim Wegfall der Berechtigung zum Erwerb der Mobilitätskarte Brandenburg ist die VBB-Kundenkarte an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

Das Mobilitätsticket Brandenburg wird mit Gültigkeit von jedem Tag an aus-gestellt. Es gilt bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tagesdes Monats Februar.

Das Mobilitätsticket Brandenburg gilt für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb des angegebenen Geltungsbereiches. Das Mobilitätsticket Brandenburg

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ist nicht übertragbar. Es wird nicht im Abonnement und als Jahreskarte ausgegeben. Das Mobilitätsticket Brandenburg berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4. Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt 5.1.2.

Das Lösen eines Anschlussfahrausweises für die Tarifbereiche der kreisfreien Städte sowie eines Anschlussfahrausweises Potsdam - Berlin AB (bei Gültigkeit des Mobilitätstickets für Potsdam AB, BC oder ABC) ist zugelassen.

Preis

23,90 Euro32,70 Euro45,10 Euro

Die Erstattung erfolgt nach Teil A, § 10.

Preisübersicht – Stand 1. Januar 2020

Geltungsbereich

Landkreise – bis 2 Waben Landkreise – bis 4 Waben Landkreise – bis 6 Waben 1 Landkreis

45,50 Euro2 Landkreise oder 1 Landkreis + 1 kreisfreie Stadt 53,70 Euro3 Landkreise oder 1 Lkr. + 2 krfr. Städte oder2 Lkr. + 1 krfr. Stadt 73,10 Euro

Potsdam AB 21,20 EuroPotsdam BC 20,80 EuroPotsdam ABC 31,90 Euro

Brandenburg a. d. H. AB, Cottbus AB undFrankfurt (Oder) AB 19,90 EuroBrandenburg a. d. H. BC, Cottbus BC undFrankfurt (Oder) BC 19,90 EuroBrandenburg a. d. H. ABC, Cottbus ABC undFrankfurt (Oder) ABC 32,20 Euro

Ort mit Stadtlinienverkehr Typ I 16,40 EuroOrt mit Stadtlinienverkehr Typ II 17,20 EuroOrt mit Stadtlinienverkehr Typ IV 10,80 Euro

Das Angebot gilt bis 31. Dezember 2020.

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Teil D

Tarifbestandteile mit Gültigkeit bei einzelnen Verkehrsunter-nehmen (Haustarife)

1 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH

Schülergruppenkarten Potsdam

Schülergruppenkarten Potsdam werden nur für Verbindungen innerhalb des Tarifbereiches Potsdam ausgegeben und gelten am vom Fahrgast gewählten, auf dem Fahrausweis aufgedruckten oder bei zur Entwertung bei Fahrtantritt bestimmten Karten an dem durch Entwerteraufdruck aufgebrachten Tag ganz-tägig und am Folgetag bis 3.00 Uhr für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten auf den Linien der ViP, der regiobus Potsdam-Mittelmark GmbH und der HVG im gewählten Teilbereich.

Schülergruppenkarten Potsdam werden für gemeinsame Fahrten von Schüler- gruppen bis zur Klassenstufe 8 ausgegeben. Die Schülergruppe muss aus min-destens zehn Schülern bestehen. Sollte die Schülergruppe aus weniger als 10 Schülern bestehen, ist unabhängig davon der Preis für 10 Schüler zu ent-richten. Für je zehn Schüler kann die Schülergruppenkarte durch eine Begleit-person zum Schülergruppenkartenpreis für Potsdam AB, BC bzw. ABC genutzt werden. Die Gruppe muss von einem Leiter begleitet werden, der mindestens 18 Jahre alt sein muss.

Schülergruppenkarten Potsdam, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahr-gast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die entwerteten Schülergruppenkarten Potsdam sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

Die Ausgabe von Schülergruppenkarten Potsdam kann nur verlangt werden, wenn die Beförderung der Gruppe in den regelmäßig verkehrenden Linien-verkehrsmitteln möglich ist. Fahrten auf Schülergruppenkarten sind bei den Verkehrsunternehmen, deren Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden sollen, mindestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden. Anspruch auf Be-förderung besteht nur, wenn die vom Verkehrsunternehmen mit der Anmel-debestätigung festgelegten Fahrzeiten und Linien benutzt werden.

Schülergruppenkarten Potsdam können nur an besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen erworben werden.

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Fahrpreise pro Person:

Potsdam AB 2,00 EURPotsdam BC 1,90 EURPotsdam ABC 2,80 EUR

2 Deutsche Bahn AG (DB)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)

Umwegkarten

Die Preise der Umwegkarte betragen:Umwegkarte Regeltarif 2,50 EURUmwegkarte Ermäßigungstarif 2,00 EURUmwegtageskarte 5,00 EURUmwegtageskarte Ermäßigungstarif 4,00 EUR

Ermäßigte Umwegkarten und ermäßigte Umwegtageskarten gelten nur für Kin-der vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (6 bis 14 Jahre). Umwegkarten und Umwegtageskarten sind nur zusammen mit dem Hauptfahr-ausweis gültig.

3 S-Bahn Berlin GmbH

3.1 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin“

Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin“ berechtigen zur Nutzung der S-Bahn im Teilbereich A des Tarifbe-reichs Berlin. Sie gelten auch bis zu den Bahnhöfen Nöldnerplatz und Berlin-Lichtenberg.

Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin“ gelten im Teilbereich A des Tarifbereiches Berlin für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten auf der Hinfahrt am Ankunftstag d. h. am aufgedruckten Hinfahrtsdatum bzw. bei Fahrtunterbrechung auf derHinfahrt am Datum des letzten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte. Bei derRückfahrt gelten sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eineFahrt in Richtung Reiseziel.

Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC), mit einem anderen Aufdruck als „Berlin“ z. B. Berlin-Spandau, berechtigen nur zur Fahrt von oder nach dem auf der Fahrkarte angegebenen Bahnhof.

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3.2 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin Brandenb. Flug“

Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin Brandenb. Flug“ berechtigen zur Nutzung der S-Bahn-Linien S45 und S9 zu den Bahnhöfen Berlin Brandenburg Flughafen, Schönefeld und Waß-mannsdorf.

Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin Brandenb. Flug“ gelten für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrt-ziel. Sie gelten auf der Hinfahrt am Ankunftstag d. h. am aufgedruckten Hin-fahrtsdatum bzw. bei Fahrtunterbrechung auf der Hinfahrt am Datum des letz-ten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte. Bei der Rückfahrt gelten sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Reiseziel.

4 Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)

4.1 Mehrfahrtenkarte Eberswalde, Bernau und Bad Freienwalde

Einzelfahrausweise und Tageskarten für den Stadtlinienverkehr des Ortes mit Stadtlinienverkehr Eberswalde bzw. Einzelfahrausweise für die Stadtlinienver-kehre der Orte mit Stadtlinienverkehr Bernau und Bad Freienwalde können nur im Vorverkauf auch in Form von Mehrfahrtenkarten ausgegeben werden.

Die Mehrfahrtenkarten beinhalten zehn Fahrtberechtigungen (fünf Abschnitte zu je zwei Fahrtberechtigungen) gemäß Teil B, Punkt 5.3.1, Buchstabe b) bzw. 5.3.3.1, Buchstabe b) des VBB-Tarifs.

Abschnitte der Mehrfahrtenkarten gelten nur in Orten mit Stadtlinienverkehr Eberswalde, Bernau oder Bad Freienwalde zur Fahrt mit den Verkehrsmitteln der Barnimer Busgesellschaft mbH.

Preise der Mehrfahrtenkarten Eberswalde:

Einzelfahrausweis:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 13,00 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 10,00 EUR

Tageskarte:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 30,00 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 23,00 EUR

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Preise der Mehrfahrtenkarten Bernau oder Bad Freienwalde:

Einzelfahrausweis:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 12,00 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 9,50 EUR

4.2 Fahrradmitnahme bei der Barnimer Busgesellschaft mbH

Auf der Linie 917 der Barnimer Busgesellschaft mbH gilt neben dem VBB-Tarif auch der folgende Tarif für die einmalige Mitnahme eines Fahrrades (gemäß Teil B, Punkt 5.4.1):

Einzelfahrausweis pro Fahrt und Fahrrad 1,50 EUR

Auf den Linien 861 und 862 gilt täglich in der Zeit von 18 bis 6 Uhr neben dem VBB-Tarif auch der folgende Tarif für die Mitnahme eines Fahrrades (gemäß Teil B, Punkt 5.4.1):

Einzelfahrausweis Eberswalde 1,20 EUR

4.3 Rufbuszuschlag Oderbruch Nord

Für Fahrten im Rufbusgebiet Oderbruch Nord mit dem Rufbus wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben.

Das Angebot im Rufbusbereich Oderbruch Nord gilt in der Zeit zwischen 5:00 und 20:00 Uhr (montags bis freitags, außer feiertags).

Preis pro Person und Fahrt: 1,00 EUR

5 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)

Auf der Stadtbuslinie 666 (Nauen) der HVG gelten die Tarifbestimmungen des VBB. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Darüber hinaus gilt nachstehender, liniengebundener Sondertarif.

Einzelfahrausweis: Normaltarif 0,50 EURErmäßigungstarif 0,35 EUR

4-Fahrten-Karte:Normaltarif 1,50 EURErmäßigungstarif 1,00 EUR

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Tageskarte 1,50 EUR

Tageskarten für die Linie 666 gelten für beliebig viele Fahrten entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit.

6 Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)

Auf der Linie 88 der Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH gilt neben dem VBB-Tarif auch der folgende Tarif: Für Fahrten innerhalb einer Gemeinde (Rüdersdorf, Schöneiche oder Friedrichshagen) gilt die Preisstufe 1, für Fahrten zwischen zwei Gemeinden (Friedrichshagen – Schöneiche oder Schön- eiche – Rüdersdorf) gilt Preisstufe 2; auf der Gesamtstrecke gilt die Preisstufe 3 des folgenden Tarifs:

Einzelfahrausweise: Preisstufe 1 Preisstufe 2 Preisstufe 3Normaltarif 1,20 EUR 1,50 EUR 2,00 EURErmäßigungstarif 1,00 EUR 1,20 EUR 1,50 EUR

Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Ein-zelfahrausweise werden am Automaten im Fahrzeug oder beim Straßenbahn-fahrer zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Sie gelten für die angegebene Preisstufe für eine Fahrt.

10-Fahrten-Karte: Preisstufe 1 Preisstufe 2 Preisstufe 3Normaltarif 11,00 EUR 13,50 EUR 18,00 EURErmäßigungstarif 9,00 EUR 11,00 EUR 13,50 EUR

Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. 10-Fahrten-Karten werden im Vorverkauf und im Fahrzeug zur Entwertung beiFahrtantritt ausgegeben. Jeder Wertabschnitt ist einzeln zu entwerten und giltdann für die angegebene Preisstufe für eine Fahrt.

Monatskarten: Preisstufe 2 Preisstufe 3Monatskarte übertragbar 44,00 EUR 57,00 EURMonatskarte Auszubildende und Schüler 33,00 EUR 44,00 EUR

Monatskarten werden im Vorverkauf und beim Straßenbahnfahrer ausgege-ben und gelten für die angegebene Preisstufe sowie in dem aufgedruckten Zeitraum bis zum des Tag des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht.

Monatskarten werden nicht für die Preisstufe 1 ausgegeben.

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Fahrräder können in den Straßenbahnen der Linie 88 mitgenommen werden; Kinderwagen und Krankenfahrstühle haben allerdings Vorrang. Für die Fahr-radmitnahme ist ein Fahrausweis gemäß Teil B, Punkt 5.4 oder ein ermäßigter Fahrausweis der jeweiligen SRS-Preisstufe zu lösen und ggf. zu entwerten.

7 Woltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS)(Betriebsführerschaft durch SRS)

Auf der Linie 87 der Woltersdorfer Straßenbahn GmbH gilt folgender Tarif:

Kurzstrecke: Normaltarif 0,90 EUR

Kurzstreckenfahrausweise werden nur im Fahrzeug ausgegeben. Sie berechti-gen zur Fahrt für bis zu 4 Stationen mit der Woltersdorfer Straßenbahn GmbH zwischen Woltersdorf, Schleuse und Woltersdorf, Goethestraße. Fahrtunter-brechungen und Rückfahrten sind nicht gestattet.

Einzelfahrausweise: Normaltarif 1,30 EUR Ermäßigungstarif 1,00 EUR

Fahrräder können in den Straßenbahnen der Linie 87 aus kapazitiven Gründen nicht mitgenommen werden.

8 Strausberger Eisenbahn GmbH (STE)

Auf der Linie 89 der Strausberger Eisenbahn (STE) gilt folgender Tarif:

Einzelfahrausweise: FahrpreisRegeltarif 1,50 EURErmäßigungstarif 1,10 EUR

Einzelfahrausweise gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89 für je-weils eine Fahrt. Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin gelten nicht auf der Linie 89.

7-Tage-Karten: FahrpreisRegeltarif 13,50 EURAuszubildende/Schüler 9,80 EUR

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7-Tage-Karten gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89 für sieben aufeinanderfolgende Tage. Die Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.1.2.

Monatskarten: FahrpreisRegeltarif 36,00 EURAuszubildende/Schüler 25,60 EUR

Monatskarten gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89. Die Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.1.1 und 5.2.5.

Monatskarten für Auszubildende/Schüler sind persönliche Zeitkarten.

Jahreskarten: FahrpreisRegeltarif 320,00 EURAuszubildende/Schüler 246,50 EUR

Abonnement: FahrpreisRegeltarif 332,00 EURAuszubildende/Schüler 240,00 EUR

Abonnements und Jahreskarten gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89. Die Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B,Punkt 5.2.1.1 und 5.2.5.

Abonnements und Jahreskarten für Auszubildende/Schüler sind persönliche Zeitkarten.

Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifes werden an Kinder von 6 bis ein-schließlich 14 Jahren ausgegeben.

Monatskarten für Auszubildende/Schüler erhalten auch Auszubildende bei Vorlage entsprechender Unterlagen.

Die Mitnahme von Fahrrädern gemäß VBB-Tarif ist unter Beachtung der VBB-Beförderungsbedingungen in der Straßenbahnlinie 89 erlaubt. Für die Fahrrad-mitnahme gelten die im VBB-Tarif, Teil B, Punkt 5.4 festgelegten Fahrpreise.

Neben dem VBB-Tarif kann für die einmalige Mitnahme eines Fahrrades auch ein Einzelfahrausweis Regeltarif zum Preis von 1,50 Euro des STE-Haustarifs erworben werden.

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9 Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)

9.1 Komfortzuschlag Rufbus

Für Fahrten mit dem RufBus wird zusätzlich zum VBB-Tarif ein Komfortzu-schlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird auf allen RufBusfahrten nur sams-tags, sonn- und feiertags erhoben und ist für jede Person zu zahlen.

Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: 1,00 EUR

9.2 Mehrfahrtenkarte Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder)

Einzelfahrausweise und Tageskarten für den Stadtlinienverkehr der Orte mit Stadtlinienverkehr Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder) können nur im Vorverkauf auch in Form von Mehrfahrtenkarten ausgegeben werden.

Die Mehrfahrtenkarten beinhalten sechs Fahrtberechtigungen (sechs Ab-schnitte zu je einer Fahrtberechtigung) gemäß Teil B, Punkt 5.3.1, Buchstabe b) bzw. 5.3.3.1, Buchstabe b) des VBB-Tarifs.

Abschnitte der Mehrfahrtenkarten gelten nur in Orten mit Stadtlinienverkehr Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder) zur Fahrt mit den Verkehrsmitteln der Uckermärkischen Verkehrsgesellschaft mbH.

Preise der Mehrfahrtenkarten Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder):

Einzelfahrausweis:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 7,20 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 5,40 EUR

Tageskarte:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 15,00 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 11,40 EUR

9.3 Umwegkarte

Der Weg mit der höheren Tarifstufe kann mit einem Fahrausweis für den Weg mit einer niedrigeren Tarifstufe benutzt werden, wenn gleichzeitig eine Um-wegkarte vorgewiesen bzw. erworben wird. Preis der Umwegkarte:

Umwegkarte Regeltarif 1,00 EUR

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9.4 UMS-Fahrausweis (Uckermark-Shuttle)

UMS-Fahrausweise werden mit einer Gültigkeit von Freitag 18:00 Uhr bis Mon-tag 03:00 Uhr ausgegeben und sind vor Fahrtantritt zu entwerten.

Der UMS-Fahrausweis gilt für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten im Landkreis Uckermark für einen Erwachsenen und bis zu drei Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren.

Der UMS-Fahrausweis gilt auch im TheaterBus, im Anrufsammeltaxi sowie für die komfortzuschlagspflichtigen Angebote RufBus und AnrufBus.

UMS-Fahrausweise sind vom Umtausch ausgeschlossen.

UMS-Fahrausweise berechtigen zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Es gilt Teil B, Punkt 5.4. Ein Hund kann unentgeltlich mitgenommen werden. Darüber hinaus gilt für die Beförderung von Hunden Teil B, Punkt 5.1.2.

UMS-Fahrausweise gelten im gesamten Tarifgebiet des Landkreises Uckermark und darüber hinaus ab der letzten Haltestelle im Landkreis Uckermark auf folgenden Streckenabschnitten:

in den Landkreisen Barnim und Oberhavel

- Ringenwalde, Dorf – Friedrichswalde – Joachimsthal, Bahnhof (Linie 515)- Lychen, Schlüßhof – Himmelpfort – Fürstenberg Bahnhof (Linie 517)

in der Republik Polen

- Rosow, Grenze – Szczecin Plac Kosciuszki – Szczecin, Galaxy LOT – Szczecin, Dworzec Autobusowy (Linie 470)

- Tantow, Bahnhof – Szczecin, Dworzec Glowny (Linie 470a)- im Stadtverkehr der ZDiTM Szczecin (Busse und Straßenbahnen)- Schwedt, Grenze – Krajnik Dolny– Krajnik Dolny, Am Markt (Linie 492)

Preis UMS-Fahrausweis 18,90 EUR

Das Angebot gilt bis zum 31. Dezember 2020.

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10 ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)

Fähre F1 „Auf dem Kiewitt - Hermannswerder“

Die Mitnahme eines Fahrrades je Person auf der Fährverbindung F1 „Auf dem Kiewitt – Hermannswerder“ ist nicht fahrgeldpflichtig.

11 Verkehrsbetriebe Brandenburg an der Havel GmbH (VBBr)

11.1 Fahrradmitnahme

Auf den Linien der VBBr ist samstags, sonn- und feiertags die unentgeltliche Mitnahme von je einem Fahrrad je Person, sofern die Person einen gültigen Fahrausweis besitzt, nach Maßgabe der Beförderungsbedingungen zugelassen.

11.2 Zusatzticket Stadt BRB

Das Zusatzticket Stadt BRB wird an Inhaber von Zeitkarten ausgegeben, die für die kreisfreie Stadt Potsdam und gleichzeitig für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gelten (Tarifstufen KEW, KE, KER, KEK, KEJ, KEWE, KEE, KERE, KEKE und KEJE). Es wird ausschließlich als Monatskarte ausgegeben und be-rechtigt den Inhaber zu beliebig vielen Fahrten mit den Verkehrsmitteln der VBBr. Die Mitnahme von weiteren Personen im Rahmen der Mitnahmerege-lung der VBB-Umweltkarte ist ausgeschlossen.

Bei Fahrten mit dem Zusatzticket Stadt BRB muss immer die gültige VBB-Zeit-karte, die für die kreisfreie Stadt Potsdam und gleichzeitig für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gilt mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Das Zusatzticket Stadt BRB wird mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Es gilt bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.

Preis Zusatzticket Stadt BRB pro Person: 10,00 EUR

Das Zusatzticket Stadt BRB wird nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben.

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12 Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder) (SVF)

Komfortzuschlag Rufbus

Für Fahrten mit dem Rufbus im Tarifbereich Frankfurt (Oder) wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Rufbussen der SVF verkauft.

Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt:

Frankfurt (Oder) AB 0,90 EURFrankfurt (Oder) ABC 1,40 EUR

13 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)

Sozialtarif Senftenberg

Inhaber eines Sozialpasses der Stadt Senftenberg sind bei Fahrten innerhalb von Senftenberg berechtigt, den Sozialtarif Senftenberg im Stadtlinienverkehr in Anspruch zu nehmen.

Nach dem Sozialtarif Senftenberg werden Einzelfahrausweise und 4-Fahrten-Karten (jeweils für Erwachsene und Kinder) sowie Wochenkarten und Monats-karten ermäßigt (für Schüler, Studenten und Auszubildende) ausgegeben.

Monatskarten gelten vom ersten Tag des Kalendermonats 00:00 Uhr bis zum ersten Tag des Folgemonats 12:00 Uhr. Wochenkarten gelten von Montag der Kalenderwoche 00:00 Uhr bis zum Montag der Folgewoche 12:00 Uhr. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.

PreiseEinzelkarte 0,50 EURErmäßigungstarif 0,40 EUR

4-Fahrten-Karten 1,50 EURErmäßigungstarif 1,10 EUR

Wochenkarte 3,30 EURSchüler, Studenten, Auszubildende 2,50 EUR

Monatskarte Schüler, Studenten, Auszubildende 8,20 EUR

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14 Cottbusverkehr GmbH (CV) DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) Omnibuscenter LEO-Reisen Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)

8-Uhr-Karte

Die 8-Uhr-Karten werden als 7-Tage-Karte an jedermann ausgegeben und sind übertragbar. Sie werden nur für die Teilbereiche AB, BC und den Tarifbereich ABC der kreisfreien Stadt Cottbus ausgegeben.

Sie gelten:- montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonn- und feiertags 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.

Sie gelten innerhalb der auf ihnen angegebenen Flächenzonen für sieben auf-einanderfolgende Kalendertage. Ihre Gültigkeit beginnt am ersten aufgedruck-ten Kalendertag 00:00 Uhr und endet am siebenten Kalendertag um 24:00 Uhr.

Die im Vorverkauf erworbene 7-Tage-Karte ist sofort bei Fahrtantritt der ersten Fahrt vom Fahrgast zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die Gültigkeit endet am siebenten Kalendertag ab Entwertung um 24:00 Uhr.

PreiseCottbus AB Cottbus BC Cottbus ABC

7-Tage-Karte 11,70 EUR 11,10 EUR 17,80 EUR

15 DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) Omnibuscenter LEO-Reisen Taxi/Fahrschule/Busverkehr Schmidt Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)

4-Fahrten-Karte

Einzelfahrausweise für die Orte mit Stadtlinienverkehr können auch als 4-Fahrten-Karten ausgegeben werden.

Diese 4-Fahrten-Karten bzw. deren Abschnitte berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Fahrtunterbrechungen sind inner-halb der nachfolgend aufgeführten Fahrzeitbegrenzung beliebig oft gestattet:

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- in den Orten mit Stadtlinienverkehr Forst, Guben, Lauchhammer undSpremberg 30 Minuten,

- in Senftenberg 45 Minuten und- in Lübbenau 60 Minuten.

Die Abschnitte der 4-Fahrten-Karte sind bei Fahrtantritt unverzüglich zu ent-werten (pro Person ein Abschnitt) und gelten zur Fahrt mit den Verkehrsmit-teln der o. g. Verkehrsunternehmen. Danach ist das Fahrzeug bzw. die Bahn-anlage unaufgefordert zu verlassen oder ein neuer Abschnitt pro Person zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Der ent-wertete Abschnitt der 4-Fahrten-Karte ist nach Fahrtantritt nicht übertragbar.Mit 4-Fahrten-Karten bzw. deren Abschnitten sind Rund- und Rückfahrten ausgeschlossen. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Ausgangspunkt auf derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde. Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg

- zum Ausgangspunkt,- zu einem diesem nahegelegenen Punkt oder- zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt hätte erreicht werden können,

führen.

4-Fahrten-Karten des Ermäßigungstarifs gelten für Kinder von 6 bis einschließ-lich 14 Jahren.

Preise:

Guben, Spremberg, Forst:4-Fahrten-Karte 5,00 EUR4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 4,00 EUR

Lübbenau:4-Fahrten-Karte 4,50 EUR4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 3,60 EUR

Lauchhammer:4-Fahrten-Karte 4,20 EUR4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 2,50 EUR

Senftenberg:4-Fahrten-Karte 3,50 EUR4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 2,50 EUR

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16 VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH

Übergangstarif Herzberg (Elster) – Torgau

Für Fahrten auf der Linie 527 zwischen den Landkreisen Elbe-Elster und Nordsachsen über Landkreisgrenzen hinweg gelten die Fahrpreise des Über-gangstarifs Herzberg (Elster) – Torgau. Einzelfahrausweise des Ermäßigungs-tarifs gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Rückfahrten mit Einzelfahrausweisen sind ausgeschlossen.

Für die zeitliche Gültigkeit der 7-Tageskarten und Monatskarten gelten die Be-stimmungen des VBB- Tarifs Punkte 5.2.1.1 und 5.2.1.2. sowie für den Ermä-ßigungsanspruch die Bestimmungen des VBB- Tarifs Punkt 5.2.5.1

EinzelfahrausweiseRegeltarif Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 4,80 EUR 6,30 EURRahnisdorf 4,10 EUR 5,70 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 3,40 EUR 5,00 EUR

Einzelfahrausweise ermäßigt Döbrichau, Zwethau Torgau Herzberg (Elster) 3,00 EUR 3,90 EURRahnisdorf 2,70 EUR 3,60 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 2,20 EUR 3,10 EUR

7-Tage-KartenRegeltarif Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 34,10 EUR 48,20 EURRahnisdorf 34,10 EUR 48,20 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 28,10 EUR 41,90 EUR

7-Tage-Karten ermäßigt Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 25,30 EUR 36,70 EURRahnisdorf 25,30 EUR 36,70 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 21,60 EUR 32,60 EUR

Monatskarten Regeltarif Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 102,10 EUR 143,90 EURRahnisdorf 102,10 EUR 143,90 EUR

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Fermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 83,90 EUR 124,60 EUR

Monatskarten ermäßigt Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 76,60 EUR 110,00 EURRahnisdorf 76,60 EUR 110,00 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 63,80 EUR 96,40 EUR

17 Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)

17.1 Komfortzuschlag Rufbus

Für Fahrten mit dem Rufbus wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzu-schlag erhoben.

Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: 1,00 EUR

17.2 VTF-Sozialticket

VTF-Sozialtickets werden für nachstehend genannten Berechtigungskreis aus dem Landkreis Teltow-Fläming ausgegeben:

- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, einschließlich Sozialgeld,- Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe nach (SGB XII),

damit auch- Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

(AsylBLG),

Das VTF-Sozialticket wird als

- Einzelfahrausweis, Einzelfahrausweis ermäßigt,- Tageskarte, Tageskarte ermäßigt sowie- 7-Tage-Karte, 7-Tage-Karte ermäßigt Auszubildende und Schüler

ausgegeben. Der Fahrpreis entspricht 50 Prozent des regulären VBB-Tarifes.

Das VTF-Sozialticket ist ein persönlicher Fahrausweis und besteht aus einer VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg mit Lichtbild und Gültigkeitsbefri-stung sowie dazugehörigem Wertabschnitt. Die Prüfung der Berechtigung sowie die Ausstellung der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg für das Sozi-alticket erfolgt durch die jeweilige Leistungsstelle im Landkreis Teltow-Fläming.

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Wertabschnitte können nur von Inhabern des VTF-Sozialtickets nach erfolgter Bestätigung der Berechtigung auf der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Bran-denburg in allen Bussen und Vorverkaufskassen der VTF erworben werden. Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde.

Das VTF-Sozialticket gilt, je nach angegebenem Geltungsbereich, für eine be-liebige Anzahl von Fahrten in den Verkehrsmitteln der VTF, aber nicht in den Buslinien 619 und 621. Das VTF-Sozialticket ist nicht übertragbar.

Das VTF-Sozialticket wird nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben.

Das VTF-Sozialticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4.

Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt 5.1.2.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

18 Berlin Express & P. Kühn GmbH (BEX)

Expressbuszuschlag für die Omnibuslinie A05

Für Fahrten mit der Omnibuslinie A05 zwischen dem S-Bahnhof Zoologischen Garten und dem Elstal, Designer-Outlet (oder zurück) wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Expressbuszuschlag erhoben. Der Expressbuszuschlag gilt für eine einfache Fahrt.

Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des VBB-Tarifs für Erwachsene ab 15 Jahren gemäß Anlage 4, Tabellen 1 und 2 sowie Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1:

Preis pro Person und Fahrt: 2,50 EUR

Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des VBB-Tarifs für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren gemäß Anlage 4, Tabellen 1 und 2 sowie Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1:

Preis pro Person und Fahrt: 1,00 EUR

Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des VBB-Tarifs für Familien (2 Erwachsene und 2 Kinder im Alter von 6 bis einschließlich

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14 Jahren) gemäß Anlage 4, Tabellen 1 und 2 sowie Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1:

Preis pro Person und Fahrt: 5,00 EUR

Fahren auf einer Monatskarte VBB-Umweltkarte, 7-Tage-Karte VBB-Umweltkar-te bzw. einer Kleingruppen-Tageskarte, einer Gruppentageskarte für Schüler, einem Brandenburg-Berlin-Ticket oder einem Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht mehrere Personen, so ist für jede Person ein Expressbuszuschlag zu lösen.

Die Mitnahme von Kindern unter 6 Jahren, eines Kinderwagens und Gepäck ist zugelassen. Es gilt der Teil B, Punkt 5.1.1.

19 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz (VGOSL)

Einzelfahrausweise Senftenberg

Für Fahrten zwischen dem Ort mit Stadtlinienverkehr Senftenberg (Wabe 7765) und

- den Orten Großkoschen und Kleinkoschen (Wabe 7866),- den Orten Brieske, Niemtsch und Brieske Dorf (Wabe 7865)- dem Ort Hosena (Wabe 7965) und- dem Ort Peickwitz (Wabe 7864)

werden gesonderte Einzelfahrausweise Regeltarif und Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif ausgegeben. Für diese Einzelfahrausweise gilt Tarifteil B, Punkt 5.3.1.

Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.

Inhaber eines Sozialpasses der Stadt Senftenberg sind berechtigt, den Einzel-fahrausweis Ermäßigungstarif in Anspruch zu nehmen.

Die Nutzer dieser Fahrausweise haben für jeden mitgenommenen Hund einen Einzelfahrausweis des Ermäßigungstarifs zu lösen und ggf. zu entwerten. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4.

Preise:

Einzelfahrausweis Regeltarif Tarifstufe G5 1,10 EUREinzelfahrausweis Ermäßigungstarif Tarifstufe G5E 0,80 EUR

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

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20 Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)

Sozialticket

Sozialtickets werden für nachstehend genannten Berechtigungskreis aus dem Landkreis Dahme-Spreewald ausgegeben:

- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, einschließlich Sozialgeld,- Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII, damit auch

Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

(AsylBLG),

Das Sozialticket wird als

- Einzelfahrausweis- Tageskarte- 7-Tage-Karte

ausgegeben. Der Fahrpreis entspricht 50 Prozent des regulären VBB-Tarifes.

Das Sozialticket ist ein persönlicher Fahrausweis und besteht aus der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg mit Lichtbild und Gültigkeitsbe-fristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt. Die Prüfung der Berechtigung sowie die Ausstellung der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg für das Sozialticket erfolgt durch die jeweilige Leistungsstelle im Landkreis Dahme- Spreewald.

Wertabschnitte können nur von Inhabern des Sozialtickets nach erfolgter Be-stätigung der Berechtigung auf der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Bran-denburg in allen Bussen der RVS erworben werden. Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Branden-burg in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde.

Das Sozialticket gilt, je nach angegebenem Geltungsbereich, für eine beliebige Anzahl von Fahrten in den Verkehrsmitteln der RVS sowie in der Buslinie 263 der BVG. Das Sozialticket ist nicht übertragbar.

Das Sozialticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahr-rades. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4.

Das Sozialticket wird nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben.

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Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt 5.1.2.

Das Angebot gilt bis auf Widerruf.

21 Deutsche Bahn AG (DB) HANSeatische Eisenbahn GmbH (HANS) NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) S-Bahn Berlin GmbH

Mitnahme von Tandems

Für die Mitnahme eines Tandems in den Zügen des Eisenbahn-Regionalver-kehrs oder der S-Bahn Berlin GmbH ist ein Einzelfahrausweis Fahrrad der zutreffenden Tarifstufe zu lösen und ggf. zu entwerten. Anstelle mehrerer Einzelfahrausweise Fahrrad kann auch eine Tageskarte Fahrrad oder eine Mo-natskarte Fahrrad der zutreffenden Tarifstufe gelöst werden; diese ist ggf. zu entwerten. Bei der S-Bahn Berlin GmbH kann darüber hinaus ein Einzelfahr-ausweis Fahrrad für Kurzstrecken gelöst werden.

Die oben genannten Einzelfahrausweise Fahrrad und Tageskarten Fahrrad so-wie Monatskarten Fahrrad sind gemäß Fahrpreisübersicht (Anlage 4, Tabelle 3) zu lösen.

22 ARGE prignitzbus

Komfortzuschlag Rufbus

Für Fahrten mit dem Rufbus im Landkreis Prignitz wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Ruf-bussen verkauft.

Preis pro Person und Fahrt: 1,00 EUR

23 Deutsche Bahn AG (DB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)

Übergangskarten zur Benutzung der 1. Wagenklasse

Für die Benutzung der 1. Wagenklasse ist zusätzlich zum VBB-Fahrausweis für jede Person eine Übergangskarte zur Benutzung der 1. Wagenklasse zu lösen.

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Es werden ausgegeben:

- Übergangskarten für eine einfache Fahrt- Übergangskarten Tageskarten- Übergangskarten für 7 Tage- Übergangskarten für 1 Monat- Übergangskarten für 1 Jahr (nur als Jahreskarten)

Alle Übergangskarten können zu allen VBB-Fahrausweisen erworben werden (ausgenommen zum Brandenburg-Berlin-Ticket und zum Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht, hier gilt Teil C, Punkt 3.1).

Ausgenommen hiervon sind Übergangskarten für 7 Tage, einen Monat bzw. Jahresübergangskarten, die nicht von Inhabern einer 7-Tage-Karte für Azubi/ Schüler, einer Azubi/Schüler-Monatskarte – auch in der Ausgabeform als Abonnement und Jahreskarte – eines Schülertickets Berlin, – auch in der Aus-gabeform als Abonnement – eines Schüler-Fahrausweises Brandenburg, eines Schülertickets Potsdam, eines VBB-Abo Azubi und nicht von Inhabern eines Semestertickets oder eines VBB-Freizeit-Tickets erworben werden können.

Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und gültiger Wertmarke, die auf dieser Grundlage die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen, können keinen Übergang in die 1. Wagenklasse erwerben.

Übergangskarten für eine einfache Fahrt berechtigen zur Benutzung der 1. Wagenklasse zu einer einmaligen Fahrt (ggf. auch mit Umsteigen) am aufder Fahrkarte aufgedruckten Tag, nicht jedoch zur Benutzung der 1. Wagen-klasse auf einer Rück- oder Rundfahrt.Übergangskarten Tageskarten gelten am auf der Fahrkarte aufgedruckten Tagganztägig und am Folgetag bis 03:00 Uhr für eine beliebige Anzahl Fahrten.Die Tageskarten sind zum sofortigen Fahrtantritt bestimmt und sind nachFahrtantritt nicht übertragbar.

Übergangskarten für 7 Tage berechtigen zu beliebig häufiger Benutzung der 1. Wagenklasse an sieben aufeinander folgenden Tagen, gerechnet vom auf derFahrkarte genannten ersten Gültigkeitstag.

Übergangskarten für einen Monat berechtigen zu beliebig häufiger Benutzung der 1. Wagenklasse bis zu dem Tag des Nachmonats, der in der Zahl dem auf der Fahrkarte genannten ersten Gültigkeitstag vorangeht. Ist der erste Gültig- keitstag der erste Tag eines Kalendermonats endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Ist der erste Gültigkeitstag der 30. oder 31. Januar, endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages des Februars.

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Fahren auf einen VBB-Fahrausweis mehrere Personen, so ist für jede Person eine Übergangskarte zu lösen.

Inhaber einer VBB-Umweltkarte (auch in der Ausgabeform als Abonnement und Jahreskarte), die außerdem eine Übergangskarte für die 1. Wagenklasse für 7 Tage, einen Monat oder für ein Jahr vorweisen, können – entsprechend der Mitnahmeregelung – Personen auch in der 1. Wagenklasse mitnehmen. Die mitgenommenen Personen benötigen keine Übergangskarte für die 1. Wagen- klasse.

Die Ausgabe von Übergangskarten für ein Jahr (als Jahreskarte) erfolgt aus-schließlich durch die DB Regio AG.

Übergangskarten berechtigen in Verbindung mit einer BahnCard 100 zur Be-nutzung der 1. Wagenklasse, sofern die zurückgelegte Strecke im VBB-Tarifge-biet liegt.

Inhaber einer BahnCard 1. Klasse 25 bzw. einer BahnCard 1. Klasse 50, die die 1. Wagenklasse für mehrere Fahrten an einem Tag nutzen wollen, benötigennur eine Übergangskarte für eine einfache Fahrt.

Für die Erstattung von Beförderungsentgelt gelten die Bestimmungen gemäß Teil A, §9.

Preis:

Übergangskarten für eine einfache Fahrt 4,10 EURÜbergangskarten Tageskarten 7,20 EURÜbergangskarten für 7-Tage 15,50 EURÜbergangskarten für 1 Monat 46,50 EURÜbergangskarten für 1 Jahr (nur als Jahreskarten) 329,00 EUR

24 Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KG

Expressbuszuschlag für die Omnibuslinie BER 2

Für Fahrten mit der Omnibuslinie BER 2 zwischen dem Flughafen Berlin Brandenburg und Potsdam Hauptbahnhof wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Expressbuszuschlag erhoben. Der Expressbuszuschlag gilt für eine einfache Fahrt.

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Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des Bar-tarifs gemäß Anlage 4, Tabelle 2 und Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1.

Preis pro Person und Fahrt: 5,00 EUR

Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des Zeit-kartentarifs gemäß Anlage 4, Tabelle 1 und Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.3, 1.4 und 5.2.

Preis pro Person und Fahrt: 4,00 EUR

Fahren auf einer Monatskarte VBB-Umweltkarte, 7-Tage-Karte VBB-Umweltkar-te bzw. einer Kleingruppen-Tageskarte, einer Gruppentageskarte für Schüler, einem Brandenburg-Berlin-Ticket oder einem Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht mehrere Personen, so ist für jede Person ein Expressbuszuschlag zu lösen.

Die Mitnahme von Kindern unter 6 Jahren, eines Kinderwagens und Gepäck ist zugelassen. Es gilt der Teil B, Punkt 5.1.1.

Die Beförderung von Fahrrädern ist ausgeschlossen.

25 bleibt frei

26 bleibt frei

27 regiobus Potsdam Mittelmark GmbH

Komfortzuschlag RufBus Beelitz

Für Fahrten mit dem RufBus Beelitz wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Kom-fortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Rufbussen der regiobus Potsdam-Mittelmark GmbH verkauft.

Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: 0,50 EUR

28 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen On-Demand-Service „BerlKönig“

Der On-Demand-Service „BerlKönig“ ist ein Smartphone-basiertes Ange-bot. Über die BerlKönig-App können Fahrgäste sich registrieren und Fahrten

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buchen. Die Beförderungsdienstleistung wird in der Weise angeboten, dass mehrere Fahrgäste mit ähnlichen Fahrtrouten kosten- und ressourcensparend gemeinsam in einem Fahrzeug an ihr jeweils gewähltes Endziel („virtueller Haltepunkt“) befördert werden, sodass das Fahrzeug idealerweise ausgelastet ist. Der Algorithmus der App bündelt individuelle Fahrtwünsche und optimiert diese in Routen unter Einhaltung von Service-Parametern wie z.B. maximaler Umweg und Wartezeit.

Die Nutzung des BerlKönig ist nur mit vorheriger Buchung und Bezahlung der Fahrten über die App möglich. Die Bezahlung der Fahrt erfolgt ausschließlich bargeldlos über in der App hinterlegte Zahlungsmöglichkeiten. Die konkreten Nutzungsbedingungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des BerlKönig zu entnehmen, die unter www.BVG.de/BerlKönig abrufbar sind.

Der Fahrpreis für den BerlKönig ist unabhängig von einer ggf. bereits gekauf-ten, im Verbundgebiet gültigen Fahrkarte des VBB-Tarifs zu entrichten. Die Buchung von BerlKönig-Fahrten berechtigt nicht zur Nutzung anderer Ver-kehrsmittel im VBB.Das Bediengebiet liegt innerhalb des östlichen S-Bahn Rings inklusive der an den S-Bahn-Ring angrenzenden Wohnquartiere „Michelangelokiez“ und „Gesundbrunnenkiez“ (siehe Karte als Anlage der BerlKönig AGB).

1 Fahrpreis

Der Fahrpreis für die Nutzung des BerlKönig setzt sich aus den folgenden Bestand-teilen zusammen und wird gegenüber dem Kunden bei der Buchung angegeben:KilometerpreisJe Kilometer (gemäß vorab berechneter, zeitoptimierter Route) ist ein Preis von 1,50 EUR zu zahlen. Auch bei Strecken unter 3 km ist ein Mindestpreis von 4,00 EUR zu zahlen.

Zuschlag für StoßzeitenIn Stoßzeiten ist ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den gesamten Fahrpreis zu zahlen. Stoßzeiten sind Montag bis Freitag von 7 bis 9 Uhr.

Preis für MitfahrerBucht ein Fahrgast gleichzeitig eine Fahrt für mehrere Personen, erhält jeder Mitfahrer innerhalb der Buchung einen Rabatt von 50% auf den Fahrpreis.

2 Rabatte auf den Fahrpreis

Der Tarif bietet Fahrgästen die Möglichkeit, Rabatte im Rahmen von Aktionen zu erhalten. Diese können auf alle Bestandteile des Fahrpreises gewährt werden.

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Rabattaktionen werden den bisherigen sowie potentiellen Neukundinnen und -kunden in geeigneter Weise (per E-Mail, Push-Nachricht, als allgemeine Wer-bung) bekannt gegeben. Rabattaktionen sind mindestens 24 Stunden lang gül-tig und können z.B. in folgenden Fällen gewährt werden:Gewinnung von NeukundenGenerieren von Fahrten in SchwachlastzeitenGenerieren von Fahrten auf wenig nachgefragten Strecken

Eine Übersicht über die Rabattmöglichkeiten liegt bei der BVG vor.

Rabattierungen sind nur zulässig, solange das durchschnittliche Fahrtengelt pro Fahrgast über dem jeweiligen Preis eines Einzelfahrausweises Berlin AB liegt. Die Berechnung des Durchschnitts erfolgt quartalsweise über die Fahr-gäste.

3 Abweichende Beförderungsbedingungen

Für den On-Demand-Service BerlKönig gelten die Beförderungsbedingungen des VBB-Tarifs, Teil A. Abweichend davon gilt Folgendes:

Der Fahrpreis ist für jeden gebuchten Sitzplatz zu bezahlen.Kinder bis 6 Jahre dürfen nicht ohne Begleitung Erwachsener fahren, sie zah-len den Preis für Mitfahrende.

Kinder von 6 bis 14 Jahren ohne Begleitung Erwachsener bezahlen den Normal- preis; als Mitfahrende zahlen sie den Preis für Mitfahrende.

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen lt. StVO nur in einem Kindersitz mitfahren. Für die Beförderung von Kindern sind geeignete Kindersitze vorhanden, es besteht jedoch kein Anspruch auf Verfügbarkeit.

Der Preis wird auch für die Beförderung von schwerbehinderten Menschen gemäß VBB-Tarif, Teil B Punkt 5.7 erhoben, jedoch nicht für eine Begleitperson, sofern die notwendigen Eintragungen im Schwerbehindertenausweis vermerkt sind.

Handgepäck wird im Rahmen der Möglichkeiten unentgeltlich befördert. Grö-ßere Gepäckstücke, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen können nur mit-genommen werden, sofern Platz vorhanden ist. Die BerlKönig Fahrzeuge sind teilweise barrierefrei, die Verfügbarkeit eines barrierefreien Fahrzeuges kann nicht garantiert werden. Der Kunde wird bei der Buchung des Fahrzeuges infor-miert, ob ein barrierefreies Fahrzeug für seinen Fahrtenwunsch verfügbar ist.

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Kleine Hunde oder andere kleine Haustiere dürfen mitgenommen werden, sofern diese Tiere in geeigneten Behältnissen (Käfigen, Transportboxen, Rei-setaschen o. Ä.) auf dem Schoß gehalten werden oder wie Handgepäck oder Traglasten untergebracht werden können und der Platz dafür vorhanden ist. Größere Hunde können in den BerlKönig Fahrzeugen nicht befördert werden.

Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Hunde, die von schwer-behinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Sinne von § 228 Absatz 6 Nr. 2 SGB IX), sind zur Beförderung stets zugelassen.

Weitere, ggf. vom VBB-Tarif abweichende Beförderungsbedingungen sind in den BerlKönig AGB benannt.

4 Nichtzustandekommen der Beförderung

Eine Buchung wird nicht ausgeführt, soweit diese vor Abschluss des Beförde-rungsvertrags vom BerlKönig oder dem Kunden storniert wird. Die Stornierung einer Buchung über die App innerhalb von 60 Sekunden ist kostenfrei. Bei späteren Stornierungen ist eine Stornierungsgebühr in Höhe des gebuchten Fahrpreises zu entrichten. Es entstehen keine Kosten, wenn eine von der App systemseitig vorgenommene Buchung storniert wird.

Eine Buchung wird ebenfalls nicht ausgeführt, wenn das BerlKönig Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit am Startort erscheint, der sich aus der Buchung ergibt. Wird die in der App angegebene Abholzeit um 5 Minuten überschritten, kann der Kunde den Fahrpreis für die gebuchte BerlKönig-Fahrt zur Erstattung geltend machen.Sind Nutzer nicht rechtzeitig am benannten Zustiegsort, ist ein „No-Show“-Entgelt in Höhe des gebuchten Fahrpreises (ohne Zusatzkilometer) fällig, so-fern der Nutzer nicht innerhalb von 90 Sekunden nach dem Eintreffen des BerlKönigs am Fahrzeug eintrifft. Es besteht keine Wartepflicht des BerlKönig.

29 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Komfortzuschlag Linie 740

Für Fahrten mit der Linie 740 wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzu-schlag erhoben.

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Das Angebot zwischen U-Bhf Rudow sowie S-Bhf. Flughafen Berlin-Schönefeld einerseits und andererseits dem Rufbusbereich

Schulzendorf, Zeuthen, Waltersdorf gilt nach Maßgabe des aktuellen Fahrplans in der Zeit von 5 bis 9 Uhr und von 15 bis 20:30 Uhr (montags bis freitags, außer feiertags).

0,50 EURPreis pro Person und Fahrt

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Teil E

Anschlusstarif zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Branden-burg und bestimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden Orten in der Republik Polen

1 Geltungsbereich

Dieser Anschlusstarif gilt linienbezogen zwischen ausgewählten Flächenzonen im Verbundgebiet und durch Nahverkehrszüge der DB, der NEB, “Przewozy Regionalne“ sp. z o. o. (PR) bzw. durch Linienbusse der Uckermärkischen Verkehrsgesellschaft mbH (UVG) bedienten Orten, die außerhalb dieses VBB-Tarifgebiets in der Republik Polen liegen, gemäß dem zum Teil E gehörigen Relationsverzeichnis (Beilage 1). Ein Übergang von bzw. in Verkehrsmittel an-derer Verkehrsunternehmen ist nur im Bereich der im Tarifgebiet liegenden Flächenzonen möglich.

2 Ausgabe von Fahrausweisen, Preise

Im Rahmen dieses Anschlusstarifs werden folgende Fahrausweise ausgegeben:

Bartarif

- Einzelfahrausweise- Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifs (für Kinder von 6 bis einschließ-

lich 14 Jahren oder für Inhaber der BahnCard 25 oder der BahnCard 50bzw. für Inhaber der REGIOkarta oder für die Mitnahme von Hunden)

- Tageskarten- Tageskarten des Ermäßigungstarifs (für Kinder von 6 bis einschließlich 14

Jahren oder für Inhaber der BahnCard 25 oder der BahnCard 50 bzw. fürInhaber der REGIOkarta oder für die Mitnahme von Hunden)

Zeitkarten

- 7-Tage-Karten- 7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler- Monatskarten- Monatskarten für Auszubildende/Schüler.

Die Fahrpreise enthält die Fahrpreisübersicht (Beilage 2).

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128

Fahrausweise des Anschlusstarifs werden nur

- für die Strecke der DB Potsdam/Berlin Brandenburg Flughafen/Berlin –Angermünde – Tantow – Szczecin durch die DB, S-Bahn Berlin GmbH,ODEG, NEB und BVG,

- für die Strecke der NEB Berlin – Küstrin-Kietz – Kostrzyn durch die NEB,PR, DB, S-Bahn Berlin GmbH und ODEG

- für die Strecke der NEB und der PR Berlin – Küstrin-Kietz – Kostrzyn –Gorzów durch die NEB, PR, DB, S-Bahn Berlin GmbH und ODEG (es wer-den ausschließlich Fahrausweise des Bartarifs ausgegeben),

- für die Strecke der DB und der PR Potsdam/Berlin Brandenburg Flugha-fen/Berlin – Frankfurt (Oder) – Zielona Góra durch die DB, S-Bahn BerlinGmbH, ODEG, PR und die NEB sowie

- für die Buslinien der UVG Schwedt/Oder – Krajnik Dolny durch die UVG

ausgegeben.

3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen

Für die Beförderung in Nahverkehrszügen der DB und der NEB sowie in den Linienbussen der UVG gelten die Beförderungsbedingungen gemäß VBB-Tarif, Teil A. Außerdem gelten die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) (Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)). Für die Benutzung von Nahverkehrszügen der DB und der NEB auf den in der Beilage 2 bezeichneten Verkehrsbeziehungen ist dieser Anschlus-starif der internationale Tarif im Sinne des Artikels 5 CIV.

Für die Benutzung der Fahrausweise gelten die jeweiligen, im Teil B dieses Tarifs genannten Tarifbestimmungen und folgende ergänzende Bestimmungen:

- Auf Tageskarten kann nur eine Hinfahrt und eine Rückfahrt zurückgelegtwerden.

- Sofern im Anschluss an VBB-Zeitkarten Fahrausweise dieses Anschlussta-rifs gelöst werden, müssen diese ab dem letzten Bahnhof oder der letztenHaltestelle bzw. nach dem ersten Bahnhof oder der ersten Haltestelle derin die Zeitkarte einbezogenen Flächenzone gelten.

- Bei Zeitkarten zählt in Abhängigkeit von der Verbindung, für die der Fahr-ausweis ausgegeben wird, der Linienabschnitt außerhalb des Tarifgebietswie ein weiterer Landkreis.

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129

- Zeitkarten und Tageskarten für das VBB-Gesamtnetz (einschl. Semester-tickets, das VBB-Abo 65plus und das Schülerferienticket für das VBB-Ge-samtnetz) gelten nicht für Fahrten auf den Linienabschnitten außerhalbdes Tarifgebiets.

- Monatskarten für Auszubildende/Schüler und 7-Tage-Karten für Auszu-bildende/Schüler werden an Personen nach Vollendung des 15. Lebens-jahres auch zur Fahrt nach und von in Polen liegenden Ausbildungsstättenausgegeben, wenn diese Ausbildungsstätten den im Teil B, Punkt 5.2.2.1,3. Absatz lit. b) genannten gleichzusetzen sind.

- Gruppenkarten Gorzów Wlkp. – Berlin können von maximal 5 Personengenutzt werden, gelten nur in der 2. Wagenklasse und werden als Einzel-fahrausweise „Einzelfahrausweis Gruppe“ oder „Tageskarte Gruppe“ ver-kauft. Für die Person, die dieses Angebot nutzt, gilt der Fahrausweis fürden gesamten Reiseweg.

- Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifs, Tageskar-ten und Tageskarten des Ermäßigungstarifs mit dem Start oder Ziel Szcze-cin gelten auch im Stadtverkehr Szczecin.

- Einzelfahrausweise und Einzelfahrausweise-Gruppe, mit dem FahrzielGorzów Wlkp. gelten auch im Stadtverkehr Gorzów Wlkp. für 2 Stundenab dem Zeitpunkt der Ankunft in Gorzów Wlkp..

- Tageskarten und Tageskarten-Gruppe mit dem Fahrziel Gorzów Wlkp. gel-ten auch im Stadtverkehr Gorzów Wlkp. für Fahrten bis 24:00 Uhr am aufdem Fahrausweis aufgedruckten Tag.

- Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifs, Tages-karten und Tageskarten des Ermäßigungstarifs sowie EinzelfahrausweiseGruppe mit dem Start oder Ziel Zielona Góra gelten auch im StadtverkehrZielona Góra bis zu 3 Tage.

- Einzelfahrausweise Gruppe können von maximal 5 Personen genutzt wer-den und gelten nur in der 2. Wagenklasse. Für die Person, die dieses An-gebot nutzt, gilt der Fahrausweis für den gesamten Reiseweg.

- Fahrausweise für Fahrräder gemäß Teil B gelten auch auf den Linienab-schnitten außerhalb des Tarifgebiets, außer auf den Abschnitten Kostrzyn– Gorzów Wlkp. und Bahnhof Słubice – Zielona Góra.

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- Einzelfahrausweise Fahrrad Polen berechtigen zur Mitnahme eines Fahr-rades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 in Verbindung mit einem gültigenHauptfahrausweis mit Start oder Ziel Zielona Góra. Er berechtigt zumbeliebigem Umzusteigen unter Inanspruchnahme des jeweils nächstfol-genden geeigneten Anschlusses in Richtung auf das Fahrtziel. Der Fahr-ausweis Fahrrad Polen gilt für eine einfache Fahrt am aufgedruckten Tag.Rund- und Rückfahrten sind nicht zugelassen.

- Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen wird Be-rechtigten bei Fahrten in die Republik Polen bis zum letzten Bahnhofbzw. bis zur letzten Haltestelle im Verbundgebiet bzw. bei Fahrten ausder Republik Polen ab dem ersten Bahnhof bzw. ab der ersten Haltestelleim Verbundgebiet gewährt.

- Für die Mitnahme von Hunden gelten die Bestimmungen des Teil B, Punkt5.1.2.

- Übergangsfahrscheine für die Benutzung der 1. Wagenklasse gemäß Teil Dgelten auch auf den Linienabschnitten außerhalb des Tarifgebiets, außerauf dem Abschnitt Bahnhof Słubice – Zielona Góra.

- Für die Strecke der UVG werden auch Kleingruppen-Tageskarten für bis zu5 Personen angeboten.

Das Tarifangebot gemäß Anschlusstarif gilt bis auf Widerruf.

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Potsdam A5750

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Berlin Brandenburg Flughafen 5957

Berlin A5555

Berlin B5656

Bernau (b Berlin)5158

Eberswalde Hbf 4862

Britz4762

Chorin4663

Angermünde 4465

Passow (Uckermark)4167

Schönow (Angerm) 4067

Casekow 3968

Petershagen (Uckerm) 3868

Tantow 3870

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133

Berlin A 5555

Berlin B 5656

Strausberg 5462

Herrensee 5563

Rehfelde 5563

Müncheberg (Mark) 5567

Obersdorf 5468

Trebnitz (Mark) 5568

Alt Rosenthal 5470

Seelow-Gusow 5370

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Golzow (Oderbruch) 5473

Gorgast 5473

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Berlin A5555

Berlin B5656

Strausberg5462

Herrensee5563

Rehfelde5563

Müncheberg (Mark) 5567

Obersdorf5468

Trebnitz (Mark)5568

Alt Rosenthal 5470

Seelow-Gusow 5370

Werbig5471

Golzow (Oderbruch) 5473

Gorgast5473

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135

Potsdam A5750

Potsdam B5851

Berlin Brandenburg Flughafen 5957

Berlin A5555

Berlin B5656

Erkner 5761

Fangschleuse5762

Hangelsberg5764

Fürstenwalde 5866

Berkenbrück 5967

Briesen (Mark)5969

Jacobsdorf (Mark) 5971

Pillgram6071

Frankfurt (Oder) B6073

Frankfurt (Oder) A5973

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139

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Page 142: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

142

Teil E, Beilage 2.5 Fahrpreisübersicht Anschlusstarif nach Zielona Góra, Rzepin, Kunowice und Bahnhof Slubice der DB und PR Gültig ab 1. April 2020

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Gruppenkarten (Einzelfahrt) Einzelfahrausweise Fahrrad

Tarifstufe Preis in EUR Tarifstufe Preis in EURMS8G 43,00 MS8F 5,20MK8G 43,00 MK8F 5,20MR8G 43,00 MR8F 5,20MZ8G 54,90 MZ8F 5,20MS7G 37,90 MS7F 5,20MK7G 37,90 MK7F 5,20MR7G 37,90 MR7F 5,20MZ7G 49,80 MZ7F 5,20MS6G 33,10 MS6F 5,20MK6G 33,10 MK6F 5,20MR6G 33,10 MR6F 5,20MZ6G 44,90 MZ6F 5,20MS5G 28,30 MS5F 5,20MK5G 28,30 MK5F 5,20MR5G 28,30 MR5F 5,20MZ5G 40,20 MZ5F 5,20MS4G 24,40 MS4F 5,20MK4G 24,40 MK4F 5,20MR4G 24,40 MR4F 5,20MZ4G 36,30 MZ4F 5,20MS3G 20,30 MS3F 5,20MK3G 20,30 MK3F 5,20MR3G 20,30 MR3F 5,20MZ3G 32,20 MZ3F 5,20MS2G 14,70 MS2F 3,00MK2G 14,70 MK2F 3,00MR2G 14,70 MR2F 3,00MZ2G 26,50 MZ2F 3,00MS1G 11,80 MS1F 3,00MK1G 11,80 MK1F 3,00MR1G 11,70 MR1F 3,00MZ1G 23,60 MZ1F 3,00

Page 143: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

143

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Gruppenkarten (Einzelfahrt) Einzelfahrausweise Fahrrad

Tarifstufe Preis in EUR Tarifstufe Preis in EURMS8G 42,90 MS8F 5,20MK8G 42,90 MK8F 5,20MR8G 42,90 MR8F 5,20MZ8G 54,70 MZ8F 5,20MS7G 37,80 MS7F 5,20MK7G 37,80 MK7F 5,20MR7G 37,80 MR7F 5,20MZ7G 49,60 MZ7F 5,20MS6G 33,00 MS6F 5,20MK6G 33,00 MK6F 5,20MR6G 33,00 MR6F 5,20MZ6G 44,80 MZ6F 5,20MS5G 28,20 MS5F 5,20MK5G 28,20 MK5F 5,20MR5G 28,20 MR5F 5,20MZ5G 40,00 MZ5F 5,20MS4G 24,30 MS4F 5,20MK4G 24,30 MK4F 5,20MR4G 24,30 MR4F 5,20MZ4G 36,10 MZ4F 5,20MS3G 20,10 MS3F 5,20MK3G 20,10 MK3F 5,20MR3G 20,10 MR3F 5,20MZ3G 31,90 MZ3F 5,20MS2G 14,70 MS2F 3,00MK2G 14,70 MK2F 3,00MR2G 14,70 MR2F 3,00MZ2G 26,50 MZ2F 3,00MS1G 11,70 MS1F 3,00MK1G 11,70 MK1F 3,00MR1G 11,70 MR1F 3,00MZ1G 23,50 MZ1F 3,00

Page 144: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

144

Page 145: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

145

Verzeichnis der Orte mit Stadtlinienverkehr

Landkreis Ort mit Stadtlinienverkehr Typ

Landkreis Barnim BernauEberswaldeZepernick

IIII

Landkreis Dahme-Spreewald Königs WusterhausenLübbenLuckau

III

Landkreis Havelland Falkensee und DallgowNauenRathenow

III

Landkreis Märkisch-Oderland Bad Freienwalde ILandkreis Oberhavel Oranienburg ILandkreis Oberspreewald-Lausitz Senftenberg

LauchhammerLübbenau

IVIII

Landkreis Oder-Spree EisenhüttenstadtFürstenwalde

II

Landkreis Ostprignitz-Ruppin KyritzNeuruppinWittstock (Dosse)

IIII

Landkreis Prignitz PerlebergPritzwalkWittenberge

III

Landkreis Potsdam-Mittelmark Bad BelzigTeltow, Kleinmachnow und StahnsdorfWerder (Havel)

III

Landkreis Spree-Neiße GubenForstSpremberg

IIIIII

Landkreis Teltow-Fläming JüterbogLuckenwaldeLudwigsfelde

IIII

Landkreis Uckermark AngermündePrenzlauSchwedtTemplin

IIII

Anlage 2

Page 146: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

146

Page 147: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

147

Anlage 3

Verzeichnis der Transitfälle

1 Regelungen für die kreisfreien Städte

Zeitkarten, die für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel, jedoch nicht zur Benutzung der Stadtverkehrslinien der ViP Ver-kehrsbetrieb Potsdam GmbH sowie der Verkehrsbetriebe Brandenburg an der Havel GmbH.

Zeitkarten, die für den Landkreis Oder-Spree gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), jedoch nicht zur Be-nutzung der Stadtverkehrslinien der Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder).

Zeitkarten, die für den Landkreis Spree-Neiße gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch die kreisfreie Stadt Cottbus, jedoch nicht zur Benutzung der Stadtverkehrslinien der Cottbusverkehr GmbH.

2 Deutsche Bahn AG (DB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)

Zeitkarten, die mindestens für Berlin und den Landkreis Teltow-Fläming gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Großbeeren und Lichterfelde Ost über den Bahnhof Teltow.

Zeitkarten, die mindestens für die beiden Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Seegefeld und Dallgow-Döberitz über Berlin-Spandau.

Zeitkarten, die für die Landkreise Teltow-Fläming und Elbe-Elster gelten, be-rechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Oehna und Herzberg (Elster) über die Bahnhöfe Linda und Holzdorf.

Zeitkarten für das VBB-Gesamtnetz berechtigen den Inhaber zur Fahrt zu den Bahnhöfen Hoyerswerda, Schwarzkollm und Lauta.

3 mobus Märkisch-Oderland Bus GmbH

Zeitkarten, die für den Landkreis Märkisch-Oderland gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt

Page 148: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

148

Anlage 3

a) durch den Landkreis Oder-Spree, sofern nur die Orte Heinersdorf (LOS) und Behlendorf (LOS) durchfahren werden und

b) durch den Landkreis Barnim, sofern nur der Ort Tiefensee (BAR) durchfahren wird.

4 Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)

Zeitkarten, die für den Landkreis Märkisch Oderland gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Barnim, sofern nur die Orte Tiefensee (BAR) und Werftpfuhl (BAR) durchfahren werden.

Zeitkarten, die für den Landkreis Barnim gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Märkisch-Oderland, sofern nur der Ort Heckelberg (MOL) durchfahren wird.

5 NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)

Zeitkarten, die für den Landkreis Barnim gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Klosterfelde und Ruhlsdorf-Zerpenschleuse durch den Land-kreis Oberhavel.

6 Cottbusverkehr GmbH (CV)Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)

Zeitkarten, die für den Tarifbereich Cottbus ABC und den Landkreis Dahme-Spreewald gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Spree-Neiße, sofern nur die Orte Drachhausen, Burg/Spreewald oder Müschen durchfahren werden.

7 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)

Fahrausweise, die für den Ort Senftenberg gelten, berechtigen den Inhaber zur Benutzung der Stadtlinienomnibusse zwischen Senftenberg und Sedlitz.

8 Cottbusverkehr GmbH (CV) DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) Deutsche Bahn AG (DB) Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)

Zeitkarten, die für den Landkreis Spree-Neiße gelten, berechtigen zur Fahrt durch den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, sofern nur der Ort Neupetershain (OSL) durchfahren wird.

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149

Anlage 3

9 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)

Zeitkarten, die für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz gelten, berechtigen zur Fahrt durch den Landkreis Elbe-Elster, sofern nur der Ort Schraden (EE) durchfahren wird und zur Fahrt durch den Landkreis Spree-Neiße sofern nur der Ort Greifenhain (SPN) durchfahren wird.

10 Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald (RVS)

Zeitkarten, die für den Landkreis Dahme-Spreewald gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Teltow-Fläming, sofern nur die Orte Dahme (TF) und Kemlitz (TF) durchfahren werden.

11 HANSeatische Eisenbahn GmbH

Zeitkarten, die für den Landkreise Ostprignitz-Ruppin gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Prignitz, sofern nur der Ort Wutike (PR) durchfahren wird.

12 NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)

Zeitkarten, die für den Tarifbereich Berlin ABC und den Landkreis Oder-Spree gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Zernsdorf und Kummers-dorf (b. Storkow) durch den Landkreis Dahme-Spreewald.

13 DB Regio Bus Ost GmbH (DBO)

Zeitkarten, die für den Landkreis Spree-Neiße gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch das Bundesland Sachsen, sofern nur die Orte Bluno und Sabrodt durchfahren werden.

14 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Fahrausweise, die für die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Berlin gelten, be-rechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen Schönefeld, Wehrmathen und Schönefeld, Waltersdorfer Chaussee mit der Omnibuslinie 260 nur durchfahren werden.

Page 150: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

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15 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)mobus Märkisch-Oderland Bus GmbH

Fahrausweise, die für die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Berlin gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen

- Hönow, Mahlsdorfer Straße/Thälmannstraße,- Hönow, An der Heide,- Hönow, Hoppegartener Straße und- Hönow, Libellenstraße

mit der Omnibuslinie 395 nur durchfahren werden.

Fahrausweise, die mindestens für die Wabe 5460 Neuenhagen bei Berlin des Landkreises Märkisch-Oderland gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich B des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen

- Terwestenstraße und- Dahlwitzer Straße/Greifswalder Straße

mit der Omnibuslinie 941 nur durchfahren werden.

Fahrausweise, die für die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Berlin gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen

- Hönow, Libellenstraße,- Hönow, Ginsterstraße,- Hönow, An der Heide und- Hönow, Hoppegartener Straße

mit der Omnibuslinie 941 nur durchfahren werden.

Anlage 3

Page 151: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

151

Anlage 3

16 ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH

Fahrausweise, die für die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Potsdam gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich B des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen

- Stahnsdorfer Straße und- Steinstücken

mit der Omnibuslinie 694 nur durchfahren werden.

Page 152: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

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156

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Page 157: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

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Anlage 4, Tabelle 2.1Fahrpreisübersicht BartarifGültig ab 1. Januar 2020

Tarif Räumliche Gültigkeit

Einzelfahrausweise Regeltarif

Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif

Tarifstufen Preis EUR Tarifstufen Preis EUR

Orte mit Stadtlinienverkehr

Typ ITyp IITyp IV

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1,401,501,10

G1EG2EG4E

1,101,200,80

Landkreise bis 2 Waben3 Waben4 Waben5 Wabenüber 5 Wabenbis 25 kmbis 35 kmbis 45 kmbis 55 kmbis 65 kmbis 75 kmbis 85 kmbis 95 kmbis 105 kmbis 125 kmbis 255 km

L2L3L4L5L6R2R3R4R5R6R7R8R9RARBRD

1,602,302,903,704,604,606,007,308,90

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L2EL3EL4EL5EL6ER2ER3ER4ER5ER6ER7ER8ER9ERAERBERDE

1,301,802,102,803,403,404,405,506,707,909,20

10,5011,5012,7014,8018,60

krfr. St. BRB, FF, CBS=Brandenburg a. d.H.,V=Frankfurt (Oder)C=Cottbus4-Fahrten-Karte

KurzstreckeABBCABCAB

-S1, V1, C1S2, V2, C2S3, V3, C3S1M, V1M

-1,801,802,806,60

-S1E, V1E, C1ES2E, V2E, C2ES3E, V3E, C3ES1ME, V1ME

-1,301,302,104,60

krfr. St. PotsdamP=Potsdam

4-Fahrten-Karte

KurzstreckeABBCABCKurzstrecke AB BC ABC

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P0MP1MP2MP3M

1,502,202,002,905,607,607,20

10,40

P0EP1EP2EP3E

P0MEP1MEP2MEP3ME

1,101,501,402,004,005,605,207,60

BerlinB=Berlin

4-Fahrten-Karte Berlin

KurzstreckeABBCABCKurzstreckeABBCABC

B0B1B2B3

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1,902,903,303,605,609,00

12,0013,20

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1,401,802,302,604,405,608,409,60

Anschlussfahrausweis krfr. Stadt A oder C Potsdam A oder C Berlin A oder C Potsdam - Berlin AB

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Page 158: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

158

Anlage 4, Tabelle 2.2Fahrpreisübersicht BartarifGültig ab 1. Januar 2020

Tarif Räumliche Gültigkeit

Tageskarten Regeltarif

Tageskarten Ermäßigungstarif

Tarifstufen Preis EUR Tarifstufen Preis EUR

Orte mit Stadtlinienverkehr

Typ ITyp IITyp IV

G1TG2TG4T

2,903,202,00

G1TEG2TEG4TE

2,202,401,70

Landkreise bis 2 Waben 3 Waben 4 Waben 5 Waben über 5 Waben

L2TL3TL4TL5TL6T

3,204,605,807,409,20

L2TEL3TEL4TEL5TEL6TE

2,603,604,205,606,80

bis 25 km bis 35 km bis 45 km bis 55 km bis 65 km bis 75 km bis 85 km bis 95 km bis 105 km bis 125 km bis 255 km

R2TR3TR4TR5TR6TR7TR8TR9TRATRBTRDT

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R2TER3TER4TER5TER6TER7TER8TER9TERATERBTERDTE

6,808,80

11,0013,4015,8018,4021,0023,0025,4029,6037,20

krfr. St. BRB, FF, CBS=Brandenburg a.d.H.,V=Frankfurt (Oder)C=Cottbus4er-Tageskarte

Kurzstrecke AB BC ABCAB

-S1T, V1T, C1TS2T, V2T, C2TS3T, V3T, C3T

S1TM, V1TM, C1TM

-3,803,806,40

14,40

-S1TE, V1TE, C1TES2TE, V2TE, C2TES3TE, V3TE, C3TES1TME, V1TME, C1TME

-2,802,804,80

10,40

krfr. St. PotsdamP=Potsdam

Kurzstrecke AB BC ABC AB BC ABC

-P1TP2TP3T

P1TMP2TMP3TM

-4,504,206,10

16,8016,0023,20

-P1TEP2TEP3TE

P1TMEP2TMEP3TME

-3,203,204,50

12,0012,0017,20

BerlinB=Berlin

Kurzstrecke AB BC ABC

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-8,609,009,60

-B1TEB2TEB3TE

-5,505,806,00

Anschlussfahr-ausweis

krfr. Stadt A od. CPotsdam A oder CBerlin A oder C

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Gesamtnetz Verbundgebiet RTT 22,00 - -

Page 159: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

159

Anlage 4, Tabelle 2.3Fahrpreisübersicht BartarifGültig ab 1. Januar 2020

Tarif Räumliche Gültigkeit

Kleingruppen-Tageskarten Gruppentages-karten für Schüler

Tarifstufen Preis pro Gruppe EUR

Tarifstufen Preis pro Person EUR

Orte mit Stadtlinienverkehr

Typ ITyp IITyp IV

G1TKG2TKG4TK

6,707,805,50

- - -

- - -

Landkreise bis 2 Waben 3 Waben 4 Waben 5 Waben über 5 Waben

L2TK L3TK L4TK L5TK L6TK

8,0011,5014,5018,5023,00

-----

-----

bis 25 km bis 35 km bis 45 km bis 55 km bis 65 km bis 75 km bis 85 km bis 95 km bis 105 km bis 125 km bis 255 km

R2TK R3TK R4TK R5TK R6TK R7TK R8TK R9TK RATK RBTK RDTK

23,0030,0036,5044,5052,5061,5069,5076,0084,0098,00

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-----------

krfr. St. BRB, FF, CBS=Brandenburg a.d.H. V=Frankfurt (Oder)C=Cottbus

Kurzstrecke AB BC ABC

-S1TK, V1TK, C1TKS2TK, V2TK, C2TKS3TK, V3TK, C3TK

- 8,508,50

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- - - -

- - - -

krfr. St. PotsdamP=Potsdam

Kurzstrecke AB BC ABC

-P1TKP2TKP3TK

-11,0011,0015,40

- - - -

- - - -

BerlinB=Berlin

Kurzstrecke AB BC ABC

-B1TKB2TKB3TK

-23,5024,3024,90

-B1SG

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-3,30

-3,40

Anschlussfahraus-weis

krfr. Stadt A od. CPotsdam A oder CBerlin A oder C

---

---

---

---

Page 160: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

160

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161

Bedingungen für Abonnements

1 Allgemeines

Im Abonnement werden Fahrausweise mit einem Geltungszeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausgegeben. Voraussetzung für das Abonne-ment ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Vertragspartner des Abon-nenten ist das jeweils vertragsführende Verkehrsunternehmen.

Fahrausweise im Abonnement werden als Chipkarten mit elektronischem Fahr-schein (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements.

Bestimmte Fahrausweise im Abonnement werden in zwölf monatlichen Wert-abschnitten, auf denen der jeweilige Kalendermonat mit Monat und Jahr bezeichnet ist, ausgegeben. Ein Wertabschnitt gilt jeweils vom letzten Kalen-dertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr.

Bei Ausgabe von persönlichen Fahrausweisen als Chipkarte mit EFS werden das erforderliche Lichtbild sowie ausschließlich Vor- und Zuname auf die Chip-karte gedruckt. Für bestimmte persönliche Fahrausweise, die nicht als Chip-karte mit EFS ausgegeben werden, ist zusätzlich zum Wertabschnitt eine VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und ggf. Gültigkeitsbefristung erforderlich.

2 Fahrausweise im Abonnement

2.1 Abonnements mit monatlicher Abbuchung

Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit monatlicher Abbuchung ausgegeben:

(a) übertragbare Zeitkarten

- Monatskarten VBB-Umweltkarten- 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus)- 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel,

Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)- 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin)

Anlage 5

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(b) persönliche Zeitkarten

- Monatskarten für Auszubildende/Schüler (es gelten die Bestimmungen desVBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5)

- Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B,Punkt 5.2.5)

- VBB-Abo Azubi (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.5)

- VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.6)

- VBB-Abo 65vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.7)

Die Abbuchung erfolgt entsprechend den von den einzelnen Verkehrsunter-nehmen im Abonnementvertrag festgelegten Regelungen in zehn oder zwölf monatlichen Teilbeträgen.

2.2 Abonnements mit jährlicher Abbuchung

Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit jährlicher Abbuchung aus-gegeben:

(a) übertragbare Zeitkarten

- Monatskarten VBB-Umweltkarten- 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus),- 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel,

Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)- 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin)

(b) persönliche Zeitkarten

- Monatskarten für Auszubildende/Schüler (nicht für die Teilbereiche AB, BCund ABC des Tarifbereichs Berlin; es gelten die Bestimmungen des VBB- Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5)

- Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B,Punkt 5.2.5)

- VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.6)

- VBB-Abo 65vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.7)

Anlage 5

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Anlage 5

3 Beantragung der Teilnahme am Lastschriftverfahren

Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein im SEPA-Raum geführtes Bankkonto, ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Kontoinhabers in der Bundesrepublik Deutschland sowie ein SEPA-Basislast-schriftmandat des Kontoinhabers zur Legitimation des Einzuges fälliger For-derungen durch das Verkehrsunternehmen. Für die Erteilung des Mandates ist der dafür bestimmte Bestellschein bzw. das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden und dem Verkehrsunternehmen bis zum 10. Kalendertag des Vormonats durch den Kunden nachweislich zu übermitteln. Die Übermittlung des schriftlichen Mandates kann durch persönliche Übergabe an ausgewählten Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens oder per Post sowie auch telekom-munikativ (per Fax oder als gescanntes Dokument per E-Mail oder online) erfolgen.

Wird ein Abonnement für persönliche Zeitkarten beantragt, sind sowohl der Bestellschein als auch die erforderlichen Berechtigungsnachweise sowie ein Lichtbild bei einer Verkaufsstelle der Verkehrsunternehmen persönlich vorzu-legen bzw. das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden. Die Übermitt-lung von Lichtbildern oder Nachweisen ist auch telekommunikativ oder online möglich.

Die Verkehrsunternehmen behalten sich im Zusammenhang mit der Antrag-stellung, der Verlängerung oder der Änderung des Abonnementvertrages eine Bonitätsprüfung vor und können daraufhin ggf. Antragsteller vom Lastschrift-verfahren ausschließen. Darüber hinaus können auch Antragsteller, die unrich-tige Angaben bei der Antragstellung getätigt haben bzw. bei denen bei frühe-ren Abonnementverträgen Zahlungsunregelmäßigkeiten aufgetreten sind, von einer Teilnahme am Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden.

Änderungen des Namens, der Adresse, der E-Mail-Adresse (falls bei der Be-stellung angegeben) und der Bankverbindung des Kunden sind dem Verkehrs-unternehmen unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B per E-Mail) mit-zuteilen. Änderungen können nur bis zum 10. des Vormonats berücksichtigt werden. Bei Änderung der Bankverbindung sowie des Kontoinhabers ist ein neues SEPA-Basislastschriftmandat vorzulegen. Anschriftenermittlungen und der Verlust der Wertabschnitte oder Chipkarte (EFS) auf Grund der fehlenden Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden.

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4 Startkarten

Abonnements beginnen jeweils zum Ersten eines Kalendermonats. Auf An-trag des Kunden kann eine bis zum beantragten Abonnementbeginn gültige Fahrtberechtigung (Startkarte) ausgegeben werden, wenn gleichzeitig ein Abonnement beantragt wurde und die Voraussetzungen zur Teilnahme am Lastschriftverfahren gemäß Punkt 3 vorliegen. Die Startkarte ist Bestandteil des beantragten Abonnements, jedoch nicht der 12-monatigen Mindestver-tragslaufzeit.

Für Startkarten gelten die Tarifbestimmungen der jeweils bestellten Zeitkarte gemäß Teil B, Punkt 5.2.

Startkarten für persönliche Zeitkarten sind nur in Verbindung mit der entspre-chenden VBB-Kundenkarte gültig. Startkarten für das VBB-Abo 65plus werden nur an Personen ausgegeben, die am 1. Geltungstag der Startkarte mindestens 65 Jahre alt sind.

Startkarten werden nur an den Inhaber des Abonnements bzw. dessen gesetz-lichen Vertreter ausgegeben. Zur Legitimation ist ein Personaldokument und ggf. eine Vollmacht vorzulegen.

Der Fahrpreis einer Startkarte wird wie folgt berechnet:

Tagespreis = Preis des beantragten Abonnements x 1/365.

Der so ermittelte Tagespreis wird in der dritten Stelle nach dem Komma auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und anschließend mit der Anzahl der Geltungstage der Startkarte multipliziert.

Die Abbuchung des Betrages für die Startkarte erfolgt in der Regel mit der ersten Abbuchung des Betrages für das Abonnement. Jedem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, den Gesamtbetrag bzw. einen Teilbetrag der Startkarte so-fort bei Ausgabe bar bzw. bargeldlos zu erheben.

Bei Nichtzustandekommen des Abonnementvertrages oder vorzeitiger Beendi-gung während des ersten Vertragsjahres wird die Berechnung des Fahrpreises für die Nutzung der Startkarte analog den Bedingungen für Abonnements bei außerordentlicher Kündigung gemäß Punkt 10.4 vorgenommen.

Bei Verlust von Startkarten als Wertabschnitt wird kein Ersatz geleistet.

Anlage 5

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165

Bei Abonnements, für die Chipkarten mit EFS ausgegeben werden, können Startkarten ebenfalls als EFS auf der Chipkarte gespeichert werden. Bei Ver-lust von Chipkarten gilt Punkt 9.

5 Erhalt Chipkarte mit EFS bzw. der Wertabschnitte

(a) Chipkarte

Die Chipkarte mit dem für den Vertragszeitraum gültigen EFS wird dem Kun-den bzw. dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Der Kunde ist verpflichtet, bei Nichterhalt das ver-tragsführende Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (z. B per E-Mail) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des vertragsfüh-renden Verkehrsunternehmens zu informieren. Sofern die Information über den Nichterhalt oder die Falschlieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

Die Chipkarte kann zudem in besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen ausgegeben werden. Bei einer Vertragsverlängerung verlängert sich automa-tisch die Gültigkeit des EFS.

Bei Übergabe oder Zusendung der Chipkarte mit EFS sind im beigefügten An-schreiben die auf dem Chip gespeicherten Daten des Abonnements aufgeführt. Der Kunde hat die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Bean-standungen sind dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (z. B per E-Mail) oder persönlich in ausgewählten Ver-kaufsstellen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens anzuzeigen.

Die Daten auf der Chipkarte können in besonders bekannt gegebenen Ver-kaufsstellen ausgelesen werden.

(b) Wertabschnitte

Die für den Vertragszeitraum gültigen zwölf monatlichen Wertabschnitte wer-den dem Kunden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Die Zustellung der Wertabschnitte kann auch in zwei oder mehr Teillieferungen erfolgen. Der Kunde ist verpflich-tet, bei Nichterhalt oder bei Falschlieferung der Wertabschnitte das vertrags-

Anlage 5

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führende Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (z. B per E-Mail) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des vertragsführen-den Verkehrsunternehmens zu informieren. Sofern die Information über denNichterhalt oder die Falschlieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sindAnsprüche des Kunden ausgeschlossen.

Bei persönlichen Zeitkarten ist die Nummer der VBB-Kundenkarte, in das vor-gesehene Feld des jeweiligen Wertabschnittes einzutragen. Bei Abonnements der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) oder der S-Bahn Berlin GmbH ist zusätz-lich die auf dem Wertabschnitt angegebene Abonnement-Nummer in das hier-für vorgesehene Feld der VBB-Kundenkarte einzutragen.

6 Durchführung des Lastschriftverfahrens (Abbuchungen)

Die jeweils geltenden Gesamtbeträge für Abonnements sind in der Anlage 4 des VBB-Tarifs in seiner jeweils geltenden, veröffentlichten Fassung aufgeführt.

Beim Lastschriftverfahren für Abonnements mit jährlicher Abbuchung wird der Gesamtbetrag grundsätzlich im Voraus am 1. Bankarbeitstag des ersten Gültigkeitsmonats abgebucht.

Beim Lastschriftverfahren für Abonnements mit monatlicher Abbuchung wird der Gesamtbetrag in monatlichen Teilbeträgen jeweils am 1. Bankarbeitstag des laufenden Monats abgebucht. Eventuelle teilungsbedingte Rundungsdiffe-renzen zum Gesamtbetrag werden mit dem letzten Teilbetrag ausgeglichen. Bei Tarifänderungen während der Laufzeit des Abonnements werden die monat-lichen Teilbeträge ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend angepasst.

Der Kunde ist verpflichtet, die Lastschriften zu kontrollieren und Abwei-chungen innerhalb von 8 Wochen nach festgelegtem Buchungszeitpunkt beim vertragsführenden Verkehrsunternehmen zu melden. Die Nichteinhaltung der Frist geht zu Lasten des Kunden.

Abweichende Regelungen zum Abbuchungszeitpunkt können durch einzelne Verkehrsunternehmen im Abonnementvertrag festgelegt werden.

Kann der Einzugsbetrag (einmaliger Gesamtbetrag bzw. monatlicher Teilbe-trag) aus Gründen, die nicht vom Verkehrsunternehmen zu vertreten sind, nicht fristgerecht abgebucht werden, werden der geschuldete Betrag und die

Anlage 5

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anfallenden Bankgebühren sowie ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 2,50 EUR im nächsten Monat fällig und abgebucht, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Dieses gilt auch bei eventuell weiteren Rücklastschriften.

Bei erstmaligem oder erneutem Abschluss eines Abonnementvertrages er-hält der Kunde im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens spätestens fünf Bankarbeitstage vor der ersten Abbuchung eine Information über Abbu-chungszeitpunkt und Höhe des Lastschrifteinzuges.

7 Verlängerung der Verträge

Abonnementverträge für übertragbare Zeitkarten sowie für das VBB-Abo 65plus und das VBB-Abo 65vorOrt verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht gemäß Punkt 10 gekündigt werden.

Die Abonnements für Auszubildende/Schüler (ausgenommen Schülertickets Potsdam) enden grundsätzlich nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung ist spä-testens sechs Wochen vor Ende der Laufzeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen neu zu beantragen.

Die Abonnements für das Schülerticket Potsdam verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende von einem der Vertragspartner schriftlich oder in Textform (z. B per E-Mail) gekündigt werden. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres endet das Abonnement, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn der Kunde weist seine weitere Berechtigung entsprechend Teil B, Punkt 5.2.5.3 des VBB-Tarifs nach. In diesem Fall verlängert sich das Abonnement entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet mit deren Wegfall.

Beim Wegfall der Voraussetzungen für persönliche Zeitkarten ist der Abonnent zur unverzüglichen Mitteilung an das vertragsführende Verkehrsunternehmen verpflichtet.

8 Änderung der Verträge

Der Wechsel bzw. die Ergänzung des gewählten Tarifbereichs bzw. der Wech-sel des Abonnementtyps ist während der Laufzeit des Vertrages auf schrift-lichen Antrag zum 1. des Folgemonats möglich, sofern der Änderungsantrag

Anlage 5

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bis zum 10. des Vormonats gestellt wird [schriftlich oder in Textform (z. B per E-Mail)] und soweit der Kunde die Voraussetzungen für den geänderten Tariferfüllt. Die Abrechnung des bisherigen bzw. des neuen Abonnements erfolgttagesgenau entsprechend der Regelung in Punkt 4. Bereits gezahlte Beträgewerden angerechnet. Bei jährlicher Abbuchung wird für die Abrechnung desursprünglichen Abonnements der zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns fälligePreis zugrunde gelegt.

Ein Wechsel zwischen jährlicher und monatlicher Abbuchung sowie zwischen monatlicher und jährlicher Abbuchung ist innerhalb eines Vertragszeitraumes ausgeschlossen.

9 Ersatz Chipkarten mit EFS und Wertabschnitten

(a) Chipkarte

Die Chipkarten sind Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Ist die Kartengültigkeit abgelaufen bzw. eine Änderung des Geltungsbereiches und/oder persönlicher Daten erforderlich, wird dem Kunden unaufgefordert oder gemäß Beantragung eine neue Chipkarte mit EFS zugesandt bzw. die Än-derung auf die Chipkarte geschrieben.

Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgege-bene Chipkarte wird gesperrt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Chip-karte nicht gemäß Teil A, § 8 Absatz 1a fristgerecht zur Prüfung vorlegt. Die Ausstellung einer Ersatz-Chipkarte erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR und bei persönlichen Zeitkarten gemäß Punkt 2.2 (b) nach Vorlage eines Lichtbildes. Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 EUR erhoben.

Beruht die Beschädigung oder Nichtlesbarkeit der Chipkarte auf einem durch das ausstellende oder das kontrollierende Verkehrsunternehmen zu vertre-tenden Umstand, so entfällt das Entgelt für die Ausstellung der Ersatz-Chip-karte.

(b) Wertabschnitte

Bei Verlust oder Beschädigung von Wertabschnitten wird kein Ersatz geleistet.

Anlage 5

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10 Kündigung der Verträge

Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform oder der Textform (z. B. per E-Mail).

10.1 Ordentliche Kündigung

Abonnementverträge können mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende gekündigt werden.

10.2 Außerordentliche Kündigung durch den Kunden

Der Abonnementvertrag kann durch den Kunden auch vor Ablauf der 12-Mo-nats-Laufzeit jeweils zum Ende eines Monats vorzeitig gekündigt werden, wenn gleichzeitig mit der Kündigung die restlichen Wertabschnitte bzw. die Chipkarte mit EFS (längstens zehn Tage nach Ablauf) an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Wird die Kündigung und Rück-gabe bis zum 2. Kalendertag eines Monats vorgenommen (bei Einsendung gilt das Datum des Poststempels), so ist die Kündigung zum Ablauf des Vormonats wirksam.

Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

10.3 Außerordentliche Kündigung durch das Verkehrsunternehmen

Das vertragsführende Verkehrsunternehmen ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Abonnementvertrages berechtigt:

- bei durch den Kunden zu vertretender Rücklastschrift oder- bei Widerruf des SEPA-Basislastschriftmandates bzw. bei nicht rechtzeitiger

Bekanntgabe einer gültigen Bankverbindung.

Der Abonnent hat die restlichen Wertabschnitte bzw. die Chipkarte an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückzugeben.

Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

Anlage 5

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10.4 Abrechnung bei außerordentlicher Kündigung

Bei außerordentlicher Kündigung erfolgt die Abrechnung des Nutzungszeit-raums (Zeitraum ab Beginn des vorzeitig beendeten Vertragsjahres bis zur erfolgten Rückgabe der Wertabschnitte bzw. bis zur Sperrung des EFS der Chipkarte) auf der Grundlage der jeweiligen Preise der entsprechenden Mo-natskarten ohne Abonnement.

Bei einer außerordentlichen Kündigung (mit Ausnahme des VBB-Abos 65plus, des Schülertickets Potsdam und des VBB-Abo Azubi) wird für jeden Nutzungs-tag 1/365 des 12-fachen Preises der entsprechenden Monatskarte ohne Abon-nement gemäß VBB-Tarif berechnet. Bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo 65plus wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jah-respreises in Höhe von 708,00 EUR, bei einer außerordentlichen Kündigung des Schülertickets Potsdam wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 300,00 EUR und bei einer außerordentlichen Kündi-gung des VBB-Abo 65vorOrt wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 388,00 EUR berechnet. Bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo Azubi wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Refe-renz-Jahrespreises in Höhe von 534,00 EUR berechnet.

Die vorstehende Berechnung nach Nutzungstagen ist auch bei vorzeitig been-detem Vertragsjahr der Höhe nach begrenzt auf den gesamten Jahresabonne-mentpreis des vorzeitig beendeten Vertragsjahres.

Verkehrsunternehmen, die in zehn Monatsraten abbuchen, nehmen keine Nachbelastungen vor, da der monatliche Abonnementbetrag dem Preis der Monatskarte entspricht.

Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet und der dann noch ausstehende Betrag abgebucht bzw. ein evtl. Guthaben bargeldlos erstattet.

10.5 Zusätzliche Regelungen für Chipkarten mit EFS

Die Chipkarten mit EFS werden durch das vertragsführende Verkehrsunterneh-men zum Vertragsende (durch Zeitablauf bzw. Kündigung) gesperrt. Die Chip-karte ist auf Verlangen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens inner-halb von zehn Tagen nach Vertragsende zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist kann ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR erhoben werden, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Das Entgelt wird im Lastschriftverfahren abgebucht bzw. mit einem beste-henden Guthaben verrechnet.

Anlage 5

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Anlage 5

11 Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement

Eine Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement wird nur bei einer mit stationärer Behandlung oder Bettlägerigkeit verbundenen Einzelerkrankung von mindestens 15 zusammenhängenden Krankheitstagen gewährt. Der Nachweis ist durch die Bescheinigung eines Arztes, eines Kran-kenhauses oder einer Krankenkasse zu erbringen.

Für jede Einzelerkrankung von mindestens 15 Tagen wird ab dem ersten Tag 1/365 des Jahresbetrages der entsprechenden Zeitkarten gemäß VBB-Tarif, nach Abzug des Bearbeitungsentgeltes von mindestens 2,50 EUR, erstattet. Der Antrag ist durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Wo-che nach Beendigung der Erkrankung zu stellen. Erstattungen werden nach Prüfung des Anspruchs vorgenommen. Die Erstattungsbeträge werden bar-geldlos überwiesen.

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Anlage 6

Bedingungen für Jahreskarten

1 Allgemeines

Als Jahreskarten werden Fahrausweise mit einem Geltungszeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausgegeben.

Jahreskarten sind im Voraus in einem Betrag wahlweise bar, bargeldlos und ggf. bargeldlos an Automaten zu bezahlen.

Jahreskarten können auch als Chipkarten mit elektronischem Fahrschein (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben werden. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes der Jahreskarten.

Bei Ausgabe von persönlichen Fahrausweisen als Chipkarte mit EFS werden das erforderliche Lichtbild sowie ausschließlich Vor- und Zuname auf die Chip-karte gedruckt.

Für die Ausgabe von Chipkarten mit EFS ist die Erhebung des Vor- und Zuna-mens, der Adresse sowie eine Unterschrift durch den Antragssteller zur Einwil-ligung der Datenspeicherung durch das ausgebende Verkehrsunternehmen auf einem Jahreskarten-Formular erforderlich.

Für die Ausgabe von persönlichen Zeitkarten als Chipkarte mit EFS ist darüber hinaus die Angabe des Geburtsdatums auf dem Jahreskarten-Formular erfor-derlich.

2 Fahrausweise

Jahreskarten bestehen aus zwölf monatlichen Wertabschnitten, auf denen der jeweilige Kalendermonat mit Monat und Jahr bezeichnet ist. Ein Wertabschnitt gilt jeweils vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr.

Bei persönlichen Fahrausweisen ist zusätzlich eine VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und ggf. Gültigkeitsbefristung erforderlich

Als Jahreskarten werden folgende Fahrausweise des VBB-Tarifs ausgegeben:

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Anlage 6

(a) übertragbare Zeitkarten

- Monatskarten VBB-Umweltkarten- 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus),- 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel,

Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)

(b) persönliche Zeitkarten

- Monatskarten für Auszubildende/Schüler (nicht für die Teilbereiche AB, BC und ABC des Tarifbereichs Berlin; es gelten die Bestimmungen des VBB-Ta-rifs, Teil B, Punkt 5.2.5)

3 Fahrgelderstattung für übertragbare Jahreskarten Werden von einer Jahreskarte vor Ablauf der zwölf Gültigkeitsmonate die restlichen, nicht genutzten Wertabschnitte zurückgegeben, wird für den Zeit-raum der Inanspruchnahme (Anzahl der genutzten Tage) 1/365 des 12-fachen Preises entsprechenden Monatskarte ohne Abonnement gemäß VBB-Tarif be-rechnet und der Restbetrag bargeldlos, abzüglich 2,50 EUR Bearbeitungsent-gelt, erstattet. Erfolgt die Rückgabe bis zum zweiten Kalendertag des ersten nicht genutzten Monats, wird ab diesem Monat die Erstattung berechnet.

Die Chipkarten mit EFS werden durch das Verkehrsunternehmen zum Ablauf der Jahreskarte gesperrt. Die Chipkarte ist auf Verlangen des vertragsführen-den Verkehrsunternehmens innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsende zu-rückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist wird ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR fällig, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Fristüber-schreitung nicht zu vertreten hat.

4 Fahrgelderstattung für persönliche Jahreskarten

Nur bei persönlichen Jahreskarten kann rückwirkend eine teilweise Fahrgel-derstattung erfolgen. Dazu muss die Bescheinigung eines Arztes, eines Kran-kenhauses oder einer Krankenkasse über eine mit stationärer Behandlung oder Bettlägerigkeit verbundene Einzelerkrankung von mindestens 15 zusammen-hängenden Krankheitstagen vorgelegt werden.

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In diesen Fällen wird ab dem ersten Tag 1/365 des Betrages der entspre-chenden Jahreskarte gemäß VBB-Tarif, mindestens 2,50 EUR Bearbeitungs-entgelt, erstattet. Der Antrag ist durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung der Erkrankung zu stellen.

Die Chipkarten mit EFS werden durch das Verkehrsunternehmen zum Ablauf der Jahreskarte gesperrt. Die Chipkarte ist auf Verlangen des vertragsführen-den Verkehrsunternehmens innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsende zu-rückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist wird ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR fällig, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Fristüber-schreitung nicht zu vertreten hat.

5 Ersatz von Chipkarten mit EFS

Die Chipkarten sind Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte wird gesperrt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Chipkarte nicht gemäß Teil A, § 8 Absatz 1a fristgerecht zur Prüfung vorlegt. Die Ausstel-lung einer Ersatz-Chipkarte erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR und bei persönlichen Zeitkarten gemäß Punkt 2 (b) zusätzlich nach Vorlage eines Lichtbildes. Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 EUR erhoben.

Beruht die Beschädigung oder Nichtlesbarkeit der Chipkarte auf einem durch das ausstellende oder das kontrollierende Verkehrsunternehmen zu vertre-tenden Umstand, so entfällt das Entgelt für die Ausstellung der Ersatz-Chip-karte.

Anlage 6

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Anlage 7

Kurzstreckenregelungen

1 Kurzstrecke Berlin

1.1 S-Bahn und U-Bahn

1.1.1 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)S-Bahn Berlin GmbH

Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin gelten für eine Fahrt bis zu drei Stationen bei der S-Bahn bzw. U-Bahn. Bei Zügen der S-Bahn Berlin werden auch die Haltestellen mitgezählt, an denen diese planmäßig nicht halten.

Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin berechtigen nach Entwertung zum Erreichen des Reiseziels in kürzester Zeit. Sie berechtigen nicht zu Fahrtunter-brechungen und Rückfahrten. Umsteigen ist nur innerhalb des S- und U-Bahn-Netzes gestattet.

Im Teilbereich Berlin C gelten für Kurzstreckenfahrten, deren Start oder Ziel im Teilbereich Berlin B liegen, die Kurzstreckentarife, die im Teilbereich Berlin B gültig sind.

Außerdem gelten für Kurzstreckenfahrten auf S-Bahn-Strecken im Berliner Teil-bereich Berlin C nur die Kurzstreckentarife, die im Berliner Teilbereich Berlin B gültig sind.

1.2 Bus und Straßenbahn

1.2.1 Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHRegionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)

Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin gelten für eine Fahrt bis zu sechs Omnibushaltestellen oder sechs Straßenbahnhaltestellen. Beim ExpressBus werden auch die Haltestellen mitgezählt, an denen der ExpressBus ohne Halt vorbeifährt.

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Anlage 7

Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin berechtigen nach Entwertung zum Erreichen des Reiseziels in kürzester Zeit. Sie berechtigen nicht zu Fahrtunter-brechungen und Rückfahrten.

Im Teilbereich Berlin C gelten für Kurzstreckenfahrten, deren Start oder Ziel im Teilbereich Berlin B liegen, die Kurzstreckentarife, die im Teilbereich Berlin B gültig sind.

Zusätzlich gilt ausschließlich bei der ViP der Kurzstreckentarif Potsdam für Fahrten von Berlin C nach Berlin B.

1.3 Fähre

1.3.1 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Für die BVG-Fährverbindungen der Linien F11, F12, F21, F23 und F24 ist für eine einfache Fahrt ein Kurzstreckenfahrausweis Berlin zu lösen, wenn der Fahrgast nicht bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist.

Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin gelten nicht für die Fährverbin-dung Wannsee - Kladow.

2 Kurzstrecke Potsdam

2.1 Bus und Straßenbahn

2.1.1 ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHHavelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)

Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Potsdam berechtigen zu einer Fahrt mit einer Fahrtlänge von höchstens vier Omnibushaltestellen oder vier Straßen-bahnhaltestellen. Dabei sind auch die Haltestellen mitzuzählen, die während der Fahrt nicht bedient werden bzw. der Bus ohne Halt vorbeifährt. Danach ist das Fahrzeug unaufgefordert zu verlassen oder ein neuer Fahrausweis zu lösen. Sie berechtigen zum Erreichen des Reiseziels in kürzester Zeit. Fahrtun-terbrechungen und Rückfahrten sind nicht zulässig, ein Umsteigen zwischen dem Liniennetz der ViP, der regiobus Potsdam-Mittelmark GmbH und der HVG ist nicht zulässig, jedoch darf innerhalb des gleichen Liniennetzes umgestiegen werden.

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Anlage 7

2.2 Fähre

Für die ViP-Fährverbindung der Linie F1 ist für eine einfache Fahrt ein Kurz-streckenfahrausweis Potsdam zu lösen, wenn der Fahrgast nicht bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist.

3 Landkreise

3.1 Busse

3.1.1 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)

Fahrausweise des Kurzstreckentarifs gelten für Fahrten bis zu einer Entfer-nung von 3 km. Sie berechtigen nicht zum Umsteigen und nicht zu Fahrtun-terbrechungen. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Die Kurzstrecke lokal berechtigt nicht zu Fahrten innerhalb der Teilbereiche AB des Tarifbereichs Potsdam.

Kurzstrecke Regeltarif: 1,50 EURKurzstrecke Ermäßigungstarif: 1,20 EUR

3.1.2 Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Fahrausweise des Kurzstreckentarifs gelten nur für Fahrten innerhalb des Landkreises Oberhavel und bis zu einer Entfernung von 3 km. Sie berechtigen nicht zum Umsteigen und nicht zu Fahrtunterbrechungen. Der Ermäßigungsta-rif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.

Kurzstrecke Regeltarif: 1,40 EURKurzstrecke Ermäßigungstarif: 1,10 EUR

Page 178: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

178

Anlage 8

Elektronische Fahrausweise auf Basis mobiler Endgeräte

Anwendungsbereich

Ein Fahrgast, der einen elektronischen Fahrausweis auf Basis mobiler Endge-räte (Handyticket) als Fahrausweis nutzen will, schließt einen Vertrag über die Nutzung des Verfahrens sowie für den Erwerb und die Nutzung von elek-tronischen Fahrausweisen mit dem anbietenden Kundenvertragspartner und Dienstleister ab. Die Nutzungsbedingungen für das jeweilige Verfahren sind Gegenstand des Vertrages des Fahrgastes mit dem jeweiligen Vertragspartner.

Der Kunde hat beim Erwerb von elektronischen Fahrausweisen auf Basis mo-biler Endgeräte (Handyticket)

- den Fahrausweis vor Fahrtantritt zu erwerben,- sein mobiles Endgerät betriebsbereit zu halten und- dem Prüfpersonal das Display mit den prüfrelevanten Inhalten vorzuzeigen,

so dass eine Prüfung des Fahrausweises vorgenommen werden kann. Die Be-dienung des mobilen Endgeräts nimmt der Fahrgast vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des mobilen Endgeräts zu Prüfzwecken in An-wesenheit des Fahrgastes verlangen.

Das Handyticket gilt, soweit es nicht mit einem genauen Geltungszeitraum versehen ist, zum sofortigen Fahrtantritt.

Handytickets sind nicht übertragbar. Das angegebene Kontrollmedium ist mit-zuführen. Sofern Vor- und Nachname als Kontrollkriterium angegeben wurden, ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen.

Das mobile Endgerät des Fahrgastes ist betriebsbereit, wenn es während der gesamten Fahrt in einem eingeschalteten sowie funktionsbereiten Zustand ist.

Eine Stornierung und Erstattung ist, sofern kein technischer Fehler vorliegt, aus-geschlossen. Sollte der Fahrgast dem Prüfpersonal keinen gültigen elektronischen Fahrausweis anzeigen können, z. B. aufgrund eines nicht betriebsbereiten mobi-len Endgeräts, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil A, § 9 fällig.

Fahrten mit Kurzstreckenfahrausweisen Berlin und Potsdam laut VBB-Tarif, Anlage 7, Punkte 1 und 2, die über mobile Endgeräte ausgegeben werden, müssen innerhalb von 20 Minuten beendet werden. Die übrigen Geltungsbe-dingungen bleiben davon unberührt.

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179

Anlage 8

Fahrausweise, die über mobile Endgeräte ausgegeben werden, können bis zu 30 Tage im Vorverkauf ausgegeben werden, mit Ausnahme der touristischen Kombinationsprodukte im Tarifbereich Berlin gemäß Teil C, Punkt 4.1; diese können bis zu 365 Tage im Voraus erworben werden.

Die konkreten Anwendungshinweise, Voraussetzungen, Rechte und Pflichten sind den bei der Anmeldung zu den Verfahren zu akzeptierenden Bedingungen zu entnehmen.

Die Bedingungen der Systeme können der Internetseite www.vbb.de/handyticket entnommen werden.

Page 180: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

180

Page 181: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

181

Schematischer Flächenzonenplan des Verbundraumes

B

CBernau

RathenowNauen

Pritzwalk

Perleberg

Oranienburg

Templin

Prenzlau

Schwedt

Angermünde

Eberswalde

Bad Freienwalde

FürstenwaldeKönigsWusterhausen

Ludwigsfelde

Luckenwalde

Jüterbog

Luckau

Lübben

Eisenhütten-stadt

Belzig

PR OPR

OHV

HVL

UM

BAR

MOL

LOS

LDS

TF

EE

SPN

PM

BerlinA

FF

EE

Lübbenau

OSL

Senftenberg

Spremberg

Forst

Guben

SPN

CB

Wittenberge

Lauchhammer

Falkensee

Bei den eingezeichneten Orten handelt es sich um Orte mit Stadtlinienverkehr der Anlage 2 des VBB-Tarifes.

Anhang I

KyritzNeuruppin

Wittstock(Dosse)

Teltow

PBRB

Zepernick

Bad

Werder

Page 182: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

182

Anhang I

2

Flächenzonenplan Landkreis Barnim

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit StadtlinienverkehrGrenze des Berliner C-Gebietes

4862EberswaldeSommerfeldeTornow FinowLichterfeldeClara-Z.-Siedlg.

5257ZepernickRöntgentalHobrechts-felde

DahmsdorfFriedrichshofMarienfeld

5567Münche-berg (Mark)

5460Neuenha-gen bei BerlinDahlwitz-BirkensteinHönow

5463

5167

VevaisBliesdorf

Wriezen

5560Schöneichebei Berlin

LeistenhofGehegemühle

4465Angermünde

4369Schwedt (Oder)Schwedt(Oder) Mitte

KarlshofAlsenhofHindenburgSchulen-burgslust

4257Vietmannsdorf

MühlenbeckSchönfließ

5255Schildow

Glienicke

FeldheimMönchmühle

4756

4955Zehlendorf

5156Schönwalde(Barnim)SchönerlindeGorinsee

Dammsmühle

4957

Neudorf

KlosterfeldeLottschesee

4857

4960Melchow

4863Hohenfinow

4864

Papierfabr.Amalienhof

Falkenberg(Mark)

4966

Altgaul

Neugaul

Altranft

Rathsdorf

5166

MöglinMarienberg

Schulzen-dorf (MOL)

5163

BahnhofSteinbeckBrunow

Leuenberg

5265Herzhorn

5162Tiefensee

5260

LöhmeSeefeld

5464

GladowshöheHohenstein

Ruhlsdorf

5466Buckow(Märk Schw)Sdl.Rotes LuchBergschäfereiW.Sieversdf.Hasenholz

4555

Wesendorf

Zehdenick(Mark)Zehde-nick-Neuhof

4655Krewelin

4755LiebenwaldeBischofswerderHöpen

4855Kreuzbruch

4556Kappe

4656Lieben-thal (OHV)Hammer

4856

4557Kurt-schlag (OHV)

4657Schluft

4757Böhmerheide

5157Waldsiedlung

4958

PrendenBogensee

Lanke

4858

RuhlsdorfSophienstädt

4758Zerpen-schleuseKlandorfRuhlsdorf- Zerpen- schleuse

4658

Dölln-SeeSarnow

Groß Schö-nebeck

4859Marienwerder

4959

4860

5060

SydowGrüntal

4961

SpechthausenSchönholz

5061

Tuchen-Klo-bickeKlobicke

Tuchen

5161

SiedlungSchönfeld

Tempelfelde

5361

BuchholzWesendahl

Wegendorf

5262

HirschfeldeWerftpfuhl

5062

BeerbaumFreudenbergGratzeBeiersdorf

Heckelberg

4962Trampe

4963

5063Gersdorf (MOL)

NeugersdorfKrugeAckermannshofBodens Eichen

5263

5363

Rehfelde-Dorf

5563RehfeldeHerrensee

Mehrow

5459

5059

Dewinsee-SiedlungWullwinkel

Biesenthal

4964

KrummenpfahlCöthen

Dannenberg

TorgelowWollenberg

5064Wölsickendorf

5164

5264Prötzel

5364Klosterdorf

5465

Bollers-dorfer Höhe

Bollersdorf

5365

PrädikowErnsthof

Grunow (MOL)

5165HarnekopSternebeckFrankenfeldeHaselbergRädikow

5065Platzfelde

5266

IhlowReichenow

5564

Werder (MOL)Zinndorf

4357

StorkowGrunewald

Hammel-spring

4457

Kurt-schlag

Klein Dölln

4456

4356

4455Vogelsang(OHV)

BeberseeGollinGut Gollin

4258Dargersdorf

Petershof

4259MilmersdorfGötschendorf

4358

BirkenhofGroß Dölln

4260

Hohenwalde

Ringenwalde(Templ)

Abzw.

4360Friedrichs-walde

4460

4560

4660Altenhof

4760Finowfurt

4759

WildauRosenbeck

Eichhorst

4659

4559

4459

4359

AhlimbsmühleReiersdorf

4458

Dölln KrugFeriendorf ,Groß Väter

Groß Väter

TemmenHessenhagenWillmineTemmen

4261Temmen

LuisenauAhlimbswaldePoratz

4361Hessenhöhe

4461Parlow

4561JoachimsthalJoachims-thal Kaiserb.

4661

4761Werbellin

4861Buckow

4762

Kolonie BritzNeuehütte

Britz

4662Golzow(Eberswalde)

4562

Senftenhütte

AlthüttendorfAlt Hütten-dorf

4462Neugrimnitz

4362Glambeck

4262

NeuhausFriedrichsfelde

4263

Steinhöfel

Wilmersdorf(Angerm)

4363Wolletz

LouisenhofGrumsin

4463Altkünkendorf

4563

Klein ZiethenLuisenfelde

Groß-Ziethen

4663Chorin

4763Sandkrug 4764

Liepe

Stecher-schleuse

Niederfinow

Struwenberg

4664

WeißenseePehlitz

Brodowin

4564SerwestRosinthal

4464

ZuchenbergSternfelde

Schmargen-dorf

4364

BlumbergerMühle

Görlsdorf

BruchhagenNeuhof

4264Greiffenberg

PeetzigWelsowKerkowMürow-Oberdorf

4365Mürow

4565

HerzsprungBölkendorf

Neukünken-dorf

4665

4765

4566

4466

GellmersdorfCrussowLinde

Stolpe

4267

AugustenhofHohenlandinNiederlandin

Landin (UM)

4367Felchow

4266Pinnow(Uckerm)

Ziethen MühleBiesenbrowFrauenhagen

Neugünter-berg

4265

4366

HenriettenhofNeuhof

Dobberzin 4467

GalowGalow

Stützkow

Schöneberg

FlemsdorfMeyenburgZützenCriew. Weg

4368Criewen

4268

Berkholz

Heiners-dorf (UM)

4269

BlumenhagenVierraden

4270

4567

Stolzenhagenb.Angm.

4667Lunow

4767

SiedlungHohensaaten

4867

AltglietzenHohenwutzen

NeureetzNeuküstrinchenCroustilierNeuranft

4967Altreetz

5067

Alt MädewitzMädewitzNeukietz

Neumädewitz

5066

BiesdorfLüdersdorf

4866

SchiffmühleGabowNeutornow

Neuenhagen

4766

Oderberg-Neuendorf

Oderberg

4666

LüdersdorfParstein

4865Bralitz

4868NeurüdnitzZäcke-ricker LooseSpietz

Neulietz-görickeFerdinandshofWustrowAltwustrow

4968Neuwustrow

BeauregardNeukietzEichwerderHeinrichsdf.

5068Altwriezen

5168Neutrebbin

N-SiedlungAlttrebbinSophienhofAltlewinHerrenhofSchließkenberg

Katharinenhof

5267KunersdorfMetzdorf

5169

AltbarnimNeulewin

Neubarnim

Kerstenbruch

Karlsbiese

5069Güstebieser

Karlshof

4969

5269

SietzingPosedin

Wuschewier

Kleinbarnim

5367

BatzloffRingenwalde

Reichenberg

5467

GottesgabeNeufriedlandAltfriedland

5268Karlsdorf

5368Neuhardenberg

HermersdorfMünchehofe

5468Obersdorf

5568

Jahnsfelde

Trebnitz(Mark)

5569Worin

5469Wulkow beiTrebnitz

5369

QuappendorfNeufeld

Bärwinkel

5566Eggersdorf

Eggersdorf-Siedlung

5565

GarzinLiebenhof

Garzau

4256

4255Beutel

4355

5366

JulianenhofPritzhagen

4965Bad Freien-walde

5562

Hennicken-dorf

Herzfelde

5462Strausberg

GartenstadtTorfhaus

Treuenhof

5362

WilkendorfGielsdorf

5261

WeesowWerneuchen

5258Schwanebeckbei BernauBirkholzLindenberg

Lindenbg. Klarahöh

5359Blumberg(b Berlin)

Elisenau

ThaerfeldeBirkholzaue

5259Börnicke (BAR)

Birkenhöhe

5158Bernau(b Berlin)SchönowSchmetzdorfLindowEichwerder,Ladeburg

5058

LobetalDanewitz

Rüdnitz

5159Albertshof

5160

PetermannWillmersdorf

ZühlslakeSummt

5155 Zühlsdorf

5057WandlitzWandlitzsee

4956Stolzenhagenb.Wandlitz

Schmachten-hagen-Ost

5055Wensicken-dorf

5360Krummensee

FredersdorfEggersdorfVogelsdorf

5561Petersha-gen b. Bln

BruchmühleSeebergRadebrück

5461Altlandsberg

5056Basdorf (BAR)BasdorfBasdorf

Waldheim

Heinr.-Heine-

Krajnik4370

Neu-

Alt-Neu-

Neu-Alt-

-Löhme

Bochows-Loos

Dorf

Ring

Seefeld(Mark)

Strausberg NordStadtStrausberg

Hegermühle

PetershagenNord

Petersdorf

ParlowGlamenbeck

-(b. Eberswa.)

BrandenburgisViertel-ches

Ützdorf (Mark)

(Oder)

Siedlung beiRüdnitz

Loose

Siedlungbei Templin Horst

Tempelfelde

Vorwerk

AltlandsbergNord

Bernau Ft.

b. Mübg.

4558 Schöne-

beck Wildpark

SpringHubertusstock

Schloßparksiedlung

A.FriedhofA.Nord

Blumb. -Rehhahn

Ahrensfelde

Trappenfelde

Waldfrieden

BAR

Page 183: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

183

Anhang I

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit StadtlinienverkehrGrenze des Berliner C-Gebietes

3

Flächenzonenplan Landkreis Dahme-Spreewald

C 6159Bestensee

Zeesen

6863Lübben(Spreewald)TreppendorfNeuendorfHartmanns-dorfSteinkirchen

7060

RiedebeckGroßmar (LDS)

Gehren

DahmsdorfFriedrichshofMarienfeld

5567Münche-berg (Mark)

FriedersdorfDolgelin

5571Seelow(Mark)

RadinkendorfKrügersdorfNeuendorfBornowKohlsdorf

6369Beeskow

MolkenbergPalmnicken

5866Fürstenwal-de (Spree)

Fürstenwal-de Süd

5560Schöneichebei Berlin

Neu BostonWolfswinkel

6064Storkow(Mark)Hubertushöhe

5661Rüdersdorf

5955

MahloGlasowDiedersdf.

Blanken-feldeDahlewitz

6056

Gr. MachnowRangsdorf

Klein Kienitz

6256

MellenseeHaus Feldeck

Zossen

Neumönch-winkelMönchwinkelSpreetalWulkow

5764Hangelsberg

6061

Alt StahnsdorfNeu Stahnsdf.

6063Kummers-dorf (Storkow)

Rieplos

Kl. SchauenGr.SchauenPhiladelphia

6163Görsdorfb.Storkow

6164Bugk

Wilhelminen-hofer WegSchwerin

6359Groß Köris

6460

TeurowHalbe

6156

Nächst Neu-endorf

Dabendorf

6357WünsdorfWünsdorf-WaldstadtNeuhof(Zossen)Funkenm.Waldstadt

6457

LindenbrückZesch

Kummersdorf-

6355Rehagen

AlexanderdorfKummers-

dorf Ort

Rehfelde-Dorf

5563RehfeldeHerrensee

6055Jühnsdorf

6155

WerbenGlienick

Groß Schul-zendorf

6255

HorstfeldeSdlg. Horstf.Saalow

Schünow

6455

FernneuendorfSperenberg

6555Kummersdorf-Gut

6556Schöbendorf

6456Horstwalde

6356Klausdorf

6557Mückendorf

6257Schöneicheb.Zossen

6157Telz

Brusendorf

6057Boddinsfelde

5957

Siedl. Hubertus

6058Mittenwalde (LDS)

6158Gallun

6258Kallinchen

6358

WaldeckTüpchin

6458

6259

Seebad-Siedlung

Motzen

5660Woltersdorfbei Berlin

5859

5760

6060

Sdlg. Wald.

PätzDolgenhorst

6160Gräbendorf

6261

PrierosbrückWiesengrund

Prieros

6161

Friedrichs-bauhof

5861

SteinfurthNeu Zittau

GosenBUrig

5962

6062

Wolzig

Frieders-dorf (Kw)

6162

KolbergBlossin

6263

SchwerinSelchow

Hartmannsdf.

PudelLatzwallWinkel

5963Spreenhagen

Neu Hartmannsd.

FreienbrinkSpreewerderStöritzsee

5863Spreeau

FinkensteinMöllensee

5763Kagel

5663

HeidekrugLichtenow

5564

Werder (MOL)Zinndorf

5664Kienbaum

5864

GöllmitzBraunsdorf

5964Margrafpieske

6165

6065

Reichen-walde Kolpin

Reichenwalde

5965Rauen

5865

5765

JänickendorfBeerfelde

5966Petersdorfb. Saarow

5667

5767

CharlottenhofSteinhöfel

HasenfeldeHasenwinkelVorwerk

5867

Margareten-hofBuchholz

Neuendorfi. Sande

5568

Jahnsfelde

Trebnitz(Mark)

5668

TempelbergBehlendorf

Heiners-dorf (LOS)

5768Demnitz

5868

Demnitzer

Falkenbergb. Fürstenw.

Neu MadlitzWilmersdorfb. BriesenVorw.Wil-mersdorf

5869Alt Madlitz

5769Ahrensdorf

5669Marx-dorf (MOL)

5569Worin 5570

Neuentempel

Hedwigshof

Diedersdorf

5770

Georgenthal

Petershagenb. FF

5671

Neu MahlischAlt Mahlisch

5572

LibbenichenSachsendorf

5566Eggersdorf

Eggersdorf-Siedlung

5666SchönfeldeGölsdorf

5665Hoppegarten

Bienen- werder b. Hoppeg.

5565

GarzinLiebenhof

Garzau

5766

5967Berkenbrück

6067

Alt GolmNeu Golm

Langewahl

KunersdorfWilmersdrf.b.Glienicke

Lamitsch

6167Pfaffendorf

HartensdorfGlienickeHerzberg

6267Lindenberg(Mark)

Falkenbergb.BeeskowPremsdorf

6367Görsdorf b.Beeskow

6467

WulfersdorfGiesensdorf

6567Mittweide

6568JessernSpeichrowNeubrückb.Goyatz

6468

SabrodtSawall

Trebatsch

6368

RanzigStremmen

Tauche

Birkholz

6268Buckow (LOS)Buckow(Beeskow)

6168GörzigGroß RietzRietz-NeuendorfKrachtsheide

6068Sauen

5968Drahendorf

5969Briesen

6069

6169

Raßmanns-dorf

Neubrück

6469

Zeust

Kummerowb.Beeskow

6569

GloweLeißnitzSarkowKuhnsdorf

Friedland

6570

UllersdorfTrebitz

6470

LindowGünthersdorf

6370Reudnitz

6270Oegeln

Schneeberg(Mark)

6170

6271Mixdorf

6371Grunow (LOS)Grunow (NI)

6471

Klein BriesenGroß Briesen

Oelsen

6571Weichensdorf

6472

6372Dammendorf

6272SchernsdorfKupferhammerKallinenbergeSchervenz-see

6066Bad Saarow

Silberberg

PieskowDorf Saarow

6166

Diensd

Diensdorf-Radlow

orfRadlow

6266

6366

Behrensdorf

Ahrensdorf(LOS)

6466

BrieschtKossenblatt

6365

MöllendorfSchwenow

Limsdorf

Dahmsdorf

6265Wendisch RietzWend. R.Sdlg.

6667RessenZaue

6767Siegadel

6867

SacrowSacrow-Wal-dow

Laasow(LDS)

6967Straupitz/Spreewald

Neu Zauche 6968ByhleguhreNeu Byhle-guhreSaccasne,Abzw.Byhleguhre-Mühlendorf

6868Butzen

Groß Liebitz

6768Mochow

LamsfeldKlein LiebitzLamsfeld,Krzg

6668

GuhlenGoyatz

6669NiewischKarrasMöllePieskowSchadow

6769Doberburg

6869Byhlen

6870Hollbrunn

6770LieberoseMünchhofe

6670

MochlitzGoschen

6671Leeskow (LDS)

6871

BlasdorfJamlitz

6866

WußwerkCaminchen

6766

Klein LeineBriesensee

6965

BurglehnAlt Zauche

6572

Klein MuckrowGroß Muckrow

Chossewitz

Großziethen Kleinziethen

Selchow

5856Waßmannsdf.

6260

6360

Klein KörisLöpten

6560Briesen (LDS)Freidorf

6660

Friedrichshof

Rietzneuen-dorf

Gersdorf (LDS)

6760Waldow/Brand

ZaucheJetschJetsch, Abzw.Kasel-Golzig,Abzw.

6860Kasel-Golzig

6861

SchiebsdorfReichwalde

6961

KreblitzSchollen

Rüdingsdorf

6761

Freiwalde

Schönwalde(Spreew)

6661

StaakmühleBrand Tro. Isl.

Staakow

6561Oderin

Birkholz

6461MärkischBuchholz

KöthenHammer

6361

6262

Klein EichholzStreganz

6362

HermsdorfMünchehofe

6462

6562Groß Wasser-burg

6662Krausnick

6762LubolzNiewitzRickshausenGroß LubolzKlein Lubolz

6862

FreiimfeldeKaden

Duben

6963Terpt

6763Börnichen Bf.

6663Schlepzig

6563Neu-Lübbe-nauLeibsch

6463Neuendorfam See

6363Groß Eichholz

6264Kehrigk

6364

6464Alt-SchadowHohenbrückNeu Schadow

6564

KuschkowGröditsch

6664

KrugauDürrenhofe

6764Biebersdorf

6865

BukoitzaRadensdorf

Briesensee,Kreuzung

6765Birkenhain-chenLeibchelGroß Leine

6665

Klein LeuthenDollgen

Groß Leuthen

6565

PlattkowPretschen

6465Werder

Wiese Schuhlen Bückchen

6566Wittmannsdorf

6666Glietz

6459

EgsdorfNeuendorfTornow

Teupitz

6559

6659

GlashütteDornswalde

AltgolßenLandwehrMahlsdorfSellendorfZützen

6759Golßen (NI)

6859

6558Radeland

6658

Klein Ziescht Klasdorf Glashütte

Klasdorf

6960ZieckauCaule

CahnsdorfWittmannsdorf

FreesdorfGörlsdorf,Abzw.

7061Luckau

Gießmannsdf.

7160

TrebbinchenWeißack

Bornsdorf

7260Schwarzen-burg

7261BeesdauBergen

7161GörlsdorfFrankendorf(LDS)

6962

Alteno

Willmers-dorf-Stöbritz

EgsdorfGarrenchenEgsdorf, Abzw

7062Schlabendorf

7162

Schlaben-dorf Süd

FürstlichDrehnaTugam

Waltersdorfb.Luckau

7159Langen-grassauWüstermarkeSorge

7259

WehnsdorfWalddrehna

6655Lynow

Ließe

6755

Petk

6855

LiepeBuckow (TF)

6955

IllmersdorfRietdorf

7055

BollensdorfNiendorf

6656Merzdorf (TF)

6756Damsdorf(LDS)Schenken-dorf

6856Gebersdorf

6956

PrensdorfZagelsdorf

Dahme

Rosenthal

Schöna-Kolpin

7056Schwebendorf

6657

PaplitzBaruth

6757Groß ZieschtKemlitz

6857Glienig

6957GörsdorfLiedekahleLiebsdorfWildau

Wentdorf

7057

SchlagsdorfKemlitz (TF)

Sieb

7157

6758Schöneicheb.DahmeSchönerlindeHohendorfSellendorf,Försterei

6858DrahnsdorfSchäcksdorfKrossenFalkenhain

6958Pitschen-Pickel

7058

6959Kümmritz

7059

PaserinFalkenberg

UckroLuckau-Uckro

Markendorf

PagraRosengarte

SiedlungMalchow

5862

5762Fang-schleuse

Grünheide

Altbuchhorst

5662

5562

Hennicken-dorf

Herzfelde

5761

Hohenbinde

Karutzhöhe

Erkner

Neuseeland

5860WernsdorfZiegenhalsb. Wernsdorf

Kablow-Ziegl.

5960NiederlehmeZernsdorf

l

6059Königs-Wusterhausen

DeutschWusterhausen

5956Groß Kienitz

5958

Karlshof

Kieke-busch (LDS)

5858

Siedlg.Wal-tersdorfVorwerk

Waltersdorfbei Berlin

Wildau

5959Zeuthe

Miersdorf C5961

FredersdorfEggersdorfVogelsdorf

5561Petersha-gen b. Bln

6172

6072

MüllrosePflegeheimKaisermühlBiegenbrückDubrow

6171Müllrose

Biegen

6071Pillgram

6070

5970

5971Jacobsdorf(Mark)

5870

Vorwerk

Petersdorfb. BriesenSieversdorf

5871

Wulkow b.

DöbberinTreplin

5771Alt Zeschdorf

5670

RegenmantelLietzenLietzen NordL.Vorwerk

Falkenhagen(MOL) 5672

MallnowNiederjesar

Carzig

Booßen

Schönfließ5772

AFrankfurt (O)RosengartenHelenesee

C

C(Markt)

/Spree

Wentdorf-

/Mark

Kagel-

Siedl. Kienberg

Neu

Mühle

/Storkower Str.

-

PetershagenNord

w

n

(Mark)

- Pieskow

usn

Eichwalde

nm

n

Waldsiedlung

(Spree)

Trebus(TF)

Wochowsee

(Mark)

(Mark)

b. Mübg.

b. Mübg.

Schönefeld

DannenreichFriedrichshof

Wenzlow(LDS)

Kablow

Dolgenbrodt

NeubrückSaubergHölz. See

6269Ragow-MerzRagowMerzRagow Försterei

Bindow

Senzig

Willy Brandt Flgh.Berlin Brand. Flgh.

Schulzendorf

Miersdorf Werder

Neue Mühle

Diepensee

Körbis-krug

Rotberg

GussowChausseehaus

Alt-Schulzendorf

KrummenseeSchenkendf.

Klein Wasserburg

Brand (Nl)

Schenkendorf-Krummensee

Ragow

LDS

Page 184: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

184

Flächenzonenplan Elbe-Elster

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinien-

verkehr

4

7050Linda

7150Holzdorf

8056SchweinfurthNieskaSpansberg

7060

RiedebeckGroßmar (LDS)

Gehren

6960ZieckauCaule

CahnsdorfWittmannsdorf

FreesdorfGörlsdorf,Abzw.

7061Luckau

Gießmannsdf.

7160

TrebbinchenWeißack

Bornsdorf

7260Schwarzen-burg

7261BeesdauBergen

7161GörlsdorfFrankendorf(LDS)

6962

Alteno

Willmers-dorf-Stöbritz

EgsdorfGarrenchenEgsdorf, Abzw

7062Schlabendorf

7162

Schlaben-dorf Süd

FürstlichDrehnaTugam

Waltersdorfb.Luckau

7159Langen-grassauWüstermarkeSorge

7259

WehnsdorfWalddrehna

7053

WeißenMeinsdorfBärwalde

Kossin

6952 6954

HerbersdorfIhlow

Hohenseefeld

7054

KarlsdorfRinow

Mehlsdorf

7055

BollensdorfNiendorf

6956

PrensdorfZagelsdorf

Dahme

Rosenthal

Schöna-Kolpin

7056Schwebendorf

7057

SchlagsdorfKemlitz (TF)

Sieb

7157

7051

6958Pitschen-Pickel

7058

7059

PaserinFalkenberg

UckroLuckau-Uckro

6950Zellendorf

7251Mahdel

7351

FrauenhorstBicking

7855Lausitz

7957

WürdenhainZeischaSathain

Haida

7653

KleinrössenBeyern

Großrössen

7460

OssakMünchhausen

7453Osteroda

7360SonnewaldeZeckerinPahlsdorfDabernKleinbahrenGroßbahrenf

7560

DrößigEichholz

7561Finster-walde (Nl)Massen

7661SchacksdorfLichterfeld

7461

PießigMölllendorfPonnsdorf

Goßmar (EE)r

7361

BabbenGahro

Crinitz

7462

BirkwaldeGröbitzTanneberg

Breitenau

7562

BettenLieskau

7358

Friedersdorf bei Brenitz Brenitz 7459

SchönewaldeFrankena

7559Hennersdorf

7660

FischwasserLugau

7860

7960Schraden

8060

HirschfeldGroßthiemig

7761SornoPechhütte

Fw-Flugplatz

Fw-Ausbau

7859Gorden

7959

DöllingenKahla

Plessa

8059

Plessa-SüdReißdamm

8159Gröden

Stolzenhain Röder

7958PrösenPrösen WestPrösen Ost

8058

WainsdorfMerzdorf (EE)

Hohen-kuhnsdorf

7052Ahlsdorf

7253

GrauwinkelWildenau

7152

SchmielsdorfSchönewalde

7353n

BernsdorfArnsnesta

Borke

7153

FreywaldeKnippelsdorf

Wiepersdorf

7154Werchau

7255

KrassigStriesa

7155

Freileben

LebusaKörba

7256Naundorf (EE)

7257Proßmarke

7359

KleinkrausnickGroßkrausnick

7254

JeßnigkDubro

7352Herzberg(Elster)

NeunauendorfFriedersdorfGräfendorf

7553

FriedrichslugaRedlin

7753Falkenberg(Elster)

SchmerkendorfKölsa

7853

BeiersdorfMarxdorf

7953Saxdorf

8053Mühlberg/ElbeKöttlitzWeinbergeMühlberg-Weinberge

LangenriethBurxdorf

7954Neuburxdorf

7854

KauxdorfBönitz

7754WahrenbrückZinsdorf

7654

MünchenBomsdorf

Uebigau

7554

BahnsdorfNeudeck

Wiederau

7354

KolochauPolzen

7355

SchliebenBerga

Schlieben

7455

OelsigJagsal

7555

NexdorfDrasdo

7655Langennaundorf

7755

NeumühlDomsdorfWildgrube

Beutersitz

7955Möglenz

7956

Oschätzchen

KröbelnKosilenzien

7856Bad Lie-benwerdaDobraMaasdorfZobersdorfWinkel

7756

PrestewitzRothstein

7656Tröbitz

7556Schilda

7456

BuchhainPrießen

7356

WerhainFrankenhain

7357

HillmersdorfStechau

7457

ArenzhainTrebbus

7557

WerenzhainArenzhain-Abzweig

Dübrichen

7657Schönborn(Doberl)LindenaAbzw.Bad Erna

7757

SchadewitzGruhno

7857

ThalbergZiegelhäuserKnissen

Theisa

Kraupa

7858ElsterwerdaElsterwerda-Biehla

8057

ReichenhainPrieschka

Dreska

7758Hohenleipisch

7558Doberlug-Kirchhain

7659Oppelhain

7759Staupitz

7452

BuckauFermerswalde

7552

LöhstenZüllsdorf

7652Rehfeld

(Falkenberg)

7752Lönnewitz

7852Koßberg

7952

AltbelgemMartins-kirchen

Brottewiitz

7551

7451

PonnsdorfRahnisdorf

7663

Abzw.Zürchel

Dollenchen

7861

Kostebrau

Lauch-hammer

7064KittlitzEisdorf, RedlitzSchönfeldGr./Kl. KlessowLichtenau

7863

Hörlitz

Tugam Abzw.Wendeschleife

7262Groß Mehßow

7463

RutzkauAmandusdorfSaadow

Bronkow

Settinchen

7362

7363

CraupeKlein MehßowRadensdorf

Gollmitz (NL)

7263Groß JehserBuckowMallenchenKemmenSäritz

7163

BathowZinnitz

7063HindenbergKl. RadenGr./Kl. BeuchowAbzw.Gr. Radden

7164

MlodeRochusthalSeese Ost

Bischdorf

7264Calau

7364

ZwietowWeißag

Gosda

7464

LugLipten

Wormlage

Rettchens-dorf

7564

BarzigFreienhufen

Saalhausen

7760Grünewalde

7961Tettau

8061Frauwalde

8161

Gr.-kmehlenKl.-kmehlen

Ortrand

7762Schipkau

7862Schwarzheide

7962

LindenauFrauendorf

8062Kroppen

7763

AnnahütteKlettwitz

Arnsdorf

7963RuhlandSchwarzheideOst

8063

JannowitzLipsa

Hermsdorf

7664

DrochowMeuro

7764

7864

BiehlenPeickwitz

Schwarzbach

7964Guteborn

8064

ZerkwitzKrimnitzLehde

6964LübbenauSpreewald)

StolzenhainHartmannsdorf

7151Horst (EE)

Grassau

7252Brandis

7156Hohenbucko

7158

7258

7458Kirchhain .Lichtena

7658RückersdorfFriedersdorfOpp.

8052

AltenauBorschütz

Fichtenberg

7563GöllnitzLindthalRehainBuschmühle

ZürchelKlingmühl

PoleyHenriette

7662Sallgast

8157GröditzNauwaldeReppis

/Mark

/Horst

Hohen-kuhnsdorf

/

Siedlung

/

Hartmanns dorf

(

(NL)

Schrakau

-

Rückersdorf -Oppelhain

7454

Malitsch- kendorf

Friedersdorf/Br

Anhang IEE

Page 185: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

185

Flächenzonenplan Landkreis HavellandAnhang I

5

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr

Grenze des Berliner C-Gebietes

BA

B

5450Seeburg

5347Nauen

Neu DessauMilow

5539

PremnitzPremnitz

Döberitz

5339

Göttlin.

RathenowRath. Nord

Rath. Süd

Potsdam 5746

Bochow-BruchKrielow Derwitz

Groß Kreutz

5851

5449

ZeestowBrieselang

4950

AmalienfeldeKremmen

4850

CharlottenhofSommerfeldBeetz

Beetz-Som-merfeld

4846

TarmowDammkrug

Fehrbellin

4946

DechtowKarwesee

BetzinSeelenhorst

Fredenhorst

Ribbecksh.Mangelsh.

5046KönigshorstDeutschhof

Drelbrück

Bergerd.-LagerHertefeldUtershorst

5146Bergerdamm

5246

LietzowBerge (HVL)

5445

Klein BehnitzQuermathen

Groß Behnitz

5346

Neukammer

Schwanebeck(Nauen)

5446

Niebede

Wachow

4947Hakenberg

5047

NordhofSandhorst

Kuhhorst

5147Ebereschen-hof

5247Kienberg

5447

NeugartenMarkee

Markau

5547

EtzinVor Ketzin

Tremmen

4848

ZiethenhorstWall

4948Linum

5048Tietzow

5148Börnicke (HVL)

5248

4949

5049FlatowCharlottenau

Groß-ZiethenStaffelde

5149

5249

GrünefeldPerwenitz

Paaren imGlien

5349

Neu-SchwanteKlein-Ziethen

5050Schwante

5150

Neu Vehle-fanz

Wolfslake

5250

PausinWansdorf

5646

DeetzSchmergow

5546

GutenpaarenZachow

5846

BochowGöhlsdorf

Plötzin

Neu Bochow

5845

Schenken-berg

Trechwitz

5745

GötzerSiedlung amBahnhof

Götz

4752TeschendorfNeuen-dorf (OHV)

4852

4951HohenbruchJohannisthal

4851Neuhof (OHV)

5245Paulinenaue

5345

SelbelangRibbeck

5145

5045

Jahnberge

Lobeofsund

5144

Brädikow

WagenitzLuchsiedlung

5244

PessinRetzow (HVL)

5344

MöthlowBuschow

5243SenzkeHaage

5343

DammeLiepe

5443Barnewitz

5744

Jeserig b.BRBJeserig DorfSiedlung

Jeserig

5644Weseram

5444

5545

Bagow

Päwesin

Bollmannsruh

5442

5342

Buckow beiNennhausen

Garlitz

5242

RhinsmühlenKotzen

5241

LochowFerchesar

5341Nennhausen

5441

GräningenMützlitz

5541Pritzerbe

5840Mahlenzien

5843

5440Gapel

5340

SpolierenbergBamme

5240Stechow

5239

SemlinSemlin-Ausb.

Hohennauen

Albertsheim

5439

GrünaueAusbau

Mögelin

5739

AltbensdorfNeubensdorfHerrenhölzerVehlen

Bensdorf

5738

5638Knoblauch

5538

5438Bützer

5537Vieritz

LangenAltfriesackAlbertinenh.

4847Wustrau

Wustrau-Radensleben

4746

Stüffiner BergBuskow

4748Radensleben

4849Ludwigsaue

4750

KoppenbrückHelenenhof

4839Roddahn

Neuhof (OPR)

RübehorstFriedrichsbruch

Jühlitz

4939Großderschau

Buchhorst (HVL)

5039

AltgarzKietzStölln

Rhinow

5139Elslaake

4740

)KampehlKöritz

Neustadt(Dosse)

4840

Hohenofen

Sieversdorf(Neust/D)

4940

5040

OhnewitzSchönholz

Schönholz-Neuwerder

5140

WitzkeWassersuppe

5141

5041KleßenDickte

GiesenhorstSiegrothsbruchMichaelsbruch

4941Bartschendorf

4841

SchönfeldDreetz

4742

GartowMetzelthin

4842

SegeletzLäsikow

Nackel

4942

5042Görne

5142

KrieleLandin (HVL)

5143Briesen beiFriesack

5043

Am Bahnhof

Friesack(Mark)

Fliederhorst

4943

ZootzenDamm

Wutzetz

4843

VichelRohrlack

Garz

4744

KüdowManker

Schäferei4844

BriesenerZootzenFriesackerZootzen

4944KlessenerZootzen

5044

WarsowVietznitz

4945

LentzkeBrunne

4845

WalchowProtzen

4738

KrüllenkempeLohm

4838Babe

4938Strohdehne

5038

WolsierPrietzen

Spaatz

4937

4837

VoigtsbrüggeKümmernitz

Joachimshof

5037Gülpe

5137

5138Parey

5236Schollene

5337

SchmetzdorfGroßwudicke

5238Grütz

5237

5437

GalmZollchow

5838B

Potsdam Park SanssouciPotsdam Medienst. Bab.Potsdam PirschheidePotsdam-RehbrückeGriebnitz- see

5851PotsdamKirchsteigfeld

5542

Hohen-ferchesar

Marzahne

KleinbuckowBöhne5338

5643

Radew.Siedlg.Brielow Mötzow

Radewege 5645Roskow

LünowGrabow b.Bbg.LindenhofGortz Ketzür

5544Butzow

5747

Kolonie ZernKemnitz

Phöben

5847

Neu PlötzinPlessow

Wildpark-West

Petzow

5848Werder(Havel)

Geltow

Golm 5648 Marquardt

Buchow-Karp-zowNeufalken-rehde

5548Falkenrehde

5549ElstalPriort 5550

Groß Glienicke

5649

5852

KienwerderGüterfelde

Marggraffs-hof

P. BornimP. EicheP. BabelsbergP. PirschheideP. RehbrückeP. DrewitzStern

5052

GermendorfLeegebruch

5844

C

Siedlg.Wusterw.Gollwitz b.W

5839Wusterwitz

Warchau

5740Wolters-dorf (PM)

5639

NitzahnMarquede

Jerchel

5540

MöthlitzBahnitz

5640

KrahnepuhlBriest (PM)

5641

TieckowFohrde

5543

5448

HoppenradeWernitz

Wustermark

Dyrotz

5348

Br.-VorwerkNiederhof

Bredow

5350FalkenseeFinkenkrugDallgow-beritzFalkenhagen

C 5351

Schönw.-Siedlung

Schönwal-de (HVL)

5151

Eichstädt

VehlefanzBärenklau

5251Bötzow

Nieder Neu-endorfPapenberge

5252Hennigsdorf(Berlin)

5152Velten (Mark)MarwitzBusiness Park

5647Ketzin/HavelParetzBrückenkopf

C 5750

Potsdam

Babelsberg N.Babelsberg S.GrubeNeu FahrlandNedlitzWildparkKrampnitz

KirchmöseKlein Kreutz

GördenHohenstücken

Göttin

5843Branden-burg

PlaueNeuschmerzkeWilhelmsdorfWust

Schmerzke

WendgräbenNeue Mühle

A

APotsdam HbfPotsdam Char-lottenhof

AB

AB

Altfriesack-

/Saaringen

Berge

ZentrumNord

Dö-

Babelsberg

Premnitz

Lüchfeld

Garz,

Buckow b.Wudicke

Steckelschorf

Wilhelmninenthal

r

Brandenburg5742

Branden-burg HbfBranden-burg Altstadt

5051

AB

AB

B

Kleinwudicke

Linumhorst

Sommerswalde

Kieck

Riewend

Gohlitz

4952Teerofen

Gollwitz

Dyrotz-Luch

Barsikow

Ganzer

Goldbeck (Ky)

Seegefeld 5451

5748

Töplitz

HVL

Page 186: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

186

Anhang IFlächenzonenplan Landkreis Märkisch-Oderland

6

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr

Grenze des Berliner C-Gebietes

4862EberswaldeSommerfeldeTornow FinowLichterfeldeClara-Z.-Siedlg.

DahmsdorfFriedrichshofMarienfeld

5567Münche-berg (Mark)

5460Neuenha-gen bei BerlinDahlwitz-BirkensteinHönow

FriedersdorfDolgelin

5571Seelow(Mark)

5463

5167

VevaisBliesdorf

Wriezen

MolkenbergPalmnicken

5866Fürstenwal-de (Spree)

Fürstenwal-de Süd

5560Schöneichebei Berlin

5661Rüdersdorf

4960Melchow

4863Hohenfinow

4864

Papierfabr.Amalienhof

Falkenberg(Mark)

4966

Altgaul

Neugaul

Altranft

Rathsdorf

5166

MöglinMarienberg

Schulzen-dorf (MOL)

5163

BahnhofSteinbeckBrunow

Leuenberg

5265Herzhorn

5162Tiefensee

5260

LöhmeSeefeld

5464

GladowshöheHohenstein

Ruhlsdorf

5466Buckow(Märk Schw)Sdl.Rotes LuchBergschäfereiW.Sieversdf.Hasenholz

Neumönch-winkelMönchwinkelSpreetalWulkow

5764Hangelsberg

FriedrichshofDannenreich

Wenzlow(LDS)

6061

Alt StahnsdorfNeu Stahnsdf.

6063Kummers-dorf (Storkow)

Rieplos

4958

PrendenBogensee

Lanke

4858

RuhlsdorfSophienstädt

4758Zerpen-schleuseKlandorfRuhlsdorf- Zerpen- schleuse

4658

Dölln-SeeSarnow

Groß Schö-nebeck

4859Marienwerder

4959

4860

5060

SydowGrüntal

4961

SpechthausenSchönholz

5061

Tuchen-Klo-bickeKlobicke

Tuchen

5161

SiedlungSchönfeld

Tempelfelde

5361

BuchholzWesendahl

Wegendorf

5262

HirschfeldeWerftpfuhl

5062

BeerbaumFreudenbergGratzeBeiersdorf

Heckelberg

4962Trampe

4963

5063Gersdorf (MOL)

NeugersdorfKrugeAckermannshofBodens Eichen

5263

5363

Rehfelde-Dorf

5563RehfeldeHerrensee

MehrowEiche

5459AhrensfeldeA. FriedhofA. Nord

5059

Dewinsee-SiedlungWullwinkel

Biesenthal

4964

KrummenpfahlCöthen

Dannenberg

TorgelowWollenberg

5064Wölsickendorf

5164

5264Prötzel

5364Klosterdorf

5465

Bollers-dorfer Höhe

Bollersdorf

5365

PrädikowErnsthof

Grunow (MOL)

5165HarnekopSternebeckFrankenfeldeHaselbergRädikow

5065Platzfelde

5266

IhlowReichenow

5660Woltersdorfbei Berlin

5859

5760 5861

SteinfurthNeu Zittau

GosenBurig

5962

Hartmannsdf.

PudelLatzwallWinkel

5963Spreenhagen

Neu Hartmannsd.

FreienbrinkSpreewerderStöritzsee

5863Spreeau

FinkensteinMöllensee

5763Kagel

5663

HeidekrugLichtenow

5564

Werder (MOL)Zinndorf

5664Kienbaum

5864

GöllmitzBraunsdorf

5964Margrafpieske

6065

Reichen-walde Kolpin

Reichenwalde

5965Rauen

5865

5765

JänickendorfBeerfelde

5966Petersdorfb. Saarow

4660Altenhof

4760Finowfurt

4759

WildauRosenbeck

Spring

Eichhorst

Hubertusstock

4761Werbellin

4861Buckow

4762

Kolonie BritzNeuehütte

Britz

4662Golzow(Eberswalde)

4763Sandkrug 4764

Liepe

Stecher-schleuse

Niederfinow

Struwenberg

4664

WeißenseePehlitz

Brodowin

4765 4767

SiedlungHohensaaten

4867

AltglietzenHohenwutzen

NeureetzNeuküstrinchenCroustilierNeuranft

4967Altreetz

5067

Alt MädewitzMädewitzNeukietz

Neumädewitz

5066

BiesdorfLüdersdorf

4866

SchiffmühleGabowNeutornow

Neuenhagen

4766

Oderberg-Neuendorf

Oderberg

4666

LüdersdorfParstein

4865Bralitz

4868NeurüdnitzZäcke-ricker LooseSpietz

Neulietz-görickeFerdinandshofWustrowAltwustrow

4968Neuwustrow

BeauregardNeukietzEichwerderHeinrichsdf.

5068Altwriezen

5168Neutrebbin

N-SiedlungAlttrebbinSophienhofAltlewinHerrenhofSchließkenberg

Katharinenhof

5267KunersdorfMetzdorf

5169

AltbarnimNeulewin

Neubarnim

Kerstenbruch

Karlsbiese

5069Güstebieser

Karlshof

4969

4970

Gieshof/Zelli-ner LooseGieshof

5070Ortwig

5170

Klein-Neuendorf

SolikanteKienitzKienitz Nord

5171Groß Neuen-dorf

5269

SietzingPosedin

Wuschewier

Kleinbarnim

LetschinForstackerWilhelms-aue

5271Letschin

5367

BatzloffRingenwalde

Reichenberg

5467

5667

5767

CharlottenhofSteinhöfel

HasenfeldeHasenwinkelVorwerk

5867

Margareten-hofBuchholz

Neuendorfi. Sande

GottesgabeNeufriedlandAltfriedland

5268Karlsdorf

5368Neuhardenberg

HermersdorfMünchehofe

5468Obersdorf

5568

Jahnsfelde

Trebnitz(Mark)

5668

TempelbergBehlendorf

Heiners-dorf (LOS)

5768Demnitz

5868

Demnitzer

Falkenbergb. Fürstenw.

Neu MadlitzWilmersdorfb. BriesenVorw.Wil-mersdorf

5869Alt Madlitz

5769Ahrensdorf

5669Marx-dorf (MOL)

5569Worin

5469Wulkow beiTrebnitz

5369

QuappendorfNeufeld

Bärwinkel

5270

NeurosenthalKiehnwerder

5370

Platkow

GusowSeelow-Gusow

5470

GörlsdorfAlt Rosenthal

5570

Neuentempel

Hedwigshof

Diedersdorf

5770

Georgenthal

Petershagenb. FF

5671

Neu MahlischAlt Mahlisch

Neu LangsowAltlangsow

5471Werbig

VoßbergWollupSteintochBuschdorf

5371Zechin

5372Friedrichsaue

5472

Neu Tuche-band

Hackenow

5572

LibbenichenSachsendorf

5573

HathenowRathstock

5566Eggersdorf

Eggersdorf-Siedlung

5666SchönfeldeGölsdorf

5665Hoppegarten

Bienen- werder b. Hoppeg.

5565

GarzinLiebenhof

Garzau

5766

5967Berkenbrück

6067

Alt GolmNeu Golm

Langewahl

5968Drahendorf

5969Briesen

6069

5574Reitwein

5373

BleyenGenschmar

Alt Tucheb.

5473Golzow (MOL)Golzow(Oderbruch)Gorgast

5374

KuhbrückeKüstrin-Kietz

5366

JulianenhofPritzhagen

5272

RehfeldSydows-wiese

Sophiental

5474

5172

4965Bad Freien-walde

B

Markendorf

PagraRosengarte

SiedlungMalchow

6073Frankfurt(Oder)

5862

5762Fang-schleuse

Grünheide

Altbuchhorst

5662

5562

Hennicken-dorf

Herzfelde

5462Strausberg

GartenstadtTorfhaus

Treuenhof

5362

WilkendorfGielsdorf

5261

WeesowWerneuchen

5258Schwanebeckbei BernauBirkholzLindenberg

Lindenbg. Klarahöh

Schloßpark-siedlung

5359Blumberg(b Berlin)

Elisenau

ThaerfeldeBirkholzaue

5259Börnicke (BAR)

Birkenhöhe

5158Bernau(b Berlin)SchönowSchmetzdorfLindowEichwerder,Ladeburg

5058

LobetalDanewitz

Rüdnitz

5159Albertshof

5160

PetermannWillmersdorf

5360Krummensee

5761

Hohenbinde

Karutzhöhe

Erkner

Neuseeland

5860WernsdorfZiegenhalsb. Wernsdorf

Kablow-Ziegl.

5960ZernsdorfNiederlehme

Ziegenhals b. Niederlehmel

6059Königs-WusterhausenKrummensee

DeutschWusterhausen

Schenkendf.

Neue

5958

Karlshof

Kieke-busch (LDS)

5858

Siedlg.Wal-tersdorfVorwerk

Waltersdorfbei Berlin

Wildau

Schulzendf.

5959Zeuthe

Miersdf. WerderMiersdorf

Alt-Schulzen-dorf

C5961

FredersdorfEggersdorfVogelsdorf

5561Petersha-gen b. Bln

BruchmühleSeebergRadebrück

5461Altlandsberg

Biegen

6071Pillgram

5970

5971Jacobsdorf(Mark)

5870

Vorwerk

Petersdorfb. BriesenSieversdorf

5871

Wulkow b.

DöbberinTreplin

5771Alt Zeschdorf

5670

RegenmantelLietzenLietzen NordL.Vorwerk

Falkenhagen 5672

MallnowNiederjesar

Carzig

5773

WüsteKunersdorf

Lebus

Booßen

Schönfließ5772

5673

KlessinPodelzig

Frankfurt(Oder)

Frankfurt (Oder)Neubere-

AFrankfurt (O)RosengartenHelenesee

5973

C

BooßenGüldendorfHohenwaldeKliestow

LossowLichtenberg

AB

AB

Kostrzyn 5375

(Markt)

Neu-

Kagel-

-Löhme

Neu

Mühle

/Storkower Str.

-

Bochows-Loos

Seefeld(Mark)

Strausberg NordStadtStrausberg

Hegermühle

PetershagenNord

n

(Mark)

Eichwalde

nm

BrandenburgisViertel-ches

Ützdorf (Mark)

(Oder)

Siedlung beiRüdnitz

Loose

Siedlungbei Templin Horst

Tempelfelde

Vorwerk

AltlandsbergNord

(MOL)

Waldsiedlung

(Spree)

Trebus

Bernau Ft.

Manschrow

Mühle

sinchen

b. Mübg.

b. Mübg.

(Mark)

Kablow

MOL

Page 187: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

187

Flächenzonenplan Landkreis OberhavelAnhang I

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit StadtlinienverkehrGrenze des Berliner C-Gebietes

7

5257ZepernickRöntgentalHobrechts-felde

5347Nauen

Bergfeld

5154Hohen Neu-endorfHohen Neu-endorf WestBirkenwerder

KarlshofAlsenhofHindenburgSchulen-burgslust

4257Vietmannsdorf

4950

AmalienfeldeKremmen

4850

CharlottenhofSommerfeldBeetz

Beetz-Som-merfeld

MühlenbeckSchönfließ

5255Schildow

Glienicke

FeldheimMönchmühle

4953NassenheideFichtengrundFriedrichsthal

4853Freienhagen

4756

4955Zehlendorf

5156Schönwalde(Barnim)SchönerlindeGorinsee

Dammsmühle

4957

Neudorf

KlosterfeldeLottschesee

4857

4947Hakenberg

5047

NordhofSandhorst

Kuhhorst

5147Ebereschen-hof

5247Kienberg

4848

ZiethenhorstWall

4948Linum

5048Tietzow

5148Börnicke (HVL)

5248

4949

5049FlatowCharlottenau

Groß-ZiethenStaffelde

5149

5249

GrünefeldPerwenitz

Paaren imGlien

5349

Neu-SchwanteKlein-Ziethen

5050Schwante

5150

Neu Vehle-fanz

Wolfslake

5250

PausinWansdorf

4553

OsterneBadingen

4653

HäsenKlevescheHäuser

Bergsdorf

4753

LiebenbergWackerberge

Grüneberg

4554Klein Mutz

4654Falkenthal

4754Neuholland

4854MalzDameswalde

Neulöwenbg.Neuhäsen

4652Löwenberg(Mark)LöwenbergDorf

4752TeschendorfNeuen-dorf (OHV)

4852

4951HohenbruchJohannisthal

4851Neuhof (OHV)

4555

Wesendorf

Zehdenick(Mark)Zehde-nick-Neuhof

4655Krewelin

4755LiebenwaldeBischofswerderHöpeN

4855Kreuzbruch

4556Kappe

4656Lieben-thal (OHV)Hammer

4856

4557Kurt-schlag (OHV)

4657Schluft

4757Böhmerheide

5157Waldsiedlung

4958

PrendenBogensee

Lanke

4858

RuhlsdorfSophienstädt

4758Zerpen-schleuseKlandorfRuhlsdorf- Zerpen- schleuse

4658

Dölln-SeeSarnow

Groß Schö-nebeck

4859Marienwerder

4959

5059

Dewinsee-SiedlungWullwinkel

Biesenthal

4447

KrangenMolchow

Altruppin

Bechlin

4547Neuruppin

Neur. Rheins-berger Tor

Gildenhall

Neur. West

4647

WuthenowSeehof

Gnewikow

4747

LichtenbergKarwe

LangenAltfriesackAlbertinenh.

4847Wustrau

Wustrau-Radensleben

4748Radensleben

4648Nietwerder

4548Wulkow (Np)

4448Zippelsförde

4348Zechow

DierbergBanzendorfHindenberg

4449Klosterheide

KellerGühlen

4549Lindow (Mark)

4649

4749

Rüthnick

Herzberg(Mark)

4849Ludwigsaue

4750

4650Grieben

4550SeebeckVielitz

4450

SchulzendorfRönnebeck

4350

4451Sonnenberg

4551

BaumgartenMeseberg

4651

GlambeckHoppenrade

Großmutz

4751Linde

4552

KraatzBuberow

Guten-germendorf

4452GranseeRauschendfSchönermark(OHV)

4357

StorkowGrunewald

Hammel-spring

4457

Kurt-schlag

Klein Dölln

4456

4356

4455Vogelsang(OHV)

4454Mildenberg

4354

BurgwallTornow

Marienthal

4453

Wentow

ZabelsdorfRibbeck

4352AltlüdersdorfNeulüdersdorfWendefeld

4057

MetzelthinEselshütteBröddin

Warthe

3957

BrüsenwaldeRosenow

JakobshagenEgarsee

3958Klaushagen

KlosterwaldePaulinenhof

GleuenhofBauer

4058Kreuzkrug

Laatz

Drei Häuser

4158Ahrensdorf(Templin)Templin-Ahrensdorf

BeberseeGollinGut Gollin

4258Dargersdorf

Petershof

4259MilmersdorfGötschendorf

4159Henkinshain

4358

BirkenhofGroß Dölln

4759

WildauRosenbeck

Spring

Eichhorst

Hubertusstock

4659

4559

4459

4359

AhlimbsmühleReiersdorf

4458

Dölln KrugFeriendorf ,Groß Väter

Groß Väter

4558

4059

HerzfeldePetznick

Mittenwalde(Templin)

WichmannsdfSternthalLindenseeLichtenhain

3959Boitzenburg

MöckernCharlottenauLinowsee

4147Linow

4247

BraunsbergSchwanow

4347Zermützel

4248

HohenelseSchlaborn

Rheinsberg(Mark)

4148Zechlinerhütte

4048

GrünplanPrebelow

4249

Heinrichsdf.(Np)Heinrichsfelde

4349Köpernitz

GüldenhofDollgow

4250Menz

4150

DagowNeuroofen

Neuglobsow

NeulögowWolfsruhZernikow

4351Großwolters-dorf

4149

4256

4156RöddelinDorettenhofChritianshofPlacht-Weiler

4056

AlbertshofNeu Placht

Gandenitz

Aalkasten

3956Mahlendorf

Mahlen-dorf Abzw.KolbatzerMühle

TürkshofSchreibermühle

3955Küstrinchen

4055Densow

4155Annenwalde

4255Beutel

4355

4254

NeutornowBarsdorf

4154

4054Tangersdorf

4153HimmelpfortZootzen

4253

BlumenowBoltenhofQualzow

Bredereiche

4053Forsthaus

3953

KastavenSähleWurlgrund

Retzow (UM)

4353Ringsleben

4252

Seilershof Gramzow

Dannenwalde(Gransee)

4152Drögen

4052

Ravensbrück

Fürstenberg(Havel)

3952

NeuthymenBartelshof

Altthymen

4151Tiefenbrunn

4251

BurowBuchholz

Altglobsow

4051

Steinhavel-mühle

Kleinmenow

Steinförde 4050

4047

RepenteHeimland

Luhme 4049

KleinzerlangGroßzerlang

3954LychenHohenlychenSchlüßhof

5258Schwanebeckbei BernauBirkholzLindenberg

Lindenbg. Klarahöh

Schloßpark-siedlung

5359Blumberg(b Berlin)

Elisenau

ThaerfeldeBirkholzaue

5259Börnicke (BAR)

Birkenhöhe

5158Bernau(b Berlin)SchönowSchmetzdorfLindowEichwerder,Ladeburg

5058

LobetalDanewitz

Rüdnitz

5159Albertshof

4954Schmachten-hagen (OHV)

ZühlslakeSummt

5155Zühlsdorf

5057WandlitzWandlitzsee

4956Stolzenhagenb.Wandlitz

5052

GermendorfLeegebruch 5054

C 5351

Schönw.-Siedlung

Schönwal-de (HVL)

5151

Eichstädt

VehlefanzBärenklau

5251Bötzow

Nieder Neu-endorfPapenberge

5252Hennigsdorf(Berlin)

5053

Lehnitz

OranienburgSachsenhau-sen (Nordb)Tiergarten

Pinnow (OHV)

5153Borgsdorf

5253

Stolpe-SüdStolpe (OHV)

5152Velten (Mark)MarwitzBusiness Park

Schmachten-hagen-Ost

5055Wensicken-dorf

C

Fährkrug

NetzowKnehden

4157TemplinTemplin Stadt

5056Basdorf (BAR)BasdorfBasdorf

Waldheim

Heinr.-Heine-

Altfriesack-

Neu-

Forsthaus

Dorf

Ring

Petersdorf

Neubau

Strubensee

BirkhorstWaldsiedlung

Ützdorf

Friedental

Siedlung beiRüdnitz

Bernau Ft.

5051Bernöwe

Linumhorst

Sommerswalde

4952Teerofen

Schönberg (Mark)

OHV

Page 188: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

188

Flächenzonenplan Landkreis Oberspreewald-LausitzAnhang I

8

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinien-

verkehr

6863Lübben(Spreewald)TreppendorfNeuendorfHartmanns-dorfSteinkirchen

7060

RiedebeckGroßmar (LDS)

Gehren

6767Siegadel

6867

SacrowSacrow-Wal-dow

Laasow(LDS)

6967StraupitzNeu Zauche 6968

ByhleguhreNeu Byhle-guhreSaccasne,Abzw.Byhleguhre-Mühlendorf

6868Butzen

Groß Liebitz

6768Mochow

LamsfeldKlein LiebitzLamsfeld,Krzg

6866

WußwerkCaminchen

6766

Klein LeineBriesensee

6965

BurglehnAlt Zauche

Gersdorf (LDS)

6760Waldow/Brand

ZaucheJetschJetsch, Abzw.Kasel-Golzig,Abzw.

6860Kasel-Golzig

6861

SchiebsdorfReichwalde

6961

KreblitzSchollen

Rüdingsdorf

6761

Freiwalde

Schönwalde(Spreew) 6762

LubolzNiewitzRickshausenGroß LubolzKlein Lubolz

6862

FreiimfeldeKaden

Duben

6963Terpt

6763Börnichen Bf.

6764Biebersdorf

6865

BukoitzaRadensdorf

Briesensee,Kreuzung

6765Birkenhain-chenLeibchelGroß Leine

AltgolßenLandwehrMahlsdorfSellendorfZützen

6759Golßen (NI)

6859

6960ZieckauCaule

CahnsdorfWittmannsdorf

FreesdorfGörlsdorf,Abzw.

7061Luckau

Gießmannsdf.

7160

TrebbinchenWeißack

Bornsdorf

7260Schwarzen-burg

7261BeesdauBergen

7161GörlsdorfFrankendorf(LDS)

6962

Alteno

Willmers-dorf-Stöbritz

EgsdorfGarrenchenEgsdorf, Abzw

7062Schlabendorf

7162

Schlaben-dorf Süd

FürstlichDrehnaTugam

Waltersdorfb.Luckau

7159Langen-grassauWüstermarkeSorge

7259

WehnsdorfWalddrehna

6758Schöneicheb.DahmeSchönerlindeHohendorfSellendorf,Försterei

6858DrahnsdorfSchäcksdorfKrossenFalkenhain

6958Pitschen-Pickel

7058

6959Kümmritz

7059

PaserinFalkenberg

UckroLuckau-Uckro

7460

OssakMünchhausen

7360SonnewaldeZeckerinPahlsdorfDabernKleinbahrenGroßbahrenf

7560

DrößigEichholz

7561Finster-walde (Nl)Massen

7661SchacksdorfLichterfeld

7461

PießigMölllendorfPonnsdorf

Goßmar (EE)r

7361

BabbenGahro

Crinitz

7462

BirkwaldeGröbitzTanneberg

Breitenau

7562

BettenLieskau

7358

Friedersdorf bei Brenitz Brenitz 7459

SchönewaldeFrankena

7559Hennersdorf

7660

FischwasserLugau

7860

7960Schraden

8060

HirschfeldGroßthiemig

7761SornoPechhütte

Fw-Flugplatz

Fw-Ausbau

7859Gorden

7959

DöllingenKahla

Plessa

8059

Plessa-SüdReißdamm

8159Gröden

Stolzenhain Röder

7958PrösenPrösen WestPrösen Ost

8058

WainsdorfMerzdorf (EE)

7359

Kleinkrausnick-Großkrausnick

Kraupa

7858ElsterwerdaElsterwerda-Biehla

Dreska

7758Hohenleipisch

7558Doberlug-Kirchhain

7659Oppelhain

7759Staupitz

7663

Abzw.Zürchel

Dollenchen

7861

Kostebrau

Lauch-hammer

7064KittlitzEisdorf, RedlitzSchönfeldGr./Kl. KlessowLichtenau

7863

Hörlitz

7065Boblitz

Tugam Abzw.Wendeschleife

7262Groß Mehßow

7463

RutzkauAmandusdorfSaadow

Bronkow

Settinchen

7362

7363

CraupeKlein MehßowRadensdorf

Gollmitz (NL)

7263Groß JehserBuckowMallenchenKemmenSäritz

7163

BathowZinnitz

7063HindenbergKl. RadenGr./Kl. BeuchowAbzw.Gr. Radden

7164

MlodeRochusthalSeese Ost

Bischdorf

7264Calau

7364

ZwietowWeißag

Gosda

7464

LugLipten

Wormlage

Rettchens-dorf

7564

BarzigFreienhufen

Saalhausen

7760Grünewalde

7961Tettau

8061Frauwalde

8161

Gr.-kmehlenKl.-kmehlen

Ortrand

7762Schipkau

7862Schwarzheide

7962

LindenauFrauendorf

8062Kroppen

7763

AnnahütteKlettwitz

Arnsdorf

7963RuhlandSchwarzheideOst

8063

JannowitzLipsa

Hermsdorf

7664

DrochowMeuro

7764

7864

BiehlenPeickwitz

Schwarzbach

7964Guteborn

8064

ZerkwitzKrimnitzLehde

6964LübbenauSpreewald)

7158

7258

7458Kirchhain .Lichtena

7658RückersdorfFriedersdorfOpp.

6864

EllerbornRagow

Gr.L¸bbenau

7165RadduschAbzw.Raddusch

Abzw. Gr.Lübbenau

ReudenKalkwitz

Saßlebenz

7265Koßwig

Abzw. Reuden

7365MissenPlieskendorfGahlenAbzw. OgrosenOgrosen,Werchow

Cabel

7465Altdöbern

PeitzendorfMuckwarNeudöbernBuchwäldchen

. 7565

Chransdorf Abzw.Woschkow Abzw.

7665Großräschen

7865BrieskeNiemtsch

7965HosenaHohenbocka

Sella

8065Grünewald

Kleinkoschen

7866Großkoschen

7766

Lindchen

7666SedlitzSedlitz Ost

Abzw. DörrwaldeAbzw. Reppist

7566

DörrwaldeWoschkow

Leeskow

7466

PritzenRessen

Lubochow

7366

RanzowReddern

Laasow

7266

TornitzBriesenWüstenhain

Repten

6966Leipe

Fleißdorf

7066Naundorf (OSL)

7166

StradowSuschowGöritzBelten

Vetschau

7067Burg

Müschen

Burg Kolonie

7567NeupetershainNord

7667Neu-petershain

7767

AllmosenLieske

Bahnsdorf

7967Lauta

7868Schwarzkollm

7968Nardt

7568SteinitzGreifenhainRadensdorfDomsdorf

7668Welzow

7969Hoyerswerda

7765Senftenberg

7563GöllnitzLindthalRehainBuschmühle

C 7467

SiewischGolschow

CaselIllmersdorf

7368Koschendorf

7367Kackrow

7068

BrahmowRuben

Werben

Milkersdorf

7167Babow

7168KunersdorfPapitzKlein LimbergDahlitz

BrodtkowitzWiesendorfKrieschow

7267Eichow

Glinzig

7268Limberg

ZürchelKlingmühl

PoleyHenriette

7662Sallgast

Vorwerk

Siedlung

Drebkau7468

Jehserig

(

Spreewald)(

Burg-Keupa

(NL)

Schrakau

LöschenLaubst

Brieske Dorf

-

Rückersdorf -Oppelhain

Luckaitztal

Schöllnitz

Bolschwitz

Friedersdorf/Br.

OSL

Page 189: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

189

Flächenzonenplan Landkreis Oder-Spree und kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)Anhang I

9

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr

Grenze des Berliner C-Gebietes

C 6159BestenseeZeesen

DahmsdorfFriedrichshofMarienfeld

5567Münche-berg (Mark)

5460Neuenha-gen bei BerlinDahlwitz-BirkensteinHönow

FriedersdorfDolgelin

5571Seelow(Mark)

5463

RadinkendorfKrügersdorfNeuendorfBornowKohlsdorf

6369Beeskow

VolgelsangSchönflie

Diehlo

6375Eisenhüt-tenstadt

MolkenbergPalmnicken

5866Fürstenwal-de (Spree)

Fürstenwal-de Süd

5560Schöneichebei Berlin

Neu BostonWolfswinkel

6064Storkow(Mark)Hubertushöhe

5661Rüdersdorf

5464

GladowshöheHohenstein

Ruhlsdorf

5466Buckow(Märk Schw)Sdl.Rotes LuchBergschäfereiW.Sieversdf.Hasenholz

Neumönch-winkelMönchwinkelSpreetalWulkow

5764Hangelsberg

FriedrichshofWenzlow

(LDS)

6061Dannenreich

Alt StahnsdorfNeu Stahnsdf.

6063Kummers-dorf (Storkow)

Rieplos

Kl. SchauenGr.SchauenPhiladelphia

6163Görsdorfb.Storkow

6164Bugk

Wilhelminen-hofer WegSchwerin

6359Groß Köris

6460

TeurowHalbe

Rehfelde-Dorf

5563RehfeldeHerrensee

MehrowEiche

5459AhrensfeldeA. FriedhofA. Nord

5465

Bollers-dorfer Höhe

Bollersdorf

6058

Ragow

Mittenwal-de (LDS)

6158Gallun

6258Kallinchen

6358

WaldeckTüpchin

6458

6259

Seebad-Siedlung

Motzen

5660Woltersdorfbei Berlin

5859

5760

6060Bindow

PätzDolgenhorst

6160Gräbendorf

6261

PrierosbrückWiesengrund

Prieros

6161

Friedrichs-bauhof

5861

SteinfurthNeu Zittau

GosenBurig

5962

6062

Wolzig

Frieders-dorf (Kw)

6162

KolbergBlossin

6263

SchwerinSelchow

Hartmannsdf.

PudelLatzwallWinkel

5963Spreenhagen

Neu Hartmannsd.

FreienbrinkSpreewerderStöritzsee

5863Spreeau

FinkensteinMöllensee

5763Kagel

5663

HeidekrugLichtenow

5564

Werder (MOL)Zinndorf

5664Kienbaum

5864

GöllmitzBraunsdorf

5964Margrafpieske

6165

6065

Reichen-walde Kolpin

Reichenwalde

5965Rauen

5865

5765

JänickendorfBeerfelde

5966Petersdorfb. Saarow

5467

5667

5767

CharlottenhofSteinhöfel

HasenfeldeHasenwinkelVorwerk

5867

Margareten-hofBuchholz

Neuendorfi. Sande

HermersdorfMünchehofe

5468Obersdorf

5568

Jahnsfelde

Trebnitz(Mark)

5668

TempelbergBehlendorf

Heiners-dorf (LOS)

5768Demnitz

5868

Demnitzer

Falkenbergb. Fürstenw.

Neu MadlitzWilmersdorfb. BriesenVorw.Wil-mersdorf

5869Alt Madlitz

5769Ahrensdorf

5669Marx-dorf (MOL)

5569Worin

5469Wulkow beiTrebnitz

5470

GörlsdorfAlt Rosenthal

5570

Neuentempel

Hedwigshof

Diedersdorf

5770

Georgenthal

Petershagenb. FF

5671

Neu MahlischAlt Mahlisch

Neu LangsowAltlangsow

5471Werbig

5472

Neu Tuche-band

Hackenow

5572

LibbenichenSachsendorf

5573

HathenowRathstock

5566Eggersdorf

Eggersdorf-Siedlung

5666SchönfeldeGölsdorf

5665Hoppegarten

Bienen- werder b. Hoppeg.

5565

GarzinLiebenhof

Garzau

5766

5967Berkenbrück

6067

Alt GolmNeu Golm

Langewahl

KunersdorfWilmersdrf.b.Glienicke

Lamitsch

6167Pfaffendorf

HartensdorfGlienickeHerzberg

6267Lindenberg(Mark)

Falkenbergb.BeeskowPremsdorf

6367Görsdorf b.Beeskow

6467

WulfersdorfGiesensdorf

6567Mittweide

6568JessernSpeichrowNeubrückb.Goyatz

6468

SabrodtSawall

Trebatsch

6368

RanzigStremmen

Tauche

Birkholz

6268Buckow (LOS)Buckow(Beeskow)

6168GörzigGroß RietzRietz-NeuendorfKrachtsheide

6068Sauen

5968Drahendorf

5969Briesen

6069

6169

Raßmanns-dorf

Neubrück

6469

Zeust

Kummerowb.Beeskow

6569

GloweLeißnitzSarkowKuhnsdorf

Friedland

6570

UllersdorfTrebitz

6470

LindowGünthersdorf

6370Reudnitz

6270Oegeln

SchneeBerg(Mark)

6170

6271Mixdorf

6371Grunow (LOS)Grunow (NI)

6471

Klein BriesenGroß Briesen

Oelsen

6571Weichensdorf

6472

6372Dammendorf

6272SchernsdorfKupferhammerKallinenbergeSchervenz-see 6373

FünfeichenAbzw.

6066Bad Saarow

SilberbergPieskowDorf Saarow

6166

Diensd

Diensdorf-Radlow

orfRadlow

6266

6366

Behrensdorf

Ahrensdorf(LOS)

6466

BrieschtKossenblatt

6365

MöllendorfSchwenow

Limsdorf

Dahmsdorf

6265Wendisch RietzWend. R.Sdlg.

6667RessenZaue

6767Siegadel

6668

GuhlenGoyatz

6669NiewischKarrasMöllePieskowSchadow

6769Doberburg

6670

MochlitzGoschen

6671Leeskow (LDS)

6274PohlitzRießenPohlitzer Mühle

6374Fünfeichen

6474

MöbiskrugeKobbeln

6473

Bremsdor-fer MühleKieselwitz

Bremsdorf

6573

WirchenseeSchlaube-mühle

Treppeln

6673Henzendorf

6572

Klein MuckrowGroß Muckrow

Chossewitz

6574

OssendorfGöhlen

Bahro

Schwerzko 6675

BomsdorfBomsdorf-Kolonie

Steinsdorf

6575

StreichwitzWellmitz

6475

LawitzKummro

Neuzelle

6376

6476Ratzdorf

6576

BreslackFuhrmanns-ruh

Coschen

6577

6260

6360

Klein KörisLöpten

6560Briesen (LDS)Freidorf

6660

Friedrichshof

Rietzneuen-dorf

6761

Freiwalde

Schönwalde(Spreew)

6661

StaakmühleBrand (NI)

Staakow

6561Oderin

Birkholz

6461MärkischBuchholz

KöthenHammer

6361

6262

Klein EichholzStreganz

6362

HermsdorfMünchehofe

6462

6562Klein Wasser-burgKlein Wasser-burg, Krz.

6662

Groß Was-serburg

Krausnick

6763Börnichen Bf.

6663Schlepzig

6563Neu-Lübbe-nauLeibsch

6463Neuendorfam See

6363Groß Eichholz

6264Kehrigk

6364

6464Alt-SchadowHohenbrückNeu Schadow

6564

KuschkowGröditsch

6664

KrugauDürrenhofe

6765Birkenhain-chenLeibchelGroß Leine

6665

Klein LeuthenDollgen

Groß Leuthen

6565

PlattkowPretschen

6465Werder

Wiese Schuhlen Bückchen

6566Wittmannsdorf

6666Glietz

6459

EgsdorfNeuendorfTornow

Teupitz

6559

6659

GlashütteDornswalde

AltgolßenLandwehrMahlsdorfSellendorfZützen

6759Golßen (NI)

6558Radeland

6658

Klein Ziescht

KlasdorfKlasdorf Glashütte

5574Reitwein

Alt Tucheb.

5473Golzow (MOL)Golzow(Oderbruch)Gorgast

6275

E.-Thälmann-Siedlung

Ziltendorf

6176

6276

5474

B

Markendorf

PagraRosengarte

SiedlungMalchow

6073Frankfurt(Oder)

5862

5762Fang-schleuse

Grünheide

Altbuchhorst

5662

5562

Hennicken-dorf

Herzfelde

5462Strausberg

GartenstadtTorfhaus

Treuenhof

5761

Hohenbinde

Karutzhöhe

Erkner

Neuseeland

5860WernsdorfZiegenhals

Kablow-Ziegl.Kablow

5960NiederlehmeZernsdorf

Ziegenhals b. l

6059Königs-WusterhausenKrummensee

DeutschWusterhausen

Schenkendf.

5958

Karlshof

Kieke-busch (LDS)

5858

Siedlg.Wal-tersdorfVorwerk

Waltersdorfbei Berlin

Wilda

5959Zeuthe

Miersdorf

Alt-Schulzen-dorf

C5961

FredersdorfEggersdorfVogelsdorf

5561Petersha-gen b. Bln

BruchmühleSeebergRadebrück

5461Altlandsberg

6174WiesenauW./WirtschaftKalläneKunitzer

Loose

6175Aurith

6074FinkenheerdKraftwerk Fin-kenheerdBrieskowFinkenheerd

WeißenspringSchlaube-hammer

6173Groß Lindow

6273

6172

6072

MüllrosePflegeheimKaisermühlBiegenbrückDubrow

6171Müllrose

Biegen

6071Pillgram

6070

5970

5971Jacobsdorf(Mark)

5870

Vorwerk

Petersdorfb. BriesenSieversdorf

5871

Wulkow b.

DöbberinTreplin

5771Alt Zeschdorf

5670

RegenmantelLietzenLietzen NordL.Vorwerk

Falkenhagen(MOL) 5672

MallnowNiederjesar

Carzig

5773

WüsteKunersdorf

Lebus

Booßen

Schönfließ5772

5673

KlessinPodelzig

Frankfurt(Oder)

Frankfurt (Oder)Neubere-

AFrankfurt (O)RosengartenHelenesee

5973

C

C

BooßenGüldendorfHohenwaldeKliestow

LossowLichtenberg

AB

AB

(Markt)

/Spree

Kagel-

Fürstenberg (Oder)

Neu

Mühle

/Storkower Str.

-

ß

Strausberg NordStadtStrausberg

Hegermühle

PetershagenNord

nu

(Mark)

- Pieskow

Eichwalde

nm

n

Tempelfelde

(MOL)

Waldsiedlung

(Spree)

Trebus

Wochowsee

(Mark)

sinchen

b. Mübg.

b. Mübg.

FeriendorfSeeblick

AltlandsbergNord

6269Ragow-MerzRagowMerzRagow Försteri

Dolgenbrodt

NeubrückSaubergHölz. See

Senzig

Rotberg

Körbiskrug

Diepensee

Neue Mühle

Schulzendorf

ChausseehausGüssow

6073Slubice

LOS und FF

Page 190: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

190

Flächenzonenplan Landkreis Ostprignitz-Ruppin

10

Anhang I

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr

MechowHeinrichsf.(Ky)RüdowBlechern HahnKöhnsbau

4540Kyritz

Neu BiesenBiesenRote MühleAlt Daber

4041Wittstock(Dosse)

4137Pritzwalk

Giesendorf-Meliorat

Beveringen

KemnitzNeu Kemnitz

4950

AmalienfeldeKremmen

4850

CharlottenhofSommerfeldBeetz

Beetz-Som-merfeld

4846

TarmowDammkrug

Fehrbellin

4946

DechtowKarwesee

BetzinSeelenhorst

Fredenhorst

Ribbecksh.Mangelsh.

5046KönigshorstDeutschhof

Drelbrück

4947Hakenberg

5047

NordhofSandhorst

Kuhhorst

4848

ZiethenhorstWall

4948Linum

5048Tietzow

4949

5049FlatowCharlottenau

Groß-ZiethenStaffelde

Neu-SchwanteKlein-Ziethen

5050Schwante

4951HohenbruchJohannisthal

4851Neuhof (OHV)

5045

Jahnberge

Lobeofsund

4546Kränzlin

4446

KuhburgsbergWaisenkrug

Storbeck

4346

SteinbergeKunsterspring

4447

KrangenMolchow

Altruppin

4547Neuruppin

Neur. Rheins-berger Tor

Gildenhall

Neur. West

4647

WuthenowSeehof

Gnewikow

4747

LichtenbergKarwe

LangenAltfriesackAlbertinenh.

4847Wustrau

Wustrau-Radensleben

4746

Stüffiner BergBuskow

4646Buskow Krzg.

4745Stöffin

4645

4545

WahlendorfWolters-dorf (OPR)

Darritz-

4445Franken-dorf (OPR)

4444

KaterbowNetzeband

4544

GottbergPaalzowDannenfeld

Walsleben

4748Radensleben

4648Nietwerder

4548Wulkow (Np)

4448Zippelsförde

4348Zechow

DierbergBanzendorfHindenberg

4449Klosterheide

KellerGühlen

4549Lindow (Mark)

4649

4749

Rüthnick

Herzberg(Mark)

4849Ludwigsaue

4750

4650Grieben

4550SeebeckVielitz

4450

SchulzendorfRönnebeck

4350

4451Sonnenberg

4551

BaumgartenMeseberg

4651

GlambeckHoppenrade

Großmutz

4751Linde

RehfeldWilhelmsgrilleKlosterhof

4539Berlitt

4639Holzhausen

VollmersdorfSchönermark

4739

NeuendorfBhf. Zernitz

Zernitz

Helenenhof

4839

Neuhof (OPR)

RübehorstFriedrichsbruch

Jühlitz

4939Großderschau

Buchhorst (HVL)

5039

AltgarzKietzStölln

Rhinow

4640

LeddinPlänitz

4740

)

Köritz

Neustadt(Dosse)

4840

Hohenofen

Sieversdorf(Neust/D)

4940

5040

OhnewitzSchönholz

Schönholz-Neuwerder

5041KleßenDickte

GiesenhorstSiegrothsbruchMichaelsbruch

4941Bartschendorf

4841

SchönfeldDreetz

4741

4641Wusterhau-sen

4541Bantiko

4542

Heilbrunn

Brunn

4642 Emillienhof

Dessow(Mark)

Dessow

4742

Metzelthin

4842

SegeletzLäsikow

Nackel

4942

5042Görne

5043

Am Bahnhof

Friesack(Mark)

Fliederhorst

4943

ZootzenDamm

Wutzetz

4843

VichelRohrlack

Garz

4743

Kerzlin

Wildberg(Neuruppin)

4643

KantowLögow

4543Blankenberg

4644Gottberg Abzw.

4744

KüdowManker

Schäferei4844

BriesenerZootzenFriesackerZootzen

4944KlessenerZootzen

5044

WarsowVietznitz

4945

LentzkeBrunne

4845

WalchowProtzen

4638

KötzlinStüdenitz

4738

KrüllenkempeLohm

4838Babe

4938Strohdehne

5038

WolsierPrietzen

Spaatz

4937

4837

VoigtsbrüggeKümmernitz

Joachimshof

5037Gülpe

4237

Seefeld

Buchholz (PR)Sarnow

4038SadenbeckNeu KrüssowStreckenthinAlt KrüssowKönkendorfKuckuk

4138Wilmers-dorfBölzke

4238

BreitenfeldLangnow

Boddin

4338

KolrepFriedheim

Dannenwal-de (PR)

3938

RapshagenEllershagen

Rohlsdorf

3939Halenbeck

3839

AckerfeldeNiemerlang

Tetschendorf

4039BlesendorfMaulbeerwalde

4139Heiligengrabe

4239Heidelberg

Dahlhausen

4339Blumenthal(Mark)

RosenwinkelHorst

4440

GrünfeldeKarl-Fried-richshofGantikow

Drewen

4340

4240

Grabow beiKönigsberg

4140

Papenbruch Blandikow

Liebenthal(Prign)

4040

GlienickeJabel

Zaatzke

3940

RaminshofVolkwig

Wernikow

3840

GustavsruhKarl-Marx-Hof

Wulfersdorf

3841

3941

Heinrichs-dorf (Wk.)

Eichenfelde

4141Scharfenberg

4241

Karstedtshof

4341

LellichowBork

4441

KarnzowStolpe (OPR)

4442

Sechzehn-eichenWulkow (Ky)TornowTramnitz

Schönberg (Ky)

4342

GanzTeetz

4242

ErnstenswilleFretzdorf

4142

Goldbeck (Wk.)Siebmanns-horst

Dossow(Prign)

4042Babitz

3942

Klein HaßlowRandow

Groß Haßlow

3842

3943Berlinchen

4043Dranse

4143Zootzen

Neuendorf (WK)

4243Gadow

4343

Rossow

4344

PfalzheimRägelin

3740

Neu CöllnFreyenstein

3739 3737Krempendorf

3837

Penzlin SüdFrehne

GerdshagenGiesenhagenGrabow

Felsenhagen

3937Preddöhl

4037FalkenhagenBirkenfeldeKammermark

3838

WarnsdorfStruck

Brügge

Jungfern-krug

SchabernackBuddenhagenGriffenhagenSchmoldePenzlin

3738Meyenburg

4246

Rheinsberg-Glienicke

Zühlen

4146

Dorf ZechlinWallitz

Kagar

4046Flecken Zechlin

MöckernCharlottenauLinowsee

4147Linow

4247

BraunsbergSchwanow

4347Zermützel

Neuglienicke

4345

Basdorf Abzw.

4248

HohenelseSchlaborn

Rheinsberg(Mark)

4148Zechlinerhütte

4048

GrünplanPrebelow

4249

Heinrichsdf.(Np)Heinrichsfelde

4349Köpernitz

GüldenhofDollgow

4250Menz

4150

DagowNeuroofen

Neuglobsow

NeulögowWolfsruhZernikow

4351Großwolters-dorf

4149

4244

4144

4044Schweinrich

3944

WalkmühleKuhlmühle

4145

Neu LutterowAlt Lutterow 4151

Tiefenbrunn

4251

BurowBuchholz

Altglobsow

4737

SophiendorfDamelack

Breddin

4637

GörikeZichtow,Abzw.

Barenthin

Klein Schön-hagen

4537Schönhagenb.Gumtow

Spielhagen

4437

ZarenthinDöllen

4337

Klein Wolters-dorfSchönebeck

Kehrberg

4438

BärensprungDemerthin

Gumtow

Heinshof

4538Granzow

4051

Steinhavel-mühle

Kleinmenow

Steinförde 4050

3844Sewekow

4045 4047

RepenteHeimland

Luhme 4049

KleinzerlangGroßzerlang

4439

BrüsenhagenVehlow

Wutike

Blumenthal

Altfriesack-

Zempow

GriebseeBuschhof

(PR)

Buchow

Granzow

Neuhausen bei Pri.

(PR)

4245

4443

w

Strubensee

(Dosse)

Lüchfeld

Garz,

5051

Gartow

Ganzer

Herzsprung

Christdorf

Trieplatz

Roddahn

Koppenbrück

Pritzwalk West

FalkenhagenG-park Prign.

Sommerswalde

Linumhorst

Darritz

Gühlen-GlienickeBinenwalde

Barsikow

BückwitzKampehl

Bechlin

Schönberg (Mark)

Goldbeck (Ky)

DabergotzWerder

OPR

Page 191: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

191

Anhang I

Bahnhöfe sind fett dargestellt Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr

Grenze des Berliner C-Gebietes

11

Flächenzonenplan Landkreis Potsdam-Mittelmarksowie kreisfreie Städte Brandenburg a.d.H. und Potsdam

BA

B

5450Seeburg

5347Nauen

Neu DessauMilow

5539

PremnitzPremnitz

Döberitz

5339

Göttlin.

RathenowRath. Nord

Rath. Süd

6149

Schönefeldb.Beelitz

BeelitzBeelitz-Heil-stätten

6443

Lüdendorf

6547Treuen-brietzenTreuen-brietzen Süd

6751

Neues LagerJüterbog

6452Luckenwalde

5954GroßbeerenKleinbeerenNeubeeren

6153

GroßbeuthenThyrow

Kleinbeuthen

6253

Klein Schul-zendorf

Trebbin

6248

SalzbrunnBirkhorst

6048Fichtenwalde

6247

Alt BorkBorkheide

Potsdam

5746

Bochow-BruchKrielow Derwitz

Groß Kreutz

5851

5451Seegefeld 5449

ZeestowBrieselang

5445

Klein BehnitzQuermathen

Groß Behnitz

5346

Neukammer

Schwanebeck(Nauen)

5446

GohlitzNiebede

Wachow

5447

NeugartenMarkee

Markau

5547

EtzinVor Ketzin

Tremmen

5349

5646

DeetzSchmergow

5546

GutenpaarenZachow

5846

BochowGöhlsdorf

Plötzin

Neu Bochow

5946Damsdorf

6046Emstal

6146

6047

KlaistowKanin

Busendorf

6147Borkwalde

6148SchäpeReesdorf

6249

WittbrietzenElsholz

6150

StückenSchlunkendorfKörzin

Zauchwitz

6151Tremsdorf6145

6045

MichelsdorfRädel

Lehnin

5845

Schenken-berg

Trechwitz

5745

GötzerSiedlung amBahnhof

Götz

5345

SelbelangRibbeck

5344

MöthlowBuschow

5343

DammeLiepe

5443Barnewitz

5744

Jeserig b.BRBJeserig DorfSiedlung

Jeserig

5644Weseram

5444

5545

Riewend

Bagow

Päwesin

BolLmannsruh

5442

5342

Buckow beiNennhausen

Garlitz

5341Nennhausen

5441

GräningenMützlitz

5541Pritzerbe

5840Mahlenzien

5843

5440Gapel

5340

SpolierenbergBamme

5439

GrünaueAusbau

Mögelin

5739

AltbensdorfNeubensdorfHerrenhölzerVehlen

Bensdorf

5738

5638Knoblauch

5538

5438Bützer

5537Vieritz

6052

MietgendorfJütchendorfSchiaß

Siethen

Gröben

6353Wiesenhagen

6453

Scharfen- brück

Woltersdorf(Luckenw)

6553

GottowHolbeckWest

Jänickendorf

Moldenhütten

6554

HolbeckStülpe

6454

Schöneweidebei Luckenw.

Dümde

6354

6254

LüdersdorfChristinendf.Eichenhof

Gadsdorf

6154

Märkisch Wil-mersdorf

Nunsdorf

6054

KerzendorfWietstock

Löwenbruch

6352

MärtensmühleRuhlsdorf

Liebätz

6252

Kliestow

Ahrensdorfb. Trebbin

6152

LöwendorfGlau

6251

StangenhagenBlankensee

Schönhagen

6351Hennickendorf

6346

Jeserig (Nie-derwerbig)

Linthe

6446

NichelNiederwerbig

6546Rietzb. Treuenbrietzen

Neu-Rietz Rietz-Bucht

6646

FeldheimSchwabeckSchmögels-dorf

Marzahna

6746

Wergzahna

Schönefeldb.Jüterbog

6347

Deutsch BorkSchlalach

Brachwitz

6447

6647Dietersdorf

6747

EckmannsdorfKurzlipsdorf

Danna

6847

DalichowMellnsdorf

Blönsdorf

6348

Niebel

Buchholz (PM)Buchholz(Zauche)

6448Niebelhorst

6548

KlausdorfFrohnsdorfPechüleTiefenbr.

Bardenitz

6648

MalterhausenLindow (TF)

6748

SeehausenWölmsdorf

Kaltenborn

6849GölsdorfDennewitz

6749Niedergörs-dorfAltes LagerNiederg.,BahnNiedergdf.

FlugplatzGesamtschule

MühlenwegDorf

6649

6549

6449

ZühlichendorfKemnitz

6349Lühsdorf

6250Rieben

6350

NettgendorfDobbrikow

6450

FrankenfördeFelgentreu

6550

6650Neuheim

6750Rohrbeck

Hohenahls-dorfHohengörs-dorf

6851Bochow

6651

Kloster ZinnaGrüna

Neuhof (TF)

6551

6451

GottsdorfBerkenbrück

Frankenfelde

6552Kolzenburg

6652Werder (TF)

6445

MörzZiezow

Locktow

Grabow b.Niemegk

6545Haseloff

6645

LobbesePflügkuff

Zeuden

6745

Neuendorfb,NiemegkHohenwerbigWerdermühle

6544Niemegk

6644

ZixdorfGarrey

6039Bücknitz

6139

HerrenmühleGrebsb. Ziesar

Steinberg

6239

Birkenreis-mühle

Rottstock

6339

BörneckeGörzke

DangelsdorfStruvenbergAbzw.

6439

ReetzerhüttenReetz (PM)

6539

6038

KöpernitzZiesar

6138

DretzenBuckau

Wittstock Abz.

6238

HohenlobbeseWutzow

6338Reppinichen

6438

6237

6337

6040

BoeckeGlienecke

6140

DahlenHohensprin-ge

Gräben

6240

6340

6440

Medewitzer-hütten

Medewitz

6540

Mützdorf

Jeserig

b.Wiesenb.

6541Grubo

Jeserigerhütten

6441

SchmerwitzSchlamauNeuehütten

Wiesen-burg (Mark)

.

6341

WerbigBenken

6241

Verloren-wasser

Egelinde

6141

Klein Brie-sen

Groß Brie-sen (PM)

6142Ragösen

6242

6342

Klein-GlienLübnitz

Hagelberg

Steindorf

6442

Bergholzb. Belzig

Borne

6542

LehnsdorfKlepzig

6543

Buchholzb.Niemegk

Lühnsdorf

6343

Schwanebeck

Fredersdorf

6243

Lütte

Dippmanns-dorf

Grüneiche

6143Golzow (PM)

6044Oberjünne

Damelang-FreienthalFreienthalCammer

6144DamelangCammer

6244

NescholzBaitz

6344

KuhlowitzLüsse

6444

DahnsdorfPreußnitz

Kranepuhl

6345

TrebitzGömnigk

Brück (Mark)

Stromtal

6245Hackenhausen

5938

6641

6642

6643

RädigkeRaben 6653

6753

6853

SernowRiesdorf

Schlenzer

6752Marken-dorf (TF)Fröhden

6654

6754

Charlotten-felde

Wahlsdorf

Niebendorf-Heinsdorf

5337

SchmetzdorfGroßwudicke

5437

GalmZollchow

5838

6743

Klein Mar-zehns

Groß Mar-zehns

B

Potsdam Park SanssouciPotsdam Medienst. Bab.Potsdam PirschheidePotsdam-RehbrückeGriebnitz- see

5851PotsdamKirchsteigfeld

5542

Hohen-ferchesar

Marzahne

KleinbuckowBuckow b.

5338Böhne

Wudicke

5643

Radew.Siedlg.Brielow Mötzow

Radewege 5645Roskow

LünowGrabow b.Bbg.LindenhofGortz Ketzür

5544Butzow

5747

Kolonie ZernKemnitz

Phöben

5847

Neu PlötzinPlessow

C

5947BliesendorfGlindowElisabethhöhe

5948Ferch

Wildpark-West

Petzow

5848Werder(Havel)

Geltow

5748

LeestNeu Töplitz

Töplitz

Golm 5648Marquardt

Buchow-Karp-zowNeufalken-rehde

5548Falkenrehde

5549ElstalPriort

5550

Groß Glienicke

5649

5949CaputhCaputh-Geltow

SchwielowseeFerch-Liene- witzFlottstelle

6049

KähnsdorfSeddin, Ortdin

Seddiner See

5950MichendorfWilhelmshorstSeddin, Bhf

BergheideNeuseddin

6050

FresdorfWildenbruch

6051

PhilippsthalFahlhorst

Saarmund

5951

Bergholz-Rehbrücke

Bergholz

NudowSputendorf

5952Schenkenhorst

5852

KienwerderGüterfelde

Marggraffs-hof Stahnsdorf

KleinmachnowRuhlsdorfDreilindenSeehof

5953Teltow

P. BornimP. EicheP. BabelsbergP. PirschheideP. RehbrückeP. DrewitzStern Heinersdorf

BirkholzBirkenhain

5854

Osdorf

Friederikenhof

5944

Am SeeGrebs b.Leh-

nin

Netzen

5844

5943

Rietzb.Lehnin

Prützke C 5945Nahmitz

6043Rotscherlinde

6042

6041

WenzlowGrüningen

Wollin

5939

ZietzViesen

Rogäsen C5940

Siedlg.Wusterw.Gollwitz b.W

5839Wusterwitz

Warchau

5740Wolters-dorf (PM)

5639

NitzahnMarquede

Jerchel

5540

MöthlitzBahnitz

5640

KrahnepuhlBriest (PM)

5641

TieckowFohrde

5543

5448

HoppenradeWernitz

Wustermark

Dyrotz

5348

Br.-VorwerkNiederhof

Bredow

5350FalkenseeFinkenkrugDallgow-beritzFalkenhagen

C 5351

Schönw.-Siedlung

Schönwal-de (HVL)

6053Ludwigsfelde

-

Birkengrund

StruvershofGenshagen

5941

5942

KrahneReckahn

5647KetzinParetzBrückenkopf

C 5750

Potsdam

Babelsberg N.Babelsberg S.GrubeNeu FahrlandNedlitzWildparkKrampnitz

KirchmöseKlein Kreutz

GördenHohenstücken

Göttin

5843Branden-burg

PlaueNeuschmerzkeWilhelmsdorfWust

Schmerzke

WendgräbenNeue Mühle

A

APotsdam HbfPotsdam Char-lottenhof

AB

AB

/Fläming

/Saaringen

Berge

ZentrumNord

Dö-

Caputh

Babelsberg

Premnitz

6246

Steckelschorf

Wilhelmninenthal

r

(Stadt)

(Mark)

Beelitz

Brandenburg5742

Branden-burg HbfBranden-burg Altstadt

AB

AB

Wilhelmshorst

B

Müggenbruch

Priedel

Kleinwudicke

Neuendorf b.Brück

Bad Belzig

Kieck

Gollwitz

Schönefeld b. Luckenw.

Ludwigsfelde-Struveshof

PM sowie BRB und P

Page 192: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

192

Flächenzonenplan Landkreis Prignitz

12

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr

MechowHeinrichsf.(Ky)RüdowBlechern HahnKöhnsbau

4540Kyritz

Neu BiesenBiesenRote MühleAlt Daber

4041Wittstock(Dosse)

4232PerlebergSpiegelhagenDüpow

4137Pritzwalk

Giesendorf-Mellorat

Beveringen

KemnitzNeu Kemnitz

4430

HermannshofWittenberge

Lindenberg.

RehfeldWilhelmsgrilleKlosterhof

4539Berlitt

4639Holzhausen

VollmersdorfSchönermark

4739

NeuendorfBhf. Zernitz

Zernitz

KoppenbrückHelenenhof

4839Roddahn

Neuhof (OPR)

4640

LeddinPlänitz

4740

Goldbeck(Ky)KampehlKöritz

Neustadt(Dosse)

4841

SchönfeldDreetz

4741

4641Wusterhau-sen

4541Bantiko

4638

KötzlinStüdenitz

4738

KrüllenkempeLohm

4837

VoigtsbrüggeKümmernitz

Joachimshof

4237

Seefeld

Buchholz (PR)Sarnow

4038SadenbeckNeu KrüssowStreckenthinAlt KrüssowKönkendorfKuckuk

4138Wilmers-dorfBölzke

4238

BreitenfeldLangnow

Boddin

4338

KolrepFriedheim

Dannenwal-de (PR)

3938

RapshagenEllershagen

Rohlsdorf

3939Halenbeck

3839

AckerfeldeNiemerlang

Tetschendorf

4039BlesendorfMaulbeerwalde

4139Heiligengrabe

4239Heidelberg

Dahlhausen

4339Blumenthal(Mark)

RosenwinkelHorst

4440

GrünfeldeKarl-Fried-richshofGantikow

Drewen

4340

4240

Grabow beiKönigsberg

4140

Papenbruch Blandikow

Liebenthal(Prign)

4040

GlienickeJabel

Zaatzke

3940

RaminshofVolkwig

Wernikow

3840

GustavsruhKarl-Marx-Hof

Wulfersdorf

3841

3941

Heinrichs-dorf (Wk.)

Eichenfelde

4141Scharfenberg

4241

ChristdorfKarstedtshof

Herzsprung

4341

LellichowBork

4441

KarnzowStolpe (OPR)

3740

Neu CöllnFreyenstein

3739

3931Neuhau-sen(PR)

4031KribbeNeuhofWittmoorBlüthenMollnitzStrehlen

4032

GulowSteinberg

Reetz (PR)

3932

BreschPirow

3832

SimonshofGrenzheimKleeste

Berge (PR)

3833

Neu SagastMuggerkuhl

Sagast

3933

BurowHülsebeck

4033GülitzTangendorfWüsten Vahrnow

Hohenvier Abzw.

SchönholzVahrnow

GramzowStrigleben

Hohenvier

4133Baek

4034

SeddinHellburgTacken

Wolfshagen

3934

LockstädtMansfeld

3834

KrumbeckKarlshof

Lütkendorf

3734

3735

Neu RedlinJännersdorf

3835

Telschow-WeitgendorfWeitgendorfNettelbeck

Porep

3935

SchmarsowPutlitz

4035Gr.Langer-wischJakobsdorf

Laaske

NeudorfHelle

Kl.Langerw.

Horst b.Wolfs-hagen

4135Groß Pankow

4036KuhbierHasenwinkelSchönhagen b.PritzwalkPritzwalk Voß-berg

Steffenshag.

3936Triglitz

Laaske Abzw.

SilmersdorfNeu Silmersdf.

3836Mertensdorf

3736Stepenitz

3737Krempendorf

3837

Penzlin SüdFrehne

GerdshagenGiesenhagenGrabow

Felsenhagen

3937Preddöhl

4037

3838

WarnsdorfStruck

Brügge

Jungfern-krug

SchabernackBuddenhagenGriffenhagenSchmoldePenzlin

3738Meyenburg

SchönfeldWüsten-Buchh.GlövzinWaterloo Klockow

4131Premslin

4231

QuitzowSükow

4330

SchildeBentwisch

Weisen

4230

SükowPlatenhof

Dergenthin

4130

Neu PremslinNebelin

4030

PostlinKarstädt

3930

TiefenthalDallmin

Karwe Abzw.

4429

WentdorfCumlosen

4329Motrich

4229

LenzersilgeLaaslich

4129

BirkholzMesekowStavenow

Mankmuß

SarglebenBootzDargardt

4029Garlin

3929

Streesow

ReckenzinKlein Warnow

4028

MellenSeetz

Boberow

4128

4228

Bernheide

Lütkenwisch

Lanz

Jagel

BabekuhlGadow

4328Müggendorf

4027Zapel

4127

Rambowbei Mellen

Nausdorf

Nausdorf

4227Ferbitz

4327Wustrow

4226

4126

GandowLenzen

Bäckern

4125Moor

4225

MödlichSeedorf

Eldenburg

4124Breetz

4224

KietzWootz

4123Gaarz

4223

UnbesandtenBaarz

Besandten

Groß LindeGroß BuchholzGramzowMühle Abzw.

4132Lübzow

4332

4432

4632

GnevsdorfAbbendorf

4331

4431

Groß BreeseKuhblank

Breese

Klein Breese

4531

HinzdorfKlein Lüben

Scharleuk

4631RühstädtBälow

4233

RohlsdorfRosenhagen

Klein Linde

K.ZiegeleiUenzeGr. GottschowBurghagen

4333Kleinow

4433

4533

HaarenGroß Lüben

Bad Wilsnack

4633

LennewitzLegde

4733

4134

KreuzburgDannhof

Retzin

Klein Gottschow

4234Krampfer

Rambow b.Kleinow

Ponitz

4334Viesecke

Groß Werzin

4434

KarthanSigrön

Grube

4534

4634

RoddanQuitzöbel

4235

LuggendorfGuhlsdorf

Simonshagen

4335

Reckenthin

Garz

Tüchen

Hoppenrade

4435

Neu Schrep-kowKletzke

Groß Welle

4535

Klein LeppinStorbeckshof

Plattenburg

Groß LeppinZernikow

4635Glöwen

4735

4136

GiesensdorfBullendorfEggersdorf

Kuhsdorf

Groß Wolters-dorfKlenzenhof

4236Mesendorf

Brünkendorf

4336

LindenbergVettin

BekenthinKramsSchrepkow

4436Kunow (PR)

4536

SöllenthinVehlin

4636

NetzowZichtow

Bendelin

4736

4737

SophiendorfDamelack

Breddin

4637

GörikeBarenthin

Klein Schön-hagen

4537Schönhagenb.Gumtow

Spielhagen

4437

ZarenthinDöllen

4337

Klein Wolters-dorfSchönebeck

Kehrberg

4438

BärensprungDemerthin

Gumtow

Heinshof

4538Granzow

3636

4532

4439

BrüsenhagenVehlow

Wutike

Gr.WarnowPinnowNeu PinnowNeu PröttlinAlt Pröttlin

3928Pröttlin

Blumenthal

(Elbe)

(PR)

Buchow

Granzow

Neuhausen bei Pri.

(PR)

w

Glöwen(Mark) (Dosse)

KammermarkBirkenfeldeFalkenhagenG-park Prign.

Falkenhagen

Pritzwalk West

Anhang IPR

Page 193: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

193

Flächenzonenplan Landkreis Spree-Neiße undkreisfreie Stadt Cottbus

Anhang I

13

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr

6567Mittweide

6568JessernSpeichrowNeubrückb.Goyatz

6569

GloweLeißnitzSarkowKuhnsdorf

Friedland

6570

UllersdorfTrebitz

6571Weichensdorf

6667RessenZaue

6767Siegadel

6867

SacrowSacrow-Wal-dow

Laasow(LDS)

6967StraupitzNeu Zauche 6968

ByhleguhreNeu Byhle-guhreSaccasne,Abzw.Byhleguhre-Mühlendorf

6868Butzen

Groß Liebitz

6768Mochow

LamsfeldKlein LiebitzLamsfeld,Krzg

6668

GuhlenGoyatz

6669NiewischKarrasMöllePieskowSchadow

6769Doberburg

6869Byhlen

6870Hollbrunn

6770LieberoseMünchhofe

6670

MochlitzGoschen

6671Leeskow (LDS)

6871

BlasdorfJamlitz

6866

WußwerkCaminchen

6766

Klein LeineBriesensee

6965

BurglehnAlt Zauche

6573

WirchenseeSchlaube-mühle

Treppeln

6673Henzendorf

6572

Klein MuckrowGroß Muckrow

Chossewitz

6574

OssendorfGöhlen

Bahro

Schwerzko 6675

BomsdorfBomsdorf-Kolonie

Steinsdorf

6575

StreichwitzWellmitz

6576

BreslackFuhrmanns-ruh

Coschen

6577

6865

BukoitzaRadensdorf

Briesensee,Kreuzung

6765Birkenhain-chenLeibchelGroß Leine

6665

Klein LeuthenDollgen

Groß Leuthen

6565

PlattkowPretschen

Wiese Schuhlen Bückchen

6566Wittmannsdorf

6666Glietz

7065Boblitz

6969Drachhausen

6974

7174

B

7871Spreetal

7870Sabrodt

7676Bad Muskau

Gr.L¸bbenau

7165RadduschAbzw.Raddusch

Abzw. Gr.Lübbenau

ReudenKalkwitz

Saßleben

7265Koßwig

Abzw. Reuden

7365MissenPlieskendorfGahlenAbzw. OgrosenOgrosen,Werchow

Cabel

7465AltdöbernSchöllnitzPeitzendorfMuckwarNeudöbernBuchwäldchenLuckaitz. 7565

Chransdorf Abzw.Woschkow Abzw.

7665Großräschen

7865BrieskeNiemtsch

7965HosenaHohenbocka

Sella

8065Grünewald

Kleinkoschen

7866Großkoschen

7766

Lindchen

7666SedlitzSedlitz Ost

Abzw. DörrwaldeAbzw. Reppist

7566

DörrwaldeWoschkow

Leeskow

7466

PritzenRessen

Lubochow

7366

RanZowReddern

Laasow

7266

TornitzBriesenWüstenhain

Repten

6966Leipe

Fleißdorf

7066Naundorf (OSL)

7166

StradowSuschowGöritzBelten

Vetschau

7067Burg

Müschen

Burg Kolonie

7567NeupetershainNord

7667Neu-petershain

7767

AllmosenLieske

Bahnsdorf

7967Lauta

7868Schwarzkollm

7968Nardt

7568SteinitzGreifenhainRadensdorfDomsdorf

7668Welzow

7669

PapprothRehnsdorf

ProschimKarlsfeldSibirien

7769

7170CottbusDöbbrickSchmellwitz

SaspowSkadow

Maiberg

7670

7770WelzowTagebau

7869Bluno

7969Hoyerswerda

7765Senftenberg

6771Staakow

6971Preilack

7371CottbusKiekebuschKahrenBranitzHaasow

7370CottbusMadlowGallinchenGroß GaglowSachsendorf

7671Spremberg

7771

Terpe

SchwarzePumpe

6672Reicherskreuz

6772Schönhöhe

Groß SeeAbzw. Gr. See

6872Tauer

6972

KraftwerkJänschwalde

Peitz Ost

7572BloischdorfBldf-KolonieWadelsdorfTü rkendorfGroß Luja

7672

Schö nheideLieskau

Graustein

6773Pinnow (SPN)

6873Drewitz

6973JänschwaldeJänschwaldeOst

7073

RadewieseHeinersbrück

7673Hornow

Klein LoitzBohsdorf

Groß DrewitzSchiebenKrayne

6674Lauschütz

BärenklauAbzw. Kl. See

6774Lübbinchen

6874Grabko

Grötsch

7074Bärenbrück

7274Groß JamnoKlein JamnoDubrauGahryJethe

Mattendorf

7374Trebendorf

7474

HornowVorwerk

Bohsdorf-Vorwerk

7574

6775

Guben amWeinberg

Sembten

6875GranoDeulowitz

SchenkendöberWilschwitzLübbinchen

Abzw.

6975Grießen

7175

BohrauMulknitzNaundorf

Briesnig

NoßdorfSacroKeune

7275Forst(Lausitz)

Jocksdorf

7375Simmersdorf

Klein Kölzig

7475Groß Kölzig

7575

EichwegeDöb ern

7675

Jämlitz-HütteJämlitz

BresinchenGr. Breesen

6676Guben

Kl. Gastrose

6776Schlagsdorf

6876Kerkwitz

AlbertinenaueTaubendorfAtterwasch

7276GroßSchacksdorf

7376Raden

Gosda Abzw.Gosda

7476Preschen

7576Jerischke

7477Klein-Bademeusel

Zelz

7577Bahren

7677

7269CottbusKolkwitz

Sielow

7369CottbusHänchenAnahofKlein-GaglowC

7467

SiewischGolschow

Casel

7569

OelsnigAuras

7570

Klein DöbbernGroß Döbbern

7470Groß Oßnig

Klein OßnigSchorbus

7469Leuthen(Cottbus)

Illmersdorf

7368Koschendorf

7571

WeskowMuckrow

Abzw. Bülow

Sellessen

7367Kackrow

Frauendorf 7472

BräsinchenLaubsdorf

Bagenz

7372KoppatzRoggosen

7473GablenzSergenKomptendorf

GosdaKathlow

7373KlingeC

7272

7173

7273JänschwaldeTagebau

7172

7171TeichlandNeuendorf (Nl)Maust

7070StriesowDissen

Turnow

6970Drehnow

7071Peitz

SchmogrowSaccasne

7069

Fehrow

7169Briesen (SPN)GuhrowGulbenZahsow

7068

BrahmowRuben

Werben

Milkersdorf

7167Babow

7168KunersdorfPapitzKlein LimbergDahlitz

BrodtkowitzWiesendorfKrieschow

7267Eichow

Glinzig

7268Limberg

7270CottbusCottbus-SandowA

7271Cottbus

CB-MerzdorfCB-Willmersdf-NWillmersdorfLakoma

SchlichowDissenchen

Spreewehr-mühle

ABAB

AB

AB

AB

AB

Vorwerk

Drebkau7468

Jehserig

n

n

SchmogrowFehrow-Spreewald)(

Burg-Keupa

LöschenLaubst

Brieske Dorf

Vorwerk

Horlitza

7773Reuthen

7674

Friedrichshain

WolfshainTschernitz

7377Groß-Bademeusel

B

7072

AB

G. Gastrose

7

7075

Neu-Horno

Neu Haidemühl

DrieschnitzDrieschnitz-Vorwerk

7573

Bolschwitz

7471

Cottbus HBF

Neuhausen (Cottbus)

Neuhausen/Spree

SPN und Cs

Page 194: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

194

Flächenzonenplan Landkreis Teltow-FlämingAnhang I

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit StadtlinienverkehrGrenze des Berliner C-Gebietes

14

AB

6159BestenseeZeesen

7060

RiedebeckGroßmar (LDS)

Gehren

6149

Schönefeldb.Beelitz

BeelitzBeelitz-Heil-stätten

Lüdendorf

6547Treuen-brietzenTreuen-brietzen Süd

5955

MahloGlasowDiedersdf.

Blanken-feldeDahlewitz

6751

Neues LagerJüterbog

6452Luckenwalde

6056

Gr. MachnowRangsdorf

Klein Kienitz

6256

MellenseeHaus Feldeck

Zossen

5954GroßbeerenKleinbeerenNeubeeren

6153

GroßbeuthenThyrow

Kleinbeuthen

6253

Klein Schul-zendorf

Trebbin

6248

SalzbrunnBirkhorst

6048Fichtenwalde

6247

Alt BorkBorkheide

Potsdam 5746

Bochow-BruchKrielow Derwitz

Groß Kreutz

5851

Wilhelminen-hofer WegSchwerin

6359Groß Köris

6460

TeurowHalbe

6156

Nächst Neu-endorf

Dabendorf

6357WünsdorfWünsdorf-WaldstadtNeuhof(Zossen)Funkenm.Waldstadt

6457

LindenbrückZesch

Kummersdorf-

6355Rehagen

AlexanderdorfKummers-

dorf Ort

5646

DeetzSchmergow

5846

BochowGöhlsdorf

Plötzin

Neu Bochow

5946Damsdorf

6046Emstal

6146

6047

KlaistowKanin

Busendorf

6147Borkwalde

6148SchäpeReesdorf

6249

WittbrietzenElsholz

6150

StückenSchlunkendorfKörzin

Zauchwitz

6151Tremsdorf6145

6045

MichelsdorfRädel

Lehnin

5845

Schenken-berg

Trechwitz

5745

GötzerSiedlung amBahnhof

Götz

6052

MietgendorfJütchendorfSchiaß

Siethen

Gröben

6353Wiesenhagen

6453

Scharfen- brück

Woltersdorf(Luckenw)

6553

GottowHolbeckWest

Jänickendorf

Moldenhütten 6554

HolbeckStülpe

6454

Schönew. bei Luckenw..Schönefeld

bei Luckenw.Dümde

6354

6254

LüdersdorfChristinendf.Eichenhof

Gadsdorf

6154

Märkisch Wil-mersdorf

Nunsdorf

6054

KerzendorfWietstock

Löwenbruch

6055Jühnsdorf

6155

WerbenGlienick

Groß Schul-zendorf

6255

HorstfeldeSdlg. Horstf.Saalow

Schünow

6455

FernneuendorfSperenberg

6555Kummersdorf-Gut

6556Schöbendorf

6456Horstwalde

6356Klausdorf

6352

MärtensmühleRuhlsdorf

Liebätz

6252

Kliestow

Ahrensdorfb. Trebbin

6152

6251

StangenhagenSchönhagen

6351Hennickendorf

6557Mückendorf

6257Schöneicheb.Zossen

6157Telz

Brusendorf

6057Boddinsfelde

5957

Rotberg

Siedl. Hubertus

6058

Ragow

Mittenwal-de (LDS)

6158Gallun

6258Kallinchen

6358

WaldeckTüpchin

6458

6259

Seebad-Siedlung

Motzen

5660Woltersdorfbei Berlin

5859

5760

g

6060Bindow

PätzDolgenhorst

6160Gräbendorf

6346

Jeserig (Nie-derwerbig)

Linthe

6446

NichelNiederwerbig

6546Rietzb. TreuenbrietzenNeu-Rietz Rietz-Bucht

6646

FeldheimSchwabeckSchmögels-dorf

Marzahna

6746

Wergzahna

Schönefeldb.Jüterbog

6347

Deutsch BorkSchlalach

Brachwitz

6447

6647Dietersdorf

6747

EckmannsdorfKurzlipsdorf

Danna

6847

DalichowMellnsdorf

Blönsdorf

6348

Niebel

Buchholz (PM)Buchholz(Zauche)

6448Niebelhorst

6548

KlausdorfFrohnsdorfPechüleTiefenbr.

Bardenitz

6648

MalterhausenLindow (TF)

6748

SeehausenWölmsdorf

Kaltenborn

6848

6949

6849GölsdorfDennewitz

6749Niedergörs-dorfAltes LagerNiederg.,BahnNiedergdf.FlugplatzGesamtschuleMühlenwegDorf

6649

6549

6449

ZühlichendorfKemnitz

6349Lühsdorf

6250Rieben

6350

NettgendorfDobbrikow

6450

FrankenfördeFelgentreu

6550

6650Neuheim

6750Rohrbeck

6850OehnaLangenlipsdorf

Hohenahls-dorfHohengörs-dorf

6851Bochow

6651

Kloster ZinnaGrüna

Neuhof (TF)

6551

6451

GottsdorfBerkenbrück

Frankenfelde

6552Kolzenburg

6652Werder (TF)

6445

MörzZiezow

Locktow

Grabow b.Niemegk

6545Haseloff

6645

LobbesePflügkuff

Zeuden

6745

6345

TrebitzGömnigk

Brück (Mark)

Stromtal

6245Hackenhausen

Großziethen Kleinziethen

Selchow

5856Waßmannsdf.

Neubrück b.KwHölz. SeeNeubrück

6260Sauberg

6360

Klein KörisLöpten

6560Briesen (LDS)Freidorf

6660

Friedrichshof

Rietzneuen-dorf

Gersdorf (LDS)

6760Waldow/Brand

ZaucheJetschJetsch, Abzw.Kasel-Golzig,Abzw.

6860Kasel-Golzig

6459

EgsdorfNeuendorfTornow

Teupitz

6559

6659

GlashütteDornswalde

AltgolßenLandwehrMahlsdorfSellendorfZützen

6759Golßen (NI)

6859

6558Radeland

6658

6960ZieckauCaule

7160

TrebbinchenWeißack

BornsdorfWaltersdorfb.Luckau

7159Langen-grassauWüstermarkeSorge

7259

WehnsdorfWalddrehna

6653

6753

6853

SernowRiesdorf

Schlenzer

6953

NonnendorfWiepersdorf

Reinsdorf

7053

WeißenMeinsdorfBärwalde

Kossin

6752Marken-dorf (TF)Fröhden

6852

BorgisdorfGräfendorf

Werbig (TF)Lichterfelde

6952

6654

6754

Charlotten-felde

Wahlsdorf

Niebendorf-Heinsdorf

6954

HerbersdorfIhlow

Hohenseefeld

7054

KarlsdorfRinow

Mehlsdorf

6655Lynow

Ließe

6755

Petk

6855

LiepeBuckow (TF)

6955

IllmersdorfRietdorf

7055

BollensdorfNiendorf

6656Merzdorf (TF)

6756Damsdorf(LDS)Schenken-dorf

6856Gebersdorf

6956

PrensdorfZagelsdorf

Dahme

Rosenthal

Schöna-Kolpin

7056Schwebendorf

6657

PaplitzBaruth (Mark)

6757Groß ZieschtKemlitz

6857Glienig

6957GörsdorfLiedekahleLiebsdorfWildau

Wentdorf

7057

SchlagsdorfKemlitz (TF)

Sieb

7157

6951

KörbitzWelsickendorf

Höfgen Abzw.

7051

6758Schöneicheb.DahmeSchönerlindeHohendorfSellendorf,Försterei

6858DrahnsdorfSchäcksdorfKrossenFalkenhain

6958Pitschen-Pickel

7058

6959Kümmritz

7059

PaserinFalkenberg

UckroLuckau-Uckro

6950Zellendorf

Potsdam Park SanssouciPotsdam Medienst. Bab.Potsdam PirschheidePotsdam-RehbrückeGriebnitz- see

5851PotsdamKirchsteigfeld

5747

Kolonie ZernKemnitz

Phöben

5847

Neu PlötzinPlessow

C

5947BliesendorfGlindowElisabethhöhe

5948Ferch

Wildpark-West

Petzow

5848Werder(Havel)

Geltow

5748

LeestNeu Töplitz

Töplitz

Golm 5648 MarquardtGroß Glienicke

5949CaputhCaputh-GeltowSchwielowsee

Ferch-Liene- witzFlottstelle

6049

KähnsdorfSeddin, Ortdin

Seddiner See

5950MichendorfWilhelmshorstSeddin, Bhf

BergheideNeuseddin

6050

FresdorfWildenbruch

6051

PhilippsthalFahlhorst

Saarmund

5951

Bergholz-Rehbrücke

Bergholz

NudowSputendorf

5952Schenkenhorst

5852

KienwerderGüterfelde

Marggraffs-hof Stahnsdorf

KleinmachnowRuhlsdorfDreilindenSeehof

5953Teltow

P. BornimP. EicheP. BabelsbergP. PirschheideP. RehbrückeP. DrewitzStern

BirkenhainBirkholz

5854

5945Nahmitz

5860WernsdorfZiegenhalsb. Wernsdorf

Kablow-Ziegl.

5960NiederlehmeZernsdorf

Ziegenhals b. l

6059Königs-WusterhausenKrummensee

DeutschWusterhausen

Schenkendf.

5956Groß Kienitz

6053Ludwigsfelde

-Birkengrund

StruvershofGenshagen

5958

Karlshof

Kieke-busch (LDS)

5858

Siedlg.Wal-tersdorfVorwerk

Waltersdorfbei Berlin

Wildau

5959Zeuthe

Miersdorf

Alt-Schulzen-dorf

C 5750

Potsdam

Babelsberg N.Babelsberg S.GrubeNeu FahrlandNedlitzWildparkKrampnitz

APotsdam HbfPotsdam Char-lottenhof

AB

AB

Wentdorf-

/Mark

Siedl. Kienberg

Berge

Caputh

Babelsberg

w

n

usn

Eichwalde

(TF)

(Stadt)Beelitz

Willy Brandt Flgh.Schönefeld

Berlin Branden. Flgh.

Wilhelmshorst

B

Löwendorf

Waltersdorf (TF)

6854

Klein Ziescht

Klasdorf

Priedel

HeinersdorfFriederikenhof

Osdorf

Kablow

Klasdorf Glashütte

6246Neuendorf b.Brück

Senzig

Ludwigsfelde-Struveshof

BlankenseeGlau

Diedersdorf

TF

Page 195: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

195

Flächenzonenplan Landkreis UckermarkAnhang I

Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinien-

verkehr15

LeistenhofGehegemühle

4465Angermünde

Wittenhof

Baumgarten

3763Dauer

Grünow b.Pr.

Blindow

4369Schwedt (Oder)Schwedt(Oder) Mitte

KarlshofAlsenhofHindenburgSchulen-burgslust

4257Vietmannsdorf

4553

OsterneBadingen

4653

HäsenKlevescheHäuser

Bergsdorf

4554Klein Mutz

4555

Wesendorf

Zehdenick(Mark)Zehde-nick-Neuhof

4655Krewelin

4556Kappe

4557Kurt-schlag (OHV)

4657Schluft

4552

KraatzBuberow

Guten-germendorf

4452GranseeRauschendfSchönermark(OHV)

3754f

3358WoldegkCharolinen-hofBlücher

. 3368

BergholzL ö c k n i t z

3260StrasburgLinchenshöh

4357

StorkowGrunewald

Hammel-spring

4457

Kurt-schlag

Klein Dölln

4456

4356

4455Vogelsang(OHV)

4454Mildenberg

4354

BurgwallTornow

Marienthal

4453

Wentow

ZabelsdorfRibbeck

4352AltlüdersdorfNeulüdersdorfWendefeld

4057

MetzelthinEselshütteBröddin

Warthe

3957

BrüsenwaldeRosenow

3857

BoisterfeldeSteinrode

Funkenhagen

JakobshagenEgarsee

3958Klaushagen

KlosterwaldePaulinenhof

GleuenhofBauer

4058Kreuzkrug

Laatz

Drei Häuser

4158

( )Templin-Ahrensdorf

BeberseeGollinGut Gollin

4258Dargersdorf

Petershof

4259MilmersdorfGötschendorf

4159Henkinshain

4358

BirkenhofGroß Dölln

4160

LuisenhofGroß Kölpin

4260

Hohenwalde

Ringenwalde(Templ)

Abzw.

4360

4460

4560

4659

4559

4459

4359

AhlimbsmühleReiersdorf

4458

Dölln KrugFeriendorf ,Groß Väter

Groß Väter

4558

TemmenHessenhagenWillmineTemmen

4261Temmen

LuisenauAhlimbswaldePoratz

4361Hessenhöhe

4461Parlow

4561JoachimsthalJoachims-thal Kaiserb.

4661

4562

Senftenhütte

AlthüttendorfAlt Hütten-dorf

4462Neugrimnitz

4362Glambeck

4262

NeuhausFriedrichsfelde

Gr.FredenwaldePfingstberg

4162Stegelitz

4263

Steinhöfel

Wilmersdorf(Angerm)

4363Wolletz

LouisenhofGrumsin

4463Altkünkendorf

4563

Klein ZiethenLuisenfelde

Groß-Ziethen

4663Chorin

4564SerwestRosinthal

4464

ZuchenbergSternfelde

Schmargen-dorf

4364

BlumbergerMühle

Görlsdorf

BruchhagenNeuhof

4264Greiffenberg

Peetzig

4164

WelsowKerkowMürow-Oberdorf

4365Mürow

4565

HerzsprungBölkendorf

Neukünken-dorf

46654566

4466

GellmersdorfCrussowLinde

Stolpe

3565Neuenfeld

HedwigshofStrahmehlHammelstallMoor

3566Brüssow

3666

WendtshofWallmow

3767

GrünbergWoddowTrampeFrauenhagenBattin

3667Bagemühl

GrimmeButterholzPetersruh

3567Menkin

3467

3468

3568Wollschow

3668

3460HetzdorfWolfshagenGneisenauSchlepkowLemmersdorfKleisthöhe

3560Augustfelde

SchapowChristianenhofWittstockRittgarten

3660Schönermarkb. Prenzl.

NaugartenKröchlendorffHorst

3760Gollmitz (UM)

3860

3960

BlankenseeKuhz

Haßleben

4060

HerrensteinKronhorst

4059

HerzfeldePetznick

Mittenwalde(Templin)

WichmannsdfSternthalLindenseeLichtenhain

3959Boitzenburg

3859Berkholz

3759

RaakowArendsee

FerdinandshorstKraatz

3659Wilhelmshayn

3758

KrewitzMellenau

Buchenhain

3858HardenbeckTannenhof

JagowTaschenbergDolgen Abzw.Lindhorst

3561Kutzerow

FalkenhagenZernikowFriedenshof

3661Holzendorf

Wilhelmshof

3761Güstow

Gr. Sperren-waldeKl.Sperrenw.Kl. Heide

3861Schmachten-hagen (UM)

LindenhagenSternhagenBuchholzGustavsruhPinnow

3961Beenz b.Prenzl

4061

Gersw.Siedlg.Haßlleb.Siedlg.Kaakstedt

Gerswalde

FriedenfeldeFredenwaldeBerkenlattenStiern

4161Böckenberg

4062

SuckowVoßbergFergitz

Flieth

Strehlow

3962Potzlow

Zollchow

3862Röpersdorf

AlexanderhofBündigershof

3762PrenzlauAlexanderhöhe

Mühlhof

KlinkowEllingenBasedow

3662Dedelow

SteinfurthBandelowLindenhof

3562Schönwerder

WerbelowTrebenowKarlsteinNeumanns- hof

3462Lübbenow

4163

4063

Melzow

Quast

Warnitz (UM)

3963Seehausen(Uckermark)Brandmühle

3863

AugustenfeldeBietikow

Seelübbe

3663

MalchowTornow

Göritz

3563

NiedenNechlin

3464

3564

Karlshof

Schönfeld b.Klockow

3664

DauerthalSchenken-berg

Ludwigsburg

3764

DreeschDamme

Drense

4064

Schmiede-berg

Polßen

FredersdorfZichow

MeichowLützlow

4065Gramzow

Z.-Lindenwegs.

3965

WollinEickstedt

3865Schmölln

3765

ZiemkendorfRollberg

Grenz

3665

CarmzowKleptowCremzow

Klockow

3766Schwaneberg

3866

3867

Karlsberg

3967Wartin

Wartin Eschenw.Ausb. Case-kower Str.

4067

Blumberg

Schönow(Angerm)

4167

StendellHerrenhof

Passow(Uckerm)

4267

AugustenhofHohenlandinNiederlandin

Landin (UM)

4367Felchow

4266Pinnow(Uckerm)

4166

Grünow b.S.

Schönermarkbei Passow

3966Zehnebeck

Golm

4165Briest (UM)

Ziethen MühleBiesenbrowFrauenhagen

Neugünter-berg

4265

4366

HenriettenhofNeuhof

Dobberzin 4467

GalowGalow

Stützkow

Schöneberg

Flemsdorf

ZützenCriew. Weg

4368Criewen

4268

Berkholz

Heiners-dorf (UM)

4168

4068

KummerowJamikow

3968

BiesendahlshofWoltersdorf

Casekow

3868

Luckow

Luckow-Pe-tershagen

Petershagen(Uckerm)

3869Schönfeld b.Tantow

3770Radekow

3870TantowKeesow

Heinrichshof

3970Hohenrein-kendorf

3969

ReglingsruhHohenselchow

4069Groß Pinnow

HohenfeldeNiederfeldeVogelsangs-ruh

4169Kunowb. Schwedt

4269

BlumenhagenVierraden

4070Friedrichsthal

4170Gatow

4270

3768

4567

Stolzenhagenb.Angm.

4667Lunow

4256

4156RöddelinDorettenhofChritianshofPlacht-Weiler

4056

AlbertshofNeu Placht

Gandenitz

Aalkasten

3956Mahlendorf

Mahlen-dorf Abzw.KolbatzerMühle

3856Thomsdorf

3756

3855

TürkshofSchreibermühle

3955Küstrinchen

4055Densow

4155Annenwalde

4255Beutel

4355

4254

NeutornowBarsdorf

4154

4054Tangersdorf

StabeshorstMarienheimEichhofBeenz b Ly.

3854Rutenberg

Seeberg

4153HimmelpfortZootzen

4253

BlumenowBoltenhofQualzow

Bredereiche

4053Forsthaus

3953

KastavenSähleWurlgrund

Retzow (UM)

4353Ringsleben

4252

Seilershof Gramzow

Dannenwalde(Gransee)

4152Drögen

4052

Ravensbrück

Fürstenberg(Havel)

3952

NeuthymenBartelshof

Altthymen

3757Fürstenau

3658Parmen

WeggunWeggun Wald-siedlungWarbende

SchulzenhofFiebigershof

3558Fürstenwerder

3559Ottenhagen

FahrenholzKöhnshof

3461Güterberg

3871

NeurochlitzStaffelde

Mescherin

3360

3262

JahnkeshofWilsickowNeuhof

Karlsburg

3362Milow (UM)

Louisfelde

3361

HansfeldeWismar 3363

34633459

3971Geesow

3364

4071

Heinrichs-hof Ausbau

Gartz (Oder)

Neumeichow

Koboltenhof

3964Blankenburg

Heidehof

BertikowWeselitzFalkenwalde

3864Hohengüstow

Neu-KleinowKleinow

3657

3458

3954LychenHohenlychenSchlüßhof

Fährkurg

NetzowKnehden

4157TemplinTemplin Stadt

Krajnik4370

Szczecin 3473

3670

Alt-Neu-

Neu-Alt-

Forsthaus

(UM)

TantowVorwerk

Ruhhof

Tannendreieck

AchimswaldeFredenwalde

Schifferhof

Petersdorf

Neubau

ParlowGlamenbeck

-(b. Eberswa.)

Friedrichs-walde

Zerwelin

Meyenburg

Wendemark

4066Groß Pinnow

Abzw.

AhrensdorfUM

RosowNeu RosowDamitzow

Sommersdorf

TriepkendorfMechow

UM

Page 196: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

196

Page 197: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

197

Preiskalkulation von Kombiticketverträgen

Die vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) ermittelte Formel zur Preiskalkulation von Kombitickets lautet:

P = M x ÖV x (100%-ZF)

P = Kombiticketpreis

M = durchschnittlicher Mischpreis, basierend auf dem Regeltarif undin Abhängigkeit von der Fahrtenanzahl

ÖV = Anteil der ÖPNV-Benutzer an der Gesamtheit der Besucher bzw. Käufer der Grundkarten in %, wie er sich ohne Kombiticket-Regelung voraussicht-

lich einstellen würde (sog. Modalsplit)

ZF = Anteil der Besitzer von Zeitkarten und anderen Fahrtberechtigungen (insbesondere Schwerbehinderte) an der Gesamtheit der ÖV-Nutzer in %

Anhang II

Page 198: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

198

Page 199: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

199

Anhang III, Punkt 1.1Tabelle 1 | ÖPNV-Rabatt 4,00 EUR

Fahrpreisübersicht VBB-Firmentickets mit verpflichtendem ArbeitgeberzuschussGültig ab 1. Januar 2020

VBB-FirmenticketTarif Räumliche Gültigkeit Abonnement1)

monatl. Abbuchg. jährliche Abbuchg.

Tarif- stufen

Preis EUR Tarif- stufen

Preis EUR

Orte mit Stadtlinienverkehr

Typ ITyp IITyp IV

GARFGERFGYRF

280,00296,00168,00

GAKFGEKFGYKF

270,20285,70161,60

Landkreise bis 2 Wabenbis 4 Wabenbis 6 Waben1 Landkreis2 Lkr. oder 1 Lkr. + 1 krfr.St.3 Lkr. oder 2 Lkr. + 1 krfr.St. oder 1 Lkr. + 2 krfr. St.

KARFKBRFKCRFKDRFKERF

KFRF

430,00606,00854,00862,00

1.026,00

1.414,00

KAKFKBKFKCKFKDKFKEKF

KFKF

415,70586,40827,00834,70993,80

1.370,20

krfr. Städte FF, CB, BRB V=Frankfurt (Oder), C=Cottbus S=Brandenburg a. d.H.

ABBCABC

S/V/CARFS/V/CBRFS/V/CCRF

351,00351,00596,00

S/V/CAKFS/V/CBKFS/V/CCKF

339,10339,10576,70

krfr. Stadt PotsdamP=Potsdam

ABBCABC

PARFPBRFPCRF

376,00368,00590,00

PAKFPBKFPCKF

363,20355,60571,00

Berlin ABBCABCABC + 1 Lkr.ABC + 2 Lkr. oder ABC + 1 Lkr. + 1 krfr. St.

BARFBBRFBCRFBDRF

BERF

713,00774,00960,00

1.342,00

1.682,00

BAKFBBKFBCKFBDKF

BEKF

680,00759,00930,00

1.300,30

1.630,10

VBB-Gesamtnetz Verbundgebiet KNRF 2037,00 KNKF 1.974,501) Gesamtbetrag für 12 Monate

Page 200: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

200

Anhang III, Punkt 1.1Tabelle 2 | ÖPNV-Rabatt 8,00 EUR

Fahrpreisübersicht VBB-Firmentickets mit verpflichtendem ArbeitgeberzuschussGültig ab 1. Januar 2020

VBB-FirmenticketTarif Räumliche Gültigkeit Abonnement1)

monatl. Abbuchg. jährliche Abbuchg.

Tarif- stufen

Preis EUR Tarif- stufen

Preis EUR

Orte mit Stadtlinienverkehr

Typ ITyp IITyp IV

GARFGERFGYRF

232,00248,00120,00

GAKFGEKFGYKF

222,20237,70113,60

Landkreise bis 2 Wabenbis 4 Wabenbis 6 Waben1 Landkreis2 Lkr. oder 1 Lkr. + 1 krfr.St.3 Lkr. oder 2 Lkr. + 1 krfr.St. oder 1 Lkr. + 2 krfr. St.

KARFKBRFKCRFKDRFKERF

KFRF

382,00558,00806,00814,00978,00

1.366,00

KAKFKBKFKCKFKDKFKEKF

KFKF

367,70538,40779,00786,70945,80

1.322,20

krfr. Städte FF, CB, BRB V=Frankfurt (Oder), C=Cottbus S=Brandenburg a. d.H.

ABBCABC

S/V/CARFS/V/CBRFS/V/CCRF

303,00303,00548,00

S/V/CAKFS/V/CBKFS/V/CCKF

291,10291,10528,70

krfr. Stadt PotsdamP=Potsdam

ABBCABC

PARFPBRFPCRF

328,00320,00542,00

PAKFPBKFPCKF

315,20307,60523,00

Berlin ABBCABCABC + 1 Lkr.ABC + 2 Lkr. oder ABC + 1 Lkr. + 1 krfr. St.

BARFBBRFBCRFBDRF

BERF

665,00726,00912,00

1.294,00

1.634,00

BAKFBBKFBCKFBDKF

BEKF

632,00711,00882,00

1.252,30

1.582,10

VBB-Gesamtnetz Verbundgebiet KNRF 1989,00 KNKF 1926,501) Gesamtbetrag für 12 Monate

Page 201: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

201

Anhang III

1.2 Notwendige Vertragsbestandteile für einen VBB-Firmenticketvertrag mit verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss

Vertragsgegenstand- Vertrag zum VBB-Firmenticket zwischen Unternehmen, Verwaltungen, Be-

hörden und Institutionen als Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen (Rah-menvertrag) mit dem Ziel, den Arbeitnehmern* (Mitarbeitern) mit einemArbeitgeberzuschuss zu den Fahrtkosten ein attraktives Angebot im Öffentli-chen Personennahverkehr (ÖPNV) anzubieten.

- Nachfolgende Vertragsbestandteile sind Basis für individuelle VBB-Firmen-tickets im Abonnement zwischen Arbeitnehmer und Verkehrsunternehmenüber Arbeitgeber.

- Von den im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) zusammenwir-kenden Verkehrsunternehmen werden Verkehrsleistungen erbracht, zu derenNutzung die Arbeitnehmer über den Arbeitgeber vom VerkehrsunternehmenVBB-Firmentickets zum VBB-Tarif erwerben können. Es gelten die Beförde-rungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VBB-Tarifs in der jeweils gül-tigen Fassung.

*Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag die maskulineForm verwendet, dennoch beziehen sich die Angaben auf Angehörige allerGeschlechter.

Konditionen des VBB-Firmentickets für Arbeitgeber- Das Verkehrsunternehmen gewährt den ÖPNV-Rabatt laut VBB-Tarif, Teil C,

Punkt 1.3.1, wenn stets von mindestens fünf Arbeitnehmern des Arbeitge-bers ein VBB-Firmenticket im Abonnement erworben wird. Als eigene Arbeit-nehmer im Sinne dieses Vertrages zählen alle befristet (mindestens für einenZeitraum von 12 Monaten) und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer inTeil- oder Vollzeit.

- Der Arbeitgeber gewährt den teilnehmenden Arbeitnehmern einen monat-lichen Arbeitgeberzuschuss zum VBB-Firmenticket gemäß der jeweils imaktuellen VBB-Tarif, Teil C, Punkt 1.3.1, veröffentlichten Mindesthöhe. DieEinhaltung der Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses ist dem Verkehrsun-ternehmen bei Vertragsabschluss sowie bei Änderungen schriftlich mitzutei-len.

- Unter dieser Voraussetzung gewährt das Verkehrsunternehmen für die VBB-Firmentickets einen einheitlichen ÖPNV-Rabatt auf die Abonnementpreiseder VBB-Umweltkarten gemäß der jeweils im VBB-Tarif, Anhang III, veröf-fentlichten Höhe. Bei Änderungen der Abonnementpreise für VBB-Umwelt-karten werden die Preise für die VBB-Firmentickets entsprechend angepasst.

1) Gesamtbetrag für 12 Monate

Page 202: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

202

Werden die genannten ÖPNV-Rabatte im VBB-Tarif geändert, gelten sie auch für diesen VBB-Firmenticketvertrag.

- Mit Stand zum jeweils aktuellen VBB-Tarif (zum Zeitpunkt des Rahmenver-tragsabschlusses: Stand vom <DATUM EINGEBEN>) gewährt das Verkehrs-unternehmen im Rahmen von VBB-Firmentickets auf die Abonnementpreiseder VBB-Umweltkarten einen einheitlichen ÖPNV-Rabatt in Höhe von 4 EURim Monat, sofern der Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss inHöhe von mindestens 10 EUR für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer ein-heitlich zahlt. Der ÖPNV-Rabatt des Verkehrsunternehmens verdoppelt sichauf 8 EUR im Monat auf die im VBB-Tarif enthaltenen Abonnementpreise,wenn der Arbeitgeber einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss von minde-stens 15 EUR für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer einheitlich zahlt.

- Eine Änderung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses kann nur für alle amVBB-Firmenticket teilnehmenden Arbeitnehmer gleichzeitig erfolgen. EineÄnderung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses, die zu einer Änderung derHöhe des ÖPNV-Rabattes führt, ist frühestens 12 Monate nach Vertragsbe-ginn und dann nur einmal jährlich zum jeweiligen Beginn des Rahmenver-tragsjahres möglich. Sie ist mit einem Vorlauf von zwei Monaten dem Ver-kehrsunternehmen anzuzeigen und führt zu einer Vertragsänderung.

- Für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung des Arbeitgeberzuschussesist der Arbeitgeber zuständig. Der ÖPNV-Rabatt stellt keinen geldwerten Vor-teil für die Arbeitnehmer dar.

Konditionen des VBB-Firmentickets für Arbeitnehmer- Die VBB-Firmentickets werden als persönliche VBB-Umweltkarte in Form der

VBB-fahrCard als elektronischer Fahrausweis für den von den einzelnen Ar-beitnehmern gewünschten Geltungsbereich ausgegeben.

- Sie sind nicht auf andere Personen übertragbar.- Das fehlende Mitführen der VBB-fahrCard führt gemäß VBB-Tarif, Teil A, § 9

(3) zu einem erhöhten Beförderungsentgelt.- Gemäß VBB-Tarif, Teil B, Punkt 5.1 und 5.2.1 können bis zu vier Personen

mitgenommen werden, wobei nur eine Person älter als 14 Jahre sein darf,montags bis freitags ab 20 Uhr sowie samstags, sonntags, am 24.und 31. De-zember sowie an gesetzlichen Feiertagen ganztägig. Die Mitnahmeregelungendet jeweils am Folgetag 03:00 Uhr, soweit dieser nicht selbst ein Sams-tag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Gelten in den Ländern Berlinund Brandenburg unterschiedliche Feiertagsregelungen, so gilt die Mitnah-meregelung nur für das Land, in dem der gesetzliche Feiertag gilt. Weiterhindürfen Kinder unter 6 Jahren, ein Kinderwagen und ein Gepäck sowie einHund stets unentgeltlich mitgenommen werden. Die unentgeltliche Mitnah-me eines Fahrrads ist ausgeschlossen.

Anhang III

Page 203: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

203

- Teilnehmende Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieses Rahmenvertragesfür VBB-Firmentickets bereits über eine VBB-Umweltkarte als Jahreskartebzw. Abonnement verfügen, erhalten beim bisher ausgebendenVerkehrsunternehmen mit Abgabe des Fahrausweises unter demKündigungsgrund „VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss“ eineFahrgeldrückerstattung. Es werden nur volle Kalendermonate erstattet (VBB-Tarif, Anlage 5, Punkt 10.4).

Ausgabemodalitäten für Arbeitgeber(Hier können die Fristen und die Art des Informationsaustausches bilateral zwi-schen Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen angepasst werden)- VBB-Firmentickets sind auf die Person des Arbeitnehmers ausgestellt und

damit nicht übertragbar. Der Arbeitgeber fordert VBB-Firmentickets nurfür seine eigenen Arbeitnehmer mit Name und Vorname, gewünschtem Gel-tungsbereich und Beginn des Abonnements an.

- Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Erstbestellung des teilnehmenden Ar-beitnehmers an das Verkehrsunternehmen zu übergeben.

- Der Arbeitgeber lässt sich von den teilnehmenden Arbeitnehmern schriftlichbestätigen, dass der ÖPNV-Rabatt des Verkehrsunternehmens sowie der Zu-schuss des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenund bestätigen, dass anstelle des VBB-Firmentickets dem Arbeitnehmer vomVerkehrsunternehmen ein Angebot zu anderen Abonnementprodukten desVBB-Tarifs unterbreitet wird.

- Der Eintritt einzelner Arbeitnehmer in den Teilnehmerkreis ist jeweils zum 1.eines Kalendermonats möglich. Das kann beispielsweise auf Grund von Neu-einstellungen, Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis, beiRückkehr in das aktive Berufsleben nach Freistellungen (Erziehungsurlaub,Familienpflegezeit, Sonderurlaub), Wehrdienst oder gleichzustellenden Dien-sten oder bei Eintritt in die Ruhephase der Altersteilzeit sein. Der Arbeitge-ber bestellt spätestens zum 10. des Vormonats neue VBB-Firmentickets mitden erforderlichen und vollständigen Unterlagen.

- Der Arbeitgeber führt eine monatlich zu aktualisierende, namentliche Über-sicht über die teilnehmenden Arbeitnehmer, den gezahlten Zuschussbeitragund übermittelt diese Informationen dem Verkehrsunternehmen. Teilneh-mende Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber ausscheiden, werden vom Ar-beitgeber an das Verkehrs-unternehmen gemeldet.

- Den teilnehmenden Arbeitnehmern werden die VBB-Firmentickets ausge-stellt und rechtzeitig vor Laufzeitbeginn, durch das Verkehrsunternehmenüber den Arbeitgeber übergeben. Die VBB-Firmentickets werden als persön-liche VBB-fahrCard (elektronischer Fahrausweis) mit Foto sowie Namen undVornamen des Arbeitnehmers versehen und zur Verfügung gestellt.

Anhang III

Page 204: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

204

- Der Arbeitgeber prüft die Anzahl und die Namen der ausgestellten VBB-fahr-Cards auf Richtigkeit und Vollständigkeit. In einer dazu ergänzenden Über-sicht werden vom Verkehrsunternehmen die Geltungsbereiche der einzelnenVBB-Firmentickets ausgewiesen. Eventuelle Beanstandungen sind gegenüberdem Verkehrsunternehmen unmittelbar und unverzüglich anzuzeigen.

Ausgabe-, Umtausch und Änderungsmodalitäten für Arbeitnehmer(Hier können die Fristen und die Art des Informationsaustausches bilateral zwi-schen Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen angepasst werden)- Voraussetzung für die Ausstellung und Ausgabe eines VBB-Firmentickets ist

ein ausgefüllter Abonnement-Bestellschein zum VBB-Firmenticket für jedenteilnehmenden Arbeitnehmer. Dort sind u.a. Name, Vorname, Geburtsdatum,Geltungsbereich, Gültigkeitsbeginn, Zahlweise, Einverständniserklärung nachEU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) einzutragen sowie ein Licht-bild des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen. Mit Unterschrift erklärtder Arbeitnehmer die Anerkennung der jeweils geltenden Bedingungen zumVBB-Firmenticket und zum Abonnementverfahren.

- Die mit der Beantragung des VBB-Firmentickets erhobenen Daten der Arbeit-nehmer werden im Rahmen der Abonnementverwaltung des Verkehrsunter-nehmens genutzt und gespeichert. Dies ist auf dem Abonnement-Vertrag mitBezugnahme auf die Bestimmungen der EU-DSGVO erklärt.

- Bei entsprechenden Änderungen im VBB-Tarif werden die Konditionen desVBB-Firmentickets angepasst, ohne dass es einer Aktivität des Arbeitneh-mers als Firmenticketinhaber oder des Arbeitgebers bedarf. Der Arbeitgeberwird durch das Verkehrsunternehmen über die Änderungen rechtzeitig infor-miert und ist verpflichtet, die Information an die teilnehmenden Arbeitneh-mer weiterzuleiten.

- Die VBB-fahrCards sind Eigentum des Verkehrsunternehmens. Ist die tech-nische Kartengültigkeit abgelaufen, wird unaufgefordert eine neue VBB-fahr-Card zugesandt. Dies geschieht ebenfalls bei Änderung persönlicher Daten,wenn die Änderungen dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt wurden.

- Möchten Arbeitnehmer den örtlichen Geltungsbereich des VBB-Firmenti-ckets ändern, informieren sie den Arbeitgeber und füllen eine Änderung desAbonnement-Vertrages aus. Änderungen werden jeweils zum Monatserstenumgesetzt; die Mitteilung hat bis zum 10. des Vormonats zum Wirksamkeits-tag an den Arbeitgeber zu erfolgen.

- Für VBB-Firmentickets erfolgt keine Ausgabe von Startkarten.

Anhang III

Page 205: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

205

Rückgabe und Austrittsformalitäten für Arbeitgeber und Kündigungen der ArbeitnehmerHier können die Fristen und die Art des Informationsaustausches bilateral an-gepasst werden)- Der Austritt des Arbeitnehmers aus dem Teilnehmerkreis erfolgt regulär am

Monatsletzten, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beendetwird. Der Arbeitgeber setzt das Verkehrsunternehmen spätestens zwei Wo-chen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierüber in Kenntnis.

- Die reguläre Kündigungsfrist für den Austritt aus dem Teilnehmerkreis be-trägt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sechs Wochen zum Monatsende.

- Sofern Arbeitnehmer vor Ablauf der 12-Monats-Laufzeit aus dem Rahmen-vertrag für VBB-Firmentickets ausscheiden, erfolgt die Abrechnung des Nut-zungszeitraumes (Zeitraum ab Beginn des vorzeitig beendeten Vertragsjah-res bis zur Sperrung der Chipkarte mit elektronischen Fahrausweis (EFS)) aufder Grundlage der jeweiligen Preise der Monatskarten VBB-Umweltkartenmit der entsprechenden räumlichen Gültigkeit. Bereits gezahlte Beiträge wer-den angerechnet und der dann noch ausstehende Beitrag abzüglich eines Be-arbeitungsentgeltes in Höhe von 2,50 EUR inklusive gesetzlicher Mehrwert-steuer abgebucht bzw. ein evtl. Guthaben bargeldlos erstattet (VBB-Tarif,Anlage 5, Punkt 10.4.)

- Bei VBB-Firmentickets mit der der räumlichen Gültigkeit Orte für Stadtlinien-verkehr Typ IV mit monatlich 8 EUR ÖPNV-Rabatt (Tarifstufe GYRF3) ist eineRückerstattung

- Die Entgelte werden vom Verkehrsunternehmen vom bekannten Bankkontodes Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers, welches für das betreffende VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss benannt wurde, eingezogen.

- Eine unterjährige Unterbrechung der Teilnahme am VBB-Firmenticket wegenUrlaub oder Arbeitsunterbrechung ist nicht zulässig. Bei längerer Krankheit(mindestens 15 Tage) kann gemäß VBB-Tarif ein Erstattungsantrag eingerei-cht werden (VBB-Tarif, Anlage 5, Punkt 11).

- Der Arbeitgeber gibt die VBB-fahrCard des ausscheidenden Arbeitnehmersspätestens 10 Tage nach der Beendigung der Laufzeit des betreffenden Ver-trages zum betreffenden VBB-Firmentickets (Arbeitgeber oder Arbeitneh-mer) zurück. Es gilt das Datum des Poststempels. Rücksendungen per Postsollten per Einschreiben erfolgen. Bei Überschreitung der Frist kann das Ver-kehrsunternehmen bei der nächsten Rechnung ein Entgelt in Höhe von 10,00EUR inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer beim Arbeitgeber erheben.

- Liegt die Einverständniserklärung nach der EU-DSGVO auf dem Abonnement-Vertrag seitens des Arbeitnehmers vor, wird vor Beendigung des VBB-Fir-mentickets dem Arbeitnehmer ein Angebot für andere Abonnementproduktedes VBB-Tarifs unterbreitet.

Anhang III

Page 206: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

206

Erstattungen bei Verlust oder Beschädigung für Arbeitnehmer- Der Arbeitnehmer hat den Verlust der VBB-fahrCard sofort mitzuteilen.- Ist die VBB-fahrCard bei einer Straftat oder höherer Gewalt abhandenge-

kommen und der betroffene Arbeitnehmer dieses der Polizei bzw. der Ver-sicherung angezeigt hat, werden auf Nachweis (Anzeige) keine Entgelte zur Ersatzausstellung berechnet.

- Die Ausstellung einer VBB-fahrCard als Ersatz erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer Für jede weitere Ersatz-VBB-fahrCard innerhalb von zwei Jahren bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer wird ein Entgelt in Höhe von 20,00 EUR inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben (VBB-Tarif, Anlage 5, Punkt 9). Bei Beschädigungen der VBB-fahrCard, die auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, wird ebenso verfahren.

Einwilligung in die Nutzung von Daten für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer- Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitnehmer die Information zur Da-

tenverarbeitung und zum Datenschutz sowie zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Art. 12 ff. EU-DSGVO insbesondere zur Übermittlung der personenbe-zogenen Daten an das Verkehrsunternehmen zum Zweck der Bearbeitung der VBB-Firmentickets zur Kenntnis erhalten.

- Die für die Abwicklung dieses Rahmenvertrages für VBB-Firmentickets erfor-derlichen Daten der Arbeitnehmer werden zwischen Arbeitgeber und Ver-kehrsunternehmen genutzt.

- Alle Arbeitnehmer füllen einen Abonnement-Bestellschein für ein VBB-Fir-menticket aus und schließen innerhalb des Rahmenvertrag für VBB-Firmenti-ckets einen Abonnementvertrag mit dem Verkehrsunternehmen.

- Der Abonnementvertrag enthält die Zustimmung zur Datennutzung und Speicherung gemäß den Anforderungen nach EU-DSGVO für Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen. Gespeichert und verarbeitet werden folgende Daten des Arbeitnehmers: Name, Vorname, Geburtsdatum, Foto, Beginn des Abon-nements, Tarifstufe, Geltungsbereich, Zahlweise Lastschriftverfahren, Einwil-ligung in die Nutzung der Daten zur Ansprache durch das Verkehrsunterneh-men auf Fahrplan- und Tarifangebote im VBB für die Laufzeit des jeweiligen VBB-Firmentickets in der Abonnementverwaltung bzw. dem dazugehörigen Hintergrundsystem des Verkehrsunternehmens.

- Auf der VBB-fahrCard sind folgende Daten gespeichert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Tarifprodukt, Tarifstufe, Tarifbereich, Gültigkeit und Karten-nummer.

- Nach Beendigung des Abonnements teilnehmender Arbeitsnehmer werden unter Wahrung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und der EU-DSGVO die persönlichen Daten.

Anhang III

Page 207: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

207

Leistungen des Verkehrsunternehmens bei Wahl des Servicepaketes durch Arbeitgeber- Die für die Rahmenvertragsabwicklung erforderliche Grundleistung im Ver-

trieb leisten die Verkehrsunternehmen unentgeltlich. Die Grundleistungen sind im Wesentlichen durch die genannten Tätigkeiten des Verkehrsunter-nehmens dieses Rahmenvertrages für VBB-Firmentickets mit Arbeitgeber-zuschuss beschrieben. Sofern die Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören die Übernahme der erforderlichen Arbeitnehmerdaten zur Bearbei-tung der einzelnen VBB-Firmentickets, die Ausstellung der VBB-Firmenti-ckets für die teilnehmenden Arbeitnehmer und deren Auslieferung an den Arbeitgeber, die Rechnungslegung und der Änderungsdienst in Bezug auf die VBB-fahrCards an den Arbeitgeber dazu. Zur Grundleistung gehört ebenso die Beratung des Arbeitgebers zu allen Belangen des Rahmenvertrages für VBB-Firmentickets.

- Das Verkehrsunternehmen übernimmt die Erfassung und Pflege der erforder-lichen Daten der teilnehmenden Arbeitnehmer.

- Der Arbeitgeber hat die Wahl, nur die Grundleistung des Verkehrsunterneh-mens in Anspruch zu nehmen oder für die Bearbeitung des VBB-Firmenti-ckets ein Servicepaket beim Verkehrsunternehmen zu beauftragen.

- Bei der Grundleistung übernimmt der Arbeitgeber die Abbuchung des VBB-Firmentickets von den Privatkonten der teilnehmenden Arbeitnehmer und trägt das Inkassorisiko gegenüber dem Verkehrsunternehmen.

- Bei Inanspruchnahme des Servicepakets unterhält das Verkehrsunternehmen alle für die Bearbeitung des VBB-Firmentickets erforderlichen Kontakte mit den Arbeitnehmern, sofern deren Zustimmung vorliegt, um diesen Rahmen-vertrag für VBB-Firmentickets umzusetzen. Diese Daten werden dem Arbeit-geber übermittelt, so dass der Arbeitsaufwand für den Arbeitgeber durch den Änderungsdienst und die erforderlichen Abgleiche entfällt. Teilnehmende Ar-beitnehmer haben die Möglichkeit, Änderungen direkt beim Verkehrsunter-nehmen zu veranlassen.

- Für die aufgelisteten Serviceleistungen berechnet das Verkehrsunterneh-men 12 EUR zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer pro Jahr und teilneh-menden Arbeitnehmer und wird dem Arbeitgeber bei Wahl der Servicelei-stung in Rechnung gestellt.

Zahlungsbedingungen- Der Arbeitgeber besorgt die ordnungsgemäße Darstellung des Arbeitgeberzu-

schusses gemäß § 3 Nr. 15 EStG.- Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.- Rechnungsstellung an Arbeitgeber (Grundleistung):

Anhang III

Page 208: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

208

Der Arbeitgeber zahlt das Fahrgeld für alle unter diesem Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets teilnehmenden Arbeitnehmer. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Rechnungsstellung an den Arbeitgeber im Sinne von § 14 UStG durch das Verkehrsunternehmen anhand einer Übersicht unter Angabe von Namen, Tarifstufe und Preis. In einer Rechnung wird der im VBB-Tarif ausgewiesene Preis für das VBB-Firmenticket, der den jeweiligen ÖPNV-Ra-batt beinhaltet, dargestellt. Die Weiterberechnung zwischen dem Arbeitge-ber und den teilnehmenden Arbeitnehmern erfolgt intern beim Arbeitgeber, vorzugsweise über das Lohn- bzw. Gehaltskonto unter Abzug des an den Ar-beitnehmer zu gewährenden Arbeitgeberzuschusses.

- SEPA-Lastschriftverfahren über Arbeitnehmerkonten bei Wahl des Servicepa-kets:

Der Arbeitgeber zahlt den zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss auf das Lohn-bzw. Gehaltskonto der teilnehmenden Arbeitnehmer. Das Verkehrs-unternehmen zieht den im VBB-Tarif ausgewiesenen Preis für das VBB-Fir-menticket, der den ÖPNV-Rabatt berücksichtigt, vom Bankkonto des teilneh-menden Arbeitnehmers ein. Grundlage dafür ist ein zustande gekommener Abonnementvertrag zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Arbeit-nehmer inklusive Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren im Rahmen des Rahmenvertrages zum VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss Ar-beitgeber und zwischen

- Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Verkehrsunternehmen für die recht-zeitige und vollständige Bezahlung der VBB-Firmentickets bei der Grund-leistung bzw. der Kosten des Servicepakets bei Wahl sowie gegenüber den teilnehmenden Arbeitnehmern für die rechtzeitige Weitergabe der VBB-fahr-Cards.

Inkrafttreten und Dauer des Vertrages und Kündigung- Dieser Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets tritt am <DATUM > in Kraft und

hat eine Laufzeit von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Er kann von beiden Vertragspartnern schriftlich zum Endes eines jeden zwölfmona-tigen Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Wird von diesem Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, verlän-gert sich der Vertrag um weitere zwölf Kalendermonate.

- Wird durch die Kündigung einzelner teilnehmender Arbeitnehmer am VBB-Firmenticket die erforderliche Mindestabnahme von fünf VBB-Firmentickets unterschritten, sorgt der Arbeitgeber binnen 4 Wochen wieder für ein Errei-chen dieser Grenze. Andernfalls endet dieser Vertrag automatisch zum Ende der geltenden zwölfmonatigen Vertragslaufzeit. Ein erneuter Abschluss eines Rahmenvertrages ist erst wieder mit mindestens fünf teilnehmenden Arbeit-nehmern möglich.

Anhang III

Page 209: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

209

- Im Fall der Abgabe von VBB-Firmentickets an Unberechtigte, bei Nichtge-währen des gemäß VBB-Tarif vorgesehenen Arbeitgeberzuschusses oder beideutlichem Zahlungsverzug des Arbeitgebers, d.h. wenn er den Zahlungster-min im Wiederholungsfall trotz Mahnung um mehr als 14 Tage überschrittenhat oder bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dem den Verkehrs-unternehmen geschuldeten Beträge kann das Verkehrsunternehmen diesenRahmenvertrag für VBB-Firmentickets außerordentlich fristlos kündigen. DasVerkehrsunternehmen behält sich dazu das Recht vor, in begründeten Ver-dachtsfällen beim Arbeitgeber Einsicht in die Bücher zu nehmen, um dieEinhaltung der vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers – v.a. die Gewährungdes Arbeitgeberzuschusses an die Arbeitnehmer sowie das Vorhandenseinvon gültigen Arbeitsverträgen zu prüfen.

- Bei Kündigung erfolgt am letzten Tag des Rahmenvertrages, um 24 Uhr dieSperrung aller ausgegebenen VBB-fahrCards. Die VBB-fahrCards sind vomArbeitgeber zurückzugeben und haben spätestens nach 10 Tagen nach Ab-lauf des Rahmenvertrages für VBB-Firmenticket beim Verkehrsunternehmenvorzuliegen. Bei Einsendung auf dem Postweg sind die VBB-fahrCards perEinschreiben zu senden. Das Datum des Poststempels gilt für die Rechtzei-tigkeit.

Ansprechpartner- Das Aboservice-Team des Verkehrsunternehmens steht dem Arbeitgeber als

Ansprechpartner für alle organisatorischen Fragen rund um Bestellung, Lie-ferung und Abrechnung der VBB-Firmentickets vor. Ansprechpartner für Fra-gen rund und die Vertragsgestaltung beim Verkehrsunternehmen ist <NAMEDES ANSPRECHPARTNERS>

- Der Arbeitgeber benennt einen Ansprechpartner, der für die Zusammen-arbeit unter diesem Vertrag, insbesondere auch die Abstimmung mit demAboservice-Team des Verkehrsunternehmens zuständig ist. Ansprechpartnerdes Arbeitgebers ist <NAME DES ANSPRECHPARTNERS>

Schlussbestimmungen- Die Haftung des Verkehrsunternehmens, seiner Geschäftsführung und Mit-

arbeiter aus diesem Rahmenvertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitbeschränkt, in dem Maße, wie eine solche Haftungsbeschränkung zulässigist.

- Dieser Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets stellt die vollständige Verein-barung der Parteien über den Vertragsgegenstand dar. Änderungen, Ergän-zungen und die Aufhebung dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagenbedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformer-fordernisses.

Anhang III

Page 210: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

210

- Sollte eine Bestimmung dieser Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt; gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

- Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht un-ter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

- Diesem Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets sind Anlagen beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Parteien bestätigen, dass ihnen die Anlagen vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.

- Der Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets mit den zu ergänzenden Angaben wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Partei eine Ausferti-gung erhält.

- Gerichtsstand ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.

Anlagen- Bedingungen des VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss (Stand <DA-

TUM>, VBB-Tarif, Teil C, Punkt 1.3.1)- Ggf. Auszug aus den VBB-Tarif, Anlage 5- Abonnement-Bestellschein für Arbeitnehmer

Geltende VertragsbestimmungenDie Höhe des Arbeitgeberzuschusses pro Arbeitnehmer und Monat minde-stens ________________ EUR und ergibt einen ÖPNV-Rabatt von _______ EUR pro Arbeit-nehmer und Monat

Das Servicepaket wird durch den Arbeitgeberin Anspruch genommennicht in Anspruch genommen (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Zahlungsweise:Rechnungsstellung an Arbeitgeber (Grundleistung)

Anhang III

Page 211: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

211

SEPA-Lastschrift-Verfahren über Arbeitnehmerkonten bei Wahl des Servicepakets

________________________________________________ _________________________________________________Ort, Datum Ort, Datum

___________________________________________________ ________________________________________________Rechtsverbindliche Unterschrift Rechtsverbindliche UnterschriftArbeitgeber Verkehrsunternehmen

Anhang III

Page 212: Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin ......Gemeinsamer Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) Gültig ab 1. Januar

212

Anhang III, Punkt 2Firmentickets (gültig bis 31.08.2021)

Fahrpreisübersicht Firmentickets gemäß Teil C, Punkt 1.3.2gültig ab 1. Januar 2020

FirmenticketTarif Räumliche Gültigkeit Abonnement1)

monatl. Abbuchg. jährliche Abbuchg.

Tarif- stufen

Preis EUR Tarif- stufen

Preis EUR

Orte mit Stadtlinienverkehr

Typ ITyp IITyp IV

GARFGERFGYRF

311,60326,80205,20

GAKFGEKFGYKF

302,29317,02199,12

Landkreise bis 2 Wabenbis 4 Wabenbis 6 Waben1 Landkreis2 Lkr. oder 1 Lkr. + 1 krfr.St.3 Lkr. oder 2 Lkr. + 1 krfr.St. oder 1 Lkr. + 2 krfr. St.

KARFKBRFKCRFKDRFKERF

KFRF

454,10621,30856,90864,50

1.010,30

1.388,90

KAKFKBKFKCKFKDKFKEKF

KFKF

440,52602,68831,25838,57989,71

1.347,29

krfr. Städte FF, CB, BRB V=Frankfurt (Oder), C=Cottbus S=Brandenburg a. d.H.

ABBCABC

S/V/CARFS/V/CBRFS/V/CCRF

379,05379,05611,80

S/V/CAKFS/V/CBKFS/V/CCKF

367,75367,75593,47

krfr. Stadt PotsdamP=Potsdam

ABBCABC

PARFPBRFPCRF

402,80395,20606,10

PAKFPBKFPCKF

390,64383,42588,05

Berlin ABBCABCABC + 1 Lkr.ABC + 2 Lkr. oder ABC + 1 Lkr. + 1 krfr. St.

BARFBBRFBCRFBDRF

BERF

722,95780,90957,60

1.320,50

1.643,50

BAKFBBKFBCKFBDKF

BEKF

691,60766,65929,10

1.280,89

1.594,20

VBB-Gesamtnetz Verbundgebiet KNRF 1.980,75 KNKF 1.921,381) Gesamtbetrag für 12 Monate

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Anhang IV

Mustervertrag für touristische Kombinationsprodukte

[ REGELUNGEN IM FETTDRUCK SIND ZWINGEND AUFZUNEHMEN ]

Zwischen

Verkehrsunternehmen- nachstehend [VU] genannt -

und Anbieter

- nachstehend [Anbieter] genannt -

§ 1Gültigkeit und Preisgestaltung des touristischen Kombinationsproduktes

(1) Die von Anbieter herausgegebenen touristischen Kombinationsproduktebeinhalten eine ÖPNV-Fahrtberechtigung für den VBB-Tarifbereich BerlinAB bzw. Berlin ABC sowie zusätzlich ein touristisches Angebot.

(2) Alle in der Anlage 1 genannten Preise sind Bruttopreise, die die jeweils gül-tige Mehrwertsteuer beinhalten.

(3) Die touristischen Fahrausweise für den VBB-Tarifbereich Berlin AB bzw.ABC sind gültig:

- für eine Person und bis zu drei Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14Jahren (Kinder unter 6 Jahren können generell unentgeltlich mitgenom-men werden),

- 48 Stunden oder 72 Stunden (ggf. nach erforderlicher Entwertung) bzw.4, 5 oder 6 Kalendertage (ab 1. Tag, ggf. ab Entwertung, bis zum letztenGültigkeitstag 24:00 Uhr),

- innerhalb des jeweiligen Tarifbereiches, jedoch nicht auf Sonderlinien.

(4) Der Endverkaufspreis des touristischen Kombinationsangebotes gegenüberdem Endkunden muss für das Jahr [2020] mindestens [26%] über dem je-weiligen Preis des touristischen Fahrausweises liegen. Dieser Prozentsatzist Bestandteil des Tarifantrags des VU.

1) Gesamtbetrag für 12 Monate

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(5) Anbieter vereinnahmt den ÖPNV-Fahrtkostenanteil des touristischen Fahr-ausweises namens und für Rechnung des VU und führt diesen nur als durch-laufenden Posten. Das Beförderungsangebot des VU unterliegt den jeweils geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VBB-Ta-rifs. Hinsichtlich der sich aus dem jeweiligen touristischen Fahrausweisan-gebot ergebenden Beförderungsleistung tritt allein das VU in unmittelbare Rechtsbeziehung zum Kunden.

§ 2Layout und Gestaltung der touristischen Kombinationsprodukte

(1) Über das im touristischen Kombinationsprodukt enthaltene touristische An-gebot wird Anbieter den Fahrgästen eine Kundeninformation zur Verfügung stellen, der die Fahrgäste die im touristischen Angebot enthaltenen Leis-tungen sowie deren Inanspruchnahme entnehmen können. Die Entwicklung und Produktion der Kundeninformation für die touristischen Kombinations-produkte erfolgt durch Anbieter in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. Anbieter ist berechtigt, Inhalt und Gestaltung des touristischen Angebots sowie der Kundeninformation nach eigenem Ermessen vorzuneh-men, wobei die integrierte ÖPNV-Leistung durch die Abbildung der VU/VBB-Logos auch visuell veranschaulicht wird. Informationen zu tariflichen Regularien bzw. Leistungen des VU sowie die Abbildung des VU/VBB-Logos sind mit den Vertragspartnern abzustimmen. Über die Bewerbung der ver-tragsgegenständlichen Angebote hinaus darf das Markenzeichen der VBB/VU nicht verwendet werden.

(2) Touristischer Fahrausweis und Kundeninformation werden jeweils getrennt vorliegen.

(3) Maßgeblich für das Layout der touristischen Fahrausweise sind die Vorga-ben des Kataloges der einheitlichen VBB-Fahrausweisaufdrucke in der je-weils gültigen Fassung. Die Gestaltung der touristischen Fahrausweise ist mit dem VU abzustimmen und durch dieses freizugeben.

(4) Der im jeweiligen touristischen Kombinationsangebot enthaltene ÖPNV-Fahrtkostenanteil (Preis des touristischen Fahrausweises) wird auf dem touristischen Fahrausweis gesondert ausgewiesen.

(5) Anbieter verpflichtet sich, die im VBB üblichen Sicherheits- und Prüfmerk-male der Trägermedien des touristischen Fahrausweises einzuhalten. Das

Anhang IV

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VU ist berechtigt, diese einzufordern oder ggf. die Anerkennung als Fahr-ausweis zu verwehren.

§ 3Vertrieb und Produktion

(1) Die Produktion der über die Vertriebswege von Anbieter ausgegebenen tou-ristischen Fahrausweise erfolgt auf Kosten von Anbieter und in Abstimmungmit dem VU.

(2) Für die Herstellung von touristischen Fahrausweisen auf gesichertem Pa-pier wird Anbieter Druckaufträge nur an seitens des VU legitimierte Dru-ckereien erteilen. Die Bestellmengen werden dem VU von Anbieter zurKenntnis gegeben. Insbesondere die Gestaltung der Fahrscheine ist im Vor-feld der Erteilung des Druckauftrags seitens Anbieter gemäß § 2 Abs. (3)verbindlich mit dem VU abzustimmen.

Für die Ausgabe als PrintTicket und/oder als HandyTicket müssen im VBBvorgeschriebenen Prüfmerkmale sowie die Sicherheits- und Sperrlistenver-fahren gemäß jeweils gültiger VDV-Kernapplikation eingehalten werden.Für die Gestaltung der Print- bzw. Handytickets ist die Zustimmung des VUeinzuholen.

[Für die Ausgabe von touristischen Kombinationsprodukten als Print- bzw. Han-dyticket ist – nach Zustimmung des VU - eine technische Schnittstelle zum On-lineshop eines der VU bzw. dessen Dienstleister zu etablieren, über welche dieFahrtberechtigung im Hintergrundsystem generiert wird. Hierzu benennt derVU einen technischen Ansprechpartner. Die Kosten für die Etablierung dieserSchnittstelle sowie Aufwendungen für den Betrieb und die Wartung der Schnitt-stelle werden von Anbieter getragen.] Oder

[Für die Ausgabe von touristischen Kombinationsprodukten als Print- bzw. Han-dyticket ist ein gesonderter Vertrag zu schließen].

(3) Anbieter verpflichtet sich, dem VU die Vertriebswege der touristischen Kombi-nationsprodukte rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Über einen ggf. möglichen Vertrieb der touristischen Kombinationspro-dukte durch das VU oder andere VU ist eine gesonderte Vereinbarung zuschließen.

Anhang IV

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§ 4Abrechnung der Einnahmen

(1) Anbieter meldet dem VU innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf eines jeden Monats die Gesamtverkaufszahlen seines eigenen Vertriebsweges und der seiner Vertriebspartner, abzüglich der Erstattungen.

(2) Nach Rechnungslegung durch das VU auf Basis der Verkaufszahlen überweist Anbieter seinerseits innerhalb von 3 Wochen den aus den Preisen der touristi-schen Fahrausweise gemäß Anlage 1 resultierenden Betrag. Zahlungen an das VU sind auf das Konto [Kontonummer] bei der [Bank, Bankleitzahl] zu leisten.

(3) Zur Absicherung der Zahlungen an das VU durch Anbieter behält sich das VU vor, von Anbieter eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe von XX.XXX,00 EUR zu ver-langen.

(4) Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe zum Fälligkeits-termin, so ist der zu zahlende Betrag von Anbieter während des Verzuges nach § 288 Abs.1 BGB zu verzinsen. Das VU hat das Recht, die sofortige Einstellung des Verkaufs von Kombinationsprodukten, welche eine Fahrtberechtigung bein-halten, zu verlangen.

(5) Das VU trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen nach § 4 Abs. 3 gemäß den jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsverträgen Berücksichtigung finden.

(6) Anbieter sichert dem VU ein individuelles Prüfungsrecht zu und gewährt jeder-zeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in die den Verkaufszahlen der touristi-schen Kombinationsprodukte zugrundeliegenden Unterlagen.

(7) Anbieter stellt den jeweiligen anderen Vertragspartnern ein von einem unab-hängigen Wirtschaftsprüfer erstelltes Testat über den tatsächlichen Verkauf im Abrechnungsjahr zur Verfügung. Das Testat ist den Vertragspartnern bis zum [Datum] zu übersenden.

§ 5Laufzeit des Vertrages, Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt am [Datum] und ist bis zum [Datum] befristet.

Anhang IV

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(2) Die Parteien beabsichtigen, rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in Verhand-lungen über die Fortsetzung oder den Neuabschluss eines Vertrages zur tarif-lichen Ausgestaltung des touristischen Fahrausweisangebotes zu treten.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Erklärt eine Vertragspartei die Kündigung, führt dies zur Be-endigung des Vertrages auch hinsichtlich der anderen Vertragsparteien.

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 6Wohlverhalten und Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohl-verhalten und Loyalität. Sie werden sich insbesondere nicht öffentlich negativ über Produkte und/oder Dienstleistungen der jeweils anderen Vertragsparteien äußern. Die Vertragsparteien sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen, ins-besondere auf Ruf und Ansehen der jeweils anderen Vertragsparteien Rücksicht zu nehmen. Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(2) Jede Vertragspartei wird die jeweils anderen umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrich-ten. Maßnahmen mit Öffentlichkeitswirkung sind zuvor mit den jeweils anderen Vertragsparteien abzustimmen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, insbesonde-re die hiernach geschuldeten Leistungen sowie Festlegungen zu Verkaufspreisen (bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens/Verkaufsbeginn) sowie Provisionsabre-den Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrück-licher schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Vertragsparteien zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. Diese Ver-pflichtung gilt nicht, sollte eine der Vertragsparteien aus gesetzlichen Gründen oder infolge behördlicher Weisung oder gerichtlicher Anordnung zur Offenle-gung verpflichtet sein. Desgleichen gilt diese Verpflichtung nicht, soweit die Of-fenlegung zum Zwecke der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung von Rechtsansprüchen aus diesem Vertrag erforderlich ist.

Anhang IV

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(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen im Rahmen der Zu-sammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der je-weils anderen Vertragsparteien sowie der mit diesen verbundenen oder in stän-diger Geschäftsbeziehung stehenden Unternehmen Stillschweigen zu bewahren. Die Vertragsparteien werden die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingesetz-ten Mitarbeiter bzw. beauftragten Dritten zur Geheimhaltung anweisen. Die Obliegenheit zur Verschwiegenheit besteht über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Informationen bereits der Öf-fentlichkeit bekannt sind oder nachweisbar als bekannt gemacht gelten. Diese Verpflichtung gilt weiter nicht, sollte eine der Vertragsparteien aus gesetzlichen Gründen oder infolge behördlicher Weisung oder gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet sein. Desgleichen gilt diese Verpflichtung nicht, soweit die Offenlegung zum Zwecke der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durch-setzung von Rechtsansprüchen aus diesem Vertrag erforderlich ist.

§ 7Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Üb-rigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirk-same und undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführ-bare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtvertrages am nächsten kommt.

§ 8Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Berlin.

(2) Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von allen Ver-tragsparteien zu unterzeichnen. Die Regelung des Schriftformerfordernisses be-rührt die Wirksamkeit ausdrücklicher mündlicher Abreden nicht, jedoch sind sich die Vertragsparteien einig, dass diese Abreden schriftlich beidseitig doku-mentiert werden sollen.

Anhang IV

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________________________________________________ _________________________________________________Ort, Datum Ort, Datum

________________________________________________ ________________________________________________ Verkehrsunternehmen Anbieter

Anhang IV