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Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion Dezember 2017 cadastre Fachzeitschrift für das schweizerische Katasterwesen swisstopo wissen wohin 25 Wertzuwachs und Werterhalt: Die amtliche Vermessung dient unserem Wohlstand. ÖREB-Server (pyramid_oereb) Der ÖREB-Server ist ein hoch konfigurierbarer und generischer Prozessor, der aus den bereitgestellten Geobasisdaten und Rechtsvorschriften der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen (ÖREB) einen DATA-Extract erzeugt. Er wurde als «Pyramid Plugin» entwickelt und ist als Open-Source-Software frei verfügbar. Seite 8 Stockwerkeigentum: Alles, was Recht ist! Gemäss Artikel 667 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben in den Luftraum und nach unten in das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Im Projekt «Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum (DigDok StWE)» wird erarbeitet, welche Rechte heute betreffend Stockwerkeigentum dokumentiert und wie sie zukünftig in der amtlichen Vermessung abgebildet werden können. Seite 16 Open Government Data – Der Kanton Zürich geht online Das Geografische Informationssystem des Kantons Zürich verwaltet eine riesige Menge von raumbezogenen Daten, welche die kantonale Verwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in hoher Qualität erfasst und verarbeitet. Ab Anfang 2018 werden diese Geodaten nun unter Open Government Data veröffentlicht. Seite 14 Standards für den Datenaustausch im Objektwesen Ein reibungsloser Datenaustausch ist eine Grund- voraussetzung für ein funktionierendes E-Government. Der Verein eCH hat eine Reihe von Standards publi- ziert. Seite 12 Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Landestopografie swisstopo Confédération suisse www.swisstopo.ch Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion Nº cadastre · wirtschaft durchschütteln, wie die digitale Revolution, der durch GAFA (Akronym der Webgiganten Google, Apple,

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Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion Dezember 2017

cadastre Fachzeitschrift für das schweizerische Katasterwesen

swisstopowissen wohin

Nº25

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Wertzuwachs und Werterhalt: Die amtliche Vermessung dient unserem Wohlstand.

ÖREB-Server (pyramid_oereb) Der ÖREB-Server ist ein hoch konfigurierbarer und generischer Prozessor,

der aus den bereitgestellten Geobasisdaten und Rechtsvorschriften der öffentlich-rechtlichen Eigentums-

beschränkungen (ÖREB) einen DATA-Extract erzeugt. Er wurde als «Pyramid Plugin» entwickelt und ist als

Open-Source-Software frei verfügbar. ► Seite 8

Stockwerkeigentum: Alles, was Recht ist! Gemäss Artikel 667 ZGB erstreckt sich das Eigentum an

Grund und Boden nach oben in den Luftraum und nach unten in das Erdreich, soweit für die Ausübung des

Eigentums ein Interesse besteht. Im Projekt «Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum (DigDok StWE)»

wird erarbeitet, welche Rechte heute betreffend Stockwerkeigentum dokumentiert und wie sie zukünftig in

der amtlichen Vermessung abgebildet werden können. ► Seite 16

Open Government Data – Der Kanton Zürich geht online Das Geografische Informationssystem des

Kantons Zürich verwaltet eine riesige Menge von raumbezogenen Daten, welche die kantonale Verwaltung

zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in hoher Qualität erfasst und verarbeitet. Ab Anfang 2018 werden

diese Geodaten nun unter Open Government Data veröffentlicht. ► Seite 14

Standards für den Datenaustausch im Objektwesen Ein reibungsloser Datenaustausch ist eine Grund-

voraussetzung für ein funktionierendes E-Government. Der Verein eCH hat eine Reihe von Standards publi-

ziert. ► Seite 12

Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Landestopografie swisstopoConfédération suisse www.swisstopo.chConfederazione SvizzeraConfederaziun svizra

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cadastre Nº 25, Dezember 2017

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Inhalt

Editorial 3

Fachbeiträge

► «Basel tickt anders» – auch in Sachen Publikationsorgan im Rahmen der Einführung des ÖREB-Katasters 4 – 7

► ÖREB-Server (pyramid_oereb) 8 – 10

► Monitoring des volkswirtschaftlichen Nutzens der Daten der amtlichen Vermessung 2016 11

► Standards für den Datenaustausch im Objektwesen 12 – 13

► Open Government Data – Der Kanton Zürich geht online 14 – 15

► Stockwerkeigentum: Alles, was Recht ist! 16 – 21

► Think Tank «Dimension cadastre»: Ein aussergewöhnliches Abenteuer geht zu Ende 22 – 23

► SwissGeoLab – ein erstes Jahr voller Begegnungen mit der Schweizer Jugend! 24 – 25

Mitteilungen

► Neu festgeschrieben: die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer 26

► Neu patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 2017 – Patentübergabe in feierlichem Rahmen 27

► Informationsbroschüre «Die amtliche Vermessung der Schweiz: eine Basis für Sicherheit und Wohlstand.» 28

► Empfehlung für die Anwendung geometrischer Transformationsmethoden in der amtlichen Vermessung 29

► Informationsveranstaltung ÖREB-Kataster 2017: Rückblick 30 – 31

► Neue Steuergruppe BIM – Geodaten 32

 ► Kreisschreiben und Express: jüngste Veröffentlichungen 32

Veranstaltungen und Weiterbildung

 ► Staatsexamen 2018 zur Erlangung des Geometerpatents 33

► Kolloquien des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo 2018 33

► Spirgarten 2018 34

 ► Seminar «Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht» 34

 ► GEOSummit: Nationale Messe und Kongress der GEO-Welt 35

Die neue Informationsbroschüre der amtli-chen Vermessung der Schweiz: Wert und Nutzen in Bild und Botschaft.

Legende

► Amtliche Vermessung

► ÖREB-Kataster

► Allgemeine Artikel

Impressum cadastreRedaktion: Karin Markwalder, Elisabeth Bürki Gyger und Marc Nicodet

Auflage: 1600 deutsch / 700 französisch

Erscheint: 3 x jährlich

Adresse der Redaktion:Bundesamt für Landestopografie swisstopoGeodäsie und Eidgenössische VermessungsdirektionSeftigenstrasse 264 3084 WabernTelefon 058 464 73 03 [email protected]

ISSN 2297-6086ISSN 2297-6094

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Wertzuwachs und Werterhalt: Die amtliche Vermessung dient unserem Wohlstand.

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cadastre Nº 25, Dezember 2017

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser,

Seit einiger Zeit zeigen sich in diversen Re- gionen Europas – Katalonien, Lombardei, Venetien, Schottland, um nur jene mit der grössten Medienpräsenz zu nennen – Unab-hängigkeitsgelüste und Versuche, sich vom Zentralstaat zu emanzipieren.

Auch in der Schweiz wird unser Grundprin-zip – unser berühmter Föderalismus – immer wieder analysiert und hinterfragt. Ende Oktober fand in Montreux die 5. Nationale Föderalismuskonferenz mit über vierhundert Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, Bildung und Wirtschaft statt. Beleuchtet wurde die zentrale Fragestellung «Wird die Schweiz in 50 Jahren immer noch föderalistisch sein?». Die Konferenzteilnehmenden befassten sich zwei Tage lang mit historischen Wendepunkten und aktuellen Be wegungen, welche die Entwicklung des Föderalismus beeinflussen, diskutierten über die Zukunft des historischen Drei-stufenmodells, über den Einfluss der globalen Herausforderungen auf die föde ralistischen Strukturen sowie über die Bedeutung des Föderalismus für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Sie kamen schliesslich zu folgendem Ergebnis, das als «Er-klärung von Montreux» festgehalten wurde: «Der Föderalismus: die Stärke der Schweiz».

Die grosse Mehrheit der Teilnehmenden betonte die äusserst posi- tiven Aspekte des Föderalismus. Von den vielen Aussagen politischer Vertreter sind vor allem zwei besonders erwähnenswert. Für Ehren-gast Stéphane Dion, derzeitiger Botschafter von Kanada (eines der grössten föderalistischen Länder der Welt) in Berlin und Sonderge-sandter für die Europäische Union, ist der Föderalismus «ein zutiefst humanes System, das es ermöglicht, gemeinsames Handeln und un-terschiedlichste Erfahrungen miteinander zu verbinden»; und Bun-desrätin Simonetta Sommaruga betonte, dass es ohne Debatte kei-nen Föderalismus geben kann.

Während zweier Tage wurde also dem Föderalismus «der Puls ge-fühlt» – und es zeigte sich, dass er quicklebendig ist. Aber auch, dass er sich weiterentwickeln, anpassen und sich ständig hinterfra-gen muss, um dem Zahn der Zeit, internationalem Druck und glo-balen Herausforderungen standzuhalten.

Doch was hat das mit unserer Tätigkeit zu tun? Nun, das schweize-rische Katasterwesen illustriert die föderalistische Struktur auf per-fekte Weise. Doch obwohl wir seit über 100 Jahren so funktionie-ren, müssen auch wir unsere Handlungsweise im institutionellen Rahmen überdenken, damit wir uns besser an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen und darauf reagieren können.

Die Funktionsweise der beiden Verbundaufgaben zwischen Kanto-nen und Bund – die amtliche Vermessung und der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen – wird im jüngsten Bericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung nicht in Frage ge-stellt. Dieser, als Antwort auf die Motion «Aufgabentrennung zwi-

schen Bund und Kantonen», ist derzeit in Vernehmlassung bei den Kantonen. Trotzdem muss unser Führungssystem uns zum Beispiel ermöglichen, noch reaktionsfähiger zu werden. Wir müssen schnel-ler auf die Marktbedürfnisse reagieren können, als wir es heute tun. Und, in Übereinstimmung mit der Aussage des kanadischen Bot-schafters: Wir sollten die zahlreichen Erfahrungen aus den Kantonen und die vielfältigen Kompetenzen, die in engem Kontakt zum Markt entwickelt wurden, besser nutzen.

Die globalen Phänomene, die derzeit unsere Gesellschaft und Welt-wirtschaft durchschütteln, wie die digitale Revolution, der durch GAFA (Akronym der Webgiganten Google, Apple, Facebook und Amazon) verkörperte Übertritt ins digitale Zeitalter, die Uberisierung, die Entstehung von Big Data, die Neugestaltung vieler Prozesse durch die Blockchain-Technologie oder auch die Implementierung von BIM (Buidling Information Modelling), treffen auch uns mit voller Wucht; wir müssen angemessene Antworten darauf finden. Entsprechende Denkansätze werden übrigens auch vom Think Tank «Dimension Cadastre» in seiner jüngsten Publikation «Die vorge-zeichneten Wege der Digitalisierung» dargelegt. Die Publikation ist diesem «cadastre» beigelegt.

Keiner der jetzigen Partner im schweizerischen Katasterwesen kann sich den anstehenden Aufgaben allein stellen. Genau deshalb er- geben die Aussagen von Bundesrätin Sommaruga vollkommen Sinn: Gespräche und verstärkte Zusammenarbeit sind unabdingbar, um all diese Herausforderungen zu bewältigen. Gerade um den Dialog mit den Kantonen aufzunehmen, wurden diese vom Bundesamt für Landestopografie swisstopo Ende September zu einem «Geoin-formationstag» eingeladen. Dabei wurde die Notwendigkeit, die amtliche Vermessung durch verbesserte Zusammenarbeit und Ver-meidung von Doppelspurigkeiten zu stärken, weitgehend aner-kannt. All dies muss Teil einer gross angelegten, strategischen Vision werden, die auf dem Service public-Gedanken basiert. Denn be-stimmte Geodaten sind tatsächlich von übergeordnetem öffentli-chen Interesse und müssen weiterhin in der Verantwortung des Staates bleiben. Ausserdem sollten die Behörden auf allen Ebenen (Bund, Kantone, Städte und Gemeinden) zusammen mit Fachleuten an dieser Entwicklung beteiligt sein, um in den Augen von Politik und Öffentlichkeit an Legitimität zu gewinnen.

Die ersten Diskussionsgrundlagen für eine Umsetzung einer neuen Form der Zusammenarbeit sind nun gelegt, dieses Thema wird im nächsten Jahr prioritär angegangen. Es ist eine spannende Heraus-forderung; ich bin überzeugt, dass es uns gemeinsam durch einen konstruktiven und intensiven Dialog gelingen wird, ein optimales Führungssystem zu finden.

Nun wünsche ich Ihnen allen und Ihren Familien und Angehörigen frohe Weihnachten und ein gutes und glückliches Neues Jahr!

Marc Nicodet, pat. Ing.-Geom.Leiter Bereich «Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion»

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cadastre Nº 25, Dezember 2017

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Fachbeiträge

«Basel tickt anders» – auch in Sachen Publikationsorgan im Rahmen der Einführung des ÖREB-Katasters

EinleitungIn der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) ist in Artikel 16 vorgesehen, dass die Kantone vorsehen können, dass dem Kataster für einzelne öf-fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funk-tion als amtliches Publikationsorgan zukommt.1 Diese Gesetzesbestimmung war nun wiederum unter anderem Anlass dafür, dass im Schrifttum zum Geoinformations-recht von Teilen der Lehre die Ansicht vertreten wird, dass der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums-beschränkungen (ÖREB-Kataster) lediglich dann seine volle Wirkung entfalten könne, wenn dem Eintrag der öffentlichen-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster im Sinne des absoluten Eintragungs-prinzips des Grundbuchs (Art. 972 Abs. 1 ZGB) eine kon-stitutive Wirkung und mithin rechtsbegründende Wir-kung zukäme.2 Folgte man nun diesem Teil der Lehre, so bestünde ein offensichtlicher Widerspruch zu der Vor-schrift von Artikel 680 ZGB, die da besagt, dass öffent-lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintra-gung im Grundbuch bestehen3, mit der Folge, dass dem Eintrag in das Grundbuch in Anlehnung an das relative Eintragungsprinzip bloss aber immerhin (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB) deklaratorische Wirkung zukommt. Vor dem Hintergrund der in der Lehre postulierten Prämisse, dass der ÖREB-Kataster zum Grundbuch komplementär sei 4 oder vice versa sowie dass die öffentlich-rechtliche Eigen-tumsbeschränkungen unbestritten gesetzliche Eigen-tumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 680 Absatz 1 ZGB sind, muss letztere Vorschrift unweigerlich auch für den ÖREB-Kataster zur Anwendung gelangen.

1 Vgl. den Wortlaut von Art. 16 ÖREBKV: «Die Kantone können vorschrei-ben, dass dem Kataster für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentums-beschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt.»

2 So etwa Huser, Publikation von Eigentumsbeschränkungen – neue Re-geln, in: Baurecht (4 / 2010), S. 169 ff., S. 175; in diesem Sinne auch Steinauer, Droit de la construction et systèmes d’information du terri-toire, in: Gauchs Welt, FS für Peter Gauch, 2004, S. 917 ff., S. 927; HUSER, Baubeschränkungen im Grundbuch, in: Baurecht 2016, S. 197 ff., S. 205; a. M. Jeannerat / Moor, PraxKomm. RPG: Nutzungsplanung, Art. 14 RPG N 84.

3 Statt vieler Rey/Strebel, BS-Komm., Art. 680 ZGB N 2; Schmid / Hürliann-Kaup, Sachenrecht, Rz. 688; Von Fischer Lehmann, HandKomm. ZGB, Art. 680 ZGB N 2 f.

4 Vgl. etwa Arnet, KurzKomm. ZGB, Art. 962 ZGB N 4; Schmid-Tschirren, Neuerungen im Immobiliarsachenrecht, in: AJP/ PJA 2012, S. 1503 ff., S. 1509; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 GeoIG.

Im Rahmen des Schwergewichtsprojekts «Publikationsorgan» wurde das Zusammenspiel des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) mit dem Publi-kationsorgan in rechtlicher Hinsicht – sowohl die kantonale wie die Bundesgesetzgebung be-treffend – geprüft. Die daraufhin entwickelte «Basler Lösung» wird nachfolgend vorgestellt.

Lancierung des Schwergewichtsprojekts zum PublikationsorganZur Vertiefung der vorstehend beschriebenen und wei-terer rechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem ÖREB-Kataster als Publikationsorgan wurde auf Anregung des Grundbuch- und Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt (GVA) durch das Bundesamt für Landestopografie swisstopo im August 2016 das Schwer-gewichtsprojekt SGP17-BS in Auftrag gegeben. Das GVA, namentlich Herr Dr. Amir Moshe, Grundbuchver-walter und Leiter Recht des GVA, und Herr Prof. Dr. Tho-mas Sutter-Somm, Ordinarius für Zivilrecht und Zivil- prozessrecht an der Universität Basel, sollten im Rahmen des genannten Schwergewichtsprojekts das Zusammen-spiel des ÖREB-Katasters mit dem bestehenden Publika-tionsorgan, dem Kantonsblatt, und den Einfluss des ÖREB-Katasters als Publikationsorgan auf die kantonale Fachgesetzgebung analysieren. Allfällige Widersprüche zum Bundesrecht, insbesondere zu Artikel 680 Absatz 1 ZGB, sollten aufgezeigt und Lösungsansätze erarbeitet werden.

Der Projektverlauf des Schwergewichtsprojekts zum Publikationsorgan gestaltete sich wie folgt:• Einleitung des Projekts mit Projektbeschrieb am

18. August 2016 unter dem Titel «Rechtliche Abklä-rung zum ÖREB-Kataster als Publikationsorgan»

• Kick-off-Sitzung am 16. September 2016 mit den Teilnehmern S. Rolli, Prof. Dr. Th. Sutter-Somm, Dr. A. Moshe, Ch. Käser und D. Kettiger, an welcher namentlich Vorgehen, Meilensteine und Finanzie-rungsfragen besprochen worden sind

• Erste Informationsveranstaltung in Olten am 8. No-vember 2016, an welcher Dr. A. Moshe einen Vortrag mit dem Titel «Eine juristische Aussenansicht, ins- besondere i. S. ÖREB-Kataster als Publikationsorgan» gehalten hat

• Erstellung eines Factsheets 5 durch Dr. A. Moshe, das die wichtigsten Thesen und Fragestellungen zusam-menfasste und erste Lösungsansätze skizzierte

• Erstes Review des Schwergewichtsprojekts am 20. März 2017

5 Factsheet i. S. ÖREB-Kataster, insbesondere Publikationsorgan vom 7. März 2017, abrufbar unter www.gva.bs.ch /geoinformation.html ÖREB-Kataster Dokumente.

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

Basler Lösungsmodell schematisch

Kantons- /Amtsblatt ÖREB-Katasterportal

Öffentliche Auflage

Festsetzung / Genehmigung

Publikation

Publikation

Geometrie und Rechtsvorschriften

Geometrie und Rechtsvorschriften

Geometrie und Rechtsvorschriften

P H

P H

R H

Verweis

Verweis

P

R

H

Projektiert

Rechtskräftig

Historisiert

• Informationsveranstaltung in Bern am 27. April 2017 mit einem Referat von Dr. A. Moshe zum Thema «Juristische Aspekte betreffend ÖREB-Kataster, ins- besondere Publikationsorgan»6

• Zweites Review des Schwergewichtsprojekts am 31. Mai 2017

• Einreichung des Schlussberichts von Herrn Dr. Amir Moshe am 28. Juli 2017 7 an swisstopo als Auftrag- geber und Genehmigung des Schlussberichts durch die swisstopo in Person von Herrn Ch. Käser und Abschluss des Projekts am 4. August 2017.

Basler Lösungsmodell zum PublikationsorganDer als Ergebnis des Schwergewichtsprojektes SGP17-BS ausgearbeitete Lösungsansatz, welcher in seinen Grund-zügen bereits in dem von Herrn Dr. Amir Moshe am 7. März 2017 erstellten Factsheet aufgezeigt worden war, wurde von der Projektleitung ÖREB-Kataster Basel-Stadt sowie im Anschluss an das 1. Review vom 20. März 2017 von den Herren Christoph Käser, Daniel Kettiger und Prof. Dr. Thomas Sutter-Somm als sehr guter und prakti-kabler Lösungsweg befunden.

Der Kanton Basel-Stadt verzichtet darauf, den ÖREB-Ka-taster als (zusätzliches) Publikationsorgan zu verwenden. Vielmehr werden die die öffentlich-rechtlichen Eigen-tumsbeschränkungen begründenden Rechtsvorschriften wie bis anhin im Publikationsorgan, dem Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt, publiziert. Ab dem 1. Januar 2019 wird das Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt digital betrieben8 und nicht mehr wie bislang in analo-ger Form. Der ÖREB-Kataster wird dabei als Hilfsmittel

6 Vgl. Präsentation «Juristische Aspekte betreffend ÖREB-Kataster, insbe-sondere Publikationsorgan» vom 27. April 2017, abrufbar unter: www.gva.bs.ch/geoinformation.html ÖREB-Kataster Präsentationen.

7 Vgl. Schlussbericht zum Schwergewichtsprojekt i. S. ÖREB-Kataster Nr. SGP17-BS (Publikationsorgan) vom 28. Juli 2017, abrufbar unter: www.gva.bs.ch/geoinformation.html ÖREB-Kataster Dokumente

8 Vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. P160479 vom 24. Januar 2017 zum Publikationsgesetz des Kantons Basel-Stadt.

zum Kantonsblatt oder vice versa verwendet. Die prak-tische Umsetzung richtet sich dabei nach folgender Kaskade:• In einem ersten Schritt werden die die öffentlich-

rechtlichen Eigentumsbeschränkungen begründenden Rechtsvorschriften vor Eintritt der Rechtskraft bzw. deren Vollstreckbarkeit mit einem Verweis auf den ÖREB-Kataster im digitalen Kantonsblatt publiziert.

• Parallel dazu erfolgt der Eintrag der Geometrie der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung mit den korrelierenden, bereits vorliegenden Rechtsvorschrif-ten und gesetzlichen Grundlagen im ÖREB-Kataster-portal mit dem Vermerk, dass es sich dabei um einen noch nicht definitiven Eintrag handelt. Die Fachämter sind dabei frei zu entscheiden, ob sie nach der Publi-kation im Kantonsblatt bzw. vor dem noch nicht defi-nitiven Eintrag im ÖREB-Kataster die jeweiligen Geo-metrien und /oder Rechtsvorschriften nochmals vom ÖREB-Katasterportal entfernen oder diese bis zum Eintritt der Rechtskraft als provisorischen Eintrag im ÖREB-Kataster belassen wollen.

• Sobald die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-kungen in Kraft getreten bzw. vollstreckbar sind, wer-den diese in einem zweiten Schritt von der zuständi-gen Fachstelle im ÖREB-Kataster auf definitiv gesetzt.

• Sämtliche Dokumente (Rechtsvorschriften und gesetz-liche Grundlagen) und publizierte Geometrien werden historisiert und sind somit jederzeit öffentlich einseh-bar.

Die Grafik dient der Veranschaulichung des obenge-nannten Lösungsmodells des Kantons Basel-Stadt.

Entwurf

Rekursfrist

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cadastre Nº 25, Dezember 2017

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Fachbeiträge

Vorteile des «Basler Lösungsmodells»Im folgenden Kapitel sollen die mannigfachen Vorteile des «Basler Lösungsmodells» betreffend die Anwen-dung des Publikationsorgans im Rahmen der Einführung des ÖREB-Katasters skizziert werden:

a) Bundesrechtskonformität und marginale Anpas-sung bestehender FachgesetzgebungEin wichtiger Vorteil des «Basler Lösungsmodells» in der Verwendung des ÖREB-Katasters als ergänzendes Hilfs-mittel zum Kantonsblatt oder vice versa besteht insbe-sondere darin, dass dieser Lösungsansatz bundesrechts-konform ist und im Einklang mit Artikel 680 Absatz 1 ZGB steht.

Ferner dürfte ein weiterer gewichtiger Vorteil sein, dass durch die Basler Lösung – im Unterschied zur Lösung des Bundes – nur eine marginale Anpassung der Fach-gesetzgebung notwendig ist. Bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Lösung, bei welcher dem ÖREB-Kata-ster dingliche Wirkung zukommt, müssten hingegen viele Fachgesetze und -verordnungen angepasst wer-den.

b) Reiner Informationscharakter des ÖREB-KatastersWie bereits in der Botschaft zum GeoIG 9 statuiert, kommt dem eigentlichen ÖREB-Kataster reiner Informa-tionscharakter zu, ohne Rechtswirkungen für die in diesem geführten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-schränkungen zu begründen.10

c) Gleichbehandlung sämtlicher öffentlich-recht- licher EigentumsbeschränkungenNach dem hier postulierten Lösungsansatz kommt sämt-lichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen einheitlich, sei es, dass sie im Grundbuch eingetragen sind, sei es, dass sie im ÖREB-Kataster geführt werden, eine rein deklaratorische und mithin nicht rechtsbegrün-dende Wirkung zu, sodass im Unterschied zu Teilen der Lehre eine heterogene Behandlung der öffentlich-recht-lichen Eigentumsbeschränkungen (deklaratorische im Grundbuch und konstitutive im ÖREB-Kataster) gerade vermieden werden kann.

d) Führung nur eines (Informations-)KatastersEin weiterer gewichtiger Vorteil des «Basler Lösungs-modells» dürfte sein, dass bei diesem konsequent eine Trennung zwischen dem eigentlichen ÖREB-Kataster

9 Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG), SR 510.62

10 Vgl. Botschaft zum GeoIG, BBl 2006, S. 7856

als reine Informationsplattform einerseits und dem rechtsbegründenden Publikationsorgan in Gestalt des Kantonsblatts andererseits stattfindet. Diese Unter- scheidung wiederum hat Auswirkung auf zahlreiche rechtliche Gegebenheiten wie etwa betreffend die rechtliche Wirkung des ÖREB-Kataster, die zur Anwen-dung gelangenden Haftungsnormen – während für die Katasterführung im engeren Sinn die bundesrecht- liche Haftungsnorm von Artikel 18 GeoIG zur Anwen-dung gelangt, finden für alle übrigen Handlungen betreffend der ÖREB-Kataster die Staatshaftung des Kantons Basel-Stadt Anwendung – und die massge- benden gesetz lichen Rechtsvorschriften.

e) Verwendung nur eines PublikationsorgansDer Bund sieht eine Lösungsvariante vor, bei welcher für den ÖREB-Kataster zwei Rollen vorgesehen sind. Einerseits soll der ÖREB-Kataster als Informationssystem verwendet werden, in welchem die rechtskräftigen Da-ten einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung publiziert werden. Andererseits soll der ÖREB-Kataster als Publikationsorgan für gewisse öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen fungieren können. Dies wür-de bedeuten, dass es zwei Publikationsorgane, eines für die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und eines für alles andere zu Publizie-rende (Kantonsblatt) geben würde. Eine solche Konstel-lation entspricht nicht der nötigen Rechtssicherheit und Benutzerfreundlichkeit, welche mit Einführung des ÖREB-Katasters erreicht werden sollten. Um dies zu ge-währleisten, bräuchte es beispielsweise einen Disclaimer im herkömmlichen Publikationsorgan, welcher auf den ÖREB-Kataster verweist. Da im Kanton Basel-Stadt auf die Verwendung verschiedener Publikationsorgane verzichtet wird, werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und die Benutzerfreundlichkeit, die nötige Rechtssicherheit sowie die Transparenz weiterhin ge-währleistet.

Exkurs: Die zwei unterschiedlichen Funktionen des ÖREB-KatastersIn der Botschaft zum GeoIG, den rubrizierten gesetzli-chen Vorschriften und der gängigen Literatur ist ohne jegliche Differenzierung gängig von dem ÖREB-Kataster die Rede. So wird denn wie bereits erwähnt in Arti- kel 16 ÖREBKV bloss und nichts aussagend festgehalten, dass die Kantone für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen vorschreiben können, dass dem Kataster die Funktion eines Publikationsorgans zu-kommt. Im Verlaufe des Schwergewichtsprojekts zum Publikationsorgan hat sich alsdann herausgestellt, dass es nicht bloss einen ÖREB-Kataster gibt, sondern deren

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

zwei bzw. dieser zwei unterschiedliche Funktionen mit unterschiedlicher Wirkung innehat.

Wie bereits an anderem Ort erwähnt und in der Bot-schaft zum GeoIG festgehalten11, ist der ÖREB-Kataster eine betreffend öffentlich-rechtliche Eigentumsbe-schränkungen zum Grundbuch komplementäre Infor-mationsplattform. Wenn nun ein Teil der Lehre die Ansicht vertritt, dass dem ÖREB-Kataster in der Funktion als Publikationsorgan – im Unterschied zum Grund- buch – rechtsbegründende Wirkung zukäme, so wird gerade verkannt, dass nicht etwa der eigentliche ÖREB-Kataster Rechtswirkung generiert, sondern das flankie-rende Publikationsorgan wiederum in Gestalt des ÖREB-Katasters.

Aufgrund des Gesagten gilt es, mithin strikt den ÖREB-Kataster als eigentliche Informationsplattform einer- seits und den ÖREB-Kataster als rechtsbegründendes Publikationsorgan andererseits auseinander zu halten. Den Gesetzesredaktoren und der rubrizierten Literatur ist diese notwendige und wichtige Differenzierung gerade noch nicht geglückt. Vollzieht man nun konse-quent diese Trennung von Informationsplattform und Publikationsorgan, so steht die bundesrechtliche Lö-sung (swisstopo) denn auch nicht im Widerspruch zur Vorschrift Artikel 680 Absatz 1 ZGB, da die die öffent-lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen begründen-den Rechtsvorschriften im Rahmen des ÖREB-Katasters als Publikationsorgan rechtskräftig werden, um dann eine logische Sekunde später in den ÖREB-Kataster als Informationssystem transferiert zu werden.

Bei der Lösung des Bundes (swisstopo), der sich gemäss der Review-Sitzung vom 31. Mai 2017 auch andere Kantone wie der Kanton Genf bedienen werden, scheint es fraglich, ob diese doch gewichtige Trennung von Informationssystem und Publikationsorgan in der Praxis konsequent und klar vollzogen werden kann. Gelingt diese Unterscheidung nicht oder nur unvollständig, so hätte dies wiederum insbesondere betreffend die Haf-tung einschlägige Konsequenzen, da für die Kataster-führung im engeren Sinn die bundesrechtliche Haftungs-norm von Artikel 18 GeoIG zur Anwendung gelangt, hingegen für alle übrigen Handlungen – wie auch alle rechtlichen Handlungen betreffend das Publikations- organ – betreffend der ÖREB-Kataster die kantonale Staatshaftung Anwendung findet.

11 Vgl. Botschaft zum GeoIG, BBl 2006, S. 7856.

SchlussbemerkungenDie Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des ÖREB-Katasters ist aus konzeptio-nellen Überlegungen sowie nicht zuletzt in Anlehnung an die Erfahrungsberichte der Pilotkantone zweifellos zu bejahen.12 Betreffend die Wirksamkeit und die Funktion des ÖREB-Katasters muss – wie bereits eingehend im Rahmen des Schwergewichtsprojekts SGP17 des Kan-tons Basel erörtert – stringent zwischen dem eigentlichen obligatorischen ÖREB-Kataster in Gestalt einer Informa-tionsplattform und dem fakultativen ÖREB-Kataster in Gestalt eines rechtsbegründeten Publikationsorgans dif-ferenziert werden, da diese Unterscheidung wiederum massgebende Auswirkung auf die zwei unterschiedli-chen Funktionalitäten des ÖREB-Katasters hat sowie auf die Anwendbarkeit der Artikel 17 GeoIG13 (Fiktion der Kenntnis des Inhalt des ÖREB-Katasters) und Artikel 18 GeoIG (Haftung), die beide nur auf den ÖREB-Kataster in seiner Funktion als Informationsinstrument Anwen-dung finden. Der Bund bzw. swisstopo hat auf diese Erkenntnisse aus dem Schwergewichtsprojekts SGP17 des Kantons Basel reagiert und veranlasst, dass diese gewichtige Unterscheidung in der aktuell in Revision be-findlichen ÖREBKV neu zum Ausdruck kommt.

Amir Moshe, Dr. iur.Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons [email protected]

12 Vgl. Schwenkel / Knubel / Schwegler / Rieder, ÖREB-Kataster: Ergebnisse der Evaluation 2016 / 2017, in: «cadastre» (24 / 2017), S. 8 f.

13 Dieses Prinzip entspricht der Vorschrift von Art. 970 Abs. 4 ZGB, welche die Fiktion der Kenntnis des Grundbucheintrags regelt; vgl. statt vieler Schmid / Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, Rz. 459 f.

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cadastre Nº 25, Dezember 2017

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Fachbeiträge

ÖREB-Server (pyramid_oereb)

Der ÖREB-Server ist ein hoch konfigurierbarer und generischer Prozessor, der aus den bereit-gestellten Geobasisdaten und Rechtsvorschriften der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-schränkungen (ÖREB) einen DATA-Extract erzeugt. Er kann Daten aus verschiedenen Quellen entgegennehmen und gemäss den Bundesvorgaben aufarbeiten. Der ÖREB-Server wurde als «Pyramid Plugin» entwickelt und ist als Open-Source-Software frei verfügbar.

EinleitungIm Kanton Basel-Landschaft wird der Kataster der öf-fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) in der bestehenden kantonalen Geodatenin-frastruktur implementiert. Die Systemumgebung basiert weitestgehend auf Open-Source-Komponenten wie u. a. PostGIS, GeoMapFish, Mapserver und Pyramid. Die Geobasisdaten der ÖREB-Themen, deren Zuständigkeit gemäss Artikel 8 Absatz 1 GeoIG1 beim Kanton und den Gemeinden liegt, werden in kantonalen Geodatenmo-dellen in einer zentralen PostGIS-Datenbank verwaltet und über Darstellungsdienste (GeoView BL, GeoWMS BL) und einen Download-Dienst (GeoShop BL) zugäng-lich gemacht. Für die Verwaltung der Rechtsvorschriften wird OEREBlex2 von Sitrox eingesetzt.

Was für die Umsetzung des ÖREB-Katasters noch fehlte, war eine allgemein nutzbare, generische Open-Source-Komponente, die sich um die Anbindung der Daten, deren Aufarbeitung gemäss Rahmenmodell und die wei-sungskonforme Ausgabe als DATA-Extract kümmert.

Für die nachgelagerte Ausgabe des DATA-Extracts als PDF-Auszug oder für die Darstellung als dynamischer Auszug stehen mittlerweile verschiedene Softwarekom-ponenten zur Verfügung, welche im Rahmen früherer Schwergewichtsprojekte3 entwickelt wurden.

Nach Konsultation der GeoMapFish-Usergruppe wurde entschieden, unter der Leitung des Kantons BL durch die Kantone BL und NE mit Unterstützung der Firma Camptocamp einen hoch konfigurierbaren und gene- rischen ÖREB-Server zu entwickeln, der die erwähnte Lücke in der Verarbeitungskette schliesst. Die Kantone Basel-Stadt, Jura, Schwyz, Tessin und Zug bekundeten grosses Interesse am Projekt und sicherten eine finan-zielle Beteiligung zu. Das Vorhaben wurde zudem als Schwergewichtsprojekt beim Bundesamt für Landesto-pografie swisstopo eingereicht und am 23. März 2017 genehmigt.

1 Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG), SR 510.622 Schwergewichtsprojekt SGP7 des Kantons Thurgau3 SGP15 – XML2PDF (NW / OW), SGP11 – Smart-Auszug (Kanton BE)

Was bietet der ÖREB-Server?Der ÖREB-Server (pyramid_oereb) ist in der Lage:• Aufrufe der vom Bund vorgegebenen Webdienste4

GetEGRID, GetCapabilities, GetVersions und GetExtractByld zu beantworten;

• Daten aus verschiedenen Quellen entgegenzunehmen (Datenbanken, Dateien in verschiedenen Formaten, Webservices);

• die entgegengenommenen Daten zu verschneiden und gemäss Rahmenmodell aufzubereiten;

• JSON- und XML-Extracts gemäss der entsprechenden Bundesvorgabe5 auszuliefern.

Er wird mit einer Standardkonfiguration ausgeliefert, die an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden kann.

Der ÖREB-Server wird als Open-Source-Software unter der «BSD 2-Clause License»6 bereitgestellt.

SchnittstellenDie grundlegenden Schnittstellen des ÖREB-Servers sind in Abbildung 1 dargestellt. Die Schnittstellen, die der ÖREB-Server zur Verfügung stellt, spiegeln die in den Bundesvorgaben festgelegten Webservices wieder. Besonders interessant sind diese, um zum Beispiel eine grafische Benutzeroberfläche wie den Smart Client an den Server «anzuschliessen».

Eine spezielle Schnittstelle ermöglicht die Verknüpfung eines «Print-Service» mit dem ÖREB-Server. So wird es möglich, dass der ÖREB-Server bei der Anfrage eines Auszugs mit dem Format-Parameter «PDF» nach der Aufbereitung des DATA-Extracts über einen eingebauten Proxy den externen Print-Service anspricht, welcher den generierten statischen Auszug an den ÖREB-Server zurückschickt. Die Auslieferung des PDF-Auszugs wird dann wiederum vom ÖREB-Server übernommen.

4 Weisung «ÖREB-Kataster – ÖREB-Webservice (Aufruf eines Auszugs)» vom 1. Oktober 2016

5 Weisung «ÖREB-Kataster – DATA-Extract» vom 1. Oktober 20166 Software unter BSD-Lizenz darf frei verwendet werden. Es ist erlaubt,

sie zu kopieren, zu verändern und zu verbreiten. Einzige Bedingung ist, dass der Copyright-Vermerk des ursprünglichen Programms nicht ent-fernt werden darf. Somit eignet sich unter einer BSD-Lizenz stehende Software auch als Vorlage für kommerzielle (teilproprietäre) Produkte. (Definition gemäss Wikipedia)

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

Eine weitere Schnittstelle erlaubt es, die Rechtsdoku-mente direkt aus OEREBlex zu beziehen.

SystemarchitekturDer ÖREB-Server wurde unter der Maxime entwickelt, möglichst in verschiedenen Systemumgebungen einsetz-bar zu sein. Daraus ergab sich die in Abbildung 2 sche-matisch dargestellte Architektur.

Für jeden der vier Webservices (GetVersions, GetCapabi-lities, GetEGRID und GetExtractById) wird mit Linien in zugehöriger Farbe dargestellt, woher die Informationen für die Aufbereitung einer Antwort bezogen werden. In einer groben Annäherung kann man sagen, dass sich die Applikationsschichten im roten Bereich (Core) mit der Bereitstellung der festen Bundesvorgaben befassen, während der grüne Bereich die auf die unterschiedlichen Systemumgebungen anpassbaren «Datenlayer» um-fasst.• Die Komponenten im rot dargestellten Kernbereich

sind mehrheitlich konfigurierbar. Diese Konfigurations-möglichkeiten beschränken sich jedoch auf allgemeine Einstellungen (Beispiele dazu finden sich im Abschnitt «Konfiguration und Erweiterbarkeit»).

• Die Elemente im grünen Bereich sind komplett konfi-gurier- und auch austauschbar. Um einzelne Kompo-nenten (Sources, Models) durch eigene auszutauschen, sind Programmierkenntnisse in Python erforderlich.

Die Standard-Datenbank ist nicht Inhalt des ÖREB-Ser-vers, kann aber durch ein mitgeliefertes Skript erzeugt werden.

ProzessorAls zentrale Komponente schnürt der Prozessor alle In-formationen aus den konfigurierten Datenquellen zu-sammen. Er errechnet den Verschnitt aller konfigurierten

ÖREB-Themen mit dem angefragten Grundstück und übernimmt die Aussortierung von nicht relevanten Tref-fern. Dabei handelt es sich um beim Verschnitt entstan-dene Kleinstflächen und kurze Linienstücke, die unter dem festgelegten Grenzwert liegen. Dieser kann in den allgemeinen Projektkonfigurationen definiert werden.

ReadersDie Reader dienen als Abstraktionsschicht zu den Sour-ces. Sie bedienen die jeweiligen festen Schnittstellen-funktionen der Sources. Sie sind damit die Übergangs-schicht zum Datenlayer.

SourcesEine Source ist immer eine speziell auf eine Datengrund-lage abgestimmte Komponente. Am Beispiel aus Ab- bildung 2 ist also die «Address-Source» an ein «Model» geknüpft, um seine Daten aus einer Datenbank zu lesen. Denkbar wäre hier aber auch eine Source, welche direkt eine im Fileverzeichnis abgelegte Datei im CSV-Format 7 liest.

RendererHat der Prozessor alle Daten gesammelt und aufberei-tet, liefert er diese an den Webdienst zurück. Jedem Webdienst sind Renderer zugeordnet. Diese sorgen da-für, dass der zum jetzigen Zeitpunkt noch «formatlose» ÖREB-Extract in das vom Client angefragte Format kon-vertiert wird.

Konfiguration und ErweiterbarkeitDer ÖREB-Server ist über eine YAML-Konfigurations- datei hoch konfigurierbar. Neben allgemeinen Einstel-lungen (Projektionssystem, Proxykonfigurationen etc.)

7 CSV steht für «Comma Separated Values»

Abbildung 1 links: Die grundlegenden Schnitt-stellen des ÖREB-Servers

Abbildung 2 rechts: Schema der Systemarchi-tektur

GetExtractById

GetEGRID

</>XML

{..}JSON

GetCapabilities

</>XML

{..}JSON

GetVersions

</>XML

{..}JSON

KGDIKGDI

ÖREB-Server(pyramid_oereb)

z.B.: Mapfish-Print,XML2PDF

PDF

z.B.: Smart-Client

Anbindung vonDiensten/Daten

Angebot von Diensten

§

z.B.: OEREBlex

z.B.: GeoAdminAPI Search

Adressen

</>XML

{..}JSON PDF

z.B.: pyconizer

Legende

ABC

© Clemens Rudert

Ren

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Auf

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DB

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Web

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JSON XML PDF-Proxy

GetEGRID GetExtractById

GetCapabilities

GetVersions

Processor

MunicipalityReader

GlossaryReader

Exclusionof Liability

Reader

RealEstateReader

AddressReader

PLRSource

MunicipalitySource

GlossarySource

Exclusionof Liability

Source

MunicipalityModel

GlossaryModel

Exclusionof Liability

Model

PLRModelsTopic 1

PLRModelsTopic 2

PLRModelsTopic 3

PLRModelsTopic X

RealEstateSource

RealEstateModel

AddressSource

AddressModel

AddressTable

MunicipalityTable

GlossaryTable

Exclusionof Liability

Table

PLRSchemaTopic 1

PLRSchemaTopic 2

PLRSchemaTopic 3

PLRSchemaTopic X

RealEstateTable

Data A

ccess - Elem

ente austauschbar

Co

re - konfi

gurierb

ar

YAML

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cadastre Nº 25, Dezember 2017

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Fachbeiträge

werden in dieser Datei für jedes ÖREB-Thema diverse Parameter (Datenbankverbindung, Toleranz für Flächen-verschnitt, Sprache etc.) konfiguriert. Diese Konfigura- tionen ermöglichen eine optimale Einpassung in die kantonale Infrastruktur. So lässt sich beispielsweise auch steuern, welche Datenbankverbindung oder welches «Model» verwendet werden soll, um die Liegenschaften abzurufen.Müssen zusätzliche (kantonale) ÖREB-Themen durch den ÖREB-Server verarbeitet werden, stehen mehrere Konfigurationsmöglichkeiten zur Auswahl. Im einfachs-ten Fall – bei Verwendung der Standard-Datenbank-struktur – kann mit einem mitgelieferten Skript das ent-sprechende «Model» erzeugt werden. Danach ist das zusätzliche ÖREB-Thema noch in der Konfigurationsda-tei einzutragen. Falls das einzufügende «Model» sehr stark von der Standard-Datenbankstruktur abweicht, be-steht die Möglichkeit, eine eigene Source zu schreiben und diese in der YAML-Datei einzubinden. Zum Schrei-ben einer Source sind Programmierkenntnisse in Python erforderlich.

In der Standardkonfiguration werden die Rechtsdoku-mente aus der zugrundeliegenden Datenbank gelesen. Um die Rechtsdokumente direkt aus OEREBlex beziehen zu können, wird die im Funktionsumfang enthaltene «OEREBlexSource» konfiguriert.

Die Gebäudeadressen werden in der Standardkonfigu-ration ebenfalls aus der zugrundeliegenden Datenbank gelesen. Will man aber die Adressen nicht immer in der Standard-Datenbank nachführen, so besteht die Mög-lichkeit, über die Source «AddressGeoAdminSource» den Adressdienst des Geoportals des Bundes zu verwen-den.

Zurzeit müssen die ÖREB-Themen des Bundes in die Standard-Datenbank importiert werden. Die Bereitstel-lung einer Source, um den Feature Service für die Bun-desdaten einzubinden, ist geplant.

Grundsätzlich lassen sich auf dem «Datenlayer» nahe -zu alle Elemente konfigurieren und erweitern. Dies macht den ÖREB-Server für den Einsatz in verschiedens-ten Infrastrukturen einsetzbar.

TechnologieDer ÖREB-Server wurde auf Python-Basis als Pyramid Plugin entwickelt. Dabei wurde auf die Kompatibilität sowohl zu Python 2.7 als auch zu Python 3.5+ geachtet.

Installation• Ausführliche Anleitungen zur Installation und Konfi-

guration des ÖREB-Servers: https: //camptocamp.github.io /pyramid_oereb /doc /

installation.html

• Der Source-Code ist

º auf GitHub öffentlich zugänglich: https: //github.com /camptocamp /pyramid_oereb /

releases

º oder als Python Package auf dem Python Package Index (PyPI) publiziert:

https: //pypi.python.org /pypi /pyramid_oereb

BetriebsorganisationDas abgeschlossene Projekt wurde am 21. August 2017 an die Firma Camptocamp übergeben, welche fortan für die Wartung, Weiterentwicklung und den Support ver-antwortlich ist.Es wurde vereinbart, dass neue Major Releases mit neuen Features halbjährlich und Minor Releases (vorwiegend Bugfixing) monatlich veröffentlicht werden.

Ein «Project Steering Committee (PSC)» sorgt dafür, dass der ÖREB-Server langfristig gemäss den vorgegebe-nen Rahmenbedingungen weiterentwickelt wird und die technischen Komponenten aktuell bleiben. Das PSC besteht aus Mitgliedern der Kantone BL, NE und ZG sowie Vertretern von Camptocamp.

Als weiteres Unterstützungsgefäss wurde eine Usergrup-pe gebildet. Mitglieder sind zu Beginn Vertreter der sieben am Projekt beteiligten Kantone. An deren Treffen werden u. a. die halbjährigen Releases vorgestellt und die Finanzierung der Weiterentwicklungen geregelt.

FazitMit dem ÖREB-Server liegt nun eine weitere frei verfüg-bare Komponente für die Umsetzung des ÖREB-Katas-ters vor, welche die vorgelagerten Prozesse für den dy-namischen und statischen Auszug abwickelt und diesen den benötigten Input liefert.

Der ÖREB-Server ist so gebaut, dass er sehr flexibel ist und nach Belieben angepasst und erweitert werden kann. Somit kann er problemlos auch in andere System-umgebungen eingebunden werden.

Ruth Albrecht, dipl. GeographinJean-Marc Buttliger, dipl. Ing. FHClemens Rudert, dipl. Ing. FHAmt für Geoinformation Kanton Basel-Landschaft, [email protected]

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

Monitoring des volkswirtschaftlichen Nutzens der Daten der amtlichen Vermessung 2016

Die Ergebnisse des Monitorings des volkswirtschaftlichen Nutzens der Daten der amtlichen Vermessung (AV) 2016 liegen vor. Es wurde zum zehnten Mal durchgeführt.

Am Monitoring 2016 haben alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein teilge-nommen. Im Folgenden die wichtigsten Ergebnisse.

Umfang der AVDie Gesamtzahl der Liegenschaften liegt Ende 2016 bei 4 027 838, was praktisch der Zahl von 2015 entspricht. Drei Kantone (FR, GR, SO) melden einen Rückgang von 0.7 – 1.8 % gegenüber dem Vorjahr, während praktisch alle anderen Kantone eine Zu nahme von ca. 0.2 – 0.6 % verzeichnen. Über die ganze Schweiz gesehen, sind von dieser Gesamtzahl 96.8 % aller Liegenschaften in die AV aufge-nommen worden (Vorjahr: 96.5 %). Dabei haben nun 17 Kantone die 100%ige Flächen-deckung erreicht, aus weiteren sechs Kanto-nen werden über 98 % gemeldet, während bei den letzten drei Kantonen der Vollständig-keitsgrad für Liegenschaften noch zwischen 84 – 91 % liegt (Vorjahr zwischen 86 – 89 %). Die Anzahl der in die AV aufgenommenen Gebäude ist weiter leicht gestiegen auf 3 063 357; hier basieren die Angaben von noch zwei Kantonen auf Schätzungen.

Anzahl der in der Nachführung der AV tätigen PersonenDer Personalbestand hat weiter leicht abge-nommen und liegt Ende 2016 bei 2960 Per-sonen (– 2.4 %). Die prozentuale Verteilung dieser in der Nachführung der AV tätigen Personen nach Amtsstufe und Berufsgattung ist in den folgenden beiden Abbildungen er-sichtlich.

Nachführungsaktivitäten in der AVDie Zahl der Grenz- und Gebäudemutatio-nen hat 2016 ebenfalls leicht abgenommen. Es wurden insgesamt 54 911 Mutationen (– 4.0 %) durchgeführt, davon 14 644 Grenz-mutationen (– 9.3 %) und 40 267 Gebäude-mutationen (–1.9 %).Die Einnahmen aus den Nachführungsaktivi-täten sind um 1.8 % auf CHF 97.9 Millionen zurückgegangen, was einem durchschnittli-chen Preis pro Mutation von CHF 1784 ent-spricht (Vorjahr: CHF 1738).

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Anzahl GrenzmutationenAnzahl Gebäudemutationen

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2016

Benutzung der DatenDer Trend zu weniger Gebühreneinnahmen hat sich 2016 weiter fortgesetzt. Die Ein-nahmen bleiben mit insgesamt CHF 5.1 Mil-lionen (– 23 %) deutlich unter denjenigen vom Vorjahr.Der Bezug von Daten hat 2016 erstmals seit Beginn dieser Statistik abgenommen (158 699, – 2.6 %). Der Bezug von analogen Daten hat stark abgenommen (42 987, –17 %) abgenommen, während der Bezug von digitalen Daten immer noch zunimmt, wobei sich die Zunahme zu verlangsamen scheint (115 712, +1.4 %). Das Verhältnis zwischen analogen und digitalen Datenbe-

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Total Gebühreneinnahmen (in Mio. Fr)

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2016

Die wichtigsten Kennzahlen für 2016(in Klammern der Vergleich mit 2015)

Umfang der amtlichen VermessungAnzahl Liegenschaften: 4 027 838 (0.0 %)Anzahl Gebäude: 3 063 357 (+1.1%)

Personalin Nachführung der AV tätige Personen: 2960 (– 2.4 %)

NachführungsaktivitätenAnzahl Grenzmutationen: 14 644 (– 9.3 %)Anzahl Gebäudemutationen: 40 267 (– 1.9 %)Umsatz (in CHF): 97.9 Mio. (– 1.8 %)Umsatz pro Mutation (in CHF): 1784 (+2.4 %)

Benutzung der DatenGebühreneinnahmen (in CHF): 5.1 Mio. (– 23 %)Anzahl Datenbezüge: 158 699 (– 2.6 %)Datenbezüge analog: 27 %Datenbezüge digital: 73 %

kantonale Verwaltungen andere öffentliche

Stellen Privatbüros

patentierte / r Ingenieur- Geometer / in

Ingenieur / in Geomatiker / in resp.

Geomatiktechniker / in Lernende administratives Personal

zügen verschiebt sich damit weiter in Rich-tung digital: 27/ 73 % (Vorjahr 32 / 68 %).

Daniel Steudler, pat. Ing.-Geom.Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektionswisstopo, [email protected]

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Fachbeiträge

Standards für den Datenaustausch im Objektwesen

Ein reibungsloser Datenaustausch ist eine Grundvoraussetzung für ein funktionierendes E-Government. Der Verein eCH hat eine Reihe von Standards für den Datenaustausch im Objektwesen publiziert.

Damit ein Prozess durchgängig über Verwaltungsgrenzen hinweg funktioniert, braucht es eine Zusammenarbeit. Und damit die Systeme von verschiedenen Verwaltungs-einheiten in einem durchgängigen Prozess miteinander zusammenarbeiten können, braucht es eine hohe Stan-dardisierung. Diese beiden Komponenten sind in einem föderal aufgebauten Staat wie der Schweiz unerlässlich für die digitale Verwaltung. Für beide wurden die Struk-turen geschaffen: Für die organisatorische Ebene, also die Zusammenarbeit, schafft E-Government Schweiz mit der Beteiligung von Bund, Kantonen und Gemeinden den Rahmen. Für die Standardisierung gibt es den Verein eCH. E-Government Schweiz hat die Erarbeitung ent-sprechender Standards durch den Verein eCH als eines seiner strategischen Ziele für die Periode 2017 – 2019 festgelegt.

Die eCH-Fachgruppe Objektwesen hat nun eine erste Serie von Standards erarbeitet, welche Mitte 2017 formell freigegeben wurden. Einige weitere Standards sind noch in Erarbeitung.

GWR

Vermessung

Grundbuch

Steuern

Gebäude- versicherung

Bau- verwaltung

Schätzungen

Freigegebene eCH-Standards aus dem Bereich Objektwesen: – eCH-0127 Glossar Objektwesen– eCH-0129 Datenstandard Objektwesen– eCH-0131 Meldungen der amtlichen Vermessung an Dritte– eCH-0132 Objektwesen – Domäne Versicherung– eCH-0133 Objektwesen – Domäne Steuern– eCH-0134 Grundbuchmeldungen an Dritte– eCH-0178 Datenstandard notarielle Grundbuchbelege

Diese liegen in Deutsch und Französisch vor und sind kostenlos abrufbar auf www.ech.ch.

In Bearbeitung sind zurzeit:– eCH-0206 Mutationsmeldungen aus dem GWR1 an Dritte– eCH-0211 Baugesuch– eCH-0216 Nachführung GWR durch Bauverwaltungen

Zurückgestellt ist vorläufig die Überarbeitung von:– eCH-0130 Objektwesen – Domäne Bauwesen

Mit diesen Standards kann die historisch gewachsene Flut proprietärer Schnittstellen der verschiedenen Part-ner auf eine einheitliche Basis gestellt werden. Die Standards erlauben einerseits die weitgehende Automa-tisierung von Meldungen an Fremdsysteme, ausgelöst durch «Ereignisse», wie beispielsweise den «Vollzug einer Grenzmutation im Grundbuch». Andererseits er-lauben sie mittels «base deliveries» den periodischen Abgleich der verschiedenen Datenbanken. 1

1 GWR steht für das Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik.

Mit den Standards eCH-0129 und eCH-0131 wurden Praxistests durchgespielt und die Tauglichkeit nach-gewiesen. Damit ist eine Alternative zur «Schnitt-stelle für den Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS)» gege-ben. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 TGBV 2 sind an Stelle der AVGBS gleichwertige Übertragungsalternativen zulässig. Die eCH-Standards erfüllen diese Vorausset-zung. Aufgrund der breit abgestützten Erarbeitung können die eCH-Meldungen nicht nur vom Grund-buch, sondern auch von allen anderen interessierten Partnern genutzt werden.

Die folgende Grafik soll symbolisch und nicht abschlies-send einerseits die verschiedenen Datenbanken als «stehende Fässer», welche teilweise redundante Inhalte führen müssen, und andererseits mit den «rollenden Fässchen» den Datenaustausch kreuz und quer zwischen den Datenbanken darstellen.

Eine zentrale Forderung bei der vorgesehenen Einfüh-rung des neuen Datenmodells für die amtliche Vermes-sung (DM.flex) war und ist es, dass die Kundenbedürf-nisse (so weit noch verlangt) weiterhin erfüllt werden können. Das ist auch mit den eCH-Standards gewähr-leistet. Voraussetzung ist natürlich, dass keine relevante inhaltliche Reduktion bei der amtlichen Vermessung2 vorgenommen wird. Dasselbe gilt sinngemäss für alle

2 Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (TGBV), SR 211.432.11

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

Partner im Objektdatenaustausch: Es kann nur geliefert werden, was vorhanden ist. Es ist aber grundsätzlich alles, was vorhanden ist, den Dritten verfügbar zu ma-chen, soweit dies mit dem Datenschutz vereinbar ist.

Bei der vorgesehenen Flexibilisierung der amtlichen Ver-messung dürfte eine allenfalls notwendige Anpassung der eCH-Schnittstellen einfacher sein, als bei der AVGBS, weil dazu keine Verordnungsänderung notwendig ist. Allerdings arbeitet auch eCH nach exakt vorgegebenen Genehmigungsprozessen und damit verbundenen Fris-ten für die einzelnen Prozessschritte.

Allen Schnittstellen ist gemeinsam, dass immer mindes-tens zwei Partner davon betroffen sind. Das gilt für die eCH-Standards umso mehr, als damit eine breite An-wendung vorgesehen wird, im Gegensatz zu den bishe-rigen bilateralen Schnittstellen. Um diese Herausforde-rung zu meistern, dürfte es notwendig sein, pro Kanton ein Einführungskonzept zu erarbeiten und die Realisie-rung danach als Projekt in einem relativ kurzen Zeitrah-men abzuwickeln.

Christian Dettwiler, pat. Ing.-Geom.Leiter eCH-Fachgruppe [email protected]

eCH entwickelt Standards im Bereich E-Government für eine effiziente digitale Zusammenarbeit zwischen Behörden, Unternehmen und Privaten. eCH baut auf die Zusammenarbeit privater und öffentlicher Partner. Fachgruppen stellen sicher, dass die Standards mit hoher Qualität und frei von Einzelinteressen entwi-ckelt werden. Christian Dettwiler ist Leiter der Fach-gruppe «Objektwesen».

eCH Verein für E-Government StandardsGeschäftsstelle: Mainaustrasse 30 Postfach 8034 Zürich

Telefon: 044 388 74 64 E-Mail: [email protected]: www.ech.ch

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Fachbeiträge

Open Government Data – Der Kanton Zürich geht online

Das Geografische Informationssystem des Kantons Zürich (GIS-ZH) verwaltet eine riesige Menge von raumbezogenen Daten, welche die kantonale Verwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in hoher Qualität erfasst und verarbeitet. Ab Anfang 2018 werden diese Geodaten nun unter Open Government Data (OGD) veröffentlicht.

Die Publikation und Bereitstellung von Behördendaten – mit und ohne Raumbezug – birgt ein grosses Potential, das bis dato im Kanton Zürich aufgrund bestehender Beschränkungen nur teilweise ausgeschöpft werden konnte. Für die Geodaten hat der Kanton Zürich seine Gesetzesgrundlagen revidiert und kann diese ab Januar 2018 unter Open Government Data (OGD) veröffent- lichen. OGD bezeichnet die offene Zugänglichkeit und freie Wiederverwendung von Behördendaten, sofern dadurch keine Datenschutz-, Urheberrechts- oder Infor-mationsschutzbestimmungen verletzt werden. Aktuell erfüllen über 200 Geobasis datensätze des Kantons (Kat. II und III) diese Kriterien. Einer der wichtigsten Geo-basisdatensätze, der nun frei genutzt werden kann, ist der Grunddatensatz der amtlichen Vermessung. Neben den Geodaten werden auch zahlreiche weitere Behör-dendaten, insbesondere die jenigen des Statistischen Amtes, zugänglich gemacht.

Basisdienste: kostenlos und uneingeschränktDamit die Geodaten die Anforderungen für OGD erfül-len, müssen sie in offenen Formaten und in maschinen-lesbarer Form vorliegen. Dieses Grundangebot wird im

Kanton Zürich über sogenannte Basisdienste angeboten. Dazu gehören die Bereitstellung von Geodiensten (WMS, WFS, WCS) nach OGC-Standard sowie ein Zu-gang zur umfassenden Geometadatenbank «GeoLion». Die Abteilung Geoinformation im kantonalen Amt für Raumentwicklung stellt diese Basisdienste kostenlos und ohne Nutzungseinschränkungen zur Verfügung.

Zwei marktfördernde MehrwertdiensteLeistungen, die über die reinen Basisdienste hinausge-hen, werden im Kanton Zürich als Mehrwertdienste bezeichnet und können von jedermann angeboten wer-den. Stellt der Staat Mehrwertdienste bereit, tritt er in den freien Markt ein und schmälert das Mehrwert-Po-tential von anderen Anbietern. Der Kanton Zürich bietet dennoch zwei wichtige Mehrwertdienste kostenlos an, die er als marktfördernd betrachtet:• einen Datenshop-Dienst und• die Integration des Datenshop-Dienstes in den

kantonalen GIS-Browser.

Der Datenshop-Dienst ist eine serviceorientierte Archi-tektur, um geprüfte Geodaten zu beziehen. Über diesen

Nutzer

Mar

ktp

reis

Mehrwertdienste

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enlo

s

Basisdienste kost

enlo

s

Kantonale Geodateninfrastruktur (geprüfte Publikation) z. B. Publikationsdatenbank ROFA, AV Interlis-Files, Publikation ÖREB-Kataster, ...

Web

Map

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File

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Dritte – Applikationen – Datenshops – Auswertungen – Beratungen – etc.

GIS Browser Datenbezüge via Datenshop-Dienst

Datenshop-Dienst – Nutzerformate (ITF, DXF, SHP, ...) – Nutzermodelle (MOpublic, GEOBAU, ...) – Räumliche Ausschnitte

Abbildung: Freie Zugäng-lichkeit und kostenlose Nutzung des kantonalen Angebots (rot markiert)

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

Dienst können Geodaten in verschiedenen Formaten und räumlichen Ausschnitten automatisch als Datei zum Download bezogen werden. Diese Grundfunktio-nalitäten kann jeder Dritte, der Mehrwertdienste in diesem Bereich anbieten will, nutzen und muss sie nicht selber entwickeln. Hinzu kommt, dass die Daten so immer von der originalen Publikationsdatenbasis bezo-gen werden.

Mit dem GIS-Browser maps.zh.ch steht der Bevölkerung schon heute ein modernes Werkzeug zur Verfügung, um verschiedene Geodaten zu visualisieren. Die Integra-tion des Datenshop-Dienstes erweitert die Funktiona- lität des GIS-Browsers und ermöglicht einen einfachen, kostenlosen Datenbezug. Mit wenigen Klicks können Geodatensätze der angezeigten Karte im gewählten Ausschnitt an eine E-Mail-Adresse geliefert werden. Da-bei ist keine Registrierung nötig und die Auslieferung erfolgt in der Regel innert weniger Minuten.

Datenshop-Dienst schweizweit einzigartigDer Datenshop-Dienst bildet zusammen mit der Geo-metadatenbank «GeoLion» das eigentliche Herzstück der Datenbereitstellung und ist in dieser Form schweiz-weit einzigartig. Er kann über eine standardisierte REST-Schnittstelle von jedermann eingebunden und genutzt werden. Alle Daten können so immer von der ursprünglichen Publikationsdatenbasis des Kantons in korrekten Datenmodellen und mit aktuellen Meta - informationen bezogen werden.

Bestellungen an den Datenshop-Dienst erfolgen von einer Drittapplikation aus (z.B. ein kommunales WebGIS) und werden von einer zentralen Applikation basierend auf FME-Server gesteuert. Der Datenshop-Dienst selbst verfügt weder über ein User Interface noch über eine Benutzerverwaltung. Die Informationen zu den Geoda-ten, welche für die Bestellabwicklung notwendig sind, werden direkt aus der Geometadatenbank «GeoLion» bezogen. Die bestellten Geodaten werden in der Folge von der ermittelten Datenquelle im gewünschten For-mat und Ausschnitt aufbereitet und zusammen mit dem ebenfalls dynamisch erstellten Datenbegleitdokument über den kantonalen Dienst WebTransfer ZH an die E-Mail-Adresse des Bestellers gesandt.

Der Kanton Zürich ist überzeugt, dass er mit diesem kombinierten Angebot aus Basis- und Mehrwertdiensten eine solide Basis für einen volkswirtschaftlichen Mehr-nutzen legt und so den freien Markt in der Geoinforma-tionsbranche stärkt und fördert.

Weiterführende Informationen zum Thema Open Government Data im Kanton Zürich finden Sie unter: www.geoportal.zh.ch /opendata

Bernard Fierz, pat. Ing.-Geom.Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Raumentwicklung [email protected]

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Fachbeiträge

Stockwerkeigentum: Alles, was Recht ist!

Gemäss Artikel 667 ZGB1 erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben in den Luftraum und nach unten in das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Die «Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre 2016 – 2019» des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo sieht vor, die amtliche Vermessung in die dritte Dimension zu entwickeln. Im Projekt «Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum (DigDok StWE)» wird erar-beitet, welche Rechte heute betreffend Stockwerkeigentum dokumentiert und wie sie zukünftig in der amtlichen Vermessung abgebildet werden können.

Die beauftragte Arbeitsgruppe hat ihren Fokus als ers-tes – ausgehend von der Praxis – auf die Beschreibung der rechtlichen Verhältnisse bei Stockwerkeigentum gelegt. Sie ergänzt dadurch die Praxisschilderungen «Stockwerkeigentum im Kanton Genf» in der Fachzeit-schrift «cadastre» Nr. 20 vom April 2016.

Ausgangslage Aus der von der Arbeitsgruppe im Jahr 2016 bei den Kantonen durchgeführten Umfrage geht hervor, dass schweizweit ca. 1.2 Millionen Stockwerkeinheiten im Grundbuch eingetragen sind – rund ein Fünftel der in der Schweiz vorhandenen Grundstücke – Tendenz steigend. Der geometrische Nachweis des Stockwerk- eigentums befindet sich heute – wenn überhaupt – ausschliesslich in den Belegen des Grundbuchs in Form eines Aufteilungsplans, der sich auf die Grundlagen von Architekten stützt. Einzige Ausnahme ist der Kanton Genf, der seit 2014 Stockwerkeigentum in einem vor-gegebenen Datenmodell verwaltet. Zwei Drittel der Kantone haben sich entschieden, die Belege zu scannen, damit die Aufteilungspläne wenigstens am Computer1 abgerufen werden können. Das führt dazu, dass Stock-werkeigentumseinheiten in keinem der heute öffent-

1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210

lichen Geoinformationssysteme (mit Ausnahme jener der Kantone Genf und Neuenburg) geführt und deshalb nicht lokalisiert werden können. Dieser Zustand wird in vieler Hinsicht den Ansprüchen im digitalen Zeitalter nicht mehr gerecht.

Grundstücke und amtliche VermessungDie Verwaltung der Liegenschaften, der selbständigen und dauernden Rechte (Baurecht) sowie der Bergwerke (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 1– 3 ZGB) in der amtlichen Vermes-sung hat sich bewährt.

Die vierte Art von Grundstücken, die Miteigentumsan-teile an Grundstücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), wer-den bis anhin in der amtlichen Vermessung nicht oder in einzelnen Kantonen nur rudimentär mittels Registratur der Grundstücknummer erfasst.

Miteigentumsanteile an GrundstückenPraktisch bedeutsam sind die Miteigentumsanteile an Grundstücken vor allem für Stockwerkeigentum (Art. 712a bis 712t ZGB), wo sie durch Sonderrechte an einzelnen Wohnungen oder Teilen von Gebäuden zugewiesen sind. Miteigentumsanteile werden als Stockwerkeigentum ähnlich behandelt wie Liegenschaf-

Abbildung 1: Grundstücke gemäss Artikel 655 ZGB und deren geometrischer Nachweis in der amtlichen Vermessung und im Grund-buch

Grundstücke

Liegenschaften

Amtliche Vermessung

Amtliche Vermessung

Amtliche Vermessung

Amtliche Vermessung

Grundbuch Grundbuch

selbstständige und dauernde Rechte (SDR), soweit flächen-

massig ausgeschieden

Quellenrecht, Konzessionsrecht,

weitereBaurecht

BergwerkeMiteigentumsanteile an

Grundstücken

gewöhnliches Miteigentum

Stockwerk- eigentum

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

ten und Baurechte. Dies obwohl es sich streng genom-men nicht um Eigentum, sondern um ein Nutzungsrecht handelt.

Denn was das Gesetz «Stockwerkeigentum» nennt, ist im Allgemeinen besser unter dem Namen «Eigentums-wohnung» bekannt. Beide Begriffe vermitteln den Ein-druck, als ob hier Eigentum an einem Stockwerk bezie-hungsweise an einer Wohnung bestehe. Dies ist aber ungenau. Richtig ist vielmehr, dass bei dieser speziellen Form von Grundeigentum den Stockwerkeigentümern ein bestimmter rechnerischer Anteil am ganzen Gebäu-de und Boden (gemeinsames Grundstück), auf dem es steht, gehören – sie sind Miteigentümer (Art. 646 ff ZGB). Sie sind somit durchaus Eigentümer «ihrer» Woh-nungen. Diese gehören aber nicht jedem allein, son-dern gleichzeitig allen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigen tümern. Das Spezielle beim Stockwerk-eigentum ist, dass die einzelnen Eigentümer an «ihrer» Wohnung ein Sonderrecht haben, nämlich das Recht, diese alleine zu verwalten, zu nutzen und auch baulich zu ändern.2

Stockwerkeigentum (StWE)Wenden wir uns nach dieser rechtswissenschaftlichen Ausführung den verschiedenen Rechten zu, welche wir für die Dokumentation in der amtlichen Vermessung kennen müssen.Stockwerkeigentum kann auf einer Liegenschaft (Abb. 2) oder auf einem Baurechtsgrundstück (Abb. 3) begründet werden. Alles, was sich auf diesem Stamm-grundstück befindet, ist bei der Stockwerkbegründung zu behandeln.Wird, wie in Abbildung 3 dargestellt, auf der Liegen-schaft 2525 ein Baurecht (3000) begründet, wird die- ses – und nicht die «darunterliegende» Liegenschaft 2525 – das Stammgrundstück der StWE-Begründung sein, gleich wie die Gebäude 15, 17 und 17a rechtlich nicht auf der Liegenschaft 2525, sondern auf dem Baurecht (3000) erstellt werden.

2 Seite 619 aus «ZGB für die höhere Ausbildung», Walter Noser, Patrick Strub, Karin Flüe, Hanneke Spinatsch, ISBN 978-3-85569-951-3

Da die Garage 15a in der Abbildung 3 nicht auf dem Baurecht (3000) steht, wird sie bei der Stockwerkbe-gründung auf Baurecht (3000) auch nicht berücksich-tigt.

Das Stockwerkeigentum nach Art. 712 ZGB umfasst: A Örtlich / räumlich bestimmte Sonderrechte

(Wohnung plus Nebenräume);B Gemeinsame Rechte an den gemeinschaftlichen

Objekten des Miteigentumsgrundstücks; C Sondernutzungsrechte, die gemeinsame Flächen /

Räume belasten;D Selbständiges Miteigentum, in StWE-Begründung

insbesondere bei den Autoeinstellplätzen.

In Abbildung 4 sind die oben erwähnten Bestandteile dargestellt und farblich hervorgehoben. Sie werden nachfolgend im Detail erläutert.

Abbildung 2: Stockwerk-begründung auf Liegen-schaft 2525 (rote Linie)

Abbildung 3: Stockwerk-begründung auf Baurecht (3000), (rot gestrichelte Linie)

Abbildung 4: Die Bestand-teile bei einer Stockwerk- begründung

2 3

4

Legende: örtlich / räumlich bestimmte Sonderrechte (Wohnung plus Neben-

räume), rot umrandet; gemeinsame Rechte an den gemeinschaftlichen Objekten des

Miteigentumsgrundstücks, blau um randet; Sondernutzungsrechte, die gemeinsame Flächen / Räume belasten,

orange umrandet Selbständiges Miteigentum, in StWE-Begründung insbesondere

bei den Autoeinstellplätzen, violett umrandet.

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Fachbeiträge

A Sonderrecht Gegenstand des Sonderrechts (Art. 712b Abs. 1 ZGB) können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber ge-trennte Nebenräume umfassen können. Ein Sonderrecht benötigt (mindestens) einen eigenen Zugang ( ).

Zu den Sonderrechten gehören die Räume und Innen-wände der jeweiligen Wohnung, in Abbildung 5 sind dies W1 und W2: «Was man in einer Stockwerkwoh-nung sieht, gehört zum Sonderrecht». Zum selben Sonderrecht gehören normalerweise weitere in sich ge-schlossene Einheiten wie Keller, Estrich und /oder Auto-einstellplatz.

B Gemeinschaftliche ObjekteDie gemeinschaftlichen Objekte (in den Abbildungen 7 bis 10 blau dargestellt) sind Teil des gemeinsamen Grundstücks und gehören eigentumsrechtlich allen Mit-eigentümern. Sie sind erforderlich, damit das Gebäude bestehen bleibt, seine Funktion erfüllen kann und nach aussen als Einheit in Erscheinung tritt.

Das Gesetz bestimmt in Artikel 712b Absatz 2 ZGB, welche Teile eine gemeinschaftliche Zweckbestimmung haben und deshalb nicht als Sonderrecht ausgeschie-den werden können.

1. Der Boden der Liegenschaft bzw. des Baurechts, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird.

2. Die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen.

Abbildung 7: Gemeinschaftliches Objekt (blau) – Boden der Liegenschaft 2525, auf dem die Gebäude 15, 15a und 17 und 17a (Einstellhalle) er-richtet sind

Abb. 8: Gemeinschaftliche Objekte – Die statischen Elemente eines Gebäu-des (Bauteile) wie Stützen, Boden, Decke, DachAbbildung 6: Vier Sonderrechte – W = Wohnung, K = Keller

Abbildung 5: Sonderrechte Wohnung W1 und W2 (jeweils rot umrandet) mit eigenem Zugang

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

Abbildung 9: Gemein-schaftliche Objekte (blau) – Bauteile wie Aussenwand, Fenster, Lichtschacht, In-nenwand, Leitungsschacht

3. Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räu-me dienen.

Abbildung 10: Gemeinschaftliche Objekte (blau) – Anlagen und Ein- richtungen wie Treppenhaus, Lift, Waschküche, Heizung

C SondernutzungsrechtAufgrund der Tatsache, dass gewisse Teile zwingend gemeinschaftlich sind und nicht zu Sonderrecht ausge-schieden werden können, haben sich in der Praxis die sogenannten ausschliesslichen Nutzungsrechte ein- gebürgert. Sie werden auch besondere Nutzungsrechte oder eben Sondernutzungsrechte genannt. Dieses vom Gesetz nicht vorgesehene Institut ermöglicht es der Stockwerkeigentümergemeinschaft, beispielsweise wie in Abbildung 11 dargestellt, Terrassen (A), Gartensitz-plätze (B), Parkplätze unterirdisch (C) und oberirdisch (D) oder auf dem Dach (E) einzelnen Stockwerkeinheiten zur Nutzung zuzuweisen. So werden sonderrechtsähn- liche Verhältnisse geschaffen.3

Solange sich die Sondernutzungsrechte auf dem ge-meinsamen Miteigentumsgrundstück – hier Liegenschaft 2525 – befinden, können sie im Begründungsakt (oder

3 Seite 626 aus «ZGB für die höhere Ausbildung», Walter Noser, Patrick Strub, Karin Flüe, Hanneke Spinatsch, ISBN 978-3-85569-951-3

Abbildung 11: Sondernutzungsrechte Legende: Terrassen (A), Gartensitzplätze (B), Parkplätze unterirdisch (C), Parkplätze oberirdisch (D), Parkplätze auf dem Dach (E)

Abbildung 12: Selbständiges Miteigentum an Stockwerk-eigentum, begründet auf StWE-Autoeinstellplatz

durch nachträgliche Beschlussfassung der Stockwerk- eigentümerschaft) bestimmt und mit den Sonderrechten verbunden werden. Diese Rechte lassen sich – anders als die Dienstbarkeiten – dem Hauptbuch des Grundbuchs selber nicht einzeln entnehmen.

D Selbständiges Miteigentum Bei einer Stockwerkbegründung kann die Vergabe von Autoeinstellplätzen wie oben gezeigt mit Sondernut-zungsrechten geregelt werden. Eine spezialisierterer An-satz geschieht über ein selbständiges Miteigentum unter Anlehnung an Artikel 646 Absatz 3 ZGB, nach welchem ein Miteigentümer seinen Anteil veräussern und ver-pfänden kann.

Die Einstellhalle wird in Abbildung 12 als Sonderecht aus-geschieden und darauf werden Einstellplätze als selbstän- diges Miteigentum begründet. Diese Miteigentumsantei-le können im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen werden (siehe blau umrandete Flächen in Abb. 10).

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Fachbeiträge

Spezialfall GrunddienstbarkeitIn der Praxis werden Rechte im Sinne der Sondernut-zungsrechte alternativ auch als Grunddienstbarkeit begründet. Ein Grund dazu mag sein, dass letztere im Grundbuch angemerkt sind und damit im Hauptbuch angezeigt werden. Das bedeutet ein Gewinn an Trans-parenz.

Abbildung 13: Grunddienstbarkeiten als Alternative zu den Sondernut-zungsrechte (s. Abb. 11)

Erläuterungen anhand eines fiktiven Beispiels

Abbildung 14: Fiktives Beispiel

Stammgrundstück Nr. 2525 und gemeinschaftliche ObjekteBei einem Grundstück, das in Miteigentumsanteile in der Form von Stockwerkeigentum aufgeteilt ist, sind zusätzlich zu den bestehenden Einträgen (Nummer, EGRID, Gültigkeit, Fläche etc.) diejenigen der gemein-schaftlichen Objekte der Arten Boden, Bauteil sowie Anlage und Einrichtung zu erfassen.

StWE Nr. 5001Es besteht aus den StWE-Teilen Wohnung 1 als Sonder-recht, Keller K1 als Nebenraum, B1 und C1 als Sonder-nutzungsrecht.

StWE Nr. 5006Dieses Sonderrecht beinhaltet eine Garagenbox. Darin werden die selbständigen Miteigentümergrundstücke (SM) 5007 und 5008 begründet, welche im Begrün-dungsakt zum Beispiel den Sonderrechten 5003 und 5004 zugeschlagen werden.

Grunddienstbarkeit DB1DB1 ist die Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Sonder-rechts 5002 und zu Lasten 2525.

Abbildung 15: Darstellung der Rechte im fiktiven Beispiel

Weitere Arbeiten der Arbeitsgruppe «Digitale Do-kumentation Stockwerkeigentum (DigDok StWE)»Die obigen Ausführungen zeigen, dass für die Bearbei-tung des Themas «Stockwerk eigentum» das Rechts- verständnis zentral ist. Für eine künftige digitale Doku-mentation der Rechte ist eine Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Fachbereichen Grundbuch, Immo- bilienrecht und amtliche Vermessung unerlässlich. Die Arbeitsgruppe ist entsprechend zusammengesetzt (siehe Kasten).

Die Arbeitsgruppe hat eine Analyse der Rechtsgrundla-gen durchgeführt, um die notwendigen rechtlichen An-passungen für die Dokumentation von Stockwerkeigen-tum in der amtlichen Vermessung abzuklären. Prof. Amédéo Wermelinger, ein an erkannter Sachen-rechtsspezialist, schreibt zurzeit eine Stellungnahme, in der er die Überlegungen der Arbeitsgruppe kritisch hin-terfragt.

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

Als nächsten Schritt wird die Arbeitsgruppe eine techni-sche Empfehlung inklusiv Datenmodell DM.STWE für die Dokumentation des StWE und Erstellung des Auftei-lungsplans ausarbeiten. Diese Empfehlung wird mittels zwei Pilotprojekten auf Machbarkeit und Praxistaug- lichkeit überprüft. In den Pilotprojekten wird ebenfalls untersucht, mit welchen Kosten für die Erfassung des StWE in der amtlichen Vermessung zu rechnen ist. Diese Arbeiten wurden gestartet und sollen bis Ende 2018 abgeschlossen werden.

Offene PunkteIm Rahmen der laufenden Arbeiten ist die Arbeitsgrup-pe auf Punkte gestossen, welche von ihr angestossen werden, mehrheitlich aber nicht mit dem Projekt «Digi-tale Dokumentation Stockwerkeigentum» abschlies-send gelöst werden können:• Es muss geprüft werden, ob der Aufteilungsplan in

Zukunft rechtlich aufgewertet werden soll, damit ihm sowohl grundbuchrechtlich aber auch schuldrechtlich eine erhöhte Beweiskraft zukommt.

• Der Aufteilungsplan ist heute nicht in jedem Fall zwin-gend zu erstellen, was zu überdenken ist. Insbeson-dere wenn ihm eine erhöhte Beweiskraft zukommt, muss er als obligatorisch erklärt werden.

• Die zukünftige Rolle der amtlichen Vermessung muss noch geklärt werden:

º Wer ist für die Dokumentation des Stockwerkeigen-tums zuständig? Die Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer sind aufgrund ihrer langjährigen Erfah-rungen bei den Liegenschaften dazu prädestiniert.

º Welche Daten werden durch die amtliche Vermes-sung geliefert? Im Begründungsakt sind nebst der räumlichen Ausscheidung der Anteil jedes Stock-werks am Wert des gemeinsamen Grundstücks in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner (Art. 712e ZGB) anzugeben. Wird diese Wertquote zukünftig durch die AV festgelegt?

• Mit Building Information Modeling (BIM) besteht ein wertvolles Instrument, welches die Koordination zwi-schen der Architektur und amtlichen Vermessung in Zukunft vereinfachen kann. Dazu werden Standards und Schnittstellen auch auf Seite Bau benötigt.

Nutzen und AusblickWird für die Begründung von Stockwerkeigentum eine 3D-Dokumentation in der amtlichen Vermessung erstellt, entstehen gesamtwirtschaftlich interessante Verbesse-rungen und Zusatznutzen, welche das Grundbuch, das Notariat, das Immobilienwesen und besonders auch die Eigentümer überzeugen dürften:• Widerspruchsfreier und vollständiger geometrischer

Nachweis der verschiedenen Rechte betreffend Stock-werkeigentum im GIS.

• Digital zugängliche Dokumentation des Stockwerk- eigentums, unter anderem relevant für eine erste Beurteilung der Finanzierung.

• Homogene Dokumentation und einheit liche Darstel-lung der verschiedenen Rechte im aus den Daten ab-geleiteten Aufteilungsplan.

• 3D-Visualisierung der offiziell dokumentierten Eigen-tumsverhältnisse z. B. nutzbar als Verkaufsdokumenta-tion.

• Georeferenzierte digitale Daten als Ausgangsdaten für die Planung von Unterhaltsarbeiten und Renovationen der heute in die Jahre gekommenen ersten StWE-Bau-ten.

• Auffinden der StWE-Einheiten im öffentlichen GIS für Notare und sonstige Interessierte.

• Vereinfachung der Aufgaben der Verwaltung durch Verknüpfung der Information mit weiteren offiziellen Registern wie z. B. GWR (Gebäude- und Wohnungs- register).

• Die Ansprüche von Artikel 667 ZGB werden zumindest bezüglich Stockwerkeigentum erfüllt.

Die erwähnten Pilotprojekte werden bis Ende 2018 durchgeführt. In einer der nächsten Ausgaben von «cadastre» wird ein Artikel über die notwendigen recht-lichen Anpassungen für die Dokumentation von Stock-werkeigentum in der amtlichen Vermessung folgen.

Patrick Reimann, pat. Ing.-Geom.Amt für Geoinformation des Kantons [email protected]

Helena Åström Boss, pat. Ing.-Geom.Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektionswisstopo, [email protected]

Mitglieder der Arbeitsgruppe «DigDok StWE»:

• Helena Åström Boss, swisstopo, Leitung• Marcel Frei, Amt für Raumentwicklung des Kantons

Zürich• Meinrad Huser, Huser Bau- und Immobi lienrecht, Zug• Laurent Niggeler, Direction de la mensuration officielle

DMO des Kantons Genf• Maria-Pia Portmann, Eidgenössisches Amt für Grund-

buch- und Bodenrecht (EGBA)• Patrick Reimann, Amt für Geoinformation des Kantons

Basel-Landschaft• Stefan Stucki, Grundbuchamt Emmental / Oberaargau• Carla Thoma, Acht Grad Ost AG, Ingenieure und Geo-

meter, Schlieren

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Fachbeiträge

Think Tank «Dimension cadastre»: Ein ausser-gewöhnliches Abenteuer geht zu Ende

Der Think Tank «Dimension cadastre» startete seine Arbeiten im 2013 und wird sie Ende 2017 abschliessen. Der Bericht «Grenzen überschreiten», das «SwissGeoLab» und ein Seminar für nationale Politikerinnen, Politiker und Medienleute waren die Marksteine der vergangenen fünf Jahre. Nun enden für die Mitglieder die ungewohnten Erfahrungen und Herausforderungen, die mit dem Wirken eines Think Tanks einhergingen.

2012 – die Amtliche Vermessung Schweiz feierte ihr 100-Jahr-Jubiläum – wurde der Think Tank «Dimension cadastre» lanciert. Damals wollten die Konferenz der kantonalen Vermessungsaufsichten (KKVA), heute CadastreSuisse, und die Eidgenössische Vermessungs- direktion, heute Bereich «Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion» eine Diskussion darüber an- stossen, wie die rasante Entwicklung der neuen Techno-logien, die wachsende Bedeutung des Internets, die Demokratisierung der Geodaten und die sozialen Netz-werke das Katasterwesen beeinflussen. Sie gaben bei Avenir Suisse eine Studie in Auftrag, um Antworten auf diese Fragen zu finden. Grundlage bildeten sechs Arbeitsthesen und Interviews mit Verantwortlichen aus der Bundesverwaltung und kantonalen Stellen.

«Ein Think Tank für die amtliche Vermessung war visionär. Die Er-kenntnisse daraus sind einzigartig und fordern unseren Berufsstand heraus. Nun braucht es Entscheide und Taten.»

Peter Dütschler

Die sechs Thesen lauteten1:1. Gebiete werden dreidimensional betrachtet.2. Gebiete haben eine historische Entwicklung.3. Gebiete überlappen sich in Bezug auf funktionale

Aspekte.4. Eigentum wird gemeinschaftlich und auf mitbe-

stimmende Art genutzt.5. Die Realität wird erweitert, insbesondere durch jene

neuen Dienstleistungen, die von der Bevölkerung selbst entwickelt und hinzugefügt werden.

6. Die Wissensdimension («knowledge society») wird immer bedeutsamer.

Die Studie beinhaltete schlussendlich vier Vorschläge:Vorschlag 1: Von Geoinformationssystemen hin zu RaumwissenssystemenVorschlag 2: Gründung eines Think TanksVorschlag 3: Eine IP-Adresse pro ParzelleVorschlag 4: Hin zu neuem Wissen: eine Gefahr für die Führungselite

1 Dimension cadastre – Vision der amtlichen Vermessung, «cadastre» Nr. 10, Dezember 2012, S. 4

«Les innovations sont presque toujours le fait d'explorateurs indivi-duels ou de petits groupes, et presque jamais celui de bureaucraties importantes et hautement structurées.»

Laurent Niggeler inspiriert von Harold J. Leavitt

Der Think Tank «Dimension cadastre» nahm am 16. Januar 2013 seine Arbeiten auf … wir blicken auf die fünf Arbeitsjahre zurück:

Zunächst ging es darum zu lernen, wie ein Think Tank funktioniert: Es werden Ideen entwickelt, die Beteiligten befinden sich in einem permanenten «Brainstorming». Ein für Nichteingeweihte verwirrendes Umfeld, denn unsere Diskussionen gingen oftmals in alle Richtungen, bevor sie in einer genaueren Idee mündeten. Wir fass-ten daraufhin die ersten Schlussfolgerungen und Vor-schläge in einer Publikation mit dem Titel «Grenzen überschreiten» zusammen. Diese wurde im Mai 2014 auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch ver- öffentlicht. Diese erste Publikation hatte zum Ziel, die Berufswelt für die gesellschaftlichen Veränderungen zu sensibilisieren.

Hinsichtlich fehlendem Nachwuchs in unserer Berufs-welt führten die Diskussionen zur Idee, einen mobilen Experimentierraum zum Thema Geomatik zu schaffen (siehe Beitrag auf Seite 24). Das «SwissGeoLab» wurde in Rekordzeit aufgebaut und am GEOSummit im Juni 2016 erstmals präsentiert – die letzten Experimente wurden am Vortag der Eröffnung installiert! Diese zwei-te Massnahme hatte zum Ziel, auf die Probleme bezüg-lich Nachwuchs zu reagieren.

«Die Entwicklung von Zukunftsperspektiven ist zentraler Bestandteil einer richtungsweisenden Planung. Wenn nur verwaltet wird, wer-den hoffentlich zwar administrative Abläufe effizienter gestaltet, grundlegende Prozesse aber nicht hinterfragt.»

Daniel Steudler

Die in den vergangenen 18 Monaten geführten Dis- kussionen hatten im Fokus, die politische Welt für die Digitalisierung der Gesellschaft und deren Einfluss auf unsere Berufswelt zu sensibilisieren. In der Beilage zu dieser Ausgabe der Fachzeitschrift «cadastre» finden Sie die dazu veröffentlichten (letzten) Empfehlungen des Think Tanks detailliert beschrieben. Anfangs Dezember

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2017 organisierte der Think Tank zudem ein Seminar mit Politikerinnen und Politikern, um diese Empfehlun-gen gemeinsam zu erörtern. Ziel dieser dritten Aktion war, die politische Welt auf die Herausforderungen unserer Berufswelt im Zusammenhang mit der Digitali-sierung der Gesellschaft aufmerksam zu machen.

Beim Durchlesen obiger Zeilen und besonders der im 2012 formulierten Thesen und Vorschläge fällt auf, dass vor fünf Jahren Begriffe wie Internet der Dinge (engl. IoT, Internet of Things), Blockchain, BIM, Deep Learning, Watson etc. kaum bekannt waren. Diese rasanten Ent-wicklungen in der digitalen Welt führten dazu, dass sich die Richtung der Diskussionen in der Gruppe auch im-mer wieder veränderte. Wir trafen uns in diesen fünf Jahren rund 30 Mal, etwa sechs Mal pro Jahr, und nahezu bei jeder Sitzung zeigten sich uns neue Akteure, neue Apps und neue Herausforderungen. Das machte es nicht ganz einfach, jeweils über mehrere Monate eine Richtschnur einzuhalten. Diese raschen Veränderungen bedeuteten für unsere Empfehlungen auch, dass, wenn wir uns über deren Aussagen geeinigt, sie redigiert und übersetzt hatten, manche bei der Publikation schon fast überholt waren.

«Il vero viaggio di scoperta non consiste nel cercare nuove terre, ma nell'avere nuovi occhi».

Cristiano Bernasconi inspiriert von Marcel Proust

Ich hatte das Privileg, diesen Think Tank an der Seite un-seres Moderators und Hauptagitators, Xavier Comtesse, zu organisieren und die gesellschaftlichen Veränderun-gen mit den Mitgliedern des Think Tanks zu debattieren: Cristiano Bernasconi, Bertrand Canelle, Peter Dütschler, Olivier Glassey, François Golay, Jean-Christophe Guélat, Thomas Jarchow-von Büren, Roger Matter, Cédric Moullet, Adrian Mühlematter, Marc Nicodet, Laurent Niggeler, Béatrice Simos-Rapin, Daniel Steudler, Pierre-Alain Trachsel und Carmen Vega-Orozco. Fridolin Wicki und Roland Pfäffli waren in der ersten Zeit des Think Tanks dabei. Ihnen allen sei an dieser Stelle herzlich für ihr Mitwirken gedankt!

Robert Balanche, Ing. HES dipl. en géomatiqueGeodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektionswisstopo, [email protected]

BestellungE-Mail an [email protected] unter Angabe von:

• Postadresse• Anzahl gewünschter Exemplare• Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch

und Englisch)

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Fachbeiträge

SwissGeoLab – ein erstes Jahr voller Begegnungen mit der Schweizer Jugend!

Schülerinnen und Schüler, die Spass haben, Lehrpersonen, welche die Experimente mit ihren Klassen wiederholen wollen, unzählige Besuche und erfolgreiche Kooperationen – dies sind nur einige positive Rückmeldungen nach dem ersten Jahr des SwissGeoLabs!

SwissGeoLab: ein mobiles Labor, ganz der Geo- matik gewidmetDas SwissGeoLab wurde vom Think Tank «Dimension Cadastre» ins Leben gerufen, eine Gruppe aus Fach-kräften des Bundesamtes für Landestopografie swiss topo, der Konferenz der kantonalen Kataster- dienste CadastreSuisse, der Ingenieur-Geometer Schweiz IGS zusammen mit Vertreterinnen und Ver- tretern der Hochschulen.

In der ganzen Schweiz unterwegs sein, damit Schüle- rinnen und Schüler sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger die Welt der Geomatik auf eine originelle und lehrreiche Art erleben können: Das ist die Mission des SwissGeoLabs. Unsere Berufsgruppe ist der breiten Öf-fentlichkeit nach wie vor wenig bekannt, obwohl unsere Spitzentechnologien von allen genutzt werden. Unsere Berufe bieten eine umfassende Ausbildung mit einer Vielzahl von Entwicklungsmöglichkeiten.

Provisorische Bilanz einer erfolgreichen ReiseDas SwissGeoLab kam testweise beim GEOSchoolDay 2016 im Rahmen des GEOSummit in Bern zum Einsatz.

Während diesen zwei Tagen kamen mehr als 250 Schü-lerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II mit der Geomatik, deren Technologien und beruflichen Möglich-keiten in Berührung. Nach dieser ersten positiven Erfah-rung konnten die Entwickler des Labors gelassener der ersten Etappe in der Westschweiz entgegenblicken. Mit Begeisterung wurde das SwissGeoLab am 26. September 2016 im Gymnase intercantonal de la Broye (GYB) in Payerne offiziell vorgestellt. Wir hätten uns jedoch nicht erträumt, welchen Erfolg das SwissGeoLab haben würde.

Schon über ein Jahr ist nun das SwissGeoLab unter-wegs. Es hat nicht nur die gesetzten Ziele vollständig er-füllt, sondern all unsere Erwartungen übertroffen. Im Bildungsbereich wird das Labor von vielen Schülerinnen und Schülern zusammen mit ihren Lehrpersonen be-sucht. Die Vielfalt der Experimente erlaubt es ihnen, ihre Unterrichtsfächer (wie zum Beispiel Geografie, Ge-schichte, Mathematik, Physik, Informatik etc.) mit der Geomatik zu verbinden. Die Schülerinnen und Schüler zeigen sich interessiert, haben Spass und lernen spielend dank einfachen und modernen Mitteln, die sie ohne Mühe bedienen können. Die Reaktionen und Kommen-

Abbildung 1: Roadmap – durchgeführte Etappen (grau), aktuelle Etappe (rot), geplante Etappen (orange).

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Fachbeiträge

tare der Lehrpersonen und deren Schülerinnen und Schüler werden berücksichtigt, um die Übungen und Arbeitsblätter der diversen Experimente laufend anzu-passen und zu verbessern.

Auf fachlicher Seite schafft das SwissGeoLab die Mög-lichkeit zur erfolgreichen Vernetzung des Fachbereichs Geomatik mit dem öffentlichen Bildungswesen. Dabei entsteht sowohl eine verbindende Zusammenarbeit zwi-schen den Fachkräften des öffentlichen und privaten Sektors, die gemeinsam die Experimente des Labors be-gleiten, als auch mit den Schulen, die den Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern gewährleisten. Folglich wird das Labor auf verschiedene Arten genutzt: von längerfristigen Aufenthalten bei schulischen Einrichtun-gen bis hin zu kurzen Etappen für spezifische Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Beruf, wie zum Beispiel an Berufsmessen oder anderen Ausstellungen. Das SwissGeoLab zeigt sich so von seiner polyvalenten Seite, passt es sich doch den verschiedenen Veranstaltungen an.

Überall hinterlässt das SwissGeoLab ein verlockendes Bild dieser Berufsgruppe. Eine steigende Nachfrage nach Lehrstellen ist eines der positiven Effekte dieses Kon-zepts. Es ist noch zu früh, um in der Geomatik einen all-fälligen Einfluss des Labors auf die Berufswahl zu mes-sen. Wir hoffen aber trotzdem, dass die universitären Bildungsinstitutionen in den kommenden Jahren eine höhere Anzahl an Studierenden feststellen können, wel-che diesen Weg fortsetzen möchten.

Zu guter Letzt kann man die Resonanz dieses Projekts in den lokalen Medien nicht übersehen. Dank der Reportagen und Artikel hat sich das Interesse für das

SwissGeoLab rasch verbreitet, und die Anzahl Anfragen nach Besuchen und längeren Aufenthalten des Labors steigen laufend.

Die nächsten EtappenBis Anfang Januar 2018 befindet sich das SwissGeoLab noch in Nyon, bevor es dann verschiedene Orte im Kan-ton Thurgau besucht und schliesslich am GEOSchoolDay 2018 in Bern sein wird. Und weiter? Möchten Sie das SwissGeoLab auch zu sich holen? Besuchen Sie unsere Website für mehr Informationen: www.swissgeolab.ch.

Carmen D. Vega Orozco, PhD. sc. environnementGeodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektionswisstopo, Wabern

Abbildung 2: Am Sandkas-ten haben die Jugendlichen besonders Spass und ler-nen spielend.

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Mitteilungen

Neu festgelegt: die Fortbildung der im Geometer- register eingetragenen Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer

Die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer haben verschiedene Berufspflichten zu erfüllen. Dazu gehört auch die Pflicht, sich kontinuierlich fortzubilden. Das Reglement über die Fortbildung der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer legt die minimalen Anforderungen an diese Fortbildung fest.

Die Berufspflichten der im Geometerregister eingetra-genen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer sind in Artikel 22 Absatz 1 GeomV1 geregelt.

Insbesondere verpflichtet die Verordnung die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, ihre beruf- lichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern:

Geometerverordnung

Artikel 22 Berufspflichten

…g. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dur ch kontinuier- liche Fortbildung.…

Die Berufspflicht der «kontinuierlichen Fortbildung» ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern für die selbststän-dige Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermes-sung ein Muss.

In Absprache mit der Fachstelle des Bundes – die Eidge-nössische Vermessungsdirektion2 – sowie der Konferenz der kantonalen Katasterdienste CadastreSuisse hat die Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerin-nen und -Geometer ein Reglement über die Fortbildung der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer erstellt3. Dieses legt die minimalen Anforderungen an die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer fest, unabhängig davon, ob diese nun in der amtlichen Ver-messung aktiv sind oder nicht.

1 Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geome-ter (Geometerverordnung, GeomV), (SR 211.432.261)

2 Art. 40 Verordnung über die amtliche Vermessung VAV, SR 211.432.23 www.cadastre.ch /av Organisation Berufspflichten

Das Reglement in Kürze

• Umfang der Fortbildung Jede im Geometerregister eingetragene Person ist ver-

pflichtet, sich mindestens 16 Stunden pro Kalender-jahr fortzubilden. Ein Tag entspricht 8 Stunden.

• Inhalt der Fortbildung (Fortbildungskriterien) Als Fortbildung gilt jedes Angebot, dessen Inhalt sich

auf mindestens einen Themenkreis des Staatsexamens (Art. 9 GeomV) bezieht.

• Form der Fortbildung, Fortbildungskategorien Die Institutionen, deren Bildungsangebote als Fortbil-

dungsveranstaltung gelten, sind im Reglement ebenso näher umschrieben wie die Kategorien der fachspezifi-schen Bildungsaktivitäten.

• Bestätigung / Zertifikat der Fortbildung Die Fortbildung muss durch den Anbieter bestätigt

werden. Die Angaben auf der Bestätigung sind im Reglement näher umschrieben.

• Kontrollorgan Es obliegt der für die Vermessungsaufsicht zuständi-

gen kantonalen Behörde, ob regelmässig oder punk-tuell eine Überprüfung der im Geometerregister ein-getragenen Personen vorgenommen werden soll.

• Aufbewahrungsfrist Die im Geometerregister eingetragene Person ist ver-

pflichtet, die Bestätigungen/Zertifikate während fünf Jahren aufzubewahren.

Das Reglement tritt per 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle im Geometerregister 4 eingetragenen Personen.

Georges Caviezel, pat. Ing.-Geom.Präsident Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und [email protected]

4 www.cadastre.ch /av Organisation Geometerregister Abschnitt «Zugang zum Geometerregister (Abrufverfahren)»

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Mitteilungen

Neu patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 2017 – Patentübergabe in feierlichem Rahmen

Eine Ingenieurin und acht Ingenieure dürfen neu den Titel «Patentierte Ingenieur-Geomete- rin» resp. «Patentierter Ingenieur-Geometer» tragen. Sie wurden am 15. September 2017 nach erfolgreich abgeschlossenem Staatsexamen im Hotel Bellevue Palace in Bern patentiert.

In Anwesenheit von rund 80 Personen fand am 15. Sep-tember 2017 im Hotel Bellevue Palace in Bern die feier-liche Übergabe der Patenturkunde an die erfolgreichen Absolvierenden des Staatsexamens statt. Eine Ingenieurin und acht Ingenieure dürfen ab sofort den Titel «Paten-tierte Ingenieur-Geometerin» resp. «Patentierter Ingeni-eur-Geometer» tragen:

Chevallier Vanessa, LeysinGrivel Steven, Estavayer-le-LacInauen Pascal, RorschachJourdan Pascal, VeveyNicod Joachim, ChenauxPozzi Milo, CadempinoSani Giacomo, Camorino Steiner Grégory, SorensWehrli Martin Andreas, Bülach

Nach Erlangung des Mastertitels und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung, in denen Kenntnisse in den vier Themenkreisen «Amtliche Vermessung», «Geomatik», «Landmanagement» und «Unternehmensführung» ge-wonnen werden müssen, verbrachten die Kandidatin und die Kandidaten drei intensive Examenswochen im nationalen Sportzentrum in Magglingen. Dieses Zent-rum – im Internet angepriesen als Quelle «sportlicher und geistiger Spitzenleistungen in inspirierender Umge-bung» – eignet sich bestens für die Durchführung des Staatsexamens, werden doch von den Kandidatinnen und Kandidaten ebenfalls Höchstleistungen verlangt.

Mit der Patenterteilung und vorbehältlich des Eintrags im Register für Ingenieur-Geometerinnen und -Geo- meter sind sie nun berechtigt, in der ganzen Schweiz amtliche Vermessungen durchzuführen.

Die Patente wurden durch Georges Caviezel, Präsident der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geome-terinnen und -Geometer, und Marc Nicodet, Leiter des Bereichs «Geodäsie und Eidgenössische Vermessungs- direktion» des Bundesamts für Landestopografie swiss-topo, überreicht.

An der Patentfeier waren zudem Dr. Fridolin Wicki, Di-rektor des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo anwesend sowie Thomas Frick, Präsident des Berufsver-bandes der Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS), Petra Hellemann, Präsidentin geosuisse, Patrick Reimann, Präsi-dent CadastreSuisse und Hansueli Würth, Vizepräsident Geo+Ing. Sie und die zahlreichen Familienangehörigen, Freundinnen und Freunde, Arbeitgeber sowie Mitglieder und Experten der Geometerkommission zollten den er-folgreichen Prüflingen ihren Respekt.

Hauptredner der Patentfeier war Dr. Urs Marti, ausge-wiesener Experte im Bereich der geodätischen Landes-vermessung beim Bundesamt für Landestopografie. Mit seinem Referat «Höhenbestimmung – nicht immer so einfach, wie es scheint» verstand er es, eine sehr techni-sche Materie auf unterhaltsame Art den anwesenden Gästen näher zu bringen.

Der anschliessende Aperitif bot Gelegenheit, nochmals Erfahrungen und Anekdoten auszutauschen und die Feierlichkeiten in geselliger Runde ausklingen zu lassen. Der feierliche Rahmen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bundeshaus wurde allseits sehr geschätzt.

Wir gratulieren der patentierten Ingenieur-Geometerin und den patentierten Ingenieur-Geometern herzlich: Sie dürfen stolz darauf sein, diesen Titel zu tragen! Für ihre berufliche Zukunft wünschen wir ihnen viel Erfolg und auch für den privaten Weg alles Gute.

Georges Caviezel, pat. Ing.-Geom.Präsident der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer [email protected]

Abbildung (von links nach rechts): Steven Grivel, Grégory Steiner, Pascal Jourdan, Vanessa Chevallier, Milo Pozzi, Pascal Inauen, Giacomo Sani, Joachim Nicod, Martin Andreas Wehrli

Foto: Georges Caviezel

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Mitteilungen

Informationsbroschüre «Die amtliche Vermessung der Schweiz: eine Basis für Sicherheit und Wohl-stand.»

Die neu konzipierte Informationsbroschüre vermittelt einen Überblick über Wert und Nutzen der amtlichen Vermessung in der Schweiz.

Ein grosser Teil der Bevölkerung weiss nicht, was amtli-che Vermessung ist oder bringt sie allenfalls mit Grund-stücksgrenzen, die vermessen werden, in Verbindung. Aber amtliche Vermessung hat einen weitreichenderen Nutzen für jeden Einzelnen und unsere Gesellschaft: amtliche Vermessung ist eine Basis für Sicherheit und Wohlstand.

Die neu konzipierte Informationsbroschüre zeigt nicht nur den Wert der amtlichen Vermessung als Garantin des Grundeigentums auf. Sie stellt mit grossformatigen Fotos und Botschaften den Zusammenhang der amt- lichen Vermessung zu wesentlichen Pfeilern unseres Wohlstandes her: zu Sicherheit – Eigentumsgarantie und Planungssicherheit – sowie zu Innovation und zu Le-bensqualität. In all diesen Bereichen werden die zuver-lässigen Daten der amtlichen Vermessung genutzt.

Die Broschüre zeigt ebenfalls auf, dass die Infrastruktur «Amtliche Vermessung» – im über 100-jährigen Zusam-menspiel von Privatwirtschaft und öffentlicher Hand – eine Daueraufgabe ist: Die Schweiz ändert fortwährend ihr Gesicht. Es ist Aufgabe der amtlichen Vermessung, aktualisierte Daten bereitzustellen. Nur so kann der ge-samte Nutzen der amtlichen Vermessung ausgeschöpft

werden. Diese Aufgaben, Datengewinnung, -aktualisie-rung und -verarbeitung, werden von zahlreichen Fach-leuten mit unterschiedlichen Berufen und Ausbildungs-wegen wahrgenommen – auch darüber gibt die Bro-schüre Auskunft.

Die Broschüre vermittelt einen Überblick, ohne sich ins Detail zu verlieren. Ziel ist, die amtliche Vermessung ganz allgemein zu erklären und Lust auf mehr Infor- mationen zu wecken – mit QR-Codes sowie Links auf www.cadastre.ch, dem Portal des schweizerischen Katasterwesens. Diese neue Publikation ist in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich und für alle Interessierten kostenlos. Liebe Fachleute, es ist nun an Ihnen, diese neue Publika-tion als Werbemittel einzusetzen, sei dies an Berufsbil-dungsmessen oder Gewerbeausstellungen, sei dies zum Auflegen und Abgeben im Geometerbüro oder für Lehr-kräfte als Anschauungsmaterial in Schulklassen. Nutzen Sie die Broschüre und machen Sie Werbung für Ihren Beruf und die amtliche Vermessung!

Elisabeth Bürki GygerGeodäsie und Eidgenössische [email protected]

Ein Printprodukt mit Wert Eine gedruckte Bro-schüre kann abgegeben werden. Als fassbaresObjekt verkörpert sie einen Wert, etwas, das Bestand hat. Diese Bot-schaft passt bestens zur amtlichen Vermes-sung: Was hier an Leis-tungen erbracht wird, dient als Basis, um Werte und Nutzen zu schaffen, die Bestand haben. Mit der Verbin-dung zur Website www.cadastre.ch wird ebenso der digitalen Information Rechnunggetragen: auch dies entspricht der amtli-chen Vermessung als Lieferantin digitalerGeoinformationen.

Bestellung

E-Mail an [email protected] unter Angabe von:• Postadresse• Anzahl gewünschter Exemplare • Sprache (Deutsch, Französisch,

Italienisch und Englisch)

Die Auslieferung erfolgt ab Mitte Januar 2018.

2 3

Innovation: Die amtliche Vermessung ermöglicht Fortschritt – etwa in der Stadtentwicklung.

Schweizerische EidgenossenschaftConfédération suisseConfederazione SvizzeraConfederaziun svizra

Bundesamt für Landestopografie swisstopowww.swisstopo.ch

Die amtliche Vermessung der Schweiz: eine Basis für Sicherheit und Wohlstand.

swisstopo

wohin

wissen

Amtliche Vermessung Schweiz 2017

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Mitteilungen

Empfehlung für die Anwendung geometrischer Transformationsmethoden in der amtlichen Vermessung

Der bisherige Leitfaden aus dem Jahre 2008 wurde inhaltlich und redaktionell überarbeitet und liegt nun neu als Empfehlung in deutscher und französischer Fassung vor.

Die Empfehlung für die Anwendung geometrischer Transformationsmethoden in der amtlichen Vermessung hat eine unveränderte Zweckbestimmung und ding- liche Wirkung: Sie soll die Benutzerinnen und Benutzer unterstützen bei der Entzerrung von Vermessungswer-ken mit Spannungen und bei der geometrischen Inte-gration von Geodaten verschiedenster Bestimmungsart und aus verschiedensten Bezugsrahmen mit den Daten der amtlichen Vermessung.

Die Erneuerungsarbeiten umfassten eine Aktualisierung der ersten drei Kapitel «Benutzerhinweise», «Einlei-tung», «Typologie der Fälle» auf die aktuelle Situation, wobei die Problemanalyse besonders die Entstehung der aktuellen Bezugsrahmen und den Wechsel zwischen älteren zu ihnen thematisiert. Es ist wichtig zu verste-hen, wie die Bezugsrahmen entstanden sind und welche Eigenschaften sie haben, um vorhandene Geodaten optimal zu überführen.

Das vierte Kapitel «Aufzählung der Methoden» ist die theoretische Basis für die geometrische Homogenisie-rung von Geodaten und erklärt die Algorithmen und deren Eigenschaften. Es wurde ergänzt um die in der geodätische Softwareserie des Bundesamtes für Landes-topografie swisstopo neu programmierten Transforma-tions- und Interpolationsmethoden.

Das vollständig erneuerte fünfte Kapitel «Aufzählung der Systeme und Programme» beschreibt die aktuell häufig eingesetzten Softwaresysteme und Programme.

Kapitel 6 «Fallweise unterschiedliche Bearbeitung» er-läutert Lösungsansätze und Grundsätze zur Integration von Geodaten verschiedenster Herkunft und Qualität. Das «Allgemeine Entscheidungsschema» in Kapitel 6.1.3 dürfte für technische Bearbeitende hilfreich sein. Die weiteren Unterkapitel von Kapitel 6 enthalten Er-kenntnisse aus vielen vergangenen Vermessungsopera-ten hinsichtlich der Bearbeitung und Beurteilung von künftigen Erneuerungen. Neben Vektordaten wird auch die Integration von Rasterdaten und Punktwolken kurz behandelt.

Das Kapitel 7 «Beispiele und Erfahrungen» beschreibt Konkretes aus aufgearbeiteten alten Vermessungswerken (grafisch, halbgrafisch, Bonne'sche Projektion Zylin-derprojektion) sowie aus der Zeit des Bezugsrahmen-wechsels LV03 LV95. Auch hier sind wertvolle und an-wendbare Erkenntnisse aufgeführt.

Ein Literaturverzeichnis und eine Liste mit Abkürzungen schliessen die Empfehlungen ab.

Die neue Empfehlung für die Anwendung geometrischer Transformationsmethoden in der amtlichen Vermessung kann als PDF-Datei auf dem Portal des schweizerischen Katasterwesens www.cadastre.ch Service & Publika- tionen Publikationen heruntergeladen werden.Dort sind auch alle Abbildungen für Vorträge und Schu-lungszwecke in hoch aufgelöster Form als ZIP-Datei ab-rufbar.

Ziel der Autoren ist es, dass leitende Angestellte und Projektverantwortliche sowie Lehrende und Lernende, welche mit der Umsetzung von geometrischen Entzer-rungen betraut sind, in der Empfehlung viele Grund- sätze, Schlüsselerkenntnisse und methodische Hinweise für ihre Arbeit finden. Sie mögen dadurch rascher und wirkungsvoller zu einem qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich optimalen Ergebnis gelangen.

Beat Sievers, pat. [email protected]

Zusammensetzung des Redaktionsteams

Das Redaktionsteam setzte sich aus Mitarbeitenden von swisstopo, Andreas Schlatter, Markus Scherrer, Jérôme Ray und Elisabeth Bürki Gyger und den Autoren des Leitfadens aus dem Jahre 2008 zusammen: Raymond Durussel, Laurent Huguenin und Beat Sievers. Letzterer koordinierte zudem die Erneuerungs-arbeiten.

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Informationsveranstaltung ÖREB-Kataster 2017: Rückblick

Die Informationsveranstaltung vom 8. November 2017 zum Thema «Digital first! – Der ÖREB-Kataster fördert digitale Geschäftsprozesse» führte zu angeregten Diskussionen. Der Para- digmawechsel hin zu volldigitalen Abläufen und rechtsgültigen Daten ist eine grosse Heraus-forderung, bei welcher der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) erste Schritte vollzieht, weitere Schritte aber noch umsetzen muss.

Rund 130 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der ganzen Schweiz trafen sich am 8. November 2017 im Hotel Arte in Olten zum Thema «Digital first» und dem Trendthema «Digitalisierung». Die durch das Bundes-amt für Landestopografie swisstopo, KKGEO1 und CadastreSuisse 2 gemeinsam durchgeführte Veranstal-tung widmete sich einerseits dem Stand der Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-schränkungen (ÖREB-Kataster) und andererseits gene-rell der Digitalisierung in der Verwaltung. Der ÖREB- Kataster ist ein exemplarisches Vorhaben dazu. Neben den technischen Herausforderungen führt dies auch zu vielen rechtlichen Fragestellungen, was wie gemacht werden muss, damit den Daten die Rechtsverbindlich-keit zugesprochen werden kann.

Laurent Niggeler, Kantonsgeometer Genf, gab einen Einblick in die vielen Arbeiten, die im Kanton Genf zum Thema digitale Verwaltung laufen. Ein Hauptanliegen ist dabei, dass alle Geschäftsbeziehungen der Verwal-tung mit den Kundinnen und Kunden (Privaten und Fir-men) vollständig digital abgewickelt werden können. Dabei ist Building Information Modelling (BIM) der star-ke Treiber bei der Digitalisierung der ganzen Bautätig-keiten und damit auch bei den Baubewilligungen. Dazu genügt eine PDF-Baueingabe nicht, sondern es geht um die zusätzliche Modelldatenabgabe, die automatisiert geprüft werden kann.

Damit der Paradigmawechsel in der Verwaltung vollzo-gen werden kann, braucht es entsprechende gesetzliche Grundlagen. Beim ÖREB-Kataster bestehen diese im GeoIG3 und in der ÖREBKV 4. Prof. Dr. Sutter-Sohm, Ordi-narius für Zivilrecht und Zivilprozessrecht der Universität Basel, führte aus, dass die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zwar gut sind, aber mit den Praxiserfahrun-gen der letzten Jahre doch einer Revision und Präzisie-rung bedürfen. Die bessere Unterscheidung in

1 KKGEO: Konferenz der Kantonalen Geoinformationsstellen2 CadastreSuisse: Konferenz der kantonalen Katasterdienste3 Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG),

SR 510.62 4 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums-

beschränkungen (ÖREBKV), SR 510.622.4

• rechtsgültiger Katasterinhalt, • weitere Zusatzinformationen wie laufende Änderun-

gen und • Zusatzfunktionen wie amtliches Publikationsorgan wurden thematisiert. Zudem wurde auf das Neben- und Miteinander von Grundbuch und ÖREB-Kataster bei den Anmerkungen eingegangen.

Daniel Kettiger, freischaffender Rechtsanwalt / Mag. rer.publ., führte dann in die Zusatzfunktion «amtliches Publikationsorgan» ein. Er zeigte auf, wie unterschied-lich die Entstehungsprozesse, die öffentliche Auflage und die Publikation bei den 17 ÖREB-Themen geregelt ist und was bei der Erweiterung mit der Zusatzfunktion amtliches Publikationsorgan zu beachten ist.

Dr. Amir Moshe, leitender Jurist beim Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt, zeigte die elegante Basler-Lösung zum amtlichen Publikationsorgan auf. Dank dem digitalen Amtsblatt können bei öffentlichen Auflagen von ÖREB direkte Verlinkungen ins ÖREB-Katasterportal mit den projektierten ÖREB vorgenommen werden.

Dr. Fridolin Wicki, Direktor swisstopo, gab einen Über-blick über das Thema «Digitalisierung». Bei Bund und Kantonen gibt es verschiedenste Aktivitäten und Initiati-ven, die den digitalen Geschäftsverkehr mit allen stark fördern wollen. Mit dem ÖREB-Kataster erfolgt eine bei-spielhafte digitale Zusammenarbeit über alle föderalen Stufen und mit den verschiedensten Fachstellen, mit dem Ziel, den Benutzerinnen und Benutzern diese Infor-mation einfach, schnell und zuverlässig zugänglich zu machen. Als erwünschter Nebeneffekt hat auch die Ver-waltung selber die gleichen Informationen für ihre eige-nen Tätigkeiten einfacher zur Verfügung.

Yves Maurer, Raumplaner beim Bundesamt für Raum-entwicklung, motivierte die Planerinnen und Planer stark, die neuen digitalen Möglichkeiten in der Geoin-formation auch für die Raumplanung einzusetzen. Etliche Kantone haben dazu schon sehr gute Initiativen ergriffen. Voraussetzung dazu sind über die ganze Schweiz harmonisierte Daten.

Mitteilungen

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Mitteilungen

Ab dem Jahr 2020 sollen schweizweit 17 ÖREB-Themen in den kantonalen ÖREB-Katasterportalen einfach zu-gänglich sein. Es existieren aber bedeutend mehr öffent-lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Deshalb wurde in einem Schwergewichtsprojekt Kandidaten für weitere ÖREB-Themen gesucht. Marc Iskandar, Geo- matikingenieur beim Kanton Jura, stellte den Stand der Arbeiten vor. Die Basis bilden die Geobasisdatensätze gemäss Anhang 1 GeoIV 5. Zudem wurde der Aufnahme-prozess für neue ÖREB-Themen nach Bundesrecht ent-worfen.

Nach dem Mittagessen fanden die Workshops statt. In kleineren Gruppen wurde angeregt über die neuen ÖREB-Themen, die Standardwerkzeuge (Tools) für den ÖREB-Kataster, den Nutzen harmonisierter Raument-wicklungsdaten und das amtliche Publikationsorgan diskutiert.

Am Nachmittag gab Dr. Bastian Graeff vom Kanton Uri einen Überblick über den Einführungsstand und die kantonalen Lösungen. Er zeigte die verschiedenen Orga-nisationsformen und die kantonalen Erweiterungen mit zusätzlichen ÖREB auf. Dann stellte er kurz die Haupt-ergebnisse der Schwergewichtsprojekte vor zu 3D-ÖREB, dem gemeinsamen Grundbuch- und ÖREB-Auszug, den projektierten ÖREB und schloss mit einem Blick über die Landesgrenze zu den Einführungsbestrebungen im Fürstentum Liechtenstein.

Anschliessend stellte Jean-Marc Buttliger, Leiter GIS-Fachstelle des Kantons Basel-Landschaft, konkret ihre Lösung und die angetroffenen Herausforderungen vor. Er zeigte ganz klar, dass es hauptsächlich ein Organi- sationsprojekt ist. Es sind prozessuale Regelungen über die verschiedenen Prozessschritte – von der Erstaufnah-me der Daten pro Thema bis zur Datenprüfung vor der Genehmigung – zu treffen, damit die rechtsgültigen ÖREB publiziert werden können. Die Einführung des ÖREB-Katasters stellt damit eine exzellente Gelegenheit dar, um die digitalen Geobasisdaten in die Geschäfts-prozesse zu integrieren, die Prozesse zu überdenken und zu optimieren sowie die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen zu festigen.

Mit einem kurzen Überblick über den Stand des Erreich-ten und der anstehenden nächsten Schritte gab Marc Nicodet, Bereichsleiter «Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion», swisstopo, einen Einblick in die geplante Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters ab 2020. Zum Schluss wagte er noch einen längerfristigen

5 Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV), SR 510.620

Ausblick und fragte sich, was zur Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters zu einem Rechtskataster oder zu einem Raumkataster nötig sei.

Insgesamt war es eine sehr gelungene Veranstaltung und wir freuen uns schon auf die Fortsetzung im nächsten Jahr, am Dienstag, 13. November 2018 in der Welle 7 in Bern.

Christoph Käser, dipl. Ing. ETHGeodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektionswisstopo, [email protected]

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Mitteilungen

Neue Steuergruppe BIM – Geodaten

Die Digitalisierung der Baubranche schreitet voran und beeinflusst auch die Geomatik. Die technischen Entwick-lungen im Bereich BIM (Building Information Modelling) eröffnen neue Formen der fachbereichsübergreifenden Zusammenarbeit. Um dieses Potenzial zu nutzen, müs-sen Arbeitsprozesse überprüft und Schnittstellen neu definiert werden.

Die neu gegründete Steuergruppe «BIM – Geodaten» hat zur Aufgabe, diese Entwicklungen innerhalb der Geomatikbranche zu koordinieren und voranzutreiben. Geleitet wird die zehnköpfige Gruppe von Matthias Widmer, Vizepräsident des Schweizerischen Verbands für Geomatik und Landmanagement geosuisse, ein Fachverein des Schweizerischen Ingenieur- und Archi-tektenvereins SIA.

Mitglieder der Steuergruppe konnten an der Erarbei-tung des SIA Merkblatts 2051 Building Information Modelling (BIM) – Grundlagen zur Anwendung der BIM-Methode mitwirken und haben dabei Erfahrungen und Anliegen der Geomatik eingebracht. Dieses tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Es kann bei der SIA bezogen werden.

Helena Åström Boss, pat. Ing.-Geom.Im Auftrag der Steuergruppe «BIM – Geodaten»[email protected]

Kreisschreiben und Express: jüngste Veröffentlichungen

Kreisschreibenfür wichtige Präzisierungen von gesamtschweizerisch anwendbaren rechtlichen Vorschriften

Datum Thema

20. 10. 2017 Kreisschreiben ÖREB-Kataster Nr. 2017 / 02Weisung «ÖREB-Kataster — ÖREB-Webservice (Aufruf eines Auszugs)»Änderung vom 01.11. 2017

20. 10. 2017 Kreisschreiben ÖREB-Kataster Nr. 2017 / 03Weisung «ÖREB-Kataster — DATA-Extract»Änderung vom 01.11. 2017

Expressfür allgemeine Informationen und Umfragen

Datum Thema

07. 09. 2017 AV-Express 2017 / 06 Monitoring des volkswirtschaftlichen Nutzens der AV-Daten – Resultate 2016 und Fragebogen 2017

24. 11. 2017 ÖREB-Kataster-Express 2017 / 05 Jahresbericht «ÖREB-Kataster» 2017 erstellen – Auftrag an die Kantone

Amtliche Vermessung ÖREB-Kataster

Die Dokumente selbst sind abrufbar auf: www.cadastre.ch / av Rechtliches & Publikationen

resp.

www.cadastre.ch / oereb Rechtliches & Publikationen

Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Veranstaltungen

Staatsexamen 2018 zur Erlangung des Geometer- patents

Die anwendungs orientierte Prüfung umfasst die Themenkreise «Amtliche Vermessung», «Geomatik», «Land-

management» und «Unternehmensführung».

2018 tritt ein neuer Prüfungsmodus in Kraft1. Die Prü-fungsdauer des Staatsexamens wird – unter Beibehaltung des Prüfungsniveaus – von drei auf zwei Wochen gekürzt.

Dem Themenkreis A «Amtliche Vermessung» wird mehr Gewicht verliehen: Die Feldprüfung wird neu immer im Themenkreis A durchgeführt.

Zudem gibt es die Möglichkeit, eine der vier Themenkreis-prüfungen (schriftlich und mündlich) um ein Jahr zu ver-schieben. Diese wird zeitvariable Prüfung genannt. Mit der Anmeldung muss die Kandidatin resp. der Kandidat mit- teilen, ob sie bzw. er von der Möglichkeit der zeitvariablen Prüfung Gebrauch machen will und falls Ja, in welchem Themenkreis die Prüfung im darauffolgenden Jahr abgelegt wird. Eine Abmeldung ist nur für das Staatsexamen als Ganzes zulässig. Die zeitvariable Prüfung muss zwingend im darauffolgenden Jahr abgelegt werden.

Agenda Staatsexamen 2018 1. Woche: 20. bis 24. August 20182. Woche: 27. bis 31. August 2018Patentfeier: 7. September 2018

Das Staatsexamen 2018 findet im Bundesamt für Sport in Magglingen statt.

Die Anmeldung muss zwingend folgende Dokumente umfassen:• Anmeldeformular (www.cadastre.ch /anmeldung), • Lebenslauf mit Foto,• Anerkennungsentscheid oder Gesuch um Anerkennung

der theoretischen Vorbildung,• Nachweis der Berufspraxis.

Sie ist bis spätestens 31. März 2018 per Post (Post stempel zählt) an folgende Adresse zu richten:Sekretariat der Eidgenössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometerc /o Bundesamt für LandestopografieGeodäsie und Eidgenössische VermessungsdirektionSeftigenstrasse 2643084 Wabern

Zusätzliche Informationen finden Sie auf www.cadastre.ch/geometer  Anmeldung Staatsexamen

Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer

1 vgl. «cadastre» Nr. 24, August 2017

Kolloquien des Bundes- amtes für Landestopografie swisstopo 2018

Die Kolloquien von swisstopo umfassen Vorträge zu ausge-

wählten Themen aus den Fachgebieten Vermessung, Topografie, Kartografie und Landesgeologie sowie von KOGIS (Koordination, Geo-Information und Ser-vices).

Die unten aufgeführten Veranstaltungen sind öffent-lich und finden jeweils freitags, 10.00 – 11.30 Uhr bei swisstopo an der Seftigenstrasse 264 in Wabern statt.

Aus organisatorischen Gründen verzichten wir hier auf die Publikation der genauen Kolloquiendaten. Das aktuelle Veranstaltungsprogramm ist abrufbar unter www.swisstopo.ch /colloquium.

Januar 2018• Direttissima 2.0 – Eine Reise durch die Schweiz

mit dem Abenteurer Thomas Ulrich• Mehr als Landeskarten – Auf Schatzsuche bei

swisstopo

März 2018• map.revision.admin.ch: Der Revisionsdienst wird

öffentlich• Die Bedeutung von Zeitreihen in der geodätischen

Landes- und Ingenieurvermessung*• Auswertung von Satellitendaten für Schweizer

Kunden – NPOC use cases*

April 2018• Eine andere Dimension – 3D web Geodienste*• Fotogrammmetrie beim Tunnelvortrieb im Mont

Terri Felslabor – Berührungsfreie digitale Tunnel- dokumentation*

• swissBUILDINGS3D – alle Gebäude der Schweiz in 3D*

• Satellitengestützte Radarinterferometrie für die Schweiz*

Bundesamt für Landestopografie swisstopo

swisstopoSchweizerische EidgenossenschaftConfédération suisseConfederazione SvizzeraConfederaziun svizra

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,Bevölkerungsschutz und Sport VBSBundesamt für Landestopografie swisstopo

* Eine Fortbildung für Ingenieur-Geometerinnen und -Geo-meter im Rahmen deren Berufspflichten (Art. 22, GeomV), empfohlen durch die Kommission für Ingenieur-Geometerin-nen und -Geometer

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Veranstaltungen

Spirgarten 2018

Ziel des Spirgartentreffens ist der offene Informationsaustausch über den aktuellen Stand der Nor-mierung und Standardisierung in

der Geoinformationstechnologie zwischen GIS-Fachleu-ten der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirt-schaft.

Das nächste Spirgartentreffen findet statt am

22. März 2018, 9.30 – 12.30 Uhrim Kongresszentrum Spirgarten – Zürich Altstetten

Das Hauptthema wird später definiert.

Das Programm finden Sie ab ca. Februar 2018 auf www.interlis.ch / spirgarten.

Schauen Sie vorbei: neue Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind herzlich willkommen!

Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion

Eine Fortbildung für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer im Rahmen deren Berufspflichten (Art. 22, GeomV), empfohlen durch die Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geo-meter

Seminar «Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht»

Geomatik und Landmanage-ment befassen sich mit der Sicherung des privaten

Grundeigentums. Sie folgen den Regeln des Grund-buch- und Vermessungsrechts und ermöglichen die rechtmässige Führung der Register und Kataster, die pri-vate Rechte, aber auch öffentlich-rechtliche Schranken festhalten. Geomatikfachleute können verantwortlich für die Registerführung sein oder Informationen zur Aufnahme in öffentlichen Registern liefern. Sie müssen die Verwaltungsabläufe kennen und den Handlungs-umfang der Verwaltungsverantwortlichen einschätzen können.

Der Berufsverband IGS Ingenieur-Geometer Schweiz führt im Juni 2018 in Zürich ein 2-tägiges Seminar durch mit folgenden Schwerpunkten:• Grundlagen• Staatsorganisation• Staatliches bzw. verwaltungsrechtliches Handeln• Verfahrensgarantien und Freiheitsrechte: eine Über-

sicht

Das Seminar richtet sich insbesondere an Betriebsinha-berinnen und -inhaber, an leitende Mitarbeitende aus der Privatwirtschaft (IGS-Büros, Notariate) und der öffentlichen Verwaltung im Bereich Geomatik, Raum-planung und Landmanagement, an Geomatikingenieu-rinnen und Geomatikingenieure in Vorbereitung auf das Staatsexamen für den Erwerb des Patents als Inge-nieur-Geometerin oder -Geometer sowie an Nachfüh-rungsgeometer als frei Schaffende oder als Angestellte der öffentlichen Hand (mit und ohne hoheitliche Befug-nisse).

Alle weiteren Details: www.igs-ch.ch  Bildung.

Ingenieur-Geometer Schweiz IGS

Eine Fortbildung für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer im Rahmen deren Berufspflichten (Art. 22, GeomV), empfohlen durch die Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geo-meter

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cadastre Nº 25, Dezember 2017Veranstaltungen

GEOSummit: Nationale Messe und Kongress der GEO-Welt

Die nächste 3-tägige Veranstaltung findet vom 5. bis 7. Juni 2018 in Bern statt. Es werden wiederum rund 2000 Teilnehmende erwartet.

Als Leistungsschau für neue Technologien und als Platt-form für Innovationen prägt der GEOSummit gesell-schaftsrelevante Themen. Die Veranstaltung erzeugt da-mit eine positive Wirkung auf den Wirtschaftsstandort Schweiz.

Unter dem Motto «Der digitale Lebensraum – Lösungen für eine Welt im Wandel» sind Plenumsveranstaltungen, Fachvorträge und Workshops zu den folgenden Themen in Vorbereitung:• Augmented Reality: Virtuell ergänzte Welt • UAVs: Drohnen sind mehr als ein Spielzeug • GeoBigData / OpenData / Crowdsourcing: Wie nutzen

wir dies besser? • Remote Sensing: Terrestrisch über Drohne bis Satellit • 3D: Über und unter dem Boden • Raumplanung: Digital unterstützte Prozesse der

Zukunft • BIM: Wie verbinden wir die Innen- und Aussenwelt

der Planung?

Folgende Neuigkeiten machen den GEOSummit 2018 zu einer attraktiven Plattform für Wissensaustausch und Networking:

• Neu findet die Messe im 1. Stock statt. Die Halle 1.2 ist attraktiver und befindet sich räumlich näher bei den Kongresssälen.

• Ein lockeres Hallenkonzept überzeugt mit Begeg-nungszonen in unmittelbarer Nähe der Ausstellungs-stände.

• Kongress- und Messebesuchende können sich neu zentral in der Messehalle verpflegen.

• Das «FutureLab»: Eine Erlebniswelt für Innovationen in der Messehalle.

Die Webseite www.geosummit.ch vermittelt weitere Informationen über das Programm sowie die Anmelde-möglichkeiten.

Wer laufend informiert werden möchte, kann sich für den Newsletter registrieren. Monatlich werden die neusten Entwicklungen und Programmpunkte bekannt-geben.

Verein GEOSummit, [email protected]

Eine Fortbildung für Ingenieur-Geomete-rinnen und -Geome-ter im Rahmen de-ren Berufspflichten (Art. 22, GeomV), empfohlen durch die Kommission für In- genieur-Geometerin-nen und -Geometer

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