16
Immissionsschutz Erschütterungsuntersuchung Bau- und Raumakustik Industrie- und Arbeitslärm Geruchsbewertung BImSchG-Messstelle nach § 26, 29b für Emissionen und Immissionen von Lärm und Erschütterungen Vibrationsmessstelle zur Gefährdungsbe- urteilung nach LärmVibrationsArbSchV Schaezlerstraße 9 86150 Augsburg Tel. +49 (821) 3 47 79-0 Fax +49 (821) 3 47 79-55 www.bekon-akustik.de Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Bezeichnung: Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Gutachtenumfang: 16 Seiten Datum: 25.06.2015 Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr Telefon: +49 (821) 34779-11 eMail: [email protected] BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH Schaezlerstraße 9 86150 Augsburg Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr Handelsregister: Amtsgericht Augsburg HRB 18332 USt-IdNr.: DE172462456 D-U-N-S 31-366-9939

Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

  • Upload
    habao

  • View
    217

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

ImmissionsschutzErschütterungsuntersuchungBau- und RaumakustikIndustrie- und ArbeitslärmGeruchsbewertung

BImSchG-Messstelle nach § 26, 29b fürEmissionen und Immissionen von Lärmund Erschütterungen

Vibrationsmessstelle zur Gefährdungsbe-urteilung nach LärmVibrationsArbSchV

Schaezlerstraße 986150 AugsburgTel. +49 (821) 3 47 79-0Fax +49 (821) 3 47 79-55

www.bekon-akustik.de

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung –Erfahrungsbericht aus der Praxis

Bezeichnung: Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx

Gutachtenumfang: 16 Seiten

Datum: 25.06.2015

Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr

Telefon: +49 (821) 34779-11

eMail: [email protected]

BEKON Lärmschutz & Akustik GmbHSchaezlerstraße 986150 Augsburg

Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Johann StorrHandelsregister: Amtsgericht Augsburg HRB 18332

USt-IdNr.: DE172462456D-U-N-S 31-366-9939

Page 2: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Auftragsnummer: Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 2

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

Inhaltsverzeichnis Seite

1. Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 3

2. Auswirkung auf Emittenten und schutzbedürftige Nutzungen

im Umfeld 4

3. Systematik der Geräusch-Kontingentierung nach DIN 45691

53.1 Bebauungsplanverfahren 5

3.2 Genehmigungsverfahren 6

4. Rollen bei der Lärmkontingentierung 8

5. Durchführung der Lärmkontingentierung 95.1 Schematisches Vorgehen 9

5.2 Festlegung des Untersuchungsraumes 10

5.3 Ermittlung der Vorbelastung 11

5.3.1 Bebauungsplangebiet mit Festsetzungen zu zulässigen Lärmemissionen 11

5.3.2 Vorhandene Gewerbebetriebe 12

5.4 Ermittlung der Zusatzbelastung 15

Page 3: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 3

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

1. Geräuschkontingentierung nach DIN 45691Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten istnach § 1 Abs. 4 Baunutzungsverordnung zur Konkretisierung der besonderen Eigenschaftender Betriebe und Anlagen im Bebauungsplangebiet möglich.

Im Sondergebiet ist die Festsetzung nach § 11 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 mög-lich.

Die allgemeinen Grundsätze und Überlegungen zu IFSP und zur Lärmkontingentierung kön-nen der Literatur entnommen werden1.

Nach dem Beschluss des BVerwG vom 18.12.19902 ist die Festsetzung vonflächenbezogenen Schallleistungspegeln (FSP) zulässig. Mit den Entscheidungen desBVerwG vom 27.01.19983 ist auch die Zulässigkeit der Festsetzung vonimmissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) geklärt. In Ergänzungzu diesem Beschluss wurde vom VGH München mit Urteil vom 25.10.20004 festgestellt,dass die Rechenmethode zur Ermittlung der IRW-Anteile der Satzung oder zumindest derBegründung zu entnehmen sein muss. Die Rechenmethode ist Bestandteil der DIN 45691und wird bei der Festsetzung von Emissionskontingenten impliziert mit festgesetzt. Mit denEntscheidungen des OVG NRW vom 13.03.20085 wurde folgerichtig auch die Zulässigkeitder Festsetzung der Emissionskontingente bestätigt. In mehreren Urteilen wurde festgestellt,dass eine Gliederung erforderlich ist6. In dem Urteil vom OVG Nordrhein-Westfalen vom13.09.20127 wird festgelegt, dass die Bezugsfläche hinreichend genau definiert sein muss.Das Urteil des Bayerischen VGH vom 21.02.20138 bestätigt auch die Zulässigkeit vonrichtungsabhängigen Zusatzkontingenten nach der DIN 45691.

1 DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Dezember 2006. Aus der Literatur etwa: Porger, Immissionsschutz inBebauungsplänen Rechtsgrundlagen, Planungserfordernisse, Festsetzungsmöglichkeit, 1995; Tegeder, Geräusch-Immissionsschutz in der Bauleitplanung, UPR 1995, 210 ff.; Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung – DIN45691, BauR 2007, 323 ff.; Sonntag, Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspe-geln und von Immissionsanteilen in Bebauungsplänen, ZfL 42 (1995), 143 ff.; Steinebach, Stadtplanung –Bauleitplanung und Lärmkontingentierung, Lärmminderungspotenziale der städtebaulichen Nutzungsmischung, ZfL48 (2001), 63 ff.; Storr/Thoma, Flächenbezogene Schallleistungspegel und neue Festsetzungsmöglichkeit zur Im-missionswirksamkeit, Lärmbekämpfung 2004, 86 ff.; Storr, Emissionskontingentierung nach DIN 45691 und derenAnwendung im Genehmigungsverfahren, Lärmbekämpfung 2010, 196 ff.; Prof. Dr. Andrea Versteyl, Johann Storrund Dr. Gernot Schiller, Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten mitEmissionskontingenten, Immissionen + Emissionen, 163 ff.2 BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990, - 4 NB 8/90 - , in: NVwZ 91, 8753 BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998, - 4 NB 3/97 – in: NVwZ 98, 10674 VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2000, - 26 N 99.490 -, in VwRRBY 2001, 104-1085 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2008 Az. 7 D 34/076 VGH Bayern, Urteil vom 11.04.2011, Az. 9 N 10.2478; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2011, Az. 8 C11261/10.OVG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2011, Az. 1 C 11199/10.OVG; OVG Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 06.10.2011, Az. 2 D 132/097 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2012, Az. 2 D 38/11.NE8 VGH Bayern, Urteil vom 21. Februar 2013 · Az. 2 N 11.1018

Page 4: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 4

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

2. Auswirkung auf Emittenten und schutzbedürf-tige Nutzungen im UmfeldDurch die Geräuschkontingentierung wird vom Plangeber geregelt wie viel Gewerbelärm (imSinne der TA Lärm9) ausgehend von den jeweiligen Flächen im Plangebiet an den umliegen-den schutzbedürftigen Nutzungen (im Sinne der TA Lärm10) ankommen dürfen.

Abbildung 1: Zulässigkeit von Emissionen und Immissionen

In der Abbildung 1 ist systematisch dargestellt, dass durch die Lärmkontingentierung dieObergrenzen der zulässigen Emissionen und Immissionen, aber auch das Recht auf die Ein-haltung dieser Grenzen geregelt wird.

9 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zumSchutz gegen Lärm – TA Lärm), vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503)10 Wohnräume, einschließlich Wohndielen; Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungs-stätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien; Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähn-lichen Einrichtungen; Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnlicheArbeitsräume;

Page 5: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 5

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

3. Systematik der Geräusch-Kontingentierungnach DIN 45691Die Lärmkontingentierung legt im Bebauungsplanverfahren fest, welche Lärmimmissionen imGenehmigungsverfahren für ein späteres Bauvorhaben zulässig sind.

3.1 Bebauungsplanverfahren

Abbildung 2: Maßgaben im Bebauungsplanverfahren

Abbildung 3: Rechenbeispiel für zulässige Lärmimmissionen (LIK) im Umfeld

In der Abbildung 3 ist ein Beispiel aufgeführt, welche zulässigen Lärmimmissionen in derSumme aller Gewerbebetriebe im Plangebiet im Umfeld ankommen dürfen. Die zulässigenLärmimmissionen in Form von Lärm-Immissionskontingenten (LIK) stellen die zulässigen Be-urteilungspegel (Lr) nach der TA Lärm im Genehmigungsverfahren dar.

Page 6: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 6

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

3.2 Genehmigungsverfahren

Abbildung 4: Maßgaben im Genehmigungsverfahren

Es ist für einen konkreten Betrieb (Betriebsfläche in Abbildung 5) nach den Rechenmethodender DIN 45691 zu berechnen, welches Immissionskontingent (LIK) ihm zusteht.

Abbildung 5: Immissionskontingent (LIK) für einen konkreten Betrieb

Dann ist nach den Rechenmethoden entsprechend der TA Lärm zu berechnen, mit welchenLärmimmissionen (in Form von Beurteilungspegeln Lr) zu rechnen ist.

Betriebsfläche

Page 7: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 7

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

Abbildung 6: Beurteilungspegel (Lr) für einen konkreten Betrieb

Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr nicht größer istals das Geräusch-Immissionskontingent LIK.

Page 8: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 8

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

4. Rollen bei der LärmkontingentierungDie Lärmkontingentierung regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer der kontingentier-ten Flächen und der von den Lärmeinwirkungen betroffenen schutzbedürftigen Nutzungen imUmfeld. Die Höhe der Lärmkontingente sowie der damit verbundenen zulässigen Lärmemis-sionen und Lärmimmissionen wirkt sich auf die Nutzungsmöglichkeiten der kontingentiertenFlächen und auf die Lärmsituation und damit auch auf den Wert der umliegenden schutzbe-dürftigen Nutzungen aus.

Abbildung 7: Schematische Darstellung der Konfliktlagen

Dies bedeutet, je höher die Lärmkontingente sind, umso höher ist der monetäre Wert derkontingentierten Flächen und je mehr Lärm im Umfeld (z.B. in einem Wohngebiet) ankom-men darf, umso geringer ist hier der Wohnkomfort.

Die Vorschläge für die Lärmkontingente kommen in der Regel von dem Lärmgutachter. Es isthier relevant, für wen der Gutachter tätig ist. Bei Bebauungsplänen, die aufgrund der Lärm-kontingentierung zu keinen relevanten Lärmimmissionen an schutzbedürftigen Nutzungenführen, dürfte für den Gutachter kein Interessenskonflikt entstehen. Dies dürfte dann der Fallsein, wenn die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 nach wie vor eingehaltenwerden und eine weitere planerische Entwicklung für den Plangeber vorhanden ist.

Wenn auf Grund von örtlichen Gegebenheiten eine Einhaltung der Orientierungswerte nichtmöglich ist und der Plangeber im Rahmen der Abwägung eine (geringe) Überschreitung derOrientierungswerte zulässt, werden die Belange der Nachbarschaft den Belangen der Wirt-schaft in einem zumutbaren Umfang nachgeordnet.

Am Beispiel der Erweiterung des Werkes der SAME DEUTZ-FAHR DEUTSCHLAND GmbHin Lauingen ergab sich, dass aufgrund der hohen Lärmimmissionen von anderen vorhande-nen Gewerbebetrieben bereits vor der Werkserweiterung die Orientierungswerte des Beiblat-tes 1 zur DIN 18005 zeitweise an einigen Wohnhäusern überschritten werden. Da die schall-technische Betreuung der Werkserweiterung durch die Müller-BBM GmbH und die Lärmkon-tingentierung im Auftrag der Stadt Lauingen durch die BEKON Lärmschutz & Akustik GmbHdurchgeführt wurde, ergaben sich hier keine Interessenskonflikte.

Page 9: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 9

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

5. Durchführung der Lärmkontingentierung5.1 Schematisches Vorgehen

Die Lärmkontingentierung11 kann nach der DIN 4569112 erfolgen.

Abbildung 8: Schematisches Vorgehen bei der Lärmkontingentierung

Dies erfolgt schematisch wie in der Abbildung 8 dargestellt.

Es muss als erstes festgelegt werden, welche Lärmimmissionen im Umfeld maximalankommen sollen. Diese werden als Gesamt-Immissionswerte LGI definiert. Der jeweiligeGesamt-Immissionswert stellt den Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinneder TA-Lärm13 an einem Immissionsort (z. B. Wohngebäude) maximal ankommen darf.Dieser Wert wird oft dem Immissionsrichtwert der TA-Lärm entsprechen, welcher imWesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN 1800514 übereinstimmt.Dieser Wert kann aber auch geringer sein, wenn z.B. noch "Restkontingente" für weitereGewerbe- und Industriegebiet offen bleiben sollen. Er kann aber auch höher sein, wenn z.B.wegen einer Gemengelage oder Ortsüblichkeit eine Einhaltung unzumutbar wäre. Diesbedarf aber einer ausführlichen Datenerhebung (wie laut sind die Betriebe, sindLärmminderungsmaßnahmen möglich usw.) und Diskussion im Planungsprozess (dieAbwägung muss durch den Rat und nicht durch den Gutachter erfolgen).

Schon bei der Festlegung des Gesamt-Immissionswertes kann die Ermittlung derGewerbelärm-Vorbelastung Lvor erforderlich sein. Die Vorbelastung ergibt sich aus allentatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen im Sinne der

11 Die DIN 45691 spricht von "Geräusch-Kontingentierung", sinnvoller ist aber der Begriff Lärmkontingentierung",da der zulässige Lärm im Sinne der TA Lärm kontingentiert wird.12 Es kann auch eine Kontingentierung mit anderen Rechenvorschriften (z.B. ISO 9613) erfolgen. Eine Eindeutig-keit der Rechenvorschriften und deren Anwendung muss aber gewährleitet sein.13 TA-Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom 26.08.199814 Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; "Schalltechnische Orientie-rungswerte für die städtebauliche Planung" Ausgabe: Mai 1987

Page 10: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 10

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

TA-Lärm. Dies umfasst die tatsächlichen Lärmimmissionen von bestehendenGewerbebetrieben, die sich entsprechend von Genehmigungsbescheiden ergebendenzulässigen Lärmimmissionen von Gewerbebetrieben und von planungsrechtlich zulässigenGewerbelärmimmissionen aus anderen Plangebieten (z.B. Gewerbe- oder Industriegebiete).

Die Erhebung der Vorbelastung kann bei neuen Gebieten im Umfeld von bestehendenGewerbe- oder Industriegebieten sehr aufwendig sein, da die zum Zeitpunkt der Planungvorhandenen und somit messtechnisch erfassbaren Lärmimmissionen erheblich von densich entsprechend den Genehmigungsbescheiden ergebenden zulässigen Lärmimmissionenabweichen können. Dies dürfte es in vielen Fällen erforderlich machen, sich durch Sichtungder Genehmigungsbescheide ein Bild von den genehmigten Lärmimmissionen zu machen.Zudem sind die tatsächlichen Lärmemissionen der Gewerbebetriebe zu erfassen.

5.2 Festlegung des UntersuchungsraumesEs ist zu ermitteln, mit welchen Lärmemissionen aus dem Plangebiet zu rechnen ist. Wennein Bebauungsplan (unter anderem) für ein konkretes Bauvorhaben erstellt wird, sind dieseabzuschätzen und als mögliches Emissionskontingent anzusetzen. Dann kann die Lärmver-teilung in der Umgebung ermittelt werden.

Nun ist festzulegen, welche Lärmimmissionen in der Umgebung zulässig sind. Hierzu sinddie Bebauungspläne der umliegenden Bereiche zu sichten und die tatsächliche Schutzwür-digkeit ist festzulegen. Nun kann auf Basis der Schutzwürdigkeit (reines Wohngebiet, allge-meines Wohngebiet, Mischgebiet usw.) und den zulässigen Lärmimmissionen15 ermitteltwerden, ob in dem Bereich relevante Lärmimmissionen durch das Plangebiet erzeugt wer-den. Wenn sich z.B. ein reines Wohngebiet im Einwirkungsbereich befindet, sind hier Lärm-immissionen (bezeichnet als Orientierungswerte) von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35dB(A) zulässig. Damit sichergestellt werden kann, dass auch unter Beachtung einer mögli-chen Vorbelastung hier keine unzumutbaren Lärmimmissionen vorliegen, müssen die be-rechneten Lärm-Immissionskontingente LIK deutlich unter zulässigen Orientierungswertensein. Bei einer Unterschreitung der Orientierungswerte von 15 dB(A) kann wohl in der Regelvon keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgegangen werden.

Der Untersuchungsraum soll somit einen Bereich umfassen, in dem die Orientierungswertetagsüber und nachts um mindestens 15 dB(A) unterschritten werden.

15 In der Regel die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 (außer Kerngebiete, hier gelten die Immissi-onsrichtwerte der TA Lärm)

Page 11: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 11

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

5.3 Ermittlung der Vorbelastung5.3.1 Bebauungsplangebiet mit Festsetzungen zu zulässigen

Lärmemissionen

Abbildung 9: Vorbelastung auf Grundlage von Satzungen von Bebauungsplänen

Nun ist zu prüfen, ob im Untersuchungsraum mit Lärmimmissionen aus Bebauungsplange-bieten (wohl in der Regel Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiete) zu rechnen ist.

Wenn sich, wie in der Abbildung 9 dargestellt, im Umfeld des Untersuchungsraums ein (odermehrere) Bebauungsplangebiet befindet, dessen zulässige Lärmimmissionen im Untersu-chungsraum einwirken, sind diese Lärmimmissionen zu berechnen und als Vorbelastung zuberücksichtigen. Dabei sind die festgesetzten zulässigen Lärmemissionen (flächenbezogeneSchallleistungspegel mit oder ohne Immissionswirksamkeit), Lärmemissionskontingente oderandere rechtlich zulässige Festsetzungen und deren Rechenmethoden heranzuziehen.

Oft sind die Festsetzungen zu den zulässigen Lärmemissionen und den Rechenmethodenfehlerhaft oder nicht eindeutig. Es sollen dann im Sinne einer "worst-case" Betrachtung dieLärmimmissionen so berechnet werden, damit diese eher als zu hoch als zu niedrig ermitteltwerden.

Zudem ist zu prüfen, ob für einzelne Betriebe eine Befreiung16 von den Festsetzungen zuden zulässigen Lärmemissionen erteilt wurde. Wenn dies der Fall ist, soll von den (meist)höheren Werten der Befreiung ausgegangen werden.

16 Inwiefern durch eine solche Befreiung von den Grundzügen der Planung abgewichen wurde und diese somitnichtig sein können, ist eine rechtliche Frage.

Page 12: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 12

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

5.3.2 Vorhandene GewerbebetriebeDie Lärmemissionen von Gewerbebetrieben und anderen Anlagen, die nach der TA Lärm zubewerten sind17, sind als Vorbelastung zu berücksichtigen. Auch hier ist zu prüfen, ob im Un-tersuchungsraum relevante Lärmimmissionen auftreten.

Abbildung 10: Schematisches Vorgehen bei der Ermittlung der Vorbelastung

Es ist zu prüfen, ob in dem Genehmigungsbescheid für den jeweiligen relevanten Betrieb ei-ne Auflage zum Lärmschutz enthalten ist, die sich auf die zulässigen Lärmimmissionen inden relevanten Immissionsorten im Untersuchungsraum auswirkt.

Wenn in einem Genehmigungsbescheid ein zulässiger Immissionsrichtwert(-Anteil) vorgege-ben ist, gilt diese Einschränkung nur für die Richtung, in dem der Immissionsort liegt oder einGebiet sich befindet.

17 Z.B Parkhäuser, Gaststätten usw.

Page 13: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 13

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

Abbildung 11: Auswirkungen von Auflagen im Bescheid

In dem Beispiel in der Abbildung 11 hätte die Auflage für den Betrieb, am IP17 einen be-stimmten Immissionsrichtwert einzuhalten, keine Auswirkung auf die zulässigen Lärmemissi-onen Richtung IP81, wenn bezüglich diesem Immissionsort keine Auflage im Genehmi-gungsbescheid enthalten wäre.

Wenn für Betriebe mit relevanten Lärmemissionen keine verwertbaren Auflagen zum Lärm-schutz vorhanden sind, müssen die tatsächlichen Lärmemissionen des Betriebes ermitteltwerden. Hierzu sind die relevanten Daten (Ermittlung der Schallleistungspegel von Anlagendurch Messungen, Angaben zu den Betriebszeiten, LKW-Fahrverkehr, Ladetätigkeiten usw.)in Abstimmung mit den Bevollmächtigten dieser Betriebe zu ermitteln.

Falls die so ermittelten Lärmimmissionen über den Immissionsrichtwerten der TA Lärm lie-gen, ist mit dem Plangeber abzustimmen, ob für den Betrieb Lärmminderungsmaßnahmenerforderlich sind oder diese Vorbelastung in die Abwägung so eingestellt wird.

Abbildung 12: Ermittlung der Lärmimmissionen von Betrieben

Page 14: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 14

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

Wie in der Abbildung 12 dargestellt, sind für relevante Betriebe die Lärmemissionen und da-mit verbundenen Lärmimmissionen an den Immissionsorten im Untersuchungsraum genauzu ermitteln.

Die Vorbelastung könnte auch messtechnisch an den Immissionsorten ermittelt werden.Hierbei ist aber davon auszugehen dass eher zu geringe Pegel ermittelt werden, da meistnicht sichergestellt werden kann, dass tatsächlich alle Gewerbebetriebe gleichzeitig den ge-nehmigten Betrieb im vollen Umfang ausnutzen18.

Die Ermittlung der Vorbelastung durch schematisierte Anwendung der in der DIN 1800519

angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags/nachts 65 dB(A) pro m² Be-zugsfläche für eine Industriegebiet und von tags/nachts 60 dB(A) pro m² Bezugsfläche für ei-ne Gewerbegebiet ist im Sinne der DIN 18005 nur zulässig, "Wenn die Art der unterzubrin-genden Anlagen nicht bekannt ist…". Da aber bei der Ermittlung der Vorbelastung die kon-kreten Betriebe bekannt sind, ist dieser Berechnungsansatz nicht ohne weiteres anzuwen-den. Zudem hat sich in der Praxis eingebürgert, dass der Nachtwert um 15 dB(A) abgesenktwird, da argumentiert wird, dass entsprechend der TA Lärm nachts um 15 dB(A) geringereLärmimmissionen zulässig sind, was dazu führt, dass die zulässigen Emissionen nachtseben auch geringer sein müssten. Da aber kein Betrieb an die Empfehlungen für die Planungder DIN 18005 gebunden ist, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass derBerechnungsansatz die tatsächliche Lärmsituation widerspiegelt. Dieser Berechnungsansatzkann lediglich zur Plausibilitätsprüfung und in Fällen, in denen bekannt ist, dass von denGewerbe- oder Industriegebieten nur geringe Emissionen ausgehen herangezogen werden.

Es kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass an einem bestimmten Immis-sionsort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden und somit sei eine exakteErmittlung der Gewerbelärmvorbelastung nicht erforderlich. Dies könnte aber dann der Fallsein, wenn nur ein Betrieb auf einen Immissionsort einwirkt und die Einhaltung des Immissi-onsrichtwertes somit sichergestellt werden kann20.

18 OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2010, AZ 4 C 246/09.N19 DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau; Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung; Juli 200220 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014, AZ 3 S 1227/12

Page 15: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 15

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

5.4 Ermittlung der ZusatzbelastungAus der energetischen Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswertes LGI,j und derVorbelastung Lvor,j kann der Planwert LPl,j für alle relevanten Immissionsorte (j) ermitteltwerden. Der Planwert ist somit der Lärmpegel, der durch die Gesamtheit derLärmemissionen aus dem neuen Plangebiet an einem Immissionsort maximal verursachtwerden darf.

Die Bezugsflächen im Plangebiet sind so aufzuteilen, dass eine Lärmkontingentierung erfol-gen kann, die einerseits eine Ausschöpfung der Emissionspotentiale ermöglicht, andererseitsaber auch sicherstellen muss, dass keine unzumutbaren Lärmemissionen an den schutzbe-dürftigen Nutzungen auftreten.

Abbildung 13: Gliederung des Plangebietes

Wenn schon in groben Zügen bekannt ist, welche Lärmemissionen bei einem bekanntenVorhaben zu erwarten sind, können auch bei einem "Angebotsbebauungsplan" die zulässi-gen Lärmemissionen an der zukünftigen Nutzung ausgerichtet werden. Dabei ist aber zu be-achten, dass eine mögliche geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte nicht in Be-zug auf das für die Kommune wichtige Vorhaben21 abgewogen werden kann, sondern dassdiese Abwägung auch dann verhältnismäßig wäre, wenn ein anderes Vorhaben auf demPlangebiet verwirklicht würde.

Entsprechend der Anlage 1 zur DIN 45691 Punkt A.2 ist eine Erhöhung der Emissionskon-tingente für einzelne Richtungssektoren möglich22.

21 Hier die Erweiterung eines Traktorenwerkes22 VGH Bayern, Urteil vom 21.02. 2013 · Az. 2 N 11.1018

Page 16: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung ...€¦ · Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus der Praxis Datum: 25.06.2015Auftragsnummer:

Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung – Erfahrungsbericht aus derPraxis

Datum: 25.06.2015Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Seite: 16

S 29.06.15 18:23 P 29.06.15 18:23

Abbildung 14: Zusatzkontingente

Die Zusatzkontingente können nicht nur für Sektoren sondern in Ergänzung zur DIN 45691für bestimmte Entfernungsbereiche und für Rechtecksflächen festgelegt werden. Diese Fest-setzungsmethode ist in der DIN 45691 nicht enthalten. Die DIN 45691 ist kein Gesetz oderVerordnung sondern kann als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen wer-den. Eine Ergänzung oder Abweichung von der Norm ist zulässig. Es muss aber in der Sat-zung und Begründung zum Bebauungsplan exakt ausgeführt werden, wie diese Abweichunganzuwenden ist, damit eine Eindeutigkeit der Festsetzung sichergestellt wird.

Ergebnis:

- Durch die umfassende Ermittlung der Vorbelastung

- Vorgaben der Stadt hinsichtlich der maximal zulässigen Lärmimmissionen im Umfeldzum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmimmissionen

- Anpassung des Nutzungskonzeptes des zukünftigen Traktorenwerkes und Ausarbeitungvon effektiven Lärmschutzmaßnahmen für das Traktorenwerk

- iterative Anpassung der Lärmkontingentierung an die Lärmerfordernisse der zukünftigenNutzung

konnten alle Bedenken von anderen betroffenen Firmen, Behörden und Anwohnern schon imBebauungsplanverfahren ausgeräumt werden.

Dieser Artikel steht ab dem 01.07.2015 mit farbigen Abbildungen zum Download bereit unter:http://www.bekon-akustik.de/DIN-45691-BIST2015.htm

LS29.06.15 18:23, johann storrLP29.06.15 18:23, johann storr\\Bekon-daten\Gutachten\2009\LA09-032-IFSP-EK\1Gut\2015-Vortrag-BIST\Vortrag\Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx