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- 1 - Az.: S 3204/1 Sozialgericht Magdeburg Geschäftsverteilungsplan (Richterinnen und Richter) 2020 Beschluss des Präsidiums des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2019 in der Fas- sung der Änderungsbeschlüsse vom 29. Januar 2020 und 28. Februar 2020 Stand: 29.02.2020 I. Abschnitt Grundsätze der Verteilung II. Abschnitt Verteilung der Eingänge auf die Kammern III. Abschnitt Vertretungsregelung IV. Abschnitt Bestandsverteilung V. Abschnitt Ehrenamtliche Richterinnen und Richter VI. Abschnitt Mediation

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Az.: S 3204/1

Sozialgericht Magdeburg

Geschäftsverteilungsplan

(Richterinnen und Richter)

2020

Beschluss des Präsidiums des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2019 in der Fas-

sung der Änderungsbeschlüsse vom 29. Januar 2020 und 28. Februar 2020

Stand: 29.02.2020

I. Abschnitt Grundsätze der Verteilung

II. Abschnitt Verteilung der Eingänge auf die Kammern

III. Abschnitt Vertretungsregelung

IV. Abschnitt Bestandsverteilung

V. Abschnitt Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

VI. Abschnitt Mediation

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I. Abschnitt

Grundsätze

1. 1 Die Geschäfte werden nach Sachgebieten geordnet in Fachkammern verteilt.

2 Folgende Sachgebiete werden zusammengefasst:

A) (AL) Sachgebietsschlüssel 70 - Angelegenheiten der Arbeitsförderung und sons-

tige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG), insbesondere

Rechtsstreitigkeiten aus der Arbeitslosenversicherung (SGB III), jedoch ohne Strei-

tigkeiten nach dem BKGG und dem SGB II. Zum Sachgebiet AL gehören auch

Streitigkeiten gegen die Bundesagentur für Arbeit wegen einer Gleichstellung ge-

mäß §§ 2 Abs. 3 und 68 Abs. 2 SGB IX.

B) (AS) Sachgebietsschlüssel 081 - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

C) (BK) Sachgebietsschlüssel 082 - Streitigkeiten nach §§ 6a und 6b BKGG (Kin-

derzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe).

D) (KR) Sachgebietsschlüssel 010 - 1Gesetzliche Krankenversicherung, einschließ-

lich der dieses Sachgebiet betreffenden Rechtsstreite gegen die Deutsche Renten-

versicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 167 SGB V) und die Landwirtschaftliche

Krankenkasse sowie der öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die aufgrund des Auf-

wendungsausgleichsgesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 SGG) entstehen. 2Zum Sachge-

biet Krankenversicherung gehören auch Rechtsstreitigkeiten über Versicherungs-

pflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsberechtigung, Beitragspflicht, Bei-

tragshöhe und Beitragsentrichtung, soweit sie sich aus einer Entscheidung der

Krankenkasse als Einzugsstelle ergeben oder sie in Bezug auf die Soziale Pflege-

versicherung an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an-

knüpfen oder in denen sich Arbeitgeber bzw. arbeitergeberähnliche Personen im

Streit befinden, soweit sie nicht zum Sachgebiet „R“ zählen. 3Zum Sachgebiet Kran-

kenversicherung gehören auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Gesetz

zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, Art. 5

des Schwangeren und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. Au-

gust 1995, aufgehoben durch Art. 37 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bun-

desrecht vom 08. Dezember 2010, BGBl. Nr. 63 S. 1864, und öffentlich-rechtliche

Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Abschnitts 5 des Schwangerschaftskon-

fliktgesetzes. 4Zum Sachgebiet KR gehören auch Abrechnungsstreitigkeiten von

Krankenhäusern gegen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

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E) (KA) Sachgebietsschlüssel 020 - Streitigkeiten in Angelegenheiten des Vertrags-

arztrechts im Sinne des § 10 Abs. 2 SGG.

F) (P) Sachgebietsschlüssel 030 - Soziale und private Pflegeversicherung, ein-

schließlich der dieses Sachgebiet betreffenden Streitigkeiten gegen die Deutsche

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftliche Pflege-

kasse.

G) (R) Sachgebietsschlüssel 050/060 - 1Gesetzliche Rentenversicherung, ein-

schließlich der Rechtsstreitigkeiten des Rentenüberleitungsrechts (AAÜG, RÜG

etc. aus dem Sachgebietsschlüssel 060), der Altershilfe und Alterssicherung für

Landwirte sowie der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und

Forstwirtschaft und Streitigkeiten bezüglich der Seemannskasse (§ 143 SGB VII)

sowie Streitigkeiten aus der Rentenversicherung gegen die Deutsche Rentenver-

sicherung Knappschaft-Bahn-See; insoweit werden keine eigenständigen Fach-

kammern im Sinne des §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SGG gebildet. Zum

Sachgebiet „Rentenversicherung“ zählen auch Streitigkeiten nach dem Entschädi-

gungsrentengesetz (ERG) vom 22. April 1992 (BGBl I, S. 906), nach dem Dienst-

beschädigungsausgleichsgesetz (DBAG) vom 11. November 1996 sowie Streitig-

keiten aus § 19 Abs. 2 Entwicklungshelfergesetz (EhG) und nach dem Künstlerso-

zialversicherungsgesetz (KSVG).

H) (BA) Sachgebietsschlüssel 170 - Rechtsstreitigkeiten aus § 7a SGB IV gegen die

Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund sowie Streitigkeiten aufgrund der Prüf-

verfahren gemäß § 28p und 28q SGB IV.

I) (U) Sachgebietsschlüssel 040 - Gesetzliche Unfallversicherung einschließlich der

Unfallversicherung für den Bergbau.

J) (VE) Sachgebietsschlüssel 100/101 - Soziales Entschädigungsrecht im Sinne

des § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG.

K) (BL) Sachgebietsschlüssel 102 - Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und

Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt, die den Kammern für soziales Entschädi-

gungsrecht (VE) zugeteilt werden, sowie Streitigkeiten in Angelegenheiten der Blin-

denhilfe nach § 72 SGB XII, die den Kammern für Sozialhilfe zugeordnet werden.

L) (SB) Sachgebietsschlüssel 110 - Verfahren zur Feststellung der Behinderung

nach § 152 SGB IX

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M) (SO) Sachgebietsschlüssel 090 - Angelegenheiten nach dem SGB XII einschließ-

lich der Angelegenheiten nach Teil 2 SGB IX.

N) (AY) Sachgebietsschlüssel 180 - Asylbewerberleistungsrecht.

O) (KG) Sachgebietsschlüssel 131 - Bundeskindergeldgesetz ohne Streitigkeiten

aus §§ 6a und 6b BKGG.

P) (EG) Sachgebietsschlüssel 132 - Streitigkeiten aus dem Bundeselterngeld- und

–elternzeitgesetz

Q) (AR) Allgemeines Register im Sinne des § 11 der Aktenordnung für die Sozialge-

richtsbarkeit.

R) (RH) Rechtshilfeersuchen.

S) (SV) Sonstige Verfahren (Klagen und Anträge, die keinem der vorstehend genann-

ten Sachgebiete zugeordnet werden können).

T) (SF) Sonstige Verfahren im Sinne des §§ 12, 14 und 18 der Aktenordnung für die

Sozialgerichtsbarkeit.

U) (RAST) Geschäftsvorgänge zu Protokoll der Geschäftsstelle nach § 13 der Akten-

ordnung für die Sozialgerichtsbarkeit.

2. 1Im Übrigen wird das Sachgebiet durch den in Anspruch genommenen Leistungsträger

bestimmt. 2In Verfahren, die sich gegen Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang

mit dem Vollzug eines bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes ein-

schließlich der verwaltungsbehördlichen Nebenentscheidungen (z. B. Kostenentscheidun-

gen) richten, wird das Sachgebiet durch das zugrundeliegende Rechtsgebiet bestimmt.

Richtet sich das Verfahren gegen den Vollzug von Entscheidungen unterschiedlicher Leis-

tungsträger, bestimmt sich die Zuständigkeit der Kammer nach der jüngsten bestandskräf-

tigen oder sofort vollziehbaren Entscheidung. Maßgeblich ist das Datum der Entscheidung.

3. Für Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger untereinander oder gegen

Dritte wird das Sachgebiet durch das Rechtsgebiet bestimmt, aus dem sich aus der Sicht

des klagenden Trägers die Leistungspflicht des beklagten Trägers ergeben soll.

4. Das Sachgebiet umfasst auch Selbstverwaltungsangelegenheiten der Versicherungsträ-

ger.

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5. 1Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen innerhalb desselben Sachgebietes an ei-

nem Kalendertag (00.00 - 24.00 Uhr) erfolgt die Verteilung gemäß der Anlage 1 (Turnus)

nach der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen der Kläger gemäß DIN 5007 Var. 1

(Lexikon), bei Namensgleichheit ebenfalls alphabetisch nach den Vornamen geordnet, mit

der Maßgabe, dass jeweils der erste Buchstabe des Alphabets dem freien Kontingent der

Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl zugeteilt wird. 2Die Zuteilung erfolgt vertikal auf

den weißen Feldern beginnend in der linken Spalte des Turnus im Kontingent der für die-

ses Sachgebiet zuständigen Kammer der niedrigsten Ordnungszahl. 3Verfahren, die nach

Trennung (§ 113 Abs. 2 SGG, § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 ZPO), wegen Sach-

zusammenhangs (z. B. Annex) oder Fortsetzung in die gleiche Kammer gehen, werden

horizontal in die weißen Felder eingetragen; das gilt nicht für Verfahren im Sachgebiet KR,

die nach Trennung (§ 113 Abs. 2 SGG, § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 ZPO) in

der Kammer neu eingetragen werden, denn diese werden nicht auf den Turnus angerech-

net. 4Ist das Kontingent dieser Kammer erschöpft, ist dafür das Kontingent des nächsten

Turnus zu eröffnen. 5Im Übrigen wird für Neueingänge ein neuer Turnus erst genutzt, wenn

die Kontingente aller Kammern des Sachgebiets erschöpft sind; bereits nach Satz 4 ge-

nutzte Kontingentanteile sind zu berücksichtigen. 6In Verfahren des einstweiligen Rechts-

schutzes erfolgt die Zuteilung unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs; bei

gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahren erfolgt die unverzügliche Zuteilung zu den

Fachkammern nach der alphabetischen Reihenfolge der Antragsteller entsprechend Satz

1 bis 5. 7Sätze 1 bis 6 sind auch für Klagen und Anträge, die von der in Stendal betriebenen

Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Magdeburg aufgenommen und/oder weitergeleitet

werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung

an die jeweiligen Fachkammern der Tag des Eingangs bei dem Sozialgericht in Magdeburg

gilt. 8Für Klagen und Anträge, die in elektronischer Form eingehen, gilt als Tag des Ein-

gangs im Sinne des Satz 1 der Tag ihres Imports vom Intermediär des elektronischen Ge-

richts- und Verwaltungspostfachs auf den Server des Sozialgerichts Magdeburg. 9Tritt eine

Kammer in die Verteilung neuer Verfahren eines Sachgebiets ein, reiht diese sich mit ihrem

Kontingent an dem Punkt des Turnus` ein, der durch die Kammer mit dem geringsten ver-

brauchten Kontingent bestimmt wird. 10Ab diesem Punkt wird die Eintragung unter Berück-

sichtigung des Kontingents der neuen Kammer nach den allgemeinen Regelungen fortge-

setzt; unbelegte Kontingente der Kammern dieses Sachgebiets werden dabei aufgefüllt,

belegte Kontingente bleiben unverändert. 11Bei Übergang in das neue Geschäftsjahr gel-

ten die Sätze 9 und 10 entsprechend, es sei denn, der Geschäftsverteilungsplan sieht eine

besondere Regelung vor.

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6. Soweit die Verteilung der Verfahren nach Anfangsbuchstaben erfolgt, gilt die DIN 5007

Var. 1 (Lexikon) und folgende Regelung:

- bei Gemeinschaftspraxen/Berufsausübungsgemeinschaften ist der Anfangsbuchstabe

des Nachnamens maßgeblich, der in der offiziellen Praxisbezeichnung als erstes ge-

nannt wird;

- bei juristischen Personen ist der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der offiziellen

Bezeichnung maßgeblich;

- bei Krankenhäusern/Polikliniken ist auf den Rechtsträger (im Regelfall eine juristische

Person) abzustellen;

- bei subjektiver Klagehäufung ist auf den Nachnamen des in der Klageschrift als erstes

benannten Klägers abzustellen.

7. 1Neue Klagen oder Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden dem Kontingent der

Kammer zugeteilt, in der das älteste, statistisch noch nicht erledigte und ausgetragene

Verfahren desselben Klägers/Antragstellers in demselben Sachgebiet anhängig ist (An-

nex). ²Neue Anträge auf Maßnahmen nach § 86b SGG werden dem Kontingent der Kam-

mer zugeteilt, in der das Hauptsacheverfahren anhängig ist, wobei diese Zuteilung Vorrang

vor einer Zuteilung nach Sachgebieten oder nach o. g. Nr. 6 hat; soweit der Geschäftsver-

teilungsplan eine von der Hauptsache abweichende Sachgebietszuteilung zulässt, erhält

der Antrag nach § 86b SGG die gleiche Sachgebietszuordnung wie die Hauptsache. ³Fal-

len der Tag der Eintragung der statistischen Erledigung und der Neueingang auf denselben

Tag, wird der neue Rechtsstreit der Kammer zugeteilt, die für das an diesem Tag erledigte

Verfahren zuständig war. 4Satz 1 gilt nicht für Klagen und Anträge eines Sozialleistungs-

trägers oder eines sonstigen Leistungsträgers, eines Trägers eines Krankenhauses oder

einer sonstigen Einrichtung. 5Abweichend von Satz 1 werden in Angelegenheiten der

Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingehende Klagen, Anträge auf

einstweiligen Rechtsschutz oder selbständige Anträge auf Prozesskostenhilfe dem Kon-

tingent der Kammer zugeteilt, bei der bereits das älteste, statistisch noch nicht erledigte

Verfahren einer oder mehrerer Personen mit derselben Bedarfsgemeinschaftsnummer des

SGB II-Trägers anhängig ist. 6Ändert sich die Zuständigkeit des Jobcenters (z. B. durch

Umzug), werden neue Verfahren desselben Klägers/Antragstellers gegen dieses Jobcen-

ter der dafür zuständigen Kammer zugeordnet. 7Die in den Sätzen 1 und 5 geregelte An-

schlusszuständigkeit gilt nicht, wenn die Kammer keine Neueingänge in dem betroffenen

Sachgebiet hat, es sei denn, im Geschäftsverteilungsplan ist eine abweichende Regelung

getroffen worden. 8Im Sachgebiet AS gilt die Anschlusszuständigkeit nicht, wenn das äl-

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teste, statistisch noch nicht erledigte Verfahren einer oder mehrerer Personen mit dersel-

ben Bedarfsgemeinschaftsnummer des SGB II-Trägers vor dem 01.01.2015 eingegangen

ist, es sei denn, die Kammer ist für das Jobcenter, gegen das die Klage gerichtet ist, zu-

ständig; Verfahren, die gegen das bzw. von dem Jobcenter Stendal oder Jobcenter Alt-

markkreis Salzwedel geführt werden, gehen ausschließlich in die dafür zuständigen Kam-

mern unter Wahrung der dort geltenden Anschlusszuständigkeit. 9Die nachträgliche Kor-

rektur einer nach dem 31. Dezember 2010 erfolgten, unzutreffenden Zuteilung erfolgt

durch Abgabe des Verfahrens an die zuständige Kammer; hat die Kammer zum Zeit-

punkt der Abgabe keine Neueingänge in dem betroffenen Sachgebiet, erhält das Ver-

fahren ungeachtet des Turnus nach Anlage 1 das nächste freie Aktenzeichen dieses

Sachgebietes mit der Ordnungsziffer der zuständigen Kammer; Folgefehler werden

nicht korrigiert. 10Klagen eines SGB II-Leistungsträgers gegen einen Leistungsempfänger

auf Schadenersatz nach § 15 Abs. 3 SGB II (in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung)

gehen, wenn bereits ein älteres Verfahren der Bedarfsgemeinschaft, dem der beklagte

Leistungsempfänger angehört, beim Sozialgericht Magdeburg anhängig ist, in die für die-

sen Rechtsstreit zuständige Kammer (Annexregelung, Satz 5); im Übrigen findet keine

Konzentrierung von Klagen eines Leistungsträgers gegen unterschiedliche Leistungsemp-

fänger nach Satz 1 statt; es gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Nr. 5 und Nr. 8. 11Ist eine Streitigkeit über die Statusfeststellung im Sinne des § 7a SGB IV oder die Sta-

tusfeststellung im Zusammenhang mit einem der Prüfverfahren gemäß § 28p und 28q SGB

IV von einem Arbeitnehmer (bzw. Auftragnehmer) oder von einem Arbeitgeber (bzw. Auf-

traggeber) anhängig gemacht worden und geht zu demselben Streitgegenstand eine

Klage, ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder ein selbständiger Antrag auf Pro-

zesskostenhilfe ein, fällt dieses derjenigen Kammer zu, bei der das ältere Verfahren zu

dem Streitgegenstand anhängig ist. 12Verfahren, die nach § 113 Abs. 2 SGG oder § 202

Satz 1 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 ZPO getrennt werden, sind in der trennenden Kammer

als Neueingang einzutragen. 13Das gilt auch, wenn die Kammer in dem Sachgebiet keine

Eingänge hat. 14Über eine kammerübergreifende Verbindung entscheidet die Kammer, in

der das Verfahren mit dem älteren Aktenzeichen anhängig ist. 15Für das verbundene Ver-

fahren ist die entscheidende Kammer zuständig.

8. 1Gehen an einem Tag von einem Beteiligten mehrere Klagen in demselben Sachgebiet

ein, so sind diese der in der Reihenfolge zuständig werdenden Kammer unter Anrechnung

auf das Kontingent gesammelt zuzuordnen. 2Dies gilt nicht für Klagen eines Sozialleis-

tungsträgers, eines Trägers eines Krankenhauses oder eines sonstigen Leistungsträgers

in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie der sozialen

Pflegeversicherung. 3Verfahren im Sachgebiet AS werden auf die Kammern, denen dieses

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Sachgebiet zugewiesen ist, nach Maßgabe ihrer im II. Abschnitt bestimmten Zuständigkeit

für Jobcenter und der Anlage 1 (Turnus) verteilt. 4Die Zuteilung erfolgt unter Berücksichti-

gung der allgemeinen Regelungen (Nr. 5 bis 8 Satz 1, Nr. 10) vertikal auf den weißen

Feldern beginnend in der linken Spalte des Turnusblattes mit der für dieses Jobcenter zu-

ständigen Kammer der niedrigsten Ordnungszahl. 5Ist eine Kammer für verschiedene Job-

center zuständig und kann das Annexverfahren keinem dieser Jobcenter zugeordnet wer-

den, ist es in das erste Kontingent dieser Kammer gemäß Anlage 1 einzutragen. 6Ist der

Kontingentanteil für ein Jobcenter in der laufenden Spalte erschöpft, werden weitere Ver-

fahren dieses Jobcenters auf die zuständigen Kammern unter Vorgriff auf die nächste

Spalte des aktuellen Turnus vertikal beginnend bei der Kammer mit der niedrigsten Ord-

nungszahl verteilt. 7Verfahren, die wegen Sachzusammenhangs (z. B. Annex) oder Fort-

setzung in die gleiche Kammer gehen, werden horizontal in die weißen Felder eingetragen. 8Ist das Kontingent dieser Kammer erschöpft, ist dafür das Kontingent des nächsten Tur-

nus zu eröffnen. 9Im Übrigen wird für Neueingänge ein neuer Turnus erst genutzt, wenn

die Kontingente aller Kammern des Sachgebiets erschöpft sind; bereits nach Satz 6 und 7

genutzte Kontingentanteile sind zu berücksichtigen. 10Rechtstreitigkeiten, die gegen das

Jobcenter Stendal und das Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel oder von diesen geführt wer-

den, gehen immer in die nach dem II. Abschnitt zuständigen Kammern.

9. Anträge auf Beiordnung eines besonderen Vertreters vor Anhängigwerden eines Verfah-

rens und Beweissicherungsverfahren werden wie Rechtsstreitigkeiten behandelt.

10. 1Ein Verfahren ist fortzusetzen im Fall

a) des § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der

Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik-AO) (u. a. Fortsetzung nach Ruhen, Aussetzung,

Unterbrechung des Verfahrens),

b) der Anfechtung (im weitesten Sinne) einer prozessbeendenden Erklärung (z. B. Aner-

kenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich),

c) einer Klage auf Auslegung eines Urteils (Judikatsklage),

d) der rechtskräftigen Zurückverweisung,

e) einer unwirksamen Rücknahme oder unwirksamen Fiktion der Rücknahme einer Klage

oder eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutzes,

f) der Anhörungsrüge nach § 178a SGG sowie des ggf. weiterzuführenden Rechtsstreits.

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2Ist ein Verfahren fortzusetzen, ist die Kammer zuständig, die es statistisch beendet hat,

es sei denn, im Geschäftsverteilungsplan ist eine abweichende Regelung getroffen wor-

den.

3In den Fällen des Satzes 1 Buchst. a) wird entsprechend Satz 5 verfahren, wenn die für

die Fortsetzung zuständige Kammer keine Neueingänge in dem betroffenen Sachgebiet

hat.

4In den übrigen in Satz 1 genannten Fällen bleibt die nach Satz 2 bestimmte Kammer für

die Fortsetzung zuständig, auch wenn sie keine Neueingänge in dem betroffenen Sachge-

biet hat; das Verfahren erhält ungeachtet des Turnus nach Anlage 1 das nächste freie

Aktenzeichen dieses Sachgebietes mit der Ordnungsziffer der Kammer.

5Ist die nach Satz 2 zuständige Kammer aufgelöst worden, prüft die nach dem II. Abschnitt

hierfür zuständige Kammer, ob die Sache gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 SG-Statistik-AO von

Amts wegen (z. B. bei noch offenen Nebenentscheidungen) oder aufgrund einer weiterbe-

treibenden Erklärung fortzusetzen und als Neueingang zu verteilen ist; das gilt auch in den

Fällen der Sätze 7, 8 und 10.

6Für Verfahren der aufgelösten 26. und 42. Kammer gilt Satz 5 nicht, wenn Angelegenhei-

ten nach Satz 1 Buchst. a) bis f) betroffen sind; für das fortzusetzende Verfahren der

26. Kammer ist die 18. Kammer, für das fortzusetzende Verfahren der 42. Kammer ist die

46. Kammer zuständig; dies gilt nicht in den Fällen des Satzes 1 Buchst. a), wenn die für

die Fortsetzung zuständige Kammer keine Neueingänge in dem betroffenen Sachgebiet

hat; in diesen Fällen ist entsprechend Satz 5 zu verfahren.

7Für fortzusetzenden Verfahren aus dem Sachgebiet AS, die gegen das Jobcenter Stendal

oder das Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel bzw. von diesen geführt werden und die bis

zum 31. Dezember 2017 erledigt wurden, sind die für diese Jobcenter im Geschäftsvertei-

lungsplan ausschließlich bestimmten Kammern zuständig. 8Sie werden auf diese wie Neu-

eingänge verteilt. 9In Angelegenheiten nach Satz 1 Buchstabe b) bis f) gilt Satz 4 entspre-

chend.

10Fortzusetzende Verfahren der 15., 22., 41. und 47. Kammer aus dem Sachgebiet AS, die

bis zum 31. Dezember 2017 erledigt wurden und sich nicht gegen das Jobcenter richten,

für das die jeweilige Kammer zuständig ist, werden wie Neueingänge verteilt. 11Alle ande-

ren Verfahren im Sachgebiet AS werden in der nach den allgemeinen Grundsätzen zu-

ständigen Kammer fortgesetzt, auch wenn dieser nach der Eingangsverteilung ein anderes

Jobcenter zugewiesen ist.

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12Wird ein Verfahren fortgesetzt, ist der als Eingangsdatum erfasste Tag der erneuten Ein-

tragung in das Register für das nach Nr. 7 Satz 1 zu bestimmende Alter des Verfah-

rens maßgeblich.

11. 1Die Zuständigkeit für im Register zu erfassende sonstige Verfahren nach §§ 12 Abs. 1,

14 Abs. 1 und 18 Abs. 1 AktO-SG (SF) richtet sich nach dem II., III. und VI. Abschnitt. 2Soweit Angelegenheiten nicht gesondert im Register zu erfassen sind (z. B. Anträge auf

Kostengrundentscheidung, Rechtsbehelfe nach §§ 2, 4 JVEG oder gemäß § 73a Abs. 8

SGG), ist die Kammer zuständig, der die Hauptsache zugeordnet ist oder vor Erledigung

in der Hauptsache zuletzt zugeordnet war, es sei denn, im Geschäftsverteilungsplan ist

diesbezüglich eine abweichende Regelung getroffen worden. 3Existiert die Kammer nicht

mehr, der die Hauptsache zuletzt zugeordnet war, wird die Angelegenheit von der 1. Kam-

mer bearbeitet, es sei denn, es betrifft Verfahren der ehemaligen 26. oder 42. Kammer; in

dem Fall gilt Nr. 10 Satz 6 entsprechend.

12. Bestehen über die Anwendung der vorstehenden Zuordnungsregelungen Unklarheiten,

entscheidet das Präsidium.

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II. Abschnitt

Verteilung der Eingänge auf die Kammern

Kammer Vorsitzende/r

Sachgebiete Zugewiesene Jobcenter/Kontingente

1. Kammer PräsSG Stellmach (0,1 AKA) KA Alle Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte, so-

weit sie sich gegen Entscheidungen der Zulassungsgremien (Zulas-sungs-/Berufungsausschuss) und der gemeinsamen Prüfungseinrich-tungen richten (§ 106 Abs. 4 Satz 1 SGB V – Prüfungsstelle/ Beschwer-deausschuss) mit Ausnahme der Angelegenheiten des Vertragszahn-arztrechts und der Vertragszahnärzte.

AS Fortzusetzende Verfahren der 11. Kammer, soweit sie nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 17. Oktober 2016 erledigt worden

sind. Die Verfahren erhalten ein Aktenzeichen entsprechend der Rege-lung in I. Abschnitt Nr. 10 Satz 4 des Geschäftsverteilungsplanes.

AR, RAST alle Angelegenheiten, RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

Die 1. Kammer ist in den im I. Abschnitt unter Nr. 10 Satz 5 genannten Fällen zuständig für die Prüfung des Wiederauflebens von Verfahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit.

2. Kammer RnSG Dr. Uhe AS Verfahren des Jobcenters Salzlandkreis gemäß Anlage 1 SB gemäß Anlage 1 SF in den nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 der AktO-SG bezeichneten Kostensachen

aller Kammern sowie den DS-Sachen nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 der AktO-SG.

RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 10. Kammer zuständig ist.

3. Kammer PräsSG Stellmach (0,1 AKA) SB gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

4. Kammer VPräsnSG Hülscher (0,5 AKA) AL gemäß Anlage 1 AS Verfahren des Jobcenters Börde gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

5. Kammer RnSG Dempwolf AS Verfahren des Jobcenters Magdeburg und der nicht im Gerichtsbezirk

des Sozialgerichts Magdeburg gelegenen Jobcenter gemäß Anlage 1 R, BA gemäß Anlage 1 ohne Rechtssachen aus dem Sachgebietsschlüssel

060 EG alle Eingänge

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RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-ständig ist.

6. Kammer RnSG Illie AS Verfahren des Jobcenters Magdeburg und der nicht im Gerichtsbezirk

des Sozialgerichts Magdeburg gelegenen Jobcenter gemäß Anlage 1 R, BA gemäß Anlage 1 ohne Rechtssachen aus dem Sachgebietsschlüssel

060 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

7. Kammer RnSG Bullwan AS Verfahren der Kommunalen Beschäftigungsagentur Jobcenter Harz ge-

mäß Anlage 1 U gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

8. Kammer RSG Filpe R, BA gemäß Anlage 1 ohne Rechtssachen aus dem Sachgebietsschlüssel

060 U gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. SV alle Eingänge

9. Kammer RSG Steiner R, BA gemäß Anlage 1 ohne Rechtssachen aus dem Sachgebietsschlüssel

060 SB gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

10. Kammer RSG Tegelbeckers R, BA gemäß Anlage 1 einschließlich Rechtssachen aus dem Sachgebiets-

schlüssel 060 RH, SF Entscheidungen gemäß §§ 18 Abs. 4, 19 Abs. 2, 21 Satz 4 und 22 Abs.

2 SGG und soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. Kammer zuständig ist.

11. Kammer RSG Stolarczyk AS Verfahren des Jobcenters Salzlandkreis gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

12. Kammer RnSG Filluhn AS Verfahren des Jobcenters Börde und der Kommunalen Beschäftigungs-

agentur Jobcenter Harz gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

13. Kammer RnSG Raap KA Alle Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts und der Vertrags-

zahnärzte, des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte, es

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- 13 -

sei denn, es ist noch ein älterer Rechtsstreit der Klägerin oder des Klä-gers als Hauptsacheverfahren vor der 1. Kammer anhängig (Annexre-gelung) oder sie sind ausdrücklich der 1. Kammer zugewiesen.

KR gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

14. Kammer RSG Riechert AL gemäß Anlage 1 AS Verfahren des Jobcenters Salzlandkreis gemäß Anlage 1 VE alle Eingänge BL alle Eingänge, soweit sie Streitigkeiten über Leistungen nach dem Ge-

setz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt betreffen. RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

15. Kammer RnSG Dr. Lode KR gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

16. Kammer RSG Ritoff AS Verfahren der Kommunalen Beschäftigungsagentur Jobcenter Harz ge-

mäß Anlage 1 SO gemäß Anlage 1 AY alle Eingänge BL alle Eingänge soweit nicht die 29. Kammer zuständig ist und ohne Strei-

tigkeiten über Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlo-sengeld in Sachsen-Anhalt

RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-ständig ist.

17. Kammer RnSG Lück KR gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

18. Kammer RSG Hausmann AS Verfahren des Jobcenters Salzlandkreis gemäß Anlage 1 SB gemäß Anlage 1 BK alle Eingänge KG alle Eingänge RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 10. Kammer zuständig

ist.

19. Kammer RnSG Bloß AS Verfahren des Jobcenters Magdeburg und der nicht im Gerichtsbezirk

des Sozialgerichts Magdeburg gelegenen Jobcenter gemäß Anlage 1 P gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

20. Kammer RnAG Brunkenhövers AL gemäß Anlage 1 AS Verfahren der Kommunalen Beschäftigungsagentur Jobcenter Harz ge-

mäß Anlage 1

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- 14 -

RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-ständig ist.

21. Kammer RnSG Fischer AS Verfahren der Kommunalen Beschäftigungsagentur Jobcenter Harz ge-

mäß Anlage 1 SB gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

22. Kammer R Dr. Kuprashvili AS Verfahren des Jobcenters Altmarkkreis Salzwedel gemäß Anlage 1. RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

23. Kammer RnSG Habrecht AS Verfahren des Jobcenters Magdeburg und der nicht im Gerichtsbezirk

des Sozialgerichts Magdeburg gelegenen Jobcenter gemäß Anlage 1 SB gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

24. Kammer RSG Ritoff AS Verfahren des Jobcenters Jerichower Land gemäß Anlage 1 P gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

25. Kammer RnSG Beer KR gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

26. Kammer RSG Schumann KR gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

27. Kammer RnSG Pietzsch (0,75 AKA) AS Verfahren der Kommunalen Beschäftigungsagentur Jobcenter Harz so-

wie des Jobcenters Magdeburg und der nicht im Gerichtsbezirk des So-zialgerichts Magdeburg gelegenen Jobcenter gemäß Anlage 1

RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-ständig ist.

28. Kammer R Dr. Müller AS Verfahren des Jobcenters Salzlandkreis gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

29. Kammer R Gerecke AS Verfahren des Jobcenters Landeshauptstadt Magdeburg und der nicht

im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Magdeburg gelegenen Jobcenter gemäß Anlage 1

SO gemäß Anlage 1

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- 15 -

BL jeden dritten Eingang, ohne Streitigkeiten über Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt,

RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-ständig ist.

30. Kammer R Dr. Kuprashvili AS Verfahren des Jobcenters Jerichower Land und des Jobcenters Stendal

gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

41. Kammer RSG Kleßen KR gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

43. Kammer RSG Dr. Julius (0,25 AKA) AS Verfahren des Jobcenters Salzlandkreis gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

45. Kammer RSG Alexy AL gemäß Anlage 1 AS Verfahren des Jobcenters Magdeburg und der nicht im Gerichtsbezirk

des Sozialgerichts Magdeburg gelegenen Jobcenter gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

46. Kammer RSG Hosenfeld R, BA gemäß Anlage 1 einschließlich Rechtssachen aus dem Sachgebiets-

schlüssel 060 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist.

47. Kammer RSG Thom AL gemäß Anlage 1 AS Verfahren des Jobcenters Stendal gemäß Anlage 1 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zu-

ständig ist,

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III. Abschnitt

Vertretungsregelung/Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche

1) Vertretungsregelung (Änderungen in Fettdruck, Stand: 29.02.2020)

Kammer Vorsitzende/r 1. Vertreter/in 2. Vertreter/in 01. Kammer PräsSG Stellmach RnSG Raap RnSG Beer 02. Kammer RnSG Dr. Uhe RnSG Filluhn RSG Steiner 03. Kammer PräsSG Stellmach RnSG Raap RnSG Beer 04. Kammer VPräsnSG Hülscher RnAG Brunkenhövers RSG Thom 05. Kammer RnSG Dempwolf RnSG Lück RSG Riechert 06. Kammer RnSG Illie RSG Dr. Julius RnSG Filluhn 07. Kammer RnSG Bullwan RSG Stolarczyk RSG Filpe 08. Kammer RSG Filpe RSG Tegelbeckers RSG Hausmann 09. Kammer RSG Steiner RSG Hausmann RSG Alexy 10. Kammer RSG Tegelbeckers RSG Filpe RSG Dr. Julius 11. Kammer RSG Stolarczyk RnSG Bullwan RSG Tegelbeckers 12. Kammer RnSG Filluhn RnSG Dr. Uhe VPräsnSG Hülscher 13. Kammer RnSG Raap PräsSG Stellmach RnSG Lück 14. Kammer RSG Riechert R Dr. Kuprashvili

RnSG Dr. Uhe ab 01.03.2020: RSG Stolarczyk

15. Kammer RnSG Dr. Lode RnSG Beer RnSG Illie ab 01.03.2020: RSG Schumann

16. Kammer RSG Ritoff R Gerecke RnSG Habrecht 17. Kammer RnSG Lück RnSG Dempwolf RnSG Raap 18. Kammer RSG Hausmann RSG Steiner RnSG Dempwolf 19. Kammer RnSG Bloß RnSG Wollmann

ab 01.03.2020: RSG Schumann

RnSG Pietzsch

20. Kammer RnAG Brunkenhövers VPräsnSG Hülscher RSG Kleßen ab 01.03.2020: RnSG Illie

21. Kammer RnSG Fischer RnSG Habrecht RnSG Wollmann ab 01.03.2020: RSG Hausmann

22. Kammer R Dr. Kuprashvili RSG Riechert R Gerecke 23. Kammer RnSG Habrecht RnSG Fischer RSG Ritoff 24. Kammer

RSG Ritoff

ab 01.03.2020 für das Sach-gebiet AS: R Gerecke ab 01.03.2020 für das Sach-gebiet P: RnSG Dempwolf

R Dr. Müller

25. Kammer RnSG Beer RnSG Dr. Lode RnSG Illie ab 01.03.2020 RSG Kleßen

ab 29.02.2020: 26. Kammer

RSG Schumann

RSG Bloß

RnSG Dr. Lode

27. Kammer RnSG Pietzsch R Dr. Müller RnSG Wollmann ab 01.03.2020: R Dr. Kuprashvili

28. Kammer R Dr. Müller RnSG Pietzsch RnSG Bullwan 29. Kammer R Gerecke RSG Ritoff R Dr. Kuprashvili

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Kammer Vorsitzende/r 1. Vertreter/in 2. Vertreter/in 30. Kammer R Dr. Kuprashvili RSG Riechert R Gerecke 41. Kammer RSG Kleßen RSG Thom

RSG Stolarczyk ab 01.03.2020: RnSG Dr. Uhe

43. Kammer RSG Dr. Julius RnSG Illie RnAG Brunkenhövers 45. Kammer RSG Alexy RSG Hosenfeld RnSG Fischer 46. Kammer RSG Hosenfeld RSG Alexy RnSG Bloß 47. Kammer RSG Thom RSG Kleßen RSG Hosenfeld

2) Folgevertretung

1Sind im Vertretungsfall die unter 1) aufgeführten 1. und 2. Vertreter verhindert, wird die jewei-

lige Kammer nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 durch eine (senkrechte) Ringvertretung von

den Vorsitzenden der numerisch nachfolgenden Kammern und die letzte durch die 1. Kammer

vertreten. 2Die jeweils 1. und 2. Vertreter sind nicht an der Ringvertretung beteiligt. 3Die Vor-

sitzenden der 3., 22. und 24. Kammer sind von der Ringvertretung nach Satz 1 ausgenommen.

3) Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche (Änderungen in Fettdruck, Stand: 29.02.2020)

1Die Zuständigkeit für ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin oder einen Richter des So-

zialgerichts gemäß § 60 SGG i. V. m. § 45 ZPO richtet sich nach folgender Regelung:

Ablehnungsgesuch gegen Richter der fol-genden Kammer:

Vorsitzende/r Zuständige Kammer Vorsitzende/r

01. Kammer PräsSG Stellmach 02. Kammer RnSG Dr. Uhe 02. Kammer RnSG Dr. Uhe 04. Kammer VPräsnSG Hülscher 03. Kammer PräsSG Stellmach 02. Kammer RnSG Dr. Uhe 04. Kammer VPräsnSG Hülscher 05. Kammer RnSG Dempwolf 05. Kammer RnSG Dempwolf 06. Kammer RnSG Illie 06. Kammer RnSG Illie 10. Kammer RSG Tegelbeckers 07. Kammer RnSG Bullwan 08. Kammer RSG Filpe 08. Kammer RSG Filpe 09. Kammer RSG Steiner 09. Kammer RSG Steiner 07. Kammer RnSG Bullwan 10. Kammer RSG Tegelbeckers 11. Kammer RSG Stolarczyk 11. Kammer RSG Stolarczyk 12. Kammer RnSG Filluhn 12. Kammer RnSG Filluhn 13. Kammer RnSG Raap 13. Kammer RnSG Raap 14. Kammer RSG Riechert 14. Kammer RSG Riechert 15. Kammer RnSG Dr. Lode 15. Kammer RnSG Dr. Lode 16. Kammer RSG Ritoff 16. Kammer RSG Ritoff 17. Kammer RnSG Lück 17. Kammer RnSG Lück 18. Kammer RSG Hausmann 18. Kammer RSG Hausmann 19. Kammer RnSG Bloß 19. Kammer RnSG Bloß 20. Kammer RnAG Brunkenhövers 20. Kammer RnAG Brunkenhövers 21. Kammer RnSG Fischer 21. Kammer RnSG Fischer 25. Kammer RnSG Beer 22. Kammer R Dr. Kuprashvili 41. Kammer RSG Kleßen 23. Kammer RnSG Habrecht 24. Kammer RnSG Wollmann

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Ablehnungsgesuch gegen Richter der fol-genden Kammer:

Vorsitzende/r Zuständige Kammer Vorsitzende/r

24. Kammer RSG Ritoff 23. Kammer RnSG Habrecht 25. Kammer RnSG Beer 26. Kammer RSG Schumann 26. Kammer RSG Schumann 27. Kammer RnSG Pietzsch 27. Kammer RnSG Pietzsch 28. Kammer R Dr. Müller 28. Kammer R Dr. Müller 29. Kammer R Gerecke 29. Kammer R Gerecke 30. Kammer R Dr. Kuprashvili 30. Kammer R Dr. Kuprashvili 41. Kammer RSG Kleßen 41. Kammer RSG Kleßen 43. Kammer RSG Dr. Julius 43. Kammer RSG Dr. Julius 45. Kammer RSG Alexy 45. Kammer RSG Alexy 46. Kammer RSG Hosenfeld 46. Kammer RSG Hosenfeld 47. Kammer RSG Thom 47. Kammer RSG Thom 01. Kammer PräsSG Stellmach

2Ist die bzw. der nach Satz 1 berufene Kammervorsitzende zum Zeitpunkt der Entscheidung

über das Ablehnungsgesuch selbst verhindert, ist ihre bzw. seine Vertretung nach Abs. 1 (Ver-

tretungsliste) zuständig; ist die oder der in diesem Fall berufene Vertreter/in zugleich selbst für

die Vertretung der abgelehnten Richterin oder des abgelehnten Richters zuständig, entschei-

det die oder der nach der Vertretungsregelung nachfolgende Vertreter/in. 3Eine abgelehnte

Richterin oder ein abgelehnter Richter ist von der Vertretung in dem Verfahren ausgeschlos-

sen.

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IV. Abschnitt

Bestandsverteilung

1Für die bis einschließlich 31. Dezember 2019 eingegangenen Geschäfte (Bestand) gilt der

Geschäftsverteilungsplan in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

2Wegen des weiterhin überdurchschnittlich hohen Verfahrensbestandes am Sozialgericht

Magdeburg ist ein interner Belastungsausgleich erforderlich. 3Hierfür wird zum 1. Januar 2020

folgender Verfahrensbestand ohne einstweilige Rechtsschutzverfahren und Verfahren von

Klägerinnen oder Klägern derselben Bedarfsgemeinschaft sowie ohne Verfahren, deren La-

dung bis einschließlich zum 24. November 2019 zu einem in der Zukunft liegenden Termin

verfügt worden ist, umverteilt:

1. Der 2. Kammer werden aus dem Bestand der 23. Kammer im Sachgebiet SB die nach

dem 31.12.2017 und vor dem 01.10.2018 eingegangenen, in der Hauptsache noch nicht

erledigten Verfahren zugeordnet. Ausgenommen sind die in der Hauptsache noch nicht

erledigten Verfahren von Klägerinnen und Klägern, deren weiteres in der 23. Kammer

anhängiges Verfahren vor dem 01.01.2018 oder nach dem 30.09.2018 eingegangen ist.

2. Der 6. Kammer werden aus dem Bestand der 9. Kammer im Sachgebiet R die nach dem

08.05.2019 und vor dem 25.09.2019 eingegangen, in der Hauptsache noch nicht erledig-

ten Verfahren der 8. Kammer zugeordnet. Ausgenommen sind die in der Hauptsache noch

nicht erledigten Verfahren von Klägerinnen und Klägern, deren weiteres in der 9. Kammer

anhängiges Verfahren vor dem 08.05.2019 oder nach dem 25.09.2019 eingegangen ist

sowie fortzusetzende Verfahren im Sinne des I. Abschnitts Nr. 10 Satz 1 GVP 2019.

3. Der 8. Kammer werden aus dem Bestand der 9. Kammer im Sachgebiet R die nach dem

06.03.2019 und vor dem 09.05.2019 eingegangen, in der Hauptsache noch nicht erledig-

ten Verfahren zugeordnet. Ausgenommen sind die in der Hauptsache noch nicht erledig-

ten Verfahren von Klägerinnen und Klägern, deren weiteres in der 9. Kammer anhängiges

Verfahren vor dem 06.03.2019 oder nach dem 09.05.2019 eingegangen ist sowie fortzu-

setzende Verfahren im Sinne des I. Abschnitts Nr. 10 Satz 1 GVP 2019.

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4. Der 18. Kammer werden aus dem Bestand der 21. Kammer im Sachgebiet AS die nach

dem 31.12.2016 eingegangenen, in der Hauptsache noch nicht erledigten Verfahren ge-

gen das Jobcenter Salzlandkreis zugeordnet. Ausgenommen sind die in der Hauptsache

noch nicht erledigten Verfahren von Klägerinnen und Kläger, deren weiteres in der

21. Kammer anhängiges Verfahren vor dem 01.01.2017 eingegangen ist sowie fortzuset-

zende Verfahren im Sinne des I. Abschnitts Nr. 10 Satz 1 GVP 2019.

3Grundsätzlich gehen Verfahren nicht über, die in der Hauptsache erledigt sind, aber in denen

noch richterliche Entscheidungen zu treffen (z. B. Kostengrundentscheidung) oder abzusetzen

sind (z. B. Urteil) und deshalb noch nicht statistisch erledigt wurden.

4Wegen der Beendigung der Abordnung von Herrn Richter am Sozialgericht Schumann an das

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zum 29. Februar 2020 werden aufgrund des Änderungs-

beschlusses des Präsidiums vom 28. Februar 2020 folgende Verfahren umverteilt:

1. Aus dem Bestand der 13. Kammer im Sachgebiet KR die nach dem 31. Dezember 2016

und vor dem 1. Januar 2020 eingegangenen, in der Hauptsache noch nicht erledigten

Verfahren von Klägerinnen und Klägern, die das Verfahren als natürliche Person betrei-

ben. Ausgenommen sind die in der Hauptsache noch nicht erledigten Verfahren von Klä-

gerinnen und Klägern, deren in der 13. Kammer anhängiges Verfahren vor dem 1. Januar

2017 oder nach dem 31. Dezember 2019 eingegangen ist (Annex), fortzusetzende Ver-

fahren im Sinne des I. Abschnitts Nr. 10 Satz 1 GVP 2020, Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes und die zugehörigen Hauptsacheverfahren.

2. Aus dem Bestand der 13. Kammer im Sachgebiet KR die in der Hauptsache noch nicht

erledigten Verfahren, die von dem Träger eines Krankenhauses mit den Anfangsbuchsta-

ben A bis J geführt werden. Ausgenommen sind fortzusetzende Verfahren im Sinne des

I. Abschnitts Nr. 10 Satz 1 GVP 2020, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und

die zugehörigen Hauptsacheverfahren sowie die Verfahren S 13 KR 2400/19 und S 13

KR 1129/19 (§ 21e Abs. 4 GVG).

3. Aus dem Bestand der 15. Kammer im Sachgebiet KR die nach dem 31. Dezember 2016

und vor dem 1. Januar 2020 eingegangenen, in der Hauptsache noch nicht erledigten

Verfahren von Klägerinnen und Klägern, die das Verfahren als natürliche Person betrei-

ben. Ausgenommen sind die in der Hauptsache noch nicht erledigten Verfahren von Klä-

gerinnen und Klägern, deren in der 15. Kammer anhängiges Verfahren vor dem 1. Januar

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2017 oder nach dem 31. Dezember 2019 eingegangen ist (Annex), fortzusetzende Ver-

fahren im Sinne des I. Abschnitts Nr. 10 Satz 1 GVP 2020, Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes und die zugehörigen Hauptsacheverfahren sowie die Verfahren S 15 KR

1716/18 und S 15 KR 709/17 (§ 21e Abs. 4 GVG).

4. Aus dem Bestand der 15. Kammer im Sachgebiet KR die in der Hauptsache noch nicht

erledigten Verfahren, die von dem Träger eines Krankenhauses mit den Anfangsbuchsta-

ben A bis J geführt werden. Ausgenommen sind fortzusetzende Verfahren im Sinne des

I. Abschnitts Nr. 10 Satz 1 GVP 2020, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und

die zugehörigen Hauptsacheverfahren sowie die Verfahren.

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V. Abschnitt

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

A. Heranziehung und Vertretung

1. 1Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden in nach Sachgebieten geordneten Grup-

pen (Listen) aufgeteilt. 2Es werden folgende Gruppen gebildet:

a) AL, AS, BK, KG, EG, KR und P

b) R (RS), BA, KN, LW sowie U

c) SB, VE sowie VG, VH, VI, VM, VS, VU und BL, soweit es um Streitigkeiten über Leis-

tungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt geht

d) KA

e) SO, AY sowie BL, soweit es um Streitigkeiten über die Blindenhilfe nach dem SGB XII

geht.

f) Die Heranziehung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in SF/DS-

Angelegenheiten nach §§ 81 a und b SGB X richtet sich nach der Gruppe aus a) bis

e), die das Sachgebiet erfasst, das dem SF/DS-Rechtsbehelf zugrunde liegt.

3Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind in der Reihenfolge der Listen zu den Sit-

zungen der entsprechenden Fachkammern heranzuziehen (Listenturnus). 4Diese Reihenfolge

wird durch den Beginn der folgenden, neuen Geschäftsjahre nicht unterbrochen. 5Scheiden

ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus, rücken die Übrigen in der Reihenfolge nach. 6Die

nachträglich zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit dem Zeit-

punkt ihrer Ernennung in alphabetischer Reihenfolge am Ende der Liste angefügt. 7Die Ver-

längerung der Amtszeit ändert nichts an der bisherigen Position einer ehrenamtlichen Richterin

oder eines ehrenamtlichen Richters in der Gruppenliste. 8Werden bereits zugewiesene ehren-

amtliche Richterinnen und Richter im Laufe der Amtszeit einer anderen Gruppe zugeteilt, sind

sie dem Ende der Liste der neuen Gruppe hinzuzufügen.

2. 1Zeigen ehrenamtliche Richterinnen und Richter einen Umstand von längerer Dauer an, der

sie an der Heranziehung zu Sitzungen hindert (z.B. Erkrankung, Elternzeit, Urlaub oder Aus-

landsaufenthalt) und fügen sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder einen ande-

ren geeigneten Beleg bei, sind sie für die Dauer der Verhinderung von der Heranziehung aus-

genommen. 2Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter verhindert, an

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einer Sitzung teilzunehmen, so wird die oder der Nächste hinzugezogen, sofern die- oder

derjenige nicht bereits zu einer Sitzung geladen ist. 3Sind diese auch verhindert, werden die

Übernächsten (und so fort) geladen, es sei denn, es liegt ein Fall der Heranziehung aus der

Notliste vor. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit bekannt ist, dass eine Richterin und

ein Richter miteinander verheiratet sind oder waren, in einer eheähnlichen Gemeinschaft, einer

Lebenspartnerschaft oder in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben oder

gelebt haben und zu einer gemeinsamen Sitzung geladen werden sollen; ersetzt wird die eh-

renamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter mit der höheren laufenden Nummer in

der zugehörigen Gruppenliste, bei gleicher Nummer aus der zweiten Spalte der Tabelle. 5In

der Notliste werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfasst, die sich bereit erklärt

haben, bei Ausfall von geladenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auch sehr kurz-

fristig als Ersatz zur Verfügung zu stehen. 6Die Notliste wird herangezogen, wenn die Absage

der oder des regulär geladenen ehrenamtlichen Richterin bzw. Richters zwei Werktage vor

dem Termin erfolgt. 7Ausgehend von dem ausfallenden ehrenamtlichen Richter oder der eh-

renamtlichen Richterin werden die nachstehend in der Liste aufgeführten ehrenamtlichen Rich-

terinnen und Richter herangezogen, die ihre Bereitschaft erklärt haben, in die Notliste – ge-

trennt nach den Sitzungsorten Magdeburg (NL MD) und Stendal (NL SDL) – aufgenommen zu

werden. 8Diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind in den nachfolgenden Listen

gesondert gekennzeichnet. 9Steht auch aus der Notliste keine ehrenamtliche Richterin oder

kein ehrenamtlicher Richter zur Verfügung, wird die ersatzweise Heranziehung aus der regu-

lären Liste fortgesetzt. 10Eine ersatzweise Heranziehung ist den ehrenamtlichen Richterinnen

und Richtern auf den Listenturnus nicht anzurechnen. 11Die ersatzweise Heranziehung wird

dadurch sichergestellt, dass die nächste ehrenamtliche Richterin oder der nächste ehrenamt-

liche Richter der entsprechenden Liste erst dann zum Termin nachgeladen wird, wenn sie oder

er vorab telefonisch die ersatzweise Teilnahme an dem Termin zugesagt hat. 12Ursprünglich

geladene, aber verhinderte ehrenamtliche Richterinnen und Richter holen die versäumte Sit-

zung nicht nach. 13Dies gilt auch dann, wenn die Sitzung aus anderen Gründen ausfällt, sofern

die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bereits geladen worden sind. 14Ist eine ehren-

amtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter von der Mitwirkung an einem oder mehre-

ren Verfahren eines Sitzungstages kraft Gesetzes ausgeschlossen oder vor dem Termin we-

gen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden (Verhinderung), gilt die Verhin-

derung für sämtliche Verfahren der entsprechenden Kammer an diesem Sitzungstag.

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3. 1Falls ein Vertreter innerhalb der Gruppe nicht mehr zur Verfügung steht, vertreten sich die

Gruppen wie folgt nach dem in 2. gefassten Listenturnus:

a) vertritt b)

b) vertritt a). 2Im Übrigen findet wegen § 12 Abs. 3 bis 5 SGG keine gruppenübergreifende Vertretung statt.

4. 1Wird von der Reihenfolge der Listen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus beson-

deren Gründen abgewichen, so sind die Gründe aktenkundig zu machen. 2 Werden durch ei-

nen Gerichtsbeschluss oder durch eine Verfügung des Vorsitzenden bestimmte ehrenamtliche

Richterinnen oder Richter für eine weitere mündliche Verhandlung in derselben Sache vorge-

sehen, so sind diese auch für die anderen an demselben Sitzungstag angesetzten Sachen

hinzuzuziehen, soweit dies § 12 SGG zulässt.

B. Gruppenlisten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

1. 1Für die Sitzungen der Kammern sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wie un-

ter A. beschrieben fortlaufend heranzuziehen. 2Sind mehrere Sitzungen unterschiedlicher

Fachkammern zu laden, ist für die Reihenfolge der Eingang der Ladungen bei der für die Her-

anziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zuständigen Urkundsbeamtin maß-

geblich. 3Bei gleichzeitigem Eingang gilt die Reihenfolge der Kammerbezeichnungen, begin-

nend mit der niedrigsten Kammerziffer (1., 2. Kammer usw.). 4Für den Fall, dass Verfahren

aus verschiedenen Sachgebietsgruppen für eine gemeinsame Sitzung geladen werden oder

für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehen sind (§ 124 Abs. 2 SGG),

werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus der Gruppe herangezogen, zu der

dem Sachgebiet nach die erste Terminssache gehört, soweit dies gemäß § 12 SGG zulässig

ist.

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- 25 -

2. (Stand: 01.01.2020)

Für die Sachgebiete AL, AS, BK, KG, EG, KR und P (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGG):

Lfd.

Nr.

Ehrenamtliche Richterinnen

und Richter aus dem Kreise

der Arbeitgeber

NL

MD

NL

SDL

Ehrenamtliche Richterinnen

und Richter aus dem Kreise

der Versicherten

NL

MD

NL

SDL

1. Anhalt, Frank-Roger X

Behrens, Hans-Joachim X X

2. Flechner, Claudia Dr. Gagelmann, Karola X

3. Gacek, Marion X Brandt, Walter X X

4. Waldmann, Stefan X Otto, Bärbel

5. Picha, Thomas X Düe, Angelika X

6. Speetzen, Michael X X Magnus, Benno X

7. Steinwerth, Helge X X Neumann, Angelika

8. Braunschweig, Doreen X X Schramm, Frank X X

9. Gent, Ines

Fünfarek, Jens X X

10. Gößmann-Olah, Sylvia X

Kauf, Inge X

11. Hertel, Sibylle

X Kurzhals, Reinhard

12. Steinemann, Ramona X X Reps, Kornelia X

13. Dr. Austermühle, Gisa

Riep, Barbara X X

14. Brokate, Klaus X X Satter, Carola

15. Gärtner, Bettina

Wende, Peter X X

16. Memmler, Frank X X Mieth, Holger X

17. Schimrosczyk, Christine X

Tuch, Sebastian X

18. Schneider, Kathrin X X Müller, Hans-Peter X

19. Steppan, Thomas X

Schweitzer, Matthias X

20. Bauvert, Beate X Mittelstedt, Gerald X X

21. Wanous, Karina X

Dr. Scharnhop, Helge

22. Köther, Sven-Eike

Scholz, Thomas

23. Scheel, Steffen X X Bernecker, Anita X

24. Webel, Henrik

Besecke, Gerlinde X

25. Brouër, Pieter Franke, Fritz X X

26. Köhler, Nicole X Haase, Ingeborg X

27. Butzlaff, André X

Hartmann, Marlies X X

28. Göhre, Doreen X Krug, Udo X X

29. Hagemann, Ulrike Appel, Kerstin

X

30. Harten, Udo X Dr. Clasen, Silke X

31. Hoffmann, Anja Dentz, Katrin

32. Knoppe, Matthias X

Juska, Petra X X

33. Kupferschmidt, Gesa X Mönch, Wolfgang X

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- 26 -

34. Rieke, Sebastian X Oberhack, Roland X

35. Wisse, Klaus X Pipiale, Doreen

36. Berner, Ralf X Schiedowski, Bianka

37. Denzau, Mathias X Schombara, Matthias X X

38. Stadermann, Werner X Wille, Frank

39. Zorn, Martina X Hüchtebrock, Heidrun X

40. Dietzel, Erik

Mohr, Hans-Joachim X

41. Heilemann, Arno X Otto, Horst X

42. Meister, Felix

Brandt, Rolf X X

43. Mohr, Peter X Frotscher, Andre

44. Nolte, Susanne Just, Bernd X

45. Wogawa, Kerstin X Maus, Ernst-Wilhelm X X

46. Balke, Daniel X Müller, Martina

47. Goers, Petra X Stegemann, Lothar

48. Dr. Hermann, Mathias X Stridde, Rolf X X

49. Hesse, Ralf X Wittkowski, Jürgen X

50. Langer, Sabrina

König, Marion

51. Westphal, Gabriele X

Neu, Hartmut

X

52. Horstmann, Michael X Schmidt, Gisbert X

53. Budach, Judith

Arendt, Christine X X

54. Chmielewski, Jacqueline X X Bauske, Angela X X

55. Effler, Hasso

Becker, Ines X

56. Ender, Regina

Bliedtner, Ilona X X

57. Sorger-Hüttemann, Silke X Maaß-Ude, Michaela X

58. Springer, Michael X X Schmelzer, Nico X X

59. Strebinger, Egbert G. Brietenhagen, Kerstin X

60. Zorn, Bianca

X Kopplin-Westermann, Ilona X

61. Bruns, Renate X Gottschalt, Sabine X

62. Bundemann, Michaela X Otto, Katharina X X

63. Dreyer, Sina Popp, Heiko

64. Düring, Hubert X Riebeseel, Irma X

65. Dr. Fuchs, Hendrik X

Bährecke, Johannes

66. Kirst, Stefan Berger, Heiko

67. Seeck, Manuela X Kohlhaas, Wenke

68. Hort, Martina X Linke, Anja

69. Huber, Stefan Mühlbacher, Sabine X

70. Müller, Christiane

71. Wrana, Kathrin X X

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- 27 -

3.

Für die Sachgebiete R (RS), BA, LW, KN und U (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGG):

Lfd.

Nr.

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der Arbeitgeber

NL

MD

NL

SDL

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der Versicherten

NL

MD

NL

SDL

1. Bruère, Kerstin X X Perrin, Sieglinde X

2. Kaiser, Norbert X Hauptfleisch, Günter

3. Riep, Rowena Gras, Michael

4. Petzold, Kerstin X Jehrke, Marlies X

5. Habendorf, Thomas X Plaue, Erika X

6. Bamberg, Günther X Dölle, Gabriele X

7. Brandt, Simone

Dr. Lütkemeier, Harald X

8. Hostmann, Kristin X

Melcher, Manuela X

9. Gießler, Christel Passier, Waltraut X X

10. Minkner, Armin X X Brix, Reinhard X X

11. Dr. Planert, Maik Stief, Michael

12. Roth, Sieglinde X

Blume, Irmtraut X

13. Uthoff, Dirk

Fahtz, Ursula X

14. Balzer, Falko

Grigoleit, Jürgen X X

15. Greve, Eva X Wolff, Inka X

16. Just, Astrid X Hellrung-Langowski,

Heidemarie

17. Lange, Olivia Kühne, Joachim X

18. Liebherr, Siegrid X Maertens, Walter X X

19. Portius, Meike X Meinecke, Gerburg X

20. Weinert, Claudia X Otto, Christiane

21. Klocke, Barbara Schinlauer, Ulrich X

22. Lange, Olaf Berger, Heiko X X

23. Bütow, Stephanie X Brandt, Sybille

24. Czuratis, Petra X Dr. Hoffmann, Lars

25. Dr. Emmer, Marion Sinzig, Sandra X

26. Förster, Claudia X Dr. Wollenweber, Christian X X

27. Hentschel, Beatrice X Jahn, Gabriele X

28. Hübner, Carsten Nieter, Susanne X

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- 28 -

Lfd.

Nr.

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der Arbeitgeber

NL

MD

NL

SDL

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der Versicherten

NL

MD

NL

SDL

29. Kern, Gabriele X Sperk-Mallik, Anja

30. Dr. Klamser, Peter X Appelt, Bernhard X

31. Löhning, Jördis X Kaßlack, Renè X

32. Müller, Harald Kusig, Sabine X

33. Rehbaum, Jörg X Lindeke, Manuela Birgit X

34. Schellenberger, Andrea Pohlmey, Marion X

35. Sell, Jaqueline X Spröte, Günter

36. Polster, Jörg Wolke, Katja X

37. Taubel, Jens X Otte, Rüdiger

38. Wilfert, Sebastian X Tacke, Patricia X X

39. Möske, Uta X X Schneevoigt, Thomas X

40. Fuhrmann, Jürgen Fischer, Falko

41. Gabor, Doreen X Lindt, Eckehart X X

42. Mehrfort, Falk Sbrzesni, Sylvia X

43. Neumann, Peggy Schäfer, Beate

44. Reimann, Alice

45. Rhode, Andreas X

46. Siemke, Beate X X

47. Weigel, Helen X

48. Wegener, Ankristin

49. Herbener, Karl Markus

50. Kilian, Steffen X

51. Siebert, Alexander X

52. Thelemann, Heiko

53. von Holly-Ponientzietz

54. Dr. Waselewski, Marcus X

55. Zipfel, Ulrike X

56. Sinnecker, Cathleen

57. Boennen, Christina

58. Jahnel, Thorsten X X

59. Engert, Katrin

60. Herrmann, Susanne

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- 29 -

Lfd.

Nr.

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der Arbeitgeber

NL

MD

NL

SDL

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der Versicherten

NL

MD

NL

SDL

61. Kanngießer, Benjamin X

62. Schmidt, Mario

63. Schröder, Michael X

64. Winkler, Thea X X

4.

Für die Sachgebiete SB, VE und BL (und V, VG, VH, VI, VM, VS, VU) (§ 12 Abs. 4 SGG):

Lfd.-

Nr.

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der mit dem sozia-

len Entschädigungsrecht

oder dem Recht der Teil-

habe behinderter Men-

schen vertrauten Personen

NL

MD

NL

SDL

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der Versorgungsbe-

rechtigten, behinderten

Menschen und Versicher-

ten

NL

MD

NL

SDL

1. Ahrens, Jutta X Rackow, Peter X

2. Ebeling, Ralf X Schmidt, Peter Christoph X

3. Gall, Johanna X Wolf, Gisela

4. Geisler, Sibylle Wiedemann, Ernst-Dieter X

5. Hüttner, Anton X Lühe, Reiko

X

6. Schumann, Heiderose X Schmiedeck, Olaf X

7. Vogel, Monika X Buchali, Ingo X X

8. Weitz, Heidemarie X Weber-Brett, Tino X X

9. Ziegler, Petra X Fremmer, Jürgen X

10. Dr. Heinzmann, Dagmar X Preuß, Dietlind X X

11. Hartrampf, Dorothea X Appelt, Gisela

12. Dr. Krause, Britta X Kohout, Thomas X X

13. Bölsche, Petra X Osterburg, Sandra X X

14. Antoszewski, Peter X X

15. Bammel, Heiko

16. Englerth, Michael

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- 30 -

Lfd.-

Nr.

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der mit dem sozia-

len Entschädigungsrecht

oder dem Recht der Teil-

habe behinderter Men-

schen vertrauten Personen

NL

MD

NL

SDL

Ehrenamtliche Richterin-

nen und Richter aus dem

Kreise der Versorgungsbe-

rechtigten, behinderten

Menschen und Versicher-

ten

NL

MD

NL

SDL

17. May, Lothar X

18. Morcinek, Nils X X

19. Schulze, Bernd X X

20. Thormann, Uwe

21. Wolter, Petra X

22. Buschmann, Barbara X

23. Holstein, Karina

24. Möller, Horst X X

25. Wolff, Thorsten X

5.

Für die Sachgebiete SO, AY und BL, soweit die Zuständigkeit der Sozialhilfekammer

gemäß § 12 Abs. 5 SGG gegeben ist:

Lfd.-

Nr.

Name NL MD NL SDL

1. Busch, Jens X X

2. Lengenfeld, Christel X

3. Neum, Werner X X

4. Bartsch, Andrea X

5. Neumerkel, Helga X

6. Schiefer, Arnold X X

7. Burmeister, Renate X X

8. Wolff, Beate

9. Schmidt, Karina X X

10. Becker, Yvonne X X

11. Berkling, Lutz-Georg X

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- 31 -

Lfd.-

Nr.

Name NL MD NL SDL

12. Bluhm, Mark

13. Brand, Cathleen X

14. Claßen, Jutta X

15. Dynia, Hans-Albert X X

16. Galler, Birgit X X

17. Gerloff-Schulze, Silvia

18. Hundt-Sperling, Cornelia

19. Jordan, Klaus-Dieter X

20. Kapischka, Petra X

21. Köhn, Marlies X

22. Liebsch, Klaus-Dieter X X

23. Schulze, Matthias X

24. Thiele, Holger

25. Thürnagel, Gabriele X X

26. Wehrmann, Marianne X X

27. Strohmenger, Jens X

6.

Für das Sachgebiet KA:

a) aus dem Kreis der Vertragsärzte und Psychotherapeuten (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2

SGG):

Lfd.

Nr.

Name NL MD NL SDL

1. Dr. Bosse, Matthias

2. Dr. Burkert, Uwe

3. Dr. Fichtner, Detlef

4. Dr. Kuchheuser, Beate

5. Dipl. Med. Warnecke, Karin X

6. Dr. Biertümpel, Andreas

7. Dr. Otto, Ingolf

8. Dr. Kunz, Maurice

9. Sündermann, Claudia X

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- 32 -

10. Dr. Dießel, Franz

11. Himmel, Torsten

b) aus dem Kreis der Vertragszahnärzte (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGG):

Lfd.-

Nr.

Name NL MD NL SDL

1. Grabner, Matthias

2. Dr. Hierse, Hartmut

3. Dr. Hünecke, Carsten

4. Mayer, Kathrin

5. Dr. Schmeichel, Gabriele X X

6. Schuster, Frank

7. Dr. Schwaar, Tilo

8. Weber, Peter X X

9. Hebestadt, Udo

10. Dr. Willer, Hans-Jörg

c) aus dem Kreis der Krankenkassen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGG):

Lfd.-

Nr.

Name NL MD NL SDL

1. Guschel, Christian X

2. Kann, Ramona X

3. Hennicke, Jens X

4. Suchant, Steffi X

5. Bremer, Stefanie

6. Gnauck, Isis

7. Eichner, Susanne

8. Ude, Andreas

9. Düring, Maren

10. Klöpper, Antje X X

11. Vogelsang, Lars X X

12. Meyrich, Steffen X X

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- 33 -

VI. Abschnitt

Güterichterabteilung

Als Güterichterin und Güterichter des Sozialgerichts Magdeburg (Güterichterabteilung) für die

Verfahren, die gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO für eine Güteverhand-

lung oder für weitere Güteversuche einschließlich der Mediation an einen nicht entscheidungs-

befugten Richter verwiesen werden sollen, werden Richterin am Sozialgericht Filluhn

(12. Kammer) und Richterin am Sozialgericht Beer (25. Kammer) bestimmt. Die Verteilung der

Güterichtersachen vereinbaren die Güterichterinnen und Güterichter einvernehmlich selbstän-

dig.

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Anlage 1 (Stand: 29.02.2020)

Vors. Kam. JC AS AL KR R/BA U SB SO P

Stellmach 3. 4

Dr. Uhe 2. SLK 6 15

Hülscher 4. Bö 6 3

Dempwolf 5. MD/S 6 10

Illie 6. MD/S 10 11

Bullwan 7. Hz 9 5

Filpe 8. 11 8

Steiner 9. 5 9

Tegelbeckers 10. 18

Stolarczyk 11. SLK 17

Filluhn 12. Bö 9

Hz 5

Raap 13. 23

Riechert 14. SLK 14 3

Dr. Lode 15. 23

Ritoff 16. Hz 11 2

Lück 17. 23

Hausmann 18. SLK 11 9

Bloß 19. MD/S 3 11

Brunkenhövers 20. Hz 24 1

Fischer 21. Hz 9 5

Dr. Kuprashvili 22. SAW 8

Habrecht 23. MD/S 9 5

Wollmann 24. JL 10 3

Beer 25. 23

Schumann 26. 23

Pietzsch 27. MD/S 4

Hz 9

Dr. Müller 28. SLK 17

Gerecke 29. MD/S 11 9

Dr. Kuprashvili 30. JL 3

SDL 5

Kleßen 41. 23

Dr. Julius 43. SLK 4

Alexy 45. MD/S 9 9

Hosenfeld 46. 17

Thom 47. SDL 10 3

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- 35 -

Präsident des Sozialgerichts Stellmach ___________________________

Richter am Sozialgericht Filpe ___________________________

Richterin am Sozialgericht Fischer ___________________________

Richterin am Sozialgericht Raap ___________________________

Richter am Sozialgericht Riechert ___________________________

Richter am Sozialgericht Ritoff ___________________________

Richter am Sozialgericht Tegelbeckers ___________________________