36
13. 9. 18 Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ........................................ FFN 34-76; ändert FFN 34-47; FFN 34-77; hebt auf FFN 34-47; ändert FFN 34-56 590 H 13614 589 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2018 Tag Inhalt Seite Nr. 22 Ausgegeben zu Wiesbaden am 26. September 2018 13. 9. 18 Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 und an- derer Rechtsvorschriften .................................................................................... Ändert FFN 351-84, 350-102, 41-43, 330-49, 351-89 599 10. 9. 18 Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ............................................................................................. Ändert FFN 305-69 604 7. 9. 18 Bekanntmachung des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Energie, Ver- kehr und Landesentwicklung über die Neubekanntmachung des Bayeri- schen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ................................ FFN Anhang Staatsverträge 612

Gesetz- und Verordnungsblattstarweb.hessen.de/cache/GVBL/2018/00022.pdfGeschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ..... Ändert FFN

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  • 13. 9. 18 Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ........................................

    FFN 34-76; ändert FFN 34-47; FFN 34-77; hebt auf FFN 34-47; ändert FFN 34-56

    590

    H 13614

    589

    Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

    2018

    Tag Inhalt Seite

    Nr. 22Ausgegeben zu Wiesbaden am 26. September 2018

    13. 9. 18 Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 und an-derer Rechtsvorschriften ....................................................................................

    Ändert FFN 351-84, 350-102, 41-43, 330-49, 351-89

    599

    10. 9. 18 Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für denGeschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr undLandesentwicklung .............................................................................................

    Ändert FFN 305-69

    604

    7. 9. 18 Bekanntmachung des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Energie, Ver-kehr und Landesentwicklung über die Neubekanntmachung des Bayeri-schen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ................................

    FFN Anhang Staatsverträge

    612

  • Artikel 1

    Hessisches Ausführungsgesetz zumNeunten Buch Sozialgesetzbuch

    (HAG/SGB IX)

    § 1

    Träger der Eingliederungshilfe

    (1) Örtliche Träger der Eingliederungs-hilfe nach Teil 2 des Neunten Buches So-zialgesetzbuch sind die kreisfreien Städteund die Landkreise. Überörtlicher Trägerder Eingliederungshilfe ist der Landes-wohlfahrtsverband Hessen.

    (2) Die örtlichen und der überörtlicheTräger der Eingliederungshilfe erlassenden Widerspruchsbescheid nach dem So-zialgerichtsgesetz.

    (3) Die Landesregierung kann durchRechtsverordnung bestimmen, dass dieörtlichen oder der überörtliche Träger derEingliederungshilfe für weitere Aufgabender Eingliederungshilfe sachlich zustän-dig sind, wenn eine solche Wahrnehmungdieser Aufgaben geboten ist.

    § 2

    Sachliche Zuständigkeit

    (1) Die örtlichen Träger der Eingliede-rungshilfe sind zuständig für Leistungender Eingliederungshilfe an Personen biszur Beendigung der Schulausbildung aneiner allgemeinen Schule oder einer För-derschule, längstens bis zur Beendigungder Sekundarstufe II. Dies umfasst dieLeistungen nach § 103 Abs. 2 des Neun-ten Buches Sozialgesetzbuch.

    (2) Die örtlichen Träger der Eingliede-rungshilfe sind darüber hinaus für dieLeistungen der Eingliederungshilfe zu-ständig, wenn diese erstmals nach Errei-chen der individuellen Regelaltersgrenzenach § 235 Abs. 2 des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch beantragt werden. Diesumfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

    (3) Der überörtliche Träger der Einglie-derungshilfe ist zuständig für die Leistun-gen der Eingliederungshilfe mit Beginndes Tages, der auf den Tag folgt, an demdie schulische Ausbildung nach Abs. 1beendet wird. Dies umfasst die Leistun-gen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Bu-ches Sozialgesetzbuch.

    (4) Die Zuständigkeit für Leistungennach Abs. 3 bleibt bestehen, wenn sieüber das Erreichen der individuellen Re-gelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch an-dauern. Die Zuständigkeit des überörtli-

    chen Trägers der Eingliederungshilfe en-det, wenn nach Erreichen der individuel-len Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchdie Leistungen nach Abs. 3 beendet wer-den und nicht innerhalb von drei Mona-ten eine Leistung der Eingliederungshilfenach Teil 2 des Neunten Buches Sozialge-setzbuch beantragt wird. Bei Leistungendie danach beantragt werden, greift dieZuständigkeit nach Abs. 2.

    § 3

    Vorläufige Hilfeleistung

    (1) Der örtliche Träger hat die Hilfevorläufig zu erbringen, wenn

    1. nicht feststeht, welcher Träger derEingliederungshilfe sachlich zustän-dig ist, bis zur Klärung der sachlichenZuständigkeit, oder

    2. der überörtliche Träger nicht recht-zeitig tätig werden kann, insbesonde-re beim Übergang aufgrund eines Zu-ständigkeitswechsels.

    (2) Kann ein Landkreis als zuständigerTräger der Eingliederungshilfe nichtrechtzeitig tätig werden, hat die nach § 10 herangezogene kreisangehörige Ge-meinde, auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, die notwendigen Maßnahmen zutreffen.

    (3) § 91 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 111bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetz-buch gelten entsprechend.

    § 4

    Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht

    (1) Die örtlichen Träger der Eingliede-rungshilfe sind für den Abschluss und dieKündigung von Vereinbarungen sowiedie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprü-fung nach Teil 2 des Neunten Buches So-zialgesetzbuch im Rahmen ihrer Zustän-digkeiten nach § 2 Abs. 1 und 2 zustän-dig; für alle anderen Leistungen in § 2 istder überörtliche Träger der Eingliede-rungshilfe für den Abschluss und dieKündigung von Vereinbarungen sowiedie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprü-fung nach Teil 2 des Neunten Buches So-zialgesetzbuch zuständig.

    (2) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch können die Träger der Eingliede-rungshilfe oder ein von ihnen beauftrag-ter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qua-lität einschließlich der Wirksamkeit dervereinbarten Leistungen des Leistungser-bringers auch ohne das Vorliegen tatsäch-licher Anhaltspunkte, dass ein Leistungs-erbringer seine vertraglichen oder gesetz-lichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.

    590 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

    Gesetzzur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

    Vom 13. September 2018

    1) FFN 34-76

  • (3) Für die Träger der Eingliederungs-hilfe schließen die Vertretungen des Hes-sischen Landkreistages, des HessischenStädtetages und des Landeswohlfahrts-verbandes Hessen die Rahmenverträgenach § 131 des Neunten Buches Sozialge-setzbuch mit den Vertretungen der Verei-nigungen der Leistungserbringer ab.Beim Abschluss und bei der Kündigungder Rahmenverträge werden als örtlicheTräger der Eingliederungshilfe die Land-kreise durch den Hessischen Landkreis-tag und die kreisfreien Städte durch denHessischen Städtetag vertreten. Der über-örtliche Träger schließt im Falle der Al-leinzuständigkeit entsprechende Verträgeab. Wenn Leistungen sowohl für örtlicheTräger als auch für den überörtlichen Trä-ger erbracht werden sollen, soll der Rah-menvertrag gemeinsam vom überörtli-chen Träger und den in Satz 2 genanntenVerbänden mit den Vertretungen der Ver-einigungen der Leistungserbringer abge-schlossen und gegebenenfalls gekündigtwerden. Verträge und Vereinbarungennach dem Zehnten Kapitel des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch, die vom örtli-chen oder überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018, sowie Verträge und Ver-einbarungen, die vom 1. Januar 2018 biszum Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-schlossen wurden, bleiben bis zum Ab-schluss neuer Verträge und Vereinbarun-gen, auch bei Änderung der Leistungsträ-gerschaft, wirksam. Die Sätze 1 bis 5 gel-ten auch für die Kündigung. Der neu zu-ständige Leistungsträger tritt in alle Rech-te und Pflichten aus den Vereinbarungenund Verträgen ein.

    § 5

    Zusammenarbeit

    (1) Die Träger der Eingliederungshilfe,die Landkreise, die kreisfreien Städte so-wie der Landeswohlfahrtsverband Hessenarbeiten eng und vertrauensvoll zur Erfül-lung der Aufgaben der Eingliederungshil-fe zusammen. Die Verpflichtungen zurZusammenarbeit mit anderen Trägernaufgrund von Rechtsvorschriften bleibenunberührt.

    (2) Ziel der Zusammenarbeit ist dieEntwicklung inklusiver Sozialräume, uminklusive Lebensverhältnisse in Hessenzu fördern und zu stärken. Die Zusam-menarbeit beinhaltet insbesondere eineAbstimmung, Koordinierung und Vernet-zung der jeweils in eigener Zuständigkeitwahrzunehmenden Aufgaben.

    (3) Im Rahmen der Zusammenarbeitschließen die Träger der Eingliederungs-hilfe untereinander Kooperationsverein-barungen ab, in denen verbindlich dieSteuerung und Planungsgremien verein-bart werden. In den Vereinbarungen sollauch geregelt werden, wie die örtlichenAnbieter von Leistungen der Eingliede-rungshilfe und die örtlichen Vertretungender Menschen mit Behinderungen in denSteuerungsprozess eingebunden werden.

    (4) Die Träger der Eingliederungshilfewirken gemeinsam darauf hin, dass ge-

    eignete Leistungserbringer nach § 124des Neunten Buches Sozialgesetzbuch inausreichender Zahl und Qualität zur Ver-fügung stehen und diese sozialräumlichausgerichtet sind.

    § 6

    Berichterstattung und vergleichende Betrachtung

    (1) Zur Unterstützung und Steuerungim Rahmen der Aufgabenverantwortungund -verteilung in der Eingliederungshil-fe erfolgen eine landesweite sozialräumli-che Berichterstattung sowie eine verglei-chende Betrachtung der Wirksamkeit undWirtschaftlichkeit der erbrachten Leistun-gen.

    (2) Über die Rahmenbedingungen desalle vier Jahre zu erstellenden Berichtsschließen der LandeswohlfahrtsverbandHessen, die kommunalen Spitzenverbän-de, Hessischer Städtetag und HessischerLandkreistag, mit dem für die Eingliede-rungshilfe zuständigen Ministerium unddem Hessischen Statistischen Landesamteine Vereinbarung über die erforderli-chen Merkmale einer validen und effekti-ven Datenerhebung zur landesweiten Be-richterstattung ab; Entsprechendes giltauch für das bei den Trägern der Einglie-derungshilfe und den Leistungserbrin-gern einzuführende System einer jährli-chen vergleichenden Betrachtung.

    (3) Die erforderlichen Vorbereitungeneinschließlich der jährlichen vergleichen-den Betrachtung und der Erstellung desBerichtes erfolgen im Benehmen mit denkommunalen Spitzenverbänden, Hessi-scher Städtetag und Hessischer Land-kreistag, sowie mit dem Hessischen Sta-tistischen Landesamt durch den Landes-wohlfahrtsverband Hessen. Die Berichtesind dem für die Eingliederungshilfe zu-ständigen Ministerium vorzulegen, erst-mals zum 31. Dezember 2021.

    § 7

    Arbeitsgemeinschaft

    (1) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch wird bei dem für die Eingliede-rungshilfe zuständigen Ministerium gebil-det. Aufgaben der beratend tätigen Ar-beitsgemeinschaft sind insbesondere

    1. die Förderung und Weiterentwick-lung der Strukturen der Eingliede-rungshilfe,

    2. die Analyse der landesweiten Ent-wicklung in der Eingliederungshilfe,

    3. die Herstellung eines Erfahrungs-und Informationsaustauschs,

    4. die Förderung der Entwicklung undDurchführung von Instrumenten zurzielgerichteten Erbringung und Über-prüfung von Leistungen und derQualitätssicherung einschließlich derWirksamkeit der Leistungen,

    5. die Förderung von flächendecken-den, bedarfsdeckenden, am Sozial-

    Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 591

  • raum orientierten und inklusiv ausge-richteten Angeboten,

    6. die Evidenzbeobachtung,

    7. die Erarbeitung von Empfehlungenund Hinweisen zu einer landesein-heitlichen Aufgabenwahrnehmungund besonders auch für die sozial-räumliche Umsetzung der Eingliede-rungshilfeleistungen unter Berück-sichtigung der regionalen Besonder-heiten,

    8. die Erarbeitung von Empfehlungenfür das Leistungsrecht nach Teil 2 Ka-pitel 2 bis 6 des Neunten Buches So-zialgesetzbuch und das Teilhabe- undGesamtplanverfahren nach Teil 2 Ka-pitel 7 des Neunten Buches Sozialge-setzbuch,

    9. die konzeptionelle Entwicklung vonRahmenbedingungen für andereLeistungsanbieter nach § 60 desNeunten Buches Sozialgesetzbuchund das Budget für Arbeit nach § 61des Neunten Buches Sozialgesetz-buch,

    10. die Mitwirkung an Zielvereinbarun-gen zur Erprobung neuer und zurWeiterentwicklung der bestehendenLeistungs- und Finanzierungsstruktu-ren und

    11. die Beurteilung und Bewertung derBerichterstattung und vergleichendenBetrachtung nach § 6.

    (2) Die Umsetzung der Ergebnissesteht unter dem Genehmigungsvorbehaltdes für die Eingliederungshilfe zuständi-gen Ministeriums.

    (3) Die Arbeitsgemeinschaft bestehtaus Vertreterinnen und Vertretern

    1. des für die Eingliederungshilfe zu-ständigen Ministeriums,

    2. der kreisfreien Städte,

    3. der Landkreise,

    4. des Landeswohlfahrtsverbandes Hes-sen,

    5. der Liga der freien WohlfahrtspflegeHessen,

    6. die privat-gewerblichen und privat-gemeinnützigen Leistungserbringerund

    7. der Interessenvertretung der Men-schen mit Behinderungen.

    (4) Jede der in Abs. 3 genannten Insti-tutionen kann bis zu drei Vertreterinnenoder Vertreter in die Arbeitsgemeinschaftentsenden. Die in Satz 1 Genannten be-stellen jeweils die sie vertretenden Mit-glieder sowie jeweils eine Stellvertretung.Scheidet ein Mitglied oder stellvertreten-des Mitglied aus, ist ein neues Mitgliedoder stellvertretendes Mitglied zu entsen-den.

    (5) Die Mitglieder und Stellvertretun-gen führen ihr Amt als Ehrenamt aus. Er-satz von Reisekosten, sonstigen Auslagensowie für Zeitversäumnisse wird nicht ge-währt. Davon unberührt bleiben Regelun-gen der Organisationen über die Gewäh-rung von Ersatz von Reisekosten oder

    sonstigen Auslagen für die von ihnen be-stellten Mitglieder.

    (6) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sicheine Geschäftsordnung, die der Genehmi-gung des für die Eingliederungshilfe zu-ständigen Ministeriums bedarf.

    (7) Die Vorbereitung und Leitung derArbeitsgemeinschaft übernimmt ein vomLandeswohlfahrtsverband Hessen ent-sandtes Mitglied in Abstimmung mit demfür die Eingliederungshilfe zuständigenMinisterium. Die Geschäftsordnung kanneinen Wechsel der Zuständigkeit nachSatz 1 unter den Mitgliedern nach Abs. 1Nr. 2 bis 4 vorsehen.

    (8) Die Arbeitsgemeinschaft legt zum31. Dezember 2021 und anschließend alledrei Jahre der für die Eingliederungshilfezuständigen Ministerin oder dem zustän-digen Minister einen Bericht über ihre Ar-beit vor.

    § 8

    Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

    (1) Interessenvertretung der Menschenmit Behinderungen im Sinne des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch sind die vom In-klusionsbeirat bei der oder dem Beauf-tragten der Hessischen Landesregierungfür Menschen mit Behinderungen für dieDauer seiner Amtszeit bestimmten Vertre-terinnen und Vertreter der Verbände derMenschen mit Behinderungen sowie de-ren Stellvertretungen.

    (2) An der Bestimmung der Vertrete-rinnen oder Vertreter und ihrer Stellver-tretungen nehmen ausschließlich diejeni-gen Mitglieder des Inklusionsbeirats teil,die von Verbänden der Menschen mit Be-hinderungen in den Inklusionsbeirat be-rufen wurden.

    (3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Mit-wirkung bei der Erarbeitung und Be-schlussfassung der Rahmenverträge nach§ 131 Abs. 2 des Neunten Buches Sozial-gesetzbuch und auf die Beteiligung derInteressenvertretungen der Menschen mitBehinderungen an der Schiedsstelle nach§ 133 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch entsprechend anzuwenden. Hierfürkönnen ebenfalls jeweils bis zu drei Ver-treterinnen oder Vertreter und derenStellvertretungen benannt werden.

    § 9

    Fachaufsicht

    (1) Die Träger der Eingliederungshilfenehmen ihre Aufgabe als Aufgabe zur Er-füllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnungund § 4 Abs. 1 Satz 1 der HessischenLandkreisordnung wahr. Sie unterliegender Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbe-hörde ist für die örtlichen Träger das Re-gierungspräsidium, für den überörtlichenTräger abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1des Gesetzes über den Landeswohlfahrts-verband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl.S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom

    592 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

  • 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), dasRegierungspräsidium Gießen. Obere Auf-sichtsbehörde ist das für Eingliederungs-hilfe zuständige Ministerium. Die für dieEingliederungshilfe zuständige Ministerinoder der hierfür zuständige Minister kanndurch Rechtsverordnung eine andereFachaufsichtsbehörde bestimmen.

    (2) Kommt ein Träger der Eingliede-rungshilfe seinen Verpflichtungen nichtoder nicht ordnungsgemäß nach, so stelltdie zuständige Aufsichtsbehörde nachAbs. 1 den Rechtsverstoß bindend fest.Für weitere Maßnahmen ist die Kommu-nalaufsicht zuständig; die Vorschriftendes Siebenten Teils der Hessischen Ge-meindeordnung, auch in Verbindung mit§ 54 Abs. 1 der Hessischen Landkreisord-nung, bleiben unberührt.

    § 10

    Heranziehung kreisangehörigerGemeinden durch die Landkreise

    (1) Die Landkreise können auf Antragkreisangehöriger Gemeinden mit mehrals 5 000 Einwohnern bestimmen, dassdiese Gemeinden den Landkreisen alsörtlichen Trägern der Eingliederungshilfeobliegende Aufgaben ganz oder teilweisedurchführen und dabei selbstständig ent-scheiden. Die Durchführung aller Aufga-ben soll in der Regel nur Gemeinden mitmehr als 7 500 Einwohnern übertragenwerden. Bei Gemeinden ab 50 000 Ein-wohnern gelten die Aufgaben als übertra-gen, soweit die Heranziehung nicht zwi-schenzeitlich aufgehoben wurde. DieLandkreise können für die Durchführungder Aufgaben Weisungen erteilen. DieWeisungen sollen sich auf allgemeine An-ordnungen beschränken und in der Regelnicht in die Einzelausführung eingreifen.

    (2) Über die Heranziehung von kreis-angehörigen Gemeinden beschließt derKreisausschuss. Der Beschluss ist entspre-chend des § 5 Abs. 3 der HessischenLandkreisordnung öffentlich bekannt zumachen und dem für die Eingliederungs-hilfe zuständigen Ministerium anzuzei-gen. Die Heranziehung einer kreisange-hörigen Gemeinde ist auf deren Antrag ingleicher Form aufzuheben. Bei kreisange-hörigen Gemeinden mit mehr als 50 000Einwohnern kann sie nur mit deren Zu-stimmung aufgehoben werden.

    § 11

    Kostenträger

    (1) Die Träger der Eingliederungshilfetragen die Kosten für die Aufgaben, dieihnen nach dem Neunten Buch Sozialge-setzbuch, nach diesem Gesetz oder nacheiner Rechtsverordnung aufgrund dieserGesetze obliegen.

    (2) Werden Aufgaben nach § 10 vonkreisangehörigen Gemeinden durchge-führt, hat der Landkreis die aufgewende-ten Kosten zu erstatten. Verwaltungskos-ten werden nicht erstattet.

    (3) Werden Aufgaben nach § 3 von he-rangezogenen, örtlichen Trägern durch-geführt, gilt Abs. 2 entsprechend.

    § 12

    Kostenevaluation

    Das für die Eingliederungshilfe zustän-dige Ministerium prüft in Abstimmungmit dem Hessischen Landkreistag, demHessischen Städtetag, dem Landeswohl-fahrtsverband Hessen, dem für kommu-nale Angelegenheiten zuständigen Minis-terium und dem Ministerium der Finan-zen zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar2023 und danach alle fünf Jahre die fi-nanziellen Auswirkungen der Umsetzungdes Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

    § 13

    Nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen

    (1) Nach Landesrecht zugelassene Ein-richtungen zur Früherkennung und Früh-förderung für Kinder mit Behinderungenund von Behinderung bedrohte Kindernach den §§ 46 und 79 des Neunten Bu-ches Sozialgesetzbuch, die über ein mitden interdisziplinären Frühförderstellenvergleichbares interdisziplinäres Förder-,Behandlungs- und Beratungsspektrumverfügen, haben die Voraussetzungen derhessischen Rahmenkonzeption Frühförde-rung in der jeweils geltenden Fassung zuerfüllen.

    (2) Die Rehabilitationsträger könnenandere als pauschale Abrechnungen dernach § 46 Abs. 4 Nr. 4 des Neunten Bu-ches Sozialgesetzbuch vereinbarten Ent-gelte für Komplexleistungen vereinbaren.

    § 14

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020in Kraft. Abweichend von Satz 1 tretendie §§ 4 und 8 am Tag nach der Verkün-dung in Kraft.

    Artikel 1a2)

    Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum

    Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

    Nach § 6 des Hessischen Ausführungs-gesetzes zum Zwölften Buch Sozialge-setzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. IS. 488), zuletzt geändert durch Gesetzvom 29. September 2017 (GVBl. S. 310),wird als § 6a eingefügt:

    㤠6a

    Vertragsrecht

    (1) Die Zuständigkeit des überörtli-chen Trägers der Sozialhilfe umfasst auchdie Zuständigkeit für den Abschluss vonVereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des

    Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 593

    2) Ändert FFN 34-47

  • Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Fürden Fall einer Doppelzuständigkeit vonörtlichen und überörtlichen Trägern tref-fen die jeweils zuständigen Träger der So-zialhilfe oder die kommunalen Spitzen-verbände und der Landeswohlfahrtsver-band Hessen entsprechende Vereinba-rungen über die Zuständigkeit zum Ver-tragsabschluss.

    (2) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetz-buch, die von dem überörtlichen Trägerder Sozialhilfe vor dem 1. Januar 2015 ge-schlossen wurden, werden zum 1. Januar2015 wirksam.“

    Artikel 23)

    Hessisches Ausführungsgesetz zumZwölften Buch Sozialgesetzbuch(HAG/SGB XII) – Sozialhilfe –

    § 1

    Träger der Sozialhilfe

    (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sinddie kreisfreien Städte und die Landkreise.Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist derLandeswohlfahrtsverband Hessen. Sienehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrerSelbstverwaltung wahr; soweit Geldleis-tungen nach dem Vierten Kapitel desZwölften Buches Sozialgesetzbuch er-bracht werden, nehmen die Träger derSozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtauf-gabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

    (2) Die örtlichen und der überörtlicheTräger der Sozialhilfe erlassen den Wider-spruchsbescheid nach dem Sozialge-richtsgesetz.

    (3) Die Landesregierung kann durchRechtsverordnung bestimmen, dass derüberörtliche Träger der Sozialhilfe fürweitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlichzuständig ist, wenn eine überörtlicheWahrnehmung dieser Aufgaben gebotenist.

    § 2

    Sachliche Zuständigkeit

    (1) Der örtliche Träger der Sozialhilfeist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölf-ten Buches Sozialgesetzbuch für Leistun-gen der Hilfe zur Pflege nach dem Sieb-ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch sachlich zuständig. § 103 desNeunten Buches Sozialgesetzbuch bleibtdavon unberührt.

    (2) Der überörtliche Träger der Sozial-hilfe ist abweichend von Abs. 1 zuständigfür die Hilfe zur Pflege nach dem SiebtenKapitel des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch für Personen, die erstmals vorErreichen der individuellen Regelalters-grenze nach § 235 Abs. 2 des SechstenBuches Sozialgesetzbuch Leistungen inEinrichtungen mit Versorgungsvertrag

    nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-gesetzbuch erhalten, denen Rahmenkon-zepte

    1. zur vollstationären Versorgung vonMenschen mit schweren undschwersten neurologischen Schädenin Phase F oder Beatmungspflicht undMenschen mit organisch bedingtenPersönlichkeitsstörungen in Phase Fin Hessen,

    2. zur vollstationären Versorgung vonpflegebedürftigen Menschen mit psy-chischer Erkrankung oder seelischerBehinderung oder Abhängigkeitser-krankung in Verbindung mit Comor-bidität oder

    3. für ältere Menschen mit geistigen Be-hinderungen in Verbindung mitschwerer oder schwerster Pflegebe-dürftigkeit

    zugrunde liegen. § 103 des Neunten Bu-ches Sozialgesetzbuch bleibt davon unbe-rührt.

    (3) Für die Leistungen der Grundsiche-rung im Alter und bei Erwerbsminderungnach dem Vierten Kapitel des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch ist der örtlicheTräger der Sozialhilfe örtlich zuständig, indessen Bereich der gewöhnliche Aufent-haltsort des Leistungsberechtigten liegt.Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendi-gung der Leistung auch dann bestehen,wenn die Leistung außerhalb seines Be-reiches erbracht wird.

    (4) Der überörtliche Träger der Sozial-hilfe ist sachlich zuständig für Leistungender

    1. Hilfe zur Überwindung besonderersozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches So-zialgesetzbuch, wenn die Leistung

    a) in einer Einrichtung zur stationä-ren oder teilstationären Betreu-ung,

    b) in einer betreuten Wohnmöglich-keit oder

    c) durch Beratung und Unterstüt-zung in einer Fachberatungsstelleoder einer Tagesaufenthaltsstättezu erbringen ist,

    2. Blindenhilfe nach § 72 des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch.

    § 3

    Vorläufige Hilfeleistung

    (1) Steht nicht fest, welcher Träger derSozialhilfe sachlich zuständig ist, hat derörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessenBereich die nachfragende Person sich tat-sächlich aufhält, bis zur Klärung der sach-lichen Zuständigkeit einzutreten. Das giltauch, wenn der überörtliche Träger derSozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werdenkann, die Leistung aber keinen Aufschubduldet. Der örtliche Träger der Sozialhilfehat den überörtlichen Träger der Sozial-hilfe unverzüglich über seine Maßnah-men zu unterrichten. Dieser hat die auf-gewendeten Kosten zu erstatten.

    594 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    3) FFN 34-77

  • (2) Die kreisangehörigen Gemeindenhaben vorläufig die unerlässlich notwen-digen Maßnahmen zu treffen, wenn derTräger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tä-tig werden kann, die Leistung aber kei-nen Aufschub duldet. Sie haben den Trä-ger der Sozialhilfe unverzüglich über ihreMaßnahmen zu unterrichten. Der Trägerder Sozialhilfe hat die aufgewendetenKosten zu erstatten.

    § 4Heranziehung kreisangehöriger

    Gemeinden durch die Landkreise(1) Die Landkreise können auf Antrag

    kreisangehöriger Gemeinden mit mehrals 5 000 Einwohnern bestimmen, dassdiese Gemeinden den Landkreisen alsörtlichen Trägern obliegende Aufgabenganz oder teilweise durchführen und da-bei selbstständig entscheiden. Die Durch-führung aller Aufgaben soll in der Regelnur Gemeinden mit mehr als 7 500 Ein-wohnern übertragen werden. Bei Ge-meinden ab 50 000 Einwohnern gelten sieals übertragen, soweit die Heranziehungnicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde.Die Landkreise können für die Durchfüh-rung der Aufgaben Weisungen erteilen.Die Weisungen sollen sich auf allgemeineAnordnungen beschränken und in derRegel nicht in die Einzelausführung ein-greifen.

    (2) Die dauerhafte Zusammenarbeitmit dem zuständigen kommunalen Trägerder Grundsicherung für Arbeitsuchendenach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des ZweitenBuches Sozialgesetzbuch soll sicherge-stellt werden; dies gilt entsprechend fürden örtlich zuständigen Landkreis als zu-gelassenen kommunalen Träger nach § 6ades Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

    (3) Über die Heranziehung von kreis-angehörigen Gemeinden beschließt derKreisausschuss. Der Beschluss ist entspre-chend des § 5 Abs. 3 der HessischenLandkreisordnung öffentlich bekannt zumachen und dem für die Sozialhilfe zu-ständigen Ministerium anzuzeigen.

    (4) Die Heranziehung einer kreisange-hörigen Gemeinde ist auf deren Antrag ingleicher Form aufzuheben. Bei kreisange-hörigen Gemeinden mit mehr als 50 000Einwohnern kann sie nur mit deren Zu-stimmung aufgehoben werden. Satz 2 giltnicht, wenn der zuständige LandkreisAufgaben der Grundsicherung für Arbeit-suchende nach § 6a des Zweiten BuchesSozialgesetzbuch wahrnimmt oder diekreisangehörige Gemeinde nicht die Auf-gaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 desZweiten Buches Sozialgesetzbuch wahr-nimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

    § 5

    Kostenträger(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen

    die Kosten für die Aufgaben, die ihnennach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-buch, nach diesem Gesetz oder nach ei-ner Rechtsverordnung aufgrund dieserGesetze obliegen.

    (2) Werden Aufgaben nach § 4 vonkreisangehörigen Gemeinden durchge-führt, so hat der Landkreis die aufgewen-deten Kosten zu erstatten. Verwaltungs-kosten werden nicht erstattet.

    (3) Werden Aufgaben nach § 3 von ört-lichen Trägern der Sozialhilfe durchge-führt, gilt Abs. 2 entsprechend.

    § 6

    Wirtschaftlichkeits- undQualitätsprüfung, Vertragsrecht

    (1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfesind für den Abschluss und die Kündi-gung von Vereinbarungen sowie die Wirt-schaftlichkeits- und Qualitätsprüfungnach dem Zehnten Kapitel des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch im Rahmen ih-rer Zuständigkeit nach § 2 zuständig.

    (2) Der überörtliche Träger der Sozial-hilfe ist für den Abschluss und die Kündi-gung von Vereinbarungen sowie die Wirt-schaftlichkeits- und Qualitätsprüfungnach dem Zehnten Kapitel des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch im Rahmen sei-ner Zuständigkeit nach § 2 zuständig.

    (3) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch könnendie Träger der Sozialhilfe oder ein von ih-nen beauftragter Dritter die Wirtschaft-lichkeit und Qualität einschließlich derWirksamkeit der vereinbarten Leistungendes Leistungserbringers auch ohne dasVorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte,dass ein Leistungserbringer seine vertrag-lichen oder gesetzlichen Pflichten nichterfüllt, prüfen.

    (4) Für die Träger der Sozialhilfeschließen die Vertretungen des Hessi-schen Landkreistages, des HessischenStädtetages und des Landeswohlfahrts-verbandes Hessen die Rahmenverträgenach § 80 des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch mit den Vertretungen der Verei-nigungen der Leistungserbringer ab.

    (5) Die Träger der Sozialhilfe sindsachlich zuständig für den Abschluss vonVerträgen und Vereinbarungen nach demZehnten Kapitel des Zwölften Buches So-zialgesetzbuch. Für die Träger der Sozial-hilfe schließen die Vertretungen des Hes-sischen Landkreistages, des HessischenStädtetages und des Landeswohlfahrts-verbandes Hessen die Rahmenverträgenach § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches So-zialgesetzbuch mit den Vertretungen derVereinigungen der Leistungserbringer ab.Beim Abschluss und bei der Kündigungder Rahmenverträge werden als örtlicheTräger der Sozialhilfe die Landkreisedurch den Hessischen Landkreistag unddie kreisfreien Städte durch den Hessi-schen Städtetag vertreten. Der überörtli-che Träger schließt im Falle der Alleinzu-ständigkeit entsprechende Verträge ab.Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend fürdie Kündigung.

    (6) Wenn Leistungen sowohl für örtli-che Träger als auch für den überörtlichenTräger erbracht werden sollen, soll derRahmenvertrag gemeinsam vom überört-

    Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 595

  • lichen Träger und den in Abs. 5 Satz 2 ge-nannten Verbänden mit den Vertretungender Vereinigungen der Leistungserbrin-ger abgeschlossen und gegebenenfallsgekündigt werden. Verträge und Verein-barungen nach dem Zehnten Kapitel desZwölften Buches Sozialgesetzbuch, dievom örtlichen oder überörtlichen Trägervor dem 1. Januar 2018 geschlossen wur-den, sowie Verträge und Vereinbarungen,die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkraft-treten dieses Gesetzes geschlossen wur-den, bleiben bis zum Abschluss neuerVerträge und Vereinbarungen wirksam.

    § 7

    Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

    (1) Interessenvertretung der Menschenmit Behinderungen im Sinne des Zwölf-ten Buches Sozialgesetzbuch sind dievom Inklusionsbeirat bei der oder demBeauftragten der Hessischen Landesre-gierung für Menschen mit Behinderungenbestimmten Vertreterinnen und Vertreterder Verbände der Menschen mit Behinde-rungen sowie deren Stellvertretungen.

    (2) Für die Mitwirkung bei der Erar-beitung und Beschlussfassung der Rah-menverträge nach § 80 des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch bestimmt der In-klusionsbeirat bei der oder dem Beauf-tragten der Hessischen Landesregierungfür Menschen mit Behinderungen bis zudrei Vertreterinnen oder Vertreter derVerbände der Menschen mit Behinderun-gen sowie deren Stellvertretungen für dieDauer der Amtszeit des Inklusionsbeirats.

    (3) An der Bestimmung der Vertrete-rinnen oder Vertreter und ihre Stellvertre-tungen nehmen ausschließlich diejenigenMitglieder des Inklusionsbeirats teil, dievon Verbänden mit Behinderung in denInklusionsbeirat berufen wurden.

    § 8

    Verfahren zur Erstattung der Leistungender Grundsicherung im Alter und

    bei Erwerbsminderung

    (1) Zuständige Stelle für

    1. den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches So-zialgesetzbuch und deren Weiterlei-tung an die Träger der Sozialhilfe und

    2. die Nachweisführung nach § 46a Abs.4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 desZwölften Buches Sozialgesetzbuch

    ist das Regierungspräsidium Gießen.

    (2) Zuständige Stellen für den Vollzugder Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 desZwölften Buches Sozialgesetzbuch unddie Weiterleitung des Prüfberichtes andas Regierungspräsidium Gießen sind dieRegierungspräsidien.

    (3) Die Landesregierung wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1und 2 abweichende Zuständigkeiten zubestimmen.

    (4) Die Träger der Sozialhilfe habender nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelledie auf der Grundlage von Leistungsbe-scheiden entstandenen Ausgaben undEinnahmen für die Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung nachMaßgabe des § 46a Abs. 2 des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch mitzuteilen.Werden Leistungen für Leistungszeiträu-me im folgenden Haushaltsjahr bereits imlaufenden Haushaltsjahr zur fristgerech-ten Auszahlung erbracht, sind die ent-sprechenden Nettoausgaben in die Mit-teilung nach Satz 1 zum ersten Quartaldes Folgejahres aufzunehmen. Nettoaus-gaben aus Vorjahren, für die bereits einJahresnachweis vorliegt, können nachMaßgabe des § 46a Abs. 1 des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch nur in der Mel-dung zum zweiten Quartal berücksichtigtwerden.

    (5) Die Träger haben der nach Abs. 1Nr. 2 zuständigen Stelle

    1. die nach § 46a Abs. 4 des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch erforderli-chen Nachweise in tabellarischerForm für das jeweils abgeschlosseneQuartal und

    2. die für die Erstellung des Jahresnach-weises nach § 46a Abs. 5 des Zwölf-ten Buches Sozialgesetzbuch erfor-derlichen Informationen in tabellari-scher Form

    mitzuteilen. Die nach Abs. 1 zuständigeStelle bestimmt die jeweiligen Mittei-lungsfristen gesondert.

    (6) Der überörtliche Träger der Sozial-hilfe übermittelt anonymisiert entspre-chend Abs. 4 die erforderlichen Daten dereinzelnen Leistungsbezieher nach demgewöhnlichen Aufenthalt stadt- undkreisbezogen.

    (7) Die Träger der Sozialhilfe benen-nen der nach Abs. 1 zuständigen Stelleunverzüglich Ansprechpartner und Ver-treter, die für die fristgerechten Meldun-gen zuständig und unterschriftsbefugtsind.

    (8) Die Träger der Sozialhilfe gewähr-leisten, dass

    1. nur die Mittel abgerufen werden, diebegründet und durch Leistungsbe-scheide belegt sind und den Grund-sätzen der Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit entsprechen,

    2. das Prinzip der Kassenwirksamkeitbeachtet wurde,

    3. Rückzahlungen und zurückgenom-mene und endgültig nicht ausgezahl-te Beträge nicht berücksichtigt wur-den und

    4. zahlungsbegründende Unterlagenvorliegen.

    Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel kön-nen vorbehaltlich der bundesgesetzlichenRegelung und etwaiger Verjährungsvor-schriften erst beim nächsten Mittelabrufberücksichtigt werden.

    (9) Die Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ord-

    596 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

  • nungsmäßige Verwaltung im Sinne von Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes fürdie Bundesrepublik Deutschland. Werdenbei der Durchführung des Vierten Kapi-tels des Zwölften Buches Sozialgesetz-buch Mittel in einer nicht den einschlägi-gen Rechtsvorschriften entsprechendenArt und Weise verausgabt und erlangt derTräger der Sozialhilfe hierfür eine Ausga-benerstattung nach Abs. 1, kann das Landdie Herausgabe dieser Mittel verlangen,soweit der Bund eine Rückerstattung vomLand fordern kann. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Lan-des gegenüber den Trägern der Sozialhil-fe bleiben unberührt. Zuständig für dasentsprechende Rückforderungsverfahrensind die Regierungspräsidien.

    § 9

    Aufsicht

    (1) Die Träger der Sozialhilfe unterlie-gen der Rechtsaufsicht und, soweit Geld-leistungen nach dem Vierten Kapitel desZwölften Buches Sozialgesetzbuch er-bracht werden, der Fachaufsicht. Auf-sichtsbehörde ist für die örtlichen Trägerdas Regierungspräsidium, für den über-örtlichen Träger, insoweit abweichendvon § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes überden Landeswohlfahrtsverband Hessenvom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 20. Dezember2015 (GVBl. S. 618), das Regierungspräsi-dium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde istdas für die Sozialhilfe zuständige Ministe-rium. Die für die Sozialhilfe zuständigeMinisterin oder der hierfür zuständigeMinister kann durch Rechtsverordnungdie Fachaufsicht insoweit abweichendvon § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes überden Landeswohlfahrtsverband Hessenund von Abs. 2 Satz 3 auf eine andereStelle übertragen.

    (2) Kommt ein Träger der Sozialhilfeeiner ihm nach diesem Gesetz obliegen-den Verpflichtung nicht oder nicht ord-nungsgemäß nach, so stellt die zuständi-ge Aufsichtsbehörde die Verpflichtungbindend fest. Für weitere Maßnahmen istdie Kommunalaufsichtsbehörde zustän-dig.

    § 10

    Erstattung des Barbetrages nach § 136des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    (1) Zuständige Stelle für die Durchfüh-rung des Erstattungsverfahrens ist dasRegierungspräsidium Gießen.

    (2) Die Träger der Sozialhilfe meldendem Regierungspräsidium Gießen dieAnzahl der Leistungsberechtigten im Sin-ne des § 136 des Zwölften Buches Sozial-gesetzbuch je Kalendermonat und versi-chern zugleich die Richtigkeit und Voll-ständigkeit ihrer Angaben. Das Regie-rungspräsidium Gießen bestimmt dieMeldefrist für den jeweiligen Meldezeit-raum.

    (3) Das Land leitet über die zuständigeStelle die Erstattungen des Bundes nach

    § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetz-buch an die Träger der Sozialhilfe weiter.Die Weiterleitung erfolgt jeweils nachEingang des Erstattungsbetrages desBundes. Die Höhe der an die Träger wei-terzuleitenden Beträge errechnet sichnach der Maßgabe des § 136 des Zwölf-ten Buches Sozialgesetzbuch und ist aufdie Höhe der vom Bund erhaltenen Er-stattung begrenzt.

    § 10a

    Erstattung des Barbetrages nach § 136a des Zwölften Buches

    Sozialgesetzbuch

    (1) Zuständige Stelle für die Durchfüh-rung des Erstattungsverfahrens ist dasRegierungspräsidium Gießen.

    (2) Die Träger der Sozialhilfe meldendem Regierungspräsidium Gießen dieAnzahl der Leistungsberechtigten im Sin-ne des § 136a des Zwölften Buches Sozi-algesetzbuch je Kalendermonat und ver-sichern zugleich die Richtigkeit und Voll-ständigkeit ihrer Angaben. Das Regie-rungspräsidium Gießen bestimmt dieMeldefrist für den jeweiligen Meldezeit-raum. Das Land leitet über die zuständigeStelle die Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetz-buch an die Träger der Sozialhilfe weiter.Die Weiterleitung erfolgt jeweils nachEingang des Erstattungsbetrages desBundes. Die Höhe der an die Träger wei-terzuleitenden Beträge errechnet sichnach der Maßgabe des § 136a des Zwölf-ten Buches Sozialgesetzbuch und ist aufdie Höhe der vom Bund erhaltenen Er-stattung begrenzt.

    § 11

    Kostenerstattung auf Landesebene

    (1) Die Landesregierung wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung abweichen-de Regelungen über die Kostenerstattungnach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch zwischen den Trä-gern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölf-ten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.

    (2) Über abweichende Regelungennach Abs. 1 soll zuvor mit den hessischenkommunalen Spitzenverbänden und demüberörtlichen Träger der Sozialhilfe, so-weit dieser hiervon betroffen ist, das Ein-vernehmen hergestellt werden.

    § 12

    Verfahrensbestimmungen

    (1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchwird nicht durchgeführt.

    (2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozial-gesetzbuch findet nicht statt.

    § 13

    Bestimmung der zuständigen Stellen

    Das für die Sozialhilfe zuständige Mi-nisterium ist zuständige Stelle für die

    Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 597

  • Festsetzung der Höhe des Barbetragesnach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölf-ten Buches Sozialgesetzbuch.

    § 14

    Aufhebung bisherigen Rechts

    Das Hessische Ausführungsgesetz zumZwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488)4) , zu-letzt geändert durch Gesetz vom 29. Sep-tember 2017 (GVBl. S. 310), wird mit Ab-lauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.

    § 15

    Ordnungswidrigkeiten

    Zuständige Verwaltungsbehörde fürdie Verfolgung und Ahndung von Ord-nungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 desZwölften Buches Sozialgesetzbuch ist, so-weit die Auskunftspflicht gegenüber demjeweiligen Träger der Sozialhilfe besteht,

    1. in kreisfreien Städten und in Gemein-den, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-aufgaben durchführen, der Gemein-devorstand,

    2. in Landkreisen der Kreisausschuss,

    3. beim Landeswohlfahrtsverband Hes-sen der Verwaltungsausschuss,

    4. bei einer Anstalt öffentlichen Rechtsnach § 15 der Vorstand.

    § 16

    Überleitungsvorschriften

    Für bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3a des in § 14 aufgehobenen Gesetzesin der am 31. Dezember 2016 geltendenFassung errichtete Anstalten des öffentli-chen Rechts gilt § 3a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fortmit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Ge-setzes die §§ 2c bis 2f und 2g Satz 2 desHessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I. S. 488, 491),zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), treten.

    § 17

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. De-zember 2026 außer Kraft.

    Artikel 35)

    Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs

    § 23 des Hessischen Kinder- und Ju-gendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 30. April 2018 (GVBl.S. 69), wird wie folgt gefasst:

    § 23

    Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit

    Mehrfachbehinderungen und bei Maßnahmen der

    Frühförderung für Kinder

    (1) Hat ein junger Mensch neben einerkörperlichen oder geistigen Behinderung,die Maßnahmen der Eingliederungshilfenach dem Neunten Buch Sozialgesetz-buch erfordert, auch eine seelische Behin-derung, die Maßnahmen der Eingliede-rungshilfe nach dem Achten Buch Sozial-gesetzbuch erfordert, oder ist er von einersolchen Mehrfachbehinderung bedroht,so werden diese Maßnahmen der Einglie-derungshilfe durch die Träger der Ein-gliederungshilfe nach den Vorschriftendes Neunten Buches Sozialgesetzbuchgewährt, wenn die Verbindung beiderMaßnahmen zur Erreichung des Einglie-derungsziels nach dem Vierten Abschnittdes Achten Buches Sozialgesetzbuch not-wendig ist. Soweit kein Anspruch aufLeistungen der Eingliederungshilfe nachdem Neunten Buch Sozialgesetzbuch be-steht, ist für den Bereich der jungen Men-schen mit seelischen Behinderungen derTräger der Jugendhilfe zuständig.

    (2) Maßnahmen der Frühförderung fürKinder werden unabhängig von der Artder Behinderung von den Trägern derEingliederungshilfe gewährt. Maßnah-men der Frühförderung schließen die in-tegrative Erziehung von Kindern in Ta-geseinrichtungen ein.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach derVerkündung in Kraft. Abweichend vonSatz 1 treten Art. 1a am 1. Januar 2015und Art. 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.

    598 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    4) Hebt auf FFN 34-475) Ändert FFN 34-56

    Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

    Wiesbaden, den 13. September 2018

    D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

    B o u f f i e r f ü r S o z i a l e s u n d I n t e g r a t i o n

    G r ü t t n e r

  • Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 599

    Artikel 11)

    Änderung des HessischenKrankenhausgesetzes 2011

    Das Hessische Krankenhausgesetz2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetzvom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wiefolgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgtgeändert:

    a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgtgefasst:

    „§ 8 Qualitätssicherung, Patientensicherheit“

    b) Die Angaben zum Siebten bisNeunten Teil werden wie folgt ge-fasst:

    „Siebter Teil

    Mitwirkung der Beteiligten

    § 20 Landeskrankenhaus-ausschuss

    § 21 Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen

    Achter Teil

    Förderung der Krankenhäuser undAufbringung der Fördermittel

    § 22 Pauschalförderung

    § 23 Verwendung der Jahrespauschale

    § 24 Förderung weiterer Anlagegüter

    § 25 Förderung bei Ausscheidenaus dem Krankenhausplan

    § 26 Förderung von Forschungsvorhaben

    § 27 Sicherung der Zweckbestim-mung, Auflagen und Bedin-gungen

    § 28 Rücknahme, Widerruf und Erstattung

    § 29 Zuständige Behörde

    § 30 Lastenverteilung auf Land,Landkreise und kreisfreieStädte

    § 31 Förderung von Ausbildungs-und Weiterbildungsstättenfür Fachberufe desGesundheitswesens

    Neunter Teil

    Schlussbestimmungen

    § 32 Übergangsvorschriften

    § 33 Erlass von Rechtsverord-nungen, Übertragung einer Verordnungs-ermächtigung nach demKrankenhausentgeltgesetz

    § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

    2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird dieAngabe „27“ jeweils durch „26“ er-setzt.

    3. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Abs. 3 Satz 6 werden nach demWort „Fassung“ die Wörter „derBekanntmachung“ eingefügt undwird die Angabe „15. Juli 2013(BGBl. I S. 2423)“ durch „17. Juli2017 (BGBl. I S. 2581)“ ersetzt.

    b) In Abs. 5 Satz 2 werden die Anga-ben „in der Fassung der Bekannt-machung vom 7. März 2005(GVBl. I S. 142), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 24. März 2010(GVBl. I S. 119),“ und „in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 7. März 2010 (GVBl. I S. 183), zu-letzt geändert durch Gesetz vom24. März 2010 (GVBl. I S. 119),“gestrichen.

    4. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden ein Kom-ma und das Wort „Patientensi-cherheit“ angefügt.

    b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1und wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach demWort „Erfordernissen“ dieWörter „und den Belangender Patientinnen und Patien-ten“ eingefügt.

    bb) In Satz 2 wird die Angabe„den §§ 135 bis 139c“ durchdie Wörter „dem NeuntenAbschnitt des Vierten Kapi-tels“ ersetzt.

    cc) In Satz 3 werden nach demWort „-kontrolle“ die Wörter„sowie zur Verbesserung derPatientensicherheit“ einge-fügt.

    c) Als Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Der Medizinische Dienstder Krankenversicherung kann inden nach § 108 des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch zugelasse-nen Krankenhäusern Kontrollennach § 275a des Fünften Buches

    D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

    Gesetzzur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

    und anderer Rechtsvorschriften*)

    Vom 13. September 2018

    1) Ändert FFN 351-84

  • 600 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    Sozialgesetzbuch zur Einhaltungder Qualitätsanforderungen, diedurch dieses Gesetz oder denKrankenhausplan bestimmt wer-den, durchführen.“

    5. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „geän-dert durch Gesetz vom 13. Dezember2012 (GVBl. S. 622)“ durch „zuletztgeändert durch Gesetz vom 12. Sep-tember 2018 (GVBl. S. 580)“ ersetzt.

    6. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach demWort „Betriebsführung“ das Kom-ma durch das Wort „und“ ersetztund werden die Wörter „und zurErstellung der Krankenhausbau-programme“ gestrichen.

    b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe„Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534)“ durch „Verord-nung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2300)“ ersetzt.

    c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe„7. September 2012 (GVBl. S. 271)“ durch „3. Mai 2018(GVBl. S. 82)“ ersetzt und werdendie Wörter „und der Erstellung derKrankenhausprogramme“ gestri-chen.

    7. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Daten-schutzgesetzes“ durch die Wörter„Datenschutz- und Informationsfrei-heitsgesetzes“ ersetzt.

    8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nachdem Wort „Fassung“ die Wörter „derBekanntmachung“ eingefügt undwird die Angabe „16. Dezember 2011(GVBl. I S. 786)“ durch „14. Juli 2016(GVBl. S. 121)“ ersetzt.

    9. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Für das Land Hessen wirdein Krankenhausplan aufgestellt,auf dessen Grundlage die Ver-wirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-zes und § 1 genannten Ziele si-cherzustellen ist.“

    b) Abs. 4 wird aufgehoben.

    c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4und in Nr. 3 wird die Angabe „7“durch „6“ und die Angabe „8“durch „7“ ersetzt.

    d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5und in Satz 3 werden die Wörter„und die betroffenen Gesund-heitskonferenzen nach § 21 sind“durch das Wort „ist“ ersetzt.

    e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6und wie folgt gefasst:

    „(6) Der Krankenhausplankann für spezielle medizinischeFachgebiete eine versorgungsge-bietsübergreifende, landesweiteAufgabenwahrnehmung der Kran-kenhäuser festlegen.“

    f) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7und in Satz 1 werden die Wörter

    „Zur Sicherung einer bedarfsge-rechten, leistungsfähigen undwirtschaftlichen regionalen Ver-sorgung soll der Krankenhausplanfür“ durch „Der Krankenhausplansoll für“ ersetzt.

    10. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Bei den Entscheidungensind insbesondere die Ergeb-nisse zu den planungsrele-vanten Qualitätsindikatorennach § 136c Abs. 1 und 2 desFünften Buches Sozialgesetz-buch zu berücksichtigen.“

    bb) In Satz 5 werden nach demWort „Fassung“ die Wörter„der Bekanntmachung“ ein-gefügt und wird die Angabe„15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)“ durch „18. Juli 2017(BGBl. I S. 2757)“ ersetzt.

    b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe„8“ durch „7“ ersetzt.

    c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Wörter„Zuweisung von Aufgaben“durch „Bestimmung über dieTeilnahme an“ und wird dieAngabe „7“ durch „6“ unddie Angabe „8“ durch „7“ er-setzt.

    bb) Satz 2 wird aufgehoben.

    11. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird dieAngabe „27“ durch „26“ ersetzt.

    12. § 21 wird aufgehoben.

    13. Der bisherige § 22 wird § 21 und wiefolgt geändert:

    a) In Satz 2 wird das Wort „Hessen“durch „Süd“ ersetzt.

    b) In Satz 3 werden die Wörter„Landwirtschaftlichen Kranken-kassen“ durch „Sozialversiche-rung für Landwirtschaft, Forstenund Gartenbau“ und wird die An-gabe „15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)“ durch „23. Mai 2017(BGBl. I S. 1228)“ ersetzt.

    14. Der bisherige § 23 wird § 22 und demAbs. 5 werden folgende Sätze ange-fügt:

    „Satz 1 gilt nicht für Krankenhäuser,

    1. die sich nach dem 31. Dezember1993 mit einem oder mehrerenKrankenhäusern zu einem ge-meinsamen Krankenhaus oder ei-nem Verbund zusammengeschlos-sen haben oder einem bestehen-den Verbund beigetreten sind und

    2. bei denen der Zusammenschlussoder Beitritt Krankenhäuser um-fasst,

    a) die ihren Standort im Land-kreis oder der kreisfreien

  • Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 601

    Stadt des geförderten Kran-kenhausstandorts oder in ei-nem an diesen angrenzendenLandkreis oder einer an die-sen angrenzenden kreisfreienStadt haben oder

    b) bei denen die durchschnittli-che Fahrzeit eines Personen-kraftwagens zwischen den amZusammenschluss beteiligtenoder dem Verbund beigetre-tenen Krankenhäusern nichtmehr als 30 Minuten beträgt.

    Ein Verbund im Sinne von Satz 3 liegtvor, wenn die beteiligten Kranken-häuser gesellschaftsrechtlich verbun-den sind und eine gemeinsame Ge-schäftsführung oder eine gemeinsa-me Dachgesellschaft haben.“

    15. Der bisherige § 24 wird § 23.

    16. Der bisherige § 25 wird § 24 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nr. 1 wird das Komma am Endedurch das Wort „oder“ ersetzt.

    b) Das Wort „monatlich“ wird gestri-chen.

    17. Der bisherige § 26 wird § 25 und inAbs. 1 wird die Angabe „23 und 25“durch „22 und 24“ ersetzt.

    18. Der bisherige § 27 wird § 26.

    19. Der bisherige § 28 wird § 27 und inAbs. 2 Satz 2 wird die Angabe „26“durch „25“ ersetzt.

    20. Die bisherigen §§ 29 bis 33 werdendie §§ 28 bis 32.

    21. Der bisherige § 34 wird § 33 wie folgtgeändert:

    a) Der Überschrift werden ein Kom-ma und die Wörter „Übertragungeiner Verordnungsermächtigungnach dem Krankenhausentgeltge-setz“ angefügt.

    b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1und in Nr. 3 wird die Angabe „25“durch „24“ ersetzt.

    c) Als Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Die Befugnis der Landesre-gierung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 desKrankenhausentgeltgesetzes vom23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,1422), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), durch Rechtsverordnungergänzende oder abweichendeVorgaben für Sicherstellungszu-schläge nach § 17b Abs. 1a Nr. 6des Krankenhausfinanzierungsge-setzes zu bestimmen, wird der fürdas Krankenhauswesen zuständi-gen Ministerin oder dem hierfürzuständigen Minister übertragen.“

    22. Der bisherige § 35 wird § 34.

    Artikel 22)

    Änderung des Hessischen Gesetzeszur Bildung eines Gemeinsamen

    Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 desFünften Buches Sozialgesetzbuch

    Das Hessische Gesetz zur Bildung ei-nes Gemeinsamen Landesgremiums nach§ 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch vom 18. Dezember 2017(GVBl. S. 465) wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „Gesetz zur Bildung von Gremienzur Verbesserung der

    sektorenübergreifenden Versorgung“

    2. Dem § 1 wird folgende Überschriftvorangestellt:

    „Erster Teil

    Bildung eines Gemeinsamen Landes-gremiums nach § 90a Abs. 1 des

    Fünften Buches Sozialgesetzbuch“

    3. Nach § 5 wird als Zweiter Teil einge-fügt:

    „Zweiter Teil

    Gesundheitskonferenzen

    § 6

    Bildung vonGesundheitskonferenzen

    (1) In jedem Versorgungsgebietnach § 17 Abs. 5 des HessischenKrankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 587),zuletzt geändert durch Gesetz vom13. September 2018 (GVBl. S. 599),wird eine Gesundheitskonferenz ge-bildet.

    (2) Die Gesundheitskonferenzengeben sich eine Geschäftsordnung.

    § 7

    Aufgaben derGesundheitskonferenzen

    (1) Die Gesundheitskonferenzenhaben die regionalen Versorgungs-strukturen zu beobachten, Problem-analysen zu erstellen und Lösungs-vorschläge zu entwickeln. Hierbeisollen insbesondere sektorenüber-greifende Versorgungsfragen behan-delt werden. Dem GemeinsamenLandesgremium nach § 1 ist einmaljährlich in schriftlicher Form zu be-richten.

    (2) Die Gesundheitskonferenz sollsich regelmäßig mit den auf der Ebe-ne der Landkreise und kreisfreienStädte des Versorgungsgebiets gebil-deten regionalen Versorgungsgre-mien austauschen.

    § 8

    Mitglieder, Vorsitz, Stimmrecht

    (1) In die Gesundheitskonferenzenentsenden

    1. die Landkreise und kreisfreienStädte des Versorgungsgebiets je-2) Ändert FFN 350-102

  • 602 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    weils zwei Vertreterinnen oderVertreter, wovon jeweils eine Ver-treterin oder ein Vertreter dem Öf-fentlichen Gesundheitsdienst an-gehören soll,

    2. die Kassenärztliche VereinigungHessen und die Kassenzahnärztli-che Vereinigung Hessen jeweilszwei Vertreterinnen und Vertreter,

    3. die Landesärztekammer Hessen,die Landeszahnärztekammer Hes-sen, die LandesapothekerkammerHessen und die Landeskammerfür Psychologische Psychothera-peutinnen und -therapeuten undKinder- und Jugendlichenpsycho-therapeutinnen und -therapeutenin Hessen jeweils zwei Vertrete-rinnen und Vertreter,

    4. die Landesverbände der Kranken-kassen und die Ersatzkassen sechsVertreterinnen und Vertreter,

    5. die Hessische Krankenhausgesell-schaft zwei Vertreterinnen undVertreter,

    6. die hessischen kommunalen Spit-zenverbände aus ihrer Mitte dreiVertreterinnen und Vertreter,

    7. der Landespflegerat zwei Vertrete-rinnen und Vertreter,

    8. die Organisationen auf Landes-ebene, die für die Wahrnehmungder Interessen der Patientinnenund Patienten und der Selbsthilfechronisch kranker und behinderterMenschen maßgeblich sind, zweiVertreterinnen und Vertreter.

    Die Kreisausschüsse der Landkreiseund die Magistrate der kreisfreienStädte des Versorgungsgebiets be-stimmen gemeinsam aus dem Kreisder nach Satz 1 Nr. 1 entsandten Ver-treterinnen und Vertreter eine Vorsit-zende oder einen Vorsitzenden undeine Stellvertreterin oder einen Stell-vertreter. Bei der Entsendung derVertreterinnen und Vertreter in dieGesundheitskonferenzen ist eine ge-schlechterparitätische Besetzung an-zustreben. Soweit einer entsendungs-berechtigten Stelle eine geschlechter-paritätische Entsendung ihrer Vertre-terinnen und Vertreter aus sachlichenGründen nicht möglich ist, hat siedies gegenüber der oder dem Vorsit-zenden der Gesundheitskonferenz imZuge der Entsendung schriftlich zubegründen. Die Begründung ist derGesundheitskonferenz bekannt zugeben.

    (2) Die in Abs. 1 Satz 1 unter einerNummer genannten Vertreterinnenund Vertreter können ihr Stimmrechtnur einheitlich ausüben und habenzusammen nur eine Stimme.

    (3) Die oder der Vorsitzende soll zuden Sitzungen der Gesundheitskonfe-renz weitere Beteiligte hinzuziehen,soweit deren Belange berührt werdenoder externe Expertise einbezogenwerden soll.

    (4) Beauftragte des für das Ge-sundheitswesen zuständigen Ministe-riums sollen an den Sitzungen derGesundheitskonferenz teilnehmen.

    § 9

    Beschlussfähigkeit undBeschlussfassung

    (1) Die Gesundheitskonferenz istbeschlussfähig, wenn von den nach § 8Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 entsandtenVertreterinnen und Vertretern jeweilsmindestens die Hälfte anwesend ist.

    (2) Beschlüsse erfordern eineMehrheit von drei Viertel der Stim-men. Enthaltungen bleiben unbe-rücksichtigt.

    § 10

    Kosten

    (1) Jeder Gesundheitskonferenzwird für die Geschäftsführung jähr-lich ein Betrag von 12 000 Euro zurVerfügung gestellt.

    (2) § 5 Abs. 1 gilt entsprechend mitder Maßgabe, dass die Kostentragungdurch die entsendenden Organisatio-nen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7nach dem Verhältnis der von ihnenentsandten Vertreterinnen und Ver-treter erfolgt.“

    4. Der bisherige § 6 wird § 11.

    Artikel 33)

    Änderung desFinanzausgleichsgesetzes

    In § 51 Abs. 1 Satz 1 des Finanzaus-gleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl.S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), wirddie Angabe „31“ durch „30“ und die An-gabe „25. November 2015 (GVBl. S. 414)“durch „13. September 2018 (GVBl. S. 599)“ ersetzt.

    Artikel 44)

    Änderung des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes

    In § 5 Abs. 7 Satz 3 des Kommunalin-vestitionsprogrammgesetzes vom 25. No-vember 2015 (GVBl. S. 414), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 25. April 2018(GVBl. S. 59), wird die Angabe „24“durch „23“ und die Angabe „25. Novem-ber 2015 (GVBl. S. 414)“ durch „13. Sep-tember 2018 (GVBl. S. 599)“ ersetzt.

    3) Ändert FFN 41-434) Ändert FFN 330-49

  • Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 603

    Artikel 55)

    Änderung derKrankenhausverordnung

    Die Krankenhausverordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 615), zuletztgeändert durch Verordnung vom 4. De-zember 2017 (GVBl. S. 414), wird wiefolgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden dieAngaben zum Zweiten Teil wie folgtgefasst:

    „Zweiter Teil

    Krankenhauspauschalfördermittel(aufgehoben)

    § 3 (aufgehoben)

    § 4 (aufgehoben)“

    2. Der Zweite Teil wird aufgehoben.

    Artikel 6

    Zuständigkeitsvorbehalt

    Soweit durch dieses Gesetz die Kran-kenhausverordnung geändert wird, bleibtdie Befugnis der zuständigen Stellen, die-se Verordnung künftig zu ändern oderaufzuheben, unberührt.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach derVerkündung in Kraft. Abweichend vonSatz 1 treten Art. 2 am 1. Januar 2019 undArt. 1 Nr. 10 Buchst. c Doppelbuchst. bbam 1. Januar 2020 in Kraft.

    Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

    Wiesbaden, den 13. September 2018

    D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

    B o u f f i e r f ü r S o z i a l e s u n d I n t e g r a t i o n

    G r ü t t n e r

    5) Ändert FFN 351-89

  • 604 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

    Artikel 1

    Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeri-ums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl.S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2018 (GVBl. S. 554)wird wie folgt geändert:

    1. In Nr. 1531 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 59“ durch „§ 68“ ersetzt.

    2. In Nr. 15317 werden in Spalte 3 ein Komma und die Angabe „höchstens 35 % bei mehrals einer Anlage“ angefügt.

    3. In Nr. 153182 werden in Spalte 2 die Wörter „oder einer gewerblich genutzten Dunstab-zugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem“angefügt.

    4. In Nr. 15319 wird in Spalte 2 die Angabe „15317“ durch „15316“ ersetzt.

    5. Nach Nr. 1532 wird als Nr. 1533 eingefügt:

    Sechste Verordnungzur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Minis-

    teriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung*)

    Vom 10. September 2018

    *) Ändert FFN 305-69

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    1533 Prüfung und Beurteilung zum Aus- 100 bis 345stellen der Bescheinigung nach § 68 Abs. 6 HBO über die sichere Benutz-barkeit sowie die ordnungsgemäßeAbführung der Abluft für die Errich-tung einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungs-decken und ähnlichem

    6. In Nr. 1542 und 1543 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe „49“ durch „63“ ersetzt.

    7. In Nr. 16127 wird in Spalte 4 die Angabe „10 000“ durch „15 000“ ersetzt.

    8. Nr. 16131 wird durch die folgenden Nr. 16131 und 16132 ersetzt:

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    16131 Genehmigung nach § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 5 000

    16132 Genehmigung nach § 10a ARegV 500 bis 5 000

    9. Die bisherigen Nr. 16132 bis 16135 werden die Nr. 16133 bis 16136.

    10. Die bisherige Nr. 16136 wird Nr. 16137 und in Spalte 4 wird die Angabe „500“ durch„200“ ersetzt.

    11. Nach Nr. 2127 wird als Nr. 2128 eingefügt:

  • Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 605

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    2128 Ausstellen eines Europäischen nach ZeitaufwandBerufsausweises

    12. In Nr. 22142 wird in Spalte 4 die Angabe „30,50“ durch „65“ ersetzt.

    13. Die Nr. 2216 bis 22165 werden durch die folgenden Nr. 2216 bis 22165 ersetzt:

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    2216 Erlaubnisse nach den §§ 34c und 34iGewO für Immobilienmakler, Bau-herren, Baubetreuer, Wohnimmo-bilienverwalter, Darlehensvermittlerund Immobiliardarlehensvermittler

    22161 Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler(§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),als Bauherrin oder Bauherr für eigene oder fremde Rechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a), als Baubetreuerin oder Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b),als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

    221611 für natürliche Personen 310

    221612 für juristische Personen 360

    22162 Erlaubnis als Darlehensvermittlerin 105 bis 2 250oder Darlehensvermittler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),als Immobiliardarlehensvermittlerinoder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 Satz 1)

    22163 Maßnahmen bei fehlendem Nachweis nach Zeitaufwandüber die Weiterbildung von Immo-bilienmaklerinnen oder Immobilien-maklern, Wohnimmobilienver-walterinnen oder Wohnimmobilien-verwaltern und deren mit der Be-triebsleitung oder Leitung einer Zweigstelle beauftragten angestelltenBeschäftigten (§§ 29, 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Abs. 3 MaBV)

    22164 Untersagung der Beschäftigung von nach Zeitaufwand mindestens 65Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in lei-tender Position für diese Tätigkeitverantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2)

    22165 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Per- nach Zeitaufwand mindestens 30sonen, die mit der Betriebsleitung oder Leitung einer Zweigniederlas-sung beauftragt sind (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 MaBV)

    14. Die Nr. 222161 und 222162 werden wie folgt gefasst:

  • 606 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    222161 Entgegennahme der Anzeige einer 70Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO)

    222162 Entgegennahme der Anzeige (§ 56a 10 bis 70Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien

    15. Nach Nr. 2253 werden als Nr. 226 bis 22642 eingefügt:

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    226 Prostitutionsgewerbe

    Amtshandlungennach dem Prostituiertenschutzgesetz

    2261 Erlaubnisprüfung zum Betrieb einesProstitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7

    22611 Erlaubnis für das Betreiben eines 500 bis 15 000Prostitutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1Satz 1, Abs. 2, 3 und 4 Satz 1)

    22612 Verlängerung einer befristeten Er- 50 bis 7 500laubnis für das Betreiben eines Prosti-tutionsgewerbes (§ 12 Abs. 1 Satz 2und 3 sowie Abs. 4 Satz 2)

    22613 Stellvertretungserlaubnis

    226131 Erlaubnis für das Betreiben eines 250 bis 2 500Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2)

    226132 Verlängerung einer befristeten Er- 175 bis 1 250laubnis für das Betreiben eines Prosti-tutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 Abs. 1 und 2)

    2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung nach Zeitaufwand mindestens des Betreibers und der als Stell- 100vertretung, Leitung oder Beaufsichti-gung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3)

    2263 Auflagen, Anordnungen, sonstigeAmtshandlungen

    22631 Nachträgliche Aufnahme, Ergän- nach Zeitaufwand mindestens 60zung oder Änderung einer Auflage(§ 17 Abs. 1 Satz 2)

    22632 Erteilen einer selbstständigen nach Zeitaufwand mindestensAnordnung (§ 17 Abs. 3) 60

    22633 Zulassen einer Ausnahme für Prosti- nach Zeitaufwand mindestenstutionsstätten in Wohnungen im Ein- 40zelfall (§ 18 Abs. 3)

    22634 Entgegennahme der Anzeige von nach Zeitaufwand mindestensProstitutionsveranstaltungen und 100deren Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1)

    22635 Erlass einer Anordnung im Zusam- nach Zeitaufwand mindestensmenhang mit der Prüfung einer an- 60gezeigten Prostitutionsveranstaltung(§ 20 Abs. 3 Satz 2)

  • Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 607

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    22636 Untersagung der Durchführung nach Zeitaufwand mindestenseiner Prostitutionsveranstaltung 80(§ 20 Abs. 4 und 5)

    22637 Entgegennahme der Anzeige zur nach Zeitaufwand mindestensAufstellung eines Prostitutions- 100fahrzeuges und deren Prüfung(§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1)

    22638 Erlass einer Anordnung für die Auf- nach Zeitaufwand mindestensstellung des Prostitutionsfahrzeugs 60und dessen Betrieb(§ 21 Abs. 3 Satz 2)

    22639 Untersagung des Aufstellens eines nach Zeitaufwand mindestensProstitutionsfahrzeuges 80(§ 21 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5)

    22640 Verlängerung der Frist vor Erlöschen nach Zeitaufwand mindestensder Erlaubnis für den Betrieb eines 20Prostitutionsgewerbes(§ 22 Satz 2)

    22641 Verpflichtung des Betreibers eines Pros- nach Zeitaufwand mindestenstitutionsgewerbes zur Aufstellung und 55Durchführung von Hygieneplänen(§ 24 Abs. 5 Satz 1)

    22642 Untersagung der Beschäftigung einer nach Zeitaufwand mindestensPerson oder deren Tätigkeit in einem 80Prostitutionsgewerbe(§ 25 Abs. 3)

    16. In Nr. 3129 wird in Spalte 4 die Angabe „1 000“ durch „6 000“ ersetzt.

    17. In Nr. 32313 wird in Spalte 2 die Angabe „(Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, – FFH-Gebiete– § 32 BNatSchG, §§ 20a und 20b HENatG)“ durch „(§ 32 BNatSchG, § 14HAGBNatSchG)“ ersetzt.

    18. In Nr. 3232 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 18b Nr. 1 AEG,“ gestrichen.

    19. In Nr. 3233 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 18b Nr. 4 AEG,“ gestrichen.

    20. In Nr. 4 werden in Spalte 2 das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter„und dem Telekommunikationsgesetz“ angefügt.

    21. In Nr. 4121 werden in Spalte 2 die Wörter „oder Zustimmung“ gestrichen.

    22. In Nr. 414 wird in Spalte 2 nach dem Wort „zur“ das Wort „Errichtung,“ eingefügt.

    23. Nach Nr. 4142 wird als Nr. 4143 eingefügt:

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    4143 Errichtung einer Funkstation für den nach ZeitaufwandBetrieb im Mobilfunknetz

    24. In Nr. 611 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

    „nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keineSonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaftnach § 62 Abs. 3 HBO“

    25. In Nr. 6111 und 6112 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „§ 57“ durch „§ 65“ ersetzt.

    26. In Nr. 612 werden in Spalte 2 die Angabe „§ 58“ durch „§ 66“ und „§ 54“ durch „§ 62“ersetzt.

    27. In Nr. 613 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 58“ durch „§ 66“ ersetzt.

    28. In Nr. 6171 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 69“ durch „§ 79“ ersetzt.

    29. In Nr. 6172 werden in Spalte 2 die Angabe „§ 69“ durch „§ 79“ und „§ 61“ durch „§ 70“ersetzt.

    30. Nach Nr. 6172 wird als Nr. 618 eingefügt:

  • 608 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    618 Zurückweisung eines Bauantrages 60 bis 150wegen Unvollständigkeit (§ 70Abs. 2 HBO)

    31. In Nr. 621 und 6213 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „§ 74“ durch „§ 84“ ersetzt.

    32. In Nr. 622 und 6222 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „§ 73“ durch „§ 83“ ersetzt.

    33. In Nr. 6223 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 56“ durch „§ 64“ ersetzt.

    34. Nr. 624 wird durch die folgenden Nr. 624 und 625 ersetzt:

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    624 Werden außerhalb eines Bauge-nehmigungsverfahrens Sachverstän-dige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anord-nungen hinzugezogen, so sind die fürdie Inanspruchnahme der Sachver-ständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.

    625 Werden im Rahmen eines Baugeneh-migungsverfahrens mit Einverständnisder Bauherrschaft Sachverständige zurPrüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieur-wesens aufgestellt wurden, hinzuge-zogen, so sind die für die Inanspruch-nahme der Sachverständigen entstan-denen Kosten als Auslagen zu erheben.

    35. In Nr. 633 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 68“ durch „§ 78“ ersetzt.

    36. Die Nr. 641 bis 645 werden durch die folgenden Nr. 641 bis 6443 ersetzt:

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    641 Besondere Genehmigungen, Abwei-chungen, Bauvoranfragen

    6411 Genehmigung zur Änderung einer je nach Umfang mindestens bereits erteilten Baugenehmigung bis zur Höhe von 60(„Nachtragsbaugenehmigung“) Nr. 611 bis 615Die Höhe der Gebühr ist in dem Um- und 6171fang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abge-wichen wird.

    6412 Ist für die Nachtragsbaugenehmi-gung die erneute Beteiligung vonStellen außerhalb der Bauaufsichts-behörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind,werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben.

  • Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 609

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    6413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung 60 bis 370(§ 77 HBO)Zusätzlich können die demUmfang der Teilbaugenehmigungentsprechenden Gebühren nach Nr. 611 bis 615 und 6171 mit der Teil-baugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind.

    6414 Verlängerung einer Baugenehmigung, 20 % von Nr. 611 mindestensTeilbaugenehmigung, Zustimmung bis 632, 634 und 60oder eines Bauvorbescheids, auch im 6421Falle des vereinfachten Genehmi-gungsverfahrens oder der fiktiven Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3HBO

    6415 Zulassen von Abweichungen 50 bis 10 000nach § 73 HBO

    6416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO)

    64161 Entscheidung über eine Bauvoran- bis zu 40 % von mindestensfrage Nr. 611 bis 6165, 60

    Die Gebühr ist nach dem Umfang zu 632, 634bemessen, in welchem durch den Vor-bescheid die Baugenehmigung vor-weggenommen wird. Die Gebühr istzur Hälfte auf die endgültige Bauauf-sichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid imBaugenehmigungsverfahren Bin-dungswirkung zukommt.

    64162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage 60 bis 150wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO)

    642 Beteiligung durch öffentliche Be- nach Zeitaufwandkanntmachung nach § 72 HBO

    643 Entgegennahme von Bauvorlagen, 50 bis 150Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO

    644 Grundstücksteilung nach § 7 HBO

    6441 Teilungsgenehmigung nach 60 bis 2000§ 7 Abs. 1 Satz 1 HBO

    6442 Bescheinigung der bauordnungs- 60 bis 2000rechtlichen Unbedenklichkeit einerGrundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO

    6443 Erteilung eines Negativzeugnisses 60 bis 130nach § 7 HBO

    37. Die bisherige Nr. 646 wird Nr. 645 und in Spalte 2 wird die Angabe „§ 75“ durch „§ 85“ersetzt.

    38. Die bisherigen Nr. 6461 bis 64764 werden die Nr. 6451 bis 64664.

    39. Die Nr. 6481 bis 6483 werden durch die folgenden Nr. 647 bis 649 ersetzt:

  • 610 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    647 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 nach ZeitaufwandHBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechts-verordnung, einer Verwaltungsvor-schrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO)oder Wiederholung der Sicherheits-überprüfung wegen festgestellter Mängel

    648 Abgeschlossenheitsbescheinigung je Wohnungs- 65 bis 325nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder Teileigentum

    649 Verbote, Anordnungen, Beratung

    40. In Nr. 64911 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 70“ durch „§ 80“ ersetzt.

    41. In Nr. 64912 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 71“ durch „§ 81“ ersetzt.

    42. In Nr. 64913 und 64914 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „§ 72“ durch „§ 82“ ersetzt.

    43. In Nr. 6492 wird in Spalte 2 die Angabe „§§ 55 bis 57“ durch „§§ 63 bis 65“ und „§ 57“durch „§ 65“ ersetzt.

    44. In Nr. 6522 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „§ 74“ durch „§ 84“ ersetzt.

    45. In Nr. 663 wird in Spalte 2 nach der Angabe „§ 22 Abs. 5“ die Angabe „i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.

    46. In Nr. 665 wird in Spalte 2 ein Komma und das Wort „Zulassungen“ angefügt.

    47. In Nr. 6651 werden in Spalte 2 die Wörter „oder nach der Baunutzungsverordnung“ ge-strichen.

    48. In Nr. 66521 wird in Spalte 2 die Angabe „Abs. 8“ durch „Abs. 9“ ersetzt.

    49. Nach Nr. 66521 wird als Nr. 6653 eingefügt:

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    6653 Zulassung nach der Baunutzungs- je Zulassung 60 bis 1 300verordnung bei verfahrensfreien Vor-haben (§ 63 HBO) und verfahrens-freigestellten Vorhaben (§ 64 HBO)

    50. Die Nr. 673 bis 6734 werden wie folgt gefasst:

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    673 Verwendbarkeitsnachweise6731 Zustimmung im Einzelfall zur Ver- 400 bis 26 000

    wendung von Bauprodukten (§ 23 Satz 1 HBO) oder für die Erteilungeiner vorhabenbezogenen Bauartge-nehmigung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO)

    6732 Erteilung eines allgemeinen bauauf- 320 bis 6 500sichtlichen Prüfzeugnisses für Baupro-dukte (§ 22 HBO) oder für Bauarten(§ 17 Abs. 3 HBO)

    6733 Erklärung des Verzichtes auf eine 65 bis 6 500Zustimmung (§ 23 Satz 2 HBO) oderauf eine Bauartgenehmigung (§ 17 Abs. 4 HBO)

  • Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 611

    Nr. Gegenstand Bemessungs- Gebührgrundlage EUR

    1 2 3 4

    6734 Gestattung der Verwendung von Bau- 200 bis 13 000produkten oder der Anwendung vonBauarten ohne Zertifizierung (§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 2 HBO)

    51. In Nr. 6741 werden in Spalte 2 die Wörter „einschließlich der notwendigen Angaben undder Anbringung“ angefügt.

    52. In Nr. 675 wird in Spalte 2 die Angabe „(Teil A Nr. 2.2.2.4 und Anhang 24 der HessischenVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen)“ angefügt.

    53. In Nr. 677 wird in Spalte 2 die Angabe „§ 49 Abs. 6“ durch „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Wiesbaden, den 10. September 2018

    H e s s i s c h e L a n d e s r e g i e r u n g

    D e r M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r M i n i s t e r

    B o u f f i e r f ü r W i r t s c h a f t , E n e r g i e ,Ve r k e h r u n d

    L a n d e s e n t w i c k l u n g

    A l - Wa z i r

    D e r M i n i s t e rd e r F i n a n z e n

    D r. S c h ä f e r

  • 612 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    Nach Art. 11 Abs. 2 des Staatsvertra-ges zwischen dem Freistaat Bayern unddem Land Hessen über die Zugehörigkeitder kammerangehörigen Ingenieure desLandes Hessen zur Bayerischen Inge-nieurversorgung-Bau vom 2. August 2003(GVBl. I S. 264, FFN Anhang Staatsver-träge) wird bekannt gegeben, dass dasBayerische Gesetz über das öffentlicheVersorgungswesen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 16. Juni 2008(BayGVBl S. 371), zuletzt durch Gesetzvom 12. Juni 2018 (BayGVBl. S. 391) ge-ändert wurde und nach seinem § 5 zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist. Nachste-hend werden der Erste und Zweite Teildes Bayerischen Gesetzes über das öf-fentliche Versorgungswesen in der abdem 1. Juli 2018 geltenden Fassung be-kannt gemacht.

    Bekanntmachungdes Hessischen Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

    über die Neubekanntmachung des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen*)

    Vom 7. September 2019

    Wiesbaden, den 7. September 2018

    D e r H e s s i s c h e M i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t , E n e r g i e , Ve r k e h r u n d L a n d e s e n t w i c k l u n g

    A l - Wa z i r

    *) FFN Anhang Staatsverträge

    Anlage

  • Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018 613

    Auszug:

    Erster Teil

    Allgemeine Vorschriften

    Art. 1

    Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung

    1Bei der Bayerischen Versicherungs-kammer-Versorgung (Versorgungskam-mer) bestehen folgende rechtsfähige An-stalten des öffentlichen Rechts mit Selbst-verwaltung (Versorgungsanstalten):

    1. die Bayerische Ärzteversorgung,

    2. die Bayerische Apothekerversorgung,

    3. die Bayerische Architektenversor-gung,

    4. die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversor-gung,

    5. die Bayerische Rechtsanwalts- undSteuerberaterversorgung,

    6. der Bayerische Versorgungsverband,

    7. die Versorgungsanstalt der Kamin-kehrergesellen mit Pensionskasse desSchornsteinfegerhandwerks.

    2Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung desStaatsministeriums des Innern und für In-tegration (Staatsministerium) bestimmt.

    Art. 2

    Organe1Organe jeder Versorgungsanstalt sind

    1. der bei dieser gebildete Verwaltungs-rat,

    2. die Versorgungskammer.2Der Verwaltungsrat kann sich in der Sat-zung den Namen „Landesausschuss” ge-ben.

    Art. 3

    Verwaltungsrat

    (1) 1Die Mitglieder des Verwaltungs-rats und ihre Stellvertreter werden nachMaßgabe dieses Gesetzes und der Sat-zung vorgeschlagen und durch dasStaatsministerium berufen; ihre Zahl be-stimmt die Satzung. 2Das Staatsministeri-um ist an den Vorschlag gebunden, so-weit er nicht gegen Gesetz oder Satzungverstößt. 3Die Amtsdauer beträgt mindes-tens drei und höchstens sechs Jahre; einewiederholte Bestellung ist zulässig. 4DieSatzung kann vorsehen, dass der Verwal-tungsrat über den Ablauf seiner Amtszeithinaus bis zu seiner Neubildung, längs-tens zwölf Monate, seine Aufgaben wahr-nimmt.

    (2) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eineGeschäftsordnung und wählt aus seiner

    Mitte die Personen für den Vorsitz undden stellvertretenden Vorsitz. 2Der Vorsit-zende lädt zu den Sitzungen ein und lei-tet sie.

    (3) 1Die Versorgungskammer bereitetim Auftrag des Verwaltungsrats die Sit-zungen vor und nimmt an ihnen teil. 2Siekann Anträge stellen und zu allen Tages-ordnungspunkten Stellung nehmen.

    (4) 1Der Verwaltungsrat ist mindestenseinmal jährlich einzuberufen. 2In der Sat-zung ist vorzusehen, dass er innerhalb ei-ner angemessenen Frist einzuberufen ist,wenn es eine bestimmte Anzahl seinerMitglieder oder die Versorgungskammerunter Angabe des zu behandelnden Ge-genstandes verlangt.

    (5) Die Mitglieder des Verwaltungsratsund ihre Stellvertreter erhalten Ersatz dernotwendigen Auslagen und eine Auf-wandsentschädigung.

    (6) Die Vorschriften des Siebten Teilsdes Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (BayVwVfG) sind entsprechendanwendbar.

    Art. 4

    Aufgaben des Verwaltungsrats

    (1) Der Verwaltungsrat beschließt ne-ben den in diesem Gesetz besonders auf-geführten Angelegenheiten über

    1. die Richtlinien der Versorgungspoli-tik,

    2. die Satzung und deren Änderungen,

    3. den Lagebericht und den Jahresab-schluss sowie die Entlastung der Ge-schäftsführung,

    4. die Geschäftsordnungen nach Art. 3Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,

    5. die Aufwandsentschädigungen nachArt. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,

    6. den Anschluss von Mitgliedern au-ßerhalb Bayerns an die Versorgungs-anstalt sowie die Übernahme der Ver-waltung anderer gleichartiger Versor-gungswerke,

    7. die Zugehörigkeit zu Verbänden,

    8. die Entsendung in den Kammerrat,

    sowie bei den Versorgungsanstalten derfreien Berufe über

    9. die Anpassung von Versorgungsan-rechten,

    10. den Abschluss von Überleitungsab-kommen.

    (2) Der Verwaltungsrat kann Richtlini-en aufstellen

    1. zur Anlage des Anstaltsvermögens,

    2. für die Gewährung von Mitglieder-darlehen,

    Gesetzüber das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung

    vom 16. Juni 2008 (BayGVBl. S. 371),zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2018 (BayGVBl. S. 391)

  • 614 Nr. 22 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 26. September 2018

    3. für satzungsgemäß vorgesehene frei-willige Leistungen,

    4. für Entscheidungen in Härtefällen.(3) 1Aufgaben der Geschäftsführung

    können dem Verwaltungsrat und seinenAusschüssen nicht übertragen werden.2Folgende Maßnahmen können nachMaßgabe der Satzung an eine Zustim-mung des Verwaltungsrats gebundenwerden:1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung

    von Grundstücken sowie Erwerb undVeräußerung von grundstücksglei-chen Rechten und von Mehrheitsbe-teiligungen an Unternehmen, derenalleiniger Zweck der Erwerb, die Be-bauung und Verwaltung von Grund-stücken oder grundstücksgleichenRechten ist,

    2. Aufnahme langfristiger Darlehen,3. Erwerb von Beteiligungen an Unter-

    nehmen im Sinne des § 271 Abs. 1des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung.

    3Die Satzung kann Regelungen für denFall treffen, dass die Zustimmung desVerwaltungsrats nicht rechtzeitig einge-holt werden kann.

    (4) 1Der Verwaltungsrat überwacht dieGeschäftsführung der Versorgungskam-mer, insbesondere auch die Ausführungseiner Beschlüsse. 2Er entscheidet überdie Bestellung des Verantwortlichen Ak-tuars. 3Er kann1. Sondergutachten des Verantwortli-

    chen Aktuars verlangen,2. zusätzliche Schwerpunkte bei der

    Abschlussprüfung festlegen,3. im Rahmen der Abschlussprüfung die

    Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts-führung überprüfen lassen,

    4. den Abschlussprüfer beauftragen, inseinem Bericht darzustellena) die Entwicklung der Vermögens-

    und Ertragslage sowie die Liquidi-tät und Rentabilität der Versor-gungsanstalten,

    b) verlustbringende Geschäfte unddie Ursachen der Verluste, wenndiese Geschäfte und die Ursachenfür die Vermögens- und Ertragsla-ge von Bedeutung waren, und

    c) die Ursachen eines in der Gewinn-und Verlustrechnung ausgewiese-nen Jahresfehlbetrags,

    5. Erörterungen des Prüfungsberichtsmit dem Abschlussprüfer und mögli-che Ergänzungen der Prüfung unddes Berichts verlangen sowie

    6. einzelne seiner Mitglieder ermächti-gen, Einsicht in die Geschäftsunterla-gen der Versorgungsanstalt zu neh-men.

    Art. 5

    Ausschüsse(1) 1Der Verwaltungsrat kann nach

    Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte ei-nen Verwaltungsausschuss und weitere

    Ausschüsse bilden. 2Der Verwaltungsratgibt den Ausschüssen eine Geschäftsord-nung. 3Die Satzung kann vorsehen, dassder Verwaltungsausschuss über den Ab-lauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seinerNeubildung, längstens zwölf Monate, sei-ne Aufgaben wahrnimmt.

    (2) 1Der Verwaltungsausschuss berätdie Entscheidungen des Verwaltungsratsvor; er kann Beschlussempfehlungen aus-sprechen. 2Der Verwaltungsrat kann demVerwaltungsausschuss und den weiterenAusschüssen nach Maßgabe der Satzungalle Angelegenheiten, mit Ausnahme derin Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entschei-dung oder Wahrnehmung übertragen.

    (3) Für den Verwaltungsausschuss unddie weiteren Ausschüsse gelten Art. 3Abs. 3 bis 6 entsprechend.

    Art. 6

    Versorgungskammer,Verordnungsermächtigung

    (1) 1Die Versorgungskammer ist einedem Staatsministerium unmittelbar nach-geordnete staatliche Oberb