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für den Freistaat Thüringen 2000 Ausgegeben zu Erfurt, den 22. August 2000 Nr. 8 Gesetz- und Verordnungsblatt Inhalt Seite 201 209 209 219 222 223 223 232 14.07.2000 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium ........................ 17.07.2000 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung ..................... 14.07.2000 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungs- gänge .................................................................................................................................................................. 19.07.2000 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbe- zogenen Daten im Kultusbereich ........................................................................................................................ 20.04.2000 Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala ....................................................................................................... 27.07.2000 Verordnung zur Aufhebung der Thüringer Verordnung über die in die Friedrich-Schiller-Universität Jena ein- gegliederten Bereiche der Medizinischen Hochschule Erfurt ........................................................................... 28.07.2000 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - ................................................................................................................................................. 28.07.2000 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen ... Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium Vom 14. Juli 2000 Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 sowie Satz 2 des Thürin- ger Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezem- ber 1996 (GVBl. S. 315), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags: Artikel 1 Die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden." 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Chemie-" ein Kom- ma und das Wort "Gestaltungs-" eingefügt. b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. Gesundheit und Soziales." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 21a ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen." 4. In § 15 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "diese" das Wort "Kriterien" eingefügt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Worte "sowie dem Seminar- fach" angefügt. b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Leistungsfächern" die Worte "sowie dem Seminarfach" eingefügt. c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Die Grundfächer sollen in grundlegende Sachver- halte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Faches ver- mitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammen- hänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in ex- emplarischer Form erkennbar werden lassen. (3) Leistungsfächer sind auf die systematische Befassung mit den wesentlichen, die Komplexität und den Aspekt- reichtum des Faches verdeutlichenden Inhalten, Theori- en und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fach- lichen Arbeitsmittel und -methoden und ihre selbststän- dige Anwendung, die Übertragung und theoretische Re- flexion sowie eine reflektierte Standortbestimmung des Faches im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbil- dung, auch im fachübergreifenden Zusammenhang, ge- richtet." d) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt: "(4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbei- ten geführt werden; problembezogenes Denken soll ini- tiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trai- niert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeits- gruppe zu reflektieren. Das Seminarfach zielt auf die Schulung von Kompetenzen." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Gesetz- und Verordnungsblatt - parldok.thueringen.de · tender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprü-fungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Vorsitzende

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für den Freistaat Thüringen

2000 Ausgegeben zu Erfurt, den 22. August 2000 Nr. 8

Gesetz- und Verordnungsblatt

Inhalt Seite

201209

209

219

222

223

223232

14.07.2000 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium ........................17.07.2000 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung .....................14.07.2000 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungs-

gänge ..................................................................................................................................................................19.07.2000 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbe-

zogenen Daten im Kultusbereich ........................................................................................................................20.04.2000 Thüringer Verordnung zur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule

für Sprachbehinderte in Rudolstadt-Schaala .......................................................................................................27.07.2000 Verordnung zur Aufhebung der Thüringer Verordnung über die in die Friedrich-Schiller-Universität Jena ein-

gegliederten Bereiche der Medizinischen Hochschule Erfurt ...........................................................................28.07.2000 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige

Bildungsgänge - .................................................................................................................................................28.07.2000 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen ...

Erste Verordnungzur Änderung der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium

Vom 14. Juli 2000

Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 sowie Satz 2 des Thürin-ger Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl.S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezem-ber 1996 (GVBl. S. 315), verordnet das Kultusministerium imBenehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:

Artikel 1

Die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildetwerden."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Chemie-" ein Kom-ma und das Wort "Gestaltungs-" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Gesundheit und Soziales."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nichtbewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 21a ist beiArbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, dieBewertung der individuellen Leistung sicherzustellen."

4. In § 15 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "diese"das Wort "Kriterien" eingefügt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "sowie dem Seminar-fach" angefügt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Leistungsfächern"die Worte "sowie dem Seminarfach" eingefügt.

c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Grundfächer sollen in grundlegende Sachver-halte, Problemkomplexe und Strukturen eines Facheseinführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Faches ver-mitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammen-hänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in ex-emplarischer Form erkennbar werden lassen.

(3) Leistungsfächer sind auf die systematische Befassungmit den wesentlichen, die Komplexität und den Aspekt-reichtum des Faches verdeutlichenden Inhalten, Theori-en und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fach-lichen Arbeitsmittel und -methoden und ihre selbststän-dige Anwendung, die Übertragung und theoretische Re-flexion sowie eine reflektierte Standortbestimmung desFaches im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbil-dung, auch im fachübergreifenden Zusammenhang, ge-richtet."

d) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zuselbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbei-ten geführt werden; problembezogenes Denken soll ini-tiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trai-niert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auchKommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und dieSchüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeits-gruppe zu reflektieren. Das Seminarfach zielt auf dieSchulung von Kompetenzen."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

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f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt ge-ändert:

In Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma er-setzt und nach dem Wort "Technik" die Worte "oder Ge-sundheit und Soziales" eingefügt.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt ge-ändert:

Die Verweisung "Anlagen 2 und 3" wird durch die Ver-weisung "Anlagen 2 bis 4" ersetzt.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Kunsterziehung, Musik"durch das Wort "Spanisch" ersetzt sowie nach dem Wort"Sozialkunde," das Wort "Recht," und nach den Worten"angewandte Technik," das Wort "Sozialwissenschaft,"eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Physik," die Worte"Chemie, Biologie," und nach dem Wort "Technik" einKomma und das Wort "Gesundheit" eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Grund- und Leistungsfächer werden verschiedenenAufgabenfeldern zugeordnet:1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgaben-

feld (Deutsch, Englisch, Russisch, Französisch, Spa-nisch),

2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld(Geschichte, Wirtschaftsgeographie, Wirtschaft, So-zialkunde, Recht, Volkswirtschaftslehre, spezielleBetriebswirtschaftslehre, Sozialwissenschaft),

3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-techni-schen Aufgabenfeld (Mathematik, Physik, Chemie,Biologie, Datenverarbeitung, Technik, angewandteTechnik, angewandte Naturwissenschaft, Gesund-heit).

Die Fächer katholische und evangelische Religionsleh-re, Ethik sowie Sport werden keinem Aufgabenfeld zu-geordnet."

7. Der bisherige § 20 wird § 21 und wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "sowie des Seminar-faches" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Physik" durch die Worte"eine Naturwissenschaft" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "oder" durch ein Kommaersetzt und nach dem Wort "Technik" die Worte "oderGesundheit" eingefügt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der Schüler belegt das Seminarfach."

8. Der bisherige § 21 wird § 20 und wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "sowie dem Seminar-fach" angefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"1. Geschichte, Wirtschaftsgeografie, Sozialkunde, ka-tholische und evangelische Religionslehre, Ethik,Sport, angewandte Technik, Datenverarbeitung,Recht, Sozialwissenschaft mit jeweils zwei Wochen-stunden,"

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Im Seminarfach findet der Unterricht im Umfangvon einer Wochenstunde statt."

9. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

"§ 21aSeminarfachleistung

(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus demProzess der Erstellung der Seminarfacharbeit, der Seminar-facharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. DieSeminarfachleistung ist eine Arbeit, an der in der Regel biszu vier Schüler beteiligt sein können. Arbeiten einzelner Schü-ler können zugelassen werden, wenn der Aufgabenzuschnittdies erfordert. Die Seminarfachleistung ist schriftlich zu do-kumentieren (Seminarfacharbeit). Die Seminarfachleistungsoll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen.

(2) Bis zum Ende des Kurshalbjahres 12/I ist von den Schü-lern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Das The-ma der Seminarfacharbeit bedarf der Genehmigung durchden Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderenAusnahmefällen geändert werden.

(3) Die Seminarfacharbeit ist im Kurshalbjahr 13/I fertig zustellen und zu einem von der Schule bestimmten Termin vor-zulegen.

(4) In den Kurshalbjahren 13/I oder 13/II findet ein Kollo-quium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Semi-narfacharbeit verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission fürdas Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragenvon Zuhörern gestatten.

(5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlageder Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit,2. die Seminarfacharbeit sowie3. das Kolloquium zur Seminarfacharbeit.Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Semi-narfacharbeit sowie der Seminarfacharbeit durch den Fach-lehrer gilt § 5. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Se-minarfacharbeit gilt § 41 Abs. 6 und 7 entsprechend. DerVorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompe-tente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist eineGesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobeider Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit mit 20 v. H.,die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit50 v. H. zu gewichten sind."

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10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt ge-ändert:

Die Bezeichnung "Kultusministerium" wird durch dieBezeichnung "für das Schulwesen zuständige Ministeri-um" ersetzt.

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Vom zuständigen Schulamt wird der Schulleiter oderein von der Schulaufsichtsbehörde Bestellter als Vorsit-zender der Prüfungskommission eingesetzt."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungsfach" dieWorte "sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit"eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Prüfungen" dieWorte "sowie der Kolloquien" eingefügt.

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benenntals stimmberechtigte Mitglieder jeder Fachprüfungskom-mission:1. den Vorsitzenden,2. den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und3. einen weiteren Fachlehrer, der nach Möglichkeit auch

Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als Schrift-führer.

Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachleh-rer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende derPrüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fach-prüfer. Über die Teilnahme weiterer Personen mit bera-tender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprü-fungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3kann der Vorsitzende der Prüfungskommission für dieSeminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schu-le und mit beratender Stimme andere kompetente Perso-nen benennen."

12. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgen-der Halbsatz angefügt:

"das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällendienstlich Interessierten nach Anhörung des zu prüfen-den Schülers die Anwesenheit gestatten."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind daneben alsZuhörer bei der Präsentation der Arbeiten die Schülerdes beruflichen Gymnasiums zugelassen; von der Bera-tung und der Leistungsbewertung sind sie ausgeschlos-sen."

13. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Kurs" dieWorte "oder die Seminarfachleistung" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ergebnisse" dieWorte "der Grund- und Leistungsfächer" eingefügt.

14. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. in den belegten Grundfächerna) alle Kurse in Deutsch und Mathematik sowie in

einer Fremdsprache,b) mindestens vier Kurse in einer Naturwissenschaft

oder angewandten Naturwissenschaft oder min-destens je zwei Kurse aus zwei in der Einfüh-rungsphase unterrichteten Naturwissenschaften,

c) mindestens vier Kurse im gesellschaftswissen-schaftlichen Aufgabenfeld, davon mindestensdrei in einer Gesellschaftswissenschaft,

d) mindestens zwei Kurse in angewandter Technikoder Datenverarbeitung, sofern diese Fächer nichtPrüfungsfächer sind."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Es dürfen höchstens drei Kurse des GrundfachesSport eingebracht werden."

c) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

15. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "Anlage 4" durchdie Verweisung "Anlage 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "je 25 Punkte (einfacheKurswertung plus vierfache Prüfungswertung)" durch dieWorte "jeweils 5 Punkte der einfachen Wertung" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wird das Ergebnis der Seminarfachleistung in dieGesamtqualifikation eingebracht, tritt an die Stelle dervierfachen Wertung nach Absatz 1 Nr. 2 eine dreifacheWertung. Das Ergebnis der Seminarfachleistung wird mitder vierfachen Wertung in die Qualifikation im Prüfungs-bereich eingebracht."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

16. § 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die vier Prüfungsfächer müssen die drei Aufgaben-felder nach § 19 Abs. 3 Satz 1 abdecken."

b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon er-setzt und folgender Halbsatz angefügt:

"über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesenzuständige Ministerium."

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c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgaben-feld muss eines der Fächer Deutsch oder Fremdspra-che Abiturprüfungsfach sein."

17. Dem § 35 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bei einem freiwilligen Rücktritt in der Qualifikations-phase setzt der Schüler die bisherige Arbeit an der Seminar-facharbeit fort und nimmt im Rahmen der Prüfung der Semi-narfachgruppe am Kolloquium zur Seminarfacharbeit teil. DerVorsitzende der Prüfungskommission kann in begründetenFällen eine andere Festlegung treffen."

18. § 38 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für Leistungsfächer 270Minuten, im Fach Deutsch 330 Minuten, für Grundfächer210 Minuten, im Fach Deutsch 270 Minuten; die Zeit für dasetwaige Vorlesen des Textes zählt hierzu nicht."

19. Folgende Bezeichnungen werden ersetzt:

a) in § 3 Abs. 2 "Kultusministeriums" durch "für das Schul-wesen zuständigen Ministeriums",

b) in § 4 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 3 Nr. 3, § 37 Abs. 2 und 3Satz 2 sowie § 46 Abs. 4 "Kultusministerium" durch "fürdas Schulwesen zuständige Ministerium" und

c) in § 7 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 6, § 19 Abs. 4 sowie den§§ 34 und 38 Abs. 6 "vom Kultusministerium" durch "vondem für das Schulwesen zuständigen Ministerium".

20. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen an-gepasst.

21. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"Anlage 1(zu § 16 Abs. 2)

Stundentafel für dasberufliche GymnasiumEinführungsphase (Klasse 11) Fachrichtung

Wirtschaft Technik Gesundheitund Soziales

Deutsch 3 3 3Erste Fremdsprache 3 3 3Zweite Fremdsprache 3* 3* 3*Sozialkunde oder Wirtschafts- 1 1 1geographie oder Recht**Geschichte 2 2 2Mathematik 4 4 41. Naturwissenschaft*** 2 2 22. Naturwissenschaft*** 2 2 2Technik -- 4 --Wirtschaft 4 -- --Gesundheit -- -- 4Sozialwissenschaften -- -- 2Angewandte Technik -- 2 --Volkswirtschaftslehre 2 -- --Informatik -- 2 --Datenverarbeitung 2 -- 2Sport 2 2 2Religionslehre/Ethik 2 2 2Seminarfach**** 1 1 1Wahlpflichtfach***** 1 1 1

34 34 34

* Ist die zweite Fremdsprache eine neu begonnene Fremdsprache, dann gelten fünf Wochenstunden.** Das Fach Recht kann nur in der Fachrichtung Gesundheit und Sozialesgewählt werden.*** Naturwissenschaften sind Physik, Chemie, Biologie.**** Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.***** Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 205

Anlage 2(zu § 18 Abs. 6)

Wahlmöglichkeiten - Qualifikationsphase für dasberufliche GymnasiumFachrichtung Technik

1. LF DE MA FFS NW* 62. LF Technik 6

1. GF ma de ma de 3

2. GF fs fs de fs 3

3. GF ge ge ge ge 2

4. GF sk/wigeo sk/wigeo sk/wigeo sk/wigeo 2

5. GF nw* nw* nw* ma 3

6. GF anw/nw*/ anw/nw*/ anw/nw*/ anw/nw*/ 3**fs** fs** fs** fs**

7. GF ante ante ante ante 2

8. GF rel/eth rel/eth rel/eth rel/eth 2

9. GF sp sp sp sp 2

Seminarfach*** 1

35**

* NW oder nw sind Physik, Chemie, Biologie.** anw oder nw können nur gewählt werden, wenn die Verpflichtungen in der zweiten Fremdsprache erfüllt sind.

Ist fs eine neu begonnene zweite Fremdsprache, dann gilt:Klasse 12 mit 4 Wochenstunden.Klasse 13 mit 3 Wochenstunden.

***Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.

Legende

LF - LeistungsfachGF - GrundfachDe, de - DeutschMa, ma - MathematikFFS - fortgeführte Fremdsprachefs - FremdspracheNW, nw - Naturwissenschaftge - Geschichtesk - Sozialkundewigeo - Wirtschaftsgeographieanw - angewandte Naturwissenschaftante - angewandte Technikrel - Religionslehreeth - Ethiksp - Sport

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Anlage 3(zu § 18 Abs. 6)

Wahlmöglichkeiten - Qualifikationsphase für dasberufliche GymnasiumFachrichtung Wirtschaft

1. LF DE MA FFS NW* 62. LF Wirtschaft 6

1. GF ma de ma de 3

2. GF fs fs de fs 3

3. GF ge ge ge ge 2

4. GF vwl/wigeo/ vwl/wigeo/ vwl/wigeo/ vwl/wigeo/ 2sk sk sk sk

5. GF nw* nw* nw* ma 3

6. GF sbwl/anw sbwl/anw sbwl/anw sbwl/anw 3**nw*/fs** nw*/fs** nw*/fs** nw*/fs**

7. GF dv dv dv dv 2

8. GF rel/eth rel/eth rel/eth rel/eth 2

9. GF sp sp sp sp 2

Seminarfach*** 1

35**

* NW oder nw sind Physik, Chemie, Biologie.** sbwl, anw oder nw können nur gewählt werden, wenn die Verpflichtungen in der zweiten Fremdsprache erfüllt sind.

Ist fs eine neu begonnene Fremdsprache, dann gilt:Klassenstufe 12 mit vier Wochenstunden.Klassenstufe 13 mit drei Wochenstunden.

*** Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.

Legende

LF - LeistungsfachGF - GrundfachDE, de - DeutschMA, ma - MathematikFFS - fortgeführte Fremdsprachefs - FremdspracheNW, nw - Naturwissenschaftge - Geschichtesk - Sozialkundevwl - Volkswirtschaftslehrewigeo - Wirtschaftsgeographiesbwl - spezielle Betriebswirtschaftslehrefs - Fremdsprachedv - Datenverarbeitungrel - Religionslehreeth - Ethiksp - Sportanw - angewandte Naturwissenschaft"

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22. Nach Anlage 3 wird folgende neue Anlage 4 eingefügt:

"Anlage 4(zu § 18 Abs. 6)

Wahlmöglichkeiten - Qualifikationsphase für dasberufliche GymnasiumFachrichtung Gesundheit und Soziales

1. LF DE MA FFS NW* 62. LF Gesundheit 6

1. GF ma de ma de 3

2. GF fs fs de fs 3

3. GF ge ge ge ge 2

4. GF wigeo/ wigeo/ wigeo/ wigeo/ 2sk/re sk/re sk/re sk/re

5. GF nw* nw* nw* ma 3

6. GF anw/ anw/ anw/ anw/ 3**nw/fs** nw/fs** nw/fs** nw/fs**

7. GF szw szw szw szw 2

8. GF rel/eth rel/eth rel/eth rel/eth 2

9. GF sp sp sp sp 2

Seminarfach*** 1

35**

* NW oder nw sind Physik, Chemie, Biologie.** anw oder nw können nur gewählt werden, wenn die Verpflichtungen in der zweiten Fremdsprache erfüllt sind.

Ist fs eine neu begonnene zweite Fremdsprache, dann gilt:Klasse 12 mit 4 Wochenstunden.Klasse 13 mit 3 Wochenstunden.

*** Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.

Legende

LF - LeistungsfachGF - GrundfachDe, de - DeutschMa, ma - MathematikFFS - fortgeführte Fremdsprachefs - FremdspracheNW, nw - Naturwissenschaftge - Geschichtesk - Sozialkundewigeo - Wirtschaftsgeographierel - Religionslehreeth - Ethiksp - Sportanw - angewandte Naturwissenschaftszw - Sozialwissenschaftre - Recht"

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208 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

23. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und erhält in der Überschrift folgende Fassung:

"Anlage 5(zu § 32 Abs. 1 Nr. 2)

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung ohne Seminarfachleistung"

24. Folgende Anlage 6 wird eingefügt:

"Anlage 6(zu § 32 Abs. 3 Satz 1)

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung mit Seminarfachleistung

25. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 7.

Artikel 2

1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 inKraft.

2. Abweichend von Nummer 1 finden für Schüler, die sich zumZeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Qua-lifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, dieBestimmungen der Thüringer Schulordnung für das berufli-

che Gymnasium in der vor dem 1. August 1999 geltendenFassung weiter Anwendung.

Erfurt, den 14. Juli 2000

Der Kultusminister

M. Krapp

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 209

Zweite Verordnung zur Änderung derThüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung

Vom 17. Juli 2000

Aufgrund des § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzesin der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl.I S. 570), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zurÜbertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbe-soldungsgesetzes vom 8. April 1992 (GVBl. S. 136) verordnetdas Justizministerium:

Artikel 1

Die Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom23. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 41), geändert durch Verord-nung vom 14. Juni 1999 (GVBl. S. 437), wird wie folgt geän-dert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " 1998 auf 74,6 v.H."durch die Angabe "1999 auf 86,4 v.H." ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "1998 36 400 DeutscheMark" durch die Angabe "1999 49 500 Deutsche Mark" er-setzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Erfurt, den 17. Juli 2000

Der Justizminister

Dr. Andreas Birkmann

Erste Verordnungzur Änderung der Thüringer Schulordnung für die

Berufsfachschule - dreijährige BildungsgängeVom 14. Juli 2000

Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Satz 2 des ThüringerSchulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445),geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996(GVBl. S. 315), verordnet das Kultusministerium im Benehmenmit dem Bildungsausschuss des Landtags:

Artikel 1

Die Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijäh-rige Bildungsgänge vom 15. Oktober 1998 (GVBl. S. 404) wirdwie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 einge-fügt:

"4. staatlich geprüfter Graveur,"

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 5bis 11.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung "Anlagen 1 bis 10" durchdie Verweisung "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die allgemeinen Fächer sind berufsfeldübergreifend,die berufsbezogenen Fächer können berufsfeldbezo-gen sein und gliedern sich in fachtheoretischen undfachpraktischen Unterricht."

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird nach Maßgabe der Stundentafeln der Anlagen1 bis 11 der fachtheoretische Unterricht nach lern-feld- oder lerngebietstrukturierten Lehrplänen erteilt,gelten Lernfelder oder Lerngebiete als Fächer im Sin-ne dieser Vorschrift; das für das Schulwesen zustän-dige Ministerium kann die Zusammenfassung vonLernfeldern zu Lernfeldgruppen gestatten."

c) In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 10"durch die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 11" ersetzt.

3. In § 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Anlagen 1bis 10" durch die Verweisung "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 7"durch die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 8" ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1Nr. 1 und 4 bis 10" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 1Nr. 5 bis 11" ersetzt.

b) In Satz 6 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3"durch die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Pflichtfach" durchdie Worte "Fach, Lernfeld oder Lerngebiet des Pflichtunter-richts" und das Wort "Pflichtfächern" durch die Worte "Fä-chern, Lernfeldern oder Lerngebieten des Pflichtunterrichts"ersetzt.

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210 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

"§ 13aWiederholte Leistungsfeststellung

bei abschließenden Lernfeldern oder Lerngebieten

(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in zweiabschließenden Lernfeldern oder Lerngebieten die Note 'man-gelhaft' erhalten haben, können sich abweichend von denRegelungen in § 13 Abs. 1 und 2 in einem dieser Lernfelderoder Lerngebiete nach ihrer Wahl innerhalb eines Monatsnach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einer wieder-holten Leistungsfeststellung unterziehen; Schüler, die in ei-nem abschließenden Lernfeld oder Lerngebiet die Note 'man-gelhaft' und in einem weiteren abschließenden Lernfeld oderLerngebiet die Note 'ungenügend' erhalten haben, können sichnur in dem Lernfeld oder Lerngebiet einer wiederholten Leis-tungsfeststellung unterziehen, in dem sie die Note 'ungenü-gend' erhalten haben. Bis zur wiederholten Leistungsfest-stellung kann der Schüler die Klasse weiter besuchen, in dieer versetzt werden will. Besteht er die wiederholte Leistungs-feststellung, ist er versetzt und erhält darüber ein neues Zeug-nis. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellungwird von der Prüfungskommission festgelegt.

(2) Die Aufgabenstellungen für die wiederholte Leistungs-feststellung sind den Themenbereichen des letzten Schulhalb-jahres, in dem das Lernfeld oder Lerngebiet unterrichtet wor-den ist, zu entnehmen."

8. § 16 wird wie folgt gändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"In das Abschlusszeugnis sind die Noten für die Fächerdes Pflichtunterrichts, einschließlich des Wahlpflichtun-terrichts, sowie die Noten für die Lernfelder oder Lern-gebiete aufzunehmen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Fä-cher" ein Komma und die Worte "Lernfelder oderLerngebiete" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Prüfungsfächer"ein Komma und die Worte "Lernfelder oder Lernge-biete" eingefügt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungsfach" einKomma und die Worte "-lernfeld oder -lerngebiet"eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unterrichtsfächern"ein Komma und die Worte "Lernfeldern oder Lern-gebieten" eingefügt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 Buchst. c werden nach dem Wort"Fachs" ein Komma und die Worte "Lernfeldes oderLerngebietes" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "das" die Worte"Fach, Lernfeld oder" eingefügt.

10. In § 21 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort"Abschlussprüfung" die Worte "sowie den bis zum Terminder Zwischenprüfung behandelten Lernfeldern oder Lernge-bieten" eingefügt.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Fächern" werden ein Komma unddie Worte "Lernfeldern und Lerngebieten" eingefügt.

bb) Die Nummern 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

"2. Staatlich geprüfter GlasbläserSozialkunde 45 Minuten,Wirtschaftslehre 90 Minuten,Fortgeführte Fremdsprache 45 Minuten,Mindestens drei Lernfelder desfachtheoretischen Unterrichtsmit insgesamt 420 Minuten.(Die Zeitdauer ist angemessenauf die drei Lernfelder zu vertei-len. In einem Lernfeld kann eineProjektarbeit geschrieben werden,die im Rahmen eines Kolloqui-ums zu verteidigen ist. Die Ge-samtnote für die Projektarbeitwird aus den gleich gewichtetenTeilnoten für den Beitrag desSchülers an der Projektarbeit undseinem Beitrag im Kolloquiumgebildet. Wird der Unterrichtsstoffin Wirtschaftslehre nicht in einemeigenständigen Fach, sondern alsTeil des fachtheoretischen Unter-richts in den einzelnen Lernfel-dern oder Lerngebieten vermitteltund geprüft, erhöht sich dement-sprechend die Zeitdauer für dieLernfelder von 420 auf510 Minuten.)

3. Staatlich geprüfter HolzbildhauerSozialkunde 45 Minuten,Wirtschaftslehre 90 Minuten,Fortgeführte Fremdsprache 45 Minuten,Mindestens drei Lerngebiete desfachtheoretischen Unterrichtsmit insgesamt 420 Minuten.Der Klammerzusatz zu Num-mer 2 gilt entsprechend.

4. Staatlich geprüfter GraveurSozialkunde 45 Minuten,Wirtschaftslehre 90 Minuten,Fortgeführte Fremdsprache 45 Minuten,

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 211

Mindestens drei Lerngebiete desfachtheoretischen Unterrichtsmit insgesamt 420 Minuten.Der Klammerzusatz zu Num-mer 2 gilt entsprechend.

5. Staatlich geprüfter HotelfachmannSozialkunde 45 Minuten,Wirtschaftslehre 45 Minuten,Fortgeführte Fremdsprache 45 Minuten,Mindestens drei Lernfelder desfachtheoretischen Unterrichts(berufliche Fachbildung) mit ins-gesamt 300 Minuten.Der Klammerzusatz zu Num-mer 2 gilt entsprechend. Satz 4des Klammerzusatzes gilt darüberhinaus für das Fach FortgeführteFremdsprache; dementsprechenderhöht sich hier die Zeitdauer fürdie Lernfelder von 300 auf390 Minuten.

6. Staatlich geprüfter Restaurantfach-mannSozialkunde 45 Minuten,Wirtschaftslehre 45 Minuten,Fortgeführte Fremdsprache 45 Minuten,Mindestens drei Lernfelder desfachtheoretischen Unterrichts(berufliche Fachbildung)mit insgesamt 300 Minuten.Der Klammerzusatz zu Num-mer 2 gilt entsprechend. Satz 4des Klammerzusatzes gilt darüberhinaus für das Fach FortgeführteFremdsprache; dementsprechenderhöht sich hier die Zeitdauer fürdie Lernfelder von 300 auf390 Minuten.

7. Staatlich geprüfter KochSozialkunde 45 Minuten,Wirtschaftslehre 45 Minuten,Fortgeführte Fremdsprache 45 Minuten,Mindestens drei Lernfelder desfachtheoretischen Unterrichts(berufliche Fachbildung)mit insgesamt 300 Minuten.Der Klammerzusatz zu Num-mer 2 gilt entsprechend. Satz 4des Klammerzusatzes gilt darü-ber hinaus für das Fach Fort-geführte Fremsprache; dement-sprechend erhöht sich hier dieZeitdauer für die Lernfelder von300 auf 390 Minuten."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fach" ein Kommaund die Worte "Lernfeld oder Lerngebiet" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fächern" ein Kom-ma und die Worte "Lernfeldern oder Lerngebieten"eingefügt.

12. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Prüfungsaufgaben für die Fächer, Lernfelder undLerngebiete der schriftlichen Prüfung werden von dem fürdas Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt."

13. In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Prü-fungsfach" ein Komma und die Worte "-lernfeld oder -lern-gebiet" eingefügt.

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fächern" ein Kommaund die Worte "Lernfeldern oder Lerngebieten" einge-fügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Vornoten für den fachpraktischen Unterricht wer-den dem Schüler vier Unterrichtstage vor Beginn derpraktischen Prüfung, die Vornoten für die Fächer des all-gemeinen Unterrichts und die Fächer, Lernfelder undLerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts vier Un-terrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben."

15. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr.1" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Worte "im jeweiligen Fach desfachpraktischen Unterrichts" durch die Worte "für denfachpraktischen Unterricht" ersetzt.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fächern" einKomma und die Worte "Lernfeldern oder Lerngebieten"eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Fach" ein Kommaund die Worte "Lernfeld oder Lerngebiet" eingefügt.

17. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fach" ein Kommaund die Worte "Lernfeld oder Lerngebiet" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Fächern" ein Kom-ma und die Worte "Lernfeldern oder Lerngebieten"eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Fach" ein Kommaund die Worte "Lernfeld oder Lerngebiet" eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern,Lernfeldern oder Lerngebieten des Pflichtunterrichts undin der praktischen Prüfung mindestens die Endnote 'aus-reichend' oder nur in einem Fach, Lernfeld oder Lernge-

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212 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

biet, das nicht schriftlich geprüft wird, die Endnote 'man-gelhaft' erreicht wurde."

18. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zweiPrüfungsfächern, -lernfeldern oder -lerngebieten mit derNote 'mangelhaft' oder in einem Prüfungsfach, -lernfeldoder -lerngebiet mit der Note 'ungenügend' und in kei-nem weiteren Prüfungsfach, -lernfeld oder -lerngebiet mitder Note 'mangelhaft' abschließen, können sie in diesenFächern, Lernfeldern oder Lerngebieten innerhalb einesMonats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahreswiederholen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungsfächer"ein Komma und die Worte "-lernfelder oder -lernge-biete" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fächern" ein Kom-ma und die Worte "Lernfeldern oder Lerngebiete"eingefügt.

19. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungsfä-cher" ein Komma und die Worte "-lernfelder oder -lernge-biete" eingefügt.

20. In § 32 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort "Fach" jeweilsein Komma und die Worte "Lernfeld oder Lerngebiet" ein-gefügt.

21. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen an-gepasst.

22. Folgende Bezeichnungen werden ersetzt:

a) in § 5 Satz 2 "Kultusministerium" durch "für das Schul-wesen zuständige Ministerium",

b) in § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 11 Satz 1"Kultusministeriums" durch "für das Schulwesen zustän-digen Ministeriums",

c) in § 14 Satz 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 "vom Kultus-ministerium" durch "von dem für das Schulwesen zu-ständigen Ministerium".

23. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt "Fachpraktischer Unterricht" der Stunden-tafel erhält folgende Fassung:

"Fachpraktischer Unterricht 3200 26 27 27davon Betriebspraktikum*- in den Ferien 320- in der Schulzeit 320"

b) Satz 1 der Fußnote * erhält folgende Fassung:

"Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 un-ter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Be-stimmungen im Umfang von acht Wochen während derSchulzeit und im Umfang von sechs Wochen währendder Schulferien durchgeführt."

24. Die Anlagen 2 bis 7 erhalten folgende Fassung:

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 213

"Anlage 2(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel

Beruf: Glasbläser

Wochenstunden pro SchuljahrKlassenstufe

Fächer Gesamt 10 11 12

Allgemeiner Unterricht

Deutsch 120 1 1 1Religionslehre/Ethik 120 1 1 1Sozialkunde 120 1 1 1Sport 120 1 1 1

Fachtheoretischer Unterricht

Fortgeführte Fremdsprache 120 1 1 1Wirtschaftslehre 120 1 1 1Lernfelder:1. Herstellung von Glas 802. Erfassen des Zusammenhanges zwischen Glas-

struktur, Glaseigenschaften und Glasarten 60 73. Urformen, Umformen, Fügen und Entspannen

von Glas 804. Zeichnen von Vorlagen 605. Veredeln durch Abtragen 406. Veredeln durch Auftragen 407. Gestalten von Schrift, Form und Dekor 120 78. Farbiges Gestalten 409. Entwickeln von Entwürfen herkömmlicher Zier-

und Gebrauchsformen 4010. Freies Gestalten von Formen und Dekoren 8011. Kalkulieren von Angeboten 4012. Qualität sichern 40 713. Individuelle künstlerische Gestaltung von fach-

spezifischen Objekten 120

Fachpraktischer Unterricht 2 760 23 23 23

davon Betriebspraktikum* 120 1 1 1

Wahlpflichtunterricht 120 1 1 1

4 440 37 37 37

* Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechsWochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt.

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214 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Anlage 3(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel

Beruf: Holzbildhauer

Wochenstunden pro SchuljahrKlassenstufe

Fächer Gesamt 10 11 12

Allgemeiner UnterrichtDeutsch 120 1 1 1Religionslehre/Ethik 120 1 1 1Sozialkunde 120 1 1 1Sport 120 1 1 1

Fachtheoretischer Unterricht

Fortgeführte Fremdsprache 120 1 1 1Wirtschaftslehre 120 1 1 1Lerngebiete:1. Der Werkstoff Holz 120 2 1 -2. Entwerfen von Holzbildhauerarbeiten 260 2 2,5 23. Vorbereiten von Holzbildhauerarbeiten 40 1 - -4. Holzbearbeitung 280 2 2,5 2,55. Hilfswerkstoffe 80 - 1 16. Liefern, Versetzen und Verankern von Holzbild-

hauerarbeiten 60 - - 1,5

Fachpraktischer Unterricht 2 760 23 23 23

davon Betriebspraktikum* 120 1 1 1

Wahlpflichtunterricht 120 1 1 1

4 440 37 37 37

* Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechsWochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt.

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 215

Anlage 4(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel

Beruf: Graveur

Wochenstunden pro SchuljahrKlassenstufe

Fächer Gesamt 10 11 12

Allgemeiner Unterricht

Deutsch 120 1 1 1Religionslehre/Ethik 120 1 1 1Sozialkunde 120 1 1 1Sport 120 1 1 1

Fachtheoretischer Unterricht

Fortgeführte Fremdsprache 120 1 1 1Wirtschaftslehre 120 1 1 1Lerngebiete:1. Produktorientierte Fertigungstechniken zielgerichtet

anwenden 602. Prüftechniken anwenden 203. Werk- und Hilfsstoffe berufsbezogen auswählen 40 74. Maschinen und Geräte funktionsgerecht einsetzen 405. Grundlagen zeichnerischer Darstellung erarbeiten 806. Technische Zeichnungen anfertigen und anwenden 407. Gestaltungsprozesse planen und vorbereiten 808. Handwerkszeuge anfertigen 409. Stempel und Prägewerkzeuge manuell herstellen 60 710. Formen anfertigen 2011. Beschilderung in verschiedenen Techniken ausführen 2012. Mechanische und chemische Ziertechniken anwenden 6013. Entwürfe anfertigen und umsetzen 8014. Reliefgravuren in Metallen und Nichtmetallen

herstellen 4015. Stempel- und Prägewerkzeuge maschinell herstellen 40 716. Damaszierungen und Guillochierungen ausführen 4017. Software auf CNC-Gravierfräsmaschinen anwenden 80

Fachpraktischer Unterricht 2 760 23 23 23

davon Betriebspraktikum* 120

Wahlpflichtunterricht 120 1 1 1

4 440 37 37 37

* Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechsWochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt.

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216 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Anlage 5(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel

Beruf: Hotelfachmann

Wochenstunden pro SchuljahrKlassenstufe

Fächer Gesamt 10 11 12

Allgemeiner Unterricht

Deutsch 120 1 1 1Religionslehre/Ethik 120 1 1 1Sozialkunde 120 1 1 1Sport 120 1 1 1

Fachtheoretischer UnterrichtEnglisch 120 1 1 1Wirtschaftslehre 120 1 1 1

Lernfelder für die berufliche Grundbildung

1. Arbeiten in der Küche 140 3,52. Arbeiten im Service 120 33. Arbeiten im Magazin 60 1,5

Lernfelder für die berufliche Fachbildung

1. Beratung und Verkauf im Restaurant 100 2,52. Marketing 80 23. Wirtschaftsdienst 40 14. Warenwirtschaft 60 1,55. Arbeiten im Empfangsbereich 100 2,56. Arbeiten im Verkauf 80 27. Arbeiten im Marketingbereich 60 1,58. Führungsaufgaben im Wirtschaftsdienst 40 1

Fachpraktischer Unterricht 2 880 23 24 24

davon Betriebspraktikum* 480 (16)** (16)** (16)**

Wahlpflichtunterricht 120 1 1 1

4 600 38 38 38

* Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechsWochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt.

** Soll-Vorgabe der zuständigen Stelle für die Berufsbildung

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 217

Anlage 6(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel

Beruf: Restaurantfachmann

Wochenstunden pro SchuljahrKlassenstufe

Fächer Gesamt 10 11 12

Allgemeiner Unterricht

Deutsch 120 1 1 1Religionslehre/Ethik 120 1 1 1Sozialkunde 120 1 1 1Sport 120 1 1 1

Fachtheoretischer UnterrichtEnglisch 120 1 1 1Wirtschaftslehre 120 1 1 1

Lernfelder für die berufliche Grundbildung

1. Arbeiten in der Küche 140 3,52. Arbeiten im Service 120 33. Arbeiten im Magazin 60 1,5

Lernfelder für die berufliche Fachbildung

1. Beratung und Verkauf im Restaurant 100 2,52. Marketing 80 23. Wirtschaftsdienst 40 14. Warenwirtschaft 60 1,55. Restaurantorganisation 40 16. Getränkepflege und -verkauf 100 2,57. Führen einer Station 80 28. Arbeiten im Bankettbereich 60 1,5

Fachpraktischer Unterricht 2 880 23 24 24

davon Betriebspraktikum* 480 (16)** (16)** (16)**

Wahlpflichtunterricht 120 1 1 1

4 600 38 38 38

* Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechsWochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt.

** Soll-Vorgabe der zuständigen Stelle für die Berufsbildung

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218 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Anlage 7(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel

Beruf: Koch

Wochenstunden pro SchuljahrKlassenstufe

Fächer Gesamt 10 11 12

Allgemeiner Unterricht

Deutsch 120 1 1 1Religionslehre/Ethik 120 1 1 1Sozialkunde 120 1 1 1Sport 120 1 1 1

Fachtheoretischer UnterrichtEnglisch 120 1 1 1Wirtschaftslehre 120 1 1 1

Lernfelder für die berufliche Grundbildung

1. Arbeiten in der Küche 140 3,52. Arbeiten im Service 120 33. Arbeiten im Magazin 60 1,5

Lernfelder für die berufliche Fachbildung

1. Speisen aus pflanzlichen Rohstoffen 60 1,52. Zwischenmahlzeiten 40 13. Kalte und warme Büfetts 40 14. Nachspeisen 60 1,55. Àla carte-Geschäft 80 26. Bankett 80 27. Aktionswoche 80 28. Speisenfolge 60 1,59. Regionale inländische und ausländische Küche 60 1,5

Fachpraktischer Unterricht 2 880 23 24 24

davon Betriebspraktikum* 480 (16)** (16)** (16)**

Wahlpflichtunterricht 120 1 1 1

4 600 38 38 38

* Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechsWochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt.

** Soll-Vorgabe der zuständigen Stelle für die Berufsbildung"

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 219

25. Die bisherigen Anlagen 7 bis 10 werden die Anlagen 8 bis 11.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.Eine vor dem 1. August 1999 begonnene Ausbildung wird nachden Bestimmungen der Thüringer Schulordnung für die Berufs-

fachschule - dreijährige Bildungsgänge in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung fortgeführt.

Erfurt, den 14. Juli 2000

Der Kultusminister

M. Krapp

Zweite Verordnungzur Änderung der Thüringer Verordnung

über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im KultusbereichVom 19. Juli 2000

Aufgrund des § 58 Abs. 1 sowie des § 60 Satz 1 Nr. 17 undSatz 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl.S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezem-ber 1996 (GVBl. S. 315), verordnet das Kultusministerium imBenehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Erhebung von personenbe-zogenen Daten im Kultusbereich vom 5. August 1994 (GVBl. S.954), geändert durch Verordnung vom 15. November 1999(GVBl. S. 626), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Erhebungsmerkmale sind1. für Schüler

a) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort,Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,

b) Schulträger, Rechtsstatus,c) Geburtsmonat, Geburtsjahr,d) Geschlecht,e) Religions- und Konfessionszugehörigkeit,f) Abmeldung von der Teilnahme am Religionsunter-

richt, Meldung zur Teilnahme am Religionsunterricht,g) Teilnahme am Unterricht,

aa) Klasse (insbesondere Art, Stufe), Kurs, Gruppe,bb) Wahlpflichtunterricht,cc) besondere Unterrichtsfächer,dd) besondere Angebote (insbesondere Arbeitsge-

meinschaften, Wahlunterricht),ee) Ergänzungsstunden,

h) Ausbildungsberuf, Beschäftigungsstatus, Berufsfeld,Förderstatus,

i) Sonderpädagogischer Förderbedarf nach Förder-schwerpunkt,

j) Außerunterrichtlicher Bereich (insbesondere Hort),Ganztagskonzept, Ganztagsförderbereich, schulvor-bereitende Einrichtung, Internat/Wohnheim,

k) Wohnort, Beschäftigungsort, Herkunft, Weggang(insbesondere Schulamt, Gemeinde, Landkreis, kreis-freie Stadt, Bundesland, Land),

l) Gastschüler, Ausländer, Aussiedler, Asylbewerber,Asylberechtigte,

m) Staatsangehörigkeit,n) Einschulung, Nichteinschulung, Zugang,

o) Schulische Vorbildung,p) Schullaufbahn (insbesondere Schulwechsel, Über-

tritt, Wiederholer, Schulbesuchsjahre),q) Prüfung, Schulabschluss,r) Abgang, Absolventen,s) Bildungsgang,t) Fahrtdauer;

2. für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräf-tea) Schulnummer, Schulart, Schulform, Unterrichtsort,

Schulteil, Schulamt, Landkreis, kreisfreie Stadt,Schulträger,

b) Geschlecht,c) Geburtsmonat, Geburtsjahr,d) Amts- und Dienstbezeichnung,e) schulbezogene Funktionen,f) Staatsangehörigkeit,g) Lehramt, Abschluss,h) Vor-, Ausbildung,i) Lehrbefähigung, Unterrichtserlaubnis, Unterrichtsbe-

auftragung, staatlicher Unterrichtsauftrag, Befähi-gung für eine sonderpädagogische Fachrichtung,Trainerlizenz, weitere Qualifikationen, Zertifikateund Teilnahmebescheinigungen,

j) Berufung durch Kirche oder Religionsgemeinschaftzur Erteilung des staatlichen Religionsunterrichts(insbesondere Berufungsurkunde),

k) Beschäftigungsverhältnis (insbesondere Grundver-trag und Zusatzvereinbarung),

l) vereinbartes Ende der Teilzeitarbeit oder des befris-teten Beschäftigungsverhältnisses,

m) Dienstverhältnis,n) Dienstherr,o) Zu- und Abgang,p) Pflichtstunden, Wochenstunden, Stellenanteil,q) Abordnung, Tätigkeit außerhalb des Schulbereichs,

Einrichtung,r) Mehrarbeit, Pflichtstundenkonto,s) erteilter Unterricht einschließlich des erteilten Un-

terrichts an einer anderen Schule oder in einer ande-ren Schulform (insbesondere Fach, Klassenstufe,Bildungsgang und Stunden),

t) Einsatz einschließlich des Einsatzes an einer ande-ren Schule,

u) Abminderungen, Ermäßigungen, besondere Aufga-ben, Freistellungen, Abwesenheit (insbesondereGrund und Stunden),

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220 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

v) Besoldungsgruppe, Vergütungsgruppe (einschließlichZulage),

w) anerkannte Behinderung,x) Fort- und Weiterbildung (insbesondere Fach, Rich-

tung, Ziel)."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Schüler"die Worte "der Geburtstag sowie" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Fachkraft" dieWorte "und die Geburtstage der Schüler" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die in der Anlage 1 genannten Statistiken wer-den einmal jährlich durchgeführt. Soweit erforder-

lich, können während eines Jahres zusätzliche Teil-erhebungen durch das für das Schulwesen zuständi-ge Ministerium durchgeführt werden.

(2) Die Stichtage werden jeweils jährlich vom fürdas Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegtund bekannt gemacht. Für die Erhebung der Unter-richts- und Einsatzdaten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. gund j und Nr. 2 Buchst. p bis u) gilt als Berichtszeit-punkt das Ende der Woche, in welcher der Stichtagliegt (Stichwoche)."

b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 1Nr. 1 Buchst. h und i und Nr. 2 Buchst. o bis t)" durchden Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und jund Nr. 2 Buchst. p bis u)” ersetzt.

4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 221

"Anlage 1(Zu den §§ 1 und 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2)

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222 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Anlage 2(Zu § 2 Abs. 2 Satz 1)

Für die in § 1 in Verbindung mit Anlage 1 bezeichneten Statistiken der allgemein- und berufsbildenden Schulen gelten von den in § 2Abs. 1 genannten Erhebungsmerkmalen folgende:

1. Statistik zu Schülern und KollegiatenNummer 1 Buchst. a bis t,

2. Statistik zu Lehrern im LandesdienstNummer 2 Buchst. a bis s und u bis x,

3. Statistik zu Erziehern im LandesdienstNummer 2 Buchst. a bis g und i bis x,

4. Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften im LandesdienstNummer 2 Buchst. a bis g und i bis x,

5. Statistik zu Lehrern (kirchliche Bedienstete) mit GestellungsvertragsverhältnisNummer 2 Buchst. a bis c, g bis k, p und s,

6. Statistik zu Lehrern mit Tätigkeit an einer Schule mit einer Stelle am StudienseminarNummer 2 Buchst. a bis c, g bis k, p und s,

7. Statistik zu Lehrern der Schulen in freier TrägerschaftNummer 2 Buchst. a bis c, f bis i, k, n bis p und s,

8. Statistik zu Erziehern der Schulen in freier TrägerschaftNummer 2 Buchst. a bis c, f, g, i, k, n bis p, s und t,

9. Statistik zu Sonderpädagogischen Fachkräften der Schulen in freier TrägerschaftNummer 2 Buchst. a bis c, f, g, i, k, n bis p, s und t."

Thüringer Verordnungzur Erhöhung der Finanzhilfe des Landes für das Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte in

Rudolstadt-SchaalaVom 20. April 2000

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 6 des Thüringer Gesetzes überdie Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom21. Juli 1992 (GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 421), verord-net das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministeri-um für Soziales, Familie und Gesundheit, dem Finanzministeri-um und dem Innenministerium:

§ 1

Die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ThürSchFG zu gewährende Finanz-hilfe (Pauschale) wird mit Wirkung vom 1. September 1999 fürdas Wohnheim der Freien Förderschule für Sprachbehinderte inRudolstadt-Schaala je Schüler, der in das Wohnheim aufgenom-

men ist und für den Eingliederungshilfe nach dem Bundessozi-alhilfegesetz oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nichtgeleistet wird, um 9 070,27 Deutsche Mark erhöht.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 20. April 2000

Der Kultusminister

M. Krapp

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 19. Juli 2000

Der Kultusminister

M. Krapp

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 223

Verordnungzur Aufhebung der Thüringer Verordnung über die in die Friedrich-Schiller-Universität Jena eingegliederten

Bereiche der Medizinischen Hochschule ErfurtVom 27. Juli 2000

Aufgrund des § 132a Abs. 7 Satz 3 des Thüringer Hochschulge-setzes in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331) verord-net das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst:

§ 1

Die Thüringer Verordnung über die in die Friedrich-Schiller-Uni-versität Jena eingegliederten Bereiche der Medizinischen Hoch-schule Erfurt vom 18. Mai 1994 (GVBl. S. 548) wird aufgeho-ben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 27. Juli 2000

Die Ministerin für Wissenschaft,Forschung und Kunst

Dagmar Schipanski

Erste Verordnungzur Änderung der Thüringer Schulordnung für die höhere

Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Vom 28. Juli 2000

Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Satz 2 des ThüringerSchulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändertdurch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl.S. 315), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit demBildungsausschuss des Landtags:

Artikel 1

Die Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge - vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 305)wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:1. Elektrotechnischer Assistent,2. Technischer Assistent für Informatik,3. Physikalisch-technischer Assistent,4. Assistent für Automatisierungs- und Computertechnik,5. Gestaltungstechnischer Assistent,6. Hauswirtschaftsassistent,7. Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkte: Rechnungs-

wesen, Fremdsprachensekretariat, Sekretariat, Datenver-arbeitung,

8. Chemisch-technischer Assistent,9. Umweltschutztechnischer Assistent,10. Sozialassistent."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung "Anlagen 1 bis 20" durchdie Verweisung "Anlagen 1 bis 13" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Wahlunterricht" durchdas Wort "Ergänzungsunterricht" ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 15 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

"(2) In den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 findet die schrift-liche Prüfung in den folgenden, jeweils vier Fächern statt.Die Bearbeitungszeit beträgt in den Fächern im Bildungs-gang

1. Elektrotechnischer Assistenta) Mathematik 210 Minuten,b) Elektrotechnik/Elektronik 270 Minuten,c) Energietechnik 210 Minuten,d) Automatisierungstechnik 210 Minuten;

2. Technischer Assistent für Informatika) Mathematik 210 Minuten,b) Programmierung 270 Minuten,c) Betriebssysteme 210 Minuten,d) IT-Systeme 210 Minuten;

3. Physikalisch-technischer Assistenta) Mathematik 210 Minuten,b) Physik 270 Minuten,c) Elektrotechnik/Elektronik 210 Minuten,d) Chemie 210 Minuten;

4. Assistent für Automatisierungs- und Computertechnika) Mathematik 210 Minuten,b) Automatisierungstechnik 240 Minuten,c) Computertechnik 240 Minuten,d) Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 210 Minuten;

5. Gestaltungstechnischer Assistenta) Mathematik 210 Minuten,b) Gestaltungstechnik 270 Minuten,c) Technologie 210 Minuten,d) Werkstoffkunde 210 Minuten;

6. Hauswirtschaftsassistenta) Deutsch 270 Minuten,b) Ernährungslehre 270 Minuten,c) Wirtschaftslehre des Haushalts 210 Minuten,d) Gesundheitslehre 150 Minuten;

7. Kaufmännischer AssistentSchwerpunkt: Rechnungswesena) Deutsch/Textformulierung 210 Minuten,

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224 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

b) Rechnungswesen 270 Minuten,c) Datenverarbeitung 180 Minuten,d) Betriebswirtschaftslehre 210 Minuten;

8. Kaufmännischer AssistentSchwerpunkt: Fremdsprachensekretariata) fortgeführte Fremdsprache 270 Minuten,b) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungs-

wesen 210 Minuten,c) zweite Fremdsprache 210 Minuten,d) Sekretariatskunde 150 Minuten;

9. Kaufmännischer AssistentSchwerpunkt: Sekretariata) Deutsch/Textformulierung 210 Minuten,b) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungs-

wesen 240 Minuten,c) Textverarbeitung 210 Minuten,d) Sekretariatskunde 150 Minuten;

10. Kaufmännischer AssistentSchwerpunkt: Datenverarbeitunga) Datenverarbeitung 210 Minuten,b) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungs-

wesen 210 Minuten,c) Bürokommunikation 150 Minuten,d) Programmierung 270 Minuten;

11. Chemisch-technischer Assistenta) Mathematik 210 Minuten,b) Chemie 270 Minuten,c) Physik/Physikalische Chemie 210 Minuten,d) Stöchiometrie 210 Minuten;

12. Umweltschutztechnischer Assistenta) Mathematik 210 Minuten,b) Chemie 270 Minuten,c) Biologie/Ökologie 210 Minuten,d) Ver- und Entsorgungstechnik 210 Minuten;

13. Sozialassistenta) Erziehungslehre 270 Minuten,b) Hauswirtschaft/Rechnungswesen 210 Minuten,c) Berufs- und Rechtskunde 150 Minuten,d) Gesundheitslehre 210 Minuten.

(3) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Ar-beitsaufgabe aus der fachpraktischen Ausbildung aus folgen-den Lernbereichen der Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1:1. Elektrotechnischer Assistent

a) Elektrotechnik, Elektronik,b) Schaltungstechnik,c) Energie-, Automatisierungstechnik;

2. Technischer Assistent für Informatika) Programmierung,b) Anwendungssysteme,c) Betriebssysteme,d) IT-Systeme,e) Prozesstechnik;

3. Physikalisch-technischer Assistenta) Physikalisches Praktikum,b) Elektrotechnisches Praktikum,c) Computergestütztes Experimentieren;

4. Assistent für Automatisierungs- und Computertechnika) Automatisierungstechnik,b) Computertechnik,c) Elektronikpraktikum,d) Prozesstechnik;

5. Gestaltungstechnischer Assistenta) Form- und Schriftdesign,b) Farbdesign,c) Kommunikationsdesign,d) Produktdesign,e) Dreidimensionales Gestalten;

6. Hauswirtschaftsassistenta) Nahrungszubereitung,b) Haus- und Textilpflege,c) Textile Gestaltung,d) Wohngestaltung;

7. Kaufmännischer AssistentSchwerpunkte: Rechnungswesen, Fremdsprachensekre-tariat (fremdsprachlich orientiert), Sekretariat und Da-tenverarbeitungKomplexaufgabe im Lernbüro/Übungsfirma;

8. Chemisch-technischer Assistenta) Analytische Chemie,b) Umweltanalytik,c) Mikrobiologie;

9. Umweltschutztechnischer Assistenta) Arbeitsmethoden der Umweltanalytik,b) Biologische Arbeitsmethoden;

10. Sozialassistenta) Haushalt,b) Ernährung,c) Pflege und Erziehung."

4. § 33 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier"ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Verweisung "Anlagen 1 bis 20"durch die Verweisung "Anlagen 1 bis 13" ersetzt.

5. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a erhält folgende Fassung:

"a) danach ein mindestens halbjähriges ununterbroche-nes einschlägiges Praktikum mit Erfolg absolvierthaben, das durch ein betriebliches Zeugnis nachzu-weisen ist, oder"

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Anlagen 1 bis 20" durchdie Verweisung "Anlagen 6 bis 10 und 13" ersetzt.

c) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

"(3) Der Ergänzungsunterricht und die Ergänzungsprü-fungen müssen den Standards der Vereinbarung der Kul-tusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 über den Erwerbder Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängenentsprechen.

(4) Die Ergänzungsprüfung wird schriftlich in den Fä-chern Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdspra-che durchgeführt, soweit nicht nach Maßgabe des Ab-satzes 5 in einem Fach die Endnote aus dem originärenBildungsgang übernommen wird. Eine mündliche Ergän-zungsprüfung in diesen Fächern findet statt, wenn die

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 225

Vornote und die Note der schriftlichen Ergänzungsprü-fung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage fürdie Bildung der Endnote im jeweiligen Fach ergeben.

(5) Es wird die Endnote aus dem originären Bildungs-gang in folgenden Fächern übernommen:1. in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5

sowie 8 und 9 in Mathematik,2. im Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 in Deutsch

und3. im Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 im Schwer-

punkt Fremdsprachensekretariat in der fortgeführtenFremdsprache.

(6) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Ergänzungsprü-fung im Fach Deutsch 270 Minuten, im Fach Mathema-tik 210 Minuten und im Fach fortgeführte Fremdsprache210 Minuten."

d) Absatz 7 wird aufgehoben.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhaltdes Zeugnisses des Schulhalbjahres 12/I meldet sich derSchüler schriftlich beim Schulleiter zur Ergänzungsprü-fung."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt ge-ändert:Die Bezeichnung "vom Kultusministerium" wird durchdie Bezeichnung "von dem für das Schulwesen zustän-digen Ministerium" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt ge-ändert:Die Bezeichnung "vom Kultusministerium" wird durchdie Bezeichnung "von dem für das Schulwesen zustän-digen Ministerium" ersetzt.

7. § 38 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"(1) Schüler, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 und 2 erfüllen, erhalten im Abschlusszeugnis der höhe-ren Berufsfachschule in dem Feld 'Bemerkungen' den Hin-weis über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprü-fung.

(2) Schüler, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1erfüllen, erhalten von der höheren Berufsfachschule ein Zeug-nis über den Erwerb der Fachhochschulreife (berufliche Bil-dungsgänge)."

8. Folgende Bezeichnungen werden ersetzt:

a) in § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 11 Satz 1"Kultusministeriums" durch "für das Schulwesen zustän-digen Ministeriums" und

b) in § 12 Satz 1, § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 5 und § 35Abs. 1 Satz 2 "vom Kultusministerium" durch "von demfür das Schulwesen zuständigen Ministerium".

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226 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

9. Die Anlagen 1 bis 13 erhalten folgende Fassung:

"Anlage 1(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Elektrotechnischer Assistent

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

Allgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1Deutsch 2 2Fortgeführte Fremdsprache 2 2

Fachtheoretischer UnterrichtMathematik 3 3Technische Physik 2 1Informatik 1 2Werkstoffkunde 2 --Elektrotechnik/Elektronik 4 4Energietechnik 2 2Nachrichtentechnik -- 2Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2 2Betriebswirtschaftslehre 1 1

Fachpraktischer Unterricht 12* 12*Projektarbeit mit den Ausbildungsschwer-punkten:- Elektrotechnik, Elektronik, Energietechnik- Schaltungstechnik- Mess-, Steuer-, Regelungs- und

Nachrichtentechnik36 36

Anlage 2(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Technischer Assistent für Informatik

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

Allgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1Deutsch 2 2Englisch 2 2

Fachtheoretischer UnterrichtMathematik 3 3Technische Physik 3 --Betriebswirtschaftslehre -- 2Programmierung 4 2Anwendungssysteme 2 2Betriebssysteme 3 3IT-Systeme 2 2

Fachpraktischer Unterricht 12* 12*Projektarbeit mit den Ausbildungsschwer-punkten:- Programmierung- Anwendungssysteme- Betriebssysteme- IT-Systeme- Prozesstechnik

Wahlpflichtunterricht** -- 3- Multimediatechnologien- Automatisierungstechnik- Netzwerktechnologien

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* Stunden als Zeitstunden. * Stunden als Zeitstunden.** Ein Fach zur Wahl.

Page 27: Gesetz- und Verordnungsblatt - parldok.thueringen.de · tender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprü-fungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Vorsitzende

Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 227

Anlage 3(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Physikalisch-technischer Assistent

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

Allgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1Deutsch 2 2Englisch 2 2

Fachtheoretischer UnterrichtMathematik 3 3Physik 5 3Betriebswirtschaftslehre -- 2Elektrotechnik/Elektronik 4 2Physikalische Messtechnik 2 2Chemie 3 2

Fachpraktischer Unterricht 12* 12*Projektarbeit mit den Ausbildungsschwer-punkten:- Physikalisches Praktikum- Elektrotechnisches Praktikum- Physikalisch-chemisches Praktikum- Computergestütztes Experimentieren- Naturwissenschaftliche Arbeitsmethoden

Wahlpflichtunterricht** -- 3- Sensorik- Ausgewählte Probleme der Physik- Messen und Experimentieren

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Anlage 4(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Assistent für Automatisierungs- und Computertechnik

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

Allgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1Deutsch 2 2Englisch 2 2

Fachtheoretischer UnterrichtMathematik 4 2Technische Physik 2 --Betriebswirtschaftslehre -- 2Elektrotechnik/Elektronik 3 --Programmiersprachen 2 2Automatisierungstechnik 2 3Computertechnik 2 3Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2 2

Fachpraktischer Unterricht 12* 12*Projektarbeit mit den Ausbildungsschwer-punkten:- Automatisierungstechnik- Computertechnik- Elektronikpraktikum- Physikpraktikum- Prozesstechnik

Wahlpflichtunterricht** -- 3- Systemanalyse- Sensorik- Handhabetechnik- Netzwerktechnologien- Computergestütztes Design

36 36

* Stunden als Zeitstunden.** Ein Fach zur Wahl.

* Stunden als Zeitstunden.** Ein Fach zur Wahl.

Page 28: Gesetz- und Verordnungsblatt - parldok.thueringen.de · tender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprü-fungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Vorsitzende

228 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Anlage 5(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Gestaltungstechnischer Assistent

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

Allgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1Deutsch 2 2Englisch 2 2

Fachtheoretischer UnterrichtMathematik 3 3Gestaltungstechnik 4 4Werkstoffkunde 2 2Technologie 3 3Informatik/Computer-gestütztes Design 3 3Betriebswirtschaftslehre 1 1

Fachpraktischer Unterricht 12* 12*Projektarbeit mit den Ausbildungsschwer-punkten:- Form und Schriftdesign- Farbdesign- Kommunikationsdesign- Produktdesign- Dreidimensionales Gestalten

Wahlpflichtunterricht** 1 1

36 36

Anlage 6(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Hauswirtschaftsassistent

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

1. PflichtunterrichtAllgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1Deutsch 2 2Fortgeführte Fremdsprache 2 2

Fachtheoretischer UnterrichtErnährungslehre 4 4Hauswirtschaftliches Rechnungswesen 2 3Wirtschaftslehre des Haushalts 3 2Technik des Haushalts 1 1Gesundheitslehre 2 2Verhaltenskunde 1 1Datenverarbeitung 2 2Chemie 1 1

Fachpraktischer Unterricht 12* 12*Projektarbeit mit den Ausbildungs-schwerpunkten:- Nahrungszubereitung- Haus- und Textilpflege- Textile Gestaltung- Wohngestaltung

35 35

2. ErgänzungsunterrichtMathematik 2 2

* Stunden als Zeitstunden.** Nach den Möglichkeiten der Schule.

* Stunden als Zeitstunden.

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 229

Anlage 7(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt: Rechnungswesen

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

1. PflichtunterrichtAllgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1

Fachtheoretischer UnterrichtDeutsch/Textformulierung 3 3Fortgeführte Fremdsprache 3 3Rechnungswesen 8 7Betriebswirtschaftslehre 3 3Rechtslehre 1 2Volkswirtschaftslehre 2 2Bürowirtschaft 3 1Datenverarbeitung 4 4Textverarbeitung 2 2

Fachpraktischer Unterricht 4 6Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbil-dungsschwerpunkten:- Vorbereiten von Leitungsentscheidun-

gen in den Bereichen Rechnungswe-sen, Lagerhaltung, Beschaffung,Personalwirtschaft, Absatz,

- Datenbanken,- Tabellenkalkulation,- Textverarbeitung

36 36

2. ErgänzungsunterrichtDeutsch 1 1Mathematik 3 3Naturwissenschaft 1 1

Anlage 8(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt:FremdsprachensekretariatFächer Wochenstunden

Klassenstufe11 12

1. PflichtunterrichtAllgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1

Fachtheoretischer UnterrichtDeutsch/Textformulierung 3 3Fortgeführte Fremdsprache 6 6Zweite Fremdsprache 5 5Betriebswirtschaftslehre/ 5 5Rechnungswesen (3/2)Sekretariatskunde 2 2Datenverarbeitung 3 2Textverarbeitung 2 2Kurzschrift 2 2

Fachpraktischer Unterricht 5 6Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbil-dungsschwerpunkten (fremdsprachlichorientiert):Textverarbeitung, Phonotypie, Tabellen-kalkulation, Datenbanken, Kurzschriftund Stenogrammübertragungen

36 36

2. ErgänzungsunterrichtDeutsch 1 1Mathematik 3 3Naturwissenschaft 1 1

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230 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Anlage 9(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt: Sekretariat

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

1. PflichtunterrichtAllgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1

Fachtheoretischer UnterrichtDeutsch/Textformulierung 4 3Fortgeführte Fremdsprache 3 3Betriebswirtschaftslehre/ 6 6Rechnungswesen (3/3)Volkswirtschaftslehre 2 2Rechtslehre 1 1Sekretariatskunde 4 2Datenverarbeitung 2 2Textverarbeitung 4 4Kurzschrift 3 3

Fachpraktischer Unterricht 4 7Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbil-dungsschwerpunkten:Textverarbeitung, Phonotypie, Tabellen-kalkulation, Datenbanken, Kurzschriftund Stenogrammübertragungen

36 36

2. ErgänzungsunterrichtDeutsch 1 1Mathematik 3 3Naturwissenschaft 1 1

Anlage 10(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt: Datenverarbeitung

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

1. PflichtunterrichtAllgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1

Fachtheoretischer UnterrichtDeutsch/Textformulierung 1 1Fortgeführte Fremdsprache 3 3Betriebswirtschaftslehre/ 7 7Rechnungswesen (3/4)Volkswirtschaftslehre 2 1Wirtschaftsmathematik 2 2Programmierung 6 6Systementwicklung -- 3Bürokommunikation 2 2Datenverarbeitung 6 4Textverarbeitung 2 --

Fachpraktischer Unterricht 2 4Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbil-dungsschwerpunkten:Textverarbeitung, Tabellenkalkulation,Datenbanken, Hard- und Softwareeinsatz

36 36

2. ErgänzungsunterrichtDeutsch 2 2Mathematik 2 2Naturwissenschaft 1 1

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 231

Anlage 11(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Chemisch-technischer Assistent

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

Allgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1Deutsch 2 2Englisch 2 2

Fachtheoretischer UnterrichtMathematik 3 3Chemie 5 5Physik/Physikalische Chemie 1 3Analytische Chemie 2 --Informatik 2 --Stöchiometrie 1 3Betriebswirtschaftslehre 1 1

Fachpraktischer Unterricht 12* 12*Projektarbeit mit den Ausbildungsschwer-punkten:- Analytische Chemie- Physik/Physikalische Chemie- Umweltanalytik- Mikrobiologie- Spezielle Chemie

Wahlpflichtunterricht** 2 2- Mikrobiologie- Umweltschutz/Ökologie- Umweltanalytik- Spezielle Chemie

36 36

Anlage 12(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule- zweijährige Bildungsgänge -

Umweltschutztechnischer Assistent

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

Allgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1Deutsch 2 2Englisch 2 2

Fachtheoretischer UnterrichtMathematik 3 3Physik 2 --Chemie 4 5Biologie/Ökologie 1 3Ver- und Entsorgungstechnik 3 4Informatik 2 --Betriebswirtschaftslehre 1 1Stöchiometrie 1 1

Fachpraktischer Unterricht 12* 12*Projektarbeit mit den Ausbildungsschwer-punkten:- Umweltanalytik- Biologisch-chemisches Praktikum- Instrumentelle Analytik

36 36

* Stunden als Zeitstunden.** Zwei Fächer zur Wahl.

* Stunden als Zeitstunden.

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232 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Anlage 13(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)

Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährigeBildungsgänge -

Sozialassistent

Fächer WochenstundenKlassenstufe11 12

1. PflichtunterrichtAllgemeiner UnterrichtSozialkunde 1 1Religionslehre/Ethik 1 1Sport 1 1Deutsch 1 1Fortgeführte Fremdsprache 2 2

Fachtheoretischer UnterrichtErnährungslehre 1 1Hauswirtschaft/Rechnungswesen 3 3Berufs- und Rechtskunde 2 2Gesundheitslehre 2 2Erziehungslehre 5 5Datenverarbeitung 2 2Werkerziehung 2 2Kunsterziehung 2 2Fest- und Feiergestaltung 1 1Musikerziehung 3 3Sprecherziehung 1 1

Fachpraktischer Unterricht 6 6in den Bereichen Haushalt, Ernährung,Pflege und Erziehung

36 36

2. ErgänzungsunterrichtDeutsch 2 2Mathematik 2 2"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.Sie findet erstmals für ab dem Schuljahr 1999/2000 beginnendeBildungsgänge Anwendung. Vor dem 1. August 1999 begonne-ne Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thürin-ger Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährigeBildungsgänge - in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verord-nung geltenden Fassung fortgeführt.

Erfurt, den 28. Juli 2000

Der Kultusminister

M. Krapp

Erste Verordnungzur Änderung der Thüringer Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen

Vom 28. Juli 2000

Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 2, 4, 8, 11 und 16 sowie Satz 2 desThüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445),geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996(GVBl. S. 315), verordnet das Kultusministerium, hinsichtlichdes Artikels 1 Nr. 1 bis 6 und 10 bis 13 im Benehmen mit demBildungsausschuss des Landtags:

Artikel 1

Die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbilden-den Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) wirdwie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fächern," dieWorte "Lernfeldern oder Lerngebieten," eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 wählen Berufsschulklassen mitBlockunterricht den Klassensprecher innerhalb der er-sten drei Unterrichtswochen ihres ersten Unterrichts-blocks."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "des Schuljahres"durch die Worte "der Amtszeit" ersetzt.

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 233

3. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"Die Klassen- oder Kurssprecher sowie ihre Stellvertreterwählen aus ihrer Mitte den Schülersprecher und seinen Stell-vertreter. Die Wahl findet nach Ablauf der regelmäßigenAmtszeit des bisherigen Schülersprechers und seinesStellvertreters spätestens in der vierten Unterrichtswoche nachSchuljahresbeginn statt; sie erfolgt in getrennten und gehei-men Wahlgängen. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. DieAmtszeit beträgt zwei Schuljahre. Nach Ablauf ihrer Amts-zeit nehmen die Schülervertreter ihre Funktionen bis zurNeuwahl wahr."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Kreis-schülersprechers und seiner Stellvertreter, spätestens inder fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn,lädt das Schulamt die Schülersprecher aller berufsbilden-den Schulen seines Zuständigkeitsbereichs zur Wahl desKreisschülersprechers und seiner beiden Stellvertreter ausder Mitte der Schülersprecher ein. Erstreckt sich die ört-liche Zuständigkeit eines Schulamtes auf mehrere kom-munale Schulträger, so können die Wahlberechtigten ab-weichend von Satz 1 für jeden kommunalen Schulträgereinen Kreisschülersprecher und einen Stellvertreter wäh-len. Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiterdes Schulamtes oder ein von ihm beauftragter Mitarbei-ter diese Aufgabe wahr."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Werden nach Absatz 1 Satz 2 weitere Kreisschüler-sprecher gewählt, so bilden sie und ihre Stellvertreter einegemeinsame Kreisschülervertretung; diese kann aus ih-rer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreterwählen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 undSatz 5 finden entsprechende Anwendung. Die Kreisschüler-sprecher nehmen die Aufgaben der Schülermitwirkung aufSchulamtsebene wahr."

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eines Schuljahres"durch die Worte "von zwei Schuljahren" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Unterrichtswo-chen nach Schuljahresbeginn, bei Berufsschulklassen mitBlockbeschulung innerhalb der ersten drei Wochen ihresersten Unterrichtsblocks, zu erfolgen."

c) In Absatz 9 wird in Satz 1 nach den Worten "Ablauf des"das Wort "nächsten" eingefügt.

6. § 25 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Woche nach Unterrichtsbeginn" werden durchdie Worte "Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn"ersetzt.

b) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und die Worte"§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend" angefügt.

7. In § 27 Abs. 6 Nr. 8 wird das Wort "Berufsausbildung" durchdas Wort "Berufsbildung" ersetzt.

8. In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Berufsausbildung" durchdas Wort "Berufsbildung" ersetzt.

9. In § 32 Abs. 3 werden die Worte "Berufsausbildung nachdem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung"durch das Wort "Berufsbildung" ersetzt.

10. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Faches" ein Kommaund die Worte "Lernfeldes oder Lerngebietes" eingefügt.

b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetztund die Worte "Lernfelder oder Lerngebiete." angefügt.

11. In § 45 Abs. 1 werden nach dem Wort "Fächern" ein Kommaund die Worte "Lernfeldern oder Lerngebieten" eingefügt.

12. In § 47 Abs. 3 Satz 6 wird das Wort "zwanzig" durch dieZahl "40" ersetzt.

13. Nach § 48 wird folgender neue Achte Teil eingefügt:

"Achter TeilBeendigung des Schulverhältnisses

§ 48aBeendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schul-laufbahn, dem Abgang oder dem auf Dauer verfügten Aus-schluss von der Schule.

(2) Das Schulverhältnis eines Schülers, der nicht mehr derBerufsschulpflicht unterliegt, kann auch beendet werden1. durch seine schriftliche Abmeldung oder2. durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters, wenn der

Schüler trotz wiederholter schriftlicher Mahnung und An-drohung der Beendigung des Schulverhältnisses den ge-samten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden ohneausreichende Entschuldigung fortwährend versäumt undseit dem letzten vollständig besuchten Unterrichtstagmindestens 20 Unterrichtstage vergangen sind."

14. Der bisherige Achte Teil wird Neunter Teil.

15. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen an-gepasst.

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234 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 5Buchst. b mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft.

Erfurt, den 28. Juli 2000

Der Kultusminister

M. Krapp

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Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 22. August 2000 235

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236 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag.Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf.Verantwortlich für den Inhalt:1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze.2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher

Bedeutung.Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 85,00 DM. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahrmüssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis jeDoppelseite: 0,30 DM zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatteshoheitliche Tätigkeit ist.

Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Arnstädter Straße 51, Tel.: (0361) 3772073, Fax: (0361) 3772016