13
Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz- gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze. Änderungen IfSG - Ziele - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Page 2: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

2

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Änderungen IfSG - Ziele ►Vermeidung von 20 - 30% der geschätzten 400.000

bis 600.000 Krankenhausinfektionen jährlich (ergibt 80.000 bis 180.000 vermeidbare Fälle) durch bessere Einhaltung von Hygieneregeln sachgerechte Verordnung von Antibiotika sektorenübergreifende Präventionsansätze

►Stärkung von Qualität und Transparenz in der Hygiene

Page 3: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

3

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Änderungen IfSG ►Neuregelung des § 23 IfSG - Zusammenfassung der

Regelungen zur infektionshygienischen Überwachung

►Kommission für Krankenhaushygiene und Infektions-prävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) Empfehlungen

zur Prävention nosokomialer Infektionen, zu betrieblich-organisatorischen und zu baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene

Geschäftsordnung zur notwendigen Beteiligung anderer Institutionen und Kommissionen

Page 4: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

4

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Änderungen IfSG ►Einrichtung einer Kommission für Antiinfektiva, Resistenz

und Therapie (Kommission ART) beim RKI Empfehlungen zu allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik

und antimikrobielle Therapie

►Leiter der Gesundheitseinrichtungen werden in die Verantwortung genommen Umsetzung der Empfehlungen KRINKO und ART Aufstellung innerbetrieblicher Hygienepläne

►Überwachung durch die Gesundheitsämter, Berechtigung zum Betreten der Einrichtungen, Einsicht in die Unterlagen

Page 5: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

5

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Änderungen IfSG ►Verpflichtung der Bundesländer zum Erlass einer Rechts-

verordnung über Hygienemaßnahmen (mit umfangreichem Kriterienkatalog) in Gesundheitseinrichtungen Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und

Betrieb Hygienekommission, personelle Ausstattung,

Hygienebeauftragte, Fort- und Weiterbildung, Schulung, Information, Dokumentation Information von aufnehmenden Einrichtungen bei Verlegung,

Entlassung oder Überweisung

Page 6: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

6

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Änderungen IfSG►Kosten GKV für ambulante MRSA-Diagnostik

und MRSA-Therapie jährlich rund 2,5 Mio. EUR►Kosten für die Krankenhäuser, verbleiben

aber (derzeit) dort (76 Mio. EUR)►Kosten G-BA nicht quantifizierbar►Einsparungen GKV

Je 10.000 vermiedene Fälle 40 Mio. EUR Ergibt bei vermiedenen 80.000 bis

180.000 Fällen 320 - 720 Mio. EUR

Page 7: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

7

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Änderungen SGB V ►Verpflichtung des G-BA zur Festlegung von Richtlinien zu

geeigneten Maßnahmen zur Hygienesicherung, einrichtungsübergreifender Qualitätssicherung, Festlegung von Indikatoren zur Beurteilung der

Hygienequalität, Aufnahme der Ergebnisse der Qualitätssicherung in die

Qualitätsberichte, Aufnahme bereits zugänglicher Erkenntnisse in die

Qualitätsberichte

►Jährliche Qualitätsberichte der Krankenhäuser ab 2013

Page 8: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

8

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Änderungen SGB V ►Verpflichtung des Bewertungsausschusses bis zum

31.10.2011 eine Vergütungsregelung für die ambulante Therapie zum 01.01.2012 zu regeln Diagnostik ambulante Eradikationstherapie elektronische Dokumentation

►Befristung der Vergütungsregelung auf zwei Jahre

►Anschlussvereinbarung ab 01.01.2013 ist bis zum 31.10.2012 zu treffen

Page 9: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

9

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Änderungen SGB V ►Einrichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungen für

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Ein unparteiischer Vorsitzender Zwei unparteiische Mitglieder Gleiche Anzahl von Vertretern der jeweiligen

Vertragsparteien

►Anrufung der Schiedsstelle, wenn zwei Monate nach Aufforderung einer Partei keine Einigung erzielt wurde

►Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass einer Landesschiedsstellenverordnung

Page 10: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

10

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Änderungen SGB XI►Beteiligung der PKV an den Prüfungen der Pflegequalität

Verpflichtung der Landesverbände 10 % der Prüfungsaufträge an den Prüfdienst der PKV zuzuweisen

Grundlage sind die Qualitätsprüfungsrichtlinien des GKV-SV

►Schiedsstellenlösung bei der Vereinbarung von Kriterien für die Überprüfung der Pflegeeinrichtungen (Pflege-TÜV)

Page 11: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

11

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Weitere Gesetzesänderungen►Wettbewerbsstärkungsgesetz

Regelungen zum Konzept der Weiterleitungsstellen (geplante Einrichtung zum 01.01.2012) werden aufgehoben

►Krankenhausentgeltgesetz Aufhebung der Obergrenze für den Landesbasisfallwert bei

Berücksichtigung der Mittel für das Pflegestellen-Förderprogramm

Page 12: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

12

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Weitere Änderungen►Möglichkeit der Darlehensaufnahme für den GKV-SV zur

Zwischenfinanzierung von Haftungsfällen

►Aufbau von Deckungskapital für Altersversorgungs-zusagen der Medizinischen Dienste bis Ende 2049

►Aufnahme der DRV, Kn, LAK und BG in die Arge Institutionskennzeichen

Page 13: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg

13

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze

Zeitplan►1. Lesung Bundestag 25.03.2011►1. Durchgang Bundesrat 15.04.2011►Gegenäußerung Bundesregierung 04.05.2011►Anhörung im Gesundheitsausschuss des 11.05.2011

Bundestages►Abschluss Ausschussberatungen Bundestag 08.06.2011►2./3. Lesung im Bundestag 09./10.06.2011►2. Durchgang Bundesrat 08.07.2011►Inkrafttreten im Wesentlichen am Tag Mitte Juli 2011

nach der Verkündung