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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz- gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze. Änderungen IfSG - Ziele - PowerPoint PPT Presentation
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Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Arbeitsgemeinschaft B 52-Verbändekooperation Baden-Württemberg
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Änderungen IfSG - Ziele ►Vermeidung von 20 - 30% der geschätzten 400.000
bis 600.000 Krankenhausinfektionen jährlich (ergibt 80.000 bis 180.000 vermeidbare Fälle) durch bessere Einhaltung von Hygieneregeln sachgerechte Verordnung von Antibiotika sektorenübergreifende Präventionsansätze
►Stärkung von Qualität und Transparenz in der Hygiene
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Änderungen IfSG ►Neuregelung des § 23 IfSG - Zusammenfassung der
Regelungen zur infektionshygienischen Überwachung
►Kommission für Krankenhaushygiene und Infektions-prävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) Empfehlungen
zur Prävention nosokomialer Infektionen, zu betrieblich-organisatorischen und zu baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene
Geschäftsordnung zur notwendigen Beteiligung anderer Institutionen und Kommissionen
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Änderungen IfSG ►Einrichtung einer Kommission für Antiinfektiva, Resistenz
und Therapie (Kommission ART) beim RKI Empfehlungen zu allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik
und antimikrobielle Therapie
►Leiter der Gesundheitseinrichtungen werden in die Verantwortung genommen Umsetzung der Empfehlungen KRINKO und ART Aufstellung innerbetrieblicher Hygienepläne
►Überwachung durch die Gesundheitsämter, Berechtigung zum Betreten der Einrichtungen, Einsicht in die Unterlagen
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Änderungen IfSG ►Verpflichtung der Bundesländer zum Erlass einer Rechts-
verordnung über Hygienemaßnahmen (mit umfangreichem Kriterienkatalog) in Gesundheitseinrichtungen Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und
Betrieb Hygienekommission, personelle Ausstattung,
Hygienebeauftragte, Fort- und Weiterbildung, Schulung, Information, Dokumentation Information von aufnehmenden Einrichtungen bei Verlegung,
Entlassung oder Überweisung
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Änderungen IfSG►Kosten GKV für ambulante MRSA-Diagnostik
und MRSA-Therapie jährlich rund 2,5 Mio. EUR►Kosten für die Krankenhäuser, verbleiben
aber (derzeit) dort (76 Mio. EUR)►Kosten G-BA nicht quantifizierbar►Einsparungen GKV
Je 10.000 vermiedene Fälle 40 Mio. EUR Ergibt bei vermiedenen 80.000 bis
180.000 Fällen 320 - 720 Mio. EUR
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Änderungen SGB V ►Verpflichtung des G-BA zur Festlegung von Richtlinien zu
geeigneten Maßnahmen zur Hygienesicherung, einrichtungsübergreifender Qualitätssicherung, Festlegung von Indikatoren zur Beurteilung der
Hygienequalität, Aufnahme der Ergebnisse der Qualitätssicherung in die
Qualitätsberichte, Aufnahme bereits zugänglicher Erkenntnisse in die
Qualitätsberichte
►Jährliche Qualitätsberichte der Krankenhäuser ab 2013
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Änderungen SGB V ►Verpflichtung des Bewertungsausschusses bis zum
31.10.2011 eine Vergütungsregelung für die ambulante Therapie zum 01.01.2012 zu regeln Diagnostik ambulante Eradikationstherapie elektronische Dokumentation
►Befristung der Vergütungsregelung auf zwei Jahre
►Anschlussvereinbarung ab 01.01.2013 ist bis zum 31.10.2012 zu treffen
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Änderungen SGB V ►Einrichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungen für
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Ein unparteiischer Vorsitzender Zwei unparteiische Mitglieder Gleiche Anzahl von Vertretern der jeweiligen
Vertragsparteien
►Anrufung der Schiedsstelle, wenn zwei Monate nach Aufforderung einer Partei keine Einigung erzielt wurde
►Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass einer Landesschiedsstellenverordnung
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Änderungen SGB XI►Beteiligung der PKV an den Prüfungen der Pflegequalität
Verpflichtung der Landesverbände 10 % der Prüfungsaufträge an den Prüfdienst der PKV zuzuweisen
Grundlage sind die Qualitätsprüfungsrichtlinien des GKV-SV
►Schiedsstellenlösung bei der Vereinbarung von Kriterien für die Überprüfung der Pflegeeinrichtungen (Pflege-TÜV)
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Weitere Gesetzesänderungen►Wettbewerbsstärkungsgesetz
Regelungen zum Konzept der Weiterleitungsstellen (geplante Einrichtung zum 01.01.2012) werden aufgehoben
►Krankenhausentgeltgesetz Aufhebung der Obergrenze für den Landesbasisfallwert bei
Berücksichtigung der Mittel für das Pflegestellen-Förderprogramm
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Weitere Änderungen►Möglichkeit der Darlehensaufnahme für den GKV-SV zur
Zwischenfinanzierung von Haftungsfällen
►Aufbau von Deckungskapital für Altersversorgungs-zusagen der Medizinischen Dienste bis Ende 2049
►Aufnahme der DRV, Kn, LAK und BG in die Arge Institutionskennzeichen
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Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze
Zeitplan►1. Lesung Bundestag 25.03.2011►1. Durchgang Bundesrat 15.04.2011►Gegenäußerung Bundesregierung 04.05.2011►Anhörung im Gesundheitsausschuss des 11.05.2011
Bundestages►Abschluss Ausschussberatungen Bundestag 08.06.2011►2./3. Lesung im Bundestag 09./10.06.2011►2. Durchgang Bundesrat 08.07.2011►Inkrafttreten im Wesentlichen am Tag Mitte Juli 2011
nach der Verkündung