38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 931 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung Artikel 2a Änderung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 4 Änderung sonstiger Gesetze Artikel 5 Änderung sonstiger Verordnungen Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 7 Neubekanntmachung der Handwerksordnung Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung § 2 Lernorte der Berufsbildung § 3 Anwendungsbereich Teil 2 Berufsbildung Kapitel 1 Berufsausbildung Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen § 5 Ausbildungsordnung § 6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungs- zeit § 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit § 9 Regelungsbefugnis Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses § 10 Vertrag § 11 Vertragsniederschrift § 12 Nichtige Vereinbarungen Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden § 13 Verhalten während der Berufsausbildung Unterabschnitt 3 Pflichten der Ausbildenden § 14 Berufsausbildung § 15 Freistellung § 16 Zeugnis Unterabschnitt 4 Vergütung § 17 Vergütungsanspruch § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 19 Fortzahlung der Vergütung Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 20 Probezeit § 21 Beendigung § 22 Kündigung § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 24 Weiterarbeit § 25 Unabdingbarkeit § 26 Andere Vertragsverhältnisse Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungs- stätte und Ausbildungspersonal § 27 Eignung der Ausbildungsstätte § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbil- derinnen § 29 Persönliche Eignung § 30 Fachliche Eignung § 31 Europaklausel § 32 Überwachung der Eignung § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) Vom 23. März 2005

Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung ... · § 22 Kündigung § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 24 Weiterarbeit § 25 Unabdingbarkeit

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 931

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesratesdas folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung

Artikel 2a Änderung des Berufsbildungsgesetzes und derHandwerksordnung

Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 4 Änderung sonstiger Gesetze

Artikel 5 Änderung sonstiger Verordnungen

Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 7 Neubekanntmachung der Handwerksordnung

Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1

Berufsbildungsgesetz(BBiG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Te i l 1

A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung

§ 2 Lernorte der Berufsbildung

§ 3 Anwendungsbereich

Te i l 2

B e r u f s b i l d u n g

Kapitel 1

Berufsausbildung

A b s c h n i t t 1

O r d n u n g d e r B e r u f s a u s b i l d u n g ;A n e r k e n n u n g v o n A u s b i l d u n g s b e r u f e n

§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen

§ 5 Ausbildungsordnung

§ 6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- undPrüfungsformen

§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungs-zeit

§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

§ 9 Regelungsbefugnis

A b s c h n i t t 2

B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s

Unterabschnitt 1

Begründung des Ausbildungsverhältnisses

§ 10 Vertrag

§ 11 Vertragsniederschrift

§ 12 Nichtige Vereinbarungen

Unterabschnitt 2

Pflichten der Auszubildenden

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung

Unterabschnitt 3

Pflichten der Ausbildenden

§ 14 Berufsausbildung

§ 15 Freistellung

§ 16 Zeugnis

Unterabschnitt 4

Vergütung

§ 17 Vergütungsanspruch

§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

§ 19 Fortzahlung der Vergütung

Unterabschnitt 5

Beginn und Beendigungdes Ausbildungsverhältnisses

§ 20 Probezeit

§ 21 Beendigung

§ 22 Kündigung

§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

Unterabschnitt 6

Sonstige Vorschriften

§ 24 Weiterarbeit

§ 25 Unabdingbarkeit

§ 26 Andere Vertragsverhältnisse

A b s c h n i t t 3

E i g n u n g v o n A u s b i l d u n g s -s t ä t t e u n d A u s b i l d u n g s p e r s o n a l

§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte

§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbil-derinnen

§ 29 Persönliche Eignung

§ 30 Fachliche Eignung

§ 31 Europaklausel

§ 32 Überwachung der Eignung

§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens

Gesetzzur Reform der beruflichen Bildung

(Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG)

Vom 23. März 2005

932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

A b s c h n i t t 4

Ve r z e i c h n i sd e r B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s s e

§ 34 Einrichten, Führen

§ 35 Eintragen, Ändern, Löschen

§ 36 Antrag

A b s c h n i t t 5

P r ü f u n g s w e s e n

§ 37 Abschlussprüfung

§ 38 Prüfungsgegenstand

§ 39 Prüfungsausschüsse

§ 40 Zusammensetzung, Berufung

§ 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung

§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinan-der fallenden Teilen

§ 45 Zulassung in besonderen Fällen

§ 46 Entscheidung über die Zulassung

§ 47 Prüfungsordnung

§ 48 Zwischenprüfungen

§ 49 Zusatzqualifikationen

§ 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

A b s c h n i t t 6

I n t e r e s s e n v e r t r e t u n g

§ 51 Interessenvertretung

§ 52 Verordnungsermächtigung

Kapitel 2

Berufliche Fortbildung

§ 53 Fortbildungsordnung

§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stel-len

§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

§ 56 Fortbildungsprüfungen

§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Kapitel 3

Berufliche Umschulung

§ 58 Umschulungsordnung

§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stel-len

§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen

§ 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Kapitel 4

Berufsbildungfür besondere Personengruppen

A b s c h n i t t 1

B e r u f s b i l d u n g b e h i n d e r t e r M e n s c h e n

§ 64 Berufsausbildung

§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen

§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen

§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

A b s c h n i t t 2

B e r u f s a u s b i l d u n g s v o r b e r e i t u n g

§ 68 Personenkreis und Anforderungen

§ 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung

§ 70 Überwachung, Beratung

Te i l 3

O r g a n i s a t i o n d e r B e r u f s b i l d u n g

Kapitel 1

Zuständige Stellen; zuständige Behörden

A b s c h n i t t 1

B e s t i m m u n g d e r z u s t ä n d i g e n S t e l l e

§ 71 Zuständige Stellen

§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung

§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes

§ 74 Erweiterte Zuständigkeit

§ 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonsti-gen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

A b s c h n i t t 2

Ü b e r w a c h u n g d e r B e r u f s b i l d u n g

§ 76 Überwachung, Beratung

A b s c h n i t t 3

B e r u f s b i l d u n g s a u s s c h u s sd e r z u s t ä n d i g e n S t e l l e

§ 77 Errichtung

§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 79 Aufgaben

§ 80 Geschäftsordnung

A b s c h n i t t 4

Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n

§ 81 Zuständige Behörden

Kapitel 2

Landesausschüsse für Berufsbildung

§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung

§ 83 Aufgaben

Te i l 4

B e r u f s b i l d u n g s f o r s c h u n g ,P l a n u n g u n d S t a t i s t i k

§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung

§ 85 Ziele der Berufsbildungsplanung

§ 86 Berufsbildungsbericht

§ 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik

§ 88 Erhebungen

Te i l 5

B u n d e s i n s t i t u t f ü r B e r u f s b i l d u n g

§ 89 Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 90 Aufgaben

§ 91 Organe

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 933

§ 92 Hauptausschuss

§ 93 Präsident oder Präsidentin

§ 94 Wissenschaftlicher Beirat

§ 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen

§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung

§ 97 Haushalt

§ 98 Satzung

§ 99 Personal

§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 101 Auskunftspflicht

Te i l 6

B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

§ 102 Bußgeldvorschriften

Te i l 7

Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmender deutschen Einheit

§ 104 Fortgeltung bestehender Regelungen

§ 105 Übertragung von Zuständigkeiten

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind dieBerufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung,die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschu-lung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel,durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerbberuflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildungin einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübungeiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wan-delnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-fähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu ver-mitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichenBerufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, dieberufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupas-sen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderenberuflichen Tätigkeit befähigen.

§ 2

Lernorte der Berufsbildung

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrich-tungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere desöffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufeund in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),

2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbil-dung) und

3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalbder schulischen und betrieblichen Berufsbildung(außerbetriebliche Berufsbildung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durch-führung der Berufsbildung zusammen (Lernortkoopera-tion).

(3) Teile der Berufsausbildung können im Auslanddurchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungszieldient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbil-dungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nichtüberschreiten.

§ 3

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sienicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, dieden Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden odervergleichbaren Studiengängen an Hochschulen aufder Grundlage des Hochschulrahmengesetzes undder Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,

2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichenDienstverhältnis,

3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nachdem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen,soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefi-scherei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks-ordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksord-nung.

Teil 2

Berufsbildung

K a p i t e l 1

B e r u f s a u s b i l d u n g

A b s c h n i t t 1

O r d n u n g d e r B e r u f s a u s b i l d u n g ;A n e r k e n n u n g v o n A u s b i l d u n g s b e r u f e n

§ 4

Anerkennung von Ausbildungsberufen

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitlicheBerufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirt-schaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachminis-terium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürBildung und Forschung durch Rechtsverordnung, dienicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbil-dungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbil-dungsordnungen nach § 5 erlassen.

934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nurnach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufendürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildetwerden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Be-such weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungs-berufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufs-ausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert dieLänder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und be-zieht sie in die Abstimmung ein.

§ 5

Ausbildungsordnung

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der aner-kannt wird,

2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei undnicht weniger als zwei Jahre betragen,

3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-ten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbil-dung sind (Ausbildungsberufsbild),

4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede-rung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmen-plan),

5. die Prüfungsanforderungen.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlichbesonders gegliederten, aufeinander aufbauendenStufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Aus-bildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohlzu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinnedes § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung derBerufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stu-fenausbildung),

2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinan-der fallenden Teilen durchgeführt wird,

3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildungin diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung derbereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetztwerden kann, wenn die Vertragsparteien dies verein-baren,

4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelteBerufsausbildung eine andere, einschlägige Berufs-ausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erwor-benen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten angerechnet werden kann,

5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbil-dungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertig-keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werdenkönnen, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergän-zen oder erweitern,

6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Ein-richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-führt werden, wenn und soweit es die Berufsausbil-dung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung),

7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungs-nachweis zu führen haben.

Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüftwerden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvollund möglich sind.

§ 6

Erprobung neuer Ausbildungsberufe,Ausbildungs- und Prüfungsformen

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsbe-rufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen kann dasBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dassonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Bildung und Forschung nachAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutsfür Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht derZustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von§ 4 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, dieauch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungs-stätten beschränkt werden können.

§ 7

Anrechnung beruflicherVorbildung auf die Ausbildungszeit

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörungdes Landesausschusses für Berufsbildung durchRechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch einesBildungsganges berufsbildender Schulen oder dieBerufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganzoder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung aufoberste Landesbehörden weiter übertragen werden. DieRechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnungeines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden undAusbildenden bedarf.

(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemein-samen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden.Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kannsich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeit-raums beschränken.

§ 8

Abkürzung undVerlängerung der Ausbildungszeit

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden undAusbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungs-zeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbil-dungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berech-tigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Ver-kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs-zeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle aufAntrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern,wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbil-dungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oderVerlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptaus-schuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinienerlassen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 935

§ 9

Regelungsbefugnis

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zustän-dige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung imRahmen dieses Gesetzes.

A b s c h n i t t 2

B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s

Unterabschnitt 1

Begründungdes Ausbildungsverhältnisses

§ 10

Vertrag

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung ein-stellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einenBerufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweitsich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesemGesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertraggeltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze an-zuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertrete-rinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, sosind sie von dem Verbot des § 181 des BürgerlichenGesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildendeeinzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeitdes Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen derAusbildenden können mehrere natürliche oder juristischePersonen in einem Ausbildungsverbund zusammenwir-ken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Aus-bildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insge-samt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

§ 11

Vertragsniederschrift

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschlussdes Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginnder Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Ver-trages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elek-tronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschriftsind mindestens aufzunehmen

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel derBerufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit,für die ausgebildet werden soll,

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs-stätte,

4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

5. Dauer der Probezeit,

6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

7. Dauer des Urlaubs,

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbil-dungsvertrag gekündigt werden kann,

9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf dieTarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendensind.

(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, denAuszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern undVertreterinnen zu unterzeichnen.

(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und derengesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausferti-gung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglichauszuhändigen.

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertragesgelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 12

Nichtige Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeitnach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses inder Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, istnichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende inner-halb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungs-verhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendi-gung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzu-gehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsaus-bildung eine Entschädigung zu zahlen,

2. Vertragsstrafen,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-densersatzansprüchen,

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes inPauschbeträgen.

Unterabschnitt 2

Pflichten der Auszubildenden

§ 13

Verhaltenwährend der Berufsausbildung

Auszubildende haben sich zu bemühen, die beruflicheHandlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen desAusbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondereverpflichtet,

1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetra-genen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sienach § 15 freigestellt werden,

3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen derBerufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildernoder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsbe-rechtigten Personen erteilt werden,

4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zubeachten,

5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungenpfleglich zu behandeln,

936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Still-schweigen zu wahren.

Unterabschnitt 3

Pflichten der Ausbildenden

§ 14

Berufsausbildung

(1) Ausbildende haben

1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufli-che Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Errei-chen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und dieBerufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebote-nen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedertso durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in dervorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eineAusbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,

3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, ins-besondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügungzu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegenvon Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweitsolche nach Beendigung des Berufsausbildungsver-hältnisses stattfinden, erforderlich sind,

4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowiezum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisenanzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsaus-bildung verlangt werden, und diese durchzusehen,

5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlichgefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdetwerden.

(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragenwerden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihrenkörperlichen Kräften angemessen sind.

§ 15

Freistellung

Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahmeam Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen.Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außer-halb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

§ 16

Zeugnis

(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Been-digung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftli-ches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form istausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbil-dung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbil-der oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art,Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über dieerworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubil-dender sind auch Angaben über Verhalten und Leistungaufzunehmen.

Unterabschnitt 4

Vergütung

§ 17

Vergütungsanspruch

(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine ange-messene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach demLebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dasssie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestensjährlich, ansteigt.

(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchfestgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden,jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige täglicheAusbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist be-sonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeitauszugleichen.

§ 18

Bemessungund Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Be-rechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monatzu 30 Tagen gerechnet.

(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat istspätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

§ 19

Fortzahlung der Vergütung

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),

2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie

a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, dieseaber ausfällt oder

b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegendenGrund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichtenaus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für wel-che die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtemGrund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diesenach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.

Unterabschnitt 5

Beginn und Beendigungdes Ausbildungsverhältnisses

§ 20

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Pro-bezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darfhöchstens vier Monate betragen.

§ 21

Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit demAblauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbil-dung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 937

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbil-dungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufs-ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnissesdurch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfungnicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnisauf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederho-lungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

§ 22

Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbil-dungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündi-gungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs-verhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kün-digungsfrist,

2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist vonvier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufge-ben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbil-den lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällendes Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründeerfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist un-wirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachendem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochenbekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren voreiner außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zudessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 23

Schadensersatzbei vorzeitiger Beendigung

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach derProbezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oderAuszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn dieandere Person den Grund für die Auflösung zu vertretenhat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb vondrei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungs-verhältnisses geltend gemacht wird.

Unterabschnitt 6

Sonstige Vorschriften

§ 24

Weiterarbeit

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufs-ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüberausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt einArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 25

Unabdingbarkeit

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildendervon den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht,ist nichtig.

§ 26

Andere Vertragsverhältnisse

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, geltenfür Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fer-tigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfah-rungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufs-ausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Pro-bezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtetund bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnissesnach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

A b s c h n i t t 3

E i g n u n g v o n A u s b i l d u n g s -s t ä t t e u n d A u s b i l d u n g s p e r s o n a l

§ 27

Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebil-det werden, wenn

1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für dieBerufsausbildung geeignet ist und

2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenenVerhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zurZahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn,dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefähr-det wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitennicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt alsgeeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmenaußerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtungfür die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft,einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeig-net, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigenBehörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bun-desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung undLandwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Bildung und Forschung nach Anhörungdes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-bildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-mung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungenfür die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungs-zustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtungfür die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaftnur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zustän-digen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. DasBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung undForschung nach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung undden Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstättefestsetzen.

938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

§ 28

Eignung von Ausbildendenund Ausbildern oder Ausbilderinnen

(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlichgeeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer per-sönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbstausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenner persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Aus-bilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in derAusbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und inwesentlichem Umfang vermitteln.

(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder derAusbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken,wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aberabweichend von den besonderen Voraussetzungen des§ 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhaltenerforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

§ 29

Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder dieauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriftenund Bestimmungen verstoßen hat.

§ 30

Fachliche Eignung

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie dieberufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung derAusbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten besitzt, wer

1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberufentsprechenden Fachrichtung bestanden hat,

2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätteoder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschluss-prüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkann-ten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entspre-chenden Fachrichtung bestanden hat oder

3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechen-den Fachrichtung bestanden hat

und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktischtätig gewesen ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitoder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung undForschung nach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welchePrüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt wer-den.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitoder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung undForschung nach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abwei-chend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erfor-derlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten nur besitzt, wer

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Berufpraktisch tätig gewesen ist oder

2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt undeine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätiggewesen ist oder

3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassenoder in ein öffentliches Amt bestellt ist.

(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschungkann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, be-stimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogi-scher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geson-dert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang undAbschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregeltwerden.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kannPersonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhö-rung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

§ 31

Europaklausel

(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise einesMitgliedstaates der Europäischen Union oder einesanderen Vertragsstaates des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum erfolgt in den Fällen des§ 30 Abs. 2 und 4 nach der Richtlinie 89/48/EWG desRates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeineRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, dieeine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-ßen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zwei-te allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicherBefähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändertdurch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr.L 206 S. 1).

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der inAbsatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Vorausset-zungen davon abhängig gemacht werden, dass gemäßArtikel 4 Abs. 1 Buchstabe a dieser Richtlinien Berufs-erfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs. 1Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungslehrgangabsolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft diezuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpas-sungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. Die mitBegründung versehene Entscheidung über den Antragmuss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollstän-digen Unterlagen der Antragsteller ergehen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 939

§ 32

Überwachung der Eignung

(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dassdie Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönlicheund fachliche Eignung vorliegen.

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat diezuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eineGefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbil-dende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetztenFrist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eig-nung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszu-bildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht inner-halb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständigeStelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behördemitzuteilen.

§ 33

Untersagungdes Einstellens und Ausbildens

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann füreine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen undAusbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach§ 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dasEinstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die per-sönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehrvorliegt.

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und diezuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des§ 29 Nr. 1.

A b s c h n i t t 4

Ve r z e i c h n i sd e r B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r h ä l t n i s s e

§ 34

Einrichten, Führen

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbil-dungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsver-hältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentli-che Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragenist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufs-ausbildungsverhältnis

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszu-bildenden;

2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildenderSchulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildendeoder berufsbildende Schule und Abgangsklasse derAuszubildenden;

3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift dergesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;

4. Ausbildungsberuf;

5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages,Ausbildungszeit, Probezeit;

6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;

7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift derAusbildungsstätte;

8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichenEignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

§ 35

Eintragen, Ändern, Löschen

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen sei-nes wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutra-gen, wenn

1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und derAusbildungsordnung entspricht,

2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eig-nung der Ausbildungsstätte für das Einstellen undAusbilden vorliegen und

3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Be-scheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsichtvorgelegt wird.

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen,wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegenund der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. DieEintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Be-scheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätes-tens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zurZwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprü-fung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach§ 32 Abs. 2 behoben wird.

(3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erhobenenDaten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermitt-lung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualitätder Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbes-serung der Feststellung von Angebot und Nachfrage aufdem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeitübermittelt werden. Bei der Datenübermittlung sind demjeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmenzur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheitzu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unver-sehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.

§ 36

Antrag

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschlussdes Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in dasVerzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Ver-tragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt beiÄnderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Ausbildende haben anzuzeigen

1. eine vorausgegangene allgemeine und beruflicheAusbildung der Auszubildenden,

2. die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen.

A b s c h n i t t 5

P r ü f u n g s w e s e n

§ 37

Abschlussprüfung

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Ab-schlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung

940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholtwerden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlichauseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist dererste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wie-derholbar.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbil-denden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse derAbschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. So-fern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis derPrüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfungdem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildendeneine englischsprachige und eine französischsprachigeÜbersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildendenkann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststel-lungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende ge-bührenfrei.

§ 38

Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob derPrüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderli-chen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendi-gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt undmit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, fürdie Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 39

Prüfungsausschüsse

(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtetdie zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zu-ständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsamePrüfungsausschüsse errichten.

(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung ein-zelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistun-gen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondereberufsbildender Schulen, einholen.

(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sinddie wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die fürdie Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

§ 40

Zusammensetzung, Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestensdrei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungs-gebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs-wesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als MitgliederBeauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ingleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einerberufsbildenden Schule angehören. Mindestens zweiDrittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftrag-te der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mit-glieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stellelängstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten derArbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk derzuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften undselbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mitsozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. DieLehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einver-nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihrbestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht odernicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von derzuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorge-schlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nachpflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungs-ausschüsse können nach Anhören der an ihrer BerufungBeteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. DieSätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitgliederentsprechend.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamt-lich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweiteine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährtwird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, derenHöhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung derobersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wennanderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern desPrüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 41

Vorsitz,Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das denVorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitzstellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stell-vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitglieder-gruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wennzwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Erbeschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzendenMitglieds den Ausschlag.

§ 42

Beschlussfassung,Bewertung der Abschlussprüfung

(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzel-ner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowieüber das Bestehen und Nichtbestehen der Abschluss-prüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Ab-satz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mitder Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringenderPrüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollennicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder doku-mentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für dieBewertung erheblichen Tatsachen fest.

§ 43

Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 941

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wes-sen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monatenach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilge-nommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbil-dungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeich-nis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenoder aus einem Grund nicht eingetragen ist, denweder die Auszubildenden noch deren gesetzlicheVertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer ineiner berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Be-rufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenndieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem an-erkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungs-gang entspricht der Berufsausbildung in einem aner-kannten Ausbildungsberuf, wenn er

1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang derjeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachli-chen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wirdund

3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteilan fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Beneh-men mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durchRechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgän-ge die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. DieErmächtigung kann durch Rechtsverordnung auf obersteLandesbehörden weiter übertragen werden.

§ 44

Zulassung zur Abschlussprüfungbei zeitlich auseinander fallenden Teilen

(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich aus-einander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über dieZulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulas-sen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebe-ne, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat unddie Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulas-sen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 hinausam ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat.Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sienicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschluss-prüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist dererste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit demzweiten Teil abzulegen.

§ 45

Zulassung in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbil-denden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbil-dungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden,wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wernachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der

Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in demBeruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt wer-den soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus-bildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbil-dungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durchVorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaftgemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberindie berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die dieZulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bil-dungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Aus-land sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemaligeSoldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zurAbschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesminis-terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stel-le bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberinberufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenerworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfer-tigen.

§ 46

Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung ent-scheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungs-voraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet derPrüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genom-men haben, darf bei der Entscheidung über die Zulas-sung hieraus kein Nachteil erwachsen.

§ 47

Prüfungsordnung

(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung fürdie Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnungbedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Lan-desbehörde.

(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, dieGliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, dieErteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstö-ßen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungs-prüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufga-ben, die überregional oder von einem Aufgabenerstel-lungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oderausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern dieseAufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden,die entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind.

(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-rufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

§ 48

Zwischenprüfungen

(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlungdes Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entspre-chend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37bis 39 gelten entsprechend.

(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass dieAbschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallendenTeilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwen-dung.

942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

§ 49

Zusatzqualifikationen

(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondertgeprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach§ 37 bleibt unberührt.

(2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gel-ten entsprechend.

§ 50

Gleichstellungvon Prüfungszeugnissen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitoder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung undForschung nach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Ge-setzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechen-den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprü-fung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die inder Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitoder das sonst zuständige Fachministerium kann im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung undForschung nach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den ent-sprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Ab-schlussprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfungnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten gleichwertig sind.

A b s c h n i t t 6

I n t e r e s s e n v e r t r e t u n g

§ 51

Interessenvertretung

(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung ineiner sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb derschulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1Nr. 3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildendenstattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsratnach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend-und Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebs-verfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretungnach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind(außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine beson-dere Interessenvertretung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbil-dungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowieauf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eige-ne gleichwertige Regelungen getroffen haben.

§ 52

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschungkann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf diesich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzungund die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchfüh-rung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahl-berechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfangder Beteiligung.

K a p i t e l 2

B e r u f l i c h e F o r t b i l d u n g

§ 53

Fortbildungsordnung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fort-bildung kann das Bundesministerium für Bildung undForschung im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-um für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigenFachministerium nach Anhörung des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesratesbedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfürPrüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).

(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prü-fung,

3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungs-ordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlichder ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesminis-terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürBildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Beru-fen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 54

Fortbildungsprüfungs-regelungen der zuständigen Stellen

Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassensind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsre-gelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt dieBezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhaltund Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvo-raussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.

§ 55

Berücksichtigungausländischer Vorqualifikationen

Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Rege-lung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvorausset-zungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsseund Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksich-tigen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 943

§ 56

Fortbildungsprüfungen

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich derberuflichen Fortbildung errichtet die zuständige StellePrüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzel-ner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zubefreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung voreiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-schuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zurFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach derBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfungerfolgt.

§ 57

Gleichstellungvon Prüfungszeugnissen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oderdas sonst zuständige Fachministerium kann im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung undForschung nach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Geset-zes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse denentsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einerFortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53 und 54gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisendenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitengleichwertig sind.

K a p i t e l 3

B e r u f l i c h e U m s c h u l u n g

§ 58

Umschulungsordnung

Als Grundlage für eine geordnete und einheitlicheberufliche Umschulung kann das Bundesministerium fürBildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonstzuständigen Fachministerium nach Anhörung des Haupt-ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf,

1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschu-lung,

3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und dieZulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisseder beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Um-schulungsordnung).

§ 59

Umschulungsprüfungs-regelungen der zuständigen Stellen

Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassensind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungs-regelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt dieBezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhaltund Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvo-raussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Be-rücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicherErwachsenenbildung.

§ 60

Umschulung füreinen anerkannten Ausbildungsberuf

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eineRegelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschu-lung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sinddas Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbil-dungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsan-forderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die§§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

§ 61

Berücksichtigungausländischer Vorqualifikationen

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eineRegelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvo-raussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsab-schlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zuberücksichtigen.

§ 62

Umschulungsmaßnahmen;Umschulungsprüfungen

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssennach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erforder-nissen der beruflichen Erwachsenenbildung entspre-chen.

(2) Umschulende haben die Durchführung der berufli-chen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zustän-digen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflichterstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschu-lungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungs-vertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschriftbeizufügen.

(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich derberuflichen Umschulung errichtet die zuständige StellePrüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzel-ner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zubefreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung voreiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-schuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zurUmschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach derBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfungerfolgt.

944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

§ 63

Gleichstellungvon Prüfungszeugnissen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oderdas sonst zuständige Fachministerium kann im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung undForschung nach Anhörung des Hauptausschusses desBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Geset-zes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse denentsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einerUmschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und 59gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisendenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitengleichwertig sind.

K a p i t e l 4

B e r u f s b i l d u n g f ü rb e s o n d e r e P e r s o n e n g r u p p e n

A b s c h n i t t 1

B e r u f s b i l d u n g b e h i n d e r t e r M e n s c h e n

§ 64

Berufsausbildung

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbil-dungsberufen ausgebildet werden.

§ 65

Berufsausbildungin anerkannten Ausbildungsberufen

(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen diebesonderen Verhältnisse behinderter Menschen berück-sichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche undsachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prü-fungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inan-spruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärden-sprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinder-ten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbil-dungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderteMensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenndie Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nichtvorliegen.

§ 66

Ausbildungs-regelungen der zuständigen Stellen

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art undSchwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einemanerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt,treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinder-ten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Ver-treterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend denEmpfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinsti-tuts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollenunter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des

allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkann-ter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nachSatz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestreb-ten Ausbildungsgang nachzuweisen.

(2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 67

BeruflicheFortbildung, berufliche Umschulung

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Um-schulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinde-rung erfordern.

A b s c h n i t t 2

B e r u f s a u s b i l d u n g s v o r b e r e i t u n g

§ 68

Personenkreis und Anforderungen

(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich anlernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen,deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung ineinem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwar-ten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer denbesonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Per-sonenkreises entsprechen und durch umfassende sozial-pädagogische Betreuung und Unterstützung begleitetwerden.

(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nichtim Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oderanderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-men durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entspre-chend.

§ 69

Qualifizierungs-bausteine, Bescheinigung

(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerbberuflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2) kann insbe-sondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lern-einheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Aus-bildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbau-steine).

(2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruf-licher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufs-ausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. DasNähere regelt das Bundesministerium für Bildung undForschung im Einvernehmen mit den für den Erlassvon Ausbildungsordnungen zuständigen Fachministeriennach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-tuts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nichtder Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 70

Überwachung, Beratung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dieBerufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn dieVoraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 945

(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnah-men der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn derMaßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichenInhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine An-wendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung imRahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oderanderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnah-men durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern der Anbie-ter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m desDritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird.

Teil 3

Organisation der Berufsbildung

K a p i t e l 1

Z u s t ä n d i g e S t e l l e n ;z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n

A b s c h n i t t 1

B e s t i m m u n g d e r z u s t ä n d i g e n S t e l l e

§ 71

Zuständige Stellen

(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerks-ordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle imSinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Ge-werbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zu-ständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirt-schaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, istdie Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinnedieses Gesetzes.

(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten imBereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereichdie Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammernund für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständi-ge Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Be-reich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sindjeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammernund die Steuerberaterkammern zuständige Stelle imSinne dieses Gesetzes.

(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Be-reich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihrenBereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apotheker-kammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Be-rufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrie-ben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreierHandwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchge-führt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 dieHandwerkskammer zuständige Stelle im Sinne diesesGesetzes.

(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche derAbsätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land diezuständige Stelle.

(9) Mehrere Kammern können vereinbaren, dass dieihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereichder Berufsbildung durch eine von ihnen wahrgenommenwird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durchdie zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

§ 72

Bestimmung durch Rechtsverordnung

Das zuständige Fachministerium kann im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nichtgeregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.

§ 73

Zuständige Stellenim Bereich des öffentlichen Dienstes

(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund dieoberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich diezuständige Stelle

1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24und 41a der Handwerksordnung,

2. für die Berufsbildung in anderen als den durch die§§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;

dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterste-henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts.

(2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder fürihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeinde-verbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung inanderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufs-bereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länderunterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-gen des öffentlichen Rechts.

§ 74

Erweiterte Zuständigkeit

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denenim Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemein-schaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb desöffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen desöffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 75

Zuständige Stellenim Bereich der Kirchen und sonstigen

Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaftendes öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich diezuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als dendurch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen.Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.

946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

A b s c h n i t t 2

Ü b e r w a c h u n g d e r B e r u f s b i l d u n g

§ 76

Überwachung, Beratung

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung

1. der Berufsausbildungsvorbereitung,

2. der Berufsausbildung und

3. der beruflichen Umschulung

und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbil-dung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem ZweckBerater oder Beraterinnen zu bestellen.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maß-nahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Ver-langen verpflichtet, die für die Überwachung notwendi-gen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegensowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu ge-statten.

(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach§ 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle ingeeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungs-abschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfürein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erfor-derlich.

(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solcheFragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst odereinen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichnetenAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgungoder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-widrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehördenach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungenmit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutz-gesetzes von Bedeutung sein können.

A b s c h n i t t 3

B e r u f s b i l d u n g s a u s s c h u s sd e r z u s t ä n d i g e n S t e l l e

§ 77

Errichtung

(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbil-dungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte derArbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer undsechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, dieLehrkräfte mit beratender Stimme.

(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vor-schlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten derArbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zuständi-gen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständi-gen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oderberufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräfte an be-rufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zustän-digen Behörde längstens für vier Jahre als Mitgliederberufen.

(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss istehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite

gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah-len, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmi-gung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrerBerufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufenwerden.

(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertre-terinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreterund Stellvertreterinnen entsprechend.

(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied,das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das denVorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seineStellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppeangehören.

§ 78

Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit-glieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit derabgegebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforder-lich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Aus-schusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustim-mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedernachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 79

Aufgaben

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigenAngelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichtenund zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf einestetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildunghinzuwirken.

(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbil-dungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignungvon Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für dasFühren von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, fürdie Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeiti-ge Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchfüh-rung der Prüfungen, zur Durchführung von über- undaußerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungs-richtlinien zur beruflichen Bildung,

2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbil-dung empfohlenen Maßnahmen,

3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungs-vertragsmusters.

(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbil-dungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigtenMaßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung undberuflichen Umschulung sowie der eingetragenenBerufsausbildungsverhältnisse,

2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungensowie hierbei gewonnene Erfahrungen,

3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76Abs. 1 Satz 2,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 947

4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbe-reich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte undMethoden der Berufsbildung,

5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigenStelle gegenüber anderen Stellen und Behörden,soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzesoder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsvorschriften beziehen,

6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,

7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haus-haltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mitAusnahme der Personalkosten,

8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbil-dungsverhältnissen,

9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung imZuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berüh-ren.

(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grunddieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassen-den Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufs-bildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegenGesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur Vertretungder zuständigen Stelle berechtigte Person innerhalb einerWoche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begrün-den und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbil-dungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfenund erneut zu beschließen.

(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufs-bildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nichtausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustim-mung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe.Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung infolgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werdenmüssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufen-den Haushalts nicht unwesentlich übersteigen.

(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die LehrkräfteStimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Be-rufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, so-weit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisationder schulischen Berufsbildung auswirken.

§ 80

Geschäftsordnung

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Ge-schäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unteraus-schüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nurMitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unter-ausschüsse gelten § 77 Abs. 2 bis 6 und § 78 entspre-chend.

A b s c h n i t t 4

Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n

§ 81

Zuständige Behörden

(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbe-hörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständigeBehörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40Abs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3.

(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine obersteLandesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Geset-zes, so bedarf es im Falle des § 40 Abs. 4 sowie der §§ 47und 77 Abs. 3 keiner Genehmigung.

K a p i t e l 2

L a n d e s a u s s c h ü s s e f ü r B e r u f s b i l d u n g

§ 82

Errichtung,Geschäftsordnung, Abstimmung

(1) Bei der Landesregierung wird ein Landesaus-schuss für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusam-men aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeit-geber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehör-den. Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbe-hörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständigsein.

(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werdenlängstens für vier Jahre von der Landesregierung beru-fen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag derauf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse derKammern, der Arbeitgeberverbände und der Unterneh-merverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer aufVorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerk-schaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeit-nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset-zung. Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich.Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eineEntschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhevon der Landesregierung oder der von ihr bestimmtenobersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Mitgliederkönnen nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligtenaus wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschusswählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteresMitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. DerVorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselbenMitgliedergruppe angehören.

(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertre-terinnen. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreterund Stellvertreterinnen entsprechend.

(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsord-nung, die der Genehmigung der Landesregierung oderder von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf.Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehenund bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Lan-desausschusses angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für dieUnterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung ent-sprechend. An den Sitzungen des Landesausschussesund der Unterausschüsse können Vertreter der beteilig-ten obersten Landesbehörden, der Gemeinden undGemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilneh-men.

(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wennmehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Erbeschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

§ 83

Aufgaben

(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung inden Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für dasLand ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben aufeine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bil-dung hinzuwirken.

(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichenBerufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen derschulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nachdiesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung derBerufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwick-lung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesaus-schuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbildungs-und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltli-chen und organisatorischen Abstimmung und zur Ver-besserung der Ausbildungsangebote aussprechen.

Teil 4

Berufsbildungsforschung,Planung und Statistik

§ 84

Ziele der Berufsbildungsforschung

Die Berufsbildungsforschung soll

1. Grundlagen der Berufsbildung klären,

2. inländische, europäische und internationale Entwick-lungen in der Berufsbildung beobachten,

3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildungermitteln,

4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick aufgewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche undtechnische Erfordernisse vorbereiten,

5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Be-rufsbildung sowie den Wissens- und Technologie-transfer fördern.

§ 85

Ziele der Berufsbildungsplanung

(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagenfür eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftli-chen und gesellschaftlichen Anforderungen entspre-chende Entwicklung der beruflichen Bildung zu schaffen.

(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazubeizutragen, dass die Ausbildungsstätten nach Art, Zahl,Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausrei-chendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzengewährleisten und dass sie unter Berücksichtigung dervoraussehbaren Nachfrage und des langfristig zu erwar-tenden Bedarfs an Ausbildungsplätzen möglichst günstiggenutzt werden.

§ 86

Berufsbildungsbericht

(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschunghat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zubeobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahresder Bundesregierung einen Bericht (Berufsbildungsbe-

richt) vorzulegen. In dem Bericht sind Stand und voraus-sichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung darzu-stellen. Erscheint die Sicherung eines regional und sekto-ral ausgewogenen Angebots an Ausbildungsplätzen alsgefährdet, sollen in den Bericht Vorschläge für die Behe-bung aufgenommen werden.

(2) Der Bericht soll angeben

1. für das vergangene Kalenderjahr

a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigenStellen die in das Verzeichnis der Berufsausbil-dungsverhältnisse nach diesem Gesetz oder derHandwerksordnung eingetragenen Berufsausbil-dungsverträge, die vor dem 1. Oktober des ver-gangenen Jahres in den vorangegangenen zwölfMonaten abgeschlossen worden sind und am30. September des vergangenen Jahres nochbestehen, sowie

b) die Zahl der am 30. September des vergangenenJahres nicht besetzten, der Bundesagentur fürArbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungs-plätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei derBundesagentur für Arbeit gemeldeten Ausbil-dungsplätze suchenden Personen;

2. für das laufende Kalenderjahr

a) die bis zum 30. September des laufenden Jahreszu erwartende Zahl der Ausbildungsplätzesuchenden Personen,

b) eine Einschätzung des bis zum 30. September deslaufenden Jahres zu erwartenden Angebots anAusbildungsplätzen.

§ 87

Zweck undDurchführung der Berufsbildungsstatistik

(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufs-bildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bun-desagentur für Arbeit unterstützen das Statistische Bun-desamt bei der technischen und methodischen Vorberei-tung der Statistik.

(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm istim Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildungso zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zweckeder Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmender jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden kön-nen.

§ 88

Erhebungen

(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst

1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehö-rigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitiggelöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabevon Ausbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr,Auflösung in der Probezeit; neu abgeschlossene Aus-bildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf,Abkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Ge-burtsjahr, Vorbildung und Bezirk der Agentur fürArbeit; Anschlussverträge bei Stufenausbildung mitAngabe des Ausbildungsberufs;

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 949

2. für die Ausbilder oder Ausbilderinnen: Geschlecht,fachliche und pädagogische Eignung;

3. für die Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen inder beruflichen Bildung: Geschlecht, Berufsrichtung,Abkürzung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zurPrüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg undBezeichnung des Abschlusses;

4. für die Ausbildungsberater oder -beraterinnen: Alternach Altersgruppen, Geschlecht, Vorbildung, Art derBeratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durch-geführte Besuche von Ausbildungsstätten;

5. für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an einer Berufs-ausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der An-zeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt: Geschlecht,Alter, Staatsangehörigkeit.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.

Teil 5

Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 89

Bundesinstitut für Berufsbildung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bundes-unmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichenRechts. Es hat seinen Sitz in Bonn.

§ 90

Aufgaben

(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seineAufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesre-gierung durch.

(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Auf-gabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufs-bildungsforschung beizutragen. Die Forschung wird aufder Grundlage eines jährlichen Forschungsprogrammsdurchgeführt; das Forschungsprogramm bedarf der Ge-nehmigung des Bundesministeriums für Bildung und For-schung. Weitere Forschungsaufgaben können dem Bun-desinstitut für Berufsbildung von obersten Bundesbehör-den im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürBildung und Forschung übertragen werden. Die wesentli-chen Ergebnisse der Forschungsarbeit des Bundesinsti-tuts für Berufsbildung sind zu veröffentlichen.

(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sons-tigen Aufgaben:

1. nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums

a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungenund sonstigen Rechtsverordnungen, die nach die-sem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der Hand-werksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,

b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichtsmitzuwirken,

c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistiknach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,

d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicherBegleituntersuchungen zu fördern,

e) an der internationalen Zusammenarbeit in derberuflichen Bildung mitzuwirken,

f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur För-derung der Berufsbildung zu übernehmen;

2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zu-ständigen Bundesministeriums die Förderung über-betrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführenund die Planung, Errichtung und Weiterentwicklungdieser Einrichtungen zu unterstützen;

3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufezu führen und zu veröffentlichen;

4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenenAufgaben nach den vom Hauptausschuss erlassenenund vom zuständigen Bundesministerium genehmig-ten Richtlinien wahrzunehmen und durch Förderungvon Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung undAusbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizu-tragen.

(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zu-stimmung des Bundesministeriums für Bildung und For-schung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Ver-träge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen.

§ 91

Organe

Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind:

1. der Hauptausschuss,

2. der Präsident oder die Präsidentin.

§ 92

Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durchsonstige Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesenenAufgaben folgende weitere Aufgaben:

1. er beschließt über die Angelegenheiten des Bundesin-stituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Präsi-denten oder der Präsidentin übertragen sind;

2. er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fra-gen der Berufsbildung und kann eine Stellungnahmezu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben;

3. er beschließt das jährliche Forschungsprogramm;

4. er kann Empfehlungen zur einheitlichen Anwendungdieses Gesetzes geben;

5. er kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten Ent-würfen der Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 unterBerücksichtigung der entsprechenden Entwürfe derschulischen Rahmenlehrpläne Stellung nehmen;

6. er beschließt über die in § 90 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie§ 97 Abs. 4 genannten Angelegenheiten des Bundes-instituts für Berufsbildung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet denHauptausschuss unverzüglich über erteilte Weisungenzur Durchführung von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1und erlassene Verwaltungsvorschriften nach § 90 Abs. 3Nr. 2.

(3) Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragteder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowiefünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten desBundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abgege-

950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

ben werden können; bei der Beratung der Bundesregie-rung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, beider Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsbe-richts und im Rahmen von Anhörungen nach diesemGesetz haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen desHauptausschusses können je ein Beauftragter oder eineBeauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bun-desebene bestehenden kommunalen Spitzenverbändesowie des wissenschaftlichen Beirats mit beratenderStimme teilnehmen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vor-schlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammen-schlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unter-nehmensverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmerauf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Ge-werkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vor-schlag der Bundesregierung und die Beauftragten derLänder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesmi-nisterium für Bildung und Forschung längstens für vierJahre berufen.

(5) Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer einesJahres ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weite-res Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.Der oder die Vorsitzende wird der Reihe nach von denBeauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Län-der und des Bundes vorgeschlagen.

(6) Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehrenamtlich.Für bare Auslagen und Verdienstausfälle ist, soweit eineEntschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhevom Bundesinstitut für Berufsbildung mit Genehmigungdes Bundesministeriums für Bildung und Forschung fest-gesetzt wird. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmenmit dem Bundesministerium der Finanzen.

(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrerBerufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufenwerden.

(8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder Stellver-treterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend.

(9) Der Hauptausschuss kann nach näherer Regelungder Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen auchandere als Mitglieder des Hauptausschusses angehörenkönnen. Den Unterausschüssen sollen Beauftragte derArbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bun-des angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Unter-ausschüsse entsprechend.

(10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegtder Hauptausschuss keinen Weisungen.

§ 93

Präsident oder Präsidentin

(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Bun-desinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außerge-richtlich. Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut undführt dessen Aufgaben durch. Soweit er oder sie nichtWeisungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften deszuständigen Bundesministeriums zu beachten hat (§ 90Abs. 3 Nr. 1 und 2), führt er oder sie die Aufgaben nachRichtlinien des Hauptausschusses durch.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vor-schlag der Bundesregierung, der Ständige Vertreter oder

die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsi-dentin auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bildungund Forschung im Benehmen mit dem Präsidenten oderder Präsidentin unter Berufung in das Beamtenverhältnisvon dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsiden-tin ernannt.

§ 94

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe desBundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmenund Empfehlungen

1. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts fürBerufsbildung,

2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulenund anderen Forschungseinrichtungen und

3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftli-chen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbil-dung.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden demBeirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin desBundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Aus-künfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich imRahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeitendes Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.

(3) Dem Beirat gehören bis zu sieben anerkannteFachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschungaus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige desBundesinstituts für Berufsbildung sind. Sie werden vondem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinsti-tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahrebestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich.An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats könnenvier Mitglieder des Hauptausschusses, und zwar je einBeauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, derArbeitnehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimm-recht teilnehmen.

(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Ge-schäftsordnung geben.

(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 95

Ausschussfür Fragen behinderter Menschen

(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbil-dung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der berufli-chen Bildung behinderter Menschen wird ein ständigerUnterausschuss des Hauptausschusses errichtet. DerAusschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderenBelange der behinderten Menschen in der beruflichenBildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildungbehinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zurTeilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird. Das Bundesin-stitut für Berufsbildung trifft Entscheidungen über dieDurchführung von Forschungsvorhaben, die die berufli-che Bildung behinderter Menschen betreffen, unter Be-rücksichtigung von Vorschlägen des Ausschusses.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 951

(2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die vondem Präsidenten oder der Präsidentin längstens für vierJahre berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig.Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlagdes Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, undzwar

ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,

ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,

drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Men-schen vertreten,

ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,

ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung ver-tritt,

ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung ver-tritt,

ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,

zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Reha-bilitation vertreten,

sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter Men-schen sachkundige Personen, die in Bildungsstättenoder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätigsind.

(3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen, dieberuflich ausgebildet, fortgebildet oder umgeschult wer-den, zu den Beratungen hinzuziehen.

§ 96

Finanzierung desBundesinstituts für Berufsbildung

(1) Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltungdes Bundesinstituts für Berufsbildung werden durchZuschüsse des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zuschüs-se des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.

(2) Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgennach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragen-de Bundesministerium gedeckt. Die Ausgaben zurDurchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durchden Vertragspartner zu decken.

§ 97

Haushalt

(1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten oderder Präsidentin aufgestellt. Der Hauptausschuss stelltden Haushaltsplan fest.

(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung desBundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Ge-nehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeitder Ansätze.

(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichungder Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem Bundes-ministerium für Bildung und Forschung vorgelegt wer-den.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben könnenvom Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidentenoder der Präsidentin bewilligt werden. Die Bewilligung

bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Bil-dung und Forschung und des Bundesministeriums derFinanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend fürMaßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Berufs-bildung Verpflichtungen entstehen können, für die Aus-gaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnungvon dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt.Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. Sie bedarfnicht der Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundes-haushaltsordnung.

§ 98

Satzung

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufs-bildung sind

1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2und 3) sowie

2. die Organisation

näher zu regeln.

(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheitvon vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Sat-zung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeri-ums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzei-ger bekannt zu geben.

(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entspre-chend.

§ 99

Personal

(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbil-dung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräf-ten, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen be-schäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr imSinne des § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-zes. Die Beamten und Beamtinnen sind mittelbare Bun-desbeamte und Bundesbeamtinnen.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschungernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen desBundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung undEntlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt inder Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nichtvon dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsiden-tin ausgeübt wird. Das zuständige Bundesministeriumkann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Prä-sidentin übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Be-amtinnen des Bundesinstituts ist das Bundesministeriumfür Bildung und Forschung. Es kann seine Befugnisse aufden Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. § 187Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 desBundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnendes Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeit-nehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge undsonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnahmen be-dürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeri-ums für Bildung und Forschung; die Zustimmung ergehtim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innernund dem Bundesministerium der Finanzen.

952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

§ 100

Aufsicht überdas Bundesinstitut für Berufsbildung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweitin diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefug-nisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundes-ministeriums für Bildung und Forschung.

§ 101

Auskunftspflicht

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Behör-den, die Berufsbildung durchführen, haben den Beauf-tragten des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlan-gen die zur Durchführung ihrer Forschungsaufgabenerforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendi-gen Unterlagen vorzulegen und während der üblichenBetriebs- und Geschäftszeit Besichtigungen der Be-triebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Aus- undWeiterbildungsplätze zu gestatten. Arbeitsrechtliche unddienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten bleiben un-berührt.

(2) Auskunftspflichtige können die Auskunft über sol-che Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbstoder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeich-neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-nungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweitnichts anderes bestimmt ist.

(4) Einzelangaben über persönliche oder sachlicheVerhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund des Ab-satzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvor-schriften nichts anderes bestimmt ist, geheim zu halten.Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhe-bungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelanga-ben enthalten.

Teil 6

Bußgeldvorschriften

§ 102

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mitAbs. 4, den wesentlichen Inhalt des Vertrages odereine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nichtvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise odernicht rechtzeitig niederlegt,

2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,eine Ausfertigung der Niederschrift nicht oder nichtrechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildenden eine Verrich-tung überträgt, die dem Ausbildungszweck nichtdient,

4. entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,Auszubildende nicht freistellt,

5. entgegen § 28 Abs. 1 oder 2 Auszubildende einstelltoder ausbildet,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 1oder 2 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch inVerbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dortgenannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig be-antragt oder eine Ausfertigung der Vertragsnieder-schrift nicht beifügt oder

8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eineUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nichtoder nicht rechtzeitig gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-satzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausendEuro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tau-send Euro geahndet werden.

Teil 7

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 103

Gleichstellung von Abschluss-zeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbil-dungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufeund Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einandergleich.

§ 104

Fortgeltung bestehender Regelungen

(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehr-berufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregeltenAusbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe imSinne des § 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne,die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungenfür diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsord-nungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47anzuwenden.

(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungs-zeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannteAusbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissennach § 37 Abs. 2 gleich.

§ 105

Übertragung von Zuständigkeiten

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nachLandesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zu-ständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 aufzuständige Stellen zu übertragen.

Artikel 2

Änderungder Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 953

24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geän-dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:

aa) Im Zweiten Abschnitt wird die Angabe„§§ 25 bis 27b“ durch die Angabe „§§ 25bis 27c“ ersetzt.

bb) Im Sechsten Abschnitt wird die Angabe„§§ 42 bis 42a“ durch die Angabe „§§ 42bis 42j“ ersetzt.

cc) Im Siebenten Abschnitt werden nach demWort „Menschen“ ein Komma und das Wort„Berufsausbildungsvorbereitung“ eingefügtund die Angabe „§§ 42b bis 42e“ durch dieAngabe „§§ 42k bis 42q“ ersetzt.

b) Im Dritten Teil wird die Angabe „§§ 51a bis 51b“durch die Angabe „§§ 51a bis 51d“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 42 diesesGesetzes“ und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Berufs-bildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 53 desBerufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2dieses Gesetzes“ durch die Angabe „§ 42 diesesGesetzes“ und die Angabe „§ 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes“durch die Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgeset-zes“ ersetzt.

4. Die §§ 21 bis 27a werden wie folgt gefasst:

㤠21

(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur einge-stellt und ausgebildet werden, wenn

1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtungfür die Berufsausbildung geeignet ist, und

2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einemangemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbil-dungsplätze oder zur Zahl der beschäftigtenFachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfallsdie Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderli-chen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt wer-den können, gilt als geeignet, wenn diese durchAusbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-dungsstätte vermittelt werden.

§ 22

(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen,wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubilden-de) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlichgeeignet ist.

(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nichtselbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nurdann einstellen, wenn er persönlich und fachlich ge-eignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhal-

te unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichemUmfang vermitteln.

(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kannbei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbstnicht Ausbilder ist, aber abweichend von denbesonderen Voraussetzungen des § 22b die für dieVermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-ten besitzt und persönlich geeignet ist.

§ 22a

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darfoder

2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetzoder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenenVorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

§ 22b

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen so-wie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig-keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die fürdie Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichsind.

(2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk be-sitzt die fachliche Eignung, wer

1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigenHandwerk, in dem ausgebildet werden soll, oderin einem mit diesem verwandten Handwerkbestanden hat oder

2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in demausgebildet werden soll, oder in einem mit die-sem verwandten Handwerk

a) die Voraussetzungen zur Eintragung in dieHandwerksrolle nach § 7 erfüllt oder

b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder§ 7b erhalten hat oder

c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 erhaltenhat

und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleich-wertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbil-dereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach§ 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenenRechtsverordnung, bestanden hat.

(3) In einem zulassungsfreien Handwerk odereinem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die fürdie fachliche Eignung erforderlichen beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer

1. die Meisterprüfung in dem zulassungsfreienHandwerk oder in dem handwerksähnlichen Ge-werbe, in dem ausgebildet werden soll, bestan-den hat,

2. die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einerdem Ausbildungsberuf entsprechenden Fach-richtung bestanden hat,

3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungs-stätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eineAbschlussprüfung an einer staatlichen oderstaatlich anerkannten Schule in einer dem Aus-bildungsberuf entsprechenden Fachrichtungbestanden hat oder

954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

4. eine Abschlussprüfung an einer deutschenHochschule in einer dem Ausbildungsberuf ent-sprechenden Fachrichtung bestanden hat

und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemesse-ne Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogi-schen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fin-den die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 desBerufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-nungen Anwendung.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit kann nach Anhörung des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für Berufsbildung durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerbberufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuwei-sen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Ab-schluss der Maßnahmen für den Nachweis geregeltwerden. Das Bestehen des Teils IV der Meisterprü-fung gilt als Nachweis.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behördekann Personen, die die Voraussetzungen der Absät-ze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignungnach Anhören der Handwerkskammer widerruflichzuerkennen.

§ 23

(1) Die Handwerkskammer hat darüber zuwachen, dass die Eignung der Ausbildungsstättesowie die persönliche und fachliche Eignung vorlie-gen.

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, sohat die Handwerkskammer, falls der Mangel zubeheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Aus-zubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbilden-den aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetztenFrist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel derEignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdungdes Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oderwird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Fristbeseitigt, so hat die Handwerkskammer der nachLandesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen.

§ 24

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behördekann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Ein-stellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraus-setzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorlie-gen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behördehat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,wenn die persönliche oder fachliche Eignung nichtoder nicht mehr vorliegt.

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten unddie Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht inden Fällen des § 22a Nr. 1.

§ 25

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheit-liche Berufsausbildung kann das Bundesministeri-um für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Bildung und Forschungdurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage Aund der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich aner-kennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach§ 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbemehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkanntwerden, soweit dies wegen der Breite des Gewer-bes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgeleg-ten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des§ 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darfnur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet wer-den.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberu-fen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht aus-gebildet werden, soweit die Berufsausbildung nichtauf den Besuch weiterführender Bildungsgängevorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil-dungsberufes aufgehoben oder werden Gewerbe inder Anlage A oder in der Anlage B zu diesem Gesetzgestrichen, zusammengefasst oder getrennt, sogelten für bestehende Berufsausbildungsverhält-nisse die bisherigen Vorschriften.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit informiert die Länder frühzeitig über Neuord-nungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmungein.

§ 26

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, deranerkannt wird; sie kann von der Gewerbebe-zeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlichvon der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,

2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als dreiund nicht weniger als zwei Jahre betragen,

3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten, die mindestens Gegenstand derBerufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),

4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichenGliederung der Vermittlung der beruflichen Fer-tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbil-dungsrahmenplan),

5. die Prüfungsanforderungen.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeit-lich besonders gegliederten, aufeinander auf-bauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnenStufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgese-hen werden, der sowohl zu einer qualifiziertenberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 desBerufsbildungsgesetzes befähigt, als auch dieFortsetzung der Berufsausbildung in weiterenStufen ermöglicht (Stufenausbildung),

2. dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich aus-einander fallenden Teilen durchgeführt wird,

3. dass abweichend von § 25 Abs. 4 die Berufsaus-bildung in diesem Ausbildungsberuf unter An-rechnung der bereits zurückgelegten Ausbil-dungszeit fortgesetzt werden kann, wenn dieVertragsparteien dies vereinbaren,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 955

4. dass auf die durch die Ausbildungsordnunggeregelte Berufsausbildung eine andere, ein-schlägige Berufsausbildung unter Berücksichti-gung der hierbei erworbenen beruflichen Fertig-keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnetwerden kann,

5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebeneAusbildungsberufsbild hinaus zusätzliche beruf-liche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenvermittelt werden können, die die beruflicheHandlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,

6. dass Teile der Berufsausbildung in geeignetenEinrichtungen außerhalb der Ausbildungsstättedurchgeführt werden, wenn und soweit es dieBerufsausbildung erfordert (überbetrieblicheBerufsausbildung),

7. dass Lehrlinge (Auszubildende) einen schriftli-chen Ausbildungsnachweis zu führen haben.

Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets ge-prüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2und 4 sinnvoll und möglich sind.

§ 27

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbil-dungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsfor-men kann das Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-terium für Bildung und Forschung nach Anhörungdes Hauptausschusses des Bundesinstituts fürBerufsbildung durch Rechtsverordnung, die nichtder Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnah-men von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Artund Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt wer-den können.

§ 27a

(1) Die Landesregierungen können nach Anhö-rung des Landesausschusses für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Be-such eines Bildungsganges berufsbildender Schu-len oder die Berufsausbildung in einer sonstigenEinrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbil-dungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigungkann durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-behörden weiter übertragen werden. Die Rechts-verordnung kann vorsehen, dass die Anrechnungeines gemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszu-bildenden) und Ausbildenden bedarf.

(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf desgemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszubilden-den) und Ausbildenden. Der Antrag ist an die Hand-werkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums be-schränken.“

5. Nach § 27a wird folgender § 27b neu eingefügt:

㤠27b

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Aus-zubildenden) und des Ausbildenden hat die Hand-werkskammer die Ausbildungszeit zu kürzen, wennzu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der ge-

kürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interes-se kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung dertäglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit rich-ten (Teilzeitberufsausbildung).

(2) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskam-mer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) dieAusbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerungerforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu errei-chen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Aus-bildende zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzungoder Verlängerung der Ausbildungszeit kann derHauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbil-dung Richtlinien erlassen.“

6. Der bisherige § 27b wird § 27c.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Zur Verbesserung der Ausbildungsver-mittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeitund Aktualität der Ausbildungsvermittlungssta-tistik sowie zur Verbesserung der Feststellungvon Angebot und Nachfrage auf dem Ausbil-dungsmarkt darf die Handwerkskammer folgen-de Daten aus der Lehrlingsrolle an die Bundes-agentur für Arbeit übermitteln:

1. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsda-tum und Anschrift des Lehrlings (Auszubil-denden),

2. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte,

3. Ausbildungsberuf sowie

4. Datum des Beginns der Berufsausbildung.

Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligenStand der Technik entsprechende Maßnahmenzur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-sicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-traulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeitder Daten gewährleisten.“

b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8eingefügt:

„(8) Im Übrigen darf die HandwerkskammerDaten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dienicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichertsind, nur für die in Absatz 1 genannten Zweckesowie in den Fällen des § 88 Abs. 2 des Berufs-bildungsgesetzes übermitteln.“

8. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „zurZwischenprüfung“ die Wörter „oder zum ersten Teilder Gesellenprüfung“ eingefügt.

9. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:

㤠31

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Ge-werbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesel-lenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im

956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt wer-den. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlichauseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, istder erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenstän-dig wiederholbar.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangendie Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings(Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellen-prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilendurchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungs-leistung im ersten Teil der Gesellenprüfung demPrüfling schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings(Auszubildenden) eine englischsprachige und einefranzösischsprachige Übersetzung beizufügen. AufAntrag des Lehrlings (Auszubildenden) kann dasErgebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungenauf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

(4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubilden-den) gebührenfrei.

§ 32

Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, obder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit imSinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzeserworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen,dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeitenbeherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnis-se und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-bildungsordnung ist zugrunde zu legen.“

10. Dem § 33 werden die folgenden Absätze 3 und 4angefügt:

„(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertungeinzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungs-leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter,insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.

(4) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 3sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentierenund die für die Bewertung erheblichen Tatsachenfestzuhalten.“

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-fügt:

„In dem zulassungsfreien Handwerk oder indem handwerksähnlichen Gewerbe, für dasder Prüfungsausschuss errichtet ist, müs-sen die Arbeitgeber oder die Beauftragtender Arbeitgeber die Gesellenprüfung odereine entsprechende Abschlussprüfung ineinem anerkannten Ausbildungsberuf nach§ 4 des Berufsbildungsgesetzes bestandenhaben und in diesem Handwerk oder in die-sem Gewerbe tätig sein.“

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wiefolgt geändert:

Nach dem Wort „Arbeitnehmer“ werden dieWörter „und die Beauftragten der Arbeit-nehmer“ eingefügt und die Angabe „§ 25des Berufsbildungsgesetzes“ durch dieAngabe „§ 4 des Berufsbildungsgesetzes“ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort„Arbeitnehmer“ die Wörter „und die Beauftrag-ten der Arbeitnehmer“ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort„Arbeitgeber“ die Wörter „und die Beauftragtender Arbeitgeber“ und nach dem Wort „Arbeit-nehmer“ die Wörter „und die Beauftragten derArbeitnehmer“ eingefügt.

12. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

㤠35a

(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertungeinzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insge-samt sowie über das Bestehen und Nichtbestehender Gesellenprüfung werden vom Prüfungsaus-schuss gefasst.

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nachAbsatz 1 kann der Vorsitzende mindestens zweiMitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht münd-lich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftra-gen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mit-gliedergruppe angehören.

(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitgliederdokumentieren die wesentlichen Abläufe und haltendie für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.“

13. § 36 wird wie folgt gefasst:

㤠36

(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oderwessen Ausbildungszeit nicht später als zweiMonate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungenteilgenommen sowie vorgeschriebene schriftli-che Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehr-lingsrolle eingetragen oder aus einem Grundnicht eingetragen ist, den weder der Lehrling(Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Ver-treter zu vertreten hat.

(2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen,wer in einer berufsbildenden Schule oder einersonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildetworden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufs-ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf(Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) ent-spricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsaus-bildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,wenn er

1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfangder jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertigist,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 957

2. systematisch, insbesondere im Rahmen einersachlichen und zeitlichen Gliederung durchge-führt wird, und

3. durch Lernortkooperation einen angemessenenAnteil an fachpraktischer Ausbildung gewähr-leistet.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Be-nehmen mit dem Landesausschuss für Berufs-bildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen,welche Bildungsgänge die Voraussetzungen derSätze 1 und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kanndurch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-den weiter übertragen werden.“

14. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

㤠36a

(1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlichauseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, istüber die Zulassung jeweils gesondert zu entschei-den.

(2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung ist zuzu-lassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorge-schriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurück-gelegt hat und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1Nr. 2 und 3 erfüllt.

(3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung istzuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 36Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfungteilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn der Lehrling(Auszubildende) aus Gründen, die er nicht zu vertre-ten hat, am ersten Teil der Gesellenprüfung nichtteilgenommen hat. In diesem Fall ist der erste Teilder Gesellenprüfung zusammen mit dem zweitenTeil abzulegen.“

15. Die §§ 37 bis 40 werden durch die folgenden §§ 37bis 40 ersetzt:

㤠37

(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nachAnhörung des Ausbildenden und der Berufsschulevor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprü-fung zugelassen werden, wenn seine Leistungendies rechtfertigen.

(2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wernachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfacheder Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist,in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prü-fung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gel-ten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, ein-schlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis derMindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweiseabgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug-nissen oder auf andere Weise glaubhaft gemachtwird, dass der Bewerber die berufliche Handlungs-fähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prü-fung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsseund Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sinddabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatensind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfungzuzulassen, wenn das Bundesministerium der Ver-teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle be-scheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, wel-che die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 37a

(1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung ent-scheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-ses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nichtfür gegeben, so entscheidet der Prüfungsaus-schuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruchgenommen haben, darf bei der Entscheidung überdie Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

§ 38

(1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungs-ordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. DiePrüfungsordnung bedarf der Genehmigung derzuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung,die Gliederung der Prüfung, die Bewertungs-maßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, dieFolgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnungund die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kannvorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregionaloder von einem Aufgabenerstellungsausschuss beider Handwerkskammer erstellt oder ausgewähltwerden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufga-ben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden,die entsprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetztsind.

(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts fürBerufsbildung erlässt für die PrüfungsordnungRichtlinien.

§ 39

(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermitt-lung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfungentsprechend der Ausbildungsordnung durchzu-führen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht,dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinan-der fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Ab-satz 1 keine Anwendung.

§ 39a

(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnis-se und Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 werdengesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnisder Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.

(2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35aund 38 gelten entsprechend.

§ 40

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-nisterium für Bildung und Forschung nach Anhö-rung des Hauptausschusses des Bundesinstitutsfür Berufsbildung durch Rechtsverordnung außer-halb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes

958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Bestehen der Gesellenprü-fung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung unddie in der Prüfung nachzuweisenden beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleich-wertig sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-nisterium für Bildung und Forschung nach Anhö-rung des Hauptausschusses des Bundesinstitutsfür Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Aus-land erworbene Prüfungszeugnisse den entspre-chenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesel-lenprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfungnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.“

16. § 41a wird wie folgt gefasst:

㤠41a

(1) Die Handwerkskammer überwacht dieDurchführung

1. der Berufsausbildungsvorbereitung,

2. der Berufsausbildung und

3. der beruflichen Umschulung

und fördert diese durch Beratung der an der Berufs-bildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesemZweck Berater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter vonMaßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitungsind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwa-chung notwendigen Auskünfte zu erteilen undUnterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung derAusbildungsstätten zu gestatten.

(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthaltennach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes über-wacht und fördert die Handwerkskammer in geeig-neter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungs-abschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, isthierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimm-ter Plan erforderlich.

(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichts-behörde nach dem JugendarbeitsschutzgesetzWahrnehmungen mit, die für die Durchführung desJugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung seinkönnen.“

17. Die §§ 42 und 42a werden durch die folgenden§§ 42 bis 42j ersetzt:

㤠42

(1) Als Grundlage für eine einheitliche beruflicheFortbildung kann das Bundesministerium für Bil-dung und Forschung im Einvernehmen mit demBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nachAnhören des Hauptausschusses des Bundes-instituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfürPrüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsord-nung).

(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen derPrüfung,

3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren.

§ 42a

Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 nichterlassen sind, kann die Handwerkskammer Fortbil-dungsprüfungsregelungen erlassen. Die Vorschrif-ten über die Meisterprüfung bleiben unberührt. DieHandwerkskammer regelt die Bezeichnung desFortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforde-rungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvorausset-zungen sowie das Prüfungsverfahren.

§ 42b

Sofern die Fortbildungsordnung (§ 42) oder eineRegelung der Handwerkskammer (§ 42a) Zulas-sungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländischeBildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeitim Ausland zu berücksichtigen.

§ 42c

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-reich der beruflichen Fortbildung errichtet die Hand-werkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Abs. 2und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 geltenentsprechend.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegungeinzelner Prüfungsbestandteile durch die Hand-werkskammer zu befreien, wenn er eine andere ver-gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-lich anerkannten Bildungseinrichtung oder voreinem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreichabgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungs-prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Be-kanntgabe des Bestehens der anderen Prüfungerfolgt.

§ 42d

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitkann im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung nach Anhörung desHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des An-wendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Aus-land erworbene Prüfungszeugnisse den entspre-chenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fort-bildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42und 42a gleichstellen, wenn die in der Prüfungnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

§ 42e

Als Grundlage für eine geordnete und einheitlicheberufliche Umschulung kann das Bundesministeri-um für Bildung und Forschung im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitnach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung, die nicht der Zustimmung des Bundesratesbedarf,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 959

1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Um-schulung,

3. die Anforderungen der Umschulungsprüfungund ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erforder-nisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestim-men (Umschulungsordnung).

§ 42f

Soweit Rechtsverordnungen nach § 42e nichterlassen sind, kann die Handwerkskammer Um-schulungsprüfungsregelungen erlassen. Die Hand-werkskammer regelt die Bezeichnung des Umschu-lungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungender Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungensowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichti-gung der besonderen Erfordernisse beruflicher Er-wachsenenbildung.

§ 42g

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e)oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f)auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbil-dungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der An-lage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 26Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 26Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gel-ten entsprechend.

§ 42h

Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e) odereine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f) Zulas-sungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländischeBildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeitim Ausland zu berücksichtigen.

§ 42i

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulungmüssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den beson-deren Erfordernissen der beruflichen Erwachsenen-bildung entsprechen.

(2) Der Umschulende hat die Durchführung derberuflichen Umschulung unverzüglich vor Beginnder Maßnahme der Handwerkskammer schriftlichanzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich aufden wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhält-nisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertragesist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift bei-zufügen.

(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-reich der beruflichen Umschulung errichtet dieHandwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31Abs. 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38gelten entsprechend.

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegungeinzelner Prüfungsbestandteile durch die Hand-werkskammer zu befreien, wenn er eine andere ver-gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor

einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreichabgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungs-prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Be-kanntgabe des Bestehens der anderen Prüfungerfolgt.

§ 42j

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitkann im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung nach Anhörung desHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-bildung durch Rechtsverordnung außerhalb desAnwendungsbereichs dieses Gesetzes oder imAusland erworbene Prüfungszeugnisse den ent-sprechenden Zeugnissen über das Bestehen einerUmschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42eund 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nach-zuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten gleichwertig sind.“

18. In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werdennach dem Wort „Menschen“ ein Komma und dasWort „Berufsausbildungsvorbereitung“ eingefügt.

19. Die §§ 42b bis 42e werden durch die folgenden§§ 42k bis 42q ersetzt:

㤠42k

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 desNeunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in aner-kannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

§ 42l

(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen diebesonderen Verhältnisse behinderter Menschen be-rücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitli-che und sachliche Gliederung der Ausbildung, dieDauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfs-mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistun-gen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehin-derte Menschen.

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem be-hinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (§ 28)einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Gesel-lenprüfung auch zuzulassen, wenn die Vorausset-zungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.

§ 42m

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Artund Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung ineinem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Be-tracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf An-trag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzli-chen Vertreter Ausbildungsregelungen entspre-chend den Empfehlungen des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbil-dungsinhalte sollen unter Berücksichtigung vonLage und Entwicklung des allgemeinen Arbeits-marktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungs-berufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 isteine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebtenAusbildungsgang nachzuweisen.

960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

(2) § 42l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 42n

Für die berufliche Fortbildung und die beruflicheUmschulung behinderter Menschen gelten die§§ 42k bis 42m entsprechend, soweit Art undSchwere der Behinderung dies erfordern.

§ 42o

(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtetsich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteilig-te Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolg-reiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbil-dungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der An-lage B) noch nicht erwarten lässt. Sie muss nachInhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erforder-nissen des in Satz 1 genannten Personenkreisesentsprechen und durch umfassende sozialpädago-gische Betreuung und Unterstützung begleitet wer-den.

(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, dienicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetz-buch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geför-derter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die§§ 21 bis 24 entsprechend.

§ 42p

(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Er-werb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2 desBerufsbildungsgesetzes) kann insbesondere durchinhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten er-folgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbil-dungsberufe (Gewerbe der Anlage A oder der Anla-ge B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).

(2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerbberuflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieterder Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheini-gung aus. Das Nähere regelt das Bundesministeri-um für Bildung und Forschung im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitnach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung, die nicht der Zustimmung des Bundesratesbedarf.

§ 42q

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behördehat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersa-gen, wenn die Voraussetzungen des § 42o Abs. 1nicht vorliegen.

(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maß-nahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vorBeginn der Maßnahme der Handwerkskammerschriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstrecktsich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizie-rungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 desBerufsbildungsgesetzes erforderlichen Angaben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keineAnwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbe-reitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialge-setzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich

geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. Dies giltnicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungs-vorbereitung nach § 421m des Dritten Buches Sozi-algesetzbuch gefördert wird.“

20. § 44 wird wie folgt geändert:

0a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf einestetige Entwicklung der Qualität der beruflichenBildung hinzuwirken.“

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen derBerufsbildungsausschuss anzuhören ist, sindinsbesondere:

1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über dieEignung von Ausbildungs- und Umschu-lungsstätten, für das Führen von schrift-lichen Ausbildungsnachweisen, für die Ver-kürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzei-tige Zulassung zur Gesellenprüfung, für dieDurchführung der Prüfungen, zur Durchfüh-rung von über- und außerbetrieblicher Ausbil-dung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruf-lichen Bildung,

2. Umsetzung der vom Landesausschuss fürBerufsbildung (§ 82 des Berufsbildungsge-setzes) empfohlenen Maßnahmen,

3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Aus-bildungsvertragsmusters.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen derBerufsbildungsausschuss zu unterrichten ist,sind insbesondere:

1. Zahl und Art der der Handwerkskammerangezeigten Maßnahmen der Berufsausbil-dungsvorbereitung und beruflichen Um-schulung sowie der eingetragenen Berufs-ausbildungsverhältnisse,

2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführtenPrüfungen sowie hierbei gewonnene Erfah-rungen,

3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach§ 41a Abs. 1 Satz 2,

4. für den räumlichen und fachlichen Zuständig-keitsbereich der Handwerkskammer neueFormen, Inhalte und Methoden der Berufsbil-dung,

5. Stellungnahmen oder Vorschläge der Hand-werkskammer gegenüber anderen Stellenund Behörden, soweit sie sich auf die Durch-führung dieses Gesetzes oder der auf Grunddieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-ten im Bereich der beruflichen Bildung bezie-hen,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 961

6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbil-dungsstätten,

7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlos-sene Haushaltsansätze zur Durchführung derBerufsbildung mit Ausnahme der Personal-kosten,

8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeitenaus Ausbildungsverhältnissen,

9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbil-dung im Zuständigkeitsbereich der Hand-werkskammer berühren.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-sätze 4 und 5.

d) In dem neuen Absatz 4 wird die Angabe „§§ 41,42 und 42a“ durch die Angabe „§§ 41, 42, 42aund 42e bis 42g“ ersetzt.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben dieLehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu An-gelegenheiten der Berufsausbildungsvorberei-tung und Berufsausbildung, soweit sich die Be-schlüsse unmittelbar auf die Organisation derschulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 desBerufsbildungsgesetzes) auswirken.“

21. § 46 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 42 Abs. 2“ wird durch die Angabe„§ 42“ ersetzt.

b) Die Angabe „§ 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes“ wird durchdie Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgesetzes“ersetzt.

22. In § 49 Abs. 1 wird nach den Wörtern „oder einePrüfung auf Grund einer nach“ die Angabe „§ 45oder“ eingefügt.

23. In § 50a werden nach den Wörtern „einer deutschenMeisterprüfung“ die Wörter „in zulassungspflichti-gen Handwerken“ eingefügt.

24. In § 51a Abs. 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbil-dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Berufs-bildungsgesetzes“ ersetzt.

25. Nach § 51a werden die folgenden §§ 51b und 51cneu eingefügt:

㤠51b

(1) Die Handwerkskammer errichtet an ihremSitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse.Mehrere Handwerkskammern können bei einer vonihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse er-richten.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht ausfünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreterzu berufen. Sie werden für längstens fünf Jahreernannt.

(3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulas-sungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnli-chen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungs-freien Handwerk oder dem handwerksähnlichenGewerbe, für welches der Meisterprüfungsaus-schuss errichtet ist, nicht angehören.

(4) Zwei Beisitzer müssen das zulassungsfreieHandwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe,für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist,mindestens seit einem Jahr selbständig als stehen-des Gewerbe betreiben und in diesem zulassungs-freien Handwerk oder in diesem handwerksähnli-chen Gewerbe die Meisterprüfung abgelegt habenoder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen be-sitzen.

(5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in demzulassungsfreien Handwerk oder in dem hand-werksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprü-fungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfungabgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden vonLehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulas-sungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichenGewerbe tätig ist.

(6) Für die Abnahme der Prüfung der betriebs-wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichenKenntnisse sowie der berufs- und arbeitspädagogi-schen Kenntnisse soll ein Beisitzer bestellt werden,der in diesen Prüfungsgebieten besonders sach-kundig ist und einem zulassungsfreien Handwerkoder einem handwerksähnlichen Gewerbe nichtanzugehören braucht.

(7) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre-chend.

§ 51c

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitkann im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates im Auslanderworbene Prüfungszeugnisse den entsprechen-den Zeugnissen über das Bestehen einer deut-schen Meisterprüfung in einem zulassungsfreienHandwerk oder handwerksähnlichen Gewerbegleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in denPrüfungen gleichwertige Anforderungen gestelltwerden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenen-gesetzes bleiben unberührt.“

26. Der bisherige § 51b wird § 51d.

26a. In § 90 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu füh-ren, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Ab-schnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnenbetriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnisder Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Hand-werksordnung).“

962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

27. § 91 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

27a. In § 93 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilungder Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auchdie Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksich-tigen hat.“

27b. In § 96 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Perso-nengesellschaften“ die Wörter „sowie die in dasVerzeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenennatürlichen Personen. Die nach § 90 Abs. 4 Satz 2eingetragenen Personen sind zur Wahl der Vertreterder Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 berechtigt,sofern die Satzung dies nach § 93 bestimmt.“ ein-gefügt.

27c. § 97 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Wahl der Vertreter der zulassungs-freien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewer-be und der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 geltendie Absätze 1 und 2 entsprechend.“

27d. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gewerbes“die Wörter „sowie den Mitgliedern der Hand-werkskammer nach § 90 Abs. 3“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort„Gewerbes“ die Wörter „oder der Mitglieder derHandwerkskammer nach § 90 Abs. 3“ eingefügt.

28. In § 117 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51b“ durchdie Angabe „§ 51d“ ersetzt.

29. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 1“durch die Angabe „§ 22a Nr. 1“ und die Angabe„§ 21 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 22b Abs. 1“ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszu-bildenden) einstellt,“.

30. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbil-dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 desBerufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern„geltenden Vorschriften“ die Wörter „von den vordem 31. Dezember 2003 von der höheren Ver-waltungsbehörde errichteten Meisterprüfungs-ausschüssen“ eingefügt.

31. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Datum „31. März 1998“durch das Datum „31. Dezember 2003“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3“ durchdie Angabe „§ 22b Abs. 1“ ersetzt.

32. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-werksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Ab-schluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind biszum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach§ 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prü-fungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nichtmit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. Dies giltfür die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Meister-prüfungsordnungen sowie für die nach § 50 Abs. 2erlassene Rechtsverordnung entsprechend.“

33. § 124b wird wie folgt gefasst:

㤠124b

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung die nach diesem Gesetz denhöheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigennach Landesrecht zuständigen Behörden übertra-genen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9,22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder aufHandwerkskammern zu übertragen. Die Staatsauf-sicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Über-tragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8und 9 auch die Fachaufsicht.“

34. Nach Abschnitt III der Anlage D zur Handwerksord-nung wird folgender Abschnitt IV angefügt:

„IV. In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung werdendie Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Hand-werksordnung mit den nach Abschnitt I Nr. 1Buchstabe a und c geforderten Angaben fürnatürliche Personen sowie der Zeitpunkt derGewerbeanmeldung eingetragen.“

Artikel 2a

Änderungdes Berufsbildungsgesetzesund der Handwerksordnung

1. Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. IS. 931) wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34

Einrichten, Führen

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannteAusbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsaus-bildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, indas der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist.Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsaus-bildungsverhältnis

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift derAuszubildenden;

2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbil-dender Schulabschluss, vorausgegangene

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 963

Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizie-rung oder beruflicher Grundbildung, beruflicheVorbildung;

3. erforderlichenfalls Name, Vorname und An-schrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertrete-rinnen;

4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;

5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsver-trages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;

6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;

7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich,insbesondere auf Grund des Dritten BuchesSozialgesetzbuch geförderten Berufsausbil-dungsverhältnissen;

8. Name und Anschrift der Ausbildenden, An-schrift der Ausbildungsstätte, Wirtschafts-zweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;

9. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachli-chen Eignung der Ausbilder und Ausbilderin-nen.“

2. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4,6 und 7“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6und 8“ ersetzt.

3. § 36 wird wie folgt gefasst:

㤠36

Antrag und Mitteilungspflichten

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Ab–schluss des Berufsausbildungsvertrages die Ein-tragung in das Verzeichnis zu beantragen. EineAusfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufü-gen. Entsprechendes gilt bei Änderungen deswesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Ausbildende und Auszubildende sind ver-pflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintra-gung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Ver-langen mitzuteilen.“

4. § 88 wird wie folgt gefasst:

㤠88

Erhebungen

(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst

1. für jeden Auszubildenden und jede Auszubil-dende:

a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörig-keit;

b) allgemeinbildender Schulabschluss, vor-ausgegangene Teilnahme an berufsvorbe-reitender Qualifizierung oder beruflicherGrundbildung, berufliche Vorbildung;

c) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrich-tung;

d) Ort der Ausbildungsstätte, Wirtschafts-zweig, Zugehörigkeit zum öffentlichenDienst;

e) Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbil-dungsdauer, Dauer der Probezeit;

f) Monat und Jahr des Beginns der Berufsaus-bildung, Monat und Jahr der vorzeitigenAuflösung des Berufsausbildungsverhält-nisses;

g) Anschlussvertrag bei Stufenausbildung mitAngabe des Ausbildungsberufs;

h) Art der Förderung bei überwiegend öffent-lich, insbesondere auf Grund des DrittenBuches Sozialgesetzbuch geförderten Be-rufsausbildungsverhältnissen;

i) Monat und Jahr der Abschlussprüfung, Artder Zulassung zur Prüfung, Monat und Jahrder Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg;

2. für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prü-fungsteilnehmerin in der beruflichen Bildungmit Ausnahme der durch Nummer 1 erfasstenAuszubildenden:

Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrichtung, Vor-bildung, Wiederholungsprüfung, Art der Prü-fung, Prüfungserfolg;

3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin:

Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eig-nung;

4. für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbil-dungsberaterin:

Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art derBeratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit,durchgeführte Besuche von Ausbildungsstät-ten;

5. für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin aneiner Berufsausbildungsvorbereitung, soweitder Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2unterliegt:

Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,Berufsrichtung.

(2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift derAuskunftspflichtigen. Sie sind zum frühestmögli-chen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss derwiederkehrenden Erhebung zu löschen.

(3) Auskunftspflichtig sind die zuständigenStellen.

(4) Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbil-dungsberichts sowie zur Durchführung der Berufs-bildungsforschung nach § 84 sind die nach Ab-satz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vomStatistischen Bundesamt und den statistischenÄmtern der Länder an das Bundesinstitut fürBerufsbildung zu übermitteln. Hierzu wird beimBundesinstitut für Berufsbildung eine Organisati-onseinheit eingerichtet, die räumlich, organisato-risch und personell von anderen Aufgabenberei-chen des Bundesinstituts für Berufsbildung zutrennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigenPersonen müssen Amtsträger oder für den öffentli-chen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dür-fen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnis-se nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts

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sowie zur Durchführung der Berufsbildungsfor-schung verwenden. Die nach Satz 2 übermitteltenDaten dürfen nicht mit anderen personenbezoge-nen Daten zusammen geführt werden. Das Näherezur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bun-desministerium für Bildung und Forschung durchErlass.“

2. Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wirdwie folgt geändert:

Die Nummern 3 und 4 der Anlage D Abschnitt III zudem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Hand-werksordnung) werden wie folgt gefasst:

„3. bei den Auszubildenden

a) beim Lehrling:

Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, allge-meinbildender Schulabschluss, vorausgegan-gene Teilnahme an berufsvorbereitender Qua-lifizierung oder beruflicher Grundbildung, be-rufliche Vorbildung, Anschrift des Lehrlings,

b) erforderlichenfalls bei gesetzlichen Vertretern:

Name, Vorname und Anschrift;

4. beim Ausbildungsverhältnis:

Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertra-ges, Ausbildungsdauer, Datum des Beginns derBerufsausbildung, Dauer der Probezeit, bei über-wiegend öffentlich, insbesondere auf Grund desDritten Buches Sozialgesetzbuch gefördertenBerufsausbildungsverhältnissen, Art der Förde-rung, Anschrift der Ausbildungsstätte, wenndiese vom Betriebssitz abweicht, Wirtschafts-zweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.“

Artikel 3

Änderung desBundesbesoldungsgesetzes

In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-ber 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird dieBundesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden bei der Amtsbe-zeichnung „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident“beim letzten Funktionszusatz die Wörter „des Be-reichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung“ durch die Wör-ter „der Zentralabteilung“ ersetzt.

2. In der Besoldungsgruppe B 7 wird bei der Amtsbe-zeichnung „Präsident des Bundesinstituts für Berufs-bildung“ der Funktionszusatz „– als Generalsekretär“gestrichen.

Artikel 4

Änderung sonstiger Gesetze

1. § 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgeset-zes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletztdurch Artikel 11 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbil-dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Be-rufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§§ 46, 81 und 95 des Berufsbil-dungsgesetzes“ wird durch die Angabe „§§ 53,54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes“ er-setzt.

b) Die Angabe „§§ 42, 45, 51a und 122 der Hand-werksordnung“ wird durch die Angabe „§§ 42,42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksord-nung“ ersetzt.

2. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wirdwie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu§ 282a folgende Angabe eingefügt:

„§ 282b Datenverwendung für die Ausbildungs-vermittlung durch die Bundesagentur“.

2. § 162 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3 desBerufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 3 derHandwerksordnung“ durch die Angabe „§ 43Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36Abs. 2 der Handwerksordnung“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 desBerufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe„§ 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes“ er-setzt.

3. Nach § 282a wird folgender § 282b eingefügt:

㤠282b

Datenverwendungfür die Ausbildungsvermittlung

durch die Bundesagentur

(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Aus-kunftsstellen übermittelten Daten über eintra-gungsfähige oder eingetragene Ausbildungsver-hältnisse ausschließlich

1. zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung,

2. zur Verbesserung der Zuverlässigkeit undAktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistikoder

3. zur Verbesserung der Feststellung von Angebotund Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt

verwenden.

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(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufs-bildungsgesetz zuständigen Stellen.

(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwe-cken des Absatzes 1 übermittelten Daten undDatenträger spätestens zum Ende des Kalender-jahres zu löschen.“

3. In § 13 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes inder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 25Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. IS. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „vom14. August 1969 (BGBl. I S. 1112)“ gestrichen.

4. Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969(BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 38 desGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 wird jeweils dieAngabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufs-bildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes“ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes“durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe bdes Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

5. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts derIndustrie- und Handelskammern in der im Bundesge-setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durchArtikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003(BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 58 des Berufsbil-dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 79 desBerufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 8 wird die Angabe „§ 58 des Berufsbildungs-gesetzes“ durch die Angabe „§ 79 des Berufsbil-dungsgesetzes“ ersetzt.

6. Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,1036), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzesvom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt ge-ändert:

1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3c wird die Angabe „§ 18a desBerufsbildungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 51des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 10 wird die Angabe „§ 18a des Berufsbil-dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 51 desBerufsbildungsgesetzes“ ersetzt.

7. § 13 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durchArtikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2004(BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird aufgeho-ben.

8. Artikel 7 § 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzesvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I

S. 2439), das zuletzt durch Artikel 259 der Verordnungvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-den ist, wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung sonstiger Verordnungen

1. § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Schwerbehinder-ten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 5 desGesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „§§ 20 bis 22 desBerufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21bis 23 der Handwerksordnung“ durch die Angabe„§§ 27 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes odernach den §§ 21 bis 22b der Handwerksordnung“ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 in Verbindung mit§§ 48 und 48a des Berufsbildungsgesetzes odernach § 41 in Verbindung mit §§ 42b und 42c derHandwerksordnung“ durch die Angabe „§ 66 desBerufsbildungsgesetzes oder nach § 42m derHandwerksordnung“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung überden Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen imEisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. IS. 1465), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnungvom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4450) geändertworden ist, wird wie folgt gefasst:

„d) von Personen, die in einem Berufsausbildungs-verhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzesoder in einem anderen Vertragsverhältnis imSinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes ste-hen, sowie Personen, die in einer Einrichtungaußerhalb der betrieblichen Berufsausbildungim Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsge-setzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, aus-gebildet werden;“.

3. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistun-gen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977(BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-ordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4450)geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„d) Personen, die in einem Berufsausbildungsver-hältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzesoder in einem anderen Vertragsverhältnis imSinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes ste-hen, sowie Personen, die in einer Einrichtungaußerhalb der betrieblichen Berufsausbildungim Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsge-setzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, aus-gebildet werden;“.

4. § 5 Abs. 1 der Bewachungsverordnung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003(BGBl. I S. 1378) wird wie folgt geändert:

966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

1. In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 25, 46 Abs. 2des Berufsbildungsgesetzes oder nach den§§ 25, 46 Abs. 2 der Handwerksordnung“ durchdie Angabe „§§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzesoder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung“ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 in Ver-bindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungs-gesetzes“ durch die Angabe „§ 54 des Berufsbil-dungsgesetzes“ ersetzt.

5. Dem § 6 Abs. 7 der Approbationsordnung für Apo-theker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletztdurch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2002(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird folgenderSatz angefügt:

„Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sindzur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchfüh-rung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

6. Dem § 10 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärztevom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die durch Arti-kel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. IS. 1776) geändert worden ist, wird folgender Satzangefügt:

„Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sindzur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchfüh-rung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

7. Dem § 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-mer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird fol-gender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die besonderen Belange behinderter Prüflingesind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durch-führung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

8. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür Diätassistentinnen und Diätassistenten vom1. August 1994 (BGBl. I S. 2088) wird folgenderAbsatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

9. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) wird folgenderAbsatz 5 angefügt:

„(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

10. Dem § 8 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-fungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. IS. 4418, 4429) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

11. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember2001 (BGBl. 2002 I S. 12) wird folgender Absatz 5angefügt:

„(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

12. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 5 derVerordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770)geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 ange-fügt:

„(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

13. Dem § 4 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü-fungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. IS. 1731) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

14. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür Hebammen und Entbindungspfleger in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 16. März 1987(BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 12 desGesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436)geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 ange-fügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

15. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung fürLogopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892),die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember1994 (BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird fol-gender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

16. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür Masseure und medizinische Bademeister vom6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) wird folgenderAbsatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

17. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994(BGBl. I S. 3786) wird folgender Absatz 4 angefügt:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005 967

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

18. Dem § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür Rettungsassistentinnen und Rettungsassistentenvom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die durchArtikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 1994(BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird folgenderAbsatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

19. Dem § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür die Berufe in der Krankenpflege vom 10. Novem-ber 2003 (BGBl. I S. 2263) wird folgender Absatz 4angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

20. Dem § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür technische Assistenten in der Medizin vom25. April 1994 (BGBl. I S. 922) wird folgender Ab-satz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

21. Dem § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür Psychologische Psychotherapeuten vom 18. De-zember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Arti-kel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2004 (BGBl. I S. 864)geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 ange-fügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

22. Dem § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungfür Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenvom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletztdurch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2004(BGBl. I S. 864) geändert worden ist, wird folgenderAbsatz 4 angefügt:

„(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflin-ge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit beiDurchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.“

Artikel 6

Rückkehr zumeinheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort geändertenRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnunggeändert werden.

Artikel 7

Neubekanntmachungder Handwerksordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kannden Wortlaut der Handwerksordnung in der vom Inkraft-treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-desgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5am 1. April 2005 in Kraft; gleichzeitig treten

1. das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 desGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

2. das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassungder Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. IS. 78), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzesvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

3. die Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdau-er im Handwerk in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 7110-1-2, veröffentlichten berei-nigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom25. Juli 1969 (BGBl. I S. 1021),

4. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach§ 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. Juni 1975(BGBl. I S. 1474),

5. die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungenbei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung imHandwerk vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 596), zuletztgeändert durch die Verordnung vom 20. Dezember1991 (BGBl. I S. 2383),

außer Kraft.

(2) § 43 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Artikels 1 diesesGesetzes sowie § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Handwerks-ordnung treten am 1. August 2011 außer Kraft.

(3) Am 1. August 2006 treten

1. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-nung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändertdurch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988(BGBl. I S. 229),

2. die Verordnung über die Anrechnung eines schuli-schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigenund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-bildungszeit in den industriellen Metallberufen und inden industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988(BGBl. I S. 229),

3. die Verordnung über die Anrechnung eines schuli-schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigenund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-bildungszeit in den handwerklichen Elektroberufenvom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 719),

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Esist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 23. März 2005

D e r B u n d e s p r ä s i d e n tH o r s t K ö h l e r

D e r B u n d e s k a n z l e rG e r h a r d S c h r ö d e r

D i e B u n d e s m i n i s t e r i nf ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g

E . B u l m a h n

D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d A r b e i t

Wo l f g a n g C l e m e n t

968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2005

4. die Verordnung über die Anrechnung eines schuli-schen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigenund einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Aus-bildungszeit in den handwerklichen Metallberufenvom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1084),

5. die Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155), geändert durch Artikel 2der Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665),

6. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-nung öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBl. IS. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung vom26. November 1993 (BGBl. I S. 1971),

7. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-nung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. IS. 1142),

8. die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verord-nung Hauswirtschaft vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 827)

außer Kraft.

(4) Artikel 1 § 7 Abs. 2 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 2treten am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten Arti-kel 1 § 7 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 1Satz 3 außer Kraft.

(5) Artikel 2a tritt am 1. April 2007 in Kraft.