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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel Beilage zur Zeitschri[t [fir Lebensmittel- Untersuchung und -Forschung, Bd. 154, He[t 2 8CHRIFTLEITUNG E. CODURO, M~CHm¢ Gesetze und Verordnungen" Milch und Milcherzeugnisse Nordrhein-Westfalen Giiteverordnung fiir Milch Aehte Verordnung des Ministers liar Ern~ihrung, Landwlrt~chaft und Forsten yon Nordrhein-West- /alen zur A'vzlerung der Gi~teverordnung /i~r Milch vom 17. Juli 1973. -- [GVOB1. ffir d. Land Nord- rhein-Westfalen 27, Iqr. 44, S. 401 (1973)] Die ~nderung betrifft auch die Untersuchung der Anlieferungsmilch und die Aufzeichnung der Ergebnisse. Die Anlieferungsmilch ist mindestens einmal monatlich auf Hemmstoffe zu unter- suchen, und zwar nach folgendem Veffahren: Die Untersuchung auf Hemmstoffe ist mittels des Brillantschwarz-Reduktionstestes oder nach einem anderen yon dem Minister zugelassenen Verfahren durehzu/fihren. Der Hemmstoffnaeh- weis wird mittels Brillantschwarz-Reduktionstestes wie folgt durchgefiihrt: 4,5 g des ,,Antibiotica-Agar" Nummer 1 werden in 100 ml Aqua dest. kalt gel6st (ca. 1 Stunde). Danach wird das N~ihrmedinm 15 Minuten bei 120 ° C autoklaviert. Abkiihlung vor der Weiterver- arbeitung auf 52 ± 2 ° C. Bei Verwendung lyophilisierter Testkulturen des Stammes C 953 yon Bac. stearothermophiins var. ealidolactis wird das Lysophilisat (15,7 ± 0,3 × 109) mit 10 ml sterilem Aqua dest. versetzt und intensiv gemischt, bis die Suspension v611ig homogen ist. Die Keimsuspension wird in einem Wasserbad mit 52 :[: 2 ° C erw~rmt und anschlieBend dem Agar mit einer sterilen Pipette zugegeben. Insgesamt kommen auf 100 ml I~hrboden 10 ml Keim- suspension mit einer Keimdichte yon 15,7 × 0,3 × 10S/ml. Iqach der Zugabe der Keimsuspension ist jedesmal intensiv zu durchmischen. 9 mg Brillantschwarz BN gelSst in 2 ml Glycerin reinst DAB 7 (L6sungsvermittler) und 1 ml einer 0,2~oigen Manganclorid16sung (wachstumsfSrdernder Faktor) werden nach Erw~irmen auf 52 ± 2 ° C dem Agar-Keimsuspensionsgemisch zugesetzt. Jeweils 0,1 ml des Reaktionsgemisches werden--am zweckm~iBigsten unter Verwendung einer 1- oder 2-ml Cornwall-Automatik-Spritze- in die Kavit~ten der Tablette (Mikroplatten aus Kunststoff) pipettiert. Um ein gleichmi~fliges Testsystem sicherzustellen, sollten in einem Arbeitsgang nicht mehr als 100 ml des l%aktionsgemisches abgefiillt werden. Zur Aufbewahrung miissen die Tabletts unmittelbar nach der Preparation mit einer Klebe- folie verschlossen werden. Bei 2~°C kSrmen sie ohne Beeintr~chtigung der Empfindlichkeit mindestens 2 Wochen vorr~tig gehalten werden. Die Klebefolie muB yon den Tabletts entfernt und jedes Reaktionssystem mit 0,1 ml der zu priifenden Milch (z. B. mit Hilfe einer Mikropipette) iiberschichtet werden. Als positive Kontrolle dient ein Penicillin -- Standard mit 0,008 IE/ml, Ms negative Kontrolle eine hemmstoffffeie Milch. Die mit Milch beschickten Platten werden unverschlossen fiir eine Stunde zur Diffusion vor- handener antibiotisch wirksamer Hemmstoffe in den Kiihlschrank (2--4 ° C) gestellt. Die Milch ist anschlieBend dutch starkes Schwanken aus den Tabletts zu entleeren, zurfickbleibende Milch- reste werden durch mindestens viermaliges Spfilen mit Aqua dest. entfernt, wobei das Spfilwasser jeweils sorgf~Itig zu beseitigen ist. Zum Abtropfen werden die Tabletts auf FlieBpapier gelegt. Die getrocknete Oberfl~che ist anschlieBend wieder mit der Klebefolie zu verschlieBen. Die Inkubation erfolgt entweder im Brutschrank bei ges~ttigter Wasserdampfatmosph~re und einer Temperatur yon 68--70 ° C flit ca. 2 Stunden oder flit die gleiehe Zeit im Wasserbad bei einer Temperatur yon 60 ° C. Bei der Wasserbad-Inkubation miissen die Tabletts so in ein Stativ eingespannt werden, dab ihre Unterseite nur 2--3 mm tier in das Wasser reieht. Die Reaktionen werden an der Plattenunterseite abgelesen. Hemmstofffreie Milchproben sind leieht am Farbumschlag des Redoxindikators yon blau (Oxydationsstufe) nach gelb (Reduktions- stufe) zu erkennen. Alle blaugef~rbten Reaktionssysteme mit mindestens der Farbintensitiit des Penicillin-Standards sind Ms positiv zu bewerten." E. Coduro (Miinchen) * EinschlieBlich amtlicher Verlautbarungen, Riehtlinien u. dgl. 8 Z. Lebensmitt.-Untersuch., Band 154

Gesetze und Verordnungen (Beilage)

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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel

Beilage zur Zeitschri[t [fir Lebensmi t te l - Untersuchung und -Forschung, Bd. 154, He[t 2

8CHRIFTLEITUNG E. CODURO, M~CHm¢

Gesetze und Verordnungen"

Milch und Milcherzeugnisse Nordrhein-Westfalen

Giiteverordnung fiir Milch Aehte Verordnung des Ministers liar Ern~ihrung, Landwlrt~chaft und Forsten yon Nordrhein-West- /alen zur A'vzlerung der Gi~teverordnung /i~r Milch vom 17. Juli 1973. - - [GVOB1. ffir d. Land Nord-

rhein-Westfalen 27, Iqr. 44, S. 401 (1973)]

Die ~nderung betrifft auch die Untersuchung der Anlieferungsmilch und die Aufzeichnung der Ergebnisse. Die Anlieferungsmilch ist mindestens einmal monatlich auf Hemmstoffe zu unter- suchen, und zwar nach folgendem Veffahren:

Die Untersuchung auf Hemmstoffe ist mittels des Brillantschwarz-Reduktionstestes oder nach einem anderen yon dem Minister zugelassenen Verfahren durehzu/fihren. Der Hemmstoffnaeh- weis wird mittels Brillantschwarz-Reduktionstestes wie folgt durchgefiihrt:

4,5 g des ,,Antibiotica-Agar" Nummer 1 werden in 100 ml Aqua dest. kalt gel6st (ca. 1 Stunde). Danach wird das N~ihrmedinm 15 Minuten bei 120 ° C autoklaviert. Abkiihlung vor der Weiterver- arbeitung auf 52 ± 2 ° C.

Bei Verwendung lyophilisierter Testkulturen des Stammes C 953 yon Bac. stearothermophiins var. ealidolactis wird das Lysophilisat (15,7 ± 0,3 × 109) mit 10 ml sterilem Aqua dest. versetzt und intensiv gemischt, bis die Suspension v611ig homogen ist.

Die Keimsuspension wird in einem Wasserbad mit 52 :[: 2 ° C erw~rmt und anschlieBend dem Agar mit einer sterilen Pipette zugegeben. Insgesamt kommen auf 100 ml I~hrboden 10 ml Keim- suspension mit einer Keimdichte yon 15,7 × 0,3 × 10S/ml. Iqach der Zugabe der Keimsuspension ist jedesmal intensiv zu durchmischen.

9 mg Brillantschwarz BN gelSst in 2 ml Glycerin reinst DAB 7 (L6sungsvermittler) und 1 ml einer 0,2~oigen Manganclorid16sung (wachstumsfSrdernder Faktor) werden nach Erw~irmen auf 52 ± 2 ° C dem Agar-Keimsuspensionsgemisch zugesetzt.

Jeweils 0,1 ml des Reaktionsgemisches w e r d e n - - a m zweckm~iBigsten unter Verwendung einer 1- oder 2-ml Cornwal l -Automat ik-Spr i tze- in die Kavit~ten der Tablette (Mikroplatten aus Kunststoff) pipettiert. Um ein gleichmi~fliges Testsystem sicherzustellen, sollten in einem Arbeitsgang nicht mehr als 100 ml des l%aktionsgemisches abgefiillt werden.

Zur Aufbewahrung miissen die Tabletts unmittelbar nach der Preparation mit einer Klebe- folie verschlossen werden. Bei 2 ~ ° C kSrmen sie ohne Beeintr~chtigung der Empfindlichkeit mindestens 2 Wochen vorr~tig gehalten werden.

Die Klebefolie muB yon den Tabletts entfernt und jedes Reaktionssystem mit 0,1 ml der zu priifenden Milch (z. B. mit Hilfe einer Mikropipette) iiberschichtet werden. Als positive Kontrolle dient ein Penicillin - - Standard mit 0,008 IE/ml, Ms negative Kontrolle eine hemmstoffffeie Milch.

Die mit Milch beschickten Platten werden unverschlossen fiir eine Stunde zur Diffusion vor- handener antibiotisch wirksamer Hemmstoffe in den Kiihlschrank (2--4 ° C) gestellt. Die Milch ist anschlieBend dutch starkes Schwanken aus den Tabletts zu entleeren, zurfickbleibende Milch- reste werden durch mindestens viermaliges Spfilen mit Aqua dest. entfernt, wobei das Spfilwasser jeweils sorgf~Itig zu beseitigen ist. Zum Abtropfen werden die Tabletts auf FlieBpapier gelegt. Die getrocknete Oberfl~che ist anschlieBend wieder mit der Klebefolie zu verschlieBen.

Die Inkubation erfolgt entweder im Brutschrank bei ges~ttigter Wasserdampfatmosph~re und einer Temperatur yon 68--70 ° C flit ca. 2 Stunden oder flit die gleiehe Zeit im Wasserbad bei einer Temperatur yon 60 ° C. Bei der Wasserbad-Inkubation miissen die Tabletts so in ein Stativ eingespannt werden, dab ihre Unterseite nur 2- -3 mm tier in das Wasser reieht.

Die Reaktionen werden an der Plattenunterseite abgelesen. Hemmstofffreie Milchproben sind leieht am Farbumschlag des Redoxindikators yon blau (Oxydationsstufe) nach gelb (Reduktions- stufe) zu erkennen. Alle blaugef~rbten Reaktionssysteme mit mindestens der Farbintensitiit des Penicillin-Standards sind Ms positiv zu bewerten." E. Coduro (Miinchen)

* EinschlieBlich amtlicher Verlautbarungen, Riehtlinien u. dgl. 8 Z. Lebensmitt.-Untersuch., Band 154

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Obst und Obsterzeugnisse Bundesrepublik Deutschland

Abweiehungen yon qualit~tsnormen Verordnung des Bundesministers lilt Errdihrung, Landwirtscha/t und t~orsten i~ber die Abweiehung you Quallt~itsnormeu bei Obst der Ernte 1973 vom 13. August 1 9 7 3 . - [(BAnz. 25, Nr. 151, S. 1

(1973)]

Aufgrund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung yore 23. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2201) wird im Einvernehmen mit den Bundesmini- stern fiir Jugend, Famflie und Gesundheit und fiir Wirtschaft verordnet:

§1 Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1662/73 der Kommission der Europ~ischen Gemeinschaf-

ten yore 22. Juni 1973 (Amtsblatt der Europ~ischen Gemeinsehaften Nr. L 166 S. 18) abweichend yon Titel I I I der Gemeinsamen Quali~tsnormen ffir J~pfel und Birnen festgesetzten Mindest- gr6i]en gelten nicht ffir J~pfel der Soften James Grieve und Gravensteiner, die im Geltungsbe- reich dieser Verordnung geerntet und nach dem 15. August 1973 in den Verkehr gebraeht werden.

§2 Das Bundesamt fiir Em~ihrung und Forstwirtsehaft gibt im Btmdesanzeiger bekannt, inwie-

welt andere Mitgliedstaaten der Europgisehen Gemeinsehaften auf in i]~em Hoheitsgebiet geern- tete und in der Europ~ischen Wirtschaftgemeinschaft vermarktete Apfel und Birnen die Verord- nung (EWG) Xr. 1662/73 nicht anwenden.

§3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritteu ~berleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Btm-

desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 Satz 2 des Itandelsklassengesetzes aueh im Land Berlin.

§4 Diese Verordnung tritt am Tage naeh der Verkiindung in Kraft.

Speiseeis Hessen

Speiseeisverordnung P o l i z e i v e r o r d n u n g d e s H e s s i s c h e n S o z i a l m i n i s t e r i u m s i~ber d a s h y g i e n i s c h e H e r s t e l l e n , B e h a n d e l n u n d V e r t r e i b e n y o n S p e i s e e i s v o m 2. A u g u s t 1973 . m (GVOB1. fiir alas Land

Hessen, Teil I 1973, Nr. 21 S. 317)

Aufgrund des § 35 Abs. 1 und des § 40 des ttessischen Gesetzes fiber die 6ffentliche Sicher- heir und Ordnung (HSOG) in der Fassung yore 26. Januax 1972 (GVB1. I S. 24), ge~ndert dureh Gesetz yore 23. Mai 1973 (GVB1. I S. 160), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern fiir das Land Hessen verordmet:

§1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fiir das gewerbsm~Bige Herstellen, Behandeln

und Vertreiben yon Speiseeisans~tzen und Speiseeis. (2) Behandeln §st das Zubereiten, Verpacken, Abmessen, Aufbewahren und BefSrdern. (3) Vertreiben §st das Anbieten, zum Verkauf vorr~tig halten, Feilhalten, Verkaufen oder

sonst in den Verkehr bringen. (4) Die Vorschriften fiir das Aufbewahren gelten aueh fiir Ausgangsstoffe und Zutaten, die

zum Herstellen yon SpeiseeisanK4tzen oder Speiseeis best§mint sind.

§2 (1) Speiseeisans~tze und Speiseeis diirfen nut in R44umen yon folgender Beschaffenheit herge-

stellt, zubereitet oder verpackt werden: 1. sie miissen sauber und frei yon fremden Geriiehen sein, 2. sie diirfen nicht zu Zwecken benutzt werden, welehe die Besehaffenheit yon Rohstoffen

oder Speiseeis beeintr~ehtigen oder zu Verunreinigungen der Rgume fiihren kSnnen, 3. sie miissen ausreichend hell, be- trod entliiftbar sein, 4. der Fufiboden muB eine glatte Oberfl~ehe haben und wasserundurchl~issig sein, 5. die W~nde mfissen bis zu einer H6he yon 1,5 m m i t einem abwasehfesten hellen Anstrich,

Belag oder Verputz versehen sein,

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6. in der N~he der Herstellungsriiume mu~ sich ein Raum mit ausreichenden Waschgelegen- heiten befinden.

(2) Speiseeisans~tze und Speiseeis dilrfen nur in R~umen aufbewahrt werden, die den Anfor- derungen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 entspreehen.

(3) Verbindungstilren der Arbeits-, Lager- und Verkaufsri~ume zu anderen R~umen sind geschlossen zu halten.

§3 (1) In Arbeits-, Lager- und Verkaufsri~umen dilrfen Tiere nicht geduldet werden. (2) Nagetiere oder Insekten, die in Arbeits-, Lager- oder Verkaufsr~umen festgestellt werden,

sind unverzfiglich zu bek~mpfen. Die Vorschriften der Sch~dlingsbek~mpfungsverordnung vom 18. Mai 1971 (GVB1. I S. 111) bleiben unberilhrt.

(3) Hunde dilrfen nur vorilbergehend in dem yon Kunden benutzten Teil der Verkaufsr~ume geduldet werden, wenn sie angeleint sind.

§4 (1) In Betrieben, in denen Speiseeis hergestellt und behandelt wird, muI3 ausschliei]lieh Wasser

mit Trinkwasserqualit~t verwendet werden. (2) Zum Herstellen, Behandeln und Vertreiben yon Speiseeisans~tzen und Speiseeis dilrfen nur

G e f ~ e und Ger~te verwendet werden, die 1. sauber, hygienisch einwandfrei und leicht abwaschbar sind, 2. nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. (3) G e f ~ e zur Aufbewahrung und zur BefSrderung von Speiseeis und Speiseeisans~tzen mils-

sen dieht schlie~ende Deckel haben. (4) Die Abfiillh~hne yon Weieheisautomaten milssen so besehaffen sein, daI~ sieh keine Eis-

reste an der Austrittsdilse ansammeln k6nnen, es sei denn, die Abfilllh~hne sind so angebracht, dab eine nachteilige Beeinflussung yon Eisresten ausgeschlossen ist.

(5) Die Oberfl~che der Verkaufs- und Arbeitstische mul3 glatt und abwasehbar sein; sie darf nieht aus Holz bestehen. Die Verkaufstisehe sind an der dem K~iufer zugekehrten Seite durch geeignete Vorrichtungen (z. B. Glasplatten) gegen Verunreinigungen zu schiltzen.

(6) EislSffel (Portionierer) milssen w~hrend des Gebrauehes mit frisehem, fliei]endem Wasser benetzt werden. Die Griffe yon LSffeln und anderen Ger~ten zum Mischen der Rohstoffe milssen mindestens so lang sein, wie die verwendeten Gef~Be tier sind.

(7) Backwerk sowie alle Gegenst~nde, die beim Verzehr yon Speiseeis benutzt werden, mils- sen geschiltzt vor Schmutz und Staub aufbewahrt werden.

§5 (1) Die zum Herstellen yon Speiseeis benutzten Einrichttmgen und Ger~te sind tiiglich unver-

zfiglich nach Beendigung des Herstellens und des Verkaufs mit kochendem Wasser oder mit Wasser, dem eine filr die menschliche Gesundheit unschi~dliehe keimt6tende LSsung zugesetzt ist, grilndlich zu reinigen und mit Wasser nachzuspiilen.

(2) Teller, Becher oder andere Gefi~Be aus Porzellan, Glas oder anderem festen Material, die zur Abgabe yon Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle dienen, milssen nach jedem Gebrauch unter Verwendung yon heil3em Wasser und einem Spillmittel grilndlich gereinigt und ansch]ie- 13end unter flieI~endem Wasser naehgespillt werden.

§6 (1) Speiseeis daft nur so hergestellt, behandelt und vertrieben werden, dal] es bei Beachtung

der im Verkehr efforderliehen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar einer gesundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Einwirkung ausgesetzt ist.

(2) Das fiir die Herstellung yon Speiseeis angesetzte Gemisch daft nieht li~nger als eine Stunde bei einer Temperatur yon mehr als ~ 7,5 ° C gehalten werden; es ist sicherzustellen, dai~ binnen einer weiteren Stunde eine Abkilhlung auf mindestens ~ 4 ° C erfolgt.

(3) Der gefrieffertige Ansatz daft, sofern eine Reifezeit vor dem Gefrieren fiir erforderlieh gehalten wird, eine Temperatur yon ~ 4 ° Cnich t fibersteigen.

(4) Speiseeis daft nur zum Verkauf vorr~tig gehalten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach dem Gefrieren eine Temperatur yon - - 2 ° C nieht ilber- schritten hat. (~bersteigt es diese Temperatur, so mul~ das Gemisch entweder gekocht oder 30 Minuten auf mindestens 66 ° Coder 10 Minuten lang auf mindestens 72 ° C erhitzt werden, ehe es wieder als Speiseeis zum Verkauf vorr~tig gehalten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Ver- kehr gebraeht wird.

(5) Die nach Abs. 2, 3 und 4 vorgesehriebenen Temperaturen sind st~ndig mit Thermometern zu iiberwachen.

(6) Filr das Herstellen und Behandeln yon Speiseeisans~tzen finder Abs. 1 entspreehende Anwendung.

§7 (1) Es ist verboten, Speiseeis in den Verkehr zu bringen, weim es 1. in einem Milliliter mehr als 100 coliforme Bakterien, einschliei31ich Escherichia coli, oder

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2. in einem Milliliter mehr als 150000 aerobe mesophile Bakterien enth~lt. Bei Erzeugnissen, deren fettfreie Milchtroc]~enmasse ausschliel31ich aus fermentierten Milcherzengnissen stammt, werden die Bakterien nicht berficksichtigt, die fiir die Herstellung dieser Milcherzeugnisse not- wendig sind.

(2) Die Vorschri~ten des Lebensmittelgesetzes bleiben unberfihrt.

f8 (I) Wer Speiseeisans~tze oder Speiseeis herstellt, behandelt oder vertreibt, muB sauber ge-

kleidet sein. Er hat saubere Schutzkleidung zu tragen, wenn er Speiseeisans~tze oder Speiseeis her- stellt, zubereitet oder verpackt.

(2) Speiseeis darf auf 6ffentlichen Wegen, StraBen oder Pl~tzen oder olme vorhergehende Bestellung yon ttaus zu Haus nur in abgabefertigen und staubdichten Paekungen abgegeben werden, es sei denn, dab Speiseeis unmittelbar aus Weicheisautomaten oder durch Wagen des nicht stehenden Gewerbes vertrieben wird, deren R~umlichkeiten den Anforderungen des § 2 entsprechen.

§9 Die fiir die ~berwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln 5rtlich zust~ndige Verwaltungsbe-

hSrde kann fiir bestimmte Veranstaltungen (z. B. Messen, Kirmes, Jahrm~rkte, Volksfeste) und in Einzelfgllen Ausnahmen yon den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Hr. 6 und des § 8 Abs. 2 zulassen, wenn die Gew~hr gegeben ist, dab der Speiseeisbetrieb hygienisch einwandfrei erfolgt.

§ 10 (1) Ordnungswidrig handelt, wet vors~tzlich oder fahrl~issig 1. Speiseeisans~tze oder Speiseeis in Rgumen herstellt, zubereitet, verpaekt oder aufbewahr¢,

die den Bestimmungen des § 2 nicht entsprechen, 2. entgegen § 3 Abs. 1 in Arbeits-, Lager- oder Verkaufsr~iumen Tiere duldet oder entgegen § 3

Abs. 2 Satz 1 Nagetiere oder Insekten nicht oder nicht unverzfiglich beseitigt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 in Betrieben, in denen Speiseeis hergestellt oder behandelt wird, nieht

ausschlieBlich Wasser mit Trink~asserqualit~it verwendet, 4. zum Herstellen, Behandeln oder Vertreiben yon Speiseeisans~tzen oder Speiseeis GefiiBe,

Ger~te, Verpackungen oder Einrichtungen verwendet, die den Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 7, § 5 oder 8 Abs. 2 nicht geniigen,

5. Backwerk entgegen § 4 Abs. 7 nicht ordnungsgem~B aufbewahrt, 6. Speiseeis oder Speiseeisans~itze unter Verletzung der Bestimmungen des § 6 hersteUt oder

behandelt oder Speiseeis entgegen den Bestimmungen des § 6 oder des § 7 Abs. 1 vertreibt oder 7. der Vorschrift des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kan~ mit einer GeldbuBe his zu eintausend Deutsche Mark geahn-

det werden. §11

(1) Die Polizeiverordnung fiber das hygienische Herstellen, Behandeln und Vertreiben yon Speiseeis vom 8. August 1966 (GVB1. I S. 261), ge~ndert dutch Gesetz yore 5. Oktober 1970 (GVB1. I S. 598), wird aufgehoben.

(2) Die Landkreise und kreisffeien St~idte kSnnen erg~nzende Polizeiverordnungen zu den Vorschriiten dieser Polizeiverordnung erlassen.

§ 12 (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme yon § 6 Abs. 2 am Tage nach ihrer Verkiindung in

Kraft. (2) § 6 Abs. 2 tritt am I. Januar 1974 in Kraft.

Alkoholische Genuflmittel Baden-Wfirttemberg

Herkunftsbezeichnung ,,Ehrentrudis Sp~itburgunder WeiSherbst" Verordnung des Minioterium8 /iir Ern~ihrung, Landwirtschaft und Umwelt vo~ Baden. Wi~rttemberg i~ber die Zulao~ung der Herkunftsbezeichnung ,,Ehrentrudis Spgitburgunder Weiflherbst" vom d. Juli

1973. - - (GB1. fiir Baden-Wiirttemberg 1978, Hr. 15, S. 275) Zur Angabe der Herkunft eines Roseeweines der Rebsorte Blauer Sp~tburgunder aus dem

Bereieh Kaiserstuhl-Ttmiberg daft die Bezeiehmmg ,,Ehrentrudis Sp~tburgunder WeiBherbst" verwendet werden; dies gilt nieht fiir Tafelwein. E. Coduro (Miinchen)

Europ~iische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Bestimmung des Ursprungs yon Traubensatt

Verordnung (EWG) Nr. 2026/73 der Kommi88ion der guropgiisehen Gemeinscha/te~ i~ber die Be~tim- mung des Ursprungs yon Traubensa/t vom 25. Juli 1973. - - [Amtsbl. d. Europ. Gemeinschaften 16,

Hr. L 206, S. 33 (1973)]

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Gem~fi Artikel 5 der Verordnung (EWG) Xr. 802/68 des Rates vom 27. duni 1968 (Amtsbl. Nr. L 148 (1968) hat eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Liinder betefligt sind, ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliehe und wirtschaftlieh gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist and zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gefiihrt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Die Verarbeitung yon Traubenmost der Nummer 20.07 zu Traubensaft derselben Tarifnummer ist keine Be- oder Verarbeitung im Sinne des genannten Artikels 5 und verleiht somit nicht den Ursprung des Landes, in dera sie stattgefunden h~t. E. Coduro (Miinchen)

Alkaloid-(oder purin-)haltige Lebensmittel Europ~iische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

Riehtlinie fiir Kakao. und Schokoladeerzeugnisse Richt l in ie des R a t e s de r Eur opd i s chen Geme insehaf t en ( 7 3 / 2 4 1 / E W G ) z u r Anff le iehung de r R e c h t s v o r s c h r i [ t e n de r l~ l i tg l ieds taa ten [ i tr zuv Erniihrunff b e s t i m m t e K a k a o - und S c h o k o l a d e e r z e u g n i s s e v o m 24. J u l i 1973. ~ [Amtsbl. d. ~Europ. Gemeinschaften 16,

Nr. L. 228, S. 23 (1973)] ( A u s z u g )

Die derzei~igen unterschied]ichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften behindern vor allem bei gewissen Arten yon Kakao- und Schokoladeerzeugnissen den freien Warenverkehr und kSnnen ffir die einzelnen Unternehmen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen fiihren.

Es ist daher notwendig, die Rechtsvorschriften fiir diese Erzeugnisse anzugleichen. Fiir die Zu- sammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung und die Kennzeichnung miissen Definitionen und gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen zu ermSglichen.

Es ist allerdings nicht mSglich, alle Bestimmungen fiber Lebensmittel, die den Warenverkehr mit Kakao- und Sehokoladeerzeugnissen behindern kSnnten, in dieser l~ichtlinie zu harmonisieren. Jedoch wird sieh die Zahl der Itemmnisse, die daher weiter bestehen bleiben, mit der fortschrei- tenden Harmonisierung der einzelstaatlichen I~echtsvorschriften fiir Lebensmittel nach lm4 nach verringern.

Zum Schutz des Verbrauchers ist in bestimmten Mitgliedstaaten die Angabe ,,halbbitter" flit Schokolade vorbehalten, die durch einen hohen Mindestgehalt an gewissen Bestandteilen gekenn- zeichnet ist. Diese Bezeiehnung diiffte kaum in der gesamten Gemeinschaft verwendet wer- den; daher sollte vorgesehen werden, dab w~hrend eines Zeitraums yon drei Jahren die Verwen- dung dieser Angabe fiir Schokolade mit einem besonders hohen Mindestgehalt an Gesamtkakao- troekenmasse vorbehalten bleiben kann.

Die Verwendung yon anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen MRgliedstaaten zugelassen; yon dieser MSgliehkeit wird in grol3em Umfang Ge- brauch gemacht. Allerdings kann nieht schon jetzt dariiber entschieden werden, ob und wie die MSglichkeit einer Verwendung dieser Fette auf die gesamte GemeinschMt ausgedehnt werden kann, da es aufgrund der bisher verffigbaren wirtschaftliehen und technischen Informationen nicht mSglich ist, einen endgiiltigen Standpunkt festzulegen.

Es ist zwar bereits mSglich, eine Gewichtsskala fiir Sehokoladeerzeugnisse in Tafeln oder l~ie- geln festzulegen, doch ist diese MSglichkeit bei den Kakaoerzeugnissen in Pulverform noch nicht gegeben, da fiir die Wahl der einzeinen Grenzwerte in diesem Fall eine grfindlichere Priifung erfor- derlich ist, die noeh nieht abgeschlossen werden kormte. Daher muB diese Wahl spi~ter effolgen.

Die in dieser Richtlinie gew~hlten Bezeiehnungen fiir die einzelnen Kakao- und Schokoladeer- zeugnisse weichen in einigen F~llen yon den in dem einen oder anderen Mitgliedstaat fiblichen Be- zeichnungen ab. Daher ist es zweckm~ig, die Verbraueher dadtu'ch an diese neuen Bezeichnungen zu gewShnen, dab w~hrend einer bestimmten Zeit die derzeit ge]tenden Bezeiehnungen gleiehzei- rig verwendet werden diirfen.

Die Festsetzung der Analysenmethoden zur Nachpriifung der Reinheitsl~'iterien fiir bestimmte Erzeugnisse sowie die Bestimmung der Art und Weise der Proben~hme und die zur Nachpriffung der Znsammensetzung und der Herstellungsmerkmale der Kakao- und Schokoladeerzeugnisse erforderliehen Analysemethoden sind teclmische DurchfiihrungsmaBnahmen. Es ist angezeigt, sie im Interesse einer Vereildachtmg und Bcschleunigung des Verfat)xens der Kommission zu fiber- tragen.

Artikel 1

Kakao- und Schokoladeerzeugnisse im Sinne dieser Riehtlinie sind die in Anhang I definierten, zur Ern~hrung bestimmten Erzeugnisse.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ~ragen dafiir Sorge, dal3 die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden k6rmen, wenn sie den Defmitionen und Bestimmungen dieser Rieht- linie und ihres An_hangs I entsprechen.

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Artikel 3 (1) Die in Anhang I Nummer 1 auigetfihrten Bezeiehnungen sind den darin definierten Erzeug-

nissen vorbetmlten und mfissen im Verkehr zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden. Jedoch - - dilffen die Bezeichnungen ,,pralina" oder ,,eioecolatino" in Italien mad die Bezeiehnung ,,a

chocolate" in Irland tmd dem Vereinigten K5nigreich tiir Sehokolade, ttaushaltssehokolade, Gian- duja-HaselnnBschokolade, Milchsehokolade, ttaushaltsmilchschokolade, Gianduja-~aselnuB- milehschokolade oder weiBe Schokolade in mundgerechter GrSBe verwendet werden,

- - kann in Irland und im Vereinigten KSnigreieh tilr die in Anhang Iunte r Nummer 1.21 and unter Nummer 1.22 definierten Erzeugnisse die gleiche Bezeichnung ,,milk chocolade" verlangt werden, sotern in beiden F/~llen neben dieser Bezeichnung der tiir jedes dieser Erzeugnisse fest- gesetzte Gehalt an Trockenmasse, die aus verdamptter Milch stammt, durch den Hinweis ,,milk solids: . . . ~/o minimum" angegeben wird.

(2) Absatz 1 berfihrt jedoch nicht die Bestimmungen, wonach diese Bezeichnungen erg~inzend und entsprechend den Gepflogenheiten fiir andere Erzeugnisse verwendet werden kSnnen, die mit den in Anhang :[ defmierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden kSnnen.

Artikel 4 Zur Hel~tellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse dfiffen Kakaobohnen nicht handels-

fiblicher Qualiti~t sowie Schalen, Keime oder irgendwelche Rilckst~nde der Extraktion yon Kakao- butter durch LSsungsmittel nicht verwendet werden.

Artikel 5 (1) Der Rat legt auf Vorschlag tier Kommission einstimmig tolgendes test: a) die Liste der LSsungsmittel, die ffir die Extraktion yon 1Kakaobutter verwendet werden

dfirfen; b) die Reinheitskriterien tiir Kakaobutter, t/Jr die zu ihrer Extraktion verwendeten LSsungs-

mittel und, falls efforderlich, ffir die anderen in Anhang I genannten Erzeugnisse, die zugesetzt oder bei der Bearbeitung verwendet werden.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Durchffihrungsmal]- nahmen lassen die Mitgliedstaaten als LSsungsmittel filr die Extraktion yon Kakaobutter aus- schlieBlich Petroleumbenzin 60/75, sogenanntes B-Benzin, oder seine reine Haupttraktion zu. Wi~hrend des gleichen Zeitraums kSnnen jedoeh die Mitgliedstaaten tiir Erzeugnisse, die in ihrem ttoheitsgebiet in den Verkehr gebraeht werden, die einzelstaatliehen Bestimmungen beibehalten, wonach andere LSsungsmittel zugelassen sind.

(3) Stellt sich heraus, dab die Verwendung eines der in den Absiitzen I u n d 2 genannten Stoffe oder deren Gehalt an einem oder mehreren der in Anwendung yon Absatz 1 Buehstabe b) festge- setzten ~Bestandteile eine Getahr tfir die menschliehe Gesundheit darstellt, so kalm ein Mitgliedstaat tfir einen Zeitraum yon hSchstens einem Jahr die Genehmigung fiir die Verwendung dieses Stoffes aussetzen oder den zul~ssigen ttSchstgehalt an einem oder mehreren der genannten Bestandteile verringern. Er tmterrichtet hiervon unverzilglieh die Kommission, die die Mitgliedstaaten konsal- tiert.

Aut Vorschtag der Kommission entseheidet der Rat unverziiglieh einstimmig, ob MaBnahmen ergriffen werden mfissen, und erl~l]t gegebenentalls durch Richtlinie die notwendigen Anderungen. Erforderliehenfalls kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit aut Vorschlag der Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum um hSchstens ein Jahr verl~ngern.

Artil~el 6 (1) Sehokolade, Haushaltsschokolade, Gianduj a-Haseinui]schokolade, Milchschokolade, ttaus-

haltsmilchschokolade, Gianduja-Haselnu~milchschokolade, weiJ]e Sehokolade and getiillte Sehoko- lade, in Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht yon 85 g bis 500 g pro Stilck, dilrfen nur mit Ge- wichten yon 100 g, 125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 g lind 500 g pro Stilck in den Verkehr gebracht werden.

(2) Sp~testens zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie setzt der Rat aut Vorschlag der Kommission die Gewichte test, mit denen die in Anhang I Nummer 1.8 bis 1.13 genannten Er- zeugnisse in den Verkehr gebracht werden dilrfen.

Artikel 7 (1) Aut den Verpackungen, Behgltnissen oder Etlketten der in Anhang I definierten Erzeug-

nisse mfissen nur die nachstehend aufgetfihrten Angaben angebracht werden; diese Angaben mils- sen gut sichtbar, deutlieh lesbar und unverwischbar sein:

a) die ihnen vorbehaltene Bezeichnung; bei getilllter Schokolade (Nr. 1.27) hat neben dieser Bezeielmung eine Unterrichtung des Verbrauchers fiber das verwendete Ffillungserzeugnis, unbe- sehadet der gegebenenfalls tiir alas letztere geltenden Bestimmungen, zu erfolgen;

b) bei den in Anhang I Nummern 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.16, 1.17, 1.21 und 1.22genannten Erzeugnissen der Gehalt an Kakaotrockenmasse durch den obligatorisehen Hinweis , ,Kakao: . . . ~o mindestens";

119

c) bei gefiillter Schokolade und Pralinen, die unter Verwendung yon anderen Sehokoladearten als Schokolade oder Schokoladefiberzugsmasse hergestellt worden sind, eine zusi~tzliche Bezeich- hung mit Angabe der dabei verwendeten Schokoladearten und -soften; w~hrend eines Zeitraums von fiinf Jahren nach ]~ekanntgabe dieser Richtlinie und soweit die obenstehende Verpflichtung nieht aufgrund einzelstaatlicher Vorsehriften besteht, ist diese zus~tzliehe Bezeichnung fiir Prali- nen jedoch nut dann zwingend vorgesehrieben, wenn diese Erzeugnisse aus Haushaltsschokolade, Haushaltsmilchschokolade oder aus weil3er Schokolade hergestellt worden sind;

d) gegebenenfalls die in Anhang I Nummer 4 bis 7 obligatorisch vorgeschriebenen Angaben; e) das Nettogewicht, aul3er bei Erzeugnissen, deren Gewicht weniger als 50 g betri~gt; diese

Ausnahme gilt nicht fiir Erzeugnisse mit einem Nettogewicht yon weniger als 50 g pro Stiick, die in Sammelpaekungen mit einem Nettogesamtgewicht yon 50 g oder mehr enthalten sind; bei Hohl- figuren kann stattdessen das Mindestnettogewicht angegeben werden;

f) der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers bzw. Verpackers oder eines Verk~ufers, der sieh innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen hat.

(2) Abweichend yon Absatz 1 diirfen die Mitgliedstaaten unbeschadet der yon der Gemein- schaft auf dem Gebiet der Lebensmittelkennzeichnung zu erlassenden Vorschri~ten einzelstaatliche Vorschriften beibehalten, die die Angabe

a) des Herstellungsbetriebes im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Erzeugung, b) des Ursprungslandes vorschreiben; diese Angabe darf jedoch nicht ffir die in der Gemein-

sch~ft hergestellten Erzeugnisse verlang~ werden. (3) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in Absatz 1 vorgeschrie-

benen Angaben anzubringen sind, nigher zu regeln, als dies in Absatz 1 vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten kSnnen jedoch in ihrem Gebiet den Verkehr mit folgenden Erzeugnissen

untersagen: - - den in Anhang I definierten Erzeugnisscn, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) vor-

gesehenen Angaben nieht in der oder den Landesspraehen auf einer der Fl~chen der Verpaekung oder des Beh~ltnisses angebracht sind,

- - dem in Anhang I unter Nummer 1.22 definierten Erzeugnis, welm die Bezeichnung ,,milk chocolate" auf den Verpaekungen angebraeht ist.

Artikel 8 Die Hauptbezeiehnung ,,Schokolade" und ,,Milchschokolade" d~rf nur dann durch Aufschriften

oder Bezeichnungen betreffend die Qualit~t erg~nzt werden, welm: a) die Schokolade mindestens 43 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar minde-

stens 26 Hundertteile Kakaobutter, enth~lt; b) die Milchsehokolade nicht mehr als 50 Hlmdertteile Saecharose und mindestens 30 Hundert-

teile Gesamtkakaotroekenmasse sowie 18 Hundertteile aus verdampfter Milch stammende Trocken- masse, und zwar mindestens 4,5 Hundertteile Milchfett, enth~lt.

Artikel 9 (1) W~Lhrend eines Zeitraums von vier Jahren nach Bek~nntgabe dieser Rich~linie kSnnen die

Mitgliedstaaten in Abweichung yon Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) gestatten, dab auf den Ver- paekungen, Beh~ltnissen oder Etiketten neben der dem Erzeugnis vorbehaltenen Bezeichnung die Bezeichnung verwendet wh'd, die den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehen- den GepflogenheRen oder einzelstaatliehen Bestimmungen entspricht.

(2) W~hrend eines Zeitraums yon drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie behalten die Mitgliedstaaten in Abweichung yon Artikel 8 die Verwendung der Bezeiehnung ,,halbbitter" fiir Schokolade vor, die einen Mindestgehalt yon 50 Itundertteilen Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter, hat.

Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen MaBnahmen, damit der Verkebr mit den in

Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die den in dieser Richtlinie und ihrem Anhang I vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen, durch die Anwendung der nicht harmonisierten ein- zelstaatlichen Bes~immungen fiber die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Auf- machung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw. der Lebensmittel im allgemeinen nieht behindert wird.

(2) Absatz 1 finder keine Anwendung auf die nicht harmonisierten Vorschriften, die gerecht- fertigt sind zum Schutze

- - der Gesundheit, - - v o r T~uschung, sofern diese nicht bewirken, dal3 die Anwendung der in dieser Richtlinie

vorgesellenen Definitionen und Bestimmungen beeintr~chtigt wird, - - d e s gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ur-

sprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb.

Artikel 11 Nach dem Verfahren des Artikels 12 wird folgendes bestimmt: a) die Art und Weise der Probenahme und die zur Nachpriifung der in Artikel 5 Absatz 1 Buch-

stabe b) gen~Imten Reinheitskrlterien efforderliehen Analysemethoden;

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b) die Art und Weise der Probenahme sowie die zur Naehpriifung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale der in Anhang I definierten Erzeugnisse erforderlichen Analysemetho- den.

Artikel 14 (I) Diese Rich~linie gilt auch ffir die aus Drittl~ndern eingeffihrten und zum Verbrauch irmer-

halb dcr Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse. (2) Diese Richtlinie berfihrt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, a) aufgrund deren zur Zeit der Zusatz yon anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den

verschiedenen im Anhang I definierten Schokoladeerzeugnissen zugelassen oder verboten ist. Nach Ablauf eines Zeitraums yon drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission fiber die MSglichkeiten und Einzelheiten in bezug auf die Ver- wendung dieser Fette in der gesamten Gemeinschaft;

b) aufgrund deren der Verkauf der verschiedenen unverpackten Schokoladeerzeugnisse im Einzelhandel verboten oder zugelassen ist;

c) aufgrund deren das Inverkehrbringen yon Tafelschokolade mit einem Gewich~ zwischen 75 und 85 Gramm verboten ist. Der Rat entscheidet sparer auf Vorschlag der Kommission fiber die Einzelheiten, die drei Jahre nach der Bekarmtgabe dieser Richtlinie anzuwenden sind;

d) die eine weniger strenge Regelung ffir die Kennzeichnung yon Phantasieerzeugnissen, wie ~iguren, Zigaretten, Eiern, sowie losen Pralinen, im Einzelhandel vorsehen; in diesem Fall dfirfen die betreffenden Vorschriften nur die Anbringung eines Schildes in der N~he der ausge- stellten Ware vorschreiben;

c) die his zum Inkrafttreten der gemeinschaftlichen Vorschriften auf diesem Gebiet fiir dii~te- tische Lebensmittel gelten;

~) aufgrund deren das Inverkehrbringen yon andcren als den in Anhang I definier~en Schoko- ladeerzeugnissen unter den Bezeichnungen ,,Sahneschokolade" und ,,Magermilchschokoladc" zugelassen ist.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht ffir die in Anhang I Nummer 1 aufgeffihrten und zur Ausfuhr aus dcr Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse.

Artikel 15 Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dicser Richtlinie ~ndera die Mitgliedstaaten, soweit

erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und teilen dies unver- zfiglich der Kommission mit. Die ge~nderten Rechtsvorschriften werden zwei Jahre nach Bekannt- gabe dieser Richtlinie atff die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Erzeugnisse angewandt.

Der letztgcnannte Zeitraum wird jedoch im ttinblick auf die Anwendung des Artikels 6 auf drei Jahre verl~ngert.

Artikel 16 Diese Richtlinie gilt auch ffir die franzSsischen iiberseeischen Departements.

Artikel 17 Diese Richtlinie ist an die Mitgtiedstaaten gericht~t.

ANHANG I 1. Im Sinne dieser Richtlinie sind: 1.1 Kakaobohnen

~ermentierte und getrocknete Samen des Kakaobaumes (Theobroma cacao L.); 1.2 Kakao]cerne

Kakaobohnen in gerSstetem oder ungerSstetem Zustand, nachdem sic gereinigt, gesch~lt und yon den Keimwurzeln befreit worden sind und- - vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 2 - - nicht mehr als 5 Hundcrtteile nicht entferntcr Schalen oder Kcime und nicht mehr als 10 Hundertteile Asche enthalten, bezogen auf das Gewicht der fettffeien Trockenmasse;

1.3 KaIcaogrus Teile yon Kakaobohnen, die die Form kleiner Partikel haben und beim Sch~len und Entfer- nen yon Keimwurzcln abgesondert werden und die einen auf das Gewicht der Trockenmasse bezogenen Fettgehalt yon mindestens 20 Hundertteilen aufwcisen;

1.4 Kakaomasse durch ein mechanisches Verfahren zu Kakaomasse verarbeitete Kak~okerne, denen keine natiirlichen Fettstoffe entzogen worden sind;

1.5 Kaknopreflkuchen durch ein mechanisches Veffahren zu Kakaoprel~kuehen verarbeitete Kakaokel~e oder Kakao- masse, die - - vorbehaltlich der Definition yon fettarmen oder mageren Kakaoprel~kuchen - - mindestens 20 ttundertteile Kakaobutter, bezogen auf das Gewicht der Trockenmasse, und hSchstcns 9 Hundertteile Wasser enthalten;

1.6 /ettarme oder magere Kalcaopre[3]cuchen, stark cntb'lte Kalcaopre[Mcuchen Kakaoprc/~kuchen mi~ einem Mindestgehalt an Kakaobutter yon 8 Hundertteilen, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen;

121

1.7 Expeller-Kakaopreflkuchen Kakaobohnen, Kakaogrus, auch mit Kakaokernen oder Kakaoprel~kuchen, die mit Expellern zu Preg~kuehen verarbeitet werden;

1.8 Kakaopulver, ,,Kakao" durch hydrauliches Abpressen gewonnener Kakaoprel3kuehen, der dureh ein mechanisches Verfahren zu Kakaopulver verarbeitet wurde u n d - vorbehaltlich der Definition yon fett- armem Kakaopulver - - mindestens 20 Hundertteile Kakaobutter, bezogen auf das Gewieht der Trockenmasse, und hSchstens 9 Hundertteile Wasser enth~lt;

1.9 ]ettarmes oder mageres Kakaopulver, ]ettarmer oder magerer Kakao, stark ent61tes Kakaopulver, stark entSlter Kakao Kakaopulver mit einem Mindestgehalt an Kakaobutter yon 8 Hundertteilen, auf das Ge- wicht der Trockenmasse bezogen;

1.10 gezuckertes Kakaopulver, gezuckerter Kakao, Schokoladenpulver durch Mischung yon Kakaopulver und Saccharose gewonnenes Erzeugnis mit einem Min- destgehal~ an Kakaopulver yon 32 Itundertteilen;

1.11 Haushaltskakaopulver, Haushaltskakao, Haushaltssehokoladenpulver durch Mischung von Kakaopulver und Saecharose gowonnenes Erzeugnis mit einem Min- dostgehalt an Kakaopulver yon 25 Hundertteilen;

1.12 fettarmes oder mageres, gezuckertes Kalcaopulver, /ettarmer oder magerer, gezuckerter Kakao, stark entS!tes, gezuekertes Kaka~)p~lver, stark e~t6lter, gezuckerter Kakao durch Mischung yon fettarmom oder m~gerem Kakaopulver und Saecharose gewonnenes Erzeugnis mit einem Mindestgehalt an fettarmem oder magerem Kakaopulver yon 32 Hun- dertteilen;

1.13 /ettarmes oder mageres Haushaltskakaopulver, /ettarmer oder magerer Haushaltskakao, stark ent61tes Haushaltskakaopulver, stark ent61ter Haushaltskakao durch Mischung yon fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose gewonnenes Erzeugnis mib einem Mindestgehalt an fettarmem odor magerem Kakaopulver yon 25 Hun- dertteilen;

1.14 Kakaobutter aus Kakaobohnen oder Toilen davon gewonnener Fettstoff, der folgenden Bestimmungen entsprieht: Kakaobutter wird in folgenden Formen und unter folgendon Bezeichnungen angeboten:

• - - Kakaopreflbutter, Kakaobutter durch Abpressen aus einem oder mehreren der folgenden Grundstoffe gewonnene Kakao- butter: Kakaokerne, Kakaomasse, Kakaopre~kuchen, fettarme oder magere Kakaoprel~- kuchen. Sie weist folgende Merkmale auf: = Gehalt an unverseifbaren Stoffen

(mittels Petrol£ther bestimmt) h6chstens 0,35 Hundertteile = S~uregehalt

(in Oleins~ure ausgedriiekt) h6chstens 1,75 Hundertteile - - Expeller-Kakaobutter

Kakaobutter, die mit Expellern aus Kakaobohnen oder einer Mischung yon Kakaobohnen und Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaoprel~kuchen oder fettarmen Kakaopre~kuchen gewonnen wird. Sie weist folgende Merkmale auf: = Gehalt an unverseiften Stoffen

(mittels Petrol~ther bestimmt) hSchstens 0,50 Itundertteile = S~uregehalt

(in Oleinsiiure ausgedriiekt) hSchstens 1,75 Hundertteile - - ra/finierte Kakaobutter

durch Abpressen, mittels Expellern, durch Extraktion mit Hilfe eines LSsungsmittels oder dutch eine Kombination dieser VeI~ahren aus einem odor mehreren der folgenden Grundstoffe gewonnene Kakaobutter: Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaogrus, Kakao- masse, KakaopreBkuehen, fettarme oder magere KakaopreSkuchen, Expeller-Kakao- prel~kuchon; diose Kakaobutter muI3 g e m ~ Nummer 3 Buchstabe b) raffiniert werden; wird Kakaofett , das entweder vom Hersteller der ,,raffiuiorten Kakaobut ter" selbst oder von einem anderen Hersteller erzeugt worden ist, als Zwischengrundstoff verwandt, so muI3 es aus den obengenannten Grundstoffen gewonnen worden sein. Sie mul~ folgende Merkmale aufweisen:

Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels Petrol~ither bestimmt)

= S~uregehalt (in Oleins~ure ausgedriickt)

= Gehalt an Fettstoffen aus Schalen und I(eimen

h5chstens 0,50 Hundertteile

hSchstens 1,75 Hundertteile

h5chstens proportional dem natiirlichen Gehalt der Kakaobohnen

122

1.15 Kakao/ett aus Kakaobohnen oder Teilen davon gewonnener Fettstoff, der die fiir die verschiedenen Arten Kakaobutter vorgeschriebenen Merkmale nieht aufweist;

1.16 Schokolade aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver, fet tarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose mit oder ohne Zusatz yon Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis, das - - vorbehalt- lich der Definition yon Schokoladestreusel, Gianduja-ttaselnufischokolade und Schokolade- r iberzugsmasse- mindestens 35 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar min- destens 14 Hundertteile entSlte Kakaotrockenmasse, und mindestens 18 Hundertteile Kakao- butter enth~lt; die Anteile werden nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zus~tze berechnet;

1.17 Haushaltsschokolade aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver, fet tarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose mit oder ohne Zusatz yon Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis, das mindestens 30 Hundertteile Gesamtkakao~rockenmasse, und zwar mindestens 12 Hundertteile ent6lte Kakaotrockenmasse, und mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter enth~ilt; die Anteile werden nach Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zus~tze berech- net;

1.18 Schokoladestreusd oder Schokoladeflocken Schokolade in Form yon Streuseln oder Floeken mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakao- trockenmasse yon 32 Hundertteilen und an Kakaobutter yon 12 ttundertteilen;

1.19 Giandu]a-Haselnuflschokolade (oder eine yon ,,Giandu]a" abgeleitete Bezeichnung) Erzeugnis, das aus Schokolade hergestellt wird, deren Mindestgehalt an Gesamtkakaotrok- kenmasse 32 Hundertteile und an entSlter Kakaotrockenmasse 8 Hundertteile betr~igt, und das ferner mindestens 20 Hundertteile und hSehstens 40 Hundertteile rein gemahlene Hasel- niisse enth/ilt. Aul~erdem ist der Zusatz yon Mandeln, Haselnrissen und anderen Niissen, ganz oder in Stricken, zul~ssig, wenn das Gewicht dieser Zus~tze, einschliel31ich der gemahlenen Haselniisse, 60 Hundertteile des Gewichts des Erzeugnisses nicht iibersteigt;

1.20 Schokoladeiiberzugsmasse Schokolade, deren Mindestgehalt an Kakaobutter 31 ttundertteile und an entSlter Kakao- trockenmasse 2,5 Hundertteile betr~gt; falls die Sehokoladefiberzugsmasse als ,,d~mkle Schokoladeiiberzugsmasse" bezeichnet wird, enth~lt sic mindestens 31 Hunderttcile Kakao- butter und 16 Hundertteile entSlte Kakaotrockenmasse;

1.21 Milchschokolade aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver, fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose, Milch oder Trockenmasse, die aus verdampfter Milch stammt, mit oder ohne Zusatz yon Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis, d a s - ~ vorbehaltlich der Definition von Milchschokoladenstreusel, Gianduja-HaselnuBmilchschokolade und Milchschokoladeriber- zugsmasse - - folgendes enth/ilt: - - mindestens 25 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 2,5 Hun-

dertteile ent51te Kakaotrockenmasse, - - mindestens 14 Hundertteile aus verdampfter Milch stammende Trockenmasse, und zwar

mindestens 3,5 Hundertteile Milehfett, - - hSchstens 55 Hundertteile Saccharose, - - mindestens 25 Hundertteile Fettstoffe, wobei diese Anteile nach Abzug des Gewiehts der in den/~ummern 5 bis 8 vorgesehenen Zu- s~itze berechnet werden;

1.22 Haushaltsmilchschokolade aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver, fet tarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose, Milch oder Trockenmasse, die aus verdampfter Milch stammt, mit oder ohne Zus/~tze yon Kakaobutter hergestelltes Erzeugnis, das folgendes enth~lt: - - mindestens 20 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 2,5 Hun-

dertteite entSlte Kakaotrockenmasse, - - mindestens 20 Hundertteile aus verdampfter Milch stammende Trockenmasse, und zwar

mindestens 5 Hundertteile Milchfett, - - hSchstens 55 Hunderteile Saccharose, - - mindestens 25 Hundertteile Fettstoffe, wobei diese Anteile naeh Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zus~tze berechnet werden;

1.23 Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken Milchschokolade in Form yon Streuseln oder Flocken, die mindestens 20 Hundertteile Ge- samtkakaotrockenmasse, mindestens 12 Hundertteile Fettstoffe, und zwar mindestens 3 Hundertteile Milchfett, und hSchstens 66 Hundertteile Saecharose enth~lt;

123

1.24 Giandu]a-Haselnuflmilchschokolade (oder eine yon ,,Giandu]a" abgeleitete Bezeichnung) Erzeugnis, das aus Milchschokolade, deren Mindestgehalt an aus verdampfter Milch stam- mender Trockenmasse 10 Hundertteile betr~gt, hergestellt wird und das ferner mindestens 15 Hundertteile und hSchstens 40 Hundertteile rein gemahlene Haselnfisse enth~lt. Aul~er- dem ist der Zusatz yon Mandeln, Haselnfissen und anderen •fissen, ganz oder in Stricken, zul~ssig, wenn das Gewicht dieser Zusiitze, einsclfliel31ich der gemahlenen Haselniisse, 60 Gewichtshundertteile nicht fibersteigt;

1.25 Milchschokoladeiiberzugsmasse Mflchschokolade mit einem Mindestgehalt an Fettstoffen yon 31 Hundertteilen;

1.26 weifie Schokolade Erzeugnis, das aus Kakaobutter, Saccharose und Milch oder Trockenmasse, die aus ver- dampfter Milch stammt, gewonnen wird, frei yon Farbstoffen ist und folgendes enth~lt: - - mindestens 20 Hundertteile Kakaobutter, - - m i n d e s t e n s 14 Hundertteite aus verdampfter Milch stammende Troekenmasse, und

zwar mindestens 3,5 Hundertteile Milchfett, - - hSchstens 55 Hundertteile Saccharose, wobei diese Anteile naeh Abzug des Gewichts der in den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusi£tze bereehnet werden;

1.27 ge]i~llte ScIwkolade unbeschadet der Bestimmungen fiir das als Frillung verwendete Erzeugnis: gefiilltes Er- zeugnis, mit Ausnahme yon feinen Baekwaren, dessen Aul~enschicht aus Schokolade, Haus- haltssehokolade, Gianduja-ttaselnuBschokolade, Schokoladeiiberzugsmasse, Milehschoko- lade, Haushaltsmilehschokolade, Gianduja-Haselnul~mitchschokolade, Milchschokoladeriber- zugsmasse oder wei~er Schokolade besteht und mindestens 25 Hundertteile, bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, darstellt;

1.28 Praline Erzeugnis in mundgerechter GrSl3e, das aus folgendem besteht: - - aus gefiillter Schokolade oder - - ~ u s aufeinandergelegten Schiehten aus Sehokolade, Haushaltsschokolade, Gianduja-

HaselnuBschokolade, Schokoladeiiberzugsmasse, Milchschokolade, Haushaltsmilch- sehokolade, Gianduja-Haselnul3milehschokolade, Milchschokoladeiiberzugsmasse oder weil3er Schokolade und Schichten aus anderen geniel~barea Stoffen, soweit die Schiehten der Schokoladeerzeugnisse zumindest teilweise klar sichtbar sind und mindestens 25 I-Iundertteile, bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, darstellen oder

- - aus einem Gemisch aus Schokolade, Haushaltssehokolade, Schokoladeriberzugsmasse, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade oder Milchsehokolade/iberzugsmasse und anderen genieBbaren Stoffen, mit Ausnahme = yon Mehl und St~rke, = anderer Fettstoffe als Kakaobutter und der aus Milch gewonnenen Fettstoffe (unbe-

sehadet des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a)), soweit die Schokoladeerzeugnisse mindestens 25 Hundert~eile, bezogen auf das Gesamt- gewicht des Erzeugnisses, darstellen.

2. Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaogrus, Kakaomasse, KakaopreSkuchen, fettarme oder magere KakaopreBkuchen, Expeller-Kakaoprel~kuehen, Kakaopulver und fettarmes oder ma- geres Kal~aopulver diirfen nur mit einem oder mehreren der naehstehenden Stoffe alkalini- siert werden: Alkali-Karbonate, Alkalihydroxyde, Magnesiumkarbonate, Magnesiumoxyd, Ammoniakl5sungen, wobei die zugesetzten Alkalinisierungsmittel - - in Kaliumkarbon~t aus- g e d r r i c l ~ - 5 Gewichtshundertteile der fettfreien Troekenmasse nieht fibersteigen diirfen. Den so behandelten Erzeugnissen daft Zitronen- oder Weins~ure bis zu 0,5 v. H. des Gesamt- gewiehts des Erzeugnisses zugesetzt werden. Ist das Erzeugnis nach den vorstehenden Bestimmungen behandelt worden, so darf sein Ge- halt an Asche hSchstens 14 Hundertteile der fettfreien Trockenmasse betragen.

3. a) Bei Kakaobutter diirfen nur folgende Verfahren angewandt werden: - - Filtrieren, Zentrifugieren und andere iibliche physikalische Entschleimungsverfahren; - - D/~mpfen im Vakuum und andere iibliche physikalische Dcsodorierungsverfahren.

b) Fiir raffinierte Kakaobutter sind auBerdem folgende Verfahren zuliissig: - - Behandlung mit einer Alkalilauge oder mit einer ~hnlichen iiblichen Neutralisierungs-

substanz; - - Behandlung mit einer oder mehreren der folgenden Substanzen:

= Bentonit = Aktivkohle = ~hnliehe fibliehe Entf/irbungssubstanzen.

4. Die in Nummer 1 aufgefiihrten Erzeugnisse kSrmen an Stelle yon Saccharose folgendes ent- halten: - - Traubenzucker (Dextrose), Fruktose, Laktose oder Maltose bis zu insgesamt 5 v. H. des

Gesamtgewichts des Erzeugnisses, und zwar ohne dal] dies kenntlichgemacht werden mul~;

124

- - Traubenzucker (Dextrose) in einem Verh~ltnis von mehr als 5 v. H. und nicht mehr als 20 v. tt. des Gesamtgewichts des Erzeugnisses. In diesem Falle muB der Bezeichnung des Erzeugnisses die Angabe ,,mit Traubenzucker" bzw. ,,mit Dextrose" hinzugeffigt werden.

5. a) Mit Ansnahme yon Aromazubereitungen, deren Geschmack dem natfirlicher Schokolade oder yon Milchfett ~hnelt, k6nnen der Kakaomasse und den verschiedenen Arten yon Kakaopulver, Schokolade, Milchschokolade, der weiBen Schokolade sowie den Pralinen Aromatr~ger, natfirliche Aromen oder synthetische oder kfinstliche Aromen mit gleicher chemischer Zusammensetzung wie derjenigen der Hanptbestandteile yon natfir]ichen Aromen sowie Aethyl-Vanillin zugesetzt werden.

b) Unbeschadet der Nummer 7 ist der Bezeichnung eine Angabe fiber diesen Zusatz hinzu- zuffigen bei: - - Kakaomasse, Schokoladeriberzugsmasse und Milchschokoladefiberzugsmasse; - - den verschiedenen Arten yon Kakaopulver, Schokolade und Milchschokolade, auBer

Schokoladefiberzugsmasse und Milchschokoladefibcrzugsmasse, sowie bei weiBer Schokolade, sobald der Geschmack des Aromatri£gers oder des Aromas vorherrscht. Diese Angabe erfolgt

bei Verwendung eines Aromatri~gers dtu'ch Anfrihrung des Namens desselben, = bei Verwendung yon Aromen mit Ausnahme yon Aethyl-Vanillin dutch den die

Bezeichnung erg/inzenden Hinweis: ,,mit...-Geschmack" oder , ,mit . . .-Aroma" unter Angabe des Namens der Substanz in gleicher Schriftgr6Be, wobei jede Bezug- nahme auf einen natrirlichen Ursprung den natiirlichen Aromen vorbehalten ist,

= bei Verwendung yon Aethyl-Vanillin durch den Hinweis ,,mit Aethyl-Vanillin" oder ,,mit Aethyl-Vanillin aromatisiert".

6. Den in Xummer 1 aufgeffihrten Erzeugnissen, auBer Kakaokernen, kann technisch reines, pflanzliches Lezithin, dessert Peroxydzahl nicht fiber 10 (Milli~quivalent Peroxyd je kg Fett) hinausgeht, zugesetzt werden. Die Angabe dieses Zusatzes und seines Anteils muB der Bezeichnung des Erzeugnisses hinzu- geffigt werden, es sei denn, dab den verschiedenen unter den Nummern 1.16 bis 1.28 genann- ten Arten yon Schokolade Lczithin zugesetzt wird. Die in Nummer 1 aufgefrihrten Erzeugnisse d f i r f e n - auf ihr Gesamtgewicht b e z o g e n - h6ehstens 0,5 Hundertteile Phosphatide enthalten; bei dan verschiedenen Arten yon Kakao- pulver, bei ttaushaltsmilchschokolade sowie bei Sehokoladestreusel cder Schokoladeflocken kann sich dieser Gehalt jedoch auf 1 Hundertteil und bei den verschicdenen, zur Herstellung yon Instant-Zubereitungen bestimmten Arten yon I(akaopulver auf 5 ttunderttefle erhShen, sofern die einschl~gigen Bestimmungen dies zulassen und dieser Bestimmungszweck auf der Verpackung und den Handelsdokumenten angegeben wird.

7. a) Unbesehadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a) k 6 n n e n - mit Ausnahme yon Mehl, Stiirke sowie Fettstoffen und Zubereitungen daraus, die nicht aus- schlicBlich aus Milch hergestellt werden - - der Schokolade, Haushaltsschokolade, Schoko- ladefiberzugsmasse, Milchschokolade, ttaushaltsmilchschokolade, Milchschokoladeriber- zugsmasse und der weiBen Schokolade Lebensmittel zugesetzt werden. Diese Zus/~ze dfirfen, bezogen auf das Gesamtgewich$ des Fertigerzeugnisses, i) nicht weniger als 5 v. H. und insgesamt nieh~ mehr als 40 v. H. betragen, werm sic in

Form yon sicht- und trennbaren Stricken zugesetzb werden; ii) insgesamt nicht mehr als 30 v. It. betragen, wenn sic in praktisch nicht erkennbarer

Weise zugesetzt werden; iii) unbeschadet der Ziffer i) insgesamt nich~ mehr als 40 v. H. betragen, wenn sie in

Form yon sicht- und trennbaren Stricken und zugleich in prak~isch nicht erkennbarer Weise zugesetzt werden.

b) Eine Angabe fiber die zugesetzten Lebcnsmittel wird den Bezeictmungen der nnter Buch- st~be a) aufgeffihrten Schokoladeerzeugnissen zugeffigt. Eine solche Angabe ist jedoch untersag~ bei

i) Milch und Milcherzeugnissen, wenn das Fertigerzeugnis nicht Milchschekolade, Haus- haltsmilehschokolade oder Schokoladefiberzugsmasse ist,

ii) Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge jedes dieser Stoffe wcnigcr als 1 v. H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses ausmacht,

iii) anderen Lebensmittcln, dig in praktisch nicht erkennbarer Weise mitverarbeite~ wur- den, wenn die Menge jedes diescr Stoffe im Verhaltnis zum Gesamtgewicht des Fertig- erzeugnisses weniger als 5 v. H. ausmacht.

e) Bei geffillter Schokoladc und Pralinen sind die zugesetzten, unter Buchstabe a) gen~nnten Lebensmittel nicht in dem Tell der Schokoladeerzeugnisse einbezogen, der gemi~B den Nummern 1.27 und 1.28 mindestens 25 v. H. des Gesamtgewichts darstellt.

8. Schokolade, ttaushaltsschokolade, Milchschokolade, Haushaltsmflchschokolade, weiBe Scho- kolade, geffillte Schokolade sowie Pralinen dfirfen an tier Oberfli~che teilweise mit Lebens- mitteln, deren Anteil hSehstens 10 v. H. ihres Gesamtgewichts ausmacht, verziert warden. In diesem Falle

125

a) umfassen die in l~ummer 7 Buchstaben a) und b) festgesetzten oberen Grenzen yon 40 bzw. 30 v. H. die Verzierungsstoffe,

b) gilt die untere Grenze yon 25 v. H., die ffir den Gehalt der versehiedenen Arten yon Seho- kolade in geffillter Schokolade und in Pralinen festgesetzt worden ist, fiir das Gesamt- gewicht des Erzeugnisses, einsehlieBlieh der Verzierung.

A N H A N G I I

Besondere MaBnahmen betreffend die neuen Mitgliedstaaten 1. Irland wird abweiehend yon Artikel 2 der Richtlinie yon der Durchffihrung des Artikels 6

in bezug auf die in seinem I~Ioheitsgebiet in Verkehr gebrachten Erzeugnisse w~hrend des gesamten Zeitraums ausgenommen, in dem die Gewichtseinheiten, die in diesem Land zum Zeitpunkt seines Beitritts zu der Europ~ischen Wirtschaftsgemeinschaft gesetzlich verwendet wurden, weiter zugelassen sind.

2. a) Abweiehend yon Artikel 2 kSnnen die neuen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1977 fiir die Erzeugnisse, die in ihrem ttoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europ~isehen Wirtschaftsgemeinschaft bestehenden einzel- staatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, wonach die Verwendung yon - - PhosphorsEure als Neutralisierungsmittel in den gemEfl Anhang I hTummer 2 alkali-

nisierten Kakaoerzeugnissen; - - anderen als den in Anhang I Nummer 5 Buehstabe a) vorgesehenen Aromen in den

Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die unter dem genannten Buchstaben aufgefiihrt sind;

- - Polyglyzerinpolyrizinoleat, Sorbitan-Monostearat, Sorbitan-Tristearat, PolyoxEthylen (20)-Sorbitan-Monostearat und Ammoniumsalzen yon Phosphatids~uren in den in Anhang I Nummer 6 Absatz 1 genannten Kakao- und Sehokoladeerzeugnissen

zulEssig ist. b) Der Rat kann vor dem 1. Januar 1978 gemEB Artikel 100 des Vertrages fiber einen Vor-

schlag der Kommission beschlieBen, durch den die unter Buehstabe a) genannten Stoffe in Anhang I fibernommen werden. Die U-bernahme dieser Stoffe in Anhang I daft nur besehlossen werden, wenn dutch wissenschaftliehe ~'orschung naehgewiesen wurde, dab diese Stoffe nieht gesnndheits- sch~dlich sind, und werm ihre Verwendung aus wirtschaftlichen Grfinden notwendig ist.

E. Coduro (Mfinchen)

Bedarfsgegenst~nde, technische Produkt¢ u. dgl. Bundesrepublik Deutschland

Getr~nkesehankanlagen 46. Bekanntmaehung des Bundesministers ffir Wirtseha[t ( I I C 5 -449014) f iber G e -

t r d n k e s e h a n k a n l a y e n v o m 25. J u l i 1973. ~ [iBundesanz. 25, Nr. 143, S. 2 (1973)]

Aufgrund des § 8 der Verordnung fiber Getr~nkeschankanlagen yore 14. August 1962 (Bundes- gesetzbl. I S. 561) sind zugelassen worden:

durch das Land Antragsteller Gegenstand Datum Zulas- Bemerkungen (Zulassungs- sungs- behSrde) zeichen

1 2 3 4 5 6

B a y e r n

Bayerisches Staatsministe- rium fiir Wirt- sehaft und Ver- kehr 8 Mfinchen 22 t l e s s e n

ttessischer Sozialminister 62 Wiesbaden

Firma Carl Eelmer 8 Miinchen 2 MarsstraBe 2

Schank-Druckventil 11. 5 .73 SK fiir Anstichrohre 48.02

Firma Telefonbau- TN-Premix-Zapf- 27. und Normalzeit geri~t zum Aus- GMBtt Werk V - - schank kohlensi~ure- Verkaufsautomaten haltiger Getr~nke, 6 Frankfurt a.M. 13 ausgenommen Bier OhmstraBe 48

1.66 SK 92.03

126

Nordrhein- Westfalen Regierungs - priisident KSln 5 KSln

Firma Carbonic Ma- Post-Mix-Zapfger/£t 10. 2. 66 chines Vertrieb

GmbH - - Post-Mix- Misehaggregat GerEte aller Art - - (Druckbeh~lter) 6 Frankfurt a.M. Fiirstenberger Str. 229

Firma Automati- sche Verkaufscin- richtungen - - Giirt- net & Co. KG - - 6 Frankfurt a. M. Karlsruher Str. 15/17

SK 110.01

SK 110.02

Elektro-magne- 23. 2. 66 SK tisehes Ausschank- 110.03 ventil fiir Postmix- Zapfger~te

Thekenzapfger/~t 28. 7. 67 SK (Typ ZA_NUSSI 126.01 107-061)

1. 8 . 6 7 SK 92.04

7. 5. 68 SK 134.01

Postmix-Zapfanlage 30. 7. 68 SK Typ ,,Flo-Blend" 135.01

Mischaggregat SK (Druckbeh/~lter) 135.02 Postmix-Zapfger/~t 30. 7. 68 SK

137.01

SK 137.02

Firma TN Verkaufs- Einsatz fiir lkn- automaten GmbH stichrohre (Drossel- 6 Frankfurt a. M. 13 Vorrichtung) Ohmstr. 48

Firma Comet Anstichvorrichtung soci6t6 malinoise de (FaBanschluBteil) constructions meca- Bierschankanlagen niques et toleries Mechelen/Belgien vertreten dureh Dipl.-Ing. Bruno Kuhnt 6300 GieBen- Wieseck Johannes- berg 3--5 Firma Glasco-Auto- maten Zweigbetrieb der UMC Industrie Automaten GmbH

6071 G6tzenhain Am Lachengraben 1 Firma K-WAY Dis- pensing Equipment

Company, The Cax- Mischaggregat ton Building, (Druckbeh~ilter) Cleveland 15, Ohio/ USA, Main 1-3288 vertreten durch

John A. Lunau Handausschank- in Firma Canada Dry hahn GmbH 605 Offenbach a. M. Strahlenberger Str. 45

Firma G. Hopkins FaBanschluBteil & Sons Ltd., (Anstichrohr) United House, North Road London N 7

LeitungsanschlulL teil (Zapfkopf)

SK 137.03

SK 143.01

SK 143.02

Firma Thelen & Sehankl~hn mit 25. 6. 73 SK Rodenkirchen Federkappe 16.64 5 KSln-Niehl Bremerhavener Str. 29

Firma Polypenco Kunsts~offrohr aus 25. 6. 73 SK GmbH Polyamid 12 (21.11.72) 82.02

l~achtrag zur Bauartzulas-

127

507 Bergisch Glad- bach Postfach 390

Saarland Minister ffir Firma Jakob Christ Wirtschaft, Ver- - - Schweil3technik kehr und Land- und Industriebe- wirtschaft daft - - 66 Saarbriieken 66 Saarbriieken 1

Deutschherrenstr. 13

Druckminderer 11. 8.67 SK 125.01

Sicherheitsventil SK 125.02

sung vom 21.11. 1972. Fiir andere Getriinke als Bier daft das Kunstoffrohr mit einem In- nendurchmes- ser yon 12 bis 13 mm ver- wendet wer- den. Die Bau- artzulassung vom 21.11. 1972 und 25.6. 1973 er- lischt am 31.7. 1976.

Getr~nkeschankanlagen Bekanntmachung des Bundesministers /i~r WirtscA~a/ /t ( I IC 5-449016) i~ber Getr~in~eschanl~anlagen

vom~,~tS. August 1973. - - [(]~fl~. 25, Nr. 154 S. 1 (1973)] Die bisher aufgrund des § 8 der Ver, ordnu~g fiber Getr~nkeschankanlagen yore 14. August 1962

(Bundesgesetzbl. I S. 561) ausgesprochenen Zulassungen sind mit Ausnahme der Bekanntmachun- gen vom 25. Mai 1973 und 25. Juli 1973 ohne eine laufende Nummer d e r jewefligen Bekannt- machung verSffentlicht worden. Die Bekanntmaehungen werden nunmehr mit folgenden lau- fenden Nummern versehen:

Lfd. Nr. der Datum der Bekanntmachung Bekanntmachung Nr.

Ver5ffentlich~ im Bundesanzeiger v o m

1 20 8. 1951 166 29. 8.1951 2 8. 10. 1951 199 13. 10.1951 3 16. 2.1952 40 ~ .... 27. 2. 1952 4 25. 6. 1952 128 5. 7. 1952 5 31. 7. 1952 153 9. 8. 1952 6 24.10. 1952 ~ ~ : 217 7. 11.1952 7 21. 1.1953 : 18 28. 1.1953 8 24. 4. 1953 - " 84 5. 5. 1953 9 23. 7.-1953 : 146 1. 8.1953

10 4. 1.1954 7 12. 1.1954 11 6. 4. 1954 74 15. 4.1954 12 19. 7. 1954 141 27. 7. 1954 13 14. 8. 1954 159 20. 8.1954 14 14. 2. 1955 36 22. 2. 1955 15 1. 9. 1955 176 13. 9. 1955 16 7. 7. 1956 137 18. 7. 1956 17 22. 5. 1957 103 31. 5.1957 18 18.10.1957 212 2.11. 1957 19 14. 3. 1958 61 28. 3. 1958 20 6. 4.1959 71 15. 4.1959 21 4. 6. 1960 112 14. 6. 1960 22 19.11.1960 228 25. 11. 1960 23 29. 8. 1961 175 12. 9.1961 24 20.10.1961 212 3. 11. 1961 25 - - 227 1. 12. 1962 26 3. 7. 1963 124 10. 7. 1963 27 21. 11. 1963 222 29. 11. 1963 28 30. 11. 1964 233 12.12. 1964 29 26. 5.1965 103 4. 6. 1965 30 30. 8.1965 168 8. 9.1965

128

31 24. 2. 1966 49 11. 3. 1966 32 7. 9. 1966 171 13. 9.1966 33 18. 1.1967 18 26. 1.1967 34 10. 4.1967 75 20. 4.1967 35 19. 10.1967 205 28. 10.1967 36 16. 2.1968 44 2. 3.1968 37 3. 7. 1968 126 11. 7. 1968 38 14.11,1968 218 22.11.1968 39 5. 2. 1969 29 12. 2. 1969 40 10.11.1969 221 28. 11. 1969 41 15. 7. 1970 133 24. 7. 1970 42 27. 4. 1971 86 8. 5. 1971 43 20,12.1971 2 5. 1.1972 44 1. 9.1972 172 13. 9. 1972 45 25. 5. 1973 103 5. 6.1973 46 25. 7. 1973 143 3. 8. 1973 Land BeHin

1 3. 3. 1953 73 17. 4. 1953 2 7. 3. 1953 73 17. 4. 1953 3 24. 4. 1954 90 12. 5. 1954 4 4. 8. 1954 152 11. 8. 1954 5 13. 1.1956 18 26. 1.1956 6 21. 9. 1956 194 5.10.1956 7 14.10. 1957 206 25.10.1957 8 12. 3. 1958 57 22. 3. 1958 9 1. 3.1960 55 19. 3. 1960

10 21. 8.1961 169 2. 9.1961 11 23. 1. 1962 35 20. 2.1962

Buchbesprechungen K. Jessnitzer: Der geriehtliehe Saehverstiindige. Ein Handbueh tiir die Praxis. 4. emeuerte

und wesentlieh erweit. Aufl. 368 S. KSln-Berlin-Bonn-Miinehen: Carl Heymanns Verlag KG 1973. DM 68,--.

Die T~tigkeit als gerichtlicher Sachverst~ndiger gehSrt zu den st~ndigen Aulgaben sowohl des amtliehen als auch des ffeiberuiliehen Lebensmittelchemikers. Nicht selten jedoeh fehlt ihm die notwendige Kenntnis des Saehverst~ndigenrechts, ~rger und Entt~usehung attf beiden Seiten sind die Folge. Das nunmehr in vierter Auflage erschienene Buch yon Jessnitzer ,,Der geriehtliche Sachverst~ndige" ist bier ein willkommener Helfer. Das in wissenschaftlicher Arbeits- weise geschriebene Werk beantwortet alle wichtigen Fragen, legt Grunds~tzliehes verst~ndlieh dar und kann aueh als Kommentar zu den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen des Saehver- stiindigenrechts verwendet werden. Die hier wahlweise zitierten Kapitel ,,Wesen und Aufgaben des gerichtlicheD Saehverst~ndigen", ,,Das Verh~ltnis des Sachverst~ndigen zum Richter", ,,Die Unabh~ngigkeit des Sachverst~ndigen yon den ProzeBbetefligten", ,,Ablehmmg des Saehverst~n- digen",,,Die Pflichten des Sachverst~ndigen im einzelnen", ,,Aufbau und Inhalt des Gutachtens" ,,Protokolliertmg des miindliehen Gutachtens", ,,Die Entsehiidigtmg des Sachverst~ndigen" m6gen dies verdeutlichen. Ein iibersiehtlich gegliedertes Inhaltsverzeichnis und ein erschSpfendes Sachregister ermSglichen die rasche Information zur LSsung spezie]ler Fragen. Das Buch wird allen anspruehsvolleren Saehverst~ndigen als Pfliehtlektfire empiohlen. E. Coduro (Miinehen)

R. Franek und K.-H. Niise: Deutsehes Lebensmittelbueh. 5. Lieferung 112 S. K61n-Berlin-Bonn- Miinehen: Carl l=ieymanns Verlag KG 1973. DM 20,90.

Die yore Bundesminister fiir Jugend, Famflie und Gesundheit am 14. September 1972 bekannt- gemachten neuen bzw. ge~nderten Leits~tze des Deutschen Lebensmittelbuches wurden in diese 5. Lieferung au~genommen. Es sind dies die Leits~tze tiir Honig, tiefgefrorene Fische und Fischer- zeugnisse sowie Krebstiere und Erzeugnisse aus Krebstieren (Fortsetzung der Leits~tze ~:iir Fisehe, Krusten-, Schalen- und Weiehtiere und Erzeugnisse daraus), ferner Erg~nzungen und/~nderungen der Leits~tze Iiir Fische und Fischerzeugnisse, Pflze und Pilzerzeugnisse, pasteurisierte Gurken- konserven aus nieht vorbehandelter Rohware (Sent- und Zuckergurken), verarbeitetes Obst (Besondere Beurteflungsmerkmale fiir verarbeitetes Obst), Dauerbaekwaren, Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse sowie Fruchts~fte (SiiBmoste). Die veri~nderte Zusammensetzung der Lebensmittelbuchkommission wird wiedergegeben: die Vorbemerkungen sind dem neuesten Stand des Lebensmittelbuches angepaBt worden. Die 5. Erg~nztmgslieferung beweist einmal mehr, wie notwendig die Herausgabe einer in Form der Loseblattsammlung angebotenen und st~ndig auf dem laufenden gehaltenen Zusammenfassung der Leits~tze des Deutschen Lebensmittelbuches ist. Gerade st~ndig der Ver~nderung und Erg~nzung unterwoffener Stoff wie die Leits~tze bedaxf dieser Form der VerSffentlichung, um dem Leser die sichere GewiBheit zu geben, sich nach dem neuesten Stand zu informieren. E. Tell (Miinchen)