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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Gesetzliche Grundlagen im Bereich EMV EMV-Fachtagung 2016 Lucio Cocciantelli 20. Januar 2016

Gesetzliche Grundlagen im Bereich EMV EMV-Fachtagung … EMV-Fachtagung - 20. Januar 2016 3 Lucio Cocciantelli Einführung • Dieser Vortrag gibt einen Einblick in die neue Verordnung

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Kommunikation

Radio Monitoring und Anlagen

Gesetzliche Grundlagen

im Bereich EMV

EMV-Fachtagung 2016

Lucio Cocciantelli

20. Januar 2016

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Lucio Cocciantelli

Traktanden

• Einführung

• Gesetzliche Grundlagen

• Internationale Abkommen

• Marktaufsicht

• Fragen

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Lucio Cocciantelli

Einführung

• Dieser Vortrag gibt einen Einblick in die neue Verordnung vom 25.

November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit

(VEMV). Diese:

• deckt alle elektrischen Produkte (Geräte und ortsfeste

Anlagen), die nicht durch spezifische Gesetzgebungen

abgedeckt sind (z.B. Luftverkehr, Bahn, Medizinprodukte,

Strassenfahrzeuge, Messwesen, )…

• ersetzt die Verordnung vom 18. November 2009 über die

elektromagnetische Verträglichkeit;

• muss ab dem 20. April 2016 angewendet werden;

• setzt die EU Richtlinie 2014/30/EU um;

• ist Teil des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über

die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

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Lucio Cocciantelli

Einleitung

• Dieser Vortrag stellt die wichtigsten Aspekte der Gesetzgebung

vor. Dazu sind Vereinfachungen notwendig gewesen.

• Die anwendbaren Gesetztexte haben auf jeden Fall Vorrang.

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Lucio Cocciantelli

Elektromagnetische Verträglichkeit:

Um was geht es?

• Jede elektrische Anlage verursacht elektromagnetische Felder:

• erwünschte (z.B. Funkanlagen)

• nicht erwünschte (z.B. Motor)

• Eine elektrische Anlage ist „elektromagnetisch verträglich“,

wenn sie:

• andere elektrische Anlagen elektromagnetisch nicht

übermässig stört.

• gegen elektromagnetische Felder weitgehend immun ist.

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Lucio Cocciantelli

Elektromagnetische Verträglichkeit:

Um was geht es nicht?

• Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (EMVU) gemäss

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung NIS

(Einfluss auf den Menschen)

• Elektrische Sicherheit gemäss Verordnung über elektrische

Niederspannungserzeugnisse NEV

(Schutz gegen Stromschlag)

• Sicherheit gemäss Bundesgesetz über die Produktesicherheit

(PrSG) (Schutz gegen fehlerhaften Betrieb)

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Lucio Cocciantelli

Grundlegende Anforderungen im

Bereich EMV• Grundlegende Anforderungen legen die notwendigen Elemente

für den Schutz des öffentlichen Interesses fest, und deren

Einhaltung ist obligatorisch.

• Geräte, bewegliche und ortsfeste Anlagen, müssen nach dem

Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass:

• die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen

keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen

Betrieb von Fernmeldeanlagen oder anderen Betriebsmitteln

verunmöglichen kann;

• sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten

elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass

sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss

arbeiten können.

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Lucio Cocciantelli

Technische Normen

• Konkretisieren die grundlegenden Anforderungen

• = harmonisierte Standards in der EU

• werden durch europäische Normierungsgremien vorbereitet

(CENELEC/ETSI)

• werden vom BAKOM bezeichnet und im Bundesblatt publiziert

• Bei Geräten sowie beweglichen und ortsfesten Anlagen, die mit

durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen oder Teilen

davon übereinstimmen, wird die Konformität mit den

grundlegenden Anforderungen an die Aspekte vermutet, die von

den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

• .

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Lucio Cocciantelli

Inverkehrbringen von Geräten im

Bereich EMV

Es dürfen nur konforme Geräte auf den Markt gebracht werden:

• Die Konformität des Gerätes muss durch ein geeignetes

Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sein.

• Technische Unterlagen, die die Konformität der Geräte mit den

Anforderungen beweisen, müssen vorhanden sein.

• Der Hersteller muss eine Konformitätserklärung erstellen.

• Die Geräte müssen die richtige Kennzeichnung tragen

(Konformitätskennzeichen, Identifikation des Gerätes, des

Herstellers und ggf. des Importeurs).

• Jedem Gerät müssen genügend Informationen für den Benutzer

beigelegt sein (Vermeiden von Störungen).

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Lucio Cocciantelli

Pflichten der Hersteller

• Gewährleisten der Konformität der Geräte

• Durchführung einer Risikoanalyse (-> TU)

• Erstellen, aktualisieren und aufbewahren der KE und TU

• Sicherstellen der Konformität durch einen geeigneten

Herstellungsprozess

• Informieren der involvierten Konformitätsbewertungsstelle

über allfällige Änderungen

• Gerät eindeutig kennzeichnen (Rückverfolgbarkeit)

• Anbringen des Namens und der Adresse auf dem Gerät

• Dem Gerät die geeigneten EMV Informationen beilegen

• Sofortige Massnahmen bei Nicht-Konformitäten

• Unterstützung der nationalen Marktüberwachungsbehörden

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Lucio Cocciantelli

Pflichten der Bevollmächtigten

• Muss durch den Hersteller schriftlich benannt werden

• Muss die Aufgaben gemäss Mandat wahrnehmen

• Mandat muss mindestens beinhalten:

• Bereithaltung der KE und der TU für die nationalen

Marktüberwachungsbehörden

• Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden (Zugriff

auf die notwendigen Informationen, Umsetzung von

Lösungen bei Nicht-Konformitäten)

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Lucio Cocciantelli

Pflichten der Importeure

• Bringen nur konforme Geräte auf den Markt

• Prüfen die folgenden Punkte vor dem Inverkehrbringen:

• Durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren

• Vorhandene KE und TU

• CE-Zeichen auf dem Gerät

• EMV relevante Informationen sind dem Gerät beigelegt

• Name und Anschrift des Herstellers vorhanden

• Rückverfolgbarkeitsinformationen vorhanden

• Sein Name und Anschrift liegen dem Gerät bei

• Sofortige Massnahmen bei Nicht-Konformitäten

• Unterstützung der nationalen Marktüberwachungsbehörden

• Lagerbedingungen dürfen die Konformität nicht beeinflussen

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Lucio Cocciantelli

Pflichten der Händler

• Prüfen die folgenden Punkte vor dem Inverkehrbringen:

• CE-Zeichen auf dem Gerät

• Rückverfolgbarkeitsinformationen vorhanden

• Name und Anschrift des Herstellers und, wenn

anwendbar, Name und Adresse des Importeurs

vorhanden

• EMV relevante Informationen sind dem Gerät beigelegt

• Sofortige Massnahmen bei Nicht-Konformitäten

• Unterstützung der nationalen Marktüberwachungsbehörden

• Lagerbedingungen dürfen die Konformität nicht beeinflussen

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Lucio Cocciantelli

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

• Die Wirtschaftsakteure nennen den

Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die

Wirtschaftsakteure:

• von denen sie ein Gerät bezogen haben;

• an die sie ein Gerät abgegeben haben.

• Die Wirtschaftsakteure müssen die oben erwähnten

Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Geräts

sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Geräts vorlegen

können.

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Lucio Cocciantelli

Konformitätsbewertung

Entwicklung

Kontrolle

Produktion

Kontrolle

Verkauf

Pflichtenheft

Regulierung

Technische Unterlagen

Konformitätsbewertung

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Lucio Cocciantelli

Konformitätsbewertungsverfahren

• Der Hersteller muss die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen wahlweise anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahrens nachweisen:

• die interne Fertigungskontrolle (Anhang 2 - ohne Einbezug Dritter);

• die Baumusterprüfung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang 3 - mit Einbezug einer Konformitätsbewertungsstelle).

• Die notwendigen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen können vom Hersteller selber oder durch eine Drittstelle (externes Prüflabor) durchgeführt werden; ein akkreditiertes Prüflabor ist nicht notwendig.

• Die Konformität der Geräte muss ständig kontrolliert werden.

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Lucio Cocciantelli

Verfolgungspflichten

• Ein Konformitätsbewertungsverfahren muss unverzüglich wiederholt werden, wenn:

• das Gerät geändert wirdoder

• sich der Stand der Technik entwickelt hat (Indikator = Entwicklung der technischen Normen).

• Bei Anwendung des Verfahrens nach Anhang 3:

• muss der Hersteller die einbezogene Konformitäts-bewertungsstelle über alle Änderungen, die die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen beeinträchtigen können, informieren;

• muss die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller über alle Änderungen der Stände der Technik, die die Konformität des Gerätes beeinträchtigen können, informieren.

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Lucio Cocciantelli

Technische Unterlagen (1)

• Die technischen Unterlagen müssen die Konformitätsbewertung

sowie die Konformität des Gerätes nach den grundlegenden

Anforderungen erlauben und folgendes umfassen:

• eine allgemeine Beschreibung des Geräts;

• Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen,

Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

• Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser

Zeichnungen und Pläne sowie des Funktionierens des Geräts

erforderlich sind;

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Lucio Cocciantelli

Technische Unterlagen (2)

• eine Aufstellung, welche durch das BAKOM bezeichneten

technischen Normen vollständig oder in Teilen angewendet

worden sind, und, wenn diese Normen nicht angewendet wurden:

• eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden

Anforderungen entsprochen wurde;

• eine Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen

Spezifikationen angewendet wurden;

• ggf. Angabe über die angewendeten Teile;

• die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

• die Prüfberichte.

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Lucio Cocciantelli

Konformitätskennzeichen

Jedes Gerät muss ein Konformitätskennzeichen tragen:

• Entweder das Schweizerisches:

• Oder ein ausländisch zugelassenes:

Gemäss Anhang II der

Verordnung (EG) Nr. 765/2008

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Lucio Cocciantelli

Konformitätserklärung

• Eine einzige KE für alle anwendbaren Gesetzgebungen.

• Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache der

Schweiz oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser

Sprachen übersetzt sein.

• Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen

besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichgesetzt.

• Inhalt hängt von den gewählten Konformitätskennzeichen

ab.

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Lucio Cocciantelli

Konformitätserklärung für Geräte mit

CH - Konformitätskennzeichen Konformitätserklärung

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Lucio Cocciantelli

Konformitätserklärung für Geräte mit

ausländischen Konformitätskennzeichen

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Lucio Cocciantelli

Informationen zur Identifizierung und

Rückverfolgbarkeit• Jedes Gerät muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Serien-

nummer oder durch andere geeignete Angaben so gekenn-zeichnet sein, dass es eindeutig identifiziert werden kann.

• Auf jedem Gerät müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden.

• Ggf. muss jedes Gerät zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke des Importeurs und die Postadresse, unter der er erreicht werden kann, tragen.

• Die Adressen beziehen sich auf zentrale Anlaufstellen, unter denen Hersteller und ggf. Importeur erreicht werden können.

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Lucio Cocciantelli

Benutzerinformationen

Jedem Gerät müssen folgende Informationen, die für die

Endnutzer verständlich sein müssen, beigefügt werden:

• alle Angaben über besondere Vorkehrungen, die bei

Montage, Installation, Wartung oder Nutzung des Geräts zu

treffen sind, damit es bei der Benutzung die grundlegenden

Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;

• die eindeutige Angabe der Nutzungseinschränkungen, wenn

die Konformität des Geräts mit den grundlegenden

Anforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist

((Klasse A und Klasse B: ggf auch auf der Verpackung

anzubringen);

• Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend

dessen Verwendungszweck erforderlich sind (muss in der dem

Gerät beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein).

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Ortsfeste Anlagen

• Ortsfeste Anlagen müssen

• die grundlegenden Anforderungen erfüllen;

• nach den anerkannten Regeln der Technik installiert werden;

• dokumentiert werden (der Eigentümer der Anlage muss diese Unterlagen so lange aufbewahren, wie die Anlage in Betrieb ist).

• Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind, müssen kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Diese müssen folgende weitere Angaben enthalten:

• die Bezeichnung der ortsfesten Anlage, in die es eingebaut werden soll, und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit;

• die Vorkehrungen, die bei dessen Einbau in die Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird.

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Lucio Cocciantelli

Abkommen CH-EU

• Die Schweiz hat 1999 ein Abkommen der gegenseitigen

Anerkennung der Konformitätsbewertung (MRA) im Rahmen der

« bilateralen Abkommen I » mit der EU abgeschlossen

• EMV ist durch Kapitel 9 des Abkommens abgedeckt

• Zur Zeit wird Kapitel 9 des Abkommens revidiert damit

Schweizerische Hersteller und Importeure keinen Nachteil

gegenüber ihren EU Konkurrenten haben.

• Schweizerische Konformitätsbewertungsstellen müssen neu

benannt werden.

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Lucio Cocciantelli

Marktaufsicht (Grundsätze)

• Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten,

in Betrieb genommenen, erstellten oder benutzten

Betriebsmittel der VEMV entsprechen.

• Das BAKOM hat einen kostenlosen Zugang zu den Orten, an

denen sich die Betriebsmittel befinden. Es kann die unentgeltliche

Übergabe von Geräten verlangen.

• Das BAKOM ist ermächtigt, von

• den Wirtschaftsakteuren,

• dem für die Inbetriebnahme eines Betriebsmittels

verantwortlichen Dienstleistungserbringer,

• dem Eigentümer einer ortsfesten Anlage

die Dokumente und Informationen zu verlangen, die es zur

Erfüllung seiner Kontrollaufgabe benötigt.

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Lucio Cocciantelli

Massnahmen bei Nicht-Konformität

• Die vom BAKOM verfügte Massnahme ist proportional zur

Nicht-Konformität.

• Verschiedene Massnahmen stehen zur Verfügung:

• Korrektur der Nicht-Konformität bei nächster Serie oder Import

• Provisorisches Verkaufsverbot bis die Nicht-Konformität

korrigiert ist

• Verkaufsverbot

• Verkaufsverbot und Rückruf der in den Geschäften

vorhandenen Geräte

• Verkaufsverbot und Rückzug der verkauften Geräte

• Die Kosten der Kontrollen werden bei Nicht-Konformität dem

zuständigen Wirtschaftsakteur verrechnet.

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Lucio Cocciantelli

Störungsbehebung

• Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Herkunft einer Störung zu

bestimmen.

• Um die Herkunft einer Störung zu bestimmen, hat das BAKOM

kostenlos Zugang zu allen Betriebsmitteln.

• Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um

die Störung zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung

der durch diese Massnahmen verursachten Kosten.

• Das BAKOM erhebt Gebühren für die durch die Suche nach der

Herkunft einer Störung verursachten Kosten beim Betreiber des

störenden oder gestörten Betriebsmittels, wenn das Betriebsmittel:

• nicht dem Stand der Technik entspricht;

• nicht gemäss den Anweisungen des Herstellers und den

anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde;

• im Widerspruch zu den Nutzungseinschränkungen benutzt

worden ist.

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Lucio Cocciantelli

Weitere Informationen

• Marktzugang(www.bakom.admin.ch -> Themen -> Geräte und Anlagen -> Marktzugang

elektrischer Geräte)

• Anpassung der rechtlichen Grundlagen betreffend

elektrische Geräte

• Konformitätsbewertungsstellen

• Generelle Informationen über MRA

• Abkommen CH-EU:

• SECO

• EU-Kommission

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Lucio Cocciantelli

Kontakt

Lucio Cocciantelli

Sektionschef

Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

Sektion Marktzugang und Konformität

Zukunftstrasse 44, CH 2501 Biel

Tel. +41 58 460 55 59 (direkt)

Tel. +41 58 460 55 11 (Zentrale)

Fax +41 58 463 18 24

[email protected]

www.bakom.admin.ch