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Unfallverhütungsvorschrift Kraftbetriebene Arbeitsmittel vom Februar 1985, in der Fassung vom Januar 1993 1) mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 Gesetzliche Unfallversicherung 3.0 1) In die Fassung vom Februar 1985 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift einge- arbeitet worden.

Gesetzliche vom Januar 1993 - thw-warburg.de · vom Januar 1993 3.0 1) In die Fassung vom Februar 1985 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift einge-arbeitet

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Unfallverhütungsvorschrift

Kraftbetriebene Arbeitsmittelvom Februar 1985, in der Fassung vom Januar 19931)

mit Durchführungsanweisungen

vom Januar 1993

GesetzlicheUnfallversicherung

3.0

1) In die Fassung vom Februar 1985 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift einge-

arbeitet worden.

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Unfallverhütungsvorschrift

Kraftbetriebene Arbeitsmittelvom Februar 1985, in der Fassung vom Januar 1993 1)

mit Durchführungsanweisungen 2)

vom Januar 1993

3.0

1) In die Fassung vom Februar 1985 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift einge-arbeitet worden.

2) Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluß an die jeweilige Bestim-mung in Kursiv-Schrift abgedruckt.Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normiertenSchutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus,die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben kön-nen. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvor-schriften.Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicherWeise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegen-den Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertigsind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000niedergelegten Anforderungen erfüllen.

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InhaltsverzeichnisSeite

I. Geltungsbereich§ 1. Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

II. Begriffsbestimmungen§ 2. Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

III. Bau und Ausrüstung§ 3. Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10§ 4. Gefahrstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12§ 5. Schutzeinrichtungen für Gefahrstellen auf Antrieben . . . . . . . . . . 16§ 6. Gefahrquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17§ 7. Anforderungen an Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit

Schutzfunktion, Verriegelungen und Kopplungen . . . . . . . . . . . . 19§ 8. Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 22§ 9. Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen

im Arbeitsablauf und Instandhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23§ 10. Warneinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25§ 11. Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen

und ihre Stellteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25§ 12. Hauptbefehlseinrichtungen und ihre Stellteile . . . . . . . . . . . . . . . 28§ 13. Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile . . . . . . . . . . . . . . . . 29§ 14. Grenztaster mit Schutzfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32§ 15. Anforderungen an Steuerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33§ 16. Unregelmäßigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr

von zugeführter Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34§ 17. Hydraulische und pneumatische Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . 35§ 18. Einrichtungen zum Befreien von Personen

aus Gefährdungssituationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37§ 19. Kenndaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38§ 20. Betriebsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38§ 21. Transporthilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38§ 22. Standsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

IV. Aufstellen, Standortänderung§ 23. Aufstellen, Standortänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

V. Betrieb§ 24. Anforderungen an Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40§ 25. Bestimmungsgemäßes Betreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41§ 26. Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen

mit Schutzfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42§ 27. Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf

und Instandhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42§ 28. Betätigen von Warneinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

VI. Überprüfen und Wiederherstellen des sicheren Zustandes§ 29. Überprüfen und Wiederherstellen des sicheren Zustandes . . . . . 44

VII. Übergangsbestimmungen§ 30. Übergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

VIII. Inkrafttreten§ 31. Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

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I. Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für kraftbetriebene Arbeits-mittel.

(2) Die §§ 2 bis 9, 19 bis 27 und 30 gelten auch für muskelkraftbetrie-bene Arbeitsmittel, soweit an ihnen die gleichen Gefährdungen wie an ver-gleichbaren kraftbetriebenen Arbeitsmitteln auftreten können.

Zu § 1 Abs. 2:

Muskelkraftbetriebene Arbeitsmittel sind z.B.:

Hand- oder fußbetriebene Schleifmaschinen, Bohrmaschinen, Pressen,Nähmaschinen, Schwenkbiegemaschinen, Schlagscheren.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die beim Betreibeneines kraftbetriebenen Arbeitsmittels entstehenden Bewegungen von

– Lasten und Fördergut,

– Lastaufnahmeeinrichtungen und Personenaufnahmemitteln.

(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegen-stand durch staatliche Rechtsvorschriften oder durch Unfallverhütungsvor-schriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften geregelt ist.

Zu § 1 Abs. 4:

Staatliche Rechtsvorschriften bestehen z.B. für überwachungsbedürftigeAnlagen nach § 24 „Gewerbeordnung“, für Luft-, Wasser- und Landfahr-zeuge. Für diese selbst und die an oder auf diesen befindlichen kraftbe-triebenen Arbeitsmittel ist diese Unfallverhütungsvorschrift nur insoweitanzuwenden, als staatliche Rechtsvorschriften keine Regelungen enthal-ten.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Kraftbetriebene Arbeitsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungs-vorschrift sind

– Kraftmaschinen,

– Arbeitsmaschinen

und

– Kraftübertragungseinrichtungen.

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Zu § 2 Abs. 1:– Kraftmaschinen dienen

der Umwandlung von Energiearten.

Kraftmaschinen sind z.B.:Dampf-, Gas-, Wasserturbinen, Dampfmaschinen, Verbrennungs- undElektromotoren, Hydraulik- und Druckluftmotoren, Wind- und Was-serräder.

– Arbeitsmaschinen dienender Gewinnung von Naturstoffen, Naturprodukten und dergleichen,der Be- und Verarbeitung, Prüfung oder Herstellung von Werkstücken,Werkstoffen, Arbeitsstoffen, Naturstoffen, Naturprodukten und der-gleichen, dem Transport von Personen oder Fördergut.

Arbeitsmaschinen sind z.B.:Baumaschinen, Textil-, Papier-, Kunststoff-, Holzbearbeitungs-, Werk-zeug-, Walzmaschinen, Kalander, Schweiß-, Mischmaschinen, Zen-trifugen, Prüfmaschinen, Reinigungsmaschinen und -anlagen, Druck-,Lackier-, Verpackungs-, Baustoffmaschinen, Hebezeuge, Beschik-kungseinrichtungen, Stetigförderer, Fahrtreppen, Fahrsteige, Regal-bediengeräte, Landfahrzeuge (wie Flurförderzeuge, Triebfahrzeuge fürSchienenbahnen, Personen- und Lastkraftwagen, Straßenwalzen),Krane, Ventilatoren, Pumpen, Kompressoren, Elektrowerkzeuge,Druckluftwerkzeuge, Manipulatoren, Industrieroboter, Handhabungs-automaten, Generatoren.

– Kraftübertragungseinrichtungen dienender Übertragung von Kräften oder Drehmomenten.

Kraftübertragungseinrichtungen sind z.B.:Transmissionen, Getriebe, Kupplungen, Verstellantriebe für Maschi-nen, Fenster, Türen, Tore, Leitern, Deckel, Klappen, Schieber, Ventile.

(2) Gefahrstellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sindStellen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels, an denen Personen verletztwerden können durch Bewegungen von in Bahnen geführten– Teilen des Arbeitsmittels,– Werkzeugen des Arbeitsmittels oder ihren Teilen,– Werkstücken oder ihren Teilen

oder– anderem Arbeitsgut.

Gefahrstellen sind insbesondere:– Quetsch- und Scherstellen,– Schneid-, Stich- und Stoßstellen,– Fangstellen,– Einzugstellen.

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Zu § 2 Abs. 2:

Gefahrstellen können auftreten z.B. anZahn-, Ketten- und Schneckentrieben,Keilriemen-, Flachriemen-, Schnur- und Seiltrieben, Zug- und Tragele-menten von Stetigförderern,Speichen- und Schwungrädern,Wellen und Wellenenden,Walzen, Schlitten, Stößeln und ähnlichen Teilen,Werkzeugen und Spannzeugen.

Bewegungen in festgelegten Bahnen sind z.B.:rotierende, geradlinige, hin- und hergehende, umlaufende Bewegungen,die geführt oder programmiert sind.

Anderes Arbeitsgut umfaßt z.B.:Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Naturstoffe, Naturprodukte.

Siehe Anhang 1, Seiten 47 bis 49.

(3) Gefahrquellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sindStellen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels, von denen aus

– Teile des Arbeitsmittels,

– Werkzeuge des Arbeitsmittels oder ihre Teile,

– Werkstücke oder ihre Teile,

– anderes Arbeitsgut

oder

– Abfälle

ungeführt herabfallen oder wegfliegen und dabei Personen erreichen undverletzen können.

Zu § 2 Abs. 3:

Ursachen für das Herabfallen oder Wegfliegen von Teilen können sein:

– Überbeanspruchung,– Verschleiß,– Vibration,– Lösen von Verbindungen,– Kollision (Zusammentreffen bewegter Teile),– Materialfehler,– Mitreißen von Werkstücken, z.B. durch das Werkzeug,– Zerspanungsvorgänge

oder– Zerkleinerungsvorgänge.

Abfälle sind z.B. Späne, Werkzeugabrieb.

Siehe Anhang 1, Seite 50.

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(4) Gefahrbringende Bewegungen im Sinne dieser Unfallverhütungs-vorschrift sind Bewegungen von in Bahnen geführten

– Teilen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels,

– Werkzeugen des Arbeitsmittels oder ihren Teilen,

– Werkstücken oder ihren Teilen

oder

– anderem Arbeitsgut,

wobei die bewegten Teile Gefahrstellen oder Gefahrquellen bilden.

Zu § 2 Abs. 4:Siehe Anhang 1, Seiten 47 bis 49 und 56: Kennzeichnung „Gefahrbrin-gende Bewegung“.

(5) Arbeits- und Verkehrsbereich im Sinne dieser Unfallverhütungs-vorschrift ist der Bereich an einem kraftbetriebenen Arbeitsmittel, der durchPersonen erreicht werden kann

– von Arbeitsplätzen aus, die zum Betätigen des kraftbetriebenen Arbeits-mittels eingenommen werden,

oder

– von Verkehrswegen aus ohne Verwendung von Hilfsmitteln.

Zu § 2 Abs. 5:Für die Festlegung der Grenzen des Arbeits- und Verkehrsbereiches sinddie Maße nach DIN 31 001 Teil 1 „Sicherheitsgerechtes Gestalten techni-scher Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabständefür Erwachsene und Kinder“ zugrunde zu legen.

Der Arbeits- und Verkehrsbereich hat Bedeutung für die Absicherung vonGefahrstellen durch Schutzeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3.

Bei der Festlegung des Arbeits- und Verkehrsbereichs– muß der Betreiber die tatsächlichen Verhältnisse am Aufstellort be-

rücksichtigenoder

– darf der Hersteller oder Lieferer die übliche Aufstellweise für das kraft-betriebene Arbeitsmittel voraussetzen, wenn er den tatsächlichen Auf-stellort nicht kennt.

Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Versicherte sich bei der von ihnenauszuübenden Tätigkeit an Maschinen aufhalten. Es können auch Gänge,Arbeitsgruben, fest angebrachte Laufstege, Treppen, Leitern, Podeste,Bühnen aller Art sein.

Betätigen umfaßt hier:Stellen (Schalten), Ingangsetzen, Inganghalten, Stillsetzen, Führen, Zu-führen und Abführen, Überwachen von Arbeitsabläufen, Prüfen von Ar-beitsergebnissen, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf.

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Störungen im Arbeitsablauf sind z.B.:– Stauung bei automatischer Werkstückzuführung,– Unterbrechung der Werkstoffzufuhr (wie Fadenbruch bei Textilmaschi-

nen, Drahtbruch bei Drahtzieh- und Verseilmaschinen).

Siehe auch DIN 32 541 „Betreiben von Maschinen und vergleichbarentechnischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten“.

Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr oder dem Trans-port von Gütern dienen. Es ist unerheblich, ob der Personenverkehr oderder Gütertransport regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet. Auch Zu-gänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege. Verkehrswege und Arbeits-plätze können sich überschneiden.

Hilfsmittel sind z.B.:– Ortsveränderliche Leitern, Aufstiege und Bühnen,– Gerüste,– Stangen und ähnliche Gegenstände.

Siehe Anhang 1, Seite 51.

(6) Wirkbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist derTeil des Arbeits- und Verkehrsbereiches, in dem die Arbeitsgänge ablaufenzur

– Gewinnung von Naturstoffen, Naturprodukten und dergleichen

oder

– Be- und Verarbeitung oder Herstellung von Werkstücken, Werkstoffen,Arbeitsstoffen, Naturstoffen, Naturprodukten und dergleichen.

Zu § 2 Abs. 6:

Siehe Anhang 1, Seite 51.

(7) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriftsind Einrichtungen zum Schutz von Personen vor Gefährdungen, die

– durch Erreichen von Gefahrstellen entstehen

oder

– von Gefahrquellen ausgehen.

(8) Einrichtungen mit Schutzfunktion im Sinne dieser Unfallverhü-tungsvorschrift sind Konstruktionselemente oder Hilfseinrichtungen, die

– die Notwendigkeit zum Eingriff oder Einstieg in Gefahrstellen einschrän-ken oder entbehrlich machen

oder

– das Herabfallen oder Wegfliegen von Teilen, die von Gefahrquellen aus-gehen, verhindern

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und die zusätzlich noch Funktionen haben können, die dem Arbeitsvorgangdienen.

Zu § 2 Abs. 8:

Siehe Anhang 1, Seite 52.

(9) Verriegelungen und Kopplungen im Sinne dieser Unfallverhü-tungsvorschrift sind Einrichtungen, bei denen zwischen einer gefahrbrin-genden Bewegung und der Wirkung einer Schutzeinrichtung oder Einrich-tung mit Schutzfunktion eine Abhängigkeit besteht.

Zu § 2 Abs. 9:

Siehe DIN 31 005 „Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnis-se; Verriegelungen, Kopplungen“ und Anhang 1, Seiten 53 und 54.

III. Bau und Ausrüstung

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Ar-beitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III be-schaffen sind.

(2) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen nach dieser Unfallverhü-tungsvorschrift, anderen Unfallverhütungsvorschriften sowie nach den all-gemein anerkannten Regeln der Technik so beschaffen sein, daß bei be-stimmungsgemäßer Verwendung Personen vor Gefahren durch

1. Bewegungen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels oder seiner Teile,

2. Bewegungen von Werkzeugen oder ihrer Teile, Werkstücken oder ihrerTeile oder anderem Arbeitsgut,

3. Schneiden oder Spitzen,

4. Ecken, Kanten oder rauhe Oberfläche,

5. unter Druck austretende Medien,

6. elektrischen Strom,

7. Brand oder Explosion,

8. gesundheitsgefährliche Stoffe,

9. Hitze, Kälte oder Strahlung

oder

10. Lärm oder mechanische Schwingungen

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soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwen-dung gestattet.

Zu § 3 Abs. 2:

Die bestimmungsgemäße Verwendung legt der Hersteller in der Betriebs-anleitung fest. Fehlt die Festlegung in der Betriebsanleitung oder wird vonihr abgewichen, bestimmt der Betreiber die Bedingungen für die bestim-mungsgemäße Verwendung.

Andere Unfallverhütungsvorschriften sind gefahrenspezifische und ar-beitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschriften.

Gefahrenspezifische Unfallverhütungsvorschriften sind z.B.:– UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV 2.10),– UVV „Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub“

(VBG 119),– UVV „Lärm“ (GUV 9.20).

Arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschriften sind z.B.:– UVV „Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und

ähnlichen Werkstoffen“ (GUV 3.10),– UVV „Exzenter- und verwandte Pressen“ (VBG 7n 5.1),– UVV „Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie“ (VBG 7v),– UVV „Spritzgießmaschinen“ (VBG 7ac),– UVV „Stetigförderer“ (GUV 4.11),– UVV „Fahrzeuge“ (GUV 5.1).

(3) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewi-chen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistetist.

(4) Für kraftbetriebene Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbe-reich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletztgeändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG),und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschrif-ten für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmittelndurch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgendenBestimmungen.

(5) Für kraftbetriebene Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbe-reich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheits-anforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen desAnhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf kraftbetriebene Arbeitsmit-tel erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Be-stimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach An-hang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesenist.

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Zu § 3 Abs. 5:Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 3Abs. 2 und der §§ 4 bis 22.

Für kraftbetriebene Arbeitsmittel nach Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie (89/392/EWG) ist die Forderung des Satzes 2 erfüllt, wenn in derEG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob– eine EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde,– die gemeldete Stelle (Zertifizierungsstelle) bestätigt hat, daß die erfor-

derlichen Unterlagen, die für den Antrag auf eine EG-Baumusterprü-fung notwendig wären, vorliegenoder

– die gemeldete Stelle (Zertifizierungsstelle) eine Bescheinigung darüberausgestellt hat, daß die erforderlichen Unterlagen, die für den Antragauf eine EG-Baumusterprüfung notwendig sind, vorliegen und sie le-diglich daraufhin überprüft worden sind, ob die harmonisierten Nor-men angewendet worden sind und die Unterlagen den Vorschriftenentsprechen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für kraftbetriebene Arbeitsmittel, die den An-forderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(7) Kraftbetriebene Arbeitsmittel, die nicht unter Absatz 5 fallen,müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen derRichtlinie 89/655/EWG entsprechen.

Gefahrstellen

§ 4. (1) Gefahrstellen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen durchkonstruktive Maßnahmen vermieden sein, insbesondere durch

1. sicherheitsgerechtes Gestalten der kraftbetriebenen Arbeitsmittel undihrer Teile

oder

2. Begrenzen der dort wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 1:Durch sicherheitsgerechtes Gestalten der kraftbetriebenen Arbeitsmittelund ihrer Teile sind z.B. vermeidbar:

– Quetschstellen,wenn die Abstände gemäß Abschnitt 3.2 DIN 31 001 Teil 1 „Sicher-heitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtun-gen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder“ nichtunterschritten werden (siehe Tabelle weiter unten),

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– Scherstellen,wenn die scherend bewegten Teile einen für den gefährdeten Körper-teil ausreichenden Abstand voneinander oder eine abweisende Formerhalten,

– Fangstellen durch Wellenenden,wenn diese nicht mehr als 1/4 ihres Durchmessers vorstehen oderglatt rundlaufend ausgebildet und nicht länger als 5 cm sind,

– Fang- oder Stoßstellen an Griffen von Handrädern oder an Kurbeln,wenn an Handrädern statt vorstehender Griffe Griffmuldenoderstatt mitlaufender Kurbeln sich selbsttätig entkuppelnde verwendetwerden,

– Einzugstellen,wenn statt eines Riementriebes ein Direktantrieb verwendet wird.

Abstände nach Abschnitt 3.2 DIN 31 001 Teil 1:

Maßangaben in mm

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2:

Ein Begrenzen der in Gefahrstellen wirksamen Energie ist z.B. erreichbardurch– Begrenzen der Antriebsleistung– Verringern der bewegten Massen.

Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Personen der aufsie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzung widerstehenkönnen.

(2) Lassen sich Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmennach Absatz 1 vermeiden, so müssen diese mindestens im Arbeits- und Ver-kehrsbereich durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungengesichert sein:

Eine Quetschstelle wird für die angegebenen Körperteile nicht als Gefahrstelle angesehen, wennfolgende Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden und sichergestellt ist, daß das nächst-größere Körperteil nicht hineingeraten kann:

HandKörper- Körper Bein Fuß Arm Handgelenk Finger

teil Faust

Sicher-heits- 500 180 120 100 25

abstand

Bild

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1. Trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen, Verdek-kungen, Umzäunungen oder Umwehrungen,

2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltun-gen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Zustim-mungsschalteinrichtungen bei Mehrpersonenbetätigung, Schaltplattenoder Schaltmatten mit Personenbindung,

3. abweisende Schutzeinrichtungen, insbesondere gesteuerte Handabwei-ser,

oder

4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere berüh-rungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtvorhänge, Lichtgitter,Lichtschranken oder dergleichen), Pendelklappen, Schaltleisten,zwangläufig wirkende Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten fürdie Bereichssicherung.

Diese Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Wirkung so ausge-wählt, kombiniert und – soweit erforderlich – zusätzlich mit den gefahrbrin-genden Bewegungen so verriegelt oder so gekoppelt sein, daß ein Errei-chen der Gefahrstellen während der gefahrbringenden Bewegungenverhindert wird.

Zu § 4 Abs. 2:

Die Schutzeinrichtungen haben im einzelnen folgende Wirkungen:

1. Trennende Schutzeinrichtungen trennen in der Schutzstellung die Ge-fahrstellen so vom übrigen Arbeits- und Verkehrsbereich, daß Perso-nen diese Gefahrstellen nicht erreichen.

– Verkleidungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Ge-fahrstellen angebracht sind und allein oder zusammen mit anderenTeilen das Erreichen der Gefahrstellen allseitig verhindern.

– Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Ge-fahrstellen angebracht sind und allein oder zusammen mit anderenTeilen das Erreichen der Gefahrstellen von den verdeckten Seitenher verhindern.

– Umzäunungen sind Schutzeinrichtungen, die um Gefahrstellen soangebracht sind, daß sie allein oder zusammen mit anderen Teilendas Erreichen der Gefahrstellen von außerhalb verhindern, ebensodas Durchsteigen oder Übersteigen ohne Hilfsmittel. Der umzäunteBereich ist in der Regel zugänglich durch Türen, die– sich nur mit Werkzeug oder Schlüssel öffnen lassen

oder– mit den gefahrbringenden Bewegungen verriegelt oder gekop-

pelt sind.

Umzäunungen sollen sicherstellen, daß nur befugte Personen denumzäunten Bereich betreten. Besteht die Notwendigkeit, währendgefahrbringender Bewegungen den umzäunten Bereich zu betre-ten, so müssen die Forderungen des § 9 Abs. 3 erfüllt sein.

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– Umwehrungen sind Schutzeinrichtungen, die z.B. in Form vonGeländern (siehe z.B. DIN 24 533 „Geländer aus Stahl“) um Ge-fahrstellen so angebracht sind, daß sie allein oder zusammen mitanderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen von außerhalb ver-hindern, wobei ein Durchsteigen oder Übersteigen ohne Hilfsmittelmöglich ist.Siehe Anhang 1, Seite 55.

2. Ortsbindende Schutzeinrichtungen binden Personen oder ihre Kör-perteile außerhalb der Gefahrstellen während der gefahrbringendenBewegung so, daß eine Gefährdung verhindert wird.

3. Abweisende Schutzeinrichtungen entfernen vor Eintritt der Gefähr-dung Personen oder ihre Körperteile von Gefahrstellen oder halten siedavon fern. Hinsichtlich der Verwendung von Seilzugeinrichtungen siehe § 30Abs. 3.

4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion verhindern die Gefähr-dung von Personen oder ihren Körperteilen bei Annäherung an dieGefahrstellen z.B. durch Abschalten, Stillsetzen oder Umsteuern dergefahrbringenden Bewegungen.

Auswahl, Kombination und Verriegelung oder Kopplung von Schutzein-richtungen an– Gefahrstellen mit arbeitsmittelspezifischen Besonderheiten: Siehe ar-

beitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschriften,– Gefahrstellen von Antrieben: Siehe § 5.

(3) Können insbesondere im Wirkbereich wegen der Besonderheitendes Arbeitsverfahrens oder der Arbeitsweise Schutzeinrichtungen nach Ab-satz 2 nicht oder nur teilweise verwendet werden, so muß die Notwendig-keit des Zugriffs oder Zutritts zur Gefahrstelle nach Möglichkeit durch Ein-richtungen mit Schutzfunktion (Einrichtungen zum Halten, Spannen, Führen,Einlegen, Entladen von Arbeitsgut und selbsttätigen Entfernen von Abfällen)eingeschränkt oder verhindert sein. Soweit erforderlich, müssen die Ein-richtungen mit Schutzfunktion mit den gefahrbringenden Bewegungen ver-riegelt oder gekoppelt sein.

Zu § 4 Abs. 2 und 3:

Bei Auswahl, Kombination und Verriegelung oder Kopplung vonSchutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion ist das Unfall-risiko (Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Verletzung) zubeachten.

Zu § 4 Abs. 3:

Besonderheiten des Arbeitsverfahrens oder der Arbeitsweise sind z.B. ge-geben, wenn für das Eingreifen oder Einsteigen in den Wirkbereich häufigAnlaß besteht, wie beim Zuführen, Wegnehmen oder Festhalten vonWerkstücken, von Hilfseinrichtungen oder Hilfsstoffen.

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Rüsten und Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, wie Wechseln derWerkzeuge, Entfernen von Abfällen und dergleichen: Siehe § 9.

Halte- und Spanneinrichtungen halten oder spannen Werkstücke, Werk-zeuge, Maschinenteile, Arbeitsgut in der vorgesehenen Lage. Siehe auchDurchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1.

Halte- und Spanneinrichtungen sind z.B.:Spannfutter, Lünetten, pneumatische und hydraulische Spanner, Spann-pratzen, Exzenterspanner, Maschinenschraubstöcke, Magnet- und Vaku-umspanner.

Führungseinrichtungen führen Werkstücke, Werkzeuge, Maschinenteile,Arbeitsgut, Hilfseinrichtungen und dergleichen so, daß sie nicht herabfal-len oder wegfliegen können.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1.

Führungseinrichtungen sind z.B.:Vorschubtische, Führungsschlitten, Führungsleisten, Druckfedern, Vor-schubapparate, Führungsrollen, Schwalbenschwanzführungen, Spurkrän-ze, Aussetzbügel gegen Ablaufen von Seilen.

Einlege- und Entnahmeeinrichtungen ermöglichen das Einlegen oder Ent-nehmen des Arbeitsgutes so, daß Personen nicht in Gefahrstellen eingrei-fen müssen.

Einlege- und Entnahmeeinrichtungen sind z.B.:Greifarme („eiserne Hand“), Saugheber, Zangen, Magnetgreifer, Pinzetten,Magazinzuführungen.

Selbsttätiges Entfernen von Abfällen wird z.B. bewirkt durch– Absaugen,– Ausstoßen,– Ausblasen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gefahrstellen, die durch Fahr-bewegungen von Fahrzeugen oder sonstigen fahrbaren Arbeitsmitteln ent-stehen.

Schutzeinrichtungen für Gefahrstellen an Antrieben

§ 5. (1) Als Schutzeinrichtungen nach § 4 Abs. 2 für Gefahrstellen an An-trieben, insbesondere an

– Zahn- und Schneckentrieben,

– Kettentrieben,

– Riemen-, Seil- und Schnurtrieben,

– Wellen und ihren Verbindungen

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und

– hin- und hergehenden Antriebselementen,

müssen Verkleidungen verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zulässig:

1. Verdeckungen, wenn das Erreichen der Gefahrstellen nur von den zuverdeckenden Seiten her zu erwarten ist,

2. Umzäunungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben

und

3. Umwehrungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben, sofern beibestimmungsgemäßem Betreiben keine Anlässe zu erwarten sind, daßPersonen während der gefahrbringenden Bewegungen den umwehrtenBereich betreten.

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 3:

Solche Anlässe können sein:Sicht-, Tast- und Schmierkontrollen an Lagerstellen und dergleichen.

Gefahrquellen

§ 6. (1) Gefahrquellen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen durchkonstruktive oder verfahrenstechnische Maßnahmen vermieden sein, ins-besondere durch

1. ausreichende Festigkeit und Verbindung,

2. Begrenzung der Beanspruchung,

3. sicheres Spannen, Halten, Führen von– Teilen des Arbeitsmittels,– Werkzeugen des Arbeitsmittels oder seiner Teile,– Werkstücken, ihrer Teile oder anderem Arbeitsgut

oder

4. kontrolliertes Einwirken auf Werkstücke, Arbeitsgut und Abfälle.

Soweit erforderlich, müssen Einrichtungen zum Spannen, Halten, Führenmit den gefahrbringenden Bewegungen verriegelt oder gekoppelt sein.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:

Festigkeit und Verbindung sind ausreichend, wenn die Teile so ausgelegtwerden, daß sie den betriebsmäßig zu erwartenden statischen, dynami-schen, thermischen, korrosiven Beanspruchungen standhalten, ohne daßes zum Verstellen, Lösen, Ausheben, Brechen, Reißen oder dergleichenkommt.

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Zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2:

Die Beanspruchung kann begrenzt werden durchRutschkupplungen, Sollbruchstellen, Überlastsicherungen, Beschränkenauf eine Höchstdrehzahl, Vermeiden von kritischen Drehzahlen, Schwin-gungsdämpfer, Druckbegrenzungsventile.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3:

Sicheres Spannen, Halten, Führen ist erreichbar durch Einrichtungen, dieein Herabfallen, Wegfliegen von Teilen verhindern.

Solche Einrichtungen sind z.B.:– Halte- und Spanneinrichtungen

(siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 3),– Führungseinrichtungen

(siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 3),– Einrichtungen gegen Verlassen von Führungen, die den Weg von

Werkstücken, Werkzeugen, Maschinenteilen, Arbeitsgut begrenzen,wie Überfahrsicherungen (elektrische, magnetische, hydraulische,pneumatische Grenztaster), Anschläge.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4:

Kontrolliertes Einwirken auf das Arbeitsgut oder dessen Abfälle kann imEinzelfall erreicht werden z.B. beim

– Zerspanen durch zwangläufigen Vorschub, Form der Werkzeuge(Spandickenbegrenzung bei der Holzbearbeitung, Spanbrecher beider Metallbearbeitung),

– Zuführen und Ableiten durch Führen in Kanälen und Rohren.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 2:

Eine Verriegelung oder Kopplung von Einrichtungen zum Spannen, Hal-ten, Führen ist z.B. erforderlich bei

– Kraftspannfuttern an Drehmaschinen,

– Magnet-Spanneinrichtungen an Flächenschleifmaschinen der Metall-bearbeitung,

– Greifern von Handhabungsgeräten.

(2) Lassen sich Gefahrquellen nicht durch konstruktive oder verfah-renstechnische Maßnahmen nach Absatz 1 vermeiden, so müssen fangendeSchutzeinrichtungen vorhanden sein, insbesondere Fanghauben, Fang-bügel, Fangbleche, Unterfangungen, Rückschlagsicherungen, Radbruch-stützen, Seilbruchsicherungen oder Schützenfänger an Schützenweb-maschinen. Diese Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Wirkungso ausgewählt, kombiniert und – soweit erforderlich – zusätzlich mit den ge-fahrbringenden Bewegungen so verriegelt oder so gekoppelt sein, daß sieGegenstände und Teile fangen, bevor Personen erreicht und verletzt wer-den.

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Zu § 6 Abs. 1 und 2:

Bei Auswahl, Kombination und Verriegelung oder Kopplung von fangen-den Schutzeinrichtungen und Einrichtungen zum Spannen, Halten,Führen ist das Unfallrisiko (Wahrscheinlichkeit und Schwere einer mögli-chen Verletzung) zu beachten.

Zu § 6 Abs. 2:

Trennende Schutzeinrichtungen können bei entsprechender Anordnungund Bemessung zusätzlich die Wirkung von fangenden Schutzeinrichtun-gen übernehmen.

Auswahl, Kombination und Verriegelung oder Kopplung von Fangeinrich-tungen an Gefahrquellen: Siehe auch die arbeitsmittelspezifischen Unfall-verhütungsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gefahrquellen, die durchFahrbewegungen von Fahrzeugen oder sonstigen fahrbaren Arbeitsmittelnentstehen.

Anforderungen an Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mitSchutzfunktion, Verriegelungen und Kopplungen

§ 7. (1) Schutzeinrichtungen und ihre Verriegelungen oder Kopplungenmüssen so ausgeführt, angeordnet und befestigt sein, daß sie die vorgese-hene Wirkung erfüllen und den Beanspruchungen beim bestimmungs-gemäßen Betreiben des kraftbetriebenen Arbeitsmittels standhalten.

Zu § 7 Abs. 1:

Vorgesehene Wirkung von Schutzeinrichtungen: Siehe § 4 Abs. 2 und § 6Abs. 2.

(2) Für trennende Schutzeinrichtungen muß insbesondere sicherge-stellt sein, daß sie

1. ausreichend fest und haltbar sind,

2. aus geeigneten Werkstoffen bestehen,

3. richtig bemessen sind,

4. keine neuen Gefahrstellen bilden

und

5. eine eindeutig festgelegte Schutzstellung haben.

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Zu § 7 Abs. 2 Nr. 2:

Geeignete Werkstoffe:

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 3:

Richtig bemessen sind trennende Schutzeinrichtungen, wenn ihre Ab-messungen für die Schutzstellung entsprechend DIN 31 001 Teil 1 „Si-cherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtun-gen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder“ gewähltwerden.

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 4:

Keine neuen Gefahrstellen entstehen z.B. bei der Auskleidung eines Keil-riementriebes, wenn verbleibende Schlitze zwischen Riemen und Riemen-scheiben kleiner gleich 4 mm sind (siehe Anhang 1, Seite 56).

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5:

Schutzstellungen sind eindeutig festgelegt durch Verwenden von Schar-nieren, Anschlägen, Führungen und dergleichen.

(3) Schutzeinrichtungen und ihre Verriegelungen oder Kopplungenmüssen so ausgeführt, angeordnet und befestigt sein, daß sie das Betäti-gen, Rüsten, Warten und Inspizieren des kraftbetriebenen Arbeitsmittelsnicht mehr als notwendig erschweren, indem sie insbesondere

Schutz gegen wegfliegendeund/oder sich lösende

Werkstoff Halbzeug Berührungs- Flüssigkeiten Späne Werkstücke2)schutz1) Stäube Werkzeuge

Blech � � � �

MetallStab, Rohr � ● ● ●●

Draht, Gitter � ● ● ●●

Formteil � � � �

HolzPlatte � ●● � �

Holzwerk- Stab � ● ● ●stoff

Gitter � ● ● ●●

Platte � � � �

KunststoffStab, Rohr � ● ● ●●

Gitter, Netz � ● ● ●●

Formteil � � � �

Sicherheits- Platte � � � �

glas Formteil � � � �

� = zulässig ●● = bedingt zulässig ● = unzulässig

1) Bei Hindurchreichen ist DIN 31 001 Teil 1 zu beachten2) Für Schleifmaschinen und Zentrifugen siehe arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungsvor-

schriften.

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1. den erforderlichen Zugang ermöglichen,

2. leicht zu handhaben sind

und

3. die erforderliche Durchsicht ermöglichen.

Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1:Der erforderliche Zugang ist z.B. gegeben durch

– zweckentsprechende Anordnung und ausreichende Größe von Öff-nungen, die durch Schutzeinrichtungen verdeckt sind,

– leichte Erreichbarkeit von Schmiernippeln, Ölern und dergleichen,ohne Schutzeinrichtungen entfernen zu müssen.

Zu § 7 Abs. 3:Rüsten umfaßt hier das Herrichten einer Maschine oder eines vergleichba-ren technischen Arbeitsmittels für die Nutzung. Siehe auch DIN 32 541„Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmit-teln; Begriffe für Tätigkeiten“.

Warten, Inspizieren: Siehe DIN 31 051 „Instandhaltung; Begriffe und Maß-nahmen“.

Wartung sind Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes.

Inspektion sind Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzu-standes.

Schutzeinrichtungen sind z.B. leicht zu handhaben:– bei Vorhandensein von Handgriffen,– durch Aufgliederung in mehrere Einzelelemente,– bei klappbarer, verschiebbarer, schwenkbarer Ausführung

oder– durch Gewichtsausgleich.

(4) Für Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihre Verriegelungenoder Kopplungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Durch konstruktive Maßnahmen ist das Benutzen von Schutzein-richtungen und von Einrichtungen mit Schutzfunktion nach Möglichkeit zufördern.

Zu § 7 Abs. 5:Das Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutz-funktion wird z.B. gefördert, wenn sie zusätzlich zu ihrer Schutzwirkungfunktionale Aufgaben erfüllen, wie Schutz gegen Belästigung, Verschmut-zung oder Strahlung.

(6) Verriegelungen und Kopplungen von Schutzeinrichtungen undEinrichtungen mit Schutzfunktion müssen so ausgeführt sein, daß bei Be-ginn gefahrbringender Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung

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mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam ist. Je nach Art des kraftbetriebe-nen Arbeitsmittels muß außerdem sichergestellt sein, daß

1. während der Dauer der gefahrbringenden Bewegungen die Schutzein-richtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksambleibt,

2. bei Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mitSchutzfunktion gefahrbringende Bewegungen zwangläufig beendetwerden,

3. das Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mitSchutzfunktion erst möglich ist, nachdem die gefahrbringenden Bewe-gungen beendet sind, die nach Abtrennen des kraftbetriebenen Arbeits-mittels von der Energiezufuhr durch verbleibende Energie noch beste-hen.

Zu § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3:Verbleibende Energie ist z.B. gegeben in nachlaufenden Schwungmas-sen.

Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren

§ 8. An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen Hinweise auf schwer er-kennbare Gefahren infolge gefahrbringender Bewegungen vorhanden sein,soweit diese nicht oder nicht völlig durch Schutzeinrichtungen oder Einrich-tungen mit Schutzfunktion verhindert sind.

Zu § 8:Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren können sein:

Dauerhaft angebrachte, deutlich erkennbare, allgemein verständliche– Bildzeichen,– Textschilder (deutsch und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen),– farbige Kennzeichnungen,– Farbmarkierungen (siehe DIN 4844 Teil 2 und 3 „Sicherheitskenn-

zeichnung“)oder

– Signalleuchten.

Schwer erkennbare Gefahren an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln könnensich z.B. ergeben:– durch zu hohe Beanspruchung infolge Last, Drehzahl, Vorschubge-

schwindigkeit,– an nur teilweise gesicherten Gefahrstellen im Wirkbereich,– durch unerwartete gefahrbringende Bewegungen unter anderem bei

automatischen Abläufen oder anstehenden Restenergien,– bei Arbeitsgängen für das Rüsten, Beheben von Störungen im Ar-

beitsablauf, Warten und Inspizieren (siehe § 9),

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– beim Ansetzen von Transportmitteln zum Transport des kraftbetriebe-nen Arbeitsmittels (siehe § 21).

Die Forderung nach Hinweisen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln ist beiGeräten geringer Baugröße, z.B. Elektro- oder Druckluftwerkzeugen, aucherfüllt, wenn sich die Hinweise am Arbeitsmittel selbst auf eine Kurzformbeschränken und in der Betriebsanleitung näher ausgeführt werden.

Zur Gestaltung von Hinweisen auf schwer erkennbare Gefahren sieheauch UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Ar-beitsplatz“ (GUV 0.7).

Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeits-ablauf und Instandhalten

§ 9. (1) Können beim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeits-ablauf und beim Instandhalten Personen durch gefahrbringende Bewegun-gen gefährdet werden, so muß das kraftbetriebene Arbeitsmittel so einge-richtet sein, daß diese Arbeiten bei Stillstand durchführbar sind.

Zu § 9 Abs. 1:

Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, Instandhalten: SieheDIN 32 541 „Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischenArbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten“ und VDI 2853 „Sicherheitstechni-sche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betrieb von Industrierobo-tern“ (Entwurf).

Beheben von Störungen im Arbeitsablauf: Siehe Durchführungsanweisun-gen zu § 2 Abs. 5.

Instandhalten umfaßt die Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Sieheauch DIN 31 051 „Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen“. Zur Instand-setzung gehört auch das Beheben von Maschinenstörungen.

(2) Können Arbeiten nach Absatz 1 nicht bei Stillstand des kraftbe-triebenen Arbeitsmittels durchgeführt werden, so müssen die für Gefahr-stellen und Gefahrquellen erforderlichen Schutzeinrichtungen und Einrich-tungen mit Schutzfunktion auch bei diesen Arbeiten verwendbar sein.

(3) Können Arbeiten nach Absatz 1 nicht bei Stillstand des kraftbe-triebenen Arbeitsmittels durchgeführt werden und sind Schutzeinrichtungenund Einrichtungen mit Schutzfunktion nach Absatz 2 nicht verwendbar oderbieten sie für diese Arbeiten keinen ausreichenden Schutz, so müssen zu-sätzliche Einrichtungen vorhanden sein, die

1. das Eingreifen in Gefahrstellen entbehrlich machen,

2. das zufällige Erreichen benachbarter Gefahrstellen erschweren,

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3. das schnelle Stillsetzen der gefahrbringenden Bewegungen ermöglichen

oder

4. das Herabsetzen der Geschwindigkeit gefahrbringender Bewegungenermöglichen.

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1:

Einrichtungen, die das Eingreifen in Gefahrstellen entbehrlich machen,sind z.B.:

– Positionierhilfen,

– Zuführhilfen (Pinzetten, Zangen, Magnetgreifer),

– Verstelleinrichtungen mit außenliegender Anzeige oder ungefährli-chem Zugang,

– Störmelder mit Hinweis auf Störort oder gestörte Funktion,

– Zentralschmierung, Selbstschmierung,

– außerhalb der Gefahrstellen oder Schutzeinrichtungen angeordnetewartungsbedürftige Elemente,

– Schutzeinrichtungen, die in Schutzstellung das Erreichen von War-tungsstellen zulassen.

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 2:

Einrichtungen, die das zufällige Erreichen benachbarter Gefahrstellen er-schweren, sind z.B.:

– Einrichtungen zur Abtrennung von Teilbereichen, die nicht erreichtwerden müssen,

– Verdeckungen von Einzelgefahrstellen.

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 3:

Einrichtungen, die das schnelle Stillsetzen der gefahrbringenden Bewe-gungen ermöglichen, sind z.B.:

– Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Tippschalter,

– ortsveränderlich angeschlossene Not-Befehlseinrichtungen.

Schnelles Stillsetzen verlangt die Möglichkeit, das Stellteil auf kürzestemWeg ohne Zeitverlust erreichen zu können.

Stellteile: Siehe Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 2.

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 4:

Einrichtungen, die das Herabsetzen der Geschwindigkeit ermöglichen,sind z.B.:

– Getriebe,

– Bremsen,

– Ventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen.

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Warneinrichtungen

§ 10. (1) An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln,

1. die unübersichtlich sind

oder

2. bei denen die gegenseitige Verständigung erschwert ist

und bei deren bestimmungsgemäßem Betreiben Personen durch für sie un-erwartete gefahrbringende Bewegungen gefährdet werden können, müssenWarneinrichtungen vorhanden sein, mit denen ein deutlich wahrnehmbaresund in seiner Bedeutung erkennbares Signal gegeben werden kann.

Zu § 10 Abs. 1:Unübersichtlich können kraftbetriebene Arbeitsmittel z.B. sein, wenn:

– das kraftbetriebene Arbeitsmittel wegen Weiträumigkeit nicht zu über-sehen ist,

– Bedienstände auf mehreren Seiten angeordnet sind,

– Umzäunungen keinen ausreichenden Durchblick zulassen,

– Einbauten (wie Rohrbündel, Schaltschränke) den Überblick erschwe-ren.

Unerwartete gefahrbringende Bewegungen können z.B. auftreten bei– Anlauf nach längeren Stillstandzeiten,– Instandsetzungsarbeiten,– Probeläufen.

Deutlich wahrnehmbar sind Signale, die sich vom Schallpegel des Ar-beitsmittels bzw. vom optischen Eindruck der Umgebung deutlich abhe-ben. Siehe auch DIN 33 404 Teile 1 und 2 „Gefahrensignale für Arbeits-stätten“.

(2) Ist die Signalgabe mit dem Ingangsetzen von gefahrbringendenBewegungen verbunden, so muß die Zeit zwischen Beginn des Signals unddem Ingangsetzen der gefahrbringenden Bewegung so einstellbar sein, daßPersonen ausreichend Zeit haben, sich in Sicherheit zu bringen.

Zu § 10 Abs. 2:Siehe DIN 8738 „Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen; Sicherheits-einrichtungen, akustische Anlaufwarneinrichtungen“.

Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen und ihreStellteile

§ 11. (1) Jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel mit gefahrbringenden Bewe-gungen muß mit einer Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen und Stillsetzen

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ausgerüstet sein, durch deren Betätigen Beginn und Ende der gefahrbrin-genden Bewegungen bestimmt werden können. Sind mehrere kraftbetrie-bene Arbeitsmittel zu einer Anlage verkettet, so gilt die Forderung des Sat-zes 1 für die Anlage; ist es aus betrieblichen Gründen notwendig, verketteteArbeitsmittel auch einzeln zu nutzen, so gilt die Forderung des Satzes 1 zu-sätzlich für diese Arbeitsmittel.

Zu § 11 Abs. 1:

Ein Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen ist auch gegeben, wennz.B. nach Abschalten hydraulischer Energie Teile absinken.

Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen können z.B. sein:

– Befehlsgeräte nach DIN VDE 0113 „VDE-Bestimmungen für die elek-trische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinenmit Nennspannungen bis 1000 V“,

– Ventile für pneumatische und hydraulische Energien,

– Schaltkupplungen,

– Dekompressionseinrichtungen an Verbrennungsmotoren.

Verkettung ist die Verbindung mehrerer kraftbetriebener Arbeitsmittel zurErfüllung einer gemeinsamen Aufgabe.

Einzelbetrieb kann z.B. auch erforderlich sein beim Rüsten, beim Behebenvon Störungen im Arbeitsablauf, beim Instandhalten.

(2) Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Still-setzen gefahrbringender Bewegungen müssen

1. von Plätzen aus, die zum Betätigen dieser Stellteile bestimmungsgemäßeingenommen werden, leicht und gefahrlos erreichbar sein,

2. so gestaltet, angeordnet und gekennzeichnet sein, daß Zuordnung,Schaltsinn und Schaltzustand eindeutig erkennbar sind,

und

3. den betriebstechnischen Möglichkeiten entsprechend an Stellen ange-ordnet sein, von denen aus die zu steuernden Bewegungen übersehenwerden können.

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 1:

„Leicht erreichbar“ bedeutet: Ohne Behinderung das Stellteil erreichenkönnen.

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 2:

Die eindeutige Erkennbarkeit von Stellteilen soll Verwechslungen ein-schränken.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

– die Stellungen der Stellteile durch Bildzeichen oder Beschriftung ge-kennzeichnet sind; siehe DIN 30 600 „Bildzeichen“ und DIN 55 003

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Teil 3 „Werkzeugmaschinen; Bildzeichen; Numerisch gesteuerte Werk-zeugmaschinen“,

oder

– die Stellungen der Stellteile durch Lage, Zeiger, Skala, Wegeanfang-oder -endmarke oder Stellwiderstand (Anschlag) oder Signale erkenn-bar sind; siehe auch DIN ISO 1219 „Fluidtechnische Systeme undGeräte; Schaltzeichen“, DIN 19 226 „Regelungstechnik und Steue-rungstechnik; Begriffe und Benennungen“, DIN 33 401 „Stellteile; Be-griffe, Eignung, Gestaltungshinweise“, DIN 43 602 „Betätigungssinnund Anordnung von Bedienteilen“, DIN VDE 0113 „VDE-Bestimmun-gen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbei-tungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V“ und DIN IEC73/VDE 0199 „Kennfarben für Leuchtmelder und Druckknöpfe“ (Aus-gaben gemäß Anhang zu den Durchführungsanweisungen zur UVV„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ [GUV 2.10]).

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 3:

Die Einschränkung „den betriebstechnischen Möglichkeiten entspre-chend“ soll unter anderem berücksichtigen:

– die fertigungstechnischen und organisatorischen Gegebenheiten,

– die Gesichtspunkte bei der Wartung und Störungsbeseitigung,

– die Ausdehnung einer Anlage.

Zu § 11 Abs. 2:

Stellteile sind Elemente zum Verstellen von Befehlseinrichtungen. Sieheauch DIN 33 401 „Stellteile“.

(3) Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen gefahrbrin-gender Bewegungen müssen so gestaltet oder angeordnet sein oder gesi-chert werden können, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.

Zu § 11 Abs. 3:

Das unbeabsichtigte Betätigen gilt z.B. als verhindert, wenn die Stellteile

– als Handräder ohne Griff und Speichen, als Rändelmuttern und der-gleichen ausgeführt sind,

– in umgebende Teile eingebettet oder unter Schutzkragen angeordnetsind,

– tunnel- oder bügelartig überdeckt sind oder durch ihre Lage geschütztsind,

– durch eine Kulisse in einer Sperrlage gehalten werden,

– eine selbsttätige Sperreinrichtung haben, die zusätzlich entriegelt wer-den muß,

oder

– durch eine übergeordnete Einrichtung außer Funktion gesetzt werdenkönnen.

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In einzelnen Fällen, z.B. bei Baumaschinen, ist es zulässig, Stellteile vonBefehlseinrichtungen durch eine übergeordnete Einrichtung (z.B. Klinke,Sperre, Schloß) zu sichern.

Unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen ist z.B. möglich durch Ansto-ßen, Hängenbleiben mit Kleidung, Fallen von Gegenständen auf Hebel-schalter oder Fußschalter.

Siehe auch DIN 33 400 „Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswis-senschaftlichen Erkenntnissen; Begriffe und allgemeine Leitsätze“.

(4) Haben kraftbetriebene Arbeitsmittel mehrere Befehlseinrichtun-gen zum Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen und können sichPersonen dadurch gegenseitig gefährden, so müssen Einrichtungen zumVerhindern dieser Gefährdung vorhanden sein.

Zu § 11 Abs. 4:

Einrichtungen zum Verhindern gegenseitiger Gefährdung können sein:

– Zustimmungsschaltungen,

– Wahlschalter, die nur jeweils eine der Einrichtungen zum Ingangsetzenwirksam werden lassen.

Hauptbefehlseinrichtungen und ihre Stellteile

§ 12. (1) Jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel muß für jede Energieart miteiner eigenen Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet sein, durch derenBetätigen Beginn und Ende der Energiezufuhr bestimmt werden können.Sind mehrere kraftbetriebene Arbeitsmittel zu einer Anlage verkettet, so giltdie Forderung des Satzes 1 für die Anlage; ist es aus betrieblichen Gründennotwendig, verkettete Arbeitsmittel auch einzeln zu nutzen, so gilt die For-derung des Satzes 1 zusätzlich für diese Arbeitsmittel.

Zu § 12 Abs. 1:

Hauptbefehlseinrichtungen können z.B. sein:

– Hauptschalter nach VDE 0660 „Bestimmungen für Niederspannungs-schaltgeräte“, DIN VDE 0113 „VDE-Bestimmungen für die elektrischeAusrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mitNennspannungen bis 1000 V“ und VDE 0100 „Bestimmungen für dasErrichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V“,(Ausgaben gemäß Anhang zu den Durchführungsanweisungen zurUVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ [GUV 2.10]),

– Steckvorrichtungen für elektrische, pneumatische und hydraulischeEnergien,

– Ventile für hydraulische und pneumatische Energien,

– Schaltkupplungen,

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– Befehlseinrichtungen zum Anlassen und Abstellen von Verbrennungs-motoren.

(2) Hauptbefehlseinrichtungen müssen in der „Aus“-Stellung gegenirrtümliches und unbefugtes Betätigen gesichert werden können, wennbeim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, beim Wartenoder Instandsetzen durch unerwartete Energiezufuhr eine Gefährdung ent-stehen kann. Dies gilt nicht für Hauptbefehlseinrichtungen in Form vonSteckvorrichtungen und für Riemen- und Druckluftstarteinrichtungen vonVerbrennungsmotoren.

Zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn das Stellteil abschließbar ist.

Eine Gefährdung ist z.B. gegeben, wenn

– bei diesen Arbeiten in Gefahrstellen eingegriffen oder eingestiegenwerden muß,

– das kraftbetriebene Arbeitsmittel unübersichtlich ist,

– mehrere Energiearten vorhanden sind.

(3) Die Zuordnung der Hauptbefehlseinrichtung zum kraftbetriebe-nen Arbeitsmittel muß durch Anordnung oder Kennzeichnung eindeutigsein.

(4) Hauptbefehlseinrichtungen dürfen jeweils nur eine „Aus“- und„Ein“-Stellung haben.

Zu § 12 Abs. 4:

Bei Ventilen (siehe auch DIN ISO 1219 „Fluidtechnische Systeme undGeräte; Schaltzeichen“) gelten die Stellungen von „größer 0“ bis „vollerDurchgang“ als „Ein“-Stellung.

(5) Die Stellungen der Stellteile von Hauptbefehlseinrichtungen müs-sen mit dem Schaltzustand übereinstimmen und diesen erkennen lassen.Diese Forderung gilt auch für Hauptbefehlseinrichtungen, deren Stellteileauf Türen, Klappen oder Deckeln angebracht sind und beim Öffnen von demSchaltgerät getrennt werden; sie gilt jedoch nicht während der Trennung.

Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

§ 13. (1) Jedes kraftbetriebene Arbeitsmittel mit gefahrbringenden Bewe-gungen muß zur Abwendung oder Minderung einer unmittelbar drohendenoder eingetretenen Gefährdung eine oder – soweit erforderlich – mehrereNot-Befehlseinrichtungen haben, durch die die gefahrbringenden Bewegun-

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gen stillgesetzt oder auf andere Weise unwirksam gemacht werden können.Sind mehrere kraftbetriebene Arbeitsmittel zu einer Anlage verkettet, so giltdie Forderung des Satzes 1 für die Anlage; ist es aus betrieblichen Gründennotwendig, verkettete Arbeitsmittel auch einzeln zu nutzen, so gilt die For-derung des Satzes 1 zusätzlich für diese Arbeitsmittel.

Zu § 13 Abs. 1:

Not-Befehlseinrichtungen können sein:

– Schalter,

– Ventile,

– Schaltkupplungen,

– Not-Aus-Einrichtungen nach DIN VDE 0113 „VDE-Bestimmungen fürdie elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsma-schinen mit Nennspannungen bis 1000 V“, VDE 0100 „Bestimmungenfür das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis1000 V“ (Ausgaben gemäß Anhang zu den Durchführungsanweisun-gen zur UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ [GUV 2.10]).

Stillsetzen bedeutet:Unterbrechen der Energiezufuhr und erforderlichenfalls Verkürzen desNachlaufs durch Abbremsen.

Auf andere Weise unwirksam gemacht ist eine gefahrbringende Bewe-gung z.B. durch Auseinanderfahren von Walzen.

(2) Not-Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß ihreStellteile von Plätzen aus, die zum Betätigen des Arbeitsmittels oder derverketteten Anlage bestimmungsgemäß eingenommen werden, schnell,leicht und gefahrlos erreichbar sind. Die Stellteile müssen auffällig gekenn-zeichnet sein.

Zu § 13 Abs. 2:

„Schnell erreichbar“ verlangt, das Stellteil auf kürzestem Weg ohne Zeit-verlust erreichen zu können.

„Leicht erreichbar“ verlangt, ohne Behinderung das Stellteil erreichen zukönnen.

Anstelle der Verwendung mehrerer einzelner Not-Befehlseinrichtungen istein schnelles, leichtes und gefahrloses Erreichen auch zu verwirklichendurch eine Not-Befehlseinrichtung, die über Schaltleinen oder Schaltlei-sten zu betätigen ist.

„Auffällig gekennzeichnet“ bedeutet:Rotes Stellteil vor gelber Kontrastfläche oder rotes Stellteil mit Beschrif-tung „Not-Aus“. Siehe auch DIN VDE 0113 „VDE-Bestimmungen für dieelektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinenmit Nennspannungen bis 1000 V“ (Ausgabe gemäß Anhang zu denDurchführungsanweisungen zur UVV „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ [GUV 2.10]).

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(3) Not-Befehlseinrichtungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich,

1. wenn gefahrbringende Bewegungen nur über Befehlseinrichtungen mitselbsttätiger Rückstellung in Gang gesetzt werden können, bei derenFreigabe diese gefahrbringenden Bewegungen stillgesetzt werden,unddiese gefahrbringenden Bewegungen von Plätzen zum Betätigen derBefehlseinrichtungen übersehen werden können,

2. wenn bei Arbeitsmitteln mit Antrieb durch Ottomotoren die Zündung, mitAntrieb durch Dieselmotoren die Kraftstoffzufuhr unterbrochen werdenkann,

3. wenn durch die Eigenart des Arbeitsmittels, des Arbeitsablaufs und derBetriebsweise die Gefährdungen– gering sind

oder– durch die Not-Befehlseinrichtungen nicht vermindert werden kön-

nen,

4. bei handgeführten Maschinen.

Zu § 13 Abs. 3 Nr. 3:

Gefährdungen sind z.B. gering an Ventilatoren, die entsprechend DIN24 176 Teil 1 „Ventilatoren; Berührungsschutz gegenüber Ventilatorlauf-rädern; Sicherheitstechnische Anforderungen“ gebaut sind.

Gefährdungen können durch Not-Befehlseinrichtungen z.B. nicht vermin-dert werden an Pressen mit formschlüssiger Kupplung.

Zu § 13 Abs. 3 Nr. 4:

Handgeführte Maschinen sind z.B. Elektrowerkzeuge, Druckluftwerk-zeuge.

(4) Ist nur eine Not-Befehlseinrichtung erforderlich, so kann ihre Auf-gabe von Hauptbefehls- oder Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen undStillsetzen übernommen werden, wenn diese den Anforderungen an Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile entsprechen.

(5) Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile müssen nach demBetätigen in der „Aus“-Stellung verbleiben, bis sie durch Entsperren oderbewußtes Zurückführen wieder die Ausgangsstellung erreichen.

(6) Ein Ingangsetzen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels mit derNot-Befehlseinrichtung darf nicht möglich sein. Dies gilt nicht für Befehls-einrichtungen nach Absatz 4.

(7) Durch Betätigen von Not-Befehlseinrichtungen dürfen keine an-deren gefahrbringenden Bewegungen ausgelöst werden.

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Zu § 13 Abs. 7:Andere gefahrbringende Bewegungen können z.B. sein:– nicht beabsichtigtes Öffnen von Spanneinrichtungen,– Herabsinken von Teilen.

(8) Das Betätigen von Not-Befehlseinrichtungen darf die Wirkungvon Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion nicht aufhe-ben, solange gefahrbringende Bewegungen bestehen. Dies gilt nicht für Be-fehlseinrichtungen nach Absatz 4.

Grenztaster mit Schutzfunktion

§ 14. Grenztaster mit Schutzfunktion müssen

1. durch Anordnung und Ausführung gegen unbeabsichtigtes Betätigen,gegen Lageänderung und gegen Beschädigung gesichert sein,

2. durch die Betätigungsart oder ihre Eingliederung in die Steuerung so ge-sichert sein, daß sie nicht auf einfache Weise umgangen werden kön-nen,

und

3. auf ihre einwandfreie Wirkungsweise überprüfbar und nach Möglichkeitzur Einstellung und Kontrolle leicht zugänglich sein.

Zu § 14:Grenztaster mit Schutzfunktion können sein:elektrische, magnetische, pneumatische und hydraulische Grenztaster.

Siehe auch DIN VDE 0113 „VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrü-stung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannun-gen bis 1000 V“ (Ausgabe gemäß Anhang zu den Durchführungsanwei-sungen zur UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ [GUV 2.10]).

Grenztaster können z.B. verwendet werden– als Überfahrsicherungen,– zur Verriegelung oder Kopplung von Schutzeinrichtungen.

Als gesichert gegen unbeabsichtigtes Betätigen und gegen Beschädi-gung gelten z.B. Grenztaster, wenn sie hinter Verkleidungen oder Ver-deckungen angeordnet sind.

Als gesichert gegen Lageänderung gelten unter anderem Grenztaster, de-ren Gehäuse mit dem kraftbetriebenen Arbeitsmittel verschraubt sind,wenn die Schraubverbindungen z.B. durch Verwenden von Federringenoder Fächerscheiben sich nicht selbsttätig lösen können.

Ein Umgehen auf einfache Weise wird verhindert, wenn zur Überwachungder Schutzstellung einer Schutzeinrichtung z.B.– ein elektrischer Grenztaster als Öffner geschaltet ist

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oder– zwei Grenztaster verwendet werden, die sich gegenseitig überwa-

chen.

Siehe auch VDI-Richtlinie 3231 „Technische Ausführungsrichtlinien fürWerkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; Elektrische Ausrüstungfür automatisierte Fertigungseinrichtungen“.

Anforderungen an Steuerungen

§ 15. (1) Steuerungen müssen zuverlässig wirken.

Zu § 15 Abs. 1:Zuverlässiges Wirken ist im allgemeinen zu erwarten, wenn die Steuerungin allen Teilen den Regeln der Technik entspricht.

Teile von Steuerungen sind z.B.:– Befehlseinrichtungen zum Ingang- und Stillsetzen,– Hauptbefehlseinrichtungen,– Not-Befehlseinrichtungen,– Grenztaster.

Regeln der Technik für Steuerungen sind z.B. enthalten in:

DIN VDE 0113 „VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung vonBearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis1000 V“,

DIN VDE 0160 „Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischenBetriebsmitteln“ (Ausgabe gemäß Anhang zu den Durchführungsanwei-sungen zur UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ [GUV 2.10]),

VDI 3229 „Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen undandere Fertigungsmittel; P-Pneumatische Ausrüstung“,

VDI 3230 „Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen undandere Fertigungsmittel; H-Hydraulische Ausrüstung“,

VDI 3231 „Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen undandere Fertigungsmittel; E-Elektrische Ausrüstung für automatisierte Fer-tigungseinrichtungen“.

(2) Können infolge von Störungen an Steuerungen unerwartete ge-fahrbringende Bewegungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln auftretenund ist dadurch mit erhöhten Gefährdungen zu rechnen, so müssen zusätz-lich zu Absatz 1 weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen getrof-fen sein.

Zu § 15 Abs. 2:Als erhöhte Gefährdungen werden z.B. Gefährdungen angesehen, dieVerletzungen mit bleibendem Körperschaden zur Folge haben.

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Weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen sind z.B.:– Anzeige von Störungen

oder– Verwendung von Steuerungen in Mehrfachauslegung (auch prinzip-

verschieden) oder selbstüberwachend.

Siehe auch „Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pres-sen der Metallbearbeitung“ (ZH 1/457).

Unregelmäßigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr von zugeführterEnergie

§ 16. (1) Unregelmäßigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr von zugeführterEnergie dürfen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, soweit Personen durchgefahrbringende Bewegungen gefährdet werden können, nicht bewirken:

1. Das Entstehen gefahrbringender Bewegungen,

2. das Herabfallen oder Wegfliegen von Teilen, die durch diese Energiewir-kung festgehalten waren,

3. soweit möglich ein Unwirksamwerden von Schutzeinrichtungen und Ein-richtungen mit Schutzfunktion.

Zu § 16 Abs. 1 Nr. 1:

Das Entstehen gefahrbringender Bewegungen schließt das geführte Zu-rücklaufen oder Zurückfallen (Herabsinken) von Teilen ein.

Zu § 16 Abs. 1 Nr. 2:

Das Herabfallen oder Wegfliegen von Teilen, die durch Energiewirkungfestgehalten waren, läßt sich z.B. verhindern durch Reserveenergiequellen(Speicher, Batterien, Hilfsaggregate, Federn).

Zu § 16 Abs. 1 Nr. 3:

Ein Unwirksamwerden von Schutzeinrichtungen läßt sich z.B. verhinderndurch selbsttätig wirkende mechanische Verriegelungen oder Kopplun-gen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für handgeführte Maschinen, deren An-triebsenergie über Steckvorrichtungen zugeführt wird.

(3) Das Entstehen gefahrbringender Bewegungen nach Absatz 1Nr. 1 muß durch selbsttätig wirkende Einrichtungen verhindert sein. Ist diesnicht möglich, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die sich Per-sonen vor unerwarteten gefahrbringenden Bewegungen schützen können.

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Zu § 16 Abs. 3:

Selbsttätig wirkende Einrichtungen, die das Entstehen gefahrbringenderBewegungen bei Wiederkehr der zugeführten Energie verhindern, sindz.B.:– Unterspannungsauslöser,– Schütze mit Selbsthaltung,– Druckwächter,– Durchflußmeßeinrichtungen.

Selbsttätig wirkende Einrichtungen, die das Zurücklaufen oder Zurückfal-len (Herabsinken) von Teilen verhindern, sind z.B.:– selbsthemmende Getriebe,– Rücklaufsperren,– Bremsen,– Rückschlagventile.

Einrichtungen, durch die sich Personen vor unerwarteten gefahrbringen-den Bewegungen schützen können, sind z.B. Stützen, Klinken, Riegel,Feststell- oder ähnliche Sperreinrichtungen.

(4) Können nach Unregelmäßigkeiten oder Ausfall der zugeführtenEnergie verbleibende oder wiederkehrende Energien zu Gefährdungen nachAbsatz 1 führen, muß dies leicht erkennbar sein oder angezeigt werden. Istdies nicht möglich, so müssen Gefahrenhinweise gemäß § 8 vorhanden sein.

Zu § 16 Abs. 4:

Verbleibende oder wiederkehrende Energien können z.B. angezeigt wer-den durch– Signalleuchten,– Schwimmer, Füllstandsanzeiger,– Manometer, Thermometer, Drehzahlmesser, Farbmarkierungen bei ro-

tierenden Teilen.

In kraftbetriebenen Arbeitsmitteln können Energien nicht nur in ihrer ur-sprünglichen Form (z.B. elektrische, hydraulische, pneumatische Energie),sondern auch in anderer Form (z.B. Energie der Bewegung oder der Lage)gespeichert sein.

Hydraulische und pneumatische Einrichtungen

§ 17. (1) Rohrleitungen, Schläuche und Verbindungsteile an hydraulischenund pneumatischen Einrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Eignung undBemessung so ausgewählt und so angeordnet oder geschützt sein, daß Be-schädigungen, die gefahrbringende Bewegungen zur Folge haben können,verhindert werden.

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Zu § 17 Abs. 1:

„Hinsichtlich ihrer Eignung und Bemessung auszuwählen“ bedeutet z.B.,daß

– Rohrleitungen, Schläuche und Verbindungsteile nach den allgemeinanerkannten Regeln der Technik ausgelegt sind,

– unzulässige Druckunter- oder Drucküberschreitungen nicht auftreten.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik: Siehe

DIN 1629 „Nahtlose Rohre aus unlegierten Stählen für Leitungen, Ap-parate und Behälter“,

DIN 2413 „Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck“,

DIN 20 018 „Schläuche mit Textileinlagen“,Teil 1 bis 4

DIN 20 039 „Schlauchanschlußteile; Schlauchklemmen“.

„Anordnen“ bedeutet z.B., daß Leitungen und Schläuche im Innenraumvon Maschinengehäusen verlegt sind.

„Schützen“ bedeutet z.B., daß Leitungen und Schläuche gegen Bean-spruchungen durch– Schlag, Stoß, aggressive Stoffe abgedeckt,– Vibrationen in geeigneter Weise befestigtsind.

(2) Können infolge von Verwechslung der Anschlüsse von Leitungenunerwartete gefahrbringende Bewegungen ausgelöst werden, so müssenzusammengehörende Leitungsanschlüsse unverwechselbar gestaltet, ver-legt oder eindeutig gekennzeichnet sein.

Zu § 17 Abs. 2:

Die Forderung nach Unverwechselbarkeit ist erfüllt z.B. durch unter-schiedliche– Steck-, Klemm- und Schraubsysteme,– Flansch-, Rohr- und Schlauchdurchmesser.

Zur eindeutigen Kennzeichnung von Leitungen siehe sinngemäß Durch-führungsanweisungen zu § 49 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1).

(3) Können in Systemen mit Druckbehältern oder in Systemen mitähnlicher Speicherwirkung nach Trennen von der Energiezufuhr durch nochvorhandenen Druck gefahrbringende Bewegungen auftreten, so müssenEinrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme druckfrei gemachtwerden können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein.

Zu § 17 Abs. 3:

Systeme mit ähnlicher Speicherwirkung sind z.B.:– Rohrleitungssysteme (Leitungen, Ventile, Filter und dergleichen),– Maschinengehäuse,

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– Hydraulik- und Pneumatikzylinder.

Einrichtungen zum Druckfreimachen sind z.B.:– Ventile,– Hähne.

(4) Ist das vollständige Druckfreimachen durch Einrichtungen nachAbsatz 3 nicht möglich, so müssen Gefahrenhinweise gemäß § 8 vorhandensein.

Einrichtungen zum Befreien von Personen aus Gefährdungs-situationen

§ 18. Können bei bestimmungsgemäßer Verwendung des kraftbetriebenenArbeitsmittels Personen aus einer Gefährdungssituation nicht auf einfacheWeise befreit werden, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Be-freien erleichtern.

Zu § 18:

Einrichtungen, die das Befreien von Personen aus einer Gefährdungs-situation erleichtern, sollen bezwecken, daß die Befreiung nicht nur durchz.B. zeitraubende Demontage oder Zerstörung von Teilen des kraftbetrie-benen Arbeitsmittels möglich ist.

Solche Einrichtungen können sein:

– Handsteuerung energiegesteuerter Ventile in hydraulischen oderpneumatischen Systemen,

– Einrichtungen zum Druckfreimachen hydraulischer oder pneumati-scher Systeme,

– Befehlseinrichtungen zum Umschalten von Automatik- auf Hand-steuerung,

– Befehlseinrichtungen zum Umsteuern von Bewegungen, z.B. an– Walzenantrieben,– kraftbetätigten Türen und Toren,

– Einrichtungen zum Handantrieb, z.B. an kraftbetätigten Türen undToren.

Kenndaten

§ 19. An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen folgende Angaben deut-lich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

– Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),

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– Typ, Baujahr oder Erzeugnisnummer

und

– Kenndaten, die für den sicheren Betrieb unentbehrlich sind.

Sind mehrere kraftbetriebene Arbeitsmittel zu einer Anlage verkettet, somüssen entsprechende Angaben zusätzlich für die Anlage zusammengefaßtangebracht sein.

Zu § 19:

Die für den sicheren Betrieb unentbehrlichen Kenndaten sind z.B.:– zulässiger Druck,– zulässige Drehzahl,– Gewicht,– Tragfähigkeit, auch der Transporthilfen,– elektrische Anschlußdaten.

Betriebsanleitung

§ 20. Für kraftbetriebene Arbeitsmittel muß eine Betriebsanleitung in deut-scher Sprache vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechni-schen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält.

Zu § 20:

Erforderliche sicherheitstechnische Hinweise sind z.B.:

– Hinweise auf die für den jeweiligen Arbeitsgang zu verwendendenSchutzeinrichtungen sowie Einrichtungen mit Schutzfunktion,

– Hinweise für das sicherheitsgerechte Anschlagen und Transportieren,Aufstellen, Betätigen, Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsab-lauf und Instandhalten.

Siehe auch DIN 8418 „Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchs-anleitungen und Betriebsanleitungen“.

Transporthilfen

§ 21. (1) Kraftbetriebene Arbeitsmittel und ihre Teile müssen mit An-schlagstellen oder Handgriffen für den Transport versehen sein, wenn Ge-wicht, Form oder Abmessung dies erfordern. Die Anschlagstellen müssenerkennbar sein.

(2) Die Anschlagstellen und Handgriffe müssen den beim Transportzu erwartenden Kräften standhalten.

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(3) Die Anzahl und Anordnung der Anschlagstellen und Handgriffemüssen so gewählt sein, daß die kraftbetriebenen Arbeitsmittel beim Trans-port ihre Lage nicht unvorhergesehen ändern.

Zu § 21:Anschlagstellen können sein:– Öffnungen im Maschinengestell,– Ösen.

Standsicherheit

§ 22. Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen so gestaltet oder mit Einrich-tungen versehen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung unvor-hergesehene Lageänderungen nicht eintreten können.

Zu § 22:Unvorhergesehene Lageänderungen lassen sich z.B. verhindern durch– ausreichende Standfläche,– Stützeinrichtungen zur Vergrößerung der Standfläche,– tiefliegenden Schwerpunkt,– Einrichtungen zur Verankerung,– Abspannungen,– Radbruchstützen.

IV. Aufstellen, Standortänderung

Aufstellen, Standortänderung

§ 23. (1) Kraftbetriebene Arbeitsmittel sind so aufzustellen oder zu be-festigen, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung unvorhergeseheneLageänderungen nicht eintreten können.

Zu § 23 Abs. 1:Bestimmungsgemäße Verwendung: Siehe auch Durchführungsanweisungzu § 3 Abs. 2.

Zur Erfüllung dieser Forderung gehört auch, daß

– der Untergrund ausreichend tragfähig ist, wobei auch die dynami-schen Beanspruchungen zu berücksichtigen sind,

– Einrichtungen nach § 22 benutzt werden

und

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– Hinweise in der Betriebsanleitung beachtet werden.

(2) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und betrie-ben werden, daß ihre bewegten Teile mit festen oder bewegten Teilen derUmgebung keine Gefahrstellen bilden. Ist dies nicht möglich, müssen vor-handene Schutzeinrichtungen benutzt oder, soweit das ArbeitsverfahrenSchutzeinrichtungen nicht zuläßt, Gefahrenhinweise angebracht werden.

Zu § 23 Abs. 2:

Vermeiden von Gefahrstellen: Siehe Durchführungsanweisungen zu § 4Abs. 1 Nr. 1.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Gefahrstellen, die durch Fahrbewegungenvon Fahrzeugen oder sonstigen fahrbaren Arbeitsmitteln entstehen.

(4) Wird der Standort eines ortsfest aufgestellten kraftbetriebenenArbeitsmittels geändert, so müssen zuvor

– die Energiezufuhr vom Netz unterbrochen oder die Anschlußleitungenabgetrennt werden, wenn Energie zur Standortänderung nicht erforder-lich ist,

und

– bewegliche Teile, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, fixiertwerden.

V. Betrieb

Anforderungen an Personen

§ 24. (1) Der Unternehmer darf Arbeiten an kraftbetriebenen Arbeitsmit-teln mit gefahrbringenden Bewegungen nur Personen übertragen, die

1. die Arbeiten selbständig sicher durchführen können

oder

2. nach vorheriger Unterweisung unter Aufsicht einer mit diesen Arbeitenvertrauten Person stehen.

Zu § 24 Abs. 1 Nr. 2:

Unterweisung über die Gefahren und ihre Abwendung bei diesen Arbeitensiehe auch § 7 Abs. 2 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1).

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(2) An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln dürfen nur Personen tätigwerden, die

1. dazu befugt sind

und

2. Arbeiten an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln selbständig sicher durch-führen können oder bei diesen Arbeiten gemäß Absatz 1 Nr. 2 beaufsich-tigt werden.

Zu § 24 Abs. 2 Nr. 1:Personen sind befugt, soweit ein allgemeiner oder besonderer Auftragvorliegt und keine Beschäftigungsverbote bestehen, wie z.B. in Unfallver-hütungsvorschriften, im „Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend –Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)“ und im „Gesetz zum Schutze dererwerbstätigen Mutter – Mutterschutzgesetz (MuSchG)“.

(3) Personen, die kraftbetriebene Arbeitsmittel betätigen, haben dar-auf zu achten, daß sie weder sich noch andere durch gefahrbringende Be-wegungen gefährden.

Zu § 24 Abs. 3:Diese Forderung schließt z.B. ein:– Betätigen der Warneinrichtung nach § 28 Abs. 1,– Beobachten der am Arbeitsmittel mitarbeitenden Personen,– Stillsetzen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels nach Abschluß der Nut-

zung.

Bestimmungsgemäßes Betreiben

§ 25. Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß undunter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und sonstiger sicherheits-technischer Hinweise betrieben werden.

Zu § 25:Siehe auch §§ 7 und 15 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1).

Die Unterweisung der an einem kraftbetriebenen Arbeitsmittel beschäftig-ten Personen bezüglich des bestimmungsgemäßen Betreibens ist sodurchzuführen, daß sie auch für diejenigen Personen verständlich ist, diedie deutsche Sprache nicht beherrschen.

Sonstige sicherheitstechnische Hinweise können sein:– Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren nach § 8

und– betriebsinterne Anweisungen.

Das bestimmungsgemäße Betreiben legt der Hersteller in der Betriebsan-leitung fest. Fehlt die Festlegung in der Betriebsanleitung oder wird von

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ihr abgewichen, bestimmt der Betreiber die Bedingungen für das bestim-mungsgemäße Betreiben.

Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mitSchutzfunktion

§ 26. Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur betätigt werden, wenn dievorhandenen Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion sowieVerriegelungen und Kopplungen benutzt werden und wirksam sind. DieseEinrichtungen dürfen nicht umgangen oder unwirksam gemacht werden.

Zu § 26:

Betätigen umfaßt Stellen (Schalten), Ingangsetzen, Inganghalten, Stillset-zen, Führen, Zuführen und Abführen, Überwachen von Arbeitsabläufen,Prüfen von Arbeitsergebnissen, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf.

Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instand-halten

§ 27. (1) Soweit beim Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablaufoder Instandhalten Personen durch gefahrbringende Bewegungen deskraftbetriebenen Arbeitsmittels gefährdet werden können, darf mit diesenArbeiten erst begonnen werden, nachdem

1. gefahrbringende Bewegungen zum Stillstand gekommen sind,

2. ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen

und

3. ein Ingangkommen gefahrbringender Bewegungen infolge gespeicher-ter Energien verhindert ist.

Zu § 27 Abs. 1:

Störungen im Arbeitsablauf sind z.B.:– Stauung bei automatischer Werkstückzuführung,– Unterbrechung der Werkstoffzufuhr (wie Fadenbruch bei Textilmaschi-

nen, Drahtbruch bei Drahtzieh- und Verseilmaschinen).

Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen gefahrbrin-gender Bewegungen läßt sich z.B. verhindern, wenn– Hauptbefehlseinrichtungen abgeschlossen

und– Teile, die ihre Lage verändern können, festgelegt sind, z.B. durch Stüt-

zen, Klinken, Riegel, Feststell- oder ähnliche Sperreinrichtungen.

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Ein Ingangkommen gefahrbringender Bewegungen infolge gespeicherterEnergie läßt sich z.B. verhindern

1. bei Druckspeichern oder Systemen mit vergleichbarer Speicherwir-kung durch– Druckfreimachen, Absperren oder dergleichen,

2. bei Systemen mit Lage- oder Bewegungsenergie durch– Festlegen von Teilen (Stützen, Riegel oder ähnliche Sperreinrich-

tungen),– Absenken von Teilen,– Abbremsen von Teilen bis zum Stillstand.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Rüsten, Beheben von Störun-gen im Arbeitsablauf oder das Instandhalten bei in Gang gesetztem kraftbe-triebenem Arbeitsmittel vorgenommen werden, wenn diese Arbeiten nichtanders durchgeführt werden können. In diesem Fall müssen

1. die vorhandenen Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutz-funktion benutzt werden

oder, soweit diese nicht anwendbar sind,

2. andere vorhandene Einrichtungen verwendet werden

oder, soweit auch dies nicht möglich ist,

3. geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen wer-den.

Zu § 27 Abs. 2 Nr. 1:

Schutzeinrichtungen siehe § 2 Abs. 7 und Durchführungsanweisungen zu§ 4 Abs. 2, Einrichtungen mit Schutzfunktion siehe § 2 Abs. 8 und Durch-führungsanweisungen zu § 6 Abs. 1 und 2.

Zu § 27 Abs. 2 Nr. 2:

Andere Einrichtungen sind z.B.:

– Verstelleinrichtungen mit außenliegender Anzeige oder ungefährli-chem Zugang,

– Einrichtungen zur Abtrennung von Teilbereichen, die nicht erreichtwerden müssen,

– Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, z.B. Tippschalter,

– ortsveränderlich angeschlossene Not-Befehlseinrichtungen,

– Bremsen.

Zu § 27 Abs. 2:

Geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen: Siehe §§ 41 und42 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1).

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Betätigen von Warneinrichtungen

§ 28. (1) Warneinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln sind zubetätigen, wenn durch das Ingangsetzen oder durch das in Gang gesetztekraftbetriebene Arbeitsmittel Personen durch unerwartete gefahrbringendeBewegungen gefährdet werden können.

(2) Bei ortsfesten kraftbetriebenen Arbeitsmitteln ist die Zeit zwi-schen Beginn des Warnsignals und dem Ingangsetzen der gefahrbringen-den Bewegungen so festzulegen, daß Personen ausreichend Zeit haben,sich in Sicherheit zu bringen.

VI. Überprüfen und Wiederherstellen des sicherenZustandes

§ 29. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Ar-beitsmittel mit gefahrbringenden Bewegungen einschließlich ihrer Schutz-einrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungenoder Kopplungen

1. vor der ersten Inbetriebnahme,

2. in angemessenen Zeitabständen

und

3. nach Änderungen oder Instandsetzungen

auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbareSchäden und Mängel, durch Sachkundige überprüft werden.

Zu § 29 Abs. 1:Die angemessenen Zeitabstände können sich ergeben z.B. aus

– Herstellerangaben in der Betriebsanleitung (abhängig von Art, Größe,Einsatzzeit, Verschleiß und dergleichen),

– Regelungen in arbeitsmittelspezifischen Unfallverhütungsvorschriftenoder sonstigen Regelwerken,

– Festlegungen des Betreibers (Einsatzbedingungen, Betriebszustandund dergleichen).

Als Mängel gelten auch Verschleißerscheinungen, soweit sie den sicherenBetrieb beeinträchtigen.

Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildungund Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu über-prüfenden kraftbetriebenen Arbeitsmittels haben und mit den einschlägi-gen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Nor-

3.0

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3.0

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men, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut sind, daß sie den arbeitssiche-ren Zustand des kraftbetriebenen Arbeitsmittels beurteilen können.

(2) Instandsetzungsarbeiten an Teilen, die für die Sicherheit Bedeu-tung haben, müssen fachgerecht ausgeführt werden.

Zu § 29 Abs. 2:

Fachgerechtes Instandsetzen bedeutet, daß die ursprüngliche Sicherheitwieder erreicht wird. Dazu gehört, daß

– Ersatzteile in Qualität und Funktion den Originalteilen gleichwertig sind

und

– Instandsetzungsarbeiten von Personen mit entsprechender fachlicherQualifikation durchgeführt werden (z.B. eingewiesene oder angelerntePersonen, Facharbeiter, Sachkundige).

VII. Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Die den Bau und die Ausrüstung betreffenden Forderungen die-ser Unfallverhütungsvorschrift, die über die bisher gültigen hinausgehen,gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für kraftbetriebene Arbeitsmittel,

1. die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet wurdenoder mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvor-schrift begonnen worden ist,

oder

2. die innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungs-vorschrift erstmalig in Betrieb genommen werden.

(2) Der zuständige Unfallversicherungsträger kann verlangen, daßein kraftbetriebenes Arbeitsmittel entsprechend dieser Unfallverhütungs-vorschrift geändert wird, wenn

1. es wesentlich erweitert oder umgebaut wurde,

2. die bestimmungsgemäße Verwendung des kraftbetriebenen Arbeitsmit-tels geändert wurde

oder

3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

Zu § 30 Abs. 2:

Siehe auch § 6 „Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheits-gesetz)“.

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(3) Seilzugeinrichtungen als abweisende Schutzeinrichtungen nach§ 4 Abs. 2 Nr. 3 dürfen nur noch bis zum 31. März 1990 verwendet werden.

VIII. Inkrafttreten

§ 31. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.*

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oderdes Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.**

Gleichzeitig treten die Abschnitte 80, 81, 82 und 83 der Unfallverhütungsvor-schrift DS 132 02 „Gemeinsame Bestimmungen für alle Dienstzweige“ –(UVV 2) – in der ab 1. September 1989 geltenden Fassung, zuletzt geändertmit Bekanntgabe Nr. 4, gültig ab 1. Januar 1994, außer Kraft.**

*) Gilt nicht für die Eisenbahn-Unfallkasse.**) Gilt nur für die Eisenbahn-Unfallkasse.

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Anhang 1

Zu § 2 Abs. 2: Gefahrstellen

Scherstellen

Quetschstelle

Kennzeichnung:

���� gefahrbringende Bewegung

➧ Gefahrstelle

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Zu § 2 Abs. 2: Gefahrstellen

Kennzeichnung:

���� gefahrbringende Bewegung

➧ Gefahrstelle

Schneidstelle

Stichstelle

Stoßstelle

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49

Zu § 2 Abs. 2: Gefahrstellen

Einzugstellen

Fangstelle

Kennzeichnung:

���� gefahrbringende Bewegung

➧ Gefahrstelle

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50

Zu § 2 Abs. 3: Gefahrquellen

Kennzeichnung:

���� gefahrbringende Bewegung

Gefahrquelle

Gefahrquelle

wegfliegendeSpäne

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51

Zu § 2 Abs. 5 und 6: Arbeits- und Verkehrsbereich, Wirkbereich

= Wirkbereich

= Arbeits- undVerkehrsbereich

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3.0

52

Zu § 2 Abs. 8: Einrichtungen mit Schutzfunktion

FührungsanschlagSchiebestock

Führungseinrichtung

Halteeinrichtung

Spanneinrichtungen

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3.0

53

Zu § 2 Abs. 9: Verriegelungen

Aus

Schutzeinrichtung

Ein

Schalthebel

Mechanisch

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3.0

54

Zu § 2 Abs. 9: Kopplungen

Elektrisch mit zwei Grenztastern

geschlossen

geschlossen

offen

offen

Elektrisch mit einem Grenztaster

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55

Zu § 4 Abs. 2: Schutzeinrichtungen

(Rückseite ebenfallsvöllig geschlossen)

Umwehrung

Umzäunung

Verdeckung

Verkleidung

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Zu § 7 Abs. 2 Nr. 4: Auskleidung eines Keilriementriebes

Kennzeichnung:

���� gefahrbringende Bewegung

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57

Anhang 2

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen auf-geführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. GesetzeBezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG,

Luxemburger Straße 449, 50939 Köln

2. Unfallverhütungsvorschriften/Richtlinien und SicherheitsregelnBezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger,

bei Schriften mit GUV-Nummer

Alle weiteren: Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln

3. DIN-NormenBezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

4. VDE-BestimmungenBezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin

5. VDI-RichtlinienBezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

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3.0

58

§§ §§

Stichwortverzeichnis

Die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf die Paragraphen und Absätzeder Unfallverhütungsvorschrift [z.B.: 2 (3) bedeutet § 2 Abs. 3] bzw. auf die Durch-führungsanweisungen [z.B.: DA 27 (1) bedeutet DA zu § 27 Abs. 1].

AAbfälle 2 (3)Abspannungen DA 22Absperren DA 27 (1)Abweisende Schutzeinrichtungen 4 (2)Angelernte Personen DA 29 (2)Anschlagstellen 21Anschläge DA 6 (1); DA 7 (2)Antriebe, Gefahrstellen an –n 5 (1); 5 (2)Antriebselemente, Gefahrstellen an –n 5 (1)Antriebsleistung, Begrenzen der – DA 4 (1)Anweisungen, betriebsinterne – DA 25Arbeits- und Verkehrsbereich 2 (5); 2 (6); 4 (2)Arbeitsgruben DA 2 (5)Arbeitsgut 2 (3)

Bewegungen von – 2 (2); 2 (4); 3 (2)sicheres Spannen, Halten, Führen von – 6 (1)

Arbeitsmaschinen 2 (1)Arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungs-

vorschritten DA 3 (2); DA 4 (2); DA 29 (1)Arbeitsplätze 2 (5)Arbeitsstoffe 2 (6); DA 2 (1); DA 2 (2)Aufsicht 24 (1)Aufstiege DA 2 (5)Aussetzbügel DA 4 (3)Automatiksteuerung DA 18Automatische Werkstoffzuführung DA 2 (5)Änderungen an kraftbetriebenen

Arbeitsmitteln 29 (1)

BBatterien DA 16 (1)Baujahr 19Baumaschinen DA 2 (1); DA 11 (3)Baustoffmaschinen DA 2 (1)Bedienstände DA 10 (1)Befehlseinrichtungen

mit selbsttätiger Rück-stellung 4 (2); 13 (3); DA 9 (3)zum Anlassen und Abstellen von Verbrennungsmotoren DA 12 (1)zum Ingang- und Stillsetzen DA 15 (1)zum Ingangsetzen 13 (4)zum Stillsetzen 13 (4)zum Umschalten DA 18zum Umsteuern von Bewegungen DA 18

Beheben von Störungen 12 (2)Berührungslos wirkende Schutz-

einrichtungen 4 (2)Beschickungseinrichtungen DA 2 (1)

Bestimmungsgemäße Verwendung 3 (2); 18; 20; 22; 23 (1); 30 (2)

Bestimmungsgemäßes Betreiben 5 (2); 7 (1); 10 (1)

Betätigen 2 (5); 7 (3)Betriebsanleitung 25; DA 8; DA 23 (1)

Angaben über die bestimmungs-gemäße Verwendung in der – DA 3 (2)Angaben über die Überprüfung des Arbeitsmittels in der – DA 29 (1)

Betriebszustand DA 29 (1)Bildzeichen DA 8Bohrmaschinen DA 1 (2)Brand 3 (2)Bremsen DA 9 (3); DA 16 (3)Bühnen DA 2 (5)

DDampfmaschinen DA 2 (1)Dampfturbinen DA 2 (1)Deckel

Stellteile auf –n 12 (5)Verstellantriebe für – DA 2 (1)

Dekompressionseinrichtungen anVerbrennungsmotoren DA 11 (1)

Dieselmotoren 13 (3)Direktantrieb DA 4 (1)Drahtbruch bei Drahtzieh- und

Verseilmaschinen DA 2 (5)Drehzahlmesser DA 16 (4)Druckbegrenzungsventile DA 6 (1)Druckbehälter 17 (3)Druckfedern DA 4 (3)Druckfreimachen 17 (4); DA 27 (1)Druckluftmotoren DA 2 (1)Druckluftstarteinrichtungen 12 (2)Druckluftwerkzeuge DA 2 (1); DA 8; DA 13 (3)Druckmaschinen DA 2 (1)Druckspeicher DA 27 (1)Druckunterschreitungen DA 17 (1)Drucküberschreitungen DA 17 (1)Druckwächter DA 16 (3)Durchflußmeßeinrichtungen DA 16 (3)

EEcken 3 (2)Einbauten DA 10 (1)Einführer, Importeur 19Eingewiesene Personen DA 29 (2)Eingreifen in Gefahrstellen 9 (3)Eingriff in Gefahrstellen 2 (8)

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3.0

59

§§ §§

Einrichtungen mit Schutzfunktion 2 (8)zum Einlegen 4 (3)zum Entladen von Arbeitsgut 4 (3)zum Führen 4 (3); 6 (1)zum Halten 4 (3); 6 (1)zum Handantrieb DA 18zum selbsttätigen Entfernen von Abfällen 4 (3)zum Spannen 4 (3); 6 (1)zur Verankerung DA 22

Einsatzbedingungen DA 29 (1)Einstieg in Gefahrstellen 2 (8)Einzugstellen 2 (2); DA 4 (1)Elektrische Anschlußdaten DA 19Elektrischer Strom 3 (2)Elektromotoren DA 2 (1)Elektrowerkzeuge DA 2 (1); DA 8; DA 13 (3)Energiearten, Umwandlung von – DA 2 (1)Energiezufuhr

Trennen von der – 7 (6);17 (3)unerwartete – 12 (2)Unterbrechen der – 23 (4); DA 13 (1)

Erreichen benachbarter Gefahrstellen 9 (3)Ersatzteile DA 29 (2)Erzeugnisnummer 19Explosion 3 (2)Exzenterspanner DA 4 (3)

FFacharbeiter DA 29 (2)Fadenbruch bei Textilmaschinen DA 2 (5)Fahrbare Arbeitsmittel 4 (4); 6 (3); 23 (3)Fahrbewegungen

von fahrbaren Arbeitsmitteln 4 (4); 6 (3); 23 (3)von Fahrzeugen 4 (4); 6 (3); 23 (3)

Fahrsteige DA 2 (1)Fahrtreppen DA 2 (1)Fahrzeuge 4 (4); 6 (3); 23 (3)Fangbleche 6 (2)Fangbügel 6 (2)Fangende Schutzeinrichtungen 6 (2)Fanghauben 6 (2)Fangstellen 2 (2)

an Griffen von Handrädern DA 4 (1)durch Wellenenden DA 4 (1)

Farbmarkierungen DA 8; DA 16 (4)Fächerscheiben DA 14Federn DA 16 (1)Federringe DA 14Fenster, Verstellantriebe für – DA 2 (1)Festlegungen des Betreibers DA 29 (1)Feststelleinrichtungen DA 16 (3)Filter DA 17 (3)Flachriementriebe, Gefahrstellen an –n DA 2 (2)Flurförderzeuge DA 2 (1)Fördergut 1 (3)Fußschalter DA 11 (3)Führungen DA 7 (2)Führungsleisten DA 4 (3)Führungsrollen DA 4 (3)

Führungsschlitten DA 4 (3)Füllstandsanzeiger DA 16 (4)

GGasturbinen DA 2 (1)Gänge DA 2 (5)Gefahrbringende Bewegungen 2 (4)Gefahrenhinweise 16 (4); 17 (4); 23 (2)Gefahrenspezifische

Unfallverhütungsvorschriften DA 3 (2)Gefahrquellen 2 (3)Gefahrstellen 2 (2)

mit arbeitsmittelspezifischen Besonderheiten DA 4 (2)

Generatoren DA 2 (1)Gerätesicherheitsgesetz DA 30 (2)Gerüste DA 2 (5)Gespeicherte Energien 27 (1)Gesundheitsgefährliche Stoffe 3 (2)Getriebe DA 2 (1); DA 9 (3)

selbsthemmende – DA 16 (3)Gewerbeordnung, überwachungsbedürftige

Anlagen nach § 24 – DA 1 (4)Gewicht DA 19Greifarme DA 4 (3)Grenztaster DA 6 (1); DA 14; DA 15 (1)Griffe an Handrädern DA 4 (1)Griffmulden an Handrädern DA 4 (1)Gütertransport DA 2 (5)

HHandabweiser 4 (2)Handgeführte Maschinen 13 (3); 16 (2)Handgriffe 21Handhabungsautomaten DA 2 (1)Handräder

ohne Griff und Speichen DA 11 (3)Griffe von –n DA 4 (1)

Handsteuerung energiegesteuerter Ventile DA 18Hauptbefehlseinrichtungen 13 (4); DA 15 (1);

DA 27 (1)Hauptschalter DA 12 (1)Hähne DA 17 (3)Hebelschalter DA 11 (3)Hebezeuge DA 2 (1)Herabfallen von Teilen 2 (8)Hersteller 19Herstellerangaben DA 29 (1)Hilfsaggregate DA 16 (1)Hilfseinrichtungen 2 (8)Hilfsmittel, Verwendung von –n 2 (5)Hitze 3 (2)Holzbearbeitungsmaschinen DA 2 (1)Höchstdrehzahl, Beschränken auf eine – DA 6 (1)Hydraulikmotoren DA 2 (1)Hydraulikzylinder DA 17 (3)Hydraulische Spanner DA 4 (3)

IImporteur 19Inbetriebnahme, erste – 29 (1)

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3.0

60

§§ §§

Industrieroboter DA 2 (1)Ingangkommen 27 (1)Inspizieren 7 (3)Instandsetzen 12 (2)Instandsetzungen 29 (1)Instandsetzungsarbeiten 29 (2)Irrtümliches Ingangsetzen 27 (1)

JJugendarbeitsschutzgesetz DA 24 (2)

KKalander DA 2 (1)Kanten 3 (2)Kälte 3 (2)Keilriemenantrieb, Auskleidung eines –s DA 7 (2)Keilriementriebe, Gefahrstellen an –n DA 2 (2)Kenndaten 19Kennzeichnungen, farbige – DA 8Kettentriebe, Gefahrstellen an –n 5 (1); DA 2 (2)Klappen

Stellteile auf – 12 (5)Verstellantriebe für – DA 2 (1)

Klemmsysteme, unterschiedliche – DA 17 (2)Klinke DA 11 (3)Klinken DA 16 (3)Kollision DA 2 (3)Kompressoren DA 2 (1)Konstruktionselemente 2 (8)Konstruktive Maßnahmen 4 (1); 4 (2); 6 (1);

6 (2); 7 (5)Kopplungen 2 (9)Kraftbetätigte Türen und Tore DA 18Kraftbetriebene Arbeitsmittel 2 (1)Kraftmaschinen 2 (1)Kraftspannfutter an Drehmaschinen DA 6 (1)Kraftstoffzufuhr 13 (3)Kraftübertragungseinrichtungen 2 (1)Krane DA 2 (1)Kritische Drehzahlen, Vermeiden von – DA 6 (1)Kunststoffbearbeitungsmaschinen DA 2 (1)Kupplungen DA 2 (1)Kurbeln DA 4 (1)

LLackiermaschinen DA 2 (1)Lageänderung von Grenztastern 14Lageänderungen 22; 23 (1)Landfahrzeuge DA 1 (4); DA 2 (1)Landwirtschaftliche Berufsgenossen-

schaften 1 (4)Lastaufnahmeeinrichtungen 1 (3)Lasten 1 (3)Lastkraftwagen DA 2 (1)Laufstege DA 2 (5)Lärm 3 (2)Leitern DA 2 (5)

Verstellantriebe für – DA 2 (1)Leitungen DA 17 (1); DA 17 (3)Leitungsanschlüsse 17 (2)

Lichtgitter 4 (2)Lichtschranken 4 (2)Lichtvorhänge 4 (2)Lieferer 19Lösen von Verbindungen DA 2 (3)Luftfahrzeuge DA 1 (4)Lünetten DA 4 (3)

MMagazinzuführungen DA 4 (3)Magnet-Spanneinrichtungen an

Flächenschleifmaschinen DA 6 (1)Magnetgreifer DA 4 (3); DA 9 (3)Magnetspanner DA 4 (3)Manipulatoren DA 2 (1)Manometer DA 16 (4)Maschinengehäuse DA 17 (3)

Innenraum von –n DA 17 (1)Maschinenschraubstöcke DA 4 (3)Materialfehler DA 2 (3)Mängel, erkennbare – 29 (1)Mechanische Schwingungen 3 (2)Mischmaschinen DA 2 (1)Mitreißen von Werkstücken DA 2 (3)Muskelkraftbetriebene Arbeitsmittel 1 (2)Mutterschutzgesetz DA 24 (2)

NNachlauf, Verkürzen des –s DA 13 (1)Naturprodukte 2 (6); DA 2 (1); DA 2 (2)Naturstoffe 2 (6); DA 2 (1); DA 2 (2)Nähmaschinen DA 1 (2)Not-Aus-Einrichtungen DA 13 (1)Not-Befehlseinrichtungen DA 9 (3); DA 15 (1)

OOriginalteile DA 29 (2)Ortsbindende Schutzeinrichtungen 4 (2)Ottomotoren 13 (3)Öffner DA 14Öffnungen im Maschinengestell DA 21Öler DA 7 (3)Ösen DA 21

PPapiermaschinen DA 2 (1)Pendelklappen 4 (2)Personenaufnahmemittel 1 (3)Personenkraftwagen DA 2 (1)Personenverkehr DA 2 (5)Pinzetten DA 4 (3); DA 9 (3)Pneumatikzylinder DA 17 (3)Pneumatische Spanner DA 4 (3)Podeste DA 2 (5)Positionierhilfen DA 9 (3)Pressen DA 1 (2)

mit formschlüssiger Kupplung DA 13 (3)Probeläufe DA 10 (1)Prüfmaschinen DA 2 (1)Pumpen DA 2 (1)

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3.0

61

§§ §§

QQuetschstellen 2 (2); DA 4 (1)

RRadbruchstützen 6 (2); DA 22Rauhe Oberfläche 3 (2)Rändelmuttern DA 11 (3)Regalbediengeräte DA 2 (1)Regeln der Technik,

allgemein anerkannte – 3 (2); 3 (3)Reinigungsmaschinen DA 2 (1)Reserveenergiequellen DA 16 (1)Restenergien, anstehende – DA 8Riegel DA 16 (3); DA 27 (1)Riemen DA 7 (2)Riemenscheiben DA 7 (2)Riemenstarteinrichtungen 12 (2)Riementriebe DA 4 (1)

Gefahrstellen an –n 5 (1)Rohrbündel DA 10 (1)Rohrleitungen 17 (1)Rohrleitungssysteme DA 17 (3)Rutschkupplungen DA 6 (1)Rücklaufsperren DA 16 (3)Rückschlagsicherungen 6 (2)Rückschlagventile DA 16 (3)Rüsten 7 (3); 12 (2)

SSachkundige 29 (1); DA 29 (2)Saugheber DA 4 (3)Schalter DA 13 (1)Schaltkupplungen DA 11 (1); DA 12 (1); DA 13 (1)Schaltleinen DA 13 (2)Schaltleisten 4 (2); DA 13 (2)Schaltmatten

für die Bereichssicherung 4 (2)mit Personenbindung 4 (2)

Schaltplatten für die Bereichssicherung 4 (2) mit Personenbindung 4 (2)

Schaltschränke DA 10 (1)Scharniere DA 7 (2)Schäden, erkennbare – 29 (1)Scherstellen 2 (2); DA 4 (1)Schieber, Verstellantriebe für – DA 2 (1)Schlagscheren DA 1 (2)Schläuche 17 (1)Schleifmaschinen DA 1 (2)Schlitten, Gefahrstellen an – DA 2 (2)Schloß DA 11 (3)Schlüssel DA 4 (2)Schmierkontrollen an Lagerstellen DA 5 (2)Schmiernippel DA 7 (3)Schneckentriebe,

Gefahrstellen an –n 5 (1); DA 2 (2)Schneiden 3 (2)Schneidstellen 2 (2)Schnurtriebe, Gefahrstellen an –n 5 (1); DA 2 (2)Schraubsysteme, unterschiedliche – DA 17 (2)Schraubverbindungen DA 14

Schutzeinrichtungen 2 (7)mit Annäherungsreaktion 4 (2)

Schutzkragen DA 11 (3)Schütze mit Selbsthaltung DA 16 (3)Schützenfänger an Schützenwebmaschinen 6 (2)Schwalbenschwanzführungen DA 4 (3)Schweißmaschinen DA 2 (1)Schwenkbiegemaschinen DA 1 (2)Schwer erkennbare Gefahren,

Hinweise auf – DA 25Schwimmer DA 16 (4)Schwingungsdämpfer DA 6 (1)Schwungmassen, nachlaufende – DA 7 (6)Schwungräder, Gefahrstellen an –n DA 2 (2)Seilbruchsicherungen 6 (2)Seiltriebe, Gefahrstellen an –n 5 (1); DA 2 (2)Seilzugeinrichtungen 4 (2)Selbstschmierung DA 9 (3)Sicherheitsgerechtes Gestalten 4 (1)Sicherheitstechnische Hinweise 20Sichtkontrollen an Lagerstellen DA 5 (2)Signal 10 (1)Signalleuchten DA 8; DA 16 (4)Sollbruchstellen DA 6 (1)Spanbrecher DA 6 (1)Spandickenbegrenzung DA 6 (1)Spanneinrichtungen, Öffnen von – DA 13 (7)Spannfutter DA 4 (3)Spannpratzen DA 4 (3)Spannzeuge, Gefahrstellen an –n DA 2 (2)Späne DA 2 (3)Speichenräder, Gefahrstellen an –n DA 2 (2)Speicher DA 16 (1)Sperre DA 11 (3)Sperreinrichtungen DA 11 (3); DA 16 (3)Spitzen 3 (2)Spurkränze DA 4 (3)Staatliche Rechtsvorschriften 1 (4)Standfläche DA 22Standortänderung 23 (4)Stangen DA 2 (5)Stecksysteme, unterschiedliche – DA 17 (2)Steckvorrichtungen 12 (2); 16 (2); DA 12 (1)Stetigförderer DA 2 (1)Steuerung, Eingliederung von

Grenztastern in die – 14Stichstellen 2 (2)Stoßstellen 2 (2)

an Griffen von Handrädern DA 4 (1)Störmelder DA 9 (3)Störungen von Steuerungen 15 (2)Stößel, Gefahrstellen an –n DA 2 (2)Strahlung 3 (2)Straßenwalzen DA 2 (1)Stützeinrichtungen zur Vergrößerung

der Standfläche DA 22Stützen DA 16 (3); DA 27 (1)

TTastkontrollen an Lagerstellen DA 5 (2)

Page 61: Gesetzliche vom Januar 1993 - thw-warburg.de · vom Januar 1993 3.0 1) In die Fassung vom Februar 1985 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift einge-arbeitet

Verstellantriebe DA 2 (1)Verstelleinrichtungen DA 9 (3)Vertraute Person 24 (1)Vibration DA 2 (3)Vorschubapparate DA 4 (3)Vorschubtische DA 4 (3)

WWahlschalter DA 11 (4)Walzen

Auseinanderfahren von – DA 13 (1)Gefahrstellen an – DA 2 (2)

Walzenantriebe DA 18Walzmaschinen DA 2 (1)Warnsignal 28 (2)Warten 7 (3); 12 (2)Wasserfahrzeuge DA 1 (4)Wasserräder DA 2 (1)Wasserturbinen DA 2 (1)Wegfliegen von Teilen 2 (8)Wellen, Gefahrstellen an – 5 (1); DA 2 (2)Wellenenden, Fangstellen durch – DA 4 (1)Werkstoffe 2 (6); 7 (2); DA 2 (1); DA 2 (2)Werkstoffzufuhr, Unterbrechung der – DA 2 (5)Werkstücke 2 (3); 2 (6); DA 2 (1)

Bewegungen von –n 2 (2); 2 (4); 3 (2)sicheres Spannen, Halten, Führen von –n 6 (1)

Werkzeug DA 4 (2)Werkzeugabrieb DA 2 (3)Werkzeuge 2 (3)

Bewegungen von –n 2 (2); 2 (4); 3 (2)Form der – DA 6 (1)Gefahrstellen an –n DA 2 (2)sicheres Spannen, Halten, Führen von –n 6 (1)

Werkzeugmaschinen DA 2 (1)Windräder DA 2 (1)Wirkbereich 2 (6); 4 (3)

ZZahntriebe, Gefahrstellen an –n 5 (1); DA 2 (2)Zangen DA 4 (3); DA 9 (3)Zentralschmierung DA 9 (3)Zentrifugen DA 2 (1)Zerkleinerungsvorgänge DA 2 (3)Zerspanen durch zwangläufigen

Vorschub DA 6 (1)Zerspanungsvorgänge DA 2 (3)Zuführhilfen DA 9 (3)Zugelemente von Stetigförderern,

Gefahrstellen an –n DA 2 (2)Zugriff zur Gefahrstelle 4 (3)Zulässige Drehzahl DA 19Zulässiger Druck DA 19Zustimmungsschalteinrichtungen

bei Mehrpersonenbetätigung 4 (2)Zustimmungsschaltungen DA 11 (4)Zutritt zur Gefahrstelle 4 (3)Zündung 13 (3)Zwangläufig wirkende Schaltleinen 4 (2)Zweihandschaltungen 4 (2)

3.0

62

§§ §§

Teile des Arbeitsmittels 2 (3)sicheres Spannen, Halten, Führen von –n 6 (1)

Teile des kraftbetriebenen Arbeitsmittels,Bewegungen von –n 2 (2); 2 (4); 3 (2)

Textilmaschinen DA 2 (1)Textschilder DA 8Thermometer DA 16 (4)Tippschalter DA 9 (3)Tore, Verstellantriebe für – DA 2 (1)Tragelemente von Stetigförderern,

Gefahrstellen an –n DA 2 (2)Tragfähigkeit DA 19Transmissionen DA 2 (1)Transporthilfen DA 19Transportmittel DA 8Trennende Schutzeinrichtungen 4 (2); 7 (2)Treppen DA 2 (5)Triebfahrzeuge für Schienenbahnen DA 2 (1)Türen

Stellteile auf – 12 (5)Verstellantriebe für – DA 2 (1)

Typ 19

UUmwehrungen 4 (2); 5 (2)Umzäunungen 4 (2); 5 (2)Unbefugtes Ingangsetzen 27 (1)Unerwartetes Ingangsetzen 27 (1)Unfallgeschehen 30 (2)Unfallrisiko DA 4 (2); DA 6 (1)Unter Druck austretende Medien 3 (2)Unterfangungen 6 (2)Unterspannungsauslöser DA 16 (3)Unterweisung 24 (1); DA 25Überbeanspruchung DA 2 (3)Überfahrsicherungen DA 6 (1); DA 14Überlastsicherungen DA 6 (1)Überwachungsbedürftige Anlagen DA 1 (4)

VVakuumspanner DA 4 (3)Ventilatoren DA 2 (1); DA 13 (3)Ventile DA 9 (3); DA 11 (1); DA 12 (1);

DA 12 (4); DA 13 (1); DA 17 (3)Handsteuerung energiegesteuerter – DA 18Verstellantriebe für – DA 2 (1)

Verankerung, Einrichtungen zur – DA 22Verbindungsteile DA 17 (1)Verbrennungsmotoren 12 (2); DA 2 (1); DA 12 (1)Verdeckungen 4 (2); 5 (2); DA 14Verfahrenstechnische Maßnahmen 6 (1); 6 (2)Verkehrswege 2 (5)Verkettete Anlage 13 (2); 19Verkettete Arbeitsmittel 11 (1); 12 (1); 13 (1)Verkleidungen 4 (2); 5 (1); DA 14Verpackungsmaschinen DA 2 (1)Verriegelungen 2 (9)Verschleiß DA 2 (3)Verschleißerscheinungen DA 29 (1)Verständigung 10 (1)