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Beschlussfassung, 2. März 2020
Gestaltungsplan N: "Schiffacker" Planungsbericht nach Art. 47 RPV
Bearbeitung
PLANAR AG für Raumentwicklung
Gutstrasse 73, 8055 Zürich
Tel 044 421 38 38
www.planar.ch, [email protected]
Christoph Haller, Raumplaner, dipl. Architekt ETH SIA REG A
Nicola Roggo, Dipl. Ing. Raumplanerin FH
Daniel Schluep, BSc Raumplaner, Wirtschaftstechniker NDS
Livio Wegmann, BSc Raumplaner
WWW.PLANAR.CH
Inhalt
1 Ausgangslage und Ziele 1
2 Übergeordnete Rahmenbedingungen 2 2.1 Kantonaler Richtplan 2 2.2 Kommunaler Richtplan 2 2.3 Kommunale Bau- und Nutzungsordnung 3 2.4 Perimeter 3 2.5 Gefahrenkarte 3 2.6 Konzept für Sport- und Bewegungsräume 4
3 Nutzungs- und Bebauungskonzept 5
4 Erschliessung und Parkierung 5 4.1 Anbindung ans übergeordnete Strassennetz 6 4.2 Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr 6 4.3 Erschliessung Langsamverkehr 7 4.4 Erreichbarkeit 7 4.5 Parkplatz – bestehend 8 4.6 Parkierung – neu 9 4.7 Parkierung bei Sport-Grossanlässen 10 4.8 Verkehrsaufkommen 11 4.9 Knoten Riburger-/Engerfeldstrasse 11
5 Inhalte des Gestaltungsplans 13 5.1 Allgemeines 13 5.2 Bebauung und Anforderung an die Überbauung 13 5.3 Erschliessung und Parkierung 15 5.4 Freiraum und Ökologie 16 5.5 Energie und Umwelt 17 5.6 Informationsinhalt 19 5.7 Abweichungen gemäss § 21 Abs. 2 BauG + § 8 BauV 20
6 Übergeordnete Planungsgrundsätze 21
7 Planungsverfahren 22 7.1 Organisation und Beteiligte 22 7.2 Verfahren 22
8 Anhang 22
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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1 Ausgangslage und Ziele
Das Areal Schiffacker befindet sich am südlichen Stadtrand unmittelbar neben der
Autobahnausfahrt Rheinfelden Ost. Es grenzt östlich an Waldgebiet, die Autobahn
A3 sowie an die Riburgerstrasse, nördlich davon liegen die bestehenden Fussball-
felder Schiffacker. In Art. 60 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt
Rheinfelden sind für den Gestaltungsplan N "Schiffacker" folgende Zielvorgaben
festgesetzt:
Zielvorgaben Städtebau
1 Bebauungskonzept
Der Gestaltungsplan hat die Bebauung einer freizeitorientierten Arbeitszone so zu
regeln, dass zusammen mit der Schulanlage Engerfeld, der Eremitage und dem
Freihaltegebiet Kunzental ein gestalterisch hochwertiger Siedlungsrand und
Stadteingang entsteht.
2 Nutzungskonzept a Die Arbeitsplatzzone Schiffacker dient vorrangig der Aufnahme privatwirtschaft-
lich betriebener Bauten und Anlagen für Sport-, Freizeit- und Kulturaktivitäten.
Die Ansiedlung öffentlicher Bauten und Anlagen derselben Zweckbestimmung
bleibt vorbehalten.
b Einkaufszentren, Fachmärkte, Tankstellen und Wohnungen bleiben in Abwei-
chung zur Grundnutzung der Arbeitszone I ausgeschlossen.
3 Lärmschutz a Bei lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte des Lärmschutzes
einzuhalten. Lärmempfindliche Räume können nur bewilligt werden, wenn sie
nachweislich über genügend lärmgeschützt angeordnete Fenster verfügen.
b In der Mitte der offenen Fenster muss die Summe aller Dämpfungen bezogen auf
den Emissionswert von Autobahn und Autobahnzubringer mindestens 25 dB (A)
betragen.
c Bei der Anlage offener Spiel- und Sportflächen sind diese soweit als möglich mit
randständigen Bauten und Schutzwällen zur Autobahn und zum Autobahnzubrin-
ger hin abzuschirmen.
4 Parkierung
Autoparkplätze sind mit versickerungsfähigen Oberflächen zu versehen und ab
sechs Stellplätzen mit standortheimischen Bäumen zu bepflanzen.
Zielvorgaben Natur
5 Freihalteflächen
Die Bauabstandfläche zur Autobahn und zum Autobahnzubringer hin sind
entsprechend den Vorschriften der Naturschutzzone Freihaltung gestaltet.
6 Schutzbepflanzung Ost
Im nördlichen Randbereich des Gestaltungsplanes ist hälftig zur Zone ÖBA hin
eine Schutzbepflanzung mit einer Breite von 15 m gemäss den Vorschriften von
Art. 23 BNO anzulegen.
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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2 Übergeordnete Rahmenbedingungen
2.1 Kantonaler Richtplan
Der kantonale Richtplan macht keine Aussagen, welche das Planungsgebiet direkt
betreffen. Zur Information ist jedoch festzuhalten, dass sich westlich des Planungs-
perimeters ein Naturschutzgebiet als wichtiges Vernetzungselement in Nord-
Südrichtung befindet.
2.2 Kommunaler Richtplan
Im kommunalen Energieplan vom 23.01.08 ist die Erweiterung des bestehenden
Wärmeverbundes Engerfeld (Holz) um das Gebiet Schiffacker vorgesehen.
Der kommunale Richtplan Landschaft und Erholung vom 30.06.08 enthält für das
Planungsgebiet verschiedene Festlegungen zu (vgl. Anhang 5):
– Vernetzungskorridor Typ V3 (Gewässer)
– Vernetzungskorridor Typ V4 (Trockenstandort)
– Vernetzungskorridor Typ V5 (Waldrand)
– ökologische Querung Q1 (bestehend)
angrenzend an das Planungsgebiet:
– Prioritätsgebiet Erholung im Wald E20 (z.B. Seilpark im Wasserloch West)
– Wichtiger Waldeingang E30
Abb. 1: Ausschnitt kommunaler Richtplan Landschaft und Erholung 2008
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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2.3 Kommunale Bau- und Nutzungsordnung
Das Planungsgebiet ist gemäss rechtskräftiger Bau- und Nutzungsordnung der
Arbeitszone I Dienstleistungen mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Entlang der
nördlichen Perimetergrenze ist eine Schutzbepflanzung mit einer Breite von 15 m
gegenüber der Zone für Bauten und Anlagen für öffentliche Dienste festgesetzt.
Entlang des Waldes gelten in der ÖBA auf einer Tiefe von 30 m die Vorschriften
gemäss Art. 20 BNO Naturschutzzone Durchlässigkeit.
Abb. 2: Ausschnitt Zonenplan
Im Nutzungsplan Kulturland werden keine Aussagen gemacht, welche das
Planungsgebiet direkt betreffen.
2.4 Perimeter
Während den Planungsarbeiten hat sich gezeigt, dass zentrale Gestaltungsplan-
Themen wie Parkierung, Vernetzung und Nutzungsansprüche mit der heutigen
Pflichtperimeterabgrenzung gemäss Zonenplan nicht optimal berücksichtigt werden
können. Der GP-Perimeter wird deshalb nördlich bis zum Querweg erweitert. Das
gesamte Planungsgebiet ist im Eigentum der Einwohnergemeinde Rheinfelden und
umfasst eine Fläche von knapp 7 ha. Der Verein "Tennis- Club Rheinfelden" ist für
eine Teilfläche im Besitz eines Baurechtes.
2.5 Gefahrenkarte
Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser des Kantons Aargau ist der nördliche Teil
des Areals einer geringen Gefährdung (gelbe Gefahrenstufe) ausgesetzt. Betroffen
sind die Parkierungsanlage, das Fussballfeld und das Gebäude am nördlichen,
erweiterten Perimeterrand. Eine erhebliche Gefährdung (rote Gefahrenstufe)
Nutzungsplan Siedlung
Nutzungsplanung Kulturland
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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besteht im Bereich der Unterführung Riburgerstrasse. Dies betrifft den Perimeter
jedoch nur in geringem Mass.
Die Gefahrenquelle stellt der Tellengrabenbach dar. Dieser führt von Osten an das
Areal heran und quert es in einer Länge von etwa 260 m. Durch starke Regenfälle
könnte es vorkommen, dass die bestehende Leitung nicht mehr sämtliche
Wassermassen aufnehmen kann und die in der Gefahrenkarte bezeichneten
Bereiche überschwemmt würden.
Abb. 3: Gefahrenkarte Hochwasser, Ausschnitt Schiffacker (Quelle: agis.ch, 14.08.2014)
Innerhalb der gelbe Gefahrenstufe (geringe Gefährdung) ist nur selten mit
Ereignissen von schwacher bis mittlerer Intensität zu rechnen. Menschen sind
innerhalb von Gebäuden und in der Regel nicht gefährdet. Je nach Infrastruktur
können aber Sachschäden entstehen. Daher wird in betroffenen Gebieten
empfohlen, entsprechende Massnahmen zur Schadenminderung zu treffen.
Das zu erwartende Schadenausmass im betroffenen Arealteil wird als gering
beurteilt. Die Gefährdungssituation ist trotzdem bei der Erstellung von Bauten und
Anlagen, insbesondere im Baufeld C, zu berücksichtigen.
Im kommunalen Richtplan Landschaft und Erholung (Auszug siehe Anhang 5) sind
Massnahmen zur ökologischen Aufwertung des Tellengrabenbaches geplant, im
Rahmen derer auch die Hochwassersituation berücksichtigt und entschärft werden
soll. Das Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker schlägt dazu konkrete
Massnahmen vor (vgl. Anhang 7 und Hinweise unter Ziff. 5.4).
2.6 Konzept für Sport- und Bewegungsräume
Im Jahr 2012 erarbeitete die Stadt Rheinfelden ein Konzept unter Einbezug
sämtlicher Sport- und Freizeitanlagen. Es enthält eine Bestandsaufnahme, aber
auch Stärken und Schwächen des Angebotes sowie Inhalte zum kurz-, mittel- und
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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langfristigen Handlungsbedarf. Zum Areal Schiffacker werden im Konzept keine
Aussagen gemacht.
3 Nutzungs- und Bebauungskonzept
Gemäss Zielvorgaben in Art. 60 BNO umfassen die zulässigen Nutzungen jegliche
Art von Bauten- und Anlagen für Sport-, Freizeit- und Kulturaktivitäten. Dazu
gehören (ohne abschliessende Aufzählung): Kletterhalle, Karthalle, Skateranlage,
Seilpark, Fussball, Badminton, Squash, Tennis, Armbrust-/Pfeilbogenschiessen,
Minigolf, (Abenteuer-)Spielplatz und ein anlagenbezogenes Restaurant/Bistro.
Zur Autobahn und deren Ausfahrt wird eine möglichst geschlossene Bebauung
angestrebt, welche einen wirksamen Lärmschutz für das hinterliegende Areal
erfüllt. Unterbrochen wird dieses Bebauungsmuster durch die vorsorgliche
Freihaltung für die allfällige Anordnung eines Fussballfeldes.
Abb. 4: Entwicklungsplan mit Bebauungskonzept (Quelle: PLANAR)
4 Erschliessung und Parkierung
In einer Studie der Verkehrsingenieure Schilling + Partner aus dem Jahr 1998
wurden verschiedene Erschliessungslösungen für das Gebiet überprüft. Als beste
Variante wurde die Zufahrt mittels T-Anschluss über die Riburgerstrasse realisiert.
Eine weitere Zufahrt ist über die Engerfeldstrasse möglich. Die damaligen
Nutzungsvorstellungen umfassten jedoch nur gewerbliche Betriebe.
Im Hinblick auf die Realisierung von vielfältigen Sport- und Freizeitanlagen bis hin
zu einem Sportzentrum mit regionaler Bedeutung ist eine Neubetrachtung der
heutigen Erschliessung und Parkierung notwendig.
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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4.1 Anbindung ans übergeordnete Strassennetz
Der Perimeter des Gestaltungsplanes Schiffacker liegt bei der Autobahnausfahrt
Rheinfelden Ost an der Hauptverkehrsachse Riburgerstrasse. Der Strassenab-
schnitt ist gemäss Kommunalem Gesamtplan Verkehr (KGV) mit einem DTV von
21'890 belastet, der Schwerverkehrsanteil liegt bei 7,7%.
Abb. 5: Übergeordnetes Strassennetz, (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)
4.2 Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr
Das Areal wird von der Buslinie (Postauto Linie 100, Rheinfelden – Maisprach –
Gelterkinden) mit zwei Kursen pro Stunde bedient, was der ÖV-Güteklasse D
entspricht.
Abb. 6: Güteklassen öffentlicher Verkehr (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)
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4.3 Erschliessung Langsamverkehr
Abbildung 7 und 8 zeigen die Teilpläne Rad- und Fussverkehr gemäss KGV.
Abb. 7: Teilplan Radverkehr (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)
Abb. 8: Teilplan Fussverkehr (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)
4.4 Erreichbarkeit
Die Erreichbarkeit des Areals mit dem motorisierten Individualverkehr ist durch die
direkte Anbindung an die Autobahn sehr gut. Aufgrund der peripheren Lage wird
das Stadtzentrum durch den zusätzlichen Verkehr wenig belastet. Die Erschlies-
sungsgüte mit dem öffentlichen Verkehr ist bei einer Buslinie im Halbstundentakt
eher mässig. Die Anbindung des GP-Areals an das Rad- und Fussnetz hingegen
ist gut. Besonders wichtig ist die direkte, umwegfreie Verbindung zum Bahnhof.
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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4.5 Parkplatz – bestehend
Heute befinden sich in der näheren Umgebung rund 186 Parkplätze, davon 72
beim Schulhaus Engerfeld. Bei der Sportanlage Engerfeld sind 114 Parkplätze
vorhanden, davon sind 33 ausgeschildert für Park+Pool. Die Parkplätze sind nicht
gebührenpflichtig und nicht markiert. Der Parkplatzbedarf der geplanten Freizeit-
nutzungen soll mit dem bestehenden Parkfeld der Sportanlage Engerfeld oder
durch eine allfällige Erweiterung desselben abgedeckt werden. Weitere bestehen-
de Parkierungsanlagen im Umfeld liegen in zu grosser Distanz und können
deshalb für eine Mitbenutzung nicht in Betracht gezogen werden (Ausnahme:
Sport-Grossanlässe).
Die gemäss BNO und SNV zulässigen Anlagen liegen im öffentlichen Interesse, sie
sind in der Regel allgemein zugänglich und erfüllen öffentliche Funktionen im
Rahmen von Sport, Freizeit und kulturellen Aktivitäten. Dementsprechend sind
gemeinschaftliche Einrichtungen und Parkierung in der ÖBA als zonenkonform
einzustufen.
Abb. 9: Parkierungskonzept (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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4.6 Parkierung – neu
Aufgrund der guten MIV-Erschliessung und den erwarteten Nutzungen mit
regionaler bzw. überregionaler Ausstrahlung (Wald-Seilpark, Kletterhalle, Kartbahn
etc.) ist mit einem hohen MIV-Anteil zu rechnen. Für die Parkplatzbedarfsrechnung
werden alle bestehenden Nutzungen des Einzugsgebiets der Parkierungsanlage
"Sportanlage Engerfeld" berücksichtigt (vgl. detaillierte Berechnung in Anhang 5).
Art der Nutzung Flächenbedarf
m²
Parkplatz -
Bedarf
Parkplatz-
Angebot
2 Fussballfelder 17'000 35
Leichtathletikanlage 3'000 12
Volleyballfeld 500 3
Subtotal Bestand 20'500 50 81 (+ 33 P+P)
Art der Nutzung Parkplatz -
Bedarf
Parkplatz-
Angebot
bestehend:
Vita-Parcours 100 (auf Areal)
1 Fussballfeld 6'000 18
Tennishalle mit 3 Feldern 2'500 9
4 Tennisfelder (outdoor) 3'500 10
geplant (Annahme):
Minigolfanlage 2'000 3
Beachvolley (indoor) 1'500 6
1 Fussballfeld 7'000 18
Seilpark (outdoor) 1'000 13
Kletterhalle (indoor) 4'000 -
Kartbahn 4'000 13
Bistro 500 5
Skaterpark (indoor) 1'500 10
Total Subtotal neu 33'600 105
Total 54'100 m² 155 81 (+ 33 P+P)
Zusätzlich erforderliche PP (Schätzung) 75
Bestehende Sportnutzungen
nördlich des Perimeters
mögliche Nutzungen im
GP-Perimeter
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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Gemäss Parkierungsreglement vom April 2014 befindet sich das Areal Schiffacker
in der Parkraumzone "Übrige Bauzone gemäss Zonenplan". Die Benutzung ist
kostenlos, die Höchstparkzeit beträgt zwischen 3 und 48 h.
Abb. 10: Übersicht Parkraumzonen, Anhang zum Parkierungsreglement (oben)
und Auszug aus der Vollziehungsverordnung des Gemeinderates zum Parkierungsreglement (unten)
Im KGV werden als weitere Massnahmen für stark verkehrserzeugende Einrich-
tungen wie Freizeitanlagen die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl
Parkplätze und die Erstellung eines Mobilitätsmanagements gefordert. Die
entsprechende Rechtsgrundlage soll durch eine Teilanpassung der BNO im
Bereich Parkplatzerstellungspflicht geschaffen werden. Diese Festlegungen aus
dem KGV werden für den Gestaltungsplan sinngemäss übernommen.
4.7 Parkierung bei Sport-Grossanlässen
Im Regelfall reicht das Parkplatzangebot der Sportanlage Engerfeld aus. Teilneh-
mer und Besucher von grösseren Sportveranstaltungen akzeptieren auch etwas
längere Fusswege, die Parkierungsmöglichkeiten müssen daher nicht zwingend
auf dem Areal selber vorhanden sein. Damit ergibt sich die Möglichkeit zur
Doppelnutzung weiterer, bestehender Anlagen (orange Kreise, Abbildung nächste
Seite).
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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Abb. 11: Parkierungskonzept für Sport-Grossanlässe (Quelle: KGV Stadt Rheinfelden)
4.8 Verkehrsaufkommen
Aufgrund der Parkplatzzahlen lässt sich das zu erwartende Verkehrsaufkommen
grob abschätzen. Die Verkehrsbelastung wird zeitlich sehr unterschiedlich anfallen,
da es sich hauptsächlich um Freizeitaktivitäten handelt, welche sich vor allem auf
Abende und Wochenende konzentrieren. Die Abschätzung zeigt, dass ca. 70
Fahrten in der Spitzenstunde zu erwarten sind. Da es sich beim Zuwachs
hauptsächlich um Freizeitnutzungen mit regionaler Anziehung handelt, wird die
Annahme getroffen, dass ca. 2/3 der Besucher in Richtung Autobahn wegfahren
(Linksabbieger). Das ergibt einen Abfluss in die Riburgerstrasse von 50 Autos pro
Stunde, dass heisst pro Minute ein Auto. Der bestehende T-Anschluss kann diese
zusätzliche Belastung aufnehmen (vgl. Anhang 5, Berechnungen zu Parkplatzbe-
darf und Verkehrsaufkommen).
4.9 Knoten Riburger-/Engerfeldstrasse
Im Rahmen einer Bauland-Potentialanalyse für das unüberbaute Areal Engerfeld
wurde durch die Firma Metron eine Analyse zur Verkehrsqualität am Knoten
Riburger-/Engerfeldstrasse durchgeführt (siehe Anhang 6, Vorstudie Netzstrategie
Gebiet Engerfeld, 11.01.2017). Sowohl das Areal Engerfeld als auch das Gestal-
tungsplangebiet Schiffacker sind primär über diesen Knoten erschlossen.
Bereits heute stösst der Knoten in den Abendspitzenstunden an seine Kapazitäts-
grenze. Insbesondere ist die Linksausfahrt aus der Engerfeldstrasse aufgrund des
hohen Verkehrsaufkommens auf der Riburgerstrasse erschwert. Nimmt das
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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Verkehrsaufkommen infolge der Neuüberbauung im Gebiet Engerfeld und neuen
Freizeitnutzungen im Schiffacker zu, wird die durchschnittliche Wartezeit für die
Linksabbieger weiter erhöht und die Verkehrsqualität dürfte zukünftig als ungenü-
gend gewertet werden. Entsprechend wäre mit Ausweichverkehr über die
Magdenerstrasse und andere Quartiere zu rechnen.
Abb. 12: Übersichtsplan / Lage Knoten Riburger-/Engerfeldstrasse (Quelle: Metron, 2014)
Mit Massnahmen im Rahmen des Gestaltungsplans Schiffacker lässt sich die
Situation nicht gänzlich entschärfen. Einerseits, da der Mehrverkehr durch die
Überbauung des Engerfelds nicht durch den Gestaltungsplan beeinflusst werden
kann, anderseits weil die innerhalb des Gestaltungsplanperimeters generierten
MIV-Fahrten sich aufgrund der Unklarheit bezüglich künftiger Freizeitnutzungen
nur schwer abschätzen lassen (Art, Intensität und zeitliche Schwerpunkte der
Nutzung etc.).
Metron erkennt in der Knoten-Qualitätsanalyse ein mögliches Massnahmenspekt-
rum in drei Bereichen: Fahrten vermeiden, Fahrten zeitlich verlagern sowie
Infrastrukturausbauten. Durch den Gestaltungsplan Schiffacker kann primär auf die
ersten beiden Punkte eingegangen werden. Im Rahmen des vorgeschriebenen
Mobilitätsmanagementkonzeptes, welches im Baugesuchverfahren vorzulegen ist,
sind diese zu berücksichtigen und Lösungsansätze zu definieren.
Die als Bestvarianten erkannten Lösungsansätze zur Gestaltung des Knotens
wurden vom ASTRA geprüft. Gemäss Stellungnahme vom 12. Mai 2016 wird der
Variante 3a das grösste Potenzial zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit
attestiert. Der bisherige T-Anschluss wird durch die direkte Anbindung der Dr. Max-
Wüthrich-Strasse mit einem Viertelkleeblatt auf der gegenüber liegenden Seite der
Riburgerstrasse ergänzt. Dies hat keine direkten Auswirkungen auf den GP-
Perimeter.
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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5 Inhalte des Gestaltungsplans
5.1 Allgemeines
In diesem Abschnitt werden die Vorgaben der BNO und weitere Ziele für das
Gebiet Schiffacker zusammengefasst. Im Sinne eines Nachweises des geforderten
Gestaltungsplanzwecks sind die nachstehenden Zielsetzungen aufgeführt:
– Aufwertung des Siedlungsrandes und des Stadteinganges
– Sicherstellung der baulichen Entwicklung
– Regelung von Überbauungs- und Erschliessungsflächen
– Ansiedlung von Sport-, Freizeit und Kulturnutzungen
– Gestaltung und Sicherstellung der Vernetzungskorridore
– Umsetzung des Energieplans
– Erfüllung der Anforderungen an den Lärmschutz
5.2 Bebauung und Anforderung an die Überbauung
Mit dem Gestaltungsplan muss generell ein grosszügiger Projektierungsspielraum
für die zur Zeit noch nicht bestimmten Anlagen eingeräumt werden. Diese hohe
Flexibilität ist in Bezug auf die sich ständig wandelnden Freizeitangebote zwin-
gend. Um dennoch eine gute Gesamtwirkung der Anlage zu erzielen, werden
erhöhte Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung gestellt. Entsprechende
qualitative Anforderungen sind unter § 19 formuliert, welche allenfalls durch ein
Fachgutachten überprüft werden können (vgl. § 20).
Abb. 13: Gestaltungsplan Schiffacker (Quelle: PLANAR)
§ 1-5 Allgemeines
§ 6 – 7, 19 - 20 Gestaltung
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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Die Formulierung in Art. 60 BNO ist etwas hoch gegriffen in Anbetracht der
vorgesehenen Nutzungen. Die offenen Spielfelder, Kletteranlagen, Seilpark, hohen
Hallen oder Flachbauten lassen sich unter der erforderlichen Wirtschaftlichkeit
(Erstellungskosten) kaum so geschickt anordnen und gestalten, dass in jeder
Entwicklungsphase oder -etappe ein hochwertiger Siedlungsrand und Stadtein-
gang entsteht. In der Konsultation des Beirates Stadtgestaltung wurde daher
festgehalten, das Areal analog der Schulanlage Engerfeld mit einem durchgehen-
den und ansprechend bepflanzten Wall zur Strasse abzuschliessen, welcher
gleichzeitig für die offenen Anlagen eine wichtige Lärmschutzfunktion erfüllt (vgl.
Ziff. 5.5).
Die Idee von Gestaltungsrichtlinien für die äussere Erscheinung von Gebäuden
konnte in Anbetracht der unterschiedlichsten, nutzungsspezifischen Gebäudetypo-
logien (und Hallen) nicht weiterverfolgt werden. Der Entwicklungsplan illustriert u.a.
die vielfältigen Proportionen von möglichen Gebäuden. Zu hohe gestalterische
Anforderungen können Bauten und Anlagen so stark verteuern, dass sie wirt-
schaftlich nicht tragbar sind.
In § 6 Abs. 1 SNV ist im Grundsatz festgehalten, dass die Bauten und Anlagen im
Erscheinungsbild untereinander abzustimmen sind. Da es sich letztlich um
Zweckbauten in einer "gewerblichen" Zone handelt, wird "nur" eine gute Gesamt-
wirkung verlangt. Die Stadt Rheinfelden ist Eigentümerin der gesamten Fläche. Sie
kann bei Erteilung eines Baurechtes oder bei einem Landverkauf die Erfüllung von
qualitativen Anforderungen noch wirksamer durchsetzen als allein im Baubewilli-
gungsverfahren.
Die Vorschriften zu den Baufeldern sollen eine geordnete Überbauung und die
Erreichung der geforderten ortsbaulichen Qualität unterstützen. In den südlichen
Baufeldern A + B wird eine möglichst geschlossene Bauweise angestrebt, bei der
sich höhere, voraussichtlich markante Hallen und niedrige Verbindungsbauten
rhythmisch aneinanderreihen. Dies ist sowohl in Bezug auf den Lärmschutz für die
hinterliegenden Spielfelder als auch für das Erscheinungsbild von Bedeutung.
Das Baufeld C bezweckt die geordnete Erhaltung und Erweiterung des bestehen-
den Garderoben-/Mehrzweckgebäudes (Fussballclub, Pfadfinder).
Generell, aber insbesondere innerhalb des Baufelds D ist eine hohe Flexibilität
erforderlich, da die möglichen zukünftigen Nutzweisen sich stark nach dem sich
wandelnden, gesellschaftlichen Freizeitverhalten richten müssen. Basierend auf
dem Bebauungskonzept ist dieser Bereich prioritär für offene Spielflächen und
Anlagen bestimmt. Unter der Bedingung einer nachgewiesenen, sinnvollen
Nutzungsverteilung sind aber auch Hochbauten zugelassen. Nur mit dieser
bewusst offen gewählten Formulierung kann gewährleistet werden, dass einer
zukünftigen, sinnvollen Nutzweise, welche zum heutigen Zeitpunkt nicht abschlies-
send bestimmt werden kann, nichts im Wege steht.
In den Baufeldern A – D ist eine sinnvolle Nutzungsverteilung und Nutzweise zu
wählen, welche einerseits eine gesamthaft geordnete, auf einander abgestimmte
und anderseits flächeneffiziente Entwicklung des Areals unterstützt. Soweit
möglich sind z.B. in der Volumetrie ähnliche Bauten zusammenzufassen und
offene Anlagen nebeneinander anzuordnen. Ebenso ist die gemeinsame und
flächensparende Erschliessung der Anlagen anzustreben.
§ 7 Bauvorschriften
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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Der Baubereich E ist aufgrund seiner zentralen Lage und der Nähe zur Erschlies-
sung/Parkierung gemeinschaftlichen Einrichtungen vorbehalten, welche dem
gesamten Areal oder mehreren Anlagen dienen (z.B. Garderoben, Materialräume,
Restaurant, etc.). Sie stehen somit auch der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung,
wie dies beim Clubhaus im Baufeld C mit Garderoben, Duschen und Restaurant
bereits der Fall ist.
Die Gebäudehöhen richten sich für alle Baufelder nach der Arealüberbauweise
gemäss BNO Art. 66. Um entsprechende Freizeitanlagen zu ermöglichen (z.B.
Seilpark, Kletteranlage, etc.) sind punktuell Masten, Plattformen und dergleichen
(keine Gebäude) bis zu einer Gesamthöhe von max. 25 m zugelassen, sofern eine
gute Einordnung und Gestaltung nachgewiesen werden kann (vgl. Ziff. 5.7).
Für den GP-Perimeter in der Arbeitszone I: Dienstleistungen gilt eine Ausnüt-
zungsziffer von 1.0. Mittels Nutzungstransfers kann ein angemessener Spielraum
eingeräumt werden (vgl. Ziff. 5.7).
5.3 Erschliessung und Parkierung
Die Erschliessung des Planungsgebietes erfolgt ab den bestehenden Verkehrsan-
lagen. Der gesamte GP-Perimeter befindet sich im Eigentum der Stadt Rheinfel-
den. Allenfalls erforderliche Fuss- und Fahrwegerechte können bei Erteilung eines
Baurechtes oder bei einem Landverkauf mit Dienstbarkeiten geregelt werden.
Ab der Parkierungsanlage ist das Gestaltungsplanareal grundsätzlich verkehrsfrei.
Zufahrten für Materialtransporte und Notdienste zu den einzelnen Baufeldern sind
gestattet. Um einen angemessenen Projektierungsspielraum zu gewährleisten,
kann für die Erschliessung- und Wendeanlagen von der im Situationsplan
schematisch eingezeichneten Linienführung abgewichen werden.
Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren ist ein Mobilitätsmanagementkonzept
vorzulegen. Dieses bezweckt, einen möglichst hohen Anteil des Verkehrsaufkom-
mens im Gebiet durch den öffentlichen Verkehr und umweltverträglichen Ver-
kehrsmittel zu bewältigen, sowie durch organisatorische Regelungen
Verkehrsspitzen zu vermeiden. Dazu sind entsprechende Massnahmen aufzuzei-
gen und umzusetzen. Die Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes hat durch eine
ausgewiesene Fachperson zu erfolgen und soll folgende Punkte beinhalten:
– Projektbeschrieb mit den wichtigsten Eckdaten
– Zieldefinition des Mobilitätsmanagementkonzepts
– Zweck und Zuständigkeit der getroffenen Massnahmen
– Zusammenspiel von PP-Angebot und erwarteter PP-Nachfrage mit entspre-
chender Kostenbeteiligung an der PP-Anlage durch die Verursacher
– Organisatorische Massnahmen zur Staffelung der Verkehrserzeugung
– PP-Bewirtschaftung
– Informationen/Anreize zur Benutzung des ÖV
– Informationen/Anreize zur Benutzung des LV
– Monitoring
– Massnahmen und Sanktionen, sofern die Ziele nicht erreicht werden
§ 8 Erschliessung
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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Die neuen Sportanlagen sind direkt an die bestehenden öffentlichen Fuss- und
Radwege sowie an die Bushaltestellen (Engerfeld) angebunden.
Für die Parkierung stehen in der bestehenden Parkierungsanlage 81 Parkplätze
zur Verfügung. Die Anlage kann bei nachgewiesenem Bedarf erweitert werden.
5.4 Freiraum und Ökologie
Grundlage für die Planung und Beurteilung der ökologischen Massnahmen bildet
das Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker, Ingenieurbüro Götz, vom
12.12.18 (Anhang 7). Es umfasst die Bereiche ökologischer Ausgleich, Gewässer
und Vernetzung, welche grösstenteils in § 11-14 SNV thematisiert sind.
Der im Richtplan "Landschaft und Erholung" festgesetzte Vernetzungskorridor Typ
Trockenstandort wurde berücksichtigt. Entsprechende Vorschriften zur Sicherung
von Qualität und Quantität sind in den SNV festgehalten, dazu gehört auch eine
Abstandsregelung entlang der Autobahn in Absprache mit dem ASTRA (vgl.
Anhang 3). Bei ökologischen Vernetzungen von Typ Trockenstandort liegt der
Schwerpunkt bei Reptilien und Insekten (Lebensraum, Rückzugsgebiet, Verbin-
dung von Lebensräumen). Es ist eine möglichst durchgehende Struktur mit
Trockenstandorten zu schaffen, welche im erwähnten Vorprojekt unter Ziff. 2.3
beschrieben sind.
Der Planeintrag bezieht sich auf den Abstandsbereich zu Autobahnausfahrt und
Riburgerstrasse, welcher nicht bereits als Vernetzungskorridor Trockenstandort
festgelegt ist. Im Rahmen der Erarbeitung des Vernetzungs-Vorprojektes wurde
erkannt, dass ein direkterer Weg über die sog. Schutzbepflanzung zum Kleintier-
durchlass führt. Aus diesem Grund wird der naturnahe Grünraum entlang der
Ausfahrt und Riburgerstrasse in einem aufgeschütteten Wall oder allenfalls in
Verbindung mit einer Lärmschutzwand gestaltet. Der Zeitpunkt und die Art der
Ausführung sind noch nicht bestimmt, da sie u.a. in Abhängigkeit zu den tatsäch-
lich erstellten Bauten und Anlagen stehen.
Auf die in der Nutzungsplanung festgesetzte Schutzbepflanzung wurde Rücksicht
genommen und entsprechende Vorschriften zur Sicherung von Qualität und
Quantität formuliert. Der Schwerpunkt liegt bei Tier- und Pflanzenarten mit
Lebensraum im oder am Wasser, daher sind Lebensräume, Rückzugsgebiete und
Verbindungen der Lebensräume zu schaffen. Diese sind mit einer möglichst
durchgehenden Gewässer(rand)struktur mit je nach Standort einem offenen
Gewässer, Wassergräben und Tümpeln zu realisieren (vgl. Vorprojekt Ziff.2.1).
Die Bachverbindung wurde im Rahmen des Autobahnbaus durch Bund und Kanton
erstellt (Kanalverbindung). Im Wald ist er auf einer Länge von etwa 900 m offen in
einem V-Graben mit künstlich angelegter Sohle geführt (ca. 60% der Gesamtlän-
ge). Im GP-Perimeter ist er auf einer Länge von etwa 260 m eingedolt und in einer
Leitung d=1'250 mm mit einem Gefälle von 0.2% geführt. Die Leitung befindet sich
in einer Tiefe von 2.50-3.60 m und quert im Westen die Riburgerstrasse und
mündet weiter westlich in den Magdenerbach. Neben dieser Leitung befindet sich
die Entwässerungsleitung der Autobahn.
Am Augenschein vom 03.08.11 mit Vertretern des Kantons und der Stadt wurde
vereinbart, dass die bestehende Situation des Tellengrabenbachs unverändert
belassen werden soll. Einerseits werden gestützt auf den kommunalen Richtplan
Landschaft und Erholung die Massnahmen V3c "Vernetzungskorridor Wasserloch"
§ 9 Öffentliche Fuss- und
Radwegverbindungen
§ 10 Parkierung
§ 11 Vernetzungskorridor
Trockenstandort
§ 12 Naturnaher Grünraum
§ 13 Schutzbepflanzung
Tellengrabenbach
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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und Q3 "aufzuwertende Querung" als Renaturierungs- und Aufwertungsprojekte in
die Mehrjahresplanung aufgenommen; vgl. dazu die Hinweise unter Ziff. 2.2 und
den Auszug aus dem Bericht zum kommunalen Richtplan in Anhang 3
(Ziff. 4.4.1 und 4.4.2). In einem anschliessenden, separaten Verfahren kann
anderseits die Aufhebung des Bachs als öffentliches Gewässer unter Beibehaltung
der bestehenden Leitung als Notüberlauf geregelt werden.
Im Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker sind verschiedene Massnah-
men in diesem Zusammenhang beschrieben. Die Versickerung Wasserloch (V3c)
unter Ziff. 2.2 soll dazu beitragen, dass die heutige Eindolung nur noch als
Notentlastung bei Hochwasser genutzt wird. Das Projekt soll mit der ersten
Bauetappe im GP-Perimeter realisiert werden. Es reduziert gleichzeitig die
Hochwassergefährdung.
Der erweiterte Planungsperimeter, inkl. Strassen- und Parkierungsfläche, umfasst
eine Fläche von rund 69‘500 m². Gemäss Art.13 Abs. 8 BNO sind 10% der
Parzellenfläche als zusammenhängender, mit standortsheimischen Pflanzen
naturnah angelegter Grünraum zu gestalten und zu pflegen. Anrechenbare
Aussenraumflächen sind nebst den naturnahen Grünräumen auch Schutzbepflan-
zungen gemäss Nutzungsplanung sowie allfällige Dachbegrünungen (zur Hälfte).
Nachweis:
Gestaltungsplan: Gesamtfläche = 69'525 m² 10% = 6'952 m²
Schutzbepflanzung ca. 3'200 m²
Naturnaher Grünraum ca. 4'900 m²
Trockenvegetationskorridor ca. 4'000 m²
Annahme Flachdachbegrünung zur Hälfte
anrechenbar
3'000 m² : 2 = 1'500 m²
Total 13'600 m²
Mit der ersten Bauetappe sind die in Abs. 2 aufgeführten Massnahmen auszufüh-
ren (Schutzbepflanzung und Trockenvegetationskorridor gemäss obiger Tabelle).
Sie umfassen eine Fläche von ca. 7'200 m², womit die Vorschrift in Art.13 Abs. 8
BNO bereits eingehalten ist.
Sowohl für die Bebauung wie auch für die Erschliessung und Parkierung gilt es, bei
der Gebäudehülle und Freirauminfrastruktur auf eine hohe ökologische Verträg-
lichkeit zu achten, wie z.B. die Vermeidung von Lichtemissionen und Vogelkollisio-
nen. Die Beleuchtung der Aussenanlagen ist möglichst wenig störend auszuführen
in Bezug auf Strahlung und Dauer. Der Funktion des Vernetzungskorridors ist bei
der Wegbeleuchtung grosse Beachtung zu schenken (z.B. mittels Abschirmung,
Bewegungssensoren).
5.5 Energie und Umwelt
Die BNO sieht in den Zielvorgaben für den Gestaltungsplan Schiffacker vor, dass
im gesamten Gebiet bei lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte einzuhal-
ten sind. Ebenso ist eine minimale Dämpfung von 25 dBA zu den Lärmquellen
Autobahn und Zubringer festgelegt (BNO Art. 60, Abs. 3) Die erforderlichen
Massnahmen zur Gewährleistung des Lärmschutzes sind im Schalltechnischen
§ 14 Ökologischer Ausgleich und
weitere Massnahmen
§ 15 Lichtemissionen
§ 16 Lärmschutz
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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Prüfbericht vom 03. 11. 2011 durch Grolimund und Partner AG, Aarau ausgewie-
sen (vgl. Anhang 2).
Zur Verbesserung der Lärmsituation von Aussenanlagen soll der bestehende
Lärmschutzwall entlang der Autobahn gemäss Planeintrag erweitert werden.
Entlang der Riburgerstrasse trägt ein neu durchgehend zu erstellender Lärm-
schutzwall zu einer deutlichen Reduktion der Lärmbelastung bei. Im Rahmen des
Schalltechnischen Prüfberichtes wurden die beiden Lärmschutzwälle grob
dimensioniert und sollen vor der Realisierung geprüft und optimiert werden.
Hinweis: Zugunsten der AXPO AG, Baden und der AEW Energie AG, Aarau lastet
auf dem Grundstück 1722 eine Dienstbarkeit betreffend der Leitung L246 Asphard
– Rheinfelden KW entlang der Riburgerstrasse. Gemäss Ziff. I.4 Abs. 2 und II.1f
des Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Einwohnergemeinde Rheinfelden und
der AXPO / AEW (Grundbucheintrag vom 10.09.2010) dürfen Arbeiten und
Installationen in unmittelbarer Nähe zum Servitutsstreifen nur unter Einwilligung
der Werke vorgenommen werden. Gemäss Angaben der Axpo AG, Netze (Mail
von Josef Keller, 01.11.2011) stellt ein 2 m hoher Lärmschutzwall bezüglich der
unterirdischen Kabelleitung / Dienstbarkeit kein Problem dar. Entsprechend kann
von der Axpo AG der vorgeschlagenen Lärmschutzmassnahme zugestimmt
werden (Hinweis: Kabeltrassee ab Parkplatz nach Norden nur frei skizziert; keine
offizielle Grundlage vorhanden!).
Im Umgang mit lärmempfindlichen Betriebsräumen werden im Prüfbericht konkrete
Massnahmen zur Umsetzung in den Sondernutzungsvorschriften vorgeschlagen.
Dämpfungsvorgaben für die einzelnen Baufelder werden in den SBV entsprechend
übernommen.
Im Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker ist die mögliche Ausführung und
Gestaltung des Walls beschrieben. Da dem damit zu schaffenden naturnahen
Grünraum keine Vernetzungsfunktion zu kommt, wird er erst in 2. Priorität, in
Abhängigkeit der gestalterischen Anforderungen an den Siedlungsrand und den
voraussichtlich etappiert erstellten Bauten und Anlagen realisiert.
Gemäss Energieplan der Stadt Rheinfelden ist ein Anschluss des Gestaltungspl-
angebietes an den bestehenden Holzwärmeverbund vorzusehen. Das benötigte
Leistungspotenzial wurde überprüft und ist für die vorgesehene Nutzung vorhan-
den. Sollten bis zum Realisierungszeitpunkt Änderungen eintreten, welche einen
zweckmässigen und wirtschaftlich sinnvollen Anschluss nicht mehr ermöglichen
oder rechtfertigen, so ist über das gesamte Gestaltungsplangebiet eine gemeinsa-
me Energieversorgung mit erneuerbaren Energieträgern einzusetzen. Individuelle
Lösungen sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit hinsichtlich erneuerbaren
Energien nachgewiesen werden kann. Dies gilt insbesondere für Anlagen mit
geringem Energieverbrauch, welcher z.B. mit Solarenergie abgedeckt werden
kann.
Mittels Energiekonzept, energetischen Anforderungen an Neubauten und der
Realisierung resp. der Schaffung entsprechender Voraussetzungen für Solarener-
gie-Gewinnungsanlagen soll der angestrebten Nachhaltigkeit Rechnung getragen
werden.
§ 17 Energie
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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Das Gestaltungsplangebiet befindet sich im sog. Konsultationsbereich (= 100 m)
von Autobahn A3 und der kantonalen Riburgerstrasse K 291. Gemäss der
Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" der Bundesämter
ARE BAFU BAV BFE ASTRA vom Oktober 2013 sind der Handlungsbedarf bei
einer Anpassung der Nutzungsplanung zu klären und mögliche Massnahmen zur
Risikominderung zu treffen. Mit dem Gestaltungsplan werden zusätzliche Anlagen
für den temporären Aufenthalt von Menschen ermöglicht. Es sind noch keine
konkreten Bauten und Anlagen bekannt, ausgeschlossen sind jedoch sog.
empfindliche Einrichtungen sowie verkehrs- und publikumsintensive Einrichtungen.
Der bestehende und zur Verlängerung vorgesehene Schutzwall entlang der
Autobahn trägt bereits wesentlich zur Senkung des Risikos bei. Aus diesen
Gründen sind in § 18 SNV nur allgemein gehaltene Bestimmungen aufgeführt. Sie
beziehen sich auf die in Anhang 2 der erwähnten Planungshilfe beispielhaft
aufgeführten Massnahmen. Dazu gehören eine möglichst dichte Gebäudehülle
gegenüber der Autobahn und sichere Fluchtwege. Die baulichen Schutzmassnah-
men sind im Baugesuchsverfahren zu prüfen.
5.6 Informationsinhalt
Am Rande des Planungsgebietes (Parzelle 1722) verläuft ein Starkstromkabelka-
nal. Die entsprechende Nutzungsbeschränkung, kein Aufenthalt von mehr als
400 h/Jahr für Personen sowie ein Pflanzverbot von Bäumen und Sträuchern, wird
im Gestaltungsplan durch die getroffenen Nutzungsanordnungen berücksichtig
(vgl. 5.5, Dienstbarkeit AXPO AG / AEW).
Gemäss Grundbuchauszügen sind innerhalb des GP-Perimeters keine Grenz- oder
Lastenbereinigungen erforderlich.
Gemäss § 48 BauG gilt für Gebäude ein minimaler Waldabstand von 18 m. Für
Kleinbauten sowie unterirdische Bauten ein solcher von 8 m.
Ein Teil des Waldgebietes östlich des Gestaltungsplangebietes ist im Richtplan
"Landschaft und Erholung" als Waldgebiet mit erhöhter Erholungsnutzung
festgesetzt. Angedacht ist ein Seilpark im Wasserloch West. Der entsprechende
Einstieg/Start in den Seilpark könnte im Gestaltungsplanperimeter angeordnet
werden. Die Vorschriften der Baufelder lassen diesen Nutzungsspielraum zu.
Entlang der Autobahn A3 und der Riburgerstrasse begrenzen Baulinien den
überbaubaren Bereich im Gestaltungsplanperimeter. Sie sind überarbeitet und am
24.05.2018 rechtskräftig geworden. Das ASTRA zieht einen Ausbau der Ausfahrt
Rheinfelden Ost in Betracht, welcher voraussichtlich vor allem den Baulinienbe-
reich entlang des Pannenstreifens beanspruchen wird. Aus diesem Grund haben
die Baufeldgrenzen einen zusätzlichen Abstand von 1.00 m zur Baulinie einzuhal-
ten. Damit wird sichergestellt, dass der Lärmschutzwall durch eine Lärmschutz-
wand ersetzt werden kann (vgl. Hinweise zu § 12 SNV, S. 16). Im direkten
Anschluss an die Autobahn erscheint dies gut möglich, da der Vernetzungskorridor
Trockenstandort ohnehin anders geplant ist. Entlang von Ausfahrt und Ribur-
gerstrasse kann mit einer begrünten Lärmschutzwand oder mit entsprechend
gestalteten, ggf. auch begrünten Fassaden der "gestalterisch hochwertige
Siedlungsrand und Stadteingang" gemäss den GP-Zielvorgaben erreicht werden.
Wie bei anderen Lärmschutzwänden vielerorts nachgewiesen, kann in dem
§ 18 Störfallvorsorge
Starkstromkabelkanal
Grenzbereinigungen /
Lastenbereinigungen
Waldabstand
Wald
Baulinie National- und
Kantonsstrasse
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festgelegten Abstandsbereich von 1 m mit Sträuchern, Bäumen, Hecken- oder
Kletterpflanzen eine Lärmschutzwand so kaschiert und begrünt werden, dass eine
siedlungsorientierte, abwechslungsreiche und hochwertige Strassenraumgestal-
tung entsteht.
5.7 Abweichungen gemäss § 21 Abs. 2 BauG + § 8 BauV
Gemäss § 21 Abs. 2 BauG und § 8 BauV kann von den Vorschriften der Regel-
bauweise abgewichen werden, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsge-
stalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht
übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenste-
hen. Durch die Festlegungen im Gestaltungsplan respektive der Sonderbauvor-
schriften wird insbesondere in den nachstehenden Bereichen bewusst von der
Regelbauweise gemäss Art. 13 BNO abgewichen.
BNO: gemäss Art. 13 und 60 sind weiterhin Kleingewerbe, Werkstät-
ten und Ateliers zulässig
Gestaltungsplan: Kleingewerbe, Werkstätten, Ateliers und Gastronomie sind
ausgeschlossen, wenn diese nicht der Anlage dienen.
Verkaufsnutzungen sind bis zu einer Nettoverkaufsfläche von
200 m² zulässig, soweit sie direkt der Anlage dienen.
Bemerkung/Begründung:
Das Nutzungskonzept sieht Bauten und Anlagen für Sport-, Freizeit – und
Kulturaktivitäten vor. Kleingewerbe, Werkstätte und Ateliers und Gastronomie
sowie Verkaufsnutzungen bis zu einer Nettoverkaufsfläche von je 200 m² sollen
nur zugelassen werden wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer dieser
Nutzungen stehen.
BNO: halbe Gebäudehöhe, mindestens 4.00 m
Gestaltungsplan: halbe Gebäudehöhe; Reduktion und Grenzbau zulässig
Bemerkung/Begründung:
Mit der angestrebten geschlossenen Bauweise entsteht ein Lärmschutzriegel
gegenüber der Autobahn/Autobahnausfahrt für die offenen Spielfelder.
BauG: 18.00 m, für Klein- und unterirdische Bauten 8.00 m
Gestaltungsplan: Punktuelle Unterschreitung um 3.00 m auf 15.00 m
Bemerkung/Begründung:
Zur Sicherstellung der Bestandesgarantie einer Baute in der südöstlichen Ecke des
Areals unterschreitet das Baufeld B in Teilen den Waldabstand gemäss § 48 BauG
um 3.00 m.
Zugunsten einer parzellenscharfen Waldabgrenzung verläuft die formelle Wald-
grenze im erwähnten Bereich westlich des Hochgerichtweges. Der Weg weist
gemäss amtlicher Vermessung eine Breite von knapp 3.00 m auf und gilt als Wald.
Praktisch betrachtet beträgt der eigentliche Abstand zwischen Gebäude und
Nutzung
Grenzabstand
Waldabstand
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Waldvegetation insgesamt 18.00 m. Trotz der Unterschreitung bleibt somit ein
zweckmässiger Waldabstand sichergestellt.
BNO: 13.00 m, bei Arealüberbauungen 16.00 m
Gestaltungsplan: Baufelder A - C (D): max. 16 m; punktuell bis 25 m
Bemerkung/Begründung:
Gewisse Sportnutzungen wie z.B. attraktive Kletterhallen sind auf eine angemes-
sene Raumhöhe angewiesen. Daher werden die erhöhten Anforderungen an
Arealüberbauungen mit der dafür zulässigen Gebäudehöhe in den Vorschriften
sinngemäss umgesetzt. Mit höheren Gebäudehöhen in den Baubereichen A+B
entsteht zudem ein optimaler Lärmriegel gegenüber der Autobahn bzw. der
Autobahnzufahrt. Wenn für einen Anlagetyp (z.B. Hochseilpark) zwingend
notwendig, darf diese Höhe nur punktuell durch Masten mit Plattformen überschrit-
ten werden (nicht durch Gebäude). Dies erscheint vertretbar, weil das Gebiet am
Siedlungsrand liegt und keine direkten, sensiblen Nachbarschaften aufweist. Eine
gute Gestaltung und Einordnung werden jedoch vorausgesetzt, es gelten die
qualitativen Anforderungen gemäss § 19 SNV. Vorbehalten bleibt das übergeord-
nete Recht, wie z.B. die Bestimmungen zum Waldabstand gemäss § 48 BauG.
BNO: AZ: 1.0
Gestaltungsplan: Nutzungstransfers sind zugelassen
Bemerkung/Begründung:
Für die Regelbauweise in der Arbeitsplatzzone I gilt eine maximale Ausnützungs-
ziffer von 1.0. Im Planungsperimeter sind in grossen Teilen des Baubereichs offene
Spiel- und Sportflächen möglich. Die Hochbauten sind vorwiegend in den
Randbereichen des Gestaltungsplanperimeters angeordnet. Eine Konzentrierung
der Ausnützung in diesen lärmbelasteten, strassennahen Bereichen wird ange-
strebt und gefördert. Die Nutzungstransfers sind vertraglich zu sichern.
6 Übergeordnete Planungsgrundsätze
Die vorliegende Planung berücksichtigt die raumplanerischen Grundsätze und
steht in keinem ersichtlichen Widerspruch zur übergeordneten Gesetzgebung.
Hinsichtlich Berücksichtigung der Anforderungen von § 21 BauG wird auf die
Ausführungen in Kapitel 5.7 Abweichungen von der Regelbauweise verwiesen.
Gebäudehöhe
Bruttogeschossflächen
Gestaltungsplan «Schiffacker» – Bericht
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7 Planungsverfahren
7.1 Organisation und Beteiligte
Seitens der Stadt Rheinfelden ist das Stadtbauamt in die Planung einbezogen und
übernimmt die Projektleitung. Sowohl Vorgehen als auch Planungsinhalt werden
nach Bedarf im Projektteam beraten und festgelegt.
Mit der Erarbeitung der Sondernutzungsvorschriften und des Planungsberichtes ist
PLANAR AG für Raumentwicklung beauftragt.
Stadt Rheinfelden; diverse Vereine
7.2 Verfahren
Das Planungsverfahren richtet sich nach §§ 23 bis 28 Baugesetz, BauG
Der Gemeinderat verabschiedet die Vorlage Anfangs Juni 2015 zuhanden der
öffentlichen Mitwirkung vom 03.08.-02.09.2015. Aufgrund verschiedener Umstände
entstehen grosse Verzögerungen. Nach Bereinigung der Vorlage erfolgt die
kantonale Vorprüfung mit abschliessendem Vorprüfungsbericht vom 08.10.2019).
Die öffentliche Auflage dauert vom 22. November bis 23. Dezember 2019. Es sind
keine Einwendungen oder Anträge eingegangen.
Der Beschluss durch den Gemeinderat erfolgt am 2. März 2020.
Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften treten mit der kantonalen
Genehmigung in Rechtskraft.
Beilage: Mitwirkungsbericht vom 23.01.2017
8 Anhang
Anhang 1 Entwicklungsplan, PLANAR, Zürich, 24.01.2019
Anhang 2 Schalltechnischer Prüfbericht, Grolimund & Partner AG, Aarau,
03.11.2011
Anhang 3 Auszug aus dem Bericht zum kommunalen Richtplan Landschaft und
Erholung, 30.06.2008
Anhang 4 Leistungsabschätzung Anschluss Wärmeverbund Holz, 10.03.2011
Anhang 5 Parkplatzberechnung und Verkehrsaufkommen, 01.06.2015
Anhang 6 Schlussbericht Vorstudie Netzstrategie Gebiet Engerfeld
Metron, Brugg, 11.01.2017
Anhang 7 Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker, Ingenieurbüro Götz,
Liestal, 12.12.18
Stadt Rheinfelden
Planer
Grundeigentümer; Nutzer
Mitwirkungsverfahren und
kantonale Vorprüfung
öffentliche Auflage
Beschluss Gemeinderat
Genehmigung