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Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle Entwicklungen insbesondere im Handelsgesetzbuch Prof. Dr. Sebastian Krause Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Steuerecht Fachanwalt für Insolvenzrecht

Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

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Page 1: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung –aktuelle Entwicklungen insbesondere im Handelsgesetzbuch

Prof. Dr. Sebastian KrauseRechtsanwalt und NotarFachanwalt für SteuerechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 2: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Gliederung

1. Bilanzierung von gewerblichen Schutzrechten bis zum BilMoG

2. Die Ziele des BilMoG

3. Bilanzierung von gewerblichen Schutzrechten nach dem BilMoG

WS 2010-11 2Prof. Dr. Sebastian Krause - Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung

Page 3: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

1. Bilanzierung von gewerblichen Schutzrechten bis zum BilMoG

WS 2010-11 3Prof. Dr. Sebastian Krause - Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung

Page 4: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Bilanzierung von gewerblichen Schutzrechten bis zum BilMoG

Die Wesensmerkmale einer Bilanz sind:

a) Bilanz als Gegenüberstellung zweier Größen an einem bestimmten Stichtag

b) Die Summen der beiden Größen sind gleich

Aktiva Passiva

Vermögen Kapital

Anlagevermögen EigenkapitalUmlaufvermögen Fremdkapital

Summe Aktiva Summe Passiva

Bilanz zum /

Mittelverwendung Mittelherkunft

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Page 5: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Bilanzierung von gewerblichen Schutzrechten bis zum BilMoG

A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und

Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten2. Geschäfts- und Firmenwert3. geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen:1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich

der Bauten auf fremden Grundstücken2. technische Anlagen und Maschinen3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III. Finanzanlagen:1. Anteile an verbundenen Unternehmen2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen3. Beteiligungen4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht5. Wertpapiere des Anlagevermögens6. sonstige Ausleihungen

Aktiva

Gliederung des Jahresabschlusses gem. § 266 HGB

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Page 6: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Bilanzierung von gewerblichen Schutzrechten bis zum BilMoG

Gewerbliche Schutzrechte:

• Patente

• Lizenzen

• Gebrauchs- und Geschmacksmuster

• Warenzeichen

• Marken

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Page 7: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Bilanzierung von gewerblichen Schutzrechten bis zum BilMoG

86 Mrd. $ 71, 4 Mrd. $

Die wertvollsten Marken der Welt

70,9 Mrd. $ 58,2 Mrd. $

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Page 8: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Bilanzierung von gewerblichen Schutzrechten bis zum BilMoG

Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen:

• Aktivierungsgebot alle entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

• Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbenes immaterielles Anlagevermögen

• Bislang herrscht eine Ungleichbehandlung von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen des Anlage-vermögens in der Bilanz vor

Bedeutung der immateriellen Werte für Unternehmen wächst stetig !

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Page 9: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

2. Die Ziele des Bilanzmodernisierungs-gesetzes (BilMoG)

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Page 10: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Die Ziele des BilMoG

Weiterentwicklung des HGB zu einer gegenüber den IFRS vollwertigen, aber kostengünstigeren & einfachenAlternative

Weiterentwicklung des HGB zu einer gegenüber den IFRS vollwertigen, aber kostengünstigeren & einfachenAlternative

Vermeidung von Überbürokratisierung (Deregulierung)Vermeidung von Überbürokratisierung (Deregulierung)

Die HGB-Bilanz soll im Sinne einer Einheitsbilanzweiterhin die Grundlage für die steuerlichen Gewinn-ermittlung bilden

Die HGB-Bilanz soll im Sinne einer Einheitsbilanzweiterhin die Grundlage für die steuerlichen Gewinn-ermittlung bilden

SteuerneutralitätSteuerneutralität

Steigerung der Aussagekraft von Abschlüssen &Abbau nicht mehr zeitgemäßer Wahlrecht

„Quadratur

des

Kreises ?“

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Page 11: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Die Ziele des BilMoG

Eckpunkte zum BilMoG, S. 4 f.:

„Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln –beispielsweise die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern. Insbesondere profitieren auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift. Auch sie können ihre Entwicklungen – ihr Potenzial – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeiten verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig; sie stehen nicht für Gewinnausschüttungen zur Verfügung. Das fördert die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für innovative Unternehmen.“

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Page 12: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Die Ziele des BilMoG

Beginn der Entwicklung eines „Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechtes“ im Februar

2003 umfassendste Reform des Handelsrechtes seit Einführung des BiRiLiG (1985)

Veröffentlichung des Reformentwurfs am 08. November 2007

Veröffentlichung des Regierungswurfs am 21. Mai 2008

Sitzung des Bundesrates zum BilMoG am 04. Juli 2008Gegenäußerungen der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

Sachverständigenanhörung am 17.12.2008, Verabschiedung 3/4 2009 Inkrafttreten: 29. Mai 2009

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Page 13: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

3. Die Neuregelungen des BilMoG

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Die Neuregelungen des BilMoG

Bilanzierung von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände, § 248 Abs. 2 HGB:

„Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.“

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Page 15: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Die Neuregelungen des BilMoG

Aktivierung der (übrigen) immateriellen Vermögens-gegenstände mit ihren Herstellungskosten, § 255 Abs. 2a HGB:

• Herstellungskosten sind die bei der Entwicklung anfallenden Aufwendungen

• Kein Ansatz der Aufwendungen für Forschung

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Page 16: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Die Neuregelungen des BilMoG

Für die Bilanzierung ist eine Trennung von Forschung und Entwicklung notwendig

Geschäftsbericht Software AG, IFRS, S. 75:„Forschungs- und Entwicklungskosten werden bei Anfall in der Gewinn- und Verlustrechnung aufwandswirksam erfasst. Im Zuge der Erstellung und Weiterentwicklung von Software werden iterativ eng vernetzte Prozesse zwischen Forschungs- und Entwicklungsphasen angewandt. Dadurch ist eine genaue Abgrenzung der Aufwendungen beider Phasen nicht möglich. Die Abgrenzungskriterien für die Aktivierung von eigenen Entwicklungs-aufwendungen gemäß IAS 38.57 i.V.m. mit IAS 38.53 sind damit nicht erfüllt.

Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen, § 255 Abs. 2 a, S. 4 HGB

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Page 17: Gewerbliche Schutzrechte in der Bilanzierung – aktuelle

Die Neuregelungen des BilMoG

Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.

Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.

Definitionen sind identisch zu denen nach IAS 38

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Die Neuregelungen des BilMoG

Indikatoren für den Übergang von der Forschungs- zur Entwicklungsphase

• Abschluss der auf die Erlangung neuer Kenntnisse gerichteten Aktivität

• Abschluss der Suche nach Alternativen für Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme und Dienstleistungen

• Beginn mit Entwurf, Konstruktion sowie Test neuer Prototypen undModelle vor der Aufnahme der eigentlichen Produktion

• Entwurf, Konstruktion und Betrieb einer Pilotanlage, die für die kommerzielle Nutzung geeignet ist und nur als Prototyp dient

• Entwurf von Werkzeugen, Spannvorrichtungen, Prägestempeln oder Gussformen unter Verwendung neuer Technologien

• Übergang vom systematischen Suchen zum Erproben und Testen der gewonnenen Erkenntnisse und Fertigkeiten

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Point of Return

WS 2010-11

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Die Neuregelungen des BilMoG

Werden die Kriterien nach IAS 38.57 ff. übernommen?

Aktivierung von Entwicklungskosten, wenn:

• Die Fertigstellung technisch realisierbar

• Die Fertigstellung, interne Nutzung oder Veräußerung beabsichtigt ist

• Die Fähigkeit, den Wert intern zu nutzen oder zu veräußern, besteht

• Das Gut Nutzenpotenzial besitzt

• Ressourcen zur Fertigstellung und Nutzung zur Verfügung stehen

• Die Ausgaben zuverlässig bewertbar sind

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Die Neuregelungen des BilMoG

Bewertung intern generierter immaterieller Vermögensgegenstände

• Bewertung zu Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB

� Der Material- und Fertigungseinzelkosten sowie der Sondereinzelkosten der Fertigung als Pflichtbestandteil

� Ebenfalls Einbeziehungspflicht für Material- sowie Fertigungsgemeinkosten sowie den Werteverzehrs des Anlagevermögens

� Aktivierungswahlrecht für Kosten der allg. Verwaltung sowie Kosten des sozialen Bereichs

� Anlehnung an steuerliche Bewertungsuntergrenze

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Die Neuregelungen des BilMoG

Bewertung intern generierter immaterieller Vermögensgegenstände

• Bei Entwicklungskosten handelt es sich im wesentlichen um Einzelkosten: wesentlich ist dabei der unmittelbare direkte Bezug von Kosten, die zur Herstellung anfallen

• Hohe Anforderungen an die Erfassungssysteme, vor allem bei der Trennung von Forschung und Entwicklung

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Die Neuregelungen des BilMoG

Folgebewertung intern generierter immaterieller Vermögensgegenstände

• Planmäßige Abschreibung, sofern die Nutzung zeitlich begrenzt ist

� Abschreibungsbeginn: Fertigstellung oder Verwertung?

�Nutzungsdauer endet aus rechtlichen Gründen, z.B. Patent, oder bei außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

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Die Neuregelungen des BilMoG

Folgebewertung intern generierter immaterieller Vermögensgegenstände

• Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

� § 255 Abs. 4 HBG zielt auf den Marktpreis zur Bestimmung des Zeitwerts ab

� Problematik von Marktpreisen für immaterielle Vermögensgegenstände

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Die Neuregelungen des BilMoG

Ausweispflichten

• Gesonderter Ausweis als Posten „Selbstgeschaffene Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ in der Bilanz

• Gesamtbetrag der F&E-Kosten sowie der jeweils aktivierte Betrag ist im Anhang anzugeben: Aufgliederung des Betrages in Forschung und Entwicklung

• Ausweis der erfolgswirksamen F&E-Kosten in der Gewinn-und Verlustrechnung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!!

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