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Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft -Neues Recht der Unternehmenssanierung in Deutschland- Dr. Schulte-Kaubrügger Rechtsanwalt/ Insolvenzverwalter Stand per 28. September 2011

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Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft-Neues Recht der Unternehmenssanierung in Deutschland-

Dr. Schulte-KaubrüggerRechtsanwalt/InsolvenzverwalterStand per 28. September 2011

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2White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft

Gliederung

Allgemeines

Ziele des ESUG

Regelungen des ESUG

Ehemalige bzw. heute keine Ziele des ESUG

Thesen

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3White & Case Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft

Allgemeines

Gläubiger beklagen, dass die InsO keine ausreichenden Möglichkeiten für eine optimale Gläubigerbefriedigung bietet Zu späte Antragstellung Keine bzw. sehr geringe Quotenerwartung Zerschlagung statt Sanierung etc.

Gläubiger beklagen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen

Gläubiger beklagen…dass sie Gläubiger sind

ESUG soll die Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen verbessern

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Ziele des ESUG

Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen soll erreicht werden

Gläubigereinfluss im Verfahren soll gestärkt werden

Chancen für eine Eigenverwaltung des schuldnerischen Unternehmens sollen erhöht werden

Sanierungschancen sollen durch Eingriffsmöglichkeiten in Gesellschafterrechte verbessert werden

Deutsches Insolvenzrecht soll im internationalen Vergleich konkurrenzfähig werden

Qualität bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren soll durch größere Konzentration der Insolvenzgerichte gesteigert werden

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Derzeit keine Ziele des ESUG

Momentan nicht verfolgt wird der Gedanke eines Vorinsolvenzverfahrens Also kein Sauvegarde-Verfahren (Frankreich)

Keine Company-Voluntary-Arrangements (Großbritannien)

Keine Schemes of Arrangement (Großbritannien)

Keine Überarbeitung der Insolvenzeröffnungstatbestände (erstaunlich, da der Insolvenzeröffnungstatbestand der Überschuldung bis Ende 2013 ausgesetzt ist)

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Thesen – I

Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen wird durch das ESUG nicht erreicht werden! Weder Strafbedrohung noch der Anreiz einer Eigenverwaltung und/oder Sanierung

durch Insolvenzplan haben bisher die verspätete Antragstellung verhindert; ESUG bietet keine weiteren entscheidenden Anreize

Gläubigereinfluss im Verfahren wird durch das ESUG nicht erhöht! Institutionelle Großgläubiger werden sich im Vorfeld des Insolvenzantrages nicht auf

eine Person als Insolvenzverwalter festlegen lassen/wollen Der vor-vorläufige Gläubigerausschuss wird nicht mit der erforderlichen Qualität

besetzt werden können Bereits heute informelle Gläubigerbeteiligung

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Thesen – II

Gläubigereinfluss auf die Verwalterbestellung beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters! Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgerichte ist ein hohes

Gut! Sollten die Gläubigerinteressen derart überragen, dass das Gut der „Unabhängigkeit

des Verwalters“ zurücktreten muss?

Eigenverwaltung hängt nicht mehr von der Situation (Eigenverwaltungswürdigkeit, Vermögenslage, Gläubigergefährdung etc.), sondern vom Willen des Schuldners ab! Schuldner bestimmt, da Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch Gericht

schwierig Der Bock wird zum Gärtner gemacht! Interessen der Gläubiger gefährdet!

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Thesen – III

Deutsches Insolvenzrecht ist im internationalen Vergleich konkurrenzfähig!

Konzentration der Insolvenzgerichte professionalisiert die Abwicklung der Insolvenzverfahren!

ESUG erweitert den „Instrumentenkasten“ des Insolvenzverwalters und verbessert die Rahmenbedingungen für die Sanierung von Unternehmen!

Kompetenz der Insolvenzverwalter und der Insolvenzgerichte muss gestärkt werden – das geht auch ohne Stärkung der Gläubigerrechte!

InsO sollte Restrukturierungs- und Insolvenzordnung heißen!

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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