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1 059 ZHG Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des Vermerks zur Bearbeitung und der Anlage aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. _________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Dr. Wieland Starck "Gute Medizin braucht guten Rat!" RA Dr. Wieland Starck Brüsseler Platz 1 50672 Köln An das Landgericht Köln Luxemburger Straße 101 50939 Köln In dem Rechtsstreit des Herrn Rechtsanwalt Dieter Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln, - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Starck, Brüsseler Platz 1, 50672 Köln gegen die Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. med. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR, Marienburger Straße 12, 50968 Köln, vertr. d. d. Gesellschafter Dr. Günther Gebhardt, Dr. Volker Zwick und Dr. Wolfgang Krenz, ebd. - Beklagte - GPA-Nr.: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Brüsseler Platz 1 50672 Köln Telefon: 0221 / 49 45 99 Telefax: 0221 / 49 45 01 Bankverbindung Sparkasse KölnBonn Konto 85 99 444 BLZ 370 501 98 Mein Zeichen: WS/14/15 Köln, den 18.05.2015

GPA-Nr.: Die Vollständigkeit des Textes ist vor der · Anlage K3 Mit dem Antrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung des Erlöschens des dem vollstreckbaren Urteil vom 18.12.2014,

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059 – ZHG

Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht einschließlich

des Vermerks zur Bearbeitung und der

Anlage aus 16 fortlaufend nummerierten

Seiten.

Die Vollständigkeit des Textes ist vor der

Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der

Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung

sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen

und zusammen abzugeben.

_________________________________________________________________________

Rechtsanwalt Dr. Wieland Starck

"Gute Medizin braucht guten Rat!"

RA Dr. Wieland Starck ♦ Brüsseler Platz 1 ♦ 50672 Köln

An das

Landgericht Köln

Luxemburger Straße 101

50939 Köln

In dem Rechtsstreit

des Herrn Rechtsanwalt Dieter Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Starck, Brüsseler Platz 1, 50672

Köln

gegen

die Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. med. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR,

Marienburger Straße 12, 50968 Köln, vertr. d. d. Gesellschafter Dr. Günther

Gebhardt, Dr. Volker Zwick und Dr. Wolfgang Krenz, ebd.

- Beklagte -

GPA-Nr.:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Brüsseler Platz 1 50672 Köln Telefon: 0221 / 49 45 99 Telefax: 0221 / 49 45 01 Bankverbindung Sparkasse KölnBonn Konto 85 99 444 BLZ 370 501 98 Mein Zeichen: WS/14/15

Köln, den 18.05.2015

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voraussichtliche Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rädeke u.a.,

Florastraße 12, 50733 Köln

wegen: Feststellung und Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Streitwert (vorläufig): 10.000,00 EUR.

Namens und gemäß anliegender Vollmacht des Klägers werden wir beantragen, wie

folgt zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten aus dem Urteil des

Landgerichts Köln vom 18.12.2014, Az. 15 O 84/14, durch Aufrechnung

des Klägers gemäß Aufrechnungsschreiben vom 12.01.2015 vollständig

erloschen ist.

2. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2015, Az. 15 O 84/14, wird für

unzulässig erklärt.

Bereits jetzt wird der Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO gestellt, für den Fall, dass die

Beklagte nicht rechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigt.

Begründung

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Zwangsvollstreckung

aus den im Antrag zu 1) und 2) genannten Titeln.

Der Kläger war in den Jahren 2008 bis Anfang 2014 in zahlreichen

medizinrechtlichen Angelegenheiten für die Beklagte, eine fachärztliche

Gemeinschaftspraxis, tätig. Darüber hinaus vertrat er gelegentlich deren

Gesellschafter und Gründer der Gemeinschaftspraxis Dr. Günther Gebhardt.

Mittlerweile sind die Parteien zerstritten. Anlass für die Meinungsverschiedenheiten,

die zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führten, war ein bedauerliches

Missverständnis im Januar 2014. Seinerzeit vertrat der Kläger die Beklagte

gerichtlich in einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Köln (Az. 12 O

92/13). Zur Erledigung des Rechtsstreits schloss der Kläger im Namen der Beklagten

mit der Gegenseite einen Vergleich, in dessen Folge die Beklagte zur Zahlung von

5.500,00 EUR verpflichtet wurde (eine Kopie des Vergleichs ist als Anlage K1

beigefügt). Die Beklagte zeigte sich im Nachhinein mit dem Vergleich nicht

einverstanden und behauptete, dem Kläger eine vergleichsweise Einigung zuvor

ausdrücklich untersagt zu haben. Obwohl der Kläger auf die Beklagte zuging und sie

aus Kulanz von sämtlichen Kosten des Verfahrens 12 O 92/13 freistellte, verklagte

die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.500,00 EUR.

Nach einem umfangreichen Verfahren wurde der Kläger schließlich mit Urteil des

Landgerichts Köln vom 18.12.2014, Az. 15 O 84/14, zur Zahlung von 5.500,00 EUR

an die Beklagte verurteilt. Der Kläger legte keine Rechtsmittel ein. Das Urteil wurde

rechtskräftig. Im gleichen Prozess wurde gegen den Kläger mit

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Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2015 zu Gunsten der Beklagten ein

Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4.500,00 EUR festgesetzt.

Beweis: Urteil des Landgerichts Köln vom 18.12.2014, 15 O 84/14 (Kopie)

Anlage K2

Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2015, 15 O 84/14 (Kopie)

Anlage K3

Mit dem Antrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung des Erlöschens des dem

vollstreckbaren Urteil vom 18.12.2014, Az. 15 O 84/14, zugrundeliegenden

Anspruchs. Mit dem Antrag zu 2) wendet er sich gegen die Zwangsvollstreckung aus

dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.03.2015, Az. 15 O 84/14.

I. Antrag zu 1)

Nachdem die Beklagte Anfang 2015 erstmals angekündigt hatte, die

Zahlungsforderung in Höhe von 5.500,00 EUR aus dem Urteil vom 18.12.2014,

Az. 15 O 84/14, zu vollstrecken, erhob der Kläger zunächst eine

Vollstreckungsabwehrklage.

Die Vollstreckungsabwehrklage wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom

30.04.2015, Az. 15 O 103/15, abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht

aus, der Kläger sei mit dem geltend gemachten Aufrechnungseinwand nach § 767

Abs. 2 ZPO präkludiert.

Der Kläger hatte vor Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage gegen den mit Urteil

vom 18.12.2014 zugesprochenen Anspruch auf Zahlung von 5.500,00 EUR mit

einem Anspruch auf ausstehendes Honorar in übersteigender Höhe aufgerechnet.

Das Honorar folgte aus einem Ende des Jahres 2013 abgeschlossenen

Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Köln (Az. 15 O 10/13). Es beläuft sich auf

5.600,00 EUR. Der Kläger hatte das Mandat am 19.12.2013 gegenüber der

Beklagten abgerechnet und diese seither mehrfach zur Zahlung des Honorars

aufgefordert. Da die Beklagte den Honorarbetrag bis dahin nicht gezahlt hatte,

erklärte der Kläger mit seiner Honorarforderung die Aufrechnung gegen den

titulierten Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 5.500,00 EUR. Die schriftliche

Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 ist der Beklagten am selben Tag

zugegangen. Das Landgericht hielt den Aufrechnungseinwand wegen Verspätung für

unzulässig und wies deshalb die Vollstreckungsabwehrklage ab. Der Kläger hat auch

dieses Urteil hingenommen und keine Rechtsmittel eingelegt.

Beweis: Urteil des Landgerichts Köln vom 30.04.2015, 15 O 103/15 (Kopie)

Anlage K4

Abrechnung vom 19.12.2013 (Kopie) Anlage K5

Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 (Kopie) Anlage K6

Da die Beklagte weiterhin mit der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts

Köln vom 18.12.2014 droht, obwohl sie bereits infolge der Aufrechnung befriedigt

ist, muss der Kläger sich mit dem Antrag zu 1) zur Wehr setzen. Nach Auffassung

des Klägers ist nämlich der Anspruch der Beklagten erloschen.

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Die Feststellungsklage ist zulässig. Ihr steht die Abweisung der

Vollstreckungsabwehrklage mit Urteil vom 30.04.2015, 15 O 103/15, nicht

entgegen. Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage wurde lediglich die

Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs der Beklagten angegriffen. Die

Feststellungsklage hat demgegenüber ein ganz anderes Rechtsschutzziel.

Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse, denn die Beklagte droht mit der

Vollstreckung eines bereits erfüllten Anspruchs.

Die Klage ist begründet. Denn der mit Urteil vom 18.12.2014 der Beklagten

zugesprochene Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.500,00 EUR ist infolge der

am 12.01.2015 erklärten Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.

II. Antrag zu 2)

Auch der Antrag zu 2) muss Erfolg haben. Der Beklagten steht der geltend gemachte

Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 4.500,00 EUR nicht zu. Die

Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln

vom 16.03.2015, Az. 15 O 84/14, ist für unzulässig zu erklären.

Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die im Rechtsstreit 15 O 84/14 von der

Beklagten mandatierten Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte Rädeke u.a. sich im

Zuge ihrer Bevollmächtigung bei Mandatserteilung standardmäßig

Kostenerstattungsansprüche abtreten lassen. Die entsprechende Klausel befindet

sich kleingedruckt auf der Rückseite des Vollmachtsformulars an der Stelle des

dritten Spiegelstrichs. Sie lautet:

"Die Kostenerstattungsansprüche des Vollmachtgebers gegenüber dem

Gegner, der Gerichtskasse oder sonstigen Erstattungspflichtigen werden in

Höhe der im Rahmen des Mandats entstehenden und zum Zeitpunkt des

Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch offenen

Honorarforderungen der umseitig beauftragten Anwälte an diese abgetreten."

Beweis: Kopie einer Rückseite des Vollmachtsformulars der RAe Rädeke u.a.

Anlage K7

So ist es auch im Verfahren 15 O 84/14 geschehen. Die Beklagte ist daher als

Zedentin des Kostenerstattungsanspruchs nicht aktivlegitimiert. Bereits aus diesem

Grunde ist die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss

unzulässig.

Hilfsweise wird gegen den Kostenerstattungsanspruch die

Aufrechnung

mit dem überschießenden Betrag der Honorarforderung gemäß Abrechnung vom

19.12.2013 in Höhe von 100,00 EUR erklärt. Die übrigen 5.500,00 EUR der

Honorarforderung sind bereits Gegenstand der Aufrechnungserklärung vom

12.01.2015.

Hilfsweise wird für den Fall, dass das Gericht nicht bereits infolge des

Feststellungsantrags zu 1) wegen der Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 das

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(teilweise) Erlöschen der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderung des Klägers

feststellt, gegen den Kostenerstattungsanspruch die

Aufrechnung

mit der Honorarforderung gemäß Kostennote vom 19.12.2013 auch in Höhe des

übrigen Kostenerstattungsbetrages iHv 4.400,00 EUR erklärt.

gez. Dr. Starck

Rechtsanwalt

Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen K1 sowie K4 bis K7 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klage ordnungsgemäß beigefügt sind und den angegebenen Inhalt haben.

Es ist ferner davon auszugehen, dass die am 19.05.2015 beim Landgericht Köln eingegangene Klage unter dem Aktenzeichen 14 O 20/15 geführt wird und der Beklagten samt Verfügung des Gerichts vom 20.05.2015 am 21.05.2015 zugestellt

worden ist. Das Landgericht hat in der Verfügung gemäß §§ 272 Abs. 2 Alt. 1, 275 ZPO

Gütetermin und frühen ersten Termin auf den 16.07.2015 anberaumt und der Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von drei Wochen gesetzt.

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15 O 84/14

AUSFERTIG UNG LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit der Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR, Marienburger Str. 12, 50968 Köln,

Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rädeke u.a., Florastraße 12, 50733 Köln,

g e g e n Herrn Rechtsanwalt Dieter Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,

hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom

27.11.2014 durch den Richter am Landgericht Schwitters als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. […]

RiLG Schwitters

Hinweis des GPA: Von dem Abdruck des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe sowie der weiteren Bestandteile des in vollständiger Form abgefassten Urteils […] wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass nicht abgedruckte Bestandteile keine weiteren Informationen enthalten, die für die Fallbearbeitung von Bedeutung sind.

Verkündet am 18.12.2014 Diercks Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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15 O 84/14

AUSFERTIG UNG LANDGERICHT KÖLN

KOSTENFESTSETZUNGSBESCHLUSS

In dem Rechtsstreit der Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR, Marienburger Str. 12, 50968 Köln,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rädeke u.a., Florastraße 12, 50733 Köln,

g e g e n Herrn Rechtsanwalt Dieter Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln, sind aufgrund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.12.2014 von dem Beklagten 4.500,00 Euro - viertausendfünfhundert Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.12.2014 an die Klägerin zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Der dieser Kostenentscheidung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Köln, den 16.03.2015 Landgericht Ropers Rechtspflegerin

Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass die hiesige Beklagte (die Gemeinschaftspraxis) ihren Kostenfestsetzungsantrag am 22.12.2014 eingereicht hat und eine Abschrift dem hiesigen Kläger (Rechtsanwalt Krämer) am 23.12.2014 zugegangen ist. Es ist ferner davon auszugehen, dass die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten dem Kostenfestsetzungsantrag entsprechen und der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.

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Landgericht Köln

Luxemburger Straße 101

50939 Köln

In dem Rechtsstreit

Krämer ./. Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Gebhardt u.a. GbR

- Aktenzeichen: 14 O 20/15 -

bestellen wir uns unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung für die Beklagte. Namens

und in Vollmacht der Beklagten werden wir beantragen,

die Klage abzuweisen.

Begründung:

I.

Die Feststellungsklage ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Der Klage steht die Rechtskraft des Urteils vom 30.04.2015, 15 O 103/15, entgegen. Der Kläger kann

seine Klage nicht einfach auf eine Aufrechnungslage stützen, die bereits Gegenstand einer wegen

Präklusion der Aufrechnung rechtskräftig abgewiesenen Vollstreckungsabwehrklage war. Das

Landgericht Köln hat in dem vorbezeichneten Verfahren rechtskräftig entschieden, dass die am

12.01.2015 erklärte Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung des Klägers auf Zahlung von

Honorar in Höhe von 5.600,00 EUR präkludiert ist. Die Aufrechnung ist insoweit endgültig

gescheitert. Selbst wenn die erhobene negative Feststellungsklage ein anderes Rechtsschutzziel hat als

eine Vollstreckungsabwehrklage, kann der Kläger wegen der offenkundig gescheiterten Aufrechnung

kein rechtliches Interesse geltend machen. Es fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls aber

wäre eine negative Feststellungsklage unbegründet.

II.

Auch die Einwände des Klägers gegen die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom

16.03.2015, 15 O 84/14, greifen nicht durch. Die Klage ist insoweit nicht begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte im Hinblick auf den

Kostenfestsetzungsanspruch sehr wohl aktivlegitimiert. Auf eine angebliche Abtretung des

Kostenerstattungsanspruchs an die Kanzlei des Unterzeichners kann sich der Kläger nicht berufen. Es

trifft zwar zu, dass sich die im Klageschriftsatz zitierte Formulierung kleingedruckt auf der Rückseite

der standardisierten Vollmachtsformulare der Kanzlei des Unterzeichners findet. Der Einwand des

Klägers hat aber hier dazu geführt, die Klausel im Vollmachtsformular noch einmal zu überprüfen.

RÄDEKE

RECHTSANWÄLTE

DR. TOMKE CLIE

SUSANNE FISCHER

LUTZ RÄDEKE

JÖRN REINDERS

DR. INGOLF STEGMÜLLER

MARTINA TRAUTWEIN LL.M.

Florastraße 12

50733 Köln

Postfach 4712

50001 Köln

Anwaltsfach 92

Telefon (0 221) 246 222-0

Telefax (0 221) 246 222-12

RAe Rädeke∙ Postfach 4712 ∙ 50001 Köln

Datum Aktenzeichen

04.06.2015 92/15DrS

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Die Klausel dürfte unwirksam sein, weshalb diesseits nicht von einer wirksamen Abtretung

ausgegangen wird. Ein Mandant braucht bei einem Formular, das mit "Prozessvollmacht"

überschrieben ist, nicht damit zu rechnen, gleichzeitig auch eine Abtretungserklärung abzugeben. Wir

werden zukünftig ein neues Prozessvollmachtsformular verwenden.

Selbst wenn man aber eine Wirksamkeit der Klausel annehmen wollte, würde eine Abtretung

keinesfalls zu einer insgesamt fehlenden Aktivlegitimation führen. Denn die Reichweite der

Abtretungserklärung ist eindeutig auf die den beauftragten Anwälten, also den Anwälten der Kanzlei

Rädeke, im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses zustehenden noch offenen

Honorarforderungen begrenzt. Diese belaufen sich allerdings lediglich auf 1.192,00 EUR. Eine

Forderungsinhaberschaft über den Differenzbetrag von 3.308,00 EUR, das sind neben dem

eingezahlten Gerichtskostenvorschuss insbesondere Gutachterkosten in Höhe von mehr als 2.000,00

EUR, stünde der Beklagten selbst bei einer wirksamen Abtretungsklausel zu.

Die Einzelheiten zu den Beträgen sind dem als Anlage B1 in Kopie beigefügten

Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 22.12.2014 zu entnehmen, auf den zur Vermeidung von

Wiederholungen Bezug genommen wird.

2.

Auch die Hilfsaufrechnung des Klägers geht insgesamt ins Leere. Der Kläger kann dem

Kostenerstattungsanspruch der Beklagten keine Honorarforderung aus dem Verfahren 15 O 10/13

entgegenhalten. Eine Honorarforderung steht dem Kläger aus mehreren Gründen nicht zu.

a)

Es fehlt bereits an einem Anwaltsvertrag, aus dem eine solche Gegenforderung resultieren könnte. Ein

Anspruch auf Zahlung des Anwaltshonorars gegen die beklagte Gemeinschaftspraxis ist gar nicht

entstanden.

Bei Beauftragung des Klägers im Zusammenhang mit dem Verfahren 15 O 10/13 ist seinerzeit

lediglich der Seniorgesellschafter der Gemeinschaftspraxis, Dr. Günther Gebhardt, aufgetreten. Er

erteilte dem Kläger im Frühjahr 2013 das Mandat zur Abwehr eines angeblich begründeten

Schadensersatzanspruchs wegen ärztlichen Fehlverhaltens gegen die Gemeinschaftspraxis. Er allein

unterschrieb auch die Honorarvereinbarung und die Vollmachtsurkunde.

Beweis: Kopie der Honorarvereinbarung vom 15.02.2013 - Anlage B2

Kopie der Vollmachtsurkunde vom 15.02.2013 - Anlage B3

Ein Mandatsverhältnis und ein Vertrag kann daher allenfalls im Verhältnis zu Dr. Gebhardt entstanden

sein. Denn Dr. Gebhardt konnte die Beklagte mangels Vertretungsmacht nicht wirksam verpflichten.

Der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftspraxis enthält zu den Vertretungsverhältnissen keine

Regelung. Eine ausdrückliche Vollmacht von seinen Mitgesellschaftern erhielt Dr. Gebhardt auch

nicht. Dr. Gebhardt ist daher seinerzeit als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Deshalb

weigerte sich die Beklagte auch, das geforderte Honorar zu zahlen und brachte damit zum Ausdruck,

dass eine Genehmigung des Vertragsschlusses verweigert wird.

b)

Sollte das Gericht gleichwohl zu der Auffassung gelangen, dass eine Gegenforderung des Klägers

infolge eines Anwaltsvertrags entstanden ist, führte auch dies nicht zum Erfolg der Klage.

Die Gegenforderung hat der Kläger, wie er selbst vorträgt, bereits dadurch verbraucht, dass sie

Gegenstand der Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 war.

Jedenfalls aber dürfte - gesetzt den Fall, die Honorarforderung des Klägers ist zunächst entstanden -

die Honorarforderung erheblich herabzusetzen sein. Insoweit wird die

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Minderung

der angeblichen Honorarforderung erklärt. Die anwaltliche Leistung des Klägers im Rahmen des

Rechtsstreits 15 O 10/13 vor dem Landgericht Köln war nämlich äußerst mangelhaft. Die Beklagte,

die wegen ärztlichen Fehlverhaltens ihres Gesellschafters Dr. Krenz in Anspruch genommen wurde,

hatte eigens zur Abwehr der Ansprüche die Stellungnahme des angesehenen Privatgutachters Prof. Dr.

med. Marcus Bode eingeholt. Die Stellungnahme wurde der Bürovorsteherin des Klägers bereits

Anfang September 2013 zur Verwendung im Arzthaftungsprozess übergeben. Die mündliche

Verhandlung war auf den 19.11.2013 angesetzt. Der Kläger reichte die ihm überlassene

Stellungnahme aber erst vier Tage vor dem Termin, nämlich am 15.11.2013, bei Gericht ein.

Konsequenterweise hat das Landgericht Köln den Vortrag des Klägers daher auch als verspätet

bezeichnet.

Die Beklagte verlor den Prozess auf voller Linie und wurde zur Zahlung von Schadensersatz und

Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.200,00 EUR verurteilt.

Beweis: Kopie des Urteils vom 10.12.2013, LG Köln 15 O 10/13 - Anlage B4

Hilfsweise wird hiermit gegen die angebliche Entgeltforderung mit einem Schadensersatzanspruch der

Beklagten wegen Pflichtverletzung die

Aufrechnung

erklärt. Der Kläger hat den Prozess vor dem Landgericht Köln 15 O 10/13, wie sich aus obigen

Ausführungen ergibt, schuldhaft unsachgemäß geführt. Die Beklagte ist in der Folge zu einer Zahlung

von 5.200,00 EUR verurteilt worden. Sie hat mithin einen entsprechenden Schaden erlitten. Diese

Regressforderung hält die Beklagte der angeblichen Gegenforderung des Klägers hilfsweise entgegen.

Bereits mit Beendigung des Prozesses 15 O 10/13 Ende des Jahres 2013 standen sich die

Schadensersatzforderung der Beklagten und die angebliche Honorarforderung des Klägers

aufrechenbar gegenüber, sodass die angebliche Gegenforderung des Klägers im Wesentlichen bereits

als erloschen gilt, bevor er sie dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten entgegenhalten konnte.

c)

Soweit aber nach alledem das Gericht dennoch der Auffassung sein sollte, dass die angebliche

Gegenforderung des Klägers in irgendeiner Weise Bestand hat, wird es feststellen müssen, dass eine

Aufrechnung auch gegen den Kostenerstattungsanspruch nach § 767 II ZPO wegen Präklusion

zurückzuweisen ist. Denn der Kläger hätte bereits viel früher aufrechnen können und müssen.

Schließlich wurde der bereits am 22.12.2014 eingereichte Kostenfestsetzungsantrag dem Kläger

zeitnah zugeleitet. Der Kostenerstattungsanspruch war daher zeitnah erfüllbar.

gez. Dr. Ingolf Stegmüller

Rechtsanwalt

Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen B1 bis B3 sowie der ordnungsgemäßen Vollmacht wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Anlagen und die Vollmacht der Klageerwiderung ordnungsgemäß beigefügt waren und den angegebenen Inhalt haben.

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15 O 10/13

AUSFERTIG UNG LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit der Frau Sarah Laub, Gellertstraße 14, 50733 Köln,

Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Penzel, Neusser Straße 112, 50733 Köln,

g e g e n die Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR, Marienburger Str. 12, 50968 Köln,

Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krämer, Lütticher Straße 12, 50672 Köln,

hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom

19.11.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kelm, den Richter am

Landgericht Wolters und den Richter Dr. Tresch

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz iHv EUR 2.200,00 zuzüglich eines angemessenen Schmerzensgeldes.

[…]

Verkündet am 10.12.2013

Diercks Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.

[…] Die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Bode ist erst am 15.11.2013, vier Tage vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Ausweislich des Deckblattes war das Privatgutachten bereits am 01.09.2013 fertiggestellt. Es liegt daher nahe, dass ein rechtzeitiges Vorbringen der Beklagten möglich gewesen wäre. Warum sie das Gutachten verspätet eingereicht hat, vermochte die Beklagte nicht plausibel zu erklären. Die Stellungnahme des Privatgutachters kann aber auch in der Sache nicht überzeugen. Der Privatgutachter stellt im Wesentlichen Mutmaßungen und Behauptungen auf. Das Gutachten lässt nicht erkennen, welche Anknüpfungstatsachen der Gutachter überhaupt zu Grunde gelegt hat. Die Feststellungen, die das Landgericht im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme getroffen hat, finden sich nicht im Ansatz im Gutachten. Insgesamt ergeben sich aus der Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Bode lediglich vage Mutmaßungen. Die dem Gesellschafter der Beklagten, Dr. Krenz, vorgeworfene Verletzung der ärztlichen Sorgfalt vermag das Gutachten nicht zu entkräften. […] Nach alledem ist die Klage einschließlich der Zinsforderung vollauf begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 5.200,00 EUR gez. gez. gez. Dr. Kelm Wolters Dr. Tresch

Hinweis des GPA: Von dem Abdruck der weiteren Bestandteile des in vollständiger Form abgefassten Urteils […] wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass nicht abgedruckte Bestandteile keine weiteren Informationen enthalten, die für die Fallbearbeitung von Bedeutung sind.

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Rechtsanwalt Dr. Wieland Starck

"Gute Medizin braucht guten Rat!"

RA Dr. Wieland Starck ♦ Brüsseler Platz 1 ♦ 50672 Köln

An das

Landgericht Köln

Luxemburger Straße 101

50939 Köln

In dem Rechtsstreit

Krämer ./. Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt u.a. GbR

Az. 14 O 20/15

ist die Klageerwiderung hier am 10.06.2015 zugegangen.

Das Vorbringen der Beklagten ist teilweise widersprüchlich und vermag die Klage

insgesamt nicht zu Fall zu bringen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

I.

Selbstverständlich ist die Feststellungsklage zulässig. Die hier mit dem Klageantrag

zu 1) erhobene negative Feststellungsklage bezweckt das Feststellen des Erlöschens

der mit Urteil des Landgerichts Köln vom 18.12.2014, 15 O 84/14, für vollstreckbar

erklärten Forderung. Die zuvor erfolglos erhobene Vollstreckungsabwehrklage hätte

im Erfolgsfalle nur die Vollstreckbarkeit der Forderung beseitigt, nicht aber das

Erlöschen des materiellen Anspruchs festgestellt. Die Rechtskraft des Urteils des

Landgerichts Köln vom 30.04.2015, 15 O 103/15, steht daher der

Feststellungsklage nicht entgegen.

Auch trägt die Beklagte widersprüchlich vor: Der Kläger hat seine Honorarforderung

hilfsweise vollumfänglich gegen den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zur

Aufrechnung gestellt. Die Beklagte meint nun einerseits, die Aufrechnung vom

12.01.2015 sei endgültig gescheitert. Andererseits soll die hilfsweise erklärte

Aufrechnung daran scheitern, dass der Kläger seine Honorarforderung bereits am

12.01.2015 zur Aufrechnung gestellt hat. Dies widerspricht sich. Denn entweder

gab es wegen der Aufrechnungserklärung vom 12.01.2015 eine Aufrechnungslage

und ein Erlöschen beider sich gegenüberstehenden Forderungen oder die

Aufrechnung am 12.01.2015 scheiterte insgesamt infolge der Präklusion. Dann wäre

die Gegenforderung aber nicht erloschen und kann demzufolge im Wege der

Hilfsaufrechnung dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten entgegengehalten

werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

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Köln, den 18.05.2015

14

II.

Die Einwände der Beklagten gegen das Bestehen der Honorarforderung des Klägers

betreffend das Verfahren vor dem Landgericht Köln, 15 O 10/13, greifen nicht

durch.

Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegenhalten, dass im Jahre 2013 keine

wirksame Mandatserteilung erfolgte und keine wirksame Honorarvereinbarung

geschlossen wurde, weil nur ihr Gesellschafter Dr. Gebhardt mit dem Kläger

verhandelt hat. Selbst wenn die Beklagte im Gesellschaftsvertrag keine

Einzelvertretungsmacht vereinbart hat und Dr. Gebhardt von seinen

Mitgesellschaftern auch nicht bevollmächtigt worden sein sollte, ergibt sich eine

Vertretungsmacht doch zumindest aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Denn im

Rahmen der zahlreichen Mandate, die der Kläger für die Beklagte erfolgreich geführt

hat, war es stets und immer Dr. Gebhardt, der die entsprechenden Vereinbarungen

mit dem Kläger traf. Der Kläger durfte daher darauf vertrauen, dass der

Gründungsgesellschafter der Beklagten auch entsprechend bevollmächtigt war.

Schließlich hatte er zuvor bereits etwa ein Dutzend Mandate mit der Beklagten

abgerechnet, bei denen es nie zu Problemen gekommen war und bei denen die

Beklagte nie eingewandt hatte, Dr. Gebhardt habe keine Vertretungsmacht. Im

Rahmen der Abwicklung der Mandate gab Dr. Gebhard auch stets seine Erklärungen

im Namen der Beklagten ab. Seine Erklärungen lauteten stets auf die Beklagte als

Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Mitgesellschafter des Klägers überließen die

Verhandlungen stets ihrem Gründungsgesellschafter Dr. Gebhard, der stolz darauf

war, in rechtlichen Dingen die meiste Erfahrung zu haben.

Die Beklagte kann die Honorarforderung auch nicht einfach mindern. Das

Vertragsrecht kennt den Rechtsbehelf der Minderung nur dort, wo er ausdrücklich

geregelt ist, etwa im Miet-, Kauf- oder Werkvertragsrecht. Nicht so bei

Anwaltsverträgen.

Aber auch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch geht fehl. Der

Beklagten steht bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zu. Es ist

zwar richtig, dass das Landgericht in dem fraglichen Verfahren die vorgebrachte

privatgutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Bode als verspätet bezeichnet hat.

Dem Kläger ist dies aber nicht vorwerfbar. Denn seine stets äußerst zuverlässige

Bürovorsteherin hatte seinerzeit das Gutachten entgegengenommen und es aus

Versehen in der falschen Ablage einsortiert, sodass es erst kurz vor dem Termin in

die Hände des Klägers gelangte. Es war das erste und bisher einzige Mal, dass so

etwas im Büro des Klägers vorgekommen ist.

Wenn man die Auffassung des Landgerichts teilt, dass das Vorbringen des Klägers

seinerzeit verspätet war, führt dies gleichwohl nicht zu einem Anspruch der

Beklagten, denn das verspätete Vorbringen des Gutachtens hat sich nicht auf die

Entscheidung des Gerichts ausgewirkt. Dies ist den Entscheidungsgründen des

Urteils eindeutig entnehmbar.

Beweis: Kopie des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.12.2013,

15 O 10/13 (bereits vom Beklagten vorgelegt als Anlage B4)

Nach alledem muss die Klage Erfolg haben. Es wird um antragsgemäße

Entscheidung gebeten.

gez. Dr. Starck

Rechtsanwalt

15

Öffentliche Sitzung des Landgerichts Köln, den 16.07.2015

Geschäftsnummer: 14 O 20/15

Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Schweitzer als Vorsitzender,

Richter am Landgericht Vossmann, Richter Winter als beisitzende Richter.

Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Protokollführer wurde verzichtet, vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gem. §§ 159, 160a ZPO.

In dem Rechtsstreit

Krämer ./. Gemeinschaftspraxis für Unfallchirurgie Dres. Gebhardt, Zwick, Krenz GbR

erscheinen bei Aufruf: 1. der Kläger persönlich in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Starck, 2. für die Beklagte deren Gesellschafter Dr. Günther Gebhardt in Begleitung von

Rechtsanwalt Dr. Stegmüller.

Die Parteien treten in die Güteverhandlung ein. Der Sach- und Streitstand sowie Möglichkeiten einer gütlichen Einigung werden erörtert. Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande. Sodann wird in die streitige Verhandlung übergeleitet.

Der Gesellschafter der Beklagten, Dr. Gebhardt, erklärt: „Es stimmt, dass ich Herrn Krämer häufiger mandatiert habe, damit dieser die Praxis vertritt. Eine extra Vollmacht habe ich hierfür von meinen beiden Mitgesellschaftern nie bekommen. Irgendwann wurde uns Herr Krämer aber zu teuer. Wir hatten nämlich immer extra Honorarvereinbarungen abgeschlossen und der Stundenlohn von Herrn Krämer ist wirklich hoch.“

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin: […] Der Klägervertreter stellt sodann die Anträge aus der Klageschrift vom 18.05.2015. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf:

Donnerstag, den 06.08.2015, 15:00 Uhr, Saal 128.

gez. Dr. Schweitzer

Hinweis des GPA: Von dem Abdruck des Hinweises wird zu Prüfungszwecken abgesehen.

für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: Diercks, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

16

Vermerk für die Bearbeitung

1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Zeitpunkt der Entscheidung ist der

06.08.2015.

Die Entscheidung über die Kosten und über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist erlassen,

soweit es sich um Nebenentscheidungen handelt. Ein Streitwertbeschluss ist nicht zu

fertigen.

Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und/oder die

Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen.

Falls eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist, genügt eine Bezeichnung des

Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und des zuständigen Gerichts sowie der gesetzlichen

Grundlagen. Es ist nicht erforderlich, die Rechtsmittelbelehrung auszuformulieren.

2. Soweit im Entscheidungsentwurf nicht auf alle im Aufgabentext aufgeworfenen

Rechtsfragen einzugehen ist, sind diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu

behandeln.

3. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche genannten Kosten- und Gebührenbeträge

rechnerisch richtig und der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.

4. Köln verfügt über ein Amts-, Land- und Oberlandesgericht.

5. Es ist davon auszugehen, dass die Formalien (z. B. Ladungen, Zustellungen,

Unterschriften, Vollmachten) in Ordnung sind, soweit nicht im Sachverhalt ausdrücklich

auf einen Fehler hingewiesen wird.

6. Wird die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht oder eine

Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist diese Notwendigkeit kurz zu begründen,

dann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ordnungsgemäß

durchgeführt wurden, aber ohne Ergebnis geblieben sind.

7. Soweit Unterlagen nicht oder nicht vollständig abgedruckt, ihr Inhalt aber wiedergegeben

wird, ist die Wiedergabe zutreffend. Soweit Unterlagen weder abgedruckt noch

wiedergegeben sind, sind die fehlenden Teile für die Bearbeitung ohne Belang.

8. Der Bearbeitung ist der zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtszustand zugrunde

zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.