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Grundlagen der Abrechnung Alter EBM EBM 2000 Plus GOÄ H.-J. Thiel Klinikum Bamberg

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Grundlagen der AbrechnungAlter EBM

EBM 2000 PlusGOÄ

H.-J. Thiel

Klinikum Bamberg

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Grundlagen der Abrechnung

EBM 2000 Plus

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EBM 2000 Plus• Der neue EBM kommt zum 1.1.2005

• Vorteile de neuen EBM:-> Transparente Struktur-> Betriebswirtschaftliche Kalkulation-> Aktueller medizinischer Leistungsstand-> Abrechnungskomplexe: Der Arzt kann Leistungen erbringen, ohne sich vorrangig an Abrechnungsmöglich- keiten zu orientieren

• Gemeinsames Ziel ist die Förderung kooperativer Strukturen durch gezielte Zuschläge

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EBM 2000 Plus

• Die Mengensteuerung erfolgt nach einem fall- und punktzahlbezogenen Konzept

• mit regionalen Öffnungsklauseln zur Berücksich- tigung örtlicher Besonderheiten

• Zur Ermittlung von Regelleistungsvolumina sollen grundsätzlich die Fallzahlen des jeweils aktuellen Abrechnungsquartals herangezogen werden.

• Der neue EBM bringt kein zusätzliches Geld ins System!

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EBM 2000 Plus

• Die Strahlentherapeuten bekommen keine Regelleistungsvolumina!

• Es gibt keine Zeittaktung, so dass die ermächtigten Ärzte keine Plausibilitätsprobleme bekommen!

• Die Sachkostenpauschale beträgt 140 € je Feld und Zielvolumen: für Ausblendungen und/oder Lagerungs-/Fixationshilfen und/oder Kompensatoren und/oder Verifikations-/Dokumentationsleistungen.

• Es gibt ein unabgestaffeltes Honorar für die punkt- zahlbewerteten Leistungen mit 5,11 Cent pro Punkt.

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EBM 2000 Plus

Kritik (Dr. Werner Baumgärtner): 1. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation wurde laufend verändert.2. Bei der Bewertung der Arztminute mit nur 77,9 Cent wurden Fehler gemacht.3. Die festen Punktwerte konnten nicht erreicht werden. Von einem Punktwert von 5,11 Cent sind wir noch Lichtjahre entfernt.4. Das Morbiditätsrisiko wurde nicht einmal in Teilen zu den Krankenkassen verlagert.

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Grundlagen der Abrechnung

Allgemeine Definitionenin EBM und GOÄ

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Abrechnungsfähige Leistungen

• Der EBM bestimmt den Inhalt der abrechnungs- fähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.

• Der Katalog der abrechnungsfähigen Leistungen ist abschließend und einer analogen Berechnung nicht zugänglich.

• Eine Leistung oder ein Leistungskomplex ist nur berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist, d.h. wenn min- destens alle obligaten Leistungsinhalte und Dokumentationspflichten erfüllt sind.

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Abrechnungsfähige Leistungen

• Eine Leistung ist dann nicht neben oder anstelle einer anderen Leistung berechnungsfähig, wenn sie Teil des Leistungsinhalts einer anderen berechnungsfähigen Leistung oder eines Leistungskomplexes ist. Es kann die jeweils höher bewertete Leistung berechnet werden.

• Eine Leistung ist nur berechnungsfähig, wenn… der Arzt die Tätigkeit gemäß §15 und § 25 BMV-Ä bzw. § 14 und § 28 EKV persönlich ausübt: = persönliche Leistungserbringung!

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Arzt-Patienten-Kontakt• Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt setzt die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben voraus.

• Andere Arzt-Patienten-Kontakte setzen minde- stens einen telefonischen und/oder mittelbaren Kontakt voraus, soweit dies berufsrechtlich zu- lässig ist.

• Ein mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt setzt nicht die unmittelbare Anwesenheit von Arzt und Patient, jedoch eine Interaktion mit dem Patien- ten wegen seiner Erkrankung voraus.

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EBMKrankheitsfall Ein Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen.

(erst seit 31.12.2003:§ 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag- Ärzte bzw. § 25 Abs. 1 Ersatzkassenvertrag)

Krankheitsfall

GOÄKrankheitsfallGesamtdauer der Behandlung einer Krankheit ?

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EBMBehandlungsfall („Abrechnungsfall“ oder „Quartalsfall“)Ein Behandlungsfall umfasst die gesamte von demselben Vertragsarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Kranken ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung.

(§ 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag - Ärzte und § 25 Abs. 1 Ersatzkassenvertrag)

Behandlungsfall

GOÄ

Behandlungsfall

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

(GOÄ – Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine LeistungenAllgemeine Bestimmungen Nr. 1)

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EBM alt

Eine Bestrahlungsserie umfasst grundsätzlichsämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalles, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.

Bestrahlungsserie

GOÄ

Eine Bestrahlungsserie umfasst grundsätzlichsämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalles, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.

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EBM alt u. neu

Eine Bestrahlungsfraktion umfasst alle für dieBestrahlung eines Zielvolumens erforderlichenEinstellungen bzw. Strahleneintrittsfelder.

Bestrahlungsfraktion

GOÄ

Eine Bestrahlungsfraktion umfasst alle für dieBestrahlung eines Zielvolumens erforderlichenEinstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder.

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EBM alt

Das Zielvolumen umfasst bei bösartigen Erkrankungen das Tumorvolumen und die regio-nalen Lymphabflussgebiete.

Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina bzw. Einstellungen muss indikationsgerecht erfolgen, wobei die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Zielvolumen

GOÄ

Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahlder Zielvolumina und Einstellungen muss indikationsgerecht erfolgen.

Kommentar zur GOÄ:Eine Strahlenbehandlung (Fraktion) kann aus mehreren Einstellungen der Strahlenquelle aus verschiedenen Richtungen bestehen.Typischerweise gehört zum Umfang der Strahlenbehandlung in kurativer Absicht die Bestrahlung des Primärtumors oder des Tumorbetts nach einer operativen Entfernung und die Strahlenbehandlung der regionären Lymphabstromgebiete. Dabei kann es sich auch um räumlich sehr ausgedehnte Zielvolumina handeln.

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EBM neu

Das Zielvolumen ist definiert als das Körpervolumen, welches -> ohne Umlagerung des Patienten bzw. ohne Tischverschiebung -> mit einer anatomisch und physikalisch zweckmäßigen Feldanordnung erfasst und -> mit einer festgelegten Dosis nach einem bestimmten Dosiszeitmuster bestrahlt werden kann.

Zielvolumen

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EBM neu

-> Je Bestrahlungssitzung sind höchstens 3 Zielvolumina,-> je Behandlungstag höchstens 2 Bestrahlungssitzungen mit einem zeitlichen Intervall von mindestens 6 Stunden berechnungsfähig. Die Zeiten sind auf dem Behandlungsausweis zu dokumentieren.

Zielvolumen

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EBM

Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 7020, 7021 und 7041 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalles ist nur zulässig beiwesentlichen Änderungen der Bestrahlungsplanung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld- auf Pendeltechnik, von Telegamma- auf Beschleunigertechnik fortschreitender Metastasierung Tumorrezidiv Komplikationen

Mehrfache Berechung der Bestrahlungsplanung

GOÄ

Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 5800, 5810, 5831 - 5833, 5840 u. 5841 bei der Behandlung desselben Krank-heitsfalles ist nur zulässig bei wesentliche Änderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld- auf Pendeltechnik, Ände-rung der Energie und Strahlenart)

fortschreitender Metastasierung Tumorrezidiv KomplikationenDie Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.

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EBM

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Bestrahlungsplanung

GOÄBei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben:• die Diagnose• das Zielvolumen• die Bestrahlungsart• die Bestrahlungsdosis• die Anzahl der Bestrahlungsfraktionen

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EBM neu

Die Leistungen nach den Nummern-> 25340 - 25342 Bestrahlungsplanung Teletherapie-> 34360 CT für die Bestrahlungsplanung-> 34460 MRT für die Bestrahlungsplanungkönnen pro Zielvolumen einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.Für dasselbe Zielvolumen ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. 25340 – 25342 sowie nur eine der Leistungen nach den Nrn. 34360 oder 34460 neben-einander einmal berechnungsfähig.

Bestrahlungsplanung

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EBM neuEine mehrfache Berechnung dieser Leistungen allein oder nebeneinander bei der Behandlung desselben Zielvolumens ist nur zulässig, wenn während der Behandlung wesentliche Änderungen der Bestrahlungsplanung-> durch Umstellung der Technik (Umstellung von Stehfeld- auf Pendeltechnik, von Telegamma- auf Beschleunigertechnik von Photonen- auf Elektronenbestrahlung, Volumenreduktion bei Boostbestrahlung)-> aus strahlenbiologischen Gründen oder-> zur Anpassung an das Tumorvolumen bei Tumor- progression oder –regressionnotwendig werden.

Bestrahlungsplanung

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EBM

Die Leistungen nach den Nrn. 7022 und 7024 sind grundsätzlich nur berech-nungsfähig bei einer Mindestdosis von 1,5 Gy im Zielvolumen. Muss diese im Einzelfall unterschritten werden, ist für die Berechnung dieser Leistung eine Begründung erforderlich.

Mindestdosis von 1,5 Gy

GOÄ

Die Leistungen nach den Nrn. 5834 bis 5837 sind grund-sätzlich nur bei einer Mindestdosis von 1,5 Gy im Zielvolumen berechnungsfähig. Muss diese im Einzelfall unter-schritten werden, ist für die Berechnung dieser Leistung eine besondere Begründung erforderlich.

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EBM neu

Die Leistungen nach den Nummern-> 25320 Bestrahlung mit Telekobaltgerät-> 25321 Bestrahlung mit Linearbeschleunigersind grundsätzlich nur berechnungsfähig bei einer Mindestreferenzdosis von 1,5 Gy im Zielvolumen.Muss diese Dosis im Einzelfall unterschritten werden, ist eine Begründung auf dem Behandlungsausweis erforderlich.

Mindestdosis von 1,5 Gy

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EBMBei Bestrahlung von Systemerkrankungen oder metastasierten Tumoren gilt als ein Zielvolumen derjenige Bereich, der in einem Großfeld (z.B. Mantelfeld, umgekehrtes Y-Feld) bestrahlt werden kann.

Systemerkrankungen - Metastasen

GOÄBei Bestrahlung von Systemerkrankungen oder metastasierten Tumoren gilt als ein Zielvolumen derjenige Bereich, der in einem Großfeld (z.B. Mantelfeld, umgekehrtes Y-Feld) bestrahlt werden kann.Kommentar zur GOÄ:Typischerweise gehört zum Umfang der Strahlenbehandlung in kurativer Absicht die Bestrahlung des Primärtumors oder des Tumorbetts nach einer operativen Entfernung und die Strahlenbehandlung der regionalen Lymphabstromgebiete. Dabei kann es sich auch um räumlich sehr aus-gedehnte Zielvolumina handeln.

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EBM

Die Kostenindividuell geformter Ausblendungen (ohne Kosten für wiederverwenbares Material) und/oder Kompensatoren oderindividuell gefertigter Lagerungs- u./o Fixationshilfen sind gesondert berechnungsfähig.

Lagerungshilfen - Absorber

GOÄ

Die Kosten für die Anwendungindividuell geformter Ausblendungen (mit Ausnahme der Kosten für ein wiederver-wendbares Material) und/oder Kompensatoren oder für die Anwendung individuell gefertigter Lagerungs- u./o. Fixationshilfen sind gesondert berechnungsfähig.

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Rechnungen Werkstücke für KV

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EBM neu

Die Sachkostenpauschale beträgt 140 € je Feld und Zielvolumen für:

Ausblendungen und/oder

Lagerungs-/Fixationshilfen und/oder

Kompensatoren und/oder

Verifikations-/Dokumentationsleistungen.

Lagerungshilfen - Absorber

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EBM

Ein Großfeld liegt vor, wenn die Feldgröße mindestens 20 x 20 cm oder eine Kantenlänge mindestens 30 cm beträgt.

Großfeld

GOÄ

Ein Großfeld liegt vor, wenn die Feldgröße mindestens 20 x 20 cm oder eine Kantenlänge mindestens 30 cm beträgt.

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Grundlagen der Abrechnung

GOÄ

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Die ärztliche Privatliquidation:Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit

wahlärztlicher Leistungen nach § 22 der BPflV

1. Die Wahlleistungsvereinbarung muss zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus geschlossen werden.

2. Diagnostische und therapeutische Leistungen müssen von einem Arzt erbracht werden.

3. Die Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Ein Nachholen der Vereinbarung oder die nachträgliche auch beider-seitige Genehmigung einer Wahlleistungsverein-barung ist unwirksam.

4. Der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten.

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Die ärztliche Privatliquidation:Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit

wahlärztlicher Leistungen nach § 22 der BPflV

5. Die Wahlarztvereinbarung erstreckt sich auf alle liquidationsberechtigten Ärzte (Wahlarztkette) und auf außerhalb des Krankenhauses erbrachte Leistungen; darauf ist der Patient in der Vereinbarung hinzuweisen.

6. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Abrechnungsstelle bedarf der Einwilligung des Patienten.

7. Die wahlärztlichen Leistungen sind nach der GOÄ abzurechnen, auch wenn das Krankenhaus liquidiert.

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Die Beauftragung von Abrechnungsstellen

Der Arzt darf eine Abrechnungsstelle nur beauf-tragen, wenn der Patient in die Weitergabe seiner Daten an eine solche Abrechnungsstelle eingewilligt hat (Entbindung von der Schweigepflicht §203 StGB)

Dies gilt besonders für privatärztliche oder gewerbliche Abrechnungsstellen. Denn dann soll die Abrechnungsstelle Gläubigerin der Honorarforde-rung werden und diese gegenüber dem Patienten durchsetzen können. Die mangelnde Einwilligung des Patienten macht die Abtretung der Honorarfor-derung nichtig. Die Abrechnungsstelle kann die Forderung nicht durchsetzen. Der Arzt muss sich dann selbst darum kümmern.

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Die Beauftragung von Abrechnungsstellen

Einverständniserklärung zur externen Rechnungserstellung

Die Rechnungen werden durch die Firma ……. nach modernen EDV-Methoden bearbeitet. Die Mitarbeiter unterliegen – wie der Arzt selbst – der Schweigepflicht. Bitte geben Sie durch Ihre Unterschrift Ihr Einverständnis, dass die zur Rechnungs-erteilung notwendigen Daten an die Abrechnungsstelle ………. übermittelt und dort bearbeitet werden. Die Rechnung werden Sie durch die Abrechnungsstelle erhalten. Die Daten werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Datum, Unterschrift Patient

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Informationspflicht über Wahlleistungskosten

Chefärzte müssen privat behandelte Krankenhauspatienten vor dem Klinikaufenthalt detailliert über die auf sie zukommenden Kosten der1. Wahlleistung ärztliche Behandlung2. der Komfortleistungen (Unterkunft, Service, Extras)

informieren. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform!

Der bloße Hinweis auf die im Geschäftszimmer der Chefärzte oder an der Aufnahme ausliegende Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) reicht nicht aus, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Unterrichtungspflicht in § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV:„ Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten.“

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Informationspflicht über WahlleistungskostenHandlungsanleitungen des BGH

(Urteil vom 27.11.2003 AZ:III/ZR 3703)

1. Ein detaillierter Kostenvoranschlag über die voraus-sichtliche Höhe der entstehenden Arztkosten („Wahlleistung Arzt“) ist nicht möglich und nicht erforderlich.

2. Erläutert werden muss nicht der geschuldete „Endpreis“, sondern nur die Art und Weise des Zustandekommens dieses Preises (Entgelt, Honorar).

3. Nicht mehr rechtlich zulässig ist der bloße Hinweis darauf, dass die Abrechnung nach der GOÄ erfolgt.

4. Der BGH schlägt eine „vermittelnde Lösung“ zwischen den Interessen beider Parteien vor, nämlich eine

Patientenstandardinformation

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Informationspflicht über WahlleistungskostenHandlungsanleitungen des BGH

Patientenstandardinformation I

• kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen:-> persönliche Behandlung durch die liquidations-

berechtigten Ärzte sichergestellt ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung-> Patient wird auch ohne Abschluss einer Wahlleistungs- vereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte (Facharztstandard) erhalten

• kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Wahlleistungen: Leistungsbeschreibung anhand der GOÄ-Nummern

• Bedeutung von Punktzahl und Punktwert

• Möglichkeit, den Gebührensatz (Vervielfacher) je nach Schwierig- keit, Zeitaufwand und besonderen Umständen zu erhöhen

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Informationspflicht über WahlleistungskostenHandlungsanleitungen des BGH

Patientenstandardinformation II

• Hinweis auf die Gebührenminderung nach § 6 a GOÄ

• Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Patienten zur Folge haben kann

• Hinweis darauf, dass sich bei Inanspruchnahme wahl- ärztlicher Leistungen die Vereinbarung auf alle liquidations- berechtigten Ärzte erstreckt, die an der Behandlung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind (sog. „Wahlleistungsbehandlungskette“ gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV).

• Hinweis darauf, dass die GOÄ auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage der GOÄ ist entbehrlich

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Zielleistungsprinzip

§ 4 Abs. 2a GOÄ:„Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet“.

Vgl. EBM A1: Eine Leistung ist als selbständige Leistung dann nicht abrechnungsfähig, wenn sie Bestandteil einer anderen abrechnungsfähigen Leistung ist.

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Zielleistungsprinzip

D.h. man muss differenzieren zwischen einer „Zielleistung“ und der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen „Hilfs- oder Begleitverrichtung“.

Das bedeutet:

Notwendige Teilschritte einer (operativen) Gesamtleistung sind in der Hauptleistung nicht nur inhaltlich, sondern auch bewertungsmäßig enthalten und mit der dafür festgelegten Gebühr abgegolten.

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Analogbewertung nach GOÄ

Rechtliche Grundlage für Analogansätze:

§ 6 Abs. 2 GOÄ:

„Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufge-nommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleich-wertigen Leistung des Gebührenverzeich-nisses berechnet werden.“

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Analogbewertung nach GOÄ

Grundsätze der Bundesärztekammer zur Analogbewertung:

1. Es darf sich nicht um ärztliche Leistungen handeln, die Bestandteil einer anderen bereits im Gebühren- verzeichnis aufgenommenen Leistung sind (§ 4 Abs. 2a GOÄ).

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Analogbewertung nach GOÄ

Grundsätze der Bundesärztekammer zur Analogbewertung:

2. Es darf sich nicht um ärztliche Leistungen handeln, die lediglich eine abweichende Modalität gegenüber einer im Gebühren- verzeichnis enthaltenen anderen Leistungen darstellen, wenn diese Modalität durch die Bewertungskriterien des § 5 Abs. 2 GOÄ zu erfassen ist.

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Analogbewertung nach GOÄ

Beispiel: Umfassendes Gespräch abgerechnet mit

A Nr. 30 oder 31 GOÄ

Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde

Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten

-> Bei dem umfassenden Gespräch handelt es sich um eine Beratungsleistung

-> Für Beratungsleistungen sieht die GOÄ Gebühren-nummern vor

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Analogbewertung nach GOÄKommentar der Bundesärztekammer:

„ Die Leistung muss selbständig sein. Unselbständige Teilschritte einer anderen Leistung oder Leistungen, die nur eine Modifikation einer in der GOÄ enthaltenen Leistung darstellen, sind nicht analog abrechenbar.

So ist z.B. keine Analogbewertung für die besonders lange Dauer der Ausführung einer Leistung möglich. Zum Beispiel bleibt eine Beratung von 30 Minuten eine Beratung und nur nach Nr. 3 abrechenbar (und nicht nach Nr. 31 – homoöpathische Folgeanamnese – analog.“

(Deutsches Ärzteblatt, 1997, Heft 28-29, S. A-1960)

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Analogbewertung nach GOÄ

Grundsätze der Bundesärztekammer zur Analogbewertung:

3. Eine Analogbewertung ist nicht möglich, wenn die Anforderung des § 1 Abs. 2 GOÄ nicht erfüllt ist, d.h. wenn die betreffende Leistung nicht „nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige Versorgung“ erforderlich ist.

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Analogbewertung nach GOÄ

Grundsätze der Bundesärztekammer zur Analogbewertung:

4. Ärztliche Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOÄ bereits allgemein anerkannt waren, sind zwar im Grundsatz von einer Analogbewertung nicht ausgeschlossen; in solchen Fällen muss jedoch besonders sorgfältig geprüft werden, ob nicht diese Leistung bisher schon als Bestandteil oder abweichende Modalität einer anderen im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung anzusehen ist.

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Analogbewertung nach GOÄ

Grundsätze der Bundesärztekammer zur Analogbewertung:

5. Bei Notwendigkeit einer Analogbewertung muss nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine mit dieser Leistung gleichwertige Leistung des Gebührenverzeich-nisses ermittelt werden. Analog heranziehbar ist nur eine Leistungsposition, die in technischer Durchführung, normalem Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sowie in den Kosten mit der nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung vergleichbar ist.

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Analogbewertung nach GOÄ

Grundsätze der Bundesärztekammer zur Analogbewertung:

6. Dabei ist die vergleichbare Leistungsposition primär in demjenigen Teil des Gebühren-verzeichnisses zu suchen, dem die analog zu bewertende Leistung zuzurechnen ist. Der analoge Abgriff kann auch durch die Summation mehrerer im Gebühren-verzeichnis enthaltener Leistungen erfolgen.

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Analogbewertung nach GOÄ

Rechnungsstellung nach § 12 Abs. 4 GOÄ:

Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 (analog) berechnet,

ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben

und mit dem Hinweis „entsprechend“ oder „analog“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

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Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind,

2. Versand- und Portokosten…3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O

bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie

4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnissesals gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten. Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig!

Ersatz von Auslagen (§ 10 GOÄ)

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Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung:

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungs- pflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung

2. die Nummer und die Legende der Leistung, die Mindestdauer, den Betrag und Steigerungssatz

3. den Minderungsbetrag nach § 6 a4. bei Entschädigungen nach §§ 7 bis 9 den

Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung

Rechnungsstellung nach § 12 GOÄ

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Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung:

(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten: 5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3 bzw. 1,8 bzw. 1,15) ist auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollzieh- bar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2), sind als solche zu bezeichnen.

Rechnungsstellung nach § 12 GOÄ

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Kostenrechnung

für Frau/Herrn ……….., geboren am …………..

Für Frau/ Herrn …………… wurde in der Feinmechanischen Werkstatt derKlinik für Strahlentherapie und Radioonkologie eine Schulter-Orfitmaskeangefertigt. Die Kosten für die Herstellung dieser individuell geformtenSchulter-Orfitmaske belaufen sich auf 153,10 €. Diese Kosten sind derVerwaltung des Klinikums Bamberg zu erstatten.

Bamberg, den 07.01.2004Klinikum Bamberg- Verwaltung -Buger Straße 809609 Bamberg

gez. R. H.Leiter Finanzen und Controlling

Beispiel: Beleg für GOÄ