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Grundlagen des Arbeitsschutzes 1 FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit Universität: Stabsstelle des Kanzlers Klinikum: Im Auftrag des VD oder ÄD Dienstgebäude: Katholischer Kirchplatz 9 Postanschrift: Schloßplatz 4 www.as.zuv.uni-erlangen.de Herr Kollorz - 2 66 31 Herr Doil - 2 66 36 Herr Kuchenreuther - 2 66 49 Herr Niejodek - 2 66 50 Herr Schüller - 2 62 91 Frau Streckfuß - 2 90 27

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1FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Universität: Stabsstelle des KanzlersKlinikum: Im Auftrag des VD oder ÄD

Dienstgebäude:Katholischer Kirchplatz 9

Postanschrift:Schloßplatz 4

www.as.zuv.uni-erlangen.de

Herr Kollorz

- 2 66 31Herr Doil

- 2 66 36Herr Kuchenreuther

- 2 66 49Herr Niejodek

- 2 66 50Herr Schüller

- 2 62 91Frau Streckfuß

- 2 90 27

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2FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

3FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Bayerische

Landes-

Unfall-

Kasse

Zuständig für

Dienststellen des

Freistaats Bayern

sowie bezeichnete

Unternehmen (in

Personalunion mit

Bayer. GUVV)

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4FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Berufs-

Genossenschaften

•Zuständig für gewerbliche Wirtschaft

•Nach Branchen gegliedert

•Beispiel: BG der chemischen Industrie,

kurz: Chemie-BG

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5FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Beteiligte am Arbeitsschutz in Deutschland I

Gesetz zur Umsetzungder EG-Richtlinie

Arbeitsschutz und weiterer

Arbeitsschutz-Richtlinien

Bund LänderStaatlicher

Bereich

Gewerbe-aufsichtsämter

Gewerbe-aufsichtsämter

StaatlicheGewerbeärzte

StaatlicheGewerbeärzte

LfASLfAS

Träger der gesetzlichen

Unfallversicherung

Bereich der Selbstver-

waltung

Siebtes BuchSozialgesetzbuch

SGB VII

GewerblicheBGen

GewerblicheBGen

Landwirtschaftl.BGen

Landwirtschaftl.BGen

GUVVenUKenetc.

GUVVenUKenetc.

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6FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Beteiligte am Arbeitsschutz in Deutschland II

Eingetragene VereineZivilrechtlicher

BereichBGB

BGB

Regel

der

Technik

TÜVDEKRA

u.a.

TÜVDEKRA

u.a.

DINDVGW VDMAVDE VDI

DINDVGW VDMAVDE VDI

Fach-vereinigungen

VDGAB, VDSI, VDRI

Fach-vereinigungen

VDGAB, VDSI, VDRI

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7FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Aufgaben der Unfallversicherungsträger

Unfallverhütung,

und Erste Hilfe

berufliche Rehabilitation

Medizinische und

Gesundheitsschutz

Geldleistungen an Verletzte und Hinterbliebene

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8FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Aufgaben der Unfallversicherungsträger

keine Entschädigung für Sachschäden (mit Ausnahmen)

keine Schmerzensgeld(s. aktuell „Faktor Arbeitsschutz“5/2003)

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9FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Präventionsleistungen der GUVErlassen von Unfallverhütungsvorschriften

(Verbindliche Vorschriften mit Gesetzeskraft) § 15 SGB VII

Überwachen der Umsetzung von Rechtsvorschriften (z.B. durch Betriebsbesichtigungen ) § 17 SGB VII

Beraten von Unternehmern und Versicherten § 17, Abs.1 SGB VII

Informationen, Schulungen und Seminare

Projekte zum Gesundheitsschutz: „Rückengerechter Patiententransfer“„Bewegte Schule“

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10FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Arbeitgeber Arbeitnehmer Vertreterversammlung

1/2 1/2

Vorstand

1/2 1/2

Geschäftsführer

Die Selbstverwaltung

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11FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Finanzierung der gesetzlichen UV

•Im Umlageverfahren

•Beiträge werden ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt

•Für Versicherte ist der Versicherungsschutz kostenfrei

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12FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Kreis der versicherten Personen (1)

Studenten, Schüler

Hilfeleistende, z. B. Feuerwehrangehörige

Beschäftigte

Personen, die wie Versicherte tätig werdenz. B. bei Pannenhilfe,Nachbarschaftshilfe

Haushaltshilfen

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13FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Gefangene, wenn sie arbeiten

Kreis der versicherten Personen (2)

Ehrenamtlich für öffentlich-rechtliche

Institutionen Tätige

Blut- oder Organspender

Rehabilitanden, Pflegepersonen...und viele mehr

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14FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Die Versicherungsfälle (1)

• Arbeits- und Wegeunfälle

Grundsätzlich versichert sind:

• Berufskrankheiten

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15FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Der Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichemZusammenhang mit seiner beruflichen oder sonstigen versicherten Tätigkeit erleidet.

Merkmale:

•Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen

•Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein•Es muss eine äußere Einwirkung gegeben sein

Definition:

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16FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Der Wegeunfall

versichert

nicht versichert

Fahr-gemein-schaft, Kinder zur Schule, Stau

Umweg

Abweg

Direkter Weg

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17FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Die BerufskrankheitBerufskrankheiten sindKrankheiten, die in der

Berufskrankheiten-Verordnungbezeichnet sind und die sich der

Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht.

Merkmale:

•Es muss ein Körperschaden vorliegen

•Überdurchschnittliche gesundheitliche Gefährdung am Arbeitsplatz (z. B. Zeitraum, Wahrscheinlichkeit)

•Der Körperschaden muss durch diese schädigende Einwirkung wesentlich mitverursacht worden sein.

z.B. Lärmschwerhörigkeit

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18FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Unfälle haben Ursachen!

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19FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Unfälle haben Ursachen!

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20FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Gefährdung ist das Zusammentreffen von

und MenschGefahr

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21FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

1.Gefahr beseitigen

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22FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

2.Zwangsläufige Trennungvon Mensch und Gefahr

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23FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

3.1Hinweis auf die Gefahr

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24FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

3.2Hinweis auf die Gefahr

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25FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

3.3Hinweis auf die Gefahr

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27FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl I 1949 S. 1 ; ... 26.7.2002 S. 2863)

Art 2(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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28FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der

Beschäftigten bei der ArbeitArbSchG -  Arbeitsschutzgesetz

Vom 7. August 1996

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) ... Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten

... sichern und zu verbessern. ...

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

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29FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Grundpflichten des ArbeitgebersGrundpflichten des Arbeitgebers

• Fürsorgepflicht

• Organisationspflicht

• Auswahlpflicht

• Direktionsrecht und -pflicht

• Kontrollpflicht

• Vergütungspflicht

• Gleichbehandlungspflicht

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30FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

OrganisationspflichtenOrganisationspflichten

•Für die geeignete Betriebsorganisation sorgen,

•erforderliche Mittel bereitstellen,

•Maßnahmen ergreifen, damit Beschäftigte ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen können.

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31FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

§ 13 ArbSchG -  Verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich ... neben dem Arbeitgeber ... , ... Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens ... Beauftragt sind

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

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32FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Aufgaben der Führungskräfte - PflichtenübertragungAufgaben der Führungskräfte - Pflichtenübertragung

• Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten.

• Unternehmerpflichten müssen schriftlich übertragen worden sein.

• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

• Überwachung der gegebenen Anweisungen.

• Motivation der Beschäftigten. (Vorbildwirkung)

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33FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Allgemeine GrundsätzeAllgemeine Grundsätze

• Arbeiten sind so zu gestalten, daß Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst ausgeschlossen oder so gering wie möglich gehalten werden.

• Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu erteilen, z.B.:

– Information,– Unterweisung, Schulung,– Betriebsanweisung, Bedienungsanleitung.

• Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der vorhandenen Gefährdungen.

• Berücksichtigung spezieller Gefahren für schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen.

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34FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Motivation der Beschäftigten

• Motivation der Mitarbeiter.

• Höfliche und freundliche Umgangsformen.

• Offene Kommunikation und Information. (Firmenidentifikation, teamorientierte Arbeit)

Entgegenwirken bei:

• Mobbing von vermeintlich Schwächeren,

• sexueller Belästigung,

• Diskriminierung aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen.

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35FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

KoordinierungKoordinierung

• Ein Arbeitgeber hat Firmen, die in seinem Unternehmen tätig (Fremdfirmen im Klinikum!!!)(Fremdfirmen im Klinikum!!!) werden, über mögliche Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren.

• Werden Arbeiten gemeinsam von mehreren Firmen (Arbeitgebern) ausgeführt, so ist ein Koordinator einzusetzen.

• Der Koordinator beurteilt mögliche gegenseitige Gefährdungen und organisiert ein sicheres Arbeiten der Beteiligten.

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36FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Einweisung am ArbeitsplatzEinweisung am Arbeitsplatz

Beschäftigte aus Fremdbetrieben müssen hinsichtlich der Umgebung ihres zugewiesenen Arbeitsplatzes über folgende Punkte informiert sein:

• Bestehende Gefährdungen

• Getroffene Schutzmaßnahmen

• Regeln zum sicherheitsgerechten Verhalten

• Weitere Regelungen, wie z.B. Lage von Verkehrswegen, Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz, Entsorgung von Abfällen

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37FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

§ 5 ArbSchG -   Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat ... Beurteilung der ... Gefährdung ... welche Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat ... Beurteilung je nach Art der Tätigkeit ... bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

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38FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

§ 5 (3) ArbSchG -   Gefährdungen

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

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39FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

§ 6 ArbSchG -   Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muß über die ... erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten ... Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

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40FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Beurteilung der ArbeitsbedingungenBeurteilung der Arbeitsbedingungen

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41FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Beurteilungsbögen für typische Arbeitsplätze

www.as.zuv.uni-erlangen.de

oder

http://www.uni-erlangen.de/universitaet/organisation/

verwaltung/zuv/verwaltungshandbuch/ASiG/index.shtml

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42FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Haftung im ArbeitsschutzHaftung im Arbeitsschutz

Sachschäden,

Strafgesetzbuch/OwiG, Sozialrecht/Arbeitsrecht,

Freiheitsentzug/Geldbuße Und Regreßnahm e.

Personenschäden

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43FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

§ 12 ArbSchG -   Unterweisung

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. ... umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

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44FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

GUV-V A1 (GUV 0.1) UnfallverhütungsvorschriftAllgemeine Vorschriften

• § 7 Auslegen von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten

• (2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

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45FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

§ 14 Befolgung von Anweisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Jeder Beschäftigte ist verpflichtet:• für die eigene Person und für dritte Personen, die durch seine Handlungen oder

Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, nach seinen Möglichkeiten, sowie gemäß Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

• Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zu benutzen.

• Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.

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46FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Jeder Beschäftigte hat den Arbeitgeber bei der Durchführung der Unfallverhütung zu unterstützen.

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47FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Feststellung und Beseitigung von MängelnFeststellung und Beseitigung von Mängeln

• Sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu melden.

• Sicherheitstechnische Mängel sind von den Beschäftigten unverzüglich zu beseitigen, wenn:

– es zu ihrer Arbeitsaufgabe gehört und– sie über die notwendige Sachkunde verfügen.

• Mängel können z.B. sein:

– Gefahrstoffe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder

– Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltet oder geregelt sind.

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48FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

ArbeitsmittelArbeitsmittel

• Arbeitsmittel sind bestimmungsgemäß zu benutzen.

• Nur Arbeitsmittel benutzen, für die eine Beauftragung erteilt und eine Unterweisung erfolgt ist.

• Die Betriebsanweisung ist zu befolgen.

• Es dürfen nur sicherheitstechnisch einwandfrei funktionierende Arbeitsmittel benutzt werden.

• Schutzeinrichtungen und Not-Befehlseinrichtungen müssen immer funktionsfähig sein.

• Schadhafte Arbeitsmittel austauschen oder instandsetzen lassen.

• Das Arbeitsmittel nur im Stillstand warten, reparieren, instandsetzen oder reinigen.

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49FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Ordnung und SauberkeitOrdnung und Sauberkeit• Arbeitsplatz sauber halten.

• Reststoffe beseitigen.

• Abfälle in vorgesehene Behälter werfen.

• Kein unbefugtes Benutzen von Arbeitsmitteln.

• Keine Spielereien am Arbeitsplatz oder mit Arbeitsgeräten.

• Verkehrs- und Rettungswege ständig freihalten bzw. nicht verstellen.

• Nach dem Arbeitsende, Koordinator über den Stand der Arbeiten und daraus entstehenden Gefährdungen informieren.

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50FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Gefährliche ArbeitenGefährliche Arbeiten

• Gefährliche Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn

– die Beschäftigten geeignet und

– damit verbundene Gefahren bekannt sind.

• Führen mehrere Personen gemeinschaftlich gefährliche Arbeiten durch,

– so ist für gegenseitige Verständigung zu sorgen und

– eine Person als Aufsichtsführender zu bestimmen.

• Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich nicht allein auszuführen!

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51FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Zutritts- und AufenthaltsverboteZutritts- und Aufenthaltsverbote

• Beschäftigte dürfen sich nicht an gefährlichen Stellen aufhalten, insbesondere nicht

– unter schwebenden Lasten,

– in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen sowie ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen, sowie

– in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen.

• Beschäftigte dürfen Einrichtungen nicht unbefugt betreten.

• Unbefugte Dritte dürfen Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für andere Beschäftigte entsteht.

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52FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Der Sicherheitsbeauftragte Sibe

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53FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Organisationspflichten Organisationspflichten des Arbeitgebersdes Arbeitgebers

•Für die geeignete Betriebsorganisation sorgen,

•erforderliche Mittel bereitstellen,

•Maßnahmen ergreifen, damit Beschäftigte ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen können.

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54FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

§ 22 (1) Sozialgesetzbuch VII

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

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55FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

• Unterstützung des Arbeitgebers• Kontrolle der ordnungsgemäßen Benutzung von

Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung der Beschäftigten

• Aufklärung anderer Arbeitnehmer über Unfall- und Gesundheitsgefahren

• Vorbildwirkung

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56FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

 Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten in der

betrieblichen Sicherheitsorganisation

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

Vorgesetzter

Bereich A

Vorgesetzte

Bereich B

Dienstherr

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

Vorgesetzter

Bereich A

Vorgesetzte

Bereich B

Dienstherr

Arbeitnehmer

als

SiBe

Arbeitnehmerin

als

SiBe

Arbeitnehmer

als

SiBe

Arbeitnehmerin

als

SiBe

Arbeitnehmer

als

Ersthelfer

Arbeitnehmer

als

Ersthelfer

Arbeitnehmer

als

Ersthelfer

Arbeitnehmer

als

Ersthelfer

BetriebsarztBetriebsarztBetriebsarzt SiFaSiFa

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

57FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Stellung im Betrieb

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

Vorgesetzter

Bereich A

Vorgesetzter

Bereich A

Vorgesetzte

Bereich B

Vorgesetzte

Bereich B

DienstherrDienstherr

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

58FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

59FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Arbeitnehmer

als

SiBe

Arbeitnehmer

als

SiBe

Arbeitnehmerin

als

SiBe

Arbeitnehmerin

als

SiBe

Arbeitnehmer

als

Ersthelfer ...

Arbeitnehmer

als

Ersthelfer ...

Arbeitnehmer

als

Ersthelfer ...

Arbeitnehmer

als

Ersthelfer ...

BetriebsarztBetriebsarzt SiFaSiFa

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Stellung im Betrieb

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer

Vorgesetzter

Bereich A

Vorgesetzter

Bereich A

Vorgesetzte

Bereich B

Vorgesetzte

Bereich B

DienstherrDienstherr

Personalrat

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

60FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigen hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.

Rechtsgrundlagen I

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen

Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Lernende...), 8 (...Studierende...) und 12 (Hilfeleistungsunternehmen) Versicherten.

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Beamte mitzuzählen (siehe UVV GUV-V A1, DA zu Anlage 1).

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

61FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durch-

führung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Be-

rufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhan-

densein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen

Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu über-

zeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten

aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Rechtsgrundlagen II

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

62FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

UVV GUV V A1 „Allgemeine Vorschriften“

(1) Die Zahl der nach § 22 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben.

GUV GUV V A1V A1

UVVRechtsgrundlagen III

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

63FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

UVV GUV V A1 „Allgemeine Vorschriften“

...zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister, oder andere betriebliche Vorgesetzte ... nicht zu Sicherheitsbeauf-tragten bestellt werden. Diese Personen tragen auf Grund ihres Arbeitsver-trages/Dienstverhältnisses eigenständige Verantwortung, während Sicher-heitsbeauftragte in dieser Eigenschaft nicht verantwortlich sind.

Personen, auf die der Unternehmer Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übertragen hat, sollen ebenfalls nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichten wie der Unternehmer selbst tätig werden. ...

GUV GUV V A1V A1

UVVRechtsgrundlagen V

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

64FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Bestellurkunde

Bestellung ist Bestellung ist Pflicht des Pflicht des Unternehmers Unternehmers

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Bestellung

keine keine Annahme-Annahme-verpflichtung des verpflichtung des Beschäftigten !Beschäftigten !

GUV-I 8543GUV-I 8543

jetzt GUV-I 8503

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

65FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Über die Rolle des Sicherheitsbeauftragten gibt es die unterschiedlichsten Vorstellungen, z. B. ....

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öööööööööö

Grundlagen des Arbeitsschutzes

öööööööööö 66FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Sicherheitsapostel ?

Sündenbock, wenn etwas passiert ist ?

Hilfssheriff der SiFa ?

Ersatzpolizist/Spürhund?

Der/die Sicherheitsbeauftragte ist...

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rollenbild

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öööööööööö

Grundlagen des Arbeitsschutzes

öööööööööö 67FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

...Verantwortlicher für die Sicherheit ?

Oder gar ...

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rollenbild

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öööööööööö

Grundlagen des Arbeitsschutzes

öööööööööö 68FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

... ein guter Kollege/in – Vorbild für andere!

Nein, der/die Sicherheitsbeauftragte ist einfach..

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rollenbild

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

69FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Wozu brauchen wir eigentlich einen Sicherheitsbeauftragten ?

Wir brauchen jemanden, der ...

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

70FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

dauernd im Arbeitsbereich anwesend ist,

Sach- und Detailkenntnisse der Arbeitsverfahren hat,

Bindeglied zu SiFa und Betriebsarzt ist,

ein Vorbild für die Kollegen ist.

frühzeitig Unfall- und Gesundheitsgefahren erkennen kann,

ständiger Ansprechpartner für Kollegen ist,

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Gründe für Bestellung

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71FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Aufgaben SiFa und Betriebsarzt,Aufgaben SiFa und Betriebsarzt,

u.a.:u.a.:

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte -Zusammenarbeit mit SiFa und Betriebsarzt

Sicherheitsanalyse der

Arbeitsverfahren

Begehung der Einrichtungen

Beratung bei Baumaßnahmen

und Gestaltung der Arbeit

Beratung bei Beschaffung

von Arbeitsmittel,

Arbeitsstoffen,

sowie PSA

Untersuchung von Unfällen

Beitrag des Sicherheitsbeauftragten:

Einbringen von Detail- u. Expertenwissen

zu

technischem Zustand

Belastungen aus Arbeit

und

Umgebung

Arbeitsverfahren

Verhaltensweisen

Trageverhalten PSA

Gefährdungen

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

72FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Der SiBe darf Vorgesetzte/ Kollegen über/ auf sicherheits- u. gesundheitswidriges Verhalten informieren/ hinweisen

Der SiBe muss die notwendige Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben haben

Er muss sich im Zuständigkeitsbereich ungehindert bewegen können und Informationen (Unfälle, Messungen...) erhalten

Möglichkeit der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

Teilnahme an Aktivitäten wie Besichtigungen, Unfallunter-suchungen, Beteiligung am Arbeitsschutzausschuss

Die Funktion des SiBe darf nicht zu einer Benachteiligung führen.Er kann sein Ehrenamt jederzeit niederlegen

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Rechte

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

73FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Arbeitsschutzausschuss

Arbeitgeber

BetriebsärzteFachkräfte für

Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte

Zwei Personalratsmitgliederberät Anliegen

des Arbeits-schutzes und der Unfall-verhütung

tritt mindestens

einmal viertel-jährlich

zusammen

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

74FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Bei mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit:

Meldung durch Arbeitgeber (innerhalb von 3 Tagen)

bei schweren oder tödlichen Unfällen sofort !

Daten des Betriebes

Daten des Verletzten

Ausführliche Schilderung des UnfallhergangsVerlaufBetriebsteilBeteiligte Gegenstände (Maschinen, Anlagen, Gefahrstellen)

Unfallmeldung dient zur Suche nach Ursachen, nicht nach Schuldigen!

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Unfallanzeige

Neue Formulare seit 01.08.2002!

Unfallort

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

75FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Unfallanzeige

Neue Formulare seit 01.08.2002!

§ 193 Abs. 5 SGB VII: Die Anzeige ist vom ... Personalrat mit zu unterzeichnen.

Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheiten- anzeige in Kenntnis zu setzen.

Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.

§ 193 Abs. 4 SGB VII:

Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten nicht mehr verlangt!

Dafür:

außerdem spricht nichts dagegen, den SiBe weiterhin die Unfall-/BK-anzeige unterschreiben zu lassen!

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

76FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

keine Weisungsbefugnis

keine Aufsichtsfunktion

keine strafrechtliche

Haftung

keine zivilrechtliche

Haftung

Betriebliche ArbeitsschutzorganisationSicherheitsbeauftragte - Verantwortung

SiBe

keine Unternehmer-

verantwortung keine

Anordnungsbefugnis

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Grundlagen des Arbeitsschutzes

77FAU Erlangen Nürnberg - ZUV - Sachgebiet Arbeitssicherheit

Bayer. GUVV und LUK danken Ihnen für Ihr Engagementund wünschen Ihnen

ein unfallfreies Arbeiten!