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Gutachten „PPP und Förderrecht“

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Gutachten „PPP und Förderrecht“

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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Eine zentrale Voraussetzung für die erfolgreiche Implementierung von PPP-

Strukturen in Deutschland ist die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen. Hier-

bei nimmt die Standardisierung der Verfahrensabläufe eine entscheidende Rolle ein.

Nur über eine zunehmende Standardisierung können die heute vergleichsweise

noch hohen Transaktionskosten und somit die Hemmschwelle für den Einstieg in ein

PPP-Projekt gesenkt werden.

Dies ist Voraussetzung dafür, PPP als normale Beschaffungsvariante zu etablieren

und den Anteil von PPP an den öffentlichen Investitionen in Deutschland auf ein in-

ternational vergleichbares Niveau zu bringen. Die Aussicht in geeigneten Fällen mit

Hilfe von PPP eine Investitionsmaßnahme effizienter und schneller realisieren zu

können, rechtfertigten diese Anstrengungen.

Das vorliegende Gutachten mit einem Überblick über die bestehenden Fördermög-

lichkeiten und deren Einbindung in PPP-Projekte ist ein Teil der gemeinsamen Stan-

dardisierungsbemühungen von Bund und Ländern im Rahmen des im Aufbau be-

findlichen Föderalen PPP-Kompetenznetzwerkes. Es ist unser gemeinsames Interesse

einen möglichst einheitlichen Rechtsrahmen für PPP-Projekte zu entwickeln und der

Gefahr der Zersplitterung der untergesetzlichen Rahmenbedingungen entgegen-

zuwirken.

In einer konzertierten Aktion wurde die gutachterliche Untersuchung der Förder-

möglichkeiten mit über 100 Fachministerien der Länder abgestimmt. Das Ergebnis

lässt sich sehen.

Es liegt nunmehr erstmals eine umfassende Zusammenstellung der bestehenden

Fördermöglichkeiten auf EU-, Bundes- und Landesebene sowie deren mögliche Ein-

bindung in PPP-Projekte vor.

Im Ergebnis der in das Gutachten eingeflossenen Untersuchungen ist die Einbindung

von Fördermittelprogrammen in PPP-Verfahren bereits heute grundsätzlich mög-

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lich. Dies gilt vor allem dann, wenn die öffentliche Hand das Eigentum an der Immo-

bilie hält oder das Eigentumsrecht im Rahmen des PPP-Vertrages übertragen wird.

Die Einbindung von Fördermitteln in mietrechtlichen Vertragsmodellen sowie die

lebenszyklusorientierte Förderung werden in den einzelnen Ländern noch sehr un-

terschiedlich behandelt. Teilweise ist eine Förderung ausgeschlossen, teilweise un-

eingeschränkt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.

Aus dem vorliegenden Gutachten wird somit ersichtlich, dass für die Schaffung von

bundeseinheitlichen, modellneutralen und lebenszyklusorientierten Förderregula-

rien erforderlich ist. Ich bin sicher, dass uns dies gemeinsam in enger Zusammenar-

beit mit den Ländern in naher Zukunft gelingen wird.

Wolfgang Tiefensee

Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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Inhaltsverzeichnis

1 Aufgabenbeschreibung und Abgrenzung ................................................................. 10

2 Förderrecht und Public Private Partnership im Hochbau ....................................... 16 2.1 Fördervorschriften im System des öffentlichen Rechts...................................... 16

2.1.1 Public Private Partnership.............................................................................. 16 2.1.2 PPP-Modelle im Hochbau ............................................................................... 18

2.2 Konturen des Förderbegriffs .................................................................................. 20

3 Europäische Union......................................................................................................... 25 3.1 EFRE ............................................................................................................................ 25

3.1.1 Gemeinschaftsinitiative INTERREG ............................................................. 29 3.1.2 Gemeinschaftsinitiative URBAN .................................................................. 32 3.1.3 Veränderungsvorschläge der Europäischen Kommission zur Reform

der Kohäsionspolitik (Zeitraum 2007 – 2013) ............................................. 33 3.2 TEN.............................................................................................................................. 40 3.3 Europäische Investitionsbank ............................................................................... 42

3.3.1 Kriterien der Förderung durch die EIB........................................................ 42 3.3.2 Möglichkeiten der Förderung ...................................................................... 42

3.4 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ................................... 44

4 Bund ................................................................................................................................. 45 4.1 Gemeinschaftsaufgaben......................................................................................... 45 4.2 Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ .............................. 51 4.3 Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der

Gemeinden................................................................................................................ 54 4.4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ............................................................ 57 4.5 KfW-Bankengruppe ................................................................................................ 59

4.5.1 KfW- Kommunalkredit .................................................................................. 59 4.5.2 Sozial Investieren ............................................................................................. 61 4.5.3 Kommunal Investieren .................................................................................. 63

5 Untersuchung der spezialgesetzlichen Fördervorschriften nach Projektarten . 67 5.1 Hochschulen .............................................................................................................. 71

5.1.1 Verfassungsrechtliche Ausgangslage.......................................................... 71 5.1.2 Hochschulbauförderungsgesetz ..................................................................73 5.1.3 Förderung nach dem 34. Rahmenplan für den Hochschulbau ...............77 5.1.4 Ergebnis ............................................................................................................ 78

5.2 Verkehrsinfrastruktur (GVFG, FAG) ...................................................................... 79 5.2.1 Gegenstand der Förderung nach GVFG ...................................................... 79 5.2.2 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen ............... 80 5.2.3 Art und Umfang der GVFG-Förderung in PPP-Projekten .......................... 81 5.2.4 Spezielle Voraussetzungen nach den ÖPNV-Gesetzen der Länder,

Richtlinien und Verordnungen zum GVFG und zur Landeshaushaltsordnung am Beispiel von Nordrhein-Westfalen ........ 84

5.2.5 Baden-Württemberg...................................................................................... 88 5.2.6 Bayern ............................................................................................................... 89 5.2.7 Berlin ................................................................................................................. 94 5.2.8 Brandenburg ................................................................................................... 94 5.2.9 Bremen ............................................................................................................. 98 5.2.10 Hamburg .......................................................................................................... 98 5.2.11 Hessen ............................................................................................................... 98

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5.2.12 Mecklenburg-Vorpommern ........................................................................105 5.2.13 Niedersachsen .................................................................................................112 5.2.14 Nordrhein-Westfalen.....................................................................................113 5.2.15 Rheinland-Pfalz.............................................................................................. 116 5.2.16 Saarland........................................................................................................... 118 5.2.17 Sachsen ............................................................................................................ 119 5.2.18 Sachsen-Anhalt............................................................................................... 122 5.2.19 Schleswig-Holstein ........................................................................................ 124 5.2.20 Thüringen .......................................................................................................125 5.2.21 Zusammenfassung ........................................................................................ 127

5.3 Krankenhäuser ........................................................................................................ 132 5.3.1 Baden-Württemberg.....................................................................................136 5.3.2 Bayern .............................................................................................................. 137 5.3.3 Berlin ................................................................................................................139 5.3.4 Brandenburg ..................................................................................................140 5.3.5 Bremen ............................................................................................................ 141 5.3.6 Hamburg ......................................................................................................... 142 5.3.7 Hessen ..............................................................................................................143 5.3.8 Mecklenburg-Vorpommern ........................................................................145 5.3.9 Niedersachsen ................................................................................................146 5.3.10 Nordrhein-Westfalen.................................................................................... 147 5.3.11 Rheinland-Pfalz..............................................................................................148 5.3.12 Saarland...........................................................................................................149 5.3.13 Sachsen ............................................................................................................150 5.3.14 Sachsen-Anhalt...............................................................................................152 5.3.15 Schleswig-Holstein ........................................................................................153 5.3.16 Thüringen .......................................................................................................154 5.3.17 Zusammenfassung ........................................................................................156

5.4 Schulen und andere Bildungseinrichtungen ....................................................160 5.4.1 Baden-Württemberg.....................................................................................162 5.4.2 Bayern ..............................................................................................................166 5.4.3 Berlin ................................................................................................................ 175 5.4.4 Brandenburg .................................................................................................. 177 5.4.5 Bremen ............................................................................................................184 5.4.6 Hamburg .........................................................................................................185 5.4.1 Hessen ..............................................................................................................188 5.4.2 Mecklenburg-Vorpommern ........................................................................192 5.4.3 Niedersachsen ............................................................................................... 209 5.4.4 Nordrhein-Westfalen....................................................................................215 5.4.5 Rheinland-Pfalz............................................................................................. 222 5.4.6 Saarland.......................................................................................................... 229 5.4.7 Sachsen ........................................................................................................... 232 5.4.8 Sachsen-Anhalt.............................................................................................. 244 5.4.9 Schleswig-Holstein ....................................................................................... 249 5.4.10 Thüringen ...................................................................................................... 258 5.4.11 Zusammenfassung ....................................................................................... 266

5.5 Justizzentren und Justizvollzugsanstalten ........................................................ 274 5.6 Kommunale Verwaltungs- und Veranstaltungseinrichtungen.................... 274

5.6.1 Allgemeine Grundsätze ............................................................................... 274 5.6.1.1. Baden-Württemberg ........................................................................... 275 5.6.1.2. Bayern ..................................................................................................... 275 5.6.1.3. Berlin....................................................................................................... 276

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5.6.1.4. Brandenburg ......................................................................................... 276 5.6.1.5. Bremen ................................................................................................... 276 5.6.1.6. Hamburg ................................................................................................ 276 5.6.1.7. Hessen..................................................................................................... 276 5.6.1.8. Mecklenburg-Vorpommern ................................................................277 5.6.1.9. Niedersachsen ....................................................................................... 278 5.6.1.10. Nordrhein-Westfalen........................................................................... 278 5.6.1.11. Rheinland-Pfalz..................................................................................... 279 5.6.1.12. Saarland.................................................................................................. 279 5.6.1.13. Sachsen ................................................................................................... 280 5.6.1.14. Sachsen-Anhalt ..................................................................................... 280 5.6.1.15. Schleswig-Holstein ............................................................................... 280 5.6.1.16. Thüringen .............................................................................................. 282

5.6.2 Spezielle Einrichtungen: Sportstättenbau ............................................... 282 5.6.2.1. Baden-Württemberg ........................................................................... 285 5.6.2.2. Hamburg ................................................................................................ 286 5.6.2.3. Hessen..................................................................................................... 286 5.6.2.4. Mecklenburg-Vorpommern ............................................................... 286 5.6.2.5. Niedersachsen ....................................................................................... 287 5.6.2.6. Nordrhein-Westfalen........................................................................... 288 5.6.2.7. Rheinland-Pfalz......................................................................................291 5.6.2.8. Saarland.................................................................................................. 294 5.6.2.9. Sachsen ................................................................................................... 295 5.6.2.10. Sachsen-Anhalt ..................................................................................... 299 5.6.2.11. Schleswig-Holstein ................................................................................301 5.6.2.12. Thüringen .............................................................................................. 302 5.6.2.13. Zusammenfassung ............................................................................... 302

5.6.3 Spezielle Einrichtungen: Feuerwehrgebäude......................................... 304 5.6.3.1. Baden-Württemberg ........................................................................... 304 5.6.3.2. Bayern ..................................................................................................... 306 5.6.3.3. Hessen..................................................................................................... 307 5.6.3.4. Sachsen ................................................................................................... 308 5.6.3.5. Zusammenfassung ................................................................................310

5.7 Förderbanken der Länder...................................................................................... 312 5.7.1 Baden-Württemberg..................................................................................... 312 5.7.2 Bayern .............................................................................................................. 312 5.7.3 Berlin ................................................................................................................ 312 5.7.4 Brandenburg .................................................................................................. 312 5.7.5 Bremen ............................................................................................................ 313 5.7.6 Hamburg ......................................................................................................... 313 5.7.7 Hessen .............................................................................................................. 313 5.7.8 Mecklenburg-Vorpommern ........................................................................ 313 5.7.9 Niedersachsen ................................................................................................313 5.7.10 Nordrhein-Westfalen....................................................................................314 5.7.11 Rheinland-Pfalz..............................................................................................314 5.7.12 Saarland...........................................................................................................314 5.7.13 Sachsen ............................................................................................................314 5.7.14 Sachsen-Anhalt...............................................................................................314 5.7.15 Schleswig-Holstein ........................................................................................ 314 5.7.16 Thüringen .......................................................................................................315

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Flussdiagramm ................................................................................................. 14 Abbildung 2: Öffentliche Aufgaben und PPP im Hochbau ............................................... 17 Abbildung 3: Förderlinien und PPP...................................................................................... 23 Abbildung 4: Aufgabenförderung und Parallelförderung am Beispiel des Schulbaus

............................................................................................................................................ 24 Abbildung 5: EFRE-Fördergebiete in Europa (2000-2006)................................................27 Abbildung 6: EFRE-Fördergebiete in Deutschland (2000-2006)..................................... 28 Abbildung 7: INTERREG IIIA Regionen (2004-2006) ......................................................... 31 Abbildung 8: Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe ................................................ 49 Abbildung 9: Unterteilung des zu finanzierenden Aufwandes im BaySchFG ............. 167 Abbildung 10: Unterteilung des zu finanzierenden Aufwandes im BbgSchulG ......... 179 Abbildung 11: Kostenaufteilung nach HeSchG..................................................................188 Abbildung 12: Kostenträger bei der Schulfinanzierung in Nordrhein-Westfalen ..... 217 Abbildung 13: Pauschale Zuweisungen für kommunale Investitionsmaßnahmen

nach §§ 17 ff. NRWGFG 2004/2005 ..............................................................................218 Abbildung 14: Schulträgerschaft ........................................................................................ 223

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Kohäsion 2007-2013, von der Kommission vorgeschlagene Ziele und

Instrumente ..................................................................................................................... 39 Tabelle 2: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der Europäischen

Investitionsbank (EIB)..................................................................................................... 44 Tabelle 3: Verteilung der Finanzmittel des Programms IZBB 2003-2007...................... 53 Tabelle 4: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der KfW-Bankengruppe ...... 64 Tabelle 5: Förderrechtliche Hürden für PPP-Vorhaben ................................................... 70 Tabelle 6: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der Projektart

Verkehrsinfrastruktur ....................................................................................................131 Tabelle 7: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der Projektart Krankenhäuser

...........................................................................................................................................159 Tabelle 8: Wichtige Bestandteile der BaWüSchBauFR in Baden-Württemberg ........163 Tabelle 9: Wichtige Bestandteile der BaWüIZBB in Baden-Württemberg ..................165 Tabelle 10: Wichtige Bestandteile der FA-ZR in Bayern ...................................................169 Tabelle 11: PPP-Tauglichkeit nach FA-ZR in Bayern ...........................................................171 Tabelle 12: Wichtige Bestandteile der BayIZBB in Bayern ............................................... 173 Tabelle 13: PPP-Tauglichkeit nach der BayIZBB in Bayern .............................................. 174 Tabelle 14: Wichtige Bestandteile der BlnIZBB in Berlin ................................................. 176 Tabelle 15: PPP-Tauglichkeit nach der BlnIZBB in Berlin................................................. 177 Tabelle 16: Wichtige Bestandteile der BbgRL Zukunft Bildung und Betreuung in

Brandenburg...................................................................................................................182 Tabelle 17: PPP-Tauglichkeit nach der BbgRL Zukunft Bildung und Betreuung in

Brandenburg...................................................................................................................183 Tabelle 18: PPP-Tauglichkeit nach dem Rahmenkonzept/Rahmenbedingungen in

Hamburg ......................................................................................................................... 187 Tabelle 19: Wichtige Bestandteile der HeIZBB in Hessen ................................................190 Tabelle 20: PPP-Tauglichkeit nach der HeIZBB in Hessen ............................................... 191 Tabelle 21: Wichtige Bestandteile der Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds in

Mecklenburg-Vorpommern ........................................................................................194 Tabelle 22: PPP-Tauglichkeit nach Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds in

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Mecklenburg-Vorpommern ........................................................................................195 Tabelle 23: Wichtige Bestandteile der Richtlinie für die Gewährung von

Sonderbedarfszuweisungen in Mecklenburg-Vorpommern ................................ 197 Tabelle 24: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinie für die Gewährung von

Sonderbedarfszuweisungen in Mecklenburg-Vorpommern ................................198 Tabelle 25: Wichtige Bestandteile der Richtlinie zur Förderung des Baues von

Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern ............................................................. 200 Tabelle 26: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinie zur Förderung des Baues von

Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern ............................................................. 202 Tabelle 27: Wichtige Bestandteile der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaues

in Mecklenburg-Vorpommern ................................................................................... 203 Tabelle 28: PPP-Tauglichkeit nach Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaues in

Mecklenburg-Vorpommern ....................................................................................... 204 Tabelle 29: Wichtige Bestandteile der MVIZBB in Mecklenburg-Vorpommern ....... 206 Tabelle 30: PPP-Tauglichkeit nach der MVIZBB in Mecklenburg-Vorpommern....... 208 Tabelle 31: Wichtige Bestandteile der NdsIZBB in Niedersachsen ................................214 Tabelle 32: PPP-Tauglichkeit nach der IZBB- Förderrichtlinie des Landes

Niedersachsen ................................................................................................................215 Tabelle 33: Wichtige Bestandteile der NRWIZBB in Nordrhein-Westfalen................. 221 Tabelle 34: PPP-Tauglichkeit nach der NRWIZBB in Nordrhein-Westfalen ............... 222 Tabelle 35: Wichtige Bestandteile der Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und

Förderung des Schulbaues“ in Rheinland-Pfalz ...................................................... 227 Tabelle 36: PPP-Tauglichkeit nach der Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und

Förderung des Schulbaues“ in Rheinland-Pfalz ...................................................... 228 Ganztagesschulen ................................................................................................................. 229 Tabelle 35: Wichtige Bestandteile der SaarIZBB im Saarland ........................................ 231 Tabelle 36: PPP-Tauglichkeit nach SaarIZBB im Saarland.............................................. 232 Tabelle 37: Wichtige Bestandteile nach der VwV investive Maßnahmen Schulbau. 234 Tabelle 38: Aufteilung über den SächsFAG im Freistaat Sachsen ................................. 235 Tabelle 39: PPP-Tauglichkeit nach der VwV investive Maßnahmen Schulbau in

Sachsen............................................................................................................................ 236 Tabelle 40: Wichtige Bestandteile der Föri SHB in Sachsen........................................... 238 Tabelle 41: PPP-Tauglichkeit nach FöriSHB in Sachsen................................................... 239 Tabelle 42: Wichtige Bestandteile der SächsIZBB in Sachsen.........................................241 Tabelle 43: PPP-Tauglichkeit nach SächsIZBB in Sachsen .............................................. 243 Richtlinie zur Umsetzung des Sonderprogramms des Bundes Investitionspro......... 246 Tabelle 44: Wichtige Bestandteile der LSAIZBB in Sachsen-Anhalt ............................. 247 Tabelle 45: PPP-Tauglichkeit nach der LSAIZBB in Sachsen-Anhalt ............................. 248 Tabelle 46: Wichtige Bestandteile der Richtlinien zum Kommunalen

Investitionsfonds in Schleswig-Holstein ................................................................... 250 Tabelle 47: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinien zum Kommunalen

Investitionsfonds in Schleswig-Holstein ................................................................... 252 Tabelle 48: Wichtige Bestandteile der Schulbauförderrichtlinie in Schleswig-Holstein

.......................................................................................................................................... 254 Tabelle 49: PPP-Tauglichkeit nach der Schulbauförderrichtlinie in Schleswig-Holstein

.......................................................................................................................................... 255 Tabelle 50: Wichtige Bestandteile der SlHIZBB in Schleswig-Holstein........................ 257 Tabelle 51: PPP-Tauglichkeit nach der SlHIZBB in Schleswig-Holstein ........................ 258 Tabelle 52: Wichtige Bestandteile der Schulbauförderrichtlinie in Thüringen .........261 Tabelle 53: PPP-Tauglichkeit nach der Schulbauförderrichtlinie in Thüringen........ 262 Tabelle 54: Wichtige Bestandteile der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus

in Thüringen .................................................................................................................. 264

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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Tabelle 55: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus in Thüringen .................................................................................................................. 265

Tabelle 56: Übersicht über die Fördermittelvorschriften mit Betrachtung der Bedingung Eigentum und Mittelbindung ............................................................... 273

Tabelle 57: Sportstättenbestand im Jahr 2000 und Sanierungs-/Modernisierungsbedarf bis 2005 .............................................................................. 283

Tabelle 58: Wichtige Bestandteile der NRWSportFR in Nordrhein-Westfalen...........291 Tabelle 59: Wichtige Bestandteile der Verwaltungsvorschrift „Förderung des Baues

von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen“ in Rheinland-Pfalz................................... 293 Tabelle 60: PPP-Tauglichkeit nach der Verwaltungsvorschrift „Förderung des Baues

von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen“ in Rheinland-Pfalz................................... 294 Tabelle 61: Wichtige Bestandteile der Sportförderrichtlinie in Sachsen..................... 296 Tabelle 62: PPP-Tauglichkeit nach Sportförderrichtlinie in Sachsen........................... 298 Tabelle 63: Wichtige Bestandteile der Richtlinie über die Gewährung von

Zuwendungen zur Förderung des kommunalen Sportstättenbaus in Sachsen-Anhalt..............................................................................................................................300

Tabelle 64: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kommunalen Sportstättenbaus in Sachsen-Anhalt...............................................................................................................................301

Tabelle 65: Übersicht über die Fördermittelvorschriften im kommunalen Sportstättenbau............................................................................................................. 303

Tabelle 66: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der Projektart Feuerwehrgebäude ........................................................................................................311

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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1 Aufgabenbeschreibung und Abgrenzung

Der Lenkungsausschuss “PPP im öffentlichen Hochbau“ im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat im Rahmen der PPP-Initiative der Bundesregierung im Jahre 2003 ein Gutachten zu „PPP im öffentlichen Hochbau“ in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten wurde geprüft, inwieweit die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Realisierung von PPP-Projekten in Deutsch-land möglicherweise entgegenstehen. Dabei sind auch Problemfelder im Förder-recht identifiziert und Handlungsempfehlungen formuliert worden. Es wurde jedoch keine vollständige Analyse der Förderaktivitäten geliefert. Die detaillierte Untersu-chung der Förderaktivitäten und deren mögliche Einbindung in PPP-Projekte soll Gegenstand dieser Studie sein.

Die PPP Task Force im BMVBS hat dazu im Juni 2005 einer Arbeitsgemeinschaft, be-stehend aus PSPC Private Sector Participation Consult GmbH Berlin, der Technischen Universität Bergakademie Freiberg, der Rechtsanwaltskanzlei Barth, Baumeister, Griem Bremen sowie der Technischen Universität Berlin, den Auftrag erteilt.

Gegenstand der Studie sind folgende Leistungsinhalte:

Sammlung aller für PPP-Projekte in Frage kommenden Förderaktivitäten auf eu-ropäischer, nationaler und der Ebene der Bundesländer sowie deren Aufteilung nach geeigneten und praxisrelevanten Projektarten.

Untersuchung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf deren PPP-Tauglichkeit und Erarbeitung von Lösungsansätzen zur Überwindung von Hemmnissen für PPP-Maßnahmen.

Erstellung eines anwenderorientierten Leitfadens mit einer Übersicht über die Möglichkeiten zur Einbindung von Fördermitteln bei PPP-Verfahren und Empfeh-lungen zur Vorgehensweise und Antragstellung bei der Suche nach in Frage kommenden Fördermitteln.

Auf Seiten des Auftraggebers wurde eine Projektgruppe gebildet, die aus Mitgliedern der PPP Task Force des BMVBS besteht. Bei regelmäßigen Treffen zwischen Auftrag-geber und Auftragnehmer wurden weitere Einzelheiten über Art und Umfang des vorzulegenden Gutachtens besprochen. Dazu zählt insbesondere die Bestimmung der zu untersuchenden Projektarten, die im Folgenden aufgelistet werden:

Hochschulbau;

Verkehrsinfrastruktur;

Schulen und andere Bildungseinrichtungen;

Krankenhäuser;

Justizzentren und Justizvollzugsanstalten;

Kommunale Verwaltungs- und Veranstaltungseinrichtungen (insbesondere Feu-erwehrwachen und Sportstätten).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

11

Im Rahmen dieser Studie werden nur diese Projektarten betrachtet.

Der vorliegende Endberichts beinhaltet eine Sammlung aller dem Auftragnehmer zugänglichen Dokumente der für PPP-Projekte in Frage kommenden Förderaktivitä-ten auf den drei Förderebenen in den oben genannten Kategorien.

Aufgrund der nunmehr auf den Weg gebrachten Föderalismusreform sind darüber hinaus die nachfolgend aufgeführten Neuerungen zu beachten. Hierzu ist anzumer-ken, dass die Finanzbeziehung zwischen Bund und Ländern in einem zweiten Schritt abschließend geregelt werden solen, weshalb Änderungen bezüglich dieser Punkte nicht ausgeschlossen werden können.

Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG wird ersatzlos aufgehoben. In dieser Norm ist bislang gere-gelt, dass der Bund an bestimmten Aufgaben der Länder mitwirkt, wie z.B. beim Ausbau und Neubau der Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken. Da-bei handelt es sich aufgrund des Zusammenwirkens zwischen Bund und Ländern um eine sog. Gemeinschaftsaufgabe, die auf der Grundlage eine Mischfinanzie-rung erfüllt wird.

Der Finanzierungsanteil des Bundes (ca. 1 Mrd. € p.a.) wird damit frei und steht vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 zu 70% als Festbetrag den Ländern zu. Zugleich abgegolten sind damit die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen. Die Berechnung der Höhe der Zahlungen des Bundes (695,3 Mio. € p.a.) sowie die Verteilung unter den Ländern ist in Art. 143c GG i. V. m. §§ 1 ff. Entflechtungsgesetz geregelt. Dies berechnet sich für den Zeitraum bis Ende 2013 aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bun-des im Referenzzeitraum 2000 bis 2008.

Bis Ende 2013 überprüften Bund und Länder die Angemessenheit und Erforder-lichkeit der Höhe weiterer Kompensationszahlungen. Bundesmittel stehen den Ländern jedoch nur bis zum 31. Dezember 2019 zu. Zweckgebunden sind die Mit-tel für die entfallene Gemeinschaftsaufgabe jedoch nur bis zum 31. Dezember 2013. Danach besteht lediglich eine intensive Zweckbindung. Bisherige Regelun-gen, wie das Hochschulbauförderungsgesetz und der 34. Rahmenplan, gelten nur noch bis 31. Dezember 2006.

Die restlichen 30% (298 Mio. € p. a.) der bisherigen Bundesmittel für den Hoch-schulbau werden künftig für überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbe-reich nach Maßgabe des Art. 91b Abs. 1 GG (neue Fassung) eingesetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EntflechtG werden die zum Jahresende nicht verbrauchten Teile der letztgenannten Mittel im Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haus-haltsjahre übertragen. In den Folgejahren nicht verbrauchte Mittel sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 1 BHO übertragbar.

Gemäß dem Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Forschung Schavan vom 23. Februar 2006 können im Übergangszeitraum 2007/2008 nicht verbrauch-te Teile der 298 Mio. € in diesem Übergangszeitraum auch für laufende Hoch-

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schulbauvorhaben und die übliche Großgeräteförderung eingesetzt werden, so-fern diese die Voraussetzungen des Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 GG (neue Fassung) erfül-len. Eine entsprechende Liste wird vom Bundesministerium für Bildung und For-schung noch veröffentlicht. Die Begründung zu § 2 Entflechtungsgesetz lässt vermuten, dass sich der Hinweis auf Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 GG (neue Fassung) nicht lediglich auf die Großgeräte, sondern auch auf die laufenden Hochschulbauvor-haben bezieht. In diesem Falle könnten die Mittel nur für Forschungsbauten, nicht jedoch den allgemeinen Hochschulbau, verwendet werden.

Infolge der Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau könnten sich daher Schwierigkeiten in der Abgrenzung zum zulässigen Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der „Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ mit ü-berregionaler Bedeutung ergeben (Art. 91b GG). Entsprechend der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes ist wissenschaftliche Forschung sehr differenziert zu verstehen. Erfasst ist damit auch die gezielte Ein-zelförderung von Investitionsmaßnahmen und Bauvorhaben, die Forschungs-zwecken dienen – ausdrücklich jedoch nicht der allgemeine Aus- und Neubau von Hochschulen. Zukünftig können sogar Großgeräte einschließlich der notwendi-gen Investitionen finanziert werden, sofern eine „Bagatellgrenze“ von ca. 5 Mio. € überschritten wird. Der Bund kann somit künftig auf der Grundlage des Tatbe-standes „Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ unmittelbar in die Hoch-schulforschung investieren und so z.B. zusätzliche Dozentenstellen schaffen oder den bis Ende 2006 geplanten „Hochschulpakt 2020“ zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze auflegen (Investitionsvolumen bis 2009: ca. 1 Mrd. €).

Die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung wird in Art. 91b Abs. 2 GG (neue Fas-sung) durch die Gemeinschaftsaufgabe „Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich“ ersetzt. Die bisherigen Bundesmit-tel werden zu 50% (19,9 Mio. € p.a.) vergleichbar den Mitteln des Hochschulbaus auf die Länder verteilt und zu weiteren 50% für die neue Gemeinschaftsaufgabe bereitgehalten. Letztere Mittel können bis 2008 auch zur Mitfinanzierung auslau-fender Modellversuche verwendet werden.

Nach der Neufassung des Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG werden zukünftig Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände ausgeschlossen, sofern eine ausschließliche Gesetzge-bungskompetenz der Länder besteht. Die Gesetzesbegründung führt dabei als Beispiel an, dass zukünftig ein „Ganztagsschul–Investitionsprogramm“ unzuläs-sig ist, da das Schulwesen zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört. Selbiges gilt mit Inkrafttreten der Grundgesetzänderung für das Hochschulwesen, mit Ausnahme der Hochschulzulassung und Hochschulab-schlüsse. Aufgrund der Übergangsregelungen des Art. 125c Abs. 2 Satz 2 GG (neue Fassung) gilt das bestehende Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ bis Ende 2007 fort.

Die Finanzhilfen für die Gemeindeverkehrsfinanzierung und die soziale Wohn-raumförderung laufen zum 31. Dezember 2006 aus. Jedoch gelten besondere Pro-

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gramme und Regelungen im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfi-nanzierungsgesetzes bis spätestens zum 31. Dezember 2019 weiter. Kompensiert wird der Wegfall der Finanzhilfen durch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019, die bis zum 31. Dezember 2013 zweckgebunden und betragsmäßig auf 1.335,5 Mio. € p.a. (Gemeindeverkehrsfi-nanzierung) bzw. 518,2 Mio. € p.a. (Wohnraumförderung) begrenzt sind. Mit die-sen Beträgen sind wiederum die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Im Übrigen besteht bis Ende 2013 eine Pflicht zur Überprüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Höhe der Kompensationszahlungen sowie ab dem 1. Januar 2014 eine lediglich in-tensive Zweckbindung der Bundesmittel.

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Die Studie ist wie folgt gegliedert (vgl. dazu auch Abbildung 1: Flussdiagramm):

Abbildung 1: Flussdiagramm

Kapitel 2 legt zunächst Grundlagen zum Förderrecht, zu PPP-Vertragsmodellen so-wie zum Zusammenspiel des Förderrechts mit PPP-Modellen, speziell im Hochbau.

Kapitel 3 beschäftigt sich darauf aufbauend mit dem Fördergeber Europäische Uni-on, insbesondere den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) inklusive der Gemeinschaftsinitiativen INTERREG III und URBAN sowie den transeuropäischen Netzen (englisch: Trans-European Networks, kurz TEN).

In Kapitel 4 wird auf die Gemeinschaftsaufgaben des Bundes einschließlich des neu-en Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ des Bundes eingegan-gen. Insbesondere werden die Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Ver-kehrsverhältnisse der Gemeinden und die Regelungen des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes erläutert.

Im 5. Kapitel werden die spezialgesetzlichen Fördervorschriften nach Projektarten und Bundesländern auf ihre PPP-Tauglichkeit hin überprüft. Es wird mit den Berei-chen Hochschulen und Verkehrsinfrastruktur begonnen, die stark von Bundeszu-schüssen abhängig sind. Dann folgen die Krankenhäuser, die trotz bundesgesetzli-

Förderbanken der Länder

KfW-Bankengruppe (Kap. 4.2)

Europäische Investitionsbank (Kap.4.4)

Förderbanken

Förderbanken der Länder

KfW-Bankengruppe (Kap. 4.2)

Europäische Investitionsbank (Kap.4.4)

Förderbanken

Bundesländer (Kap. 3)

Bund (Kap. 4.1)

Europäische Union (Kap. 4.3)

Fördergeber

Bundesländer (Kap. 3)

Bund (Kap. 4.1)

Europäische Union (Kap. 4.3)

Fördergeber

DarlehenFinanzhilfen / Zuweisungen

Haushaltsrecht / Genehmigungsbehörde

I. Erwerbermodell

IV. Inhabermodell

III. Vermietungsmodell

II. FM-Leasingmodell

PPP-Vertragsmodelle (Kap. 2)

I. Erwerbermodell

IV. Inhabermodell

III. Vermietungsmodell

II. FM-Leasingmodell

PPP-Vertragsmodelle (Kap. 2)

PPP und Förderrecht

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)

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(Kap

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)

Projektarten

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cher Rahmenbedingungen ausschließlich von den Ländern im investiven Bereich gefördert werden. Es schließen sich Schulen und Bildungseinrichtungen an, die in der Regel von den Ländern und Kommunen gemeinsam getragen werden, bei Ganz-tagesschulen ergänzt um Bundeszuschüsse. Justizzentren und Justizvollzugsanstal-ten sind ausschließlich Angelegenheit der Länder. Kommunale Verwaltungs- und Veranstaltungseinrichtungen mit speziellem Augenmerk auf Sportstätten und Feu-erwehrgebäude können nur im Einzelfall auch von den Ländern kofinanziert werden und bilden daher den Abschluss des Kapitels.

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2 Förderrecht und Public Private Partnership im Hochbau

2.1 Fördervorschriften im System des öffentlichen Rechts

Public Private Partnership (PPP) ist ein ebenso schillernder Begriff wie der Terminus „Förderrecht“. Beide Begriffe verlangen daher nach einer begrifflichen Klärung (Ka-pitel 2.1.1 und 2.2).

2.1.1 Public Private Partnership

Der Begriff „Public Private Partnership“ zielt auf eine Kooperation staatlicher und privater Akteure. Er erhält seine aktuelle Dimension dadurch, dass damit nicht ko-operatives Verhalten schlechthin gemeint ist, wie es etwa der Begriff des „kooperati-ven Staates“ als ein allgemeines Muster der Interaktion von Staat und Wirtschaft in einer komplexen Gesellschaft nahe legt1, sondern darin, dass er auf die Nutzung der komparativen Vorteile unternehmerischen Handelns für die staatliche Aufgabener-füllung zielt2. Es geht also weder um eine Vermögensprivatisierung noch um eine Organisationsprivatisierung oder um eine Aufgabenprivatisierung, sondern um eine funktionelle Privatisierung von Tätigkeiten, die zwar in Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe stehen, aber diese nicht selbst ausmachen. Von einer funktio-nellen Privatisierung spricht man, wenn sich der öffentliche Aufgabenträger durch Auslagerung einzelner Bereiche an private Partner von Tätigkeiten zu entlasten ver-sucht, die nicht zum Kernbereich der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehören. Die Sachaufgabe selbst wird nicht privatisiert. Demnach bleibt hier das Handlungs-muster gegenüber dem Bürger öffentlich-rechtlich, während sich das Binnenver-hältnis zum privaten Partner privatrechtlich gestaltet. Ziel ist hier, eine Kostenentlas-tung des öffentlichen Aufgabenträgers zu erreichen.

Die funktionelle Privatisierung offeriert den zweifachen Vorteil, dass sich hier tra-dierte Verwaltungsaufgaben, die größtenteils hoheitlich erfüllt werden (allgemeine Schulpflicht, Strafvollzug, Anschluss- und Benutzungszwang etc.), beibehalten las-sen, aber gleichzeitig die Vorteile ertragswirtschaftlicher Leistungserstellung ge-nutzt werden können. Damit wird nach dem Vorbild des unternehmerischen Out-sourcing eine doppelte Staatsentlastung angestrebt. Zum einen kann sich die öffent-liche Verwaltung von Aufgaben befreien, die mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, zum anderen kann die Beauftragung Dritter zu einer Kostenentlastung bzw. zu einer Steigerung der Effekti-

1 Vgl. dazu Ernst-Hasso Ritter, Der kooperative Staat. Bemerkungen zum Verhältnis von Staat und Wirtschaft, AÖR 1979, S. 321 ff. 2 Werner Heinz (Hg.), Public Private Partnership ein neuer Weg zur Stadtentwicklung, 1993; Dietrich Budäus/Gernod Grünning, Public Private Partnership – Konzeption und Probleme eines Instruments zur Verwaltungsreform aus der Sicht der Public Choice Theorie, 1996; Sybille Roggencamp, Public Private Partnership – Entstehung und Funktionsweise kooperativer Arrangements zwischen öffentli-chem Sektor und Privatwirtschaft, 1999

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vität führen. Da die gesetzlich und verfassungsmäßig definierten öffentlichen Auf-gaben unberührt bleiben, besteht auch insoweit kein Änderungsbedarf in Bezug auf die Rechtsformen, in denen die öffentliche Verwaltung in Kontakt zum Bürger tritt. Dagegen können die Kosten- und Leistungsvorteile des privaten Partners im Binnen-verhältnis gegenüber dem öffentlichen Aufgabenträger zum Tragen kommen. Ent-scheidend für den Begriff von PPP ist damit, dass die gesetzlich definierte öffentliche Aufgabe und die Rolle des öffentlichen Aufgabenträgers gegenüber dem Bürger un-berührt bleiben. Die Einschaltung privater Partner im Vorfeld des Gesetzesvollzugs darf nicht auf die Aufgabenerfüllung selbst durchschlagen.

Die im Folgenden zu behandelnden Rechtsprobleme der finanziellen Förderung sol-cher Modelle durch staatliche Stellen fokussieren sich daher auf das Binnenverhält-nis. Mit ihnen beginnt das „Privatisierungsfolgenrecht“3. Es ist im Wesentlichen durch das öffentliche Haushaltsrecht, das Vergaberecht und das Vertragsrecht de-terminiert. Dabei regelt das Haushaltsrecht die Bedingungen der Finanzierung, das Vergaberecht die Bedingungen der Ermittlung eines geeigneten privaten Partners und das Vertragsrecht die Verteilung von Rechten, Pflichten und Risiken zwischen den Partnern. Werden die hier auftretenden Probleme allerdings nicht zufrieden stellend gelöst, stehen sie der Durchführung von PPP-Projekten insgesamt im Wege. Dies kann wiederum auch auf das Außenverhältnis der Aufgabenerledigung gegen-über dem Bürger durchschlagen.

Abbildung 2: Öffentliche Aufgaben und PPP im Hochbau

3 Vgl. dazu Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.

Bürger

Entgelt

PPP-Leistung

Aufgaben-

erfüllung

Aufgabenträger Private Partner

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2.1.2 PPP-Modelle im Hochbau

Als besonders wichtiges Feld von PPP-Initiativen hat sich der Bau und Betrieb von Ge-bäuden durch private Partner für die öffentliche Verwaltung herausgestellt. Der Ge-samtbereich des Hochbaus ist relativ leicht von der Erfüllung der Sachaufgaben ab-grenzbar, die weiterhin in den hergebrachten Formen des Verwaltungshandelns ge-genüber dem Bürger erbracht werden. Auf den Hochbau konzentriert sich dieses Un-tersuchungsvorhaben. Dagegen werden die Bereiche der Wirtschaftsförderung und der öffentlichen Infrastruktur – mit Ausnahme der Verkehrsinfrastruktur –, die gleichfalls für PPP-Konzepte von Interesse sind, nicht untersucht.

Leistungs- und Kostenvorteile durch Einschaltung privater Partner werden beim Bau und Betrieb von Gebäuden insbesondere aus der am Lebenszyklus orientierten Ma-nagementkonzeption erwartet. Der private Partner übernimmt die Finanzierung, die Planung, den Bau und im Weiteren auch den Betrieb und den Unterhalt von öffent-lich genutzten Gebäuden. Die öffentliche Hand verpflichtet sich, ihm dafür ein lau-fendes Entgelt zu zahlen. Analytisch betrachtet ist darin also ein Finanzierungs-, In-vestitions- und ein Nutzungsanteil enthalten. Die allgemeine rechtliche Herausfor-derung an das Förderrecht besteht damit darin, lebenszyklusorientierte Fördertatbe-stände zu entwickeln.

Für den Hochbau sind sieben unterschiedliche PPP-Modelle entwickelt worden. Da-bei handelt es sich allerdings lediglich um modelltheoretische Typisierungen. Sie können in der praktischen Umsetzung durch die jeweiligen Partner modifiziert, vari-iert und weiter ausdifferenziert werden. Im Einzelnen können folgende Kooperati-onstypen unterschieden werden:

PPP-Erwerbermodell (Vertragsmodell I)

Der private Auftragnehmer übernimmt bei diesem Modell auf einem in seinem Ei-gentum stehenden Grundstück Planung, Bau, Finanzierung und den Betrieb einer Immobilie, die von der öffentlichen Hand genutzt wird; die Laufzeit beträgt i.d.R. 20 – 30 Jahre. Zum Vertragsende geht das Eigentum an Grundstück und Gebäude auf den öffentlichen Auftraggeber über. Das Entgelt besteht in einer regelmäßigen Zahlung an den Auftragnehmer; es wird bei Vertragsschluss festgesetzt und besteht aus den Komponenten für Planung, Bau, Betrieb (Facility Management), Finanzierung und Erwerb der Immobilie inkl. Grundstück, einschließlich möglicher Zuschläge für den betriebswirtschaftlichen Gewinn, der auch die Risikoübertragung abdeckt.

PPP-FMLeasingmodell (Vertragsmodell II)

Der private Auftragnehmer übernimmt hier Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb einer Immobilie. Anders als beim Erwerbermodell besteht jedoch keine Verpflich-tung zur Übertragung des Gebäudeeigentums am Ende der Vertragslaufzeit. Der Auftraggeber hat vielmehr ein Optionsrecht, die Immobilie entweder zurückzuge-ben oder zu einem vorab fest kalkulierten Restwert zu erwerben. Neben der Kaufop-tion sind auch Mietverlängerungsoptionen oder Verwertungsabreden möglich. Als

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Nutzungsentgelt zahlt der Auftraggeber regelmäßige Raten („Leasingraten“) an den Auftragnehmer in bei Vertragsschluss feststehender Höhe; Bestandteile dieser Raten ist das Entgelt für die (Teil-)Amortisation der Planungs-, Bau- und Finanzierungskos-ten einerseits und den Betrieb (Facility Management) andererseits. Der Preis, zu dem der öffentliche Auftraggeber das Eigentum am Ende der Vertragslaufzeit erwerben kann, ist ebenfalls bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fixiert.

PPP-Mietmodell (Vertragsmodell III)

Das Mietmodell entspricht weitgehend dem Leasingmodell, jedoch ohne Kaufoption mit zuvor festgelegtem Kaufpreis. Allenfalls kann das Gebäude zum im Zeitpunkt des Vertragsablaufs zu ermittelnden Verkehrswert erworben werden. Der Auftraggeber zahlt regelmäßige Raten an den Auftragnehmer in bei Vertragsschluss feststehender Höhe; Bestandteile dieser Raten sind das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung („Miete“) und den Betrieb (Facility Management).

PPP-Inhabermodell (Vertragsmodell IV)

Das Inhabermodell entspricht grundsätzlich dem Erwerbermodell. Im Unterschied zu diesem betrifft das Projekt aber ein Grundstück des öffentlichen Auftraggebers. Auf diesem wird vom privaten Auftragnehmer ein Gebäude neu errichtet oder sa-niert. Der öffentliche Auftraggeber wird bzw. bleibt daher bereits mit der Errichtung bzw. Sanierung Eigentümer des Gebäudes. Das Entgelt besteht in einer regelmäßigen Zahlung an den Auftragnehmer; es wird bei Vertragsschluss festgesetzt und besteht aus den Komponenten für Planung, Bau, Betrieb (Facility Management) und Finan-zierung einschließlich möglicher Zuschläge für den betriebswirtschaftlichen Ge-winn, der auch die Risikoübertragung abdeckt.

PPP-Contractingmodell (Vertragsmodell V)

Beim Contractingmodel) übernimmt der private Partner bestimmte Leistungen wie etwa Energieversorgung oder Telekommunikation gegen laufendes Entgelt. Die da-für erforderlichen Anlagen hat er einzubauen, zu warten und zu modernisieren. Das Gebäude selbst steht im Eigentum der öffentlichen Hand.

PPP-Konzessionsmodell (Vertragsmodell VI)

Der private Partner verpflichtet sich ein Gebäude für die öffentliche Hand zu planen und zu errichten (Baukonzession) und bestimmte Dienstleistungen gegenüber den Nutzern zu erbringen (Dienstleistungskonzession). Er finanziert sich unmittelbar bei den Nutzern.

PPP-Gesellschaftsmodell (Vertragsmodell VII)

Nach dem Gesellschaftsmodell errichten und betreiben öffentliche Hand und priva-ter Partner ein Gebäude über eine gemeinsame Gesellschaft.

In den bisherigen Umsetzungsversuchen sind die Modelle I, II und IV deutlich präfe-riert worden. Dies hat nicht nur steuer- und vertragsrechtliche, sondern auch haus-

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halts- und vergaberechtliche Gründe. Auf die Modelle I, II, III und IV stellt das im Fol-genden zu entwickelnden Bewertungsraster insbesondere ab. Das Modell V (Contrac-ting) hat eine zu geringe Aufgabenspanne, um als Alternative zum Staatshochbau eingesetzt zu werden. Es ist eine Alternative im Staatshochbau. Das Konzessionsmo-dell setzt bestimmte Nutzungskonstellationen voraus, die es erlauben, die Finanzie-rung über die Nutzer zu organisieren.

Dabei bleibt festzuhalten, dass die meisten eben dargestellten PPP-Konstruktionen mit Ausnahme der Modelle III und IV auf neue Vorhaben fokussiert sind. Daher kommt für bereits vorhandene öffentliche Gebäude insbesondere das Inhabermodell in Betracht. Sollen auch die anderen Kooperationsmodelle für bereits vorhandene Gebäude eingesetzt werden, muss ein „Sale-and-lease-back“-Geschäft vorgeschaltet werden, durch die Veräußerung des Gebäudes an den privaten Partner mit anschlie-ßender Vereinbarung einer Nutzung durch den öffentlichen Aufgabenträger im Rah-men des PPP-Vorhabens vereinbart wird. Diese komplizierte Operation wird von der Praxis besonders kritisch bewertet.

2.2 Konturen des Förderbegriffs

Der zweite zentrale Begriff dieses Untersuchungsvorhabens ist der Terminus „För-dermittel“. Begreift man Förderung im Sinne des deutschen Subventionsrechts oder des europäischen Beihilferechts, ist damit ein kaum begrenzbarer Aktionsbereich direkter oder mittelbarer Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand für die private Wirtschaft angesprochen. Als Subventionen werden danach alle vermögens-werten Maßnahmen einer öffentlichen Stelle an Privatpersonen ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesses liegenden Zwecks de-finiert4. Danach kommen als Subventionen in Betracht:

verlorene Zuschüsse;

Darlehen;

Bürgschaften und sonstige Garantien;

Realförderungen (z. B. bei der Auftragsvergabe oder bei der Veräußerung von Grundstücken der öffentlichen Hand);

Verschonungsbeihilfen (z. B. Steuervergünstigungen oder Minderung anderer Abgaben).

Alle diese Maßnahmen zielen jedoch auf die Förderung privater Wirtschaftssubjekte und erfolgen ohne Gegenleistung. Für den spezifischen Kontext von PPP erscheint ein an den Subventionsbegriff angelehnter Förderbegriff daher wenig brauchbar. Er ist insbesondere auf die Mittel zuzuschneiden, die in den öffentlichen Haushalten für

4 Vgl. dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2004, Rdn. 5 zu § 17

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die Erledigung von öffentlichen Aufgaben eingestellt sind. Die Beratergruppe „PPP im öffentlichen Hochbau“ hat sich dementsprechend entschieden, den Förderbegriff in Anlehnung an das Haushaltsrecht zu entwickeln5.

Eine maßgebliche Rolle spielt hier das Institut der Zuwendung. Es hat seine maßgeb-lichen rechtlichen Konturen in § 23 BHO und § 14 HGrG erfahren. Danach sind Zu-wendungen Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, das oh-ne die Zuwendung nicht befriedigt werden kann (vgl. auch Nr. 1.1 VV zu § 23 BHO). Diese Definition ist weit. Sie kann sich auf die Förderung von Projekten (Projektförde-rung), aber auch von Organisationen beziehen (institutionelle Förderung). Die Bewil-ligung von Zuwendungen erfolgt regelmäßig über einen Zuwendungsbescheid. Ü-ber ihre Verwendung ist ein Verwendungsnachweis zu führen (§ 44 BHO). Richten sich die Mittel an öffentliche Stellen, werden sie auch als Zuweisungen bezeichnet6, richten sie sich an Private, wird dafür auch der Terminus „Zuschuss“ gebraucht.

Der Zuwendungsbegriff lässt mehrere Finanzierungsarten zu. Zu unterscheiden ist hier zwischen verlorenen Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, und zinsvergünstigten Krediten. Öffentliche Bürgschaften, aufgrund derer die Finanzie-rung eines Vorhabens auf dem privaten Kreditmarkt günstiger ausfallen kann, fallen nicht unter den Zuwendungsbegriff. Für sie gilt die Sonderregelung des § 39 BHO. Sie werden im Folgenden auch nicht in die Untersuchung einbezogen. Es geht damit um Darlehen und Zuwendungen in der Form unmittelbarer Geldzahlungen. Diese lassen sich wiederum unterscheiden in:

Vollfinanzierung;

Anteilsfinanzierung;

Fehlbetragsfinanzierung.

Allerdings weist auch der Zuwendungsbegriff in eine spezifische Richtung. Er fokus-siert sich nach § 23 BHO auf Leistungen an Stellen außerhalb des Verwaltungsträgers für Zwecke, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Unter den Zu-wendungsbegriff fallen jedoch nicht7:

Satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge;

Sachleistungen;

Leistungen, auf die der Empfänger einen durch Rechtsvorschrift begründeten Anspruch hat;

Ersatz von Aufwendungen;

Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Vorschriften für öffentliche Aufträge

5 Vgl. dazu Beratergruppe „PPP im öffentlichen Hochbau“, Bd. 2, S. 492 ff. 6 Vgl. Nebel, Rdn. 4 zu § 23, in: Piduch, Bundeshaushaltsordnung 7 Vgl. dazu Nebel, in: Piduch, Rdn 4 zu § 23

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unterliegen.

Daher können mit dem Zuwendungsbegriff nicht alle im Rahmen von PPP-Modellen vorkommenden Leistungsbeziehungen zureichend abgebildet werden. Er lässt sich zwar für Mittel fruchtbar machen, die ein Träger öffentlicher Verwaltung einer ande-ren Ebene der öffentlichen Verwaltung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zur Verfü-gung stellt, er kann jedoch nicht auf die direkten Leistungsbeziehungen zwischen dem Träger öffentlicher Verwaltung und seinem privaten Partner angewandt wer-den.

Der Zuwendungsbegriff ist im Übrigen nicht die einzige Kategorie im Bereich der Förderung. So verwendet etwa § 12 StabG den Begriff der Finanzhilfe. Dieser bezieht sich insbesondere auf Mittel, die der Bund den Ländern zur Bewältigung bestimmter öffentlicher Aufgaben zur Verfügung stellt (vgl. Art. 104 a Abs. 4 GG). Im Bereich der Hochschulbauförderung wird der Begriff „Erstattung“ für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Länder verwandt (vgl. § 12 HBFG). Es spricht daher einiges dafür, den Förderbegriff nicht von vorneherein an Begrifflichkeiten anzulehnen, die den spezifischen Kontext von PPP überhaupt nicht berücksichtigen können, weil sie vor der Entwicklung von PPP-Modellen in das Haushaltsrecht eingeführt worden sind. Vielmehr müssen zunächst die PPP-typischen Interaktionsbeziehungen und die da-für erforderlichen Finanzierungsmodalitäten herausgearbeitet werden. Im Weiteren ist allerdings dann zu fragen, ob die vorgesehenen Finanzierungslinien mit den her-gebrachten Instituten und Prinzipien des öffentlichen Haushaltsrechts vereinbar sind.

Die Beratergruppe „PPP im öffentlichen Hochbau“ hat bei der Darstellung der vielfäl-tigen Finanzierungswege zunächst zwischen Fördergeber und Förderempfänger8 unterschieden. Als Fördergeber kommen grundsätzlich alle Ebenen öffentlicher Ver-waltung in Betracht, also EG, Bund, Länder sowie auch die Gemeinden. Empfänger der Fördermittel können grundsätzlich sowohl die Träger öffentlicher Verwaltung, die sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe privater Partner bedienen, als auch die privaten Unternehmen selbst sein, die für einen Träger öffentlicher Verwaltung PPP-spezifische Dienstleistungen erbringen. Da sich Bund oder Land schlecht selbst för-dern können, setzt der Begriff „Fördermittel“ beim Bau und Betrieb von Gebäuden, die öffentlichen Aufgaben dienen, grundsätzlich gestufte Finanzierungslinien vor-aus (z. B. vom Bund zum Land; vom Land zur Gemeinde). Darüber hinaus ist auch denkbar, dass Fördermittel zunächst an den Träger öffentlicher Aufgaben gerichtet sind, dieser sie dann aber an den privaten Investor weiter reicht. Von Fördermitteln kann daher gesprochen werden, wenn sie von einer staatlichen Ebene zu einer ande-ren fließen und nicht zur Verbesserung der allgemeinen Finanzausstattung durch Eigenmittel dienen, sondern bestimmten Zwecken gewidmet sind. Damit ist der Beg-riff „Fördermittel“ in Stadtstaaten, die über keine kommunale Ebene verfügen, nur für die Mittel anwendbar, die vom Bund an das Land fließen. Dies gilt auch, wenn sie

8 Vgl. dazu Beratergruppe „PPP im öffentlichen Hochbau“, Bd. 2, S. 489

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mit privaten Partnern kooperieren. Deren Leistung wird nicht gefördert, sondern entgolten.

Abbildung 3: Förderlinien und PPP

Fördermittel müssen allerdings nicht ausschließlich aus dem öffentlichen Haushalt kommen. Fördergeber können auch öffentliche Förderbanken sein, wenn sie PPP-geeignete Förderprogramme anbieten. Neben einer direkten Finanzierung kommt hier auch eine Abwicklung des Förderprogramms über Hausbanken in Betracht. Als Förderempfänger kommen sowohl private Unternehmen als auch Gemeinden in Be-tracht. Die Fördermittel der Banken sind ihrer Rechtsnatur nach weder Zuwendun-gen noch Finanzhilfen i. S. d. Haushaltsrechts. Das dominierende Fördermittel ist hier auch nicht der verlorene Zuschuss, sondern das zinsvergünstigte Darlehen. Die Rechtsverhältnisse zwischen Fördergeber und Förderempfänger sind nicht öffent-lich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur. Es sind daher sowohl gestaffelte (vom Bund zum Land zur Gemeinde) als auch parallel geführte (von der Bank direkt zum PPP-Unternehmen) Förderlinien denkbar.

Doch damit nicht genug. Die soeben skizzierten Mittel zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben dienen einem spezifischen Zweck. Sie sind daher grundsätzlich zweckge-bunden. Mittel für den Schulbau können nicht zur Finanzierung von Kindergärten

Zweckzuweisungen

Entgelt für

Leistungen

Finanzhilfen nach Art. 91a u. 91b, 104a, 106a

Zuwendungen

Darlehen

Öffentliche Förderbanken/ gffs.

mit Hausbanken

Land

Bund

Gemeinden

Private Partner

EU

Zweckzuweisungen

Entgelt für

Leistungen

Finanzhilfen nach Art. 91a u. 91b, 104a, 106a

Zuwendungen

Darlehen

Öffentliche Förderbanken/ gffs.

mit Hausbanken

Land

Bund

Gemeinden

Private Partner

EU

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herangezogen werden. Allerdings gibt es auch Mittel, die nicht an spezifische Bau-vorhaben der öffentlichen Verwaltung gebunden sind, aber durchaus für sie einge-setzt werden können. In Betracht kommen etwa Mittel zur Städtebauförderung oder für den Denkmalschutz. Diese sind jedoch in aller Regel nicht speziell der Förderung von öffentlichen Gebäuden gewidmet. Sie stellen auch nicht darauf ab, ob sie mit Hil-fe eines privaten Partners errichtet und betrieben werden sollen. Die Inanspruch-nahme dieser Mittel hängt im Übrigen nicht von der Ausrichtung des PPP-Vorhabens ab, sondern von der jeweils eigenen Zielsetzung dieser Programme. In diesem Sinne können auch die Mittel der Europäischen Gemeinschaft aus den Fonds für Regional-politik als parallel geführte Förderlinien betrachtet werden. Entsprechendes dürfte auch für die meisten Förderprogramme der öffentlichen Banken zutreffen. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass sie die Förderung eines Trägers öffentlicher Verwaltung ausschließen, weil sie sich allein an Private richten. Die Untersuchung solcher aufgabenunspezifischer Fördermittel gehört nicht zum eigentlichen Gegens-tand dieses Projekts. Es erscheint jedoch wichtig, auf die Pluralität von Förderwegen hinzuweisen. Soweit die Förderbestimmungen dies nicht im Einzelfall ausschließen, können sie von den öffentlichen Aufgabenträgern und ihren privaten Partnern ne-beneinander genutzt werden.

Abbildung 4: Aufgabenförderung und Parallelförderung am Beispiel des Schulbaus

Zweckzuweisungen

ZuwendungEntgelte

Parallelförderung

Städtebauförderung

Aufgabe

Bau und Unterhaltung von Schulen

Land

Gemeinden

Private Partner

Bund/ EG

Land

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3 Europäische Union

Nachfolgend werden die auf EU-Ebene angesiedelten Europäischen Fonds für regio-nale Entwicklung (Abschnitt 3.1) und die transeuropäischen Netze (Abschnitt 3.2) ei-ner genaueren Betrachtung unterzogen.

Ein weiteres Förderinstrument der Europäischen Regionalpolitik ist der Kohäsions-fonds. Er bezieht sich nicht auf Projekte in sämtlichen Mitgliedsstaaten, vielmehr ist die Gewährung von Fördermitteln an einen Schwellenwert gebunden. Ein Anspruch auf Mittelzuweisung besteht nur für Mitgliedsstaaten der EU, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Die-se Schwelle unterschreiten gegenwärtig nur Griechenland, Portugal und Spanien sowie die neuen Mitgliedsstaaten. Eine Förderung von deutschen Projekten ist somit nicht vorstellbar, weshalb im Rahmen dieser Studie nicht weiter auf die Kohäsions-fonds eingegangen wird.

3.1 EFRE

Die Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind die wichtigsten Struk-turfonds der Europäischen Union. Sie sorgen für den wirtschaftlichen Aufholprozess der schwächeren Regionen. Die jeweiligen Bestimmungen über die Strukturfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 festgelegt. Im Rahmen der europäischen Kohäsionspolitik existieren noch weitere Strukturfonds (EAGFL, ESF, FIAF). Eine Förderung im Sinne der zu behandelnden Projektarten kommt allerdings nach herrschender Meinung nur mittels EFRE zustande, bspw. bei Hochbauprojekten im Bildungsbereich. Nachfolgend soll daher ausschließlich näher gehend auf die EFRE-Mittel eingegangen werden. Insgesamt fließen 94% des Gesamt-haushalts in die Gesamtheit der Strukturfonds. Somit stellen diese Förderprogramme eindeutig die gewichtigsten Mittel dar, welche durch die EU bereitgestellt werden. Für den Zeitraum von 2000 bis 2006 sind die Strukturfonds mit 195 Mrd. EUR ausges-tattet, was etwa einem Drittel des gesamten EU-Haushalts entspricht. Die neuen EF-RE-Mittel sind in zweiter Lesung an 4. Juli 2006 vom Europäischen Parlament gebil-ligt worden (Vergleiche zum voraussichtlichen Förderumfang Kapitel 3.1.3).

Das erste und damit auch das wichtigste Ziel der EFRE ist es, Regionen zu fördern, de-ren BIP weniger als 75% des EU-Durchschnitts beträgt (z.B. Ostdeutschland). Dafür werden 80% der Mittel verwendet und für Infrastrukturprojekte, Mittelstandsförde-rungen und Projekte im Gesundheitswesen und der Forschung eingesetzt. Diese Re-gionen bezeichnet man als Ziel-1-Regionen.

Vom EFRE profitieren aber auch die so genannten Ziel-2-Regionen, sie erhalten 13% der Mittel. Hiermit werden Regionen unterstützt, die von einer wirtschaftlichen Um-stellung betroffen sind (z.B. aufgrund von Verarmung ländlicher Gebiete oder indus-triellem Rückgang).

Mit den restlichen 7% des Budgets werden schließlich die so genannten Förderpro-

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gramme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen INTERREG und URBAN finanziert. URBAN dient zur Förderung von Städten mit über 20.000 Einwohnern, die Probleme mit hoher Arbeitslosigkeit, Kriminalität oder Umweltverschmutzung haben, und IN-TERREG fördert die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Ins-gesamt ist festzustellen, dass nur 5,35% des Haushalts in die Gemeinschaftsinitiativen fließen und somit eine untergeordnete Rolle einnehmen.

Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist das wichtigste Instru-ment der Wirtschaftsförderung durch die Europäische Union. Mit dem EFRE leistet die Europäische Union einen Beitrag zur Verringerung der Unterschiede im Entwick-lungsstand und Lebensstandard der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Regionen in Europa: durch den Ausgleich der regi-onalen Ungleichgewichte und durch die Beteiligung an der Entwicklung und struk-turellen Umstellung der Regionen.

Die EFRE-Mittel sind hauptsächlich für Förderungen in folgenden Bereichen vorge-sehen:

Produktive Investitionen zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen

Infrastrukturen

Lokale Entwicklungsinitiativen und Unterstützung der Tätigkeit kleiner und mitt-lerer Unternehmen.

Konkret sind folgende Entwicklungsschwerpunkte vorgesehen: Verkehr, Kommuni-kationstechnologien, Energie, Umwelt, Forschung und Innovation, soziale Infra-strukturen, Ausbildung, städtische Erneuerung und industrielle Umstellung, Ent-wicklung des ländlichen Raums, Fischerei, Fremdenverkehr und Kultur.

Die Strukturfonds und somit die EFRE-Mittel kommen jedoch nur als Ergänzung zu nationalen oder regionalen Mitteln hinzu. Dies hat zur Folge, dass ein Projekt niemals komplett durch den EU-Haushalt getragen wird. Eine nationale Kofinanzierung aus öffentlichen oder privaten Mitteln wird daher immer an die Förderung angelehnt. Als Folge werden bei der Vergabe dieser Mittel die Regelwerke der Mitgliedsstaaten angewandt. Fließen also EFRE-Gelder in schon bestehende nationale Programme, kommen die existierenden gesetzlichen Grundlagen bzw. Richtlinien dieses Pro-gramms zur Anwendung. Eine Übertragbarkeit der EFRE-Mittel auf die verschiede-nen Vertragsmodelle bei PPP-Projekten ist folglich davon abhängig, welches nationa-le Förderprogramm kofinanziert wird.

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Abbildung 5: EFRE-Fördergebiete in Europa (2000-2006)9

9 Quelle: Europäische Union

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Abbildung 6: EFRE-Fördergebiete in Deutschland (2000-2006)10

Einteilung der Zielregionen

Die Ziel-1-Region sind Regionen der Europäischen Union und werden von ihr als wirt-schaftlich schlecht entwickelt eingestuft. Um aber ein möglichst gleiches Entwick-lungsniveau in der EU zu erhalten, werden diese Regionen gefördert.

Diese Regionen haben unter 75% des Bruttosozialprodukts des Gemeinschaftsdurch-schnittes. Sie sind meist Randgebiete der Union und weisen eine sehr geringe Bevöl-kerungsdichte auf. Für den Zeitraum 2000-2006 erhalten über 60 Regionen diese Förderung. In Deutschland zählen die fünf ostdeutschen Bundesländer zu dieser Zielgruppe. Sie erhalten die höchstmögliche Förderung aus den Strukturfonds der Europäischen Union. Insgesamt stehen für Fördermaßnahmen in Ziel-1-Gebieten 135,9 Mrd. EUR zur Verfügung, etwa 70% aller Mittel des EFRE.

10 Quelle: Europäische Union

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Die Ziel-2-Region sind Regionen in der EU, die von wirtschaftlicher Umstellung be-troffen sind (z.B. aufgrund von Verarmung ländlicher Gebiete oder industriellem Rückgang). Zu den betroffenen Gebieten in Deutschland gehören z.B. Teile Nieder-sachsens sowie des Ruhrgebiets. Insgesamt stehen 22,5 Mrd. EUR für Projekte in Ziel-2-Regionen zur Verfügung (11,5% der EFRE-Fördermittel).

Zu Beginn des Jahres 2005 forderte Deutschland als höchster Nettoeinzahler eine Verringerung des EU-Haushaltsbudgets auf ein Prozent der europäischen Wirt-schaftsleistung; die EU-Kommission plant zu diesem Zeitpunkt aber stattdessen, den Etat leicht zu erhöhen. Nicht nur Regionen in Polen, Ungarn, Tschechien und Lett-land, sondern auch Teile Ostdeutschlands gehören zu den förderungswürdigen Ziel-1-Gebieten. Die für Ost-Bundesländer ausbezahlte Förderungssumme beläuft sich bis Ende 2006 auf über 21 Mrd. EUR. Jedoch sinken die Förderungsgelder für die ostdeut-schen Regionen mit dem Beitritt von zehn weiteren Mitgliedsländern ab, da die Län-der Ostdeutschlands dann über dem 75-Prozent-Durchschnittswert liegen.

Antragstellung

Die EFRE-Förderung wird meist dezentral umgesetzt. Dies bedeutet, dass die Bewilli-gung und die Durchführung der Förderung bei den fachlich zuständigen Verwal-tungen bzw. Behörden liegen. Der Antragsteller kann hierbei auf vorgefertigte An-tragsformulare zurückgreifen, welche im Anschluss auf die Einhaltung der relevan-ten nationalen Förderrichtlinien festgelegten inhaltlichen und formalen Förderkri-terien der jeweiligen Maßnahme sowie sonstiger relevanter Bestimmungen des EU-Rechts (Beihilferecht, Vergaberegeln, Umweltrecht etc.) geprüft werden.

3.1.1 Gemeinschaftsinitiative INTERREG

INTERREG ist eine Gemeinschaftsinitiative des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Regionen der Europäischen Union.

Das Programm fördert grenzübergreifende Maßnahmen der Zusammenarbeit wie Infrastrukturvorhaben, die Zusammenarbeit öffentlicher Versorgungsunternehmen, gemeinsame Aktionen von Unternehmen oder Kooperationen im Bereich des Um-weltschutzes.

In der derzeit dritten Auflage (INTERREG III) für den Zeitraum 2000-2006 werden be-sonders Regionen in äußerster Randlage sowie Regionen entlang der Grenzen zu den Beitrittsländern gefördert. Die Initiative verfügt über ein Budget von 4,875 Mrd. EUR. Mit Interreg-Mitteln geförderte Programme müssen von den Mitgliedstaaten kofi-nanziert werden. Das bedeutet, maximal 50% der Gesamtkosten (in Ziel-1-Regionen 75%) dürfen mit Interreg-Mitteln finanziert werden.

Als Zuwendungsempfänger kommen sowohl private Unternehmen als auch die öf-fentliche Hand in Betracht. Auch eine Partnerschaft zwischen der privaten Seite und

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der öffentlichen Hand kann grundsätzlich eine Perspektive für eine Förderung im Sinne der INTERREG-Mittel bieten.

INTERREG III umfasst drei Ausrichtungen, von denen im Rahmen der vorliegenden Studie im Besonderen die:

Ausrichtung A (Grenzübergreifende Zusammenarbeit);

Ausrichtung B (Transnationale Zusammenarbeit);

zu untersuchen sind.

Ausrichtung A: Grenzübergreifende Zusammenarbeit

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Gebietskörper-schaften soll anhand der Umsetzung gemeinsamer Entwicklungsstrategien das Ent-stehen grenzübergreifender wirtschaftlicher und sozialer „Pole“ fördern.

Als förderfähige Gebiete werden alle Gebiete entlang der Binnen- und Außengrenzen der Gemeinschaft zu Lande und bestimmte Küstengebiete ausgewiesen (siehe auch Abbildung 6).

Beabsichtigte Entwicklungsziele, die den der Studie zugrunde gelegten Projektarten entsprechen, sind nachfolgend aufgezählt. Es ist jedoch zu erwähnen, dass dies keine erschöpfende Liste darstellt, sondern je nach Projekt im Einzelfall zu entscheiden ist.

Förderung der Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten;

gemeinsame Nutzung der Humanressourcen und Einrichtungen in den Berei-chen Forschung, technologische Entwicklung, Bildung, Kultur, Kommunikation und Gesundheit mit dem Ziel, die Produktivität zu verbessern und dauerhafte Ar-beitsplätze zu schaffen.

Verbesserungen in den Bereichen Verkehr (insbesondere Maßnahmen zur Ein-richtung von umweltfreundlichen Verkehrsarten), Informations- und Kommuni-kationsnetzwerke und –dienste, Wasser- und Energieversorgung;

Verstärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Verwaltung zwecks Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Zusam-menhalts.

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Abbildung 7: INTERREG IIIA Regionen (2004-2006) 11

Ausrichtung B: Transnationale Zusammenarbeit

Die transnationale Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden dient der Förderung eines hohen Maßes an räumlicher Integration inner-halb der Union anhand großräumiger Zusammenschlüsse europäischer Regionen. Deutschland ist an fünf dieser transnationalen Kooperationsräume beteiligt. Diese sind der „Ostseeraum“, der „Nordseeraum“, der „Mitteleuropäische, Adriatische, Do-nau- und Südosteuropäischer Raum“, der Raum „Nordwesteuropa“ und der „Alpen-raum“.

11 Quelle: Europäische Union

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Eine Unterstützung kann u. a. für die Förderung effizienter und umweltverträglicher Verkehrsnetze und eines verbesserten Zugangs zur Informationsgesellschaft bean-tragt werden. Der Bau von Autobahnen, sonstigen Straßen erster Ordnung und ähn-liche Infrastrukturarbeiten sind allerdings explizit ausgeschlossen.

3.1.2 Gemeinschaftsinitiative URBAN

Die Gemeinschaftsinitiative URBAN, als Teil des Europäischen Strukturfonds für regi-onale Entwicklung (EFRE) dient der dauerhaften Entwicklung bzw. der wirtschaftli-chen und sozialen Wiederbelebung städtischer Krisengebiete in der Europäischen Union. Darüber hinaus kommt dem Informations- und Erfahrungsaustausch im Rah-men von URBAN II eine besondere Bedeutung zu. Dieser Austausch soll an nationalen Grenzen nicht Halt machen. Die Europäische Kommission will vielmehr verstärkt Ak-tionen auf europäischer Ebene initiieren und das europäische „Networking“ finan-zieren. Von der Europäischen Kommission 1994 ins Leben gerufen, werden in der derzeitigen Förderphase für den Zeitraum 2000-2006 ungefähr 728,3 Mio. EUR auf-gewendet; es betrifft insgesamt rund 2,2 Mio. Menschen in ganz Europa, die in 70 von Krisen betroffenen Stadtvierteln leben.

In Deutschland werden momentan zwölf Programmgebiete in den Städten Berlin, Bremerhaven, Dessau, Dortmund, Gera, Kassel, Kiel, Leipzig, Luckenwalde, Mann-heim/Ludwigshafen, Neubrandenburg und Saarbrücken gefördert. Das gesamte För-dervolumen aller Programmgebiete in Deutschland beträgt rund 148,7 Mio. EUR (20,4% des europäischen Gesamtbudgets von URBAN II). Eine weitere Förderperiode, beginnend ab 2007, ist bereits in Planung.

Besonderheiten der Gemeinschaftsinitiative URBAN sind die integrierte und klein-räumige Vorgehensweise und die Möglichkeit der Bündelung von Mitteln und Maß-nahmen in den Problemquartieren. Die Förderung verlangt ein integriertes Entwick-lungsprogramm, das in die Gesamtstrategie der Stadt einbettet ist. Möglichst viele Akteure im Stadtteil sollen an der Entwicklung mitwirken und zu einer möglichst effizienten Zielerreichung beitragen.

Projektbeispiel URBAN II in Kassel

Im Vergleich mit anderen Ober- und Mittelzentren in Hessen ist Kassel die wirtschaft-lich strukturschwächste Kommune. Die Gebietskulisse URBAN der Stadt Kassel kann hierbei eindeutig Merkmale traditioneller Gewerbe- und Industriestandorte aufwei-sen: hohe Arbeitslosigkeit, Armut und Abhängigkeit von Transferleistungen der So-zialsysteme, Ausgrenzung, erhebliche Qualifikationsdefizite, hohe Verkehrsbelas-tungen und Mängel im Wohnumfeld, umfangreiche Industrie- und Verkehrsbra-chen, geringe Wirtschaftstätigkeit, problematische Bevölkerungsentwicklung, feh-lende Freiflächen und Angebote für Kinder und Jugendliche. Eine klassische Stadter-neuerungspolitik nach Baugesetzbuch auf Basis des Bund-Länder-Programm Städte-

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bauförderung mit baulich-physischen Maßnahmen erscheint in diesem Zusammen-hang als nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr ein gesamtheitlicher, integrier-ter Ansatz der wirtschaftlichen und sozialen Erneuerung nach dem Zielkonzept der Gemeinschaftsinitiative URBAN.

Maßnahmen zur Verbesserung der Situation sind u. a. Projekte im Hochbau. So wer-den bspw. die Ganztagesschule Carl-Anton-Henschel sowie die Schule Unterneustadt II aufgewertet, indem bei letztgenannter Einrichtung im Rahmen von URBAN II zum einen für rund 750.000 EUR baulich-funktionale Maßnahmen am Gebäude und zu-sätzlich für ca. 150.000 EUR die Außenanlagen komplett neu gestaltet wurden und im Juni 2005 das Objekt eingeweiht werden konnte.

Fazit

Zusammenfassend gilt es hervorzuheben, dass die Förderung von PPP-Projekten durch EFRE-Mittel generell daran gebunden ist, dass zum einen eine Zielkonformität zwischen Projektziel und dem jeweiligen Programmziel eindeutig vorliegt. Des Wei-teren ist erforderlich, dass das zu unterstützende Projekt die Vorgaben hinsichtlich Zuordnung zu einer förderfähigen Region bzw. allgemeine Förderkriterien erfüllt werden. Zurzeit sind nur öffentlich-rechtliche Institutionen berechtigt, Anträge für Fördermittel nach EFRE zu stellen.

3.1.3 Veränderungsvorschläge der Europäischen Kommission zur Reform der Kohäsionspolitik (Zeitraum 2007 – 2013)12

Nachdem der Förderzeitraum 2000 – 2006 dem Ende entgegengeht, hat die Europäi-sche Kommission am 14. Juli 2004 ihre Verordnungsvorschläge zur Reform der Kohä-sionspolitik verabschiedet. Diese Reform mit einer Mittelausstattung von 336,1 Mrd. EUR (d. h. etwa ein Drittel des Haushalts der Gemeinschaft) will die Strukturmaß-nahmen:

gezielter auf die strategischen Schwerpunkte der EU ausrichten (z. B. Verpflich-tungen von Lissabon und Göteborg im Hinblick auf eine wettbewerbsfähige und nachhaltige „wissensbasierte Wirtschaft“, Europäische Beschäftigungsstrategie);

stärker auf die am stärksten benachteiligten Regionen konzentrieren und dabei der Entwicklung in der übrigen Union vorgreifen;

stärker dezentralisiert und auf vereinfachte, transparentere und effizientere Wei-se umsetzen.

Das Verordnungspaket umfasst:

eine allgemeine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für alle drei Fi-

12 http://europa.eu.int/comm/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/newregl0713_de.htm

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nanzinstrumente der Strukturmaßnahmen 2007-2013;

je eine gesonderte Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Ent-wicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds;

eine neue Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenz-überschreitende Zusammenarbeit (EVGZ).

Die folgende Kurzdarstellung soll den Akteuren der regionalen Entwicklung helfen, sich im Rahmen der Debatte, die bis zur Verabschiedung des neuen Rechtsrahmens stattfinden wird, ein klareres Bild von den Kernelementen dieser Verordnungen zu machen.

Kernstück der Entwürfe ist die Verordnung, die die allgemeinen Bestimmungen für die zwei Strukturfonds für den Zeitraum 2007-2013 (EFRE und ESF) sowie für den Ko-häsionsfonds festlegt. Die Hauptelemente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die derzeitigen drei Hauptziele der Fonds – Ziel 1: Regionen mit Entwicklungsrück-stand; Ziel 2: wirtschaftliche und soziale Umstellung von bestimmten Gebieten; Ziel 3: Bildungssysteme und Beschäftigungsförderung – werden im Jahr 2007 von den folgenden drei Zielen abgelöst:

Ziel „Konvergenz“ (EFRE, ESF und Kohäsionsfonds).

Dieses Ziel ähnelt dem derzeitigen Ziel 1 und soll die wirtschaftliche Konvergenz der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand beschleunigen, und zwar durch eine Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung mit Hilfe von Investitionen in Kapital und Humanressourcen, durch Förderung von Innovation und der Wissensgesellschaft, durch eine bessere Anpassungsfähigkeit an den Wan-del in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz der Umwelt sowie durch eine effiziente Verwaltung.

Das Ziel Konvergenz wird insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, die bisher in der Union noch nicht da gewesene Entwicklungsrückstände aufweisen, eine maß-gebliche Rolle spielen.

Förderfähigkeit:

Das Ziel „Konvergenz“ wird sich auf die Regionen konzentrieren, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) der drei letzten verfügbaren Jahre vor Verabschie-dung der Verordnung unter 75% des Durchschnitts der erweiterten Union liegt. Dies trifft in erster Linie auf den Großteil der neuen Mitgliedstaaten zu;

Um die Errungenschaften der Vorgängerprogramme zu konsolidieren, ist eine vorübergehende, spezifische und degressive Unterstützung bis 2013 für jene Re-gionen vorgesehen, die den 75-Prozent-Grenzwert aufgrund des statistischen Ef-fekts der Erweiterung überschreiten;

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Ganz gleich, ob sie unter das Ziel „Konvergenz“ fallen oder nicht, die Gebiete in äußerster Randlage (die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln und die franzö-sischen Überseedepartements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) werden besonders vom EFRE gefördert, um ihre Eingliederung in den Binnen-markt zu erleichtern und die ortsspezifischen Einschränkungen auszugleichen;

Das Ziel „Konvergenz“ wird auch die Interventionen des Kohäsionsfonds in den Mitgliedstaaten betreffen, deren Bruttosozialprodukt pro Kopf unter 90% des Uni-onsdurchschnitts liegt. Anhand dieser Interventionen sollen die Anforderungen der Wirtschafts- und Währungsunion erfüllt werden.

Die Kommission wird die Liste der Regionen oder Mitgliedstaaten, die diese unter-schiedlichen Bedingungen erfüllen, unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichen.

Mittel

Die Mittel für das Ziel „Konvergenz“ – 264 Mrd. EUR, d. h. 78,54% der Gesamtmittel der Fonds anstatt der derzeitigen 75% – verteilen sich wie folgt:

67,34% für Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP unter 75% des Unionsdurchschnitts;

8,38% für Regionen, die vom „statistischen Effekt“ betroffen sind;

23,86% für Empfängerländer des Kohäsionsfonds;

0,42% für die Gebiete in äußerster Randlage.

Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

(EFRE, ESF). Für die übrige Union, d. h. außerhalb der Regionen mit dem größten Ent-wicklungsrückstand, wird ein doppelter Ansatz vorgeschlagen. Einerseits gilt es, an-hand von regionalen Entwicklungsprogrammen (EFRE) die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen zu stärken (durch Antizipation des Wandels in Wirt-schaft und Gesellschaft, durch Förderung von Innovation, Wissensgesellschaft, Un-ternehmertum, Schutz der Umwelt und Risikoprävention), und andererseits wird mit Hilfe nationaler oder regionaler Programme, die vom ESF gefördert werden, die Be-schäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie die Entwick-lung von integrativen Arbeitsmärkten auf der Grundlage der Europäischen Beschäf-tigungsstrategie unterstützt. Das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit“ wird eine entschei-dende Rolle spielen, wenn verhindert werden soll, dass neue Ungleichgewichte ent-stehen auf Kosten von Regionen, die aufgrund unzureichender öffentlicher Mittel die Folgen nachteiliger sozioökonomischer Entwicklungen zu tragen hätten.

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Förderfähigkeit

Alle Gebiete, die nicht unter das Ziel „Konvergenz“ fallen, kommen für das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit“ in Frage. Es obliegt den Mitgliedstaaten, eine Liste der Regionen vorzulegen, für die sie ein Programm einreichen werden, das vom EFRE kofinanziert werden soll. Die bisherige Bestimmung der Fördergebiete durch die Gemeinschaft, wie sie im Rahmen des derzeitigen Ziels 2 vorgenommen wurde, wird somit aufgehoben;

Die Ziel-1-Regionen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2007 nicht für das Ziel „Konvergenz“ in Frage kommen, werden im Rahmen des Ziels „Wettbewerbsfähigkeit“ eine vorübergehende Sonderunterstützung mit schrittweisem Abbau bis 2013 erhalten („Phasing-in“), um ihren Aufholprozess zu konsolidieren. Die Kommission wird die Liste dieser Regionen unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichen.

Mittel

Das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit“ wird über Mittel in Höhe von 57,9 Mrd. EUR, d. h. 7,22% der Gesamtmittel, verfügen, die sich wie folgt verteilen:

83,44% für Regionen, die nicht unter das derzeitige Ziel 1 fallen;

16,56% für die „Phasing-in“-Regionen.

Die Aufschlüsselung zwischen dem EFRE und dem ESF beträgt 50 : 50 für Regionen, die nicht unter das derzeitige Ziel 1 fallen. In „Phasing-in“- Regionen kann der Anteil des ESF bis zu 50% betragen.

Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (EFRE).

Dieses Ziel, das sich auf die Erfahrung der Gemeinschaftsinitiative Interreg stützt, soll die Kooperation auf drei Ebenen vertiefen: in der grenzüberschreitenden Zusam-menarbeit durch gemeinsame Programme, in der Zusammenarbeit in transnationa-len Räumen sowie im Rahmen von Netzwerken und des Erfahrungsaustausches in der gesamten Union. So wird das Ziel „Zusammenarbeit“ eine ausgewogene, harmo-nische und nachhaltige Entwicklung des europäischen Raums fördern.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Wettbewerbsfähigkeit“ auch außerhalb des Ziels „Zusammenarbeit“ interregi-onale Kooperationsmaßnahmen zwischen den teilnehmenden Behörden eines Pro-gramms und jenen von mindestens einem anderen Mitgliedstaat abdecken.

Förderfähigkeit

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betrifft Regionen, die an Binnengrenzen und bestimmten Außengrenzen zu Lande liegen, sowie bestimmte Regionen an in-

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nergemeinschaftlichen Seegrenzen. Sie wird überdies zu den grenzüberschreitenden Teilbereichen des künftigen „Europäischen Nachbarschaftsinstruments“ und des „Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt“ beitragen. Diese werden an die Stelle der bestehenden Instrumente Phare, Tacis, MEDA, CARDS, ISPA und Sapard treten. Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission die Liste der förderfähigen Grenzregionen sowie jene der Regionen für transnationale Zusammenarbeit verab-schieden. Für die Förderung von Kooperationsnetzen und den Erfahrungsaustausch kommt das gesamte Gebiet der Europäischen Union in Betracht.

Mittel

Die der territorialen Zusammenarbeit zugewiesenen Mittel in Höhe von 13,2 Mrd. EUR, d. h. 3,94% der Gesamtmittel, verteilen sich wie folgt:

insgesamt 47,73% für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, von denen 35,61% für Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gebiet der EU und 12,12% für den Beitrag zu den grenzüberschreitenden Teilbereichen des Nachbarschafts- und des Heranführungsinstruments bestimmt sind, wobei die Beteiligung an Letzteren mind. der Mittelausstattung dieser Instrumente ent-spricht;

47,73% für die transnationale Zusammenarbeit;

4,54% für Kooperationsnetze und den Erfahrungsaustausch.

Besondere Regelungen für bestimmte Gebiete

Die Programmplanung wird insbesondere folgende gebietsspezifische Regelungen berücksichtigen:

Städte, insbesondere mittelgroße Städte, deren Rolle in der regionalen Entwick-lung durch Beihilfen für die Neubelebung der Städte unter Nutzung der Erfah-rung der Gemeinschaftsinitiative URBAN gestärkt werden soll und denen direkte Verantwortung übertragen werden kann;

ländliche Gebiete oder von der Fischerei abhängige Gebiete, die im Mittelpunkt von Diversifizierungsmaßnahmen stehen werden, die von den Strukturfonds in Ergänzung und Übereinstimmung mit den Maßnahmen des neuen Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Fischereifonds (EFF) finanziert werden. Letztere werden die Abtei-lung Ausrichtung und die spezifischen Beiträge der Abteilung Garantie des Euro-päischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie das Finanzinstrument für die Ausrich-tung der Fischerei (FIAF) ersetzen und nicht mehr den Strukturfonds angehören;

Regionen in äußerster Randlage, Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen (In-seln, Berggebiete), dünn besiedelte Gebiete sowie Gegenden, die bis zum 30. April 2004 Außengrenzen der Union waren und diesen Status jetzt nicht mehr besitzen.

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Gemeinschaftsbeteiligung und erhöhte Beteiligungssätze

Die Gesamtmittel für die Kohäsionspolitik von 2007 bis 2013 belaufen sich auf 336,1 Mrd. EUR und stellen etwa ein Drittel des Gemeinschaftsbudgets und 0,41% des Brut-tonationaleinkommens der EU dar (0,46% wenn die Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums hinzugerechnet werden).

Für jeden Schwerpunkt der operationellen Programme unterliegt die Beteiligung der Fonds an den gesamten öffentlichen Ausgaben mindestens 20% bzw. folgenden Höchstgrenzen:

85% für den Kohäsionsfonds;

75% für den EFRE oder den ESF im Ziel „Konvergenz“ und ausnahmsweise bis zu 80% bei Ländern, die vom Kohäsionsfonds gefördert werden;

50% für den EFRE oder den ESF beim Ziel „Wettbewerbsfähigkeit“;

75% für den EFRE beim Ziel „Zusammenarbeit“;

50% für die spezifische Mittelzuweisung des EFRE für die Regionen in äußerster Randlage (Ausgleich von Mehrkosten);

85% für die operationellen Programme in den Regionen in äußerster Randlage sowie in den abgelegenen griechischen Inseln.

Die Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen des EFRE kann um folgende Prozentsätze erhöht werden: + 10% für Maßnahmen der interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Wettbewerbsfähigkeit“; + 5%, im Rahmen des Ziels „Wettbewerbsfähigkeit“, für Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen (In-seln, Berggebiete), für dünn besiedelte Gebiete – insbesondere im hohen Norden Eu-ropas, die nicht mehr automatisch unter das Ziel „Konvergenz“ fallen – und für Ge-genden, die bis zum 30. April 2004 an den Außengrenzen der Union lagen und diesen Status jetzt nicht mehr besitzen. Die erhöhten Beteiligungssätze für diese verschie-denen Gebiete können bis zu insgesamt 60% kumuliert werden.

Die Vorschusszahlungen für die Strukturfonds in Höhe von 7% bzw. 10,5% für den Ko-häsionsfonds bleiben bestehen. Die vorgeschlagene Verordnung definiert übrigens die Bestimmungen einer besseren Koordinierung zwischen den Zuschüssen der Fonds und den Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäi-schen Investitionsfonds (EIF), insbesondere für komplexe Finanzierungspakete und öffentlich-private Partnerschaften.

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Die Verordnungsvorschläge für den EFRE

Neben den Punkten, die sich aus der allgemeinen Verordnung ergeben, sollen kurz folgende Elemente der Verordnungsvorschläge für das Finanzinstrument EFRE skiz-ziert werden.

Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ wird neben dem Ausbau der Infrastrukturen – Transport, Umwelt, Energie, Bildung, Gesundheit – und den Beihilfen für KMU ein neuer Schwerpunkt auf die Forschung und Innovation sowie auf die Risikoprä-vention gelegt;

Im Rahmen des Ziels „Wettbewerbsfähigkeit“ werden sich die Interventionen auf drei Schwerpunkte beziehen: Innovation und wissensbasierte Wirtschaft, Umwelt und Risikoprävention, Zugänglichkeit im Rahmen von Verkehrs- und Telekom-munikationsdienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die außerhalb von großen städtischen Zentren liegen;

Im Rahmen des Ziels „Zusammenarbeit“ wird der Schwerpunkt in grenzüber-schreitenden Programmen in erster Linie in den Bereichen Förderung des Unter-nehmergeistes, gemeinsame Bewirtschaftung der Umwelt und gemeinsame Nut-zung von Infrastrukturen liegen. Die transnationalen Programme werden fol-gende Bereiche umfassen: Wasserschutz und -wirtschaft, Zugänglichkeit der gro-ßen Netze und Interoperabilität der Systeme, Risikoprävention und gemeinsame technologische Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

Die EFRE-Verordnung legt auch spezifische Bestimmungen in Bezug auf die städ-tische Dimension, Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen, Gebiete in äußers-ter Randlage, ländliche Gebiete oder von der Fischerei abhängige Gebiete fest. In Letzteren werden sich die Interventionen des EFRE auf andere Aktivitäten als die Landwirtschaft und die Fischerei sowie auf die Zugänglichkeit und die Verbesse-rung der Anbindung der ländlichen Gebiete an die Städte erstrecken.

2000 – 2006 2007 - 2013

Ziele Finanzinstrumente Ziele Finanzinstrumente

Kohäsionsfonds Kohäsionsfonds EFRE

Ziel 1 EFRE (u.a.) Konvergenz

Kohäsionsfonds

Ziel 2 EFRE (u.a.) Regionale Wettbewerbsfähig-

keit und Beschäftigung

EFRE

(auf regionaler Ebene)

Interreg

URBAN

EFRE Europäische territoriale Zu-

sammenarbeit EFRE

Tabelle 1: Kohäsion 2007-2013, von der Kommission vorgeschlagene Ziele und Instrumente

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Zurzeit steht die Verabschiedung der Verordnung zur Neugestaltung der EFRE För-derrichtlinie noch aus. Mit ihrem Erscheinen wird im Jahr 2006 gerechnet. Erst dann sind verbindliche Aussagen zu diesen Sachverhalten möglich.

Da die Finanzierungsmechanismen regional unterschiedlich gestaltet sein können, empfiehlt es sich, sich mit der entsprechenden regionalen EFRE-Fondsverwaltungen13 in Verbindung zu setzen. Hier erhält man weitergehende Aus-künfte zu den Förderregularien.

3.2 TEN

Transeuropäische Netze (englisch Trans-European Networks), kurz TEN, sind ein Bei-trag der EU zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarktes und zur Verbesse-rung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes der Gemeinschaft. Mit dem Schwerpunktprogramm werden in der EU eine bessere Vernetzung im Binnenmarkt und eine gewisse Vereinheitlichung der Verkehrssysteme angestrebt. Ferner soll die Infrastruktur von Energie und Telekommunikation verbessert und das Satellitenna-vigationssystem Galileo entwickelt werden. Grundlage sind die Artikel 154 bis 156 des EG-Vertrages.

Die Gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrs-netzes (Entscheidung Nr. 1692/96/EG vom 23. Juli 1996, geändert mit Entscheidungen Nr. 1346/2001/EG vom 22. Mai 2001 und Entscheidungen Nr. 884/2004/EG vom 29. Ap-ril 2004) sind ein Orientierungsrahmen für den Auf- und Ausbau der international bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur innerhalb der EU.

Die TEN-Leitlinien sind weder ein Bau- noch ein Finanzierungsprogramm. Die Kosten für eine Realisierung des transeuropäischen Verkehrsnetzes belaufen sich nach neu-eren Schätzungen der EG-Kommission bis 2020 auf rd. 600 Mrd. EUR. Hierin ist auch der Bedarf für den Ausbau in den beigetretenen Staaten enthalten, der im Rahmen der Arbeiten zur Ermittlung des notwendigen Infrastrukturbedarfs in den assoziier-ten Staaten (TINA-Prozess) ermittelt wurde.

Die Hauptfinanzierung obliegt den Mitgliedstaaten. Mitfinanzierung der Gemein-schaft aus folgenden Mitteln:

EU-Haushaltslinie TEN;

EU-Strukturfonds (insb. Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung - EFRE);

Kohäsionsfonds.

Darüber hinaus finanzieren internationale Finanzinstitutionen, vor allem die Euro-

13 Die Liste mit den zuständigen Verwaltungsbehörden in Deutschland ist abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/regional_policy/manage/authority/authority_de.cfm Weiterführende Informationen zum aktuellen Stand der Diskussion sind erhältlich unter: http://europa.eu.int/comm/regional_policy/index_de.htm

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päische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) in erhebli-chem Maße über Darlehen bzw. Bürgschaften Verkehrsinfrastrukturen in Europa mit (siehe Kap. 3.4).

Die Einzelheiten der Förderung aus der TEN-Haushaltslinie regelt die TEN-Zuschussverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze geän-dert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 21. April 2004). Aus dieser Haushaltslinie können im Verkehrsbereich Investi-tionsvorhaben grundsätzlich mit bis zu 10% und Studien mit bis zu 50% der Kosten ge-fördert werden. Für bestimmte vorrangige Vorhaben (insbes. wenn sie grenzüber-schreitend sind oder natürliche Hindernisse queren) kann aufgrund der ebenfalls im Jahr 2004 erfolgten Änderung der TEN-Zuschussverordnung die finanzielle Unter-stützung bis zu 20% der Investitionskosten betragen.

Die Haushaltslinie TEN enthält für den Zeitraum 2000-2006 insgesamt 4,855 Mrd. EUR, davon ca. 90% für Verkehr, 10% für Energie und Telekommunikation. 255 Mio. EUR hiervon sind in den Jahren 2004 bis 2006 für Projekte in den beigetretenen Staa-ten reserviert.

Mit dem Schwerpunktprogramm Transeuropäische Netze (TEN-T) wird die Verein-heitlichung des Verkehrssystems angestrebt. Es hat eine Laufzeit von 1995 bis 2010, die ersten Projekte betreffen hauptsächlich Bahnstrecken, Autobahnen, Wasserstra-ßen, den Güterverkehr und Informationssysteme.

Nach erfolgreicher Beantragung können TEN-Mittel im Wege einer Anschubfinan-zierung in PPP-Projekte eingebunden werden, wie z.B. bei der Rostocker Warnow-Querung (B 103n) geschehen. Eine Einbindung von TEN-Mittel in Eisenbahnprojekte (PPP oder konventionell) gilt als problematisch, da die Planungs- und Bauzeit derar-tiger Projekte die zulässige Zeitspanne zur Beantragung und Verausgabung von TEN-Mitteln (sechs bis sieben plus zwei Jahre) häufig überschreitet. Entsprechend ist eine Auszahlung von TEN-Mitteln in PPP-Projekten in Form anteiliger Serviceentgelte o. ä. derzeit nicht möglich.

Derzeit plant die EU-Kommission sowohl eine Erhöhung des TEN-Budgets als auch eine Erhöhung der TEN-Mittel für grenzüberschreitende Projekte. Darüber hinaus sollen im Zuge der Revision der TEN-Leitlinien neue Finanzierungsinstrumente ein-geführt werden:

Die Erhöhung der Investitionsförderung auf bis zu 20% für prioritäre grenzüber-schreitende Projekte;

Zeitlich begrenzte Garantien für den Schuldendienst in der betrieblichen Start-phase von PPP-Projekten;

Unterstützung von PPP-Projekten durch einen speziellen Fonds, der „quasi-equity“ bereitstellen und die Kapitalbindung der Sponsoren graduell verringern soll.

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3.3 Europäische Investitionsbank

Die Europäische Investitionsbank (EIB) mit Sitz in Luxemburg beteiligt sich seit vielen Jahren an der Finanzierung von PPP-Projekten.14

Durch die Kofinanzierung von PPP-Projekten trägt die Bank wesentlich zur Unter-stützung der von zahlreichen Mitgliedsstaaten angestrebten Verbesserung der öf-fentlichen Dienstleistungen bei, wenn diese Mitgliedsstaaten die Verbesserung durch eine verstärkte Beteiligung des privaten Sektors erreichen wollen. Im Einklang mit den Prioritäten der EU-Mitgliedsstaaten und der EIB werden vor allem PPP -Projekte in Bereichen finanziert, wie TEN und die Modernisierung der Verkehrsinfra-struktur, Schul- und Hochschulausbildung, primäre und sekundäre Gesundheitsver-sorgung und Verbesserung der Umweltbedingungen finanziert.

Die Finanzierungsbeteiligung der EIB ist nicht davon abhängig, ob die Investition herkömmlich oder über ein PPP-Modell umgesetzt werden soll. Die Beteiligung for-dert auch nicht die Wahl eines bestimmten PPP-Vertragsmodells, d.h. sie fordert we-der die Eigentumsstellung des Begünstigten noch ist die Beteiligung auf investive Mittel beschränkt. Das Projekt muss ausschließlich den Kriterien der Förderfähigkeit der EIB entsprechen und technisch, finanziell und wirtschaftlich tragfähig sein.

3.3.1 Kriterien der Förderung durch die EIB

Die grundlegenden Kriterien, die der EIB generell zur Entscheidung über die Förde-rungswürdigkeit eines Projektes dienen, werden auch bei PPP-Projekten in Betracht gezogen. Allen voran die Generierung eines „zusätzlichen Nutzens“ ist ausschlagge-bend, wenn über die Möglichkeiten der Förderung entschieden wird. Die politischen Zielsetzungen und Prioritäten für die Kreditvergabe umfassen u. a.

die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der erweiterten EU durch Förderung der wirtschaftlich schwächeren Regionen;

Erschließung der weniger entwickelten Gebiete der Europäischen Union;

Investitionshilfen für Infrastrukturprojekte, die im Interesse der Gemeinschaft realisiert werden und die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den ein-zelnen Mitgliedsstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;

die Förderung von Infrastrukturen im Bildungs- und Gesundheitssektor.

3.3.2 Möglichkeiten der Förderung

Die Möglichkeiten einer Förderung durch die EIB sind zumeist zinsverbilligte Darle-hen, die abhängig von den Gesamtinvestitionskosten des Projekts entweder direkt

14 Vgl. www.eib.org

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dem Projekt zufließen (> 25 Mio. EUR) oder aber über zwischengeschaltete Finanzin-stitute eine Refinanzierung hierfür zur Verfügung stellen (< 25.Mio. EUR). Die Darle-hen der Bank werden stets in Verbindung mit Eigenmitteln des Projektträgers und anderen langfristigen Finanzierungsmitteln eingesetzt.

Des Weiteren bietet die EIB ein zusätzliches Potential an Know-how und Erfahrungs-werten an, welche dem jeweiligen Projekt einen weiteren Mehrwert versprechen soll.

Die EIB sieht daher durch ihre Beteiligung an PPP-Projekten einen von ihr ausgehen-den „Katalysator-Effekt“, um die gewünschten Vorhaben auf den Weg zu bringen. Die Bank verfolgt zudem keinerlei Gewinnabsicht und gibt daher ihre vorteilhaften, auf ein AAA-Rating zurückzuführenden, Mittelbeschaffungskosten zuzüglich einer geringen Marge direkt an die Darlehensnehmer weiter.

Einzeldarlehen

Begünstigte von direkten oder indirekten (über zwischengeschaltete Finanzinstitute gewährte) Einzeldarlehen sind Projektträger des öffentlichen und des privaten Sek-tors. Die Finanzierung ist direkt mit der EIB zu vereinbaren, wenn die Investitionskos-ten 25 Mio. EUR übersteigen, und kann bis zu 50% der Gesamtkosten des Vorhabens abdecken. EIB-Mittel und sonstige Mittel der Europäischen Union (etwa vom Europä-ischen Fonds für Regionale Entwicklung – EFRE) dürfen zusammen nicht mehr als 70% der Projektkosten decken (90% in Ziel 1-Fördergebieten bzw. „Konvergenzgebie-ten“ ab 2007). Bei Industrievorhaben beträgt die Laufzeit höchstens 12 und bei Infra-strukturprojekten maximal 20 Jahre. In Ausnahmefällen sind auch längere Laufzei-ten (bis 15 bzw. 35 Jahre) möglich.

Globaldarlehen

Bei Globaldarlehen handelt es sich um Kreditlinien, die den Banken oder Finanzinsti-tuten eingeräumt werden, um die bereitgestellten Mittel zur Finanzierung kleiner und mittlerer Vorhaben (bis zu 25 Mio. EUR) sowie von KMUs, den Förderungskrite-rien der EIB entsprechend, weiterzuleiten. Das jeweilige zwischengeschaltete Institut ergänzt den EIB-Finanzierungsbeitrag, indem es selbst auch Mittel für das betreffen-de Projekt zur Verfügung stellt. Die Globaldarlehen können private und öffentlichen Projektträger oder KMUs mit weniger als 250 Mitarbeitern (Ausnahmen gelten in EU-Fördergebieten) in Anspruch nehmen.

Finanziert werden Neuinvestitionen mit einem Betrag von bis zu 25 Mio. EUR, die von KMU oder – im Falle kleiner Infrastrukturvorhaben – von Gebietskörperschaften und anderen Projektträgern durchgeführt werden. Die Teildarlehen belaufen sich auf höchstens 12,5 Mio. EUR und können bis zu 50% der Investitionskosten abdecken. Die Darlehensanträge sind direkt an die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene

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tätigen zwischengeschalteten Banken bzw. Finanzinstitute zu richten15. Die Laufzei-ten der Darlehen liegen zwischen 5 und 12 Jahren und können in Ausnahmefällen bis zu 15 Jahre betragen. Für Infrastrukturfinanzierungen kann die Laufzeit bis zu 20 Jah-re betragen.

Modelle Förderprogramm EIB Eigentum Mittelbindung

I II III IV

Einzeldarlehen eigentumsunabhängig keine Beschränkung auf

investive Kosten

+ - - +

Sozial Investieren eigentumsunabhängig keine Beschränkung auf

investive Kosten

+ - - +

Tabelle 2: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der Europäischen Investitionsbank (EIB)

3.4 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) wurde 1991 ge-gründet, als der Kommunismus in Mittel- und Osteuropa zusammenbrach und die ehemals sozialistischen Länder Unterstützung bei der Entwicklung eines neuen Pri-vatsektors in einem demokratisch orientierten Umfeld benötigten. Gegenwärtig nutzt die EBWE verschiedene Investitionsformen, um den Aufbau der Marktwirt-schaft und einer demokratischen Gesellschaftsordnung in 27 Ländern von Mitteleu-ropa bis Zentralasien zu fördern.

Deutschland steht jedoch nicht auf der Liste der „förderungswürdigen“ Länder. Somit scheint ein Engagement der EBWE zur Förderung deutscher PPP-Projekte momentan nicht möglich. Auch andere westeuropäische Länder, wie bspw. Frankreich und Großbritannien, profitieren nicht von Förderaktivitäten der EBWE. Vielmehr wird potentiellen EU-Beitrittsländern, sowie gemessen an der Wirtschaftskraft noch zu-rückliegenden Ländern die Möglichkeit gegeben, infrastrukturelle Projekte zu be-wältigen.

15 Eine Liste der deutschen Finanzinstitute befindet sich im Anhang.

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4 Bund

4.1 Gemeinschaftsaufgaben

Gemeinschaftsaufgaben sind staatliche Aufgaben, die in Abweichung von der verfas-sungsrechtlichen Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern gemeinsam durchgeführt werden (Artikel 91a Grundgesetz). Unter Gemeinschaftsaufgaben las-sen sich u. a. Hochschulbau, Küstenschutz, Bildungsplanung und Forschungsförde-rung subsumieren.

Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Zur Durchführung der GA-Förderung müssen Bund und Länder einen Rahmenplan aufstellen. Aktuell gilt der 35. Rahmenplan 2006-2009. Innerhalb dieses Rahmen-plans werden die Fördergebiete in Deutschland abgegrenzt, die Ziele der Förderung festgelegt sowie Maßnahmen und Haushaltsmittel nach Haushaltsjahren und Län-dern aufgeführt.16 Der Rahmenplan regelt neben den grundlegenden Informationen zur Ausgestaltung der Regionalpolitik auch die Voraussetzung, Art und Intensität der Förderung. Darüber hinaus enthält er die regionalen Förderprogramme der Län-der (mit Fördergebieten, Förderschwerpunkten und Fördermitteln). Der Bund wirkt an der Rahmenplanung gemäß Artikel 91 a Grundgesetz mit, die Durchführung der GA-Fördermaßnahmen ist allein Sache der Länder. Somit können die Länder je nach Art und Intensität der jeweiligen Regionalprobleme Förderschwerpunkte setzen.17 Der Bund arbeitet laut Artikel 91 a Grundgesetz auf folgenden Gebieten bei der Erfül-lung von Länderaufgaben mit:

Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken;

Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur;

Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

Wie die Erfüllung der Aufgaben durchgeführt und welche Verfahren dazu verwen-det werden, sind gesetzlich geregelt. Für die Betrachtung des öffentlichen Hochbaus kommen die Bereiche Hochschulen und Verbesserung der regionalen Wirtschafts-struktur in Betracht. In diesen beiden Gebieten finanziert der Bund 50% der Ausgaben in jedem Bundesland.

Die Länder haben die Aufgabe, förderwürdige Projekte auszuwählen, Bewilligungen eigenständig zu erteilen und zu kontrollieren, inwieweit die Förderbestimmungen eingehalten werden. 18

16 Vgl. Vierunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) für den Zeitraum 2005 bis 2008, Teil I Allgemeines, S. 7 17 ebenda 18 Absatz zitiert nach Feine, Immo; Kaps, Anja; Hauschild, Uwe; Jackson, Grit: Fördermittel für PPP-

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Im Rahmen der GA liegt der Förderschwerpunkt auf der Unterstützung der regiona-len Investitionstätigkeit. Hierzu gehören neben Zuschüssen für Investitionskosten privater Unternehmen vor allem kommunale, wirtschaftsnahe Infrastrukturprojekte. Einzelheiten sind im Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regi-onalen Wirtschaftsstruktur“ (WiStruktG)19 geregelt.

Gegenstand der Förderung

Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden folgende Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahr-genommen:

Die Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben;

Förderung des Ausbaus der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der ge-werblichen Wirtschaft erforderlich ist, durch

a) Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft;

b) Ausbau von Verkehrsverbindungen, Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie öffentliche Fremdenver-kehrseinrichtungen;

c) Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungs-stätten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften besteht.

Die genannten Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten durchgeführt, deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-unter abzusinken droht oder in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder bedroht sind, dass negative Rückwir-kungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten oder absehbar sind.

Einzelne Infrastrukturmaßnahmen werden auch außerhalb der vorstehend genann-ten Gebiete gefördert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit geför-derten Projekten innerhalb benachbarter Fördergebiete stehen.

Im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur sind insbesondere förderfähig:20

Projekte im öffentlichen Hochbau, Diplomarbeit für die Bauhaus-Universität Weimar, Fakultät Bauin-genieurweisen vom 1. Juli 2005 19 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I, S. 1861) zuletzt geändert durch Art. 102 des Achten Zuständigkeitsanpas-sungsgesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304 ff.) 20 Vgl. Vierunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) für den Zeitraum 2005 bis 2008, Teil II Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung

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Die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände. Hierzu gehören auch Um-weltschutzmaßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen und räum-lichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind;

Die Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Altlasten, soweit sie für eine wirtschaftli-che Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist;

Die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben oder von Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrs-netz;

Die Errichtung oder der Ausbau von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und –verteilungsanlagen sowie von Kommunikationsleitungen (bis zur Anbin-dung an Netz bzw. nächsten Knotenpunkt);

Die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser und Abfall;

Die Geländeerschließung für den Tourismus sowie öffentliche Einrichtungen des Tourismus. Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und ü-berwiegend dem Tourismus dienen;

Die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) förderfähig;

Die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren, die kleinen Unternehmen in der Regel für fünf, aber nicht mehr als acht Jahre Räumlichkeiten und Gemein-schaftsdienste bereitstellen (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzent-ren bzw. -parks u. ä.). Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vor-handener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) för-derfähig.

Empfänger

Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Ju-ristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommuna-len Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Ab-gabenordnung erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausge-richtet sind. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist ei-

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ne Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastruk-turprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt an natürliche oder ju-ristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen; dann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Förderziele der GA werden gewahrt;

Die Interessen des Trägers werden gewahrt, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält;

Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Ver-marktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruk-tureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.

Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger der Infrastrukturmaßnahme prü-fen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- und/oder Zeit-ersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens er-folgen.

Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verfloch-ten sein.

Träger und ggf. Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Rahmenplan genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren gebunden.

Art und Umfang der Förderung

Die GA-Mittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt.21 Die Förderung beträgt bis zu 90% der förderfähigen Kosten.

Kosten des Grunderwerbs und Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhan-dels sind nicht förderfähig. Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert.

21 Vgl. Vierunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) für den Zeitraum 2005 bis 2008, Teil II Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung

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Abbildung 8: Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe22

22 Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, 34. Rahmenplan 2005 - 2008

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Fördervoraussetzungen

GA-Mittel dürfen nur in den im Rahmenplan ausgewiesenen Fördergebieten (siehe Abbildung 8) eingesetzt werden.

Förderung des Hochschulbaus

Der Hochschulbau ist seit 1969 eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern. Die Universitäten, Universitätskliniken und Hochschulen müssen als öffentliche Ge-bäude städtebaulich und bautechnisch modernen Ansprüchen genügen. Ihr Aus- und Neubau muss nachhaltig, gestalterisch hochwertig und kosteneffizient sein. Die-ses Ziel wird konkretisiert im jährlich aufgestellten Rahmenplan für den Hochschul-bau nach dem Hochschulbauförderungsgesetz23. Es regelt die gemeinsame Finanzie-rung von Baumaßnahmen je zur Hälfte durch Bund und Land auf der Grundlage ent-sprechender Empfehlungen des Wissenschaftsrates.

Gegenstand der Förderung

Förderungswürdig sind der Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken. Dazu gehören die Ausgaben für folgende Zwecke:

Gesamtplanung einschließlich der gesondert im Rahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie Einzelplanung; Ausgaben für die Gesamtplanung und die Vor-studien können auch dann berücksichtigt werden, wenn sich die Gesamtplanung auf neue Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen bezieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 HBFG aufgenommen sind;

Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforderlichen bebauten und unbe-bauten Grundstücke, einschließlich der Kosten für ihre Freimachung; die Grund-stücksfläche ist nach dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu bemessen; bei nicht erschlossenem Bauland werden zusätzlich höchstens 25% der Grund-stücksfläche als Erschließungsanteil für öffentliche Straßen, Wege und Versor-gungsleitungen berücksichtigt;

Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an Dritte in dem für die Baumaß-nahme erforderlichen Umfang, Ersteinrichtung, Außenanlagen, Baunebenleis-tungen, besondere Betriebseinrichtungen und Zubehör, wenn die Investitions-kosten für das jeweilige Vorhaben 1,5 Millionen Euro übersteigen;

Beschaffung der gesondert im Rahmenplan ausgewiesenen Großgeräte für Aus-bildung und Forschung, wenn die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich

23 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen (Hochschulbauför-derungsgesetz) vom 1. September 1969, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung von Ge-setzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-nologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom 10. November 2001, BGBl. I S. 2992

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Zubehör an Universitäten 125.000 €, an anderen Hochschulen 75.000 € überstei-gen;

Beschaffungen im Rahmen von Vorhabenprogrammen nach § 6 Nr. 2 HBFG;

Erwerb von Grundstücken innerhalb des in den Rahmenplan ausgewiesenen Hochschulgeländes, deren Verwendungszeitpunkt beim Erwerb noch nicht end-gültig feststeht (vorsorglicher Grunderwerb);

Vorhaben im Sinne § 3, Nr. 3 HBFG einschließlich der für sie erforderlichen Grundstücke, bei denen dem Land über das Nutzungsrecht hinaus eine Option auf den Erwerb des Eigentums eingeräumt ist.

Bei Vorhaben im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7, die unter Einschaltung Drit-ter finanziert werden und im Einzelfall wirtschaftlicher (§ 7 Bundeshaushaltsord-nung) als eigenfinanzierte Vorhaben sind, gehören zu den mitfinanzierungsfähigen Ausgaben auch die Finanzierungskosten.

Empfänger

Es sind nur die Hochschulen förderfähig, die im Hochschulverzeichnis aufgenom-men sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates weitere Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in die Anlage aufzunehmen, die nach Landesrecht als Hochschule errichtet oder einer Hochschule ein oder angegliedert sind. Voraussetzung für die Aufnahme in die An-lage ist, dass die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe wegen der Bedeutung für die Gesamtheit hochschulpolitisch erforderlich ist; das ist insbesondere dann an-zunehmen, wenn zwischen der in der Anlage aufzunehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung und einer in der Anlage aufgeführten Hochschule eine Zu-sammenarbeit zum Zweck der wirksameren Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht wird.

Art und Umfang der Förderung

Der Haushaltsansatz des Bundes für das Jahr 2005 beträgt 925 Mio. EUR. Der Bund erstatten den Ländern 50% der entstandenen Kosten, so dass das gesamte Finanzvo-lumen 1,85 Mrd. EUR umfasst.

4.2 Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“

Mit dem Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ soll die Schaffung einer modernen Infrastruktur im Ganztagsschulbereich unterstützt und der Anstoß für ein bedarfsorientiertes Angebot in allen Regionen gegeben werden. Sein Förder-zeitraum ist auf die Jahre 2003 bis 2007 begrenzt. Die Qualitätsverbesserung unseres Bildungssystems hat eine nachhaltige gesamtwirtschaftliche Dimension. Durch eine

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frühzeitige und individuelle Förderung aller Potenziale in der Schule wird ein ent-scheidender Beitrag für eine gute Qualifizierung für die zukünftige Erwerbsarbeit geleistet. Dadurch kann der steigende Bedarf an qualifizierten Erwerbspersonen bes-ser gedeckt, zugleich kann das vorhandene Potential an gut ausgebildeten Arbeits-kräften besser ausgeschöpft werden und es können neue zukunftssichere Arbeits-plätze entstehen. Ziel des Programms ist es zusätzliche Ganztagsschulen zu schaffen und bestehende Ganztagsschulen qualitativ weiterzuentwickeln.

Die Fördertatbestände regelt die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 200724 zwischen dem Bund und den Län-dern.

Gegenstand der Förderung

Im Rahmen des Investitionsprogramms gewährt der Bund auf der Basis des Artikels 104 a Abs. 4 Grundgesetz Finanzhilfen für Investitionen zum Aufbau neuer Ganztags-schulen, zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen, zur Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze an bestehenden Ganztagsschulen sowie zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen. Gefördert werden Ganztagsschulen im Sinne der jeweiligen Landesregelungen, die über ein pädagogi-sches Konzept verfügen. Ferner werden Schulen einschließlich angegliederter Horte sowie Kooperationsmodelle zwischen Schule und Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts gefördert, wenn die Wei-terentwicklung zu einem in die Schule fachlich integrierten Ganztagsangebot ange-strebt wird.

Zu den Investitionen gehören insbesondere erforderliche Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Renovierungsmaßnahmen, Ausstattungsinvestitionen sowie die mit den Investi-tionen verbundenen Dienstleistungen25.

Empfänger

Fördermittel bekommen bestehende Ganztagsschulen im Sinne der jeweiligen Lan-desregelungen und Schulen einschließlich angegliederter Horte, die zur Ganztags-schule weiterentwickelt werden sollen.

Art und Umfang der Zuwendung

24 Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007 vom 1. Januar 2003 25 Weitergehende Anmerkungen und eine Stellungnahme der PPP Task Force zur möglichen Einbin-dung des Programms in PPP-Projekten sind unter http://www.ppp-bund.de/arbeitsergebnisse.htm ersichtlich.

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Der Bund stellt Mittel in Höhe von insgesamt 4 Mrd. EUR für die Jahre 2003 bis 2007 zur Verfügung. Die Mittel sind zweckgebunden und werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wie folgt bereitgestellt:

Haushaltsjahr 2003 300 Mio. EUR;

Haushaltsjahr 2004 1 Mrd. EUR;

Haushaltsjahr 2005 1 Mrd. EUR;

Haushaltsjahr 2006 1 Mrd. EUR;

Haushaltsjahr 2007 700 Mio. EUR.

Die Finanzhilfen des Bundes verteilen sich auf die einzelnen Länder wie folgt (in EUR):

Tabelle 3: Verteilung der Finanzmittel des Programms IZBB 2003-2007

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Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Die Bundes-mittel sind bedarfsgerecht entsprechend dem Baufortschritt zu buchen und zu be-wirtschaften.

Die Bundesmittel sind als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen, die für jedes Land insgesamt mindestens 10% betragen.

Bei der Weiterleitung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Be-stimmungen dieser Vereinbarung sinngemäß.

Förderungsvoraussetzungen

Die Förderanträge sind an die Länder zu richten. Den Ländern obliegt die Auswahl der Vorhaben sowie die Regelung und Durchführung des Verfahrens.

Die Investitionen sind in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2008 durchzuführen.

4.3 Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsver-hältnisse der Gemeinden

Auf der Grundlage des „Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden“26 gewährt der Bund den Ländern Finanzhil-fen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden.

Gegenstand der Förderung

Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern (§ 2 GVFG):

1. Bau oder Ausbau von

a) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen;

b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse;

c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz;

d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes);

e) Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;

f) Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs;

g) öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güter-verkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zu-

26 Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden vom 18. März 1971, BGBl. I 1971, S. 239, zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 29.12.2003 I 3076

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gehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Bau-gesetzbuch;

in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.

2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der

a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart;

b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennah-verkehr dienen, und auf besonderem Bahnkörper geführt werden.

3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtun-gen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.

4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbe-sondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen.

5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundes-wasserstraßengesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammen-schlüsse im Sinne der Nummer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenan-teile zu tragen haben. In Ausnahmefällen gilt das gleiche für nicht bundeseigene Ei-senbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges.

6. die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen und Standard-Gelenk-omnibussen, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden, von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Perso-nennahverkehrs sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1992 bis 1995 auch die Modernisierung und Umrüstung vorhandener Straßenbahnfahrzeuge.

Empfänger

Empfänger der Finanzhilfen sind die Länder. Diese reichen sie entsprechend eigener landesrechtlicher Regelungen an die Kommunen weiter.

Art und Umfang der Förderung

Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVFG bis zu 75% und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GVFG im Rahmen der nach zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90% der zuwendungsfähigen Kosten zu-lässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 GVFG erstellten Program-

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me des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sind, beträgt die Förderung bis zu 60%.

Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2 GVFG. Beim Grunder-werb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind

Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist;

Verwaltungskosten;

Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht un-mittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, und solcher, die vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.

Förderungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung nach § 2 GVFG ist, dass

1. das Vorhaben

a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berück-sichtigt;

b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist;

c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsat-zes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist;

d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitrei-chend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behinder-tenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebiets-körperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behinderten-gleichstellungsgesetzes anzuhören.

2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

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4.4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz27 dient der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leis-tungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleis-ten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt durch die Bundesländer. Die Länder stellen zur bedarfsgerechten Krankenhausversorgung Krankenhauspläne und Investitionspro-gramme auf.

Gegenstand der Förderung

Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die ent-stehen insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erst-ausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nut-zungsdauer von mehr als drei Jahren. Ferner werden Fördermittel bewilligt

für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt;

für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen so-wie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre;

für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Kran-kenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind;

als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren;

zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern;

zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selb-ständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflege-abteilungen.

Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Kran-kenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann.

27 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991,BGBI. I S. 885, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.06.2005, BGBI. I S. 1720

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Dabei definiert das KHG als Investitionskosten:

die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäu-sern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter);

die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter).

Zu den Investitionskosten gehören u. a. außerdem die Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern, Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten von Darlehen zur Finanzie-rung der Investitionskosten und Kapitalkosten.

Zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grund-stückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung.

Empfänger

Es werden Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 KHG sowie die mit Krankenhäusern verbundenen Ausbildungsstätten gefördert (§ 2 Nr. 1a KHG). Nicht gefördert werden Krankenhäuser, die nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 gefördert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG), sowie die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 KHG ge-nannten Krankenhäuser und Einrichtungen.

Krankenhäuser haben nach Maßgabe des KHG Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG in das Investitionsprogramm aufgenommen sind.

Art und Umfang der Förderung

Die Finanzierung der Krankenhäuser wird in der Bundesrepublik durch die Investiti-onskostenförderung der Länder und die Betriebskostenübernahme durch die Kran-kenkassen (Vergütungssysteme) gewährleistet. Für die Abdeckung ihrer Betriebskos-ten (z.B. für Personal, Medikamente, Verpflegung, Heizung, Reinigung, Instandhal-tung, usw.) vereinbaren die Krankenhäuser mit den gesetzlichen Krankenkassen nach gesetzlichen Regeln jährlich die Gesamtsumme der Einnahmen ("Budget"). Daraus werden die für die Behandlung im Einzelfall abzurechnenden Vergütungen ermittelt. Sie werden durch die Länder staatlich genehmigt und sind von allen (auch privat versicherten) Patienten zu entrichten.

Im Folgenden werden in Kapitel 5, nach erfolgter einführender Beschreibung aus-gewählter Förderinstrumente auf Bundesebene in Kapitel 4, die spezialgesetzlichen Fördervorschriften der Bundesländer - inklusive spezifischer Ausgestaltungen der einzelnen Förderprogramme -, aufgeteilt nach den identifizierten Objektkategorien, betrachtet und untersucht.

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4.5 KfW-Bankengruppe

Die KfW-Bankengruppe hat mit Stichtag 1.August 2005 ihre Förderprogramme im kommunalen Bereich neu strukturiert. Spezielle Förderprogramme für die Finanzie-rung von PPP-Projekten existieren in der KfW-Bankengruppe nicht. Private Investo-ren bei PPP-Maßnahmen sind jedoch, sofern die entsprechenden Antragsvorausset-zungen gegeben sind, in den entsprechenden Darlehensprogrammen, z.B. Unter-nehmerkredit, antragsberechtigt. Außerdem ist im Programm “Kommunal Investie-ren“ auch die Refinanzierung von Forfaitierungsmodellen mit kommunalen Ge-bietskörperschaften und kommunalen Zweckverbänden möglich. Dies gilt unab-hängig von der Rechtsform und der Gesellschafterstruktur des Förderungsverkäu-fers.

Allerdings ist eine Anpassung der Darlehenskonditionen und Finanzierungsmodelle an die Spezifika von PPP-Projekten im Einzelfall notwendig, um die Vorteile der zins-verbilligten Kredite voll für PPP nutzen zu können. Insbesondere gilt dies für das Fi-nanzierungsmodell Projektfinanzierung sowie für die Rückzahlungsmodalitäten der Darlehen.

Es stehen folgende Programme zur Verfügung28:

KfW- Kommunalkredit (Programmnummer 146);

Sozial Investieren (Programmnummer 147);

Kommunal Investieren (Programmnummer 148).

Im Folgenden werden diese Förderprogramme kurz erläutert.

4.5.1 KfW- Kommunalkredit

Das Ziel dieses Förderprogramms ist die Finanzierung von Investitionen der Kom-munen im Bereich der kommunalen Infrastruktur. Mit dem KfW-Kommunalkredit steht Kommunen eine zinsgünstige, langfristige Finanzierungsmöglichkeit zur Ver-fügung.

Anträge können durch Kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie kommunalen Zweck-verbänden gestellt werden.

Die Darlehensvergabe erfolgt ausschließlich als Direktkredit, d. h ohne Einbeziehung der jeweiligen Hausbanken.

Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die kommunale Infrastruktur mitfinan-ziert, z.B. im Rahmen der

allgemeinen Verwaltung;

öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

28 Quelle: www.kfw.de

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Wissenschaft, Technik und Kulturpflege;

Stadt- und Dorfentwicklung, z.B. auch touristische Infrastruktur;

soziale Infrastruktur (Krankenhäuser, Altenpflegeeinrichtungen, Kindergärten, Schulen etc.);

Ver- und Entsorgung;

kommunalen Verkehrsinfrastruktur inkl. Öffentlicher Personennahverkehr;

Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger;

Erschließungsmaßnahmen, einschließlich Aufwendungen für Grunderwerb, die dauerhaft von der Kommune zu tragen und nicht umlagefähig sind (z. B. für öf-fentliche Wege).

Nicht finanziert werden wohnwirtschaftliche Projekte.

Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben. Ausgeschlossen sind Umschuldun-gen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben.

Es werden bis zu 50% des Fremdkreditbedarfs finanziert. Ein Kredithöchstbetrag ist nicht festgelegt. Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich. Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlauf-jahren. Bei einer Darlehenslaufzeit bis 20 Jahre werden höchstens 3 tilgungsfreie An-laufjahre gewährt.

Die auf investive Mittel beschränkte Finanzierung setzt die Eigentümerstellung der Kommunalen Gebietskörperschaft voraus, so dass die Modelle II und III nicht förder-fähig sind. Dies gilt auch, wenn der investive Teil bei den wiederkehrenden Leasing-raten gesondert ausgewiesen ist.

Für das Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung geltende Programmzinssatz zur Anwendung. Dieser Zinssatz wird wahlweise für einen Zeitraum von 5, 10 oder 20 Jahren festgeschrieben. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. PAngV) sind der „Konditionenübersicht der KfW-Förderbank“ zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) 7431-4214 oder im Internet unter www.kfw.de abgerufen wer-den kann. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist werden neue Konditionen ver-einbart.

Die Darlehenssumme wird zu 100% ausgereicht. Die Darlehen werden wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Abruf kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen (z.B. kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigungen) bei Baubeginn erfolgen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre erfolgt die Tilgung in gleich hohen halb-jährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Außerplanmäßige Tilgungen können nur ge-gen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

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Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorausset-zungen gebunden.

Die Kredite werden mit dem Antragsformular direkt bei der KfW in Berlin beantragt. Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, erfolgt die Kreditan-tragstellung in Abschnitten, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr. Im Rahmen des laufenden Haushaltsjahresabschnitts können bereits begonnene Bauabschnitte noch finanziert werden. Des Weiteren können Grundstücke, die notwendiger Be-standteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, auch dann mitfinan-ziert werden, wenn der Erwerb nicht mehr als 2 Jahre vor der Antragstellung erfolgte.

Rahmenkredit (Programmnummer 246)

Innerhalb des KfW-Kommunalkredits ist für kommunale Gebietskörperschaften und deren Eigenbetriebe die Mitfinanzierung der im Vermögenshaushalt des jeweiligen Haushaltsjahres veranschlagten Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auch über Rahmenkredite möglich.

Die Höhe des Rahmenkredites beträgt bis zu 50% der im Haushaltsplan für das jewei-lige Jahr vorgesehenen und entsprechend genehmigten Neukreditaufnahme (ohne Umschuldungen und Kassenkredite). Im Antragsformular ist der beantragte Kredit-betrag den geplanten Verwendungszwecken zuzuordnen. Eine Darstellung der Ein-zelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Alle weiteren Bedingungen entsprechen de-nen des KfW-Kommunalkredits (Programmnummer 146).

4.5.2 Sozial Investieren

Das KfW-Förderprogramm „Sozial Investieren“ ermöglicht gemeinnützigen An-tragstellern eine zinsgünstige, langfristige Finanzierung von Investitionen in die so-ziale Infrastruktur.

Als Antragsteller kommen alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen in Betracht. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entspre-chende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Fi-nanzamt.

Die KfW vergibt die Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließ-lich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen. Die Wahl des Kreditinstituts steht dem Investor frei.

Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die soziale Infrastruktur mitfinanziert, soweit diese dem gemeinnützigen Zweck dienen, z.B.:

Krankenhäuser;

Altenpflegeeinrichtungen;

Betreutes Wohnen;

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Ambulante Pflegeeinrichtungen;

Behindertenwerkstätten;

Kindergärten, Schulen;

Sportanlagen;

kulturelle Einrichtungen.

Nicht finanziert werden wohnwirtschaftliche Projekte.

Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben. Der Finanzierungsanteil des KfW-Darlehens kann bis zu 100 % der Gesamtinvestiti-onskosten betragen. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 10 Mio. EUR pro Vorhaben.

Die auf investive Mittel beschränkte Finanzierung setzt die Eigentümerstellung der gemeinnützigen Organisation voraus, so dass die Modelle II und III nicht förderfähig sind. Dies gilt auch, wenn der investive Teil bei den wiederkehrenden Mietzahlungen gesondert ausgewiesen ist.

Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich. Die gleichzeitige Inan-spruchnahme des KfW-Umweltprogramms ist ausgeschlossen.

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlauf-jahren. Bei einer Darlehenslaufzeit bis 20 Jahre werden höchstens 3 tilgungsfreie An-laufjahre gewährt. Auf Wunsch ist auch die Einräumung eines endfälligen Darlehens mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren möglich.

Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zuge-sagt. Der Programmzins orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Der Zinssatz kann für 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden. Bei endfälligen Krediten ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit. Die jeweils geltenden Maximal-zinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gem. PAngV) je Preisklasse sind der „Kondi-tionenübersicht der KfW-Förderbank“, die unter der Fax-Nr. (069) 7431-4214 oder im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden kann. Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maxi-malzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Der Zinssatz wird unter Berück-sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festge-legt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Boni-täts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besiche-rungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der KfW vorgege-benen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zins-satz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage zur Konditione-nübersicht für den Endkreditnehmer zu entnehmen. Nach Ablauf der Zinsfestschrei-bungsfrist werden neue Konditionen vereinbart. Das Darlehen wird zu 100% ausge-zahlt. Die Höhe der Bereitstellungsprovision wird mit 0,25% p.M. festgelegt, begin-

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nend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausge-zahlte Kreditbeträge.

Das Darlehen kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen – ggf. in Teilbeträgen – ausgezahlt werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre erfolgt die Tilgung in gleich hohen halb-jährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Außerplanmäßige Tilgungen können nur ge-gen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Vom Endkreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z.B.:

Grundschulden;

Sicherungsübereignung von Maschinen;

Bürgschaften (inkl. kommunaler Bürgschaften).

Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart. Sofern das Darlehen durch eine 100%ige modifizierte kommunale Ausfallbürgschaft besichert wird, er-folgt die Antragstellung im „KfW-Kommunalkredit“ (Programmnummer 146).

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Mehrjährige Vorhaben sind in Bauabschnitte zu gliedern, die einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten dürfen. Des Weiteren können Grundstücke, die not-wendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, auch dann mitfinanziert werden, wenn der Erwerb nicht mehr als 2 Jahre vor der Antrag-stellung bei der Hausbank erfolgte.

Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Als Programmnummer ist 147 anzugeben. Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsformular einzutragen-den Angaben sowie eine zusammenfassende Projektbeschreibung regelmäßig aus. Nach Antragstellung wird die KfW dem Investor ggf. mitteilen, welche weiteren Un-terlagen für die Bearbeitung des Kreditantrages erforderlich sind.

4.5.3 Kommunal Investieren

Das KfW-Förderprogramm „Kommunal Investieren“ ermöglicht kommunalen Un-ternehmen eine zinsgünstige, langfristige Finanzierung von Investitionen in die kommunale Infrastruktur.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschaf-terhintergrund (d.h. unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 50%) sowie Unterneh-men (unabhängig von der Rechtsform und der Gesellschafterstruktur) im Rahmen

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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von Forfaitierungsmodellen.

Die KfW vergibt die Kredite nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließ-lich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen. Die Wahl des Kreditinstituts steht dem Investor frei.

Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die kommunale Infrastruktur mitfinan-ziert, z.B. im Rahmen der

allgemeinen Verwaltung;

öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

Wissenschaft, Technik und Kulturpflege;

Stadt- und Dorfentwicklung, z.B. auch touristische Infrastruktur;

sozialen Infrastruktur (Krankenhäuser, Altenpflegeeinrichtungen, Kindergärten, Schulen etc.);

Ver- und Entsorgung;

kommunalen Verkehrsinfrastruktur inkl. Öffentlicher Personennahverkehr;

Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger;

Erschließungsmaßnahmen, einschließlich Aufwendungen für Grunderwerb, die dauerhaft von dem kommunalen Unternehmen zu tragen und nicht umlagefähig sind.

Refinanziert werden auch Forfaitierungsmodelle. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Gesellschafterstruktur des Forderungsverkäufers. Vorausset-zung ist, dass die Forderungsschuldner kommunale Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände sind und die zu refinanzierenden anzukaufenden For-derungen von den Forderungsschuldnern einredefrei gestellt werden.

Im Rahmen einer Forfaitierung mit Einredeverzicht sind im Programm „Kommunal Investieren“ auch die Modelle I und IV förderfähig.

Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben. Nicht finanziert werden wohnwirt-schaftliche Projekte.

Der Finanzierungsanteil des KfW-Darlehens kann bis zu 100 % der Gesamtinvestiti-onskosten betragen. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 10 Mio. EUR pro Vorhaben.

Modelle Förderprogramm KfW Eigentum Mittelbindung

I II III IV

KfW-Kommunalkredit Eigentum ausdrücklich verlangt, Mittel investiv gebunden + - - +

Sozial Investieren Eigentum ausdrücklich verlangt Mittel investiv gebunden + - - +

Kommunal Investieren Eigentum ausdrücklich verlangt Mittel investiv gebunden + - - +

Tabelle 4: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der KfW-Bankengruppe

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PPP und Förderrecht - Gutachten

65

Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich. Die gleichzeitige Inan-spruchnahme des KfW-Umweltprogramms sowie des Unternehmerkredits ist ausge-schlossen.

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlauf-jahren. Bei einer Darlehenslaufzeit bis 20 Jahre werden höchstens 3 tilgungsfreie An-laufjahre gewährt. Auf Wunsch ist auch die Einräumung eines endfälligen Darlehens mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren möglich.

Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zuge-sagt. Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Der Zinssatz kann für 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden. Bei endfälligen Kredi-ten ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit. Die jeweils geltenden Maxi-malzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gem. PAngV) je Preisklasse sind der „Konditionenübersicht“ der KfW-Förderbank“ zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. (069) 7431-4214 oder im Internet unter www.kfw.de abgerufen werden kann.

Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.

Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kre-ditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherhei-ten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preis-klasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage zur Konditionenübersicht für den Endkreditnehmer zu entnehmen.

Bei der Refinanzierung im Rahmen von Forfaitierungsmodellen reduziert sich ab In-krafttreten des Forfaitierungsvertrages der Zinssatz auf nominal 0,45%-Punkte un-terhalb des Maximalzinses der Preisklasse A. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist werden neue Konditionen vereinbart.

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt zu 100%. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25% p.M., beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

Das Darlehen kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen – ggf. in Teilbeträgen – ausgezahlt werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre erfolgt die Tilgung in gleich hohen halb-jährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Außerplanmäßige Tilgungen können nur ge-gen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Vom Endkreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z.B.:

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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Grundschulden;

Sicherungsübereignung von Maschinen;

Bürgschaften (inkl. kommunaler Bürgschaften).

Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben. Mehrjährige Vorhaben sind in Bauabschnitte zu gliedern, die einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten dürfen. Des Weiteren können Grundstücke, die not-wendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, auch dann mitfinanziert werden, wenn der Erwerb nicht mehr als 2 Jahre vor der Antrag-stellung bei der Hausbank erfolgte.

Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Als Programmnummer ist 148 anzugeben. Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsformular einzutragen-den Angaben sowie eine zusammenfassende Projektbeschreibung regelmäßig aus. Nach Antragstellung wird die KfW dem Antragsteller ggf. mitteilen, welche weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Kreditantrages erforderlich sind.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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5 Untersuchung der spezialgesetzlichen Fördervorschrif-ten nach Projektarten

Für die zu untersuchenden Projektarten bestehen in der Regel spezialgesetzliche Re-gelungen. Sie legen projektspezifische Anforderungen für deren Förderung fest. Die-se konzentrieren sich in der Regel auf den Gegenstand der Förderung. Durch das da-mit konstituierte Förderdesign kann die Durchführung von PPP-Vorhaben gefördert, erschwert oder sogar verhindert werden. Im Folgenden geht es daher um die Unter-suchung, welche PPP-Modelle nach Maßgabe der jeweiligen Fördervorschriften för-derfähig sind.

Die Beratergruppe hat 18 gebräuchliche Regelungen als erschwerend oder gar hin-dernd für die Durchführung von PPP-Vorhaben identifiziert29. Davon erscheinen fol-gende Anforderungen für den Komplex des Förderrechts von Bedeutung

1. Voraussetzung der Förderung kann sein, dass Empfänger von Fördermitteln Ei-gentum am geförderten Objekt erwerben muss.

2. Voraussetzung der Förderung kann, dass keine „Sale-and-lease-back“-Geschäfte eingegangen werden.

3. Der Fördergegenstand kann auf investive Maßnahmen begrenzt sein.

4. Der geforderte Wirtschaftlichkeitsvergleich kann an Kriterien orientiert sein, die eine Berücksichtigung lebenszyklusorientierter Effizienzbetrachtungen verhin-dern.

5. Fördervorschriften können verlangen, dass Ausgaben erst in den Haushalt erst eingestellt werden dürfen, wenn Bauausführung und Kosten im Einzelnen er-sichtlich sind.

6. Förderbestimmungen können im Hinblick auf die Vergabe von Aufträgen ver-langen, dass nicht nur der Förderempfänger, sondern auch die von beauftragten Partner und deren Unterauftragnehmer Vorschriften des öffentlichen Vergabe-rechts einhalten müssen.

7. Die lebenszyklusorientierte Konzeption von PPP-Vorhaben führt dazu, dass sie nicht mehr oder nur noch zum Teil als Investitionen i. S. v. Art. 115 GG haushalts-rechtlich zugeordnet werden.

Zu unterscheiden ist dabei, dass die Beratergruppe nicht nur die Hindernisse für die Förderung thematisiert, sondern zum Teil auch Anforderungen, die ihrer Durchfüh-rung grundsätzlich entgegengehalten werden können. Ist nur die Förderfähigkeit betroffen, kann der Träger öffentlicher Verwaltung ein PPP-Vorhaben grundsätzlich durchführen, soweit er dafür alle Kosten übernimmt. Verlangt höherrangiges Recht, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung bestimmte Anforderungen unabhängig von

29 Vgl. dazu Beratergruppe, Bd. II, S. 70 ff.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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ihrer Förderung durch einen öffentlichen Fördermittelgeber erfüllen muss, sind ent-gegenstehende PPP-Modelle auch dann ausgeschlossen, wenn keine Förderung in Anspruch genommen werden soll. Im Folgenden geht es nur um die Förderfähigkeit. Dabei wirken sich die aufgelisteten Anforderungen auf die einzelnen PPP-Modelle unterschiedlich aus. Soweit die Kriterien schlechthin nicht erfüllt werden können, errichten sie für die Förderfähigkeit der betroffenen Modelle eine unüberwindbare Hürde. Die Mehrzahl stellt allerdings kein striktes Stoppkriterium für eine Förderung von PPP-Vorhaben dar. Sie erschweren lediglich ihre Durchführung. Dies kann aller-dings soweit gehen, dass die Realisierung solcher Modelle ökonomisch unattraktiv wird.

Zwei Anforderungen verdienen dabei eine besondere Beachtung. Wird als Voraus-setzung für eine Förderung verlangt, dass der Empfänger Eigentum am geförderten Objekt besitzt, ist nur das Modell IV uneingeschränkt förderfähig. Nutzungsverträge (Modell III) zielen nicht auf den Eigentumserwerb. Leasingverträge (Modell II) ma-chen zwar den Erwerb von Eigentum möglich, enthalten aber auch die Option, auf den Eigentumserwerb zu verzichten. Auch bei PPP-Verträgen nach dem Modell I er-füllt der öffentliche Partner im strengen Sinn nicht die Voraussetzungen für eine Förderung. Es verschafft zwar eine gesicherte Anwartschaft, Eigentum zu erwerben, setzen dies allerdings zu dem Zeitpunkt, an dem die erstrebten Fördermittel fließen sollen, nicht voraus. Werden die Fördermittel schließlich auf die investiven Maß-nahmen beschränkt, erscheint zunächst gleichermaßen nur das Modell IV ohne wei-teres förderfähig, allerdings nur in Bezug auf die vom PPP-Vertrag vereinbarten In-vestitionen. Die für überschießende Dienstleistungen angesetzten Entgeltbestandtei-le sind nicht förderfähig. Miete und Leasing gelten nach hergebrachter Betrachtung nicht als Investitionen, die der öffentlichen Hand zuzurechnen sind. Bei dem Modell I ist dies weniger eindeutig, da die getätigten Investitionen nach Vertragsablauf in das Eigentum der öffentlichen Hand übergehen. Hier fragt es sich, ob nicht eine getrenn-te Ausweisung der investiven und nichtinvestiven Leistungsbestandteile eine Förde-rung zulässig macht.

In diesem Zusammenhang ist im Vorgriff auf die weiteren Ausführungen darauf zu verweisen, dass es bereits eine beträchtliche Anzahl von Fördervorschriften gibt, in denen die strenge Bindung an die Erfüllung der beiden genannten Fördervorausset-zungen gelockert ist. Die Praxis hat damit das strenge Korsett der Anforderungen in einigen Bereichen gelockert, um eine flexiblere Anwendung, dieser Maßstäbe, die je zunächst nicht ohne Grund gesetzt worden sind, zu ermöglichen, weil sich offen-sichtlich eine allzu rigide Anwendung als kontraproduktiv erweist. Werden die dort normierten Ausnahmentatbestände erfüllt, ist eine Förderung ohne Zweifel zulässig.

Die Frage ist allerdings, ob dies auch ohne ausdrückliche Modifizierung der beste-henden Regelungen durch eine erweiterte Auslegung der bestehenden Fördertatbe-stände möglich ist. In Bezug auf das Eigentumserfordernis scheint der Wortlaut klar. Allerdings handelt es sich auch hier, wie die Unterschiede zwischen dem privatrecht-lichen und dem öffentlich-rechtlichen Eigentumsbegriff zeigen, um einen Rechts-begriff, der durchaus der Auslegung zugänglich und bedürftig ist. Stellt man auf Sinn

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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und Zweck des Eigentumserfordernisses als Fördervoraussetzung ab, wird deutlich, dass es als Garant für die dauerhafte Sicherung des Förderzwecks fungiert. In dieser Betrachtung wird deutlich, dass die im Modell I verwandte Anwartschaft auf den Er-werb des Eigentums insoweit gleichwertig ist. Entsprechendes gilt, wenn das Lea-sing-Modell so spezifiziert wird, dass der Erwerb zwingend vorgesehen ist (so ge-nanntes „unechtes“ Leasing), und entsprechende Garantien für den Erwerb vorgese-hen sind. Dies gilt nicht in gleicher Weise für das Modell III, auch wenn die dort vor-gesehenen Nutzungsrechte über lange Zeiträume vereinbart worden sind. Der Grundsatz „Verkauf bricht nicht Miete“ bietet keine vergleichbaren Sicherungen ge-genüber einem Wechsel des Eigentümers. Entsprechend lässt sich argumentieren, dass die Bindung der Fördermittel an investive Maßnahmen zwar eine Bezuschus-sung der nichtinvestiven Dienstleistungen definitiv ausschließt, aber nicht notwen-digerweise auf das Modell IV fokussiert ist. Mit einer solchen Bindung verfolgt der Fördermittelgeber eine sachliche Begrenzung seiner Fördermittel auf Investitionen. Grund dafür kann sein, dass er damit gewährleisten will, dass Zuwendungen von vorneherein im Umfang begrenzt sind und keine auf Dauer gestellte Förderung beinhalten, dass die Verantwortung des Fördermittelgebers in Bezug auf die be-triebsbedingten Aufwendungen verdeutlicht werden oder dass er darüber den An-forderungen des Art. 115 GG gerecht werden will, der die Nettoneuverschuldung auf die Höhe der Investitionen begrenzt. Gelingt eine getrennte Darlegung der investi-ven und der nichtinvestiven Entgeltbestandteile, ist kein funktionelles Argument ersichtlich, warum nicht auch die entsprechende Anteile bei den Modellen I, II und III gefördert werden sollten. Eine grundsätzliche Bedingung für die Gewährung von Fördermitteln ist jedoch dann die Offenlegung des Anteils der investiven Kosten an den Gesamtkosten des Projektes. Sollte dies nicht geschehen, wird eine Förderung in allen Vertragsmodellen ausgeschlossen. Auch hier kann unter Hinweis auf den Wort-laut eine Förderung der Modelle I, II und III abgelehnt werden.

Über die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Vorzugswürdigkeit der anzuwendenden Auslegungsmethoden entscheiden im Rechtsstaat die Gerichte. Eine Entscheidung im Wege der richterlichen Letzterkenntnis dürfte im Bereich des Förderrechts zwischen einem öffentlichen Fördermittelgeber und einem öffentli-chen Fördermittelempfänger in aller Regel nicht in Betracht kommen. Entschei-dungspraktisch betrachtet liegt daher die Auslegungsherrschaft beim Fördermittel-geber. Wenn soeben die Bandbreite der rechtlich vertretbaren Auslegungsvarianten skizziert wurde, hat dies die Funktion, die ihm eröffneten Optionsräume zu verdeut-lichen. Eine flexiblere Anwendung der Fördertatbestände ist daher zulässig, aber nicht zwingend geboten. Sie zeigt, wo eine PPP-freundliche Anwendung zulässig ist, referiert jedoch nicht gleichzeitig das, was Verwaltungspraxis ist.

Diese Überlegungen kommen in der nachfolgend wiedergegebenen Auswertungs-matrix zum Tragen. Im Einzelnen kann die Bedeutung der ermittelten restriktiven Anforderungen für die jeweiligen PPP-Modelle wie folgt klassifiziert werden

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PPP und Förderrecht - Gutachten

70

Modell I Modell II Modell III Modell IV

Eigentumserwerb vorge-

schrieben

nur förderbar, wenn

dinglich gesicherte

Erwerbsanwartschaft

dem Eigentum gleich-

gestellt wird

nur förderbar, wenn

auf Optionalität des

Ankaufs verzichtet

wird (unechtes Lea-

sing) oder eine aus-

drückliche Gleichstel-

lung mit Eigentum

erfolgt

grundsätzlich nicht

förderbar; es sei denn,

es besteht eine Aus-

nahmeregelung

förderbar

„Sale-and-lease-back“

nicht zulässig

Vorgeschäft nicht

erfüllbar; betrifft

Förderfähigkeit nicht

Vorgeschäft nicht

erfüllbar; betrifft

Förderfähigkeit nicht

Vorgeschäft nicht

erfüllbar; betrifft

Förderfähigkeit nicht

Vorgeschäft nicht

erfüllbar; betrifft

Förderfähigkeit nicht

Mittelbindung (Fördermit-

tel nur für investive Maß-

nahmen/ Betriebskosten

nicht förderfähig)

anteilige Förderung

möglich, wenn in-

vestive und nichtin-

vestive Entgeltbe-

standteile getrennt

ausgewiesen

anteilige Förderung

möglich, wenn in-

vestive und nichtin-

vestive Entgeltbe-

standteile getrennt

ausgewiesen

anteilige Förderung

möglich, wenn in-

vestive und nichtin-

vestive Entgeltbe-

standteile getrennt

ausgewiesen

anteilige Förderung

möglich, wenn in-

vestive und nichtin-

vestive Entgeltbe-

standteile getrennt

ausgewiesen

Kein lebenszyklus-

orientierter Wirtschaft-

lichkeitsvergleich vorge-

sehen

Förderung

erschwert

Förderung

erschwert

Förderung

erschwert

Förderung

erschwert

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten

feststehen

Förderung möglich,

jedoch

Durchführungs-

erschwernis;

Förderung möglich,

jedoch

Durchführungs-

erschwernis;

Förderung möglich,

jedoch

Durchführungs-

erschwernis;

Förderung möglich,

jedoch

Durchführungs-

erschwernis;

Vergabebestimmungen

bei Subunternehmern

Förderung möglich,

jedoch

Durchführungs-

erschwernis

Förderung möglich,

jedoch

Durchführungs-

erschwernis

Förderung möglich,

jedoch

Durchführungs-

erschwernis

Förderung möglich,

jedoch

Durchführungs-

erschwernis

Tabelle 5: Förderrechtliche Hürden für PPP-Vorhaben

Im Folgenden geht es nun um die Untersuchung, ob und in welchem Umfang diese restriktiven Anforderungen in den einzelnen spezialgesetzlichen Anforderungen enthalten sind und welche Bedeutung sie für die jeweiligen Projektarten besitzen.

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5.1 Hochschulen

Die Einrichtung und Unterhaltung von Hochschulen ist Angelegenheit der Länder. Daher haben diese auch grundsätzlich nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 104 a Abs. 1 GG) für die damit verbundenen Kosten aufzukommen. Daraus ergibt sich, dass es den Länder grundsätzlich unbenommen ist, PPP-Modelle im Hochschulbau einzusetzen, sofern diese mit ihrem Haushaltsrecht vereinbar sind. Dies ändert sich, wenn Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau in Anspruch genommen werden sol-len.

Die Verfassungsreform wird hier gravierende Änderungen mit sich bringen. Sie hän-gen u. a. auch von den gesetzgeberischen Ausgestaltungen durch die Länder ab und sind daher im Einzelnen noch nicht absehbar. Es wird daher im Folgenden die bis zum Abschluss dieses Gutachten geltende verfassungsrechtliche Ausgangssituation berücksichtigt.

5.1.1 Verfassungsrechtliche Ausgangslage

Art. 91 a GG a. F. gibt die Grundsätze für eine finanzielle Beteiligung des Bundes am Hochschulbau vor. Abweichend von dem Grundprinzip des Art 104 a Abs. 1 GG erklärt Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG den Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken zur Gemeinschaftsaufgabe. In diesem Fall tragen Bund und Land die Ausgaben je zur Hälfte (Art. 91 a Abs. 4 S. 1 GG). Die Gemeinschaftsaufgabe ist durch Gesetz näher zu bestimmen. Es soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten (Art. 91 a Abs. 2 GG).

Kofinanzierungsfähig sind nach Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG alle Einrichtungen, die der Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium dienen. Sozialeinrichtun-gen gehören dagegen nicht zur Gemeinschaftsaufgabe30. Die Verwendung der Beg-riffe „Neubau und Ausbau“ weist auf die Intention des Verfassungsgesetzgebers, dass sich die Gemeinschaftsaufgabe des Art. 91 a GG a. F. auf investive Maßnahmen im Be-reich des Hochschulwesens konzentrieren soll. Vereinzelt wird allerdings auch die Gebäudeunterhaltung zur Gemeinschaftsaufgabe gezählt31. Im Gegensatz zu der durch Art. 91 b GG a. F. eröffneten Option der Beteiligung des Bundes an der Förde-rung von wissenschaftlichen Einrichtungen mit überregionaler Bedeutung, die un-streitig auch Personalkosten und mit der Nutzung verbundene Ausgaben umfasst, ist nach allgemeiner Ansicht im Rahmen von Art. 91 a GG a. F. eine Kofinanzierung der betriebsbedingten Aufwendungen durch den Bund grundsätzlich nicht zulässig32. Unklar ist allerdings der Begriff „Aus- und Neubau“ im Einzelnen. Er ist ohne Zweifel auf investive Maßnahmen fokussiert. Seine näheren Konturen sind jedoch im Hin-blick auf die Anwendung von PPP-Modellen im Hochschulbau klärungsbedürftig. Zu

30 Heller, in: Piduch, Rdn. 10 zu Aart. 91 a 31 Rengeling, HdStR IV, Rdn. 290 zu § 100 32 Vgl. insoweit nur Krüger/Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, Rdn. 18 zu Art. 91a m. w. N.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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unterscheiden sind dabei zwei Fragestellungen:

Hindert Art. 91 a GG a. F. grundsätzlich die Durchführung des Hochschulbaus im Rahmen von PPP-Modellen?

Hindert Art. 91 a GG a. F. lediglich eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den lebenszyklusorientierten Kosten, die über investive Kosten hinausgehen?

Wie bereits soeben herausgearbeitet wurde, sind die Kriterien des Eigentumserwerbs bzw. das „Sale-and-lease-back“-Verbot die entscheidenden Stoppkriterien für PPP-Modelle. Aus dem Wortlaut des Art. 91 a GG a. F. ergibt sich nicht, dass der Begriff „Aus- und Neubau“ zwingend voraussetzt, dass die Länder Bauherr und Eigentümer sein müssen. Zwar ist der Gemeinschaftsaufgabe „Aus- und Neubau“ die Prämisse unterlegt, dass die dafür bereit gestellten Mittel den Hochschulen für eine erhebliche Dauer zugute kommen und nicht für rein konsumtive Zwecke verausgabt werden sollen. 33 Dass damit allerdings zwingend ein Eigentumserwerb verbunden sein muss, wie es der Bund früher im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe vertreten hat, ergibt sich aus der Bindung der Bundesmittel an investive Maßnahmen nicht. Eine auf Dau-er angelegte Zweckbindung hätte den gleichen Effekt. Entsprechend lässt sich auch ein grundsätzliches „Sale-and-lease-back“-Verbot aus Art. 91 a GG a. F. wohl nicht ab-leiten, sofern die Zweckbindung der Gebäude aufrechterhalten bleibt. Die kürzlich erfolgte Änderung des § 63 Abs. 2 S. 2 BHO, nach der nun mehr auch unbewegliche Vermögensgegenstände zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden dürfen, bestärkt diese Rechtsansicht (vgl. dazu Kap. 2).

Art. 91 a GG a. F. steht daher den PPP-Modellen I und IV nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings ist die Beteiligung des Bundes hier auf die Maßnahmen zum Aus- und Neubau beschränkt. Auch wenn im Rahmen von PPP-Modellen überschießende le-benszyklusorientierte Leistungen vereinbart werden, schließt dies eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Maßnahmen des Aus- und Neubaus nicht grundsätz-lich aus. Voraussetzung ist allerdings, dass die kofinanzierungsfähigen Kosten ge-trennt dargestellt werden können. Übereinstimmung besteht in der Literatur, dass eine Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von angemieteten Gebäuden nicht möglich ist34. Dies ist zumindest insoweit schlüssig, als bereits errichtete Gebäude keine Aus- und Neubauvorhaben sein können. Anders könnte jedoch die Beurteilung für die Fälle ausfallen, in denen ein privater Investor Gebäude eigens für die Nutzung zu Hochschulzwecken errichtet, die dann von der Hochschule angemietet werden. Daraus abgeleitet wurde auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Kofinan-zierung des Bundes beim Leasing von Gebäuden in Frage gestellt35. Die Mitfinanzie-rungsfähigkeit wurde für die Fälle bejaht, die auf einen Eigentumserwerb durch das

33 Vgl. 34. Rahmenplan für den Hochschulbau nach dem Hochschulbauförderungsgesetz 2005 – 2008, beschlossen vom Planungsausschuß am 27. 1. 2005, S. 106 34 Helller, in: Piduch, Rdn. 13 zu Art. 91 a; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz. Kommentar, 199, Rdn. 6 zu Art. 91 a 35 Ablehnend Maunz, in: Maunz/Dürig, Rdn. 33 zu Art. 91 a; Krüger/Siekmann, in: Sachs, Rdn. 18 zu Art. 91 a; für die Zulässigkeit Heun, in: Dreier, Rdn. 15 zu Art. 91 a

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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Land zielen36. Mitunter wurde auch vertreten, Leasing sei unter den Voraussetzun-gen zulässig, dass lediglich das Land seinen Anteil über Leasing erbringt37. Auf der Ebene der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist daher der Schluss zulässig, dass Art. 91 a GG a. F. Leasing nicht generell ausschließt. In welchem Umfang es möglich ist, ist der Ausgestaltung durch die Konkretisierung der Verfassung berufenen Regelungs-ebenen vorbehalten.

Die Bandbreite der nach Maßgabe von Art. 91 a GG a. F. unstreitig zulässigen PPP-Modelle verengt sich damit auf das Erwerber- und das Inhabermodell. Von Verfas-sung wegen ausgeschlossen ist das Mietmodell, zumindest soweit es sich auf bereits bestehende Gebäude bezieht. Das Leasingmodell, das lediglich eine Kaufoption vor-sieht, über die nach Auslaufen des Nutzungsvertrags entschieden wird, ist nach Maßgabe der Vorgaben des Art. 91 a GG a. F. weder eindeutig ausgeschlossen noch unzweifelhaft förderfähig.

5.1.2 Hochschulbauförderungsgesetz

Das auf der Grundlage von Art. 91 a Abs. 2 GG erlassene HBFG38 gibt der Gemein-schaftsaufgabe Hochschulbau nähere rechtliche Konturen. Es setzt daher grundsätz-lich auch den für die Beteiligung Dritter im Rahmen von PPP-Modellen zu beachten-den Rechtsrahmen. Allerdings ist seine Regelungstiefe begrenzt. Der Bundesgesetz-geber ist auf eine Grundsatzgesetzgebung beschränkt.

Förderfähig sind nach § 4 HBFG Hochschulen, die im Hochschulverzeichnis aufge-führt sind. Deren Bau- und Beschaffungsvorhaben müssen im weiteren im Rahmen-plan (§ 6 HBFG) aufgenommen worden sein39. Für die gemeinsame Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Regierungen der Länder einen Planungsaus-schuss (§ 7 HBFG). Der von ihm unter Beteiligung des Wissenschaftsrates (§ 9 HBFG) zu erstellende Rahmenplan ist der Bundesregierung und den Landesregierungen zuzuleiten (§ 10 HBFG). Diese nehmen die für seine Durchführung erforderlichen An-sätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne auf.

Nach § 12 Abs. 1 HBFG erstattet der Bund den Ländern auf der Grundlage der Abrech-nungen für die in § 6 Nr. 3 und 4 HBFG genannten Vorhaben die Hälfte der nach Maßgabe des Rahmenplanes entstehenden Kosten. Er leistet dafür nach § 12 Abs. 2 HBFG Vorauszahlungen bis zur voraussichtlichen Höhe dieser Kosten. Für das Jahr 2005 beträgt der Haushaltsansatz des Bundes 925 Mio. EUR. Mit den ergänzenden Mitteln der Länder stehen damit für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt 1,85 Mrd.

36 Heller, in: Piduch, Rdn. 13 zu Art. 91 a 37 So auch Schmidt-Bleibtreu/Klein, Rdn. 6 zu Art. 91 a. Es bleibt jedoch zu fragen, wie eine solche getrennte Gebäudefinanzierung möglich ist. Geht es um eine Mehrzahl von Gebäude, ist eine Aufspal-tung des Bundes- und des Landesanteils auf unterschiedliche Gebäude grundsätzlich denkbar. 38 Vgl. HBFG, zuletzt geändert am 10. 11. 2001 39 Vgl. dazu den 34. Rahmenplan für den Hochschulbau nach dem Hochschulbauförderungsgesetz 2005-2008, 2005

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EUR zur Verfügung.

§ 3 Abs. 1 HBFG regelt den Umfang der Maßnahmen für Aus- und Neubau. Dazu gehö-ren allgemein:

die Gesamtplanung (Nr. 1);

die Beschaffung und der Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforderli-chen Grundstücke (Nr. 2 u. 5);

der vorsorgliche Grunderwerb (Nr. 6);

Bauten, einschließlich Erschließung, Ersteinrichtung, Außenanlagen, Bauneben-leistungen, besondere Betriebseinrichtungen und Zubehör, wenn die Investiti-onskosten für das jeweilige Vorhaben 1,5 Mio. EUR überschreiten (Nr. 3);

Beschaffung von Großgeräten mit Anschaffungskosten von 125.000 EUR und mehr (Nr. 4).

Nicht eingeschlossen sind damit nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 HBFG die Finanzie-rungskosten.

Die verfassungsrechtliche Kontroverse über die Zulässigkeit der finanziellen Beteili-gung des Bundes an der Finanzierung von Vorhaben, die unter Einschaltung von Dritten finanziert werden, hat der Gesetzgeber durch § 3 Abs. 1 Nr. 7 und § 3 Abs. 2 HBFG zu entscheiden versucht. Ausgelöst wurde diese Novelle des HBFG durch einen „Finanzierungsstau“, als einige Länder in den neunziger Jahren nicht mehr in der Lage waren, den auf sie entfallenden Anteil zum Hochschulbauprogramm aufzu-bringen. Die Änderung des Gesetzes hat dabei ersichtlich auf die Kofinanzierungsfä-higkeit des Gebäudeleasings abgestellt. Allerdings kann die Formulierung „Vorha-ben, die unter Einschaltung von Dritten finanziert werden“ auch dahin gehend aus-gelegt werden, dass von dieser Regelung gleichfalls die Modelle I, II und IV erfasst werden.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 7 i. V. m. § 3 Abs. 2 HBFG zählen Bauten, Baunebenleistungen, besondere Betriebseinrichtungen und Zubehör auch dann zur Gemeinschaftsaufga-be, wenn sie unter Einschaltung Dritter finanziert werden. Auch die Ersteinrichtung ist grundsätzlich drittvorfinanzierungsfähig. § 3 Abs. 2 S. 2 HBFG stellt zudem klar, dass zu den mitfinanzierungsfähigen Kosten auch die Finanzierungskosten zählen. Damit ist klargestellt, dass drittvorfinanzierte Vorhaben grundsätzlich zur Gemein-schaftsaufgabe Hochschulbau zählen.

Nicht kofinanzierungsfähig durch Bundesmittel sind allerdings die Betriebs- und Un-terhaltungskosten. § 3 Abs. 1 Nr. 7 HBFG macht im Weiteren zur Voraussetzung, dass dem Land neben einem Nutzungsrecht auch eine Option auf den Erwerb des Eigen-tums eingeräumt ist. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Finanzierung durch Dritte günstiger als die Eigenfinanzierung ist (§ 3 Abs. 2 HBFG). Gefordert ist damit ein Wirt-schaftlichkeitsvergleich. Schließlich bindet § 12 Abs. 4 HBFG die Bundesmittel indi-rekt an die Ausübung der Option des Eigentumserwerbs. Wird sie nicht innerhalb des

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vertraglich vereinbarten Zeitraums, spätestens jedoch innerhalb von 25 Jahren, aus-geübt, sind die für dieses Vorhaben von Bund geleisteten Zahlungen zurückzuzah-len. Daraus könnte geschlossen werden, dass das HBFG implizit voraussetzt, das Land habe beim Aus- und Neubau letztlich immer Eigentum an den Gebäuden zu erwer-ben. Diesen Standpunkt hat der Bund vertreten. Er geht nach wie vor davon aus, dass der Eigentumserwerb verfassungsrechtlich geboten sei.

Unbestritten folgt daraus zunächst, dass das Mietmodell III nach dem HBFG nicht förderfähig ist. Dies erscheint auch insoweit plausibel, als nur Gebäude angemietet werden können, die bereits gebaut sind. Dem Mietmodell liegt zumindest dann keine Investition zugrunde, wenn man auf einen privaten Partner abstellt, der Gebäude aus dem Bestand zur Verfügung stellt. Aus- oder Neubau ist aber unstreitig eine zwin-gende Voraussetzung der Gemeinschaftsaufgabe. Folgt man dem Postulat, dass ein Eigentumserwerb zwingend erforderlich sei, steht die Gemeinschaftsaufgabe Hoch-schulbau grundsätzlich nur für die PPP-Modelle offen, die das Gebäudeeigentum beim öffentlichen Aufgabenträger belassen oder seinen obligatorischen Erwerb vor-sehen. Dies betrifft die Modelle I und IV. Das Modell I sieht einen Eigentumserwerb mit Beendigung des PPP-Vertrags vor. Die Erwerbskosten sind schon in die laufenden Entgeltzahlungen eingerechnet. Dies ist im Hinblick auf die Beteiligung des Bundes an der Gemeinschaftsaufgabe nicht unproblematisch. Nach § 3 HBFG sind nur die Kosten für Planung, Grunderwerb, Bau, Erstausstattung und Finanzierung förderfä-hig, nicht förderfähig sind die darüber hinausgehenden Leistungen im Rahmen des Betriebs und der Unterhaltung. Beim Erwerbermodell müsste demnach eine Entgelt-regelung getroffen werden, die förderfähige von den nicht förderfähigen Entgeltbe-standteilen trennt. Das Inhabermodell IV ist unstreitig förderfähig, soweit es sich um Neu- und Ausbauvorhaben handelt. Es fällt jedoch aus dem Rahmen der Förderung, wenn sich das PPP-Vorhaben nur auf die Sanierung von Gebäuden bezieht. Soweit allerdings bauliche Maßnahmen nicht lediglich der Unterhaltung oder Sanierung von Gebäuden dienen, sondern zu einer qualitativen Verbesserung der Nutzung füh-ren, erscheint eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe durchaus mög-lich. Auch hier müssen die investiven und nichtinvestiven Anteile im Nutzungsent-gelt getrennt ausgewiesen werden.

Nur eingeschränkt kommt nach § 3 Abs. 2 HBFG das Leasing-Modell II in Betracht. Wird von der Kaufoption binnen 25 Jahren kein Gebrauch gemacht, sind die Bundes-anteile zurückzuzahlen. Damit wird der Ankauf für das Land de facto obligatorisch. Es verliert damit die Option, sich von schlecht unterhaltenen oder nicht mehr benö-tigten Gebäuden zu trennen. Dies ist bei wirtschaftlicher Betrachtung schwer nach-vollziehbar. Im Weiteren erscheint diese Bindung für den Behalt des Bundesanteils zumindest für die Fälle nicht schlüssig, in denen die Gebäude weiterhin für die Hoch-schulen genutzt werden, weil sie ja noch immer für den Zweck der Gemeinschafts-aufgabe zur Verfügung stehen40. Der hier einschlägige § 12 Abs. 4 HBFG erscheint

40 Vgl. dazu PPP-Beratergruppe, S. 511

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insoweit auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, weil die Regelungstiefe des HBFG auf die Fixierung allgemeiner Grundsätze beschränkt ist (Art. 91 a Abs. 2 S. 2 GG). Daher könnte der Spielraum der Grundsatzgesetzgebung deswegen überanstrengt sein, weil das Gesetz den Ländern bestimmte Kontrahierungsmodi für Bau und Betrieb von Gebäuden vorgibt und andere ausschließt. Eine Grundsatzge-setzgebung darf durchaus Regelungen für eine Zweckentfremdung von Fördergeld enthalten. Solange allerdings der Zweck – Nutzung für die Hochschule – gewahrt ist, kann die Form der Zweckerreichung – Eigentumserwerb oder Dritteigentum – nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein41. Aus der verfassungsrechtlichen Zielbestim-mung der Gemeinschaftsaufgabe – Aus- und Neubau – lässt sich das Postulat des Ei-gentumserwerbs nicht ableiten. Daher kann argumentiert werden, der Gesetzgeber habe den in Art. 91 a Abs. 2 S. 2 GG enthaltenen Gestaltungsspielraum nicht nur aus-geschöpft42, sondern überschritten. Dies begründet sich auch daraus, dass sich die Mitwirkung des Bundes an der inhaltlichen Gestaltung der Gemeinschaftsaufgabe auf die Erstellung des Rahmenplanes beschränkt. Seine Durchführung ist Sache der Länder (§ 11 HBFG).

Im Weiteren besteht ein schwer nachvollziehbarer Wertungsunterschied zu den Rückzahlungsregelungen nach § 12 Abs. 3 HBFG. Wird ein vorsorglich erworbenes Grundstück nicht innerhalb von zehn Jahren für Zwecke der Hochschule bebaut, so hat das Land die Bundesmittel zurückzuzahlen (§ 12 Abs. 3 S. 1 HBFG). Im Weiteren lässt sich § 12 Abs. 3 S. 2 HBFG so verstehen, dass die Zweckbindungsfrist von zehn Jah-ren auch für die Zweckentfremdung von Hochschulgebäuden gilt, die mit Bundes-mitteln kofinanziert worden sind. Nach Ablauf von zehn Jahren wäre danach das Land von jeder Rückzahlungspflicht befreit. Für die Ungleichbehandlung des kon-ventionellen Hochbaus und des Gebäudeleasings ist kein sachlicher Grund ersicht-lich43. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein Gebäude-Leasing nach § 3 Abs. 2 HBFG nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass es sich nach Maßgabe der Prüfung des Einzelfalles als wirtschaftlicher erwiesen hat. Allerdings ist zuzugeben, dass die Tat-sache zu berücksichtigen ist, dass Eigentümer im Falle des Leasings der Leasinggeber und Falle des konventionellen Hochbaus die öffentliche Hand ist. Ob die Eigentums-position des Landes im Hinblick auf die Rückzahlung des Bundesanteils die unter-schiedlichen Fristen rechtfertigen kann, ist jedoch zu bezweifeln. Es erscheint sach-gerecht, zumindest bei der Ermittlung der Höhe des rück zuzahlenden Bundesanteils im Falle der Nichtausübung der Kaufoption die Nutzungsdauer zu berücksichtigen44.

In diesem Zusammenhang lassen sich auch einige Erwägungen für „Sale-and-lease-back“-Geschäfte anstellen. Im Hinblick auf die neue Regelung des § 63 Abs. 2 BHO erscheint es als ein venire contra factum proprium, würde der Bund den Ländern sol-che Operationen im Bereich der Hochschulen untersagen wollen. § 12 Abs. 3 S. 2

41 Vgl. auch Christen, Öffentliche Zuschüsse und Leasing, in: Kroll (Hg.), Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, 2003, S. 263 42 Heller, in: Piduch, Rdn. 13 zu Art. 91 a 43 Christen, in: Kroll, S. 263 44 Christen, in: Kroll, S. 264

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HBFG ist so auszulegen, dass sich die 10-Jahres-Frist (=Vorraussetzung für die Entste-hung des Erstattungsanspruchs bei Nicht- Inanspruchnahme von Grundstücken) nicht auf die Zweckentfremdung von Vorhaben bezieht. Diese Vorraussetzung wur-de gerade nicht in die Vorraussetzungen der letztgenannten Fallgruppe aufgenom-men. Da sie auch keine Zweckentfremdung darstellen, müssten die Bundesmittel auch nicht bei einem vorfristigen „Sale-and-lease-back“-Geschäft nicht zurückge-zahlt werden, wenn das Gebäude für Zwecke der Hochschule weiterhin zur Verfü-gung steht.

5.1.3 Förderung nach dem 34. Rahmenplan für den Hochschulbau

Nach Maßgabe des 1996 geänderten HBFG sind durch Dritte vorfinanzierte Vorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau grundsätzlich förderungsfä-hig. Sie werden seit 1997 in den Rahmenplan für den Hochschulbau aufgenommen. Dafür ist ein jährlicher Finanzkorridor von 130 Mio. EUR vorgesehen. 2005 erreichen die tatsächlichen Belastungen 106,9 Mio. EUR. Die Gesamtsumme aller Baukosten drittfinanzierter Vorhaben beträgt 1,185 Mrd. EUR45. Mit Beschluss des Planungsaus-schusses vom 20. 9. 2002 wurde die Finanzierung von neuen drittfinanzierten Vor-haben im Rahmen des HBFG zum 1. 1. 2005 eingestellt.

Im Zentrum der im Rahmen der kooperativen Durchführung des HBFG durch den Planungsausschuss getroffenen Regelungen für drittvorfinanzierte Vorhaben steht der Wirtschaftlichkeitsvergleich. Normativer Ausgangspunkt ist dabei die Bezug-nahme auf § 7 BHO. Präferiert wird die Kapitalbarwertmethode nach Maßgabe der VV zu § 7 BHO46. Der Planungsausschuss hat dafür die Leitlinie vorgegeben, dass zu prüfen ist, was dem öffentlichen Auftraggeber eine von Dritten angebotene spezifi-sche Refinanzierungsstruktur bei direkter Hauhaltsfinanzierung kosten würde47. In den Wirtschaftlichkeitsvergleich werden allerdings nur die kofinanzierungsfähigen Bau- und Ersteinrichtungskosten eingestellt, während die Betriebs- und Unterhal-tungskosten keine Berücksichtigung finden. Andererseits sind in diesem Zusam-menhang bei der Berücksichtigung der Kosten auch die steuerlichen Effekte bei den Gebietskörperschaften zu berücksichtigen48. Die Kosten sollen vorrangig durch eine alternative Ausschreibung ermittelt werden, daneben bestehen die Alternativen der Kostenermittelung auf Basis der HU-Bau und der Kostenschätzung. Auf der Sitzung des Planungsausschusses vom 28. Januar 1999 wurden die Regeln für den Wirtschaft-lichkeitsvergleich präzisiert49. Kostenschätzungen werden danach nur noch in Aus-nahmefällen akzeptiert. Zudem wurde die Notwendigkeit einer Baukostenprüfung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts bestätigt.

45 34. Rahmenplan für den Hochschulbau nach dem Hochschulbauförderungsgesetz 2005 – 2008, beschlossen vom Planungsausschuss am 27. 1. 2005, S. 9 f. 46 34. Rahmenprogramm, S. 107 47 Beschluss des Planungsausschusses vom 28. 1. 1999 (34. Rahmenplan, S. 126) 48 Beschluss des Planungsausschusses vom 4. 7. 1996 (34. Rahmenplan, S. 112) 49 Vgl. dazu 34. Rahmenplan, 2005, S. 9

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Dass eine nach diesen Maßstäben durchgeführte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für Leasing-Modelle positiv ausgehen kann, wird skeptisch beurteilt50. In der Tat weist der Erfahrungsbericht der Arbeitsgruppe Rahmenplan vom 15. Januar. 1999 darauf hin, dass Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf der Basis der HU-Bau-Kosten – im Gegensatz zu den alternativen Ausschreibungen - keine deutlichen Vorteile für drittvorfinanzierte Vorhaben belegen konnten51. Dies erscheint allerdings auch nicht verwunderlich. Je stärker sich die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung an das Verfahren des staatlichen Hochbaus anlehnt, desto geringer werden die spezifischen Kostenef-fekte von lebenszyklusorientierten Konzepten zu Buche schlagen können. Sie werden nur dann zum Tragen kommen können, wenn auch die Betriebsphase in den Wirt-schaftlichkeitsvergleich einbezogen wird. Dass sich der Bundesanteil nur auf die in-vestiven Kosten erstrecken kann, ändert daran nichts. Es geht in einem Wirtschaft-lichkeitsvergleich darum, die insgesamt günstigste Variante zu ermitteln und nicht allein die geringsten Baukosten. Insoweit bleiben die vom Planungsausschuss verab-schiedeten Ausführungsbestimmungen zum HBFG hinter dem zurück, was etwa bei der Förderung von Krankenhäusern schon lange Stand der Praxis ist (vgl. dazu Kapi-tel 5.3). Durch das Gesetz zur Beschleunigung von Öffentlich Privaten Partnerschaf-ten ist zwar § 7 Abs. 2 BHO dahingehend ergänzt worden, dass beim Wirtschaftlich-keitsvergleich „auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu be-rücksichtigen“ ist. Daraus lässt sich ein Argument dafür ableiten, dass der gesamte Lebenszyklus in den Wirtschaftlichkeitsvergleich eingestellt werden muss. Die Re-geln des Planungsausschusses zum Wirtschaftlichkeitsvergleich sollten entspre-chend angepasst werden.

5.1.4 Ergebnis

1.

PPP-Modelle sind im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau grundsätz-lich zulässig. Folgt man der bisherigen Rechtsansicht des Bundes, dass ein Eigen-tumserwerb von Verfassung wegen vorgegeben sei, ist ihr Einsatz jedoch auf die Mo-delle I und IV eingeschränkt. Das Leasingmodell ist nur einsetzbar, wenn statt der Option des Eigentumserwerbs ein Eigentumsübergang bindend vereinbart wird. Die-se Rechtsansicht ist nicht überzeugend. Die Anforderungen des Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG werden auch erfüllt, wenn Gebäude im Eigentum Dritter stehen, sofern sie den Hochschulen gesichert und auf Dauer zur Verfügung stehen. Das Mietmodell ist nicht nur wegen des Kriteriums des Eigentumserwerbs nicht kofinanzierungsfähig, sondern auch wegen der nach Maßgabe von Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG zwingenden Bin-dung des Bundesanteils an investive Maßnahmen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Gebäude nicht aus dem Bestand, sondern eigens durch Dritte errichtet und

50 Heller, in: Piduch, Rdn. 13 zu Art. 91 a 51 Erfahrungsbericht der Arbeitsgruppe Rahmenplan – Abteilungsleiter – über die Erprobungsphase für drittvorfinanzierte Vorhaben nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 15. Januar 1999 (34. Rahmenplan, S. 120)

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für Zwecke der Hochschulen angemietet werden.

2.

Ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit von PPP-Modellen bleiben die vom Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe aufgebrachten Mittel auf Maßnahmen des Aus- und Neubaues beschränkt. Eine Verwendung für Kosten des Betriebs und der Unterhaltung von Gebäuden ist verfassungsrechtlich nicht möglich. Bundesmit-tel für PPP-Vorhaben im Hochschulbau setzen allerdings ein in investive und nichtin-vestive Bestandteile gesplittetes Entgeltsystem voraus.

3.

Der geforderte Wirtschaftlichkeitsvergleich steht der Durchführung von PPP-Vorhaben nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings erscheinen die vorgegebenen Methoden nicht geeignet, den Spezifika lebenszyklusorientierter Modelle Rechnung zu tragen. Hier setzt der neu gefasste § 7 Abs. 2 BHO neue Zeichen.

5.2 Verkehrsinfrastruktur (GVFG, FAG)

Die Infrastrukturförderung des Verkehrssektors ist durch das Gemeindeverkehrsfi-nanzierungsgesetz (GVFG) geprägt. Die Fördervoraussetzungen nach diesem Gesetz und der dazu gehörigen Richtlinien bzw. Verordnungen stehen daher im Mittel-punkt der folgenden Erörterung.

Das GVFG regelt die Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Die Länder geben die Fördermittel des Bundes an die Gemeinden unter den noch zu nennenden Voraussetzungen weiter. Es han-delt sich um eine so genannte Mischfinanzierung, die nach Art. 104 a Abs. 4 GG aus-drücklich zulässig ist.

Fördermittel für den Schienenbereich gewährt auch das Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (BSchwAG).52 Aufgrund des sehr engen Anwendungsbe-reichs der Förderung des Ausbaus des Schienenwegenetzes des Bundes sind aller-dings Empfänger der BSchwAG - Mittel derzeit allein die Infrastrukturgesellschaften der DB-Netz AG. Die Rahmenbedingungen für PPP bei BSchwAG-Projekten bedürften einer gesonderten Betrachtung.

5.2.1 Gegenstand der Förderung nach GVFG

Um in den Genuss einer Förderung im Rahmen des GVFG zu gelangen, muss ein Vor-haben als förderungsfähig im Sinne des § 2 GVFG zu qualifizieren sein. § 2 Abs. 1 GVFG enthält eine Liste mit den in Frage kommenden Vorhaben.

52 BGBl I 1993, 1874, vom 15. November 1993.

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Davon sind für PPP-Projekte in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVFG beispielsweise der Bau oder Aus-bau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen, in lit. a), verkehrswichtige Zu-bringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz in lit. c), sowie der Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch – und Untergrundbahnen sowie Bah-nen besonderer Bauart sowie nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) und b) zu erwähnen. In den Nummern 3 bis 5 des § 2 Abs. 1 GVFG finden sich weitere als Großprojekte für PPP interessante Maßnahmen im Bereich der Verkehrs-infrastruktur.

5.2.2 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

Die Länder erhalten die Fördermittel des Bundes, die sie nach Maßgabe der Vorgaben im GVFG zu verteilen haben. Wie das im Einzelnen zu geschehen hat, wird im Fol-genden näher erläutert.

Das GVFG setzt nicht voraus, dass die Fördermittelempfänger Gemeinden, Landkrei-se oder kommunale Zusammenschlüsse die Vorhaben selbständig durchführen. Vielmehr können sie die Mittel an Dritte weiterleiten. Als Empfänger kommen daher sowohl die kommunalen Vorhabenträger als auch Unternehmen in Betracht. In den Verwaltungsvorschriften der Länder findet in der Regel eine Nennung der Zuwen-dungsempfänger statt.53 Danach kommen sowohl öffentliche Auftraggeber als auch private Unternehmen als Zuwendungsempfänger in Betracht54.

In § 3 GVFG werden die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen festgelegt. Fol-gende Voraussetzungen sind dabei für PPP – Projekte von besonderer Bedeutung:

Das Vorhaben ist nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnis-se dringend erforderlich und berücksichtigt die Ziele der Raumordnung und Landesplanung;

Das Vorhaben ist in einem Generalverkehrsplan oder in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen;

Das Vorhaben ist bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant;

Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung ist gewährleistet;

Das Vorhaben ist in einem Landes- oder Bundesprogramm enthalten.

Soweit es sich um ein Vorhaben handelt, das in einem durch ein Bundesland aufge-stellten Programm – so genanntes Landesprogramm im Sinne des § 6 Abs. 2 GVFG - enthalten ist, besteht eine mögliche Förderhöhe von 75% nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 GVFG. Ist das Vorhaben in ein Bundesprogramm – also in ein vom Bundesmi-

53 S. beispielsweise in Nr. 3 zu § 12 der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG-NRW) in der Fassung vom 10.12.2004, RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 30.06.2003 – II B 3-07-59. 54 Zu den Regelungen in Bayern siehe Kapitel 5.2.6.

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nister für Verkehr aufgestelltes Programm nach § 6 Abs. 1 GVFG - eingebettet, ist eine Förderhöhe von 60% möglich, § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 GVFG.

Die Art der Auszahlung der GVFG – Mittel ist den Ländern weitgehend überlassen. Diese regeln in ihren Verwaltungsvorschriften näher, welche Anforderungen an die Auszahlung zu stellen sind.55

Als weitere Zuwendungsvoraussetzung ist bei der GVFG-Förderung der so genannte Verwendungsnachweis zu erbringen. Dazu ist zum einen der Nachweis zu erbringen, dass der geförderte Zweck realisiert worden ist und die Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind, § 8 GVFG. Nach § 9 GVFG ist auch der vereinfachte Verwen-dungsnachweis zugelassen, wonach eine Mitteilung über die Zahl der geförderten Vorhaben, die Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie die Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen aus-reicht. Hierzu haben die Länder teilweise Formulare erstellt, die eine genaue Projekt-beschreibung und Verwendung der Mittel in einem Sachbericht vorsehen.56

Insgesamt ergibt sich damit ein Ablauf der GVFG-Förderung in drei Schritten. Begin-nend mit der Bewilligung, für die die genannten Voraussetzungen vorliegen müssen, über die Modalitäten der Auszahlung und abschließend mit dem Verwendungsnach-weis.

5.2.3 Art und Umfang der GVFG-Förderung in PPP-Projekten

Es bestehen für PPP-Projekte im Verkehrsinfrastrukturbereich verschiedene Mög-lichkeiten, wie Fördermittel beantragt werden. Es sind zwei Grundvarianten zur Ver-anschaulichung darzustellen. Zum einen könnte der Auftragnehmer die Fördermit-tel beantragen und ein Auftraggeber federt das Risiko der Mittelgewährung durch entsprechende Vereinbarungen ab.

Zum anderen könnte ein Auftraggeber selbst die Mittel beantragen und die Mittel an den Projektträger weiterleiten.

Welcher Teil eines PPP-Projektes förderfähig ist, bedarf der Untersuchung, da die Fördermöglichkeit auf den Teil eines Vorhabens beschränkt ist, der investive Kosten darstellt. Nicht dagegen können

Verwaltungskosten und Kosten des Erwerbs für nicht betriebsnotwendige Grundstücke;

Betriebskosten der Infrastruktur;

Instandhaltung und Instandsetzung;

55 Dazu näher sogleich. 56 So zum Beispiel in NRW in den Anlagen 8 und 9 zu den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG-NRW) in der Fassung vom 10.12.2004, RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 30.06.2003 – II B 3-07-59.

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Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist;

in die Fördersumme einbezogen werden.

Diese Unterscheidung in einen investiven Teil und sonstige Kosten führt dazu, dass grundsätzlich in einem Vertragswerk zu einem PPP – Projekt eine Aufspaltung der Entgeltbestandteile notwendig ist, um eine Förderung zu ermöglichen. Denn die PPP-Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sie sowohl die Errichtung von Infra-struktur als auch ihren Betrieb umfassen. Diese Trennung ist in beiden Grundvarian-ten notwendig.

Sie führt zu verschiedenen Möglichkeiten für die Vertragsgestaltung von Verkehrs-infrastrukturprojekten:

So können die Baukosten dadurch eindeutig zugeordnet werden, dass sie in ei-nem eigenen Baubeschaffungsvorgang ausgewiesen werden und nicht in das Entgelt einfließen, das der Auftragnehmer für alle Leistungen und Aufwendun-gen – so genanntes Verfügbarkeitsentgelt – erhält. Eine solche Vorgehensweise beinhaltet keine Besonderheiten im Vergleich zur GVFG – Finanzierung außer-halb eines PPP-Projektes. Sie ist daher auch mit der gängigen Förderpraxis ohne weiteres vereinbar;

Soweit ein Verfügbarkeitsentgelt vereinbart wird, sind die Baukosten ebenfalls separat darzustellen, indem sie aus einem Verfügbarkeitsentgelt herausgerech-net werden, in dem sowohl Baukosten als auch Dienstleistungsentgelt enthalten sind. Zu unterscheiden sind dabei zwei verschiedene Wege der Mittelauszahlung. Zum einen können die Fördermittel an den Auftraggeber je nach Fälligkeit der jeweiligen PPP-Raten ausgezahlt werden. In Brandenburg und Thüringen können Fördermittel frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der Zahlung ausgezahlt wer-den (Brandenburg Nr. 11.2 Rili GVFG Bbg, Thüringen: Ziff. 7.2 der VV zu § 44 Abs. 1 LHO 57). Ebenso ist in Nordrhein-Westfalen nach Nr. 7 der VV zu § 44 LHO58 eine Auszahlung an die Fälligkeit einer Zahlung gebunden. Danach könnte unter der Voraussetzung, dass eine eindeutige Zuordnung investiver Mittel möglich ist, ei-ne Auszahlung der GVFG – Mittel erfolgen. Hierbei ist jedoch nicht zu übersehen, dass die Auszahlung nach Fälligkeit nicht auf die Situation eines PPP-Projektes abgestimmt ist, in der über viele Jahre hinweg das Verfügbarkeitsentgelt gezahlt werden soll, also eine kontinuierliche Fälligkeit von Forderungen stattfindet. Ob die Auszahlung nach Verfügbarkeitsentgelt tatsächlich mit dem jeweiligen Lan-desrecht vereinbar ist, bedarf daher einer Abstimmung mit den zuständigen Be-hörden unter Hinzuziehung der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zur GVFG – Förderung und zu der Landeshaushaltsordnung. Klarstellend sollte zumindest auf

57 Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Durchführung des Ge-meindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und zur Verwendung von Fördermitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg, in der Fassung vom 04.12.2003); eine ähnliche Regelung ist in 7.3 VERWALTUNGSVORSCHRIFT des Freistaates Thüringen zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - VV - GVFG –. 58 RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.09.2003, MBl. vom 20.09.2003, S. 1253 ff.

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eine entsprechende Verwaltungsvorschrift gedrängt werden, die eine auf die PPP-Bedürfnisse angepasste Auszahlung der Fördermittel ausdrücklich fest-schreibt;

Anders stellt sich die Lage dar, wenn Fördermittel nach Baufortschritt an den Auf-traggeber ausgezahlt werden und der Auftraggeber die Fördermittel in Form der vereinbarten PPP-Raten an den Auftragnehmer weiterleitet. Auch dann müsste es dem Auftraggeber möglich sein, die Baukosten gegenüber dem Land als auszah-lende Stelle darzustellen. Hier bedarf es einer Berechnung der Gesamtbaukosten, damit eine Auszahlung nach Baufortschritt möglich ist. Für eine transparente PPP-Kalkulation erscheint es notwendig, die Baukosten als eigenen Kostenfaktor zu erfassen, und in einer Rentabilitätsberechnung darf eine Kostenaufspaltung nicht fehlen. Der Aufwand für eine Aufspaltung der Kosten für die Beantragung der Fördermittel erscheint daher nicht unverhältnismäßig hoch. In dieser Varian-te bekäme der Auftraggeber einen Zinsvorteil, da er die Fördermittel erst später an den Auftragnehmer im Wege des Verfügbarkeitsentgeltes weiterleiten müss-te. Hier stellt sich die Frage, ob das mit dem Förderrecht vereinbar ist. Regelungen aus dem GVFG sprechen nicht gegen eine positive Beantwortung der aufgewor-fenen Frage, da das GVFG keine Regelungen zur Auszahlung und zum Mittelab-fluss trifft. Soweit in den Ländern die Auszahlung der Fördermittel nach Baufort-schritt festgelegt ist, ist dort zu klären, ob der Zinsvorteil bzw. die verspätete Wei-terleitung der Mittel gegen die Fördermöglichkeit spricht.

Aus GVFG – Sicht stellt die Aufspaltung der Kosten keine grundsätzliche Sperre für PPP-Projekte dar. Sie führt aber gegebenenfalls zu einem Mehraufwand in der Kalku-lationsphase und erfordert größtmögliche Transparenz bei der Darlegung der Bau-kosten.

Aus den genannten Formen der Fördermittelbewilligung und der daraus resultie-renden Vertragsgestaltung ergeben sich folgende Alternativen einer Finanzierung nach GVFG-Fördermitteln:

1. Zunächst ist es nach der Darstellung und nach allen Auszahlungsvarianten mög-lich, dass wie oben bereits angedeutet, die zuwendungsfähigen Kosten aus dem Entgelt des Auftragnehmers herausgerechnet werden und als „separat geförderte Projektkosten“ eingestuft werden. Diese Methode führt allerdings dazu, dass ein quasi kostenneutraler Block aus der Gesamtkostenberechnung heraus fällt und daher die Effizienzsteigerung geringer erscheinen lässt;

2. Daher ist die Alternative vorzugswürdig, die zwar auch eine Berechnung der zu-wendungsfähigen Kosten erfordert, aber diese in das Gesamt-Vertragsentgelt mit aufnimmt und erst anschließend ein förderfähiges Vertragsentgelt herausrech-net. Auf diesem Weg können die Effizienzgewinne weiter sichtbar gemacht wer-den.

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5.2.4 Spezielle Voraussetzungen nach den ÖPNV-Gesetzen der Länder, Richtli-nien und Verordnungen zum GVFG und zur Landeshaushaltsordnung am Beispiel von Nordrhein-Westfalen

In den Bundesländern werden weitere Voraussetzungen zur Verkehrsinfrastruktur-förderung aufgestellt. Die Fördervoraussetzungen werden konkretisiert und die Mo-dalitäten der Auszahlung und die Anforderungen an die Verwendungsnachweise erfahren ihre länderspezifischen Besonderheiten. Am Beispiel von Nordrhein-Westfalen sollen diese Spezifika für die Infrastrukturförderung im Verkehrsbereich herausgearbeitet werden.

Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW

Die Nr. 1 zu § 12 der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Per-sonennahverkehr in Nordrhein-Westfalen59 (VV-ÖPNVG NRW) stellt zunächst klar, dass kein Anspruch auf eine Förderung besteht, sondern die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-mittel entscheidet. Diese grundlegende Aussage ist insofern für PPP-Projekte bedeut-sam, als dass das Risiko der Nichtbewilligung von Fördermitteln vertraglich abzubil-den und angemessen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu verteilen ist.

Da sich die Vorteile von PPP – Projekten vor allem bei finanzintensiven Projekten rea-lisieren, ist bei der Abwägung zur Vorteilhaftigkeit von PPP – Projekten die finanzielle Grenze beachtlich, die sich für eine Förderung nach Landes GVFG – Mitteln aus Nr. 2.1.1.1 zu § 12 VV-ÖPNVG NRW ergibt. Danach können „Vorhaben mit zuwendungs-fähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR“ ausschließlich im Rahmen des GVFG-Bundesprogramms gefördert werden. Die Untergrenze nach Nr. 4.1 zu § 12 VV-ÖPNVG NRW ist dagegen kaum beachtlich, da PPP – Projekte unter 25.000 EUR aus wirtschaftlichen Gründen kaum vorstellbar sind.

Förderungsfähige Vorhaben werden im Übrigen in den Nummern 2.1.1.2 bis 2.1.3.5 ausdrücklich genannt. Hier bedarf es einer genauen Subsumierung eines Projektes mit den dort genannten Vorhaben. Seit der Neufassung der VV-ÖPNVG NRW ist eine Förderung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten für Straßen- und Stadtbah-nen sowie Bahnen besonderer Bauart (Nr. 2.1.1.6 alter Fassungen) von der Liste förde-rungsfähiger Vorhaben gestrichen. Soweit derartige Vorhaben unter anderem Ge-genstand eines PPP – Projektes sind, folgt daraus, dass die entsprechenden Kosten aus der Summe der zuwendungsfähigen Kosten herauszurechnen ist.

Für die Planung von PPP – Projekten von großer Bedeutung sind die in Nr. 2.2 ge-nannten Ausschlusstatbestände. Hier sticht heraus, dass Maßnahmen der Unterhal-tung und Instandsetzung nicht förderfähig sind. Im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 GVFG, welcher auch Verwaltungskosten ausschließt, ist ein erheblicher Teil der

59 RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 30.06.2003 – II B 3-07-59, zuletzt geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 10.12.2004 – II B 3 – 07-59.

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Kosten eines PPP-Projektes der Förderfähigkeit entzogen.

Der Kreis der Zuwendungsempfänger wird durch die Verwaltungsvorschriften nicht in kritischer Weise für PPP – Projekte begrenzt. Vielmehr sind sowohl öffentliche Auf-gabenträger als auch private Unternehmen als Zuwendungsempfänger in Nr. 3 zu § 12 VV-ÖPNVG NRW genannt. Eine Problematik bei der Bezuschussung privater Un-ternehmen aufgrund der restriktiven Beihilfenpolitik der EU kann es in diesem Zu-sammenhang nur dann geben, wenn der Auftragnehmer nicht in einem wettbe-werblichen Verfahren beauftragt wird. Findet im Einzelfall kein wettbewerbliches Verfahren statt, so sollte als Zuwendungsempfänger der öffentliche Auftraggeber auftreten und ein entsprechendes PPP – Modell gewählt werden, bei dem dies ohne weiteres möglich ist.

Die Nr. 5 zu § 12 VV-ÖPNVG NRW regelt Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendun-gen. Hier kann es im Einzelfall zu Problemen für PPP – Projekte kommen, wenn die Ausschreibungsergebnisse weit von den geschätzten Ist-Ausgaben abweichen. Eine Erhöhung der Zuwendung ist nur in Ausnahmefällen möglich (Nr. 5.4.1 zu § 12 VV-ÖPNVG NRW). Aus diesem Grund erscheint es ratsam, die Förderanträge erst nach Ergebnis der Ausschreibung zu stellen. Das führt zwar zu dem Problem, dass in der Ausschreibung keine eindeutige Zusage hinsichtlich der Fördermittel getroffen wer-den kann. Soweit der Auftraggeber allerdings das Risiko geringerer oder abgelehnter Fördermittel trägt, ist jedenfalls kein Hindernis aus vergaberechtlicher Sicht vorhan-den. Insbesondere an der Ausschreibungsreife nach § 16 VOL/A fehlt es nur dann, wenn ohne Fördermittel keine abgesicherte Finanzierung vorliegt. Grundsätzlich dürfte in einem Fall ungesicherter Finanzierung nicht ausgeschrieben werden. Dem kann gegebenenfalls dadurch begegnet werden, dass eine vorläufige Fördermittel-zusage erfolgt, die auch einen bestimmten Finanzrahmen enthält und lediglich die endgültige Zusage in Bezug auf die Höhe der Zuwendung auf den Zeitpunkt nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse verschoben wird. Auf die in der Verwal-tungsvorschrift (Nr. 5.4.1 zu § 12 ÖPNVG NRW) vorgesehene Ausnahme für eine Erhö-hung der Zuwendungen aus besonderen Gründen lassen sich wegen des strengen Ausnahmecharakters und de Ermessens der Bewilligungsbehörde sowie des zustän-digen Ministeriums notwendige Erhöhungen der Zuwendungsmittel nicht stützen.

Ein ähnliches Problem stellt sich, wenn ebenfalls als Ergebnis einer Ausschreibung beispielsweise aufgrund zulässiger Nebenangebote von der ursprünglichen Planung erheblich abgewichen werden soll. Auch dadurch könnte eine Finanzierungsunsi-cherheit entstehen, weil in diesem Fall nach Nr. 6.7. zu § 12 ÖPNVG NRW die Zustim-mung des Verkehrsministeriums zu der Förderung einzuholen ist.

Aufgrund der zuvor genannten Problematik zeigt sich, dass das Risiko, ob und in wel-cher Höhe Zuwendungen genehmigt werden, durch den Auftraggeber zu tragen ist, denn nur der Auftraggeber hat für den Fall der Ablehnung von Zuwendungen die Möglichkeit, die Ausschreibung aufzuheben oder von dem Vertrag zurückzutreten.

Von erheblicher Bedeutung für PPP – Projekte sind die Zweckbindungsfristen für die Zuwendungen. Wenn diese nicht beachtet werden, kann es zu Rückforderungen der

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Fördermittel kommen. Aufgrund der üblicherweise langen Laufzeiten der PPP – Betreiberverträge ist in der Regel eine lange Zweckbindung gewährleistet. Für den Zeitraum der Zweckbindung, der über den Zeitraum der vertraglichen Bindung hi-nausgeht, müssen ergänzende vertragliche Regelungen getroffen werden. Für be-triebstechnische Anlagenteile ist in Nr. 7.7.4 zu § 12 ÖPNVG NRW eine Zweckbin-dungsfrist von 10 Jahren und für alle anderen Teile eine Frist von 20 Jahren vorgese-hen. Diese Fristen dürften in der Regel unterhalb der für PPP – Projekte üblichen Laufzeiten liegen.

Zeitkritisch erscheint dagegen die Regelung des Nr. 7.1.1 VV-ÖPNVG NRW, wonach die Anmeldung förderungsfähiger Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR spätestens bis zum 1. September des Jahres zu erfolgen hat, das 2 Jahre vor dem vorgesehenen Baubeginn liegt. Diese Regelung ist schwer mit den Vorgaben zu vereinbaren, die an Planungssicherheit und Höhe der Kosten zu stellen sind. Ein Ausschreibungsergebnis könnte in einem sehr frühen Stadium mög-licherweise nicht mehr den Gegebenheiten entsprechen, die bei einem zeitlich er-heblich späteren Ausführungsbeginn herrschen.

Ebenfalls problematisch erscheint für PPP – Projekte im Schienenbereich, dass nicht unmittelbar mit der Schienenstrecke in Zusammenhang stehende Anlagen geson-dert zu betrachten sind und für sie separat Zuwendungen zu beantragen sind (Nr. 7.1.5 VV-ÖPNVG NRW). Hierdurch könnte eine nachteilige Kostenaufspaltung für PPP – Projekte notwendig werden, die auch solche – nur mittelbar mit der Schienenstre-cke in Zusammenhang stehende – Leistungen umfassen und gerade dadurch Effi-zienzsteigerungen generieren. Bei der Projektplanung und Vertragsgestaltung ist auf diese Besonderheit zu achten.

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung

Bei der Förderung von Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV sind nach Nr. 1 zu § 12 VV-ÖPNVG NRW auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – VV/VVG – Zu-wendung – (GVFG)60 (im Folgenden VV zu § 44 LHO NRW) zu beachten. Darin sind weitere Modifikationen der Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen enthal-ten. Soweit sie für PPP – Projekte von Bedeutung sind, werden sie im Folgenden dar-gestellt:

Der erhebliche Entscheidungsfaktor für die Überlegung, ob der Auftraggeber oder der Auftragnehmer Antragsteller der Zuwendung sein soll, ergibt sich aus der Be-rechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Nicht dazu gehört nach Nr. 2.6 der VV zu § 44 LHO NRW61 die Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

60 RdErl. d. Finanzministeriums, Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) vom 30.09.2003, Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen, vom 20.11.2003, S. 1254 ff. In vielen Bundesländern werden die Verwaltungsvorschriften zur GVFG – Förderung durch solche Aus-führungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ergänzt oder es wird auf sie verwiesen. 61 RdErl. d. Finanzministeriums, Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsverordnung (VV zur LHO) vom 30.09.2003 MBl. NRW, G 4763, S. 1254 ff.

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Das bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber als Antragsteller, die nicht zum Vorsteu-erabzug berechtigt sind, grundsätzlich höhere zuwendungsfähige Ausgaben haben und damit je nach möglicher Zuwendungshöhe als Antragsteller in Frage kommen sollten. Sofern die Zuwendungen ohnehin begrenzt sind und die zuwendungsfähi-gen Kosten weit über dem für die Zuwendung relevantem Rahmen liegen, besteht dagegen aus diesem Grund kein Vorteil in der Antragstellung des öffentlichen Auf-traggebers.

Dem Finanzierungssystem von PPP – Projekten kommt die Regelung der Nr. 4.2.5 der VV zu § 44 LHO zu gute. Danach kann ein Bewilligungszeitraum festgelegt werden, der auch mehrere Jahre umfassen kann, wenn eine Projektförderung vorliegt. Vor-aussetzung sind allerdings Verpflichtungsermächtigungen und die Festlegung des Durchführungszeitraums. Eine zeitliche Begrenzung ist in dieser Regelung nicht enthalten, so dass eine Bewilligung der Auszahlung pro rata temporis möglich er-scheint.

Zu einer weiteren Finanzierungsunsicherheit könnte es führen, wenn in Nebenbe-stimmungen zu dem Zuwendungsbescheid - wie es in Nr. 5.4 der VV u § 44 LHO vor-gesehen ist – ein Vorbehalt aufgenommen wird, der bei längerfristigen Projekten eine Einstellung der Förderung ermöglicht. Diesbezüglich müsste mit der Bewilli-gungsbehörde abgestimmt werden, ob ein solcher Vorbehalt zu erwarten ist. Gege-benenfalls ist der Vorbehalt bei der Risikoverteilung und der Finanzierungsplanung zu berücksichtigen.

Die Auszahlungsmodalitäten nach 7.3 der VV zu § 44 LHO können mit den Anforde-rungen an PPP – Projekte in Einklang gebracht werden. Hierin ist für die Projektför-derung längerfristiger Vorhaben vorgesehen, dass angemessene Teilbeträge ausge-zahlt werden und die Verwendung der bisher in Anspruch genommenen Finanzie-rungsmittel in summarischer Form nachgewiesen wird. Es erscheint möglich, dass die Entgelte für PPP – Projekte auf diese Vorgaben angepasst werden können.

Aus den Verwaltungsvorschriften in NRW ergeben sich aus den oben stehenden Aus-führungen viele Punkte, die bei der Planung und Wahl eines bestimmten PPP – Pro-jektes aus förderrechtlicher Sicht zu beachten sind. Eine Regelung, die Zuwendun-gen für PPP – Infrastrukturprojekte ausschließt, ist aber nicht ersichtlich. Es ist hinzu-zufügen, dass die Regelungen in den Bundesländern erhebliche Unterschiede auf-weisen und daher zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit eines Vorhabens die Ver-waltungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes zwingend heranzuziehen sind. Soweit beispielsweise in einem Bundesland als Zuwendungsvoraussetzung Eigentum des öffentlichen Auftraggebers vorausgesetzt wird, scheiden dadurch die PPP – Mo-delle aus, die keinen Eigentumserwerb an der Infrastruktur vorsehen. Ungewiss ist die Beurteilung solcher PPP – Projekte, die lediglich eine Eigentumserwerbsoption haben. Hier lässt sich vertreten, dass dadurch die Voraussetzung „Eigentum“ erfüllt wird. In den Verwaltungsvorschriften der Länder sollte diesbezüglich aber eine Klar-stellung erfolgen.

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5.2.5 Baden-Württemberg

Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie von Fahrzeugen des ÖPNV

Das Land Baden-Württemberg gewährt zum Bau oder Ausbau von kommunalen Straßen sowie von Verkehrswegen und Anlagen des öffentlichen Personennahver-kehrs einmalige Zuwendungen, um damit dringend notwendige Vorhaben zur Ver-besserung der Verkehrsverhältnisse zu fördern.62

Gegenstand der Förderung

Aus GVFG-Mitteln können der Bau oder Ausbau folgender Verkehrswege und Anla-gen gefördert werden:

verkehrswichtige innerörtliche Straßen;

besondere Fahrspuren für Omnibusse;

verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz;

verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten;

Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;

Verkehrsleitsysteme sowie Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisier-ten Individualverkehrs;

öffentliche Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterver-kehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden notwendi-gen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Baugesetzbuch;

Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, sowie Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigene Eisenbahnen, soweit sie auf besonderem Bahnkörper ge-führt werden;

Zentrale Omnibusbahnhöfe;

Haltestelleneinrichtungen;

Betriebshöfe und zentrale Werkstätten;

Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebssysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanla-gen;

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz;

Beschaffung von Linienomnibussen und Schienenfahrzeugen.

62 Vgl. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (VwV-GVFG) Baden-Württemberg vom 09.06.1998, geändert am 27.04.2004 und 11.06.2004

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Empfänger

Förderempfänger können Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammen-schlüsse sein. Bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs treten zu diesem Kreis auch öffentliche Unternehmen mit einem Kapitalanteil von mehr als 50% von Gebietskörperschaften sowie private Unternehmen.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.

Zuwendungsfähig sind die Kosten für den Bau oder Ausbau der Verkehrswege und -anlagen. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung dieser Verkehrswege und -anlagen.

Die Zuwendungen betragen bei Straßenbauvorhaben bis zu 70% und bei Maßnahmen des ÖPNV bis 75 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens. Bei GVFG -Vorhaben werden die auf Grundlage des Fördersatzes von 70% bzw. 75% ermittelten Zuwendungen noch um einen für jedes Vorhaben errechneten Förderabschlag (Selbstbehalt) reduziert, woraus sich der endgültige Förderbetrag ergibt. GVFG-Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die so ge-nannten Bagatellgrenzen überschreiten. Diese betragen bei Vorhaben des kommu-nalen Straßenbaus grundsätzlich 200.000 EUR, bei Gemeinschaftsmaßnahmen in geteilter Baulast und bei Vorhaben des ÖPNV 100.000 EUR.

Im Falle der Beseitigung bzw. zur Sicherung von Bahnübergängen nach den §§ 3 und 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes betragen die Zuwendungen 75%.

5.2.6 Bayern

Förderung kommunaler Straßen und Brückenbauvorhaben nach § 2 Gemein-deverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

Der Freistaat Bayern stellt Gemeinden Mittel zum Bau oder Ausbau von Straßen, Stra-ßenelementen, Verkehrsflächen und Kreuzungsmaßnahmen zur Verfügung, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden dringend notwen-dig sind.63

Gegenstand der Förderung

Aus GVFG-Mitteln können gefördert werden:

63 Vgl. Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) vom 27.08.1999, geändert durch Bekanntmachung vom 7.12.2001 (AllMBl S. 850)

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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der Bau oder Ausbau – soweit in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen – von:

− verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen;

− besonderen Fahrstreifen für Omnibusse;

− verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz;

− verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zurückgebliebenen Ge-bieten;

− Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;

− dynamischen Verkehrsleitsystemen;

− öffentlichen Umsteigeparkplätze an Straßen;

− öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Gü-terverkehrszentren.

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zu-sammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben;

der Bau oder Ausbau von Geh- und Radwegen in gemeindlicher Baulast in der Ortsdurchfahrt von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden.

Empfänger

Förderempfänger können Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammen-schlüsse sein.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als zweckgebundener Zu-schuss im Wege der Anteilsfinanzierung oder der Festbetragsfinanzierung gewährt. Durch die Zuwendungen werden die Eigenmittel und die den Gemeinden und Land-kreisen und kommunalen Zusammenschlüssen gemäß FAG zur Verfügung gestellten Beiträge ergänzt.

Zuwendungsfähig sind die Kosten für den Bau oder Ausbau der Verkehrswege und -anlagen. Diese sind insbesondere die Baukosten für den Straßenkörper und das Zu-behör. Auch die Gestehungskosten des Grunderwerbs sind zuwendungsfähig. Ihre Förderung erfolgt frühestens bei Beginn der Bauarbeiten. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung dieser Ver-kehrswege und -anlagen, ebenso wenig wie Verwaltungskosten und Kosten für kommunale Eigenregieleistungen (es sei denn, die Arbeiten sind für eine Ausschrei-bung nicht geeignet).

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Die Zuwendungen betragen bei einer Förderung aus GVFG-Mitteln bis zu 75% der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens. Reicht eine Förderung aus GVFG-Mitteln zur Sicherung der Finanzierung eines Vorhabens nicht aus, ist eine gemeinsame För-derung aus FAG- und GVFG-Mitteln zulässig. Die Gesamtförderung soll in diesem Fall 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 100.000 EUR, bei Geh- und Radwegen in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreis-straßen von 50.000 EUR übersteigen. Für Umsteigeparkplätze und Kreuzungsmaß-nahmen nach dem EKrG existiert keine Bagatellgrenze.

Ein Antrag kann erst dann gestellt werden, wenn das Vorhaben soweit vorbereitet ist, dass der Beginn der Bauarbeiten voraussichtlich alsbald nach Erteilung des Zuwen-dungsbescheides möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten gewährleistet ist. Auch muss die übrige Finanzierung gesichert sein.

Förderung kommunaler Straßen- und Brückenbauvorhaben nach Art. 13c Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)64

Der Freistaat Bayern stellt Gemeinden Mittel zum Bau oder Ausbau von Straßen, Stra-ßenelementen, Verkehrsflächen und Kreuzungsmaßnahmen zur Verfügung, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden dringend notwen-dig sind.65 Eine Förderung nach Art. 13c FAG kann zum Ausgleich besonderer Belas-tungen und zur Minderung von Härten gewährt werden.

Gegenstand der Förderung

Nach der Finanzausgleichsdurchführungsverordnung66 gehören zu den förderfähi-gen Tatbeständen auch Nebenanlagen, unselbständige Geh- und Radwege sowie Parkplätze. Aus FAG-Mitteln gefördert werden kann somit der Bau und Ausbau von:

Kreis- und Gemeindestraßen;

Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden, sowie von Geh- und Radwegen, wenn die Baulast nach § 5 Abs. 3 FStrG beziehungsweise Art. 42 Abs. 3 BayStrWG bei der Gemeinde liegt;

unselbstständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen au-ßerhalb der Ortsdurchfahrt, die der Verbindung zwischen nahe gelegenen Ge-

64 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanz-ausgleichsgesetz - FAG) in der der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2005, GVBl 2005, S. 530, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.5.2006 (GVBl 2006, S. 191) 65 Vgl. Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) vom 27.08.1999, geändert durch Bekanntmachung vom 7.12.2001 (AllMBl S. 850) 66 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19.07.2002 (GVBl 2002, S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.5.2006 (GVBl. 2006, S. 191)

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meinden oder Gemeindeteilen dienen und aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden müssen, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung der Maßnahme auf eigene Kosten ablehnt;

selbständigen Geh- und Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, die insbe-sondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind;

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit oben genannte förderfähige Vorhaben betei-ligt sind;

öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen zur Verringerung des motorisier-ten Individualverkehrs.

Empfänger

Förderempfänger können Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammen-schlüsse oder gemäß Art. 13b Abs. 2 Satz 3 FAG die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke sein, soweit sie Baulastträger der Straßen, selbständiger Geh- und Rad-wege oder Umsteigeparkplätze sind oder in der oben genannten dritten Fallgruppe die Kosten tragen.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als zweckgebundener Zu-schuss im Wege der Anteilsfinanzierung oder der Festbetragsfinanzierung gewährt. Durch die Zuwendungen werden die Eigenmittel und die den Gemeinden und Land-kreisen gemäß Art. 13a, Art. 13b Abs. 1 und Art.13b Abs. 2 Satz 1 FAG zur Verfügung ge-stellten Beiträge ergänzt.

Zuwendungsfähig sind die Kosten für den Bau oder Ausbau der Verkehrswege und -anlagen. Diese sind insbesondere die Baukosten für den Straßenkörper und das Zu-behör. Auch die Gestehungskosten des Grunderwerbs sind zuwendungsfähig. Ihre Förderung erfolgt frühestens bei Beginn der Bauarbeiten. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung dieser Ver-kehrswege und -anlagen, ebenso wenig wie Verwaltungskosten und Kosten für kommunale Eigenregieleistungen (es sei denn, die Arbeiten sind für eine Ausschrei-bung nicht geeignet).

Die Zuwendungen betragen bei einer Förderung aus FAG-Mitteln nicht weniger als 30% und nicht mehr als 80% der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens. Reicht eine Förderung aus FAG-Mitteln nicht aus, ist eine gemeinsame Förderung aus FAG- und GVFG-Mitteln zur Sicherung der Finanzierung eines Vorhabens zulässig. Die Ge-samtförderung soll in diesem Fall 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht über-schreiten. Die Gesamtförderung darf 90% der zuwendungsfähigen Kosten nicht über-schreiten. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kos-

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ten die Bagatellgrenze von 100.000 EUR übersteigen.

Ein Antrag kann erst dann gestellt werden, wenn das Vorhaben soweit vorbereitet ist, dass der Beginn der Bauarbeiten voraussichtlich alsbald nach Erteilung des Zuwen-dungsbescheides möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten gewährleistet ist. Auch muss die übrige Finanzierung gesichert sein.

Zuweisungen gem. Art. 12 Finanzausgleichsgesetz (FAG)67

Die Mittel für die Investitionspauschale werden den Kommunen pauschal für Investi-tions-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt (Inves-titionspauschalen). Hierdurch wird eine Vielzahl von relativ verwaltungsaufwendi-gen Förderverfahren für kleinere Investitionen vermieden. Dieses Verfahren stärkt gleichzeitig die kommunale Selbstverwaltung und Selbstverantwortung.

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Finanzierung von Investitions-, Instandsetzungs- und Modernisie-rungsmaßnahmen.

Empfänger

Empfänger der Investitionspauschale sind Gemeinden und Landkreise.

Art und Umfang der Förderung

Von den Mitteln für die Investitionspauschalen erhalten kreisfreie Gemeinden 20 Prozent, kreisangehörige Gemeinden 45 Prozent und die Landkreise 45 Prozent. Die Teilmassen für die Gemeinden werden jeweils nach der Einwohnerzahl unter Be-rücksichtigung der Umlagekraft verteilt. Die Landkreise erhalten jeweils 35 / 45 der Summe der Investitionspauschalen ihrer kreisangehörigen Gemeinden. Für kreisan-gehörige Gemeinden existiert eine Mindestbetragsregelung, wodurch gezielt kleine-re Gemeinden gestärkt werden.

Förderung der Erschließung von Industrie- und Fremdenverkehrsgelände im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

Durch Ministerratsbeschluss mit Wirkung vom 22. Februar 2006 wurde diese För-dermöglichkeit eingestellt.

67 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanz-ausgleichsgesetz - FAG) in der der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2005 (GVBl 2005, S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.5.2006 (GVBl 2006, S. 191)

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5.2.7 Berlin

Für das Land Berlin wurden keine Förderprogramme zu dieser Projektart gefunden.

5.2.8 Brandenburg

Förderprogramm zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsge-setzes (GVFG)

In Brandenburg wurde im Rahmen des Förderprogramms zur Verbesserung der Ver-kehrsverhältnisse in den Gemeinden eine ergänzende Richtlinie68 durch das Ministe-rium für Infrastruktur und Raumordnung erlassen. Danach wird der Bau oder Aus-bau verkehrswichtiger Straßen und Brücken, Geh- und Radwege gemäß GVFG geför-dert. Voraussetzung der Förderung ist, dass diese Bestandteil eines Förderpro-gramms sind. Bei geförderten Projekten sind die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechts zu beachten.

Gegenstand der Förderung

Die Regelungen zum Gegenstand der Förderung lehnen sich an § 2 GVFG an. Geför-dert wird danach der Bau oder Ausbau kommunaler Straßen und Brücken für:

verkehrswichtige innerörtliche Straßen und Brücken (ohne Anliegerstaßen);

besondere Fahrstreifen für Omnibusse im Zusammenhang mit Straßenbaumaß-nahmen;

verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz;

Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken sowie der Baulastenanteil kommunaler Träger bei Kreuzungsmaßnahmen;

Verkehrswichtige selbständige Radwege.

Weiterhin gefördert werden Verkehrsleitsysteme zur Verringerung des motorisier-ten Individualverkehrs.

Empfänger

Die Zuwendungen können Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise sowie kommu-nale Zusammenschlüsse in Brandenburg erhalten.

Art der Förderung

68 Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Durchführung des Gemeindever-kehrsfinanzierungsgesetzes und zur Verwendung von Fördermitteln zur Verbesserung der Verkehrs-verhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg - Teil kommunaler Straßenbau - (Rili GVFG Bbg-KStB) vom 21.12.2004, Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 11/2005 vom 23.03.2005, S. 440 ff.

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Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförde-rung als zweckgebundene Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendungen kann bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen.

Zuwendungsfähig sind die bei Straßen-/Brückenbauvorhaben die Ausgaben für den Bau und Ausbau des Straßenkörpers und des Zubehörs ohne die Straßenbeleuchtung, Geh- und Radwege, Über- und Unterführungen im Zuge zuwendungsfähiger Vorha-ben, Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers (soweit sie die Ausbaumaßnahme betreffen), Sicherungsanlagen und -einrichtungen sowie Ra-senahnsaat und Ersatzpflanzungen.

Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem die Kosten für Planung, Entwurfsbear-beitung, Bauaufsicht und sonstige Verwaltungskosten (außer Leistungen der Leis-tungsphasen 5 und 6 entsprechend § 55 Abs. 2 der HOAI, wenn die Baumaßnahme unmittelbar anschließt) und Ausgaben für den Grunderwerb.

Investitionsprogramm öffentlicher Personennahverkehr

Für die Förderung von ÖPNV-Infrastruktur wurde in Brandenburg eine ergänzende Richtlinie69 erlassen. Die Zuweisungen gemäß der Fördermittelrichtlinie ergänzen die im Rahmen der Zweckbindung frei zur Verfügung stehenden Mittel für den ÖPNV nach § 10 Abs. 2 ÖPNV-Gesetz Brandenburg70. Voraussetzung der Förderung ist die Aufnahme in das Förderprogramm. Bei geförderten Projekten sind die einschlä-gigen Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechts zu beachten.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen, insbesondere der:

Bau-, Ausbau- oder Ersatzinvestitionen von Verkehrswegen der Eisenbahnen, Straßenbahnen und Stromversorgungsanlagen von Oberleitungsbussen;

Bau-, Ausbau- oder Ersatzinvestitionen von Zugangs- und Verknüpfungsstellen des ÖPNV;

sowie alle betriebsnotwendigen Anlagen. Ebenfalls gefördert werden Planungsleis-tungen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen sowie für die unmittelbare Durchführung von geförderten ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen.

Nicht gefördert werden Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung.

69 Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV - Invest), vom 02.05.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 24 vom 22. Juni 2005 70 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz -ÖPNVG), vom 26.10.1995, (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 29.06.2004 (GVBl. I S. 343),

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Empfänger

Kommunale Gebietskörperschaften oder öffentliche oder private Unternehmen so-weit sie ÖPNV-Leistungen im Land Brandenburg erbringen und die Fördermaßnah-me überwiegend der Verbesserung des ÖPNV im Land Brandenburg dient.

Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförde-rung als zweckgebundene Zuschüsse gewährt.

Die Förderung beträgt für Baumaßnahmen bis zu 75% der Ausgaben für Bauleistun-gen und Beschaffung. Ausgaben für Planungsleistungen werden bis zu 50%, jedoch maximal bis 7% der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben, gefördert. Projekte außerhalb des Schienenverkehrs werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähi-gen Ausgaben von 2 Millionen EUR nicht unterschritten werden (Bagatellgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann eine höhere als die Regelförderung gewähren, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass keine Mittel zur Verfügung stehen und an-sonsten die Wirtschaftlichkeit der geförderten Maßnahme nicht gesichert ist.

In den Jahren 2005/2006 ist eine Förderung von bis zu 100% für Projekte im Schienen-personennahverkehr möglich. In diesem Zeitraum entfällt auch die Bagatellgrenze von 2 Millionen EUR für Maßnahmen, die der Verknüpfung von Schienenpersonen-nahverkehr und übrigen öffentlichen Personennahverkehr dienen.

Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Die Richtlinie71 wurde für die Förderung aus den Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) und des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erlassen. Danach können Infrastrukturmaßnahmen für die Er-schließung von Gewerbegebieten gefördert werden.

Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände können die Errich-tung von Verkehrsanlagen, z. B. die öffentlichen, zum Ausbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb des Industrie- und

71 Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infra-struktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GA - (GA-I) (Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur) vom 12.03.2004, Amtsblatt des Landes Brandenburg, 2004, Nummer 18, Seite 302,

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Gewerbegeländes; Sammelstraßen innerhalb des Industrie- und Gewerbegeländes, die selbst nicht zum Ausbau bestimmt, aber zur Erschließung notwendig sind (so ge-nannte Baustraßen) sowie Industriestammgleise gefördert werden.

Förderfähig ist die bedarfsgerechte Erschließung von Industrie- und Gewerbegelän-de, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird, dass mindestens 2/3 des Geländes mit überwiegend GA-förderfähigen Betrieben belegt werden können und dass in der Umgebung keine geeigneten Industrie- und Gewerbeflächen für die geplanten Ansiedlungen verfügbar sind.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem:

Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels;

Erschließungsmaßnahmen "auf der grünen Wiese".

Empfänger

Empfänger der Zuwendung ist der Träger der Infrastrukturmaßnahme. Träger einer Maßnahme ist eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband, wel-cher der Kommunalaufsicht untersteht. Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung priva-ter Unternehmer Kosten- oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Eine Übertragung der Ausführung, des Betriebs und der Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infra-strukturprojekt kann erfolgen, wenn:

die Förderziele der GA gewahrt bleiben und die geförderte Infrastruktureinrich-tung vorrangig und zielgerichtet förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt wird;

der Träger durch eine geeignete vertragliche Ausgestaltung eine ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält;

die Auswahl des Betreibers unter Beachtung der Vergabevorschriften erfolgt;

sich die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers auf den Betrieb bzw. die Vermark-tung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken hat. Der Private darf die Infra-struktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.

Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zur Projektför-derung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 35% der zuwendungsfähigen Ausga-ben der Infrastrukturmaßnahme. Dieser erhöht sich um 5 Prozentpunkte in Schwer-punktorten im Fördergebiet B, in den Schwerpunktorten im Fördergebiet A um 15 Prozentpunkte72. Die Fördersätze können bis zur Höhe des Regelfördersatzes für

72 Siehe hierzu im Einzelnen die Anlage zur Förderrichtlinie GA-I.

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Schwerpunktorte im Fördergebiet A (50%) in Abhängigkeit von der strukturellen Be-deutung des Vorhabens erhöht werden.

Zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Erschließung von Industrie- und Gewerbege-lände sind:

Kosten der Baureifmachung: Geländegestaltung, Planung, Abbruch von Gebäu-den und Leitungen;

Baukosten: Straßen, Straßenbeleuchtung, Wasserversorgung, Kanal, Energie (Strom, Gas, ggf. Fernwärme), Industriestammgleise, Lärmschutzwälle, Begrü-nung;

Baunebenkosten: Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten, Ingeni-eurleistungen, soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Ent-wurfsgenehmigung, Baubetreuung, Bauleitung usw. anfallen;

sonstige Projektnebenkosten: Projektmanagementkosten, soweit diese in einem angemessenen Rahmen zu den Gesamtkosten stehen;

Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsabgaben nach Naturschutzrecht.

Nicht förderfähig sind die Kosten des Grunderwerbs (Ausnahme Technologie- und Gründerzentren für kleinere Unternehmen); der Bauleitplanung (kommunale Pflichtaufgabe) sowie Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten (Straßenbau).

5.2.9 Bremen

Für das Land Bremen wurden keine Förderprogramme zu dieser Projektart gefun-den.

5.2.10 Hamburg

Für das Land Hamburg wurden keine Förderprogramme zu dieser Projektart gefun-den.

5.2.11 Hessen

Förderung der Infrastruktur des ÖPNV und des kommunalen Straßenbaues nach § 2 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

Das Land Hessen stellt Mittel zum Bau oder Ausbau der in § 2 genannten Verkehrs-wege und Verkehrsanlagen zur Verfügung. Nicht förderfähig sind Maßnahmen der Erhaltung und Instandsetzung sowie Straßenbauvorhaben, die ausschließlich Er-schließungszwecken dienen.73 Fahrzeuge des ÖPNV und Werkstätten / Betriebshöfe

73 Vgl. Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzie-rungsgesetzes (VV-GVFG) vom 26.01.1998

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werden vom Land nicht mehr gefördert. Ebenso wird eine Förderung bei Verkehrs-unternehmen nur noch in Ausnahmefällen gewährt: geförderte Anlagen sollten im Besitz von Kommunen oder von Verkehrsinfrastrukturunternehmen sein, die die ge-förderten Anlagen diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen.

Deutliche Veränderungen der gesamten Verkehrsinfrastrukturförderung sind im Zusammenhang mit der Föderalismusreform in Vorbereitung.

Gegenstand der Förderung

Aus GVFG-Mitteln können gefördert werden:

verkehrswichtige innerörtliche Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Er-schließungsstraßen;

besondere Fahrspuren für Omnibusse;

verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz;

verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten;

Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken, soweit sie für die Aufnahme des Aufkommens des früheren Eisenbahnverkehrs gebaut oder ausgebaut werden müssen;

Verkehrsleitsysteme sowie Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisier-ten Individualverkehrs;

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz;

öffentliche Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterver-kehrszentren;

Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigene Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahver-kehr dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden;

zentrale Omnibusbahnhöfe und Haltestelleneinrichtungen;

Umsteigeparkplätze an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs insoweit, als sie dazu be-stimmt und geeignet sind, dem Übergang vom Individualverkehr auf Verkehrs-mittel des öffentlichen Personennahverkehrs zu dienen;

Beschleunigungsmaßnahmen, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsys-teme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen;

Busstraßen, soweit sie baulich getrennt als selbständige Verkehrswege geführt werden.

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Empfänger

Förderempfänger können Gemeinden, Gemeindeverbände und Verkehrsinfra-strukturunternehmen sein.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.

Zuwendungsfähig sind für Verkehrswege und -anlagen die Kosten für den Bau oder Ausbau. Diese sind insbesondere die Baukosten für den Straßenkörper und das Zube-hör. Auch die Gestehungskosten des Grunderwerbs sind zuwendungsfähig. Ihre För-derung erfolgt frühestens bei Beginn der Bauarbeiten. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung dieser Verkehrs-wege und -anlagen, ebenso wenig wie Verwaltungs-, Bauneben- und Finanzierungs-kosten.

Die Zuwendungen betragen bis zu 75% der zuwendungsfähigen Kosten des Vorha-bens. Reicht eine Förderung aus GVFG-Mitteln nicht aus, kann die Bewilligungsbe-hörde auf Antrag eine weitere Zuwendung nach Maßgabe des FAG gewähren. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten bei Straßen (ohne Busstraßen), Omnibusfahrspuren, Verkehrsleitsystemen, Kreuzungsmaßnah-men sowie Verkehrsflächen in Güterverkehrszentren die Bagatellgrenze von 100.000 €. Bei Gehwegen in Ortsdurchfahrten von Straßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast einer Gemeinde steht liegt die Bagatellgrenze bei 50.000 €.

Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde und die übrige Finanzierung gesichert ist.

Investive Förderung des ÖPNV und des kommunalen Straßenbaus gem. § 33 FAG

Gemäß § 33 FAG74 stellt das Land Hessen zweckgebundene Zuwendungen für Investi-tionen des ÖPNV und des kommunalen Straßenbaues zur Verfügung.

Empfänger

Empfänger der Zuwendungen sind Landkreise, Gemeinden und Verkehrsinfrastruk-turunternehmen.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben

74 Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung vom 16. Januar 2004, GVBl. I S. 22, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2006, GVBI. I S. 22

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werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungs-empfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veran-schlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.

Pauschale Zuwendungen zu den Ausgaben für Investitionen gem. § 29 FAG75

Im Rahmen des Finanzausgleichs können Kommunen auch Pauschalzuweisungen für Investitionen erhalten.

Gegenstand der Förderung

Pauschale Zuweisungen können für allgemeine Investitionen und Investitionsför-dermaßnahmen gewährt werden.

Empfänger

Empfänger der Mittel können Gemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsver-band Hessen sein.

Art und Umfang der Förderung

Nach Maßgabe der Investitionszuwendungsverordnung76 werden die einzelnen Ge-meinden und Landkreise an den im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln nach jeweiliger Schlüsselmasse beteiligt. Kreisangehörige Gemeinden, mit einer Mindest-schlüsselzuweisung nach § 13 FAG, erhalten mindestens 5.000 EUR, die übrigen kreisangehörigen Gemeinden mindestens 45.000 EUR und die Landkreise mindes-tens 150.000 EUR jährlich.

Förderung kommunaler Investitionen mit Hilfe des Hessischen Investitions-fonds

Zur verstärkten Förderung kommunaler Investitionen hat das Land Hessen einen In-vestitionsfonds gebildet (Hessischer Investitionsfonds). Das Investitionsfondsgesetz77

75 Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung vom 16. Januar 2004, GVBl. I S. 22, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2006, GVBI. I S. 22 76 Verordnung über die Berechnung von pauschalen Investitionszuwendungen (Investitionszuwen-dungsverordnung - InvZuwVO) vom 29. November 2004, GVBl. I S. 375 77 Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds (Investitionsfondsgesetz - InvFondsG) vom 15. Juli 1970 in der Fassung vom 18. Dezember 1987, GVBl. 1988 I S. 51, zuletzt geändert durch Gesetz vom

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und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen78 sind die Rechtsgrundlagen.

Gegenstand der Förderung

Darlehen können grundsätzlich für alle kommunalen Investitionsvorhaben und in besonderen Einzelfällen für kommunale Investitionsförderungsmaßnahmen ver-wendet werden. Investitionsförderungsmaßnahmen sind Projekte, bei denen ein nichtkommunaler Träger (Dritter) ein Investitionsvorhaben durchführt, das an die Stelle einer kommunalen Maßnahme tritt und für das eine finanzielle Zuwendung von der betreffenden Kommune vorgesehen ist. Antragsteller und Darlehensnehmer zur Finanzierung dieser Zuwendung ist die Kommune, die den bewilligten Darle-hensbetrag an den Dritten weiterleitet.

Empfänger

Darlehensempfänger sind Gemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsver-band Hessen.

Art und Umfang der Förderung

Der Fonds ist unterteilt in Abteilung A, Abteilung B und Abteilung C.

Die Darlehen sollen vorrangig finanzschwächeren Gemeinden und Landkreisen be-willigt werden.

Es wird unterschieden nach Darlehen ohne Ansparverpflichtungen (Abteilung A), Darlehen mit Ansparverpflichtung, die am 1. Januar des viertfolgenden Jahres fällig werden und Darlehen mit verkürzter Ansparzeit die bereits im Jahr der Bewilligung in Anspruch genommen werden können (Abteilung B) sowie zinsverbilligte Darlehen (Abteilung C).

Förderung der Erschließung von Industrie- und Fremdenverkehrsgelände im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

Das Land Hessen fördert mit den „Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung“79 Infrastrukturen, die der Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen dienen.

Gegenstand der Förderung

30. Januar 2006, GVBl. I S. 22 78 Ausführungsbestimmungen zum Investitionsfondsgesetz - InvFondsG - vom 13. Februar 2006, StAnz. 9/2006 S. 487 79 Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung vom 25.Mai 2004

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Das Land Hessen fördert bedarfsorientiert Investitionen zur Erschließung gewerbli-cher Flächen sowie Investitionen zur Neuordnung brachliegender Gewerbe-, Ver-kehrs- oder Militärflächen und deren Herrichtung für eine gewerbliche Folgenut-zung einschließlich konzeptioneller und planerischer Vorarbeiten, den Aus- und Umbau von Gebäuden zur Nutzung durch mehrere Betriebe sowie die Errichtung, den Aus- oder Umbau von Gebäuden für Messen und Ausstellungen. Soweit möglich hat bei der Entwicklung von Industrie- und Gewerbeflächen die Wiederherrichtung von Brachen Vorrang vor der Ausweisung neuer Flächen.

Bezogen auf den Straßenbau gehören zur Erschließung gewerblicher Flächen insbe-sondere der Bau von Erschließungsstraßen mit Geh- und Radwegen und Beleuchtung sowie die Schaffung öffentlicher Parkmöglichkeiten innerhalb des Gewerbegebietes.

Empfänger

Als Projektträger werden vorzugsweise Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleich behandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist.

Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewin-nerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Private beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen beziehungsweise steuerbegünstigten Beteiligten über-wiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforde-rungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastruk-turprojekts sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen, wenn folgende Voraussetzun-gen erfüllt sind:

Die Förderziele dieser Richtlinien werden eingehalten. Die Interessen des Trägers werden gewahrt, indem dieser ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält, etwa durch eine geeignete vertragliche Ausgestaltung (z.B. Ge-schäftsbesorgungs-, Treuhand-, Erschließungsvertrag);

Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Ver-marktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruk-tureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen. Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

Der Träger einer Infrastrukturmaßnahme ist in vollem Umfang für die richtlinien-konforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend dem Subventionsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

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Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zu-schuss und/oder zinsloses Darlehen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Art und dem Umfang des Projekts so-wie nach seinen Auswirkungen auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Struktur des Landes oder der betreffenden Region. Der Fördersatz soll in der Regel 50% nicht überschreiten.

Beim Einsatz von Landesmitteln für Projekte kommunaler Zuwendungsempfänger bestimmt sich die Festlegung des Fördersatzes im Einzelfall nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit und deren Stellung im Lasten- und Finanzausgleich. Hierdurch kann der nach Art und Umfang des Projekts sowie seiner regionalen Bedeutung fest-gelegte Fördersatz um 10% unter- oder überschritten werden.

In geeigneten Fällen wird die Höhe der notwendigen Förderung anhand einer pro-jektbezogenen, mehrjährigen Investitionsrechnung nach der Kapitalwertmethode abgeschätzt, bei der neben den Investitionsausgaben auch spätere weitere projekt-bezogene Ausgaben und Einnahmen einbezogen werden.

In den genannten Fördersätzen sind eventuelle Zuwendungen aus den Europäischen Strukturfonds enthalten.

Nicht zuwendungsfähig sind:

Reine Ersatzinvestitionen;

Kosten des Grunderwerbs (auch Gerichtskosten, Grunddienstbarkeiten, Entschä-digungen, Makler- und sonstige Gebühren, Vermessungskosten); gilt im Aus-nahmefall nicht für Hochbaumaßnahmen;

Ausgaben für die Bauleitplanung;

Ausgaben für Planungen, die beim Träger selbst entstehen

Ausgaben für Veranstaltungen (z.B. Grundsteinlegung, Richtfest, Einweihungs-feier);

Kreditbeschaffungskosten;

Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten (Straßenbau);

Hausanschlusskosten, sofern von Dritten getragen;

Ausgleichsabgaben;

Ausgaben für die Fertigstellungspflege bei Begrünungsmaßnahmen über den Zeitraum eines Jahres hinaus;

Umsatzsteuerbeträge, die als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend ge-macht werden können.

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Förderungsvoraussetzungen

Vorrangig werden Vorhaben in den regionalen Fördergebieten der Gemeinschafts-aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und in den Fördergebie-ten nach Ziel 2 der Europäischen Strukturfonds unterstützt.

Gefördert werden nur Maßnahmen, die die Voraussetzung für die Ansiedlung und Entwicklung von gewerblichen Betrieben schaffen. Die zweckentsprechende Nut-zung der geförderten Infrastruktureinrichtungen ist auf die Dauer von 15 Jahren si-cherzustellen.

Infrastrukturmaßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht för-derfähig.

5.2.12 Mecklenburg-Vorpommern

Förderung kommunaler Straßen und Brückenbauvorhaben nach § 2 Gemein-deverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

Die GVFG-Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern befindet sich noch in Aufstellung. Für die Förderpraxis sind für Zuwendungen nach dem GVFG die §§ 23 und 44 LHO maßgebend, sowie die unter § 44 gefassten Verwaltungsvorschriften.

Förderung von Straßenbaumaßnahmen aus Mitteln des Kommunalen Aufbau-fonds (§ 16 FAG)

Auf der Grundlage des § 16 Finanzausgleichsgesetzes80 können aus dem „Kommuna-len Aufbaufonds“ (Aufbaufonds), einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, kommunale Investitionen, die zu einer Ver-besserung der Infrastruktur beitragen, gefördert werden. Die Richtlinie zum Kom-munalen Aufbaufonds81 konkretisiert die Förderbestimmungen.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden vor allem verkehrswichtige Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden, sowie Kreisstraßen. Die Maßnahmen sollen Bestandteil einer zusammenhängenden Verkehrsplanung sein und eine gute Erreichbarkeit von Sied-lungen, Wirtschafts- und Erholungsstandorten sichern.

Zum Straßenbau gehören auch diejenigen Baumaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straße einem zügigen und sicheren Verkehrsablauf dienen. Das betrifft insbesondere Haltestellen, Flächen für den ruhenden Verkehr, Radwege

80 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2004 (GVOBl. M-V S. 158), seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung – geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V. S. 537), in Kraft am 1. Januar 2005 81 Richtlinie zum kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg Vorpommern (§ 16 FAG), Bekanntmachung des Innenministeriums vom 18. April 2002 - II 330 -

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und besondere Überwege. Projektierungsleistungen sind grundsätzlich förderfähig.

Empfänger

Empfänger der Fördermittel aus dem Kommunalen Aufbaufonds sind Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände.

Art und Umfang der Förderung

Die beabsichtigten Investitionen werden grundsätzlich durch Gewährung zinsgüns-tiger Darlehen in Form einer Festbetragsfinanzierung gefördert. In begründeten Ausnahmefällen kommen auch Zinshilfen und Zuschüsse in Betracht. Die Mittel des Kommunalen Aufbaufonds werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Förderung zu finanzierender Eigenanteile ist im Regelfall wie folgt möglich:

Darlehen bis zu 50% der Investitionskosten. Förderungen Dritter werden auf die Investitionskosten angerechnet. In besonders strukturschwachen Gebieten än-dert sich der mögliche Förderumfang wie folgt: 80%, im ländlichen Raum 100% der Investitionskosten;

Verbilligung des Zinssatzes eines in Anspruch genommenen Kapitalmarktdarle-hens um bis zu 2%. Der Umfang der Darlehen wird bis zur Höhe von 30% der zu-wendungsfähigen Kosten berücksichtigt. Förderungen Dritter werden auf die zuwendungsfähigen Kosten angerechnet. In besonders strukturschwachen Ge-bieten ändert sich der mögliche Förderumfang wie folgt: bis zu 3%, im ländlichen Raum bis zu 4% Zinsverbilligung;

Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Kosten bis zu 10%. Förderungen Dritter wer-den auf die zuwendungsfähigen Kosten angerechnet. In besonders struktur-schwachen Gebieten ändert sich der mögliche Förderumfang wie folgt: 15%, im ländlichen Raum 20% Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Kosten.

Die Bedingungen für die Darlehen gestalten sich wie folgt:

Der Kredit wird in Form eines Annuitätendarlehens gewährt;

Der Zinssatz ist während der Laufzeit grundsätzlich gleich bleibend und beträgt 3,0% bis zum 10. Jahr. Danach ist eine Anpassung auf 4,5% möglich;

Der Tilgungssatz wird unter Berücksichtigung der durch die Festschreibung er-sparten Zinsen so gestaltet, dass die Laufzeit des Darlehens maximal 20 Jahre be-trägt. Die Laufzeit beginnt jeweils am 01. Januar des auf die Teilzahlung folgenden Jahres;

Die ersten zwei Jahre sind tilgungsfrei. Die tilgungsfreien Jahre beginnen mit der Laufzeit des Darlehens. Vorzeitige Tilgungen sind jederzeit, spätestens jedoch bis 10. Dezember des laufenden Jahres möglich. Zinsen, Verwaltungskostenbeitrag

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und Tilgung sind in gleichen Halbjahresraten fällig und zwar am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr.

Fördervoraussetzungen

Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden grundsätzlich nur solche Anträge auf För-derung aus dem Kommunalen Aufbaufonds berücksichtigt, bei denen die beantragte Finanzhilfe bei Zuschüssen und Zinshilfen den Betrag von 25.000 EUR und bei Darle-hen den Betrag von 75.000 EUR im Einzelfall übersteigt. Bei Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern ist eine Unterschreitung der Mindestbeträge zulässig.

Die Finanzhilfen aus dem Kommunalen Aufbaufonds sollen den Gemeinden, Äm-tern, Landkreisen und Zweckverbänden die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Sie dienen zur Finanzierung der kommunalen Eigenmittel. Komplementärfinanzie-rungen aus Mitteln des Kommunalen Aufbaufonds sind insoweit zulässig.

Infrastrukturpauschale gem. § 10h FAG

Die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten seit dem 1. Januar 2002 auf-grund von § 10h Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) pau-schale Zuweisungen für Infrastrukturinvestitionen (ISP). Hierbei handelt es sich um einen Teil der so genannten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SOBEZ) gem. Solidarpaktfortführungsgesetz vom 21.12.2001 (SFG). Rechtsgrundlage ist der „Erlass zur Bewirtschaftung der Zuweisungen für Infrastrukturinvestitionen gemäß § 10h Finanzausgleichgesetz (Infrastrukturpauschale -ISP-)“.82

Gegenstand der Förderung

Die ISP-Mittel sind für alle kommunalen Infrastrukturinvestitionen unbegrenzt zuge-lassen. Als Infrastrukturinvestitionen gelten Investitionen in unbewegliches Vermö-gen der kommunalen Infrastruktur (z.B. Straßenbau, Bau/Umbau oder Sanierung von Gebäuden), nicht jedoch Ausstattungsgüter (z.B. Fahrzeuge), sofern sie nicht Erstaus-stattung bei Neubau sind.

Empfänger

Zuweisungen erhalten die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern.

Art und Umfang der Förderung

Die Finanzhilfen der ISP werden den kreisfreien Städten und Landkreisen für ihre ei-

82 Erlass zur Bewirtschaftung der Zuweisungen für Infrastrukturinvestitionen gemäß § 10h Finanzaus-gleichgesetz (Infrastrukturpauschale -ISP-) vom 19. Dezember 2003 - II 330 -

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genen Aufgaben und anteilig für den kreisangehörigen Raum quartalsweise zuge-wiesen. Die Landkreise geben die auf die kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Mittel unverzüglich an die amtsfreien Gemeinden und Ämter weiter, soweit nach § 10h Abs. 3 FAG M-V nicht Einbehalte zulässig sind. Eines Mittelabrufs bedarf es inso-fern nicht.

Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen

Rechtgrundlage eines weiteren Förderprogramms in Mecklenburg-Vorpommern neben dem § 10 Abs. 1 FAG und den §§ 23, 44 LHO ist die „Richtlinie für die Gewäh-rung von Sonderbedarfszuweisungen“.83

Gegenstand der Förderung

Sonderbedarfszuweisungen dienen vorrangig der Finanzierung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die zu einer Erneuerung, Verbesserung oder Erhaltung der kommunalen Infrastruktur beitragen und die auf andere Weise nicht finanziert werden können. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben, die für Einwohner des Um-landes wahrgenommen werden.

Sonderbedarfszuweisungen können auch als Komplementärfinanzierung für solche Maßnahmen bewilligt werden, die durch Zweckzuweisungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden, wenn die notwendigen Eigenmittel nicht vollständig bereitgestellt und Kredite nicht in erforderlichem Umfang geneh-migt werden können.

Empfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte oder Zweckverbände. Gleiches gilt für privatrechtliche Gesellschaften in ausschließlich kommunaler Trägerschaft, wenn diese die Funktion eines Zweckverbandes wahr-nehmen.

Art und Umfang der Förderung

Sonderbedarfszuweisungen werden als Projektförderung in Gestalt von Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse ge-währt. Die Höhe der Sonderbedarfszuweisung beträgt bei Komplementärfinanzie-rungen zu Maßnahmen mit Drittförderung oder Finanzierungen des kommunal verbleibenden Eigenanteils im Regelfall maximal 50% der zuwendungsfähigen Aus-gaben. Bei Investitionsmaßnahmen ohne Drittförderung beträgt die Zuweisung im

83 Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen vom 25. November 2004 – II 330 - 175.05.00

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Regelfall maximal 40% und in begründeten Ausnahmefällen maximal 90% der zu-wendungsfähigen Ausgaben, bei nicht investiven Maßnahmen in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Verwaltungshaushalts im Regelfall bis 50% der Ausgaben. Die Höhe der Kofinanzierung bei EFRE-Maßnahmen beträgt im Regelfall bis zu 90% des kommunalen Eigenanteils.

Förderungsvoraussetzungen

Maßnahmen der laufenden Bauunterhaltung, Baunebenkosten sowie kommunale Gesellschaften sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Ebenfalls grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die auf Grundlage von § 16 des Finanzaus-gleichsgesetzes über den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern gefördert werden. Dies gilt nicht für Zuweisungen zur Kofinanzierung von EFRE-Vorhaben und Zuweisungen nach § 10 Abs. 3 und 4 des Finanzausgleichsgesetzes.

Die Ausschreibung wie auch die Vergabe von Bauleistungen als Generalunterneh-merleistungen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

Anträge sollen in der Regel mindestens ein Antragsvolumen von 100.000 EUR, in be-gründeten Ausnahmefällen (Strukturschwäche, ländlicher Raum) 50.000 EUR, um-fassen.

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Förderung von Straßenbauinvestitionen im Rahmen der Gemeinschaftsaufga-be „Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur“84

Mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschafts-struktur" können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich des Fremdenverkehrs) sowie der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur in struk-turschwachen Regionen gefördert werden. Bund und Länder tragen je zur Hälfte die Finanzierung der Investitionsförderung.

Der Schwerpunkt der GA-Förderung liegt in den neuen Ländern und Berlin. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zum Aufbau und zur weiteren Modernisierung des Kapital-stocks in den neuen Ländern. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für die Schaffung neuer wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze und eine positive wirtschaftliche Entwick-lung in Ostdeutschland.

Ein Ziel der Förderung ist der Ausbau einer leistungsfähigen wirtschaftsnahen Infra-struktur, die die Voraussetzungen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben schafft und die Wettbewerbsfähigkeit der Gewerbebetriebe in den strukturschwachen Re-gionen stärkt.

Bund und Länder beschließen jährlich einen Rahmenplan, der insbesondere die För-derregeln, die Fördergebiete und die regionalen Förderprogramme der Länder ent-hält85

Gegenstand der Förderung

Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebe-trieben oder Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrsnetz.

Empfänger

Als Maßnahmenträger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der An-teil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

84 Regionales Förderprogramm Mecklenburg-Vorpommern 85 Vierunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt-schaftsstruktur“ (GA) für den Zeitraum 2005 bis 2008, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 15/5141 vom 14. 03. 2005

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Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastruk-turprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt an natürliche oder ju-ristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen; dann müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Förderziele der GA werden gewahrt;

Die Interessen des Trägers werden gewahrt, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält;

Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Ver-marktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruk-tureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.

Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger der Infrastrukturmaßnahme prü-fen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- und/oder Zeit-ersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens er-folgen.

Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verfloch-ten sein.

Träger und ggf. Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Rahmenplan genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren gebunden.

Art und Umfang der Förderung

Die GA-Mittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Am 1. Juli 2005 wurde in Mecklenburg-Vorpommern eine grundsätzliche Absenkung des Fördersatzes auf 75% vorgenommen. Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich, insbesondere im Zusam-menhang mit strukturbedeutsamen gewerblichen Investitionen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze.86 Kosten des Grunderwerbs und Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhan-dels sind nicht förderfähig. Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert. Förderungsvoraussetzungen

GA-Mittel dürfen nur in den im Rahmenplan ausgewiesenen Fördergebieten einge-setzt werden.

Die GA-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen. In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors bzw. des Trägers des Vorhabens vorausgesetzt.

86 http://www.wm.mv-regierung.de/pages/download.htm#Foerderkulisse

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5.2.13 Niedersachsen

Förderung kommunaler Straßen und Brückenbauvorhaben nach § 2 Gemein-deverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

Die Förderung im Zusammenhang mit dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) ist durch die Richtlinie zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzie-rungsgesetzes (R-GVFG)87 geregelt. Die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschrif-ten des Landes Niedersachsen sind zu beachten.

Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind nur der Bau oder Ausbau der in § 2 GVFG genannten Ver-kehrswege und Verkehrsanlagen, mit Ausnahme solcher Unterhaltungsmaßnah-men, die mit dem Bau oder Ausbau untrennbar verbunden sind. Dies sind im Einzel-nen die folgenden Vorhaben:

verkehrswichtige innerörtliche Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Er-schließungsstraßen;

besondere Fahrspuren für Omnibusse;

verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz;

verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten;

Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;

Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigene Eisenbahnen;

zentrale Omnibusbahnhöfe und verkehrswichtige Umsteigeanlagen;

Betriebshöfe und zentrale Werkstätten;

Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs;

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bun-deswasserstraßengesetz.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen betragen bis zu 75% der zuwendungsfähigen Kosten des Vorha-bens.

Zu den zuwendungsfähigen Kosten der Vorhaben nach § 2 GVFG gehören alle Auf-wendungen, die zur betriebsfertigen und verkehrsicheren Herstellung des Vorhabens

87 Richtlinie zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i.d.F. vom 13.3.1972 (BGBI I S. 501), zuletzt geändert durch Art. 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975 (BGBI I S. 3091), (R-GVFG) im Land Niedersachsen. Fundstelle: Niedersächsisches Ministerialblatt 1973, S. 801 ff. Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten.

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erforderlich sind. Dazu gehören bei Straßenbauvorhaben insbesondere die Kosten für den Straßenkörper und das Zubehör, aber auch Kosten für Geh- und Radwege so-wie Fußgängerbrücken und -tunnels etc. Bei Vorhaben des ÖPNV zählen insbesonde-re auch die Kosten für den Verkehrsweg und die dazugehörigen Betriebsanlagen hinzu.

Nicht zuwendungsfähig sind explizit Kosten für Planung, Entwurfsbearbeitung, Bau-aufsicht, Abrechnung und sonstige Verwaltungskosten (Ausnahme: Verwaltungs-kosten bei Kreuzungsmaßnahmen), Finanzierungskosten sowie Kosten für den Er-werb solcher Grundstücke und Grundstücksteile einschl. aufstehender Gebäude, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden; diese Kos-tengruppen sind bei PPP-Projekten allerdings über den Lebenszyklusansatz Bestand-teil der Vorhaben und daher erwähnenswert. Auf besonderen Antrag können jedoch außergewöhnliche Kosten der Baudruchführung, wie z.B. Boden- und Tragfähig-keitsuntersuchungen etc., als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Empfänger

Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften, für ÖPNV-Vorhaben auch pri-vate Unternehmen.

5.2.14 Nordrhein-Westfalen

Pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen gem. FAG88

Neben der pauschalen Zuweisung von Mitteln für kommunale Aufwendungen im Schul- und Sportbereich enthält das FAG in Nordrhein-Westfalen auch Bestimmun-gen zur allgemeinen Förderung kommunaler Investitionen.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden investive Maßnahmen der Kommunen.

Empfänger

Empfänger sind Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen für Gemeinden werden zu 7/10 nach der für das jeweilige Haus-haltsjahr maßgeblichen Einwohnerzahl und zu 3/10 nach der für das jeweilige Haus-

88 Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2004/2005)

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haltsjahr maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

Kreisfreie Städte und Kreise erhalten die Mittel je nach der Anzahl der mit Haupt-wohnsitz gemeldeten Einwohner über 65 Jahre verteilt. Die Mittel sind in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und –pflege einzusetzen.

Landschaftsverbände erhalten die Beträge je nach der für das Haushaltsjahr maßgeb-lichen Einwohnerzahl. Sie sind in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusam-menhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen.

Förderung der Verkehrsinfrastruktur gem. Förderichtlinien Stadtverkehr89

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach dem Gemeindeverkehrsfinanzie-rungsgesetz (GVFG), den Förderrichtlinien Stadtverkehr und nach Maßgabe der Ver-waltungsvorschriften - VV - sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO Zuwendungen für Planungen und Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können im Einzelnen:

Verkehrswichtige innerörtliche Straßen;

Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz;

Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten;

Verkehrssteuerungsanlagen und Verkehrsleitsysteme;

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder Bundeswas-serstraßengesetz;

Güterverkehrszentren;

Schulwegsicherung;

Radwege;

Besondere Fahrspuren für Omnibusse;

Haltestelleneinrichtungen;

Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs;

Lärmsanierung;

Untersuchungen und Planungen.

Empfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände. Darüber hinaus

89 Richtlinien zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur im Straßenraum in den Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens (Förderrichtlinien Stadtverkehr FöRi-Sta), Stand 3.12.2001

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können Zuwendungen an öffentliche Verkehrsunternehmen bei Vorhaben des stra-ßenbezogenen öffentlichen Personennahverkehrs vergeben werden. Zuwendungs-berechtigt sind auch Gemeinden und Kreise zur Weiterleitung an Dritte (Letzt-empfänger) entsprechend Nr. 12 VVG bei Vorhaben des passiven Lärmschutzes.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung als Zuweisung bzw. Zuschuss. Bei Schulwegsicherungen, Radwegen, Haltestelleneinrichtungen, Umsteigepark-plätze erfolgt die Förderung auf der Grundlage von Höchstbeträgen, im übrigen als Anteilsfinanzierung.

Die Höhe der Förderung wird durch eine gesonderte Fördersatzrichtlinie festgelegt. Diese liegt zurzeit aber nicht vor.

Förderungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist insbesondere, dass für das Vorhaben keine Zuwendungen nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz oder § 17 EKrG gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind die notwendigen Planungs-, Grunderwerbs- und Bauausga-ben unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Maßnahmen der Unterhaltung oder Instandsetzung handelt. Außerdem sind die laufenden Betriebskosten einer Anlage nicht zuwendungsfähig.

Die Bagatellgrenze wird mit 25.000 EUR zuwendungsfähiger Ausgaben festgesetzt.

Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem:

Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist;

Rückbaukosten für Straßen bei Wegfall ihrer verkehrlichen Bedeutung;

Finanzierungskosten.

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5.2.15 Rheinland-Pfalz

Förderung kommunaler Maßnahmen nach § 2 GVFG und gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 2 LFAG90

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzie-rungsgesetzes und des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Landesfinanzierungsgesetzes Zuwendun-gen für kommunale Straßen, Brücken, Radwege sowie Parkhäuser und Tiefgaragen.91

Gegenstand der Förderung

Förderungsfähige Vorhaben sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis f und Nr. 5 GVFG aufgeführten Bauvorhaben. Außerdem können gefördert werden:

die gesetzlichen Kostenanteile der kommunalen Gebietskörperschaften bei Stra-ßenkreuzungsmaßnahmen nach dem Bundesfernstraßengesetz oder dem Lan-desstraßengesetz, sofern die an der Kreuzung beteiligte kommunale Straße dem öffentlichen Verkehr dient;

verkehrswichtige zwischenörtliche Gemeindestraßen;

Bau, Umbau, Ausbau und grundlegende Sanierung von Brücken und Stützmau-ern im Zuge von dem öffentlichen Verkehr dienenden kommunalen Straßen, mit Ausnahmen von Anleger- und Erschließungsstraßen;

Bau und Ausbau von Radwegen, soweit eine kommunale Gebietkörperschaft oder ein Zweckverband die Unterhaltungslast trägt.

Empfänger

Zuwendungsempfänger können kommunale Gebietskörperschaften oder Zweck-verbände sein.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird projektbezogen im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie kann ausnahmsweise mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Kosten für oben genannte Vorhaben. Auch die Gestehungskosten des Grunderwerbs sind in der Regel zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, ebenso wenig wie Verwaltungskosten.

90 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999, GVBl. 1999, S. 415, zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 22.12.2004, GVBL. 2004, S. 579 91 Vgl. Verwaltungsvorschrift des Landes Rheinland-Pfalz zur Förderung des kommunalen Straßen-baus (VV-GVFG/LFAG-Stb) vom 20.06.2005

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Die Zuwendungen betragen in der Regel zwischen 50 und 90% der zuwendungsfähi-gen Kosten des Vorhabens. Bei kommunalen Parkhäusern und Tiefgaragen liegt die-se Quote in der Regel bei 30%. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die zuwen-dungsfähigen Kosten bei kommunalen Gebietskörperschaften ohne Landkreise be-stimmte einkommensabhängige Bagatellgrenzen erreichen. Bei Landkreisen liegt die Bagatellgrenze bei 60.000 EUR.

Förderung sonstiger kommunaler Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert (Investitionsstock) gem. § 18 Absatz 1 Nr. 6 LFAG92

Zur Förderung von Investitionsvorhaben kommunaler Gebietskörperschaften bzw. juristischer Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt oder deren Mitglied sie sind, hat das Land Rheinland-Pfalz im Haushaltsplan Mittel bereit-gestellt. Aus diesem Investitionsstock werden nach Maßgabe der entsprechenden Verwaltungsvorschrift93 Zuwendungen bewilligt.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können grundsätzlich alle oben benannten Investitionsvorhaben, die das Gemeinwohl betreffen. Daneben können auch Finanzierungsbeteiligungen kommunaler Gebietskörperschaften an dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben an-derer kommunaler Gebietskörperschaften gefördert werden. Ausnahmsweise kön-nen auch Finanzierungsbeteiligungen an dem Gemeinwohl dienenden Vorhaben Dritter gefördert werden. Die Mittel können auch für programmbegleitende Maß-nahmen (z.B. zu Forschungszwecken oder für Dokumentationen) verwendet werden.

Empfänger

Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Gebietskörperschaften des Landes Rheinland-Pfalz bzw. juristische Personen, an denen diese kommunalen Gebietskör-perschaften beteiligt oder deren Mitglied sie sind.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt. Sie werden in der Regel mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt. In Ausnahmefällen ist auch eine Anteilsfinanzierung möglich. Zuwen-dungsfähig sind Kosten nach DIN 276 mit Ausnahme von u.a. Grunderwerbskosten, Kosten der Einrichtung und Finanzierungskosten. Bei Umbau- und Sanierungsmaß-

92 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999, GVBl. 1999, S. 415, zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 22.12.2004, GVBL. 2004, S. 579 93 Vgl. Verwaltungsvorschrift des Landes Rheinland-Pfalz "Zuwendungen aus dem Investitionsstock" (VV-IStock) vom 19.11.2001

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nahmen können die zuwendungsfähigen Kosten in Höhe bis zu 35% als Anteil für un-terlassene Unterhaltung festgestellt werden.

Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich Eigentümer oder Träger der Baulast des Vorhabens sein. Ausnahmsweise genügt ein Nachweis über die Vereinbarung einer der Förderung angemessenen Nutzungsdauer und der dem Förderzweck ent-sprechenden Nutzungsweise (Erbbaurecht, Dienstbarkeit, Miet – oder Pachtvertrag, ggf. in Verbindung mit einem Kaufvertrag). Kommunale Gebietskörperschaften müssen zur Inanspruchnahme der Förderung ihre Einnahmequellen ausschöpfen. Dies gilt unter anderem dann als gegeben, wenn bestimmte Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer erhoben werden.

Die zuwendungsfähigen Kosten müssen in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl festgelegte Bagatellgrenzen überschreiten.

Die dem Projekt zu Grunde gelegten Pläne müssen ausführungsreif sein. Mit der Aus-führung muss unmittelbar begonnen werden können.

5.2.16 Saarland

Förderung strukturverbessernder Maßnahmen gem. § 15 KFAG (Investitions-stock)94

Aus dem Investitionsstock werden die Mittel zur Deckung der vom Land aufzubrin-genden und im Landeshaushalt ausgewiesenen Ausgaben für die Förderung kom-munaler Maßnahmen im Sinne der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regi-onalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-schutzes“ bereitgestellt. Hinzu kommen Mittel für die Förderung investiver Maß-nahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Bereichen Kindertagesein-richtungen, Schulen, Städtebauförderung sowie im Sinne des Gemeindeverkehrsfi-nanzierungsgesetzes und im Rahmen von EG-Programmen. Aus dem Investitions-stock werden 5.624.211 EUR jährlich zur Finanzierung der förderungsfähigen Investi-tionskosten von Krankenhäusern in kommunaler und sonstiger Trägerschaft bereit-gestellt.

Die restlichen Mittel sind für Zuwendungen zu sonstigen strukturverbessernden Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu verwenden.

Förderung von kommunalen Maßnahmen gem. § 16 KFAG (Ausgleichsstock)95

Aus dem Ausgleichsstock sind die erforderlichen Mittel für Zahlungen auf Grund von Berichtigungen bei den Schlüsselzuweisungen bereitzustellen, soweit die hierfür bei

94 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) vom 12. Juli 1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 486) 95 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) vom 12. Juli 1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 486)

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der Schlüsselmasse vorgehaltenen Beträge nicht ausreichen. Gemeinden und Ge-meindeverbänden können Bedarfszuweisungen gewährt werden, soweit sich für sie Härten in Auswirkung des Finanzausgleichs ergeben.

Aus Mitteln des Ausgleichsstocks können im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Maßnahmen finanziert werden, die für die Weiterentwicklung der Kommunen von grundlegender Bedeutung sind und einen innovativen Charak-ter aufweisen.

Bedarfszuweisungen zu Maßnahmen können an Gemeinden, Gemeindeverbände und bei ausschließlicher kommunaler Beteiligung sowohl Zweckverbänden als auch juristischen Personen des privaten Rechts gewährt werden. Förderungsvorausset-zung ist, dass

die Maßnahmen für die öffentliche Sicherheit oder aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind,

Die erforderlichen eigenen Mittel nicht ohne Gefährdung der dauernden Leis-tungsfähigkeit aufgebracht werden können und

Die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfor-dernisse der Raumordnung berücksichtigt sind.

5.2.17 Sachsen

Bei allen kommunalen Investorvorhaben im Freistaat Sachsen ist die „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur kommunalen- und haushaltsrechtli-chen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (VwVKommIn-vest) vom 4. Juli 2005 zu beachten96.

Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger

Sachsen gewährt Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Gemeindeverkehrsfi-nanzierungsgesetz (GVFG) im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des SMWA für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (VwV-KStB). 97 Die Verwaltungsvorschrift gilt für Förderungen, die:

aus Mitteln gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 sowie Abs. 3 GVFG;

aus anderen Mitteln (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFG), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), soweit diese auf der Grundlage des jewei-ligen Haushaltsplanes für den kommunalen Straßen- und Brückenbau zur Verfü-gung stehen und entsprechend den Festlegungen des Sächsischen Finanzaus-gleichsgesetzes (FAG) in der jeweils gültigen Fassung;

96 veröffentlicht im SächsABl. Nr. 32/2005, S. 725 97 Verwaltungsvorschrift des SMWA für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kom-munaler Baulastträger (VwV-KStB) vom 15. Mai 2001

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PPP und Förderrecht - Gutachten

120

erfolgen. Alle genehmigten Zuwendungsanträge sind in eine Dringlichkeitsliste für jeden Förderbereich eingeordnet und werden entsprechend dieser Liste ausgereicht.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Bau oder Ausbau:

verkehrswichtiger innerörtlichen Straßen;

besonderer Fahrstreifen für Omnibusse;

verkehrswichtiger zwischenörtlichen Straßen;

Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;

Verkehrsleitsysteme sowie Umsteigeparkplätze;

öffentlichen Verkehrsfläche für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterver-kehrszentren;

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), soweit Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben.

Im Bereich des straßengebundenen ÖPNV werden gefördert:

Bau, Ausbau sowie Grunderneuerung von Straßenbahntrassen auf besonderen Bahnkörper;

Bau oder Ausbau von Bahnen besonderer Bauart;

Bau oder Ausbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten für Straßenbah-nen und Omnibusse;

Bau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen;

Bau oder Ausbau von Haltestellen und Wendeschleifen bzw. Wendeplätzen;

Bau oder Ausbau von Haltestelleneinrichtungen;

Aufbau von Leit-, Service- und Beschleunigungssystemen;

Beschaffung von Straßenbahnfahrzeugen und Linienomnibussen.

Nicht förderfähig im Rahmen der GVFG Förderung sind:

der Bau von Erschließungsanlagen im Sinne von §§ 127 bis 135 BauGB;

der Bau von Anlieger- und Sammelstraßen;

der Bau und Ausbau von selbstständigen Geh- und Radwegen;

der Bau und Ausbau von selbstständigen Geh- und Radwegen;

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PPP und Förderrecht - Gutachten

121

der Bau oder Ausbau von öffentlichen Parkplätzen außer Umsteigeparkplätzen;

Deckenbaumaßnahmen, die lediglich der Deckschichterneuerung, Unterhaltung oder Instandsetzung dienen;

Maßnahmen zum Rückbau oder zur Umgestaltung von Straßen, soweit diese aus anderen als verkehrlichen Gründen (zum Beispiel aus Gründen der Gestaltung, des Städtebaus oder der Verkehrsberuhigung) durchgeführt werden;

Maßnahmen, die aufgrund verbleibender oder beabsichtigter straßenverkehrs-rechtlicher Beschränkungen nicht dazu führen, die Verkehrsverhältnisse auf dem gesamten Straßenzug uneingeschränkt und dauernd zu verbessern (zum Beispiel gewichtsbeschränkende Verkehrszeichen); Ausnahmen können durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zugelassen werden;

Maßnahmen, die überwiegend der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen;

Maßnahmen an einem Straßenabschnitt, für dessen Bau oder Ausbau bereits in-nerhalb eines vergangenen Zeitraums von zehn Jahren nach Fertigstellung Zu-wendungen gegeben wurden, es sei denn, unvorhersehbare Gründe, zum Beispiel unerwartete Verkehrsentwicklungen, rechtfertigen eine Ausnahme.

Empfänger

Zuwendungen können Gemeinden, Landkreise oder Verwaltungs- und Zweckver-bände erhalten, soweit sie Baulastträger von öffentlichen Straßen und Brücken sind oder die Kosten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen zu übernehmen haben.

Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförde-rung als zweckgebundene Zuschüsse gewährt.

Zuwendungsfähig sind die Kosten für den Bau und Ausbau der förderfähigen Ver-kehrswege und -anlagen, das sind:

die Baukosten für den Straßenkörper und das Zubehör (Geh- und Radwege, Halte-stellen, Lärmschutzmaßnahmen Längsparkstreifen Entwässerungseinrichtun-gen). Bei Ableitung über eine gemeindliche Kanalisation gelten gesonderte Be-stimmungen;

statische Berechnungen (Ausführungsstatik) und Ausführungspläne, Untersu-chungs- und Messeinrichtungen, Bestandsvermessungen sowie Erstellung von Bestandszeichnungen/ Bestandsplänen bei der erstmaligen Bestandsaufnahme (Bestandsdokumentation);

Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnah-men;

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PPP und Förderrecht - Gutachten

122

der tatsächliche erforderliche Aufwand um die Verfügungsgewalt am Grund-stück zu gelangen, außer Maklergebühren.

Die Förderquote bei Förderung aus GVFG-Mitteln beträgt bis zu 75%, bei Vorhaben verkehrswichtiger Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben. Bei der Förderung aus anderen Mitteln kann die Förder-quote bis zu 75% betragen. Nur in begründeten Ausnahmenfällen kann diese Quote auf bis zu 90% erhöht werden.

Weitere Förderprogramme Verkehrsinfrastruktur

Zudem wird die Verkehrsinfrastruktur in Sachsen im Rahmen der Richtlinie Wirt-schaftsnahe Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” – GA-Infra (Nr. 05261-05262)98 sowie der ÖPNV99 ge-sondert gefördert.

5.2.18 Sachsen-Anhalt

Förderung von Straßenbaumaßnahmen nach § 2 GVFG

Das Land Sachsen-Anhalt stellt Gemeinden Mittel zum Bau oder Ausbau von Straßen, Straßenelementen, Verkehrsflächen, Kreuzungsmaßnahmen sowie zur Beschaffung von Niederflur-Linienomnibussen und Schienenfahrzeugen zur Verfügung.100

Gegenstand der Förderung

Aus GVFG-Mitteln können gefördert werden:

verkehrswichtige innerörtliche Straßen;

besondere Fahrspuren für Linienomnibusse;

verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz;

verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten;

Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken, soweit sie für die Aufnahme des Aufkommens des früheren Eisenbahnverkehrs gebaut oder ausgebaut werden müssen;

Kunstbauwerke, die im Zuge förderfähiger Straßen liegen und bei denen durch

98 Förderrichtlinie des SMWA zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Ge-meinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-Infra) Vom 11. Dezember 2000 99 Richtlinie des SMWA über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) Vom 6. April 2004 100 Vgl. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VV-GVFG) vom 09.11.2001

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PPP und Förderrecht - Gutachten

123

Bau oder Ausbau eine Verbesserung des Verkehrswertes erfolgt;

Verkehrsleitsysteme, insbesondere dynamische Steuerungs- und Informations-systeme zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit;

Umsteigeparkplätze, z.B. Park+Ride- oder Bike+Ride-Anlagen;

öffentliche Verkehrsflächen für Güterverkehrszentren;

Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigene Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahver-kehr dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden;

zentrale Omnibusbahnhöfe;

Haltestelleneinrichtungen;

Betriebshöfe und zentrale Werkstätten insoweit, als sie dem ÖPNV zu mindestens 85% dienen;

Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, insbesondere technische Maßnah-men zur Steuerung von Lichtsignalanlagen;

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz;

Bei der Fahrzeugbeschaffung die Beschaffungskosten für Linienomnibusse und die SPNV-Fahrzeugbeschaffung;

Radwege.

Empfänger

Förderempfänger sind für den Bereich des kommunalen Straßenbaus die kommuna-len Gebietskörperschaften, im Bereich des ÖPNV darüber hinaus Verkehrsinfrastruk-turunternehmen, Verkehrsunternehmen sowie deren Zusammenschlüsse. Bei Ver-kehrsleitsystemen, Park+Ride- und Bike+Ride-Anlagen können auch öffentliche und private Gesellschaften Zuwendungsempfänger sein.

Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen im Wege der An-teilsfinanzierung als Projektförderung gewährt.

Zuwendungsfähig sind bei Straßenbauvorhaben insbesondere die Ausgaben für den Straßenkörper und das Zubehör. Auch die Gestehungsausgaben des Grunderwerbs sind zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere i. d. R. Verwal-tungsausgaben, ebenso wenig wie Finanzierungsausgaben.

Der Fördersatz beträgt bei Vorhaben im GVFG-Landesprogramm bis zu 75% der zu-wendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.

Dem Antrag ist ein Nachweis der Gesamtfinanzierung beizufügen.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

124

5.2.19 Schleswig-Holstein

Die Förderung im Zusammenhang mit dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) ist durch die Richtlinie über Zuwendungen aus Finanzhilfen für den kommu-nalen Straßenbau in Schleswig-Holstein101 geregelt. Die Richtlinie ist bedeutsam für Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG und dem Fi-nanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG). Kommunale Straßenbauvorhaben, die aus GVFG- und FAG-Mitteln mitfinanziert werden sollen, müssen in ein mit Prioritätsregeln ausgegestaltetes Förderprogramm des MWTV aufgenommen werden.

Gegenstand der Förderung aus Mitteln des GVFG

Gegenstände der Förderungen aus Mittel des GVFG sind:

Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen;

besonderen Fahrspuren für Omnibusse;

verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz;

verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zurückgebliebenen Gebieten;

Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;

Verkehrsleitsystemen;

Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs;

öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterver-kehrszentren;

Kreuzungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswas-serstraßengesetz (WaStrG).

Gegenstand der Förderung aus Mitteln des FAG ist:

Bau und Ausbau von Kreisstraßen,

Bau und Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge höherrangiger Strassen,

Deckenbaumaßnahmen für diese Straßen,

Maßnahmen an Straßen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 GVFG gefördert werden,

andere verkehrswichtige kommunale Straßenbaumaßnahmen, hierzu zählen

101 Richtlinie über Zuwendungen aus Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein Gl.-Nr.: 6605.7 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 988 Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 27. November 1998 - VII 44 - 557.3-1 -

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PPP und Förderrecht - Gutachten

125

insbesondere (z.B. Schulwegsicherung, Radverkehrsanlagen),

Maßnahmen des ruhenden Verkehrs, soweit sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 (Bau von zent-ralen Omnibusbahnhöfen) GVFG gefördert werden.

Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung mit Be-grenzung auf einen Höchstbetrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förder-fähig sind die Kosten für alle Bauteile, Einrichtungen und Anlagen, die nach dem Stand der Technik für eine verkehrsgerechte und betriebssichere und umweltver-trägliche Ausführung notwendig sind, sowie die Gestehungskosten für den nötigen Grunderwerb, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 GVFG ausgeschlossen sind

Die Förderquote wird im Einzelfall - bestimmt durch die verfügbaren Haushaltsmittel - unter Berücksichtigung der Prioritäten und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuwendungsempfänger festgesetzt. Die Förderquote für GVFG-Mittel beläuft sich im Regelfall auf 60% der zuwendungsfähigen Kosten. Bei hoher Priorität kann sie auf 75% heraufgesetzt werden. Aus FAG-Mitteln werden im Regelfall zuwendungsfähige Kos-ten für Vorhaben zur Schulwegsicherung mit 60% und zur Deckenerneuerung mit 50% bezuschusst. Bei Vorhaben, die aus GVFG-Mitteln gefördert werden, sind höhere Quoten möglich. Für andere verkehrswichtige kommunale Straßenbaumaßnahmen beträgt die Förderquote 60% bis 85%.

Zuwendungsempfänger

Gemeinden und Kreise, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind oder Kostenanteile bei Kreuzungsmaßnahmen zu tragen haben. Andere Körperschaften können Zu-wendungsempfänger sein, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

5.2.20 Thüringen

Thüringen fördert auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift102 den Bau von verkehrswichtigen Straßen, Verkehrsleitsystemen und ÖPNV-Einrichtungen. Förderfähig ist nur der Bau bzw. Ausbau der in § 2 GVFG genannten Verkehrswege bzw. Verkehrsanlagen.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Bau oder Ausbau:

verkehrswichtiger innerörtlichen Straßen;

102 Verwaltungsvorschrift des Freistaates Thüringen zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzie-rungsgesetzes - VV-GVFG -, ThürStAnz Nr. 26/2004, 28.06.2004, S. 385

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PPP und Förderrecht - Gutachten

126

besonderer Fahrstreifen für Omnibusse;

verkehrswichtiger zwischenörtlichen Straßen und Zubringerstaßen;

Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;

Verkehrsleitsysteme sowie Umsteigeparkplätze;

öffentlichen Verkehrsfläche für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterver-kehrszentren;

ÖPNV- Einrichtungen (Zentrale Omnibusbahnhöfe, Haltestelleneinrichtungen, Betriebshöfe und zentrale Werkstätten)

Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV

Beschaffung von Omnibussen und Beschaffung von Schienenfahrzeugen des ÖPNV

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), soweit Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben.

Nicht förderfähig sind:

Kosten, die nicht der Träger des Vorhabens zu Tragen verpflichtet ist (z. B. Kosten für Erschließungsanlagen im Sinne von §§ 127 ff. BauGB);

Kosten für Straßenbeleuchtung, wenn diese nicht allein für den Straßenverkehr erforderlich ist;

Kosten für den Bau von Parkeinrichtungen, außer Parkstreifen im Straßenraum und Umsteigeparkplätze;

Verwaltungs- und Baunebenkosten wie z. B. Kosten für die Entwurfserstellung, die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder der Bauüberwachung;

Finanzierungskosten.

Empfänger

Nach Ziffer 3 der VV des Freistaates Thüringen zur Durchführung des GVFG können kreisangehörige Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte in Thüringen sowie (für den Bereich des ÖPNV) Verkehrsunternehmen, die Linienverkehrsleistungen erbringen, die Fördermittel beantragen.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

127

Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförde-rung als zweckgebundene Zuschüsse gewährt.

Zuwendungsfähig sind die Kosten für den Bau und Ausbau der förderfähigen Ver-kehrswege und -anlagen, das sind:

Grunderwerbskosten, soweit diese entschädigungsrechtlich vertretbar sind;

die Baukosten für den Straßenkörper und das Zubehör (Geh- und Radwege, Halte-stellen, Lärmschutzmaßnahmen, Längsparkstreifen, Entwässerungseinrichtun-gen).

Die Förderquote ist identisch mit den Regelungen des GVFG, die Förderquoten kön-nen für einzelne Haushaltsjahre durch den zuständigen Minister niedriger als im Ge-setz festgelegt werden.

5.2.21 Zusammenfassung

Die Voraussetzungen zur Förderung von PPP-Projekten der Verkehrsinfrastruktur sind zu einem wesentlichen Teil im „Bundes“-GVFG geregelt. Dieses ist darüber hin-aus als Vorbild der Regelungen in vielen Bundesländern anzusehen. Zum Teil glei-chen sich die Voraussetzungen, zum Teil werden sie in den Verwaltungsvorschriften ergänzt. Eine wichtige Vorentscheidung für PPP - Projekte muss bei der Wahl des die Fördermittel Beantragenden getroffen werden. Hier können je nach Bundesland un-terschiedliche Regelungen existieren, die beispielsweise eine Beantragung durch ein privates Unternehmen ausschließen. Die Beantragung sollte jedenfalls dann durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen, wenn Regelungen zur Auszahlung an ein privates Unternehmen in Teilbereichen fehlen. So können beispielsweise in Rhein-land Pfalz Zuwendungen aus dem Investitionsstock (VV-Istock) nur durch kommuna-le Gebietskörperschaften erfolgen. Soweit aus solchen Sondermitteln erhebliche Fi-nanzierungszusagen erwartet werden können, sollte als Vorhabensträger und An-tragsteller die kommunale Gebietskörperschaft auftreten. Daher sind die Vorausset-zungen nicht nur anhand des GVFG abzulesen. Vielmehr sind auch die abgebildeten Verwaltungsvorschriften und die Regelungen zum FAG der Länder heranzuziehen. Es empfiehlt sich, immer eine parallele Prüfung durchzuführen. Die länderspezifi-schen Regelungen sind insbesondere bei den Anforderungen an die Auszahlung der Mittel und an den Verwendungsnachweis zu beachten. Hier sind in einigen Bundes-ländern die Auszahlungsmodi besser an die Besonderheit der vertraglichen Raten-zahlung in PPP – Projekten angepasst. Beispielsweise in NRW kann ein Bewilligungs-zeitraum festgelegt werden, der auch mehrere Jahre umfassen kann, wenn eine Pro-jektförderung vorliegt. Voraussetzung sind allerdings Verpflichtungsermächtigun-gen und die Festlegung des Durchführungszeitraums. Eine ähnliche Regelung exis-tiert in Mecklenburg-Vorpommern in Nr. 7.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, wobei für den Hochbau bestimmte Auszahlungsabschnitte vorgegeben sind.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

128

Dagegen fehlt es beispielsweise in Hamburg und Schleswig-Holstein an einer Rege-lung für längerfristige Projekte, was die Auszahlung orientiert an PPP – Raten schwie-riger erscheinen lässt. Zum Teil müssten die Auszahlungsvoraussetzungen in den Verwaltungsvorschriften grundsätzlich neu geregelt werden. Ihre Vereinbarkeit mit PPP – Projekten hängt jedoch auch von der Interpretation durch die Aufsichtsbehör-den ab. Grundsätzlich vorteilhaft für PPP – Projekte ist die überwiegend fehlende Bindung der Förderung an das Eigentum im Verkehrsinfrastrukturbereich. Dadurch ist keines der aufgezeigten PPP - Grundmodelle anfänglich ausgeschlossen.

Die Beschränkung der Projektförderung im Verkehrsbereich auf die investiven Kosten führt zwar zu einer Kostenaufspaltung in einen förderfähigen Teil und in einen nicht förderfähigen Teil eines PPP – Projektes. Die Schwierigkeiten bei der Aufspaltung in die verschiedenen Kosten müssen und können zudem durch Vertragsgestaltung ab-gebildet werden. Das bedeutet aber nicht, dass im Ergebnis eine geringere Förderhö-he erreicht wird, als bei einer Eigenvornahme durch den jeweiligen Aufgabenträger. Denn auch bei Eigenvornahme können nur die investiven Kosten gefördert werden. Der Betrieb und die Verwaltung nach Eigenvornahme verursachen dagegen im Ge-gensatz zu den weit im Voraus feststehenden Kosten der PPP – Modelle schwer plan-bare Ausgaben.

Bundesland Vorschrift Besonderheit PPP-Modelle

I II III IV

Baden-

Württemberg

VwV-GVFG nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb), Zuwendungsempfänger Ge-

meinden, Landkreise, kommunale Zusammen-

schlüsse (Baulastträger), Straßenbau bis zu 70%

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

Bayern Art. 13c Abs. 1 FAG /

FAGDV / RZStra

nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb), Zuwendungsempfänger Ge-

meinden, Landkreise, kommunale Zusammen-

schlüsse (Baulastträger), bis zu 80%

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

Art. 12 FAG Investitionspauschale + + + +

Berlin keine Förderprogramme in dieser Projektart gefunden

Brandenburg Rili GVFG Bbg-KStB Kosten des Baus und Ausbaus, Zuwendungs-

empfänger Gemeinden, Landkreise, kommunale

Zusammenschlüsse (Baulastträger), bis zu 75%

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

RiLi ÖPNV - Invest ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen, Zuwendungs-

empfänger kommunale Gebietskörperschaften,

öffentliche und private Unternehmen, Baumaß-

nahmen bis zu 75%

+ + + +

Page 129: Gutachten „PPP und Förderrecht“ - web43.d2-1066.ncsrv.deweb43.d2-1066.ncsrv.de/1-07/bmvbs-ppp-gutachten-foerderrecht-12-2006.pdf · PPP und Förderrecht - Gutachten 2 Eine zentrale

PPP und Förderrecht - Gutachten

129

GA-INFRA Infrastruktur in Gewerbegebieten; wirtschaftli-

che Aktivität des Betreibers muss auf den Betrieb

bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrich-

tung beschränkt sein, bis zu 35% bzw. 50%

+ + + +

Bremen keine Förderprogramme in dieser Projektart gefunden

Hamburg keine Förderprogramme in dieser Projektart gefunden

Hessen VV-GVFG nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb), Zuwendungsempfänger Ge-

meinden, Landkreise, kommunale Zusammen-

schlüsse (Baulastträger), bis zu 75%

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

§ 33 FAG zweckgebundene Investitionen, Zuwendung

abhängig von finanzieller Leistungsfähigkeit

Zuwendungsempfänger und Stellung im Fi-

nanz- und Lastenausgleich

§ 29 FAG / InvZuwVO nur Maßnahmen, die nicht durch zweck-

gebundene Zuwendungen nach FAG gefördert

werden, Investitionspauschale

+ + + +

InvFondsG Darlehen, Empfänger Gemeinden, Landkreise,

mindestens 50.000 EUR und höchstens 2.500.00

EUR

+ + + +

Förderung der regio-

nalen Entwicklung

vorrangig in Fördergebieten; Infrastruktur in

Gewerbegebieten; wirtschaftliche Aktivität des

Betreibers muss auf den Betrieb bzw. die Ver-

marktung der Infrastruktureinrichtung be-

schränkt sein, bis zu 50%

+ + + +

Mecklenburg-

Vorpommern

GVFG-Richtlinie befindet sich noch in Aufstellung

Richtlinie zum kom-

munalen Aufbaufonds

Mecklenburg Vor-

pommern (§ 16 FAG)

Empfänger Gemeinden, Landkreise, Ämter und

Zweckverbände, Darlehen, teilweise Zuwen-

dung

+ + + +

Infrastrukturpauscha-

le

Empfänger Kommunen, Investitionspauschale + + + +

Richtlinie für die

Gewährung von Son-

derbedarfszuweisun-

gen

Ausschreibung / Vergabe von Bauleistungen als

Generalunternehmerleistungen bedarf der

ausdrücklichen Zustimmung der Bewilligungs-

behörde, Finanzierung des verbleibenden

kommunalen Eigenanteils,

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

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PPP und Förderrecht - Gutachten

130

Regionales Förderpro-

gramm Mecklenburg-

Vorpommern

Infrastruktur in Gewerbegebieten; wirtschaftli-

che Aktivität des Betreibers muss auf den Betrieb

bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrich-

tung beschränkt sein, bis zu 75%

+ + + +

Niedersachsen R-GVFG nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb), Zuwendungsempfänger Ge-

meinden, Landkreise, kommunale

Zusammenschlüsse (Baulastträger), bis zu 75%

nicht

möglich

nicht

möglich

nicht

möglich

+

Nordrhein-

Westfalen

Pauschale Zuweisun-

gen gem. FAG / GFG

Empfänger Kommunen, Investitionspauschale + + + +

FöRi-Sta nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb), Zuwendungsempfänger Ge-

meinden, Landkreise, kommunale Zusammen-

schlüsse (Baulastträger), bei passiven Lärmschutz

auch Dritte

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

Rheinland-Pfalz VV-GVFG/LFAG-Stb nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb), Zuwendungsempfänger Ge-

meinden, Landkreise, kommunale Zusammen-

schlüsse (Baulastträger), zwischen 50 und 90%

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

Investitionsstock gem.

§ 18 Absatz 1 Nr. 6 LFA

Kosten nach DIN 276 mit Ausnahme von u.a.

Grunderwerbskosten, Kosten der Einrichtung

und Finanzierungskosten, Festbetragsfinanzie-

rung

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

Saarland Investitionsstock gem.

§ 15 KFAG

investive Maßnahmen der Gemeinden und

Gemeindeverbände

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

Ausgleichsstock gem.

§ 16 KFAG

Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Ge-

meindeverbände

+ + + +

Sachsen VwV-KStB nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb; Kosten der technischen Planung),

Zuwendungsempfänger Gemeinden, Landkrei-

se, kommunale Zusammenschlüsse (Baulastträ-

ger), GVFG-Mittel bis 75%

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

GA-INFRA Infrastruktur in Gewerbegebieten; wirtschaftli-

che Aktivität des Betreibers muss auf den Betrieb

bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrich-

tung beschränkt sein, bis 50%

+ + + +

Sachsen-Anhalt VV-GVFG nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb), Zuwendungsempfänger Ge-

meinden, Landkreise, kommunale Zusammen-

schlüsse (Baulastträger), bei Verkehrsleitsyste-

men, Park+Ride- und Bike+Ride-Anlagen auch

Private, bis zu 75%

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

Page 131: Gutachten „PPP und Förderrecht“ - web43.d2-1066.ncsrv.deweb43.d2-1066.ncsrv.de/1-07/bmvbs-ppp-gutachten-foerderrecht-12-2006.pdf · PPP und Förderrecht - Gutachten 2 Eine zentrale

PPP und Förderrecht - Gutachten

131

Schleswig-

Holstein

Richtlinie über Zu-

wendungen aus Fi-

nanzhilfen für den

kommunalen Stra-

ßenbau in Schleswig-

Holstein

nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb), Zuwendungsempfänger Ge-

meinden, Landkreise, kommunale Zusammen-

schlüsse (Baulastträger), bis zu 50% bzw. 75%

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

Thüringen VV-GVFG nur Investitionskosten* (inkl. Gestehungskosten

Grunderwerb), Zuwendungsempfänger Ge-

meinden, Landkreise, kommunale Zusammen-

schlüsse (Baulastträger), bis zu 75%

einge-

schränkt

einge-

schränkt

einge-

schränkt

+

* separate Aufstellung Baukosten erforderlich

Tabelle 6: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der Projektart Verkehrsinfrastruktur

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5.3 Krankenhäuser

Bundesrechtliche Vorgaben

Die rechtliche Grundstruktur der Krankenhausförderung wird bestimmt durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes (KHG), mit dem der Bund von seiner Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 74 Nr. 19 a GG Gebrauch ge-macht hat. Danach wird dem Bund die Möglichkeit zum Erlass von Gesetzen über die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung von Pflegesätzen eröffnet. Sie umfasst daher nicht den Bereich der Krankenhausorganisation und Krankenhausplanung.103 Von der Regelungskompetenz des Art. 74 Nr. 19 a GG sind sowohl private als auch öffentliche und freigemeinnützige Krankenhäuser um-fasst.104 Bezüglich der Bundeswehrkrankenhäuser gilt die spezielle Kompetenz des Art. 73 Nr. 1 GG.

Rechtliche Grundstruktur

Hatte sich der Bund ursprünglich mit Finanzhilfen auf der Grundlage des Art. 104 a Abs. 4 GG an der Förderung von Krankenhäusern beteiligt, enthält das KHG nur noch Grundsätze zu ihrer Finanzierung, der Bund beteiligt sich aber nicht mehr an der Förderung der Krankenhäuser mit eigenen Haushaltsmitteln. Die Finanzierung der Krankenhäuser beruht auf einem dualen Finanzierungssystem. Seine tragenden E-lemente sind die Pflegesätze, die als Entgelte für stationäre Leistungen erhoben wer-den, und die öffentlichen Finanzhilfen der Länder, die zur wirtschaftlichen Sicherung an die Krankenhäuser fließen. Im KHG hat der Bund nur Grundsätze der Finanzie-rung durch die Länder und die Krankenkassen festgelegt. Danach erfolgt die Finan-zierung der Betriebskosten über leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen (§ 2 Nr. 4, § 4 Nr. 2, §§ 16 ff. KHG). Sie können nach Maßgabe des Gesetzes ausnahmsweise auch Investitionskosten enthalten (§17 Abs. 5 Satz 3 KHG). Außerhalb des Kranken-hausfinanzierungsrechts erhalten die Krankenhäuser Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115 a und b SGB V) und für ambulantes Operieren.105 Die Investitionskosten werden hingegen gemäß § 4 Abs. 1 KHG prinzipiell im Wege öffentlicher Förderung übernommen. Nach § 11 S. 1 KHG sind die Einzelheiten der Förderung dem Landesrecht überlassen. Die öffentliche Förderung erfolgt durch die Länder in Form einer Direktfinanzierung aus ihren Haushalten unter Beteiligung der Kommunen.

Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen ärztliche und pflegerische Hilfe geleis-tet wird, und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt

103 BVerfGE 83, 363 (380) 104 Dreier/Stettner, GG, Art.74, Rn.93 105 Genzel, Das Recht der Krankenhausfinanzierung in Laufs/Uhlenbruck (Hrsg.), Handbuch des Arzt-rechts, 3.Auflage, 2002, § 86 Rn.15

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werden können (§ 1 Nr. 2 KHG). Krankenhäuser werden danach dadurch definiert, dass sie die Möglichkeit zur stationären oder zumindest teilstationären Behandlung bieten.106 Es ist nicht verlangt, dass sie in öffentlicher Trägerschaft stehen. Dies eröff-net die Möglichkeit, auch die Krankenhäuser in privater und gemeinnütziger Träger-schaft in die Förderung einzubeziehen. Bestimmte Krankenhäuser werden allerdings gem. § 5 KHG ganz oder teilweise von der Investitionsförderung ausgenommen. Da-nach sind Hochschulkliniken, die eine Förderung nach dem Hochschulbauförde-rungsgesetz erhalten, nicht förderfähig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG).

Förderfähig sind im Weiteren nur die so genannten Plankrankenhäuser, d.h. die Krankenhäuser, die in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes nach § 6 KHG aufgenommen wurden. Ebenfalls in die Förderung einbezogen sind gem. § 8 Abs. 3 KHG die in § 2 Nr. 1a KHG aufgezählten mit den Krankenhäusern verbundenen staat-lich anerkannten Ausbildungseinrichtungen. Die Förderfähigkeit von Investitions-kosten für die Errichtung von Gebäuden (§ 9 Abs. 1 S. 1 KHG) setzt außerdem gem. § 8 Abs. 1 KHG die Aufnahme in das Investitionsprogramm des Landes voraus.

Fördertatbestände nach KHG

Die Investitionskosten und die diesen gleichgestellten Kosten werden in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 KHG definiert. Im Rahmen der Einzelförderung sind zum einen die Kosten für die Errichtung (Neu-, Um- und Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der damit verbundenen Erstanschaffung der notwendigen Anlagegüter mit Ausnahme der Verbrauchsgüter (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 2 KHG) und zum andern die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren förderfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 a KHG). Darüber hinaus fördern die Länder gemäß § 9 Abs. 3 KHG die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter. Wiederbeschaffung im Sinne des Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen An-lagegüter an die medzinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht (§ 9 Abs. 4 KHG). Als Anlagegüter werden gem. § 2 Nr. 1 AbgrV107 die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens und als Verbrauchsgüter gem. § 2 Nr. 2 AbgrV die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren definiert.

Wichtig ist, dass gem. § 2 Nr. 2 a KHG die Kosten des Grundstücks, des Grundstücks-erwerbs, der Grundstückserschließung und ihrer Finanzierung grundsätzlich nicht zu den Investitionskosten zu rechnen sind. Ausnahmsweise sind die Kosten für Er-werb, Erschließung, Miete und Pacht aber gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG förderfähig, wenn ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetrie-bes gefährdet wäre. Von einer solchen Gefährdung ist auszugehen, wenn die Kosten

106 Rengeling, HStR, Bd.IV, § 100, Rn. 218 107 Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgenzungsverordnung – AbgrV) vom 12.12.1985 (BGBl. I S.2255) in der Fassung vom 23.10.2001 (BGBl I S.2702, 2708)

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nicht in zumutbarer Weise aus Mitteln des Krankenhauses oder Krankenhausträgers finanziert werden können und deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses gefährdet wäre.108

Die Instandhaltungskosten (Erhaltungsaufwand) bei Gebäuden sind ebenfalls nicht von den Investitionskosten umfasst, sondern müssen über die Pflegesätze, der zwei-ten Säule des dualen Systems, abgedeckt werden. Als Erhaltungsaufwand sind prin-zipiell alle Aufwendungen für die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten eines Gebäudes enthaltenen Teilen, Einrichtungen und Anlagen zu betrachten.109

Abzugrenzen von den Instandhaltungskosten ist der förderfähige Herstellungsauf-wand. Dieser wird in erstmaligen und nachträglichen Herstellungsaufwand unter-teilt. Vom erstmaligen Herstellungsaufwand wird bei der Errichtung von Gebäuden gesprochen. Nachträglicher Herstellungsaufwand entsteht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung dann, wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird und wenn das Anlagegut in seiner Substanz vermehrt, seinem Wesen erheblich verändert oder – von der üblichen Modernisierung abgesehen – über seinen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Für eine Substanzvermehrung ist eine gegen-ständliche Vermehrung des Anlagegutes erforderlich. Von einer erheblichen We-sensveränderung ist in der Regel auszugehen, wenn nach der Veränderung andere Anlagegüter entstehen. Die bloße Erneuerung bisher bereits vorhandener Teile, Ein-richtungen und Anlagen des Gebäudes ist grundsätzlich nicht ausreichend.110

Zu den Wiederbeschaffungsmaßnahmen zählen auch die anlagenspezifisch beding-ten Baumaßnahmen, die für die Inbetriebnahme des wiederbeschafften Anlagengu-tes notwendig sind. Dagegen umfassen diese nicht mehr Baumaßnahmen, die auf-grund von besonderen örtlichen Verhältnissen entstehen.111 Vorgesehen ist außer-dem gem. § 9 Abs. 3 KHG, dass die Länder die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anla-gengüter und kleinerer Baumaßnahmen durch jährliche Pauschalen fördern kön-nen. Diese Pauschalförderung können die Krankenhäuser im Rahmen der Zweck-bindung frei verwerten.

Auf Antrag der Krankenhausträger müssen die Länder gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG au-ßerdem Fördermittel für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Kranken-hauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten entstanden sind und gem. 9 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 Anlaufkosten und Umstellungskosten für in-nerbetriebliche Änderungen sowie die Schließung von Krankenhäusern bewilligen.

§ 6 Abs. 1 S. 2 KHG schreibt vor, dass Folgekosten bei der Aufstellung der Investitions-programme zu berücksichtigen sind. Demzufolge müssen für die Aufnahme einer Einzelförderung in ein Investitionsprogramm auch die Folgekosten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs erwogen werden.

108 Genzel (FN.4), § 86 Rn.86 109 Stollmann, Grundlagen des Rechts der Krankenhausplanung und Krankenhausinvestitionsförde-rung, NZS 2004, 350 (357) 110 Pant/Prütting, Krankenhausgesetz in Nordrhein-Westfalen.,2.Auflage 2000, § 21 Rn.16-19 111 Genzel (Rn.4), § 86 Rn.83

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Folgerungen für PPP-Vorhaben

In Folge der oben entwickelten rechtlichen Grundstruktur ergeben sich aus den Vor-gaben des Bundes, die im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt sind, auch wesentliche Konsequenzen für die Förderfähigkeit von PPP-Modellen.

Betriebs- und Instandhaltungskosten, die im Rahmen des dualen Finanzierungssys-tems über die Pflegesätze finanziert werden müssen, sind prinzipiell nicht förde-rungsfähig.

Die Möglichkeit der Verwendung der Vertragsmodelle I - III wird dadurch einge-schränkt, dass grundsätzlich gem. § 2 Nr. 2 a KHG keinerlei Kosten des Grundstücks förderfähig sind und somit weder der Erwerb noch die Anmietung des Grundstücks durch Fördermittel finanzierbar ist. Ausnahmsweise ist die Förderung der Grund-stückskosten nur bei einer ansonsten eintretenden Gefährdung des Krankenhausbe-triebs gerechtfertigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG).

Da nach § 2 Nr. 3 a KHG aber die Entgelte für die Nutzung von Anlagengütern und damit auch von Gebäuden förderungsfähig sind, eröffnet sich insoweit in gewissem Umfang auch die Möglichkeit der Förderung des Mietmodells III.

Darüber hinaus wird die Förderung von PPP-Vertragsmodellen dadurch erleichtert, dass auch Folgekosten, insbesondere auf die Pflegesätze, bei der Aufstellung der In-vestitionspläne zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs.1 KHG). Da die Pflegesätze durch die Betriebs- und Instandhaltungskosten mitbestimmt werden, wird eine Einbeziehung von Lebenszeitmodellen möglich.

Fördervorschriften der Länder

Alle Länder haben eigene Krankenhausgesetze erlassen. Die Krankenhausgesetze der Länder konkretisieren die Regelungen des Bundes. Darüber hinaus gibt es meist die gesetzlichen Förderbestimmungen konkretisierende Rechtsverordnungen und Ver-waltungsvorschriften. Es werden nur die Ländervorschriften aufgeführt, die eine ü-ber die oben allgemein bindenden Regelungen hinausgehende Relevanz für die PPP-Vertragsprojekte haben. Daneben sehen einzelne Länder in ihren Finanzausgleichs-gesetzen die Möglichkeit für Sonderzuweisungen an die Kommunen zur Kranken-hausfinanzierung vor. Soweit solche Regelungen bestehen, wird bei den einzelnen Ländern auf sie hingewiesen. Gegenstand der folgenden Prüfung der Fördervor-schriften der Länder für die Tauglichkeit von PPP-Modellen sind nur die speziellen Vorschriften zur Krankenhausförderung. Da die Finanzierung aus den Länderhaus-halten erfolgt, können zusätzliche Problematiken im Zusammenhang mit haushalts-rechtlichen Vorschriften entstehen.

Entsprechend der bundesgesetzlich vorgegebenen Struktur ist die Förderung in den Ländern jeweils in eine Einzelförderung und eine Pauschalförderung gegliedert. Den Krankenhäusern wird im Rahmen der Pauschalförderung jeweils ein Jahresbetrag zugewiesen. Bei Baumaßnahmen wird die Finanzierung von einzelnen Projekten aus

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Pauschalfördermitteln in den Ländern jeweils nur bis zu einem bestimmten Betrag zugelassen. Dies ist die Folge der oben beschriebenen bundesgesetzlichen Beschrän-kung der Pauschalförderung auf kleine Baumaßnahmen.

Gefördert wird grundsätzlich durch die Gewährung eines bedarfsorientierten Zu-schusses an den Krankenhausträger. Allerdings sehen die Landesgesetze auch ande-re Formen der Finanzierung vor. In verschiedenen Ausformungen ist die Festbetrags-förderung eingeführt. Dadurch sollen Anreize zur sparsamen Verwendung der Mittel gesetzt werden. Der Krankenhausträger erhält dabei für eine Einzelinvestition einen feststehenden Förderbetrag. Bei einer Kostenminderung kann er den erwirtschafte-ten Betrag meist zweckgebunden verwenden. Kostenerhöhungen sind hingegen vom Krankenhausträger selbst zu tragen. Diese Art der Förderung ist auf Kooperation zwischen Land und Krankenhausträger ausgelegt, da es zur Verwendung der Festbe-tragsförderung meist der Zustimmung des Krankenhausträgers bedarf.

5.3.1 Baden-Württemberg

Die allgemeinen Grundsätze der Förderung sind im Landeskrankenhausgesetz Ba-den-Württemberg112 (KHG BaWü) geregelt. Details zur Pauschalförderung sind in der Pauschalförderverordnung113 festgelegt. Verwaltungsvorschriften zur Einzelförde-rung liegen nicht vor.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 KHG BaWü entfällt eine Einzelinvestitionsförderung für Maß-nahmen, die nach § 15 KHG BaWü pauschal gefördert werden.

Werden Einrichtungen des Krankenhauses nicht nur vorübergehend für Zwecke mit-benutzt, die nicht der stationären Versorgung durch öffentlich geförderte Kranken-häuser dienen, so kann dies gem. § 13 Abs. 4 KHG BaWü bei der Höhe der Förderung angemessen berücksichtigt werden. Allerdings sind davon die Mitbenutzung der für die stationäre Versorgung erforderlichen Anlagen für die ambulante oder die geriat-risch-rehabilitative Versorgung ausgeschlossen.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Regierungspräsidium vom Krankenhaus-träger verlangen, dass dieser für einen möglichen Erstattungsanspruch Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung muss demnach in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten erfolgen (§ 23 Abs. 9 KHG BaWü).

112 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LHKG) vom 15.12 1986 (GBl. S.425) in der Fas-sung vom 14.12 2004 (GBl. S.884) 113 Verordnung der Landesregierung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausge-setz (Krankenhaus-Pauschalförderverordnung) vom 29.6 1998 (GBl. S.360), in der Fassung vom 19.7.2005 (GBl. S.601)

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Art der Einzelförderung

Die Förderung kann gem. § 14 Abs. 2 KHG BaWü mit Zustimmung des Krankenhaus-trägers durch Festbetrag erfolgen. Dieser wiederum kann aufgrund pauschaler Kos-tenwerte festgelegt werden.

Pauschalförderung

Gem. § 15 Abs. 1 S. 2 KHG BaWü i. V. m. § 2 Pauschalförderverordnung beträgt die Kos-tengrenze für kleinere Bauvorhaben einschließlich Mehrwertsteuern bei Kranken-häusern:

bis zu 250 Planbetten 60.000 EUR;

251 bis 290 Planbetten 95.000 EUR;

von 351 bis 650 Planbetten 120.000 EUR;

von mehr als 651 Planbetten 155.000 EUR.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung in Ba-den-Württemberg keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.2 Bayern

Die allgemeinen Grundsätze der Krankenhausförderung sind im Bayerischen Kran-kenhausgesetz (BayKrG) geregelt. Das Krankenhausgesetz wurde im Mai 2006 geän-dert114. Die Änderungen wurden, soweit bereits absehbar, berücksichtigt.

Details der Förderung werden durch die Verordnung zur Durchführung des Bayeri-schen Krankenhausgesetzes und des Art. 10b des Finanzausgleichsgesetzes (DVBayKrG/FAG)115 geregelt.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung (Art. 11 BayKrG)

Folgende Investitionen werden auf der Grundlage des BayKrG einzeln gefördert:

- Die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau, Erweiterunsbau und Neu-bau) einschließlich der hiermit in notwendigem Zusammenhang ste-

114 Bayerisches Krankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.9 1990 (GVBl. S.386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 295) 115 Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes und des § 10b des Finanz-ausgleichsgesetzes vom 27.12 1993 (GVBl. S.1001), zuletzt geändert am 8.3.2005 (GVBl. S.72)

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henden Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb erforder-lichen Anlagegüter,

- die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von mittelfristigen Anlagegütern (durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren),

- die Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (durch-schnittliche Nutzungsdauer von mehr als drei und bis zu 15 Jahren), so-weit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

sofern bestimmte Wertgrenzen überschritten sind (Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG).

Die Einzelförderung wird auf Antrag nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsver-fahrens bewilligt, wenn die Aufnahme der Maßnahme in das Jahreskrankenhaus-bauprogramm festgestellt ist und in diesem die Fördermittel bereitgestellt sind. (Art. 11 Abs. 3 S. 1 BayKrG).

Im fachlichen Prüfungsverfahren wird auf Antrag geprüft, ob das Vorhaben im Rah-men der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist, ob und inwieweit es unter Einbe-ziehung der Betriebskosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlich-keit entspricht und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist (Art. 11 Abs. 2 S. 1 BayKrG).

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor der erstmaligen Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen worden ist (Art. 11 Abs. 3 S. 2 BayKrG).

Die Einzelförderung von Investitionen erfolgt durch einen festen Betrag (Festbetrag). Mit dem Krankenhausträger ist hierüber Einvernehmen anzustreben (Art. 11 Abs. 4 S. 1 und S. 2).

Vom Krankenhausträger kann gem. Art. 18 Abs. 3 BayKrG verlangt werden, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der För-dermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrech-ten, Sicherheit leistet. Die notwendigen Kosten für die Absicherung werden in die Förderung einbezogen.

Förderung von Nutzungsentgelten (Art. 13 BayKrG)

Außerdem ist erforderlich, dass ein krankenhausplanerisches Interesse gegeben ist und die Förderbehörde der Nutzungsvereinbarung vor ihrem Abschluss zugestimmt hat.

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An Stelle der Einzelförderung von Investitionen können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit deren Errichtung oder Beschaf-fung unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist.

Pauschalförderung (Art. 12 BayKrG)

Krankenhäuser erhalten auf Antrag außerdem pauschale Fördermittel. Durch die Pauschalen wird die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern ebenso abgegolten wie der so genannte „kleine Bau-bedarf“. Dazu gehören Investitionen, bei denen die Kosten einen bestimmten Höchstbetrag (Kosten einschließlich Umsatzsteuer für das einzelne Vorhaben < 1/5 der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses) nicht übersteigen.

Das Outsourcing von Betriebsstellen ist nunmehr in Art. 21 BayKrG neu geregelt.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den zurzeit geltenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung in Bayern keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.3 Berlin

Die allgemeinen Grundsätze der Förderung sind im Landeskrankenhausgesetz116 (BlnKHG) geregelt. Detailregelungen erfolgen in der aufgrund des Gesetzes erlasse-nen Krankenhausförderungs-Verordnung (KhföVO)117.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Die Liste der förderfähigen Ausbildungsstätten gem. § 2 Nr. 1 a KHG wird durch § 6 Abs. 1 BlnKHG um staatlich anerkannte Einrichtungen zur Ausbildung für bestimmte Berufe sowie gem. § 5 Abs. 2 BlnKHG um die Förderung von Wohneinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Krankenhäuser sind, erweitert.

Außerdem werden gem. § 5 Abs. 3 BlnKHG die landesbettenführenden Einrichtun-gen der Universitätsklinika einbezogen.

Gem. § 21 KhföVO ist es in das Ermessen des Senatsverwaltung gestellt, ob sie dem

116 Landeskrankenhausgesetz (LKG) in der Fassung vom 1.3 2001 in der Fassung vom 17.12 2003 (GVBL. S.608) 117 Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhausinvestitionen nach dem Landes-krankenhausgesetz (Krankenhausförderungs-Verordnung – KhföVO) vom 10.7 1997 (GVBl. S.386)

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jeweilig geförderten Krankenhaus auferlegt, Sicherheit zu leisten. Die Sicherheits-leistung muss in der Regel durch die Stellung von Grundpfandrechten erfolgen.

Gem. § 5 Abs. 2 S. 3 BlnKHG finden die Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaus-haltsordnung auf die Krankenhausförderung keine Anwendung.

§ 16 Abs. 4 KhföVO legt fest, dass Verträge über Lieferungen und Leistungen mit Ge-neralunternehmern nicht abgeschlossen werden dürfen.

Art der Förderung

Die Förderung kann in Form des Schuldendienstes für Darlehen oder als Ausgleich für Kapitalkosten erfolgen, soweit eine Einwilligung der Senatsverwaltung vorliegt (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 BlnKHG).

Bei Einvernehmen zwischen Krankenhausträger und Land kann die Förderung gem. § 7 Abs. 3 BlnKHG durch einen Festbetrag erfolgen. In diesem Rahmen ist es dann auch möglich, die der Einzelförderung unterliegenden Investitionen zur Erst- und Wiederbeschaffung (bei durchschnittlicher Nutzungsdauer von 15 Jahren) von Anla-gegütern bis zu einem Betrag von 3.067.752 EUR durch einen Festbetrag zu fördern.

Pauschalförderung

Zum möglichen Umfang der Pauschalförderung für kleine Baumaßnahmen liegen keine Angaben vor.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Da Verträge über Lieferungen und Leistungen mit Generalunternehmern nicht ab-geschlossen werden dürfen, ergeben sich Konsequenzen für die Vertragsmodelle I und IV. Beim Vertragsmodell IV entspricht die Position des privaten Partners der ei-nes Generalübernehmers, beim Vertragsmodell I geht die Stellung des privaten Part-ners sogar noch über die des Generalübernehmers hinaus. Folglich schließt das Ver-bot die Finanzierung der Vertragsmodelle I und IV durch Fördergelder aus.

5.3.4 Brandenburg

Die allgemeinen Grundsätze der Krankenhausförderung sind im Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGBbG)118 geregelt.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

118 Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGBbg) vom 11.5 1994 (GVBl. S.106) in der Fas-sung vom 26.5 2004 (GVBl. S.249)

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Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung be-reits betriebener oder im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser (§ 16 Abs. 4 LKGBbG).

Art der Einzelförderung

Die Förderung kann gem. 16 Abs. 1 Nr. 1 LKGBbG durch die Übernahme des Schulden-dienstes von Darlehen nach Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Über-nahme des Schuldendienstes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. Ebenso ist gem. § 16 Abs. 1 Nr.2 LKGBbG ein Ausgleich für Kapitalkosten nach Maßga-be der im Haushalt verfügbaren Mittel möglich.

Die Fördermittel können gem. § 16 Abs. 3 LKGBbG ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden.

Pauschalförderung

Die Wertgrenze für die Pauschalförderung von Baumaßnahmen betrug 2004 gem. § 2 der Pauschalverordnung 125.000 EUR.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung in Brandenburg keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.5 Bremen

Die Krankenhausförderung ist in Bremen grundlegend im Bremischen Krankenhaus-finanzierungsgesetz (BremKHG)119 geregelt. In Verbindung mit dem Gesetz regelt die Verordnung über die pauschale Förderung120 die Details zur Pauschalförderung.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

§ 10 Abs. 1 Nr.1 BremKHG stellt klar, dass in Präzisierung des Wortlautes des KHG un-ter Umbau auch die Sanierung verstanden wird.

119 Bremisches Krankenhausfinanzierungsgesetz vom 1.7 1987 (Brem.GBl. S.203) in der Fassung vom 15.7 2003 (BremGBl. S.276) 120 Verordnung über die pauschale Förderung nach § 11 Abs.9 des Bremischen Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes vom 15.7 2003

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Als Voraussetzung für die Förderung kann verlangt werden, dass zur Sicherheit für einen möglichen Erstattungsanspruch geleistet wird. Diese muss in der Regel durch Grundpfandrechte erfolgen. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Kosten für die Si-cherheitsbestellung dann in die Förderung aufgenommen werden sollen. (§ 17 Abs. 3 BremKHG)

Art der Einzelförderung

Die Förderung durch Übernahme von Darlehensverpflichtungen ist gem. § 8 Abs. 3 BremKHG ebenso möglich wie ausnahmsweise der Ausgleich von Kapitalkosten. Bei-des ist von der vorherigen Zustimmung des Senators für Arbeit, Frauen, Jugend und Soziales abhängig.

Gem. § 10 Abs. 4 BremKHG kann die Förderung mit Zustimmung des Krankenhaus-trägers als Festbetragsförderung gewährt werden.

Pauschalförderung

Die Wertgrenze für die pauschale Förderung beträgt gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 BremKHG i. V. m. § 6 Pauschalverordnung für Krankenhäuser:

bei bis zu 350 Krankenhausbetten 51.129 EUR;

bei über 350 Krankenhausbetten 76.694 EUR;

bei über 650 Krankenhausbetten 102.258 EUR.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung in Bre-men keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.6 Hamburg

Die Grundlagen der Förderung sind im Hamburger Krankenhausgesetz (HmbKHG)121 festgelegt. Die Voraussetzungen für die Pauschalförderung werden durch die Pau-schalförderungsverordnung122 konkretisiert.

Einzelförderung

121 Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) vom 17.4 1991 (HmbGVBl. 1991, S.127) 122 Verordnung über die pauschale Förderung von Krankenhäusern (Pauschalförderungsverordnung – PauschV) vom 28.11.2005 (HmbGVBl. S.308) in der Fassung vom21.6.2005 (HmbGVBl. S.243)

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Die Förderung kann gem. § 21 Abs. 4 HmbKHG mit Zustimmung des Krankenhaus-trägers auch als Festbetragsförderung erfolgen.

Pauschalförderung

Die Fördergrenze für kleine Baumaßnahmen beträgt gem. § 22 HmbKHG i. V. m. § 2 Pauschalverordnung 100.000 EUR.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus, ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung in Hamburg keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.7 Hessen

Die Grundsätze der Krankenhausförderung sind im Hessischen Krankenhausge-setz123 (HeKHG) geregelt. Konkretisiert werden dessen Bestimmungen durch die Krankenhausförderrichtlinie (KFR)124. Daneben ist in § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Finanzaus-gleichsgesetzes Hessen125 die Möglichkeit der Einzelinvestitionsförderung im Bereich der Krankenhausfinanzierung zu Gunsten von Landkreisen, Gemeinden, Zweckver-bänden und dem Landeswohlfahrtsverband vorgesehen.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Die förderfähigen Kosten umfassen gem. Nr. 4. 6. KFR u.a. nicht:

die Aufwendungen für die Teile der Einrichtung oder Maßnahme, die nicht der stationären Versorgung dienen;

die Aufwendungen für die Teile der Einrichtung oder Maßnahme, die nicht deren Zweckbestimmung dienen;

Aufwendungen für Einrichtungen, die aus fachlichen oder wirtschaftlichen Grün-den aus dem Krankenhausbetrieb ausgegliedert sind;

die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln;

Kosten für Investitionsmaßnahmen, wenn für diese Versicherungsleistungen ge-währt werden, bzw. bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten ge-

123 Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausge-setz 2002– HKHG) vom 6.11 2002 (GVBl. S. 662) 124 Richtlinie für die Einzelförderung von Krankenhäusern nach § 24 und § 35 Hessisches Kranken-hausgesetz 2002 (Krankenhausförderrichtlinie – KFR) 125 Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 22.12.1977 (GVBl. S.481) in der Fassung vom 8.Februar 2001 (GVBl. S.146)

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144

währt werden können;

die mit der Errichtung verbundenen Kosten der Erstausstattung, soweit Maß-nahmen im Rahmen eines bereits bestehenden Versorgungsauftrages durchge-führt werden. In diesen Fällen ist die Ausstattung aus dem Bestand zu überneh-men bzw. aus den pauschalen Fördermitteln nach § 25 HKHG zu finanzieren.

Nicht förderfähig sind außerdem die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser (§ 24 Abs. 7 S. 1 HeKHG).

Die Errichtung des zum Betrieb des Krankenhauses unerlässlichen Personalwohn-raumes sowie von entsprechenden Betreuungseinrichtungen für Kinder von Be-schäftigten des Krankenhauses wird gem. § 29 HeKHG durch die Übernahme der Hälfte der anerkannten Kosten gefördert.

Die Förderung der Nutzung von Anlagegütern ist zulässig, wenn hierdurch eine wirt-schaftlichere Nutzung der Anlagegüter zu erwarten ist.

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung bei unbeweglichen Gegen-ständen, die ganz oder teilweise mit einer Zuwendung erworben oder hergestellt werden, ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids dinglich in Form einer jeder-zeit fälligen, vollstreckbaren und mit 10% verzinslichen Baugrundschuld in Höhe der Zuwendung an ranghöchster Stelle zu Gunsten des Landes zu sichern (Nr. 9. 2 KFR).

Gem. Nr. 9. 1 KFR muss der Zuwendungsempfänger, soweit er nach der Zweckbe-stimmung Letztbegünstigter ist, Eigentum an den mit der Zuwendung hergestellten oder erworbenen Gegenständen erwerben.

Art der Einzelförderung

Die Förderung kann gem. § 23 Abs. 3 S. 2 HeKHG durch die Übernahme des Schul-dendienstes für Darlehen oder den Ausgleich von Kapitalkosten erfolgen, soweit mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur Finanzierung förde-rungsfähiger Investitionen Darlehen aufgenommen worden sind.

Die Förderung kann mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch durch Festbe-tragsförderung erfolgen. Dann sollen Pauschalbeträge zugrunde gelegt werden. Wenn ein Krankenhaus zu den festgestellten Kosten einen Eigenanteil leistet, ist die Festbetragsförderung verpflichtend (§ 24 Abs. 3 HeKHG).

Pauschalförderung

Die Wertgrenze für kleinere Bauvorhaben beträgt für einzelne Vorhaben gem. § 25 HeKHG 10% der Jahrespauschale oder 105.000 EUR ohne Umsatzsteuer.

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Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Der Zuwendungsempfänger muss, soweit er nach der Zweckbestimmung Letztbe-günstigter ist, Eigentum an den mit der Zuwendung hergestellten oder erworbenen Gegenständen erwerben. Dies würde grundsätzlich der Förderfähigkeit von PPP-Vorhaben nach den Modellen I, II und III entgegenstehen. Da jedoch Nr.12 VV zu § 44 HeLHO vorsieht, dass die Förderung weitergeleitet werden kann und der Dritte dann als Zuwendungsempfänger gilt und damit Letztbegünstigter ist, sind sogar die PPP-Vertragsmodelle II und III von einer Förderung nicht ausgeschlossen.

5.3.8 Mecklenburg-Vorpommern

Die allgemeine Krankenhausförderung in Mecklenburg-Vorpommern ist im Landes-krankenhausgesetz (LKHG MV)126 geregelt. Spezielle Förderrichtlinien liegen nicht vor.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Unter dem Begriff der Errichtung von Krankenhäusern wird gem. § 29 LKHG MV auch deren „Rekonstruktion“ gefasst.

Art der Einzelförderung

Die Förderung kann auch durch Übernahme des Schuldendienstes für Darlehen er-folgen, soweit mit Zustimmung des Sozialministeriums für förderfähige Investitio-nen Darlehen aufgenommen worden sind (§ 28 Abs. 3 LKHG MV)

Die Finanzierung kann gem. § 29 Abs. 3 LKHG MV auch ganz oder teilweise durch Festbetrag erfolgen. Die Förderung kann dann aufgrund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden.

Pauschalförderung

§ 30 Abs. 1 Nr. 3 LKHG MV legt fest, dass die Finanzierung kleinerer Baumaßnahmen durch Pauschalfinanzierungsmittel bis zu einem Betrag von 55.000 EUR möglich ist.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Fördervorschriften zur Krankenhausförderung in Mecklenburg-Vorpommern keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfä-

126 Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz – LKHG M-V) vom 8.12 1993 (GVOBl. M-V S.990) in der Fassung vom 13.5 2002 (GVOBl. M-V S.262)

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higkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.9 Niedersachsen

Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Krankenhausfinanzierungsgesetz (Nds. KHG)127. Verwaltungsvorschriften liegen in Gestalt der Richtlinien über das Verfah-ren für die Gewährung von Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG128vor. Die Richtlinie enthält außerdem eine Anlage, deren Inhalt automatisch in Form von Nebenbe-stimmungen Inhalt des Bewilligungsbescheides wird, soweit in dem Bescheid nichts anderes vorgesehen ist.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Nur bei Krankenhäusern in privater Rechtsträgerschaft sind die Fördermittel gem. Nr. 2. 4. 3 der Richtlinie grundsätzlich vor Auszahlung zu sichern. Die Kosten der Si-cherung gelten als Investitionskosten. Vor Auszahlung muss ein Nachweis der Siche-rung erfolgen.

Art der Förderung

Die Förderung kann gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Nds. KHG auch in Form des Schuldendienstes von Darlehen oder des Ausgleichs für Kapitalkosten des Krankenhausträgers erfol-gen, soweit Darlehen oder Eigenmittel mit der Zustimmung der Bewilligungsbehör-de zur Finanzierung förderfähiger Investitionen verwandt worden sind.

Auf Antrag des Krankenhausträgers hin kann die Förderung gem. § 5 Abs. 2 Nds. KHG ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden.

Pauschale Förderung

Der Betrag für die pauschale Förderung für kleine Baumaßnahmen ist mit der Ver-ordnung zur Neufestsetzung der pauschalen Förderbeträge des Nds KHG geändert worden.129

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

127 Niedersächsisches Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Nds. KHG) vom 12.11.1986 (Nds. GVBl. S.343) in der Fassung vom 19.12.1995 (Nds. GVBl. S.463) 128 Richtlinie über das Verfahren über die Gewährung von Fördermitteln nach § 9 Abs.1 KHG vom 01.11.2004 (Nds. MBl. S.744) 129 Er ist analog zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Rege-lung der Krankenhauspflegesätze vom 23.11.2001 von 60.000 DM auf 39.481 Euro angepasst wor-den.

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Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Fördervorschriften zur Krankenhausförderung in Niedersachsen keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.10 Nordrhein-Westfalen

Die allgemeine Krankenhausförderung ist in Nordrhein-Westfalen in § 19 bis § 32 des Krankenhausgesetzes (KHG NRW)130 geregelt. Die Details der Förderung sind in einer Verwaltungsvorschrift zum Gesetz festgelegt.131

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Gem. Nr. 9. 1. 1 der VV ist Erhaltungsaufwand dann förderfähig, wenn er im Rahmen einer nicht trennbaren Gesamtmaßnahme überwiegend den Herstellungsaufwand umfasst.

Ein Kauf und eventueller Umbau des Gebäudes wird der Errichtung eines Kranken-hauses dann gleichgestellt, wenn dies wirtschaftlicher ist, als die Errichtung oder Anmietung eines entsprechenden Gebäudes (Nr. 9. 1. 6 der VV).

Je nach Art und Größe des Krankenhauses ist es gem. Nr. 11. 3 und 11. 4 der Verwal-tungsvorschrift grundsätzlich möglich, dass auch Gebäude mit Nebenfunktionen gefördert werden können. Dies betrifft zum Beispiel die Kosten für einen Raum des sozialen Dienstes, eine Kapelle oder einen Andachtsraum, für die Personalspeisen-versorgung oder eine Cafeteria, Verkaufsräume oder einen Friseur. Allerdings ist ei-ne solche Förderung bei Cafeteria, Verkaufsräumen und Friseurraum ausgeschlos-sen, wenn von Anfang an einen Vermietung der Räume vorgesehen ist.

Gem. Nr. 11. 4 ist auch die Förderung dem Krankenhaus angemessener ebenerdiger PKW-Stellplätze bzw. in Höhe der Kosten ebenerdiger Plätze auch die Förderung von Garagen, Tiefgaragen oder Parkhäusern möglich.

Zu den förderfähigen Baunebenkosten zählen auch die Honorare für Architekten und Architektinnen bzw. Ingenieure und Ingeneurinnen, allerdings jeweils nur in Höhe der einschlägigen Honorarordnung (HOAI).

Anstelle von Erwerb oder Errichtung kann gem. § 27 KHG NRW auch die Nutzung der entsprechenden Anlagegüter beantragt werden. Dabei stellt Nr. 22. 2 der Verwal-tungsvorschriften klar, dass unter Nutzung auch Leasing zu verstehen ist.

Art der Förderung

130 Krankenhausgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.1998 (GV. S.696) 131 Verwaltungsvorschriften zum Krankenhausgesetz NRW vom 4.11.2004 (MBl. S.1004)

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Der Förderbetrag kann gem. § 24 Abs. 1 KHG NRW mit Zustimmung des Kranken-hausträgers als Festbetrag festgelegt werden.

Pauschalförderung

Höhe der Pauschalfördermittel richtet sich gem. § 25 KHG NRW nach Planbetten bzw. Behandlungsplätzen des jeweiligen Krankenhauses.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Da auch Leasing zugelassen ist, sind neben den Modellen I und IV auch die Modelle II und III förderfähig. Durch die Förderfähigkeit auch des Erhaltungsaufwandes, wenn die nicht trennbare Gesamtmaßnahme überwiegend den Herstellungsaufwand um-fasst, wird die Durchführung von PPP-Projekten zusätzlich erleichtert.

5.3.11 Rheinland-Pfalz

Die Grundlagen der Krankenhausförderung sind im Landeskrankenhausgesetz132 (RhpfKHG) geregelt. Details zur Pauschalförderung sind in einer Verordnung festge-legt.133. Spezielle Verwaltungsvorschriften zur Krankenhausförderung liegen nicht vor.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Die Einzelförderung ist gem. § 12 Abs. 4 RhpfKHG bei einer Finanzierung durch Pau-schalförderung gem. § 13 RhpfKHG ausgeschlossen.

Die Nutzung von Anlagegütern kann auf Antrag gem. § 14 RhpfKHG gefördert wer-den, sofern die Nutzung und das Nutzungsentgelt wirtschaftlich sind und die zu-ständige Behörde eingewilligt hat.

Gem. § 19 Abs. 1 S. 3 RhpfKHG können zur Sicherung der Zweckbestimmung der För-derung zugunsten des Landes Grundpfandrechte eingetragen werden. Dabei sind die Kosten der erstmaligen Eintragung auch förderfähig.

Art der Förderung

Gem. § 11 S. 2 RhpfKHG kann die Förderung durch Übernahme des Schuldendienstes für Darlehen oder durch Ausgleich von Kapitalkosten gewährt werden.

132 Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 28.11.1986 (GVBl. S.342) in der Fassung vom 5.4.2005 (GVBl. S.104) 133 Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale För-derung der Krankenhäuser vom 29.4 1996 (GVBl S.205) in der Fassung vom 2.5.2005 (GVBl S.177)

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Die Förderung erfolgt gem. § 12 RhpfKHG in der Regel durch einen Festbetrag, der einvernehmlich mit dem Krankenhausträger festzulegen ist.

Pauschalförderung

Die Kostengrenze beträgt für die Pauschalförderung bei kleinen Baumaßnahmen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 RhpfKHG i. V. m. § 8 Pauschalverordnung:

bei Tageskliniken 15.000 EUR;

bei Krankenhäusern der Grundversorgung sowie für Fachkrankenhäuser mit bis zu 250 Planbetten 60.000 EUR;

bei Krankenhäusern der Regelversorgung sowie für Fachkrankenhäuser 90.000 EUR;

bei Schwerpunktkrankenhäusern sowie Fachkrankenhäusern mit 501 bis zu 900 Planbetten 120.000 EUR;

bei Krankenhäusern der Maximalversorgung sowie Fachkrankenhäusern mit mehr als 800 Planbetten 150.000 EUR.

Die Festlegung der Grenze erfolgt jeweils ohne Einbeziehung der Umsatzsteuer.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus, ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung in Rheinland-Pfalz keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.12 Saarland

Die Grundlagen der Krankenhausförderung sind im Saarländischen Krankenhausge-setz 134 (SaarKHG) festgelegt.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Die Errichtung von Kinderbetreuungsstätten für die Kinder von Beschäftigten und Patienten und Patientinnen ist bis zur Hälfte der anerkannten Kosten förderfähig. Soweit aus sozialen oder pädagogischen Gründen eine Betreuung ortsansässiger Kinder geboten ist, ist deren Mitnutzung von bis zur Hälfte der geförderten Plätze unschädlich für die Förderung.

134 Saarländisches Krankenhausgesetz vom 13.Juli 2005 (das Gesetz wurde noch nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht); die konkretisierende Rechtsverordnung ist zur Zeit in Vorberei-tung

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Eine Förderung der Nutzung von Anlagegütern ist möglich, soweit dies nach dem Gesamtkostenvergleich wirtschaftlicher ist (§ 32 SaarKHG).

Die Nutzung von geförderten Anlagegütern für Zwecke des stationären oder teilsta-tionären Krankenhausbetriebes ist gem. § 29 Abs. 3 SaarKHG bei Nutzung bis zu 10% (Wesentlichkeitsgrenze) für Zwecke außerhalb des stationären oder teilstationären Krankenhausbetriebes für die Bemessung der Fördermittel unbeachtlich. Wird diese Grenze überschritten, sind die entsprechenden Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter zu nutzen. Für die Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze wird die Nutzung der Anlagegüter für die in § 29 Abs. 4 SaarKHG aufgezählten ambulanten Behandlungen nicht berücksich-tigt. Dies gilt u.a. für alle ambulanten Behandlungen durch Krankenhausärzte und Ärztinnen.

Art der Förderung

Die Förderung kann gem. § 29 Abs. 2 S. 2 SaarKHG nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes für Darlehen erfolgen.

Investitionsmaßnahmen können § 30 Abs. 2 SaarKHG zufolge auf Antrag auch als Festbetrag gefördert werden.

Pauschalförderung

Zur Wertgrenze bei kleinen Baumaßnahmen liegen keine Angaben vor.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung im Saarland keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.13 Sachsen

Rechtsgrundlage ist das Sächsische Krankenhausgesetz (SächsKHG)135. Spezielle För-dervorschriften liegen nicht vor.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

135 Gesetz nur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19.8.1993 (SächsGVBl. S.675) in der Fassung vom 1.1.2005 (SächsGVBl. S.264)

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Sanierungsmaßnahmen werden in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SächsKHG explizit als Teil von Er-richtungsmaßnahmen benannt.

Die Einzelförderung wird auf Projekte oberhalb der Wertgrenze für die Pauschalför-derung von kleinen Bauvorhaben begrenzt.

Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten der Anmietung und des Erwerbs bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser (§ 10 Abs. 1 S. 2 SächsKHG).

§ 12 Abs. 1 SächsKHG bestimmt, dass Entgeltanteile für die Nutzung von Anlagegü-tern bis zur Höhe der zulässigen Abschreibung gefördert werden, wenn eine entspre-chende Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgt.

Es kann gem. § 17 Abs. 5 SächsKHG vom Krankenhausträger verlangt werden, dass er vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel für einen möglichen Rückforde-rungsanspruch in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfand-rechten, Sicherheit leistet; die notwendigen Kosten für die Absicherung sind in die Förderung einzubeziehen.

Art der Förderung

Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 SächsKHG die Förderung als Festbetragsförderung erfolgen. Auch die Höhe des Festbetrags muss gem. § 10 Abs. 5 SächsKHG mit Zustimmung des Krankenhausträgers festgelegt wer-den.

Pauschalförderung

Investitionen für kleinere Bauvorhaben können gem. § 11 Abs. 1 SächsKHG durch Pau-schalförderbeträge finanziert werden, wenn zum einen der Betrag ein Viertel der Jahrespauschale des Krankenhauses inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt. Aller-dings darf von Krankenhäusern und Fachabteilungen der Regelversorgung ein Be-trag von 120.000 DM, solchen der Schwerpunktversorgung sowie Fachkrankenhäu-sern von 200.000 DM und solchen der Maximalversorgung von 250.000 DM nicht überschritten werden.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung in Sachsen keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

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5.3.14 Sachsen-Anhalt

Die Grundlagen der Krankenhausfinanzierung sind im Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)136 festgelegt.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung be-reits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser (§ 5 Abs. 3 KHG LSA).

Gem. § 8 Abs. 3 KHG LSA kann die zuständige Behörde vom Krankenhausträger vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel Sicherheitsleistungen für einen möglichen Rückforderungsanspruch verlangen.

Art der Förderung

Förderfähig sind gem. § 5 Abs. 1 KHG LSA auch der Schuldendienst von Darlehen und ein Ausgleich von Kapitalkosten des Krankenhausträgers, soweit Darlehen oder Ei-genmittel mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zur Finanzierung der förderfä-higen Investitionen verwandt worden sind.

Investitionsmittel können gem. § 5 Abs. 3 KHG LSA ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden.

Pauschalförderung

Die Pauschalförderung kann nach § 6 Abs.1 Nr. 2 KHG LSA für kleine bauliche Maß-nahmen genutzt werden, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wurden.

136 Krankenhausgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KHG LSA) vom 25.Mai 2005 (GVBl. LSA S.376) in der Fassung vom 14.April 2005 (GVBl. LSA S.203)

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung in Sachsen-Anhalt keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

5.3.15 Schleswig-Holstein

Die Grundlagen der allgemeinen Krankenhausförderung sind im Gesetz zur Ausfüh-rung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein137 (KHG SH) gere-gelt.

Gegenstand und Voraussetzungen der Einzelförderung

Die Nutzung von Anlagegütern kann gem. § 9 Abs. 1 KHG SH gefördert werden. Als Bedingungen dafür sind u. a die wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel so-wie die Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucher-schutz benannt.

Als Fördermittel können auch Beträge für den Schuldendienst von Darlehen gewährt werden (§ 7 Abs. 5 KHG SH).

Art der Förderung

Mit Zustimmung des Krankenhausträgers können die Fördermittel ganz oder teil-weise gem. § 7 Abs. 3 KHG SH als Festbetrag gewährt werden.

Pauschalförderung

Die Wertgrenze für die Inanspruchnahme von Pauschalfördermitteln für kleine bau-liche Maßnahmen für ein einzelnes Vorhaben beträgt nach § 8 Abs. 1 KHG SH 60.000 DM.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Über die Folgerungen aus den bundesrechtlichen Vorgaben hinaus, ergeben sich aus den vorliegenden landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenhausförderung in Schleswig-Holstein keine Konsequenzen für die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Vertragsmodellen.

137 Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG vom 12.Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S.302) in der Fassung vom 16.9.2003 (AG-KHG)

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5.3.16 Thüringen

Die allgemeine Krankenhausförderung ist im Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)138. § 10 und § 13 regeln dabei speziell die Fördertatbestände der Einzelför-derung und § 12 diejenigen der Pauschalförderung. Zu § 10 und § 13 liegen jeweils Verwaltungsvorschriften139 vor, zu § 12 gibt es eine Pauschalverordnung140.

Gegenstand und Voraussetzungen der Förderung

Das Thüringer Krankenhausgesetz definiert die Investitionskosten wesentlich detail-lierter als das Bundesgesetz. So wird als Beispiel für den Begriff einer Errichtungs-maßnahme in § 10 Abs. 1 Nr.1 ThürKHG auch die Sanierung aufgeführt. Als Sanierung wird in Nr. 2. 2. 4 der Richtlinien zu § 10 ThürKHG eine bauliche Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Gebäudes, ohne dass eine we-sentliche Änderung der Funktions- oder Raumaufteilung stattfindet, definiert. Durch die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts ist dabei wieder die beim KHG als Grenze zur Erhaltungsmaßnahme entscheidende Substanzvermehrung angespro-chen.

Gem. Nr. 5. 6. 5 der Richtlinie zu § 10 ThürKHG ist auch die Förderung dem Kranken-haus angemessener ebenerdiger PKW-Stellplätze bzw. in Höhe solchen entspre-chender Kosten auch die Förderung von Garagen, Tiefgaragen oder Parkhäusern möglich. Die Kosten für Räume für den sozialen Dienst im Krankenhaus sind eben-falls in angemessener Größe förderfähig. Ausdrücklich ausgeschlossen ist hingegen gem. 5. 9. 3 der Richtlinie zu § 10 ThürKHG die Förderung für kommerziell genutzte Räume. Zu den förderfähigen Baunebenkosten zählen auch die Honorare für Archi-tekten und Architektinnen bzw. Ingenieure und Ingenieurinnen, allerdings jeweils nur in Höhe der einschlägigen Honorarordnung (HOAI). Förderfähig ist aber grund-sätzlich nur der jeweilige Mindestsatz der Honorarzone nach § 11 HOAI.

Voraussetzung für eine Einzelförderung ist, dass der Krankenhausträger als Eigen-tümer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts über eine dinglich gesicherte Position am Grundstück verfügt. Für Bauvorhaben bis zur Wertgrenze von 200.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuern ist allerdings ein mindes-tens für die Dauer der Zweckbindung abgeschlossener Nutzungsvertrag (Miete oder Pacht) ausreichend (Nr. 3. 2 der Richtlinie zu § 10 ThürKHG).

138 Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) vom 10.3 1994 (GVBl. S.276) in der Fassung vom 30.4 2003 (GVBl. S.262) 139 Richtlinie zur Förderung der Krankenhäuser gem. § 10 ThürKHG vom 18.09.2001 (Thüringer Staatsanzeiger S.2156) sowie Richtlinie zur Förderung der Krankenhäuser gem. § 143 ThürKHG vom 8.1.2004 (Thüringer Staatsanzeiger S.354) 140 Sechste Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz (6.ThürKHG-PVO) vom 16.12.2003 (GVBl. S.1)

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Die Förderung ist § 10 Abs. 5 ThürKHG zufolge anteilig zu kürzen, soweit Anlagegüter außerhalb der stationären Krankenhausversorgung mitgenutzt werden. Allerdings ist die Mitbenutzung von Anlagegütern zu Zwecken der ambulanten Versorgung durch Einrichtungen des Krankenhauses oder durch nach § 116 des Fünften Sozialge-setzbuches ermächtigte Ärzte des Krankenhauses davon ausgenommen. Gem. Nr. 5. 9. 6. 2 der Richtlinie zu § 10 ThürKHG kann auf eine Kürzung außerdem verzichtet werden, wenn der Mitbenutzungsanteil für alle zu einem einheitlichen Zweck mit-benutzen Anlagegüter weniger als 10% beträgt oder der Kürzungsbetrag 25,52 T€ nicht überschreitet.

Auch die Nutzung von Anlagegütern ist förderfähig, soweit zuvor die Zustimmung des zuständigen Ministeriums erfolgte. Voraussetzung ist nach Nr. 3. 2. 2 der Richtli-nie zu § 13 ThürKHG hier allerdings, dass die Nutzung notwendig und die wirtschaft-lichste Alternative für den beabsichtigen Zweck ist. Gem. Nr. 3. 2. 1 ist auch das Lea-sing unter Nutzung zu fassen.

Nr. 5. 5 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass die entsprechenden Fördermittel ganz oder teilweise weitergereicht werden und dadurch die entsprechenden Zu-wendungsbedingungen erfüllt werden können; bezüglich der weiteren Bedingun-gen der Weitergabe wird auf Nr.12 der VV zu § 44 ThürLHO verwiesen. Im Umkehr-schluss folgt daraus allerdings auch, dass eine Weitergabe nur unter der Bedingung einer ausdrücklichen Billigung durch die Behörde erfolgen kann.

Soweit für ein Vorhaben von mehreren öffentlichen Stellen Fördermittel bewilligt werden, haben diese vor der Bewilligung gem. Nr. 3. 1. 3. der Richtlinie zu § 13 zumin-dest Einvernehmen über die zu finanzierenden Maßnahmen und die förderungsfä-higen Ausgaben sowie über die Finanzierungsart und die Höhe der Finanzierung herbeizuführen.

Die Beauftragung eines Generalunternehmers ist nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig (Nr. 6. 4. 9 der Richtlinie zu § 10 ThürKHG).

Art der Einzelförderung

Die Finanzierung der Investitionskosten kann im Einzelfall gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ThürKHG durch die Übernahme des Schuldendienstes für Darlehen erfolgen. Bei der Förderung längerfristiger Vorhaben sollen gem. Nr. 5. 7. 5 der Richtlinie zu § 13 je-weils nur Teilbeträge ausgezahlt werden.

Pauschalförderung

Für Baumaßnahmen muss gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürKHG i. V. m. § 1 der 6.ThürKHG-PVO eine Wertgrenze von 200.000 EUR ohne Umsatzsteuer eingehalten werden. Nach Inbetriebnahme von Bauvorhaben, die durch Einzelförderung finan-ziell unterstützt wurden, wird die Pauschalförderung je nach Nutzflächenanteil in

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PPP und Förderrecht - Gutachten

156

den ersten drei Jahren nach der Errichtung auf die Höhe von 50%, 60% bzw. 80% be-grenzt (§ 2 Abs. 5 der 6.Thür-PVO).

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Durch die Voraussetzung, dass eine Einzelförderung von Bauvorhaben mit einem Wert von über 200.000 nur möglich ist, wenn der Krankenhausträger als Eigentü-mer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts über eine dinglich gesicherte Position am Grundstück verfügt, dürfte die Durchfüh-rung der PPP-Vertragsmodelle I-III nicht entscheidend erschwert werden. Ist der pri-vate Partner wirklich an einer dauerhaften Kooperation interessiert, wird für ihn die Einräumung einer dinglichen Sicherung kein Problem darstellen.

Die Weitergabe der Fördermittel an einen Dritten wird zwar ausdrücklich zugelas-sen, muss aber genehmigt werden.

Die Kombination von Einzel- und Pauschalförderung wird erschwert, da nach Inbe-triebnahme von Bauvorhaben, die durch Einzelförderung finanziell unterstützt wur-den, die Pauschalförderung je nach Nutzflächenanteil in den ersten drei Jahren nach der Errichtung auf die Höhe von 50%, 60% bzw. 80% begrenzt wird.

Da die Beauftragung eines Generalunternehmers nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig ist, wird die Finanzierung der Vertragsmodelle I und IV durch Fördermittel erschwert.

5.3.17 Zusammenfassung

Die wesentlichen Folgen für PPP-Vorhaben ergeben sich im Bereich der Vorschriften zur Krankenhausförderung bereits aus den Vorgaben des KHG des Bundes. Sie sind für die Länder verbindlich und grenzen vor allem den Förderumfang ein. Danach sind Betriebs- und Instandhaltungskosten grundsätzlich nicht förderfähig. Anderer-seits wird damit klargestellt, dass diese Kosten über die andere Finanzierungsquelle, die Pflegesätze bzw. Fallpauschalen, erwirtschaftet werden müssen. Dies kommt der Kostentransparenz und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit entgegen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben werden grundsätzlich alle notwendigen Investiti-onskosten in ihrer anfallenden Höhe gefördert. In der Praxis haben allerdings die meisten Länder ihre Finanzierung in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgefah-ren, so dass heute von einem Investitionsstau in zweistelliger Milliardenhöhe auszu-gehen ist. Nicht zu den Investitionskosten gehören die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung und ihre Finanzierung. Somit ist nach § 2 Nr. 2 KHG weder der Erwerb noch die Anmietung von Grundstücken mit Hil-fe von Fördermitteln vorgesehen. 141 Dagegen ist das Nutzungsentgelt für Gebäude

141 In Ausnahmefällen ist jedoch aufgrund landesrechtlicher Regelungen die Förderung von Grund-stückskosten möglich (vgl. Art. 1 BayKrG).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

157

förderungsfähig. Die Kosten der Nutzung sind zwar nicht den Investitionskosten im engeren Sinne zuzurechnen. Deren Förderung wird aber möglich, weil das Kranken-hausgesetz des Bundes die Kosten der Nutzung als investitionsgleiche Ausgaben de-finiert. Dem Begriff der Nutzung unter fallen alle Formen einer zeitlich befristeten Überlassung von Anlagegütern, insbesondere Miete, Pacht und Leasing. In Nord-rhein-Westfalen und Thüringen stellen die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich sogar klar, dass das Leasing als Nutzungsform zu begreifen ist. Es ist aber anzumer-ken, dass das Finanzierungsleasing nicht gefördert werden kann, sofern die Länder-gesetze qualifizierend verlangen, dass die Nutzung wirtschaftlicher als der Erwerb sein muss.

Soweit Verwaltungsvorschriften zur Einzelförderung vorliegen, wird der Förderum-fang auch noch weiter präzisiert. So wird beispielsweise in Thüringen und Nord-rhein-Westfalen der jeweils angemessene Aufwand für Parkmöglichkeiten und Räume mit Nebenfunktionen wie eine Cafeteria genau festgelegt.

Keine dieser Einschränkungen führt aber zu einer definitiven Sperre für PPP-Projekte auf Grundlage der Vertragsmodelle I-IV. Voraussetzung für eine Förderung der för-derfähigen Kostenanteile ist allerdings, dass sie getrennt und nachvollziehbar aus-gewiesen werden. Um diese gesondert darzustellen, ist ein erhöhter Aufwand erfor-derlich. Dies betrifft auch die Finanzierungskosten für eine dingliche Sicherung eines Rückforderungsanspruches. Sie werden nur in einigen Ländern von der Förderung umfasst.

Nur geringe Hürden für die PPP-Vertragsmodelle I-III ergeben sich aus der Förde-rungssetzung in Thüringen, der zufolge Voraussetzung für eine Einzelförderung von über 200.000 EUR ist, dass der Krankenhausträger Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Sicherungsrechts am Grundstück sein muss. Da ein dingliches Sicherungsrecht ausreichen soll, verhindert diese Bedingung entspre-chende Projekte nicht, sondern verlangt nur eine etwas aufwändigere Vertragsges-taltung.

Die Förderung der Vertragsmodelle I und IV wird hingegen durch die Berliner Rege-lung des Verbots der Beauftragung eines Generalunternehmers ausgeschlossen. Beim Vertragsmodell IV hat der private Vertragspartner gerade die Stellung eines Generalunternehmers, beim Vertragsmodell I geht dessen Position sogar noch dar-über hinaus, weil er zunächst auch noch als Eigentümer das Gebäude bereitstellt. In Thüringen ist diese Hürde überwindbar, da in Ausnahmefällen und nach gesonder-ter Genehmigung auch die Beautragung eines Generalunternehmers möglich ist.

Unproblematisch ist es hingegen grundsätzlich, dass zunächst immer der Kranken-hausbetreiber Zuwendungsempfänger sein muss, da die haushaltsrechtlichen Ver-waltungsvorschriften zu § 44 LHO die Weiterreichung an einen Dritten zulassen. Da-her stellt auch die hessische Vorgabe, der zufolge Letztbegünstigte der Zuwendung Eigentümer des mit der Förderung erworbenen oder hergestellten Gegenstandes werden muss, kein entscheidendes Hindernis für die Vertragsmodelle II und III dar. Im Fall der Weiterleitung wird der private Vertragspartner Eigentümer des Kran-

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PPP und Förderrecht - Gutachten

158

kenhauses und der Einrichtung und erfüllt damit auch die Bedingung.

Die Berücksichtigung von Lebenszeitmodellen wird dadurch begünstigt, dass nach dem KHG ausdrücklich auch die Folgekosten in die Betrachtung der Wirtschaftlich-keit einer Investition einzubeziehen sind.

Ebenfalls erleichternd wirkt die Pauschalförderung. Die in diesem Rahmen den Kran-kenhäusern zugebilligten Beträge sind von diesen für Investitionen und investitions-ähnliche Maßnahmen nach KHG frei einsetzbar und können daher auch als zusätzli-che Finanzierungsquelle im Rahmen von PPP-Projekten genutzt werden. Allerdings schränken einige Länder zum Teil die gleichzeitige Nutzung von Pauschal- und Ein-zelförderung ein.

Alle Länder haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Festbetragsfinanzie-rung zu ermöglichen. Diese soll den Krankenhausträgern die Möglichkeit geben, sich durch sparsamen Umgang mit Fördergeldern zusätzliche finanzielle Spielräume zu eröffnen. Sie birgt allerdings das Risiko in sich, dass bei einer erheblichen Kostenstei-gerung im Laufe der Projektverwirklichung über den zugebilligten Rahmen hinaus keine zusätzliche Förderung mehr möglich ist.

Für medizinisch-notwendige Gebäude und Anlagen werden die zuwendungsfähigen Kosten voll in ihrer Höhe gefördert.

PPP-Modelle

Bundesland Vorschrift Besonderheit I II III IV

Baden-

Württemberg

KHG BaWü über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+*

+*

+*

+

Bayern BayKrG über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

DV BayKrG/ FAG

+*

+*

+*

+

Berlin BlnKHG Verträge über Lieferungen und Leistungen mit Generalunternehmern dürfen nicht abgeschlossen werden (§ 16 Abs. 4)

– +*

+*

KhföVO

Brandenburg LKGBbG über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+*

+*

+*

+

Bremen BremKHG über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+

Verordnung über die pauschale Förderung

+*

+*

+*

Hamburg HmbKHG über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+

PauschV

+*

+*

+*

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159

Hessen HeKHG i.V.m. KFR Der Zuwendungsempfänger muss, soweit er nach der Zweckbestimmung Letztbegünstigter ist, Eigentum an den mit der Zuwendung hergestell-ten oder erworbenen Gegenständen erwerben. Die Förderung kann jedoch an Dritte weitergeleitet werden.

+*

+*

+*

+

Mecklenburg-

Vorpommern

LKHG M-V über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+*

+*

+*

+

Niedersachsen Nds. KHG i.V.m. Richtlinie über das Verfahren für die Gewährung von Fördermitteln

Über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP- Vertragsmodelle**

+* +* +* +*

Nordrhein-

Westfalen

KHG NRW

i.V.m. VV zum KHG NRW

Förderfähig sind sowohl Leasingmodelle, als auch der Erhaltungsaufwand, wenn die nicht trennbare Gesamtmaßnahme überwiegend den Herstel-lungsaufwand umfasst

+*

+*

+*

+

Rheinland-

Pfalz

RhpfKHG;

LV zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser; LFAG

über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+*

+*

+*

+

Saarland SaarKHG über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+*

+*

+*

+

Sachsen SächsKHG über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+*

+*

+*

+

Sachsen-

Anhalt

KHG LSA über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+*

+*

+*

+

Schleswig-

Holstein

KHG SH über bundesrechtliche Vorgaben (KHG) hinaus keine Konsequenzen für die PPP-Vertragsmodelle**

+*

+*

+*

+

Thüringen ThürKHG i.V.m. Richtlinie zur Förde-rung der Kranken-häuser

Voraussetzung für Einzelförderung ist, dass der Träger Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungs-rechts ist.

Leasing ist ebenfalls ausdrücklich förderfähig

ThürKHG i.V.m. Sechste Thüringer Verordnung über die Pauschalförde-rung nach dem Krankenhausgesetz

+*

+*

+*

+

* ohne Grundstückskosten

** Kosten des Erwerbs oder der Anmietung von Grundstücken sind nur ausnahmsweise durch Fördermittel finanzierbar, wenn ansonsten eine Gefährdung des Krankenhausbetriebs eintritt.

Tabelle 7: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der Projektart Krankenhäuser

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PPP und Förderrecht - Gutachten

160

5.4 Schulen und andere Bildungseinrichtungen

Der Betrieb öffentlicher Schulen ist in Bezug auf den Unterricht staatliche Aufgabe, die im Wesentlichen durch die Länder geregelt und wahrgenommen wird. Davon zu unterscheiden ist die sachliche und personelle Ausstattung der Schulen. Sie obliegt in der Bundesrepublik grundsätzlich den Kommunen. Diese sind Schulträger und ha-ben auch für die daraus entstehenden sächlichen Kosten aufzukommen, während die Länder grundsätzlich die Kosten für das pädagogische Personal tragen.

Allerdings stellen die Länder den Gemeinden in unterschiedlicher Weise Finanzmit-tel zur Verfügung, die sie für die aus ihrer Schulträgerschaft entstehenden Ausgaben einsetzen können. So gibt es im Rahmen des Finanzausgleichs regelmäßig eine zweckungebundene Schlüsselzuweisung. Zusätzlich können den Gemeinden Zweck-zuweisungen für Investitionen ohne eine weitere Bindung an eine spezielle Sachauf-gabe zur Verfügung gestellt werden. Möglich sind jedoch auch spezielle für die Auf-gaben der Schulträger reservierte Mittel. Diese können wiederum an investive Maß-nahmen gebunden sein oder aber auch im Rahmen der Sachaufgaben frei verwendet werden. In diesen Vorschriften können auch Regelungen enthalten sein, die das Ei-gentum oder seinen Erwerb durch den Empfänger der Fördermittel voraussetzen.

Der Bund hat schließlich das Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreu-ung“ aufgelegt, das für die Jahre 2003-2007 die Schaffung einer Infrastruktur im Ganztagesschulbereich unterstützen soll. Es stützt sich verfassungsrechtlich auf Art. 104 a Abs. 4 GG. Im Rahmen einer mit den Ländern abgeschlossenen Verwaltungs-vereinbarung stellt danach der Bund den Ländern Finanzhilfen von insgesamt 4 Mrd. EUR zur Verfügung (Art. 2 VerwV). Sie können für Investitionen zum Aufbau, zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagesschulen, Schaffung zusätzli-cher Ganztagsplätze zu deren Weiterentwicklung verwendet werden (Art. 1 VerwV). Dabei wird ein Eigenanteil der Länder in Höhe von mindestens 10 % vorausgesetzt (Art. 4 Abs. 4 VerwV). Nach Maßgabe von speziellen Förderprogrammen geben die Länder die ihnen vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzhilfen an die Schulträger weiter. Ihre Bewirtschaftung richtet sich nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder (Art. 4 Abs. 3 VerwV). Werden die Mittel an Dritte weitergeleitet, so gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung auch ihnen gegenüber (Art. 4 Abs. 5 VerwV). Förderbar sind daher grundsätzlich auch PPP-Vorhaben im Bereich der Ganztagsschulen. Förderfähig sind allerdings nur die investiven Ausgaben. Werden Mittel nicht bestimmungsgemäß verwendet, haben die Länder die Finanzhilfen zu-rückzuzahlen (Art. 6 VerwV).

Die unterschiedliche Bindung der Mittel entscheidet wiederum über Art und Umfang der Möglichkeit, PPP-Modelle im Rahmen der Schulträgerschaft einzusetzen. Ob ihre Förderung im Einzelfall zulässig ist, hängt nicht nur von der Interpretation der För-dervorschriften, sondern auch von der Ausgestaltung der einzelnen PPP-Verträge ab. Dies erlaubt nicht immer eine eindeutige Zuordnung. Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass man das Erfordernis des Eigentums ebenso unterschiedlich bewer-ten kann wie die Anforderung, dass Fördermittel nur für investive Zwecke zur Verfü-

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PPP und Förderrecht - Gutachten

161

gung stehen. Wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Fördermittelempfänger Ei-gentum am geförderten Objekt besitzen muss, gehen wir im Folgenden davon aus, dass auch eine gesicherte Erwerbsposition förderfähig ist. Ein langfristig vereinbartes Nutzungsrecht ist dagegen nur dann förderfähig, wenn dies in der Fördervorschrift zugelassen ist. Dies betrifft sowohl Leasing als auch Pacht und Miete.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

162

5.4.1 Baden-Württemberg

Organisation der Schulträgerschaft

Gem. § 27 Abs. 1 BaWüSchG142 gilt als Schulträger, wer die sachlichen Kosten143 der Schule trägt. Nach § 28 BaWüSchG sind in diesem Rahmen Gemeinden Schulträger. Unter bestimmten Voraussetzungen können ebenfalls Landkreise, Stadtkreise und Land für bestimmte Schularten Träger sein. Für die persönlichen Kosten kommt da-gegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BaWüSchG das Land auf.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gewährt das Land Baden-Württemberg Schulträgern unterschiedliche Formen von Zuweisungen. Diese um-fassen einerseits für die Kommunen eine pauschale Zuwendung in Form der Kom-munalen Investitionspauschale (KIP) (§ 4 BaWüFAG)144. Sie soll nach Maßgabe des Ge-setzes grundsätzlich für Investitionen und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden und darf von den Kommunen zu jedem dieser Zwecke eingesetzt werden. Davon eingeschlossen ist auch der Bereich Schulen. Andererseits erhalten die Schul-träger im Speziellen darüber hinaus einen Ausgleich von Sonderlasten nach den §§ 15 ff. BaWüFAG. Dazu zählt unter anderem der Schullastenausgleich, der insbeson-dere den Sachkostenbeitrag (§ 17 BaWüFAG) für die laufenden Schulkosten umfasst. Sie erhalten auf diese Weise z. B. nach der Bekanntmachung des Finanzministeriums Baden-Württemberg145 2005 für Hauptschulen einen Sachkostenbeitrag i. H. v. 406,00 EUR je Schüler bzw. Kind.

Schulspezifische Förderrichtlinien146

Außer den besonderen Finanzierungsquellen der Kommunen aus BaWüFAG können

142 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397; K.u.U. S. 584), zuletzt geändert durch: Änderungsgesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 533; K.u.U. S. 231). 143 Zu den sachlichen Kosten gehören grundsätzlich Kosten für die Errichtung, Unterhaltung und Ver-waltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen sowie die Verwaltungskosten der Schulleitung. 144 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz – FAG) i. d. F. vom 1. Januar 2005. 145 Bekanntmachung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die zweite Teilzahlung 2005 nach dem BaWüFAG vom 18. Mai 2005, Az.: 2-2231.1/62. 146 Die Landesregierung hat auf Initiative des Wirtschaftsministeriums in der Ministerratssitzung vom 20. September 2005 einen Umsetzungsauftrag für die Verbesserung der landesrechtlichen Rahmen-bedingungen für PPP-Projekte für die Bereiche des Zuwendungsrechtes und des Gemeindewirt-schaftsrechtes bestimmt. Dafür muss allerdings die Kommune Eigentümer sein oder am Ende der Vertragslaufzeit werden (Mitteilung des Wirtschaftsministers des Landes Baden-Württemberg mit der Nr. 2-4205.2, Public Private Partnership (PPP)).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

163

neben den Eigenmitteln ebenso Zuschüsse gem. BaWüSchBauFR147 in Anspruch ge-nommen werden. In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Details der Richtlinie vergleichend gegenübergestellt.

Förd

erfä

hig

e

Vo

rhab

en

Nic

ht-

Förd

erfä

hig

e

Vo

rhab

en

Min

des

tbet

rag

sgre

n-

zen

Zuw

end

un

gsf

orm

Förd

erem

pfä

ng

er

Bes

on

der

hei

ten

Wir

tsch

aftl

ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Neubau und bauliche

Erweiterung von

Vorhaben, Umbau

von Schulgebäuden

zur Schaffung von

Schulraum, Erwerb

und Umbau von

Gebäuden, General-

sanierung von Schul-

gebäuden, soweit sie

unter Berücksichti-

gung des vorhande-

nen Schulraumes

und der längerfristi-

gen Entwicklung der

Schülerzahlen erfor-

derlich sind

Grunderwerb, Er-

schließung, der Au-

ßenanlagen, Turnhal-

len und Gymnastik-

räume sowie Lehr-

schwimmbecken

einschl. dazugehöri-

gen Nebenräumen,

Behelfsbauten, Woh-

nungen sowie Räume,

die nicht überwiegend

für schulische Zwecke

benötigt werden, nicht

fest verbundene In-

neneinrichtungen,

Instandsetzungs- und

Verbesserungsarbei-

ten, Ersatzinvestitio-

nen für fest eingebaute

Einrichtungen

I. A bei einzelnen

Baumaßnahmen

200.000 EUR

Festbetrag, zum

zuschussfähigen

Bauaufwand i. H.

v. 20 bis 45 v. H.,

Regelzuschuss

beträgt 33 v. H.,

der je nach finan-

zieller Leistungs-

fähigkeit und

Aufgabenstellung

des Schulträger

über- oder unter-

schritten wird,

Ausnahmen über

45 v. H. sind in

bes. Fällen mög-

lich

Zuschuss Gemein-

den,

Landkrei-

se, Schul-

verbände

öffentli-

cher

Schulen

ab 1,5 Mio.

Zuschussbe-

trag i. R. d.

schulbau-

technischen

Beratung und

Prüfung der

Zuschuss-

anträge durch

den Landes-

betrieb „Ver-

mögen und

Bau“, bei allen

übrigen

Fällen Beach-

tung der

Wirtschaft-

lichkeit nach

der Landes-

haushalts-

ordnung

(LHO)

nach

BaWü-

LHO

Ja

Tabelle 8: Wichtige Bestandteile der BaWüSchBauFR in Baden-Württemberg

Ein wesentliches Kriterium für die Verträglichkeit von PPP-Vorhaben mit den Förder-vorschriften ist die Frage des Eigentumserwerbs. Eigentum wird jedoch im Rahmen der BaWüSchBauFR als Förderkriterium nicht explizit vorausgesetzt. Die Förderung

147 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger (Schulbauförderrichtlinien – SchBauFR), Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, Finanzministeriums und Innenministeriums vom 3. Februar 2006, Az.: 24 - 6440.02/100 (Kultus und Unterricht 2006, S. 46, GABL, S. 181).

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164

ist auf investive Maßnahmen begrenzt. Einschränkungen unterliegt die Förderung nach anderen Aspekten. So muss z. B. der zuschussfähige Bauaufwand für einzelne Baumaßnahmen einen Mindestbetrag von 200.000 EUR erreichen, um zuwendungs-fähig zu sein. Wenn der Zuschuss 1,5 Mio. EUR überschreitet, erfolgt im Rahmen der bautechnischen Beratung eine Prüfung der Zuschussanträge durch den Landesbe-trieb „Vermögen und Bau“. Darüber hinaus ist stets die BaWüLHO148 zu beachten. Damit müssen grundsätzlich bei der Ausführung der Richtlinie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 BaWüLHO) eingehalten werden. Nach Abs. 2 sind alle finanzwirksamen Maßnahmen einer angemessenen Wirtschaftlich-keitsuntersuchung zu unterstellen. Wenn also für Schulen entsprechende Zuschüsse nach der BaWüSchBauFR beantragt werden, sind sie einer angemessenen Wirt-schaftlichkeitsuntersuchungen zu unterziehen, die sich nach den haushaltsrechtli-chen Vorschriften richtet.

In den BaWüSchBauFR wurden die Voraussetzungen für eine Förderung von Schul-baumaßnahmen im Wege von PPP – Projekten und die Weitergabe von Fördermit-teln an die PPP - Beteiligten geregelt.

Investitionsprogramm des Bundes „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007 (IZBB)

Der Anteil am IZBB149-Programm umfasst für das Land Baden-Württemberg insge-samt einen Betrag von etwa 528 Mio. EUR. Mit den zur Verfügung stehenden IZBB-Mitteln konnten Bewilligungsbescheide für insgesamt 563 Investitionsvorhaben er-teilt werden. Zuwendungsfähig sind ausschließlich investive Zwecke, die hinsichtlich ihrer Einzelheiten nachfolgend dargestellt sind.

148 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBL. S. 428), zuletzt geändert i. d. F. v. 8. Mai 2003 (GBl. S. 205) 149 Investitionsprogramm des Bundes „Zukunft und Betreuung“ 2003 – 2007 (IZBB), Bekanntmachung vom 21. Mai 2003 (K.u.U. S. 81), geändert durch Bekanntmachung vom 19. März 2004 (K.u.U. S. 115), Az.: 32-6662.00/695, 704.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

165

Förd

erfä

hig

e

Vo

rhab

en

Nic

ht-

Förd

erfä

hig

e

Vo

rhab

en

Min

des

tbet

rag

sgre

n-

zen

Zuw

end

un

gsf

orm

Förd

erem

pfä

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er

Bes

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der

hei

ten

Wir

tsch

aftl

ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Investitionen i. S. d.

VVIZBB150, sowie die mit

Investitionen verbunde-

nen Dienstleistungen (IT-

Installation) soweit die

Investitionen für den

Ganztagsbetrieb in engem

Zusammenhang mit den

Förderzielen stehen, hier-

zu gehören Investitionen

in Räume, Pausenhöfe

sowie sonstige – z. B.

künstlerische, musische,

technische, naturwissen-

schaftliche oder sportbe-

tonte – Einrichtungen

soweit sie vorrangig dem

ganztägigen Angebot der

Schule dienen

Internate,

Personal-,

Betriebs-

und Ver-

waltungs-

kosten

einzelne

Investitio-

nen des im

Antrag

dargestell-

ten Investiti-

onsvorha-

bens, mind.

5.000 EUR

(Bagatellbe-

trag)

90% der festge-

stellten, erfor-

derlichen

Investitionen,

Ausstattungs-

investitionen

nur bis 500 EUR

pro Ganztags-

schüler / -platz

öffentli-

che

Schul-

träger

und freie

Schul-

träger

geneh-

migter

Ersatz-

schulen

die die

Voraus-

setzun-

gen des

§77

PSchG

erfüllen

Bauinvestitio-

nen müssen

vom Ober-

schulamt

anerkannt

werden, fest-

gelegte Krite-

rien des zu-

schussfähigen

Bauaufwandes

bei Förderung

des Schul-

hausbaus

dienen als

Orientierung

bei Planung

und Durchfüh-

rung muss der

Schulträger

erklären, dass

er nach den

Grundsätzen

der Wirt-

schaftlichkeit

und Zweck-

mäßigkeit

nach BaWüL-

HO handelt

nein

Tabelle 9: Wichtige Bestandteile der BaWüIZBB in Baden-Württemberg

Aus dem Fördergegenstand ergeben sich für alle Modelle Einschränkungen, da in diesem Rahmen nicht-investive Zwecke jeweils auszuschließen sind.

Es wurden im Rahmen des IZBB keine PPP – Maßnahmen gefördert.

150 Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

166

5.4.2 Bayern

Im März 2004 initiierte die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern eine Gesprächsrunde, die sich mit den Chancen und Hemmnissen von PPP auseinandersetzt. Daraus entstanden zwei Arbeitskreise (Grundlagen, Rechtliche Rahmenbedingungen), die inzwischen für Teilbereiche von PPP im Kontext Klärung herbeiführten. Geplant ist ein dreiteiliger Leitfaden, in dessen erstem Teil sich u. a. bereits Arbeitsschritte und Vorgehensweise bei Realisierung sowie ein Projekteig-nungstest inklusive Wirtschaftlichkeitsprognose finden. Darin vorgestellt werden verschiedene PPP-Vorhaben in Bayern. Im Bereich Schulen findet sich u.a. ein Beispiel für das Contractingmodell für bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung. Eine Änderung der hier untersuchten Rechtsvorschriften ist, nach Abschluss der von uns durchgeführten Auswertungen durch die Novellierung der FA-ZR mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgt.

Organisation der Schulträgerschaft

Öffentliche Schulen werden als staatliche oder kommunale Schulen bezeichnet. Die Bezeichnung richtet sich nach dem Dienstherrn des Lehrpersonals. Bei kommunalen Schulen ist eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk oder Zweckverband) Dienstherr des Lehrpersonals und bei staatlichen Schulen ist der Dienstherr der Freistaat Bayern (Art. 3 BayEUG151).

Schularten sind allgemein bildende, berufliche Schulen und Förderschulen (Art. 6 Abs. 2 BayEUG). Zu den allgemein bildenden Schulen zählen die Grundschule und Hauptschule als sog. Volksschule, die Realschule, das Gymnasium und Schulen des Zweiten Bildungsweges, wie das Kolleg.

Den Schulaufwand tragen die zuständigen kommunalen Körperschaften (Aufwands-träger). Dies sind bei Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Berufsschulen für Behinderte Körperschaften, für deren Gebiet, oder Teilen davon, die Schule errichtet ist. Im Bereich der Berufschulen sind die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden, zuständig. Für alle übrigen Schulen sind es die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben (Art. 8 Abs. 1 BaySchFG152). Auf diese Weise richtet sich die Aufwands-trägerschaft regelmäßig nach dem Einzugsgebiet der Schulen. Aufwandsträger von Volkschulen sind bspw. aufgrund eines begrenzten regionalen Einzugsgebietes kreisangehörige Gemeinden. Andernfalls kommen für Gymnasien die kreisfreien Gemeinden oder Landkreise in Frage.

Zum Schulaufwand gehören der Personalaufwand, der nicht von Art. 2 BaySchFG er-

151 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d. F. vom 31. Mai 2000 (GVBl. 2000, S. 414), zuletzt geändert am 26. Juli 2005 (GVBl. 2005, S. 272). 152 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) i. d. F. v. 31. Mai 2000 (GVBl. 2000, S. 455), zuletzt geändert am 26.7.2005 (GVBl. 2005, S. 272)..

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PPP und Förderrecht - Gutachten

167

fasst wird und der Sachaufwand (Art. 3 BaySchFG). Dieser beinhaltet Aufwendungen für Bereitstellung, Ausstattung oder Unterhaltung der Schulanlage (Art. 3 Abs. 2 BaySchFG). Darunter sind auch gem. Anlage 1 der AVBaySchFG153 Mieten eingeschlossen. Spezielle Regelungen zum Leasing und dem vergleichbare Eigen-tumsübertragungen sind nicht vorhanden. Da der Begriff „Bereitstellung“ jedoch nach Maßgabe des Gesetzes nicht eingegrenzt wird, dürfte ebenso Leasing darunter zu fassen sein, denn auch über diese Form der Nutzung von Gebäuden zu Schulzwe-cken kann ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb sichergestellt werden.

Den Personalaufwand nach Art. 2 BaySchFG bei staatlichen Schulen trägt dafür das Land als Dienstherr des Lehrpersonals (Art. 6 BaySchFG).

Abbildung 9: Unterteilung des zu finanzierenden Aufwandes im BaySchFG

Die Errichtung und Auflösung staatlicher Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädago-gischen Förderung, Berufschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Schulen für Kran-ke und Berufsschulen richtet sich nach der Rechtsverordnung der Regierung bzw. bei den übrigen staatlichen Schulen nach der Rechtsverordnung des zuständigen Staats-ministeriums (Art. 26 Abs. 1 BayEUG).

Die Errichtung kommunaler Schulen ist nach Art. 27 BayEUG zulässig, wenn die tätigen Lehrkräfte hinter der Ausbildung der bei entsprechenden staatlichen Schulen einge-setzten Lehrkräften nicht zurückstehen und insbesondere dem Unterricht dienende Räume und Anlagen, die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs sicher-stellen.

153 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. 1997, S. 11, zuletzt geändert am 18.08.2005, GVBl. 2005, S. 464).

Aufwand

Personalaufwand(Art. 2 BaySchFG)

Schulaufwand(Art. 3 BaySchFG)

Sachaufwand für

ordnungsgemäßen

Schulbetrieb und

Unterricht

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PPP und Förderrecht - Gutachten

168

Für die Schulbauten gem. Art. 4 BauEUG gelten bestimmte Anforderungen in Bezug auf:

Größe;

bauliche Beschaffenheit;

Ausstattung.

Näheres zu den Mindestanforderungen und dem Verfahren bei Errichtung regelt die SchulbauV154. Darin enthaltene Gestaltungserfordernisse sind für die Förderungshö-he von Vorhaben bedeutend. Sie beläuft sich auf die angegebenen Planungsvorga-ben und ist gleichzeitig die Finanzierungsobergrenze. Weichen Kommunen durch eine großzügigere Planung ab, kann nur der maximal mögliche Teil nach SchulbauV finanziert werden. Dies dürfte auch auf die Durchführung von PPP-Vorhaben durch-schlagen. Bei einer Abweichung nach unten gilt der tatsächlich errichtete Teil als zuweisungsfähig.155 Im Rahmen des Schulaufwandes gewährt der Staat den betroffe-nen Trägern Finanzhilfen nach Maßgabe des FAG156 zu Baumaßnahmen, die schu-laufsichtlich genehmigt sind (Art. 5 Abs. 1 BaySchFG).

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Nach dem FAG erhalten die Kommunen Verbundleistungen und zusätzliche Finanz-ausgleichsmittel (Art. 1 FAG). Die zusätzlichen Finanzausgleichsmittel umfassen etwa ein Drittel der FAG-Landesleistungen.157. Dazu zählen auch die Zuweisungen für den kommunalen Hochbau nach Art. 10 FAG. Näheres dazu regelt die FA-ZR158. Darin ein-geschlossen sind Zuwendungen zum Bau von Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen und sonstige öffentliche Einrichtungen. Zuweisungsfähig sind der Neubau, der Umbau, die Erweiterung und Generalsanie-rung der vorgenannten Bauvorhaben. An sonstigen öffentlichen Einrichtungen wer-den dabei derzeit kommunale Theater und Konzertsaalbauten gefördert.

154 Schulbauverordnung (SchulbauV) vom 30. Dezember 1994 (GVBl. 1995, S. 61) ), zuletzt geändert am 27.11.2003 (GVBl 2003 S. 896). 155 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen (2001): Der kommunale Finanzausgleich in Bayern Die Finanzierung der bayerischen Gemeinden, Landkreise und Bezirke, S. 49. 156 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanz-ausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2005 (GVBl. 2005, S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.5.2006 (GVBl 2006 S. 191). 157 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen (2001): Der kommunale Finanzausgleich in Bayern, S. 24. 158 Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumassnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR 2006) vom 5.5.2006 (AllMBl 2006 S. 174);

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PPP und Förderrecht - Gutachten

169

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Wir

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keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Neubau, Umbau,

Erweiterung und

Generalsanierung

von öffentlichen

Schulen (Art. 3

Abs. 1 BayEUG) ein-

schließlich Tages-

heimschulen (Art.

109 BayEUG), schuli-

scher Sportanlagen

und schulisch ge-

nutzte Anteile von

Mehrzweckhallen

sowie von kommu-

nalen Breitensport-

anlagen , Schüler-

heime an kommuna-

len Heimschulen

(Art. 106 BayEUG),

Kindertageseinrich-

tungen und kom-

munale Theater und

Konzertsaalbauten

Vorhaben wirt-

schaftlicher

Unternehmen,

Maßnahmen der

Instandhaltung

mit Ausnahme

der Generalsa-

nierung oder

von Baumaß-

nahmen, die

ihrem Umfang

nach einer Gene-

ralsanierung

vergleichbar

sind, sofern die

Fördervoraus-

setzungen hier-

für gegeben

sind, Neubau,

Umbau oder

Erweiterung mit

zuweisungsfähi-

gen Kosten unter

100.000 €.

abschlie-

ßend fest-

gestellte

zuwei-

sungsfähi-

ge Kosten

von Neu-

bau, Um-

bau und

Erweite-

rung über-

schreiten

100.000 €

Zuweisungen

werden als

Anteilfinan-

zierung ge-

währt

Gemeinden,

Landkreise,

Bezirke, Ver-

waltungsge-

meinschaften

und kommu-

nale Zweck-

verbände

zeitliche Bin-

dung bei geför-

derten Vorha-

ben nach Zuwei-

sungszweck

(grdsl.

mind. 25 Jahre

bzw. sonst evtl.

anteilige Rück-

forderung),

Vorhaben ande-

rer Maßnahme-

träger (Beteili-

gung von Kom-

munen) mit

Baukostenzu-

schuss, Baukos-

tenzuschuss

unter bestimm-

ten Vorausset-

zungen zuwei-

sungsfähig

Beachtung

der Grund-

sätze Spar-

samkeit

und Wirt-

schaftlich-

keit von

schulauf-

sichtlichen

Genehmi-

gung bei

Feststel-

lung der

zuwei-

sungsfähi-

gen Haupt-

nutzfläche,

sonstige

Wirtschaft-

lichkeitsun-

tersuchun-

gen nicht

bestimmt

(bereits

vom Kom-

munalrecht

vorgege-

ben)

nei

n

Tabelle 10: Wichtige Bestandteile der FA-ZR in Bayern

Zuweisungsempfänger nach der RL sind immer kommunale Gebietskörperschaften, jedoch nicht andere Bauträger. Zu beachten ist jedoch die Besonderheit des so ge-nannten Baukostenzuschusses:

„Sofern ein Vorhaben im Sinn von Nr. 2 von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den

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PPP und Förderrecht - Gutachten

170

Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisun-gen gewährt. Voraussetzung ist, dass

- das Vorhaben des Maßnahmeträgers der Kommune die Last einer eigenen Baumaßnahme im Rahmen ihres Aufgabenbereiches abnimmt...“ (Nr. 4.2 FA-ZR).

Bauträger ist nach § 34c Abs. 1 Nr. 2a) GewO, wer Bauvorhaben als Bauherr im eige-nen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberech-tigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet. Somit können auch private Bauträger mittelbar an den Zuweisungen nach Art. 10 FAG par-tizipieren. Die Prüfung für die Tauglichkeit entfällt damit auf die Betrachtung des Baukostenzuschusses.

Im Rahmen der Broschüre „Der kommunale Finanzausgleich in Bayern“ von 2001 heißt es allerdings, dass „eine Förderung von Nutzungsentgelten (Leasingraten oder Mieten) grundsätzlich ausgeschlossen“159 ist. Lediglich für den Kindergartenbereich werden Ausnahmen vorgesehen.

Dies bedeutet für die Förderung von PPP-Vorhaben:

PPP-Modell IV ist uneingeschränkt zuweisungsfähig;

Das PPP-Modell III ist im Rahmen des Art. 10 FAG aufgrund des nicht investiven Charakters der Geldleistung grundsätzlich nicht förderfähig. Anders liegt der Fall, wenn eine getrennte Ausweisung der nichtinvestiven und der investiven Entgelt-bestandteile erfolgt.

Entsprechendes gilt für das PPP-Modell II;

Die Variante des Baukostenzuschusses kann für das PPP-Modell I genutzt werden, wenn anerkannt wird, dass der private Partner mit seinen baurelevanten Leistun-gen als Bauträger für die Kommune tätig wird.

159 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen (2001): Der kommunale Finanzausgleich in Bayern, S. 44.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

171

FA-Z

R

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb

Miete und Leasing regelmä-

ßig nicht förderfähig, Erwerb

möglich

Förderung

möglich (zum

Zeitpunkt des

Erwerbs, sofern

zu diesem Zeit-

punkt die Vor-

aussetzungen

hierfür vorlie-

gen)

Förderung nicht

möglich

Förderung nicht

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ FA-ZR trifft dazu keine Aussa-

ge

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen ja

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

Vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen keine Aussage

vom Haushalts-

recht abhängig

Vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

nicht möglich

Förderung

nicht möglich

Förderung

möglich

Tabelle 11: PPP-Tauglichkeit nach FA-ZR in Bayern

Im Rahmen des FAG erhalten die Gemeinden noch weitere Verstärkungsmittel für kommunale Baumaßnahmen (gem. Art. 1 Abs. 2 FAG). Dazu zählen auch die Investiti-onspauschale nach Art. 12 FAG. Sie dürfen für die Finanzierung von Investitions-, In-standsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eingesetzt werden. Da es sich je-doch um eine Pauschalförderung handelt, entfällt eine weitere Betrachtung im Rahmen der Tauglichkeit für PPP. Investitionspauschalen stehen für die Finanzie-rung von PPP-Vorhaben zur Verfügung.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

172

Schulspezifische Förderrichtlinien

Die Betrachtung der Sportförderrichtlinien160 des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bleibt außer Acht, da sie ausschließlich zur Förderung des au-ßerschulischen Sports von Sportvereinen und –verbänden dient. Bis auf die RL zum Ganztagschulenprogramm sind keine weiteren spezifischen Förderrichtlinien in Bay-ern für Schulträger vorliegend.

Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007

Das BayIZBB161 gewährt für Investitionen im Rahmen des Programms in der Regel 90 % der zuwendungsfähigen Kosten. Dabei wird zudem ein Mindestbetrag bei Antrag von 5.000 EUR vorausgesetzt.

160 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des au-ßerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30. September 1997 Nr. VIII/6-K7622-3/178 380 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (KWMBl. I S. 214) und vom 4. Okt. 2001 Nr. V/7 - K7622-3/118 858 (KWMBl I S. 414). 161 Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreu-ung“ 2003 – 2007, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. August 2003

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PPP und Förderrecht - Gutachten

173

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rech

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PP

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i. S. d. VVIZBB, mit den

Investitionen verbundene

Dienstleistungen (z. B.

Software-Installation),

gefördert werden not-

wendige Investitionen für

Klassenräume (sofern sie

für Ganztagsschulen

genutzt werden), Grup-

penräume, Versorgungs-

küchen, Aufenthaltsräu-

me, Speiseräume, Biblio-

theken, PC- und Internet-

ausstattungen, Pausenhö-

fe mit Spiel- und Sportge-

räten, Experimentierräu-

me, Räume für das prakti-

sche und musische Gestal-

ten, Cafetarien soweit

mind. 50. v. H. für die

ganztägige Förderung

und Betreuung genutzt

werden

Investitio-

nen in

Wohnberei-

che von

Internaten

und Schü-

lerheimen

sowie Perso-

nal-, Be-

triebs- und

Verwal-

tungskosten

festgestellte

Investitio-

nen im

Antrag

mind.

5.000 EUR

90 v. H. der

zuwen-

dungsfähi-

gen Kosten

Schulauf

wandstr

äger,

Träger

der in

Nr. 1

genann-

ten

Horte

und

Koope-

rations-

modelle

Ermittlung des

Nutzungsanteils

und Abgrenzung

zu Art. 10 FAG

erfolgt soweit

möglich einzel-

raumbezogen, für

Zeit der zweckent-

sprechenden Ver-

wendung der

Investition ver-

mindert sich der

Rückforderungs-

anspruch jährlich

um 4 v. H. bzw. bei

Ausstattungsinves-

titionen 20 v. H.

nach Bewilligung,

Förderung nach

BayIZBB schließt

Förderung nach

FAG aus, darüber

hinaus Mehrfach-

förderung möglich

Bewilli-

gung

BayLHO

zu beach-

ten, Inves-

titionen

müssen

im Rah-

men einer

wirt-

schaftli-

chen und

zweck-

mäßigen

Planung

von der

Regierung

anerkannt

werden,

es gelten

die Krite-

rien bei

Förde-

rung des

Schul-

hausbaus

nein

Tabelle 12: Wichtige Bestandteile der BayIZBB in Bayern

Nach Nr. 4.2 BayIZBB dürfen Investitionen nur bezuschusst werden, soweit sie be-darfsgerecht sind und von der Regierung im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung anerkannt werden. Dafür sollen die Kriterien zur Festlegung des zuschussfähigen Aufwands bei der Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger gelten. Im Weiteren ist im Rahmen der Vorschrift lediglich bei Bewilli-gung dies BayLHO zu beachten.

Im Ergebnis lassen die Bestimmungen die Förderung des Modells I offen;

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PPP und Förderrecht - Gutachten

174

Anders verhält es sich bei Modell II. Hier ist nur der Restkaufpreis als investiver Bestandteil förderbar;

Das Modell III ist gänzlich von den Zuwendungen der RL ausgenommen, da es sich bei der Miete um nicht-investive Ausgaben handelt;

Dagegen ist das Modell IV problemlos im Rahmen des Fördergegenstandes zu-wendungsfähig.

Bay

IZB

B

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb vorge-

schrieben

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Förderung

möglich

Förderung nicht

möglich

Förderung nicht

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnn

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage zur Einbe-

ziehung von Folgekosten,

den Grundsätzen der Wirt-

schaftlichkeit und Zweck-

mäßigkeit ist bei Planung

und Durchführung der

Maßnahmen nach Ba-

WüLHO Folge zu leisten

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

nicht möglich

Förderung

nicht möglich

Förderung

möglich

Tabelle 13: PPP-Tauglichkeit nach der BayIZBB in Bayern

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PPP und Förderrecht - Gutachten

175

5.4.3 Berlin

Gem. § 6 BlnSchulG162 sind Schulen „auf Dauer eingerichtete Bildungseinrichtungen, in denen ... unterrichtet und erzogen“ wird. Sie gelten als nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Dabei organisieren sie personelle und sächliche Angelegen-heiten selbständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden müssen dieses Verhalten unterstützen. Sie erhält demzufolge für ihre sächliche Verantwortung er-forderliche Mittel für die notwendige Ausstattung und den ordnungsgemäßen Be-trieb, insbesondere für kleine bauliche Unterhaltungsmaßnahmen (§ 7 BlnSchulG).

Schularten sind die Grundsschule, weiterführende allgemein bildende Schulen, be-rufliche Schulen und Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs (§ 17 Abs. 3 BlnSchulG).

Die zuständige Senatsverwaltung ist Dienstbehörde der Lehrkräfte und der sonstigen Mitarbeiter mit Ausnahme der Schulsekretärinnen und Hausmeister (§ 105 Abs. 1 BlnSchulG). Sie legt darüber hinaus im Benehmen mit den Bezirken die Grundlagen der Schulorganisation fest und erstellt den Schulentwicklungsplan des Landes (§ 105 Abs. 1 BlnSchulG). Ihr obliegt außerdem die Genehmigung der Ein-scheidungen des Bezirks über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung, der von ihm verwalteten Schulen (§ 105 Abs. 14BlnSchulG). Die Bezirke nehmen die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der all-gemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen wahr (§ 109 Abs. 1 BlnSchulG). Sie entscheiden über die oben genannten Sachverhalte (§ 109 Abs. 3 BlnSchulG). Zentral verwaltete Schulen sind z. B. die beruflichen Schulen und die Staatliche Technikerschule (§ 105 Abs. 5 BlnSchulG). Mit der Wahrnehmung der Aufgaben verknüpft ist in der Regel ihre Finanzierung. Demzufolge leisten die Stadtbezirke für Aufgaben der äußeren Schulverwaltung auch die Finanzierung. Da die Organisation des Landes Berlin Stadtbezirke keine Form der kommunalen Selbst-verwaltung darstellt, entfällt nach der hier zugrunde gelegten Begrifflichkeit die Förderproblematik.

Etwas anderes gilt für die Mittel des Bundes. Unterstützung erhalten die Ganztages-schulen durch die Förderung nach VVIZBB des Bundes in Form der Landesvorschrift BlnIZBB163. Auf dieser Basis stehen dem Land Berlin circa 147 Mio. EUR insgesamt zur Finanzierung von Ganztagschulen zur Verfügung. Im April 2004 gab der Senator für Bildung, Jugend und Sport den Startschuss für 35 neue gebundene Ganztagsschulen nach Landesrecht. Insgesamt verfügen 30 % aller Grundschulen in Berlin über offene oder gebundene Ganztagsangebote und bis 2006 sollen noch 64 Grundschulen in-klusive Staatlicher Europaschulen in gebundener Form entstehen.164

162 Schulgesetz für das Land Berlin, vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des

Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322). 163 Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007, Bekanntmachung der Se-natsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom Oktober 2003 164 Vgl. http://www.ganztagsschulen.org/1131.php, recherchiert am 02.09.2005.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

176

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ng

i. S. d.

VVIZBB

- - kein fester

Förderbe-

trag pro

Bezirk und

Schule

bezirkli-

che

Schulträ-

ger

Voraussetzungen: Bereitschaft der Lehrer

und Erzieher zur inhaltlichen und organi-

satorischen Umgestaltung der Schule,

bestimmte pädagogische Anforderungen

für gebundene Ganztagsbetriebe, be-

stimmte räumliche Vorraussetzungen und

Planungsvorgaben für Schulen und Schul-

träger

- nein

Tabelle 14: Wichtige Bestandteile der BlnIZBB in Berlin

Die Investitionen für Ganztagsschulen werden mit konkreten Voraussetzungen hin-sichtlich pädagogischer Art und der räumlichen Gestaltung verbunden. Auf diese Erfordernisse muss der Schulträger beim Bau achten. Die BlnIZBB trifft keine spezifi-schen Aussagen zu den nutzungsrechtlichen Voraussetzungen. Allerdings enthält das Bundesprogramm eine eindeutige Widmung der Mittel für investive Zwecke. Aufgrund fehlender Hinweise zu den haushaltsrechtlichen Anforderungen inner-halb der Bekanntmachung gelten die dazu vorhandenen allgemeinen Bestimmun-gen des Landes Berlin.

Die Förderung des Modells I ist zulässig, wenn Erwerb gesichert;

Modell II ist zumindest förderbar, wenn Erwerb gesichert;

Die Förderfähigkeit des Modells III ist unklar;

Modell IV ist förderfähig.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

177

Bln

IZB

B

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb vorge-

schrieben

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Förderung

möglich, wenn

Erwerb gesichert

Förderung

möglich, wenn

Erwerb gesichert

Förderung

unklar

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen ja

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen keine Aussage

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen RL trifft dazu keine Aussage nicht erschwert nicht erschwert

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

eingeschränkt

möglich

Förderung

unklar

Förderung

möglich

Tabelle 15: PPP-Tauglichkeit nach der BlnIZBB in Berlin

5.4.4 Brandenburg

Organisation der Schulträgerschaft

Das BbgSchulG165 gilt für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Träger der Grund-schulen sind die Gemeinden (§ 100 Abs. 1 BbgSchulG). Träger der weiterführenden Schulen und Oberstufenzentren sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 100 Abs. 2, 3 BdgSchulG). Die Schulträger verwalten ihre Angelegenheiten in eige-ner Verantwortung (§ 99 Abs. 1 BdgSchulG). Sie tragen für die Errichtung, Organisati-

165 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) i. d. F. vom 2. August 2002 (GVBl.I/02 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2005 (GVBl.I/05 S. 196).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

178

on und Verwaltung der einzelnen Schule Verantwortung und erbringen zu ihrer Un-terhaltung eigene Leistungen (§ 2 Nr. 7 BdgSchulG). In diesem Rahmen wird die Schulträgerschaft als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe angesehen. Insoweit kön-nen die Schulträger grundsätzlich über die Art und Weise ihrer Aufgabenerfüllung entscheiden. Private Beteiligungen bei bestimmten Vorhaben sind daher zur Entlas-tung der Haushalte denkbar. Allerdings müssen auch stets spezielle bauaufsichtliche Anforderungen, die aus der SchulbauR166 hervorgehen, von privaten Dritten ein-gehalten werden. Sie sind dem PPP-Partner bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit aufzuerlegen, ansonsten wird der ordnungsgemäße Schulbetrieb gefährdet.

Die Schulträger sind weiter verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis besteht (§ 104 Abs. 1 BdgSchulG). So muss bei Errichtung die Mindestzügigkeit ab der Eröffnung für wenigstens 5 Jahre gesichert sein (§ 104 Abs. 3 BdgSchulG). Entspre-chendes gilt für die Fortführung der Schulen. Wenn die Voraussetzungen nicht ein-gehalten werden, muss der Schulträger die Auflösung beschließen. Dieser Sachver-halt ist auch bei dem Abschluss von PPP-Verträgen mit einzubeziehen. Im Umkehr-schluss führt dies jedoch zu Schwierigkeiten in der Planungssicherheit für private Unternehmen. Entsprechend zögerlich könnten die Bestrebungen privater Dritter sein, gerade in finanziell schlechter gestellte Flächenländer zu investieren, die sich durch PPP-Modelle Erleichterung bei der Finanzierung erhoffen.

Schulkosten sind Personalkosten und Sachkosten (§ 108 Abs. 1 BbgSchulG). Die Perso-nalkosten für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal trägt das Land (§ 108 Abs. 2 BdgSchulG). Die Sachkosten und die Kosten für das sonstige Personal fi-nanziert dagegen der Schulträger (§ 108 Abs. 3, 4 BbgSchulG). Dabei werden die Sachkosten entsprechend als Kosten für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von Schulgebäuden, Schulanlagen und weitere Bedarfe definiert (§ 110 BdgSchulG). Zum Sachbedarf zählen neben den eigenen Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsaufwendungen auch Miet- und Pachtkosten. Die Aufteilung der Kosten für den Schulaufwand ergibt sich somit wie folgt:

166 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie – SchulbauR) Stand 10. Juli 1998 (Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 14. September 1999).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

179

Abbildung 10: Unterteilung des zu finanzierenden Aufwandes im BbgSchulG

Förderung im Rahmen des Finanzausgleich

Das Land sichert die Leistungsfähigkeit seiner Kommunen im Rahmen des kommu-nalen Finanzausgleichs. Ihnen stehen dazu allgemeine, wie investive Schlüsselzuwei-sungen nach BbgFAG167 zur Verfügung. Sie ergehen pauschaliert nach einem im Fi-nanzausgleich bestimmten Verteiler. Darüber hinaus wird den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des Sonderlastenausgleiches ein Schullastenausgleich ge-währt. Dieser beinhaltet einen anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem BdgSchG, der sich in Abhängigkeit des Grundbetrages für Schüler und den prognos-tizierten Schülerzahlen für das Ausgleichsjahr an öffentlichen Schulen bemisst. Hier-bei handelt es sich um eine zweckgebundene Zuweisung nach BbgFAG, die den Schulträgern unmittelbar, aus Gründen der Vereinfachung, zur Verfügung gestellt werden. Die Fördermittel sind danach nicht streng investiv gebunden.

Schulspezifische Förderrichtlinien

Nach § 115 BdgSchulG kann das Land den Schulträgern Zuwendungen, insbesondere für Bauinvestitionen und Ausstattungsinvestitionen gewähren. Dies erfolgt grund-sätzlich im Rahmen der gesetzlich verankerten Mindestzusagen des Landes nach BbgFAG. Darüber hinausgehende Förderungen lässt das BbdSchulG offen. So existier-te vormalig zwar eine gesonderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen

167 Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz – BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl.I/04 S.262), zuletzt geändert am 24. Mai 2005 (GVBl.I/05 S. 196).

Kostenübernahme:

- Land und Lehrkräfte

- Schulträger für sonstiges Personal

Personalkosten

(§ 109 BdgSchulG)

Sachkosten

(§ 110 BdgSchulG)

Schulkosten

Kostenübernahme:

- Schulträger

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PPP und Förderrecht - Gutachten

180

und Darlehen zur Förderung von Schulbaumaßnahmen (RL Schulbauförderung) vom 1. März 1999. Sie wurde jedoch mit dem Amtsblatt Nr. 01/2002 aufgehoben. Gleiches gilt für das BbgSportFG168, das die Möglichkeit einer Förderung für den Bereich des Sportstättenbaues durch das Land mit einbezieht. Gegenwärtig sind allerdings keine zusätzlichen Förderangebote des Landes in diesem Bereich bekannt. Vormalig be-stehende Fördervorschriften sind ab 1995 in die Investpauschale des BbgFAG über-führt wurden169 Demzufolge gilt es, nur das Ganztagsschulenprogramm des Bundes auf Landesebene zu beurteilen.

Richtlinien zum Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“

In Brandenburg liegen zwei Vorschriften zum Bundesprogramm vor. Dies ist zum einen die BbgRL Zukunft Bildung und Betreuung170 sowie zum anderen die BbgRL Zukunft Bildung und Betreuung – Selbsthilfe171.

Im Rahmen der BbgRL Zukunft Bildung und Betreuung werden investive Maßnah-men gefördert, aber nur wenn die Standorte in den Schulentwicklungsplänen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen sind (Nr. 4.1 BbgRL Zukunft und Betreuung). Darüber hinaus müssen die Bauplanungsunterlagen durch die zuständige bautech-nische Dienststelle der Gemeinde baufachlich geprüft werden (Nr. 7.1.1 BbgRL Zu-kunft und Betreuung). Diese und andere Regelungserfordernisse sind bei der Inan-spruchnahme der Fördermittel einzuhalten, jedoch erschweren sie nicht PPP-Vorhaben. Hier sind die Abstimmungsprozesse zwischen Auftragnehmer und -geber von hoher Bedeutung, um Reibungsverluste und dadurch resultierende Schwierig-keiten zu kompensieren.

Im Gegensatz dazu wird jedoch grundsätzlich der Erwerb von Gebäuden hinsichtlich seiner Förderfähigkeit mit der RL schlechter gestellt, denn bei Erwerb ist nur der Her-stellungsaufwand des Gebäudes zuwendungsfähig, ohne Grundstücksanteil und Er-schließung (Nr. 5.4.3 BbgRL Zukunft und Betreuung). Benachteiligt wird dadurch ins-besondere das Model I. Für Modell IV ist der Sachverhalt unproblematisch, weil der Schulträger nur den Bau des Gebäudes von einem anderen vornehmen lässt.

168 Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz – SportFGBbg) vom 10. Dezember 1992 (GVBl.I/92 S. 498, zuletzt geändert vom 24. Mai 2004 (GVBl.l/04 S. 186, 194). 169 Vgl. Telefonische Auskunft am 4. August 2005 von Herrn Dr. Budde, Ref.L. Schulentwicklungspla-nung, Struktur-, Bau- und Investitionsplanung für Schulen und Schulsport des Ministeriums für Bil-dung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg; Telefonische Auskunft am 5. August 2005 von Frau Träger, Ref.L. Sportstättenbau, Sportstättenplanung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. 170 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007 im Land Bran-denburg (RL Zukunft Bildung und Betreuung) vom 9.09.2003, Gz.:21, ABl. des MBJS Nr. 9/2003, S. 271. 171 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007 im Land Bran-denburg (RL Zukunft Bildung und Betreuung - Selbsthilfe) vom 9.09.2003, Gz.:21, ABl. des MBJS Nr. 9/2003, S. 281.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

181

Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines über die Dauer der Zweckbindung sich erstreckenden Pacht-, Miet oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbaube-rechtigten abhängig machen, wenn der Zuwendungsempfänger nicht Grundstücks-eigentümer oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück ist (Nr. 6.2 BbgRL Zukunft und Betreuung). Der längste Zweckbindungszeitraum besteht für unbeweg-liche Gegenstände und beträgt 10 Jahre. Demzufolge steht den PPP-Vorhaben auf-grund längerer Vertragslaufzeiten nichts entgegen, wenn die Bewilligungsbehörde die Zuwendung aufgrund eines Nutzungsvertrages gewährt. Allerdings sind die För-dermittel investiv gebunden. Die Modelle II und III sind daher nur unter der Voraus-setzung förderfähig, dass die investiven und nichtinvestiven Entgeltbestandteile ge-trennt ausgewiesen sind.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

182

Förd

erfä

hig

e

Vo

rhab

en

Nic

ht-

Förd

erfä

hig

e

Vo

rhab

en

Min

des

tbet

rag

sgre

n-

zen

Zuw

end

un

gsf

orm

Förd

erem

pfä

ng

er

Bes

on

der

hei

ten

Wir

tsch

aftl

ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Investitionen i. S. d.

VVIZBB, Herrichtung

und Ausstattung des

für den Ganztagsbe-

trieb genutzten

Grundstücks für Lern-

, Spiel-, Sport- und

Aufenthaltszwecke

einschließlich damit

verbundener Dienst-

leistungen (z. B.

Umbau und/oder

Umgestaltung von

Schulhofteilen in

Schulgärten, Sport-

bzw. Spielbereiche

mit Geräteinstallati-

on, Lehrerarbeits-

plätze) ebenso Maß-

nahmen in Gebäuden

oder Gebäudeteilen,

die für das Ganztags-

angebot genutzt

werden

Zuweisungen

und Zuschüs-

se mind.

20.000 EUR

und Schul-

dendiensthil-

fe/Darlehen

mind.

50.000 EUR,

beim Erwerb

von Gebäu-

den ist nur

der Herstel-

lungsauf-

wand (ohne

Grund-

stücksanteil

und Erschlie-

ßung zuwen-

dungsfähig)

Regelbe-

trag 80 %

zu den

zuwen-

dungsfä-

higen

Ausgaben,

Schulden-

diensthilfe

bzw. zins-

loses Dar-

lehen für

größere

Maßnah-

men

Zuweisun-

gen/ Zu-

schüsse

und je

nach

Größe des

Investiti-

onsvorha-

bens von

Schulden-

diensthil-

fen

Gemein-

den, Äm-

ter, Land-

kreise,

kreisfreie

Städte und

Schul-

zweckver-

bände,

freie Trä-

ger von

genehmig-

ten Ersatz-

schulen

Weitergabe der Zu-

wendung an Dritte

(Träger außerschuli-

scher Angebote) ist im

Rahmen einer Koope-

rationsvereinbarung

mit gemeinsamen

pädagogischen Kon-

zept zulässig, Förde-

rung abhängig von

Ausweisung in Schul-

entwicklungsplänen

(mittel- bis langfristig),

genehmigtes Raum-

programm, baupla-

nungs- und bauord-

nungsrechtlich ge-

nehmigungsfähig,

Zweckbindung für

unbewegliche Gegens-

tände 10 Jahre, beweg-

liche über 400 EUR 5

Jahre und bis nur 2

Jahre

Erfüllung

bestehender

haushalts-

rechtlicher

Bestimmun-

gen,

Nachweis

einer rechts-

kräftigen

Haushalts-

satzung, die

Maßnahme

und Finan-

zierung

betreffend,

zu erbrin-

gen, Bewilli-

gung gem.

BbgLHO

nein

Tabelle 16: Wichtige Bestandteile der BbgRL Zukunft Bildung und Betreuung in Brandenburg

Aus den einzelnen Erfordernissen lassen sich folgende Feststellungen treffen:

Im Ergebnis ist die Förderung des Modells I durch den Einbezug der Möglichkeit der Förderung des Erwerbs möglich;

Vorschriften lassen Nutzungsverträge und damit das Modell II grundsätzlich zu. Die Förderfähigkeit von Leasing ist jedoch abhängig ist von der Einordnung der Leasingraten als nicht-investive Kosten. Dies kann durch getrennten Ausweis der nichtinvestiven von den investiven Kosten ermöglicht werden.

Entsprechendes gilt für Modell III.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

183

Das Modell IV ist im Rahmen des Fördergegenstandes zuwendungsfähig.

Bb

gR

L Zu

kun

ft

Bil

du

ng

u

nd

Bet

reu

un

g

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb vorge-

schrieben

Eigentum, Eigentum

gleichgestellte Rechte bzw.

vom Bestehen eines über

Zweckbindungsdauer sich

erstreckenden Pacht-, Miet

oder sonstigen Nutzungs-

vertrages abhängig ge-

macht werden, von Gewäh-

rung wird ausgegangen

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage zur Einbe-

ziehung von Folgekosten

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 17: PPP-Tauglichkeit nach der BbgRL Zukunft Bildung und Betreuung in Brandenburg

Neben der bereits dargestellten RL existiert im Land Brandenburg zudem die RL Zu-kunft Bildung und Betreuung – Selbsthilfe. Sie erfasst nach Nr. 2 der RL Zuwendun-gen für Selbsthilfeprojekte, die auf die Ausgestaltung von Räumen und Freiflächen für Ganztagsangebote abzielen. Sie umreißt jedoch nur kleinere Maßnahmen und umschließt nicht größere Projekte. Dies ergibt sich schon allein aus der maximalen Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die 20.000 EUR nicht überschreiten

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PPP und Förderrecht - Gutachten

184

sollen. Dementsprechend wird auch nicht der Erwerb von Gebäuden einbezogen. Vorwiegend Maßnahmen in Gebäuden oder Gebäudeteilen sollen dafür in Anspruch genommen werden. Aufgrund ihrer Ausrichtung entfällt eine nähere Betrachtung der Eignung für PPP-Projekte.

5.4.5 Bremen

Nach § 17 Abs. 1 BremSchulG172 werden die Schularten der allgemein bildenden Schu-len geregelt. Dazu gehören die Grundschule, die Sekundarschule, das Gymnasium, die Gesamtschule, das Förderzentrum und die Schule für Erwachsene. Im Gegensatz dazu steht das BremSchulVwG173 mit seinen Regelungen zur Schulverwaltung. Gem. § 2 Abs. 1 BremSchulVwG umfasst die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens die Gesamtheit der Befugnisse zur Planung, Leitung, Organisation und Durchfüh-rung von Maßnahmen zur Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauf-trages. Diese Aufgabe obliegt nach Abs. 2 dem Land und nach Maßgabe dieses Geset-zes den Stadtgemeinden und umfasst Angelegenheiten der äußeren sowie inneren Schulverwaltung.

Allerdings obliegt dem Land insbesondere die innere Schulverwaltung (§ 3 Abs. 1 BremSchulG). Nach Abs. 2 erfasst sie vor allem Maßnahmen, die sich auf die Organisation und die Inhalte des Lehrens und Lernens in der Schule und deren Quali-tätssicherung beziehen.

Im Gegensatz dazu nehmen die Stadtgemeinden (§ 4 BremSchulVwG) die äußere Schulverwaltung als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit es sich nicht um Schulen der öffentlichen Verwaltung, um an Hochschulen angegliederte Bildungs-gänge oder um die Schule für Technische Assistenten in der Medizin handelt. Erfasst werden nach Abs. 2 Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen. Dazu gehört der Bau, die Ausstattung, der Betrieb und die Unter-haltung der Schulen sowie Schularten und Bildungsgänge an den einzelnen Organi-sationseinheiten einzurichten und zuzuordnen. Die Stadtgemeinden übernehmen demzufolge die Schulträgerschaft und stellen nach Maßgabe des Haushaltes die er-forderlichen Haushaltsmittel sowie Einrichtungen zur Verfügung (§ 4 Abs. 3 BremSchulVwG).

Als Schule gilt im Sinne des Gesetzes „jede als solche eingerichtete Organisationsein-heit“ (§ 19 BremSchulVwG). Abhängig von einer allgemeinen Zustimmung der Stadt-gemeinde kann sie im Rahmen ihrer bereitgestellten Mittel Rechtsgeschäfte tätigen, Verpflichtungen eingehen oder Nutzungsverträge über ihre Räume oder Grundstü-cke abschließen (§ 21 Abs. 1 BremSchulVwG). Von den Nutzungsverträgen erfasst werden sonstige zulässige Nutzungen, z.B. Cafeterien zur Verköstigung der Schüler innerhalb der Schule. Aus ihrer Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung ergibt sich

172 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) i. d. F. vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260 – 223-a-5). 173 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) i. d. F. vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280 – 223-b-1).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

185

ebenso, dass das zur Verfügung gestellte und erworbene Vermögen sorgfältig zu be-handeln und zu verwalten (§ 21 Abs. 4 BremSchulVwG) ist. Darüber hinausgehende Vorschriften bzgl. des Eigentums der Schulträger bzw. weitergehender Fördervor-schriften sind weder im BremSchulG noch im BremSchulVwG zu finden.

Spezifische Förderungen sind in Bremen nach einem Hinweis in der Studie Förder-mittel für PPP-Projekte im öffentlichen Hochbau des Senates für Finanzen seitens des Landes für die Stadtgemeinden zur Förderung von Schulbaumaßnahmen nicht vor-handen. Allein verantwortlich sind dafür die Stadtgemeinden. Jedoch steht das Land der Thematik Förderung kommunaler PPP-Projekte positiv gegenüber. Ein Pilotpro-jekt befindet sich in der Ausschreibungsphase.174

Die einzig bekannte Förderung beruht auf Mitteln des Investitionsprogramms des Bundes "Zukunft Bildung und Betreuung". Sie belaufen sich auf insgesamt 28 Mio. EUR für die Jahre 2003 – 2007. Für 2004 betrug der bislang mitgeteilte Mittel-bedarf etwa 7 Mio. EUR. Auf diese Weise konnte ein Beitrag zu den inzwischen 34 Ganztagsschulen geleistet werden.175

Nicht vorhanden ist dazu jedoch eine Fördervorschrift. Dennoch werden mit den jährlichen Ausschreibungen des Senators für Bildung und Wissenschaft entspre-chende Qualitätsanforderungen formuliert.176 Auf dieser Basis entfällt die Bewertung der Tauglichkeit für PPP-Vorhaben. Über deren Zulässigkeit entscheidet das jeweils bestehende Landesrecht.

5.4.6 Hamburg

Mit dem Recht auf schulische Bildung (§ 1 HambSchulG) muss das Schulwesen so ges-taltet sein, dass Erziehung und Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmögli-chen Ausmaß verwirklicht werden kann. Dafür sollen Formen der äußeren und inne-ren Differenzierung dienen (§ 3 Abs. 1 HambSchulG).

Gem. § 11 Abs. 1 HambSchulG177 gliedert sich das Schulwesen nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen. Die Schulformen sind in den §§ 14 ff. HambSchulG ge-regelt. Dazu gehören unter anderem die Grund-, Gesamt-, Haupt- und Realschule, Gymnasium sowie Aufbaugymnasium. Gem. § 50 HambSchulG ist die einzelne Schu-le im Rahmen ihrer staatlichen Gesamtverantwortung für die planmäßig Erteilung von Unterricht, die Erziehung der Schülerinnen und Schüler und die Verwaltung und Organisation ihrer inneren Angelegenheiten zuständig.

174 Vgl. Feine, Immo / Kaps, Anja / Hauschild, Uwe / Jackson, Grit (2005): Fördermittel für PPP-Projekte im öffentlichen Hochbau, Studie der Bauhaus-Universität Weimar vom 1. Juli 2005, in Fn. 102: Telefoninterview mit J. Bischoff, Senat für Finanzen, Bremen, 06.06.2005, S. 75. 175 Vgl. http://www.ganztagsschulen.org/1135.php, recherchiert am 1. September 2005. 176 Informationsschreiben des Senators für Bildung und Wissenschaft Nr. 181/2004 vom 7. September 2004. 177 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. 1997, S. 97) zuletzt geän-dert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. 2005, S. 267).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

186

Im Rahmen der Schulverwaltung ist die zuständige Behörde unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung verantwortlich für die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Zielen und Grundsätzen (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 HambSchulG). Außerdem stellt sie zur Entschei-dungsvorbereitung zur Schulorganisation einen Schulentwicklungsplan auf (§ 86 Abs. 1 HambSchulG). Schulorganisatorische Entscheidungen erfolgen durch Rechtsverordnung des Senats (§ 87 Abs. 3 HambSchulG).

Aus der Regelung ergibt sich, dass die Behörde für Bildung und Sport (Schulbehörde) für den Schulbau zuständig ist. Den Bezirken wird im Hamburg keine Zuständigkeit gewährt. Demzufolge arbeitet die Schulbehörde sogleich als ministerielle wie auch kommunale Einrichtung. Aufgrund ihrer Zuständigkeiten ist sie für Bau, Sanierung, Modernisierung, Betrieb und Unterhaltung der Schulen zuständig.178

In Hamburg hat der Senat ein Rahmenkonzept für Ganztagsschulen179 verfasst. In diesem Rahmen werden Mittel aus der VVIZBB des Bundes gewährt. Unter den Vor-raussetzungen der landesrechtlichen Definition der Ganztagsschule gem. § 13 Abs. 1 HambSchulG wird ein Verbund der Primarstufe und der Sekundarstu-fe I auf Grund eines pädagogischen Gesamtkonzeptes gefördert. Ziel soll die Schaf-fung von rund 150 Schulen bis 2007 sein, an denen Ganztagsangebote vorhanden sind.180

Das Rahmenkonzept beinhaltet Zielsetzungen und pädagogische Vorgaben sowie Auswahlkriterien der Ganztagsschulen. Gem. Pkt. 5 des Rahmenkonzeptes stellt jede Schule, die sich zu einer Ganztagsschule entwickeln möchte, einen Antrag an die Be-hörde für Bildung und Sport. Diese trifft dann nach pädagogisch-konzeptionellen, sozialen und regionalen Gesichtspunkten eine Auswahl. Weitere Kriterien sind das Ziel einer gerechten Verteilung auf die Schulformen, das Ziel eines regional ausge-wogenen Angebotes und der Umfang der notwendigen baulichen Maßnahmen. Zur Finanzierung werden insbesondere Ausführungen zu den Betriebskosten (Pkt. 7.1) und zu den Investitionen für neue Ganztagsschulen (Pkt. 7.2) getroffen. Danach ste-hen Mittel in Höhe von etwa 66 Mio. EUR zur Verfügung; zusätzlich des hamburgi-schen Eigenanteils von rund 5 Mio. EUR, um die baulichen Ergänzungen der Schulen für den Übergang in den Ganztagsbetrieb zu finanzieren. Gem. Pkt. I.3.3.3 der Rah-menbedingungen181 werden bei Schulen, die über die für einen Ganztagsbetrieb er-forderlichen Raumreserven verfügen, die notwendigen Umbaumaßnahmen aus dem Titel „Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für Schulen“ (Baukosten bis

178 Vgl. Feine, Immo / Kaps, Anja / Hauschild, Uwe / Jackson, Grit (2005): Fördermittel für PPP-Projekte im öffentlichen Hochbau, Studie der Bauhaus-Universität Weimar vom 1. Juli 2005, in Fn. 109: Telefoninterview mit K. Schreiber, Behörde für Bildung und Sport Hamburg, 06.06.2005, S. 75. 179 Rahmenkonzept für Ganztagsschulen in Hamburg, Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Drucksache 18/525 vom 21. Juni 2004. 180 Vgl. http://www.ganztagsschulen.org/1137.php, recherchiert am 2.09.2005. 181 Rahmenbedingungen für die Einrichtung von neuen Ganztagsschulen und anderen Formen ganz-tägiger Betreuung in der Schule, Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 14/2857 vom 24.11.1992.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

187

1 Mio. DM im Einzelfall) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel finanziert. Falls keine Raumreserven vorliegen, wird geprüft, inwieweit Erweiterungsbauten notwendig sind, die gegebenenfalls in der mittelfristigen Finanzplanung abzusi-chern und als einzeln zu veranschlagende Maßnahmen (Baukosten über 1 Mio. DM im Einzelfall) zu den jeweiligen Haushaltsplänen zu veranschlagen sind. Spezielle An-forderungen an die Bewilligung, Durchführung und Auszahlung werden im Rahmen beider Vorschriften nicht geregelt. Aus den einzelnen Erfordernissen lassen sich fol-gende Feststellungen treffen:

Im Ergebnis lassen die Bestimmungen die Förderung des Modells I zu;

Modell II ist nur dann förderbar, wenn die investiven von den nichtinvestiven Ent-geltbestandteilen getrennt ausgewiesen werden;

Entsprechendes gilt für Modell III;

Das Modell IV ist im Rahmen des Fördergegenstandes zuwendungsfähig.

Rah

men

kon

-

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ing

un

gen

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb vorge-

schrieben

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage zur Einbe-

ziehung von Folgekosten

vom Haushalts-

recht abhängig

Vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

müssen im Haushaltsplan

veranschlagt werden

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 18: PPP-Tauglichkeit nach dem Rahmenkonzept/Rahmenbedingungen in Hamburg

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PPP und Förderrecht - Gutachten

188

5.4.1 Hessen

Organisation der Schulträgerschaft

Schulträger im Land Hessen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte (§ 138 Abs. 1 HeSchG)182. Sie nehmen diese Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahr (§ 147 HeSchG) und unterliegen dabei bestimmten staatlichen Aufsichtsregelungen. Dazu zählen insbesondere die Errichtung, Organisationsände-rung, Aufhebung und Unterhaltung von Schulen (§ 137 HeSchG). Beschlüsse, welche diese Betätigungsfelder betreffen, setzen einen Schulentwicklungsplan, dem das Kultusministerium zugestimmt haben muss, voraus. Die Schulträger haben die Sach-kosten (z. B. Kosten für Verwaltung und Unterhalt der Schulgebäude, -anlagen und –einrichtungen) und die Personalkosten der äußeren Schulverwaltung (z. B. für Hausmeister, Reinigungspersonal) zu übernehmen. Das Land trägt die Personalkos-ten für die Lehrer (§ 151 HeSchG).

Abbildung 11: Kostenaufteilung nach HeSchG

Aussagen über die Erforderlichkeit des Eigentums an Grundstücken wie Gebäuden werden im HeSchG zur Erfüllung der Aufgabe nicht getroffen. Lediglich mit § 158 Abs. 3 HeSchG äußert sich der Gesetzgeber zu Verfügungen des Schulträgers über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die Schulzwecken unmittelbar dienen. Demnach bedürfen sie der Zustimmung des staatlichen Schulamtes. Dieser Sachverhalt zielt jedoch auf Entscheidungserfordernisse ab, wenn z. B. Grundstücke

182 Hessisches Schulgesetz (HessSchG) i. d. F. vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330).

Kosten innere Schulverwaltung

Kosten äußere Schulverwaltung

Kosten

Personalkosten

§ 151 HeSchG

Sachkosten

§ 155 HeSchG

Personalkosten

§ 151 HeSchG

Träger: Land Träger: Schulträger Träger: Schulträger

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PPP und Förderrecht - Gutachten

189

zum Bau von Schulsportstätten in der weiteren Entfernung hinzugezogen werden, und trifft keine Aussage zum Erfordernis des Eigentums.183 Einschränkungen für PPP-Vorhaben sind daraus grundsätzlich nicht ersichtlich.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs

Die Schulbaupauschale nach § 3 Abs. 1 InvZuwVO besteht aus nicht rückzahlbaren Zuweisungen und Darlehen der Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds.Sie ist nicht auf konkrete Schulbauprojekte bezogen. Die Darlehen werden ohne Antrags-verfahren bereitgestellt. Dabei können diese Darlehen grundsätzlich bei Investitions-förderungsmaßnahmen verwendet werden. Investitionsfördermaßnahmen werden nach Nr. 3.1.1 InvFondsG definiert als „Projekte, bei denen ein nichtkommunaler Trä-ger (Dritter) ein Investitionsvorhaben durchführt, das an die Stelle einer kommuna-len Maßnahme tritt und für das eine finanzielle Zuwendung von der betreffenden Kommune vorgesehen ist.“ Die Kommune, welche Antragsteller und Darlehensneh-mer ist, leitet den bewilligten Darlehensantrag an den Dritten weiter. Somit lassen sich entsprechende Darlehen, die auf HeFAG beruhen, auch an PPP-Partner weiter-reichen.

Aufgrund dieser Voraussetzungen sind PPP-Projekte für den Bereich der Schulen grundsätzlich realisierbar. Bekannt ist das Schulsanierungsprojekt im Kreis Offen-bach mit 90 Schulen, die von zwei privaten Unternehmen (Hochtief, SKE Facility Ma-nagement Services) saniert und unterhalten werden. Dafür zahlt der Kreis jährlich etwa 52 Mio. EUR an die Konzerne und spart gleichzeitig um 18,6 Prozent geringere Kosten bzw. rund 179 Mio. EUR gegenüber der eigenen Durchführung ein. Im Ergeb-nis lässt sich daher festhalten, dass die Modelle I bis IV in Hessen förderfähig sind.

Zugute kommt dem Land dabei auch die vorhandene Struktur der Schulträger. Land-kreise als Körperschaft mit der Verantwortung für zahlreiche Schulen können leich-ter größere Vorhaben umsetzen und weisen damit insbesondere für PPP-Projekte Vorzüge auf.

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionspro-gramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007

Das Land Hessen gewährt in den Jahren 2003 bis 2007 nach den Regelungen dieser Richtlinie184 auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepu-blik Deutschland und dem Land Hessen Zuwendungen zu Investitionen i. H. v. rund 278 Mio. EUR zur Schaffung einer modernen Infrastruktur im Bereich der ganztägi-gen Förderung und Betreuung an Schulen sowie in Kooperationsmodellen zwischen Schule und öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe.

183 Telefonat am 8.08.2005 mit Klaus Paul, Referatsleiter II.6 Schulsport, Gesundheit im Hessischen Kultusministerium, Wiesbaden. 184 Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung 2003 – 2007 vom 5. August 2003 (Az.: V A 4 – 549.300.020-34-).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

190

Förd

erfä

hig

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Vo

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Nic

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Förd

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Wir

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ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Investitionen i. S. d.

VVIZBB, z. B. Software-

Installationen an Grund-

schulen, Schulen der

Sekundarstufe I und Son-

derschulen im Rahmen

eines bei der Antragsstel-

lung vorzulegenden pä-

dagogischen Konzepts für

die jeweilige Schule ein-

schließlich der Planungen

bspw. für Schulbibliothe-

ken, Musikangebote,

Bewegungsangebote,

ebenso notewendige

Investitionen z. B. für

Klassenräume, sofern sie

für Ganztagsklassen ge-

nutzt werden, Versor-

gungsküchen, Aufent-

haltsräume, Speiseräume,

Bibliotheken, Experimen-

tierräume, Räume für das

praktische Gestalten,

Cafetarien, soweit diese

Einrichtungen vorrangig

für die ganztägige Förde-

rung und Betreuung an

Schulen genutzt werden

Personal-,

Betriebs-

und Ver-

waltungs-

kosten

mind.

10.000

EUR für

Investi-

tionen

des

Schul-

trägers

90 % der zu-

wendungsfä-

higen Kosten,

Anteilsfinanz-

ierung mit

Begrenzung

auf Höchstbe-

trag

öffentli-

che

Schulträ-

ger, priva-

te

Schulträ-

ger ge-

nehmig-

ter Ersatz-

schulen,

Träger der

unter Nr. 1

genann-

ten Koo-

pera-

tionsmo-

delle

Zweckbindung

der geschaffenen

Räume und Flä-

chen für die Dauer

von 15 Jahren nach

Bewilligung oder

Fertigstellung an

die Nutzung für

Schul- oder

Betreuungs-

zwecke, Abstim-

mung der Ange-

bote der ganztä-

gigen Förderung

und Betreuung

mit der Schullei-

tung, abgestimm-

tes pädagogisches

Konzept, für An-

erkennung des

Aufwandes gilt die

Förderung des

Schulbaus öffent-

licher Träger als

Orientierung

Investitionen

müssen be-

darfsgerecht,

wirtschaftlich

und zweck-

mäßig sein, bei

Bewilligung

gilt HeLHO,

Antrag der

Finanzie-

rungsplan

beizulegen

nein

Tabelle 19: Wichtige Bestandteile der HeIZBB in Hessen

Aus den einzelnen Anforderungen der HeIZBB sind keine größeren Schwierigkeiten für PPP-Modelle ersichtlich. Neben dem Eigentum an den Grundstücken und Gebäu-den sind auch Erbbaurecht und dinglich gesichertes Nutzungsrecht ausreichend. Insbesondere liegen keine Anforderungen hinsichtlich des Eigentums der Schulträ-

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PPP und Förderrecht - Gutachten

191

ger an den Grundstücken und Gebäuden vor. Auch die vorgesehene Zweckbindungs-frist im Umfang von 15 Jahren ist für PPP-Vorhaben nicht hinderlich (Nr. 3.3 HeIZBB), da die üblichen Vertragslaufzeiten von 25 Jahren über die Zweckbindungsdauer hi-nausgehen.

HeI

ZBB

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb vorge-

schrieben

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Förderung

möglich

Förderung

möglich, wenn

Nutzung gesi-

chert

Förderung

möglich, wenn

Nutzung gesi-

chert

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

ja Anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage zur Einbe-

ziehung von Folgekosten,

den Grundsätzen der Wirt-

schaftlichkeit und Zweck-

mäßigkeit ist bei Investiti-

on Folge zu leisten

Vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 20: PPP-Tauglichkeit nach der HeIZBB in Hessen

Im Ergebnis lassen die Bestimmungen die Förderung des Modells I zumindest dann zu, wenn Anwartschaft gesichert;

Modell II ist förderbar, wenn langfristige Nutzung gesichert sowie investive und nicht-investive Entgeltbestandteile getrennt ausgewiesen;

Modell III ist grundsätzlich förderbar, wenn langfristige Nutzung gesichert sowie investive und nicht-investive Entgeltbestandteile getrennt ausgewiesen;

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PPP und Förderrecht - Gutachten

192

Das Modell IV ist im Rahmen des Fördergegenstandes zuwendungsfähig.

5.4.2 Mecklenburg-Vorpommern

Organisation der Schulträgerschaft

Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 MVSchulG185 wird durch Schulen das Recht auf schuli-sche Bildung gewährleistet. Für die Einrichtung und Unterhaltung der Schulen sind die Schulträger verantwortlich. Die Schulträgerschaft ist eine Pflichtaufgabe des ei-genen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte (§ 102 Abs. 1 MVSchulG). Die Gemeinden sind Schulträger für die Grundschulen (§ 103 MVSchulG), für die Gymnasien sind Schulträger die Landkreise sowie die kreis-freien Städte. Die beiden letztgenannten nehmen zudem die Schulentwicklungspla-nung wahr. Beschlüsse des Schulträgers über die Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen dürfen nur auf einem genehmigten Schulentwick-lungsplan beruhen (§ 108 Abs. 1 MVSchulG).

Den Schulträgern obliegt es:

die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten;

das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule zu stellen;

den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken (§ 102 Abs. 2 MVSchulG).

Das Land trägt die Personalkosten für Lehrer sowie Personal für sonderpädagogi-scher Aufgabenstellung an den Förderschulen und in Förderklassen (§ 109 Abs. 1 MVSchulG). Die Schulträger haben die Sachkosten (§ 110 MVSchulG) und die Kosten für das nichtpädagogische Personal (§ 111 MVSchulG) zu tragen. Unter die Definition der Sachkosten wurden gesetzlich ausdrücklich auch die Kosten für Miet-zinsen und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gefasst, soweit Gebäu-de Dritter als Schulgebäude genutzt werden (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 MVSchulG). Damit ist klargestellt, dass die Aufgaben des Schulträgers nicht an das Eigentum von Schulbau-ten gebunden sind. Sie dürfen bei der Erfüllung frei über die Inanspruchnahme von PPP verfügen.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Das MVFAG186 sieht für den Finanzausgleich:

allgemeine Finanzzuweisungen (§ 2 Abs. 1 MVFAG);

Zweckzuweisungen (§ 2 Abs. 2 MVFAG);

185 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) vom 15. Mai 1996 (GvoBl. M-V S. 205), zuletzt geändert am 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74). 186 Finanzausgleichsgesetz (FAG) i. d. F. vom 8. April 2004 (GVOBl. M-V S. 158), zuletzt geändert am 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 537).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

193

Zuweisungen des Bundes (§ 2 Abs. 3 MVFAG);

vor. Die allgemeinen Zuweisungen erfolgen als Schlüsselzuweisungen an Gemein-den (§ 7 MVFAG) sowie Landkreise (§ 8 MVFAG). Zu den Zweckzuweisungen zählen auch Fehlbetragszuweisungen (§ 9 MVFAG) zum Haushaltsausgleich und Sonderbe-darfszuweisungen (§ 10 MVFAG).

Finanzmittel für den Schulbau enthalten die Zuweisungen nach § 10 h MVFAG für Infrastrukturinvestitionen, die den kreisfreien Städte und Landkreise anteilig im Ver-hältnis ihrer Bevölkerungszahl zur Verfügung gestellt werden. Infrastrukturinvestiti-onen sind Investitionen in unbewegliches Vermögen der kommunalen Infrastruktur wie dem Bau bzw. Umbau oder Sanierung von Gebäuden. Nicht definiert wird dabei die Finanzierungsform. Es wird lediglich auf die Investition abgestellt, die auch von Privaten erbracht werden könnte.

Für 2005 umfassen sie insgesamt 35.100.000 EUR (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 MVFAG). Verge-ben werden sie nach dem Erlass zur Infrastrukturpauschale187. Sie stellen kommunale Eigenmittel dar, die antragsfrei anteilig quartalsweise zugewiesen werden.

Dagegen sind Zuweisungen des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern gem. § 16 MVFAG antragsbedürftig. Sie bestehen aus Zinshilfen und Darlehen für investive Maßnahmen. Eine nicht abschließende Aufzählung gibt der gesetzliche Förderrahmen vor (§ 16 Abs. 4 MVFAG). Nach Pkt. 2.12 der Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern (§ 16 MVFAG)188 gilt auch der Bau bzw. die Sanierung von Schulen einschließlich der Sportstätten als förderfähig.

187 Erlass zur Bewirtschaftung der Zuweisungen für Infrastrukturinvestitionen gemäß § 10 h Finanz-ausgleichsgesetz (Infrastrukturpauschale –ISP), Bekanntmachung des Innenministeriums vom 19. Dezember 2003 – II 330 -. 188 Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern (§ 16 FAG), Bekanntmachung des Innenministeriums vom 18. April 2002 – II 330 -.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

194

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Wir

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ich

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s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Investitionen, die zu

einer Verbesserung der

kommunalen Infra-

struktur beitragen,

erhöhte Förderquoten

bei besonders struktur-

schwachen Gebieten

möglich, kein Rechtsan-

spruch auf Bewilligung,

insbesondere auch

Maßnahmen der kom-

munalen Infrastruktur

wie Schulneubau sowie

-sanierung und Sport-

stätten

- Förderung zu

finanzierender

Eigenanteile i.

d. R. Darlehen

bis zu 50 % der

Investitions-

kosten, Verbil-

ligung des

Zinssatzes

eines in An-

spruch ge-

nommenen

Kapitalmarkt-

darlehens bis

zu 2 %, Zu-

schuss zu den

zuwendungs-

fähigen Kosten

bis zu 10 %,

Mindestbetrag;

bei Zuschüssen

und Zinshilfen

mind. 25.000

EUR, bei Darle-

hen 75.000 EUR

grundsätzlich

Gewährung in

Form von

zinsgünstigen

Darlehen, in

begründeten

Ausnahmefäl-

len auch Zins-

hilfen und

Zuschüsse als

Festbetragsfi-

nanzierung

Gemein-

den,

Ämter,

Land-

kreise und

Zweck-

verbände

bei Bewilli-

gung die Steu-

er- und Finanz-

kraft sowie

besondere

Belastung des

Antragsstellers

und seine

Bereitstellung

zur Ausschöp-

fung eigener

Einnahmequel-

len berücksich-

tigt, Vorausset-

zung: mittel-

fristigen Fi-

nanzplanung

für die Maß-

nahmen gem.

§ 45 Abs. 1 und

2 der Kommu-

nal-verfassung

Voraussetzung

der Förderung

im Regelfall:

Berücksichti-

gung der Fol-

gekosten und

Veranschla-

gung im Haus-

halt

nein

Tabelle 21: Wichtige Bestandteile der Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds in Mecklen-

burg-Vorpommern

Förderfähig sind danach nur investive Maßnahmen. Berücksichtigt werden müssen jedoch bei allen Maßnahmen die Folgekosten. Keine Aussage wird jedoch zum Ver-fahren bzw. zur Vergleichsberechnung getroffen.

Die Förderung des PPP-Modells I ist in Bezug auf die investiven Maßnahmen zuläs-sig;

PPP-Modell II ist nicht förderbar;

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PPP und Förderrecht - Gutachten

195

Modell III ist nicht förderbar;

Modell IV ist in Bezug auf den investiven Anteil förderfähig.

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L zu

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uf-

bau

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ds

Mo

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l I

Mo

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l II

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l III

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l IV

Eigentumserwerb Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Förderung mög-

lich

Förderung nicht

möglich

Förderung nicht

möglich

Förderung mög-

lich

Kein „Sale-and-lease-

back“

RL trifft dazu keine Aussa-

ge

Fördermittel nur für

investive Maßnahmen

Ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorien-

tierter Wirtschaftlich-

keitsvergleich

keine definitive Aussage,

aber bei allen Maßnah-

men Folgekosten zu

berücksichtigen und im

Haushalt zu veranschla-

gen

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst,

wenn Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen

bei Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussa-

ge

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung nicht

möglich

Förderung nicht

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 22: PPP-Tauglichkeit nach Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds in Mecklenburg-

Vorpommern

Von Bedeutung sind im Weiteren Sonderbedarfszuweisungen (§ 10 MVFAG). Für In-vestitionen kommunaler Gebietskörperschaften, die sich in außergewöhnlicher Lage befinden und besondere Aufgaben erfüllen (z. B. Bestehen eines besonderen öffentli-chen Interesses), werden rund 18 Mio. EUR (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MVFAG) bereitgestellt. Näheres führt die dazu erlassene VV „Richtlinie für die Gewährung von Sonderbe-

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PPP und Förderrecht - Gutachten

196

darfszuweisungen“189 aus. Im Einzelfall können diese Mittel nicht nur für investive Zwecke eingesetzt werden. Nicht investive Zwecke sind ebenso möglich, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Da es sich nicht um den Regelfall handelt und nach dem MVFAG grundsätzlich eine investive Bindung vorgesehen ist, wird die-se Form bei der Bewertung vernachlässigt, denn oberstes Ziel sind investive Förde-rungen. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung nach der VV, außer für Maßnahmen der Gebietsreform in Mecklenburg-Vorpommern.

Teilweise benachteiligen die Auszahlungserfordernisse PPP, da eine Auszahlung erst erfolgt, wenn mindestens 10 % der Gesamtkosten am Bau nachgewiesen werden. E-benso wirken sich besondere Vergabebestimmungen für den Bereich der Bauleis-tungen aus. So bedarf der Zuwendungsempfänger die Zustimmung der Bewilli-gungsbehörde bei Vergabe als Generalunternehmerleistung. Bei Nichteinholung müssen die späteren PPP-Auftragnehmer die übertragene Maßnahme selbst ohne Inanspruchnahme von Subunternehmern ausführen, was unter Umständen zu ei-nem geringeren Kostensenkungspotenzial führt und gleichzeitig die Kosten für die Auftraggeber erhöht.

189 Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen, Verwaltungsvorschrift des Innenmi-nisteriums vom 25. November 2004 – II 330 – 175.05.000 -.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

197

Förd

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hei

ten

Wir

tsch

aftl

ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

1. Investitionen,

wenn Träger in außerge-

wöhnlicher Lage oder be-

sondere Aufgaben erfül-

len,

2. für nicht investive

Zwecke, wenn nachweis-

lich ein besonderes öffent-

liches Interesse besteht,

3. Mittel zur EFRE-

Kofinanzierung

somit

vorrangig für Aufgaben

des eigenen Wirkungs-

kreises zur Erneuerung /

Verbesserung / Erhal-

tung der kommunalen

Infrastruktur, die an-

derweitig nicht finan-

zierbar sind

Kom-

plementärfinanzierung

für bereits geförderte

Maßnahmen

1. Maßnah-

men der

lfd. Bauun-

terhaltung,

Bauneben-

kosten,

2. kommuna-

le Gesell-

schaften,

3. Maßnah-

men, die

auf Grund-

lage des

§ 16 des

MVFAG

über den

Kommuna-

len Auf-

baufonds

MV geför-

dert wer-

den

Regelfall

mind.

100.000

EUR,

Ausnah-

men (z. B.

ländlicher

Raum)

mind.

50.000

EUR

Projekt-

förderung

(Anteils-,

Festbe-

trags-

oder

Fehlbe-

darfsfi-

nan-

zierung)

Gemein-

den,

Ämter /

Landkrei-

se / kreis-

freie

Städte /

Zweck-

verbände /

privat-

rechtliche

100-ige

kommu-

nale

Gesell-

schaften

Voraussetzun-

gen:

1. im

Haushalt geplant

2. Ver-

anschlagungsreif

nach

§ 9 MVGemHVO

3. öffent-

liche Vergabe von

Aufträgen und

Folgekostennach-

weis nach 29

MVGemHVO,

4. Beach-

tung des Mit-

telstandsför-

derungsgesetzes,

5. Aus-

schreibung /

Vergabe Bauleis-

tung als Genera-

lunter-

nehmerleistun-

gen bedarf Zu-

stimmung der

Bewilligungsbe-

hörde

Angabepflicht

gegenüber drit-

ten Zuwendungs-

gebern) Eigenan-

teil anzugeben

Grund-

sätze

Sparsam-

keit und

Wirt-

schaft-

lichkeit,

Auswir-

kungen

auf Haus-

halt sind

bei Antrag

und bau-

fachliche

Prüfung

(Ange-

mes-

senheit

der Kos-

ten und

ggf. Wirt-

schaft-

lichkeit)

vorzuneh-

men

nein

Tabelle 23: Wichtige Bestandteile der Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuwei-

sungen in Mecklenburg-Vorpommern

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PPP und Förderrecht - Gutachten

198

Das Modell I ist förderfähig, wenn Erwerb gesichert;

Modell II ist nicht förderfähig;

Entsprechendes gilt für Modell III;

Modell IV ist förderfähig.

RL

für

die

G

e-

wäh

run

g

von

Son

der

bed

arfs

-

zuw

eisu

ng

en

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb Eigentum nicht aus-

drücklich verlangt

Förderung mög-

lich

Förderung nicht

möglich

Förderung nicht

möglich

Förderung mög-

lich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine

Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

grds. ja, aber im Einzel-

fall Ausnahmen zulässig

grds. anteilige

Förderung, wenn

investive und

nicht-investive

Entgeltbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

grds. Anteilige

Förderung, wenn

investive und

nicht-investive

Entgeltbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

RL trifft keine spezielle

Aussage zu Wirtschaft-

lichkeitsberechnung,

jedoch Wirtschaftlich-

keitsgrundsatz beacht-

lich, bei Antrag Prüfung

der Auswirkungen auf

den Haushalt

vom Haushalts-

recht abhängig

Vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

Vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

Ausschrei-

bung / Vergabe Bauleis-

tung als Generalunter-

nehmerleistungen

bedarf Zustimmung der

Bewilligungsbehörde,

jedoch keine weiteren

Hinweise auf Vergabe

Förderung mög-

lich, Durchfüh-

rung teilweise

erschwert

Förderung,

möglich, Durch-

führung teilwei-

se erschwert

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung nicht

möglich

Förderung nicht

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 24: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuwei-

sungen in Mecklenburg-Vorpommern

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PPP und Förderrecht - Gutachten

199

Schulsportspezifische Förderrichtlinien

Nachfolgend betrachtet werden:

Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern;

Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaues in Mecklenburg-Vorpommern.

Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern

Beide hier zu beurteilenden Richtlinien sind grundsätzlich für die Förderung von Schulsportstätten uneingeschränkt verwendbar.190 Eine in diesem Zusammenhang vormalig relevante Schulbaurichtlinie wurde außer Kraft gesetzt.191 Einschränkun-gen erfährt die Förderung lediglich (Pkt. 5.6 der Richtlinie für den Sporthallenbau192), wenn andere Mittel des Landes für denselben Zweck eingesetzt werden. Dazu zählen jedoch nicht die dargestellten Sonderbedarfzuweisungen und Mittel des Kommuna-len Aufbaufonds.

190 Vgl. Telefonat vom 11.08.2005 mit dem Referenten Herrn Widu vom Referat Sportpolitik und Fami-lienförderung der Abteilung 2 des Sozialministeriums des Landes M-V. 191 Außer-Kraft-Treten der „Schulbaurichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern“, Verwaltungs-vorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. September 2003 (MBl. BM M-V 2003. S. 326). 192 Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern, Erlass des So-zialministeriums vom 21. Mai 2002 – IX 240 – (MBl. Nr. 8/2002, S. 447).

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PP

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Instandset-

zung, Moder-

nisierung und

Umbau,

Erweiterungs-

und Ersatz-

bau von

Sporthallen

und damit im

Zusammen-

hang stehen-

de Erstaus-

stattung,

Ergänzung,

Ersatz von

Sportgroßge-

räten

Baumaßnahmen mit Gesamt-

kosten unter 50.000 EUR,

Instandhaltung, Maßnahmen,

mit denen überwiegend wirt-

schaftliche Interessen verfolgt

werden, Räume und Maß-

nahmen, die über den Bedarf

des Sportbetriebes hinausge-

hen, Aufwendungen für Ein-

lieger-

/Hausmeisterwohnungen und

Kfz-Stellplätze, Aufwendun-

gen für den Erwerb und die

Erschließung des Baugrund-

stückes, bei Sanierungsmaß-

nahmen sind die Ausgaben

nach Pkt. 5.4 nicht zuwen-

dungsfähig z.B. Gut-achten,

Baukonstruktion, Ingenieur-

leistungen

Gesamt-

kosten

über

50.000

EUR

Projektför-

derung:

Zuschuss i.

H. v. 33%

der Kosten

mit Höchst-

betragsbe-

grenzung,

bis zu 17%

Erhöhung

abhängig

vom Leis-

tungsver-

mögen und

Aufgaben-

stellung des

Trägers

Gebiets-

körper-

schaften

und deren

Zusam-

menschlüs-

se sowie

gemein-

nützige

Träger

Zuwendungsvoraus-

setzungen: Objekt

muss im Eigentum

des Zuwendungs-

empfängers stehen

bzw. dem Eigentum

gleichstehende Rech-

te vorweisen, Berück-

sichtigung der DIN

bzw. Europanormen

bei Planung und

Ausführung, bei

Sporthallenböden

Nachweis der Gütesi-

cherung bei der

Herstellung erforder-

lich, Sanierung darf

nicht mehr als 80 %

wie für Neubau

betragen

§ 44

MV-

LHO

be-

acht-

lich

nein

Tabelle 25: Wichtige Bestandteile der Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in

Mecklenburg-Vorpommern

Eine wesentliche Besonderheit der RL findet sich bei den Zuwendungsvoraussetzun-gen. So werden Förderungen an Objekte im Eigentum des Zuwendungsempfängers bzw. dem Eigentum gleichstehende Rechte (z. B. Erbbaurechte) gebunden. Vom Ei-gentum gleichstehende Rechte ausgeschlossen werden jedoch spezielle Formen des Eigentumserwerbes wie nach dem Vertrags- oder Leasingmodell mit Ausübung der Kaufoption. Zuwendungsempfänger dürfen aber nur Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie gemeinnützige Träger sein. Darunter fallen nicht private Dritte, die mit dem Bau von Sporthallen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden.

Folglich ist das Modell I für die Förderung des Baues von Sporthallen grundsätz-lich ausgeschlossen, da hier zunächst der private Partner gegen ein fortlaufendes

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PPP und Förderrecht - Gutachten

201

Entgelt unter anderem Planung und Bau übernimmt. Da nach Ablauf der vertrag-lich vereinbarten Frist geht das Eigentum am Gebäude auf die öffentliche Hand über, ist eine Förderung zulässig, wenn dieser Erwerbsvorgang dinglich gesichert ist.

Modell II ist grundsätzlich nicht förderfähig. Das Eigentum wird erst mit der Aus-übung der Kaufoption erworben. Eine Ausnahme kann nur im Falle des sog. „un-echten Leasings“ angenommen werden. Dann aber sind die Grenzen zum Modell I fließend.

Das Modell III ist nicht förderfähig.

Modell IV ist unstreitig förderfähig, da hier die öffentliche Hand stets als Eigen-tümer über die gesamte Vertragslaufzeit bleibt. Allerdings ist auch hier die Höhe der Fördersumme auf die investiven Maßnahmen begrenzt.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

202

RL

zur

Förd

e-

run

g d

es B

aues

von

Sp

ort

hal

len

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

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Eigentumserwerb Eigentum bzw. dem Eigentum

gleichstehende Rechte erforder-

lich

FFöörrddeerruunngg

mmöögglliicchh,, wweennnn

EEiiggeennttuummsseerr--

wweerrbb ddiinngglliicchh

ggeessiicchheerrtt

FFöörrddeerruunngg

nniicchhtt mmöögglliicchh

FFöörrddeerruunngg

nniicchhtt mmöögglliicchh

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage,

Verkauf grundsätzlich für Mo-

delle I bis III aufgrund der Bin-

dung der Förderung an Eigen-

tum nicht sinnvoll

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

Ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

Bewilligung setzt Beachtung

§ 44 MVLHO voraus

Förderung

möglich;

Durchführung

erschwert

Förderung

möglich;

Durchführung

erschwert

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

Auszahlung nach § 44 MVLHO Förderung

möglich;

Durchführung

erschwert

Förderung

möglich;

Durchführung

erschwert

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

nicht möglich

Förderung

nicht möglich

Förderung

möglich

Tabelle 26: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in

Mecklenburg-Vorpommern

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PPP und Förderrecht - Gutachten

203

Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaues in Mecklenburg-Vorpommern

Die Richtlinie193 erfasst mit der Förderung von Baumaßnahmen und Neubauten grundsätzlich investive Zwecke im Bereich des Sportstättenbaues.

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Form

Förd

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der

hei

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Wir

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keit

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rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Neubau, Erweite-

rung, Umbau, Mo-

dernisierung und

Instandhaltung von

Sportstätten sowie

Erstausstattung mit

Sportgeräten

Instandhal-

tungsmaß-

nahmen (Pfle-

ge, Wartung),

Aufwendun-

gen für Erwerb

und Erschlie-

ßung des Bau-

grundstückes

10.000

EUR Ge-

samtkos-

ten

Anteilsfinan-

zierung bei

Projekten in

Form eines

Zuschuss i. H. v.

bis zu 50 %,

auch höher bei

Instandset-

zungsmaß-

nahmen, bei

Großvorhaben

ab 2,5 Mio. EUR

pauschalisierte

Höchstbeträge

Gemein-

den,

Kreise,

kreisfreie

Städte

Grundstücksei-

gentum bzw. dem

Eigentum gleich-

stehende Rechte,

vorausgesetzt

wird sportfachli-

cher Bedarf,

Aufbringung der

Folgekosten muss

gewährleistet

sein

§ 44 MVLHO

für Bewilli-

gung be-

achtlich,

Antrag sind

voraussicht-

lichen Ge-

samtkosten

sowie ge-

plantes

Finanzie-

rungsmodell

vorzulegen

nein

Tabelle 27: Wichtige Bestandteile der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaues in Meck-

lenburg-Vorpommern

Aufgrund einzelner Aspekte wird die Heranziehung der Modelle I bis III unmöglich. Keine weiterführenden Hinweise trifft die RL für den Wirtschaftlichkeitsvergleich. Voraussetzung für eine Bewilligung ist die Fähigkeit des Fördermittelempfängers zur Aufbringung der Folgekosten. Die Folgekosten werden zwar bedacht, daraus ergibt sich jedoch nicht eine notwendige vergleichende, lebenszyklisch orientierte Modell-betrachtung. Es können auch weniger wirtschaftliche Formen gefördert werden, in-soweit nur die Folgekosten tragbar sind.

Das Modell I ist grundsätzlich förderfähig, wenn Erwerb dinglich gesichert;

Förderung des Modells II kommt nur bei „unechtem Leasing“ in Betracht;

Modell III ist nicht förderfähig. Miete ist kein eigentümerähnliches Recht;

193 Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaues in Mecklenburg-Vorpommern, Erlass des Sozialmi-nisteriums vom 21. Mai 2002 (-IX 240 -) (MBl. KM MV Nr. 8/2002, S. 449).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

204

Modell IV aufgrund des Eigentums der Schulträger förderfähig.

Aufgrund der Ähnlichkeit beider schulsportspezifischen Richtlinien kommt die Prü-fung ihrer PPP-Tauglichkeit zum gleichen Ergebnis.

RL

zur

Förd

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run

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es S

po

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stät

ten

-bau

es

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

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Eigentumserwerb Eigentum bzw. dem Eigentum

gleichstehende Rechte erforder-

lich

FFöörrddeerruunngg

mmöögglliicchh,, wweennnn

EErrwweerrbb ddiinngglliicchh

ggeessiicchheerrtt

FFöörrddeerruunngg ggrrddss..

nniicchhtt mmöögglliicchh

FFöörrddeerruunngg

nniicchhtt mmöögglliicchh

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

Beachtung der MVLHO bei

Bewilligung

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

Auszahlung nach § 44 MVLHO

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

grds. unmög-

lich

Förderung

nicht möglich

Förderung

möglich

Tabelle 28: PPP-Tauglichkeit nach Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaues in Mecklen-

burg-Vorpommern

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PPP und Förderrecht - Gutachten

205

Schulspezifische Förderrichtlinien

Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007

Das Land gewährt nach Maßgabe der MVIZBB194 Zuwendungen für Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau von Schulen mit ganztägigen Bildungs- und Betreu-ungsangeboten. Auf die erforderlichen Eigenmittel angerechnet werden nach Maß-gabe der jeweiligen Zweckbindung die Sonderbedarfszuweisungen des Innenminis-teriums, Mittel aus dem Kommunalen Aufbaufonds, der Kommunalen Infrastruktur-pauschale und der Städtebauförderung ebenso private Mittel (Nr. 5.1 MVIZBB). Dabei werden an die Förderung strengste Maßstäbe an Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und sparsamsten Mitteleinsatz auf Baumaßnahmen und Einrichtungen gestellt (Nr. 2.3 MVIZBB). Mit der Förderung unterstützt werden nur langfristig im Rahmen der Schulentwicklungsplanung im Bestand gesicherte Vorhaben und wenn der An-tragssteller Eigentümer des Grundstückes ist oder über ein dinglich gesichertes Nut-zungsrecht für mindestens 25 Jahre verfügt (Nr. 4.4 MVIZBB).

194 Förderung von Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau von Schulen in Ganztagsform vom 8. September 2003, Mittl.bl. BM M-V S. 315

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PPP und Förderrecht - Gutachten

206

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PP

P-E

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nu

ng

Inves-

titio-

nen

i.S.d.

VV-

IZBB

Maßnahmen,

die über den

Bedarf des

Schulbetriebes

in Ganztags-

form hinaus-

gehen, Auf-

wendungen für

Einlieger-/-

Hausmeister-

wohnungen

und Garagen,

Aufwendun-

gen für den

Grunderwerb,

Rückbau- und

Behelfsbau-

maßnahmen,

Contracting-

und Leasingge-

schäfte

mind.

50.000

EUR bei

Baumaß-

nahmen

90 v. H. der

zuwen-

dungsfähi-

gen Gesamt-

ausgaben,

pauschale

Zuwendun-

gen für

einzelne

Beschaf-

fungsge-

genstände

im Rahmen

innovativer

Projekte

kleine Bau-

und Ausstat-

tungsinvesti-

tionen bis zu

50.000 EUR

öffentliche

und freie

Träger von

vollen Halb-

tagsgrund-

schulen und

Grundschu-

len mit

festen Öff-

nungszeiten

sowie von

Schulen der

Schularten

des Sekun-

darbereiches

I

Erfüllung von Vorrausset-

zungen gem. Nr. 1 VV/VV-K

zu § 44 MVLHO, Schul-

standort muss als langfristig

gesichert gelten (abhängig

von Schulentwicklungspla-

nung) und wenn der An-

tragssteller Eigentümer des

Grundstücks ist oder ein

dinglich gesichertes Nut-

zungsrecht für mind. 25

Jahre besitzt, gerechnet ab

dem Bewilligungsjahr,

Funktions-, Raum-, Ausstat-

tungs- und Bauprogramme

müssen vor Bewilligung

schulfachlich anerkannt

sein, bei Baumaßnahmen

fachlich zuständige techni-

sche Dienststelle zu beteili-

gen, bei Vorplanung von

Baumaßnahmen über

500.000 EUR ist Landesbau-

verwaltung einzubeziehen

strenge

Maßstäbe

an Wirt-

schaftlich-

keit der

Baumaß-

nahmen

und Ein-

richtungen,

Gesamtfi-

nanzierung

muss ein-

schließlich

der Folge-

kosten

stehen

ja, bei den

nicht förder-

fähigen

Gegenstän-

den Contrac-

ting und

Leasingge-

schäfte aus-

geschlossen

Tabelle 29: Wichtige Bestandteile der MVIZBB in Mecklenburg-Vorpommern

Aufgrund der Erforderlichkeit des Eigentums bzw. eines dinglich gesicherten Nut-zungsrechtes für mindestens 25 Jahre in Verbindung mit der investiven Bindung der Mittel ergeben sich folgende Möglichkeiten bei PPP-Vorhaben.

Modell IV ist förderfähig;

Bei Modell I liegt zunächst während der Vertragslaufzeit das Eigentum in den Händen des Auftragnehmers. Erst nach Vertragsende geht an den Schulträger das Eigentum über. Neben der Erforderlichkeit des Eigentums kann jedoch mit einem

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PPP und Förderrecht - Gutachten

207

dinglich gesicherten Nutzungsrecht die Förderung trotzdem ermöglicht werden. Davon ist nachfolgend auszugehen;

Dagegen ist Modell II aufgrund der Regelung nach Nr. 5.4 MVIZBB ebenso wie Contracting auszuschließen, da eine Förderung nicht für diese Geschäfte möglich ist. Allerdings kann dem Ausschluss durch eine abweichende Entscheidung der Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissen-schaft und Kultur abgeholfen werden. Dies kann jedoch nur die investiven Ent-geltbestandteile betreffen.

Entsprechendes gilt für Modell III.

Für alle Modelle gelten jedoch eine Vielzahl an Abstimmungserfordernissen bezüg-lich der Planung und Errichtung von Baumaßnahmen, insbesondere bei größeren Vorhaben von mehr als 500.000 EUR (Nr. 4.6 MVIZBB). Hier ist die Landesbauverwal-tung frühzeitig mit einzubeziehen. Auf diese Weise kann die Landesbauverwaltung auch bei PPP-Vorhaben gerade dann mitwirken, wenn diese wie im Modell I Bauträ-ger der Leistung ist. Doch den daraus entstehenden Schwierigkeiten kann mit einem geeigneten Abstimmungsverhalten abgeholfen werden.

Mit Bezug auf die Wirtschaftlichkeit ist eine Förderung nur bei Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahmen und Einrichtungen zu gewähren (Nr. 2.3 MVIZBB). Außerdem muss die Gesamtfinanzierung des Vorhaben einschließlich der Folgekosten für den Schul-träger zu bewältigen sein (Nr. 4.7 MVIZBB). Dieser Sachverhalt jedoch bestimmt nicht zugleich, dass ein Wirtschaftlichkeitsvergleich im Rahmen des Finanzierungsmo-dells unter Einbezug der Folgekosten erfolgen muss. Es gelten die haushalterischen Regelungen.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

208

MV

IZB

B

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb vorge-

schrieben

Eigentum bzw. dinglich

gesichertes Nutzungsrecht

von mind. 25 Jahren erfor-

derlich, Leasing möglich

bei abweichender Ent-

scheidung der Bewilli-

gungsbehörde

Förderung

möglich, wenn

Erwerb gesichert

Förderung als

Ausnahme

möglich

Förderung als

Ausnahme

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel investiv ge-

bunden

Ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage zur Einbe-

ziehung von Folgekosten,

den Grundsätzen der Wirt-

schaftlichkeit und Zweck-

mäßigkeit ist bei Investiti-

on Folge zu leisten

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung als

Ausnahme

möglich

Förderung als

Ausnahme

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 30: PPP-Tauglichkeit nach der MVIZBB in Mecklenburg-Vorpommern

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PPP und Förderrecht - Gutachten

209

5.4.3 Niedersachsen

Organisation der Schulträgerschaft

Als Schule definiert werden nach § 1 Abs. 2 NSchG195 „alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen ... Unterricht ... für mindestens 12 Schülerinnen und Schü-ler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird“. Als Träger öffentli-cher Schulen kommen nach § 1 Abs. 3 NSchG in Betracht:

die Landkreise

die Gemeinden;

die Samtgemeinden;

die Zweckverbände;

die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten;

das Land.

Dabei sind Träger der Grundschulen stets die Gemeinden, die Samtgemeinden und die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten (§ 102 Abs. 1 NSchG), Schulträger für die übrigen Schulformen sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 102 Abs. 2 NSchG).

Mit ihrer Trägerschaft verbunden ist insbesondere die Verpflichtung das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (§ 101 Abs. 1 NSchG). Grundsätzlich haben sie gem. § 108 Abs. 1 NSchG die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwenigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu un-terhalten.. Außerdem sorgen sie im Rahmen ihrer Verpflichtung für die ordnungs-gemäße Unterhaltung der Schulen (§ 108 Abs. 1 S. 1 NSchG). Als Schulträger müssen sie neben der Durchführungsverantwortung auch die mit der Aufgabe verbundenen Sachkosten (§ 113 NSchG) aufbringen. Dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die das Land nicht nach §112 NschG trägt (z.B. für das Schulverwaltungspersonal und die Hausmeister).

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleich

Im Rahmen des niedersächsischen Finanzausgleichs erhalten die jeweiligen Schul-träger lediglich die ihnen vorbehaltenen pauschalen Schlüsselzuweisungen als Bei-trag zu ihren Eigenmitteln. Sie können jedoch entsprechend der kommunalen Selbst-verwaltung auch für Maßnahmen des Schulbaues eingesetzt werden. Besondere zweckgebundene Zuweisungen werden ihnen weder für den Bereich der Schulen noch der Sportstätten zur Verfügung gestellt.

195 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) i. d. F. vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 und 9 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. Nr. 29, S. 426).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

210

Schulspezifische Förderrichtlinien

Der Schulbauförderung auf Landesebene widmet sich der § 115 Abs. 1 NSchG und wird deshalb auch mit in diesem Abschnitt behandelt. Danach können bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen entsprechende Förderungen gewährt werden. Dies ge-schieht in Form von

Zuweisungen;

zinslosen Darlehen;

oder beiden.

Unter den Fördergegenstand kann neben den bereits genannten auch die Moderni-sierung von Schulanlagen fallen (§ 115 Abs. 2 NdsSchG). Generell sind bei der Förde-rung durch das Land Niedersachsen sind die Leistungsfähigkeit des Schulträgers und die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Um Zuwendungen zu beantra-gen, ist zuvor das Raumprogramm und der Vorentwurf mit einem Kostenvoran-schlag der Schulbehörde zur Genehmigung (§ 115 Abs. 5 NdsSchG) vorzulegen. Zu den Kosten kann das Kultusministerium verbindliche Richtwerte festsetzen.

Über den § 115 NdsSchG hinausgehende landesgesetzliche Förderungen im Bereich der Schulen sind nicht normiert. Dies betrifft auch den Bereich der Schulsportstätten. Zwar galt bis 2004 eine Sportförderrichtlinie, die sowohl für Vereine als auch kom-munale Gebietskörperschaften Förderungen gewährte, gegenwärtig jedoch existiert nur noch eine Förderung über das Niedersächsische Gesetz zum Lotterie- und Wett-wesen vom 15. Dezember 2000. Dieses beschränkt sich in seiner Förderung allerdings ausschließlich auf den Vereinsverbandssport und lässt keine anderweitige Nutzung zu.196

Außer dem Land gewähren überdies die Landkreise den Schulträgern im Primarbe-reich Zuwendungen i. H. v. mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukos-ten für Neu-, Umbau- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schu-lische Zwecke und für Erstausstattungen (§ 117 Abs. 1 Satz.1 Nr. 1 NSchG). Im Sekun-darbereich beträgt die Mindestzuwendung allerdings die Hälfte dieser Kosten (§ 117 Abs. 1 Nr. 2 NSchG). Damit erhalten die Schulträger einen kalkulierbaren An-spruch auf Zuwendungen i. H. d. gesetzlich verankerten Teils.

Hinzu tritt die Beteiligung der Landkreise an den sonstigen Kosten der kreisangehö-rigen Gemeinden und Samtgemeinden für Schulen der Sekundarbereiche (§ 118 Abs. 1 NSchG). Dies sind alle nicht unter § 117 fallende Kosten. Gemeinden und Samtgemeinden erhalten Zuweisungen i. H. v. mindestens 50 und höchstens 80 v. H. der Kosten. Näheres bestimmt die Verordnung des Kultusministeriums. Grundsätz-lich zählen dazu laufende Kosten des Verwaltungshaushaltes (mit dessen Wertgren-ze für Anschaffungen) wie auch Kosten, an denen sie sich nicht nach § 117 NSchG

196 Vgl. Telefonat vom 08.08.2005 mit Herrn Barowski, Ref. 35 Sport im Niedersächsischen Ministeri-um für Inneres und Sport.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

211

beteiligen. Die Verordnung vom 18. Juni 1975197 regelt im Einzelnen die zuwendungs-fähigen Kosten. Dazu zählen z. B. Kosten für das Verwaltungspersonal. Ausgenom-men werden davon jedoch ebenso wie nach § 117 NSchG jene Kosten, die nicht Be-standteil der Baukosten sind (Zinsen für Schulbaudarlehen, Tilgungsbeiträge). Als erstattungsfähige Kosten gelten nach Maßgabe der Verordnung die tatsächlich ent-standenen Baukosten gegenüber den notwendigen Baukosten. Für die Bestimmung der Mindesthöhe der Förderung wird die Höhe der Schülerzahlen angesetzt. Umso höher der Anteil der Schüler ist, desto stärker muss der entsprechende Schulträger bezuschusst werden.198

Bis 1997 waren die Zuwendungen, die die Landkreise aus der Kreisschulbaukasse ge-währt, an die Eigentümerstellung des Schulträgers gebunden. Nach § 117 Abs. 2 NSchG ist seitdem eine Gewährung von Zuwendung auch bei Leasing mit Kaufoption möglich (Kann-Regelung). Sie können für Leasingraten bzw. für den bei Wahrnehmung der Kaufoption zu entrichteten Restkaufpreis gewährt werden. Al-lerdings muss das Leasing grundsätzlich gegenüber den andernfalls aufzuwenden-den Schulbau- und Finanzierungskosten wirtschaftlicher sein. Gleiches gilt nach § 117 Abs. 3 NSchG ebenso für größere Instandsetzung von Schulen. Entsprechend der Landesvorschriften sind sie in Form von Zuweisungen oder zinslosen Darlehen oder beidem ausschüttbar. Über die Einräumung eines Erbbaurechtes auf einem Grund-stück des Schulträgers wird nun Leasing ermöglicht.199

Hier wurde dem Wunsch der kommunalen Spitzenverbände nachgekommen. Vor-aussetzung des Leasings ist jedoch nicht der zwingende Erwerb am Ende der Ver-tragslaufzeit. Als ausreichend gilt die vertragliche Erwerbsoption.200 Ursprünglich jedoch hatte der Gesetzgeber die Ausübung des Kaufs vorgesehen. Nach anschlie-ßenden Beratungen setzte sich jedoch die Auffassung durch, dass hiermit ein Schul-träger unnötig eingeschränkt wird. Entfällt die Pflicht zur Vorhaltung der Schule, muss das Leasingobjekt nicht zwangsweise erworben werden.201 Auf diese Weise soll dem haushalterischen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen werden.

Aufgrund der Regelungen im § 117 Abs. 2 NSchG werden Leasingvorhaben im Rah-men der PPP-Modelle grundsätzlich ermöglicht. Allerdings nachteilig kann sich für Schulträger, die eine solche Strategie verfolgen, auswirken, dass es sich bei dieser Zuwendungsvorschrift nur um eine Kann-Regelung handelt. Bei der eigenen Ausfüh-rung erhalten die Schulträger diese Zuwendungen stattdessen immer in Höhe der Mindestbeträge. Dieser Sachverhalt kann zu einer geringeren Berücksichtigung wirt-schaftlicherer Modelle nach PPP im Einzelfall gegenüber der Eigenvornahme führen. Darüber hinaus werden so genannte „Sale-and-lease-back-Modelle“ im Weiteren durch § 116 NSchG behindert. Hier muss der Schulträger bei der Veräußerung von Schulanlagen, die nach dem 1. Januar 1966 mit Landesmitteln gefördert worden sind,

197 GVBl. S. 218 198 Vgl. Galas/Habermalz, Schmidt (2001): Kommentar zum NSchG, § 118. 199 Vgl. Galas/Habermalz, Schmidt (2001): Kommentar zum NSchG, § 117. 200 Vgl. Woltering/Bräth (1998): Kommentar zum NSchG, § 117 Vorbemerkungen. 201 Vgl. Brockmann (2004): Kommentar zum NSchG, Nr. 4.2004, § 117, S. 3.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

212

dem Land grundsätzlich einen angemessenen Wertausgleich bezahlen. Aufgrund dieser zusätzlichen Belastung können PPP-Vorhaben erschwert werden.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Investitions-programms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 - 2007

Gem. Nr. 2.2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003-2007 (IZBB - Förder-richtlinie)202 werden für genehmigte Ganztagsschulen (§ 23 Abs. 1 NSchG) sowie Ganztagsschulzüge (§ 23 Abs. 2 NSchG) sowie Schulen mit ganztägigen Angeboten, welche die beschlossenen Kriterien der Kultusministerkonferenz erfüllen und Schu-len einschließlich angegliederter Horte sowie Kooperationsmodelle zwischen Schu-len und Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogi-schen Konzepts zur Umsetzung des Investitionsprogramms für die Jahre 2003 bis 2007 394,6 Mio. EUR als Finanzhilfen bereitgestellt.

202 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 - 2007 RdErl. d. MK v. 3.11.2003 – 205-81 005 (Nds. MBl. S. 730) - VORIS 22 410 -

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PPP und Förderrecht - Gutachten

213

rder

fäh

ige

Vo

rhab

en

Nic

ht-

Förd

erfä

hig

e

Vo

rhab

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Min

des

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Bes

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hei

ten

Wir

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aftl

ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Investitionen i. S.d.

Nr. 2.3 der IZBB-

Förderrichtlinie sind

insbesondere erfor-

derliche Neu-, Erwei-

terungs-, Um-, Sanie-

rungs- und Moderni-

sierungsbaumaß-

nahmen, der Erwerb

von Gebäuden für

schulische Zwecke,

Ausstattungsinvesti-

tionen sowie die mit

Investitionen ver-

bundenen Dienstleis-

tungen (z. B. Soft-

ware-Installation,

Geräteunterweisun-

gen). Gefördert wer-

den vornehmlich

Investitionen für

Unterrichtsräume,

Aufenthaltsräume,

Versorgungsküchen,

Speiseräume, Cafeta-

rien, Schulbibliothe-

ken, Mediotheken,

Multimedia und

Internet, Pausenhöfe

mit Spiel- und Sport-

geräten, Experimen-

tierräume (z.B. für

den naturwissen-

schaftlichen Bereich)

sowie Räume für das

praktische und musi-

Von der

Förde-

rung

ausge-

schlossen

sindPer-

sonal-,

Betriebs-

und Ver-

waltungs-

kosten (z.

B. Folge-

kosten für

Kanti-

nenper-

sonal,

Sozialpä-

dagogen,

Hausmeis-

ter) sowie

Kosten für

Grundstü-

cke und

Erschlie-

ßung

Zu-

wendu

ngen

werden

nur

bewil-

ligt,

wenn

sie

mehr

als

25.000

EUR

beträgt.

Bis zu 90 v. H. der

zuwendungsfähi-

gen Ausgaben im

Rahmen einer Pro-

jektförderung als

nicht rückzahlbare

Anteilsfinanzierung.

Die dem Land zur

Verfügungstehen-

den Fördermittel

werden nach dem

Anteil der Schüle-

rinnen und Schüler

auf die öffentlichen

allgemein bilden-

den und berufsbil-

denden Schulen

einerseits und die

allgemein bilden-

den und berufsbil-

denden Ersatzschu-

len (§148 NSchG)

andererseits verteilt,

95 v. H. der zur

Verfügung stehen-

den Fördermittel

werdenfür die För-

derung von Investi-

tionen an öffentli-

chen Schulen und 5

v. H. an sonstige

Schulen bereit ge-

stellt.

Träger von kommuna-

len öffentlichen all-

gemein bildenden

Schulen, finanzhilfe-

berechtigte Träger

allgemein bildender

Ersatzschulen i. S. v. §

149 Abs. 1 NSchG, Trä-

ger der Schulen nach §

154 NSchG, Träger der

in Nr. 2.2.3 genannten

Horte und Kooperati-

onsmodelle, Träger der

Schulen nach § 161 Abs.

3 NSchG sowie Träger

öffentlicher berufsbil-

dender Schulen und

finanzhilfeberechtigte

Träger berufsbilden-

der Ersatzschulen,

soweit die berufsbil-

denden Schulen zur

Herstellung eines

ganztägigen Angebots

allgemein bildender

Schulen gem. Nr. 2.2

beitragen

Bestätigung

des Schul-

trägers, dass

das Vorha-

ben dem Ziel

einer regio-

nal ausge-

wogenen

Verteilung

an schuli-

schen Ganz-

tagsangebo-

ten dient.

Erworbene

Ausstattun-

gen unter-

liegen einer

Zweckbin-

dungsfrist

von 4 Jahren.

Für Gebäude

gilt eine

Bindungs-

frist von 25

Jahen.

Gesamtfi-

nanzie-

rung muss

gesichert

sein, dem

Förderan-

trag ist

der Kos-

ten- und

Finanzie-

rungsplan

beizule-

gen

nein

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PPP und Förderrecht - Gutachten

214

sche Gestalten,

Sporthallen usw.,

wenn diese Einrich-

tungen im Rahmen

des pädagogischen

Konzepts für die

ganztägige Förde-

rung und Betreuung

an Schulen, an Hor-

ten sowie im Rahmen

von Kooperations-

modellen genutzt

werden. Förderfähig

sind ferner Personal-,

Verwaltungs- und

Betriebskosten, die in

unmittelbarem

Zusammenhang mit

den Investitionen

stehen (z.B. Architek-

tenhonorare, Ingeni-

eurleistungen)

Tabelle 31: Wichtige Bestandteile der NdsIZBB in Niedersachsen

Aus den einzelnen Aspekten der IZBB- Förderrichtlinie des Landes Niedersachsen er-geben sich folgende Rückschlüsse:

Das Modell I ist für eine Förderung der investiven Maßnahmen offen, wenn Er-werb gesichert;

Das Modell I ist gem. § 117 Abs. 2 NSchG förderbar, wenn eine höhere Wirtschaft-lichkeit nachgewiesen wird; es kommt nur eine Förderung von investiven Ent-geltbestandteilen in Betracht;

Grundsätzlich ist auch das Modell III förderbar, sofern investive und nicht-investive Entgeltbestandteile getrennt ausgewiesen sind und ein Wirtschaftlich-keitsnachweis vorliegt;

Generell förderfähig ist das Modell IV.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

215

IZB

B-

Förd

eru

ng

in

Nie

der

sach

-

sen

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb vorge-

schrieben

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage zur Einbe-

ziehung von Folgekosten

Wirtschaftlich-

keit muss nach-

gewiesen wer-

den

Wirtschaftlich-

keit muss nach-

gewiesen wer-

den

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussage nicht erschwert nicht erschwert

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung bei

Wirtschaftlich-

keit möglich

Förderung bei

Wirtschaftlich-

keit möglich

Förderung

möglich

Tabelle 32: PPP-Tauglichkeit nach der IZBB- Förderrichtlinie des Landes Niedersachsen

5.4.4 Nordrhein-Westfalen

Organisation der Schulträgerschaft

In § 6 Abs. 3 SchulGNRW203 werden öffentliche Schulen als „Schulen, für die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger“ zuständig ist, legaldefiniert. Nach § 78 Abs. 1 SchulGNRW sind grundsätzlich Gemeinden Träger von Schulen. Die-se Aufgabe ist als Pflichtaufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu erledigen. Erfüllen sie nach § 80 Abs. 1 SchulGNRW Schulträgeraufgaben, müssen sie ein gleichmäßiges und alle Schulformen und -arten umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot für ihren Bereich in Abstim-

203 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulGNRW) vom 15. Febru-ar 2005.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

216

mung mit der Schulentwicklungsplanung benachbarter Schulträger betreiben.

Das Bedürfnis nach Errichtung und Fortführung einer Schule besteht regelmäßig für eine Gemeinde, insoweit die Schulentwicklungsplanung in ihrem Gebiet eine Schule für erforderlich hält und die Mindestgröße gewährleistet ist (§ 78 Abs. 4 SchulGNRW). Beispielsweise müssen Grundschulen wenigstens eine Klasse pro Jahrgang haben (§ 82 Abs. 2 SchulGNRW). Dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Bei Errichtung muss diese Klassengröße für mindestens fünf Jahre gesichert sein (§ 82 Abs. 1 SchulGNRW). Als Schulträger haben sie außerdem im Rahmen des ord-nungsgemäßen Unterrichts für erforderliche Schulanlagen, Gebäude und Einrich-tungen dauerhaft zu sorgen (§ 79 Abs. 1 SchulGNRW). Entsprechend der Regelung müssen demzufolge auch die PPP-Partner für ordnungsgemäße Anlagen sorgen. Grundsätzlich ist durch die Bereitstellung erforderlicher Schulanlagen in Kooperati-on mit privaten Partnern hinsichtlich der Art und Form der Ausführung mit höheren Abstimmungserfordernissen zu rechnen. Dies gestaltet Public Private Partnerships allgemein schwieriger.

Die Schulfinanzierung ergibt sich aus den §§ 92 ff. SchulGNRW. Danach sind Schul-kosten Personal- und Sachkosten. Dazu zählen nicht Kosten für die individuelle Betreuung der Schüler (§ 91 Abs. 1 SchulGNRW). Nach der Begründung zum Entwurf des SchulGNRW folgt aus der öffentlichen Trägerschaft, dass die Schulkosten nur von öffentlichen Körperschaften getragen werden. Private sind nicht an der Schulfinan-zierung zu beteiligen. Jedoch können Private bei der Errichtung und Unterhaltung hinzugezogen werden.

Über die Finanzierung hinaus enthält das SchulGNRW eine Zuwendungsregelung. Sie stellt allerdings auf Sach- und Geldzuweisungen Dritter (§ 98 SchulGNRW) für den Schulträger bei Erfüllung seiner Aufgaben ab. Schulen dürfen beispielsweise wie nach § 99 SchulGNRW geregelt, Zuwendungen in Form von Sponsoring annehmen.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Im Rahmen des NRWGFG 2004/2005204 erhalten die Gemeinden und Gemeindever-bände allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Auf-gaben (§ 1 Abs. 2 NRWGFG 2004/2005). Auf dieser Basis bekommen die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sog. Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuer- oder Umlage-kraft bemisst. Sie können nach Maßgabe des Gesetzes selbstverantwortlich für unter-schiedliche Ausgaben eingesetzt werden.

204 Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42) – zuletzt geändert am 1. März 2005.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

217

Abbildung 12: Kostenträger bei der Schulfinanzierung in Nordrhein-Westfalen

Auf diese Weise erhalten die Gemeinden zur Erfüllung ihrer eigenen und ihnen über-tragenen Aufgaben in jedem Haushaltsjahr als Schlüsselzuweisungen 90 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangs- und Steuerkraftmess-zahl (§ 8 Abs. 1 NRWGFG 2004/2005). Für das Jahr 2005 sind dies insgesamt etwa 4.132 Mio. EUR (Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 NRWGFG 2004/2005). Für bestimmte Aufga-benkomplexe sind in den Abschnitten B und C des Gesetzes pauschalierte Zuweisun-gen vorgesehen. Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit diesem Unter-suchungsvorhaben ist die allgemeine Investitionspauschale gem. § 17 NRWGFG. Be-sonders berücksichtigt werden im Weiteren Belastungen, denen Gemeinden und Kreise durch die Trägerschaft von Schulen entstehen (§ 6 Abs. 1 NRWGFG 2004/2005). Dies erfolgt auf der Grundlage der Schulpauschale gem. § 18 NRWGFG. Entsprechen-des gilt für den Sport. Hier gilt die Sportpauschale gem. § 19 NRWGFG.

Schulkosten

Kostenträger

Personalkosten Sachkosten

alle Sachkosten (z.B. Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen SchulGNRWebäude)

(§ 92 Abs. 3 SchulGNRW)

andere Kosten

Für individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch welche die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wirdübrige

Personalkosten

(§ 92 Abs.3 SchulGNRW)

für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches und sozial-pädagogisches Personal

(§ 92 Abs.2 SchulGNRW)

Träger:

Schulträger

Träger:

Land

Träger:

Schulträger

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PPP und Förderrecht - Gutachten

218

Abbildung 13: Pauschale Zuweisungen für kommunale Investitionsmaßnahmen nach §§ 17 ff.

NRWGFG 2004/2005

Die Mittel aus der allgemeinen Investitionspauschale stehen den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei der Bewältigung ihrer Aufgaben frei zur Verfü-gung. Sie können daher auch für Investitionen im Bereich der Schulen eingesetzt werden. Ihr Gesamtumfang beträgt rund 339 Mio. EUR für 2005 (Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 NRWGFG 2004/2005). Für die Schulpauschale stehen für das Jahr 2005 (An-lage 3 zu § 4 Abs. 2 NRWGFG 2004/2005) insgesamt 460 Mio. EUR zur Verfügung. Ein-gesetzt werden dürfen sie im Rahmen des § 30 Schulverwaltungsgesetz (SchVG)205 für den Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden. Neben den gesetzlichen Formen Miete und Leasing kann die Schulpauschale auch für ande-re vertragliche Formen einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Schulraum (z. B. Pacht) eingesetzt werden.206 Bei der Verteilung der Mittel werden für das jewei-lige Haushaltsjahr bestimmte Mindestbeträge angegeben. Sie belaufen sich bei Ge-meinden, die Schulträger sind, auf 175.000 EUR/a (§ 18 Abs. 3 NRWGFG 2004/2005). Diese können demnach auch überschritten werden. Die Stadt Düsseldorf erhält bei-spielsweise als kreisfreie Stadt für das Haushaltsjahr 2005 12.907.545 EUR im Rahmen der Schulpauschale. Inwieweit diese Mittel für Unterhaltungsaufwendungen sowie Finanzierungskosten einzusetzen sind, ergibt sich aus dem Schreiben vom 17. Juni 2003 des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen zur Schulpauschale. Da-nach sind die genannten Aufwendungen unter der Berücksichtigung der Zielstel-

205 inzwischen durch SchulGNRW von 2005 ersetzt 206 Vgl. Erlass zur Pauschalen Zuweisung zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbe-reich (Schulpauschale) vom 08. Januar 2002, Az: 33 – 50.20.32 – 2125/01.

Investive Maßnahmen

§ 17 NRWGFG

Sportpauschale

§ 19 NRWGFG

Schulpauschale

§ 18 NRWGFG

Pauschale Zuweisungen

Teilweise alle Zuweisungen für den Bereich Schulen nutzbar

Investive Maßnahmen

§ 17 NRWGFG

Sportpauschale

§ 19 NRWGFG

Schulpauschale

§ 18 NRWGFG

Pauschale Zuweisungen

Teilweise alle Zuweisungen für den Bereich Schulen nutzbar

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PPP und Förderrecht - Gutachten

219

lung der Schulpauschale zum Abbau bestehender Modernisierungs- und Sanierungs-rückstände zu betrachten. Einbezogen werden damit Mittel für wertwiederherstel-lende oder –verbessernde Bauunterhaltungsmaßnahmen (z. B. Erneuerung und Er-weiterung der Installationen). Abzugrenzen ist nach dem Grund von Bauunterhal-tungsmaßnahmen (z. B. Überalterung) und nach finanziellen Volumen (keine Min-destaufwendungen).

Im Bereich der Sportpauschale bemisst sich der Gesamtbetrag der Pauschale auf 45 Mio. EUR. Dieser ist für investive kommunale Aufwendungen im Sportbereich für den Neu-, Um- und Erweiterungsbaus, die Sanierung, Modernisierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Sportstätten einzusetzen (§ 19 Abs. 1 NRWGFG 2004/2005). Je-der Gemeinde steht hierbei ein Mindestbetrag von 40.000 EUR zu. Von der Sportpau-schale erfasst werden grundsätzlich nicht Sportstätten, die ausschließlich dem Schul-sport dienen. Dies stellt der Erlass zur Sportpauschale vom 10. März 2004 mit Az.: 33-50.20.24-2280/03 klar. Jedoch können die Mittel aus der Sportpauschale auch für An-lagen, die neben den Schulsport auch Vereinssport etc. dienen, genutzt werden.207

Besondere antragsbedürftige Zuweisungen sind für den Bereich der Schulen nicht im NRWGFG des Landes normiert. Jedoch müssen bei allen zweckgebundenen Zuwei-sungen die Förderungsgrundsätze nach § 42 NRWGFG 2004/2005 beachtet werden. Dafür ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium sicherzustellen. Au-ßerdem bedürfen Förderprogramme der Zustimmung des Innenministeriums, falls sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbän-den enthalten. Bei der Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, ist zudem eine kommu-nalaufsichtliche Zustimmung durch die Bezirksregierung notwendig.

Schulspezifische Förderrichtlinien

Die nachfolgende Betrachtung entfällt, da im Land Nordrhein-Westfalen ehemals bestehende Förderrichtlinien im Bereich des Schulbaues und der schulischen Sport-stätten in die pauschalen Zuwendungen nach NRWGFG überführt wurden. Zu diesen gehört auch die ehemalige „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus“. Sie wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 außer Kraft gesetzt. Ausnahme im Sportstättenbereich bilden die Sportstättenbau-förderrichtlinien208 für herausragende Sportstätten. Danach ist eine Landesförde-rung möglich. Jedoch ist sie nicht für kommunale Sportschulstätten relevant, da sie auf die Förderung von Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport, Sport-anlagen von überregionaler Bedeutung und Sportschulen in Trägerschaft des Lan-dessportbundes NRW oder der Sportverbände abzielt. Ebenso inzwischen außer Kraft gesetzt ist die „Richtlinien über die Förderung von Schulbaumaßnahmen für öffentli-

207 Vgl. Telefonat vom 10.08.2005 mit Herrn Dieter Ehrgart des Innenministeriums NRW. 208 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien) vom 16. März 2005 des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

220

che Schulen“209,210

In Bezug auf PPP-Vorhaben können aufgrund des NRWGFG keine Einschränkungen für die verschiedenen Modelle ausgemacht werden. Es ist mit seinen pauschalierten Ansätzen vielmehr ausgesprochen PPP-freundlich angelegt. Der Regelungsgehalt betrifft weder die Förderung noch werden darin Eigentümervorbehalte für Grundstücke und Gebäude der Schulträger festgesetzt. Begrenzungen ergeben sich lediglich bei der Pflicht und Fortführung der Schulen, die an bestimmte Kriterien und Mindestgrößen anknüpfen. Diese Sachverhalte müssen bei der Anwendung von PPP-Modellen Beachtung finden und in das Vertragswerk mit einbezogen werden. Auf-grund der Abstimmung mit der Schulentwicklungsplanung etc. ist bei dem Heran-ziehen solcher Modelle in vorausschauender Sicht vorsichtig umzugehen. So kann mitunter aufgrund der Entwicklung des Schüleranteils auch die Notwendigkeit der Errichtung oder Fortführung entfallen.

Zuwendungen für Investitionen und Ausstattung in offenen Ganztagsschulen im Primärbereich

Gem. Nr. 2 NRWIZBB211 werden Maßnahmen in und an Schulen im Primärbereich, die in offene Ganztagsschulen umgewandelt werden, gefördert. Fördergegenstand sind bereits bestehende Schulen. Hier konzentriert sich die Förderung auf investive Maß-nahmen. Sie setzt voraus, dass eine Zweckbindung der Mittel gewährleistet ist.

209 Richtlinien über die Förderung von Schulbaumaßnahmen für öffentliche Schulen“ (Schulbauförde-rung –SbauF-) vom 6.Juli 1995 (GABl I 1995, S. 199). 210 Vgl. Telefonat vom 10.08.2005 mit Frau Gisela Bräu des Dezernates 49.2 Schulsport bei der Be-zirksregierung Arnsberg. 211 Zuwendungen für Investitionen und Ausstattung in offenen Ganztagsschulen im Primärbereich, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Mai 2003 (ABl. NRW S. 152).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

221

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keit

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rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Maßnahmen in und an Schulen im

Primärbereich, die zu offenen

Ganztagsschulen umgewandelt

werden,

nach Nr. 2.1 Umbau, Ausbau,

Neubau oder Erweiterung, ggf.

auch Erwerb (ohne Grundstücks-

kosten) von geeigneten Räumen

aller Arten für Unterrichts-, Spiel-,

Sport-, Aufenthalts- und Verpfle-

gungszwecke von Lehrerinnen

und Lehrern und des weiteren an

Ganztagsschulen tätigen Perso-

nals, und damit verbundene

Dienstleistungen,

nach Nr. 2.2 Ersteinrichtungen

nebst Ausstattung mit Lehr- und

Lernmitteln und damit verbunde-

ner Dienstleistungen der unter Nr.

2.1 förderfähigen Räume, nach Nr.

2.3 Renovierungen von geeigne-

ten Räumen nach Nr. 2.1 sowie

Herrichtung und Ausstattung des

Schulgrundstückes für Lern-,

Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwe-

cke einschließlich damit verbun-

dener Dienstleistungen (z. B.

Umbau von Schulhofteilen in

Schulgärten)

- - Gemein-

den,

Gemein-

dever-

bände als

öffentli-

che Schul-

träger

sowie

Träger

geneh-

migter

privater

Ersatz-

schulen

Projektförderung als

Festbetragsfinanzie-

rung bei je betreuter

Gruppe mit jeweils

mindestens 25 Schüle-

rinnen und Schülern in

Grundschulen bzw.

jeweils mind. 12 in

Sonderschulen Festbe-

trag i. H. v. bis zu

80.000 EUR für Maß-

nahmen nach Nr. 2.1,

bei Maßnahmen nach

Nr. 2.2 25.000 EUR und

Nr. 2.3 10.000 EUR für

Maßnahmen zum

tatsächlichen Ausga-

ben, max. 90 % der

tatsächlichen Gesamt-

kosten

Kooperati-

onsverein-

barung und

gemeinsa-

mes päda-

gogisches

Konzept

erforderlich,

über Zweck-

bindung des

Festbetrags

entscheidet

jeweilige

Genehmi-

gungsbe-

hörde (Be-

zirk),

Zweckbin-

dungsdauer

für Räume

und Flächen

20 Jahre und

Ausstat-

tungsge-

genstände 10

Jahre

Vorlage

eines

Kosten-

plans zu

den ein-

zelnen

Maßnah-

men

nein

Tabelle 33: Wichtige Bestandteile der NRWIZBB in Nordrhein-Westfalen

Zusammenfassung:

Aus den einzelnen Aspekten der NRWIZBB ergeben sich folgende Rückschlüsse:

Modell I ist förderbar;

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PPP und Förderrecht - Gutachten

222

Modell II ist förderbar;

Modell III ist förderbar;

Modell IV ist förderbar.

NR

WIZ

BB

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb vorge-

schrieben

Eigentum nicht verlangt,

Erwerb. Nutzungsrechte

zulässig

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

nein; Ausnahme für offene

Ganztagesschulen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage zur Einbe-

ziehung von Folgekosten

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 34: PPP-Tauglichkeit nach der NRWIZBB in Nordrhein-Westfalen

5.4.5 Rheinland-Pfalz

Organisation der Schulträgerschaft

In Rheinland-Pfalz ist die Erfüllung des Schulauftrages gemeinsame Aufgabe des Lan-des, der kommunalen Gebietskörperschaften und der freien Träger (§ 5 RhPfSchulG)212. Schulen sind „alle auf Dauer angelegten Einrichtungen...“ mit Bildungs- und Erziehungszielen und „in ihnen wird planmäßiger und systematischer Unterricht, ... erteilt“ (§ 6 Abs. 1 RhPfSchulG). Sie werden dabei als öffentliche oder private Schulen geführt (§ 22 Abs. 1 RhPfSchulG). Als öffentliche Schulen gelten dieje-nigen, die vom Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft errichtet werden (§ 22 Abs. 2 RhPfSchulG). Schulen müssen nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 RhPfSchulG ihre Angelegenheiten selbst planen, entscheiden und durchführen. Auch üben sie mit den ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln ihre wirtschaftlichen An-gelegenheiten selbständig und selbstverantwortlich aus (§ 23 Abs. 4 RhPfSchulG).

212 Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 (GVBl. 2004, Nr. 8, S. 239).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

223

Als öffentliche Schulen gelten sowohl staatliche als auch kommunale Schulen. Träger der Grund- und Hauptschulen sind die Gemeinden (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 RhPfSchulG). Trä-ger der Realschulen können zusätzlich die Landkreise sein (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 RhPfSchulG). Träger der Gymnasien und berufsbildenden Schulen sind die kreisfreien Städte und die Landkreise (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 RhPfSchulG). Schul-zentren können außerdem in der Trägerschaft der Landkreise, der kreisfreien Städte oder - unter besonderen Voraussetzungen - der Verbandsgemeinden stehen (§ 77 RhPfSchulG). Die kommunale Schulträgerschaft ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (§ 72 RhPfSchulG).

Grundsätzlich folgt die Schulträgerschaft öffentlicher Schulen gem. § 76 RhPfSchulG dem nachfolgenden Schema.

Abbildung 14: Schulträgerschaft

Darüber hinaus können die Gemeinden und die Landkreise auch berufsbildende Schulen als kommunale Schulen einrichten (§ 94 RhPfSchulG).

Bei den staatlichen Schulen stellt das Land die Lehrkräfte sowie die sonstigen päda-gogischen und technischen Fachkräfte (§ 74 Abs. 1 RhPfSchulG). Für Verwaltungs- und Hilfspersonal kommt der kommunale Schulträger auf (§ 74 Abs. 3 RhPfSchulG), ebenso wie für den Sachbedarf. Der kommunale Schulträger übernimmt die hiermit verbundenen Kosten (§ 74 Abs. 3 RhPfSchulG). Dies betrifft insbesondere die Bereit-stellung, laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und Schul-anlagen sowie die Ausstattung der Schulgebäude- und anlagen (§ 75 Abs. 2 RhPfSchulG).

Außer der Kostentragungslast konkretisiert das RhPfSchulG weitere spezielle Anfor-derungen. So auch im Bereich der Bereitstellung von Grundstücken.

Verbands- gemeinde

verbandsfreie Gemeinde

große kreis-angehörige

Stadt

kreisfreie Stadt

Grund- und Hauptschule Gymnasium/BBS

Realschule

Land-kreis

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PPP und Förderrecht - Gutachten

224

Gem. § 82 Abs. 1 RhPfSchulG haben Schulsitzgemeinden „die für schulische Zwecke erforderlichen Grundstücke dem Schulträger unentgeltlich zu übertragen und damit zusammenhängende Kosten sowie die Kosten der Erschließung nach dem BauGB und dem KAG zu übernehmen. Auf Verlangen des Schulträgers sind die Grundstücke frei von Gebäuden zu übertragen.“ Spezielle Genehmigungserfordernisse gelten ü-berdies für Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulbauten (§ 86 Abs. 1 RhPfSchulG). Sie bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Ausge-nommen sind lediglich Baumaßnahmen, die sich auf die Verwendung nicht erheb-lich auswirken. Dies bedeutet, dass die Durchführung von PPP-Vorhaben im Schul-bau nur im Konsens von Schulträger und Schulbehörde vollzogen werden kann.

Für die Förderung des Schulbaus stellt § 87 Abs. 1 RhPfSchulG den Grundsatz auf, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände vom Land Zuschüsse zu den Aufwendungen für genehmigte Schulbauten und deren Ersteinrichtung (Baukosten) erhalten, soweit sie vom zuständigen Ministerium als berücksichtigungsfähig anerkannt sind. Als Baukosten können auch angemessene Erwerbskosten anerkannt werden (§ 87 Abs. 1 S. 2 RhPfSchulG). Darüber hinaus sind die Landkreise nach § 87 Abs. 2 RhPfSchulG verpflichtet, sich mit mind. 10 v. H. der anerkannten Baukosten einer Schule zu beteiligen.

Im Weiteren wird an die Einstellung, Entlassung und anderweitige Verwendung des Verwaltungs- und Hilfspersonals durch den Schulträger die Anforderung geknüpft, dass eine solche Maßnahme im Benehmen mit der Schulleitung erfolgen muss (§ 74 Abs. 4 RhPfSchulG). Dies kann u. U. Folgen für PPP-Vorhaben haben. Soll etwa der private Partner die Unterhaltung der Schule zukünftig erfüllen (z. B. Hausmeis-terdienste), besteht kein weiterer Bedarf für eigenes Hilfspersonal zur Aufrechterhal-tung der Schule. Hier könnten gerade zu Beginn Verzögerungen durch das Erforder-nis Benehmen eintreten.

In Bezug auf den Schulsport bedarf es neben dem Schulgesetz im Weiteren auch der Betrachtung des Sportförderungsgesetzes (RhPfSportGF)213. Danach werden Sport und Spiel als öffentliche Aufgabe vom Land, den Gemeinden, den Verbandsgemein-den und den Landkreisen (§ 2 Abs. 1 RhPfSportGF) gefördert. In Anspruch genommen werden diese Fördermaßnahmen auch für Schulen. Zum Gegenstand der Förderung zählen die Planung und Errichtung solcher Anlagen. D. h., zuwendungsfähig sind ausschließlich investive Maßnahmen. Dazu gehören neben den reinen Baukosten auch die Kosten der Erschließung (§ 12 RhPfSportGF). Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten des Grunderwerbs und der Erschließung des Geländes außer-halb der Anlagen. Im Übrigen unterliegen so geförderte Anlagen einer generellen Zweckbindung. Sie „müssen wie vorgesehen verwendet und erhalten werden“ (§ 15 Abs. 1 RhPfSportGF). Nur mit entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden ist eine Nutzung für sportfremde Zwecke möglich. Dies kann u. U. für PPP nachteilig sein, wenn vom privaten Partner eine multifunktionale Nutzung des Ge-

213 Landesgesetz über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförde-rungsgesetz – SportGF) vom 9. Dezember 1974.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

225

bäudes (z. B. für Veranstaltungszwecke) vorgesehen ist.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Im Rahmen des rheinland-pfälzischen Finanzausgleichsystems erhalten die kommu-nalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe des RhPfFAG214:

allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerver-bundes (§§ 7 bis 18 RhPfFAG) und

zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes (§§ 19 bis 22 RhPfFAG).

Die allgemeinen Zuweisungen stehen den Kommunen ohne Bindungen frei zur Fi-nanzierung ihrer Aufgaben zu. Zweckgebundene Zuweisungen im Rahmen des Steuerverbundes unterliegen sachlichen Einschränkungen. Dies betrifft auch die be-sonderen Finanzierungstatbestände nach § 18 RhPfFAG. Die dort enthaltenen zweck-gebundenen Zuweisungen können zum einen nach Abs. 1 Nr. 1 für kommunale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen sowie zum anderen nach Abs. 1 Nr. 13 für kommunale Schulbauten einschließlich deren Erstausstattung genutzt werden. Sie setzen einen Eigenanteil des Empfängers voraus. Nach § 18 Abs. 2 RhPfFAG müssen die kommuna-len Körperschaften in der Lage sein, ihren Eigenanteil an den Investitionskosten so-wie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauerhafte Leistungsfähig-keit aufzubringen. Ausnahmen sind möglich, wenn Investitionen für die öffentliche Sicherheit erforderlich oder dringende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen. Für die Zuweisungen erlassen die zuständigen Ministerien Richtlinien über die Voraus-setzungen und das Verfahren der Bewilligung (§ 18 Abs. 3 RhPfFAG). Die beiden dafür erlassenen Vorschriften werden im nachfolgend näher dargestellt.

Somit ergibt sich, dass eine Einbeziehung der Folgekosten notwendig ist. Dies kann sich positiv auf die Ermittlung der jeweils wirtschaftlichsten Finanzierungsform aus-wirken. Die Betrachtung der Folgekosten schließt jedoch nicht automatisch eine Be-rechnung mit ein. So sind speziellere Vorgehensweisen darüber hinaus in den ein-zelnen haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erwarten. Aufgrund dessen können an dieser Stelle noch keine hinreichenden Folgerungen für den Wirtschaftlichkeitsver-gleich verschiedener Finanzierungsvarianten getroffen werden.

Grundsätzlich jedoch muss bei den zweckgebundenen Finanzzuweisungen insge-samt ein Betrag für die in § 18 Abs. 1 RhPfFAG enthaltenen Förderbereichen zugebil-ligt werden. Inwieweit diese Mittel bereitgestellt und ausgeschüttet werden, erfassen die spezialgesetzlichen Vorschriften. Außer den genannten Zuwendungsregelungen im Schulbereich sind aus dem RhPfFAG keine weiteren besonderen Fördermöglich-keiten ersichtlich. Jedoch können nach § 22 RhPfFAG sonstige Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften außerhalb des Steuerverbunds vom Land verfügt

214 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. 1999, S. 415), zuletzt ge-ändert am 22. Dezember 2004 (GVBl. 2004, S. 579).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

226

werden.

Schulspezifische Förderrichtlinien

Näher betrachtet werden

die Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und Förderung des Schulbaues“;

die Verwaltungsvorschrift „Förderung des Baues von Sport, Spiel- und Freizeitan-lagen.

Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und Förderung des Schulbaues“ 215

Das Land gewährt gem. § 87 RhPfSchulG i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RhPfFAG kommuna-len Gebietskörperschaften und Schulverbänden Zuwendungen zu Schulbaumaß-nahmen. Aufgrund der Beschränkung der Schulbaufördermaßnahmen auf investive Maßnahmen können PPP-Vorhaben grundsätzlich nur in diesem Umfang teilhaben. Im Weiteren unterliegen die privaten Dritten zudem gesetzlich bestimmten bau-technischen Gestaltungsanforderungen sowie Genehmigungserfordernissen. So müssen Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen überdies nach § 86 RhPfSchulG durch die Schulbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) genehmigt wer-den. Zudem prüft sie die schulorganisatorischen Voraussetzungen für die Planung der Maßnahme (Nr. 5.1 der VV).

Im Weiteren kann die Förderung nur in Anspruch genommen werden, wenn Schul-träger „im Zeitpunkt der schulbehördlichen Genehmigung Eigentümer des für die Durchführung der Schulbaumaßnahmen erforderlichen Baugrundstückes sind. Bei Vorliegen besonderer Umstände sind Ausnahmen möglich“ (Nr. 3.2 der VV). Damit beschränkt sich die Förderung der kommunalen Gebietskörperschaften auf Vorha-ben, bei denen sie Eigentümer sind. Allerdings lässt eine Ausnahmeregelung weitere Spielräume bei besonderen Umständen zu. In diesem Zusammenhang lässt sich ar-gumentieren, dass eine Ausnahme begründbar ist, wenn entsprechende PPP-Vorhaben wirtschaftlicher sind und die dauerhafte Nutzung durch den Schulträger gesichert ist. Zuwendungsempfänger jedoch bleibt weiterhin die kommunale Ge-bietskörperschaft und der Schulverband als Schulträger. Wird die VV mit Bedacht auf die Möglichkeit der Nutzung der Ausnahmeregelung ausgelegt, ist PPP möglich.

Nach Auskunft des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend sind ausnahmswei-se auch Nutzungsverhältnisse unter folgenden Voraussetzungen förderfähig216:

Den Schulen muss ein langfristiges - dinglich gesichertes - Nutzungsrecht an der Schulanlage zur Verfügung stehen.

215 Bau von Schulen und Förderung des Schulbaues, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bil-dung, Wissenschaft und Weiterbildung, Stand vom 31. Oktober 2001. 216 Abstimmungsgespräch der PPP Task Force mit Frau von Kap-herr, Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend, 10.04.2006, Mainz.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

227

Der Schulbauzuschuss wird weiterhin zu den Baukosten gewährt. Diese müssen - wie bei der konventionellen Realisierung - im Zuschussantrag angegeben wer-den.

Der vom Land an den Schulträger gewährte Zuschuss kann weitergeleitet werden, muss jedoch dazu führen, dass sich das monatliche Leistungsentgelt unmittelbar verringert. Im Verwendungsnachweis ist - wie sonst auch - nachzuweisen, dass der Zuschuss zweckentsprechend verwendet wurde.

Im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitsnachweises muss dargelegt werden, dass die Realisierung über das PPP-Modell nicht teurer als im Rahmen einer konventionel-len Beschaffung wäre.

Das Vergaberecht muss beachtet werden.

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lich geneh-

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baumaßnah-

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Um- und Er-

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bauten, Er-

werb von

Schulgebäu-

den und -

anlagen und

deren Erstein-

richtung (Bau-

kosten)

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tung der Schul-

bauten, Schul-

baumaßnah-

men, durch die

Schulraum nur

behelfsmäßig

oder nur für eine

Übergangszeit

gewonnen wird,

Bagatellfälle

Schulbau-

maßnah-

men, für

deren

Durchfüh-

rung eine

Landeszu-

wendung

nicht erfor-

derlich ist

(Bagatellfäl-

le)

Anteil der

Projektför-

derung als

Festbetrag

kommunale

Gebietskörper-

schaften,

Schulverbände,

Schulträger

gem. §§ 76,77

RhPfSchulG,

private Schul-

träger

Schulträger

muss zum Zeit-

punkt der Ge-

nehmigung

Eigentümer des

für die Durch-

führung der

Schulbaumaß-

nahme erforder-

lichen Bau-

grundstückes

sein, Ausnah-

men unter

besonderen

Umständen

möglich

Notwendige

Bauunterla-

gen nach für

den gem. Teil

I/Anlage 1 zu

§ 44 Abs. 1 VV-

LHO mit Aus-

nahme der

Wirtschaft-

lichkeitsbe-

rechnung

nein

Tabelle 35: Wichtige Bestandteile der Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und Förderung

des Schulbaues“ in Rheinland-Pfalz

Für die einzelnen Vertragsmodelle bedeutet dies:

Das Modell I ist ausnahmsweise förderfähig, wenn neben den oben genannten Voraussetzungen das vertraglich vereinbarte Anwartschaftsrecht auf Eigentums-übertragung im Grundbuch eingetragen, also dinglich gesichert ist.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

228

Das Modell II ist ebenfalls ausnahmsweise förderfähig, wenn neben den o.g. sons-tigen Voraussetzungen das Kaufoptionsrecht dinglich gesichert ist.

Das Modell III ist unter der Voraussetzung ausnahmsweise förderfähig, dass das Nutzungsrecht z.B. als Grunddienstbarkeit dinglich gesichert und somit während der gesamten Nutzungszeit einredefrei zur Verfügung steht.

Modell IV ist grundsätzlich zulässig, da hier die öffentliche Hand Eigentümer und Nutzer sogleich ist. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Investitionskosten offen gelegt werden.

VV

Bau

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l I

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del

l IV

Eigentumserwerb Eigentum für Grundstü-

cke verlangt, jedoch

Ausnahmen zulässig.

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-

back“

VV trifft dazu keine

Aussage

Fördermittel nur für

investive Maßnahmen

Ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

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investive Ent-

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getrennt ausge-

wiesen

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rung möglich,

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und nicht-

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anteilige Förde-

rung möglich,

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und nicht-

investive Ent-

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getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorien-

tierter Wirtschaftlich-

keitsvergleich

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beziehung der Folgekos-

ten

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst,

wenn Kosten feststehen

Keine Aussage vgl. aber

§ 44 HORhPf

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen

bei Subunternehmen

VV trifft dazu keine

Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 36: PPP-Tauglichkeit nach der Verwaltungsvorschrift „Bau von Schulen und Förderung

des Schulbaues“ in Rheinland-Pfalz

Daraus ergibt sich folgende Bewertung:

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PPP und Förderrecht - Gutachten

229

Ob das Modell I förderfähig ist, hängt von der Bewertung ab, ob das dinglich gesi-cherte Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung dem Eigentumsrecht selbst gleichgestellt werden kann.

Für das Modell II hängt die Förderfähigkeit davon ab, ob das dinglich gesicherte Kaufoptionsrecht dem Eigentumsrecht gleichgestellt werden kann.

Grundsätzlich nicht förderbar ist das Modell III, soweit keine Vereinbarung zum Eigentumserwerb vorgesehen ist.

Das Modell IV ist jedoch grundsätzlich möglich, da der kommunale Träger Eigen-tümer und Nutzer ist.

Ganztagesschulen

Das Ausbauprogramm für Ganztagsschulen ist in Rheinland-Pfalz bereits 2001 gestar-tet wurden. Aus dem Investitionsprogramm des Bundes entfallen für das Land insge-samt rund 198 Mio. EUR. Seine Umsetzung erfolgt dabei in zwei Stufen. Einerseits er-halten alle Ganztagsschulen in Angebotsform für kleinere Investitionen auf Antrag Pauschalzuwendungen, die von der Schulart und der Schüleranzahl abhängen (zwi-schen 50.000 EUR und 125.000 EUR). Andererseits werden größere Bauinvestitionen in Ganztagsschulen nach der Schulbauförderung mit den höchstmöglichen Sätzen gefördert. Die Förderung für Schulbauinvestitionen richtet sich auch für die Verwen-dung der Bundesmittel nach der VV „Bau von Schulen und Förderung des Schulbau-es“. Nähere Informationen dazu erteilt das Ministerium für Bildung, Frauen und Ju-gend.217

Ziel der Landesregierung ist bis zum Jahr 2006 die Bildung von mehr als 300 Ganz-tagsschulen. Bereits im Schuljahr 2005/2006 sind 304 Ganztagsschulen in Angebots-form entstanden und 58 treten noch im Schuljahr 2006/07 dazu.218

5.4.6 Saarland

Organisation der Schulträgerschaft

Nach § 38 SaarSchOG219 liegt die Schulträgerschaft für die Grundschulen bei den Ge-meinden. Demgegenüber übernehmen die Gemeindeverbände die Trägerschaft von allgemein bildenden Schulen sowie beruflichen Schulen. Das Land ist Träger der üb-rigen öffentlichen Schulen, beispielsweise der Staatlichen Meisterschulen.

Das Land trägt die Personalkosten für Lehrer und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen (§ 41 Abs. 2 SaarSchOG). Gem. § 45 Abs. 2 SaarSchOG finanzieren die Schul-

217 Vgl. http://www.ganztagsschule.rlp.de/files/pdfs/rpg_text33.pdf, recherchiert am 2.09.2005. 218 Vgl. http://www.mbfj.rlp.de/Bildung/Bildung.htm, recherchiert am 2.09.2005. 219 Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) vom 5. Mai 1965 i. d. F. vom 21. August 1996 (ABl. S. 846, ber. 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2005 (ABl. S. 687).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

230

träger stattdessen die Sachkosten für die Errichtung und Unterhaltung von Schulge-bäuden, Schulanlagen und Schuleinrichtungen sowie für die Verwaltungskosten der Schulleitung. Bei der Ausführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schu-len muss darüber hinaus der Schulträger eine Genehmigung der Schulaufsichtsbe-hörde einholen (§ 49 SaarSchOG). Zu beachten sind hier insbesondere bauaufsichtli-che Themen der SaarSchulBauR220.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Bestehen Zuwendungen außerhalb des Finanzausgleiches gelten nachfolgende Vor-aussetzungen für die Bewilligung bei Investitionen (§ 3 Abs. 2 SaarFAG). So muss die kommunale Körperschaft den Eigenanteil an Investitions- sowie Folgekosten ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit tragen können. Darüber hinaus sind die Ziele der Raumordnung und ihre Grundsätze zu beachten. Insoweit erfolgt eine in-vestive Bindung der Mittel. Sie berührt jedoch die Förderfähigkeit von PPP-Modellen nicht grundsätzlich.

Schulspezifische Förderrichtlinien

Zur Förderung des Schulbaues kommunaler Schulen stellt das Land keine eigenen Mittel zur Verfügung.221 Auch im Rahmen der Sportförderung liegen keine Förde-rungen von Schulsportanlagen vor. Bekannt ist lediglich die Förderung nach dem Sportwettengesetz222 im Saarland. Dabei fließen dem Landessportverband direkt 12,5 % der Einsätze aus Sportwetten zu, die üblicherweise in anderen Ländern in den Landeshaushalt eingehen. Insgesamt werden fünf Bereiche (Veranstaltungsförde-rung, Förderung von saarländischen Spitzenvereinen, Unterstützung des Olympia-stützpunktes und Veranstaltungsinnovation) gefördert. Damit entfallen hier zu beur-teilende Baufördergegenstände der kommunalen Schulträger. Auf diese Weise ver-bleibt lediglich die Bewertung der Förderung nach dem Förderprogramm für Ganz-tagschulen des Bundes.

Richtlinien zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007

Nach Maßgabe der Nr. 2.1SaarIZBB223 werden zum Ausbau von Ganztagsschulen In-vestitionen gefördert. Im Sinne des Investitionsprogramms gelten als Ganztagsschu-len alle freiwilligen Ganztagsschulen gemäß dem Förderprogramm „Freiwillige

220 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) vom 31. Januar 2000. 221 Vgl. Feine, Immo/Kaps, Anja/Hauschild, Uwe, Jackson, Grit (2005): Fördermittel für PPP-Projekte im öffentlichen Hochbau, Studie an der Bauhaus-Universität Weimar vom 1. Juli 2005, Fn. 166, lt. Telefoninterview mit G. Mohr, Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Saarland, 25.05.2005, S. 96 222 Gesetz über die Verwendung von Sportwetten im Saarland (Sportwettengesetz) vom 8. Juli 1951 (Amtsblatt S. 804), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2000 (Amtsblatt 2001, S. 54). 223 Richtlinien zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007 vom 10. September 2003 (Az.: B 1 – 3.8.1.0).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

231

Ganztagsschulen“ vom 28. Juni 2002 und alle Ganztagsschulen der Verordnung – Schulordnung – über die Ganztagsschule vom 18. Juli 1988 sowie alle im Ganztagsbe-trieb zu führende Schulen gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 3 des Schulordnungsgesetzes (Nr. 2.1 SaarIZBB).

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ten

Wir

tsch

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ich

keit

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rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

im Sinne der VVIZBB, zu

diesen Investitionen gehören

insb. Küchen, Cafetarien und

Speiseräume, Aufenthalts-,

Werk- und Technikräume,

Bibliotheken, PC-Räume

sowie PC- und Internetaus-

stattungen, Pausen- und

Außenbereiche mit Spiel-

und Sportgeräten, Betreu-

ungsräume und Räume für

musisches Gestalten, Sport-

hallen und Sportbereiche

Personal-,

Betriebs-

und Verwal-

tungskosten

zuwen-

dungsfä-

hig aner-

kannte

Investiti-

onskosten

, mind.

5.000 EUR

bis zu 90%

der zuwen-

dungsfähi-

gen Gesamt-

kosten

Schul-

träger

von

Ganz-

tagsschu-

len

Voraussetzung

qualifiziertes

pädagogisches

Konzept und

enge Koopera-

tion mit der

Schulleitung

Kosten- und

Finanzie-

rungsplan den

Antragsunter-

lagen beizule-

gen

nein

Tabelle 37: Wichtige Bestandteile der SaarIZBB im Saarland

PPP-Modell I ist nach Maßgabe der SaarIZBB förderfähig;

PPP-Modell II ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Nutzung gesi-chert ist; förderfähig sind nur die investiven Entgeltbestandteile;

Entsprechendes gilt für Modell III;

PPP-Modell IV ist förderfähig.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

232

Saar

IZB

B

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb Eigentum nicht aus-

drücklich verlangt

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-

back“

keine Aussage

Fördermittel nur für

investive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklusorien-

tierter Wirtschaftlich-

keitsvergleich

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst,

wenn Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

Vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen

bei Subunternehmen

keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 38: PPP-Tauglichkeit nach SaarIZBB im Saarland

5.4.7 Sachsen

Organisation der Schulträgerschaft

Als öffentliche Schulen gelten diejenigen, welche gem. § 3 Abs. 2 SächsSchulG, insbe-sondere in Trägerschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes stehen. Nach § 23 SächsSchulG224 ist die Schulträgerschaft eine wei-sungsfreie Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Somit bestimmt sich für die Kommunen lediglich das „Ob“ (Erledigung an sich) und nicht das „Wie“ (Art und Weise der Erledigung) der Aufgabenerfüllung.225 Sie sind gem.

224 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) i. d. F. v. 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 198; 20 August). 225 Vgl. Hansdieter Schmid (2000): in Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen: ergänzender

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PPP und Förderrecht - Gutachten

233

§ 21 Abs. 2 SächsSchulG dazu verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fort-zuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht. Im Rahmen ihrer Verpflichtung müssen sie für einen ordnungsgemäßen Zustand der Schulgebäude und Schulräume sorgen. Dabei unterstützt der Freistaat Sachsen die Schulträger im Rahmen der Schulbauförderung.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Überwiegend stellt der Freistaat Sachsen seinen Kommunen einen Teil aus der Fi-nanzausgleichsmasse in Form der allgemeinen (§§ 5 bis 14 SächsFAG) und investiven Schlüsselzuweisungen (§ 15 SächsFAG) zur Verfügung. Die allgemeinen Schlüsselzu-weisungen sind die bedeutendste Einnahme der Kommunen und stehen ihnen als Pauschale frei zur Verfügung.

Neben diesen sollen investive Schlüsselzuweisungen die Eigenfinanzierung von in-vestiven Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur bei Pflichtaufgaben gewährleis-ten. Dazu zählt auch der Schulhausbau. Die Mittel dienen insbesondere der Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Ein-richtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung (§ 15 Abs. 1 SächsFAG). Ihr Einsatz ist aber auch für die außerordentliche Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, ver-wendbar (§ 15 Abs. 2 SächsFAG).

Darüber hinaus erhalten die Gemeinden gem. § 16 SächsFAG einen Ausgleich für ü-bertragene Aufgaben nach Art. 85 Abs. 2 SächsVerf. Dies sind steuerkraftunabhängi-ge allgemeine Zuweisungen. Ein Sonderlastenausgleich wird zudem nur für Träger von Straßenbaulasten und Kulturlasten gewährt. Er ist somit im Falle der Schulbau-förderung nicht relevant.

Hinzu treten investive Zweckzuweisungen (§§ 23, 24 SächsFAG), die der Sanierung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur dienen sollen. Hier werden Fördermittel für infrastrukturelle Schwerpunktbereiche in Ergänzung zu entsprechenden Mittel-ansätzen für gleichartige Landesprogramme bereitgestellt.226 So gewährt der Frei-staat Sachsen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 SächsFAG den Landkreisen und kreisfreien Städ-ten eine zweckgebundene Zuweisung in Form einer Pauschale, um sie in der Wahr-nehmung ihrer Aufgabe, insbesondere der Errichtung und Unterhaltung der Schul-gebäude und Schulräume, zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Mittel besteht allerdings nicht. Einzelheiten sind in der VwV227 Pauschalierung Schulbau geregelt. Nähere Ausführungen finden sich in der nachfolgenden Tabelle.

Kommentar mit weiterführenden Vorschriften von Albrecht Quecke und Hansdieter Schmid, Berlin, Erich Schmidt, Losebl.-Ausg., 28. Lfg. II/94, § 2, Rn. 3, 4. 226 Vgl. http://www.smf.sachsen.de/sites/de/haushalt/kommunaler_finanzausgleich.html#3 227 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die pauschale zweck-gebundene Zuweisung von Fördermitteln für investive Maßnahmen des Schulbaus an Schulen (VwV investive Maßnahmen Schulbau) i. d. F. v. 21. März 2003 (SächsABl. S. 410, 24. April).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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Wir

tsch

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ich

keit

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ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Neubau,

bauliche

Erweiterung,

Umbau,

Sanierung

von Schul-

bauten

einschl.

Schulsport-

hallen und

der Schulau-

ßenanlagen

von allge-

meinbilden-

den Schulen

und Förder-

schulen

Behelfsbau-

ten, Räume,

die nicht

überwiegend

für schulische

Zwecke

genutzt

werden, den

Grundstücks-

erwerb, Kfz-

Stellplätze,

einzelne

Baumaß-

nahmen mit

einem zu-

wendungsfä-

higen Bau-

aufwand von

jeweils unter

10.000 EUR

Zuwen-

dungsfä-

higer

Bauauf-

wand bei

einzelnen

Förder-

maß-

nahmen

von

mind.

10.000

EUR

projekt-

gebunde-

ne An-

teilsfinan-

zierung,

Fördersatz

75%

Gemeinden,

Landkreise,

kommunale

Zusammen-

schlüsse und

Zweckver-

bände für

Schulen

gem. § 4 Abs.

1 Nr. 1 und 3

SächsSchulG,

die sich in

kommuna-

ler Träger-

schaft befin-

den

mit einer durchgeführten

Bedarfsermittlung muss

belegt sein, dass der

Bestand des zu fördern-

den Objektes langfristig

sichergestellt ist (Schul-

netzpläne), bei Zuwen-

dung ist eine zeitliche

Zweckbindung festzule-

gen, bei Neubau, Gene-

ralsanierung von Gebäu-

den und Gebäudeteilen

von 25 Jahren, übrige

Fälle 15 Jahre, im Weite-

ren sind besondere An-

forderungen an die bau-

liche Gestaltung zu tref-

fen, Träger von Baumaß-

nahmen, die nicht Eigen-

tümer oder Erbbaube-

rechtigte des betroffenen

Grundstückes sind, kön-

nen Zuwendungen nur

erhalten, wenn ihnen ein

Nutzungsrecht zusteht

(mind. der Zweckbin-

dung entsprechend)

ja, Wirt-

schaftlich-

keitsberech-

nung mit

Ermittlung

der Folge-

kosten gem.

der Anlage 1

(Inhalt der

Checkliste,

der dem

Zuwen-

dungsantrag

beizufügen-

den Unter-

lagen)

nein

Tabelle 39: Wichtige Bestandteile nach der VwV investive Maßnahmen Schulbau

Weiterhin können kommunale Gebietskörperschaften auf Antrag Zuweisungen zum Ausgleich von Belastungen erhalten, die zu einem außergewöhnlichen Finanzbedarf führen. Für Bedarfszuweisungen besteht kein Rechtsanspruch.228 Gem. Ab-schnitt 0 Nr. 1 b, Abschnitt II Nr. 2 a VwV Bedarfszuweisung229 i. V. m. § 22 S. 2 Nr. 2

228 Vgl. http://www.smf.sachsen.de/sites/de/haushalt/kommunaler_finanzausgleich.html#3 229 Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen über das Antrags- und Bewilligungs-verfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Ver-

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PPP und Förderrecht - Gutachten

235

SächsFAG müssen außergewöhnliche strukturelle Belastungen vorliegen. Dazu zäh-len u. a. nicht die Fehlbedarfsfinanzierungen für investive Maßnahmen, die ohne ge-sicherte Gesamtfinanzierung begonnen worden sind. D. h., es könnten ebenso in be-sonders schweren Fällen Mittel zum Ausgleich in Anspruch genommen werden. Ab-schließend werden in der nachfolgenden Tabelle, die für den Schulträger in Frage kommenden Finanzmittel aus dem SächsFAG transparent dargestellt.

Aufteilung SächsFAG Geeignetheit für Schule Weitere Vorschriften

Allgemeine Schlüsselzuwei-

sungen §§ 5 bis 14 Ja

Investive Schlüsselzuweisun-

gen § 15 Ja

Ausgleich für übertragene

Aufgaben § 16 Ja

Zweckzuweisungen zur Förde-

rung von kommunalen Investi-

tionen beim Schulhausbau

§ 23 Ja VwV investive Maßnahmen

Schulbau

Tabelle 40: Aufteilung über den SächsFAG im Freistaat Sachsen

Die Tauglichkeit der verschiedenen PPP-Modelle im Rahmen der Weitergabe von Mitteln, die aus dem SächsFAG stammen, bestimmt sich im Weiteren auch nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. Ihre Beachtung obliegt den Ge-meinden und wird im Rahmen der Kommunalaufsicht überprüft. Dafür einschlägig ist im kommunalen Haushaltsrecht § 10 Abs. 2 KomHVO. Er erfasst speziell Investiti-onsfördermaßnahmen. Verboten sind unzulässige Subventionen (§ 72 Abs. 1 S. 2 SächsGemO).

Zu beachten gilt hier jedoch der Sachverhalt, dass gem. Nr.III VwV investive Maß-nahmen Schulbau Zuwendungsempfänger die Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse und Zweckverbände für Schulen sind, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden. In diesem Rahmen erhalten sie als Träger von Baumaßnah-men nach Nr. IV.3 VwV investive Maßnahmen Schulbau nur eine Förderung, wenn sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstückes sind oder ih-nen ein Nutzungsrecht von mindestens der Dauer der Zweckbindung zusteht. Sie beläuft sich bei Grundstücken einschließlich Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten auf mindestens 25 Jahre.

Folglich ergeben sich für die Modelle folgende Konsequenzen:

Modell I ist in Bezug auf investive Maßnahmen förderfähig, wenn Zweckbindung gesichert;

wendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach dem Finanz-ausgleichsgesetz, Az.: 23-FV 6070-6/130-312 vom 25. April 2003 (SächsAbl. SDr.S. S. 101, 31. Mai).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

236

Modell II ist förderfähig, wenn investive und nicht-investive Entgeltbestandteile getrennt ausgewiesen und Nutzungsrechte auf 25 Jahre gesichert;

Gleiches trifft auf Modell III zu;

Modell IV ist förderfähig.

Vw

V

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb

vorgeschrieben

Fördermittelempfän-

ger müssen Träger der

Baumaßnahmen sein,

Eigentum, Erbbaurecht

bzw. Nutzungsrecht für

Zweckbindungsdauer

von 25 Jahren erforder-

lich

Förderung

möglich, wenn

Erwerb gesichert

Förderung

möglich, wenn

Nutzungsrecht

über 25 Jahre

Förderung

möglich, wenn

Nutzungsrecht

über 25 Jahre

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-

back“

keine Regelung

Fördermittel nur für

investive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein Lebenszyklus-

orientierter Wirtschaft-

lichkeitsvergleich

Wirtschaftlichkeitsbe-

rechnung mit Ermitt-

lung der Folgekosten

Haushaltsmittel erst,

wenn Kosten feststehen

keine Aussage

Vergabebestimmun-

gen bei Subunterneh-

men

VwV trifft dazu keine

Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 41: PPP-Tauglichkeit nach der VwV investive Maßnahmen Schulbau in Sachsen

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PPP und Förderrecht - Gutachten

237

Schulspezifische Förderrichtlinien

Nachfolgend betrachtet werden

Förderrichtlinie des SMK zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus,

Richtlinie des SMK für die Sportförderung,

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“.

Förderrichtlinie des SMK zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus

Nach Maßgabe der Föri SHB230 können die Kommunen zusätzlich noch zweckgebun-dene Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaues in Anspruch nehmen. Dafür stehen Mittel aus dem Einzelplan 05 des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus bereit. Im Jahre 2004 betrugen sie für den Schulhaus-bau 40,5 Mio. EUR.231

230 Förderrichtlinie des SMK zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maß-nahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB -) i. d. F. v. 14. November 2002, Az. SSB-6442.00/1049/24. 231 Vgl. Freistaat Sachsen, Haushaltsplan 2003/2004, Einzelplan 05, S. 10; http://www.sachsen.de./de/bf/staatsregierung/ministerien/smf/haushalt/haushaltsplaene/haushaltsplan_2003_2004/files/einzelplan_05_2003_2004.pdf.

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Wir

tsch

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ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Neubau, bauliche Er-

weiterung, Umbau von

Schulgebäuden einschl.

Schulsporthalten, Er-

werb und Umbau von

Gebäuden zur Gewin-

nung von Schulräumen

und Schulsporthallen,

soweit diese Baumaß-

nahmen unter der

Berücksichtigung des

Schulraums und der

voraussichtlichen Ent-

wicklung der Schüler-

zahlen erforderlich ist,

Sanierung von Schulge-

bäuden einschließlich

Schulsporthallen, Er-

richtung und Sanierung

von Schul- und Schul-

sport-Außenanlagen

einzelne

Baumaß-

nahmen

mit einem

zuschuss-

fähigen

Bauauf-

wand von

jeweils

mind.

25.000

EUR

Berufsbildende

Schulen und

Förderschulen

75%, Gymna-

sien und Mit-

telschulen

nach Bedeu-

tung zwischen

50% und 75%,

Grundschulen

50% (als Pro-

jektförderung)

Projekt-

gebunde-

ne An-

teilsfinan-

zierung

Gemein-

de, Land-

kreise,

kommu-

nale

Zusam-

menschlü

sse,

Zweck-

verbände,

freie

Träger für

Schulen

Bewilligungsvorausset-

zungen gem. der Vorl.

VwV zu § 44 SäHO, Träger

von Baumaßnahmen, die

nicht Eigentümer oder

Erbbauberechtigte des

betroffenen Grundstückes

sind, können Zuwendun-

gen nur halten, wenn

ihnen ein Nutzungsrecht)

von mind. der Dauer der

Zweckbindung zusteht,

bei Zuwendungen ist eine

zeitliche Zweckbindung

festzulegen, bei Grundstü-

cken einschl. Gebäuden

und grundstücksgleichen

Rechten mind. 25 Jahre

nach

LHO

nein

Tabelle 42: Wichtige Bestandteile der Föri SHB in Sachsen

Aus den Einzelheiten der Föri SHB ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für PPP. Jedoch zu beachten gilt, dass wie schon bei der VV investive Maßnahmen des Schul-baues nach Nr. IV.1 Föri SHB für den Träger von Baumaßnahmen, spezielle Vorausset-zungen für den Erhalt von Fördermitteln gelten.

Modell I ist förderfähig;

Modell II ist nur förderfähig, wenn ein der Zweckbindung entsprechendes Nut-zungsrecht;

Gleiches trifft auf Modell III zu;

Modell IV ist förderfähig.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

239

Föri

SH

B

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb Fördermittelempfänger

müssen Träger der Bau-

maßnahmen sein, dann

Eigentum, Erbbaurecht

bzw. Nutzungsrecht für

Zweckbindungsdauer von

25 Jahren erforderlich

Förderung

möglich

Förderung

möglich, wenn

langfristiges

Nutzungsrecht

Förderung

möglich, wenn

langfristiges

Nutzungsrecht

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-

back“

FöRi SHB trifft dazu keine

Aussage

Fördermittel nur für

investive Maßnah-

men

Ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebenszyklus-

orientierter Wirt-

schaftlichkeits-

vergleich

keine Aussage

Haushaltsmittel erst,

wenn Kosten festste-

hen

keine Aussage

Vergabebestimmun-

gen bei Subunter-

nehmen

keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 43: PPP-Tauglichkeit nach FöriSHB in Sachsen

Page 240: Gutachten „PPP und Förderrecht“ - web43.d2-1066.ncsrv.deweb43.d2-1066.ncsrv.de/1-07/bmvbs-ppp-gutachten-foerderrecht-12-2006.pdf · PPP und Förderrecht - Gutachten 2 Eine zentrale

PPP und Förderrecht - Gutachten

240

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“

In Sachsen wird auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bun-desrepublik Deutschland und den Ländern zum Investitionsprogramm „Zukunft Bil-dung und Betreuung“ 2003 - 2007 der Ausbau von Schulen zu Ganztagsschulen und die Einrichtung von Ganztagsangeboten nach Maßgabe der Förderrichtlinie Säch-sIZBB232 gefördert. Der auf das Land entfallende Anteil der Finanzhilfen des Bundes beträgt 2003 15,0 Mio. EUR, 2004 bis 2006 50,1 Mio. EUR und 2007 35,1 Mio. EUR.

232 Förderrichtlinie des SMK zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" (Förderrichtlinie IZBuB – Föri IZBuB) vom 2. September 2003

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PPP und Förderrecht - Gutachten

241

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Min

des

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Wir

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keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

im Sinne der

VVIZBB, insbeson-

dere erforderliche

Neu-, Aus- und

Umbauten, Reno-

vierungsarbeiten,

Ausstattungsinves-

titionen,

Neubauten nur

zuwendungsfähig,

wenn sie wirt-

schaftlicher als

andere Maßnah-

men (Generalsa-

nierung) sind, d.h.

wenn andere

Kosten 75 v. H. der

Neubaukosten

übersteigen

Behelfsbau-

ten, Grund-

stückser-

werb, Kfz-

Stellplätze,

Wohnungen

(z. B. Haus-

meister-

wohnungen)

für ein-

zelne

Baumaß-

nahmen

zuschuss-

fähiger

Bauauf-

wand von

jeweils

mehr als

10.000

EUR, bei

Ausstat-

tungsaus-

gaben

mind.

5.000 EUR

bis zu 90%

der zuwen-

dungsfähi-

gen Investi-

tionsausga-

ben, bei

Neubauten

und Gene-

ralsanierun-

gen nur bis

zu 75%

Gemeinden,

kreisfreie

Städte,

Landkreise

und Zweck-

verbände als

Träger von

allgemein

bildenden

Schu-

len / Förders

chulen gem.

§ 4 SächsS-

chulG sowie

freie Träger

entspre-

chender

genehmig-

ter Ersatz-

schulen

gem.

§ 14 Sächs-

FrTrSchulG

Voraussetzung geneh-

migtes pädagogisches

Konzept für das Ganz-

tagsangebot, Bewilligung

nach SächsLHO, Zweck-

bindungsdauer für

Grundstücke einschließ-

lich Gebäude und grund-

stücksgleiche Rechte

25 Jahre bzw. 10 Jahre für

andere Fördergegens-

tände, mittels Bedarfser-

mittlung muss langfristi-

ger Bestand belegt wer-

den (Schulnetzplan und,

Genehmigungsbescheid,

aktuelle Anmeldeverhal-

ten), Zuwendungsträger

muss Bestätigung einho-

len, dass Zuwendungs-

voraussetzungen nach

IV1,3 erfüllt sind, das

Vorhaben nach pädago-

gischer Konzeption als

Bereitstellung oder Wei-

terentwicklung eines

Ganztagsangebotes

einzuordnen ist, Gesamt-

finanzierung gesichert,

ab 2.500.000 EUR landes-

planerische Stellung-

nahme der höheren

Raumordnungsbehörde

erforderlich

bei Bewilli-

gung

SächsLHO,

sonst muss

Bauaufwand

im Rahmen

einer wirt-

schaftlichen

und zweck-

mäßigen

Planung

stehen,

Regierungs-

präsidium

prüft kom-

munalrecht-

lichen Krite-

rien der

Vorhaben

nein

Tabelle 44: Wichtige Bestandteile der SächsIZBB in Sachsen

Page 242: Gutachten „PPP und Förderrecht“ - web43.d2-1066.ncsrv.deweb43.d2-1066.ncsrv.de/1-07/bmvbs-ppp-gutachten-foerderrecht-12-2006.pdf · PPP und Förderrecht - Gutachten 2 Eine zentrale

PPP und Förderrecht - Gutachten

242

Für geplante Maßnahmen muss die Gesamtfinanzierung grundsätzlich nach VI.2.b SächsIZBB gesichert sein. Dafür ist die Gesamtmaßnahme im Haushalt einzu-stellen bzw. wird eine gemeindewirtschaftliche Prüfung vorgenommen. Dies trifft jedoch keine Aussage über die wirtschaftlichste Finanzierungsform. Sie bestimmt sich nach den haushalterischen Vorschriften.

Nach Nr. IV.1 SächsIZBB dürfen die Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtige des betroffenen Grundstückes sind, Zuwendungen nur erhal-ten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, das mindestens der Zweckbindungs-dauer entspricht. Die selbige Vorgehensweise wurde bereits bei der VwV investive Maßnahmen Schulbau und der Föri SHB angewandt, was auch hier zum folgenden Ergebnis führt:

Modell I ist förderbar;

Modell II ist aufgrund der investiven Bindung der Mittel nur förderbar, wenn in-vestive und nicht-investive Entgeltbestanteile getrennt ausgewiesen und langfris-tiges Nutzungsrecht gesichert;

Gleiches trifft auf Modell III zu;

Modell IV ist förderfähig.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

243

Säch

sIZB

B

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb

erforderlich

Fördermittelempfänger

müssen Träger der Bau-

maßnahmen sein, dann

Eigentum, Erbbaurecht

bzw. Nutzungsrecht für

Zweckbindungsdauer von

25 Jahren erforderlich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-

back“

RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für

investive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

Kein lebensorientierter

Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

positive gemeindewirt-

schaftliche Stellungnahme,

u. a. Betreibungs- und Fol-

gekosten bei Erweiterungs-

und Neubaumaßnahmen zu

bestimmen

Haushaltsmittel erst,

wenn Kosten feststehen

öffentliche Antragssteller

müssen Vorhaben

gem. § 10 Abs. 3

SächsKomHVO im Haus-

haltsplan veranschlagen

Vergabebestimmungen

bei Subunternehmen

Hinweis auf Gültigkeit der

allgemeinen Vergaberege-

lungen

Förderung

möglich, Durch-

führung er-

schwert

Förderung

möglich, Durch-

führung er-

schwert

Förderung

möglich, Durch-

führung er-

schwert

Förderung

möglich; Durch-

führung er-

schwert

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 45: PPP-Tauglichkeit nach SächsIZBB in Sachsen

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PPP und Förderrecht - Gutachten

244

5.4.8 Sachsen-Anhalt

Organisation der Schulträgerschaft

Nach § 65 LSASchulG233 sind die Schulträger der Grundschulen die Gemeinden und aller anderen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte. Aufgrund ihres gesetzli-chen Auftrages haben sie für das Vorhalten des Schulangebotes und der Schulanla-gen zu sorgen (§ 64 Abs. 1 LSASchulG). Empfehlungen zum Umfang und Ausstattung der Schulgrundstücke und Schulanlagen sowie über die Errichtung der Schulanlagen kann die oberste Schulbehörde erlassen (§ 64 Abs. 4 LSASchulG).

Gem. § 70 Abs. 1 LSASchulG sind die Schulträger zur Übernahme der Sachkosten ver-pflichtet. Dagegen übernimmt das Land die Personalkosten für Lehrer und Lehrerin-nen (§ 69 LSASchulG) und kann im Zuge der Förderung des Schulbaus weitere Zu-wendungen gewähren (§ 73 LSASchulG). Nach Maßgabe des Landeshaushaltes erhal-ten die Schulträger Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zu Sanie-rungsmaßnahmen, zum Erwerb von Gebäuden sowie zur Erstausstattung. Ebenso kann gem. § 74 Abs. 1 LSASchulG der Landkreis sich an diesen Maßnahmen beteiligen. Somit liegt hier ein zweigestuftes Fördersystem mit der möglichen Beteiligung des Landes bzw. des Landkreises vor. Will der Landkreis Mittel gewähren, kann er nach § 74 Abs. 2 LSASchulG eine Kreisschulbaukasse errichten. Aus diesem zweckgebun-denen Sondervermögen wird die Zuwendung als Zuschuss oder zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt. Zu den nach § 74 LSASchulG nicht berücksichtigungsfähigen Kosten haben die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden für Sekundarstufen 70 v. H. als Zuschuss zuzuweisen.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Nach § 2 Abs. 1 LSAFAG234 stellt das Land den Kommunen im Rahmen des Finanzaus-gleichs allgemeine Finanzzuweisungen sowie aufgabengebundene Sonderzuwei-sungen zur Verfügung. Die allgemeinen Zuweisungen dienen zur Stärkung der kommunalen Finanzkraft. Sie stehen den Kommunen frei zur Verwendung (§ 5 Abs. 1 LSAFAG) und bieten sich zum Einsatz für PPP-Vorhaben unter Vorbehalt des Haushaltsrechtes an. Im Zusammenhang mit den Sonderzuweisungen dürften nur

a.) die Investitionshilfen (§ 11 a LSAFAG);

b.) der Ausgleichsstock (§ 12 LSAFAG);

für den Schulbau in Frage kommen.

a.) Investitionshilfen stehen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur zur Verfügung. Schulbauten einschließlich schulischer Sportstätten sind dazu zu zählen.

233 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 27. August 1996, zuletzt geändert am 27. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 42). 234 Finanzausgleichsgesetz (FAG) i. d. F. v. 21. Dezember 2004, zuletzt geändert am 22. Dezember 2004.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

245

Gehen die Mittel aus der Förderung ein, sind sie dem Vermögenshaushalt zuzufüh-ren. Sie werden pauschaliert nach Einwohnerzahl und Fläche an Städte, kreisangehö-rige Gemeinden und Landkreise verteilt. Auf diese Weise erhalten sie insgesamt 12 v. H. der gesamten Finanzausgleichsmasse des Landes (§ 4 Nr. 4 LSAFAG). Die Mittel können danach grundsätzlich für PPP-Vorhaben in der Form der I und IV verwendet werden. Das Mietmodell (Modell III) scheidet aus. Die Zuweisung zum Vermögens-haushalt steht gleichermaßen dem Leasingmodell (Modell II) mit einem optionalen Ankauf entgegen.

b.) In Bezug auf die Bedarfzuweisungen „Sonderstock“ beträgt der Anteil 2,5 v. H. der gesamten Ausgleichsmasse (§ 4 Nr. 5 LSAFAG). Sie werden den Kommunen zur Milde-rung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haus-halt nach Antrag gewährt. Als Notlage definiert wird „der Fall, dass die Einnahme-möglichkeiten einer Kommune zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabenver-pflichtungen nicht ausreichen“ (§ 12 Abs. 4 LSAFAG). Dazu sind auch Ausgaben im Rahmen der Pflichtaufgabe Schule zu zählen. Nach Maßgabe des Gesetzes sind keine weiteren Voraussetzungen an die Inanspruchnahme geknüpft. Es gelten die sonsti-gen haushaltsrechtlichen Vorschriften für eine Bewilligung. Demnach dürften nicht nur die PPP-Modelle I und IV, sondern auch die Modelle II und III über den Aus-gleichsstock realisierbar sein.

Schulspezifische Förderrichtlinien

Nachfolgend betrachtet werden die

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schulbaus;

Richtlinie zur Umsetzung des Sonderprogramms des Bundes Investitionspro-gramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007 (IZBB) an Schulen in kom-munaler und freier Trägerschaft im Land Sachsen-Anhalt.

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schul-baus

Gegenstand der Förderung waren zunächst der Neu-, Umbau und Erweiterungs-maßnahmen für Schulen und Schulsportstätten im Rahmen der schulischen Anlagen sowie erforderliche Bauunterhaltungsmaßnahmen, Erstausstattung und Schaffung von Schulsportstätten (Nr. 2.1 LSASchulBauFR235). Sie wurden nach Maßgabe der RL i. V. m. § 73 LSASchulG gewährt und umfassten darauf aufbauend nur investive För-derzwecke. Nach Auskunft des Landes Sachsen-Anhalt hat das Land die Unterstüt-zung der Schulbauträger bei Schulbaumaßnahmen eingestellt (Kabinettsbeschluss vom Dezember 2001).

235 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schulbaus, RdErl. des MK vom 18.5.1994 – 22.1-81341.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

246

ggg

Richtlinie zur Umsetzung des Sonderprogramms des Bundes Investitionspro-gramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007 (IZBB) an Schulen in kommunaler und freier Trägerschaft im Land Sachsen-Anhalt

Alle dem Land zur Verfügung stehenden Mittel wurden in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben. Eine Antragstellung ist daher nicht mehr möglich. Gem. Pkt. 4.3 LSAIZBB236 wurden neben der Förderung nach der VVIZBB Förder-schwerpunkte im Land Sachsen-Anhalt festgelegt. Sie betreffen insbesondere die Se-kundarschulen als auch Grundschulen in Kooperation mit verschiedenen Formen der Hortbetreuung. Augenmerk liegt hier z. B. auf der Förderung der Schulen in sozi-alen Brennpunkten.

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ten

Wir

tsch

aftl

ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

im Sinne der

VVIZBB,

insbesondere

Investitionen

in Aufent-

haltsräume,

Pausenhöfe,

Arbeitsräume

für Lehrkräfte

und sonstige

Einrichtun-

gen, die der

ganztägigen

Betreuung

Auf-

wendun

gen für

betreu-

endes

Personal

sowie

Betriebs-

und

Verwal-

tungsko

sten

mindestens

50.000 EUR

förderfähigen

Aufwendun-

gen des Pro-

jektes

90% der

förderfä-

higen

Aufwen-

dungen,

Anteils-

finanzie-

rung zur

Projekt-

förde-

rung

Träger von

Schulen in

kommunaler

Trägerschaft

und Träger von

genehmigten

und anerkann-

ten Ersatzschu-

len, Träger von

Horten und

Träger von

Einrichtungen

der Jugendhilfe

(vorausgesetzt

Qualität der pädagogi-

schen Konzepte der Ein-

zelprojekte Grundlage der

Förderung, Bestand des

Schulstandortes muss im

Schulentwicklungsplan

gesichert sein, zunächst

Anträge der Schulträger,

ausgenommen kreisfreie

Städte, dem Landkreis bzw.

kreisfreien Stadt zuerst

zuzuleiten, stellen Prioritä-

tenliste auf, die Vorstel-

lung der Planungsträger

bei Planung und

Durchführung

der Maßnahme

Wirtschaftlich-

keit nach LSAL-

HO einzuhalten,

laut Antrag muss

sich das Gebäu-

de im Eigentum

des Antragsstel-

lers befinden

oder ist

angemie-

tet/gepachtet

nei

n

236 Richtlinie zur Umsetzung des Sonderprogramms des Bundes Investitionsprogramm "Zukunft Bil-dung und Betreuung" 2003 - 2007 (IZBB) an Schulen in kommunaler und freier Trägerschaft im Land Sachsen-Anhalt vom 01.01.2003

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PPP und Förderrecht - Gutachten

247

dienen Gemeinnützig-

keit), für Landes-

schulen gilt

gesondertes

Verfahren

waren dem Kultusministe-

rium bis 31. Dezember

2003 vorzulegen, dieses

übermittelt Bewilligungs-

bescheide über die Pla-

nungsträger der Schul-

entwicklungsplanung an

die Schulträger, Zweck-

bindung für Räume bzw.

Flächen von 15 Jahren,

Ausstattungsgegenstände

5 Jahre

Tabelle 46: Wichtige Bestandteile der LSAIZBB in Sachsen-Anhalt

Gem. Pkt. 7.3.e LSAIZBB muss der Träger für den Fall, dass sich das genutzte Gebäude bzw. das betreffende Grundstück nicht im Eigentum des Trägers befindet, einen Miet- bzw. Pachtvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren nachweisen. Sie ent-spricht der sonstigen Zweckbindungsdauer von geschaffenen Räumen bzw. Flächen nach Pkt. 4.4 LSAIZBB. Dafür müssen sie im Zuge der Beibringung der Antragsunter-lagen nach Pkt. 7 der Anlage zur Vorschrift einen Nachweis erbringen. Daraus erge-ben sich folgende Möglichkeiten bei der Bezuschussung:

Modell I ist förderfähig, wenn langfristiges Nutzungsrecht bzw. Erwerb gesichert;

Modell II ist in Bezug auf die investiven Entgeltbestandteile förderfähig, wenn Nutzungsrecht langfristig gesichert;

Entsprechendes gilt für Modell III;

Modell VI ist förderfähig.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

248

Ric

htl

inie

üb

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Gew

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vo

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Zuw

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gen

zu

r

Förd

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Spo

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ätte

nb

aus

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb Eigentum bzw. Miete/Pacht von

mind. 15 Jahren verlangt

FFöörrddeerruunngg

mmöögglliicchh

FFöörrddeerruunngg

mmöögglliicchh

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

Ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage zur Einbeziehung

von Folgekosten vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

keine Aussage, nur zu Bauleis-

tungen: VOB, VOL beachtlich

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 47: PPP-Tauglichkeit nach der LSAIZBB in Sachsen-Anhalt

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PPP und Förderrecht - Gutachten

249

5.4.9 Schleswig-Holstein

Organisation der Schulträgerschaft

Nach § 2 Abs. 2 SlHSchulG237 sind öffentliche Schulträger Land, Kreise, Gemeinden oder nach diesem Gesetz bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Grundsätzlich bewältigen die Schulträger ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung (§ 52 SlHSchulG). Dabei wirken sie mit dem Land zusam-men. Die Errichtung, Änderung und Auflösung bedarf der Genehmigung der Schul-aufsichtsbehörde (§ 57 Abs. 2 SlHSchulG).

Die Schulträger haben nach Maßgabe des Gesetzes die Schulgebäude und -anlagen zu planen und zu bauen (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 SlHSchulG). Damit ist allerdings nicht zwingend verbunden, dass sie auch Eigentümer der Schulgrundstücke und -gebäude sein müssen.

Für die in § 53 Abs. 1 SlHSchulG genannten Kosten verpflichtet das SlHSchulG die Schulträger. Dazu zählen insbesondere laufende Kosten des Sachbedarfes sowie Kos-ten der Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und -anlagen (§ 53 Abs. 2 SlHSchulG). Das Land trägt Kosten für die Lehrkräfte an öffentlichen Schu-len (§ 85 Abs. 1 SlHSchulG).

Die Schulträger werden durch die Gewährung von Zuwendungen unterstützt. Dies erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes auf der Ebene des Landes (§ 78 SlHSchulG) als auch der Kreise (§ 79 SlHSchulG). Zuwendungsfähig sind Baukosten. Dazu wurden seitens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Richtli-nien erlassen. Auf ihrer Grundlage stellt der Kreis für die Bemessung der Zuschüsse die förderfähigen Gesamtbaukosten fest und erkennt das Baubedürfnis an.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Der kommunale Finanzausgleich erfolgt in Schleswig-Holstein auf der Basis von Schlüssel- und Zweckzuweisungen nach dem SlHFAG238. Um den Investitionsbedarf von Schulträgern zu bewältigen, stehen ihnen

Zuwendungen des Kommunalen Investitionsfonds (§ 19 SlHFAG);

Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds (§ 21 SlHFAG);

zur Verfügung.

Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds

Im Zusammenhang mit dem Kommunalen Investitionsfonds nach § 19 SlHFAG wur-

237 Schulgesetz – SchulG vom 2. August 1990, Gl.-Nr.: 223-9 (GVBl. Schl.-H. 1990 S. 451). 238 Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz – FAG -) vom 4. Februar 1999 Gl.-Nr.: 6030-1 (GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 47).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

250

de das KIF-Sonderprogramm Schulbau aufgelegt. Sein Fördervolumen beträgt für 2001 bis 2005 bis zu 25,56 Mio. EUR und in 2006 und 2007 jeweils 12,5 Mio. EUR.239

Dieses fällt unter die allgemeine Fördervorschrift Richtlinien zum Kommunalen In-vestitionsfonds240. Danach können Darlehen und Zuschüsse zur Teilfinanzierung des kommunalen Eigenanteils oder zur Zwischenfinanzierung bewilligt werden. Voraus-setzung dafür ist allerdings, dass die Maßnahme im Investitionsprogramm nach § 83 Abs. 2 Satz 2 SlHGO enthalten ist (Nr. 1.2 der RL). In diesem Zusammenhang muss im Rahmen der Prüfung der Finanzierbarkeit auch auf die Folgekosten eingegangen werden.

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kom-

munale

Infra-

struktur

maßnah

men

Kranken-

häuser,

sonstige

kommuna-

le Einrich-

tungen des

Gesund-

heitswesens

und Pflege-

dienstes,

öffentli-

chen Nah-

verkehrs

sowie Kraft-

werksanla-

gen zur

Energie

und Wär-

meversor-

gung

Darlehen

im Einzel-

fall mind.

80.000 EUR,

Zuschüsse

mit Förder-

antrag von

mind.

50.000 EUR

Darlehen und

Zuschüsse bis zu

75 % der Gesamt-

kosten, bei Städte-

baufördermaß-

nahmen 70 %, bei

Darlehen von

Schulbaumaß-

nahmen, insbe-

sondere Sanierung

von Schulen wird

Darlehen mit 1,5 %

Zinsen i. H. v. 75 %

der förderfähigen

Gesamtkosten im

Bewilligungsjahr

und den vier Fol-

gejahren bereitge-

stellt

Gemeinden,

Kreise, Ämter,

Zweckverbän-

de sowie Was-

ser- und Bo-

denverbände

Anträge bei

Schulbau-

maßnahmen

sind bis zum

30. Juni jeden

Jahres beim

Innenministe-

rium einzu-

reichen, sollen

Zuwendungs-

empfänger

belasten,

nicht jedoch

Dritte bei

Gebühren

begünstigen

Stellungnahme

der Landrätin /

des Landrates

zur vorgesehe-

nen Finanzie-

rung, dabei sind

alle Folgekosten

mit zu betrach-

ten

Ja

Tabelle 48: Wichtige Bestandteile der Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds in

Schleswig-Holstein

239 http://www.ib-sh.de/IB/jsp/DatenbankErgebnis.jsp?key=78&color=gruen, recherchiert am 24.08.2005. 240 Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfond (§ 19 FAG), Gl.-Nr.:2022.48 (Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 1089, zuletzt geändert am 26.04.2005 (Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 476).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

251

In der Richtlinie selbst finden sich keine Anhaltspunkte für die Bindung der Förde-rung an das Eigentum der zuwendungsfähigen Anlagen. Jedoch verweist Carsten Zippan auf die Meinung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur241, dass Eigentum bzw. die Inanspruchnahme einer anderen Finanzierungsart voraus-gesetzt wird, insoweit das Eigentum nach Vertragsablauf auf den Auftraggeber ü-bergeht. Dies führt unzweifelhaft zum Ausschluss des Modells III und aufgrund des optionalen Erwerbs bei Modell II grundsätzlich ebenfalls dazu.

Der Förderung des Modells I stehen keine hindernden Aspekte der RL entgegen, wenn Erwerb gesichert;

Das Modell II ist grundsätzlich nicht förderfähig; eine Ausnahme stellt nur das so genanntes „unechte Leasing“ dar;

Modell III ist nicht förderfähig;

Der Förderung des Modells IV steht nichts entgegen. Eine Finanzierung mit Dar-lehen und Zuschüssen aus dem Förderprogramm ist möglich.

241 Vgl. Zippan, Carsten (2005): Öffentliche Fördermittel für Bau und Betrieb von Bildungseinrichtun-gen – Übertragung auf PPP-Modelle -, Telefonat mit Frau von Berckefeldt, Ministerium für Bildung, Forschung und Kultur, S. 89, 90.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

252

Ric

htl

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Ko

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stit

ion

sfo

nd

s

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb Eigentum erforderlich / im Rahmen

alternativer Finanzierungsmodelle

muss Eigentum nach Vertragsab-

lauf auf den Schulträger übergehen

(Aussage des Ministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur,

Richtlinien lassen andere Interpre-

tation offen)

Förderung

möglich

FFöörrddeerruunngg ggrrddss..

aauussggeesscchhlloosssseenn

FFöörrddeerruunngg

aauussggeesscchhlloosssseenn

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-

back“

RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für

investive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeits-

vergleich

wird angenommen aufgrund der

Folgekostenbetrachtung

Durchführung

nicht erschwert

Durchführung

nicht erschwert

Haushaltsmittel erst,

wenn Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

Vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen

bei Subunternehmen

keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

grds. nicht

möglich

Förderung

unmöglich

Förderung

möglich

Tabelle 49: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinien zum Kommunalen Investitionsfonds in

Schleswig-Holstein

Schulbauförderrichtlinie

Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände erhalten als Träger öffentlicher Schu-len Zuweisungen aus dem Kommunalen Schulbaufonds (§ 21 Abs. 1 SlHFAG i. V. m. § 78 SlHSchulG). Sie betragen 47,5 Mio. DM, deren Betrag sich in den Jahren 1995 bis

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PPP und Förderrecht - Gutachten

253

1999 um jährlich 2,5 Mio. DM (§ 21 Abs. 1 SlHFAG) erhöht hat.

Näheres regelt dazu die Schulbauförderrichtlinie (SlHSchulBauFR)242. Ihr Förderge-genstand bezieht sich auf Neubauten, Erweiterungen, Umbauten und Sanierungen von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen öffentlicher Schulträger, so-weit ein Bedarf besteht. Dabei ist auch die Realisierung der Vorhaben in Bezug auf alternative Finanzierungsmodelle grundsätzlich bezuschussungsfähig, wenn sie wirtschaftlich überlegen sind (Nr. 5.4 SlHSchulBauFR). Darunter fallen beispielsweise Leasing und PPP, vorausgesetzt das Eigentum der bezuschussten Gebäude geht nach Vertragsablauf auf den Schulträger über. So ermöglicht die RL einerseits zwar aus-drücklich die Förderung von PPP, behindert aber anderseits gleichzeitig Modelle oh-ne Ausübung des Kaufes. Davon betroffen ist das Leasing-Modell (Modell II), welches auf der Optionalität des Erwerbs beruht.

Sonstige Zuwendungserfordernisse sind ein genehmigtes Raumprogramm vom Kreis bzw. der kreisfreien Stadt und gleichzeitig die Anerkennung eines langfristigen Bedarfes von 10 bis 15 Jahren. Davon ausgenommen sind Sanierungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang bedeutend für PPP ist noch die in der RL formulierte Verein-barkeit der „Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung im Wege des Contracting“ (Pkt. 2.2 S. 3 SlHSchulBauFR), welche eine positive Wirtschaft-lichkeitsuntersuchung voraussetzt.

242 Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Schulbaumaßnahmen an öffentlichen Schulen (Schulbauförderrichtlinie), Gl.-Nr.: 2134.8 (Amtsbl. Schl.-H. 2005, S. 538).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

254

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Wir

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rech

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ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Neubauten,

Erweiterun-

gen, Umbau-

ten, Sanie-

rungen von

allgemein-

bildenden

Schulen

öffentlicher

Schulträger,

wenn Bedarf

besteht,

ebenso gilt

dies für

Erwerb be-

bauter

Grundstücke

für schuli-

sche Zwecke

nach § 78

Abs. 3 SchulG

- mind.

100.000

EUR

zuwen-

dungsfä-

hige

Gesamt-

baukos-

ten,

mind.

10.000

EUR bei

nach-

trägli-

cher

behin-

derten-

gerech-

ten

Herrich-

tung von

Schulge-

bäude

Anteilsfinanzierung,

bei Neubau mind. 45 % der

anerkannten Gesamtbau-

kosten, bei Schulen für

Geistigbehinderte, Kör-

perbehinderte, berufsbil-

dende Schulen, Schulbau-

vorhaben der Kreise und

kreisfreien Städte 55 %,

bei Umbau ebenso, wenn

mit Errichtung neuer

Schule verbunden oder

zusätzlicher Schulraum

geschaffen wird, andere

25 %,

bei Sanierungen 25 %,

behinderten gerechte

Herstellung 25 %

Öffent-

liche

Schul-

träger

Genehmigten

Raumpro-

gramm für

Neubau,

Erweiterung

oder Umbau

vom Kreis/

kreisfreien

Stadt auf

Grundlage

Raumpro-

grammricht-

werte, Zweck-

bindungsfrist

für Grundstü-

cke und

grundstücks-

gleiche Rech-

te 25 Jahre

ja, bei

Contracting

Vorausset-

zung; auch bei

sonstigen

Finanzie-

rungsmodel-

len muss

wirtschaftli-

che Überle-

genheit nach-

gewiesen

werden, da-

mit entfällt

Wirtschaft-

lichkeitsbestä-

tigung des

Kreisbauam-

tes/Bauamtes

Contracting zur

Durchführung von

Sanierung zur

Energieeinsspa-

rung vereinbar,

alternative Finan-

zierungsmodelle (z.

B. Leasing, PPP)

grundsätzlich

bezuschussfähig,

Vorraussetzung

Eigentumsüber-

gang bei Vertrags-

ende

Tabelle 50: Wichtige Bestandteile der Schulbauförderrichtlinie in Schleswig-Holstein

Aufgrund der Öffnung der RL für PPP-Modelle, die zum Vertragsende das Eigen-tum am Fördergegenstand dem Schulträger überlassen, ist Modell I für den Be-reich der investiven Kosten förderfähig. Maßnahmen der laufenden Bauunterhal-tung sind nicht zuwendungsfähig;

Förderfähig wäre das PPP-Modell II nur dann, wenn die Kaufoption verbindlich ist. Dann ist der Ankauf allerdings nicht mehr optional. Soweit dies nicht vorgese-hen ist, sind keine Zuwendungen im Rahmen der SlHSchulBauFR möglich;

Ausgeschlossen von einer Förderung ist das Modell III, da es sich hier um eine rei-ne Überlassung des Gebäudes gegen Entgelt ohne jeglichen Eigentumsübergang

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PPP und Förderrecht - Gutachten

255

handelt;

Modell IV ist förderfähig;

Ausdrücklich erlaubt und zur Vollständigkeit aufgenommen ist hier das Modell VI. Im Rahmen der RL ist eine Förderung von Contracting bei Sanierungsmaß-nahmen zur Energieeinsparung möglich. Leistungen, welche bspw. die Tele-kommunikation betreffen, werden nicht von der Vorschrift erfasst.

Sch

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rich

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ie

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

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Eigentumserwerb Eigentum erforderlich / im

Rahmen alternativer Finan-

zierungsmodelle muss das

Eigentum nach Vertragsab-

lauf auf den Auftraggeber

übergehen

Förderung

möglich

FFöörrddeerruunngg ggrrddss..

aauussggeesscchhlloosssseenn

FFöörrddeerruunngg

aauussggeesscchhlloosssseenn

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

RL trifft dazu keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

geltenden Bestimmungen

sind zu beachten

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

grds. unmög-

lich

Förderung

unmöglich

Förderung

möglich

Tabelle 51: PPP-Tauglichkeit nach der Schulbauförderrichtlinie in Schleswig-Holstein

Page 256: Gutachten „PPP und Förderrecht“ - web43.d2-1066.ncsrv.deweb43.d2-1066.ncsrv.de/1-07/bmvbs-ppp-gutachten-foerderrecht-12-2006.pdf · PPP und Förderrecht - Gutachten 2 Eine zentrale

PPP und Förderrecht - Gutachten

256

Schulspezifische Förderrichtlinien

Richtlinie zur finanztechnischen Abwicklung des Zukunftsinvestitionspro-gramms - ZIP 2004 – „Schulbausanierung an sozialen Brennpunkten“

Mit der Richtlinie ZIP Schulbausanierung243 wurden die besonderen Förderfelder der Schulbausanierung von Schulen an sozialen Brennpunkten und Schulen, die in er-höhtem Maße mit sozialen Problemen konfrontiert sind, angesprochen. Das Pro-gramm ist im Jahr 2006 ausgelaufen.

Richtlinie zur finanztechnischen Abwicklung des Investitionsprogramms des Bundes „Zukunft Bildung und Betreuung“

Gem. Nr. 3 SlHIZBB244 wird für die Förderung durch das Investitionsprogramm eine durch das MBWFK genehmigte herkömmliche Ganztagsschule oder eine gemäß der Richtlinie zur Auswahl und Durchführung des Verfahrens zum Investitionspro-gramm des Bundes genehmigte offene Ganztagsschule gewährt. In Anspruch ge-nommen werden können sie von Trägern öffentlicher Schulen sowie Trägern ge-nehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft (Nr. 2.3 SlHIZBB).

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PP

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Im

Sinne

der

VVIZBB

- - Projektför-

derung als

Anteilsfi-

nanzie-

rung, max.

90 % der

zuwen-

dungsfähi-

gen Ge-

samtaus-

gaben

Träger öffent-

licher Schulen

sowie die

Träger ge-

nehmigter

Ersatzschulen

in freier Trä-

gerschaft

Planung der Baumaßnahme frühzei-

tig mit dem Kreisbauamt/Bauamt der

kreisfreien Stadt vor der Ausschrei-

bung abzustimmen, Zweckbin-

dungsfrist für Grundstücke und

grundstücksgleiche Rechte 25 Jahre,

im Übrigen 10 Jahre, soweit tatsächli-

che Lebensdauer nicht kürzer ist,

Kreise und kreisfreien Städte prüfen

Zweckentsprechung der beantragten

Investitionsvorhaben, bestimmen

mit einer baufachli-

chen Erklärung des

jeweils zuständigen

Kreisbauamtes/

Bauamtes der kreis-

freien Stadt wird

Wirtschaftlichkeit

der Maßnahme

bestätigt

nei

n

243 Richtlinie zur finanztechnischen Abwicklung des Zukunftsinvestitionsprogramms – ZIP 2004 - „Schulbausanierung an sozialen Brennpunkten“ (Richtlinie ZIP Schulbausanierung), Runderlass des Ministeriums für Bildung/Frauen mit Einvernehmen von Finanz- und Innenministerium vom 10. März 2004 - III 532 - 3233.8- Gl.-Nr.: 2134.7 (Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 260). 244 Richtlinie zur finanztechnischen Abwicklung des Investitionsprogramms des Bundes „Zukunft Bil-dung und Betreuung“, Gl.-Nr.: 6642.5 (Amtsbl. Schl.-H. 2003 S. 479), zuletzt geändert mit Bek. v. 6. September2004 Amtsbl. S. 822.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

257

Prioritätenliste für das Folgejahr,

MBWFK entscheidet über Bewilli-

gung der Zuschussmittel und leitet es

Investitionsbank zur finanztechni-

schen Abwicklung zu

Tabelle 52: Wichtige Bestandteile der SlHIZBB in Schleswig-Holstein

Eigentum oder Erwerb des Eigentums werden nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Da-mit steht der Wortlaut dieser Fördervorschrift im Widerspruch zu dem Förderkon-zept des allgemeinen Schulbaus. Ob dies vom Land Schleswig-Holstein so intendiert war, bleibt offen. Geht man vom Wortlaut der Norm aus, ergibt sich

Das Modell I ist förderfähig;

Modell II ist grundsätzlich förderfähig, wenn investive und nicht-investive Leis-tungsbestandteile getrennt ausgewiesen;

Entsprechendes gilt für Modell III;

Modell IV im Rahmen der RL förderbar.

SlH

IZB

B

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Förderung mög-

lich

Förderung mög-

lich

Förderung mög-

lich

Förderung mög-

lich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel auf investive

Maßnahmen beschränkt

ja anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestandtei-

le getrennt aus-

gewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestandtei-

le getrennt aus-

gewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestandtei-

le getrennt aus-

gewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestandtei-

le getrennt aus-

gewiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

RL trifft dazu keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei keine Aussage

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PPP und Förderrecht - Gutachten

258

Subunternehmen

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 53: PPP-Tauglichkeit nach der SlHIZBB in Schleswig-Holstein

5.4.10 Thüringen

Organisation der Schulträgerschaft

Nach § 4 Abs. 1 ThSchulG245 sind die folgenden Schularten gesetzlich eingeführt: Grundschule, Regelschule, Gesamtschule, Gymnasium, berufsbildende Schule, Kol-leg und Förderschule. Sie werden als staatliche Schulen bezeichnet (§ 13 Abs. 1 ThSchulG). Schulträger der staatlichen Schulen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte (§ 13 Abs. 2 S. 2 ThSchulG). Im Weiteren können kreisangehörige Gemeinden auf Antrag die Schulträgerschaft von Grund- und Regelschulen erlangen, ebenso wie Zweckverbände (§ 13 Abs. 2 S. 3, 4 ThSchulG). Sofern Schulen sich durch eine überregionale Bedeutung auszeichnen, kann das Land auch Schulträger sein (§ 13 Abs. 5 ThSchulG).

Entscheidungen über Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Schulen wer-den von kommunalen Gebietskörperschaften als Schulträger im Einvernehmen mit dem Thüringer Kultusministerium getroffen (§ 13 Abs. 3 ThSchulG).

Grundlage für den Schulbau bildet die Schulnetzplanung, die den gegenwärtigen und zukünftigen Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausweist (§ 41 Abs. 1 ThSchulG). Sie wird von den Schulträgern im Einvernehmen mit betroffe-nen Gebietskörperschaften aufgestellt und fortgeschrieben. Auf dieser Grundlage soll vor allem ein wohnortnahes Bildungsangebot gesichert und eine Basis für einen langfristig zweckentsprechenden Schulbau geschaffen werden. Darin enthalten sind Mindestanforderungen an die Schulgröße, die vom jeweiligen Schulträger einzuhal-ten sind.

Die Finanzierung der staatlichen Schulen folgt dem § 1 Abs. 1 ThSchFG246. Danach werden die Kosten für den Personalaufwand der Lehrer, Sonderpädagogischen Fach-kräfte und Erzieher an Grundschulhorten vom Land getragen (§ 2 Abs. 1 ThSchFG). Der restliche anfallende Aufwand, auch Schulaufwand genannt, ist vom Schulträger zu übernehmen (§ 3 Abs. 2 ThSchFG). Bei Schulen mit überregionaler Bedeutung er-stattet das Land auch den Sachaufwand (§ 7 Abs. 3 ThSchFG).

Zum Sachaufwand gehören insbesondere der Aufwand für Bereitstellung, Errich-

245 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) i. d. F. vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238). 246 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 366) i. d. F. vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 517).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

259

tung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlagen einschließ-lich der Sportstätten sowie Mieten, Pachten und vergleichbare Bereitstellungen (§ 3 Abs. 2 ThSchFG). Ausdrücklich als Sachkosten werden Mieten sowie vergleichbare Bereitstellungen benannt. Demzufolge müssen Schulgebäude nicht im Eigentum der Schulträger stehen, sondern können bei Bedarf zur Erfüllung der Aufgabe ebenso angemietet werden. Was unter den Begriff „vergleichbare Bereitstellung“ zu fassen ist, bedarf der Auslegung. Anzunehmen sind alle weiteren möglichen Entgeltzah-lungen zur Nutzung von Schulgebäuden im Rahmen des PPP. Somit dürften auch Leasingraten darunter zu verstehen sein.

§ 5 Abs. 1 ThSchFG enthält eine Klausel zur Bereitstellung von Grundstücken. Auf die-ser Grundlage müssen Schulsitzgemeinden die vorhandenen Schulgebäude nebst erforderlichen Grundstücken etc. dem Schulträger unentgeltlich übertragen. Dieser übernimmt dann dafür die Kosten der Eigentumsübertragung und der Verbindlich-keiten aus Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie baulichen Wertverbesserun-gen. Die hier vorgestellte Übereignungsklausel führt jedoch nicht zwingend dazu, dass der Schulträger immer das Eigentum an Gebäuden und Grundstücken für Schu-len erlangen muss. Wenn beispielsweise übereignete Gebäude zur Erfüllung der Aufgabe nicht ausreichen, können sie sich derer über weitere Formen wie Ankauf, Miete oder Pacht bedienen.

Thüringen beabsichtigt generell, das PPP-Konzept verstärkt einzusetzen. Im Rahmen des sog. „Thüringer Modells“ konnten seit 1993 bereits über 26 Bauprojekte mit ei-nem Investitionsvolumen von etwa 600 Mio. EUR begonnen werden.247 Im Bereich der Schulen wurden über private Vorfinanzierungen insbesondere Sanierungsmaß-nahmen mit dem inzwischen ausgelaufenen Schulbausonderprogramm „19 Schulen auf einen Streich“ angeschoben.248

Nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 ThürSchFG muss der Schulträger das Grundstück auf Verlangen des früheren Eigentümers rückübereignen, wenn es nicht mehr den Zwe-cken einer staatlichen Schule dient oder die Schulsitzgemeinde selbst die Schulträ-gerschaft übernimmt. Dies ist im Grundbuch zu sichern. Diese Regelung könnte sich als hinderlich für PPP-Vorhaben erweisen. Die Schwierigkeiten sind allerdings über-windbar, wenn nach § 5 Abs. 3 ThürSchFG abweichende Regelung von Abs. 1 und 2 getroffen werden. Auf diese Weise lassen sich PPP-Modelle trotzdem bewerkstelli-gen.

Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches

Nach Maßgabe des Landeshaushaltes werden den Schulträgern – abgesehen von Fi-nanzhilfen für die Kosten der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schul-

247 http://www.thueringen.de/de/suche/searchloader.asp?url=/de/tmbv/presse/pm/17042/uindex.html/, recherchiert am 25.08.2005. 248 http://www.thueringen.de/de/tmbv/shkv/Schulbausonderprogramm/allgemeines/, recherchiert am 25.08.2005.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

260

weg - gem. § 7 Abs. 2 ThSchFG Finanzhilfen im Rahmen des Schullastenausgleichs und daneben auch für Hilfen zu Schulbaumaßnahmen gewährt. Der kommunale Fi-nanzausgleich erfolgt in Thüringen nach Maßgabe des ThürFAG249 durch

allgemeine Finanzzuweisungen (§§ 6 ff. ThürFAG);

besondere Finanzzuweisungen (§§ 16 ff. ThürFAG);

Zuweisungen für investive Zwecke (§§ 25 ff. ThürFAG).

Im Rahmen der besonderen Finanzzuweisungen ist auch der Schullastenausgleich nach § 18 ThürFAG angesiedelt. Danach erhalten die kommunalen Schulträger einen jährlichen Betrag für die ihnen pro Schüler erwachsenden laufenden sächlichen Schulkosten. Die Höhe bestimmt sich nach einer Rechtsverordnung des Kultusminis-teriums. Daraus können auch Aufwendungen für Miete bestritten werden. Auf diese Weise wird das PPP-Modell III besonders unterstützt. Im Gegensatz dazu sind die Zu-weisungen für investive Zwecke zweckgebunden und im Vermögenshaushalt zu ver-einnahmen (§ 25 ThürFAG). Gemeinden und Landkreise erhalten im Rahmen dieser Zuweisungen eine Investitionspauschale (§ 26 ThürFAG), die nach der Einwohner-zahl und nicht auf Antrag nach Bedarf verteilt wird. Zuwendungen stehen demnach ohne weiteres auch für das PPP-Modell IV zur Verfügung. Das PPP-Modell I ist förder-bar, soweit sich in dem an den privaten Partner zu zahlenden Entgelt ein auf investive Maßnahmen entfallender Betrag gesondert darstellen lässt. Wie das Leasing-Modell förderbar ist, hängt im Grunde von Interpretationsweise der Leasingraten ab. Es spricht daher einiges dafür, dass es in den Bereich des Schullastenausgleichs fällt. Im Weiteren können kommunalen Gebietskörperschaften investive Zweckzuweisungen für Neubau und Sanierungen von Großinvestitionen bewilligt werden (§ 27 Abs. 1 ThürFAG). Dazu zählen auch Schulbauten, Schulsporthallen und Sport-stätten. Für die Verteilung und Verwendung gelten die entsprechend gültigen För-derrichtlinien der betreffenden obersten Landesbehörde. Bestimmte Anforderungen oder Bedingungen werden dafür nicht im ThürFAG formuliert.

Schulspezifische Förderrichtlinien

Schulbauförderrichtlinie

Die SchulBauFR250 konkretisiert den Fördertatbestand des § 7 Abs. 2 ThürSchFG für staatliche und Schulen in freier Trägerschaft. Unter die förderfähigen Vorhaben fal-len die Sanierung und der Neubau von Schulgebäuden und Schulsporthallen. Ohne Zweifel förderfähig ist daher das PPP-Modell IV. Förderfähig ist allerdings auch der Erwerb von Schulen. Da es sich beim PPP-Modell I nur um eine Ausgestaltungsform des Erwerbs handelt, ist auch dieses Modell förderfähig. Mit dem Leasing-Modell ist jedoch der Erwerb nicht zwingend verbunden, daher ist es nicht förderfähig. Die För-

249 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) vom 9. Februar 1998 (GVBl. Nr. 2 1998, S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.Dezember 2005 (GVBL. S. 446).. 250 Schulbauförderrichtlinie (SchulBauFR) (Gz.: Z5/50730-1), Thüringer Staatsanzeiger Nr. 22/2002 S. 1659.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

261

derfähigkeit des Modells III entfällt aufgrund der Bindung der Fördermittel an in-vestive Maßnahmen.

Die grundsätzliche Förderfähigkeit von PPP-Modellen wird in Nr. 7.1 der SchulBauFR bestätigt. Danach gehören zu den im Rahmen der dem Zuwendungsantrag zwin-gend beizulegenden Unterlagen der „Eigentumsnachweis mittels Grundbuchauszug oder Erbbaurechtsvertrags; Nachweis des Besitzers mittels Pachtvertrags“. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen abfordern und damit auch alternative Sicherungsformen zulassen.

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Förd

erem

pfä

ng

er

Bes

on

der

hei

ten

Wir

tsch

aftl

ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Sanierung und Neu-

bau von Schulge-

bäuden / Schulsport-

hallen sowie Neubau

einer Mehr-

zwecksporthalle,

Sanierung sowie

Neubau von Be-

standteilen eines

Schullandheimes,

Erwerb eines Gebäu-

des, Erstausstattung

mit Geräten

Sanierung

von Schul-

gebäuden

oder

-

sporthallen

mit zuwen-

dungsfähi-

gen Ausga-

ben unter

25.000 EUR

mind.

25.000

EUR bei

Sanie-

rung

Projektförderung,

Teilfinanzierung bei

Sanierung i. H. v. 60 %

und bei anderen

Fördergegenständen

33 % der zuwendungs-

fähigen Ausgaben

Schulträgern all-

gemein bildender

und berufsbilden-

der Schulen in

kommunaler oder

freier Trägerschaft

- für Bewilli-

gung VV zu

§ ThürLHO

relevant

nei

n

Tabelle 54: Wichtige Bestandteile der Schulbauförderrichtlinie in Thüringen

Das Modell I ist förderfähig;

Das PPP-Modell II ist gleichfalls förderfähig, soweit entsprechende Nutzungsver-träge vorliegen und ein getrennter Ausweis von investiven und nicht investiven Leistungsbestandteilen erfolgt;

Entsprechendes gilt für PPP-Modell III;

Das PPP-Modell IV ist förderfähig.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

262

Sch

ulb

aufö

rder

-

rich

tlin

ie

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb Eigentum, Erbbaurecht

nicht immer zwingend,

auch Pacht und Erwerb

möglich

Förderung mög-

lich

FFöörrddeerruunngg mmöögg--

lliicchh

FFöörrddeerruunngg mmöögg--

lliicchh

Förderung mög-

lich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussa-

ge

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestandtei-

le getrennt aus-

gewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestandtei-

le getrennt aus-

gewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestandtei-

le getrennt aus-

gewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestandtei-

le getrennt aus-

gewiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

RL trifft dazu keine Aussa-

ge

vom Haushalts-

recht abhängig vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

RL trifft dazu keine Aussa-

ge

vom Haushalts-

recht abhängig vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

RL trifft dazu keine Aussa-

ge

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 55: PPP-Tauglichkeit nach der Schulbauförderrichtlinie in Thüringen

Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus

Nach der ThürSportFR251 werden auf Grundlage des ThürSportFG252 Zuwendungen an die Träger von Sportstätten gewährt. Darunter fallen bspw. Sportplatzanlagen und Sporthallen, die sich für den Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen eignen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürSportFG). Als Fördergegenstand gelten nach Maß-gabe des Gesetzes unter anderem der Aus-, Um- und Neubau von Schulsportanlagen

251 Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus (Sportstättenbauförderrichtlinie) veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 27/2001 S. 1514 ff. 252 Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG) vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 808).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

263

(§ 3 Abs. 1 ThürSportFG).

Die Förderung von Sport und Spiel ist nach dem Gesetz im eigenen Wirkungskreis der Landkreise und Gemeinden zu erfüllen (§ 2 Abs. 1 ThürSportFG). Beachtlich sind hierbei die Sport- und Spielstätten-Rahmenleitpläne. Sie enthalten Aussagen über die Art, Größe und Standort der erforderlichen Anlagen. Nach ihnen ist auch den Erfor-dernissen der Bauleitplanung, der Raum- und Landesplanung nachzukommen.

Träger dieser Vorhaben können Gemeinden, Zweckverbände und andere (§ 11 Abs. 1 ThürSportFG) sein. Davon allerdings getrennt zu bewerten ist die Träger-schaft von Sportanlagen der Schulen. Demzufolge gelten auch nicht die spezialge-setzlichen Anforderungen aus dem ThürSchulG. Gefördert werden reine Bauausga-ben, Ausgaben der Erschließung, der Einzäunung, Grüngestaltung und erforderli-chen Zuschaueranlagen bei Wettkampfstätten. Insoweit müssen zum einen die Fol-gekosten getragen werden können und zum anderen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Darüber hinaus soll ein nachgewiesener Bedarf gem. Nr. 4.1 ThürSportFG bestehen und die Anlage entsprechend dem geförderten Zweck 25 Jahre genutzt werden. Dies entspricht den damit üblichen Laufzeiten der PPP-Modelle, demzufolge sind keine hinderlichen Aspekte ersichtlich. Detaillierte Angaben lassen sich nicht in der ThürSportFR finden. Zu beachten ist, dass im Rah-men der Richtlinie auch teilweise investive Zwecke von der Förderung ausgeschlos-sen werden.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

264

rder

fäh

ige

Vo

rhab

en

Nic

ht-

Förd

erfä

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Vo

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Wir

tsch

aftl

ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Aus-, Neu-

und Umbau

sowie für

Modernisie-

rung und

Sanierung

öffentlicher

Sportstätten

sowie Um-

baumaß-

nahmen

nicht sport-

lich genutz-

ter Flächen

und Räume

Sportstätten, die über-

wiegend dem bezahlten

Sport dienen, Maßnah-

men, die vor Genehmi-

gung begonnen wur-

den, Ausgaben für Bau-

grundstücke, Aufwen-

dungen für öffentliche

Erschließung, Ausgaben

für Beschaffung und

Verzinsung von Finan-

zierungsmitteln, Auf-

wendungen für Teile der

Einrichtung, die nicht

der Zweckbestimmung

dienen, Ausgaben für

Instandhaltungsmaß-

nahmen, die Umsatz-

steuer, soweit absetzbar,

Ausgaben für Erstellung

von PKW-Plätzen

bei Ge-

bietskör-

perschaften

7.500 EUR

zuwen-

dungsfähi-

ge Ausga-

ben, bei

gemein-

nützigen

Trägern

2.500 EUR

Projektförderung,

Anteilsfinanzie-

rung, z. T. auch

Festbetragsfinan-

zierung, bis zu 40 %

der zuwendungs-

fähigen Ausgaben,

bei bedeutsamen

Vorhaben bis zu

60 %, bei Neu- oder

Ersatzneubauten

zuwendungsfähi-

gen Bauausgaben

Kostenobergrenze

Gemeinden,

Zweckver-

bände, ge-

meindliche

Betriebe,

förderfähig

anerkannte

Sportorgani-

sationen,

sonstige freie

Träger

Sicherung der

Gesamtfinan-

zierung inkl.

Folgekosten,

Zweckbin-

dung mind. 25

Jahre, bei

Modernisie-

rung und

Sanierung 15

Jahre

bei Be-

willi-

gung

ThürLHO

beacht-

lich

nei

n

Tabelle 56: Wichtige Bestandteile der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus in Thürin-

gen

Das Modell I ist förderfähig;

Gleiches gilt für Modell II, sofern eine hinreichende Zweckbindung vereinbart ist, allerdings müssen zusätzlich die investiven und die nichtinvestiven Entgeltbe-standteile getrennt ausgewiesen werden;

Entsprechendes gilt für Modell III;

Modell IV ist im Rahmen der RL förderbar.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

265

Ric

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Förd

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Spo

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ätte

nb

aus

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb Eigentum nicht ausdrück-

lich gefordert

Förderung

möglich

Förderung

möglich, wenn

Nutzung gesi-

chert

Förderung

möglich, wenn

Nutzung gesi-

chert

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Fördermittel nur für investi-

ve Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung, möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Leis-

tungsbestand-

teile getrennt

ausgewiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

RL trifft dazu keine Aussage,

bei Bewilligung ThürLHO

beachtlich

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

RL trifft dazu keine Aussage,

bei Auszahlung ThürLHO

beachtlich

vom Haushalts-

recht abhängig

vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

bei Vergabe von Dienstleis-

tungsaufträgen ist VOF

einzuhalten, sonst trifft RL

keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Tabelle 57: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus in Thürin-

gen

Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 – 2007

Dem Freistaat Thüringen stehen verteilt auf fünf Haushaltsjahre aus der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen VVIZBB insgesamt rund 114 Mio. EUR für Ganztagsschulen zur Verfügung. Für die Durchführung und Abwicklung des Investi-tionsprogramms gilt neben der VVIZBB einschließlich der Protokollnotizen die Schulbauförderrichtlinie.253

253 Schreiben an alle Schulträger im Freistaat Thüringen zum Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ vom 2. Juni 2003, Thüringer Kultusministerium (Gz.: ST/Z1 4/50731).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

266

Nach Pkt. I des Schreibens des Thüringer Kultusministeriums sind bei der Antragsstel-lung abweichende Regelungen von der Schulbauförderrichtlinie hinsichtlich der VVIZBB zu beachten. Dies betrifft die Antragsgegenstände, die Anteilsfinanzierung und den Fördersatz, außer das Thüringer Kultusministerium bestimmt einen ande-ren. Außerdem entfällt die unter Nr. 7 Schulbauförderrichtlinie genannte Abgabe-frist für Ganztagsschulen. Über die Schulbauförderrichtlinie hinausgehende Rege-lungen der VVIZBB sind ebenso, z. B. für die sächlichen Voraussetzungen gem. Art. 1 Abs. 1 VVIZBB, zu erfüllen.

Aufgrund der Anwendung der Schulbauförderrichtlinie und der nur abweichenden Betrachtung bezüglich bestimmter Regelungsinhalte der VVIZBB ergibt sich kein abweichendes Ergebnis bei der Beurteilung nach PPP-Tauglichkeit der Vorhaben.

5.4.11 Zusammenfassung

In Deutschland zeichnet sich hinsichtlich des Schulbaues und damit in Verbindung stehender Sportstätten eine sehr unterschiedliche Förderlandschaft ab, die insbe-sondere überwiegend im Wechselspiel mit den Vorschriften des jeweiligen kommu-nalen Finanzausgleiches der einzelnen Bundesländer steht.

Eine Sonderstellung bei den betrachteten Fördervorschriften nehmen jeweils die ent-sprechenden Ausformungen zum Investitionsprogramm des Bundes „Zukunft Bil-dung und Betreuung“ 2003 – 2007 ein, da es sich hier um originäre Bundesmittel handelt, welche die Länder im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung an Ganztags-schulen im Sinne des jeweiligen Landesrechtes weiterreichen. Sie wurden damit be-traut, lediglich die Aus- und Durchführung näher zu bestimmen. Von dieser Mög-lichkeit haben alle Bundesländer mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz und Thüringen Gebrauch gemacht, die stattdessen ihre Schulbauförderrichtlinien dafür nutzen. Die-se Lösung erscheint insoweit für die Schulträger vorteilhaft, da keine neuen und an-ders ausgeformten Vorschriften hinzutreten und sie bereits mit ihnen vertraut sind. In Bremen dagegen erscheinen dazu jährliche Ausschreibungen des Senators für Bil-dung und Wissenschaft, die bestimmte qualitative Anforderungen formulieren.

Abgesehen von den Sondervorschriften zum Investitionsprogramm des Bundes las-sen sich zwei unterschiedliche Förderlogiken identifizieren. Ein Teil der Bundeslän-der gestaltet die den Schulträgern im Rahmen des Finanzausgleichs zur Verfügung gestellten Mittel durch spezielle Förderregelungen aus. Andere Bundesländer ver-zichten auf den Erlass spezieller Fördervorschriften. Im Weiteren unterscheidet sich die Förderung durch das Ausmaß der Zweckbindung. Die Mehrzahl der Bundeslän-der bevorzugt bisher detaillierte Vorschriften, die spezifische Voraussetzungen und Anforderungen definieren. Einige Bundesländer gewähren den kommunalen Kör-perschaften für den Bau und Unterhalt von Schulen pauschale Zuwendungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches. Dazu gehören die Länder Branden-burg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland. Eine Vorgehensweise ohne ausdifferenzierte Vorschriften zum Fördergegenstand lässt den kommunalen Schul-trägern grundsätzlich mehr Freiheiten. Sie können nach Maßgabe der haushälteri-

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PPP und Förderrecht - Gutachten

267

schen Vorschriften über ihre eigene Bewältigungsstrategie zur Sanierung und dem Neubau im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und Finanzkraft frei entscheiden, da es sich bei den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich um Eigenmittel handelt.

In diesem Zusammenhang verdient die sog. „Schulpauschale“ besondere Beachtung. Sie kennt keine Bindung der Mittel an investive Zwecke. Dies betrifft insbesondere das Land Nordrhein-Westfalen, aber auch in Brandenburg finden sich vergleichbare Regelungen. Dem Schulträger steht es danach grundsätzlich frei, wie er die Mittel verwendet. Er kann sich für Bau und Sanierung von Schulgebäuden im Wege des hergebrachten Staatshochbaus, aber auch für Miete und Leasing entscheiden. Über die Schulpauschale kann der gesamte Lebenszyklus eines PPP-Vorhabens finanziert werden. Allerdings legt es die Schulpauschale dem Schulträger implizit nahe, auf größere eigene Investitionen zu verzichten. Baumaßnahmen verlangen in der Regel, dass ein hoher Betrag an Haushaltsmitteln fristgerecht bereitgestellt wird. Pauscha-lierte Abgeltungen des jährlichen Schulaufwands werden insbesondere bei kleineren Kommunen nicht ausreichen, um solche Investitionsspitzen abzudecken. Soll den Kommunen eine gleichwertige Option eröffnet werden, zwischen Eigen- und Fremd-leistung zu wählen, müsste die Möglichkeit gegeben sein, diese Mittel anzusparen. Eine solche Schulbaukasse sieht das Land Sachsen-Anhalt vor.

Zwei Fördervoraussetzungen haben sich als besonders problematisch für die Durch-führung von PPP-Vorhaben erwiesen. Dies betrifft zum einen die Anforderung, dass der Förderempfänger Eigentümer des geförderten Objekts sein muss, zum anderen die Bindung der Fördermittel an investive Maßnahmen. Da sie in der Regel kumulativ bestehen, nützt die Flexibilisierung einer Anforderung wenig. Dies gilt zumal dann, wenn das Kriterium des Eigentums von einer anderen Rechtsvorschrift verlangt wird als das der investiven Bindung.

Wird das Eigentum als Fördervoraussetzung verlangt, hat dies erhebliche Auswir-kungen auf die Durchführbarkeit von PPP-Modellen. Ohne Probleme erweist sich hier nur die Förderung des Modells IV, da hier der Schulträger Eigentümer bleibt und nur die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie den Unterhalt und den Betrieb der Gebäude in Auftrag gibt. Das Modell I stellt sich bei enger Betrachtung nicht als förderbar dar, da der Schulträger erst zum Ende des Vertrages Eigentümer wird. In etlichen Vorschriften der Länder wird allerdings eine Förderung auch für die Fälle ermöglicht, dass der spätere Eigentumserwerb des Schulträgers gesichert ist. Da das Model I in Bezug auf den Erwerb nur eine Form des gestuften Ratenkaufs dar-stellt, ist es unter diesen Voraussetzungen förderbar. Das Modell III erweist sich in der Grundkonstellation als nicht förderbar. Auch wenn eine langfristige Nutzung gesi-chert ist, zielt es nicht auf einen Erwerb. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich für das Modell II. Es enthält grundsätzlich nur die Option eines Erwerbs. Ob sie tatsäch-lich vom Leasinggeber angeboten und vom Leasingnehmer angenommen wird, steht damit nicht fest. Etwas anderes gilt nur für den Fall des so genannten „unechten Leasings“ Allerdings kann sowohl Leasing als auch Miete ausdrücklich in den Förder-kreis einbezogen werden. Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte können allerdings als

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PPP und Förderrecht - Gutachten

268

Ausnahme zum absoluten Nutzungsrecht des Eigentums zugelassen werden. So wird die Förderung Anmietung von Gebäuden (Modell III) in einigen Bundesländern grundsätzlich für zulässig erklärt. Dies kommt dort durch spezifische Regelungen zum Ausdruck. In den Schulgesetzen werden die Sachkosten so definiert, dass auch Mieten, Pachten sowie vergleichbare Bereitstellungen in sie einbezogen werden. Den vergleichbaren Bereitstellungen können auch Leasingraten zugerechnet werden. Dazu gehört beispielsweise Thüringen. Im Umkehrschluss wird damit ebenso deut-lich, dass Schulträger ihrer Pflicht zur Erfüllung der Bereitstellung von Schulbauten in ordnungsgemäßer Form auch ohne eigene Grundstücke und Gebäude erfüllen können. Bei Ländern, die das System der Schulpauschale eingeführt haben, bestehen diese Restriktionen ohnehin nicht.

Strikte Grenzen für die Förderung von PPP-Vorhaben setzt auch die Bindung der För-dermittel an investive Maßnahmen. Sie betrifft grundsätzlich alle Modelle. Geht man davon aus, dass lebenszyklusorientierte PPP-Modelle einen größeren Leistungsum-fang des privaten Partners enthalten als die Übernahme von reinen Bauherrenfunk-tionen, so wäre danach auch die Förderung der Modelle I und IV verwehrt. Allerdings ist offenkundig, dass diesen Verträgen regelmäßig auch investive Maßnahmen zugrunde liegen. Dies führt zu der Überlegung, dass die investiven Maßnahmen dann förderfähig werden, wenn sie klar und nachvollziehbar von den nichtinvestiven Leistungsbestandteilen ausgewiesen werden. Auch dann sind die Kosten des Modells I und IV nicht in voller Höhe förderbar. Förderfähig sind lediglich die investiven Leis-tungsbestandteile.

Da Leasing und Miete allgemein nicht zu den investiven Maßnahmen gerechnet wer-den, schließt eine investive Bindung der Mittel die Förderung der Modelle II und III grundsätzlich aus. In retrospektiver Betrachtung ergibt sich zunächst die Möglich-keit einer Teilförderung für das Modell II. Wird die Option des Ankaufs mit Ablauf des Leasingvertrags ausgeübt, kann darin auch eine investive Maßnahme gesehen wer-den. Folglich können in einigen Ländern auch die Modelle II und III unter bestimm-ten Voraussetzungen förderfähig sein, insbesondere dann, wenn der investive Teil des Mietzinses gesondert ausgewiesen ist und das Kaufoptionsrecht (Modell II) bzw. Nutzungsrecht dinglich gesichert und während der gesamten Nutzungszeit (Modell III) einredefrei zur Verfügung steht. Im Übrigen besteht kein gemeinsamer Nenner, der ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Eigentum und Investition zulässt. Eine Lockerung der Eigentumsanforderungen kann nicht rechtssystematisch stimmig von der investiven Bindung der Fördermittel suspendieren.

Dieses Ergebnis steht im scheinbaren Widerspruch zu den Feststellungen zur Förde-rung der Krankenhäuser. Dort wurde ausgeführt, dass mit der Erklärung der Zuläs-sigkeit von Miete oder Leasing auch von der grundsätzlichen Bindung der Fördermit-tel an investive Ausgaben suspendiert wird. Hier ist zu beachten, dass die Kranken-hausfinanzierungsgesetze der Länder Miete und Leasing ausdrücklich den Ausgaben für investive Zwecke gleichstellen, sofern die Gebäude und Geräte auf Dauer den Kli-niken zur Verfügung stehen. Die Schulbauförderung bezieht dagegen die Ausnah-meregelungen für Miete und Leasing nicht auf das Kriterium der Investition, sondern

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PPP und Förderrecht - Gutachten

269

lediglich auf die Anforderung des Eigentums. Im Weiteren werden dort investive Bindung und Eigentumsanforderung in der Regel nicht von einer Vorschrift vorge-geben, sondern von unterschiedlichen Regelungskomplexen, die zudem häufig un-terschiedliche rechtliche Dignität besitzen. Wird die Anforderung des Eigentums von einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Schulbauförderichtlinie durch Ausnah-metatbestände flexibilisiert, kann dadurch nicht von der investiven Bindung der Mit-tel suspendiert werden, die nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes den Kommunen zur Verfügung gestellt werden.

Auch in Zusammenhang mit den Modellen II und III können allerdings in den ent-sprechenden PPP-Vorhaben investive Maßnahmen vereinbart worden sein. Um die Entgeltstruktur nachvollziehbar zu machen, müssen investive und nichtinvestive Entgeltbestandteile eines PPP-Vertrages allerdings getrennt ausgewiesen werden. Eine anteilige Förderung dieser Leistungsbestandteile setzt daher eine Regelung in den jeweiligen PPP-Verträgen voraus, die die investiven von den nichtinvestiven Ent-geltbestandteilen trennt. Dies mag die Vertragsgestaltung erschweren, öffnet jedoch auch die Modelle II und III für eine Förderung.

Ein gleichfalls nicht zu vernachlässigender Aspekt bei der Betrachtung der Förde-rung ist die angelegte Schulträgerstruktur des einzelnen Bundeslandes. Als beson-ders geeignet erscheinen einfache Strukturen wie in Hessen. Als einziger Schulträger nehmen dort die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgabe des Schulbaus wahr. Sie können daher viele Vorhaben bündeln und im Zuge einer effektiveren Bewirt-schaftung gemeinsam im Rahmen von PPP vergeben. Zudem erscheinen Empfeh-lungen und Hilfestellungen nützlich, um den Schulträgern eine Übersicht über Chancen und Risiken von PPP-Vorhaben zu geben, über die sie aufgrund fehlender Erfahrungen mit neuen Finanzierungsformen in der Regel wenig Kenntnis besitzen. So hat das Land Bayern beispielsweise begonnen, einen Leitfaden aufzubauen und rechtliche Probleme zu erörtern, die PPP-Vorhaben entgegenstehen. Dieses Verhal-ten ist als vorbildlich anzusehen und stellt für Schulträger eine erhebliche Erleichte-rung für ihre Durchführung dar.

Die nachfolgende Tabelle liefert noch einmal einen Überblick über den bewerteten Förderkreis aus den Einzeldarstellungen der Länder. Davon ausgenommen wurden die sportspezifischen Fördervorschriften. Nicht in der Tabelle aufgenommen sind auch alle auf dem Investitionsprogramm des Bundes beruhenden Vorschriften für Ganztagsschulen, da sie neben der eigentlichen Landesförderung eine Sonderstel-lung einnehmen. Gleiches gilt für die allgemeinen und investiven Zuweisungen der Länder im Rahmen ihres kommunalen Finanzausgleiches, die keinen Zweckbezug zum Schulbau haben. Eingeschlossen sind dagegen spezielle Zuweisungen, die aus-schließlich für den Bereich von Schulen zur Verfügung gestellt werden und auch nicht durch Fördervorschriften erfasst sind. So finden sich bspw. in den Ländern Ba-den-Württemberg, Brandenburg, Saarland und Thüringen Mittel zur Finanzierung der Sachkosten der Schulen. Das Land Sachsen-Anhalt fördert zurzeit keine Schul-baumaßnahmen (Kabinettsbeschluss von Dezember 2001).

Im Folgenden widmet sich die Übersicht speziell den beiden Aspekten „Eigentums-

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PPP und Förderrecht - Gutachten

270

erwerb vorgeschrieben“ und „Mittel investiv gebunden“. Erfasst wird damit einer-seits, inwieweit das Eigentum am Gebäude bzw. eigentümerähnliche Rechte für den Förderempfänger zum Erhalt der Mittel erforderlich sind und andererseits, welchen Einfluss die zusätzlich vorgegebene investive Bindung der Fördermittel auf die Wahl von PPP-Modellen hat. Verfolgt wird beim Kriterium des Eigentumserwerbs, ob hier-zu Ausnahmen vorliegen. So kann der ausdrückliche Hinweis, Leasing oder Miete seien zulässig, vom Erfordernis des Eigentums suspendieren. Sind diese Ausnahmen nicht ausdrücklich festgesetzt, sind PPP-Modell II und III nicht förderbar. Als weitere mögliche Variante findet sich, dass Eigentum selbst in der Vorschrift nicht explizit verlangt wird. Stellt man allein auf dieses Kriterium, ab lässt diese offene Fassung ei-ne Förderung aller Modelle zu. Es hängt daher von der Vergabepraxis ob, die Modelle II und III als förderfähig anerkannt werden. Damit ist die faktische Zuordnung in ei-ner rechtsgutachtlichen Betrachtung nicht eindeutig zu klären.

Tritt der Aspekt der Bindung der Mittel an investive Zwecke hinzu, stehen alle PPP-Modelle vor der Hürde, dass der vereinbarte Leistungs- und Entgeltrahmen immer auch nichtinvestive Bestandteile enthält. Die folgende Zuordnung setzt voraus, dass ein getrennter Ausweis der investiven und nichtinvestiven Entgeltbestandteile in den jeweiligen PPP-Verträgen erfolgt ist. Danach ist eine anteilige Förderung zulässig. Über eine anteilige Förderung hinaus sind PPP-Vorhaben nur zuwendungsfähig, wenn die Fördervorschriften auf eine Bindung der Mittel an investive Maßnahmen verzichten.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

271

Modelle Bundesland Rechtsgrund-

lage*

Eigentum Mittelbindung

I II III IV

Baden-

Württem-

berg

BaWüSchBauFR Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt, Erwerb mög-

lich

Mittel investiv gebunden +1 –2 – +

§ 17 BaWüFAG Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Beitrag zu lfd. sächlichen

Schulkosten

+1 + + +

Bayern FA-ZR Eigentum grundsätzlich

erforderlich, Erwerb mög-

lich

Mittel investiv gebunden +1 – – +

Berlin da Stadtstaat entfällt Problem der kommunalen Förderung

Branden-

burg

§ 14 BbgFAG Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Beitrag zu Sachkosten der

Schule

+ + + +

Bremen da Stadtstaat entfällt Problem der kommunalen Förderung

Hamburg da Stadtstaat entfällt Problem der kommunalen Förderung

Hessen § 22 HeFAG Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Beitrag zu Ausgaben des

Verwaltungshaushaltes

der Schule

+ + + +

Mecklen-

burg-

Vorpom-

mern

Richtlinie zum

Kommunalen

Aufbaufonds

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Mittel investiv gebunden +1 –2 – +

Richtlinie zur

Gewährung von

Sonderbedarfs-

zuweisungen

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Mittel investiv gebunden +1 –2 – +

Niedersach-

sen

Schulbauförde-

rung im Schul-

gesetz (§§ 115 f.

NSchG)

niedergelegt

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt; Leasing

möglich

+ + + +

Nordrhein-

Westfalen

§ 18 NRWGFG Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Mittel für Bau, Modernisie-

rung, Sanierung, Erwerb,

Miete, Leasing, Einrich-

tung und Ausstattung von

Schulgebäuden (sog.

Schulpauschale)

+ + + +

Rheinland-

Pfalz

VV „Bau von

Schulen und

Förderung des

Schulbaues“

Eigentum grundsätzlich

erforderlich, aber Aus-

nahmen möglich, Erwerb

möglich

Mittel investiv gebunden +1 +1 +3 +

§ 18 Abs. 1 Nr. 13 Eigentum nicht ausdrück- Mittel für Schulbauten +1 +1 +1 +

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PPP und Förderrecht - Gutachten

272

RhPfFAG lich verlangt einschließlich deren Erst-

ausstattung

Saarland § 15 Abs. 2 Saar-

FAG

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Förderung investiver

Maßnahmen im Bereich

Schulen

+1 –2 – +

§ 16 Abs. 7 Saar-

FAG

Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Mittel für laufende sächli-

che Schullasten der Ge-

meinden für Berufs-, Fa-

chober-, Berufsfach-, Fach-

schulen und Schulen für

Behinderte

+ + + +

Sachsen VwV investive

Maßnahmen

Schulbau

Gemeinde muss Träger der

Baumaßnahmen sein,

Eigentum, Erbbau- oder

Nutzungsrecht im Rahmen

der Zweckbindungsdauer

von 25 Jahren

Mittel investiv gebunden + + + +

Föri SHB Gemeinde muss Träger der

Baumaßnahmen sein,

Eigentum, Erbbau- oder

Nutzungsrecht im Rahmen

der Zweckbindungsdauer

von 25 Jahren

Mittel investiv gebunden + + + +

Sachsen-

Anhalt

derzeit keine Förderung des Schulbaus.

Schleswig-

Holstein

Richtlinie zum

Kommunalen

Investitions-

fonds

Eigentum erforderlich, im

Rahmen alternativer Fi-

nanzierungsmodelle (z. B.

Leasing, PPP) muss Eigen-

tum nach Vertragsablauf

auf den Schulträger über-

gehen

Mittel investiv gebunden + –2 – +

Schulbauförder-

richtlinie

Eigentum erforderlich, im

Rahmen alternativer Fi-

nanzierungsmodelle (z. B.

Leasing, PPP) muss Eigen-

tum nach Vertragsablauf

auf den Schulträger über-

gehen

Mittel investiv gebunden + –2 – +

Richtlinie ZIP

Schulbausanie-

rung

Eigentum erforderlich, im

Rahmen alternativer Fi-

nanzierungsmodelle (z. B.

Leasing, PPP) muss Eigen-

Mittel investiv gebunden + –1 – +

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PPP und Förderrecht - Gutachten

273

tum nach Vertragsablauf

auf den Schulträger über-

gehen

Thüringen SchBauFR Eigentum bzw. Erbbau-

recht erforderlich, auch

Pacht und Erwerb möglich

Mittel investiv gebunden + + + +

§ 18 ThürFAG Eigentum nicht ausdrück-

lich verlangt

Beitrag zu im Verwal-

tungshaushalt erwachsen-

den jährlich lfd. sächlichen

Kosten der Schule

+ + + +

* Überblick ohne Beachtung sportspezifischer Fördervorschriften und Ganztagsschulenförderung des Bundes, nur spezielle

Zuweisungen für Schulen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches mit erfasst. Es wird vorausgesetzt, dass eine

getrennte Ausweisung der investiven und nicht-investiven Entgeltbestandteile erfolgt.

1 Sofern Erwerb dinglich gesichert

2 Investive Entgeltbestandteile bei so genannten „unechten Leasing“ (Ratenkaufvertrag) förderbar, wenn getrennt ausgewie-

sen

3 Voraussetzungen: Nutzungsrecht dinglich gesichert und Zuschuss auf Baukosten

Tabelle 58: Übersicht über die Fördermittelvorschriften mit Betrachtung der Bedingung Eigen-

tum und Mittelbindung

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PPP und Förderrecht - Gutachten

274

5.5 Justizzentren und Justizvollzugsanstalten

Im Bundesgebiet gibt es zurzeit keine Förderprogramme für Hochbauprojekte bei Justizvollzugsanstalten und Justizzentren. Die Projektkategorie Strafvollzugseinrich-tungen wird unserer Wissens auch von der EIB nicht mit zinsverbilligten Darlehen gefördert.

Eine Förderung im Sinne der oben entwickelten Begrifflichkeiten (Kapitel 2.2) schei-det aus, weil die für Baumaßnahmen zur Verfügung stehenden Landesmittel direkt von den Justiz- und Strafvollzugsbehörden verausgabt werden. Es findet kein Mittel-fluss ohne marktmäßige Gegenleistung von einem öffentlichen Fördergeber an ei-nen Förderempfänger statt. Haushaltsrechtliche Voraussetzung ist, dass die Mittel in den Haushalt eingestellt sind. Ihre Verwendung unterliegt den einschlägigen Rege-lungen der Landeshaushaltsordnungen.

Die Einschaltung von privaten Partnern für Bau und Unterhalt der Gebäude ist grundsätzlich möglich, soweit davon die Erledigung der staatlichen Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung und des Strafvollzugs nicht berührt werden. Die Durch-führung von PPP-Vorhaben unterliegt den Regelungen des jeweiligen Landeshaus-haltsrechts.

5.6 Kommunale Verwaltungs- und Veranstaltungseinrichtungen

5.6.1 Allgemeine Grundsätze

Kommunale Verwaltungs- und Veranstaltungseinrichtungen können einer Vielzahl von Zwecken dienen. Dazu zählen Rathäuser, Bürgerhäuser, Messen, Stadt- und Kon-gresshallen, Theater, aber auch Sportanlagen, soweit sie nicht dem Schulsport die-nen. Eine Operationalisierung dieser Projektart ist daher schwierig. Gemeinsam ist ihr aber, dass ihr Träger eine Kommune sein muss. Damit fallen die Stadtstaaten selbst dann aus dieser Betrachtung, wenn sie für entsprechende Projekte Haushalts-mittel zur Verfügung stehen. Im Weiteren ist diesen Projekten gemeinsam, dass sie zu den sog. freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören. Dies bedeutet, dass die Kommunen sowohl über das „Ob“ als auch über das „Wie“ der Übernahme einer solchen Aufgabe frei entscheiden können. Gesetzliche Regelung für ihre sachli-che Erledigung bestehen daher nicht.

Daraus lassen sich auch einige Rückschlüsse für die Förderung durch die Länder schließen. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Angelegenheit der freiwilli-gen Selbstverwaltung durch spezielle Förderprogramme zu unterstützen. Vielmehr konzentrieren sich deren verfassungsrechtliche Verpflichtungen auf die allgemei-nen Finanzgarantien, die über die jeweiligen Regelungen zum kommunalen Finanz-ausgleich erfüllt werden. Hier gilt es die Differenzierung in allgemeine Zweckzuwei-

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PPP und Förderrecht - Gutachten

275

sungen und zumeist investivgebundene Zweckzuweisungen zu beachten. Spezielle Förderprogramme gibt es daher nur in Ausnahmefällen und nicht flächendeckend für alle denkbaren Projektarten. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Kommu-nen andere Förderquellen erschließen können. In Betracht kommen etwa Mittel aus der Städtebauförderung, der Strukturhilfe, des Aufbau-Ost oder der Regionalförde-rung. Entscheidend ist dabei, dass diese Mittel nur in Anspruch genommen werden können, wenn deren spezifische Förderanforderungen erfüllt sind (z. B. Stadtsanie-rung, „Ziel-1-Gebiet“ o. ä.). Es lassen sich daher keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen treffen, ob eine Kommune als Förderempfänger dieser Programme in Be-tracht kommt.

Eindeutig ist allerdings, dass sie bei der Verwendung der Mittel dem Haushaltsrecht unterliegt. Dies gilt auch für den Einsatz von PPP-Modellen.

5.6.1.1. Baden-Württemberg

Für das Land Baden-Württemberg wurden keine Förderprogramme zu dieser Pro-jektart gefunden. Die Unterstützung der Gemeinden erfolgt im Rahmen der allge-meinen Regelungen zum Finanzausgleich. Nach § 13 Abs. 1 FAG können leistungs-schwache Gemeinden Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock für die Schaf-fung notwendiger kommunaler Einrichtungen erhalten, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf Dauer übersteigen würde. Nach § 20 FAG erhalten Fremden-verkehrsgemeinden aus dem kommunalen Investitionsfonds pauschale Zuweisun-gen, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen.

Daneben stehen den Kommunen für die Realisierung von Verwaltungs- und Veran-staltungseinrichtungen die Mittel der Kommunalen Investitionspauschale (KIP) zur Verfügung (§ 4 BaWüFAG)254

5.6.1.2. Bayern

Der Freistaat Bayern gewährt Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 10 FAG255 Zuweisungen zum Bau von Schulen (einschließlich schulischer Sportanlagen), Kindertageseinrichtungen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen. An sonstigen öffentlichen Einrichtungen werden dabei kommunale Theater und Konzertsaalbau-ten gefördert256.

254 Gesetz über der kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz – FAG) i.d.F. vom 1. Ja-nuar 2005 255 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanz-ausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2005, GVBl 2005, S. 530, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.5.2006 (GVBl 2006, S. 191) 256 Starkes Bayern – starke Kommunen. Die Finanzausstattung der bayerischen Gemeinden, Land-kreise und Bezirke im Jahr 2002, Stand Dezember 2001

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PPP und Förderrecht - Gutachten

276

5.6.1.3. Berlin

Das Land Berlin besitzt keine Kommunen.

5.6.1.4. Brandenburg

Für das Land Brandenburg wurden keine speziellen Förderprogramme zu dieser Pro-jektart gefunden.

5.6.1.5. Bremen

Das Land Bremen besitzt keine kommunale Gliederung.

5.6.1.6. Hamburg

Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt keine kommunale Gliederung.

5.6.1.7. Hessen

Im Rahmen des Finanzausgleichs können Kommunen Pauschalzuweisungen für In-vestitionen erhalten257.

Nach Maßgabe der Investitionszuwendungsverordnung258 werden die einzelnen Gemeinden und Landkreise an den im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln je nach jeweiliger Schlüsselmasse beteiligt. Kreisangehörige Gemeinden, die eine Min-destschlüsselzuweisung nach § 13 FAG erhalten (mindestens 5.000 EUR; die übrigen kreisangehörigen Gemeinden mindestens 45.000 EUR und die Landkreise mindes-tens 150.000 EUR jährlich).

Zur verstärkten Förderung kommunaler Investitionen hat das Land Hessen einen In-vestitionsfonds gebildet (Hessischer Investitionsfonds). Das Investitionsfondsge-setz259 und die Ausführungsbestimmungen260 sind die entsprechenden Rechts-grundlagen. Danach können Darlehen grundsätzlich für alle kommunalen Investiti-onsvorhaben und in besonderen Einzelfällen für kommunale Investitionsförde-rungsmaßnahmen verwendet werden. Investitionsförderungsmaßnahmen sind Pro-jekte, bei denen ein nichtkommunaler Träger (Dritter) ein Investitionsvorhaben durchführt, das an die Stelle einer kommunalen Maßnahme tritt und für das eine fi-

257 Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung vom 16. Januar 2004, GVBl. I S. 22 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2006, GVBI. I S. 22 258 Verordnung über die Berechnung von pauschalen Investitionszuwendungen (Investitionszuwen-dungsverordnung - InvZuwVO) vom 29. November 2004, GVBl. I S. 375 259 Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds (Investitionsfondsgesetz - InvFondsG) vom 15. Juli 1970 in der Fassung vom 18. Dezember 1987, GVBl. 1988 I S. 51 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2006, GVBI. I S. 22 260 Ausführungsbestimmungen zum Investitionsfondsgesetz - InvFondsG - vom 13. Februar 2006, StAnz. 9/2006 S.27

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PPP und Förderrecht - Gutachten

277

nanzielle Zuwendung von der betreffenden Kommune vorgesehen ist. Antragsteller und Darlehensnehmer zur Finanzierung dieser Zuwendung ist die Kommune, die den bewilligten Darlehensbetrag an den Dritten weiterleitet.

Der Fonds ist unterteilt in Abteilung A, Abteilung B und Abteilung C.

Die Darlehen sollen vorrangig finanzschwächeren Gemeinden und Landkreisen be-willigt werden.

Es wird unterschieden nach Darlehen ohne Ansparverpflichtungen (Abteilung A), Darlehen mit Ansparverpflichtung, die am 1. Januar des viertfolgenden Jahres fällig werden und Darlehen mit verkürzter Ansparzeit die bereits im Jahr der Bewilligung in Anspruch genommen werden können (Abteilung B) sowie zinsverbilligte Darlehen (Abteilung C).

5.6.1.8. Mecklenburg-Vorpommern

Auf der Grundlage des § 16 Finanzausgleichsgesetzes261 können aus dem „Kommuna-len Aufbaufonds“ (Aufbaufonds), einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, kommunale Investitionen, die zu einer Ver-besserung der Infrastruktur beitragen, gefördert werden.

Die Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds262 konkretisiert die Förderbestim-mungen. Danach fördert das Land zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung den Bau von Verwaltungsgebäuden, die eine größere Bürgernähe bewirken und die einer Verbesserung der Arbeitseffizienz dienen.

Die Investitionen werden grundsätzlich durch Gewährung zinsgünstiger Darlehen in Form einer Festbetragsfinanzierung gefördert. In begründeten Ausnahmefällen kommen auch Zinshilfen und Zuschüsse in Betracht. Die Mittel des Kommunalen Aufbaufonds werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Förderung zu finanzierender Eigenanteile ist im Regelfall wie folgt möglich:

Darlehen bis zu 50% der Investitionskosten. Förderungen Dritter werden auf die Investitionskosten angerechnet. In besonders strukturschwachen Gebieten än-dert sich der mögliche Förderumfang wie folgt: 80%, im ländlichen Raum 100%.

Verbilligung des Zinssatzes eines in Anspruch genommenen Kapitalmarktdarle-hens bis zu 2%. Der Umfang der Darlehen wird bis zur Höhe von 30% der zuwen-dungsfähigen Kosten berücksichtigt. Förderungen Dritter werden auf die zuwen-

261 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2004 (GVOBl. M-V S. 158), seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung – geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V. S. 537), in Kraft am 1. Januar 2005 262 Richtlinie zum kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg Vorpommern (§ 16 FAG), Bekanntmachung des Innenministeriums vom 18. April 2002 - II 330 -

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PPP und Förderrecht - Gutachten

278

dungsfähigen Kosten angerechnet. In besonders strukturschwachen Gebieten ändert sich der mögliche Förderumfang wie folgt: 3%, im ländlichen Raum 4%.

Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Kosten bis zu 10%. Förderungen Dritter wer-den auf die zuwendungsfähigen Kosten angerechnet. In besonders struktur-schwachen Gebieten ändert sich der mögliche Förderumfang wie folgt: 15%, im ländlichen Raum 20%.

Die Bedingungen für die Darlehen gestalten sich wie folgt:

Der Kredit wird in Form eines Annuitätendarlehens gewährt.

Der Zinssatz ist während der Laufzeit grundsätzlich gleich bleibend und beträgt 3,0% bis zum 10. Jahr. Danach ist eine Anpassung auf 4,5% möglich.

Der Tilgungssatz wird unter Berücksichtigung der durch die Festschreibung er-sparten Zinsen so gestaltet, dass die Laufzeit des Darlehens maximal 20 Jahre be-trägt. Die Laufzeit beginnt jeweils am 01. Januar des auf die Teilzahlung folgenden Jahres.

Die ersten zwei Jahre sind tilgungsfrei. Die tilgungsfreien Jahre beginnen mit der Laufzeit des Darlehens. Vorzeitige Tilgungen sind jederzeit, spätestens jedoch bis 10. Dezember des laufenden Jahres möglich. Zinsen, Verwaltungskostenbeitrag und Tilgung sind in gleichen Halbjahresraten fällig und zwar am 01. Januar und 01. Juli jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr.

Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden grundsätzlich nur solche Anträge auf För-derung aus dem Kommunalen Aufbaufonds berücksichtigt, bei denen die beantragte Finanzhilfe bei Zuschüssen und Zinshilfen den Betrag von 25.000 EUR und bei Darle-hen den Betrag von 75.000 EUR im Einzelfall übersteigt. Bei Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern ist eine Unterschreitung der Mindestbeträge zulässig.

Die Finanzhilfen aus dem Kommunalen Aufbaufonds sollen den Gemeinden, Äm-tern, Landkreisen und Zweckverbänden die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Sie dienen zur Finanzierung der kommunalen Eigenmittel. Komplementärfinanzie-rungen aus Mitteln des Kommunalen Aufbaufonds sind insoweit zulässig.

5.6.1.9. Niedersachsen

Für das Land Niedersachen wurden keine speziellen Förderprogramme zu dieser Pro-jektart gefunden.

5.6.1.10. Nordrhein-Westfalen

Neben der pauschalen Zuweisung von Mitteln für kommunale Aufwendungen im Schul- und Sportbereich, enthält das FAG in Nordrhein-Westfalen auch Bestimmun-gen zur allgemeinen Förderung kommunaler Investitionen gem. § 17 FAG263.

263 Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und

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PPP und Förderrecht - Gutachten

279

Die Zuwendungen für Gemeinden werden zu 7/10 nach der für das jeweilige Haus-haltsjahr maßgeblichen Einwohnerzahl und zu 3/10 nach der für das jeweilige Haus-haltsjahr maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

Kreisfreie Städte und Kreise erhalten die Mittel je nach der Anzahl der mit Haupt-wohnsitz gemeldeten Einwohner über 65 Jahre verteilt. Die Mittel sind in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und –pflege einzusetzen.

Landschaftsverbände erhalten die Beträge je nach der für das Haushaltsjahr maßgeb-lichen Einwohnerzahl. Sie sind in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusam-menhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen.

5.6.1.11. Rheinland-Pfalz

Kommunale Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert, werden im Rahmen des sog. „Investitionsstocks“ gem. § 18 Absatz 1 Nr. 6 LFAG gefördert264. Dazu zählen Vorha-ben, die dazu dienen, die notwendige Infrastruktur in den kommunalen Gebietskör-perschaften zu schaffen und vorzuhalten. Gefördert werden können insbesondere: Rathäuser und Verwaltungsgebäude, Dorfgemeinschaftshäuser und Stadthallen, innerörtliche Ausbaumaßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen.

5.6.1.12. Saarland

Aus dem Investitionsstock werden gem. § 15 KFAG265 Mittel zur Deckung der vom Land aufzubringenden und im Landeshaushalt ausgewiesenen Ausgaben für die Förderung kommunaler Maßnahmen im Sinne der Gemeinschaftsaufgaben „Verbes-serung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie für die Förderung investiver Maßnahmen der Ge-meinden und Gemeindeverbände in den Bereichen Kindertageseinrichtungen, Schu-len, Städtebauförderung sowie im Sinne des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgeset-zes und im Rahmen von EU-Programmen bereitgestellt. Sie dienen zur Refinanzie-rung von Fördermitteln.

Zusätzlich können kommunale Maßnahmen gem. § 16 KFAG266 aus den Mitteln des Ausgleichsstocks gefördert werden. Auf dieser Grundlage sind Mittel für Zahlungen auf Grund von Berichtigungen bei den Schlüsselzuweisungen bereitzustellen, soweit die hierfür bei der Schlüsselmasse vorgehaltenen Beträge nicht ausreichen. Gemein-den und Gemeindeverbänden können Bedarfszuweisungen gewährt werden, soweit sich für sie Härten in Auswirkung des Finanzausgleichs ergeben. Neben den Mitteln

Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2004/2005) 264 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999, GVBl. 1999, S. 415, zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 22.12.2004, GVBL. 2004, S. 579 265 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) vom 12. Juli 1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 486) 266 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) vom 12. Juli 1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 486)

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PPP und Förderrecht - Gutachten

280

zur allgemeinen Deckung des Bedarfs ist eine Projektförderung nach § 16 Abs. 10 KFAG möglich.

Aus Mitteln des Ausgleichsstocks können im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Maßnahmen finanziert werden, die für die Weiterentwicklung der Kommunen von grundlegender Bedeutung sind und einen innovativen Charak-ter aufweisen.

5.6.1.13. Sachsen

Für das Land Sachsen wurden keine speziellen Förderprogramme zu dieser Projektart gefunden.

5.6.1.14. Sachsen-Anhalt

Für das Land Sachsen wurden keine speziellen Förderprogramme zu dieser Projektart gefunden. Die Unterstützung der Gemeinden erfolgt im Rahmen der allgemeinen Regelungen zum Finanzausgleich.

5.6.1.15. Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein bewilligt neben den Mitteln zur Deckung des Allgemeinen Be-darfs auf der Grundlage des FAG nach Maßgabe der Richtlinie267 für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher touristischer Infrastruktureinrichtung Zuwendungen für die Errichtung, den Aus- und Umbau und die Modernisierung öf-fentlicher touristischer Infrastruktureinrichtungen. Die Förderung erfolgt nur in ei-ner geographisch eingrenzten Fördergebietskulisse.

Die Richtlinie gilt für

die Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach Ziel 2,

die Auslaufförderung aus dem EFRE für Teile der bisherigen Ziel 5 b -Gebietskulisse (Phasing-Out-Förderung),

die Infrastrukturförderung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regio-nalen Wirtschaftsstruktur" (GA) nach dem jeweils geltenden Rahmenplan,

eine ergänzende Förderung aus Landesmitteln.

Gefördert werden öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen. In diesem Zu-sammenhang werden z. B. Häuser des Gastes (Informations-, Veranstaltungs- und

267 Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher touristischer Infrastruk-tureinrichtungen Gl.-Nr.: 6607.4 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 229 Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 25. Februar - VII 35

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PPP und Förderrecht - Gutachten

281

Serviceeinrichtungen für den Gast) gefördert. Ausdrücklich nicht gefördert werden Einrichtungen, die zwar auch dem Tourismus zugute kommen, aber primär anderen Zwecken dienen (z.B. Sport-, Kultureinrichtungen).

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:

Kosten der Baureifmachung als vorgelagerter Teil eines förderfähigen Projektes,

Bauausgaben,

Baunebenkosten (Honorare für Architekten, Landschaftsarchitekten, Ingenieur-leistungen, soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Entwurfs-genehmigung, Baubetreuung, Bauleitung etc. bestimmt sind),

sonstige Projektnebenkosten (z.B. Projektmanagementkosten),

Ausgleichsmaßnahmen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften (ohne Grundstückserwerb),

Entwicklungskonzepte, Planungs- und Beratungsleistungen sowie Marktpotenzi-alanalysen, die der Vorbereitung vorstehender förderfähiger Maßnahmen die-nen.

Gefördert wird auch die notwendige Ausstattung der förderfähigen Infrastrukturein-richtungen. Nicht gefördert werden Sanierungs- und Unterhaltungsaufwendungen; sonstige Folgekosten und Grundstückserwerb.

Zuwendungsempfänger sollen vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen sein. Wenn beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen und es muss eine Besicherung von eventuellen Haftungs- oder Rückfor-derungsansprüchen vorhanden sein.

Der kommunale Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt an private Unternehmen übertragen. Die Prüfung einer Übertragung soll vor Bewilligung der Fördermittel erfolgen. Zu prüfen ist, ob und inwieweit die Einschaltung privater Un-ternehmen Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen. Die Gewährung von Fördermitteln kann in diesem Fall nur dann erfolgen, wenn:

Die Förderziele dieser Richtlinie gewahrt werden.

Die Interessen der Trägerin oder des Trägers gewahrt werden, indem diese oder dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält.

Die wirtschaftliche Aktivität der Betreiberin oder des Betreibers sich auf den Be-trieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung beschränkt. Sie/er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.

Betreiberin oder Betreiber und Nutzerin oder Nutzer dürfen weder rechtlich, wirt-schaftlich noch personell verflochten sein.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

282

5.6.1.16. Thüringen

In Thüringen ist die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Pro-jekten und für Investitionen im Kulturbereich in der Richtlinie zur Förderung von Kunst und Kultur268 gefördert. Gefördert werden Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie die Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen. Voraussetzungen sind ein erhebliches Interesse des Landes an der Kultureinrichtung, die Bedeutsamkeit für die kulturelle Infrastruktur und die Unterstützung des Vorhabens durch die jeweilige kommunale Gebietskör-perschaft.

Zuwendungsempfänger können natürliche und als gemeinnützig anerkannte juris-tische Personen, Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft sowie Gebiets-körperschaften sein.

Die Zuwendung wird als Projektförderung in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind alle unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstanden Ausgaben, maß-geblich für die Zuordnung sind die Kostengruppen nach DIN 267.

5.6.2 Spezielle Einrichtungen: Sportstättenbau

Der Zustand der Sportstätteninfrastruktur ist in der Bundesrepublik Deutschland von einem hohen Renovierungs- bzw. Sanierungsbedarf geprägt. Laut dem Sportstätten-bericht der Länder von 2002 sind davon rund 40 % der untersuchten Sporthallen, -plätze und Hallenbäder in den nächsten fünf Jahren bundesweit betroffen.269 Im Jahr 2000 waren mehr als 80 % der Sportanlagen in den alten Bundesländern älter als 10 Jahre und in den neuen mehr als 70 %. Insgesamt wurden 2000 rund 128.176 Sport-stätten bundesweit erfasst.270 Eine Einschätzung zum Sportstättenbestand der ein-zelnen Bundesländer und ihrem Sanierungs-/Modernisierungsbedarf liefert die nachfolgende Tabelle.

268 Richtlinie zur Förderung von Kunst und Kultur des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 11/2000, S. 554 ff. 269 Vgl. Ahlert, Gert (2004): Investive Sportförderung in der Bundesrepublik, Ökonomische Impulse eines öffentlich finanzierten Infrastrukturprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Sportstät-ten, S. 4, zitiert nach Sportministerkonferenz der Länder, Deutscher Sportbund & Deutscher Städtetag (SMK): Sportstättenbericht der Länder, Berlin 2002. 270 Vgl. Ahlert, Gert (2004): Investive Sportförderung in der Bundesrepublik, Ökonomische Impulse eines öffentlich finanzierten Infrastrukturprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Sportstät-ten, S. 5, 6.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

283

Bundesland Sportanlagen

insgesamt

dar. Vereinssportan-

lagen

%-Anteil Sanierungs-/ Moderni-

sierungsbedarf insge-

samt bis 2005

Baden-Württemberg 18.556 6.566 35,4 15,3

Bayern 22.027 9.594 43,6 31,9

Berlin 3.095 486 15,7 55,4

Brandenburg 3.978 792 19,9 63,3

Bremen 741 144 19,4 59,7

Hamburg 1.852 365 19,7 12,7

Hessen 10.189 3.254 31,9 39,0

Mecklenburg-

Vorpommern

2.719 264 9,7 71,5

Niedersachsen 14.723 5.781 39,3 17,8

Nordrhein-Westfalen 22.745 6.738 29,6 36,5

Rheinland-Pfalz 7.401 2.736 37,0 36,2

Saarland 1.667 524 31,4 55,5

Sachsen 6576 725 11,9? 69,5

Sachsen-Anhalt 4.036 792 19,6 54,6

Schleswig-Holstein 4.408 1.041 23,6 36,1

Thüringen 3.943 593 15,0 73,1

- insgesamt - 128.176 40.395 / /

Tabelle 59: Sportstättenbestand im Jahr 2000 und Sanierungs-/Modernisierungsbedarf bis 2005

Quelle: Ahlert, Gert (2004): Investive Sportförderung in der Bundesrepublik, Ökonomische Impulse

eines öffentlich finanzierten Infrastrukturprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Sport-

stätten, S. 6.

Doch die Besitzverhältnisse und Fördermöglichkeiten im Rahmen der Sportstätten unterscheiden sich deutlich bei der Betrachtung der einzelnen Bundesländer. So be-finden sich im bundesweiten Durchschnitt mehr als 30 % der Anlagen im Besitz der Vereine und nicht in der Hand öffentlicher Träger. Hierbei zeichnen sich vor allem die alten Länder über eine deutlich höhere Anteilsquote gegenüber den neuen Bun-desländern aus. So sind beispielsweise im Freistaat Bayern mehr als 43 % und in Meck-lenburg-Vorpommern dagegen nur 10 % in Vereinsbesitz.271

Die Sportförderung bezieht sich damit nicht nur ausschließlich auf Anlagen im Ei-gentum öffentlicher Träger, sondern auch auf Sportvereine und –verbände, die sich in der Regel aus Mitgliedsbeiträgen, Nutzungsgebühren und öffentlichen Zuwen-dungen finanzieren. Eine große Rolle spielt hier neben der öffentlichen Förderung

271 Vgl. Ahlert, Gert (2004): Investive Sportförderung in der Bundesrepublik, Ökonomische Impulse eines öffentlich finanzierten Infrastrukturprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Sportstät-ten, S. 16.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

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die autonome Sportstättenförderung durch die Landessportverbände, die sie eigen-ständig nach entsprechenden Förderrichtlinien vergeben.272

Insgesamt erstreckt sich die öffentliche Sportförderung der Haushalte von Bund, Länder und Gemeinden auf ein Gesamtvolumen von 3,94 Mrd. EUR im Jahr 2001. Vom Bund unterstützt wird vor allem der Hochleistungssport mit 178,6 Mio. EUR.273 Doch gleichfalls zur investiven Sportförderung stellt er regelmäßig im Bundeshaus-halt Mittel für den Sport ein. Ein Beispiel dafür ist das Sonderförderprogramm „Gol-dener Plan Ost“. Inzwischen konnten gem. FR Goldener Plan Ost274 über den gesam-ten Förderzeitraum etwa 63 Mio. EUR bis Ende 2005 für den Neubau, die Erweiterung und die Sanierung von bereits über 400 Sportanlagen in den neuen Ländern bereit-gestellt werden.275 Auch einmalige Förderungen wie für die Modernisierung des Ber-liner Olympiastadions und den Umbau des Leipziger Zentralstadions fallen in seinen Leistungsbereich.276

Neben dem Bund gewähren ebenso die Länder im Rahmen ihrer Kulturhoheit Förde-rungen. Sie betrugen im Jahr 2001 etwa 652 Mio. EUR.277 Die Grundlage der Förde-rung des Sports ist in den jeweiligen Landesverfassungen verankert. Lediglich eine Ausnahme bildet Hamburg, in der ein solches Ziel nicht verankert ist. Formuliert wird dabei regelmäßig ein Wirkungskreis, der sich auf das Land und die Gemeinden erstreckt. In diesem Zusammenhang wurden teilweise entsprechende Sportförder-gesetze und -richtlinien erlassen, die sowohl der investiven als auch nicht-investiven Förderung dienen können.

Die Gemeinden sind bei der Gesamtbetrachtung der öffentlichen Sportförderung Hauptanteilsträger mit annähernd 79 % aller öffentlichen Ausgaben i. H. v. 3,1 Mrd. EUR.278 Ansatz dieser Kosten bilden alle Ausgaben, hingegen entfallen auf

272 Vgl. Ahlert, Gert (2004): Investive Sportförderung in der Bundesrepublik, Ökonomische Impulse eines öffentlich finanzierten Infrastrukturprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Sportstät-ten, S. 20. 273 Vgl. Ahlert, Gert (2004): Investive Sportförderung in der Bundesrepublik, Ökonomische Impulse eines öffentlich finanzierten Infrastrukturprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Sportstät-ten, S. 8. 274 Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus Bundesmitteln zur Errichtung von Sport-stätten für den Breitensport in den neuen Ländern und im ehemaligen Ostteil Berlins (Sonderförder-programm „Goldener Plan Ost“) vom 1. Juli 1999, Anlage zum Bericht des Bundesministeriums des Innern an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 12. Oktober 1999. 275 Vgl. Dankert, Peter (2004): Goldener Plan wird fortgeführt, Pressemitteilung vom 15. November 2004, Mitglied des Deutschen Bundestages. 276 Vgl. http://66.249.93.104/search?q=cache:wLtGI7lFRLoJ:www.fes.or.kr/Publications/pub/Brenner_Deutsch.doc+investitionsf%C3%B6rderungsgesetz+Aufbau+Ost+ifg&hl=de&lr=lang_de|lang_it, recherchiert am 30.09.2005. 277 Vgl. Ahlert, Gert (2004): Investive Sportförderung in der Bundesrepublik, Ökonomische Impulse eines öffentlich finanzierten Infrastrukturprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Sportstät-ten, S. 8. 278 Vgl. Ahlert, Gert (2004): Investive Sportförderung in der Bundesrepublik, Ökonomische Impulse eines öffentlich finanzierten Infrastrukturprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Sportstät-ten, S. 8.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

285

sportspezifische Baumaßnahmen nur Ausgaben im Umfang von 1,019 Mrd. EUR, wo-bei circa 25 % für den Neubau, Modernisierung und Sanierung von Sportanlagen verwendet wurde. Daraus ergibt sich ein Bundesdurchschnitt an Zuwendungen pro Einwohner von etwa 12 EUR. Dabei variieren die Ausgaben der Bundesländer erheb-lich. So liegt der Pro-Kopf-Wert in Berlin und Bayern unter 2 EUR und in den Bundes-ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen über 20 EUR pro Einwohner.279

Die Verteilung dieser Mittel richtet sich nach den Schwerpunkten der jeweiligen För-dervorschriften der einzelnen Länder. Dazu wurden teilweise bereits im Bereich des Sportstättenbaues zahlreiche Richtlinien im Rahmen des Abschnittes Schulen und andere Bildungseinrichtungen (Kapitel 5.4) nach ihrer Tauglichkeit für PPP bewertet, da eine reine Schulsportstättenförderung eher selten gegeben ist. Regelmäßig anzu-treffen sind gemischte Nutzungsformen (z. B. für Schulen, Vereine und sonstige sportliche Veranstaltungen) der Sportstätten.

5.6.2.1. Baden-Württemberg

In Art. 3 c BaWüVerf280 wird der Auftrag formuliert, dass der Staat und die Gemein-den das kulturelle Leben und den Sport unter der Wahrung der Autonomie der Trä-ger fördern. Erfüllt wird dieser Grundsatz unter anderem durch die Sportförderungs-richtlinien281 des Kultusministeriums. Sie galten bis zum 31. Dezember 2004 und wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu erlassen. Allerdings gelten diese für Zuwendungsempfänger wie dem Landessportverband Baden-Württemberg, den Sportbünden, Sportfachverbänden und gemeinnützigen Sportvereinen. Demzufolge erlangen sie keine Gültigkeit für öffentliche Träger und sind aus der Beurteilung der PPP-Tauglichkeit der Fördervorschriften auszuschließen, obwohl Ausgaben für Neu-bau, Erweiterung, Modernisierung, Kauf und Instandsetzung von Sportanlagen zu ihrem Förderkreis zählen.

Seit dem 1. Januar 2006 wird der kommunale Sportstättenbau in Baden - Württem-berg wieder projektbezogen gefördert. Kommunale Träger können Zuwendungen für den Bau und die Sanierung von Turn- und Sporthallen und Sportfreianlagen er-halten. Die Förderung soll der Errichtung und Erhaltung kommunaler Sportstätten dienen, die für den Sportunterricht und zugleich für den organisierten Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und Sportverbänden genutzt werden.

Es können auch Bau- und Sanierungsmaßnahmen im Rahmen von PPP – Projekten

279 Vgl. Ahlert, Gert (2004): Investive Sportförderung in der Bundesrepublik, Ökonomische Impulse eines öffentlich finanzierten Infrastrukturprogramms zur Sanierung und Modernisierung der Sportstät-ten, S. 14. 280 Verfassung des Landes Baden-Württemberg GBl. B-W 1953 S. 173 ff., zuletzt geändert 9. Juni 2000 (GBl S. 449). 295a Richtlinien des Kultusministeriums für die Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (Kommunale Sportstättenbauförderungsrichtlinien) Verwaltungsvorschrift vom 8.11.2005 (Kultus und Unterricht 21/2005, S. 171; Az.: 51-6851.4/27) 281 Richtlinien des Kultusministeriums für die Förderung des Sports (Sportförderungsrichtlinien), Ver-waltungsvorschrift vom 9. November 2004, Az.: 51-68.11.0/229.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

286

gefördert werden. Nähere Ausführungen zu den einzelnen PPP-Voraussetzungen können den Kommunalen Sportstättenbauförderungsrichtlinien295a entnommen werden.

Schwimmhallen und Anlagen für spezielle Sportarten wie Tennis, Eissport, Reitsport und Schießen sowie Einrichtungen, die nicht unmittelbar der Sportausübung dienen (Zuschaueranlagen, Parkplätze) werden im Rahmen der Förderung des kommunalen Sportstättenbaus nicht bezuschusst.

Näheres regelt das Sportförderungsgesetz vom 29.Juli 1976.

5.6.2.2. Hamburg

Für Hamburg bestehen keine entsprechenden Fördervorschriften. Ebenso lassen sich in der HambVerf282 keine Anhaltspunkte für eine Förderung des Sports finden.

5.6.2.3. Hessen

Gem. Art. 62 a HeVerf283 genießt der Sport den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Eingefügt wurde dieser Artikel mit der letzten Verfassungsänderung von 2002.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat das Land Hessen ein Sonderinvestitionsprogramm „Sportland Hessen“ aufgelegt. Es gilt für die Jahre 2005 bis 2007. Die Liste des Sonder-programms enthält 24 Sporteinrichtungen für die insgesamt jährlich 5 Mio. EUR zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um Einrichtungen mit unterschiedlichen Trägern. Beispiele sind das Leistungszentrum für Handball Stadtsporthalle Melsun-gen, Fußball-Stadion „Bieberer Berg“ Offenbach am Main oder die Radrennbahn und Halle Darmstadt.284 Aufgrund des eingegrenzten Förderkreises und der teilweise in Trägerschaft von Vereinen und Sportbünden stehenden Gebäude wird eine nähere Betrachtung unterlassen, da es sich nicht um eine allgemeingültige Fördervorschrift handelt. Nach Auskunft des Landes Hessen steht dieses Programm für PPP-Vorhaben nicht zur Verfügung.

5.6.2.4. Mecklenburg-Vorpommern

Auch in der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern findet sich der Fördergrund-satz für Sport. Dieser ist in Art. 16 Abs. 1 MVVerf285 niedergelegt. Danach sind sowohl

282 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Hamburgisches GVBl. 1952 S. 117), zuletzt geändert am 16. Mai 2001. 283 Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946, zuletzt geändert am 18. Oktober 2002 (GVBl. Hessen 2002, Teil I, S. 626). 284 Vgl. http://www.stadionwelt.de/stadionwelt_business/index.php?template=news&stadionname=&stadt=&news_id=490, recherchiert am 29.09.2005. 285 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 zuletzt geändert am April

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PPP und Förderrecht - Gutachten

287

das Land, als auch die Gemeinden sowie die Kreise verpflichtet, Kultur und Sport zu schützen und zu fördern.

Im Rahmen dieser Verpflichtung wurde das MVSportFG286 erlassen. Gem. § 2 MVSportFG findet das Gesetz Anwendung auf Maßnahmen zur Förderung des Sports sowie auf die Förderung des Sportstättenbaus. Dabei erfasst die Sportstät-tenförderung nach Abs. 3 Planung, Neubau, Umbau, Sanierung und Instandsetzung von Sportstätten durch Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden sowie durch Sportorganisationen, die Mitglieder des Landessportbundes sind. Zu den Sportstät-ten im Sinne des Gesetzes zählen insbesondere Kernsportanlagen (Sporthallen, Sportplatzanlagen, Schwimmsportanlagen) und Spezialsportanlagen (z. B. für Ten-nis). Das Land gewährt gem. 8 Abs. 1 MVSportFG nach Maßgabe seines Haushaltes für die genannten Maßnahmen Zuwendungen. Seit 2004 betragen diese gem. § 10 Abs. 1 MVSportFG jährlich 8,2 Mio. EUR. Dieser Betrag gilt für 4 Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Absatzes und wird danach neu ermittelt. Nach Maßgabe dieses Gesetzes finden die beiden bereits unter dem Abschnitt Schulen und Bildungsein-richtungen (Kapitel 5.4) beurteilten Richtlinien Anwendung (Richtlinie zur Förde-rung des Baues von Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern und Richtlinie zur För-derung des Sportstättenbaues in Mecklenburg-Vorpommern). Daneben besteht eine Förderung im Rahmen des Goldenen Plan Ost.

5.6.2.5. Niedersachsen

Mit der Änderung der Verfassung von 1997 wurde in den Art. 6 NdsVerf287 der Sport aufgenommen. Demzufolge sind das Land, die Gemeinden und die Landkreise zum Schutz und der Förderung von Kunst, Kultur und Sport angehalten.

In diesem Zusammenhang wurde die NdsSportFR288 erlassen, die inzwischen außer Kraft ist. Sie gewährte Zuwendungen für den Bau von Sportstätten von überörtlicher Bedeutung sowie jener Sportstätten im Rahmen des Programms „Sanierung von Sportstätten in Niedersachsen“ in den Jahren 2001 bis 2003. Gegenwärtig existiert nur noch eine Förderung über das Niedersächsische Gesetz zum Lotterie- und Wett-wesen (NLottG) vom 21. Juli 1997 (Nds. GVBI. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBI. S. 426).. Dieses beschränkt sich in seiner Förderung allerdings ausschließlich auf den Vereins- und Verbandssport und lässt keine anderweitige Nutzung zu.289

2000 (GVBl. M-V 2000, S. 158). 286 Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Sportfördergesetz – SportFG M-V) vom 9. September 2002 (GVBl. M-V S 547). 287 Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993, zuletzt geändert am 21. November 1997 (Nds. GVBl. 1997, S. 220). 288 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus, RdErl. d. MI vom 30. Mai 2001 – L$ - (Nds.MBl. Nr. 18/2001 S. 397) – VORIS 64000030003014. 289 Vgl. Telefonat vom 08.08.2005 mit Herrn Barberowski, Ref. 35 Sport im Niedersächsischen Minis-terium für Inneres und Sport.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

288

5.6.2.6. Nordrhein-Westfalen

Nach Art. 18 Abs. 1 NRWVerf ist die Kultur in Nordrhein-Westfalen zu pflegen und zu fördern. Darüber hinaus ist die Pflege und Förderung des Sportes Art. 18 Abs. 3 NRWVerf290 Aufgabe von Land und Gemeinden.

Entsprechend diesem Verfassungsauftrag stellt das Land seit dem 1.1.2004 im Rah-men des Gemeindefinanzierungsgesetzes eine Sportpauschale zur Verfügung, die ab 1.1.2006 mit 50 Mio. € ausgelegt ist. Diese Pauschale und Zuweisung zur Unterstüt-zung investiver kommunaler Aufwendungen im Sportbereich ist für Neu-, Um- und Erweiterungsbau, Sanierung, Modernisierung und Erwerb von Sportstätten einzuset-zen. Verteilt werden die Mittel mit Hilfe der maßgeblichen Einwohnerzahl im Haus-haltsjahr. Dabei wird jeder Gemeinde jedoch ein Mindestbetrag von 40.000,-- € zuge-standen. Die Gemeinden entscheiden selbstständig über Einsatz und Art der Ver-wendung der Sportpauschale im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und der einschlä-gigen Haushaltsvorschriften. Nach dem Willen des Gesetzgebers können diese Mittel von den Kommunen auch eingesetzt werden für Sportstätten in der Trägerschaft von Vereinen. Durch die Einführung der Sportpauschale sind alle bis dahin möglichen Projektförderungen von Sportstätten durch das Land ausgelaufen. Darüber hinaus stehen für Schulsportstätten bzw. Sportstätten, die auch schulisch genutzt werden, Mittel aus der sogenannten Schulpauschale zur Verfügung, die ebenfalls im GFG an-gesiedelt ist.

Neben der Schulpauschale und der Sportpauschale, die für die allgemeine Sportstät-teninfrastruktur vor Ort eingesetzt werden soll, erfüllt das Land Nordrhein-Westfalen den Verfassungsauftrag zur Pflege und Förderung des Sports auch durch Projektför-derung herausragender Sportstätten in Nordrhein-Westfalen. Dazu gehören im Ein-zelnen: Hochleistungssportstätten mit begleitender Infrastruktur (z.B. Landesleis-tungszentren, Landesleistungsstützpunkte ggf. mit Bundesbeteiligung, Häuser der Athleten), Sportanlagen von überregionaler Bedeutung (Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse) und Sportschulen in Trägerschaft des Landessportbun-des NRW oder der NRW-Sportverbände. 291

Diesem Auftrag wird mit der NRWSportFR292 Folge geleistet. Deren Zuwendungs-zweck umfasst die Sportstättenbauförderung an herausragenden Sportstätten in Nordrhein-Westfalen. In den Förderkreis fallen neben gemeinnützigen Sportorgani-sationen auch sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts

290 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950, zuletzt geändert am 5. März 2002 (GVBl. NRW 2002, S. 108). 291 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien), RdErl. Des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 10. Mai 2004 i.d.F. v. 16.03.2005 (SMBL NRW 23723). 292 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinien), RdErl. Des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 10. Mai 2004 -II.2 – 8712 – (MBl. Nr. 23/2004 S. 564).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

289

sowie natürliche Personen ebenso wie Gemeinden und Gemeindeverbände. Als för-derwürdige herausragende Sportstätten im Sinne der Richtlinie gelten Sportstätten-infrastruktur für den Hochleistungsport (z. B. Landesleistungszentren), Sportanlagen von überregionaler Bedeutung und Sportschulen in Trägerschaft des Landessport-bundes NRW oder der Sportverbände. Gem. Pkt. 1.2 NRWSportFR handelt es sich bei den Sportanlagen von überregionaler Bedeutung um Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

290

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Förd

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keit

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rech

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ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

Hochleistungs-

sportstätten,

Zuschauer-

sportanlagen im

besonderen

Landesinteresse,

Sportschulen

des NRW-LSB

bzw. der NRW-

Sportverbände,

hierbei Neubau-

, Umbau- und

Modernisie-

rungsmaßnah-

men, Erwerb

sowie Instand-

setzungsmaß-

nahmen an

Landesleis-

tungszentren

und Landesleis-

tungsstützpunk-

ten mit Bundes-

be-teiligung

sowie aus-

nahmsweise

Bauunterhal-

tungsmaßnah-

men an 4 Hoch-

leistungs-

sportstätten mit

Bundesbeteili-

gung.

Instandsetzungs-

maßnahmen an

Landesleistungs-

stützpunkten ohne

Bundesbeteiligung,

Zuschauersportan-

lagen im besonde-

ren Landesinteresse

sowie Sportschulen

des NRW-LSB bzw.

der NRW-

Sportfachverbände.

Bauunterhaltungs-

maßnahmen (Aus-

nahme s. Spalte 1)

Grundstückserwerb,

verschiedene Teil-

maßnahmen wie

z.B. Parkplätze,

Maßnahmen an

Reitsportanlagen

(hierfür Fördermög-

lichkeiten außer-

halb der Zuständig-

keit des Sportminis-

teriums), Maßnah-

men, die ausschließ-

lich durch neue oder

angehobene staatli-

che Umweltstan-

dards verursacht

werden.

Kom-

muna-

ler

Zu-

wendu

ngsemp

fänger

12.500 E

UR und

außer-

ge-

meind-

licher

Zu-

wendu

ngsemp

fänger

2000 E

UR

Projektförderung als

Anteilsfinanzierung,

bei kommunalen

Zuwendungsemp-

fängern 70 v. H. der

Bemessungsgrund-

lage (Regelsatz), bei

Gemeinden in struk-

turschwachen Ge-

bieten Zuschlag von

10 v. H, bei finanz-

starken Gemeinden

ein Abschlag von 10

v. H., für Sportstät-

tenbauten in Stadt-

teilen mit besonde-

rem Erneuerungs-

bedarf (Soziale Stadt

Zuschlag von 10 %,

unabhängig davon

können abweichen-

de Fördersätze bzw.

eine maximale

Fördersumme z.B.

bei einer möglichen

Beteiligung des

Bundes oder abhän-

gig vom Grad des

Landesinteresses

festgesetzt werden."

Gemein

den

und

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dever-

bände,

gemein

nützige

Sport-

organi-

satio-

nen,

sonsti-

ge

juristi-

sche

Perso-

nen des

öffent-

lichen

oder

priva-

ten

Rechts

sowie

natürli-

che

Perso-

nen.

Nachweis der Notwen-

digkeit der entsprechen-

den Maßnahme, insbe-

sondere der nachhaltigen

Auslastung, Mindestnut-

zungsfrist von grundsätz-

lich 20 Jahren bei Moder-

nisierungsmaßnahmen,

grundsätzlicher Förder-

ausschluss von Baumaß-

nahmen mit aus-

schließlich oder über-

wiegend wirtschaftli-

chem Zweck (Ausnahme:

erhebliches Landesinte-

resse für die anders nicht

zu realisierende Maß-

nahme), Bereitstellung

komplementärer kom-

munaler Mittel bei Maß-

nahmen, die auch der

Deckung des Schulsports

(Schulpauschale) bzw.

des allgemeinen Sport-

stättenbedarfs in der

Kommune (Sportpau-

schale) dienen sollen,

Beteiligung Dritter,

sofern zu fördernde Maß-

nahmen auch im Interes-

se von Dritten liegt, Ein-

haltung immissions- und

naturschutzrechtlicher

Vorschriften beim Be-

trieb der Sportstätten.

Bewil

ligun

g

nach

NRW

LHO

nein

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PPP und Förderrecht - Gutachten

291

Tabelle 60: Wichtige Bestandteile der NRWSportFR in Nordrhein-Westfalen

Für PPP-Vorhaben führt dies zu folgenden Ergebnissen:

Modell I ist möglich, da der Erwerb (ohne Grundstückskosten) als förderfähig gem. Pkt. 2.1.3 NRWSportFR eingestuft wird. Allerdings darf die Landesförderung gem. Pkt. 5.4.2.2 NRWSportFR nicht höher sein als die Zuwendung, die im Falle einer entsprechenden Neubaumaßnahme zulässig wäre. Der Zuschussnehmer muss bei Erwerb einer Sportanlage Eigentümer werden,

Eine Förderung des Modells II dürfte im Ergebnis an der Bindung der Fördermittel an investive Maßnahmen scheitern,

Das Modell III ist gänzlich von den Zuwendungen der RL ausgenommen, da es sich bei der Miete um nicht-investive Ausgaben handelt,

Dagegen ist das Modell IV im Rahmen des Fördergegenstandes zuwendungsfä-hig.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass hier nur die sportbezoge-nen Förderrichtlinien betrachtet werden. Davon unabhängig gelten die Vorschriften des Haushaltsrechts. Sie werden in diesem Sachzusammenhang nicht gesondert ge-prüft, können allerdings für PPP Vorhaben restriktive Regelungen enthalten. Ent-sprechendes gilt für das Vergaberecht.

Bis auf die NRWSportFR für herausragende Sportstätten sind alle weiteren Sportstät-tenförderungen im Land ausgelaufen, die nun über das NRWGFG abgewickelt wer-den.293 Auf diese Weise erhalten die Gemeinden gem. § 19 NRWGFG eine pauschale Zuweisung zur Unterstützung investiver kommunaler Aufwendungen im Sportbe-reich. Sie sind dabei für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Moder-nisierung und den Erwerb von Sportstätten einzusetzen. Verteilt werden die Mittel mit Hilfe der maßgeblichen Einwohnerzahl im Haushaltsjahr. Dabei wird jeder Ge-meinde jedoch ein Mindestbetrag von 40.000 EUR zugestanden. Demzufolge ent-scheiden die Gemeinden selbständig über den Einsatz und die Art der Verwendung des erhaltenen Betrages im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und der haushalteri-schen Vorschriften.

5.6.2.7. Rheinland-Pfalz

Seit 2000 enthält die rheinland-pfälzische Verfassung einen Zusatz in Art. 40 Abs. 4 RhPfVerf294, wonach der Sport zu pflegen und zu fördern ist. Dafür ver-

293 Vgl. Telefonat mit Frau Gisela Bräu am 10.08.2005, Dezernat Schulsport der Bezirksregierung Arnsberg. 294 Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947, zuletzt geändert am 14. Juni 2004 (GVBl. Rh-Pf 2004, S. 321).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

292

antwortlich sind das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Zur Verwirklichung dieser Ziele investierte das Land in den letzten vier Jahrzehnten über 700 Mio. EUR in den Bau neuer Sportanlagen. In den vergangenen Jahren stan-den für die Kommunen und Vereine Zuschüsse von 13,5 Mio. EUR jährlich zum Bau und zur Sanierung zur Verfügung. Trotz der damit geschaffenen Infrastruktur sind allerdings noch hohe Aufwendungen für die Sanierung und Modernisierung der Hal-len- und Freibäder aus den 60er und 70er Jahren notwendig, die fast alle sanierungs-würdig sind. Aufgrund der fehlenden Finanzen der Kommunen hat das Land Rhein-land-Pfalz seinen Mittelansatz für 2005/2006 in diesem Bereich um 6 Mio. EUR er-höht.295

Wie bereits im Abschnitt Schulen und andere Bildungseinrichtungen (Kapitel 5.4) dargestellt, basiert die Landesförderung des Sports auf dem Sportförderungsgesetz und der Verwaltungsvorschrift Förderung des Baues von Sport-, Spiel- und Freizeitan-lagen. Dabei beschränkt sich die Förderung des Landes jedoch nicht nur auf öffentli-che Träger, sondern bezieht gem. § 16 Sportförderungsgesetz auch den Landessport-bund Rheinland-Pfalz mit seinen angeschlossenen Organisationen und anderen ge-meinnützigen Organisationen mit ein. Maßgebliches Förderinstrument ist die

Verwaltungsvorschrift „Förderung des Baues von Sport-, Spiel- und Freizeitan-lagen“ 296

Sie enthält folgende Fördertatbestände:

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PP

P-

Erw

ähn

un

g

Sport- und

Freizeithallen,

Sportplatzan-

lagen, Sport-

platz- und

Umkleidege-

bäude, Hallen-

und Freibäder

Erwerb und

Baufreima-

chung der

Grundstücke,

Erschließung

außerhalb des

Geländes,

Stell- und

Parkplätze,

Bauunterhal-

tung

bei Gemein-

den und Ge-

meindever-

bänden mind.

60.000 EUR

Kosten, bei

Sportvereinen

mind. 50.000

EUR Kosten

Höhe der

Zuwendung ist

abhängig von

finanzieller

Leistungsfä-

higkeit der

Kommunen,

bei nicht kom-

munalem

Träger Zu-

wendung max.

40 % der Kos-

kommunale

Gebietskörper-

schaften,

juristische

Personen, an

denen kom-

munale Ge-

bietskörper-

schaften betei-

ligt sind, ge-

meinnützige

Sportverbände

Träger muss

Eigentümer,

Erbbauberech-

tigter oder

Pächter des

Baugeländes

sein, Zweck-

bindung i. d. R.

25 Jahre wie

vorgesehen

verwendet

und erhalten,

Kosten mit

Grundsätzen

der Sparsam-

keit und Wirt-

schaftlichkeit

vereinbar sein,

erst ab einer

Landeszuwen-

dung i. H. v.

100.000 EUR

Berechnung

der Folgekos-

nein

295 Vgl. http://ism.rlp.de/themen_detail.asp?id=48, recherchiert am 30.09.2005. 296 Förderung des Baues von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen (VV-Sportanlagen-Förderung), Ver-waltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 19. Novem-ber 2001 (ISM 24603/3S) (MBl. Rh-Pf. vom 21. Dezember 2001, S. 491).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

293

ten, bei kom-

munalen

Gebietskörper-

schaften 10 %

Eigenanteil,

bei Sportver-

einen mind. 20

% bzw. 30 %

Eigenanteil

und -vereine Eigentums-

oder Besitzer-

wechsel bedarf

der Zustim-

mung

ten sowie

Hinweise, wie

sie aufge-

bracht werden

sollen

Tabelle 61: Wichtige Bestandteile der Verwaltungsvorschrift „Förderung des Baues von Sport-,

Spiel- und Freizeitanlagen“ in Rheinland-Pfalz

Grundsätzlich in den zuwendungsfähigen Förderkreis einbezogen sind kommunale Gebietskörperschaften und juristische Personen, an denen sich kommunale Gebiets-körperschaften beteiligen. Gefördert werden lediglich Baumaßnahmen. Im Antrags-verfahren nachzuweisen ist Grundstückseigentum, Erbbaurecht oder Pachtverhält-nis (vgl. Nr. 8.4.2 der VV).

Die Förderung betrifft nur investive Kosten. Dieser Erschwernis unterliegen damit alle Modelle, die auch der Bewältigung der Unterhaltung dienen. Eine Beteiligung an diesen Kosten ist ausgeschlossen. Hohe Hürden stellt die Vorschrift an die Anforde-rungen des Eigentums. Da der private Partner nicht Zuwendungsempfänger sein kann, sind nur die PPP-Modelle förderungsfähig, die Eigentum des öffentlichen Part-ners vorsehen. Zudem müssen mögliche PPP-Partner die weiteren Erfordernisse wie die ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung gewährleisten. Dies heißt auch, dass sie notwendige finanzielle Mittel bereitzustellen haben.

VV

„Fö

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des

B

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Spo

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Spie

l-

un

d F

reiz

eita

n-

lag

en“

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb Grundstückseigentum,

Erbbaurecht oder Pachtver-

hältnis für Antrag nachzu-

weisen

FFöörrddeerruunngg

mmöögglliicchh,, VVoorr--

aauussssiicchhttlliicchh::

ddiinngglliicchheess

AAnnwwaarrttsscchhaaffttss--

rreecchhtt

FFöörrddeerruunngg ggrrddss..

aauussggeesscchhlloosssseenn

ffrraagglliicchh:: ddiinnggllii--

cchhee ggeessiicchheerrttee

KKaauuffooppttiioonn

FFöörrddeerruunngg ii..dd..RR..

aauussggeesscchhlloosssseenn

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-

back“

VV trifft dazu keine Aussage

Fördermittel auf in-

vestive Kosten be-

schränkt/ Betriebskos-

förderfähige Zuwendungen

betreffen nur investive

Maßnahmen des Sportstät-

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

Page 294: Gutachten „PPP und Förderrecht“ - web43.d2-1066.ncsrv.deweb43.d2-1066.ncsrv.de/1-07/bmvbs-ppp-gutachten-foerderrecht-12-2006.pdf · PPP und Förderrecht - Gutachten 2 Eine zentrale

PPP und Förderrecht - Gutachten

294

ten nicht förderfähig tenbaus und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

Kein lebenszyklusorien-

tierter Wirtschaftlich-

keitsvergleich

erst ab Zuwendung von

100.000 EUR Folgekosten-

berechnung

teilweise nicht

erschwert, sonst

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst,

wenn Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen

bei Subunternehmen

VV trifft dazu keine Aussage

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

grds. nicht

möglich

Förderung

unmöglich

Förderung

möglich

Tabelle 62: PPP-Tauglichkeit nach der Verwaltungsvorschrift „Förderung des Baues von

Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen“ in Rheinland-Pfalz

5.6.2.8. Saarland

Im Jahr 1999 wurde Art. 34 a SaarlVerf 297 in die Verfassung des Saarlandes eingefügt. Danach ist der Sport aufgrund seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung durch das Land und die Gemeinden zu fördern.

Aufgrund des Gesetzes über die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland („Sport-wettengesetz“) fließen dem Landessportverband für das Saarland (LSVS) 12,5% der Einsätze aus Sportwetten der Saarland – Sporttoto GmbH zur Förderung des Sports im Saarland direkt zu (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpWG). Die saarländische Landesregierung und insbesondere das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport verfügen demnach nur in eingeschränktem Umfang über eigene Haushaltsfördermittel zur Förderung des Sports.

22,75% des Sportachtels werden nach Maßgabe der Richtlinien über die Verwendung von Sporttotomitteln zur Förderung des Sports im Saarland vom 6. Juni 1956, zuletzt geändert am 5. Dezember 2001, der Sportplanungskommission für den Bau, die Un-terhaltung und die Ausstattung von Sportanlagen zur Verfügung gestellt. Zuwen-dungen können Gebietskörperschaften, Sportfachverbände und Sportvereine im Saarland erhalten.

Darüber hinaus wurden aufgrund des hohen Sanierungsbedarfs, den die Daten aus

297 Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947, zuletzt geändert am 5. September 2001 (ABl. Saarl 2001, S. 1630).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

295

den Sportstättenstatistiken für das Saarland aufzeigten, zeitnah zum 1. Januar 2003 durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport das Programm zur „Substanzerhaltung kommunaler Sport – und Mehrzweckhallen“ in Kooperation mit der Saarland Spielbank GmbH, dem LSVS sowie der Sportplanungskommission um-gesetzt. Das Programm läuft über fünf Jahre und hat ein Gesamtvolumen von 10 Mio. Euro.

5.6.2.9. Sachsen

Gem. Art. 11 Abs. 1 SächsVerf298 fördert das Land das kulturelle Schaffen, die sportliche Betätigung sowie den Austausch auf diesen Gebieten. Nach Art. 11 Abs. 2 SächsVerf ist dem gesamten Volk die Teilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport zu ermöglichen

In diesem Zusammenhang hat etwa allein das Regierungspräsidium Chemnitz im Jahr 2004 circa 10,8 Mio. EUR bewilligt und damit den Bau und die Instandsetzung von circa 110 Sportstätten unterstützt. So wurde beispielsweise das Stadtbad Plauen mit einem Anteil von 4,7 Mio. EUR gefördert.299 Abgewickelt wird die Förderung in ganz Sachsen gemäß Sportförderrichtlinie. Im Weiteren erhalten die Kommunen aus dem Sonderförderprogramm „Goldener Plan Ost“ Mittel zum Neubau von Sportstät-ten. Für 2004 betrug die tatsächliche Gesamtfördersumme (Bund und Land) 938,0T EUR.300 Die Mittel werden über die bestehende Sportförderrichtlinie vergeben wer-den, da entsprechend Nr. 3.1 RL Goldener Plan Ost die Bewilligung durch die Länder und der jeweils in den Ländern geltenden Richtlinien erfolgt. Maßgeblich für die För-derung ist die

Richtlinie des SMK für die Sportförderung301

Sie dient nach Art. 11 SächsVerf der Förderung des Sports. Ihr Grundanliegen ist die Verbesserung des Breitensports. Nicht ausgeschlossen werden auch Maßnahmen der Schulbauförderung in Bezug auf ihre Sporteinrichtungen. Allerdings müssen sie nach Abschnitt III, Teil B: Investive Förderung, Pkt. 1.2 zur Vermeidung einer Doppel-förderung die hierfür unter dem Gesichtspunkt der Schulbauförderung zuständige Bewilligungsstelle unterrichten. Die nachfolgende Tabelle benennt im Weiteren we-sentliche Inhalte der Richtlinie.

298 Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (GBl. Sachsen 1992, S. 234). 299 Vgl. www.rpc.sachsen.de/content_page_1997.html, recherchiert am 30.09.2005. 300 Vgl. www.foerderdatenbank-sachsen.de/dahtm/p60p.htm, recherchiert am 30.09.2005. 301 Richtlinie des SMK für die Sportförderung (Sportförderrichtlinie) vom 22. Juli 2003.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

296

Förd

erfä

hig

e V

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aben

Nic

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Förd

erfä

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e

Vo

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en

Min

des

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zen

Zuw

end

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Förd

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Bes

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der

hei

ten

Wir

tsch

aftl

ich

keit

s-

rech

nu

ng

PP

P-E

rwäh

nu

ng

im Sportstättenbau Vorha-

ben zur Sicherung, Sanie-

rung, Modernisierung sowie

der Neu-, Aus- und Umbau

von Sportstätten sowie der

Olympiastützpunkte mit

zugehörigen Standorten,

vorrangig gefördert werden

Sportanlagen der Grundver-

sorgung, wie Sporthallen,

Sportplätze einschl. zugehö-

riger Funktionsgebäude

sowie zur Ausübung des

Schwimmsports bestimmter

Hallenbäder, Beschaffung

von Sportgeraten i. R. d.

Erstausstattung oder not-

wendiger Ersatzbeschaffung

aufgrund baulicher Verän-

derungen bei o. g. Förder-

maßnahmen sowie Beschaf-

fung von Großsportgeräten

mit Gesamtwertumfang von

über 5100 EUR, soweit vom

Zuwendungszweck erfasst,

Hinweis: nicht dargestellt

wurde konsumtive Förde-

rung, da nicht relevant

Ge-

werb-

lich

betrie-

bene

und /

oder in

erheb-

lichem

Um-

fang

durch

profes-

sionel-

le

Sport-

ler

genut-

ze

Sport-

stät-

ten-

ab

10.000

EUR

einer

bean-

tragten

Förder-

summe

Projektge-

bundene

Anteilsfi-

nanzierung,

nicht rück-

zahlbarer

Zuschuss,

Regelförder-

satz 30 v. H.

der als för-

derfähig

anerkannten

Aufwen-

dungen, bei

besonderem

öffentlichen

Interesse bis

zu 50 v. H.

Gemeinde,

Landkreise,

kreisfreie

Städte sowie

von diesen

ausschließ-

lich getra-

gene

GmbH´s mit

gemeinnüt-

ziger Zielset-

zung und

kommunale

Zweckver-

bände

bei GmbH Siche-

rung eines etwai-

gen Rückforde-

rungsanspruch

durch geeignete

Mittel ab einem

Gesamtwertum-

fang von über

50.000 EUR, bei

Zuwendungen

über 2.500.000

EUR ist eine lan-

desplanerische

Stellungnahme

vom Regierungs-

präsidium erfor-

derlich, zeitliche

Zweckbindung

gefordert bei

Baumaßnahmen

mit Gesamtkos-

tenaufwand von

bis zu 50.000 EUR

sowie geförderter

Ausstattung und

Sportgeräte 10

Jahre, bei allen

restlichen 25

Jahre

positive ge-

meindewirt-

schaftliche

Stellungnahme

der Kommu-

nalaufsichts-

behörde zur

Finanzierung

(unter Einbe-

ziehung der

Betreibungs-

und Folgekos-

ten bei Erwei-

terungs- und

Neubaumaß-

nahmen) er-

forderlich,

allgemeine

haushaltsrecht-

liche Vorschrif-

ten anzuwen-

den

nein

Tabelle 63: Wichtige Bestandteile der Sportförderrichtlinie in Sachsen

Im Rahmen der Sportförderrichtlinie wird bestimmt, dass der Antragssteller Eigen-tümer des Grundstückes sein muss, auf welchem die beantragte Baumaßnahme durchgeführt werden soll oder ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung besteht (Teil B Nr. 3.7 Sportförderrichtlinie). Sie beträgt bei Baumaß-

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PPP und Förderrecht - Gutachten

297

nahmen bis zu 50.000 EUR 10 Jahre und bei darüber liegenden Gesamtkostenauf-wand 25 Jahre (Teil B Nr. 3.7 Schulförderrichtlinie). Dies ist im Rahmen der Ver-tragsausgestaltung bei PPP-Vorhaben zu beachten.

Doch weder der Erwerb (mit Ausnahme des Grundstückerwerbs) noch das Leasing werden ausdrücklich als förderfähiges Finanzierungsvorhaben in der RL ausge-schlossen, damit sind neben dem Modell IV auch die Modelle I und II für die Förde-rung offen, wenn die Entgeltbestanteile für investive und nicht-investive Leistungen getrennt ausgewiesen sind. Voraussetzung ist allerdings die Anpassung zuwen-dungsrechtlicher Vorschriften, auf deren Verbindlichkeit unter Ziffer IV der RL ver-wiesen wird.

Spo

rtfö

rder

-

rich

tlin

ie

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

l IV

Eigentumserwerb erfor-

derlich

Eigentum bzw. Nut-

zungsrecht von 10 bzw.

25 Jahren erforderlich

Förderung

möglich

Förderung

möglich, wenn

entsprechendes

Nutzungsrecht

Förderung

möglich, wenn

entsprechendes

Nutzungsrecht

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-

back“

RL trifft dazu keine

Aussage

Fördermittel nur für

investive Maßnahmen

ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandteile

getrennt ausge-

wiesen

Kein lebensorientierter

Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

positive gemeindewirt-

schaftliche Stellung-

nahme, u. a. Betrei-

bungs- und Folgekosten

bei Erweiterungs- und

Neubaumaßnahmen zu

bestimmen

Haushaltsmittel erst,

wenn Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

? ? vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen

bei Subunternehmen

Hinweis auf Gültigkeit

der allgemeinen Verga-

beregelungen

Förderung

möglich, Durch-

führung er-

schwert

Förderung

möglich, Durch-

führung er-

schwert

Förderung

möglich, Durch-

führung er-

schwert

Förderung

möglich, Durch-

führung er-

schwert

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Förderung

möglich

Page 298: Gutachten „PPP und Förderrecht“ - web43.d2-1066.ncsrv.deweb43.d2-1066.ncsrv.de/1-07/bmvbs-ppp-gutachten-foerderrecht-12-2006.pdf · PPP und Förderrecht - Gutachten 2 Eine zentrale

PPP und Förderrecht - Gutachten

298

Tabelle 64: PPP-Tauglichkeit nach Sportförderrichtlinie in Sachsen

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PPP und Förderrecht - Gutachten

299

5.6.2.10. Sachsen-Anhalt

Nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 LSAVerf302 sind das Land und die Kommunen ver-pflichtet, Kultur und Sport zu schützen und zu fördern. Als Besonderheit im Vergleich zu den bisher beleuchteten Verfassungen verpflichtet sie Art. 3 Abs. 3 LSAVerf aus-drücklich, die Sportstätten zu unterhalten. Ihre Förderung soll im Rahmen der finan-ziellen Möglichkeiten von Land und Gemeinden erfolgen.

Seit 1991 unterstützt das Land seine Kommunen bei der Modernisierung und dem Neubau von Sportstätten, die vor allem überörtliche bzw. überregionale Bedeutung haben, in besonderem Maße dem Leistungssport und dem Aufbau besonderer Sport-arten dienen sowie Modellcharakter haben. Dafür wurden bisher rund 121 Mio. EUR in 2.357 Bauvorhaben investiert. Außerdem gewährt der Landessportbund auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Mittel entsprechende Zuwendungen insbesondere zum Vereinssportstättenbau. Allerdings sind in diesem Fall nur Vereine und der LFV sowie Kreis- und Stadtsportbünde zuwendungsfähige Empfänger. Insgesamt stehen in Sachsen-Anhalt mehr als 5.145 Sportstätten in unterschiedlicher Form zur Verfü-gung.303

Maßgeblich für die Gewährung der Landesmittel ist die bereits unter dem Abschnitt Schulen und andere Bildungseinrichtungen (Kapitel 5.4) geprüfte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kommunalen Sportstättenbaus. Sie wird zurzeit überarbeitet. Daneben besteht eine Förderung im Rahmen des Gol-den Plan Ost.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kommu-nalen Sportstättenbaus

Mit der LSASportFR304 wird ein Beitrag zur Förderung des kommunalen Sportstätten-baus geleistet. Dazu gehören insbesondere Sportstättenmaßnahmen zur Sanierung, Um-, An-, Erweiterungs- und Neubaus von Sportstätten und ihre Erstausstattung. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich die herangezogenen Grundstücke entweder im kommunalen Vermögen befinden oder ihnen langfristig, z. B. im Rahmen des Erbbaurechtes, zur Verfügung stehen (Nr. 4.1 LSASportFR). Außerdem muss ein för-derfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegen.

302 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 geändert am 27. Januar 2005 (GVBl. S. 43). 303 Vgl. http://www1.ms.sachsen-anhalt.de/sport/print_sport-9.htm, recherchiert am 30.09.2005. 304 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kommunalen Sportstätten-baus, RdErl. des MS vom 5. Mai 1997 - 53.2-52422 (MBl. LSA Nr. 30/1997, S. 1203).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

300

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Wir

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keit

s-

rech

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PP

P-E

rwäh

nu

ng

Sanierung, Um-, An-,

Erweiterungs- und

Neubau von Sportstät-

ten (z. B. Sporthallen,

Anlagen, Trainings-

räume), insbes. Sport-

stättenmaßnahmen

mit Gesamtkosten von

mehr als 2,5 Mio. DM,

Sportstättenbaumaß-

nahmen im Rahmen

von Stadtentwick-

lungsprogrammen

bei überwiegen

wirtschaftliche

Interessen, In-

standhaltungs-

maßnahmen,

gewerblich genutz-

te Räume, Kom-

munikationsräu-

me, Erwerb und

Erschließung von

Grundstücken, Kfz-

Stellplätze, Zu-

schauertribünen

mind.

10.000 DM

(bei Ver-

wendung

von Mitteln

nach dem

Investiti-

onsförder-

gesetz

Aufbau Ost

25.000 DM)

Anteilsfinanzie-

rung bis zu 30 %,

bei Großbauvor-

haben ab 4,7

Mio. DM abwei-

chende Festset-

zungen möglich,

bei Vorhaben

mit Landesinte-

resse bis zu 40 %,

bei Finanz-

schwäche bis zu

70 %

Gemein-

den, Land-

kreise,

kreisfreie

Städte und

Verwal-

tungsge-

meinschaf-

ten

langfristig

zur Verfü-

gung ste-

hende

Grundstü-

cke, sport-

fachlicher

Bedarf,

Zweckbin-

dung mind.

25 Jahre

- nein

Tabelle 65: Wichtige Bestandteile der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur

Förderung des kommunalen Sportstättenbaus in Sachsen-Anhalt

Aufgrund der genannten Voraussetzungen ergeben sich folgende Möglichkeiten bei der Bezuschussung.

Modell I ist förderbar, wenn Erwerb dinglich gesichert;

Modell II ist grundsätzlich nicht förderfähig, Ausnahme so genanntes „unechtes Leasing“;

Modell III ist nicht förderfähig;

Modell VI ist förderfähig.

Ric

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inie

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ie

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Zuw

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kom

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Spo

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ätte

nb

aus

Mo

del

l I

Mo

del

l II

Mo

del

l III

Mo

del

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Eigentumserwerb Eigentum bzw. langfristig zur

Verfügung stehende Grundstü-

cke bspw. im Rahmen des Erb-

baurechtes verlangt

Förderung

möglich, wenn

Erwerb dinglich

gesichert

Förderung

grundsätzlich

ausgeschlossen

Förderung

ausgeschlossen

Förderung

möglich

Kein „Sale-and-lease-back“ RL trifft dazu keine Aussage

Page 301: Gutachten „PPP und Förderrecht“ - web43.d2-1066.ncsrv.deweb43.d2-1066.ncsrv.de/1-07/bmvbs-ppp-gutachten-foerderrecht-12-2006.pdf · PPP und Förderrecht - Gutachten 2 Eine zentrale

PPP und Förderrecht - Gutachten

301

Fördermittel nur für in-

vestive Maßnahmen

Ja anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

anteilige Förde-

rung möglich,

wenn investive

und nicht-

investive Ent-

geltbestandtei-

le getrennt

ausgewiesen

Kein lebenszyklusorientier-

ter Wirtschaftlichkeitsver-

gleich

keine Aussage zur Einbeziehung

von Folgekosten

vom Haushalts-

recht abhängig

Haushaltsmittel erst, wenn

Kosten feststehen

keine Aussage vom Haushalts-

recht abhängig

Vergabebestimmungen bei

Subunternehmen

keine Aussage, nur zu Bauleis-

tungen: VOB, VOL beachtlich

ERGEBNIS Förderung

möglich

Förderung

grds. unmög-

lich

Förderung

unmöglich

Förderung

möglich

Tabelle 66: PPP-Tauglichkeit nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur

Förderung des kommunalen Sportstättenbaus in Sachsen-Anhalt

5.6.2.11. Schleswig-Holstein

Seit 1998 enthält die Landesverfassung in Art. 9 Abs. 3 SlHVerf305 das Staatsziel, die Kultur einschließlich des Sports seitens des Landes, der Gemeinden und Gemeinde-verbände zu fördern.

Das Land Schleswig-Holstein hat die Förderung von Investitionsmaßnahmen dem Landessportbund (LSV) übertragen. Zwar werden auf diese Weise der Neu- und Um-bau und die Sanierung von Sportstätten gefördert, jedoch nur von antragsberechtig-ten gemeinnützigen Mitgliedsvereinen und –verbänden des LSV.306 Demzufolge ge-langen öffentliche Träger von Sportstätten nicht in den Genuss von Fördergeldern. Jedoch werden zumeist im Eigentum der Gemeinde stehende sportliche Anlagen mittels Erbbaurecht an Vereine langfristig übertragen, welche dann entsprechende Fördermittel in Anspruch nehmen können. Im Zusammenhang mit Sportstätten öf-fentlicher Träger dürfen allerdings noch Gelder aus der bereits im Abschnitt Schulen und andere Bildungseinrichtungen (Kapitel 5.4) erfassten Richtlinie zum Kommuna-len Investitionsfond (§ 19 FAG) zu akquirieren sein.

305 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1949, zuletzt geändert am 16. Mai 2003 (GVBl. Schl.-H. 2003, S. 280). 306 Vgl. http://www.lsv-sh.de/redwork/do.php?layoutid=1000&en=2147159657&cid=2147159657, re-cherchiert am 30.09.2005.

Page 302: Gutachten „PPP und Förderrecht“ - web43.d2-1066.ncsrv.deweb43.d2-1066.ncsrv.de/1-07/bmvbs-ppp-gutachten-foerderrecht-12-2006.pdf · PPP und Förderrecht - Gutachten 2 Eine zentrale

PPP und Förderrecht - Gutachten

302

5.6.2.12. Thüringen

Gem. Art. 30 ThVerf307 genießt die Kultur einen besonderen Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften. Insbesondere erfasst wird davon nach Art. 30 Abs. 3 ThVerf auch der Sport.

Insgesamt gibt es im Freistaat über 5.000 Sportstätten. Für etwa ¾ aller Sportplätze, Sporthallen und Freibäder besteht dringender Sanierungsbedarf. Bei den Hallenbä-dern ist etwa die Hälfte aller Anlagen sanierungsbedürftig. Zur Unterstützung der Verfassungsziele förderte die Thüringer Landesregierung seit 1991 mehr als 1.300 Maßnahmen mit einem Gesamtumfang von etwa 180 Mio. EUR308.

Als Fördergrundlage für Thüringen ist vor allem die bereits im Abschnitt Schulen und andere Bildungseinrichtungen (Kapitel 5.4) behandelte Sportstättenbauförderricht-linie relevant. Hinzu tritt noch die Förderung des Bundes aus dem „Goldenen Plan Ost“.

5.6.2.13. Zusammenfassung

Insgesamt gestaltet sich die Förderlandschaft zwischen den einzelnen Bundeslän-dern recht unterschiedlich. Teilweise sind, wie in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein keine speziellen Vorschriften zur Förderung des Sportstättenbau-es seitens der Länder für öffentliche Träger bekannt. Allerdings unterstützen sie auf andere Weise den Sportstättenbau für Vereine und genügen damit ihren Zielstellun-gen aus den Landesverfassungen. Andere wiederum beteiligen sich durch investive Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches.

Gleichfalls zur investiven Sportförderung stellt der Bund regelmäßig im Bundes-haushalt Mittel für den Sport ein. Ein Beispiel dafür ist das Sonderförderprogramm „Goldener Plan Ost“. Neben dem Bund gewähren ebenso die Länder im Rahmen ihrer Kulturhoheit Förderungen. Die Grundlage der Förderung des Sports ist in den jewei-ligen Landesverfassungen verankert.

Die Verteilung dieser Mittel richtet sich nach den Schwerpunkten der jeweiligen För-dervorschriften der einzelnen Länder. Dazu wurden teilweise bereits im Bereich des Sportstättenbaues zahlreiche Richtlinien im Rahmen des Abschnittes 5.4 Schulen und andere Bildungseinrichtungen nach ihrer Tauglichkeit für PPP bewertet, da eine reine Schulsportstättenförderung eher selten gegeben ist.

307 Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert am 24. November 2003 (GVBl. Th. 2003, S. 494). 308 Vgl. dazu Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaates Thüringen, Bundesre-gierung will „Goldenen Plan Ost“ stoppen, Pressemitteilung vom 11. 06. 2005 (http:://www.thueringen.de/tmsfg/prsse/archiv/index.html, recherchiert am 30. 09. 2005).

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PPP und Förderrecht - Gutachten

303

Bundesland Förderung für öffentliche

Träger

bereits im Abschnitt Schu-

len und andere Bildungs-

einrichtungen beurteilt

weitere Vorschriften

Baden-Württemberg -

Bayern -

Berlin -

Brandenburg -

Bremen -

Hamburg -

Hessen +

Sonderinvestitionsprogramm

„Sportland Hessen“

Mecklenburg-Vorpommern

+

Richtlinie zur Förderung des

Baues von Sporthallen in

Mecklenburg-Vorpommern

Richtlinie zur Förderung des

Sportstättenbaues in Meck-

lenburg-Vorpommern

Niedersachsen -

Nordrhein-Westfalen + NRWSportFR

Rheinland-Pfalz

+

VV „Förderung des Baues von

Sport-, Spiel- und Freizeitan-

lagen“

Saarland -

Sachsen + Sportförderrichtlinie

Sachsen-Anhalt + LSASportFR

Schleswig-Holstein +

Richtlinie zum Kommunalen

Investitionsfonds

Thüringen + ThSportFR

Tabelle 67: Übersicht über die Fördermittelvorschriften im kommunalen Sportstättenbau

Alles in allem spiegelt die Auswertung lediglich einen kleinen Teil der Förderung im Sportstättenbereich wieder, da nur Landesvorschriften erfasst und bewertet wurden. Den größten Förderumfang nehmen jedoch die gemeindlichen Unterstützungen in diesem Bereich ein. Sie dürften bei der Vergabe entweder ebenso nach bestimmten Vorschriften bzw. nach den gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Finanzsituation entscheiden. Als schwierig kann sich jedoch insbesondere das Modell II erweisen, da es wie beispielsweise in Baden-Württemberg als kreditähnli-ches Geschäft eingestuft wird und im Vergleich zu konventionellen Lösungen seine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden muss. Überdies hat die Rechtsaufsichtsbe-hörde zu berücksichtigen, ob die Gemeinde ihre sonstigen Aufgaben neben den langfristigen Zahlungsverpflichtungen aus den laufenden PPP-Raten nachkommen

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PPP und Förderrecht - Gutachten

304

kann.309 So muss die Kommunalaufsicht die Genehmigung verweigern, wenn die Verschuldungsgrenze erreicht ist.310

5.6.3 Spezielle Einrichtungen: Feuerwehrgebäude

Die Förderung von Feuerwehrgebäude und deren Relevanz für PPP-Vertragsmodelle soll im Folgenden beispielhaft anhand der vier Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Sachsen dargestellt werden. Diese Länder verfügen diesbezüg-lich alle über spezielle Förderrichtlinien.

5.6.3.1. Baden-Württemberg

Träger der örtlichen Feuerwehr sind die Gemeinden, die auch die entsprechenden Kosten (§ 3 Abs. 1 FwG BW311) zu übernehmen haben. In diesem Rahmen haben sie gem. § 3 Abs. 2 FwG BW auch die für die Ausbildung und Unterkunft von Feuerwerks-angehörigen sowie die für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und Ausrüs-tungsstücke erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen. Die Gemein-defeuerwehr kann aus Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr und einer Abteilung der Berufsfeuerwehr bestehen (§ 6 Abs. 1 S. 1). Gemeinden mit über 100.000 Einwoh-nern müssen nach § 6 Abs. 2 FwG BW in der Regel über eine Abteilung der Berufsfeu-erwehr verfügen, das Innenministerium kann aber bei Gemeinden mit bis zu 150.000 Einwohnern Ausnahmen zulassen.

Aufgabe der Landkreise ist es hingegen Feuerwehrleitstellen zu schaffen und zu betreiben. Bei entsprechender Vereinbarung kann die Erledigung dieser Aufgabe allerdings auch durch Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder den Träger einer Rettungsdienstelle erfolgen (§ 4 Abs. 1 FwG BW). Im Übrigen sollen die Land-kreise nach § 4 Abs. 2 FwG BW, die Gemeinden bei der Beschaffung der für den über-örtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen unterstützen.

Verwaltungsvorschrift über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen

In Baden-Württemberg liegt mit der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (VwV-Z-Feu) 312 eine spezielle Förder-vorschrift vor. Als mögliche Zuwendungsempfänger werden Gemeinden, Landkreise,

309 Schreiben des Wirtschaftsministers des Landes Baden-Württemberg mit der Nr. 2-4205.2. 310 Ungern-Sternberg (keine Angabe): Das Freiburger Haushaltsdefizit ist das Problem, nicht ein mög-liches PPP-Modell, Mitteilung des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg, www.rp-freiburg.de/servlet/PB/menu/1188291_pdrucken/drucken.htm, recherchiert am 4.10.2005, zitiert nach: Steger, Christian (2005), in: Die Gemeinde, Öffentlich-Private-Partnerschaften - Wunderwaffe gegen Geldmangel? Organ des Gemeindetags Baden-Württemberg Nr. 12/2005. 311 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch den Artikel 29 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBI. - S. 469) 312 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen vom 22.01.2004 (GABl. S.206)

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305

Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände sowie der Kreisfeuerlöschverband Bi-berach benannt (Nr. 3 VwV-Z-Feu).

Die Förderung erfolgt für Investitionen grundsätzlich als Festbetragsförderung. Ge-fördert werden können durch Festbeträge die Errichtung von Feuerwehrgebäuden bzw. –räumen mit Nebenanlagen nach DIN 14092, einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und deren Umbau für Feuerwehrzwecke und der mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen.

Bei Neubauten beträgt die Förderung

für die ersten vier Stellplätze 50.000 EUR und für jeden weiteren Stellplatz 40.000 EUR;

bei der Erweiterung oder dem Umbau bestehender Gebäude pro Stellplatz 40.000 EUR;

pro m² sonstiger Nutzfläche ohne Schaffung eines weiteren Stellplatzes beträgt der Förderbetrag 250 EUR.

Für eine Reihe von Baumaßnahmen kommt hingegen nur eine Anteilsfinanzierung in Betracht. Dies betrifft

die Errichtung und Einrichtung von zentralen Atemschutzwerkstätten, zentralen Schlauchwerkstätten und zentralen Atemschutzübungsanlagen (40 % der zuwen-dungsfähigen Ausgaben)

in begründeten Ausnahmefällen die Errichtung und Einrichtung von Feuerwehr-leitstellen (40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben).

Gemeinden mit einer Abteilung Berufsfeuerwehr können nach Nr.5.2.2.2 VwV-Z-Feu auch die Alternative wählen, für die oben beschriebenen Investitionen und den Kauf von Feuerwehrfahrzeugen einen jährlichen Pauschalbetrag von 850 EUR zu erhalten und zusätzlich entsprechende Einzelinvestitionen zu beantragen. Ausgeschlossen von einem solchen zusätzlichen Antrag sind nur die Investitionen für zentrale Atem-schutzwerkstätten und zentralen Schlauchwerkstätten.

Über die Förderung von Leasing-Maßnahmen und Mietkauf entscheidet nach Nr. 5.4 VwV-Z-Feu das Innenministerium im Einzelfall. In Nr. 4 . 1 VwV-Z-Feu wird besonders darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen zu beach-ten sind (vgl. Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro-jektförderung an kommunale Körperschaften (ANBestK - Anlage 3 zur VV zu. § 44 LHO).

Zusammenfassung

Baden – Württemberg lässt PPP – Projekte (auch Leasing – Maßnahmen und Miet-kauf) zu, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie Eigentümer des zu bezuschussen-den Objekts wird oder einen vertraglich und grundbuchrechtlich abgesicherten An-spruch auf Eigentumserwerb hat.

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306

5.6.3.2. Bayern

In Bayern sind die Gemeinden sind Träger der örtlichen Feuerwehr und haben inso-weit auch deren Kosten zu tragen (Art. 1 Abs. 1 u. 2 BayFwG) 313. Die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Ein-richtungen müssen gem. Art. 2 Abs. 1 BayFwG durch die Landkreise beschafft und un-terhalten oder durch Zuschüsse finanziert werden. Gemeinden und Landkreise erfül-len diese Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

Der Freistaat Bayern unterhält die Landesfeuerwehrschulen und fördert die Aufga-benerfüllung von Gemeinden und Landkreisen im Brandschutz und beim techni-schen Hilfsdienst durch Zuwendungen (Art. 3 BayFwG).

Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien

Die Voraussetzungen dieser Förderung werden durch die Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien (FwZR) 314 präzisiert. Mögliche Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemein-den ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben sowie kommunale Zweck-verbände (Nr. 3 FwZR).

Die Zuwendungen werden als Festbetragsförderung gewährt. Förderfähig sind dabei gem. Nr. 2 FwZR und Anlage 1 zur FwZR:

der Neubau eines Feuerwehrgerätehauses/einer Feuerwehrwache und die Ein-richtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses/einer Feuerwache in einem zu die-sem Zweck erworbenes Gebäude jeweils mit einem Betrag von 40.000 EUR je not-wendigem Stellplatz

die Erweiterung eines bestehenden Feuerwehrgerätehauses/einer Feuerwache und die Einrichtung eines Feuerwehrgerätehauses/einer Feuerwache in einem be-reits im Eigentum der Gemeinde stehenden Gebäude mit einem Betrag von 20.000 EUR je notwendigen Stellplatz.

sowie die Neuerrichtung (Bau und komplette Ausstattung) von Schlauchpflege-einrichtungen (bei Errichtung eines Vollturms Förderung mit einem Betrag von 100.000 EUR, bei Errichtung eines Halbturms Förderung mit einem Betrag von 50.000 EUR und bei Verwendung einer Kompaktanlage mit einem Betrag von 30.000 EUR), Atemschutz-Werkstätten (Förderung mit einem Betrag von 40.000 EUR) und Atemschutz-Übungsanlagen (Förderung mit einem Betrag von 100.000 EUR).

313 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayGwG) vom 23.12.1981 (GVBl. S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962) 314 Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehr-wesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR), Bekanntmachung des Bayerischen Innenminis-teriums vom 13.12.2004, AllMBl. S. 658

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PPP und Förderrecht - Gutachten

307

Allerdings sollen Atemschutz-Werkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen von Feuerwehren einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises gemeinsam genutzt werden und werden dementsprechend in jeder kreisfreien Gemeinde und in jedem Landkreis auch nur einmal gefördert.

Voraussetzung für eine Zuwendung ist gem. Nr. 4.1 FwZR u. a., dass die geförderte Maßnahme fachlich notwendig und wirtschaftlich ist. Es besteht für die Fördermittel bei Feuerwehrgerätehäusern, Feuerwachen und Schlauchpflegeeinrichtungen eine Bindungsfrist von 25 Jahren (Nr. 6.4 FwZR). In Nr. 6.3 FwZR ist vorgesehen, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Kommunen (ANBest-K) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht werden müssen.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Betriebsausgaben sind von der Förderung nicht umfasst, da Zuwendungen nur für Investitionen in Gebäude vorgesehen sind. Zusätzlich ist bei besonderen Formen der Zusammenarbeit mit Privaten bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben die Gemein-same Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 20. März 2001315) zu beachten, nach der alle Aufwendungen, die nicht auf Eigentumserwerb gerichtet sind, von der Förderung ausgeschlossen sind. Die Vertragsmodelle II und III sind danach grund-sätzlich nicht förderfähig.

Ob ein konkretes Projekt im Wege von PPP förderfähig ist, muss im jeweiligen Einzel-fall geprüft und entschieden werden.

5.6.3.3. Hessen

Die Gemeinden sind Aufgabenträger von Brandschutz und Allgemeiner Hilfe. Sie ha-ben in diesem Rahmen eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, zu unterhalten und diese mit den notwendigen Ausrüstungsgegens-tänden, baulichen Anlagen und Einrichtungen auszurüsten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 HBKG316).

Die Landkreise haben nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 HBKG zentrale Leitstellen einzurichten und

315 Besonderen Formen der Zusammenarbeit mit Privaten bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 20. März 2001, AllMBl. S. 148 342 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katrastophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl I S.530) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S.229 [236]) 316 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katrastophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl I S.530) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S.229 [236])

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PPP und Förderrecht - Gutachten

308

zu betreiben. Die für die überörtlichen Erfordernisse anfallenden Mehrkosten sind gem. § 4 Nr. 2 HBKG von den Landkreisen zu tragen.

Das Land hat eine Feuerwehrschule einzurichten und zu unterhalten. Es gewährt au-ßerdem zur Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz Zuwendungen.

Brandschutzförderrichtlinie

Zur Ausgestaltung der Förderungsvoraussetzungen hat das Land die Brandschutz-förderrichtlinie (BFR) 317 erlassen. Gefördert werden können demnach u. a. Neu- und Ausbau von Feuerwehrgebäuden. Gefördert werden können auch bauliche Son-dereinrichtungen, die dem überörtlichen Brandschutz dienen. Das sind beispielswei-se Übungs- und Schlauchtrockentürme, Halbtürme, Atemschutzübungsstrecken, Schlauchpflege- und Lagereinrichtungen sowie Atemschutzwerkstätten.

Die Zuwendung erfolgt in der Regel als Festbetragsfinanzierung und richtet sich in der Höhe nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Stellung der Zuwen-dungsempfänger im Finanz- und Lastenausgleich. In der Regel beträgt die Förde-rung 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Gebäuden besteht eine Bindungs-frist für die Fördermittel von 25 Jahren.

Im Anhang 1a zur Richtlinie werden darüber hinaus Raumprogrammempfehlungen für Feuerwehrgebäude gegeben. So sollen beispielsweise die zuwendungsfähigen Ausgaben für Fahrzeugstellplätze bis zu 10 m Länge 82.000 EUR und bei bis zu 12,5 m Länge 98.000 EUR betragen.

Folgerungen für die PPP-Vertragsmodelle

Betriebsausgaben sind ausdrücklich von der Förderung ausgenommen. Damit erwei-sen sich die Vertragsmodelle II und III grundsätzlich als nicht förderfähig. Infolge der Mittelbindung von 25 Jahren ist bezüglich der Vertragsmodelle I und IV darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit der geförderten Objekte für einen entsprechend lan-gen Zeitraum gewährleistet ist, um eine ansonsten drohende Rückforderung des Förderungsbetrags zu verhindern.

5.6.3.4. Sachsen

Die Gemeinden sind in Sachsen als örtliche Brandschutzbehörden sachlich zuständig für die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Feuerwehr. In diesem Rahmen sind die Gemeinden auch verpflichtet die erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen bereitzu-

317 Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brand-schutzes (Brandschutzförderrichtlinie) vom 31.10.2003 (StAnz. 46/2003 S.4514)

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PPP und Förderrecht - Gutachten

309

stellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1SächsBRKG318).

Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind u. a. gem. §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsBRKG zuständig für die Einrichtung und Unterhaltung Gemeinde übergreifender Alarmie-rungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme.

Das Staatsministerium des Inneren als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unterstützt Gemeinden, Landkreise und kreisfreie dabei durch Zuschüsse. Diese müssen zumindest die Höhe des Feuerschutzsteueraufkom-mens erreichen (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 8 SächsBRKK).

Förderrichtlinie Feuerwehrwesen

In der vom sächsischen Innenministerium erlassenen Förderrichtlinie Feuerwehrwe-sen (FRFw) 319 sind die genaueren Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung festgelegt. Als Zuwendungsempfänger kommen gem. Nr. 3 FRFw Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise in Betracht.

Von der Förderung umfasst sind gem. Nr. 2. 1 FRFw u. a.

die Errichtung und Einrichtung von Feuerwehrgebäuden und Feuerwehrwachen mit Nebenanlagen nach DIN 14092, einschließlich Erwerb, Um- und Anbau von Gebäuden für Feuerwehrzwecke;

die Beschaffung und der Einbau von Fernmeldeeinrichtungen, sofern die Maß-nahme nicht nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Ministeriums des Innern zur Förderung der Errichtung und Anschaffung von Sirenenanlagen för-derfähig ist;

die Errichtung und Einrichtung feuerwehrtechnischer Zentren; dazu gehören ins-besondere Werkstätten und Pflegeeinrichtungen nach DIN 14 092 sowie zentrale Atemschutzübungsanlagen nach DIN 14093 für den überörtlichen Übungsbetrieb;

sowie der Umbau, die Erweiterung und die Errichtung von Leitstellen bei Erfül-lung der vom Staatsministerium des Innern aufgestellten Anforderungen.

Ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen sind nach Nr.2 2 FRFw u. a.

Instandsetzung, Unterhaltung, Wartung und Betrieb der oben genannten Maß-nahmen;

318 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) 319 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw) vom 18.12.2003 (SächsABl. S. 141), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.12.2004 (SächsABl. 2005, S. 66)

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PPP und Förderrecht - Gutachten

310

Sowie Grundstücks- und Grunderwerbskosten einschließlich der Erschließung so-wie Kosten für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht unmittelbar den Zwecken der Feuerwehr dienen.

Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Eigentümer oder Träger der Baulast sein. Ausnahmsweise genügt nach Nr. 4. 4 FRFw der Nach-weis über die Vereinbarung einer der Förderung angemessenen Nutzungsdauer, mindestens jedoch 25 Jahre, und der dem Zuwendungszweck entsprechenden Nut-zungsweise (Erbbaurecht, Dienstbarkeit, Miet- oder Pachtvertrag). Gem. Nr. 5 1 und 2 FRFw wird die Zuwendung in Form eines Zuschusses als projektgebundene Anteilsfi-nanzierung gewährt. Der maximale Fördersatz beträgt dabei 75 %.

Zuwendungen für Um- und Anbau von Gebäuden dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Baukosten 75 % eines entsprechenden Neu-baus nicht überschreiten.

Der Bewilligungsbescheid muss mit einem Hinweis auf die Allgemeinen Nebenbe-stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaf-ten (ANBest-K) verbunden werden.

Folgerungen für PPP-Vertragsmodelle

Betriebsausgaben sind ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen. Anteilsmä-ßig förderfähig ist damit das PPP-Modell IV. Da der Zuwendungsempfänger bei Bau-maßnahmen grundsätzlich Eigentümer oder Träger einer Baulast sein muss, sind die Vertragsmodelle I, II und III grundsätzlich nicht förderfähig. Dem steht jedoch die Aussage von Nr. 4. 4 FRFw entgegen. Ausgeschlossen ist die Förderung von PPP-Verträgen allerdings nicht, wenn sie eine Nutzungsvereinbarung mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren enthalten. Damit werden auch die Modelle I und III förder-fähig. Bei den ausnahmsweise förderfähigen Nutzungsweisen wird das Leasing zwar nicht ausdrücklich aufgeführt. Da es bei nicht eingeräumter Kaufoption dem rechtli-chen Grundcharakter nach aber der Miete ähnelt, erscheint dann auch eine Förde-rung eines dem Vertragsmodells II entsprechenden PPP-Projekts als möglich.

5.6.3.5. Zusammenfassung

Die Förderrichtlinien zum Feuerwehrwesen der vier Länder weisen in der Sache be-trächtliche Unterschiede auf. Gemeinsam ist ihnen jedoch der Ansatz, die Fördermit-tel an investive Ausgaben zu binden. Zusätzlich wird in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen das Eigentum am geförderten Objekt bzw. der Eigentumserwerb durch den Zuwendungsempfänger verlangt. Damit ist in Sachsen lediglich das PPP-Modell IV unproblematisch anteilsmäßig förderfähig. Die Förderung des Modells I ist mög-lich, aber erschwert. Die Modelle II und III wären grundsätzlich nicht förderfähig. Im Widerspruch dazu lassen allerdings die Ausführungsvorschriften von Baden-

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311

Württemberg und Sachsen doch eine ausnahmsweise Förderung von Miete und Lea-sing zu. Ob in Bayern ein konkretes Projekt im Wege von PPP förderfähig ist, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft und entschieden werden. Dies weist darauf hin, wie in-konsistent die Stellung zu PPP-Vorhaben insgesamt in vielen Ländern zurzeit noch ist.

Bei Nutzungsvereinbarungen ist in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Sach-sen auf eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren bei entsprechender Zweckbindung zugunsten des Feuerwesens zu achten.

Die zum Teil in den Richtlinien anzutreffenden Hinweise auf die Anwendung der je-weiligen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Projektförde-rung an kommunale Körperschaften bestätigen die Rechtslage, dass diese Bestim-mungen zum Bestandteil aller Zuwendungsbescheide zu machen sind, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist. Insoweit gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zu den entsprechenden Ausführungen zu diesen Nebenbestimmungen im haushalts-rechtlichen Teil.

Die folgende Tabelle fasst die Ergebnisse bei den Förderrichtlinien im Feuerwehrwe-sen zusammen.

Förderfähigkeit der PPP-Vertragsmodelle

Bundesland Besonderheit I II III IV

Baden-

Württemberg (VwV-Z-Feu)

Festbetragsförderung

Eigentumserwerb durch den Zuwendungsemp-fänger verlangt; jedoch laut Ausführungsvor-schrift ausnahmsweise Miete und Leasing zuläs-sig. Einzelfallentscheidung durch das Innenmi-nisterium

Zweckbindungsfrist 25 Jahre

+ + + +

Bayern

(FwZR)

Festbetragsförderung Eigentumserwerb durch den Zuwendungsempfän-

ger verlangt

Voraussetzung der Förderung: Maßnahme fach-lich notwendig und wirtschaftlich

Zweckbindungsfrist 25 Jahre

+ Einzel-fallprü-

fung

- - + Einzel-fallprü-

fung

Hessen (BFR)

Festbetragsfinanzierung Zweckbindungsfrist 25 Jahre

+ - - +

Sachsen

(FRFw)

Projektgebundene Anteilsfinanzierung

Eigentumserwerb durch den Zuwendungsemp-fänger verlangt; jedoch laut Ausführungsvor-schrift ausnahmsweise auch Miete und Leasing zu-lässig

Zweckbindungsfrist 25 Jahre

+ + + +

Tabelle 68: Übersicht über die Fördermittelvorschriften der Projektart Feuerwehrgebäude

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312

5.7 Förderbanken der Länder

Nach den ersten Pilotprojekten und damit gewonnenen Erfahrungen im PPP-Bereich in Deutschland engagieren sich mehr und mehr auch die Förderbanken der Länder bei der Gestaltung und Finanzierung von PPP-Projekten. Nachfolgend sollen insbe-sondere diejenigen Förderbanken mit ihren entsprechenden Förderaktivitäten kurz erläutert werden, welche sich bereits aktiv in die PPP-Belange einbringen. Meist ist es jedoch der Fall, dass die Förderbanken als zwischengeschaltetes Institut agieren und die Förderprogramme ihrer jeweiligen Bundesländer vermitteln und verwalten.

5.7.1 Baden-Württemberg

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg (http://www.l-bank.de) finanziert ab Ok-tober 2005 Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur. Gemeinsam mit der KfW Förderbank legt die L-Bank das Infrastrukturprogramm Baden-Württemberg auf. Programmschwerpunkt ist neben den KfW-Förderprogrammen „Kommunal Investieren“ und „Sozial Investieren“ das eigens installierte Förderpro-gramm „Kommune direkt“, welches generell alle Investitionen in die Infrastruktur, die zur Erfüllung einer kommunalen Aufgabe benötigt werden, mittels langfristiger zinsverbilligter Kredite unterstützt.

5.7.2 Bayern

Bei der LfA Förderbank Bayern (http://www.lfa.de) konnten keine speziellen Förder-programme identifiziert werden.

5.7.3 Berlin

Bei der Investitionsbank Berlin (http://www.ibb.de) konnten keine speziellen Förder-programme identifiziert werden.

5.7.4 Brandenburg

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (http://www.ilb.de) bietet unter ande-rem eine Beratung speziell für die Strukturierung und Finanzierung von PPP-Projekten an. Außerdem bearbeitet die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Auftrag des Landes Brandenburg die Förderprogramme

Ganztagsschulprogramm;

Schulbauprogramm;

Krankenhausdarlehensprogramm.

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313

5.7.5 Bremen

Bei der Bremer Aufbau-Bank GmbH (http://www.bab-bremen.de) konnten keine spe-ziellen Förderprogramme identifiziert werden.

5.7.6 Hamburg

Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (http://wk-hamburg.de) beschäftigt sich ausschließlich mit der Wohnraumförderung. Maßnahmen im Bereich des Hoch-baues werden nicht gefördert.

5.7.7 Hessen

Bei der Investitionsbank Hessen (http://www.ibh-hessen.de) konnten keine speziellen Förderprogramme identifiziert werden.

Bei der Landestreuhandstelle Hessen (http://www.lth.de) konnten keine speziellen Förderprogramme identifiziert werden. Lediglich die Durchführung der Mittelver-gabe des Hessischen Investitionsfonds erfolgt über diese Institution.

5.7.8 Mecklenburg-Vorpommern

Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (http://www.lfi-mv.de) führt im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern die nachfolgend genannten Programme zur Förderung von Schulen und Medien durch:

IT-Medienausstattung der allgemein bildenden Schulen;

Errichtung und Ausbau von Ganztagesschulen.

5.7.9 Niedersachsen

Die NBank (http://www.nbank.de) beteiligte sich bereits bei mehreren PPP-Projekten aktiv mit einer finanziellen Unterstützung der Beratungsleistungen im Vorfeld der Realisierung eines PPP-Projekts, vornehmlich im Bereich des Schulneubaus bzw. -sanierung. Hierbei wurden jeweils 25.000 EUR für die Erstellung einer Machbar-keitsstudie bezuschusst. Des Weiteren betreut die NBank alle Landkreise, Städte und Gemeinden, die Interesse an der Durchführung eines PPP-Projektes haben.

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PPP und Förderrecht - Gutachten

314

5.7.10 Nordrhein-Westfalen

Die NRW.BANK (http://www.nrwbank.de) bietet im Falle der Verwendung einer Pro-jektfinanzierung die Bereitstellung von Beratungsleistungen und vorhandenem Know-How bei strukturierten Finanzierungen an. Klassische Investitionsfelder sind zum Beispiel Infrastruktur oder Gesundheitswesen.

5.7.11 Rheinland-Pfalz

Bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH (http://www.isb.rlp.de) konnten keine speziellen Förderprogramme identifiziert werden.

5.7.12 Saarland

Bei der Saarländischen Investitionskreditbank AG (http://www.sikb.de) konnten kei-ne speziellen Förderprogramme identifiziert werden.

5.7.13 Sachsen

Bei der Sächsischen AufbauBank (http://www.sab.sachsen.de) konnten keine speziel-len Förderprogramme identifiziert werden.

5.7.14 Sachsen-Anhalt

Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (http://www.ib-sachsen-anhalt.de) führt ein För-derprogramm zur Ausstattung von Schulen mit moderner Computertechnik. Vor diesem Hintergrund fördern das Land Sachsen-Anhalt und die Europäische Union die Ausstattung von allgemein bildenden Schulen und Berufsschulen mit moderner Computertechnik.

5.7.15 Schleswig-Holstein

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein (http://www.ib-sh.de) wird im Rahmen des im Mai 2004 eingerichteten PPP-Kompetenzzentrums die Umsetzung von PPP-Vorhaben zielgerichtet in Schleswig-Holstein begleiten. Grundlage ist ein Kabinetts-beschluss der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom 24. Februar 2004. Die Förderbank stellt insbesondere die Plattform für die Entwicklung und Umsetzung von PPP-Vorhaben dar, bei denen öffentliche Fördermittel genutzt werden.

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5.7.16 Thüringen

Bei der Thüringer Aufbaubank (http://www.aufbaubank.de) konnten im Zusammen-hang mit PPP-Projekten keine speziellen Förderprogramme identifiziert werden.

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Anhang

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Herausgeber:

PPP Task Force im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)

Ansprechpartner der PPP Task Force:

Dr. Jörg Christen (Leiter) Helge Pols

Invalidenstraße 44 Invalidenstraße 44

10115 Berlin 10115 Berlin

Tel.: 030/ 2008-7190 Tel.: 030/ 2008-7191

E-Mai: [email protected] E-Mail: [email protected]

Autoren:

Private Sector Participation Consult (PSPC)

Technische Universität Bergakademie Freiberg

Barth Baumeister Griem Rechtsanwälte

Technische Universität Berlin

Ansprechpartner der Autoren:

Technische Universität Bergakademie Freiberg

Prof. Dr. Dieter Jacob

Lessingstraße 45

09599 Freiberg

Tel.:03731/394081

E-Mail: [email protected]

Stand: November 2006