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Häufig gestellte Fragen zur ESZB-Versicherungsstatistik Inhaltsverzeichnis A. Meldepflichten B. Meldeweg C. Inhaltliche Fragen zu den Templates Allgemein SE.02.01: Balance sheet SE.06.02: List of assets E.01.01: Deposits to cedants E.02.01: Pension entitlements D. Prüfregeln E. Fehlerprotokolle F. Qualitätschecks G. Extranet H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) Beteiligungen und Anteilseigner Nicht-EWR Niederlassungen J. Sonstiges Abkürzungsverzeichnis Alte Fassung FAQs (Stand: 24.04.2017)

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Häufig gestellte Fragen zur ESZB-Versicherungsstatistik

Inhaltsverzeichnis

A. Meldepflichten

B. Meldeweg

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates

Allgemein

SE.02.01: Balance sheet

SE.06.02: List of assets

E.01.01: Deposits to cedants

E.02.01: Pension entitlements

D. Prüfregeln

E. Fehlerprotokolle

F. Qualitätschecks

G. Extranet

H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD)

Beteiligungen und Anteilseigner

Nicht-EWR Niederlassungen

J. Sonstiges

Abkürzungsverzeichnis

Alte Fassung FAQs (Stand: 24.04.2017)

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unterA. Meldepflichten

1 Welche VU sind meldepflichtig? Meldepflichtig zur ESZB-Versicherungsstatistik sind alle VU, die der Solvency II-Meldepflicht an die BaFin unterliegen. 27.10.2015 A. Meldepflicht und Melde-erleichterungen - Frage 1

2 Welche Meldeerleichterungen gibt es? Die Meldeerleichterungen, die seitens der BaFin gewährt werden, gelten auch für die Meldepflicht zur ESZB-Versicherungsstatistik. Dies gilt auch für die nachträgliche

Befreiung von Berichtspflichten zu einem späteren als dem Startzeitpunkt von Solvency II. Die VU reichen die Solvency II-Meldungen bei der BaFin ein, die dann unmittelbar an die Bundesbank übermittelt werden. Damit können die VU mit Einreichung der Solvency II-Meldung (zzgl. der EZB-Erweiterungen und EZB-Templates) bei der BaFin gleichzeitig ihre Meldepflicht zur ESZB-Versicherungsstatistik erfüllen. Die Meldepflicht zur Versicherungsstatistik gilt als erfüllt, wenn eine Positivquittung seitens der Bundesbank vorliegt. Eine fehlerfreie Einreichung bei der BaFin reicht hierfür nicht aus. (vgl. Frage 6 in Rubrik "A.Meldepflichten").

25.01.2017 A. Meldepflicht und Melde-erleichterungen - Frage 2

3 Sind VU, denen unter Solvency II Erleichterungen bei der Quartalsberichterstattung gewährt wurden,

dadurch vollumfänglich von der Meldeverpflichtung zur ESZB-Versicherungsstatistik befreit?Nein, VU mit einer eingeschränkten Meldepflicht fallen nicht vollumfänglich aus der Meldepflicht zur ESZB-Versicherungsstatistik heraus. Sie müssen jedoch nur in geringerem Umfang melden. Die drei Add-ons, die lediglich Erweiterungen bestehender QRTs darstellen, sind grundsätzlich in dem gleichen Umfang zu melden, wie die BaFin dies vorgegeben hat. Die Templates SE.01.01 (Content of the submission) und SE.02.01 (Balance sheet) sind in jedem Vierteljahr, das Template SE.06.02 (List of assets) nur in der Jahresmeldung abzugeben. Die drei reinen EZB-Templates E.01.01 (Deposits to cedants), E.02.01 (Pension entitlements) und E.03.01 (Non-life Technical Provisions) müssen von den Unternehmen mit eingeschränkter Meldepflicht jährlich gemeldet werden.

27.10.2015 A. Meldepflicht und Melde-erleichterungen - Frage 3

4 Ergeben sich durch die SHS-Verordnung weitere Meldepflichten? Mit Ausnahme ausländischer Zweigstellen haben alle VU, die vierteljährlich das Template SE.06.02 (List of assets) abgeben, ihre Meldepflicht zur SHS-Verordnung

erfüllt. Dies gilt vorerst auch für VU, die das Template SE.06.02 nur jährlich melden. Für ausländische Zweigstellen sind auf Basis von Verordnung (EU) 2015/730 und (EU) Nr. 1011/2012 jährlich die Wertpapierpositionen zu melden, die in der Solvency II-Meldung inländischer Unternehmen enthalten sind (vgl. Frage 3 in Rubrik "J.Sonstiges").

24.04.2017 A. Meldepflicht und Melde-erleichterungen - Frage 5

5 Müssen neben den EZB-Templates bzw. EZB-Erweiterungen noch weitere Daten an die Bundesbank

übermittelt werden?Zusätzlich gibt es eine jährliche Abfrage zu den Angaben über die Niederlassungen in Nicht-EWR-Ländern sowie zur Gruppenstruktur bei den VU. 27.10.2015 A. Meldepflicht und

Melde-erleichterungen - Frage 6

6 Erhalten die VU auch eine Benachrichtigung, wenn die Meldung valide eingegangen ist? Ist damit

die Meldepflicht erfüllt?Nach Eingang einer validen Meldung wird über das Extranet-Postfach eine Positivquittung zur Verfügung gestellt. Damit gilt die Meldepflicht als erfüllt. Bei einer invaliden oder nachfragebedürftigen Meldung erhalten Sie ein Fehlerprotokoll bzw. gesonderte Qualitätsnachfragen, die Sie ebenfalls über Ihr Extranet-Postfach empfangen. Eine Positivquittung der BaFin gilt nicht für die Meldung an die Bundesbank.

geändert zum

06.12.2018

H. Fehlerprotokolle - Frage 3

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unterB. Meldeweg

1 Wie sieht der Meldeweg aus? Die Solvency II-Meldungen zuzüglich EZB-Erweiterungen und EZB-Templates werden bei der BaFin über deren Meldeplattform (MVP-Portal) eingereicht und von dieser unmittelbar an die Bundesbank weitergeleitet.

27.10.2015 B. Meldeweg und Meldefristen - Frage 1

2 Gibt es die Möglichkeit, Testdaten einzureichen? Wie müssten diese gekennzeichnet sein? Ja, Testdaten sind ausdrücklich erwünscht. Testeinreichungen bei der BaFin werden automatisiert an uns weitergeleitet. Um die Validierungsergebnisse abrufen zu

können, ist ein Zugang zur Testumgebung des Bundesbank-ExtraNet erforderlich. Die Registrierung hierzu kann unter folgendem Link vorgenommen werden: https://extranet-t.bundesbank.de/bsvpub/ (vgl. Frage 6 in Rubrik "G.ExtraNet").

25.01.2017 B. Meldeweg und Meldefristen - Frage 2

3 Werden die Meldefristen für Solvency II und für die ESZB-Versicherungsstatistik auch langfristig

übereinstimmen?Bis 2020 wird es keine Abweichung der Meldefristen geben. Für spätere Zeiträume kann momentan keine Aussage getroffen werden. 27.10.2015 B. Meldeweg und

Meldefristen - Frage 3

4 Gilt die Meldung als abgegeben/erledigt, sobald sie beim MVP-Portal der BaFin eingereicht wurde? Für den weiteren Meldeweg bzw. die Übermittlung an die Bundesbank ist das VU nicht verantwortlich, aber es kann ggf. zu Rückfragen oder zur Abweisung einer

Meldung aufgrund von inhaltlichen oder formalen Fehlern kommen. Die Meldepflicht zur Versicherungsstatistik gilt erst dann als erfüllt, wenn eine Positivquittung der Bundesbank vorliegt (vgl. Frage 6 in Rubrik "A.Meldepflichten"). Falls ein Fehlerprotokoll versandt wird, sind Korrekturmeldungen möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 2. Geschäftstag nach Ende der Meldefrist einzureichen. Sollte in Ausnahmefällen diese Frist nicht ausreichen, bitten wir um Rücksprache.

geändert zum

06.12.2018

B. Meldeweg und Meldefristen - Frage 4

5 Wie oft dürfen Produktivmeldungen abgegeben werden? Prinzipiell gibt es keine Begrenzung bezüglich der Anzahl der Einreichungen einer produktiven Meldung. Es sind aber die Fristen zur Einreichung von

Korrekturmeldungen zu beachten (vgl. Frage 4 in Rubrik "B.Meldeweg"). Da die Rückmeldungen in der Testumgebung und der Produktivumgebung in einigen Fällen unterschiedlich lauten können (vgl. Frage 5 in Rubrik "E.Fehlerprotokolle"), ist es u.U. sogar erforderlich, mehrere produktive Meldungen abzugeben.

25.01.2017 B. Meldeweg und Meldefristen - Frage 5

6 Was gilt für die Beantragung einer Fristverlängerung? Eine von der BaFin zugestandene Fristverlängerung gilt grundsätzlich nicht für die Frist zur Abgabe der Meldung bei der Bundesbank. Sofern auch hier Bedarf für eine

Fristverlängerung besteht, ist dies bei der Bundesbank schriftlich (per E-Mail an die Adresse "[email protected]") zu beantragen.neu

06.12.2018 ./.

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unterC. Inhaltliche Fragen zu den Templates

Allgemein1 Welche Prüfungen werden auf den "Inhalt der Übermittlung" (SE.01.01, Content of the submission)

durchgeführt?

Sind die EZB-Templates auch dann auszufüllen, wenn die jeweilige Art des Versicherungsgeschäfts vom VU nicht betrieben wird?

Im Template SE.01.01 ist anzugeben, ob ein Template in der Meldung enthalten ist oder aus welchen Gründen darauf verzichtet wird. Für die QRTs, die für die Erstellung der ESZB-Versicherungsstatistik benötigt werden, überprüfen wir im "not reported"-Fall, ob die gewählte Begründung zutreffend ist (BB34 - BB44, ohne BB40).Nein, in diesem Fall sind die EZB-Templates nicht auszufüllen. Werden Templates nicht gemeldet, stehen im SE.01.01 mehrere Antwortmöglichkeiten zur Auswahl. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Erläuterung zutreffend ist. Die Option "(0) Not reported other reason (in this case a special justification is needed)" sollte nur dann gewählt werden, wenn keine der anderen Begründungen für eine Leer-/Nichtmeldung zutrifft. In diesem Fall benötigen wir eine formlose schriftliche Begründung per E-

geändert zum

06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 12

2 Welchem Sektor und welchem Land sind Emittenten von Anleihen zuzuordnen, wenn das

Unternehmen einem Konzern angehört? Ausschlaggebend für die Zuordnung sind der Sektor und das Sitzland des Unternehmens, das die Anleihe begibt. Die Konzernzugehörigkeit spielt für die Meldung keine Rolle.

27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 7

3 Gibt es Wesentlichkeitsgrenzen bei der Befüllung einzelner Templates? Wesentlichkeitsgrenzen gelten nur in den Fällen, wo dies in den Log-Files explizit angegeben ist. Bei den EZB-Templates ist dies nicht der Fall, ebensowenig bei den

Templates S.12.02., S.17.02., S.31.01.geändert

zum 06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 16

4 Wann ist die Option "None" bzw. "not applicable" zulässig? "None" ist zu wählen/einzutragen, wenn für ein Feld, das eigentlich gefüllt werden muss, die entsprechende Information nicht vorliegt. Die Option "not applicable" ist in

Drop-down-Menüs nur dann auszuwählen, wenn ein Feld für eine/n bestimmte/n CIC-Code/Kategorie nicht ausgefüllt werden muss. Textfelder müssen im "not applicable"-Fall leer bleiben. So ist zum Beispiel im Template SE.06.02. im Feld "Issuer Code" (C0210) die Option "None" zu wählen anstelle des erwarteten LEI Codes, wenn dieser nicht vorhanden ist.

geändert zum

06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 23

5 Was müssen Teileinreicher bei der Zustellung eines Fehlerprotokolls zur Jahresmeldung bezüglich

eines BB40-Fehler beachten?Der BB40-Fehler schlägt bei Teileinreichern fälschlicherweise auf. In diesem Fall sind die Mitarbeiter der Versicherungsstatistik per E-Mail an "[email protected]" mit der Bitte um Freigabe zu kontaktieren. Der BB40-Fehler tritt ab der Jahresmeldung 2018 nicht mehr auf.

neu 06.12.2018

./.

SE.02.01: Balance Sheet1 Sind in der "Reklassifizierungsspalte" (EC0021) auch Meldefehler (wie z.B. falsche Berechnungen)

einzutragen?Ja, auch Meldefehler sind hier einzutragen, damit eine Bereinigung der Transaktionen erfolgen kann. 27.10.2015 C. Inhaltliche

Fragen zu den Templates - Frage 6

2 Was beinhaltet die "Reklassifizierungsspalte" (EC0021), wie ist sie zu befüllen und welche

zusätzlichen Informationen müssen an die Bundesbank übermittelt werden?Die Reklassifizierungsspalte ist auszufüllen, wenn das VU im Vorquartal eine falsche Zuordnung vorgenommen hat. Bei derjenigen Position, bei der der Wert fälschlicherweise zugeordnet wurde, erfolgt der Ausweis in Höhe des falsch zugewiesenen Betrags mit negativem Vorzeichen. Bei der zu berichtigenden Position muss eine Angabe mit positivem Vorzeichen erfolgen. Insbesondere bei Korrekturen, die sowohl die Aktiv- als auch die Passivseite betreffen, ist auf das Vorzeichen zu achten. Verringert sich bspw. die Aktivposition (-), dann führt dies auch zu einer Reduktion der entsprechenden Passivposition (-), sofern keine Anpassung über die Position "Excess of assets over liabilities" (SE.02.01; C0010, R1000) erfolgt.Teileinreicher: Da die Reklassifizierung auf Grundlage der Asset-Liste von der Bundesbank gerechnet wird, haben Teileinreicher hier nur jährlich Eintragungen vorzunehmen, und zwar den Änderungsbetrag gegenüber der vorhergehenden Jahresmeldung. Unterjährig können Teileinreicher auf die Angabe von Reklassifizierungen verzichten. Volleinreicher:Volleinreicher geben auch in der Jahresmeldung die Änderungen gegenüber dem dritten Quartal an. Eine Nachfrage nach Asset-IDs der Kapitalanlagen und Derivate erfolgt bei Bedarf.

geändert zum

06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 13 + 19

SE.06.02: List of assets1 Woran erkennt man, ob ein Wertpapier stück- oder prozentnotiert ist? Bei der Unterscheidung nach stück- oder prozentnotierten Papieren können die WM-Felder "Notierung" (GD440) und "Depotwährung" (GD171) genutzt werden. 27.07.2016 D. Inhaltliche

Fragen zum Ausweis von Wertpapieren - Frage 3

2 In welcher Form sind prozentnotierte Wertpapiere zu melden? Für prozentnotierte Papiere ist der prozentuale Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit (C0380) in Dezimalschreibweise (X,XXXX) anzugeben. Eine

Notiz von 99,48 % entspricht also einem zu meldenden Wert von 0,9948.27.07.2016 D. Inhaltliche

Fragen zum Ausweis von Wertpapieren - Frage 4

3 Warum dürfen von einer Depotbank oder einer anderen Stelle vergebene Wertpapier-IDs, die formal

wie ISINs aufgebaut sind, nicht als ISIN gemeldet werden?Die einzige Vergabestelle für offizielle ISINs deutscher Finanzinstrumente ist der WM Datenservice (National Numbering Agency). Wenn bspw. die Depotbank zur Verbuchung einen 12-stelligen Code in der Art einer ISIN vergibt, handelt es sich bei diesem Code nicht um eine offizielle ISIN.Diese inoffiziellen ISINs sind als CAU zu melden, da andernfalls der Vergleich mit den Eintragungen in der Wertpapierstammdatenbank des ESZB zu einer Fehlermeldung führt.

24.04.2017 D. Inhaltliche Fragen zum Ausweis von Wertpapieren - Frage 8

4 Wie sind Hypotheken- und Policendarlehen zu melden? Hypotheken- und Policendarlehen an den Sektor Private Haushalte sind jeweils in einer Summe zu melden: Hypothekendarlehen sind hierbei mit dem CIC 84,

Policendarlehen mit CIC86 zu melden. geändert

zum 06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 5 + 10

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unter5 Wie sind NSV und SSD auszuweisen? NSV und SSD gehören nach dem ESVG zu den Krediten und gegenüber dem Bankensektor zu den Einlagen. Da sie jedoch unter Solvency II mit dem CIC 2 als

Wertpapiere geschlüsselt werden, sind sie im EZB Add-on Feld EC0291 mit den Nummern "1" (SSD) oder "2" (NSV) auszuweisen.geändert

zum 06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 8

6 Was ist beim Ausweis von individuellen Darlehensverträgen zu beachten? Individuelle Darlehensverträge (z.B. Ausleihungen an verbundene Unternehmen) sind entsprechend der Art des Instruments auszuweisen. Sofern es sich dabei um

NSV oder SSD handelt, ist zwingend ein entsprechender Ausweis im Feld EC0291 vorzunehmen, damit die statistisch korrekte Zuordnung zu den Krediten vorgenommen werden kann.

geändert zum

06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 26

7 Was ist bei fondsgebundenen Assets im Feld "Asset ID Code and Type of Code" (C0040) zu

beachten? Fondsgebundene Assets sind ausschließlich mit einer ISIN anzugeben, eine Angabe als CAU-Papier ist nicht zulässig. neu

06.12.2018./.

8 Was ist im Feld "Custodian"/"Verwahrer" (C0120) zu melden, wenn es keine Urkunde oder keinen

Verwahrer gibt?Die Position "Custodian"/"Verwahrer" (C0120) muss befüllt sein, Angaben wie "Eigenverwahrung" oder "Tresor" sind zulässig. Analog muss das Feld "Country of Custody"/"Verwahrungsland" (C0110) ebenfalls befüllt werden, bei Eigenverwahrung mit "DE".

27.07.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 21

9 In welcher Form müssen der "Custodian"/"Verwahrer" (C0120) und die "Bezeichnung der

Position"/"Item Title" (C0190) angegeben werden?Aus den Ausfüllhinweisen von EIOPA und EZB geht hervor, dass für das Feld "Verwahrer"/"Custodian" (C0120), sofern verfügbar, der in der LEI-Datenbank (https://www.gleif.org/en/) hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben ist. Wenn möglich, kann auch der LEI-Code anstelle des Namens gemeldet werden. Bei Wertpapieren, bei denen der "Asset ID Code type"/"Art des ID-Codes des Vermögenswerts" (C0050) = 99 ist, muss im Feld "Item Title"/"Bezeichnung der Position" (C0190) eine eindeutige Wertpapierbezeichnung angegeben werden, aus der sich Rückschlüsse auf die Art des Instruments ziehen lassen.

geändert zum

25.01.2017

D. Inhaltliche Fragen zum Ausweis von Wertpapieren - Frage 1

10 Wie sind die Felder "Par amount"/"Nennwert" (C0140) und "Unit percentage of par amount Solvency

II price"/"Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit" (C0380)zu befüllen?

Das Feld "Par amount"/"Nennwert" (C0140) muss dem ausstehenden Betrag zum Nennwert/Nominalwert entspechen. Dabei sind ggf. "Write offs/write-downs", d. h. wertminderungsbedingte Verringerungen (EC0141) des Nennwerts zu berücksichtigen. Der ausstehende Nennwert ist für alle Vermögenswerte zu melden, bei denen dieses Element relevant ist. Der Nominalwert ist für CIC = ##72, ##73, ##74, ##75, ##79 und ##8# zu berücksichtigen, jedoch nicht für die CIC-Kategorien ##09, ##71 und ##9#. Das Feld "Unit percentage of par amount Solvency II price"/"Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je einheit" (C0380) ist in Dezimalschreibweise (X,XXXX) anzugeben (siehe auch Frage 2 in C.SE.06.02 Assets)

neu06.12.2018

./.

11 Was ist im Feld "Write-offs/write-downs" (EC0141) zu erfassen? Gemäß den "instructions for ECB add-ons" (EZB-Log files, s. Link im Inhaltsverzeichnis) soll hier eine "reduction in the 'par amount' (C0140) of a loan due to its

impairment" erfasst werden. Einzutragen sind hier Abschreibungen vom Buchwert sowie Einzelwertberichtigungen. Pauschalwertberichtigungen sind nicht anzugeben. Es sind jeweils die in der Periode (im Quartal bzw. bei jährlicher Meldung des Assets Templates im Jahr) neu vorgenommenen Abschreibungen und Einzelwertberichtigungen zu melden.

geändert zum

06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 1 + 11

12 Sollen "Write-offs/write-downs", also Zu- und Abschreibungen (EC0141), wirklich nur für

Kredite/Loans mit dem CIC Code 8 berichtet werden? Gemäß den "instructions for ECB add-ons" (EZB-Log Files, s. Link im Inhaltsverzeichnis) sind Zu- und Abschreibungen nicht nur für Kredite (CIC 8), sondern auch für SSD und NSV zu melden. Für börsennotierte Schuldverschreibungen und Investmentfondsanteile sind keine Eintragungen vorzunehmen, da wir hier die Angaben aus einer bei der EZB geführten Referenzdatenbank verwenden.

geändert zum

06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 14

13 Sollen im Feld "Write-offs/write-downs" (EC0141) in der Jahresmeldung Änderungen des Nennwerts

seit der letzten Jahresmeldung oder der letzten Quartalsmeldung gemeldet werden? Für Volleinreicher gilt die Jahresmeldung als Revision der Q4-Meldung. Dies bedeutet, dass Angaben zu Bestandsänderungen im Zeitverlauf (wie etwa Abschreibungen oder Reklassifizierungen), die sich auf Änderungen seit dem letzten Meldetermin beziehen, in der Jahresmeldung immer auf das dritte Quartal Bezug nehmen. Teileinreicher melden die Veränderungen seit der letzten Jahresmeldung (vgl. Frage 11 in Rubrik "C.Templates/Inhaltliche Fragen zu den Templates").

geändert zum

06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 28

14 Gibt es Listen, die bei der Überleitung vom NACE-Sektor (C0230) zum ESVG-Sektor (EC0231)/Einordnung von Geschäftskontrahenten helfen können?

Ja, folgende Links zur Klassifizierung von Wirtschaftszweigen können zur Verfügung gestellt werden:• Sektorengliederunghttps://www.bundesbank.de/de/publikationen/statistiken/statistische-sonderveroeffentlichungen/statistische-sonderveroeffentlichung-2• NACE Rev. 2 - Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweigehttps://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/-/KS-RA-07-015Die Dokumente "Sektorengliederung" und "NACE Rev. 2" zusammen ermöglichen eine näherungsweise Überleitung.• Detaillierte Übersicht der Extrahaushaltehttps://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/OeffentlicheFinanzen/FondsEinrichtungenUnternehmen/ListeExtrahaushalteArchiv.htmlss• Detaillierte Übersicht des MFI-Sektorshttps://www.ecb.europa.eu/stats/financial corporations/list of financial institutions/html/elegass.en.html

geändert zum

06.12.2018

J. Sonstiges - Frage 4

15 Wann ist der CIC (C0290) mit "XL" oder "XT" anzugeben? Mit den Codes "XL" (nicht notiert) und "XT" (nicht handelbar) sind nur Wertpapiere zu melden, die nicht an einem geregeltem Markt oder innerhalb eines multilateralen

Handelssystems gehandelt werden, da im Falle einer Börsennotierung anderweitige Asset ID Code Typen verfügbar sind. Der CIC darf nur dann mit "XL" beginnen, wenn ein Vermögenswert nicht börsennotiert ist, aber prinzipiell an der Börse gehandelt und notiert sein kann (wie z. B. eine AG). Nutzer der WM-Gattungsdateien des WM Datenservice können die Felder GD135 (Börsennotierung) und GD621 (Börse) nutzen um festzustellen, ob ein Vermögenswert notiert ist. Der CIC beginnt mit "XT" bei Vermögenswerten, die nicht handelbar sind (wie z. B. eine GmbH) (vgl. Fragen 10 + 11 in Rubrik "F. Qualitätschecks").Eine Umwandlung der Gesellschaftsform kann eine Umschlüsselung des Codes zur Folge haben (bspw. muss bei einer Umwandlung von einer GmbH in eine AG der Code von "XT" zu "XL" geändert werden). In diesem Fall ist eine statistische Bereinigung (Reklassifizierung) erforderlich.

geändert zum

06.12.2018

D. Inhaltliche Fragen zum Ausweis von Wertpapieren - Frage 2 + 16

16 Wann ist der CIC (C0290) mit "XV" anzugeben? Der CIC eines Vermögenswertes muss mit "XV" beginnen, wenn das Wertpapier zwar notiert ist, das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter

heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilaterialen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.neu

06.12.2018./.

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unter17 Unter welcher CIC-Kategorie (C0290) sind Schecks einzuordnen? Schecks stellen Zahlungsmitteläquivalente dar und sind somit unter CIC ##72 zu erfassen. 25.01.2017 C. Inhaltliche

Fragen zu den Templates - Frage 27

18 Muss das Feld "Instrument classification according to ESA 2010" (EC0291) für alle Arten von

Wertpapieren oder nur für NSV und SSD gefüllt sein?Es geht bei dem Feld EC0291 "Instrument classification according to ESA 2010" darum, statistische Sonderfälle zu identifizieren. Dennoch muss die Angabe für alle Assets der CIC-Kategorien 1, 2, 3, 5 und 6 gemacht werden. D.h., sollte es sich bspw. bei einem Papier der CIC-Kategorie 2 um eine NSV handeln, muss in EC0291 eine "2" eingetragen werden, handelt es sich um ein SSD ist in EC0291 eine "1" einzutragen. Für eine "normale" Unternehmensanleihe ist die "9" zu wählen.Die Klassifizierung ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010).

22.12.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates -Frage 15D. Inhaltliche Fragen zum Ausweis von Wertpapieren - Frage 5

19 Wie sind Wertpapiere mit ISIN im Feld "Instrument classification according to ESA 2010" (EC0291)

zu melden?Maßgeblich für die Instrumentenklassifizierung nach ESVG 2010 ist nicht die Börsennotierung, sondern die potenzielle Börsenfähigkeit. Aus diesem Grund ist für ISIN-Papiere fast ausschließlich die Option "(9) any other instrument" zu wählen. Dies gilt grundsätzlich auch unabhängig vom CIC-Code und ist dem Umstand geschuldet, dass die in den Optionen 1-3 genannten Sonderfälle zumeist nicht handelbar sind und für sie somit im Regelfall auch keine ISIN vergeben wird. Sollten Sie den WM-Datenservice nutzen, verweisen wir auf das Feld GD215A. Steht dort ein "Ja", ist dies gleichbedeutend mit Option 9. Falls Sie über einen anderen Datenanbieter verfügen, ist auf Aussagen zur Börsenfähigkeit der Wertpapiere zu achten und in der Regel die Option 9 zu wählen. Im Zweifelsfall können Sie sich gerne mit uns abstimmen.

25.01.2017 D. Inhaltliche Fragen zum Ausweis von Wertpapieren - Frage 6

20 Was ist im Feld "Issue date" (EC0381) bei Krediten an Privatpersonen einzutragen? Für in der CIC-Kategorie 8 erfasste Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen ist das Emissionsdatum als kreditvolumengewichteter Durchschnitt anzugeben. Unter

kreditvolumengewichtet ist zu verstehen, dass der Rückzahlungsbetrag und das Datum der Auszahlung anzusetzen sind. (Der Zusagebetrag und das Zusagedatum reichen nicht aus, da diese keine Rückschluss auf die tatsächliche Höhe und Laufzeit der in Anspruch genommenen Kredite erlauben).

geändert zum

06.12.2018

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 2

21 Wie ist die Europäische Investitionsbank (EIB) in der Asset-Liste auszuweisen? Im ESVG 2010 wird unter Punkt 19.12 klargestellt, dass es sich bei der EIB um eine gesonderte institutionelle Einheit handelt, die dem Teilsektor "sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen)" (S.125) des Sektors "finanzielle Kapitalgesellschaften" (S.12) zuzuordnen ist. Ein Ausweis der EIB hat demnach wie folgt auszusehen: ESA-/Issuer-Sektor (EC0231) = 5 - other financial intermediaries und NACE-Code (C0230) = K64.92 - Spezialkreditinstitute. Das Feld "Issuer Country" (C0270) ist mit "XA" und nicht mit "EU" zu befüllen, da - gemäß dem Amtsblatt der Europäischen Union (2016/C 202) - Titel III - Artikel 13- nur die in der Liste "Organe der Union" angeführten Institutionen unter "EU" ausgewiesen werden sollen. Bei der EIB (ebenso wie dem EFSF und dem ESM) handelt es sich um eine multilaterale Entwicklungsbank (bzw. internationale Organisationen), die unter "Supranational" (XA) zu melden ist (sind) (vgl. Frage 15 Rubrik "F. Qualitätschecks").

neu06.12.2018

./.

E.01.01: Deposits to cedants1 Wie sind "Deposits to cedants" zu melden? Die "Deposits to cedants" entsprechen den Depotforderungen, wie sie bisher nach der RechVersV Position C.IV Formblatt 1 gemeldet werden. 27.10.2015 C. Inhaltliche

Fragen zu den Templates - Frage 3

2 Wie sind negative Depotforderungen (bspw. aufgrund von Beitragsrückerstattungen oder

Stornierungen) zu melden?Nach Auskunft von EIOPA sind sämtliche finanziellen Aktiva, mit Ausnahme von Einlagen bei Banken, im Fall von negativen Werten passivisch auszuweisen. Negative Depotforderungen sind daher nicht auf der Aktivseite mit negativem Vorzeichen, sondern auf der Passivseite als Depotverbindlichkeiten anzugeben.

27.07.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 20

E.02.01: Pension entitlements1 Wie sind "Pension entitlements" zu melden? Das Template E.02.01 bezieht sich im Wesentlichen auf die betriebliche Altersversorgung (Säule 2 im 3-Säulen-Modell).

a) Datenfeld ER0020Hier sind Rentenanwartschaften für die betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherungen, ggfls. auch Basis- und Riesterrenten) einzubeziehen, jedoch keine Privatrenten (im Gegensatz zu ER0010) und auch keine Rückdeckungsversicherungen für Direktversicherungen und Unterstützungskassen.b) Datenfeld ER0050 Nach Definition des Bundesministeriums der Finanzen und der BaFin sind alle Versorgungszusagen in Deutschland (beitragsorientierte Leistungszusagen und/ oder Beitragszusagen mit Mindestleistung) als "defined benefit" einzustufen, da der Versicherungsnehmer nicht das Anlagerisiko trägt. So ist grundsätzlich auch zu verfahren, wenn der Pensionsplan dem Versicherungsunternehmen nicht bekannt ist.c) Verweis auf Datenfeld C0100 „Product classification“ in Template S.14.01, Wert „4 - Mit Rentenanspruch“ oder Wert „5 - Sonstige“: Bei Produkten mit der Kennzeichnung "5 - Sonstige" sollen nur diejenigen Verträge erfasst werden, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Rentenversicherungselemente enthalten.

03.02.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Frage 4

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unterD. Prüfregeln

1 Sind die Validierungsregeln der Bundesbank für die EZB-Templates und die EZB-Erweiterungen in der EIOPA-Taxonomie enthalten oder verwendet die Bundesbank eigene (nicht in der EIOPA-Taxonomie enthaltene) Validierungsregeln oder Qualitätsprüfungen? Wie sehen diese aus?

Die Validierungsregeln der EZB für die EZB-Templates und die EZB-Erweiterungen wurden in die EIOPA-Taxonomie eingebaut und beginnend mit der Version 2.0.1 ab Ende Oktober 2015 veröffentlicht. Nachdem die Taxonomieprüfungen abgeschlossen und die technischen Anforderungen erfüllt sind, finden fachliche und qualitative Prüfungen bzw. Nachfragen statt, zu denen getrennte Rückfragen erfolgen. Diese Prüfregeln können auf unserer Homepage in der Datei Bundesbankvalidierungen sowie in diesem FAQ Dokument unter F.Qualitätschecks eingesehen werden, sind aber nicht in der Taxonomie enthalten.Zu beachten ist, dass fachliche und qualitative Nachfragen nach Erhalt einer Positivquittung telefonisch oder per ExtraNet adressiert werden können. Sie werden in der Regel außerhalb der Meldetermine durchgeführt.

geändert zum

06.12.2018

G. Prüfregeln, technische Verarbeitung - Frage 1 + 3

2 An welcher Stelle findet die Bundesbank-Validierung statt? Die Validierung der bundesbankeigenen Regeln findet erst in einem nachgelagerten Schritt statt. Zunächst wird die Einhaltung der von EIOPA und EZB vorgegebenen

Regeln geprüft (XBRL-Validierung). Nur wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind und somit auch eine zweifelsfreie Zuordnung der Meldung zum Einreicher und zum Stichtag möglich ist, wird die Meldung bei der Bundesbank ins System geladen. Erst an dieser Stelle finden fachliche Prüfungen statt, zu denen eine getrennte Rückmeldung abgegeben wird. Auf der Homepage der Versicherungsstatistik der Bundesbank findet sich ein Überblick über den Ablauf der Validierungen bei der Bundesbank (Datei "Bundesbankvalidierungen", Tabellenblatt "Validierungsschritte").

27.07.2016 G. Prüfregeln, technische Verarbeitung - Frage 2

3 Welche Taxonomien kann die Bundesbank verarbeiten? Es können alle derzeit gültigen veröffentlichten Taxonomieversionen verarbeitet werden. Neue Taxonomien implementiert die Bundesbank in ihrem System, sobald diese zur Verfügung stehen.

03.02.2016 G. Prüfregeln, technische Verarbeitung - Frage 4

4 Kann die Bundesbank ihre Validierungen zeitgleich mit EIOPA veröffentlichen? Die Anpassung der Bundesbank-Validierungen kann nicht zeitgleich mit EIOPA erfolgen, weil die Bundesbank den Umfang ihrer Prüfungen von den

Taxonomieprüfungen abhängig macht, die erst nach der Veröffentlichungen durch die EIOPA bekannt sind. Sie bemüht sich, möglichst zeitnah ihre Validierungen zu veröffentlichen.

27.07.2016 G. Prüfregeln, technische Verarbeitung - Frage 6

5 Werden ältere Versionen der Validierungsdatei auf der Homepage veröffentlicht? In der aktuellen Validierungsdatei findet sich ein eigenes Tabellenblatt, das einen Überblick über frühere Änderungen an den Validierungen bietet. geändert

zum 06.12.2018

G. Prüfregeln, technische Verarbeitung - Frage 7

6 Bedeutet die Formulierung "Non-Blocking" in den Validierungsregeln, dass ein Fehlerfall hier nicht

abgewiesen wird?"Non-Blocking" bedeutet nicht, dass ein Fehler grundsätzlich toleriert wird, sondern dass ein Sachbearbeiter der Bundesbank zunächst die Schwere des Fehlers beurteilt und anschließend prüft, ob es sich um eine akzeptierbare Ausnahme handelt. Eine Abweisung erfolgt demnach nicht automatisiert wie bei Blocking-Fehlern, sondern ggf. erst nachgelagert.

25.01.2017 G. Prüfregeln, technische Verarbeitung - Frage 8

7 Gibt es Toleranzen bei der XBRL-Validierung oder werden Abweichungen schon ab 1 Cent

abgewiesen?Für XBRL-Validierungsregeln, die eine Formel wie etwa eine Summe oder Multiplikation prüfen, wurden von EIOPA Toleranzintervalle festgelegt. Die Größe des jeweiligen Intervalls ist abhängig vom Template und von der Größe des gemeldeten Werts. Im @decimals-Attribut der EIOPA XBRL Filing Rules sind die verschiedenen Toleranzintervalle aufgeführt. Steht hier bspw. ein @decimals-Wert von "-3", dann beträgt das Toleranzintervall 1.000,00 €. Somit kann der gemeldete Wert um 500,00 € höher oder niedriger liegen als der gemäß der Validierungsregel berechnete Wert.

25.01.2017 G. Prüfregeln, technische Verarbeitung - Frage 9

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unterE. Fehlerprotokolle

1 Wer wird über den Eingang eines Fehlerprotokolls informiert? Die Information über den Eingang einer Fehlermeldung im ExtraNet erhalten alle für das VU registrierten Nutzer per E-Mail, sofern die E-Mail-Benachrichtigung aktiviert ist. Ansonsten ist das Postfach im ExtraNet regelmäßig zu überprüfen.

27.10.2015 H. Fehlerprotokolle - Frage 1

2 Reicht es aus, nach der Korrektur der Meldung eine Teilmeldung einzureichen? Nein, eine Teilmeldung ist nicht zulässig. Es ist das komplette Berichtspaket bei der BaFin neu einzureichen. 27.10.2015 H. Fehlerprotokolle -

Frage 2

3 Wann ist aufgrund der engen Bearbeitungsfristen mit einer Versendung des Fehlerprotokolls zu rechnen?

Das Fehlerprotokoll sollte im Regelfall innerhalb eines Tages verschickt werden. Die Meldung wird unverzüglich von der BaFin an die Bundesbank weitergleitet und direkt nach Eingang bei der Bundesbank validiert. Der Validierungsprozess umfasst die in der Taxonomie hinterlegten sowie die bundesbankeigenen Prüfungen. Die Plausibilitätschecks mit anderen Statistiken der Bundesbank sowie Vergleiche mit Vorterminen erfolgen ggf. erst nachgelagert.

27.10.2015 H. Fehlerprotokolle - Frage 4

4 Ist im Fehlerprotokoll ersichtlich, ob es das Produktiv- oder Testsystem betrifft? Auf dem Protokoll ist angegeben, ob es der Test- oder der Produktivumgebung entstammt. Darüber hinaus ist eine Identifizierung der Umgebung über den Link möglich. (Die Testumgebung enthält stets den Zusatz "-t"; vgl. Frage 8 in Rubrik G.ExtraNet.)

27.07.2016 H. Fehlerprotokolle - Frage 6

5 Kann im Fehlerprotokoll der Bundesbank das bei der BaFin registrierte Einreichungsdatum und die

Uhrzeit aufgenommen werden?Nein, dies kann technisch nicht umgesetzt werden, da die BaFin uns den Zeitstempel der Einreichung nicht zur Verfügung stellt. Da aber jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben wird, ist eine eindeutige Zuordnung der Rückmeldung zu einer Einreichung gegeben.

27.07.2016 H. Fehlerprotokolle - Frage 7

6 Kann die Bundesbank das Fehlerprotokoll im Excel-/csv-Format bereitstellen? Eine Bereitstellung in diesen Formaten ist aus technischen Gründen nicht möglich. geändert zum

06.12.2018

H. Fehlerprotokolle - Frage 8

7 Sind die Rückmeldungen in der Testumgebung und in der Produktivumgebung immer identisch? Der Umfang der Validierungen in der Produktivumgebung ist geringfügig größer als in der Testumgebung. Der Vorterminvergleich und die Validierung der

Wertpapierbestände etwa können in der Testumgebung nicht abgebildet werden. Aus diesem Grund muss eine Positivquittung in der Testumgebung nicht in jedem Fall auch zwingend auf eine valide Meldung in der Produktivumgebung schließen lassen. Die Pflicht zur Korrektur einer fehlerhaften produktiven Meldung bleibt von einer Positivquittung in der Testumgebung unberührt, die Testumgebung hat keinen verbindlichen Charakter.

geändert zum

06.12.2018

H. Fehlerprotokolle - Frage 9

8 Was ist bei Erhalt eines automatisch versendeten Fehlerprotokolls zu tun? Bei der automatischen Zustellung eines Fehlerprotokolls innerhalb des Verarbeitungsprozesses der Meldung, welches die "Bundesbankvalidierung" betrifft, ist mit den

Mitarbeitern der Versicherungsstatistik Rücksprache zu halten. Bereits erteilte Bestätigungen müssen im Fall einer Neuerinreichung erneut per E-Mail an "[email protected]" übermittelt werden.

neu 06.12.2018 ./.

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

F. Qualitätschecks1 Bedarf eine nachgelagerte Plausibilitäts- und Qualitätsnachfrage einer sofortigen Änderung bzw.

Anpassung?Nein, die nachgelagerten Plausibilitäts- und Qualitätsnachfragen sind nicht als Aufforderung zur sofortigen Änderung zu verstehen. Es handelt sich hierbei zunächst um Rückfragen. Jedoch sind nach Rücksprache mit den Mitarbeitern der Versicherungsstatisik ggf. in bestimmten Fällen Änderungen notwendig und dementsprechend vorzunehmen.

neu 06.12.2018

2 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors - Monetäre Finanzinstitute (MFI) Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) und Issuer Code (C0210) weisen darauf hin, dass es sich um ein monetäres Finanzinstitut handelt. Der gemeldete ESA-/Issuer-Sector entspricht nicht dem zugehörigen Sektor. Kreditinstitute müssen mit dem ESA-Sector (EC0231) 2 – Kreditinstitute und dem NACE-Sector (C0230) K.64.19 gemeldet werden. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

3 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – nicht Zentralbanken Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) weist darauf hin, dass es sich nicht um eine Zentralbank handelt. Der ESA-Sector (EC0231) 1 – Zentralbanken und der NACE-Sector (C0230) K.64.11 ist ausschließlich für Zentralbanken zu verwenden. Die Zentralbanken sind in der Übersicht des MFI-Sektors enthalten. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

4 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – Staat (GG) Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) und Issuer Code (C0210) weisen darauf hin, dass es sich um öffentliche Haushalte (Gebietskörperschaften, Sozialversicherung, Arbeitsförderung) oder um Extrahaushalte handelt, die dem Sektor Staat zugerechnet werden. Der gemeldete ESA-/Issuer-Sector entspricht nicht dem zugehörigen Sektor. Der ESA-Sector (EC0231) 10 – Staat wird dem NACE-Sector (C0230) O, U zugeordnet. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

5 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – nicht Staat (GG) Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) weist darauf hin, dass es sich weder um öffentliche Haushalte (Gebietskörperschaften, Sozialversicherung, Arbeitsförderung) noch um Extrahaushalte handelt, die dem Sektor Staat zugerechnet werden. Der gemeldete ESA-/Issuer-Sector entspricht nicht dem zugehörigen Sektor. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

6 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – nicht Investmentfonds (IF) Der von Ihnen angegebene Item Title (C0190) und Issuer Name (C0200) weisen darauf hin, dass es sich nicht um den ESA-Sector 4 -Investmentfonds handelt. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

7 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – European Investment Bank (EIB) Sie melden die European Investment Bank (EIB) mit dem Issuer Sector (EC0231) 2 – Kreditinstitute. Die EIB stellt einen Sonderfall dar. Nach Vorgabe von der EZB soll die EIB im Feld Issuer Sector (EC0231) als 5 - Other financial intermediaries (OFI) klassifiziert werden. Im Feld Issuer Country (C0270) ist die EIB als supranationale Organisation mit XA zu melden.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

8 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – Sonstige Finanzinstitute (OFI) Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) und Issuer Code (C0210) weisen darauf hin, dass es sich entweder um ein sonstiges Finanzinstitut oder um eine finanzielle Mantelkapitalgesellschaft, die Verbriefungsgeschäfte betreibt handelt. Sonstige Finanzinstitute werden dem ESA-Sector (EC0231)5 – Sonstige Finanzinstitute und dem NACE-Sector (C0230) K.64.9#, K.66.##, K.64.2# zugeordnet. Der ESA-Sector (EC0231) 6 - Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften soll mit NACE-Sector (C0230) K.64.9# gemeldet werden. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

9 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – Versicherungen (IC) Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) und Issuer Code (C0210) weisen darauf hin, dass es sich um eine Versicherung handelt. Der gemeldete ESA-/Issuer-Sector entspricht nicht dem zugehörigen Sektor. Versicherungen müssen mit dem ESA-Sector (EC0231) 7 – Versicherungen und dem NACE-Sector (C0230) K.65.1#, K.65.2# gemeldet werden. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

10 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – Nicht Versicherungen (IC)/fehlender LEI Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) und Issuer Code (C0210) weisen darauf hin, dass es sich entweder nicht um eine Versicherung handelt oder kein LEI gemeldet wurde.

Zum Sektor 7 - Versicherungen gehören Versicherungen und Rückversicherungen (ohne Sozialversicherung) sowie Management-Holdinggesellschaften mit aktivem Versicherungsgeschäft. Holdinggesellschaften ohne aktives Versicherungsgeschäft fallen nicht darunter. Holdinggesellschaften ohne Managementfunktion sind mit dem ESA-Sector (EC0231) 5 - Other financial intermediaries (OFI) und dem NACE-Sector (C0230) K.64.20 zu melden.

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten sind dem ESA-Sector (EC0231) 5 – Other financial intermediaries (OFI) und dem NACE-Sector (C0230) K.66.## zuzuordnen. Darunter fallen auch Management-Holdinggesellschaften mit überwiegend finanziellem Anteilsbesitz.

Management-Holdinggesellschaften mit überwiegend nicht finanziellem Anteilsbesitz werden dem ESA-Sector (EC0231) 9 - Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und dem NACE-Sector (C0230) M.70 zugeordnet.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

Falls im Feld "Issuer Code" (C0210) die Option None gewählt wurde, bitten wir um Überprüfung, ob tatsächlich kein LEI existiert. Andernfalls ist der LEI zwingend anzugeben. Dies gilt nicht für CIC ##71, ##75, ##9# und ##8#, wenn es sich um gewährte Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen handelt. Bitte beachten Sie, dass im Feld Issuer Code (C0210) der LEI des Emittenten anzugeben ist. Für einzelne CIC-Kategorien bestehen Besonderheiten (nähere Informationen finden Sie in unseren Bundesbankvalidierungen).

neu 06.12.2018

11 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – Pensionseinrichtungen Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) und Issuer Code (C0210) weisen darauf hin, dass es sich um eine Pensionseinrichtung handelt. Der gemeldete ESA-/Issuer-Sector entspricht nicht dem zugehörigen Sektor. Pensionseinrichtungen müssen mit dem ESA-Sector (EC0231) 8 ‑ Altersvorsorgeeinrichtungen und dem NACE-Sector (C0230) K.65.3# gemeldet werden. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

12 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (NFC) Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) und Issuer Code (C0210) weisen darauf hin, dass es sich um ein nichtfinanzielles Unternehmen handelt. Der gemeldete ESA-/Issuer-Sector entspricht nicht dem zugehörigen Sektor. Nichtfinanzielle Unternehmen müssen mit dem ESA-Sector (EC0231) 9 – Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und dem NACE-Sector (C0230) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, L, M, N, P, Q, R, S.94.1, S.95, S.96 gemeldet werden. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

13 Prüfung des ESA-/Issuer-Sectors – nicht Haushalte & Organisationen ohne Erwerbszweck (HH) Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) weist darauf hin, dass es sich weder um Privatpersonen noch um Organisationen ohne Erwerbszweck handelt. Der gemeldete ESA-/Issuer-Sector entspricht nicht dem zugehörigen Sektor. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete ESA-Sector (EC0231) oder Issuer-Sector (C0230) angepasst werden müssen oder gegebenenfalls beide Positionen einer Korrektur bedürfen.

Für die CIC-Kategorien ##0#, ##4#, ##7# und ##9# und für ISIN-Papiere der CIC-Kategorien ##1#, ##2#, ##3#, ##5# und ##6# muss der ESA-Sector (EC0231) nicht gemeldet werden.

neu 06.12.2018

14 Prüfung des Par amounts (hoher Wert) Sie melden im Feld "Par amount" (C0140) sehr hohe Werte und im Feld "Unit percentage of par amount Solvency II price" (C0380) hingegen sehr niedrige Werte. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete Par amount (C0140) dem ausstehenden Betrag zum Nennwert/Nominalwert entspricht. Bitte berücksichtigen Sie gegebenenfalls wertminderungsbedingte Verringerungen des Nennwerts (EC0141). Nähere Informationen finden Sie hierzu in unseren Ausfüllhinweisen und Bundesbankvalidierungen.Der ausstehende Nennwert ist für alle Vermögenswerte zu melden, bei denen dieses Element relevant ist. Der Nominalwert ist für CIC = ##72, ##73, ##74, ##75, ##79 und ##8# zu berücksichtigen. Dieses Element gilt nicht für CIC ##09, ##71 und ##9#.

neu 06.12.2018

15 Prüfung des Par amounts (niedriger Wert) Sie melden im Feld "Unit percentage of par amount Solvency II price" (C0380) sehr hohe Werte und im Feld "Par amount" (C0140) hingegen sehr niedrige Werte. Bitte prüfen Sie, ob der gemeldete Par amount (C0140) dem ausstehenden Betrag zum Nennwert/Nominalwert entspricht. Bitte berücksichtigen Sie gegebenenfalls wertminderungsbedingte Verringerungen des Nennwerts (EC0141). Nähere Informationen finden Sie hierzu in unseren Ausfüllhinweisen und Bundesbankvalidierungen.Der ausstehende Nennwert ist für alle Vermögenswerte zu melden, bei denen dieses Element relevant ist. Der Nominalwert ist für CIC = ##72, ##73, ##74, ##75, ##79 und ##8# zu berücksichtigen. Dieses Element gilt nicht für CIC ##09, ##71 und ##9#.

neu 06.12.2018

16 Meldung Par amount (C0140), obwohl Accrued interest (C0180) = Total Solvency II amount (C0170) Sie haben den Par amount (C0140) gemeldet, obwohl der Total Solvency II amount (C0170) den Accrued interest (C0180) entspricht. Wir gehen davon aus, dass prozentnotierte Vermögenswerte, für die nur noch Stückzinsen gemeldet werden, einen Nennwert von „Null“ aufweisen. Bitte beachten Sie, dass im Feld Par amount (C0140) der ausstehende Betrag zum Nennwert/Nominalwert zu melden ist.

neu 06.12.2018

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

17 Kein Issuer Country gemeldet Sie melden im Feld Issuer Country (C0270) kein Länderkürzel gemäß ISO 3166–1 Alpha–2. Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 – Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um gewährte Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen handelt. Bitte prüfen Sie Ihre Angaben und nehmen Sie gegebenenfalls Korrekturen vor. Für einzelne CIC-Kategorien bestehen Besonderheiten (nähere Informationen finden Sie hierzu in unseren Bundesbankvalidierungen).

neu 06.12.2018

18 Prüfung des CIC XT3 Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) weist darauf hin, dass es sich um nicht notierte Vermögenswerte handelt (CIC XL##). Mit CIC XL## sind Vermögenswerte anzugeben, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden. Aktien sind dem Charakter nach an einer Börse handelbar und demzufolge sind die ersten zwei Positionen des CIC mit XL zu melden.

Folgende Gesellschaftsformen werden geprüft (diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

AB, AG, AG & Co. KG, A/S, CSA, Corp., Inc., KGaA, NV, Plc, SA, S.a.p.a., SE, SpA,

neu 06.12.2018

19 Prüfung des CIC XL3 Der von Ihnen angegebene Issuer Name (C0200) weist darauf hin, dass es sich um nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte handelt (CIC XT##). Mit CIC XT## sind Vermögenswerte anzugeben, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können (z.B. GmbH-Anteile, eG-Anteile).

Folgende Gesellschaftsformen werden geprüft (diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

BV, eG, GbR, GmbH, GmbH & Co. KG, KB, KG, K/S, LLC, LLP, Limited partnership (LP), Ltd., OHG, Partnership, S.A.R.L., SAS/S.a.s., SCRL, SCS, S.L., SNC/S.n.c., SPRL, Srl

neu 06.12.2018

20 Prüfung des CIC ##71 Sie melden größere Solvency II-Werte mit CIC-Code ##71. Der CIC-Code ##71 ist gemäß CIC-Definition ausschließlich für Bargeld vorgesehen, d. h. für im Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden. Einlagen sind entsprechend ihrer Laufzeit den CIC-Codes ##72-##74 zuzuordnen. Bitte bestätigen Sie uns, ob es sich bei den gemeldeten Positionen tatsächlich um Bargeld handelt.

neu 06.12.2018

21 Das Issue Date entspricht dem Maturity Date Beim Abgleichen des Emissionsdatums (EC0381) mit dem Fälligkeitsdatum (C0390) ist uns aufgefallen, dass die beiden Datumsangaben identisch sind. Bitte prüfen Sie Ihre Angaben und nehmen Sie gegebenenfalls Korrekturen vor.

neu 06.12.2018

22a Prüfung der Instrumentenklassifizierung gemäß ESVG 2010 Sie melden Positionen der CIC-Kategorie #3## (C0290) in Kombination mit den Optionen 1 und 2 bei der Instrumentenklassifizierung (EC0291). Die betroffenen Vermögenswerte werden demnach als Schuldscheindarlehen, nicht börsenfähige Anleihen und Schuldverschreibungen oder Geldmarktpapiere (Option 1) bzw. als Namensschuldverschreibungen (Option 2) deklariert. Bitte prüfen Sie Ihre Optionswahl und nehmen Sie gegebenenfalls Korrekturen vor.

neu 06.12.2018

22b Prüfung der Instrumentenklassifizierung gemäß ESVG 2010 Bei den aufgelisteten Wertpapieren vermuten wir, dass es sich um Schuldscheindarlehen oder Namensschuldverschreibungen handelt. Diese sind im Feld Instrumentenklassifizierung gemäß ESVG 2010 (EC0291) mit Option 1 bzw. 2 zu melden.

neu 06.12.2018

Page 12: Häufig gestellte Fragen zur ESZB-Versicherungsstatistik · Häufig gestellte Fragen zur ESZB-Versicherungsstatistik Inhaltsverzeichnis A. Meldepflichten B. Meldeweg C. Inhaltliche

Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unterG. ExtraNet

1 Warum ist eine Anmeldung im ExtraNet notwendig? Das ExtraNet bietet einen sicheren Weg für die Kommunikation zwischen dem Meldepflichtigen und der Bundesbank. Zur Nutzung des ExtraNet ist eine einmalige Registrierung nötig. Die jeweiligen Sachbearbeiter des VU erhalten jeweils eine User-ID und ein Kennwort zur Anmeldung in ihrem Postfach.Die Bundesbank nimmt eine Validierung derjenigen Templates vor, die für die ESZB-Versicherungsstatistik benötigt werden. Sollten eingehende Meldungen formale oder inhaltliche Fehler enthalten, werden automatisch Fehlerprotokolle generiert. Diese müssen dem Meldepflichtigen auf einem sicheren Weg übermittelt werden, damit dieser die Fehler korrigieren und seine Meldepflicht erfüllen kann. Darüber hinaus werden über das ExtraNet auch Positivquittungen sowie weitere Qualitäts- und Plausibilitätsprüfungen versendet.

geändert zum

06.12.2018

I. ExtraNet - Frage 1

2 Wieso können keine Holdings am ExtraNet angemeldet werden? Können sich Mitarbeiter von

Holdings für angebundene Einzel-Versicherungsunternehmen anmelden?Holdings selbst fallen nicht unter die Meldepflicht zur Versicherungsstatistik, daher werden sie auch nicht im ExtraNet geführt. Mitarbeiter von Holdings können sich für die angebundene Einzel-Versicherungsunternehmen registrieren lassen, wenn sie für diese Meldungen einreichen. Sie müssen sich jedoch für jedes Unternehmen separat anmelden.

geändert zum

06.12.2018

I. ExtraNet - Frage 2

3 Ist es möglich, das vereinfachte Passwortrücksetzungsverfahren auch noch im Nachhinein

einzurichten?Nein, dieses Verfahren kann nur bei der erstmaligen Registrierung aktiviert werden, eine nachträgliche Aktivierung ist nicht möglich. Es wird daher dringend empfohlen, diese Option immer mit auszuwählen.

27.10.2015 I. ExtraNet - Frage 3

4 Sind alle VU in den ExtraNet-Stammdaten hinterlegt? Wie ist bei dreistelligen Registernummern zu

verfahren?Grundsätzlich sind alle Registernummern im ExtraNet hinterlegt. Falls es bei der Anmeldung zu Problemen kommt, soll direkt mit den Mitarbeitern/innen aus der Versicherungsstatistik Kontakt aufgenommen werden. Diejenigen VU, die der Landesaufsicht unterliegen, müssen bei der Registrierung ihrer Registernummer eine führende Null hinzufügen.

25.01.2017 I. ExtraNet - Frage 4

5 Gibt es auch in der Produktivumgebung des ExtraNet beschränkte Annahmezeiten? Nein, Ihre produktiven Meldungen können Sie rund um die Uhr bei der BaFin einreichen und sie werden jederzeit weitergeleitet und sofort validiert. Die Beschränkung

der Annahmezeiten (Montag bis Donnerstag von 9 bis16 Uhr) gilt nur für die Testumgebung des ExtraNet.12.05.2016 I. ExtraNet -

Frage 5

6 Unter welchem Link erfolgt die Anmeldung zum ExtraNet? Die Anmeldung für die Produktivumgebung ist unter dem Link : https://extranet.bundesbank.de/bsvpub/ vorzunehmen.Die Anmeldung für die Testumgebung kann hier vorgenommen werden: https://extranet-t.bundesbank.de/bsvpub/

geändert zum

06.12.2018

I. ExtraNet - Frage 6

7 Können die Öffnungszeiten des ExtraNet für die Testumgebung ausgeweitet werden? Die Bundesbank wird das ExtraNet für die Testumgebung jeweils am letzten Freitag vor dem Meldetermin zusätzlich öffnen. Fällt der Meldetermin auf einen Freitag,

wird das ExtraNet am Freitag der Vorwoche geöffnet.24.04.2017 I. ExtraNet -

Frage 7

8 Gibt es zukünftig eine bessere visuelle Unterscheidung zwischen der ExtraNet Test- und Produktionsumgebung?

Nein, diese kann leider nicht angeboten werden. Es empfiehlt sich aber auf den Link zu achten. In der Testumgebung befindet sich im Link stets der Buchstabe "t": https://extranet-t.bundesbank.de/FT/

27.07.2016 I. ExtraNet - Frage 8

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unterH. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD)

Beteiligungen und Anteilseigner1 Zu welchem Stichtag sind die Beteiligungen auszuweisen? Es soll jeweils der Stand der Beteiligungen und Anteilseigner zum 31.12. eines Jahres erfasst werden. 22.12.2015 E. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 1

2 Sind hier nur die zur Solvency II-Gruppe gehörenden Unternehmen anzugeben? Nein. Die Abfrage bezieht sich auf Beteiligungen nach HGB bzw. der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) und nicht auf die Solvency II-Gruppe. 22.12.2015 E. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 2

3 Sind nur die direkten oder auch die indirekten Beteiligungen auszuweisen? Es sind nur direkte Beteiligungen und Anteilseigner auszuweisen. 22.12.2015 E. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 3

4 Ab welcher Höhe sind Beteiligungen / Anteilseigner anzugeben? Beteiligungen / Anteilseigner sind ab einem Kapitalanteil von 10% und darüber auf jeden Fall anzugeben. Geringere Beteiligungen können auf freiwilliger Basis

ebenfalls angegeben werden. Neben juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften sind auch private Anteilseigner bzw. natürliche Personen anzugeben, sofern der entsprechende Kapitalanteil erreicht wird.

geändert zum

06.12.2018

E. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 4

5 Was ist mit Kontrolle gemeint? Unter dem Begriff "Kontrolle" ist die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen zu verstehen. Dieser liegt im Allgemeinen vor, wenn ein

Gesellschafter mehr als 50% der Stimmrechte besitzt. Die Angabe muss zwingend bei einer Beteiligung in Höhe von genau 50% vorgenommen werden. Bei Kapitalanteilen über 50% wird von einer kontrollierenden Beteiligung ausgegangen.

geändert zum

06.12.2018

E. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 5

6 Sind Stimmrechte bei der Angabe zur Höhe der Beteiligungen / Anteilseigner zu berücksichtigen? Nein, hier sind nur die Anteile am Kapital anzugeben. 22.12.2015 E. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 6

7 Sind bei den Beteiligungen auch Anteile an Fonds anzugeben? Anteile an offenen Investmentfonds sind nicht anzugeben, wohl aber Anteile an geschlossenen Fonds und an Private Equity Gesellschaften. 22.12.2015 E. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 7

8 Sind auch stille Beteiligungen anzugeben? Nein, stille Beteiligungen sind nicht anzugeben. 03.02.2016 E. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 8

9 Können die ausgefüllten Formulare auch auf einem sichereren Weg als per E-Mail an die

Bundesbank übermittelt werden?Ja, die Dateien können auch über das ExtraNet zurückgesandt werden. Dafür müssen sich die für das Fachverfahren "Versicherungsstatistik" registrierten Benutzer unter https://extranet.bundesbank.de/FT anmelden. Unter dem Navigationspunkt "Datei-Upload" können die Excel-Formulare hochgeladen werden. Aufgrund des Dateiformats wird automatisiert ein Fehlerprotokoll an den Einreicher verschickt, die Dateien können aber dennoch seitens der Bundesbank abgerufen werden. Bei der Nutzung dieses Übertragungswegs sind die Mitarbeiter/innen der Versicherungsstatistik zu benachrichtigen.

03.02.2016 E. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 9

Nicht-EWR Niederlassungen1 Bezieht sich die Frage nach der Börsennotierung auf die Niederlassung oder die inländische Mutter? Es geht um die Börsennotierung der Niederlassung. 22.12.2015 F. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 1

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unter

2 Ist unter „Solvency II-meldepflichtig" zu erfassen, ob die Niederlassung eine eigenständige Meldung an die Aufsicht ihres Sitzlandes nach lokalen Solvenz-Vorschriften vornimmt?

Nein. In diesem Feld ist zu erfassen, ob die Niederlassung in die Solvency II-Meldungen des deutschen Unternehmens einbezogen wird oder nicht. 22.12.2015 F. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) / Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 2

3 Sind unter „Gebuchten Brutto-Beiträgen" die HGB-Beiträge gemeint? Ja, hier sind die Beträge nach HGB anzugeben. 22.12.2015 F. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 3

4 Zu welchem Stichtag sind die Angaben zu machen? Die Angaben sind jeweils zum Stichtag 31.12. eines Jahres zu machen. 22.12.2015 F. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 4

5 Sind auch unselbständige Betriebsstätten zu melden? Nein, es sind nur Zweigniederlassungen zu melden. 03.02.2016 F. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 5

6 Sind auch Vertragspartner aus Geschäften, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

abgeschlossen worden sind, zu erfassen?Nein, relevant ist nur das Niederlassungsgeschäft. 03.02.2016 F. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 6

7 Was ist mit dem Feld "Beaufsichtigt" gemeint? In diesem Feld ist anzugeben, ob die Niederlassung in ihrem Sitzland der Aufsicht unterliegt. 03.02.2016 F. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) / Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 7

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

Im FAQ - Stand 24.04.2017 - zu

finden unterJ. Sonstiges

1 Gibt es eine deutsche Übersetzung von QRTs und Logfiles? Die deutschen Übersetzungen der URTs und der zugehörigen Logfiles sind auf der Homepage der Versicherungsstatistik unter https://www.bundesbank.de/de/statistiken/banken-und-andere-finanzielle-institute/versicherungen-und-pensionseinrichtungen zu finden.Die Übersetzung der QRTs ist Aufgabe der EIOPA/der Europäischen Kommission. Diese wird auf den entsprechenden Internetseiten veröffentlicht.

03.02.2016 J. Sonstiges - Frage 2

2 Wie ist der Zusammenhang zwischen EZB-Templates bzw. EZB-Erweiterungen und der EZB-

Versicherungsstatistikverordnung?Es besteht ein indirekter Zusammenhang. Aus den Angaben der Solvency II-Meldungen zuzüglich EZB-Erweiterungen und EZB-Templates, die von den VU eingereicht werden, erstellt die Bundesbank den in der EZB-Versicherungsstatistikverordnung angehängten Meldevordruck, der an die EZB übermittelt wird.

27.10.2015 J. Sonstiges - Frage 3

3 Wird die SHS durch die ESZB-Versicherungsstatistik ersetzt? Nein, die Wertpapierhalterstatistik ist eine eigenständige Statistik. Zur Erstellung dieser Statistik werden die Informationen über die Wertpapierbestände aus den

Solvency-II-Meldungen der VU herausgezogen. Mit Ausnahme ausländischer Zweigstellen, haben alle VU, die vierteljährlich das Template SE.06.02 (List of assets) abgeben, ihre Meldepflicht zur SHS-Verordnung erfüllt. Dies gilt vorerst auch für VU, die das Template SE.06.02 nur jährlich melden. Für ausländische Zweigstellen sind auf Basis von Verordnung (EU) 2015/730 und (EU) Nr. 1011/2012 jährlich die Wertpapierpositionen zu melden, die in der Solvency II-Meldung inländischer Unternehmen enthalten sind.

24.04.2017 J. Sonstiges - Frage 5

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Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung BezeichnungEIB Europäische InvestitionsbankESVG Europäisches System volkswirtschaftlicher GesamtrechnungenEWR Europäischer WirtschaftsraumNSV NamensschuldverschreibungenRIAD Register of Institutions and Affiliates DatabaseSHSDB Securities Holdings Statistics Database

SHS-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24)

SSD SchuldscheindarlehenVU VersicherungsunternehmenWM-Datenservice Teil der Unternehmensgruppe der Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

In den neuen FAQs zu finden

unterA. Meldepflicht und Meldeerleichterungen

1. Welche Versicherungsunternehmen (VU) sind meldepflichtig? Meldepflichtig zur ESZB-Versicherungsstatistik sind alle VU, die der Solvency II-Meldepflicht der BaFin unterliegen. 27.10.2015 A. Meldepflichten - Frage 1

2. Welche Meldeerleichterungen gibt es? Die Meldeerleichterungen, die seitens der BaFin gewährt wurden, gelten auch für die Meldepflicht zur ESZB-Versicherungsstatistik. Dies gilt auch für die nachträgliche Befreiung von Berichtspflichten zu einem späteren als dem Startzeitpunkt von Solvency II. Die VU werden Solvency II- Meldungen bei der BaFin einreichen, die an die Bundesbank übermittelt werden. Damit können die VU mit Einreichung der Solvency II-Meldung (zzgl. der EZB-Erweiterungen und EZB-Templates) bei der BaFin gleichzeitig ihre Meldepflicht zur ESZB-Versicherungsstatistik erfüllen.

25.01.2017 A. Meldepflichten - Frage 2

3. Sind VU, denen unter Solvency II Erleichterungen bei der Quartalsberichterstattung gewährt wurden, dadurch vollumfänglich von der Meldeverpflichtung zur ESZB-Versicherungsstatistik befreit?

- Nein, VU mit einer eingeschränkten Meldepflicht fallen nicht vollumfänglich aus der Meldepflicht zur ESZB-Versicherungsstatistik heraus. Sie müssen jedoch nur in geringerem Umfang melden.- Die drei Add-ons, die lediglich Erweiterungen bestehender QRTs darstellen, sind grundsätzlich in dem gleichen Umfang zu melden, wie die BaFin dies vorgegeben hat. Die Templates SE.01.01 (Content of the submission) und SE.02.01 (Balance sheet) sind in jedem Vierteljahr, das Template SE.06.02 (List of assets) nur in der Jahresmeldung abzugeben.- Die drei reinen EZB-Templates E.01.01 (Deposits to cedants), E.02.01 (Pension entitlements) und E.03.01 (Non-life Technical Provisions) müssen von den Unternehmen mit eingeschränkter Meldepflicht jährlich gemeldet werden.

27.10.2015 A. Meldepflichten - Frage 3

4. Sind die EZB-Erweiterungen und EZB-Templates abschließend? Ja, es werden keine zusätzlichen Daten im Rahmen der Solvency II-Meldungen erhoben. gelöscht

5. Ergeben sich durch die SHS-Verordnung (Securities holdings statistics) weitere Meldepflichten? Mit Ausnahme ausländischer Zweigstellen haben alle VU, die vierteljährlich das Template SE.06.02 (List of assets) abgeben, ihre Meldepflicht zur SHS-Verordnung erfüllt. Dies gilt vorerst auch für VU, die das Template SE.06.02 nur jährlich melden. Für ausländische Zweigstellen sind auf Basis von Verordnung (EU) 2015/730 und (EU) Nr. 1011/2012 jährlich die Wertpapierpositionen zu melden, die in der Solvency II-Meldung inländischer Unternehmen enthalten sind (vgl. Frage 5 in Rubrik J.Sonstiges).

geändert zum

24.04.2017

A. Meldepflichten - Frage 4

6. Müssen neben den EZB-Templates bzw. EZB-Erweiterungen noch weitere Daten an die Bundesbank übermittelt werden?

Zusätzlich gibt es eine jährliche Abfrage zu den Angaben über die Niederlassungen in Nicht-EWR-Ländern sowie zur Gruppenstruktur bei den VU. 27.10.2015 A. Meldepflichten - Frage 5

B. Meldeweg und Meldefristen1. Wie sieht der Meldeweg aus? Die Solvency II-Meldungen zuzüglich EZB-Erweiterungen und EZB-Templates werden bei der BaFin über deren Meldeplattform (MVP-Portal) eingereicht und von dieser unmittelbar an

die Bundesbank weitergeleitet.27.10.2015 B. Meldeweg - Frage

1

2, Gibt es die Möglichkeit, Testdaten einzureichen? Wie müssten diese gekennzeichnet sein? Ja, Testdaten sind ausdrücklich erwünscht. Testeinreichungen bei der BaFin werden automatisiert an uns weitergeleitet. Um die Validierungsergebnisse abrufen zu können, ist ein Zugang zur Testumgebung des Bundesbank-ExtraNet erforderlich. Die Registrierung hierzu kann unter folgendem Link vorgenommen werden: https://extranet-t.bundesbank.de/bsvpub/ (vgl. Frage 6 in Rubrik I.ExtraNet.)

25.01.2017 B. Meldeweg - Frage 2

3, Werden die Meldefristen für Solvency II und für die ESZB-Versicherungsstatistik auch langfristig übereinstimmen?

Bis 2020 wird es keine Abweichung der Meldefristen geben. Für spätere Zeiträume kann momentan keine Aussage getroffen werden. 27.10.2015 B. Meldeweg - Frage 3

4, Gilt die Meldung als abgegeben/ erledigt, sobald sie beim MVP-Portal der BaFin eingereicht wurde? Grundsätzlich ja. Für den weiteren Meldeweg bzw. die Übermittlung an die Bundesbank ist das VU nicht verantwortlich, aber es kann ggfls. zu Rückfragen oder zur Abweisung einer Meldung aufgrund von inhaltlichen oder formalen Fehlern kommen. Korrekturmeldungen sind bis spätestens zum 5. Geschäftstag nach Ende der Einreichungsfrist abzugeben.

27.10.2015 B. Meldeweg - Frage 4

5, Wie oft dürfen Produktivmeldungen abgegeben werden? Prinzipiell gibt es keine Begrenzung bei der Anzahl der Einreichungen einer produktiven Meldung. Es sind aber die Fristen zur Einreichung von Korrekturmeldungen zu beachten (vgl. Frage 4 in Rubrik B.Meldeweg und Meldefristen). Da die Rückmeldungen in der Testumgebung und der Produktivumgebung in einigen Fällen unterschiedlich lauten können (vgl. Frage 9 in Rubrik H.Fehlerprotokolle), ist es u.U. sogar erforderlich, mehrere produktive Meldungen abzugeben.

25.01.2017 B. Meldeweg - Frage 5

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates1, SE.06.02 – EC0141: Reduction in the par amount of a mortgage loan due to its impairment Es geht hier um Abschreibungen vom Buchwert sowie Einzelwertberichtigungen. Pauschalwertberichtigungen sind nicht anzugeben. 22.12.2015 C. Inhaltliche Fragen

zu den Templates - SE.06.02 - Frage 11

2, SE.06.02 – EC0381: Weighted issue date (based on the loan amount) Anzusetzen sind hier der Rückzahlungsbetrag des Kredits und das Datum der Auszahlung. (Der Zusagebetrag und das Zusagedatum reichen nicht aus, da diese keinen Rückschluss auf die tatsächliche Höhe und Laufzeit der in Anspruch genommenen Kredite erlauben.)

27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 21

3, E.01.01: Deposits to cedants Die "deposits to cedants" entsprechen den Depotforderungen, wie sie bisher nach der RechVersV Position C.IV Formblatt 1 zu melden waren. 27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - E.01.01 - Frage 1

4. E.02.01: Pension entitlements Das Template E.02.01 bezieht sich im Wesentlichen auf die betriebliche Altersversorgung (Säule 2 im 3-Säulen-Modell).a) Datenfeld ER0020Hier sind Rentenanwartschaften für die betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherungen, ggfls. auch Basis- und Riesterrenten) einzubeziehen, jedoch keine Privatrenten (im Gegensatz zu ER0010) und auch keine Rückdeckungsversicherungen für Direktversicherungen und Unterstützungskassen (letzter Punkt ist noch in Klärung mit der EZB).b) Datenfeld ER0050Nach Definition des Bundesministeriums der Finanzen und der BaFin sind alle Versorgungszusagen in Deutschland (beitragsorientierte Leistungszusagen und/ oder Beitragszusagen mit Mindestleistung) als "defined benefit" einzustufen, da der Versicherungsnehmer nicht das Anlagerisiko trägt. So ist grundsätzlich auch zu verfahren, wenn der Pensionsplan dem Versicherungsunternehmen nicht bekannt ist.c) Verweis auf Datenfeld C0100 „Product classification“ in Template S.14.01, Wert „4 - Mit Rentenanspruch“ oder Wert „5 - Sonstige“ : Bei Produkten mit der Kennzeichnung "5 - Sonstige" sollen nur diejenigen Verträge erfasst werden, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Rentenversicherungselemente enthalten.

03.02.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - E.02.01 - Frage 1

5. SE.06.02: Wie sind Hypothekendarlehen zu melden? Hypothekendarlehen sind als Kredite an den Sektor Private Haushalte in einer Summe zu melden. 27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 4

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

In den neuen FAQs zu finden

unter

6. SE.02.01: Sind in der Reklassifizierungsspalte (EC0021) auch Meldefehler (wie z.B. falsche Berechnungen) einzutragen?

Ja, auch Meldefehler sind hier einzutragen, damit eine Bereinigung der Transaktionen erfolgen kann. 27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.02.01 - Frage 1

7. Welchem Sektor und welchem Land sind Emittenten von Anleihen zuzuordnen, wenn das Unternehmen einem Konzern angehört?

Ausschlaggebend für die Zuordnung ist der Sektor und das Sitzland des Unternehmens, das die Anleihe begibt. Die Konzernzugehörigkeit spielt für die Meldung keine Rolle. 27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Allgemein - Frage 2

8. SE.06.02: Sind Namensschuldverschreibungen (NSV) und Schuldscheindarlehen (SSD) immer als Kredite auszuweisen?

Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen gehören zu den Krediten und werden nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) nur gegenüber dem Bankensektor als Einlagen ausgewiesen. Im Gegensatz zu Solvency II werden NSV und SSD nicht als Wertpapiere klassifiziert.

27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 5

9. Welche Daten sind für das Day 1-Reporting zu übermitteln? Das Day 1-Reporting beinhaltet nur die Meldungen, die von den VU an die BaFin zu übermitteln sind. Es sind keine EZB-Erweiterungen und EZB- Templates zu melden. 27.10.2015 gelöscht, da nicht mehr relevant

10. SE.06.02: Zählen Hypotheken- und Policendarlehen zu den Krediten? Ja, sie gehören zu den Krediten. 27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 4

11. SE.06.02: Sind bei dem EZB-Attribut "Write offs/Write downs" (EC0141) die kumulierten Abschreibungen zu melden?

Nein, es sind jeweils die in der Periode (Quartal bzw. Jahr bei jährlicher Meldung des Assets Templates) neu vorgenommenen Abschreibungen und Einzelwertberichtigungen zu melden.

22.12.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 12

12. Sind die EZB-Templates auch dann auszufüllen, wenn die jeweilige Art des Versicherungsgeschäfts vom VU gar nicht betrieben wird?

Nein. Im Template SE.01.01 (Content of the submission) ist anzugeben, ob ein Template in der Meldung enthalten ist oder aus welchen Gründen darauf verzichtet wird. 27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Allgemein - Frage 1

13. SE.02.01: Gibt es Schwellenwerte, ab welcher Höhe Reklassifizierungen zu melden sind? Der Vorterminvergleich bei der Bundesbank erfolgt auf Basis von Mio €-Werten. Kleinere Abweichungen werden aller Voraussicht nach nicht geprüft. 22.12.2015 gelöscht, da die Ermittlung der Reklassifizierungen angepasst wurde

14. SE.06.02: Sollen Zu- und Abschreibungen (EC0141) wirklich nur für Kredite/Loans mit dem CIC Code 8 berichtet werden? Was ist mit möglichen Abschreibungen für Anleihen. SSDs und NSVs und Fondszertifikate?

Gemäß den aktualisierten EZB-Log Files sind Zu- und Abschreibungen nicht nur für Kredite (CIC 8), sondern auch für Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen zu melden. Für börsennotierte Schuldverschreibungen und Investmentfondsanteile verwenden wir die Angaben aus einer bei der EZB geführten Referenzdatenbank.

03.02.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 13

15. SE.06.02: Muss das Feld EC0291 für alle Arten von Wertpapieren (Börsennotierte Papiere (Renten. Aktien. Fonds) und Namenspapiere (Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen) gefüllt sein? Oder müssen nur die Namenspapiere (Namenschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen) identifiziert werden ?

Es geht bei dem Feld EC0291 "Instrument classification according to ESA 2010" darum, statistische Sonderfälle zu identifizieren. Dennoch muss die Angabe für alle Assets der CIC-Kategorien 1, 2, 3, 5 und 6 gemacht werden. D.h., sollte es sich bspw. bei einem Papier der CIC-Kategorie 2 um eine Namensschuldverschreibung handeln, muss in EC0291 eine "2" eingetragen werden. Ist es eine "normale" Unternehmensanleihe ist die "9" zu wählen.Die Klassifizierung ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010).

22.12.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 19

16. Gibt es eine Wesentlichkeitsgrenze für die Befüllung bzw. Belieferung der EZB-Templates? Diese Frage bezieht sich insbesondere auf das URT E.01.01.

Eine Wesentlichkeitsgrenze für das Template E.01.01 ist von Seiten der Taxonomie nicht vorgesehen.In den Validierungsregeln von EIOPA und EZB für dieses Add-on (EV 41 bis EV 44) wird festgehalten, dass die Summe der im Template E.01.01 gemeldeten Depotforderungen den Werten in den Templates SE.06.02 und SE.02.01 entsprechen muss.

22.12.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Allgemein - Frage 3

17. Bezieht sich die Reklassifizierung im Quartal 1 2016 auf das Day-1-Reporting? Für das erste Quartal 2016 kann die Reklassifizierungsspalte aufgrund des fehlenden Vorquartals leer bleiben. Sie ist erstmalig für das zweite Quartal zu befüllen. 12.05.2016 gelöscht, da nicht mehr relevant

18. SE.06.02: Gibt es die Möglichkeit. die Notierungsart in die Asset-Liste aufzunehmen und im Gegenzug jeweils nur noch eine Spalte für "Unit SII-Price/Unit Percentage of par amount SII-price" und "Quantity/Par amount" einzuführen?

Die Bundesbank wird diesen Punkt an EIOPA adressieren. Eine Umsetzung mit der neuen Taxonomie zum vierten Quartal 2016 ist nicht mehr möglich. 27.07.2016 gelöscht, da nicht mehr relevant

19. SE.02.01: Was beinhaltet die Reklassifizierungsspalte, wie ist sie zu befüllen und welche zusätzlichen Informationen müssen an die Bundesbank übermittelt werden?

Die Reklassifizierungsspalte ist auszufüllen, wenn das VU im Vorquartal eine falsche Zuordnung vorgenommen hat. Bei derjenigen Position, bei der der Wert fälschlicherweise zugeordnet wurde, erfolgt der Ausweis in Höhe des falsch zugewiesenen Betrags mit negativem Vorzeichen. Bei der zu berichtigenden Position muss eine Angabe mit positivem Vorzeichen erfolgen. Insbesondere bei Korrekturen, die sowohl die Aktiv- als auch die Passivseite betreffen, ist auf das Vorzeichen zu achten. Verringert sich bspw. die Aktivposition (-), dann führt dies auch zu einer Reduktion der entsprechenden Passivposition (-), sofern keine Anpassung über die Position "Excess of assets over liabilities" (SE.02.01; C0010, R1000) erfolgt. Die Bundesbank benötigt von den VU zusätzlich die betreffenden Asset-IDs, sofern es sich um Kapitalanlagen oder Derivate handelt (vgl. Frage 24 in Rubrik C.Inhaltliche Fragen zu den Templates). Die Angabe von Reklassifizierungen kleiner 1 Million Euro kann auf freiwilliger Basis erfolgen.

geändert zum

24.04.2017

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates -SE.02.01 - Frage 2

20. E.01.01: Wie sind negative Depotforderungen (bspw. aufgrund von Beitragsrückerstattungen oder Stornierungen) zu melden?

Nach Auskunft der EIOPA sind sämtliche finanzielle Aktiva, mit der Ausnahme von Einlagen bei Banken, im Fall von negativen Werten passivisch auszuweisen. Negative Depotforderungen sind daher nicht auf der Aktivseite mit negativem Vorzeichen, sondern auf der Passivseite als Depotverbindlichkeiten anzugeben.

27.07.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - E.01.01 - Frage 2

21. SE.06.02: Was ist in Feld C0120 (Custodian) zu melden, wenn es keine Urkunde oder keinen Verwahrer gibt? Die Position Custodian (C0120) muss befüllt sein, Angaben wie "Eigenverwahrung" oder "Tresor" sind zulässig. Analog muss Country of Custody (C0110) ebenfalls befüllt werden, bei Eigenverwahrung mit "DE".

27.07.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 8

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

In den neuen FAQs zu finden

unter

23. Wann ist die Option "None" bzw. "not applicable" zulässig? "None" ist zu wählen/ einzutragen, wenn ein Feld nicht gefüllt werden kann, es aber grundsätzlich zu befüllen ist. Die Option "not applicable" ist in Drop-down-Menüs nur dann auszuwählen, wenn ein Feld für eine/n bestimmte/n CIC-Code/Kategorie nicht ausgefüllt werden muss. Textfelder müssen im "not applicable"-Fall leer bleiben.

27.07.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - Allgemein - Frage 4

24. Wie sind Reklassifizierungen zu melden? Werden Angaben in der Reklassifizierungsspalte des Templates SE.02.01 gemacht, erfolgt eine Nachfrage zu Informationen über die betroffenen Einzelpositionen, um eine genaue Zuordnung der gemeldeten Beträge zu den einzelnen Kategorien nach ESVG 2010 vornehmen zu können. Der Versand des Formulars sowie die Rückmeldung dazu erfolgen über das ExtraNet.

25.01.2017 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates -SE.02.01 - Frage 2

25. Was ist bei den Reklassifizierungen in der Jahresmeldung anzugeben? Die Jahresmeldung ist als reine Revision der Meldung zum vierten Quartal anzusehen. Dies gilt auch für Reklassifizierungen. Diese beziehen sich also auch in der Jahresmeldung auf gemeldete Beträge im dritten Quartal. Sofern es seit Abgabe der Meldung zum vierten Quartal keine neuen Erkenntnisse zu Reklassifizierungen gibt, sollen folglich die Angaben in der Reklassifizierungsspalte in der Jahres- und der Q4-Meldung identisch sein. Die Meldung zum ersten Quartal des Folgejahres, bezieht sich entsprechend auf die seit der Jahresmeldung (bzw. der Q4-Meldung, wenn keine Jahresmeldung erfolgt ist) veränderten Bestände.

25.01.2017 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates -SE.02.01 - Frage 2

26. Was ist beim Ausweis von individuellen Darlehensverträgen in SE.06.02 zu beachten? Individuelle Darlehensverträge (z.B. Ausleihungen an verbundene Unternehmen) sind für statistische Zwecke unter den Krediten auszuweisen. Ein Ausweis von Ausleihungen an verbundenen Unternehmen unter den Anleihen ist aus statistischer und aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zulässig.

geändert zum

24.04.2017

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 6

27. Unter welcher CIC-Kategorie sind Schecks einzuordnen? Schecks stellen Zahlungsmitteläquivalente dar und sind somit unter CIC ##72 zu erfassen. 25.01.2017 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 18

28. SE.06.02 – EC0141: Sollen hier in der Jahresmeldung Änderungen des Nennwerts seit der letzten Jahresmeldung oder der letzten Quartalsmeldung gemeldet werden?

Aus Sicht der Liste der Vermögenswerte ist die Jahresmeldung eine Revision der Q4-Meldung. Dies bedeutet, dass Angaben zu Bestandsänderungen im Zeitverlauf, wie etwa Abschreibungen oder Reklassifizierungen - die sich auf Änderungen seit dem letzten Meldetermin beziehen - in der Jahresmeldung immer auf das dritte Quartal Bezug nehmen.

neu24.04.2017

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 14

D. SE.06.02: Inhaltliche Fragen zum Ausweis von Wertpapieren1. In welcher Form müssen der Verwahrer (Feld C0120) und der Instrumententitel (C0190) angegeben werden? Aus den Ausfüllhinweisen von EIOPA und EZB geht hervor, dass für das Feld Verwahrer (C0120), sofern verfügbar, der in der LEI-Datenbank (https://www.gleif.org/en/) hinterlegte

Name des Rechtsträgers anzugeben ist. Wenn möglich, kann auch der LEI-Code anstelle des Namens gemeldet werden. Bei Wertpapieren, bei denen der Asset ID Code Type (C0050) = 99 ist, muss für die Bezeichnung des Item Title (Position C0190) eine eindeutige Wertpapierbezeichnung angegeben werden, aus der sich Rückschlüsse über die Art des Instruments ziehen lassen.

geändert zum

25.01.2017

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 9

2. Wann ist der CIC (Feld C0290) mit "XL" oder "XT" anzugeben? Für die ersten zwei Stellen des Feldes CIC ist das Land zu melden, in dem der Vermögenswert notiert ist. Nutzer der WM-Gattungsdateien können die Felder GD135 (Börsennotierung) und GD621 (Börse) nutzen, um festzustellen, ob ein Vermögenswert notiert ist. Mit den Codes XL (nicht notiert) und XT (nicht handelbar) sind nur Wertpapiere zu melden, die nicht an einem geregeltem Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt werden. Daraus folgt, dass CAU-Papiere nur mit "XL" oder "XT" gemeldet werden sollen, da im Falle einer Börsennotierung anderweitige AssetID Code Typen verfügbar sind.

geändert zum

25.01.2017

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 16

3. Woran erkennt man, ob ein Wertpapier stück- oder prozentnotiert ist? Bei der Unterscheidung nach stück- oder prozentnotierten Papieren können die WM-Felder GD440 (Notierung) und GD171 (Depotwährung) genutzt werden. 27.07.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 1

4. In welcher Form sind prozentnotierte Wertpapiere zu melden? Für prozentnotierte Papiere ist der prozentuale Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit (C0380) in Dezimalschreibweise (X,XXXX) anzugeben. Eine Notiz von 99,48 % entspricht also einem zu meldendem Wert von 0,9948.

27.07.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 2

5. Was ist bei dem Feld "Instrumentenklassifizierung gemäß ESVG 2010" (EC0291) zu beachten? Insbesondere bei Namensschuldverschreibungen (EC0291 - Option "2") und Schuldscheindarlehen (EC0291 - Option "1") ist auf eine korrekte Befüllung zu achten. 27.07.2016 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 19

6. Wie sind Wertpapiere mit ISIN im Feld "Instrumentenklassifizierung gemäß ESVG 2010" (EC0291) zu melden?

Maßgeblich für die Instrumentenklassifizierung nach ESVG 2010 ist nicht die Börsennotierung. sondern die potenzielle Börsenfähigkeit. Aus diesem Grund ist für ISIN-Papiere fast ausschließlich die Option "(9) any other instrument" zu wählen. Dies gilt grundsätzlich auch unabhängig vom CIC- Code und ist dem Umstand geschuldet. dass die in den Optionen 1-3 genannten Sonderfälle zumeist nicht handelbar sind und für sie somit im Regelfall auch keine ISIN vergeben wird. Sollten Sie den WM-Datenservice nutzen. verweisen wir auf das Feld GD215A. Steht dort ein "Ja". ist dies gleichbedeutend mit Option 9. Falls Sie über einen anderen Datenanbieter verfügen. ist auf Aussagen zur Börsenfähigkeit der Wertpapiere zu achten. In diesem Fall ist in der Regel die Option 9 zu wählen. Im Zweifelsfall können Sie sich gerne mit uns abstimmen.

25.01.2017 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 20

7. Mit welchem CIC-Code (C0290) sind GmbH-Anteile und Anteile an nicht börsennotierten AGs zu melden? GmbH-Anteile sind nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte. in diesem Fall müssen die ersten beiden Stellen des CIC mit "XT" gemeldet werden. Anteile an nicht börsennotierten AGs sollen dem CIC-Code "XL" zugeordnet werden.

neu24.04.2017

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 16

8. Warum dürfen von einer Depotbank oder einer anderen Stelle vergebene Wertpapier-IDs. die formal wie ISINs aufgebaut sind, nicht als ISIN gemeldet werden?

Die einzige Vergabestelle für offizielle ISINs deutscher Finanzinstrumente ist der WM Datenservice (National Numbering Agency). Wenn bspw. die Depotbank zur Verbuchung einen 12-stelligen Code in der Art einer ISIN vergibt. handelt es sich bei diesem Code nicht um eine offizielle ISIN. Inoffizielle ISINs können weiterhin als CAU gemeldet werden.

neu24.04.2017

C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 3

E. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) / Beteiligungen und Anteilseigner

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

In den neuen FAQs zu finden

unter

1. Zu welchem Stichtag sind die Beteiligungen auszuweisen? Es soll jeweils der Stand der Beteiligungen und Anteilseigner zum 31.12. eines Jahres erfasst werden. 22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 1

2. Sind hier nur die zur Solvency II-Gruppe gehörenden Unternehmen anzugeben? Nein. Die Abfrage bezieht sich auf Beteiligungen nach HGB bzw. der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) und nicht auf die Solvency II-Gruppe. 22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 2

3. Sind nur die direkten oder auch die indirekten Beteiligungen auszuweisen? Es sind nur direkte Beteiligungen und Anteilseigner auszuweisen. 22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 3

4. Ab welcher Höhe sind Beteiligungen / Anteilseigner anzugeben? Beteiligungen / Anteilseigner sind ab einem Kapitalanteil von 10 % und darüber auf jeden Fall anzugeben. Geringere Beteiligungen können auf freiwilliger Basis ebenfalls angegeben werden. Auch private Anteilseigner sind anzugeben, sofern der entsprechende Kapitalanteil erreicht wird.

22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 4

5. Was ist mit "Kontrolle" gemeint? Bei Kapitalanteilen über 50 % wird von einer kontrollierenden Beteiligung ausgegangen. Die Angabe muss zwingend bei einer Beteiligung in Höhe von genau 50 % vorgenommen werden.

22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 5

6. Sind Stimmrechte bei der Angabe zur Höhe der Beteiligungen / Anteilseigner zu berücksichtigen? Nein, hier sind nur die Anteile am Kapital anzugeben. 22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 6

7. Sind bei den Beteiligungen auch Anteile an Fonds anzugeben? Anteile an offenen Investmentfonds sind nicht anzugeben, wohl aber Anteile an geschlossenen Fonds und an Private Equity Gesellschaften. 22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 7

8. Sind auch stille Beteiligungen anzugeben? Nein, stille Beteiligungen sind nicht anzugeben. 03.02.2016 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 8

9. Können die ausgefüllten Formulare auch auf einem sichereren Weg als per E-Mail an die Bundesbank übermittelt werden?

Ja, die Dateien können auch über das ExtraNet zurückgesandt werden. Dafür müssen sich die für das Fachverfahren "Versicherungsstatistik" registrierten Benutzer unter https://extranet.bundesbank.de/FT anmelden. Unter dem Navigationspunkt "Datei-Upload" können die Excel-Formulare hochgeladen werden. Aufgrund des Dateiformats wird automatisiert ein Fehlerprotokoll an den Einreicher verschickt, die Dateien können aber dennoch seitens der Bundesbank abgerufen werden. Bei der Nutzung dieses Übertragungswegs sind die Mitarbeiter/innen der Versicherungsstatistik zu benachrichtigen.

03.02.2016 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Beteiligungen und Anteilseigner - Frage 9

F. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) / Nicht-EWR Niederlassungen1. Bezieht sich die Frage nach der Börsennotierung auf die Niederlassung oder die inländische Mutter? Es geht um die Börsennotierung der Niederlassung. 22.12.2015 H. Liste der

Versicherungsunternehmen (RIAD) - Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 1

2. Ist unter „Solvency II-meldepflichtig" zu erfassen, ob die Niederlassung eine eigenständige Meldung an die Aufsicht ihres Sitzlandes nach lokalen Solvenz-Vorschriften vornimmt?

Nein. In diesem Feld ist zu erfassen, ob die Niederlassung in die Solvency II-Meldungen des deutschen Unternehmens einbezogen wird oder nicht. 22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 2

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

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unter

3. Sind unter „Gebuchten Brutto-Beiträgen" die HGB-Beiträge gemeint? Ja, hier sind die Beträge nach HGB anzugeben. 22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 3

4. Zu welchem Stichtag sind die Angaben zu machen? Die Angaben sind jeweils zum Stichtag 31.12. eines Jahres zu machen. 22.12.2015 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 4

5. Sind auch unselbständige Betriebsstätten zu melden? Nein, es sind nur Zweigniederlassungen zu melden. 03.02.2016 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 5

6. Sind auch Vertragspartner aus Geschäften. die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs abgeschlossen worden sind. zu erfassen?

Nein, relevant ist nur das Niederlassungsgeschäft. 03.02.2016 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 6

7. Was ist mit dem Feld "Beaufsichtigt" gemeint? In diesem Feld ist anzugeben. ob die Niederlassung in ihrem Sitzland der Aufsicht unterliegt. 03.02.2016 H. Liste der Versicherungsunternehmen (RIAD) - Nicht-EWR Niederlassungen - Frage 7

G. Prüfregeln. technische Verarbeitung1. Sind die Validierungsregeln der Bundesbank für die EZB-Templates und die EZB-Erweiterungen in der EIOPA-

Taxonomie enthalten oder verwendet die Bundesbank eigene (nicht in der EIOPA-Taxonomie enthaltene) Validierungsregeln? Wie sehen diese – sofern eigene (nicht in der EIOPA-Taxonomie enthaltene) Validierungsregeln bestehen – aus?

Die Validierungsregeln der EZB für die EZB-Templates und die EZB-Erweiterungen wurden in die EIOPA-Taxonomie eingebaut und beginnend mit der Version 2.0.1 Ende Oktober 2015 veröffentlicht. Darüber hinaus sind für die Erstellung der ESZB-Versicherungsstatistik weitere Prüfungen nötig, die Prüfregeln hierzu können auf unserer Homepage eingesehen werden.

03.02.2016 D. Prüfregeln - Frage 1

2. An welcher Stelle findet die Bundesbank-Validierung statt? Die Validierung der bundesbankeigenen Regeln findet erst in einem nachgelagerten Schritt statt. Zunächst wird die Einhaltung der von EIOPA und EZB vorgegebenen Regeln geprüft (XBRL Validierung). Nur wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind und somit auch eine zweifelsfreie Zuordnung der Meldung zum Einreicher und zum Stichtag möglich ist, wird die Meldung bei der Bundesbank ins System geladen. Erst an dieser Stelle finden fachliche Prüfungen statt, zu denen eine getrennte Rückmeldung abgegeben wird.Auf der Homepage der Versicherungsstatistik der Bundesbank findet sich ein Überblick über den Ablauf der Validierungen bei der Bundesbank (Datei "Bundesbankvalidierungen", Tabellenblatt "Validierungsschritte").

27.07.2016 D. Prüfregeln - Frage 2

3. Wie werden die gemeldeten Daten von der Bundesbank fachlich geprüft? Zur fachlichen Prüfung verwendet die Bundesbank neben den von EIOPA und EZB vorgegebenen Prüfregeln auch eigene Validierungsregeln. Diese werden auf der Homepage der Versicherungsstatistik veröffentlicht. Darüber hinaus werden Plausibilitätschecks mit anderen Statistiken der Bundesbank sowie Vergleiche mit Vorterminen durchgeführt. Daraus resultierende Rückfragen werden telefonisch oder per ExtraNet an das VU adressiert.

03.02.2016 D. Prüfregeln - Frage 1

4. Welche Taxonomien kann die Bundesbank verarbeiten? Es können alle derzeit gültigen veröffentlichten Taxonomieversionen verarbeitet werden. Neue Taxonomien wird die Bundesbank in ihrem System implementieren, sobald diese zur Verfügung stehen.

03.02.2016 D. Prüfregeln - Frage 3

5. Schlägt die Validierungsregel BB6 weiterhin an, wenn nur noch ausstehende Stückzinsen in der Asset-Liste angegeben werden?

Nein, diese Validierungsregel schlägt nicht mehr an, sofern die Felder Par amount (C0140) und Unit percentage of SII-price (C0380) entsprechend mit 0 gefüllt sind. Die Unterscheidung zwischen "Null" und "Leer" ist seit Q2/2016 wieder aktiv.

27.07.2016 gelöscht, da nicht mehr relevant

6. Kann die Bundesbank ihre Validierungen zeitgleich mit EIOPA veröffentlichen? Die Anpassung der Bundesbank-Validierungen kann nicht zeitgleich mit EIOPA erfolgen, weil die Bundesbank von den Veröffentlichungen der EIOPA abhängig ist. Sie wird sich bemühen, möglichst zeitnah ihre Validierungen zu veröffentlichen.

27.07.2016 D. Prüfregeln - Frage 4

7. Kann in der aktuell geltenden Validierungsdatei die gesamte Historie angegeben werden oder können auch die älteren Versionen auf der Homepage veröffentlicht werden?

Die Anregung wurde aufgenommen. In der aktuellen Validierungsdatei findet sich nun ein eigenes Tabellenblatt, das einen Überblick über frühere Änderungen an den Validierungen bietet.

27.07.2016 D. Prüfregeln - Frage 5

8. Bedeutet die Formulierung "Non-Blocking" in den Validierungsregeln, dass ein Fehlerfall hier nicht abgewiesen wird?

"Non-Blocking" bedeutet nicht, dass ein Fehler grundsätzlich toleriert wird, sondern dass ein Sachbearbeiter der Bundesbank zunächst die Schwere des Fehlers beurteilt und anschließend prüft, ob es sich um eine akzeptierbare Ausnahme handelt. Eine Abweisung erfolgt demnach nicht automatisiert wie bei Blocking-Fehlern, sondern ggf. erst nachgelagert.

25.01.2017 D. Prüfregeln - Frage 6

9. Gibt es Toleranzen bei der XBRL-Validierung oder werden Abweichungen schon ab 1 Cent abgewiesen? Für XBRL-Validierungsregeln, die eine Formel wie etwa eine Summe oder Multiplikation prüfen, wurden von EIOPA Toleranzintervalle festgelegt. Die Größe des jeweiligen Intervalls ist abhängig vom Template und von der Größe des gemeldeten Werts. Im @decimals-Attribut der EIOPA XBRL Filing Rules sind die verschiedenen Toleranzintervalle aufgeführt. Steht hier bspw. ein @decimals-Wert von "-3", dann beträgt das Toleranzintervall 1.000,00 €. Somit kann der gemeldete Wert um 500,00 € höher oder niedriger liegen als der gemäß der Validierungsregel berechnete Wert.

25.01.2017 D. Prüfregeln - Frage 7

H. Fehlerprotokolle

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

In den neuen FAQs zu finden

unter

1. Wer wird über den Eingang eines Fehlerprotokolls informiert? Die Information über den Eingang einer Fehlermeldung im ExtraNet erhalten alle für das VU registrierten Nutzer per E-Mail, sofern die E-Mail- Benachrichtigung aktiviert ist. Ansonsten ist das Postfach im ExtraNet regelmäßig zu überprüfen.

27.10.2015 E. Fehlerprotokolle - Frage 1

2. Reicht es aus, nach der Korrektur der Meldung eine Teilmeldung einzureichen? Nein, eine Teilmeldung ist nicht zulässig. Es ist das komplette Berichtspaket bei der BaFin neu einzureichen. 27.10.2015 E. Fehlerprotokolle - Frage 2

3. Erhalten die VU auch eine Benachrichtigung, wenn die Meldung valide eingegangen ist? Ja es gibt einen Positivbescheid. Dieser wird, analog zur Bereitstellung des Fehlerprotokolls bei invaliden Meldungen, im ExtraNet-Postfach des jeweiligen VUs zur Abholung bereitgestellt.

03.02.2016 A. Meldepflichten - Frage 6

4. Wann ist aufgrund der engen Bearbeitungsfristen mit einer Versendung des Fehlerprotokolls zu rechnen? Das Fehlerprotokoll sollte im Regelfall innerhalb eines Tages verschickt werden. Die Meldung wird unverzüglich von der BaFin an die Bundesbank weitergleitet und wird direkt nach Eingang bei der Bundesbank validiert. Der Validierungsprozess umfasst die in der Taxonomie hinterlegten sowie die bundesbankeigenen Prüfungen. Die Plausibilitätschecks mit anderen Statistiken der Bundesbank sowie Vergleiche mit Vorterminen erfolgen ggfls. erst nachgelagert.

27.10.2015 E. Fehlerprotokolle - Frage 3

5. Warum werden Fehlerprotokolle bei der Einreichung von produktiven Preparatory-Meldungen verschickt? Die Bundesbank hat die produktive Meldeplattform in Betrieb genommen, d.h. offiziell werden nur noch Meldungen, die auf der finalen Taxonomie (2.0.1) oder späteren Versionen hiervon beruhen, akzeptiert. Meldungen, die auf vorläufigen Taxonomien basieren, können aber weiterhin über das Testsystem der BaFin eingereicht werden.

03.02.2016 gelöscht, da nicht mehr relevant

6. Ist im Fehlerprotokoll ersichtlich, ob es das Produktiv- oder Testsystem betrifft? Auf dem Protokoll ist angegeben, ob es der Test- oder der Produktivumgebung entstammt. Darüber hinaus ist eine Identifizierung der Umgebung über den Link möglich. (Die Testumgebung enthält stets den Zusatz "-t"; vgl. Frage 8 in Rubrik I.ExtraNet.)

27.07.2016 E. Fehlerprotokolle - Frage 4

7. Kann im Fehlerprotokoll der Bundesbank das bei der BaFin registrierte Einreichungsdatum und die Uhrzeit aufgenommen werden?

Nein, dies kann technisch nicht umgesetzt werden, da die BaFin uns den Zeitstempel der Einreichung nicht zur Verfügung stellt. Da aber jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben wird, ist eine eindeutige Zuordnung der Rückmeldung zu einer Einreichung gegeben.

27.07.2016 E. Fehlerprotokolle - Frage 5

8. Kann die Bundesbank das Fehlerprotokoll im Excel-/CSV-Format bereitstellen? Die Bundesbank prüft die technischen Möglichkeiten. 27.07.2016 E. Fehlerprotokolle - Frage 6

9. Sind die Rückmeldungen in der Testumgebung und in der Produktivumgebung immer identisch? Der Umfang der Validierungen in der Produktivumgebung ist geringfügig größer als in der Testumgebung. Der Vorterminvergleich und die Validierung der Wertpapierbestände etwa können in der Testumgebung nicht abgebildet werden. Aus diesem Grund muss eine Positivquittung in der Testumgebung nicht in jedem Fall auch zwingend auf eine valide Meldung in der Produktivumgebung schließen lassen. Die Pflicht zur Korrektur einer fehlerhaften produktiven Meldung bleibt von einer Positivquittung in der Testumgebung unberührt, die Testumgebung hat keinen verbindlichen Charakter.

25.01.2017 E. Fehlerprotokolle - Frage 7

I. ExtraNet1. Warum ist eine Anmeldung im ExtraNet notwendig? Die Bundesbank wird eine Validierung derjenigen Templates vornehmen, die für die ESZB-Versicherungsstatistik benötigt werden. Sollten bei der Bundesbank eingehende Meldungen

formale oder inhaltliche Fehler enthalten, werden automatisch Fehlerprotokolle generiert. Diese müssen dem Meldepflichtigen auf einem sicheren Weg übermittelt werden, damit dieser die Meldefehler korrigieren und seine Meldepflicht erfüllen kann. Dieser sichere Kommunikationsweg wird über das ExtraNet bereitgestellt. Zur Nutzung des ExtraNet ist eine einmalige Registrierung nötig. Die jeweiligen Sachbearbeiter der VU erhalten eine User-ID und ein Kennwort zur Anmeldung in ihrem Postfach.

27.10.2015 G. ExtraNet -Frage 1

2. Wieso können keine Gruppen / Holdings am ExtraNet angemeldet werden? Können sich Mitarbeiter von Gruppen/Holdings für angebundene Einzel-Versicherungsunternehmen anmelden?

Mitarbeiter von Gruppen / Holdings können angebundene Einzel-Versicherungsunternehmen vertreten, müssen sich aber für jedes Unternehmen separat registrieren. 27.10.2015 G. ExtraNet -Frage 2

3. Ist es möglich, das vereinfachte Passwortverfahren auch noch im Nachhinein einzurichten? Nein, das vereinfachte Passwortrücksetzungsverfahren kann nur bei der erstmaligen Registrierung aktiviert werden, eine nachträgliche Aktivierung ist nicht möglich. Es wird daher dringend empfohlen, diese Option immer mit auszuwählen.

27.10.2015 G. ExtraNet -Frage 3

4. Sind alle VU in den ExtraNet-Stammdaten hinterlegt? Wie ist bei dreistelligen Registernummern zu verfahren? Grundsätzlich sind alle Registernummern im ExtraNet hinterlegt. Falls es bei der Anmeldung zu Problemen kommt, soll direkt mit den Mitarbeitern/innen aus der Versicherungsstatistik Kontakt aufgenommen werden. Die VU, die eigentlich der Landesaufsicht unterliegen, müssen bei der Registrierung ihrer Registernummer eine führende Null hinzufügen.

25.01.2017 G. ExtraNet -Frage 4

5. Gibt es auch in der Produktivumgebung des ExtraNet beschränkte Annahmezeiten? Nein, Ihre produktiven Meldungen können Sie rund um die Uhr bei der BaFin einreichen und sie werden jederzeit weitergeleitet und sofort validiert. Die Beschränkung der Annahmezeiten (Mo - Do, 9 -16 Uhr) gilt nur für die Testumgebung des ExtraNet.

12.05.2016 G. ExtraNet -Frage 5

6. Wie ist der Link für die Anmeldung an die Testumgebung des ExtraNet der Bundesbank? Ihre Anmeldung an die Testumgebung können Sie hier vornehmen: https://extranet-t.bundesbank.de/bsvpub/Eine zeitliche Befristung der Testphase ist nicht vorgesehen, Testmeldungen können auch nach Ende der Meldefrist für das erste Quartal noch eingereicht werden.

12.05.2016 G. ExtraNet -Frage 6

7. Können die Öffnungszeiten des ExtraNet für die Testumgebung ausgeweitet werden? Die Bundesbank wird das ExtraNet für die Testumgebung jeweils am letzten Freitag vor dem Meldetermin zusätzlich öffnen. Fällt der Meldetermin auf einen Freitag, wird das ExtraNet am Freitag der Vorwoche geöffnet.

geändert zum

24.04.2017

G. ExtraNet -Frage 7

8. Gibt es zukünftig eine bessere visuelle Unterscheidung zwischen der Extranet Test- und Produktionsumgebung?

Nein, diese kann leider nicht angeboten werden. Es empfiehlt sich aber auf den Link zu achten. In der Testumgebung befindet sich im Link stets der Buchstabe "t": https://extranet-t.bundesbank.de/FT/

27.07.2016 G. ExtraNet -Frage 8

J. Sonstiges 1)

1. Werden im Nachgang zur Veranstaltung ein Protokoll sowie die Antworten zu den aufgetretenen Fragen zur Verfügung gestellt?

Ja, alle aufgetretenen Fragen mit Antworten und das Protokoll zur Infoveranstaltung können auf unserer Homepage eingesehen werden. Der Fragenkatalog wird regelmäßig aktualisiert.

27.10.2015 gelöscht, da nicht mehr relevant

2. Gibt es eine deutsche Übersetzung von QRTs und Logfiles? Die deutschen Übersetzungen der URTs und der zugehörigen Logfiles sind auf der Homepage der Versicherungsstatistik zu finden. Die Übersetzung der QRTs ist Aufgabe der EIOPA / der Europäischen Kommission. Diese wird auf den entsprechenden Internetseiten veröffentlicht.

03.02.2016 J. Sonstiges - Frage 1

3. Wie ist der Zusammenhang zwischen EZB-Templates bzw. EZB-Erweiterungen und der EZB- Versicherungsstatistikverordnung?

Es besteht ein indirekter Zusammenhang. Aus den Angaben der Solvency II-Meldungen zuzüglich EZB-Erweiterungen und EZB-Templates, die von den VU eingereicht werden, erstellt die Bundesbank den in der EZB-Versicherungsstatistikverordnung angehängten Meldevordruck, der an die EZB übermittelt wird.

27.10.2015 J. Sonstiges - Frage 2

4. Wie sind die wirtschaftlichen Sektoren nach dem ESVG definiert? Sind konkrete Listen vorhanden. die bei der Einordnung von Geschäftskontrahenten helfen können?

Mit der Klassifizierung der Wirtschaftssektoren ist bei der Bundesbank die Kundensystematik betraut. Auf der Website der Bundesbank gibt es entsprechende Verzeichnisse. anhand derer eine Zuordnung der Unternehmen erfolgen kann. Über folgenden Link. kann die Kundensystematik aufgerufen werden: http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Meldewesen/Bankenstatistik/Kundensystematik/kundensystematik.html. Auf der Seite der Versicherungsstatistik wird dieser Link auch bereitgestellt.

27.10.2015 C. Inhaltliche Fragen zu den Templates - SE.06.02 - Frage 15

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Nr. Frage AntwortDatum der Einstellung

In den neuen FAQs zu finden

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5. Wird die Wertpapierhalterstatistik (SHS) durch die ESZB-Versicherungsstatistik ersetzt? Nein, die Wertpapierhalterstatistik ist eine eigenständige Statistik. Zur Erstellung dieser Statistik werden die Informationen über die Wertpapierbestände aus den Solvency-II-Meldungen der VU herausgezogen. Mit Ausnahme ausländischer Zweigstellen, haben alle VU, die vierteljährlich das Template SE.06.02 (List of assets) abgeben, ihre Meldepflicht zur SHS-Verordnung erfüllt. Dies gilt vorerst auch für VU, die das Template SE.06.02 nur jährlich melden. Für ausländische Zweigstellen sind auf Basis von Verordnung (EU) 2015/730 und (EU) Nr. 1011/2012 jährlich die Wertpapierpositionen zu melden, die in der Solvency II-Meldung inländischer Unternehmen enthalten sind.

geändert zum

24.04.2017

J. Sonstiges - Frage 3

1) Die ehemaligen Fragen 6-11 sind jetzt unter der neuen Rubrik "D. SE.06.02: Inhaltliche Fragen zum Ausweis von Wertpapieren" zu finden.