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Haftungstatbestände für Geschäftsführer Probleme des faktischen Geschäftsführer

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Haftungstatbestände für Geschäftsführer

Probleme des faktischen Geschäftsführer

Pflichten gegenüber:- Gesellschaft (Innenhaftung)

- Organschaftliche Sonderpflichten- Dritte (Außenhaftung)

- Selbstständiger Verpflichtungsgrund- Vertrag/Delikt

Haftungsgrundlagen im Innenverhältnis

• § 43 Abs. 2 GmbHG• § 43 Abs. 3 GmbHG• § 280 BGB iVm Anstellungsvertrag• § 9a Abs. 1 GmbHG• §§ 57 IV, 9a Abs. 1 GmbHG

§ 43 Abs. 2 GmbHG

• Schuldhafte Verletzung seiner Pflicht– Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes– § 37 Abs. 1 GmbHG Beschränkungen durch

Gesellschafter möglich– Beschluss § 46 Nr. 8 GmbHG

Prüfungsschema

• 1. Geschäftsführer• 2. Pflichtverletzung: nicht die Sorgfalt eines

ordentlichen Geschäftsmannes• 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden• 4. Schaden• 5. Kausalität• 6. Keine Einwendungen o. Entlastung• 7. Keine Einreden (z.B. § 43 IV GmbHG: Verjährung) • RF: Schadensersatz

Insb. Pflichtverletzung• Zunächst Pflicht, dann Sorgfaltsmaßstab

• Die Pflicht des Geschäftsführers ist die Wahrung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschaft bei gleichzeitiger Beachtung der in der Rechtsordnung und anderen maßgeblichen Verhaltensordnungen gesetzten Grenzen (vgl. Roth/Altmeppen GmbHG § 43 Rn. 6).

• Pflichten aus Gesetz, Satzung oder Weisung– Bsp: § 41 GmbHG, § 30 GmbHG, § 35a GmbHG

Unternehmerische Entscheidungen

• - gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum

• Grundsätze der ordnungsgemäßen Unternehmensführung• Erlaubtes Risiko nicht überschreiten

– Business judgement ruleZur Prüfung der Überschreitung des Ermessensspielraums bietet sich an, folgende Fragen zu stellen:1. Hat sich der Geschäftsführer ausreichend informiert?2. Wägt er die Chancen und Risiken ab?3. Ist die Entscheidung zugunsten der GmbH?Ist die vernünftige Risikobereitschaft überspannt?

Insb. Verschulden

§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG– (Verschulden vermutet)

Problem: Wer hat die objektive Pflichtwidrigkeit zu beweisen - nach Gefahrenkreisen und Beweisnähe auch der Geschäftsführer- GmbH muss möglicherweise pflichtwidriges Verhalten nachweisen- Geschäftsführer hat Möglichkeit des Entlastungsbeweises

Insb. Schaden

Schaden:- jede gesellschaftszweckwidrige Minderung

des geldwerten Gesellschaftsvermögens

Insb. Kausalität

• Allgemeine Grundsätze• Vermutung zu lasten des Geschäftsführers

Entlastung

• Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit und Bekundung des Vertrauens für die Zukunft– Beschluss der Gesellschafterversammlung– Grenzen: § 43 Abs. 3 Satz 1 oder § 9a GmbHG

Verjährung

• § 43 IV GmbHG

§ 280 BGB i.V.m. Anstellungsvertrag

• Str. ob neben § 43 Abs. 2 GmbHG möglich

Deliktische Haftung

• § 823 Abs. 1 BGB• § 823 Abs. 2 BGB• § 826 BGB

§ 823 Abs. 1 BGB

- Haftung für eigene Handlung- Handlung für unerlaubte Handlung aus dem Unternehmen heraus

§ 823 Abs. 2 BGB

• AGL: § 823 II BGB i.V.m. § 15a I InsO • –§ 15a InsO ist Schutzgesetz • das war für Vorgängervorschrift § 64 GmbHG a.F. allg.

anerkannt und sollte sich durch das MoMiG nicht ändern • Tatbestand: – Nichtstellen des Insolvenzantrages spätestens drei Wochen ab

Vorliegen eines Insolvenzgrundes – entgegenstehende Weisung der GV ist unbeachtlich und

entlastet GF nicht

Grund: Insolvenzantragspflicht im öff. und Gläubigerinteresse

Anspruchsumfang

• Problem: Anspruchsumfang

• seit BGHZ 126, 181: Differenzierung zwischen und Schutzzweck: insolvenzreife Ges. soll nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen

Unterscheidung Alt- und Neugläubiger

Altgläubiger

– Forderung bestand bereits bei Insolvenzreife – Schaden: Verminderung der Insolvenzquote infolge späteren

Insolvenzeröffnung („Quotenschaden“) – Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO – Quotenschaden kann während Dauer des Insolvenzverfahrens

nur durch Insolvenzverwalter geltend gemacht werden

Neugläubiger

• Forderung erst nach Insolvenzreife begründet • Schaden: Vertragsschluss mit insolventer GmbH, der bei

rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages nicht zu Stande gekommen wäre

• „Vertrauensschaden“ • Haftung daher nicht auf Quotenschaden begrenzt • kein Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO

Der faktische Geschäftsführers

• Rechtsfigur• Differenzierung

• Fehlerhaft bestellter und faktischer Geschäftsführer

Der fehlerhaft bestellte GF

• Problem: Rechtsfolge von Bestellungsmängeln– Nichtigkeit der Bestellung

• H.M.: Gleiche Rechte wie ordnungsgemäß bestellter GF

Faktischer Geschäftsführer

• H.M.: „faktischer Geschäftsführer“, wer die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.

• Alleine interne Einflussnahme soll aber nicht ausreichen

• Str. welche Pflichten. – Hm: Alle Pflichten– Zumindest gläubigerschützende Pflichten