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HANDBUCH RAUMORDNUNG SALZBURG Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 7 Raumplanung

HANDBUCH RAUMORDNUNG SALZBURG...1.2 Inhaltsverzeichnis 1.3 Erläuterungen zum Handbuch und Austauschanleitung 2. Allgemeiner Teil 2.1 Kompetenzen und Instrumente der Raumplanung 2.2

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HANDBUCH

RAUMORDNUNG SALZBURG

Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung 7

Raumplanung

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Verleger: Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung 7 - Raumplanung

Herausgeber: Friedrich Mair

Leiter der Abteilung Raumplanung

Bearbeitung und Gesamtredaktion: Christoph Braumann

unter Mitarbeit von: E. Bauregger, G. Born, F. Dollinger, W. Ginzinger, K. Hinteregger,

Ch. Itzlinger, G. Juritsch, M. Kupka, E. Lackinger-Vogl, J. Lebesmühlbacher, M. Leist, E. Lindner, G. Lüftenegger, W. Repetschnigg, M. Rinnerberger,

Ch. Salletmaier, H. Scheibl, G. Stummer, M. Slama, P. Weissenböck, E. Willau, S. Zraunig

12. Ausgabe 2012

Einbandgestaltung: Grafik Land Salzburg, F. Kirnstätter

Postfach 527, 5010 Salzburg

Herstellung: Colordruck Salzburg, 5020 Salzburg

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Geleitwort

Die Raumordnung im Dienste der Menschen.

Die Raumordnung im Land Salzburg bildet die Grundlage für die bestmögliche Nutzung

des Lebensraumes in Salzburg. Damit die Menschen in Salzburg leistbares Wohnen, si-

chere Arbeitsplätze und eine gute Infrastruktur vorfinden, hat das Team der Raumord-

nungsabteilung bereits vor über einem Jahrzehnt erstmals das "Handbuch Raumordnung

Salzburg" herausgegeben. Als Planungs- und Vollzugsbehelf hat das Handbuch im Lauf

der Zeit viele Anwender gefunden, es wurde mehrfach aktualisiert und erweitert.

Das neue Raumordnungsgesetz 2009 hat nun weitreichende Änderungen sowohl in der

Systematik des Gesetzes als auch für den Vollzug mit sich gebracht. Als ressortzuständi-

gem Regierungsmitglied ist es mir daher ein besonderes Anliegen, allen mit Planungsfra-

gen befassten Kreisen aktuelle und abgestimmte fachliche Grundlagen zur Verfügung zu

stellen. Daher wurde das Handbuch überarbeitet. Wichtige Grundlagen zur Handhabung

und zum behördlichen Vollzug des neuen Raumordnungsgesetzes werden in systemati-

scher Form angeboten.

Das Ergebnis liegt nunmehr in der Neuauflage des „Handbuches Raumordnung“ vor. Es

wurde inhaltlich weitgehend neu verfasst und auch völlig neu gestaltet. Ich wünsche allen

Benutzern und Anwendern ein erfolgreiches Arbeiten mit diesem Handbuch!

Salzburg, im Juli 2010

Landesrat Walter Blachfellner

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Vorwort Raumordnung ist nichts Statisches, sondern muss sich immer wieder mit veränderten Ziel-

setzungen, Neuerungen und Änderungen von Bestimmungen auseinandersetzen. Mit der

Raumordnungsgesetz-Novelle 2009 erfolgten viele grundlegende Änderungen im Raum-

ordnungsrecht. Im Interesse einer Erleichterung und Vereinheitlichung des Vollzuges ha-

ben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Raumplanungsabteilung des Amtes der Salzbur-

ger Landesregierung im Handbuch "Raumordnung Salzburg" alle wichtigen gesetzlichen

Bestimmungen, aber auch die notwendigen Durchführungsverordnungen, Richtlinien und

Leitfäden zur Umsetzung in einer Sammlung zusammengefasst und verständlich darge-

stellt. Dieses Handbuch hat bei den vielen Anwendern immer schon großes Interesse ge-

funden und wurde auf Grund des neuen Raumordnungsgesetzes grundlegend überarbei-

tet.

Während das Handbuch ursprünglich in Form einer losen Blattsammlung ausgeliefert wur-

de, steht es seit mehreren Jahren auch digital zur Verfügung

(http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung/rp1_landesplanung/publi_haro.htm).

Wir hoffen, dass Sie im Handbuch eine Antwort auf alle Fragen finden, ansonsten stehen

wir gerne für Auskünfte zur Verfügung.

Salzburg, im Juli 2010

HR Ing. Dr. Friedrich Mair

Leiter der Abteilung 7 - Raumplanung

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INHALTS- VERZEICHNIS Teil 1 Kapitel 1.2

12. Ausgabe 2012 1

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Inhaltsverzeichnis 12. Ausgabe

1. Vorwort und Inhaltsverzeichnis 1.1 Geleit- und Vorwort 1.2 Inhaltsverzeichnis

1.3 Erläuterungen zum Handbuch und Austauschanleitung

2. Allgemeiner Teil 2.1 Kompetenzen und Instrumente der Raumplanung 2.2 Mit Raumordnungsangelegenheiten befasste Stellen 2.3 Gender Mainstreaming in der Raumplanung (RO Grundsatz)

2.4 Strategische Umweltprüfung 2.5 Alpenkonvention 2.6 Entwicklung der Raumplanung im Land Salzburg

3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Raumordnungsgesetz 2009 mit Erläuterungen

3.2 Verordnungen der überörtlichen Raumplanung 3.3 Formularverordnung für Nutzungserklärungen 3.4 Umweltprüfungs - Verordnung

3.5 Unterlagen – VO zur Feststellung von Handelsgroßbetrieben 3.6 Unterlagen – VO zur Feststellung von Beherbergungsgroßbetrieben 3.7 Unterlagen – VO zur Feststellung von Zweitwohnungen

3.8 Unterlagen – VO zur Beurteilung von Vorhaben gemäß § 24 Abs 3 (Einzelbewilligungen) 3.9 Verordnung betreffend Kostentragung für Bebauungspläne 3.10 Gestaltungsbeiräte – Verordnung

3.11 Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne

4. Planungsgrundlagen 4.1 Salzburger Geographisches Informationssystem (SAGIS) 4.2 Geodateninfrastruktur 4.3 Datenschnittstelle für digitale Flächenwidmungspläne

4.4 Raumforschung und Raumordnungsbericht

5. Überörtliche Raumplanung 5.1 Instrumente und Aufgaben der überörtlichen Raumplanung 5.2 Verfahren zur Aufstellung von Entwicklungsprogrammen 5.3 Landesplanung

5.4 Regionalplanung 5.5 Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe

5.6 EU – Regionalpolitik in Salzburg 2007 - 2013 5.7 Grenzüberschreitende Raumplanung

6. Räumliches Entwicklungskonzept 6.1 Leitfaden Räumliches Entwicklungskonzept 6.2 Verfahrensschritte zur Neuaufstellung und Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

6.3 Überprüfung von Planungen 6.4 Baulandbedarfsermittlung

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INHALTS- VERZEICHNIS Teil 1 Kapitel 1.2

12. Ausgabe 2012 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

7. Flächenwidmungsplan 7.1 Flächenwidmungsplan – allgemeine Hinweise

7.2 Unterlagen für die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes 7.3 Revision / Neuaufstellung des Flächenwidmungsplanes 7.4 Verfahren zur Aufstellung und Änderung des Flächenwidmungsplanes

7.5 Privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit und Baulandmobilisierung 7.6 Baulandumlegung 7.7 Nachweis der Standorteignung bei Sonderflächen

7.8 Bauland außerhalb des Einzugsbereichs des Öffentlichen Verkehrs 7.9 Beherbergungsgroßbetriebe und Feriendörfer 7.10 Lückenschließung im Grünland

8. Bebauungsplan 8.1 Aufgaben der Bebauungsplanung nach dem ROG 2009

8.2 Bebauungsplanung – Fluchtlinien 8.3 Bauliche Ausnutzbarkeit 8.4 Festlegungen der Aufbaustufe

8.5 Verfahren zur Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen 8.6 Bebauungsplanung – Einheitliche Planungsgrundsätze 8.7 Planfreistellung

8.8 Aufschließungskosten – Vorauszahlung

9. Sonstige Raumordnungsverfahren 9.1 Raumverträglichkeitsprüfung für Abfallbehandlungsanlagen 9.2 Land- und forstwirtschaftliche Bauführungen

10. Anhang 10.1 Allgemeine Fristenberechnung nach AVG 10.2 Baulandsicherungsgesellschaft

10.3 Altablagerungen und Altstandorte in der Raumordnung 10.4 Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung 10.5 Bodenschutz und Raumordnung

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ERLÄUTERUNGEN ZUM HANDBUCH Teil 1 Kapitel 1.3 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Erläuterungen zu Aufbau und Handhabung des Handbuchs

Das vorliegende Handbuch zur Raumordnung im Land Salzburg ist mit der Zielsetzung entstanden, allge-meingültige methodische Grundlagen zur planerischen Umsetzung und zum behördlichen Vollzug des Salz-burger Raumordnungsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Die Raumplanung ist heute als ein dynamischer Prozeß anzusehen; gesetzliche Regelungen ändern sich immer öfter, Durchführungsverordnungen treffen neue Vorgaben für den Vollzug, und die raumstrukturellen Gegebenheiten ändern sich immer rascher. Daher ist das vorliegende Handbuch bereits seit seinem erstmaligen Erscheinen im Jahr 1994 als Loseblattsamm-lung in Form eines Ringbuchordners aufgebaut. Dies ermöglicht einerseits, durch Ergänzungslieferungen eine weitere Vervollständigung seines Inhaltes vorzunehmen, andererseits auch bestimmte Teile bei Bedarf zur Aktualisierung auszutauschen.

Grundlage dafür ist ein systematischer Aufbau des Handbuches nach einem feststehenden Gliede-rungssystem:

Grundsätzlich ist das Handbuch aus 10 Teilen aufgebaut. Die einzelnen Teile wiederum untergliedern sich in Kapitel. Innerhalb der einzelnen Kapitel - mit fortlaufender Seitenzählung - erfolgt je nach Umfang eine wei-tere Unterteilung in Unterabschnitte.

Die wesentlichen Zuordnungsinformationen für jedes einzelne Blatt bzw. für jede Seite finden sich in der Kopfzeile und Fußzeile:

a) Zuordnungsinformationen Kopfzeile:

• In der Kopfzeile links oben der (Kurz-)Titel des jeweiligen Kapitels entsprechend dem Inhalts-

verzeichnis;

in der Kopfzeile oben rechts (eingerahmtes Feld) die Zuordnung zum jeweiligen Teil und Kapitel des Hand-buches.

b) Zuordnungsinformationen Fußzeile:

• In der Fußzeile links unten die Ordnungsnummer der jeweiligen Ausgabe (fortlaufend numeriert unter Angabe des jeweiligen Jahres);

in der Fußzeile rechts unten die Seitenzahl.

Durch dieses Zuordnungssystem ist es möglich, jede Seite eindeutig einzuordnen, Ergänzungen des Handbuches vorzunehmen oder auch bestimmte Inhalte auszutauschen.

Ergänzungslieferungen zum Handbuch in gedruckter Form werden jeweils mit einer Einordnungs- bzw. Austauschanleitung versehen. Die Austauschanleitung kann zur besseren Nachvollziehbarkeit im Ordner aufbewahrt werden.

10. Ausgabe 2010 1

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ERLÄUTERUNGEN ZUM HANDBUCH Teil 1 Kapitel 1.3

10. Ausgabe 2010 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Handbuch Raumordnung in digitaler Form

Der Text des Handbuches ist auch in digitaler Form im PDF-Format auf der Homepage der Abteilung 7 verfügbar. Damit ist es möglich, jederzeit das gesamte Handbuch oder auch Kapitel und Textteile herunterzuladen, sie auszudrucken oder auch weiterzuverarbeiten. Dabei ist jedoch der Urheber-rechtsschutz am gegenständlichen Werk zu beachten.

Informationen über Bezugsmöglichkeiten und Stand des Handbuches finden sich auf http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung/rp1_landesplanung/publi_haro.htm

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KOMPETENZEN UND INSTRUMENTE Teil 2 Kapitel 2.1

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Begriffsbestimmungen, Kompetenzen, Planungs-träger und Planungskoordination

1. Raumordnung und Raumplanung - Begriffsbestimmungen

Raumordnung

Der Begriff "Raumordnung" bezeichnet die planmäßige Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes. Raumordnung ist ein komplexer Begriff, der alle Maßnahmen umfasst, die der vorsorgenden Planung einer zweckentsprechenden räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen dienen; sie zielt auf eine im Sinn der öffentlichen Interessen liegende Ordnung des Raumes ab.

Raumplanung

Unter "Raumplanung" versteht man die Gesamtheit aller zur Erarbeitung, Aufstellung und Durchsetzung einer erstrebten strukturräumlichen Ordnung eingesetzten planerischen Mittel. Sie ist also als Tätigkeit in einem technisch-vorbereitenden Sinn aufzufassen.

Auch wenn es weder in der Rechtsordnung noch in der Fachwelt eine eindeutige Differenzierung zwischen "Raumordnung" und "Raumplanung" gibt, ist "Raumordnung" eher als der übergeordnete Begriff anzuse-hen, der alle raumbezogenen Maßnahmen der öffentlichen Hand umfaßt.

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die österreichische Bundesverfassung enthält an sich kaum Normen, die sich ausdrücklich auf die Raum-ordnung und auf Planungsbefugnisse beziehen. Im bekannten Kompetenzfeststellungs - Erkenntnis des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes in Vorbereitung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1956 (VfSlg. 2674/1954) hat dieser festgestellt, dass die Raumordnung in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist; dies insoweit, als nicht einzelne planerische Maßnahmen (im besonderen solche auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes etc.) ausdrücklich der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes vorbehalten sind.

Planungsträger und Planungsinstrumente

Grundsätzlich ist in der Raumplanung ein zweistufiges System gegeben, was die Zuordnung von Pla-nungsträgern und Planungsinstrumenten betrifft:

Nach Art. 118 Abs.3 Z.9 B-VG ist die "Örtliche Raumplanung" den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten. Der Bereich der überörtlichen Raumplanung ist Aufgabe des Landes.

3. Raumplanung als Koordinationsaufgabe

3.1. Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK)

Als offizielles Koordinationsorgan aller Raumordnungsträger in Österreich wurde 1971 die "Österrei-chische Raumordnungskonferenz" (ÖROK) gegründet. Sie ist ein auf freiwilliger Basis begründetes per-manentes Organ von Bund, Ländern und Gemeinden zur Kooperation der genannten Gebietskörperschaften in Fragen der Raumordnung und Raumplanung.

Ihre Hauptaufgaben sind:

a) die Erarbeitung, Weiterführung und Konkretisierung des Österreichischen Raumordnungs- bzw. Raum-entwicklungskonzeptes,

10. Ausgabe 2010 1

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KOMPETENZEN UND INSTRUMENTE Teil 2 Kapitel 2.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

b) die Koordinierung raumrelevanter Planungen und Maßnahmen zwischen Gebietskörperschaften,

c) Beiträge zur Raumforschung insbesondere durch Analysen und Prognosen.

Das von der ÖROK zuletzt 2001 erstellte Österreichische Raumentwicklungskonzept ist eine Rahmen-vorgabe auf gesamtstaatlicher Ebene und erfüllt Leitbildfunktion für detailliertere Planungen, Konzepte und Programme von Bund, Ländern und Gemeinden. Es beinhaltet eine Darstellung der europäischen Rahmen-bedingungen für die österreichische Raumordnung, formuliert Leitvorstellungen und Grundsätze für die Raumordnung, legt Ziele und Maßnahmen zu vorrangigen Themen der österreichischen Raumentwicklungs-politik fest, und umreißt wesentliche Vorschläge zu ihrer Umsetzung. Es hat einen Gültigkeitszeitraum von 10 Jahren.

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat die ÖROK darüber hinaus eine wichtige Funktion als Schnittstelle von Bund und Ländern zur EU sowie als Abstimmungsgremium im Zusammenhang mit Fra-gen der Raumplanung in der Europäischen Union.

3.2. Abstimmungsverpflichtungen zwischen Gebietskörperschaften im ROG 2009

Im Bereich der überörtlichen Raumplanung verlangt das ROG 2009 (§ 8 Abs. 3), daß bei der Erstellung von Entwicklungsprogrammen die Planungen des Bundes, der benachbarten Bundesländer und des be-nachbarten Auslandes zu berücksichtigen sind (soweit darüber Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG oder Staatsverträge bestehen oder dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Planungsträgers möglich ist).

Derzeit bestehen mehrere Vereinbarungen des Landes Salzburg über die Zusammenarbeit in Raum-ordnungsfragen mit angrenzenden Bundesländern nach Art. 15a B-VG:

* Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit Kärnten und der Steiermark im Bereich Lungau-Murau-Nockgebiet in Angelegenheiten der Raumordnung (LGBl.Nr. 44/1978)

* Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Raumordnung mit dem Land Oberösterreich im gemeinsa-men Grenzgebiet (LGBl.Nr. 86/1978)

In Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland ist zudem auf die Mitgliedschaft des Landes Salzburg in der "Deutsch - Österreichischen - Raumordnungskommission" (ÖDROK) seit 1973 sowie auf die Mitgliedschaft in der "Arbeitsgemeinschaft Alpenländer" (ARGE Alp) seit 1972 und den Status als "aktiver Beobachter" in der 1978 gegründeten "Arbeitsgemeinschaft der Länder und Regionen der Ostalpengebiete" (ARGE Alpen Adria) hinzuweisen.

Zudem sind generell im Rahmen von Umweltprüfungen gemäß § 5 ROG 2009 bei zu erwartenden erhebli-chen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer vor Auflage der Planung und vor Beschlussfassung gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewäh-rung einer angemessenen Frist einzuladen (§ 5 Abs 4 Z 5 ROG 2009).

10. Ausgabe 2010 2

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KOMPETENZEN UND INSTRUMENTE Teil 2 Kapitel 2.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

4. Planungsebenen, Planungsträger und Instrumente der Raumplanung im Land Salzburg nach dem ROG 2009

LANDESPLANUNG

ROG 2009 §§8 -10, §§ 12 - 14 Planungsträger Land

Landesentwicklungsprogramm

Sachprogramme

Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe

REGIONALPLANUNG ROG 2009 § 11, §§ 12 - 13

Planungsträger Regionalverband

Regionalprogramm

Regionales Entwicklungskonzept

ÖRTLICHE RAUMPLANUNG ROG 2009 § 17 ff.

Planungsträger Gemeinde

Räumliches Entwicklungskonzept

Flächenwidmungsplan

Bebauungsplan Grundstufe

Bebauungsplan Aufbaustufe

10. Ausgabe 2010 3

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KOMPETENZEN UND INSTRUMENTE Teil 2 Kapitel 2.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

10. Ausgabe 2010 4

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RAUMORDNUNGS- ANGELEGENHEITEN Teil 2 Kapitel 2.2 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Aufgabenzuordnung beim Amt der Salzburger Landesregierung - Abteilung 7

ABTEILUNG 7

Raumplanung

Leiter: HR. Ing. Dr. Friedrich Mair

REFERAT 7/01

Landesplanung und SAGIS

Leiter: HR. Ltd.OBR. Dipl.-Ing. Dr. Christoph Braumann

Grundlagenerstellung in Angelegenheiten der Raumplanung; Aufstellung und Evidenthaltung von Entwick-lungsprogrammen; Koordination der Aufstellung und Begutachtung von regionalen Entwicklungskonzepten und Regionalprogrammen; Betreuung der Regionalverbände; Raumverträglichkeits- und Standortprüfungen; Aufstellung von Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe; Stellungnahmen für Mineralrohstoffgesetz-Verfahren; Arbeitsgruppe Schianlagen; Arbeitsgruppe Golfanlagen; sporttechnischer Sachverständigen-dienst; Angelegenheiten des Salzburger Institutes für Raumordnung und Wohnen;

Führung und Gesamtkoordination des Geographischen Informationssystems; Vertretung nach außen; Be-schaffung, Verwaltung und Abgabe der Geobasis- und Geofachdaten des Landes Salzburg; Erstellung, Führung und technische Bearbeitung von Planungsgrundlagen.

FACHREFERENT(IN) 7/02

Raumforschung und grenzüberschreitende Raumplanung

Leiter: Univ. Doz. Dr. Franz Dollinger

Raumforschung; Raumordnungsbericht; Evaluation der Entwicklungsprogramme und Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Entwicklungsprogrammen; europäische Raumordnung; Angelegenheiten der Österreichi-schen Raumordnungskonferenz; Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Raumordnung, Betreuung und Durchführung von grenzüberschreitenden und transnationalen EU-Projekten.

REFERAT 7/03

Örtliche Raumplanung

Leiterin: Dipl.-Ingin Christine Itzlinger

Angelegenheiten der räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungsplanung und der Bebauungs-planung nach dem Raumordnungsgesetz 2009; Einzelbewilligungen der Stadtgemeinde Salzburg; raumord-nungsrechtliche Einzelangelegenheiten einschließlich Entschädigungen; Beratung der Gemeinden in Fragen der Raumordnung; fachliche Angelegenheiten der Land-Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft.

11. Ausgabe 2011 1

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RAUMORDNUNGS- ANGELEGENHEITEN Teil 2 Kapitel 2.2

11. Ausgabe 2011 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

REFERAT 7/04

Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht

Leiter: Dr. Silverius Zraunig

Rechtsangelegenheiten des Bauwesens sowie des Wohnungs- und Siedlungswesens hinsichtlich der Bo-denbeschaffung und Assanierung; Rechtsangelegenheiten der Feuerpolizei und des Feuerwehrwesens ein-schließlich der Angelegenheiten des Salzburger Brandverhütungsfonds; Rechtsangelegenheiten des Stra-ßenwesens nach den bundes- und landesstraßenrechtlichen Vorschriften.

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RAUMORDNUNGS- ANGELEGENHEITEN Teil 2 Kapitel 2.2 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Amtsstellenverzeichnis für Raumordnungsfragen Das Amtsstellenverzeichnis soll eine "Orientierungshilfe" über mit Raumordnungsangelegenheiten befaßte Amtsdienststellen außerhalb der für die Raumplanung zuständigen Abteilung 7 bieten. Ohne große Umwege soll damit bei Bedarf eine Fachdienststelle erreicht werden, die im Regelfall in Fachangelegenheiten kompe-tente Auskünfte geben kann (Dienststellenbezeichnungen entsprechend der systematischen Gliederung des Amtes der Salzburger Landesregierung, Stand Juli 2010).

Über die Internet – Homepage des Landes Salzburg sind unter

http://www.salzburg.gv.at/dienststellen.htm

die einzelnen Dienststellen auch direkt erreichbar.

F a c h b e r e i c h A m t s s t e l l e

Allgemeine Statistik 0/03: Landesstatistischer Dienst

Verordnungen und Gesetze 0/1: Legislativ- und Verfassungsdienst

Kundmachung in Salzburger Landeszeitung 0/3: Landespressebüro

Energiewirtschaft 4/04: Energiewirtschaft und -beratung

Grundzusammenlegung 4/12: Grundzusammenlegung

Ländl. Straßennetz 4/21: Ländliche Verkehrsinfrastruktur

Landwirtschaft und Bodenschutz 4/22: Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen

Forstwirtschaft 4/05: Landesforstdirektion

Wasserwirtschaftliches Planungsorgan 4/3: Wasserwirtschaft

Flußbauangelegenheiten 4/31: Schutzwasserwirtschaft

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 4/32: Allgemeine Wasserwirtschaft

Gewerberecht 5/04: Gewerbeangelegenheiten

Verkehrsrecht 6/24: Verkehrsrecht

Verkehrsunternehmen 6/25: Verkehrsunternehmen

Baurecht 7/04: Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht

Geologie 6/01: Landesgeologischer Dienst

Landeshochbau 6/1: Hochbau

11. Ausgabe 2011 3

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RAUMORDNUNGS- ANGELEGENHEITEN Teil 2 Kapitel 2.2

11. Ausgabe 2011 4

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Straßenbau und Verkehrsplanung 6/2: Verkehrsinfrastruktur

Sportangelegenheiten 9/05: Landessportbüro

Gesundheitswesen 9/1: Landessanitätsdirektion

Wohnbauförderung 10/01: Zentrale Angelegenheiten

Gemeindeangelegenheiten 11/01: Gemeinderecht

Gemeindefinanzen 11/02: Gemeindefinanzierung

Naturschutz 13/02: Naturschutzfachdienst

Wirtschaft 1/01: Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik

Fremdenverkehr 1/04: Tourismus

Abfallwirtschaft 5/01: Abfallwirtschaft und Umweltrecht

Umweltschutz 5/02: Immissionsschutz

Wildbach- und Lawinenverbauung WLV- Sektion Salzburg mit Gebietsbauleitungen: Flach- undTennengau, Pongau, Mittel- und Unterpinz-gau, Oberpinzgau,Lungau

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RAUMORDNUNGS- ANGELEGENHEITEN Teil 2 Kapitel 2.2 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen SIR

Das Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen (SIR) stellt seit mehr als 35 Jahren ein bewährtes und zuverlässiges Kompetenzzentrum für das Land Salzburg und seine Gemeinden dar. Neben den vielfälti-gen Aufgaben und Projekten wird seit über 17 Jahren die Wohnberatung und seit über 10 Jahren das Lan-desprogramm für energieeffiziente Gemeinden im Auftrag des Landes durchgeführt.

Bis zum Jahr 1992 lagen die Aufgaben ausschließlich im Bereich der Raumforschung bzw. der Grundlagen-forschung für die Raumplanung im Land Salzburg. Nach der Erweiterung des Tätigkeitsfeldes widmet sich das SIR auch den Aufgabenbereichen Wohnberatung, Wohnbauforschung, der Gemeindeentwicklung (bis 2003 Dorf- und Stadterneuerung), sowie Energiefragen. Mit der thematischen Ausweitung hat sich auch der räumliche Bezug erheblich verändert. Der Aktionsradius umfasst nun das gesamte Bundesgebiet, Bayern und bei EU Projekten auch das Gebiet der EU Mitgliedsländer.

1. Organisation

Das SIR ist als gemeinnütziger Verein organisiert. Die Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt und ist das Wahlorgan des Vereines. Der Generalversammlung obliegt, neben anderen Aufgaben, die Wahl des Vorstandes. Nahezu alle Gemeinden des Landes, zahlreiche Institutionen und Privatpersonen sind Mitglie-der im SIR.

Das Kuratorium ist die Ebene der Politik und der Interessensvertretungen. Auf dieser Ebene informiert das SIR Landtagsmitglieder, die Landesregierung, Vertreter der Städte und Gemeinden sowie Kammern und andere Institutionen über die aktuellen Tätigkeiten und das Jahresarbeitsprogramm. Die Sitzungen finden einmal jährlich statt.

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und ist mit Experten aus Wirtschaft, Verwaltung und Wis-senschaft besetzt. Durch die Vorstandsmitglieder sind die Bereiche Raumordnung, Geoinformatik, Architek-tur, Wohnungswesen, Gemeinderecht, Energie und Umweltschutz im SIR vertreten.

Das Mitarbeiterteam des SIR besteht aus Experten/innen der Raumplanung, Architektur, Landschaftspla-nung, Gemeindeentwicklung, Energie, Ökologie, Geographie, Bautechnik, EDV, geographischen und kom-munalen Informationssystemen, der Rechtswissenschaften sowie für Projektentwicklung und Projektmana-gement. Durch die fachübergreifende Zusammensetzung des SIR-Teams können Synergieeffekte optimal genutzt, bzw. Projekte interdisziplinär bearbeitet werden.

2. Aufgaben

Das SIR bietet seine Dienstleistungen den Mitgliedern (hier vor allem den Gemeinden des Landes Salz-burg), anderen öffentlichen Körperschaften und darüber hinaus auch der Privatwirtschaft an. Neben der Er-arbeitung von Gutachten, Planungen und Studien bietet das SIR auch seine Kompetenz in der Projektent-wicklung und im Projektmanagement an. Einen besonderen Stellenwert nimmt auch die Beteiligung an EU-Projekten ein.

2.1 Raumplanung - Raumforschung:

Die Erforschung raumbedeutsamer Grundlagen für das Land Salzburg stellt auch in Zukunft einen wesentli-chen Schwerpunkt im Aufgabenbereich des SIR dar. Darüber hinaus werden vom Institut auch raumpla-nungsrelevante Aufgaben außerhalb des Bundeslandes bearbeitet.

10. Ausgabe 2010 5

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RAUMORDNUNGS- ANGELEGENHEITEN Teil 2 Kapitel 2.2 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Um die Bedeutung der Raumplanung weiter zu vermitteln, richtet sich das Angebot des Instituts auch an Interessensvertretungen, die Politik und an die Privatwirtschaft (Bauwirtschaft, Immobilienwirtschaft, Rechts-anwälte, Notare, Banken, Planer).

Für das EU-Programm "Europäische Territoriale Zusammenarbeit Deutschland/Bayern – Österreich 2007-2013 fungiert das SIR als Gemeinsames Technisches Sekretariat (GTS). Das GTS nimmt im Auftrag und in Kooperation mit der Verwaltungsbehörde (Land Oberösterreich) die gesamte fachliche und administrative Abwicklung dieses EU-Programms wahr.

Mit dem Seminarangebot, auch im Bereich Raumplanung, wird vom SIR eine Nachfrage abgedeckt und das Dienstleistungsangebot ideal abgerundet.

2.2 Wohnbauforschung - Wohnberatung:

Dem SIR wurde vom Land Salzburg die Erfüllung der im Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 vorge-schriebenen Aufgaben "Wohnberatung bzw. Öffentlichkeitsarbeit zum Wohnungswesen" übertragen. Dabei stellt die Beratung der Bürger und Bürgerinnen über die Wohnbauförderung, mit über 6500 Anfragen pro Jahr, einen wesentlichen Informationsschwerpunkt dar. Das SIR bietet aber auch Initiativgruppen und vor allem den Gemeinden und der Privatwirtschaft seine Dienste in diesem Bereich an.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zum Wohnungswesen wird auf Messen und in Seminaren über die Wohnbauförderung informiert. Die Beratungsleistungen werden durch klar verständliche Publikationen er-gänzt.

In der Wohnbauforschung konzentriert sich das SIR auf salzburgspezifische Bedürfnisse bzw. auf die Um-setzung vorhandener Forschungsergebnisse in beispielgebenden Pilotprojekten, wie z.B. im Modellwohn-bau.

2.3 Energie:

Im Umsetzungsprogramm des Energieleitbildes des Landes wird den Gemeinden eine tragende Rolle bei der Erreichung der Ziele der Energiepolitik des Landes zugeschrieben. Besonders auf Gemeindeebene sind zahlreiche Handlungsmöglichkeiten im effizienten Energieeinsatz gegeben (z.B. öffentliche Gebäude, Flä-chenwidmung, Bebauungsplanung, bürgernahe Information).

1998 wurde das „e5 – landesprogramm für energieeffiziente gemeinden“ gestartet, um die Gemeinden bei ihren Bemühungen zur Steigerung der Energieeffizienz zu unterstützen. Das SIR wurde mit der Konzeption und der Koordination des Programms, sowie mit der Betreuung der Gemeinden betraut.

Das SIR bietet den Gemeinden fachliche Unterstützung, Erfahrungsaustausch und know-how- Transfer an. Das „e5“- Programm wurde in enger Zusammenarbeit mit Tirol und Vorarlberg entwickelt und eingeführt.

Weitere Arbeitsschwerpunkte des SIR liegen in der Durchführung von Projekten zur verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energieträgern, wie Sonnenenergie und Biomasse.

2.4 Gemeindeentwicklung:

Nach einer engagierten Aufbauphase innerhalb der Landesverwaltung wurde 1993 die damalige Dorf- und Stadterneuerung in das SIR und SBW ausgelagert und 2003 als Gemeindeentwicklung neu positioniert. 2009 erfolgte eine Anpassung der Richtlinien, um die Entwicklung der Regionen und Gemeinden noch effi-zienter unterstützen zu können. Die Hilfestellung reicht von einer umfassenden Betreuung der Gemeinden und Stadtteilvereine bis zur Förderung von Einzelprojekten. Schwerpunkte sind auch die Durchführung von Pilotprojekten und das Aufgreifen von Zukunftsthemen. Die Leitung der Gemeindeentwicklung wird vom SIR wahrgenommen.

10. Ausgabe 2010 6

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RAUMORDNUNGS- ANGELEGENHEITEN Teil 2 Kapitel 2.2 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

3. Bibliothek

Die Fachbibliothek des SIR ist auf die Tätigkeitsschwerpunkte des Institutes – Raumforschung, Wohnfor-schung, Energie, Gemeindeentwicklung – ausgerichtet. Durch den Schriftentausch mit den rund 150 Tauschpartnern und den gezielten Literaturankauf werden die Bestände zielorientiert ausgebaut. Die Be-stände an Fachliteratur umfassen derzeit rund 14.500 Publikationen. Der Gesamtumfang der Datenbank beträgt insgesamt rund 33.500 Dokumente.

4. Internet

Auf der homepage mit der Adresse

http://www.sir.at

finden sich alle Informationen über das SIR und fachbereichsbezogene aktuelle Projektberichte und Publika-tionen.

10. Ausgabe 2010 7

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RAUMORDNUNGS- ANGELEGENHEITEN Teil 2 Kapitel 2.2 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

10. Ausgabe 2010 8

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KOMPETENZEN UND INSTRUMENTE Teil 2 Kapitel 2.3 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Gender Mainstreaming in der Raumplanung 1. Was heißt Gender Mainstreaming?

Gender = "soziales Geschlecht"

Das Englische unterscheidet sprachlich zwischen "sex", dem biolo-gischen Geschlecht, und "gender", dem sozialen Geschlecht. Mit Gender sind die gesellschaftlichen Geschlechterrollen gemeint, die Vorstellungen und Erwartungen, wie Frauen und Männer sind bzw. sein sollen. Die Geschlechterrollen können sich im Lauf der Zeit ändern und sind innerhalb und zwischen den Kulturen unterschied-

a zu einem Hauptthema wird. Mainstrea-

lle estaltet, dass sie auch einen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung von Frauen

nd Männern leisten.

2. Rechtsgrundlage

wird als grundlegendes

der Gleichstellung von Männern und Frauen ist eine der

ft darauf hin, Ungleichhei-

- tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig“.

gie als Leitprinzip und Methode für alle

n Dienststellen des Landes durch die Vornah-e einer „Gender Mainstreaming-Prüfung“ wahrzunehmen.

lich.

Mainstreaming = "in den Hauptstrom bringen"

Mainstreaming heißt, dass ein bestimmtes Denken und Handeln inden "Mainstream" - in Politik und Verwaltung, Programme und Maßnahmen - übernommen und zu einem selbstverständlichen Handlungsmuster wird. Dass ein Sonderthemming heißt, den "Mainstream" zu durchdringen und zu verändern.

"Gender Mainstreaming" heißt, soziale Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern in allen Bereichen und bei allen Planungs- und Entscheidungsschritten immer bewusst wahrzunehmen und zu berücksichtigen. AVorhaben werden so gu

Die Verpflichtung zur Umsetzung basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

• Vertrag von Amsterdam, 1. Mai 1999: Gleichstellung von Frauen und MännernGemeinschaftsrecht und als eines der Ziele der Gemeinschaft festgeschrieben;

• Artikel 2 des EG-Vertrages: Die FörderungAufgaben der Europäischen Gemeinschaft;

• Artikel 3 des EG-Vertrages: Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern;

• Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz: verbietet jede Form der Diskriminierung auf Grund des Ge-schlechts. Abs. 2 lautet seit 1998: „Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere zur Beseitigung

• Salzburger Landes-Verfassungsgesetz, 1999;

• Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 10.04.2003: die Salzburger Landesregierung be-kennt sich zur Gender Mainstreaming - Strategie als Einbindung des Zieles der Chancengleichheit in sämtliche politische Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft entsprechend dem EG-Vertrag von Amsterdam und verankert die Gender Mainstreaming – StrateBereiche der Salzburger Landespolitik und Landesverwaltung.

Ab 01.01.2004 ist die Beachtung des „Gender Mainstreaming“ bei allen legislativen Vorhaben (Gesetzes-, Verordnungs- und Vereinbarungsvorhaben) von den einzelnem

10. Ausgabe 2010 1

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KOMPETENZEN UND INSTRUMENTE Teil 2 Kapitel 2.3

10. Ausgabe 2010 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

3. Gender Mainstreaming und Raumplanung

Eigentlich müsste sich die Raumplanung nicht um Gender Mainstreaming kümmern, denn das Salzburger Raumordnungsgesetz spricht von der

• Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen

• Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität

• Beachtung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung

• Orientierung an den (Grund-) Bedürfnissen der Bevölkerung

• Respektierung der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft

Eine im Jahr 2003 durchgeführte Evaluierung von regionalwirtschaftlichen Leitbildern, Programmen und Konzepten, die seitens des Bundeskanzleramtes in Auftrag gegeben wurde, zeigt jedoch ein ernüchterndes Bild:

„Frauen werden in erster Linie als Problemgruppe des Erwerbsarbeitsmarktes behandelt, in Zusammenhang mit unzureichenden Kinder- und Altenbetreuungseinrichtungen genannt oder in Verbindung mit geringer Mobilität gesehen. Es wird dabei nicht auf die Unterschiedlichkeiten und die Vielfalt von Frauenleben in den Regionen Bezug genommen, sondern lediglich ihr Anders-Sein im Vergleich zu den Männern thematisiert und festgeschrieben“ (Aufhauser et al 2003).

4. Was soll durch Gender Mainstreaming erreicht werden?

Ziel ist es eine geschlechtsspezifische Sichtweise in alle politischen Konzepte, auf allen Ebenen und in allen Prozessphasen zu erreichen, indem bei allen Planungs- und Entscheidungsschritten die Fragen gestellt werden:

• Wie sieht in dem betreffenden Bereich das Geschlechterverhältnis aus?

• Wie wirkt sich das geplante Vorhaben auf die Situation von Frauen und Männern aus?

• Wie kann ein Beitrag zur Förderung der Gleichstellung geleistet werden?

Zur Schaffung von Grundlagen für eine erfolgreiche Implementierung von Gender Mainstreaming in die Raumplanung beteiligt sich die Abteilung Raumplanung gemeinsam mit dem Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit und der Abteilung Wirtschaftsförderung am Projekt „Gender Alp!“ im Rahmen der EU-Gemeinschaftsinitiative INTERREG III B mit Gebietsbezug Alpenraum.

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STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG Teil 2 Kapitel 2.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Strategische Umweltprüfung

1. Die SUP - Richtlinie der EU

Die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) ist seit über einem Jahrzehnt bei behördlichen Bewilligungs-verfahren für große Bau- und Infrastrukturprojekte in Österreich durchzuführen. Durch die am 21. Juli 2001 in Kraft getretene Richtlinie 2001/42 EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme wurde im Sinne des Vorsorgeprinzips in der Um-weltpolitik zusätzlich die sogenannte "Strategische Umweltprüfung" (SUP) verankert. Damit suchte die EU der Tatsache Rechnung zu tragen, dass maßgebliche Entscheidungen über den Standort eines Projektes oder allfällige Alternativen vielfach bereits im Rahmen von raumbezogenen oder sektoralen Planungen und damit vor seiner baulichen Konkretisierung fallen. Die "SUP – Richtlinie" soll dazu beitragen, dass Umwelt-erwägungen bereits bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von vornherein einbezogen werden.

2. Umsetzung im Salzburger Raumordnungsgesetz

2.1. Umweltprüfung - Obligatorischer Anwendungsbereich

Die Umsetzung der Richtlinie im Salzburger Raumordnungsgesetz erfolgte im Rahmen der ROG – Novelle 2004. Vorgesehen ist im ROG eine solche "Umweltprüfung" für alle Planungen, welche Grundlage für Pro-jekte sein können, die nach dem "Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000" (UVP-G, Anhang 1) des Bun-des der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen. Zusätzlich zu den Entwicklungspro-grammen, Standortverordnungen und Flächenwidmungsplänen wurde mit dem Raumordnungsgesetz 2009 auch das Räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinden der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung un-terworfen. Auch wenn das REK keine Verordnung, sondern nur einen Selbstbindungsbeschluss der Ge-meinde darstellt, bildet es die strategische Grundlage für alle nachfolgenden Raumordnungsverfahren; daher soll erreicht werden, dass künftig die Umweltprüfung vorrangig auf dieser Ebene konzentriert wird.

In § 5 Abs 1 ROG 2009 wird der sogenannte "obligatorische Anwendungsbereich" folgendermaßen definiert:

(1) Planungen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen, Räumliche Entwicklungskonzepte und Flä-chenwidmungspläne) sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,

1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglich-keitsprüfung unterliegt, oder

2. Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) erheblich zu beeinträchtigen.

Geringfügige Änderungen von Planungen und zusätzlich bei Standortverordnungen, Räumlichen Entwick-lungskonzepten und Flächenwidmungsplänen die Nutzung kleiner Gebiete werden im ROG (gemäß Art 3 Abs 3 der SUP-RL) generell von einer UP – Pflicht ausgenommen. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen.

2.2. Umwelterheblichkeitsprüfung

Sonstige Planungen sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zur Feststellung dieser Auswirkungen hat eine „Umwelterheblichkeitsprüfung“ (UEP) zu erfolgen (§ 5 Abs 2 ROG 2009). Diese Regelung bezieht sich auf Abs 5 der SUP - RL, wonach entweder im Einzelfall oder durch die Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch Kom-

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STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG Teil 2 Kapitel 2.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

bination dieser beiden Gesichtspunkte zu bestimmen ist, ob sie einer Umweltprüfung zu unterziehen sind. Grundlage dafür bilden einheitliche Prüfkriterien, die einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei sind jedenfalls zu berück-sichtigen:

1. das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätig-keiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruch-nahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

2. die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme;

3. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

4. der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Natur-schutzes besonders geschützten Gebieten;

5. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes.

Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren.

Eine Umwelterheblichkeitsprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn

• eine Umweltprüfung für einen anderen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prü-fung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Grund-satz der "Abschichtung") oder

• die Eigenart und der Charakter des Gebietes nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können.

Die erste Punkt nimmt jene Fälle aus, in denen bereits eine Umweltprüfung vorliegt (zB wenn eine Teilabän-derung des Flächenwidmungsplanes auf Grundlage eines Räumlichen Entwicklungskonzepts erfolgt, für welches bereits eine UP durchgeführt worden ist) und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Er-kenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Grundsatz der sogenannten "Abschich-tung" der SUP).

Der zweite Punkt soll jene Fälle abdecken, in welchen mit der Planung keine weiteren strukturellen oder umweltrelevanten Auswirkungen verbunden sind (etwa bei der Änderung der Widmungskategorie Erweiter-tes Wohngebiet in Kerngebiet im dicht verbauten Gebiet). Davon wird auch die Ausweisung von Baulücken, Abrundungsflächen und sonstigen kleineren Flächen erfasst, die bei geprägten Strukturverhältnissen ohne wesentlichen Einfluss auf die Umwelt ist. Zusätzlich kann diese Bestimmung bei den im Rahmen von Plan-revisionen erfolgenden Wiederausweisungen von Flächen herangezogen werden. Unter das zweite Kriteri-um, dass erhebliche Umweltauswirkungen offensichtlich auszuschließen sind, fallen zB alle Festlegungen, die keine neuen bzw zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten einräumen.

2.3. Umweltprüfungsverordnung - Prüfkriterien für die Umweltprüfung und Umwelterheblichkeitsprü-fung

In der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 2007 (LGBl Nr 59/2007 i.d.f. LGBl Nr 39/2010), mit der Kriterien für geringfügige Änderungen von Plänen, Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete und einheitliche Prüfkriterien für die Umwelterheblichkeitsprüfung festgelegt werden (Umweltprü-fungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme) werden folgende Belange näher geregelt:

• Flächenwidmungspläne – Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete

• Geringfügige Änderungen von Plänen

• Umwelterheblichkeitsprüfung – Bewertung der Umweltauswirkungen

10. Ausgabe 2010 2

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STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG Teil 2 Kapitel 2.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

a) Schwellenwerte nach Widmungskategorien Soweit keine geringfügige Änderung vorliegt, sind Planungen:

1. einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die darin vorgesehenen Nutzungsarten und Widmungen die in der untenstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte überschreiten; ansonsten

2. einer Umwelterheblichkeitsprüfung, ausgenommen im Fall der geringfügigen Änderung von Plänen (für die Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme ist das diesbe-züglich festgelegte Formular zu verwenden).

Als Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete werden für Flächenwidmungspläne je nach Nutzungsart und Widmung sowie Schutzwürdigkeit des Gebietes festgelegt:

Beurteilungskategorien nach Schwellenwerte

Nutzungsart oder Widmung Spalte 1 Spalte 2 (geschützte Gebiete)

Grünland Sportfläche 5,00 ha 2,50 ha

Grünland Skipiste 20,00 ha 10,00 ha

Grünland Campingplätze 4,00 ha 2,00 ha

Verkehrsfläche Parkplatz 4,00 ha 2,00 ha

Bauland Gebiete für Beherbergungs-großbetriebe

5,00 ha oder 250 Gästezimmer

2,50 ha oder 125 Gästezimmer

Bauland Gebiete für Handelsgroßbe-triebe

4,00 ha oder 15.000 m2 Verkaufsflä-

che

2,00 ha oder 7.500 m2 Verkaufsflä-

che

Bauland für Gewerbegebiete, Indust-riegebiete, Sonderflächen

4,00 ha 2,00 ha

Sonstiges Bauland 5,00 ha 2,50 ha

Zur Anwendung der Schwellenwerte:

Für Ausweisungen außerhalb von geschützten Gebieten sind die Schwellenwerte der Spalte 1, für Auswei-sungen zur Gänze oder teilweise innerhalb von geschützten Gebieten die Schwellenwerte der Spalte 2 maßgeblich. Nutzungsarten und Widmungen gleicher Beurteilungskategorie von geplanten und von bereits rechtswirksamen Ausweisungen sind (hinsichtlich der Schwellenwertprüfung) dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem raumstrukturellen Zusammenhang stehen und die bereits rechtswirksamen Ausweisun-gen noch nicht überwiegend widmungsgemäß genutzt werden.

Als geschützte Gebiete gelten Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschafts-schutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmale und geschützte Naturgebilde gemäß dem Na-turschutzgesetz 1999, Objektschutzwälder gemäß § 27 des Forstgesetzes 1975, Alpinregionen (ds Gebiete ab Beginn der Kampfzone des Waldes gemäß § 2 des Forstgesetzes 1975), Wasserschutz- und Wasser-schongebiete gemäß den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und belastete Gebiete gemäß § 3 Abs 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.

b) Geringfügige Änderungen von Plänen

Zur Beurteilung der Geringfügigkeit einer Änderung von Plänen sind gemäß Umweltprüfungs – Verordnung (eigenes Formular in Anlage 1 der Verordnung) folgende Punkte maßgeblich:

10. Ausgabe 2010 3

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STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG Teil 2 Kapitel 2.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

• Die Planung stellt ausschließlich eine Anpassung an tatsächlich gegebene (rechtskonforme) Struktur- und Nutzungsverhältnisse dar.

• Die Planung stellt eine kleinräumige Erweiterung, Arrondierung oder Fortschreibung eines Planes dar, durch die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst werden.

• Durch die Planung sind offensichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden.

Die laut SUP – Richtlinie mögliche "Abschichtung" der Umweltprüfung aufgrund des Vorliegens einer Um-weltprüfung für einen Plan höherer Stufe ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

• Für das Planungsgebiet wurde bereits auf höherer Stufe oder durch einen anderen Planungsträger eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse hinreichend aktuell sind, und aus einer neuerlichen Umweltprüfung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Trifft eines dieser Kriterien zu, ist weder eine Umweltprüfung noch eine Umwelterheblichkeitsprüfung für ein Vorhaben erforderlich.

Liegt ein Vorhaben zwar hinsichtlich seiner Größenordnung unter den Schwellenwerten, trifft aber kein oben angeführtes Kriterium zu, ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich.

c) Umwelterheblichkeitsprüfung

Form und Inhalt der Umwelterheblichkeitsprüfung sind in Anlage 2 der Umweltprüfungs – Verordnung vorge-geben. Die Beurteilung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit hat auf Grundlage einer Strukturuntersu-chung für den jeweiligen Untersuchungsraum und unter Berücksichtigung der gemäß § 5 Abs 2 ROG 2009 festgelegten Kriterien zu erfolgen. Das Ergebnis ist entsprechend zu begründen. Folgendes Grundschema wird davei vorgegeben:

Beurteilung Umweltauswir-

kungen

Begrün-

dung

Sachgebiet/Teilaspekt Bestandserhebung und

Strukturanalyse

Nic

ht g

egeb

en

Ger

ing

gege

-

ben

gege

ben

Erh

eblic

h ge

-

gebe

n

Die Umweltauswirkungen eines Vorhabens sind bezogen auf insgesamt 12 Sachgebiete zu beurteilen:

• Landschaftsstruktur und -bild

• Vegetation und Tierwelt

• Erholungsnutzung und Grünflächen

• Lebensräume und Biotope

• Kulturgüter- und Ortsbild

• Geologie und Baugrundeignung

• Boden

• Land- und Forstwirtschaft

• Wasser und Wasserwirtschaft

• Naturräumliche Gefährdungen

• Lärm

• Luft

10. Ausgabe 2010 4

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STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG Teil 2 Kapitel 2.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Ist auch nur in einem Sachgebiet eine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten, ist eine Umweltprüfung erforderlich.

Für die Gesamtbewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen von Planungen (Bewertung der Ku-mulierungseffekte) sieht die Umweltprüfungs - Verordnung vor, dass die beurteilten Umweltauswirkungen je Sachgebiet nach "Erheblichkeitspunkten" zu gewichten und für alle Sachgebiete nach folgender Systematik zu addieren sind:

Bewertung Punktezahl

Nicht gegeben 0 Punkte

Gering gegeben 1 Punkte

gegeben 8 Punkte

Erheblich gegeben 32 Punkte

Daraus ergibt sich, dass Planungen, die in Summe 32 "Erheblichkeitspunkte" erreichen oder überschreiten, jedenfalls einer Umweltprüfung zu unterziehen sind.

2.4. Verfahrensrechtliche Rahmenvorgaben für die Umweltprüfung

Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten zur Aufstellung oder Ände-rung von Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen, Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flä-chenwidmungsplänen bestimmte verfahrensrechtliche Besonderheiten (§ 5 Abs 4 ROG).

1. Zum Zweck der Erstellung des Umweltberichtes ist bei Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flä-chenwidmungsplänen die Landesregierung zur Bekanntgabe der zur Beurteilung der Umweltauswirkun-gen unerlässlichen Untersuchungen aufzufordern.

2. Gleichzeitig mit dem Flächenwidmungsplan ist der Bebauungsplan zu erstellen und in die Umweltprüfung einzubeziehen.

3. Spätestens bei Beginn der Auflage der Planung hat ein Umweltbericht vorzuliegen. Darin sind die vor-aussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Umweltberichts können durch Verord-nung der Landesregierung festgelegt werden. Der Umweltbericht ist wie der Entwurf der Planung allge-mein zur Einsichtnahme und Stellungnahme zugänglich zu machen.

4. Eine Vorbegutachtung des Entwurfs des Flächenwidmungsplans ist verpflichtend durchzuführen.

5. Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes sind die da-von betroffenen Nachbarländer vor Auflage der Planung und vor Beschlussfassung gesondert zur Abga-be einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzuladen.

6. Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in den Planungen einbezogen und wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden hat.

7. Bei der Beschlussfassung der Planung ist auf die Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen sowie auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im Umweltbericht Rücksicht zu nehmen.

8. Der Umweltbericht ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

9. Auf Verlangen ist den von erheblichen Umweltauswirkungen betroffenen Nachbarländern eine Ausferti-gung des Planungsberichts und der erforderlichen Planunterlagen zu übermitteln.

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STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG Teil 2 Kapitel 2.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

2.5. Umweltbericht

Spätestens bei Beginn der Auflage der Planung hat ein Umweltbericht vorzuliegen. Darin sind die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Umweltberichts können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Der Umweltbericht ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung zur all-gemeinen Einsicht aufzulegen.

Die Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planungen erfor-dert eine bestimmte einheitliche Gliederung des Umweltberichts. Dieser besteht aus

• einer Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Planung, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen der Planung mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden

• die in einschlägigen Gesetzen und Planungsinstrumenten festgelegten Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes, die für die Planung von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele bei der Aufstel-lung berücksichtigt wurden,

• einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, gegliedert nach Teilaspekten

• eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde (Methodik), einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen,

• einer Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung, gegliedert nach relevanten Teilaspekten aufgrund einer vorausgehenden Umwelterheblichkeitsprüfung im Zu-sammenhang mit einer Prüfung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

• einer Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten (Alternativen), wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich der Planung zu berücksichtigen sind

• einer Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Planung auf die Umwelt und

• einer allgemein verständlichen Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.

Die Ermittlung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und zeitgemäßen Prüfmetho-den sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad der Planung vernünftigerweise verlangt werden kann.

2.6. Vorgangsweise in der Praxis

Aufgrund der Vorgaben im ROG sowie in der Umweltprüfungsverordnung ergibt sich zur Feststellung der Verpflichtung zur Umweltprüfung ein dreistufiges Verfahren:

a) Erster Schritt – Schwellenwertprüfung

b) Zweiter Schritt – Prüfung nach Ausschlusskriterien

c) Dritter Schritt – Umwelterheblichkeitsprüfung

Ad a): Die Schwellenwertprüfung dient der Abgrenzung des obligatorischen Anwendungsbereiches. Sie fußt auf der Ausnahmebestimmung betreffend die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene in der SUP – Richt-linie; im ROG 2009 (§ 5 Abs 1) bezogen auf die geringfügige Änderungen von Planungen und zusätzlich bei Standortverordnungen, Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen die Nutzung klei-ner Gebiete. Dafür sind in der Umweltprüfungsverordnung flächenbezogene Schwellenwerte spezifiziert. Wird der Schwellenwert überschritten, resultiert daraus die Pflicht zur Umweltprüfung, es sei denn, es trifft ein Ausschlusskriterium zu.

10. Ausgabe 2010 6

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STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG Teil 2 Kapitel 2.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Ad b): Die Prüfung nach Ausschlusskriterien dient zum einen der Abgrenzung hinsichtlich der Verpflichtung zur Umwelterheblichkeitsprüfung, zum anderen – wie oben angeführt – der Feststellung von Ausnahmen aufgrund § 5 Abs 1 ROG.

Ad c): Die Umwelterheblichkeitsprüfung dient der Feststellung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen. Ausgehend von der Strukturuntersuchung erfolgt eine Bewertung der mit der Planung bei einer Umsetzung verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt, wobei sich ab einer in der Verordnung definierten Über-schreitung von bestimmten umweltrelevanten Parametern (Punktesystem) wiederum die Verpflichtung zur Umweltprüfung ergibt.

Das umseitige Schema verdeutlicht die Abfolge der einzelnen Schritte.

2.7. Monitoring

Das Land, die Regionalverbände und die Gemeinden haben die Ausführung von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist, zu überwachen (Monitoring). Im Rahmen der gesetzlichen Möglich-

keiten haben sie - wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswir-kungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind - Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Er-gebnisse der Überwachung durch die Regionalverbände und Gemeinden sind der Landesregierung mitzutei-

len. Diese hat sie im Raumordnungsbericht (§ 7 Abs 3 ROG 2009) darzustellen.

10. Ausgabe 2010 7

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STRATEGISCHE UMWELTPRÜFUNG Teil 2 Kapitel 2.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Prüfschema zur Umweltprüfung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz

Ist die Planung geeignet, Grundlage für ein Projekt gemäß Anhang 1 des UVP-Gesetzes zu sein ?

•Wurde UP für Planung auf höherer Stufe durchgeführt? •Handelt es sich um die geringfügige Änderung einer Planung? •Können Umweltauswirkungen bei Ver-wirklichung offensichtlich ausgeschlos-sen werden?

Hat die Planung voraussichtlich erhebli-che Umweltauswirkungen?

UP erforderlich

ja

nein

Über Schwellenwert Obligatorischer Anwendungs-

bereich

Unter Schwellenwert Sonstiger Anwendungsbereich

nein

ja

Schritt 3: Umwelterheblich-keitsprüfung

ja

nein ja

Schritt 2: Prüfung nach Ausschluss-kriterien

•Wurde UP für Planung auf höherer Stufe durchgeführt? •Handelt es sich um die geringfügige Än-derung einer Planung? •Können Umweltauswirkungen bei Verwirk-lichung offensichtlich ausgeschlossen werden?

Keine UEP

nein

Schritt 1: Prüfung nach Schwellen-werten

Keine UP erforderlich

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ALPENKONVENTION Teil 2 Kapitel 2.5 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Alpenkonvention 1. Was ist die Alpenkonvention?

Die Alpenkonvention ist ein im Alpenraum geltender völkerrechtlicher Vertrag, dessen Normen weit-gehend in den 2002 rechtswirksam gewordenen Durchführungsprotokollen enthalten ist. Diese traten am 18. Dezember 2002 in Deutschland, Liechtenstein und Österreich in Rechtskraft. In Monaco traten im April 2003 das Raumplanungsprotokoll, das Tourismus und das Bodenschutzprotokoll in Kraft und in Frankreich das Protokoll Berglandwirtschaft am 15. Februar 2003. Am 28. April 2004 folgte Slowenien mit allen Protokollen. In Frankreich wurden die restlichen Protokolle am 11. Oktober 2005 rechtswirksam.

Auch die Europäische Union ratifizierte einige Protokolle der Alpenkonvention im Jahr 2006. Es tra-ten am 6. Oktober 2006 die Protokolle Berglandwirtschaft, Tourismus, Energie und Bodenschutz in Rechtskraft, das Verkehrsprotokoll wurde von der EU zwar bereits12. Oktober 2006 unterzeichnet, der Ratifizierungsprozess konnte jedoch noch nicht abgeschlossen werden.

Eine übersichtliche Darstellung von Rechtsbestand und Inhalten bietet die Internetseite: www.alpenkonvention.org.

2. Die Rahmenkonvention und die Durchführungsprotokolle der Alpenkon-vention

Die Alpenkonvention besteht aus der im Jahr 1995 in Kraft getretenen Rahmenkonvention und aus den im November 2002 rechtswirksam gewordenen Durchführungsprotokollen:

Die Rahmenkonvention

Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung BGBl. III Nr. 70/1998, 18/1999, 33/1999.

Die Durchführungsprotokolle der Alpenkonvention

1. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus (Protokoll „Touris-mus“), BGBl. III Nr. 230/2002

2. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft (Protokoll „Berglandwirtschaft“), BGBl. III Nr. 231/2002

3. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung (Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“), BGBl. III Nr. 232/2002

4. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bergwald (Protokoll „Berg-wald“), BGBl. III Nr. 233/2002

5. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Protokoll „Verkehr“), BGBl. III Nr. 234/2002

6. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Boden-schutz“), BGBl. III Nr. 235/2002

7. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspfle-ge (Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“), BGBl. III Nr. 236/2002

8. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie (Protokoll „Energie“), BGBl. III Nr. 237/2002

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ALPENKONVENTION Teil 2 Kapitel 2.5 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

9. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 über die Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. III Nr. 238/2002

Für die Akteure der Raumplanung ist dabei nicht nur das Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwick-lung von Bedeutung, denn es finden sich auch in anderen Protokollen Festlegungen, die Grundlage bei der Ausarbeitung von Räumlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Regionalprogrammen und Sachprogrammen sind. Folgende Beispiele aus den einzelnen Protokollen seien stellvertretend angeführt:

• Im Protokoll Tourismus, BGBl. Nr. 230/2002, ist die Verpflichtung enthalten, nach ökologischen Ge-sichtspunkten Ruhezonen auszuweisen, in denen auf touristische Erschließungen verzichtet wird. Die-ser Auftrag wurde als Rahmenvorgabe auch im LEP 2003 übernommen und ist in mehreren Regional-programmen und Räumlichen Entwicklungskonzepten auch bereits konkretisiert.

• Artikel 8 des Protokolls Berglandwirtschaft, BGBl. Nr. 231/2002, macht die Berücksichtung der besonde-ren Bedingungen der Bergebiete bei der Siedlungsentwicklung notwendig.

• Das Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, BGBl. Nr. 232/2002, unterstützt und ergänzt die im Salzburger Raumordnungsgesetz formulierten Ziele und Grundsätze und stellen bei der Auswei-sung von Baulandflächen zusätzliche Abwägungsgrundlagen dar.

• Im Protokoll Bergwald, BGBl. Nr. 233/2002 sind beispielsweise die in Artikel 6 formulierten Schutzfunkti-onen des Bergwaldes auch für die Raumplanung von Bedeutung.

• Die im Verkehrsprotokoll, BGBl. Nr.234/2002, enthaltenen Verknüpfung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsplanung sowie der darin enthaltene Verzicht der Vertragsparteien auf den Bau neuer hochran-giger Straßen für den alpenquerenden Verkehr sind eindeutig formulierte Aufträge für alle österreichi-schen Gebietskörperschaften.

• Die für die Raumplanung wesentlichsten Aussagen für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung finden sich im Protokoll Bodenschutz, BGBl. Nr. 235/2002. Hier sind klare Vorgaben für eine flächensparende Siedlungsentwicklung enthalten.

• Durch den Auftrag zur Entwicklung landschaftsplanerischer Instrumente in Abstimmung zwischen Natur-schutz und Raumplanung sind auch im Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege Festlegungen ent-halten, die von den Raumordnungsbehörden zu beachten sind.

• Schließlich enthält sogar das Protokoll Energie, BGBl. Nr. 237/2002, einige für die Raumplanung be-deutsame Aussagen in Richtung Energietransport und -verteilung, die zum Beispiel in der Maßnahmen-gruppe E.1 im LEP 2003 berücksichtigt wurden.

3. Geltungsbereich im Land Salzburg

Der Geltungsbereich der Alpenkonvention umfasst das Alpengebiet entsprechend der Anlage zur Konventi-on. Im Land Salzburg gilt die Alpenkonvention im gesamten Land mit Ausnahme folgender Gemeinden im Bezirk Salzburg-Umgebung: Anthering, Bergheim, Berndorf bei Salzburg, Bürmoos, Dorfbeuern, Elixhausen, Göming, Köstendorf, Lamprechtshausen, Mattsee, Nussdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Obert-rum am See, St. Georgen bei Salzburg, Schleedorf, Seeham, Straßwalchen und Seekirchen am Wallersee.

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ALPENKONVENTION Teil 2 Kapitel 2.5 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

4. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Alpenkonvention

Eine grundsätzliche Frage in der Anwendung der Festlegungen der Alpenkonvention ist die der „unmittelba-ren Anwendbarkeit.“ Auf Grund verfassungsrechtlicher Vorgaben ist zu beachten, dass ratifizierte völker-rechtliche Verträge dann unmittelbar anwendbares Recht darstellen, wenn der Gesetzgeber bei der Geneh-migung nicht festgelegt hat, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Da sowohl Nationalrat als auch Bundesrat anlässlich der Genehmigung der Alpenkonvention auf die Formulie-rung eines Erfüllungsvorbehaltes verzichteten, ist grundsätzlich von der direkten Anwendbarkeit der Alpen-konventionsnormen auszugehen. Dazu müssen diese jedoch so klar formuliert sein, dass nationale Behör-den und Gerichte sich in Entscheidungen daran orientieren und Bürger sich in innerstaatlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf berufen können. Ein mittlerweile sehr bekanntes Beispiel dafür ist die in Artikel 14 des Bodenschutzprotokolls enthaltene Verpflichtung, dass Genehmigungen für den Bau und die Planie-rung von Skipisten in „labilen Gebieten“ nicht erteilt werden dürfen. Diese Alpenkonventionsnorm führte zur Versagung bereits mehrerer Skigebietsprojekte und in der Folge zur Diskussion über den Inhalt des Begriffs „labiler Gebiete“.

Seit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes im Fall „Knorrenabfahrt“ (Tirol) vom 22. September 2003 betreffend die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 14 des Bodenschutzprotokolls gilt es als klargestellt, dass die Normen der Konvention von den nationalen Behörden und Gerichten anzuwenden sind. In diesem Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf die Genehmigung ohne Erfüllungs-vorbehalt die inhaltliche Beurteilung des angefochtenen und die Genehmigung versagenden Bescheids der Bezirkshauptmannschaft an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und damit die Rechtswirksamkeit bestä-tigt.

Daher ist abschließend darauf hinzuweisen, dass auch die Raumordnungsbehörden in Land und Gemeinden bei der Ausarbeitung ihrer rechtswirksamen Instrumente (z.B. bei der Ziel- und Maßnahmenformulierung im Räumlichen Entwicklungskonzept und bei der Neuausweisung von Baulandflächen) die Normen der Alpen-konvention berücksichtigen müssen. Auf fast 95% der Landesfläche gilt daher seit 18.12.2002 neben dem Salzburger Raumordnungsgesetz auch die Alpenkonvention als übergeordnete Norm, die somit auch in der Örtlichen Raumplanung anzuwenden ist.

5. Das Klimaportal der Alpenkonvention

Im März 2009 haben die Vertragsparteien der Alpenkonvention den Aktionsplan zum Klimawandel in den Alpen angenommen. Dieser Aktionsplan enthält u.a. auch Ziele und Maßnahmen im Bereich der Raum- und Stadtplanung, die im Verantwortungsbereich der Raumplanung klar umsetzbar sind: Ziele:

• Gewährleistung eines sparsamen Umgangs mit dem Raum, Förderung der Verdichtung der Städte.

• Förderung von CO2-sparenden städtebaulichen und raumplanerischen Maßnahmen.

Maßnahmen:

• Förderung der Einbeziehung von bioklimatischen Kriterien (Ausrichtung zur Sonne, natürliche Lüftung…) in städtebauliche Planungsinstrumente, insbesondere auf kommunaler Ebene.

• Einschränkung von baulichen Maßnahmen in Gebieten, die nicht über umweltfreundliche öffentliche Verkehrsmittel verfügen.

• Erhalt von Naturräumen (als Kohlenstoffspeicher).

Um den Aktionsplan besser umsetzen zu können, wurde vom Ständigen Sekretariat der Alpenkonvention eine eigene Homepage zum Klimawandel eingerichtet: http://www.alpconv.org/climate/index_de.htm

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10. Ausgabe 2010 4

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ENTWICKLUNG RAUMPLANUNG Teil 2 Kapitel 2.6

12. Ausgabe 2012 1

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Entwicklung der Raumplanung im Land Salzburg

Bei verschiedenen Gelegenheiten – seien dies Öffentlichkeits- oder Fortbildungsveranstaltungen zum Raumordnungsgesetz oder auch Präsentationen zur Salzburger Raumplanung für Fachleute aus anderen Ländern - hat sich eine Darstellung der Entwicklung der Raumplanung im Land Salzburg als hilfreiche Grundlage zum besseren Verständnis aktueller Regelungen der Raumordnung gezeigt. Daher sollen im Folgenden kurz die wichtigsten Entwicklungsschritte umrissen werden.1

1. Von der städtebaulichen Planung zur Raumordnung

Erste städtebauliche Planungen entstanden im Land Salzburg bereits im 19. Jahrhundert, insbesondere im Zug der Erweiterung der Stadt Salzburg ab 1860. Die Vorläufer des heutigen Planungsrechtes stellten die "Stadtbauordnung" von 1886 sowie die "Landbauordnung" von 1879 dar. Sie sahen als Planungsinstrumen-te die Aufstellung von "Stadtregulierungs- und -erweiterungsplänen" (für die Stadt Salzburg) beziehungswei-se von "Regulierungsplänen" (für den ländlichen Bereich) vor. Aufgabe dieser Planungsinstrumente war es im Wesentlichen, die Parzellierung von Baugründen und die "Anlage neuer Plätze und Gassen" zu regeln.

Bis zum Ende der "Ersten Republik" blieben diese Bauordnungen die alleinige Rechtsgrundlage der städte-baulichen Planung. Der Begriff der "Raumordnung" wurde mit dem "Anschluss" an das nationalsozialistische Deutsche Reich 1938 eingeführt. Das Instrument der "Wirtschaftspläne" bedeutete damals eine erste Grund-lage zur generellen Festlegung von Bauland, Grünland und Verkehrsflächen. Überdimensionierte Konzepte dieser Zeit zur "städtebaulichen Neugestaltung" der Stadt Salzburg, aber auch Planungen für andere Orte im Land erfuhren allerdings keinerlei Umsetzung. Nach dem Zweiten Weltkrieg und seinen Zerstörungen stand die Beseitigung der Wohnungsnot und die Förderung des Wiederaufbaus im Vordergrund der Planungstätig-keit. So schuf die Stadt Salzburg im Jahr 1947 einen gesamtstädtischen "Generalregulierungsplan", der inhaltlich bereits weitgehend einem Flächenwidmungsplan entsprach.

2. Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1956

Schon Anfang der fünfziger Jahre entstanden im Land Salzburg Bestrebungen, generelle Rechtsgrundlagen für die Steuerung der Siedlungsentwicklung in Form eines eigenen "Raumordnungsgesetzes" zu schaffen. Im Jahr 1954 erging – veranlasst durch einen ersten Salzburger Gesetzesentwurf – das Erkenntnis des Ver-fassungsgerichtshofs, in dem die Kompetenzen für Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Raum-ordnung den Ländern zugeordnet wurden. Daraufhin erfolgte im Jahr 1956 der Beschluss des "Salzburger Raumordnungsgesetzes 1956" (ROG 1956) – zugleich das erste derartige Gesetz eines österreichischen Bundeslandes. Das ROG 1956 verankerte als verbindliches Planungsinstrument auf überörtlicher Ebene den "Entwicklungsplan" und auf örtlicher Ebene den "Flächenwidmungsplan". Im Zug der weiteren Entwick-lung kam es zu einer Reihe von Novellierungen und Neuverlautbarungen des Raumordnungsgesetzes. Als wichtigste Schritte sind dabei die weitgehende Überarbeitung in Form des "Raumordnungsgesetzes 1977", das "Raumordnungsgesetz 1992" sowie das neue "Raumordnungsgesetz 2009" anzusehen. Diese Entwick-lung der gesetzlichen Grundlagen kommt auch in unterscheidbaren "Entwicklungsphasen" der Raumpla-nung im Land Salzburg seit 1956 zum Ausdruck.

1 Ausführlich dargestellt wird diese Entwicklung in: Christoph Braumann. 50 Jahre Raumplanung in Salzburg – 50 Jahre Salzburger Raumordnungsgesetz. Materialien zur Raumplanung, Band 19. Hrsg. Abteilung 7 – Raumplanung, Amt der Salzburger Landesregierung. Salzburg, 2006.

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ENTWICKLUNG RAUMPLANUNG Teil 2 Kapitel 2.6

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3. Die erste Phase der Raumplanung 1956 - 1976

Die "erste Phase" der Salzburger Raumplanung erstreckte sich über die Zeit vom Beschluss des ROG 1956 bis zum Vorliegen von Flächenwidmungsplänen für alle Gemeinden des Landes. Den ersten rechtsgültigen Flächenwidmungsplan erstellte 1958 die Gemeinde Bruck a. d. Glocknerstraße.

Abb. 1 Flächenwidmungsplan für Bruck an der Glocknerstraße 1958

Einen bedeutenden fachlichen Fortschritt bildete der Flächenwidmungsplan für die Stadt Salzburg von 1960. Bis 1976 verfügten alle Salzburger Gemeinden über einen ersten Flächenwidmungsplan. Allerdings trug die "großzügige" Baulandausweisung in den meisten Flächenwidmungsplänen dieser ersten Planungsphase auch zu manchen Strukturproblemen der späteren Siedlungsentwicklung bei. Als Ansatz zu einer Erweite-rung des Planungsinstrumentariums kann das für die Stadt Salzburg 1970 erstellte "Stadtentwicklungsmo-dell" hervorgehoben werden.

Die Landesplanung – also die überörtliche Raumplanung - hatte in Salzburg einen vergleichsweise späten Start: Als Grundlage für Strukturförderungsmaßnahmen des Bundes entstand erst im Jahr 1960 das erstes Beispiel einer Regionalplanung, der "Entwicklungsplan" für den Lungau. Mit einer ähnlichen Zielsetzung wurde in der Folge auch für den Oberpinzgau eine solche Planung erstellt. Der kleinräumige "Entwicklungs-plan Wallersee" von 1965 wurde erstmals als Verordnung verbindlich erklärte. Auf ein wesentlich größeres Gebiet erstreckte sich dann der "Entwicklungsplan für die Stadt Salzburg und ihr Umland" von 1970. Ähnli-che Entwicklungspläne wurden 1973 für den Pinzgau und 1975 für den Lungau als Verordnung beschlossen.

4. Die zweite Phase der Raumplanung 1977 - 1992

In der vom ROG 1977 eingeleiteten "zweiten Phase" wurde in der örtlichen Raumplanung im Zeichen eines umfassenderen Planungsverständnisses das "Räumliche Entwicklungskonzept" (REK) eingeführt. Damit sollten - über die parzellenbezogene Flächenwidmungsplanung hinaus – längerfristige Entwicklungsziele für

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ENTWICKLUNG RAUMPLANUNG Teil 2 Kapitel 2.6

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H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

die Gemeinden festgelegt werden. Vielfach ergab sich mit dem REK überhaupt erstmals in den Gemeinden ein zusammenhängender Überblick über die räumliche Entwicklung, ihre Tendenzen und Probleme.

Abb. 2 Räumliches Entwicklungskonzept für Bad Hofgastein - Baulandkonzept

Ein frühes Beispiel für ein solches räumliches Entwicklungskonzept findet sich in der Gemeinde Bad Hofga-stein. Dort wurde bereits im Jahr 1981 ein REK erstellt, dessen Siedlungsleitbild in der Folge auch in einen neuen Flächenwidmungsplan umgesetzt wurde.

Zudem begannen auch ein neues Umweltbewusstsein und Forderungen nach Bürgerbeteiligung die Pla-nungsverfahren zu prägen. Dies zeigte sich besonders am Beispiel der Stadt Salzburg: Das Modell der "Strukturplanung" auf Stadtteilebene wurde zur Überarbeitung des alten Flächenwidmungsplanes von 1960 entwickelt. Im Jahr 1985 wurde zudem die "Grünlanddeklaration" beschlossen, mit welcher das gesamte damals gewidmete Grünland der Stadt unter dauerhaften Schutz gestellt werden sollte.

Die mangelnde Verfügbarkeit von erschwinglichem Bauland bereitete in den achtziger Jahren allerdings auch zunehmende Probleme raumordnungspolitischer Art. In Form von sogenannten "Baulandmodellen" - nach Vorbildern insbesondere aus dem benachbarten Bayern – wurden auch in verschiedenen Salzburger Gemeinden erste Ansätze zur Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland und zur aktiven Bodenpolitik entwi-ckelt.

In der überörtlichen Raumplanung stellte die Einführung der "Entwicklungsprogramme" durch das ROG 1977 einen maßgeblichen Schritt dar. Denn solche Entwicklungsprogramme umfassten - in Nachvollziehung der in anderen Bundesländern bereits eingeführten Vorgangsweise - zusätzlich zur Plandarstellung einen Ver-ordnungstext mit verbindlichen Zielen und Maßnahmen. Auf dieser Basis entstand das "Entwicklungspro-gramm Pongau" (das allerdings erst nach langwieriger Bearbeitung aufgrund verschiedener Widerstände im Jahr 1986 verbindlich erklärt wurde). Die im Jahr 1990 von der Salzburger Landesregierung beschlossenen "Richtlinien für Schierschließungen im Land Salzburg" brachten als ein neuartiges (mittlerweile bewährtes, ergänztes und verbessertes) Beurteilungs- und Koordinierungsinstrument die "Raumverträglichkeitsprüfung" für Schierschließungsvorhaben.

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ENTWICKLUNG RAUMPLANUNG Teil 2 Kapitel 2.6

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5. Die dritte Phase der Raumplanung 1993 - 2008

In der "dritten Phase" wurden – ausgehend vom Raumordnungsgesetz 1992 - in vieler Hinsicht neue Wege eingeschlagen. Die generelle Verpflichtung der Gemeinden zur aktiven Bodenpolitik, insbesondere durch "Baulandverträge", und zur Ausweisung des "Zehn-Jahres-Baulandbedarfes" erforderte eine Überarbeitung der Räumlichen Entwicklungskonzepte und darauf aufbauend eine Anpassung der Flächenwidmungspläne. Auch die Bebauungsplanung wurde durch das ROG 1992 neu geregelt. Ein Bebauungsplan wurde nunmehr – ausgenommen bei Baulücken - grundsätzlich Voraussetzung für jede Bauführung.

Die Überarbeitung des Flächenwidmungsplans war in den meisten Fällen verbunden mit der Rückwidmung größerer unbebauter Baulandflächen – ermöglicht durch die entschädigungslose Rückwidmung von unbe-bautem Bauland, das seit mehr als zehn Jahren ausgewiesen war. Die Änderung der Rahmenbedingungen illustriert ein Vergleich von alten und neuen Flächenwidmungsplänen: In manchen Gemeinden wurden infol-ge des ROG 92 bis zu 85 % der Baulandreserven in Grünland rückgewidmet.

Der geforderte Abschluss von „Baulandverträgen“ zwischen Gemeinden und Grundbesitzern - als Voraus-setzung für die Neuausweisung von Bauland – barg jedoch ein beträchtliches Konfliktpotential. Im Zusam-menhang mit einem konkreten Streitfall kam es zur Aufhebung der verpflichtenden "Vertragsraumordnung" durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1999. Die Ersatzregelung in Form einer öffentlich – rechtlichen „Nutzungserklärung“ des Grundbesitzers (mit der deklarierten Verpflichtung, das Bauland innerhalb einer Frist von zehn Jahren widmungsgemäß zu nutzen), suchte das Grundanliegen einer "bedarfsorientierten Raumordnung" weiter zu sichern. Mit Ende 2005 verfügten schließlich sämtliche Gemeinden über eine neu-es REK sowie einen neuen Flächenwidmungsplan.

Einen umfassenden Neuansatz brachte das ROG 1992 auch für die überörtliche Raumplanung, nämlich eine Aufgabenteilung zwischen dem Land als Planungsträger für die Landesplanung und den neu zu schaffenden Regionalverbänden als Träger der Regionalplanung. Eine maßgebliche Rahmensetzung dafür wurde im September 1994 mit dem ersten Salzburger "Landesentwicklungsprogramm" (LEP 1994) verbindlich erklärt. Zur sektoralen Vertiefung des LEP 1994 wurden in der Folge verbindliche Sachprogramme erstellt (Sach-programm "Wohn- und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum" 1995, Sachprogramm "Golfanlagen" 1998). Aufgrund der Veränderungen in den äußeren Rahmenbedingungen der Landesentwicklung, beson-ders durch den EU – Beitritt Österreichs in den folgenden Jahren, wurde das LEP selbst grundlegend über-arbeitet und im September 2003 von der Landesregierung neu beschlossen. Das Sachprogramm "Schier-schließung" (2008) ging aus den früheren Richtlinien hervor, das Sachprogramm "Standortentwicklung für Wohnen und Arbeiten im Salzburger Zentralraum" ersetzte 2009 das alte Sachprogramm von 1995.

Bis zur flächendeckenden Konstituierung von Regionalverbänden für das gesamte Landesgebiet sollte es allerdings über 15 Jahre dauern. Zugleich wurden aber bis 2009 Regionalprogramme für die Regionalver-bände Flachgau Nord (1998), Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden (1999), Lungau (2000), Unteres Saalachtal (2001), Tennengau (2002) sowie Salzburger Seengebiet (2004) erstellt und verbindlich erklärt; das Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden wurde 2007 abgeändert, das Regional-programm Flachgau Nord 2009 überarbeitet.

Durch eine Novellierung des ROG im Jahr 2004 wurde den Regionalverbänden zusätzlich auch die Erstel-lung nicht verbindlicher "Regionaler Entwicklungskonzepte" als Koordinationsinstrument ermöglicht. Solche Entwicklungskonzepte wurden in der Folge für den Pongau (2008) sowie für den Pinzgauer Zentralraum (2009) erarbeitet. Die organisatorische Tragfähigkeit der Regionalverbände hat inzwischen dazu geführt, dass sie auch weitere Aufgaben auf regionaler Ebene übernommen haben. Diese Entwicklung wurde zwei-fellos durch die EU – Regionalförderungsprogramme unterstützt.

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Abb. 3 Strukturmodell aus dem Regionalprogramm Salzburger Seengebiet 2004

Eine besondere raumordnungspolitische Brisanz ist seit jeher mit dem Thema des großflächigen Einzelhan-dels verknüpft gewesen. Im Jahr 1999 wurde das landesplanerische Instrument der "Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe" geschaffen. Die Erlassung einer eigenen Verordnung der Landesregierung ist seither Voraussetzung für jede entsprechende Flächenwidmung durch eine Gemeinde. Damit konnte sowohl die Prüfung von großflächigen Einzelhandelsprojekten verbessert als auch die politische Brisanz solcher Vorha-ben entschärft werden. Im Flächenwidmungsplan gekennzeichnete "Orts- und Stadtkernbereiche" sind seit 2004 vom Erfordernis einer solchen Standortverordnung ausgenommen, um die Ansiedlung von Handels-großbetrieben in diesen Bereichen zu unterstützen.

Die ROG - Novellierung 2004 setzte im übrigen auch als wesentliches neues Element in der Raumplanung die EU – Richtlinie zur "Strategischen Umweltprüfung" (SUP) von Plänen und Programmen um. Vorgesehen ist im ROG eine solche "Umweltprüfung" für alle Planungen, welche Grundlage für Projekte sein können, die nach dem "Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000" (UVP-G, Anhang 1) des Bundes der Pflicht zur Um-weltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen.

Die SUP bedeutete einerseits zweifellos in vielen Fällen eine verbesserte Berücksichtigung und Bewertung der Umweltauswirkungen von Planungen, andererseits brachte sie aber auch einen erhöhten Bearbeitungs- und Verfahrensaufwand.

6. Das Raumordnungsgesetz 2009

Das neue Raumordnungsgesetz 2009 stand vor allem im Zeichen einer grundlegenden systematischen Neu-fassung; dies auch im Zeichen einer besseren Lesbarkeit und Vollziehbarkeit. Zugleich stand das Bemühen um Verfahrensvereinfachung im Bereich der örtlichen Raumplanung im Vordergrund. Die 2004 geschaffenen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP) wurden nunmehr methodisch ins ROG integriert. Dies führte dazu, dass - zusätzlich zu den Entwicklungsprogrammen, Stand-

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ortverordnungen und Flächenwidmungsplänen - auch das Räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinden der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung unterworfen wurde.

Abb. 4 Räumliches Entwicklungskonzept für Henndorf nach dem ROG 2009

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ENTWICKLUNG RAUMPLANUNG Teil 2 Kapitel 2.6

12. Ausgabe 2012 7

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Auch wenn das REK keine Verordnung, sondern nur einen Selbstbindungsbeschluss der Gemeinde dar-stellt, bildet es die strategische Grundlage für alle nachfolgenden Raumordnungsverfahren; daher soll er-reicht werden, dass künftig die Umweltprüfung vorrangig auf dieser Ebene konzentriert wird. Zudem wurde das REK einem aufsichtsbehördlichen Bewilligungsvorbehalt unterworfen. Damit können auf der nachfol-genden Planungsebene der Flächenwidmungsplanung wesentliche Entlastungen erreicht werden, dies so-wohl in inhaltlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die Umweltprüfung sowie die aufsichtsbehördlichen Ge-nehmigungsverfahren.

7. Schlussbemerkungen

Der Überblick über die Entwicklung der Raumplanung in Salzburg illustriert in aller Kürze die Planungstätig-keit und die Planungsinstrumente, welche im Lauf der Zeit in der Salzburger Raumplanung entwickelt wur-den. Dahinter stehen natürlich konkrete Veränderungen der Planungsaufgaben, der Raumordnungspolitik, der Planungstheorien und der Institutionen als Träger des Geschehens. Das Bemühen um aktive Maßnah-men zur Baulandmobilisierung, aber auch eine Betonung der regionalen Planungsebene kennzeichnen die aktuellen landespolitischen Schwerpunkte der Raumplanung. Neue Rahmenbedingungen bedeuten außer-dem die raumrelevanten Richtlinien der Europäischen Union, dies besonders im Zusammenhang mit der "Strategischen Umweltprüfung". Damit wird auch offenkundig, dass die Raumplanung nicht als ein "ge-schlossenes System" angesehen werden kann. Sie stellt vielmehr ein sich wandelndes Instrumentarium zur Lösung raumbezogener Aufgaben im öffentlichen Interesse und im Sinn des "Gemeinwohls" dar und wird sich auch in Zukunft neuen Herausforderungen stellen müssen.

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ENTWICKLUNG RAUMPLANUNG Teil 2 Kapitel 2.6

12. Ausgabe 2012 8

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 1

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Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Raumordnung im Land Salzburg (Salzburger Raumord-nungsgesetz 2009 - ROG 2009), LGBl Nr 30/2009 (Blg LT 13. GP: RV 086, AB 185, jeweils 6. Sess) idF LGBl Nr 118/2009 (Blg LT 14. GP: RV 123, AB 192, jeweils 2. Sess), LGBl Nr 88/2010 und LGBl Nr 53/2011.

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Raumordnung

§ 2 Raumordnungsziele und -grundsätze

§ 3 Abwägungsgebot

§ 4 Informationspflicht

§ 5 Umweltprüfung

§ 6 Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten

2. Abschnitt

Überörtliche Raumplanung

§ 7 Raumforschung, Planungsgrundlagen und Raumordnungsbericht

§ 8 Entwicklungsprogramme

§ 9 Landesentwicklungsprogramm

§ 10 Sachprogramme

§ 11 Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwicklungskonzepte

§ 12 Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten

§ 13 Änderung von Entwicklungsprogrammen

§ 14 Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe

§ 15 Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-II-Betriebe

§ 16 Raumverträglichkeitsprüfung für Abfallbehandlungsanlagen

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

3. Abschnitt

Örtliche Raumplanung

1. Teil

Allgemeines

§ 17 Aufgabe der örtlichen Raumplanung

§ 18 Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen

§ 19 Umlegungsvereinbarungen

§ 20 Überprüfung von Planungen

§ 21 Behördliche Bausperre

§ 22 Bausperre bei Aufhebung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans

2. Teil

Räumliches Entwicklungskonzept

§ 23 Aufgabe und Wirkung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

§ 24 Bestandsaufnahme

§ 25 Inhalte des Räumlichen Entwicklungskonzepts

§ 26 Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

3. Teil

Flächenwidmungsplanung

§ 27 Flächenwidmungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Inhalt

§ 28 Widmungsgebote und -verbote

§ 29 Allgemeine Voraussetzung und Ausmaß der Baulandausweisung

§ 30 Bauland

§ 31 Zweitwohnungen

§ 32 Handelsgroßbetriebe

§ 33 Beherbergungsgroßbetriebe

§ 34 Sonderflächen

§ 35 Verkehrsflächen

§ 36 Grünland

§ 37 Aufschließungsgebiete, -zonen und -kennzeichnung

§ 38 Zonierung

§ 39 Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernbereichen, von Flächen für Einzelhandelsnutzungen in Be-triebs- oder Gewerbegebieten und von Flächen für Feriendörfer und Apartmenthäuser

§ 40 Kennzeichnung von Lücken im Grünland

§ 41 Vorbehaltsflächen für kommunale Zwecke

§ 42 Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau

§ 43 Kenntlichmachungen

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 3

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

§ 44 Änderung des Flächenwidmungsplans

§ 45 Wirkungen des Flächenwidmungsplans

§ 46 Einzelbewilligung

§ 47 Widmungswidrige Bestandsbauten

§ 48 Land- und forstwirtschaftliche Bauten

§ 49 Entschädigung

4. Teil

Bebauungsplanung

§ 50 Bebauungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe; Kostentragung

§ 51 Grundstufe

§ 52 Erweiterte Grundstufe

§ 53 Aufbaustufe

§ 54 Straßenfluchtlinien

§ 55 Baufluchtlinien, Baulinien; Baugrenzlinien; Situierungsbindungen

§ 56 Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen

§ 57 Bauhöhe

§ 58 Bauweise

§ 59 Erhaltungs- und Abbruchgebote

§ 60 Nutzung (Verwendung) von Bauten

§ 61 Pflanzbindungen, Pflanzgebote, Geländegestaltungen

§ 62 Gestaltungsbeiräte

§ 63 Änderung des Bebauungsplans

§ 64 Wirkungen des Bebauungsplans

5. Teil

Verfahrensvorschriften

§ 65 Neuaufstellung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

§ 66 Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

§ 67 Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans

§ 68 Änderung des Flächenwidmungsplans

§ 69 Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans

§ 70 Verfahren zur Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen sowie betreffend Vorbehalte

§ 71 Verfahren zur Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen ohne Änderung des Flächenwid-mungsplans

§ 72 Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans

§ 73 Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 4

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

6. Teil

Raumordnungs-Aufsicht

§ 74 Aufgabe und Zuständigkeit

§ 75 Entscheidung der Aufsichtsbehörde

§ 76 Verfahrensbestimmungen

4. Abschnitt

§ 77 Baulandsicherungsgesellschaft

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 78 Strafbestimmungen

§ 79 Verweisungen

§ 80 Umsetzungshinweis

§ 81 In- und Außerkrafttreten

§ 82 Übergangsbestimmungen – Rechtsüberleitung

§ 83 Übergangsbestimmungen – Anhängige Verfahren

§ 84 Übergangsbestimmungen – Sonderbestimmungen

Anlage 1 zu § 32 Abs 1 Gesamtverkaufsflächen für Handelsgroßbetriebe

Anlage 2 zu § 42 Abs 1 Flächengrößen und Mindestgeschoßflächenzahlen für Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 5

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

1. Abschnitt

Allgemeines

Raumordnung

§ 1

(1) Raumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige Gestaltung eines Gebiets. Sie hat die best-mögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohles zum Ziel und nimmt dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie – unter Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht.

(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(3) Die Raumordnung wird besorgt:

1. als überörtliche Raumplanung vom Land oder in der Form der Regionalplanung von den Regionalver-bänden zusammen mit dem Land, die über die örtliche Raumplanung hinausgeht;

2. als örtliche Raumplanung (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG) durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(4) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung einer einheitlichen Vollziehung die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe näher umschreiben.

Raumordnungsziele und -grundsätze

§ 2

(1) Die Raumordnung hat folgende Ziele zu verfolgen:

1. Für die Bevölkerung in allen Teilen des Landes ist die Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbe-dingungen sowie deren Verbesserung durch die Schaffung einer ausgeglichenen Wirtschafts- und Sozi-alstruktur anzustreben.

2. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten. Insbesondere ist anzustreben:

a) die Sicherung des Bodens, der Pflanzen- und der Tierwelt;

b) die Erhaltung und Wiederherstellung der Reinheit der Luft und der Gewässer sowie des natürlichen Klimas;

c) der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Naturgegebenheiten sowie des Landschaftsbildes.

3. Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen sollen von Nutzungen freigehalten werden, welche diese Vorkommen beeinträchtigen und ihre Gewinnung verhindern können. Die Nutzung von Wasserkräften hat unter möglichster Schonung der Landschaft und des Naturhaushaltes zu erfolgen.

4. Die Bevölkerung ist vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Um-fanges sowie vor Umweltschäden, -gefährdungen und -belastungen durch richtige Standortwahl dauer-genutzter Einrichtungen und durch Schutzmaßnahmen bestmöglich zu schützen.

5. Die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen ist in ausreichendem Umfang und ange-messener Qualität sicherzustellen. Insbesondere bezieht sich diese Vorsorge auf Wohnungen, Er-werbsmöglichkeiten, die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Kultur-, Sozial-, Bildungs-, Sport- und sonstige Freizeit-, Informations-, Kommunikations- und Verkehrseinrichtungen.

6. Das Siedlungssystem soll derart entwickelt werden, dass die Bevölkerungsdichte eines Raums mit sei-ner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht und dass eine bestmögliche Ab-

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 6

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

stimmung der Standorte für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Dienstleistungsein-richtungen sowie für Erholungsgebiete erreicht wird. Als gleichbedeutsam ist der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Kulturgüter und solcher Stadt- und Ortsgebiete zu betreiben und durch Maßnahmen der Dorf- und Stadterneuerung zu unterstützen.

7. Die Grundlagen für die langfristige Entwicklung der Wirtschaft, der Infrastruktur und des Wohnungswe-sens sowie für die erforderlichen Strukturanpassungen sind zu sichern und zu verbessern.

8. Die Erhaltung einer lebensfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist sicherzustellen. Dabei ist diese so zu entwickeln, dass sie in der Lage ist, die Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen bestmöglich zu versorgen und die Erhaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft zu gewähr-leisten. Dafür sind ausreichende bewirtschaftbare Flächen für eine dauerhafte land- und forstwirtschaft-liche Nutzung zu sichern und die strukturelle Einheit der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erhalten.

9. Gewerbe und Industrie sind in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu sichern und zu verbessern, wobei einerseits auf die Standorterfordernisse, die verfügbaren Roh- und Grundstoffe, die Energie- und Arbeitsmarktsituation sowie auf lokale Initiativen Bedacht und andererseits auf die Umweltbeeinträchti-gung und die benachbarten Siedlungsgebiete Rücksicht zu nehmen ist. Weiters sind Wohngebiete, öf-fentlich genutzte Gebiete einschließlich solcher Bauten, wichtige Verkehrswege und unter dem Ge-sichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw besonders empfindliche Gebiete vor den Ge-fahren schwerer Unfälle in Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie fallen, zu schützen.

10. Der Tourismus ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Trag-fähigkeit des Raums, der Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes, der vorrangigen Beteili-gung der einheimischen Bevölkerung an der Entwicklung und der Vielfalt der Freizeit- und Erholungsbe-dürfnisse der Gäste auch durch die Sicherung geeigneter Flächen zu entwickeln und konkurrenzfähig zu erhalten.

11. Öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sind so zu entwickeln und zu fördern, dass sie in der Lage sind, ihre Versorgungsaufgaben zu erfüllen und einen wesentlichen Beitrag zur Entfaltung der Wirtschaft zu leisten.

12. Bei der Entwicklung der gewachsenen Lebensräume des Landes entsprechend ihren natürlichen Gege-benheiten, ihrer bisherigen Entwicklung, ihren absehbaren Entwicklungsmöglichkeiten und der Initiative ihrer Bevölkerung ist eine entsprechende Ausstattung der Räume mit Einrichtungen der Daseinsvorsor-ge in zumutbarer Entfernung vor allem durch Revitalisierung und Stärkung der Orts- und Stadtkerne zu gewährleisten.

13. Im Hinblick auf die vielfältigen Versorgungsstrukturen ist für das Bestehen entsprechender Entsor-gungsstrukturen ausreichende Vorsorge zu treffen.

14. Die Gebiete, die sich für die Erholung eignen, sind zu sichern und weiterzuentwickeln. Dabei ist insbe-sondere der freie Zugang zu Wäldern, Seen, öffentlichen Fließgewässern und sonstigen landschaftli-chen Schönheiten zu sichern bzw anzustreben.

15. Die Erhaltung und Entwicklung einer möglichst eigenständigen und nachhaltigen Energieversorgung ist zu unterstützen.

(2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. haushälterische und nachhaltige Nutzung von Grund und Boden, insbesondere der sparsame Umgang mit Bauland;

2. Vorrang für die Siedlungsentwicklung nach innen;

3. Vermeidung von Zersiedelung;

4. verstärkte Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Abwägung ökologischer und ökonomischer Ansprüche an den Raum, Unterstützung des Natur- und Landschaftsschutzes;

5. sparsame Verwendung von Energie und vorrangiger Einsatz heimischer erneuerbarer Energieträger;

6. Entwicklung der Raumstruktur entsprechend dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung;

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H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

7. Orientierung der Siedlungsentwicklung an den Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs und sonstigen Infrastruktureinrichtungen unter Beachtung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit dieser Einrichtungen;

8. Ordnung eines Teilraums des Landes in Abstimmung mit der Ordnung des gesamten Landesgebiets und mit der seiner Nachbarräume;

9. Entwicklung und Erhaltung einer regionalen Identität;

10. aktive Bodenpolitik der Gemeinden;

11. Vorrang der öffentlichen Interessen vor Einzelinteressen;

12. verstärkte Berücksichtigung unterschiedlicher Auswirkungen von Planungen auf Frauen und Männer, auf Kinder und Jugendliche, auf ältere Menschen sowie auf Menschen mit Behinderung.

Abwägungsgebot

§ 3

Bei Planungen auf Grund dieses Gesetzes sind Abwägungen vorzunehmen, in deren Rahmen die verfolgten Ziele und Grundsätze darzustellen und die Wirkungen der Planungen auf den Raum mit ihren Vorteilen und allfälligen Nachteilen zu beurteilen sind.

Informationspflicht

§ 4

(1) Die Landesregierung kann die Gemeinden sowie andere Planungsträger generell oder im Einzelfall verpflichten, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen; auf Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinde steht ein gleiches Recht bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger zu, wenn diese für die örtliche Raumplanung von Be-deutung sind. Anordnungen der Landesregierung im Einzelfall an andere Planungsträger als an die Gemein-de sowie die darauf erteilten Auskünfte haben über die Gemeinde zu erfolgen. Raumbedeutsam sind Pla-nungen und Maßnahmen, für deren Verwirklichung Grund und Boden in größerem Umfang benötigt oder durch die die räumliche Entwicklung eines Gebiets und seiner Strukturen maßgeblich beeinflusst wird.

(2) Die Landesregierung kann die Gemeinden verpflichten, bestimmte Bescheide, die von ihnen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erlassen werden und für die Landesplanung von Bedeutung sein können, der Landesregierung mitzuteilen.

(3) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, die für die örtliche Raumplanung von Be-deutung sind, sind den in Betracht kommenden Gemeinden im Weg der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Die Landes- und Gemeindebehörden erteilen den zuständigen Bundesbehörden auf Grund vorhandener Unterlagen alle erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits getroffenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Weitergehende Informationspflichten können zwischen dem Bund und dem Land im Vereinbarungsweg (Art 15a B-VG) festgelegt werden.

(5) Anderen Planungsträgern ist durch die Landes- und Gemeindebehörden die für deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen erforderliche Auskunft über abgeschlossene Planungen und Maßnahmen die-ser Art zu geben.

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12. Ausgabe 2012 8

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Umweltprüfung

§ 5

(1) Planungen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen, Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,

1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeits-prüfung unterliegt, oder

2. Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) erheblich zu beeinträchtigen.

Eine Umweltprüfung ist danach jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Planungen oder zusätzlich bei Standortverordnungen, Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächen-widmungsplänen um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu durch Verord-nung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen.

(2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkri-terien zu erfolgen, die einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte von der Landesre-gierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei sind zu berücksichtigen:

1. das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätig-keiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruch-nahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

2. die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme;

3. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

4. der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Natur-schutzes besonders geschützten Gebiete;

5. die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets.

Bei Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren.

(3) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung gemäß Abs 2 ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn

1. eine Umweltprüfung für einen anderen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prü-fung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind; oder

2. die Eigenart und der Charakter des Gebiets nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können.

(4) Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten zur Aufstellung oder Än-derung von Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen, Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:

1. Zum Zweck der Erstellung des Umweltberichts ist bei Räumlichen Entwicklungskonzepten und Flä-chenwidmungsplänen die Landesregierung zur Bekanntgabe der zur Beurteilung der Umweltauswirkun-gen unerlässlichen Untersuchungen aufzufordern.

2. Gleichzeitig mit dem Flächenwidmungsplan ist der Bebauungsplan zu erstellen und in die Umweltprü-fung einzubeziehen.

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12. Ausgabe 2012 9

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

3. Spätestens bei Beginn der Auflage der Planung hat ein Umweltbericht vorzuliegen. Darin sind die vo-raussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umge-bung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustel-len und zu bewerten. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Umweltberichts können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Der Umweltbericht ist wie der Entwurf der Planung allgemein zur Einsichtnahme und Stellungnahme zugänglich zu machen.

4. Eine Vorbegutachtung des Entwurfs des Flächenwidmungsplans (§ 67 Abs 4 dritter Satz) ist durchzu-führen.

5. Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebiets sind die da-von betroffenen Nachbarländer vor Auflage der Planung und vor Beschlussfassung gesondert zur Ab-gabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzuladen.

6. Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in den Planungen einbezogen worden sind und wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Um-weltauswirkungen bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden hat.

7. Bei der Beschlussfassung der Planung ist auf die Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen sowie auf die Ergebnisse der Umweltprüfung im Umweltbericht Rücksicht zu nehmen.

8. Der Umweltbericht ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

9. Auf Verlangen ist den von erheblichen Umweltauswirkungen betroffenen Nachbarländern eine Ausferti-gung des Planungsberichts und der erforderlichen Planunterlagen zu übermitteln.

(5) Das Land, die Regionalverbände und die Gemeinden haben die Ausführung von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. Die Ergebnisse der Überwachung durch die Regionalverbände und Gemeinden sind der Landesregierung mitzuteilen.

Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten

§ 6

(1) Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen sowie Räumliche Entwicklungskonzepte, Flächenwid-mungs- und Bebauungspläne, die geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a JG) erheblich zu beeinträchtigen, sind vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Sie sind nur zulässig, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.

(2) Planungen (Abs 1) sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, wel-chen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Ent-scheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:

1. das Leben und die Gesundheit von Menschen,

2. die öffentliche Sicherheit,

3. Interessen, die sich maßgeblich günstig auf die Umwelt auswirken.

Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nach dem zweiten Satz nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Stellung-nahme ist bei der Beschlussfassung der Planung zu berücksichtigen.

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12. Ausgabe 2012 10

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

2. Abschnitt

Überörtliche Raumplanung

Raumforschung, Planungsgrundlagen und Raumordnungsbericht

§ 7

(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Raumordnung den Zustand des Raums und seine Ent-wicklung zu erheben und zu untersuchen (Raumforschung).

(2) Zur systematischen Erfassung der Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem zu führen (SAGIS). Eine Einsichtnahme in diese Planungsgrundlagen ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zu ermöglichen. Nach Maßgabe der tech-nischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch im Internet zu gewähren.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungs-periode einen Raumordnungsbericht vorzulegen. Gegenstand des Raumordnungsberichts sind der Stand der Raumordnung im Land Salzburg auf Grundlage der von den Gebietskörperschaften und den Regional-verbänden erstellten Programme und Pläne, die Ergebnisse der Überwachung von Planungen mit erhebli-chen Umweltauswirkungen (§ 5 Abs 5) sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Ländern auf dem Gebiet der Raumordnung.

Entwicklungsprogramme

§ 8

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land als Landesentwicklungsprogramm, für das gesamte Land oder für Landesteile als Sach-programme oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungs-programme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.

(2) Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszie-len und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten, ohne diese Planung selbst im Einzelnen vorwegzunehmen. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche erkennbar zu machen.

(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogramms sind die Ergebnisse der Strukturuntersuchungen und die beabsichtigten Festlegungen in einem Vorhabensbericht darzustellen. Dieser ist in der mit den An-gelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie in den in Be-tracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Der Vorhabens-bericht bzw bei Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet nur dessen Auflage ist dem Bund sowie der Wirt-schaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg und der Kammer der Architekten und In-genieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg bekannt zu geben. Weiters ist die Auflage kundzuma-chen:

1. in der Salzburger Landes-Zeitung,

2. durch Anschlag an den Amtstafeln der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Ge-meinden.

In der Mitteilung an den Bund und die genannten beruflichen Vertretungen und in der Kundmachung ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme und der schriftlichen Äußerung innerhalb von vier Wochen ab Kund-machung in der Salzburger Landes-Zeitung hinzuweisen. Der Planungsträger hat bei der Erstellung des Entwurfs eines Entwicklungsprogramms auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen. Überdies sind bei der Erstellung von Entwicklungsprogrammen die Planungen des Bundes, der benachbarten Bun-desländer und des benachbarten Auslandes zu berücksichtigen, soweit darüber Vereinbarungen gemäß Art

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12. Ausgabe 2012 11

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

15a B-VG oder Staatsverträge bestehen oder dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Planungsträ-gers möglich ist.

(4) Der Entwurf eines Entwicklungsprogramms ist in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung be-fassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungs-behörden und Gemeinden zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme im Internet zu ermöglichen. Für die Information des Bundes und der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gilt Abs 3 vierter Satz. Weiters ist die Auflage kundzumachen:

1. in der Salzburger Landes-Zeitung,

2. durch Anschlag an den Amtstafeln der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Ge-meinden.

In der Mitteilung an den Bund und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen und in der Kundmachung ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme und der Erhebung von schriftlichen Einwendungen innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung hinzuweisen. Der Planungsträger hat sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander zu setzen und dies im Planungsbericht darzustellen.

(5) Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung be-fassten Abteilung des Amtes der Landesregierung und die für das Wirksamwerden maßgebende Verlautba-rung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Entwicklungsprogramms und einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsicht-nahme gemäß Abs 6 zu enthalten.

(6) Verbindlich erklärte Entwicklungsprogramme sind in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirkshauptmann-schaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu gewähren.

Landesentwicklungsprogramm

§ 9

Das Landesentwicklungsprogramm hat die Grundsätze und Leitlinien der Landesplanung festzulegen. Dabei sind insbesondere die zentralen Orte und die Entwicklungs- und Hauptverkehrsachsen zu bestimmen, grundlegende Aussagen über die Siedlungsstrukturen und -dichten zu treffen und das Land in Planungsregi-onen zu gliedern.

Sachprogramme

§ 10

(1) Sachprogramme sind ergänzende Teile des Landesentwicklungsprogramms, die Vorgaben für die Regi-onalprogramme und die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhalten. Die Vorgaben können in Form von Leitlinien, aber auch in der Festlegung von Richt- und Grenzwerten in Bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele getroffen werden.

(2) Umfassende Planungsarbeiten auf den verschiedenen Gebieten der Landesverwaltung sollen, soweit sie raumbezogene Inhalte aufweisen, in Sachprogramme einfließen.

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12. Ausgabe 2012 12

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwicklungskonzepte

§ 11

(1) Die Landesregierung hat entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm durch Verordnung Gemein-deverbände zu bilden, für die die Bestimmungen des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes mit der Maß-gabe Anwendung finden, dass die Verbände als Regionalverbände unter Beifügung einer örtlichen Benen-nung zu bezeichnen sind. Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Der Regionalverband kann ein Regionalprogramm erstellen, dem die Ergebnisse von Strukturuntersu-chungen und der daraus abgeleiteten Problemanalyse zugrunde zu legen sind. In diesem sind die für die regionale Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen festzulegen. Zur Erreichung der Entwicklungs-ziele können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.

(3) Für die Erstellung von Regionalprogrammen sind die Bestimmungen des § 8 Abs 3 und 4 vom Regio-nalverband sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat das vorgelegte Regionalprogramm durch Verordnung für verbindlich zu erklä-ren, wenn es den Raumordnungszielen und -grundsätzen und den übergeordneten Programmen des Lan-des entspricht und mit den Planungen der angrenzenden Regionalverbände vereinbar ist. Gründe, die einer Verbindlicherklärung entgegen stehen, sind dem Regionalverband zum Zweck der Überarbeitung mitzutei-len.

(5) Der Regionalverband kann zur Verbesserung der Koordination der Mitgliedsgemeinden regionale Ent-wicklungskonzepte ausarbeiten. Diese haben Ziele und Maßnahmen zur regionalen Entwicklung zu enthal-ten. Regionale Entwicklungskonzepte sind nicht verbindlich. Sie können auch von mehreren Regionalver-bänden und gemeinsam mit Planungsträgern außerhalb des Landes ausgearbeitet werden, wenn dies unter den beteiligten Planungsträgern vereinbart wird und die Planungsgebiete der Planungsträger eine raum-strukturelle Einheit bilden. Regionale Entwicklungskonzepte sind der Landesregierung zur Kenntnis zu brin-gen.

(6) Die Landesregierung hat den Regionalverband auf dessen Ersuchen in grundsätzlichen Angelegenhei-ten der Regionalplanung zu beraten. Zur Erstellung und Änderung von Regionalprogrammen und zur Ausar-beitung und Änderung von regionalen Entwicklungskonzepten, an welchen ein besonderes landesplaneri-sches Interesse besteht, kann das Land nach Maßgabe der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemein-den einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung des damit verbundenen zweckmäßigen Aufwandes gewäh-ren.

(7) Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufga-ben des eigenen Wirkungsbereichs im Bereich der örtlichen Raumordnung übertragen werden.

Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten

§ 12

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förde-rungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbescha-det weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen gesetzt werden.

(2) Regionale Entwicklungskonzepte, an deren Verwirklichung ein besonderes landesplanerisches Interes-se besteht, sollen bei Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes berücksichtigt werden.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 13

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Änderung von Entwicklungsprogrammen

§ 13

Entwicklungsprogramme sind zu ändern, wenn sich die Planungsgrundlagen geändert haben oder wenn die Änderung auf Grund der Feststellungen des Raumordnungsberichts zur Vermeidung drohender Entwick-lungsprobleme erforderlich ist.

Entwicklungsprogramme können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden, wobei auf die Festlegungen der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist. Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die §§ 8 Abs 4 bis 6 und 11 Abs 3, 4 und 6 erster Satz Anwendung.

Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe

§ 14

(1) Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe werden von der Landesregierung erlassen und legen fest, dass die Verwendung von Flächen in einer Gemeinde für Handelsgroßbetriebe vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes zulässig ist. Solche Standortverordnungen haben sich auf bestimm-te Grundflächen zu beziehen und das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen und die zulässigen Kate-gorien der Handelsgroßbetriebe festzulegen.

(2) Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe dürfen nur in Übereinstimmung mit den Raumordnungs-zielen und -grundsätzen erlassen werden. Die Entscheidungen über ihre Erlassung einschließlich die Fest-legungen gemäß Abs 1 zweiter Satz sind im Hinblick auf die Auswirkungen eines genau bezeichneten Vor-habens insbesondere auf die Verkehrsstrukturen, die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienst-leistungen sowie Erwerbsmöglichkeit, den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, die weitere Entwick-lung der gewachsenen Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der gestreuten Schwerpunktbildung zu treffen.

(3) Für das Verfahren zur Erlassung einer Standortverordnung ist § 8 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Standortverordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 81 Abs 1) erlassen wird, tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird. Die Landesregierung kann die Geltungsdauer einer Standortverordnung auf Anregung der Gemeinde durch Verordnung um drei Jahre verlängern.

Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-II-Betriebe

§ 15

(1) Die Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie fallen (Seveso-II-Betriebe), ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.

(2) Der Projektwerber hat seinem Antrag alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit ver-bundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Beurteilung der Auswirkungen eines schweren Unfalls erforderlichen Unterlagen sind in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung vier Wochen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Auflage ist kundzumachen:

1. in der Salzburger Landes-Zeitung;

2. durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, die vom Auswir-kungsbereich der Anlage betroffen sind.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 14

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Die Auflage- und Kundmachungsfrist läuft ab Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung. Innerhalb der Auflagefrist können von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Äußerungen zur Raum-verträglichkeit eingebracht werden. Die Kundmachung hat auf die Möglichkeit zur Einbringung solcher Äuße-rungen hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit ist auf diese Äußerungen Bedacht zu nehmen. Parteistellung haben der Projektwerber, die Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich des Be-triebs betroffen sind, und die Landesumweltanwaltschaft in Bezug auf die Wahrung eines angemessenen Abstandes zu unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder empfindlichen Gebie-ten.

(3) Die Raumverträglichkeit eines Seveso-II-Betriebs ist nicht gegeben, wenn

1. im Auswirkungsbereich kein angemessener Abstand zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten einschließlich solcher Bauten, wichtigen Verkehrswegen oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschut-zes besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten vorhanden ist; oder

2. das Vorhaben im Widerspruch zu Zielen und Maßnahmen von Entwicklungsprogrammen oder Festle-gungen in Räumlichen Entwicklungskonzepten steht.

Als Auswirkungsbereich gilt der Umgebungsbereich eines Betriebs, in dem bei einem schweren Unfall er-hebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.

(4) Im Bescheid über die Raumverträglichkeit ist der Auswirkungsbereich des Betriebs festzulegen. Die Gemeinde hat den festgelegten Auswirkungsbereich im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen. Innerhalb des so gekennzeichneten Auswirkungsbereichs dürfen keine Widmungen erfolgen sowie auf Grund landes-gesetzlicher Vorschriften keine Bewilligungen, Genehmigungen udgl erteilt werden, wenn deren Verwirkli-chung zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen kann. In Bauplatzerklärungen für Grundflächen, die im Auswirkungsbereich liegen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Bebauung keine derartige Folgewirkung nach sich ziehen darf.

(5) Eine nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligung für Seveso-II-Betriebe ist unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nur zulässig, wenn der im Flächenwidmungsplan festgelegte Auswirkungsbereich eingehalten wird. Der Nachweis obliegt dem Projektwerber im Bauverfahren und ist der Landesregierung bekannt zu geben.

Raumverträglichkeitsprüfung für Abfallbehandlungsanlagen

§ 16

(1) Die Verwendung von Flächen für genehmigungspflichtige ortsfeste Anlagen zur Behandlung von gefähr-lichen oder überwiegend nicht gefährlichen Abfällen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung die Raum-verträglichkeit des Vorhabens mit Bescheid festgestellt hat.

(2) Eine Feststellung gemäß Abs 1 ist nicht erforderlich für:

1. Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiete, Industriegebiete oder als entsprechende Sonderfläche ausgewiesen sind;

2. gemäß § 16 Abs 1 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 festgesetzte Standorträume;

3. öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle;

4. öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe;

5. Deponien;

6. Anlagen zur biologischen Verwertung biogener Abfälle.

(3) Der Projektwerber hat seinem Antrag alle zur Beurteilung der Raumverträglichkeit des Projekts erforder-lichen Unterlagen beizufügen.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 15

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(4) Die Raumverträglichkeit der Anlage ist nicht gegeben, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsprogrammen oder, ohne dass überörtliche Interessen an der Errichtung der Anlage überwiegen, zu Festlegungen in den Räumlichen Entwicklungskonzepten im Widerspruch steht.

3. Abschnitt

Örtliche Raumplanung

1. Teil

Allgemeines

Aufgabe der örtlichen Raumplanung

§ 17

(1) Der örtlichen Raumplanung obliegt unter Beachtung der überörtlichen Planung die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebiets nach den Raumordnungszielen und -grundsätzen.

(2) Die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sind:

1. das Räumliche Entwicklungskonzept (REK),

2. der Flächenwidmungsplan und

3. die Bebauungspläne.

(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen bei Handha-bung der Planungsinstrumente zu beraten.

(4) Die Planungen gemäß Abs 2 sind im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu ermöglichen.

(5) Aufgaben, die nach diesem Abschnitt der Gemeindevertretung zukommen, sind in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat wahrzunehmen. An die Stelle des Gemeindeamtes tritt in der Stadt der Magistrat Salz-burg.

Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen

§ 18

Die Gemeinde kann zur Sicherung der Entwicklungsziele Vereinbarungen mit den Grundeigentümern insbe-sondere betreffend die Verwendung von Grundstücken, die Überlassung von Grundstücken an Dritte und die Tragung von Infrastrukturkosten schließen. In solchen Vereinbarungen können für deren Einhaltung auch Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen, Vorkaufsrechte udgl vorgesehen werden. In allfälligen Preisver-einbarungen ist auf die Interessen der Grundeigentümer und der Gemeinde und bei Flächen für den förder-baren Wohnbau auch auf die Wohnbauförderungsbestimmungen Bedacht zu nehmen.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 16

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Umlegungsvereinbarungen

§ 19

(1) Zur Verbesserung oder Herstellung der Bebaubarkeit von Flächen können zwischen der Gemeinde und Grundeigentümern Umlegungsvereinbarungen geschlossen werden. Solche Vereinbarungen haben zu ent-halten:

1. die Darstellung der davon erfassten Flächen,

2. die Neueinteilung der Grundstücke (Umlegungsplan),

3. die Zuweisung der neuen Grundstücke und

4. Regelungen betreffend die Kostentragung der Umlegung.

(2) Umlegungsvereinbarungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat auf Antrag zu bescheinigen, dass die Umlegung der besseren Gestaltung von Bauland mit dem Ziel einer geordneten flächensparenden Bebauung und Erschließung dient.

Überprüfung von Planungen

§ 20

(1) Das Räumliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan sind im Abstand von jeweils zehn Jahren, ausgehend vom Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans, zu überprüfen. Dabei sind die Erreichung der Entwicklungsziele des Räumlichen Entwicklungskonzepts, die Ausweisungen im Flächenwidmungsplan und die Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung prognostiziert worden sind, einer Bewer-tung zu unterziehen. Mit den Ergebnissen der Überprüfung hat sich die Gemeindevertretung auseinander zu setzen.

(2) Stellt die Gemeindevertretung einen Grund zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts oder des Flächenwidmungsplans fest, ist von der Gemeinde ein diesbezügliches Revisionsverfahren einzuleiten. Revisionsverfahren haben sich auf das gesamte Gemeindegebiet zu erstrecken.

(3) Der Überprüfungsbericht und die Niederschrift über die Auseinandersetzung damit sind der Landesre-gierung mitzuteilen.

Behördliche Bausperre

§ 21

(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für genau zu bestimmende Gebiete eine Bausperre erlassen, wenn

1. die Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts, des Flächenwidmungsplans oder eines Bebau-ungsplans beabsichtigt ist und

2. eine Bausperre notwendig ist, um die Durchführung der Planung nicht erheblich zu erschweren oder unmöglich zu machen.

(2) Während der Geltung einer Bausperre ist die Erteilung von Bauplatzerklärungen und nach baurechtli-chen Vorschriften des Landes erforderlichen Bewilligungen nur zulässig, wenn das Vorhaben der erkennba-ren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Bauliche Maßnahmen, für die zwar eine rechts-kräftige Baubewilligung vorliegt, mit deren rechtmäßiger Ausführung aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre noch nicht begonnen worden ist, bedürfen zu ihrer Ausführung einer besonderen Bewilligung der Baubehörde, die unter derselben Voraussetzung zu erteilen ist.

(3) Eine Bausperre tritt außer Kraft:

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 17

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

1. mit Wirksamkeit der geänderten Planung für die davon erfassten Gebiete,

2. spätestens aber drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Eine Bausperre ist jedenfalls außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefal-len sind.

Bausperre bei Aufhebung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans

§ 22

(1) Im Fall der auch nur teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde gilt ab dem Wirksamwerden der Aufhebung bis zum Inkrafttreten eines neuen Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans oder einer Ergän-zung an Stelle der aufgehobenen Teile ein Bauverbot mit den Wirkungen des § 21 Abs 2. Bauplatzerklärun-gen, Baubewilligungen und besondere Bewilligungen dürfen jedoch nicht erteilt werden, wenn die erkennba-re grundsätzliche Planungsabsicht selbst der Grund für die Aufhebung gewesen ist.

(2) Bauplatzerklärungen, Baubewilligungen und besondere Bewilligungen betreffend die Errichtung oder Erweiterung von Zweitwohnungen, Beherbergungsgroßbetrieben oder Handelsgroßbetrieben, die während eines Bauverbots gemäß Abs 1 in Anwendung des § 21 Abs 2 erteilt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ausweisung einer entsprechenden Baulandwidmung nach den dafür geltenden Bestimmungen zulässig wäre.

2. Teil

Räumliches Entwicklungskonzept

Aufgabe und Wirkung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

§ 23

(1) Als Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde, im Besonderen für die Flächenwidmungsplanung und Bebauungsplanung, hat die Gemeinde ein Räumliches Entwicklungskonzept (REK) zu erstellen.

(2) Das Räumliche Entwicklungskonzept besteht aus einem Textteil (räumliche Entwicklungsziele und -maßnahmen) und einer planlichen Darstellung (Entwicklungsplan) mit dem erforderlichen Wortlaut.

(3) Das Räumliche Entwicklungskonzept bindet die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungen, begründet aber keine Rechte Dritter.

Bestandsaufnahme

§ 24

(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:

1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,

2. die infrastrukturellen Gegebenheiten,

3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und

4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 18

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.

Inhalte des Räumlichen Entwicklungskonzepts

§ 25

(1) Auf Grund der Bestandsaufnahme sind die Aussagen und Festlegungen des Räumlichen Entwicklungs-konzepts für einen Planungszeitraum von 20 Jahren zu entwickeln. Dabei sind die Entwicklungsprogramme des Landes, die Planungen der Nachbargemeinden und sonstiger behördlicher Planungsträger zu beachten.

(2) In den räumlichen Entwicklungszielen und -maßnahmen der Gemeinde sind jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu treffen:

1. zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung,

2. zur angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung,

3. zum voraussichtlichen Baulandbedarf und

4. zur Entwicklung des Freiraums.

(3) Im Entwicklungsplan sind folgende Flächen festzulegen und darzustellen:

1. Flächen, die für eine Baulandausweisung in Betracht kommen;

2. Flächen, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen;

3. Flächen, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind.

(4) Für die jeweiligen gemäß Abs 3 Z 1 und 2 dargestellten Flächen sind Festlegungen zu treffen:

1. betreffend die Nutzung: dabei ist ihre hauptsächliche Verwendung (für Wohnzwecke, betriebliche Zwe-cke udgl) festzulegen;

2. betreffend die Erschließung: dabei sind die grundsätzlichen Anforderungen an die technische und sozia-le Infrastruktur zu bestimmen;

3. 3. betreffend die bauliche Entwicklung: dabei sind die grundlegenden Vorgaben für die Bebauungspla-nung (bauliche Ausnutzbarkeit, Höhenentwicklung, Bauweise, Freiflächengestaltung udgl) zu treffen;

4. betreffend die sonstigen Rahmenbedingungen für ihre Nutzung: dabei sind die planungsrelevanten Vor-gaben (Lärmschutz, Naturschutz udgl) einschließlich solche über allfällige Voraussetzungen (zeitliche Abfolge, Alternativstandorte, Vorbehalte udgl) zu treffen.

Diese Festlegungen können auch durch die Bestimmung von Qualitätszielen und Standards erfolgen. Ab-weichungen von Festlegungen gemäß Z 2 und 3 sind im Rahmen der Umsetzung des Räumlichen Entwick-lungskonzepts zulässig, soweit damit nicht Auswirkungen auf die raumordnungspolitischen Entwicklungszie-le oder erhebliche Umweltauswirkungen verbunden sind.

(5) Die Landesregierung kann zur einheitlichen Gestaltung des Räumlichen Entwicklungskonzepts durch Verordnung Richtlinien erlassen.

Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

§ 26

Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern, soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist. Es kann bei Änderungen in den Planungsgrundlagen oder zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten geändert werden.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 19

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

3. Teil

Flächenwidmungsplanung

Flächenwidmungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Inhalt

§ 27

(1) Jede Gemeinde hat auf Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts einen Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet durch Verordnung zu erlassen.

(2) Der Flächenwidmungsplan besteht aus der planlichen Darstellung auf Katastergrundlage und dem dazu erforderlichen Wortlaut.

(3) Der Flächenwidmungsplan hat zu enthalten:

1. die Festlegung der Nutzungsarten (Bauland, Grünland, Verkehrsflächen) und Widmungen gemäß den §§ 30 bis 36;

2. die Kennzeichnungen gemäß den §§ 37 bis 42;

3. die Kenntlichmachungen gemäß § 43.

(4) Kennzeichnungen sind zur Nutzungsart und Widmung hinzutretende Beschränkungen oder Gebote mit normativer Wirkung.

(5) Kenntlichmachungen sind Hinweise auf planungsrelevante Umstände. Ihnen kommt keine selbstständi-ge normative Wirkung zu.

(6) In besonderen Fällen können für übereinander liegende Ebenen desselben Planungsgebiets auch un-terschiedliche Nutzungsarten und Widmungen festgelegt werden (Schichtenwidmung).

(7) Die Landesregierung hat zur einheitlichen Gestaltung der planlichen Darstellungen und der Planungsbe-richte durch Verordnung Richtlinien zu erlassen.

Widmungsgebote und -verbote

§ 28

(1) Die Inhalte des Flächenwidmungsplans sind so aufeinander abzustimmen, dass eine gegenseitige Be-einträchtigung oder Gefährdung möglichst vermieden wird (Abstimmungsgebot).

(2) Bei Festlegungen gemäß § 27 Abs 3 Z 1 und 2 sind die der Hauptsache nach bestehenden Nutzungs- und Rechtsverhältnisse möglichst zu berücksichtigen (Beachtung bestehender Strukturverhältnisse).

(3) Als Bauland dürfen vorbehaltlich § 37 Flächen nicht ausgewiesen werden, die

1. auf Grund ihrer ungünstigen natürlichen Gegebenheiten keine Baulandeignung besitzen;

2. im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl gelegen oder als we-sentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind;

3. keine ausreichende Erschließung mit technischer oder sozialer Infrastruktur aufweisen;

4. auf Grund der gegebenen oder erwartbaren Umweltbelastungen oder -auswirkungen für eine wid-mungsgemäße Nutzung ungeeignet sind;

5. Waldflächen im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind; oder

6. aus anderen öffentlichen Gründen für eine Bebauung nicht geeignet sind.

(4) Als Bauland sollen nur Flächen ausgewiesen werden, die der geplanten hauptsächlichen Verwendung entsprechend

1. in angemessener Entfernung von den Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Versorgungsinfrastruktur gelegen sind;

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 20

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

2. mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend erschlossen sind;

3. eine ausreichende Umweltqualität (Besonnung, Klima, Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe udgl) aufweisen.

Allgemeine Voraussetzung und Ausmaß der Baulandausweisung

§ 29

(1) Als Bauland dürfen unverbaute Flächen nur ausgewiesen werden, für die auf Grund einer Nutzungser-klärung der Grundeigentümer davon ausgegangen werden kann, dass sie im Fall einer Baulandausweisung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans einer Bebauung zugeführt werden. Betrifft die Nutzungserklärung eine Fläche, die im Flächenwidmungsplan als Aufschlie-ßungsgebiet oder -zone gekennzeichnet ist, beginnt die Zehn-Jahres-Frist ab wirksamer Freigabe des Ge-biets bzw der Zone. In der Nutzungserklärung hat der Grundeigentümer die Bebauung der Flächen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist zuzusichern. Für die Nutzungserklärung ist ein Formular zu verwenden, dessen nähe-rer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Im Formular ist auch auf die Rechts-folgen davon hinzuweisen, dass die Flächen nicht innerhalb der Frist der Nutzungserklärung gemäß bebaut werden. Die Nutzungserklärungen sind Beilagen des Flächenwidmungsplans.

(2) Das Ausmaß des unverbauten Baulandes hat sich nach dem Bedarf zu richten, der in der Gemeinde in einem Planungszeitraum von zehn Jahren voraussichtlich besteht. Der Bedarf ist in einer Beilage zum Flä-chenwidmungsplan nach Widmungen detailliert zu begründen (Flächenbilanz).

(3) Flächen, die nicht innerhalb der Frist der Nutzungserklärung gemäß verbaut worden sind, sollen in Grünland rückgewidmet werden.

(4) Die abgabenrechtliche Behandlung von unbebaut gebliebenem Bauland wird gesondert gesetzlich ge-regelt.

(5) Als unbebaut im Sinn der vorstehenden Absätze gelten Flächen, auf denen keine Bauten oder nur sol-che Bauten stehen, die als Nebenanlage anzusehen sind.

Bauland

§ 30

(1) Die Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:

1. Reines Wohngebiet (RW): in einem solchen sind zulässig:

a) Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b) bauliche Anlagen für Betriebe, die keine Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreini-gung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen erheblichen Straßenverkehr zu verur-sachen geeignet sind und die sich der Eigenart des Wohngebiets entsprechend in die Umgebung einordnen lassen;

c) bauliche Anlagen für dem Bedarf der Bewohner dienende Einrichtungen wie Kindergärten, Volks-schulen, solche Handels- und Dienstleistungsbetriebe;

2. Erweitertes Wohngebiet (EW): in einem solchen sind zulässig:

a) Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b) bauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luft-verunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;

c) bauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 21

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3. Kerngebiet (KG): in einem solchen sind zulässig:

bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind, unter besonderer Verdichtung;

4. Ländliches Kerngebiet (LK): in einem solchen sind zulässig:

a) bauliche Anlagen für Betriebe, die keine übermäßige Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenver-kehr verursachen;

b) bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe;

c) bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

5. Dorfgebiet (DG): in einem solchen sind zulässig:

a) bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Berufsgärtnereien;

b) bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

6. Betriebsgebiet (BE): in einem solchen sind zulässig:

a) bauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

b) bauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;

c) betrieblich bedingte Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

7. Gewerbegebiet (GG): in einem solchen sind zulässig:

a) bauliche Anlagen für Betriebe, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen;

b) bauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;

c) betrieblich bedingte Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

8. Industriegebiet (IG): in einem solchen sind zulässig:

a) bauliche Anlagen für Betriebe, die eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen (zB Betriebe mit Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung, wenn sie nicht unter § 34 Abs 1 Z 1 fallen);

b) bauliche Anlagen für Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume, die für unter lit a fallende Be-triebe unerlässlich sind;

9. Zweitwohnungsgebiet (ZG): in einem solchen sind zulässig:

a) Wohnbauten mit Zweitwohnungen (§ 31) und sonstige Wohnbauten und dazu gehörige Nebenan-lagen;

b) bauliche Anlagen für Betriebe, die im Erweiterten Wohngebiet zulässig sind;

10. Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG): in einem solchen sind zulässig:

a) bauliche Anlagen für Handelsgroßbetriebe (§ 32);

b) bauliche Anlagen, die im Erweiterten Wohngebiet bzw Gewerbegebiet zulässig sind, nach Maßga-be der Widmung der überwiegend angrenzenden Flächen;

11. Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG): in einem solchen sind zulässig:

bauliche Anlagen für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 33) und dazu gehörige Betriebe für Freizeit- und Vergnügungszwecke;

12. Sonderfläche (SF): auf einer solchen sind zulässig:

bauliche Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck der Sonderfläche (§ 34) entsprechen.

(2) Die Ausweisung der Kategorie Ländliches Kerngebiet setzt voraus, dass die Flächen bereits überwie-gend verbaut sind und eine widmungsmäßige Trennung der gegebenen Nutzungen nicht möglich ist.

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12. Ausgabe 2012 22

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(3) In allen Bauland-Kategorien sind Bauten und sonstige Anlagen für Kultuszwecke, für Zwecke der Si-cherheitsüberwachung und des Feuerschutzes zulässig, wenn sie sich der jeweiligen Flächenwidmung ent-sprechend in die Umgebung einordnen.

(4) In den Bauland-Kategorien gemäß Abs 1 Z 1 bis 5 sind Feriendörfer und Apartmenthäuser zur touristi-schen Nutzung erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß § 39 Abs 2 zulässig.

(5) In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhan-delsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (§ 32 Abs 2), die aber noch keine Handelsgroßbetriebe sind, erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß § 39 Abs 3 zulässig.

(6) In der Kategorie Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzun-gen nicht zulässig.

(7) Bauliche Anlagen für Tankstellen sind nur in den Kategorien Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe und Sonderfläche mit entsprechendem Verwendungszweck zulässig. Dies gilt auch für Betriebstankstellen mit einer Lagermenge von mehr als 10.000 kg Treibstoff.

(8) Bauliche Anlagen für Betriebe, die in hohem Maß eine Explosions- oder Strahlungsgefährdung für die Umgebung erwarten lassen oder in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie fallen, sind nur in der Kategorie Sonderfläche mit entsprechend festgelegtem Verwendungszweck zulässig.

(9) Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Kategorien Reines Wohngebiet und Zweitwohnungsgebiet und für die Beurteilung nach Abs 8.

Zweitwohnungen

§ 31

(1) Eine Verwendung als Zweitwohnung ist nur in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig.

(2) Eine Verwendung als Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt wäh-rend des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt. Verfügungsrech-te über Wohnungen und Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus.

(3) Unter das Verbot gemäß Abs 1 fällt eine Verwendung als Zweitwohnung nicht, wenn

1. die Wohnung durch Rechtserwerb von Todes wegen von Personen erworben worden ist, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, oder

2. die Wohnung bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist.

Die Gemeindevertretung kann die Nutzung als Zweitwohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB wenn die Wohnung bisher dem Eigentümer zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfs von sich oder sei-nen Angehörigen [Ehegatte oder eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pfle-ge- oder Schwiegerkinder] diente oder der familiären Vorsorge zur Deckung eines solchen Bedarfs dient) auf Antrag ausnahmsweise gestatten. Die Ausnahme ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und soweit er-forderlich unter Bedingungen zu erteilen. Der Bescheid ist jedenfalls zu begründen.

(4) Die Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten ist nicht zulässig, wenn

1. sie überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen zuwiderläuft oder

2. der Anteil der Zweitwohnungen am gesamten Wohnungsbestand in der Gemeinde bereits 10 % über-steigt.

(5) Eine touristische Nutzung von Wohnungen ist außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht zulässig. Dieses Verbot gilt nicht:

1. in Betrieben zur gewerblichen Beherbergung;

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12. Ausgabe 2012 23

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

2. in Apartmenthäusern, die als solche vor dem 1. Jänner 1973 oder später auf Grund einer unter Anwen-dung des Art III Abs 2 der Raumordnungsgesetz-Novelle 1972, LGBl Nr 126, baubehördlich bewilligt worden sind;

3. für Wohnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 81 Abs 1) rechtmäßig touristisch genutzt worden sind.

Für Wohnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, aber nicht unter die Ausnahmen gemäß Z 1 bis 3 fallen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die touristische Nutzung durch Be-scheid zu bewilligen, wenn für die Errichtung der Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen worden sind und die Wohnung keine gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke aufweist oder in der Gemeinde keine Nachfrage besteht, die das Angebot an für Hauptwohnsitzzwecke geeigneten Wohnun-gen erheblich übersteigt. Im Fall des Fehlens einer solchen Nachfrage ist die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre zu befristen.

(6) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den Abs 1 bis 5 ergebenden Beschränkun-gen für die Nutzung als Zweitwohnung oder zu touristischen Zwecken sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen.

(7) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den sich aus den Abs 1 bis 5 erge-benden Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbrin-ger von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters oder der Bür-germeisterin die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

Handelsgroßbetriebe

§ 32

(1) Handelsgroßbetriebe sind Bauten oder Teile von Bauten mit Verkaufsräumen von Betrieben des Han-dels allein oder zusammen mit solchen des Gewerbes, in denen die in der Anlage 1 festgelegte Gesamtver-kaufsfläche überschritten wird. Davon werden nicht erfasst:

1. Betriebe des Kraftfahrzeug- und des Maschinenhandels,

2. Betriebe des konventionellen Baustoffhandels,

3. Baumschulen und Berufsgärtnereien.

(2) Verkaufsflächen sind Flächen,

1. auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden;

2. auf denen im Zusammenhang mit dem Warenverkauf stehende Dienstleistungen erbracht werden;

3. die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen;

4. die sich mit einer dieser Flächen in einem gemeinsamen Raum befinden;

5. die innerhalb eines Baues der Erschließung einer dieser Flächen dienen und zur Benützung durch Kun-den bestimmt sind.

Davon werden nicht erfasst:

a) die Flächen von Tiefgaragen, Lagern, Windfängen, Stiegenhäusern und Sanitärräumen mit ihren Zugängen;

b) die Flächen von Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen, die sich nicht in einem gemein-samen Raum mit Verkaufsflächen befinden und in denen eine Abgabe von Waren nur im unterge-ordneten Ausmaß erfolgt.

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Verkaufsflächen in mehreren Bauten sind, ausgenommen in gekennzeichneten Orts- oder Stadtkernberei-chen sowie in gewachsenen Einkaufs- und Geschäftsstraßen, zusammenzuzählen, wenn sie zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und

– entweder einen funktionalen Zusammenhang bilden

– oder die Verkaufsflächen innerhalb eines Zeitabstandes von fünf Jahren ab Aufnahme der Benützung geschaffen werden.

(3) Die Handelsgroßbetriebe werden in folgende Kategorien unterteilt:

1. Verbrauchermärkte: Als Verbrauchermärkte gelten Handelsgroßbetriebe, die in ihrem Warensortiment ausschließlich oder überwiegend Lebens- und Genussmittel an Letztverbraucher anbieten.

2. C&C-Märkte: Als C&C-Märkte gelten Handelsgroßbetriebe, die grundsätzlich nur Wiederverkäufern zu-gänglich sind.

3. Fachmärkte: Als Fachmärkte gelten Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengrup-pen sowie allenfalls in geringfügigem Ausmaß Lebens- und Genussmittel anbieten, mit Ausnahme von Bau-, Möbel- oder Gartenmärkten.

4. Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte: Als solche gelten Handelsgroßbetriebe, die Waren für Baumaßnah-men, die Raumausstattung bzw die Raum- oder Gartengestaltung, Waren, die typischerweise mit dem Kraftfahrzeug abtransportiert werden sowie allenfalls in geringfügigem Ausmaß Lebens- und Genussmit-tel und sonstige Waren anbieten.

5. Einkaufszentren: Als Einkaufszentren gelten Handelsgroßbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, die zueinander in einem räumlichen Nahever-hältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.

(4) Bei der Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe sind auch die jeweilige zulässige Kategorie und die jeweils höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche festzulegen.

(5) Gebiete für Handelsgroßbetriebe dürfen nur ausgewiesen werden:

1. soweit eine solche Widmung durch eine in Geltung stehende Standortverordnung für Handelsgroßbe-triebe für zulässig erklärt ist;

2. in gekennzeichneten Orts- oder Stadtkernbereichen

a) in den Städten Bischofshofen, Hallein, Mittersill, Neumarkt am Wallersee, Oberndorf bei Salzburg, Saalfelden am Steinernen Meer, Salzburg, St Johann im Pongau, Seekirchen am Wallersee und Zell am See sowie in den Marktgemeinden Straßwalchen und Tamsweg;

b) in anderen Gemeinden, wenn eine durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Ober-grenze an Gesamtverkaufsfläche eines Handelsgroßbetriebs nicht überschritten wird. Die Ober-grenze ist unter Berücksichtigung der zentralörtlichen Einstufung der Gemeinde festzulegen.

(6) Im Flächenwidmungsplan sind außerdem das Datum des Inkrafttretens und eine allfällige Verlängerung einer Standortverordnung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 81 Abs 1) erlassen wird, anzugeben. Ab dem Außerkrafttreten der Standortverordnung (§ 14 Abs 4) ist eine der Standortverordnung entsprechende Flächenwidmung bei der Beurteilung von Bauvorhaben für Handelsgroßbetriebe nicht mehr anzuwenden. Diese Unanwendbarkeit ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin unverzüglich im Flächenwid-mungsplan kenntlich zu machen.

(7) Bestehen bei einem Vorhaben Zweifel, ob nicht eine Widmung als Handelsgroßbetrieb erforderlich ist, hat die Behörde vor der Erteilung der Bewilligung eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage der Unterlagen abzugeben. Während dieser Frist darf vor Einlangen der Stellungnahme die Bewilligung nicht erteilt werden.

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12. Ausgabe 2012 25

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Beherbergungsgroßbetriebe

§ 33

(1) Beherbergungsgroßbetriebe sind Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 120 Gästezimmern. Gästezimmer in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bilden.

(2) Bei der Ausweisung von Gebieten für Beherbergungsgroßbetriebe ist auch die jeweils höchstzulässige Zahl an Gästezimmern festzulegen.

(3) Die Ausweisung von Gebieten für Beherbergungsgroßbetriebe ist nicht zulässig, wenn nachteilige Aus-wirkungen zu erwarten sind auf:

1. das Landschafts- oder das Ortsbild,

2. die Verkehrsstruktur,

3. die Belastbarkeit der Landschaft,

4. die Sozialstruktur oder

5. die Tourismusstruktur.

Sonderflächen

§ 34

(1) Die Ausweisung von Sonderflächen ist zulässig:

1. für Vorhaben, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Vorhabens nicht in eine sonsti-ge Bauland-Kategorie einordnen lassen (wie Kasernen, größere Kranken- und Kuranstalten, Tiergärten), oder in hohem Maß eine Explosions- oder Strahlungsgefährdung für die Umgebung erwarten lassen o-der in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie fallen;

2. für Vorhaben, die auf Grund ihres Verwendungszwecks an einen bestimmten Standort gebunden sind (zB Fernwärmeerzeugungsanlagen); oder

3. für Vorhaben, für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist. Eine solche Eignung setzt jeden-falls voraus, dass

a) die geplante Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und den Festlegungen in Entwick-lungsprogrammen des Landes oder dem Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde nicht widerspricht;

b) die geplante Verwendung eine Ergänzung oder Fortentwicklung gegebener Strukturen darstellt;

c) keine schädlichen Umweltauswirkungen damit verbunden sind und keine erhebliche Beeinträchti-gung des Orts- und Landschaftsbildes erfolgt; und

d) keine sonstigen öffentlichen Interessen der Ausweisung entgegenstehen;

4. für bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland.

(2) Bei der Ausweisung von Sonderflächen ist der jeweilige Verwendungszweck festzulegen.

(3) Die Ausweisung einer Sonderfläche für Seveso-II-Betriebe ist nur zulässig, wenn von der Landesregie-rung die Raumverträglichkeit (§ 15) festgestellt und der Auswirkungsbereich entsprechend dieser Feststel-lung im Flächenwidmungsplan gleichzeitig gekennzeichnet wird.

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12. Ausgabe 2012 26

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Verkehrsflächen

§ 35

(1) Als Verkehrsflächen sind wichtige Verkehrsflächen der Gemeinde samt den dazugehörigen baulichen Anlagen und den angrenzenden Grünstreifen auszuweisen, die für die Anlage oder ihren Schutz notwendig sind. Dazu gehören auch solche Verkehrsflächen, die in nächster Zukunft einem solchen Zweck gewidmet werden sollen.

(2) Bundes- und Landesstraßen und sonstige Straßen von überörtlicher Bedeutung samt den im Abs 1 angeführten Nebenanlagen und Grünstreifen, Haupt- und Nebenbahnen samt ihren Nebenanlagen sowie Flugplätze sind unter Kenntlichmachung der jeweiligen Verwendung ebenfalls als Verkehrsflächen auszu-weisen, ohne dass sich daraus für ihre Planung, Errichtung und Änderung auf Grund dieses Gesetzes Be-schränkungen ergeben.

(3) Als Verkehrsfläche können auch Parkplätze einschließlich den dazu gehörigen Nebenanlagen ausge-wiesen werden.

Grünland

§ 36

(1) Die Nutzungsart Grünland gliedert sich in folgende Kategorien:

1. Ländliches Gebiet (GLG): es ist für die land- oder forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt;

2. Kleingartengebiet (GKG): es ist für nicht berufsgärtnerisch genutzte kleine Gärten mit Erholungsfunktion bestimmt;

3. Erholungsgebiet (GEG): es ist für öffentlich zugängliche Gärten und Parkanlagen sowie sonstige für die Gesundheit und Erholung notwendige Grünflächen bestimmt;

4. Campingplätze (GCP): sie sind für den Betrieb eines Campingplatzes bestimmt;

5. Sportanlagen (GSP): sie sind für Sportanlagen einschließlich Freibäder und Spielplätze bestimmt;

6. Schipisten (GSK): sie sind für die Ausübung des Wintersports bestimmt;

7. Materialgewinnungsstätten (GMA): sie sind zur Materialgewinnung und zur dazu gehörigen Materialla-gerung bestimmt;

8. Friedhöfe (GFH);

9. Gewässer (GGW): sie stellen größere stehende und fließende Gewässer dar;

10. Ödland (GOL);

11. Immissionsschutzstreifen (GIS);

12. Abstandsflächen (GAF): sie sind zur Trennung von Gebieten unterschiedlicher Widmung oder zur Sied-lungsgliederung bestimmt;

13. Lagerplätze (GLP): sie sind dauernd zur vorübergehenden Lagerung von Materialien außerhalb von Bauten auf über 1.000 m² Fläche bestimmt;

14. Ablagerungsplätze (GAP): sie sind zur auf Dauer erfolgenden Deponierung von Materialien, um sich ihrer zu entledigen bestimmt;

15. Sonstige Flächen (GSO): alle sonstigen, nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche ausgewiesenen Flä-chen.

(2) Die Ausweisung der Kategorie Schipiste setzt voraus, dass die Flächen dauerhaft für diesen Zweck gesichert sind.

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12. Ausgabe 2012 27

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(3) In allen Grünland-Kategorien sind bauliche Anlagen nur zulässig, wenn sie für eine der Widmung ent-sprechende Nutzung notwendig sind oder Verkehrsbauten, Transformatorenstationen oder Gasdruckredu-zierstationen betreffen. Die Zulässigkeit land- und forstwirtschaftlicher Bauten im Grünland ist im § 48 näher geregelt.

(4) In der Kategorie Sportanlagen gelten nur Bauten und bauliche Anlagen von untergeordneter Bedeutung als notwendig.

(5) In der Kategorie Immissionsschutzstreifen sind nur bauliche Nebenanlagen zulässig, die der Erreichung des Schutzzwecks dienen.

(6) In der Kategorie Abstandsflächen sind keine Bauten und baulichen Anlagen nutzungsnotwendig.

Aufschließungsgebiete, -zonen und -kennzeichnung

§ 37

(1) Flächen, deren Ausweisung als Bauland Widmungsverbote gemäß § 28 Abs 3, ausgenommen Z 5, entgegenstehen, können trotzdem ausgewiesen und als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden, wenn

1. feststeht, dass der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand allgemein durch wirt-schaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar ist, und

2. dieser Umstand mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wegfallen wird.

(2) An Stelle der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet kann eine Kennzeichnung unter Beifügung des Hinderungsgrundes vorgenommen werden, wenn

1. es sich um weitgehend bebaute Flächen einschließlich verhältnismäßig kleiner unverbauter Flächen, die der Gestaltung geschlossener und abgerundeter Baulandflächen dienen, handelt, und

2. der Hinderungsgrund durch Vorschreibungen im Rahmen der Bauplatzerklärung oder Baubewilligung berücksichtigt werden kann.

(3) Flächen, für deren Erschließung oder Bebauung eine bestimmte zeitliche Reihenfolge zweckmäßig ist, können in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt und gekennzeichnet werden.

(4) Die Wirksamkeit der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet oder -zone endet mit der Freigabe. Eine Freigabe ist vorzunehmen, wenn der Grund für diese Kennzeichnung weggefallen ist.

(5) Die Erteilung einer Bauplatzerklärung oder Baubewilligung ist in Aufschließungsgebieten und -zonen erst nach deren Freigabe zulässig.

Zonierung

§ 38

Im Bauland der Kategorie Gewerbegebiet können zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immis-sionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf:

1. Wohnnutzungen, ausgenommen die für den Betrieb unerlässlichen Wohnungen und Wohnräume,

2. Freizeit- und Erholungsnutzungen (wie Tourismusnutzungen, Veranstaltungsstätten udgl),

3. Einzelhandelsnutzungen,

4. Betriebe, die in der Bauland-Kategorie Erweitertes Wohngebiet zulässig sind,

5. Tankstellen und Betriebstankstellen im Sinn des § 30 Abs 7 zweiter Satz.

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12. Ausgabe 2012 28

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Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernbereichen, von Flächen für Einzelhandelsnutzungen in Be-triebs- oder Gewerbegebieten und von Flächen für Feriendörfer oder Apartmenthäuser

§ 39

(1) Bereiche, die zur Erfüllung von Versorgungsfunktionen besonders geeignet sind, können als Stadt- oder Ortskernbereiche gekennzeichnet werden. Für eine solche Kennzeichnung kommen nur Flächen in Betracht, die

1. 1. eine großteils zusammenhängende verdichtete Bebauungsstruktur mit einer Konzentration von Han-dels- und Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen sowie Versammlungs- und Vergnügungs-stätten in Verbindung mit Wohn- und Tourismusnutzungen aufweisen und

2. 2. über eine gute Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz verfügen.

(2) In den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 können Flächen für Feriendörfer oder Apart-menthäuser zur touristischen Nutzung gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung soll nur vorge-nommen werden, wenn keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen gemäß § 2 Abs 1 Z 5 zu erwarten sind.

(3) Im Bauland der Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet können Flächen für Einzelhandelsnut-zungen im Sinn des § 30 Abs 5 gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung soll nur vorgenommen werden, wenn keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Verwirklichung des Ziels gemäß § 2 Abs 1 Z 12 zu erwarten sind.

(4) Die Kennzeichnungen gemäß Abs 1 und 2 dürfen nicht im vereinfachten Verfahren (§ 69) vorgenommen werden.

Kennzeichnung von Lücken im Grünland

§ 40

(1) Im Grünland können kleinräumige Grundflächen im Bereich von mindestens drei nicht landwirtschaftli-chen, eine räumliche Einheit bildenden Bauten als Lücke gekennzeichnet werden.

(2) Bei der Beurteilung der Lückeneigenschaft sind nur solche Bauten zu berücksichtigen, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der erstmals in diesem Bereich erfolgten Lückenschließung als Bauten im Sinn des Abs 1 bestanden haben. Austraghäuser gelten dabei als nicht landwirtschaftliche Bauten.

(3) Eine Kennzeichnung gemäß Abs 1 setzt jedenfalls voraus, dass

1. die geplante Lückenschließung den Festlegungen in Entwicklungsprogrammen des Landes oder im Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde nicht widerspricht;

2. die geplante Lückenschließung keine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich zieht;

3. die geplante Lückenschließung zu keiner gegenseitigen Beeinträchtigung oder Gefährdung führt;

4. der gesamte, für die Lückenschließung maßgebliche Bereich bereits mit allen dem Stand der Technik entsprechenden Infrastruktureinrichtungen erschlossen ist.

(4) Für Flächen, die als Lücke im Grünland gekennzeichnet sind, ist die Erteilung von Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für Wohnbauten mit höchstens 300 m² Geschoßfläche und dazu gehörige Nebenan-lagen zulässig.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 29

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Vorbehaltsflächen für kommunale Zwecke

§ 41

(1) Zur Sicherung eines zweckmäßigen Standortes können Vorbehaltsflächen für die Errichtung und Erwei-terung folgender Gemeindeeinrichtungen gekennzeichnet werden:

1. Schulen, Kindergärten;

2. kulturelle Einrichtungen;

3. Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere Alten- und Pflegeheime;

4. Erholungsgebiete, Sportanlagen, Spielplätze;

5. Bestattungsanlagen.

(2) Eine Kennzeichnung gemäß Abs 1 setzt jedenfalls voraus, dass

1. die Gemeinde nicht selbst über geeignete Grundstücke verfügt und

2. eine der Nutzung entsprechende Widmung vorliegt.

Nach Löschung des Vorbehalts (Abs 5) dürfen dieselben Grundstücke erst nach Ablauf von fünf vorbehalts-freien Jahren neuerlich als Vorbehaltsfläche gekennzeichnet werden.

(3) Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs 1 sind nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme entweder unmittelbar der Verwirklichung des Vorbe-haltszwecks dient oder nicht wesentlich wertsteigernd ist und mit dem Vorbehaltszweck vereinbar ist. Die Bewilligung kann zusammen mit einer nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilli-gung der Gemeinde erteilt werden. Nicht bewilligte Veränderungen sind bei der Ermittlung des Wertes der Vorbehaltsflächen in Verfahren nach Abs 4 und § 49 sowie nach landesgesetzlich geregelten Enteignungs-verfahren nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Eigentümer von Vorbehaltsflächen gemäß Abs 1 können nach Ablauf von drei Jahren ab Rechts-wirksamkeit der Kennzeichnung bei der Landesregierung die Einlösung der Grundstücke durch die Gemein-de beantragen. Das Einlösungsverfahren ist durchzuführen, wenn binnen Jahresfrist ab Einlangen des An-trages keine einvernehmliche Regelung zustande kommt und der Vorbehalt nicht gelöscht wird. Zur Ermitt-lung des Wertes der Vorbehaltsflächen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes des Salzburger Landes-straßengesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirksamkeit eines Vorbehalts gemäß Abs 1 endet durch dessen Löschung. Die Löschung ist vorzu-nehmen, wenn

1. der Vorbehaltsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsfläche weggefallen ist oder

2. seit der Kennzeichnung des Vorbehalts fünf Jahre verstrichen sind und weder ein Einlösungsverfahren anhängig noch vor Ablauf dieser Frist eine Kennzeichnung der Verlängerung des Vorbehalts erfolgt ist.

Ein Vorbehalt kann einmal um längstens drei Jahre verlängert werden.

Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau

§ 42

(1) Zur Sicherung von Flächen für den förderbaren Wohnbau können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:

1. Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren, wobei das mittelfris-tige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 30

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

2. Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigun-gen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu de-cken.

3. Die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu.

4. Die Fläche muss die in der Anlage 2 festgelegte Größe aufweisen und für sie muss eine Geschoßflä-chenzahl gleich oder größer der ebendort gegebenenfalls festgelegten Mindestgeschoßflächenzahl gel-ten.

5. Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche für den förderba-ren Wohnbau beinhaltet.

6. Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren betrieblichen Bedarf und den Wohnbedarf für sich und ihre lebenden Nachkommen in gerader Linie zu decken.

(2) Mit der Kennzeichnung gemäß Abs 1 ist gleichzeitig die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Miet-, Mietkaufwohnungen oder Eigentumswohnungen oder das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche festzulegen.

(3) Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs 1 ist § 41 Abs 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs 1 des Baupolizeigesetzes) setzt zusätzlich voraus, dass diese den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht.

(4) Soweit die Errichtung von geförderten Miet(kauf-)wohnungen nach Abs 2 festgelegt ist, hat sie durch gemeinnützige Bauvereinigungen zu erfolgen. Gewerbliche Bauträger dürfen geförderte Miet(kauf)wohnungen nach Abs 2 nur dann errichten, wenn die Errichtung auf Grund der Wohnbauförde-rungsbestimmungen des Landes in der Kategorie Mietwohnungen oder Mietkaufwohnungen gefördert wird.

(5) Die Wirksamkeit eines Vorbehalts gemäß Abs 1 endet mit dessen Löschung. Die Löschung ist vorzu-nehmen, wenn

1. kein Bedarf mehr gegeben ist;

2. eine Vereinbarung gemäß Abs 1 Z 5 geschlossen wird oder

3. der Vorbehaltszweck erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn die festgelegte Mindestzahl an förderbaren Woh-nungen bzw das festgelegte Mindestmaß an förderbarer (Wohn-)Nutzfläche errichtet worden ist.

Der Bedarf an Flächen für den förderbaren Wohnbau ist jeweils nach Ablauf von zehn Jahren ab Kennzeich-nung des Vorbehalts zu überprüfen.

Kenntlichmachungen

§ 43

(1) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:

1. Flächen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, wie

a) Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 und gesondert Bannwälder,

b) Naturdenkmale und unter Naturschutz stehende Gebiete,

c) unter Denkmal- oder Ortsbildschutz stehende Bauten und Gebiete,

d) wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete,

e) Schutzgebiete für Heilquellen, Kurbezirke,

f) Gewinnungsgebiete udgl nach dem Mineralrohstoffgesetz,

g) Schutzzonen für Straßen und Straßenplanungsgebiete,

h) Schutzbereiche für Versorgungseinrichtungen,

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 31

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

i) Bauverbotsbereiche bei Eisenbahnen und Seilbahnen sowie Sicherheitszonen bei Flugplätzen,

j) Sicherheitsstreifen bei Hochspannungsleitungen,

k) militärische Sperrgebiete,

l) Gefährdungsbereiche nach den schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften;

2. Gefahrenzonen der forstlichen Raumplanung;

3. Hochwasserabflussgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen;

4. für den Hochwasserabfluss und -rückhalt wesentliche Flächen;

5. Verdachtsflächen und Altlasten im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes.

(2) Im Flächenwidmungsplan können kenntlich gemacht werden:

1. bestehende oder durch überörtliche oder örtliche Planungen für besondere Zwecke vorgesehene Flä-chen;

2. Ver- und Entsorgungsanlagen mit überörtlicher Bedeutung;

3. der Gemeinde archäologisch, ökologisch, wegen der Baugestaltung oder aus anderen Gründen beson-ders wichtig erscheinende Flächen.

(3) Kenntlichmachungen können auch außerhalb der Aufstellung oder Änderung des Flächenwidmungs-plans geändert werden. Geänderte Kenntlichmachungen sind auf Ergänzungsblättern darzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Vidierung und Anbringung des Sichtschutzes zu übermitteln.

Änderung des Flächenwidmungsplans

§ 44

(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist:

1. durch eine Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde,

2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften,

3. durch die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen des Landes oder von deren Änderung innerhalb von drei Jahren ab deren Inkrafttreten oder

4. durch das Außerkrafttreten einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe.

(2) Der Flächenwidmungsplan kann geändert werden, wenn

1. die Änderung dem Räumlichen Entwicklungskonzept entspricht und

2. im Fall einer Baulandausweisung der Baulandbedarf dies zulässt.

(3) Eine Umwidmung von Bauland in Grünland ist nur zulässig, wenn seit der letztmaligen Ausweisung zu-mindest fünf Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht für Änderungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 oder auf Anre-gung des Grundeigentümers.

Wirkungen des Flächenwidmungsplans

§ 45

(1) Ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans dürfen Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vor-schriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flä-chenwidmungsplan (Widmungen und Kennzeichnungen) erteilt werden. Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen und Nutzungen bleiben von den Festlegungen unberührt.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

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(2) Der Nachweis, dass ein Vorhaben der festgelegten Widmung entspricht, ist vom Bewilligungswerber zu erbringen. Die Landesregierung kann unbeschadet der Anforderungen nach sonstigen Vorschriften durch Verordnung weitere Unterlagen zur genauen Beurteilung des Vorhabens bestimmen.

(3) Bauplatzerklärungen und Bewilligungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erteilt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Eine Nichtigerklärung ist nur inner-halb von drei Jahren ab dem im § 63 Abs 5 AVG bezeichneten Zeitpunkt zulässig. Sie kann auch durch die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts erfolgen. Wenn Maßnahmen entgegen den Bestim-mungen des Abs 1 durchgeführt werden, kann die Landesregierung dem Veranlasser oder Verfügungsbe-rechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung des Hergestellten und Versetzung in den ursprünglichen Zustand, durch Bescheid auftragen. Wenn einer solchen Maßnahme eine erteilte Bewilligung zugrunde liegt, ist dies nur nach Aufhebung oder Nichtigerklärung derselben zuläs-sig und der Bescheid an deren vormaligen Träger der Bewilligung zu richten.

(4) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinde haben dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, haben auf die örtliche Raumplanung der Gemeinde Bedacht zu nehmen.

Einzelbewilligung

§ 46

(1) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplans gemäß § 45 Abs 1 können auf Ansuchen für ein genau zu bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden (Einzelbewilli-gung). Das Ansuchen kann vom Grundeigentümer oder einer Person gestellt werden, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Grundfläche geeignet ist.

(2) Die Erteilung einer Einzelbewilligung liegt im Planungsermessen der Gemeinde und ist nur zulässig, wenn

1. ein besonderer Grund für die Ausnahme vorliegt;

2. der vorgesehene Standort für das Vorhaben geeignet ist;

3. dem Vorhaben das Räumliche Entwicklungskonzept bzw die erkennbare grundsätzliche Planungsab-sicht der Gemeinde nicht entgegensteht und

4. das Vorhaben keine Zweitwohnungen, Handelsgroßbetriebe, Beherbergungsgroßbetriebe oder Seveso-II-Betriebe betrifft.

Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.

(3) Eine Einzelbewilligung kommt im Grünland nur in Betracht:

1. für Änderungen der Art des Verwendungszwecks von bestehenden Bauten und eine damit verbundene Vergrößerung auf höchstens 300 m² Geschoßfläche;

2. für die Neuerrichtung von Bauten von untergeordneter Bedeutung, die im Zusammenhang mit beste-henden Bauten oder Nutzungen erforderlich sind und nicht Wohnzwecken dienen;

3. für an die Grünlandnutzung gebundene Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien, Fischzuchtanlagen oder Reithallen;

4. für die Neugründung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

(4) Die Erteilung einer Einzelbewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszwecks von land- oder forstwirtschaftlichen Bauten kommt nach Neugründung eines Betriebs erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Aufnahme der Nutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes in Betracht.

(5) Die Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß Abs 3 Z 4 kommt nur in Betracht, wenn eine für einen le-bens- und leistungsfähigen Betrieb ausreichende Flächenausstattung gegeben ist und durch ein Betriebs-

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konzept belegt wird, dass maßgebliche Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden können. Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller zu erbringen.

(6) Einzelbewilligungen werden unwirksam:

1. wenn nicht binnen dreier Jahre ab ihrer Rechtskraft die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderliche Baubewilligung erwirkt wird oder

2. wenn eine solche Baubewilligung nach den dafür geltenden Bestimmungen erlischt.

(7) Einzelbewilligungen, die ohne aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme erteilt worden sind, können unter Anwendung des § 45 Abs 3 nichtig erklärt werden.

Widmungswidrige Bestandsbauten

§ 47

(1) Ein bestehender widmungswidriger Bau im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Bestand, allen-falls auch unter Zugrundelegung raumordnungsrechtlicher Ausnahme- oder Einzelbewilligungen, rechtmäßig ist und der festgelegten Widmung nicht entspricht.

(2) Änderungen von Bauten gemäß Abs 1 sowie die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen sind nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen

1. zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Wid-mung und der Nachbarschaft führen und

2. nicht zum Gegenstand haben:

a) Änderungen der Art des Verwendungszwecks;

b) die Vergrößerung von im Grünland liegenden Bauten über 300 m² Geschoßfläche, ausgenommen bei Reithallen und Bauten für Erwerbsgärtnereien oder Fischzuchtanlagen;

c) die Vergrößerung der Verkaufsfläche oder solche Änderungen, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines Handelsgroßbetriebs erfordern würden;

d) die Änderung von Seveso-II-Betrieben.

(3) Die Wiedererrichtung von Bauten gemäß Abs 1 ist unter den Voraussetzungen des Abs 2 zulässig, wenn der Bau

1. durch ein Elementarereignis zerstört worden ist oder dessen Erhaltung nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar ist und

2. bisher dauerhaft genutzt oder eine solche Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung vor nicht mehr als drei Jahren aufgegeben worden ist.

Land- und forstwirtschaftliche Bauten

§ 48

(1) In der Grünland-Kategorie ländliches Gebiet sind land- und forstwirtschaftliche Bauten zulässig, wenn

1. ein land- und bzw oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht und

2. der Bau an dem vorgesehenen Standort gemäß der Agrarstruktur erforderlich ist.

Ein bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist nur gegeben, wenn eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) vorhanden ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß Z 2 ist auf die betriebs-wirtschaftlichen Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen.

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(2) Im Bereich der Hofstelle (Hofverband) eines land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betriebs sind wei-ters zulässig:

1. Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994;

2. ein betriebszugehöriges Austraghaus (Bau mit höchstens 200 m² Nutzfläche (§ 6 Abs 1 Z 9 S.WFG 1990), der vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient);

3. bauliche Maßnahmen innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude für die Privatzimmervermietung und mit einem Gesamtausmaß von 150 m² Wohnungsgröße für höchstens drei Ferienwohnungen.

(3) Die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke ist im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zulässig, wenn

1. die Alm landwirtschaftlich bewirtschaftet wird und die Flächen im Almkataster eingetragen sind;

2. das Almgebäude bereits seit zehn Jahren besteht und über einen Wohnteil verfügt oder es sich um ei-nen Ersatzbau für ein solches Almgebäude handelt;

3. die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes für almwirtschaftliche Zwecke erhalten bleibt; und

4. eine für diese Verwendung technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung vorhanden ist; die Landesregierung kann dazu Näheres, insbesondere geeignete Einrichtungen und Be-triebsweisen durch Verordnung festlegen.

Eine solche Verwendung ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß Abs 1 Z 2 unbeachtlich.

(4) Eine Verwendung gemäß Abs 3 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes dar, wenn dafür, abgesehen von der erforderlichen Abwasserbeseitigung (Abs 3 Z 4), keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden und diese Verwendung in Bezug auf die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht zu einer Anwendung der Gewerbeordnung 1994 führt und nicht über die Überlassung von Ferienwohnungen ohne Erbringung von persönlichen Dienstleistungen hin-ausgeht.

Entschädigung

§ 49

(1) Für die dadurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile, dass durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland einer Kategorie gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 10 in Grünland oder Verkehrsflä-che umgewidmet und ausschließlich dadurch die Verbauung eines Grundstücks verhindert wird, ist auf An-trag eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn diese Umwidmung innerhalb von zehn Jahren nach seiner erstmaligen Ausweisung nach dem 1. März 1993 oder während der Wirksamkeit einer in dieser Zeit erteilten Baubewilligung erfolgt. Eine Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn die Baulandwidmung durch nachträgliches Eintreten eines im § 28 Abs 3 Z 2 oder 5 angeführten Umstands nicht aufrecht erhalten wer-den kann oder der Grundeigentümer selbst die Rückwidmung anregt.

(2) Die Zehn-Jahres-Frist gemäß Abs 1 verlängert sich:

1. um die Zeit, während der die Bebauung aus nicht vom Eigentümer der Flächen zu vertretenden Grün-den (zB Fehlen eines Bebauungsplans, Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebiets) unmöglich war;

2. um zehn Jahre, wenn es sich um eine Fläche im erforderlichen Ausmaß handelt, die dem Eigentümer oder seinen unmittelbaren Nachkommen zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen sollte, die Bebauung aber wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Nutzungsbe-rechtigten unzumutbar war; oder

3. um zehn Jahre, wenn es sich um Flächen zur Erweiterung oder Verlegung bestehender Betriebe han-delt, die Bebauung aber wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nutzungsberechtigten unzumutbar war.

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Die Verlängerung der Frist setzt voraus, dass der Eigentümer spätestens bis zum Ende der Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplans neuerlich eine Nutzungserklärung abgibt und dabei die Gründe für die Unzumutbarkeit der Bebauung glaubhaft macht.

(3) Als vermögensrechtliche Nachteile gelten:

1. Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung erbracht worden sind;

2. jener Teil des Wertes der Grundfläche, der bei deren Erwerb wegen der Widmung im Flächenwid-mungsplan als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschgrundfläche, Erbverzicht udgl) seinen Niederschlag gefunden hat und dieser Wert den Verkehrswert nicht übersteigt. Dabei ist der jeweils letzte Erwerb maßgebend, bei dem eine Gegenleistung erbracht worden ist.

Aufwendungen für die Baureifmachung sowie Erwerbsvorgänge nach der Kundmachung der Änderungsab-sicht bleiben bei der Feststellung vermögensrechtlicher Nachteile außer Betracht. Die Höhe der Aufwendun-gen bzw des Teils der Gegenleistung ist durch den Antragsteller nachzuweisen. Der Betrag ist nach dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" letztverlautbarten amtlichen Verbraucherpreisindex aufzuwerten. Für Zeiten vor dem Jahr 1967 ist dabei vom Verbraucherpreisindex I auszugehen.

(4) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab Wirk-samkeit der Umwidmung bei der Landesregierung einzubringen. Die Entschädigungssumme ist von der Landesregierung nach Anhörung beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Die Entschädi-gung und die mit ihrer Festsetzung verbundenen, vom Antragsteller nicht verschuldeten Verfahrenskosten sind von der Gemeinde zu leisten.

(5) Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Entschädigungssumme benachteiligt hält, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung der Entschädi-gungssumme beim Landesgericht Salzburg beantragen. Mit der Einbringung des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Entschädigungssumme außer Kraft. Das Gericht hat im Außerstreitver-fahren zu entscheiden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgeg-ners zurückgezogen werden.

(6) Die Entschädigung ist vom jeweiligen Eigentümer des Grundstücks an die Gemeinde zu erstatten, so-bald innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung des Flächenwid-mungsplans oder auf Grund einer Einzelbewilligung die Verhinderung der Verbauung des Grundstücks weg-fällt und die Verwendung des Grundstücks als Bauland möglich ist. Die Erstattung hat in der Höhe zu erfol-gen, die sich aus der Aufwertung der geleisteten Entschädigung nach dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" letztverlautbarten amtlichen Verbraucherpreisindex ergibt. Wenn zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Zahlungsverpflichtung und die Höhe der Erstattungssumme nicht zustande kommt, findet Abs 5 sinngemäß Anwendung.

(7) Die Entschädigung ist der Gemeinde vom Land zu ersetzen, soweit die Gemeinde an die Widmung der Grundstücke als Bauland entgegen ihren Interessen und entgegen ihrer erweislichen Absicht durch ein Ent-wicklungsprogramm des Landes oder im aufsichtsbehördlichen Verfahren durch die Landesregierung gehin-dert war. Eine erstattete Entschädigung ist in diesem Fall an das Land abzuführen.

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4. Teil

Bebauungsplanung

Bebauungsplan;

Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe;

Kostentragung

§ 50

(1) Jede Gemeinde hat auf der Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwid-mungsplans für jene Teile des Gemeindegebiets, die innerhalb eines Planungszeitraums von längstens zehn Jahren für eine Bebauung in Betracht kommen oder eine städtebauliche Ordnung einschließlich der Freiflä-chengestaltung erfordern, Bebauungspläne durch Verordnung aufzustellen.

(2) Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist nicht erforderlich:

1. für Flächen, die auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung keiner Regelung der städtebauli-chen Ordnung bedürfen (Planfreistellung). Ein solcher Beschluss kann nur im Zuge einer Änderung des Flächenwidmungsplans gefasst werden und ist nur zulässig, wenn

a) die als Bauland ausgewiesenen oder im Räumlichen Entwicklungskonzept zur Bebauung vorgese-henen unverbauten Flächen das Ausmaß von 5.000 m² nicht überschreiten;

b) die Strukturen auf Grund der im jeweiligen Bereich gegebenen Bebauung bereits hinreichend vor-geprägt sind;

c) keine neuen Trassierungen für die verkehrsmäßige Erschließung erforderlich sind und

d) keine sonstigen Rücksichten einen Bebauungsplan erforderlich machen.

Die Planfreistellung ist im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen;

2. für die Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und die nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz bestimmten Ortsbildschutzgebiete;

3. für Sonderflächen (§ 30 Abs 1 Z 12) in Streulage;

4. für bereits verbaute Flächen;

5. für Lücken im Grünland.

(3) Der Bebauungsplan regelt die städtebauliche Ordnung eines Gebiets unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch und eine geordnete Siedlungsentwicklung sowie auf die Erfordernisse der Feu-ersicherheit, der Hygiene und des Umweltschutzes, insbesondere auch der Endenergieeffizienz von Bauten. Er hat jedenfalls eine Grundstufe zu enthalten und kann durch eine Aufbaustufe ergänzt werden:

1. in Bereichen, in denen es auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Erhaltung oder Gestaltung des Orts-, Stadt- oder Landschaftsbildes oder sonst im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist;

2. für Bauvorhaben auf einem oder mehreren zusammenhängenden Bauplätzen mit einer Gesamtge-schoßfläche von mehr als 2.000 m² oder einer Baumasse von mehr als 7.000 m³, in Gewerbe- und in Industriegebieten ab einer Baumasse von mehr als 15.000 m³.

Das Erfordernis einer Aufbaustufe ist im Bebauungsplan der Grundstufe festzulegen. In den Fällen der Z 2 kann das Erfordernis eines Bebauungsplans auch innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung einer solchen Bauabsicht durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt werden.

(4) Bei Bauten oder Bauteilen, die für sich oder im Zusammenhang mit anderen Bauten wegen ihrer Wir-kung auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild besonders erhaltenswert sind, können die Bebauungs-grundlagen nach § 51 Abs 2 Z 3 bis 5 und § 53 Abs 2 Z 3 bis 7 so festgelegt werden, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplans gegeben sind.

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(5) Die Bebauungspläne bestehen aus der planlichen Darstellung auf dem Vermessungsgesetz entspre-chender Katastergrundlage und dem erforderlichen Wortlaut (Planungsbericht), bei Festlegungen nach dem Bestand (Abs 4) auch aus fotografischen Darstellungen, denen die Festlegungen eindeutig entnommen wer-den können.

(6) Die Landesregierung hat zur einheitlichen Gestaltung der planlichen Darstellungen und des Planungs-berichts durch Verordnung Richtlinien zu erlassen.

(7) Die durch die Aufstellung eines Bebauungsplans der Grundstufe der Gemeinde entstehenden Pla-nungskosten können von dieser unter Zugrundelegung eines durch Verordnung der Landesregierung festge-legten Betrags auf die Eigentümer von solchen Bauplätzen umgelegt werden, die bisher unbebaut sind oder nach Abbruch des gesamten bisherigen Baubestandes neu bebaut werden. Die Landesregierung hat den Betrag je m² Geschoßfläche in einer solchen Höhe festzulegen, dass 50 % der durchschnittlichen Kosten für eine ordnungsgemäße, kostengünstige Bebauungsplanung gedeckt werden. Vor der Erlassung der Verord-nung ist die Wirtschaftskammer Salzburg und die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg zu hören.

(8) Die Umlegung hat entsprechend der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden höchstzulässigen Ge-schoßfläche zu erfolgen. Wenn die bauliche Ausnutzbarkeit durch eine Baumassenzahl festgelegt ist, gilt ein Schlüssel von 1 : 3 für die Umrechnung Geschoßflächenzahl – Baumassenzahl; im Fall der Festlegung der baulichen Ausnutzbarkeit durch eine Grundflächenzahl gilt, soweit die Bauhöhe nicht durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt ist, eine Geschoßhöhe von jeweils angefangene 3 m, bezogen auf das höchstzulässige oberste Gesimse oder die höchstzulässige oberste Dachtraufe, für die Umrechnung Ge-schoßflächenzahl – Grundflächenzahl.

(9) Der Kostenbeitrag ist von der Gemeinde anlässlich der Bauplatzerklärung oder, wenn keine Bauplatzer-klärung erfolgt, anlässlich der Baubewilligung vorzuschreiben. Auf die Vorschreibung ist die Bundesabga-benordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Grundstufe

§ 51

(1) Der Aufstellung des Bebauungsplans der Grundstufe hat die Erfassung und Darstellung folgender Um-stände im Planungsgebiet voranzugehen:

1. die natürlichen oder rechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit;

2. die Verkehrserschließung;

3. die Einrichtungen und die Möglichkeiten der Energie- und der Wasserversorgung sowie der Abwasser-beseitigung;

4. das Ausmaß, die Struktur und die besondere Erhaltungswürdigkeit der vorhandenen Bausubstanz;

5. für unbebaute Flächen die allenfalls bestehenden rechtskräftigen Bauplatzerklärungen und Baubewilli-gungen.

(2) Unter möglichster Berücksichtigung der im Abs 1 erfassten Umstände sind im Bebauungsplan der Grundstufe jedenfalls folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

1. die Straßenfluchtlinien;

2. der Verlauf der Gemeindestraßen;

3. die Baufluchtlinien oder die Baulinien;

4. die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen; diese Festlegung kann für bebaute Grundflächen unter-bleiben;

5. die Bauhöhen;

6. das Erfordernis einer Aufbaustufe.

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Im Fall des so festgelegten Erfordernisses einer Aufbaustufe können die Baufluchtlinien, die Baulinien und die Bauhöhen auch erst in der Aufbaustufe festgelegt werden.

(3) Im Bebauungsplan der Grundstufe ist weiters ein Auswirkungsbereich eines Seveso-II-Betriebs kennt-lich zu machen.

(4) Im Bebauungsplan der Grundstufe können auch Festlegungen der Aufbaustufe gemäß § 53 Abs 2 erfol-gen.

(5) In einem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan der Grundstufe sind die allenfalls notwendigen Er-schließungsmaßnahmen (Straßen-, Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) und deren ab-schätzbare Kosten darzulegen.

(6) Der Bebauungsplan der Grundstufe kann für selbstständig bebaubare, aber unbebaute Flächen unwirk-sam erklärt werden, wenn binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten keine Baubewilligung erwirkt wird oder wenn deren Wirksamkeit erlischt. Diese Frist verlängert sich soweit, als die Frist für eine Unwirksamerklärung ge-mäß § 53 Abs 4 darüber hinausreicht. Die Unwirksamerklärung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen sowie der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft zur Evidenthaltung unverzüglich mitzuteilen.

Erweiterte Grundstufe

§ 52

(1) Der Bebauungsplan der Grundstufe kann auf Anregung des Grundeigentümers oder eines Bauwerbers bei gegebener Bauabsicht durch einen erweiterten Bebauungsplan der Grundstufe ergänzt werden, wenn

1. die Bauabsicht durch die Vorlage eines entsprechenden Projekts nachgewiesen wird und

2. die Ergänzungen mit den Festlegungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts und der im ursprüngli-chen Bebauungsplan der Grundstufe angestrebten städtebaulichen Ordnung vereinbar ist.

Dabei können, die die bauliche Ausnutzbarkeit betreffenden Festlegungen ausgenommen, abweichende Bebauungsgrundlagen getroffen werden, soweit die Änderungen mit den Bebauungsbedingungen der nicht vom Planungsgebiet des erweiterten Grundstufen-Bebauungsplans erfassten Bereiche vereinbar sind.

(2) Der erweiterte Grundstufen-Bebauungsplan tritt außer Kraft, wenn innerhalb von drei Jahren ab dessen Inkrafttreten keine Baubewilligung erwirkt wird oder deren Wirksamkeit erlischt. Das Außerkrafttreten des erweiterten Grundstufenplans ist von der Gemeindevertretung festzustellen und nach den gemeinderechtli-chen Vorschriften kundzumachen. Mit dem Außerkrafttreten tritt der ursprüngliche Bebauungsplan der Grundstufe wieder in Kraft.

Aufbaustufe

§ 53

(1) Ein Bebauungsplan der Aufbaustufe ist aufzustellen, wenn im Bebauungsplan oder einer Verordnung nach § 50 Abs 3 letzter Satz eine entsprechende Festlegung getroffen ist. Die Gemeinde hat bei Vorliegen einer konkreten Bauabsicht, die durch ein entsprechendes Projekt zu belegen ist, mit der Aufstellung zu beginnen. Wenn binnen sechs Monaten ab bekannt gegebener Bauabsicht keine Auflage des Entwurfs oder binnen Jahresfrist keine Kundmachung des Bebauungsplans erfolgt, steht das Fehlen des Bebauungsplans der Aufbaustufe der Erteilung von Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderlichen Bewilligungen nicht entgegen.

(2) Unter möglichster Berücksichtigung der gemäß § 51 Abs 1 erfassten Umstände und auf der Grundlage der im Bebauungsplan der Grundstufe festgelegten Bebauungsgrundlagen können im Bebauungsplan der Aufbaustufe festgelegt werden:

1. ergänzende Straßenfluchtlinien und Verläufe von Gemeinde- und anderen Erschließungsstraßen;

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2. die Art der Energie- und der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe beson-derer Vorschriften;

3. die Bauplatzgrößen und -grenzen;

4. die Baugrenzlinien und die Situierungsbindungen;

5. die Bauweise (geschlossene, offene, offen-freistehende, offen-gekuppelte oder besondere );

6. die Mindest- und Höchstabmessungen der Bauten (Länge, Breite) bzw die höchstens bebaubare Flä-che;

7. die äußere architektonische Gestaltung (einschließlich Dachform, Dachneigung, Dachdeckung, Firstrich-tung und Farbgebung);

8. Überbauten bei Durchfahrten und Durchgängen, insbesondere auch im Bereich von Verkehrsflächen;

9. die Erhaltungs- und Abbruchgebote;

10. die Nutzung von Bauten bzw der Ausschluss bestimmter Nutzungen;

11. Mindest- oder Höchstzahlen für Wohneinheiten;

12. der Ausbau der Verkehrsflächen der Gemeinde (Straßenprofile, Grünstreifen), die verkehrstechnische Aufschließung im Bauplatz einschließlich etwaiger Verbote und Beschränkungen der Einmündungen von Zu(Aus-)fahrten in Verkehrsflächen sowie die Lage, Zahl und Art der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (zB Tiefgaragen) und von Fahrradstellmöglichkeiten;

13. die Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen;

14. die Erhaltung und Schaffung von Grünbeständen (Grünflächen, Pflanzbindungen, Pflanzgebote) sowie Geländegestaltungen;

15. die Errichtung und Gestaltung der Einfriedungen;

16. die Standplätze für Abfallbehälter und Altstoffcontainer;

17. Maßnahmen zu Zwecken des Immissionsschutzes (zB Lärmschutzwände oder -wälle, Lärmschutzfens-ter);

18. Maßnahmen zur Steigerung der Endenergieeffizienz von Bauten.

Festlegungen, die die architektonische Gestaltung betreffen (Z 7), sind nur für solche Bereiche zulässig, in denen dies im Interesse der Erhaltung oder der damit im Zusammenhang stehenden Gestaltung eines cha-rakteristischen Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nach den Erkenntnissen und Erfahrungen des Städte-baues erforderlich ist.

(3) In den Bebauungsplan der Aufbaustufe sind auch die im Bebauungsplan der Grundstufe getroffenen Bebauungsgrundlagen aufzunehmen. Dabei können, die die bauliche Ausnutzbarkeit betreffenden Festle-gungen ausgenommen, abweichende Bebauungsbedingungen getroffen werden, soweit die Änderungen mit den Festlegungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts und der im Bebauungsplan der Grundstufe ange-strebten städtebaulichen Ordnung sowie mit den Bebauungsbedingungen der nicht im Planungsgebiet der Aufbaustufe erfassten Bereiche vereinbar sind.

(4) Der Bebauungsplan der Aufbaustufe kann für selbstständig bebaubare, aber unbebaute Flächen außer Kraft gesetzt werden, wenn binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten keine Baubewilligung erwirkt wird oder wenn deren Wirksamkeit erlischt. Mit dem Außerkrafttreten tritt der Bebauungsplan der Grundstufe wieder in Kraft.

Straßenfluchtlinien

§ 54

Die Straßenfluchtlinien grenzen die Verkehrsflächen der Gemeinde einschließlich jener Grundflächen, die zur Herstellung der Verkehrsflächen benötigt werden (Böschungen, Gräben, Stütz- und Futtermauern udgl), von den übrigen Grundflächen ab. Verkehrsflächen sind Grundflächen, die für den öffentlichen Fußgänger-

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oder Fahrzeugverkehr und für die Errichtung jener Verkehrsanlagen bestimmt sind, die der Sicherheit, Leich-tigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unmittelbar dienen. Bei ihrer Festlegung ist darauf zu achten, dass die Verkehrsflächen eine ihrer Funktion und den darauf vorgesehenen Verkehrsarten gerecht werdende Breite und Linienführung aufweisen.

Baufluchtlinien, Baulinien; Baugrenzlinien; Situierungsbindungen

§ 55

(1) Die Baufluchtlinie ist jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht über-schritten werden darf.

(2) Die Baulinie ist jene Linie, an die ein oberirdischer Bau gegen die Verkehrsfläche herangebaut werden muss.

(3) Baugrenzlinien sind Linien gegenüber anderen Flächen als Verkehrsflächen, die durch oberirdische Bauten nicht überschritten werden dürfen.

(4) Die Baufluchtlinie oder die Baulinie ist unter Bedachtnahme auf die besonderen örtlichen Erfordernisse festzulegen; dabei sind insbesondere das gegebene oder beabsichtigte Orts- und Straßenbild zu berücksich-tigen. Ihr Abstand soll von der Achse der Verkehrsfläche nach Tunlichkeit wenigstens zwei Drittel der für das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe festgelegten Höchsthöhe jener Bauten betragen, für die die Baufluchtlinien oder Baulinien gelten.

(5) Baugrenzlinien sind so festzulegen, dass die auf den jeweiligen und den benachbarten Bauplätzen be-stehenden oder zur Errichtung kommenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Be-lichtung erhalten und die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume soweit wie möglich vor Lärmein-wirkung geschützt sind.

(6) Für verschiedene Geschoßebenen können Baufluchtlinien, Baulinien und Baugrenzlinien gestaffelt fest-gelegt werden.

(7) Soweit es zur Erhaltung oder der damit im Zusammenhang stehenden Gestaltung eines charakteristi-schen Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist, kann über die Abs 1 bis 6 hinaus die Lage der Baufron-ten verbindlich festgelegt werden (Situierungsbindungen).

Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen

§ 56

(1) Die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen kann durch die Festlegung einer Grundflächenzahl, einer Baumassenzahl oder einer Geschoßflächenzahl festgelegt werden. Die Festlegungen wirken als Obergrenze für die bauliche Ausnutzbarkeit, wenn im Bebauungsplan wegen besonderer Erforderlichkeit für bestimmte Flächen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (Mindestnutzung, Nutzungsrahmen). Verschiedene Festle-gungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen, unter denen die jeweilige Festlegung gilt, im Bebauungs-plan genau bestimmt sind. Unter dieser Voraussetzung können auch Zuschläge zur Festlegung bestimmt werden.

(2) Die Grundflächenzahl ist das Verhältnis der überbauten Grundfläche des oberirdischen Baukörpers bei lotrechter Projektion auf die Waagrechte (Projektionsfläche) zur Fläche des Bauplatzes. In den zu projizie-renden Baukörper sind nicht einzubeziehen:

1. Innenhöfe;

2. Bauteile und Teile von Bauten, welche die Geländeoberfläche nicht oder nur unwesentlich überragen (Luft-, Kellerlicht- und Abwurfschächte udgl);

3. Terrassen, wenn diese nicht mehr als 1,50 m über das angrenzende natürliche oder bei Geländeabtra-gung über das neu geschaffene Niveau hinausragen;

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4. Vordächer bis zu 1,50 m;

5. Dachvorsprünge bis zu 1,50 m;

6. freie Balkone bis zu 3,00 m.

Wenn Bauteile gemäß Z 4 und 5 größer sind als 1,50 m und Bauteile gemäß Z 6 mehr als 3,00 m, ist das darüber hinausgehende Maß einzubeziehen.

(3) Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußersten Begrenzungen des Baukörpers.

(4) Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes.

1. Zur Geschoßfläche zählen die Flächen der einzelnen oberirdischen Geschoße. Für die Flächenberech-nung findet Abs 2 Anwendung. Dachterrassen sind jedoch nicht zu berechnen.

2. Nicht zur Geschoßfläche zählen:

a) das unterste Geschoß, das weiter als nach Abs 5 bestimmt hinausragt, wenn dies durch die höchstbekannte Hochwasserkote seit 1900 oder die Kote eines 100- jährlichen, amtsbekannten oder nachgewiesenen Hochwassers bedingt ist und das Geschoß nicht zu Aufenthaltszwecken verwendet wird;

b) das oberste Geschoß, wenn es wegen seiner geringen Raumhöhe, seiner Grundrissgestaltung o-der anderer derartiger Umstände nicht als Aufenthaltsraum geeignet ist und eine solche Eignung auch nicht herbeigeführt werden kann;

c) bei Bestandsbauten das oberste Geschoß abweichend von lit b auch dann, soweit es innerhalb ei-ner 45° zur Waagrechten geneigten gedachten Umrissfläche bleibt, die von einem höchstens 1,60 m über der Deckenoberkante des darunter befindlichen Geschoßes liegenden Schnittpunkt mit der Außenwand ausgeht. Unter Bestandbauten sind dabei solche Bauten zu verstehen, für die am 1. Juli 1999 eine Baubewilligung rechtskräftig vorliegt.

(5) Als oberirdisch gilt ein Geschoß, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als 1 m über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Niveau hinausragt.

(6) Die Grundflächenzahl, die Baumassenzahl und die Geschoßflächenzahl sind so festzulegen, dass bei sparsamer Verwendung von Grund und Boden genügend Raum für eine den Gesundheitserfordernissen entsprechende Bebauung sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere auf die Aussagen und Festlegungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts, die Festlegungen des Flächenwidmungsplans und die gegebenen und vorausschaubaren Strukturverhältnisse sowie auf die bauliche Entwicklung in der Gemeinde und im Pla-nungsgebiet Bedacht zu nehmen.

(7) In die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche sind zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Be-wohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen nicht einzurechnen, soweit deren überbaute Grundfläche im Bauplatz insgesamt beträgt:

1. für Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze höchstens 15 m² je verpflichtend zu schaffen-den Stellplatz;

2. für Nebenanlagen zum Abstellen von Fahrrädern höchstens 2 m² je Wohnung;

3. für sonstige Nebenanlagen höchstens 20 m².

Die Nichteinrechnung dieser Nebenanlagen findet nur statt, soweit deren überbaute Grundfläche 10 % der Fläche des Bauplatzes nicht überschreitet. Wenn diese 10 %-Grenze überschritten wird, ist nur das darüber hinausgehende Maß in die bauliche Ausnutzbarkeit einzuberechnen.

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Bauhöhe

§ 57

(1) Die Bauhöhe kann als Höchsthöhe und wegen besonderer Erforderlichkeit für bestimmte Flächen zu-sätzlich auch als Mindesthöhe festgelegt werden.

(2) Die Bauhöhe hat sich bei Festlegung in Metern auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe, gemessen von der Meereshöhe oder vom natürlichen Gelände, zu beziehen. Die Bauhöhe kann auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße (§ 56 Abs 5) festgelegt werden. Dabei gelten, wenn ein oberirdisches Geschoß höher als 3,50 m ist, jede 3,50 m der darüber hin-ausgehenden Höhe als ein weiteres Geschoß. Das unterste Geschoß ist unter den Voraussetzungen gemäß § 56 Abs 4 Z 2 lit a nicht zu zählen.

(3) Dächer und sonstige, höchstens eingeschoßige Aufbauten unbeschadet ihrer Konstruktion und Gestal-tung dürfen unter Beachtung des zulässigen höchsten Punktes des Baues eine von der zulässigen höchsten Lage des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe ausgehende, 45° zur Waagrechten geneigte gedachte Umrissfläche nicht überragen. Dies gilt nicht für den der Dachform entsprechenden Giebelbereich. Bei einer Höhenfestsetzung durch die Anzahl der Geschoße ist für die 45° zur Waagrechten geneigte ge-dachte Umrissfläche von einem 1,60 m über der Deckenoberkante des letzten Geschoßes liegenden Schnittpunkt der Außenwand mit der gedachten Umrissfläche auszugehen.

(4) Unter die Höhenbegrenzung fallen nicht:

1. im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile (Rauchfänge, einzelne Dachausbauten udgl);

2. Sonderbauten (Kirchtürme, Funk- und Fernsehtürme, Industrieschornsteine udgl); für diese sind die Mindest- und Höchsthöhen unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf Abs 5 sowie auf den Zweck der einzelnen Bauten im Einzelfall durch die Gemeindevertretung festzulegen.

(5) Die Bauhöhe ist unter Bedachtnahme auf die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Höhenbe-grenzungen und die besonderen örtlichen Erfordernisse festzulegen; dabei ist insbesondere auf gesundheit-liche Aspekte sowie gegebenenfalls auf die Erhaltung oder Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes einzugehen.

Bauweise

§ 58

Nach der Art der Anordnung der Bauten zu den nicht zur Verkehrsfläche hin gelegenen Grenzen der Bau-plätze können folgende Bauweisen festgelegt werden:

a) geschlossene Bauweise, wenn die Bauten entlang der Verkehrsfläche zu Gruppen zusammenge-fasst zu errichten sind und mit Ausnahme der Enden der Gruppe an den beiden seitlichen Grenzen aneinander zu bauen sind;

b) offene Bauweise, wenn die Bauten entlang der Verkehrsfläche einzeln freistehend (offen-freistehend) zu errichten oder an einer seitlichen Grenze zu zweit aneinander (offen-gekuppelt) zu bauen sind oder, wenn nur eine offene Bauweise festgelegt ist, offen-freistehend oder offen-gekuppelt gebaut werden können;

c) besondere Bauweisen, soweit diese im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung gelegen sind. In diesem Fall sind auch die für die innere Lage und Gliederung der Bauten und Nebenanlagen we-sentlichen Festlegungen zu treffen.

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Erhaltungs- und Abbruchgebote

§ 59

(1) Für Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Orts- oder Stadtbildes sowie für das Orts- oder Stadtgefüge von besonderer Bedeutung sind (charakteristische Bauten), können Erhaltungsgebote festge-legt werden. Dies gilt nicht im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder in den Ortsbildschutzgebieten nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz.

(2) Für Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gemäß Abs 1 gilt, darf der Abbruch nicht bewilligt werden, wenn deren Instandhaltung allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint. Nicht unter das Verbot fällt ein Abbruch solcher Bauten aus Gründen der Einsturzgefahr oder dann, wenn die Behebung der Baufälligkeit technisch unmöglich ist. Ob die Instandhaltung allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint und ob einer der genann-ten Gründe für einen Abbruch vorliegt, hat die Gemeindevertretung innerhalb von längstens sechs Monaten nach vollständiger Einbringung des Ansuchens um Abbruchbewilligung festzustellen. Im Ansuchen um die Abbruchbewilligung sind der oder die Gründe dafür geltend zu machen und unter Vorlage von Unterlagen für deren Glaubhaftmachung besonders zu begründen. Nach Ablaufen der Frist kann die Abbruchbewilligung von der Baubehörde aus dem Grund des ersten Satzes nicht mehr versagt werden. Wird ein nach dem ers-ten Satz dieses Absatzes ergehender Bescheid auf Grund einer dagegen eingebrachten Vorstellung oder in der Stadt Salzburg einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts aufgehoben, beginnt mit der Zustellung des betreffenden Bescheides die sechsmonatige Frist neu zu laufen. Die Gemeindevertre-tung hat über Antrag Ausnahmen vom Verbot des ersten Satzes durch Bescheid zu bewilligen, wenn der Abbruch des Baues im Hinblick auf die zukünftige Verwendung und Gestaltung des Bauplatzes im besonde-ren öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Zur Behebung städtebaulicher Missstände, die auch durch sonstige Festlegungen des Bebauungsplans nicht behoben werden können, können Abbruchgebote für Bauten oder Teile davon festgelegt werden.

Nutzung (Verwendung) von Bauten

§ 60

(1) Soweit es zufolge der bisherigen oder mit Grund anzunehmenden künftigen Entwicklung notwendig ist, können zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses der vielfältigen urbanen Funktionen, insbesondere einer angemessenen Wohnnutzung in den Stadt- und Ortskernen, bestimmte, nach Maßgabe der Flächenwidmung zulässige Nutzungen (Verwendungen) von Bauten verbindlich ange-ordnet oder auch beschränkt werden. Solche Festlegungen können sich auf die Wohnnutzung, die Nutzung durch Handelsbetriebe, die Nutzung durch sonstige Dienstleistungsbetriebe udgl beziehen und sind durch Bestimmung von Mindest- oder Höchstanteilen in Bezug auf die Geschoßfläche der Bauten zu treffen.

(2) Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften des Landes der Fall ist, bedarf die Zuführung von bestehenden Bauten oder Teilen davon zu einer anderen Nutzungsart als der, für die eine Mindestgrenze gemäß Abs 1 gilt, oder zu einer Nutzungsart, für die eine Höchstgrenze gilt, jeden-falls einer baubehördlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1. durch die Nutzungsänderung die festgelegte Mindest- bzw Höchstgrenze nicht unter- bzw überschritten wird;

2. der Bau oder Teile davon keine gute Eignung für die bisherige Nutzung aufweist, insbesondere Wohn-raum keine gute Wohnqualität, und eine solche auch bei Anwendung aller technisch möglichen und all-gemein wirtschaftlich vertretbaren Mittel nicht zu erreichen ist;

3. an der beabsichtigten Nutzung ein besonderes öffentliches Interesse besteht; oder

4. durch die Nutzungsänderung die Eignung des gesamten Baues für die bisherige Nutzung, insbesondere die Wohnqualität verbessert wird.

(3) Eine Bewilligung zum Abbruch eines Baues oder von Teilen davon mit Nutzungen, für die Mindestgren-zen gemäß Abs 1 gelten, darf nur erteilt werden, wenn an dessen Stelle ein Bauvorhaben rechtskräftig be-

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willigt ist, in dem Räume für eine solche Nutzung zumindest im festgelegten Ausmaß geschaffen werden, oder wenn an der beabsichtigten anderweitigen Nutzung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die-se Bedingung besteht auch bei Erlöschen oder Änderung der Baubewilligung für das neue Bauvorhaben fort.

(4) Soweit es aus Gründen des Immissionsschutzes notwendig ist, kann die Situierung von Wohn- und an-deren Räumen in den Bauten festgelegt werden.

Pflanzbindungen, Pflanzgebote, Geländegestaltungen

§ 61

(1) Pflanzbindungen bewirken die Verpflichtung zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern oder Grün-

flächen.

(2) Pflanzgebote beinhalten die Verpflichtung zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern.

(3) Die Festlegungen für die Gestaltung des Geländes können sich auf die Erhaltung bestehender

Geländeformen sowie die Schaffung neuer Geländeformen beziehen.

Gestaltungsbeiräte

§ 62

(1) Von den Gemeindevertretungen der Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern und von Gemeindever-bänden können Gestaltungsbeiräte eingerichtet werden. Für jene Gemeinden, für die kein so eingerichteter Gestaltungsbeirat besteht, ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft ein Gestaltungsbeirat einzurichten.

(2) Gestaltungsbeiräte dienen der städtebaulichen Beratung der Gemeinden. Sie haben zu Entwürfen von Bebauungsplänen der Aufbaustufe längstens binnen acht Wochen eine Stellungnahme aus städtebaulicher Sicht abzugeben.

(3) Eine Befassung des Gestaltungsbeirats kommt bei Planungsgebieten innerhalb von Schutzgebieten nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder Ortsbildschutzgebieten nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz nicht in Betracht. Es bleibt der Altstadterhaltungskommission nach Maßgabe der Best-immungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 jedoch unbenommen, Mitglieder des Gestal-tungsbeirats als Fachexperten beizuziehen.

(4) Die Gestaltungsbeiräte bestehen aus drei bis fünf Mitgliedern, die von der Gemeindevertretung, von der Verbandsversammlung bzw vom Bezirkshauptmann zu bestellen sind. Sie haben Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, der Orts-, Stadt- und Landschaftsbildpflege oder der Orts- und Stadtplanung zu sein. Die Gestaltungsbeiräte beschließen mit Stimmenmehrheit.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Funktionsdauer, die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglie-der, die Beiziehung von weiteren Fachleuten mit beratender Stimme und die Geschäftsführung der Gestal-tungsbeiräte werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Die Gestaltungsbeiräte haben ergän-zende Geschäftsordnungen zu beschließen, die der Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters oder der jeweiligen Bürgermeisterin, des Verbandsausschusses bzw des Bezirkshauptmannes oder der Bezirks-hauptfrau vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedürfen.

(6) Die Kosten der Befassung der Gestaltungsbeiräte sind Kosten der Bebauungsplanung.

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Änderung des Bebauungsplans

§ 63

(1) in Bebauungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist:

1. durch eine Änderung des Flächenwidmungsplans;

2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Ein Bebauungsplan kann geändert werden, wenn

1. die Änderung dem Räumlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan entspricht und

2. eine dem bisherigen Bebauungsplan entsprechende bauliche Entwicklung nicht erheblich gestört wird.

(3) Soweit durch eine Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland in Grünland umgewidmet wird, gilt der für diesen Bereich erlassene Bebauungsplan mit Wirksamkeit der Änderung des Flächenwidmungsplans als aufgehoben. Die Aufhebung ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin im Bebauungsplan kennt-lich zu machen.

Wirkungen des Bebauungsplans

§ 64

(1) Ab Inkrafttreten des Bebauungsplans dürfen Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen des Bebauungsplans erteilt werden.

(2) Für bestehende Bauten, die dem Bebauungsplan widersprechen, dürfen nur notwendige Erhaltungs-maßnahmen und solche Änderungen bewilligt werden, durch die der Bau von den festgelegten Bebauungs-grundlagen nicht oder nicht wesentlich mehr als bisher abweicht.

(3) Soweit rechtskräftige Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für bauliche Maßnahmen, mit deren Ausführung noch nicht begonnen worden ist, bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt werden konnten, sind sie auf Antrag oder von Amts wegen von der Baubehörde anzupassen oder erforderli-chenfalls aufzuheben. Bis zu einer solchen Anpassung oder Aufhebung darf mit der Ausführung der bauli-chen Maßnahme nicht begonnen werden; trotzdem begonnene Maßnahmen sind nicht bewilligten Maßnah-men gleichzuhalten. Wird dadurch die Verbauung eines Grundstücks verhindert, ist für die dadurch entste-henden vermögensrechtlichen Nachteile auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten. § 49 Abs 1 bis 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Antragsfrist ab Rechtskraft der Aufhebung zu laufen beginnt.

5. Teil

Verfahrensvorschriften

Neuaufstellung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

§ 65

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die beabsichtigte Neuaufstellung (Revision) des Räum-lichen Entwicklungskonzepts durch Postwurfsendung an alle Haushalte in der Gemeinde bekannt zu geben. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs für das Räumliche Entwicklungskonzept ist die Mitwirkung der Bevölke-rung in geeigneter Weise (Versammlungen udgl) zu ermöglichen.

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(2) Der Entwurf des Räumlichen Entwicklungskonzepts ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Vor der Beschlussfassung ist den Nachbargemeinden, dem Regionalverband, der Landesregierung und bei über die Landesgrenzen hinausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen dem davon betroffenen Land ein auflagefähiger Entwurf und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Gemeindevertre-tung hat sich in den Beratungen mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinander zu setzen.

(3) Der Entwurf des Räumlichen Entwicklungskonzepts ist sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Auflage ist durch sechswö-chigen Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salz-burg in deren Amtsblatt kundzumachen. Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt. In der Kundmachung ist auf die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf innerhalb der Auflagefrist hinzuweisen. Zur Stel-lungnahme ist jede Person berechtigt.

(4) Die Gemeindevertretung beschließt das Räumliche Entwicklungskonzept. Sie hat sich in den Beratun-gen mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinander zu setzen.

(5) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die aufsichtsbehördliche Genehmigung des beschlos-senen Räumlichen Entwicklungskonzepts unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes zu beantragen. Dem Antrag sind je eine Ausfertigung des Räumlichen Entwicklungskonzepts in digitaler und in nicht digitaler Form anzuschließen. Die Landesregierung kann die Vorlage von Mehrausfertigungen verlangen.

Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

§ 66

(1) Eine Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts unter Anwendung des Abs 2 ist nur zulässig, wenn sich die Änderung einschließlich der dazu erforderlichen Bestandsaufnahme nur auf Teile des Ge-meindegebiets bezieht.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts gelten die Bestimmungen des § 65 mit folgenden Abweichungen:

1. Die Bekanntgabe der Änderungsabsicht durch Postwurfsendung kann unterbleiben.

2. Über die Änderung ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen, wenn nicht ein Grund gemäß § 5 Abs 3 vorliegt.

Das Ergebnis einer Umwelterheblichkeitsprüfung ist der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.

Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans

§ 67

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die beabsichtigte Neuaufstellung (Revision) des Flä-chenwidmungsplans kundzumachen. In der Kundmachung sind die Grundeigentümer aufzufordern, beab-sichtigte Bauführungen innerhalb der Kundmachungsfrist bekannt zu geben und allenfalls Nutzungserklä-rungen gemäß § 29 Abs 1 dritter Satz abzugeben. Dabei ist auf die Voraussetzung des Vorliegens einer Nutzungserklärung für eine Baulandausweisung hinzuweisen. Weiters hat die Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass innerhalb der Kundmachungsfrist schriftliche Anregungen zur Erstellung des Entwurfs des Flächenwidmungsplans eingebracht werden können.

(2) Die Kundmachung gemäß Abs 1 hat zu erfolgen:

1. durch Bekanntgabe mittels Postwurfsendung an alle Haushalte in der Gemeinde;

2. durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel;

3. durch Mitteilung an die Nachbargemeinden, die die Kundmachung an ihrer Amtstafel vier Wochen lang anzuschlagen haben; und

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4. durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt.

Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt.

(3) Nutzungserklärungen und Anregungen zur Erstellung des Entwurfs des Flächenwidmungsplans dürfen in diesem nur bei Übereinstimmung mit dem Räumlichen Entwicklungskonzept berücksichtigt werden. Eine Aufnahme von unverbauten Flächen in den Entwurf als Bauland ist nur zulässig, wenn eine Nutzungserklä-rung vorliegt. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat sich zu bemühen, dass für die Flächen, für die ein besonderes raumordnerisches Interesse an einer Baulandausweisung besteht, Nutzungserklärungen abgegeben werden.

(4) Der Entwurf des Flächenwidmungsplans ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Der Be-schlussfassung hat eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit voranzugehen. Der Bürgermeister oder die Bür-germeisterin soll den Entwurf vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Stellungnahme längstens innerhalb von acht Wochen übersenden. Die Gemeindevertretung hat sich in den Beratungen mit den einge-brachten Anregungen und einer allfällig eingeholten Stellungnahme der Landesregierung auseinander zu setzen.

(5) Der Entwurf des Flächenwidmungsplans samt erforderlichem Wortlaut ist vier Wochen lang zur allge-meinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

Die Auflage des Entwurfs ist kundzumachen:

1. durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde;

2. durch Mitteilung an die Nachbargemeinden, die die Kundmachung an ihrer Amtstafel vier Wochen lang anzuschlagen haben; und

3. durch Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt.

Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit der Verlautbarung in der Salzburger Landes-Zeitung, in der Stadt Salzburg in deren Amtsblatt. In der Kundmachung ist auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwen-dungen (Abs 6) hinzuweisen.

(6) Innerhalb der Auflagefrist können von Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Inte-resse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.

(7) Eine Ausfertigung des Entwurfs ist an den Regionalverband und die Nachbargemeinden möglichst in digitaler Form zur Stellungnahme innerhalb der Kundmachungsfrist zu übermitteln.

(8) Die Gemeindevertretung beschließt den Flächenwidmungsplan. Sie hat sich in den Beratungen mit den erhobenen Einwendungen auseinander zu setzen. Grundeigentümer, deren Einwendungen betreffend die Widmung ihrer Grundstücke nicht berücksichtigt worden sind, sind davon schriftlich zu verständigen.

(9) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die aufsichtsbehördliche Genehmigung des beschlos-senen Flächenwidmungsplans unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes zu beantragen. Dem Antrag sind je eine Ausfertigung des Plans samt erforderlichem Wortlaut in digitaler und nicht digitaler Form anzu-schließen. Die Landesregierung kann die Vorlage von Mehrausfertigungen verlangen.

(10) Nach der Genehmigung durch die Landesregierung ist der Flächenwidmungsplan unter Berufung auf die erteilte Genehmigung als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen. Der Flä-chenwidmungsplan tritt mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechts 1966 in Kraft.

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12. Ausgabe 2012 48

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Änderung des Flächenwidmungsplans

§ 68

(1) Eine Änderung des Flächenwidmungsplans unter Anwendung des Abs 2 ist nur zulässig, wenn die Än-derung nur Teile des Gemeindegebiets erfasst.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans gilt § 67 sinngemäß und mit folgenden Abweichungen:

1. An Stelle der Kundmachung nach § 67 Abs 1 und 2 kann eine schriftliche Verständigung der Grundei-gentümer von im Planungsgebiet gelegenen Liegenschaften erfolgen. Die Verständigung ist ordnungs-gemäß erfolgt, wenn sie an die Zustelladresse des Grundsteuerbescheides versendet worden ist.

2. Die Mitteilung an die Nachbargemeinden nach § 67 Abs 5 Z 2 kann unterbleiben.

(3) Wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden soll. Bei der gleichzeiti-gen Änderung des Flächenwidmungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans gelten die Verfahrensvor-schriften zur Änderung des Flächenwidmungsplans auch für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-plans. In den Kundmachungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans ist auf die gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.

Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans

§ 69

(1) Eine Änderung des Flächenwidmungsplans unter Anwendung des Abs 2 ist nur zulässig, wenn

1. die Änderungsfläche 3.000 m² nicht überschreitet;

2. die Ausweisung eine Sonderfläche (§ 30 Abs 1 Z 12) für bestehende einzelstehende Betriebe im Grün-land betrifft; oder

3. es sich um die Kennzeichnung des Auswirkungsbereichs eines Seveso-II-Betriebs handelt.

(2) Für das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans gilt § 67 sinngemäß und mit folgenden Abweichungen:

1. Die Kundmachung nach § 67 Abs 1 und 2 kann unterbleiben.

2. Der Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplans bedarf keines Beschlusses der Gemeindevertre-tung.

3. Die Mitteilung an die Nachbargemeinden nach § 67 Abs 5 Z 2 und die Verlautbarung gemäß § 67 Abs 5 Z 3 können unterbleiben.

(3) Wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ist ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet werden soll. Bei der gleichzeiti-gen Änderung des Flächenwidmungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans gelten die Verfahrensvor-schriften zur Änderung des Flächenwidmungsplans auch für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-plans. In den Kundmachungen zur Änderung des Flächenwidmungsplans ist auf die gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuweisen.

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12. Ausgabe 2012 49

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Verfahren zur Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen sowie betreffend Vorbehalte

§ 70

(1) Für die Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen gelten folgende Verfahrensbestimmungen:

1. Die Freigabe ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.

2. Ein gemäß § 50 erforderlicher Bebauungsplan ist vor der Freigabe aufzustellen. Der Entwurf des Be-bauungsplans ist der Landesregierung zur Stellungnahme innerhalb der Auflagefrist zu übermitteln. Die Freigabe kann gleichzeitig mit dem Bebauungsplan beschlossen werden.

3. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme der Freigabe unter Anschluss des gesamten Verwaltungsaktes zu beantragen.

4. Nach der Kenntnisnahme durch die Landesregierung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Freigabe unter Berufung auf die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme als Verordnung nach den ge-meinderechtlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) Für die Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten gelten folgende Verfah-rensbestimmungen:

1. Die Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sind von der Gemeindever-tretung zu beschließen.

2. Vor dem Beschluss ist den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben; dies gilt nicht bei der Löschung von Vorbehalten.

3. Die Gemeindevertretung hat sich in den Beratungen mit den eingelangten Stellungnahmen auseinander zu setzen.

4. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme der Festle-gung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten unter Anschluss des gesamten Verwal-tungsaktes zu beantragen.

5. Nach der Kenntnisnahme durch die Landesregierung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten unter Berufung auf die auf-sichtsbehördliche Kenntnisnahme als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzu-machen.

(3) Neben der Kundmachung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin Planungsakte gemäß Abs 1 und 2 der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(4) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen sowie die Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten kann auch im Zuge der Neuaufstellung oder Änderung des Flächenwid-mungsplans erfolgen.

Verfahren zur Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen ohne Änderung des Flächenwid-mungsplans

§ 71

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind nur bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen auf Grund bereits gegebener Baulandwidmung anzuwenden.

(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die beabsichtigte Aufstellung oder Änderung des Be-bauungsplans durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel oder Verlautbarung im Amtsblatt der Gemein-de kundzumachen. In der Kundmachung ist das Planungsgebiet zu umschreiben. Sie hat weiters die Auffor-derung an die Grundeigentümer, beabsichtigte Bauführungen im Planungsgebiet innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Beginn des Anschlags an der Amtstafel bzw Kundmachung im Amtsblatt, bekannt zu geben,

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 50

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und den Hinweis zu enthalten, dass innerhalb dieser Frist schriftliche Anregungen zur Erstellung des Ent-wurfs des Bebauungsplans eingebracht werden können.

(3) Der Entwurf des Bebauungsplans ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Auflage ist durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel oder Verlautbarung im Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage- und Kundmachungsfrist beginnt mit dem Anschlag an der Amtstafel bzw Kundmachung im Amtsblatt. In der Kundmachung ist auf die Möglichkeit der Erhebung von schriftlichen Ein-wendungen (Abs 4) hinzuweisen.

(4) Innerhalb der Auflagefrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.

(5) Im Fall der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans der Aufbaustufe ist eine Stellungnahme des Gestaltungsbeirats zum Entwurf einzuholen.

(6) Die Gemeindevertretung beschließt den Bebauungsplan. Sie hat sich in den Beratungen mit den einge-brachten Einwendungen und Stellungnahmen auseinander zu setzen.

(7) Der beschlossene Bebauungsplan ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften kundzumachen. Der Bebauungsplan tritt mit dem auf den Be-ginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 3 des Salzburger Stadtrechts 1966, in Kraft. Gleichzeitig ist eine Ausfertigung des Bebauungsplans der Landesregierung vor-zulegen.

(8) Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans der Grundstufe und der Aufbaustufe kann gleich-zeitig durchgeführt werden.

Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans

§ 72

(1) Eine Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans unter Anwendung des Abs 2 ist nur zulässig, wenn

1. das Planungsgebiet 3.000 m² nicht überschreitet;

2. es sich um Bebauungspläne der Aufbaustufe gemäß § 50 Abs 3 Z 2 handelt;

3. es sich um erweiterte Bebauungspläne der Grundstufe gemäß § 52 handelt.

(2) Für das vereinfachte Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gilt § 71 mit fol-gender Abweichung: Die Kundmachung nach § 71 Abs 2 kann unterbleiben.

Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen

§ 73

(1) Das Ansuchen um Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat den Hinweis auf die Stellungnahmemöglichkeit gemäß Abs 2 zu enthalten.

(2) Innerhalb der Kundmachungsfrist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Stellungnahmen eingebracht werden.

(3) Vor Beschlussfassung der Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören.

(4) Die Gemeindevertretung beschließt die Erledigung des Ansuchens durch Bescheid. Sie hat sich in den Beratungen mit den eingebrachten Stellungnahmen und den Ergebnissen der Anrainerhörung auseinander zu setzen.

(5) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die beschlossene Einzelbewilligung vor Ausfertigung des Bescheides unter Anschluss des gesamten Verwaltungsaktes der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

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6. Teil

Raumordnungs-Aufsicht

Aufgabe und Zuständigkeit

§ 74

(1) Folgende Planungsakte der Gemeinden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

1. der aufsichtsbehördlichen Genehmigung:

a) die Aufstellung und die Änderungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts;

b) die Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans;

2. der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme:

a) die Änderungen des Flächenwidmungsplans betreffend

aa) die Festlegung von Nutzungsarten und Widmungen,

bb) die Kennzeichnung von Aufschließungsgebieten, -zonen und –kennzeichnungen,

cc) die Kennzeichnung von Zonierungen,

dd) die Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen,

ee) die Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernbereichen,

ff) die Kennzeichnung von Feriendörfern und Apartmenthäusern,

gg) die Kennzeichnung von Lücken im Grünland,

hh) die Kennzeichnung von Planfreistellungen;

b) Einzelbewilligungen.

(2) Die Kennzeichnung von Flächen für Einzelhandelsnutzungen in Betriebs- oder Gewerbegebieten sowie Kenntlichmachungen im Flächenwidmungsplan sind der Landesregierung mitzuteilen.

(3) Aufsichtsbehörde ist:

1. die Landesregierung für alle Planungsakte gemäß Abs 1 Z 1 und 2 lit a und für Einzelbewilligungen der Stadt Salzburg;

2. die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft für Einzelbewilligungen anderer Gemeinden als der Stadt Salzburg.

(4) Die Landesregierung kann von Amts wegen als Ergebnis einer im Verfahren zur Änderung des Flä-chenwidmungsplans vorgenommenen Vorbegutachtung (§ 67 Abs 4 zweiter Satz) mit Bescheid feststellen, dass die unveränderte Übernahme einer im vorgelegten Entwurf enthaltenen Widmung oder Kennzeichnung für eine genau bestimmte Fläche keiner weiteren aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme bedarf (Vorweg-kenntnisnahme). Die so beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplans ist in diesem Fall der Landes-regierung nur mehr zur Vidierung vorzulegen.

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Entscheidung der Aufsichtsbehörde

§ 75

(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 gelten folgende Versagungsgründe:

1. Fehlen der Übereinstimmung mit Entwicklungsprogrammen des Landes;

2. Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;

3. Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;

4. Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;

5. Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;

6. Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Pla-nungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.

(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

Verfahrensvorschriften

§ 76

(1) Der Antrag um aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme ist unverzüglich auf Vollstän-digkeit der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu prüfen. Bei Fehlen zur Beurteilung erforderlicher Unterlagen ist deren Beibringung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Die Entscheidung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb folgender Fristen zu erfolgen:

1. von drei Monaten bei Genehmigungen;

2. von drei Monaten bei Kenntnisnahmen von Änderungen von Flächenwidmungsplänen; diese Frist ver-längert sich auf sechs Monate, wenn der Gemeinde innerhalb von drei Monaten das Vorliegen eines Versagungsgrundes mitgeteilt wird;

3. von drei Monaten bei Kenntnisnahmen von Einzelbewilligungen.

Die Entscheidungsfrist beginnt mit Vorliegen von allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen.

(3) Wenn innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 Z 2 und 3 der Gemeinde keine Entscheidung, bei Kenntnis-nahme von Änderungen von Flächenwidmungsplänen auch keine Mitteilung des Vorliegens eines Versa-gungsgrundes, zugeht, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplans bzw die Einzelbewilligung als auf-sichtsbehördlich zur Kenntnis genommen.

(4) Die Landesregierung hat im Fall der Genehmigung oder Kenntnisnahme die Pläne und Planungsberich-te zu vidieren. Je eine Ausfertigung ist der Gemeinde und der Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.

(5) Die Kenntnisnahmen der Bezirkshauptmannschaften sind von diesen der Landesregierung monatlich gesammelt mitzuteilen.

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4. Abschnitt

Baulandsicherungsgesellschaft

§ 77

(1) Zur Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen im Sinn des § 18 besteht unter allfälliger Beteiligung von Gemeinden und deren Interessenvertretungen die Baulandsicherungsgesellschaft mbH. Die finanziellen Mittel des Landes werden der Gesellschaft nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes zur Verfügung gestellt.

(2) Die Baulandsicherungsgesellschaft mbH darf ausschließlich durch den Rechtserwerb an geeigneten Grundstücken für die Gemeinden treuhänderisch und haushaltsunwirksam tätig sein. Sie hat dabei die Raumordnungsziele und -grundsätze zu beachten.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 78

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe be-drohten strafbaren Handlung bildet, wer

1. als Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs 1 nicht nachkommt;

2. eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz oder § 22 Abs 1 erforderliche Bewil-ligung ausführt;

3. eine Wohnung entgegen § 31 Abs 1 bis 3 als Zweitwohnung nutzt oder wissentlich nutzen lässt;

4. eine Wohnung entgegen § 31 Abs 5 touristisch nutzt oder wissentlich nutzen lässt;

5. den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs 6 oder 7 nicht entspricht;

6. Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß § 41 Abs 3 oder § 42 Abs 3 erforderliche Bewilligung vornimmt;

7. Pflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß § 53 Abs 2 Z 14 zuwiderhandelt; oder

8. die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 84 Abs 4 dritter Satz vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:

1. 1. in den Fällen des Abs 1 Z 1, 5, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbring-lichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;

2. 2. in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlich-keit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Unabhängige Verwaltungssenat haben jede rechtskräftige Be-strafung gemäß Abs 1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben.

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Verweisungen

§ 79

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 54/2008;

2. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 42/2008;

3. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 2/2008;

4. Vermessungsgesetz – VermG, BGBl Nr 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 13/2008.

Umsetzungshinweis

§ 80

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. 1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006;

2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006;

3. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie), ABl Nr L 10 vom 14. Jänner 1997, zuletzt geän-dert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, ABl Nr L 345 vom 31. Dezember 2003;

4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl Nr L 197 vom 21. Juli 2001;

5. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteili-gung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbe-teiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25. Juni 2003;

6. Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endener-gieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl Nr L 114 vom 27. April 2006.

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In- und Außerkrafttreten

§ 81

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 3, 10, 45 und 77/1999, 25 und 68/2000, 46 und 82/2001, 75/2002, 55 und 107/2003, 13, 36 und 65/2004 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 66/1998, 108/1999, 96/2004 und 108/2007;

2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1970, LGBl Nr 25, mit der der Entwick-lungsplan "Die Stadt Salzburg und ihr Umland" verbindlich erklärt wird, in der Fassung der Verordnun-gen LGBl Nr 93/1987, 125/1995 und 60/2002 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 74/1970 und 29/1996;

3. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 1973, LGBl Nr 137, mit der der Entwicklungsplan "Pinzgau" verbindlich erklärt wird;

4. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 1986, LGBl Nr 48, mit der das Entwick-lungsprogramm Pongau verbindlich erklärt wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 68/1991, 41/2001, 58/2004 und 62/2008.

Übergangsbestimmungen – Rechtsüberleitung

§ 82

(1) Die gemäß § 6 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 – ROG 1992, LGBl Nr 98, oder des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 verbindlich erklärten Entwicklungsprogramme gelten als Entwick-lungsprogramme im Sinn dieses Gesetzes. Abs 3 gilt sinngemäß.

(2) Die gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 – ROG 1977, LGBl Nr 26, oder gemäß § 13 ROG 1992 oder ROG 1998 erstellten Räumlichen Entwicklungskonzepte gelten als Räum-liche Entwicklungskonzepte im Sinn dieses Gesetzes. Änderungen von solchen Räumlichen Entwicklungs-konzepten sind bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisher geltenden Bestimmungen zulässig. Für Revisi-onen des Räumlichen Entwicklungskonzepts hat die Gemeinde bis zum 31. Dezember 2015 die Möglichkeit, diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzu-führen. Bei nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu aufgestellten Räumlichen Entwicklungskon-zepten gilt für die auf deren Grundlage erfolgende Änderung von Flächenwidmungsplänen:

1. An Stelle der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erfor-derlich.

2. § 74 Abs 4 kann sinngemäß angewendet werden.

(3) Die gemäß § 21 Abs 4 ROG 1992 oder § 21 Abs 5 ROG 1998 kundgemachten Flächenwidmungspläne gelten mit der Maßgabe als Flächenwidmungspläne im Sinn dieses Gesetzes, dass zu gelten haben:

1. hinsichtlich des Baulandes

a) Gebiete gemäß § 17 Abs 1 Z 1, 2, 7, 8 oder 9 ROG 1992 oder ROG 1998

als Gebiete gemäß § 30 Abs 1 Z 1, 2, 8, 9 bzw 10 dieses Gesetzes;

b) Gebiete gemäß § 17 Abs 1 Z 3, 5 oder 6 ROG 1992 oder ROG 1998

als Gebiete gemäß § 30 Abs 1 Z 3, 5 bzw 7 dieses Gesetzes; und

c) Gebiete gemäß § 17 Abs 1 Z 4, 10 oder 11 ROG 1992 oder gemäß § 17 Abs 1 Z 4, 5a, 10 oder 11 ROG 1998

als Gebiete gemäß § 30 Abs 1 Z 4, 6, 11 bzw 12 dieses Gesetzes;

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12. Ausgabe 2012 56

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2. Verkehrsflächen gemäß § 18 ROG 1992 oder ROG 1998 als Verkehrsflächen gemäß § 35 dieses Ge-setzes;

3. hinsichtlich des Grünlandes

a) Gebiete gemäß § 19 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 ROG 1992 bzw Gebiete gemäß § 19 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 15 ROG 1998

als Gebiete gemäß § 36 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 bzw 15 dieses Gesetzes;

b) Gebiete gemäß § 19 Z 12, 13 oder 14 ROG 1998

als Gebiete gemäß § 36 Z 12, 13 bzw 14 dieses Gesetzes;

4. hinsichtlich der Vorbehaltsflächen

Gebiete gemäß den §§ 16 Abs 3 erster oder zweiter Satz ROG 1992 oder ROG 1998

als Gebiete gemäß § 41 bzw § 42 dieses Gesetzes;

5. Kenntlichmachungen auf Grund des ROG 1992 oder ROG 1998 als Kenntlichmachungen im Sinn die-ses Gesetzes.

Die Widmungen gemäß § 19 Z 11 ROG 1992 oder § 19 Z 11 und 12 ROG 1998 sind bis längstens 31. De-zember 2013 in Widmungen gemäß § 36 Abs 1 Z 11 oder 12 zu ändern.

(4) Die Überprüfung des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans gemäß § 20 Abs 1 ist in Gemeinden, deren Flächenwidmungsplan nicht innerhalb von zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu aufgestellt oder durch Änderung an das ROG 1998 angepasst worden ist, bis längs-tens 31. Dezember 2010 vorzunehmen. Die Frist zur periodischen Überprüfung beginnt in diesen Fällen mit Vorliegen der Mitteilung gemäß § 20 Abs 3.

(5) Die Fristenläufe für die periodische Überprüfung, die Dauer der Ausweisung als Bauland in Bezug auf die Zulässigkeit der Umwidmung in Grünland oder Verkehrsfläche und die Entschädigungspflicht bei Um-widmungen in Grünland oder Verkehrsfläche sowie als Vorbehaltsfläche in Bezug auf die Geltendmachung des Einlösungsrechts und die Löschung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) § 31 Abs 4 Z 2 ist für die Wiederausweisung von solchen Grundflächen als Zweitwohnungsgebiete, die bereits am 1. März 1993 als Zweitwohnungsgebiete ausgewiesen waren, nicht anzuwenden. Solche Flächen sind, auch wenn sie nicht bebaut sind, nicht in den Baulandbedarf der Gemeinde einzubeziehen.

(7) Ausnahmen gemäß § 19 Abs 3 ROG 1977 und Einzelbewilligungen gemäß § 24 Abs 3 ROG 1992 oder ROG 1998 gelten als Einzelbewilligung gemäß § 46 dieses Gesetzes. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Bewilligungen gemäß § 24 Abs 7 ROG 1992 oder ROG 1998 werden durch dieses Gesetz in ihrem Bestand nicht berührt.

(8) Bausperren gemäß § 26 bzw § 42 ROG 1998 gelten als Bausperren gemäß § 21 dieses Gesetzes, Bausperren gemäß § 26a ROG 1998 als Bausperren gemäß § 22 dieses Gesetzes. Ihre Geltungsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(9) Auf Grund der §§ 1 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG, LGBl Nr 69/1968, erlassene oder auf Grund des § 27 Abs 2 BGG weitergeltende Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-setzes bestehen, behalten ihre Wirksamkeit nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften. Auf die Ände-rung solcher Bebauungspläne und die Wirkung der so geänderten Bebauungspläne sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Für den Geltungsbereich solcher Bebauungspläne, in der Stadt Salzburg für das gesamte im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bauland, können Nutzungsfestlegungen gemäß § 60 erstmals auch in eigenen Plänen getroffen werden, die als Bebauungspläne der Grundstufe gelten. Auf die Aufstellung und Wirkung solcher Nutzungspläne finden die für Bebauungspläne geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Gleichzeitig mit der Kundmachung gemäß § 71 Abs 2 kann für unbebaute Bauplät-ze eine Bausperre gemäß § 21 verfügt werden. Eine gemäß § 45 Abs 13 zweiter bis fünfter Satz ROG 1998 gänzliche oder teilweise festgestellte und kenntlich gemachte Unwirksamkeit von solchen Bebauungsplänen bleibt unberührt.

(10) Die gemäß § 38 Abs 4 ROG 1998 kundgemachten Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinn dieses Gesetzes.

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(11) Das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans (§ 69 Abs 2) kann auch ange-wendet werden:

1. für die Anpassung gemäß Abs 3 letzter Satz;

2. für die Änderung der Kennzeichnung eines Aufschließungsgebiets (§ 37 Abs 1) in eine Kennzeichnung gemäß § 37 Abs 2;

3. für die Kenntlichmachung von Planfreistellungen gemäß § 50 Abs 2 Z 1.

Übergangsbestimmungen – Anhängige Verfahren

§ 83

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, zur Erlassung oder Änderung von Standortverordnungen, zur Aufstellung von Flächenwidmungsplänen, zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3 ROG 1998 oder zur Auf-stellung oder Änderung von Bebauungsplänen gelten als Verfahren im Sinn dieses Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erstellung oder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts und zur Änderung von Flächwidmungsplänen sind nach den bisher gel-tenden Bestimmungen weiterzuführen. Dasselbe gilt für Verfahren über Entschädigungen gemäß § 49 sowie zur Erteilung von Bauplatzerklärungen oder Baubewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind.

(3) § 16 findet auf unter dessen Abs 1 fallende Anlagen keine Anwendung, für die das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig ist.

(4) Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-zes begangen worden sind, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Übergangsbestimmungen – Sonderbestimmungen

§ 84

(1) Für die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (§ 14) erforder-lich, wenn

1. auf den Flächen

a) am 1. Juli 1999 Handelsgroßbetriebe oder

b) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 81 Abs 1) bereits Handelsbetriebe mit größeren Gesamtverkaufsflächen, als in der Anlage 1 festgelegt, bereits bestehen,

2. keine Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgt und

3. die Festlegung der Kategorie gemäß § 32 Abs 3 entsprechend der derzeitigen Nutzung erfolgt.

(2) Auf die Änderung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtmäßig bestehenden Abfallbehandlungsanlagen findet § 16 nur dann Anwendung, wenn

1. diese in der Neuerrichtung einer Abfall(mit)verbrennungsanlage besteht oder

2. das Betriebsgelände der Anlage um mehr als 1.000 m² erweitert werden soll, wobei längstens fünf Jahre zurückliegende Erweiterungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberechnen sind.

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12. Ausgabe 2012 58

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Handelsbetriebe findet § 17 Abs 9 zweiter Satz ROG 1998 weiter Anwendung.

(4) Für am 1. Mai 2004 bereits bestehende Seveso-II-Betriebe, die der festgelegten Widmung nicht ent-sprechen, können Bewilligungen, Genehmigungen udgl auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt wer-den, wenn ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Auf Grund des § 54 Abs 6 zwei-ter und dritter Satz ROG 1998 eingeleitete Verfahren zur Festlegung des Auswirkungsbereichs im Sinn des § 15 Abs 4 sind fortzusetzen. Der Betriebsinhaber hat alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen. Bei der Festlegung des Auswirkungsbereichs sind alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die ge-eignet sind, das Risiko oder die Gefahren eines schweren Unfalls zu verringern, und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Die Kosten eines von der Behörde allenfalls ein-zuholenden Gutachtens sind vom Betriebsinhaber zu tragen.

(5) Für am 1. Mai 2004 bereits ausgewiesene Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe ist § 17 Abs 11 ROG 1998 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 13/2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Der Fristenlauf für die Nichtigerklärung von Bewilligungen, Genehmigungen odgl gemäß § 24 Abs 5 ROG 1998, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 25 ROG 1998 oder für die Erstattung solcher Entschädigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 85

(1) § 50 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 31 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 59

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Anlage 1 zu § 32 Abs 1

Gesamtverkaufsflächen für Handelsgroßbetriebe

Gemeinde Verbrauchermärkte andere Märkte

1. Stadt Salzburg, Bischofshofen, Hallein, St Johann im Pongau, Saalfelden am Steiner-nen Meer, Zell am See, Tamsweg

800 m2 1.000 m2

2. Abtenau, Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Bürmoos, Golling an der Salzach, Hof bei Salzburg, Kuchl, Lofer, Mattsee, Mauterndorf, Mittersill, Neu-kirchen am Großvenediger, Neumarkt am Wallersee, Oberndorf bei Salzburg, Rad-stadt, Schwarzach im Pongau, Seekirchen am Wallersee, St Gilgen, St Michael im Lungau, Straßwalchen, Taxenbach, Thalgau, Wagrain sowie alle Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern

500 m2 800 m2

3. alle anderen Gemeinden 300 m2 500 m2

Anlage 2 zu § 42 Abs 1

Flächengrößen und Mindestgeschoßflächenzahlen für Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohn-bau

Gemeinde Fläche in m² Geschoßflächenzahl1) mindestens

1. Stadt Salzburg, Bischofshofen, Hallein, St Johann im Pongau, Saalfelden am Steiner-nen Meer, Zell am See, Tamsweg

1.000 bis 1.999

2.000 bis 2.999

ab 3.000

0,7

0,5

2. Abtenau, Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Bürmoos, Golling an der Salzach, Hof bei Salzburg, Kuchl, Lofer, Mattsee, Mauterndorf, Mittersill, Neu-kirchen am Großvenediger, Neumarkt am Wallersee, Oberndorf bei Salzburg, Rad-stadt, Schwarzach im Pongau, Seekirchen am Wallersee, St Gilgen, St Michael im Lungau, Straßwalchen, Taxenbach, Thalgau, Wagrain sowie alle Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern

2.000 bis 2.999

ab 3.000

0,5

3. alle anderen Gemeinden

ab 3.000

1) Die Geschoßflächenzahl ist unter Anwendung des § 50 Abs 8 ROG 2009 zu ermitteln, wenn im Bebau-ungsplan keine solche festgelegt ist.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1

12. Ausgabe 2012 60

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

ROG 2009

Erläuterungen

Landtagsbeschluss

1. Allgemeines:

Die Schaffung eines neuen Salzburger Raumordnungsgesetzes (2008) verfolgt vor allem zwei Ziele:

1. die Konzentration der Planung der verschiedenen Nutzungen im Gemeindegebiet auf das Räumliche Entwicklungskonzept und

2. die Verstärkung der Instrumentarien zur Mobilisierung von Bauland.

Es ist selbstverständlich, dass im Rahmen einer Neuerlassung dem Gesetz eine Systematik und eine sprachliche Fassung gegeben wird, die den heutigen Anforderungen besser gerecht wird. Die leichte Auf-findbarkeit der Bestimmungen und deren allgemeine Verständlichkeit sind, soweit es die Erfordernisse eines Normtextes ermöglichen, somit ein weiteres Ziel des Gesetzesvorhabens.

Konzentration des Planungsprozesses betreffend die Nutzung des Gemeindegebietes:

Der mit der Planung verbundene Aufwand entsteht derzeit überwiegend im Rahmen der Flächenwidmungs-planung. In Weiterentwicklung des Raumordnungsrechts soll ein guter Teil des Planungaufwandes in den Bereich des Räumlichen Entwicklungskonzepts verlagert werden. Auf Grund der Bedarfsorientierung der Baulandausweisungen steht ohnehin bei der Flächenwidmungsplanung die planerische Komponente nicht mehr im Vordergrund, sondern die Planumsetzung. Die eigentliche Planungsebene der Gemeinde stellt im System der Bedarfsorientierung das Räumliche Entwicklungskonzept dar, weil hier die Grundsatzentschei-dungen getroffen werden, welche Flächen für Zwecke der Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden.

Im neuen Raumordnungsgesetz wird das Räumliche Entwicklungskonzept daher aufgewertet. In einem ei-genen Teil wird es konsequent durchkonstruiert: Trotz einer Gleichwertigkeit von Plan und Text wird eine strukturierte Trennung zwischen den Entwicklungszielen und deren flächenhafte Umsetzung durch den Ent-wicklungsplan klar unterschieden. Damit soll erreicht werden, dass die Aussagefähigkeit des Räumlichen Entwicklungskonzepts verstärkt und damit auch die Transparenz der Festlegungen für den Planadressaten verbessert wird. Gleichzeitig wird, da das neue Räumliche Entwicklungskonzept nun unstrittig den Planbeg-riff der SUP-Richtlinie erfüllt, die Umweltprüfung auf diese Planungsebene verschoben. Mit dieser Verlage-rung wird zum einen die Berücksichtigung der Umweltbelange bei Planungen unterstützt und verbessert, zum anderen kommt es so zur angestrebten Entlastung der Flächenwidmungsplanung.

Bei der Flächenwidmungsplanung verringert sich der Planungs- und Verwaltungsaufwand bei den Gemein-den. Auch soll der allgemeine aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalt für die Flächenwidmungspla-nung reduziert werden, indem nicht mehr alle Änderungen, sondern nur bestimmte, aufgezählte Änderungen einer aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme bedürfen. Freilich steht dem gegenüber, dass künftig die Räum-lichen Entwicklungskonzepte dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen.

Stärkung der Baulandmobilisierung:

Das zwischen den beiden in der Landesregierung vertretenen Parteien geschlossene Arbeitsübereinkom-men enthält die „Schaffung von verfassungskonformen Instrumenten zur effektiveren Baulandmobilisierung“ als Teil der Regierungspolitik. Die Umsetzung soll durch die Schaffung mehrerer Instrumente erfolgen. Dazu zählen die Neufassung der Bestimmungen über die Vertragsraumordnung, die Neuregelung der Vorbehalts-

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

flächen und vor allem durch eine Novelle zum Anliegerleistungsgesetz die Einführung von Vorauszahlungen zu den Infrastrukturkosten.

Zur Beschleunigung des Planungsprozesses, aber auch zu deren verfahrensmäßiger Vereinfachung ist die Gleichzeitigkeit von Flächenwidmungsplan-Änderungen und der Aufstellung oder Änderung von Bebau-ungsplänen vorgesehen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Art 15 Abs 1, 115 Abs 2 B-VG.

Die Einbeziehung auch von Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle stützt sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, Slg 14.070. Danach können die Länder, solange der Bund von seiner Standortplanungskompetenz keinen Gebrauch macht, Regelungen über die Standorteignung von Anlagen für gefährliche Abfälle treffen. Der Verfassungsgerichtshof verweist im zit Erkenntnis dabei aus-drücklich auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abfallwirtschaftsgesetz (Nr 1274 BlgNR, XVII. GP, S 27), die ausführen, dass die Befugnis der Länder zur Raumplanung auch im Hinblick auf Anlagen für gefährliche Abfälle unberührt bleibt, soweit abfallwirtschaftsrechtlich „eine derartige Standortfestlegung – die unter Berücksichtigung der Landesplanung (VfSlg 10292/1984) auszuüben sein wird – nicht erfolgt ist“.

3. EU-Konformität:

Das Gesetz dient auch der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien (s § 80). Im Übrigen steht dem Vorhaben kein Gemeinschaftsrecht entgegen.

……….

10. Ausgabe 2010 62

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

7. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1 (Raumordnung):

Der Abs 1 umschreibt die zentrale Aufgabenstellung der Planungsträger bei der Erfüllung der durch dieses Gesetz aufgetragenen Planungsarbeiten. Er wird im zweiten Satz sprachlich und logisch verbessert: Die Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – sie sind mit der bisherigen Formulierung „freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft“ gemeint – kann sich nur auf die Bedachtnahme auf die abschätzba-ren Bedürfnisse der Bevölkerung bei den Planungsarbeiten beziehen und wird daher damit in Verbindung gebracht.

Die Fachplanungskompetenzen des Bundes bleiben verfassungskonform unberührt (Abs 2).

Die Raumordnungsaufgaben nach diesem Gesetz sind, soweit sie über die örtliche Raumplanung hinausge-hen, vom Land, gegebenenfalls von den Planungsverbänden im Zusammenwirken mit dem Land, und an-sonsten als örtliche Raumplanung im Sinn der Bundesverfassung von den Gemeinden zu besorgen (Abs 3).

Durch den Abs 4 wird der Wirkungsbereich der Landesregierung im Sinn des Art 18 Abs 2 B-VG zur Definiti-on der im Gesetz verwendeten Begriffe in Bezug auf die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu voll-ziehenden Bestimmungen des Gesetzes begründet. Soweit das Gesetz die überörtliche Raumplanung zum Gegenstand hat, besteht ohnedies ein Wirkungsbereich der Landesregierung im Sinn der zitierten Verfas-sungsbestimmung. Daneben sind im Gesetz zahlreiche Verordnungen der Landesregierung zur näheren Regelung bestimmter Inhalte (zB § 5 Abs 1 letzter Satz, Abs 4 Z 3, § 25 Abs 5, § 27 Abs 7) oder als verbind-liche Planungsakte (zB §§ 8 Abs 1, 11 Abs 1 und 4, 14 Abs 1) angesprochen, die sie erlassen kann oder auch muss.

Zu § 2 (Raumordnungsziele und -grundsätze):

Die einzelnen Ziele und Grundsätze stehen sich gleichwertig gegenüber; Prioritäten sind aus der Systematik nicht ableitbar.

Die Raumordnungsziele und -grundsätze sind aus dem ROG 1998 (§ 2) mit folgenden Änderungen bzw Ergänzungen übernommen:

Im Abs 1 wird die Erhaltung und Entwicklung einer eigenständigen und nachhaltigen Energieversorgung als eigenes Raumordnungsziel ergänzt (Z 15). Dem Thema Energie wird in Zukunft zunehmend mehr und mehr Bedeutung zukommen. Die Ergänzung hier bedeutet vor allem die Gleichwertigkeit dieses Ziels mit anderen Zielen, um bei potentiellen Zielkonflikten eine Abwägungsentscheidung zu ermöglichen. Als konkretes Bei-spiel sei etwa die Errichtung einer großflächigen Fotovoltaik-Anlage genannt, die mit der Zielsetzung des Schutzes des Landschaftsbildes (§ 2 Abs 1 Z 2) in Konflikt stehen kann.

Im Abs 2 ist der Grundsatz der Z 1 um die Nachhaltigkeit der Nutzungen von Grund und Boden ergänzt. Mit der Formulierung „vorrangiger Einsatz heimischer erneuerbarer Energie“ im Abs 2 Z 5 soll eine klare Priorität für diese Energieträger gegenüber anderen Energieträgern zum Ausdruck kommen. Zu den heimischen erneuerbaren Energieträgern zählen gleichrangig Wasserkraft und Biomasse, auch die Windkraft und die Sonnenenergie sind miterfasst zu verstehen. Bei Entscheidungen, die für den Einsatz der verschiedenen Energieträger Relevanz haben, wird aber auch auf andere Gesichtspunkte wie zB des Natur- und Umwelt-schutzes Bedacht zu nehmen sein. Die Fernwärmeversorgung stellt eine Infrastruktureinrichtung im Sinn der Z 7 dar, an der sich die Siedlungsentwicklung als Raumordnungsgrundsatz zu orientieren hat. Schließlich (Z 12) soll auch in die Raumordnung der Grundsatz des gender mainstreaming Eingang finden. In gleicher Weise sollen aber auch die Auswirkungen auf die Bevölkerungsgruppen Kinder und Jugendliche, ältere Menschen sowie Menschen mit Behinderungen bedacht werden und gegebenenfalls verstärkt Berücksichti-gung finden.

Zu § 3 (Abwägungsgebot):

Das Abwägungsgebot verhält dazu, die Vor- und allfälligen Nachteile einer beabsichtigten Planung anhand ihrer voraussichtlichen Auswirkungen zu beurteilen. Dies setzt die Darlegung der damit verfolgten Ziele und

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

der Vereinbarkeit mit den Raumordnungsgrundsätzen voraus. Auf diese Weise wird weiter abgesichert, dass Planungen begründet und nachvollziehbar erfolgen.

Zu § 4 (Informationspflicht):

Die Bestimmung wird aus dem ROG 1998 (§ 3) unverändert übernommen.

Zu § 5 (Umweltprüfung):

Nach Abs 1 soll auch das Räumliche Entwicklungskonzept einer Umweltprüfung zu unterziehen sein. Damit soll erreicht werden, dass künftig die Umweltprüfung so weit als möglich auf dieser Planungsstufe konzent-riert wird (siehe dazu auch die Erläuterungen zum 1. Teil des 3. Abschnittes). Festgehalten wird allgemein, dass von der Verpflichtung zur Umweltprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 oder 2 auch Änderungen der genannten Planungen erfasst werden.

Die im Abs 4 vorgenommene Umreihung der verfahrensmäßigen Sonderbestimmungen dient der besseren Einordnung und Zuordnung zu den jeweiligen Planungsabläufen. Umweltbericht (Z 3) und Planungsbericht (Z 6) sind zunächst zu unterscheiden. Erstgenannter hat bei Beginn der Auflage der Planung vorzuliegen und ist der Allgemeinheit zur Einsicht- und zur Stellungnahme zugänglich zu machen. Im Planungsbericht ist zusammenfassend zu erläutern, wie Umweltgesichtspunkte, besonders auf der Basis des Umweltberichtes und der dazu abgegebenen Stellungnahmen, in die Planungen Eingang und dabei Berücksichtigung gefun-den haben. Abschließend ist der Planungsbericht mit dem Umweltbericht als dessen Bestandteil zur allge-meinen Einsicht aufzulegen (Z 8).

Zu § 6 (Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten):

Aus dem gleichen Grund wie bei der Umweltprüfung wird angeordnet, dass auch das Räumliche Entwick-lungskonzept einer Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf (Wild-)Europaschutzgebiete zu unterziehen ist. Sie-he auch die Erläuterungen zu § 5.

Zu § 7 (Raumforschung, Planungsgrundlagen und Raumordnungsbericht):

Das geographische Informationssystem (Salzburger Geographisches Informationssystem – SAGIS) als systematische Erfassung aller Planungsgrundlagen tritt an die Stelle des bisherigen Raumordnungskatas-ters. Darin soll, abhängig von den technischen Möglichkeiten, auch über Internet Einsicht genommen wer-den können, was in der Praxis durch die Schaffung von GIS-Online bereits möglich ist.

Zu § 8 (Entwicklungsprogramme):

Im Abs 6 ist die Einsichtnahme über Internet (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten) ergänzt. An-sonsten erfolgt eine nahezu wörtliche Übernahme aus § 6 ROG 1998. Ohne inhaltliche Änderung ist im Abs 2 von „keine verbindliche Wirkung“ an Stelle „keine bindende Wirkung“ die Rede, im Abs 3 von „zur allgemeinen Einsicht“ an Stelle „zur Einsicht“.

Zu den §§ 9 bis 13 (Landesentwicklungsprogramm, Sachprogramme, Regionalverbände, Regionalpro-gramme und regionale Entwicklungskonzepte, Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Ent-wicklungskonzepten, Änderung von Entwicklungsprogrammen):

Die Bestimmungen werden aus dem ROG 1998 (§§ 7 bis 11) wörtlich übernommen. (Ausnahme im § 11 Abs 4: „Raumordnungszielen und -grundsätzen“ an Stelle „Zielen und Grundsätzen des Gesetzes“.)

Zu § 14 (Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe):

Neu ist die Bestimmung des Abs 4.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Nach der bisherigen Rechtslage stehen Standortverordnungen unbefristet in Geltung, sodass sowohl die entsprechende Flächenwidmung als auch die Bebauung unabhängig vom Zeitpunkt der Erlassung der Standortverordnung zulässig sind. Dies kann zu Entwicklungen führen, die zwar ihre Grundlage in einer gel-tenden „alten“ Standortverordnung haben, trotzdem aber in Bezug auf die zwischenzeitig geänderten Struk-turen nicht mehr sachgerecht erscheinen. Um solchen Fehlentwicklungen vorzubeugen, sollen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu erlassene Standortverordnungen künftig nur mehr befristet gelten (Abs 5). Sie treten bei mangelnder Konsumation innerhalb der Fünf-Jahres-Frist außer Kraft. Da Normadressat der Standortverordnung nur die Gemeinde ist, die im Flächenwidmungsplan eine Handelsgroßbetriebewidmung vornehmen darf, erübrigt sich eine Kundmachung des Außerkrafttretens der Verordnung im Landesgesetz-blatt. Das (ex-lege-)Außerkrafttreten bedeutet zunächst, dass auf Grundlage einer solchen Standortverord-nung keine an sich ihr entsprechende Flächenwidmung mehr erfolgen darf (vgl § 32 Abs 5 Z 1). Zur weiteren baurechtlichen Konsequenz der Befristung siehe § 32 Abs 6 und die Erläuterungen dazu.

Um bei größeren Projekten (zB UVP-pflichtigen Vorhaben) ausreichend Zeit zu gewähren, ist eine Verlänge-rungsmöglichkeit für die Befristung aufgenommen.

Zur Voraussetzung des Bestehens einer Standortverordnung für eine Ausweisung von Gebieten für Han-delsgroßbetriebe in den Flächenwidmungsplänen und Ausnahmen davon siehe § 32 Abs 5.

Zu § 15 (Raumverträglichkeitsprüfung von Seveso-II-Betrieben):

Die Bestimmungen sind teilweise neu gereiht; ihr Wortlaut ist aus § 11b ROG 1998 wörtlich übernommen (ausgenommen im Abs 2 sechster Satz „Einbringung“ an Stelle von „Erhebung“.

Zu § 16 (Raumverträglichkeitsprüfung von Abfallbehandlungsanlagen):

Eine entsprechende Bestimmung wurde bereits mehrfach angeregt und im Zuge der Diskussion über die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage in der Gemeinde Scheffau grundlegend konzipiert. Sie ist § 15 nachgebildet. Einbezogen sind auch die Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle. (Siehe dazu die kompetenzrechtlichen Ausführungen unter Pkt 2.) Keine Raumverträglichkeitsprüfung nach dieser Bestim-mung soll aber für öffentlich zugängliche Problemstoff-Lagerstellen (§ 54 Abs 1 Z 2 AWG 2002) und Depo-nien (§ 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002) erforderlich sein. Ebenso für Anlagen zur biologischen Verwertung (iSd un-ter R 3 lit b bis f des Anhangs 1 zur Abfallnachweisverordnung, BGBl II Nr 618/2003, angeführten Verfahren [- Kompostierung und anaerobe Verwertung] biogener Abfälle (iSd § 1 der Salzburger Bioabfallverordnung, LGBl Nr 37/1992). Klärschlamm-Kompostierung und Biogasanlagen unter Mitverarbeitung von Klärschlamm fallen nicht darunter, ebenso nicht Restmüllkompostierungsanlagen.

Ein ausschließliches Abstellen der Raumverträglichkeit auf die Entwicklungsprogramme des Landes und die Ziele und Grundsätze der Raumordnung ist nicht ausreichend und würde nicht der Bedeutung der örtlichen Raumplanung entsprechen. Die Festlegungen der örtlichen Raumplanung sind daher für die Raumverträg-lichkeit ebenso von Bedeutung, allerdings unter dem Vorbehalt des Vorliegens überwiegender überörtlicher Interessen an einer solchen Anlage (Abs 4).

Zu § 17 (Aufgabe der örtlichen Raumplanung):

Die Abs 2 bis 4 sind gegenüber dem § 12 ROG 1998 neu aufgenommen. Im Abs 2 werden die Planungsin-strumente der örtlichen Raumordnung übersichtsweise aufgezählt. Abs 3 (Beratungsverpflichtung der Lan-desregierung auf Ersuchen der Gemeinde) tritt zusammenfassend an die Bestimmungen der bisherigen §§ 13 Abs 4 erster Satz, 21 Abs 8 und 38 Abs 3 erster Satz ROG 1998. Schließlich enthält Abs 4 eine all-gemeine Anordnung, das Räumliche Entwicklungskonzept, den Flächenwidmungsplan und die Bebauungs-pläne zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Ergänzt wird die Einsichtnahme über das Internet, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu ermöglichen ist. Teilweise ist dies bereits durch das GIS-Online möglich. Ein weiterer Entwicklungsschub ist mit ROG-Serve zu erwarten, weil dieses Instrument künftig nicht nur der Abwicklung der Verfahren zwischen Gemeinde und Aufsichtsbehörde dienen soll. In einer weiteren Ausbaustufe soll es auch für die planinteressierte Öffentlichkeit zu Zwecken der Bürgerbeteiligung geöffnet werden (siehe dazu in Deutschland die im Rahmen der Technologieoffensive geschaffenen Möglichkeiten des Projektes „Vernetzter Bebauungsplan“).

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Abs 5 bezweckt eine klare Aufgabenzuweisung für den Gemeinderat der Stadt Salzburg (an Stelle der Ge-meindevertretung in den anderen Gemeinden) und eine Entlastung anderer Gesetzesstellen.

Zu § 18 (Ermächtigung zu privatrechtlichen Maßnahmen):

Der Regelungszweck bleibt unverändert, nämlich dem Handeln der Gemeinde, Raumordnung nicht nur ho-heitlich zu betreiben, sondern unterstützend auch durch privatrechtlich getroffene Vereinbarungen, eine ein-wandfreie rechtliche Basis zu geben. Eine Verpflichtung, so vorzugehen, ergibt sich daraus und aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder auch anderer Gesetze (zB des Anliegerleistungsgesetzes) nicht. Die Formulierung aus dem bisherigen § 14 ROG 1998 ist im Bestreben ergänzt, die Anwendung der Bestim-mung den Gemeinden näher zu bringen, sie dazu anzuregen, indem einige potentielle Vertragsinhalte bei-spielhaft angeführt werden; eine Beschränkung auf die angeführten Vertragsinhalte ist damit nicht verbun-den. Selbstredend können die Gemeinden selbst als Grunderwerber auftreten, um ihre Entwicklungsziele zusichern. Im anregenden Sinn finden auch einige Sicherungsmittel ausdrücklich Erwähnung.

Zu § 19 (Umlegungsvereinbarungen):

Die Umlegung von Flächen zur Verbesserung der Bebaubarkeit oder Ermöglichung einer Verbauung über-haupt bleibt weiterhin der privatautonomen Rechtsgestaltung überlassen. An sich sind solche Vereinbarun-gen unter Einschluss der Gemeinden schon von der Ermächtigung des § 18 erfasst, sie sollen aber als wich-tiges Instrument in einer eigenen Bestimmung hervorgehoben werden. In diesem Sinn werden auch nähere Aussagen zu den Inhalten und zur weiteren verwaltungsbehördlichen Behandlung getroffen. Kann schon die Gemeinde an solchen Vereinbarungen nur teilnehmen, wenn damit das Ziel des Abs 1 erreicht wird, so soll mit der Bestätigung der Landesregierung gemäß Abs 2 darüber hinausgehend die Basis dafür geschaffen werden, dass solche Vereinbarungen als behördliche Maßnahme im Sinn des § 3 Abs 1 Z 5 des Grunder-werbssteuergesetzes 1987 gelten. Darin wird dazu auf die für eine bessere Gestaltung von Bauland gelten-den Vorschriften verwiesen. Auf diese Weise soll für die in der Vereinbarung enthaltenen Grundstückstrans-aktionen die Grunderwerbssteuerbefreiung in Anspruch genommen werden können.

Zu § 20 (Überprüfung von Planungen):

Bisher wurde in Salzburg immer wieder davon Abstand genommen, eine Verpflichtung der Gemeinden ein-zuführen, ihre Raumordnungspläne einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Solche allgemeinen Überprüfungen stellen ein Instrument der Kontrolle der Zielerreichung und der Bewertung der Tauglichkeit der eingesetzten Mittel dar. Sie bringen für den Planungsträger Gemeinde verwertbarere Ergebnisse als eine bloß auf einzelne Flächenwidmungen abstellende Betrachtungsweise. Revisionsverpflichtungen finden sich daher in den Raumordnungsgesetzen vieler Bundesländer (zB Oberösterreich, Steiermark).

Zwar wird im Abs 1 eine Verpflichtung zur periodischen Überprüfung des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans getroffen. Eine Revisionspflicht besteht aber erst dann, wenn die Gemein-devertretung selbst einen entsprechenden Änderungsbedarf feststellt (Abs 2). Die Vorlage des Überprü-fungsberichtes und die inhaltliche Auseinandersetzung der Gemeindevertretung damit liefern die Grundlagen für die Entscheidung darüber. Die Ergebnisse der Überprüfung sollen auch in den Raumordnungsbericht der Landesregierung (§ 7 Abs 3) Eingang finden.

Zu § 21 (Behördliche Bausperre):

Wiederum werden Bestimmungen des ROG 1998 (§§ 26 und 42) zusammengefasst. Gleichzeitig ist eine Erweiterung auf die Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes vorgesehen. Die Bindung an einen bestimmten Verfahrensschritt (Auflage eines Entwurfs) wird aufgegeben. Wesentlich ist aber, dass die beab-sichtigten Änderungen dargelegt werden und das Erfordernis der Bausperre ausreichend begründet wird. Das besondere Bewilligungserfordernis für zwar bewilligte Vorhaben, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, soll zur Absicherung der Verwirklichbarkeit neuer Planungen allgemein gelten, ohne Beschränkung wie bisher auf mehr als drei Jahre alte Baubewilligungen (Abs 2). Eine Verlängerung der Bausperre ist nicht mehr vorgesehen (Abs 3); die neuen Planungen werden dem entsprechend zügig vorzu-nehmen sein.

10. Ausgabe 2010 66

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Zu § 22 (Bausperre bei Aufhebung des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans):

Die Aufhebung von Planungen durch den Verfassungsgerichtshof oder durch die Landesregierung in Aus-übung des Aufsichtsrechts führen dazu, dass für die betroffenen Flächen im Fall der Flächenwidmung ein sogenannter „weißer Fleck“ entsteht oder im Fall des Bebauungsplans keine Bebauungsbedingungen mehr vorgegeben sind. Betreffend die Flächenwidmung führt dies für sich nicht zur Unverbaubarkeit der Fläche: es gilt keine Nutzungsbeschränkung, sodass Bauführungen prinzipiell zulässig wären. Wie schon bisher (§ 26a Abs 2 ROG 1998) soll im Fall der Aufhebung von Nutzungsarten nur für Teile des Gemeindegebietes ex lege eine Bausperre mit den Wirkungen des § 21 Abs 2 gelten. Die Regelung soll auch auf den Fall der (teilweisen) Aufhebung des Bebauungsplans ausgedehnt werden. Bauliche Maßnahmen sind demnach un-ter den gleichen Bedingungen zulässig wie im Fall einer von der Gemeinde verfügten Bausperre. Abwei-chend davon ist allerdings vorgesehen, dass die Planungsabsicht der Gemeinde dann keine Gestattung der baulichen Maßnahme rechtfertigt, wenn gerade diese der Grund für die Aufhebung der Planung gewesen ist.

Die bisher (§ 26a Abs 1 ROG 1998) im Fall der gänzlichen Aufhebung eines Flächenwidmungsplans erfor-derliche Verordnung der Landesregierung für die Errichtung oder Erweiterung von Zweitwohnungen, Beher-bergungsgroßbetrieben oder Handelsgroßbetrieben wird aufgegeben. An ihrer Stelle wird ein aufsichtsbe-hördlicher Bewilligungsvorbehalt für diesbezügliche Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen eingeführt (Abs 2).

Zum 2. Teil (Räumliches Entwicklungskonzept):

Ein Schwerpunkt des neuen ROG ist die Aufwertung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde (REK) als dem wesentlichen Planungsinstrument der Gemeinde. Auf diese Weise wird der mit der Einfüh-rung der Bedarfsorientierung des Flächenwidmungsplans einher gegangene Paradigmenwechsel im Bereich der Planung konsequent weiter verfolgt. Die Schaffung eines eigenen Teils dafür im ROG unterstreicht dies augenfällig.

Der Flächenwidmungsplan ist in diesem System nicht mehr als Planungsinstrument zu verstehen, sondern als Umsetzungsinstrument der Planung, indem auf dieser Ebene zum einen bestehende Entwicklungen fort-geschrieben werden (Bestandfestlegungen) und nach Maßgabe der Verwertungsabsichten der Grundeigen-tümer neue Baurechte (Planungsumsetzung) geschaffen werden. Das hinter der Flächenwidmung stehende planerische Konzept der Gemeindeentwicklung und damit die Kernaufgabe der örtlichen Raumplanung wird auf das Räumliche Entwicklungskonzept konzentriert. Es soll (nur) die für die Flächenwidmungs- und Be-bauungsplanung wesentlichen Grundlagen schaffen. Damit kann eine Verbesserung der Flächenwidmungs-planung in planungsfachlicher Hinsicht erzielt werden.

Zudem soll der mit der Planung verbundene Aufwand hauptsächlich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes geleistet werden; die Flächenwidmungs- und die Bebauungsplanung werden davon entlastet. Damit geht einher, dass schon das Räumliche Entwicklungs-konzept unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 1 und 2 einer Umweltprüfung zu unterziehen ist. Diese Konzentration zieht nicht nur eine verfahrensökonomische Verbesserung nach sich. Auch eine verbesserte Berücksichtigung der Umweltbelange im Bereich der Planung kann erwartet werden, weil die grundsätzliche Entscheidung über die Verwendung von Flächen nur auf Ebene des Räumlichen Entwicklungskonzeptes getroffen wird.

Zu § 23 (Aufgabe und Wirkung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes):

Abs 1 entspricht im Wesentlichen dem ersten und zweiten Satz des bisherigen § 13 ROG 1998. Textteil und Plan stehen aber gleichwertig nebeneinander.

Im Textteil sind die grundlegenden Entwicklungsabsichten der Gemeinde, ihre raumordnungspolitischen Zielsetzungen und Entwicklungsmaßnahmen zu formulieren. Welche Flächen in weiterer Folge für deren Umsetzung in Anspruch genommen werden, ist nicht Gegenstand des Textteils.

Die Aufwertung des Planteils ist aus mehreren Gründen geboten:

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

1. Praktische Erfahrungen: Bei der Planungsarbeit wird zur täglichen Arbeit zuerst der Plan in die Hand genommen.

2. Formulierte Ziele und Maßnahmen haben ihre Bedeutung, sie geben aber keine oder nur geringe An-haltspunkte, welche Ziele auf welchen Flächen verfolgt werden sollen. (ZB Ziel: Bevölkerungswachstum von 15 %; Maßnahme: Ausweisung von ausreichendem Bauland; welche Flächen sollen ausgewiesen werden?)

3. Transparenz: In einem Plan kann durch Einsatz von Begrenzungslinien der Siedlungsentwicklung eine auch für den Normadressaten erkennbare Aussage getroffen werden, ob seine Flächen prinzipiell für die Siedlungsentwicklung vorgesehen sind.

4. GIS: Mit der Gleichwertigkeit von Textteil und Plan und einer geänderten Art der Darstellung ist auch die Möglichkeit verbunden, das REK selbst in einem geographischen Informationssystem darzustellen. Da-mit ist auch die Möglichkeit der Einsichtnahme über das Internet verbunden.

Da nicht alle planungsrelevanten Umstände graphisch dargestellt werden können, ohne den Plan zu über-lasten, ist für den Entwicklungsplan gleich wie bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen noch ein Text-teil vorgesehen.

In der Stadt Salzburg ist die im § 3a des Salzburger Stadtrechtes 1966 idF des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 72/2008 enthaltene Zielsetzung des Schutzes des Weltkulturerbes der Stadt bei der Erstellung der REK zu beachten.

Zu Abs 2: Das REK soll auch weiterhin nur einen Selbstbindungsbeschluss der Gemeinde darstellen, dem für sich gegenüber Dritten keine normative Wirkung zukommt. Die Selbstbindung bedeutet, dass das Pla-nungsermessen nur in Übereinstimmung mit dem REK ausgeübt werden kann.

Zu § 24 (Bestandsaufnahme):

Für die Bestandsaufnahmen (ieS, bisher Strukturuntersuchung) werden Mindestinhalte gesetzlich vorgege-ben. Unter die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen fallen neben den das Landschafts-bild prägenden Erscheinungen wie Waldflächen, stehende und fließende Gewässer udgl zB auch Gefähr-dungsbereiche und die diversen Schutzgebiete. Zur Darstellung der Umweltparameter bietet sich vor allem die Systematik der Umwelterheblichkeitsprüfung an.

Zu Abs 2: Die erhobenen Fakten sind entsprechend darzustellen und dabei auch in wesentlichen Aussagen über den Ist-Zustand zusammenzufassen.

Zu § 25 (Inhalte des Räumlichen Entwicklungskonzeptes):

Mit der gleichrangigen Zweiteilung des REK in Textteil und Entwicklungsplan werden gegenüber dem § 13 ROG 1998 grundlegende Änderungen vorgenommen.

1. Die bisherigen einzelnen Konzepte (Freiraumkonzept, Siedlungs- und Ortsbildkonzept, Verkehrskonzept und Konzept betreffend die technische und soziale Infrastruktur) werden aufgegeben. Die Erstellung dieser Konzepte ist mit einem Aufwand verbunden, der nur bedingt gerechtfertigt ist. Zudem kommt es teilweise zu Widersprüchlichkeiten der einzelnen Konzepte zueinander.

2. Der allgemeine Auftrag der Raumordnung, eine Ordnung des gesamten Raumes vorzunehmen, kon-zentriert sich vorrangig auf die Festlegung der für die Siedlungsentwicklung geeigneten Flächen. Daher kommt diesem Bereich bei den Festlegungen des REK wesentliche Bedeutung zu, er soll daher im Zentrum der planerischen Festlegungen stehen. Sonstige Flächenzuweisungen auf Ebene des REK sol-len nur dann vorgenommen werden, wenn klare Zielsetzungen dies gebieten. Die davon nicht erfassten Flächen werden damit nicht jeglicher Funktion entkleidet; in der Nichterfassung kommt eine nicht deter-minierte Freihaltefunktion zum Ausdruck.

3. Aussagekraft versus Flexibilität:

Die mit dem Entwicklungsplan einhergehende Zuordnung der Flächen verlangt deren präzise Begrenzung. Dabei sind zwei Gesichtspunkte unbedingt zu beachten:

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

– Zu präzise Festlegungen lassen keinen Spielraum.

– Zu allgemeine Festlegungen lassen die Konturen nicht erkennen.

Der richtige Weg ist im Einzelfall zu finden und hängt von den gegebenen Strukturen ab: Siedlungsbegren-zungen, die sich an Strukturgrenzen (Straßen, Geländekanten udgl) orientieren, werden als parzellenscharf aufzufassen sein, während sonstige Siedlungsbegrenzungen wohl mit dem Interpretationsspielraum von einer Parzellentiefe (allein schon aus Gründen der Maßstäblichkeit) zu betrachten sein werden. Diese Kom-promissformel sichert eine ausreichende Flexibilität bei Bewahrung der Aussagekraft. Eine über dieses Maß hinausgehende Flexibilisierung der Festlegung ist mit dem neuen Konzept des REK nicht vereinbar.

Im Abs 1 wird vorangestellt, dass das Räumliche Entwicklungskonzept die Bestandsaufnahme (iwS) zur Grundlage hat und auf einen Zeitraum von 20 Jahren zu entwickeln ist.

Für die Gemeinden soll einerseits ein ausreichender Spielraum für die REK-Umsetzung auf Ebene des Flä-chenwidmungsplans bestehen, andererseits muss es einen überschaubaren begrenzten Planungszeitraum geben. Nicht alles für eine ferne Zukunft Denkbare kann Gegenstand heutiger Planungen sein.

Aus der Funktion des Entwicklungsplans folgt, dass als erster Schritt die raumordnungspolitischen Entwick-lungsziele und -maßnahmen zu formulieren sind und der Entwicklungsplan darauf aufbaut, indem darin unter Berücksichtigung planungsfachlicher Regeln die zur Zielverfolgung in Betracht kommenden Flächen festge-legt und dargestellt werden. Bei Ausübung des Planungsermessens hat die Gemeinde die Entwicklungspro-gramme des Landes und die Planungen der Nachbargemeinden und sonstiger behördlicher Planungsträger (zB der Landesregierung für die Landesstraßen) zu beachten.

Abs 2 legt fest, zu welchen Themenbereichen in den raumordnungspolitischen Entwicklungszielen und -maßnahmen grundsätzlich Aussagen zu treffen sind. Den Gemeinden bleibt es überlassen, zusätzliche Themenbereiche aufzunehmen und ihre Zielsetzungen und Umsetzungsmittel dazu zu formulieren.

Dem neuen Konzept folgend, sind die zur Umsetzung in Betracht kommenden Flächen planlich darzustellen (Abs 3). Als Grundlage dafür soll nicht der Kataster herangezogen werden, weil dadurch in allen Bereichen der Eindruck einer „Parzellenschärfe“ erweckt wird; besonders geeignet erscheinen dagegen Orthofotos.

Im Entwicklungsplan gibt es drei unterschiedliche Flächenzuordnungen (Z 1 bis 3). Unter die grünraumge-bundenen Einrichtungen fallen zB Sport- und Erholungsflächen, Friedhöfe. Für die Freiraumentwicklung sind zB Grünkeile besonders wertvoll. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass nicht jeder Fläche innerhalb des Gemeindegebietes eine spezifische Funktion zugeordnet werden muss.

Zu Abs 4:

Für jene Bereiche, die für eine Siedlungsentwicklung in Betracht kommen, sind auch die wesentlichen Vor-gaben für die nachfolgende Flächenwidmung und Bebauungsplanung festzulegen, und zwar für jeden dieser Bereiche gesondert.

Diese Festlegungen haben zu betreffen:

1. Die Nutzung: Bei einer in Betracht kommenden Baulandwidmung soll die künftige Kategorie nicht vor-weggenommen werden. Sinngemäßes gilt in Bezug auf die Grünlandkategorien. Eine Festlegung, ob die Fläche zur Wohnnutzung, zur betrieblichen Nutzung oder für eine Festlegung Zentrumsfunktion (Durchmischung) bestimmt ist, ist sicherlich ausreichend.

2. Die Erschließung: Gerade in diesem Bereich sind derzeit erhebliche Defizite feststellbar, weil weder im Rahmen der Flächenwidmung noch im Rahmen der Bebauungsplanung diesem Umstand ausreichend Rechnung getragen wird. Vor allem die technische Infrastruktur einschließlich Verkehrsinfrastruktur und die soziale Infrastruktur jeweils mit der erforderlichen Leistungsfähigkeit sind aber bestimmende Kosten-faktoren bei der Siedlungsentwicklung. Daher soll bereits im Rahmen des REK das Anforderungsprofil der künftigen Erschließung der Flächen mit ins Kalkül einzubeziehen sein. Praktische Beispiele und Fragestellungen dazu sind etwa die erforderlichen Straßenbreiten (mit Geh- und Radweg?) und deren Anlageverhältnisse (Stichstraße oder Ringerschließung?) bis hin zur Leistungsfähigkeit bestehender oder neuer Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

3. Die bauliche Entwicklung: Dazu sind jene grundlegenden Festlegungen zu treffen, die nachfolgend in einem Bebauungsplan umgesetzt werden, insbesondere die Verbauung der Flächen, die Höhenentwick-

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

lung und die Anforderungen an die Durchgrünung. Dies ist vor allem aus den Gesichtspunkten der Um-welterheblichkeit und der erforderlichen Erschließung mit technischer und sozialer Infrastruktur wichtig, ebenso für die Beurteilung der Planfolgewirkungen. Die nachfolgende Bebauungsplanung ist an diese Festlegungen gebunden. Sind dagegen im REK keine solchen getroffen, bedeutet dies prinzipiell eine Bindung an die gegebenen Strukturverhältnisse.

4. Die sonstigen Rahmenbedingungen für die Nutzung: Darunter sind jene Faktoren zu verstehen, die im Rahmen der Abwicklung nachfolgender Verfahren von besonderer Bedeutung sind. Die Spannweite der möglichen Festlegungen reicht von einer Berücksichtigung der in einem Siedlungsbereich gelegenen Biotopflächen oder sonstiger Nutzungseinschränkungen über Lärmschutz bis hin zur der Festlegung von Vorbehaltsflächen oder Baulandsicherungsmaßnahmen.

Durch die Festlegungen im REK dürfen Präzisierungen, die in nachgeordneten Verfahren vorzunehmen sind, nicht vorweggenommen werden. Auch sollen keine Inhalte aufgenommen werden, deren Umsetzung mit planerischen Mitteln gar nicht möglich oder begründbar ist. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass nur das für eine geordnete Siedlungsentwicklung Erforderliche festgelegt werden soll.

Für diese Festlegungen können auch Qualitätsziele und Standards definiert werden. So wird es zB ermög-licht, betreffend die Mindestbreite einer Straße die Vorgaben der Richtlinien und Vorschriften für den Stra-ßenbau (RVS) zu übernehmen oder betreffend den Lärmschutz allgemeine Grenzwerte festzulegen. Die sich damit ergebenden Möglichkeiten sollen vor allem der Vereinfachung dienen.

Durch die Bestimmung des letzten Satzes wird erreicht, dass nicht jede Abweichung von den Vorgaben an die Erschließung oder für die Bebauungsplanung im Rahmen der Planumsetzung dazu führt, dass ein Wi-derspruch zu den Festlegungen des REK vorliegt. Vielmehr soll dies erst der Fall sein, wenn Auswirkungen auf die raumordnungsmäßigen Entwicklungsziele oder erhebliche Umweltauswirkungen damit verbunden sind. Diese Flexibilität lässt kein allzu starres Korsett durch solche Vorgaben entstehen, es muss aber die „große Linie“ gewahrt bleiben. So wird zB kein Widerspruch darin zu sehen sein, wenn im Zuge der Bebau-ungsplanung für eine Teilfläche die im REK vorgegebene Ringerschließung noch nicht vorgesehen wird, sondern vorerst nur eine Stichstraße mit Wendehammer. Wesentlich ist aber, dass die erforderlichen Flä-chen für die künftige Ringerschließung erhalten bleiben. Oder wenn für ein Gebiet, für das eine geringe Be-bauungsdichte vorgegeben ist, nachfolgend eine geringfügig höhere Dichte geplant wird. Erst dann, wenn dadurch entweder eine Planänderung in einem anderen Bereich des Gemeindegebietes verbunden werden muss, um einen Ausgleich zu schaffen, oder wenn dadurch die etwa im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte Beurteilung der Umweltauswirkungen eine erhebliche Änderung erfährt, indem die Verkehrsbelastung für Anrainer unzumutbar wird, wird der eingeräumte Spielraum überschritten.

Die auf Grund des Abs 5 erlassene Verordnung soll eine formale Einheitlichkeit der REK´s der Gemeinden herbeiführen. Dies hat auch deren Vergleichbarkeit zum Hintergrund, insbesondere wenn sich die Bürgerin-nen und Bürger im Internet darüber informieren können.

Zu § 26 (Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes):

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 13 Abs 6 ROG 1998. Als Änderungsgrund ist die Ver-meidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten ergänzt. Damit wird bewirkt, dass nicht nur Änderungen in den dem REK zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen dessen Änderung erlauben.

Zu § 27 (Inhalt des Flächenwidmungsplans):

Abs 1 entspricht dem § 15 Abs 1 ROG 1998. Der Hinweis auf die Funktion „als wesentliches Instrument für dessen Verwirklichung“, gemeint des REK, kann im Hinblick auf den 1. Teil dieses Abschnittes entfallen. Eingefügt ist die Aussage „für das gesamte Gemeindegebiet“, weil die bisherige Ausnahme des § 15 Abs 4 ROG 1998 für die Stadt Salzburg (gebietsweise Teilung des Flächenwidmungsplans) aufgegeben werden kann.

Abs 2 übernimmt aus § 15 Abs 3 ROG 1998 den ersten Satz. Die Grundlage für die Richtlinienverordnung zur einheitlichen Gestaltung findet sich im Abs 7. Die bisherige Verpflichtung, ein Verzeichnis der im Eigen-

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tum von Gebietskörperschaften stehenden Flächen einschließlich einer planlichen Darstellung als Beilage des Flächenwidmungsplans herzustellen, wird aufgegeben.

Abs 3 gibt eine Übersicht über die Inhalte des Flächenwidmungsplans.

Die Abs 4 und 5 enthalten, um schon vorweg Verwechslungen zu vermeiden, Definitionen für die Kenn-zeichnungen und Kenntlichmachungen, denen ganz unterschiedliche Wirkungen zukommen.

Die Möglichkeit der Schichtenwidmung ist bisher im § 16 Abs 1 letzter Satz ROG 1998 geregelt. Um eine leichtere Auffindbarkeit der Bestimmung zu gewährleisten, wird sie in einen eigenen Absatz gefasst und den weiteren Bestimmungen vorangestellt.

Zu § 28 (Widmungsgebote und -verbote):

Die Abstimmung der unterschiedlichen Nutzungsarten und Widmungen aufeinander und auch mit den Kenntlichmachungen bzw dahinter stehenden Umständen ist eine der zentralen Aufgaben der Flächenwid-mungsplanung. Bisher war dieses Gebot nur hinsichtlich des Baulandes im § 17 Abs 6 ROG 1998 verankert. Da es aber nicht nur das Bauland, sondern alle normativen Festlegungen des Flächenwidmungsplans be-trifft, wird es auch auf die Grünlandwidmungen und die Kennzeichnungen ausgeweitet (Abs 1). So wird etwa auch im Rahmen einer Ausweisung einer Sportanlage die Lage so zu wählen sein, dass es zu keiner Beein-trächtigung oder Gefährdung der Anrainer kommt.

Bisher ist die Beachtung der bestehenden widmungsmäßigen Verhältnisse im § 16 Abs 4 ROG 1998 nur für ganz oder teilweise verbaute Gebiete gesetzlich geregelt. Dieser Grundsatz wird hier verallgemeinert, indem die Beachtung bestehender Nutzungs- und Rechtsverhältnisse für alle Festlegungen im Flächenwidmungs-plan, unabhängig von der gegebenen Widmung und vom Verbauungsgrad, angeordnet wird. Damit ist aber nicht verbunden, dass eine Ausweisung jedenfalls den gegebenen Strukturverhältnissen folgen muss. Dies kommt im Wort „möglichst“ zum Ausdruck. Sind konkrete andere Planungsabsichten der Gemeinde gege-ben, so liegt ein begründetes Abweichen durchwegs im Planungsermessen der Gemeinde.

Zu Abs 3: Die bisherigen Ausschlussgründe für eine Baulandwidmung gemäß § 17 Abs 5 lit c und d ROG 1998 sind in der Z 3 zusammengefasst. An die Stelle der Aufzählung einzelner Infrastruktureinrichtungen tritt der Begriff der Erschließung mit technischer und sozialer Infrastruktur, der hier im Zusammenhang mit dem Verbot einer Baulandausweisung nur jene Einrichtungen erfasst, die für die Daseinsvorsorge unerlässlich sind, also zB betreffend die Kinderbetreuung, die schulische Versorgung, die Altenbetreuung, aber auch die öffentliche Sicherheit und die Besorgung sonstiger wichtiger öffentlicher Aufgaben. Der Zeitfaktor, wann solche Einrichtungen zur Verfügung stehen werden, muss hier in der Formulierung der Ausschlussgründe für eine Baulandausweisung, wie schon bisher bei den unter die lit d fallenden Einrichtungen der (eher) sozialen Infrastruktur, nicht erwähnt werden, ebenso nicht, ob für deren Schaffung (un)wirtschaftliche Aufwendungen notwendig sind. Beide Gesichtspunkte werden im § 37 Abs 1 als Voraussetzungen für eine Baulandauswei-sung, aber gekennzeichnet als Aufschließungsgebiet, angesprochen.

Künftig soll für Flächen, die auf Grund der bereits gegebenen Umweltbelastungen (insbesondere durch Luft-verunreinigungen und Lärm) für eine (Wohn-)Bebauung nicht mehr in Betracht kommen, ein ausdrücklicher Ausschlussgrund bestehen (Z 4). In der Praxis wurde § 17 Abs 5 lit f (aus anderen öffentlichen Gründen mangelnde Eignung) dahin gehandhabt. Nicht nur die bestehenden Immissionen können zu einem Wid-mungsverbot führen, sondern auch die von einer Widmung potentiell ausgehenden Emissionen. Mit diesem Ausschlussgrund soll auch ein Ausgleich zum Entfall des § 17 Abs 4 ROG 1998 (Erlassung einer Verord-nung über Grenzwerte für einzelne Widmungskategorien) geschaffen werden. Eine solche Verordnung wur-de bisher nicht erlassen.

Abs 4 ist neu. Darin werden Kriterien genannt, die eine Standortgunst für Bauland signalisieren. Gegenstand des ROG sollen nicht nur Widmungsverbote sein, sondern auch im positiven Sinn jene Faktoren, die für eine Baulandwidmung sprechen. Die Beurteilung ist jeweils in Bezug auf die geplante Baulandkategorie vorzu-nehmen; zB wird eine ausreichende Besonnung und die geringere Belastung durch Lärm für die Ausweisung als Reines oder Erweitertes Wohngebiet eine große Rolle spielen, weniger oder keine aber bei der Auswei-sung von Betriebs-, Gewerbe- oder Industriegebieten.

Zu § 29 (Allgemeine Voraussetzung und Ausmaß der Baulandausweisung):

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Die Bestimmung ist aus dem ROG 1998 (§ 17a) wörtlich übernommen. (Ausnahme im Abs 2: „Widmungen“ an Stelle von „Widmung“.)

Zu § 30 (Bauland):

Die bisherigen Widmungskategorien werden im Abs 1 unter Vornahme sprachlicher Adaptierungen weitge-hend aufrecht erhalten. Generell wird die definitionsartige Formulierung zugunsten der schlichten Aussage, was in den einzelnen Kategorien zulässig ist, aufgegeben, ohne dass sich daraus eine inhaltliche Änderung ergibt. Im Übrigen folgt aus der Zulässigkeitsaussage im Umkehrschluss die Unzulässigkeit anderer, nicht angeführter baulicher Anlagen. Ist nur eine bestimmte Art baulicher Anlagen angeführt (Z 8, 11 und 12), folgt daraus die diesbezügliche Exklusivität der Bauland-Kategorie. Der dabei verwendete Begriff „bauliche Anla-gen“ ist der des Baupolizeigesetzes (§ 1) und bringt den Kontext zum Baurecht unmittelbar zum Ausdruck; er umfasst auch Bauten. Ebenso generell werden die in einzelnen Widmungskategorien enthaltenen Worte „vorwiegend“ und „daneben“ aufgegeben, weil in baurechtlicher Hinsicht damit keine Wirkungen verbunden sind. Zur wesentlichen Erleichterung in der täglichen Arbeit wird den Bauland-Kategorien bereits im Gesetz eine Abkürzung beigefügt, die in der Praxis bereits verwendet wird. Schließlich wird zur Entlastung des Ge-setzestextes (zB Z 2 lit b, Z 4 lit a) das Verbot von Betrieben mit typischer hoher Explosions- und Strah-lungsgefahr in einen eigenen Absatz (Abs 7) aufgenommen.

Kerngebiet und Ländliches Kerngebiet: Die Betriebsbeschreibungen (Betriebe des Handels und Gewerbes, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten, Bauten für den Fremdenverkehr, Klein- und Mit-telbetriebe) werden aufgegeben, weil damit auch ein Missverständnis verbunden werden könnte: solche Arten von Bauten sind baurechtlich auch im Erweiterten Wohngebiet zulässig, wenn die entsprechenden Emissionsbegrenzungen gewahrt werden. Im Kerngebiet kommt es dadurch zu einem reduzierten Immissi-onsschutz, dass die Bebauung dort „in besonderer Verdichtung“ besteht oder erfolgt.

Wie bisher sind Betriebe mit Explosions- oder Strahlungsgefahr für die Umgebung nur im ausgewiesenen Industriegebiet zulässig (siehe den Klammerausdruck in der Z 8). Bei einer solchen Gefahr „in hohem Maß“ ist eine Sonderflächenausweisung gemäß § 34 Abs 1 Z 1 notwendig.

Zweitwohnungsgebiet: Zweitwohnbauten und andere Wohnbauten sind in einer lit zusammengefasst. Hin-sichtlich der zulässigen Betriebe wird auf die Bauland-Kategorie Erweitertes Wohngebiet verwiesen und die einschränkende Voraussetzung, dass die Betriebe für eine zweckentsprechende Benützung des Gebietes erforderlich sein müssen, aufgegeben.

Gebiet für Handelsgroßbetriebe: Zur Festlegung der Handelsgroßbetriebe-Kategorie sowie der höchstzuläs-sigen Gesamtverkaufsfläche siehe § 32 Abs 4.

Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe: Neben dem Beherbergungsgroßbetrieb sind nur mehr Betriebe für Freizeit- und Vergnügungszwecke zulässig, und zwar in Abhängigkeit vom Bestehen eines Beherbergungs-großbetriebes. Zur Festlegung der höchstzulässigen Zahl an Gästezimmern siehe § 33 Abs 2.

Sonderfläche: Zur Zulässigkeit solcher Ausweisungen und zur Festlegung des Verwendungszweckes siehe § 34.

Abs 2: Die Ausweisung von Ländlichen Kerngebieten ist bisher nur „im Bereich überwiegend verbauter Ge-biete“ zulässig. Diese Voraussetzung wird verdeutlicht und damit verbunden, dass für die betreffenden Flä-chen keine nach den verschiedenen Nutzungen differenzierende Widmungen im Flächenwidmungsplan möglich sind.

Abs 4: Die Bestimmung steht mit § 39 Abs 2 in Zusammenhang. Sie verlangt für Tourismusprojekte in Form von sog „gewerblichen Apartmenthäusern“ – im Sinn einer Bestandgabe im Rahmen des Tourismus – und Hotelprojekte, die in der Form von Feriendörfern zur Errichtung gelangen, in den Baulandkategorien § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 eine besondere raumordnerische Entscheidung der Gemeinde. Damit soll erreicht werden, dass es unter der Behauptung einer touristischen Nutzung zu keiner Konkurrenzierung auf dem Wohnbau-landmarkt kommt und mehr Flächen insbesondere für den ständigen Wohnbedarf der heimischen Bevölke-rung zur Verfügung stehen. Durch das Kennzeichnungserfordernis erübrigt sich, eine neue Widmungskate-gorie einzuführen, weil auch in diesem Bereich eine Standortplanung nur bescheidene Ergebnisse zeitigen würde.

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Abs 5: Die Schaffung von Verkaufsflächen für Einzelhandelsnutzungen in Betriebs- oder Gewerbegebieten wird mit 300 m² Verkaufsfläche limitiert. Die Schaffung größerer Verkaufsflächen soll künftig erst auf Grund einer Kennzeichnung der Flächen als Flächen für Handelsbauten zulässig sein und somit einer planerischen Entscheidung der Gemeinde bedürfen (§ 39 Abs 2). Die Definition der Verkaufsfläche entspricht der für die Handelsgroßbetriebe getroffenen.

Abs 6: In Gewerbegebieten werden künftig bauliche Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen (zB Ver-anstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht mehr möglich sein. Damit sollen diese Flächen verstärkt für Zwecke des produzierenden Gewerbes gesichert werden.

Abs 7: Es werden jene Bauland-Kategorien (positiv) genannt, auf denen Tankstellen – gleichbedeutend mit dem bisherigen Begriff „Betriebe, die der Lagerung und der Abgabe von Treibstoffen dienen“ – zulässig sind. Für Betriebstankstellen wird eine klare Regelung getroffen. Das sich aus dem ersten Satz ergebende Verbot in anderen als den genannten Bauland-Kategorien gilt demnach für Betriebstankstellen erst ab einer Lager-menge von mehr als 10.000 kg Treibstoff.

Abs 8: Die Beurteilung, ob Betriebe eine Gefährdung der Umgebung durch Explosion oder Strahlung in ho-hem Maß erwarten lassen – die Formulierung hier ist mit der im § 34 Abs 1 Z 1 abgestimmt –, hat nach dem Betriebstyp zu erfolgen (Abs 8). Gegebenenfalls sind sie als explosionsgeneigte Betriebe nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. Das Gleiche gilt für Seveso-II-Betriebe.

Abs 9 enthält eine der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen tretende Bestimmung, nach der es im Allgemeinen bei der Widmungskonformität eines Betriebes auf die Auswirkungen des konkreten Betrie-bes ankommt. Eine Beurteilung nach dem Betriebstyp ist nur bei Lage in einem Reinen Wohngebiet oder Zweitwohnungsgebiet vorzunehmen. Insbesondere für Reine Wohngebiete, die nur selten in raumord-nungsmäßigen Gunstlagen ausgewiesen sind bzw werden, besteht demnach ein verstärkter Homogenitäts-schutz. Wegen der besonderen Gefährlichkeit kommt es auch bei Betrieben mit Explosions- oder Strah-lungsgefährdung der Umgebung in hohem Maß und Seveso-II-Betrieben auf die Betriebstype und nicht auf die Auswirkungen des konkreten Betriebes an.

Zu § 31 (Zweitwohnungen):

Diese Bestimmung stellt eine Zusammenfügung der wesentlichen Inhalte der §§ 17 Abs 8, 22 Abs 2 zweiter und dritter Satz und 24 Abs 7 ROG 1998 dar. Die auf dem ROG 1977 fußenden Regelungen betreffend Apartmenthäuser und Feriendörfer werden nicht übernommen, weil eine Zweitwohnungsnutzung unabhän-gig von der Art des Baues grundsätzlich nur mehr in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig ist.

Abs 1 bindet die Verwendung als Zweitwohnung an die Widmung als Zweitwohnungsgebiet (vgl § 17 Abs 8 erster Satz ROG 1998). Die Definition der Zweitwohnnutzung wird in zwei Punkten verändert: In der Praxis wird eine solche Nutzung dadurch bestritten, dass die Wohnung wenn auch nur geringfügig auch touristisch oder für Aufenthalte zur Verwaltung der Wohnung genutzt wird. Die Ausschließlichkeit einer Nutzung für Urlaubs-, Wochenend- oder sonstige Freizeitaufenthalte („nur“) wird daher als Begriffselement der Zweit-wohnnutzung fallen gelassen. Ebenso das Wort „nachweislich“, weil den Nachweis, dass die Freizeitnutzung durch den Wohnungsinhaber nicht im Rahmen des Tourismus erfolgt, unbeschadet der verfahrensrechtli-chen Mitwirkungspflicht der Partei niemand anderer als die Behörde selbst führen kann und dies nicht be-sonders geregelt werden muss. Abs 3 entspricht dem bisherigen § 24 Abs 7 ROG 1998. Für die ausnahms-weise Gestattung der Zweitwohnnutzung wird aber die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Ge-meinderat) zuständig gemacht. Die Ausnahme ist jedenfalls zu befristen.

Zu Abs 4: Die Unzulässigkeit der Ausweisung als Zweitwohnungsgebiet ergibt sich derzeit aus § 22 Abs 2 zweiter und dritter Satz ROG 1998, wonach einer solchen Ausweisung die aufsichtsbehördliche Genehmi-gung zu versagen ist. Die Regelung wird nunmehr Gegenstand einer direkten Regelung betreffend die Aus-weisung von Zweitwohnungsgebieten.

Abs 5 ist eine neue Bestimmung, damit die bisher auf dem Wohnungsmarkt für Hauptwohnsitze nicht in Er-scheinung tretenden Ferienwohnungen, die touristisch genutzt werden, diesem Markt (wieder) zugeführt werden. Die Beschränkung der Regelung auf Bauten mit über fünf Wohnungen nimmt Kleinwohnhäuser (§ 40 Abs 1 BauTG) aus dem Anwendungsbereich aus, weil Häuser mit höchstens fünf Wohnungen, meist Einfamilienhäuser, bei dieser Zielsetzung nicht ins Gewicht fallen. Die Ausnahme für Apartmenthäuser (Z 2)

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

soll jene Bestandsbauten von der Anwendung ausnehmen, die – als Apartmenthäuser bewilligt – zum Zweck der Zweitwohnnutzung errichtet und später nicht in die Bauland-Kategorie Zweitwohnungsgebiet überführt worden sind. Dabei wird auf den Zeitpunkt 1. Jänner 1973 abgestellt, zu dem die Raumordnungsgesetz-Novelle 1973 in Kraft getreten ist. Mit dieser wurde die Errichtung von Apartmenthäusern erstmals an eine Widmung der Fläche als Zweitwohnungsgebiet gebunden. Gleichzeitig wurde die Erteilung einer Ausnahme gemäß dem damaligen § 19 Abs 3 ROG 1968 ausgeschlossen. Diese Rechtslage wurde in den späteren Raumordnungsgesetzen 1977 und 1992 übernommen und gilt auch nach dem ROG 1998 (Wiederverlautba-rung). Ausgenommen vom Verbot werden auch Wohnungen, die bereits vor Inkrafttreten des ROG 2008 rechtmäßig touristisch genutzt worden sind (Z 3). Die Ausnahmen gemäß Z 2 und 3 und die Möglichkeit einer Bewilligung der touristischen Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen sollen den mit dem Verbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verfassungsrecht-lich absichern. Soweit das Verbot gilt, wird davon ausgegangen, dass die Regelung den Wesensgehalt der Eigentumsgarantie beachtet, ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und das Nutzungsverbot zur Zielerreichung (Vermeidung von Nutzungskonflikten) tauglich und adäquat ist. Die Befristung, unter der eine Bewilligung wegen Fehlens einer nachfrage nach Wohnungen für Hauptwohnsitzzwecke erteilt werden darf, trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Wohnungsmarkt sehr dynamisch sein kann, sodass auch die gesetzliche Höchstfrist nicht ausgeschöpft werden kann.

Die Feststellung, ob die gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung als Zweitwohnung oder zu touristischen Zwecken (noch) beachtet werden oder dagegen (schon) verstoßen wird, ist schwierig. Die Abs 6 und 7 ent-halten daher besondere Verpflichtungen, insbesondere zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte.

Zu § 32 (Handelsgroßbetriebe):

Die Grenzwerte für die Gesamtverkaufsflächen, bei deren Überschreitung eine Widmung für Handelsgroßbe-triebe einer bestimmten Art erforderlich ist, sind in der Anlage 1 festgelegt. Die Größenordnungen stehen in Abhängigkeit von der zentralörtlichen Einstufung der genannten Gemeinden oder von der Einwohnerzahl in den nicht genannten Gemeinden. Damit wird die jeweilige Versorgungsfunktion der Gemeinde besser be-rücksichtigt.

Die Definition der Verkaufsflächen ist modifiziert: Auf gesetzlicher Stufe wird klargestellt, dass neben den bisherigen Ausnahmen auch Windfangbereiche und Stiegenhäuser nicht unter den Verkaufsflächenbegriff fallen. Für Flächen von Dienstleistungsbetrieben erfolgt eine eindeutige Regelung: Diese fallen, auch wenn ein Warenverkauf in untergeordnetem Umfang erfolgt, nur dann unter den Verkaufsflächenbegriff, wenn sie mit anderen Verkaufsflächen in einem Raum liegen.

Zur Ausnahme von der Zusammenrechnungsregelung für gewachsene Einkaufs- und Geschäftsstraßen wird festgehalten, dass solche nur vorliegen, wenn es sich um eine über einen längeren Zeitraum gewachsene, großteils zusammenhängende verdichtete Baustruktur handelt, wobei maßgebliche Teile der Bebauung be-reits vor 1993 entstanden sind, und der Straßenzug von einer fußgänger- und einkaufsbezogenen Straßen-raum- und Fassadengestaltung mit verkehrsberuhigten Bereichen, Stellplätzen, öffentlicher Verkehrser-schließung, Gehsteigen, Geschäftsauslagen und -portalen geprägt ist.

Die Kategorien an Handelsgroßbetrieben sind im Wesentlichen aus dem ROG 1998 (§ 17 Abs 10) über-nommen. Bei der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte wird das zulässige Warensortiment auf soge-nannte autoaffine Güter ausgeweitet: neben Lebens- und Genussmitteln dürfen auch sonstige Waren in geringfügigem Umfang angeboten werden. Damit erhält das auch in typischen Baumärkten vorkommende Randsortiment an Waren (zB Musik-CD´s) eine gesetzliche Deckung.

Die Abs 4 und 7 entsprechen den bisher im ROG 1998 enthaltenen Regelungen (§§ 17 Abs 1 Z 9 zweiter Satz, § 24 Abs 1 drittletzter bis letzter Satz).

Abs 5 ist die Nachfolgebestimmung zu § 17 Abs 13 ROG 1998. Sie setzt auch die Ausnahme vom Erforder-nis des Bestehens einer Standortverordnung für die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe in Stadt- und Ortskernbereichen, die im Flächenwidmungsplan als solche gekennzeichnet sind, fort. Dies gilt für solche Gebiete in den namentlich aufgezählten Städten und Märkten (lit a) ohne weitere flächenmäßige Begrenzung. Für sie ist eine derartige Beschränkung auf Grund der zentralörtlichen Einstufung dieser Ge-meinden entbehrlich. Für die anderen Gemeinden hat die Landesregierung unter Berücksichtigung deren zentralörtlicher Einstufung und der damit verbundenen Versorgungsfunktion Obergrenzen für die Gesamt-verkaufsflächen in einem Handelsgroßbetrieb durch Verordnung festzulegen. Werden diese, für die einzel-

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nen Kategorien an Handelsgroßbetrieben auch unterschiedlich festlegbaren Obergrenzen nicht überschrit-ten, sind in gekennzeichneten Stadt- und Ortskernbereichen auch anderer Gemeinden keine Standortver-ordnungen der Landesregierung erforderlich (lit b).

Nach dem Inkrafttreten des neuen ROG erlassene Standortverordnungen stehen nur befristet in Geltung. Zur Sicherung der Effektivität der Befristung ist auch für den Fall Vorsorge zu treffen, dass von der Gemein-de zwar eine entsprechende Flächenwidmung erlassen, trotzdem aber keine der Widmung entsprechende Bebauung innerhalb der Frist zumindest begonnen worden ist. Es ist daher vorgesehen, dass nach Fristab-lauf im Rahmen der Prüfung der Widmungskonformität von Bauvorhaben die Widmung als Gebiet für Han-delsgroßbetriebe zwar hinsichtlich sonstiger widmungskonformer Bauführungen noch anwendbar ist, nicht jedoch für die Errichtung oder Erweiterung eines Handelsgroßbetriebes. Die Flächenwidmung gilt nur mehr in diesem Sinn modifiziert weiter. Da dieser Zustand nicht von Dauer sein kann, ist in weiterer Folge der Flächenwidmungsplan zu ändern. § 44 Abs 1 wird dahin ergänzt. Festgehalten wird noch, dass Standortver-ordnungen, von welchen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist durch entsprechende Bebauung Gebrauch ge-macht worden ist, auf Dauer aufrecht bleiben.

Die modifizierte Wirkung der Flächenwidmung ergibt sich kraft gesetzlicher Anordnung. Für dieses Normver-ständnis ist es aber Voraussetzung, den Beginn der Fünf-Jahres-Frist oder einer allfälligen dreijährigen Ver-längerung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Kenntlichmachung der Unanwendbarkeit der Flächenwidmung in Bezug auf Handelsgroßbetriebe hat nur mehr deklarative Bedeutung. Sie wird aus-nahmsweise dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zugeordnet.

Zu § 33 (Beherbergungsgroßbetriebe):

Die hier zusammengefassten Bestimmungen entsprechen den bisher im § 17 Abs 1 Z 10 dritter Satz, Abs 11 und § 22 Abs 2 ROG 1998 enthaltenen.

Zu Abs 2: Als Gästezimmer gilt jeder Aufenthaltsraum, der für Beherbergungszwecke geeignet ist (Wohn-zimmer, Wohnküchen etc).

Zu Abs 3 vgl die Ausführungen zu § 31 Abs 4.

Zu § 34 (Sonderflächen):

Die Bestimmungen sind die Nachfolgebestimmungen für § 17 Abs 1 Z 11 und Abs 12 ROG 1998. Dabei werden im Abs 1 (Zulässigkeit der Ausweisung von Sonderflächen) in Bezug auf die besondere Standorteig-nung inhaltliche Kriterien eingeführt. Dies ist insbesondere erforderlich, weil mit dieser Kategorie künftig vermehrt neue Entwicklungen erfolgen werden, da die Erteilung von Einzelbewilligungen für neue betriebli-che Nutzungen nicht mehr möglich ist.

Zu Abs 1 Z 2: Zu den Nutzungen, die an einen bestimmten Standort gebunden sind, zählen wie bisher Fernwärmeerzeugungsanlagen. Die anderen bisher angeführten Beispiele sind teilweise anderen Ziffern (zB Z 4) zugeordnet oder bedürfen teilweise ohnedies keiner Baubewilligung.

Zu Z 3: In den lit a bis d werden Kriterien aufgezählt, die vorliegen müssen, um in weiterer Folge eine be-sondere Eignung eines Standortes für ein bestimmtes Vorhaben annehmen zu können.

Gemäß lit a darf bei einer eindeutigen Funktionszuweisung einer Fläche im Entwicklungsplan die für diesen Standort vorgesehene Entwicklung nicht durch eine Sonderflächenausweisung unterlaufen werden. Umge-kehrt ist aber auch festzuhalten, dass für diese Fälle der Ausweisung als Sonderfläche der Entwicklungsplan auch keine positive Festlegung der Inanspruchnahme der Fläche für ein solches Vorhaben enthalten muss. Ein anderes Verständnis hieße, die Entwicklungsplanung der Gemeinde zu überfordern, weil manche Ent-wicklungen seitens der Gemeinden zwar erwünscht sind, zum Zeitpunkt der Erstellung des REK aber für eine Standortfestlegung noch nicht so weit gediehen sind (zB die Errichtung eines Ausflugsgasthauses an einem Wanderweg).

Gemäß lit b muss die geplante Verwendung unter Einbeziehung ihres Verwendungszweckes eine Ergän-zung oder Fortentwicklung gegebener Strukturen darstellen. Durch eine solche Ausweisung einer Sonderflä-che gemäß Abs 1 Z 3 sollen nicht neue Entwicklungen eingeleitet und vorangetrieben werden. Es geht dar-

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um, bestehende Strukturverhältnisse intensiver zu nützen (zB durch die Errichtung eines Restaurants bei einer bestehenden Schipiste).

Die lit d stellt eine Art Auffangtatbestand zur Berücksichtigung aller sonstiger öffentlicher Interessen dar, die einer Inanspruchnahme der Fläche für das geplante Vorhaben entgegenstehen können.

Die Z 4 betrifft keine Vorhaben, sondern einzelne, bereits bestehende und im Grünraum liegende Betriebe, deren Flächen nicht weiter als Grünland, sondern unter konkreter Festlegung des Verwendungszweckes als Bauland-Sonderfläche ausgewiesen sein sollen.

Zu § 35 (Verkehrsflächen):

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 18 ROG 1998. Im Abs 2 werden zwei klarstellende Präzisierun-gen („im Abs 1“ angeführten, Errichtung „und Änderung“) vorgenommen.

Zu § 36 (Grünland):

Die Widmungskategorien des § 19 ROG 1998 werden übernommen. Die Widmungskategorien Grünland-Immissionsschutz und Grünland-Abstandsflächen werden dabei getrennt, weil damit unterschiedliche Rechtsfolgen in Bezug auf bauliche Maßnahmen verbunden sind. Die eigene Kategorie Freiflächen zur Glie-derung des Baulandes wird aufgegeben. Abstandsflächen können (wie bisher die genannten Freiflächen) auch der Gliederung des Baulandes dienen. Bei den Sportanlagen werden die Parkplätze nicht mehr er-wähnt, sie finden bei keiner Widmungskategorie (vgl zB die der Friedhöfe) eine besondere Erwähnung. Im Übrigen ist wie beim Bauland von Kategorien die Rede. Die Aussage, was in den einzelnen Grünland-Kategorien an baulichen Maßnahmen zulässig ist, muss anders als im § 30 in einem eigenen Absatz getrof-fen werden.

Abs 2 bestimmt als Voraussetzung für eine Widmung als Grünland-Schipiste die dauerhafte Sicherung die-ser Verwendung, was sich bisher schon aus der Definition dieser Grünland-Kategorie ergeben hat. Dies setzt nicht voraus, dass die Schipiste schon besteht; das Erfordernis kann bei neuen Schipisten durch ent-sprechende zivilrechtliche Vereinbarung erfüllt werden.

Im Abs 3, bisher § 24 Abs 2 erster Satz ROG 1998, wird zur Klarstellung (siehe die Erläuterungen der Regie-rungsvorlage zu Art II des ROG-Anpassungsgesetzes) der Begriff Gasdruckregelstationen durch Gasdruck-reduzierstationen ersetzt. Für Gasdruckverdichtungsstationen sollen in Zukunft Sonderflächen gemäß § 34 Abs 1 Z 2 ausgewiesen werden. Die weiteren Regelungen betreffend land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Austraghäuser (2. bis 6. Satz) werden in einer eigenen Bestimmung (§ 48) getroffen.

Der Abs 4 entspricht § 24 Abs 2 siebter Satz ROG 1998; Abs 5 ist gegenüber dem achten Satz der gleichen Bestimmung weiter gefasst und lässt zB Garagen in Immissionsschutzstreifen zu.

Für Abstandsflächen wird zur Erreichung der angestrebten Funktion die Unzulässigkeit jeglicher baulicher Anlagen normiert (Abs 6). Die im § 24 Abs 2 letzter Satz ROG 1998 ausdrücklich als zulässig erklärten öf-fentlich zugänglichen Parkanlagen und Spielplätze sowie land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen werden davon nicht erfasst.

Zu § 37 (Aufschließungsgebiete, -zonen und -kennzeichnung):

Wiederum werden im ROG 1998 (§§ 17 Abs 7, 7a, 23 Abs 3 vierter Satz, 24 Abs 1 dritter Satz) verstreut getroffene Regelungen in einer Bestimmung zusammengefasst und teilweise auch geändert.

Abs 1 regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausweisung als Aufschließungsgebiete. Dazu genügt im Allgemeinen, auf § 28 Abs 3 zu verweisen. Für eine Ausweisung als Aufschließungsgebiet ist es aber im Fall mangelnder oder ungenügender Erschließung in Abweichung von § 28 Abs 3 Z 3 wesentlich, dass die-ser Mangel mit allgemein wirtschaftlich vertretbarem Aufwand behoben werden kann.

Zu Abs 2: Die bisher nur im Fall der Lärmbelastung einer Fläche zulässige Kennzeichnung gemäß § 17 Abs 7a ROG 1998 wird zur Verwaltungsvereinfachung auf alle anderen öffentlichen Rücksichten, die an sich gegen eine Baulandausweisung sprechen, ausgedehnt. Dadurch kann auch die bisher für bereits weitge-hend verbaute Gebiete geltende Ausnahme vom Erfordernis, dass die Behebung des Hinderungsgrundes in

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absehbarer Zeit behoben wird, entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass die Flächen weitgehend verbaut, also nur noch kleine unverbaute Restflächen bestehen. Und dass die (abstrakte) Möglichkeit besteht, den angegebenen Hinderungsgrund im Einzelfall mittels Vorschreibungen in den Bauverfahren berücksichtigen zu können. Damit soll vermieden werden, dass Flächen gekennzeichnet werden, die nachfolgend keinesfalls zum Bauplatz erklärt oder der Bebauung zugeführt werden können. Daraus ergibt sich etwa, dass bei gewis-sen öffentlichen Rücksichten, wie etwa dem Fehlen einer Kanalisation, eine Kennzeichnung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht möglich ist, weil entsprechende Vorschreibungen in aller Regel nicht möglich sind. In diesen Fällen verbleibt nur die Möglichkeit der Festlegung als Aufschließungsgebiete unter Anwendung der dafür geltenden Voraussetzungen.

Abs 3 fasst die beiden bisher im § 17 Abs 7 erster und letzter Satz ROG 1998 geregelten Aufschließungszo-nen zur Festlegung einer zeitlichen Abfolge der Erschließung oder Bebauung zusammen.

Zu Abs 4 und 5: Die Freigabe beendigt die Wirkungen der Ausweisung als Aufschließungsgebiet oder -zone. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird die Freigabe bei Wegfall des Hinderungsgrundes ausdrücklich als Verpflichtung angeordnet.

Zu § 38 (Zonierung):

Die Bestimmung des § 17 Abs 7b ROG 1998 wird mit der Ergänzung durch Z 5 übernommen. Die Möglich-keit des Ausschlusses von Tankstellen und Betriebstankstellen mittels Zonierung soll vor allem zur Vermei-dung von Nutzungskonflikten (zB bei wichtigen Trinkwasserreserven) und zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe dienen. Die Z 3 zielt auf den Ausschluss selbstständiger Einzelhandelsnutzungen ab, nicht aber auf eine solche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktion der Waren.

Zu § 39 (Kennzeichnung von Orts- und Stadtkernbereichen, von Flächen für Einzelhandelsnutzungen in Betriebs- oder Gewerbegebieten oder von Flächen für Feriendörfer oder Apartmenthäuser):

Abs 1 entspricht dem § 16 Abs 5 ROG 1998 nahezu wörtlich (Ausnahme: „Tourismusnutzungen“ an Stelle von „Fremdenverkehrsnutzungen“). Festgehalten wird, dass reine Ansammlungen von Handels- und Dienst-leistungsbetrieben die Voraussetzung der 1 zur Kennzeichnung von Stadt- oder Ortskernbereichen nicht erfüllen.

Zu Abs 2: Siehe die Erläuterungen zu § 30 Abs 4.

Zu Abs 3: Durch die im Kontext mit § 30 Abs 5 stehende Regelung soll dazu beigetragen werden, dass eine ausreichende Versorgungsinfrastruktur in der Nähe von Wohngebieten und damit verbraucherorientiert er-halten bleibt oder neu geschaffen wird. Gewerbegebiete werden meist abseits von Siedlungen errichtet und sollen, weil nur knapp vorhanden und verfügbar, vorrangig den Produktions- und Logistikbetrieben vorbehal-ten bleiben. Die Gemeinde soll sich mit dieser Problematik besonders auseinandersetzen und sich der Aus-wirkungen bewusst werden, wenn sie die Ansiedlung von größeren Einzelhandelsbetrieben, die aber noch nicht die Größe von Handelsgroßbetrieben erreichen, zulassen will. Die Fassung als Soll-Vorschrift unter-streicht, dass der Gemeinde bei ihrer Entscheidung ein weitgehendes Planungsermessen zukommt. Sie wird dabei aber trotzdem die Raumordnungsgrundsätze, insbesondere jenen des § 2 Abs 2 Z 1, zu beachten haben. Diese besondere Kennzeichnungen schließt eine Mischnutzung der Fläche bzw der Bauten darauf nicht aus, soweit die anderen Nutzungen im Betriebs- oder Gewerbegebieten eben zulässig sind.

Zu § 40 (Kennzeichnung von Lücken im Grünland):

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 45 Abs 16 ROG 1998. Die Regelungen für ihre Anwendbarkeit (Ermächtigung an die Gemeinde, Begrifflichkeit, Voraussetzungen) und für die an die Kennzeichnung anknüpfenden Rechtsfolgen werden systematisch klar getrennt (vgl zB § 42). Die Einfügung der Wortfolge „in diesem Bereich“ soll das sofortige Erfassen des Regelunginhaltes erleichtern.

Abs 2 enthält verschiedene Erweiterungen: Bei einer nochmaligen Handhabung des Instruments der Kenn-zeichnung als Lücke im Grünland ist wieder auf den Bestand an Bauten zurückzugreifen, der für die erstma-lige Lückenschließung maßgeblich war. Damit soll eine Siedlungsentwicklung wie im ausgewiesenen Bau-land vermieden werden. Austraghäuser sind unter dieser Voraussetzung beim Bestand mitzuzählen.

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Zu Abs 3: Die Z 4 betrifft die technische Infrastruktur.

Zu Abs 4: Die Zulässigkeit von Bauten auf gemäß Abs 1 gekennzeichneten Lücken wird auf Nebenanlagen zu den erlaubten Wohnhäusern erweitert. Dazu, dass kein Bebauungsplan aufgestellt werden muss, s § 50 Abs 2 Z 5.

Zu § 41 (Vorbehaltsflächen für kommunale Zwecke):

Es werden einerseits die bisher in den §§ 16 Abs 3 und 20 ROG 1998 enthaltenen Bestimmungen zusam-mengefasst. Andererseits sollen die Regelungen für Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau als besonderes Anliegen des neuen Raumordnungsgesetzes in einer eigenen Bestimmung getroffen werden. Siehe auch die allgemeinen Ausführungen zu § 43.

Zu Abs 1: Bei allen genannten Einrichtungen muss es sich um solche der Gemeinde handeln. Krankenan-stalten werden in der Regel nicht mehr von Gemeinden betrieben, sie werden daher nicht mehr ausdrücklich genannt, wie wohl sie Wohlfahrtseinrichtungen im Sinn dieser Bestimmung sind.

Zu Abs 2: Der Vorbehaltszweck muss in der jeweiligen Bauland- oder Grünland-Kategorie zulässig sein. Die Gemeinde darf nicht selbst über dafür geeignete Grundstücke verfügen. Bei neuerlicher Kennzeichnung derselben Grundstücke als Vorbehaltsfläche für welchen Zweck immer muss die Löschung der alten Kenn-zeichnung mindestens fünf Jahre zurück liegen.

Zu Abs 3: Gegenüber dem ROG 1998 wird klargestellt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des zweiten Satzes auch für bauliche Maßnahmen gelten. Dh zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen ist bei der Erteilung der Baubewilligung auch diese Bestimmung zu beachten. Dem entgegen erteilte Bewilligungen leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 45 Abs 3). Bei rechtmäßigem Vollzug beschränkt sich die im letzten Satz angeordnete Rechtsfolge auf widerrechtlich ausgeführte andere als bauliche Maßnah-men. Die Unbeachtlichkeit von nicht bewilligten wertsteigernden Veränderungen wird auf Enteignungsverfah-ren ausgedehnt, aus kompetenzrechtlichen Gründen aber auf landesgesetzlich geregelte Entschädigungs-verfahren beschränkt.

Zu Abs 4: Die Verweisung auf den III. Abschnitt des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 ist präzisiert: Dessen Bestimmungen sind nur auf die Wertermittlung für das einzulösende Grundstück sinngemäß anzu-wenden. Auf die besondere Bestimmung des Abs 3 letzter Satz wird nochmals hingewiesen.

Im Abs 5 wird die Verlängerung des Vorbehaltes nicht mehr an die nachweislich bevorstehende Verwirkli-chung des Vorbehaltszweckes gebunden. Die Verlängerung des Vorbehaltes muss von der Gemeindevertre-tung beschlossen und vor Fristablauf im Flächenwidmungsplan wiederum gekennzeichnet werden.

Zu § 42 (Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau):

Vorbehaltsflächen sind ihrer Rechtsnatur nach Eigentumsbeschränkungen, die über die Wirkung der ande-ren Flächenwidmungen hinausgehen. Die Wirkung des Vorbehalts ist eine Reservierung der Flächen für einen bestimmten Zweck, an dem ein anerkanntes öffentliches Interesse besteht. Eine derartige Beschrän-kung setzt weiters voraus, dass die Festlegung ein taugliches und adäquates Mittel zur Zielerreichung dar-stellt. So kann etwa eine Argumentation, Flächen generell für Zwecke des Wohnbaues vorzusehen, nicht durch die Festlegung von Vorbehaltsflächen verfolgt werden, weil dieses durch die Ausweisung ausreichen-der und geeigneter Flächen als Bauland diverser Kategorien, die eine Wohnbebauung zulassen, zu bewerk-stelligen ist.

Zu Abs 1: Die bisherige Beschränkung für Zwecke des 6. und 8. Abschnittes des WFG 1990 wird aufgege-ben. Dies vor allem deshalb, weil der 6. Abschnitt nicht den geförderten Wohnbau in Form des verdichteten Siedlungsbaues als Typus erfasst, sondern auf private Bauinitiativen ausgerichtet ist. Auch spielt der 6. Ab-schnitt in der Praxis keine große Rolle. Gegenüber einer Beschränkung auf den 8. Abschnitt des WFG 1990 wird der Öffnung auf den gesamten förderbaren Wohnbau der Vorzug gegeben, so dass die Anwendbarkeit dieses Raumordnungsinstruments von dieser Seite keine Einschränkung erfährt. Die folgenden Vorausset-zungen betreffen den Bedarf und die ansonsten gegebene Unmöglichkeit der Bedarfsdeckung (Z 1 und 2), die Eignung der Flächen zur Bedarfsdeckung (Z 3 und 4) und schließlich Umstände in Bezug auf den jewei-ligen Grundeigentümer (Z 5 und 6).

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Zu Z 1: Die Bindung an den Zehn-Jahres-Bedarf soll wie bisher eine Kennzeichnung als Vorbehaltsflächen wegen der Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht nicht auf Vorrat zulässig sein. Auf Ebene des REK sollen bereits Zielaussagen betreffend jene örtlichen Bereiche getroffen werden, die für eine derartige Kennzeichnung in Betracht kommen. Die Kennzeichnung kann daraufhin mit den Grundeigentümern koordi-niert nach Maßgabe der Flächenbilanz erfolgen.

Zu Z 2: Es werden nur die Flächen berechnet, die neben der Gemeinde und der Baulandsicherungsgesell-schaft den gemeinnützigen Bauträgern zur Verfügung stehen. Abgesehen davon, dass damit der wohl ganz überwiegende Teil der in Betracht kommenden Flächen erfasst werden, bleibt die Bestimmung dadurch auch praktikabel.

Zu Z 3: Die Wohnbebauung muss auf Grund der Widmung möglich sein. In der Praxis haben sich die Fälle gehäuft, in welchen große Wohnbauvorhaben auf Grund einer Einzelbewilligung entgegen der festgelegten Widmung realisiert werden. Diese Entwicklung darf durch die Möglichkeit der Kennzeichnung von Vorbe-haltsflächen nicht gefördert werden.

Zu Z 4: Die Zulässigkeit der Vorbehaltskennzeichnung wird in Präzisierung der Voraussetzung, dass die Flächen zur Zielerreichung geeignet sein müssen, von der Größe der Flächen und dem Ausmaß des erricht-baren Wohnraumes abhängig gemacht. Die einzelnen Vorgaben werden in einer Anlage zum Gesetz getrof-fen. Dabei gilt als Grundsatz, dass je größer die Fläche ist, umso mehr reicht auch eine geringere Ge-schoßflächenzahl zur Zielerreichung.

Zu Z 5: Eine Kennzeichnung als Vorbehaltsfläche kommt nicht in Betracht, wenn die Errichtung der förderba-ren Wohneinheiten durch eine Vereinbarung gesichert ist. Damit wird der privatautonomen Rechtsgestaltung zwischen Gemeinden und Grundeigentümer als gelinderes Mittel der Vorrang eingeräumt. Gleiches gilt auch, wenn eine nachträglich geschlossene Vereinbarung diesen Zweck sicherstellt (siehe Abs 4 Z 2).

Zu Z 6: Mit dieser Voraussetzung wird die prinzipielle Eigennützigkeit des Grundeigentums ausreichend berücksichtigt. Eine Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen ist danach nur insoweit zulässig, als die dafür vorgesehenen Flächen nicht für den Grundeigentümer selbst die einzig geeigneten Flächen für die Befriedi-gung der Wohnbedürfnisse für sich und seine unmittelbaren Nachkommen darstellen. Dabei ist nicht die gegebene Baulandausweisung maßgeblich, sondern die nach dem REK mögliche Ausweisung als Bauland.

[Anm.: Einfügung aufgrund Abänderung im Landtagsausschuss] Auch die Enkel, Urenkel etc sind in den Kreis der Personen aufgenommen, die hinsichtlich ihrer Wohnversorgung bei der Ausweisung von Vorbe-haltsflächen zu berücksichtigen sind. Unter Lebenden im Sinn dieser Bestimmung wird auch der nasciturus verstanden.

Zu Abs 2: Die Kennzeichnung als Vorbehaltsfläche sagt für sich allein nichts über die Intensität der Nutzung aus und liefert so auch keine Information für den Planungsprozess. Es ist daher erforderlich, dass die Min-destzahl der förderbaren Wohneinheiten oder der förderbaren (Wohn-)Nutzfläche, die geschaffen werden müssen bzw muss, im Rahmen der Kennzeichnung festgelegt werden. Bei der Festlegung der Zahl der Wohneinheiten ist zwischen Miet-, Miet-Kauf- und Eigentumswohnungen zu differenzieren, weil damit auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind (siehe Abs 3 und 4).

Der [Anm.: gegenüber der Regierungsvorlage aufgrund eines Abänderungsantrages im Landtagsausschuss] entfallende bisherige zweite Satz könnte so ausgelegt werden, dass auch bei kleinen Vorbehaltsflächen Miet- und Eigentumswohnungen nebeneinander zahlenmäßig festzulegen wären. Dieser Zwang kann bei kleineren Flächen oder in Bereichen mit einer erwünschten geringeren Verbauungsdichte kontraproduktiv sein. Allerdings soll bei größeren Flächen das Ziel einer ausreichenden Durchmischung von Miete und Ei-gentum weiterhin mit der Ausweisung von Vorbehaltsflächen verbunden sein. Außerdem wird festgehalten, das der Begriff der Eigentumswohnung im Sinn dieser Bestimmungen nicht nur den des Wohnungseigen-tumsgesetzes erfasst, sondern auch alle Formen der Errichtung von förderbaren Eigenheimen (Häuser in der Gruppe, Einzelhäuser usw).

Mit dieser Festlegung wird sowohl für die Planung als auch für Grundeigentümer und Kaufinteressierte eine wesentliche Information über die künftige Bebauung geboten. Da nach dem neuen Konzept der Änderung von Planungen im Fall der Neuausweisung von Bauland der Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen ist, kann diese Festlegung bereits bei Ausarbeitung des Bebau-ungsplans berücksichtigt werden. In den Fällen bestehender Baulandausweisungen und nachträglicher Vor-

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behaltsfestlegungen determiniert die Festlegung den Bebauungsplan. Bebauungsbedingungen, die es nicht ermöglichen, ihr gerecht zu werden, sind schon deshalb rechtswidrig.

Zu Abs 3: Die Wirkungen der Vorbehaltskennzeichnung für den förderbaren Wohnbau betreffend, genügt es zunächst, auf § 42 Abs 3 hinzuweisen (erster Satz). Danach ist auch eine Baubewilligung für jegliche bauli-che Maßnahme nur zu erteilen, wenn diese entweder direkt der Verwirklichung des Vorbehaltszwecks dient oder anderenfalls dem Vorbehaltszweck nicht entgegensteht und nicht wesentlich wertsteigernd ist. Für die Verwirklichung des Vorbehaltes für den geförderten Wohnbau wird in der Regel eine Bauführung erforderlich sein. Die dafür erforderliche Baubewilligung wird darüber hinausgehend daran gebunden, dass die Festle-gungen gemäß Abs 2 baulich tatsächlich verwirklicht werden. Die Maßnahme muss daher den Festlegungen entsprechen.

Zu Abs 4: Nach § 31 Abs 1 S.WFG 1990 in der derzeit geltenden Fassung kann eine Förderung für die Er-richtung von Mietwohnungen (8. Abschnitt S.WFG 1990) Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigun-gen gewährt werden. Der Förderungswerber muss nach Abs 2 dieser Bestimmung Grundeigentümer oder Bauberechtigter sein. In Diskussion ist aktuell eine Öffnung der Förderung der Errichtung von Mietwohnun-gen auch für private Bauträger. Abs 4 spricht mit der Verweisung auf die Förderbarkeit nach den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen besonders diese Vorgabe an, weil sie für die Verwirklichung des Vorbehalts-zwecks und damit auch für Tauglichkeit der Vorbehaltskennzeichnung im grundrechtlichen Sinn von ganz wesentlicher Bedeutung ist, und greift der Entwicklung im Wohnbauförderungsrecht in keiner Weise vor.

Zu Abs 5: Anders als im § 42 Abs 5 Z 2 wird hier von der Festlegung einer konkreten Frist Abstand genom-men. Dies vor allem deshalb, weil eine Kenntlichmachung nur im Rahmen der Bedarfsdeckung für zehn Jahre zulässig ist und ausdrücklich festgelegt wird (Z 1), dass eine Löschung vorzunehmen ist, wenn kein Bedarf als der Grund für den Vorbehalt mehr gegeben ist. Daher ist zumindest alle zehn Jahre für die vom Vorbehalt erfassten Flächen der Bedarf zu prüfen.

Der Vorbehalt ist zu löschen, wenn der Vorbehaltszweck erfüllt ist (Z 3). Dies ist der Fall, wenn die festgeleg-te Mindestzahl an Wohnungen oder das festgelegte Mindestmaß an Wohnnutzfläche fertig gestellt ist. Damit können auf Grund der Flächenwidmung und der Bebauungsplanung verbleibende Bebauungspotentiale genutzt werden, ohne an den Vorbehaltszweck gebunden zu sein. Sonstige Bauführungen auf der vom Vor-behalt erfassten Fläche können aber erst bewilligt werden, wenn die dem Vorbehaltszweck dienenden Bau-ten errichtet worden sind und der Vorbehalt gelöscht worden ist.

Zu § 43 (Kenntlichmachungen):

Für die bisher im § 16 Abs 2 ROG 1998 geregelten Kenntlichmachungen wird eine eigene Bestimmung ge-schaffen. Dabei wird als Neuerung systematisch zwischen Kenntlichmachungen, die zwingend vorzunehmen sind (Abs 1) und solchen Kenntlichmachungen unterschieden, die im Planungsermessen der Gemeinde gelegen sind (Abs 2). Seilbahnen sind keine Eisenbahnen mehr und daher im Abs 1 Z 1 lit i ergänzt; der Bauverbotsbereich ergibt sich aus § 53 Seilbahngesetz 2003.

Die schon bisher (§ 23 Abs 5 ROG 1998) bestehende Möglichkeit der Anpassung von Kenntlichmachungen außerhalb der Aufstellung oder sonstigen Änderung des Flächenwidmungsplans wird präzisiert und an die Erfordernisse der Praxis angepasst.

Zu § 44 (Änderung des Flächenwidmungsplans):

Die Bestimmung übernimmt in neuer Systematik weitgehend § 23 Abs 1 erster bis dritter Satz ROG 1998. Zur ergänzten Z 4 im Abs 1 siehe die Ausführungen zu § 14 Abs 5. Im Abs 2 wird die Einhaltung des Zehn-Jahres-Baulandbedarfs als Voraussetzung für eine Neuausweisung von Bauland hervorgehoben (Z 2). Die fünfjährige Frist für das Rückwidmungsverbot läuft anders als bisher ab der letztmaligen Ausweisung der Fläche als Bauland. Rückwidmungen von Bauland in Grünland sind natürlich auch zulässig, wenn sie der Grundeigentümer selbst anstrebt. (S auch die korrespondierende Regelung im § 49 Abs 1 letzter Satz.)

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Zu § 45 (Wirkungen des Flächenwidmungsplans):

Die Wirksamkeit des Flächenwidmungsplans wird zur Vereinfachung auf die Bauplatzerklärungen und die nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderlichen Bewilligungen beschränkt; sie dürfen nur unter Beachtung der normativen Inhalte des Flächenwidmungsplans, also den festgelegten Nutzungsarten und Bauland- bzw Grünland-Kategorien sowie den Kennzeichnungen entsprechend, erteilt werden. Soweit dem Flächenwidmungsplan darüber hinausgehend Wirksamkeit zukommen soll, ist daher in den jeweiligen Vor-schriften ausdrücklich anzuordnen. Für privatwirtschaftliche Planungen und Maßnahmen, die nicht zu einer baulichen Maßnahme führen und damit an den Flächenwidmungsplan gebunden sind, formuliert aber bereits Abs 4 die Wirksamkeit des Flächenwidmungsplans. Der zweite Satz im Abs 1 dient der Klarstellung; sie be-deutet im Umkehrschluss, dass rechtswidrig errichtete bauliche Anlagen den Festlegungen im Flächenwid-mungsplan unterliegen und die für sie erforderlichen Bauplatzerklärungen und baurechtlichen Bewilligungen nur bei Übereinstimmung mit dem bei deren Erteilung geltenden Flächenwidmungsplan erteilt werden dür-fen. In die Klarstellung sind auch die bestehenden rechtmäßigen Nutzungen einbezogen. Dies bedeutet, dass zB solche Nutzungen von einer Zonenkennzeichnung gemäß § 38 unberührt bleiben.

Der Nachweis der Widmungskonformität des Vorhabens ist wie bisher vom Einschreiter zu erbringen. Be-stimmte Vorhaben werden in diesem Zusammenhang im Text nicht mehr hervorgehoben. Die Verpflichtung der Landesregierung zur Erlassung entsprechender Nachweis-Verordnungen wird aufgegeben und nur mehr eine Ermächtigung dazu aufgenommen. Die geltenden Nachweis-Verordnungen der Landesregierung finden darin die notwendige gesetzliche Grundlage.

Zu Abs 3: Zur Nichtigerklärung von Einzelbewilligungen, die ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden sind, s § 46 Abs 7.

Zu § 46 (Einzelbewilligung):

Die Antragslegitimation wird auf Erwerber mit einem zur Einverleibung ihres Eigentumsrecht geeigneten Titel erweitert (vgl §12 d Abs 2 und 3 BGG).

Abs 2 gilt für alle Einzelbewilligungen, gleichgültig, wie die genau festzulegende Fläche im Flächenwid-mungsplan ausgewiesen ist. Abs 3 betrifft nur Einzelbewilligungen für als Grünland gewidmete Flächen.

Der bisher von der Rechtsprechung geforderte besondere Grund für die Erteilung der Einzelbewilligung wird in das Gesetz aufgenommen (Abs 2 Z 1). Damit wird betont, dass die Einzelbewilligung keine Selbstver-ständlichkeit ist, sondern eine Ausnahme darstellt, deren Erteilung einer entsprechenden Begründung be-darf. Ausdrücklich festgelegt wird auch die Voraussetzung der Standorteignung für das Vorhaben (Z 2). Die Z 3 und 4 entsprechen dem geltenden § 24 Abs 3 erster und zweiter Satz Z 1 bis 3a.

Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Einzelbewilligung ist vom An-tragsteller zu erbringen (letzter Satz). Die Kosten notwendiger Gutachten sind daher von diesem zu tragen.

Im Abs 3 werden anders als bisher (§ 24 Abs 3 zweiter Satz Z 4 bis 6 ROG 1998) die Voraussetzungen für die Erteilung von Einzelbewilligungen im Grünland nicht mehr als Ausschlussgründe normiert, sondern die Zulässigkeit positiv formuliert: Nur in den aufgezählten Fällen und unter den formulierten Voraussetzungen ist eine Einzelbewilligung im Grünland zulässig. Diese Änderung soll die Wirkungen des Flächenwidmungs-plans stärken, indem für alle neuen Entwicklungen eine Baulandausweisung erforderlich sein wird. Künftig ist – vorbehaltlich der Z 3 und 4 – auch die Neuerrichtung von Betriebsbauten im Grünland mittels Einzelbewil-ligung nicht mehr zulässig.

Zu Z 1: Änderungen der Art des Verwendungszweckes von Bestandsbauten sind der Einzelbewilligung vor-behalten (s auch § 47 Abs 3 Z 1). Damit einher kann auch eine Vergrößerung des Baues durch Auf- und Zubauten bis auf insgesamt 300 m² Geschoßfläche gehen. Eine Vergrößerung ohne entsprechende Ver-wendungszweckänderung des Bestandsbaues fällt unter § 47.

Zu Z 2: Die Zulässigkeit der Neuerrichtung von Bauten hat drei Voraussetzungen, nämlich untergeordnete Bedeutung, Erforderlichkeit im Zusammenhang mit bestehenden Bauten oder Nutzungen und Verwendung nicht zu Wohnzwecken. Eine untergeordnete Bedeutung setzt jedenfalls voraus, dass es damit nicht zur Begründung neuer Nutzungen kommt.

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Zu Z 3: Siehe die bisherige Z 5 des § 24 Abs 3 ROG 1998. Unter Erwerbsgärtnereien fallen hier die gewerb-lichen Gärtnereien, landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe sind von der Z 4 erfasst.

Zu Z 4 und Abs 5: Für den Fall der Neugründung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist eine Ein-schränkung vorgesehen, um eine notwendige Abgrenzung zu mehr oder weniger bloßen Hobbybetrieben zu treffen. Mit einem erwerbswirtschaftlich geführten Betrieb sind gerade betreffend Bauführungen im Grünland wichtige Rechtspositionen verbunden, die eine langfristige Betrachtungsweise gebieten. Diese sollen nur dann zukommen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines lebensfähigen und leistungsfähigen land und forstwirt-schaftlichen Betriebes gegeben ist. Dieses Potential muss bei der Neugründung nachgewiesen werden. Die Erzielung maßgeblicher Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft bedeutet Einnahmen aus der Bewirt-schaftung des Betriebes zur Deckung des Lebensunterhaltes entweder zur Gänze (Vollerwerbslandwirt-schaft), vorwiegend (Zuerwerbslandwirtschaft) oder zu einem erheblichen Teil (Nebenerwerbslandwirt-schaft). Als erheblich ist ein Anteil von 25 bis 30 % am Durchschnittseinkommen einer österreichischen Fa-milie anzusehen.

Abs 4 entspricht dem bisherigen Ausschlussgrund des § 24 Abs 3 Z 6 ROG 1998, die Abs 6 und 7 entspre-chen den bisherigen Bestimmungen des Abs 3 letzter Satz bzw in Bezug auf Einzelbewilligungen Abs 5 ers-ter Satz.

Zu § 47 (Widmungswidrige Bestandsbauten):

Es handelt sich dabei um die Nachfolgebestimmung zu § 24 Abs 8 ROG 1998. Sie ist wesentlich vereinfacht und durch Gliederung in vier Absätze übersichtlicher gestaltet.

Zu Abs 1: Der Begriff der Widmung umfasst die festgelegte Nutzungsart und Bauland- oder Grünland-Kategorie. Stammt der Bau aus einer Zeit nach dem 29.9.1956 (Inkrafttreten des ersten Raumordnungsge-setzes, LGBl Nr 19/1956), muss als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung, Änderung und Erweiterung eine oder mehrere den Bestand abdeckende Bewilligung(en) gemäß § 19 Abs 3 bzw § 24 Abs 3 des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes erteilt worden sein, es sei denn, der Bau durfte auf Grund des § 19 Abs 2 bzw § 24 Abs 2 errichtet werden und die Fläche wurde nach der Errichtung umgewidmet oder es bestand eine sonstige raumordnungsrechtliche Ausnahmebestimmung.

Zu Abs 2: Die allgemeine Zulässigkeit von Änderungen, worunter auch Erweiterungen (Vergrößerungen) fallen, wird dahin verallgemeinert, dass die aufgezählten Kriterien (grundsätzliche Planungsabsicht usw) für alle Vorhaben in gleicher Weise gelten und dadurch keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung, also mehr als bisher, erfahren dürfen (Z 1). Der Begriff der Nachbarschaft ist so wie im § 30 Abs 1 zu verstehen. Die baulichen Maßnahmen dürfen also zB zu keinen Verschlechterungen für jene Flächen führen, die im Bereich der Immissionen eines Betriebes liegen.

Nebenanlagen sind zB Garagen, die zur Nutzung des widmungswidrigen Bestandsbaus erforderlich sind, Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern und ähnliches. Zulässig sind allgemein auch Maßnahmen, die nicht baubewilligungspflichtig sind. In der Z 2 sind jene baubewilligungspflichtigen Maßnahmen zusammenge-fasst, die unter Anwendung der Z 1 nicht zulässig sind. Sie entsprechen der bisherigen Rechtslage (§ 24 Abs 8 vierter, sechster bis letzter Satz (!).

Zu Abs 3: Die Zulässigkeit der Wiedererrichtung widmungswidriger Bauten wird dadurch erweitert, dass der Ausschluss einer Zweitwohnnutzung aufgegeben wird, weil in überschießender Weise davon auch rechtmä-ßige Zweitwohnnutzungen erfasst werden. Die Zeit, die eine Aufgabe der Nutzung längstens zurückliegen darf, wird auf drei Jahre verlängert. Außerdem wird klargestellt, dass es dabei um die Aufgabe der dauerhaf-ten Nutzung eines Baus geht.

Zu § 48 (Bauliche Anlagen der Land- und Forstwirtschaft):

Die Abs 1 und 2 übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 24 Abs 2 zweiter bis sechster Satz ROG 1998. Mit Agrarstruktur (Abs 1 Z 2) sind die strukturellen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und der Lebensbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft gemeint. Dazu gehören ua die Siedlungsform, die Betriebsstruktur, die Besitzstruktur, die Verteilung der Betriebe auf Grö-ßenklassen, die Betrachtung nach Arbeitskräften, die Bodennutzungsweisen. Klargestellt wird, dass auch Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe nur im Hofverband errichtet werden können. Bei

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

der Definition des Austraghauses wird bei der Größenbegrenzung von der Geschoßfläche abgegangen und auf die Nutzfläche für Wohnzwecke nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 umgestellt, die auf die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses mehr Bezug hat.

Zu Abs 3: In dem nach der Landtagswahl zwischen den Regierungsparteien geschlossenen Arbeitsüberein-kommen (Z 8.1) ist ua die „Zeitweise Verwendung von Almhütten für Erholungszwecke, beschränkt auf Be-standsbauten“, vorgesehen. Die hier dazu getroffenen Rahmenbedingungen sollen vor allem die Neuerrich-tung oder die Erweiterung von bestehenden Almgebäuden zur touristischen Nutzung verhindern.

Grundlegende Voraussetzung ist daher, dass das Almgebäude bei Aufnahme der zusätzlichen Verwendung schon seit zehn Jahren besteht und über einen Wohnteil verfügt. Es kann sich aber auch um einen Ersatz-bau für ein solches, seit mindestens zehn Jahren bestehendes Almgebäude mit Wohnteil handeln. Die Alm, zu der das Almgebäude gehört, muss landwirtschaftlich bewirtschaftet werden, nicht aber das betreffende Almgebäude. Es genügt, wenn seine Funktionstüchtigkeit für die landwirtschaftliche Hauptbestimmung erhal-ten bleibt.

Abs 3 bedeutet nur die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der darin angesprochenen anderen Verwen-dung von bestimmten Almgebäuden im Grünland. Sie kann wie jede andere Nutzung nur unter Beachtung der dafür geltenden baurechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen, insbesondere in sicherheits- und umweltschutzmäßiger Hinsicht, verwirklicht werden, soweit nicht Sonderbestimmungen (Z 4 und Abs 4) ge-troffen werden. Die zeitliche andere Verwendung eines Almgebäudes für touristische oder Erholungszwecke würde an sich eine Änderung der Art des Verwendungszweckes im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 BauPolG bedeu-ten und damit baubewilligungspflichtig sein. In engen Grenzen soll eine Ausnahme davon bestehen (Abs 4), nämlich dann, wenn für diese Verwendung keine ihrerseits bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen (bauliche Maßnahmen) vorgenommen werden. Im Rahmen der so zulässigen Verwendung dürfen Speisen und Ge-tränke nur in den Grenzen der Ausnahme des § 2 Abs 4 Z 10 der Gewerbeordnung 1994 verabreicht werden – ein Buschenschank gemäß § 2 Abs 9 GewO kommt hier nicht in Betracht. In Bezug auf die Fremdenbe-herbergung wird die Grenze etwas weiter gezogen und nicht an die Grenze der Anwendung der Gewerbe-ordnung 1994 angeknüpft. Dabei werden aber die Werbung, die Leistung von Versicherungsprämien, die Zurverfügungstellung eines Kühlschranks, die Vornahme der Endreinigung und diesen ähnliche Leistungen nicht als persönliche Dienstleistungen verstanden, sodass sie vorgenommen werden dürfen, ohne dass es zu einer baubewilligungspflichtigen Änderung der Art des Verwendungszweckes kommt. Eine Baubewilli-gung zur Änderung der Art des Verwendungszweckes ist unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich. Die andere Sonderbestimmung (Abs 3 Z 4) betrifft die Abwasserbeseitigung als umweltschutzmäßige Grundvoraussetzung für diese zusätzliche Verwendung. Sie muss den besonderen Umständen entsprechen und dafür technisch wie hygienisch geeignet sein. Dazu kann die Landesregierung nähere Regelungen durch Verordnung treffen. Festgehalten wird noch, dass es genügt, wenn die geforderte Abwasserbeseiti-gung erst bei Aufnahme der neuen zusätzlichen Verwendung vorhanden ist und dafür allenfalls erst herge-stellt wird. Eine für diese Herstellung allenfalls erforderliche Baubewilligung kann unter den Voraussetzun-gen des Abs 3 Z 1 bis 3 erteilt werden.

Die erweiterte Verwendungsmöglichkeit ist bei Beurteilung von Baumaßnahmen auf ihre Erforderlichkeit im Sinn des Abs 1 Z 2 nicht einzubeziehen: Auch künftig ist die mögliche Größenentwicklung und Ausstattung eines Almgebäudes ausschließlich anhand der landwirtschaftlichen Nutzung zu beurteilen.

Zu § 49 (Entschädigung):

Folgende Änderungen gegenüber § 25 ROG 1998 sind vorgesehen:

Der umfangreiche bisherige Abs 1 wird geteilt: Die Verlängerung der Zehn-Jahres-Frist findet sich im neuen Abs 2. Umgekehrt werden die Ausschlussgründe des letzten Satzes des bisherigen Abs 2 in den Abs 1 übernommen. Die Baulandwidmung muss erstmals auf Grund des ROG 1992 erfolgt sein, das am 1. März 1993 in Kraft getreten ist. Dieses Datum wird an die Stelle der bisherigen Wortfolge „auf Grund dieses Ge-setzes“ gesetzt, um den bisherigen Norminhalt aufrecht zu erhalten.

Für Bauland der Kategorie Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe ist im Umwidmungsfall keine Entschädi-gung mehr zu leisten. Diese Widmungskategorie lässt wie die Kategorie Sonderfläche nur eine Art von Bau-ten zu, nämlich Beherbergungsgroßbetriebe. Keine Entschädigungsleistung gebührt auch, wenn der Grund-eigentümer selbst die Rückwidmung seiner Flächen angeregt hat.

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Im Abs 2: Die Höhe der Entschädigung für den Wert der Grundfläche, soweit er in der Gegenleistung beim Erwerb seinen Niederschlag gefunden hat (Abs 3 Z 2) wird mit dem Verkehrswert begrenzt. Eine Entschädi-gung für einen beim Erwerb preislich berücksichtigten Wert der besonderen Vorliebe wird zur Klarstellung ausdrücklich ausgeschlossen. Die bisherige Regelung (§ 25 Abs 2 dritter Satz ROG 1998), dass Aufwen-dungen und Erwerbsvorgänge nach der Kundmachung gemäß § 21 Abs 1 ROG 1998 unbeachtlich bleiben, wird modifiziert und verallgemeinert, weil eine Kundmachung nicht für jede Rückwidmung erforderlich ist. Im vereinfachten Verfahren bedeutet die Kundmachung der Änderungsabsicht die Kundmachung der Auflage. Die Unmöglichkeit der Bebauung oder deren Unzumutbarkeit werden durch Angabe von Beispielen (objek-tiv) bzw Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der sich die Unzumutbarkeit (subjektiv) er-gibt, präzisiert.

Im Abs 5: Die Zulässigkeit zur sukzessiven Festsetzung der Entschädigungshöhe wird auf das Landesge-richt Salzburg übertragen. Im Übrigen wird Abs 5 nur sprachlich vereinfacht und auch mit dem Ziel der Klar-stellung vereinheitlicht, dass das Gericht nur zum Zweck der Neufestsetzung der Entschädigungssumme (-höhe) angerufen werden kann.

Im Abs 6: Statt der Anpassung nach „dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung“ wird die Aufwer-tung nach dem letztverlautbarten amtlichen Verbraucherpreisindex gleich wie im Abs 2 angeordnet. Das Gericht kann sowohl bezüglich der Erstattungspflicht wie auch bezüglich der Höhe der Entschädigungs-summe angerufen werden, wenn darüber keine Einigung zustande kommt.

Im Abs 7: Die Gemeinde musste aus überörtlichen, allenfalls aufsichtsbehördlichen Vorgaben zu einer Wid-mung als Grünland oder Verkehrsfläche verpflichtet gewesen sein. Die offensichtliche Unstimmigkeit (Bin-dung an eine Baulandwidmung) wird richtig gestellt.

Zu 4. Teil (Bebauungsplanung):

Die dazu vorgeschlagenen Änderungen bedeuten auch eine prinzipielle Abkehr vom Prinzip einer flächen-deckenden Bebauungsplanung. Damit soll auch für diese Planungsstufe eine Lenkung des Planungsauf-wandes in jene Bereiche erfolgen, wo dies tatsächlich erforderlich ist.

Zu § 50 (Bebauungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Aufgabe; Kostentragung):

Diese Bestimmung, ausgenommen Abs 2, entspricht im Wesentlichen § 27 ROG 1998. Festgehalten wird, dass die Verpflichtung zur Bebauungsplanung sich nicht auf das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bauland beschränkt, wie vor allem aus den Ausnahmen gemäß Abs 2 Z 1 und 5 ersichtlich wird. Die Einbe-ziehung der gemäß dem Räumlichen Entwicklungskonzept ausweisbaren Flächen soll die Basis dafür ge-ben, dass die von der Gemeinde über das Bauland hinaus vorgesehene Siedlungsentwicklung in anschlie-ßenden Bereichen berücksichtigt und im Zusammenhang mitgeplant wird. Der ganze, für eine Bebauung vorgesehene Bereich soll in die Gestaltung der städtebaulichen Ordnung einbezogen werden.

Zu Abs 2: Die bisherigen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplans sind hier zusammengefasst und erweitert.

Zu Z 1: Der Gemeindevertretung wird die Möglichkeit eingeräumt, von der Aufstellung eines Bebauungs-plans abzusehen, wenn ein solcher zur Regelung der städtebaulichen Ordnung aus ihrer Sicht entbehrlich ist. Es sollen nicht zur Gänze verbaute kleinere Siedlungsbereiche ohne Bebauungsplanung verbaut werden können. Angemerkt wird dabei, dass, wenn beschlossen wird, keinen Bebauungsplan aufzustellen, die Bin-dung an die gegebenen Strukturverhältnisse verstärkt ist. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Bebauungsplanung bei der Festlegung der Bebauungsbedingungen in Bauplatzerklärungen kann einem planerischen Wollen nur in beschränktem Umfang eine Grundlage bieten. Bei Planungszielen im Räumli-chen Entwicklungskonzept, die eine Abweichung von gegebenen Strukturverhältnissen erfordern, wird daher ein Bebauungsplan erforderlich sein.

Damit ein solcher Planfreistellungsbeschluss gefasst werden kann, müssen vier Voraussetzungen vorliegen: relativ geringes Flächenausmaß (bis 5.000 m²), durch die bestehende Bebauung bereits weitgehend ausge-prägte Strukturen, keine neuen Straßentrassen, kein sonstiges Erfordernis. Im Einzelnen zu lit c: Im Rahmen der Bauplatzerklärung sind Abtretungsverpflichtungen für neue Erschließungen, die nicht nur dem An-tragsteller selbst dienen, ohne entsprechende Vorgaben im Bebauungsplan schwierig durchzuführen. Um

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den planerischen Ansatz der Bebauungsplanung für die verkehrsmäßige Erschließung zu sichern, darf daher kein Erfordernis einer neuen Straßentrasse bestehen. Keine Neutrassierung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn nur Verbreiterungen von bestehenden Verkehrsflächen oder lineare (logische) Verlängerun-gen von bestehenden Straßen erforderlich sind.

Die Planfreistellung kann nur im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplans vorgenommen werden. Damit wird dem Grundsatz der parallelen Aufstellung von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan Rech-nung getragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Planfreistellung ist daher im Zuge eines Ände-rungsverfahrens zu prüfen und Beurteilungsgegenstand im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die betroffenen Flächen im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen.

Abs 3 ist um weitere Gesichtspunkte, die bei der Bebauungsplanung zu berücksichtigen sind, ergänzt. Her-vorgehoben wird der Gesichtspunkt des Umweltschutzes und hier wieder jener der Endenergieeffizienz von Bauten. Bei den Festlegungen der Bebauungsplanung soll darauf Bedacht zu nehmen sein, dass Solaranla-gen bestmöglich genutzt werden können und damit auch vermehrt installiert werden, ebenso dass Niedrig-energiehäuser und Passivhäuser vermehrt zur Ausführung kommen.

In den Abs 7 bis 9 wird die bisher im § 38 Abs 6 ROG 1998 enthaltene Kostentragungsregelung neu syste-matisiert übernommen.

Zu § 51 (Grundstufe):

Die Bestimmungen übernehmen den bisherigen § 28 ROG 1998 weitgehend wörtlich. Für den erweiterten Bebauungsplan wird aber eine eigene Bestimmung geschaffen. Die bisherigen Abs 3 und 4 sind vertauscht.

Zu § 52 (Erweiterte Grundstufe):

Die Bestimmung entspricht dem § 28 Abs 7 ROG 1998 weitgehend. Formell werden eine Teilung in zwei Absätze vorgenommen und die Verweisungen aufgelöst. Die ursprünglich angestrebte städtebauliche Ord-nung darf nicht gestört werden. Die Entsprechung mit dem Flächenwidmungsplan erscheint als ausdrückli-che Voraussetzung entbehrlich.

Zu § 53 (Aufbaustufe):

Auch diese Bestimmung entspricht dem § 29 ROG 1998 weitgehend. Ohne inhaltliche Änderungen werden Verweisungen aufgelöst.

Im Abs 2 (Katalog möglicher Inhalte eines Aufbaustufen-Bebauungsplans) ist die Z 18 ergänzt. Bei den an-gesprochenen Maßnahmen handelt es sich um solche, die sich auf Grund der Besonderheiten des Bebau-ungsgebietes ergeben. Für bautechnische Vorgaben, die allgemein der Steigerung der Energieeffizienz von Bauten dienen, bietet die Bestimmung keine Grundlage, ebenso nicht für Verpflichtungen zu einer bestimm-ten Art der Energieversorgung (siehe dazu Z 2).

Zu den §§ 54 und 55 (Straßenfluchtlinien; Baufluchtlinien, Baulinien; Baugrenzlinien; Situierungsbindun-gen):

Die Bestimmungen übernehmen die §§ 30 und 31 nahezu unverändert. Im Abs 6 ist nicht mehr nur von Aus-sagen des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans die Rede, sondern von den Festlegungen, die darin getroffen sind.

Zu § 56 (Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen):

Bis auf zwei Punkte erfolgt eine unveränderte Übernahme des § 32 ROG 1998.

Zu Abs 2: Bisher sind Dachvorsprünge und die freien Balkone in ihrem tatsächlichen Ausmaß nicht in den zu projizierenden Baukörper einzubeziehen. In der baurechtlichen Vollzugspraxis werden über die Bestimmun-gen des Bautechnikgesetzes Beschränkungen für das Vorkragen dieser Bauteile hilfsweise abgeleitet. Um

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eine eindeutige Regelung zu erreichen, wird die Nichteinrechnung der Dachvorsprünge mit 1,5 m und der freien Balkone mit 3,00 m beschränkt. Das größere Ausmaß bei den freien Balkonen liegt darin begründet, dass diese Bauteile im verdichteten Wohnbau wichtige Sozialflächen geworden sind. Gärten stehen hier immer weniger zur Verfügung, so dass die Balkone eine wesentliche Freizeit- und Erholungsfunktion erfül-len. Eine solche Nutzung setzt aber eine gewisse Mindesttiefe voraus. Außerdem wird ausdrücklich klarge-stellt, dass bei Überschreitung der festgelegten Größe die darüber hinausgehende tatsächliche Bauteilgröße bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung zu berücksichtigen ist.

Zu Abs 4 Z 1: Die Anwendung des Abs 2 bei der Flächenberechnung legt bei strikter Interpretation das Er-gebnis nahe, dass Dachterrassen in die Geschoßflächenzahl einzubeziehen sind. Sie haben nicht nur die Funktion eines Daches, sondern auch die einer Terrasse und die Höhe beträgt in aller Regel mehr als 1,5 m gegenüber dem angrenzenden Niveau. Andererseits wird bei einer Dachterrasse anders als bei der Boden-terrasse die darunter liegende Grundfläche ohnedies als Geschoßfläche berechnet. Eine eindeutige Rege-lung ist daher geboten: Dachterrassen sind nicht zu berechnen.

Zu Abs 7: Dadurch [Anm.: Abänderungsantrag im Landtagsausschuß mit Anfügung des letzten Satzes] wird klargestellt, dass bei Überschreitung der zehn Prozent Grenze nur das überschreitende Ausmaß solcher Nebenanlagen in die bauliche Ausnutzbarkeit einzubeziehen ist

Zu den §§ 57 bis 61 (Bauhöhe; Bauweise; Erhaltungs- und Abbruchgebote; Nutzung (Verwendung) von Bauten; Pflanzbindungen, Pflanzgebote, Geländegestaltungen):

Die Bestimmungen werden aus dem ROG 1998 (§§ 33 bis 37) unverändert übernommen, ausgenommen: Im § 59 Abs 2 ist im vorletzten Satz der Fall der Aufhebung des Bescheids durch den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof ergänzt.

Zu § 62 (Gestaltungsbeiräte):

Die Bestimmung ist zwar gegenüber § 39 ROG 1998 neu systematisiert – die Einrichtung von Gestaltungs-beiräten wird vorangestellt, darauf folgt ihre Aufgabenstellung; Verfahrensbestimmungen werden in den 5. Teil überstellt –, inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden. Zur Aufgabenstellung wird fest-gehalten, dass zur Beurteilung aus städtebaulicher Sicht selbstverständlich auch die Aspekte der Erhaltung und Gestaltung des Orts-, Stadt- und Landschaftsbildes – bisher ausdrücklich erwähnt – gehören. Die durch die Regionalverbands-Verordnung gebildeten Regionalverbände sind gesetzlich nicht mehr ausgeschlossen, Gestaltungsbeiräte für den Bereich ihrer Mitgliedgemeinden einzurichten.

Zu Abs 2: Die Sachverständigenkommission nach dem AStEG kann Fachleute, also auch Mitglieder des Gestaltungsbeirates, ihren Sitzungen beiziehen (§ 12 Abs 2 AStEG). Diese Möglichkeit soll auch im Raum-ordnungsgesetz klargestellt sein. Ebenso die Möglichkeit der Beiziehung von Fachleuten durch den Gestal-tungsbeirat (Abs 5).

Zu § 63 (Änderung des Bebauungsplans):

Wieder ist nur die Systematik geändert (vgl § 44 betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplans), ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären. Die Kenntlichmachung der Aufhebung gemäß Abs 3 wird zur Beschleunigung und Vereinfachung des Vorgangs dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zugeordnet.

Zu § 64 (Wirkung des Bebauungsplans):

Im Abs 1 ist allgemein von Bewilligungen, die nach baurechtlichen Vorschriften des Landes für Maßnahmen erforderlich sind, die Rede (vgl § 45 Abs 1 betreffend die Wirkungen des Flächenwidmungsplans). Der bis-herige § 41 Abs 2 ROG 1998 ist in zwei Absätze geteilt.

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Zu § 65 (Neuaufstellung des Räumlichen Entwicklungskonzepts):

Die dabei zu beachtenden Verfahrensbestimmungen haben auf Grund der Umweltprüfung auf Ebene des Räumlichen Entwicklungskonzepts den europarechtlichen Mindeststandards der SUP-RL und der Öffentlich-keitsbeteiligungs-RL zu entsprechen. Daher ist nunmehr ein mehrstufiges Verfahren für die Neuaufstellung des Räumlichen Entwicklungskonzepts erforderlich.

Vorausgeschickt wird weiter, dass alle Gemeinden des Landes über ein Räumliches Entwicklungskonzept verfügen. Es wird daher von einer Neuaufstellung (Revision) des Räumlichen Entwicklungskonzepts gespro-chen, wenn das Räumliche Entwicklungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet überarbeitet werden soll.

Zu Abs 1: Das Verfahren zur Neuaufstellung (Revision) des Räumlichen Entwicklungskonzepts wird durch Postwurfsendung eingeleitet. Alle interessierten Gemeindebewohnerinnen und -bewohner sollen von der Neuaufstellungsabsicht Kenntnis erhalten. Außerdem ist der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, schon an der Ausarbeitung des Entwurfs mitzuwirken. Wie die Gemeinden dabei vorgehen, wird ihnen gesetzlich nicht vorgegeben, doch wird auch eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Keine geeigneten Mitwirkungsmöglichkeiten vorzusehen, würde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar-stellen, welche der aufsichtsbehördlichen Genehmigung entgegen stünde.

Zu Abs 2: Auf Grund eines auflagefähigen Entwurfs samt dem gemäß § 5 Abs 4 erstellten Umweltbericht sind die Landesregierung und bestimmte andere, von der Planung berührte Rechtsträger einzubinden. Mit deren Stellungnahmen hat sich die Gemeindvertretung schon bei der Beschlussfassung des Entwurfs des Räumlichen Entwicklungskonzepts fachlich auseinander zu setzen. Änderungen, die in diesen Stellungnah-men angeregt werden und die aufgegriffen werden sollen, sollen bereits in dieser Phase im Entwurf vorge-nommen werden. Im Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Ortsplaner für die Beratungen der Gemeindevertretung eine Expertise zur Verfügung stellen, anhand der die Auseinandersetzung strukturiert geführt werden kann.

Zu Abs 3: Auf Grund der erhöhten Bedeutung des Räumlichen Entwicklungskonzepts wird die Auflagefrist mit sechs Wochen bemessen. Die Stellungnahmen sind schriftlich abzugeben.

Zu Abs 4: Auch hier wird davon ausgegangen, dass seitens der Ortsplaner eine fachliche Grundlage für die von der Gemeindevertretung zu führende Auseinandersetzung zur Verfügung gestellt wird. Zur gebotenen Berücksichtigung der Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen sowie der Ergebnisse der Umweltprüfung im Umweltbericht siehe § 5 Abs 4 Z 6 und 7.

Zu Abs 5: Schon im gegebenen Zusammenhang wird geregelt, dass das beschlossene Räumliche Entwick-lungskonzept auch der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist (vgl § 76) und welche Beilagen dabei angeschlossen zu sein haben. Die Vorlage in digitaler Form trägt den heutigen technischen Möglichkeiten Rechnung und soll Kosten sparen.

Zu § 66 (Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts):

Zu Abs 1: Damit wird die Änderung von der Revision des Räumlichen Entwicklungskonzepts abgegrenzt. Bei dieser Abgrenzung geht es nicht nur um die Inhalte, sondern auch um den Umfang der dazu erforderlichen Bestandsaufnahme. Schon wenn diese das gesamte Gemeindegebiet erfasst, liegt eine Revision vor.

Zu Abs 2: Nicht mit jeder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts muss eine Umweltprüfung ver-bunden sein. Daher ist im Einzelfall eine Umwelterheblichkeitsprüfung vorzunehmen, es sei denn, dass auch eine solche Prüfung gemäß § 5 Abs 3 nicht erforderlich ist.

Zu § 67 (Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans):

Wiederum wird die Feststellung vorangestellt, dass in allen Gemeinden des Landes Flächenwidmungspläne bestehen. Dem entspricht es, von einer Neuaufstellung zu sprechen, wenn der Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet überarbeitet werden soll, was selbstverständlich zu diversen Änderungen „dort und da“ und nicht nur partiell in einem oder auch mehreren Teilbereichen führt. Der neue Flächenwid-mungsplan ersetzt den bisherigen zur Gänze, nicht nur in Teilbereichen. Ein solcher Vorgang kann nach dieser Klarstellung auch als Revision bezeichnet werden.

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Abgesehen von Korrekturen, die den Inhalt nicht berühren, entsprechen die Bestimmungen weitgehend dem geltenden Recht (§ 21 ROG 1998). In den Abs 5 sind auch Teile des bisherigen Abs 6 übernommen. Das Recht der Träger öffentlicher Interessen und von Personen mit einem glaubhaften Interesse zur Erhebung von Einwendungen wird in einen eigenen Absatz (Abs 6) aufgenommen. Dabei wird davon Abstand genom-men, bestimmte Anforderungen dafür festzulegen, weil es wohl verstanden im eigenen Interesse liegt, die geltend gemachten Bedenken nachvollziehbar darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Nach Abs 7 soll der Entwurf nicht nur dem Regionalverband, sondern auch den Nachbargemeinden zur Abstimmung der Planungen übermittelt werden. Die Beifügung „möglichst auf elektronischem Weg“ trägt den gegebenen Möglichkeiten Rechnung und soll die Kosten senken. Mit einer Übersendung etwa im pdf-Format ist der ge-setzlichen Verpflichtung Genüge getan.

Zu Abs 9: Siehe die Ausführungen zu § 65 Abs 5. Vorzulegen ist selbstverständlich auch jener zusammen-fassende Bericht (Amtsbericht, Planungsbericht) mit den zur Erklärung der Flächenwidmung notwendigen Ausführungen einschließlich jenen, wie Umwelterwägungen in die Planung einbezogen und wie der (auch beizuschließende) Umweltbericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.

Zu § 68 (Änderung des Flächenwidmungsplans):

Zu Abs 1: Mehrere Änderungen schließen die Anwendung des Abs 2 nicht aus, wenn sie nur Teile des Ge-meindegebietes erfassen. Bei einer Vielzahl von Änderungen kann unter weiteren Umständen die Grenze zur Revision überschritten werden, dh es ist ein Verfahren nach § 67 durchzuführen.

Abs 2 enthält die Verfahrensschritte, auf die im Verfahren zur bloßen Änderung des Flächenwidmungsplans („Teilabänderung“) aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden kann. Demnach kann auch bei Änderun-gen auf über 3.000 m² Fläche (vgl § 69 Abs 1 Z 1) die „Absichtskundmachung“ (§ 67 Abs 1 und 2) entfallen. An deren Stelle hat aber eine schriftliche Verständigung der Grundeigentümer im Planungsgebiet zu erfol-gen. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, wird klargestellt, dass dem Gesetz durch eine Versendung an die für die Gemeinde jedenfalls greifbare Zustelladresse des Grundsteuerbescheides Genüge getan wird. Der Gemeinde bleibt es aber unbenommen, die Öffentlichkeitsarbeit in der Form eines Postwurfs – aller-dings unter Hinzufügung der konkreten Änderungsabsicht – durchzuführen. Ebenso kann die Mitteilung an die Nachbargemeinden zwecks Kundmachung der Auflage des Entwurfs entfallen. Diese Kundmachungen sind entbehrlich, weil die von der planenden Gemeinde zu leistende Öffentlichkeitsarbeit ausreichend Infor-mationen über das Planungsgeschehen auch für die Nachbargemeinden bietet. Die sonstigen im § 67 Abs 5 angeführten Kundmachungsformen sind auch im Teilabänderungsverfahren vorzunehmen. Weiters, dass künftig der Entwurf des in Änderung befindlichen Flächenwidmungsplans den Nachbargemeinden zur Wah-rung ihrer Interessen zur Stellungnahme zu übermitteln ist (§ 67 Abs 7).

Zu Abs 3: Die Verpflichtung zur parallelen Erstellung von Flächenwidmungsplanänderungen und Bebau-ungsplänen wird zu erheblichen Aufwands- und Kostenreduktionen führen. Doppelgleisigkeiten bei der Er-mittlung von planungsrelevanten Umständen im Rahmen der Grundlagenarbeit können so vermieden wer-den. Die Gemeindevertretung kann mit beiden Planungen in einem befasst werden. Schließlich ist auch in Ansehung der Bedarfsorientiertheit der Baulandausweisung nicht mehr ein „Rohbauland“ das Ergebnis der Flächenwidmungsplanänderung, sondern ein sofort einer Bauplatzerklärung und Baubewilligung zugängli-ches „Endprodukt“ für den Baulandmarkt. Die Bebaubarkeit und damit Verwertbarkeit der Liegenschaft hängt ja nicht nur von der Flächenwidmung, sondern auch von den Festlegungen des Bebauungsplans ab. Diese parallele Planung gilt aber natürlicherweise nicht, wenn das Bauland als Aufschließungsgebiet (§ 37 Abs 1) gekennzeichnet werden soll.

Bei der parallelen Änderung des Flächenwidmungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans sollen die Verfahrensbestimmungen für die Änderung des Flächenwidmungsplans (§§ 68 und 69) auch für die gleich-zeitig aufzustellenden Bebauungspläne gelten. Daher wird etwa bei Planungsgebieten unter 3.000 m² Fläche im vereinfachten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans keine „Absichtskundmachung“ nach § 67 Abs 1 erforderlich sein.

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Zu § 69 (Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans):

Die Inhalte des § 23 Abs 4 ROG 1998 werden weitgehend übernommen. Anders als nach § 68 Abs 2 Z 1 und 2 können im vereinfachten Verfahren sämtliche Kundmachungen nach § 67 Abs 2 entfallen. Zu Abs 3 wird auf die Ausführungen zu § 68 Abs 3 verwiesen.

Zu § 70 (Verfahren zur Freigabe von Aufschießungsgebieten und -zonen sowie betreffend Vorbehalte):

Die Bestimmungen stellen im Wesentlichen eine Zusammenfassung der diesbezüglichen Bestimmungen im ROG 1998 (§§ 23 Abs 4 und 38 Abs 3) dar; zum schnelleren Verständnis sind sie neu systematisiert. Für die erfassten Maßnahmen gelten nur die im Abs 1 bzw 2 und 3 getroffenen Verfahrensbestimmungen. Andere Bestimmungen, die für die Neuaufstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplans gelten, sind nur an-zuwenden, wenn die Maßnahmen im Zuge eines Revisions- oder Änderungsverfahrens vorgenommen wer-den.

Zu Abs 1: In der Z 2 ist angefügt, dass der Bebauungsplan als Voraussetzung für die Freigabe und die Frei-gabe selbst gleichzeitig beschlossen werden können. Dies erspart die Durchführung einer eigenen Sitzung der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung der Freigabe.

Zu Abs 2: Auch die Löschung von Vorbehalten ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und bedarf der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme. Die Stellungnahmen der Grundeigentümer zur geplanten Festle-gung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten müssen künftig nicht mehr besonders belegt werden.

Zu Abs 3: Von Maßnahmen gemäß Abs 1 und 2 ist nur mehr die Bezirkshauptmannschaft zu verständigen, nicht mehr aber der Regionalverband.

Zu § 71 (Verfahren zur Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen ohne Änderung des Flächenwid-mungsplans):

Die hier getroffenen Verfahrensvorschriften betreffend die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen kommen nur zur Anwendung, wenn kein Bebauungsplan gleichzeitig mit dem Flächenwidmungsplan aufzu-stellen oder zu ändern ist. Dies ist zB auch bei neuen Baulandausweisungen im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplans – § 67 enthält keine zu den §§ 68 Abs 3 und 69 Abs 3 analoge Bestimmung – oder bei einer Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet (§ 50 Abs 1) der Fall und trifft generell bei Aufbaustufen-Bebauungsplänen zu, deren Erforderlichkeit im Grundstufen-Bebauungsplan festzulegen ist oder auch nach-träglich von der Gemeindevertretung festgelegt werden kann (§ 50 Abs 3 vorletzter und letzter Satz).

Die folgenden Abs 2 bis 8 folgen in ihrer Systematik und, soweit zweckmäßig, auch inhaltlich den Bestim-mungen des § 67. Es werden darin gegenüber § 38 Abs 1 bis 5 ROG 1998 diverse inhaltliche und sprachli-che Vereinfachungen vorgenommen.

Zu Abs 3: Der Entwurf des Bebauungsplans wird vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin erstellt – es erfolgt keine Zuweisung an die Gemeindevertretung wie im § 67 Abs 4 erster Satz – und ist im Gemein-deamt durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Zu Abs 4 wird auf § 67 Abs 6 und die Erläuterungen dazu hingewiesen.

Im Abs 5 ist weder ein Zeitpunkt für die Einbindung des Gestaltungsbeirates noch eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme durch den Gestaltungsbeirat festgelegt. Es muss den Gemeinden ohnedies ein Anliegen sein, die Verfahren rasch abzuwickeln und zu Stellungnahmen des Gestaltungsbeirates zu kommen. Die Einbindung des Gestaltungsbeirates hat aber selbstverständlich vor der Beschlussfassung des Bebauungs-plans durch die Gemeindevertretung zu erfolgen.

In die Beratungen der Gemeindevertretung sind auch die Einwendungen, die gemäß Abs 4 eingebracht wor-den sind, die Stellungnahme des Gestaltungsbeirates und bei Bebauungsplänen für ein Aufschließungsge-biet (§ 70 Abs 1 Z 2) die Stellungnahmen der Landesregierung einzubeziehen und zu diskutieren.

10. Ausgabe 2010 89

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Zu § 72 (Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans):

Im Abs 1 wird die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens für Bebauungspläne über 3.000 m² nicht überschreitende Planungsgebiete eröffnet, ebenso für die Aufbaustufen-Bebauungspläne gemäß § 50 Abs 3 Z 2 und für erweiterte Bebauungspläne der Grundstufe gemäß § 52. Im Vergleich zum geltenden § 40 Abs 2 ROG 1998 („geringfügige Änderungen“) erfolgt also eine Präzisierung des Anwendungsbereichs dieses Ver-fahrens. Die bisherige Bestimmung ist auch bezüglich geringfügiger Änderungen von Bebauungsplänen der Aufbaustufe anwendbar mit der Folge, dass der Gestaltungsbeirat nicht zu befassen ist. Dies wird aufgege-ben. Wenn ein Planungsgebiet die Mitwirkung des Gestaltungsbeirates oder der Landesregierung notwendig macht, gibt es im Grunde keine Änderungen, die als geringfügig eingeschätzt werden können.

In einem vereinfachten Verfahren kann auf die „Absichtskundmachung“ gemäß § 71 Abs 3 verzichtet wer-den. Es bleiben als Verfahrensschritte die Auflage des Planentwurfs durch vier Wochen und allenfalls die Einholung einer Stellungnahme des Gestaltungsbeirates (§ 71 Abs 5) und der Landesregierung (§ 70 Abs 1 Z 2), und zwar auch dann, wenn die Änderung „geringfügig“ im bisherigen Sinn gewesen sein sollte.

Zu § 73 (Verfahren zur Erteilung von Einzelbewilligungen):

Die Bestimmung entspricht dem § 24 Abs 3 vierter bis achter (!) Satz ROG 1998. An Stelle des Begriffs An-regungen wird aber von Stellungnahmen gesprochen, der im Gegenstand einfach zutreffender ist. Bewusst ist aber nicht von „Einwendungen“ die Rede, um keine Zweifel darüber entstehen zu lassen, dass das Ver-fahren weiterhin ein Ein-Parteien-Verfahren ist. Die Auseinandersetzungsverpflichtung ist eine logische Fol-ge der Stellungnahmemöglichkeit und Anrainerhörung.

Zu § 74 (Aufgabe und Zuständigkeit):

Die aufsichtsbehördlichen Aufgaben erfahren durch die neue Bedeutung des Räumlichen Entwicklungskon-zepts (siehe die Ausführungen zu § 23) eine erhebliche Veränderung:

Das Räumliche Entwicklungskonzept, seine Neuaufstellung und Änderung, bedarf als Konsequenz seiner Aufwertung künftig der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wie es bereits nach den Raumordnungsgeset-zen der Länder Niederösterreich, Steiermark und Tirol der Fall ist. Dies hat für die Gemeinden den Vorteil, dass die Aufsichtsbehörde selbst an die von ihr erteilte Genehmigung gebunden ist und eine Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplans bei Übereinstimmung mit dem Räumlichen Entwicklungskonzept de facto nicht mehr erfolgen kann. Damit ist für den Planungsträger Rechtssicherheit gegeben.

Andererseits kann der aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalt für Änderungen des Flächenwid-mungsplans reduziert werden: Durch die Umstrukturierung und Verlagerung eines wesentlichen Teils des Planungsprozesses auf die Ebene des Räumlichen Entwicklungskonzepts, die sich auch in dessen Geneh-migungspflichtigkeit äußert, sind auf Ebene der Flächenwidmungsplanung Rücknahmen bei den aufsichts-behördlichen Mitwirkungspflichten möglich. Damit soll auch eine raschere Abwicklung der Baulandauswei-sung ermöglicht werden. Dazu kann auch das Instrument der Vorwegkenntnisnahme beitragen.

Im Abs 1 Z 2 lit a sind daher jene Flächenwidmungsplan-Änderungen aufgezählt, die nach ihrem Inhalt wei-ter einer aufsichtsbehördlichen Einflussnahme unterliegen sollen. Diese besteht in der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme oder auch Nicht-Kenntnisnahme. Wird die Kenntnisnahme nicht innerhalb bestimmter Frist abgelehnt, gilt die Kenntnisnahme als Fiktion als erfolgt. Ausdrücklich wird festgehalten, dass von den Tat-beständen nicht nur die ursprünglichen Festlegungen, sondern auch deren Änderungen erfasst werden, so zB die Freigabe von Aufschließungsgebieten oder die Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehal-ten.

Zu Abs 1: Aus dem Einleitungssatz folgt, dass die im Abs 1 aufgezählten Planungsakte ihre Rechtswirkun-gen nicht entfalten, wenn sie ohne die aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme ergehen.

Andere als die im Abs 2 erfassten Flächenwidmungsplanänderungen bedürfen weder einer aufsichtsbehörd-lichen Genehmigung noch einer solchen Kenntnisnahme.

Zu Abs 3: Die aufsichtsbehördlichen Zuständigkeiten sind gegenüber dem ROG 1998 nicht geändert.

10. Ausgabe 2010 90

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Zu Abs 4: Die sog Vorwegkenntnisnahme knüpft an die im § 67 Abs 4 letzter Satz empfohlene Vorbegutach-tung an. Sie gibt es aber nur in Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans, und zwar auch im ver-einfachten Verfahren. Die durch Bescheid auszusprechende Vorwegkenntnisnahme bewirkt die Freistellung einer ganz bestimmten Planung aus dem Kenntnisnahmevorbehalt gemäß Abs 1 Z 2 lit a. Bei unveränderter Übernahme der Planung aus dem Entwurf in die beschlossene endgültige Fassung bedarf diese Änderung auf Grund eines solchen Bescheides keiner weiteren Befassung der Aufsichtsbehörde mehr. Diese Vor-gangsweise hat zur Voraussetzung, dass die Vorbegutachtung ergeben hat, dass alle planungsrelevanten Aspekte beachtet sind. Ob eine Vorwegkenntnisnahme erfolgt, liegt allein im Ermessen der Landesregie-rung, die Gemeinde hat keinen Rechtsanspruch darauf. In weiterer Folge hat die Gemeinde der Aufsichts-behörde nur mehr die entsprechende Anzahl an Planausfertigungen zur Vidierung und Anbringung des Sichtschutzes zu übermitteln.

Zu § 75 (Entscheidung der Aufsichtsbehörde):

Die Bestimmung gilt für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme in gleicher Weise (bis-her §§ 22 Abs 2, 24 Abs 3 neunter (!) Satz.

Zu Abs 1: Die Versagungsgründe sind leicht modifiziert. Der Versagungstatbestand einer fehlenden oder ungenügenden Interessenabwägung wird auf Grund deren Bedeutung in einer eigenen Ziffer hervorgeho-ben. Entfallen ist die ausdrückliche Nennung des Versagungstatbestandes des Fehlens einer erforderlichen Standortverordnung, weil dieser Rechtsverstoß gegen § 32 Abs 5 ohnedies unter die Z 6 fällt. Hervorgeho-ben wird auch die Bedeutung der Raumordnungsgrundsätze als Handlungsanweisungen für alle an der Pla-nung Mitwirkenden, ihre Missachtung wird als eigener Versagungstatbestand aufgenommen. Die ausdrückli-che Erwähnung des Grundsatzes des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden erübrigt sich somit.

Die Z 6 ist gegenüber der bisherigen lit f präzisiert, nämlich auf die Verletzung der jeweils anzuwendenden Verfahrensvorschriften und sonstiger für die Rechtmäßigkeit wesentlicher Bestimmungen des Raumord-nungsgesetzes – darunter fällt auch die fehlende Übereinstimmung mit dem REK der Gemeinde als Grund-lage für den Flächenwidmungsplan (§ 27 Abs 2) – , und um die gemeinderechtlichen Vorschriften im glei-chen Sinn erweitert. Denn es kann nicht sein, dass die Landesregierung einem Akt der Gemeinde die Ge-nehmigung erteilt, dieser aber an einem schweren Mangel nach den gemeinderechtlichen Vorschriften, ins-besondere im Zusammenhang mit der Beschlussfassung, leidet.

Letztlich auch im Sinn der Gemeindeautonomie gelegen, wird im Abs 2 der Rechtsanspruch der Gemeinde auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme formuliert, wenn kein Versagungsgrund nach Abs 1 vorliegt.

Zu § 76 (Verfahrensvorschriften):

Es handelt sich dabei um Bestimmungen für das aufsichtsbehördliche Verfahren.

Der Abs 1 dient nur der Erinnerung daran, was sich aus § 13 Abs 3 AVG ohnedies schon ergibt und natürlich unberührt bleibt. Eine gesetzliche Frist zur Erlassung des Verbesserungsauftrags ist nicht mehr vorgesehen.

Wesentlich sind die Entscheidungsfristen im Abs 2, wobei die Drei-Monats-Fristen für die aufsichtsbehördli-che Genehmigung und die Kenntnisnahme von Einzelbewilligungen aus dem geltenden Recht (§§ 22 Abs 3, 24 Abs 3 neunter (!) Satz ROG 1998) übernommen. Die Regelung in der Z 2 ist insoweit neu, als bei Flä-chenwidmungsplanänderungen eine Fristverlängerung im Einzelfall vorgesehen ist. Dies steht aber damit im Zusammenhang, dass nach dem Modell des § 24 Abs 3 zehnter (!) Satz ROG 1998 die Kenntnisnahme auch einer Flächenwidmungsplanänderung als erfolgt gilt (Fiktion), wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt worden ist.

Zu § 77 (Baulandsicherungsgesellschaft):

Der weitere Bestand der Baulandsicherungsgesellschaft ist dadurch gesetzlich abgesichert. Ansonsten ent-spricht die Bestimmung § 43 ROG 1998.

10. Ausgabe 2010 91

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Zu § 78 (Strafbestimmungen):

Die Straftatbestände sind ergänzt um die unzulässige touristische Verwendung von Wohnungen gemäß § 31 Abs 5 und um die Verletzung der besonderen Mitwirkungspflichten gemäß § 31 Abs 6 und 7. Bei den Straf-drohungen wird die Obergrenze erhöht, gleichzeitig aber der Höhe nach stärker differenziert als bisher. Die Mitteilungspflicht gemäß Abs 3 steht mit der geplanten Verschärfung der Bestimmungen gegen unzulässige Zweitwohnnutzungen im Grundverkehrsrecht im Zusammenhang. (Ein entsprechender Novellierungsentwurf wird demnächst zur Begutachtung ausgesendet werden.) Es sollen der Landesregierung Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um einer weiteren unzulässigen Zweitwohnnutzung wirksam begegnen zu kön-nen. Zweckmäßigerweise ist sie dafür von rechtskräftigen Bestrafungen wegen unzulässiger Zweitwohnnut-zung zu informieren.

Zu § 79:

Während Verweisungen auf andere landesrechtliche Vorschriften dynamisch zu verstehen sind (vgl Art 7 Abs 3 L-VG), ist dies bei Verweisungen auf Bundesrecht bundesverfassungsrechtlich unzulässig. Diese Verweisungen sind daher statisch zu fassen, es gilt die Fassung, die das Bundesgesetz bis durch die letztzi-tierte Novelle erhalten hat.

Zu § 80 (Umsetzungshinweis):

Die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie ist ergänzt.

Zu § 81 (In- und Außerkrafttreten):

Das neue Gesetz soll mit einer mehrmonatigen Legisvakanz in Kraft treten, um eine einlässliche Vorberei-tung der Gemeinden und Planer zu ermöglichen.

Zu den §§ 82 bis 84 (Übergangsbestimmungen):

Die Übergangsbestimmungen folgen dem System der Abs 2 bis 13 und 17 des § 45 Abs 2 ROG 1998. Zur besseren Übersicht erfolgt eine Teilung in zwei Paragraphen, in einem weiteren (§ 84) werden Bestimmun-gen aus den Novellen LGBl Nr 3/1999 (§ 50 Abs 5 und 6) und LGBl Nr 13/2004 (§ 54 Abs 6 und 8) zusam-mengefasst.

Zu § 82: Grundsätzlich werden die bisherigen bestehenden Planungsakte in den Geltungsbereich des neuen Raumordnungsgesetzes übergeleitet. Ausgenommen davon sind die noch auf die Raumordnungsgesetze 1968 und 1977 zurückgehenden Entwicklungspläne „Die Stadt Salzburg und ihr Umland“ und „Pinzgau“ so-wie das Entwicklungsprogramm Pongau, die gänzlich überaltert sind und mit den neuen Bestimmungen nicht mehr in Einklang zu bringen sind. Sie werden aufgehoben (§ 82 Abs 2).

Auf die Änderung der bestehenden Räumlichen Entwicklungskonzepte sollen in den nächsten fünf Jahren noch die bisherigen Bestimmungen gelten (Abs 2). Das bedeutet, dass in dieser Zeit auch keine aufsichts-behördliche Genehmigung erforderlich ist. Nach Auslaufen dieser Übergangsfrist gelten die Bestimmungen des neuen ROG. Für die einzelnen alten Widmungskategorien wird die Fortgeltung als jeweilige Widmungskategorie nach dem neuen Gesetz detailliert geregelt (Abs 3). Dabei genügt es, auf die Kategorien der Raumordnungsgesetze 1992 und 1998 Bezug zu nehmen, da die Flä-chenwidmungspläne aller Gemeinden an diese Gesetze angepasst sind. Die bisherigen Widmungen gemäß § 19 Z 11 ROG 1992 oder § 19 Z 11 und 12 ROG 1998 sind in den nächsten fünf Jahren in die neuen Wid-mungen gemäß § 36 Z 11 oder 12 ROG 2008 zu ändern. Eine generelle Anpassungspflicht für bestehende Flächenwidmungspläne ist aber nicht erforderlich. Für die periodische Überprüfungspflicht gemäß § 20 wird im Abs 4 angeordnet, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen ist, wenn der Flächenwidmungsplan nicht ohnehin auf Grund des ROG 1998 neu aufgestellt oder als älterer Plan nicht in den letzten zehn Jahren an das ROG 1998 durch Änderung angepasst worden ist.

10. Ausgabe 2010 92

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Für die alten Bebauungspläne aus der Zeit vor dem ROG 1998 verbleibt es dabei, dass für diese materiell noch das alte Recht anzuwenden ist (Abs 8). Dagegen können die auf Grund des ROG 1998 erlassenen Bebauungspläne übergeleitet werden (Abs 9).

Die Anpassung der Widmungen gemäß § 19 Z 11 ROG 1992 oder ROG 1998 an das ROG 2008 und die Kenntlichmachung von Freistellungen vom Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplans können auch im vereinfachten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans vorgenommen werden, ebenso die Änderung der Kennzeichnung eines Aufschließungsgebietes in eine bloße Aufschließungs-Kennzeichnung.

Zu § 83: Anhängige raumordnungsrechtliche Verfahren sind teils nach den neuen Bestimmungen weiterzu-führen – der Wechsel zur Anwendung des neuen Rechts hat je nach Verfahrensstand schrittweise zu erfol-gen (Abs 1) –, teils wird die Anwendung der bisherigen Bestimmungen angeordnet (Abs 2). Im Abs 1 werden die Standortverordnungs-Verfahren ergänzt. Die neuen Bestimmungen für das Räumliche Entwicklungskon-zept sind mit den bisherigen nicht kompatibel. Daher finden bei anhängigen Verfahren die bisherigen Be-stimmungen weiter Anwendung (Abs 2). Desgleichen soll bei bereits anhängigen Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans die Verpflichtung zur Parallelaufstellung von Bebauungsplänen zugleich mit der Bauland(neu)ausweisung durch Flächenwidmungsplanänderung nicht gelten. Für die baurechtlichen Verfah-ren zur Bauplatzerklärung und Baubewilligung wird die Weiteranwendung des bisherigen Rechts angeord-net. Ebenso für anhängige Entschädigungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren.

Die Neuregelung des § 16 soll aus Vertrauensschutzgründen für Anlagen, für die die notwendigen Verfahren nach dem AWG 2002 bereits anhängig sind, noch nicht gelten (Abs 3).

Zu § 84: Abs 1 übernimmt zunächst den § 50 Abs 5 ROG 1998. Die Regelung wird aber auf jene bei Inkraft-treten des ROG 2008 bestehenden Handelsbetriebe, die größere Verkaufsflächen aufweisen als in der An-lage 1 festgelegt, erweitert. Auch für diese soll unter denselben Voraussetzungen wie bisher keine Handels-großbetriebsausweisung erforderlich sein. Abs 3 hält die geltende Verkaufsflächendefinition für bestehende Handelsbetriebe aufrecht.

Abs 4 entspricht dem bisherigen § 54 Abs 6, Abs 5 dem § 54 Abs 8 ROG 1998.

Angefügt ist schließlich der bisherige § 45 Abs 10 ROG 1998 als Abs 6.

Neu ist Abs 2, der im Zusammenhang mit der neuen Raumverträglichkeitsprüfung für bestimmte Abfallbe-handlungsanlagen steht. Bei bereits rechtmäßig bestehenden Anlagen soll eine solche Prüfung nur für Än-derungen erforderlich sein, die mit größeren Erweiterungen verbunden sind oder in der Neuerrichtung von Abfall(mit)verbrennungsanlagen besteht.

10. Ausgabe 2010 93

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SALZBURGER RAUMORDNUNGSGESETZ Teil 3 Kapitel 3.1 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

10. Ausgabe 2010 94

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ÜBERÖRTLICHE VERORDNUNGEN Teil 3 Kapitel 3.2 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Verordnungen zur überörtlichen Raumplanung 1. Landesentwicklungsprogramm

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003 zur Verbindlicherklärung des Lan-desentwicklungsprogramms

LGBI. Nr. 94/2003

2. Sachprogramme

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 1998, mit der das Sachprogramm für die Errich-tung von Golfanlagen im Bundesland Salzburg verbindlich erklärt wird

LGBI. Nr. 90/1998

Verordnung der Salzburger Landesregierungvom 3. Juni 2008, mit der das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt wird

LGBI. Nr. 49/2008

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 2009, mit der das Sachprogramm "Standort-entwicklung für Wohnen und Arbeiten im Salzburger Zentralraum" für verbindlich erklärt wird

LGBI. Nr. 13/2009

3. Regionalverbands-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 1994 über die Bildung von Regionalverbänden (Regionalverbands-Verordnung)

LGBI. Nr. 81 /1994 in der Fassung der Verordnungen LGBI. Nr. 90/1995, 20/1996, 5/1999, 122/2000, 20/2005 und 82/2007 sowie der Kundmachung LGBI. Nr. 44/1999

4. Regionalprogramme

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1999, mit der das Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird

LGBI. Nr. 97/1999, in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 96/2007

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2000, mit der das Regionalprogramm Lungau verbindlich erklärt wird

LGBI. Nr. 60/2000

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 2001, mit der das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal" verbindlich erklärt wird

LGBI. Nr. 79/2001

10. Ausgabe 2010 1

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ÜBERÖRTLICHE VERORDNUNGEN Teil 3 Kapitel 3.2

10. Ausgabe 2010 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2002, mit der das Regionalprogramm Tennengau verbindlich erklärt wird

LGBI. Nr. 60/2002

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 2004, mit der das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet verbindlich erklärt wird

LGBI. Nr. 76/2004

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 2009, mit der das Regionalprogramm Flachgau-Nord verbindlich erklärt wird

LGBI. Nr. 61 /2009

5. Standortverordnungen

Im Hinblick auf das im § 14 Abs. 4 ROG 2009 nunmehr vorgesehene allfällige Außerkrafttreten von Stand-ortverordnungen für Handelsgroßbetriebe unterbleibt hier eine Auflistung solcher Verordnungen.

Die aktuelle Liste aller erlassenen Standortverordnungen ist im Internet unter

http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/raumplanung/rp1_standortverordnungen.htm

einsehbar.

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FORMULAR- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.3 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Formularverordnung für Nutzungserklärungen

3. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Jänner 2010 über die nach dem Raumord-nungsgesetz 2009 verlangten Nutzungserklärungen (Formularverordnung für Nutzungserklärungen)

Auf Grund des § 29 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:

Formular für Nutzungserklärungen

§ 1

Für die im § 29 Abs 1 ROG 2009 vorgesehenen Nutzungserklärungen ist das in der Anlage zu dieser Ver-ordnung enthaltene Formular zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landes-regierung vom 6. Juli 2000 betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklä-rungen, LGBl Nr 107/2000, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller

10. Ausgabe 2010 1

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FORMULAR- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.3 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Anlage

Erklärung der Grundeigentümer über die beabsichtigte Nutzung von unverbauten Bauland-

flächen 1. Persönliche Angaben der Grundstückseigentümer:

Vor- und Zuname Anschrift

2. Gegenstand der Erklärung:

Postleitzahl Gemeinde

Katastralgemeinde Grundstücknummer(n) Fläche [in m2]

3. Inhalt der Erklärung:

Ich/Wir erkläre(n) als Eigentümer der/des oben angeführten Grundstücke(s), dass diese(s) zur Gänze oder teilweise (siehe den beiliegenden Plan) innerhalb von zehn Jahren ab Eintritt der Rechtswirksamkeit der Baulandwidmung der Bebauung zugeführt werden/wird.

Ort und Datum: Unterschrift:

4. Zur Information für die Gemeinde:

Ich/Wir beabsichtige(n) diese Erklärung umzusetzen durch:

(Bitte Zutreffendes ankreuzen und ergänzen)

eigene Verbauung Verkauf oder Einräumung von Nutzungsrechten

zum Zweck:

10. Ausgabe 2010 2

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FORMULAR- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.3 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

5. Rechtsvorschriften:

Ich bin/Wir sind in Kenntnis insbesondere folgender Rechtsvorschriften:

§ 29 Abs 1, 3, 4 und 5 ROG 2009 (Allgemeine Voraussetzung und Ausmaß der Baulandausweisung)

(1) Als Bauland dürfen unverbaute Flächen nur ausgewiesen werden, für die auf Grund einer Nutzungserklä-rung der Grundeigentümer davon ausgegangen werden kann, dass sie im Fall einer Baulandausweisung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans einer Bebauung zugeführt werden. Betrifft die Nutzungserklärung eine Fläche, die im Flächenwidmungsplan als Aufschlie-ßungsgebiet oder -zone gekennzeichnet ist, beginnt die Zehn-Jahres-Frist ab wirksamer Freigabe des Ge-bietes bzw der Zone. In der Nutzungserklärung hat der Grundeigentümer die Bebauung der Flächen inner-halb der Zehn-Jahres-Frist zuzusichern.

(3) Flächen, die nicht innerhalb der Frist der Nutzungserklärung gemäß bebaut worden sind, sollen in Grün-land rückgewidmet werden.

(4) Die abgabenrechtliche Behandlung von unbebaut gebliebenem Bauland wird gesondert gesetzlich gere-gelt.

(5) Als unbebaut im Sinn der vorstehenden Absätze gelten Flächen, auf denen keine Bauten oder nur solche Bauten stehen, die als Nebenanlage anzusehen sind.

§ 49 Abs 1, 2 und 4 ROG 2009 (Entschädigung)

(1) Für die dadurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile, dass durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland einer Kategorie gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 10 in Grünland oder Verkehrsflä-che umgewidmet und ausschließlich dadurch die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn diese Umwidmung innerhalb von zehn Jahren nach seiner erstmaligen Ausweisung nach dem 1. März 1993 oder während der Wirksamkeit einer in dieser Zeit erteilten Baubewilligung erfolgt. Eine Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn die Baulandwidmung durch nachträgliches Eintreten eines im § 28 Abs 3 Z 2 oder 5 angeführten Umstandes nicht aufrecht erhal-ten werden kann oder der Grundeigentümer selbst die Rückwidmung anregt.

(2) Die Zehn-Jahres-Frist gemäß Abs 1 verlängert sich:

1. um die Zeit, während der die Bebauung aus nicht vom Eigentümer der Flächen zu vertretenden Grün-den (zB Fehlen eines Bebauungsplans, Nichtfreigabe eines Aufschließungsgebietes) unmöglich war;

2. um zehn Jahre, wenn es sich um eine Fläche im erforderlichen Ausmaß handelt, die dem Eigentümer oder seinen unmittelbaren Nachkommen zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen sollte, die Bebauung aber wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Nutzungsbe-rechtigten unzumutbar war; oder

3. um zehn Jahre, wenn es sich um Flächen zur Erweiterung oder Verlegung bestehender Betriebe han-delt, die Bebauung aber wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nutzungsberechtigten unzumutbar war.

Die Verlängerung der Frist setzt voraus, dass der Eigentümer spätestens bis zum Ende der Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplans neuerlich eine Nutzungserklärung abgibt und dabei die Gründe für die Unzumutbarkeit der Bebauung glaubhaft macht.

(4) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab Wirksam-keit der Umwidmung bei der Landesregierung einzubringen. Die Entschädigungssumme ist von der Landes-regierung nach Anhörung beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Die Entschädigung und die mit ihrer Festsetzung verbundenen, vom Antragsteller nicht verschuldeten Verfahrenskosten sind von der Gemeinde zu leisten.

10. Ausgabe 2010 3

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FORMULAR- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.3

10. Ausgabe 2010 4

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

6. Hinweis:

Im Verkaufsfall ist von den Grundverkäufern auf die verbleibende Frist zur Verbauung gemäß der Nutzungs-erklärung hinzuweisen.

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UMWELTPRÜFUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungs-pläne und -programme

Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der Kriterien für geringfügige Änderungen von Plänen, Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete und einheitliche Prüfkriterien für die Umwelterheblichkeits-prüfung festgelegt werden (Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme) LGBl Nr 59/2007, i.d.F. LGBl Nr. 39/2010

„Auf Grund des § 5 Abs 1 und 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Geringfügige Änderungen von Plänen

§ 1 (1) Als geringfügige Änderungen von Plänen (Entwicklungsprogrammen, Standortverordnungen und Flä-chenwidmungsplänen) gelten:

1. Planungen, die ausschließlich eine Anpassung an die gegebenen Struktur- und Nutzungsverhältnisse vorsehen;

2. kleinräumige Erweiterungen, Arrondierungen und Fortschreibungen von Plänen, durch die Art und Aus-maß der Umweltauswirkungen offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst werden;

3. Planungen, mit denen offensichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind.

(2) Für geringfügige Änderungen von Plänen sind eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprü-fung nicht erforderlich.

(3) Zur Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 ist das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden.

Flächenwidmungspläne - Schwellenwerte für die

Nutzung kleiner Gebiete

§ 2

(1) Als Schwellenwerte für die Nutzung kleiner Gebiete werden für Flächenwidmungspläne je nach Nut-zungsart und Widmung sowie Schutzwürdigkeit des Gebietes festgelegt:

Beurteilungskategorien nach Schwellenwerte Nutzungsart oder Widmung Spalte 1 Spalte 2

(geschützte Gebiete) Grünland Sportfläche 5,00 ha 2,50 ha Grünland Skipiste 20,00 ha 10,00 ha Grünland Campingplätze 4,00 ha 2,00 ha Verkehrsfläche Parkplatz 4,00 ha 2,00 ha Bauland Gebiete für Beherbergungs-großbetriebe

5,00 ha oder 250 Gästezimmer

2,50 ha oder 125 Gästezimmer

Bauland Gebiete für Handelsgroßbe-triebe

4,00 ha oder 15.000 m2 Verkaufsflä-che

2,00 ha oder 7.500 m2 Verkaufsflä-che

Bauland für Gewerbegebiete, Indust-riegebiete, Sonderflächen

4,00 ha 2,00 ha

Sonstiges Bauland 5,00 ha 2,50 ha

10. Ausgabe 2010 1

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UMWELTPRÜFUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

(2) Soweit keine geringfügige Änderung nach § 1 vorliegt, sind Flächenwidmungspläne zu unterziehen:

1. einer Umweltprüfung, wenn die darin vorgesehenen Nutzungsarten und Widmungen die im Abs 1 fest-gelegten Schwellenwerte überschreiten; ansonsten

2. einer Umwelterheblichkeitsprüfung, ausgenommen in den Fällen des § 5 Abs 3 Z 2 ROG 2009, wobei für die Beurteilung und Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme das in der Anlage 1 festgelegte Formular zu verwenden ist.

Für Ausweisungen außerhalb von geschützten Gebieten sind dabei die Schwellenwerte der Spalte 1 und für Ausweisungen zur Gänze oder teilweise innerhalb von geschützten Gebieten die Schwellenwerte der Spalte 2 maßgeblich. Nutzungsarten und Widmungen gleicher Beurteilungskategorie in geplanten und bereits rechtswirksamen Ausweisungen sind zusammenzurechnen, wenn sie in einem raumstrukturellen Zusam-menhang stehen und nicht bereits überwiegend widmungsgemäß genutzt werden.

(3) Als geschützte Gebiete gelten: Europaschutzgebiete, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschafts-schutzgebiete, geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmale und geschützte Naturgebilde gemäß dem Na-turschutzgesetz 1999, Objektschutzwälder gemäß § 27 des Forstgesetzes 1975, Alpinregionen (ds Gebiete ab Beginn der Kampfzone des Waldes gemäß § 2 des Forstgesetzes 1975), Wasserschutz- und Wasser-schongebiete gemäß den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und belastete Gebiete gemäß § 3 Abs 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.

§ 3

(1) Form und Inhalt der Umwelterheblichkeitsprüfung ergeben sich aus der Anlage 2. Die Beurteilung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit hat auf Grundlage einer Strukturuntersuchung für den jeweiligen Un-tersuchungsraum und unter Berücksichtigung der gemäß § 5 Abs 2 ROG 2009 festgelegten Kriterien zu erfolgen. Sie ist zu begründen.

(2) Für die Gesamtbewertung der voraussichtlichen Umwelterheblichkeit von Planungen sind die gemäß Abs 1 beurteilten Umweltauswirkungen je Sachgebiet nach Erheblichkeitspunkten zu gewichten und für alle Sachgebiete zu addieren:

Bewertung Punktezahl

Nicht gegeben 0 Punkte

Gering gegeben 1 Punkte

gegeben 8 Punkte

Erheblich gegeben 32 Punkte

(3) Planungen mit in Summe mindestens 32 Erheblichkeitspunkten haben voraussichtlich erhebliche Um-weltauswirkungen; sie sind einer Umweltprüfung zu unterziehen.

Umsetzungshinweis

§ 4

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie).

10. Ausgabe 2010 2

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UMWELTPRÜFUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Inkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs 2 und 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.

10. Ausgabe 2010 3

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UMWELTPRÜFUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Anlage 1

1. Prüfung der Geringfügigkeit einer Planänderung für das Vorhaben:

_________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________

Trifft zu

Trifft nicht zu

Die Planung stellt ausschließlich eine Anpassung an die gegebenen Struktur- und Nut-zungsverhältnisse dar.

� �

Die Planung stellt eine kleinräumige Erweiterung, Arrondierung oder Fortschreibung eines Plans dar, durch die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst werden.

� �

Durch die Planung sind offensichtlich keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbun-den.

� �

2. Prüfung des Vorliegens einer Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe für das zu Pkt 1 bezeichnete Vorhaben:

Trifft zu Trifft nicht zu

Für das Planungsgebiet wurde bereits auf höherer Stufe eine Umweltprüfung durchgeführt und sind aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswir-kungen zu erwarten.

� �

3. Begründung für die Ergebnisse von Prüfungen nach Z 1 und 2:1)

1) Bei entsprechendem Platzbedarf sind weitere Blätter anzuschließen.

10. Ausgabe 2010 4

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UMWELTPRÜFUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Anlage2

Umwelterheblichkeitsprüfung für das Planungsvorhaben:

________________________________________________________

________________________________________________________

Beurteilung der voraus-sichtlichen Umweltauswir-kungen

Begründung 1)

Sachgebiet Bestandserhebung und Strukturanalyse

(Kurzbeschreibung)

nich

t

gege

ben

gerin

g

gege

ben

gege

ben

erhe

blic

h

gege

ben

1. Landschaftsstruktur und -bild

O O O O

2. Vegetation und Tierwelt

O O O O

3. Erholungsnutzung und Grünflächen

O O O O

4. Lebensräume und Biotope

O O O O

5. Kulturgüter- und Ortsbild

O O O O

6. Geologie und Bau-grundeignung

O O O O

7. Boden O O O O

8. Land- und Forstwirt-schaft

O O O O

9. Wasser und Was-serwirtschaft

O O O O

10. Naturräumliche Ge-fährdungen

O O O O

11. Lärm O O O O

12. Luft O O O O

1) Bei entsprechendem Platzbedarf sind weitere Blätter anzuschließen.

10. Ausgabe 2010 5

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UMWELTPRÜFUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.4 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

10. Ausgabe 2010 6

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.5 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Handelsgroß-

betrieben StF: LGBl Nr. 128/1993, i.d.F. LGBl Nr. 39/2010

Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl. Nr. 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Ein Ansuchen um eine Bauplatzerklärung oder um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, das sich nicht auf ein Gebiet für Handelsgroßbetriebe (§ 30 Abs 1 Z 10 ROG 2009) bezieht, ist - unbeschadet der nach den sonstigen Rechtsvorschriften geforderten Beilagen - zum Nachweis, dass das Vorhaben kei-nen Zwecken dient, für deren Zulässigkeit die Widmung als Gebiet für Handelsgroßbetriebe die Vorausset-zung darstellt, mit nachstehenden Unterlagen auszustatten.

§ 2

(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzu-schließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Handelsgroßbetrieb errichtet wird.

(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Errichtung eines Handelsgroßbe-triebs hinzuweisen.

§ 3

(1) Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bau-führungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:

a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß die geplante Bauführung nicht der Errichtung eines Handelsgroßbetriebs dient;

b) die Angabe der gegebenen und beabsichtigten künftigen Eigentums- oder Bestandverhältnisse;

c) einen Entwurfsplan, aus dem die künftigen Benutzungsverhältnisse, insbesondere die Verkaufsflächen (§ 32 Abs 2 ROG 2009), entnommen werden können, sowie die Berechnung des Ausmaßes der Ver-kaufsflächen;

d) die Angabe, ob Lebens- und Genußmittel ausschließlich oder gemeinsam mit anderen Waren angebo-ten werden sollen;

e) Angaben über künftige Erweiterungsbauten und andere mit dem Bau in Zusammenhang stehende Bau-vorhaben, wenn zu vermuten ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch die An-wendung der Bestimmungen über Handelsgroßbetriebe umgangen werden soll;

10. Ausgabe 2010 1

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.5

10. Ausgabe 2010 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

f) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf diesen Handelsbetriebe befinden.

(2) Befinden sich in einem räumlichen Naheverhältnis zum Bauvorhaben, das der Errichtung von Handelsbe-trieben dient, weitere Handelsbetriebe, hat das Bauansuchen weiter zu enthalten:

a) die Darstellung der beabsichtigten inneren Verkehrserschließung (z.B. Zufahrten und Parkplätze);

b) die Darstellung zentraler Einrichtungen (z.B. Verwaltung) und Dienste (z.B. zentrale Informations- und sonstige Hilfsdienste);

c) die Darstellung des beabsichtigten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der baulichen Gestaltung des Objektes und der Imagewerbung für das Gesamtobjekt.

Ist eine Zusammenarbeit im Sinne der lit. b und c nicht beabsichtigt, hat der Bewilligungswerber für sich und die künftigen Benützer des zur Errichtung kommenden Baues u.dgl. eine diesbezügliche ausdrückliche Er-klärung abzugeben.

§ 4

(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Handelsgroßbetrieb han-delt, nicht erforderlich ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Größe oder Art des Bauvorhabens die Errichtung eines Handelsgroßbetriebs ausschließt.

(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen die Vorlage be-stimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Handelsgroßbetrieb handelt, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung, ob Ver-kaufsflächen in mehreren Bauten gemäß § 32 Abs 2 letzter Satz ROG 2009 zusammenzuzählen sind, und in den Fällen, in denen der Bewilligungswerber nicht Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter der Baulie-genschaft ist.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.“

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.6 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Beherber-

gungsgroßbetrieben StF: LGBl. Nr 129/1993, idF: LGBl. Nr 151/1993 (DFB) und LGBl. Nr. 39/2010

Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Ein Ansuchen um eine Bauplatzerklärung oder um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, das sich nicht auf ein Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 30 Abs 1 Z. 11 ROG 2009) bezieht, ist - unbe-schadet der nach den sonstigen Rechtsvorschriften geforderten Beilagen - zum Nachweis, daß das Vorha-ben keinen Zwecken dient, für deren Zulässigkeit die Widmung als Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe die Voraussetzung darstellt, mit nachstehenden Unterlagen auszustatten.

§ 2

(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzu-schließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Beherbergungsgroßbetrieb errichtet wird.

(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Errichtung eines Beherber-gungsgroßbetriebes hinzuweisen.

§ 3

Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Baufüh-rungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:

a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß es sich bei der geplanten Bauführung nicht um die Errichtung eines Beherbergungsgroßbetriebes handelt;

b) einen Entwurfsplan, aus dem die Anzahl, Anordnung und Nutzung der Räume, insbesondere der Gäste-zimmer, entnommen werden kann;

c) Angaben über künftige Erweiterungsbauten sowie andere mit dem Bau in Zusammenhang stehende Bauvorhaben, wenn zu vermuten ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch die Anwendung der Bestimmungen über Beherbergungsgroßbetriebe umgangen werden soll;

d) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf diesen Beherbergungsbetriebe befinden.

10. Ausgabe 2010 1

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.6

10. Ausgabe 2010 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

§ 4

(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, nicht erforderlich ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Größe oder Art des Bauvorha-bens die Errichtung eines Beherbergungsgroßbetriebes ausschließt.

(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen die Vorlage be-stimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung, ob Gästezimmer in mehreren Bauten gemäß § 33 Abs 1 zweiter Satz ROG 2009 zusammenzuzählen sind, und in den Fällen, in denen der Bewilligungswerber nicht Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter der Bau-liegenschaft ist.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau:

Burgstaller

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.7 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Verordnung der Salzburger Landesregierung über Unterlagen zur Feststellung von Zweitwohnungs-

vorhaben StF: LGBl Nr 14/1994, idF LGBl Nr. 39/2010

Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Ein Ansuchen um eine Bauplatzerklärung oder um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, das sich nicht auf ein Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009) bezieht, ist - unbeschadet der nach den sonstigen Rechtsvorschriften geforderten Beilagen - zum Nachweis, daß das Vorhaben keinen Zwecken dient, für deren Zulässigkeit die Widmung als Zweitwohnungsgebiet die Voraussetzung darstellt (Zweitwoh-nungsvorhaben), mit nachstehenden Unterlagen auszustatten.

§ 2

(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzu-schließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Zweitwohnungsvorhaben ausgeführt wird.

(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Ausführung von Zweitwohnungs-vorhaben, insbesondere der Errichtung von Apartmenthäusern, hinzuweisen.

§3

Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Baufüh-rungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:

a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß die geplante Bauführung nicht einem Zweit-wohnungsvorhaben dient;

b) die Angabe der gegebenen und beabsichtigten künftigen Eigentumsverhältnisse;

c) die Darstellung der rechtlichen Gestaltung der künftigen Benützungsverhältnisse;

d) bei gastgewerblichen Betrieben den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung sowie die Darstel-lung der beabsichtigten Betriebsführung und -verwaltung;

e) bei Alters-(Seniorenwohn-)Heimen u . dgl. den Nachweis des gesicherten Betriebes und der Verwaltung sowie jener Sicherheiten, die gewährleisten, daß das Objekt ausschließlich oder überwiegend dem ständigen Wohnbedürfnis des in Betracht kommenden Personenkreises dienen wird.

10. Ausgabe 2010 1

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.7

10. Ausgabe 2010 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

§4

(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach der Lage des Falles zur Beurteilung, ob es sich um ein Zweitwohnungsvorhaben handelt, nicht erforderlich ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Größe oder Art des Bauvorhabens die Ausfüh-rung eines Zweitwohnungsvorhabens ausschließt.

(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen die Vorlage be-stimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um ein Zweitwohnungsvorhaben handelt, erforderlich ist. Als solche Unterlagen kommen z. B. die Dar-stellung der Finanzierung im Zusammenhalt mit der Gestaltung der künftigen Eigentums- und Benützungs-verhältnisse, die Angabe, ob und welche öffentlichen Förderungsmittel für das Bauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen und des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür, sowie, wenn besondere Um-stände dies verlangen, auch die Vorlage von Belegen wie z. B. von Verträgen, die gewährleisten, dass die vorgesehene Benützung nicht nur zeitweiliger oder vorübergehender Natur sein wird, in Betracht.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 9. März 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 39/2010 tritt mit 27. Mai 2010 in Kraft.“

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.8 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben ge-

mäß § 46 ROG 2009 StF: LGBl Nr 130/1993, i.d.F. LGBl Nr. 39/2010

Auf Grund des § 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der gelten-den Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Dem Ansuchen um raumordnungsmäßige Bewilligung eines mit dem Flächenwidmungsplan nicht über-einstimmenden Vorhabens sind alle jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung, ob das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entge-gensteht und die im § 46 Abs 3 Z1 ROG 2009 festgelegte Beschränkung der Gesamtgeschoßfläche nicht überschreitet, erforderlich sind. Es sind dies insbesondere:

a) der Nachweis des Eigentums an dem vom Ansuchen betroffenen Grundstück bzw. eines für dessen grundbücherliche Einverleibung geeigneten Rechtstitels;

b) Angaben über das Vorhaben und die geplante Art des Verwendungszweckes;

c) ein Übersichtsplan im Maßstab 1:2.880 oder 1:5.000 mit Eintragung des Vorhabens sowie des umge-benden Baubestandes und der umgebenden Nutzungsverhältnisse;

d) ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Eintragung des Vorhabens und der geplanten Bauplatzgrenzen;

e) kotierte Darstellungen des Vorhabens, aus denen das beabsichtigte Ausmaß der Baumasse insbeson-dere der Gesamtgeschoßfläche des Vorhabens und bei Zu-, Auf- und Umbauten auch des bereits be-stehenden Baues, entnommen werden kann, sowie die Berechnung der Gesamtgeschoßfläche;

f) Unterlagen darüber, dass die Aufschließung des betreffenden Grundstückes durch Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung sowie durch einen funktionsgerechten Anschluß an die be-stehenden Verkehrsflächen sichergestellt ist.

Die in lit. c, d und e genannten Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Behörde kann die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umstän-den des Falles zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung der zu erwartenden Emissionen oder des künftigen Fahrzeugverkehrs und bei Ansuchen um die Bewilligung von Bauführungen dafür, dass es sich um kein Zweitwohnungsvorhaben, keinen Handelsgroßbetrieb oder keinen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, für deren Zulässigkeit die Widmung als Zweitwohnungsgebiet, als Ge-biet für Handelsgroßbetriebe oder als Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe Voraussetzung ist.

§ 2

Bei Einholung der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 ROG 2009 hat die Gemeinde dem maßgeblichen Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) den ge-samten Verwaltungsakt mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

10. Ausgabe 2010 1

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.8

10. Ausgabe 2010 2

H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Dies sind insbesondere:

1. die im § 1 festgelegten Unterlagen;

2. ein Gutachten hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem räumlichen Entwicklungskon-zept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht;

3. Gutachten über die Eignung des Grundstückes zur Bebauung, wenn dieses im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag u. dgl. liegt oder sonstige ungünstige natürliche Gege-benheiten vorherrschen;

4. ein umwelttechnisches Gutachten, wenn dies zur Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung durch Emissionen, Fahrzeugverkehr u. dgl. erforderlich ist;

5. Unterlagen über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen Interessen, wenn das Grundstück in einem gemäß § 43 ROG 2009 kenntlich zu machenden Bereich liegt;

6. die Stellungnahme der Anrainer zum Ansuchen;

7. der Nachweis über die ortsübliche Kundmachung des Ansuchens und

8. die hiezu vorgebrachten Anregungen und sonstigen Vorbringen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.9 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der der Kostenbeitrag für die Aufstellung des Be-bauungsplans festgesetzt wird (Bebauungsplan-

Kostenbeitragsverordnung) StF: LGBl Nr: 84/2001, i.d.F. LGBl Nr. 39/2010

Auf Grund des § 50 Abs 7 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fas-sung wird verordnet:

§ 1

Der Betrag, der der Berechnung des von den Bauplatzeigentümern einmalig zu leistenden Anteils an den Kosten der Aufstellung des Bebauungsplanes zugrunde zu legen ist, wird je m² höchstzulässige Ge-schoßfläche festgelegt:

1. für alle Baulandkategorien, ausgenommen die in Z 2 genannten ......................... 1,13 €

2. für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete ......................................................... 0,26 €.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1.Oktober 2001 in Kraft.

(2) Gegenstand einer Kostenvorschreibung können nur nach dem 30. September 1997 kundgemachte Be-bauungspläne der Grundstufe sein. Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau Burgstaller

10. Ausgabe 2010 1

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.9 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

10. Ausgabe 2010 2

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UNTERLAGEN VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.10 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Verordnung der Salzburger Landesregierung über nähere Bestimmungen für die Einrichtung und

Geschäftsführung der Gestaltungsbeiräte StF: LGBl. Nr 67/1993, i.d.F. LGBl. Nr. 39/2010

Auf Grund des § 62 Abs 5 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fas-sung wird verordnet:

Einrichtung der Gestaltungsbeiräte

§ 1

(1) Gestaltungsbeiräte können eingerichtet werden:

1. von der Stadt Salzburg;

2. von allen sonstigen Gemeinden des Landes Salzburg mit mehr als 5.000 Einwohnern;

3. von Gemeindeverbänden.

(2) Für jene Gemeinden der politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See, für die kein Gestaltungsbeirat nach Abs 1 Z 2 oder 3 besteht, ist ein solcher bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit dem Wirkungsbereich für diese Gemeinden einzurichten. Von der Stadt Salzburg ist ein Gestaltungsbeirat einzurichten, wenn kein solcher nach Abs 1 Z 3 mit dem Wir-kungsbereich für diese besteht.

Zusammensetzung

§ 2

Die Gestaltungsbeiräte bestehen jeweils aus drei bis fünf Mitgliedern einschließlich dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.

Funktionsdauer und Bestellung

§ 3

(1) Die Bestellung der Mitglieder der Gestaltungsbeiräte einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellver-treters sowie der Ersatzmitglieder hat - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung - jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen. Werden im Lauf der Funktionsdauer nachträgliche Bestellungen er-forderlich, sind diese für die restliche Zeit dieser drei Jahre vorzunehmen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, der Orts-, Stadt- und Landschaftsbildpflege oder der Orts- und Stadtplanung sein. Bei Zutreffen einer dieser Voraussetzun-gen kommt auch die Bestellung von Personen, die zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugt sind, in Betracht.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sind je nach dem Rechtsträger, für den der Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, zu bestellen:

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a) in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat;

b) bei den Bezirkshauptmannschaften vom Bezirkshauptmann;

c) bei Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern von der Gemeindevertretung;

d) bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand.

(4) Zur Erstattung von Vorschlägen zur Zusammensetzung des bei einer Bezirkshauptmannschaft eingerich-teten Beirates sowie zur Namhaftmachung von Fachleuten für die Bestellung als Mitglied oder Ersatzmitglied hat der Bezirkshauptmann die Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes einzuberufen, für die keine nach § 1 Abs. 2 eingerichteten Gestaltungsbeiräte bestehen. Die Versammlung der Bürgermeister ist beschlußfä-hig, wenn sämtliche Bürgermeister der betroffenen Gemeinden eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Mit der Namhaftmachung von Personen sind deren berufliche Stellungen mitzu-teilen und bekanntzugeben, welchen der im Abs. 2 genannten Bereiche sie auf Grund ihrer besonderen Fachkundigkeit zuzuordnen sind.

(5) Die nichtamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor Übernahme ihrer Funktion je nach dem Rechtsträger, für den der Gestaltungsbeirat eingerichtet ist (Abs. 3 lit. a bis d), dem Bürgermeister, dem Bezirkshauptmann bzw. dem Verbandsvorsitzenden des Gemeindeverbandes zu geloben, dass sie ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

(6) Auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gestaltungsbeiräte finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AVG sinngemäß Anwendung.

Geschäftsführung

§ 4

Die Geschäfte des Gestaltungsbeirates sind je nach dem Rechtsträger, für den sie eingerichtet sind (§ 3 Abs. 3 lit. a bis d) vom Magistrat der Stadt Salzburg, von der Bezirkshauptmannschaft, vom Gemeindeamt bzw. von der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes zu besorgen.

Sitzungen

§ 5

(1) Der Gestaltungsbeirat ist nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.

(2) Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates haben im Fall ihrer Verhinderung zur Teilnahme an einer ord-nungsgemäß anberaumten Sitzung rechtzeitig die Geschäftsstelle zwecks Einberufung eines Er-satzmitgliedes zu verständigen.

(3) Der Gestaltungsbeirat kann zu seinen Sitzungen auch andere Fachleute mit beratender Stimme beizie-hen.

(4) Die Geschäftsstelle hat über den Verlauf der Sitzung eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat jedenfalls die wesentlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente und Gegenargumente sowie die gefassten Be-schlüsse zu enthalten und ist von dem den Vorsitz in der Sitzung führenden und einem weiteren Mitglied zu unterfertigen.

Beschlüsse

§ 6

(1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung mindes-tens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(2) Der Gestaltungsbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge-lehnt.

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Geschäftsordnung

§ 7

Ergänzende Geschäftsordnungen sind von den Gestaltungsbeiräten zu beschließen. Sie bedürfen je nach dem Rechtsträger, für den sie eingerichtet sind (§ 3 Abs. 3 lit. a bis d), der Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters, des Bezirkshauptmannes bzw. des Verbandsausschusses vom Standpunkt der Gesetzmä-ßigkeit.

Inkrafttreten

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. April 1993 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 39/2010 tritt mit 27. Mai 2010 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Die Landeshauptfrau

Burgstaller

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10. Ausgabe 2010 4

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Darstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen (DarstVO)

10. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Jänner 2011 über die Darstellung von Flächenwid-

mungsplänen und Bebauungsplänen (DarstVO) Auf Grund der §§ 27 Abs 7 und 50 Abs 6 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt

Flächenwidmungspläne

Plangrundlage

§ 1 (1) Flächenwidmungspläne sind auf der Grundlage genordeter Verkleinerungen der Katastralmappe (Maßstab 1 : 5.000) darzustellen. Dabei darf als Plangrundlage ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführ-te digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Flächenwid-mungsplans darf höchstens fünf Jahre alt sein, bei Revisionen ist der jeweils letztgültige Stand der DKM zu verwenden. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben. (2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zusätzlich je einer 55 mm breiten Randleiste am linken und am unteren Blattrand zu bestehen. Dabei ist der Kataster vollständig über die gesamte Blattfläche darzu-stellen. Der Blattschnitt hat der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungs-wesen (Blattform 50 x 50 cm) zu entsprechen. Auf der Plangrundlage sind die Blattnummer im Triangulierungs-Blatt-schnitt, Katasterstand, Herstellungs- und allenfalls Nachführungsdatum, Koordinaten, Anschluss-Blattnummern, Maß-stab, Gemeindename, Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes und Bearbeiter der Planungsgrundlage gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Muster anzugeben. (3) Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sollen in größeren Maßstäben (zB 1 : 2.500) genordet darge-stellt werden, ohne dass sich für das Ausmaß der Einzelblätter Änderungen ergeben. Derartige Bereiche sind in der Plangrundlage 1 : 5.000 kenntlich zu machen.

Darstellungsgrundsätze

§ 2 (1) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Flächenwidmungen hat unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen mit den angegebenen Farben zu erfolgen; farbige Darstellungen sind voll-flächig auszuführen, soweit nicht anderes festgelegt ist. Wenn mit diesen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig. Die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern dürfen durch die Eintragungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (2) Die einzelnen Flächenwidmungen sind durch eine 0,35 mm starke Linie zu begrenzen. Bei ausgedehnten Flächen sind die erforderlichen Signaturen in angemessenen Abständen mehrfach wiederzugeben. Wenn Signaturen nicht inner-halb einer Fläche möglich sind, können sie eindeutig zuordenbar auch außerhalb gesetzt werden. (3) Bei Zusammenfallen der Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen ist die Grenze der jeweils größeren Gebietseinheit darzustellen. (4) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen, ausgenommen Eintragungen gemäß § 4, nachträglich keine Ver-änderungen vorgenommen werden.

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Äußere Form der planlichen Darstellung

§ 3 (1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format. (2) Das Deckblatt hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Gemeinde; 2. den Längen- und Flächenmaßstab; 3. die Legende der verwendeten Planzeichen; 4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächen-

widmungsplan; 5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel; 6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der

Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird; 7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung; 8. das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans; 9. allfällige ergänzende Angaben.

(3) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Kartenmaßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten: 1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter; 2. die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm); 3. eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01; 4. eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete; 5. eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen; 6. eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben; 7. allfällige ergänzende Angaben. (4) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. § 2 Abs 1 letzter Satz gilt dafür sinngemäß. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers, der Genehmigungsvermerk der Landesregierung und ein tabellarischer Vermerk über das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans anzubringen.

Nachträgliche Eintragungen

§ 4 (1) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten und die Löschung von Vorbehaltsflächen (§ 70 ROG 2009), das Außer-krafttreten oder die Verlängerung der Geltungsdauer von Standortverordnungen (§§ 14 Abs 4 und 32 Abs 6 ROG 2009) sowie die Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 22 ROG 2009) sind durch ergänzende und dauerhafte Eintragungen auf dem Einzelblatt durchzuführen. Dies gilt außerdem für den tabellarischen Vermerk über das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplans gemäß § 3 Abs 4. (2) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten ist dahingehend ersichtlich zu machen, dass die Signatur „A“ lesbar gestri-chen wird. Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß § 2 Abs 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen. (3) Die Löschung von Vorbehaltsflächen ist durch Streichung der Bezeichnung des Vorbehaltszweckes ersichtlich zu machen. (4) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums. (5) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unte-ren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren. (6) Die Freigabe von Aufschließungsgebieten, die Löschung von Vorbehaltsflächen und die Verlängerung der Geltung einer Standortverordnung sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Blattes nachzuführen.

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Ausfertigungen

§ 5 (1) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplans sind auf haltbarem Papier oder gleichwerti-gem Material herzustellen. Die Einzelblätter sind nach ihrer Vidierung mit einem dauerhaften Oberflächenschutz zu ver-sehen. (2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei ist der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Übersichtsblatt und Legende blattweise (ohne die Randleiste gemäß der Anlage 1) zu übermitteln: 1. als „JPG“-Datensatz mit einer Auflösung von 300 dpi mit den Koordinatenangaben im Landeskoordinatensystem oder

Bundesmeldenetz als „World-File“ und 2. als Datensatz gemäß einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle.

Änderungen von Flächenwidmungsplänen

§ 6

(1) Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter darzustellen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs 4 und 5 gelten dafür sinngemäß. (2) Auf der unteren Randleiste des Einzelblattes sind zusätzlich in tabellarischer Übersicht mit fortlaufender Nummer die Änderungen des Flächenwidmungsplans anzuführen.

2. Abschnitt

Bebauungspläne

Plangrundlage

§ 7 (1) Als Plangrundlage darf ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Ka-tastralmappe (DKM) verwendet werden. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Bebauungsplans darf höchs-tens fünf Jahre alt sein. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben. (2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (Önorm EN 20216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen ISO 216, Ausgabe 1990) aufzuweisen; größere Pläne müs-sen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappen-blattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben. (3) Die Plangrundlage hat zumindest vier Koordinaten im Landes-Koordinatensystem oder im Bundesmeldenetz zu ent-halten. Vorzugsweise sind dafür Mappenblattecken zu verwenden. (4) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit stärkeren Geländeneigungen Höhenschichtenlinien mit einer dem Planungs-maßstab entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.

Darstellungsgrundsätze

§ 8 (1) Die Eintragung der Planzeichen hat, soweit die Bebauungspläne nicht digital erstellt werden, auf transparentem maßhaltigem Material zu erfolgen. Dabei sind die in der Anlage festgelegten Planzeichen zu verwenden. Wenn mit die-sen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig. (2) Soweit dies in Betracht kommt, sind darüber hinaus die Darstellungsgrundsätze einschließlich der Planzeichen für Flächenwidmungspläne sinngemäß und dem Maßstab angepasst anzuwenden. Eine farbige Darstellung der Planzei-chen ist zulässig; die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans hat für alle erforderlichen Ausfertigungen einheit-lich entweder in Schwarz-Weiß oder in Farbe zu erfolgen. (3) Die Strichstärke der Planzeichen, allfällige Raster oder Farbtöne sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wäh-len, dass die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Abwandlung der Strichstärken für Planzeichen gemäß Anlage ist nach Notwendigkeit zulässig, jedoch dürfen die angegebenen Strichstärken nicht unterschritten werden.

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

(4) Bei Zusammenfallen verschiedener Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie) ist nur ein Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie) darzustellen. Der Norminhalt des nicht dargestellten Planzeichens ist im erforderlichen Wortlaut (Pla-nungsbericht) zum Ausdruck zu bringen; darauf ist im Plan hinzuweisen. (5) Ergänzende Planungsaussagen, denen im Bebauungsplan keine verbindliche Wirkung zukommt (zB Art der Energie-versorgung, Hauptversorgungs- und Entsorgungstrassen, Gebäudelagen und -formen), dürfen nur in einem gesonderten Plan aufgenommen werden. (6) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Bebauungsplans sind unter Zugrundelegung der Darstellung auf transparentem Material gemäß Abs 1 auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen. (7) In rechtswirksamen Bebauungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

Äußere Form der planlichen Darstellung

§ 9 (1) Die planliche Darstellung hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Gemeinde; 2. die Bezeichnung „Bebauungsplan“ oder „Bebauungsplan-Änderung“ mit den zugehörigen Änderungsnummern und

einer Bezeichnung für den örtlichen Geltungsbereich (zB Ortsteil); 3. den Längen- und Flächenmaßstab; 4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Bebau-

ungsplan; 5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel; 6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der

Bebauungsplan nicht amtlich erstellt wird; 7. das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw der Änderung. (2) Die Angaben nach Abs 1 sind auf der planlichen Darstellung so anzubringen, dass sie bei Faltung des Plans auf das Format A4 das Deckblatt bilden. (3) An geeigneter Stelle der planlichen Darstellung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Angaben nach Abs 1, sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen, der Längen- und Flächenmaßstab sowie bei nicht genordeter Plangrundla-ge die Nordrichtung darzustellen. (4) Planliche Darstellungen, die ein unhandliches Format ergeben würden, dürfen in Teile zerlegt werden. Das Format eines Planblattes darf das Ausmaß von 90 x 120 cm nicht überschreiten. Jeder Planteil hat die Angaben nach Abs 1, die Legende und eine Übersicht der einzelnen Planteile im jeweiligen Deckblatt zu enthalten. (5) Bei Festlegungen dem Bestande nach sind die erforderlichen fotografischen Darstellungen anzuschließen. Für das Format gilt sinngemäß § 7 Abs 2 (A4-Format). Die Festlegungen sind textlich oder durch Eintragung in die fotografischen Darstellungen zu treffen.

Maßstab der planlichen Darstellung

§ 10 (1) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe nach § 51 ROG 2009 sowie der erweiterten Grund-stufe nach § 52 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen. Soweit es sich um Gebiete mit stark differenzierter Bebauung handelt, kann die Darstellung auch im Maßstab 1 : 500 erfolgen. (2) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe nach § 53 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200 zu erfolgen. (3) Das Planungsgebiet ist mit seiner Lage im Gemeindegebiet und im Blattschnitt der Katastralmappenblätter in der planlichen Darstellung gesondert im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 hervorzuheben (Übersichtsplan).

Digitale Erstellung von Bebauungsplänen

§ 11 (1) Die Planzeichen in digital erstellten Bebauungsplänen dürfen von jenen in der Anlage 3 festgelegten nur im technisch unumgänglichen Maß abweichen.

11. Ausgabe 2011 4

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(2) Die digitale Erstellung und Verwaltung von Bebauungsplänen hat auf Grundlage einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle zu erfolgen. Auf Anforderung ist der Landesregierung ein vollständiger Datensatz ent-sprechend dieser Schnittstelle in digitaler Form zu übermitteln. (3) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung zusätzlich zu den entsprechend § 8 ausgeführten Ausfertigungen ein vollständiger Datensatz im „JPG“-Format mit den Koordinatenangaben im Landeskoordinatensystem oder Bundesmeldenetz als „World-File“ zu übermitteln.

Änderungen von Bebauungsplänen

§ 12 (1) Änderungen von Bebauungsplänen sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) auszufertigen. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 gelten dafür sinngemäß. (2) Soweit für Teilflächen eines Bebauungsplans eine Änderung erfolgt, ist der Bereich jeder Änderung im Änderungs-plan deutlich abzugrenzen. Jeder abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlau-fenden Nummer zu versehen. (3) Die rechtswirksamen Änderungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind in einem dazugehörigen Ver-zeichnis fortlaufend anzuführen. (4) Soweit für selbständig bebaubare Teilflächen eines Bebauungsplans eine Unwirksamkeitserklärung gemäß den §§ 51 Abs 6, 52 Abs 2 oder 53 Abs 4 ROG 2009 erfolgt, ist für die erforderliche Kenntlichmachung ein Änderungsplan gemäß Abs 1 anzufertigen, in dem die betreffenden Flächen rot zu umgrenzen und durch zwei Diagonalstriche kenntlich zu machen sind. Dies gilt sinngemäß für die Kenntlichmachung einer Aufhebung gemäß § 63 Abs 3 ROG 2009. (5) In rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.

3. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 13 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl Nr 82/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/1999 und die Darstellungsverordnung für Bebauungspläne, LGBl Nr 83/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2005 außer Kraft. (3) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Geltung stehen, sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, für die die Auflage in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist, finden die bisher geltenden Bestim-mungen weiterhin Anwendung. (4) Die §§ 5 Abs 2 und 11 Abs 2 und 3 sind bis zum 31. März 2011 nicht anzuwenden. Ab 1. April 2011 haben die Ge-meinden mit der erstmaligen Ausfertigung einer Neuerstellung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans nach den Bestimmungen dieser Verordnung den gesamten Flächenwidmungsplan (Deckblatt, Übersichtsblatt, Legende und Ein-zelblätter) blattweise im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 zu übermitteln.

11. Ausgabe 2011 5

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Anlage 1 Muster zur äußeren Form der Plangrundlage für Flächenwidmungspläne

11. Ausgabe 2011 6

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Anlage 2

Planzeichen für Flächenwidmungspläne

1. Darstellung der Flächenwidmungen

1.1. Bauland (§ 30 ROG 2009)

Widmungen gemäß § 30 Abs 1 ROG

reine Wohngebiete (§ 30 Abs 1 Z 1)

gelborange RW

erweiterte Wohngebiete (§ 30 Abs 1 Z 2)

hellrot

EW

Kerngebiete (§ 30 Abs 1 Z 3)

dunkelrot

KG

Ländliche Kerngebiete (§ 30 Abs 1 Z 4)

braungrau

LK

Dorfgebiete (§ 30 Abs 1 Z 5)

dunkelocker

DG

Betriebsgebiete (§ 30 Abs 1 Z 6)

zartviolett

BE

Gewerbegebiete (§ 30 Abs 1 Z 7)

hellviolett

GG

Industriegebiete (§ 30 Abs 1 Z 8)

dunkelviolett

IG

11. Ausgabe 2011 7

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Zweitwohnungsgebiete (§ 30 Abs 1 Z 9)

hellrosa

ZG

Gebiete für Handelsgroßbetriebe (§§ 30 Abs 1 Z 10 und 32 Abs 3, 4 und 6)

dunkelrosa, zusätzlich Signatur für Gesamtverkaufsfläche und Datum des Inkrafttretens der Standortverordnung

HG-V a) Verbrauchermärkte

HG-C b) C&C Märkte

HG-F c) Fachmärkte

HG-B d) Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte

HG-E e) Einkaufszentren

Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 30 Abs 1 Z 11, § 33 Abs 2)

altrosa, mit Festlegung der Zahl der Zimmer BG

Sonderflächen (§§ 30 Abs 1 Z 12, 34 Abs 2)

blaugrau, mit Festlegung des Verwendungszweckes SF

1.2. Verkehrsflächen (§ 35 ROG 2009)

Wichtige Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 35 Abs 1)

gelb, Signatur schwarz, Linie 0,35 mm

Bundes- und Landesstraßen (§ 35 Abs 2)

gelb, Signatur schwarz mit Be-nennung, Randlinie 0,50 mm

11. Ausgabe 2011 8

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Sonstige Straßen von überörtlicher Be-deutung, die nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind (§ 35 Abs 2)

gelb, Signatur schwarz, Linie 0,35 mm

Verkehrsfläche – Parkplätze (§ 35 Abs 3)

gelb, Signatur schwarz, Randli-nie 0,35 mm

Eisenbahnen und deren Betriebsanlagen hellgelb, Signatur schwarz, Randlinie 0,50 mm

Flugplätze (§ 35 Abs 2)

gelb, Signatur schwarz

1.3. Grünland (§ 36 ROG 2009)

Ländliche Gebiete – GLG (§ 36 Z 1)

olivgrün, gegebenenfalls Um-randung mit olivgrünem Farb-band, Signatur schwarz

Kleingartengebiete – GKG (§ 36 Z 2)

hellgrün, Signatur schwarz

Erholungsgebiete – GEG (§ 36 Z 3)

dunkelgrün, Signatur schwarz

Campingplätze – GCP (§ 36 Z 4)

hellgrün, Signatur schwarz

11. Ausgabe 2011 9

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Gebiete für Sportanlagen, Spielplätze, Freibäder – GSP

(§ 36 Z 5)

hellgrün, Signatur schwarz

Schipisten – GSK (§ 36 Z 6)

hellgrün, Signatur schwarz

Materialgewinnungsstätten und dazuge-hörige Materiallagerstätten – GMA

(§ 36 Z 7)

goldocker, Signatur schwarz mit Angabe der Materialart

Friedhöfe – GFH (§ 36 Z 8)

dunkelgrün, Signatur schwarz

Größere Gewässer – GGW (§ 36 Z 9)

azurblau, Signatur schwarz

Ödland – GOL (§ 36 Z 10)

keine Farbe, Raster, ggf. Be-grenzung mit 15 mm breitem Rasterband

Immissionsschutzstreifen – GIS (§ 36 Z 11)

keine Farbe, Punktraster

Abstandsflächen – GAF (§ 36 Z 12)

dunkelgrün, Signatur schwarz

11. Ausgabe 2011 10

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Lagerplätze – GLP (§ 36 Z 13)

hellocker, Signatur schwarz

Ablagerungsplätze – GAP (§ 36 Z 14)

hellocker, Signatur schwarz

Sonstige nicht als Bauland oder Verkehrs-fläche ausgewiesene Flächen – GSO

(§ 36 Z 15)

hellgrau

1.4. Festlegungen für übereinanderliegende Ebenen (§ 27 Abs 6 ROG 2009)

Unterschiedliche Nutzungsarten und Widmungen für übereinander liegende Ebenen (Schichtenwidmung)

(§ 27 Abs 6)

Randlinie 0,50 mm, Diagonal-schraffur in rot – weiß und An-gabe der Widmungen (Bezeich-nung für Widmungsebenen von unten beginnend nach oben)

1.5. Besondere Kennzeichnungen

Aufschließungsgebiete (§ 37 Abs 1)

Farbe laut Widmung, zusätzlich Signatur für Angabe der Auf-schließungsvoraussetzung in Klammer

Aufschließungsvoraussetzungen wie zB:

(K) Abwasserentsorgung

(W) Wasserversorgung

(V) Verkehrserschließung

(L) Lärmschutz

11. Ausgabe 2011 11

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

(E) Energieversorgung

(N) Naturgefahren-Behebung

Aufschließungszonen

Farbe laut Widmung, zusätzlich Signatur für die zeitliche Reihen-folge (§ 37 Abs 3)

Aufschließungskennzeichnung bei weit-gehend bebauten Flächen

(§ 37 Abs 2) wie zB:

Lärmbelastete Flächen

Farbe laut Widmung mit Randli-nie, zusätzlich Signatur

wie vorstehend, jedoch -/N Naturgefahren

wie vorstehend, jedoch -/O Oberflächenentwässerung

Zonierung im Gewerbegebiet (§ 38 Z 1 bis 5):

Farbe laut Widmung, mit Randli-nie, zusätzlich Signatur für aus-geschlossene Nutzungen in Klammer

GG (Z1)

Ausschluss von Wohnnutzungen

(Z2) Ausschluss von Freizeit- und Erholungs-nutzungen

Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen (Z3)

(Z4) Ausschluss von Betrieben, die im Erwei-terten Wohngebiet zulässig sind

(Z5) Ausschluss von Tankstellen und Betriebs-tankstellen

11. Ausgabe 2011 12

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Seveso II Auswirkungsbereich (§ 15 Abs 4)

Randlinie 0,50 mm mit fünfecki-gen Symbolen im Abstand von 10 mm

Stadt- und Ortskernbereich (§ 39 Abs 1)

Randlinie 0,50 mm mit dreiecki-gen Symbolen im Abstand von 10 mm

Flächen für Feriendörfer und Apparte-menthäuser zur touristischen Nutzung

(§ 39 Abs 2)

Farbe laut Widmung mit Randli-nie 0,5 mm, zusätzlich Signatur

Flächen für Einzelhandelsnutzungen im Betriebsgebiet und Gewerbegebiet

(§ 39 Abs 3)

Farbe laut Widmung mit Randli-nie 0,5 mm, zusätzlich Signatur

Lücken im Grünland (§ 40 Abs 1)

Randlinie 0,35 mm, Signatur schwarz mit Kreisdurchmesser 3,00 mm, Farbe im Kreis gelb-orange

Vorbehaltsflächen für kommunale Zwecke (§ 41 Abs 1)

Farbe laut Widmung, doppelte Umrandung 0,35 mm schwarz, Widmungsgrenze äußere Linie

Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau

Farbe laut Widmung, Umran-dung 0,35 mm und 0,70 mm, Bezeichnung des Vorbehalts-zweckes, Widmungsgrenze äußere Linie, zusätzlich Signatur zur Angabe der Mindestzahl und Art der zu errichtenden Woh-nungen oder mit Angabe des Mindestmaßes der Wohnnutz-fläche (§ 42 Abs 1 und 2)

20 MW Mindestzahl Mietwohnungen

30 MK Mindestzahl Mietkaufwohnungen

25 ET Mindestzahl Eigentumswohnungen

11. Ausgabe 2011 13

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

WF 1500m2 Mindestmaß Wohnnutzfläche

2. Kenntlichmachungen

2.1. Flächen mit Nutzungsbeschränkungen auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen (§ 43 Abs 1 Z 1 ROG 2009)

Wald Farbe laut Widmung, Kreisraster (bei digitaler Erstellung gegebe-nenfalls Vielecksraster)

Bannwälder Farbe laut Widmung, Kreisraster (bei digitaler Erstellung gegebe-nenfalls Vielecksraster), Be-grenzungslinie 0,70 mm

Farbe laut Widmung, Signatur schwarz, Umrandung 0,50 mm

LS

Landschaftsschutzgebiete

Naturdenkmäler, geschützte Landschafts-teile

wie vorstehend, jedoch

Naturschutzgebiete wie vorstehend, jedoch

Nationalpark, Naturparks wie vorstehend, jedoch

Pflanzenschutzgebiete, Tierschutzgebiete, Schutz von Lebensräumen/flächige Bioto-pe

wie vorstehend, jedoch

Natura 2000 Schutzgebiete

wie vorstehend, jedoch

11. Ausgabe 2011 14

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Schutz von Lebensräumen / lineare Bio-tope (zB entlang Bachlauf)

Signatur schwarz SL

Signatur schwarz, Durchmesser 3,00 mm ND SL

Naturdenkmale (Kleinobjekt), Schutz von Lebensräumen / punktuelle Biotope

Schutzgebiete nach dem Altstadt-erhaltungsgesetz, Ortsbildschutzgebiete, Denkmalschutzgebiete

Farbe laut Widmung, Randsig-natur wie Landschaftsschutzge-biete, jedoch

Bauten unter Denkmalschutz Gebäude mit Umrahmung 0,70 mm, Signatur schwarz

Schutzgebiete für Trinkwasserversor-gungsanlagen

Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

Schongebiete für Trinkwasser-versorgungsanlagen

wie vorstehend, jedoch

Grundwasserschutzgebiete, Grundwas-serschongebiete

wie vorstehend, jedoch

Schutzgebiete für Heilquellen, Schonge-biete für Heilquellen

wie vorstehend, jedoch

Kurbezirke Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

Gewinnungs-, Abbaugebiete laut Mineral-rohstoffgesetz

Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

11. Ausgabe 2011 15

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Begrenzung für Bauverbotsbereiche an Straßen und Eisenbahnen, Gefährdungs-bereiche für Hochspannungsleitungen, Si-cherheitszonen für Flugplätze

Signatur schwarz

Straßenplanungsgebiete Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

Kraftwerksanlagen, Umspannwerke, Funk- oder Sendestationen mit allfälligen Baubeschränkungen

Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

Erdölleitungen Signatur schwarz

Erdgasleitungen Signatur schwarz

Seilbahnen und Liftanlagen Signatur schwarz

Hochspannungsleitungen (Freileitung) Signatur schwarz

Hochspannungsleitungen (Verkabelung) Signatur schwarz

Militärische Sperrgebiete Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

Militärische Anlagen (Übungsplätze udgl) Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

11. Ausgabe 2011 16

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Gefährdungsbereich nach schieß- und sprengrechtlichen Vorschriften, engerer und weiterer Gefährdungsbereich

Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

Wildbachgefahrenzonen rot Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,50 mm schwarz, Linienraster horizontal 0,18 mm

Lawinengefahrenzonen rot wie vorstehend, jedoch

Wildbachgefahrenzonen gelb Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,25 mm schwarz, Linienraster horizontal 0,18 mm

Lawinengefahrenzonen gelb, Wildbach-verbauung – Vorbehaltsbereich blau

wie vorstehend, jedoch

Brauner Hinweisbereich Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,25 mm schwarz, Linienraster vertikal 0,18 mm

Violetter Hinweisbereich wie vorstehend, jedoch

Flussbau-Gefahrenzonen rot Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,50 mm schwarz, Linienraster vertikal strichliert 0,18 mm

11. Ausgabe 2011 17

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Flussbau-Gefahrenzonen gelb Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,25 mm schwarz, Linienraster vertikal strichliert 0,18 mm

Flussbau-Gefahrenzonen gelbrot (wesent-liche Hochwasserabfluss- oder -rückhalteräume)

Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,50 mm schwarz, Linienraster vertikal strichliert 0,18 mm

Hochwasserabflussgebiete (HQ 30) Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,25 mm schwarz

Hochwasserabflussgebiete (HQ 100) Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,25 mm schwarz

Verdachtsfläche – Altablagerung Signatur schwarz

Verdachtsfläche – Altstandort Signatur schwarz

Altlast – Altablagerung Signatur schwarz

Altlast – Altstandort Signatur schwarz

Altlast – Altablagerung mit Flächenaus-dehnung

Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,25 mm Signatur schwarz

11. Ausgabe 2011 18

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Altlast – Altstandort mit Flächenausdeh-nung

Farbe laut Widmung, Umgren-zungslinie 0,25 mm Signatur schwarz

2.2. Bestehende und durch überörtliche und örtliche Planungen für beson-dere Zwecke vorgesehene Flächen (§ 43 Abs 2 Z 1 ROG 2009)

Meliorationsgebiete

Farbe laut Widmung, Signatur schwarz, Grenze äußere Linie

Alpine Ruhezonen laut Alpenkonvention Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

2.3. Ver- und Entsorgungsanlagen mit überörtlicher Bedeutung (§ 43 Abs 2 Z 2 ROG 2009)

Abfallbehandlungsanlagen Farbe laut Widmung, Signatur schwarz

Zentralkläranlagen wie vorstehend, jedoch

Fernheizwerk wie vorstehend, jedoch

Abfallbehandlungsanlage geschlos-sen/stillgelegt

wie vorstehend, jedoch

2.4. Der Gemeinde besonders wichtig erscheinende Flächen (§ 43 Abs 2 Z 3 ROG 2009)

Farbe laut Widmung, Signatur schwarz, Umrandung 0,35 mm

AR

archäologisch besonders wichtig erschei-nende Flächen

11. Ausgabe 2011 19

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

ökologisch, wegen der Baugestaltung oder aus anderen Gründen besonders wichtig erscheinende Flächen

wie vorstehend, jedoch

2.5. Aufhebung von Nutzungsarten im Flächenwidmungsplan (§ 22 ROG 2009)

Signatur schwarz, mit Umrah-mung bei größeren Flächen

Kenntlichmachung der Aufhebung von Nutzungsarten durch Verfassungsge-richtshof oder Landesregierung

2.6. Flächen, die aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung keiner Regelung der städtebaulichen Ordnung bedürfen

(§ 50 Abs 2 Z1 ROG 2009)

Planfreistellung von Flächen, für welche kein Bebauungsplan erforderlich ist

Randlinie mit Quadraten 1,0 mm schwarz

3. Grenzen

Katastralgemeindegrenze

Gemeindegrenze

Bezirksgrenze

Landesgrenze

Staatsgrenze

11. Ausgabe 2011 20

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Anlage 3

Planzeichen für Bebauungspläne

1. Fluchtlinien, Situierungsbindungen, Grenzlinien (§§ 54, 55 ROG 2009):

Straßenfluchtlinien (§ 54) Linie 0,50 mm

Baufluchtlinie (§ 55 Abs 1) Beim Zusammenfallen von Straßenflucht-

linie und Baufluchtlinie ist die Straßen-fluchtlinie darzustellen

Strichpunktlinie 0,50 mm

Baulinie (Anbaupflicht gegen Verkehrsflä-che, § 55 Abs 2)

Linie 0,70 mm

Baugrenzlinie (§ 55 Abs 3) Strichpunktlinie (2 Striche, 2 Punkte) 0,50 mm

Situierungsbindungen (verbindliche Lage der Baufronten, § 55 Abs 7)

Umrandungslinie 0,70 mm, mit innenliegenden Zacken in re-gelmäßigen Abständen

Gestaffelte Fluchtlinie (nach Geschoße-benen, § 55 Abs 6)

Mit Angabe der jeweiligen Höchsthöhe und Bemaßung

2. Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen (§ 56 ROG 2009)

Geschoßflächenzahl – GFZ (§ 56 Abs 4)

Dezimalzahl, generelle Schrift-größe mindestens 2,5 mm

Baumassenzahl – BMZ (§ 56 Abs 3)

Dezimalzahl

Grundflächenzahl – GRZ (§ 56 Abs 2)

Dezimalzahl

Mindestnutzung für GFZ (§ 56 Abs 1)

Dezimalzahl

Mindestnutzung für BMZ Dezimalzahl

11. Ausgabe 2011 21

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Dezimalzahl

Mindestnutzung für GRZ

Nutzungsrahmen für GFZ (§ 56 Abs 1)

Dezimalzahl

Nutzungsrahmen für BMZ Dezimalzahl

Nutzungsrahmen für GRZ Dezimalzahl

3. Bauhöhen (§ 57 ROG 2009)

Bezug der Bauhöhe auf Meereshöhe oder auf gewachsenes Gelände

(§ 57 Abs 2)

Angabe in Metern über dem Bezugsniveau

Firsthöhe

Oberste Gesimshöhe

Oberste Traufhöhe

Niveau des Bezugspunktes für Höhenfest-legungen in Meereshöhe

Angabe in Metern über Adria

Niveau der Bezugebene für Höhenfestle-gungen in Meereshöhe

Angabe in Metern über Adria

Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 57 Abs 2)

Höchsthöhe

Mindesthöhe

11. Ausgabe 2011 22

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Mindest- und Höchsthöhe

4. Bauweisen (§ 58 ROG 2009)

Geschlossene Bauweise (§ 58 lit a)

Offene Bauweise – freistehend (§ 58 lit b)

Offene Bauweise – gekuppelt (§ 58 lit b)

Offene Bauweise – freistehend oder ge-kuppelt (§ 58 lit b)

Besondere Bauweise (§ 58 lit c)

5. Erhaltungs- und Abbruchgebote (§§ 50, 59 ROG 2009)

Erhaltungsgebot (§ 59 Abs 1)

Schraffur 45° rechts Randlinie 0,50 mm

Abbruchgebot (§ 59 Abs 3) Randlinie 0,50 mm

Feststellung dem Bestande nach (§ 50 Abs 4)

Schraffur 45° rechts, Randlinie 0,50 mm

Feststellung dem Bestande nach mit Erhaltungsgebot

Schraffur 45° rechts Randlinie 0,50 mm

11. Ausgabe 2011 23

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

6. Nutzung von Bauten (§§ 60, 53 Abs 2 Z 11 ROG 2009)

Zulässige Nutzungen nach Mindest- bzw Höchstanteilen, bezogen auf die Geschoßfläche (§ 60 Abs 1):

Anteil Wohnnutzung Anteilsangaben in Prozent

Anteil Dienstleistungsnutzung

Anteil Gewerbenutzung

Anzahl der Wohneinheiten als Mindest-zahl (§ 53 Abs 2 Z 11)

Anzahl der Wohneinheiten als Höchstzahl

NB 30 WE

7. Abmessungen von Bauten (§ 53 Abs 2 Z 6 ROG 2009)

Mindestlänge von Bauten Angabe in Metern als Dezimal-zahl

Mindestbreite von Bauten

Höchstlänge von Bauten

Höchstbreite von Bauten

Maximal bebaubare Fläche Angabe in Quadratmetern

11. Ausgabe 2011 24

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

8. Äußere architektonische Gestaltung von Bauten (§ 53 Abs 2 Z 7 ROG 2009)

Firstrichtung Richtungspfeil 0,5 mm

Dachneigung Gradangabe

Maximale Dachneigung Gradangabe

Minimale Dachneigung Gradangabe

Dachform Flachdach

Dachform Pultdach

Dachform Satteldach

Dachform Walmdach

Dachausmittlung Verschneidungslinien 0,25 mm

9. Bauplatzgrößen und -grenzen (§ 53 Abs 2 Z 3 ROG 2009)

Bauplatzgrenze (verbindlich) Strichlierte Linie 0,25 mm

Mindestfläche der Bauplätze Angabe in Quadratmetern

Höchstfläche der Bauplätze Angabe in Quadratmetern

11. Ausgabe 2011 25

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

10. Verkehrsflächen

Verlauf der Gemeindestraße (§ 51 Abs 2 Z 2 ROG 2009)

Grauwert 20 %, Straßenachse 0,25 mm

Sonstige öffentliche Straßen Grauwert 10 %, Straßenachse 0,25 mm

Ausbau von Verkehrsflächen (§ 53 Abs 2 Z 12 ROG 2009)

Straße mit Profilbezeichnung

Straßenprofil (Darstellungsbeispiel)

Selbstständiger Radweg gepunktete Achse mit Signatur

Selbstständiger Fußweg gepunktete Achse mit Signatur

Ausfahrts- bzw Einfahrtsverbot (§ 53 Abs 2 Z 12 ROG 2009)

Zur Straße parallele Linie (0,5 mm) mit Begrenzung durch von der Fahrbahn gerichtete Dreiecke

Lage, Zahl und Art von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

(§ 53 Abs 2 Z 12 ROG 2009)

Randlinie kurz strichliert, 0,35 mm

11. Ausgabe 2011 26

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Garagen

Parkdeck

Tiefgarage

Lage und Zahl der Fahrradabstellmöglich-keiten

Randlinie kurz strichliert, 0,35 mm

Aus- und Einfahrten von Garagen, Stell-plätzen

Gleichseitiges Dreieck (Spitze in Fahrtrichtung)

Höhenlage der Verkehrsfläche (in Metern über/unter Bezugspunkt)

Durchfahrt, Durchgang unter Überbauung (§ 53 Abs 2 Z 8 ROG 2009)

Angabe der lichten Höhe in Metern, Kreuzschraffur 45o

11. Freiraumgestaltung

Lage von Gemeinschaftseinrichtungen (§ 53 Abs 2 Z 13 ROG 2009)

Spielplatz kurz strichlierte Randlinie, 0,35 mm mit Signatur

Parkanlage

11. Ausgabe 2011 27

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Standplätze für Abfallbehälter, Altstoffcon-tainer

(§ 53 Abs 2 Z 16 ROG 2009)

kurz strichlierte Randlinie, 0,35 mm mit Signatur

Pflanzbindungen – Verpflichtung zur Er-haltung von Grünflächen/Gehölzen

(§ 61 Abs 1 ROG 2009)

Punktraster 20 %, Form nach Art des Grünbestandes

Pflanzgebote – Verpflichtung zur Schaf-fung/Pflanzung von Grünflächen/Ge-hölzen (§ 61 Abs 2 ROG 2009)

Punktraster 10 %, Form nach Art des zu schaffenden Grünbe-standes

Errichtung und Gestaltung von Einfrie-dungen mit erläuternden textlichen Fest-legungen (§ 53 Abs 2 Z 15 ROG 2009)

Linie 0,35 mm mit Quadraten in regelmäßigen Abständen

Geländegestaltungen (§ 61 Abs 3 ROG 2009)

Abgrabungen

Aufschüttungen

12. Sonstige Darstellungen

Grenze des Planungsgebietes (fällt diese mit der Festlegung des Erfordernisses der Aufbaustufe oder dem Hinweis auf be-sondere Festlegungen in Textform zu-sammen, ist die Grenze des Planungsge-bietes darzustellen)

außenliegende breite strichlierte Linie 2,00 mm

Grenze des Änderungsgebiets wie Grenze des Planungsgebie-tes, aber 1,00 mm

Erfordernis für Aufbaustufe nach § 50 Abs 3 Z 1 ROG 2009

Erfordernis für Aufbaustufe nach § 50 Abs 3 Z 2 ROG 2009

11. Ausgabe 2011 28

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

Grenzlinien (zwischen unterschiedlichen einzelnen Bebauungsbestimmungen)

Linie 0,5 mm mit aufgesetzten Punkten DN 2,00 mm

Seveso II – Gefährdungsbereich Randlinie 0,5 mm mit angesetz-ten Fünfecken

Verweis auf besondere Festlegungen in Textform (objekt- oder gebietsbezogen)

Bemaßung in Metern

Koordinaten im Landeskoordinatensystem Koordinatenangaben: a) im Landeskoordinatensystem für Be-

zugsmeridian M 31: x = +/- 0 b) im Bundesmeldenetz für Bezugsmeridi-

an M 31: x = 450.000

X = Rechtswert Y = Hochwert

Nutzungsschablone für einheitliche Be-bauungsbedingungen

Inhalte: • TGB = Teilgebiet (fortlaufend

nummeriert) • Wid. = Widmungskategorie • Bauliche Ausnutzbarkeit

(GRZ, BMZ, GFZ) • ZOG = Zahl der oberirdischen

Geschoße • Bauweise (o, of, ok, g, b) • BF = Besondere Festlegung

(in Textform)

Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau:

Burgstaller

11. Ausgabe 2011 29

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DARSTELLUNGS- VERORDNUNG Teil 3 Kapitel 3.11 H A N D B U C H R A U M O R D N U N G

11. Ausgabe 2011 30