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Handlungsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können (Rechte erwerben, Pflichten begründen) Handlungsfähigkeit wird unterteilt in: 1) Geschäftsfähigkeit: a) geschäftsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj; § 104 Nr. 1 b) beschränkt geschäftsfähig zwischen dem 7. und 18. Lj, § 106 2)Deliktsfähigkeit a) deliktsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj, §828 I

Handlungsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können (Rechte erwerben, Pflichten begründen) Handlungsfähigkeit wird

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Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können (Rechte erwerben, Pflichten begründen)Handlungsfähigkeit wird unterteilt in:

1) Geschäftsfähigkeit:a) geschäftsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj; § 104 Nr. 1

b) beschränkt geschäftsfähig zwischen dem 7. und 18. Lj, § 106

2)Deliktsfähigkeita) deliktsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj, §828 I

b) beschränkt deliktsfähig zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr, § 828 II + III

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Rechtsfähigkeit §§1,21

• Rechtsfähigkeit kommt nur zu den Rechtssubjekten, Rechtsobjekte sind nicht rechtsfähig.

• Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

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Deliktsfähigkeit

Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.

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Geschäftsfähigkeit

• Fähigkeit, einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen

• §§ 104 ff

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Angebot

• Unter Angebot versteht man eine an eine bestimmte Person gerichtete, alle wesentlichen Bestandteile beinhaltende Erklärung, die durch bloße Bejahung angenommen werden kann

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Werbematerial

• Invitatio ad offerendum

• Nicht an eine bestimmte Person gerichtet, daher nur eine Einladung zum Angebot, eine Aufforderung, eine WE abzugeben

• Zusendung = Angebot, kann vertreten werden

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Zugang

• Problematisch, ob WE innerhalb der Frist zugegangen ist, §§ 148, 130 I S 1

• Zugang bedeutet, dass eine Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter zumutbaren Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Definition „Zugang für das Zivilrecht).

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Wirksamkeit einer Willenserklärung eines Minderjährigen §§ 106 ff

• die Willenserklärung bringt dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil , § 107

• die Eltern erteilen eine Einwilligung ( = vorherige Zustimmung, §§ 183, 182 I)

• es liegt ein Sondertatbestand gem. §§ 110, 112, 113 vor

• die Eltern erteilen eine Genehmigung ( = nachträgliche Zustimmung, §§ 184, 1078)

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§ 110 BGB

• Mj muss seine vertragsgemäße Leistung vollständig bewirkt haben

• ohne Zustimmung der Eltern soll es keine künftige Bindung geben aufgrund des Minderjährigenschutzes

• insbesondere keine Ratenzahlungsverpflichtungen

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Kaufvertrag § 433

• ein Kaufvertrag wird aufgrund zweier übereinstimmender WE abgeschlossen, Angebot und Annahme

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Willenserklärung

• die Annahme ist eine Willenserklärung

• man erklärt sich:

- schriftlich

- mündlich

- konkludent

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Schweigen

• Schweigen bedeutet grundsätzlich Ablehnung

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Besitzer

• Besitzer ist jemand gem. § 845 I, wer die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne hat

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Eigentümer

• Eigentümer einer Sache ist, wer die rechtliche Verfügungsgewalt hat, § 903

• Übereignung gem. § 929

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Verfügungs-/ Verpflichtungsgeschäft

• das Verfügungsgeschäft ist wirksam, ohne dass es dafür auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts ankommt

• Abstraktionsprinzip

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Verpflichtungsgeschäft

• begründet Verpflichtung und schafft Rechtsgrund für Erfüllung der Verpflichtung

• Bsp: V verpflichtet sich gegenüber K einen bestimmten Ring zu übergeben und zu übereignen

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Verfügungsgeschäft

• bewirkt unmittelbare Veränderung des betroffenen Rechts (durch Übertragung, Aufhebung, Belastung, oder Inhaltsveränderung)

• Bsp: V überträgt Eigentum an dem verkauften Ring auf K

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Vorraussetzung einer wirksamen Anfechtung (nichtig)

• Erklärung (§143)

• Grund (§§ 119, 123)

• Frist(§§121, 124)

Reihenfolge ist zwingend

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Interpretationsmethoden von Gesetzen • grammatische Interpretation= Interpretation nach dem Wortlaut (vgl. Einwilligung + Genehmigung im Fahrrad-Fall)Interpretation gegen den Wortlaut ist im Strafrecht absolut verboten (vgl. Art.103IIGG)     teleologische Interpretation (telos = Ziel)= Interpretation nach Sinn und ZweckIst sehr häufig die wichtigste Methode 3)      systematische Interpretation= Stellung im Gesetzesgefüge(im BGB: allgemeiner Teil gilt für alle anderen 4 Bücher; also gelten §§145ff für alle

Verträge) 4)      historisch-genetische Interpretation= Auslegung nach der geschichtlichen EntstehungsgeschichteMeist nicht sehr ergiebig, das Gesetzesbegründungen häufig dürftig sind.  

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Vorraussetzungen des § 119; ein Irrtum berechtigt zur Anfechtung:

• erforderlich ist eine Divergenz (Meinungsverschiedenheit) zwischen Erklärtem und Gewolltem

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Anfechtung wegen Irrtums

• Erklärungsirrtum (Versprechen, Verschreiben, „Er weiß nicht, was er sagt“)

• Inhaltsirrtum (Erklärende gibt seiner Erklärung subjektiv einen anderen als den objektiv erklärten Inhalt „Er will nicht, was er sagt“ Bsp: Halver-Hahn; Gros)

• Motivirrtum

• Kalkulationsirrtum

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Schadensersatz § 122 I

• Dann müsste wirksam angefochten sein

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Inhalt einer WE

• der Inhalt einer Willenserklärung richtet sich nach ihrem objektiven Erklärungswert

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verkehrswesentliche Eigenschaft

• alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst /§ 119 II)

• Bsp: Echtheit des Bildes ist verkehrswesentliche Eigenschaft, nicht aber der Wert des Bildes

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Vertretungsmacht

gesetzliche rechtsgeschäftliche

Vormund §§ 1773, 1793 Vollmacht §166II

Betreuer §§ 1896, 1902 einseitige empfangsbedürftige WE §64IIIGONW

Eltern § 1629

Geschäftsführer der GmbH, §35GmbHG

Vorstand einer AG § 78 AktG

Bürgermeister der Gemeinde § 63 GONRW

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verkehrswesentliche Eigenschaften

• verkehrswesentliche Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst

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Stellvertreter / Bote

• § 164 I, 1

• Abgabe einer eigenen WE, nicht nur einer fremden = Stellvertreter

• Vorhandensein eines Spielraums = Stellvertreter

• Übermittlung einer fremden WE = Bote

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Innen-/Außenverhältnis

• Dass Anweisungen im Innenverhältnis nicht beachtet werden ist für das Außenverhältnis irrelevant

• Unwirksamkeit der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis hat keine Wirkung auf das Außenverhältnis

• Abstraktionsprinzip

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Unmöglichkeit

• Unmöglichkeit = Nichterbringbarkeit der Leistung § 275 I

• Stückschuld keine Leistung; Gegenstand nicht mehr lieferbar

• Gattungsschuld nur Lieferanspruch, wenn konkretisiert; wenn nach Konkretisierung dieser konkretisierte Gegenstand nicht mehr übergeben werden kann, § 243 II

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Bringschuld

• Konkretisierung tritt erst ein, wenn Verkäufer beim Käufer erscheint

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Hol-, Schick-, Bringschuld

• Holschuld: Verkäufer muss Sache abholbereit halten

• Schickschuld: Verkäufer muss die Sache dem Beförderer übergeben

• Bringschuld: V muss bei K mit Kaufgegenstand erscheinen

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Preisgefahr

• Preisgefahr ist das Risiko, zahlen zu müssen, ohne einen Lieferanspruch zu haben

• § 447 I

• Wichtig bei Schickschuld

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Unmöglichkeitsklausur

• Brand, Diebstahl, Verkehrsunfall

• 1) Lieferanspruch §§ 433 I, 275 I

• 2) Zahlungsanspruch §§ 433 II, 326 I

Ausnahme: Übergang der Preisgefahr:

• § 326 II i.V.m §§ 293, 300 I = Gläubigerverzug

• § 447 I = Versendungskauf (Vorsicht: § 474 II)

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Schaden

• Differenz des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis

• Vermögen = alle in Geld bestehenden, oder in Geld bewertbare Positionen

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Schuldnerverzug

• § 280 II, § 286

- Fälligkeit § 271

- Mahnung = Leistungserinnerung, Fristsetzung nicht zwingend

- Vertreten müssen

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Kausal

• Kausal ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (= Rechtsgutverletzung) entfiele und der Lebenswahrscheinlichkeit nach geeignet ist, die konkrete Verletzung herbeizuführen (Sog. Adäquate Kausalität)

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§ 823 I

• Verletzungshandlung (auch Unterlassen)• Eingriff in absolutes Recht• Kausalität• Schaden

man hält auch durch Komplikation weitere körperliche Schädigung als durch den Ursprungstäter verursacht;

Ausnahme nur bei vorsätzlichem Ingangsetzen

einer neuen Kausalkette

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Erfüllungsgehilfe

• § 278 deren Verhalten (Des Gehilfen-Gehilfen) hat sich der Schuldner wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen

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Verrichtungsgehilfe § 831 I, 1

• Verrichtungsgehilfeneigenschaft= Weisungsgebundenheit ist erforderlich, also

Arbeiter, Angestellte• Verrichtungsgehilfe selbst muss den TB des §

831 verwirklicht haben• Innerer Zusammenhang von Verrichtung und

Rechtsgutverletzung• Der Entlastungsbeweis nach § 831 I, 2 gelingt

nicht

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Rückzahlungsanspruch

• § 346 I

• Voraussetzung: dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist

• Sachmangel § 434

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Verbraucher/ Unternehmer

• Unternehmer gem. § 14

• Verbraucher gem.§ 13

• Bewegliche Sache gem. § 474 I

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Nacherfüllungsanspruch

• §§ 437 Nr. 1, 439

TB. Voraussetzungen:

• Kaufvertrag

• Mangel § 434

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Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 280

• Problem, ob der Hersteller eines Produktes der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers = Einzelhändlers ist

• Dies wird verneint

Tb.Voraussetzungen:• Schuldverhältnis• Pflichtverletzung• Schaden• Verschulden gem. § 280 I, 1