4
Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater 3 DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA) Pendlerpauschale kehrt zurück Umsatzsteuer: Rechnungen Ärztliche Laborleistungen Firmenwagen und Jahresfahrkarte für den ÖPNV 1 %-Regelung: Umrüstung auf Gasbetrieb Doppelte Haushaltsführung: Verlegung des Familienwohnsitzes Ausgabe 3 I Mai/Juni 2009 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, im Fokus dieser Ausgabe stehen neben der Bilanzrechtsrechtsreform, ELENA und der Rückkehr der alten Pendlerpauschale wichtige Entscheidungen aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. GESETZGEBUNG Reform des Bilanzrechts Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 3. 4. 2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Das Gesetz tritt daher nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Vorgesehen sind u. a. neue Bilanzie- rungsregelungen, die verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden sind. Sie können freiwillig aber auch bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, dann allerdings nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bi- lanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unter- nehmen können – soweit dies noch möglich ist – schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Nachfolgend eine Auswahl wichtiger Änderungen im Überblick: 1. Befreiung für bestimmte Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht: Einzelkaufleute, die an zwei auf- einander folgenden Bilanzstichtagen höchstens 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr erzielen, werden von der Buchfüh- rungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht befreit. Sie brauchen daher keine Bilanz mehr abzugeben, sondern es genügt eine kostengünstigere Einnahmen- Überschussrechnung. Die Befreiung gilt nicht für Perso- nenhandelsgesellschaften (OHG und KG). HTR Hansa Treuhand + Revision KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft 57439 Attendorn Westwall 33 Telefon (0 27 22) 69 08-0 Telefax (0 27 22) 69 08-40 57610 Altenkirchen Konrad-Adenauer-Platz 5 Telefon (0 26 81) 98 36-0 Telefax (0 26 81) 98 36-136

Hansa-Treuhand_Mandanten Info_03-09

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Die Mandanten Information Ausgabe 3 | Mai/Juni 2009

Citation preview

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

3 DIE MANDANTEN I INFORMATION

Themen dieser Ausgabe

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)

Pendlerpauschale kehrt zurück

Umsatzsteuer: Rechnungen

Ärztliche Laborleistungen

Firmenwagen und Jahresfahrkarte für den ÖPNV

1 %-Regelung: Umrüstung auf Gasbetrieb

Doppelte Haushaltsführung: Verlegung des Familienwohnsitzes

Ausgabe 3 I Mai/Juni 2009

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

im Fokus dieser Ausgabe stehen neben der Bilanzrechtsrechtsreform, ELENA und der Rückkehr der alten Pendlerpauschale wichtige Entscheidungen aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.

GESETZGEBUNG

Reform des Bilanzrechts Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 3. 4. 2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Das Gesetz tritt daher nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Vorgesehen sind u. a. neue Bilanzie-rungsregelungen, die verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden sind. Sie können freiwillig aber auch bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, dann allerdings nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bi-lanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unter-

nehmen können – soweit dies noch möglich ist – schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Nachfolgend eine Auswahl wichtiger Änderungen im Überblick:

1. Befreiung für bestimmte Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht: Einzelkaufleute, die an zwei auf-einander folgenden Bilanzstichtagen höchstens 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr erzielen, werden von der Buchfüh-rungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht befreit. Sie brauchen daher keine Bilanz mehr abzugeben, sondern es genügt eine kostengünstigere Einnahmen-Überschussrechnung. Die Befreiung gilt nicht für Perso-nenhandelsgesellschaften (OHG und KG).

HTR Hansa Treuhand + Revision KGWirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft

57439 AttendornWestwall 33Telefon (0 27 22) 69 08-0Telefax (0 27 22) 69 08-40

57610 AltenkirchenKonrad-Adenauer-Platz 5Telefon (0 26 81) 98 36-0Telefax (0 26 81) 98 36-136

DIE MANDANTEN I INFORMATION

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

2. Höhere Schwellenwerte für die Größenklassen bei Kapitalgesellschaften: Abhängig davon, ob eine Kapi-talgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informa-tionspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brau-chen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Ab-schlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bi-lanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offen-legen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesell-schaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen. Die Einstufung bestimmt sich nach der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Zahl der Ar-beitnehmer. Werden mindestens zwei dieser drei Krite-rien überschritten, ist die entsprechende Größenklasse erreicht. Das BilMoG hebt die Schwellenwerte für die Bi-lanzsumme und Umsatzerlöse für alle drei Größenklas-sen an; der Schwellenwert für die Zahl der Arbeitnehmer bleibt hingegen jeweils unverändert:

Für kleine Kapitalgesellschaften erhöhen sich die Bi-lanzsumme von bislang 4,015 Mio. € auf 4,84 Mio. € und die Umsatzerlöse von 8,03 Mio. € auf 9,86 Mio. €. Die Arbeitnehmerzahl beträgt – wie bisher – bis zu 50.

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften erhöhen sich die Bilanzsumme von 16,06 Mio. € auf 19,25 Mio. € und die Umsatzerlöse von 32,12 Mio. € auf 38,50 Mio. €. Die Arbeitnehmerzahl beträgt für mit-telgroße Kapitalgesellschaften unverändert bis zu 250 und für große Kapitalgesellschaften über 250.

Die neuen Schwellenwerte gelten bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2007 beginnen.

3. Abschaffung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit: Bislang mussten steuerliche Wahlrechte wie Sonderab-schreibungen in der Steuer- und in der Handelsbilanz übereinstimmend ausgeübt werden. Diese sog. umge-kehrte Maßgeblichkeit, bei der die steuerlichen Wahl-rechte die Bilanzierung in beiden Bilanzen faktisch vor-geben, wird nun abgeschafft, so dass die Wahlrechte un-terschiedlich ausgeübt werden können.

4. Aktivierungsmöglichkeit selbst geschaffener imma-terieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Nach bisherigem Recht war die Aktivierung selbst ge-schaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie z. B. Patente oder Know-how, unzulässig. Das BilMoG ermöglicht nun eine Aktivierung; jedoch besteht kein Aktivierungszwang. Die Aktivierung führt dazu, dass die Kosten für das geschaffene Wirt-schaftsgut den Gewinn zunächst nicht mindern. Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn bei Neugründung eines Unternehmens hohe Verluste vermieden werden sollen, um die Finanzierung nicht zu gefährden.

5. Bewertung von Rückstellungen mit dem zukünftigen Erfüllungsbetrag: Rückstellungen werden für die zu-künftige Erfüllung von Verbindlichkeiten gebildet, die be-reits im abgelaufenen Jahr wirtschaftlich verursacht wor-den sind, wie z. B. für künftige Garantieverpflichtungen. Bei der Bewertung der Rückstellung ist in Zukunft der Er-füllungsbetrag anzusetzen, der nach vernünftiger kauf-

männischer Beurteilung notwendig ist. Muss das Unter-nehmen z. B. in fünf Jahren eine Umweltlast beseitigen, sind die (höheren) Kosten anzusetzen, die voraussicht-lich in fünf Jahren anfallen, nicht die (geringeren) aktuel-len Kosten zum laufenden Bilanzstichtag. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Insbesondere für Pensionsrückstellungen wird sich künftig ein höherer Wert ergeben, der zu einer Gewinnminderung führt. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglich-keit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von meh-reren Jahren anzusammeln.

Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA) Das Gesetz über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) ist am 2. 4. 2009 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Arbeitgeber ab dem 1. 1. 2010 die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie unter einem Pseudonym gespeichert werden. Wenn 2012 dann der Regelbetrieb im ELENA-Ver-fahren startet, werden die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosen-, Wohn- und Bundeselterngeld erforderli-chen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungs-bezieher abgerufen und papiergebundene Arbeitgeberbe-scheinigungen nicht mehr nötig sein. Die Bearbeitung wird dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht. Die An-tragsbearbeitung bei den leistungsgewährenden Behörden erfolgt mit diesem Verfahren elektronisch. Fehler bei der manuellen Übertragung von Daten entfallen.

Die Einzelheiten im Überblick:

Arbeitgeber werden künftig Daten über Bezüge und Gehälter an eine bundesweite zentrale Datenbank sen-den. Aus dieser Speicherstelle rufen die zuständigen Be-hörden die Daten ab und berechnen die entsprechende Leistung.

Antragsteller auf Arbeitslosen-, Wohn- oder Elterngeld benötigen eine Karte mit einer sog. qualifizierten Signa-tur. Diese Signatur entspricht rechtlich einer Unterschrift. Hierfür dürften Kosten in Höhe von rund 10 € für drei Jah-re anfallen. Die abrufende Behörde erstattet auf Antrag die Kosten für das qualifizierte Zertifikat, wenn es auf ihr Verlangen hin erworben wurde. Die Karte wird künftig a-ber auch privat für rechtsverbindliche Aktionen im Internet genutzt werden können. Anwendungsfälle sind das Onli-ne-Banking, der Online-Einkauf oder die Kommunikation mit Banken und Versicherungen. Auch die Zugangsbe-rechtigung für die Beschäftigten der Verwaltung erfolgt mittels einer Signaturkarte. Nur in dieser Kombination ist ein Abruf von Daten möglich.

Pendlerpauschale kehrt zurück Die alte Pendlerpauschale ist wieder geltendes Recht. Damit erhalten Berufspendler rückwirkend zum Steuerjahr 2007 erneut 0,30 € ab dem ersten Entfernungskilometer. Zu-dem können höhere Ausgaben für die öffentlichen Ver-kehrsmittel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Schließlich sind die Unfallkosten wieder absetzbar. Sie können als außergewöhnliche Aufwendungen

DIE MANDANTEN I INFORMATION

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

geltend gemacht werden und sind nicht mehr durch die Ent-fernungspauschale abgegolten.

Hinweis Ihres Steuerberaters:

Alle drei Gesetzespakte enthalten hochkomplexe Neue-rungen, die hier nicht abschließend dargestellt werden können. Wir unterstützen Sie jedoch gerne im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs.

STEUERRECHT

Gewerbetreibende + Freiberufler

Umsatzsteuer: Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in Rechnung zwingend erforderlich Hintergrund: Will ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, benötigt er hierfür eine Rechnung, die u. a. den Gegenstand der Leistung, den Leistungsempfänger und den Leistenden bezeichnet. Weiterhin ist nach dem Gesetz auch der Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung anzugeben. Bis 2006 bestand Streit, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann in der Rechnung anzugeben ist, wenn der Lieferzeit-punkt und das Rechnungsdatum identisch sind.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ent-schieden, dass der Lieferzeitpunkt stets zwingend an-zugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Rech-nungsdatum identisch ist. Ansonsten wäre für das Finanzamt nicht ohne Weiteres erkennbar, ob der Zeitpunkt der Liefe-rung mit dem Rechnungsdatum identisch ist oder ob die Angabe des Lieferzeitpunkts aus anderen Gründen fehlt.

Der BFH ließ hier offen, ob die fehlende Angabe des Liefer-zeitpunkts durch einen beigefügten Lieferschein ersetzt werden konnte; im Streitfall fehlte nämlich auch auf dem Lieferschein der Zeitpunkt der Lieferung.

Hinweis Ihres Steuerberaters:

Seit 2007 hat sich die Gesetzeslage geändert. Seither gilt, dass stets der Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung anzugeben ist. Eine Ausnahme ergibt sich laut Gesetz nur in Fällen der Anzahlung (d. h. Zahlung vor der Lieferung), wenn Lieferzeitpunkt und Rechnungsdatum identisch sind und der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht.

Steuerliche Beurteilung ärztlicher Laborleistungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben die steuerliche Behandlung von ärztlichen Labor-leistungen, die durch eine Laborgemeinschaft erbracht wer-

den, dar. Der Gewinn aus einem ärztlichen Labor ist zwar grundsätzlich freiberuflich, kann aber auch gewerblich sein und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn im Labor so viele vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt und so viele Un-tersuchungen durchgeführt werden, dass der Laborarzt nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein kann.

Das BMF unterscheidet in seinem Schreiben zwischen fol-genden Fallgruppen:

1. Laborleistungen ausschließlich an Mitglieder:

Ist die Laborgemeinschaft nur kostendeckend tätig, wird für sie kein Verfahren der einheitlichen und ge-sonderten Gewinnfeststellung durchgeführt. D. h, der anteilige Überschuss bzw. Verlust, der wegen der be-absichtigten Kostendeckung jeweils nur geringfügig sein dürfte, wird jedem beteiligten Arzt unmittelbar zu-gerechnet. In dem entsprechenden Veranlagungsver-fahren des jeweiligen Arztes ist auch die Gewerbe-steuerpflicht zu prüfen.

Wird die Laborgemeinschaft hingegen mit Gewinner-zielungsabsicht tätig, liegt eine Mitunternehmerschaft vor, für die eine einheitliche und gesonderte Gewinn-feststellung durchzuführen ist. D. h., die Laborgemein-schaft erhält eine eigene Steuernummer und muss ei-ne Feststellungserklärung abgeben. Sollte die Labor-gemeinschaft gewerblich tätig sein, muss sie auch ei-ne Gewerbesteuererklärung abgeben.

2. Laborleistungen auch an Nichtmitglieder: Laut BMF ist in diesem Fall vor allem zu prüfen, ob die Laborärzte noch eigenverantwortlich tätig sind oder der Gewerbe-steuer unterliegen.

3. Laborleistungen durch einen niedergelassenen Labor-arzt: Wie bei der vorstehenden Fallgruppe ist auch hier zu prüfen, ob der Laborarzt aufgrund der eigenen Fachkennt-nisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ist dies nicht der Fall, unterliegt der Gewinn der Gewerbesteuer.

Das BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume ab 2008 und ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte.

Arbeitgeber + Arbeitnehmer

Firmenwagen: Bereits die Möglichkeit der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte löst geldwerten Vorteil aus? Das Bundesfinanzministerium hat einen sog. Nichtanwen-dungserlass zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) veröffentlicht.

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die den ihnen überlassenen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfen, einen geldwerten Vorteil nur insoweit versteuern müssen, als sie den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Allein die Möglichkeit der Nutzung genüge nicht. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis

DIE MANDANTEN I INFORMATION

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

dafür, dass der Dienstwagen täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werde. Dieser An-scheinsbeweis könne aber durch Vorlage einer auf den Ar-beitnehmer ausgestellten Jahresfahrkarte für den öffent-lichen Nahverkehr entkräftet werden. In diesem Fall müsse der Umfang der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufgeklärt werden.

Nichtanwendungserlass: Nach dem Bundesfinanzministe-rium ist dieses Urteil nun über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Vielmehr soll bereits die Möglich-keit, den Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-stätte nutzen zu können, für den Ansatz eines geldwerten Vorteils von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilo-meter ausreichen. Arbeitnehmer, die unter Berufung auf das BFH-Urteil den Ansatz des geldwerten Vorteils auf die tat-sächliche Nutzung beschränken wollen, sind aufgrund des Nichtanwendungserlasses gezwungen, ihren Steuerbe-scheid durch Einspruch und Klage anzufechten.

1 %-Regelung: Fahrzeugumrüstung auf Gasbetrieb steuerpflichtig Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb sind als Kosten der Sonder-ausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung bei privater Kfz-Nutzung einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Fall: Im Streitfall stellte der klagende Arbeitgeber seinen Mitarbeitern geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch unentgeltlich privat genutzt werden durften. Die Kfz wurden auf Gasbetrieb umgerüstet. Die Kosten hierfür trug das Leasingunternehmen, erhöhte jedoch die vom Arbeitge-ber zu tragenden Leasingraten entsprechend. Das Finanz-amt berücksichtigte für die Bestimmung des lohnsteuerpflich-tigen Vorteils der privaten Kfz-Nutzung nicht nur den Listen-preis des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch die Umbau-kosten für den Gasbetrieb. Der Arbeitgeber wandte ein, für die Umrüstung seien eigenbetriebliche Interessen aus-schlaggebend gewesen. Von den niedrigeren Kraftstoffkos-ten profitiere nur er; der Arbeitnehmer beziehe hierdurch keinen – lohnsteuerpflichtigen – geldwerten Vorteil.

Entscheidung: Dem widersprachen nunmehr die Finanz-richter. Sie qualifizierten die Umrüstungskosten als Sonder-ausstattung, die zu einer Erhöhung der Bemessungsgrund-lage für die 1 %-Regelung führt. Die Gasanlage sei ein zu-sätzliches Ausstattungsmerkmal der Kfz. Sie ersetze nicht den regulären Benzinbetrieb, sondern ermögliche, die Fahr-zeuge alternativ mit Flüssiggas zu führen. Entscheidend sei, dass der Gasantrieb allein dem bestimmungsgemäßen Ge-brauch der überlassenen Fahrzeuge diene und – anders als beispielsweise ein Autotelefon – untrennbar mit der Nutzung der Fahrzeuge verbunden sei. Auch verbiete die vereinfa-chende und typisierende 1 %-Regelung, Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs unberücksichtigt zu lassen, nur weil dem Arbeitnehmer insoweit kein unmittelba-

rer eigener Vorteil zufließe. Der Lohnsteuer unterworfen werde die private Nutzbarkeit des gesamten Fahrzeugs. Die 1 %-Regelung knüpfe ausschließlich an den objektiven Wert des Fahrzeugs an und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers.

Verlegung des Familienwohnsitzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Verlegen Ehegatten ihren Familienwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Beschäftigungsort des einen zum Beschäftigungsort des anderen, bleibt die doppelte Haushaltsführung bestehen und kann steuerlich weiterhin geltend gemacht werden. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können für eine Übergangszeit nach der Verlegung des Familienwohn-sitzes u. U. sogar unangemessen hohe Mietzahlungen ab-gesetzt werden.

Der Fall: Im zu entscheidenden Streitfall wohnten die Kläger ursprünglich in A, wo beide als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dann nahm der Ehemann eine neue Stelle in B an und pendelte zwischen A und B. Hierdurch kam es zu einer doppelten Haushaltsführung, die das Finanzamt auch aner-kannte. Als die Ehefrau ein Kind bekam und in Elternzeit ging, verlegten die Eheleute den Familienwohnsitz von A nach B und bezogen dort eine Doppelhaushälfte, so dass keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung mehr ent-standen. Nach Ablauf der Elternzeit war die Ehefrau jedoch wieder in A tätig, weil sie in B keine Stelle gefunden hatte. Der Familienwohnsitz wurde daher wieder von B nach A zurückverlegt, so dass der Ehemann erneut pendeln musste. Ein halbes Jahr lang wohnte er allerdings noch in der Dop-pelhaushälfte, weil der befristete Mietvertrag nicht vorher gekündigt werden konnte.

Entscheidung: Die Finanzrichter erkannten die doppelte Haushaltsführung steuerlich an. Die Verlegung des Famili-enwohnsitzes von A nach B und später zurück von B nach A sei steuerlich unschädlich, weil es Eheleuten frei stehe, ihren Familienwohnsitz nach Beginn der doppelten Haushaltsfüh-rung von einem Beschäftigungsort an den anderen Beschäf-tigungsort zu verlegen. Zwar können grundsätzlich Miet-kosten für die Zweitwohnung nur anerkannt werden, soweit sie den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Dies gelte allerdings nur bei der erstmaligen Begründung der doppelten Haus-haltsführung. Bei einer Zurückverlegung des Familienwohn-sitzes seien höhere Mietkosten für eine Übergangszeit nicht zu beanstanden, wenn der Mietvertrag infolge seiner Befris-tung nicht vorher habe beendet werden können.

Wichtig: Für das Gericht war ausschlaggebend, dass die Eheleute sich hier bemüht hatten, die doppelte Haushaltsfüh-rung zu beenden und dauerhaft in B tätig zu werden. Dass dies nicht gelang, konnte ihnen nicht angelastet werden. Daher konnten sie für eine Übergangszeit auch höhere Kos-ten steuerlich absetzen.