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! ! Hat das Belegarztwesen Perspektiven? 7.11.2015 1 Hat das Belegarztwesen Perspektiven? Ordentliche Mitgliedsversammlung des Bundesverbandes der Belegärzte e.V. am 7. November 2015 in Berlin Dr. Bernhard Rochell Verwaltungsdirektor der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Hat das Belegarztwesen Perspektiven? · Belegarztsystem stärken 2012 GKV-Versorgungs-strukturgesetz Option regionaler Zuschläge für besonders förderungs-würdige Leistungen und

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! ! Hat das Belegarztwesen Perspektiven? 7.11.2015 1

Hat das Belegarztwesen Perspektiven?

Ordentliche Mitgliedsversammlung des Bundesverbandes der Belegärzte e.V. am 7. November 2015 in Berlin

Dr. Bernhard Rochell Verwaltungsdirektor der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

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Wechselnde Eingriffe in die belegärztliche Versorgung haben die Perspektive nicht verbessert!

2002 DRG-

System

„Beleg-abteilungs-

DRGs“

2005 EBM 2000+

GroKo-Koalitionsvertrag

kündigt Überführung der belegärztlichen Vergütung in das DRG-System an

2007 Kapitel 36

EBM [§ 121 Abs. 4

SGB V: „angemessene

Bewertung belegärztlicher

Leistungen“]

Vertragsarzt-rechtsänderungs

-gesetz

2009 Neuordnung der vertrags-ärztlichen Vergütung

Krankenhaus-finanzierungs-reformgesetz: Honorarbeleg-

arzt nach § 121 Abs. 5 SGB V

Schwarz-gelber

Koalitionsvertrag will das bestehende Belegarztsystem

stärken

2012 GKV-

Versorgungs-strukturgesetz

Option regionaler

Zuschläge für besonders förderungs-

würdige Leistungen und

Leistungs-erbringer

2013 Neuer

Bundes-mantel-

vertrag Ärzte

Option der Anerkennung als

Belegarzt an mehreren

Krankenhäusern

„Emanzipation“ der Belegarzt-

Anästhesie

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Entwicklung belegärztlich tätiger Ärzte und Praxen Übersicht 2009 bis 2014

0

1.000

2.000

3.000

4.000

5.000

6.000

7.000

2009 2010 2011 2012 2013 2014

Anzahl Ärzte (ohne Ärzte in Laborgemeinschaften)

Anzahl Praxen

-25 %

-21 %

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Entwicklung der TOP 10 belegärztlichen Fachgruppen 2009 bis 2014

0

200

400

600

800

1.000

1.200

1.400

1.600

2009

2010

2011

2012

2013

2014

-34 %

-14 %

-72 %

Anzahl belegärztlich tätiger Ärzte

-18 %

-19 % -21 % -16 % -15 %

- 6 % + 9 %

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Entwicklung der Fallzahlen je belegärztlich tätigem Arzt Übersicht 2009 bis 2014

115

120

125

130

135

140

145

2009 2010 2011 2012 2013 2014

Anzahl BHF je Arzt

Anzahl BHF je Arzt

-9,9 %

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Leistungsmesszahlen Belegärzte 2009 bis 2013 Anzahl Behandlungsfälle je Arzt (mit GOP aus Kapitel 36)

40000

60000

80000

100000

120000

140000

160000

2009 2010 2011 2012 2013

Chirurgie

Gynäkologie

HNO

Orthopädie

Urologie

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Entwicklung des belegärztlichen Leistungsbedarfs je Fall Übersicht 2009 bis 2014

€310,00

€315,00

€320,00

€325,00

€330,00

€335,00

2009 2010 2011 2012 2013 2014

LB EuroGO je Fall

+4,5 %

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Leistungsmesszahlen Belegärzte 2009 bis 2013 Verhältnis Leistungsbedarf Gesamtleistungen : belegärztliche Leistungen

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2009 2010 2011 2012 2013 2009 2010 2011 2012 2013 2009 2010 2011 2012 2013 2009 2010 2011 2012 2013 2009 2010 2011 2012 2013

LB (Gesamtleistungen) LB (belegärztliche Leistungen)

Chirurgie Gynäkologie Urologie Orthopädie HNO

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Anzahl der Belegärzte nach Bettenzahl Entwicklung 2005 bis 2014

-50 % -100 % -37 %

+/- 0 % -35 % -1 %

-6 % -28 % -21 %

-50 % -32 % -37 %

-43 % -58 % -59 %

-67 % -40 % -13 %

-17 % -13 % -7 %

+2 % -13 %

+19 % -+/-0 %

-8 % -27 %

+/-0 % -55 % +1 %

-60 % -+/-0 %

-57 %

+28 % -28 %

+12 %

+100 % +/-0 % -50 %

+/-0 % -100 % -60 %

+17 % -17 % +7 %

+27 % +33 % -21 %

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Inanspruchnahme belegärztlicher Leistungen (Kapitel 36) Räumliche Darstellung nach Mittelbereichen - je 100.000 Patienten

unter 314314 bis unter 686686 bis unter 1.160

1.160 bis unter 1.7001.700 bis unter 2.5702.570 bis unter 3.9803.980 bis unter 6.8006.800 und mehr

Belegarzt GOP je 100.000

Maximum: 46.238 (Bad Ems) Minimum: 25 (Ueckermünde)

Quelle ZI: Vertragsärztliche Abrechnungsdaten Jahr 2011, eigene Berechnungen

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Zukunft des Belegarztwesens

KBV-Positionen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abstimmungen mit Berufsverbänden und der Bundesärztekammer am 11. Dezember 2009 ff.

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!  Vergütung sämtlicher, d.h. auch aller konservativen belegärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und Ausnahme aller belegärztlicher Leistungen als besonders förderungswürdige Leistungen von gesetzlichen Honorarbegrenzungsregelungen

!  Gewährleistung einer deutschlandweit einheitlichen Vergütung aller belegärztlicher Leistungen mit einem Auszahlungspunktwert in Höhe von 5,11 Cent

!  Angemessene und ausgewogene Berücksichtigung geänderter Haftungsrisiken insbesondere in der Geburtshilfe

!  Wiedereinführung einer angemessenen belegärztlichen Bereitschaftsdienstvergütung

Belegärztliche Versorgung – Forderungen der KBV 2009 ff.

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!  Vergütung sämtlicher, d.h. auch aller konservativen belegärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und Ausnahme aller belegärztlicher Leistungen als besonders förderungswürdige Leistungen von gesetzlichen Honorarbegrenzungsregelungen

!  Gewährleistung einer deutschlandweit einheitlichen Vergütung aller belegärztlicher Leistungen mit einem Auszahlungspunktwert in Höhe von 5,11 Cent

!  Angemessene und ausgewogene Berücksichtigung geänderter Haftungsrisiken insbesondere in der Geburtshilfe

!  Wiedereinführung einer angemessenen belegärztlichen Bereitschaftsdienstvergütung

Belegärztliche Versorgung – Forderungen der KBV 2009 ff.

Die Bewertung der GOP 08411 wurde (nicht ausreichend) seit dem 01.10.2010 für Belegärzte bis heute um rd. 82 € erhöht.

Der Orientierungspunktwert wird ab 1.1.2016 zwar 10,4361 Cent betragen. Ein wesentlicher Fortschritt auf dem Wege zur angemessenen belegärztlichen Leistungsvergütung ist dies jedoch aufgrund der weitgehend kompensatorischen Punktwertreduktion i.R. der EBM-“Währungsreform“ leider nicht!

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!  Vergütung sämtlicher, d.h. auch aller konservativen belegärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und Ausnahme aller belegärztlicher Leistungen als besonders förderungswürdige Leistungen von gesetzlichen Honorarbegrenzungsregelungen

!  Gewährleistung einer deutschlandweit einheitlichen Vergütung aller belegärztlicher Leistungen mit einem Auszahlungspunktwert in Höhe von 5,11 Cent

!  Angemessene und ausgewogene Berücksichtigung geänderter Haftungsrisiken insbesondere in der Geburtshilfe

!  Wiedereinführung einer angemessenen belegärztlichen Bereitschaftsdienstvergütung

Belegärztliche Versorgung – Forderungen der KBV 2009 ff.

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!  Weiterentwicklung des Kapitels 36 EBM unter !  Aufnahme weiterer konservativer Leistungen !  Schaffung von Gebührenordnungspositionen für die stationäre

Erbringung von im DRG-System bzw. über die stationären NUB-Entgelte abgebildeten innovativen Leistungen, für welche für die ambulante Versorgung noch keine Zulassung des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht: "  hier wäre eine analoge Vorschrift zur mit dem Gesetzentwurf geplanten

Regelung nach § 116b Abs. 1 Satz 3 (neu) SGB V in § 121 Abs. 3 SGB V zu ergänzen: „Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs in der belegärztlichen Versorgung sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c SGB V für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“

Belegärztliche Versorgung – Forderungen der KBV 2009 ff.

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!  Weiterentwicklung des Kapitels 36 EBM unter !  Aufnahme weiterer konservativer Leistungen !  Schaffung von Gebührenordnungspositionen für die stationäre

Erbringung von im DRG-System bzw. über die stationären NUB-Entgelte abgebildeten innovativen Leistungen, für welche für die ambulante Versorgung noch keine Zulassung des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht: "  hier wäre eine analoge Vorschrift zur mit dem Gesetzentwurf geplanten

Regelung nach § 116b Abs. 1 Satz 3 (neu) SGB V in § 121 Abs. 3 SGB V zu ergänzen: „Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs in der belegärztlichen Versorgung sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c SGB V für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“

Belegärztliche Versorgung – Forderungen der KBV 2009 ff.

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!  Weiterentwicklung des Kapitels 36 EBM unter !  Aufnahme einer Leistung für die ausführliche Erörterung,

Aufklärung und Beratung bei nachhaltig lebensverändernden oder -bedrohlichen Erkrankungen oder entsprechender Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung

Belegärztliche Versorgung – Forderungen der KBV 2009 ff.

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!  Einführung eines für den Krankenhausträger verbindlichen Konsiliararztstatus des Belegarztes für die fachgebietsbezogene konsiliarische (Mit-)Versorgung von Patienten, die außerhalb der in der Zuständigkeit des Belegarztes liegenden Bereichen desselben Krankenhauses versorgt werden

!  Ausschluss einer krankenhausseitigen Anstellung von Ärzten für die stationäre Versorgung, für deren Fachgebiet das Krankenhaus keine Zulassung nach dem Landeskrankenhausplan besitzt oder für deren Fachgebiet das Krankenhaus bereits eine Belegabteilung vorhält sowie Ausschluss gleich wirkender Honorarverträge

!  Flexibilisierung und Gleichstellung der stationären und ambulanten Tätigkeit des Belegarztes in allen untergesetzlichen Vorgaben zur vertragsärztlichen Versorgung

Belegärztliche Versorgung – Forderungen der KBV 2009 ff.

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!  Einführung eines für den Krankenhausträger verbindlichen Konsiliararztstatus des Belegarztes für die fachgebietsbezogene konsiliarische (Mit-)Versorgung von Patienten, die außerhalb der in der Zuständigkeit des Belegarztes liegenden Bereichen desselben Krankenhauses versorgt werden

!  Ausschluss einer krankenhausseitigen Anstellung von Ärzten für die stationäre Versorgung, für deren Fachgebiet das Krankenhaus keine Zulassung nach dem Landeskrankenhausplan besitzt oder für deren Fachgebiet das Krankenhaus bereits eine Belegabteilung vorhält sowie Ausschluss gleich wirkender Honorarverträge

!  Flexibilisierung und Gleichstellung der stationären und ambulanten Tätigkeit des Belegarztes in allen untergesetzlichen Vorgaben zur vertragsärztlichen Versorgung

Belegärztliche Versorgung – Forderungen der KBV 2009 ff.

Mit der Zusammenführung der Bundesmantelverträge wurde

!  die Möglichkeit der Anerkennung als Belegarzt an mehreren Krankenhäusern

!  die Klarstellung, dass Anästhesisten als Belegärzte bei belegärztlichen Leistungen anderer Fachgruppen tätig sein können

zum 1.1.2015 umgesetzt!

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!  Bindung des Abschlusses von Verträgen zur Integrierten

Versorgung nach § 140d SGB V durch ein Krankenhaus für das Fachgebiet seines Belegarztes an dessen Person und dessen Zustimmung

!  Die Regelung nach § 121 Abs. 5 SGB V und § 18 Abs. 3 KHEntgG („belegärztliches Honorararztmodell“) ist entweder so zu ändern, dass die jeweils zutreffende DRG-Fallpauschale für Hauptabteilungen vollumfänglich abgerechnet werden kann oder aber in der mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vorgegebenen obsoleten Fassung zu streichen

Belegärztliche Versorgung – Forderungen der KBV 2009 ff.

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!  Der GKV-Spitzenverband und manche Kassen lehnen honorarwirksame

Maßnahmen zur Stärkung der belegärztlichen Versorgung bisher nachdrücklich ab !  „obsoleter Versorgungsansatz der Adenauer-Zeit“ !  Kein Interesse an bundesweiten Vorgaben unter Hinweis auf die

nicht deutschlandweit-flächendeckend etablierte belegärztliche Versorgungsstruktur

!  Unterstellung organisatorischer, innovativer und qualitativer Defizite insbesondere ggü. kleinen Belegabteilungen, daher kein wirklicher Glaube an die auch ökonomische Überlegenheit ggü. den Hauptabteilungen

!  Bevorzugung belegarzt-ähnlicher Versorgungsmodelle im Rahmen von Selektivverträgen (Kopie des bewährten Modells unter eigener Gestaltungshoheit in Kooperation mit Krankenhausträgern)

Belegärztliche Versorgung – Woran liegt es, dass wesentliche Probleme noch ungelöst sind?

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!  Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bemüht sich systematisch

um „Eingemeindung“ des Belegarztwesens in die krankenhausträgerseitig weitaus besser dominierbaren Hauptabteilungs- und Honorararztmodelle !  Bessere Steuerbarkeit des angestellten Arztes, Honorararztes oder

Honorarbelegarztes, welcher seine stationäre Leistungsvergütung vom Krankenhausträger erhält

!  Dabei zusätzlich für den Krankenhausträger entstehende Option der Übernahme des Privatliquidationsrechtes des bisherigen Belegarztes

!  Vorteile bei der abteilungsübergreifenden Verhandlung des Krankenhauserlösbudgets, wenn durch den Krankenhausträger nicht auf „zu selbstbewusste Belegärzte“ Rücksicht genommen werden muss

!  Eliminierung einer KV, die „durch die Hintertür mit steuert“ !  Kein Interesse an bundesweiten Vorgaben zur Vermeidung der

„Infektion“ bisher belegarztfreier Gebiete

Belegärztliche Versorgung – Woran liegt es, dass wesentliche Probleme noch ungelöst sind?

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!  Im KV-System kann die Förderung des Belegarztwesens auf Barrieren

stoßen wegen der !  Verstärkung des Drucks der noch innerhalb der Morbiditätsbedingten

Gesamtvergütung zu vergütenden konservativen belegärztlichen Leistungen außerhalb des Kapitels 36 auf die fachärztlichen Honorarvolumina auch im Falle von Zuschlägen auf den Orientierungswert für besonders förderungswürdige Leistungen

!  Befürchtung von durch die Kassen nicht oder nur unvollständig gegenfinanzierte vollstationär-belegärztlich stationäre-ambulante Verlagerungseffekte

Belegärztliche Versorgung – Woran liegt es, dass wesentliche Probleme noch ungelöst sind?

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!  In hohem Maße an bereits eingetretenen Umständen

!  Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 hat die ärztlichen Möglichkeiten zur Teilnahme an ambulant-stationären Kooperationen deutlich flexibilisiert und ausgeweitet; zuvor konnte ein Vertragsarzt fast ausschließlich als Belegarzt in der stationären Versorgung arbeiten

!  Belegarzt sein ist anstrengend und bedeutet eine nahezu permanente „Rund-um-die-Uhr-Verantwortung“; viele, insbesondere jüngere Ärztinnen und Ärzte bevorzugen alternative ärztliche Arbeitsfelder, bevorzugt in Anstellung, um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen und scheuen auch das wirtschaftliche Risiko einer unternehmerisch eigenverantwortlichen belegärztlichen Tätigkeit

!  Die permanenten Wettbewerbsnachteile im Vergleich mit anderen Optionen einer ambulant-stationären ärztlichen Tätigkeit, insbesondere der rational unerträgliche und unverständlicherweise jedes Gesetzgebungsverfahren aufs Neue überlebende GBA-Erlaubnisvorbehalt zwingen Belegärzte zum Ausweichen auf Alternativen

Belegärztliche Versorgung – Woran liegt es, dass wesentliche Probleme noch ungelöst sind?

! ! Hat das Belegarztwesen Perspektiven? 7.11.2015 25

!  Überfällige Strukturverbesserungen weiter einfordern, insbesondere

!  EBM-Reform: Pauschalen reduzieren, fehlende belegärztliche Leistungen ergänzen und belegärztliche Leistungen ausbudgetieren – danke für Ihre Vorschläge! Revision der AL-Kalkulation

!  Zulassung der gleichberechtigten Erbringung innovativer stationärer Leistungen im Vergleich mit den Krankenhaushauptabteilungen auch durch Belegärzte (GBA-Erlaubnisvorbehalt gegen GBA-Verbotsvorbehalt tauschen)

!  Dies allein wird – wie die Vergangenheit zeigt – nicht ausreichen…..

Belegärztliche Versorgung – Was ist zu tun?

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!  Das belegärztliche Versorgungsmodell ist die jahrzehntelang bewährte

„Reinform der Integration“ – es lohnt sich, dafür zu kämpfen!

Belegärztliche Versorgung – Was ist mehr zu tun?

! ! Hat das Belegarztwesen Perspektiven? 7.11.2015 27

!  Vorteile der belegärztlichen Versorgung unter Beweis stellen

!  Projekte zur belegärztlichen Versorgungsforschung !  Innovationsfonds des GBA für neue Versorgungsformen (75%) und

Versorgungsforschung (25 %) in Höhe von insgesamt jährlich 300 Mio. EUR ab 2016?

!  Qualität der belegärztlichen Versorgung herausstellen – man wird durch die laufende Gesetzgebung geradezu dazu gezwungen !  Zweitmeinungsverfahren (GKV-VSG) !  Einweisungsmanagement und Entlassmanagement (GKV-VSG) !  Mindestmengen (KHSG) !  Qualitätsberichte (KHSG) !  Qualitätszu- und –abschläge (KHSG) !  Qualitätsverträge (KHSG)

Belegärztliche Versorgung – Was ist mehr zu tun?

! ! Hat das Belegarztwesen Perspektiven? 7.11.2015 28

!  Vorteile der Vernetzung nutzen

!  „Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen.“ § 87b Abs. 2 Satz 2 SGB V (GKV-VSG)

!  Verbesserte Förderung von Praxisnetzen (GKV-VSG)

!  Beseitigung überflüssiger Sonderstrukturen an der ambulant-stationären Schnittstelle !  Einheitliche Versorgungssteuerung mit einheitlichen Anreizen und

einheitlicher Vergütung im Bereich der Versorgungsformen nach §§ 115 bis 120 SGB V

!  Ob die ASV nach § 116b SGB V eine solche Lösung, perspektivisch ggf. auch für das Belegarztwesen bieten kann, muss aber erst noch bewiesen werden!

Belegärztliche Versorgung – Was ist mehr zu tun?

! ! Hat das Belegarztwesen Perspektiven? 7.11.2015 29

!  Übernahme der Mittlerfunktion und weiter gehende (kurz-)stationäre

„Öffnung von Praxiskliniken und Belegärzten“ statt einseitiger ambulanter Öffnung der Krankenhäuser !  Etablierung ambulant-stationärer vertragsärztlicher, belegärztlicher und

praxisklinischer Kooperationszentren mit variabler Übernahme auch stationärer Leistungen und Beteiligung an der stationären Vergütung

!  Keimzellen hierfür könnten z.B. auch die mit dem KHSG auf den Weg gebrachten Portalpraxen für die Notfallversorgung sein (Voraussetzung: die einseitig angelegte Finanzierung zu Lasten der vertragsärztlichen MGV muss zu Gunsten eines paritätischen Ansatzes verlassen werden

!  Vieles ist in diese Richtung bereits angedacht worden – ein erneutes Aufgreifen wird sich lohnen…

Belegärztliche Versorgung – Was ist mehr zu tun?

! ! Hat das Belegarztwesen Perspektiven? 7.11.2015 30

Belegärztliche Versorgung – Was ist mehr zu tun?

Versorgungsebenenmodelle verschiedener Institutionen 2010

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