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Aufsa ¨tze Hellwig: Selbstverwaltung 505 Kilian: Spekulative Vergütung 515 Geisler: Präklusion (ZPO) 524 Kommentar Streck: Rechtsdienstleistungsgesetz 536 Anwaltsblattgespra ¨ch Kröning: Föderalismusreform 543 Aus der Arbeit des DAV Vergütungsvereinbarungen 548 Mitteilungen Nicolai: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 563 Rechtsprechung BVerfG: Interessenkollision 580 BGH: Vollstreckungsschutz und Anwaltshaftung 584 Deutscher AnwaltVerein 8+9/2006 September Deutscher Anwalt Verlag

Heft8 9 - soldaninstitut.de · Title: Heft8_9.pdf Author: Ausschiessen Created Date: 8/17/2007 2:58:37 PM

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Page 1: Heft8 9 - soldaninstitut.de · Title: Heft8_9.pdf Author: Ausschiessen Created Date: 8/17/2007 2:58:37 PM

Aufsatze

Hellwig: Selbstverwaltung 505

Kilian: Spekulative Vergütung 515

Geisler: Präklusion (ZPO) 524

Kommentar

Streck: Rechtsdienstleistungsgesetz 536

Anwaltsblattgesprach

Kröning: Föderalismusreform 543

Aus der Arbeit des DAV

Vergütungsvereinbarungen 548

Mitteilungen

Nicolai: AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz 563

Rechtsprechung

BVerfG: Interessenkollision 580

BGH: Vollstreckungsschutz undAnwaltshaftung 584

DeutscherAnwaltVerein

8+9/2006September DeutscherAnwaltVerlag

Page 2: Heft8 9 - soldaninstitut.de · Title: Heft8_9.pdf Author: Ausschiessen Created Date: 8/17/2007 2:58:37 PM

Anwaltsblatt Jahrgang 56, 8 + 9 / 2006Im Auftrag des Deutschen Anwaltvereinsherausgegeben von den Rechtsanw lten:Felix BusseDr. Peter HamacherDr. Michael Kleine-CosackWolfgang Schwackenberg

Redaktion:Dr. Nicolas L hrig(Leitung)Udo HenkePhilipp WendtRechtsanw lte

Editorial

I Zu neuen UfernRechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg,Herausgeber des Anwaltsblatts

Berichte aus Berlin und Br ssel

IV Showdown vor der SommerpauseStefan Schnorr, Berlin

VI Sommer in BrüsselRechtsanw ltin Eva Schriever, LL. M. Berlin/Br ssel

VIII Informationen

Aufs tze

505 Liberalisierung und Verlust an SelbstverwaltungRechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Hans-J rgen Hellwig,Frankfurt am Main

515 Die spekulative Vergütung des RechtsanwaltsRechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, K ln

524 Zurückweisung von Angriffs- undVerteidigungsmittelRechtsanwalt beim BGH Dr. Herbert Geisler, Karlsruhe

532 Kappung des Gegenstandswertsverfassungswidrig?Stellungnahme des DAV-Verfassungsrechtsausschusses

Kommentar

536 Rockefeller, Rechtsdienstleistungsgesetzund RechtsanwälteRechtsanwalt Dr. Michael Streck, K ln

Thema

537 Vertrauensberufe im Rechtsstaat:„Ist das Vertrauen gut, ist der Anwalt besser“Bischof Dr. Wolfgang Huber,Vorsitzender des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anwaltsblattgespr ch

543 Mutter der Reformen?Die Politik wird auf jeden Fall interessanterVolker Kr ning erl utert Hintergr nde, Inhalte und Chancen derF deralismusreform

Gastkommentar

547 Neue Deutsche braucht das Land!Dr. Bernd Ulrich Haagen, ZDF

Aus der Arbeit des DAV548 Vergütungsvereinbarungen550 Eindrücke vom Anwaltstag552 Europäisches Vertragsrecht553 Menschenrechte im Fokus des DAV554 Syndikusanwälte555 Arbeitsvertragsgesetz556 Pressemitteilungen556 DAV-Forum: Strafprozessrecht in Europa557 DAV-Gesetzgebungsausschüsse558 Kölner Anwaltverein: Bürgerservice558 Berliner Anwaltsverein: WM mal anders!559 Deutsche Anwaltakademie: Online-Seminar559 Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag559 Mitgliederversammlungen: AG Familienrecht/

AG Steuerrecht/AG Anwaltsnotariat/AG Strafrecht/AG Sozialrecht

561 Personalien

Meinung & Kritik

562 Zweierlei Maß – Gedanken über den Wert desLebensRechtsanwalt Rainer M. Hofmann, Aachen

Mitteilungen

Anwaltspraxis

563 Das Allgemeine GleichbehandlungsgesetzRechtsanw ltin Dr. Andrea Nicolai, K ln

Anwaltsverg tung

566 Der neue § 34 RVG:Der Anwalt als Verkäufer in eigener SacheRechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg

Soldan Institut

569 Abrechnungsmodalitäten beim ZeithonorarStudie zu Verg tungsvereinbarungen

Anwaltsverg tung

571 Erfolg als Instrument der PreisgestaltungRechtsanwalt Christoph H. Vaagt, M nchen

Anwaltsmarkt

573 Umsatzentwicklung deutscher AnwaltskanzleienRechtsanwalt Andreas Hagenk tter, Ratzeburg

II AnwBl 8 + 9 / 2006

Soldan
Highlight
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Soldan Institut

Abrechnungsmodalitätenbeim ZeithonorarIm Jahr 2005 haben über 1.000 Rechtsanwälte dem SoldanInstitut für Anwaltmanagement e. V. Auskunft auf mehr als50 Fragen zu ihren Gewohnheiten bei der Vereinbarung undAbrechnung der Vergütung gegeben. Als Ergebnis liegennunmehr erstmals umfassende empirische Daten zur Vergü-tung deutscher Rechtsanwälte vor.1 Einzelne Aspekte der Stu-die beleuchtet das Soldan Institut für Anwaltmanagement ineiner Serie von Kurzbeiträgen.

I. Zeithonorar besteht nicht nur aus Stundensatz

Die Diskussion über das Zeithonorar des Rechtsanwalts wirdverbreitet auf die Fragestellung verengt, welche Stundensätzeaus betriebswirtschaftlicher Sicht marktüblich und aus an-waltsrechtlicher Sicht „angemessen“ im Sinne des § 4 RVGsind. Auf die Frage der von deutschen Rechtsanwälten liqui-dierten Stundensätze sind bereits Antworten gegebenworden.2 Der Stundensatz ist allerdings lediglich ein Aus-schnittsproblem des Gesamtthemas „anwaltliche Zeithono-rare“. Ist der angemessene und am Markt durchsetzbare„Preis der Zeit“ definiert, sind Folgeprobleme zu bedenken:Welche Arbeitszeit wird bei Vereinbarung eines Stundensat-zes abgerechnet, wenn im Mandat weniger als eine Zeit-stunde gearbeitet worden ist, wie wird die effektive Arbeits-zeit, das zeitliche Investment in das Mandat, dokumentiert?Wie häufig werden aufgelaufene Zeitvolumina gegenüberdem Mandanten abgerechnet, wie wird verfahren, wenn einerstattungspflichtiger Gegner Anwaltsgebühren auf Grund-lage des RVG erstattet? Diese und andere Fragen sind nichtnur aus einem rechtlichen Blickwinkel zu beleuchten, son-dern haben auch Relevanz für die Wettbewerbssituation unddas Kanzleimanagement des Rechtsanwalts.

II. Modelle: Minuten, Untergrenzen, Intervalle

1. Denkbare ModelleEines der vorstehend umrissenen Folgeprobleme soll in die-sem Beitrag beleuchtet werden: Die Frage, wie gegenüberdem Mandanten abgerechnet wird, wenn im Mandat nichtmindestens eine Zeitstunde (oder mehr) gearbeitet wordenist, sondern nur kurzzeitige Tätigkeiten entfaltet wordensind. Fehlt es an einer abweichenden Vereinbarung im Rah-men einer Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 4 RVG, kann,hiervon ist in Ermangelung jeglicher Rechtsprechung zu die-sem Problem auszugehen, nur die tatsächlich aufgewendeteArbeitszeit abgerechnet werden. Der Stundensatz ist inso-fern in Minutenintervalle zu untergliedern. Zwei Alternati-ven zu diesem kleinschrittigen Vorgehen sind denkbar undgebräuchlich3, müssen aber, um Verbindlichkeit beanspru-chen zu können, vereinbart werden: Zum einen ist denkbar,zwar die effektiv aufgewendete Arbeitszeit minutengenau ab-zurechnen, aber erst jenseits eines definierten Zeitsockels,der in jedem Fall in Rechnung gestellt wird. Eine solche Ver-einbarung kann etwa vorsehen, unterhalb einer Grenze von

sechs oder zehn Minuten nicht weiter zu differenzieren underst bei Überschreiten dieses Grenzwertes minutengenau ab-zurechnen. Das andere gebräuchliche Modell sieht vor,grundsätzlich nur in – mehr oder weniger großzügig defi-nierten – Zeitintervallen abzurechnen, etwa in sechs, zehn,15, 30 oder 60 Minuten-Schritten.

2. In der Anwaltschaft bevorzugte ModelleDie vom Soldan Institut für Anwaltmanagement befragtenRechtsanwälte wurden vor diesem Hintergrund um Aus-kunft gebeten, welches der drei Abrechnungsmodelle sie beider Vereinbarung eines Zeithonorars anwenden. Insgesamtzeigt sich ein relativ ausgeglichenes Bild. 36% der Befragtengaben die effektiv aufgewendete Zeit als Abrechnungsgrund-lage an. Ein ebenso hoher Prozentsatz berechnet angefan-gene Zeitintervalle, während 28% die tatsächlich aufgewen-dete Zeit in Ansatz bringen, aber mit einer in jedem Fallabgerechneten zeitlichen Untergrenze arbeiten.Differenziert man nach der Mandatsstruktur der Kanzleien,ergibt sich, dass in Kanzleien mit einem höheren Anteil anprivaten Mandanten die minutengenaue Abrechnung ge-bräuchlicher ist, während die verstärkt mit Gewerbekundenzusammenarbeitenden Anwälte häufiger das Modell des an-gefangenen Intervalls nutzen. Dies erscheint aufgrund desgrößeren Benachteiligungspotenzials eines solchen Modellsfür den Mandanten zunächst überraschend, sind gewerblicheMandanten doch zumeist verhandlungserfahrener als privateMandanten. Die augenscheinlich gleichwohl ausgeprägte Ak-zeptanz eines solchen Modells dürfte mit der Tatsache erklär-lich sein, dass im Bereich der gewerblichen WirtschaftDienstleister ganz verbreitet nach Zeitintervallen abrechnen.

III. Zeitgenaue Abrechnung mit Untergrenzen

28 % aller Befragten rechnen ihr Zeithonorar zwar zeitgenauab, liquidieren aber grundsätzlich ein Mindestzeitvolumen.Erst wenn dieses überschritten wird, setzt bei diesem Modelldie zeitgenaue Abrechnung ein. Ein solches Modell ist zu-meist von der Überlegung getragen, dass kurzzeitige Ver-richtungen einer gewissen Anlauf- und Nachbereitungsphasebedürfen. Sie können häufig nicht unmittelbar dem Mandatzugeordnet werden, belasten aber gleichwohl das Zeitbudgetder Kanzlei. Darüber hinaus kann ein solches Modell einegewisse Steuerung des Kommunikationsverhaltens der Man-danten bewirken, da kurze Anrufe, die für einen Rechts-anwalt mit einem überdurchschnittlichen Lästigkeitswertverbunden sind, vergleichsweise kostspielig werden.4

Die Rechtsanwälte wurden daher gefragt, wie groß das vonihnen in jedem Falle abgerechnete Mindestzeitvolumen ist.Im Schnitt wird ein Minimalintervall von 20 Minuten berech-net. Der am häufigsten genannte Wert beläuft sich auf 15 Mi-nuten, wobei 50 % der Befragten weniger und genauso vielemehr als die Zeitspanne von einer Viertelstunde angeben.Eine genauere Betrachtung zeigt, dass drei Viertel aller An-wälte ein Minimum von bis zu 15 Minuten als Zeiteinheit ver-anschlagen: 16 % setzen als Minimum bis zu fünf Minuten an,

MN Mitteilungen

1 Die Gesamtstudie ist zum Anwaltstag 2006 unter dem Titel Hommerich/Kilian,Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, im Anwaltverlag in Buch-form erschienen (ISBN 3-8240-5402-7, 15,– EUR).

2 Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, AnwBl. 2006, 473 ff.

3 Vgl. Kr mer/Mauer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management, München2005, Rdnr. 599.

4 Kr mer/Mauer/Kilian, aaO, Rdnr. 599.

Abrechnungsmodal i t ten beim Zei thonorar, Soldan Inst i tu t AnwBl 8 + 9 / 2006 569

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MN Mitteilungen

14 % mindestens zehn Minuten und 45 % in jedem Fall zwi-schen 11 und 15 Minuten. 19 % rechnen mit einem Schwellen-wert zwischen 16 und 30 Minuten. Sechs Prozent rechnen aufder Grundlage noch größerer Mindestzeiteinheiten ab.

IV. Abrechnung von Zeitintervallen – oder:Die Kunst des Aufrundens

1. Wirkungsweise der Zeitintervalle36 % der Rechtsanwälte, die mit Zeithonoraren arbeiten, ver-zichten auf eine minutengenaue Abrechnung und stellen ih-ren Mandanten grundsätzlich Zeitintervalle in Rechnung.Die Leistungsstunde des Rechtsanwalts untergliedert sich ineinem solchen Modell in nach Minuten definierte Intervalleeiner bestimmten Größe, auf die der Stundensatz heruntergebrochen wird. In noch stärkerem Maße als bei einem Min-destzeitvolumen führt dies zu Rundungseffekten zu Gunstendes Rechtsanwalts und damit zu einem Auseinanderfallenvon tatsächlicher und abgerechneter Leistungszeit. Wie großdiese Diskrepanz ist, hängt von dem definierten Zeitintervallab: Je kleinschrittiger die Intervalle vereinbart sind, in destogeringerem Maße muss der Mandant tatsächlich nicht er-brachte Arbeitszeit des Rechtsanwalts vergüten. Oder etwasbeispielhafter: Bei Vereinbarung eines Stundensatzes von200,– EUR und eines Intervalls von 15 Minuten können viereinminütige Telefonate zu einem effektiven Stundenlohn desRechtsanwalts von 3.000,– EUR führen.

2. Rechtstatsächlicher BefundVon besonderem Interesse ist daher die Kenntnis der vondeutschen Rechtsanwälten bevorzugten Intervalle. 80 % derBefragten geben an, ein angefangenes Intervall von bis zu 15Minuten anzusetzen, während 15% eine Zeit von 16 bis 30Minuten als angefangene Zeiteinheit angeben. 5 % berech-nen noch längere Zeiteinheiten. In dem ganz überwiegendmaßgeblichen Bereich von bis zu 15 Minuten gibt es dreinahe liegende Intervalle: Sechs Minuten ( = 1/10 Stunde), 10Minuten (1/6 Stunde) und 15 Minuten (1/4 Stunde). In Sechs-Minuten-Schritten rechnen 16 % der Rechtsanwälte ab, in10-Minuten-Intervallen 13 % und viertelstundenweise 51 %.Die Dominanz der Intervallbildung in 15 Minuten-Einheitenin Deutschland ist bemerkenswert, weil sie dem entspricht,was man im „Mutterland“ des anwaltlichen Stundenhono-

rars, den USA, als „quarter-hour billing“ bezeichnet. Die vier-telstundenweise Abrechnung ist dort ein traditionelles Reiz-thema in der berufsrechtlichen Diskussion. Seit einiger Zeitwird in den USA eine Abrechnung in Viertelstundeninterval-len unabhängig von der tatsächlich aufgewendeten Zeitmehrheitlich als unethisch angesehen. Gerichte gehen ver-stärkt dazu über, solche Intervalle als unangemessen zu be-werten5, so dass sich in den USA zunehmend ein Maximalin-tervall von sechs Minuten durchsetzt.

3. Rechtliche DimensionDer Zuschnitt des Zeitintervalls hat über diesen rechtstat-sächlichen Befund hinaus eine rechtliche Dimension: Diesich aus dem Stundensatz in Verbindung mit dem Zeitinter-vall ergebende Vergütung ist eine „vereinbarte Vergütung“im Sinne des § 4 Abs. 4 RVG und muss dem Kriterium derAngemessenheit genügen. Insofern ist dem Rechtsanwaltnicht alles erlaubt, was er gegenüber dem Mandanten durch-zusetzen vermag. Vielmehr unterliegt auch das Zusammen-wirken von Zeitintervall und Stundensatz der spezialgesetzli-chen Äquivalenzkontrolle nach dem RVG. Die Ausgangslageist, dies sollte nicht aus dem Blick geraten, eine andere alsbei gewerblichen Dienstleistern, die ebenfalls verbreitet mitZeitintervallen arbeiten: Eine Vergütungsvereinbarung einesRechtsanwalts hält einer Überprüfung bereits dann nichtstand, wenn sie unangemessen i. S. d. § 4 RVG ist, eineVergütungsvereinbarung eines Gewerbetreibenden erstdann, wenn sie sittenwidrig i. S. d. § 138 BGB ist. VerlässlicheRechtsprechung, welches Intervall dem Angemessenheitskri-terium des § 4 RVG genügt, liegt bislang bedauerlicherweisepraktisch nicht vor: Einzig das AG Hamburg hat eine – we-nig mandantenfreundliche – Abrechnung nach angefange-nen 30 Minuten als „nicht unbillig“ beurteilt6, weil eine wei-tere Quotelung „kaum praktikabel“ sei. Angesichts der zurVerfügung stehenden Hilfsmittel – 28 % aller Rechtsanwältebedienen sich bereits heute für die Erfassung von Zeithono-raren computertechnischer Programme – verfängt dieses aufpraktischen Erwägungen beruhende Argument aber schwer-lich. Die Erfahrungen aus dem Ausland belegen, dass die Ab-rechnungsmodalitäten beim Zeithonorar in der Zukunft fürreichlich Zündstoff sorgen werden.

Projektteam: Prof. Dr. Christoph Hommerich,Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian,Dipl.-Soz. Heike Jackmuth Mag. rer. publ.,Thomas Wolf, M.A.Hommerich und Kilian sind Vorstand des Soldan Instituts f r Anwaltmanagemente. V.. Jackmuth und Wolf sind dort wiss. Mitarbeiter.Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, [email protected].

Abb. 1: Als tats chlich aufgewendete Zeit werden mindestens berechnet ... Abb. 2: Erfassung des zeitlichen Aufwandes auf der Grundlage angefangener Intervalle

arith. Mittel: 20 MinutenMedian: 15 MinutenModus: 15 Minuten

arith. Mittel: 20 MinutenMedian: 15 MinutenModus: 15 Minuten

5 Glover v. Heart of America Management Co., No. Civ.A. 98-2125-KHV (May 5, 1999);auch In re Price, 143 B.R. 190 (Bankr. N.D. Ill 1992); In Re Durastone Co., 179 B.R.15, 17 (Bankr. D.R.I. 1995); In re Adventist Living Ctrs. Inc., 137 B.R. 692, 699(Bankr. N.D. Ill. 1991); In re Stoecker, 114 B.R. 965, 976 (Bankr. N.D. Ill. 1990).

6 AG Hamburg AGS 2001, 81, 82.

570 AnwBl 8 + 9 / 2006 Abrechnungsmodali t ten beim Zei thonorar, Soldan Inst i tut